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Landgericht Wuppertal·25 Ks 45 Js 65/17 - 4/18 –·03.12.2020

Pflegemutter wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verurteilt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Wuppertal verurteilte eine Pflegemutter wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen, nachdem sie ihr 20 Monate altes Pflegekind im Rahmen eines Wutanfalls massiv misshandelt hatte. Das Kind verstarb infolge schwerer stumpfer Gewalteinwirkung auf den Oberkörper (Herzbeuteltamponade). Ein Tötungsvorsatz konnte nicht festgestellt werden; die Todesfolge wurde zumindest fahrlässig verursacht. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht u.a. das Geständnis und stellte eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung fest; es verhängte 6 Jahre und 10 Monate Freiheitsstrafe.

Ausgang: Angeklagte wegen § 227 StGB in Tateinheit mit § 225 StGB zu 6 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) setzt vorsätzliche Körperverletzung und wenigstens fahrlässige Herbeiführung des Todes voraus; eine Billigung des Todes ist nicht erforderlich.

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Die Vorhersehbarkeit der Todesfolge bei § 227 Abs. 1 StGB muss sich nicht auf alle Einzelheiten des tödlichen Kausalverlaufs erstrecken; es genügt, dass der tödliche Ausgang der Verletzungshandlung nach den Umständen erkennbar ist.

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Wer ein seiner Obhut unterstelltes Kind in einer Weise behandelt, die durch gefühllose, unbarmherzige Gewaltanwendung geprägt ist, misshandelt es roh im Sinne von § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

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Eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und narzisstischen Zügen begründet für sich genommen keine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, wenn sie nicht das Gewicht einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht.

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Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann durch deren ausdrückliche Feststellung kompensiert werden, wenn keine Untersuchungshaft oder sonstigen belastenden Beschränkungen vorlagen und die Verfahrensdauer bereits strafmildernd berücksichtigt wurde.

Relevante Normen
§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 227 Abs. 1 StGB§ 52 StGB§ 257c StPO§ 257c Abs. 4 StPO§ 18 StGB

Tenor

Die Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig.

Sie wird zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von

6 Jahren und 10 Monaten

verurteilt.

Sie trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

– Angewandte Vorschriften: §§ 225 Abs.1 Nr.1, 227 Abs.1, 52 StGB –

Gründe

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Nachdem auf Anregung des Verteidigers zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung eine Erörterung zur Vorbereitung einer Verständigung stattgefunden hatte, kam es in der Hauptverhandlung zu einer Verständigung gemäß § 257 c StPO mit dem Inhalt, dass die Kammer der Angeklagten im Falle eines glaubhaften Gestehens des gegen sie erhobenen Tatvorwurfs unter Berücksichtigung einer möglichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren bis zu sieben Jahren in Aussicht stellte.

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I.

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1.

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Die strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte wuchs zunächst gemeinsam mit einer dreieinhalb Jahre älteren Schwester in gut situierten Verhältnissen im elterlichen Haushalt auf. Ihr Vater, der von Beruf Diplom-Finanzwirt ist, war als Steuerberater tätig und verwaltete umfangreichen eigenen Immobilienbesitz. Ihre Mutter hatte eine Ausbildung bei der Industrie- und Handelskammer absolviert. Die Angeklagte, die sich zu einer stark ich-zentrierten Persönlichkeit entwickelte, knüpfte weder zu ihren beiden Elternteilen noch zu ihrer Schwester eine tiefergehende emotionale Beziehung. Von ihren Eltern fühlte sie sich gegenüber ihrer Schwester regelmäßig zurückgesetzt und ungerecht behandelt. Zudem wurde das Familienleben dadurch belastet, dass ihr Vater regelmäßig außereheliche Kontakte zu Frauen unterhielt.

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Die kindliche Entwicklung der Angeklagten verlief unauffällig. Sie besuchte einen Kindergarten und durchlief nachfolgend ohne Probleme die Grundschule. Den sich anschließenden Besuch des Gymnasiums brach sie nach zwei Jahren ab, weil angesichts bestehender häuslicher Probleme - die Eltern ließen sich scheiden - es zu schulischen Schwierigkeiten gekommen war, die auch mithilfe einer involvierten Schulpsychologin nicht abgemildert werden konnten. Für ein Jahr lang besuchte sie sodann in Y ein von Ursulinen geführtes Internat. Weil sie das Schuljahr nicht erfolgreich abschloss, kehrte sie in den Haushalt der Mutter und der Schwester zurück, wo sie sich als unerwünscht erlebte. Anschließend erlangte sie auf der Realschule die mittlere Reife. Nachfolgend arbeitete sie aus Unsicherheit, welchen Beruf sie ergreifen sollte, zunächst in einer Videothek bis sie im Jahre 1989 eine Ausbildung als Arzthelferin begann, die sie nach drei Jahren erfolgreich abschloss. Als Anerkennung dafür ermöglichte ihr Vater ihr einen vierwöchigen Aufenthalt in Amerika.

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Der weitere berufliche Werdegang der Angeklagten gestaltete sich unstet. Sie arbeitete für unterschiedliche Firmen, die Software für Arztpraxen vertrieben, bei einer Baufirma als Sekretärin und ab 1997 bis 2007 beim B in unterschiedlichen Bereichen. Ein nachfolgender Versuch, sich als Web-Designerin selbstständig zu machen, scheiterte. Sodann arbeitete sie ein Jahr lang in der Personalabteilung eines Altenheims, bis sie im Jahr 2009 dort ausschied und seitdem für ihren Vater in einem Angestelltenverhältnis dessen Immobilienbesitz, der aus über 40 Wohneinheiten besteht, verwaltet.

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Beziehungen zu Männern waren regelmäßig unglücklich, da konfliktbehaftet, verlaufen, was die Angeklagte auf ihren impulsiven Charakter mit zurückführt. Über enge Freunde, die sie über Jahre hinweg begleitet hätten, verfügt sie nicht. Ihr Kinderwunsch blieb unerfüllt. Unklar ist, ob dies allein auf einer Gebärmutterhalserkrankung beruhte, da die Angeklagte insoweit widersprüchliche Angaben machte. Obwohl sie sich Nähe und eine familiäre Anbindung wünscht, gelang es ihr persönlichkeitsbedingt nicht, sich ein derartiges Umfeld aufzubauen. Sie neigt von ihrer Veranlagung her nicht nur dazu, ihre eigene Person in den Mittelpunkt zu stellen, sondern sie verhält sich zudem gegenüber anderen Menschen emotional oberflächlich und empathielos. Im sozialen Kontakt stellt sie ihre eigenen Fähigkeiten heraus und empfindet sich, sobald sie kritisiert wird, als nicht anerkannt und zu Unrecht zurückgesetzt. Zudem ist sie von ihrem Wesen her sehr launisch, neigt einerseits zum übertriebenen Ausdruck von Gefühlen, wenn die Dinge mit ihren Vorstellungen konform verlaufen, vermag aber andererseits schlagartig massiv verbal aggressiv aufzutreten, sobald sich ihre eigenen Befindlichkeiten oder Ansichten ändern. Entsprechend wurde sie von den Mietern der väterlichen Wohnungen, so der Zeugin S, als „Frau mit zwei Gesichtern wahrgenommen“, wenn sich diese im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis an sie wenden mussten, und, falls ihr Anliegen der Angeklagten nicht passte, mit stark abwertenden, außerhalb eines sozial angemessenen Umgangs liegenden Äußerungen bedacht wurden. Mehrere der vermieteten Wohnungen lagen in unmittelbarer Umgebung des von der Angeklagten seit Jahren allein bewohnten, ebenfalls im Eigentum ihres Vaters stehenden Bungalows, dem späteren Tatort, in T in der X Straße. Der Zeuge T3 war ebenso ein langjähriger Mieter des Vaters und Nachbar der Angeklagten. Er unterhielt zu ihr engere persönliche Kontakte. Dass sie, wie er es ebenfalls empfand, „nicht schön mit anderen Menschen umging“, trug er ihr nicht nach, weil er sich mit ihren Eigenarten zu arrangieren vermochte, zumal auch seine beiden Töchter, T3 und N3, Kontakte zu ihr unterhielten. Trotz des Altersunterschiedes hatte die damals 14-jährige Zeugin N3, die nach der Scheidung ihrer Eltern bei ihrem Vater wohnhaft geblieben war, die Nähe zur Angeklagten gesucht, da diese ihr die Möglichkeit bot, nach der Schule gemeinsam „abzuhängen“ und ihr auch bei den Hausaufgaben half. Trotz der Verwaltungstätigkeit für ihren Vater blieb der Angeklagten genügend Möglichkeit, ihre Zeit frei einzuteilen. Konfliktpotential tat sich zwischen beiden nicht auf, da die Zeugin sich von ihr gut behandelt fühlte und sie das Verhalten der Angeklagten anderen gegenüber nie offen kritisierte, obwohl deren hinterhältige Lästereien über andere Personen und ihr häufig unangemessenes Auftreten gegenüber Dritten sie störten. Auch sog die Angeklagte Selbstbestätigung aus dem Umstand, dass sie von den Kindern des Zeugen T3 als Kontaktperson angenommen worden war. In ihrer selbstbezogenen, sich überschätzenden Art bezeichnete sie sich als deren Ziehmutter und war froh durch Begegnungen mit diesen jungen Menschen ihrem sonst einsamen und eher eintönigen Alltag, den sie durch das Halten eines Hundes und zweier Katzen zu beleben versuchte, etwas Abwechslung zu verschaffen.

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Alkohol oder ein anderer Substanzmittelmissbrauch spielte im Leben der Angeklagten nie eine Rolle.

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2.

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Ab Mitte 2013 begann sich die Angeklagte beim Jugendamt T sowie weiteren, in der Umgebung liegenden Jugendämtern und den unterschiedlichen Trägern, die sich um die Vermittlung von Adoptions- und Pflegekindern bemühen, um die Aufnahme eines Pflegekindes zu bewerben. Sie wollte letztlich ihrem Leben eine neue Wendung geben. Sie hatte sich immer ein intaktes und harmonisches Familienleben gewünscht, das ihr selbst - nicht zuletzt aufgrund ihres eigenen Verhaltens - versagt geblieben war. Zu ihrer älteren Schwester und ihrer Mutter war das Verhältnis in den zurückliegenden Jahren nie ohne tiefergehende Spannungen verlaufen, zeitweise war es zu langen, vollständigen Kontaktabbrüchen gekommen.

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Um als Bewerberin akzeptiert zu werden, beschönigte die Angeklagte ihren Lebenslauf massiv. Sie stellte einen unproblematischen Werdegang, insbesondere ein eigenes intaktes und harmonisches Familienleben in den Vordergrund, aus dem sie vorgab die Fähigkeiten erlernt zu haben, die sie im Umgang mit Pflegekindern anwenden wollte, um ihnen die Grundlage für ein behütetes Aufwachsen zu gewährleisten. Tatsächlich war sie aufgrund ihrer nur sehr eingeschränkt vorhandenen Empathie gar nicht in der Lage, ein tiefes Einfühlungsvermögen und Interesse, insbesondere für kleine Kinder und deren Bedürfnisse zu entwickeln. Auch betonte sie ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit und stellte sich wahrheitswidrig als eingebunden in zahlreiche enge persönliche Beziehungen dar. Aufgrund ihrer Selbstbezogenheit vermochte sie sich nicht einzugestehen, dass die Aufnahme eines Kindes für sie letztlich lediglich ein Selbstzweck darstellte, nämlich ihrer Einsamkeit im Alltag zu begegnen, da sie Kindern über eine materielle Versorgung hinaus keine liebevolle Obhut bieten konnte.

