Heimtückemord an Ehefrau im Schlaf: lebenslange Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes an seiner Ehefrau zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Nach einem kurzen nächtlichen Gespräch holte er in der Küche gezielt ein Messer und schnitt der im Bett liegenden, arglosen Frau den Hals durch. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) verneinte die Kammer mangels tiefgreifender Bewusstseinsstörung trotz Persönlichkeitsakzentuierungen. Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise von der Regelstrafe des § 211 StGB absehen ließen, lagen nicht vor.
Ausgang: Anklagevorwurf des heimtückischen Mordes bestätigt; Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Kostentragung.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt, insbesondere bei einem Angriff auf eine schlafende bzw. im Bett ruhende Person.
Ein spontaner Tatentschluss schließt Heimtücke nicht aus, wenn der Täter vor der Tatausführung die Arglosigkeit des Opfers erkennt und den Überraschungsmoment zielgerichtet ausnutzt.
Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) setzt voraus, dass ein psychopathologischer Zustand die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt erheblich beeinträchtigt; bloße Persönlichkeitsakzentuierungen genügen hierfür nicht.
Für die Annahme eines affektbedingten Ausnahmezustands (tiefgreifende Bewusstseinsstörung) sprechen nicht, wenn das Tatgeschehen plan- und zielgerichtete Handlungsabläufe, erhaltene Wahrnehmungsfähigkeit und geordnetes Nachtatverhalten erkennen lässt.
Nach der Rechtsfolgenlösung zur Heimtücke kommt eine Abweichung von der lebenslangen Freiheitsstrafe nur bei außergewöhnlichen schuldmindernden Umständen in Betracht; ein Trennungskonflikt und beruflich-finanzielle Belastungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Tenor
Der Angeklagte ist des Mordes schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie
die notwendigen Auslagen beider Nebenkläger.
- §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 5 StGB -
Gründe
Der Angeklagte wurde am 15.07.1963 in U geboren. Er wuchs gemeinsam mit seiner 9 Jahre älteren Schwester bei den Eltern, die im Jahr 1966 nach V zogen, auf. Der Vater war Werkmeister, die Mutter Hausfrau. Seinen Vater erlebte er als sehr distanziert, dieser stellte eine Autorität dar, hielt sich aber aus der Erziehung weitestgehend heraus. Seine Mutter erlebte er als fürsorgliche Hausfrau, die aber nicht in der Lage war, ihre Zuneigung zu zeigen. Zu einem späteren Zeitpunkt erfuhr er, dass er als jüngstes Kind der Eltern ein "Unfall" gewesen sei. Körperliche oder psychische Gewalt seitens der Eltern erlebte er nicht.
Einen Kindergarten besuchte der Angeklagte nicht, da er zu dieser Zeit mit Kindern in der Gemeinschaft nicht gut zurechtkam. Ab dem Jahr 1970 besuchte er die katholische Grundschule B4 in V, welche er ohne besondere Auffälligkeiten durchlief und im Anschluss daran die Realschule in V. Hier musste er die 7. Klasse wegen nicht genügender Leistungen in den Fächern Deutsch und Chemie wiederholen, bewältigte die 7. Klasse im zweiten Versuch aber mit guten Leistungen. Er schloss die Realschule schließlich nach der 10. Klasse mit der Gymnasialreife ab und entschied sich dann für die Höhere Handelsschule, die er dann von 1981 bis 1983 mit Erlangung der Fachhochschulreife abschloss.
Nach einer Phase der beruflichen Orientierungssuche begann er eine Lehre als Einzelhandelskaufmann bei einem VW-Autohaus, welche er im Jahr 1986 mit der Durchschnittsnote 3 abschloss.
Nach etwa 3 Monaten wechselte er in einen technischen Betrieb, für den er dann im Außendienst im Bereich Hydraulik, Pneumatik, aber auch in Akquise und Kundenberatung tätig war und monatlich etwa 2.500,-- DM brutto verdiente. Im selben Jahr lernte er seine erste Ehefrau N, geb. O kennen. Mit dieser schloss er im Jahr 1989 die Ehe, aus der zwei in den Jahren 1992 und 1995 geborene Söhne hervorgingen.
1995 kauften die Eheleute gemeinsam eine Eigentumswohnung in der S2, die spätere Tatwohnung. Diese Wohnung, die ca. 160.000 DM gekostet hatte, bewohnte der Angeklagte mit seiner ersten Ehefrau und den Kindern bis 2003.
