Fünffacher Kindesmord: Heimtücke durch Sedierung und Ertränken; besondere Schuldschwere
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal verurteilte die Angeklagte wegen Mordes an fünf eigenen Kindern zu lebenslanger Freiheitsstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Die Kinder wurden zunächst mit diphenhydraminhaltigen Medikamenten sediert und anschließend in der Badewanne ertränkt. Heimtücke bejahte das Gericht wegen des bewussten Ausnutzens der Arg- und Wehrlosigkeit; bei Kleinkindern genügte das gezielte Ausschalten natürlicher Abwehrmechanismen durch heimliche Sedierung. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) wurde verneint; die Fremdtäter-Behauptung hielt der Beweiswürdigung nicht stand.
Ausgang: Verurteilung wegen Mordes in fünf Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe; besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke setzt voraus, dass der Täter in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Auch bei sehr kleinen Kindern kann Heimtücke vorliegen, wenn der Täter durch heimliche, der Tötung vorgeschaltete Maßnahmen gezielt natürliche Abwehrmechanismen ausschaltet und dadurch eine wehrlose Lage zur Tötung herbeiführt.
Eine Einlassung, die die Täterschaft auf einen unbekannten Dritten verlagert, ist widerlegt, wenn sie in wesentlichen Punkten inkonstant ist und objektive Beweismittel (insbesondere digitale Kommunikations- und Spurenlage) eine eigenhändige Tatausführung belegen.
Ein Tatablauf, der über einen längeren Zeitraum planvoll, sequenziell und flexibel an situative Anforderungen angepasst durchgeführt wird, spricht gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung und kann die Annahme uneingeschränkter Steuerungsfähigkeit stützen.
Die besondere Schwere der Schuld kann bei mehrfacher Tötung besonders schutzbedürftiger Opfer aus dem engsten Obhuts- und Vertrauensverhältnis auch dann festzustellen sein, wenn die Tat aus einer akuten persönlichen Krise heraus begangen wurde.
Tenor
Die Angeklagte ist des Mordes in fünf Fällen schuldig.
Sie wird zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe
verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Sie trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1 u. 2, 53, 57 a Abs. 1 Nr.2 StGB
Gründe
I.
1.
Die strafrechtlich unvorbelastete Angeklagte wurde am 14.01.1993 als erstes Kind ihrer Mutter in der 35. Schwangerschaftswoche im Krankenhaus M. in K. bei vorzeitiger Plazentalösung durch Notsektio geboren und bis zum 13.02.1993 stationär in der Kinderklinik betreut. Hinweise auf eine vorgeburtliche Herz- oder Atemschwäche bestanden nicht und ein arhythmisches Schlagen des Herzens, das kurzzeitig nach der Geburt aufgetreten war, bildete sich im weiteren Verlauf zurück. Da ihre Lunge ausgereift war, musste sie nicht beatmet werden und ihr Hirn sowie die übrigen inneren Organe wurden ausreichend mit Sauerstoff versorgt, sodass keine Folgen einer frühkindlichen Hirnschädigung eintraten. In der Klinik wiederholt durchgeführte Untersuchungen, u.a. die Schädelsonografien und auch die Nierensonografie, waren entsprechend unauffällig. Da der Nahrungsaufbau problemlos erfolgen konnte und sich eine gute Gewichtszunahme einstellte, konnte sie in einem klinisch unauffälligen Zustand entlassen werden.
Die Angeklagte wuchs im elterlichen Haushalt in äußerlich intakt erscheinenden Verhältnissen gemeinsam mit einem zwei Jahre jüngeren Bruder auf. Einen Kindergarten besuchte sie nicht, weil ihre Mutter, die keiner beruflichen Tätigkeit nachging, dies weder für gut noch erforderlich hielt. Das Familienleben erlebte die Angeklagte als belastend, weil es durch häufige, verbal ausgetragene Streitigkeiten der Eltern gekennzeichnet war. Ihr Vater, der als Filialleiter einer Discountlebensmittelkette für ein gutes finanzielles Auskommen sorgte, das es ihnen ermöglichte, in K. in einem großen, eigenen Einfamilienhaus zu leben, war eigenbrötlerisch veranlagt und verbrachte seine Freizeit nahezu ausschließlich in einem nur von ihm genutzten Raum vor dem Computer. Ein geregeltes Familienleben mit gemeinsamen Mahlzeiten und Unternehmungen oder Urlaube im Familienverbund fanden nicht statt. Seine Eigenart, im Haus nackt umherzulaufen und dies auch von ihr und ihrem Bruder zu verlangen, wenn sie im Sommer im Garten spielten, war der Angeklagten mit zunehmendem Alter unangenehm, zumal ihr Vater sie bei diesen Gelegenheiten häufig fotografierte. Aus diesem Grund empfand sie in seiner Gegenwart stets ein starkes Unwohlsein und vermied es, sich in seiner Nähe aufzuhalten. Ihre Mutter war dagegen bemüht, das sture und lieblose Verhalten ihres Ehemannes zu kompensieren, indem sie ihren Kindern ausreichend viel Aufmerksamkeit zukommen ließ. In materieller Hinsicht erlebte sich die Angeklagte als sehr verwöhnt, da es ihr an Spielzeug und Kleidung nie mangelte, und sie sich zudem regelmäßig im Haushalt ihrer Großeltern mütterlicherseits aufhielt. Diese waren ihrem ersten Enkelkind besonders zugetan und bemühten sich sehr um sie, sodass sie aus ihrer heutigen Sicht bei ihnen in ihrer Kindheit und beginnenden Jugendzeit den familiären Zusammenhalt fand, den sie in ihrer eigenen Familie vermisste.
Nachdem sie altersgerecht auf einer Grundschule in K. eingeschult worden war, verliefen die ersten vier Schuljahre der mindestens gut durchschnittlich intelligenten Angeklagten unauffällig und sie wechselte im Jahr 2005 auf die P.-Gesamtschule in M.. Dort wurde sie auch von der zuständigen Klassenlehrerin, der Zeugin N., unterrichtet, die zu ihrer Schülerin ein gutes Verhältnis unterhielt. Die Angeklagte hatte keine Probleme mit den an sie gestellten Leistungsanforderungen, war vielmehr eine gute Schülerin, mit Stärken in der Mathematik und im Deutschunterricht. Wenn Leistungsschwankungen eintraten, glich sie diese rasch aus. Sie war in den Klassenverbund integriert, hatte Freundinnen und nahm an den Klassenfahrten teil.
Ende 2005 änderte sich das umgängliche Verhalten der Angeklagten, die immer häufiger dem Unterricht fernblieb. Es traten in der Schule massive Probleme im Umgang mit ihr auf, die sich für die Zeugin N. aus dem Schulalltag heraus nicht erklären ließen. Wiederholt hyperventilierte sie ohne äußeren Anlass während des Unterrichts unvermittelt und begann stark zu weinen, was von den Lehrkräften regelmäßig zum Anlass genommen wurde, sie notfallmäßig ins nahegelegene Krankenhaus M. verbringen zu lassen. Zudem berichtete sie ihrer Klassenlehrerin, die sich in den folgenden Monaten engagiert um sie bemühte, immer wieder von Ängsten, die sie empfinde, weil sie auf ihrem Schulweg von einem schwarz gekleideten Mann verfolgt werde, der eine Kapuze trage und ein Messer bei sich führe. Am 18.11.2005 fand eine erste ambulante Vorstellung der Angeklagten in der Notfallsprechstunde der LVR-Klinik, Fachbereich Kinder- und Jugendpsychiatrie, in B. statt. Im gesamten folgenden Jahr verfestigte sich das auffällige Verhalten, das sie in der Schule zeigte. Hintergrund dieses Verhaltens war ein von der Kammer in Einzelheiten nicht näher festgestellter, sexueller Übergriff bis hin zu einer Vergewaltigung gehend, den die Angeklagte im Jahr 2005 ausgerechnet im Haus ihrer Großmutter durch einen Bekannten ihres Onkels erlitten und von dem sie, innerlich zutiefst verunsichert, zunächst niemandem berichtet hatte.
Ihr Verhalten, durch das die Aufmerksamkeit im Klassenverbund sehr stark auf sie fokussiert wurde, und das für Außenstehende anlasslos und deshalb kaum nachvollziehbar war, isolierte sie immer mehr von ihren Mitschülern, was zur Folge hatte, dass die Angeklagte sich zunehmend unverstanden und „gemobbt“ fühlte. Um sich dieser Situation zu entziehen, blieb sie dem Schulunterricht fern und ließ unter Hinweis auf geklagte Bauchschmerzen oder Übelkeit von ihrer Mutter Entschuldigungsschreiben einreichen. Diese versuchte, ihrer Tochter helfend beizustehen und sie in dieser schwierigen Phase sachgerecht zu begleiten. Letztlich fügte sie sich aber in der folgenden Zeit hilflos und überfordert agierend nur den von ihrer Tochter geäußerten Wünschen und Vorstellungen, wodurch sie das Vermeidungsverhalten ihres Kindes unterstützte und Bemühungen der Schule um Herbeiführung einer Konfrontation mit der eigentlichen Ursache unterlief.
Weil sie sich immer nachhaltiger dem Schulbesuch entzog und in Gesprächen mit ihrer Klassenlehrerin zwar wiederholt ihre Ängste formulierte, sich jedoch nicht weitergehend öffnete, suchten die schulischen Mitarbeiter engen Kontakt zu den Eltern der Angeklagten. Diesen schilderten sie das Ausmaß der von ihrer Tochter gezeigten Verhaltensauffälligkeiten, welche mit einem geregelten Schulbetrieb in der Klasse nicht mehr vereinbar waren. Während der Vater, soweit er anwesend war, im Gespräch dominant und „glatt“ auftrat, aufgezeigte Lösungsansätze der Schule boykottierte, verhielt sich die Mutter der Angeklagten zugänglicher. So war sie bereit, ihre Tochter auf ihrem Schulweg zu begleiten, um ihr Ängste vor einer Verfolgung zu nehmen. Obwohl sich über 200 Fehlstunden im Schuljahr 2006 ansammelten, ergriff die Schulleitung keine Ordnungsmaßnahmen, weil sie mit dem Elternhaus in Kontakt bleiben wollte, dessen Rolle für die Zeugin N. nicht sicher einschätzbar war. Zuletzt zog die Klassenlehrerin der Angeklagten, weil diese im Kunstunterricht nicht mit Kleister arbeiten konnte, als Hintergrund der Problematik einen sexuellen Missbrauch in Erwägung, ohne dies mit der Angeklagten oder deren Eltern zu thematisieren. Nach Einschaltung des schulpsychologischen Dienstes in K. gelang es, für die Angeklagte Termine in der Kinder- und Jugendpsychiatrie in Ü zu organisieren. Zu einem angedachten stationären Aufenthalt dort kam es jedoch nicht, weil die Eltern der Angeklagten, federführend deren Mutter, diesen - wie die Angeklagte auch - nicht wollten und ihre Tochter wieder mit in den eigenen Haushalt nahmen. Stattdessen strebte die Mutter einen Schulwechsel an, weil sie mittlerweile das Schulumfeld und auch die Lehrkörper, die ihrer Ansicht nach gegen ihre Tochter eingestellt waren, für deren auffälliges Verhalten maßgeblich mit verantwortlich machte. Warnungen der Schulleitung, dass hierdurch das Problem ohne jeglichen Lösungsansatz nur an eine andere Schule verlagert werde, fanden bei ihr kein Gehör.
Zum 11.12.2006 verließ die Angeklagte deshalb die Schule und wechselte zur ebenfalls in K. liegenden Gesamtschule L.. Mittlerweile war das örtliche Jugendamt, ab Mitte 2007 die Zeugin X., eingeschaltet und betreute die Familie der Angeklagten wegen der bekannt gewordenen Schulversäumnisse und Verhaltensauffälligkeiten der Angeklagten.
Nur kurzzeitig trat auf der neuen Schule eine Besserung ein, bis die Angeklagte sich wieder durch dieselben auffälligen Verhaltensweisen hervortat, die ihre Person auch in dem neuen Klassenverbund in den Mittelpunkt stetig schwelender Probleme stellte. Ihre sie neben anderen unterrichtende Lehrerin, die Zeugin A. empfand sie als starke Belastung im Schulalltag. Sie bemühte sich, den Rat der für die Schule zuständigen Diplomsozialpädagogin V. umzusetzen, dass man versuchen müsse, mit den bei der Angeklagten immer wieder auftretenden, demonstrativ wirkenden Luftnotanfällen distanzierter umzugehen, weil diese schneller abklangen, wenn die ihnen gewidmete Aufmerksamkeit nachließ oder gar nicht erst übermäßig entstand. Als die Angeklagte gegenüber einem ihrer Lehrer behauptete, ein älterer Schüler der Gesamtschule habe sie sexuell missbraucht, verschlechterte sich die angespannte schulische Situation noch weiter, zumal sie sich zunehmend in Widersprüche hinsichtlich des angeblich erlittenen Übergriffs verstrickte, den die Schulleitung zu hinterfragen und aufzuklären versuchte. Weil die Angeklagte eine Essstörung entwickelte, zeitweise über Tage eine Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme verweigerte, wurde ihren Eltern, auch von der Zeugin X., immer wieder eine stationäre Behandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie angeraten.
Wiederholt befand sie sich deshalb in jugendpsychiatrischer Behandlung in der LVR-Klinik B.. Der zum damaligen Zeitpunkt als Leiter der Ambulanz für Notfälle zuständige Zeuge F. begleitete sie ab Ende 2006 bis Mitte 2008 therapeutisch im Rahmen von sieben bis acht Gesprächseinheiten. Wiederholt kam es auf Druck der Schule und des Jugendamts ab Mitte des Jahres 2007 auch zu stationären Aufenthalten in der Klinik, wo sie unter anderem von den Zeuginnen E. und W., die dort als Diplom-Psychologinnen tätig waren, behandelt wurde. Auf diese Aufenthalte vermochte sich die Angeklagte allerdings nur schwer einzulassen, weil sie stets wieder in den elterlichen Haushalt zurückstrebte und ihre Mutter so zu beeinflussen und steuern wusste, dass sie ihren Wunsch mittrug und durchsetzte. Als Aufnahmegrund in die Klinik stand regelmäßig eine massive Belastung im schulischen Kontext im Vordergrund, weil sich die Angeklagte als von ihren Klassenkameraden gemieden und ausgegrenzt beschrieb und im Kontext damit sich selbst verletzt und wiederholt Suizidgedanken geäußert hatte.
Am 1.06.2007 berichtete die Angeklagte dem Zeugen F. in einem Gespräch - nach dessen Einschätzung glaubhaft - von einem im Jahr 2005 im Haus ihrer Großmutter durch einen Mann erlittenen sexuellen Übergriff, der sie ausgezogen und überall berührt habe. Im Einvernehmen mit der Mutter der Angeklagten, welche der Zeuge hinzuzogen hatte, wurde das Tatgeschehen zur Anzeige gebracht. Nach Durchführung polizeilicher Ermittlungen wurde dem Zeugen zwei Wochen nach Anzeigenerstattung telefonisch mitgeteilt, dass die Anschuldigungen unwahr seien, da der beschuldigte Mann, den die Angeklagte namentlich benannt hatte, zu dem von ihr angegebenen Tatzeitpunkt inhaftiert gewesen sei. Dieses Ermittlungsergebnis hinderte den Zeugen F. nicht, weiterhin der Angeklagten den erlittenen sexuellen Übergriff zu glauben, weil er ihre emotionale Beteiligung und gezeigte Betroffenheit während ihrer Schilderung als authentisch einschätzte, auch wenn sie ihn in weiteren Gesprächen mit ihm nicht mehr thematisierte. Anlässlich eines Gesprächs in der Klinik B., an dem neben der Zeugin E. auch die Zeugin V. teilnahm, räumte die Angeklagte ein, dass ihre Beschuldigung, ein Mitschüler habe sie sexuell belästigt, unwahr sei.
Dass man ihren polizeilichen Angaben keinen Glauben geschenkt hatte und sie jetzt im schulischen Umfeld als Lügnerin dastand, führte zu einer zusätzlichen Anspannung in der problematischen Lebensphase der Angeklagten. Entsprechend änderte sich ihr auffälliges Verhalten im Schulalltag nicht. Sie begann, sich teilweise selbst zu verletzten, zu „ritzen“, wie sie es bei anderen jungen Mädchen beobachtet hatte, um Aufmerksamkeit zu erlangen, ohne dass sie hierdurch innere Entlastung erfuhr. Auch klagte sie weiterhin über Bauchschmerzen und Übelkeit, nahm, weil sie nur noch wenig aß und trank, stark ab und äußerte Suizidabsichten.
Vom 7.08.2007 bis zum 17.08.2007 kam es wegen ihres anhaltend instabilen emotionalen Zustandes zu einem ersten stationären Aufenthalt der Angeklagten in der LVR- Klinik B., der zwei Vorgespräche zur stationären Diagnostik vorausgegangen waren. Sie erschien dort in Begleitung ihrer Mutter, die berichtete, dass ihre Tochter weine und suizidale Absichten äußere, da sie die Situation in der Schule nicht mehr aushalte. Am Aufnahmetag hatte sich die Angeklagte an den Unterarmen „geritzt“ und die in der Schule Verantwortlichen hatten dringend zur Aufnahme in die Klinik geraten, weil sie ihre Schülerin als aktuell nicht mehr beschulbar einschätzten. Im Aufnahmegespräch zeigte sich die Angeklagte vom psychischen Befund her zu allen Qualitäten orientiert, Hinweise auf Wahninhalte oder Halluzinationen bestanden nicht. Im Bereich der Stimmung und Affekte wirkte sie deutlich niedergedrückt und belastet, distanzierte sich im Gespräch sodann von suizidalen Absichten. Die erfolgten neurologischen Untersuchungen zeigten keine Auffälligkeiten. Bereits nach wenigen Tagen ihres Aufenthaltes äußerte die Angeklagte, wieder nach Hause entlassen werden zu wollen, obwohl sie weiter über somatische Beschwerden wie Übelkeit und Bauchschmerzen klagte. In Gesprächen mit der Mutter, der Schulsozialpädagogin V. sowie der Klassenlehrerin der Angeklagten konnten keine zufriedenstellenden Lösungsansätze erarbeitet werden, weil die Mutter der Angeklagten erneut die Probleme eher auf die Klassensituation in der Schule zurückführte, während die schulischen Mitarbeiter sie in den individuellen Schwierigkeiten der Angeklagten liegen sahen. Obwohl Ziel der stationären Behandlung eigentlich genau die Klärung der Schulperspektive war und die Angeklagte in der anderen Umgebung erst einen adäquaten Umgang mit ihren Emotionen erlernen sollte, entschloss sich ihre Mutter, den stationären Aufenthalt ihrer Tochter in der Klinik nach zehn Tagen zu beenden, weil diese es so wollte und beteuerte, nunmehr regelmäßig die Schule besuchen zu wollen. Da sich die Angeklagte glaubhaft von suizidalen Absichten distanzierte, wurde sie, obwohl ein weiterer Behandlungsbedarf gesehen wurde, zurück in den Haushalt ihrer Eltern entlassen. Als ärztliche Diagnosen wurden eine Sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD 10: F92.8) sowie vorsätzliche Selbstbeschädigung onA (ICD 10: X84.9) gestellt.
Weil sie bereits nach einem Tag den Schulbesuch verweigert hatte und in alte Verhaltensmuster zurückgefallen war, wurde die Angeklagte vom 23.08.2007 bis 12.11.2007 erneut stationär in der Klinik behandelt, weil nunmehr sowohl ihre Mutter als auch sie selbst eine derartige Behandlung dort als notwendig ansahen. Sie wirkte belastet, ohne den Grund für ihre Traurigkeit benennen zu wollen und schilderte erneut ihre massive Belastung im schulischen Kontext. Nach einer Eingewöhnungszeit schaffte sie es, Probleme und eigene Wünsche selbstständig anzusprechen und selbst aktiv nach Lösungen zu suchen. Nach einer Eingewöhnungszeit besuchte sie regelmäßig die Klinikschule, vermochte sich auf andere Jugendliche einzulassen und schrittweise Kontakte aufzubauen. Vom 12.11.2007 bis zum 26.11.2007 hielt sie sich teilstationär weiterhin in der LVR-Klinik B. auf. Mit dem Wechsel in die teilstationäre Behandlung verstärkte sich die bestehende Problematik bei ihr wieder. Sie fühlte sich von anderen Jugendlichen auf der Station gemobbt und strebte endgültig in den elterlichen Haushalt zurück. Angebote der Klinik, sie bei ihren Problemen unterstützen zu wollen, nahm sie nicht an. Stattdessen überzeugte sie ihre Mutter davon, die Behandlung abzubrechen, was diese ihrem Wunsch entsprechend tat, obwohl sie damit erkennbar ihre Tochter lediglich darin unterstützte, sich mit einer Auseinandersetzung ihrer Probleme zu entziehen.
Da diese fortbestanden, kam es am 13.12.2007 erneut zu einer Krisenaufnahme in der LVR-Klinik, nachdem die Angeklagte am Vortag wegen eines Selbstmordversuchs im Krankenhaus M. kurzzeitig behandelt worden war. Sie hatte sich im elterlichen Haus im Bad eingeschlossen, „geritzt“ und verschiedene Tabletten eingenommen. Sie blieb bis zum 18.12.2007 im klinischen Umfeld, bevor sie wieder in den elterlichen Haushalt zurückkehrte. Bei der grob orientierenden Aufnahmeuntersuchung konnten bei ihr keine pathologischen Befunde erhoben werden. Die bereits gestellten Diagnosen erfuhren keine Abänderung. In den nach ihren stationären Aufenthalten jeweils gefertigten ärztlichen Abschlussberichten der LVR-Klinik wurde als Ursache für ihr auffälliges Verhalten ein sexueller Übergriff als Hintergrund der gestellten Diagnosen in keinem Fall erwähnt. Ob dies daran lag, dass ihren diesbezüglichen Schilderungen - abweichend von der Auffassung des Zeugen F. - von den sie stationär Behandelnden kein Glauben geschenkt wurde, oder lediglich die schwerpunktmäßig immer von ihr in den Mittelpunkt gestellten schulischen und häuslichen Probleme dies bedingten, konnte nicht geklärt werden.
Am 30.04.2008 führte sie ein letztes Therapiegespräch mit dem Zeugen F., in der Ambulanz der LVR-Klinik.
Dieser hatte sie in den beiden Jahren seiner therapeutischen Begleitung immer als derart angespannt und multipel belastet erlebt, dass ihm in den Gesprächen kein Raum für die therapeutische Behandlung einzelner Nöte blieb. In ihren Gesprächen hatte sie ihm stets mit einer gewissen Dramatik von der schlechten ehelichen Beziehung ihrer Eltern berichtet, die sich scheiden lassen würden, oder Streitigkeiten zwischen dem Vater und ihrem Bruder in den Mittelpunkt ihrer Nöte gerückt. Dieser wurde von seinem Vater nach Darstellung der Angeklagten stetig drangsaliert, weil er sich im häuslichen Umfeld vermehrt zurückzog, in der Schule schlechte Leistungen erbrachte und durch ein gestörtes Essverhalten eine Adipositas entwickelt hatte. Wiederkehrend hatte sie ihrem Therapeuten die sie so sehr belastenden Probleme mit ihren Mitschülern geschildert, die sie ausgrenzen und auch körperlich ihr gegenüber aggressiv reagieren würden und hatte den starken Druck beklagt, den die Schule und das Jugendamt auf sie und ihre Mutter ausüben würden. In der Gesamtschau empfand der Zeuge sie letztlich nicht auffälliger als andere Jugendliche in ihrem Alter auch, die er ebenfalls zahlreich mit entsprechenden Schulproblemen und Verhaltensauffälligkeiten therapeutisch betreute. Entsprechend hatte er zu keinem Zeitpunkt bei ihr einen psychopathologischen oder neurologischen Befund erhoben, der ihn zum Abbruch der Gesprächstherapie veranlasst und zur Überweisung in ein stationäres Setting gezwungen hätte. Gleichwohl war in Besprechungen der mit der Angeklagten befassten Therapeuten und Ärzte angedacht worden, sie fremd unterzubringen, um auf neutralem Boden eine Traumatherapie durchführen zu können, die dazu dienen sollte, den Ursprung für die ab 2006 gezeigten Verhaltensauffälligkeiten in der Schule aufzudecken. Insoweit ging der Zeuge F., zumal er ihr den erlittenen sexuellen Übergriff glaubte, davon aus, dass es bei der sich bei ihm still und selbstunsicher verhaltenen Angeklagten um mehr ging als lediglich eine pubertäre Krise. Angedacht worden war durch das Jugendamt auch die Einschaltung der Einrichtung „Sch“, die sich maßgeblich mit sexuell missbrauchten Kindern und Jugendlichen befasst, was letztlich aus der Zeugin X. nicht mehr erinnerlichen Gründen nicht umgesetzt wurde. In ihrem letzten Gespräch berichtete die Angeklagte dem Zeugen F. von einer bei ihr bestehenden Schwangerschaft, die sich seiner - insoweit unzutreffenden - Erinnerung nach nicht bestätigte. Aus ihren Kontakten hatte der Zeuge allerdings erfahren, dass die Angeklagte, was zutraf, sich häufig tagsüber bei einem Onkel aufhielt, der mit seiner jungen Frau ein gemeinsames Kind bekommen hatte, das sie gerne und oft mit betreute. Aus dem von der Angeklagten Berichteten erkannte der Zeuge, dass es sie stark beeindruckte, wie gut die junge Frau ihr Leben mit dem Kind zu arrangieren wusste. In ihrer einsamen, problembeladenen Lebenssituation hatte die Angeklagte den Umstand, ein eigenes Kind zu haben, das es zu umsorgen galt, als in hohem Maße sinnstiftend wahrgenommen. Sie hatte dieses gute Gefühl abgespeichert und sah in dem kleinen Kind keine Belastung oder Einschränkung, sondern spürte, dass diese übernommene Verantwortung einen inneren Halt geben konnte, den sie auch selbst suchte. In einem Kind sah sie die Möglichkeit, sich an ihm aufzurichten und es bot ihr gleichzeitig Anlass, sich wichtig zu fühlen, zumal dessen Betreuung auch für Außenstehende ersichtlich eine anerkannte Aufgabe darstellte.
Im Jahr 2008 erlangte die Angeklagte, die ihren Problemen auf der Gesamtschule mit Hilfe ihrer Mutter erneut ausgewichen war, und die Schule gewechselt hatte, unter ihren Möglichkeiten bleibend auf einer Hauptschule in K. den Abschluss der 9. Klasse.
In dieser Zeit war sie, 16-jährig, ca. 3 Monate lang mit dem ein Jahr älteren Zeugen T. befreundet. Sie begegnete ihm, auch in sexueller Hinsicht, offen und unbefangen. Beide unternahmen in ihrer Freizeit jugendtypische Dinge, ohne dass die Angeklagte, die dem Zeugen nichts von ihren früheren Schulproblemen und Aufenthalten in Kliniken berichtet hatte, sich in irgendeiner Weise für ihn auffällig verhielt. Der Zeuge lernte ihre Eltern kennen, die von ihrer Freundschaft Kenntnis und dagegen nichts einzuwenden hatten. Als die Angeklagte schwanger wurde und sie dem Zeugen dies mitgeteilt hatte, schrieb er ihr auf dem Handy eine Nachricht, dass er „Schluss mache“, nachdem sie sich gegen eine Abtreibung entschieden hatte, die ihm lieber gewesen wäre, weil er sich noch nicht reif genug fühlte, die Verantwortung für ein Kind zu übernehmen. Fortan ignorierten sich die Angeklagte und der Zeuge, wenn sie zufällig im Ort aufeinander trafen. Dieser verfolgte sodann aus der Distanz, wie sein Sohn C. am 27.01.2009 geboren wurde und nachfolgend mit der Angeklagten in deren elterlichen Haushalt aufwuchs.
Der Angeklagten war es durch die eingetretene Schwangerschaft gelungen, sich ihrer Verunsicherung sowie den daraus resultierenden Problemen zu entziehen und ihrem Leben eine neue Richtung zu gegeben. Während ihr Vater strikt gegen die Austragung des Kindes gewesen war, hatte ihre Mutter sie in dem Wunsch bestärkt, sich der Verantwortung stellen zu wollen. Sie sorgte mit dafür, dass sich die Angeklagte innerhalb des elterlichen Haushalts verselbständigen konnte, indem sie ihr die Möglichkeit bot, mit dem Kind in einem Anbau des Hauses eine eigene, 90 qm große, Wohnung zu beziehen. Die Zeugin X., die nunmehr auch als Amtsvormund für den Sohn der Angeklagten fungierte, betreute sie bis Mai 2009, nachfolgend waren anderer Mitarbeiter bis zu ihrer Volljährigkeit für sie zuständig. Die Zeugin erlebte die Angeklagte anlässlich durchgeführter Hausbesuche als unauffällig und gut unterstützt durch die Mutter. Die zunächst begonnene 10. Schulklasse brach sie nach einem halben Jahr ab, weil sie selbst das Aufwachsen ihres Sohnes begleiten und dies nicht ihrer Mutter überlassen wollte, die in ihrer Rolle als Großmutter aufging und aufgrund der häuslichen Situation stets als Unterstützung zur Verfügung gestanden hätte. Nachfolgend trat die Angeklagte dem Gedanken, eine Ausbildung aufzunehmen, trotz angeblich bestehender Stellenzusagen nicht ernsthaft nahe, weil sie innerlich zur Ruhe gekommen war und sich im Alltag nicht weiteren fremdbestimmten Anforderungen und kritischen Bewertungen durch Dritte stellen wollte.
Sämtliche Auffälligkeiten, welche die Angeklagte im schulischen Umfeld massiv gezeigt hatte, waren seit Eintritt der Schwangerschaft nicht mehr vorhanden. Ihr Essverhalten normalisierte sich, sie klagte nicht mehr über unterschiedliche körperliche Beschwerden und formulierte keinerlei Suizidgedanken mehr bei entsprechend fehlenden Selbstverletzungen. Damit einhergehend kam es auch nicht zu weiteren Vorstellungen in der Klinik in B.. Sie hatte sich innerlich stabilisiert und füllte ihren Alltag, unterstützt von ihrer Mutter, mit der Versorgung ihres Sohnes aus.
Bereits zu diesem Zeitpunkt zeichnete sich ab, dass die in den Jahren 2006 bis 2008 gezeigten und in der Klinik B. ärztlich und therapeutisch begleiteten Verhaltensauffälligkeiten nicht zu einem tiefgreifend und überdauernd gestörtem Muster an Erleben und Verhalten in der Psyche der Angeklagten geführt haben. Sie fühlte sich in ihrer Mutterrolle wohl und nahm sie als wichtige Aufgabe an, durch welche sie ihr Selbstbewusstsein stärkte und zu der sie sich trotz ihres jungen Alters fähig fühlte, ohne den Annehmlichkeiten und Freiheiten nachzutrauern, auf die sie im Verhältnis zu anderen Jugendlichen verzichten musste.
Weil sie durch die Betreuung ihres Sohnes C. in ihren Möglichkeiten eingeschränkt war, Kontakte zu Männern aufzunehmen, bewegte sich die Angeklagte im Internet und stellte dort auf der Plattform „J.“ anonym ein Profil ein. Auf diesem Weg lernte sie den Zeugen Y. kennen, der zur damaligen Zeit Soldat bei der Bundeswehr war. Es kam in der Wohnung der Angeklagten zu mehreren Treffen, bei denen der entgeltliche Aspekt früh keine Rolle mehr spielte, weil der Zeuge von ihr sehr angetan war. Er wusste, dass sie ein Kind hatte und empfand sie als attraktive junge Frau, die intelligent war und mit der er sich gut unterhalten konnte. Zu einer engeren Beziehung, die im Raum stand, kam es nicht, weil die Angeklagte sich räumlich nicht verändern und zu ihm nach Q. ziehen wollte, da sie mit Rücksicht auf ihr Kind noch nicht vollständig auf die Unterstützung ihrer Mutter verzichten wollte. Nach 4 bis 6 Treffen innerhalb von 2 bis 3 Monaten mit dem Zeugen wurde die Angeklagte, die ihm berichtet hatte, sie verhüte hormonell, erneut schwanger. Der Zeuge, der sie insoweit nicht bedrängte, machte deutlich, dass er in einer Abtreibung die einfachste Lösung sehe, deren Durchführung er bereit war zu finanzieren. Als sich die Angeklagte für das Kind entschied, brach der Zeuge den Kontakt zu ihr ab. Die Angeklagte empfand es als gut und richtig, dass C. einen Bruder haben würde und war sich der weiteren Unterstützung durch ihre Mutter sicher.
Während ihrer Schwangerschaft wurde im Februar 2012 der von den Eltern der Angeklagten genutzte Teil des Hauses durchsucht, weil gegen den Vater ein Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von kinderpornographischen Schriften geführt wurde, die er sich regelmäßig aus dem Internet auf seinen häuslichen PC heruntergeladen hatte. In dem von ihm genutzten Raum wurden eine Vielzahl von Bild- und Videodateien sichergestellt, die auf 1681 Datenträgern und weiteren Festplatten sowie USB-Sticks abgespeichert waren. Sämtliche Dateien zeigten überwiegend harte Kinderpornographie mit jedweder Art von Penetration aller Altersstufen sowie sonstige erzwungene sexuelle Handlungen wie oralem, vaginalem und analem Verkehr unter Kindern, Kleinkindern, Säuglingen und Erwachsenen. Als nach Auswertung der Unterlagen Anklage gegen ihn erhoben wurde, trennte sich die Mutter der Angeklagten von ihrem Ehemann, der den gemeinsamen Haushalt verließ und ließ sich nachfolgend scheiden.
Am 6.03.2012 gebar die Angeklagte ihren zweiten Sohn, das spätere Opfer Z.. Die gegen ihren Vater erhobenen Vorwürfe hatten sie schockiert und abgestoßen. Dafür, dass sie selbst von ihrem Vater sexuell missbraucht worden war, oder dass dieser überhaupt seine Neigungen tatsächlich ausgelebt hatte, fanden sich keinerlei belastbare Anhaltspunkte. Da sie nie ein gutes Verhältnis zu ihm entwickelt, sondern ihn stets abgelehnt bis gehasst hatte, brach auch sie jeglichen Kontakt zu ihm ab. Ihren Alltag veränderte sein Auszug nicht, der nunmehr maßgeblich auf die Versorgung der beiden Kinder ausgerichtet war, mit denen sie sich intensiv beschäftigte und viel unternahm.
Nach der Geburt des Kindes ließ der Zeuge Y. seine Vaterschaft gerichtlich überprüfen. Als sie sich bestätigte, erkannte er sie an und zahlte später Unterhalt, ohne jemals persönlichen Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen.
Hierunter litt die Angeklagte nicht, die Selbstbestätigung in der gut funktionierenden Betreuung ihrer beiden Kinder fand, und finanziell durch Hartz-4-Bezüge und Kindergeld-Leistungen abgesichert war, zumal auch ihre Mutter sie bei Anschaffungen für die Kinder unterstützte.