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Aufgrund ihrer guten Lebensumstände, ihrer gepflegten Erscheinung und ihres im Erstkontakt kompetent sowie umgänglich wirkenden Auftretens wurde ihr im November 2014 über den Sozialdienst Katholischer Frauen, SKF-V, ein 14 Monate alter Junge namens K vermittelt, der bis dahin in einer Bereitschaftspflege untergebracht war. Die Mitarbeiter des SKF-Sozialdienstes, die mit Einwilligung der Angeklagten auf die Bewerbungsunterlagen des Jugendamts T zurück gegriffen hatten, hatten den Eindruck gewonnen, dass die Angeklagte, obwohl sie alleinerziehend war, über ausreichende Ressourcen, insbesondere Einkommen sowie Unterstützung im familiären Bereich und Freundeskreis verfügte, um ein Kind betreuen zu können. Anlässlich stattgefundener Besuche vermochten auch ihre räumlichen Möglichkeiten zu überzeugen, da der Bungalow, für dessen Nutzung sie ihrem Vater keine Miete zahlen musste, über einen großzügigen Wohn-Essbereich und ausreichend weitere Räumlichkeiten verfügte, die zudem sämtlich sehr gepflegt waren, weil die Angeklagte sehr ordentlich und reinlich ist, da sie ihrer Darstellung nach einen „Aufräumfimmel“ hat. Vorgesehen war, dass das Kind im Erdgeschoss in einem kleinen Raum neben dem Schlafzimmer der Angeklagten untergebracht werden sollte.

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Die Anbahnungstermine verliefen positiv, wenngleich die Angeklagte, die in ihrer rechthaberischen, von sich selbst überzeugten Art ihre eigenen erzieherischen Qualitäten in den Vordergrund rücken wollte, frühzeitig begann, den Umgang der Bereitschaftspflegemutter mit dem Kind zu kritisieren. Um dadurch drohenden Konflikten vorzubeugen, wurde die Anbahnungsphase verkürzt. Von Beginn an verlief die Unterbringung des Jungen, der eine Bindungsstörung hatte, bei der Angeklagten hoch problematisch. Diese hatte das zeitliche Ausmaß und den Umfang unterschätzt, mit dem sie sich dem Kind zuwenden musste. Auch belasteten sie die vielfältigen organisatorischen Abläufe, die mit der Aufnahme des Kindes verbunden waren, wie der Besuch von Ärzten und die Beantragung eines Kinder-Reisepasses. Zudem zeigte der Junge ein problematisches Essverhalten, mit dem die Angeklagte nicht umzugehen vermochte. Neben ihrer Tätigkeit für ihren Vater, die sie zwar von zu Hause aus in einem kleinen Büro ausüben konnte, die sie aber als Ansprechpartner für zu beauftragende Handwerker und Mieter regelmäßig forderte, wurde ihr die ständige Präsenz des Jungen und der Umfang seiner Betreuung zu viel und setzte sie unter Druck. Angesichts ihrer eigenen angespannten Befindlichkeit ließ ihr ohnehin nur geringes Vermögen, sich den Bedürfnissen des Kindes zu öffnen, noch mehr nach und wich impulshaften, rohen und lieblosen Verhaltensweisen, in denen sie ihren eigenen Frustrationen freien Lauf ließ, um sich innerlich zu entlasten. So schüttete sie dem Pflegekind, das sie nur K1 nannte, weil ihr der andere Name nicht gefiel, einen Teller Brei über den Kopf, als der Junge nicht essen wollte. Die damals 17-jährige Zeugin N3, die sich weiterhin in regelmäßigen Abständen im Haushalt der Angeklagten aufhielt, erlebte sie regelmäßig im Umgang mit dem Jungen sowie den weiteren Kindern und dem Opfer. Obwohl sie das rohe Verhalten der Angeklagten als völlig unangemessen empfand, verhielt sie sich neutral.

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Bereits im Januar 2015 fiel der Zeugin N2, welche die Betreuung der Angeklagten übernommen hatte, auf, dass das Pflegekind blaue Flecken im Gesicht und im Wangenbereich zeigte. Diese erklärte die Angeklagte damit, dass er beim Spielen häufig falle und auch auf seinen Spielzeugen einschlafe. Im Zusammenhang mit einem Hausbesuch erkannte die Zeugin, dass die Angeklagte, ohne dies mitzuteilen, das Schlafzimmer des Kindes in das Souterrain des Hauses verlegt hatte. Dieses war vom Flurbereich des Hauses aus über eine winkelig verlaufende, zwölfstufige Treppe, deren Steinfliesen partiell mit Teppich beklebt waren, erreichbar. Über einen kurzen Gang, von dem rechter Hand ein als Waschküche dienender Raum abging, gelangte man in einen von der Angeklagten als Ankleidezimmer genutzten Raum, nach dessen Durchschreiten man das Kinderzimmer betrat, von dem aus wiederum über eine Tür der angrenzende Heizungsraum erreichbar war. Wenngleich das Kinderzimmer zweckentsprechend eingerichtet war, empfand die Zeugin N2 das Zimmer als zu weit von den oberen Räumen entfernt liegend und auch insgesamt als unpassend. Die Angeklagte begegnete jedoch ihren Vorbehalten konsequent und begründete den Ortswechsel damit, dass sie das Kind, auf dessen leichten Schlaf sie verwies, nicht stören wolle, wenn sie sich in ihrem eigenen Schlafzimmer aufhalte. Tatsächlich fühlte sie sich mit dessen ständiger Betreuung nervlich überfordert und suchte auf diese Weise eine Möglichkeit für mehr eigenen Freiraum. Gleichzeitig stand sie innerlich unter Druck und empfand Ängste, dass man ihr das Kind wieder wegnehmen würde, und suchte deshalb stetig einerseits Anerkennung und Bestätigung von den SKF-Mitarbeitern zu erlangen, andererseits wollte sie die ihr angebotenen Hilfestellungen der Vermittlungsdienste nicht annehmen, weil sie nicht auf ihre eigenen Bedürfnisse zugeschnitten waren. Angesichts ihrer wortreichen Erklärungen führte die Zeugin N2 schließlich die ihr aufgefallenen blauen Flecken im Gesicht des Kindes auf eine von ihr vermutete, ärztlich abzuklärende, Gerinnungsstörung zurück, da sie die von der Angeklagten für die Entstehung der Flecken vorgebrachten Erklärungen als nicht plausibel empfand. Dass die blauen Flecken Folge von Misshandlungen des Kindes durch die Angeklagte waren, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen. Zwar waren der Zeugin N3 ebenfalls Wunden im Gesicht des Jungen aufgefallen, diese hatte die Angeklagte aber stets damit begründet, dass sich das Kind selbst verletzt habe. Eigene Wahrnehmungen bezogen auf gegen das Kind gezielt gerichteter Schläge oder Tritte der Angeklagten vermochte die Zeugin nicht zu berichten.

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Von einem Tag auf den anderen entschloss sich die Angeklagte Mitte Februar 2015, das Kind mit der Begründung zurückzugeben, der Junge wolle nicht mehr bei ihr sein, nicht mehr mit ihr spielen, er fühle sich bei ihr nicht wohl. Sie erkannte, dass der Umgang mit dem sich stetig mehr von ihr abwendenden Jungen ihr nicht die erhoffte innere Befriedigung verschaffen würde. Entsprechend konsequent verschloss sie sich weitergehenden Gesprächen mit den SKF-Mitarbeitern, die eine Aufarbeitung des Misslingens der Pflegschaft ermöglicht hätten. Stattdessen trat sie gegenüber der Zeugin N2 wütend und aggressiv auf. Entsprechend ihrer Persönlichkeit externalisierte die Angeklagte jegliche Schuld und warf dem Pflegekinderdienst vor, sie nicht ausreichend unterstützt und mit den Problemen des schwierigen Kindes alleingelassen zu haben. Sie verlangte, den Jungen sofort abzuholen, was die Zeugin, die bemerkte, dass sie keinerlei Zugang mehr zu der Angeklagten fand, aus Angst um das Wohl des Kindes sofort veranlasste. Die Zeugin, welche die Angeklagte aufgrund des Verlaufs der Pflege als völlig ungeeignet im Umgang mit Kindern erkannt hatte, war entsetzt, als sie erfuhr, dass sich diese schon am nächsten Tag wieder um ein weiteres Kind als Bereitschaftspflegemutter bewarb. Die Angeklagte ignorierte ihr eigenes Scheitern und reflektierte es entsprechend nicht als solches.

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Die offensichtlich zutage getretene Ungeeignetheit der Angeklagten wurde - teils aus datenschutzrechtlichen Gründen - nicht konsequent an sämtliche in der Umgebung zuständige Jugendämter und soziale Organisationen weitergeleitet, auch wenn die Zeugin N2 dafür Sorge trug, dass den Jugendämtern in V und T dies zur Kenntnis gelangte. Zudem finden weder Kontakte bzw. Absprachen oder Abgleiche sämtlicher in den Regionen tätigen unterschiedlichen Trägerorganisationen bzw. Jugendämter untereinander statt, sodass letztlich keine Kontrollmechanismen über Qualität, Versagen oder Defizite der einzelnen Pflegestellen bestehen.

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Ende 2015 begab sich die Angeklagte, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig persönliche Konflikte mit ihrem Vater austrug, in Behandlung der Fachärztin für Psychiatrie Dr. L, die ambulant auch für die Evangelische Stiftung X in A tätig ist. Sie beklagte dort ihre allgemeine Lebenssituation, beschwerte sich über das Verhalten ihres Vaters, der ihr Arbeitgeber sei und sie nur noch beschimpfe, und bezeichnete in ihrer übertriebenen Art ihr Leben als Katastrophe. Da sie depressiv, affektlabil und in ihrem Antrieb gemindert wirkte, wurde von der Ärztin eine depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert und ein leicht aufhellend wirkendes Medikament verordnet.

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Im Januar 2016 übernahm die Angeklagte, die sich auch beim IPD (intensiv pädagogischer Dienst) Bergisches Land als Pflegestelle beworben hatte, ca. einen Monat lang eine Kurzzeitpflege für ein 14-jähriges Flüchtlingsmädchen. Auch dieses Kind, das wie nahezu alle Pflegekinder eine prägende Vorgeschichte hatte, empfand sie als sehr schwierig und anstrengend. In diesem Zeitraum nahm sie, weil sie sich einsam fühlte und auf der Suche nach Nähe war, eine Beziehung zu einem zehn Jahre jüngeren Mann ägyptischer Herkunft auf, den sie über das Internet kennengelernt hatte. Die Beziehung zu diesem Mann, der zeitweise in ihrem Haushalt lebte, verlief ebenfalls konfliktreich. Zudem gestaltete sich weiterhin das Verhältnis zwischen ihr und ihrem Vater schwierig. Gleichwohl entschloss sie sich, keinen Arbeitsplatzwechsel anzustreben, sondern blieb weiter für ihn tätig.

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Im Juli 2016 wurden ihr vom IPD Bergisches Land ein dunkelhäutiges Geschwisterpaar, zwei Mädchen im Alter von drei bzw. zwölf Jahren, für die Dauer von zehn Tagen zur Pflege übermittelt. Auch im Umgang mit diesen beiden Kindern geriet die Angeklagte schnell an die Grenzen ihrer Möglichkeiten, empfand alles als belastend und sehr anstrengend, weil sie nicht in der Lage war, die schwierige Lebenssituation, in der sich die Kinder befanden, nachzuempfinden und sie in ihrer speziellen Situation aufzufangen. Dabei blieb sie angebunden an die Praxis L und formulierte dort offen ihre Probleme, auch diejenigen, die sie mit ihrem neuen Partner hatte, von dem sie sich abzugrenzen und zu trennen versuchte.

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Mitte September 2017 kam es zu ersten Anbahnungsterminen zwischen der Angeklagten und dem späteren Opfer P. Dabei blieb erneut unbeachtet, dass die Angeklagte beim Jugendamt T vom Pflegeprofil her für Kinder im Alter von 4 bis 8 Jahren vorgesehen war. Das am 22.09.2015 geborene spätere Opfer wurde seit Januar 2016 vom Jugendamt Z betreut, da die Nebenklägerin, deren drei weitere Kinder bereits von der Großmutter betreut wurden, inhaftiert worden war und die Großmutter sich mit der Aufnahme eines weiteren Kindes überfordert fühlte. Das Kind wurde vom Jugendamt Z in Obhut genommen und über den Träger IPD-Bergisches Land mit Zustimmung der Kindesmutter bei einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht, wo es sich rasch einlebte und körperlich gut weiterentwickelte. Es begann zu krabbeln und sich hinzustellen, gewöhnte sich an feste Nahrung und schlief weniger. Ein leicht hängendes Augenglied war nur kosmetischer Natur, lediglich die Haut des Kindes blieb empfindlich und neigte zu Rötungen. Weil die Nebenklägerin nach ihrer Haftentlassung den Kontakt zu ihren Kindern abbrach und sich im Ausland aufhielt, wurde die elterliche Sorge ruhend gestellt und Ende August 2016 Frau N vom SKF-Z zum Vormund bestellt.