Im Jahr 1991 wechselte der Angeklagte auf Empfehlung seiner ersten Ehefrau das Beschäftigungsverhältnis und war fortan bis 1996 bei der Ä Farbengesellschaft im Bereich der Lackherstellung beratend im Außendienst tätig, anschließend dann im Bereich Klebstoffsysteme bei einer Firma V in V, welche 1998 an einen niederländischen Konzern veräußert wurde; dort blieb er weiter im Tätigkeitsbereich anwendungstechnischer Beratung bis 2006 tätig.
Den Verlauf seiner Ehe schildert der Angeklagte bis zur Geburt der Söhne als gut und zufriedenstellend, danach fühlte er sich als Partner „nicht mehr so gefragt“, „Annäherungen und Anfassen“ seinerseits wurden von seiner Frau abgelehnt.
Im Jahr 2003 kam es zur Trennung von seiner ersten Ehefrau, welche ihn in den letzten Jahren als zunehmend aufbrausend und jähzornig erlebt hatte und sich daran störte, dass er im täglichen Umgang sehr auf sich selbst fixiert war, mit Drucksituationen im beruflichen Bereich schlecht umgehen konnte und seine Frustration verbal an ihr und den gemeinsamen Söhnen ausließ, ohne jedoch jemals körperlich in irgendeiner Form gewalttätig zu werden. Frau N verließ im Jahr 2003 nach kurzfristiger Ankündigung gemeinsam mit den Kindern die eheliche Wohnung. Der Angeklagte kam mit dieser Trennung nicht gut klar. Seiner Persönlichkeitsdisposition entsprechend suchte er die Verantwortung bei seiner nunmehr getrennt lebenden Ehefrau, dichtete ihr eine Affäre mit dem Fußballlehrer der beiden Söhne an, dessentwegen sie ihn verlassen habe und spionierte ihr zeitweise hinterher.
Den Umgang mit seinen Söhnen nahm er nur selten wahr – was er heute damit erklärt, diese hätten sich ja nicht bei ihm gemeldet. Unterhaltszahlungen hielt er in den folgenden Jahren ebenfalls nicht immer ein; aus der Zeit vor Erreichen der Volljährigkeit der Söhne bestehen Rückstände in der Größenordnung von 10.000,00 € bis 15.000,00 €, zudem stehen weitere Forderungen der Söhne aus der Zeit nach deren Volljährigkeit im Raum. Frau N nahm ihren Ehemann als Blender und als „Känguru – große Sprünge, leerer Beutel“ wahr, als jemand, der sich nach außen gerne gut darstellt, aber zu Hause anders ist und Versprechungen, gerade in wirtschaftlicher Hinsicht, nicht einhalten kann.
Im Juli 2004 erlitt der Angeklagte einen schweren Autounfall und musste wegen der Folgen etwa 4 Wochen stationär in der Chirurgie, Kardiologie und Neurologie des L-Klinikums in V behandelt werden. Er schilderte sowohl gegenüber einem Jugendfreund, dem Zeugen L, als auch gegenüber seiner Ex – Ehefrau unabhängig voneinander, dass es sich hierbei in Wahrheit um einen Suizidversuch gehandelt habe. Heute bestreitet er dies und führt den Unfall auf „Sekundenschlaf“ zurück. Seine unfallbedingt erlittenen Verletzungen verheilten folgenlos.
Ende August 2005 bis Ende September 2005 begab er sich auf freiwilliger Basis in stationäre Behandlung in die Stiftung K. Er klagte über Schlafstörungen, innere Unruhe, Druck und Sorgen wegen beruflicher Schwierigkeiten mit dem damaligen Geschäftsführer und wegen des Scheiterns seiner Ehe, aber auch über Antriebs- und Kraftlosigkeit. Die behandelnden Ärzte leiteten daraus – wenngleich es an Anhaltspunkten für manische Episoden fehlte – die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung mit gegenwärtig (im Jahr 2005) schwerer Episode ohne halluzinatorisches Erleben ab. Er wurde medikamentös mit stimmungsaufhellenden und schlaffördernden Präparaten behandelt. Nach seiner Entlassung erfolgte eine ambulante Weiterbehandlung bis 2012 bei dem niedergelassenem Psychiater Dr. E3. Diesen suchte er bis in das Jahr 2008 regelmäßig, etwa alle vier Wochen, ab diesem Zeitpunkt nur noch einmal im Quartal auf, da er sich selbst als wieder gefestigt empfand. Es erfolgte eine medikamentöse Behandlung mit einem Phasenprophylaktikum; dieses Medikament wurde im Februar 2012 auf Wunsch des Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt gesund fühlte, abgesetzt.
