Körperverletzung mit Todesfolge durch Chloroform-Betäubung ohne Tötungsvorsatz
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, weil er eine 15‑Jährige in einer Wohnung auf Mallorca mit Chloroform betäubte und sie hierdurch verstarb. Ein Tötungsvorsatz (§ 212 StGB) war nicht feststellbar; der Tod war jedoch als Folge der gefährlichen Körperverletzung vorhersehbar. Das Gericht stützte sich u.a. auf Chloroformnachweise in Gewebeproben, Indizien zum Tatgeschehen sowie geständige Angaben gegenüber einem verdeckten Ermittler. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten unter Einbeziehung früherer Strafen (§ 55 StGB).
Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt und zu 9 Jahren 6 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach § 227 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich eine Körperverletzung begeht und der Tod des Opfers als tatbestandsspezifische Folge kausal darauf beruht; hinsichtlich des Todes genügt Fahrlässigkeit (§ 18 StGB).
Die Anwendung von Chloroform zur Betäubung erfüllt regelmäßig eine gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 StGB), weil es sich um einen gesundheitsschädlichen Stoff handelt und die Beibringung typischerweise lebensgefährdend ist.
Für die Fahrlässigkeit i.S.d. § 227 Abs. 1 StGB ist es ausreichend, dass der Täter die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs als naheliegende Folge der Einwirkung auf Mund und Nase voraussehen kann; eine Kenntnis des konkreten medizinischen Kausalverlaufs ist nicht erforderlich.
Eine Verurteilung wegen Totschlags (§ 212 StGB) scheidet aus, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, dass der Täter den Todseintritt zumindest billigend in Kauf genommen hat, auch wenn ihm die Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels bekannt war.
Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen kann den Schweregrad einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreichen, führt aber ohne tatzeitbezogene erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nicht zu §§ 20, 21 StGB.
Tenor
Der Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig.
Er wird – unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts W vom 20.12.2004 und gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamt-freiheitsstrafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von
9 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der not-wendigen Auslagen der Nebenklägerin.
– Angewandte Vorschriften: § 227 Abs. 1 StGB –
Gründe
Der Angeklagte verursachte am 1.08.2002 auf Mallorca im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit den Tod der 15-jährigen SR durch die Gabe von Chloroform, wobei ein Tötungsvorsatz nicht feststellbar war. Am 6.01.2005 räumte er gegenüber einem Verdeckten Ermittler ein, den Tod des Mädchens verursacht zu haben.
I.
Der Angeklagte wurde als erstes Kind seiner Eltern geboren, die sich kurze Zeit später trennten und ihn der Obhut einer Pflegefamilie überließen. In diesem häuslichen Umfeld verblieb der Angeklagte etwa sieben Jahre lang, bis sich seine Pflegeeltern entschlossen, ihn in ein Heim zu geben, weil sie mit den sich stellenden Erziehungsaufgaben überfordert waren. Der Angeklagte hatte zu ihnen keine stabile emotionale Beziehung aufgebaut, da er lieber bei seinem leiblichen Vater, der ihn regelmäßig besuchte und der in seinen Augen "der Größte" war, aufgewachsen wäre. Deshalb fiel es ihm schwer, sich den Vorgaben seiner Pflegeeltern zu fügen und sich in das Familienleben zu integrieren. Hinzu kam, dass sich beim Angeklagten, der erfahrene Frustrationen bereits als Kind durch übermäßige Nahrungsaufnahme zu kompensieren versuchte, eine starke Übergewichtigkeit entwickelt hatte, die nach seiner altersgerechten Einschulung seine Mitschüler zum Anlass nahmen, ihn zu hänseln und zu verspotten, worunter er sehr litt.
Bis er etwa im Jahre 1975 in den Haushalt seines leiblichen Vaters aufgenommen wurde, lebte der Angeklagte eine zeitlang mit seiner leiblichen Mutter zusammen sowie in einem anderen Heim. Hiermit verbundene Schul- und Ortswechsel ließen eine konstante Ausgestaltung und Aufrechterhaltung von sozialen Bezügen nicht zu. Das Zusammenleben mit seiner Mutter war für den Angeklagten gekennzeichnet von deren wechselnden männlichen Bekanntschaften, die seinen kindlichen Bedürfnissen weniger mit Zuwendung als mit Geldgeschenken begegneten. Für auftretende schulische Schwierigkeiten brachte seine Mutter keinerlei Verständnis auf, sondern sanktionierte ihren Sohn streng, weshalb der Angeklagte sich unverstanden und ungerecht behandelt fühlte.
Der Wechsel in den Haushalt des leiblichen Vaters vermochte die bereits in frühkindlicher Zeit eingesetzte Fehlentwicklung beim Angeklagten nicht mehr zu beheben. Im Verlauf seiner Entwicklungsphasen war ihm keine Verlässlichkeit in persönliche Beziehungen vermittelt worden und er hatte durch seine mehrfachen Umgebungswechsel auch keine konstante Anbindung an Bezugspersonen erfahren, die in ihm Vertrauen und Geborgenheit hätten erwecken können. Weil er niemals ausreichend tragfähige und emotional besetzte Beziehungen zu primären Bezugspersonen geknüpft hatte, kam es in ihm nicht zu einer Ausgestaltung stabiler innerer Werte und eines moralischen Maßstabs, an den er sich gebunden fühlt. Entsprechend war der Angeklagte während seiner Heimaufenthalte bereits durch kleinere Diebstähle aufgefallen oder war fortgelaufen, weil er sich auch dort nicht den Regeln und Vorgaben fügen wollte. Diese defizitäre Persönlichkeitsausformung ging einher mit einer tief verwurzelten Selbstwertproblematik, da der Angeklagte auf Grund des Ausbleibens jeglicher Bindungskonstanz einen eigenen Stellenwert nicht zu verinnerlichen vermochte. Zur Kompensation seiner tiefen Unzufriedenheit und inneren Leere blieb der Angeklagte fixiert auf eigene Triebansprüche, die sich zunächst in einer Eßstörung manifestierten, die zu einer anhaltenden Fettleibigkeit bei ihm führte, unter der er als Kind sowie während seines gesamten weiteren Lebens litt.
Der Vater des Angeklagten, der von Beruf Dachdecker war, hatte erneut geheiratet und lebte mit seiner deutlich jüngeren Frau, die einen fünfjährigen Sohn mit in die Ehe gebracht hatte, in einem eigenen Haus in W. Auf Grund der Fehlentwicklung des Angeklagten fiel es ihm schwer, sich in das neue Familienleben einzuordnen. Er entwickelte starke Eifersuchtsgefühle gegenüber seinem Stiefbruder und auch seiner Stiefmutter, bei der er erste sexuelle Erregung empfand, wenn er sie heimlich beim Ausziehen beobachtete. Um innerhalb der Familie im Mittelpunkt zu stehen, begann er, unwahre Geschichten zu erzählen, mit denen er sich wichtig tat. Bereits aufgrund des Altersunterschiedes bestanden nur wenig Berührungspunkte im alltäglichen Leben mit seinem Stiefbruder.
Obwohl mindestens durchschnittlich intelligent, traten auch in der Hauptschule – eine Klasse der Grundschule hatte der Angeklagte wiederholen müssen – Schwierigkeiten auf, weil der Angeklagte sich leicht überfordert fühlte und sich nur schlecht unterordnen konnte. Außerdem vermochte er auch außerhalb der Familie keine festen sozialen Bindungen zu knüpfen, sondern war auf Grund seines Verhaltens, seiner Korpulenz und einer Brille, die er tragen musste, ein Außenseiter, der dem Spott der anderen Kinder ausgesetzt war. Soziale Akzeptanz erfuhr er nur, indem er sie sich erkaufte, seinen Mitschülern etwa Süßigkeiten oder kleine Geschenke anbot. Aus diesem Grund nahmen in der Vorstellung des Angeklagten Geld und materielle Dinge frühzeitig einen hohen Stellenwert ein. Deutlich werdende frühe Verwahrlosungstendenzen setzten sich fort, da er auch seinem Vater und seiner Stiefmutter Geld stahl, um sich eigene Wünsche zu erfüllen oder sich Aufmerksamkeit erkaufen zu können.
Im Alter von 14 Jahren trat beim Angeklagten erstmals ein Anfallsleiden auf, das einen längeren stationären Aufenthalt im Krankenhaus nach sich zog. Die antikonvulsive Einstellung gestaltete sich schwierig, zumal sich eine organische Ursache für das Krampfleiden nicht objektivieren ließ, da sowohl ein Schädel-CT als auch eine Kernspinuntersuchung keinen Anhalt für eine organische Veränderung des Gehirns erbrachten. Auch unter der Behandlung mit Epilepsie-Medikamenten traten bis zum Jahr 1986 in unterschiedlichen – teilweise sehr großen – Intervallen Krampfanfälle auf, die überwiegend in Zusammenhang mit der psychischen Befindlichkeit des Angeklagten standen und entsprechend zunahmen, wenn er unter Stress und Nervosität litt, oder sich seine Vorstellungen als nicht durchsetzbar erwiesen.
Nach Verlassen der 8. Hauptschulklasse absolvierte der Angeklagte ein Berufsvorbereitungsjahr und anschließend eine zweijährige Lehre als Einzelhandelskaufmann, die er letztlich, wenn auch mit erheblichen Schwierigkeiten, da er sich nur schwer in die geregelten Arbeitsabläufe einfügen konnte und sein Anfallsleiden auftrat, mit der Gesamtnote befriedigend im Alter von ca. 19 Jahren abschloss. Bereits kurz zuvor hatte sein Vater ihn des Hauses verwiesen, weil der Angeklagte durch sein Verhalten das Familienleben zu nachhaltig belastet hatte. Insbesondere mit seiner Stiefmutter, der der Angeklagte allein die Schuld für sein auch zu seinem Vater schlecht gewordenes Verhältnis gab, war es zu einem gänzlichen Zerwürfnis gekommen. Nicht nur der Hang des Angeklagten zur Unehrlichkeit und sein Drang, im Mittelpunkt stehen zu wollen, waren hierfür ursächlich geworden. Es hatte sich vielmehr abgezeichnet, dass der Angeklagte keinerlei eigene Leistungsbereitschaft zeigte, sondern dazu neigte, sein Leben auf Kosten anderer einzurichten, was sein Vater, der in seinem Beruf stets hatte hart arbeiten müssen, nicht zu tolerieren bereit war.
Dementsprechend fasste der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt beruflich Fuß, war ganz überwiegend ohne Arbeit und niemals in der Lage, eine Arbeitsstelle länger als wenige Monate inne zu haben. Die Arbeitsverhältnisse wurden überwiegend beendet, weil der Angeklagte überheblich auftrat und sich nicht unterordnen konnte, Belastungen nicht standhielt oder gänzlich lustlos war, sodass sich Fehlzeiten häuften, die er vordergründig mit seinem Epilepsieleiden zu rechtfertigen versuchte. Begünstigt durch seine Selbstwertproblematik hatte sich bei ihm eine hohe Kränkbarkeit bei gleichzeitig bestehender geringer Frustrationstoleranz entwickelt, die ihm den adäquaten Umgang mit Autoritätspersonen, die ihm Anweisungen erteilten, kaum ermöglichte. Er war meist allein, lebte ziellos in den Tag hinein, schlief lange und sah viel fern. Gleichzeitig blieb in ihm ein Wunsch nach Familie, einem eigenen Zuhause und festen sozialen Strukturen vorhanden, dessen Verwirklichung ihm angesichts seiner persönlichen Gesamtsituation immer unwahrscheinlicher erschien und seine innere Unzufrieden- und Getriebenheit zusätzlich steigerte. Auch hatte bereits frühzeitig bei ihm die Sexualität einen breiten Raum in seinem Erleben eingenommen, weil der Angeklagte – ähnlich wie mit seinem Essverhalten – bestehende emotionale und soziale Defizite auch auf diese Weise zu kompensieren versuchte. Da es ihm weder als Jugendlicher noch als junger Mann gelungen war, eine Freundin oder Partnerin zu finden, er auch auf Grund seiner Körperfülle stets ein Außenseiter mit erheblichen Minderwertigkeitsgefühlen geblieben war, lebte er seine Sexualität entweder in der Selbstbefriedigung anhand von entsprechenden bildlichen Vorlagen aus, oder indem er versuchte, andere Paare bei deren Sexualität zu belauschen oder zu beobachten. Als seine Männlichkeit beeinträchtigend empfand es der Angeklagte zudem, dass ihm auf Grund seines Anfallsleidens der Erwerb eines Führerscheins verwehrt war, da er sich über Äußerlichkeiten maßgeblich selbst definierte und in Vorstellungen verfangen war, in denen er – losgelöst von seiner tatsächlichen, sozial nicht integrierten Lebenssituation – über ein großes Auto, erhebliche finanzielle Mittel und einen Freundeskreis verfügte, in dem er als überlegen anerkannt und bewundert wurde.
Etwa im Winter des Jahres 1984 nahm die Zeugin M den Angeklagten aus Mitleid bei sich auf, da er zum damaligen Zeitpunkt seit längerer Zeit arbeitslos war und - zwar wieder im Haus seiner Eltern, dort aber - in einer Wohnung lebte, die weder über Strom noch über eine Heizung verfügte. Der Zeugin, die lediglich freundschaftliche Gefühle für ihn hegte, begegnete der Angeklagte sehr zuvorkommend und höflich. Obwohl es nicht seinen finanziellen Möglichkeiten entsprach, brachte er ihr immer wieder kleine Geschenke und Aufmerksamkeiten mit, in der Hoffnung, auf diese Weise von ihr mehr beachtet zu werden. Im Zusammenleben mit ihm wurde der Zeugin deutlich, dass er sehr unter seiner Einsamkeit litt, sich eine Familie und ein geregeltes Leben wünschte. So berichtete der Angeklagte ihr von zurückliegenden Frauenbekanntschaften, die die Zeugin nicht weiter hinterfragte, weil sie seinen Erzählungen keinen Glauben schenkte, zumal sie in dieser Zeit nie jemanden kennen lernte, der zu dem Angeklagten eine Beziehung unterhalten hatte. Ferner fiel ihr auf, welch hohen Stellenwert das Geld in den Gedanken des Angeklagten einnahm, der immer wieder über seine bestehende desolate finanzielle Situation und seine noch offenen Wünsche redete und stets versuchte, auch wenn er es sich nicht leisten konnte, durch großzügiges Verhalten und Versprechungen die Aufmerksamkeit anderer zu erregen, um auf diesem Wege Kontakte zu knüpfen und Menschen an sich zu binden.
Etwa ein halbes Jahr nach der Aufnahme des Angeklagten in ihre Wohnung lernte die Zeugin ihren späteren Ehemann kennen. Der Angeklagte nutzte heimlich die sich bietenden Gelegenheiten, die Zeugin und ihren damaligen Freund beim Sex zu belauschen oder zu beobachten, um auf diese Weise eigene Befriedigung zu finden. Auf die Beziehung der beiden wirkte er, wenn sie sich stritten, ausgleichend ein, da er persönlichkeitsbedingt nicht konfliktfähig ist und anhaltende persönliche Auseinandersetzungen zwischen der Zeugin und ihrem damaligen Freund ihn so nervös machten, dass er sich ihnen, wenn er sie nicht beeinflussen konnte, durch Verlassen der Wohnung entzog. Der Angeklagte selbst hatte weiterhin noch keinen sexuellen Kontakt zu einer Frau gehabt, was ihn sehr frustrierte und ihm im Zusammenhang mit seinen ohnehin bestehenden Minderwertigkeitsgefühlen jede Möglichkeit nahm, unbefangen mit Frauen umzugehen. Auch hatte sich in ihm die Vorstellung verfestigt, sein männliches Glied sei zu klein, weshalb er sich neben seiner Körperfülle zusätzlich beeinträchtigt fühlte.
Bis zum Ende des Jahres 1985 trat der Angeklagte, der sich persönlichkeitsbedingt schwer tat, sich in Bezug auf gesetzmäßiges Verhalten gesellschaftlichen Normen anzupassen, mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, weil er in einem Kaufhaus eine Jacke entwendet sowie zur Kompensation seiner inneren Unzufriedenheit mehrere Bedarfsartikel bestellt hatte, ohne zahlungsfähig zu sein, bzw. weil er ohne gültigen Fahrausweis mit der Schwebebahn gefahren war. Bei jeder sich ihm bietenden Möglichkeit führte er zudem, ohne dass dies bisher aufgefallen war, unterschiedliche Kraftfahrzeuge, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, weil er das fahrerische Können hierzu besaß und dies seinem Selbstverständnis entsprach. Die Wohnung der Zeugin M hatte er verlassen, nachdem er ohne Kenntnis seiner Bekannten Zugriff auf deren Konto genommen und ihr so Geld entwendet hatte, was er ihr später offenbarte. Diese Neigung, um des eigenen Vorteils willen sich in zwischenmenschlichen Beziehungen ausbeuterisch zu verhalten, obwohl der andere ihm Hilfe gewährt und sich seiner angenommen hat, stellt eine weitere Ausformung der Persönlichkeit des Angeklagten dar, die sein Verhalten bis heute prägt.
In den folgenden Monaten lebte der Angeklagte in verschiedenen Unterkünften, die stets nur spärlich möbliert waren und die er wieder aufgeben musste, weil er seinen Mietzinszahlungen nicht nachkam. Um die ihn frustrierenden Lebensumstände zu kompensieren, hatte er weiterhin vermehrt bei Versandhäusern Konsumgüter bestellt, obwohl er sie nicht bezahlen konnte, weshalb sich bereits Schulden in Höhe von mehreren tausend DM angehäuft hatten. Zeitweise hielt er den Kontakt zu einer evangelischen Kirchengemeinde, aus der sich einige Mitglieder seiner annahmen und versuchten, ihn in ein sozial angepasstes Leben einzugliedern. Obwohl der Angeklagte die ihm angebotenen Gesprächsmöglichkeiten intensiv nutzte, gelang es ihm nicht, eine dauerhafte Tätigkeit aufzunehmen, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und keine Schulden mehr einzugehen. Auch fand er in diesem an christlichen Werten orientierten Umfeld keine Möglichkeit, seinen Drang nach Sexualität auszuleben. So litt er weiterhin unter dem Umstand, noch keinen intimen Kontakt zu einer Frau gehabt zuhaben, suchte Anregungen in pornografisch ausgerichteten Materialien und befriedigte sich mehrfach täglich selbst. Die eintretende Distanz zu den Gemeindemitgliedern, die auch darauf beruhte, dass diese den Angeklagten zur Aufnahme einer Therapie drängten, bewirkte, dass der Angeklagte weiter abglitt, letztlich keine Bleibe mehr hatte, aber hohen Zahlungsforderungen und einem Strafverfahren wegen der den Ermittlungsbehörden im Jahr 1985 bekannt gewordenen Delikten ausgesetzt war. Nachdem er im September 1986 durch ein Strafbefehlsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, ließ er sich im Spätherbst dieses Jahres ins Klinikum B unter dem Vorwand der Behandlungsbedürftigkeit seines Anfallsleidens einweisen. Tatsächlich fühlte er sich mit seiner Lebenssituation gänzlich überfordert und suchte nach einem warmen Platz, wo er versorgt wurde und Ansprache fand. Nach Gesprächen mit dem Psychologen entschloss sich der Angeklagte, der erkannt hatte, dass er nichts mehr zu verlieren hatte, eine Psychotherapie durchzuführen und ließ sich in die Stiftung T einweisen. Dort verblieb er bis auf eine dreiwöchige Unterbrechung, in der er zum Zwecke der Gewichtsreduktion – bei einer Größe von 1,80 m wog er über 110 kg – einer anderen Klink zugeteilt worden war, bis Ende Mai 1988.
Nach seiner Aufnahme, die mit der Diagnose Unruhezustände, Epilepsie erfolgt war, wurde im Rahmen des seinerzeit gegen ihn anhängigen Strafverfahrens ein psychiatrisches und tiefenpsychologisch-fundiertes Gutachten zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eingeholt. Zuvor hatte eine in der Stiftung T zur Abklärung des Anfallsleidens des Angeklagten erfolgte EEG-Untersuchung keine Krampfpotentiale oder Hinweise für eine Erregbarkeitssteigerung mehr erbracht. Die Gutachter kamen zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte, der im Explorationsgespräch seinen Werdegang und seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen umfassend schilderte, mindestens durchschnittlich intelligent sei und die Delikte immer "in klarem Bewusstsein" ausgeführt habe. Sie diagnostizierten eine "schwere sekundäre narzistische Persönlichkeitsstörung mit oraler Fixierung", die als frühe Störung beim Angeklagten die Entwicklung eines stabilen Über-Ichs und somit die Internalisierung gesellschaftlicher Normen und Gesetze verhindert habe, weshalb er sich des Unrechts seines Tuns zwar bewusst sei, seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln jedoch – wie seine Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB – erheblich vermindert gewesen sei.
Anknüpfend an diese Ausführungen wurde der Angeklagte im November 1987 in dem Verfahren vor dem Amtsgericht R, in dem er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt hatte, freigesprochen, weil nach Auffassung des Gerichts die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im jeweiligen Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen sei, mithin die Voraussetzungen des § 20 StGB vorgelegen hätten. Aus dem Verlauf dieses Verfahrens nahm der Angeklagte die Erkenntnis mit, dass er sich durch die Berufung auf sein komplexes Beschwerdebild auch vor Gericht Vorteile verschaffen konnte und auf Nachsicht hoffen durfte.
Als sich ein Ende seiner Behandlung in der Stiftung T abzeichnete, trat beim Angeklagten ein Grand-mal-Anfall trotz regelmäßiger Einnahme der Antikonvulsiva auf. Er hatte den Aufenthalt und insbesondere die ihm durch seine Therapeuten entgegengebrachte Aufmerksamkeit als sehr positiv erlebt, zumal er überwiegend von Menschen umgeben war, die ebenfalls unter Problemen litten und sich schwer taten, sie zu bewältigen.
Nach seiner Entlassung im Mai 1988 zog er in eine Einrichtung des Betreuten Wohnens und nahm auch wieder eine Arbeitstätigkeit, diesmal in einem Imbissbetrieb an, die er kurze Zeit später wieder aufgab, weil er sich überfordert fühlte. Eine wenige Wochen später ebenfalls in einem Imbiss aufgenommene Tätigkeit brach er wieder ab, weil er sich nicht den Anweisungen der maßgeblichen Autoritätspersonen unterordnen konnte. Fortan lebte er wieder von der Sozialhilfe, auch eine vom Arbeitsamt ermöglichte Berufseingliederungsmaßnahme führte zu keiner Veränderung der Lebenssituation des Angeklagten, die letztlich durch den stationären Aufenthalt in der Stiftung T angesichts der bereits verfestigten Persönlichkeitsfehlentwicklung des Angeklagten nur unterbrochen werden, nicht aber einer Veränderung zugeführt werden konnte. Zu seinen Eltern, die sich wegen seiner Lebensumstände nachhaltig von ihm abgewandt hatten, unterhielt er in diesem Zeitraum keinen Kontakt mehr.
Zu einer ehemaligen Mitpatientin ging der Angeklagte im Alter von 24 Jahren erstmals ein sexuelles Verhältnis ein und lebte kurzzeitig mit ihr seine Wünsche und Fantasien aus, die er aus dem Konsum zahlreicher Pornovideos und entsprechender Zeitschriften angesammelt hatte. Weil der Beziehung keine tragfähige emotionale Bindung zugrunde lag, wandte sich die Frau einem anderen Mann zu. Auftretende persönliche Spannungen in den Wohngemeinschaften des Angeklagten führten dazu, dass er sich bereits Anfang 1990 wieder bemühte, in die Stiftung T aufgenommen zu werden, was ihm Ende März 1990 auch gelang. Zuvor war er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis erneut strafrechtlich belangt worden. Bis Ende November 1990 blieb er mit kurzen Unterbrechungen wieder auf eigenen Wunsch in der Einrichtung, weil er sich mit seinen Lebensumständen überfordert fühlte. Die stationäre Behandlung gestaltete sich gleichwohl schwierig, weil der Angeklagte sich schwer tat, die Grenzen im Stationsalltag zu akzeptieren. Einerseits trat er gegenüber seinen Therapeuten sehr fordernd auf, formulierte genaue Vorstellungen, was für ihn gut sei und er benötige, andererseits zeigte er wenig Bereitschaft zur Eigenkontrolle und gestaltete den Behandlungsplan nach seien eigenen Wünschen und nicht entsprechend den festgelegten therapeutischen und medizinischen Erfordernissen. Gegenüber seinen Mitpatienten trat er aggressiv-dominant auf, versuchte sie zu kontrollieren und zu seinen Zwecken zu manipulieren.
Ohne dass eine Stabilisierung seines Persönlichkeitsgefüges hätte erreicht werden können, setzte sich der unstete Lebensweg des Angeklagten fort. Innerlich getrieben von seiner Unzufriedenheit und Einsamkeit war er stets auf der Suche nach sozialen Kontakten, innerhalb derer er sich einerseits stark klammernd verhielt, andererseits bedacht war, seinen Vorteil aus ihnen zu ziehen. Ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation erwarb oder mietete er große #-Fahrzeuge an, um sich innerlich aufzuwerten und nach außen hin als erfolgreicher Geschäftsmann gerieren zu können.
Da er weiterhin erfahrene Zurückweisung als starke Kränkung empfand, die er durch Essen zu kompensieren suchte, wog er teilweise über 130 kg.
Im Jahre 1992 hatte er die Zeugin S kennen gelernt, um deren Zuneigung er sich nachfolgend drei Jahre lang bemühte, obwohl die Zeugin eine feste Beziehung zu einem anderen Mann unterhielt. Als sie einen schweren Reitunfall erlitt, war der Angeklagte der einzige, der sich nachhaltig um sie kümmerte. Auf Grund seiner Hartnäckigkeit, die der Zeugin imponierte, und die sie in dieser Form noch nicht erlebt hatte, gab sie schließlich seinem Drängen nach und ließ sich auf eine Beziehung zu ihm ein. Allerdings war sie misstrauisch geworden, weil ihr in den vorangegangenen Jahren, in denen der Angeklagte ihr nachgestellt hatte, indem er etwa Arbeitsstellen in anderen Städten angenommen hatte, um in ihrer Nähe sein zu können, bewusst geworden war, dass er "krummen Geschäften" nicht abgeneigt war, etwa Eingehungsbetrüge in Hotels oder ähnliche, aus Sicht der Zeugin kleinere Delikte, beging. Entsprechend ließ sich die Zeugin weder von seinen Erzählungen, die sie häufig als Lügen entlarvte, noch von seinem Auftreten – der Angeklagte führte nicht nur große Fahrzeuge, sondern war bemüht, durch entsprechende Kleidung trotz seiner Körperfülle ein ansprechendes Erscheinungsbild zu erzielen – blenden. In diesem Zeitraum war der Angeklagte zeitweilig erfolgreich als Vertreter für eine Versicherungsagentur tätig, da es ihm lag, die Interessenten im Gespräch für sich einzunehmen und sie zum Abschluss von Verträgen zu veranlassen. Weil ihm die redlich erlangten Provisionen nicht genügten, begann er, Vertragsabschlüsse zu fingieren und unterschlug ihm anvertraute Gelder. Da er redegewandt auftrat und seine Kontaktpersonen ihm ein derart unehrliches Verhalten nicht zutrauten, gelang es ihm häufig, sein Fehlverhalten zu vertuschen und Konsequenzen abzuwenden.
Innerhalb der Beziehung zur Zeugin S verhielt sich der Angeklagte sehr aufmerksam und anhänglich. Im Verhältnis zu der damals etwa neun Jahre alten Tochter, der Zeugin NS, nahm er eine Art Vaterstellung ein. Um seine erste – und in der Gesamtschau einzige – Lebenspartnerin enger an sich zu binden, hatte der Angeklagte der Zeugin, die von seiner Epilepsieerkrankung wusste, wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er unter einem Tumor in seinem Kopf leide und nur noch zwei Jahre lang zu leben habe. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten diese Schilderung in einem gewissen Umfang und verhielt sich zunächst, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ihm gegenüber noch rücksichtsvoller und nachsichtiger. Diesen sekundären Krankheitsgewinn, den der Angeklagte aus den bei ihm bestehenden Beschwerden zog, die er bis hin zu nicht vorhandenen Tumoren im Kopfbereich steigerte, versuchte der Angeklagte in den folgenden Jahren immer wieder zu erzielen, indem er seine tatsächliche gesundheitliche Situation dramatisierte und bewusst wahrheitswidrig darstellte.
Etwa ein Jahr lang lebte der Angeklagte mit der Zeugin S in deren Wohnung zusammen. Die fleißige und sehr bodenständige Zeugin, die es gewohnt war, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter regelmäßig arbeiten zu gehen, war bedacht, auch den Angeklagten zu motivieren, dauerhaft einer Beschäftigung nachzugehen. Entsprechend nahm sie es nicht hin, wenn der Angeklagte, der unter anderem in einem Möbelgeschäft als Verkäufer oder bei einem Blumengroßhandel Arbeit gefunden hatte, diese wieder verlor, weil er sich auf seine körperlichen Beschwerden zurückzog und einfach zu Hause blieb. Die Zeugin vermochte nicht nachzuvollziehen, wie leichtsinnig der Angeklagte gute Chancen vertat, Fuß zu fassen, zumal er zu Beginn seiner Tätigkeit sich mehrfach rasch Ansehen erarbeitet hatte, etwa weil es ihm als Verkäufer durch sein Auftreten gelang, seine Kunden zu blenden und anstehende Vertragsabschlüsse auf diese Weise zu fördern. In den streitig geführten Gesprächen mit der Zeugin führte der Angeklagte seine Unfähigkeit, eine dauerhafte Tätigkeit ausüben zu können, entschuldigend auf seine Kindheit, insbesondere seinen Vater zurück, der ihn während der Heimaufenthalte so großzügig mit Geschenken bedacht habe. Auch verwies er immer wieder auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Während derartiger Gespräche trat mehrfach das Anfallsleiden beim Angeklagten auf, wenn er sich in zunehmendem Maße in seine Position hineinsteigerte und die Zeugin gleichwohl deutlich machte, dass sie eine Änderung seines Verhaltens erwarte. Für diese war deutlich geworden, dass die auftretenden Anfälle, die auch entstehen konnten, wenn der Angeklagte sich während eines gemeinsam gespielten Gesellschaftsspiels in dieses hineinsteigerte, eng mit äußeren Umständen verbunden waren, etwa ob er ausreichend geschlafen hatte oder unter Existenzängsten litt. Aus diesem Grund strebte sie für ihn einen geregelten Tagesablauf an, den der Angeklagte durch seine stetigen Arbeitswechsel und seine Neigung, eigennützige Straftaten zu begehen, immer wieder zunichte machte. Aus Angst, dass die Entdeckung und Verfolgung seiner Straftaten zu Konsequenzen innerhalb der Beziehung führen könnten, beichtete der Angeklagte der Zeugin wiederholt sein delinquentes Verhalten und schilderte ihr etwa, dass er versucht habe, illegal eine Fahrerlaubnis zu erwerben und Geld an einer Tankstelle, auf der gearbeitet hatte, unterschlagen habe. Obwohl er sich auch unredlich gegenüber der Zeugin verhielt, z.B. Verbindlichkeiten in ihrem Namen einging, schädigte er sie letztlich nicht finanziell, sondern bat sie sogar, für ihn eingehende Gelder auf einem Konto anzusparen. Eine Zeit lang war er für das Abschleppunternehmen N als Gehilfe tätig, fuhr – trotz fehlender Fahrerlaubnis – regelmäßig einen Bus und richtete Baustellen für die Firma ein. Obwohl ihm diese Tätigkeit sehr gut gefiel, und die Zeugin hoffte, dass er endlich "sesshaft" werden würde, gab er sie kurze Zeit später wieder auf. Während der sich häufenden Streitgespräche mit der Zeugin verhielt sich der Angeklagte niemals aggressiv. Weil er sich nicht konstruktiv diesen Gesprächen stellen konnte, verließ er weinend die Wohnung, wenn er die Vorhalte der Zeugin nicht mehr zu ertragen vermochte. Ansonsten verhielt er sich im häuslichen Zusammenleben eher ausgleichend und vermittelte, wenn es zu einem Streit zwischen der Zeugin und ihrer Tochter kam, da er stets bemüht war, ein Harmoniegefühl zu empfinden und den Schein eines intakten Familienlebens zu wahren. Vor diesem Hintergrund stimmte die Zeugin S auch einer Verlobung mit dem Angeklagten zu, um ihre Bereitschaft zu dokumentieren, eine dauerhafte Beziehung mit ihm eingehen zu wollen.
Demgegenüber verliefen die Intimkontakte zwischen dem Angeklagten und der Zeugin für den Angeklagten sehr unbefriedigend, weil bei ihm erstmals Potenzprobleme auftraten, unter denen er sehr litt. Das Ausbleiben einer dauerhaften Erektion führte er maßgeblich auf die Einnahme seiner Epilepsie-Medikamente zurück, setzte sich aber gleichzeitig psychisch unter Druck, indem er erhöhte Erwartungen an sich als Mann stellte und hierdurch Ängste entwickelte, die Zeugin wegen seiner Potenzprobleme zu verlieren. Im Gegensatz zum Angeklagten, der sich abgesehen von seiner ohnehin bestehenden Selbstwertproblematik nunmehr noch zusätzlich in seinem männlichen Selbstverständnis beeinträchtigt sah, vermochte die Zeugin mit dieser Situation umzugehen, empfand ihr Sexualleben gleichwohl als erfüllt, da der Angeklagte sie anderweitig, insbesondere durch orale Praktiken, zu befriedigen vermochte. Deshalb duldete sie auch, was ihr allerdings schwer fiel, dass er sich weiterhin regelmäßig bis in die Nacht hinein Pornofilme ansah. Seiner Bitte, gemeinsam mit ihm Swingerclubs aufzusuchen, entsprach sie nicht. Auch akzeptierte sie es, dass der Angeklagte auf keine Hilfsmittel, wie etwa einen Penisring zurückgreifen wollte, weil ihm dies peinlich war und keinen Lustgewinn verschaffte.
Da die häusliche Gesamtsituation, insbesondere das ständige Drängen der Zeugin, eine Arbeitstätigkeit beizubehalten, und das Auftreten seiner Potenzprobleme den Angeklagten zunehmend überforderte und ihn psychisch unter Druck setzte, ließ er sich Ende Juni 1995 erneut in die Stiftung T aufnehmen. Als Aufnahmediagnose wurden Partnerschaftskonflikte bei narzisstischer Persönlichkeitsstörung und sein Anfallsleiden benannt. Körperliche Untersuchungen, so weit der Angeklagte sie vornehmen ließ, ergaben keinen pathologischen Befund, allerdings verhielt er sich von seiner affektiven Beteiligung her sehr wechselhaft und zeigte sich leicht kränkbar. Nach einem Monat brach er die Behandlung ab, sprach aber gleichwohl bereits im September in der Klinik für Neurologie am Klinikum W vor.
Schließlich trennte sich die Zeugin S von ihm, weil sie "nicht für Faulheiten und Bequemlichkeiten anderer einstehen wollte". Um ihm die Trennung zu erleichtern, mietete sie für den Angeklagten ein in unmittelbarer Nähe zu ihrer Wohnung gelegenes Appartement an, das sie ihm mit den notwendigsten Möbeln einrichtete. Der Angeklagte war trotzdem nicht in der Lage, die Trennung zu akzeptieren und adäquat zu verarbeiten, sondern klammerte sich stark an die Zeugin, die keinesfalls gewillt war, die Beziehung fortzusetzen, weil sie es nicht billigen konnte, dass der Angeklagte mittlerweile regelmäßig bis in den Mittag hinein im Bett verblieb, während sie als Lkw-Fahrerin täglich ihrer Arbeit nachging.
Mitte März 1996 ließ sich der Angeklagte erneut in die Stiftung T einweisen und berichtete von Suizidgedanken, da er die Trennung von seiner Freundin nicht verwinden könne. Ende Mai brach er den Klinikaufenthalt wieder ab, ohne sich sinnvoll auf Behandlungsansätze eingelassen zu haben. Immer wieder suchte er die Nähe der Zeugin S, die Kontakte zum Angeklagten – allerdings nur noch auf freundschaftlicher Basis – weiterhin zuließ. Nachdem er sich vordergründig zur Abklärung seines Anfallsleidens, tatsächlich aber um Ansprache zu finden, in das Universitätsklinikum B begeben hatte, hielt er sich von Ende Oktober 1996 bis Anfang Januar 1997 am Xsee in der Fachklinik R auf. In den therapeutischen Behandlungen verhielt er sich auch dort einerseits fordernd, andererseits sehr schnell narzisstisch kränkbar. Erstmalig führte er eine Erblindung des rechten Auges an, die durch die operative Entfernung eines retroorbitalen Tumors entstanden sein soll, ohne dass sich ein derartiger Eingriff aus seinen Krankenakten herleiten lässt. Ein angeregtes augenärztliches Konsil lehnte der Angeklagte in der Klinik R – wie auch im Rahmen von noch folgenden Klinikaufenthalten – auf eigene Verantwortung ausdrücklich ab. Weil er durch die zahlreichen Klinikaufenthalte überaus therapieerfahren geworden war, gestaltete es sich immer schwieriger, Zugang zu ihm zu finden, zumal er die Behandlung vornehmlich nach eigenem Gusto gestaltete, einerseits Forderungen erhob, andererseits seine Bereitschaft, an medizinischen oder psychotherapeutischen Behandlungen teilzunehmen, willkürlich eingrenzte. Lediglich die anti-epileptische Medikation hielt er sorgfältig ein, weil es ihm wichtig war, anfallsfrei zu leben, was ihm über lange Zeiträume hinweg auch gelang, wenngleich er bei Bedarf stets gewillt war, sein Epilepsieleiden anzuführen, um auf diese Weise Aufnahme in einer Klinik zu erlangen.
Da der Angeklagte die Trennung von der Zeugin S, die sich zudem einem anderen Mann zugewandt hatte, nicht verwinden konnte, destabilisierte sich sein Leben wieder gänzlich. Er verlor seine Wohnung, mietete sich in Hotels ein, deren Rechnung er nicht begleichen konnte, oder fuhr in Fahrzeugen ziellos umher. Im Mai 1997 begab er sich erneut in die Stiftung T und berichtete dort von zwei Selbstmordversuchen, die er mit Schlaftabletten bzw. Alkohol begangen habe. Es wurde ein ausgeprägter Hang zur Dramatisierung der Problemfelder festgestellt und der Verdacht auf sekundären Krankheitsgewinn formuliert. Ferner hatte sich beim Angeklagten ein Tremor unklarer Genese entwickelt, der, abhängig von seiner jeweiligen Befindlichkeit, sich in einem Zittern der Hände äußert. Angesichts des Auftretens und des Verhaltens des Angeklagten im Stationsalltag musste nach einem Monat seine Verlegung in die psychotherapeutisch-psychosomatische Fachklinik W angeregt und durchgeführt werden, nachdem keine Übereinkunft in den therapeutischen Maßnahmen und Zielen mit ihm mehr möglich erschien. Während des 12-monatigen Aufenthalts dort lernte er einen Mitpatienten kennen, der ihn einlud, nach Beendigung der stationären Therapie zu ihm und seiner Ehefrau zu ziehen. Erneut war es dem Angeklagten gelungen, Menschen für sich einzunehmen, da er seine antisoziale Seite Dritten gegenüber gut zu kaschieren vermag. Nachdem er mehrere Monate bei dem Ehepaar gelebt hatte, entwendete er dessen neuwertiges Fahrzeug und fuhr mit ihm Richtung Ruhrgebiet. Aus Angst, von der Polizei im Zusammenhang mit der Fahndung nach dem PKW aufgegriffen zu werden, verkaufte er das Fahrzeug und reiste mit dem erzielten Erlös in Höhe von DM 15.000,- per Bahn durch Deutschland. Entsprechend seiner persönlichen Grundstruktur empfand er keinerlei moralische Skrupel, das ihm entgegengebrachte Vertrauen zu missbrauchen und zu seinem eigenen Vorteil auszunutzen.
Nachdem er das Geld verbraucht hatte, gelang es ihm wieder, in der im Haus seines Vaters gelegenen kleinen Wohnung Unterschlupf zu finden. Er bezog Sozialhilfe und lebte in den Tag hinein, wenngleich er bemüht war, soziale Kontakte zu knüpfen, bzw. – so etwa zur Zeugin S – beizubehalten. Der Angeklagte litt vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsproblematik zunehmend unter seiner Einsamkeit und seiner geringen gesellschaftlichen Stellung, die nicht seinem Selbstverständnis entsprach und die er nach außen hin hartnäckig zu vertuschen suchte. Um Letzteres zu ermöglichen, war er jederzeit bereit, illegale Wege zu beschreiten, über die er insbesondere eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erlangen suchte.
Im Januar 1999 erstattete der sachverständige Zeuge Dr. K auf Anordnung der Staatsanwaltschaft S ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Nach einem mehrstündigen Explorationsgespräch, dass der Zeuge in der bescheiden eingerichteten Wohnung des Angeklagten mit ihm führte, diagnostizierte der Zeuge das Vorliegen einer antisozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung beim Angeklagten, die in der konkreten Tatsituation – das für das Gutachten relevante delinquente Verhalten war die Unterschlagung und Veräußerung des dem ehemalige Mitpatienten gehörenden Pkws – weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert habe. Der Begutachtungsverlauf hatte aus Sicht des sachverständigen Zeugen gezeigt, dass als Motiv für die Handlungsweise des Angeklagten eine narzisstische Bedürfnisbefriedigung anzunehmen sei, der auf diese Weise aus seinem ansonsten bescheidenen Leben mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln und körperlichen Einschränkungen habe ausbrechen wollen. Weiterhin war für den Zeugen aus ärztlicher Sicht deutlich geworden, dass der Angeklagte über keinerlei moralische Skrupel verfüge, jederzeit bereit sei, das Vertrauen anderer zu missbrauchen, andererseits es aber verstehe, Menschen für sich einzunehmen und seine antisoziale Seite zu verbergen. Deutlich wurde in dem Explorationsgespräch für den Zeugen ferner der hohe Stellenwert, den Geld für den Angeklagten einnimmt, der dem Zeugen schilderte, dass für Geld alles zu haben sei, Einfluss, Anerkennung, gute Gesellschaft, Macht und Sexualität. Offensichtlich wurde für den Zeugen auch der starke Kontrast zwischen den tatsächlichen, ärmlichen Lebensumständen des Angeklagten und dessen formulierten Erwartungen, die er an sein Leben stellte. Der Angeklagte, der zum damaligen Zeitpunkt weniger Wert auf ein gepflegtes Äußeres legte, wies den damaligen Sachverständigen in dem ruhig und sachlich verlaufenen Gespräch mehrfach darauf hin, dass ihm bereits Schuldunfähigkeit attestiert worden sei und stellte in diesem Zusammenhang dem Zeugen das Gutachten der Stiftung T, das er bereit hielt und auf das er ausdrücklich Bezug nahm, zur Verfügung. Im Gesamtkontext mit der Schilderung der Entwicklung und Ausgestaltung seiner körperlichen Befindlichkeiten erkannte der Zeuge Dr. K deutlich, dass der Angeklagte seine psychischen und körperlichen Krankheiten nicht nur einsetzte, um Personen zu finden, die sich seiner annehmen, sondern auch, um sich Vorteile gegenüber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht zu verschaffen. Aus Sicht des Zeugen befriedigte der Angeklagte auch seine narzisstischen Bedürfnisse, indem er sich der Justiz, Gutachtern, Therapeuten oder Freunden als ungewöhnliche Person darstelle und sich dadurch gegenüber anderen "kriminellen Personen" abgrenze und hierdurch seine Anteile der antisozialen Persönlichkeit zur Seite schiebe. Eine aussagekräftige Durchführung von psychologischen Tests, etwa dem MMPI-Saarbrücken, war dem Zeugen nicht möglich, weil der Angeklagte nicht gewillt war, die umfangreichen Testbögen ausreichend sorgfältig auszufüllen, da er es vor dem Hintergrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung als Zumutung empfand, so einen Test überhaupt durchführen zu müssen. Auf Bitten des Sachverständigen fertigte der Angeklagte jedoch einen neunseitigen, mit kleiner Maschinenschrift engzeilig geschriebenen Lebenslauf an, den er nicht vollendete und in dem er seinen Werdegang mit Rücksicht auf dessen Zweckbestimmung als weitere Begutachtungsgrundlage tendenziös und zum Teil verfälscht darstellte. So beschrieb er etwa, dass die Beziehung zur Zeugin S an seinen Potenzproblemen und dem Umstand gescheitert sei, dass er zu viel gearbeitet und die Zeugin vernachlässigt habe.
Obwohl ihm bewusst war, dass Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt wurden, bezog der Angeklagte Mitte Mai 1999 aus einer Erotik Boutique Waren zu einem Gesamtwert von über DM 2.500,- in der Absicht, sie nicht zu bezahlen. Am 26.05.1999 gab er in W die eidesstattliche Versicherung ab. Einer geregelten Tätigkeit ging er, auch für kurze Zeit, nicht mehr nach, sondern bestritt seinen Lebensunterhalt von der Sozialhilfe und seinem delinquenten Verhalten, über das er sich Ansätze für den von ihm bevorzugten großzügigen Lebensstil zu verschaffen suchte.
Im Juli 2000 beabsichtigte der Angeklagte in der ihm eigenen gänzlichen Überschätzung seiner Möglichkeiten, sich – im Zusammenwirken mit der Firma N – als Abschleppunternehmer selbstständig zu machen. Ohne über einen entsprechenden finanziellen Hintergrund zu verfügen, trat er an einen Werkstattmeister heran, den er beauftragte, einen ihm gehörenden Transit zu lackieren und mit einem Firmenlogo beflaggen zulassen. Weil der Angeklagte in seiner eloquenten Art auftrat und sich auf einen stadtbekannten Getränkehändler berief, wurde der Auftrag in einem Volumen von DM 9.800,- ausgeführt und der Pkw ihm gegen Leistung einer Anzahlung in Höhe von lediglich 500 DM wieder ausgehändigt. Weil der Geschädigte, nachdem weitere Zahlung ausgeblieben waren, zuvor vergeblich versucht hatte, den Angeklagten ausfindig zu machen, erstattete er erst Anfang November 2001 Anzeige wegen Betruges.
Nachdem sich die Vorstellung des Angeklagten, einer selbstständigen Tätigkeit nachzugehen, nicht hatte verwirklichen lassen, es in diesem Zusammenhang jedoch zu einer Unterschlagung von diversen Werkzeugen durch ihn gekommen war, ließ er sich in den illegalen Handel von Zigaretten verstricken. Hiervon berichtete er der Zeugin S, zu der er weiterhin den Kontakt hielt und die ihn immer wieder aufforderte, sein kriminelles Verhalten einzustellen und bereits begangene Delikte den Ermittlungsbehörden anzuzeigen.
Bis zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Am 20.09.1986 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren x rechtskräftig seit dem 16.10.1986, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM.
- Am 20.09.1986 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren x rechtskräftig seit dem 16.10.1986, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 40 DM.
Am 20.11.1987 wurde er durch das Amtsgericht R in dem Verfahren xx rechtskräftig seit dem 03.12.1987, von dem Vorwurf des Diebstahls und der Beförderungserschleichung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen.
- Am 20.11.1987 wurde er durch das Amtsgericht R in dem Verfahren xx rechtskräftig seit dem 03.12.1987, von dem Vorwurf des Diebstahls und der Beförderungserschleichung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen.
Am 20.04.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren xxx rechtskräftig seit dem 31.07.1990, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM. Gleichzeitig wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 30.07.1991 verhängt.
- Am 20.04.1990 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren xxx rechtskräftig seit dem 31.07.1990, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50 DM. Gleichzeitig wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 30.07.1991 verhängt.
Am 04.07.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren y, rechtskräftig seit dem 24.12.1991, wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50DM.
- Am 04.07.1991 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren y, rechtskräftig seit dem 24.12.1991, wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 50DM.
Am 05.10.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren yy, rechtskräftig seit dem 24.10.1992, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM.
- Am 05.10.1992 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren yy, rechtskräftig seit dem 24.10.1992, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM.
Am 05.07.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren yyy, rechtskräftig seit dem 13.07.1993, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach dem die Bewährungszeit verlängert worden war, wurde die Strafe mit Wirkung vom 22. 08.1997 erlassen.
- Am 05.07.1993 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren yyy, rechtskräftig seit dem 13.07.1993, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach dem die Bewährungszeit verlängert worden war, wurde die Strafe mit Wirkung vom 22. 08.1997 erlassen.
Am 12.12.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht E in dem Verfahren c, rechtskräftig seit dem 20.12.1995, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
- Am 12.12.1995 verurteilte ihn das Amtsgericht E in dem Verfahren c, rechtskräftig seit dem 20.12.1995, wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Am 26.08.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht W unter Einbeziehung der unter Ziffer 7. dargestellten Verurteilung in dem Verfahren x rechtskräftig seit dem 26.08.1996, wegen Betruges in drei Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Vortäuschens einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 25.08.2000 verhängt.
- Am 26.08.1996 verurteilte ihn das Amtsgericht W unter Einbeziehung der unter Ziffer 7. dargestellten Verurteilung in dem Verfahren x rechtskräftig seit dem 26.08.1996, wegen Betruges in drei Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Vortäuschens einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 25.08.2000 verhängt.
Am 30.03.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren cc, rechtskräftig seit dem 07.04.2000, wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 20 DM.