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Am 16.10.2016 wechselte das spätere Opfer in den Haushalt der Angeklagten über, nachdem diese gedrängt hatte, das Kind schneller bei sich aufnehmen zu können und ihr stetig eifersüchtiger werdendes Verhalten gegenüber den Bereitschaftspflegeeltern den Ablösevorgang beschleunigt hatte. Zuständig für das Wohl des Kindes blieb das Jugendamt Z in Form von der Mitarbeiterin Frau L3, auch wenn das Kind in T lebte. Da die Angeklagte sich ihre Überforderung, die im Zusammenhang mit den zurückliegenden Betreuungen der Kinder zutage getreten war, weiterhin nicht eingestand, erhoffte sie nunmehr mit P endlich das harmonische Mutter-Kind-Verhältnis erlangen zu können, von dem sie sich eigenes Wohlbefinden versprach.

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Das Zusammenleben mit dem neuen Pflegekind gab der Angeklagten kurzzeitig den von ihr erhofften Auftrieb. Sie beendete die bis zuletzt streitig verlaufende Beziehung zu ihrem Partner und berichtete in der Praxis L am 28.10.2016, dass „das Pflegekind gut für sie sei“. Drei Wochen später teilte sie ihrer Ärztin mit, "dass das Kind ihr sehr helfe, sie jetzt nicht mehr allein sei, da sie das Kind, das sie als sehr ruhig beschrieb, bemuttern könne". Im Alltag stellte sich jedoch nachfolgend wieder dieselbe Überforderung ein, in welche die Angeklagte auch mit den anderen Kindern, insbesondere mit K1, zuvor geraten war. Sie empfand ihre Mutterrolle neben ihrer Tätigkeit in der Immobilienverwaltung als sehr anstrengend und reagierte immer häufiger gereizt auf die wechselnden Bedürfnisse ihres Pflegekindes. Als besonders schwierig empfand es die Angeklagte, mit den unterschiedlichen Phasen des Kindes umzugehen, das teilweise sehr lethargisch war, sich kaum bewegen wollte, dann sich aber wieder sehr anhänglich und lebhaft verhielt. Zusätzlich zeigte das spätere Opfer ein problematisches, da wählerisches Essverhalten, mit dem die Angeklagte, die auch insoweit ihre eigenen Vorstellungen durchsetzen wollte, nicht zurechtkam. Ferner war das Kind - durchaus altersentsprechend - von seinem Bewegungsablauf, was das Laufen anbelangte, noch nicht sicher. Die gereizte Angeklagte, die P in solchen Situationen häufig als zu lahm und faul empfand, stieß sie dann, wenn sie ihr zu langsam lief, vor sich her oder fasste sie grob hinten an der Kleidung und zog sie hinter sich her. Mit der Begründung, dass sie unter Asthma leide, trug sie das Kind nur wenig auf dem Arm. Weil die Aufnahme des Pflegekindes ihre Erwartungen nicht erfüllte, reagierte sie in alltäglichen Situationen immer häufiger ihren Unmut durch völlig unangemessene „Erziehungsmethoden“ ab, die sie bis heute rechtfertigt. So kniff sie das Kind, wenn es ihr zu langsam aß und Essensreste im Mund behielt, mit einem Zangengriff heftig in die Wangen und die dort empfindliche Hautregion, um es auf diese Weise zum Herunterschlucken der Nahrung zu zwingen. Obwohl bereits die Zeugin N2 ihr entsetzt dringend von dieser bereits im Umgang mit dem Pflegekind K eingesetzten Vorgehensweise abgeraten hatte, begründete sie ihr Tun weiterhin mit der vorgeblichen Sorge darum, dass das Kind ansonsten an Nahrungsresten ersticken könne. Wenn P nicht trinken wollte, oder zu langsam trank, überstreckte sie den Kopf des Kindes, hielt ihm die Nase zu und schüttete ihm aus einem Becher heraus die Flüssigkeit schwallartig in den Mund, um so den Schluckreflex auszunutzen. Gleichzeitig kleidete die Angeklagte das Kind gut, führte mit ihm sämtliche, der zahlreich erforderlichen Untersuchungen beim Kinderarzt durch und versorgte die im Gesichtsbereich sehr empfindlich gebliebene Haut mit unterschiedlichen Salben. Als besonders anstrengend empfand sie wiederum die zahlreichen Ämtergänge die erforderlich waren, um den Pass für das Kind zu beantragen. Auch vorhandene glückliche Momente mit dem Kind, das zwischenzeitlich immer wieder trotz des Verhaltens der Angeklagten ihre Nähe suchte, vermochten keine nachhaltige Änderung in deren alltäglichen Reaktionen herbeizuführen.

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Vor dem Hintergrund des lieblosen und rohen Verhaltens der Angeklagten veränderte sich der körperliche und seelische Zustand des späteren Opfers rapide negativ. Der Zeugin N3, der auch das grobe Verhalten der Angeklagten gegenüber dem neuen Pflegekind missfiel, wenn sie dies mit ansehen musste, bemerkte, dass P in Gegenwart der Angeklagten nicht essen wollte, sich zunehmend apathisch verhielt, nur vor sich hin starrte und nicht mehr spielte. Dabei änderte sich das Verhalten des Kindes auffallend, wenn die Zeugin allein mit ihm war. Es wurde lebhafter, suchte die Nähe der Zeugin und zeigte Interesse an dem zahlreich vorhandenen Spielzeug. Auch bemerkte die Zeugin wiederholt im Gesicht des Kindes Wunden und offene Stellen, für welche die Angeklagte umgehend Erklärungen anbot. In einem Fall hatte das Kind eine aufgeschlagene Lippe, welche die Angeklagte damit erklärte, dass es auf der Treppe ausgerutscht sei. Insoweit hatte die Zeugin miterlebt, wie die Angeklagte das Kind, das regelmäßig krabbelnd sich die Treppe hochbewegte, von hinten immer wieder gestoßen hatte, um diesen Vorgang zu beschleunigen. Aufkommende Verdachtsmomente, in denen die Zeugin erwog, dass die Angeklagte Ursachen für die Wunden gesetzt haben könnte, verdrängte die Zeugin, zumal sie nie miterlebte, dass die Angeklagte das Kind schlug. Ihre Schwester T3 hielt sich ebenfalls wiederholt im Haushalt der Angeklagten auf, zumal sie mittlerweile selbst einen kleinen Sohn hatte, der im Alter des Pflegekindes war. Weil dieser Junge vom Bewegungsablauf her weiter war, verglich die Angeklagte seinen Entwicklungsstand mit dem ihres Pflegekindes und sah sich darin bestätigt, dass P lediglich bewegungsfaul sei. Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt fiel das Pflegekind - unwiderlegt beim Krabbeln - vorn über mit dem Kopf auf eine Kante und zog sich einen 4 mm langen Riss an der Augenbraue zu, dessen Blutungen die Angeklagte stillte. Eine ärztliche Versorgung war ihrer unwiderlegten Darstellung nach nicht nötig. Zu einem weiteren, nach unwiderlegter Darstellung der Angeklagten auf das unsichere Laufverhalten des Kindes zurückzuführenden Sturz kam es auf der Terrasse des Hauses. Auch die Folgen dieses Sturzes bedurften unwiderlegt keiner ärztlichen Behandlung. Der Zeuge T3 hatte im Gesichtsbereich des Kindes und an einer Ohrmuschel häufiger offene Verletzungen beobachtet, welche die Angeklagte mit einer Creme abgedeckt hatte. Ihren Angaben, dass sich das Kind diese selbst zugefügt habe, glaubte er, wenngleich er Zweifel hatte, dass sie dem Kind wirklich emotional zugetan war. Wenn sie in seiner Gegenwart liebevoll mit ihm umging, kam ihm dies gespielt vor. Auch bemerkte er, als er das Kind gelegentlich bei sich zuhause allein betreute, nach kurzer Zeit eine deutliche Verhaltensveränderung in dem ansonsten von ihm als sehr still empfundenen Kind. Es wurde offener, lebhafter und lachte, aß bereitwillig das Stück Fleischwurst, das er ihm gab. Bei einer Gelegenheit hatte seine Tochter, die Zeugin N3, die von einem Aufenthalt bei der Angeklagten und dem Pflegekind zurückgekehrt war, ihm gegenüber beiläufig die Bemerkung gemacht, dass, wenn diese mit dem Kind so weitermache, P nur noch zwei Wochen leben werde. Der Zeuge, der von seiner Tochter, die keinesfalls die spätere Tragweite diese Bemerkung erkannt hatte, wusste, dass die Angeklagte rohe „Erziehungsmethoden“ etwa beim Essen anwandte, hinterfragte den Grund ihrer Bemerkung nicht näher.

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Im Januar 2017 fiel anlässlich eines Hausbesuchs der die Angeklagte betreuenden Mitarbeiterin R des IPD-Bergisches Land auf, dass das Opfer stark abgenommen hatte und im Gesicht zerkratzt war. Auch hatte die Angeklagte das Schlafzimmer des Kindes wieder nach unten in das Souterrain verlegt, vorgeblich, um das Kind nicht beim Schlafen zu stören, tatsächlich aber, weil sie selbst wieder mehr eigene Freiräume benötigte. So sehr sie ein enges Verhältnis zu dem Kind angestrebt hatte, war sie erneut damit überfordert, sich ihm zuzuwenden, wenn es nicht ihrem eigenen Gemütszustand entsprach. Die Gewichtsabnahme begründete die Angeklagte mit dem problematischen Essverhalten des Kindes, dem sie zu begegnen versuche, die Kratzer im Gesicht damit, dass sich das Kind diese selbst zufügen würde. Vom Pflegedienst angeregte Arzttermine wegen des Gewichtsverlustes und der empfindlichen Haut nahm sie zuverlässig wahr. Das schlechte Essverhalten des späteren Opfers, das nur als Ausdruck einer psychisch bedingten Reaktion auf ein gänzlich fehlendes behütendes, Sicherheit gebendes Umfeld gesehen werden kann, änderte sich nicht.

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Am 08.02.2017 suchte die Angeklagte gemeinsam mit dem späteren Opfer das Klinikum T auf, und berichtete dort, am Vortag gemeinsam mit dem Kind „beim Treppensteigenüben“ von einer Treppe hinuntergefallen zu sein. Den Hergang des von ihr als Unfall dargestellten Geschehens sowie eine im Zusammenhang damit angeblich erlittene eigene Verletzung stellte sie in der Folgezeit immer wieder unterschiedlich dar. Im Rahmen der durchgeführten Röntgenuntersuchungen zeigte sich einerseits, dass sich das Kind im Schultergelenk eine frische Humeruskopffraktur rechts zugezogen hatte. Andererseits fiel auf, das im Bereich des Oberarmknochens sowohl medial als auch lateral eindeutig abgrenzbare, starke Verkalkungen vorlagen, die aufgrund ihres Ausmaßes nicht vereinbar waren mit einem ursächlichen Sturzgeschehen vom Vortag. Diese überschießende Kallusbildung wies vielmehr darauf hin, dass das hierfür ursächliche traumatische Ereignis mindestens zehn Tage bis zwei Wochen zurücklag. Sie stellte insoweit eine unmittelbare Folge dafür dar, dass die Angeklagte das Kind insoweit keiner angemessenen medizinischen Versorgung zugeführt hatte, die eine Ruhigstellung des Armes erfordert hätte. Ob dieser unbehandelt gebliebene Oberarmbruch Folge einer körperlichen Misshandlung der Angeklagten war, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Sicher feststellbar war jedoch aufgrund der Angaben des sachverständigen Zeugen Dr. T2, dass K1 wegen dieser Verletzung unter starken Schmerzen litt und in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt war. Die Angeklagte bemerkte dies auch, weil das Kind beim Anziehen weinte, wenn der Arm hoch genommen wurde. Die überschießende Kallusbildung wurde nachfolgend von der behandelnden Kinderärztin als sehr ungewöhnlich beschrieben, letztlich aber nicht weiter hinterfragt, weil die Angeklagte auch dort überzeugend als um das Wohl des Kindes bemüht auftrat.