Der Angeklagte verlor im Jahr 2006 seine Arbeit bei der Fa. V infolge arbeitgeberseitiger Kündigung. Diese erachtet er als ungerechtfertigt. Ihm sei durch den damaligen Geschäftsführer das Leben schwer gemacht worden, nachdem er aus eigenen Mitteln für seine Sekretärin gegen den Willen des Geschäftsführers einen neuen Bürostuhl angeschafft habe. Zudem habe sein Gehalt infolge Umsatzsteigerung und umsatzbezogener Boni über demjenigen des Geschäftsführers gelegen, was dieser nicht habe akzeptieren können und daher an ihn immer höhere, letztlich unerfüllbare Ansprüche gestellt habe.
Ab Juli 2006 wurde er sodann bei einer Fa. Q in Z tätig. Von dieser wurde er ab Ende Juli 2006 für 5 Monate in Boston / Massachusetts eingesetzt, um dort eine Zweigstelle aufzubauen. Dieses Projekt scheiterte, was der Angeklagte mit einem Zerwürfnis innerhalb der Inhaberfamilie begründet. Er kehrte Anfang 2007 nach Deutschland zurück und war dann damit befasst, in dem Unternehmen in Deutschland Vertriebsstrukturen aufzubauen. Im September 2007 wurde ihm arbeitgeberseitig gekündigt. Als Begründung habe man ihm nur mitgeteilt, er sei mit seinem Jahresgehalt von ca. 50.000,00 € zu teuer.
Bereits im Februar 2007 hatte er das spätere Tatopfer, seine im Jahr 1963 geborene zweite Ehefrau, H kennengelernt. Frau H war als Kosmetikerin mit eigenem Studio seit 1999 selbstständig. Dieses Unternehmen betrieb sie einzelkaufmännisch und erzielte damit zuletzt einen Überschuss von etwa 30.000,00 € jährlich. Frau H wird von ihren Freundinnen als fleißige, arbeitsame und in beruflicher wie privater Hinsicht „starke“ Frau beschrieben, die den Angeklagten ehrlich liebte und sich in Gesprächen immer wieder vor ihn stellte, um ihn auch gegen berechtigte Kritik in Schutz zu nehmen. Frau H war – was schon ihr Beruf mit sich brachte - sehr auf ihr Äußeres bedacht und bemüht, gut und attraktiv auszusehen, was ihr auch gelang. Materielle Dinge spielten für sie durchaus eine Rolle; sie wollte gerne wirtschaftlich abgesichert sein, achtete darauf, ihr erarbeitetes Geld zusammenzuhalten und legte Wert auf Dinge wie schöne Kleidung, Schmuck, Urlaube, etc.
Der Angeklagte umwarb Frau H und setzte dabei die ihm Anfang des Jahres 2007 noch zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen, namentlich sein Einkommen, später Geld aus einer Abfindung in Höhe von etwa 22.000 €, sowie aus einer von ihm gekündigten Lebensversicherung ein, um sich als wohlhabend – und mithin im Hinblick auf ihre Wünsche attraktiv - darzustellen. Es kam zunächst zu einem eheähnlichen Zusammenleben in der damals von Frau H innegehabten Wohnung in der T-Straße. Seine Wohnung in der S2 behielt der Angeklagte.
Nachdem er arbeitslos geworden war und die ihm aus Einmalzahlungen zugeflossenen Gelder verbraucht hatte, verschlechterten sich seine wirtschaftlichen Möglichkeiten deutlich. Da er jedoch weiterhin Arbeitslosengeld bezog und auch noch eine Geldentschädigung wegen eines Wettbewerbsverbotes erhielt, kam er mit Unterstützung des späteren Tatopfers finanziell weiterhin zurecht.
Während dieser Phase der Arbeitslosigkeit schlossen er und H am 04.04.2009 die Ehe. In dieser Zeit unternahm der Angeklagte zwar Versuche, eine neue Tätigkeit zu finden, bemühte sich aber nicht mit voller Intensität und Entschlossenheit. Rückblickend hätte er, seiner eigenen Einschätzung nach, die Möglichkeit gehabt, schneller wieder in eine Beschäftigung zu kommen.