Weil sie soziale Kontakte wollte und keinen Partner hatte, meldete sie sich nach der Geburt ihres Sohnes Z. im Internet auf der Plattform S. an. Ihr späterer Ehemann, der Zeuge H., schrieb sie an und nach intensiven schriftlichen Kontakten, in denen sie bemerkten, dass sie viele Interessen teilten, trafen sich beide im Sommer 2012. Der Zeuge versah nach Abschluss seiner Beschulung vom 1.03.2011 bis 31.01.2013 seinen Dienst bei der Bundeswehr und war zuletzt Hauptgefreiter der Fernmeldetruppe mit Stammdienststelle in D.. Beide verliebten sich ineinander und waren von November 2012 an ein Paar. Dass die Angeklagte bereits zwei Kinder von unterschiedlichen Männern hatte, störte den Zeugen nicht, sondern er war ihnen von Anfang an sehr zugetan und bereit, Vaterstelle anzunehmen.
Am 17.01.2013 wurde der Vater der Angeklagten durch das Amtsgericht Mönchengladbach, rechtskräftig am selben Tage, wegen Besitzes und Vorrätighaltung kinderpornographischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er spielte im Leben der Angeklagten keine Rolle mehr. Der Zeuge H. war bereits Anfang des Jahres mit in die Wohnung der Angeklagten eingezogen, nachdem die Angeklagte seinen Heiratsantrag angenommen hatte. Im Einvernehmen mit ihm ließ sie sich am 22.04.2013 als Nutzerin „I.“ bei der Erotik-Plattform R. registrieren und war dort mit einer IP-Adresse der Deutschen Telekom aus der Region U. eingeloggt bis zum 20.06.2014. Seit diesem Zeitpunkt verzeichnet diese Plattform keine Aktivitäten einer Nutzerin namens „I.“ mehr. Die Angeklagte stellte dort erotische Bilder von sich oder kleine Filme, die ihr Ehemann gemeinsam mit ihr aufgenommen hatte, ein, und chattete - ebenso wie ihr Ehemann - anonym mit anderen Nutzern, von denen sie keinen persönlich kennenlernte. Diese Aktivitäten im Internet, die sie auf der Plattform unter anderen Pseudonymen auch in den folgenden Jahren fortsetzten, berührten ihre eigene Beziehung nicht, weil es ihnen nicht darum ging, einen anderen Partner kennenzulernen.
In diesem Zeitraum bestanden Kontakte zur Mitarbeiterin O. des Jugendamtes, welche die Angeklagte teilweise persönlich in ihrer Wohnung aufsuchte. In ihren Berichten hielt diese fest, dass es den Kindern regelmäßig gut ging, sie gepflegt wirkten und dass der Lebensgefährte der Angeklagten, wenn er während der Besuche anwesend war, zu beiden Kindern einen offenen und liebevollen Umgang pflegte. Einen pädagogischen Hilfebedarf sah sie zu keinem Zeitpunkt ihrer Besuche.
Im Juli 2013 heirateten die Angeklagte und der Zeuge H. im kleineren Kreis. Zu den Familienangehörigen ihres Ehemannes knüpfte die Angeklagte keine engeren Kontakte, weil sie ihre Schwiegermutter, von der sie sich nicht angenommen fühlte, nicht mochte und befürchtete, diese könne sich in ihre Angelegenheiten einmischen. Entsprechend sah sie es nicht gern, wenn ihr Ehemann den engen Kontakt zu seiner Mutter und seinem Großvater halten wollte.
Insgesamt war das eheliche Verhältnis der Beiden von Anfang an dadurch gekennzeichnet, dass der Zeuge H., obwohl er die Beziehung zu ihr wollte, sich von der Angeklagten eingeengt und unter Druck gesetzt fühlte. Um sich diesem Druck zu entziehen, kam es die gesamten folgenden Jahre über bis zum Tatgeschehen immer wieder zu Trennungsphasen, da der Zeuge sie und die Kinder oft im Streit, manchmal aber auch für die Angeklagte unerwartet, für mehrere Tage oder Wochen verließ. Er hielt sich dann meist bei seiner in HT. lebenden Mutter auf und sprach dort oft dem Alkohol zu, um sich innerlich zu entlasten, weil er sich als Versager fühlte, der sich in seiner Familie nicht dauerhaft bewähren konnte. Es entwickelte sich eine depressive Symptomatik bei ihm, da er nach seiner Bundeswehrzeit auch beruflich noch keine Perspektive gefunden hatte, und letztlich den von ihm gesuchten Halt in seinem Leben nur in der Beziehung zur Angeklagten und den Kindern fand. Trotz des problematischen Verhaltens des Zeugen wurde die Angeklagte gewollt von ihm schwanger, weil sie sich nach den Trennungsphasen immer wieder versöhnten und H. eine Änderung seines Verhaltens versprach. Auch dieser freute sich grundsätzlich auf das gemeinsame Kind. Ihren Sohn C. meldete die Angeklagte vom Kindergarten ab, weil sie sich von den dortigen Mitarbeitern bevormundet fühlte, die sich ihrer Auffassung nach in private Angelegenheiten eingemischt hätten.
Im April 2014 kam es zu einem Brandgeschehen in der von der Angeklagten genutzten Wohnung des elterlichen Hauses, welche diese monatelang unbewohnbar werden ließ. Der Zeuge H. war nicht anwesend, weil er am Vortag die Wohnung im Streit verlassen und die Trennung ausgesprochen hatte. Obwohl gutachterlich festgestellt wurde, dass kein technischer Defekt Ursache des Brandgeschehens sein konnte, und sich nur die schwangere Angeklagte mit ihren beiden Kindern in der Wohnung aufgehalten hatte, wurde nicht weitergehend gegen sie ermittelt. Dass sie den Brand gezielt herbeigeführt hatte, um ihren Ehemann durch eine eingetretene äußere Notlage zur Rückkehr zu bewegen, konnte nicht festgestellt werden. Noch vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes versöhnten sich beide wieder, nachdem die Angeklagte ihren Mann immer wieder angeschrieben und angeboten hatte, die Kinder zu sehen. Im Rahmen der notwendig gewordenen Sanierung der Wohnung lebte die Angeklagte mit ihren Kindern kurzzeitig im Haushalt ihrer Schwiegermutter und kam ansonsten mit ihnen in der Wohnung ihrer Mutter unter.
Nachdem am 27.08.2014 als drittes Kind der Angeklagten das spätere Opfer VI. geboren worden war, veranlassten die Eheleute, dass die beiden ersten Kinder ebenfalls den Nachnamen des Zeugen H. annahmen. Eine Adoption war ihnen zu kostenaufwändig, aber auch der Zeuge wollte einen einheitlichen Familiennamen, weil er die Kinder in jeder Hinsicht als gleichwertig empfand und behandelte. Eine grundlegende Stabilisierung trat im Verhältnis zwischen ihm und der Angeklagten aufgrund seiner depressiven Phasen dennoch nicht ein, was zunehmend schwerer wurde den Kindern zu vermitteln, die in ihm ihren Vater sahen und ihn vermissten, wenn er die Familie verlassen hatte. Als zusätzliches Problem drohte die Zwangsversteigerung des elterlichen Hauses, weil der Vater der Angeklagten die Ratenzahlungen an die Bank eingestellt hatte und die Angeklagte und ihre Mutter nicht in der Lage waren, die Verbindlichkeiten alleine zu tragen. C. H. besuchte mittlerweile die erste Klasse der Grundschule. Die beiden jüngeren Kinder gingen in keinen Kindergarten, weil die Angeklagte mit der Betreuung dort nicht zufrieden war. Anlässlich eines Hausbesuchs der Mitarbeiterin des Jugendamtes O. am 10.11.2015 fand diese eine umfänglich renovierte Wohnung und vollständig eingerichtete Kinderzimmer vor. Die Angeklagte formulierte im Gespräch finanzielle Schwierigkeiten, die sie damit begründete, dass ihr Ehemann sich seit dem Sommer nicht mehr bei ihr aufhalte und sie keinen Kontakt zu ihm herstellen könne. Wegen fehlender Unterlagen des Kindesvaters hatte das Jobcenter ihr deshalb Leistungen gestrichen. Zu diesem Zeitpunkt war die Angeklagte, die begonnen hatte, eine andere Wohnung für sich und die Kinder zu suchen, erneut von ihrem Ehemann schwanger. Am 24.11.2015 erlitt sie, nachdem Blutungen eingetreten waren, eine Fehlgeburt und wurde im Krankenhaus M. behandelt. Anschließend söhnten sich die Eheleute wieder aus und in einer eher ruhigen Phase des Jahres 2016 fuhren sie gemeinsam mit den Kindern und der Mutter der Angeklagten in Urlaub. Weil bei ihnen weiterhin Kinderwunsch bestand, wurde die Angeklagte erneut schwanger. Am 27.10.2016 gebar sie das spätere Opfer AJ.. Kurz vor der Geburt verließ der Ehemann der Angeklagten die Familie wieder, stand seiner Ehefrau aber erstmals während der Geburt bei, bevor er sich anschließend aus Überforderung mit der Gesamtsituation wieder eine Zeitlang zurückzog. Um die Versorgung ihrer Kinder sicher zu stellen, verließ die Angeklagte bei allen Kindern jeweils nur wenige Stunden nach der Geburt das Krankenhaus, weil sie sich nicht auf ihre Mutter und ihren Bruder oder ihren Ehemann verlassen wollte. Vom 15.11. bis 18.11.2016 wurde sie stationär im Krankenhaus M. behandelt, weil bei ihr eine angeborene Gerinnungsstörung, die bereits 2012 eine Zentralvenenthrombose verursacht hatte, nach der Geburt des letzten Kindes zur Manifestation einer schweren tiefen Bein- und Beckenvenenthrombose mit Lungenembolie geführt hatte. Ebenfalls im Jahr 2012 war bereits durch eine Zentralvenenthrombose des linken Auges eine erhebliche Seheinschränkung bei ihr eingetreten sowie ein beidseitiges Glaukom festgestellt worden. Zur Behandlung des Glaukoms setzte die Angeklagte lokal regelmäßig Augentropfen ein, aufgrund der nunmehr aufgetretenen schweren Beckenvenenthrombose musste sie nachfolgend blutverdünnende Medikamente einnehmen. Gegen ärztlichen Rat verließ sie das Krankenhaus, um bei ihren Kindern sein zu können, nahm aber nachfolgend die ihr verordneten Medikamente verlässlich ein.
Die Angeklagte, deren Persönlichkeitsstruktur von deutlich narzisstischen Zügen geprägt und der ein starkes Autarkiestreben eigen ist, hatte ihren Lebensentwurf verwirklicht und war stolz und zufrieden mit dem von ihr Erreichten. Sie sah, maßgeblich ich-zentriert, sich in der Rolle als Mutter bestätigt und dokumentierte auf diese Weise sich selbst ihre Leistungsfähigkeit, die in anderen Bereichen, etwa in einem Beruf, nicht sichtbar wurde. Sie war uneingeschränkt in der Lage, ihr Leben und das der Kinder gut zu strukturieren und ihren Ehemann immer wieder, wenn er sich zurückgezogen hatte, in ihr Leben mit all seinen Alltagsanforderungen nahtlos zu integrieren. Dabei erkannte sie nicht, dass der Zeuge H. mit ihrem Lebensentwurf überfordert war, da sie emotional generell wenig ansprechbar und insgesamt kaum schwingungsfähig ist. Auch ihr Empathievermögen bildete sich bedingt durch ihr Elternhaus lediglich rudimentär aus, da sie dort in der Zeit ihrer kindlichen Entwicklung kein entsprechendes emotionales Umfeld vorfand. Tiefergehende Bindungen an die Eltern - ihren Vater lehnte sie früh ab, ihre Mutter wusste sie zu lenken - entstanden nicht, sodass sie auch selbst kein ausgeprägtes Bindungsverhalten entwickelte. Letztlich führte sie mit ihrem Ehemann nicht wirklich eine eheliche Beziehung auf Augenhöhe und in einem tiefen emotionalen Austausch, sondern sah ihn als Vater ihrer Kinder an, und damit als Bestandteil ihres Lebenskonzeptes, da sie sich selbst und ihr Leben über die Kinder definierte. Vor diesem Hintergrund suchte die Angeklagte auch keine regelmäßigen oder engen Kontakte zu anderen Personen im Alltag. Freund- oder Bekanntschaften pflegten sie und ihr Ehemann nicht, da die Angeklagte sich bewusst dagegen entschieden hatte, zumal sie erwartete, wegen ihres Lebensentwurfs mit so vielen Kindern kritisiert zu werden, und sie sich dieser oder anderer Kritik nicht stellen wollte, zumal sie mit jeglicher Kritik an ihrer Person aufgrund ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur nur schlecht umgehen konnte. Der Zeuge H. teilte diese Haltung seiner Ehefrau, die ihm vermittelte, dass er und die Kinder ihr genug seien, um ein glückliches Leben zu führen. Wenn er sich aus Überforderung diesem Lebenskonzept entzog, vermochte die Angeklagte diese in ihrem Gefüge entstandene Lücke nur schwer zu tolerieren oder gar zu akzeptieren. Sie reagierte vielmehr mit unterschiedlichen Maßnahmen, um ihn auf manipulative Weise wieder in ihr Konzept einzubinden. Weil sie sich attraktiv fühlte und wusste, dass er sehr eifersüchtig war, drohte sie ihm an, ein Verhältnis mit einem anderen Mann zu beginnen, was sie tatsächlich nie tat oder vorhatte. Als sehr wirksam erlebte sie auch die Drohung, ihm das Sorgerecht für die Kinder zu entziehen, weil sie wusste, wie stark der Zeuge H. allen Kindern emotional zugetan war. Da dieser in seinen meist depressiv geprägten Abwesenheitsphasen ohnehin nach innerem Halt suchte, den er nicht bei seiner Mutter oder seinem Großvater fand, sondern den ihm die Kinder und sie vermittelten, beugte er sich, worauf die Angeklagte vertraute, immer wieder dem von ihr ausgeübten Druck und kehrte letztlich in die Familie zurück.
Diese dargestellten Eigenarten, welche die Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten prägen, stellen sämtlich lediglich Akzentuierungen dar, auch unter Berücksichtigung, dass ihr Hang, den Alltag zu strukturieren, durchaus zwanghafte Züge zeigte. Die geschilderten Auffälligkeiten erreichen nicht das Maß einer Persönlichkeitsstörung, da sie zu keinerlei Handlungseinschränkungen im Alltag der Angeklagten führten, deren psychosoziales Funktionsniveau in keiner Hinsicht beeinträchtigt ist.
Alkohol oder Drogen spielten im Leben der Angeklagten niemals eine Rolle.
Weil sie voll und ganz hinter ihrem Lebensentwurf stand, fühlte sie sich mit der Betreuung der zahlreichen Kinder und dem Haushalt nicht überfordert, obwohl ihr Alltag anstrengend war und immer wieder durch die von ihrem Ehemann herbeigeführten Trennungsphasen zusätzlich belastet wurde. Diesen unsteten Zustand nahm sie letztlich, wenn auch unwillig, hin und arrangierte sich mit ihm. Sie ging davon aus, den Zeugen H., wenn er sie und die Kinder verlassen hatte, durch das familiäre Band, das sie miteinander verknüpfte, quasi an einer langen Leine zu halten, mit der sie ihn immer wieder zur Rückkehr würde veranlassen können.
Sie vertraute dann auf ihre eigenen Stärken, hielt konsequent einen von ihr gut strukturierten Tagesplan ein mit gemeinsamen Mahlzeiten und Unternehmungen. Sie legte insbesondere viel Wert auf frische Nahrungsmittel, kochte selbst täglich und backte mit den Kindern. Auch gelang es ihr, obwohl die Familie stets lediglich von Hartz-4 Bezügen, Kindergeld und Unterhaltszahlungen lebte, die finanziellen Dinge so zu regeln, dass sie auskömmlich wirtschaftete und keine nicht tragbaren Schulden anhäufte. Zudem legte sie Geld für gemeinsame Urlaubsreisen zurück und achtete darauf, dass ihre Kinder stets ordentlich gekleidet und mit vielen Spielsachen versorgt waren. Diese materiellen Aspekte spielten für sie eine große Rolle, weil sie für sie einen Gradmesser darstellten, wie gut sie in ihrer Rolle als Mutter funktionierte. Die räumliche Nähe zur eigenen Mutter änderte nichts daran, dass die Angeklagte selbstbestimmt ihren Alltag regelte, auch wenn diese immer helfend eingreifen konnte. In ihrem Autarkiebestreben und vor dem Hintergrund ihrer dargestellten Persönlichkeitsstruktur fühlte sie sich auch von dieser schnell korrigiert oder eingeschränkt, wenn sie sich in ihren Alltag einmischte. Während ihr Sohn C. eine kurze Zeit lang einen Kindergarten besucht hatte, entschied sie sich bei sämtlichen anderen Kindern - die insoweit abweisende Haltung ihrer Mutter übernehmend - gegen einen entsprechenden Besuch, und förderte sie lieber selbst durch intensive spielerische Beschäftigung mit ihnen, was sie für ausreichend hielt. Die Angeklagte ging in dem Bestreben auf, ihren Kindern ein Aufwachsen in einem behüteten familiären Umfeld bieten zu wollen, mit gemeinsamen Mahlzeiten, Aktivitäten und Urlauben. Sie suchte und vermochte all das für ihre Kinder zu verwirklichen, was sie im eigenen Elternhaus vermisst hatte. Hierzu gehörte nach ihrer Vorstellung auch, dass Kindern der Umgang mit Haustieren ermöglicht werden müsse, sodass sie neben Hund und Katze auch andere Kleintiere anschaffte, auch wenn diese letztlich einen zusätzlichen Arbeitsaufwand für sie darstellten.
Obwohl nach der letzten Geburt durch die Thrombose im Bein gesundheitliche Probleme aufgetreten waren, und es zwischen den Eheleuten immer wieder zu verbalen Streitigkeiten kam, nach denen ihr Ehemann die Familie verließ, wurde die Angeklagte schnell erneut von ihm schwanger, sodass bereits am 8.10.2017 ihr fünftes Kind, das spätere Opfer PW. geboren wurde. H., der bei der Geburt anwesend war, verließ die Familie anschließend wieder für mehrere Wochen. Er fühlte sich weiterhin den sich stellenden Anforderungen nicht gewachsen. Nur kurzzeitig hatte er eine Tätigkeit als Lagerist ausgeübt und zog aufgrund seiner von ihm erkannten labilen psychischen Gesamtverfassung, die er als „Depressionsschleife“ empfand, in Erwägung, sich Hilfe bei einem Psychologen zu suchen. Unklar blieb insoweit, ob es tatsächlich den Vorstellungen der Angeklagten entsprochen hätte, wenn er regelmäßig einer Arbeit nachgegangen wäre, da von ihrem Lebensentwurf her er im Alltag eher der Familie, insbesondere den Kindern als Vater, zur Verfügung stehen sollte, zumal finanzielle Aspekte für sie nicht im Vordergrund standen.
In den Jahren nach der Geburt des ersten Kindes hatte die Angeklagte mit ihm und nachfolgend auch mit ihren weiteren Kindern bis einschließlich zur Tochter AJ. den Nachfolger ihres eigenen Kinderarztes, den Zeugen XD., aufgesucht. Diesem war sie aus seiner ärztlichen Tätigkeit im Krankenhaus M., die von 2001 bis 2009 andauerte, als Patientin verschiedener ambulanter Vorstellungen wegen Bauch- und rheumatischer Beschwerden und im Zusammenhang mit einer bei ihr durchgeführten Blasenkerbung bekannt. Die Vielzahl der damals von ihr geäußerten körperlichen Beschwerden führte der Zeuge in seiner Erinnerung auf einen somatischen Ursprung zurück. Weil er sie als auffällige Jugendliche erinnerte, war er überrascht, wie positiv die Angeklagte sich entwickelt hatte. Nach dem sicheren Eindruck des Zeugen hatte ihr die Übernahme der Mutterrolle sehr gut getan, was sich aus Sicht des Zeugen darin wiederspiegelte, wie liebevoll und umsichtig sie bereits mit ihrem ersten Sohn umging. Ihre früher geklagten Beschwerden thematisierte sie gegenüber dem ärztlichen Zeugen nicht mehr, sondern trat in den über die Jahre hinweg regelmäßigen Besuchen in der Praxis, zum Teil in Begleitung ihrer Mutter, selbstbewusst und ruhig auf. Dabei fiel dem Zeugen auf, dass sie auch im Gespräch federführend war, und ihre Mutter lediglich helfend zur Seite stand. Anlässlich eines Untersuchungstermins eines der Kinder berichtete die Angeklagte ihm von sich aus offen, dass der Opa der Kinder wegen Kinderpornografie verurteilt worden sei. Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung der Kinder ergaben sich für den ärztlichen Zeugen zu keinem Zeitpunkt in den regelmäßig stattfindenden Kontrolluntersuchungen oder in Vorstellungen wegen akuter Bagatellerkrankungen wie Infekten der Atemwege oder Erbrechen. In diesem Zusammenhang verschrieb der Zeuge ihr diverse Medikamente, u.a. die Präparate Nurofen, Vomex und Vomacur, mit deren Wirkungsweise und Dosierung er sie vertraut machte. Die gebotenen Vorsorgeuntersuchungen nahm sie alle wahr, entsprechend waren die U-Hefte sämtlicher Kinder lückenlos geführt. Wiederholt wurde die Angeklagte bei den Arztbesuchen mit den Kindern auch von ihrem Ehemann begleitet. Im Verhältnis zu ihm nahm der Zeuge ebenfalls keinerlei Unstimmigkeiten wahr, sondern er gewann den Eindruck, dass die Angeklagte glücklich in ihrer Rolle war und ein intaktes Familienleben mit ihrem Ehemann führte, von dem sie niemals etwas Negatives berichtete. Obwohl er als Kinderarzt ein besonderes Augenmerk auf Auffälligkeiten legte, stellten sich die Kinder ihm sämtlich in ihrer Entwicklung als aufgeweckt und problemlos dar.
2.
Anfang Dezember 2017 verzog die Angeklagte mit ihren Kindern nach JL. Ortsteil KN. in die in der JF.-straße gelegene spätere Tatortwohnung, weil das elterliche Haus zwangsversteigert wurde. Die Wohnungssuche hatte sich angesichts der Vielzahl der unterzubringenden Personen schwierig gestaltet und sie war froh, die 100 m² große, über vier Zimmer verfügende Wohnung anmieten zu können, auch wenn diese in einer Hochhaussiedlung im zweiten Obergeschoss eines siebengeschossigen Mehrfamilienhauses mit 14 Wohneinheiten lag. Umsichtig hatte sie bedacht, dass die Wohnung verkehrsgünstig lag, da sie durch öffentliche Verkehrsmittel gut an den städtischen Bereich angebunden war und sich Grundschule sowie Einkaufsmöglichkeiten in der Nähe befanden. Dass ihre Mutter ihr nicht mehr täglich unterstützend zur Verfügung stehen konnte, störte sie nicht maßgebend, weil sie ihre Hilfe häufig auch als übergriffig empfunden hatte und wusste, dass sie auch allein gut zurechtkommen würde. Sie blieb mit ihr durch Telefonate und WhatsApp-Nachrichten in einem engen Kontakt. Etwa ein-bis zweimal im Monat kam die Mutter von K., wo sie sich eine neue Wohnung gesucht hatte, zu ihr nach JL. um die Kinder zu sehen und die Tochter zu unterstützen.
Die neue Wohnung verfügte über einen Dielenbereich, von dem ein separates WC, die Küche und vor Kopf liegend ein Kinderzimmer abging, in welchem die beiden Mädchen PW und AJ. H. jeweils in eigenen Betten schliefen. Ferner gelangte man über die Diele in einen größeren Wohn-Essbereich, in dem die Angeklagte und ihr Ehemann, soweit der anwesend war, auf der vorhandenen Couch schliefen, weil die Angeklagte vorrangig ihren Kindern die Räumlichkeiten überlassen wollte. Von dem Wohnbereich gelangte man über eine weitere kleine Diele in ein zweites Kinderzimmer, in dem die beiden Jungen VI. und Z. H. in eigenen Betten schliefen. Von der Diele war ebenfalls ein drittes Kinderzimmer zu erreichen, das C. H. als ältestem Kind von der Angeklagten allein zur Verfügung gestellt wurde. Über die kleine Diele war ferner ein Badezimmer, der spätere engere Tatort, erreichbar, in dem sich neben einer Toilette und Waschgelegenheit eine Badewanne befand.
Die Angeklagte fand sich aufgrund ihrer strukturierten, autarken Art schnell in ihrer neuen Umgebung zurecht. Sie stattete die Wohnung, insbesondere die Kinderzimmer vollumfänglich mit Möbeln und Spielzeug kindgerecht aus und verschaffte sich, da sie kein Auto besaß, über das Internet Möglichkeiten, die große Menge an Lebensmitteln, die sie benötigte, zu beziehen, welche sie sich nach Hause liefern ließ. Sie erwarb eine neue Küchenzeile und Couch, die sie innerhalb ihres finanziellen Rahmens einkalkuliert hatte und entsprechend durch Raten abzahlen konnte. C. H., der gute schulische Leistungen erbrachte, wechselte auf die in der NJ. Straße gelegene Grundschule, in welche auch Z. H. und nachfolgend VI. H. eingeschult wurden.
In der Phase dieser Neuorientierung der Lebensumstände verschlechterte sich das Verhältnis der Eheleute wieder, weil H. sich überfordert fühlte und nicht in die Wohnung zurückkehrte. Am 24.01.2018 wurde er an seiner neuen Anschrift in Gewahrsam genommen zur Durchsetzung eines Platzverweises, weil er betrunken erschienen war und die Angeklagte, die ihn in einem derartigen Zustand nicht in ihrer und der Nähe der Kinder duldete, die Polizei gerufen hatte. Am Geburtstag des ältesten Kindes kehrte er zur Familie zurück und blieb einige Wochen. Der Angeklagten war es wichtig, derartige Feste im engsten Familienkreis zu begehen, entsprechend aufwendig richtete sie dann den Esstisch her und achtete darauf, dass großzügige und zahlreiche Geschenke, die sie häufig über eBay gebraucht ankaufte, übergeben werden konnten. Die Kinder freuten sich stets, wenn ihr Vater wieder bei ihnen blieb, weil sich der Zeuge H. ihnen immer nahtlos zuwandte und gern mit ihnen beschäftigte. Da er mit ihnen auch spazieren ging und die nahegelegenen Spielplätze aufsuchte, sahen ihn im Wohnhaus lebende Nachbarinnen, die Zeuginnen ER. und OR. häufiger, ohne dass persönliche Kontakte zu der Familie H. bestanden hätten, welche die Angeklagte weiterhin nicht suchte.
Spätestens ab Mitte des Jahres 2018 verließ der Ehemann der Angeklagten seine Familie immer wieder und war für die Angeklagte, die, nach einem erlittenen Spontanabort erneut schwanger von ihm geworden war, wochenlang nicht erreichbar. Aus Verärgerung über dieses Verhalten teilte sie am 10.08.2018 dem Einwohnermeldeamt mit, dass er nicht mehr unter der Anschrift JF.-straße wohnhaft und nach unbekannt verzogen sei. Wenn er sich innerlich wieder stabilisiert hatte und in den Haushalt zurückgekehrt war, setzten sie das Familienleben fort und er übernahm Verantwortung für die Kinder. Als er Ende September 2018 erneut den Haushalt verließ, erstattete die Angeklagte online Anzeige gegen ihren Ehemann, der ihrer Darstellung nach Kontokarten unbefugt an sich genommen hatte. Als er Anfang Oktober in die Wohnung zurückkehrte, nahm sie die Anzeige zurück. Ihr fiel es, weil sie sich schriftlich gut auszudrücken vermag und im Umgang mit Behörden keine Berührungsängste hat, leicht, ihre jeweiligen Interessen konsequent zu verfolgen und der Sachlage entsprechend anzupassen. Am 26.02.2019 wurde das spätere Opfer WQ. als sechstes Kind der Angeklagten in einem JL Krankenhaus geboren, während der Ehemann der Angeklagten die übrigen Kinder in der Wohnung betreute. Bereits am folgenden Tag kehrte sie mit dem Säugling wieder zu ihnen in die Wohnung zurück. Ihre jüngste Tochter schlief, weil kein weiteres Zimmer mehr zur Verfügung stand, bei ihr und ihrem Ehemann, soweit er anwesend war, im Wohnzimmerbereich.
Am 22.04.2019 kam es zu einem Polizeieinsatz, weil die Angeklagte diese zu Hilfe gerufen hatte. Ihr Ehemann hatte die Wohnung verlassen wollen, was sie zu verhindern versucht und ihm angekündigt hatte, dann die Scheidung einzureichen. Als dieser erklärte, über den Balkon zu springen, wertete sie dies als Suizidankündigung. H., der wieder massiv unter innerlichem Druck stand, begab sich zum Zwecke der Krisenintervention freiwillig für eine Nacht in die LVR-Klinik NG. und konnte im Anschluss eine Therapie beginnen, in der seine depressive Problematik aufgearbeitet werden sollte. Auf eine schnelle Besserung hoffend ließ er sich nur unzureichend auf die Therapie ein und brach sie nach wenigen Sitzungen ab. Dies enttäuschte die Angeklagte, die sich hierdurch eine Stabilisierung ihrer familiären Situation erhofft hatte, auch wenn es ihr weiterhin gut gelang, den Haushalt und die Betreuung der Kinder allein zu bewältigen.
Anfang Juni 2019 führte das Jugendamt JL einen angekündigten Hausbesuch bei der Angeklagten durch. Die in JL liegende Kinderarztpraxis, in welcher die Angeklagte und ihr Ehemann die Kinder vorstellten, hatten dem Zeugen YM. gemeldet, dass von ihnen festgestellt worden sei, dass PW H. nicht adäquat entwickelt sei. Sie könne noch nicht laufen und die Angeklagte setze die von der Praxis notwendig erachtete Förderung und Vorstellung bei einem Kinderneurologen nicht um, sondern habe einen Wechsel der Praxis angekündigt. Allein letzteres sah die Praxis als bedenklich an, die ansonsten keine akute Gefährdung des Kindes annahm. Der Zeuge YM. traf anlässlich seines Aufenthalts in der Wohnung auf die Angeklagte und ihren Ehemann sowie - bis auf den ältesten Sohn - alle Kinder. Er fand von seinem ersten Eindruck her ein „liebevolles Setting“ vor. Die Wohnung war ausreichend gepflegt, die Kinder verfügten in ihren Zimmern ersichtlich über ausreichend Spielzeug und der Umgang der Familienmitglieder untereinander wirkte auf den Zeugen sehr ruhig und wertschätzend. Offen berichteten die Angeklagte und ihr Ehemann davon, dass sie sich in der Kinderarztpraxis nicht mehr gut aufgehoben fühlen würden, weil diese ihnen zu Unrecht wegen der Vielzahl der Kinder eine Überforderung unterstelle. Sie bestätigten die Entwicklungsverzögerung ihrer Tochter PW. die sich gegeben habe, und zeigten dem Zeugen, dass sie mittlerweile gut an der Hand gehen konnte. In dem einstündigen Gespräch, dass trotz der anwesenden Kinder ruhig geführt werden konnte, schilderten die Angeklagte und ihr Ehemann übereinstimmend, dass es ihr Wunsch sei, in so einer großen Familie zu leben und das derzeit kein weiteres Kind geplant sei. Die zwischen den Eheleuten bestehenden Probleme und die häufige Abwesenheit des Vaters fanden keine Erwähnung. Weil auch nach seiner Einschätzung Leonie H. keine erkennbaren Reifeverzögerungen aufwies und sämtliche U-Hefte der Kinder lückenlos ausgefüllt waren, sah der Zeuge angesichts des vertrauten, auf eine enge Bindung hindeutenden Umgangs der Familienmitglieder miteinander keinen weiteren Handlungsbedarf. Er ließ gleichwohl seine Kontaktdaten da und wies auf Unterstützungsangebote des Jugendamts hin, welche die Angeklagte dankend ablehnte. Anfang September 2019 erstattete sie, weil ihr Ehemann anlässlich eines erneuten Verlassens der Wohnung ein Mobiltelefon und eine Kontokarte unbefugt mitgenommen haben soll, online eine Diebstahlsanzeige gegen ihn, die sie einen Monat später zurücknahm, als er sich wieder im Familienverbund aufhielt.
Weil sich das Verhalten des Ehemannes der Angeklagten nicht änderte, sprach sie Ende Oktober 2019 die Trennung aus und verwies ihn der gemeinsamen Wohnung. Ihr war sein unzuverlässiges, sie immer wieder enttäuschendes Verhalten, das auch die Kinder belastete, zu viel geworden. Wenngleich sie ihm mitteilte, dass sie die Scheidung einreichen würde, erhoffte sie sich gleichzeitig, dass er sein Verhalten doch ändern werde, wenn sie ihn dauerhaft und konsequent mit einer im Raum stehenden, endgültigen Trennung unter Druck setzen würde. Gleichzeitig war sie bereit, ihn weiterhin trotzdem in der gemeinsamen Wohnung zu dulden, weil er fester Bestandteil ihres Lebenskonzeptes war und die Kinder ihn vermissten.
In den folgenden Monaten hatte die Angeklagte teilweise über Wochen keinen Kontakt mehr zu ihrem Ehemann, der sich ihrer Einschätzung nach nicht dauerhaft bei seiner Mutter aufhielt, sondern zeitweilig obdachlos geworden war und als Meldeanschrift eine Geschäftsstelle der Caritas angegeben hatte. In dieser Zeit, in der die Angeklagte auf sich allein gestellt war und sämtliche Dinge allein regeln musste, begann sie einen Umzug ihrer Familie wieder zurück in die räumliche Nähe ihrer Mutter in Erwägung zu ziehen. Die Bewältigung der vielfältigen Alltagsaufgaben gelang ihr letztlich auch deshalb, weil sie frühzeitig begonnen hatte, ihre älteren Kinder in die Versorgung der jüngeren Geschwister miteinzubeziehen. Besonders ihr ältester Sohn C. unterstützte sie nach der Schule bei der Betreuung der Kinder und der Verrichtung des Haushalts. Dennoch erlaubte die Angeklagte ihm, gelegentlich in der Familie der Zeugin TN. zu übernachten, mit deren Sohn er sich in der Schule angefreundet hatte. Die Zeugin sah in ihm, ebenso wie ihre Mutter, die Zeugin UX., die ihn ebenfalls wiederholt erlebte, einen freundlichen, zuvorkommenden Jungen, dem sie sehr zugetan waren. Wenn er sich bei ihnen aufhielt, war er meist gelöst und fröhlich und berichtete unbefangen von seinen Geschwistern, um die er sich kümmere und von seinen Aufgaben im Haushalt, denen er nachkomme. Angesichts des kindlichen Alters sorgten sich die Zeuginnen gleichwohl um eine Überforderung des Jungen, der immer gepflegt und sauber bei ihnen erschien. Auch irritierte es die Zeugin TN., dass sich seine Familie nicht näher über sie erkundigte, bevor ihm wiederholt gestattet wurde, bei ihnen zu übernachten. Beide Zeuginnen hatten im Zusammenhang mit schulischen Terminen den Vater von C. H. kennengelernt und als sehr angenehm im Umgang empfunden. Auch berichtete C. H. ihnen begeistert von gemeinsamen Besuchen im LO. Fußballstadion, weil die Angeklagte, selbst Fußball-Anhängerin, mittlerweile trotz der hohen Kosten zwei Dauerkarten und Extrakarten für die Champions League Spiele erworben hatte. Lediglich wenn C. H. ihnen erzählte, dass sein Vater mal wieder zuhause nicht anwesend sei, zeigte er sich bedrückt und weinte teilweise. Auf die Angeklagte traf die Zeugin TN. bei drei oder vier Gelegenheiten, ohne dass ein näherer Kontakt zwischen den Frauen entstand. Bei einem Kontakt ließ sie an den Ehemann Grüße ausrichten, woraufhin die Angeklagte ihr innerlich belastet wirkend erklärte, dass dieser schon wieder weg sei. Da seine Mutter nicht wollte, dass ihre Kinder Freunde oder andere Personen mit in ihre Wohnung brachten, und ihr ältester Sohn dies akzeptierte, war der Sohn der Zeugin TN. trotz der engen freundschaftlichen Beziehung der Kinder niemals zu Gast bei der Angeklagten.