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Anlässlich eines nach dem von der Angeklagten mitgeteilten Bruch des Armes zeitnah erfolgten weiteren Hausbesuchs der Mitarbeiterin R des IPD-Bergisches Land fiel auch dieser eine besorgniserregende Veränderung im Zustand des späteren Opfers auf. Sie hatte P in einem zurückgezogenen, traurigen, kontaktlosen und lethargischen Zustand erlebt. Zudem hatte das Kind zeitweise lautlos geweint und teils auf der Innenseite seiner Unterlippe gekaut, wenngleich es aufmerksam und beobachtend gewesen war. Eine Zeit lang hatte es auf der Brust der Angeklagten geschlafen und den Kontakt zu ihr gesucht. Obwohl die Angeklagte es wieder verstand durch ihr Auftreten und ihre manipulative Art und Weise in ihrem gepflegten häuslichen Umfeld den Zustand des Kindes vermeintlich plausibel zu erklären, traten dennoch bei der Mitarbeiterin R starke Zweifel an ihrer Geeignetheit auf, als Pflegemutter zu agieren. Diese formulierte sie in einer E-Mail vom 10.02.2017 ausdrücklich gegenüber der Vormundin des Kindes und suchte einen Austausch mit dieser, um ein gemeinsames Vorgehen zum Wohle des Kindes abzustimmen. Ihre Zweifel wurden jedoch nach einem zwischen der Jugendamtsmitarbeiterin L3, der Vormundin und der Angeklagten am 01.03.2017 geführten Fachgespräch nicht geteilt. Stattdessen wurde die Angeklagte von diesen beiden Verantwortlichen darin bestärkt, dass ihr Umgang mit dem Kind richtig sei und man ihr Vertrauen entgegenbringe. Der Angeklagten wurde vermittelt, dass sie nicht zu befürchten habe, man nehme ihr das Kind weg und zur Beruhigung erläutert, dass die Mitarbeiter des IPD ausschließlich dafür da seien, das Pflegeverhältnis zu begleiten und keine weitergehende rechtliche Handhabung bezogen auf den Verbleib des Pflegekindes hätten.

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Am 10.04.2017 und am 13.04.2017 gingen beim Jugendamt T zwei Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen ein, welche Reaktionen von unbeteiligten Bürgern auf das lieblose und rohe Verhalten der Angeklagten gegenüber ihrem Pflegekind darstellten. In einem F-Markt war die Angeklagte eine alte Frau aggressiv angegangen, die sie angesprochen hatte, weil sie das Kind wiederholt fest am Kopf gestoßen und vor sich hergeschoben hatte. Drei Tage später war die Angeklagte mit dem Kind in Begleitung der Zeugin N3 nach E zu X gefahren. In überaus gereizter Form hatte sie dort das spätere Opfer im Kassenbereich vor sich hergeschoben und hart ins Gesicht und an den Nacken gefasst. Als eine andere Kundin, deren eigener 10-jähriger Sohn dies ebenfalls entsetzt mit angesehen hatte, sie darauf ansprach, reagierte die Angeklagte überaus verbal aggressiv, verbat sich jegliche Einmischung und beschimpfte die Frau mit den Worten: „Fotze, hast du heute nicht gefickt, hat dich dein Alter verlassen“. Die Zeugin N3, der die Situation sehr unangenehm war, wagte sich nicht, auf die Angeklagte einzuwirken. Über das von der empörten Kundin notierte Autokennzeichen der Angeklagten konnte ihre Identität ermittelt werden. Beide Mitteiler hatten zudem den Zustand des betroffenen Kindes als schlecht, da verängstigt und im Gesichtsbereich lädiert beschrieben.

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Ihre Gereiztheit und Überforderung, aus der diese Verhaltensweisen resultierten, formulierte die Angeklagte am 11.04.2017 in der Praxis L, wo sie darauf verwies, dass ihr alles zu viel sei, ein in Amerika lebender Onkel verstorben sei und ihre 19 Monate alte Pflegetochter versuche, um jeden Preis Aufmerksamkeit zu bekommen, was sehr anstrengend sei.

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Die Kindeswohlgefährdungsmeldungen zogen noch im April mehrere Hausbesuche der involvierten Pflegedienststellen nach sich, da das Jugendamt T das zuständige Jugendamt der Stadt Z von den Vorfällen informierte. Weil die Angeklagte sich anlässlich der Besuche sehr einsichtig zeigte, sich für ihr Verhalten entschuldigte und es selbst als unangemessen bezeichnete, sah die zuständige Mitarbeiterin L3 keinen sofortigen Handlungsbedarf, für das Pflegekind eine neue Bleibe zu suchen. Die erhobenen Anschuldigungen wertete sie eher als gegen die Angeklagte persönlich gerichtet und räumte den geschilderten Auffälligkeiten im Gesicht des Kindes kein größeres Gewicht zu, weil sie diese als entkräftet sah, da Probleme mit der empfindlichen Haut des Kindes und deren leicht hängendes Augenlid bekannt seien. Die Angeklagte hatte ihr überbordendes Verhalten mit einer Art Beschützerinstinkt entschuldigt, nämlich dass sie es nicht gern sehe, wenn andere Menschen dicht an P herantreten und sie berühren würden, weil dies das Kind ängstige. Dabei waren ihr die verbalen Entgleisungen auch im Nachhinein nicht wirklich peinlich, weshalb sie diese so unumwunden einzuräumen vermochte. Sie stand hinter ihrer Vorgehensweise, unliebsamer Kritik dergestalt zu begegnen und wandte sie auch gegenüber ihren Mietern an. Angesichts ihrer finanziellen Unabhängigkeit und ihres übrigen Status befürchtete sie keine Probleme oder dauerhaften Nachteil für ihre eigene Person.

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Versuche einer anderen Mitarbeiterin des Jugendamts Z Informationen vom Jugendamt T zu erhalten, warum die Angeklagte nicht von dort als Pflegestelle belegt werde, misslangen, weil sich das Jugendamt T insoweit unkooperativ verhielt und auf das Fehlen einer Schweigepflichtentbindung der Angeklagten hinwies. Auch als die Mitarbeiterin L3 erfuhr, dass die Angeklagte bereits einen kleinen Jungen in Dauerpflege gehabt und nach drei Monaten wieder abgegeben hatte, wurden die Hintergründe des Scheiterns nicht umfassend hinterfragt, sondern die Mitarbeiterin des Jugendamts Z bewertete dieses Verhalten der Angeklagten als sehr positiv, weil diese erkannt habe, dass sie die Verantwortung für den Jungen nicht weiter habe tragen können.

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Am 18.04.2017 nahm die Angeklagte mit ihrem Pflegekind in Begleitung der Zeugin N3 den letzten von insgesamt vier Vorstellungsterminen wegen des Schulterbruchs im Klinikum T wahr. Dort von der Zeugin mit dem Mobiltelefon gefertigte, von der Kammer in Augenschein genommene Bilder des Pflegekindes lassen einen deutlichen Unterschied des körperlichen und seelischen Allgemeinzustands des Kindes erkennen im Verhältnis zu den ebenfalls von der Kammer in Augenschein genommenen Lichtbildern, die im Zeitpunkt der Übernahme des Kindes durch die Angeklagte entstanden waren. Diese bestätigen den von der IPD Mitarbeiterin R auch gegenüber der Vormundin formulierten Eindruck des Eintritts einer Wesensveränderung und Verschlechterung des körperlichen Zustandes - das Kind wog bei einer Körpergröße von 90 cm lediglich 10 kg - in jeglicher Hinsicht. Auch ist auf ihnen erkennbar, dass der Gesichts- und Ohrbereich nahezu frei von Narben ist. Wenngleich das Jugendamt T den Mitarbeitern des Jugendamts der Stadt Z unter Hinweis auf die Gefährdungsmeldungen offen Bedenken mitteilte, ob die dortige Einschätzung hinsichtlich der Eignung der Angeklagten als Pflegemutter ausreichend hinterfragt worden sei, hielt das Jugendamt Z an der Angeklagten fest.

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Angesichts ihrer empfundenen Überforderung mit den Bedürfnissen des Kindes, dem stets penibel von ihr geführten Haushalt und der Tätigkeit für ihren Vater, der körperlich nachgelassen hatte und an Parkinson erkrankt war, schliff sich das folgenlos gebliebene strenge und lieblose Verhalten der Angeklagten gegenüber ihrem Pflegekind immer mehr ein. Wenn sie arbeiten musste, überließ sie das Kind sich selbst und achtete - vorgeblich zum Wohle des Kindes - streng darauf, dass täglich eine Mittagsruhe eingehalten wurde, in der sie das Kind allein in sein Zimmer in das Souterrain brachte und sich selbst dann nach oben ins Schlafzimmer legte. Annäherungsversuche des auf sie angewiesenen Kindes, das trotz allem körperliche Nähe suchte und mit in ihrem Bett hätte liegen wollen, ließ sie, wie sie selbst einräumt, nicht zu.

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Eine zunehmende Belastung trat für die Angeklagte ein, nachdem sie ihren Vater am 20.04.2017 in seinem Haus auf dem Boden liegend und desorientiert angetroffen hatte. Sie rief einen Notarzt, der seine Einweisung ins Krankenhaus veranlasste. Nachfolgend musste sie sich nicht nur um die Verwaltung der über 40 Wohneinheiten alleine kümmern, sondern da ihr Vater auch noch als Steuerberater tätig gewesen war, oblag es ihr alle Mandanten über die veränderte Situation zu informieren und deren Unterlagen herauszugeben. Das in seinen Akten vorgefundene „Chaos" ordnete sie mit der Hilfe von T3. Weil sie zunehmend nur ihre eigene Lebenssituation sah, begegnete sie ihrem Pflegekind mit gar keiner Geduld und emotionalen Anteilnahme mehr.

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II.

