Gefährliche Körperverletzung durch Messerstiche im Parkhaus; verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte stach nach eskalierendem Streit und massiver verbaler Provokation durch den Nebenkläger im Parkhaus mehrfach mit einem Klappmesser zu. Das LG verneinte Notwehr, bejahte aber eine gefährliche Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs und lebensgefährdender Behandlung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB). Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge paranoider Schizophrenie und situativer Überforderung (§ 21 StGB) war nicht auszuschließen. Es verhängte zwei Jahre Freiheitsstrafe und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus.
Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Messerattacke mit mehreren Stichen gegen den Oberkörper-/Kopfbereich erfüllt regelmäßig den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Eine Behandlung ist im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB lebensgefährdend, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen; eine konkrete Lebensgefahr muss nicht eingetreten sein.
Notwehr (§ 32 StGB) scheidet aus, wenn der Täter in der Tatsituation keinem gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ausgesetzt ist, sondern auf bloße verbale Provokationen und Beleidigungen mit körperlicher Gewalt reagiert.
Eine paranoide Schizophrenie kann als krankhafte seelische Störung das Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllen; eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) ist anhand einer konstellationsbezogenen Gesamtwürdigung zu prüfen.
Selbst wenn bei einem Messerangriff bedingter Tötungsvorsatz in Betracht kommt, kann ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB) vorliegen, wenn der Täter freiwillig von weiteren möglichen Tathandlungen ablässt, obwohl ihm ein Nachsetzen noch möglich wäre.
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von
2 Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
- Angewandte Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 21 StGB -
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde in der Türkei geboren und siedelte, da sein Vater bereits in Deutschland lebte und arbeitete, ca. Anfang 1991 gemeinsam mit seiner Mutter nach Deutschland über. Er wuchs gemeinsam mit zwei in den Jahren 1992 und 1996 geborenen Brüdern im elterlichen Haushalt in X. auf. Sein Vater war als angestellter Verkäufer tätig, seine Mutter versorgte den Haushalt sowie die Kinder und arbeitete gelegentlich als Putzfrau.
Nach dem Besuch eines Kindergartens wurde der Angeklagte im Alter von sieben Jahren eingeschult. Die dritte Klasse musste er, weil seine Sprachkenntnisse noch nicht ausreichend gut waren, wiederholen. Anschließend durchlief er die Gesamtschule bis zur zehnten Klasse, die er mit einem Realschulabschluss verließ, der die Durchschnittsnote 2,2 auswies. Im Alter von mittlerweile 17 Jahren besuchte er im Anschluss ein Jahr lang eine weiterführende, kaufmännische Schule, deren Besuch er wegen auftretender Leistungsdefizite im Fach Mathematik abbrach.
Weil seine Grundschullehrerin ihm aufgrund seiner zurückhaltenden, kontaktarmen Art angeraten hatte, Mitglied in einem Sportverein zu werden, hatte der Angeklagte früh begonnen, Fußball zu spielen. Über den Heimatverein war er aufgrund seines Talents bis zu D. und zur Niederrheinauswahl gekommen. Der Aufstieg in die Profimannschaft gelang ihm nicht mehr, sondern er wechselte Ende 2009 in die Landesliga und spielte nachfolgend eine Zeit lang in X. in der Kreisliga.
Durch Vermittlung seines Fußballtrainers erhielt er nach dem Abgang von der Schule bei einer S. Firma einen Ausbildungsplatz im Lager-/Logistikbereich. Diese Ausbildung schloss er nach drei Jahren 2011/2012 erfolgreich mit der Note 2 ab und wurde im Anschluss von seiner Ausbildungsfirma in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Durch die Fußballkontakte schloss der Angeklagte eine enge Freundschaft zu einem in S. lebenden Jungen, bei dem er häufig übernachtete und von dessen Familie er in diesen Jahren viel Unterstützung erfuhr.
Im eigenen Elternhaus fühlte sich der Angeklagte wohl. Seine Eltern lebten nicht streng nach den traditionellen, religiösen, muslimischen Regeln. So trug seine Mutter kein Kopftuch und seinen Eltern war es wichtig, dass ihre Kinder an westliche Werte orientiert und damit entsprechend integriert in Deutschland aufwuchsen.
Im Jahr 2012 kam es zu einem Bruch in dem bis dahin unauffälligen Lebenslauf des Angeklagten, da sich erstmals Symptome einer psychischen Erkrankung bei ihm zeigten. Er hörte auf der Arbeit Stimmen in seinem Kopf, die ihn beschimpften und kommentierten, ihn als „Hurensohn“, „Lappen“ oder „Schwuchtel“ bezeichneten und alles, was er tat, als falsch abwerteten. Da ihn diese Stimmen verunsicherten und ängstigten, vertraute er sich seinen Eltern an, die ihn in X. zu dem Psychiater Dr. K. schickten, der bereits die Mutter des Angeklagten wegen Depressionen und eines ähnlichen Beschwerdebildes behandelte. Dieser diagnostizierte eine Schizophrenie und verordnete antipsychotisch wirkende Medikamente, welche der Angeklagte zunächst einnahm, wodurch sich kurzfristig eine Besserung des Beschwerdebildes einstellte. Da er unter dieser Medikamenteneinnahme rasch erheblich an Gewicht zunahm und den Eindruck gewann, dass ihm der Arzt in stattfindenden Gesprächen nicht wirklich zuhörte, sondern immer nur Medikamente verschrieb, setzte er die Tabletten eigenmächtig wieder ab und ging nicht mehr zum Arzt. Im Ergebnis blieb seine psychische Erkrankung bis zum Tatgeschehen unbehandelt.
Im Sommer 2011 hatte der Angeklagte seine heutige Verlobte, mit der er auch nach muslimischer Tradition religiös verheiratet ist, die Zeugin I. O., kennen gelernt. Bei ihr handelt sich um die Schwester des später Geschädigten R. O.. Sie war bereits zum Islam übergetreten, als sie die Beziehung zu dem Angeklagten einging. Der Angeklagte bezeichnet das Zusammentreffen mit ihr als den schönsten Moment in seinem Leben. Aus dieser Beziehung gingen bisher vier Kinder, geboren am 15.01.2013, 19.01.2014, 13.05.2015 und 29.05.2017 hervor. Das letzte Kind wurde geboren, als sich der Angeklagte in dem vorliegenden Verfahren schon in Untersuchungshaft befand.
Anfang 2013 bezogen er und die vorgenannte Zeugin eine eigene Wohnung und der Angeklagte begegnete dem Nebenkläger R. O. erstmalig, der ebenfalls in X. lebt und ihnen beim Umzug half. R. O. war bereits vor seiner Schwester zum Islam konvertiert. In seiner Familie bestand eine Art Tradition dies zu tun. Ein älterer Onkel hatte damit begonnen, während die Eltern des Nebenklägers - die Mutter ist Spanierin - dem römisch-katholischen Glauben angehörig blieben. Auch der Zeuge T. O., bei dem es sich um einen ca. 4 Jahre älteren Bruder des Angeklagten handelt, konvertierte in gleicher Weise.
Der Angeklagte empfand R. O. von Beginn an als „komisch“, weil dieser zwar freundlich auftrat, aber in einer vom Angeklagten als aufdringlich empfundenen Art und Weise permanent von Religion sprach und die strengen muslimischen Regeln anführte, nach denen man seiner Auffassung nach leben solle. Diese religiöse Einstellung - er bezeichnet sich selbst als praktizierender Moslem - dokumentiert er bewusst auch nach außen hin, da er überwiegend weite Umhänge und Pluderhosen sowie eine entsprechende Kopfbedeckung (Hudi) und einen üppigen Vollbart trägt. Außerdem führt er regelmäßig, so auch am Tattag, einen Koran mit sich. Den Angeklagten irritierte zunächst das Auftreten und Gebaren des Nebenklägers lediglich, ohne dass er sich darüber weitere Gedanken gemacht hätte.
Er und I. O. lebten nicht nach den strengen religiösen Vorgaben. Der Angeklagte möchte, wie er es formuliert, frei leben, und sich keine Regeln, auch nicht die einer Religion diktieren lassen. Er besucht keine Moscheen, betet nicht regelmäßig und trinkt ab und zu, bei bestimmten Anlässen, wie z. B. Silvester, Alkohol. Ansonsten spielen Alkohol oder Drogen in seinem Leben keine Rolle. Schweinefleisch isst er nicht mehr. Letztlich setzte er als Erwachsener sein Leben so fort, wie er es im Elternhaus gewohnt war. Gleichwohl vermittelte er seiner Lebenspartnerin zu Beginn ihrer Beziehung, dass er es schön finde, wenn sie ein Kopftuch tragen würde. Dies tat I. O., die temperamentvoll ist und sich nicht gern von anderen etwas sagen lässt, eine Zeit lang, bevor sie es wieder ablegte.
Die beiden ältesten Kinder des Angeklagten besuchen mittlerweile eine Kindertagesstätte und auch seine drittgeborene Tochter wird dies ab August 2017 tun, weil er möchte, dass sie - letztlich wie er - integriert, mit deutschen Freunden und vertraut mit westlichen Werten, aufwachsen sollen.
In der Beziehung zwischen dem Angeklagten und I. O. kam es auch aufgrund der psychischen Erkrankung des Angeklagten, mit welcher weder er noch I. O. sachgerecht umzugehen wussten, von Beginn an zu heftigen Streitigkeiten. Der Angeklagte ist von seiner Persönlichkeit her introvertiert veranlagt, entzieht sich streitigen Situationen lieber und verfügt generell eher über geringe verbale Kompetenzen, die unter dem Eindruck der psychischen Erkrankung sich weiter verschlechterten. Er fühlte sich vor dem Hintergrund seines Erkrankungsbildes zunehmend rasch überfordert, reagierte gereizter bis aggressiv und war den Belastungen und Anforderungen des Alltags immer weniger gewachsen.
Am 10.11.2012, mithin noch vor dem Umzug in ihre gemeinsame Wohnung, gerieten er und die Zeugin O. in eine verbale Auseinandersetzung, in deren Verlauf I. O. dem Angeklagten zunächst mit der flachen Hand ins Gesicht schlug. Der Angeklagte schlug zurück, beschwerte sich sodann, dass sie ihn immer schlagen müsse, und trat ihr daraufhin mit dem Fuß in den Bauch, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt schwanger war. Er selbst rief sodann entsetzt über sein Verhalten einen Krankenwagen und begleitete sie ins Krankenhaus, wo sodann festgestellt wurde, dass dem Kind, das im Januar 2013 regulär gesund geboren wurde, nichts passiert war. Zu unklar gebliebenen späteren Zeitpunkten brach er ihr im Streit einen Finger an und fügte ihr mit einem Messer im Wadenbereich eine Verletzung zu. Wiederholt schlug er sie und verursachte durch die Schläge Hämatome an ihrem Körper.
Weil er sein Erkrankungsbild nicht konsequent medikamentös behandelte, litt der Angeklagte immer wieder unterschiedlich stark aufgrund der wahrgenommenen Stimmen unter paranoiden Ängsten mit Beeinträchtigungserleben sowie einer starken, depressiven Symptomatik, die ihn in seinen Alltagskompetenzen schließlich derart einschränkte und belastete, dass er im Jahr 2013 seine Arbeit verlor. Von seinem Erkrankungsbild, das in seiner eigenen Familie nicht offen kommuniziert wurde, wussten lediglich seine Eltern und I. O..
Im Jahr 2013 lernte der Angeklagte den Nebenkläger, der seine Schwester wiederholt in der Wohnung besuchte und ihn mit in eine Moschee in X. nahm, näher kennen. Dessen Verhalten, dass dieser auf der Straße oder auf der Wiese betete und ihm den Koran und andere Gebetsbücher immer wieder nahe bringen wollte, empfand er zunehmend als aufdringlich und übergriffig.
R. O. wuchs unter schwierigen Bedingungen auf. Bereits in jungen Jahren verwies seine Mutter ihn des Haushalts. Aufgrund seiner schweren Kindheit hat er seiner Darstellung nach bis heute viel auf- und zu- verarbeiten. Über einen Schulabschluss oder eine Ausbildung verfügt er nicht, weil er nach seiner Darstellung durch den Rauswurf aus dem elterlichen Haushalt damit beschäftigt war, sich Wohnungen zu suchen und finanzielle Mittel bei Ämtern zu beantragen. Zu seinem Bruder, dem Zeugen T. O., unterhielt er lediglich lose Kontakte über das Handy. In ihrer Jugend war ihr geschwisterliches Verhältnis sehr schlecht. Sie rivalisierten derart stark miteinander, dass ihre gestörte Beziehung keine vertrauensvollen Kontakte zuließ. Auch zu seinen anderen Geschwistern - bei R. und I. O. sowie einer weiteren Schwester handelt es sich um Drillinge - entwickelten sich keine tiefer gehenden, belastbaren familiären Zusammenhalte.
Eine Zeit lang lebte R. O., der nach dem Übertritt zum muslimischen Glauben auch den Namen B. führt, in X. auf der G.-straße in einem Häuserkomplex, in dessen Hinterhof sich die V.-Moschee befand, die Mitte 2012 nach Beobachtung durch den Verfassungsschutz geschlossen wurde. Nach Darstellung des Nebenklägers besuchte er diese Moschee allenfalls drei Mal und anschließend nicht mehr, nachdem er gemerkt habe, „was dort abgegangen sei“.
Ob bzw. inwieweit R. O. Mitglied der radikalen Salafisten-Szene in X. war oder ist, hat die Kammer nicht näher hinterfragt. Dies bedurfte keiner weitergehenden Klärung, weil es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich war. Zwar machte der Angeklagte deutlich, dass er davon ausgehe und trug einzelne Umstände hierzu vor. In der Sache waren diese Ausführungen unerheblich, weil der Angeklagte selbst nicht darlegte, dass R. O. Versuche unternommen hätte, ihn durch Ausübung von Druck in dieses radikale Milieu zu verstricken. Nach eigener Darstellung des Nebenklägers wurde er von Mitarbeitern des Verfassungsschutzes aufgesucht, die ihn gegen Entgelt als Spitzel anwerben wollten, wozu er sich aber unwiderlegt nicht bereit erklärte.
Der Nebenkläger, der von seiner Persönlichkeit her anders als der Angeklagte dominant und kontaktfreudig, aber auch aufbrausend veranlagt ist, neigt dazu, das Einhalten der von ihm präferierten religiösen Gebote auch anderen nahe bringen zu wollen. Er warb in seinem Umfeld dafür, zum Islam überzutreten, keinen Alkohol zu trinken, nicht zu rauchen, kein Schweinefleisch zu essen, in die Moschee zu gehen und keine Spielhallen aufzusuchen. Entsprechend versuchte er auch mit dem Angeklagten und dessen Lebenspartnerin, Diskussionen zu führen, dass die Deutschen falsch leben würden und ihre Kultur schlecht sei. R. O. selbst betet regelmäßig fünf Mal am Tag, möchte nicht, dass seine Tochter einen Kindergarten besucht und lehnt den Konsum von Fernsehen ab. Er übermittelte dem Angeklagten zunehmend Texte und Videos mit religiösen Inhalten, mit denen der Angeklagte für sein Leben nichts anfangen konnte. Die Lebenspartnerin des Nebenklägers, die Zeugin Z. U., mit der er eine im Tatzeitpunkt fünfjährige gemeinsame Tochter hatte, hat sich - wohl aus eigenem Antrieb, aber unter seinem Einfluss stehend - seit drei Jahren entschieden, sich in der Öffentlichkeit nur noch – bis auf das Gesicht - voll verschleiert zu bewegen. Ihrer Darstellung nach sei sie zuvor oft belästigt worden und fühle sich jetzt wieder gut und sicher. Als sie R. O. ca. im Jahr 2010 kennen gelernt hatte, hatte sie bereits zuvor gelegentlich ein Kopftuch getragen, legte dies zwischenzeitlich aber auch wieder ab, bevor sie sich dann für die Verschleierung entschied.