Am 11.12.2019 meldete das Klinikum JL dem Zeugen YM. einen Gefährdungsvorgang. VI. H., der eine Kopfplatzwunde erlitten hatte, war lediglich in Begleitung seines Bruders C. mit dem Rettungswagen eingeliefert worden. Der in der Kinderambulanz tätigen Zeugin TN. berichtete VI. H. abweichend von Angaben seines größeren Bruders, dass die Verletzung durch einen Stoß seiner Mutter, weil er böse gewesen sei, herbeigeführt worden sei. Die Angeklagte, die ihre Mutter aufgrund der räumlichen Entfernung nicht rechtzeitig zur Hilfe holen und auch ihren Ehemann nicht erreichen konnte, hatte den Rettungswagen gerufen, damit ihr verletzter Sohn ärztlich sachgerecht behandelt werden konnte. Sie selbst war zu seiner Begleitung nicht in der Lage gewesen, weil sie keine andere Hilfe hatte und bei ihren übrigen Kindern in der Wohnung verbleiben musste. Noch am selben Tag setzte sich der Zeuge YM. mit ihr telefonisch in Verbindung, der es für möglich hielt, dass in der Familie eine Überforderungssituation eingetreten sein könnte. Sie teilte ihm in diesem Telefonat mit, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt habe und die Kinder allein versorgen müsse. Weil VI. H. und sein älterer Bruder mittlerweile wieder zu Hause eingetroffen waren und die Angeklagte umsichtig über ihr Mobiltelefon stets in Kontakt mit den Rettungssanitätern verblieben war, sah der Zeuge keine konkrete Gefährdungslage, zumal die Angeklagte ihm berichtete, dass es zu der Verletzung im Rahmen des kindlichen Spiels gekommen sei. Er kündigte aber dennoch in wenigen Tagen seinen weiteren Besuch bei ihr zum Zwecke einer abschließenden Besprechung an.
Am Tag nach diesem Vorfall, dem 12.12.2019, stellte die Angeklagte beim Amtsgericht Solingen einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts an den vier Kindern, die von ihrem Ehemann abstammten. Zur Begründung gab sie an, dass ihr Ehemann ausgezogen und für sie telefonisch nicht mehr erreichbar sei, er ihr höhere Summen Geld gestohlen habe und sich auch in dringenden Angelegenheiten nicht um die Kinder kümmere.
Am 18.12.2019 fand der angekündigte Hausbesuch des Zeugen YM. statt. Die Angeklagte legte offen, dass sie von ihrem Ehemann getrennt lebte und dass dieser in der Vergangenheit die Familie immer wieder für Wochen und Monate einfach verlassen habe. Angebote des Zeugen, ihr in ihrer Situation mit den sechs Kindern zu helfen, lehnte sie erneut dankend ab. Weil sie sich bei dem Vorfall, anlässlich dessen ihr Sohn VI. ins Krankenhaus verbracht worden war, so umsichtig verhalten hatte, und auch in der Zeit seines Besuches die Bedürfnisse der Kinder stets gut im Blick hatte, sah der Jugendamtsmitarbeiter keinen Grund für eine Kindeswohlgefährdung. Die Angeklagte agierte in dem persönlichen Gespräch sehr ruhig und war nach dem Eindruck des Zeugen YM. in der Lage, die Vielzahl der Kinder auch allein angemessen zu betreuen.
Mitte Februar 2020 nahm die Angeklagte ihren Sorgerechtsantrag beim Amtsgericht Solingen mit der Begründung zurück, dass eine einvernehmliche Klärung mit ihrem Ehemann möglich gewesen sei. Dieser war wieder in die Wohnung zurückgekehrt und hatte sich zumindest für einige Wochen wieder weitgehend in das Familienleben eingefügt. Er brachte die jüngeren Söhne morgens zur Schule - VI. H. besuchte mittlerweile die 1.Klasse und Z. H. die 3.Klasse der Grundschule NJ. Straße, während C. H. angesichts seiner guten schulischen Leistungen auf eine weiterführende Schule, die Realschule RO., gewechselt war - und holte sie wieder ab, nahm anfallende Termine mit den jüngeren Kindern wahr und vervollständigte das Familienleben so, wie es sich die Angeklagte vorstellte. Als er die Familie Mitte April 2020 wieder verließ, wandte diese sich per Mail an den Zeugen YM. und teilte ihm diesen Umstand mit. Zudem übersandte sie ihm zwei Lichtbilder, auf denen eine Matratze und eine Vielzahl von Bierflaschen zu sehen war, mit dem Bemerken, dass dies sein derzeitiges Zuhause darstelle. Sie richtete die Frage an den Zeugen, wie sie im Falle seiner Rückkehr sich verhalten solle, weil sie ihn ungerne zu ihren Kindern lassen wolle. Durch diesen von ihr gesuchten Kontakt zum Jugendamt wollte sie sich den Rücken freihalten, um jederzeit Hilfe erlangen zu können, falls sie diese für erforderlich halten sollte.
In einem Telefonat mit dem Zeugen wies dieser sie darauf hin, das ihr trotz der bestehenden Corona-Lage eine Notbetreuung in der Schule zur Verfügung stehen würde, deren Inanspruchnahme die Angeklagte mit dem Bemerken ablehnte, dass sie zu Hause mit allen Kindern gut klar käme.
Obwohl die alleinige Betreuung der Kinder die Angeklagte nahezu pausenlos einband, suchte sie in der Nachbarschaft, in der auch Familien mit Kindern lebten, keine Unterstützung. Sie lebte vielmehr, bis auf ihre regelmäßigen Kontakte zur Mutter, gewollt isoliert in der Wohnung und behielt ihr Konzept bei, dass die Familienmitglieder genug Umgang seien. Zerstreuung suchte und fand sie weiterhin im Internet, wo sie auf der Plattform R seit mindestens 2015 unter den Pseudonymen „EH.“, deaktiviert am 03.07.2015, „EH. 22“, deaktiviert am 29.08.2016, „EH 23“, deaktiviert am 27.06.2019 und zuletzt unter „IE.“ angemeldet war. Mit dem Account „IE.“ und der damit verknüpften Amateur ID hatte sie über das Portal zuletzt im November 2019 kleinere Einkünfte für ihre erotischen Darbietungen erzielt. Bei der Nutzerin „IE.“ war von ihr eine Kopie des Personalausweises ihres Ehemannes hinterlegt worden. Zwischen dem 1.05.2020 und dem 3.09.2020 hatte sie keine Nutzer blockiert. Auch wenn sie sich nie mit einem der Nutzer außerhalb des Internets traf, bot dieses ihr einen Raum, mit der Außenwelt in Kontakt zu treten, ihre Wirkung auf Männer zu testen und darzustellen. In gewisser Weise war es ihr möglich, auf diesem Wege das auszuleben, was ihr durch die, wenn auch von ihr gewollte, starke Einbindung in die abgeschottet lebende Familie versagt blieb. Unabhängig davon informierte sie sich über das Internet vielfältig über unterschiedliche Alltagsthemen, z.B. Ernährung, Lernhilfen für Kinder, Sprechübungen für Kinder oder allgemeine Modetrends. Häufig besuchte sie die Internetseite www.FO..de, die vielfältig rund um das Thema Schwangerschaft, Kinder, Schwangerschaftsabbruch, Leben mit Kindern informiert. Soweit ihr die Zeit blieb, las und strickte sie gern, auch hatte sie kleinere Sportgeräte erworben, um sich fit zu halten, weil sie auf ihr Äußeres bedacht war.
Dabei behielt sie die schulischen Belange ihrer Kinder konsequent im Auge, notierte alle sie betreffenden Termine auf einem in der Küche hängenden Kalender akribisch und notierte auch weiterhin in einem Haushaltsbuch alle ihre Ausgaben penibel, sodass sie stets den Überblick über ihre finanziellen Verhältnisse behielt.
Die gute, ausgeglichene Erziehungsarbeit, die sie leistete, und ihre strukturierte, konsequente, haltgebende Vorgehensweise, mit der sie ihren Kindern alles ermöglichte, um ihre Kompetenzen zu stärken, spiegelte sich in dem Verhalten der Kinder wieder. Während der Zeuge YM. ihre Ausgeglichenheit im innerhäuslichen Rahmen erlebte, fiel der Zeugin NE. die im Sekretariat der Grundschule NJ. Straße arbeitete und anlässlich telefonischer Kontakte mit der Angeklagten stets eine verlässliche Absprache treffen konnte, auf, dass VI. und Z. H. sich durch ein ruhiges, wohlerzogenes, stets höfliches Verhalten positiv von den anderen Schülern abhoben.
Die Klassenlehrerin von C. H., die Zeugin BO., schätzte das gute Sozialverhalten des älteren Sohnes der Angeklagten und sah bei dem fleißig mitarbeitenden Kind keinerlei Grund für pädagogische Maßnahmen. Sie hielt ihn für einen ernsthaften, sehr zuverlässigen Jungen, der als großer Bruder innerhalb seiner Familie in der Verantwortung stand und überließ ihm den Klassenschlüssel, wenn es erforderlich war. Weil die Kinder in ihren jeweiligen Schulen nur positiv auffielen, gab es trotz der Größe keinerlei Gerede über die Familie der Angeklagten, zumal auch sie und ihr Ehemann, wenn sie auf Mitarbeiter der Schule trafen, stets freundlich, ruhig und sachbezogen auftraten.
Angesichts des Umstandes, dass im Mittelpunkt des Lebens der Angeklagten die Versorgung ihrer Kinder stand, war sie für diese die wichtigste Bezugsperson, da nur sie ihnen konstant und verlässlich zur Verfügung stand und jeden Tag alles dafür tat, damit es ihnen an nichts mangelte. Entsprechend vertrauten sie ihr rückhaltlos und waren auf ihre Fürsorge angewiesen. Wenn H. in der Familie anwesend war, tat er ihnen, weil er sich so liebevoll um sie kümmerte, ebenfalls gut, was letztlich erklärte, dass die Angeklagte, da er in diesen Phasen ihre Vorstellung von Familie komplettierte, immer wieder an ihm festhielt und letztlich auch festhalten wollte.
Am 10.06.2020 kam es in der Wohnung der Angeklagten zu einem polizeilichen Einsatz wegen häuslicher Gewalt. Die Eheleute H. waren in Streit geraten, der erstmals leicht tätlich eskaliert war. Der Ehemann der Angeklagten hatte sie fest an den Armen gepackt und gegen den Spülkasten im Bad gestoßen, der beschädigt worden war, während sie ihm Kratzer am Hals zugefügt hatte. Als die Einsatzkräfte, unter anderem die Zeugin PKin CA., vor Ort eintrafen, hatte sich die Lage bereits beruhigt und beide wollten keinen Strafantrag stellen, sondern schilderten den Streit als im Zusammenhang mit der depressiven Erkrankung von H. stehend. Dieser verließ freiwillig die Wohnung und begab sich zu seiner Mutter. Weil die Situation trotz der in der Wohnung anwesenden zahlreichen, sich unauffällig verhaltenden Kinder, denen sich die Polizeibeamten ebenfalls zugewandt hatten, durchgängig entspannt blieb, sah die polizeiliche Zeugin keinen weiteren Handlungsbedarf. Auf sie hatte die Wohnung ausreichend gepflegt gewirkt und sie sowie der sie begleitende Beamte hatten trotz des Einsatzgrundes den Eindruck gewonnen, „dass es in der Familie laufe“.
Auch in den folgenden Wochen hielt sich H., obwohl er nicht mehr dort gemeldet war und eine Scheidung weiter im Raum stand, zeitweilig in der Wohnung auf, um den Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten. Er schlief bei diesen Gelegenheiten mit im Wohnzimmer bei der Angeklagten und der jüngsten Tochter. Anlässlich seiner Aufenthalte kam es zwischen ihm und der Angeklagten auch zu sexuellen Kontakten, die dann Normalität suggerierten und ihre Beziehung ein Stück weit mehr festigten, obwohl sich vom Grunde her nichts änderte, da seine Anwesenheit immer unter dem Vorbehalt stand, dass er aufgrund seiner labilen psychischen Situation die Familie unangekündigt wieder verlassen würde. Aus diesem Grund versuchte die Angeklagte ihm, wenn er einen Termin wahrnehmen wollte, häufig eines der kleineren Kinder mitzugeben, um seine Rückkehr in die Wohnung sicherzustellen. Wenn der Zeuge H. nicht anwesend war, überwies er ihr Geld, das er von der Agentur für Arbeit erhalten hatte. Am 24.07.2020 gab er, obwohl ihr eheliches Verhältnis ambivalent blieb und er darunter litt, sich immer wieder als Versager zu fühlen, wenn er die Angeklagte und die Kinder verließ, im Verwendungszweck „ich liebe dich“ an.
3.
Anfang August 2020 nahm der Ehemann der Angeklagten über Facebook Kontakt zu seiner späteren neuen Freundin, der Zeugin FE., auf. Diese wohnte mit ihrem kleinen Kind in einem anderen der in der JF.-straße gelegenen Hochhäuser. Beide kannten sich bisher lediglich vom Sehen, hatten aber bei flüchtigen Begegnungen sofort Sympathie füreinander empfunden. Zunächst auf schriftlicher Ebene bildete sich ein enger Kontakt zwischen beiden. H. berichtete der Zeugin, dass er getrennt lebend sei, die Scheidung liefe, aber er sich noch häufig in der Wohnung in JL aufhalte, weil er den Kontakt zu seinen Kindern halten wolle.
Am 2.08.2020 informierte der Ehemann der Angeklagten über den Notruf die Feuerwehr, weil die Angeklagte in der Wohnung aus unklarem Grund kollabiert und auf dem Boden liegend nicht ansprechbar war. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich, was eine große Ausnahme darstellte, auch die Mutter des Zeugen H. in der Wohnung auf. Bereits bei Eintreffen der Rettungskräfte war die Angeklagte wieder ansprechbar, wach und situativ orientiert, klagte keine Schmerzen und schloss auf Nachfrage eine Schwangerschaft aus. Zu derartigen nie von Krämpfen begleiteten „Ohnmachten“ war es in den letzten Jahren einige wenige Male gekommen, ohne dass die Angeklagte je gekrampft oder Sturzverletzungen erlitten hätte. Entsprechend wurde nachfolgend nie ein krankhafter Befund als Ursache diagnostiziert. Entsprechend sorgte sich der Zeuge H. nicht, der seiner späteren Freundin berichtete, dass seine Ehefrau „umkippe“, wenn er die Wohnung verlassen wolle. Die Angeklagte kehrte auch noch am selben Tag wieder in die Wohnung zurück.
Am 08.08.2020 schloss sie bis zum 08.11.2020 mit dem Dating-Portal CQ. eine Basismitgliedschaft ab, ließ sich unter dem Namen „EE.“ registrieren und schrieb an den beiden folgenden Tagen einem User, der ihr erst nach dem Tatgeschehen antwortete. Sie war weiterhin an derartigen Außenkontakten interessiert und suchte in ihnen neben ihren vielfältigen Aufgaben im Haushalt, die sie zuverlässig wahrnahm, Bestätigung sowie Abwechslung. Am 11.08.2020 fertigte H. auf Wunsch der Angeklagten eine handschriftlich verfasste Erklärung, in welcher er ausdrücklich von einem schwer fallenden Entschluss sprechend „das Sorgerecht an seinen Kindern vorerst abgab“. Die Angeklagte bezeichnete er in dem Schreiben als „Noch“ Ehefrau. Diese erhoffte sich, durch dieses Schreiben ihren Ehemann auch für ihn fühlbar in der Hand zu halten, was den Umgang mit den Kindern anbelangte, der ihm so wichtig war, zur Erlangung einer, wenn auch fragilen inneren Stabilität. Entsprechend verhielt er sich, wenn er sich in der Wohnung aufhielt, zugewandt und brachte zum Ausdruck, dass er an der Angeklagten und den Kindern festhalten werde und sich eine Zukunft ohne sie nicht vorstellen könne. Tatsächlich festigte sich parallel das Verhältnis zwischen ihm und der Zeugin Schlüter, da H. im Kontakt mit ihr bewusst wurde, wie unglücklich er in der Beziehung zur Angeklagten war. Er hatte sich mit seinen persönlichen Problemen der Zeugin anvertraut, die ihm, weil sie davon ausging, er habe sich innerlich schon lange von seiner Ehefrau abgewandt, Mut machte und unterstützte. Er war froh, in ihr einen Menschen kennen gelernt zu haben, der ihm, wie er es empfand, eine andere Seite des Lebens zeigte und der ihm ein besseres Gefühl zu vermitteln vermochte. Er nahm an der Geburtstagsfeier seines Sohnes VI. teil und blieb bis zum 31.08.2020 bei seiner Familie in der Wohnung, die er dann, ohne dass es zu einem Streit zwischen ihm und der Angeklagten kam, unter einem Vorwand verließ, weil er sich für die Zeugin FE. entschieden hatte und mit ihr zusammen sein wollte.
In den letzten Wochen vor dem Tatgeschehen hatten die Eheleute gemeinsame Perspektiven in ihrer Beziehung angesprochen, welche die Angeklagte zwar skeptisch sah, an die sie aber gleichwohl gewisse Hoffnungen knüpfte. H. hatte sich aufgeschlossen verhalten, weil er sich innerlich noch im Zwiespalt befand, ob er es ohne die Kinder und die Angeklagte schaffen würde, gemeinsam mit der Zeugin FE. seinem Leben eine neue Richtung zu geben. In der ihn beobachtenden Angeklagten war aufgrund seiner häufigen Nutzung des Mobiltelefons und des Umstandes, dass er sein Äußeres betont pflegte, der Verdacht aufgekommen, er könne sich für eine andere Frau interessieren. Ihren diesbezüglichen Nachfragen begegnete er damit, dass er ihr versicherte, es gebe keine andere Frau, weil er nur sie liebe und die Beziehung zwischen ihnen retten wolle. Beide verhielten sich im Umgang miteinander so, als wenn sie trotz der im Raum stehenden Scheidung einen gewissen Neuanfang in ihrer Beziehung für möglich hielten, was für die Angeklagte auch deshalb zutraf, weil H. eine Therapie anstrebte, da er Anfang August ein entsprechendes Erstgespräch bei einer Therapeutin wahrgenommen hatte und diese ihm einen Therapieplatz angeboten hatte. Außerdem sollte der gemeinsam mit den Kindern und der Mutter der Angeklagten geplante sowie bereits angezahlte Urlaub in den kommenden Herbstferien im Oktober 2020 in Kroatien einem neuen gemeinsamen Lebensabschnitt einen zusätzlichen Anschub verleihen. Damit einhergehend hatten auch noch ungeschützte sexuelle Kontakte stattgefunden und beide hatten angedacht, noch ein weiteres gemeinsames Kind zu bekommen. Bei einem der letzten Aufenthalte in der Wohnung teilte die Angeklagte ihrem Ehemann mit, dass sie von ihm schwanger geworden sei und schickte ihm nachfolgend, als er nicht in die Wohnung zurückkehrte, ein Foto von einer Abtreibungstablette. Ob die Angeklagte tatsächlich schwanger geworden war, oder es sich wieder lediglich um den manipulativen Versuch handelte, ihn durch Druck zur Rückkehr zu bewegen, ließ sich nicht feststellen.
Ab dem 31.08.2020 begann die Angeklagte über „CQ.“ mit einem User namens MK. aus WM. zu schreiben und erste, einer Anbahnungsphase entsprechende, belanglose persönliche Dinge mitzuteilen. Ansonsten setzte sie, auch wenn sie enttäuscht war, unbeeindruckt von der wieder mal eingetretenen Abwesenheit des Ehemannes ihren mit den Kindern und dem Haushalt ausgefüllten Alltag fort, dem sie weiterhin in jeder Hinsicht gerecht wurde. Sie telefonierte mit ihrer Mutter, bekochte die Kinder, weil gutes und regelmäßiges Essen für sie wichtig geblieben war, ging mit ihnen spazieren und beschäftigte sich mit ihnen, bis sie von ihr zu Bett geschickt wurden.
II.
1.
Am Abend vor der Tat erstellte die Angeklagte einen sog. „Fake-Chat“ mit einem von ihr erfundenen Mann namens TC., den sie nachfolgend auf ihrem Mobiltelefon bei WhatsApp in ihren Status stellte, weil sie wusste, dass ihr Ehemann diesem regelmäßig Beachtung schenkte. Sie beabsichtigte in alter, bisher bewährter Manier, H. eifersüchtig zu machen, in der Hoffnung, dass er aus Angst, sie werde sich einem anderen Mann zuwenden, wieder zu ihr in die Wohnung zurückkehren würde. Entsprechend authentisch ließ sie den vermeintlich anderen Mann ihr schreiben, „dass er froh sei, sie bei lCQ wieder gefunden zu haben, da er sie vermisst habe“. Die Angeklagte lud ihn daraufhin unter dem Hinweis, dass ihr Ex nicht da sei, ein, so gegen sieben zu ihr in die Wohnung zu kommen. Sie schlug ihm vor, mit den Jungen noch Playstation zu spielen, weil sie wusste, dass ihr Ehemann dies immer gern tat, und zeigte sich erfreut, als der Mann sich anbot, den Kindern etwas mitzubringen. Tatsächlich übernachtete H., den sie bei seiner Mutter wähnte, in der Wohnung der Zeugin FE., mit der er zum ersten Mal intim wurde.
Der Zeuge H., der nicht wusste, dass man einen fingierten Chat herstellen und posten konnte, ging, obwohl er sich bis zuletzt gegenüber der Angeklagten zugewandt verhalten und mit ihr gemeinsame Zukunftspläne entwickelt hatte, diesmal davon aus, dass sie angesichts der weiter im Raum stehenden Scheidung und seines erneuten anlasslosen Verlassens der Wohnung nunmehr möglicherweise tatsächlich beabsichtigte, einen neuen Kontakt zu einem anderen Mann zu knüpfen. Weil er sich für eine neue Beziehung zu der Zeugin FE entschieden hatte, machte ihm dies allerdings, anders als in den zurückliegenden Jahren, nichts mehr aus. Er reagierte deshalb nicht eifersüchtig, sondern gleichgültig und änderte im Zuge dessen sein WhatsApp-Profilbild auf seinem Handy, weil er zutreffend davon ausging, dass die Angeklagte dies kurzfristig ebenfalls zur Kenntnis nehmen würde.
Am Tattag, dem 3.09.2020, ging die Angeklagte von morgens an ihrer alltäglichen Routine nach. Sie stand gegen 6:00 Uhr auf und stellte sich auf die Versorgung ihrer Kinder ein, die sie, soweit sie zur Schule gingen, regelmäßig gegen 6:30 Uhr weckte. Zwischen 6:37 und 6:42 Uhr rief sie auf dem von ihr genutzten Smartphone Wiko Y 60, das nach dem Tatgeschehen umfassend ausgewertet wurde, verschiedene Internetseiten auf, u.a. RP-Online und CQ. Um 7:02 Uhr führte sie eine Google Suche zur NJ. Straße durch und zwischen 7:07 Uhr und 8:24 Uhr erfolgten weitere Einträge von CQ. Außerdem rief sie bereits um 7:01 Uhr das erste Mal ihre auf dem Smartphone installierte Sparkassen-App auf, um Umsatz- und Kontostandsabfragen zu tätigen. Weitere Abfragen von ihr erfolgten um 9:16 Uhr, 11:20 Uhr, 13:10 Uhr und 13:13 Uhr. Die Nutzung des Smartphones war insoweit eingeschränkt, als dass man mit ihm wegen eines defekten Lautsprechers nicht telefonieren konnte.
Nach dem Aufstehen ihrer Söhne Z. und VI. fiel der Angeklagten auf, dass diese sich erkältet, eine „laufende Nase“, hatten und deshalb wegen der Corona-Pandemie nicht zur Schule gehen konnten.
Um 7:21 Uhr sah sie auf ihrem Smartphone das neue WhatsApp-Profilbild ihres Ehemannes, auf dem er sich mit einer für sie fremden Frau, der Zeugin FE , mit geschlossenen Augen innig küsste.
Durch die Kenntnisnahme dieses Fotos geriet die Angeklagte in eine krisenhafte Lebenssituation, aus der heraus sich das nachfolgende Tatgeschehen entwickelte.
Im Vertrauen darauf, dass sie ihren Ehemann wieder zur Rückkehr in die Familie veranlassen würde, und weil sie mit einer entsprechenden Wirkung des von ihr eingestellten Fake-Chats bei ihm gerechnet hatte, traf sie die Erkenntnis abrupt und völlig unvorbereitet, dass er sich nicht, wie sonst, bei seiner Mutter aufhielt und wieder zu ihr zurückkehren würde, sondern dass er sich erstmals einer anderen Frau zugewandt hatte und ihr dies auch offen mitteilte.
Um 7:21 Uhr erstellte sie entsetzt und gekränkt einen Screenshot von dem neuen WhatsApp Profilbild und übersandte dieses Bild per WhatsApp mit der Anmerkung: „Der hat eine neue“, ihrer Mutter. Gleichzeitig schrieb sie an ihren Ehemann: „Schönes Foto, ich freue mich für dich. Z. und VI. sind krank, dementsprechend fallen alle Termine aus. Falls du also kommen willst heute geht“. Während sie sich in dieser Nachricht betont kontrolliert und ungerührt zeigte, antwortete sie ihrer Mutter, die ihr nur 1 Minute später geschrieben hatte: „Das darf doch nicht wahr sein, was für ein Schwein“,: „Ich kann echt nicht mehr“ und teilte ihr auch mit: „Er wollte letzte Woche noch über das nächste Kind reden und jetzt das“. Versuche der Mutter, zu hinterfragen, ob es sich um ein altes Bild handeln könne, begegnete sie mit dem Hinweis, dass sie ihm erst die Tage die Haare geschnitten habe und schrieb um 7:29 Uhr wieder: „Ich weiß echt nicht mehr weiter“.
Kurz nach 7:00 Uhr hatte C. H. wie gewohnt die Wohnung verlassen, um eigenständig mit dem um 7:12 Uhr in Nähe der Wohnung haltenden Bus zur Schule zu fahren. Seine jüngeren Geschwister hatte er wie jeden Morgen spielend in der Wohnung wahrgenommen. Um 7:32 Uhr rief die Angeklagte in der Grundschule NJ. Straße an und entschuldigte in einem kurzen Kontakt mit der Zeugin NE ihre beiden Söhne VI. und Z. als erkrankt, was die Zeugin in einer Liste entsprechend vermerkte.
Nachfolgend kam es zu einem zwischen der Angeklagten und ihrer Mutter, sowie maßgeblich zwischen ihr und H. intensiv geführten WhatsApp-Chat-Verkehr, der das Tatkerngeschehen umspannte und noch fortgeführt wurde, nachdem die Angeklagte die in der Wohnung verbliebenen Kinder getötet und diese verlassen hatte, um sich selbst das Leben zu nehmen. Der Inhalt der mit ihrem Ehemann dialogartig geführten Chat-Nachrichten spiegelt sowohl Einzelheiten des Verlaufs ihrer Beziehung als auch ihre Gemüts- und letztlich Motivlage wieder.
Zunächst offenbarte sie H., der ihr geschrieben hatte, dass er hoffe, dass TC. ihr gut getan habe, um 7:40 Uhr, dass dies Fake gewesen sei und stellte in Anspielung auf dessen Profilbild fest, dass er aber scheinbar seinen Spaß gehabt habe. Gleichzeitig fragte sie, nach einer Möglichkeit suchend, ihn in ihren Einflussbereich zu bringen, erneut nach, ob er kommen wolle oder nicht. Im direkten Anschluss übersandte sie ihm als Beleg für ihre Äußerung, dass es sich bei dem Chat mit TC. um ein von ihr erstelltes Fake-Gebilde gehandelt habe, ein Bild der App „Fake Chat“. Sodann teilte sie ihm, um den Druck zur Rückkehr auf ihn zu erhöhen, um 7:43 Uhr mit: „Ich habe mit deinen Klamotten heulend im Bad gesessen und die Geburt gehabt“. Der Zeuge H., der entschlossen war, die Angeklagte konsequent mit seiner Entscheidung zur Trennung zu konfrontieren, schrieb ihr nur 1 Minute später zurück: „Das tut mir leid mit der Geburt, ehrlich, aber ja, ich habe eine Freundin und ja, es tut gut, lass es doch einfach mit diesen Fake Sachen, das hast du die ganzen Jahre gemacht, das zieht aber nicht mehr und jetzt ist das passiert, was logisch ist, ich habe mich verliebt“. Um 7:46 Uhr schrieb sie ihm entsetzt über die Deutlichkeit der von ihm gewählten Worte zurück: „Schön wenn das so schnell geht bei dir. Ich kann das nicht ertragen und sitze in deinen Klamotten hier und vermisse dich unendlich. Liebe dich unendlich. Vor wenigen Tagen war alles noch so schön und wir waren glücklich“. Um 7:48 Uhr stellte sie ihm in der Hoffnung, er werde endlich darauf eingehen, erneut die Frage, ob er die Kinder heute sehen wolle oder nicht. Um 8:00 Uhr fertigte sie mit ihrem Smartphone ein Foto, auf dem sie ihre Hand, die einen Zettel hielt, neben einem großen Messer inszenierte, dessen Klinge in einer roten, blutähnlichen Lache auf der Arbeitsplatte in der Küche der Wohnung lag. Die Darstellung erweckte den Eindruck, als sei in der Absicht, sich selbst zu verletzen, an der Pulsader ein Schnitt erfolgt. Weil der Zeuge H., der sich weiterhin in Gegenwart der Zeugin FE. aufhielt, nicht mehr umgehend reagierte, schrieb sie um 8:03 Uhr, ihn an ihre Frage wegen der Kinder erinnernd: „Ja oder nein??“. Erst um 8:38 Uhr antwortete er ihr: „EE. ich war am Ende meiner Kräfte und sage dazu nichts mehr, ich fange neu an“. Zwischen 8:41 und 8:47 Uhr tauschen sie in rascher Folge weitere WhatsApp Nachrichten aus, in denen es darum ging, ob er die Kinder zum Spielen rausholen könne und er sich anbot, Termine mit VI. in der nächsten Woche wahrzunehmen. Er stellte allerdings klar, dass er nicht kommen werde, weil es nicht geplant gewesen sei und verwies darauf, dass er sich heute in HT. anmelden müsse und mit dem Amt die Sachen regeln werde. Weil der Gedanke an die neue Frau an seiner Seite sie umtrieb, fragte die Angeklagte ihn: „Aber bitte sag mir, seit wann du diese Tusse kennst und wie lange das schon geht“. Zwischen 8:48 Uhr und 8:53 Uhr übermittelten sie sich in schneller Frequenz WhatsApp Nachrichten, in denen der Zeuge H. ihr mitteilte, dass er seine Freundin seit Anfang August kenne und bis jetzt nie was gegangen sei zwischen ihnen. Auf den Vorwurf der Angeklagten, er habe sie nur „verarscht“, antwortete er ihr erneut unmissverständlich an seiner Entscheidung festhaltend, dass er nicht gewusst habe, dass daraus etwas werde, „aber ja, er habe jemanden kennen gelernt und sei jetzt mit ihr zusammen und versuche einen Neuanfang“. Dem Vorwurf der Angeklagten: „Aber mit der Ex Kinder machen“, mit dem sie auf ihre noch nicht lange zurückliegenden, gemeinsamen Zukunftspläne anspielte, begegnete er mit der nüchternen, sie deutlich zurückweisenden Erklärung, dass „er irgendwie gehofft habe, dadurch ihre Ehe zu retten, ihm aber klar geworden sei, dass das Einzige, was sie rette, die Scheidung sei und nicht mehr zusammen zu sein“. Auch der angesichts des Ausmaßes der Zurückweisung schon hilflos anmutenden Frage der Angeklagten, was mit dem Urlaub sei, begegnete er konsequent mit den Worten: „Den müsst ihr ohne mich machen, es tut mir leid“. Im Widerspruch zu ihren Gefühlen antwortete die Angeklagte, „zum Glück“ und erkundigte sich, was mit dem Geld sei, worauf hin der Zeuge ihr mitteilte, dass er es gestern überwiesen habe.
Zwischen 8:58 und 10:37 Uhr entstand erstmals eine längere Unterbrechung in dem zuvor flüssig geführten WhatsApp-Verkehr der Angeklagten mit ihrem Ehemann. Diese reagierte lediglich um 10:03 Uhr und 10:16 Uhr in zwei kurzen Nachrichten auf ein ihr von ihrer Mutter übersandtes Bild, auf dem Sirup-Getränke in einem Supermarktregal zu sehen waren, mit den Hinweisen, welche Geschmacksrichtung sie auswählen solle. Um 9:15 Uhr hatte sie mit ihrer Mutter, die sie auf dem Festnetzanschluss angerufen hatte, 5 Minuten lang ein Telefonat geführt, in dem sie über das Verhalten von H., die Kinder und den geplanten Urlaub sprachen.
Unter dem Eindruck der in den WhatsApp-Nachrichten von ihrem Ehemann konsequent erklärten und begründeten Trennungsabsicht stehend entschloss sich die Angeklagte, ihre in der Wohnung anwesenden fünf Kinder und nachfolgend auch sich selbst zu töten. Diesen Tatentschluss setzte sie, soweit er die Kinder betraf, zumindest in großen Teilen in dem zuvor dargestellten Zeitfenster um.
Ihr war bewusst, dass niemand außer ihr - in Frage kamen ohnehin nur ihr Ehemann und ihre Mutter - in der Lage sein würde, verlässlich für die Kinder im Alltag zu sorgen und stets für sie da zu sein. Sie nahm die Situation als endgültige Trennung ihres Ehemannes von ihr wahr, weil dieser - ebenso wie sie - niemals zuvor auch nur ein kurzzeitiges sexuelles Verhältnis zu einer anderen Frau eingegangen war. Sie ging davon aus, dass ihre Fähigkeit, ihn zu manipulieren und letztlich immer wieder zurückzuholen und an sich und die Kinder zu binden, in Zukunft versagen würde, weil ihr Mann nunmehr den so dringend von ihm benötigten Halt nicht mehr bei ihr und seiner Familie, sondern bei einer anderen Frau finden würde. In ihr traten deshalb starke Gefühle der Verzweiflung auf, da ihr Lebenskonzept mit ihm in einer Großfamilie in Zukunft weiterleben zu können, an diesem Morgen für sie zerplatzt war. Gleichzeitig erfüllte sie eine große Wut auf ihren Ehemann, der ihrem Empfinden nach ihr Leben und das der Kinder durch sein Verhalten zerstörte, obwohl er ihr in den Jahren immer wieder beteuert hatte, dass er nur sie liebe und niemals in seinem Leben eine andere Frau haben werde. Tief traf sie vor dem Hintergrund ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur deshalb auch das Gefühl, von ihm gedemütigt worden zu sein und der Wunsch, ihn durch den Tod der Kinder für sein Verhalten nachhaltig zu bestrafen. Sie konnte den Gedanken nicht ertragen, dass er mit einer anderen Frau ein Familienleben mit gemeinsamen Kindern würde unbeschwert führen können, das sie für sich nicht mehr als möglich erscheinend ansah. Sie litt unter dem Gefühl, dass er sich ihrem Einfluss entzogen hatte und ihr so konsequent ablehnend begegnete, obwohl sie in den zurückliegenden Jahren ihn immer wieder aufgenommen und stabilisiert hatte. Auch hatte sie sich, trotz seiner beständigen Unzuverlässigkeit, in den letzten Wochen angesichts des gemeinsam gehegten Kinderwunsches und der beabsichtigten gemeinsamen Urlaubsreise im kommenden Oktober Hoffnungen gemacht, ihr bisheriges Leben mit ihm doch beständiger fortsetzen zu können, zumal der Zeuge H. beabsichtigte, eine Therapie zur Behandlung seiner Depressionen durchzuführen. Deshalb bestimmten sie neben den tiefen Gefühlen von Verzweiflung, Demütigung und Enttäuschung auch Rachegefühle, aus denen heraus sie ihm die Kinder nehmen wollte, als Sanktion für den von ihr empfundenen Verrat. Gleichzeitig wollte sie ihm Schuld anlasten für den Tod der Kinder und ihren Tod, den er durch sein Verhalten aus ihrer Sicht zu verantworten hatte.