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Am Tattag, dem 01.06.2017, erledigte die Angeklagte gemeinsam mit P verschiedener Besorgungen in der Stadt, bevor sie in der Mittagszeit wieder zu Hause eintraf. Ein am Nachmittag anstehender Zahnarzttermin, vor dem sie sich fürchtete, steigerte ihre Gereiztheit und das Empfinden überfordert zu sein. Sie selbst legte sich, weil sie sich erschöpft fühlte, schlafen und beließ das Pflegekind solange unbeaufsichtigt in seinem Kinderzimmer im Souterrain. Mit der Zeugin N3 war vereinbart, dass sie nach der Schule zu ihr kommen würde, um die Betreuung von P zu übernehmen. Nach ihrer Ruhephase öffnete die Angeklagte eine Dose Linsensuppe, deren Inhalt sie als Mittagessen vorgesehen hatte, und erwärmte ihn. Das Pflegekind saß, wie stets ungesichert, auf einem Hochstuhl am Kopf des Esszimmertisches, dessen Sitzfläche sich in einer Höhe von 52 cm befand, während die Rückenlehne 78,5 cm aufragte. Unmittelbar hinter dem Stuhl grenzte ein 18,5 cm hohes Podest an, über das man stufenartig durch eine Tür auf die Terrasse gelangen konnte. Die Angeklagte füllte in einen Teller und eine kleine Schale Suppe, stellte die Schale vor das Kind und platzierte ihren Teller im Eckbereich des Tisches, so dass ihr Pflegekind linker Hand von ihr saß. Als sie sich zu ihm setzte und es füttern wollte, verhielt sich das Kind wehrig und wollte, wie so häufig, nicht essen. Angesichts ihrer nervlichen Anspannung und des immer unbeherrschter gewordenen Umgangs mit dem Kind geriet die Angeklagte in Wut und schlug P mit der flachen Hand halb auf den Mund, halb auf die linke Wange. Durch die Wucht des Schlages kippte der Hochstuhl nach seitlich hinten um und das Kind schlug auf den Boden auf. Dabei zog es sich eine blutende Platzwunde an der Lippe und im rechten Stirnbereich zu. Aus Verärgerung darüber, dass das Kind zu Boden gefallen war, schlug die Angeklagte erneut mit der Hand auf das am Boden liegende Kind ein, wodurch Blutantragungen an der Lehne des Hochstuhls verursacht wurden. Anschließend packte sie das Kind roh an beiden Oberarmen, wodurch sie entsprechende Einblutungen dort verursachte, und trug es, um es durch Separation weiter zu sanktionieren, nach unten in das Kinderzimmer. Dort kam es - nach Darstellung der Angeklagten, als diese auf der Suche nach Wechselkleidung für das Kind über es gestolpert war -, zu weiteren, letztlich todbringenden Misshandlungen des Kindes. Die Angeklagte, die ihre entsprechenden Emotionen in diesem Moment erinnert und als „unheimlich genervt, wütend, panisch, von allem etwas" beschreibt, schlug mit ihren Fäusten immer wieder auf den zarten Oberkörper des Kindes ein, das zu diesem Zeitpunkt wehrlos auf dem Rücken vor ihr lag. Als das Kind sie mit einem durchdringenden, starren Blick ansah, der sie an den Blick ihres Vaters erinnerte, als sie ihn aufgefunden hatte und daran, welche Mühen sie seitdem mit ihm hatte, versetzte sie ihm noch weitere Schläge. Da diese auch bereits blutende Wunden im Gesicht des Opfers trafen, gerieten durch die Dynamik des Geschehens zahlreiche, später gesicherte spritzerartige Blutantragungen an die Wände des Kinderzimmers, sowie die dort befindlichen Möbel und Spielsachen. Eine der sicher dem Opfer zuzuordnende Antragung befand sich unter der Zimmerdecke. Durch die massive Gewalteinwirkung auf den Rumpf des Kindes verursachte die Angeklagte bei ihrem Opfer u.a Einblutungen im Bereich beider Lungen, in die Umgebung des Magens, im Bereich beider Nierenpforten, in das Weichgewebe in der Umgebung der Harnblase sowie einen Leberriss im Bereich der Leberpforte und einen Riss in der Gekrösewurzel des Dünndarmes. P verstarb an einer Blutansammlung im Herzbeutel, einer so genannten Herzbeuteltamponade, weil die Angeklagte durch die gegen den Brustkorb gerichtete massive stumpfe Gewalt zudem einen rissartigen Defekt des rechten Herzvorhofes sowie des Lungenschlagaderhauptstammes verursacht hatte. Durch die Blutansammlung im Herzbeutel war das Herz nicht mehr in der Lage, regelhaft zu schlagen, und vermochte kein Blut mehr in den Körperkreislauf zu pumpen.

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Trotz des Umfanges und des hohen Ausmaßes der wiederholten Gewalteinwirkung war nicht feststellbar, dass die Angeklagte, die das Eintreffen der Zeugin N3 erwartete, den Tod ihres Pflegekindes billigend in Kauf nahm, als sie auf das Opfer einschlug.

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Gesicherte Feststellungen dazu, dass sie im Rahmen des Tatgeschehens auch auf das Kind einschlug, als dieses im Gesichtsbereich blutend noch vor ihr stand, waren nicht zu treffen. Zwar sprachen dafür nachfolgend im Rahmen der Spurensicherung festgestellte spritzmusterartige Antragungen in Form eines Blutschattens an einer Wand des Kinderzimmers, die sich vorwiegend in einer Höhe von 75-80 cm befanden, was plausibel mit der Körpergröße des Kindes und einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den blutenden Gesichtsbereich einherging. Die Angeklagte verneinte jedoch ein Schlagen auf das vor ihr stehende Kind und stellte einen anderen, zurückliegenden tätlichen Übergriff auf das Kind in Abrede, sodass die Umstände des Entstehens dieses Spurenbildes letztlich offen bleiben mussten.

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Die Angeklagte, die an der Reaktion des Kindes, das nicht weinte und sie nur anschaute, erkannte, dass „etwas mit dem Kind nicht stimmte, etwas passiert war“, hob es hoch und trug es die Treppen hinauf, weil sie einen Rettungswagen rufen wollte. Sie nahm unwiderlegt vorher noch Wechselkleidung an sich, da die von dem Opfer getragene Kleidung, u.a. ein weißes T-Shirt und ein grünes Oberteil mit einem Schmetterlingsmuster, durch das Tatgeschehen mit Blutantragungen versehen worden war. Bereits oben an der Treppe hatte das Kind keine Körperspannung mehr und wirkte auf die Angeklagte bewusstlos. Diese setzte es an ihren Körper angelehnt in der Küche auf der Arbeitsplatte ab, und nahm das Telefon ihres Festnetzanschlusses an sich. Mit dem Kind im Arm ging sie ins Wohnzimmer, wo ihr vor Aufregung das Telefon aus der Hand fiel und auf dem Boden in Einzelteile zersprang. Um 13:42 Uhr setzte sie mit ihrem Mobiltelefon einen Notruf ab, indem sie erregt berichtete, dass ihr Pflegekind gefallen und bewusstlos sei. Wenige Minuten später trafen die Rettungssanitäter Ü und H, kurz darauf der Notarzt, der Zeuge Dr. L2, ein.

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Diesen Zeitraum nutzte die Angeklagte, die, wie sie es formuliert, „verbergen wollte, ausgeflippt zu sein und davon kommen wollte", um Spuren des Tatgeschehens, die Rückschlüsse auf dessen Hergang zugelassen würden, zu verbergen, da sie den Zustand des Kindes als Unglücksfall darzustellen beabsichtigte. Sie zog dem Kind im Wohnzimmer, das sie in der Nähe des dortigen blauen Teppichs ablegte, die beblutete Kleidung aus und neue an. Bereits zu diesem Zeitpunkt zeigte das Kind, was sie bemerkte, keine Lebenszeichen mehr, röchelte auch nicht mehr. Anschließend beseitigte sie Blutspuren, neben anderen diejenigen, die sich im Bereich des Hochstuhls, den sie wieder aufrichtete, auf dem Boden befanden. Hierdurch hinterließ sie zwei Wischspuren, die nachfolgend im Rahmen der Sicherung latenter Blutspuren im Wohnhaus durch den Einsatz chemischer Substanzen sichtbar gemacht wurden. Im Rahmen der Bemühungen, ihre Täterschaft zu verbergen, entsorgte sie eine mit Blutantragungen versehene, bei Sicherung noch feuchte Mullbinde im Mülleimer der Küche und warf beblutetes Papier sowie ein Stück angebissenes Brot, wie es auch auf dem Esszimmertisch lag, in den Mülleimer des auf der Etage befindlichen Badezimmers. Auch legte sie ein Stück Toilettenpapier, das durch die Reinigungsmaßnahme Blutantragungen aufwies, im Eingangsbereich auf einer dort stehenden Kommode ab. Dass sie noch Reinigungsarbeiten im Kinderzimmer vornahm, wo die spritzerartigen Blutantragungen nicht so auffällig waren, wird von ihr in Abrede gestellt und war von der Spurenlage her auch nicht feststellbar. Der nähere Umfang von Reinigungsarbeiten im Treppenbereich zum Souterrain, wo sich auf den Treppenstufen und im angrenzenden Wandbereich zahlreiche Blutauftropfungen befanden und wo sich im anschließenden Kellerflur treppennah wischspurartige Antragungen sowie eine am Teppichrand gelegene, verwässert wirkende streifenartige Blutspur finden ließ, war ebenfalls nicht näher eingrenzbar und sicher mit dem Tatgeschehen in einen Zusammenhang zu bringen, weil die Angeklagte erklärte, dass sie selbst wenige Tage zuvor in diesem Treppenbereich Nasenbluten gehabt habe und dort in Anwesenheit des Kindes Reinigungsmaßnahmen vorgenommen habe. Insoweit hatte die Kammer zu beachten, dass nicht sämtliche Blutantragungen einer DNA Bestimmung unterzogen worden waren und dass das Alter von Blut nach dessen Trocknung nicht hinreichend sicher bestimmbar ist.

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Nach Eintreffen des Rettungswagens der Feuerwehr lief die Angeklagte hysterisch schreiend mit dem leblosen, da nahezu sicher bereits toten Kind in ihren Armen auf das Fahrzeug zu. Dem Zeugen H berichtete sie erregt, dass es einfach regungslos aus dem Kinderstuhl heraus und auf das Gesicht gefallen sei. Die Frage des Zeugen, ob es sich um einen Krampfanfall gehandelt habe, verneinte sie. Die Rettungssanitäter übernahmen das Kind, verbrachten es in den Einsatzwagen und erkannten es als reanimationspflichtig. Seine Pupillen waren isocor und lichtstarr, der Muskeltonus der Extremitäten schlaff und ein Puls nicht tastbar. Nach Überstreckung des Kopfes des keinerlei Lebenszeichen mehr zeigenden Opfers führte der eine Zeuge schulmäßig mit einer Einser-Maske eine Beatmung, der andere Zeuge eine Herzdruckmassage durch. Nach Eintreffen des Notarztes entschloss dieser sich, da am Körper des Opfers aufgebrachte Elektroden eine Null-Linie zeigten, mithin keine Herztätigkeit mehr vorhanden war, zu intubieren, was ihm problemlos gelang, da die Stimmlippen sehr weich und die Halsvenen nicht prominent, da nicht mehr prall mit Blut gefüllt waren. Unter der Intubierung stieg zwar die Sauerstoffsättigung des Blutes, aber eine eigene Kreislauftätigkeit trat nicht ein. Aus diesem Grund legte der ärztliche Zeuge einen intraossären Zugang am linken Schienbeinknochen und verabreichte im weiteren Verlauf in einem Abstand von 4 Minuten insgesamt drei Adrenalingaben. Um 14:08 Uhr fuhr der Rettungswagen ins städtische Klinikum T, wo die Rettungskräfte von dem Schockraumteam erwartet wurden, dessen Ärzte die Behandlung des Opfers übernahmen. Auf der Anfahrt war bei diesem unter fortgeführter Reanimation weiterhin keine eigene Kreislauftätigkeit eingetreten. Nach weiteren 45 Minuten, die keine Veränderung brachten, wurden von den im Schockraum zuständigen Ärzten die zunächst noch fortgesetzten Reanimationsmaßnahmen eingestellt.

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Die Zeugin S und nachfolgend auch der Zeuge T3 waren auf die schreiend aus dem Haus gelaufene Angeklagte aufmerksam geworden, zu ihr geeilt und hatten mit ihr gemeinsam an dem Rettungsfahrzeug gewartet. Der Zeugin berichtete die Angeklagte auf deren Nachfrage weinend, dass ihr Pflegekind vom Stuhl und auf ein Spielzeugauto gefallen sei. Der Zeuge T3 erklärte sich bereit, mit der Angeklagten in seinem PKW hinter dem Rettungsfahrzeug herzufahren. Zuvor lief diese, da das von ihr getragene Oberteil beblutet war, nicht ausschließbar auf Hinweis des Zeugen ins Haus zurück, um sich umzukleiden. Entweder bei dieser Gelegenheit oder bereits zuvor im Zusammenhang mit ihren Bemühungen, Spuren der Tat zu beseitigen, nahm sie die beblutete Wechselkleidung des Opfers (einen Body, ein weißes T-Shirt und ein grünes Oberteil) an sich und warf sie im Souterrain in einen im Waschraum stehenden Wäschesack. Ihr eigenes, im Bereich der linken Schulter Blutspuren aufweisendes T-Shirt legte sie auf der Waschmaschine ab. Nachdem sie in den Pkw des Zeugen T3 eingestiegen war, äußerte sie auf der Fahrt, „dass sie jetzt in den Knast gehe". Diese Bemerkung hinterfragte der Zeuge nicht. Er hatte in seinen Pkw auch noch seine Tochter, die Zeugin N3, aufgenommen, die am Haus der Angeklagten eingetroffen war, als die Rettungskräfte davonfuhren.

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Der Angeklagten, die sich dem äußeren Eindruck der Rettungskräfte nach die ganze Zeit über wie eine verzweifelte, besorgte Mutter verhalten hatte, wurde im Klinikum die Möglichkeit gewährt, sich in einem Raum von dem Opfer zu verabschieden.