- Am 30.03.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht W in dem Verfahren cc, rechtskräftig seit dem 07.04.2000, wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 20 DM.
Weil der Angeklagte im Zusammenhang mit den illegalen Zigarettengeschäften über eine erhebliche Geldsumme verfügte, die er beabsichtigte, nicht an seine Mittäter anteilig weiterzuleiten, und zudem das Amtsgericht W die oben unter Ziffer 8 aufgeführte Bewährungsstrafe widerrufen hatte, mithin dem Angeklagten erstmalig der Strafantritt drohte, setzte er sich im März 2001 nach Spanien auf die Insel Mallorca ab, in der Hoffnung, dort das von ihm angestrebte komfortablere und aus-schweifigere Leben führen zu können. Nachfolgend wurde die Zeugin S telefonisch von den Mittätern des Angeklagten behelligt, die sich bei ihr nach dem Verbleib des Angeklagten und des Geldes erkundigten und deutlich machten, wie verärgert sie über den Angeklagten waren.
Auf der Insel Mallorca lernte der Angeklagte, der auf der Suche nach ersten sozialen Kontakten war, den Zeugen K sowie dessen Freund S kennen. Weil die beiden, ebenso wie der Angeklagte, auf der Suche nach einer dauerhaften Bleibe waren, mieteten sie gemeinsam über einen Makler eine Wohnung an, in die im April auch ein weiterer Freund von K, der Zeuge B, einzog. Während der Angeklagte und S in der Wohnung jeweils über ein eigenes Zimmer verfügten, teilten sich die Zeugen B und K einen Schlafraum. Das Wohnzimmer sowie die Küche und das Bad stand allen zur gemeinsamen Nutzung zur Verfügung.
Auf Grund des ihm aus den illegalen Zigarettengeschäften zur Verfügung stehenden Geldes – der Betrag belief sich mindestens auf ca. 30.000 bis 40.000 DM – nahm der Angeklagte von Beginn an eine Sonderstellung in der Wohngemeinschaft ein. Hatte er bereits die Kaution und die erste Monatsmiete für die Wohnung bezahlt, machte auch sein weiterer Lebenswandel seinen Mitbewohnern deutlich, dass Geld für ihn "keine Rolle spielte". Während diese einer Arbeitstätigkeit nachgehen mussten, hielt sich der Angeklagte viel in der Wohnung auf, ging stets auswärts essen, erwarb einen Pkw sowie ein TV- und ein Videogerät und mietete sich gelegentlich ein Motorrad, eine Harley Davidson, an. Auch seinen Mitbewohnern gegenüber verhielt er sich sehr großzügig, lud sie häufig ein, zeigte sich für deren Probleme aufgeschlossen und finanzierte etwa dem Zeugen K einen Motorroller mit, den dieser sich ansonsten nicht hätte leisten können. Der Angeklagte tat dies entsprechend seiner Persönlichkeitsausformung einerseits, um die neuen Bekanntschaften an sich zu binden, andererseits stärkte er auf diese Weise sein Selbstwertgefühl und genoss es, sich als unabhängiger Lebemann gerieren zu können. Als Grund für seine finanzielle Unabhängigkeit gab er gegenüber den Zeugen K und B an, dass er in Deutschland ein Abschleppunternehmen betrieben und anschließend lukrativ veräußert habe. Gleichzeitig berichtete er ihnen auch, dass er unter Krebs leide, mehrere Tumore im Kopf habe und nur noch kurze Zeit leben werde, nach Mallorca gekommen sei, um seinen Lebensabend zu verbringen. Den Wahrheitsgehalt dieser Angaben untermauerte er nach außen hin, indem er tagsüber und auch abends zum Teil in Gegenwart der Zeugen regelmäßig Medikamente einnahm, die tatsächlich der Behandlung seines Anfallsleidens dienten. Der Angeklagte wollte auf diesem Wege seine Sonderstellung in der Wohngemeinschaft weiter festigen, sich Mitleid und zusätzliche Aufmerksamkeit seiner Mitbewohner sichern. Diese fanden ihn wegen seiner umgänglichen Art N, sahen in ihm die Möglichkeit einer ständigen Geldquelle und empfanden Mitleid mit ihm wegen seiner fehlenden Lebensperspektive. Aus diesen Gründen stellten sie negative Aspekte, die das Zusammenleben mit dem Angeklagten bot, zurück. Der Angeklagte, der deutlich älter war als seine Mitbewohner, war, was sich auch bereits in Deutschland abgezeichnet hatte, nicht mehr um sein äußeres Erscheinungsbild bemüht. In der Wohnung lief er trotz seiner starken Körperfülle mit freiem Oberkörper umher, obwohl sein Rücken eine stark eiternde Akne aufwies und er überdurchschnittlich stark schWzte. Auch betrieb er keine regelmäßige Körperhygiene, wechselte seine Bettwäsche und Handtücher nur selten und beließ sein Zimmer in einer dauerhaften Unordnung, die er auch auf die gemeinsam genutzten Räume übertrug. Eine bestehende starke Körperbehaarung führte dazu, dass der Angeklagte insbesondere in der Dusche, wenn er sie benutzte, vermehrt Haare hinterließ. Fehlende Mundhygiene hatte eine Kariesbildung und eine Gelbverfärbung der Zähne im sichtbaren Bereich bewirkt. Auch neigte er persönlichkeitsbedingt dazu, wie es der Zeuge B empfand, "wie ein Wasserfall zu reden", wenn sich ihm die Gelegenheit zu einem Zusammentreffen mit seinen Mitbewohnern bot.
Weil der Zeuge B mehrfach seine Arbeitstellen wechselte, mithin nicht durchgängig einer Tätigkeit nachging und sich dann auch tagsüber in der Wohnung aufhielt, bestand zwischen ihm und dem Angeklagten ein engerer persönlicher Kontakt. Beeindruckt von der Art, wie der Angeklagte "mit dem Geld um sich warf", ließ sich der Zeuge auf längere Gespräche mit ihm ein. In diesen schilderte der Angeklagte ihm, um weiteres Mitgefühl und Aufmerksamkeit zu erlangen, dass er zusätzlich unter Erektionsproblemen leide, weshalb er das potenzsteigernde Medikament Viagra einnehme und anhand von Pornovideos versuche, sexuelle Befriedigung zu finden. Anlässlich stattgefundener gemeinsamer Besuche der zahlreich auf Mallorca vorhandenen unterschiedlichen Lokalitäten war dem Zeugen aufgefallen, dass der Angeklagte zierlichen und gutaussehenden Frauen hinterher sah und Interesse für sie zeigte. Dieser hatte auch auf Mallorca bereits mehrfach Zurückweisungen von Frauen hinnehmen müssen, die ihn angesichts seiner narzistischen Persönlichkeit weiterhin stark kränkten, und die er durch vermehrtes Essen und der Zurschaustellung seiner finanziellen Möglichkeiten zu kompensieren suchte.
Im Mai 2001 zog die damals 19-jährige Zeugin St O, ein späteres Opfer des Angeklagten, das er nur zwei Monate nach der vorliegend abzuurteilenden Tat Anfang Oktober 2002 in B mit einem Elektroschockgerät tätlich anging, ebenfalls in die Wohnung ein und schlief zunächst mit im Zimmer von S, zu dem sie eine Freundschaft unterhielt. Bereits am ersten Abend nutzte der Angeklagte die arbeitsbedingte Abwesenheit der übrigen Mitbewohner, um die attraktive und aufgeschlossen wirkende Zeugin in ein längeres Gespräch zu verstricken. So berichtete er ihr, dass er zu Hause in Deutschland viel gearbeitet habe, und mit einer Millionen DM auf die Insel gekommen sei, um – wegen zweier Kopftumore todkrank – den nur noch kurzen Rest seines Lebens auf Mallorca zu verbringen. In der Hoffnung, sie durch das Aufzeigen seiner finanziellen Möglichkeiten ausreichend beeindruckt zu haben und innerlich durch die Gewissheit gestärkt, tatsächlich, wenn auch in einem geringeren Umfange, Bargeld zur Verfügung zu haben, fragte er die Zeugin in gänzlich distanzloser Weise, "ob er ihr Typ sei, auf den sie ansprechen würde". Die Zeugin, die den Angeklagten auf Grund seines ungepflegten Erscheinungsbildes als abstoßend empfand, verneinte dies energisch, da sie spürte, dass er an ihr interessiert und offensichtlich auf der Suche nach einer Frauenbekanntschaft war. Im Verlauf des weiteren Gesprächs eröffnete der Angeklagte der Zeugin auch, dass er impotent sei und hinterfragte, ob sie als Frau mit solch einem Freund Probleme hätte, was die Zeugin bejahte. Diese fühlte sich mittlerweile sehr unwohl, empfand den Angeklagten als aufdringlich und die Gesprächsinhalte für ein erstes längeres Zusammentreffen als gänzlich unpassend. Entsprechend bemühte sie sich, das Gespräch auf unverfänglichere Themen zu lenken und nahm zur Kenntnis, dass der Angeklagte auf ihr abweisendes Verhalten nicht etwa verärgert reagierte, sondern es akzeptierte.
In der Folgezeit gelang es dem Angeklagten gleichwohl, auch die Zeugin O für sich einzunehmen, indem er sie an seiner Großzügigkeit teilhaben ließ und ihr aufmerksam und freundlich begegnete. Aus diesem Grund stufte die Zeugin ihn schließlich als Nen Menschen ein, der einsam ist und froh, angesichts seiner todbringenden Erkrankung in seinen Mitbewohnern neue Bekanntschaften gefunden zu haben, zumal sie mehrfach miterlebte, wie der Angeklagte seine Großzügigkeit damit begründete, dass er seinen Freunden gerne alles bieten wolle, weil er nicht mehr lange leben werde. Als der Angeklagte bemerkte, dass sich zwischen der Zeugin O und dem Zeugen B mehr als ein freundschaftliches Verhältnis entwickelte, steckte er Stephan S Geld zu und legte ihm nahe, woanders zu übernachten, damit die beiden Zeugen ungestört zusammen sein konnten. Selbst zur Aufnahme einer tragfähigen Beziehung nicht fähig, stärkte der Angeklagte sein Selbstwertgefühl dadurch, Beziehungen von anderen mitzugestalten, in der Hoffnung, dass sich diese dann ihm verpflichtet fühlten. Tatsächlich entstand zwischen den beiden Zeugen eine intime Freundschaft, die eine kurze Zeit lang zu Unstimmigkeiten innerhalb der Wohngemeinschaft führte. Die gespanntere Atmosphäre veranlasste den Angeklagten, die Zeugen B und O einzuladen, auf seine Kosten gemeinsam mit ihm die Insel zu erkunden. In dem vom Angeklagten angemieteten F fuhren sie gemeinsam drei Tage lang umher und übernachteten in Hotels, bevor sie wieder in die Wohnung zurückkehrten.
Anlässlich seiner Aufenthalte in unterschiedlichen Lokalen, in denen er – wie sonst auch – wegen der eingenommenen Medikamente nahezu keinen Alkohol konsumierte, hatte der Angeklagte im "D" beim Kartenspielen den Zeugen D kennen gelernt, der auf Mallorca mit den unterschiedlichsten Waren Handel treibt. Weil der Angeklagte ihm erklärte, dass er auswandern wolle und finanziell unabhängig sei, hielt ihn der Zeuge für einen interessanten Gesprächs- und Geschäftspartner. Nachfolgend erwarb der Angeklagte bei ihm nicht nur wechselnde Fahrzeuge, sondern ließ sich über ihn auch einen brilliantbesetzten, klobigen Goldring verschaffen, den er, um sich innerlich aufzuwerten, trug, obwohl sein übriges Erscheinungsbild nicht annähernd damit korrespondierte. Ferner war es dem Angeklagten gelungen, die Zeugin L zu veranlassen, mit ihm auszugehen. Die Zeugin, die wenige Male die Räume der Wohngemeinschaft geputzt hatte, lebte bereits seit mehreren Jahren auf Mallorca und ging auf dem Flughafengelände einer Beschäftigung nach. Abgesehen von seiner äußeren Erscheinung empfand die schlanke und gutaussehende Zeugin den Angeklagten als sympathisch und aufgeschlossen. Weil der Angeklagte ihr auch von seiner angeblich todbringenden Krankheit berichtet hatte, verspürte sie Mitleid mit ihm und ließ zu, dass er sie umwarb, weil sie zudem den Angeklagten für sehr wohlhabend hielt, der ihr ebenfalls von seinem angeblichen Reichtum erzählt und deutlich gemacht hatte, dass die Frau an seiner Seite stets ein gutes Auskommen haben werde. Obwohl der Angeklagte sich sehr bemühte, ihr Geschenke machte und stets ihre Nähe suchte, vermochte die Zeugin sich nicht zu entschließen, eine sexuelle Beziehung zu ihm aufzunehmen, die der Angeklagte angestrengt zu erreichen versuchte. Um seine Attraktivität für sie zu steigern, nahm er einen Zahnarzttermin wahr und versicherte ihr, dass er abnehmen werde. Gleichwohl ließ die Zeugin keine intimen Kontakte zu ihm zu, sondern entzog sich ihm, wenn er sie in Gegenwart seiner Mitbewohner auch nur umarmen wollte. Diesen hatte der Angeklagte berichtet, dass er mit der Zeugin L "zusammen sei", was ihm allerdings niemand glaubte. Um eine Art Nachweis für sein Verhältnis zu ihr zu erbringen, zeigte er ihnen teilweise Fotos von ihr, auf denen er sie auf dem Balkon ihrer Terrasse stehend oder auf einem Gartenmöbel liegend barbusig abgelichtet hatte. Das Fotografieren war für den Angeklagten in zurückliegender Zeit zu einer Passion geworden, die er einerseits nutzte, um beim Anschauen der Bilder mit anderen im Mittelpunkt zu stehen, andererseits um sich Erinnerungen zu bewahren, die er in seinen Erzählungen nach seinen jeweiligen Vorstellungen und Bedürfnissen manipulierte, wenn er die Fotographien anderen zeigte. Entsprechend befremdete die Zeugin O die Art und Weise des Angeklagten, wie stolz er auf die Fotos war und sich mit ihnen brüstete. Gleichwohl ließ sie es zu, dass der Angeklagte auch sie häufig fotografierte und gestattete ihrem Freund B, teilerotische Aufnahmen von ihr zu fertigen, um die der Angeklagte unter Hinweis auf seine sexuellen Probleme gebeten hatte. Als dieser die Zeugin O aufforderte, in der Wohnung ohne Bikinioberteil umherzulaufen, weil "man unter sich sei und S sich auch nicht so anstelle", lehnte die Zeugin dieses Ansinnen jedoch energisch ab, was den Angeklagten verärgerte, obwohl er es nicht zum Ausdruck brachte.
Da es dem Angeklagten nicht gelang, ein intimes Verhältnis zu einer Frau einzugehen, lebte er seine Sexualität weiterhin durch die Betrachtung von Pornofilmen aus und suchte bevorzugt am Abend Strandabschnitte auf, wo sich bekannter Weise Paare trafen, die er beim Austausch von Zärtlichkeiten beobachtete. Eigens zu diesem Zweck hatte der Angeklagte, der als Voyeur ein Machtgefühl über die Beobachteten empfand, ein Nachtsichtgerät erworben. Bei einer Gelegenheit war der Angeklagte durch den Schlag mit einem Bierkrug am Kopf verletzt worden, als einer der Beobachteten sein Verhalten entdeckte. Seine Mitbewohner, die wussten, dass der Angeklagte ein "Spanner" war, kritisierten sein Verhalten demgegenüber nicht, sondern ignorierten es vielmehr aus Mitleid mit ihm und angesichts der finanziellen Vorteile, die er ihnen einbrachte. Selbst als der Zeuge K in der Wohnung bemerkte, dass der Angeklagte Stephanie O und B von der Terrasse aus beim Sex beobachtet hatte, stellte er ihn nicht bloß.
Nachdem Ende Mai 2001 die Zeugin O nach B zurückgekehrt war, verließen der Angeklagte und der Zeuge B die Wohngemeinschaft. Zwischen den jüngeren Männern waren nachhaltig Unstimmigkeiten aufgetreten, auch hatte der Angeklagte behauptet, von seinem Bargeld, das er teilweise angeberisch in einer schwarzen Gelenktasche mit sich trug, seien 1000 DM abhanden gekommen. Aus diesem Grund mieteten der Angeklagte und der Zeuge B über einen Makler eine eigene, kleinere Wohnung an, für die erneut zunächst der Angeklagte aufkam, da er sowohl die Maklerprovision, als auch die Kaution und erste Mietzahlung übernahm. Der Zeuge B, der sich kurzzeitig in finanziellen Schwierigkeiten befand, war froh, dass der Angeklagte sich weiterhin ihm gegenüber so großzügig verhielt.
In der Folgezeit renovierte der Zeuge B die neu angemietete Wohnung mit Materialien, die der Angeklagte finanzierte. Der Zeuge war weiterhin mit O befreundet und freute sich, dass diese ihren erneuten Besuch im Sommer des Jahres angekündigt hatte. Sowohl er als auch der Angeklagte schrieben der Zeugin teilweise gemeinsam Postkarten, auf denen auch der Angeklagte der Zeugin mitteilte, dass er sie vermisse und sich auf sie freue. Die Zeugin störte es, dass der Angeklagte die Karten mit dem Satz "Ich hab dich lieb" beendete, ohne dass sie dies dem Angeklagten mitteilte, der versuchte, auf diesem Wege sich das Gefühl zu verschaffen, eine gefestigte Frauenbekanntschaft zu unterhalten. Weil der Angeklagte erkannte, dass er den Zeugen B, wie von ihm beabsichtigt, durch die Finanzierung der Wohnung abhängig gemacht hatte, trat er an den Zeugen mit der Bitte heran, im Flurbereich der Wohnung einen "venezianischen Spiegel" einzubauen, damit er von dort aus die Möglichkeit besitzen würde, den Zeugen und St O beim Sex beobachten zu können. Nachdem der Zeuge dieses Ansinnen erst strikt abgelehnt hatte, gab er schließlich dem Drängen des Angeklagten nach. Entsprechend stemmte er ein Loch in die Flurwand hinein, das nachfolgend mit der Spiegelkonstruktion und einem Bild, welches zur Seite geklappt werden konnte, abgedeckt wurde. Den Spiegel hatte sich der Angeklagte ebenso über den Zeugen D verschafft wie einen Pkw der Marke G, den er erwarb, nachdem er den zuvor gefahrenen F wieder veräußert hatte. Während der Angeklagte geschäftliche Beziehungen zum Zeugen D suchte, empfand der Zeuge B diesen Geschäftsmann als "dubios" und vermutete – vom Umfang her nicht feststellbare – illegale Geschäfte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen.
Anfang August kehrte die Zeugin O nach Mallorca zurück und lebte gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Zeugen B in der neu angemieteten Wohnung. Weil der Zeuge wieder einer Tätigkeit nachging, verbrachte sie tagsüber gelegentlich die Zeit gemeinsam mit dem Angeklagten. In dem ansonsten harmonischen Zusammenleben traten Schwierigkeiten auf, weil die Zeugin nicht wollte, dass der Angeklagte, der sich ihnen aufdrängte, immer anwesend war, wenn sie mit dem Zeugen B ausging. Während der Zeuge sich dem Angeklagten weiterhin verpflichtet fühlte und gewillt war, dessen Anwesenheit zu dulden, setzte die Zeugin sich schließlich in einem streitig geführten gemeinsamen Gespräch durch und erreichte, dass sie Unternehmungen mit ihrem Freund auch ohne den Angeklagten durchführen konnte. Dieser fühlte sich ausgeschlossen und persönlichkeitsbedingt entsprechend stark gekränkt, war jedoch nicht in der Lage, den Konflikt auszutragen, und trug letztlich der Zeugin ihr – aus seiner Sicht – ungerechtes Verhalten nach, ohne ihr dies vorzuhalten. Mehrfach hatte der Angeklagte auch versucht, mit Hilfe der Konstruktion des "venezianischen Spiegels" seine beiden Mitbewohner beim Sex zu beobachten. Weil der Zeuge B den Schlafraum aber bewusst nur spärlich mit Kerzen ausleuchtete und dies auch auf Drängen des Angeklagten nicht änderte, vermochte der Angeklagte nur wenig vom Beischlaf der Zeugen zu verfolgen und hierüber keine sexuelle Befriedigung zu erlangen. Sein Versuch, durch Entfernen des Schlosses in der Badezimmertür sich auch dort eine Beobachtungsmöglichkeit zu verschaffen, hatte die Zeugin O vereitelt, indem sie das entstandene Loch mit Papier verstopfte und diesen Zustand regelmäßig kontrollierte. Um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, beobachtete der Angeklagte weiterhin mit dem Nachtsichtgerät Paare am Strand und schaute sich in seinem Zimmer Pornofilme an. Sein Anfallsleiden, gegen das er stets regelmäßig Medikamente einnahm, trat weder in diesem noch in den nachfolgenden Jahren bis zu seiner Festnahme auf. Zufällig bemerkte die Zeugin O, als sie sein unordentliches Zimmer etwas aufräumte, in einer Schublade die Vielzahl der Medikamentenpakete und nahm auch Einmalspritzen wahr, über die der Angeklagte ebenfalls aus letztlich nicht aufklärbaren Gründen verfügte.
Die Lebenssituation des Angeklagten auf Mallorca änderte sich, als seine finanziellen Mittel zur Neige gingen und er auch auf illegalem Wege keine Möglichkeit fand, an neues Kapital zu gelangen. Durch die wahrheitswidrige Angabe, er erwarte von seinem Bruder die Überweisung einer hohen Geldsumme, hatte er zwar die Zeugin L, zu der er weiterhin um Kontakt bemüht war, veranlasst, ein gemeinsames Konto mit ihm zu führen. Als er jedoch Geld von diesem Konto abhob, bemerkte die Zeugin dies umgehend und forderte den Betrag erbost zurück, ohne den fadenscheinigen Erklärungsversuchen des Angeklagten Beachtung zu schenken. Letztlich war der Angeklagte gezwungen, bis hin zum Pkw G sämtliche Gegenstände zu verkaufen, die er sich vorher geleistet hatte und die – wie etwa das Video- und TV- Gerät – noch einen Gegenwert besaßen. Auch die Zeugin O, die Mitte August die Insel wieder verließ und von der sich der Angeklagte kleinere Geldbeträge ausgeliehen hatte, sowie der Zeuge B bemerkten die Veränderungen. Weil das Vorhandensein des Geldes ihm maßgeblich Selbstvertrauen und innere Stärke verliehen hatte, wurde der Angeklagte unruhiger und leichter erregbar, was der Zeugin vor ihrer Abreise auffiel, ohne dass es zu offenen Auseinandersetzungen zwischen ihnen gekommen wäre.
Als der Zeuge B auch noch seine Arbeitstätigkeit verlor, zeichnete sich ab, dass beide angesichts einer nunmehr gänzlich fehlenden Geldquelle die angemietete Wohnung nicht würden halten können. Aus diesem Grund gaben sie die Wohnung auf und der Angeklagte folgte Ende August der Einladung des Zeugen B, gemeinsam mit ihm nach M zu fliegen, wo sie in der Wohnung des Vaters von B Unterkunft fanden. Während der Zeuge B sofort wieder eine Arbeitstätigkeit annahm, erwarb der Angeklagte von dem letzten ihm zur Verfügung stehenden Geld einen alten Pkw. Am 04.09.2001 wurde er von der M Polizei vorläufig festgenommen, weil er diesen Pkw führte, jedoch keine Fahrerlaubnis vorweisen konnte und sich herausstellte, dass gegen ihn ein Vollstreckungshaftbefehl der Staatsanwaltschaft W wegen der widerrufenen zweijährigen Bewährungsstrafe vorlag. Obwohl der Angeklagte sich auf seine gesundheitlichen Probleme berief, angab, Epileptiker zu sein und unter Panikattacken sowie Platzangst zu leiden, verblieb er in Haft und wurde am 13.09.2001 in die Justizvollzugsanstalt W und nachfolgend in die Justizvollzugsanstalt S verlegt.
Den erstmals längere Zeit erlebten Freiheitsentzug empfand der Angeklagte persönlichkeitsbedingt als starke Kränkung, so dass bei ihm suizidale Tendenzen zu Tage traten und er ständig psychologische Betreuung der fachdienstlichen Beratungsstellen in der Justizvollzugsanstalt einforderte. Seine durch die zahlreichen Aufenthalte in der Stiftung T und den anderen Kliniken gewonnen Erkenntnisse sowie die aus seinen fachärztlichen Begutachtungen gezogenen Erfahrungen setzte er gezielt ein, um in den Genuss vollzuglicher Zuwendungen und Vorteile zu gelangen, die ihm letztlich immer wieder auch gewährt wurden, um einen geregelten Vollzugsalltag mit ihm überhaupt zu ermöglichen.
Aus der Haftanstalt heraus war der Angeklagte bemüht, an frühere Kontakte wieder anzuknüpfen, so dass er sich mit ehemaligen Bekannten, u.a. den Zeuginnen B und K in Verbindung setzte, die ihn nachfolgend mehrfach besuchten, um ihm seine von ihm beklagte Haftsituation zu erleichtern. Desgleichen schrieb er zahlreiche Briefe an die Zeugin O, die auf diese Weise von seiner Inhaftierung erfuhr. Weil die Zeugin vor dem Hintergrund seiner vermeintlich schlechten gesundheitlichen Situation besonderes Mitleid mit ihm empfand, schrieb sie ihm zurück, um ihm Mut zu machen und ihn aufzubauen. Der Angeklagte beendete die Briefe weiterhin mit den Worten: "Ich hab dich lieb" und lud die Zeugin ein, ihn nach seiner Haftentlassung wieder auf Mallorca zu besuchen. Vor seiner Verlegung in den offenen Vollzug nach R im Mai 2002 meldete sich der Angeklagte telefonisch bei dem von ihm im Zusammenhang mit der Umarbeitung des Transit geschädigten Werkstattmeister und drohte diesem mit einer Anzeige beim Finanzamt, wenn der Geschädigte nicht die gegen ihn, den Angeklagten, Anfang November 2001 erstattete Anzeige zurückziehen würde, was der Geschädigte jedoch nicht tat.
Weil der Angeklagte als Urlaubsadresse die Anschrift seines Stiefbruders angeben wollte, setzte er sich von R aus mit diesem erstmals nach längerer Zeit wieder in Verbindung. Der Zeuge B, der dem Angeklagten seinen unsteten Lebensweg nicht nachtrug, sondern ihn für einen unzuverlässigen Lebemann hielt, dem er eher gleichgültig gegenüber stand, ließ nachfolgend zu, dass der Angeklagte ihn zu Hause aufsuchte und überließ ihm kleinere Geldbeträge bis zu einer Größenordnung DM 50,-, wenn der Angeklagte ihn hierum bat. Demgegenüber distanzierten sich die Eltern des Angeklagten nach seiner Inhaftierung um so konsequenter von ihrem Sohn, mit dessen kriminellen Verhalten sie nichts zu tun haben wollten. Auch wenn er als Urlaubsadresse die Anschrift seines Bruders angab, verbrachte der Angeklagte die Nächte vom 01./02.06.2002 und 08./09.06.2002 im Hotel Y in W. Am 18.06.2002 suchte er die vom Zeugen C geleitete Apotheke in S auf, in der er in zurückliegender Zeit mehrfach die ihm ärztlicherseits verschriebenen Medikamente bezogen hatte. An diesem Tag beabsichtigte er, Chloroform zu erwerben und gab gegenüber dem Zeugen C als Begründung an, dass er mit dieser Chemikalie Katzen töten wolle. Obwohl der Angeklagte dem Zeugen persönlich bekannt war, gab ihm der Apotheker mit Rücksicht auf das hohe Gefährdungspotenzial von Chloroform diese Substanz nicht heraus, sondern bat den Angeklagten, ihm das Rezept eines Tierarztes beizubringen. Weil der Angeklagte sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte und insgesamt sehr selbstbewusst auftrat, hegte der Zeuge keinen Zweifel, dass dieser Kunde mit einem entsprechenden Rezept zurückkehren werde. Deshalb bestellte er ausweislich seines computergeführten Medikamentenarchivs noch am Tag der Nachfrage des Angeklagten die Chemikalie, die nur selten in seiner Apotheke von Kunden verlangt wird und im Jahr 2002 von ihm auch noch nicht angefordert worden war. Warum bzw. zu welchem Zweck der Angeklagte in den Besitz von Chloroform gelangen wollte, ob er bereits damals den Entschluss gefasst hatte, sich einer Person zu bemächtigen, indem er sie betäubte oder ob er die Substanz im Rahmen eines Suizids selbst einsetzen wollte, war nicht feststellbar. Entgegen der Erwartung des Zeugen C suchte der Angeklagte seine Apotheke nicht auf, um die für ihn bestellte Chemikalie abzuholen.
Da der Angeklagte auch wieder den Kontakt zur Zeugin S gesucht hatte, führte er zwei Treffen mit ihr herbei, auf denen er sie in ihrem Lkw begleitete. Er berichtete ihr, dass er in Deutschland für sich keine Zukunft sehe und wieder zurück nach Mallorca wolle, wo er einen Autohandel betreibe. Weil der Angeklagte weiterhin sein Aussehen stark vernachlässigte, wirkte er auf die Zeugin "gammelig", die ihn während ihrer Bekanntschaft und engeren Beziehung stets adrett gekleidet erlebt und entsprechend in Erinnerung behalten hatte. Seiner Bitte, ihm € 200,- zu überlassen, kam sie nicht nach. Demgegenüber gelang es ihm, von der Zeugin M einen Betrag in Höhe von € 400,- zu erschleichen. Er hatte auch diese Zeugin aufgesucht und ihr wahrheitswidrig berichtet, dass er in Spanien in geregelten Verhältnissen lebe und nunmehr Geld benötige, um an sein Kapital in Spanien gelangen zu können. Die Zeugin, die ihm behilflich sein wollte, überließ ihm diesen Betrag, obwohl sie selbst nur über wenig Geld verfügte. Dieser Umstand war dem Angeklagten zwar bekannt, angesichts seiner überwiegenden dissozialen Persönlichkeitszüge nahm er hierauf keine Rücksicht, sondern schädigte die Zeugin bewusst, um seine eigenen Belange zu sichern. Ebenso gelang es ihm, den Zeugen E, den er seit mehreren Jahren kannte und der ihm immer wieder behilflich gewesen war, zu veranlassen, ihm 250 € zu überlassen.
Der Angeklagte, dessen Vollzugsende auf den 13.11.2002 berechnet worden war, hatte sich entschlossen, einen der ihm gewährten Hafturlaube zu missbrauchen, um sich nach Mallorca abzusetzen. Am 23.06.2002 kehrte er nicht wieder in die Justizvollzugsanstalt R zurück, sondern flog am Vortag nach Mallorca, nachdem er sich telefonisch mit dem Zeugen D in Verbindung gesetzt und diesem seine Ankunft angekündigt hatte. Gleichzeitig war er an den Zeugen mit der Bitte herangetreten, ihm eine günstige Unterkunft zu verschaffen, was der Zeuge, der den Angeklagten vom Flughafen abholte, ihm zugesichert hatte.
Durch Vermittlung des Zeugen D gelangte der Angeklagte in die in E, dort in der x Straße gelegene spätere Tatortwohnung, die im Untergeschoss eines mehrgeschossigen Hauses liegt, das innerhalb der übrigen, dichten Bebauung von der Strasse aus nach hinten zurückgeversetzt ist. In die Wohnung gelangt man über einen seitlich am Haus abschüssig verlaufenden, ca. 15 Meter langen Treppenbereich, der unmittelbar auf eine sich hinter dem Haus befindende große Terrasse mündet. Zum damaligen Zeitpunkt hatte der Zeuge D die Wohnung an die Zeugen S vermietet. Weil diese in Zahlungsschwierigkeiten geraten waren, bot der Zeuge ihnen an, ein Zimmer der Wohnung an den Angeklagten unter zu vermieten, um auf diese Weise den fälligen Mietzins zu verringern, womit sich die Brüder einverstanden erklärt hatten. Die Wohnung verfügt über zwei sich schräg gegenüberliegende Schlafräume, die durch einen Flurbereich getrennt sind, in den der Küchenbereich integriert ist. Der Flur mündet an der Seite, die sich unmittelbar der kleinen Küchenzeile anschließt, in das Badezimmer, während er in seinem anderen Verlauf unmittelbar ins Wohnzimmer übergeht, das wiederum direkt an die Terrasse angrenzt und entsprechend über sie erreicht werden kann. Das spärlich, aber zweckentsprechend möblierte Zimmer, das der Angeklagte bezog, verfügte über einen separaten Zugang, der mit einer verschließbaren Lammellentür gesichert war. Von diesem Zimmer aus ermöglicht eine weitere Tür, die durch entsprechende Riegelvorrichtungen von innen ebenfalls verschließbar war, den unmittelbaren Zugang zum Flur- bzw. Küchenbereich, und damit zu den zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen Räumlichkeiten. Das Haus, in der sich die Wohnung befindet, liegt im Stadtkern, lediglich 15 bis 20 Gehminuten entfernt von der Calle "Bstraße" bzw. "Sstrasse", auf denen sich in E zahlreiche Bars, Diskotheken und übrige Vergnügungslokalitäten befinden.
II.
Obwohl der Angeklagte sich erneut auf der Insel Mallorca aufhielt, stellte sich seine Lebenssituation gänzlich verändert dar. Im Gegensatz zu seinem ersten Aufenthalt verfügte er über keinerlei finanzielle Möglichkeiten, mit denen er sein gestörtes Selbstbewusstsein hätte stärken und sich soziale Kontakte hätte erkaufen können. Gleichzeitig war ihm bewusst, dass er als flüchtiger Strafgefangener in Deutschland zur Fahndung ausgeschrieben war und bei einer Rückkehr sofort wieder inhaftiert worden wäre. Obwohl der Angeklagte bisher nur selten – und wenn, verbal – aggressiv in Erscheinung getreten war, sich im persönlichen Umgang berechnend, aber gleichwohl ausgleichend verhalten hatte, wirkte sich diese Situation zusätzlich belastend auf sein gestörtes Persönlichkeitsgefüge aus, zumal er die in den zurückliegenden Jahren insbesondere von Frauen zahlreich erfahrenen Zurückweisungen sämtlich fehlverarbeitet hatte und als besonders kränkend präsent in seiner Erinnerung bewahrte. Beim Angeklagten hatte sich, was mit unterschiedlicher Schwerpunktsetzung bereits in den zurückliegenden Jahren während seiner Klinikaufenthalte und in den erfolgten fachärztlichen Begutachtungen diagnostiziert worden war, eine dissoziale Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen entwickelt, die in ihren Auswirkungen und von ihrem Schweregrad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne des § 20 StGB entspricht und mithin Krankheitswert besitzt, ohne dass durch sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in sein Tun generell beeinträchtigt wird.
Um erneut Fuß zu fassen, war der Angeklagte angestrengt bemüht, neue Bekanntschaften zu schließen, was ihm jedoch aufgrund seines ungepflegten Erscheinungsbildes sehr schwer fiel. Zu seinen Mitbewohnern bestanden nur wenig Kontakte, da insbesondere der Zeuge GS bis in die frühen Morgenstunden hinein als Kellner arbeitete und tagsüber viel schlief. Wenn der Angeklagte auf den Zeugen traf, drängte er diesem Gespräche auf und versuchte zur Kompensation seines gestörten Selbstwertempfindens diesen mit Schilderungen aus seinem bisherigen Leben zu beeindrucken. Entsprechend berichtete er dem Zeugen von seinem Mallorcaaufenthalt im vergangenen Jahr und zeigte ihm, um seine damaligen finanziellen Möglichkeiten zu belegen, zahlreiche Fotos von den PKW’s, u.a. dem G, die er gefahren, und den beiden Wohnungen, in denen er gelebt hatte. Unter den Fotos befanden sich auch mehrere Aufnahmen von nackten, zum Teil auf den Zeugen schlafend wirkenden Frauen, mit denen der Angeklagte sich besonders brüstete und Eindruck zu schinden glaubte. Demgegenüber hielt der Zeuge sein Gerede von wechselnden Frauenbekanntschaften und einem längeren, festen Verhältnis für Angeberei und wunderte sich auch nicht, als der Angeklagte, der weiterhin über voyeuristische Aktionen sexuelle Befriedigung suchte, ihm berichtete, dass er am Strand Frauen bei intimen Kontakten beobachtet habe. Tagsüber hielt sich der Angeklagte häufig in Lokalen auf, um beim Kartenspielen neue Bekanntschaften zu finden, wenngleich er aufgrund seiner finanziellen Situation nur wenig konsumieren konnte und deshalb überwiegend lediglich Wasser trank. Bei dieser Gelegenheit lernte er den Zeugen A kennen, der gemeinsam mit seinem Partner K drei Schnellimbiss-Verkaufstände betrieb, einen davon vor dem in E befindlichen Vergnügungslokal "P". Seine wahre finanzielle Notsituation verschweigend erkundigte sich der Angeklagte, ob er für den Zeugen ein paar Stunden am Tag arbeiten könne und begründete dies damit, dass er ein Zubrot zu seiner Frührente, die er beziehe, suche. Da der Zeuge den Angeklagten abgesehen von seiner vernachlässigten äußeren Erscheinung umgänglich erlebt und zudem von dessen angeblichem Krebsleiden erfahren hatte, bot er dem Angeklagten an, Waren für die Verkaufsstände seiner Firma aus einem angemieteten Kühllager und vom Großmarkt zu holen sowie auszuliefern und weitere kleinere Einkäufe für die Firma zu tätigen.
Ohne feste Arbeitszeiten zu haben, übte der Angeklagte in den folgenden Wochen diese Tätigkeit überwiegend vormittags, teilweise bis zum frühen Nachmittag aus und wurde mit einem Betrag in Höhe von € 5,- pro Stunde entlohnt. Um die Fahrdienste ausführen zu können, stellten ihm der Zeuge S und sein Partner einen weißen F zur Verfügung. Dieses Fahrzeug, das der Angeklagte nach der vorliegend abzuurteilenden Tat nutzte, um den toten Körper seines Opfers an den späteren Leichenfundort zu transportieren, stand ihm grundsätzlich nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung. Allerdings wurde die Rückgabe des Pkw weder vom Zeugen S noch von seinem Geschäftspartner überwacht, weil beide geschäftlich sehr eingespannt waren. Der Fahrzeugschlüssel des Pkw war an einer bestimmten Geschäftskasse hinterlegt und wurde von dem jeweiligen Schichtarbeiter eigentlich nur auf Anweisung des Zeugen S herausgegeben, jedoch konnte auch diese Vorgehensweise auf Grund der Geschäftsabläufe nicht sicher gewährleistet werden. Der Angeklagte, der sich keinen eigenen Pkw leisten konnte, nutzte deshalb das Fahrzeug, dessen Rücksitzbank wegen der regelmäßig zu transportierenden Waren stets umgeschlagen war, tagsüber so großzügig, wie es ihm diese Bedingungen ermöglichten, bevor er es wieder zurück brachte. Als er den Zeugen S ein oder zweimal fragte, ob er ihm den Pkw außerhalb der Arbeitszeiten überlassen können, lehnte der Zeuge das ab, weil der Pkw auf K zugelassen war und er dies nicht für seinen Partner entscheiden wollte.
Obwohl es ihm gelungen war, eine Tätigkeit aufzunehmen, veränderte sich die angespannte Lebenssituation des Angeklagten nicht, zumal er nur einen geringen Verdienst erzielte und diese Arbeit nicht seinem Selbstverständnis entsprach. Seinen Mitbewohnern hatte er ebenfalls berichtet, dass er krebskrank sei und zunächst insbesondere beim Zeugen S auch die beabsichtigten Mitleidsgefühle erregt, ohne letztlich eine sich bereits abzeichnende Verschlechterung des persönlichen Verhältnisses verhindern zu können.
Über der vom Angeklagten und den Zeugen S angemieteten Wohnung lebte die Zeugin R gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner, dem Zeugen P. Während die Zeugin von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr in einem Hotel beschäftigt war, arbeitete der Zeuge zu wechselnden Zeiten, überwiegend bis spät in der Nacht, als Kellner im Lokal "L". Beide lebten bereits seit mehreren Jahren auf Mallorca. Seit Mai 2002 hielt sich auch die Tochter der Zeugin, das spätere Opfer des Angeklagten, die zum damaligen Zeitpunkt 15 Jahre alte SR, bei ihrer Mutter auf.
Die Entwicklung von SR war problematisch verlaufen, nachdem sie und ihr Zwillingsbruder, der Zeuge PR, wenige Jahre zurückliegend bereits eine zeitlang bei ihrer Mutter auf Mallorca gelebt hatten. Beide Kinder fühlten sich in Spanien nicht wohl, hatten Heimweh nach ihrer in Deutschland lebenden Großmutter und mussten die Schule verlassen, da zu große Sprachschwierigkeiten auftraten. Weil R zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bereits damals im Gaststättengewerbe tätig war und entsprechend ungünstige Arbeitszeiten zu bewältigen hatte, war sie nicht in der Lage gewesen, sich ausreichend um ihre Kinder zu kümmern. Deshalb setzte sich ihre Schwester, die Zeugin B, dafür ein, dass die Kinder wieder zurück nach Deutschland verbracht wurden. Die Zeugin tat dies, um einer drohenden Verwahrlosung der Kinder vorzubeugen, weil auch sie auf Mallorca im Gaststättengewerbe tätig war und eine zuverlässige Betreuung der Kinder ebenfalls nicht gewährleisten konnte. Zu Hause in L lebten St und PR zunächst im Haushalt ihrer Großmutter. Bereits zu Beginn ihrer Pubertät zeigten sich bei SR ein starker Drang, sich außerhäusig aufzuhalten und eine Abneigung, Regeln zu akzeptieren oder sich kontrollieren zu lassen. Letztlich war die Großmutter mit der Erziehung der Enkelkinder überfordert, so dass beide in ein städtisches Heim kamen. R, die weiterhin auf Mallorca lebte, übertrug ihr Sorgerecht auf das Jugendamt der Stadt, da dies ihrer Auffassung nach eher dem Wohle ihrer Kinder entsprach, die sie gelegentlich auf Mallorca besuchten. Zeitweilig hielt sich auch die Zeugin R zu Besuch in Deutschland bei ihren Kindern auf.
Auch in der Heimunterbringung gestaltete sich der Umgang mit SR schwierig, da sie sich nicht reglementieren ließ und entsprechend ihre Entwicklung nicht wie erhofft in geordnete Bahnen gelenkt werden konnte. Aus diesem Grund wandte sich das Jugendamt an R mit der Anregung, ihre Tochter wieder zu sich nach Mallorca zu holen, während PR in L verbleiben sollte. Trotz der zu erwartenden Schwierigkeiten willigte R ein, weil sie entschlossen war, zumindest den Versuch zu unternehmen, erzieherisch auf ihre Tochter einzuwirken. Diese verhielt sich von Beginn an weiterhin sehr pubertär und widersetzte sich den Regeln ihrer Mutter, die vergeblich bemüht war, zu verhindern, dass sie sich fast jeden Abend dem regen Nachtleben in den zahlreichen Gaststätten und Diskotheken anschloss. Dort fiel es SR nicht schwer, Bekanntschaften zu schließen, weil sie abgesehen von ihren aufgezeigten Verhaltensdefiziten durchaus über positive Eigenschaften verfügte, sehr lieb sein konnte, und in ihrer unbekümmerten Art insbesondere sehr kontaktfreudig sowie ansteckend fröhlich war. Hinzu kam, dass es sich auf der B. und Sstraße beim Personal rasch herumgesprochen hatte, um wen es sich bei ihr handelte, da ihre Mutter und deren damaliger Lebensgefährte diesem Milieu auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit ebenfalls zugehörig waren. Aus diesem Grunde war SR in E bald "bekannt wie ein bunter Hund" und sehr beliebt. Da sie außerdem nicht nur hübsch war und sehr viel Wert auf ein gepflegtes, modisches Erscheinungsbild legte, sondern auf Grund ihrer schlanken und bereits sehr fraulich entwickelten Figur älter – durchaus wie 18 Jahre alt – wirkte, vermochten diejenigen, die mit ihr zusammen trafen, die Probleme, die ihr frühreifes Verhalten aufwarf, nicht zu erkennen, sondern gingen so offen und unkompliziert mit ihr um, wie sie ihnen begegnete. Entsprechend suchte und fand SR, die auf Grund ihres Alters auch auf der Suche nach körperlicher Nähe war, sexuelle Kontakte zu jungen Männern, wenn diese ihr auf Grund ihres Verhaltens sympathisch waren und auch von ihrem äußeren Erscheinungsbild her ihren Vorstellungen entsprachen. Seit dem Jahr 2001 nahm sie empfängnisverhütende Hormone ein, die ihr verschrieben worden waren, als sie in Begleitung ihrer Mutter noch in Deutschland einen Frauenarzt aufgesucht hatte.
Da die zahlreichen Bekannten von SR überwiegend selbst in den gastronomischen Betrieben tätig waren, um ihren Aufenthalt auf Mallorca zu finanzieren, bestand für sie regelmäßig erst spät in der Nacht, nach ihrer Arbeit, die Möglichkeit, an dem angesichts der laufenden Hochsaison sehr regen Partyleben teilzunehmen. Aus diesem Grund hielt sich auch SR, die sich ihnen anschloss, häufig bis in die frühen Morgenstunden hinein in den entsprechenden Diskotheken und Bars auf, konsumierte neben anderen Getränken auch Alkohol mit ihnen und nicht ausschließbar gelegentlich sogenannte Partydrogen, wenn diese zur Verfügung standen. Mehrfach kam es vor, dass SR im Anschluss an die durchfeierten Nächte nicht nach Hause in den Haushalt ihrer Mutter zurückkehrte, sondern in den Wohnungen ihrer Bekannten schlief, auch wenn sie wusste, dass ihre Mutter dies nicht billigte. Deshalb legte sie anlässlich stattfindender Telefonate, in denen sie der Zeugin R mitteilte, dass sie nicht nach Hause kommen werde, einfach den Hörer auf, um den erwarteten Vorhalten ihrer Mutter zu entgehen. Kam sie nach Hause, schlief sie häufig bis in den frühen Nachmittag hinein, so dass letztlich ein geregeltes Familienleben mit ihr nicht möglich war. Dieser Lebenswandel, wenngleich er angesichts der bei ihr aufgetretenen Verhaltensauffälligkeiten vorhersehbar gewesen war, zumal die Urlaubsinsel zahllose Anreize in dieser Hinsicht bot, führte zu ständigen, z.T. sehr lautstark und heftig geführten Streitgesprächen zwischen SR und ihrer Mutter. Die Zeugin R versuchte ihrer Erziehungsrolle gerecht zu werden, war bemüht ihrem Kind Grenzen zu setzen, da sie sich immer wieder um ihre Tochter sorgte, wenn diese – insbesondere über Nacht – fort blieb, zumal die Zeugin nie zuverlässig wusste, wo sich SR aufhielt, bzw. mit welchen Bekannten sie die Nächte verbrachte. Deshalb drängte sie darauf, dass ihre Tochter nicht jeden Abend ausgehen dürfe und feste Zeiten einhalten müsse, worauf sich SR jedoch nicht einließ. Diese wusste, dass ihre Mutter letztlich machtlos war und keine Möglichkeit besaß, ihre erzieherischen Vorgaben zu erzwingen. Bereits auf Grund ihrer eigenen Berufstätigkeit war die Zeugin R nicht in der Lage, ihre Tochter ständig zu kontrollieren und letztlich darauf angewiesen, dass ihr Kind Einsicht zeigte und aus freien Stücken Regeln annahm. Die ständigen Streitigkeiten zwischen Mutter und Tochter wirkten sich auch nachteilig auf das Verhältnis zwischen R und ihrem Lebensgefährten aus, da sich dieser den in der Wohnung ausgetragenen Konflikten nicht entziehen konnte und selbst ebenfalls keine Möglichkeit sah, auf SR einzuwirken. Der Zeuge S vermochte ihren Lebenswandel ebenfalls nicht zu tolerieren und empfand die aufsässige Art, mit der sie ihrer Mutter begegnete und die Hartnäckigkeit, mit der sie Vorgaben einfach nicht einhielt, als Zumutung. Da es ihn belastete, seine Partnerin im Umgang mit deren Tochter so machtlos erleben zu müssen, zeigte er SR deutlich seinen Unwillen über ihr Verhalten, ohne dass er sich in die zwischen ihr und ihrer Mutter geführten Auseinandersetzungen einmischte oder gar versucht hätte, durch Schläge auf die Jugendliche einzuwirken.
Abgesehen von den häufig geführten heftigen Streitigkeiten gelang es SR immer wieder durch ihre auch liebe Art, – trotz des sehr angespannten Verhältnisses – ihre Mutter für sich einzunehmen. Beide verbrachten deshalb auch harmonische Zeiten und verstanden sich gut, etwa wenn sie gemeinsam aus- oder einkaufen gingen, bis das spätere Opfer sich wieder nicht den Regeln der Mutter fügte und es deshalb erneut Streit gab.