Die wesentlichen Einzelheiten des langgezogenen Tatkerngeschehens in der Wohnung vermochte die Kammer aufgrund der später in der Wohnung umfangreich erhobenen und ausgewerteten Spurenlage sicher festzustellen.
Zur Umsetzung ihres Tötungsentschlusses veranlasste die Angeklagte, deren Steuerungsfähigkeit trotz der in ihr entstandenen hohen affektiven Anspannung zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt war, ihre fünf Kinder im Rahmen der morgendlichen Frühstückssituation dephenhydramin-haltige Arzneimittel zu sich zu nehmen, um bei ihnen eine starke Bewusstseinsbeeinträchtigung herbeizuführen. Anschließend war sie entschlossen, ihre Opfer durch Ersticken in Form des Ertränkens in der Badewanne final zu töten. Die vorgeschaltete Sedierung sollte die von ihr erwarteten natürlichen Abwehrinstinkte der Kinder maßgeblich ausschalten, sich heftig gegen das Ertränken zur Wehr zu setzen.
Der Angeklagten war die dämpfende und müde machende Wirkung der bei Schlafstörungen und Übelkeit einzusetzenden Präparate Vomex und Vomacur, die sie sowohl in Tabletten als auch in Form von Zäpfchen in größerer Menge in ihrem Haushalt vorrätig hielt, seit Jahren bekannt, da diese Medikamente ihr bereits von ihrem langjährig ihre Kinder behandelnden Arzt, dem Zeugen XD., verschrieben worden waren. Sie verabreichte diese bei Bedarf nicht nur ihren Kindern, sondern nahm sie selbst ebenfalls ein, wenn sie entsprechende Beschwerden hatte.
Ohne dass eine genaue Berechnung der Dosis des verabreichten und von den Kindern aufgenommenen Wirkstoffs möglich war, veranlasste sie an diesem Vormittag die älteren Kinder Z., VI. und AJ. H. unter dem Vorwand, es sei erforderlich dies zu tun, die Arznei in einer Menge zu sich zu nehmen, die eine lebensbedrohende Intoxikation bewirken konnte. Zudem veranlasste sie die drei älteren Kindern das Präparat Nurofen, dessen Wirkstoff Ibuprofen schmerzstillende und fiebersenkende Wirkung hat, einzunehmen, zum Teil in einer Dosis, die über dem therapeutisch empfohlenen Bereich lag. Den kleineren Kindern WQ und PW H. verabreichte sie - mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Zäpfchengabe - geringere Dosen der Präparate Vomex oder Vomacur, die aber angesichts des jungen Alters und des geringen Körpergewichts der Kinder so hoch waren, dass ein Intoxikationszustand nicht auszuschließen war. Sicher bewirkte diese Arzneimittelgabe eine sehr starke Sedierung der Kinder und den Eintritt einer Atemdepression. Ob sie komatös wurden, war nicht sicher feststellbar. Da die Kinder VI. und Z. H. Erkältungssymptome aufwiesen, deshalb nicht zur Schule gehen durften und die Gefahr der Ansteckung bestand, bot sich der Angeklagten ein unverfänglicher Anlass, alle Kinder zur Einnahme von Medikamenten anzuhalten. Außerdem vertrauten diese ihr bedingungslos und waren es gewohnt, ihren Anweisungen ohne Argwohn folgen zu können. In der entsprechenden Frühstückssituation, welche die Angeklagte wie jeden Morgen hergerichtet hatte - auf dem im Wohnzimmer befindlichen Esstisch befanden sich mehrere Gläser und Schüsseln mit Müsli sowie mehrere Trinkflaschen - entstanden an zwei Gläsern (spätere Spuren 1.1.5.1.12/13) Antragungen des Wirkstoffs Diphenhydramin, da aus ihnen nach oraler Einnahme des Medikaments getrunken wurde.
In Umsetzung des Entschlusses, die Kinder final in der Badewanne zu ertränken, konstellierte die Angeklagte, die auch insoweit zielgerichtet und entschlossen vorging, eine unverfängliche Badesituation, wie die Kinder sie im Alltag gewohnt waren. Einem Schrank entnahm sie einen Heizlüfter, den sie eigens ins Bad stellte, um das Zimmer - wie sonst auch immer - vor dem Badevorgang für die Kinder angenehm aufzuwärmen. Weil sich im Bad keine Steckdose befand, schloss sie routinemäßig den Heizlüfter mithilfe einer Verlängerungsschnur an, die im Wohnzimmer eingesteckt und dann über die kleine Diele bis hin ins Bad geführt wurde. Anschließend befestigte sie am Boden der Badewanne eine Matte und befüllte die Badewanne mindestens über die Hälfte mit Wasser. Zudem legte sie, um alles vertraut und völlig unverdächtig erscheinen zu lassen, zahlreiche kleine, bunte Kunststoff-Spielzeuggegenstände ins Wasser, mit denen die Kinder gern spielten. Nachdem die sedierende Wirkung der Medikamentengabe, mit der nach ca. 20 Minuten zu rechnen ist, eingetreten war, trug sie nacheinander die noch bekleideten, mindestens bewusstseinsgetrübten Kinder ins Bad. Wie die später vorgefundene Anhäufung von Kinderkleidung auf dem Boden vor der Badewanne im Hinblick auf die Konfektionsgröße rückschließen ließ, begann sie, da innerhalb des Haufens eine Schichtung von unten nach oben, von kleinen über mittlere Größen bis hin zu den großen Kindergrößen erkennbar war, mit den kleinen Kindern. Jedes sedierte Kind zog sie nackt aus, legte es in die Badewanne und drückte es, um sicher dessen Tod herbeizuführen, solange unter Wasser, bis es reglos war. Wie lange sie jeweils innerhalb des sich wiederholenden Tatablaufs die Kinder fest unter Wasser gedrückt halten musste und wie stark deren Gegenwehr im Rahmen ihres Todeskampfes noch sein konnte, war nicht feststellbar. Im Zusammenhang mit dem Tötungsvorgang erlitten ausweislich des Obduktionsergebnisses sämtliche Opfer jedoch sicher deutliche Anzeichen stumpfer Gewalteinwirkung:
WQ. H. erlitt Einblutungen im Bereich der Nase-Wangen-Mundpartie und hinter dem rechten Ohr sowie an der rechten Schläfe. Ferner verursachte die Angeklagte durch das feste Hinunterdrücken ihres Körpers auf den Badewannenboden Einblutungen in das Unterhautfettgewebe am Rücken und in der rechten Gesäßhälfte. Leonie H. erlitt neben Einblutungen im Bereich der Mundschleimhaut an Ober- und Unterlippe Einblutungen in die linksseitige Halshaut sowie als Wiederlagerverletzung zu deutende, umschriebene Hautunterblutungen in der Rückenhaut mit korrespondierenden Einblutungen ins Unterhautfettgewebe. AJ. H. erlitt Einblutungen in der Hinterohrregion und Mundpartie sowie an der linken Flanke und im Bereich der Kopfschwarte. VI. H. erlitt Einblutungen in die hintere Ohrregion, linke Stirnhälfte mit korrespondierender Einblutung in die Kopfschwarte und Hauteinblutungen in die Halshaut. Ferner entstanden Einblutungen rechts des Kehlkopfes, die für ein fixierendes Festhalten durch die Angeklagte sprachen. Das älteste Kind Z. H. erlitt die deutlichsten Anzeichen von stumpfer Gewalteinwirkung in Form von Einblutungen in der rechten Hinterohrregion sowie am Nasenrücken, zahlreichen Hauteinblutungen an der linken Stirn, am Hals links vorne und im Weichgewebe der Rückseite des Brustteils der Körperhauptschlagader und des linken Blasendaches sowie an der Vorderseite der linken Niere. Im Zusammenhang mit streifigen Einblutungen in der Muskulatur vor dem rechten Schulterblatt deuteten diese auf ein Drücken der Angeklagten auf den Brustkorb des Kindes mit beiden Händen hin.
Nach der Tötung der Opfer WQ. und Leonie H. wickelte die Angeklagte beide Körper in zwei große Handtücher und legte sie im Kinderzimmer in das Bett, in dem sonst das Opfer PW H. allein schlief. Dabei bettete sie achtsam wirkend ihr jüngstes Opfer am zur Tür hin gelegenen Fußende des Bettes auf ein großes Kuscheltier und ihr Opfer Leonie H. am Kopfende auf ein großes Kopfkissen. Anschließend legte sie über den Kopf von WQ. ein kleines Handtuch und legte, obwohl ihre Körper bereits bis zum Kopf reichend in die Handtücher eingewickelt waren, noch ein großes Oberbett über die Körper und Köpfe der Kinder. Die Opfer AJ. und VI. H. trug sie in dasselbe Kinderzimmer und legte sie an das linksseitige Fuß- bzw. rechtsseitige Kopfende in das gegenüber der Tür längs zur Wand stehende Bett, das sonst allein von AJ. H. genutzt wurde. Die jeweils ebenfalls in ein großes Handtuch gewickelten Körper deckte sie anschließend mit einer großen Bettdecke ebenfalls vollständig ab. Das Gesicht und der Kopf des Opfers AJ. H. war von der Angeklagten zusätzlich bereits durch das den Körper umschlingende Handtuch abgedeckt worden. Obwohl das Opfer VI. H. eigentlich mit seinem Bruder Z. das andere Kinderzimmer teilte, hatte die Angeklagte ihn bewusst zu seiner leiblichen Schwester und damit zu den Kindern gelegt, die von Pascal H. abstammten. Das Opfer Z. H. legte sie in das weitere Kinderzimmer, dort in den unteren Bereich des von ihm genutzten Etagenbettes und deckte den auf dem Rücken liegenden Leichnam ebenfalls mit einer Bettdecke nahezu vollständig ab. Bevor sie die Wohnung verließ, ließ sie das Wasser aus der Badewanne ab und legte die zahlreichen, kleinen Spielzeuggegenstände in das neben der Badewanne gelegene Handwaschbecken. An ihnen sowie an unterschiedlichen Stellen der inneren Oberfläche der Badewanne waren zum Teil über den Speichel und die Mundschleimhäute der in sedierten Zustand ins Wasser verbrachten Kinder zum Teil deutliche diphenhydraminhaltige Antragungen verursacht worden.
Um 10:37 Uhr beantwortete die Angeklagte die 5 Minuten zuvor auf ihrem Mobiltelefon eingegangene WhatsApp-Nachricht von H., wie beide jetzt miteinander weiter verfahren sollen, dahingehend, dass sie schrieb: „Keine Ahnung, gar nicht? Kannst ja mit der Ollen neue Kinder machen“. Auf seine erneut dahingehend gestellte Frage antwortete sie um 10:59 Uhr: „Tun wir wahrscheinlich gar nicht außer Scheidung“. In weiteren wechselseitigen Nachrichten, die überwiegend im Minutentakt beantwortet wurden, tauschten sich beide darüber aus, was es für H. bedeutete, die Kinder nicht mehr zu sehen, der ihr mitteilte, dass er darüber nicht froh sei. Auf ihre Unterstellung, dass ihn dies nicht interessiere, lenkte er ein und bot an, in der nächsten Woche mit VI. einen Termin wahrzunehmen und mit den Kleinen rauszugehen. Darauf reagierend schrieb ihm die Angeklagte um 11:12 Uhr, dass sie VI. von der Freundin erzählt habe, und er keine Termine mehr mit ihm wahrnehmen wolle. Obwohl sie wusste, dass die Kinder mit ihrem Vater nie wieder zusammentreffen würden, nutzte sie ihr überlegenes Wissen und die daraus resultierende Macht, ihn zum letzten Mal unter Druck zu setzen und innerliche Nöte bei ihm zu erzeugen, dass er den Kontakt zu seinen Kindern verlieren werde. Entsprechend beantwortete sie seine um 11:20 Uhr eingehende Nachricht:“ O. K. und Geburtstage?“ um 11:23 Uhr ironisch mit den Worten: „Ja klar und die Schlampe hilft dir beim Geschenke einpacken“. Die erfahrene Ablehnung nahm H. verständnislos zur Kenntnis und teilte ihr auf den Verlauf ihrer ehelichen Beziehung anspielend mit, dass sie ihm jahrelang immer, wenn er weg gewesen sei, erzählt habe, dass sie einen anderen habe und sich auf Dating-Seiten angemeldet habe und dass er jetzt, wo er eine neue Freundin habe, nicht an Geburtstagen teilnehmen dürfen solle. Um 11:28 Uhr antwortete die Angeklagte ihm vorwurfsvoll: „Ich hatte NIE!!! Jemanden und nie einen Kuss oder sonst was. Nur freundschaftlichen Kontakt!!!. Du hast mir gesagt du liebst mich, wirst nie, niemals in deinem Leben eine andere haben“. Unmittelbar darauf reagierend schrieb H. ihr, dass sie ihn aber bewusst habe glauben lassen, dass sie ohne ihn klarkommen werde und dass er dies auch glaube. Er habe eine andere Frau gefunden, die ihn akzeptiere. Die Angeklagte sandte ihm daraufhin die Nachricht:“ Ich komme ohne dich nicht klar.“
Im unmittelbaren Anschluss rief sie um 11:31 Uhr von ihrem Festnetzanschluss aus die Rufnummer der Realschule RO. an, weil sie ihren Sohn C. nach Hause zurückholen wollte. Welche Absichten sie damit verfolgte, insbesondere ob sie zu diesem Zeitpunkt plante, auch ihn zu töten, war nicht feststellbar. Der insgesamt 3 Minuten andauernde Anruf der Angeklagten wurde vom Sekretariat der Schule weitergeleitet an die als Lehrerin tätige Zeugin BO. Dieser berichtete die Angeklagte mit ruhiger Stimme, dass es einen Todesfall in ihrer Familie gebe, und sie darum bitte, man möge C. nach Hause schicken. Die Nachfrage der Zeugin, wer verstorben sei, beantwortete die Angeklagte nicht. Die von der Zeugin, die wissen wollte, ob die Angeklagte in dieser Lebenssituation einen Beistand hatte, gestellte weitere Frage, ob jemand bei ihr sei, bejahte die Angeklagte und lehnte gleichzeitig das Angebot der Zeugin ab, C. in der Schule zu behalten, damit sie sich innerlich sammeln könne. Aus diesem Grund sprach die Zeugin, auf die die Angeklagte traurig, aber nicht übermäßig emotional betroffen wirkte, ihr Beileid aus und verabschiedete sich.
Während dieses Telefonats erhielt die Angeklagte von H., der ihren intensiven Dialog fortsetzte, eine Nachricht, in welcher er deutlich machte, dass er keinerlei Eifersucht mehr verspüre, wenn sie einen Neuen haben würde, weil er neu starte. Um 11:35 Uhr antwortete sie ihm:“ Dann mach. Ich nicht.“ Seine Frage, was das heiße, beantwortete sie dahingehend, dass sie nicht neu starten könne.
Weil die Zeugin BO. ein ungutes Gefühl verspürte, ein Schulkind entweder mit so einer Nachricht konfrontieren oder ohne Begründung nach Hause schicken zu müssen, besprach sie sich mit Kolleginnen und rief um 11:40 Uhr die Angeklagte auf ihrem Festnetzanschluss zurück. Diese meldete sich umgehend und die Zeugin fragte sie, ob sie C. nicht unter einem bestimmten Vorwand nach Hause schicken könnten. Reaktionsschnell antwortete die Angeklagte, die in ihrer Stimmung unverändert war und eher noch sachlicher sprach, dass man ihrem Sohn sagen solle, er habe einen Zahnarzttermin. Die Frage der Zeugin, ob sie ihren Sohn abholen könne, verneinte die Angeklagte und teilte mit, dass die Person, die bei ihr sei, ihn abholen werde. Ihr Sohn solle zum Rathaus fahren und dort warten. Anschließend erklärte sie sich mit dem Vorschlag der Zeugin einverstanden, dass das reguläre Ende der Schulstunde abgewartet werden solle, um das Kind nicht aus dem Unterricht herauszureißen und dass ihrem Sohn aufgegeben werde, sie nach Verlassen des Schulgebäudes anzurufen.
Nach dem Telefonat beantwortete sie die WhatsApp-Nachricht von H., warum sie nicht neu starten könne, mit den Worten:“ Ganz einfach. Ich liebe dich und will ohne dich nicht sein“. Seiner Antwort, dass sie dies jetzt aber sein müsse, entgegnete sie:“ Ich muss gar nichts“. Auf wiederholte Nachrichten ihres Ehemanns, dass sie ohne ihn klarkommen müsse und er eine neue Beziehung anfangen werde, reagierte sie um 11:47 Uhr mit den Worten: „Die Kinder siehst du nicht mehr“. Zwischen 11:44 und 11:59 Uhr rief sie zudem über ihr Smartphone das Reiseportal bzw. die Verbindungsuche der Deutschen Bahn auf, weil sie nunmehr entschlossen war, ihren Sohn C. am Bahnhof abzuholen und mögliche Zugverbindungen nach K. hinterfragen wollte, da sie erwog, ihn mit dem Zug zu ihrer Mutter zu schicken. Weitere Nachrichten des Zeugen H., ob er die Kinder wegen der neuen Frau nicht sehen dürfe, bejahte die Angeklagte. Seine Frage was dies solle, ob sie jetzt ihre Machtposition ausspiele, beantwortete sie um 11:48 Uhr mit dem Vorwurf: „Du hast unser Leben zerstört“. Auf seinen Einwand, dass sie genauso dazu beigetragen habe, weil sie immer von anderen Männern in ihrem Leben erzählt habe, um ihn an seiner größten Schwäche, der Eifersucht zu attackieren, entgegnete sie: „Ja das war ein Fehler. Du bist aber der, der uns im Stich gelassen hat“. Zu seinen Ankündigungen, dass er eine Therapie mache und dem Jugendamt zeigen werde, dass er auf dem rechten Weg sei, schrieb sie um 11:51 Uhr: „Dafür wird es dann zu spät sein“. Seine sofort gestellte Nachfrage warum, beantwortete sie zunächst nicht, weil sie wegen des Zusammentreffens mit ihrem ältesten Sohnes, dem sie um 12:01Uhr per WhatsApp mitgeteilt hatte, dass sie am Rathaus auf ihn warte, die Wohnung rechtzeitig verlassen wollte. Zuvor nahm sie einen später sichergestellten Rucksack an sich, in den sie, weil sie beabsichtigte, sich durch eine Medikamenteneinnahme zu töten, zwei Blister Nurofen, ein Blister Vomacur und zwei Blister Escitalopram - ein Antidepressivum, das ihrem Ehemann verschrieben worden war - hinein legte. In ihm befanden sich neben alltäglichen Gegenständen in einem Portmonee sämtliche die Kinder und sie betreffende Ausweisdokumente. Ferner nahm sie ihr Smartphone, das sie zuletzt gegen 11:00 Uhr zum Laden mit dem Stromnetz verbunden hatte, an sich und verließ - entsprechend den aus den Aufzeichnungen des installierten AVM Routers (Fritz!Box) ersichtlichen Supportdaten, nach denen das Mobiltelefon der Angeklagten letztmalig zu diesem Zeitpunkt in den Router eingebucht war - um 12:04 Uhr die Wohnung, deren Tür sie hinter sich zuzog. Entsprechend erreichten sie zwei Anrufversuche ihres Sohnes auf dem Festnetz um 12:06 Uhr und 12:07 Uhr nicht mehr.
Der Absprache folgend hatte die Zeugin BO. nach dem Ende der Schulstunde um kurz nach 12:00 Uhr diesem mitgeteilt, dass seine Mutter angerufen habe, er die Schule verlassen solle, weil er einen Zahnarzttermin wahrnehmen müsse, den sie vergessen habe, ihm mitzuteilen. Die Zeugin hatte ihn zur Tür begleitet und ihm aufgegeben, sich mit seiner Mutter telefonisch in Verbindung zu setzen, damit diese wisse, dass er zu ihr unterwegs sei, was C. H. entsprechend zuverlässig umgesetzt hatte.
Die Angeklagte, die mit dem Bus in Richtung des JL Rathauses unterwegs war, setzte den WhatsApp Verkehr mit H. um 12:06 Uhr fort, dem sie bezugnehmend auf ihre letzte Nachricht schrieb: „Siehst du noch“, woraufhin der Zeuge ihr mitteilte, dass er das für eine Drohung halte, was die Angeklagte verneinte. Anschließend klärte sie mit ihrem Sohn in mehreren WhatsApp-Nachrichten bis 12:17 Uhr ab, wo genau das Zusammentreffen mit ihm am Rathaus erfolgen solle. Als dieses wenig später stattgefunden hatte, berichtete sie ihm, dass alle seine Geschwister bei einem Autounfall verstorben seien. Erläuternd fügte sie hinzu, sie sei mit ihnen am Morgen in einem Taxi gefahren und ein Lkw sei von hinten auf das Fahrzeug gefahren. C. H. konnte dies nicht glauben und beabsichtigte, seine Großmutter anzurufen, um dieser Bescheid zu sagen. Die Angeklagte, die auf ihren Sohn niedergeschlagen und angesichts eines komischen Gesichtsausdrucks wie betrunken wirkte, untersagte ihm dies mit dem Hinweis, dass man so eine Nachricht nicht am Telefon mitteile. Anschließend fuhren beide vom Rathaus mit dem Bus Richtung CK. zum dortigen Bahnhof. Dort bestiegen sie die S-Bahn, die über IL. Richtung K. fährt, weil die Angeklagte, die weiterhin entschlossen war, sich das Leben zu nehmen, die Möglichkeit haben wollte, ihren Sohn mit dem Zug zu ihrer Mutter zu schicken.
Um 12:54 Uhr beantwortete sie die eingegangene WhatsApp-Nachricht von C. H.: „Sage mir was ich sehen werde?“ Mit dem Satz: „Die Kinder sind weg“. Anschließend ignorierte sie seine diesbezüglichen Nachfragen und schrieb stattdessen um 13:09 Uhr über WhatsApp ihre Mutter an, die sie fragte, ob C. zu ihr kommen könne. Als ihre Mutter dies in einer Nachricht bejahte und fragte was los sei, bat sie, ihn in einer Stunde am Bahnhof abzuholen, weil „sie nicht mehr könne“. Den geäußerten Wunsch ihrer Mutter, die in Sorge geriet, und die Angeklagte um einen Anruf bat, lehnte die Angeklagte unter dem Hinweis ab, dass sie unterwegs sei. Um 13:12 Uhr führte sie mit ihrem Smartphone nach Aufruf der Sparkassen-App eine Überweisung über 700 € an ihren Bruder ZV. unter dem Verwendungszweck „C.“ durch, weil sie ihren Sohn nicht mittellos in die Obhut ihrer Mutter schicken wollte. Nachfragen ihrer Mutter, ob sie morgen kommen solle, verneinte sie durch eine Nachricht um 13:14 Uhr. Anschließend begann sie parallel ihrem Ehemann auf dessen Fragen, was mit den Kindern sei, mit: „Weg halt, C. bringe ich zu meiner Mutter“ zu antworten, während sie ihrer Mutter um 13:15 Uhr schrieb, dass sie nicht mehr zu Hause sein werde. Auf die Nachricht von C. H. um 13:16 Uhr: „Hör auf mit dem Scheiss“ reagierte sie, indem sie ihm um 13:21 Uhr das von ihr am Morgen gegen 8:00 Uhr aufgenommene Foto ihrer bebluteten Hand mit dem großen Messer übersandte. Auf die drängenden, wiederholten Anfragen ihrer Mutter, was mit ihr sei, antwortete sie, dass sie nicht mehr könne. Auf den mit Blick auf das bei ihm eingegangene Foto erklärten Vorhalt von H., dass sie krank sei, ob sie nicht nachdenke und meine, dass er damit zurück komme, antwortete sie um 13:27 Uhr indirekt ihren beabsichtigten Suizid ankündigend: “Ich beende es“. Sie hatte am Hauptbahnhof IL. die S-Bahn allein verlassen. Kurz zuvor hatte sie ihrem Sohn seine Krankenkassenkarte übergeben und ihn aufgefordert, mit ihr vor einen Zug zu springen. Dies hatte ihr Sohn entsetzt abgelehnt und vergeblich versucht, sie am Aussteigen zu hindern. C. H. fuhr in der S-Bahn weiter in Richtung K. zu seiner Großmutter, welche er auf der Fahrt anrief und über das soeben Vorgefallene informierte.
Zwischen 13:30 und 13:45 Uhr wurden durch eine Videoüberwachung die Bewegungen der Angeklagten im Bereich des IL Hauptbahnhofs aufgezeichnet. Dort wechselte sie, ihr Mobiltelefon in der Hand haltend, mehrfach den Bahnsteig und reagierte auf WhatsApp Nachrichten ihres Mannes und ihrer Mutter, die sie entsetzt aufgefordert hatte,“ keinen Scheiß zu machen“, an die Kinder zu denken. Die Frage ihrer Mutter, ob die Kinder bei ihr seien, verneinte sie. Um 13:32 Uhr schrieb die Angeklagte an ihren Ehemann: „Ruf die Polizei in die Wohnung“. Auf seine ablehnende Antwort forderte sie ihn erneut hierzu auf. Die Frage ihrer Mutter, wo die Kinder seien, beantwortete sie um 13:34 Uhr mit den Worten: „Da wo ich auch gleich sein werde, die Kinder sind schon da oben ich gleich auch“. Unmittelbar darauf schrieb sie an H., der weiterhin davon ausging, sie wolle ihn wie in den zurückliegenden Jahren lediglich unter Druck setzen, dass er die Polizei rufen solle, woraufhin er sie aufforderte, mit dem Psychoterror aufzuhören. Die Mitteilung ihrer Mutter um 13:35 Uhr, dass sie die Polizei anrufe, befürwortete die Angeklagte umgehend mit: „Okay“. In derselben Minute schrieb sie, weil sie nunmehr wusste, dass es nur noch eine Frage der Zeit sein würde, wann die Polizei die von ihr getöteten Kinder in der Wohnung auffinden würde, an H. die Nachricht: „Die Kinder sind tot“. Auf seine Antwort, „nein sind sie nicht“, schrieb sie: “Doch“ und bestärkte dies 1 Minute später mit den Worten „sind sie“. Unmittelbar darauf schrieb sie an ihre Mutter, dass diese C. abholen solle und informierte sie, dass sie Geld für ihn überwiesen habe. Um 13:38 Uhr sendete die mittlerweile in hohem Maße erregte und besorgte Mutter der Angeklagten ihr eine Sprachnachricht, in welcher sie ihre Tochter aufforderte, nach Hause zu fahren oder zu ihr zu kommen, den Scheiss zu lassen, da sie jetzt die Polizei rufe. 1 Minute später forderte die Angeklagte H. auf, die Polizei zu rufen und schrieb an ihre Mutter: „Die Kinder sind tot“, worauf die Mutter mit einer weiteren Sprachnachricht reagierte mit dem Inhalt, dass sie ihre Tochter warne, sie solle den Scheiß lassen. Dies beantwortete die Angeklagte umgehend mit der Nachricht: „Zu spät“. Sodann schrieb sie um 13:41 Uhr an ihren Ehemann: „Ich meine es ernst die Kinder leben nicht mehr“ und forderte 1 Minute später in einer an ihrer Mutter gerichtete Nachricht diese auf, die Polizei in die Wohnung zu schicken. Die Antwort ihrer Mutter, dass sie dies gerade tue, beantwortete sie mit den Worten: “Es tut mir leid“.
Kurz nach Verfassen dieser letzten Nachricht sprang die Angeklagte, die sich auf dem Gleisabschnitt 11 des IL Hauptbahnhofs aufhielt, um sich zu töten, vor die mit bereits reduzierter Geschwindigkeit einfahrende S-Bahn S1. Sie prallte im vorderen Bereich seitlich gegen die von dem Zeugen VV. geführte Lock, der lediglich einen von links kommenden Schatten und einen dumpfen Schlag bemerkt hatte. Der von der Lok abprallende Körper der Angeklagten gelangte vor dem Triebwagen in das Gleisbett, wo er mittig der Gleise auf dem Bauch zu liegen kam und deshalb nicht überrollt wurde. Der auf dem Bahnsteig den Zug erwartende Zeuge BF. hatte aus den Augenwinkeln gesehen, wie eine Person mit schnellen Schritten sich gezielt auf die Bahnsteigkante zubewegt hatte und dann gesprungen war. Er informierte umgehend die Polizei und der Zeuge AA., der durch entsetzt schreiende andere Personen auf den Vorfall aufmerksam geworden war, stieg hinab in das Gleisbett, um erste Hilfe zu leisten. Er half eintreffenden Rettungskräften, die erheblich, aber nicht lebensbedrohlich verletzte Angeklagte, die deutliche Lebenszeichen zeigte, unter der zweiten Waggoneinheit zu bergen. Anschließend wurde sie mit dem Rettungswagen in die Uniklinik IL. zur Versorgung ihrer Verletzungen verbracht. Ihr Rucksack und ihr Mobiltelefon wurden nachfolgend im Gleisbett aufgefunden und sichergestellt. Durch eine physikalische Sicherung ihres Mobiltelefons konnte der von ihr vor dem Sprung noch gelöschte Whats-App-Chat mit H. und ihrer Mutter vom Tattag vollständig wiederhergestellt werden, der von ihr am Vortag erstellte Fake-Chat, der ebenfalls von ihr gelöscht worden war, zum größten Teil.
Um 13:40 Uhr war ein Notruf der Mutter der Angeklagten bei der Polizei in K. eingegangen. In großer Verzweiflung bat sie um Hilfe, weil ihre Tochter ihr geschrieben habe, dass sie den Enkel zu ihr schicke, die anderen tot seien und sie sich jetzt wohl selber umbringen werde. Nachdem sie mit der Polizeileitstelle Ä weiter verbunden worden war, benannte sie um Hilfe bittend die Anschrift ihrer Tochter in JL und wiederholte aus Angst um ihre Enkel und ihre Tochter weinend, dass ihre Tochter behaupte, die anderen fünf Kinder lägen tot in der Wohnung und sie sei in IL. und bringe sich um. Die zur weiteren Verifizierung des Notfalls gestellte Frage, ob ihre Tochter öfter Suizidabsichten habe, verneinte sie und verwies darauf, dass ihr Mann sie verlassen und sie heute erfahren habe, dass er eine andere habe. Während mehrere Funkstreifenwagenbesatzungen zur JF.-straße in JL entsandt wurden, blieb die Polizeileitstelle die gesamte Zeit über mit der Mutter der Angeklagten in telefonischem Kontakt. Nach Erhalt des Einsatzes: Tötungsdelikt, Mutter soll ihre fünf Kinder getötet haben, traf die Besatzung PK MA. und PK DR. als erste am Tatort ein, die Zeugen PK OZ., PK EY. und PK HP. folgten ihnen unmittelbar nach. Der Zeuge MA. trat die Tür ein, wandte sich nach rechts und gelangte über das Wohnzimmer und die kleine Diele in das Kinderzimmer, wo er im unteren Etagenbett einen nackten Fuß wahrnahm und nach Zurückschlagen der Decke das tote Opfer Z. H. vorfand. Die Zeugin DR. lief über die Diele in das vor Kopf liegende Kinderzimmer, riss die Jalousie herunter, um besser sehen zu können, und nahm im vor ihm stehenden Bett unter einer Vielzahl von Decken einen blonden Haarschopf war. Als er sich umdrehte, erkannte er in dem türnah stehenden Bett einen weiteren blonden Haarschopf. Erst die nach ihm das Zimmer betretenen Polizeibeamten bemerkten, weil die Angeklagte ihre Kinder so vollständig mit den Decken abgedeckt hatte, dass am jeweiligen Fußende des Bettes noch ein weiteres Kind lag. Der Zeuge PK OZ. hob das kleine Handtuch vom Gesicht des Opfers WQ. H. an. Da die Kinder bereits deutliche Anzeichen des Todes zeigten und die Zeugen teilweise Schaum vor ihren Mündern wahrnahmen, suchten die polizeilichen Zeugen vergeblich lediglich im Hals- Handgelenksbereich Vitalzeichen zu erfühlen, sodass es zu keiner weitergehenden Veränderung der Spurenlage kam. Die Auffindesituation dokumentierte der Zeuge OZ. frühzeitig durch Lichtbilder. Noch am Abend des 03.09.2020 fand eine Inaugenscheinnahme der Leichenfundorte durch die Rechtsmediziner Dr. ML., CT. und LW. statt. Bis auf das Opfer Z., der nicht so umfangreich abgedeckt worden war, war von sämtlichen anderen Opfer das Haupthaar noch feucht. Parallel und nachfolgend wurden sodann umfangreiche Spurensicherungsmaßnahmen in der Wohnung durchgeführt.
Über Funk wurde die Polizeidienststelle in K. unterrichtet, dass in der Wohnung fünf tote Kinder aufgefunden worden waren, weshalb zu der weiterhin in höchster Not wartenden Mutter der Angeklagten Polizeibeamte entsandt wurden, die ihr die Nachricht persönlich überbrachten. C. H., der von dem Bruder der Angeklagten am Bahnhof in K. abgeholt worden war, traf in diesem Zeitraum ebenfalls in der Wohnung seiner Großmutter ein. Seelsorger und Opferschutzbeauftragte wurden hinzugezogen. Bereits um 13:49 Uhr hatte C. H. noch im Zug sitzend seiner Klassenlehrerin, der Zeugin LC. folgende WhatsApp Nachricht gesendet: „Hallo Frau LC., ich wollte ihnen nur mitteilen, dass ich nicht mehr kommen werde, weil meine Geschwister sind alle tot. Deswegen fahre ich gerade zu meiner Oma“, die er um 14:02 Uhr wie folgt ergänzte: „Es ist so passiert: Heute Morgen fuhr meine Mutter mit meinen Geschwistern und dann fuhr ein Lkw hinten drauf“. Ähnlich lautende Nachrichten hatte er seinen Klassenkameraden über WhatsApp in die „Info Gruppe 6D“ zukommen lassen. Erst nach langem, bangen Warten erfuhren die Lehrerinnen von C. H., die sich wegen der WhatsApp-Nachricht an die Polizei gewandt und im Internet Hinweise darauf gefunden hatten, dass tatsächlich in JL in einer Wohnung tote Kinder aufgefunden worden waren, dass ihr Schüler unversehrt bei seiner Großmutter eingetroffen war.