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Das beim Opfer vorliegende atypische Verletzungsbild und die Umstände des Todeseintritts, die nicht plausibel einhergingen mit dem von der Angeklagten geschilderten Sturzgeschehen ließ bei den behandelnden Ärzten im Klinikum T angesichts einer aus ihrer Sicht unklaren Todesursache den Verdacht auf eine Kindesmisshandlung aufkommen, so dass frühzeitig kriminalpolizeiliche Ermittlungen erfolgten.

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Noch am Nachmittag des Tattages wurde die Angeklagte von der Kriminalbeamtin Q als Beschuldigte vernommen. Dieser berichtete sie zum Tatkerngeschehen, dass ihr Pflegekind, während sie sich in der Küche befunden habe, um sich weitere Suppe zu holen, von dem Hochstuhl gefallen sei und neben dem Stuhl am Boden auf dem Rücken gelegen habe. Aus einer kleinen Wunde an der rechten Stirn habe es stark geblutet. Sie habe Toilettenpapier geholt, um die Stirn abzutupfen, woraufhin das Kind gekrampft und sie sodann den Notruf abgesetzt habe. Anlässlich einer nachfolgend in Begleitung der Kriminalbeamtin und ihres damaligen Rechtsanwalts durchgeführten Ortsbesichtigung in ihrem Haus zeigte sich die Angeklagte sehr ergriffen und weinte. Vom ersten Eindruck her schien der Zeugin Q die von ihr vorgefundene Spurenlage im Esszimmerbereich des Wohnzimmers stimmig mit der Einlassung der Angeklagten einherzugehen.

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Am 27.06.2017 wurde die Angeklagte nach Vorankündigung durch ihre Hausärztin in der LVR Klinik W aufgenommen, nachdem sie eine massive Trauerreaktion mit Hyperventilation und Schreien gezeigt hatte. Bereits am nächsten Tag ließ sie sich von dem Zeugen T3 wieder abholen. Auf der Fahrt verhielt sie sich unauffällig und erwähnte das verstorbene Kind mit keinem Wort.

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Mehrere Monate lang lebte die Angeklagte nicht in ihrem Bungalow in T, in den sie dann aber wieder zurückkehrte und ihr Leben in den gewohnten Bahnen fortführte. Sie verwaltet bis heute die Immobilien ihres Vaters, der mittlerweile in einem Pflegeheim lebt. Seit einigen Monaten führt sie eine psychotherapeutische Gesprächstherapie durch, um die Geschehnisse mit ihrem Pflegekind aufzuarbeiten.

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Obwohl die vorliegend involvierten Jugendämter und Pflegekinderdienste von dem Tod der P in Kenntnis gesetzt wurden, erhielt die Angeklagte, da kein verlässlicher Austausch unter den verschiedenen Jugendämtern und Organisationen stattfand, weitere Anfragen auswärtiger Behörden, ob sie zur Übernahme von Pflegekindern zur Verfügung stehe.

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Die von der Sachverständigen J durchgeführte Obduktion des Opfers erbrachte neben dem geschilderten, todesursächlichen Befund der Herzbeuteltamponade und den beschriebenen Folgen der Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Brustkorb und den Rumpf des Opfers folgende weitere Befunde: es zeigten sich zahlreiche Einblutungen in die Kopfschwarte, u.a. an der rechten Stirnseite, der rechten Schläfe sowie in der gesamten Hinterkopfregion,  eine vorliegende Verfärbung im Bereich des linken Schläfenlappens wies auf eine länger zurückliegende Blutung unter die weiche Hirnhaut hin. Überwiegend rissartige Haut-/Weichgewebsdefekte lagen an der Nasenscheidewand, am linken Nasenflügel, an der Schleimhaut der Oberlippe sowie an der Haut unterhalb des Unterlippenrotes vor. Zudem fanden sich zahlreiche narbenartige Hautveränderungen unterschiedlicher Form, insbesondere im Gesichtsbereich, auch an den Ohren, sowie eine Hautläsion an der Innenseite des rechten Oberschenkels und eine bissmarkenartige Verletzung an der Beugeseite des linken Oberarmes. Ferner wurde die auffallende Kallusbildung am rechten Oberarmknochen, dessen Durchmesser doppelt so dick war, wie der des linken Oberarmknochens, in der Sektion bestätigt. Die zahlreichen, teils an unfalluntypischen Stellen gelegenen Verletzungen, die für eine Gewalteinwirkung aus mehreren Richtungen sprachen, widerlegten bereits das von der Angeklagten behauptete Unfallgeschehen sicher.

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Darüber hinaus erfolgte feingewebliche Untersuchungen ergaben, dass die Gewebedefekte am Herzen, an beiden Lungenwurzeln, sowie diejenigen im Weichgewebe in der Umgebung der inneren Organe, an der rechten Stirnseite ebenso wie die Einblutungen an beiden Oberarmen sich als frisch erwiesen. Dagegen zeigte der rissartige Defekt am Nasensteg sowie die Verletzung an der Innenseite des rechten Oberschenkels deutliche Zeichen einer zellulären Reaktion in Form der Einwanderung von Entzündungszellen, was darauf hindeutete, dass es sich hierbei nicht mehr um ganz frische Verletzungen handelte, die mindestens über 20 Minuten lang vor dem Todeseintritt des Opfers vorgelegen haben müssen. Sichere Feststellungen hinsichtlich der Ursachen der Entstehung dieser Verletzungen, insbesondere ob und inwieweit sie auf ein vorwerfbares Verhalten der Angeklagten zurückzuführen waren, vermochte die Kammer nicht zu treffen. Insbesondere waren letztlich keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Vorliegen eines abweichend von dem Geständnis der Angeklagten vorliegenden, mehraktigen, d.h. mit einer längeren Zäsur versehenen Tatkerngeschehen zu ziehen

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III.

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Die obigen Feststellungen zur Sache beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaft geständigen Angaben der Angeklagten, welchen eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen ist, den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen und den weiteren, ausweislich des Sitzungsprotokolls im Einzelnen herangezogenen Beweismitteln.

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Die Angeklagte hat die ihr zur Last gelegte Tat im Rahmen der Hauptverhandlung in den wesentlichen Kernbereichen - wie festgestellt - eingeräumt.

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Das von ihr abgelegte Geständnis, das Bestandteil der Verständigung war und in Einzelaspekten von ihr im Verlauf der Hauptverhandlung ergänzt wurde, ging maßgeblich einher mit dem Ermittlungsergebnis. Sein Inhalt war mit der vorgefundenen Spurenlage in den überwiegenden, wesentlichen Anteilen vereinbar und ließ entsprechend sichere Feststellungen zum Tatkerngeschehen zu. Es stand insbesondere mit den Ausführungen der Sachverständigen J, welche die Obduktion an dem Opfer durchführte und die das multiple Verletzungsmuster am Leichnam eingehend beschrieb, in Einklang und korrespondierte ebenso mit den Schlussfolgerungen des Sachverständigen Dr. I, welche dieser im Rahmen der Erstattung seines Gutachtens zur Blutspurenmusterverteilungsanalyse unter Berücksichtigung der jeweiligen Spurensicherungsberichte und des Ergebnisses der molekulargenetischen Untersuchungen vortrug.

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Die Angeklagte hat in ihrem Geständnis die Verantwortung für die Verursachung des Todes des Kindes übernommen und die todesursächlichen massiven Faustschläge gegen den Rumpfbereich des Kindes eingestanden. Sie räumte auch ein, aufgrund ihrer eigenen Überforderung häufig lieblos, roh und ungeduldig mit dem Kind umgegangen zu sein. Insoweit war allerdings auffällig, dass sie ihre „Erziehungsmethoden“, etwa wenn das Kind nicht essen oder trinken wollte oder ihrem Empfinden nach zu langsam lief, weiterhin wie nachvollziehbare Reaktionen beschrieb und sich in keiner Form von ihnen distanzierte. So rechtfertigte sie bis auf ihre verbale Entgleisung auch weiterhin vom Grundsatz her ihre Verhaltensweisen in den beiden Vorfällen, die zu den Kindeswohlgefährdungsmeldungen geführt hatten. Gleiches galt auch für den Umstand, das Kind im Souterrain schlafen zu lassen. Wortreich rechtfertigte sie immer noch ihr angebliches Anliegen, den Schlaf des Kindes nicht stören zu wollen, obwohl auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von den Räumlichkeiten des Hauses deutlich wurde, dass diese räumliche Trennung keine verlässliche Betreuung des Kindes zuließ und es entsprechend letztlich nur darum ging, dass die Angeklagte sich mehr Privatsphäre verschaffen, sich der ihr lästig gewordenen ständigen Präsenz des Kindes entziehen wollte. Das Aussageverhalten der Angeklagten spiegelte insoweit große Anteile ihrer Persönlichkeitsprägungen wider, wie sie die psychiatrische Sachverständige Prof. Dr. O der Kammer eindrücklich zu vermitteln vermochte. Die Zeugin N3 war angesichts ihrer regelmäßigen Aufenthalte im Haushalt der Angeklagten in der Lage, der Kammer einen sicheren Überblick vom Ausmaß des in keiner Form kindgerechten Umganges der Angeklagten mit P zu vermitteln. Dabei zeigte die Zeugin keinerlei Anzeichen, die Angeklagte unwahr zu belasten, da sie hervorhob, dass diese zu ihr sich immer gut verhalten habe. Auch wurde deutlich, dass die älter gewordene Zeugin, wenn sie den lieblosen Umgang der Angeklagten mit dem Opfer beschrieb, heute Probleme damit hat, in diesen Situationen nicht eingeschritten zu sein. Anschaulich vermochte sie die Gemeinsamkeiten der beiden Kinder K1 und P, etwa in ihrem problematischen Essverhalten, zu beschreiben, mit dem die Angeklagte nicht habe umgehen können, und die jeweilige Reaktion der Kinder, sich in Gegenwart der Angeklagten immer mehr zurück zuziehen.

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Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte dahingehend eingelassen, sie habe an dem Kind, das nicht mehr geröchelt habe, als sie es im Wohnzimmer umgezogen habe, eine wenige Sekunden dauernde Herzdruckmassage durchgeführt. Sie habe mit dem Handballen ein paarmal gedrückt, es habe nichts bewirkt, sie habe Angst gehabt, sie mache noch mehr kaputt. Ferner blieb sie dabei, dass vor dem 7.02.2017 ihr eine Schulterverletzung bei dem Kind nicht aufgefallen sei.

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Zur sicheren Überzeugung der Kammer führte die Angeklagte keine Herzdruckmassage durch, weil sie eigene Rettungsbemühungen zu keinem Zeitpunkt, sondern erstmals in der Hauptverhandlung, beschrieben hat, was bereits ihrer Persönlichkeit, eigene Handlungen stets in den Vordergrund zu rücken, eklatant widerspricht. Entsprechend berichtete die Angeklagte nach den verlässlichen Angaben der Kriminalbeamtin Q anlässlich der noch am Tattag mit ihr durchgeführten Beschuldigtenvernehmung, in der es mehr als nahe gelegen hätte, eigene Rettungsbemühungen zu erwähnen, der Vernehmungsbeamtin nichts dahingehendes, obwohl die Angeklagte nach den Bekundungen der Zeugin berichtet habe, dass die Sanitäter ihr gesagt hätten, man müsse P reanimieren und einer eine Herzmassage begonnen habe. Ebenso berichtete die Angeklagte in dem Explorationsgespräch mit der psychiatrischen Sachverständigen, das ihr viel Raum für die Darstellung eigener Verhaltensweisen und Reaktionen ließ, nichts davon. Zudem war das Verhalten der Angeklagten in dem nur wenige Minuten umfassenden, kurzen Zeitraum, nach Verständigung des Rettungsdienstes bis zu dessen Eintreffen, in dem sie zunächst das Kind umzog, ersichtlich nicht mehr von Rettungsbemühungen, sondern davon geprägt, Spuren der Tat, wozu bereits das Umkleiden des Kindes gehörte, durch umfangreiche Reinigungsbemühungen zu verbergen, „um davon zukommen“. Entsprechend berichtete sie auch den Rettungssanitätern nichts von eigenen Rettungsbemühungen, sondern beschrieb ihnen eine wahrheitswidrige Ursache in Form eines unklaren Sturzes aus dem Hochstuhl als für den Zustand des Kindes verantwortlich.