Die Beziehung zwischen dem später Geschädigten und dem Angeklagten sowie I. O. verlief anfangs, da sie nur oberflächlich angelegt war, ohne nennenswerte Konflikte. Erst nachdem R. O. seiner Neigung entsprechend zunehmend begann, seine religiöse Einstellung und die damit verbundenen Lebensgewohnheiten auch von seiner nunmehr mit einem Moslem liierten Schwester und dem Angeklagten selbst einzufordern, verschlechterte sich das Verhältnis zunehmend. Durch die religiösen Anforderungen, die der Nebenkläger an die Beiden stellte und welchen diese nicht folgen wollten, verhärteten sich die unterschiedlichen Positionen und die persönlichen Kontakte waren getrübt, sobald R. O. religiöse Fragen thematisierte. Anlässlich der wenigen Gelegenheiten, bei denen der Angeklagte und der Nebenkläger zusammentrafen, sprachen diese kaum miteinander, weil dem Angeklagten ihre Ansichten zu verschieden waren. Auch gegenüber anderen Angehörigen versuchte R. O. seine Vorstellungen von einem religiösen Leben durchzusetzen, so z.B. gegenüber seinem Bruder, dem Zeugen T. O.. Dieser verstand es jedoch, sich konsequent jeglichen Einfluss in dieser Hinsicht zu verbieten, was R. O. dann letztlich auch akzeptierte. Ebenso fügte sich der Nebenkläger gegenüber der Mutter seiner Lebenspartnerin, der Zeugin L. U., insoweit, als dass er akzeptierte, dass sie einen westlichen Lebensstil präferierte. Letztlich hakte er lediglich bei den Personen nach, von denen er hoffte, dass diese sich von seinem energischen Auftreten beeindrucken lassen würden.
Am 14.11.2013 suchte R. O. in Begleitung seiner Lebenspartnerin seine Schwester I. in deren Wohnung auf. Während des Besuchs kam es in Abwesenheit des Angeklagten zu einem verbalen Streit zwischen den Geschwistern, in dessen Verlauf R. O. massiv versuchte seine Schwester in ihrer Glaubensrichtung sowie Lebenseinstellung zu beeinflussen. Er vertrat seine konservativen religiösen Ansichten und monierte insbesondere, dass sie kein Kopftuch mehr trug. Außerdem forderte er sie auf, in ihrer Familie keine Geburtstage mehr feiern zu feiern. Da seine Schwester ihm Widerworte gab und für sich in Anspruch nahm, so zu leben, wie sie es selbst für richtig hielt, reagierte R. O. zunehmend aggressiver und richtete seine Wut dann insbesondere auch gegen den Angeklagten, den er für das „ungläubige Leben“ der beiden maßgeblich mitverantwortlich sah. Als er ihr drohte, den Angeklagten tätlich anzugreifen, wenn er in die Wohnung zurückkehren werde, suchte die Zeugin O. Schutz bei einer Nachbarin und verständigte die Polizei. Ein gegen R. O. deshalb eingeleitetes Strafverfahren wurde unter Verweisung auf den Privatklageweg eingestellt.
Spätestens seit dem Vorfall im November 2013 bestanden erhebliche Spannungen zwischen dem später Geschädigten und dem Angeklagten, der durch I. O. von dem bedrängenden, sie ängstigen Verhalten ihres Bruders und dem geführten polizeilichen Ermittlungsverfahren erfuhr.
Auch die Beziehung zwischen R. O. und der Zeugin Z. U. verlief in den ersten Jahren sehr konfliktbehaftet und war von wiederholten Trennungen gekennzeichnet. Beide trugen Streitigkeiten aus, in deren Verlauf der Nebenkläger auch massiv tätlich auf die Zeugin einwirkte. Diese und ihre Mutter, die Zeugin L. U., die beide das Verhalten von R. O. nicht hinnehmen wollten, riefen immer wieder die Polizei zu Hilfe, um Z. U. in diesen Situationen vor dem Nebenkläger zu schützen. Obwohl die Zeugin L. U., die selbst westlich orientiert lebt und sich auch entsprechend kleidet, die Beziehung zwischen dem Nebenkläger und ihrer Tochter zunächst kritisch sah, akzeptierte sie die Beziehung ihrer Tochter zu R. O. bis hin zu deren Verschleierung, weil sie letztlich ihr Kind nicht verlieren wollte. Entsprechend teilte sie ermittelnden Polizeibeamten mit, dass sie sowohl ihre Tochter als auch R. O. keinesfalls ausgrenzen, sondern ihnen immer als Ansprechpartner zur Verfügung stehen werde. Dabei verwies sie auf die ihrer Meinung nach schlimmen Folgen, die eintreten könnten, wenn junge Menschen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer religiösen Einstellung von der Öffentlichkeit abgelehnt werden würden.
Ähnlich wie Z. U. in der Beziehung zum Nebenkläger, trennte sich aufgrund der tätlichen Übergriffe des Angeklagten auch I. O. mehrfach von diesem. Sie begab sich dann regelmäßig mit ihren Kindern in den Haushalt ihrer Mutter. Anschließend fand jedoch immer wieder eine Versöhnung zwischen ihr und dem Angeklagten statt, so dass sie wieder zu ihm in den gemeinsamen Haushalt zurückkehrte. Über seine Mutter und seine Schwester erfuhr auch der Nebenkläger von den erfolgten Übergriffen, die ihn, da er eigenes Fehlverhalten nicht reflektierte und anders gewichtete, wütend stimmten. Er riet dann seiner Schwester, wenn er auf sie traf, sich vom Angeklagten zu trennen.
Am 04.05.2014 kam es zu einem Streit zwischen R. O. und der Zeugin Z. U., in dessen Verlauf er ihr mehrfach ins Gesicht schlug, ein Messer an den Hals hielt und äußerte, dass er die Zeugin umbringen werde, wenn sie sich nicht bei ihm entschuldige. Nachdem die Zeugin sich bei ihm entschuldigt hatte, versetzte er ihr eine Ohrfeige und schrie, dass er sie umbringen werde, wenn sie ihn verlassen sollte. Auslöser des Streits war eine Diskussion darüber, dass die Frau dem Mann gehorchen müsse und R. O. seiner Lebenspartnerin vorwarf, dass sie sich zwar verschleiere, aber ansonsten unangemessen benehme. Aufgrund der wiederholten Gewalteinwirkung rief die Zeugin die Polizei, welche R. O. der Wohnung verwies und gegen ihn ein zehntägiges Rückkehrverbot verhängte. Der Polizeibeamtin W. schilderte Z. U., dass ihr Partner streng nach dem muslimischen Glauben lebe und dessen Regeln strikt einfordere. In diesem Zusammenhang berichtete sie auch von vorangegangenen Tätlichkeiten ihres Partners, der sie in der Schwangerschaft in den Bauch geschlagen haben solle.
Am 29.06.2014 erließ das Amtsgericht Solingen wegen der Tat vom 04.05.2014 einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gegen den Nebenkläger, der am 28.10.2014 rechtskräftig wurde. Danach wurde er zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt.
Bei dem über 1,90 m groß gewachsenen und kräftig gebauten Nebenkläger klaffen Eigen- und Fremdwahrnehmung stark auseinander. Er selbst sieht sich als toleranten Menschen, der mit niemandem Stress habe und auch keinen bedränge, anders zu leben. Treten Konflikte auf, begründet er diese mit Missverständnissen oder Fehlverhalten der Anderen. Die zurückliegenden tätlichen Übergriffe auf seine Lebenspartnerin tragen ihm die Zeuginnen U. nicht nach, sondern betrachten sie als ein abgeschlossenes Kapitel der Vergangenheit, dem kein Gewicht mehr zukomme. Nach Angaben der Zeugin Z. U. hat der Nebenkläger eine Therapie gemacht und ein Gutachter habe ihr bestätigt, „dass alles wieder gut sei“. Seit ca. drei Jahren misshandelt R. O. seine Lebenspartnerin nicht mehr und die Zeugin L. U. sieht eine positive Entwicklung in der Beziehung der Beiden.
Am 29.9.2014 sprach R. O. in Anwesenheit seiner Lebenspartnerin und Tochter im X. Rathaus vor, um ein Energiedarlehen zu beantragen. Als ihm mitgeteilt wurde, dass noch Unterlagen fehlten, nahm er dies zum Anlass, der Sachbearbeiterin zu drohen, ihr den Kopf abzuschneiden. Da die Mitarbeiterin einen Strafantrag stellte, wurde gegen R. O. vom Amtsgericht Solingen am 26.1.2015 wegen Bedrohung ein Strafbefehl in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 15 EUR erlassen, der in der Hauptverhandlung nach Rücknahme des zunächst eingelegten Einspruchs rechtskräftig wurde.
Von Juli 2014 bis September 2014 arbeitete der Angeklagte, der trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Familie bessere finanzielle Möglichkeiten verschaffen und sich mit seiner angespannten Lebenssituation nicht abfinden wollte, in einem Getränkemarkt. Obwohl es sich lediglich um eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Umfang von 22,5 Stunden pro Woche handelte, fühlte er sich mit den dort an ihn gestellten Anforderungen überfordert und gab diese Tätigkeit wieder auf. Im Dezember 2014 nahm er eine Arbeit in einem Grillimbiss an, wo er wöchentlich ca. 4,5 Stunden tätig war. Obwohl er sich Arbeit gesucht hatte, die unter dem Niveau seiner Ausbildung lag, musste er auch diese aufgeben, weil es sich krankheitsbedingt den Anforderungen nicht gewachsen fühlte. Der Nebenkläger hatte ihn dort mehrfach gezielt abgepasst, mit dem Kopf gewackelt und demonstrativ angelächelt, um ihn zu provozieren. Zuvor war es bei zufälligen Zusammentreffen auf der Straße zu Beschimpfungen durch R. O., der seine Schwester und den Angeklagten, als „ungläubige Hunde“ bezeichnete, gekommen. Der Nebenkläger war sich dabei seiner einschüchternden Wirkung bewusst und genoss es, sich überlegen zu fühlen.
Am 24.11.2014 hatte der Angeklagte seiner Lebenspartnerin im Rahmen eines Streitgesprächs, in dem er sich erneut überfordert gefühlt hatte, ein blaues Auge geschlagen.
Von dieser Misshandlung seiner Schwester, wie auch von den anderen tätlichen Übergriffen, erlangte der Nebenkläger Kenntnis, der auf sein Smartphone ein Foto von dem geschwollenen Gesicht seiner Schwester übersandt erhielt.
Am 31.03.2015 wurde der Angeklagte - insoweit handelt es sich um seine einzige strafrechtliche Vorbelastung - durch das Amtsgericht Solingen in dem Verfahren Az: 21 Ds 622 Js 7556/14-129/14, rechtskräftig seit dem 08.04.2015, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (abgeurteilt wurden die geschilderten Tätlichkeiten gegenüber der Zeugin O. vom 10.11.2012 und 24.11.2014) zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt.
Auf Veranlassung des Jobcenters der Stadt X. wurde wegen seiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2015 ein psychologisches Gutachten über den Angeklagten nach Erhebung einer ausführlichen Anamnese erstellt. Dort wurde festgehalten, dass eine akute psychische Erkrankung in Form einer paranoiden Schizophrenie vorliege und der Angeklagte nicht unter den üblichen Bedingungen arbeitsfähig sei. Die angeregte medizinisch therapeutische Diagnostik zog sich hin, weil der Angeklagte, trotz entsprechender Bemühungen, keine zeitnahen Termine bei einem Facharzt erhalten konnte.
Abgesehen von dem seine Psyche beeinträchtigenden Beschwerdebild erlitt der Angeklagte keine forensisch relevanten Erkrankungen. Vor ca. neun Jahren hatte er in der Türkei einen Autounfall, bei dem er eine Platzwunde am Kopf erlitt und auch kurz bewusstlos war. Er wurde zwei Tage in einem Krankenhaus behandelt. Eine Hirnverletzung war nicht eingetreten.
II.
1.
Obwohl auch der Nebenkläger seine Lebenspartnerin wiederholt tätlich angegangen war, ärgerte er sich über das diesbezügliche Fehlverhalten des Angeklagten, das ihm willkommene Gelegenheit bot, diesen noch mehr zu kritisieren und abzuwerten, zumal es ihn zudem verärgerte, dass es ihm nicht gelungen war den Angeklagten und seine Familie zur Einhaltung der von ihm präferierten religiösen Lebensweise zu veranlassen. Obwohl innerhalb der Familie O. grundsätzlich keine enge Verbundenheit und kein gefestigter Zusammenhalt herrschten, nahm R. O. die tätlichen Übergriffe des Angeklagten auf seine Schwester zum Anlass, sich als ihr Interessenwahrer und Beschützer aufzuspielen. Diese Parteinahme wurde gestärkt durch den Umstand, dass die Zeugin I. O., wenn die Beziehung zum Angeklagten schlecht lief, wiederholt mit ihren Kindern Schutz und Unterstützung bei ihrer Mutter suchte, die dann die Klagen ihrer Tochter auch an weitere Familienmitglieder, insbesondere ihre Söhne weitertrug. In diesen Situationen solidarisierte sich dann die Familie mit der Zeugin O., und bestärkte diese in ihren Bestrebungen sich vom Angeklagten dauerhaft zu trennen. Entsprechend reagierten alle mit völligem Unverständnis, wenn die Zeugin dann nach kurzer Zeit sich wieder dem Angeklagten zuwandte und die Beziehung mit ihm fortsetzte. Obwohl auch seine Lebenspartnerin trotz der tätlichen Übergriffe bei ihm geblieben war, trug der Nebenkläger dem Angeklagten die Übergriffe nach und bezeichnete seine Schwester als „co-abhängig“, weil sie sich nicht konsequent vom Angeklagten trennte. Insgesamt bewertet er das Zusammenleben der Beiden mit Blick auf die gemeinsamen Kinder als unerträglichen Zustand.
Am 29.11.2014, mithin wenige Tage nachdem der Angeklagte im Streit I. O. ein blaues Auge geschlagen hatte, rief R. O. den Bruder des Angeklagten, den Zeugen C. A., auf dessen Mobiltelefon an und bedrohte ihn aus Wut über den Angeklagten mit den Worten: „Willst du sterben? Ich bin es, der B., und beschimpfte sowie bedrohte den damals 17-jährigen u.a. mit den Worten: „Du Hurensohn, ich schneide dir deine Fingerspitzen ab, wenn ich dich sehe, breche ich dir die Knochen. Ich weiß, wann und wo deine Mutter spazieren geht, bist du bereit zu sterben, du bist ein Sündiger, ein Teufel, meine Brüder werden dich finden, du wirst sterben“. Des Weiteren predigte er im Namen Allahs Koranverse. Nachdem ein Freund diese Bedrohungen, da das Handy auf laut gestellt war, mitangehört hatte und der Zeuge A. verängstigt nach Hause gefahren war, bemerkte er auf seinem Mobiltelefon, als sich dieses im W-Lan wieder mit dem Internet verbunden hatte, eine Vielzahl von Nachrichten, die der Nebenkläger ihm über den Nachrichtendienst Whats-App übersandt hatte. Dabei zeigte das vom Nebenkläger genutzte Profilbild einen Schriftzug in arabischer Sprache (über einer Weltkarte, einem Schwert und zwei Gewehren), der Teil des islamischen Glaubensbekenntnisses ist, aber auch vom sogenannten Islamischen Staat genutzt wird. Weil der Zeuge sich zur Anzeige entschloss, wurde der folgende Text der vom Nebenkläger gesendeten Whats-App-Nachrichten von den die Anzeige aufnehmenden Polizeibeamten vom Mobiltelefon des Zeugen abfotografiert. Er lautet auszugsweise wie folgt:
„Na Hurensohn, Fotzenkind, beleidigst meine Mutter, du Hurenkind, dein Hurenbruder schlägt meine schwangere Schwester und spritzt meine Neffen mit Saft nass. Wallah ihr werdet alle sehen ihr habt euch mit dem falschen angelegt, ihr werdet meine Neffen nie mehr sehen, aber dass was ihr meiner Familie angetan habt kriegt ihr alles härter zurück dreckige Kafir (Ungläubige), vor allem dein Hurenbruder Cuma. Ihr werdet große Probleme bekommen. Du und deine Familie sind ehrenlose ungläubige Schweine. Werdet sehen, ihr bekommt was ihr verdient. Das war das letzte Mal, dass meine Schwester und Neffen geschlagen wurden“.