Weil aufgrund des Notrufs von LD. und der aufgefundenen toten Kinder bereits von Polizeikräften nach der Angeklagten im Bereich des Hauptbahnhofs IL. gefahndet wurde, konnte eine Identität zwischen ihr und der gesuchten Person nach Auffinden des Rucksack, in dem sich ihr Personalausweis befand, zeitnah zu ihrem Suizidversuch festgestellt werden.
Durch den Sprung vor die einfahrende S-Bahn und den Aufprall im Gleisbett hatte die Angeklagte, die vom Notarzt mit Schmerzmitteln und einem Barbiturat versorgt worden war, Hämatome und Schürfwunden am gesamten Körper mit Betonung an den Streckseiten der Extremitäten und des oberen Rückenbereich erlitten. Zudem zog sie sich eine Rissquetschwunde am linken Hinterkopf und der linken Augenbraue zu, sowie bedingt durch den Aufprall gegen die Lok teils dislozierte Frakturen der 4.-7. Rippe recht, eine Leberruptur und ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades. Zudem hatte sich ein Pneumothorax rechts mit einer Saumbreite von 1,0 cm gebildet. Die Platzwunden wurden in der Klinik genäht und die stattfindenden Folgeuntersuchungen zeigten, dass kein Bedarf zu einer chirurgischen Versorgung der Luftansammlung zwischen Lunge und Brust sowie der nicht progredient verlaufenden Leberkontusion bestand. Entsprechend wurde die Angeklagte für transportfähig gehalten. Nach ihrer ärztlichen Versorgung wurde sie durch die Kriminalbeamti OG. im Krankenzimmer aufgesucht, die sie mit dem gegen sie erhobenen Tatvorwurf konfrontierte und belehrte. Die Angeklagte, die langsam reagierte, und auf die Zeugin mitgenommen wirkte, beantwortete die wenigen, zurückhaltend gestellten Fragen der Zeugin ruhig. Zum Ablauf des Tages befragt, erklärte sie, dass die Kinder Schnupfen gehabt und nicht zur Schule hätten gehen können, danach sei alles schwarz. Zu den Umständen des Todes der Kinder versuchte die Angeklagte nichts zu erfragen. Mit den nachfolgend an ihr vorgenommenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen, der Entnahme von mehreren Blut- und Urinproben sowie einer Entnahme von Haarproben erklärte sie sich einverstanden.
Die toxikologischen Untersuchungen dieser Blut- und Urinproben ergaben, dass diese keinen Alkohol konsumiert hatte, weitergehende Blutscreenings verliefen unauffällig. Soweit im Urinscreening geringgradig die Wirkstoffe Diphenhydramin, Paracetamol und Metoclopramid sowie in Untersuchungen der (chemisch blondierten) Haarproben Konzentrationen von Diphenhydramin festgestellt wurden, folgt aus diesen Befunden, dass die Angeklagte auch am Vormittag des Tattages keine Substanzen eingenommen hatte, die sich in relevanter Weise einschränkend auf ihre Steuerungsfähigkeit hätten auswirken können.
Nachdem am 04.09.2020 noch im Klinikum der Angeklagten der Haftbefehl verkündet worden war, wurde sie nachfolgend in das Justizvollzugskrankenhaus verlegt, wo sie dauerhaft unter psychiatrischer Beobachtung stand. Anlässlich durchgeführter psychiatrischer Konsile war mit Blick auf die erklärten Erinnerungsstörungen an den Ablauf des Tattages als Diagnose der Verdacht auf dissoziative Amnesie (F44.0) gestellt worden. Da eine unvorhersehbar schnelle Rückkehr ihrer Erinnerung bedacht und in diesem Zusammenhang suizidale Reaktionen als erwartbar eingestuft wurden, erfolgte eine intensive Überwachung ihrer Person sowie eine medikamentöse Behandlung mit einem Benzodiazepin (Tavor) und Antidepressiva (Mirtazapin, Lorazepam). Am 24.09.2021 wurde sie, nachdem sich ihr körperlicher Zustand weitestgehend stabilisiert und sie berichtet hatte, dass viele Erinnerungen an den Tattag zurückgekehrt seien, der Justizvollzugsanstalt D. zugeführt.
Am Folgetag wurde sie im Rahmen des Zugangsgesprächs, das insbesondere der Einschätzung der Suizidalität dienen sollte, von der Diplom-Psychologin, der Zeugin EK., befragt. Der Angeklagten war es, auch nachdem die Zeugin sie auf eine nicht vorhandene Schweigepflicht hingewiesen hatte, ein Anliegen, sich zum Tatgeschehen zu äußern und deutlich zu machen, dass sie nicht Täterin der ihr vorgeworfenen Tat sei, ihr Suizidversuch zu Unrecht als erweiterter Mitnahmesuizid gedeutet werde. Im Gespräch verhielt sich die Angeklagte zunächst zurückhaltend und scheu. Im Affekt hinterließ sie einen verflachten und belasteten Eindruck, wirkte traurig, frustriert und gekränkt, ohne aggressive Tendenzen zu zeigen. Wenn sie von ihren Kindern sprach, weinte sie häufig, fasste sich bei armer Mimik immer wieder schnell, weil sie ihre Emotionen kontrollieren wollte. Zum Ablauf des Tatmorgens berichtete sie der Zeugin, dass sie geglaubt habe, ihr ältester Sohn sei, als es geklingelt habe, noch einmal zurückgekommen, weil er etwas vergessen habe. Stattdessen habe ein fremder, durchschnittlich aussehender, ca. 1,80 m bis ein 1,85 m großer Mann mit dunklen Haaren und dunklen Augen sie in die Wohnung zurückgedrängt, der eine Maske und Handschuhe getragen und sie - akzentfrei Deutsch sprechend - mit I. angesprochen habe. Er habe ihr gesagt, dass er ihr Leben zerstören wolle, wie sie seins zerstört habe. Sie habe auf dem Erotikportal „DU.“ sich als I. registrieren lassen und ihre Adresse angegeben, über die er sie wohl habe finden können. Der Mann habe ihre Hände gefesselt und ihr ein Taschentuch in den Mund gesteckt. Er habe die Kinder mit Vomex betäubt. Sie habe Bilder im Kopf, wie sie vor der gefüllten Badewanne stehe, er ihre Hände ergriffen und um die Hälse der beiden Kinder gelegt habe. Sie habe versucht, sich zu wehren, sei aber durch einen Schlag von ihm bewusstlos geworden. Als sie wieder wach geworden sei, seien die Kinder tot gewesen. Dann habe der Mann es sich gemütlich machen wollen und mit ihr zusammen auf der Couch gesessen. Er habe ihr Handy genommen. Sie habe am Morgen mit ihrem Ex geschrieben, nachdem sie ein Bild von ihm mit seiner Neuen gesehen und fertig gewesen sei. Der fremde Mann habe das auf ihrem Handy gelesen und weiter geschrieben. Die nachfolgenden Nachrichten seien nicht von ihr, sondern von ihm. Er habe das getan, um ihr die Tat in die Schuhe zu schieben. Er habe ihr gesagt, dass sie in der Schule anrufen und den Sohn zurückholen solle. Sie sei aus der Wohnung geflohen, weil sie ihren Sohn vor ihm habe retten wollen und habe noch Medikamente ergreifen können. Sie habe sich eigentlich durch Einnahme der Medikamente umbringen wollen, dann aber ihren Plan geändert und sei vor den Zug gesprungen. Sie sei so verzweifelt gewesen, weil die Kinder tot gewesen seien. Schon beim Sprung habe sie gewusst, dass es falsch sei, weil sie für ihren ältesten Sohn habe da sein müssen. Anhaltende suizidale Absichten verneinte sie.
Hinsichtlich ihrer Biografie berichtete sie von Missbrauchsvorwürfen, die gegen ihren Vater erhoben worden seien, ohne zu schildern, dass sie selbst davon betroffen gewesen sei, und erwähnte ihre Aufenthalte in der Kinderpsychiatrie im pubertären Alter im Zusammenhang mit einer einmaligen Tabletteneinnahme und der Zufügung von Schnittverletzungen. Zur ehelichen Beziehung schilderte sie der Zeugin, dass ihr Ehemann unter Depressionen gelitten habe, es immer wieder zur Trennung gekommen sei und sie die Scheidung gewollt habe. Er habe sich behandeln lassen wollen, es sei wieder besser gelaufen, man habe sich angenähert gehabt und ein weiteres gemeinsames Kind geplant. Er sei wieder weg gewesen und an dem Morgen habe sie das Bild gesehen. Sie zeigte sich besonders belastet mit der Vorstellung, dass ihr Mann mit der Neuen zusammenziehe und ein Kind bekomme. Die Zeugin, die zeitliche Zusammenhänge oder sich für sie in den Angaben ergebende Widersprüche nicht hinterfragte, bot der Angeklagten neben der Fortsetzung der medikamentösen Behandlung das Hören von Musik an. Die Angeklagte lehnte es jedoch strikt ab, ein Radio haben zu wollen, unter Hinweis darauf, gewisse Lieder nicht ertragen zu können. Die Zeugin führte nachfolgend zahlreiche weitere Gespräche zur Stabilisierung der Angeklagten, bei denen diese nicht mehr weinte, und bot ihr erfolgreich die Teilnahme an niederschwelligen Gruppenmaßnahmen in der JVA an. Besonders belastete die Angeklagte der Umstand, dass ihr Sohn C. - die elterliche Sorge über ihn war ihr durch Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 09.09.2020 entzogen und eine Vormundschaft angeordnet worden - keinen Kontakt, weder telefonisch noch schriftlich, zu ihr aufnehmen wollte.
2.
Die Angeklagte hat vor Beginn der Hauptverhandlung am 04.11.2020 sowie 03.03.2021 und 23.03.2021 gegenüber dem von der Staatsanwaltschaft beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. IC. und am 18.05. und 19.05.2021 gegenüber der zusätzlich durch das Gericht beauftragten Diplom-Psychologin Prof. Dr. ED. umfassende Angaben zu ihrem persönlichen Werdegang und zum Tatgeschehen gemacht. Ihre dortigen Angaben hinsichtlich ihrer Biografie und des Verlaufs der ehelichen Beziehung zu H. sind weitestgehend Bestandteil der zu I. getroffenen Feststellungen. Allerdings berichtete sie Prof. Dr. IC. nichts von einem im Jahr 2005 stattgefundenen sexuellen Übergriff, sondern stellte ihre Aufenthalte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie B. in Übereinstimmung mit den Arztberichten der Klinik stehend als Folge einer für sie sehr belastenden Mobbingsituation in der Schule dar.
Darüber hinaus hat sie Prof. Dr. IC. im Rahmen der Exploration im Wesentlichen folgendes berichtet:
Sie habe ihrem Ehemann ab Ende 2019 gesagt, dass sie ihn nicht mehr liebe und dass es für sie kein Zurück mehr gebe, auch wenn er versucht habe, durch Geschenke um sie zu kämpfen. Es sei weiterhin ein Wechselspiel mit ihm gewesen und sie habe gewusst, dass er irgendwann wieder weg sei. Ihr Ehemann sei für sie nur noch eine Art Affäre gewesen. Er habe immer gesagt, er liebe nur sie und wolle noch ein Kind mit ihr haben. Sie habe die Scheidung zurückziehen sollen, dies aber auf keinen Fall gewollt. In der von ihm forcierten Planung eines weiteren Kindes ab dem Sommer 2020, sei er für sie nur eine Art Samenspender gewesen. Sie hätte sich erspart, sich jemand Neues dafür zu suchen, habe aber definitiv damit gerechnet, nach der Geburt wieder allein für das Kind da sein zu müssen. Sie wäre nicht eifersüchtig gewesen, wenn er eingeräumt hätte, eine Freundin zu haben, sie wäre vielmehr froh gewesen, ihn los zu werden. Die neue Frau an seiner Seite hätte all die ganzen Probleme mitnehmen können, sie selbst hätte drei Kreuze gemacht, wäre froh gewesen, wenn sie endlich diese ganze Last weg gehabt hätte und sich auf ihre eigenen Sachen hätte konzentrieren können. Auf ihn habe sie mehr aufpassen müssen als auf die sechs Kinder zusammen. Zum Tatmorgen und Tatgeschehen berichtete sie: Sie habe in der Schule angerufen und etwa zur selben Zeit habe es an der Wohnungstür geklopft. Sie habe diese geöffnet und sei zurück in die Küche gegangen, weil sie geglaubt habe, ihr Sohn habe etwas vergessen. Ein ihr unbekannter Mann habe, als sie wieder zurück in den Flur gegangen sei, vor ihr gestanden und gesagt: „Hallo I., jetzt habe ich dich gefunden, jetzt werde ich dein Leben zerstören, so wie du damals mein Leben zerstört hast“. Er habe sie in die Wohnung gedrückt und gesagt, sie solle keinen Mucks von sich geben, sonst werde er sie umbringen. Die Kinder habe sie, als diese angelaufenen gekommen seien und gefragt hätten, was das für ein Mann sei, in ihre Zimmer schicken müssen mit der Anweisung, leise zu sein. Der Mann sei mit ihr ins Wohnzimmer gegangen, habe ihr einen Verband um die hinter dem Rücken gehaltenen Hände gewickelt und ein Tuch in den Mund gedrückt. Er habe gedroht, sie umzubringen, wenn sie nicht tue, was er von ihr wolle. Die Kinder seien im Zimmer laut gewesen. Er habe gesagt, sie solle sie irgendwie ruhig stellen. Er hat gefragt, ob sie irgendwas im Haus habe zur Beruhigung, oder ein Schlafmittel für sie. Sie habe das verneint. Er habe gewollt, dass sie ihm alle Medikamente zeige, die sie im Haus habe. Sie habe ihm daraufhin den Karton mit den Medikamenten gegeben. In ihm seien Schmerztabletten gewesen und Sachen gegen Erkältung und Übelkeit. Dann habe er Tabletten von den Medikamenten Vomex und Vomacur und sowas genommen und ihr gesagt, dass sie das den Kindern geben solle, um sie müde zu machen. Sie habe sich geweigert, dies zu tun. Da habe er ihr das Tuch wieder in den Mund gedrückt und habe den Kindern die Tabletten gegeben. Die Mädchen hätten sie genommen, weil sie gedacht hätten, es seien Bonbons. Den beiden Jungen, die sich zunächst geweigert hätten, habe er gesagt, dass er ansonsten der Mama wehtun werde. Dann habe er ihnen noch Mucofen-Schmerztabletten gegeben und die Kinder hätten sich hingesetzt und weitergespielt. Er sei mit ihr zurück ins Wohnzimmer gegangen. Ihr Handy habe ständig geklingelt, weil sie mit ihrem Mann und ihrer Mutter geschrieben habe, bevor der Mann gekommen sei. Er habe Einmal-Handschuhe getragen und ihre Fesseln gelöst und ihr gesagt, jetzt ärgern wir deinen Ex mal ein bisschen und schreiben ihm ein paar Sachen. Er habe ihr dann, weil er mit den Handschuhen nicht habe schreiben können, diktiert, was sie schreiben solle. Er habe immer wieder gesagt, dass sie jetzt für das büßen werde, was sie ihm damals angetan habe. Er habe immer wieder Nachrichten vorgesprochen, dass sie ihrem Ex hinterhertrauere und ihn lieben würde. Er habe alles dafür tun wollen, dass es so aussehe, als würde sie ihrem Ex hinterher trauern. Auch ihrer Mutter habe er Nachrichten geschickt. Die Kinder hätten weitergespielt, sie habe gehofft, dass sie es trotz der vielen Tabletten schaffen könnten und dass sich für sie, die Angeklagte, eine Situation ergebe, in der sie einen Arzt rufen könne, damit den Kindern geholfen werde. Diese seien ein bisschen müde, aber weiter laut gewesen und der Mann sei aggressiver geworden. Da habe er die beiden Kleinsten ins Badezimmer mitgenommen, habe sie in die Badewanne gesetzt und die Wanne immer voller laufen lassen. Sie habe versucht, ihn weg zu schubsen, er sei aber viel kräftiger gewesen. Er habe ihre Hände genommen, habe die Köpfe von den Mädchen unter sie gedrückt. Sie habe um sich getreten und versucht, zu schlagen, habe dann einen heftigen Schlag auf den Kopf bekommen und sei wohl bewusstlos geworden. Irgendwann habe er sie gerüttelt und gesagt, sie solle aufwachen. Sie könnten jetzt ein bisschen Spaß haben, die Kinder würden schlafen. Sie sei ins Badezimmer gerannt und die Badewanne sei leer gewesen. Im Bad hätten die Anziehsachen von den Kindern, auch von den Jungen, gelegen. Sie sei in das Zimmer von den Jungs gelaufen, einer ihrer Söhne habe im Bett ganz zugedeckt gelegen und sei blass mit blutunterlaufenen Augen gewesen. Sie sei in das Zimmer der Mädchen gelaufen und habe dann die anderen vier auch in den Betten liegend zugedeckt, blass mit blutunterlaufenen Augen vorgefunden. Keines der Kinder habe mehr geatmet, alle seien tot gewesen. Der Mann habe nur gelacht und gesagt, jetzt könnten sie Spaß haben, da alle schlafen würden. Sie habe in der Schule anrufen sollen, damit der Große ebenfalls nach Hause komme, um auch schlafen gehen zu können. Sie habe sich geweigert und er habe gesagt, sie solle anrufen, sonst wäre sie tot. Sie habe angerufen und gesagt, dass sie einen Todesfall in der Familie hätten. Sie habe gehofft, dass sie ihn vielleicht nicht gehen lassen würden. Dann habe die Schule wieder angerufen, weil denen das komisch vorgekommen sei. Die hätten dann gesagt, dass sie C. sagen würden, dass er einen Zahnarzttermin habe. Der Mann habe ihr ein Messer hingehalten und gesagt, dass sie nichts Falsches sagen soll. Dann habe er das Messer weggelegt und sie auf die Couch gedrückt, um noch ein bisschen Spaß mit ihr zu haben, bis der Sohn nach Hause komme. Als er Richtung Badezimmer gegangen sei, sei sie aufgestanden, habe ihre Sachen genommen und sei aus der Wohnung gerannt und zum Rathaus gefahren. Sie habe ihren Rucksack mitgenommen in dem noch so ein paar lose Tabletten rumgelegen hätten. Sie habe den ganzen Morgen schon Schuhe und eine Jacke angehabt, weil sie eigentlich morgens den Müll habe runter bringen wollen. Sie sei einfach raus aus der Wohnung und in den nächsten Bus rein. Am Rathaus habe sie ihren Sohn übernommen und habe dann zu ihrer Mutter fahren wollen. Sie habe nicht klar denken können. Sie habe die ganze Zeit das Bild von ihren Kindern im Kopf gehabt und überlegt, die ganzen Tabletten dann nehmen zu wollen, um sich umzubringen. Einen Krankenwagen oder die Polizei zu rufen, dafür sei es zu spät gewesen. Auf dem Weg zu ihrer Mutter im Zug habe sie die ganze Zeit hin und her überlegt, ob sie die Tabletten nehmen solle, habe dies aber nicht gekonnt. Sie habe dann zu ihrem Sohn gesagt, dass sie sich vor den Zug werfen werde und dann alles vorbei sei. Sie sei in IL. ausgestiegen und die Treppen hoch und runtergelaufen. Ihr Sohn sei weiter gefahren. Ihrer Mutter habe sie Bescheid gesagt, dass sie ihn abholen solle. Als ein Zug, auf dem JL gestanden habe, eingefahren sei, sei sie auf diesen zugelaufen und habe an der Kante gedacht, sie könne nicht ihr letztes Kind auch noch allein lassen. Sie habe von der Kante wieder zurückgewollt, sei dann aber nach vorn gefallen, habe das Gleichgewicht verloren. Sie sei direkt vor den Zug gefallen, habe nichts mitbekommen und sei irgendwann mit gebrochenen Rippen und Riss in der Leber auf der Intensivstation wieder aufgewacht. Polizei sei da gewesen und man habe ihr gesagt, dass sie angeblich ihre fünf Kinder umgebracht hätte, ein Kind würde leben, es sei bei der Mutter.
In den Explorationsgesprächen mit der Sachverständigen Prof. Dr. ED. berichtete sie innerhalb der Schilderung ihres Werdeganges von dem großen Knackpunkt, zu dem es gekommen sei, als sie im Haus ihrer Großmutter von einem Bekannten des Onkels vergewaltigt worden sei, der ihr die Hose runtergezogen habe und dann gesagt habe, sie solle die Klappe halten. Der Vorfall sei später zur Anzeige gekommen, man habe ihn aber nicht nachverfolgen können, weil sie den genauen Zeitpunkt nicht gewusst habe. Sie sei zur Therapie in der Psychiatrie wegen der Vergewaltigung gewesen, über die sie zunächst nie ein Wort verloren habe. In der Psychiatrie habe sie dann aber darüber gesprochen und alles sei aufgearbeitet worden. Das Aussprechen habe ihr schon sehr geholfen.
Bezogen auf den tatnahen Zeitraum und das Tatgeschehen führte die Angeklagte aus: Seit Anfang 2020 habe sie mit ihrem Ehemann zwar noch Sex miteinander gehabt, aber keine Beziehung mehr geführt. Er habe keine Kondome benutzt, die sie besorgt habe, auch wenn sie ihn darum gebeten habe. Der Kinderwunsch bei ihr sei erst später gekommen, als sie die ganzen Babysachen ausgemistet habe. Sie sei unentschlossen gewesen, er Feuer und Flamme. Ihr sei es egal gewesen, ob man zusammen gewesen sei oder nicht, für sie sei es wie eine Samenspende gewesen.
An dem Tatmorgen habe sie das Bild gesehen, auf dem ihr Mann eine andere Frau geküsst habe. Den Fake-Chat am Vortag habe sie ihm nur gepostet, weil sie gedacht habe, dass er sie dann vielleicht in Ruhe lasse, er habe einfach nur aus ihrem Leben verschwinden sollen.
Zum Tatgeschehen, das sie auch dieser Sachverständigen umfassend beschrieb, machte sie folgende abweichenden Angaben zu den gegenüber Prof. Dr. IC. getätigten Schilderungen: Der fremde Mann habe, als die Kinder in der Wohnung angelaufen gekommen seien, auf ihr Handy geschaut und gesehen, dass ihr Ehemann und ihre Mutter ihr Nachrichten geschrieben hätten. Er habe gesagt, sie solle so weiterschreiben, als wenn nichts wäre. Er habe weiße Einmal-Handschuhe getragen und damit nicht selbst tippen können. Er habe gesagt, sie würden Spaß haben können, wenn die Kinder nach der Medikamentengabe schlafen würden. Er habe mit Verbandsmaterial ihre Hände hinterm Rücken gefesselt und ihr den Mund zu geklebt. Er sei ins Kinderzimmer gegangen und habe gesagt, dass der Mama was ganz Schlimmes passieren werde, wenn sie die Bonbons nicht essen und nicht leise sein würden. Der Mann habe immer weitergemacht und ihr gesagt, was sie ihrer Mutter und ihrem Mann schreiben solle. Er habe sie auch ans Bein und in den Schritt gefasst und gesagt, das hätte sie sich sparen können, wenn sie ihn damals nicht verarscht hätte. Der Mann sei mit ihr ins Bad gegangen, ihre Hände seien gefesselt gewesen und er habe ihr einen Lappen in den Mund gedrückt. Sie habe den Kindern helfen wollen und versucht, den Verband zu entfernen. Er habe ihre Hände genommen und damit zugedrückt, dann habe sie einen Schlag auf den Kopf verspürt. Anschließend habe er sie im Flur vor dem Badezimmer liegend wachgerüttelt. Alle Kinder seien komplett zugedeckt gewesen, sie habe die Decken runtergeklappt, gedacht, ob sie ihnen noch helfen könne und bemerkt, dass sie ganz kalt gewesen seien, die Lippen ganz blau und die Augen blutunterlaufen. Der Mann habe gesagt, sie solle sich nicht so anstellen. Ein bisschen später habe sie weglaufen können. Sie habe ihrem Sohn im Bus gesagt, dass man zur Oma fahre. Sie sei mit dem Schmerz wegen der toten Kinder nicht klargekommen, habe geglaubt, das nicht zu schaffen und habe es beenden wollen vor dem Zug. Sie habe im Bahnhof aber Zweifel bekommen und sei dann nach vorn gefallen, weil sie das Gleichgewicht verloren habe. C. habe sie nicht mitnehmen wollen, sie sei ja auch unsicher gewesen, was sie selbst angegangen sei. Sie habe ihrer Mutter aus dem Zug eine Nachricht geschrieben, dass sie ihn abholen solle, mit dem Handy per Online eine Geldüberweisung für ihn vorgenommen und ihm seine Krankenkarte übergeben. Als er nach den Geschwistern gefragt habe, habe sie ihm etwas von einem Autounfall erzählt. Sie habe ihm keine Angst machen wollen.
Darüber hinaus hat die Angeklagte auch in einem Explorationsgespräch, dessen Inhalt die Kammer durch Vernehmung des Sachverständigen als präsentes Beweismittel in die Hauptverhandlung eingeführt hat, gegenüber dem von der Verteidigung beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Dr. XD. am 25.08.2021 sowohl zur Person als auch zum Tattag Angaben gemacht.
Diese Angaben sind, soweit sie von ihren Schilderungen gegenüber den beiden anderen Sachverständigen abweichen, darzustellen, da sie Aufschluss über die Entwicklung des Einlassungsverhaltens der Angeklagten geben.
Hinsichtlich der in der Pubertät erlittenen Vergewaltigung berichtete die Angeklagte das der ihr bekannte Untermieter, der in der Wohnung der Großmutter ein Zimmer bewohnt habe, zu ihr hereingekommen sei, sich zu ihr auf die Matratze gesetzt und dann angefangen habe, sie an den Beinen anzufassen. Sie habe ihre Ablehnung gezeigt und er habe sie auf die Matratze runtergedrückt, habe ihr den Mund zu gehalten. Er habe ihr ein Schweigegebot erteilt, weil es sonst noch schlimmer werde. Er habe ihre Hose geöffnet, die Hose heruntergezogen, sie dann mit den Händen überall berührt, auch an den Brüsten und an der Vagina. Er sei mit den Fingern in die Vagina eingedrungen und dann auch penil. Sie habe geweint, was ihn nicht abgehalten habe. Er habe ihr danach erklärt, sie dürfe nichts erzählen, man werde ihr sowieso nicht glauben. Der Vorfall habe für ihr Leben eine starke Bedeutung gehabt, von da an sei es ständig abwärts gegangen. Sie habe Bauchschmerzen gehabt, die Noten in der Schule seien schlechter geworden und sie habe Albträume gehabt. Ihre zahlreichen psychosomatischen Beschwerden, für die die Ärzte in B. keinen Grund gefunden hätten, weil sie mit der Vergewaltigung und der Mobbingsituation in der Schule zusammen gehangen hätten, sowie Gedanken an Selbstmord hätten mit der ersten Schwangerschaft aufgehört, weil sie eine Rolle empfunden habe als Mutter. Den zweiten Kindesvater habe sie nicht über die Dating-„J“ kennengelernt. Es habe keinerlei finanzielle Zuwendungen an sie gegeben.
Zum Tattag berichtete sie, dass kurz bevor der fremde Mann, der einen dunkelgrauen Kapuzenpulli mit einem weißen Schriftzug und eine Jeans getragen habe, in die Wohnung gekommen sei, der WhatsApp Kontakt mit ihrem Ehemann angefangen habe. Der habe das Foto von sich und seiner neuen Freundin geschickt. Sie sei eher sauer gewesen, dass er das nicht vorher schon mal gesagt habe. Sie sei nicht im eigentlichen Sinne verletzt gewesen, es habe sie gestört, dass er sie ständig angelogen habe.
Ihr Handy habe zwischendurch immer wieder geklingelt wegen der eingehenden Nachrichten von ihrer Mutter und ihrem Mann. Auf diese habe nicht sie, sondern der Mann geantwortet. Er habe sich ihr Handy genommen und die ganzen Nachrichtenverläufe durchgesehen und dann geantwortet, bzw. sie immer gefragt, was gemeint gewesen sei. Ein bisschen habe sie ihm aber auch die Antworten vorgegeben, die er eingetippt habe. Bei dem Chat mit dem Ehemann habe der Mann versucht, dass immer mehr aufzustacheln, habe von großer Liebe geschrieben und dass sie es nicht verkraften würde, dass sie ihn zurückhaben will, was aber in ihren Augen nicht der Fall gewesen sei. Wann die indirekte Drohung mit Tötung der Kinder erfolgt sei, wisse sie nicht mehr, die Kinder seien da aber schon tot gewesen. Weil er mit den Einmal-Handschuhen nicht so gut habe schreiben können, habe er ihr das Handy auch in die Hand gedrückt und ihr diktiert, was sie schreiben solle. Er habe dann immer nachgeschaut, dass sie nicht noch was anderes schreibe.
Die Kinder seien immer wieder ins Wohnzimmer gekommen, er habe sie angeschrien, dass sie die Schnauze halten sollten. Auf ihren Hinweis, sie habe keine Möglichkeit, die Kinder ruhigzustellen, habe er ihr erklärt, sie solle ihnen Schlafmittel verpassen. Der Mann habe dann die Medikamente sehen wollen, die sie habe und habe einen Karton, den sie ihm gezeigt habe, mit in die Küche genommen. Er habe überall die Beipackzettel aufgefaltet und nachgesehen, ob das Medikament schläfrig oder müde machen würde, wie es bei den Präparaten Vomex, Vomacur und auch Nurofen gestanden habe. Dann sei er mit ihr und den Medikamenten in das Zimmer der Kinder gegangen, ihre Handgelenke seien mit einer Verbandsrolle vor dem Körper gefesselt gewesen. Die Kinder hätten Angst bekommen und geweint. Die Kinder hätten sich zusammen aufs Bett gesetzt, Z. habe WQ. festgehalten, damit die keine Angst habe. Sie habe den Kindern erklärt, dass sie keine Angst haben sollten, sie werde später einen Arzt rufen, der ihnen helfen werde. Die Kinder seien durch die Medikamente zwar müde gewesen, hätten aber weiter durchs Zimmer getobt und seien laut gewesen. Deshalb sei der Mann noch gereizter geworden und ins Badezimmer gegangen, habe die Badewanne volllaufen lassen und dann die beiden kleinen Mädchen geholt und in die Wanne gesetzt. Diese hätten geweint und geschrien, weil das Wasser eiskalt gewesen sei. Dann habe er sie zur Wanne geschoben, ihr die Handfesseln gelöst und ihre Hände auf die Köpfe der Kinder gelegt und habe sie heruntergedrückt. Sie habe versucht, ihre Arme wegzuziehen und nach hinten getreten. Er sei viel stärker gewesen als sie. Sie habe nicht um Hilfe geschrien sondern nur gesagt, er solle sie loslassen, lieber sie umbringen und nicht die Kinder. Dann habe sie einen Schlag auf den Kopf erhalten. Sie sei im Flur wach geworden. Er habe sie gerüttelt und gesagt, sie habe genug geschlafen, er habe die Kinder schon ins Bett gebracht. Jetzt habe man endlich Zeit für sich. Der Heizlüfter habe im Bad gestanden, weil sie morgens habe duschen wollen und den noch nicht weggeräumt gehabt habe. Sie sei, nachdem sie die toten Kinder in den Zimmern gesehen habe, zusammengebrochen und habe nur geweint. Der Mann sei gekommen, habe sie hochgezogen und gesagt, sie solle sich nicht so anstellen. Er habe gefragt, wann der nächste komme, sie habe doch sechs Kinder, wieso er das gewusst habe, könne sie nicht sagen. In dem Gespräch mit der Schule habe sie herum gedruckst, immer nur knappe Antworten gegeben und dann gesagt, sie hätten einen Todesfall zu Hause. Sie habe gehofft, dass mit dieser Äußerung vielleicht schon gemerkt werde, dass etwas nicht stimme. Sie sei gefragt worden, ob sie allein zu Hause sei, was sie verneint habe. Nach 5 Minuten habe die Schule zurückgerufen und man habe sich geeinigt, einen Zahnarzttermin vorzuschieben und das Rathaus als Treffpunkt benannt. Der Mann habe sie dann an den Beinen angefasst, sei mit der Hand immer höher gegangen, habe sie unter ihr Oberteil geführt und sie an den Brüsten und den Brustwarzen angefasst. Dann habe er gesagt, jetzt könnten sie richtig Spaß haben. Sie habe gefragt warum das Ganze so schnell gehen solle. Er habe ihr erklärt, sie könne ihn noch ein bisschen massieren, damit sie in Stimmung, komme. Er habe sich an sie gedrückt, sei erigiert gewesen. Er habe sich hinter sie gesetzt und angefangen, ihre Schultern zu massieren, habe gefragt, ob das so gut wäre, er sei doch ein viel besserer Liebhaber als ihr Mann, sie solle sich entspannen und lockerlassen. Sie habe dann vorgeschlagen, ein Massagegel zu nutzen, das im Bad stehe. Als er dorthin gegangen sei, habe sie ihre Sachen genommen und sei aus der Wohnung gelaufen. Sie habe C. gesagt, sie müssten weg hier, zur Oma fahren, die Kinder wären alle tot, sie hätten einen Autounfall gehabt. Sie habe ihm erklärt, dass sie sich beeilen müssten, sie habe nur gedacht, C. müsse weg und dann wolle sie sterben, weil sie den Schmerz nicht mehr ertrage. Sie habe ihrem Sohn erklärt, dass es auch sein könne, dass das Jugendamt ihn erst mal mitnehme und habe wohl laut ausgesprochen, dass sie am liebsten vor den Zug springen und sterben wolle. Keinesfalls habe sie gesagt, er solle mit ihr vor den Zug springen. Er habe gesagt, bei Oma gebe es für ihn kein Geld und auch keine Anziehsachen. Deshalb habe sie noch eine Überweisung mit ihrem Handy getätigt. Sie habe bei dem Gedanken, dass sie C. das nicht antun könne, das Gleichgewicht verloren, sei nach vorn gefallen und unter die einlaufende S-Bahn geraten. Erst Tage später sei dann die Erinnerung wiedergekommen
Im Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Ehe der Angeklagten mit H. geschieden.
III.
Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zur Person noch zur Tat eingelassen.
Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf ihren oben dargestellten Angaben in den Explorationsgesprächen, welche die Sachverständigen in der Hauptverhandlung insoweit als Zeugen umfassend referierten, soweit die Kammer diesen zu folgen vermochte, und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
Soweit ihre oben dargestellten, von den Sachverständigen vorgetragenen Angaben, insbesondere die das Tatgeschehen betreffenden, nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen stehen, sind diese zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
1.
Da die Angeklagte in sämtlichen Explorationsgesprächen die Umstände, unter denen sie im elterlichen Haushalt aufwuchs, ihren schulischen Werdegang und die damit in Zusammenhang stehenden Klinikaufenthalte sowie den von ihr geplanten Aufbau einer Familie mit vielen Kindern im Wesentlichen übereinstimmend schilderte, hat die Kammer diese Schilderungen zum ganz überwiegenden Teil den Feststellungen zugrunde gelegt. Dort beschriebene Einzelheiten, z.B. das distanzierte Verhalten des Vaters und das intensive Bemühen ihrer Mutter um sie, fanden immer wieder Bestätigung an unterschiedlichen Stellen im Rahmen der Hauptverhandlung, etwa durch die Inhalte der Vernehmungen der sie betreuenden Lehrer und Ärzte als Zeugen. Eine nähere Aufklärung der Umstände war der Kammer nicht möglich, da die Angehörigen aus dem engsten Umfeld der Angeklagten keine Angaben machten. Gleichwohl war es der Kammer ein Anliegen, die Lebensphase in der Pubertät, in der sich die Angeklagte so auffällig verhielt und wiederholt in der Jugendpsychiatrie der LVR-Klinik ambulant und stationär behandelt wurde, besonders genau zu hinterfragen und aufzuklären. Dies erfolgte insbesondere auch mit Blick darauf, sichere Feststellungen zu der Frage zu ermöglichen, ob aus dieser Zeit überdauernde Beeinträchtigungen in der Psyche der Angeklagten entstanden sein konnten.