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Motiv für die erstmalige Angabe einer durchgeführten Herzdruckmassage mag gewesen sein, dass ausweislich des Obduktionsprotokolls zunächst aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen erschien, dass die rissartigen Gewebedefekte im Bereich des rechten Herzvorhofes sowie am Lungenschlagaderhauptstamm, die todesursächlich für die Einblutung in den Herzbeutel waren, im Rahmen durchgeführter Reanimationsmaßnahmen entstanden sein könnten, wenngleich dies von vornherein von der Obduzentin als untypisch bezeichnet wurde. Insoweit mag die Angeklagte eine Möglichkeit gesehen haben, ihre Tat in die Nähe eines Unglücksfalls zu stellen, wenngleich dies mit Blick auf die zuvor massiv von ihr gegen das Kind ausgeübte Gewalt an der Kausalität der Todesverursachung nichts geändert hätte. Insoweit führte die Sachverständige J anlässlich ihrer Gutachtenerstattung aus, dass Organverletzungen infolge einer Reanimation bei Kindern, selbst bei einer unsachgemäßen Laienreanimation, sehr selten seien und in der Regel den Tod des Kindes nicht herbeiführen würden. Insoweit machte sie deutlich, welch massive Gewalt auf den Oberkörper, die vergleichbar sein müsse mit der hohen Krafteinwirkung auf den Körper innerhalb von Kfz-Unfällen, habe ausgeübt werden müssen, um rissartige Defekte des Herzvorhofes sowie der Lungenschlagader hervorzurufen. Die von der Angeklagten angeblich nur kurz und zaghaft durchgeführten Maßnahmen mit dem flachen Handballen wären zur sicheren Überzeugung der Kammer dafür nicht geeignet gewesen, sicher dagegen aber die massiven Faustschläge auf den Rumpfbereich des Kindes, zumal der Boden ein Widerlager gebildet hatte. Zudem wies die Sachverständige darauf hin, dass die geschilderten Defekte im Herzbereich und die Einblutungen in den Organen zu Lebzeiten entstanden seien und nicht unter einem Herzstillstand, der bei dem Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei Eintreffen des Rettungswagens bestanden habe, da es zu diesem Zeitpunkt bereits reanimationspflichtig gewesen sei.

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Sicher feststellbar war für die Kammer auch, dass das Opfer, als es am 8.02.2017 von der Angeklagten im Klinikum Solingen vorgestellt wurde, nicht nur unter einer frischen Humeruskopffraktur rechts litt, sondern dass auf dem gefertigten Röntgenbild sich die Folgen eines Oberarmbruchs darstellten, der bereits 10 bis 14 Tage alt gewesen sein muss. Die Sachverständigen Dr. T2 und J führten übereinstimmend aus, dass die auf dem Röntgenbild erkennbare Kallusbildung am rechten Oberarmknochen sehr ausgeprägt sei und keinesfalls plausibel mit dem von der Angeklagten geschilderten Sturzgeschehen am Vortag einhergehe. Insoweit erläuterte die Sachverständige J, dass die auffällige Kallusbildung sicher auf einen länger zurückliegenden Bruch hindeutete, da sie sich als Folge einer fehlenden medizinischen Versorgung und unzureichenden Ruhigstellung des Armes nach Entstehung des Bruches erkläre, da der Knochen auf die nicht gebotene Bewegung reagiere. Beide Sachverständige führten zudem aus, dass eine unzureichende Ruhigstellung bei einer solchen Verletzung mit starken Schmerzen einhergehe. Der Sachverständige Dr. T2, der langjährig als Kinderradiologe an der Uniklinik Düsseldorf tätig ist, verwies darauf, wie hoch die Gewalteinwirkung sein müsse, die im Rahmen des Bruchgeschehens zu Blutungen unter die Knochenhaut führe. Er legte dar, dass er ausschließen könne, dass das Kind nach dem traumatischen Geschehen den Arm normal bewegt oder benutzt haben könne, ein normales Anziehen eines Kleidungsstückes sei aufgrund der starken Schmerzen nicht möglich gewesen. Angesichts der eindeutigen Befundlage, die auch durch das Sektionsergebnis bestätigt wurde, und den plausiblen Schilderungen der Sachverständigen hinsichtlich der schmerzhaften Folgen eines derartigen Armbruchs, war es auszuschließen, dass die Angeklagte diesen, wie sie in ihrer Einlassung beharrend behauptete, nicht bemerkt haben will. Bestätigung fand diese Einschätzung der Kammer auch in der Bekundung der Zeugin N3, ihre Schwester habe ihr berichtet, dass K1 beim Anziehen geweint habe, die Angeklagte aber gleichwohl erst eine Woche später mit ihr ins Krankenhaus gegangen sei, auch wenn die Zeugin dies insoweit nur vom Hörensagen zu berichten wusste.

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Obwohl die Sachverständige J darlegte, dass derartige Kallusbildungen als Folge unbehandelt gebliebener Brüche häufig in Fällen von Kindesmisshandlungen zu beobachten seien, vermochte die Kammer nähere Feststellungen dazu, ob oder inwieweit unsachgemäßer Umgang der Angeklagten mit dem Kind oder gar eine Misshandlung des Kindes durch sie den Armbruch verursacht hatte, nicht zu treffen. Dies galt, auch wenn es unter Beachtung der Gesamtumstände nahe lag, dass die Angeklagte einen unsachgemäßen Umgang mit dem Kind zunächst nicht offen legen wollte, zumal die Sachverständige J ausführte, dass der anlässlich ihrer Sektion erhobene Befund am linken Schläfenlappen des Hirns, der eine alte Blutung unter die weiche Hirnhaut gezeigt habe, plausibel mit einer mehrere Wochen zurückliegenden, stumpfen Gewalteinwirkung einhergehe, und deshalb im Zeitraum der unbehandelt gebliebenen Schulterfraktur gut entstanden sein könne.

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Letztlich war indes die Einlassung der Angeklagten, sie habe ihr Pflegekind - bis auf den Tattag - nicht geschlagen, sondern sei nur streng und lieblos zu ihm gewesen, nicht zu widerlegen.

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Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Sachverständige J ausgeführt hat, dass sich im Rahmen der Sektion insbesondere im Gesichtsbereich, den Wangen,  dem Mund und an den Ohren, teils auch am Rumpf und den Extremitäten zahlreiche Narben befunden hätten, die weder mit unfallbedingten Ereignissen noch mit einer Selbstbeibringung ohne weiteres erklärbar seien und auch nicht allein auf der empfindlichen Haut des Kindes beruhen würden. Aufgrund der zu unterschiedlichen Zeiten aufgenommenen, in Augenschein genommenen Lichtbilder von dem Opfer war auch nachvollziehbar, dass insbesondere die Narben im Gesichtsbereich zu Zeiten entstanden sein mussten, in denen sich das Kind im Haushalt der Angeklagten aufhielt. Gleichwohl war die Entstehung dieser Narben keinem konkreten Fehlverhalten der Angeklagten zuzuordnen, weil auch die vernommenen Zeugen von gezielten Misshandlungen des Kindes durch die Angeklagte mit Schlägen oder ähnlichem nichts zu berichten vermochten.

63

In diesem Zusammenhang konnte abschließend auch nicht die Bedeutung dessen geklärt werden, dass im Rahmen der feingeweblichen Untersuchungen sich herausgestellt hatte, dass die Verletzung am Nasensteg und auch die Verletzung am rechten Oberschenkel deutliche Zeichen einer zellulären Reaktion erkennen ließen und somit gegen eine Entstehung des Befundes unmittelbar vor dem Todeseintritt sprachen. Konkrete Feststellungen dazu, ob gezielte, der Angeklagten anzulastende Misshandlungen dem ihr eingeräumten Tatgeschehen vorangegangen waren, ließen sich wiederum nicht treffen. Ähnliches galt auch dafür, dass letztlich das Entstehen des in einer Höhe von ca. 80 cm liegenden spritzerartigen Blutschattens an der einen Wand des Kinderzimmers nicht sicher als im Rahmen des Tatgeschehens entstanden festgestellt werden konnte, weil die Angeklagte ein Einschlagen auf das stehende Kind leugnete, und abweichende sichere Feststellungen zu einem von dem Tatgeschehen unabhängigen Vorgang nicht zu treffen waren. Bemerkenswert blieb, dass die Angeklagte die sicher ihrem Pflegekind zuzuordnende Blutspur unter der Zimmerdecke darauf zurückführen wollte, dass ihr Pflegekind sich immer wieder eine Fliegenklatsche durch den Mund und ihren dort wunden und deshalb leicht blutenden Lippenbereich gezogen habe. Hierbei mag es sich um eine denktheoretische Möglichkeit handeln, mit einem flexiblen Gegenstand Blut an die Zimmerdecke gelangen lassen zu können, mit Blick auf das dynamische Tatkerngeschehen, das davon gekennzeichnet war, dass die Angeklagte u.a. in bereits blutende Wunden schlug, hielt die Kammer eine derartige Entstehung der Blutspur für völlig unglaubhaft. Dieser klägliche Erklärungsversuch kennzeichnete indes das gesamte in Einzelfragen bagatellisierende und Schuld relativierende Einlassungsverhalten der Angeklagten in signifikanter Weise.

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Insgesamt hat die Kammer nicht verkannt, dass nicht sämtliche Befunde der Sektion und der Ergebnisse des von Dr. I vorgetragenen Blutspurenmusteranalysegutachtens mit den Angaben der Angeklagten in Einklang standen und ihre Einlassung in einigen Punkten widerlegt werden konnte. Was den Tatvorwurf anbelangte trug das Geständnis im Kern gleichwohl die getroffenen Feststellungen. Es bestand deshalb für die Kammer keine Veranlassung gem. § 257c Abs. 4 StPO sich von der Verständigung zu lösen, da keine bedeutsamen Umstände übersehen wurden und der in der Verständigung in Aussicht gestellte Strafrahmen weiterhin tat- und schuldangemessen blieb, zumal das Gericht die geständige Einlassung nach Abschluss der Beweisaufnahme zu bewerten hat und dann nicht gehindert ist, sich im Rahmen der Strafzumessung in dem in der Verständigung festgelegten Strafrahmen bis zur Höhe der Strafobergrenze zu bewegen.

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IV.

66

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB zum Nachteil des Opfers strafbar gemacht.

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Indem die Angeklagte auf das im Kopfbereich bereits blutende Kind, das wehrlos auf dem Rücken vor ihr lag, mit den Fäusten immer wieder wuchtig auf dessen Oberkörper einschlug und durch die Wucht ihrer Schläge die beschriebenen Einblutungen in das die inneren Organe umgebende Weichgewebe, einen Riss des Damgekröses und der Leber sowie eine Einblutung in den Herzbeutel verursachte, hat sie vorsätzlich die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden ihres Opfers erheblich verletzt. Diesen massiven Körperverletzungshandlungen, die sich gegen einen untergewichtigen, kindlichen Körper richteten, haftete ohne weiteres das Risiko eines tödlichen Ausgangs an.

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Die Angeklagte hat die Todesfolge gemäß § 18 StGB „wenigstens“ fahrlässig verursacht. Der Eintritt des Todes des Opfers konnte von ihr in ihrer konkreten Lage und nach ihren persönlichen Kenntnissen vorhergesehen werden. Dabei muss sich die Vorhersehbarkeit innerhalb des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Körperverletzungshandlungen ausgelösten, im Einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich auslösen. Dass eine wiederholte, massive Gewalteinwirkung durch Faustschläge auf den Oberkörper eines 20 Monate alten, zart gebauten Kindes zum Tode führen konnte, war für die Angeklagte sicher vorhersehbar.

69

Tateinheitlich verwirklichte die Angeklagte den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB, da sie das ihrer Fürsorge und Obhut unterstellte Kind roh misshandelt hat.