Nach Fertigung einer Anklageschrift wegen Beleidigung und Bedrohung zum Nachteil von C. A. wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt im Hinblick auf die Verurteilung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Solingen vom 26.01.2015.
Im Jahr 2015 kam es kaum zu Kontakten zwischen dem Angeklagten und R. O.. Ihr Verhältnis blieb dennoch sehr angespannt. Der Angeklagte mied Zusammentreffen mit dem Nebenkläger, dessen Auftreten er regelmäßig als sehr bedrohlich und belastend empfand. Aufgrund seines psychisch labilen Zustandes tat er sich ohnehin schwer, Konflikt- oder Stresssituationen zu ertragen. Zudem fühlte er sich, mit einer Größe von 1,62 m dem 1, 90 m großen Nebenkläger zutreffend körperlich stark unterlegen. Aufgrund seiner Neigung, belastende Situationen zu meiden und sich aus Konflikten zurückzuziehen, setzte ihn jegliches Zusammentreffen mit dem dominanten Nebenkläger von vornherein unter Druck und verstärkte die aufgrund der psychotischen Erkrankung ohnehin vorhandenen Gefühle von Angst und Verunsicherung in ihm noch mehr.
Demgegenüber ließ I. O. gelegentliche Kontakte, auch ihrer Kinder, mit ihrem Bruder R. O. zu, wenn sie sich ergaben. Sie fühlte sich von ihrem Bruder nicht entsprechend eingeschüchtert, weil sie sich - anders als der Angeklagte - ihrer Kraft zur Abgrenzung von ihm bewusst war. Der Angeklagte unterband diese Kontakte nicht.
Von August bis November 2016 war er bei der Firma H. als geringfügig Beschäftigter tätig. Auch an seinem dortigen Arbeitsplatz wurde er von dem Nebenkläger abgepasst und bedroht. Am 20.08.2016 ging R. O. auf den Angeklagten zu und hielt ihm vor, dass er seine Schwester geschlagen habe. Sodann drohte er: „Ich werde dich umbringen, ich werde dir auf die Fresse hauen, du Missgeburt, ich weiß, wo du wohnst, du Spasti. Du wirst schon sehen“.
Weil der Angeklagte diese Drohungen ernst nahm und Angst um sich und seine Familie hatte, stellte er noch am selben Tag einen Strafantrag, aus dem letztlich ein Strafbefehl des Amtsgerichts Solingen vom 17.10.2016 wegen Bedrohung resultierte. Gegen diesen legte der später Geschädigte zunächst Einspruch ein, so dass das Amtsgericht einen Hauptverhandlungstermin zum 22.11.2016 anberaumte, das persönliche Erscheinen von R. O. anordnete und den Angeklagten als Zeugen lud. Mit einem Schreiben, das am 09.11.2016 bei Gericht einging, nahm R. O. den Einspruch zurück, so dass der Termin aufgehoben wurde und die Verurteilung wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 20 EUR rechtskräftig wurde. Nach Darstellung des Nebenklägers habe er, auch wenn der Vorwurf unwahr sei, sich zur Rücknahme des Einspruchs veranlasst gesehen, weil er nicht erneut zu demselben Richter habe gelangen wollen, der ihn schon einmal unter Druck gesetzt habe.
Bis zum Tattag erhielt der Angeklagte keine Kenntnis von der Rücknahme des Einspruchs. Zu einem irgendwie gearteten Kontakt zwischen beiden kam es nach dem Vorfall vom 20.08.2016 nicht mehr. Der Angeklagte litt aber anhaltend unter der Angst, R. O. begegnen zu können, sobald er seine Wohnung verließ. Er fürchtete sich vor weiteren Konfrontationen mit ihm und versuchte sich durch regelmäßiges Umschauen zu vergewissern, ob er sich in seiner Nähe aufhielt.
2.
Am Montag den 14.11.2016 gegen 15:15 Uhr befuhr der Angeklagte mit seinem PKW, in welchem sich auch seine heutige Verlobte befand, das Parkhaus der Firma M. in X.. Er beabsichtigte dort Einkäufe zu erledigen und stellte sein Fahrzeug auf einem der vorgesehenen Stellplätze ab. Dieser befand sich in der Nähe zu den Aufzügen, über welche unmittelbar die Geschäftsräume des Einkaufszentrums erreichbar sind. In diesem Bereich befand sich auch ein Abstellplatz für Einkaufswagen, die von den Kunden genutzt werden konnten.
Noch bevor er und seine Lebenspartnerin ausstiegen, kam R. O. auf sein Fahrzeug zu. Dieser hatte seine Einkäufe bereits erledigt und war gemeinsam mit den Zeuginnen L. und Z. U., sowie seiner damals fünfjährigen Tochter auf dem Weg zu dem Fahrzeug der Zeugin L. U., einem dunkel blauen BMW X 3, mit dem sie gemeinsam unterwegs waren. Die Zeugin hatte an diesem Tag ihren PKW zufällig auf demselben Parkdeck in der Nähe zu den Aufzügen und Einkaufswagen abgestellt, von dort aus gesehen in der 2., mithin hinteren, Reihe der jeweils doppelreihig angelegten Parkbuchten.
Während seine Lebenspartnerin, deren Mutter und seine kleine Tochter ins Fahrzeug einstiegen und die Zeugin Z. U., die den Angeklagten und die Zeugin O. wahrgenommen hatte, hoffte, dass auch R. O. ihnen nachfolgen würde, ging dieser allein auf den PKW des Angeklagten zu. Er hatte den Angeklagten und seine Schwester ebenfalls bemerkt und näherte sich deren PKW mit provozierendem Lächeln. R. O. war innerlich gereizt, weil er, anstelle sich der gerichtlichen Auseinandersetzung zu stellen, sich veranlasst gesehen hatte, den Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen und sich jetzt auch dieser, für ihn hohen Geldforderung ausgesetzt sah. Aus diesem Grund wollte er den Angeklagten, den er für die Anzeige verantwortlich machte, als er ihm zufällig begegnete, nunmehr gezielt abpassen und provozieren, wie er es auch bei anderen Gelegenheiten bereits getan hatte.
Die Zeugin O. sprang, als sie ihren Bruder auf ihr Fahrzeug zukommen sah, sofort aus dem Auto heraus und begann in ihrer impulsiven Art ihm laut zuzurufen, dass er abhauen, verschwinden, sie in Ruhe lassen solle. Auch der Angeklagte, der zunächst den Motor des Fahrzeugs abstellte und ihr etwas später nachfolgte, rief dem Nebenkläger sodann zu, dass er sie in Ruhe lassen solle, man werde sich am 22. vor Gericht sehen. Angesichts des völlig zerstrittenen Verhältnisses schaukelte sich die Situation rasch hoch. R. O., der am Oberkörper u.a. mit einem weiten Umhang bekleidet war, baute sich vor dem Angeklagten und seiner Schwester auf, beleidigte den Angeklagten als Hurensohn und erkundigte sich, ob er schon Post vom Finanzamt bekommen habe, weil er ihn wegen Schwarzarbeit angezeigt habe. Auf die provozierenden Äußerungen ihres Bruders reagierte die Zeugin O. umso aufgebrachter und schrie immer hysterischer, dass er sie in Ruhe lassen solle, während der Angeklagte rief: “Lass uns einfach in Ruhe, verschwinde du Salafist“. Dieses Geschrei nahmen die Zeugen N. und Y. und P. F. wahr, die sich zufällig ebenfalls auf derselben Ebene des Parkhauses aufhielten. Während der Zeuge N. das Parkdeck verließ und in den Räumen des Einkaufszentrum erwog, die Polizei zu informieren, weil er den größeren Mann als so aggressiv erlebt hatte, begaben sich die beiden Zeugen F. weiter zu ihrem auf der Ebene parkenden Fahrzeug.
Der Angeklagte fühlte sich vor dem Hintergrund seiner psychotischen Erkrankung und seiner dadurch bedingten erhöhten Empfindsamkeit von dem aggressiven Auftreten des Nebenklägers sofort verunsichert, überfordert und stark gestresst, auch wenn er nicht unter einer wahnhaften Symptomatik litt. Er begann zu schwitzen, empfand Herzrasen und in ihm entstanden Ängste, da der Nebenkläger ihm unverhofft so distanzlos und dominant gegenübertrat, zumal er stets bemüht gewesen war, jegliches Zusammentreffen mit ihm zu vermeiden.
Um der Aggressivität von R. O. zu begegnen und um sich, auch mit Rücksicht auf seine dicht bei ihm stehende, aufgebrachte Lebenspartnerin, stark und wehrhaft zu präsentieren, zog er aus seiner Kleidung ein mitgeführtes Klappmesser, das spätere Tatmesser. Dieses führte er zum damaligen Zeitpunkt aus Angst vor dem Nebenkläger regelmäßig bei sich, seitdem er von diesem wiederholt abgepasst und sogar mit dem Tode bedroht worden war. Er klappte die ca. 7,5 cm lange Klinge heraus und hielt anschließend das Messer dem Nebenkläger vor, ohne näher auf ihn zuzugehen. Anschließend steckte er es aufgeklappt zurück in seine Kleidung.
Der Nebenkläger nahm dieses Vorhalten des Messers zum Anlass, sein Smartphone hervorzuholen, es vor seinen Körper zu halten und den Angeklagten und seine Schwester nachfolgend mit dessen Videofunktion zu filmen. Er wähnte eine gute Gelegenheit, den Angeklagten diesmal selbst wegen Bedrohung zur Rechenschaft ziehen zu können, zumal er sich erhoffte, über ein Videodokument zu verfügen, dass dann seine Darstellung unterstützen und den Angeklagten als messerführenden Aggressor überführen würde.
Der Nebenkläger fertigte deshalb mit der Kamera des Mobiltelefons, das er dicht vor seinen Körper hielt, ein insgesamt 1 Minute und 27 Sekunden langes Video, auf dem - aus entsprechend stark eingeschränkter Perspektive - die unmittelbare Phase vor und nach der Tatausführung aufgezeichnet wurden. Das Gerät wurde nach dem Tatgeschehen von ermittelnden Polizeibeamten sichergestellt und bezüglich der Videosequenz spurentechnisch ausgewertet. Weil der Nebenkläger sein Smartphone dicht vor seinen Körper hielt und auch der Ton mitgeschnitten wurde, ist maßgeblich seine Stimme laut und deutlich zu hören. Äußerungen des Angeklagten und der Schwester des Nebenklägers sind aufgrund der durch die Bewegungen des Nebenklägers resultierenden Geräuschentwicklung und deren Entfernung zum Smartphone nur eingeschränkt zu verstehen, obwohl alle Beteiligten, insbesondere die Zeugin O., sehr laut und erregt sprachen.
In aggressivem und provozierendem Tonfall forderte der Nebenkläger den Angeklagten, der zwischen parkenden Fahrzeugen in einem Abstand von ca. 1 m zu ihm stand, nach Aktivierung der Videofunktion seines Handys zunächst mindestens 7 Mal hintereinander in schneller Folge auf: „Hol dein Messer noch mal raus!“, um anschließend mindestens dreimal zu wiederholen: „Ich hab das auf Video“, bevor er sodann zu massiven Beleidigungen überging und immer wieder den Angeklagten mit „du Hurensohn“ betitelte und ausrief: „Deine Mutter ist eine Hure, ich habe das auf Video“. Dadurch beabsichtigte er, den Angeklagten zu reizen und zum erneuten Hervorholen des Messers zu veranlassen. Nach ca. 26 Sekunden der Videoaufzeichnung drängte sich I. O. zwischen die beiden Männer, die wiederholt nahezu hysterisch schrie: „Lass uns in Ruhe!“ und auch ankündigte, die Polizei rufen zu wollen. Dabei stieß sie den Angeklagten zurück, um eine größere Distanz zwischen die beiden zu bringen, während der Angeklagte seinerseits mit drohend erhobenen Zeigefinger den Nebenkläger ebenfalls wiederholt als Hurensohn beschimpfte und auf den 22.11. verwies, weil er davon ausging, dass R. O. sich dann vor Gericht würde verantworten müssen und angespannt versuchen wollte, durch Erwähnung dieses nahenden Gerichtstermins Gegendruck auf den Nebenkläger auszuüben.
Durch das Dazwischentreten der Zeugin O. befriedete sich die aufgeheizte Situation nicht, da der Nebenkläger sodann provozierend rief:“ Verdammter Penner, komm her, hol das Messer raus, du Hurensohn, hol das Messer raus du Hurensohn!“. Das Finanzamt weiß, dass du schwarz arbeitest, komm du Hurensohn. Anschließend rief er: „Deine Mutter ist eine Hure, deine Mutter, deine Mutter ist eine Hure, dein Vater auch, hol dein Messer raus, hol dein Messer raus, hol dein Messer raus, ich habe das auf Video“. In dieser Zeit stieß die Zeugin O., die bemüht war mit ihrem Körper zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger zu bleiben, ihren Lebenspartner ein weiteres Mal zurück und hielt ihn anschließend fest, um eine drohende tätliche Konfrontation der beiden Männer zu vermeiden. Der Angeklagte, der innerlich immer angespannter wurde, spuckte – wie auch der Nebenkläger, wodurch beide dem anderen ihre jeweilige Missachtung demonstrieren wollten -, auf den Fußboden und trat wiederholt mit weit aufgerissenen Augen und erhobenem Zeigefinger seitlich an der Zeugin O. vorbei auf den Nebenkläger zu. Er versuchte sich dessen Aggressivität verbal zu erwehren, empfand sich dabei jedoch zunehmend als überfordert und sprachlos. In der Zwischenzeit war die Zeugin Z. U., die ihre Tochter im Fahrzeug angeschnallt hatte, auf Bitten ihrer Mutter wieder ausgestiegen und zu den Streitenden hinzugetreten. Sie hatte sich seitlich neben R. O. gestellt. Im Gegensatz zur Zeugin O. mischte sie sich nicht merkbar in das Geschehen ein, versuchte allenfalls ihren Lebenspartner am Arm zurückzuhalten.
Nachdem der Nebenkläger auch den Vater des Angeklagten als Hure beleidigt hatte, drehte sich der mittlerweile in hohem Maße affektiv erregte Angeklagte einen Schritt zurücktretend um, und wandte dem Nebenkläger seinen Rücken zu. Er griff in seine Gesäßtasche und entnahm ihr das aufgeklappt gebliebene Messer. Anschließend wandte er sich dem Nebenkläger wieder zu und eilte mit wenigen schnellen Schritten auf diesen zu, ohne dass es der Zeugin O., die seitlich neben ihm stand, gelungen wäre, ihn zurückzuhalten. Obwohl körperlich unterlegen, stieß er R. O. unvermittelt so heftig gegen den Oberkörper, dass dieser mit dem Rücken gegen ein parkendes Auto fiel. Sodann richtete er das Tatmesser, dessen Klinge aus seiner rechten Faust nach unten herausragte, in schneller Abfolge mit ungezielten Bewegungen gegen den Oberkörper/-Kopfbereich des Geschädigten und führte mindestens vier wuchtige Stiche nach unten aus. Dabei wollte er in seiner hohen inneren Erregung die streitige Situation beenden und den Nebenkläger körperlich verletzen, ob er auch dessen Tod billigend in Kauf nahm - was nach Auffassung der Kammer im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände zu verneinen war - konnte letztlich offen bleiben, weil er nachfolgend strafbefreiend von einem möglichen versuchten Tötungsdelikt zurück trat.