Wenngleich SR deutlich zu jung war, bewegte sie sich in E im Milieu der B- u. Sstraße auf vertrautem Boden und suchte in ihren Stammlokalen, zu denen die Diskotheken "C" und "R" gehörten, die ihr vertrauten Bekannten auf, um die Nächte mit ihnen durchzufeiern. Seit dem 28.05.2002 befand sich auch die niederländische Zeugin W auf Mallorca, die in der Folgezeit nach ihrer Arbeit häufig bis in die frühen Morgenstunden hinein mit SR ausging, nachdem sie sich kennen gelernt und Freundschaft geschlossen hatten. Über diese Zeugin lernte das spätere Opfer eine weitere Niederländerin, die Zeugin D, kennen, die sich ihnen regelmäßig anschloss, wenn sie die Nächte gemeinsam verbrachten. Weil SR gelegentlich die unter ihnen wohnenden Brüder S besuchte, mit denen sie sich dann unterhielt und die sie bei diesen Gelegenheiten um Zigaretten bat, kam es auch zu Kontakten zwischen ihr und dem Angeklagten. Während er sie auf Grund ihrer äußerlichen Erscheinung sogleich als sehr attraktiv empfand, machte sie in der ihr eigenen Art keinen Hehl daraus, dass er mit seinem übergewichtigem Körper, der nach Schweiß roch und seinen unansehnlichen Zähnen nicht annähernd ihren Vorstellungen entsprach. Sie begegneten ihm deshalb von Beginn an ablehnend und vermittelte ihm, indem sie ihm patzig begegnete oder ihn zum Teil einfach ignorierte, deutlich ihr Desinteresse an seiner Person. Dieses Verhalten kränkte den Angeklagten, beeinträchtigte sein ohnehin gestörtes Selbstwertgefühl zusätzlich negativ, auch wenn er sie für sich lediglich als "zickige, pubertäre Göre" einstufte und auf diese Weise ihren Stellenwert als Person abwertete, letztlich ihrem ablehnenden Verhalten ihm gegenüber das Gewicht nahm. Dennoch verstärkte sich seine Unzufriedenheit mit seiner gesamten Lebenssituation, zumal er vergeblich versucht hatte, zu seiner früheren Bekannten, der Zeugin L, wieder Kontakt aufzunehmen. Diese hatte er in einem Lokal angetroffen und war mit seinem Versuch, die Bekanntschaft zu erneuern, gänzlich gescheitert. Die Zeugin, die ihn keinesfalls mehr treffen wollte und sich deshalb sehr reserviert verhalten hatte, übermittelte ihm auf seine Nachfrage hin bewusst eine falsche Handy-Rufnummer, um auch auf diese Weise ihr Desinteresse an weiteren Kontakten zu verdeutlichen. Der Angeklagte begann deshalb, seiner von ihm empfundenen Wut und Enttäuschung durch Rachefantasien Ausdruck zu verleihen, die er teilweise gegenüber dem Zeugen S formulierte, wodurch er dem Zeugen im Umgang immer unangenehmer und zuletzt unheimlich wurde. Hatte der Angeklagte dem Zeugen bereits berichtet, dass er über eine Pistole und ein Elektroschockgerät verfüge, begann er den Zeugen über die Wirkung von Drogen auszufragen und wollte insbesondere wissen, welche Drogen, die sich schnell in Flüssigkeit auflösen lassen, einen "Filmriss" bewirken würden, so dass sich der Einnehmende am nächsten Morgen an nichts mehr erinnern könne. Der Angeklagte begründete sein Interesse an einer derartigen Droge damit, dass er sich an einer deutschen Ex-Freundin rächen wolle, die er anlässlich seines ersten Mallorcaaufenthalts kennen gelernt habe und von der er ausgenutzt worden sei. Als der Angeklagte den Zeugen aufforderte, ihm Extasy zu besorgen, lehnte der Zeuge, der auf Mallorca regelmäßig Haschisch konsumierte und über Kontakte zu entsprechenden Drogenlieferanten verfügte, dies ab und gab dem Angeklagten bereits zum Drogenerwerb überlassene € 50,- wieder zurück. Auch den Zeugen S hatte der Angeklagte vergeblich um den Erwerb von "harten" Drogen, speziell der Droge LSD, gebeten. Als bei einer Gelegenheit das spätere Opfer, das die Brüder S in der unteren Wohnung besuchte, den Angeklagten ignorierte und nicht grüßte, sagte der Angeklagte an den Zeugen GS gewandt, "dass sie die nächste auf seiner Liste" sei. Da der Zeuge diese Bemerkung nicht verstand, erläuterte sie der Angeklagte auf dessen Nachfrage dahingehend, dass er von einer Liste von Leuten rede, an denen er sich rächen wolle. Obwohl der Zeuge seinem Unverständnis über diese Äußerung Ausdruck verlieh, führte der Angeklagte weiter hierzu aus, dass auf dieser Liste auch D stehe, der ihn im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis um viel Geld betrogen habe. Trotz dieser negativen Äußerung trat der Angeklagte gegenüber dem Zeugen D freundlich auf und versuchte, mit ihm Geschäfte abzuwickeln, um an zusätzliches Geld zu gelangen. Da der Zeuge bemerkt hatte, dass der Angeklagte im Gegensatz zu seinem ersten Mallorcaaufenthalt in finanziellen Schwierigkeiten war, hatte er das Interesse als Geschäftspartner an ihm verloren und verhielt sich im Verhältnis zum vergangenen Jahr entsprechend zurückhaltender. Den Bekundungen des Angeklagten, er erwarte aus Deutschland von seinem Bruder eine größere Geldüberweisung, schenkte er keinen Glauben. Auch störte es ihn, dass die Brüder S sich mehrfach bei ihm über den Angeklagten beschwert, ihm auch von dessen Wunsch, an Drogen zu gelangen, berichtet hatten. Als Vermieter der Wohnung wollte sich der Zeuge nicht in die Streitigkeiten seiner Mieter, die sich auch um den Pflegezustand der gemeinsam genutzten Räume rankten, einmischen. Auch war es zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen S zu einem Streit gekommen, als beide für den Zeugen D am Strand an Badegäste blinkende Herzlampen veräußert hatten und der Zeuge S von der Polizei aufgegriffen worden war.
Obwohl der Angeklagte weiterhin regelmäßig für den Zeugen S tätig war, ihm der PKW F, wie den Zeugen S, D und auch der Zeugin R auffiel, tagsüber zur Verfügung stand, war er nicht in der Lage, wieder feste Bezugspersonen, eine Art von ihm begehrter Ersatzfamilie, zu finden. Zeitweise wurde er von dem Zeugen S als Bedienung an den Wurstständen eingesetzt, wo er sich letztlich nur der Lächerlichkeit preisgab, da sich die anderen Angestellten über ihn lustig machten, wenn er hinter dem Grill noch stärker schWzend stand und die Kunden sich von seiner äußeren Gesamterscheinung irritiert zeigten. Diese erfahrenen Abwertungen kompensierte der Angeklagte immer wieder durch Rachegedanken, die er gegenüber dem Zeugen GS wiederholt formulierte. Schließlich wurden dem Zeugen diese "Sprüche" und die ständigen Streitereien zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder zu viel, so dass er wegen des Angeklagten entgegen seiner ursprünglichen Planung bereits Mitte Juli 2002 gemeinsam mit dem Zeugen S Mallorca verließ, als es ihm gelang, günstige Flüge zu erwerben. Nur wenige Tage später verlor der Angeklagte seine Arbeit bei dem Zeugen S, da bekannt geworden war, dass er über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte. Außerdem war dem Zeugen S bewusst geworden, dass der Angeklagte ihnen unwahre Geschichten, etwa über seine finanzielle Situation, erzählt hatte, dass er unaufrichtig war, sich letztlich zwar auf Grund seiner sprachlichen Kompetenz anfangs gut darzustellen vermochte, jedoch bei einem kritischen Blick hinter seine Fassade nichts mehr von dem Schein übrig geblieben war. Auch hatte der Zeuge erlebt, wie der Angeklagte beim Kartenspielen, als er glaubte, man habe ihn bewusst verlieren lassen, einen hochroten Kopf bekam, noch mehr an den Händen zitterte und Tische und Stühle umwarf, bevor er anschließend das Lokal verließ.
Durch den Verlust der wenn auch nur geringen Geldquelle hatte sich die Lebenssituation des Angeklagten weiter verschlechtert, zumal er auf seiner ständigen Suche nach sozialen Kontakten nur Kränkungen erfahren hatte und auf Ablehnung gestoßen war. Die Tage verbrachte er überwiegend allein, an den Abenden hielt er sich, ebenfalls allein, in dem Lokal "B" auf, das er stets spätestens vor Mitternacht wieder verließ, weil da die sog. Happy-Hour endete, in der er regelmäßig zum Preis von einem zwei nichtalkoholische Getränke zu sich nahm. Auf Grund seines ungepflegten äußeren Erscheinungsbildes fiel er dem Zeugen H, der am Eingang des Lokals an der Kasse arbeitete, sowie der Zeugin N auf, die als Bedienung hinter einer der Theken im Lokal tätig war.
In dieser Situation bot ihm die Zeugin R an, weiter als Untermieter in der Wohnung in seinem bezogenen Zimmer verbleiben zu können. Auf Grund der ständigen Streitereien mit ihrer Tochter war das Verhältnis zu ihrem damaligen Lebensgefährten so nachhaltig beeinträchtigt worden, dass sie sich entschlossen hatte, nach dem Auszug der italienischen Brüder auch die untere Wohnung vom Zeugen D anzumieten, um hierdurch eine räumliche Trennung vom Zeugen S zu ermöglichen und die Entwicklung ihres persönlichen Verhältnisses abwarten zu können. Bei gelegentlichen Treffen war ihr der Angeklagte höflich und zuvorkommend begegnet, so dass sie trotz seiner äußerlichen Erscheinung keine durchgreifenden Vorbehalte gegen ihn hegte. Auch hatte sie von seiner angeblich tödlich verlaufenden Erkrankung erfahren und bemerkt, dass er nur über wenig Kontakte verfügte und oft allein war. Hinzu kam, dass der Angeklagte ihr angedeutet hatte, lediglich bis Ende September auf Mallorca bleiben zu wollen, weil er, was er ihr nicht offenbarte, ohnehin vermutete, dass er auf Grund seiner finanziellen Situation zu einem längeren Aufenthalt nicht in der Lage sein würde. Da der Zeuge D mit dieser Regelung einverstanden war, mietete R die Wohnung ab Anfang August an, nutzte sie allerdings bereits eher, da sich vom 16.07.2002 an auch ihr Sohn P sowie der gleichaltrige Sohn ihres damaligen Lebensgefährten, der Zeuge JS, bei ihnen aufhielten. Weil ihre eigene Wohnung nur zwei weitere Schlafplätze aufwies, kam es nachfolgend vor, dass entweder die beiden Jungen oder SR gelegentlich das vormals von den Brüdern S bewohnte Zimmer nutzten, in das sie bereits einige persönliche Gegenstände sowie Bekleidung abgelegt hatten. Weil SR sich weiterhin häufig bis in die Morgenstunden mit ihren Bekannten in Diskotheken und Bars aufhielt, schlief sie in der Regel bei ihren Freunden oder tagsüber ungestört in der Wohnung ihrer Mutter. Die wegen ihres Lebenswandels gleichwohl heftig ausgetragenen Streitigkeiten zwischen Tochter und Mutter, die auch den Brüdern S nicht verborgen geblieben waren, setzten sich fort, zumal der Zeuge S, um seine Auffassung von dem nicht zu tolerierenden Verhalten des späteren Opfers zu unterstreichen, seinem Sohn jeglichen Umgang mit SR verboten hatte.
Auf Grund dieser räumlichen Situation kam es mehrfach zu Kontakten zwischen dem Angeklagten, der sich oft zu Hause aufhielt, und den Geschwistern R sowie dem Zeugen JS. SR hatte ihrem Bruder gleich nach seiner Ankunft deutlich gemacht, dass sie nichts von dem Angeklagten hielt und ihm empfohlen, das Zimmer abzuschließen, falls er unten in der Wohnung schlafen solle. Demgegenüber empfand der Zeuge R den Angeklagten, der ihm freundlich begegnete, anfangs als N, zumal er gelegentlich gemeinsam mit den Jungen Computerspiele auf einer Play-Station spielte. Bei einer Gelegenheit zeigte er ihnen zahlreiche Fotos. Darunter waren auch einige Fotos von unbekleideten Frauen, die der Angeklagte als seine Ex-Freundinnen bezeichnete, und die er den Jungen ohne Rücksicht auf deren Alter ebenfalls zur Ansicht überließ. Als der Zeuge R sich abwertend über eine Frau äußerte, die im Schambereich sehr behaart war, wies der Angeklagte darauf hin, dass er diese starke Behaarung sehr schön finde. Auch fiel PR auf, dass der Angeklagte bei sich bietender Gelegenheit immer wieder hinter seiner Schwester herschaute, "ihr auf den Hintern sah", was von dieser jedoch nicht bemerkt wurde. Weil der Zeuge eine direkte und barsch ablehnende Reaktion seiner Schwester hierauf sicher erwartete, teilte er es ihr nicht mit, um einen Streit zwischen ihr und dem Angeklagten zu vermeiden.
Demgegenüber ignorierte SR den Angeklagten überwiegend, nutzte seine Gegenwart allenfalls aus, um etwa an Zigaretten von ihm zu gelangen. Obwohl sie wusste, dass er sich in seinem Zimmer aufhielt, dessen Tür tagsüber auch zum Flurbereich der Wohnung hin häufig offen stand, äußerte sie sich gegenüber ihrem Bruder über den Angeklagten abfällig, den sie als fett, einen Schwabbelbauch habend und stinkend bezeichnete, und dessen Anwesenheit in der Wohnung sie einfach als störend empfand. Bei einer Gelegenheit, als der Angeklagte sich im Wohnbereich zu ihr und den beiden Jungen setzen wollte, herrschte sie ihn an, "dass er sich mit seinem fetten Arsch nicht auf das Portmonee ihres Bruders setzen solle", als der Angeklagte dies versehentlich tat. Während PR dieses direkte und freche Verhalten seiner Schwester gewohnt war, bemühte sich der Angeklagte zumindest äußerlich souverän zu reagieren und drohte ihr in einem Fall scherzhaft eine Ohrfeige an, um vor den beiden Jungen sein Gesicht zu wahren.
Tatsächlich kränkte ihn das Verhalten seines späteren Opfers, das ihn von ihrer äußeren Erscheinung her und teilweise auch in ihrer Art an die Zeugin O erinnerte, deren Verhalten ihm gegenüber er zum Teil ebenfalls als ausgrenzend und erniedrigend erinnerte. Gleichwohl erkannte er, dass SR eigene Probleme hatte, pubertär und entsprechend unreif war, durch ihr aufsässiges Verhalten bewusst provozieren wollte, um aufzufallen und sich abzugrenzen. Deshalb, und weil sie aus seiner Sicht "den wunden Punkt" - seine Potenzprobleme - nicht kannte, war er in der Lage trotz seiner Verärgerung mit ihrem Verhalten umzugehen, zumal sie sich ebenso aufsässig gegenüber ihrer Mutter verhielt und von dem Zeugen SP stark abgelehnt wurde. Allerdings belasteten ihn die regelmäßig zwischen der Zeugin R und ihrer Tochter ausgetragenen Streitigkeiten auch, die in der unteren Wohnung noch zu verstehen waren, und denen er sich nur schlecht entziehen konnte, was ihn zusätzlich nervös stimmte, da sie seinem Harmoniebedürfnis entgegenstanden und er, da er weder von der Zeugin R und schon gar nicht von seinem späteren Opfer als Ansprechpartner überhaupt nur wahrgenommen wurde, nicht in der Lage war, zwischen ihnen zu vermitteln. Die Zeugin R sah in ihm lediglich den Untermieter, der viel allein war und dem sie deshalb aus Mitleid gelegentlich Essen hinunter brachte, wenn sie für ihre Familie gekocht hatte. Auch wirkte sie mäßigend auf ihre Kinder ein, wenn diese gelegentlich in der unteren oder in ihrer Wohnung zu laute Musik hörten und der Angeklagte sich hierdurch beeinträchtigt zeigte. Wenn dieser, wie es seiner Angewohnheit entsprach, sich in der unteren Wohnung mit freiem Oberkörper aufhielt, forderte sie ihn auf, sich etwas anzuziehen, weil sie seine Nutzung der Couchmöbel im Wohnbereich ansonsten als unhygienisch empfand. Wenngleich es ihn ärgerte, kam der Angeklagte dieser Aufforderung stets nach, um jeglichen Missklang mit der Zeugin zu vermeiden. Demgegenüber ließ das abwertende Verhalten von SR die Entwicklung eines persönlichen Verhältnisses zum Angeklagten gar nicht zu. Insbesondere mied sie auch jegliche körperliche Nähe zu ihm, da sie ihn auf Grund seines äußeren Erscheinungsbildes und seiner mangelhaften Körperhygiene als eklig und abstoßend empfand. Trotz ihres verletzenden Auftretens kam es gleichwohl zu keiner offenen Auseinandersetzung oder gar einer Tätlichkeit zwischen ihr und dem Angeklagten, da dieser den offenen Konflikt mit ihr angesichts seiner verfestigten eigenen Selbstwertproblematik scheute und ihn auch nicht konsequent hätte austragen können. Hinzu kam, dass er in seiner sich stetig verschlechternden Lebenssituation abhängig von der Möglichkeit war, bei der Zeugin R zur Untermiete wohnen zu können, weshalb er seine empfundene Verärgerung auf ihre pubertierende Tochter noch mehr zurückdrängte und sich weiterhin umgänglich verhielt. Gleichwohl bemerkte Patrik R, dass der Angeklagte, sich veränderte, leichter erregbar und auch ausfallend wurde, wenn etwa ein Gegenstand fehlte, den er in den gemeinsam genutzten Kühlschrank gelegt hatte. Auch wurden die finanziellen Probleme des Angeklagten offensichtlicher, da er sich selbst bei dem Zeugen R kleinere Geldbeträge auslieh und diesen bat, abzuklären, ob der Zeuge SP ihm Geld überlassen würde, wozu PR jedoch nicht bereit war.
Am Abend des 25.07.2002 beabsichtigte SR erneut auszugehen, weil die Zeugin D am nächsten Tag in die Niederlande zurückkehren wollte und deshalb eine Abschiedsparty geplant war, an der auch die Zeugin W teilnehmen sollte. Nachdem R dieses Vorhaben unter Hinweis auf die häufige Abwesenheit zunächst kritisiert hatte, gab sie schließlich dem Drängen ihrer Tochter nach, die immer wieder darauf verwies, wie wichtig ihr dieser Abend sei und wie gern sie an dieser Abschiedsparty ihrer niederländischen Freundin teilnehmen wolle. Entsprechend überschwänglich bedankte sich SR bei ihrer Mutter, der diese Situation besonders in Erinnerung verblieb, weil sich ihre Tochter auf Grund des erzielten Konsenses besonders lieb verhielt und die ansonsten übliche heftige verbale Auseinandersetzung vermieden worden war.
Weil sie sowohl in der unteren als auch in der oberen Wohnung persönliche Sachen aufbewahrte, hielt sich SR an diesem Abend abwechselnd in beiden Wohnungen auf, während sie sich ausgehfertig machte, umzog und die Haare föhnte. Aus diesem Grund traf sie auch auf den Angeklagten, der entgegen seiner sonstigen Gewohnheit Alkohol in Form von einer Flasche Blue Curacao und einer Flasche Martini eingekauft und im Küchenbereich bereitgestellt hatte. Sowohl SR als auch ihr Bruder, der sich zeitweilig ebenfalls in der unteren Wohnung aufhielt, tranken ein Glas Blue Curacao-Orangensaftgemisch, bevor sich SR wieder zu ihrer Mutter begab und sich gegen 23:00 Uhr von ihr verabschiedete, ohne von dem zuvor genossenen Alkohol beeinträchtigt zu sein. Zu diesem Zeitpunkt trug sie Se Stiefeletten, von denen sie nur dieses eine Paar besaß, und war mit einer blauen Jeans und einem Schwarzem Oberteil bekleidet. Anschließend holte sie gemeinsam mit der ZeuginD die Zeugin de W von ihrer Arbeitstelle ab, bevor sie sich in unterschiedlichen Lokalen, u.a. im "R" sowie "C" amüsierten und anschließend im Meer schwammen. Weil sich SR hierbei nicht ausschließbar eine kleine Fußverletzung zugezogen hatte,
überließ ihr die Zeugin D nachfolgend glänzend rosafarbene Schuhe, die hinten offen waren. Ihre schwarzen Stiefeletten sowie ihre Armbanduhr der Marke F, die ein blaues Ziffernblatt hat, ließ sie bei der Zeugin de W zurück. Die Zeugin ging deshalb davon aus, dass sie SR in den nächsten Tagen wieder sehen würde. Nachdem sie die restliche Nacht gemeinsam verbracht hatten, verabschiedeten sie sich schließlich voneinander. Am nächsten Tag suchte SR, die sich traurig und enttäuscht über die Abreise ihrer Freundin gezeigt hatte, entgegen ihrer Ankündigung nicht noch einmal die Zeugin D vor ihrem Rückflug auf, die am 26.07.2002 entsprechend ihren Flugunterlagen die Insel verließ. Desgleichen kam auch kein Kontakt mehr zur Zeugin W zustande, die am 11.08.2002 die Insel verließ und erwartet hatte, SR würde zumindest die zurückgelassenen persönlichen Gegenstände bei ihr abholen.
Am Abend des 27.07.2002 sendete SR um 20:43 Uhr mit einem vom Angeklagten genutzten Handy ihrer Tante, der Zeugin B, folgende SMS-Nachricht: "Hallo, wie geht es dir? Hast du Lust, heute mit mir wegzugehen? Melde dich bitte unter dieser Nummer zurück, St". Die Zeugin, die erst an diesem Tag von einem einwöchigen Deutschlandaufenthalt zurückgekehrt war, las die Nachricht, rief aber nicht zurück, weil sie anderweitig auf ihre Nichte traf, mit der sie sodann ausging, wie sie es in zurückliegender Zeit häufiger getan hatte, weshalb sie Einzelheiten nicht mehr genau erinnert.
Die Nacht vom 28. auf den 29.07.2002 verbrachte SR gemeinsam mit dem Zeugen H. Beide hatten sich zuvor bereits mehrfach in unterschiedlichen Lokalen gesehen und miteinander geflirtet. Der Zeuge, dem SR erzählt hatte, dass sie 18 Jahre alt sei und bei ihrer Mutter auf Mallorca lebe, wurde von ihr an seiner Arbeitsstelle, einer Bar, abgeholt, in der sie zunächst verblieben und gemeinsam Alkohol konsumierten. Anschließend begaben sich beide in ein Hotel und verkehrten sexuell miteinander. In den frühen Morgenstunden verließen sie das Zimmer und der Zeuge begleitete SR auf ihren Wunsch hin zur Diskothek "C", wo sie allein verblieb, weil es ihm dort nicht gefiel. Ohne sich fest mit ihr zu verabreden, ging der Zeuge, dem SR sehr gut gefiel, davon aus, dass er sie wieder sehen würde, was jedoch nicht zutraf.
Am Nachmittag des 29.07.2002 trafen die Zeuginnen V und A (nachfolgend als V-Töchter bezeichnet) gemeinsam mit ihrer Familie auf Mallorca ein, deren Vater in E das Lokal "V" betreibt. Entweder bereits an diesem Nachmittag, spätestens aber am nächsten Tag lernte SR diese beiden Zeuginnen, die so alt waren wie sie, in dem Lokal kennen und verbrachte bis zu ihrem Tode ihre Freizeit mit ihnen. Entsprechend einer getroffenen Verabredung hielten sich die "V-Töchter" sowie deren Stiefmutter und kleiner Stiefbruder gemeinsam mit SR am Tag nach ihrer Ankunft tagsüber am Strand auf und gingen am Abend allein mit ihr in E spazieren, wo sie in verschiedene Lokale einkehrten. Entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit trank S R in Anwesenheit dieser beiden Zeuginnen, die deutlich kindlicher waren als ihr sonstiger Umgang und denen sie sich deshalb anpasste, keinen Alkohol.
Auch am Mittwoch, dem 31.07.2002, dem Tag vor ihrem Tod, traf sich SR spätestens mittags mit ihnen am Strand. Sie war zu diesem Zeitpunkt mit einem schwarzen Bikini, schwarze Hotpants und den rosafarbenen, glänzenden Schuhen bekleidet, die sie sich von der ZeuginD geliehen hatte. Als sie am frühen Abend in die Wohnung der "V-Töchter" zurückgekehrt waren, musste sich SR von den Zeuginnen Oberbekleidung und auch Schuhe ausleihen, weil ihre Sachen am Strand nass geworden waren. Aus diesem Grund suchte sie sich ein der Zeugin V gehörendes graues, ärmelloses T-Shirt aus, das auf der Vorderseite den großlettrigen Aufdruck "Mother" und auf der Rückseite den auffälligen Aufdruck "Fucker" jeweils in roter Schrift aufwies. Dazu überließ ihr die Zeugin A einen knielangen Jeansrock sowie blauweiße, feste Turnschuhe, die SR ohne Socken trug. Ihren Rucksack sowie die rosafarbenen Schuhe ließ sie in der Wohnung zurück und band sich stattdessen eine ihr gehörende lederne schwarze Bauchtasche um, in der sie u.a. ihren kleinen Fotoapparat verwahrte. Mit diesem hatte sie tagsüber am Strand, in der Wohnung und nachfolgend auch vor dem Lokal "V" Bilder gefertigt, auf denen überwiegend die "V-Töchter", deren Familie und sie selbst abgebildet waren. Auch der Vater der "V-Töchter" fotografierte an diesem Abend das spätere Opfer mit seinen Töchtern sowie weitere Mitarbeiter seines Lokals. Diese Bilder stellte er spätestens am 02.08.2002 ins Internet, um mit ihnen Werbung für sein Lokal zu verbinden.
Nachdem die Jugendlichen sich bis gegen 21:00 Uhr im Lokal "V" aufgehalten hatten, begaben sie sich in das Lokal "P". SR verhielt sich, was auch auf den gefertigten Fotos deutlich wird, sehr fröhlich und übermütig. Sie traf an diesem, wie auch an dem vorangegangenen Abend erneut zahlreiche Bekannte, die sie jeweils in Gegenwart der "V-Töchter" freudig begrüßte. Auf Wunsch des späteren Opfers suchten sie sodann den ebenfalls in E befindlichen D auf, wo sie gegen 23:00 Uhr eintrafen, weil SR dort einen ihr bekannten Discjockey namens T besuchen wollte. Mit diesem unterhielt sie sich in der nachfolgenden Zeit so angeregt, dass sich die Zeuginnen V und A schließlich vernachlässigt fühlten und sich entschlossen, nach Hause zu gehen. In einem letzten Gespräch erklärte SR ihnen, dass sie gerne noch etwas bleiben wolle und anschließend auch nach Hause gehen werde. Bevor die "V-Töcher" gegen Mitternacht das Lokal verließen, trafen die drei Jugendlichen für den Mittag des nächsten Tages eine Verabredung, der SR nicht nachkam, weil sie zu dieser Zeit bereits tot war.
Während des Gesprächs mit dem DJ T war der Zeuge E auf SR aufmerksam geworden, die er über PS und R kennen gelernt hatte. Weil um 1:00 Uhr seine Arbeitszeit beendet war, bot er ihr aus Gefälligkeit an, sie mit seinem Pkw nach Hause zu fahren, was SR gern annahm. Nachdem sie spätestens gegen 2:00 Uhr das Lokal verlassen hatten, fuhren sie in seinem PKW zur Wohnanschrift von SR. Während der kurzen Fahrt unterhielten sie sich über das Fahrzeug, das SR gut gefiel, und das spätere Opfer berichtete dem Zeugen, der von ihren Streitigkeiten mit ihrer Mutter wusste, dass sie sich mit ihrer Mutter wieder gut verstehe. In Höhe des am Wohnhaus befindlichen seitlichen Treppenabganges hielt der Zeuge den Pkw an und beobachtete noch wie SR, die an diesem Abend in Gesellschaft der "V-Töchter" keinen Alkohol konsumiert hatte, den Gang hinab lief, bevor er davonfuhr.
SR verschaffte sich Zugang zu der unteren Wohnung, in der sie angesichts der für sie frühen Rückkehrzeit übernachten musste, weil ihr Bruder und der Zeuge JS in der oberen Wohnung schliefen. Mit ihrer Mutter war es in den letzten Tagen zu keinen näheren Kontakten mehr gekommen, insbesondere hatten sie keine Streitigkeiten ausgetragen, weil sie sich überwiegend gar nicht oder nur zum Schlafen zu Hause aufgehalten hatte. Sie wusste aber, dass ihr Bruder am Vormittag dieses Tages, dem 01.08.2002, wieder nach Deutschland zurückfliegen musste, da ihre Mutter sie ausdrücklich gebeten hatte, sich von ihm zu verabschieden, was sie auch zugesagt hatte. In ihrem Schlafraum zog SR, die nicht mehr beabsichtigte, die Wohnung wieder zu verlassen, die entliehene Oberbekleidung aus und hängte das T-Shirt sowie den Jeansrock an einen Garderobenständer, während sie ihr schwarze Bikiniunterteil anbehielt. Ihre Bauchtasche nebst Fotoapparat und Film sowie das Bikinioberteil legte sie in der Schublade einer Kommode ab. Weil der geflieste Boden ihr in der Nacht kalt erschien, zog sie entsprechend ihrer Gewohnheit feste Socken an, die in dieser Nacht, anders als sonst, S und keine weißen Tennissocken waren. Um sich bettfertig zu machen, hätte es ihrer weiteren Gewohnheit entsprochen, einen getragenen BH abzulegen und sich ein weites T-Shirt überzuziehen.
Der Angeklagte hielt sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung auf. Er hatte sich aus unbekannt gebliebener Quelle die Chemikalie Chloroform besorgt, für die er bereits Mitte Juni gegenüber dem Zeugen C sein Interesse bekundet hatte, und von der er wusste, dass sie als Narkotikum, aber auch bis hin zur Abtötung von Lebewesen eingesetzt werden konnte, mithin entsprechend gesundheitsgefährdend war. Ähnlich wie bei einer Pistole oder einem Elektroschocker vermittelte dem Angeklagten bereits der bloße Besitz dieser Substanz ein Machtgefühl, mit dem er seine erlittenen Kränkungen und Demütigungen kompensierte, weil ihm bereits die Vorstellung, derartige Mittel gegenüber ahnungslosen Opfern einsetzten zu können, gut tat und ihm zu einer inneren Aufwertung verhalf.
Die genauen Einzelheiten des sich noch in dieser Nacht ereignenden Tatgeschehens waren nicht feststellbar. Jedenfalls fasste der Angeklagte, der ihm nachweisbare Erfahrung im Umgang und in der Anwendung von Chloroform nicht besaß, den Entschluss, SR mit dieser Chemikalie zu betäuben. Nicht ausschließbar ging diesem Tatentschluss eine der in ihrem Umgang üblichen, abwertenden Äußerung von SR voraus, die seine Person oder äußere Erscheinung betrafen und ihn in Wut versetzte. Keinesfalls aber kam es zuvor zu einem lauteren Streitgespräch oder gar lautem Kfgeschehen. Aufgrund der von ihr insgesamt in den zurückliegenden Wochen erfahrenen Abwertungen, die im Zusammenhang mit seiner Gesamtsituation zu einer weiteren Destabilisierung seines Persönlichkeitsgefüges geführt hatte, entschloss sich der Angeklagte spontan, die sich ihm unerwartet bietende Gelegenheit zu nutzen, den Übergriff auf sein allein mit ihm in der Wohnung befindliches Opfer auszuführen. Dass er ihr zuvor noch Flunitrazepam, ein rezeptpflichtiges Benzodiazepin, das stark hypnotisch und sedativ wirkt, zugeführt hätte, war nicht sicher nachweisbar. Er tränkte ein unbekannt gebliebenes Material mit dem Chloroform und drückte es unter im einzelnen - auch hinsichtlich des genauen Tatortes innerhalb der Wohnung - nicht feststellbaren Umständen SR fest auf den Mund- und Nasenbereich, bis diese bewusstlos wurde. Ihm war bekannt und bewusst, dass er hierdurch seinem Opfer eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung zufügte und vermochte in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Todesverursachung vorherzusehen. Dass er den Tod seines Opfers herbeiführen wollte oder billigend in Kauf nahm, war nicht feststellbar. Jedenfalls wollte er sich an SR für die erlittenen Kränkungen rächen, Macht über sie ausüben und sich durch ihre spätere Ungewissheit die Genugtuung verleihen, allein die Kenntnis davon zu besitzen, was mit ihr geschehen war und, dass er sie beherrscht hatte. Auch wenn aufgrund seiner voyeuristischen Veranlagung eine sexuell motivierte Handlungsweise nahe liegen mag, war eine solche für den Zeitpunkt des Einsatzes des Chloroforms nicht sicher feststellbar, da sexuelle Manipulationen des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem Opfer oder gar eine Vergewaltigung seines Opfers nicht nachweisbar waren und ihm aufgrund seiner devianten Persönlichkeitsprägung auch allein das Beherrschen eines Opfers Genugtuung verschaffte, das ihm ausgeliefert war.
Nachdem SR, die unter keiner organischen Erkrankung litt, bewusstlos geworden war, verbrachte der Angeklagte sie in sein Zimmer und legte ihren Körper auf seinem Bett ab. Dort erbrach sein Opfer auf den Eckbereich der Matratze und den angrenzenden Boden und verstarb nachfolgend an der toxischen Wirkung der Chloroformierung oder an einem zusätzlichen Verschluss der Atemwege durch Aspiration von Erbrochenem. Der Angeklagte, der auch bei Erkennen der lebensbedrohlich gewordenen Situation seinem Opfer keine wirksame Hilfe mehr hätte leisten können, war bei Begehung der Tat trotz seiner krankhaften dissozialen Persönlichkeitsstörung und der empfundenen Wut auf sein Opfer voll schuldfähig.
Weil es zu keinem lauten Streit- oder Kampfgeschehen gekommen war, hatte niemand der übrigen in dem Haus Anwesenden etwas von dem Tatgeschehen bemerkt.
Nachdem der Angeklagte begriffen und sich durch Abtasten der Halsschlagader vergewissert hatte, dass er durch die Chloroformierung den Tod seines Opfer verursacht hatte, beließ er den leblosen Körper zunächst in seinem Zimmer, weil er in der Nacht keine Möglichkeit sah, ihn fortzubringen. Gleichwohl war ihm bewusst, dass vom folgenden Tag an R, die bereits bis in den späten Abend hinein wieder Sachen aus der oberen Wohnung in die untere Etage verbracht hatte, dauerhaft die untere Wohnung nutzen würde. Nachfolgend wischte er vom Boden das Erbrochene des Opfers auf und reinigte ebenso sorgfältig das Bettuch und den Eckbereich der Matratze, die ebenfalls von der Körperflüssigkeit beschmutzt worden waren. Den Leichnam wickelte er in eine zum Haushalt von R gehörende braune Wolldecke. Zu diesem Zeitpunkt war das Opfer lediglich mit dem Sen Bikiniunterteil, den schwarzen Socken und einem cremefarbenen BH bekleidet. Ob bzw. wann der Angeklagte seinem Opfer sein weites Nacht-T-Shirt auszog, oder ob er den Übergriff in dem Moment vornahm, als SR es gerade selbst überstreifen wollte, war nicht feststellbar, ebenso nicht, dass der Angeklagte sich entschlossen hätte, nach dem eingetretenen Tod des Opfers sexuell motivierte Handlungen an oder mit ihm vorzunehmen. Auch der Umstand, dass SR entgegen ihrer Gewohnheit einen BH trug, der nicht zu ihrer sonstigen Unterwäsche passte, die in dieser Nacht allerdings aus einem Bikiniunterteil bestand, war nicht aufklärbar. Sichere Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte ihr diesen BH aus sexuellen Motiven oder zur Verdeckung solcher übergestreift hätte, waren nicht zu treffen. Letztlich suchte der Angeklagte in der Wohnung umherliegende Kleidungsstücke und persönliche Gegenstände des Opfers wie eine Hose und eine Handtasche zusammen, deren Vernichtung er beabsichtigte, um jeglichen Anschein zu vermeiden, dass SR in dieser Nacht nach Hause in die untere Wohnung zurückgekehrt war. Dabei übersah er die von SR in dieser Nacht getragene, ihr nicht gehörende Kleidung, die er nicht kannte, und die ihn im Rahmen der späteren Ermittlungen nachhaltig belastete.
Am folgenden Vormittag, dem 01.08.2002, wartete R auf ihre Tochter, die jedoch in der oberen Wohnung nicht eintraf. Aus diesem Grund begab sich R, um sie zu suchen, auf die Terrasse der unteren Wohnung, die sie nicht betrat, weil alle Läden und Eingangsmöglichkeiten von außen fest verschlossen waren und sie deshalb davon ausging, dass ihre Tochter entgegen ihrer Absprache nicht nach Hause zurückgekehrt war. Höchst verärgert besuchte die Zeugin R sodann gemeinsam mit ihrem Sohn und dem Sohn ihres Lebensgefährten einen Markt, bevor sie PR gegen Mittag zum Flughafen fuhr, von wo aus er gegen 15:00 Uhr Mallorca verließ. Dieser hatte zuvor sein und das Gepäck des Zeugen JS aus dem von ihnen als Schlafraum genutzten Zimmer der unteren Wohnung geholt, ohne dass ihm in der Wohnung etwas Ungewöhnliches aufgefallen wäre und ohne dass er den Angeklagten angetroffen hätte. Auch PR war enttäuscht, dass seine Schwester nicht zu seiner Verabschiedung erschienen war. Der Zeuge JS verließ mit dem Flugzeug die Insel Mallorca am frühen Abend.
Im Verlauf des Vormittags gegen 9:00 oder 10:00 Uhr gelang es dem Angeklagten, sich den Pkw F zu verschaffen, den er mehrere Tage zurückliegend zur Ausübung seiner Tätigkeit für den Zeugen A noch berechtigt hatte nutzen dürfen. Weil er den Leichnam möglichst schnell aus seinem Zimmer und der unteren Wohnung verbringen wollte, setzte er den Pkw rückwärts bis an den Treppenabgang heran, öffnete den Kofferraum und holte anschließend aus seinem Zimmer den in der braunen Wolldecke eingewickelten Leichnam, den er auf beiden Armen vor seinem Körper die Treppe hinauf trug. Er legte ihn in den Kofferraum hinein und breitete als zusätzlichen Sichtschutz eine dort befindliche planenartige Abdeckung über ihn, die ansonsten als Abdichtungsschutz für die in dem Pkw transportierte Kühlware diente. Ferner nahm er die Bekleidung und persönlichen Gegenstände seines Opfers an sich, die er in der Nacht zusammen gesucht hatte. Er verließ mit dem Pkw das dichtbebaute Stadtgebiet von E und befuhr die Landstraße in Richtung L, die seitlich eingegrenzt wird durch 1,50 bis 2,00 m hohe Natursteinmauern der zahlreich angrenzenden Landgüter. Nach einer Fahrstrecke von ca. 2,5 km erreichte er den Eingangsbereichs des Landgutes "F". Von der Straße aus ist die Zufahrt zu der Finca gut zu erkennen, weil die Kanten der oberen, den Torbereich einrahmenden Steine der Begrenzungsmauer weiß gestrichen sind. Entweder der Angeklagte öffnete das tagsüber nicht verschlossene, aus zwei Holzflügeln bestehende Holztor oder vermochte, weil es, was häufig vorkam, bereits offen stand, unmittelbar auf das große Gelände der Finca zu fahren, die nicht mehr bewohnt wird. Der damals 80-jährige Zeuge Qs war als Aufseher für die Finca verantwortlich, die er täglich aufsuchte, um seine Hühner zu versorgen und nach dem rechten zu sehen. Auf dem Gelände wurden häufig unerlaubt Müll und tote Tiere in Plastiktüten entsorgt, gelegentlich wurde es von jungen Liebespaaren als Treffpunkt genutzt.
Dem lediglich aus festem Sand und zahlreichen Steinen bestehenden Weg folgend bog der Angeklagte nach einer Entfernung von ca. 30 m in Höhe einer Weggabelung nach links ab, als er in noch erheblicher Entfernung das frühere Wohnhaus der Finca bemerkte. Er folgte dem aus seiner Sicht verlassener wirkenden Weg, an dessen Rändern sich teilweise dichter Bewuchs in Form von Büschen und Olivenbäumen befand. Nach weiteren ca. 30 m, bevor der Weg auf ein großes, offenes Feldareal mündete, entschloss er sich, den Leichnam abzulegen, weil er linksseitig in leicht sichelförmiger Anordnung dichteren Baum- und Strauchbewuchs parallel einer weiteren, dort verlaufenden niedrigen Steinmauer bemerkt hatte. Er hielt das Fahrzeug an diesem geschützten Ort an und entnahm dem Kofferraum den umhüllten Leichnam. Anschließend trug er ihn über zahlreiche dicht nebeneinander am Boden liegende Steine so tief in das Gebüsch hinein, wie es ihm möglich war. Sodann klappte er die Wolldecke auf, und ließ den toten Körper halb abrollend auf den Boden gleiten, wo er mit leicht angewinkelten Beinen im Bodengestrüpp in unmittelbarer Nähe der Steinmauer zu liegen kam. Bei dieser Gelegenheit bemerkte der Angeklagte im Oberbauchbereich seines Opfers eine ringförmig verlaufende Hautrötung ungeklärter Ursache, die ihm zuvor in seinem Zimmer nicht aufgefallen war. Nachdem er sein Opfer mit mehreren Zweigen der angrenzenden Olivenbäume bedeckt hatte, nahm er die Wolldecke, begab sich zurück in den Pkw und verließ, ohne von einer anderen Person angetroffen oder bemerkt worden zu sein, den Ablageort. Weil er den unbefestigten Feldweg in seiner Eile zu schnell befuhr, übersah er ein großes Schlagloch und befürchtete einen Moment lang, er könne beim Durchfahren des Loches das Fahrzeug beschädigt und dessen Fahruntüchtigkeit verursacht haben. Anschließend suchte er den Großmarkt auf, wo er in zurückliegender Zeit für den Zeugen S die Waren abgeholt hatte. Er wusste, dass dort große, von allen Kunden und Geschäftsleuten genutzte Müllcontainer aufgestellt waren, in denen er sowohl die Wolldecke als auch die seinem Opfer gehörenden Gegenstände und Bekleidung entsorgte. Nachfolgend brachte er das Fahrzeug zurück, ohne dass dessen unberechtigte Nutzung vom Zeugen S oder einem der Mitarbeiter bemerkt worden wäre.
Am Abend des 01.08.2002 traf die Zeugin R, die ebenso wie ihr Lebensgefährte nicht hatte zur Arbeit gehen müssen, in der unteren Wohnung erstmals an diesem Tag auf den Angeklagten, dem sie berichtete, wie ärgerlich sie auf ihre Tochter sei, weil sie nicht erschienen war, um sich von ihrem Bruder zu verabschieden. Der Angeklagte, der noch unter dem Eindruck des Geschehenen stand und sich gleichwohl aus Sicht der Zeugin gänzlich unauffällig verhielt, entgegnete ihr wahrheitswidrig, dass er sich in der zurückliegenden Nacht bis zum frühen Morgen im Lokal "B" aufgehalten und nach seiner Rückkehr in die Wohnung eine Anwesenheit von St nicht bemerkt habe.
Während des folgenden Wochenendes schlug die Verärgerung der Zeugin R in Sorge um, weil sich ihre Tochter entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit auch nicht telefonisch bei ihr meldete, um sie von ihrem Ausbleiben zu unterrichten. Zu Beginn der folgenden Woche begann sie deshalb zusammen mit ihrer Schwester, die SR seit ihrem letzten gemeinsam verbrachten Abend nicht mehr gesehen hatte, sich bei unterschiedlichen Bekannten und Angestellten in den einschlägigen Lokalen nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter zu erkundigen. Mehrere erinnerten, SR gesehen zu haben, auch erhielt die Zeugin R den Hinweis, dass sie mit den "V-Töchtern" zusammen gewesen sei, niemand hatte sie jedoch an dem Wochenende oder den darauffolgenden Tagen mehr gesehen. Da jegliche Nachricht von ihrer Tochter ausblieb, erstattete R am 06.08.2002 bei der Policia Nationale eine Vermisstenanzeige, in der sie die äußere Erscheinung ihrer Tochter beschrieb, und angab, dass sie ihr Kind am 31.07.2002 gegen 23:30 Uhr zuletzt gesehen habe, als es die Wohnung verlassen habe, um zu einer Feier zugehen. Angesichts des gleichförmigen Ablaufs der Tage auf Mallorca, die für die Zeugin ausgefüllt waren mit ihrer Arbeit und den häufigen Streitigkeiten mit ihrer Tochter, hatte sich in ihrer Erinnerung der Abend – es handelt sich tatsächlich um den 25.07.2002 – festgesetzt, an dem ihre Tochter an der Abschiedsfeier der Niederländischen Freundin – der Zeugin D – teilnehmen wollte. Deshalb bringt R noch heute den letzten Kontakt zu ihrer Tochter irrig mit ihrer Erlaubnis, die Abschiedsfeier der Niederländerin aufsuchen zu dürfen, aber auch mit dem Versprechen ihrer Tochter in Zusammenhang, am folgenden Morgen, dem 01.08.2002 wieder zu Hause anwesend zu sein, um den Bruder vor seiner Abreise zu verabschieden. Da die Zeugin davon ausging, dass ihre Tochter die Kleidung längst wieder gewechselt haben würde, gab sie in der Vermisstenanzeige nicht an, welche Bekleidung SR trug, als sie ihr Kind vermeintlich zum letzten Mal sah, bevor es auf die Abschiedsfeier der Niederländerin ging.
Der Angeklagte, der die Sorge und Verzweiflung der Zeugin R, die sich nunmehr überwiegend in der unteren Wohnung aufhielt, entsprechend nah miterlebte, verhielt sich gegenüber der Zeugin und deren Schwester, die ebenfalls in Sorge um ihre Nichte war, sehr aufmerksam und verständnisvoll. Bemüht, jeglichen Verdacht von sich abzulenken, tröstete und beruhigte er die Frauen, indem er ihnen sagte, St sei bestimmt nur weggeblieben und würde bald wiederkommen. Um an ihrem Kenntnisstand vom Verbleib seines Opfers teilhaben zu können, suchte er die Nähe der Frauen, die diese unter den sie belastenden Umständen zuließen, nahm sie sogar tröstend in den Arm und kochte ihnen Kaffee, um seine Anteilnahme zum Ausdruck zu bringen. Gleichzeitig beteiligte er sich vorgeblich an der Suche nach seinem Opfer, indem er ebenfalls immer wieder die Lokale aufsuchte und dort das Personal und Kunden fragte, ob sie etwas über den Verbleib von SR in Erfahrung gebracht hätten. Währenddessen war der Angeklagte, dem es leicht fällt, seine dissozialen Persönlichkeitsanteile nach außen gänzlich in den Hintergrund zu drängen, besorgt, er könne bei der Tatbegehung oder der Ablage des Opfers Spuren hinterlassen haben, die im Rahmen polizeilicher Ermittlungen auf seine Täterschaft hinweisen könnten. Aus diesem Grund begann er, alle Bekleidungsgegenstände von sich zu entsorgen, die er mit dem Tatgeschehen in Verbindung brachte. Hierzu gehörten eine kurze Hose mit einem Harley-Davidson-Symbol, ein T-Shirt sowie schwarze Socken, die er getragen hatte. Aus Angst, nicht mehr zu wissen, welches Sockenpaar es genau gewesen war – diese Angst bezeichnete der Angeklagte später als Tatortparanoia – , warf er sechs paar Socken weg und auch eine Jeanshose, obwohl er diese erst am Tag nach der Tat angezogen hatte. Ferner entsorgte er über den Hausmüll auch seine Schuhe, die er auf dem unbefestigten Gelände der Finca getragen hatte, weil er befürchtete, auf dem sandig-steinigen Untergrund des Weges bei der Ablage seines Opfers aufgrund des Profils unter den Sohlen Spuren hinterlassen zu haben.
Da sie keinerlei Rückmeldung über den Verlauf der polizeilichen Ermittlungen erhielt, fertigte die Zeugin R Flugblätter an, auf denen sie nach ihrer Tochter suchte und um Hinweise auf ihren Verbleib bat. Die Zeugin hatte im unteren Zimmer in der Kommodenschublade den Film ihrer Tochter aufgefunden, den das Opfer des Angeklagten in der Tatnacht dort abgelegt hatte. Um ein möglichst aktuelles Bild von ihrem Kind einsetzten zu können, ließ sie diesen entwickeln und verwendete eine der Aufnahmen auf dem Flugblatt, das sie überall im Bereich der B- u. Sstraße verteilte. Auch hierbei war ihr der Angeklagte behilflich, der die Gelegenheit nutzte, mit anderen Personen in Kontakt zu treten und der letztlich die Beachtung genoss, die ihm zu Teil wurde, weil er als Untermieter von R in einem nahen Kontakt zu der verzweifelt die Tochter suchenden Mutter stand und deshalb von zahlreichen Angestellten der Lokalen immer wieder darauf angesprochen wurde, ob er neue Erkenntnisse über den Verbleib von SR berichten könne. Bei einer Gelegenheit wurde der Angeklagte auf seinem Mobiltelefon von der Zeugin B angerufen, die sich an die von ihrer Nichte am 27.07.2002 erhaltene SMS-Nachricht erinnerte und in Erfahrung bringen wollte, wem die Nummer gehörte, unter der sie SR hätte zurückrufen sollen. Die Zeugin, die erwartet hatte, eine Freundin ihrer Nichte zu erreichen, zeigte sich überrascht, als der Angeklagte sich meldete, hinterfragte diesen Umstand aber nicht weiter.