Im September 2009 kam er auf Vermittlung seiner Ehefrau an die Firma S in J, die Archivierungen und Aktenvernichtungen von Dokumenten für Unternehmen ausführt. In dieser Firma wurde er bis Mai 2011 beratend tätig. Er verlor auch diese Stelle infolge arbeitgeberseitiger Kündigung. Als Grund benennt er Differenzen mit dem dortigen Geschäftsführer, dem er vorwirft, dieser habe ihm bei der Einstellung eine 25%ige Steigerung seines Einstiegesgehalts von 36.000 € Jahresgehalt versprochen, aber dann nicht gewährt.
Es schloss sich eine weitere Phase der Arbeitslosigkeit an.
Erst ab Oktober 2012 fand er eine neue Beschäftigung bei einer Firma D als Key-Account-Manager für einen neuen Produktbereich, ein Klebeband aus Kunststoff. Der bis 2014 geschlossene Zeitvertrag wurde im Oktober 2013 vorzeitig aufgelöst; der Angeklagte hat dazu angegeben, das Produkt sei nicht stimmig gewesen und von den Kunden nicht angenommen worden.
Hernach wurde er ab November 2013 bei der Firma T als anwendungstechnischer Berater tätig, wobei er im „Office at home“ arbeitete. Diese Arbeitsstelle verlor er am 29.01.2016 ebenfalls aufgrund arbeitgeberseitiger, fristloser Kündigung. Als Grund gibt er an, er habe, da man ihm keine ausreichenden statistischen Unterlagen über Absatzzahlen, Umsatzentwicklung und dergleichen zur Verfügung gestellt habe, selbst solche Dokumente erstellt und dabei eine rückläufige Entwicklung festgestellt. Dieses Verhalten sei vom Geschäftsführer zu Unrecht als massiver Vertragsbruch bewertet worden. Er selbst habe es als vertrieblichen Teil seiner Tätigkeit angesehen, Umsatzstatistiken und Kundenhistorien zu erstellen. Er habe nie diese Dokumente anderweitig genutzt.
Im privaten Bereich treibt der Angeklagte Sport, nämlich Tischtennis im Verein sowie Hallenfussball in einem losen Kreis von Bekannten. Er ist körperlich – abgesehen von bestehendem Bluthochdruck - gesund.
Sein Persönlichkeitsprofil, weist eine Reihe von Auffälligkeiten auf. Bei altersgemäßen kognitiven Leistungen und einem hohen Verbal-IQ zeigt er überdauernde Merkmale eines narzisstischen Selbstkonzeptes, nämlich starke Betonung der eigenen Wertideale, ein übermäßiges Bedürfnis nach Lob und Bestätigung mit dem Wunsch sich nach außen hin als stark und grandios darzustellen, was vom sozialen Umfeld so wahrgenommen, anerkannt und in Form von Lob und Bestätigung zurückgespiegelt werden muss. Er weist daneben ein ausgeprägtes idealistisches Selbstkonzept des symbiotischen Selbstschutzes auf, d.h. das Bedürfnis, mit dem anderen gewissermaßen symbiotisch zu verschmelzen. Er zeigt ein – letztlich unerfüllbares – Verlangen nach einem vollkommen störungs- und konfliktfreien privaten und beruflichen Umfeld und konfliktfreier menschlicher Nähe.
Zudem weist er nachrangig als Strategie zur Selbststabilisierung eine Tendenz zur Objektabwertung, d.h. zur Zurücksetzung und Entwertung des Anderen zur vorsorglichen Abwehr von Zurückweisung und Kritik auf.
Mit diesem Persönlichkeitsprofil ist es dem Angeklagten gelungen, über Jahrzehnte hinweg beruflich und privat zu funktionieren und trotz wiederholter Fehlschläge etwa in Form der arbeitgeberseitigen Kündigungen und des Scheiterns der ersten Ehe auch immer wieder private wie berufliche Erfolge zu erzielen und auch außerhalb des beruflichen und des engsten privaten Kreises Kontakte, etwa zu seinen Sportkameraden, aufrecht zu erhalten und zu pflegen. In der Gesamtbetrachtung stellen sich die Auffälligkeiten im Persönlichkeitsinventar des Angeklagten daher lediglich als Persönlichkeitsakzentuierungen dar, die in ihren Auswirkungen nicht den Schwererad erreichen, der einen klinischen oder gar forensich-psychiatrischen Befund rechtfertigen würde.