Aus diesem Grund kam es durch ergänzende Ermittlungen der Kammer oder auch auf Anregung der Verteidigung in der Hauptverhandlung zur Vernehmung von zahlreichen Zeugen, welche die Angeklagte in dieser Zeit begleitet haben. Insoweit vermochte die Zeugin N. einen anschaulichen Einblick in das sich ändernde Verhalten der Angeklagten in der Schule zu verschaffen, auch wenn die Ursache für die Veränderung ihrer zuvor gut in den Schulalltag integrierten Schülerin der Zeugin letztlich unklar blieb. Demgegenüber erklärte die Zeugin V. in ihrer Vernehmung unter Hinweis auf den Zeitablauf und darauf, 1000 Schüler in der großen Gesamtschule betreut zu haben, glaubhaft, sich nicht mehr an die Angeklagte erinnern zu können. Die Zeugin machte deutlich, dass Mobbing-Situationen in der Schule, sexuelle Übergriffe und psychisch auffälliges Verhalten von Schülern ihr Alltag gewesen sei, weshalb es auch unabhängig von der Angeklagten zu zahlreichen Gesprächen mit ihr und Verantwortlichen in der Klinik in B. gekommen sei. Aus ihren Angaben ging insoweit hervor, dass die Probleme der Angeklagten im Schulalltag nicht über das hinausgingen, was auch andere Schüler und Elternhäuser an Schwierigkeiten an die Zeugin herantrugen. Demgegenüber erinnerte sich die Zeugin AV. sowohl an die Angeklagte als auch das Agieren und die Vorgaben der Zeugin V. in deren Fall, weil letzteres ihr geholfen habe, mit der Problematik umzugehen. Die Zeugin AV. machte keinen Hehl daraus, dass sie froh gewesen sei, als die Angeklagte die Schule verlassen habe, weil sie, zumal als damalige Berufsanfängerin, völlig überfordert gewesen sei, diese mit ihrem auffälligen Verhalten in den täglichen Unterricht zu integrieren.
Während die Therapeutinnen, die Zeuginnen W. und E., trotz Vorhalt ihrer damaligen Dokumentationen, deren Inhalt sie nicht in Zweifel zogen, unter Hinweis auf den Zeitablauf und die Vielzahl ihrer Patienten mit ähnlichen Problemen keine konkrete Erinnerung mehr an die Angeklagte hatten, vermochte der Zeuge F. noch sehr detailreich Angaben zu seiner damaligen Patientin zu machen. Diese sind entsprechend in die Feststellungen eingeflossen und mit darin begründet, dass die Angeklagte sich damals in ein Projekt des Zeugen eingefügte, das sich speziell mit dem Problem der Schulabsenz von Jugendlichen befasste.
Auf seinen Angaben fußt auch maßgeblich, dass die Kammer davon ausgeht, dass im Jahr 2005 die Angeklagte Opfer eines sexuellen Übergriffs wurde, der dann ihr psychisch auffälliges Verhalten nach sich zog, das, wie die Zeugin N. berichtete, ansonsten aus schulischer Sicht anlasslos zu sein schien. Die Kammer tat dies, auch wenn durch Vernehmung der Kriminalbeamtin Frank eine damals erstattete Anzeige und die Durchführung von polizeilichen Ermittlungen bzw. deren Ergebnisse in der Sache sich aufgrund des zeitbedingten Fehlens jeglicher amtlichen Vorgänge hierzu nicht weiter objektivieren ließ. Der Zeuge F. vermochte nämlich überzeugend zu schildern, wie betroffen und emotional beteiligt sowie belastet die Angeklagte in dem Gespräch gewirkt habe, in dem sie sich ihm anvertraut hatte. Weder der Umstand, dass der Übergriff zu dem von der Angeklagten genannten Zeitpunkt nicht stattgefunden haben konnte - der Zeuge erinnert sich insoweit sicher an einen Anruf der ermittelnden Polizeibehörde - noch dass die Angeklagte damals wahrheitswidrig einen älteren Schüler eines sexuellen Übergriffs an sich bezichtigte, rechtfertigen aus Sicht der Kammer eine andere Wertung. Die Angeklagte benannte in dem einen Fall einen konkreten Täter namentlich, und eine falsche zeitliche Zuordnung, zumal eines jungen Zeugen, ist insoweit nichts Ungewöhnliches. In dem anderen räumte sie selbst ein, wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben. Zudem zog bereits die Zeugin N. welche die Angeklagte engagiert begleitete, frühzeitig einen sexuellen Missbrauch als Hintergrund für das Verhalten ihrer Schülerin in Erwägung. Der Vorfall findet zudem Erwähnung in den handschriftlichen Aufzeichnungen der Zeugin E., auch wenn er nicht, wofür der Zeuge F. keine Erklärung hatte, zumindest als mögliche Ursache in die Ausführungen der Arztberichte der LVR-Klinik B. und die dort gestellten Diagnosen eingeflossen ist. Auch hat die Angeklagte den Übergriff „als großen Knackpunkt in ihrem Leben“ gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. ED von sich aus erwähnt sowie beschrieben und mitgeteilt, dass es ihr gut getan habe, in B. darüber reden zu können. Warum sie den Übergriff gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. IC. nicht erwähnte, dafür ihn gegenüber dem von der Verteidigung gestellten Sachverständigen Dr. XD. von den Einzelheiten seines Ablaufs her besonders detailliert und deshalb aggravierend erscheinend ausführte, musste offen bleiben, rechtfertigt in der Gesamtschau nach Auffassung der Kammer aber ebenfalls keine andere Beurteilung in der Sache.
Demgegenüber waren keine belastbaren Anhaltspunkte feststellbar, dass die Angeklagte von ihrem Vater sexuell missbraucht worden war. Die Angeklagte selbst erwähnte oder beschrieb dies nie, auch nicht gegenüber dem Zeugen F., dem sie den erlittenen sexuellen Übergriff anvertraute, oder dem Zeugen Dr. XD., dem sie den sexuellen Übergriff des Mannes so detailreich beschrieb. Zudem ging sie gegenüber Dritten stets offen und unbefangen mit dem Fehlverhalten ihres Vaters um, von dem sie ohne jegliche emotionale Einschränkung auch unaufgefordert, wie etwa dem Kinderarzt XD., berichten konnte. Entsprechend schilderte sie gegenüber den Sachverständigen wie schockiert und entsetzt sie gewesen sei, als sie von der Neigung ihres Vaters erfahren habe, zumal ihr kleines Kind mit im Haus gelebt habe, und ihrer Mutter sofort geraten habe, sich von ihm zu trennen. Entsprechend konsequent brach sie selbst mit ihm und stellte jeglichen Kontakt zu ihm ein. Der alleinige Rückschluss der Verteidigung, dass derjenige, der einer derartigen Tat überführt worden sei, diese Neigungen auch auslebe, war keinesfalls zwingend und überzeugte aufgrund des Fehlens von jeglichen konkreteren weiteren Anhaltspunkten in keiner Form. Zudem verschwanden sämtliche körperlichen Beschwerden und auch die gezeigten psychischen Auffälligkeiten der Angeklagten - wollte man sie in einen Kontext zu einem erlittenen sexuellen Missbrauch durch den Vater setzen - nach Eintritt der ersten Schwangerschaft, obwohl sie durchgängig im elterlichen Haushalt und damit in seiner Nähe verblieb, was sich ebenfalls nicht schlüssig erklären ließe.
2.
Dass sich der psychische Zustand der Angeklagten ohne langwierige psychotherapeutische Behandlung oder der Gabe von Psychopharmaka änderte, folgt nicht nur aus ihren eigenen Schilderungen, sondern wird belegt durch den Umstand, dass sie ab Mai 2008 nicht mehr die Ambulanz des Zeugen F. aufsuchte und auch keine entsprechenden Einweisungen mehr in die LVR-Klinik stattfanden. Diese wären, da ihre Mutter sie konsequent begleitete, sicher zu erwarten gewesen, wenn sie in alte Verhaltensmuster zurückgefallen wäre. Damit einhergehend beschrieb der Zeuge T. ihre in diesem Zeitraum liegende Freundschaft und ihr sexuelles Zusammensein als völlig unauffällig. Die Bekundungen des Zeugen F., wie positiv die Angeklagte von der jungen Frau ihres Onkels und deren Zusammenleben mit einem Kind berichtet hatte, und die konsequente Art, mit der die junge, von ihren Eltern abhängige Angeklagte an der Entscheidung festhielt, das von ihr erwartete Kind nicht abzutreiben, rechtfertigen - zumal vor dem Hintergrund der weiteren Kinder - den Rückschluss, dass sich die Angeklagte bewusst für ihre Mutterrolle entschied und damit ihrem Leben eine neue, für sie sinnstiftende Richtung gab. Auch die Angaben der Jugendamtsmitarbeiterin X., welche die Angeklagte in diesem Zeitraum weiter begleitete und keinen Grund sah, in irgendeiner Form einzugreifen, bestätigten diese Einschätzung. Sämtliche somatischen Beschwerden der Angeklagten klangen schlagartig ab, auch ihr Essverhalten normalisierte sich angesichts der übernommenen Aufgabe, für ein Kind Sorge tragen zu wollen. Plausibel erschien insoweit auch die Einschätzung der Zeugin X., dass die Angeklagte - wie sie es selbst der Sachverständigen Prof. Dr. ED. auch berichtete - aus emotionalen Gründen, nämlich um ihren Sohn durchgängig betreuen zu können, die Schule abbrach, und nicht allein weil sie sich keinen von außen an sie herangetragenen Anforderungen mehr stellen wollte.
Weil sie so sehr in der Mutterrolle aufging und in ihr Selbstbewusstsein und innere Stärke gefunden hatte, stellte sich auch das weitere Kind - sowie letztlich alle weiteren Kinder der Angeklagten - als bewusste Entscheidung von ihr dar. Sie war bestrebt, sich ein familiäres Umfeld zu schaffen, in dem sie als Kind selbst gern gelebt hätte.
Dass sie den zweiten Vater ihres Sohnes, den Zeugen Y., im Internet über die Plattform „J de“ kennlernte, war sicher feststellbar, auch wenn die Angeklagte dies in ihren Angaben gegenüber den Sachverständigen in Abrede stellte und eine andere Internetplattform benannte. Der Zeuge räumte dies selbst ein, was ihm erkennbar auch heute noch peinlich war, weshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht aufkamen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Angeklagte, wie es von der Verteidigung im Bestreben Anhaltspunkte für ein vorhandenes Krankheitsbild aufzeigen zu wollen, suggeriert werden sollte, in die Prostitution abgeglitten war. Offensichtlich hat diese vielmehr lediglich in ihrer durch das Kind eingeschränkten Möglichkeit, einen anderen Mann kennen zu lernen, diesen Weg über das Internet zu einer schnelleren Kontaktaufnahme gewählt. Aus den Bekundungen des Zeugen Y., der immer noch sehr angetan von der Angeklagten berichtete, ging im Übrigen hervor, dass sich ihr Verhältnis sehr rasch zu einer emotionalen Beziehung hin entwickelte, in der kein Geld mehr floss und die lediglich deshalb nicht enger wurde, weil die Angeklagte noch nicht bereit war, mit ihrem Kind in einem anderen Umfeld zu leben.
3.
Die Feststellungen zu Aufnahme und Verlauf der Beziehung der Angeklagten zu Pascal H. beruhen auf den Angaben der Angeklagten und denen des Zeugen H.. Dabei hat die Kammer bedacht, dass dessen Angaben nur mittelbar durch seine Vernehmungsbeamtin WW. eingeführt werden konnten und ihnen deshalb, da sie von der Kammer nicht hinterfragt werden konnten, grundsätzlich ein geringer Beweiswert zukam. Die Vernehmungsbeamtin hat indes deutlich gemacht, dass der Zeuge, auch wenn er im Vernehmungszeitpunkt ersichtlich unter dem Eindruck des Geschehens gestanden habe, sich bereitwillig allen Fragen gestellt habe und bemüht gewesen sei, diese vollständig zu beantworten. Es bestanden danach für die Kammer weder Anhaltspunkte, dass der Zeuge sein damaliges Verhalten in der ehelichen Beziehung beschönigend darstellen wollte, noch gab es Anzeichen dafür, dass die Angeklagte ihren Mann wahrheitswidrig in einem besonders schlechten Licht dastehen lassen wollte. Der Zeuge hat vielmehr offen berichtet, dass es früh in der Beziehung zu Trennungsphasen gekommen sei, weil er einerseits überfordert gewesen sei, andererseits aber die Angeklagte und das Zusammenleben mit den Kindern benötigt habe, um Halt in seinem Leben zu finden. Er beschrieb, wie er in eine „Depressionsschleife“ geraten sei, Alkohol in seinen absenten Phasen konsumiert habe und aufgrund seiner starken Eifersucht immer wieder zu der Angeklagten und den Kindern zurückgekehrt sei, aus Furcht sie könne sich, was sie wiederkehrend angedeutet, aber nie umgesetzt habe, einem anderen Mann zuwenden, oder ihm die Kontaktmöglichkeiten zu den Kindern beschränken. Auch berichtete er, dass die Angeklagte sich wiederholt trennen oder auch habe scheiden lassen wollen, weil er immer wieder weg gewesen und für sie nicht erreichbar gewesen sei, dass man sich aber immer wieder angenähert habe, wenn er zu ihr zurückgekehrt sei. Aus seinen Angaben wurde auch deutlich, dass die Vielzahl der Kinder und ihre Abkapselung von Außenkontakten auf einem Lebensentwurf fußte, den er geteilt und mitgetragen habe. Der Zeuge ließ auch keinen Zweifel daran, dass die Angeklagte das Leben mit den Kindern und den gesamten Alltag maßgeblich allein trug. So beschrieb er sie als sehr strukturiert, legte dar, dass sie mit Bedacht alles geregelt habe, was Kinder, Haushalt und Familie betroffen habe. Alles sei von ihr durchdacht und geplant gewesen, auch das Finanzielle habe sie allein geregelt. Seine Angaben wichen in diesen Punkten in keiner Form entscheidend von den Schilderungen der Angeklagten ab. Sie entsprachen auch dem Ergebnis der Finanzermittlungen und den in der Wohnung der Angeklagten sichergestellten Beweismittel, etwa dem Inhalt des penibel geführten Haushaltsbuchs und der Vielzahl der Termineinträge auf Kalendern, die in der Wohnung sichtbar hangen.
Dass die Angeklagte in der Lage war, die immer größer werdende Familie trotz der unregelmäßigen Anwesenheit ihres Ehemannes gut zu organisieren, verdeutlichten besonders anschaulich die Angaben des Zeugen XD.. Dieser hat nicht nur geschildert, wie überaus positiv sich seine frühere Patientin entwickelt hatte, sondern beurteilte auch über die Jahre hinweg die Entwicklung sämtlicher Kinder aus ärztlicher Sicht als in jeder Hinsicht positiv. Daraus wurde deutlich, dass die Angeklagte innerfamiliär offensichtlich in der Lage war, das belastende und unstete Verhalten ihres Ehemannes aufzufangen und zu kompensieren. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Angaben der Zeuginnen UX. und TN., welche den ältesten Sohn der Angeklagten näher kennen gelernt hatten. Dieser hatte ihnen offen über die Verhältnisse in seiner Familie berichtet, in der er sich wohl fühlte, auch wenn er unter der immer wieder eintretenden, phasenweisen Abwesenheit seines Vaters litt. Auch sämtliche von der Kammer vernommenen Zeugen, welche die Kinder der Angeklagten im schulischen Umfeld erlebten, schilderten sie von ihrem Auftreten, ihrem Sozialverhalten und ihren schulischen Leistungen her nicht nur als unauffällig, sondern positiv im Verhältnis zu anderen Schülern. Ebenso der Zeuge YM., der die Angeklagte und deren Ehemann im häuslichen Umfeld erlebte, sah, obwohl er als Jugendamtsmitarbeiter einen kritischen Blick auf die Umstände hatte, keinen Grund einzugreifen, auch wenn ihm die in den Feststellungen dargestellten Gefährdungsvorgänge gemeldet worden waren. Er machte in seiner Vernehmung deutlich, dass sowohl die Angeklagte als auch ihr Ehemann ihm offen begegnet seien und er die Kinder, denen die Eltern aufmerksam begegnet seien, als ausgeglichen und umgänglich erlebt habe, dass Aspekte einer Vernachlässigung für ihn nicht erkennbar gewesen seien. Auch nachdem er erfahren habe, dass die Angeklagte alleinerziehend gewesen sei, habe er seiner Darstellung nach den Eindruck gewonnen, dass sie in der Lage gewesen sei, die Vielzahl der Kinder angemessen zu betreuen und von der ihr angebotenen Hilfe Gebrauch zu machen, wenn sie es für erforderlich gehalten hätte.
Aus den Angaben dieser gesamten Zeugen wird deutlich, dass die Angeklagte kein Fantasiegebilde von einer funktionierenden Großfamilie in den Explorationsgesprächen schilderte, sondern dass sie tatsächlich bis zum Tattag in der Lage war, mit ihren Kindern das Leben zu führen, wie sie es sich vorgestellt hatte. Dies gelang ihr, auch wenn ihr Alltag durch die ständigen Phasen der Abwesenheit ihres Ehemannes eine immer wiederkehrende Belastung erfuhr, mit der sie jedoch seit Jahren zurechtkommen musste und zurechtkam. Letzteres war ihr auch deshalb möglich, weil sie die von dem Zeugen H. eingeräumte Befindlichkeit, inneren Halt bei ihr und den Kindern zu finden, durchschaut hatte und für ihre Zwecke zu nutzen wusste. Durch Ausübung des dargestellten, subtilen Zwangs gelang es ihr immer wieder, ihn zur Rückkehr zu ihr und den Kindern zu veranlassen. Letztlich hatte sich für sie das Zusammentreffen mit H. als Glücksfall dargestellt, weil er nicht nur ihre bereits vorhandenen beiden Kinder von vornherein wie eigene behandelte, sondern weil er auch ihren Lebensentwurf mit trug, eine große Familie mit vielen Kindern gründen zu wollen. Dies erklärt nach Auffassung der Kammer auch, warum sie an ihm in all den Jahren festhielt. Er tat der Familie gut, wenn er anwesend war und er verkörperte in diesen Phasen den Partner, den sie sich vorstellte, auch wenn er sie immer wieder enttäuschte.
4.
Hinsichtlich des Zustandes der ehelichen Beziehung in den Monaten vor der Tat hat die Kammer die Angaben des Zeugen H. zugrunde gelegt, die im Einklang stehen mit den dargestellten Angaben der Angeklagten gegenüber der Zeugin EK. vom 24.09.2021. Der Zeuge H. hat in seiner polizeilichen Vernehmung anschaulich berichtet, dass er zwar unter der Anschrift der Wohnung nicht mehr gemeldet gewesen sei und auch die Scheidung im Raum gestanden habe, er sich aber immer wieder bis zuletzt in der Wohnung aufgehalten habe. Er schilderte offen, dass er und die Angeklagte an einen Neuanfang geglaubt hätten, und verwies nachvollziehbar auf seine Therapie, deren Verlauf beide hätten abwarten wollen. Auch berichtete er, dass noch im August sexuelle Kontakte stattgefunden hätten und dass weitere Kinder geplant gewesen seien, weil er und die Angeklagte eine ganz große Familie hätten haben wollen und dass der gemeinsame Urlaub im Oktober aus ihrer damaligen Sicht „der Startschuss in ein neues Leben“ hätte werden sollen. Diese von der Zeugin WW. so geschilderten Angaben waren glaubhaft, weil der Zeuge gleichzeitig offen berichtete, wie er parallel ein Verhältnis zu der Zeugin FE. aufgebaut habe. Damit offenbarte er, dass er die Angeklagte bewusst im Unklaren über den Stand ihrer Beziehung gehalten hatte und „zweigleisig“ gefahren war. Er stellte sich damit selbst in ein kritisches Licht, weil hierdurch zumindest im weiteren Sinne eine Art Mitverantwortung an den nachfolgenden Verkettungen, die zu dem Tatgeschehen führten, im Raum stand.
Die Schilderungen des Zeugen finden ihre Bestätigung in den ersten, nach dem Tatgeschehen erfolgten, umfangreicheren Angaben der Angeklagten gegenüber der Zeugin EK., der sie berichtete, dass sie und ihr Ehemann sich wieder angenähert gehabt hätten und ein weiteres gemeinsames Kind geplant gewesen sei. Auch habe sich die Angeklagte nach den Angaben der Zeugin besonders belastet bei der Vorstellung gezeigt, dass ihr Ehemann mit der neuen Partnerin zusammenlebe und ein Kind bekommen werde. Demgegenüber sind die weiteren, dargestellten diesbezüglichen Angaben der Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. IC. und der Sachverständigen Prof. Dr. ED zur Überzeugung der Kammer bereits davon gekennzeichnet, dass sie das Tatgeschehen abspaltete und erkannt hatte, dass ihre emotionale Einstellung zu ihrem Ehemann und der ehelichen Beziehung als ein tatbegründendes Motiv gewertet werden könnte. Auch ist nachvollziehbar, dass sie vor dem Hintergrund ihres narzisstisch geprägten Persönlichkeitsbildes sich damals und heute schon gar nicht mehr selbst eingestehen konnte bzw. kann, wie sehr sie selbst an ihrem Ehemann hing, der sie immer wieder enttäuscht hatte, und den sie über viele Jahre lang unterstützt und stets wieder bereitwillig in die Familie aufgenommen hatte, weil er ihren Lebensentwurf komplettierte. Insoweit war der Angeklagten bewusst, dass es nicht nur schwierig war, eine geeignete Wohnung für ihre Familie zu finden, sondern dass auch die Möglichkeit einen neuen Partner zu finden, der sich vorbehaltslos derart vielen Kindern annimmt und zudem ihr Lebenskonzept teilt, mehr als eingeschränkt war. Entsprechend rationalisierend, aber ersichtlich nicht mit ihrer Gefühlslage am Tattag einhergehend, wirken ihre Schilderungen in den Explorationsgesprächen gegenüber den Sachverständigen, sie wäre froh gewesen, ihn loszuwerden, weil die andere Frau all die Probleme hätte mitnehmen können und dass er für sie lediglich ein Samenspender in einer Art Affäre gewesen sei. Tatsächlich hatte sie sich in all den Jahren trotz der vielen Trennungen, erlittenen Enttäuschungen und Bekundungen, sich scheiden lassen zu wollen, innerlich nie von ihm getrennt. Dies folgt auch aus dem Inhalt der WhatsApp-Nachrichten, die sie im Tatzeitraum verfasste und die – wie noch dargestellt wird – sämtlich nur von ihr stammen. Beispielhaft sei hier erwähnt, dass sie ihrem Ehemann u.a. schrieb, sie könne nicht neu starten, sie liebe ihn und wolle nicht ohne ihn sein. Die Kammer hat diesen Chatverkehr, weil er authentisch die Gefühls- und Motivlage der Angeklagten erfasste und letztlich ihre gesamte Einlassung sicher widerlegt, bewusst so vollständig und zum Teil wörtlich in den Feststellungen aufgeführt.
5.
Die Angeklagte ist Täterin der abgeurteilten Tat. Ihre dargestellten Einlassungen sind sicher widerlegt.
a.
Ihre Angaben gegenüber der Zeugin EK. und den Sachverständigen zum Tatgeschehen, das durch einen fremden Mann begangen worden sein soll, sind bereits deshalb unglaubhaft, weil sie in hohem Maße inkonstant sind. Sie sind ersichtlich nicht erlebnisbasiert und beschränken sich entsprechend auch nicht auf eine Wiedergabe des tatsächlich Geschehenen, sondern lassen deutlich erkennen, dass die Angeklagte bemüht war, offensichtlich werdende und als solche von ihr erkannte Widersprüche vermeintlich plausibel erklären zu wollen.
So variierte sie ihre Schilderungen hinsichtlich einer erfolgten Fesselung und Knebelung durch den fremden Mann, weil offensichtlich war, dass eine Fesselung hinter dem Rücken nicht mit dem Schreiben der zahlreichen WhatsApp-Nachrichten einhergehen konnte. Ferner änderte sich in ihren Beschreibungen das Verhalten der Kinder angesichts eines angeblich fremden, maskierten Mannes bis zum Zeugen Dr. XD. plausibel dahingehend, dass sie Angst bekommen, geweint und geschrien hätten. Abgesehen davon, dass kein Fesselungsmaterial in Form von Mullbinden o.ä. in der Wohnung gefunden wurde, hat die Zeugin ER., die unter der Angeklagten wohnte, sowie auch die anderen Nachbarn, keine lauten Geräusche aus der Wohnung wahrgenommen, wie sie an anderen Tagen von den Kindern hörbar waren. Die Zeugin vernahm am Tatmorgen lediglich gegen 11:00 Uhr 3 oder 4 laut gespielte, traurige Musiklieder, die sie in der Hauptverhandlung letztlich aber nicht mehr sicher als aus der Wohnung der Angeklagten kommend einordnen wollte. Deshalb hat die Kammer diesen Umstand, auch wenn der Zeitpunkt ausweislich des in den Feststellungen dargestellten Zeitfensters einherging mit einer abgeschlossenen Tötung der Kinder in der Wohnung, nicht ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Gleichwohl waren in diesem Zusammenhang die Angaben der Zeugin EK. bezeichnend, dass die Angeklagte in der U-Haft strikt abgelehnt hatte, ein Radio haben zu wollen, unter Hinweis darauf, dass sie gewisse Lieder nicht ertragen könne.
Auffallend war auch, dass die Angeklagte das sexuelle Interesse, dass der fremde Mann an ihr gehabt haben soll, immer weiter in den Vordergrund drängte und zuletzt gegenüber dem Zeugen Dr. XD. besonders detailliert schilderte. Blieb in jeder ihrer Schilderungen, unabhängig gegenüber welchem Zeugen, die Frage offen, warum der fremde Mann ihr Leben zerstören wollte, wirkten vor dem Hintergrund der in der Wohnung liegenden fünf toten Kinder die von ihr zuletzt beschriebenen Umstände ihrer angeblichen Flucht aus einer sexuellen Bedrängnis überaus konstruiert, wenn nicht gar absurd.
Zudem schilderte sie noch gegenüber der Zeugin EK., dass sie im Rahmen ihrer Flucht die Tabletten bewusst ergriffen habe, um sich mit ihnen umzubringen, während sie dem Sachverständigen Prof. Dr. IC. berichtete, dass in ihrem Rucksack noch ein paar lose Tabletten gelegen hätten, um damit zu suggerieren, dass diese zufällig bereits im Rucksack vorhanden gewesen seien. Gegen letzteres sprach bereits die Menge der im Rucksack aufgefundenen Tabletten. Ihre weiteren Angaben gegenüber allen Sachverständigen, vor den Zug gefallen zu sein, weil sie das Gleichgewicht verloren habe und nicht, weil sie sich habe umbringen wollen, belegen zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagten klar geworden war, dass ihr Entschluss, sich das Leben zu nehmen, eine Art Schuldeingeständnis darstellen könnte, was sie versuchte durch die geänderte Darstellung auszuräumen. Darüber hinaus hat die Kriminalbeamtin WW., die C. H. kindgerecht angehört hat, bekundet, dass dieser ihr emotional bewegt berichtet habe, dass seine Mutter ihn in der S-Bahn aufgefordert habe, mit ihr vor einen Zug zu springen, was er entsetzt abgelehnt habe. Auch wenn die Kammer diese Angaben nicht hinterfragen konnte, besteht kein Grund ihnen - ebenso wie allen weiteren polizeilichen Angaben - keinen Glauben zu schenken, da sämtliche Angaben des kindlichen Zeugen sich nahtlos in Einklang bringen ließen mit dem übrigen Beweisergebnis und keinerlei Grund bestand, dass er das Verhalten seiner Mutter in diesem zentralen Punkt wahrheitswidrig hätte beschreiben wollen.
Augenfällig war hinsichtlich der Inkonstanz der Angaben der Angeklagten auch, dass sie lediglich gegenüber dem Zeugen Prof. Dr. IC. erwähnte, dass der fremde Mann ein Messer bei sich geführt habe, mit dem sie von ihm bedroht worden sei. Dieser Umstand, der, wären der Mann und das Messer real gewesen, hätte für sie und die Kinder eine derartig gravierende Bedrohung dargestellt, dass es unerklärlich wäre, diesen Aspekt im Rahmen der Schilderung der Ereignisse nicht jedes Mal konstant zu erwähnen.
b.
Abgesehen von der Inkonstanz waren die Angaben der Angeklagten hinsichtlich der Tatbegehung durch einen fremden Mann, mit welcher sie zur Überzeugung der Kammer eigene Schuld externalisierte, in einer Vielzahl von Einzelpunkten unglaubhaft und insgesamt sicher widerlegbar
So war bereits völlig unglaubhaft, wenn nicht gar abwegig, dass dieser Mann die Angeklagte ausgerechnet an dem Morgen in ihrer Wohnung aufgesucht haben soll, an dem sie in eine krisenhafte Lebenssituation geriet, nachdem sie das neue Profilbild von H. wahrgenommen hatte. Auch gab es keinerlei Erklärung dafür, wie er ihre Anschrift und Wohnung gefunden haben sollte. Eine Nutzung und Betätigung auf der Erotikplattform „R“ als „I.“ fand ausweislich der polizeilichen Ermittlungen zu den von der Angeklagten genutzten Internetanbietern nur vom 22.04.2013 bis zum 20.06.2014 statt. Auf anderen Plattformen gab sich die Angeklagte andere Namen. Außerdem werden die Kontakte auf diesen Plattformen stets anonym, nämlich unter dem erfundenen Nutzernamen abgewickelt und Anschriften entsprechend nicht benannt. Zudem hat die Angeklagte ihren eigenen Angaben gegenüber den Sachverständigen nach keinen der Männer, zu denen sie allein oder gemeinsam mit ihrem Ehemann Kontakt hatte, je persönlich getroffen. Auch blieb völlig unklar, woraus so ein hartnäckiges Bemühen des Mannes resultieren könnte, ein Suchen über Jahre hinweg nach einer „I.“, mit der er lediglich über eine Internetplattform Kontakt gehabt hatte. Ein derart zerstörerisches Motiv, das in der Tötung von fünf Kindern gipfelte und dem Herbeifordern des 6. Kindes, war vor diesem Hintergrund nicht vorstellbar, zumal der fremde Mann augenscheinlich nicht mit der Anwesenheit der Kinder in der Wohnung gerechnet hatte. Insoweit blieb in den Darstellungen der Angeklagten unklar, wodurch der fremde Mann ihr Leben überhaupt zerstören wollte, weil sich nach ihrer Darstellung die Sedierung der Kinder mit den Medikamenten zunächst als Mittel darstellte, mit ihr ungestörten Spaß haben zu können und der Tötungsentschluss sodann spontan umgesetzt wurde, nachdem die Kinder sich nicht beruhigen ließen. Eine derartige Vorgehensweise stellte sich indes als völlig unverhältnismäßig dar und war deshalb nicht im Ansatz plausibel nachvollziehbar. Von einem fremden Täter hätten die körperlich deutlich unterlegenen und verängstigten Kinder durch eine Fesselung und Knebelung problemlos auch anderweitig ruhig gestellt werden können, wenn es darum gegangen wäre, mit der Angeklagten den von ihr behaupteten Spaß haben zu wollen.
Entscheidendes Gewicht zur Widerlegung, dass ein Fremdtäter die Tat beging, kam dem umfassend dargestellten Wortlaut des WhatsApp-Verkehrs, den die Angeklagte am Tattag mit ihrem Ehemann vom Morgen bis zum Mittag führte zu. Dieser wies in sich keinerlei gedankliche oder inhaltliche Brüche auf und deutete eindeutig auf sie als Verfasserin hin, weil es sich um einen intensiven Dialog handelte, der den Ablauf der ehelichen Beziehung und zahlreiche Interna des Familienlebens betraf, welche er authentisch wiederspiegelte.
Bereits der durch die Auswertung des Mobiltelefons zeitlich sicher feststellbare Ablauf des Dialogs, der gerade zu Beginn teilweise in einer minütlichen Frequenz erfolgte, war mit dem behaupteten Eindringen eines fremden Mannes in die Wohnung sicher unvereinbar. Nach Darstellung der Angeklagten soll der Mann gegen 7:30 Uhr die Wohnung betreten haben und darauf folgend die Kinder und sie immer wieder massiv bedrängt haben. Genau zu dieser Zeit um 7:40 Uhr intensivierte die Angeklagte jedoch den Nachrichtenverkehr mit ihrem Ehemann, in dem sie ihm von dem Fake-Chat berichtete und erstmals quasi schriftlich von ihrem Ehemann erfuhr, dass er sich einer anderen Frau zugewandt hatte. Um 8:00 Uhr fertigte sie mit ihrem Smartphone das dargestellte Foto mit dem Messer und ihrer Hand an, das sie um 13:21 Uhr an H. schickte. Dieser intensive Chat-Verkehr dauerte bis um 8:53 Uhr an und war von den in den Feststellungen dargestellten, höchstpersönlichen Inhalten der Eheleute gekennzeichnet, die den Verlauf der Beziehung verlässlich nachzeichneten. Zudem telefonierte die Angeklagte mit ihrer Mutter, die sie auf dem Festnetzanschluss angerufen hatte, um 9:15 Uhr insgesamt fünf Minuten lang. Bereits diese sicher feststellbaren Abläufe sind mit dem Aufenthalt eines fremden Mannes in der Wohnung, der sie und die Kinder bedroht und nach eigener Darstellung der Angeklagten ihre Aufmerksamkeit an sich band, sicher unvereinbar.
Entsprechend verfing sich die Angeklagte, die gegenüber der Zeugin EK. noch angegeben hatte, der Mann habe, nachdem die Kinder tot gewesen seien, ihr Handy genommen und weiter geschrieben, sodass die nachfolgenden Nachrichten nicht von ihr seien, gegenüber den weiteren Sachverständigen in ihren Angaben immer mehr in Widersprüche, wer die WhatsApp-Nachrichten verfasst haben sollte. In ihrer Darstellung gegenüber Prof. Dr. IC. soll der Mann ihr diktiert haben, was sie schreiben solle. Der persönliche Inhalt der Nachrichten, der die Beziehung widerspiegelt und interne Kenntnisse voraussetzt, schließt aber sicher das Verfassen durch einen Fremdem oder das behauptete Diktat durch ihn aus. Auch erklärte es sich nicht ansatzweise, weshalb dieser Mann ihr die Tötung der Kinder hätte in die Schuhe schieben wollen, oder welches Interesse er daran hätte haben können, es so aussehen zu lassen, als wenn sie ihrem Ehemann hinterher trauere.