Durch die Flugblätter wurde der Zeuge H, der in den folgenden Tagen nach der mit SR gemeinsam verbrachten Nacht immer wieder versucht hatte, sie in den von ihr bevorzugt aufgesuchten Lokalen anzutreffen und sich bei Bekannten auch schon vergeblich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hatte, aufmerksam, dass diese dauerhaft vermisst wurde, und erfuhr über das Flugblatt erstmals das zutreffende Alter des Opfers. Auch die "Vtöchter" hatten SR aufgrund ihrer getroffenen Verabredung am nächsten Tag vermisst, als diese entgegen ihrer Zusage nicht erschienen war, um mit ihnen wieder gemeinsam den Tag am Strand zu verbringen. Ihre Erkundigungen nach ihrer Urlaubsbekanntschaft im Umfeld der gemeinsam besuchten Lokale waren ebenfalls ergebnislos verlaufen.
Am 22.08.2002 suchte der Angeklagte die Apotheke auf, in der er auf Mallorca häufig die Medikamente gegen sein Anfallsleiden, die er weiterhin regelmäßig einnahm, bezogen hatte. Dort bestellte er bei dem Zeugen B, der den Angeklagten aufgrund der vorangegangenen Besuche kannte, 500 ml Chloroform, das, aufgeteilt in zwei Flaschen von jeweils 250 ml Inhalt, der Angeklagte nur wenige Tage später unter Vorlage des Lieferscheines abholte, weil der Zeuge die in Spanien rezeptfrei zu erhaltene Chemikalie nicht vorrätig hatte und erst bestellen musste. Nach dem beabsichtigten Verwendungszweck befragt, gab der Angeklagte an, dass er es zur Restaurierung von Möbeln einsetzen wolle. Auch erkundigte sich der Zeuge, der in seiner Apotheke nur selten von seinen Kunden auf Chloroform angesprochen wird, bei dem Angeklagten, ob dieser wisse, wie gesundheitsgefährdend Chloroform sei und welche Vorsichtsmaßnahmen bei der Anwendung der Chemikalie – Tragen eines Mundschutzes und Gummihandschuhen – zu beachten seien. Da der Angeklagte überzeugend erklärte, genau über den Umgang mit Chloroform informiert zu sein, gewann der Zeuge den Eindruck, dass er mit dem Produkt vertraut war.
Warum der Angeklagte sich weiteres Chloroform verschaffte, ob er bereits bedachte, den Kauf der Chemikalie erst nach dem Tod von SR beweisen zu können, falls ihr Körper entdeckt sowie toxikologisch untersucht werden und seine Tatbeteiligung in Erwägung gezogen werden sollte, oder ob er aufgrund der mit seinem Opfer getroffenen Erfahrung auch die Herbeiführung seines eigenen Todes durch die Einnahme der Chemikalie in Betracht zog bzw. ob er weitere Übergriffe auf andere Opfer bereits plante, konnte nicht geklärt werden.
Als die örtliche Presse die verzweifelte Suche von R nach ihrer Tochter aufgriff und hiervon sowie von deren Unzufriedenheit mit der Ermittlungstätigkeit der heimischen Polizeidienststelle berichtete, zog die Guardia Civil die Ermittlungen an sich und betraute den Zeugen Capitan L mit weiteren Nachforschungen. Anfang September, mithin einen Monat nach dem Tode des Opfers, begann dieser mit seinen Mitarbeitern erstmals, Einzelheiten des Aufenthalts von SR vor ihrem Verschwinden zu hinterfragen, indem sie ihr gesamtes Umfeld abklärten und mit den maßgeblichen Personen Vernehmungen durchführten. Als erstes befragten sie die Zeugin R, die ihnen von der vermeintlich am 31.07.2002 stattgefundenen Abschiedsfeier der Niederländischen Freundin M berichtete, auf die ihre Tochter habe gehen wollen und die nunmehr die ihr erinnerliche Bekleidung ihrer Tochter an diesem Abend (schwarze Stiefeletten, blaue Jeanshose, schwarzes Top) angab. Bei mehreren weiteren Vernehmungen, an denen auch die Zeugin B als Dolmetscherin fungierend teilnahm, erwähnten beide Frauen nicht, dass der Angeklagte im Tatzeitraum und auch weiterhin in der unteren Wohnung ein eigenes Zimmer bewohnte, mithin eine Kontaktperson von SR gewesen war und deshalb auch als potentieller Täter in Betracht kam. Einerseits unterließen sie diesen Hinweis, weil sie sich nicht vorstellen konnten, dass der Angeklagte, der ihnen immer freundlich begegnet war und der sich so intensiv an der Suche nach St beteiligte, etwas mit der Tat zu tun haben könnte; andererseits war ihnen der Hinweis auf einen erwachsenen Mann, der gemeinsam mit der minderjährigen Tochter bzw. Nichte – wenn auch teilweise gemeinsam mit weiteren jugendlichen Personen - in einer Wohnung zusammengelebt hatte, unangenehm, weil sie Schwierigkeiten mit dem deutschen Jugendamt befürchteten, wenn diese Wohnverhältnisse - zumal vor dem Hintergrund des Lebenswandels von SR - offenbar werden würden. Entsprechend konzentrierten sich die umfangreich eingeleiteten Ermittlungen zunächst auf die Freunde und Bekanntschaften von SR und führten entsprechend zu den "Vtöchtern" sowie dem Zeugen E und den Zeuginnen de W und D. Als nachteilig für das Erinnerungsvermögen der Zeugen stellte sich nicht nur der bereits eingetretene Zeitablauf seit dem letzten Kontakt zum Opfer heraus, sondern insbesondere der Umstand, dass der gleichförmige Verlauf der Tage auf der Urlaubsinsel - so unterschiedlich er für die jeweiligen Zeugen auch war - ihnen eine detaillierte Erinnerung und insbesondere eine datumsmäßige genaue Einordnung der Zusammentreffen mit dem Opfer unmöglich machte. So erinnerten die Zeuginnen V und A zwar, dass sie SR an dem letzten gemeinsam verbrachten Abend die beschriebene Bekleidung (Mother-Fucker-T-Shirt, Jeansrock und Turnschuhe) ausgeliehen hatten, taten sich jedoch schwer mit der genauen Festlegung des Abends und der Anzahl der vorangegangenen gemeinsamen Treffen mit dem Opfer. Auch der Zeuge E, der täglich bis in die Nacht seiner Arbeit in der Diskothek nachging, vermochte die Nacht, in der er SR nach Haus gefahren hatte, vom Datum her nicht mehr genau einzuordnen. Erschwerend wirkte sich auf die Ermittlungsführung ferner aus, dass zahlreiche Zeugen, wie etwa die beiden Niederländerinnen, Mallorca bereits verlassen hatten, sodass auch mit ihnen nur verzögert eine erste Kontaktaufnahme telefonisch stattfinden konnte und ihre Angaben sodann ebenfalls, was die zeitlich Einordnung anbelangte, von großer Ungenauigkeit gekennzeichnet waren, die Zeuginnen D und de W etwa noch nicht einmal erinnerten, wann sie genau Mallorca mit dem Flugzeug verlassen hatten. Die den Feststellungen zugrundegelegten, verlässlichen Angaben hierzu erbrachten erst verzögert erfolgte entsprechende Anfragen bei den jeweiligen Fluglinien.
Der Angeklagte, der unter dem Druck stand, dass die laufenden polizeilichen Ermittlungen auch ihn erfassen könnten, zumal er ein Auffinden des Leichnams und die Entdeckung von möglicherweise durch ihn an seinem Opfer verursachte Spuren befürchtete, geriet zusätzlich in immer größere Geldschwierigkeiten, weil er keiner Tätigkeit mehr nachging und über keinen Bekanntenkreis verfügte, der ihm Geld überlassen hätte. Zufällig traf er am Strand auf den Zeugen St, den er flüchtig im Jahr zuvor während seines Aufenthaltes auf Mallorca kennen gelernt hatte. Weil der Zeuge seinen Pkw, einen roten Kleinbus veräußern wollte, bekundete der Angeklagte sein Interesse an dem Fahrzeug, da er sich so erhoffte, auf betrügerischem Wege an eine größere Geldsumme gelangen zu können. Indem er dem Zeugen vorspiegelte, aus dem Verkauf seines Abschleppunternehmens in Deutschland den Eingang eines hohen Geldbetrages zu erwarten, erreichte er, dass der Zeuge, der ihm Glauben schenkte, ihn für einen sicheren Kaufinteressenten hielt.
Nachdem der Zeuge am 28.07.2002 aus Österreich zurückgekehrt war und in den folgenden Tagen seinen Pkw für private Zwecke und den Transport seiner Musikanlage nebst Instrumenten genutzt hatte, weil er vom 01.08.2002 an mit seiner aus mehreren Mitgliedern bestehenden Band jeden Abend von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr im Lokal "B" gespielt hatte, schloss er Anfang September mit dem Angeklagten einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug, dem ein Verkaufspreis in Höhe von 6.500 € zugrundegelegt wurde. Weil der Zeuge Vertrauen in den Angeklagten hatte und er ihm wegen der angeblich schweren Erkrankung leid tat, händigte er ihm das Fahrzeug aus, ohne eine Anzahlung zu verlangen. Der Angeklagte nutzte nachfolgend den Pkw über eine Woche lang und versuchte in dieser Zeit das Fahrzeug, das ein österreichisches Kennzeichen hatte, an den Zeugen D zu veräußern. Der Verkauf scheiterte, weil der Zeuge, der eine unrechtmäßige Vorgehensweise des Angeklagten vermutete, auf die Aushändigung des Fahrzeugbriefes bestand, den der Angeklagte nicht beizubringen vermochte. Als sich die Bezahlung des Kaufpreises, über den der Angeklagte nicht verfügte, immer weiter hinauszögerte, verlangte der Zeuge St schließlich die Rückgabe des Pkws, der der Angeklagte nur zögerlich nachkam. Die Zeugin W, die im Lokal "B" als Bedienung hinter der Bar tätig war, kritisierte gegenüber dem Zeugen St dessen aus ihrer Sicht zu gutgläubige Überlassung des Pkws an den Angeklagten und drängte auf die Rückgabe des Fahrzeugs Mitte September. Auch in dieser Zeit hielt sich der Angeklagte nach den Beobachtungen der Zeugen W und St häufig im Lokal "B" auf, allerdings weiterhin lediglich in den frühen Abendstunden und verließ die Bar stets spätestens gegen 23:00 Uhr, wenn der Zeuge St mit seiner Band ein Lied gespielt hatte, das der Angeklagte sich gewünscht hatte. Trotz des gescheiterten Pkw-Verkaufs überließ der Zeuge St, der immer noch glaubte, der Angeklagte werde über die angekündigte große Geldsumme noch verfügen können, dem Angeklagten Geldsummen in Höhe von 200 und 350 €, die der Angeklagte angeblich für den Kauf seiner Medikamente benötigte. Bei dieser Gelegenheit berichtete der Angeklagte, der sich einem immer größer werdenden Druck ausgesetzt empfand, dass er aus der Wohnung von R ausziehen werde, weil er ihr Gejammer um die vermisste Tochter nicht länger ertrage. Dass er sich tatsächlich mit dem Gedanken trug, die Insel zu verlassen, legte er nicht offen, damit der Zeuge nicht seinen angeblichen Wunsch, den Pkw zu erwerben, in Zweifel zog. Ein Versuch des Angeklagten, auch von der Mutter des Zeugen St Geld zu erlangen, scheiterte, weil diese den Angeklagten bereits von seiner äußerlichen Erscheinung her als abstoßend und gänzlich vertrauensunwürdig empfand.
Ein später, als der Pkw sich wieder in Österreich befand, im Kofferraum aufgefundenes Handtuch, das der Angeklagte genutzt hatte, um sich den Körperschweiß abzuwischen, sowie ein dem Haushalt der Zeugin R zugehöriges blaues Bettlaken, die der Angeklagte beide im Pkw zurückgelassen hatte, stehen in keiner Beziehung zum Tatgeschehen.
Kurz bevor der Leichnam seines Opfers entdeckt wurde, ertrug der Angeklagte die Nähe zu R und dem von ihr zum Ausdruck gebrachten Leid nicht mehr, auch hatte er sich entschlossen, die Insel rechtzeitig, bevor er doch noch in den Focus der polizeilichen Ermittlungen geriet, zu verlassen. Ohne sich von R zu verabschieden, packte er seine Sachen in zwei Rucksäcken zusammen und verließ unbemerkt sein Zimmer. An diesem Morgen frühstückte er in dem Lokal "V", wo er von der Zeugin D bedient wurde. Diese erkundigte sich bei ihm, ob es Neuigkeiten über den Aufenthalt von SR gebe, was der Angeklagte verneinte und erklärte, dass er weiter nach ihr suche. Angesichts des mitgeführten Reisegepäcks reagierte die Zeugin verwundert, da der Angeklagte zur Suche nach SR sein Gepäck nicht benötigt hätte und nicht erwähnte, dass er Mallorca verlassen wolle. Den ihr auffallenden Widerspruch hinterfragte sie nicht.
Am 20.09.2002 befuhr der Zeuge Qs im Rahmen seiner Aufsehertätigkeit auf dem Fincagelände den Wegabschnitt, an dem der Angeklagte sein Opfer abgelegt hatte. Weil zufällig ein größerer Stein unter sein Fahrzeug schlug, hielt der Zeuge an, um ihn aus dem Weg zu räumen. Bei dieser Gelegenheit nahm er einen strengen Geruch wahr und bemerkte unter den angrenzenden Sträuchern einen Körper, den der Zeuge für den entsorgten Kadaver eines Affen hielt, weil er Hände an ihm erkannte. Da ihn diese Wahrnehmung den Tag über beschäftigte, suchte er am Nachmittag den Ort erneut in Begleitung seines Freundes, des Zeugen P, auf, der sofort erkannte, dass es sich um den Körper eines Menschen handelte, zumal er ein silberfarbenes Armband bemerkte, welches das Opfer in der Tatnacht getragen hatte. Ohne den Leichnam zu berühren oder Veränderungen an der Fundstelle vorzunehmen, informierte der Zeuge P die Polizei, während der Zeuge Qs vor Ort das Eintreffen der Beamten erwartete.
Der Leichnam des Opfers befand sich in einem fortgeschrittenen Verwesungszustand und wies deutliche Anzeichen einer bereits eingetretenen Mumifizierung sowie Kennzeichen von Tierfraß auf. Er befand sich in seitlich rechter Lage mit halb angezogenen Gliedmaßen, von denen der rechte Arm nach oben abgewinkelt war. Ca. 40 cm von der Leiche entfernt lag im Bodenbereich das blonde Kopfhaar des Opfers, dass sich verwesungsbedingt mit der Schwarte vom Kopf abgelöst und von einem Tier dorthin verschleppt worden war. Der Verschluss des cremefarbenen BHs war im Rücken geöffnet, seine Träger waren hinuntergeglitten, der eine hing am linken Arm des Leichnams. Das Se Bikiniunterteil war seitlich eingerissen und befand sich unterhalb des Knies am linken Bein des toten Körpers. Zwischen dem Rumpf der Leiche und der angrenzenden kleinen Mauer ließ der Bodenbereich starke Anzeichen für dort verwesungsbedingt ausgetretene Körperflüssigkeiten erkennen, was im Zusammenhang mit der verschleppten Kopfhaut und den Hinweisen an der Leiche für stattgefundenen Tierfraß erkennen ließ, dass der Leichnam durch auf dem Gelände der Finca streunende Tiere deutlich nach seiner Ablage noch bewegt worden war. Entsprechend waren weder die ursprüngliche Position des toten Körpers im Zeitpunkt der Ablage durch den Angeklagten noch der Sitz des BHs und des Bikiniunterteils zu diesem Zeitpunkt sicher feststellbar.
Neben der Bekleidung des Opfers wurden zahlreiche Gegenstände, wie Stoffstücke, zerknittertes Papier, ein Plastikteil und ein Bandstück in der unmittelbaren Umgebung des Leichnams aufgefunden und sichergestellt. In der weiteren Umgebung des Ablageortes, der von den ermittelnden Beamten ebenfalls abgesucht wurde, wurden u.a. ungebrauchte Präservative sowie eine Injektionsspritze sichergestellt. Sämtliche dieser asservierten Gegenstände besitzen keinerlei Bezug zum Tatgeschehen.
Am nächsten Tag, nachdem die Fundortspezialisten aus Madrid eingetroffen waren und den Ablageort untersucht hatten, wurde der tote Körper am Nachmittag geborgen und ins gerichtsmedizinische Institut in Palma de Mallorca verbracht, wo die Obduktion durchgeführt werden sollte. Aufgrund der vorliegenden Vermisstenanzeige bestand für den Zeugen L, der den Fundort der Leiche persönlich aufgesucht hatte, und seine Mitarbeiter sofort der Verdacht, dass es sich um SR handeln könne. Zur Abklärung dieses Verdachts sollte ein vergleichender Zahnstatus erhoben sowie ein DNA-Abgleich durchgeführt werden.
Bereits am nächsten oder spätestens übernächsten Tag nach dem Auffinden des Leichnams wurde in der örtlichen Presse hiervon berichtet, sodass die Angst der Zeugin R, ihrer Tochter könne etwas zugestoßen sein, sich immer mehr zur Gewissheit verdichtete. Aufgrund ihres innerlich angespannten Zustandes maß sie dem Umstand, dass der Angeklagte – ohne sich von ihr zu verabschieden – unter Mitnahme seiner Sachen die untere Wohnung verlassen hatte, keine weitere Bedeutung zu, zumal er ihr seine Abreise für Ende September auch angekündigt hatte. Dieser hatte über die Zeitung ebenfalls von der Entdeckung des Leichnams erfahren. Er erwarb deshalb am 23.09.2002 eine Fahrkarte für die Fähre von Palma de Mallorca nach Valencia und verließ auf diesem Wege am 25.09.2002 um 12:00 Uhr die Insel. Wo er sich seit der Aufgabe seines Zimmers aufgehalten hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Am 26.09.2002 mietete er bei der Autovermietung "E" in B/Spanien einen X im Wert von ca. 20 000 Euro an, den er für seine beabsichtigte Rückreise nach Deutschland nutzen wollte. Seinen Entschluss, weder den Mietpreis zu entrichten noch das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit zurückzugeben, verschwieg er beim Abschluss des Vertrages den Mitarbeitern der geschädigten Firma, die ihm den Pkw ansonsten nicht ausgehändigt hätten. Am darauffolgenden Tag erschlich sich der Angeklagte, der sich weiterhin in finanziellen Schwierigkeiten befand, durch wahrheitswidrige Angaben von der Mitarbeiterin eines französischen Touristikbüros in C einen Geldbetrag in Höhe von 50 Euro, den er nicht zurückzuerstatten beabsichtigte. Auf seinem weiteren Rückweg nach Deutschland suchte er am 30.09.2002 in M den Zeugen B auf, weil er sich erhoffte, über den Zeugen an weiteres Bargeld zu gelangen. Er gab vor, in Deutschland Termine wahrnehmen zu wollen und berichtete dem Zeugen wahrheitswidrig, dass er auf seiner Fahrt von Mallorca nach M an einer Raststätte überfallen und seines gesamten Geldes beraubt worden sei, weshalb er seine angeblich geplante Rückkehr nach Mallorca als gefährdet darstellte. Aus diesem Grund überließ der Zeuge dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von 300 Euro und auf dessen weitere Bitte hin auch eine Decke, da der Angeklagte beabsichtigte in seinem Pkw zu schlafen und ihm eine Möglichkeit, sich zuzudecken, nicht zur Verfügung stand. Auf die Nachfrage des Angeklagten, ob der Zeuge noch mit St O zusammen sei, bestätigte der Zeuge den Fortbestand der Freundschaft, da er, so oft es ihm möglich war, zu ihr nach B fuhr, um sie dort zu sehen. Nachdem der Angeklagte, der auf den Zeugen unauffällig, "so wie immer", wirkte, in der Wohnung des Zeugen genächtigt hatte, verließ er am Morgen mit dem Pkw x M wieder, ohne noch einmal auf den Zeugen, der zur Arbeit gegangen war, zu treffen.
Aufgrund des Tatgeschehens auf Mallorca war es in dem Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten zu einer weiteren Dekompensation gekommen. Er hatte sich entschlossen, die Zeugin O aufzusuchen, von der er sich – ebenso wie von SR – gedemütigt und gekränkt fühlte, um sich an ihr durch einen tätlichen Übergriff zu rächen. Obwohl der Angeklagte an die Zeugin O zahlreiche Briefe und Karten geschrieben hatte, die mit dem Zusatz "ich hab dich lieb" endeten, war es bei ihm zu einer Fehlverarbeitung ihres weigerlichen Verhaltens, sich nackt vor ihm zu zeigen und ihrer konsequent umgesetzten Forderung, Unternehmungen mit ihrem Freund B allein, ohne den Angeklagten, durchführen zu wollen, gekommen. Vor dem Hintergrund des auch aus Rachegründen durchgeführten Übergriffs auf SR, dem die Funktion eines Dammbruchs zukam, da der Angeklagte ohnehin mit Konsequenzen aus diesem Geschehen für seine Person rechnete, schlugen die immer noch als präsent empfundenen, durch die Zeugin O erlittenen Kränkungen ebenfalls in Aggression um. Diese erfuhren noch eine weitere Verstärkung durch den Umstand, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Zeugin O – im Gegensatz zu SR – von seinen Potenzproblemen Kenntnis besaß und damit aus Sicht des Angeklagten auch noch "seinen wunden Punkt" kannte.
Um sein Vorhaben durchzuführen, fuhr der Angeklagte mit dem Pkw auf direktem Weg nach B, wo er am frühen Abend eintraf und die Zeugin O an ihrer Arbeitsstelle abpasste. Diese hatte mehrere Monate zuvor durch einen Telefonanruf des Angeklagten erfahren, dass er wieder auf Mallorca sei und mit einer netten Familie zusammenlebe, alles wunderschön sei. Entsprechend freute sich die Zeugin, den Angeklagten wiederzusehen, der sie unter dem Vorwand, ihr einen Pkw gekauft zu haben, in sein Fahrzeug lockte. Weil der Angeklagte ihr auf Mallorca mehrfach geraten hatte, den Führerschein zu erwerben, und längere Zeit über hohe Geldbeträge verfügt hatte, glaubte die Zeugin an dieses Geschenk und belog auf Veranlassung des Angeklagten ihre Eltern, denen sie nicht sagen sollte, wen sie getroffen hatte und was sie gemeinsam mit ihm beabsichtigte. Nach einer zweistündigen Fahrt aus B heraus, auf der der Angeklagte das von ihm angeblich erworbene Fahrzeug wortreich beschrieb und auf der er knapp berichtete, dass er auf Mallorca mit einer Mutter und deren Tochter in einer Wohnung zusammen lebe, lenkte er das Fahrzeug auf einen einsam gelegenen Parkplatz. Dort versetzte er der Zeugin, als sie sich gemeinsam über eine Straßenkarte beugten, mit seinem Elektroschockgerät mehrere Stromstöße in den Rücken, während er versuchte, sein Opfer, das noch angeschnallt war, zu sich herüber zuziehen. Der Angeklagte, der erneut Macht über ein Opfer empfinden wollte, das ihn gekränkt hatte, beabsichtigte sein Opfer zu demütigen und verfolgte die Vorstellung, St O nackt an einen Baum zu binden, um auf diese Weise ihr Schamgefühl zu verletzen und sich dafür zu rächen, dass sie auf Mallorca seiner Aufforderung, sich nackt vor ihm zu bewegen, nicht nachgekommen war. Der Zeugin, die sich heftig wehrte, gelang es trotz starker Schmerzen aus dem Pkw zu fliehen. Dem Angeklagten, der ihr nachsetzte, sie festhielt und bedrängte, trat sie in den Genitalbereich, als ein weiteres Fahrzeug den Parkplatz befuhr, zu dessen Fahrer sie flüchtete. Nachfolgend erstattete sie Anzeige gegen den Angeklagten wegen des stattgefundenen Übergriffs.
Der Angeklagte, der damit rechnete, dass ihm auch aus dieser Tat Konsequenzen drohen könnten, war entschlossen, sich so lange wie möglich auf freiem Fuße zu bewegen, und verließ sich im Falle einer Festnahme auf seine verbalen Möglichkeiten, die ihn gepaart, mit seiner Veranlagung, "Geschichten" zu erfinden und spontan überzeugend zu lügen, in die Lage versetzen würden, Geschehenes entstellt und in seinem Sinne darzustellen. Nachdem er ziellos umher gefahren war, in H zwei Nummernschilder entwendet hatte, um bei Bedarf sich seines auffälligen spanischen Kennzeichens entledigen zu können, suchte er am 03.10.2002 in W eine frühere Bekannte, die Zeugin B auf, mit der er während seiner Inhaftierung anlässlich eines Besuches zuletzt Kontakt gehabt hatte. Während er sich, angeblich unmittelbar von Mallorca angereist, bei ihr 2 oder 3 Tage lang aufhielt, erwähnte er zum ersten Mal das Geschehen auf Mallorca, von dem er der Zeugin berichtete, dass die Tochter seiner Vermieterin, ein bildhübsches Mädchen, erst verschwunden und dann tot aufgefunden worden sei, weshalb es der Mutter nicht gut gehe und er mit seiner Rückkehr nach Mallorca zuwarten würde.
Ende Oktober suchte der Angeklagte den Zeugen E auf, den er bat, ihm weitere 750 € zu überlassen, die er nach einer angeblichen Rückkehr aus Spanien gemeinsam mit dem im Juni entliehenen Geld zurückzahlen würde. Als Sicherheit für die Forderung überließ der Angeklagte dem Zeugen den von ihm unterschlagenen Pkw X, den der Zeuge in Verwahrung nahm, bis er durch die Polizei sichergestellt wurde. Am 29.10.2002 mietete der Angeklagte bei einer Firma in S ein Wohnmobil im Wert von ca. 50.000 € an, mit dem er noch einmal den Zeugen E aufsuchte, um sein Gepäck und weitere Sachen aus dem spanischen Fahrzeug in das Wohnmobil umzuladen, mit dem er vorgab, nach Mallorca fahren zu wollen. Sein späterer Versuch, dieses Fahrzeug an einen Tankstellenpächter zu veräußern, scheiterte, weil dieser das Wohnmobil ohne Papiere nicht erwerben wollte und die Polizei einschaltete. Wo der Angeklagte sich nachfolgend bis Mitte Dezember im einzelnen aufhielt, war nicht feststellbar.
Auf der Insel Mallorca war der im Kühlraum, in einem der üblicherweise genutzten Leichensäcke aufbewahrte Leichnam am 23.09.2002 durch den Gerichtsmediziner Dr. B obduziert worden, der eine Brust- und Bauchraumöffnung vornahm. Aufgrund des bereits eingetretenen Verwesungs- und Mumifizierungszustandes der Leiche, die letztlich nur noch aus Haut und Knochen bestand, konnten Weichteile nicht mehr untersucht werden. Auch Versuche, Rückenmark- oder Gehirnmasse vorzufinden, verliefen erfolglos. Schwerpunktmäßig bemühte der sachverständige Zeuge sich, ohne sämtliche Obduktionsschritte im einzelnen schriftlich zu dokumentieren, traumatische Verletzungen, die todesursächlich gewirkt haben könnten, aufzuspüren, weshalb er dem Schädel- und Halsbereich besondere Aufmerksamkeit widmete. In den dortigen Knochenstrukturen ließen sich weder am Schädel, noch an den Halswirbeln oder im vorderen Halsbereich – ein Kehlkopfbruch lag nicht vor – Einwirkungen von äußerer Gewalt feststellen. Der Unterleibsbereich wurde lediglich einer äußeren, ergebnislos verlaufenden Inaugenscheinnahme unterzogen, da ein weitergehender Auftrag nicht vorlag und auch in diesem Bereich die fortgeschrittene Verwesung ausgeprägt vorhanden war. Während der Sachverständige das Vorliegen knöcherner Verletzungen auszuschließen vermochte, waren Feststellungen zu einer denkbar todesursächlich gewordenen Hirnblutung oder stattgefundenen Blutung im Rückenmark bzw. eine entsprechend letal wirkende Reaktion des Herzens aufgrund des Zustandes der Leiche nicht zu treffen. Da sämtliche Organe nicht mehr vorhanden bzw. nicht mehr zu unterscheiden waren, entnahm der Gerichtsmediziner aus dem Bauch- und Brustraum jeweils eine breiige Masse, die er in zwei Kunststoffbehälter abfüllte, die nachfolgend mit verklebten Deckelverschlüssen nahezu luftdicht verschlossen ins toxikologische Institut nach Madrid gesandt wurden, um dort in Erfahrung zu bringen, ob ein Substanzmissbrauch von Drogen oder Psychopharmaka todesursächlich geworden sein könnte. Der rechte Unterarm und ein Teil des Oberarmknochens sowie die rechte Hand wurden zum Zwecke der Altersbestimmung ebenfalls in das toxikologische Institut übersandt, sämtliche Fingerglieder beider Hände wurden abgeknipst, nachdem unter den Nägeln Abriebe erstellt worden waren, um gegebenenfalls über sie eine Rekonstruktion der Fingerabdrücke vornehmen zu können. Ferner wurde ein Zahnstatus des Opfers erstellt. Im Rahmen der Obduktion wurde in dem Institut kein Chloroform verwendet, auch nicht zur Reinigung des Sektionstisches. Dieses Lösungsmittel findet im gesamten Institut keine Anwendung und wird auch nicht vorrätig gehalten. Zur Aufbewahrung der Organmasse, die an das toxikologische Institut versandt wurde, setzte der Sachverständige entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise die Chemikalie Formol ein.
Nachdem der Sachverständige Dr. P den aus Deutschland angeforderten Zahnstatus von SR mit dem erstellten Zahnstatus der Toten verglichen und eine Übereinstimmung in sämtlichen Einzelheiten festgestellt hatte, bestand für die spanischen Ermittlungsbehörden kein Zweifel mehr, dass es sich bei dem Opfer um SR handelte, zumal dieses Ergebnis eine weitere Bestätigung durch die vergleichende DNA-Analyse fand, die mit Hilfe einer Speichelprobe der Mutter des Opfers erstellt wurde. Entsprechend forcierte der Zeuge L die Ermittlungen im Umfeld des Opfers, die letztlich keine verlässlichen Hinweise ergaben, dass das Opfer nach dem 31.07./01.08.2002 noch lebend gesehen worden war. Weil E als letzte Kontaktperson besonders verdächtig erschien und er sich in mehreren Vernehmungen in scheinbare Widersprüche verwickelt hatte, konzentrierten sich zeitweise die Ermittlungen auf ihn in besonderem Maße. Seine Wohnung wurde durchsucht, sein Telefon überwacht, auch sein Pkw wurde verdeckt einer umfassenden Spurensicherung unterzogen. Teilweise mehrfach täglich musste er sich den Vernehmungen der spanischen Ermittler stellen, die ihm empfahlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und mit Vorhalten bedrängten, bis sie sicher waren, dass der Zeuge nichts mit dem Tod des Mädchens zu tun hatte. Parallel zu diesen Ermittlungen wurde mehrfach die Tatortwohnung aufgesucht und wurden die von SR dort hinterlassen Bekleidungsgegenstände ausgewertet. Als Schlüsselsituation stellte es sich schließlich für die spanischen Ermittler dar, dass unter Berücksichtigung der Angaben der vernommenen Zeugen die Bekleidung, die das Opfer zuletzt trug, das T-Shirt mit dem Aufdruck und der Jeansrock, sich in der Wohnung befand und die Zeugin R keine Teile benennen konnte, die fehlten. Angesichts des spärlichen Bekleidungszustandes der Leiche schlossen die Ermittler rück, dass die Tat sich in der Wohnung ereignet haben müsse, für den Tod des Mädchens mithin eine Person aus ihrem engsten Umfeld verantwortlich sein müsse. Weil bereits bekannt war, dass der Zeuge P kein gutes Verhältnis zu SR gehabt hatte, geriet er nunmehr in den Fokus der Ermittler, die ihn tagelang überwachten und auch sein Telefon abhören ließen. Die Zeugin B bemerkte, dass im Umfeld der Familie Druck ausgeübt und ermittelt wurde. Auch bestätigte der Zeuge L ihr, dass die spanischen Ermittlungsbehörden angesichts gänzlich fehlender anderer Anhaltspunkte zu der Überzeugung gelangt seien, dass jemand aus der Familie etwas mit dem Tod des Mädchens zu tun habe. Vor diesem Hintergrund entschlossen sich die Zeuginnen R und B am 28.11.2002, die spanische Polizei davon in Kenntnis zu setzen, dass eine weitere Person, nämlich der Angeklagte, im Tatzeitraum teilweise in häuslicher Gemeinschaft mit dem Opfer gelebt hatte. Die spanischen Ermittler, die von dieser neuen Wendung gänzlich überrascht waren, sich in ihrem bisherigen Ermittlungsergebnis jedoch bestätigt sahen, konzentrierten ihre Tätigkeit nunmehr auf das Umfeld des Angeklagten, dessen Daten sie über Interpol und persönliche Kontakte zu deutschen Polizeibeamten hinterfragten. Eine erneute Durchsuchung der Wohnung ergab wiederum keine konkreten Hinweise, die auf ein Tatgeschehen dort hätten rückschließen lassen. Allerdings schlugen die eingesetzten Leichenspürhunde in dem vom Angeklagten genutzten Zimmer im Bereich der unteren Matratze des Bettes an. Über die Vernehmungen der Kontaktpersonen des Angeklagten brachten die Ermittler in Erfahrung, dass der Angeklagte für den Zeugen S gearbeitet hatte und ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden war. Bereits Anfang Dezember wurde der Pkw F einer umfangreichen Spurensicherungsmaßnahme unterzogen, zahlreiche mittels Klebefolie gesicherte Faser- und Schmutzspuren wurden aus dem Fahrgast- sowie Kofferraum entnommen und ins kriminalistische Institut nach Madrid versandt, um dort vergleichende Untersuchungen mit den am Leichenfundort, an dem Leichnam und an der Bekleidung der Toten gesicherten Spuren durchzuführen. Die an dem PKW ebenfalls eingesetzten Leichenspürhunde schlugen nicht an. Vor dem Hintergrund des gesamten Verlaufs ihrer Ermittlungen und der erzielten Ermittlungsergebnisse sowie dem Umstand, dass der Angeklagte nur wenige Tage nach dem Auffinden des Leichnams ohne sich von seinem Umfeld zu verabschieden die Insel verlassen hatte, bestand für die spanischen Ermittlungsbehörden letztlich kein Zweifel, dass er verantwortlich für den Tod des Opfers war.
Während die Ermittlungen in Spanien, was der Angeklagte früher erwartet hatte, sich nunmehr auch gegen ihn richteten, mietete der Angeklagte unter Vorlage eines kolumbianischen Führerscheins am 16.12.2002 in U/Norddeutschland einen Bus im Werte von ca. 22.000 Euro an, in der Absicht, ihn vorrübergehend als Wohn- und Schlafplatz zu nutzen und auch nach Ablauf der Mietzeit nicht wieder an den Berechtigten auszuhändigen. Er suchte telefonisch den Kontakt zur Zeugin K, der er mitleiderheischend berichtete, wie einsam er sei, dass er für persönliche Kontakte bezahlen müsse und nicht wisse, wo er das Weihnachtsfest verbringen solle. Am 20.12.2002 traf er in W auf die Zeugin, die er erneut angerufen hatte, bevor er im Y-Hotel bis zum 24.12.2002 ein Zimmer anmietete. Die Zeugin, die Einzelheiten der ihr bekannten Betrugsstraftaten des Angeklagten nicht hinterfragen wollte, sprach ihn konkret an, ob er sich auf der Flucht befinde, was der Angeklagte zwar nicht in Abrede, aber unter Hinweis auf seinen Verteidiger, der eingeschaltet sei, als wenig beunruhigend darzustellen versuchte. Vereinbarungsgemäß sollte der Angeklagte die Weihnachtstage im Haushalt der Zeugin verbringen. In der Nacht vom 20. auf den 21.12.2002 drang er mit einem Schlüssel, den er als früherer Mitarbeiter erhalten hatte, in M in die Werkstatt und angrenzenden Räume einer Tankstelle ein, wo er Bargeld in Höhe von 4.000 € sowie 62 Telefonkarten im Gesamtwert von € 1.210,- entwendete. Während der Weihnachtsfeiertage verhielt sich der Angeklagte, auf dem die drohenden Konsequenzen seiner neu begangenen Straftaten aber auch die Kenntnis, dass er als flüchtiger Strafgefangener in Deutschland zur Fahndung ausgeschrieben war, lasteten, sehr unruhig. Er breitete sich in der Wohnung der Zeugin K dergestalt aus, dass sie ihn nicht mehr um sich haben mochte. Abgesehen davon, dass er sich in den Tagen weder wusch, noch seine Zähne putzte oder die Kleidung wechselte, begegnete er der damals 14-jährigen Tochter der Zeugin in auffälliger Weise distanzlos. Er sah ihr regelmäßig so anzüglich hinterher, dass sich die Zeugin Karina K nicht mehr vor ihm bewegen wollte. Auch verstrickte er sie in sexuell motivierte Gespräche, indem er sie fragte, ob sie schon ihre große Liebe gefunden habe und ihr unaufgefordert berichtete, dass er von mehreren Frauen bitter enttäuscht worden sei und immer für Liebe habe Geld bezahlen müssen. Bedingt durch das Bewusstsein um die von ihm begangenen Taten und seine daraus resultierende Lebenssituation nahm der Angeklagte sich nicht mehr zurück, bemühte sich nicht mehr, seine dissozialen Anteile in seiner Persönlichkeit zu verbergen. Da die Zeugin K den Angeklagten angesichts seiner penetranten sowie unruhigen Art und der ihm jederzeit drohenden Verhaftung als "tickende Zeitbombe" empfand, bat sie ihn – auch mit Rücksicht auf ihre Tochter – am 26.12.2002, ihre Wohnung wieder zu verlassen. Von diesem Tag an bewohnte der Angeklagte wieder ein Zimmer im Hotel Y. Dort traf er auf die damals beide 22-jährigen Zeuginnen St und B, die an der Rezeption und im Barbereich des Hotels ihre Arbeit versahen und denen gegenüber der Angeklagte sich sehr mitteilungsbedürftig verhielt. Er berichtete ihnen unaufgefordert von seiner angeblich todbringenden Tumorerkrankung, dass er geschäftlich in Deutschland sei, über ein sehr großes Vermögen verfüge und auf Mallorca ein eigenes Appartement besitze, das eine Angestellte für ihn reinige. Unabhängig voneinander erwähnte er gegenüber beiden Zeuginnen, dass er auf Mallorca eine Beziehung zu einer jungen Frau namens St unterhalten habe, die dann nach Deutschland zurückgekehrt sei, um ihr Abitur zu machen. Er habe an ihr "herumgeknuspert ", anschließend habe dies sein Freund, der jetzt noch mit ihr zusammen sei, ebenfalls getan. Vornehmlich gegenüber der Zeugin B, die auch Nachtdienste in dem Hotel versah, sprach er in gänzlicher distanzloser Weise seine sexuellen Vorlieben an, berichtete ihr, "dass er sehr gerne lecke" und erkundigte sich bei ihr, sowie bei weiteren weiblichen Bediensteten des Hotels, nach dem Aussehen der Unterwäsche, worauf die Zeugin B jedoch nicht einging. Auch schilderte er, dass er regelmäßig Swinger-Clubs aufsuche. Noch vor Silvester führte er ein Treffen mit der Tochter der Zeugin S in einer Pizzeria herbei, an dem der damalige Freund der Tochter, der Zeuge F, ebenfalls teilnahm. Auch gegenüber der Zeugin NS, die ihn als liebevollen Vaterersatz erinnert, verhielt er sich gänzlich distanzlos, was diese ihm jedoch nicht übel nahm und eher als Interesse an ihrer Person wertete. So lud er sie trotz der Anwesenheit ihres Freundes ein, ihn allein auf seinem Hotelzimmer zu besuchen, fragte sie, ob sie sich trotz des Altersunterschiedes "etwas" mit ihm vorstellen könne und erklärte ihr, dass sie einen "geilen Arsch" bekommen habe, als sie an ihm vorbei zur Toilette ging. An einem anderen Tag ließ er sich von der Zeugin S, die er während ihrer Fahrt mit dem LKW begleitet hatte, vor dem Hotel absetzen. Sein Zusammentreffen mit der Tochter der Zeugin verschwieg er ihr, weil das damalige Verhältnis zwischen beiden von Streitigkeiten gekennzeichnet war.
In der Silvesternacht forderte der Angeklagte die Zeugin K an, die Taxifahrerin von Beruf ist, und ließ sich von ihr gegen Entgelt in einen Swinger-Club in die Nähe von D bringen.
Am 07.01.2003 wurde der Angeklagte bei seiner Rückkehr ins Y-Hotel vorläufig festgenommen. Er hatte den von ihm unterschlagenen Pkw Bus zu der in S ansässigen Firma T gebracht und dort eine Beklebung des Fahrzeugs in den Farben rot-gelb-weiß in Auftrag gegeben, das anschließend von außen wie ein reguläres Pannenhilfsfahrzeug ausgesehen hätte. Zusätzlich hatte der Angeklagte die Montage gelber Zusatzleuchten gefordert. Außerdem wollte er, dass die Fenster des Fahrgastbereichs von innen mit schwarzer, undurchsichtiger Folie beklebt werden sollten, was er damit begründete, dass er eine starke Lampe einsetzen wolle und kein Lichtschein von außen erkennbar sein solle. Weil der Angeklagte sich übertrieben freundlich und auch insgesamt auffällig verhielt, riefen die Mitarbeiter der Firma die Halterin des Buss an, und brachten so in Erfahrung, dass das Fahrzeug vom Angeklagten unterschlagen und bereits zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Die Personenüberprüfung der anschließend informierten Polizei ergab, dass der Angeklagte mit mehreren Vollstreckungshaftbefehlen gesucht wurde.
Anlässlich seiner vorläufigen Festnahme wurde der Pkw sowie das vom Angeklagten genutzte Hotelzimmer durchsucht. Dabei wurde neben einer Schreckschusspistole und dem Elektroschockgerät eine Tasche aufgefunden, die der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt selbst als "Vergewaltigungstasche" bezeichnete, in der sich mehrere Kabelbinder, ein Strick, mehrere Einwegspritzen, eine davon gefüllt mit einer bläulichen Substanz, die beiden in Spanien erworbenen Chloroformflaschen, jeweils ein Snaptütchen mit einer weißen bzw. blauen pulvrigen Substanz, Einweghandschuhe, drei Damenslips, ein Vibrator sowie zwei Tuben Gleitcreme befanden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der in der Einwegspritze sichergestellten Flüssigkeit ergab das Vorliegen einer Naproxen-Lösung, bei der weißen pulvrigen Substanz handelte es sich ebenfalls zu ca. 62,2% um den Wirkstoff Naproxen, bei dem es sich um ein rezeptpflichtiges Schmerzmittel und Antirheumatikum handelt. Ob der Angeklagte dieses Medikament, wie im Internet auf medizinischen Seiten sowie Seiten mit pornografischem Inhalt ausgeführt, als Mittel zur Dämpfung diverser vaginaler Schmerzen und Krämpfe im Zusammenhang mit ungewöhnlichen Sexualpraktiken einsetzen wollte, war nicht feststellbar, da er selbst derartige Schmerzmittel zur Linderung seiner Rheuma- und Rückenbeschwerden einsetzte. Die blaue pulvrige Substanz in der weiteren Snaptüte bestand aus dem Wirkstoff Flunitrazepam, der ebenfalls verschreibungspflichtig ist und als stark hypnotisch und sedativ wirkendes Schlaf- und Beruhigungsmittel eingesetzt wird. Das zentraldämpfende Mittel kommt häufig als Bestandteil von "KO-Tropfen" zur Anwendung und wird von Opiatabhängigen zur Linderung von EntzugsympTen genutzt. Neben den aufgeführten Gegenständen wurden in dem vom Angeklagten genutzten PKW u.a. noch die in H entwendeten Nummernschilder, ein Kontaktmagazin "H" mit gekennzeichneten Seiten, ein Etui mit Porno-DVDs, eine Geldbörse nebst Personalausweis und EC-Karten der St O sowie diverse Bekleidungsgegenstände und Bettzeug sichergestellt. Angesichts dieser aufgefundenen Gegenstände bestand gegen den Angeklagten nunmehr auch der Verdacht auf Vorbereitung von sexuell motivierten Straftaten, zu dem auch die vom Angeklagten in Auftrag gegebene Veränderung des Buss, insbesondere das Abkleben der Scheiben des Fahrgastinnenraumes mit Sen, undurchsichtigen Folien, beitrug.
Da der Angeklagte nach seiner vorläufigen Festnahme seine Gewahrsamsfähigkeit in Frage stellen wollte, und eine bei ihm vorliegende Epilepsieerkrankung, Ktrophobie sowie Angststörung und Suizidgefährdung angeführt hatte, wurde er nicht der JVA R, sondern der JVA S zugeführt, weil diese Anstalt eine neurologisch-psychiatrische Abteilung besitzt.
Am 10.01.2003 erhielt die W Kriminalpolizei Kenntnis davon, dass der festgenommene Angeklagte als Tatverdächtiger in einem Tötungsdelikt an einer 15-jährigen L infrage komme, das sich im Sommer 2002 auf Mallorca ereignet habe. Nachdem ein direkter telefonischer Kontakt mit den in Spanien ermittelnden Kriminalbeamten hergestellt und deren Ermittlungsergebnisse vorab erfragt worden waren, wurde durch die Staatsanwaltschaft W ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes gegen den Angeklagten eingeleitet und die Beiziehung der spanischen Ermittlungsakten über entsprechende Rechtshilfeersuchen vorbereitet. Die Mordkommission "MK R" unter der Leitung von KOK S wurde eingerichtet, auch in der W Presse wurde von dem Tötungsdelikt an einem Deutschen Mädchen auf Mallorca und dem gegen den vorläufig festgenommenen "T. T." bestehenden Tatverdacht berichtet. Diese Presseberichte, die auch die Insassen in der Vollzugsanstalt zur Kenntnis nahmen, belasteten den Angeklagten sehr, der sich zu Unrecht als "Sexualmörder" abgestempelt fühlte. Als er am 13.01.2002 die Zeugin K, die ursprünglich geglaubt hatte, der Angeklagte würde sich wieder auf Mallorca aufhalten, anrief, um sie um eine Gefälligkeit zu bitten, legte diese unter Hinweis auf den Tatvorwurf, den sie der Presse entnommen hatte, den Hörer wieder auf, weil sie geschockt war und keinerlei Kontakt mehr mit dem Angeklagten aufrechterhalten wollte. Durch ihr Verhalten hatte sie ihm keinerlei Gelegenheit gelassen, sich zu rechtfertigen, und dem Angeklagten wurde klar, dass er auf Grund des Tatvorwurfs auch seinen letzten sozialen Kontakt in W verlieren würde.
Nachfolgend beantragte der Verteidiger S des Angeklagten, der ihn in der JVA aufgesucht und mit ihm die weitere Vorgehensweise besprochen hatte, Akteneinsicht und erklärte den Ermittlungsbehörden, dass sein Mandant ihm gesagt habe, nichts mit der Tat auf Mallorca zu tun zu haben, aber die Möglichkeit bestehe, dass er sich nach erfolgter Akteneinsicht zu dem Tatvorwurf äußern werde.
Am 23.01.2003 suchte der Zeuge KOK L den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt auf, um ihm eine durch Beschluss des Amtsgerichts S angeordnete Speichelprobe zu entnehmen, da weitere vergleichende DNA-Analysen mit den am Leichenfundort und an der Leiche gesicherten Spuren beabsichtigt waren. Spontan äußerte der Angeklagte, dass ihm sein Anwalt geraten habe, erst einmal keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen, erst nach Akteneinsicht erfolge dann eine umfassende Aussage. Entgegen dieser Ankündigung äußerte sich der Angeklagte im Bewusstsein seiner Rechte und der Absprache, die er mit seinem Verteidiger getroffen hatte, gleichwohl ungefragt zu den Ereignissen auf Mallorca, weil er Einfluss auf die Ermittlungen nehmen, insbesondere sicherstellen wollte, dass der Täter außerhalb des häuslichen Umfelds von SR gesucht wurde. So berichtete er, dass St jeden Tag einen anderen Jungen gehabt haben solle, mit einem Zuhälter gesehen worden sei und später mit einem Drogendealer verschwunden sein solle. Ferner deutete er an, dass kurz nach dem Verschwinden des Mädchens ein Mann und eine Frau die Insel verlassen hätten, ohne sich ihren Arbeitslohn auszahlen zu lassen und begründete seine eigene Abreise damit, dass er Angst gehabt habe, die spanische Polizei werde ihn überprüfen und so erfahren, dass er in Deutschland gesucht werde. Von sich aus erklärte er zu wissen, dass der Leichnam in einiger Entfernung von der Wohnung aufgefunden worden sei und brachte dies in den Zusammenhang, dass er gar nicht als Täter in Frage kommen könne, weil ihm kein Fahrzeug für einen Transport der Leiche zur Verfügung gestanden habe. Überrascht und sprachlos reagierte der Angeklagte nur, als der Zeuge L ihm auf seine Nachfrage, wo denn der Tatort liege, entgegnete, dass das Mädchen möglicherweise in der Wohnung getötet worden sei. Ohne dass die Tatzeit zuvor erörtert worden war, erklärte der Angeklagte, er habe den ganzen Abend mit dem Bruder des Opfers an der Play-Station gespielt, und reagierte nicht, als der Kriminalbeamte entgegnete, dass der Bruder bereits am 01.08.2002 abgereist gewesen sei. Ebenfalls ohne dass der Kriminalbeamte dies angesprochen hätte – ein Zusammenhang mit dem Tatgeschehen auf Mallorca wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal vermutet –, rechtfertigte sich der Angeklagte auch für den Umstand, dass in seinem Gepäck Chloroform sichergestellt worden war, indem er darauf verwies, dass er es nur verwendet habe, um damit Schriftzüge von dem Bus zu entfernen, und dass er dies beweisen können, da andere Personen ihn beobachtet hätten. Weiterhin gab er unter Anspielung auf seine bestehenden strafrechtlichen Vorbelastungen an, dass er überhaupt gewaltlos, nur ein "blöder Betrüger" sei. Durch die Anmerkung des Kriminalbeamten, dass er sich am 01.10.2002 in B nicht gerade gewaltlos verhalten habe, erfuhr der Angeklagte, dass die Zeugin O Anzeige gegen ihn erstattet hatte. Sein Verhalten rechtfertigend verwies er wahrheitswidrig darauf, dass die Zeugin ihn zum wiederholten Male durch eine Bemerkung zutiefst verletzt habe, weshalb es zu der Auseinandersetzung in dem PKW gekommen sei. Er habe sie nicht vergewaltigen wollen, dies auch gar nicht tun können. Der Angeklagte beklagte sich gegenüber dem Zeugen L, dass er als Sexualmörder abgestempelt werde, obwohl er "nichts machen könne", er mache "es" nur visuell, weshalb sich in seinem Fahrzeug die vielen DVDs befunden hätten, auch am Strand habe er die Pärchen immer nur beobachtet und aus dem selben Grund Swinger-Clubs aufgesucht.