Der Angeklagte konsumiert Alkohol lediglich in geringem, sozial üblichen Umfang. Illegale Drogen oder auf das zentrale Nervensystem wirkende Medikamente nimmt er nicht ein.
Er ist nicht vorbestraft.
II.
a. (weiteres Tatvorgeschehen)
Etwa ab Ende des Jahres 2013 begann sich die Einstellung des späteren Tatopfers H gegenüber dem Angeklagten zu verändern. Bislang hatte sie stets in jeder Hinsicht loyal zu ihm gestanden, ihn sehr geliebt und am Anfang der Beziehung auch idealisiert. Aufgrund der mehrfachen Arbeitsplatzwechsel des Angeklagten und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme begann sie, sich Gedanken zu machen, ob die Gründe dafür nicht doch in seiner Person – und nicht wie er immer vortrug bei den jeweiligen Arbeitgebern – zu finden seien. Auch erlitt sie eine schwere Enttäuschung, als der Angeklagte ihr zu ihrem fünfzigsten Geburtstag eine Reise nach London „schenkte“, die sich später als nicht gebucht geschweige denn bezahlt herausstellte. Auch bekam sie mit, dass bei ihrem Ehemann regelmäßig Lohnpfändungen wegen Unterhaltsforderungen stattfanden und dieser insgesamt immer größer werdende finanzielle Sorgen und Schwierigkeiten beklagte.
Der Angeklagte war damit unzufrieden, dass seine Ehefrau sich am Schuldendienst für die allein in seinem Eigentum stehende Eigentumswohnung monatlich nur mit 350,00 € beteiligte. H empfand bereits dies als Missverhältnis. Der Angeklagte warf seiner Ehefrau vor, dass sie über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse lebe, so dass er in Verbindlichkeiten hineinrutsche. Umgekehrt beklagte H sich bei ihren Freundinnen, dass der Angeklagte regelmäßig Geld ausgebe, dass er nicht habe und dass sie zeitweise sogar ihren Schmuck habe versetzen müssen, um die entstandenen finanziellen Lücken zu stopfen.
Ende 2013 entschied sich H zu einer Brustvergrößerung. Der Angeklagte nahm sie seither als verändert und für ihn weniger zugänglich wahr. Ihr bereitete das Älterwerden größere Sorgen, sie äußerte den Wunsch, „ihre verbleibenden Jahre sehr zu nutzen“, etwa in Form von Erlebnissen und Parties und – wie der Angeklagte vermutete – evtl. auch anderen Männern.
Im gleichen Zeitraum lernte H den Zeugen N2, welcher ein Unternehmen für Fahrzeugbeschriftungen betrieb, im Zusammenhang mit einem geschäftlichen Auftrag über eine solche Beschriftung für ihr Studio kennen. Der im Vergleich zu ihr etwa zehn Jahre jüngere N2 entwickelte ein persönliches aber auch sexuelles Interesse an ihr. H fühlte sich hiervon geschmeichelt und entwickelte durchaus auch Sympathie für Herrn N2, ohne zunächst mehr als freundschaftliche Kontakte anzustreben.
Der Kontakt zwischen H und N2 wurde auch nach Abwicklung des geschäftlichen Auftrages in Form von Chats über „What’s App“ aufrecht erhalten, es ging aber, wie anhand des umfangreichen, gesicherten Chatverlaufs nachzuvollziehen war, zunächst, wenngleich die Kommunikation in einem freundlich – vertraulichen Ton gehalten war, um rein geschäftliche Dinge, nämlich einerseits Folienbeschriftungen für das von H genutzte Fahrzeug, andererseits Kosmetiktermine, die Herr N2 bei ihr wahrnahm.
Erstmals im Februar 2014 äußerte Herr N2 den Wunsch, H zu einem gemeinsamen Essen einzuladen, an dem allerdings noch eine dritte Person (wer, blieb unklar) teilnehmen sollte. Bis September 2014 ging der Chatverkehr in ähnlichem Stil weiter, der Ton blieb freundschaftlich - vertraut, man redete sich mit Vornamen an, befasste sich inhaltlich aber lediglich mit geschäftlichen Angelegenheiten.