Gegenüber Prof. Dr. ED stellte die Angeklagte es später abweichend so dar, dass, als die Kinder noch gelebt hätten, ihr der Mann gesagt habe, sie solle die Nachrichten so weiterschreiben als wenn nichts wäre, weil er mit seinen Handschuhen nicht selbst habe tippen können. Diese Angabe war schon in sich unplausibel, weil sie zudem schilderte, dass der fremde Mann ihre Hände hinter ihrem Rücken gefesselt habe, was sie gehindert hätte, überhaupt Nachrichten zu schreiben. Gegenüber dem Sachverständigen Dr. XD. beschrieb sie letztendlich eine unterschiedliche Vorgehensweise, dass mal sie, mal er, von ihr informiert, oder mal sie, inhaltlich vorgegeben und kontrolliert durch ihn, die Nachrichten verfasst haben sollen.
Offensichtlich reflektierte die Angeklagte bis zur letzten Exploration durch den von der Verteidigung beauftragten Sachverständigen sowohl die Bedeutung des Chat-Verkehrs als auch dessen Inhalt, der letztlich nur auf eine Verfasserin zurück schließen lässt, nämlich sie selbst. Deshalb will sie in ihrer letzten Schilderung zwar nicht selbst geschrieben haben, versucht aber den in sich schlüssigen Inhalt der Nachrichten damit zu erklären, dass der fremde Mann immer hinterfragt habe, was gemeint gewesen sei. Letzteres war vor dem Hintergrund, dass es diesem Mann um ihre Sanktionierung gegangen sein soll, die bis hin zu einer Tötung der Kinder reichte, völlig unglaubhaft, weil angesichts dessen der Inhalt der Chat-Nachrichten, in denen es um die Aufarbeitung einer ehelichen Beziehung ging, aus Sicht eines Fremden völlig belanglos war. Inwieweit er etwas habe aufstacheln wollen oder können, wenn er in ihnen von ihrer großen Liebe zu dem Ehemann schrieb, blieb völlig unverständlich. Der Inhalt war nur aus Sicht der Angeklagten entlarvend, weil sich aus ihm ihr Motiv ableiten ließ. Allein aus dem Grund bezeichnete sie zur Überzeugung der Kammer bei dem Zeugen Dr. XD. die Nachrichten, soweit aus ihnen ihre Verzweiflung und noch empfundene Liebe für ihren Ehemann hervorgingen, als von dem fremden Mann mit einer anderen Intention bewusst falsch verfasst, weil sie in ihnen zutreffend ein allein sie belastendes Indiz sah. Insgesamt war ohnehin anzumerken, dass ein fremder Mann, der allein gekommen war, um sich mit ihr auseinanderzusetzen, durch eine entsprechende Nachricht den ihn störenden WhatsApp Verkehr hätte unverfänglich abbrechen oder ausschleichen lassen können. Stattdessen gingen die Impulse, den Chatverkehr fortzusetzen, immer wieder von der Angeklagten aus.
Auch der überaus kontrollierte Anruf der Angeklagten um 11:31 Uhr von ihrem Festnetzanschluss aus, mit dem sie die Zeugin BO. bat, ihren ältesten Sohn nach Hause zu schicken, steht der Wertung, dass die Angeklagte sich allein in der Wohnung aufhielt, nicht entgegen. Dass sie die Frage der Zeugin, ob jemand bei ihr sei, bejahte, stellt im Rahmen der Gesamtwürdigung keinen insoweit verdeckten Hinweis auf oder ein Indiz für die Anwesenheit eines fremden Mannes in ihrer Wohnung dar. Denn die Angeklagte verhielt sich bei Beantwortung der Frage der Zeugin, die lediglich darauf abzielte, zu klären, ob die Angeklagte einen Beistand in ihrer durch den Tod eines Angehörigen belasteten Situation habe, zwar emotional bewegt, ansonsten aber ruhig und sachbezogen. Auch in der Rückrufsituation nur wenige Minuten später verhielt sie sich nach den glaubhaften Angaben der Zeugin weiterhin überaus kontrolliert und situationsangepasst, indem sie ohne große Überlegung den Vorwand benannte, unter dem ihr Sohn aus der Schule geschickt werden sollte. Anhaltspunkte für ein ängstliches oder verzweifeltes Verhalten, bzw. Ansatzpunkte für Versuche, verdeckte Hinweise zu geben, dass ihr Sohn nicht nach Hause geschickt werden soll, haben sich in keiner Form in dem Gespräch mit der Zeugin ergeben. Dies galt umso mehr, als dass die Zeugin der Angeklagten sogar ausdrücklich anbot, ihren Sohn in der Schule zu behalten, was die Angeklagte, wäre sie unter Druck gewesen, als Vorwand hätte nutzen können, dem Fremden zu sagen, dass ihr Kind von der Schule nicht aus dem Unterricht zurückgeschickt werde.
Zudem stützten auch die Ergebnisse der weiteren Auswertung des Smartphones der Angeklagten die Wertung, dass sie in keiner Form unter Druck stand oder eingeengt in ihren Handlungsmöglichkeiten war. Anders sind die Aufrufe des Reiseportals der Deutschen Bahn zwischen 11:44 Uhr und 11:59 Uhr, die ersichtlich nur der Hinterfragung einer Zugverbindung nach K. dienen konnten, sowie die dargestellten Umsatz- und Kontostandsabfragen über die installierte Sparkassen-App, etwa um 11:20 Uhr, nicht erklärbar. Auch verband die Angeklagte am Tattag entsprechend erfolgter Auswertungen bis 12:00 Uhr wiederholt das Mobiltelefon über ein Ladekabel mit dem Stromnetz und entfernte es wieder, was ebenfalls mit ihren Schilderungen, wie der fremde Mann den Umgang mit ihrem Handy überwacht und gesteuert haben will, nicht einherging.
Auch deutete der Inhalt der WhatsApp-Nachrichten, die nach Verlassen der Wohnung um 12:04 Uhr mit dem Smartphone verfasst wurden - diese Zeit war durch Auswertung des AVM Routers sicher feststellbar - welche nur noch von der Angeklagten stammen konnten, sicher auf ihre Täterschaft hin.
In diesen von ihr und ohne Fremdeinwirkung verfassten Nachrichten an H. und ihre Mutter, erwähnte sie zu keinem Zeitpunkt, dass ein fremder Mann die Kinder getötet hätte. Stattdessen klärte sie mit ihrer Mutter den Verbleib ihres ältesten Sohnes, überwies Geld für ihn und teilte ihrem Ehemann zunächst nebulös mit, dass die Kinder weg seien. Bezeichnenderweise suchte sie nach ihrer angeblichen Flucht aus der Wohnung auch keine Hilfe z.B. beim Busfahrer oder einer Polizeidienststelle am Bahnhofsgelände. Die Begründung von ihr, dass die Kinder ihrer Vorstellung nach schon tot gewesen seien, man nichts mehr habe ändern können, vermag insoweit in keiner Form zu überzeugen. Die Vorstellung, es zuzulassen, dieser fremde Mann, der fünf ihrer Kinder getötet hatte und auch noch das 6. versucht hatte, in seine Nähe zu bringen, könnte, weil sie seine Täterschaft niemandem offenlegte, ohne irgendwelche Konsequenzen sein Leben ungestört weiterführen, war gänzlich abwegig. Zudem wäre ihr ältester Sohn, zu deren Rettung sie aus der Wohnung geflohen sein will, weiter der potentiellen Gefahr ausgesetzt gewesen, von diesem sich frei bewegenden, fremden Mann belangt zu werden, egal wo er sich aufhielt. Auch war offensichtlich, dass nur die Angeklagte als Täterin in den Fokus von Ermittlungen der Polizei geraten wäre, weil sie sich regelmäßig allein mit den Kindern in der Wohnung aufhielt. Dieser Gedanke hätte für die Angeklagte, zumal in ihrem Schmerz um die getöteten Kinder, wie für jeden Unschuldigen unerträglich sein müssen, zumal sie denkbar leicht dieser falschen Verdächtigung hätte begegnen können. Stattdessen berichtete sie lediglich ihrem ältesten Sohn von einem angeblichen Unfallgeschehen mit einem Taxi, das ursächlich für den Tod der Kinder gewesen sein soll, was dieser nicht nur der Kriminalbeamtin WW. in seiner Anhörung schilderte, sondern was sich auch durch die Angaben der Zeugin LC. über die von der Zeugin erhaltene WhatsApp-Nachricht sicher belegen ließ. Es lag für die Angeklagte auf der Hand, dass sich nach Auffinden der Kinder in der Wohnung das ihrem Sohn mitgeteilte Unfallgeschehen als unwahr darstellen und sie umso mehr in den Fokus der Ermittlungen geraten würde.
Es ging ihr indes auch überhaupt nicht darum, dies abzuwehren, sondern sie gestand letztlich ihre Tat ein. Dies folgte aus den in den Feststellungen dargelegten Nachrichten an ihre Mutter, die aus deren Inhalt - wie aus dem von der Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen polizeilichen Notruf hervorging - sofort zurück schloss, dass ihre Tochter den Kindern aus Verzweiflung über das Verhalten von H. etwas angetan haben könnte und sich selbst umbringen wollte (die Kinder sind schon da oben, ich gleich auch). Nahezu parallel zu den Nachrichten an die Mutter informierte die Angeklagte Pascal H. unmissverständlich davon, dass die Kinder tot sind und forderte ihn ebenso wie ihre Mutter auf, die Polizei in die Wohnung zu schicken. An sie gerichtete Nachrichten, sie solle den „Scheiß“ lassen, begegnete sie ebenfalls lediglich mit den Worten „zu spät“ und „es tut mir Leid“, ohne die Möglichkeit zu einer abweichenden Erklärung für den Tod der Kinder zu nutzen. Dies kam nach Wertung der Kammer in der Gesamtschau des Inhalts ihrer übrigen Nachrichten, in denen sie unmissverständlich ihre Enttäuschung, Kränkung und Schuldzuweisungen an Pascal H. zum Ausdruck brachte, unabhängig von ihrem nachfolgenden Suizidversuch einem Eingeständnis gleich, die Kinder getötet zu haben. Genauso verhielt es sich mit der Übersendung um 13:27 Uhr des von ihr morgens um 8:00 Uhr gefertigten Fotos von ihrer bebluteten Hand mit dem Messer. Dieses gesendete Bild schließt zu diesem Zeitpunkt quasi einen Bogen über das am Morgen des Tages sich in ihr entwickelnde Tatmotiv, die Begehung der Tat bis hin zur Verwirklichung dessen, was sie morgens mit dem Bild bereits in den Raum gestellt hatte, ihren Suizid. Dass sie sich tatsächlich das Leben nehmen wollte, steht für die Kammer angesichts ihres von dem Zeugen BF. beobachteten gezielten Sprungs vor die einfahrende S-Bahn außer Frage. Dass sie zwischen den Gleisen zu liegen kam und nicht von den Rädern der Bahn überrollt wurde, stellt sich als reiner Zufall dar.
Auch abgesehen von dem Inhalt der WhatsApp Nachrichten belegen Einzelheiten des Tatablaufs und zahlreiche, in der Wohnung vorgefundene Umstände sicher den Rückschluss auf eine Täterschaft der Angeklagten.
So sprachen der Aufwand des Tötungsaktes mit der sedierenden Tablettengabe und die anschließende Inszenierung einer alltäglichen, weil in der Familie der Angeklagten üblichen Badewannensituation gegen die Durchführung der Tat durch einen fremden Täter. Dieser hätte kaum in der von der Angeklagten beschriebenen Situation ein Interesse daran gehabt, den Kindern ihre Spielzeuggegenstände ins Badewasser zu legen, was aufgrund der toxikologischen Untersuchungen - an ihnen wurden diphenhydraminhaltige Antragungen vorgefunden - sicher erfolgt war. Auch hätte er kaum, weil es sich insoweit um typische routinemäßige Alltagshandlungen handelt, das Wasser abgelassen und die Spielsachen von der Badewanne in das Handwaschbecken gelegt. Dagegen ließ sich die Gabe der Tabletten zwanglos mit der Person der Angeklagten in Einklang bringen. Diese standen ihr nicht nur zahlreich im Haushalt zur Verfügung, sondern sie war auch mit der Wirkungsweise der den Kindern verabreichten Arzneimittel seit Jahren vertraut. Auch passte die inszenierte Badesituation in jeder Hinsicht in die Abläufe, wie sie sich ansonsten im Haushalt der Angeklagten abspielten. Der Zeuge H. berichtete, insoweit hierzu polizeilich befragt, dass sie den Heizlüfter speziell bei diesen Badegelegenheiten, weil die Kinder es dann als angenehm warm empfunden hätten, so umständlich über eine Kabelverlängerung in Ermangelung einer Heizung im Bad angeschlossen hätten. Die gegenüber dem Zeugen Dr. XD. erstmals abgegebene Erklärung der Angeklagten, der Heizlüfter habe am Tatmorgen dort noch gestanden, weil sie geduscht habe, stellt sich vor diesem Hintergrund als untauglicher Versuch dar, eine an das Beweisergebnis angepasste, vermeintlich plausible Erklärung für diesen Umstand abzugeben.
Auch die Art und Weise, wie die fünf toten Kinder in den Betten abgelegt wurden, sprach sicher gegen einen fremden Täter, der handelte, um sich an der Angeklagten zu rächen.
Sämtliche Kinder bis auf das Opfer Z H. wurden jeweils in große Handtücher gewickelt und die beiden jüngsten Mädchen zudem auf einem Kuscheltier bzw. Kopfkissen gebettet. Alle Kinder wurden mit einer großen Bettdecke jeweils vollständig bis über das Gesicht reichend abgedeckt, was trotz der Gesamtumstände achtsam wirkte und einer emotionalen Beteiligung Ausdruck verlieh, weil es von außen den Eindruck erweckte, dass die toten Kinder geschützt und behütet zurückgelassen wurden. Entsprechend berichteten die als erster am Einsatzort eintreffenden Kriminalbeamten auch davon, dass es so gewirkt habe, als wenn die Kinder in den Betten ihrer Zimmer schlafen würden. Eine derartige emotionale Beteiligung wäre einem fremden Täter fremd, der lediglich handelte, um die Kinder ruhig zu stellen bzw. los zu werden. Zudem lagen vier Kinder, was keinesfalls einem Zufall entspringen konnte, insofern in einer bestimmten Ordnung in ihren Betten, als dass den beiden jeweils regelmäßig in dem Zimmer schlafenden Mädchen, angepasst an das Alter, das jeweilige von H. abstammende Geschwisterkind ans Fußende zugelegt wurde. Das Opfer Z H. lag demnach, obwohl er sich das Zimmer mit dem Opfer VI. H. teilte, allein in dem Raum. Auch diese Zuordnung der von H. abstammenden Kinder wies mit Blick auf das Motiv ihrer Tat, für die sie H. mit in der Verantwortung sah („du hast unser Leben zerstört. Du hast uns im Stich gelassen“), auf die Angeklagte als Täterin hin. Ein fremder Täter hätte diese Zuordnung nicht kennen und entsprechend vornehmen können, zumal die Angeklagte in dem Zeitraum, wo dieser die Kinder getötet und in ihre Zimmer verbracht haben soll, ohnmächtig gewesen sein will. Die Ablage der Kinder spiegelt in gewisser Weise auch die strukturierte Art der Angeklagten wieder, mit der sie im Alltag vorging. Eine Zuordnung, in welchen Zimmern und Betten die Kinder regelmäßig schliefen, war der Kammer aufgrund der verlässlichen Angaben von Pascal H. gegenüber der Zeugin WW. sicher möglich.
Den Zeitpunkt des Tatkerngeschehens hat die Kammer, weil es bezogen auf fünf Opfer vielschichtig bzw. entsprechend aufwendig war und damit einem Nachrichtenaustausch im Minutentakt entgegenstand, plausibel in das in den Feststellungen dargestellte, sich aus dem zeitlichen Ablauf der ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten eröffnende Zeitfenster zu legen vermocht.
c.
Die Feststellungen zum Ablauf des Tatkerngeschehens beruhen auf der in der Wohnung umfangreich sichergestellten Spurenlage sowie den Ergebnissen der durchgeführten Obduktionen und toxikologischen Untersuchungen.
Der Sachverständige Dr. IU. hat in der Hauptverhandlung im Rahmen seiner ausführlichen Erörterung der Ergebnisse des toxikologischen Gutachtens der Rechtsmedizin IL. vom 3.12.2020 im Einzelnen dargelegt, dass bei allen fünf Kindern durch Untersuchungen des Mageninhalts, Herzblutes und Schenkelvenenblutes sowie des Urins nachweisbar sei, dass sie vor ihrem Tod diphenhydraminhaltige Arzneimittel zu sich genommen hätten und dass diese Substanz Bestandteil der Präparate Vomax und Vomacur sei. Er machte insoweit deutlich, dass die festgestellten Konzentrationen bei den Kindern Z., VI. und AJ. H. so hoch gewesen seien, dass eine lebensbedrohende Intoxikation als konkurrierende Todesursache zu einem Ersticken oder Ertrinken aus toxikologischer Sicht zwar in Betracht zu ziehen sei. Man könne jedoch nicht unterstellen, dass die jeweiligen Konzentrationen letal gewesen seien, sondern lediglich sagen, dass sie in Richtung eines lebensbedrohlichen Ausmaßes gegangen seien. Hierzu führte er aus, dass insoweit eine genaue Berechnung der jeweils von den Kindern aufgenommenen Wirkstoffmenge nicht möglich sei, weil letztlich unklar sei, wann die Einnahme jeweils erfolgt sei, was hiervon bereits vom Körper resorbiert worden sei und wann der Tod des Kindes jeweils eingetreten sei. Die Untersuchung der Mageninhalte von VI. und Z. H. habe ergeben, dass nur noch geringe Mengen auffindbar gewesen seien, wobei im jeweiligen Schenkelvenenblut die über dem üblichen therapeutischen Bereich liegenden Konzentrationen vorhanden gewesen seien. Dies spreche für eine längere Überlebenszeit nach der Aufnahme, schließe aber letztlich ein Versterben im Rahmen eines Intoxikationsgeschehens auch nicht gänzlich aus. Demgegenüber sei im Mageninhalt von AJ. H. eine größere Diphenhydraminmenge aufgefunden worden, was im Zusammenhang mit der sehr hohen Konzentration im Schenkelvenenblut belege, dass ein großer Teil der Gesamtmenge des Medikaments bereits resorbiert gewesen sei, woraus aber lediglich geschlussfolgert werden könne, dass das Kind entweder an den Folgen einer Diphenhydramin-Intoxikation verstorben sei oder ein Versterben aus anderer Ursache nur kurze Zeit nach der letztmaligen Aufnahme erfolgt sein müsse. Bezogen auf die Kinder WQ. Und PW H. machte er deutlich, dass zwar wesentlich geringere Konzentrationen im Schenkelvenenblut bestimmbar gewesen seien, die noch im therapeutischen Bereich gelegen hätten, diese jedoch gleichwohl so hoch gewesen seien, dass sie eine Gefährdung der Kinder dargestellt hätten. Insoweit müsse das junge Alter und das geringe Körpergewicht der Kinder berücksichtigt werden, die in diesem Alter besonders empfindlich reagieren und schneller Intoxikationssymptome entwickeln könnten. Das im Mageninhalt von Melanie und Leonie H. lediglich Spuren von Diphenhydramin feststellbar gewesen seien, stelle ein Indiz für eine Verabreichung durch Zäpfchengabe dar.
Er erläuterte ferner, dass im Blut von Z., VI. und AJ. H. zudem der Wirkstoff Ibuprofen nachgewiesen worden sei, deren Wert im Schenkelvenenblut von Z. H. ebenfalls über dem oberen Rand des therapeutisch empfohlenen Bereichs gelegen habe, ohne dass von einer relevanten Überdosierung auszugehen sei.
Zur Wirkungsweise der im toxischen Bereich liegenden Diphenhydramin-Menge führte er aus, dass diese zu Bewusstseinsbeeinträchtigungen führen könne, die je nach Schwere bis hin zur Bewusstlosigkeit oder einem Koma reichen können. Ob die Kinder unter der Wirkung des Arzneimittels bewusstlos oder komatös gewesen seien, sei auf der Grundlage der toxikologischen Befunde nicht beurteilbar. Sicher erwartbar sei aber nach einer Anflutungsphase von ca. 20 Minuten das Eintreten einer Sedierung und nachfolgend dann eine Bewusstseinseintrübung, in deren Folge es zu einer Atemdepression komme, da das Bedürfnis zu atmen herunter geregelt werde.
Unter Berücksichtigung dieser dargestellten Ergebnisse der toxikologischen Untersuchungen stellte die Sachverständige Dr. ML. dar, dass im Rahmen der rechtsmedizinischen Obduktionen der Kinder sich jeweils Befunde ergeben hätten, die einerseits für ein Ersticken, möglicherweise durch weiches Bedecken, anderseits für ein Ertrinken gesprochen hätten, das aber auch eine Intoxikation als Ursache oder Mitursache des Todes bedacht werden müsse. Am ehesten sei von einem Kombinationsgeschehen mit führendem Erstickungsvorgang auszugehen, der im Zusammenhang mit einem Intoxikationsgeschehen gestanden habe. Insofern verwies die Sachverständige darauf, dass alle Kinder neben einem Hirnödem eine zum Teil ausgeprägte Überblähung der Lungen aufgewiesen hätten, die im Zusammenhang mit Punktblutungen in den Augenlidern und Augenbindehäuten typische Hinweise auf einen Erstickungstod darstellen würden. Auch erläuterte sie, dass es sich bei dem Tod durch Ertrinken um eine Sonderform des Erstickens handle, die häufig nicht eindeutig voneinander abgrenzbar seien. Sie legte dar, dass der Umstand, dass sowohl bei PW H., als auch bei AJ. und VI. H. eine sog. Drei-Schichtung des Mageninhalts aus Schaum, Flüssigkeit und festen Bestandteilen vorgefunden worden sei, zwar als deutlicher Hinweis auf einen Tod durch Ertrinken gewertet werden könne, gleichwohl aber keinen sicheren Rückschluss auf ein Ertrinken zulasse. Entsprechend spreche der Umstand, dass bei WQ. und Z. H. eine derartige Drei-Schichtung des Magens nicht vorhanden gewesen sei, auch nicht gegen einen Tod durch Ertrinken. Ebenso lasse der bei sämtlichen Kindern teilweise dezent bis ausgeprägt vorhandene Schaumpilz in den Nasen und der vorhandene Schaum in Mund und Rachen keinen sicheren Rückschluss auf ein Ertrinken zu, weil ein derartiger Schaumpilz auch im Zusammenhang mit dem Versterben durch Intoxikation auftrete. Soweit sie die in den Feststellungen dargestellten Folgen einer stumpfen Gewalteinwirkung auf den Kopf und Rumpf der Kinder im Einzelnen aufführte, machte sie deutlich, dass diese sicher den noch lebenden Kindern zugefügt worden seien, ohne dass diese bei Bewusstsein hätten seien müssen und machte ferner deutlich, dass ein gewaltsames Einwirken auf den Kopf-Hals- bzw. Rumpfbereich der Kinder und deren unterstelltes Hinunterdrücken in eine mit Wasser gefüllte Badewanne plausibel mit der jeweils auch in der Rückenhaut der Kinder vorgefundenen Einblutungen einhergehen würde. Demgegenüber war die Sachverständige aufgrund des konkurrierenden Intoxikationsgeschehens nicht in der Lage, zeitlich verlässlich einzugrenzen, wie lange die Opfer, ihre Tötung auf diese Weise unterstellt, bis zum Eintritt des Todes unter Wasser gedrückt worden sein müssen. Sie verwies insoweit auf das nur schwer einschätzbare Ausmaß der substanzbedingt eingetretenen Atemdepression, hielt aber eine Zeit von mehreren Minuten für möglich, in der es noch zu bewussten oder unbewussten Strampel- und Abwehrbewegungen habe kommen können bis hin zu einem durch den fehlenden Sauerstoff bedingten finalen Krampfen.
Auch wenn differenzialdiagnostisch eine rechtsmedizinische Abgrenzung einer Tötung durch Ersticken mittels weicher Bedeckung und Ertrinken auf der Grundlage der Obduktionsbefunde nicht sicher erfolgen konnte, ließen in der Gesamtschau die weiteren, nachfolgenden Ergebnisse der toxikologischen Untersuchungen und der in der Wohnung erhobenen Beweislage für die Kammer dennoch sichere Feststellungen zum Tathergang zu.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen der Sachverständigen vermochte die Kammer aufgrund der übrigen Spurenlage in der Wohnung zunächst sicher festzustellen, dass die Angeklagte ihre fünf Kinder mit den aufgeführten Medikamenten, deren Verpackungen und leere Blister in der Küche auf der Arbeitsfläche in und neben einem Karton aufgefunden wurden, erheblich sedierte. Ausweislich des Gutachtens des LKA NRW Toxikologie vom 16.06.2021 ergaben dortige Untersuchungen des vorliegenden Spurenmaterials, dass an insgesamt drei Trinkbehältnissen - zwei Gläsern, die sich auf dem Esstisch der Wohnung befanden (Spuren 1.1.5.1.12/13) sowie an einer blaugrünen Trinkflasche mit Restflüssigkeit, Spur 1.1.7.5.2, die in einem Regalfach neben dem Bett stand, in dem der Leichnam von Z. H. lag - Anteile des Wirkstoffs Diphenhydramin im Spurenbereich vorlagen. Da diese geringeren Anteile die hohen Befunde in den Körpern der verstorbenen Kinder nicht erklärten, sprach aus gutachterlicher Sicht alles dafür, dass eine Kontamination der Gefäße durch den Trinkvorgang einer oder mehrerer Personen erfolgt sein müsse, die ein dph-haltiges Mittel über den Mund eingenommen oder verabreicht bekommen hätten, wodurch es über die Reste im Speichel oder durch Anhaftungen an den Lippen zu einer Übertragung der Spuren an das jeweilige Trinkgefäß gekommen sein müsse.
Darüber hinaus wurden an einer Vielzahl der bunten, im Handwaschbecken sichergestellten Spielzeuggegenstände (Spuren 1.1.8.26 bis 1.1.8.37) zum Teil deutliche Diphenhydramin-Spuren vorgefunden. Gleiches galt für entsprechend erhobene Befunde im oberen inneren Bereich der Badewanne und auch an anderen Bereichen der Innenwände der Badewanne, die weitestgehend mit Diphenhydramin beaufschlagt waren. Ebenso hätten sich nach dem gutachterlichen Ergebnis insbesondere im als Kopfbereich genutzten abgeflachten Teil der Wanne und an der am Boden der Wanne befestigten Badematte besonders deutliche Signale dieser Substanz gezeigt. Da auch im oberen Bereich der Abriebe von der Badewanneninnenwand die Kontamination festgestellt wurde, sprach dies aus gutachterlicher Sicht dafür, dass sich zumindest eine Person, die kurz vor dem Badevorgang ein diphenhydraminhaltiges Mittel oral eingenommen hatte, in der mindestens zur Hälfte mit Wasser befüllte Badewanne befunden haben müsse.
Diese gutachterlichen Ergebnisse lassen zur Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau nur den Rückschluss zu, dass die bereits durch die Medikamentengabe maßgeblich sedierten Kinder von der Angeklagten in die Badewanne verbracht wurden und dort in liegender Position über den Speichel und die Mundschleimhäute im Rahmen des Erstickens durch Ertrinken entsprechende Spuren des Wirkstoffs absonderten. Gleiches belegte auch die auf dem Kreuz des Badewannenabflusses im Rahmen der Spurensicherung vorgefundene und sichergestellte, klumpenartige, braune harte Verschmutzung, die in der Untersuchung vom Geruch und Aussehen her kotartig anmutete und die ebenfalls eine sichere positive Diphenhydramin-Spur aufwies.
Weitere sichere Indizien, die den gezogenen Rückschluss der Kammer auf ein Ertränken der Kinder in der Badewanne stützten, waren zum einen der vor der Badewanne aufgefundene, ungeordnete Haufen an Kinderkleidung, dessen Staffelung der Konfektionsgrößen den Rückschluss zuließ, dass die Angeklagte mit den kleinen Kindern begann, zum anderen der Umstand, dass sämtliche Kinder bis auf Z. H., der nicht so vollständig mit Decken und Handtüchern abgedeckt war, zum Zeitpunkt der Leichenschau am frühen Abend des Tattages noch feuchtes Haupthaar hatten. Zudem lagen alle Kinder nackt in ihren Betten und waren bis auf Z. H. in Handtücher eingewickelt, an denen sich ausweislich des aufgeführten toxikologischen Gutachtens keine Diphenhydramin-Spuren nachwiesen ließen, weshalb trotz der Umwicklung und Abdeckung der Kinder mit ihnen auch keine Hinweise auf ein forciertes Ersticken der Kinder mithilfe der Tücher vorlag.
IV.
Indem die Angeklagte im Rahmen der alltäglichen Frühstückssituation ihre fünf Kinder veranlasste, diphenhydraminhaltige Arzneimittel zu sich zu nehmen, um bei ihnen eine starke Bewusstseinsbeeinträchtigung herbeizuführen, damit sie sich bei der anschließend von ihr geplanten finalen Tötung durch Ersticken in Form des Ertränkens in der Badewanne nicht mehr durch natürliche Abwehrinstinkte maßgeblich gegen das Ersticken zur Wehr setzen konnten, hat sie jedes ihrer fünf Kinder gem. §§ 211 Abs. 2, 53 StGB ermordet, da heimtückisch getötet.
Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Wesentlich ist, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Dabei muss das Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit wehrlos sein (BGHSt 32, 382, 384).
Die im Tatzeitpunkt acht Jahre (Z.), sechs Jahre (VI.), drei Jahre und zehn Monate (AJ.) alten Opfer, bei denen es sich um regelgerecht entwickelte Kinder handelte, waren sicher in einem Alter, in dem sie einen auf ihr Leben zielenden Angriff sowohl erkennen als auch sich dessen körperlich erwehren konnten. Auch besaßen sie von ihren Fähigkeiten her die Möglichkeit, Hilfe herbeizurufen, den Täter umzustimmen oder in sonstiger Weise dem Anschlag auf ihr Leben zu begegnen bzw. dessen Durchführung zu erschweren. Sie waren konstitutionell zum Argwohn, auch gegenüber ihrer Mutter, fähig, vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 34 m.w.N.
Ob dies auch für das erst zwei Jahre und elf Monate alte Opfer (PW) galt, wofür alles sprach, da die Angeklagte ihre Kinder frühzeitig zur Selbstständigkeit angehalten hatte, kann offenbleiben, weil das Mordmerkmal der Heimtücke sowohl gegenüber diesem Opfer als auch gegenüber dem lediglich ein Jahr und sechs Monate alten, weiteren Opfer (WQ.) aufgrund der von der Angeklagten gezielt gewählten Vorgehensweise bei der Tötung der Kinder verwirklicht worden ist.
Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung abgelehnt, die Tötung eines sehr kleinen Kindes, das infolge seiner natürlichen Arg- und Wehrlosigkeit gegen einen Angriff auf sein Leben nichts unternehmen kann, als heimtückisch anzusehen, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit noch nicht ausgebildet und es deshalb nicht fähig sei, anderen Vertrauen entgegenzubringen (BGHSt 3, 332).
Vorliegend hat die Angeklagte durch die heimliche Gabe der sedierenden Medikamente jedoch gezielt den erwarteten, natürlichen Abwehrinstinkt ihrer Kleinkinder ausgeschaltet, sich im Rahmen des von ihr beabsichtigten Ertränkens in der Badewanne gegen ein Ersticken körperlich erwehren zu können. Dieses heimliche Handeln verwirklicht das Mordmerkmal der Heimtücke, weil es quasi dem Tötungsakt vorgeschaltet natürliche Abwehrmechanismen eines Kindes bewusst ausschaltet (vgl. den nach Auffassung der Kammer vergleichbaren Fall der Tötung eines 3 Wochen alten Kindes, BGHSt 8, 216-220).
Der Annahme von Heimtücke stand vorliegend auch nicht entgegen, dass es an der erforderlichen feindlichen Willensrichtung der Angeklagten fehlte. Das kommt unter Umständen in Betracht, wenn ein zur Selbsttötung entschlossener Täter Angehörige seiner Familie, die er sehr liebt, aus Sorge um deren ungewisse Zukunft mit sich in den Tod nehmen will, weil er - möglicherweise in krankhafter Verblendung - meint, zum Besten seiner Familie zu handeln (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 10). Diese Voraussetzungen lagen vorliegend nicht vor. Zwar wusste die Angeklagte aus dem Verlauf ihrer Ehe, dass ihr Ehemann aufgrund seiner depressiven Störung kaum in der Lage sein würde, die Kinder, so wie sie, zuverlässig zu betreuen. Auch war ihr klar, dass ihre Mutter damit völlig überfordert sein würde. Sie handelte jedoch keinesfalls ausschließlich aus Sorge um das künftige Wohlergehen ihrer Kinder und aus Verzweiflung, verlassen worden zu sein, sondern in großen Anteilen auch aus Wut auf ihren Ehemann, dem Gefühl, von ihm gedemütigt worden zu sein und damit in dem Bestreben, ihn dafür zu bestrafen, dass er sich von ihr ab- und einer anderen Frau zugewandt hatte. Entsprechend hielt sie ihm am Tattag per WhatsApp u.a. um 11:28 Uhr vor: „Du hast mir gesagt du liebst mich, wirst nie niemals in deinem Leben eine andere haben“ und teilte ihm um 11:48 Uhr per WhatsApp mit, „du hast unser Leben zerstört“ und um 11:50 Uhr: „Du bist aber der der uns im Stich gelassen hat“.
Letztlich konnte sie es nicht ertragen, dass er sich erfolgreich mit einer anderen Partnerin präsentierend von ihr gelöst hatte und sie deshalb nicht mehr die Macht besaß, ihn zu gängeln und unter subtilen Einsatzes der Kinder immer wieder an sich zu binden. Dabei wusste sie, dass er sehr an seinen Kindern hing, da ihm der familiäre Hintergrund Halt im Rahmen seiner depressiven Episoden bot, auch wenn die häusliche Gesamtsituation ihn immer wieder überforderte. Indem die Angeklagte die fünf Kinder tötete, wollte sie ihren Ehemann anhaltend tief treffen, sich an ihm für seinen aus ihrer Sicht begangenen Verrat an ihr und ihnen rächen und ihm vor Augen führen, dass er den Tod der Kinder durch eine Rückkehr zu ihr hätte verhindern können. Sie handelte entsprechend in feindlicher Willensrichtung gegenüber ihren Kindern, indem sie auch aus Rache an ihrem Ehemann, um diesen zu sanktionieren, ihnen das Leben nahm.
Die Angeklagte handelte mit dem erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein. Auch wenn es sich um einen spontanen Tatentschluss handelte, den sie aufgrund der plötzlichen Erkenntnis, dass sich ihr Ehemann von ihr abgewandt hatte, in einer hohen emotionalen Anspannung fasste, war ihr im Rahmen des Tatgeschehens bewusst, dass ihre Kinder ihr arg- und wehrlos gegenüberstanden, und dass sie dies gezielt bei Begehung der Tat ausnutzte. Dafür sprachen bereits die unter einem Vorwand erfolgte, heimlich überdosierte Gabe des sedierenden Medikaments und auch das Arrangieren der von den Kindern gewohnten Badesituation.
Demgegenüber war das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gem. § 212 Abs. 2 StGB nicht erfüllt.
Erkennbar gewordene niedrige Beweggründe waren jedenfalls nicht handlungsbestimmend, weil das Bestreben der Angeklagte, ihren Ehemann zu bestrafen und sich an ihm für sein Verhalten zu rächen, nur eines von mehreren, und innerhalb des Motivbündels nicht das Tatbeherrschende war.
V.