Den Angeklagten belastete das Bewusstsein um die sich auf ihn konzentrierenden Ermittlungen wegen des Mordvorwurfs immer stärker, insbesondere quälte ihn die fehlende Kenntnis von den Einzelumständen, aus denen die Ermittler ihren Verdacht herleiteten. Entsprechend hinterfragte er ständig selbst, wo er Spuren hinterlassen haben oder wie es zu einer Spurenübertragung zwischen ihm und dem Opfer gekommen sein könnte. Bis Anfang Februar 2003 suchte er seine innere Anspannung zu entlasten, indem er immer wieder Vollzugsbedienstete, vornehmlich die Zeugen F, R, D und B in Gespräche verwickelte, in denen er – teilweise unterschiedlich – zu den Ereignissen auf Mallorca Stellung nahm und eine mögliche Spurenübertragung von sich auf das Opfer erläuterte und rechtfertigte, gleichzeitig aber seine Täterschaft vehement in Abrede stellte. So erklärte er dem Zeugen F – ohne dass dies der objektiven Spurenlage entsprochen hätte –, dass es ganz normal wäre, wenn man an dem Opfer Haare von ihm auffinden würde, weil er haare "wie ein Affe" und St völlig besoffen bei ihm auf dem Bett gelegen habe, auf dem sich logischerweise Haare von ihm hätten befinden müssen. In dem Bestreben, das Verhältnis zwischen ihm und dem Opfer harmonisch bis familiär darstellen zu wollen, berichtete er dem Zeugen R, dass die eigentliche Türe der Wohnung, in der er mit St und ihrem Bruder in einem eigenen Zimmer gewohnt habe, immer offen gewesen sei und dass St an dem Abend noch bei ihm gewesen sei, mit ihm zusammen gegessen habe und dann in eine Diskothek habe gehen wollen. Zuvor sei sie noch einmal zu ihrer Mutter hochgegangen und habe sich anschließend mit einem Küsschen von ihm verabschiedet, als sie gegangen sei. Als Grund für seine Abreise aus Mallorca gab der Angeklagte gegenüber dem Zeugen an, dass er sich in Deutschland seine Zähne habe sanieren lassen wollen. Weil er wusste, dass mit Rücksicht auf den Mordvorwurf auch die Tat in B zum Nachteil der Zeugin O in einem anderen Licht erschien, rechtfertigte er von sich aus diesen Übergriff damit, dass ihn die St in B, als beide in dem Fahrzeug gefahren seien, mit seiner Impotenz immer wieder gehänselt habe, bis er so wütend geworden sei, dass er ihr einen Schlag mit dem Elektroschockgerät versetzte habe, bevor er die PKW-Tür geöffnet und sie des Fahrzeugs verwiesen habe. Obwohl auch dieser Zeuge keinerlei nähere Kenntnis über die ermittelten Vorgänge in Spanien oder die beim Angeklagten anlässlich dessen vorläufiger Festnahme sichergestellten Gegenstände besaß, erläuterte der Angeklagte ihm, dass er sich in Spanien Chloroform besorgt und in Deutschland damit sein Fahrzeug abgewischt habe, was dem Zeugen gänzlich unverständlich blieb. Gegenüber dem Zeugen D, der den Angeklagten bereits aus der im Jahr 2001 verbüßten Haft kannte und der als zuständiger Beamter nach der Aufnahme auf eine Abteilung die Erstgespräche maßgeblich durchführt, berichtete der Angeklagte zunächst lediglich, dass er aus dem Vollzug geflohen sei, weil er von der Zigarettenmafia bedroht worden sei. Nachfolgend schilderte er dann auch Einzelheiten über sein Leben auf Mallorca, dass er sich eine Wohnung mit St und deren Mutter geteilt habe. Das Mädchen sei abends erst bei ihm gewesen, habe sich fertig gemacht, um auszugehen, und habe so viel getrunken, dass ihr Bruder, der kurz anwesend gewesen sei, gesagt habe, so besoffen habe er seine Schwester noch nie gesehen. Dann habe St eine Dose Fisch gegessen, die im Zusammenhang mit dem Alkohol dazu geführt habe, dass sie sich in seinem Zimmer übergeben habe. Anschließend sei sie noch einmal hoch zu ihrer Mutter gegangen, habe sich mit ihr wohl um Geld gestritten, und sei dann, nachdem sie sich bei ihm mit einem Küsschen verabschiedet und er ihr noch Geld gegeben gehabt habe, ausgegangen. Die ihm bekannten Angaben des Zeugen E bedenkend teilte der Angeklagte dem Zeugen D mit, dass jemand bei der Polizei angegeben habe, sie am nächsten Tag mit einem Fahrzeug nach Hause gebracht zu haben. Demgegenüber verwies er darauf, dass er nur ab und zu im Rahmen seiner Arbeit über einen Pkw verfügt habe, den er aber nicht habe privat nutzen dürfen. Der Angeklagte, der über Gebühr Aufmerksamkeit beanspruchte und den Justizvollzugsbeamten lästig wurde, weshalb diese ihn häufiger mit seinem Verteidiger telefonieren ließen, versuchte mit dem Zeugen D zum Zwecke der Vorbereitung einer möglichen Einlassung von ihm auch die ihn beschäftigende Möglichkeit zu besprechen, ob sich, wenn Haare über seine Bekleidung in die Wäsche gelangt wären, diese sich dann in andere Kleidungsstücke festsetzen und nachher im Intimbereich aufgefunden werden könnten. Auch gegenüber diesem Zeugen, der erkannte, dass der Angeklagte eine von ihm befürchtete Spurenlage entkräften wollte, beteuerte der Angeklagte, dass er "haare wie ein Affe". Entsprechend entlastend schilderte der Angeklagte gegenüber diesem Zeugen den von ihm verübten Übergriff auf St O, den er damit begründete, dass diese sich immer wieder über ihn lustig gemacht habe, weil er kein richtiger Mann sei, keinen "hochkriegen" würde. Zu den anlässlich seiner Festnahme sichergestellten Gegenständen führte er u.a. aus, dass er das Chloroform von einer deutschen Ärztin in Spanien verschrieben bekommen habe, weil er ihr erklärt habe, damit Katzen einschläfern zu wollen. Er habe es sich aber auch besorgt, um sich das Leben zu nehmen, habe mit dem Boot rausfahren, sich einen getränkten Lappen vor das Gesicht halten und dann ins Wasser fallen lassen wollen. In einem Gespräch mit dem Zeugen B, über das der Justizvollzugsbeamte am nächsten Tag einen Erinnerungsvermerk fertigte, berichtete der Angeklagte, dass St bekannt dafür gewesen sei, "herumzuhuren" und sich in Szenekneipen aufgehalten habe, in denen Drogen konsumiert worden seien. Am Abend habe St, die sehr oft mit ihrer Mutter gestritten habe, noch etwas mit ihm getrunken, sei angetrunken gewesen, bevor sie die Wohnung verlassen habe.
Unter dem Druck der gegen ihn laufenden Ermittlungen und den mehrfach erfolgten Presseberichten, in denen eine Vergewaltigung und anschließende Tötung des Mädchens gemutmaßt wurde, beging der Angeklagte im März 2003 einen Suizidversuch, indem er sich nachts die Pulsadern aufschnitt, als er sich mit dem Zeugen K einen Haftraum teilte, der rechtzeitig Hilfe herbei rief. Dem Zeugen, der über den Angeklagten in der JVA erfahren hatte, dass es sich bei ihm um das in einem Zeitungsartikel so bezeichneten "Killermonster von Mallorca", einen Sexualtäter, handeln solle, hatte der Angeklagte zunächst lediglich eingeräumt, dass er wegen Betruges einsitze. Nach der Rückkehr aus dem Justizkrankenhaus erzählte er dem Zeugen, der weiter den Haftraum mit ihm teilte, weil kein anderer Haftinsasse hierzu bereit war, dass er auf Mallorca gewesen sei und dort "Scheiße gemacht" habe. Er habe dort bei einer Frau, die eine gute Bekannte gewesen sei, und deren Tochter gewohnt, mit der etwas vorgefallen sei, weswegen er Mallorca fluchtartig verlassen habe. Als der Zeuge weitere Nachfragen stellte, führte der Angeklagte aus, dass die Tochter dieser Frau, mit der er auch mal ausgegangen sei, immer getanzt und ihn "angemacht" habe. Ferner berichtete er – seine diesbezügliche Sorge und keine spurenkundliche Feststellung formulierend –, dass die Polizei an einem Badeanzug oder Zweiteiler, am Slip des Mädchens Spermaspuren von ihm gefunden hätte. Diese erklärte der Angeklagte damit, dass er mit dem Mädchen gemeinsam auf seinem Bett gelegen und die Zeitschrift H sowie Filme angeschaut habe. Sexuelle Kontakte mit dem Mädchen, die der Zeuge zu erfragen versuchte, stellte er stets vehement in Abrede und verwies darauf, dass er mit deren Tod nichts zu tun habe.
Im März 2003 kam es auf Wunsch des Verteidigers S zwischen ihm und dem gegen den Angeklagten ermittelnden Staatsanwalt zu einer Absprache dahingehend, dass der Angeklagte nicht verantwortlich vernommen werden solle, weil er von seinem Schweigerecht Gebrauch mache. Über den Inhalt dieser Absprache setzte die Staatsanwalt die ermittelnden Kriminalbeamten in Kenntnis. Weil der Angeklagte über den Verlauf der Ermittlungen, den er möglichst in seinem Sinne beeinflussen können wollte, sowie den jeweils neusten Stand der Erkenntnisse unterrichtet sein wollte, kontaktierte er nicht nur häufig seinen Verteidiger, sondern rief immer wieder auch die zuständigen Ermittlungsbeamten im Polizeipräsidium an, um Wünsche zu äußern und sich bei dieser Gelegenheit auch nach dem Sachstand zu erkundigen. Am 31.03.2003 mahnte er telefonisch bei dem Zeugen KOK S Asservate an, deren Herausgabe sein Verteidiger bereits beantragt und ebenfalls angemahnt hatte. Aus diesem Grund stellte der Kriminalbeamte die Sachen zusammen, die nicht mehr für das Ermittlungsverfahren relevant waren, und suchte den Angeklagten am 04.04.2003 in der JVA auf. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte, um den Zeugen zu bitten, ob ihm auch seine Fotografien ausgehändigt werden könnten, da diese einen hohen Erinnerungswert für ihn besitzen würden. Weil es sich überwiegend um Aufnahmen aus dem Jahre 2001 auf Mallorca handelte, lehnte der Zeuge diese Bitte unter Hinweis auf das laufende Verfahren vorerst ab, willigte aber ein, als der Angeklagte ihn bat, weitere Fotos aus der Wohnung seiner Eltern für ihn zu holen, die weiterhin jeglichen Kontakt zu ihm abgebrochen hatten. Anschließend beklagte sich der Angeklagte erneut über seine in der Presse verbreitete Vorverurteilung, dass er es nicht ertragen könne, als Mörder dargestellt zu werden, obwohl er unschuldig sei, und bekräftigte wiederum die Vereinbarung mit seinem Verteidiger, dass er nach erfolgter Akteneinsicht Stellung zu den Vorwürfen beziehen werde. Aufgrund seiner ausdrücklichen Erkundigung nach dem Ermittlungsstand entgegnete der Zeuge KOK S ihm, dass etliche Untersuchungen bevorstehen bzw. noch laufen würden, deren Ausgang nicht bekannt sei, dass allerdings in der Wohnung auf Mallorca, in der er mit dem Opfer zusammen gelebt habe, Leichenspürhunde angeschlagen hätten.
Nachdem der Verteidiger erfahren hatte, dass der Angeklagte sich im Rahmen der Übergabe der Asservate – außerhalb einer verantwortlichen Vernehmung – erneut zu den Vorgängen auf Mallorca gegenüber den Kriminalbeamten geäußert hatte, reagierte er verärgert, beS sich bei dem Kriminalbeamten und der Staatsanwaltschaft über die Vorgehensweise, und erweiterte die zwischen ihm und der Staatsanwaltschaft getroffene Vereinbarung dahingehend, dass der Angeklagte ohne vorherige Kenntnis der Verteidigung nicht mehr in der JVA aufgesucht werden durfte.
Mittlerweile waren sowohl in der Biologischen als auch in der Chemischen Abteilung des kriminalistischen Instituts in Madrid zahlreiche Untersuchungen durch die Sachverständigen Medina und Codecido durchgeführt worden, die letztlich einen Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht zu erhärten vermochten. Die Untersuchungen der Biologischen Abteilung, die maßgeblich die am Leichenfundort asservierten Gegenstände sowie die an dem Leichnam bzw. an dessen Kleidung gesicherten Spuren betraf, ergaben keinerlei Hinweis auf Blut- oder Spermaanhaftungen. Ein Vergleich der DNA Merkmale des Opfers - gewonnen aus dem Oberarmknochen und den Zähnen des Leichnams - mit gesicherten, der DNA-Analyse zugänglichen Spuren an dem "Mother-Fucker-T-Shirt", dem Bikini-Oberteil und dem Tupfer mit Resten der Spülung der Fingernägel der Leiche ergaben ein übereinstimmendes Profil. Des Weiteren wurden an dem T-Shirt Mischspuren einer männlichen Person detektiert, die nicht zuzuordnen waren. Eine Zuordnung der DNA des Angeklagten war sicher auszuschließen. Ebenso verhielt es sich mit dem genetischen Profil einer männlichen Person, das in einer der Gazeproben nachgewiesen wurde, die aus den jeweiligen Resten der Spülungen der Fingernägel des Opfers gesichert wurden. Nicht ausschließbar ist, dass diese DNA-Spur, die im Verhältnis zur Liegezeit der Leiche und deren fortgeschrittenen verwesten Zustandes außergewöhnlich gut erhalten war, im Rahmen der Sicherstellung der Spur durch diejenige Person verursacht wurde, die den Abrieb erstellte.
Die Untersuchungen der Abteilung Chemie des kriminalistischen Instituts in Madrid bezogen sich maßgeblich auf eine umfassende vergleichende Auswertung der in dem PKW F sichergestellten Abklebungen mit entnommenen Faserproben von dem an der Leiche sichergestellten BH und Bikiniunterteil so wie von der zuletzt getragenen Kleidung (blauer Jeansrock, T-Shirt) und dem Sen Bikinioberteil, das in der Tatortwohnung aufgefunden worden war. Auf sämtlichen Abklebungen von den Fahrzeugsitzen wurden zahlreiche blaue Baumwollfasern gesichert, die auf Grund ihrer Analyse, Morphologie und Zusammensetzung nicht von denen zu unterscheiden sind, die zur Herstellung des Rockes verwendet wurden, was angesichts des hohen Marktanteils derartiger Jeans-Kleidungsstücke ohne Beweiswert ist.
Die übrigen auf den Abklebungen gesicherten Fasern, die aus dem PKW stammten, konnten nicht der Kleidung des Opfers zugeordnet werden. Ebenso wurden auf der Oberbekleidung des Opfers keine Fasern sichergestellt, die von den im Fahrzeug, etwa auf den Sitzbezügen, verwendeten Stoffen stammen könnten. Das ebenfalls mikroskopische untersuchte Bikiniunterteil, das neben der ursprünglichen Naht linksseitig vollständig eingerissen war, wies einen unregelmäßigen Rissverlauf auf, ohne linear verlaufende Fasern und ließ Merkmale, die charakteristisch für einen Schnitt sind, nicht erkennen.
Der Sachverständige C führte in Barcelona im dortigen Landesinstitut die toxikologischen Untersuchungen an den ihm in zwei Behältnissen übersandten Proben aus dem Bauch bzw. Brustraum des Leichnams durch. Weil nach Auffassung des Toxikologen in der dem Bauchraum entnommen Masse eher ein Nachweis von Fremdsubstanzen zu erwarten sei, beschränkte er sich auf eine Probenentnahme aus dem entsprechend gekennzeichneten Behältnis, während das andere, das Probenmaterial aus dem Brustraum enthaltene Behältnis, ungeöffnet im Kühlschrank des Instituts verblieb. Der Sachverständige führte mangels konkreten Untersuchungsauftrags ein generelles Screening mittels der Gaschromatographie/ Massenspektrometrie durch, mit deren Hilfe das Vorliegen eines Substanzmissbrauchs ermittelt werden sollte, der todesursächlich geworden war. Eine derartige Substanz (Droge oder Psychopharmaka) wies die gewählte Untersuchungsmethode nicht aus. Geringeren Mengen von Medikamenten, die nicht todesursächlich geworden sein konnten, wurde keine Beachtung geschenkt. Das Vorhandensein von Chloroform, das mit der durchgeführten, allgemeinen Untersuchungsmethode auch nicht hätte nachgewiesen werden können, wurde nicht hinterfragt, da der Toxikologe mangels damals noch nicht vorhandenen Ermittlungsansätzen in dieser Hinsicht keinen entsprechenden Untersuchungsauftrag erhielt.
In dem Nationalen Institut für Toxikologie wird zum Zwecke der Extraktion der Proben eine Isopropanol-Chloroform-Mischung eingesetzt. Eine Kontamination des Probematerials mit Chloroform ist gleichwohl sicher auszuschließen, zumal eins der Probenbehältnisse erst in Deutschland geöffnet wurde.
Bereits Mitte Februar 2003 hatten der ermittelnde Staatsanwalt, die Kriminalbeamten S und S sowie der Rechtsmediziner Dr. H in Begleitung der Dolmetscherin S die Insel Mallorca aufgesucht, um sich von den spanischen Ermittlungsbeamten in den Sachverhalt, die Örtlichkeiten und den aktuellen Sachstand der dortigen Ermittlungen einweisen zulassen. Die Deutschen Ermittlungsbeamten vernahmen selbst Zeugen, insbesondere Familienangehörige des Opfers und den Apotheker B erneut und suchten den Leichenfundort sowie die Tatortwohnung auf, in der – bis auf die Fertigung von Fotografien – weitere Spurensicherungsmaßnahmen auf Grund des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs nicht vorgenommen wurden.
Eine vom Sachverständigen Dr. H durchgeführte Nachobduktion des Leichnams führte zu keinen neuen Erkenntnissen, weil die bei der Erstautopsie angewendete Obduktionstechnik es ihm unmöglich machte, genauere Befunde zu erheben, da sämtliche soweit noch vorhandenen Organbestandteile (weil teilweise asserviert und zu weitergehenden Untersuchungen eingesandt oder vernichtet) fehlten, ein Großteil der Knochen so zersägt worden waren, dass der vordere Teil der Leiche fast nicht mehr vorhanden war. Ebenso fehlte der Kehlkopf vollständig. Da das spanische Obduktionsprotokoll eine schrittweise Beschreibung und damit Dokumentation der durchgeführten einzelnen Untersuchungsschritte und –ergebnisse nicht kennt, vermochte er aus ihm ebenfalls keine weitergehenden Hinweise, die Rückschlüsse auf die Todesursache zugelassen hätten, zu entnehmen. Sicher auszuschließen war seinen sachverständigen Feststellungen nach eine Fraktur des Schädels, ein Genickbruch, da die oberen Halswirbel vollständig erhalten waren, eine stumpfe Gewalteinwirkung, die zu Frakturen des Beckengürtels, der Extremitäten, der Wirbelsäule und des Brustkorbes geführt hätten, sowie ein Ein- oder Ausschuss in den Rückenpartien. Im Rahmen der Nachobduktion entnahm der Sachverständige aus der Muskulatur des rechten Oberschenkels Proben, die einer weiteren toxikologischen Untersuchung in Deutschland zugeführt werden sollten.
Vor der Abreise erhielten die Deutschen Kriminalbeamten die spanischen Ermittlungsakten sowie die bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse ausgehändigt. Weitere Ergebnisse der sachverständigen Untersuchungen wurden umgehend nachgereicht.
Da anlässlich der Festnahme des Angeklagten bei ihm Chloroform und ausweislich der toxikologischen Untersuchung das Analgetikum Naproxen sowie das Benzodiazepin Flunitrazepam sichergestellt wurde, veranlassten die spanischen Ermittlungsbeamten eine Übersendung der in Barcelona untersuchten Gewebeproben aus dem Brust- bzw. Bauchraum des Leichnams nach Deutschland. Im März 2003 wurden die Gewebeproben an das Institut für Rechtsmedizin in D weitergesandt und der Sachverständige Prof. Dr. D mit der Untersuchung auf Rückstände der beim Angeklagten sichergestellten Medikamente betraut. Dieser Untersuchungsauftrag wurde Mitte April 2003 auf die Überprüfung des Vorliegens von Chloroformrückständen erweitert. Aufgrund der anzuwendenden aufwendigen Untersuchungsmethoden lag das Ergebnis, nach dem u.a. sowohl im Brust- als auch im Bauchraumgewebe neben den Fäulnisstoffen auch Chloroform nachweisbar war, erst im November 2004 vor.
Im Verlauf des Jahres 2003 wurden nach der Festnahme des Angeklagten an den sichergestellten Asservaten auch in Deutschland eine Vielzahl von sachverständigen Untersuchungen durchgeführt, um einen Tatverdacht gegen ihn verifizieren zu können. Die Sachverständige Dr. K erstellte aus einer der ihr aus dem Biologischen Institut von Madrid übersandten Gewebeproben ein eigenes DNA-Identifizierungsmuster des Opfers, das dem seinerzeit in Madrid für die Geschädigte typisierten in sieben abgleichbaren STR-Systemen entsprach. Die anlässlich der Zweitobduktion entnommene, ihr überlassene stark zersetzte Gewebeprobe erwies sich als ungeeignet bzw. verunreinigt, da sie eine Mischspur ungeklärter Herkunft aufwies.
Nachfolgend untersuchte sie diverse, im Bus des Angeklagten sichergestellte Asservate, insbesondere zwei Wattebäusche, Matratzen- sowie Kissenbezüge auf molekulargenetisch auswertbare Spuren. Die Geschädigte wurde als Verursacherin nachweisbarer Zellspuren ausgeschlossen. Ein Einweghandtuch enthielt Ejakulat, in dem sich zahlreiche Spermienköpfchen und morphologisch intakte Spermatozoen nachweisen ließen. In dieser Spermaspur traten ausschließlich die für den Angeklagten charakteristischen DNA-Merkmale auf. Diese ließen sich auch an Sekretspuren, die sich auf den Matratzen- bzw. Kissenbezügen befanden, feststellen.
Von der Sachverständigen Dr. K wurden des weiteren zahlreiche Asservate auf molekulargenetische Spuren untersucht, die in Österreich in dem PKW des Zeugen St Mitte Februar sichergestellt worden waren, weil zum damaligen Zeitpunkt der Ermittlungen ein Bezug dieses Fahrzeugs zum Tatgeschehen noch nicht sicher ausgeschlossen werden konnte, zumal ein Leichenspürhund in Höhe der B-Säule der Beifahrerseite angeschlagen hatte, von wo entsprechende Abriebe genommen worden waren. Die Geschädigte sowie der Angeklagte wurden anhand der durchgeführten, aufwendigen Untersuchungen der Sachverständigen als Verursacher nachweisbarer Zellspuren ausgeschlossen.
Weil ausweislich des Gutachtens der Biologischen Abteilung in Madrid eine männliche Fremd-DNA-Spur an einem Fingernagel der Geschädigten sichergestellt wurde, die nicht mit dem DNA-Muster des Angeklagten identisch war, wurde, um die Tatrelevanz dieser Spur zu hinterfragen, ein umfassender DNA-Abgleich mit infragekommenden Kontaktpersonen des Opfers durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde die freiwillige Abgabe von Speichelproben auf der Grundlage entsprechender Gerichtsbeschlüsse bei den jeweiligen Personen, u.a. den Zeugen H, PR, E, S, St, D, Qs und P an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort veranlasst. In sämtlichen der insgesamt 18 durch die Sachverständige Dr. K ausgewerteten Vergleichsspeichelproben wurden andere DNA-Merkmale nachgewiesen, als sie für den Verursacher der Fremdspur zu fordern sind.
Nachdem der Verteidiger zuvor von der Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt worden war, suchte der Zeuge KOK F am 01.10.2003 erstmals wieder den Angeklagten in der JVA auf, um ihm weitere Asservate auszuhändigen. Auch bei dem Zeugen F hatte der Angeklagten mehrfach telefonisch den Stand der Ermittlungen zu hinterfragen versucht. Erneut erkundigte sich der Angeklagte, dessen Verteidiger nicht an dem Zusammentreffen teilnahm, nach dem Ermittlungsstand und teilte sodann ungefragt mit, dass sich die Ermittlungen seiner Ansicht nach unnötig lange hinziehen würden, er selbst könne noch umfangreiche Angaben zu möglichen Tätern machen. Auf Grund dieser Äußerung belehrte der Kriminalbeamte den Angeklagten, dass er Beschuldigter in dem Verfahren sei und keinerlei Angaben machen müsse. Dies nahm der Angeklagte in der ihm eigenen anmaßenden Art zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass man ihn nicht über sein Rechte belehren müsse, die er kennen würde. Nachfolgend äußerte er sein Unverständnis, dass sich die Ermittlungen auf ihn konzentrieren würden, anstatt maßgeblich P und die Person zu erfassen, die St zuletzt nach Hause gebracht habe. Er erklärte, zu dem "Stiefvater" von St und deren Verhältnis umfangreiche Angaben machen zu können, die er jedoch ohne Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt derzeit nicht näher konkretisieren wolle. Auch kritisierte er die Annahme der Polizei, dass St in dieser Nacht noch zu Hause gewesen sein müsse und dass seiner Ansicht nach wichtige Zeugen bisher noch nicht befragt worden seien. Seine Nachfrage, ob man Beweise gegen ihn in der Hand habe, beantwortete der Zeuge F mit dem Hinweis, dass weiterhin umfangreiche Ermittlungen, die sämtliche Kontaktpersonen des Opfers erfassen würden, durchgeführt werden würden. Weil der Angeklagte sich mit den möglichen Folgen seiner Tat bereits hinlänglich auseinander gesetzt hatte, wies er den Kriminalbeamten darauf hin, dass er wisse, dass er, falls er geständig sei und das Geschehen als eine Art Unfall darstellen würde, mit einer geringfügigen Haftstrafe zu rechnen habe. Weil er nicht der Täter sei, komme das für ihn aber nicht in Betracht. Der Angeklagte hatte sich zu diesem Zeitpunkt bereits entschlossen, falls es doch zu einer ihn eindeutig belastenden Spurenlage kommen sollte, die er wegen des Zeitablaufs weniger zu fürchten begann, den Tod des Opfers lediglich als Unfall, als nicht gewollte Folge einer Körperverletzung darzustellen. Maßgeblich war für ihn, da er dies mit seinem Selbstwertgefühl nicht vereinbaren konnte, dass ein Sichbemächtigen eines zuvor hilflos gemachten Opfers bekannt wurde, da diese Vorgehensweise auf ein Ausnutzen dieser Situation und damit auf ein eher sexuell motiviertes Verhalten hindeuten würde, das der Angeklagte vor dem Hintergrund des eingetretenen Todes in Verbindung mit seiner Person als unerträglich empfand. Entsprechend bedachte er bereits zu diesem Zeitpunkt eine Einlassung, in der eine einfache Körperverletzung die Todesfolge herbeiführte und in die er die ihm bekannten persönlichen Lebensumstände des Opfers sowie die örtlichen Gegebenheiten und den ihm jeweils zur Kenntnis gelangten Ermittlungsstand mit einbezog.
Am 08.10.2003 suchte der Zeuge F den Angeklagten erneut auf, um ihm weitere ausdrücklich vom Angeklagten erbetene Kontaktabzüge von Filmen zu übergeben. Ungefragt teilte der Angeklagte wiederum mit, dass er die Dauer der Ermittlungen nicht verstehen könne und außerdem erfahren habe, dass ein Paket mit Beweismitteln aus Spanien eingetroffen sei. Als der Kriminalbeamte dies bestätigte, reagierte der Angeklagte deutlich nervös, zumal der Zeuge die Beweismittel nicht näher benannte, sondern pauschal als im Zusammenhang mit dem Leichenfundort stehend beschrieb. Auf eine Nachfrage des Ermittlungsbeamten, ob er in Absprache mit seinem Verteidiger bereit sei, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw. zu in Betracht kommenden Tätern Stellung zu beziehen, bekundete der Angeklagte ausdrücklich seine Bereitschaft hierzu und kündigte an, erneut mit seinem Verteidiger über eine mögliche Vernehmung zu reden. Ein vom Angeklagten zugesicherter Rückruf in dieser Angelegenheit blieb aus.
Bei den aus Spanien übersandten Asservaten handelte es sich um die Opferbekleidung (Socken, BH, Slip) und dem Teilstück einer Kordel, das in unmittelbarer Nähe des Opfer aufgefunden worden war. Die unsachgemäße Lagerung dieser Asservate, die feucht und verschimmelt waren, ließ eine weitergehende Untersuchung der Sachverständigen Dr. K auf durch Griffspuren übertragenes Zellmaterial nicht zu. Blut- oder Sekretanhaftungen ließen sich ebenfalls nicht mehr nachweisen. Weil auf den asservierten Bekleidungsstücken jeweils mehrere Haare sichergestellt werden konnten, wurden von der Körperbehaarung des Angeklagten – bis auf den Schambereich – am 12.12.2003 in der JVA Vergleichsproben entnommen. Den Schambereich hatte sich der Angeklagte vollständig rasiert. Ob dies, wie er angab, aufgrund eines Hautekzems geschah, ließ sich nicht weiter hinterfragen, da der Angeklagte den zuständigen Vollzugsarzt nicht von der Schweigepflicht entband.
Die an den Asservaten sichergestellten Haare, bei denen es sich teilweise um Tierhaare, Körperhaare und Kopfhaar handelte, wiesen ein gänzlich inhomogenes Spurenbild auf, das die Sachverständige Dr. N lediglich als eine Ansammlung von Zufallsspuren zu identifizieren vermochte. Sacherhellende Informationen waren nicht ableitbar. Ebenfalls waren an den Haaren keine weitergehenden Untersuchungen, insbesondere keine DNA-Untersuchungen, möglich.
Trotz der umfangreichen polizeilichen Ermittlungen, der zahlreich vernommenen Zeugen und aufwändig durchgeführten wissenschaftlichen Auswertungen der sichergestellten Spuren, hatte sich der gegen den Angeklagten bestehende Tatverdacht nicht näher objektivieren lassen, erfolgsversprechende weitere Ermittlungsansätze bestanden nicht. Aus diesem Grund wurde von der Staatsanwaltschaft W die Anordnung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers beim Amtsgericht W beantragt. Dem Antrag gingen mehrere Gespräche zwischen dem Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Z, dem absehbaren Führer des verdeckten Ermittlers, dem die Ermittlungen leitenden Staatsanwalt sowie den Kriminalbeamten der W Mordkommission voraus, die Grundzüge des Einsatzkonzeptes festlegten. Da sich der Angeklagte in Strafhaft befand, sollte der verdeckte Ermittler zunächst lediglich den Kontakt zu ihm aufnehmen, um hierüber eine Vertrauensbasis zu schaffen, die es dann zu festigen galt. Einzelheiten des Tatgeschehens auf Mallorca sollten von dem verdeckt ermittelnden Beamten in der Vollzugsanstalt nicht angesprochen werden, dies war für einen späteren Zeitpunkt im Rahmen von Vollzugslockerungen oder nach Ablauf der Haft vorgesehen.
Folgende, mittlerweile ergangenen weiteren gerichtlichen Verurteilungen des Angeklagten waren in die Vollstreckung gelangt:
10. Am 02.01.2002 hatte ihn das Amtsgericht M in dem Strafbefehlsverfahren x, rechtskräftig seit dem 12.04.2002, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt.
11. Am 17.06.2003 war er vom Amtsgericht N in dem Verfahren xx, rechtskräftig seit dem 29.09.2003, wegen Unterschlagung an dem Bus zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von sieben Monaten verurteilt worden.
12. Am 24.06.2003 hatte ihn das Amtsgericht S in dem Verfahren xxx, rechtskräftig seit dem 24.06.2003, wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 6 Monaten verurteilt.
Das Ende der Vollstreckung aus diesen Verurteilungen war, soweit es die Freiheitsstrafen betraf, für den 15.04.2005 berechnet, unter Einbeziehung abzuleistender Ersatzfreiheitsstrafen verzögerte sich der Entlassungstermin bis zum 25.09.2005.
Auf der Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts W vom 28.10.2003 wurde in der Zeit vom 16.12.2003 bis 07.01.2005 der verdeckte Ermittler mit dem Arbeitsnamen "L" eingesetzt. Ein Erstkontakt mit dem Angeklagten fand im Rahmen eines Gefangenentransportes statt, der auf Veranlassung des Zeugen O, Leiter der Abteilung Sicherheit und Ordnung in der JVA G, durchgeführt wurde. Dieser war zuvor von dem Zeugen Z kontaktiert worden und hatte auf Nachfrage erklärte, dass der Einsatz eines verdeckten Ermittlers in der JVA G ermöglicht werden könne, auch wenn der Zeuge grundsätzlich rechtliche Bedenken gegen die Verwertung der auf diesem Wege in einer Haftsituation erzielten Ermittlungsergebnisse formulierte. Der auch als Leiter der Zugangsabteilung tätige Zeuge nutzte den Umstand, dass im Rahmen des mehrfach wöchentlich durchgeführten Belegungsaustausches mit der JVA S ein Inhaftierter aus S übernommen werden musste. Auf Grund des Gesprächs mit dem Zeugen Z übernahm er den Angeklagten, der nicht verlegt werden wollte, und keinen beliebigen anderen Inhaftierten. Als der Angeklagte den zum Einzeltransport vorgesehenen Bus bestieg, befand sich in ihm bereits der verdeckte Ermittler. Unter Hinweis auf das mitgeführte Gepäck und der Frage, ob er entlassen worden sei, begann der Verdeckte Ermittler einen Gesprächskontakt zu knüpfen, dem der Angeklagte nicht abgeneigt war. Entsprechend der ihm aufgegebenen Legende berichtete der Verdeckte Ermittler von sich, dass er als Havariekommissar Geschäfte mit versicherten Waren durchführen würde und nach Rückkehr aus seinem Urlaub überraschend inhaftiert worden sei, weil sich im Zusammenhang mit einem seiner Transportfahrzeuge Unregelmäßigkeiten ergeben hätten. Von dem Angeklagten wusste der Kriminalbeamte, dass er in dem Verdacht stand, aus sexuellen Motiven auf Mallorca ein 15-jähriges Mädchen getötet zu haben und dass er unter Potenzproblemen litt. Da der verdeckte Ermittler im Laufe des Gesprächs auch eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen anführte, berichtete der Angeklagte von seinen angeblich vorhandenen Gehirntumoren, bei ihm bestehenden Nervenschädigungen sowie einer vorhandenen Ktrophobie und ließ erkennen, dass er noch längere Zeit in Haft bleiben müsse. Auf Wunsch des verdeckten Ermittlers erläuterte er sodann umfangreich Einzelheiten des Vollzugsablaufs. Um seinen Gesprächspartner zu beeindrucken, sich aufzuwerten und interessant zu machen, begann der Angeklagte sodann sich als ehemals erfolgreicher Geschäftsmann zu gerieren, berichtete von der angeblichen Veräußerung seiner Firma nebst Kraftfahrzeugen und anderen getätigten lukrativen Geschäften. Anlässlich der Verabschiedung sicherte der verdeckte Ermittler, der deutlich gemacht hatte, dass er nicht von seiner längerfristigen Inhaftierung ausgehe, dem Angeklagten zu, dass er ihn besuchen werde, womit der Angeklagte auf Grund des zufälligen Kontaktes nicht rechnete.
Nach diesem ersten Kontakt stattete der verdeckte Ermittler dem Angeklagten bis Anfang Dezember 2004 in der JVA G insgesamt 13 Besuche ab und begleitete ihn auf zwei Ausgängen und einem eintägigen Hafturlaub, bis der Angeklagte zur Verbüßung der restlichen Strafhaft in den offenen Vollzug der JVA C verlegt wurde. Dort erhielt er im Rahmen von weiteren Vollzugslockerungen zunächst ebenfalls einen eintägigen Hafturlaub und vom 04.01. bis 11.01.2005 sodann einen einwöchigen Hafturlaub bewilligt. Am 06.01. und 07.01.2005 räumte der Angeklagte gegenüber dem verdeckten Ermittler ein, den Tod von SR verursacht zu haben, weshalb er am 07.01.2005 vorläufig festgenommen wurde. An beiden Tagen wurden die maßgeblichen Gespräche abgehört. Das Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes auf Tonträger war zuvor durch Beschluss des Amtsgerichts W angeordnet worden.
Nach jedem Treffen mit dem Angeklagten fertigte der verdeckt ermittelnde Polizeibeamte , der in einem engen Kontakt zum Zeugen Z stand, einen schriftlichen Bericht, in dem er die wesentlichen Gesprächsinhalte schriftlich festhielt.
Im Einzelnen verliefen diese Treffen wie folgt:
Der Angeklagte, der keinerlei Kontakt zu seiner Familie oder ehemaligen Bekannten mehr besaß, zeigte sich überaus überrascht, als der verdeckte Ermittler ihn noch im Dezember 2003 tatsächlich in der JVA G besuchte. Um das Interesse an seiner Person zu stärken, berichtete er dem Ermittler erneut von hohen Geldsummen, die er bei seinen Geschäften erzielt habe, dass er in Spanien eine eigene Wohnung besitze und restliches Geld sich auf Banken dort befinden würde. Gleichzeitig beschrieb er enge Kontakte zu einem Mithäftling namens B, der sehr reich sei und der ihn in der Zukunft an Geschäften beteiligen werde. Als größtes Problem stellte der Angeklagte den Umstand dar, dass er über kein TV-Gerät mehr verfüge, in der Hoffnung, der verdeckte Ermittler werde ihm ein solches Gerät verschaffen, was dieser angedeutet hatte und auch tat.
Um eigene Stärke zu dokumentieren, konfrontierte der Angeklagte den verdeckten Ermittler beim dritten Besuch mit dem Vorhalt, dass er durch einen Anruf bei den Wer Polizeibehörden hinterfragt habe, ob es sich bei ihm um einen Mitarbeiter der Polizei handeln würde, weil Mitinsassen, denen er von ihm berichtet habe, diese Vermutung geäußert hätten. Gleichzeitig versuchte er bereits von diesem Zeitpunkt an, wie es seiner persönlichen Ausprägung entsprach, den verdeckten Ermittler, den er – wie von dem Ermittler beabsichtigt – für einen erfolgreichen, illegalen Geschäften nicht abgeneigten Geschäftsmann hielt, mit Blick auf die Zukunft für eigene Zwecke zu instrumentalisieren. In der Hoffnung, in ihm eine neue Bezugsperson gefunden zu haben, die seinen Manipulationen zugänglich sein würde, bot er dem verdeckten Ermittler einen Kurzurlaub auf der Insel Mallorca an, um nach seiner, des Angeklagten, dort angeblich erworbenen Wohnung zu sehen und Kontoauszüge von den Banken mitzubringen. Auch bat der Angeklagte den verdeckten Ermittler, einen angeblich erworbenen Pkw im Wert von über € 200.000,-, der bereits bezahlt sei, bei Gelegenheit für ihn abzuholen. Bereits in den ersten Besuchen ging der Angeklagte den Vermittler um die Überlassung von Geldbeträgen an, denen der verdeckte Ermittler im Rahmen von Einzelzahlungen über 50 bzw. € 70,- nachkam und ablehnte, als sie Beträge über € 200,- erreichten. Wesentlicher Inhalt ihrer Gespräche war regelmäßig, dass der Angeklagte Geschäftsideen nachhing, mit denen viel Geld zu verdienen sei und in die er sich zusammen mit dem verdeckten Ermittler eingebunden sah, der den Verlauf seiner eigenen Geschäfte als zufriedenstellend darstellte. Vermehrt begann der Angeklagte von sich aus die Insel Mallorca in die Gespräche einzubeziehen, bot dem verdeckten Ermittler erneut einen Aufenthalt dort an, berichtete von einem "Michael", der dort alles für ihn regeln würde und einer Freundin namens S, die dort lebe und ihre Freiheiten benötige. Dem vollzugserfahrenen Angeklagten war bewusst, dass er in dem verdeckten Ermittler über seine derzeit einzige Kontaktperson außerhalb des Verzuges verfügte, die er benötigte, um in den Genuss von Vollzugslockerungen zu erlangen, weshalb er sich bemühte, ihr Verhältnis auch für ihn ausbaufähig und attraktiv zu gestalten.
Anlässlich eines Besuches im Mai 2004 nahm der Angeklagte die erfolgte Berichterstattung in der Presse über das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren wegen des Tötungsdeliktes zum Anlass, den verdeckten Ermittler über die Existenz dieses Verfahrens vermeintlich in Kenntnis zu setzen, indem er diesem berichtete, es gebe da bei ihm "noch was anderes, eine miese Sache, er sei damals einfach zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen". Dem Verdeckten Ermittler, der vorgab, seine Andeutungen nicht zu verstehen, erklärte er sodann, ihm werde fälschlicherweise vorgeworfen, ein Mädchen umgebracht zu haben. Er schilderte in diesem Zusammenhang die an ihm vorgenommene Haarprobenentnahmen und gab an, dass er einer von 52 in Frage kommenden Tätern gewesen sei. Der Angeklagte erwähnte sodann von sich aus erstmals Einzelheiten der damaligen Umstände auf Mallorca, berichtete, dass es sich bei dem ermordeten Mädchen um St, die Tochter einer Bekannten auf Mallorca gehandelt habe, die erst nach sechs Wochen auf einer Finca aufgefunden worden sei. Das 15 Jahre alte Mädchen beschrieb er als "ab und zu recht nervig", ansonsten schilderte er sein Verhältnis zu ihr als gut und behauptete, dass die hohe Anzahl der Tatverdächtigen daraus herrühre, dass das Mädchen bereits zahlreiche Sexualkontakte gehabt habe. Auf die Frage des Verdeckten Ermittlers, der sich ahnungslos gab, warum er dies erst jetzt berichtete, antwortete der Angeklagte, dass ihm die Sache sehr unangenehm sei, und bewertete die Erwähnung dieses Verfahrens und einzelner Umstände ausdrücklich als Vertrauensbeweis, dem er das Angebot an den Verdeckten Ermittler, einmal Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen, anschloss.
Anfang Juli 2004 nahm der Angeklagte, der den mit ihm einvernehmlich abgestimmten Besuchen des verdeckten Ermittlers stets erfreut entgegen sah, erneut Bezug auf das Mallorca-Verfahren, über das in der Presse wiederholt berichtet worden war. Der verdeckte Ermittler gab vor, nur das zu wissen, was der Angeklagte ihm berichtet hatte, der ihm sodann erklärte, das Verfahren gegen ihn stünde kurz vor der Einstellung. Nachfolgend beschäftigte er sich überwiegend mit der angeblichen Anschaffung eines luxuriösen Wohnmobils, das er nach seiner Haftentlassung im Rahmen eines Urlaubs gemeinsam mit dem verdeckten Ermittler nutzen wollte.
Am 11.09.2004 wurde der Angeklagte von dem Verdeckten Ermittler zu seinem ersten, im Rahmen beginnender Vollzugslockerungen gewährten Ausgang von der JVA abgeholt. Dem vorangegangen war ein Treffen des Vollzugsabteilungsleiters der JVA G, dem über den VE-Einsatz in Kenntnis gesetzten Zeugen W, und dem Zeugen Z, der um Überprüfung bat, ob die Gewährung von Vollzugslockerungen beim Angeklagten möglich sei. Der Zeuge W wusste, dass gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes geführt wurde und noch ein weiteres Verfahren u.a. wegen einer in B begangenen Straftat im Raum stand und dass er innerhalb eines anderen Strafvollzuges aus einem gewährten Hafturlaub nicht in die JVA zurückgekehrt war. Obwohl er aus diesen Gründen Lockerungen unschwer hätte ablehnen können, bat er mit Rücksicht auf die Bitte des Beamten vom Landeskriminalamt vor seiner Entscheidung den in der JVA G zuständigen Inspektor für Sicherheit und Ordnung sowie die Staatsanwaltschaft W um Stellungnahme hierzu. Weder der hausinterne Inspektor noch die Staatsanwaltschaft W erhoben Bedenken gegen die Gewährung von ersten Lockerungen. Warum in die Vollzugsunterlagen des Angeklagten der aus Sicht des Zeugen W unzutreffende Vermerk "Suchtproblematik" aufgenommen wurde, ließ sich nicht klären. Um sich einen eigenen Eindruck von der Person des Verdeckten Ermittlers zu verschaffen, fand zwischen dem Zeugen W und diesem am 22.08.2004 ein persönliches Gespräch statt, von dem der Angeklagte Kenntnis besaß und in dem der Verdeckte Ermittler auf den Zeugen W einen "soliden Eindruck" machte. Bedenken hinsichtlich einer von dem Zeugen W bedachten Gefahr des Missbrauchs der Lockerung vermochte der verdeckte Ermittler auszuräumen, indem er darauf verwies, dass der Angeklagte ähnlich einer Ausantwortung ständig beaufsichtigt sein werde. Vor diesem Hintergrund entschied der Zeuge W sodann autonom, dem Angeklagten einen Tagesausgang, den er auf wenige Stunden begrenzte, zu gewähren, dem ein weiterer Ausgang und ein eintägiger Hafturlaub nachfolgten, weil das Verhalten des Angeklagten in den gewährten Lockerungen nicht zu beanstanden war und sich nachfolgend jeweils der Zeuge Z telefonisch bei dem Zeugen W meldete, um diesem den beanstandungsfreien Verlauf zu bestätigen.
Während seines ersten Ausganges war der Angeklagte zunächst sehr aufgeregt und zitterte am ganzen Körper. Nach dem Besuch einer Wohnmobilmesse und dem sich anschließenden gemeinsamen Essen deutete der verdeckte Ermittler dem Angeklagte an, dass er beabsichtige, mit ihm gemeinsam ein größeres Geschäft durchzuführen, wenn er ihn noch näher kennen würde. Der Angeklagte zeigte sich sofort interessiert und verwies darauf, dass er alles von sich, die ganzen Betrügereien, und auch von Mallorca berichtet habe. In diesem Zusammenhang erklärte er, die Wohnung auf Mallorca verkaufen zu wollen, weil er befürchtete, dass man ihn angesichts des einmal erhobenen Vorwurfs nicht in Ruhe lassen werde. Von sich aus erwähnte er sodann, dass man Rohypnol, ein Beruhigungsmittel, bei ihm sichergestellt habe, dass aber auch nicht zu seiner Überführung habe dienen können, weil er ein Rezept dafür habe vorlegen können, dass nach dem Mord datiert gewesen sei. Auch die DNA-Überprüfungen hätten ihn nicht belastet. Vor der Rückkehr in die JVA äußerte der Angeklagte den Wunsch, wieder einmal einen Nachtclub aufsuchen zu wollen, den er gut kenne. Er schilderte dem Verdeckten Ermittler, dass die Mädchen dort alles mitmachen würden, er aber am liebsten "es nicht so laufen lassen, sondern den Mädchen immer ins Gesicht spritzen würde". Anlässlich des zweiten Ausgangs Mitte Oktober erläuterte der Verdeckte Ermittler auf die Nachfrage des Angeklagten hin, dass er beabsichtige, in ein umfangreiches Pornogeschäft einzusteigen, an dem er den Angeklagten beteiligen wolle. Der Angeklagte zeigte sich sehr erfreut, verwies darauf, dass er sich damit auskenne, weil er bereits in einem Pornoladen gearbeitet habe. Während der Fahrt zu einer Peepshow, die der Angeklagte aufsuchen wollte, kam er wieder unvermittelt auf Mallorca zu sprechen. Der Angeklagte, der mittlerweile eine Kopie der dem Verteidiger zum Zwecke der Einsicht zur Verfügung gestellten Ermittlungsakten in seinem Haftraum aufbewahrte, berichtete dem verdeckten Ermittler, dass er die Akte gelesen habe und die Mutter des Opfers sogar gut über ihn gesprochen habe. Er beschrieb das Opfer als toll aussehend, mit blonden langen Haaren und einer guten Oberweite für eine 15-jährige, die viel mit Jungen "rumgemacht" habe, aber nur mit ihr bekannten Typen. Den Einwurf des Verdeckten Ermittlers, der Tod des Mädchens sei ja vielleicht ein Unfall gewesen, griff der Angeklagte auf, indem er darlegte, dass es Unterschiede wie Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge gebe, dass er damit aber nichts zu tun habe.