Durch die Stiche fügte er dem Geschädigten an der Stirn drei Schnitt-Stichwunden zu sowie eine weitere Stichverletzung weiter oben liegend im Bereich des behaarten Kopfes. Den Schädelknochen verletzten diese Stiche nicht maßgeblich, weil ihre Wucht durch Abwehrbewegungen teilweise aufgefangen wurde. Eine Stichwunde musste nachfolgend genäht werden, die anderen wurden lediglich mit Klammern ärztlich versorgt. Bei einer der Verletzungen handelte es sich um eine sogenannte Abschälverletzung, da in diesem Bereich die Haut auf einer Breite von ca. 1 cm bis zum Knochen abgeschürft wurde. Weil der Nebenkläger seinen linken Arm schützend vor seinen Kopf hielt, erlitt er zwei weitere Stichwunden am linken Unterarm, eine oben auf dem Unterarm, eine in etwa diagonal verlaufend unter dem Arm liegend. Dass es sich um eine Durchstichverletzung handelte, war nicht feststellbar. Der Nebenkläger rappelte sich auf, drehte sich zur Seite und floh vor weiteren Stichversuchen des Angeklagten. Dabei hielt er sein Mobiltelefon, dessen Videofunktion weiterhin eingeschaltet war, in der Hand. Das Tatkerngeschehen in Form der Stiche wurde auf dem Video nicht erfasst, weil der Nebenkläger das Gerät nicht mehr gezielt auf den Angeklagten gerichtet hielt, jedoch sind mehrere klatschende Schlaggeräusche wahrnehmbar, die durch die Stichbewegungen verursacht wurden. Weil R. O. auch auf der Flucht vor dem Angeklagten nicht mehr zielgerichtet filmte, entstanden nunmehr maßgeblich nicht zuzuordnende Aufnahmen von Decken- oder Bodenbereichen des Parkhauses. Auf der Videosequenz beginnt der tätliche Übergriff des Angeklagten nach ca. 48 Sekunden und dauert ca. 7 Sekunden an.
Der Angeklagte, der vor dem Hintergrund einer kombinierten Auswirkung seiner schizophrenen Erkrankung und der situativ hohen Belastung durch die provozierenden Beleidigungen bei Begehung der Tat nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war, setzte dem fliehenden Nebenkläger nach. Dabei hielt er das Messer weiterhin in seiner rechten Faust und versuchte den Rückenbereich des Nebenklägers damit zu erreichen. Innerhalb des Tatgeschehens verursachte der Angeklagte mit dem Messer beim Nebenkläger eine weitere Stichverletzung, die in Höhe des rechten Schulterblatts lag. Sichere Feststellungen dazu, ob er dies im Rahmen der Nacheile tat, oder noch im Zusammenhang mit dem Tatkerngeschehen, als der Nebenkläger sich aufgerappelt und zur Flucht bereits von ihm abgewandt hatte, waren nicht zu treffen. Diesen Stich bemerkte der Nebenkläger zunächst nicht, sondern er fiel erst nachfolgend im Rahmen der ärztlichen Versorgung der übrigen Schnitt/Stichwunden auf. Er war nicht in den Brustkorb eingedrungen und hatte entsprechend keine schwerwiegenden Verletzungen verursacht.
Die Zeugin Z. U. war unmittelbar nach der Messerattacke und der Flucht ihres Lebenspartners entsetzt zu dem Fahrzeug ihrer Mutter zurückgelaufen und hatte dem Nebenkläger zugerufen, ebenfalls dorthin zu kommen. Ihre Mutter war zuvor ebenfalls aus dem PKW ausgestiegen und hatte sich vorn an die Motorhaube ihres Fahrzeugs gestellt, dass sie in der 2. Reihe, diagonal gegenüber den Aufzügen und Einkaufswagen geparkt hatte. Aus einer Entfernung von ca. 12 bis 15m beobachtete sie das streitige Geschehen über andere parkende Fahrzeuge hinweg. Von ihrem Blickwinkel aus sah sie von ihrer Tochter und R. O. während des Kerngeschehens lediglich die Rückenpartie. Sie hatte dabei nicht bemerkt, dass der Nebenkläger sein Handy in der Hand hielt und filmte. Die Äußerungen von R. O. oder des Angeklagten sowie der Zeugin O. will sie nicht verstanden haben, bis auf das Wort „Arschloch“, das, soweit feststellbar, nicht fiel. Auf den Zuruf ihrer Tochter stieg auch sie wieder in ihr Fahrzeug ein.
Der Nebenkläger lief vor dem Angeklagten flüchtend zwischen parkenden Autos hindurch in den Bereich der vom Tatort ca. 20m entfernt liegenden Rampe, wo sich die Auf- und Abfahrten des Parkhauses befanden. Dort verharrte er unschlüssig, wohin er weiterlaufen sollte, da er sich durch die gewählte Fluchtrichtung von dem Fahrzeug der Zeugin U. weiter entfernt hatte. In diesem Augenblick bemerkte ihn die Zeugin F., die Blut an seiner Stirn wahrnahm. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr unmittelbar hinter ihm. Er hatte nicht ausschließbar aus Entsetzen über das eigene Tun und aus Sorge um seine seit kurzem mit dem 4. Kind schwangere Lebenspartnerin, die unablässig vor Entsetzen über das Vorgefallene hysterisch schrie, seine Verfolgung aufgeben. Ihm war, auch wenn er Blut vor der Flucht des Nebenklägers an diesem wahrgenommen hatte, zu diesem Zeitpunkt nicht klar, ob bzw. inwieweit er den Nebenkläger, der in jeder Hinsicht handlungsfähig blieb, erheblich verletzt hatte.
Der Nebenkläger blieb auf dem Parkdeck und lief zurück auf das noch am ursprünglichen Standort geparkte Fahrzeug zu, in dem seine Familienangehörigen auf ihn warteten. Die Zeugin Z. U. öffnete ihm eine hintere Beifahrertür und er sprang ins Fahrzeug hinein. Sofort rief er: „Krankenwagen, schnell, Krankenwagen, Krankenhaus“. Auf die Frage der Zeugin L. U.: „Wo ist er“ oder „Wo Messer“ (die Äußerung ist nicht klar verständlich) antwortete er, er wisse es nicht. Ausweislich der Videosequenz, die das dargestellte Gesprochene auch noch aufzeichnete, hatte der Nebenkläger nach einer Minute und zwölf Sekunden das Fahrzeug erreicht. Er blutete zu diesem Zeitpunkt deutlich sichtbar im Kopfbereich und heftiger aus den Wunden an seinem linken Unterarm, was er wahrnahm, als er seinen Umhang und die unter diesem getragene Jacke ausziehen wollte. Der Zeugin L. U., die angesichts des Blutes, das im Innenraum des Fahrzeugs durch die Bewegungen des Nebenklägers umherspritzte, in hohem Maße geschockt war, gelang es nur unter Schwierigkeiten den PKW zu starten und davonzufahren. Sie würgte den Motor zunächst ab, als sie rückwärts aus der Parkbucht auf die Fahrspur fuhr und den PKW sodann ruckelnd in Richtung Abfahrt zur Rampe bewegte. Auf diesem Weg fuhr sie auf die Zeugin F. zu, die das Einsteigen des Nebenklägers in den PKW nicht beobachtet hatte. Der Zeugin, die nach dem Geschrei klatschende Geräusche wahrgenommen und deshalb ihre Einkaufstaschen auf dem Weg zu ihrem Fahrzeug abgestellt hatte, gelang es nicht, die Polizei zu informieren, weil sie im Bereich des Parkhauses mit ihrem Handy keinen Empfang hatte. Sie sah, wie der Angeklagte nach den klatschenden Geräuschen zunächst hinter dem Nebenkläger herlief und versuchte, diesen zu erreichen. Nachdem sie den Nebenkläger allein in Höhe der Rampe hatte stehen sehen, war sie durch ihren Ehemann abgelenkt worden, dem sie sich zugewandt hatte, weshalb sich das Einsteigen des Nebenklägers in einen PKW ihrer Beobachtung entzog. Der Angeklagte trat, als der Pkw auf sie zufuhr aus Richtung der abgestellten Einkaufswagen kommend neben sie und forderte sie auf, „ein Foto von dem Salafisten zu machen“, das die Zeugin mit ihrem Mobiltelefon auch fertigte. Anschließend zeigte sich der Angeklagte, der sich im Rahmen des Tatgeschehens mit dem Messer selbst an der rechten Hand verletzt hatte und blutete, in hohem Maße besorgt um die Zeugin O., die aufgrund des Tatgeschehens völlig außer sich war. Immer wieder wies er darauf hin, dass jemand kommen müsse, um sie abzuholen.
Kurz vor dem Verlassen des Parkhauses nahm der Nebenkläger einen Rettungswagen wahr, der zufällig im Bereich der Parkhausausfahrt stand. Er sprang aus dem PKW und lief auf den Rettungswagen zu. Dabei verlor er, weil seine Hände durch das austretende Blut rutschig geworden waren, sein Mobiltelefon, das nachfolgend von ermittelnden Polizeibeamten sichergestellt wurde. Aufgrund der blutenden Wunden nahm die Besatzung des Rettungswagens – ein Notarzt war nicht dabei - den Angeklagten auf, auch wenn sie keinen entsprechenden Einsatz hatten und fuhren ihn in die zentrale Notfallambulanz des Q. in X.. Dort wurde er notfallmäßig im Schockraum grundlegend und besonders umfassend versorgt, weil den behandelnden Ärzten - nicht wie sonst üblich - eine Mitteilung des Notarztes über das Verletzungsbild des Patienten vorlag. Arterielle Gefäße waren nicht betroffen. Auch lag kein Pneumothorax oder eine andere Verletzung des Brustkorbes vor. Der Blutverlust aus den Armwunden war zwar nicht unerheblich hoch, Blutkonserven mussten jedoch nicht verabreicht werden. Weil im Rahmen von Stichverletzungen im Brustkorbbereich das Eindringen von Luft verzögert nachfolgen kann, wurde der Nebenkläger zur Sicherheit auf die Intensivstation verbracht und dort einen Tag überwacht. Eine operative Nachversorgung war nicht notwendig. Die Gesichtsschädelverletzungen stellten sich nicht als potenziell lebensgefährlich dar. Aufgrund der Lage der Stichverletzung im Schulterbereich und des nicht unerheblichen Blutverlustes aus den Wunden am linken Unterarm waren diese Verletzungen generell geeignet, ohne ärztliche Versorgung potenziell lebensbedrohend zu wirken. Konkret war das Leben des Nebenklägers, der durchgängig bei Bewusstsein blieb, zu keinem Zeitpunkt gefährdet.
Nach Eintreffen der zwischenzeitlich informierten Polizei, räumte der Angeklagte nach Belehrung gegenüber dem Zeugen J. am Tatort ein, dass er mit dem Messer auf R. O. eingestochen habe. Er verhielt sich gegenüber den Polizeibeamten sehr offen und berichtete ihnen, dass O. ihn seit längerem bedrohe und er ihn auch schon angezeigt habe. Hinsichtlich des Tatgeschehens gab er an, dass er provoziert worden sei, O. habe sein Handy hochgehalten und ihn getreten. Als er bedrohlich auf seine Freundin zugegangen sei, sei eine Sicherung bei ihm durchgebrannt. Dabei wirkte er auf den Polizeibeamten J. von der Tat zwar betroffen, aber gefasst und - im Gegensatz zur Zeugin O. - sachlich und ruhig. Die Schnittverletzungen an seiner rechten Hand, die er sich selbst im Rahmen des Tatgeschehens mit der Klinge des Messers zugezogen hatte, wurde nachfolgend in der CD. Klinik in X. ärztlich versorgt, bevor der Angeklagte in Untersuchungshaft gelangte.
Der Nebenkläger, der nach zwei Tagen das Krankenhaus verließ, leidet bis heute unter den Folgen der Tat. Er empfindet ein pelziges Taubheitsgefühl im linken Unterarm, dass sich bis zu seinem Daumen hinzieht. Aufgrund der im Kopfbereich erlittenen Verletzungen klagt er über migräneartige Kopfschmerzen im Bereich der Stirn über der linken Braue. Obwohl er Eisentabletten einnimmt, fühlt er sich schwach. Nach Rücksprache mit dem psychologischen Dienst des Jobcenters wurde er aus einer angedachten Ausbildungsmaßnahme zum Lageristen herausgenommen. Weil bisher alle Termine belegt waren, konnte eine beabsichtigte Gesprächstherapie und damit eine Aufarbeitung des Tatgeschehens nicht begonnen werden. Der Nebenkläger fühlt sich seit dem Tatgeschehen unter Dauerstress, da der von den Stichen betroffene Unterarm ihm wehtut und er mit der Hand nicht mehr sicher greifen kann. Er schläft schlecht, leidet unter Albträumen und schließt nachts die Türen ab, weil sein Sicherheitsgefühl durch das Tatgeschehen beeinträchtigt wurde. Seit ca. 1 Monat fügt er sich durch sog. Ritzen am Arm seit langer Zeit erstmals wieder selbst Verletzungen zu, um sich innerpsychisch zu entlasten. Inwieweit eine operative Nachbehandlung seines Armes erforderlich sein wird, ist derzeit unklar. Eine insoweit vorgeschaltete bildgebende Diagnostik ist für Ende August geplant.
Weil beim Angeklagten auch in der Untersuchungshaft zunächst psychotische Symptome wie Stimmenhören auftraten, wurde er durch den Anstaltsarzt medikamentös behandelt. Nachdem er zunächst das Antipsychotikum Risperdal erhalten hatte, wurde die Medikation umgestellt auf Abilify. Dieses Medikament verträgt der Angeklagte gut. Im Vollzug profitierte er von den Gesprächskontakten zum psychologischen Dienst. Die wahnhafte Symptomatik klang rasch vollständig ab und besteht nicht mehr. Die inneren Angstzustände vermag der Angeklagte unter der Medikation zu kompensieren und ist froh, dass er zunehmend wieder in der Lage ist, unbefangener auf Menschen zuzugehen. Er hat sich seinem Krankheitsbild in jeder Hinsicht geöffnet und ist gewillt, die medikamentöse Behandlung konsequent fortzusetzen, weil er hierin den Schlüssel für die Fortsetzung seines strebsamen, sozialadäquaten Lebens sieht. Er ist dankbar unter der - teilweise als Depot verabreichten - Medikation wieder belastbar zu sein und arbeitet von Montag bis Sonntag in der JVA als Hausarbeiter. Unter der Medikation ist er in der Lage wieder gelassener mit Stresssituationen umzugehen und angemessen auf sie zu reagieren. Seine gesamte Familie, insbesondere seine Frau, halten fest zu ihm. Er zeigt sich glaubhaft beschämt über die Tat, bezeichnet es als unfassbar, dass er sich habe dazu hinreißen lassen, auf einen Menschen mit einem Messer einzustechen und bedauert die Folgen der Tat aufrichtig, die der Nebenkläger und seine Familienangehörigen tragen müssen.
Nachdem der Geschädigte im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung noch eine Entschuldigung des Angeklagten zurückgewiesen hat, ließ der Nebenklagevertreter im Rahmen seines Abschlussvortrags dem Angeklagten von dem Geschädigten ausrichten, dass dieser ihm die Tat verziehen habe und er sich wünsche, dass der Angeklagte nach der schon langen Dauer der Untersuchungshaft wieder bei seiner Familie und seinen Kindern leben könne, wenn er seine Erkrankung konsequent behandeln lasse.
III.
Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu Folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich durch seinen Verteidiger im Rahmen einer vorformulierten Erklärung (Nachfragen zum Tatgeschehen waren nicht möglich) wie folgt eingelassen:
Er habe am Tattag gedacht, R. O. mache seine Drohungen wahr. Er habe sie seit drei Jahren beschimpft und in Angst versetzt, weil sie seinen Forderungen nicht nachgekommen seien, so religiös zu leben, wie es seiner Meinung nach sich für gläubige Muslime gehöre. Er sei aus dem Auto ausgestiegen, weil R. bedrohlich und aggressiv gewesen sei und er Angst gehabt habe, seine Lebenspartnerin mit ihm allein zu lassen. Er habe dann befürchtet, dass R. das, was er stets zuvor angekündigt habe, nämlich ihn oder I. zu verletzen oder gar umzubringen wahrmachen werde. Zuletzt habe R. ihn mit Tritten attackiert. Dann habe er gesehen, wie er mit seinem Arm nach hinten, hinter seinen Rücken in Richtung Hosenbund gegriffen habe. Jetzt habe er geglaubt, R. wolle ihn mit einer Waffe, einem Messer oder ähnlichem, attackieren. In diesem Augenblick habe I. zwischen ihnen gestanden. Er sei sich sicher gewesen, dass R. jetzt auf I. oder ihn mit einer Waffe zugehen werde. Er habe Angst um I. und sich gehabt und gedacht, es sei jetzt alles zu Ende. Dann sei er selbst plötzlich nach vorne gesprungen und habe auf R. eingeschlagen. Dass er hierbei das Messer gezogen und eingesetzt habe, sei ihm in diesem Augenblick nicht bewusst gewesen. Er sei dann nach einigen Sekunden wieder zu sich gekommen und habe R. vor sich am Boden gesehen. Er habe Blut gesehen und sei geschockt gewesen. Er habe dann sofort aufgehört und habe nicht mehr weiter auf R. mit dem Messer eingewirkt. Das Messer habe er keinesfalls dem R. zuvor vorgehalten.
Im Rahmen des Explorationsgespräch mit dem von der Kammer in bereits laufender Hauptverhandlung beauftragten psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. DV. beschrieb der Angeklagte diesem, wie er mit der rechten Hand das Messer aus seiner Gesäßtasche gezogen habe und dieses in der rechten Hand haltend auf R. eingeschlagen habe. Anschließend sei er hinter ihm hergelaufen. Er habe ihn verjagen wollen, ihn bis zu seinem Auto gejagt, in das er irgendwann eingestiegen sei. In der Hauptverhandlung schilderten der Angeklagte und sein Verteidiger zum Zwecke der Klarstellung, dass sich der Angeklagte an das Ziehen und Öffnen des Messers nicht erinnern könne und dass sich abweichende Angaben in dem Explorationsgespräch von seiner bisherigen Einlassung daraus erklären würden, dass es sich um den 9. Verhandlungstag handele und der Angeklagte mittlerweile viel antizipiert habe, ohne über eine sichere Erinnerung zu verfügen.
Diese Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
1.
Hinsichtlich des Werdeganges des Angeklagten hat die Kammer nahezu insgesamt seine Angaben zugrunde gelegt. Dass seit 2012 bei ihm das Krankheitsbild einer paranoiden Schizophrenie auftrat, schilderte er nicht nur konstant, sondern dies fand Bestätigung in einem psychologischen Gutachten des kommunalen Jobcenters der Stadt X. aus dem Jahr 2015, das dem Angeklagten diese akute psychische Erkrankung bereits attestierte. Sein Bruder, der Zeuge C. A., der sich kurz vor der Abschlussprüfung seiner kaufmännischen Ausbildung befand, machte deutlich, dass der Angeklagte immer sein Vorbild gewesen sei, weil er seine Ausbildung konsequent beendet und viele Jahre erfolgreich Fußball gespielt habe. Er räumte ein, nicht gewusst zu haben, dass sein Bruder Stimmen höre, sondern geglaubt zu haben, dass er älter geworden sei und dem Stress seiner Arbeit nicht mehr gewachsen gewesen sei. Auch habe er erlebt, dass viel Wut in seinem Bruder gewesen sei, wenn er sich mit seiner Freundin gestritten habe. Aus diesen Ausführungen wurde deutlich, dass die Erkrankung des Angeklagten in der Familie nicht offen kommuniziert wurde, worauf sich auch mit erklärte, dass sie nicht konsequent einer Behandlung zugeführt wurde, was dann erstmals in der JVA - mit dem beschriebenen guten Erfolg - geschah.
2.
Der Nebenkläger bedrängte seine Schwester und den Angeklagten seine strengen religiösen Einstellungen zu übernehmen und nach ihnen zu leben. Zur Überzeugung der Kammer stellte dieses Verhalten den Ausgangspunkt ihres sich dann zunehmend verschlechternden Verhältnisses dar. Insoweit folgt sie den Ausführungen des Nebenklägers, er habe niemals versucht, religiöse Inhalte dem Angeklagten und seiner Familie aufzudrängen, weil Respekt schließlich auf Gegenseitigkeit beruhe, nicht.
Insoweit war sicher feststellbar, dass R. O. dazu neigte, anderen seine religiösen Vorstellungen aufzudrängen. Wie sein Bruder, der Zeuge T. O., anschaulich berichtete, sei sein Bruder in seiner Auffassung von Religion sehr konservativ und habe auch versucht auf ihn einzuwirken, etwa keinen Alkohol zu trinken. Obwohl der Zeuge selbst zum muslimischen Glauben konvertiert war, machte er deutlich, dass er diesen Glauben nicht streng auslebe, weshalb er seinem Bruder ganz klar gesagt habe, “er solle ihm nicht auf den Sack gehen“, wenn dieser versucht habe, ihn zu bedrängen. Zwar besaß der Zeuge, der keine engeren Kontakte zum Angeklagten oder seiner Schwester I. O. unterhielt, keine konkrete Kenntnis, ob der Nebenkläger auch den Angeklagten und seine Familie in dieser Hinsicht bedrängte, jedoch ging auch aus dem Inhalt der Whats-App-Nachrichten, die der Zeuge C. A. von dem Angeklagten am 29.11.2014 erhielt, hervor, dass der Nebenkläger in seinen dort geäußerten Bedrohungen und Beleidigungen ebenfalls auf die von ihm kritisierte Lebensweise dieser Familie anspielte, indem er den Zeugen sowie den Angeklagten und dessen gesamte Familie als „ehrenlose, ungläubige Schweine, Kafir“ bezeichnete. Außerdem berichtete der Zeuge A. glaubhaft, dass der Nebenkläger versucht habe, auf das Leben seines Bruders Einfluss zu nehmen. Auch wusste er zu berichten, dass der Nebenkläger in X. generell gerade gegenüber Jüngeren versucht habe, diesen den islamischen Glauben näher zu bringen und sie anzuhalten, keinen Alkohol zu trinken, nicht zu rauchen oder in Spielhallen zu gehen. Zudem vermochte er zu schildern, dass der Nebenkläger auch ihn an seiner Arbeitsstelle aufgesucht habe, um ihn offensichtlich zu verunsichern und zu ängstigen. Dabei wirkte der Zeuge in seinen Angaben sehr zurückhaltend und differenziert. Er machte insbesondere deutlich, dass er mit dem Nebenkläger noch nie persönlich geredet habe und dass er sich dessen bewusst gewesen sei, dass die Wut, die aus den gegen ihn gerichteten Bedrohungen erkennbar geworden sei, nichts mit seiner Person zu tun gehabt habe, sondern sich allein gegen seinen Bruder gerichtet hätte. In seiner differenzierten Art wirkte er dabei sehr glaubwürdig und hinterließ einen guten und überzeugenden Eindruck in seiner Vernehmung.
Zudem wurde durch die Einvernahme der Polizeibeamtin W. zum dargestellten Streit zwischen dem Nebenkläger und seiner Lebenspartnerin vom 04.05.2014 deutlich, dass auch die Zeugin Z. U. unter den strengen Vorgaben litt, nach denen R. O. seinen muslimischen Glauben auch mit ihr ausleben wollte. Insofern waren die Schilderungen des Angeklagten, der Nebenkläger habe ihn und seine Schwester immer wieder versucht, zu einer anderen Lebensweise anzuhalten, glaubhaft und nachvollziehbar, insbesondere auch die Schilderungen zu dem Vorfall vom 14.11.2013, der zu einem Polizeieinsatz in seiner Wohnung führte. Der Angeklagte berichtete insoweit in sich schlüssig von dem bedrohlichen Verhalten des Nebenklägers gegenüber I. O., welches diese ihm berichtet habe, und welches so massiv gewesen sei, dass sie keinen anderen Ausweg gesehen habe, als aus ihrer Wohnung zu flüchten und die Polizei zu Hilfe zu rufen. Die Darstellung des Nebenklägers, alles was seine Schwester zu diesem Vorfall erzählt habe, sei zu 100 % gelogen, vermochte im Rahmen der gebotenen, umfassenden Gesamtwürdigung nicht zu überzeugen. Insoweit wurde auch unter Berücksichtigung seiner strafrechtlichen Vorbelastungen deutlich, dass der Nebenkläger sehr wohl dazu neigt, durch aggressives, aufbrausendes und entsprechend dann einschüchterndes Auftreten seine Vorstellungen durchzusetzen. Zu keiner anderen Wertung folgen insoweit die Angaben der Zeugin L. U., die bekundet hat, niemals erlebt zu haben, dass der Angeklagte anderen seine religiösen Vorstellungen habe aufdrängen wollen, sie selbst sei vielmehr in ihrer westlichen Lebensart von ihm in jeder Hinsicht akzeptiert worden und sei mit ihm Arm in Arm, auch wenn er muslimisch gekleidet sei und sie entsprechend modisch und westlich, durch die X. Innenstadt spazieren gegangen.
Die Zeugin, die aus Angst, ihre Tochter ansonsten völlig aus ihrem Einflussbereich zu verlieren, sehr authentisch zu beschreiben vermochte, warum sie die Beziehung ihres Kindes zu R. O. letztlich akzeptierte, war offensichtlich bemüht, Fehlverhalten des Nebenklägers nicht rückhaltlos zu thematisieren, sondern versuchte es eher wortreich zu umschreiben und dadurch zu relativieren. Dies galt auch für seine tätlichen Übergriffe auf ihre Tochter, die sie zwar einräumte, aber, ebenso wie ihre Tochter, die diese Tätlichkeiten auch nicht in Abrede stellte, als abgeschlossen, d.h. ausschließlich der Vergangenheit zugehörig eingeordnet wissen wollte.
Aus den Angaben der Zeugin L. U. und T. O. wurde insoweit deutlich, dass der Angeklagte, wenn sich jemand konsequent von seinen Vorstellungen abzugrenzen vermochte, er sich diesem fügte. Da der Angeklagte aufgrund der gänzlich vom Nebenkläger verschiedenen Persönlichkeitsstruktur hierzu nicht in der Lage war, erklärt sich auch, warum der Nebenkläger insoweit ermutigt war, bei ihm nachzuhaken, zumal er sich von ihm als gebürtigem Muslim eher Unterstützung in konservativen Glaubensausrichtungen versprochen haben mag.
Anders als der Angeklagte versuchte darzulegen, lag die Ursache für das negative Verhalten von R. O. jedoch nicht allein in dem Umstand, dass er und I. O. sich dessen religiösem Lebensdiktat widersetzen wollten. Sondern der Nebenkläger reagierte, weil er ohnehin aus diesem Grund über den Angeklagten und seine Schwester verärgert war, auch auf die Tätlichkeiten des Angeklagten, welcher dieser gegenüber seiner Lebenspartnerin beging. Der Nebenkläger tat dies, obwohl er selbst seine Partnerin misshandelt hatte und diese immer wieder zu ihm zurückgekehrt war. Sein eigenes Fehlverhalten gab ihm insoweit keinen Anlass, den Angeklagten deshalb in einem anderen Licht zu sehen, oder seine eigene Kritik zu mäßigen.
Der Zeuge T. O. bekundete insoweit glaubhaft, dass der Angeklagte seine Schwester I. wiederholt misshandelt habe. Anschaulich berichtete er über Situationen, in denen der Angeklagte nachfolgend versucht habe, ihm die Hand zu reichen, um sich für sein Verhalten gegenüber der Schwester zu entschuldigen und er dies ausdrücklich abgelehnt habe. Seine Angaben bestätigten insoweit die Schilderungen des Nebenklägers und der Zeugin Z. U., dass I. O. offensichtlich immer dann, wenn sie misshandelt worden war, Zuflucht bei ihrer Mutter gesucht hatte, wodurch das ihr Widerfahrene dann auch den anderen Familienangehörigen zur Kenntnis gelangte. Insoweit hat die Kammer im Gegensatz zu den Angaben des Angeklagten nicht nur die in dem gegen ihn ergangenen Strafbefehl aufgeführten beiden tätlichen Vorfälle den Feststellungen zugrunde gelegt, sondern hat den darüber hinausgehenden Schilderungen der Zeugen O. und U. Glauben geschenkt, dass weitere Übergriffe, u.a. mit einem Messer und einem davon getragenen Fingerbruch stattgefunden hatten. Allerdings war nach dem 24.11.2014 kein tätlicher Angriff des Angeklagten auf seine Lebenspartnerin mehr feststellbar, da der Zeuge T. O. insoweit bekundete, die Vorfälle würden mindestens 2 bis 3 Jahre zurückliegen, er könne sich deshalb nicht mehr gut erinnern, und die Einschätzung der Zeugin L. U., die Misshandlungen, von denen sie über ihre Kinder lediglich gehört habe, lägen nicht lange, allenfalls vielleicht ein Jahr zurück, in keiner Form belastbar war.
Insoweit war jedoch feststellbar, dass für R. O. in seiner Ablehnung des Angeklagten sowohl der Umstand maßgebend war, dass der Angeklagte seiner konservativ religiösen Einstellung nicht folgen wollte, als auch der Umstand, dass er sich mit seiner Schwester, auch wenn ihn kein tiefergehendes persönliches Verhältnis mit ihr verband, solidarisierte, wenn sie geschlagen wurde. Dies folgt auch aus dem Wortlaut der WhatsApp-Nachrichten vom 29.11.2014, die R. O. dem Zeugen C. A. übersandte, aus denen auch die Wut hervorging, die den Nebenkläger bestimmte, wenn er dem Zeugen schrieb, dass sein Hurenbruder seine schwangere Schwester schlage. Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. DV. berichtete der Angeklagte zudem erstmals, dass am 20.08.2016 der Nebenkläger, der ihn abgepasst hatte, vor seinen Beleidigungen und Bedrohungen zu ihm gesagt habe: „Du hast meine Schwester geschlagen“, was er in der Hauptverhandlung auf Nachfragen der Kammer ausdrücklich als zutreffend wiederholte. Dabei war der Angeklagte, der sich aufgrund seines psychischen Zustandes und der Prägung seiner grundsätzlich introvertierten, konfliktvermeidenden Persönlichkeit leicht beeindrucken ließ, für den Nebenkläger ein willkommenes Opfer, an dem dieser seine Neigung zur Bekundung von Dominanz und Stärke ausleben konnte.
3.
Hinsichtlich der Tatvorgeschichte folgt die Kammer teilweise der Einlassung des Angeklagten und nicht der folgenden Darstellung des Nebenklägers: Er und seine Familienangehörigen seien zum Auto gegangen. Plötzlich habe der Angeklagte, der angefahren gekommen sei, die Scheibe an seinem Fahrzeug runter gekurbelt und geschrien: „Am 22., wirst du schon sehen“ und habe dann ihn und seine Mutter beleidigt. Er habe ihm geantwortet, dass es nicht zum Gerichtstermin komme. Er werde aber Post vom Finanzamt bekommen, weil er ihn wegen Schwarzarbeit angezeigt habe. Sodann sei seine Schwester ausgestiegen und habe ihn beleidigt. Hätte der Angeklagte nicht geschrien, wäre er weitergegangen und hätte ihn ignoriert.
a.