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Demgegenüber vermochte die Kammer nicht festzustellen, dass die Angeklagte, auch wenn ihr mehraktiger tätlicher Übergriff von hoher, roher Gewalt geprägt war, den Tod des Kindes billigend in Kauf nahm.

71

V.

72

Die Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Taten voll schuldfähig. Weder war ihre Einsichtsfähigkeit aufgehoben noch ihre Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.

73

Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. O, Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie.

74

Diese legte dar, dass sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen von die Schuldfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen oder Psychopathologie bei der Angeklagten gezeigt hätten. Sodann erläuterte sie anhand einer anschaulichen Beschreibung der die Angeklagte prägenden Wesensmerkmale, dass bei ihr diagnostisch zwar von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, histrionischen und narzisstischen Zügen (ICD-10:F61.0) auszugehen sei. Diese sei indes keinesfalls so gravierend, dass sie unter das 4. Eingangsmerkmal des § 20 StGB, der schweren anderen seelischen Abartigkeit, subsumiert werden könne, weil sie das allgemeine psychosoziale Funktionsniveau der Angeklagten im Rahmen ihres Werdeganges und ihres Alltags nicht so stark beeinträchtigt habe, dass es diesbezüglich zu Einschränkungen gekommen sei. Keinesfalls würden diese Fehlentwicklungen in ihrer Gesamtheit das Leben der Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen wie eine krankhafte seelische Störung. Insoweit machte die Sachverständige deutlich, dass die Persönlichkeitsausprägungen im Alltag keinen Leidensdruck auf die Angeklagte ausüben würden und deshalb vorliegend aus sachverständiger Sicht ohnehin bereits die Einordnung des Schweregrads der beschriebenen Persönlichkeitsstörung in Abgrenzung zu einer lediglich starken Persönlichkeitsakzentuierung schwer falle, da sich beides begründen lasse. Insoweit führte die Sachverständige weiter aus, dass sie insoweit zwar eine Behandlung der Störungen empfehle, sie jedoch keine dringende Notwendigkeit zur Durchführung einer Psychotherapie sehe, zumal narzisstische Anteile ohnehin sehr schwierig zu behandeln seien. Insoweit bestehe keine Rückfallgefahr, weil dissoziale Züge in der Persönlichkeit der Angeklagten nicht maßgeblich verankert seien und sie im Alltag nicht regelmäßig zu tätlichen Impulsdurchbrüchen neige, sondern eher verbal entgleise. Gleichwohl folge aus der Reihe der bestehenden Persönlichkeitsauffälligkeiten, insbesondere den erkennbar gewordenen aggressiven, impulshaften Tendenzen in Überforderungssituationen, dass die Angeklagte völlig ungeeignet sei Pflegekinder zu betreuen, da insbesondere die kleinen Kinder ihren Reaktionen hilflos ausgeliefert seien.

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Ferner führte die Sachverständige aus, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Tat auch nicht aufgrund eines affektiven Ausnahmezustandes in ihrem Bewusstsein tiefgreifend gestört war. Zutreffend hat sie insoweit als Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt, dass sich die Angeklagte im Tatzeitpunkt beruflich überfordert und innerlich angespannt fühlte, da ihr der erhöhte Betreuungsumfang, der mit der Versorgung des Pflegekindes verbunden war, zu viel geworden war. Anzeichen für eine chronische Affektspannung mit einhergehender tiefer Zermürbung vermochte sie jedoch nachvollziehbar unter Hinweis auf den strukturiert gebliebenen Alltag der Angeklagten, der mit vielfältigen sozialen Kontakten verbunden gewesen sei, auszuschließen. Auch machte sie deutlich, dass das unmittelbare Tatkerngeschehen, selbst wenn eine starke Verärgerung und Wut der Angeklagten über das Verhalten des Kindes zugrunde gelegt werde, eine gänzliche Wahrnehmungs- und Bewusstseinseinengung der Angeklagten vermissen lasse. Zurecht verwies die Sachverständige darauf, dass das Tatgeschehen von einem mehraktigen Handlungsablauf mit mehrstufigen Handlungskomplexen bestimmt gewesen sei. Es bestehe danach keinerlei Anhalt dafür, dass eine affektive Beteiligung der Angeklagten so übermächtig geworden sei, dass jegliche Steuerungsmechanismen außer Kraft gesetzt oder auch nur eingeschränkt worden seien, zumal sie das gesamte Tatgeschehen erinnere und ihr unmittelbares Tatnachverhalten davon geprägt gewesen sei, Spuren zu beseitigen, um das Geschehen nachfolgend als Unglück darstellen zu können.

76

VI.

77

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 StGB den Regelstrafrahmen der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB angenommen und mithin einen Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zugrunde gelegt.

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Die Annahme eines minder schweren Falles gem. § 227 Abs. 2 StGB hielt die Kammer angesichts des Umfanges und Ausmaßes der Gewaltanwendung, die sich gegen ein körperlich deutlich unterlegenes, hilflos vor ihr auf dem Boden liegenden Opfer richtete, auch unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten, zugunsten der Angeklagten sprechenden Erwägungen nicht für vertretbar. Der Beginn des Tatgeschehens lag ausschließlich im Verantwortungsbereich der Angeklagten, die aus Verärgerung über das weigerliche Essverhalten des Kindes auf das Opfer einschlug. Es wies damit keinerlei Züge eines Unglücksfalles auf, sondern stellt sich als Folge des regelmäßig rohen und unbeherrschten Verhaltens dar, mit dem die Angeklagte auf das Pflegekind einwirkte.

79

Innerhalb des dargestellten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie strafrechtlich nicht vorbelastet ist, bisher ein sozial angepasstes Leben geführt hat und als Erstverbüßerin besonders haftempfindlich ist. Zudem hat sie ihr Geständnis gewichtet, mit dem sie die Verantwortung für den Tod des Kindes übernommen hat und den Umfang des vorliegenden Verfahrens deutlich abgekürzt hat, wenngleich sie nahezu hartnäckig bemüht blieb, ihr grobes und liebloses Verhalten gegenüber dem Opfer zu rechtfertigen oder zu bagatellisieren. Ferner hat die Kammer ihre subjektiv empfundene Überforderung im Tatzeitpunkt beachtet, die aus der verschlechterten gesundheitlichen Situation des Vaters und ihrer damit einhergehenden höheren beruflichen Belastung resultierte. Auch hat die Kammer bedacht, dass es sich um eine spontane Tat handelte, welche sie in innerer Erregung beging, auch wenn keine affektbedingte Einschränkung ihrer Wahrnehmungs- oder Handlungsfähigkeiten bestanden. Zudem war zu ihren Gunsten die überlange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen. Die bis dahin gänzlich unbescholtene Angeklagte sah sich dem Druck des gegen sie schwebenden Strafverfahrens über den langen Zeitraum von ca. 3 Jahren ausgesetzt.

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Zulasten der Angeklagten war demgegenüber das hohe Maß der von ihr in dem mehraktigen, länger hingezogenen Tatgeschehen angewendeten multiplen Gewalt zu gewichten, die sich zudem gegen ein Opfer richtete, das ihr körperlich deutlich unterlegen war und das bereits durch den von ihr zuvor verursachten Sturz von dem Hochstuhl im Gesicht blutende Verletzungen erlitten hatte. Weiter sprach gegen sie, dass die Tat, auch wenn es sich um eine spontane handelte, nicht - wie die Verteidigung meint - als einmaliges Augenblicksversagen in Form einer kurzzeitigen Überreaktion gewertet werden kann. So war zu berücksichtigen, dass sie Ende Januar 2017 einen Oberarmbruch des Opfers nicht rechtzeitig einer adäquaten medizinischen Versorgung zuführte, obwohl sie bemerkte, dass ihr Pflegekind, etwa beim Anziehen, unter erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen litt, auch wenn nicht feststellbar war, dass diese Verletzung auf eine vorwerfbare Gewalteinwirkung durch sie auf das Kind zurückzuführen war. Dieses Verhalten muss im Kontext mit ihrem monatelangen lieblosen und rohen Umgang mit dem Kind gesehen werden, der sich eingeschliffen hatte, weil die Angeklagte durch entsprechende „Erziehungsmethoden“ ihren Unmut an dem Kind auslebte, nur weil dieses letztlich ihre Erwartungen auf eine Steigerung des eigenen Wohlbefindens nicht erfüllte. Zu gewichten war in diesem Zusammenhang, in welch erschreckendem Ausmaß, das sich erst im Verlauf ihrer Einlassung ergab, sie weiterhin hinter ihrem Verhalten steht. Auch wenn ihre Persönlichkeitsstruktur ihr den Blick auf den Selbstzweck, welcher das Kind lediglich für sie darstellte, genommen haben mag, erkannte sie ihre Überforderung und war auch in der Lage, diese, etwa gegenüber ihrer behandelnden Ärztin, zu formulieren. Zudem besaß sie andere Handlungsalternativen, auch wenn sie den Verlust des Kindes fürchtete, wie es die von ihr gezeigte Handhabung der Rückgabe des Kindes K belegt. Gegen sie sprach ferner, dass sie tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat.

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Um die Schuld der Angeklagten und das Unrecht der von ihr begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von

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                                             6 Jahren und 10 Monaten

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für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise der Angeklagten gerecht zu werden und um ihr die Tragweite ihres Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.

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Dabei liegt die gefundene Freiheitsstrafe auch in dem durch die Verständigung vorgegebenen Strafrahmen von 5 Jahren bis zu 7 Jahren Freiheitsstrafe. Sie war aus den in der Beweiswürdigung dargelegten und den oben aufgeführten Strafzumessungsgründen dem oberen Bereich des in der Verständigung benannten Strafrahmens zu entnehmen, was der Kammer nicht verwehrt war.

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VII.

86

In dem vorliegenden Verfahren gegen die Angeklagten ist es zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung gekommen, die im Ergebnis als rechtsstaatswidrig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK angesehen werden kann. Dieser bewirkte Verstoß ist durch seine Feststellung ausreichend kompensiert. Insoweit sind entscheidend die Umstände des Einzelfalles, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerungen, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf die Angeklagte.

87

Der Erlass eines von der Staatsanwaltschaft Wuppertal beantragten Haftbefehls gegen die Angeklagte wegen des Vorwurfs der Körperverletzung mit Todesfolge lehnte das Amtsgericht am 30.10.2017 durch Verfügung mit der Begründung ab, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Eine Anklage erfolgte, obwohl die maßgeblichen, die Angeklagte belastenden Beweismittel, insbesondere die entsprechenden Sachverständigengutachten vorlagen, erst Mitte Juni 2018. Wenngleich eine Zustellung der Anklageschrift zwei Wochen später veranlasst wurde, kam es nicht zur Förderung des Verfahrens und einer Eröffnung des Hauptverfahrens, was allein auf einer längerfristigen Überlastung der Kammer mit Schwurgerichts-Haftsachen beruhte, die eine derartige Förderung der vorliegenden Nicht-Haftsache, auch wenn es sich um ein Kapitaldelikt handelte, nicht zuließ. Erst am 4.09.2019 holte die Kammer ein noch erforderliches psychiatrisches Sachverständigengutachten ein, welches am 26.06.2020 vorlag. Nachdem der Verteidiger am 4.08.2020 Kontakt zum Gericht gesucht und eine Verständigung im Raum stand wurde am 11.08.2020 der Eröffnungsbeschluss erlassen und das Verfahren an nächstbereiter Stelle nach Absprache hinsichtlich einer Verfügbarkeit der Sachverständigen und des Verteidigers terminiert. Es verbleibt damit eine festzustellende Verfahrensverzögerung von höchstens drei Jahren, die rechtsstaatswidrig ist, da die generelle Überlastung der Justiz dieser zuzurechnen ist und sich nicht zulasten der Angeklagten auswirken darf. Vorliegend genügte die ausdrückliche Feststellung dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, weil die Angeklagte in dieser Zeit weder inhaftiert war noch irgendwelchen Beschränkungen durch Auflagen unterlag. Auch war zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer als solche und die damit verbundenen etwaigen Belastungen der Angeklagten bereits strafmildernd in die Strafzumessung eingeflossen sind und entsprechend auch Bestandteil des Strafrahmens der getroffenen Verständigung gem. § 257 c StPO waren.

88

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 Abs.1 Abs. 1 StPO.