Während des ersten Hafturlaubs am 20.11.2004 begründete der verdeckte Ermittler die Aufrechterhaltung des Kontaktes mit dem Angeklagten, indem er erneut das gemeinsame Geschäft ansprach. Er erläuterte hierzu, dass die Übernahme des Pornogeschäftes auch beinhalte, prostitutionswillige Frauen von Osteuropa nach Deutschland zu holen und diese dann hier auf verschiedene Bars zu verteilen. Der Verdeckte Ermittler wies darauf hin, dass dieses Geschäft, bei dem viel Geld zu verdienen sei, Risiken berge und sich der Angeklagte seine Mitwirkung gut überlegen solle. Dieser verwies darauf, dass er keine Angst habe und keine Skrupel kenne. Er war zuversichtlich und rechnete damit, dass er in Kürze in den offenen Vollzug nach C verlegt werden würde. Dem verdeckten Ermittler berichtete er, dass bald eine Gerichtsverhandlung wegen Unterschlagung, Diebstahls und Körperverletzung gegen ihn anstünde. Sein Verteidiger habe mit dem Staatsanwalt abgesprochen, dass er zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt werden würde, wenn er alles zugeben würde. Als Hintergrund des Körperverletzungsvorwurfs gab der Angeklagte an, dass er eine St in B, mit der es wegen der Kosten für einen Führerschein zum Streit gekommen sei, gegen den Oberarm gestoßen habe, und es wegen des Mallorca-Vorwurfs für ihn sehr schwierig geworden wäre, wenn sie ihn wegen versuchter Vergewaltigung angezeigt hätte. Angesichts dieser Schilderungen hielt der verdeckte Ermittler dem Angeklagten vor, dass es für sein Vertrauensverhältnisse nicht förderlich sei, wenn er ständig neue Sachen von ihm erfahren würde. Nachfolgend suchten beide einen Nachtclub auf. Dort kam es aus nicht geklärten Gründen zu verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und den Bardamen. Nach der Übernachtung in einem Hotel fuhr der Verdeckte Ermittler den Angeklagten am nächsten Morgen zu einer Peepshow, die dieser allein aufsuchte, bevor er am Nachmittag vom verdeckten Ermittler wieder an der Haftanstalt abgesetzt wurde.
Nach Prüfung des Vorliegens der Progressionsfähigkeit des Angeklagten durch den Zeugen W wurde der Angeklagte Anfang Dezember 2004 in den offenen Vollzug in die JVA C verlegt. Dem dort für die Entscheidungen über Vollzugslockerungen zuständigen Zeugen M war und blieb der Einsatz des verdeckten Ermittlers unbekannt. Er wusste allerdings, dass gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes geführt wurde und ein Gerichtstermin am 20.12. 2004 anstand. Der Zeuge genehmigte schließlich dem Angeklagten, diesen Termin im Rahmen eines Urlaubs wahrzunehmen, weil der Angeklagte wahrheitswidrig angegeben hatte, der Richter habe ihm zugesichert, dass er im Hinblick auf die zu Unrecht in Spanien erlittene Untersuchungshaft zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werde. Diese Angaben hatte der zuständige Bereichsleiter nicht persönlich bei dem Richter hinterfragt, gleichwohl aber als zutreffend gegenüber dem Zeugen M dargestellt.
Am 08.12.2004 suchte der verdeckte Ermittler den Angeklagten erstmals in der JVA C auf. Zuvor hatte er ihm eine SMS-Nachricht übersandt und auch den telefonischen Kontakt zu ihm gesucht. Weil er die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in dem anstehenden Verfahren erhalten hatte, berichtete er dem verdeckten Ermittler triumphierend, dass er die Einstellung in der Mallorca-Sache bekommen habe. Tatsächlich hatte die Staatsanwaltschaft W in der die anderen Verfahren betreffenden Anklageschrift die Einstellung der gegen den Angeklagten geführten Ermittlungen wegen eines im August 2002 auf Mallorca begangenen Tötungsdeliktes in Kürze in Aussicht gestellt. Des Weiteren weihte der Angeklagte den Verdeckten Ermittler in Fluchtpläne ein, die er damit begründete, dass er über einen ehemaligen Häftling namens K eine neue Identität, sämtliche Ausweise und einen Führerschein bekommen werde. Er verwies darauf, dass er, auch wenn er zu einer Bewährungsstrafe verurteilt werden würde, diese bei der geringsten Kleinigkeit im geschlossenen Vollzug absitzen müsse, was er keinesfalls wolle. Obwohl der Verdeckte Ermittler ihm die Fluchtgedanken ausreden wollte, bat der Angeklagte vergeblich, ihm Geld für sein Vorhaben zur Verfügung zu stellen. Das gemeinsam avisierte Geschäft stellte der Angeklagte auch nach seiner Flucht nicht in Frage und verwies darauf, dass er auch unter seinem falschen Namen mit dem Verdeckten Ermittler zusammen arbeiten könne. Anlässlich nachfolgender Kontakte erneuerte der Angeklagte seine vom verdeckten Ermittler jeweils kritisierten Fluchtabsichten immer wieder. Weil er Zugriff auf ein Handy nehmen konnte, rief er den verdeckten Ermittler mehrfach an oder sendete ihm SMS-Nachrichten. Anlässlich des Hafturlaubs am 18./19.2004 versuchte der Angeklagte abzuklären, ob er von dem verdeckten Ermittler 3.000 € erhalten könne, der sich jedoch bedeckt hielt und darauf verwies, dass die geäußerten Fluchtgedanken ihre gemeinsamen Geschäfte gefährden würden. Am folgenden Morgen lenkte der verdeckte Ermittler im Zusammenhang mit einem angedachten Kauf einer Bar das Gespräch auf angeblich bei ihm bestehende Potenzprobleme, die er auch zuvor schon erwähnt hatte, um dem Angeklagten Verständnis für die damit zusammenhängenden Probleme zu signalisieren. Der Angeklagte erläuterte, dass seine Schwierigkeiten auf der Einnahme von Tabletten beruht hätten, die er jedoch abgesetzt habe. Um sein Vertrauen in den Körper zurückzugewinnen verwies er darauf, Viagra-Tabletten benutzt zu haben, die er auch jetzt noch sicherheitshalber bei sich führe, auch wenn sein Problem schon längere Zeit zurückliege. Der verdeckte Ermittler schilderte in diesem Zusammenhang eine Situation, in der sich ein junges Mädchen wegen seiner Potenzprobleme über ihn lustig gemacht habe, weshalb er dann aus Wut auch mal ganz kräftig zugeschlagen habe, ohne dass der Angeklagte hierauf näher einging. Nachdem der Angeklagte eine Peep-Show aufgesucht hatte und der verdeckte Ermittler ihn zurück in die JVA gefahren hatte, bat er den Ermittler, seinen mitgeführten Koffer, in dem sich auch die Akten über den Mordfall in Spanien befinden würden, sicher aufzubewahren. Zunächst zeigte sich der Angeklagte doch nicht einverstanden, dass der verdeckte Ermittler Einsicht in sie nehmen würde, weil er befürchtete, dieser könne falsche Rückschlüsse ziehen und sich von ihm abwenden. Schließlich lenkte der Angeklagte ein und bat den verdeckten Ermittler, anschließend mit ihm über seinen Eindruck zu reden. Im Zusammenhang mit dem am nächsten Tag anstehenden Gerichtstermin erwähnte der Angeklagte, weil er wusste, dass der verdeckte Ermittler an ihm teilnehmen würde, zum ersten Mal, dass er St in B mit einem Elektroschockgerät angegangen sei, weil sie Geld für den Führerschein und ein Auto habe haben wollen und ihm seine sexuellen Probleme immer vorgehalten habe.
In der Hauptverhandlung des Verfahrens # vom 20.12.2004 wurde der Angeklagte von dem Amtsgericht W wegen Betruges in 10 Fällen, gefährlicher Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 28.12.2004 rechtskräftig. Da die Strafe bislang weder vollstreckt noch verjährt oder erlassen ist, liegen die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB mit der vorliegend abzuurteilenden Tat vor.
In seinen Feststellungen die Tat zum Nachteil der Zeugin O betreffend führte das Amtsgericht an, dass der Angeklagte nach seiner Rückkehr von Mallorca lange in dem Verdacht gestanden habe, für einen dort geschehenen Mord an einem Mädchen verantwortlich zu sein, der sich jedoch bislang nicht habe erhärten lassen, nach Auskunft der Staatsanwaltschaft das Verfahren deshalb vor der Einstellung stehe. Zum Tathergang stellte es folgendes fest : " Am 1.10.2002 spiegelte der Angeklagte der Zeugin O vor, dass er ihr ein Auto gekauft habe und schenken wolle, um sie in Sicherheit zu wiegen. Unter dem Vorwand, mit ihr zu dem geschenkten Auto fahren zu wollen, fuhr er mit ihr von B auf die Autobahn. Nach einiger Zeit spiegelte er der Zeugin vor, er habe sich verfahren und fuhr einen einsam gelegenen Rastplatz an. Dort griff er sie mit einem Elektroschocker an, den er ihr an den Rücken hielt und aktivierte. Es folgte ein Handgemenge, in dem er den Elektroschocker erneut einsetzte. Das Auslösen des Schockers war für die Zeugin sehr schmerzhaft, was der Angeklagte wusste und bezweckte. Der Zeugin gelang es, aus dem Fahrzeug zu fliehen. Zu diesem Zeitpunkt hielt zufälligerweise der Zeuge G mit einem Lkw an dem Rastplatz, so dass der Angeklagte die weitere Verfolgung aufgab und mit dem Pkw flüchtete, während die Zeugin in panischer Angst zu dem Zeugen G flüchtete. Sie leidet noch heute aufgrund des Vorfalls an Angstgefühlen, insbesondere auch im Hinblick auf die Presseberichte, nach denen sie davon ausging, der Angeklagte habe sie ermorden wollen wie das Mädchen auf Mallorca. Was der Angeklagte mit seiner Aktion tatsächlich beabsichtigte, war nicht aufklärbar".
Folgende Einsatzstrafen wurden verhängt: 1 Jahr und 6 Monate (Tat z.N. der Zeugin O), abhängig von der Schadenshöhe zweimal 6 Monate, sechsmal 3 Monate (8 Fälle Betrug z.N. M), jeweils 1 Jahr (Tat z.N. E, Tat z.N. Fa. XWohnmobil) und 9 Monate (Tat z.N. Tankstelle). Innerhalb der Gesamtstrafenbildung berücksichtigte das Amtsgericht im Wege der Vorteilsausgleichung, das die Verurteilung des Amtsgerichts S vom 24.06.2003 und des Amtsgerichts N vom 17.06.2003, obwohl gesamtstrafenfähig, bereits vollständig vollstreckt waren. Im Bewährungsbeschluss verhängte das Amtsgericht gegen den Angeklagten die Auflage, einen Geldbetrag in Höhe von 1800 Euro in Raten an die Zeugin O zu zahlen. Zahlungen erfolgten nicht.
Der Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung sämtliche Vorwürfe in vollem Umfang – wie in der Anklageschrift dargestellt – eingeräumt, insbesondere auch den Übergriffen auf St O mit dem Elektroschocker, weil er mit Rücksicht auf die Mallorca-Ermittlungen keinerlei weitere Aufmerksamkeit, insbesondere was seine potentielle Gewaltbereitschaft anbelangt, mehr auf sich lenken wollte. An dem Verlauf der Hauptverhandlung nahm zeitweise der Verdeckte Ermittler teil, der den Saal nach Verkündung des Tenors verließ.
Nach der Verurteilung zu der Bewährungsstrafe, die dem nicht entgegenstand, bewilligte der Zeuge M dem Angeklagten beginnend mit dem 04.01.2004 einen einwöchigen Hafturlaub. Da der langandauernde Einsatz des verdeckten Ermittlers bisher keine weiteren Ermittlungsansätze gebracht hatte, teilte der Staatsanwalt der diesbezüglich anfragenden örtlichen Presse mit, dass das Verfahren – vorbehaltlich einer Gesamtbewertung – voraussichtlich vor der Einstellung stehe. Zwischenzeitlich war das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D eingegangen, der die asservierten Gewebemischungen aus dem Brust- bzw. Bauchraum des Opfers entsprechend des Untersuchungsauftrags gezielt auf Chloroform untersucht hatte und dort in beiden, auch in der bisher noch nicht geöffneten Probe aus dem Brustraum, Chloroform in einem Bereich von 5-10 Nanogramm Chloroform/ g Gewebe nachgewiesen hatte. Offen blieb gleichwohl die Möglichkeit einer postmortalen Kontamination des Opfers mit dieser Chemikalie. Die weitere gezielte Untersuchung dieser beiden Asservate und dem bei der Zweitobduktion sichergestellten Muskelgewebe auf Bestandteile der beim Angeklagten sichergestellten Medikamente hatte nicht zum Nachweis des Schmerzmittels Naproxen geführt. Im Gewebe aus dem Brustraum ließen sich lediglich neben einer Vielzahl von fäulnisbedingten Fremdstoffen Nikotin sowie das Schmerzmittel Ibuprofen in nicht quantifizierbarer Menge auffinden. Auch ein sicherer Nachweis von Flunitrazepam gelang nicht, wenngleich im Muskelgewebe Befunde erhoben wurden, die nicht gegen die Anwesenheit eines nach einer Flunitrazepameinnahme typischerweise nachweisbaren Flunitrazepammetaboliten sprachen.
Nachdem der Angeklagte den Verdeckten Ermittler mehrfach angerufen und ihm auch von dem bevorstehenden Urlaub berichtet hatte, holte dieser ihn verabredungsgemäß am Nachmittag von der JVA ab. Der gutgelaunte Angeklagte erklärte dem Verdeckten Ermittler, dass er nicht mehr ins Gefängnis zurückkehren werde und fragte gleichzeitig, ob er die benötigten € 3.000,- erhalten könne, weil die Papiere für ihn bereits vorliegen würden. Unter dem Hinweis, dass diese Fluchtabsichten die gemeinsamen Geschäfte zu riskant werden lassen würden, erklärte der verdeckte Ermittler, dass er ihm keinesfalls das benötigte Geld überlassen werde. Auch gab er vor, sich für den Angeklagten, der durch eine Flucht in Schwierigkeiten geraten würde, verantwortlich zu fühlen. Der Angeklagte zeigte sich von dieser Weigerung sehr überrascht, und versuchte vergeblich, zumindest einen Betrag in Höhe von € 500,- von dem verdeckten Ermittler zu erlangen. Nachfolgend berichtete der Angeklagte, der keine Missstimmung wegen der weigerlichen Haltung des Verdeckten Ermittlers aufkommen ließ, dass er am Wochenende von dem "K" neben den Papieren auch einen Betrag in Höhe von über € 40.000,- erhalten werde, den er gegebenenfalls in den Kauf des Nachtclubs investieren werde. Weil der Angeklagte noch nicht wusste, wo er die Nächte verbringen würde, bot der Verdeckte Ermittler ihm eine – über das Landeskriminalamt bereitgestellte – Wohnung an. Weil diese in W lag, tat sich der Angeklagte zunächst schwer, das Angebot zu akzeptieren, da er auf keine Bekannten treffen wollte. Nachdem er die Wohnung gesehen hatte, verwarf er seine Bedenken und verblieb vom frühen Abend an dort. Der Verdeckte Ermittler überließ ihm den Schlüssel und verabredete sich mit ihm für den nächsten Tag in den Mittagstunden. Anlässlich ihres Zusammentreffens an diesem Zeitpunkt berichtete der Angeklagte, dass er am übernächsten Tag von "K", mit dem er auch telefonierte, in F die Papiere und Geld bekommen werde, von dem er dann in F einen PKW zu kaufen beabsichtige. Nachdem der Angeklagte sich in einer Videothek fünf Pornofilme ausgeliehen hatte, ließ er sich zurück in die Wohnung fahren, in der er erneut allein bis zum Mittag des nächsten Tages verblieb.
An diesem Donnerstag, den 06.01.2004, erhielt der verdecke Ermittler den Auftrag, den Angeklagten gezielt auf den Tatvorwurf wegen Mordes anzusprechen. Die Ermittlungsbehörden waren in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Verdeckten Ermittlers zu der Überzeugung gelangt, dass im Verlauf des Jahres das Vertrauensverhältnis zwischen diesem und dem Angeklagten derart gewachsen war und sich so stark gefestigt hatte, dass es eine direkte Ansprache des Tatgeschehens zulasse und auch eine Offenbarung der Tatbeteiligung möglich erscheinen lasse. Um dem verdeckten Ermittler an diesem Tag die Möglichkeit einzuräumen, dass Mallorca-Verfahren durch einen äußeren Anlass, und damit unauffälliger, zur Sprache bringen zu können, wurde ein Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und dem Kriminalbeamten S inszeniert, das in einem Fischgeschäft stattfand, welches gemeinsam von dem Angeklagten und dem Verdeckten Ermittler in W aufgesucht wurde. Dort sprach der Zeuge den Angeklagten an und brachte seine Verwunderung zum Ausdruck, dass er nicht inhaftiert sei. Über den Hinweis auf das eingegangene toxikologische Gutachten des Prof. Dr. D stellte der Zeuge den Bezug zum laufenden Verfahren her und akzeptierte, dass der Angeklagte ihm erklärte, nicht belästigt werden zu wollen, indem er das Geschäft sodann verließ.
Nach der Rückkehr in die Wohnung hielt der Verdeckte Ermittler den Angeklagten, der wegen der Begegnung mit dem Kriminalbeamten sehr aufgebracht war, davon ab, seinen Verteidiger anzurufen, um sich bei diesem über den Kriminalbeamten zu beschweren. Der verdeckte Ermittler hatte, weil es von der Einsatzleitung unerwünscht war, den Angeklagten von Anfang an gebeten, Telefonate von dieser Wohnung aus zu unterlassen, und wollte zudem die durch das fingierte Treffen entstandene Gelegenheit nutzen, den Angeklagten nunmehr mit dem Tatvorwurf des Tötungsdeliktes zu konfrontieren. Entsprechend verwies der verdeckte Ermittler darauf, dass der Angeklagte doch ohnehin einmal mit ihm über das laufende Ermittlungsverfahren habe reden wollen. Der Angeklagte entgegnete, dass es nichts zu reden gebe, weil man ihm nichts nachweisen könne, das von dem Kriminalbeamten erwähnte Gutachten sei schon älter. Auf die insistierenden Fragen des verdeckten Ermittlers, warum der Kriminalbeamte an seine Täterschaft glaube, verwies der Angeklagte immer wieder darauf, dass es weder der Deutschen noch der Spanischen Polizei gelungen sei, Abläufe der Tat oder auch nur den Todeszeitpunkt bzw. den Tatort zu ermitteln, dass sie nichts gefunden hätten, noch nicht einmal einen Haftbefehl gegen ihn erwirkt hätten. Den Angeklagten weiter bedrängend erwiderte der verdeckte Ermittler, dass er den Eindruck habe, der Angeklagte wolle sich rausreden, das zwischen ihnen bestehende Vertrauensverhältnis mit Füßen treten und ihm nicht die Wahrheit sagen. Er konfrontierte den Angeklagten offen damit, dass er zu der Überzeugung gelangt sei, dass er etwas mit der Tat auf Mallorca zu tun habe, wenn auch möglicherweise unbeabsichtigt. Der Angeklagte erwiderte darauf, dass die Kriminalbeamten lediglich etwas suggerieren wollten, weil sie die bei ihm sichergestellten Pornofilme und die Sachen in seinem Pkw, das Chloroform und die Schlafmittel aufgefunden hätten, die für sie auf eine Vergewaltigung hindeuten würden. Auch den erneuten Hinweis, dass man sich unter Freunden unterhalte, nahm der Angeklagte zum Anlass darauf hinzuweisen, dass er das Mädchen, selbst wenn es aufsässig gewesen sei, nicht umgebracht habe. Um die Bereitschaft des Angeklagten, die Tat einzuräumen, zu steigern, erinnerte der Verdeckte Ermittler ihn daran, dass er in einer bestimmten Situation "einer Alten auch eine geschossen habe ". Der Angeklagte erwiderte darauf hin, dass ihm von der Polizei zu Unrecht genau dieser Werdegang unterstellt werde, nämlich dass er etwas von dem Mädchen gewollt und dieses sich gewehrt habe und er ihr dann was angetan habe, wodurch sie zu Schaden gekommen sei. Obwohl der verdeckte Ermittler weiterhin den Angeklagten bedrängte, an ihre Freundschaft appellierte, blieb dieser dabei, dass er keine Tat einzuräumen habe, auch wenn der verdeckte Ermittler darauf bestand, die Wahrheit zu erfahren. Zunehmend verwies der Angeklagte auf den Inhalt der Akten, die er freiwillig auf Grund der bestehenden Freundschaft überlassen habe, und aus der der verdeckte Ermittler sich ein eigenes Bild verschaffen könne. Der Angeklagte, der den verdeckten Ermittler immer wieder fragte, worauf sein Verdacht beruhe, erhoffte, auf diesem Wege Anhaltspunkte zu erlangen, ob sich in den Akten Hinweise befänden, die einen Tatverdacht gegen ihn erhärteten. Demgegenüber verwies der Verdeckte Ermittler darauf, dass er diese Akten allenfalls überflogen habe, und von ihm – nicht von Zeugen oder Ermittlungsbehörden - wissen wolle was geschehen sei. Ablenkend führte der Angeklagte die in B begangene Tat an, die das Mallorca-Verfahren so sehr verkompliziert habe und erwähnte auch seine Trauer, die er auf Mallorca wegen des Todes des Mädchens empfunden und nicht hinreichend habe verarbeiten können. Insgesamt blieb er dabei, dass man ihm nichts nachweisen könne. Um den Angeklagten weiter zu bedrängen, erklärte der Verdeckte Ermittler ihm, dass er der festen Überzeugung sei, belogen und "für blöd verkauft" zu werden, der Angeklagte die Freundschaft zwischen ihnen nur ausnutze, um eine gute Startbasis zu erlangen, was ihn sehr enttäusche. Der Angeklagte suchte sich zu rechtfertigen, indem er darauf verwies, dass auf Grund des Zusammentreffens mit dem Kriminalbeamten S der Zeitpunkt für ein derartiges Gespräch denkbar ungünstig sei. Der Angeklagte, der sich moralisch unter Druck gesetzt fühlte, taktierte weiter, legte dar, dass er das Mädchen weder jemals geschlagen noch mit ihr etwas in sexueller Hinsicht gehabt habe und verwies darauf, dass sie sich lediglich über seine Figur lustig gemacht habe, womit er aber hätte umgehen können. In dem teilweise erregt geführten Gespräch blieb der Verdeckte Ermittler dabei belogen zu werden, und verwies nachdrücklich darauf, dass der Angeklagte das Vertrauensverhältnis zwischen ihnen nicht anerkennen und missbrauchen würde, deshalb undurchsichtig für ihn bleibe.
Der Angeklagte, der für den Verdeckten Ermittler mit Blick auf die weitere Haftzeit und der gemeinsam geplanten Geschäfte vertrauenswürdig bleiben wollte, und der durch dieses Gespräch in ihn belastender Weise wieder mit Dingen konfrontiert worden war, die er hatte verdrängen wollen, entschloss sich sodann, dem Verdeckten Ermittler die Tat einzuräumen, ohne allerdings den Einsatz des Chloroforms erwähnen zu wollen, um dem Vorwurf des dann naheliegenden Hintergrundes eines sexuellen Motivs der Tat nicht ausgesetzt zu sein. Insoweit war der Angeklagte keinesfalls bereit, den Einsatz des Chloroforms, durch den er sich seines Opfers hatte bemächtigen wollen, einzugestehen, sondern entschlossen, die Tat als Unfall darzustellen, wie er es sich bereits im Verlauf der Haft für den Fall eines Geständnisses vorgenommen hatte. Innerlich angespannt begann er den Tattag mit dem Datum 30.07. zu benennen, bevor er sich unterbrach, um noch mal sein Misstrauen gegen den Verdeckten Ermittler zu entschuldigen, den er zeitweise für einen Zielfahnder gehalten habe, und anschließend auf den Balkon zu gehen. Dort begann er abgehackt Einzelheiten des Tatgeschehens zu schildern, einen Schlag und einen Sturz des Opfers, begab sich anschließend erregt ins Bad und wollte dann die Wohnung verlassen. Als sie sich auf Veranlassung des verdeckten Ermittlers in den PKW gesetzt hatten, begann der Angeklagte – noch ohne nähere Details – im Rahmen eines Gesprächs von einem nichtigen Streit zu berichten, dass St Blue Curacao getrunken und er ihre Jeans gebügelt habe. Anschließend schilderte er einen Schlag mit dem Handrücken seiner rechten Hand, durch den das Opfer in die offene Tür, gegen die Zarge geprallt und dann heruntergerutscht sei, bevor es leblos auf dem Boden liegengeblieben sei. Mechanisch habe er sie in den PKW gebracht und zu dem Ort, den er zufällig an einer Lücke in der Mauer erkannte, gefahren, wo er sie abgelegt habe. Es sei eine kuriose Geschichte gewesen, sie habe nichts anhaben können, er habe sich oft gewünscht, das wieder ändern zu können. Im Rahmen des durchgängig und ruhig geführten Gesprächs, das der verdeckte Ermittler durch zahlreiche Anmerkungen und Nachfragen mitgestaltete, begann der Angeklagte Einzelheiten zu berichten. St sei richtig "zu" gewesen, habe entgegen seinem Rat eine Dose Fisch gegessen, sei in sein Zimmer getorkelt, habe dort den separaten Ausgang nutzen wollen und dabei auf die Ecke der Matratze seines Bettes "gekotzt". Als er sie von dem Bett hochgehoben habe, habe sie wieder so "einen blöden Spruch abgelassen". Wegen der verursachten Spuren, die man habe nachweisen können, habe er ihr Erbrechen seinem Anwalt berichtet, dem er ansonsten die Tat nicht habe schildern wollen. Eingebunden in allgemeine Erzählungen über seine Arbeit auf Mallorca berichtete er, wie er Sachen des Opfers am nächsten Morgen in den Containern am Großmarkt entsorgt habe und begann die Beweislage zu bewerten, dass ein Sexualmord, den er nicht begangen habe, wegen fehlender DNA-Spuren von ihm nicht mehr im Raum stehe. Er verwies darauf, dass sich alles in ihm nicht an dem Abend, sondern von Tag zu Tag aufgestaut habe und dass es dann aus einem Reflex heraus entstanden sei. Die Nachfrage, ob St an diesem Abend Drogen genommen habe, verneinte der Angeklagte, und bekräftigte, dass die später bei ihm gefundenen Schlaftabletten nachweisbar von ihm genutzt worden seien. Der verdeckte Ermittler, der nunmehr, nachdem der Angeklagte seine Täterschaft eingeräumt hatte, zunehmend versuchte, das Gespräch zwischendurch auch auf andere Dinge zu lenken, schlug vor, nach B zu fahren. Auf dieser Fahrt würdigte der Angeklagte die in den Ermittlungsakten gelesenen Zeugenaussagen, indem er ausführte, dass er nicht gedacht hätte, dass sich so viele Menschen irren könnten, es an diesem Abend keine Feier bei einer Niederländerin gegeben habe und dass man ihm nichts mehr werde nachweisen können. Bevor der verdeckte Ermittler den Angeklagten wunschgemäß vor einer Peepshow in B absetzte, erklärte der Angeklagte, dass es ihm jetzt besser gehe, er sich gut fühle. Als der verdeckte Ermittler ihn von dort wieder abholte, fuhren beide zurück nach W, gingen dort gemeinsam essen und unterhielten sich über den beabsichtigten Kauf des Nachtclubs und die dort arbeitenden Barmädchen. Die Tat auf Mallorca wurde nicht mehr erwähnt, bis der verdeckte Ermittler sich am frühen Abend an der Wohnung von dem Angeklagten verabschiedete und sich mit dem Angeklagten für den nächsten Tag in den Mittagsstunden wieder verabredete.
Das Zusammentreffen am nächsten Tag war davon gekennzeichnet, dass der Angeklagte von sich aus immer wieder das Gespräch auf die in Mallorca begangene Tat lenkte, weil er froh war, sich dem Verdeckten Ermittler offenbart zu haben und dieser, wie dem Angeklagten dessen Verhalten belegte, ihm die Tat nicht nachtrug, sondern offensichtlich die vertrauensvolle Beziehung zu ihm fortsetzen wollte. Aus diesem Grund berichtete der Angeklagte eine Vielzahl von weiteren Einzelheiten des Tatgeschehens – soweit er es offenbaren wollte – und beantwortete bereitwillig die vom verdeckten Ermittler gestellten Nachfragen. Er schilderte erneut, wie er das stark betrunkene Opfer, dessen blaue Fransenjeans er zuvor gebügelt habe, nach einer sich angeblich über Stunden ziehenden angespannten Situation mit dem Handrücken ins Gesicht geschlagen habe, wie es richtig knallend vor die harte Holzzarge seiner Zimmertür gefallen sei und direkt in dem Moment, wohl durch einen Knick, den es sich dabei geholt habe, verstorben sei, ihn mit ganz kalten Augen angesehen habe, die er nicht vergessen könne. Anschließend beschrieb er, wie er den Puls gefühlt habe und dann, nachdem er erkannt hatte, das sie tot gewesen sei, den Körper, der auf seinem Bett gelegen habe, in eine Wolldecke gewickelt habe. Es folgten zahlreiche, sämtlich den obigen Feststellungen zugrundegelegte, weitere Einzelheiten zu dem Verbringen des Opfers in den "PKW von A", und eine detaillierte Schilderung des zufälligen Auffindens der Finca, wo er sodann den Wegverlauf beschrieb und wie er das Opfer aus der Wolldecke heraus auf den Boden habe gleiten lassen. Ebenso konkretisierte er die Anzahl der am Großmarkt vernichteten Sachen, zu denen die Decke und auch Bekleidung des Opfers gehörten und beschrieb seine Reinigungsbemühungen in seinem Zimmer, dass er den Boden aufgewischt und die Matratze mit einem Reinigungsmittel gesäubert, das Bettlaken in die Wäsche gegeben habe, wohingegen Blut bei der Tat nicht geflossen sei. Obwohl der verdeckte Ermittler mehrfach versuchte, zu hinterfragen, ob der Angeklagte sein Opfer aus sexuellen Motiven angegangen war, leugnete der Angeklagte dies stets und wies daraufhin, dass St nie nackt vor ihm herumgelaufen sei, er nichts von ihr gewollt habe und sich nicht erklären könne, warum sie kein T-Shirt beim Auffinden getragen habe. Gleichzeitig griff er die Umschreibung auf, dass sie ein "geiles Biest" gewesen sei, die keinen Anlass gebraucht habe, um mit Männern zu schlafen, die sie zahlreich habe bekommen können, weil sie so attraktiv gewesen sei. Immer wieder brachte er sein Unverständnis zum Ausdruck, dass eine Fremd-DNA an dem Opfer gefunden worden sei, wo doch die Spuren an der Leiche von ihm hätten stammen müssen und beschrieb seine Ängste, die durch gefundene Haare auf der Leiche noch gestiegen seien, obwohl man ihm letztlich nichts habe nachweisen können. Auch berichtete er detailliert, wie er seine eigene, an dem Tatabend getragene Kleidung, die er, wie oben dargestellt beschrieb, sowie seine Schuhe und in seiner "Tatortparanoia" weitere Bekleidungsstücke im Hausmüll vernichtet habe. Der Angeklagte regte an, die Ermittlungsakten mit dem verdeckten Ermittler einmal zusammen durchzugehen, weil ihm dann sicherlich noch weitere Einzelheiten einfallen würden. Auch brachte er die Tat auf Mallorca in Zusammenhang mit der in B begangenen Tat, weil auch das Opfer dort ihn "genervt" habe, das er gern nackt an einen Baum gebunden hätte, bevor er davon gefahren wäre. Zu dem vom Verdeckten Ermittler im Zusammenhang mit der Tat in B angesprochenen Chloroform schilderte der Angeklagte, dass dies schon alt gewesen sei, er es noch in Deutschland gekauft habe und dieses Indiz auch nicht gegen ihn spreche, weil er hiermit nachweislich Schriftzüge von einem Bus entfernt habe. Immer wieder führte er aus dem Akteninhalt Einzelheiten unterschiedlicher Zeugenangaben an, die er sodann entlastend für die Frage seiner Täterschaft bewertete, um unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Verteidigers darauf zu verweisen, dass man einen Indizienprozess gegen ihn haushoch verloren hätte, weil die Indizienkette nicht hätte geschlossen werden können.
Während des gesamten Gesprächs in dem PKW, das entspannt geführt und von Beschreibungen der Fahrtroute, die beide gewählt hatten, unterbrochen worden war, wurde der Nachtclub erreicht, den der Angeklagte angeblich erwerben wollte und in dem lediglich geschäftliche Dinge erörtert wurden. Nach einem sich anschließenden gemeinsamen Essen fuhr der verdeckte Ermittler den Angeklagten sodann nach Frödenberg, wo dieser gegen 19:00 Uhr allein auf den Bekannten "K" traf – wie der verdeckte Ermittler aus der Entfernung beobachtete – ohne allerdings die falschen Papiere und das Geld zu erhalten, weshalb der Angeklagte verärgert zum PKW zurückkehrte. Auf der Rückfahrt nach W versicherte der Angeklagte dem verdeckten Ermittler, dass ihm sein Urlaub gut gefalle, der etwas Positives gebracht habe, weil sie beide dieses klärende Gespräch geführt hätten, weshalb er sich gut fühle. Erneut erwähnte er bereits zuvor angesprochene Einzelheiten der Tatnacht und versuchte zu vermitteln, wie tief er die Tat verdrängt gehabt habe, teilweise, besonders wegen der widersprüchlichen Angaben der Zeugen, selbst geglaubt habe, nicht der Täter gewesen zu sein, weil er irgendwann nicht mehr bereit gewesen sei, die Wahrheit zuzulassen. Den Umstand, dass die Sache eingestellt worden sei, bewertete er dahingehend, dass die Ermittler nach Ablauf von über einem Jahr nichts gegen ihn in der Hand hätten," der Deckel zu, die Sache rund" sei. Nachdem der Angeklagte sich mehrere Pornofilme ausgeliehen hatte, wurde er vom verdeckten Ermittler kurz vor 21:00 Uhr in W an der Wohnung abgesetzt und beide verabredeten sich für den nächsten Tag wieder.
Beim Betreten der Wohnung wurde der Angeklagte von den Kriminalbeamten F und Kasten sowie zwei weiteren Unterstützungskräften vorläufig festgenommen, indem er zu Boden gebracht und dort fixiert wurde. Weil der Angeklagte den Zeugen F wiedererkannte, fragte er ihn, ob "S" ihn geschickt habe, was der Zeuge bejahte und näher damit begründete, dass es um die "Spaniensache" gehe. Der zuständige Staatsanwalt hatte mit Blick auf das gegenüber dem verdeckten Ermittler abgegebene Geständnis entschieden, dass nunmehr gegen den Angeklagten der dringende Tatverdacht wegen eines Tötungsdelikts bestehe, und aus allgemeinen Sicherheitserwägungen die sofortige Festnahme veranlasst und nicht das Ende des Hafturlaubs und die dadurch bedingte Rückkehr des Angeklagten in die Haftanstalt abgewartet.
Im Polizeipräsidium verblieb der Angeklagte beaufsichtigt in einem Vernehmungszimmer, bis in einem Nebenraum die technischen Voraussetzungen für das Abspielen eines der auf Tonband aufgezeichneten Gespräche zwischen dem Angeklagten und dem verdeckten Ermittler geschaffen worden waren. Als diese vorlagen, wurde der Angeklagte hinzugeholt und der Zeuge F eröffnete ihm den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf wegen Mordes. Anschließend belehrte er den Angeklagten als Beschuldigten und wies darauf hin, dass er seinen Rechtsanwalt zu Rate ziehen dürfe. Der Angeklagte zeigte sich überrascht und erklärte, dass dieses Verfahren gegen ihn doch eingestellt worden sei und verwies darauf, dass es auch in der Zeitung gestanden habe und er sich nichts mehr zu Schulden habe kommen lassen. Dem entgegnete der Zeuge Kasten, das neue Erkenntnisse in der Mallorca-Sache vorliegen würden und der Angeklagte sich kurz eine Aufnahme anhören solle, die ihm nunmehr vorgespielt werde. Anschließend spielten die Kriminalbeamten dem Angeklagten Auszüge des Gespräches vor, das dieser am Vortag im Pkw mit dem verdeckten Ermittler geführt hatte. Bereits nach wenigen Sekunden rief der Angeklagte, der seine und die Stimme des verdeckten Ermittlers erkannt hatte, aufgeregt laut: "Abschalten! Abschalten!". Auf die Frage des Kriminalbeamten, mit wem er da gesprochen habe, antwortete der Angeklagte, dass dies der D gewesen sei. Sodann wurde der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei "D" um einen Polizeibeamten handle und dass sein, des Angeklagten, Geständnis gegenüber diesem Polizeibeamten mitgeschnitten worden sei. Unter Hinweis darauf, dass für den Einsatz des verdeckten Ermittlers und der heimlichen Aufzeichnung der Gespräche auf Tonträger jeweils richterliche Beschlüsse vorlagen, betonte der Zeuge F, dass diese Mitschnitte und auch der Einsatz des Verdeckten Ermittlers "rechtlich einwandfrei und vor Gericht zu verwerten seien". Daraufhin verschränkte der Angeklagte die Arme und schwieg zwei Minuten lang, während er seine Situation bedachte und abwog, welche Chancen ihm blieben. Dann sprang er auf, zog sich sein Jackett aus, band den Schlips ab, bat um Kaffee und erklärte, dass er jetzt alles und dann nie mehr etwas sagen werde. Seinen Rechtsanwalt brauche er nicht, er wolle auch nicht, dass dieser informiert werde, weil er keine Lust mehr auf diese taktischen Spielchen habe. Weil der Angeklagte auch um seine Medikamente gebeten hatte, die von der Gewahrsamsstelle geholt worden waren, begann die verantwortliche Vernehmung, nachdem er zuvor die von ihm gewünschten Tabletten eingenommen hatte.
Anschließend berichtete der Angeklagte chronologisch und klar strukturiert, ohne dass zunächst von den Kriminalbeamten Nachfragen gestellt wurden, im Einklang mit den obigen Feststellungen, wie er nach seiner Flucht aus R nach Mallorca geflogen und es zu der Untervermietung der Wohnung bei R gekommen sei. Seine persönliche Beziehung zu seinem späteren Opfer charakterisierte er durch die Bemerkung, dass sie sich von Anfang an nicht sympathisch gewesen seien, St eine verzogene, pubertäre Göre gewesen sei, die sich über sein körperliches Aussehen lustig gemacht habe, was er versucht habe auszugleichen, hinterher aber nicht mehr habe "verpacken" können, weil er so etwas schon einmal mit der St aus B durchgemacht habe. Bevor er den Tathergang nahezu übereinstimmend wie in den Gesprächen mit dem verdeckten Ermittler beschrieb, resümierte er, dass es trotz allem gut getan habe, dem "D" alles erzählen zu können. Anschließend berichtete er, von dem Streit über die nicht richtig von ihm gebügelte Jeanshose, dem ständigen "Gemäkel" des Opfers und wie SR sich nach dem Essen des Fischs sich in seinem Zimmer erbrach, was "das Fass zum Überkochen gebracht habe". Als er ihr Kotzen gehört habe, sei er vom Wohnzimmer hinüber in sein Zimmer gegangen und habe so etwas wie" Fotze" zu ihr gesagt. Als er sie hochgezogen habe, habe sie sinngemäß gesagt, dass das dicke, fette Schwein sie nicht anfassen solle, worüber er zornig gewesen sei. Als dem unmittelbar nachfolgend schilderte er sodann den Schlag mit der Außenfläche seiner rechten Hand an den Kopf und den als Folge des Aufpralls gegen die Türzarge unmittelbar eintretenden Tod des Opfers.
Auf den ersten Vorhalt des Zeugen F, dass ein neues Gutachten vorliege, aus dem sich ergebe, dass im Körper von St Chloroform und Schlaftabletten nachgewiesen werden können, erklärte der Angeklagte, dass ihm dies egal sei, er wisse auch heute nicht mehr was die St angehabt habe, die nie nackt vor ihm herumgelaufen, sondern eher verschlossen gekleidet gewesen sei, er habe die St nie sexuell angegangen. Die Rohypnoltabletten und das Chloroform habe er erst wesentlich später gekauft, er habe der St nichts gegeben. Anschließend schilderte er, ebenfalls in Übereinstimmung mit den Angaben gegenüber dem verdeckten Ermittler, wie er sein Opfer zu dem Fundort verbrachte und nachfolgend zahlreiche Gegenstände und Bekleidung – auch von sich – vernichtete. Korrigierend stellte er klar, dass er dem "D" an diesem Tag erzählt habe, dass er sein Opfer noch am selben Abend weggebracht habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei, weil er sich den Wagen erst am nächsten Tag gegen 9:00 oder 10:00 Uhr habe holen müssen.
Auf den Tattag angesprochen erklärte der Angeklagte, dass er dem "D" noch gesagt habe, dass die ganzen Zeugen "bescheuert" seien, es nicht passte, was sie erzählen würden. Als Tattag benannte er den Abend vor der Abreise des Bruders, der am 1. geflogen sei und führte in diesem Zusammenhag aus, dass St hätte am nächsten Tag wieder zu Hause sein sollen, weil sie sich von ihrem Bruder habe verabschieden sollen. Auf einer Fete könne sie nicht gewesen sein.
Im Laufe der weiteren Vernehmung schweifte der Angeklagte mehrfach ab und resümierte über sein "verpfuschtes Leben". Mehrfach betonte er, dass er von allen Frauen, die er in seinem Leben kennen gelernt habe, gehänselt und gedemütigt worden sei und bewertete die Tat dahingehend, dass mit der St eine Sache eskaliert sei, die sich immer wieder durch sein Leben gezogen habe. Als er zum ersten Mal den Tathergang geschildert und sinniert hatte, wie ihm so etwas passieren könne, kamen ihm die Tränen. Von sich aus sprach er im Laufe der Vernehmung auch den "Vorfall in B" an, zu dem er erklärte, dass St O gewusst habe, dass er impotent gewesen sei und ihn deshalb mehrfach vor anderen Leuten bloßgestellt habe. Sie habe immer wieder die Finger in diese Wunde gelegt. Er habe diese St nicht umbringen oder vergewaltigen wollen, nur überlegt, sie nackt an einen Baum festzubinden, um sie bloßzustellen. SR habe so eine ähnliche Art gehabt wie diese St. Auch bestätige er, dass er ernsthafte Fluchtgedanken gehabt habe, die durch sein Geständnis gegenüber "D" abgemildert worden seien.
Als der Zeuge F ihn nach dem bei ihm sichergestellten "rape kit" befragte, entgegnete der Angeklagte, dass er wohl die "Vergewaltigungstasche" meine und nahm Stellung zu den im Einzelnen sichergestellten Gegenständen, die er sämtlich einem "normalen Gebrauch" zuordnete. Zu den Medikamenten erklärte er, dass er sich diese wegen eigener Beschwerden habe verschreiben lassen, das Chloroform habe er erst nach der Tat gekauft, weil er, nachdem die Mutter von St die Suchanzeige aufgegeben gehabt habe, sich das Leben habe nehmen wollen, es wäre nicht sein erster Suizidversuch gewesen. Zuletzt las der Angeklagte die Niederschrift seiner Vernehmung durch, trug mit 0:40 Uhr deren Beendigung ein und unterschrieb sie.
Mehrfach hatte er – im Kontext mit seinem früheren Verhalten stehend, sich in Krisensituationen in den ihn umsorgenden Bereich eines Krankenhauses zurückzuziehen – dem Zeugen F erklärt, dass er in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden wolle, dringend entsprechende Hilfe benötige, sich stundenlang mit einem Psychologen unterhalten wolle.
Vor dem Hintergrund des gegen ihn bestehenden Tatverdachts, welcher der Justizvollzugsanstalt von dem Zeugen S mitgeteilt worden war, verblieb der Angeklagte in der JVA W, weil die Voraussetzungen für einen offenen Vollzug entfallen waren. Dort wurde er während des folgenden Wochenendes von dem zuständigen Justizbeamten W auf der Transportabteilung geführt, weil noch abzuklären war, welche JVA für den Angeklagten zuständig sein würde. Nach der ärztliche Aufnahmeuntersuchung suchte der Angeklagte mehrfach den Kontakt zu dem Zeugen, weil er sich besonders auf die Erlangung seiner sämtlichen Medikamente fokussiert hatte. Bei diesen Gelegenheiten bat der Angeklagte nicht um eine Benachrichtigung seines Verteidigers von seiner Inhaftierung oder der Ermöglichung eines direkten Kontaktes mit diesem. Auch andere diensthabende Justizkräfte bedrängte er nicht mit diesem Anliegen, auf schriftlichem Wege suchte er ebenfalls keinen Kontakt. Zwei Tage lang teilte der Angeklagte den Haftraum mit dem Zeugen W, in dessen Gegenwart er die Vollzugsbeamten ebenfalls nicht auf die Möglichkeit, seinen Verteidiger zu kontaktieren, ansprach. Weil der Angeklagte nicht sicher war, wie sein Verteidiger auf das abgelegte Geständnis bzw. die gegen seinen ausdrücklichen anwaltlichen Rat und entgegen ihrer Vereinbarung erfolgte Einlassung reagieren würde, begann er, seiner Persönlichkeitsveranlagung entsprechend, zweigleisig seinen Vorteil zu wahren, indem er seinen Mitinsassen manipulierte und ihm mitteilte, er sei von der Außenwelt abgeschnitten und ihn bat, als dieser am 11.01.2005 entlassen wurde, für ihn seinen Verteidiger von der stattgefundenen Inhaftierung zu informieren. Zuvor hatte er sich gegenüber dem Zeugen W sehr nervös gegeben, ihm erzählt, dass er zu Unrecht verdächtigt werde, ein Mädchen, mit dem er in einem Haus zusammen gelebt habe, getötet zu haben. Eine Person habe den Kontakt zu ihm aufgenommen, ihn freundschaftlich besucht, dann sei er in deren Wohnung vorläufig festgenommen worden. Es habe sich bei dieser Person um einen verdeckten Ermittler gehandelt, der ihm Pornovideos besorgt und ihn angehalten habe, derartige Filme sich anzusehen. Der Angeklagte zeigte sich geschockt, wie schwer es sei, seine Unschuld zu beweisen.
Weil die Kriminalbeamten S und F mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache gehalten hatten, inwieweit eine vom Angeklagten gewünschte psychologische Betreuung ermöglicht werden konnte, suchten die Beamten den Angeklagten am 11.01.2005 in der JVA auf. Der Angeklagte erklärte ihnen auf entsprechende Nachfrage, dass er seinen Verteidiger noch nicht verständigt habe, eigentlich jetzt auch keinen Anwalt mehr wolle, weil er sich auch selber vor Gericht verteidigen könne. Erneut wies der Angeklagte darauf hin, dass er dringend eine psychologische Betreuung benötige, dabei eine Psychologin vorziehen würde, weil er bei einem männlichen Mediziner die Gefahr einer Konkurrenzsituation sehe. Er erklärte, dass nach dem Geständnis in ihm viele Dinge aufgebrochen seien, die er loswerden wolle und das ihm noch Vieles zu dem Ablauf der Tat einfallen würde, wenn er die Gelegenheit bekäme, mit einer Psychologin hierüber zu sprechen. Auch zeigte er Verständnis, dass die bei ihm sichergestellten Gegenstände, speziell seine " Vergewaltigungstasche", den Ermittlungsbeamten Schwierigkeiten bereiten würden. In diesem Zusammenhang erklärte er erneut, dass "die Sache mit St" ein Unfallgeschehen gewesen sei und resümierte über sein Leben, stellte fest, dass er immer in einer "falschen Liga" gespielt habe, mehr habe darstellen wollen, als er tatsächlich gewesen sei. Er beschrieb, dass er die Möglichkeit eines Neuanfangs sehe, deswegen sei es ihm wichtig, schnellstmöglich in eine psychiatrische Klinik zu kommen und dort rund um die Uhr psychologisch betreut zu werden. Während dieses Gesprächs erschien der Verteidiger S des Angeklagten, der über den Zeugen W von der Inhaftierung des Angeklagten erfahren hatte und der die Kriminalbeamten erzürnt veranlasste, den Raum zu verlassen, damit er sich mit seinem Mandanten besprechen könne.
Am 11.01.2005 wurde in der örtlichen Presse auf Mallorca und auf einer entsprechenden Internet-Seite verbreitet, dass der Mörder von SR gefasst sei und ein Geständnis abgelegt habe. Wie oder durch wen diese Mitteilung an die Presse gelangt war, konnte nicht geklärt werden.