Ausgangspunkt des streitig verlaufenden Zusammentreffens war zur Überzeugung der Kammer der Umstand, dass R. O. auf das Fahrzeug des Angeklagten zuging, um ihn und zwangsläufig auch seine Schwester gezielt abzupassen und verbal anzugehen. Dafür spricht nicht nur der Umstand, dass er dies zuvor mehrfach, etwa an Arbeitsstellen des Angeklagten, getan hatte, sondern auch seine Gemütslage am Tattag. Diese war nämlich nach Rücknahme des Einspruchs von Gereiztheit gekennzeichnet und angesichts seiner dominierenden Art war es für ihn mehr als naheliegend, dem Angeklagten offen gegenüberzutreten, um nicht den Anschein von Schwäche oder gar Angst vor einer Konfrontation mit ihm aufkommen zu lassen. Insoweit war sicher feststellbar, dass die vom Nebenkläger behauptete provozierende Äußerung des Angeklagten mit dem 22.11. und seine daraufhin angeblich erfolgte Informierung darüber, dass der Gerichtstermin nicht stattfinden werde, zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgten. Denn aus der nachfolgend von dem Nebenkläger mit seinem Smartphone gefertigten Videosequenz geht hervor, dass der Angeklagte dem Nebenkläger, der ihn beschimpfte und aufforderte, das Messer wieder herauszuholen, mehrfach den Gerichtstermin vom 22. 11. entgegenhielt, weil er offensichtlich glaubte, diesen seinem Kontrahenten als Argument entgegenhalten zu können. Dies hätte aber keinen Sinn gehabt, wenn der Angeklagte zuvor von der Aufhebung des Termins erfahren hätte. Insoweit waren seine diesbezüglichen Angaben, dass er von der Aufhebung des Termins nichts gewusst habe, glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Angeklagte von seiner Persönlichkeit her nicht dazu neigt, auf andere zu zugehen, und dass er zum damaligen Tatzeitpunkt gerade den Nebenkläger aus Angst vor dessen aggressivem und dominantem Auftreten bewusst gemieden hat. Insoweit stellte der nahende Gerichtstermin für den Angeklagten eher eine ihn belastende Stresssituation dar, die ihm in keiner Form Anlass bot, sie gegenüber R. O. provokant zu erwähnen. Gestützt wird Letzteres auch dadurch, dass I. O. sofort das Fahrzeug verließ und ihrem Bruder entgegen rief, sie in Ruhe zu lassen, was darauf hinweist, dass die Kontaktaufnahme von R. O. ausging. Diese Rufe zu Beginn des Streitgeschehens, dass man in Ruhe gelassen werden wolle, und die von der Frau und dem kleineren Mann ausgegangen seien, bestätigten die zufällig auf dem Parkdeck anwesenden Zeugen F. und N. in ihren Vernehmungen glaubhaft.
b.
Demgegenüber folgt die Kammer den Angaben des Nebenklägers, dass der Angeklagte das spätere Tatmesser ihm zunächst vorhielt. Der Angeklagte räumte ein, dieses Messer als Schutz bei einem Zusammentreffen mit O. und aufgrund von dessen Bedrohungen seit längerem mitgeführt zu haben. Zu so einer von ihm befürchteten Situation war es am Tattag gekommen, so dass ein Vorhalten des Messers aus Sicht des Angeklagten, der sich R. O. unterlegen fühlte und der sich dennoch wehrhaft präsentieren wollte, nahe lag. Es war deshalb sicher feststellbar, weil andernfalls der Umstand, dass R. O. nach Einschalten der Videofunktion seines Smartphones wiederholt sagte: „hol das Messer noch mal raus, hol das Messer noch mal raus“, keinen Sinn ergeben würde. Allein die Idee, in dieser Situation den Angeklagten zu filmen, erklärt sich nur aus der spontanen Eingebung, etwas Außergewöhnliches festhalten zu können und zu wollen. Insoweit vermochten die Angaben des Nebenklägers, er habe den Umstand, dass der Angeklagte ein Messer in der Hand gehalten habe, auf seinem Handy festhalten wollen, damit hinterher nicht wieder alles verdreht werde, den Sinn und Zweck seiner Vorgehensweise schlüssig zu erklären. Vor dem Hintergrund seines zurückgenommenen Einspruchs war der Wunsch des Nebenklägers, über ein belastendes Dokument gegen den Angeklagten verfügen zu wollen, umso nachvollziehbarer. Zudem wurde durch Inaugenscheinnahme der Videosequenz in der Hauptverhandlung deutlich, dass der Angeklagte in der Situation, als er sich umgewandt hatte und sodann mit dem Messer auf den Nebenkläger eindrang, keine Gelegenheit hatte, dies mit beiden Händen zu öffnen. Insoweit blieb eine Hand auf der Videosequenz stets sichtbar vor dem tätlichen Übergriff, so dass feststellbar war, dass der Angeklagte das bereits aufgeklappte Messer zog. Insoweit ist es lebensfremd davon auszugehen, dass der Angeklagte das Klappmesser, bei dem es sich angesichts fehlender Auslösemechanismen nicht um ein sog. Einhandmesser handelte, stets geöffnet mit sich führte. An diesem Tag ließ er es aber geöffnet, was auch damit korrespondierte, dass es nach dem Tatgeschehen von ihm in geöffneter Stellung der Polizei übergeben wurde.
Der Angeklagte verschwieg zur Überzeugung der Kammer das Vorhalten des Messers in seiner Einlassung, um nicht einräumen zu müssen, dass er ein Stück weit zur nachfolgenden Provokation und Eskalation mit beigetragen hatte, auch wenn er das Messer danach sofort wieder einsteckte.
c.
Das erneute Ziehen des Messers stellte entgegen der Einlassung des Angeklagten keine Reaktion auf einen tatsächlichen oder nur vorgestellten gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Nebenklägers dar. Der Angeklagte handelte nicht aus Notwehr und auch nicht aus Nothilfe zu Gunsten seiner Lebenspartnerin. Zwar provozierte ihn der Nebenkläger verbal massiv, hielt dabei aber lediglich das Handy vor sich, um zu filmen. Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz, die das Verhalten des Angeklagten und I. O. wiedergibt, war in keiner Form erkennbar, dass der Angeklagte Angst um sich oder seine Lebenspartnerin hatte. Diese trat im Gegenteil wiederholt zwischen den Angeklagten und den Nebenkläger, ohne dass der Angeklagte in irgendeiner Form hierauf verhindernd eingewirkt hätte. Hierzu bestand für ihn auch keinerlei Veranlassung, weil er wusste, dass R. O. seine Schwester bisher niemals körperlich angegangen war und diese zudem selbst sehr wehrhaft auftrat und selbstbewusst ihrem Bruder verbal aggressiv entgegentrat. Dabei waren ihre Bemühungen davon gekennzeichnet, den Angeklagten von R. O. wegzuziehen oder sich zwischen die beiden Streitenden zu stellen. Kurz vor seinem Messerangriff drehte der Angeklagte zudem in der Videosequenz dem Nebenkläger erkennbar den Rücken zu, als er das Messer hervor holte. Auch dies sprach in jeder Hinsicht dagegen, dass der Angeklagte einen Angriff des Nebenklägers auf sich oder seine Partnerin in dieser Situation für unmittelbar bevorstehend hielt. Das angebliche Greifen des Nebenklägers nach hinten in den Hosenbund erschien auch bereits deshalb nicht plausibel, weil der Nebenkläger offensichtlich einen weiten, taschenlosen, über den Hosenbund hinabfallenden Umhang trug. Außerdem hatte der Nebenkläger in der Vergangenheit den Angeklagten zwar wiederholt aggressiv angegangen und bedroht, hatte dabei aber zu keinem Zeitpunkt eine Waffe eingesetzt. Dessen bedurfte es, wie dem Angeklagten bewusst war, angesichts der körperlichen Überlegenheit des Nebenklägers auch gar nicht. Außerdem wäre es widersinnig aus Sicht des Nebenklägers, der mit der Videosequenz sich gerade ein Dokument verschaffen wollte, dass den Angeklagten des Einsatzes einer Waffe überführen sollte, wenn er dann selbst so eine Waffe ziehen und anschließend weiter filmen würde. Bereits eine verbale Reaktion des Angeklagten oder seiner Schwester hierauf hätten dann sein Vorhaben, etwas gegen den Angeklagten in der Hand haben zu wollen, zunichte gemacht. Die Einlassung des Angeklagten insoweit war vielmehr als eine reine, sicher widerlegbare Schutzbehauptung zu werten. Hinzu kommt, dass auch ein Messereinsatz durch den Filmenden nur erschwert möglich wäre.
Aus der Videosequenz wurde vielmehr deutlich, dass der Einsatz des Messers sich in der zeitlichen Abfolge als Reaktion auf die zahlreichen Beleidigungen darstellte, auch wenn der Angeklagte diese erwiderte. Denn die aggressiv vorgetragenen Aufforderungen, das Messer herauszuholen und die wiederholten Beleidigungen des Nebenklägers gipfelten darin, dass der Nebenkläger auch den Vater des Angeklagten als „Hure“ bezeichnete, worauf sich in unmittelbarer Folge der überforderte und immer sprachloser werdende Angeklagte sich dann umwandte und das Messer zog.
Dabei gingen diesem Tatkerngeschehen auch keine Tritte des Nebenklägers voraus, welche auf der Videosequenz fehlen, die aber hätten erkennbar sein müssen. Bereits der zu diesem Zeitpunkt bestehende Abstand zwischen den beiden Streitenden, ließ derartige behauptete Tritte des Nebenklägers gegen das Schienbein des Angeklagten unmittelbar vor dem Tatkerngeschehen nicht zu. Dagegen spuckte der Angeklagte auf dem Video erkennbar auf den Boden in Richtung des Nebenklägers, was dieser seinen insoweit glaubhaften Angaben nach ebenfalls in Richtung des Angeklagten tat.
d.
Die Feststellungen hinsichtlich des Tatkerngeschehens beruhen auf den Angaben des Nebenklägers, der schilderte, dass der Angeklagte plötzlich auf ihn eingestochen habe, „einfach drauf gehalten habe“ und er mit seinem linken Arm reflexartig seinen Kopf geschützt habe. Im Übrigen folgen sie aus dem dargelegten Verletzungsbild, dass der ärztliche Zeuge Dr. VG. fachkundig beschrieb.
Nach Auffassung der Kammer handelte der Angeklagte, was nach der Wertung der Kammer letztlich offen bleiben konnte, da er von einem möglichen Tötungsversuch strafbefreiend zurücktrat, nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz, als er auf den Nebenkläger einstach. Insoweit war zu bedenken, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar anerkannt ist, dass bei gefährlichen Gewaltanwendungen wie dem, wenn auch ungezielten, Zustechen auf den Oberkörper/-Kopfbereich und einem Stich ins Schulterblatt, der Schluss auf einen zumindest bedingten Tötungsvorsatz zwar nahe liegt, dass angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen jedoch immer die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt hat oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Die danach geforderte besonders sorgfältige tatrichterliche Prüfung muss alle nach Sachlage in Betracht kommenden Umstände mit einbeziehen, die den Rückschluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz infrage stellen können. Diese Gründe überwiegen nach Auffassung der Kammer hier.
Insbesondere bei einer spontanen, in affektiver Erregung ausgeführten Handlung kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das voluntative Element des bedingten Vorsatzes im Zeitpunkt seines Handelns erfüllt war. Vorliegend war im Rahmen der wertenden Betrachtungsweise zu berücksichtigen, dass der Angeklagte und der Nebenkläger sich längere Zeit kannten und beide sich ihrer problematischen Beziehung bewusst waren. Bis zum Tatgeschehen war es zwischen beiden gleichwohl nie zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen und der Angeklagte hatte, weil es sich bei dem Nebenkläger um den Bruder seiner Lebenspartnerin handelte, auch dessen Kontakte zu ihr sowie zu seinen Kindern zugelassen. Zudem war das Handeln des Angeklagten deutlich geprägt von seiner affektiven Erregung, weil der Nebenkläger in massiver Weise ihn zum erneuten Vorzeigen des Messers aufgefordert und ihn mit immer wiederkehrenden Schimpfworten wie „Hurensohn, deine Mutter ist eine Hure“, zuletzt mit den Worten: „Dein Vater auch“ in überaus hohem Maße provoziert hatte. Aus diesem Grund resultierte das Zustechen letztlich erkennbar aus einer Überforderung heraus, um die Situation zu beenden, sich ihr zu entziehen, was gerade keine todbringende Verletzung des Nebenklägers erforderte. Dabei hatte der vorhandenen geringen verbalen Kompetenz des Angeklagten sowie seiner aufgrund der psychotischen Grunderkrankung vorliegenden erhöhten Empfindsamkeit, die letztlich seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich beeinträchtigte, in dieser Gesamtbetrachtung ein nicht unerhebliches Gewicht zuzukommen. Auch der Umstand, dass der Angeklagte dem Nebenkläger nachfolgte, rechtfertigt in der Gesamtschau keine andere Wertung, da das Nachsetzen auch einem Vertreiben glich und unklar blieb, ob er den Geschädigten überhaupt noch erreichte und bei dieser Gelegenheit den Stich ins Schulterblatt setzte.
e.
Abgesehen davon wäre der Angeklagte, hätte er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, gemäß § 24 Abs. 1, S. 1, erste Variante StGB durch freiwilliges Absehen von weiteren, ihm möglichen Tathandlungen von dem unbeendeten Versuch eines Tötungsdeliktes mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten. Der Angeklagte stach in starker Erregung, spontan und ungezielt auf den Oberkörper/-Kopfbereich des Geschädigten ein. Dieser sprang auf und lief davon. Zu diesem Zeitpunkt war für den Angeklagten unklar, ob er den Nebenkläger maßgeblich bzw. mit welchen Folgen verletzt hatte. Dass er in seiner subjektiven Vorstellung davon ausging, der Geschädigte könne bereits an den ihm beigebrachten Stichverletzungen versterben, war nicht feststellbar und auch nicht nahe liegend. Das gilt selbst dann, wenn der Stich ins Schulterblatt im Rahmen der Nacheile erfolgt sein sollte. Der Geschädigte, der diesen Stich selbst nicht bemerkte, blieb wehrhaft und lief in seinem Bewegungsablauf offensichtlich nicht eingeschränkt weiter. Ein nachhaltiger, für den Angeklagten in der Fluchtsituation bemerkbarer Blutverlust nach außen im Bereich des Parkhauses trat nicht ein. Der Angeklagte nutzte nach den Feststellungen der Kammer auch nicht die Möglichkeit, dem Geschädigten bis zum PKW der Zeugin U. nachzusetzen und auf ihn einzuwirken, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt für den Angeklagten das Ausmaß der eingetretenen Verletzungen bei R. O. weiterhin nicht erkennbar war, da der Geschädigte auf seiner gesamten Flucht keinerlei Folgen einer körperlichen Beeinträchtigung erkennen ließ. Der Angeklagte folgte ihm gleichwohl nicht bis zum Fahrzeug, riss insbesondere nicht, was nahe liegend gewesen wäre, hätte er dem Geschädigten todbringende Verletzungen beibringen wollen, die Tür des PKWs auf, um weiter auf ihn mit dem Messer einzuwirken. Dazu wäre jedenfalls, hätte er konsequent nachgesetzt, ausreichend Zeit geblieben, zumal die Zeugin U. vor Aufregung nicht in der Lage war, das Fahrzeug sofort sicher zu starten und davon zu fahren.
Dass der Angeklagte entgegen seiner über den Verteidiger abgegebenen, vorformulierten Einlassung dem Nebenkläger mit dem Messer in der Hand nacheilte, berichteten die Zeugen F. übereinstimmend, wobei sie ein Hin- und Herlaufen zwischen parkenden Fahrzeugen beschrieben. Dass der Angeklagte dem Nebenkläger nachsetzte, beschrieben auch beide Zeuginnen U., was den Umstand als solchen anbelangte, glaubhaft, da in Übereinstimmung stehend mit den Angaben der Zeugen F..