Die Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Taten voll schuldfähig. Weder war ihre Einsichtsfähigkeit aufgehoben noch ihre Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung in jeder Hinsicht ausschöpfenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.IC., Arzt für Nervenheilkunde, Arzt für Neurologie, forensische Psychiatrie, und Prof. Dr. ED., Fachpsychologin für Rechtspsychologie, psychologische Psychotherapeutin, denen sie sich nach eigener Prüfung anschließt.
Der Sachverständige Prof. Dr. IC. stellte auch im Rahmen seiner Gutachtenerstattung im Einvernehmen mit der Kammer den Werdegang der Angeklagten noch einmal im Einzelnen dar, um sicherzustellen, dass kein Entwicklungsabschnitt übersehen werden konnte, aus dem sich relevante psychiatrische Auffälligkeiten hätten ergeben können. Er machte zunächst deutlich, dass die Angeklagte stets aktiv, ruhig und sehr konzentriert in allen drei Explorationsgesprächen mitgearbeitet habe. Psychisch sei sie in jeder Hinsicht bewusstseinsklar und orientiert sowie nicht antriebsgestört gewesen. Anhaltspunkte für produktiv-psychotische Störungen des inhaltlichen Denkens oder der Wahrnehmung hätten sich über den Verlauf der Exploration zu keinem Zeitpunkt gezeigt. Die Angeklagte habe ihm vielmehr offen und sehr detailliert berichtet, sei Nachfragen nicht ausgewichen, sondern habe, wozu er ihr auch den Raum gelassen habe, den Umfang ihrer Inhalte selbst bestimmt. Zu der Zeit in B., für die er mit Einverständnis der Angeklagten die Behandlungsdokumentationen angefordert habe, habe sie ihm gesagt, dass nach den Behandlungen dort für sie alles in Ordnung, sie „wieder auf den Beinen gewesen sei“. In diesem Zusammenhang habe die Angeklagte auch ihre gesamte medizinische Vorgeschichte, insbesondere die erlittene schwere bein- und Beckenvenenthrombose mit Lungenembolie und die Zentralvenenthrombose des linken Auges nebst Feststellung eines Glaukoms berichtet, sowie die daraus resultierenden Folgen für sie und die davon abhängigen Dauermedikationen erläutert. Der Sachverständige machte deutlich, dass aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sich im Kontext dieser beiden schweren somatischen Erkrankungen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Thrombosen oder Thromboembolien im Bereich des zentralen Nervensystems bei der Angeklagten ergeben hätten. Chronologisch und ohne emotionale Auslenkung habe sie den Umzug innerhalb des elterlichen Hauses sowie die nachfolgenden Schwangerschaften von den beiden Zeugen und sodann von ihrem Ehemann eingebettet in ihre jeweiligen Lebensumstände beschrieben. Ihre Schilderungen seien bis zum Tatzeitraum innerlich geordnet geblieben, was die letzten drei Jahre vor dem Tatgeschehen anbelangte, seien sie von den Inhalten her sogar noch detaillierter gewesen. So habe sie, ohne dass eine innere Belastung oder Instabilität erkennbar geworden sei, von ihrer zielgerichteten Umsetzung der Entscheidung zum Umzug in die neue Wohnung für die größer gewordene Familie berichtet. Sie habe stets konkrete Umstände und Zahlen benannt, Ereignisse bewertet und beleuchtet, an denen sie ihre Entscheidungen orientiert habe. Sie sei in der Lage gewesen, die Abwesenheit des dann trinkenden Ehemannes und daraus resultierende finanzielle Schwierigkeiten zu beklagen, sei aber trotz der deutlich gewordenen Abwertung des Ehemannes, den sie häufig als 7. Kind bezeichnet habe, stets auf einer sachlichen Ebene verblieben, habe insoweit augenscheinlich lediglich sämtliche Aspekte, die ihr im Zusammenhang mit ihm wichtig gewesen seien, abgearbeitet. Entsprechend ruhig habe sie die fehlende Präsenz des Ehemannes geschildert und keine Wut auf ihn oder Aggressivität erkennen lassen, sondern habe eher ihr Management beschrieben, mit den Zeiten der Abwesenheit ihres Ehemannes umzugehen. Gleichzeitig habe sie ihren großen Interessenbereich dargestellt, das Leben im Alltag auszufüllen mit ihren Kindern und ihren sonstigen Hobbies. Auch habe sie die Art und Weise, wie es ihr gelungen sei, das Leben zu organisieren, insbesondere die Versorgung ihrer Kinder mit öffentlichen Geldern gut sicherzustellen, sowie gleichzeitig so auskömmlich zu haushalten, dass gemeinsame Urlaube möglich gewesen seien, in jeder Hinsicht authentisch zu schildern vermocht. Diese Lebenssituation sei auch bis zum Tattag stabil geblieben, da die Angeklagte noch im Herbst 2020 einen weiteren Urlaub geplant und organisiert habe, und sich ihr Management, mit den Abwesenheiten ihres Mannes umzugehen, nicht geändert habe. Auch wenn ihr aufgefallen sei, dass ihr Mann, mit dem sie weiterhin sexuell verkehrt habe, sich auffällig verhalten und sie deshalb überlegt habe, ob er eine andere Frau kennen gelernt habe, sei die Dynamik in der Familie weiterhin von ihr bestimmt worden und alles sei eingebettet geblieben in die normalen Alltagsabläufe. Zurecht erinnerte der Sachverständige beispielhaft an ihre Kommunikation mit dem Zeugen YM., an den sie sich gewandt habe, wenn sie einen Bedarf dazu gesehen habe.
Sodann legte der Sachverständige dar, dass sich auch in den zur differenzierten Erfassung des Persönlichkeitsprofils der Angeklagten von ihm angewandten, gängigen strukturierten psychometrischen Verfahren keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von tiefgreifend und überdauernd gestörtem Muster an Erleben und Verhalten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung gezeigt hätten. Auf keinem der Fragebogenscore habe die Angeklagte einen entsprechenden „Cut off“ erreicht. Dies gelte im intraindividuellen Profil auch für den höchsten Wert auf der Ebene einer histrionischen Persönlichkeitsstörung mit einem Fragebogenscores von 3 (Cut off 5 von 8). Die Testung habe vielmehr bei validem Antwortverhalten ergeben, dass die Angeklagte über eine differenzierte Selbsteinschätzung der eigenen Persönlichkeitsanteile verfüge. Auch innerhalb der Testung Narzissmusinventar habe sie auf keiner Ebene der 18 Skalen der 4 Dimensionen einen auffälligen T-Wert > = 60 erlangt. Auf der Skala Autarkieideal sei die stärkste Auslenkung mit einem T-Wert von 55 zu verzeichnen gewesen, gefolgt von der Skala Werteideal mit einem T-Wert von 52 und der Skala basales Hoffnungspotenzial mit einem T-Wert von 49. Diese festgestellte Auslenkung spiegle gut wider, dass das konsequente Verfolgen selbst gesteckter und aus eigener Kraft zu erreichender Ziele für die Angeklagte ein wichtiges Leitmotiv dargestellt habe, auf das sie entsprechend stolz gewesen sei, was auch im Rahmen des mit ihr geführten Explorationsgesprächs immer wieder deutlich geworden sei. Der dritthöchste Wert des Merkmalskomplexes basales Hoffnungspotenzial drücke sich dabei in dem Vermögen aus, trotz aller persönlichen Schwierigkeiten noch ein Vertrauen auf eine Wendung zum Besseren zu haben und eine Möglichkeit zur Überwindung von Krisen durch eigene Kraftreserven zu sehen. Letzteres erkläre die Umgangsweise mit dem immer wieder enttäuschenden Verhalten des Ehemannes, das der Angeklagten keinen Anlass gegeben habe, von ihrem strukturierten Alltag mit den Kindern abzuweichen.
Vor diesem Hintergrund habe sich trotz der von der Angeklagten maßgeblich im Jahr 2007 gezeigten erheblichen Auffälligkeiten im Erleben und Verhalten, die als sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen (F 92.8) mit wiederholt vorsätzlicher Selbstbeschädigung diagnostiziert worden seien, keine Anhaltspunkte für eine überdauernde Störung in der Psyche ergeben. Es seien keine Anhaltspunkte für die Manifestation einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen oder affektiven Formenkreis (depressive und/oder bipolare Störung) erkennbar geworden. Dies gelte, so der Sachverständige, unabhängig davon, ob man einen sexuellen Übergriff durch einen Bekannten im Haus der Großmutter annehme, oder von einem sexuellen Missbrauch der Angeklagten durch den Vater ausgehe. Denn bei den seinerzeit gezeigten psychischen Auffälligkeiten handele es sich lediglich um ein vorübergehendes Krankheits- und Störungsbild, welches das Denken, Handeln und Fühlen der Angeklagten in den nachfolgenden Jahren nicht beeinträchtigt, belastet oder gar gelenkt habe. Entsprechend sei es nach der Entlassung aus der kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung auch zu keinen fortgesetzten Vorstellungen in der Kinder- oder Jugendpsychiatrie mehr gekommen, auch seien entsprechende Verhaltensauffälligkeiten nicht mehr beschrieben worden. Im Kontext dieser mehrmonatigen psychischen Belastungssituation sei auch ein Alkohol- Drogen- oder Medikamentenkonsum nicht zu verzeichnen gewesen, sodass eine spätere Verhaltensstörung durch fortgesetzten Konsum psychotroper Substanzen ausscheide. Die Angeklagte habe sich vielmehr als an Partnerschaften interessiert gezeigt, sich in sexueller Hinsicht unauffällig verhalten, ihren Wunsch nach einem Kind und dann nach einer großen Familie zielstrebig verfolgt und über Jahre hinweg mit einem Ehemann ein Familienleben geführt, auch wenn dieses eheliche Verhältnis stets ambivalent verlaufen sei. Außerhalb des angeklagten Delikts seien Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens nicht sichtbar geworden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Auffälligkeiten, dass sie trotz eingeschränkter finanzieller Mittel so viele Kinder gewollt und sich mit ihnen von der Außenwelt abgeschottet habe, denn es handle sich insoweit um bewusste Entscheidungen, die von ihrem Ehemann mitgetragen worden seien. Zudem habe sie in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Mutter gestanden und sei gegenüber Ärzten, in der Schule oder im Gespräch mit den Mitarbeitern des Jugendamtes in jeder Hinsicht in der Lage gewesen, konsequent aufzutreten und ihre Interessen adäquat zu wahren. Ihre soziale Anpassungsfähigkeit sei erhalten geblieben, auch wenn sie soziale Außenkontakte, die sie ihren Kindern gestattet habe, nicht selbst gesucht habe. Auf der Handlungsebene spiegle sich deshalb das Vorhandensein einer psychischen Störung in keiner Form wider. Erlittene eigene schwere Erkrankungen in Form der Thrombosen hätten Dank ihrer psychischen Stabilität zu keiner Beeinträchtigung ihres Lebensalltags geführt, weil sie die ihr verordneten Medikamente konsequent eingenommen habe. Auf Basis der vorliegenden Behandlungsdokumentationen hätten sich für die Zeit vor 2007 auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer angeborenen oder erworbenen Erkrankung oder Störung mit Beteiligung des zentralen Nervensystems und/oder der inneren Organe mit Auswirkung auf das zentrale Nervensystem bei der Angeklagten ergeben. Soweit bei der Angeklagten im Verlauf der Jahre einige Male plötzliche Bewußtlosigkeiten aufgetreten seien, bei denen immer der Ehemann zugegen gewesen sei, habe sich ein krankhafter Befund nie ableiten lassen. Am ehesten könne dies auf eine mögliche kreislaufbedingte Störung hindeuten, der allerdings im Rahmen des Tatgeschehens sicher keine Relevanz zukomme.
Unter Hinweis auf seine ausführliche Exploration und Untersuchung sowie die erhobene strukturierte Persönlichkeitsdiagnostik und unter Berücksichtigung der Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, welche die Angeklagte phasenweise begleitet und erlebt hatten, legte der Sachverständige dar, dass sich bei der Angeklagten keine Anhaltspunkte für eine Erkrankung oder Störung aus dem psychiatrisch-neurologischen Fachgebiet (ICD 10 F und G) gezeigt hätten.
Im Einzelnen führte er aus, dass sich im Kontext mit den ehelichen Problemen und der häufigen Abwesenheit des Ehemannes und dadurch möglichen Überforderungssituation der Angeklagten in der Versorgung der eigenen Kinder keine manifeste psychische Erkrankung oder Störung im Sinne einer affektiven Störung (F30 bis F48) und/oder Anzeichen von Anpassungsstörungen (F43.2) ergeben hätten. Erneut verwies er in diesem Zusammenhang nachvollziehbar darauf, wie gut die Angeklagte ihren Alltag mit den Kindern strukturiert, reflektiert und vorausplanend gestaltet habe und machte damit deutlich, dass sich auf der Handlungsebene eine irgendwie geartete psychische Beeinträchtigung der Angeklagten in ihren Kompetenzen nicht gezeigt habe. Es habe sich auch keinerlei Einschränkung der normalen Integration von Erinnerung an die Vergangenheit, Identitätsbewusstsein oder Wahrnehmung unmittelbarer Empfindungen und Kontrolle der Körperbewegungen gezeigt, wie sie als Ausdruck dissoziativer Störungen (F44.-) sich manifestieren können.
Bezugnehmend auf die von ihm zuvor dargestellte, durchgeführte strukturierte Persönlichkeitsdiagnostik legte er wiederholend dar, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder Verhaltensstörung (F60 bis 69) bei der Angeklagten gezeigt hätten. Sie habe sich vielmehr als emotional stabil, kontrolliert zurückhaltend, selbstbeherrscht ohne Anhaltspunkte für Überforderung und Beanspruchung beschrieben. Die von ihr im Antwortverhalten mitgeteilten Persönlichkeitsanteile stünden im Einklang mit den auch im Rahmen der freien Exploration festgestellten Merkmalen, die einerseits histrionische Anteile der Kontaktaufnahme betonen, andererseits zwanghafte, im Sinne der Ordnung und Organisation des Lebensalltags umgesetzte Anteile erkennen lassen würden. Sämtliche im intraindividuellen Profil der Angeklagten gezeigten Muster an Fühlen und Denken erreichen nach Darstellung des Sachverständigen nicht den Auslenkungs- und Schweregrad, um als tiefgreifend und überdauernd gestörtes Muster an Erleben und Verhalten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung klassifiziert werden zu können.
Damit einhergehend führte er aus, dass er aus forensisch psychiatrischer Sicht auf der Basis der Anknüpfungstatsachen keine Anhaltspunkte für eine Subsumtionsmöglichkeit unter das erste Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB „krankhafte seelische Störung“ sehe, da es sich bei der Angeklagten um eine psychisch nicht kranke Frau handele, die ihrem Alltag im familiären Kontext in vollem Umfang gerecht geworden sei. Auch fehle es sowohl in Anwendung eines psychopathologischen Referenzsystems nach Saß oder eines strukturell sozialen Krankheitsbegriffs nach Rasch an Anhaltspunkten für eine Subsumtionsmöglichkeit unter das vierte Eingangsmerkmal der §§ 20,21 StGB der „schweren anderen seelischen Störung“. Aufgrund der erfassten intellektuellen und kognitiven Leistungsfähigkeit schließe er auch das dritte Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB sicher aus.
Bezugnehmend auf den Tatzeitraum legte er dar, dass sich zu diesem Zeitpunkt die sonst auch auftretende Ambivalenz im Verhältnis der Angeklagten zu ihrem Ehemann abgebildet habe, die von wiederholten engen, auch sexuellen Kontakten einerseits und von ihr formulierten Trennungsabsichten andererseits gekennzeichnet gewesen sei. Dies habe aber nicht zu einer inneren Zerrüttung oder depressiven Verhaltensmustern bei ihr geführt, weil sie in der Versorgung der Kinder und der Organisation des Alltags sich, wie auch sonst immer, psychisch stabilisiert habe, da dies ihrem Lebenskonzept entsprochen habe. Unter Hinweis auf die zeitlichen Abläufe des Tattages, insbesondere den Umfang der verfassten WhatsApp-Nachrichten an Mutter und Ehemann, führte er aus, dass sich keine Anhaltspunkte für ein durch Affektdominanz geleitetes, abruptes und ausschließlich impulsives Verhalten der Angeklagten gezeigt hätten. Hinweise darauf, dass eine unter das zweite Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zu subsumierende tiefgreifende Bewusstseinsstörung vorgelegen haben könnte, seien nicht erkennbar geworden. Der Sachverständige unterstellte insoweit den ihm von der Kammer vorgegebenen, in den Feststellungen dargelegten Tatablauf, und führte aus, dass die psychischen Kernfunktionen der Angeklagten, die sicher das Unrecht der Tat habe erkennen können, nicht eingeschränkt oder gar aufgehoben gewesen seien. Sie habe vielmehr, auch wenn es nach Kenntnisnahme des Profilbildes zu einer Affektanspannung gekommen sei, von morgens an aktiv kommuniziert und parallel dazu den normalen Alltag für die Kinder gestaltet, z.B. Essen zubereitet und in der Schule angerufen. Auch das Tatkerngeschehen sei zielgerichtet und in hohem Maße strukturiert und sequenziell geordnet abgelaufen, sei nicht von einem impulshaften Verhalten geprägt gewesen. So habe sie zunächst die Kinder - in unterschiedlicher Dosis - sediert, die Badesituation hergerichtet, jedes Kind ins Bad geholt, entgekleidet, getötet und anschließend geordnet und mit einer bestimmten Intention in ein jeweiliges Bett gelegt. Nichts sei fehl am Platz gewesen, sondern sie habe ihrer strukturierten Art entsprechend alles im häuslichen Kontext der familiären Wohnung so belassen, wie es für sie eine Ordnung gehabt habe. Sie habe in den Abläufen der Handlungsstränge flexibel reagieren können, wie das Telefonat mit der Schule bezogen auf den ältesten Sohn gezeigt habe, und die Wiederaufnahme der WhatsApp-Nachrichten mit ihrem Ehemann belege. In diesen Nachrichten bilanziere sie, vergleiche rational ihre persönliche Situation mit der ihres Ehemannes, woraus folge, dass ihr Denkablauf und ihre Willensbildung nicht eingeschränkt gewesen seien. Ihr angepasstes, flexibles Verhalten habe sich, auch wenn von einer emotionalen und affektiven Beteiligung auszugehen sei, auch außerhalb des Hauses fortgesetzt in der Begegnung mit dem ältesten Sohn, ihrer getätigten Geldüberweisung zu seinen Gunsten, dem Verlassen der Bahn und ihren anschließenden Bewegungen auf den Bahngleisen bis hin zu dem Sprung von der Bahnsteigkante.
Diese überzeugenden, da auf einer breiten Befundbasis beruhenden Ausführungen wurden bestätigt und ergänzt durch die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. ED., die sich noch einmal vertieft der Darlegung der Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten zuwandte.
Sie legte dar, dass sich die Angeklagte auch in den von ihr durchgeführten strukturierten Testverfahren in jeder Hinsicht unauffällig und positiv dargestellt habe. Im semi-projektiven Verfahren PF-Test sei deutlich geworden, dass ihre Aggressionen gegenüber ihrer Umwelt stark gehemmt seien und sie in Belastungssituationen eher dazu neige, sich gedanklich mit der Lösung der Konfliktsituation zu beschäftigen. Mit dem Fragebogen zu Kompetenz- und Kontrollüberzeugungen sei durchaus noch eine andere Facette ihrer Persönlichkeit erkennbar geworden, da sich in dem Testergebnis abweichend von ihren eigenen Schilderungen gezeigt habe, dass die von ihr beschriebene Autonomie und Selbstwirksamkeit nicht so ausgeprägt sei und sie sich durchaus abhängig von anderen Menschen und deren Verhalten sehe. Deutlich geworden sei in dem Test auch, dass sie sich wenig von Emotionen leiten lasse, sondern stets ein hohes Maß an Kontrolle zeige. Diese rationale Ebene habe sich durchgängig im psychischen Befund abgebildet, da die Angeklagte kaum Emotionen gezeigt und emotional auch nur wenig schwingungsfähig gewesen sei. Auf konkrete Nachfragen habe sie lediglich erwartbare Emotionen geschildert. Auch seien enge emotionale Bindungen zu ihren Kindern oder Partnern nicht deutlich geworden. So habe sie Charakterzüge ihrer Kinder auf Nachfrage nur oberflächlich zu beschreiben vermocht, während sie sämtliche Aspekte, die sich auf die materielle Ebene ihrer Versorgung bezogen hätten, voll Stolz überaus detailliert berichtet habe. In ihrer Darstellung der eigenen Fähigkeiten seien deutliche narzisstische Attitüden erkennbar gewesen sowie sehr ich-zentrierte Sichtweisen und die von ihr hervorgehobene Strukturierung ihres Lebens habe zwanghafte Züge deutlich werden lassen. Dabei fehle es ihr an einer kritischen Selbstreflexion.
Bezugnehmend auf ihre Persönlichkeitsentwicklung, insbesondere die im Jahr 2007 gezeigten Verhaltensauffälligkeiten, machte die Sachverständige deutlich, dass nicht entscheidend sei, was in der Vergangenheit geschehen sei, sondern ob danach Symptome aufgetreten seien, die in einer psychischen Erkrankung oder Persönlichkeitsstörung gemündet seien. Hierfür habe der weitere Werdegang der Angeklagten trotz der in der LVR-Klinik gestellten Diagnosen nach den Ausführungen der Sachverständigen keine Anhaltspunkte gezeigt. Soweit dort von Selbstverletzungen die Rede gewesen sei, habe die Angeklagte ihr gegenüber erklärt, dass sie dies nur wenige Male getan habe und keinerlei innere Entlastung, sondern Angst vor dem Schmerz verspürt habe. Dies widerspreche einer anzudenkenden Borderline-Symptomatik, da der Borderliner sich tief schneide, um den Schmerz zu fühlen, sich zu spüren und dadurch psychisch zu entlasten. Was die Angeklagte ihr berichtet habe, spreche eher für ein Kopieren von bei anderen Klassenkameradinnen gesehenen Verhaltensmustern. Nach ihren eigenen Angaben habe ihr die Behandlung und Betreuung in der Klinik und der Ambulanz, wo ihren Problemen Aufmerksamkeit geschenkt wurde, auch gut getan, was das rasche Abklingen der auffälligen Symptomatik nach Eintritt der Schwangerschaft erklären könne. Die Angeklagte habe sich dann, weil sie sich in der Rolle der Gebärenden und der einer Mutter am stärksten bestätigt gefühlt habe, zielgerichtet mit ihren Kindern eine eigene Welt geschaffen und habe dabei weitgehend isoliert von der Umwelt gelebt. Dies habe sie im Rahmen einer bewussten Entscheidung getan. Die Kinder hätten für sie aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur eher einen Selbstzweck dargestellt, da sie im Zusammenhang mit ihnen ihre Leistungsfähigkeit habe unter Beweis stellen und mit der Lebensweise sich einer möglichen Kritik anderer habe entziehen können. Die erheblichen narzisstischen Persönlichkeitszüge und ihre Ich-Zentriertheit spiegele sich auch in der Beziehung zu ihrem Ehemann wieder, den sie angesichts ihrer mangelnden Empathie und Schwingungsfähigkeit mit seinen Problemen nie in den Vordergrund ihres Lebens habe treten lassen, sondern in dem sie eher den Erzeuger ihrer bewusst in der Vielzahl bekommenen Kinder gesehen habe. Sie selbst habe sich und ihr Leben über die Kinder definiert. Unter Berücksichtigung des hohen psychosozialen Funktionsniveaus, dass die Angeklagte nach zutreffender Wertung der Sachverständigen im Umgang mit den Kindern und mit an sie von unterschiedlichsten Stellen herangetragenen sozialen Kontakten bis zuletzt gezeigt habe, vermochte die Sachverständige zwar deutliche Persönlichkeitsakzentuierungen, insbesondere in Form der narzisstischen Züge bei der Angeklagten festzustellen, verneinte aber die Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD-10-Katalogisierung. In diesem Zusammenhang erläuterte sie auch, dass die Angeklagte durchaus psychopathische Züge zeige, da sie ein übersteigertes Selbstwertgefühl habe, manipulativ agiere und wenig empathiefähig sei, wenngleich keine dissozialen Aspekte bei ihr eine Rolle spielen würden. Gleichwohl sei sie auch mit Blick auf das Tatgeschehen nicht als „Psychopathin“ zu bezeichnen, da in ihrer Persönlichkeit lediglich einige psychopathische Strukturen erkennbar seien, welche in der Gesamtschau die Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht erfüllen würden und die auch ihr Leben selbst unter konflikthaften Belastungen nicht beeinträchtigt hätten. Entsprechend verneinte auch Prof. Dr. ED. die Empfehlung für eine Subsumtion unter das erste und vierte Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB, da sie die Schwelle einer Persönlichkeitsstörung nicht als erreicht ansah.
Bezogen auf den Tattag und das Tatgeschehen führte die Sachverständige aus, dass sich bereits aufgrund des langen Tatzeitraums und der Vielzahl der von der Angeklagten zielgerichtet und strukturiert gestalteten Abläufe das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung bei ihr nicht ableiten lasse. Zur Motivlage der Angeklagten befragt, erläuterte die Sachverständige, dass diese schwer darstellbar sei, weil sich die Angeklagte dahingehend eingelassen habe, die Tat nicht begangen zu haben. Dabei ziehe sie sich nicht auf eine Erinnerungslücke zurück, sondern berichte zahlreiche konkrete Abläufe des von dem maskierten fremden Mann begangenen Tatgeschehens. Bereits daraus folge, dass sie nicht dissoziiere, sondern sich ihrer Darstellung nach gerade sehr detailliert erinnere. Dieses Verhalten habe nichts mit einem psychischen Mechanismus zu tun, etwa in dem Sinne, dass die Psyche sich nach einem traumatischen Erlebnis vor sich selbst schützen wolle. In derartigen Fällen werde dann von dem großen Nichts berichtet und nicht eine detaillierte Version von Abläufen geschildert. Letztlich sei, die Widerlegung ihrer Einlassung unterstellt, davon auszugehen, dass es sich bei dem fremden Mann um eine Erfindung handele, um die Taten nicht selbst einzuräumen zu müssen, oder weil sie das, was sie getan habe, nicht ertragen könne, und deshalb Schuld externalisiere. Die Täterschaft der Angeklagten, wie von der Kammer vorgegeben, zugrunde legend machte die Sachverständige deutlich, dass in den WhatsApp-Nachrichten die der Angeklagten eigenen manipulativen Tendenzen sichtbar geworden seien sowie Anzeichen von Wut und eine Externalisierung der Verantwortung. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass sie vor dem Hintergrund ihrer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur nach Wahrnehmung des neuen Profilbildes nur ausgesprochen schlecht mit den dann folgenden, konsequenten Zurückweisungen habe umgehen können. Wenn dieses Bild als tatauslösend zu werten sei, habe die Angeklagte ihren Entschluss in der ihr eigenen hochstrukturierten Art abgearbeitet und ihre Handlungen bis zum Schluss nicht unterbrochen. In der Tat seien dann wieder deutlich ihre narzisstischen Persönlichkeitszüge erkennbar, weil sie letztlich das, was sie aufgebaut habe, meinte auch wieder zerstören zu dürfen, ohne dass Einschränkungen ihrer Steuerungsfähigkeit sichtbar geworden seien.
Die von der Kammer hinterfragten und nachvollzogenen Ausführungen der ihr aus einer Vielzahl von anderen Schwurgerichtsverfahren als fachlich kompetent und erfahren bekannten beiden Sachverständigen, welche zu Annahme einer uneingeschränkten Schuldfähigkeit der Angeklagten durch das Gericht führten, vermochten die Ausführungen des von der Verteidigung gestellten Sachverständigen Dr. XD. nicht im Ansatz in Zweifel zu ziehen. Zwar hat dieser die Angeklagte ebenfalls exploriert. Insoweit hat die Kammer den Inhalt der dort gemachten Angaben unter II.2. dargestellt und im Rahmen der Beweiswürdigung bewertet. Er verfügte darüber hinausgehend nur über eine eingeschränkte Basis aller relevanten Anknüpfungs- und Befundtatsachen, da er nicht an dem vieltägigen Gang der Hauptverhandlung teilgenommen hatte.
Im Rahmen seiner Gutachtenerstattung legte er dar, dass die Angeklagte in dem Explorationsgespräch nicht übertrieben agiert oder inadäquate emotionale Regungen gezeigt oder ihre Biografie dramatisiert habe. Ihr geordneter Rapport, mit Emotionen, die er am rechten Fleck gesehen habe, stelle im Hinblick auf den „hochkarätigen Schuldvorwurf“ seiner Ansicht nach deshalb eine extreme Rarität dar. Anders als die Kammer und die zuvor genannten Sachverständigen vermochte er sich augenscheinlich bereits zu Beginn seiner Ausführungen nicht von dem Ausmaß des gegen die Angeklagten erhobenen Tatvorwurfs zu lösen, dem nach Auffassung der Kammer mit Blick auf die Gleichaktigkeit des Tötungsgeschehens aus sich heraus allein aufgrund der Anzahl der Opfer nicht so eine maßgeblich entscheidende Aussagekraft zukam. Sodann schloss er nach Bewertung ihrer Biografie unter Berücksichtigung der 2007 gezeigten pathologischen Auffälligkeiten bis zum Tatgeschehen die Entwicklung einer schweren Depression oder einer Wahnerkrankung bei ihr aus.
Er legte aber dar, dass er in dem Lebensentwurf der Angeklagten, die an einem unzuverlässigen Mann festgehalten habe, von dem sie, obwohl lediglich von öffentlichen Zuwendungen lebend, immer wieder schwanger geworden sei, einen Krankheitswert sehe. Zu Vorhalten der Kammer, aus denen sich diese Auffassung widerlegende Beweisanzeichen ergaben, da die Angeklagte sich bewusst für die große Familie entschieden hatte, deren Versorgung sie trotz eingeschränkter finanzieller Mittel gut sicherstellen konnte, was sich in dem überaus positiven Bild wiederspiegelte, das die Zeugen von den unter ihrer Obhut aufwachsenden Kinder beschrieben hatten, erklärte er sich nicht. Stattdessen schloss er ein langatmig zuvor hergeleitetes und beschriebenes, aus dem Medea-Symptom abgeleitetes Tatmotiv in Form von Rache letztlich unter dem Hinweis aus, das die Angeklagte nicht triumphiert habe, sondern zu einem ernstgemeinten Suizid entschlossen gewesen sei. Er hielt es seiner Darstellung nach aber für möglich, dass die Angeklagte, nachdem sie des Fotos wahrgeworden sei, ihr Muttersein als Falle gesehen habe und die Tat sich als die ultimative Form des weiblichen Widerstandes darstelle.
Weiter führte er aus, dass in der Tatanlaufzeit eine akute Belastungs-(Über-)Reaktion auf dem Boden ihrer dominierenden histrionischen und narzisstischen Persönlichkeitszüge, die in der Kombinationswirkung aus der schweren seelischen anderen Abartigkeit heraus und einer akuten krankhaften seelischen Störung ein Niveau erreicht hätten, das die Voraussetzungen des § 21 StGB erkennen lassen würde. Erst nach wiederholten Interventionen der Kammer, die diese Ausführungen in ihrer Allgemeinheit nicht stehen lassen konnte, stellte er die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und ordnete sie widerwillig - unter Hinweis darauf, dass er davon nichts halte - in die Katalogisierung ICD 10 F.61 ein. Da, unabhängig davon, ob diese psychiatrische Diagnose zutreffend ist, sie nicht mit der Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB gleichzusetzen ist, hat die Kammer wiederholt darauf gedrängt, der Sachverständige möge den Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit der Angeklagten darlegen. Er machte jedoch weder Angaben dazu, wie sich die von ihm angenommene psychische Störung auf das soziale Handlungsvermögen des in vielen Jahren strukturiert und unauffällig verlaufenden Lebens der Angeklagten im Alltag ausgewirkt haben soll, noch legte er substantiiert dar, wie die von ihm angenommene Störung sich in der vorgeworfenen Tatsituation konkret ausgewirkt haben soll. Stattdessen verwies er immer wieder auf die ansonsten nicht nachvollziehbare schwere Tat und führte aus, dass eine derartige Tat sehr wohl Kriterium des anormalen Zustands sein könne, obwohl er sich bewusst sei, dass die Tat grundsätzlich nicht zum Kriterium eines anormalen Zustandes gemacht werden dürfe. Danach legte er, was den Anforderungen an ein psychiatrisches Sachverständigengutachten über die Schuldfähigkeit eines Angeklagten nicht genügte, nahezu keine objektivierbaren psychopathologischen Anknüpfungspunkte dar, aus denen seine Ableitung der Diagnose aus diagnostisch relevanten biografischen Besonderheiten für die Kammer hätte nachvollziehbar sein können. Gleiches galt für handlungsleitende Auswirkungen der Störung zum Zeitpunkt der Tat. Dass er bekundete, nach Durchführung des Explorationsgespräch von der Unschuld der Angeklagten überzeugt zu sein, änderte an dem festgestellten Mangel in seinen Ausführungen nichts, sondern bestärkte eher die Wertung, dass sein Gutachten der vom Gericht vorzunehmenden methodenkritischen Überprüfung nicht stand hielt.
VI.
Gem. §§ 211 Abs.1, 53 Abs.1 StGB war auf eine
lebenslange Freiheitsstrafe
als Gesamtstrafe zu erkennen.
Die Kammer hat i.S.v. § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten festgestellt, da die insoweit gebotene zusammenfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nach Auffassung der Kammer die Schuld der Angeklagten besonders schwer wiegen lässt. Es liegen Umstände von besonderem Gewicht vor, die eine derartige Bewertung rechtfertigen.
Dabei hat die Kammer bedacht und gewichtet, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und bisher ein sozial angepasstes Leben geführt hat, das ihrem Lebensentwurf entsprach, und stets eingebunden war in einen engen familiären Rahmen. Da sie sich über ihre Familie interpretierte, standen für sie bis zur Tat im Alltag die Belange ihrer Kinder im Mittelpunkt, denen sie unabhängig von dem Stand der Beziehung zu ihrem Ehemann stets Rechnung zu tragen suchte. Ferner hat die Kammer berücksichtigt, dass es sich nicht um eine geplante Tat handelte, sondern dass die Angeklagte am Tattag angesichts des Umstandes, dass sich ihr Ehemann für sie unerwartet einer anderen Frau zugewandt hatte, selbst in eine krisenhafte Lebenssituation geriet und entschlossen war, auch ihr Leben zu beenden. Entsprechend hat die Kammer bedacht, dass die Angeklagte innerhalb des längeren Tatgeschehens in hohem Maße emotional und affektiv erregt agierte, auch wenn dies nicht zu einer Einschränkung ihrer Steuerungsfähigkeit führte.
Ihre Schuld steigernd war demgegenüber zu gewichten, dass die Taten gegen Menschen aus ihrem engsten persönlichen Umfeld gerichtet waren, die ihrer Fürsorge und Obhut unterstanden. Die Opfer waren, zumal die Angeklagte ihre einzige verlässliche Bezugsperson war, in besonderem Maße auf sie angewiesen, was auch noch für die älteren Kinder galt. Sie nahm, wenn auch zum Teil aus Verzweiflung und tief empfundener Kränkung, fünf von ihr abhängigen Menschen mit direktem Vorsatz handelnd das Leben, um durch ihren und den beabsichtigten eigenen Tod auch ihren Ehemann nachhaltig dafür abzustrafen, dass er sich von ihr ab- und einer anderen Frau zugewandt hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs.1, 472 Abs.1 StPO.