Die Staatsanwaltschaft beantragte nach der Festnahme und verantwortlichen Vernehmung des Angeklagten nicht unmittelbar einen Haftbefehl gegen ihn, sondern machte sich die Zurückführung des Angeklagten in den geschlossenen Vollzug und die dort weiterhin zu verbüßende Strafhaft zu Nutze, um den Wahrheitsgehalt der in dem Geständnis geschilderten Tatbegehung anhand der objektiven Spurenlage zu hinterfragen. Nach weiteren Ermittlungen wurde – abweichend von den Angaben des Angeklagten in seinem Geständnis – am 11.02.2005 mit Rücksicht auf das Ergebnis der toxikologischen Gutachten der Erlass eines Haftbefehls wegen Mordes beantragt.
Eine nachfolgend beabsichtigte vergleichende Untersuchung der durch Klebefolien im PKW F gesicherten Schmutzanhaftungen mit im Mai 2005 am Ablageort der Leiche genommenen Vegetations- und Bodenproben unterblieb, weil die Sachverständige Dr. S hierdurch keine Möglichkeit einer weiteren Aufklärung tatrelevanter Umstände sah, da das Fahrzeug noch drei Monate nach dem Tatgeschehen von anderen Personen genutzt worden war und das erst über zwei Jahre später am Leichenablageort gesicherte Vergleichsmaterial angesichts der im Laufe der Jahre eintretenden Veränderungen der Bodenstruktur ohnehin nur bedingt einsetzbar gewesen wäre.
Die aufwendige toxikologische Untersuchung der von der spanischen Polizei übersandten Matratze aus dem vom Angeklagten in der Tatwohnung genutzten Bett durch den Sachverständigen Dr. M erbrachte keine Hinweise in dem Querschnitt der untersuchten Matratzenflecken auf das Vorliegen eines Flunitrazepam-Metaboliten.
III.
Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
Der Angeklagte, der sich von der Sachverständigen Prof. Dr. N nicht explorieren ließ, hat sich in der Hauptverhandlung weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zum Tatgeschehen eingelassen.
1.
Den problematisch verlaufenden Lebensweg des Angeklagten vermochte die Kammer anhand der Angaben des Stiefbruders des Angeklagten sowie des Zeugen Dr. K nachzuvollziehen, der den Angeklagten im Jahr 1999 im Rahmen eines anderen Strafverfahrens einer umfassenden Exploration unterzog und der seinem damaligen Gutachten die bereits zahlreich vorliegenden Arztbriefe der psychiatrischen Klinik Stiftung T und neun Seiten schriftliche Aufzeichnungen eines Lebenslaufs zu Grunde legte, den der Angeklagte für ihn gefertigt hatte.
Der Zeuge B war lediglich in der Lage, sehr distanziert das gemeinsame aufwachsen mit dem Angeklagten zu schildern, dem er ersichtlich die Neigung, sich schon als Kind durch seine Krankheit oder erfundene Geschichten in den Mittelpunkt zu stellen, nicht nachträgt und den er heute für einen offenen, hilfsbereiten aber nicht zuverlässigen "Lebemenschen" hält. Demgegenüber wies der Zeuge Dr. K, der den Angeklagten in seiner damaligen Wohnung aufsuchte, darauf hin, wie krass bereits die äußeren Lebensbedingungen des Angeklagten mit seinen Fantasien von Reichtum, Macht und Ansehen auseinander klafften und wie vorrangig materielle Werte, insbesondere Geld, den Lebensinhalt des Angeklagten bestimmten, mit denen er glaubte, alles kompensieren zu können, auch sein äußeres Erscheinungsbild. Im Gespräch mit dem Angeklagten verschaffte sich der Zeuge einen Eindruck von der redegewandten Art, mit der der Angeklagte sich ihm präsentierte und weitschweifig über seine Lebenssituation in sachlicher, wenig schwingungsfähiger Form berichtete. Daran anknüpfend beschrieb der Zeuge, dass der Angeklagte kaum moralische Skrupel zeigte, wenn er andere um des eigenen Vorurteils willen geschädigt hatte und wie hartnäckig er Verantwortung externalisierte, ohne sein eigenes Fehlverhalten kritisch zu reflektieren. Anschaulich legte der Zeuge dar, dass diese antisoziale Seite des Angeklagten von Dritten nur schwer erkannt werden könne, was den Angeklagten so erfolgreich im negativen Sinne mache, da die Betrogenen oder Ausgenutzten keine Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit ihm vorher in Betracht ziehen würden und deshalb regelmäßig gänzlich überrascht dem Fehlverhalten des Angeklagten gegenüberstehen würden.
Außerdem beschrieb der Zeuge, wie geschickt der Angeklagte in der Lage sei, seine Krankheiten in den Gesprächen einfließen zu lassen, sie als Vehikel einzusetzen, um den Zuhörer mitleidig zu stimmen und sich hierdurch die Basis für seine weitere Instrumentalisierung zu verschaffen.
Diese wertende Betrachtung des Zeugen vermochte die Kammer bis zur Inhaftierung des Angeklagten in einer Vielzahl von Einzelsituationen wieder zu finden, da es dem Angeklagten immer wieder gelang, sich Vorteile, insbesondere in Form von Geld, von Personen zu verschaffen, auch wenn diese nur über wenig eigene Mittel verfügten. Auch berichtete er sämtlichen Personen, die ihm begegneten, bereits zu Beginn der Bekanntschaft von seiner angeblich todbringenden Erkrankung, wodurch er regelmäßig eine erhöhte Aufmerksamkeit sowie Mitleid erfuhr und die Bereitschaft erzielte, ihm sein vernachlässigtes äußeres Erscheinungsbild nachzusehen.
Wie sich das Leben mit dem Angeklagten im Alltag gestaltete, vermochten die Zeuginnen M und S besonders anschaulich zu vermitteln. Insbesondere letztere war in der Lage, die ambivalente Persönlichkeit des Angeklagten lebendig zu beschreiben, der einerseits nach Geborgenheit und Nähe suchte, andererseits sich keinen Normen und Regeln fügen konnte, letztlich nie in der Lage war, sich dauerhaft zu bewähren und die beschränkteren Möglichkeiten, die ein legaler Lebenswandel ihm bot, als ausreichend für sich zu akzeptieren.
2.
Den ersten Aufenthalt des Angeklagten im Jahr 2001 auf Mallorca vermochte die Kammer auf Grund der Einvernahme der dort ebenfalls aufhältig gewesenen Zeugen sicher in seinen Einzelheiten festzustellen.
Auch dort fiel auf, wie es dem Angeklagten durch das ihm zur Verfügung stehende Geld und die Schilderung seiner angeblichen Krankheiten gelang, sich in den Mittelpunkt zu stellen. In Bezug zum vorliegend abzuurteilenden Tatgeschehen war an diesem Aufenthalt wesentlich, dass der Angeklagte dort auf St O traf, deren Art und Verhalten er später mit dem Verhalten seines Opfers verglich, und die er deshalb ebenfalls durch die in B begangene Tat aus seiner Sicht zu Recht zur Rechenschaft zog. Wie die Tat zum Nachteil von St O zeigt, die dem Angeklagten lediglich abschlug, sich vor ihm nicht ohne Bikinioberteil zu bewegen und darauf beharrte, auch Unternehmungen mit ihrem Freund B allein durchzuführen, wird deutlich, wie gestört der Angeklagte Verhalten von Frauen aufnimmt und innerlich fehl als Kränkung und Demütigung verarbeitet. Abgesehen von den beiden aufgezeigten Weigerungen verlief das Zusammenleben äußerlich frei von Zerwürfnissen, der Angeklagte schrieb der Zeugin nachfolgend mehrfach Karten, die mit "ich habe dich lieb" endeten. Sein Potenzproblem hatte der Angeklagte von sich aus zur Sprache gebracht und es besteht keinerlei Anlass anzunehmen, dass die Zeugin, die dies auch in Abrede stellte, den Angeklagten jemals mit diesem Handikap konfrontiert oder ihn gar gehänselt hätte, zumal sie anschaulich beschrieb, wie unangenehm ihr dieses Gespräch beim ersten Zusammentreffen war, als der Angeklagte ihr davon berichtete. Offensichtlich reichte allein das Bewusstsein des Angeklagten, dass die Zeugin seinen "wunden Punkt" kannte – auch wenn er ihr diese Kenntnis aufgedrängt hatte – aus, um im Rahmen seiner fehllaufenden Verarbeitung an einem anlassgebenden Punkt die Kränkung diesmal in Aggression umschlagen zulassen. Dieses anlassgebende Ereignis war zur Überzeugung der Kammer – wie darzustellen sein wird – die gegen SR verübte Tat, da der Angeklagte zuvor niemals durch Gewalt gegenüber Frauen seine innerliche Wut abgebaut hatte, sondern stets Kompensation durch übermäßiges Essen oder seine voyeuristisch ausgelebte Sexualität gesucht hatte.
3.
Die gänzlich veränderte Lebenssituation des Angeklagten anlässlich seines zweiten Mallorca-Aufenthalts resultierte maßgeblich daraus, dass er nunmehr kein Geld besaß, mit dem er sich Kontakte und Bezugspersonen erkaufen und sein Selbstwertgefühl stärken konnte. Gerade weil er sich in derselben Umgebung aufhielt und die Eindrücke aus dem Vorjahr auch auf Grund seiner zahlreichen Fotografien, die er besaß, noch so präsent waren, wurde dem Angeklagten die Verschlechterung seiner Ausgangsposition, dort Fuß zu fassen, besonders deutlich. Auch sein Zusammenleben mit den Brüdern S in der späteren Tatortwohnung war von gänzlich anderen Regeln geprägt, da der Angeklagte nicht im Mittelpunkt der Wohngemeinschaft stand, und diesen Stellenwert trotz der von ihm ins Feld geführten angeblich todbringenden Erkrankung und seiner Geschichten über Frauenbekanntschaften und frühere finanzielle Möglichkeiten auch letztlich nicht zu erlangen vermochte. Angesichts seiner äußerlichen Erscheinung und seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten wurde seine Anwesenheit von den Zeugen S letztlich nur als Notlösung, die den Mietzins verringerte, geduldet, ohne dass das Entstehen einer persönlichen Beziehung von ihnen gewünscht worden wäre. Hinzu kam, dass der Angeklagte sich in seiner Tätigkeit für den Zeugen S letztlich nicht wieder fand, da er stets Ideen nachhing, Geschäfte durchführen zu wollen, die viel Geld einbrachten, aber keinen täglichen Arbeitsaufwand erforderten. Entsprechend nachvollziehbar belastend wirkte sich diese Lebenssituation auf das ohnehin krankheitswertig gestörte Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten aus, ließ angesichts geringer Kompensationsmöglichkeiten in der Vergangenheit erfahrene Kränkungen und Demütigungen um so präsenter wieder aufleben, die dann letztlich mit aktuell erfahrenen Kränkungen kumulierten. Diese kleidete der Angeklagte zur inneren Entlastung in Rachefantasien, von denen er dem Zeugen GS so intensiv berichtete, dass er dem Zeugen unheimlich wurde. Eine dieser Fantasien betraf die Zeugin L, die anlässlich eines vom Angeklagten gesuchten Kontaktes ihn deutlich abgewiesen hatte, weshalb der Angeklagte sich bei den Zeugen S nach Drogen erkundigte, die einen "Filmriss" bewirken würden, damit sich das Opfer am nächsten Tag an nichts mehr erinnern könne.
In dieser angespannten und unzufriedenen Lebenssituation, die dem Angeklagten allerdings aufgrund seines Werdeganges nicht fremd war, traf er auf sein späteres Opfer und deren Mutter, die beide von Beginn an in räumlicher Nähe zu ihm lebten. Sein anfänglich nicht ausschließbar bestehender Wunsch, sich wieder eine fiktive Familie zu verschaffen – der Angeklagte berichtete nachfolgend Zeugen (z.B. O, B) stets nur, dass er mit einer Bekannten und deren Tochter zusammen gelebt habe –, indem er nähere Kontakte zu ihnen suchen würde, zerschlug sich rasch. SR machte von Beginn an keinen Hehl daraus, dass sie ihn abstoßend fand, begegnete ihm pubertär patzig oder ignorierte ihn gänzlich. Dieses Verhalten seiner Schwester hat der Zeuge PR anschaulich beschrieben, auch die Zeugin R bestätigte, dass ihre Tochter dazu neigte, sehr direkte Antworten zu geben, dass sie "kein Blatt vor den Mund nahm". In diesem aufsässigen Verhalten spiegeln sich letztlich auch die Streitigkeiten wider, die SR mit ihrer Mutter wegen ihres Lebenswandels austrug, die von dieser auch nicht in Abrede gestellt und vom Zeugen P ebenso sehr anschaulich bestätigt wurden.
Vor dem Hintergrund seiner ohnehin erhöhten Kränkbarkeit lässt sich unschwer nachvollziehen, dass, noch als die Brüder S mit ihm in der Wohnung lebten, SR bereits ebenfalls auf einer imaginären Liste der Personen stand, die der Angeklagte sich von den Menschen erstellt hatte, gegen die er Rachegedanken hegte. Diese formulierte er, um sein Gesicht zu wahren, auch gegenüber dem Zeugen G S, indem der Angeklagte auf diese Liste Bezug nahm und sie erläuterte, als SR in die untere Wohnung gekommen war und ihn nicht gegrüßt, sondern gänzlich ignoriert hatte. Angesichts seiner persönlichkeitsbedingt fehlenden Konfliktfähigkeit suchte der Angeklagte nicht die Aussprache mit seinem späteren Opfer, weil er wusste, dass er so einem Gespräch nicht standhalten konnte und dann eine weitere, entwürdigende Niederlage zu verkraften haben würde. Ebenso trug er keinen Konflikt mit dem Zeugen D aus, sondern kompensierte auch die gegen diesen Zeugen bestehende Wut durch Rachefantasien.
Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass SR sehr hübsch, ihre Figur bereits fraulichen entwickelt war, und sie deshalb grundsätzlich den Vorstellungen des Angeklagten von einer Frau entsprach. Entsprechend kränkte ihn das Bewusstsein, dass diejenige, die ihn zurückwies, auf Grund ihres Aussehens in der Lage war, jederzeit freundschaftliche Kontakte zu knüpfen und auch sexuelle Beziehungen eingehen konnte und einging, wenn es ihren Wünschen und Vorstellungen entsprach.
Im unmittelbaren Tatzeitpunkt hatte sich die Lebenssituation des Angeklagten noch weiter verschlechtert, da er seine für den Zeugen S ausgeübte Tätigkeit verloren hatte und nunmehr noch nicht einmal über eine, wenn auch geringe, regelmäßige Geldeinnahmequelle verfügte. Gleichzeitig hatten sich die von SR erfahren Demütigungen und Kränkungen fortgesetzt, die sich über seinen "Schwabbelbauch" und "fetten Arsch" mokierte – wie beispielhaft die Zeugen PR und JS beschrieben –, wenn sie ihn nicht ganz ignorierte. Auch drohte, da die Zeugin R mit ihrer Tochter in die untere Wohnung hinunterziehen würde, dass der Angeklagte hierdurch noch häufiger dem ablehnenden und verletzenden Verhalten von SR ausgesetzt sein würde und dass er zudem die ausgetragenen Konflikte zwischen Mutter und Tochter noch vermehrt würde ertragen müssen, die ihn bereits angesichts seiner "Harmoniebedürftigkeit" belasteten, zumal er keine Möglichkeit besaß, auf die Streitenden einzuwirken, weil beide ihn als Gesprächspartner gar nicht wahrnahmen. Entsprechend zeichnete sich für den Angeklagten eine auswegslose Situation ab, da es ihm einerseits ersichtlich nicht gelang, auf Mallorca Fuß zu fassen, andererseits eine Rückkehr nach Deutschland auch nicht sinnvoll erschien, weil dort die Verbüßung weiterer Strafhaft drohte.
4.
Die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte den Tod von SR herbeiführte, stützt sich maßgeblich auf das Ergebnis der umfangreichen Ermittlungsarbeit der spanischen und deutschen Kriminalbeamten, in die auch die Ergebnisse der zahlreich durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen einzubeziehen waren, sowie auf die Angaben des Angeklagten gegenüber dem verdeckten Ermittler und der Polizei, soweit sie in Einklang mit der obigen Ermittlungsarbeit und den wissenschaftlichen Untersuchungen stehen.
a.
Zunächst nur grundlegend auszuführen ist hierzu, dass, wie der Leiter der Guardia Civil, der Zeuge L, geschildert hat, wie Ermittlungen in dieser ursprünglichen Vermisstensache einen Monat nach dem Tag, an dem das Opfer zuletzt gesehen worden sein sollte, aufgenommen und in alle Richtungen geführt wurden. Hierdurch war es möglich, das Umfeld von SR bis zu ihrem Verschwinden, ihre jeweiligen Kontaktpersonen sicher zu bestimmen und letztlich den in Frage kommenden Täterkreis einzugrenzen. Die Angaben der ZeugenD, de W, H, V und A belegen, dass SR bis zu ihrem Tod sich ausschließlich in dem ihr vertrauten Milieu bewegte, das nicht immer altersgerecht war, letztlich aber zuließ, ihre Tagesabläufe und die Gestaltung ihrer Nächte im Nachhinein sicher zu bestimmen, weil sie im Bereich der B- u. Sstraße aufhältig und bei aller Kontaktfreudigkeit stets bemüht war, ihre Beziehungen dauerhaft zu gestalten, allein schon um sich selbst eine möglichst regelmäßig ausgefüllte Gestaltung des Tages- und Nachtablaufs zu ermöglichen. Entsprechend häufig war sie deshalb zuvor mit den Zeuginnen D und W zusammen gewesen, während sie nach der Ankunft der "V Töchter" ihre Freizeit mit ihnen ausgestaltete und sich jeweils für den nächsten Tag wieder mit ihnen verabredete. Insofern vermochten bereits die spanischen Ermittlungsbeamten – trotz der Probleme der Zeugen hinsichtlich einer genauen datumsmäßigen Eingrenzung der Zusammenkünfte mit dem Opfer – keine verlässlichen Hinweise mehr zu erlangen, dass das Opfer nach dem 31.07/ 01.08.2002 noch lebend gesehen worden war. Nachvollziehbar richtete sich sodann ein maßgeblicher Tatverdacht gegen den Zeugen E, dem entsprechend den Angaben des Zeugen L – die der Zeuge E aus leidvoller Erfahrung bestätigte – konsequent nachgegangen wurde, bis er sich zerstreute.
Weil das Umfeld von SR letztlich keinerlei Ermittlungsansätze mehr bot, insbesondere auch kein Tatmotiv dort ersichtlich geworden war, konzentrierten sich mit Blick auf die in der Wohnung aufgefundene, zuletzt getragene Kleidung des Opfers und die spärliche Bekleidung des Leichnams schließlich die Ermittlungen auf das familiäre Umfeld von SR, insbesondere ihren häuslichen Bereich. Ein wegen des schlechten persönlichen Verhältnisses zum Opfer sorgsam verfolgter Tatverdacht gegen den Zeugen P ließ sich nicht erhärten. Gleichwohl kamen die spanischen Ermittler – ohne von der Existenz des Angeklagten Kenntnis zu haben – auf Grund gänzlich fehlender weiterer Anhaltspunkte zu der Überzeugung, dass nur eine Person aus dem engsten Umfeld für den Tod des Opfers verantwortlich sein konnte. Dass sämtliche im Tatzeitpunkt mit dem Opfer in Bezug stehenden Personen überprüft und als nicht tatverdächtig eingestuft wurden, belastet den Angeklagten als Kontaktperson zumindest indiziell bereits stark. Der Tatverdacht erhärtet sich noch durch die Umstände, wie er Mallorca, kurz nachdem in der Presse von dem Leichenfund berichtet worden war, verließ. Sein heimlicher Auszug aus der Wohnung, obwohl er sich intensiv an der Suche nach SR beteiligt und sich um die Zeuginnen R und B persönlich bemüht hatte, trägt deutliche Hinweise auf eine Angst vor Entdeckung der eigenen Tatbeteiligung und lässt sich nicht nur mit einer Vermeidung des Risikos, auch in den Fokus der Ermittlungen zu geraten, erklären. Der Angeklagte blieb noch, wenn auch wenige Tage, auf der Insel, nachdem er die Tatortwohnung verlassen hatte. Die Zeugin D, die ihn an dem Morgen seines Auszugs im Lokal "V" bediente, erinnert insoweit den Widerspruch zu seinen Angaben, er wolle St suchen, und den mit sich geführten Gepäckstücken sicher. Offensichtlich wollte der Angeklagte das beabsichtigte Verlassen der Insel gegenüber der Zeugin verschweigen, so wie er es auch gegenüber anderen Zeugen, zum Beispiel dem Zeugen St, mit dem er Kontakt hatte, verschwieg. Letztlich verließ er die Insel, ohne einer Person von seiner Abreise berichtet zu haben. Unmittelbar nachdem von dem Leichenfund in der Presse berichtet worden war, erwarb der Angeklagte ausweislich des Belegs der Fährgesellschaft am 23.09.2002 eine Fahrkarte und verließ zwei Tage später Mallorca, obwohl sich für ihn, hätte er mit dem Tod von SR nichts zu tun gehabt, allein durch den Leichenfund das Risiko, in den Fokus der Ermittler zu gelangen, zunächst nicht erhöht hatte, zumal an ihm noch keinerlei Spurensicherungsmaßnahmen durchgeführt worden waren, und er miterlebt hatte, dass sich gegen die anderen Kontaktpersonen von SR ein Tatverdacht auch nicht hatte erhärten lassen.
b.
Die weiteren, nachfolgend darzustellenden Beweisergebnisse, aus denen die Tatzeit, der Tatort und der Hergang der Tat sowie das Gelangen der Leiche an den Fundort sicher herzuleiten sind, und die eine Verursachung des Todes von SR durch den Angeklagten ebenso sicher belegen, sind in ihrer wertenden Betrachtung im Zusammenhang zu sehen mit den Angaben des Angeklagten, die dieser gegenüber dem Verdeckten Ermittler "D" in der Zeit ihrer Zusammentreffen machte und die schließlich in die maßgeblichen, der Sache nach ein Geständnis beinhaltenden Schilderungen des Angeklagten am 06.01.2005 einmündeten, die sich gegenüber dem verdeckten Ermittler am nächsten Tag in noch detaillierterer Form und auch bei der Polizei fortsetzten.
Diese Angaben sind verwertbar aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 21.07.2006, Anlage 1 zum Protokoll vom 21.07.2006, in Verbindung mit dem Beschluss der Kammer vom 17.08.2006, Anlage 1 zum Protokoll vom 17.08.2006. Ein normiertes oder aus den allgemeinen Prinzipien des Rechtsstaates herzuleitendes Beweisverwertungsverbot liegt danach nicht vor.
Auch sind unter Berücksichtigung des Zustandekommens der geständigen Angaben des Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihr Beweiswert einer Einschränkung unterliegt.
Der Angeklagte hat am 06.01.2005 lange ein taktierendes Verhalten an den Tag gelegt, indem er zunächst weiterhin gegenüber dem verdeckten Ermittler seine Täterschaft in Abrede stellte, obwohl dieser ihn bedrängte und seine feste Überzeugung formulierte, dass der Angeklagte etwas mit der Tötung zu tun habe, und ihn zusätzlich moralisch unter Druck setzte, indem er ihr freundschaftliches Verhältnis und die vorhandene Vertrauensbasis, die zwischen ihnen bestehen würde, anführte. In dieser Phase wog der Angeklagte ersichtlich ab, was der möglicherweise drohende Verlust des verdeckten Ermittlers für ihn bedeutete, mit dessen Hilfe er seine persönlichen Belange in diesem Zeitraum – trotz der Einschränkungen, die der Vollzug mit sich brachte – überaus vorteilhaft gestalten konnte und über den sich des Weiteren Zukunftsperspektiven im Sinne gemeinsamer Geschäfte boten. Es bestand daher das Risiko, dass der Angeklagte diese für ihn wichtige Kontaktperson verlieren würde, wenn er – wonach es auf Grund der Äußerungen des verdeckten Ermittlers auszusehen schien – den Ermittler nicht von seiner Unschuld an dem Tod des Mädchens auf Mallorca durch Beteuerungen und den Hinweis auf die Aktenlage, nämlich die ihn objektiv nicht belastende Beweislage, würde überzeugen können.
Gleichzeitig belastete den Angeklagten die Sorge, der verdeckte Ermittler könne sich von ihm aber auch dann zurückziehen, wenn er von der Täterschaft Kenntnis hatte, was deutlich daran wird, wie zögerlich er ihn im Verlauf ihrer Beziehung von dem gegen ihn bestehenden Tatverdacht berichtete und wie erfreut er war, dass der verdeckte Ermittler am 07.01.2005 vereinbarungsgemäß wieder bei ihm erschien, um ihn abzuholen. Mit einbezogen werden muss auch, dass beim Angeklagten ein Rest Misstrauen bestand, er könne an einen Zielfahnder geraten sein und dass er sich dessen bewusst war, wie risikobehaftet stets das Eingeständnis einer solchen Tat gegenüber einer dritten Person ist. Gleichzeitig war dem Angeklagten daran gelegen, die Punkte in Erfahrung zu bringen, auf die der verdeckte Ermittler seine formulierte Überzeugung, dass er etwas mit der Tat zu tun habe, stützte, weshalb er immer wieder versuchte, den Akteninhalt zum Gesprächsthema zu machen, um auf diesem Wege zu hinterfragen, welche Einzelumstände es waren, die den verdeckten Ermittler als außenstehenden Dritten veranlassten, ihn mit der Tat in Verbindung zu bringen.
Als der Angeklagte sich sodann entschloss, die Tat einzuräumen, beugte er sich nicht nur dem Druck, unter den ihn der verdeckte Ermittler durch die bedrängenden Forderungen nach der Wahrheit gebracht hatte, sondern er taktierte – wenn auch abgewandelt – weiter, indem er zwar die Verursachung des Todes des Mädchens einräumte, das Tatkerngeschehen jedoch wahrheitswidrig darstellte und lediglich das Randgeschehen, insbesondere das Verbringen des Leichnams an den Ablageort und seine Spurenvernichtungsmaßnahmen, offenbarte. Der Angeklagte berichtete dem verdeckten Ermittler keine Tat, wie dieser sie ihm vorgegebenen hatte, durch die Andeutung, er habe ein Mädchen, das ihm immer wieder seine Potenzprobleme vorgehalten habe, geschlagen. Diese "goldene Brücke", wie der Angeklagte sie selbst nannte, beschritt er nicht, weil er keinesfalls bereit war, seine Tat auch nur in die Nähe eines sexuell motivierten Übergriffs kommen zu lassen. Er war vielmehr erklärtermaßen nicht willig, die Schilderung zu übernehmen, so dass die vom verdeckten Ermittler im Vorfeld erwähnte eigene, ähnliche Tatbegehung den Beweiswert der Angaben des Angeklagten nicht schmälert. Der Angeklagte benannte nach Überzeugung der Kammer vielmehr Tatelemente (Erbrechen des Opfers, Körperkontakte zum Opfer), wie er sie schon zuvor – nur in anderem Zusammenhang – etwa gegenüber dem Zeugen D benannt hatte, weil er bereits zu diesem Zeitpunkt fürchtete, dass sich eine entsprechende Spurenlage würde nachweisen lassen und gliederte letztlich diese Schilderungen dann in einen Tathergang, der sich als Unfallgeschehen, nämlich als Körperverletzung darstellte, der ein nicht gewolltes Versterben des Opfers nachfolgte. Entsprechend frühzeitig hatte sich der Angeklagte damit auseinander gesetzt, welcher Tatablauf ihm die günstigste Strafandrohung bieten würde, obgleich er lange gegenüber dem verdeckten Ermittler beharrte, auch kein, wie er es formuliert, "Versehentlichtäter" zu sein.
Der Angeklagte hat letztlich die Entscheidung getroffen, den verdeckten Ermittler von seiner Täterschaft in Kenntnis zu setzen, um ihn als Vertrauensperson und zukünftigen Geschäftspartner nicht zu verlieren, andererseits ihm aber die Tatmodalitäten vorenthalten, die er nicht mit seinem Selbstverständnis vereinbaren konnte. Die Kammer vermochte auch auszuschließen, dass der Angeklagte lediglich den zur Kenntnis genommenen Inhalt der Ermittlungsakten dem verdeckten Ermittler wieder gab und in diesen Kontext seine Täterschaft eingegliederte, um den verdeckten Ermittler zufrieden zu stellen, ihm den Wert ihres Vertrauensverhältnisses durch die Einräumung der Todesverursachung zu beweisen, um so die Fortführung ihrer vertrauensvollen Beziehung zu gewährleisten. Dagegen spricht nicht nur der hohe Detailreichtum der von dem Angeklagten geschilderten Einzelheiten – etwa was das Verbringen der Leiche in den Pkw F, die sich anschließende Fahrt und die genaue Beschreibung des Ablageorts betrifft –, der nur derart erinnerlich bleibt, wenn er auf eigenem Erleben beruht und nicht lediglich durch Lesen unbekannter Beschreibungen erworben wurde. Entscheidend ist zudem die Art und Weise, wie der Angeklagte sich mit dem Akteninhalt auseinandersetzt, ihn nicht nur wiedergibt, sondern anhand der aufgeführten Zeugenangaben und spurenkundlichen Ergebnisse einer allein auf seine Person bezogenen Beweiswürdigung unterzieht, und die Angaben der Zeugen etwa zur Tatzeit als falsch beschreibt ("dass sich so viele Menschen irren können") oder immer wieder darauf verweist, dass von ihm DNA-Spuren an der Leiche hätten sein müssen.
Das Gericht vermochte Umfang und Inhalt der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Verdeckten Ermittler sicher nachzuvollziehen, weil nicht nur der Zeuge Z als Führer des verdeckten Ermittlers und Durchführender der Quellenvernehmungen als Zeuge zur Verfügung stand, sondern der verdeckte Ermittler selbst, wenn auch per Videokonferenz und optisch abgeschirmt, von der Kammer und den übrigen Prozessbeteiligten befragt werden konnte. Der Verdeckte Ermittler, dessen Identität durch den Mitarbeiter des Kriminalamtes D bestätigt wurde, der bei den per Video durchgeführten Vernehmungen des Verdeckten Ermittlers anwesend war, hat sowohl zur Anbahnung des Kontaktes als auch zu dem Verlauf seiner Beziehung mit dem Angeklagten sich allen Fragen gestellt und diese umfassend beantwortet. Er machte keinen Hehl daraus, dass er den Angeklagten, nachdem er den Auftrag erhalten hatte, die Tat offen anzusprechen, verbal unter Druck setzte, eine Verknüpfung zwischen der Freundschaft und den beabsichtigten gemeinsamen Geschäften vornahm und sich enttäuscht und gekränkt zeigte, weil der Angeklagte seiner vermeintlichen Einschätzung nach ihn ausnutzte und die Freundschaft missbrauchte. Auch stellte er nicht in Abrede, dem Angeklagten eine Situation geschildert zu haben, in der er ein Mädchen schlug, weil dieses ihn immer wieder verbal gereizt habe, selbst wenn er diese Gegebenheit nicht sofort sicher erinnerte und als Teil der Legende beschrieb. Den Ablauf und stattgefundenen Gesprächsverlauf der dem Geständnis vorangehenden Zusammentreffen vermochte die Kammer einer weiteren Prüfung zu unterziehen, nachdem die jeweils unmittelbar nach dem Treffen erstellten Berichte des verdeckten Ermittlers zu den Akten gelangt waren. Dies geschah erst mit Schreiben des Innenministers vom 11.08.2006, nachdem der verdeckte Ermittler bereits zweimal vernommen worden war. Anhand des Inhalts dieser detaillierten Berichte, die lediglich in den Bereichen geschwärzt worden sind, in denen Sicherheitsbelange tangiert werden würden, lässt sich die hohe Konstanz der Angaben des verdeckten Ermittlers belegen, da die dort geschilderten Verhaltensweisen und Äußerungen des Angeklagten mit dem übereinstimmen, was der verdeckte Ermittler bereits in der Hauptverhandlung berichtet hatte. Für Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben besteht daher kein Raum.
Auf Grund der vorliegenden Tonbandaufzeichnungen, die von der Kammer in Augenschein genommen worden sind, war das Gericht zudem in der Lage, den maßgeblichen Verlauf des Gesprächs, das zu dem Geständnis des Angeklagten hin führte, sowie die detaillierten geständigen Angaben des Angeklagten zum Tathergang, zu seiner Motivlage und zu seinem Nachtatverhaltens selbst zu verfolgen. Insbesondere die am 07.01.2005 aufgezeichneten Gespräche während der Fahrt in dem Pkw belegen anschaulich, in welch schon als entspannt zu bezeichnender Art und Weise der Angeklagte über sämtliche Einzelheiten des Tatgeschehens mit dem verdeckten Ermittler sprach, diesem bereitwillig gestellte Fragen beantwortete und ihm immer wieder versicherte, dass man ihm nichts werde nachweisen können.
Des Weiteren hat der Angeklagte Einzelheiten dieses Geständnisses in seiner verantwortlichen Vernehmung am Abend des 07.01.2005 wiederholt und die von ihm eingeräumte Tat noch stärker in eine Beziehung zu seinem bisherigen Lebensablauf gestellt. Diese Einlassung und auch die Angaben des Angeklagten vom 11.01.2005, als ihn die Kriminalbeamten S und F nochmals in der JVA aufsuchten, sind aus den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 03.08.2006, Anlage 1 zum Protokoll vom selben Tage, ebenfalls verwertbar.
Soweit der Angeklagte zuvor im Verlauf seiner Inhaftierung in der JVA S gegenüber den ihn aufsuchenden Kriminalbeamten L und S Angaben zu den Ereignissen auf Mallorca gemacht hat, sind auch diese aus den Gründen der Beschlüsse der Kammer vom 12.06.2006 und 15.08.2006, Anlage 1 zum Protokoll vom 12.06.2006 bzw. Anlage 1 zum Protokoll vom 15.08.2006 verwertbar und konnten in der nachfolgend im einzelnen dargelegten Überzeugungsbildung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten Berücksichtigung finden.
5.
Zur Überzeugung der Kammer wurde SR in der Nacht vom 01.08.2002 getötet, nachdem sie von dem Zeugen E nach Hause gefahren worden war.
Die von der Zeugin R hierzu geschilderte Erinnerung, ihre Tochter habe auf eine Abschiedsfeier einer niederländischen Freundin gehen wollen und die Wohnung am 31.07.2002 gegen 23:00 Uhr verlassen, kann nicht zutreffen, auch wenn diese detailliert zu sein scheint, da die Zeugin beschreibt, wie ihre Tochter mehrfach zwischen den Wohnungen hin und her gependelt sei und mit ihr gesprochen habe. Ausweislich der Flugunterlagen der Zeugin D konnte sicher ermittelt werden, dass diese bereits am 26.07.2002 die Insel verließ, und beide niederländischen Zeuginnen haben bestätigt, dass sie zuvor den Abend bzw. die Nacht gemeinsam mit St R verbracht haben. Die Zeuginnen erinnern auch sicher, dass es an diesem letzten Abend, den sie zu dritt verbrachten, zu dem Tausch der schwarzen Stiefelletten gegen die rosafarbenen Schuhe der Zeugin D kam und SR ihre F-Uhr bei der Zeugin de W zurückließ, wo sie im Übrigen später auch sichergestellt wurde.
Aus diesem Grund konnte SR die schwarzen Stiefelletten, die in dieser Form das einzige Paar waren, über das sie verfügte, am 31.07.2002 nicht getragen haben, weil sie sich – wie auch ihre Uhr – noch bei den niederländischen Zeuginnen befanden.
Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Zeuge PR die Angaben seiner Mutter in vollem Umfang bestätigt und ebenfalls beschrieben hat, dass er seine Schwester am 31.07.2002, dem Tag vor seiner Abreise, am Abend zuletzt gesehen habe und dass er den Ablauf des Abends noch dahingehend näher beschreibt, dass der Angeklagte Blue Curacao gekauft gehabt habe, wovon seine Schwester und er ein Glas gemischt mit Orangensaft getrunken hätten. Der Zeuge wurde erstmals im Oktober von den spanischen Polizeibehörden vernommen und hatte zuvor mit seiner Mutter – was nachvollziehbar ist – mehrfach die Umstände erörtert, unter denen er seine Schwester zuletzt gesehen hatte. Durch das Gespräch mit der Mutter kamen dem Zeugen die Abläufe des Abends am 25.07.2002 wieder in Erinnerung, als seine Schwester ausgehen wollte, weshalb auch der Zeuge beschreibt, dass von der Abschiedsfeier einer niederländischen Freundin gesprochen worden sei und seine Schwester ihre schwarzen Stiefelletten angehabt habe, was angesichts des sicher feststellbaren Abreisedatums der Zeugin D jedoch keinesfalls der 31.07.2002 gewesen sein kann. Insoweit ist hinzuzufügen, dass die Zeugin de W die Insel erst am 11.08.2002 verließ und dass die Zeugin das Opfer bis zu diesem Zeitpunkt nicht mehr antraf, weil, insoweit ist die Zeugin sicher, sie ansonsten SR ihre Uhr wieder ausgehändigt oder sie zumindest hierauf angesprochen hätte.
Sicher feststellbar war vielmehr, dass SR die letzten Tage vor ihrem Tod mit den "V Töchtern" verbrachte. Den Zeuginnen V und A fiel es – wie allen anderen Zeugen auch – schwer, wegen der Gleichförmigkeit ihres Tagesablaufs auf Mallorca zeitliche Abläufe sicher einzuschätzen. In ihren Vorstellungen haben sie sich mehrfach und lange mit dem späteren Opfer getroffen. Sicher zu ermitteln war, dass die Zeuginnen am Nachmittag des 29.07.2002 auf der Insel eintrafen, wodurch sich das enge Zeitfenster bis zum 31.07.2002 ergab, denn ab dem 01.08.2002 wurde SR von ihrer Mutter gesucht und von niemandem mehr lebend gesehen. Beide Zeuginnen sind sicher, dass sie jedenfalls zwei volle Tage von mittags bis zum späten Abend mit SR zunächst am Strand und dann in verschiedenen Lokalen verbracht haben. Sicher erinnern die Zeuginnen auch, dass an ihrem letzten, gemeinsam verbrachten Abend die Bekleidung (T-Shirt Mother-Fucker und Jeansrock) von ihnen an SR verliehen worden ist. Weil beide Zeuginnen davon ausgehen, dass sie unmittelbar nach ihrer Ankunft den restlichen Tag nicht sofort am Strand verbracht haben, verbleiben an vollen Tagen nur noch der 30. und 31.07.2002. Was den Ablauf des letzten Tages, an dem die Kleidung verliehen wurde, betrifft, sind sich beide Zeuginnen sicher, dass SR die gesamte Zeit bis in die Nacht mit ihnen zusammen war, zwischendurch nicht mehr nach Hause gegangen ist, etwa um sich umzuziehen, was angesichts der verliehenen Bekleidung auch nicht erforderlich war. Anschaulich beschrieben die Zeuginnen sodann das Zustandekommen der von der Kammer in Augenschein genommen Fotos mit SR am frühen Abend sowie die Situation, in der sie SR verließen, weil sie sich so angeregt mit dem DJ T unterhielt und die beiden Zeuginnen sich von ihr vernachlässigt fühlten. Es besteht kein Zweifel, dass sich die beiden Zeuginnen für den folgenden Tag mit SR verabredeten, sie aber in dieser Nacht zuletzt sahen und nachfolgend vergeblich sich bei Bekannten und Freunden des Opfers nach ihr erkundigten.
Auf Grund der Angaben des Zeugen E vermochte die Kammer festzustellen, dass er SR, um ihr eine Gefälligkeit zu erweisen, gegen 2:00 Uhr in seinem Pkw nach Hause brachte und unmittelbar an der zur Wohnung führenden Treppe absetzte. Ihre Bekleidung erinnerte der Zeuge angesichts des zufälligen und ohne Besonderheiten verlaufenden Zusammentreffens nicht. Weil beide Jungen, die am nächsten Tag abreisen sollten, bereits in der oberen Wohnung schliefen, blieb für SR auch nur die Möglichkeit, in der unteren Wohnung, in dem ihr dort zur Verfügung stehenden Zimmer, die Nacht zu verbringen.
Auch der Angeklagte hat den Zeitpunkt, an dem er die Tat beging, konkret benannt. Das Datum 30.07., das er beim verdeckten Ermittler anführte, beruht auf der irrigen Annahme, dass es sich hierbei um den letzten Tag des Monats Juli handelt. In seiner Beschuldigtenvernehmung hat er demgemäß, nach dem Tatzeitpunkt befragt, erklärt, dass es sich um den Abend vor der Abreise des Bruders gehandelt habe, was der Angeklagte zutreffend damit begründete, dass sich SR am nächsten Tag von ihrem Bruder habe verabschieden sollen. Dass er den Tatzeitpunkt vorverlegt und kein Nachhausekommen seines Opfers in der späten Nacht schildert, liegt daran, dass er seine Tat in ein gänzlich anderes Rahmengeschehen einbettet – Bügeln der Hose, übermäßiges Trinken des Opfers, sich hochschaukelndes, lautes Streitgeschehen –, das unwahr und sicher zu widerlegen ist, ihm aber die Möglichkeit eröffnet, einen anderen als den tatsächlich stattgefundenen Tatablauf zu schildern, den er nicht preisgeben will.
Die Tat wurde in dieser Nacht in der Wohnung verübt, was feststeht, weil die entliehene Kleidung an dem Garderobenständer im Zimmer des Opfers aufgefunden wurde und SR, wie die spärliche Bekleidung des Leichnams belegt, die Wohnung auch nicht mehr verlassen wollte. Hätte SR – wie häufig zuvor – auch diese Nacht im Milieu der B- u. Sstraße verbringen wollen, hätte es für sie keinen Anlass gegeben, das Angebot des Zeugen E anzunehmen, um nach Hause zu gelangen, wenn sie diesen Abend nicht beenden, sondern in weiteren Lokalen hätte verbringen wollen. Die Auswertung der sonstigen Vorgehensweise des Opfers zeigt auch, dass SR, wenn sie abends ausging, regelmäßig zuvor eine Verabredung traf, weil es ihr lieber war, nicht in den Lokalen erst auf eine Begleitung hoffen zu müssen, auch wenn sie dort sehr bekannt war. Da sie diesen Abend mit den "V Töchtern" verbracht hatte und mit ihnen bereits den nächsten Tag verplant hatte, spricht nichts dafür, dass sie noch weiter ausgehen wollte.
Auch der Umstand, dass der Zeuge R meint, er habe seine Schwester mit dem T-Shirt und dem Jeansrock bekleidet vor dem Verlassen der Insel noch im Bereich der Wohnung gesehen, rechtfertigt keine andere Entscheidung, da der Zeuge sich insoweit – nicht ausschließbar aufgrund der Betrachtung der Fotos – im Nachhinein irren muss. Die Angaben der "V Töchter", dass sie diese Bekleidung am letzten Abend verliehen haben und SR sicher nicht mehr an diesem Abend nach Hause gegangen ist, sondern mit ihnen gemeinsam unterschiedliche Lokale aufgesucht hat, sind zuverlässig. Allerdings kommt diesem Irrtum des Zeugen, der letztlich nur einen Randaspekt im Rahmen der Gesamtspurenlage darstellt, gleichwohl eine besondere Bedeutung zu, da der Angeklagte ihn im Rahmen seiner Beweiswürdigung, die er nach dem Lesen der Ermittlungsakte betrieb, besonders hervorhob, weil er ihn nicht als Irrtum erkannte. Gegenüber dem verdeckten Ermittler erklärte er insoweit, dass es der Bruder gewesen sei, der den allerwichtigsten und entlastendsten Hinweis für ihn gegeben habe. Dies begründete er mit den Ausführungen, dass die Polizei davon ausgegangen sei, dass SR in die Wohnung zurückgekehrt sei, weil das T-Shirt dort aufgefunden worden sei. Da der Bruder aber gesagt habe, es sei schon vorher da gewesen, muss sie (das Opfer) dementsprechend gar nicht mehr vorher zu Hause gewesen sein, was der Angeklagte als ihn maßgeblich entlastend bewertet mit den Worten: "Es kann alles passiert sein, die wissen bis heute nicht, wo es passiert ist, die wissen bis heute nicht, was passiert ist". Insoweit sieht es der Angeklagte offensichtlich als entscheidenden Faktor an, dass sich die Tat nur außerhalb der Wohnung ereignet können haben muss, weil ihn dies aus seiner Sicht durchgreifend entlasten würde. Entsprechend irritiert und für einen Moment erstmalig sprachlos reagierte er deshalb auch, als der Kriminalbeamte L ihm am 23.01.2003 darauf hinwies, dass das Mädchen womöglich in der Wohnung ermordet worden sei, nachdem er, der Angeklagte, dem Zeugen zuvor von anderen Personen berichtet hatte, die sich nach dem Verschwinden von SR in auffälliger Weise von der Insel abgesetzt hätten, und darauf verwiesen hatte, dass ihm für einen Transport der Leiche kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe.
6.
Der Ablauf des Tatkerngeschehens ist letztlich nur aus dem Obduktionsergebnis herzuleiten, auf Grund dessen, wie der Sachverständige Prof. Dr. D erläutert hat, sicher feststeht, dass sowohl in der Gewebemischung des Brustraumes des Opfers als auch in der des Bauchraumes als klarer Befund Chloroform in einer Konzentration von 5-10 ng vorhanden gewesen sei. Zur ursprünglich vorhanden gewesen Konzentration des Lösungsstoffs im Körper des Opfers vermochte der Sachverständige unter Hinweis auf die Abdampfung des Lösungsmittels und die lange Liegezeit der Leiche keinerlei konkrete Angaben zu treffen. Er verwies jedoch darauf, dass das Opfer diesen Stoff grundsätzlich zu Lebzeiten von Außen aufgenommen haben müsse, da es sich um keinen körpereigenen Stoff, sondern eine exogene Verbindung handle, die auch nicht im Rahmen des Fäulnis- oder Verwesungsprozess entstehe. Entsprechend hat die Kammer der Frage, ob eine postmortale Kontamination der Organmischung des Opfers möglich gewesen sein kann, besondere Bedeutung zugemessen.
Dies konnte sicher verneint werden.
Wie der spanische Gerichtsmediziner Dr. B schilderte, wird nicht nur während einer Obduktion im Institut von Palma de Mallorca kein Chloroform eingesetzt, sondern dieses Lösungsmittel findet im gesamten Institut keine Verwendung, nicht bei der Lagerung der Leiche, die in einem üblichen Leichensack erfolgt, auch nicht im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten. Auch verwies er darauf, dass Gewebeproben lediglich entnommen und unmittelbar in entsprechende Einmalgefäße gefüllt würden, da weitergehende Untersuchungen ausschließlich im Labor in Barcelona ausgeführt werden würden.
Diese Angaben bestätigte der Sachverständige Prof. Dr. D, der im Dezember 2005 das Institut aufgesucht hat, um vor Ort die Möglichkeit einer Kontamination von Leichenasservaten bei deren Entnahme und Bearbeitung zu hinterfragen. Für ihn wurde durch Rücksprache mit den Medizinern und Sichtung der in dem spanischen Institut vorhandenen Chemikalien bzw. des Desinfektionsmittel ersichtlich, dass Chloroform keine Anwendung fand. Gegen eine Kontamination der vorliegend zu beurteilenden Gewebemischungen durch Chloroform spreche nach Darstellung des Sachverständigen zudem, dass die Gewebemischungen ohne vorherige makroskopische Untersuchung direkt in die jeweils neuen Einmalgefäße verpackt worden und zuvor keine weitergehende Untersuchung auf dem Seziertisch mehr vorgenommen worden sind. Hierdurch sei quasi der Zustand des Gewebes im Zeitpunkt der Obduktion bewahrt und weitere Veränderung, etwa durch Abdampfung, verhindert worden, bis sie ins Institut nach Barcelona gelangt seien.
Entsprechend hat der Sachverständige Prof. Dr. D auch die Möglichkeit einer Kontamination der Gewebemischungen im toxikologischen Institut des Justizministeriums in Barcelona hinterfragt. Der Toxikologe C hat hierzu ausgeführt, dass in seinem Institut zwar eine Chloroform-Isopropanal-Mischung verwendet werde, aufgrund der gewählten Verfahrensweise ihres Einsatzes gleichwohl eine Kontamination des zu erprobenden Materials ausgeschlossen werden könne. Der Sachverständige Prof. Dr. D hat die gewählte Vorgehensweise in dem seiner Einschätzung nach modernen, mit sehr guten Analysegeräten und Abzügen ausgestatteten Labor als sehr professionell bezeichnet und angesichts der ihm demonstrierten Verfahrensweise, die entsprechend den Angaben des Zeugen C dem dort praktizierten Standard entsprechen, eine Kontamination des Rückstellmaterials des Leichnams von SR ausgeschlossen. Maßgeblich begründete er dies damit, dass die Probenentnahme und die Extraktion unter verschiedenen Abzügen erfolgt seien, so dass eine Kontamination über die Raumluft ausgeschlossen sei und dass jeweils nur ein qualitativer Test mit dem entnommenen Gewebsstück durchgeführt werde, während das Originalgefäß nach dem kurzen Öffnungsvorgang wieder verschlossen in das vorgesehene Kühlschrankfach verbracht worden sei.