Ob der Angeklagte den Stich in Höhe des rechten Schulterblattes dem Nebenkläger während dieser Nacheile zufügte, oder ob er nicht noch am eigentlichen Tatort erfolgte, als der Nebenkläger sich aufrappelte und umgewandt hatte, war nicht sicher feststellbar. Aufgrund der Lage des Stiches war beides möglich. Der Nebenkläger vermochte hierzu keine Angaben zu machen, weil er diesen Stich am Tatort gar nicht bemerkte, sondern von seinem Vorliegen erst im Krankenhaus über die behandelnden Ärzte erfuhr. Ebenso war nicht feststellbar, dass der Angeklagte dem Nebenkläger bis zum Fahrzeug der Zeugin U. nachsetzte und dass es R. O., wie die Zeugin Z. U. bekundete, nur durch einen Sprung in das Fahrzeug gelungen wäre, weiteren Messerattacken des Angeklagten zu entgehen. Die Zeugin F. nahm den Angeklagten nämlich im Rahmen der Flucht an der ca. 20 m vom Tatort entfernt liegenden Rampe des Parkhauses stehend war, ohne dass der Angeklagte in seiner Nähe gewesen wäre. Dies schloss eine hartnäckige Nacheile, wie vom Nebenkläger geschildert, dicht auf dem Fuße folgend aus, weil in diesem Bereich keine parkenden PKWs eine Sicht versperrten und die Zeugin den Angeklagten hätte wahrnehmen müssen, wenn er dem Geschädigten so dicht gefolgt wäre, zumal dieser dort auch noch unschlüssig verharrt hat. Dabei war die Zeugin F. in ihrer Erinnerung sicher, dass sie den größeren Mann, der Blut an der Stirn gehabt habe, dort habe allein stehen sehen. Auch beschrieb die Zeugin in der Hauptverhandlung die Nacheile in ihrer jetzigen Erinnerung eher als kurz, was mit der Dauer der Videosequenz einhergeht, wonach die Verfolgung allenfalls einen Zeitraum in Höhe von ca. 17 Sekunden umfasst haben kann. Die Zeugin verlieh dabei ihrer Einschätzung Ausdruck, dass der kleine Mann zwar hinter dem größeren Mann habe herlaufen wollen, aber gleichzeitig seine Frau nicht habe allein lassen wollen, um die er sehr besorgt gewesen sei und welche „völlig panisch und aufgelöst“ gewesen sei. Dass die Zeugin das Einsteigen des Nebenklägers in den PKW der Zeugin U. nicht wahrnahm, sondern lediglich auf den Zuruf des Angeklagten dieses Fahrzeug fotografierte, da sie sicher einen dunklen Van beschrieb, der auf sie zugefahren sei, dessen Motor abgewürgt worden sei und der ruckelnd angefahren sei, lässt keine Zweifel an ihren Angaben und der zu treffenden Gesamtbewertung aufkommen. Die fehlende Sequenz des Einsteigens erklärte sich insoweit schlüssig dadurch, dass die Zeugin sich für einen Moment ihrem Ehemann zugewandt hatte, und deshalb abgelenkt worden war. Ihrer Erinnerung nach trat der Angeklagte allerdings aus Richtung der Aufzugstüren und abgestellten Einkaufswagen kommend an sie heran, als er sie aufforderte, das Fahrzeug zu fotografieren. Auch dieser Umstand, von wo der Angeklagte an sie herantrat - die Örtlichkeit lag ca. 12 m diagonal versetzt zum geparkten Fahrzeug der Zeugin U. - legte bereits nahe, dass der Angeklagte dem Nebenkläger nicht bis zum Pkw gefolgt war, der auf die Zeugin zufuhr, als sie ihn fotografierte.
Auf der Videosequenz, die zwar in der Schlussphase keine sinnhaften Bilder mehr zeigt, deren Ton aber ungestört weiter aufgezeichnet wurde, war auch kein an den Nebenkläger gerichtetes aufforderndes Rufen der Zeugin Z. U. in den Wagen einzusteigen, und erst recht kein entsetztes Rufen beider Zeuginnen U. zu vernehmen, wie von diesen aber geschildert. Letzteres wäre nach Auffassung der Kammer sicher zu erwarten gewesen, wenn der Angeklagte mit dem Messer in der Hand unmittelbar hinter dem Nebenkläger gewesen wäre und die Gefahr bestanden hätte, dass er diesen unmittelbar vor dem Fahrzeug noch hätte erreichen und verletzen können. Stattdessen ist nach dem Einsteigen des Nebenklägers in den Pkw lediglich das Zuschlagen der Autotür und dessen Stimme zu hören, die atemlos rief: „Krankenwagen, schnell Krankenwagen, Krankenhaus“. Auch die unmittelbar anschließend aufgezeichneten Worte der Zeugin L. U., (wo ist er oder wo Messer), würden keinen Sinn machen, wenn der Angeklagte für die Zeugin sichtbar den Nebenkläger bis zum Fahrzeug verfolgt hätte. Ihre diesbezüglichen Angaben, sie habe gesehen, wie der Angeklagte auf gerader Strecke hinter dem Nebenkläger hergerannt sei, das Messer genauso in der Hand gehalten habe wie vorher und versucht habe, immer wieder, je näher er an den Geschädigten herangekommen sei, mit dem Messer ihm noch einen Hieb zu verpassen, einmal habe sie sicher gesehen, dass er ihn in den Rücken getroffen habe, waren daher völlig unglaubhaft. Zum einen war die Fluchtsituation, nämlich dass die beiden Männer zwischen parkenden Autos hin- und hergelaufen waren, wie die Zeugen F. sicher erinnerten, nicht in Einklang zu bringen mit den Angaben dieser Zeugin. Zum anderen hätte sie, wenn sie den Angeklagten mit dem Messer in der Hand den Nebenkläger bis zu dem Pkw verfolgend wahrgenommen hätte, keinen Anlass gehabt, zu fragen, wo dieser oder wo das Messer sei. Die Angaben der Zeugin waren zur Überzeugung der Kammer in diesem Punkt geprägt von dem Wunsch, die Opferrolle des Nebenklägers herauszustellen, wobei ihr Rückschluss, dass angesichts einer in Höhe des Schulterblatts liegenden Verletzung ein Stich im Rahmen der Nacheile erfolgt sein müsse, durchaus erklärbar war. Ähnliches galt für die Wertung der Angaben der Zeugin Z. U., die zwar einräumte, einen Stich in den Rücken nicht gesehen zu haben, die aber ebenfalls beschrieb, dass der Angeklagte so dicht hinter dem Geschädigten gewesen sei, dass sie geglaubt habe, R. komme nicht mehr ins Auto und die ihre angeblichen Zurufe, einzusteigen, beschrieb sowie bekundete, dass ihre Tochter ebenfalls laut geschrien habe. Ein derartiges akustisches Szenario gab es, wie die Videosequenz sicher belegt, nicht im Zeitpunkt des Einsteigens des Geschädigten in den PKW.
f.
Das umsichtige, situationsangepasste Nachtatverhalten des Angeklagten vermochte die Kammer aufgrund der Angaben der Zeugin F. und des Polizeibeamten J. sicher festzustellen.
Die Feststellungen zu den körperlichen und seelischen Folgen des tätlichen Übergriffs beruhen auf den Angaben des Nebenklägers. Insoweit konnten auch nur seine subjektiv empfundenen Beeinträchtigungen dargestellt werden, weil weitergehende ärztliche Untersuchungen nicht erfolgt waren. Das Ausmaß der am Tattag erlittenen Verletzungen schilderte der ärztliche Zeuge Dr. VG.. Nach seinen fachkundigen Angaben waren diese zu keinem Zeitpunkt lebensbedrohlich, auch wenn der Nebenkläger ausführte, dass er an den erlittenen Verletzungen fast verstorben sei. Der ärztliche Zeuge machte vielmehr deutlich, dass der Patient O., weil er mit dem Rettungswagen ohne Notarztbegleitung und dessen ansonsten regelmäßig vorliegende Diagnostik gekommen sei, von ihnen besonders eingehend erstversorgt worden sei, dass jedoch zu weitergehenden ärztlichen Maßnahmen, bis auf die Versorgung der Schnittverletzungen, kein Anlass bestanden habe.
Auch blieben für die geäußerten Behauptungen des Nebenklägers, er wisse, dass der Angeklagte sich mit dem Messer absichtlich selbst verletzt habe, denn dieser habe bei der Polizei behauptet, er habe ihm, dem Zeugen, das Messer wegnehmen wollen, kein Raum. Der Angeklagte schilderte gegenüber dem Polizeibeamten J., wie dieser glaubhaft angab, noch im Parkhaus, dass er auf den Nebenkläger mit einem Messer eingestochen habe und benannte hierfür auch Hintergründe.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Ziffer 2 und 5 StGB der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers strafbar gemacht.
Er beging die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs, indem er mit dem Messer ungezielt gegen den Oberkörper/-Kopfbereich des Geschädigten stach und ihm einen weiteren Sich in Höhe des Schulterblatts sicher mit Verletzungsvorsatz beibrachte. Darüber hinaus beging er die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Die Art der Behandlung war nach den Umständen des Einzelfalls aufgrund der Ausführung der Stiche gegen den Oberkörper/-Kopfbereich generell geeignet, das Leben des Opfers zu gefährden. Der Angeklagte war, obwohl seine Steuerungsfähigkeit – wie unter V. dargelegt werden wird – nicht ausschließbar eingeschränkt war, in der Lage, die Umstände zu erkennen, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit seines Handelns in der konkreten Situation für das Leben seines Opfers ergab.
Dabei konnte die Kammer es - insoweit wird auf III. 3.e verwiesen - dahinstehen lassen, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, da er gemäß § 24 Abs. 1 S. 1, 1. Var. StGB jedenfalls durch freiwilliges Absehen von weiteren, ihm möglichen Tathandlungen von dem unbeendeten Versuch eines Tötungsdeliktes mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist.
V.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig, sein Handeln war nicht, wie unter III.c. dargelegt, durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt.
Er handelte bei Begehung der rechtswidrigen Tat schuldhaft.
Hierbei war nicht sicher auszuschließen, dass er für sein Tun lediglich eingeschränkt im Sinne von § 21 StGB verantwortlich ist. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. DV., Arzt für Nervenheilkunde und Neurologie, forensische Psychiatrie, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt. Die Kammer hat ihm insoweit sämtliche relevanten Anknüpfungstatsachen, die sich aus der Einvernahme der Zeugen im Verlauf der Hauptverhandlung ergeben hatten, mitgeteilt.
Dieser führte zunächst aus, dass im Rahmen der von ihm durchgeführten Exploration keine Anhaltspunkte für angeborene bzw. erworbene Erkrankungen mit Beteiligung des zentralen Nervensystems beim Angeklagten erkennbar geworden seien. Unter Bezugnahme auf die durchgeführten strukturierten, psychomotorischen Verfahren legte er sodann dar, dass die ausweislich des MWT-A-Testes im unteren Bereich liegende verbale Intelligenz mit einem IQ von lediglich 85 erkennen lasse, dass seine verbalen Kompetenzen auffallend gering seien und nicht im Einklang mit seinem Schulabschluss stünden, was als ein Hinweis auf eine erst nachfolgend eingetretene psychische Beeinträchtigung gewertet werden könne. Er legte sodann weiter dar, dass diagnostisch der Angeklagte seit 2012 unter einer paranoiden Schizophrenie (F 20.0) leide, die als endogene Psychose unter das Eingangsmerkmal der „krankhaften seelischen Störung“ i.S.v. § 20 StGB zu subsumieren sei. Die Diagnose stütze sich auf die von dem Angeklagten berichteten, ihn zeitweilig belastenden psychotischen Symptome, die auch in dem vom Jobcenter veranlassten psychologischen Gutachten sowie in der Gesundheitsakte der JVA dokumentiert seien, welche mit akustischen Halluzinationen, paranoiden Ängsten mit Beeinträchtigungserleben, Störungen der Affektivität und depressiver Symptome nebst einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit einhergegangen seien. Dabei verwies der Sachverständige darauf, dass ein überdauerndes und tiefgreifend gestörtes Muster an Erleben und Verhalten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung, die bereits in seiner Jugend angelegt gewesen sei, sich beim Angeklagten nicht feststellen lasse. Dieser sei vielmehr stets familiär eingebunden gewesen und habe bis zum Beginn der ersten Krankheitssymptome im Jahr 2012 viele Stärken und Möglichkeiten zur schulischen, beruflichen sowie sportlichen Entwicklung und Integration gezeigt. Zu ersten feststellbaren aggressiven Durchbrüchen sei es 2012 und nachfolgend bis 2014 im Rahmen von zunächst verbalen Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau gekommen. In diesen sei eine durch seine psychische Erkrankung bedingte erhöhte Empfindsamkeit mit einer Neigung unter zwischenmenschlichem Alltagsstress mit erhöhter tätlicher Aggressivität zu reagieren zum Tragen gekommen, die zusätzlich gebahnt worden sei durch seine mangelnden Sprachkompetenzen, die ihn umso leichter in eine Überforderungssituation hätten gelangen lassen. Diesen konfliktbehafteten Situationen habe er sich dann nicht anders als durch tätliche Aggressionen entziehen können. Diese erhöhte Aggressivität sei nicht als überdauernde Störung anzusehen, sondern trete jeweils nur situationsgebunden, in bestimmten Konstellationen von Konfliktverläufen auf, in denen der Angeklagte dann keine Möglichkeit mehr sehe, sich adäquat der Situation zu entziehen. Insoweit machte er deutlich, dass es sich beim Angeklagten in den Akzentuierungen seiner Persönlichkeit grundsätzlich um eine eher unsichere, introvertierte, Konflikten ausweichende Persönlichkeit handele.
Insoweit verwies der Sachverständige darauf, dass der Umstand, dass bislang nicht vollständig abgeklärt worden sei, ob die neun Jahre zurückliegende, bei dem Unfallgeschehen erlittene Schädelhirntraumatisierung zu der Entwicklung der schizophrenen Erkrankung geführt habe, vorliegend nicht von Belang sei. Insoweit würde es sich in einem derartigen Fall um eine körperlich begründbare psychotische Störung handeln, die ebenfalls unter das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung zu subsumieren sei.
Bezogen auf den Tatzeitpunkt machte der Sachverständige deutlich, dass allein aufgrund dieser psychotischen Erkrankung die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht im Sinne von § 21 StGB erheblich eingeschränkt gewesen sei. Bei diesem habe zur Tatzeit keine manifeste psychotische Symptomatik vorgelegen, er habe entsprechend nicht unter dem Eindruck von Stimmen gestanden und gehandelt. Aus diesem Grund seien auch keine Anhaltspunkte vorhanden, dass tatzeitlich eine Einsichtsunfähigkeit vorgelegen habe. Aus dem Erkrankungsbild resultierend habe bei ihm lediglich eine erhöhte Empfindsamkeit und eine damit einhergehende höhere Bereitschaft zu tätlicher Aggressivität vorgelegen, die aber lediglich einen konstellativen Faktor darstelle.
Sodann führte er aus, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat auch nicht in seinem Bewusstsein tiefgreifend gestört gewesen sei. Weder auf der Grundlage der ihm von der Kammer in Bezug auf das Tatkerngeschehen vorgegebenen Anknüpfungstatsachen noch unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten ergaben sich danach aus sachverständiger Sicht Hinweise auf eine relevante Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelisch psychischen Abläufe des Angeklagten im Tatzeitraum. Dabei referierte der Sachverständige die von Dres. Rasch und Saß entwickelten verschiedenen Kriterien zur Beurteilung einer affektbedingt verminderten Schuldfähigkeit und bedachte als für einen Affekt streitend die spezifische Täter-Opfer-Beziehung. Zutreffend legte er dar, dass das Tatgeschehen im situativen Kontext zu der längeren spezifischen Vorgeschichte gesehen werden müsse, in welcher der Angeklagte bezogen auf den Nebenkläger Ängste entwickelt habe, weil er wiederholt von dem Geschädigten bedroht und beleidigt worden sei. Insoweit sei eine affektive Ausgangssituation mit Tatbereitschaft vorhanden gewesen. Auch gewichtete der Sachverständige die psychopathologische Disposition aufgrund des beim Angeklagten vorliegenden psychischen Erkrankungsbildes (überdauernde Anteile einer krankheitsbedingten Empfindsamkeit, Aggressionsbereitschaft) als konstellativen Faktor. Dennoch lasse sich nach seiner weiterhin überzeugenden Darstellung eine hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe bei dem Angeklagten nicht feststellen. Es habe sich nicht um ein im eigentlichen Sinne abruptes Geschehen gehandelt, sondern das Geschehen habe sich, wie die Videosequenz deutlich belege, in unterschiedlichen Sequenzen abgespielt, und sei von einer Interaktion der beiden Streitenden gekennzeichnet gewesen, in welche sich auch noch die Lebenspartnerin des Angeklagten eingemischt habe. Der Angeklagte habe wiederholt verbal auf die Beleidigungen des Nebenklägers situativ reagiert und sei auch in der Lage gewesen, sein eigenes Verhalten, das er erinnere, im situativen Kontext wahrzunehmen und darzustellen. So beschreibe er seine vegetativen Begleiterscheinungen (Schwitzen) und Angstgefühle, sowie die empfundene Sprachlosigkeit und begründe sein tätliches Vorgehen mit einer notwehrähnlichen Situation. Seine Erinnerung sei insoweit gut, lediglich sequenziell werde, etwa das Ziehen des Messers, ausgestanzt wirkend nicht erinnert, was im Rahmen der Gesamtbetrachtung keinesfalls gegen eine erhalten gebliebene Handlungskontrolle spreche. Auch die erfolgte Nacheile zeige, dass die Handlungskompetenzen des Angeklagten erhalten geblieben seien. Dabei seien unter den massiven Beleidigungen und Provokationen des Nebenklägers seine seelischen Abläufe zwar partiell eingeengt gewesen, aber eine Affektdominanz sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar geworden. Er habe vielmehr versucht, auf das Verhalten des Nebenklägers zu reagieren, habe mit dem anstehenden Gerichtstermin zu argumentieren versucht, sei dann aber aufgrund seiner geringen Sprachkompetenz nicht mehr in der Lage gewesen, der bedrängenden und aggressiv verbalen Ansprache des Nebenklägers weiteres entgegenzuhalten. Zunächst sei die Tatsituation von dem Nebenkläger verbal beherrscht worden, dann sei sie tätlich durch den Angeklagten konstelliert worden, als es für den Angeklagten zu einer verbalen Überforderung gekommen sei, welche er aber in der konkreten Situation als solche wahrgenommen habe und entsprechend erinnere. Ersichtlich sei in dieser affektiv stark besetzten Situation für den Angeklagten insgesamt sein Vermögen zur Selbstbeobachtung der eigenen seelischen Vorgänge und der Wahrnehmung seiner Umgebung stets erhalten geblieben. Auch seien nach dem Tatgeschehen keine relevanten Hinweise auf einen Affektumbau zu verzeichnen gewesen. Der Angeklagte habe vielmehr die Situation in die Hand genommen, habe die Zeugin F. aufgefordert, den Pkw zu fotografieren und habe sich Gedanken um seine Lebenspartnerin gemacht, wie er ihr helfen könne, vom Tatort fortgebracht zu werden. Ersichtlich seien seine Gedanken in keiner Form lediglich auf den Nebenkläger eingeengt gewesen. Tatnachzeitlich seien deshalb keine Folgen einer schweren Erschütterung erkennbar gewesen, sondern der Angeklagte sei in der Folge nach dem Tatgeschehen auch mit den Polizeibeamten in Kontakt getreten und habe ihnen geschildert, warum es zu dem Tatgeschehen gekommen sei und habe sich auch im Rahmen der Festnahmesituation in jeder Hinsicht kooperativ und situationsgerecht verhalten, etwa auf Nachfrage das Tatmesser übergeben, das er in seiner Kleidung verborgen erinnert habe.
Auf der Grundlage dieser Ausführungen machte der Sachverständige in einer weitergehenden Differenzierung sodann deutlich, dass im Hinblick auf die kombinierte Auswirkung der medikamentös nicht behandelten psychotischen Grunderkrankung, aufgrund derer eine erhöhte Empfindsamkeit und Aggressionsbereitschaft beim Angeklagten vorgelegen habe, und der nachhaltigen affektiven Erregung, die mit einer verbalen Überforderung in der konkreten Tatsituation einher gegangen sei, aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit beim Angeklagten in der konkreten Tatsituation letztlich nicht sicher auszuschließen sei. Die Grunderkrankung habe den Angeklagten vier Jahre lang begleitet und sein inneres Gefüge maßgeblich labilisiert, wozu auch das angespannte Verhältnis zum Nebenkläger mit beigetragen habe. Er habe sich nicht ausschließbar der ihm aufgedrängten Konfrontation und der sich einstellenden verbalen Überforderungssituation nicht mehr adäquat - etwa durch sich Entfernen - entziehen können, sondern habe letztlich versucht sein inneres Erleben wieder zu stabilisieren, quasi durch die aggressive Tat wieder Handlungsherrschaft und innerpsychische Stabilität zu erlangen.
In diesem Zusammenhang machte der Sachverständige deutlich, dass der Angeklagte seinem Eindruck nach nachvollziehbar unter der Tat, die für ihn unbegreiflich sei, leide, und dass er unter diesem empfundenen Leidensdruck sich augenscheinlich nunmehr entschlossen habe, sich konsequent medikamentös behandeln zu lassen, um für sich eine Lösung zu finden. Für den Angeklagten sei nunmehr deutlich geworden, dass er seine innere Stabilität nur auf diesem Wege wiedererlangen könne. Zusätzlich sei es sinnvoll, im Rahmen einer Verhaltenstherapie begleitend die mit seiner Empfindsamkeit einhergehenden Problematiken therapeutisch aufzuarbeiten.
Während Prof. Dr. DV. in jeder Hinsicht nachvollziehbar und schlüssig seine Ausführungen tätigte, fühlte sich die Kammer zuvor von der Sachverständigen AB., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nicht ausreichend fachkundig beraten. Sie legte zunächst dar, dass beim Angeklagten bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit, da eine wahnhafte Störung nicht vorgelegen habe, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung für jemanden mit einer derartigen Angstsymptomatik nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei möglich, dass angesichts seiner mangelnden sozialen Kompetenzen, Konflikte mit Menschen wie O. verbal zu lösen, der Angeklagte vor dem Hintergrund seiner psychischen Erkrankung in der konkreten Tatsituation von einem Affektsturm überrannt worden sei, der ihn in eine Verfassung gestürzt habe, an deren Ende er aufgrund der erfahrenen Beschimpfungen und Bedrohungen verzweifelt sei und zum Messer gegriffen habe. In der Folge sah sie sich unter Hinweis auf das Krankheitsbild einer paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage eine Abgrenzung zwischen Einschränkung und Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vorzunehmen, weil ihrer Darstellung nach, was für die Kammer nicht im Ansatz nachvollziehbar war, eine Handlungsanalyse des Verhaltens des Täters nicht vorgenommen werden könne, „da man letztlich nie genau wisse, was in derartigen Köpfen vorgehe“ und ihrer Darlegung nach auch rationales Verhalten sowie die Fähigkeit zur Interaktion aus fachärztlicher Sicht „seriös“ kein Indiz für oder gegen eine erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit darstelle, weil jede Reaktion bei einem Psychotiker auch plausibel und angemessen sein könne.
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung zu Grunde gelegt und ist mithin von einem Strafrahmen in Höhe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen.
Die Kammer hielt im Rahmen der insoweit gebotenen Gesamtabwägung von Tat und Täterpersönlichkeit die Annahme des minder schweren Falles allerdings nur unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB für vertretbar. Ohne Verbrauch des Milderungsgrundes wäre die Annahme eines minder schweren Falles nach Auffassung der Kammer trotz der dem Tatgeschehen vorangegangenen massiven Provokationen des Nebenklägers und der nachfolgend im Einzelnen noch aufgeführten, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Strafzumessungserwägungen, welche die Kammer im Rahmen dieser zu treffenden Gesamtabwägung mit gewichtet hat, nicht schuldangemessen gewesen. Auch wenn im Falle eines versuchten Tötungsdeliktes die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB anzunehmen gewesen wären, bedingt dies allein noch nicht zwingend die Annahme eines minderschweren Falles im Rahmen des § 224 StGB. Insoweit war nämlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch das Vorhalten des Messers zu der anschließenden Entwicklung des Tatgeschehens mit beigetragen hat, und dass die Art der Tatausführung - mehrere wuchtig, wenn auch ungezielt geführte und vom Opfer teilweise in ihrer Wucht abgewehrte und dadurch abgemildert Stiche gegen den Oberkörper/-Kopfbereich mit dem Messer - von einer erheblichen Brutalität gekennzeichnet war, wodurch die Annahme des Ausnahmestrafrahmens ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach Wertung der Kammer nicht vertretbar gewesen wäre.
Innerhalb des dargestellten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein Teil-Geständnis berücksichtigt, auch wenn es in erheblichem Maße davon gekennzeichnet war, dass er eine notwehrähnliche Situation zu konstruieren versuchte und weitere beschränkende Elemente enthielt. Er zeigte sich dennoch glaubhaft entsetzt über sein Verhalten und bereute die Tat aufrichtig. Für ihn sprach ferner, dass er vor dem Tatgeschehen wiederholt Nachstellungen und massiven Bedrohungen des Nebenklägers ausgesetzt war, die sein krankheitsbedingt ohnehin instabiles inneres Gefüge zusätzlich belasteten. Insoweit sprach für ihn, dass er trotz seiner psychischen Erkrankung versucht hat, ein sozial angepasstes Leben zu führen und bemüht war, wenn auch nur noch in geringem Umfang, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, um den Lebensunterhalt seiner Familie eigenverantwortlich mit sicherzustellen. Für ihn war zudem zu gewichten, dass er unvorbereitet in die Situation geriet, die zur Tat führte, auch wenn er durch das Vorhalten des Messers mit zu dem weiteren Verlauf des Tatgeschehens beitrug. Dennoch war das folgende Vortatgeschehen maßgeblich davon geprägt, dass der Nebenkläger den Angeklagten in hohem Maße durch sein aggressives Auftreten, das Vorhalten des Handys, mit dem er filmte und die massiven Beleidigungen provozierte, auch wenn der Angeklagte die Beleidigungen als Reaktion erwiderte. In diesem Zusammenhang sprach zu seinen Gunsten, was auch noch – wenn auch abgeschwächt - zu gewichten war, da es bereits zur Annahme des milderen Strafrahmens geführt hat, dass er aufgrund der kombinierten Auswirkung seiner psychotischen Erkrankung, der affektiven Erregung und nachhaltigen Überforderung zumal vor dem Hintergrund seiner ohnehin eingeschränkten verbalen Möglichkeiten bei Begehung der Tat nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt war.
Zu gewichten war ferner, dass er erstmals die Haftsituation erlebte und deshalb besonders haftempfindlich war, zumal er unter der Trennung von seiner Familie litt und sein 4. Kind geboren wurde, als er sich in Untersuchungshaft befand. Entsprechend zeigte er sich von der im Entscheidungszeitpunkt seit über neun Monaten andauernden Haftsituation nachhaltig beeindruckt.
Gegen den Angeklagten sprach seine, wenn auch geringfügige strafrechtliche Vorbelastung. Zu seinen Lasten wog ferner das Tatbild, das durch mehrere gegen den Oberkörper/-Kopfbereich gerichtete Stiche/Schnitte und einen Stich in den Schulterbereich gekennzeichnet war, auch wenn zu berücksichtigen war, dass er aufgrund der tatauslösenden Provokationen des Nebenklägers in hoher affektive Erregung handelte, die im Zusammenspiel mit seiner psychischen Erkrankung seine Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich minderte. Zu bedenken war ferner, dass er zunächst dem Geschädigten noch mit dem Messer in der Hand nacheilte und versuchte weitere Stiche zu setzen, auch wenn er anschließend von ihm abließ. Gegen ihn sprach ferner, dass der Nebenkläger heute noch psychisch und körperlich unter den Folgen des Tatgeschehens leidet und derzeit nicht absehbar ist, ob noch eine Operation am Arm erforderlich werden wird, um seit der Tat empfundene Bewegungseinschränkungen abzustellen. Zudem war zu seinem Nachteil zu berücksichtigen, dass er den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in zwei Tatalternativen verwirklicht hat.
Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von
zwei Jahren
für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorlagen.
Der Angeklagte ist bisher nur geringfügig strafrechtlich in Erscheinung getreten und die dort abgeurteilten Taten liegen bereits länger zurück. Beide Taten sind ebenfalls Ausdruck seiner auf dem psychischen Erkrankungsbild beruhenden Überforderung.Abgesehen davon ist der Angeklagte, der von seiner Persönlichkeit her introvertiert ist und nicht zu aggressivem Verhalten neigt, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Auch hat er sich von der erstmals erlittenen und bereits neun Monate lang andauernden Untersuchungshaft nicht nur nachhaltig beeindruckt gezeigt, sondern hat diese Zeit genutzt, sich seinem Krankheitsbild zu öffnen. Er hat erkannt, dass nur eine konsequente medikamentöse Behandlung ihm dazu verhelfen wird, die Symptome seines Krankheitsbildes zu beherrschen und wieder ein stabiles inneres Gefüge zu erlangen. Er vermochte glaubhaft zu schildern, wie viel es ihm bedeutet, sich unter der in der JVA erhaltenen, von ihm gut vertragenen Medikation wieder belastbar zu fühlen, ohne innere Ängste zu empfinden und das Bewusstsein zu haben, auch mit konfliktbehafteten Situationen umgehen zu können. Nachvollziehbar hat er die Tat, derer er sich aufrichtig schämt, als für ihn unbegreiflich beschrieben und dabei starke Empathie auch für den Nebenkläger und dessen Familienangehörige gezeigt. Angesichts der Erklärung des Nebenklagevertreters in seinem Schlussvortrag ist davon auszugehen, dass der Rechtsfrieden zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten wiederhergestellt ist, zumal zu bedenken ist, dass sich das Tatgeschehen maßgeblich auch als Folge eines Fehlverhaltens des Nebenklägers darstellt, der den Angeklagten massiv provozierte. Zudem verfügt der Angeklagte über gefestigte Rahmenbedingungen, da seine Familienangehörigen, die ihn größtenteils auch an den Hauptverhandlungstagen begleiteten, fest zu ihm halten. Er wird in den Haushalt zu seiner Ehefrau und den Kindern zurückkehren und kann dort auf die Unterstützung seiner Eltern und Brüder zählen. Diesen wurden durch das Tatgeschehen und die Hauptverhandlung das gesamte Ausmaß und die Bedeutung der psychischen Erkrankung für sein Verhalten ebenfalls bewusst, und es ist sicher zu erwarten, dass auch sie ihn zu einer von nun ab konsequenten Behandlung seines Erkrankungsbildes anhalten werden. Mit Blick auf die durch die Kammer im Bewährungsbeschluss vom 11.08.2017 erteilten Weisungen, die dieses tragende Element zusätzlich sicherstellen, lagen ausreichende besondere Umstände von Gewicht vor, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat vertretbar machte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1,472 Abs. 1 StPO.