Ausschlaggebend war jedoch, dass ausweislich der Aufzeichnungen des Zeugen C, die dem Inhalt der vom Sachverständigen Prof. Dr. D im spanischen Institut in Augenschein genommen Originalakten entsprachen, dass lediglich nur einer der Asservatentöpfe untersucht worden ist, nämlich derjenige, der die Gewebemischung aus der Bauchhöhle enthielt. Weil dieses Ergebnis bereits negativ verlaufen war, wurde auf eine Untersuchung der Gewebeprobe aus der Brusthöhle insgesamt verzichtet, so dass eine Kontamination dieses Gewebes in dem Institut gar nicht hat stattfinden können, weil das Probengefäß nicht geöffnet wurde.
Zu Überzeugung der Kammer verstarb SR an der Einatmung von Chloroform oder einem zusätzlichen Verschluss der Atemwege durch Aspiration von Erbrochenem. Das vom Angeklagten gegenüber dem verdeckten Ermittler und in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung geschilderte Tatgeschehen ist unwahr und sicher zu widerlegen.
Der Gerichtsmediziner Dr. B hat im Rahmen der ersten Obduktion, deren Bedingungen angesichts des Zustandes des Leichnams erschwert waren, auf Grund ausdrücklicher Aufforderung durch die spanische Staatsanwaltschaft den Schädelbereich des Opfers besonders gründlich untersucht und sein weiteres Augenmerk darauf gerichtet, ob in den Knochenstrukturen des Nackens bzw. der Halswirbel, im Wangenbereich oder in der Mundhöhle sich Verletzungen zeigen würden. Diese vermochte er seinen Ausführungen nach nicht vorzufinden. Auch der Kehlkopf, der von ihm untersucht worden ist, wies keinerlei knöcherne Verletzungen auf, was zumindest indiziell gegen einen maßgeblichen Würge- oder Drosslungsvorgang spricht. Dieses Ergebnis wurde durch den Sachverständigen Dr. H, soweit er Befunde noch erheben konnte, bestätigt, der eine Schädelverletzung oder knöcherne Verletzungen, etwa in Form eines Genickbruchs, ebenfalls auszuschließen vermochte, da die oberen Halswirbel vollständig erhalten geblieben waren.
Zwar waren Feststellungen zu einer todesursächlich gewordenen Hirnblutung oder einer letal wirkenden Reaktion des Herzens auf Grund des Verwesungs- und Fäulniszustandes des Leichnams nicht mehr zu treffen. Der vom Angeklagten geschilderte Ablauf eines schlagbedingten Auftreffens des Kopfes vor die Türzarge und des sofort, noch innerhalb des Hinabsinkens des Körpers auf den Boden, eingetretenen Todes, ist jedoch aus sachverständiger Sicht so nicht möglich. Beide Rechtsmediziner haben hierzu ausgeführt, dass ein derart starker Aufprall gegen eine Türzarge angesichts der erheblichen Querbeschleunigung des Schädels zwar zu der Entstehung eines subduralen HämaTs im Gehirn führen könne, das jedoch nicht, wie vom Angeklagten geschildert, der Tod hierdurch sofort eingetreten wäre, sondern nur zeitlich verzögert und im Zusammenwirken mit anderen Faktoren, etwa einer Aspiration. Ein derartig harter Aufprall hätte nach Meinung der Sachverständigen auch zu einer Knochenverletzung im Schädelbereich führen müssen, die bei den Obduktionen erkannt worden wäre, aber sicher nicht vorlag. Auch ein mit einem derartigen Tathergang denkbarer Genickbruch war sicher auszuschließen, da die entsprechenden Wirbel alle frei von Brüchen waren.
Die vom Angeklagten geschilderte Szene erinnert nach Auffassung der Kammer ohnehin eher an eine dramaturgische Darstellung, was einhergeht mit seiner Anmerkung in der Beschuldigtenvernehmung hierzu: "Ich bin Krimifanatiker und sehe das immer so in Filmen". Darüber hinaus ist das vom Angeklagten geschilderte Umfassen und Hochheben des Körpers und des dann aufgrund der abwertenden Äußerung angeblich sofort erfolgten Schlagens mit dem Handrücken in das Gesicht des Opfers unglaubhaft, da sich Täter und Opfer hätten gegenüber stehen müssen, um überhaupt die Führung eines derart wuchtigen Schlages ins Gesicht möglich werden zu lassen.
Ließ sich der vom Angeklagten geschilderte sofortige Todeseintritt beim Opfer durch den Aufprall vor die Türzarge bereits nicht mit dem Ergebnis der Obduktion in Einklang bringen, ist das Zustandekommen dieser Tatsituation am 31.07.2002 sicher widerlegt, da SR an diesem Abend – wie ausgeführt – nicht nach Hause kam, um sich umzuziehen und anschließend eine Abschiedsfeier aufzusuchen. Der Angeklagte hat lediglich die Situation, die es am 25.07.2002 tatsächlich gegeben hat, nämlich dass sich SR teilweise in der unteren Wohnung aufhielt, sich ausgehfertig machte und ein Glas Curacaogemisch trank, aufgegriffen, um sie dann – weiter verfälscht – in das Tatgeschehen münden zu lassen, weil er den wahren Hergang nicht einräumen wollte. Allein zu diesem Zweck diente auch die "Konstruktion", dass er die Hose des Opfers gebügelt haben will, da ihm bewusst war, dass er die spärliche Bekleidung des Opfers würde begründen müssen. Tatsächlich befand sich, wie die Zeugin R sicher erinnert, zu diesem Zeitpunkt gar kein Bügeleisen in der unteren Wohnung, weil sie sich selbst noch ausschließlich in der oberen Wohnung aufhielt und sie erst nach ihrem Umzug in die untere Wohnung auch für diesen Bereich ein Bügeleisen erwarb. Hinzu kommt, dass sich SR niemals die Hose vom Angeklagten hätte bügeln lassen, den sie bereits auf Grund seiner äußeren Erscheinung als abstoßend empfand. Für eine derart zumindest von Sympathie getragene Geste war in dem Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten keinerlei Raum. Aufgrund des nahezu unbekleideten Zustandes der Leiche im Zeitpunkt des Auffindens hätte sich SR auch, was selbst der Angeklagte in seinen tatbezogenen Angaben stets verneinte und von dem Opfer niemals getan worden wäre, nahezu nackt vor ihm bewegen müssen. Das fehlende Oberteil vermochte der Angeklagte, der ersichtlich merkte, wie unglaubhaft es gewesen wäre, wenn er dies auch noch als von ihm gebügelt beschrieben hätte, letztlich weder beim Verdeckten Ermittler noch in seiner Beschuldigtenvernehmung zu erklären. Er zog sich jeweils auf bestehende Erinnerungslücken zurück und beschränkte sich mit der Erklärung, dass er sein Opfer nie sexuell angegangen sei. Desgleichen wäre ihr Streitgespräch, dass der Angeklagte gegenüber dem verdeckten Ermittler als den ganzen Abend andauernd und auch in seiner Beschuldigtenvernehmung schon als "richtig laut" beschrieb, zu der fortgeschrittenen Abendstunde von der Zeugin R in der unmittelbar darüber liegenden Wohnung sicher gehört worden, die sich stets eingeschaltet hatte, wenn ihre Kinder sich zu laut verhielten und die auch den Grund für diese späte Streitigkeit zwischen ihrer Tochter und dem Angeklagten hätte erfahren wollen. Ferner hatte SR mit dem Angeklagten bei keiner Gelegenheit so viel Alkohol getrunken, wie der Angeklagte dies darstellt, um offensichtlich ein noch enthemmteres, ihm gegenüber noch unverschämteres Verhalten des Opfers als nachvollziehbar erscheinen zu lassen. Entgegen der Behauptung des Angeklagten gegenüber dem verdeckten Ermittler hat dies PR auch niemals bestätigt. Auch ist es fernliegend, SR hätte sich, wenn sie auf eine nächtliche Feier mit Freunden hätte gehen wollen, im Vorfeld bereits in der vom Angeklagten geschilderten Weise nahezu maßlos betrunken.
Ähnlich ist die Schilderung des Angeklagten zu bewerten, das Opfer hätte gegen seinen Rat eine Dose/Schiffchen Fisch gegessen, was SR, die, wenn sie zu Hause war, wie die anderen Familienmitglieder von ihrer Mutter verpflegt wurde, ebenfalls nicht getan hätte. Der Angeklagte konstruiert diese Nahrungsaufnahme, weil er ein anschließendes Erbrechen des Opfers in seinem Zimmer schildern will, das zur Überzeugung der Kammer tatsächlich stattgefunden hat. Der Angeklagte hat diesen Aspekt bereits sehr frühzeitig nach seiner Inhaftierung gegenüber den für ihn zuständigen Justizbeamten erwähnt und hat ihn auch in besonderem Maße gegenüber dem verdeckten Ermittler herausgestellt. Dem berichtete er hierzu, er habe seinem Verteidiger all das erzählt, wo er genau gewusst habe, dass man dies widerlegen, also beweisen würde können. Deshalb habe er seinem Anwalt gesagt "Pass auf, da werden sie Spuren finden, die hat bei mir ihr ins Bett gekotzt, das ist sicher unten auf der Ecke" und habe anschließend die Matratze für seinen Verteidiger aufgemalt.
Zur Überzeugung der Kammer erfolgte dieses Erbrechen nicht, weil SR den Fisch gegessen hatte, sondern stellte sich als Nebenwirkung der erfolgte Chloroformaufnahme dar. Die Sachverständigen Prof. Dr. D und Dr. M haben hierzu ausgeführt, dass im Rahmen der Narkotisierung mit Chloroform das Auftreten von kardialen Problemen groß sei, Herzrhythmusstörungen eine häufige Folge seien, die mit zentralen Krämpfen und auch Erbrechen einhergehen würden, die dann ein Eingreifen des Laien nicht mehr zulassen würden, weil dann das Chloroform im toxischen Bereich in den Organen vorhanden sei und nur eine intensivmedizinische Betreuung durch Be- und Abatmung eine Rettung ermöglichen würde. Anschaulich erläuterte der Sachverständige Dr. M, dass im Falle der früheren Anwendung als Narkosemittel die Atemtiefe genau habe gemessen werden müssen und nur eine tropfenweise weitere Dosierung vorgenommen worden sei, um die gewollte Bewusstlosigkeit beizubehalten. Sei die gewählte Dosis zu hoch, was beim Aufbringen auf ein Medium wie einen Lappen oder Wattebausch schnell der Fall sein könne und deshalb so gefährlich sei, würde die Anflutung zu groß sein und zu einer Reflexatmung führen, bei der die Person dann sehr stark atme und umso mehr verdampftes Chloroform über die Atemwege aufnehme, das sich dann zu einer tödlichen Konzentration im Körper anreichern würde.
Unabhängig von seinem Geständnis belastete den Angeklagten nach Auffassung der Kammer besonders stark, dass er diese wenig verlangte Chemikalie bereits vor dem Tod des Opfers erwerben wollte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt offen ist, zu welchem Zweck er es einsetzen wollte. Entsprechend auffallend war auch, dass der Angeklagte diese Chemikalie, die bei ihm in Deutschland sichergestellt wurde, während seiner Haft in auffälliger Weise gegenüber den Justizbeamten und den in der "Mallorca-Sache" ermittelnden Kriminalbeamten erwähnt hat und damit letztlich selbst einen Zusammenhang zum Tatgeschehen herstellte, der für die Zeugen in keiner Form zuvor erkennbar war. So versuchte er, mit diversem Erklärungen "Katzen töten, Selbstmord begehen, Schriftzüge vom Bus entfernen" den Besitz des Chloroforms zu rechtfertigen und meinte gegenüber dem verdeckten Ermittler, dass insbesondere durch die letzte Erklärung "auch diese Sache vom Tisch sei". Tatsächlich hat er sich mit dem Vorhandensein des sicher von außen zu Lebzeiten zugeführten Chloroforms in der Leiche trotz seiner ansonsten wortreich erfolgten Bewertungen niemals kritisch auseinander gesetzt, blockte bis zuletzt in seiner verantwortlichen Vernehmung pauschal das Gutachtenergebnis ab (ist mir egal, was sie für ein Gutachten haben). Gleichwohl hat der Angeklagte seine (Fehl-)Vorstellung über die Anwendung von Chloroform am Menschen in einer Gesprächssituation gegenüber dem verdeckten Ermittler nach Auffassung der Kammer dargestellt, als beide über die Tat in B sprachen. Dort berichtete der Angeklagte "dass jeder gute Arzt sagen würde... du müsstest den Mund komplett zu halten... dazu zwingen, nur durch die Nase zu atmen... gehörige Portion einatmen überhaupt davon, damit der gewünschte Erfolg überhaupt eintritt" und führt dann, nachdem er dem verdeckten Ermittler geschildert hat, dass er das "Zeug" ganz bedacht in Deutschland gekauft habe, bevor er nach Spanien gegangen sei, und er sich gedacht habe "dann ziehst du dir das Zeug rein, schläfst du und gut ist, dass er ja der billigen Meinung gewesen sei, vor den Mund halten, ohnmächtig und dann schläfst du irgendwie ein. Da hat man mich eines Besseren belehrt... ".
Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Sachverständige Dr. M anlässlich der technisch aufwändigen Untersuchung keinen Hinweis auf Opfer-DNA und auch keinen Flunitrazepam-Metabolithen auf der Matratze aufgefunden hat, da letztlich die Matratze nicht flächendeckend untersucht werden konnte und der Angeklagte dem verdeckten Ermittler zudem berichtet hat, dass er das Erbrochene mit Hilfe von Reinigungsmitteln sorgfältig von der Matratze entfernt habe.
Konnte dem Angeklagten, der gleichwohl wusste, wie das Töten von Katzen und die Selbstmordabsichten belegen, dass die Anwendung von Chloroform höchst gesundheitsgefährdend und auch todbringend sein kann, eine Vorerfahrung im Umgang mit Chloroform nicht nachgewiesen werden, beruht auch auf den obigen Ausführungen des Angeklagten gegenüber dem verdeckten Ermittler die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte sein Opfer nicht hat töten wollen und dessen Tod auch nicht billigend in Kauf genommen hat. Der Angeklagte, der zuvor selbst bei erfolgten Kränkungen, niemals gewaltsam gegen Frauen vorgegangen war, hat sich auch gegenüber dem Zeugen S, als er noch seine Rachegedanken gegenüber der Zeugin L hegte, nach Drogen erkundigte, die einen "Filmriss" bewirken würden, so dass sich das Opfer am nächsten Morgen an nichts mehr erinnern könne, was ebenfalls einer Inkaufnahme des Todes deutlich widerspricht.
Nicht sicher feststellbar war, dass der Angeklagte seinem Opfer zuvor derartige "KO-Tropfen" mit dem Wirkstoff Flunitrazepam verabreicht hat, auch wenn ein derartiges Medikament anlässlich seiner Festnahme bei ihm sichergestellt worden ist. Der Sachverständige Prof. Dr. D führt hierzu aus, dass es zwar Hinweise für das Vorhandensein eines derartigen Metaboliten in dem untersuchten Muskelgewebe des Leichnams von SR gegeben habe. Durch die lange Liegezeit der Leiche sei das Gewebe jedoch voller Störstoffe gewesen, sodass trotz modernster Apparatur ein sicherer Nachweis nicht hätte geführt werden können. Ebenso sei er nicht in der Lage, die eingenommene Menge, die, wenn vorhanden, im therapeutischen Bereich liege, sicher zu bestimmen, und auch der Einnahmezeitpunkt, der, gegebenenfalls mehrere Tage zurückliegen könne, sei von ihm nicht näher eingrenzbar. Hinzu kam, dass bei dem Angeklagten ebenfalls das verschreibungspflichtige Schmerzmittel Naproxen sichergestellt wurde, das sich nachweisbar nicht in der Leiche befand, aber zur Bekämpfung von Rückenbeschwerden dienen kann, weshalb nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte auch über das flunitrazepamhaltige Medikament verfügte, um, wie von ihm in seiner Beschuldigtenvernehmung angeführt, Schlafproblemen entgegen zu wirken.
7.
Das Motiv des Übergriffs auf sein Opfer lag zur Überzeugung der Kammer in dem schlechten Verhältnis zwischen dem Angeklagten und SR, die ihn offen ablehnte, verbal kränkte und sein ohnehin gestörtes Selbstwertgefühl weiter nachhaltig negativ beeinträchtigte. Eine entsprechende Wut und Rachegedanken hatten sich, daran lassen die Angaben des Zeugen GS keine Zweifel, beim Angeklagten im Rahmen seiner damaligen Gesamtsituation - auch - gegen sein Opfer aufgebaut. Gleichwohl erkannte der Angeklagte, dass es sich bei SR um eine pubertierende Jugendliche mit erheblichen eigenen Problemen handelte, weshalb ihr kränkendes Verhalten ihn zwar sehr ärgerte, aber nicht so nachhaltig verletzte, da diese Wut für ihn leichter zu kompensieren war, zumal sich SR ebenso frech gegenüber ihrer Mutter verhielt und entsprechend schlecht beim Zeugen S angesehen war.
Ob darüber hinaus auch sexuelle Motive den Angeklagten zur Tat veranlasst haben, war nicht nachweisbar, da der konkrete Tathergang angesichts einer nahezu nicht vorhandenen Spurenlage nicht festgestellt werden konnte. Insoweit bleibt es denkbar, dass der Angeklagte sein Opfer, als es sich bettfertig machte und nicht ausschließbar am Oberkörper nur mit einem BH bekleidet war, mit dem Chloroform anging und betäubte. Jedenfalls wurde dem Opfer nicht rechtzeitig bewusst, dass ein Übergriff drohte, da ein Schreien oder lautes Kamfgeschehen sicher ausgeschlossen werden kann und SR von ihrem persönlichen Zuschnitt her wehrhaft war und sich mit allen Mitteln gegen einen Übergriff des Angeklagten verteidigt hätte.
Zur Kompensation einer im Moment des Übergriffs empfundenen Wut hätte es dem Angeklagten vor dem Hintergrund seiner gestörten Persönlichkeitsstruktur auch gereicht, Macht über sein Opfer zu empfinden, es sich unterzuordnen und durch seine von ihm erzwungene Hilflosigkeit zu demütigen. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits sexuelle Motive eine Triebfeder des Handels waren, ist nicht zwingend, auch wenn sie auf Grund der voyeuristischen Veranlagung des Angeklagten nahe liegen mögen.
Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte gegenüber den für ihn zuständigen Vollzugsbediensten und insbesondere gegenüber dem Zeugen K aus Angst vor einer entsprechenden Spurenlage beschrieben hat, dass Haare von ihm an dem Opfer aufgefunden werden könnten, weil er "haare wie ein Affe" und St völlig besoffen auf seinem Bett gelegen habe, oder dass Spermaspuren am Slip des Mädchens vorhanden seien, weil sie gemeinsam auf seinem Bett liegend sich eine Sex-Zeitschrift angesehen hätten. Tatsächlich war eine derartige Beweisführung trotz der dargelegten umfangreichen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht möglich. Die Ängste des Angeklagten belegen im Rückschluss jedoch nicht zwingend, dass der Angeklagte sexuell an dem Opfer manipulieren wollte oder manipuliert hat, denn er wusste, dass das Opfer nur mit BH und Slip bekleidet im Rahmen des Tatgeschehens tatsächlich auf seinem Bett gelegen hat und allein hierdurch eine Spurenübertragung loser Haare oder dem Bettzeug anhaftenden Spermaspuren hätte stattfinden können. Der Angeklagte ist auch, wie die molekulargenetische Analyse des anlässlich seiner Festnahme in dem Bus sichergestellten Einmalhandtuchs ergab, in der Lage Sperma abzusondern, was im übrigen mit seiner Schilderung gegenüber dem verdeckten Ermittler, er "spritze den Frauen gern ins Gesicht", korrespondiert. Mit seiner häufig abgegebenen Begründung "er könne ja gar nicht", erhoffte der Angeklagte offensichtlich bestehende Potenzprobleme generell als Ausschluss seiner Tatbeteiligung vorbringen zu können, weil die Ermittler von einem stattgefundenen Sexualdelikt ausgingen.
Letztlich stellen die Äußerungen nach seiner Festnahme ein wichtiges Indiz für seine Täterschaft dar, denn sie entsprechen nicht der nachvollziehbaren Angst eines Unschuldigen, der mit einem Opfer in einem Haushalt gelebt hat und deshalb zu Recht eine belastende Spurenlage befürchten kann. Sämtliche Schilderungen des Angeklagten sind nämlich unwahr, da SR niemals eine körperliche Nähe zu ihm geduldet oder sich gar mit ihm auf sein Bett gelegt hätte.
Die Kammer ist trotz der Anzeichen, dass der Angeklagte auch gegen das Opfer erhebliches Wutpotenzial aufgebaut hatte, von einer spontanen Tat ausgegangen. Angesichts des Lebenswandels von SR vermochte er kaum vorauszusehen, ob oder wann sie nach Hause kommen und ob sie dann in der unteren Wohnung nächtigen würde. In seiner Beschuldigtenvernehmung hat der Angeklagte auch selbst angegeben, dass sein Opfer nur sehr selten, nämlich "vielleicht dreimal", in der Wohnung geschlafen habe. Auch der Umstand, dass er Chloroform in seinem Besitz hatte, deutet angesichts des gestörten Persönlichkeitsgefüges des Angeklagten nicht auf eine Vorbereitung des Tatgeschehens hin, sondern der Angeklagte verschaffte sich durch den Besitz derartiger "Waffen" ein Machtgefühl, ähnlich wie er auch ein Elektroschockgerät oder eine Schreckschusspistole besaß, um sich innerlich aufzuwerten, Grund zur Vorstellung zu haben, einem potentiellen Opfer überlegen und generell wehrhaft zu sein. Auch wusste der Angeklagte, dass die Zeugin R am nächsten Morgen dauerhaft in die untere Wohnung ziehen und sich dort aufhalten würde, was ebenfalls gegen eine geplante Tatausführung in dieser Nacht spricht, zumal dem Angeklagten kein Fahrzeug zur Verfügung stand, mit dem er die Leiche noch in der Nacht hätte abtransportieren können.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer der Tat vorausgehend eine Äußerung des Opfers zu Grunde gelegt, die den Angeklagten wütend machte, weil es – wie sonst auch – seine Person oder sein äußeres Erscheinungsbild herabwürdigte. Allerdings kann eine das übliche Maß der Beleidigungen überschreitende Äußerung ausgeschlossen werden. Auch der Angeklagte hat nichts in dieser Hinsicht berichtet, sondern tat sich gegenüber dem verdeckten Ermittler selbst schwer, die Kränkung zu beschreiben, die zu seinem angeblichen Schlag mit der Hand geführt haben soll, weil hinter jeder abwertenden Bemerkung von SR für den Angeklagten stand, dass sie ihn insgesamt "für Dreck" hielt. In seiner Beschuldigtenvernehmung führte er insoweit an, sie habe ihn so ähnlich wie "dickes, fettes Schwein" genannt.
8.
Die Feststellungen hinsichtlich des Tatnachverhaltens des Angeklagten, insbesondere den Abtransport der Leiche und das Verbringen der Leiche an den Ablageort hat die Kammer insgesamt auf die Angaben des Angeklagten gestützt, der diese Nachtatphase besonders anschaulich und umfassend dem verdeckten Ermittler geschildert hat. Außerdem stimmen die Beschreibungen des Angeklagten in allen Einzelheiten überein mit den Örtlichkeiten am Leichenfundort und – soweit vorhanden – der vorgefundenen Spurenlage.
Die Kammer ist sicher, dass der Angeklagte den Leichnam mit dem Pkw F transportierte. Der Angeklagte hat bereits frühzeitig nach seiner Inhaftierung mehrfach auf diesen Pkw Bezug genommen und darauf verwiesen, dass er ihn nur für seine Arbeit habe nutzen dürfen, er ihm nicht zur freien Verfügung gestanden habe. Dem steht nicht entgegen, das in dem Pkw keinerlei Spuren der Leiche gesichert werden konnten. Dies war auch nicht zu erwarten, da der Leichnam in einer Wolldecke eingewickelt vom Angeklagten transportiert wurde, deren Fasern nicht zur vergleichenden Untersuchung zur Verfügung standen und darüber hinaus der PKW wochenlang nach der Tat von anderen Personen intensiv zum Transport von Waren genutzt wurde. Bezeichnenderweise hat der Angeklagte in seiner Beschuldigtenvernehmung seine gegenüber dem verdeckten Ermittler am 07.01.2002 abgegebene Schilderung, er habe den Leichnam noch in der Nacht weggeschafft, korrigiert, und dies auf den Morgen verlegt, weil er sich den Wagen von "dem Wurstverkäufer A" erst habe holen müssen.
Weitere Details, wie etwa den Ablageort der Leiche und wie er nachfolgend mit der Tat in Beziehung stehende Gegenstände sowie Bekleidung des Opfers am Großmarkt vernichtete, schildert der Angeklagte bis hin zu seiner "Tatort-Paranoia" gegenüber dem verdeckten Ermittler so anschaulich und sich in die räumlichen und örtlichen Verhältnisse fügend, dass Zweifel an ihnen nicht gerechtfertigt sind. Entsprechend fehlte etwa die Wolldecke tatsächlich im Haushalt der Zeugin R nach der Tat und der Angeklagte hatte sie beim Verlassen der Insel auch nicht mitgenommen, weil er den Zeugen B, den er in M aufsuchte, um eine derartige Decke bat, da er in seinen Pkw übernachten wollte.
Abgesehen hiervon stellte der Angeklagte die in B zum Nachteil von St O verübte Tat immer wieder in den Kontext mit dem auf Mallorca begangenen Übergriff, da er einerseits die beiden Opfer miteinander verglich, die sich aus seiner Sicht ähnelten, weil sie ihn beide maßgeblich gekränkt hatten. Andererseits führte er insbesondere gegenüber dem verdeckten Ermittler immer wieder aus, dass durch die Tat in B das Täterprofil für die Mallorca-Sache erst "rund" geworden sei, weshalb er sich auch entschlossen habe, in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht alles einzugestehen, um kein weiteres Augenmerk auf diese Tat zu lenken und nicht, was er sonst getan hätte, zahlreiche Zeugen zu seiner Entlastung aufzubieten. Auch zeigt diese Tat, dass es dem Angeklagten maßgeblich darum ging, den Frauen die von ihm so empfundenen Kränkungen zurückzuzahlen, da er wiederholt dem verdeckten Ermittler berichtete, und dies auch in seiner Beschuldigtenvernehmung wiederholte, er habe diese St nackt an einen Baum binden wollen, um sie bloßzustellen. Gleichwohl kommt dieser Tat ein besonderes Gewicht zu, da der Angeklagte sie nur wenig später beging, nachdem er den Tod von SR im Rahmen des Tatgeschehens auf Mallorca verursacht hatte und er gleichwohl seinem Motiv, nämlich Rache zu nehmen, weiter Raum lässt und offensichtlich bereit ist, weitere erhebliche körperliche Übergriffe an Frauen durchzuführen.
Damit einhergehend zeigte sich nach Auffassung der Kammer diesen beiden Taten nachfolgend ein noch weiter destabilisiertes Persönlichkeitsgefüge beim Angeklagten, da dieser begann, sich in noch gestiegenem Maße gegenüber ihm fremden Frauen distanzlos zu verhalten, wie es etwa die Bekundungen der Zeugin B zu seinen geäußerten sexuellen Vorlieben belegen. Gleichzeitig legte er auch jegliche Zurückhaltung gegenüber den Töchtern der Zeuginnen K und S ab, obwohl er bei letzterer eine zeitlang sogar eine vaterähnliche Stellung eingenommen hatte, und stellte auch ihnen mit sexualbezogenen, dem Alter der Mädchen gänzlich unpassenden Andeutungen und Verhaltensmustern nach. Dass er ein bei ihm sichergestelltes Gepäckstück aufgrund dessen Inhalts gegenüber den Kriminalbeamten selbst als "Vergewaltigungstasche" bezeichnete, belegt, in welch hohem Maße zu diesem Zeitpunkt seine Gedanken mit Sexualität und Gewalt durchdrungen waren, in welcher Form er die zurückliegenden Taten begonnen hatte zu verarbeiten und welche Kompensierungsmöglichkeiten der Ängste, die ihn vor den Folgen der Tat belasteten, er sich ausgewählt hatte. Die Art des in Auftrag gegebenen Umbaus des Buss wies ebenfalls in die Richtung, sich die Möglichkeit zu weiteren Racheakten zu verschaffen.
Was eine Täterschaft des Angeklagten letztlich im besonderen Maße unterstreicht, ist auch, dass der Angeklagte sich im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung – neben den Angaben zum Tatgeschehen – auch abstrakt, nämlich intensiv reflektierend mit den Gründen der Tat auseinandergesetzt hat, die er auf sein Leben bezog, indem er sich als Opfer beschrieb, das von allen Frauen nur gehänselt und gedemütigt worden sei. Deshalb stufte er die Tat auf Mallorca als Eskalation dessen ein, was sich durch sein ganzes Leben gezogen habe. Letztendlich verfiel er mit seinem geäußerten Wunsch nach psychologischer Hilfe in sein altes Verhaltensmuster zurück, sich in ein betreutes Umfeld, das seine Bedürfnisse in den Mittelpunkt stellt, zurückzuziehen, wenn er sich nicht mehr in der Lage sieht, sich den Anforderungen des Lebens zu stellen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte gem. § 227 Abs. 1 StGB der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht.
Indem er sein Opfer vorsätzlich durch Beibringung von Chloroform betäubte, hat der Angeklagte eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 5 StGB begangen, der angesichts der erheblichen Gesundheitsschädlichkeit der Chemikalie das Risiko eines tödlichen Ausganges anhaftete, das sich im Versterben des Opfers verwirklicht hat.
Hinsichtlich der Verursachung des Todes handelte der Angeklagte fahrlässig (§ 18 StGB), da das Versterben seines Opfers in Folge der von ihm objektiv und subjektiv pflichtwidrig begangenen gefährlichen Körperverletzung für ihn vorhersehbar war. Der Angeklagte war in der konkreten Tatsituation nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage, den Eintritt des Todes des Opfers vorauszusehen. Er wusste um die hohe Gefährlichkeit des Chloroforms, das er selbst in den Zusammenhang mit dem Töten von Tieren oder einer Selbsttötung gestellt hat und das bekanntermaßen als Narkosemittel nur unter intensiv-medizinischer ärztlichen Kontrolle im Rahmen von OP-Bedingungen zum Einsatz kam. Nicht erforderlich ist insoweit, dass er die genauen medizinischen Abläufe, die schließlich den Tod des Opfers herbeiführten, erkannt hat oder erkennen konnte, das heißt, welche konkreten Folgen der Chloroformierung im Körper seines Opfers todesursächlich werden könnten, oder ob auch ein zusätzlich eingetretener Verschluss der Atemwege den Tod würde mit verursachen können. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang nicht die Einzelheiten des zum Tod des Opfers führenden Kausalverlaufs, sondern dass für den Angeklagten voraussehbar war, dass er durch das Aufbringen einer von ihm in ihrer Wirkungsweise nicht einschätzbaren Menge von Chloroform auf die Atemwege seines Opfers in nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegenden Weise den Tod des Opfers würde herbeiführen können.
Demgegenüber kam eine Verurteilung wegen Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Es war nicht sicher feststellbar, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Betäubens seines Opfers mit Chloroform den Tod von SR billigend in Kauf genommen hätte. Er besaß keine nachweisbare Vorerfahrung in der Anwendung dieser Chemikalie, wenngleich er um ihre gesundheits- und lebensbedrohende Wirkung wusste, und hatte sich im Zusammenhang mit seinen Rachefantasien lediglich nach Stoffen erkundigt, die einen "Filmriss" verursachen, mithin dem Opfer die Erinnerungsfähigkeit nehmen würden. Auch ist er von seiner Persönlichkeitsstruktur her so gestaltet, dass ihm das Bewusstsein, sein Opfer, das ihm ausgeliefert war, beherrscht zu haben, ein umso größeres Machtgefühl vermitteln würde, wenn ihm das Opfer nach dem Übergriff ahnungslos gegenüber treten müsste und er allein Kenntnis von dem tatsächlich Geschehenen besitzen würde.
Weitergehende strafbewährte Feststellungen, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Einsatzes des Chloroforms sein Opfer sexuell missbrauchen wollte oder entsprechende Manipulationen an ihm vorgenommen hätte, waren ebenfalls, wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, nicht zu treffen.
V.
Der Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Tat voll schuldfähig.
Weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit waren im Sinne von §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. N, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt und dabei berücksichtigt, dass eine Exploration nicht stattgefunden hat.
Diese hat zunächst ausgeführt, dass sich weder aus der Biografie des Angeklagten noch aus seinen von ihr ausgewerteten Krankenunterlagen oder seinem Verhalten während der Hauptverhandlung Hinweise auf das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose ergeben hätten. Ebenso wies sie, auch insoweit das Ergebnis der Hauptverhandlung zutreffend ausschöpfend, darauf hin, dass im Tatzeitpunkt beim Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne einer Intoxikation hervorgerufen durch Alkohol, Drogen oder Tabletten feststellbar seien, da ein Substanzmissbrauch insbesondere von Alkohol und Drogen in seiner Biografie keinerlei Raum einnehme. Erläuternd führte sie hierzu aus, dass beim Angeklagten zwar in seiner Jugend und auch später in unterschiedlichen, zum Teil sehr großen Intervallen ein Anfallsleiden aufgetreten sei, dass er jedoch in den letzten Jahren vor seiner Inhaftierung und auch währenddessen auf Grund seiner regelmäßigen medikamentösen Einstellung anfallsfrei gewesen sei.
Mit dieser Wertung der Sachverständigen einhergehend hat der Angeklagte auch weder gegenüber dem verdeckten Ermittler noch gegenüber den Kriminalbeamten in seinem die Tat, aber auch die Tatvor- und -nachgeschichte umfassenden Geständnis von einer, mit seinem Anfallsleiden in Zusammenhang stehenden Beeinträchtigung im Tatzeitpunkt berichtet.
Die Sachverständige führte sodann unter Hinweis auf die von ihr ausgewerteten Krankenunterlagen, die biografische Entwicklung des Angeklagten und die Umstände seiner begangenen Straftaten aus, dass der Angeklagte diagnostisch unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen (ICD- 10 F60. 2) leide, die in ihren Auswirkungen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne der §§ 20, 21 StGB entspreche. Nachvollziehbar legte sie den hohen Ausprägungsgrad der Störung dar, indem sie die Auffälligkeiten beschrieb, die – außerhalb des angeklagten Delikts – im Alltag des Angeklagten zu Einschränkungen seines beruflichen und sozialen Handlungsvermögens führen. Anschaulich fasste sie zusammen, wie der Angeklagte in den zurückliegenden Jahren eine andauernde Missachtung sozialer Normen und Regeln gezeigt habe, die sich auch in seinen strafrechtlichen Vorbelastungen niedergeschlagen hätten. Maßgeblich sei insoweit das fehlende Schuldbewusstsein für eigenes Fehlverhalten, das sich insbesondere zeige, wenn der Angeklagte ihm wohlgesonnene, persönlich nahestehende Personen bedenkenlos schädige und gleichzeitig die Verantwortung für sein Verhalten externalisiere, auf äußere Lebensumstände oder andere Personen verlagere. Als weitere Auffälligkeit wies sie zu Recht auf die hohe Kränkbarkeit des Angeklagten hin, der eine geringe Frustrationstoleranz gegenüberstehe, sowie auf seine mangelnde Empathiefähigkeit und seine ihm gänzlich abgehende Möglichkeit, aus negativen Erfahrungen zu lernen. Dies bedenkend war festzuhalten, dass es dem Angeklagten, auch wenn er sich bemühte, niemals gelang, eine persönliche Beziehung tragfähig zu gestalten, sondern seine sozialen Kontakte regelmäßig nur solange Bestand hatten, wie er sie sich durch materielle Zuwendungen erkaufen konnte, dass es ihm zu keinem Zeitpunkt weder beruflich noch privat gelang, sich zu stabilisieren und dass er auch während seiner Haftzeit sich letztlich nur damit beschäftigte, auf welche illegale Weise es ihm möglich werden würde, an viel Geld zu gelangen. Insofern war eine Einengung der Lebensführung des Angeklagten ebenso deutlich erkennbar wie eine Stereotypisierung der von ihm gezeigten Verhaltensweisen.
Neben dieser dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzistischen Zügen diagnostizierte die Sachverständige beim Angeklagten das Bestehen einer Selbstwertproblematik, die der Angeklagte ihrer Darstellung nach u.a. im sexuellen Bereich zu kompensieren versuche. Anschaulich beschrieb die Sachverständige insoweit, welch hohen Stellenwert die Sexualität im Leben des Angeklagten einnehme, dem es aufgrund seiner vielfältigen Defizite und Persönlichkeitsauffälligkeiten kaum möglich sei, eine Frau für sich zu interessieren und der deshalb frühzeitig begonnen habe, auf voyeuristischem Wege – durch Pornofilme oder Belauschen von intimen Kontakten anderer – sich auszuleben. In diesem Zusammenhang wies die Sachverständige darauf hin, dass sich keine Hinweise für eine Perversionsproblematik mit progredienter SympTatik beim Angeklagten ergeben hätten, da dieser seine Sexualität – soweit erkennbar – stets über die sich ihm bietenden voyeuristischen Ersatzhandlungen ausgelebt habe und darüber hinaus sexuelle Themen bei bereits nur oberflächlichen Bekanntschaften mit Männern oder Frauen sehr direkt angesprochen habe, ohne dass gewaltsame oder sadistische Fantasien erkennbar geworden seien. Insoweit merkte die Sachverständige an, dass es offen bleiben müsse, ob die vom Angeklagten immer wieder erwähnten Potenzprobleme medikamentös bedingt oder - wovon sie ausgehe - ebenso wie das Anfallsleiden auch auf psychogenen Auslösern beruhen würden.
Weiterhin nachvollziehbar erläuterte die Sachverständige sodann, dass trotz des Vorliegens dieser dissozialen Persönlichkeitsstörung, die aus psychologischer Sicht den Schweregrad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" i.S.d. §§ 20, 21 StGB erreiche, keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie sich bei der vorliegend abzuurteilenden Tat auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt habe. Der Angeklagte sei vielmehr in der Lage gewesen, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen, zumal er die von SR erfahrene Ablehnung schon häufig von Frauen erlebt habe und auf entsprechend entwickelte Mechanismen habe zurückgreifen können, um mit diesen Frustrationen umzugehen, sie für sich selbst tragfähig zu gestalten.
Unter Zugrundelegung der ihr von der Kammer vorgegebenen Anknüpfungstatsachen hinsichtlich des Tatgeschehens hat die Sachverständige berücksichtigt, dass neben der Persönlichkeitsstörung auch das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustandes zu bedenken war, zumal sich im Vorfeld der Tat aufgrund der sich stetig verschlechternden Lebenssituation des Angeklagten eine innerpsychische Dekompensation bei ihm abzeichnete. Entsprechend hat die Sachverständige nach Vorgabe der Kammer auch eine Spontantat zugrundegelegt, der eine der üblichen, abwertenden Bemerkungen des Opfers vorausging, die den Angeklagten kränkte und in Wut versetzte. Gleichwohl wertete sie die Tatausführung dahingehend, dass trotz einer zu unterstellenden hohen affektiven Anspannung diese maßgeblich von kontrolliertem und zielgerichteten Handeln gekennzeichnet sei, zumal der Angeklagte das Tatgeschehen ausschließlich selbst bestimmt habe. Zu Recht verwies sie darauf, dass der – wenn auch spontane – Entschluss, auf das Chloroform zurückzugreifen, um sich des Opfers zu bemächtigen, und die gezielte, eine größere Kampfhandlung ausschließende Vorgehensweise, die dem Opfer keine Chance zur Gegenwehr ließ, belege, in welchem Maße der Angeklagte in der Lage gewesen sei, situationsadäquat zu handeln und seine Impulse instrumental zu steuern. In weiterem Einvernehmen mit der Kammer legte sie auch dar, dass das unmittelbare Tatnachverhalten des Angeklagten ebenfalls zahlreiche willensgetragene Steuerungselemente enthalte, die eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe vermissen lasse. Nachvollziehbar verwies sie beispielhaft auf das Einwickeln des Opfers in die Wolldecke, dem der Entschluss voranging, es aus der Wohnung zu bringen, sobald er sich den Pkw verschafft haben würde, das Reinigen seiner Matratze sowie des Fußbodens und das Zusammensuchen von Gegenständen und Bekleidung, die dem Opfer gehörten, um diese am nächsten Tag zu vernichten und so den Anschein zu erwecken, das Opfer sei in der Nacht gar nicht nach Hause gekommen. Zu Recht legte die Sachverständige auch dar, wie durchgängig überlegt der Angeklagte sich in den folgenden Tagen auch gegenüber der Mutter des Opfers verhielt und entsprechend seiner Persönlichkeitsstruktur frühzeitig begann, die Tat zu verdrängen und seine Schuld abzuspalten. Letztlich belege, und auch insoweit teilt die Kammer die Ausführungen der Sachverständigen, die aus den umfangreichen Schilderungen gegenüber dem Verdeckten Ermittler hervorgehende detailreiche Erinnerung des Angeklagten an das Tatgeschehen, auch wenn er dieses aus anderen Motiven im Kern nicht der Wahrheit entsprechend berichtet, dass die Sinn- und Erlebniskontinuität beim Angeklagten stets erhalten geblieben ist.
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den Regelstrafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und ist mithin von einem Strafrahmen in Höhe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.
Ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 2 StGB war nicht anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. oder 2. Alt. StGB, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern gewesen wäre (vgl. BGHSt 25, 222, 224), lagen nicht vor.
Der besondere Strafmilderungsgrund der Provokation i.S.v. § 213 1. Alt. StGB war nicht erfüllt, auch wenn die Kammer zugunsten des Angeklagten den Feststellungen zu Grunde gelegt hat, dass seinem Tatentschluss eine der üblichen, abwertenden Äußerungen des Opfers vorausging, die seine Person oder äußere Erscheinung betrafen. Bei der Einschätzung der Schwere einer Beleidigung im Rahmen von § 213 1. Alt. StGB ist vom Lebenskreis der Beteiligen auszugehen, um so den Stellenwert der Provokation in dem Verhältnis zwischen Täter und Opfer objektiv einstufen zu können. Danach wird deutlich, dass SR von Beginn an den Angeklagten abgelehnt und ihrer Einstellung durch abwertende Äußerungen bei sich bietenden Gelegenheiten Ausdruck verliehen hat, die maßgeblich das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten betrafen. Trotz der bei ihm vorliegenden verfestigten Selbstwertproblematik, die zu einer erhöhten Kränkbarkeit geführt hatte, war der Angeklagte, dem dieses Verhalten von Frauen nicht fremd ist, in der Lage, es als Gerede einer "pubertären Göre" einzustufen, damit umzugehen und auf andere Kompensationsmöglichkeiten zurück zu greifen. Dies gilt um so mehr, als dass, wie der Angeklagte gegenüber dem Verdeckten Ermittler selbst betonte, SR "seien wunden Punkt" gar nicht kannte. Entsprechend baute sich zwischen dem Opfer und dem Angeklagten nicht über einen längeren Zeitraum hinweg ein derart belastetes persönliches Verhältnis auf, in dem die aktuelle Provokation gleichsam den Tropfen darstellte, der dass Fass zum Überlaufen brachte, sondern der Angeklagte ließ sich maßgeblich von seinen generellen Rachegedanken leiten, die er hegte und deren Ursprung letztlich in seiner damaligen angespannten Gesamtlebenssituation zu sehen sind.
Die Annahme eines "sonst minder schweren Falles" unter Berücksichtigung der gem. § 213 2. Alt. StGB gebotenen Gesamtschau aller Tatumstände einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit war nach Auffassung der Kammer nicht vertretbar. Derart gewichtige schuldmindernde Umstände, insbesondere eine einem affektiven Ausnahmezustand nahekommende Erregung, die den Regelstrafrahmen als unangemessen hart erscheinen ließen, waren nicht ersichtlich, wobei die Kammer die noch nachfolgenden, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände in ihre Wertung mit einbezogen hat. Auch rechtfertigte sich die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 227 Abs. 2 StGB nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dem Tatgeschehen gewisse Züge eines Unglücksfalls anhafteten. Die hohe potentielle Gefährlichkeit von Chloroform, das, anstatt unter ärztlicher Kontrolle, vom Angeklagten in nicht berechenbarer Dosierung im Rahmen eines tätlichen Übergriffs eingesetzt wurde, lag auf der Hand und war auch für den Angeklagten erkennbar.
Innerhalb des sich so eröffnenden Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich zum Tatzeitpunkt durch den Verlust seiner Arbeit und, weil sich abzeichnete, dass es ihm nicht gelingen würde, auf Mallorca gefestigte soziale Kontakte zu finden oder auf andere Weise Fuß zu fassen, in einer angespannten Lebenssituation befand, auch wenn er diese durch seine Flucht aus dem offenen Strafvollzug teilweise mit begründet hat, die ihm eine unbehelligte Rückkehr nach Deutschland verwehrte. Ferner sprach für ihn, dass er aufgrund seiner krankheitswertigen dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzistischen Zügen nur eingeschränkt in der Lage war, seine Gesamtsituation und auch die Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seinem Opfer adäquat zu bewältigen und realistischen, zukunftsweisenden Lösungen zuzuführen. Innerhalb dieser Bewertung durfte allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Angeklagten die Lebensumstände – keine sichere Bleibe, keine gefestigten sozialen Kontakte, kaum finanzielle Mittel – durchaus vertraut waren. Auch war er trotz seiner Persönlichkeitsstörung, die es ihm aufgrund ihrer besonderen Ausprägung teilweise sogar ermöglichte, immer wieder das Vertrauen von Menschen zu gewinnen, um es dann für eigennützige Zwecke zu missbrauchen, in der Lage, sich Perspektiven notfalls zu konstruieren, sodass er sich mithin nicht in einer gänzlich aussichtslosen, verzweifelten Lebenssituation befand, wenngleich seine schlechten Lebensbedingungen sein Persönlichkeitsgefüge zusätzlich destabilisiert hatten. Zu seinen Gunsten fiel weiter ins Gewicht, dass der Tat eine der, wenn auch üblichen, ihn kränkenden Bemerkungen des Opfers vorausging, selbst wenn seine Wut und Erregung auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstörung kein forensisch relevantes Maß erreichte. Zudem war zu gewichten, dass sich die Tat gegen ein Opfer richtete, dass auch nach dem Eindruck des Angeklagten noch innerlich unreif war, stark pubertierte und sich auf der Suche nach einem eigenen Stellenwert befand, wie nicht zuletzt die mit der Mutter geführten heftigen Auseinandersetzungen belegen.
Ferner sprach für ihn, dass es sich um einen spontanen Tatentschluss handelte, wenngleich der Angeklagte nachfolgend planvoll, Elemente eines heimlichen Handelns zeigend, vorging. Maßgeblich war ferner zu seinen Gunsten die lange – aber nicht rechtsstaatswidrige - Verfahrensdauer zu berücksichtigen, aufgrund derer das abzuurteilende Delikt über vier Jahre zurückliegt. Auch hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte das Eingeständnis der Verursachung des Todes, das er in seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung wiederholte, im Zusammenwirken mit dem Einsatz eines Verdeckten Ermittlers abgegeben hat, auch wenn dieser Einsatz sich in rechtsstaatlichen Grenzen hielt und der Angeklagte die Tat eigenverantwortlich, ohne Einflussnahme des Verdeckten Ermittlers, bereits begangen hatte.
Zu seinen Lasten wog demgegenüber, dass er bereits zuvor mehrfach, allerdings nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sein Leben teilweise durch die Begehung von Straftaten finanziert hat. Nicht außer Betracht konnte insoweit bleiben, dass der Angeklagte die Tat beging, nachdem er ihm gewährte Vollzugslockerungen zur Flucht genutzt hatte, was belegt, wie wenig ihn der staatliche Strafanspruch erreicht, auch wenn dies zu einem hohen Maß auf der besonderen Ausprägung seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung beruht, wenngleich diese seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht generell berührt. Gegen ihn sprach ferner, dass er die Tat – auch wenn er sie spontan beging – in der geschützten Umgebung der von der Mutter des Opfers angemieteten Wohnung, in der er zur Untermiete lebte, verübte, und dass er seinem körperlich unterlegenen Opfer letztlich keine Chance zur Gegenwehr ließ.
Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von
8 Jahren
für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.
Darüber hinaus liegen – wie bereits erwähnt – die Voraussetzungen der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gem. § 55 StGB vor, weil die Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts W vom 20.12.2004 (AZ: x) 1 Jahr und 6 Monate (Tat z.N. der Zeugin O), zweimal 6 Monate, sechsmal 3 Monate (8 Fälle Betrug z.N. M), jeweils 1 Jahr (Tat z.N. E, Tat z.N. Fa. x Wohnmobil) und 9 Monate (Tat z.N. Tankstelle) nicht gänzlich vollstreckt, verjährt oder erlassen sind, und die Tat, die Gegenstand der vorliegenden Aburteilung ist, zeitlich vor der Verurteilung des Amtsgerichts begangen worden ist.
In diesem Zusammenhang hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen Härteausgleich vorgenommen und dem Umstand Beachtung geschenkt, dass er sowohl die im Urteil des Amtsgerichts N als auch die im Urteil des Amtsgerichts S verhängte Freiheitsstrafe zwischenzeitlich bereits vollständig verbüßt hat und nur deshalb eine ansonsten ebenfalls gebotene nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB nicht mehr erfolgen konnte.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, seiner Persönlichkeit sowie der Bedeutung der einzelnen Straftaten im Verhältnis zueinander, hat die Kammer aus diesen insgesamt 13 Einzelstrafen gem. den §§ 53, 54, 55 StGB auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von
9 Jahren und 6 Monaten
erkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.