Ab diesem Zeitpunkt begann sich der Schwerpunkt der Kommunikation zu verschieben, man redete sich jetzt mit „schöner Mann“ bzw. „schöne Frau“ an, es ging nunmehr verstärkt um private Themen, u.a. Verabredungen zum Essen bzw. Wein trinken. Am 19.12.2014 kam es zu einem Treffen zwischen N2 und H in einem Lokal, bei dem anfangs noch eine Kollegin von Frau H zugegen war. Nachdem sich diese verabschiedet hatte, zogen N2 und H weiter in eine andere Gaststätte. Dort kam es, nachdem beide Beteiligten angetrunken waren, zu einem intensiven Kuss. In der Gaststätte war zu diesem Zeitpunkt auch ein Bekannter des Angeklagten anwesend, der den Kuss mit ansah und hiervon sofort dem Angeklagten berichtete.
Der Angeklagte betrachtet ab diesem Zeitpunkt den Fortbestand seiner Ehe als bedroht und sah N2 als Nebenbuhler an. Es kam zu einer längeren streitigen Diskussion zwischen dem Angeklagten und H, in deren Zuge er sie aufforderte: „Entweder beende das, oder beende uns“.
In der Folge dünnte H, die ihren Freundinnen berichtete, dass sie sich für ihr Verhalten schäme, den Kontakt zu N2 deutlich aus, ohne ihn aber ganz abzubrechen. Auch im Chat redete man sich wieder mit Vornamen an und besprach ausschließlich Geschäftliches.
Auch der Angeklagte nahm eine Verbesserung der Beziehung zu seiner Ehefrau wahr. Er erlebte im ersten Halbjahr 2015 eine Ehe, die aus seiner Sicht unbelastet war und der Idealvorstellung einer intakten Ehe entsprach. In der gesamten Ehezeit kam es – bis zur Tatnacht – nie zu körperlichen Übergriffen oder Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegen seine zweite Ehefrau. Die einzige Ausnahme stellte ein einziges Vorkommnis im Jahr 2014 dar, als der Angeklagte ihr einen scherzhaft gemeinten Klaps auf den Po versetzte, den sie ihm übelnahm und später vorwarf.
Anfang September 2015 intensivierte sich jedoch der Kontakt zwischen H und N2 wieder. Dieser begann wiederum, um sie zu werben. So bezeichnete er sie in einer Chat - Nachricht vom 06.09.2015 als „Sonnenschein“ und bot ihr für einen Beschriftungsauftrag einen Sonderpreis „inklusive ein Abendessen mit mir“. Der an einer bipolaren Störung erkrankte Zeuge N2 stellte sich gegenüber H insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht als sehr potent dar.
Der Angeklagte bekam mit, dass es wiederum Chatkontakte zwischen H und N2 gab. Dies nahm er auch vor dem Hintergrund seines Persönlichkeitsprofils sehr schwer und verarbeitete dies dahingehend dass er annahm, dass es die ganze Zeit in seinem Rücken so weitergegangen sei. Er befragte seine Frau, „was da gelaufen“ sei, sie versicherte ihm, dass es sich um einen rein geschäftlichen und freundschaftlichen Kontakt handle, den sie aber nicht abbrechen wolle. Der Angeklagte, der sich selbst als einen sehr eifersüchtigen Mann und „Kontrollfreak“ bezeichnet, nahm ihr diese Erklärung allenfalls vordergründig ab. Er begann, Nachforschungen nach der Person des N2 anzustellen und unternahm Versuche, das Handy seiner Ehefrau auf Chatnachrichten zu kontrollieren.
In diesem Zuge gelangte er seiner unwiderlegten Darstellung nach an eine Voicemail-Nachricht von N2 an H mit dem Inhalt: „Ich freue mich schon auf den Morgen, wenn ich neben dir wach werde“, woraufhin er seine Ehefrau nochmals aufforderte: „Regel das final – er oder ich – du musst dich entscheiden!“.
H entschied sich entgegen der Aufforderung des Angeklagten indes nicht, sondern hielt den Kontakt zu N2 weiterhin aufrecht. Im Whatsapp-Chat sprach man sich wiederum mit Kosenamen „Mein Hübscher“ bzw. „meine Hübsche“ an, Anfang Januar 2016 beklagte sich Herr N2, bei H, dass sich schon wieder jemand über ihn erkundigt habe.
Der Angeklagte empfand, gerade angesichts seiner Persönlichkeitsdisposition, diese Situation als zunehmend belastend und ihn überfordernd. Hinzu kam, dass er am 29.01.2016 erneut seine Arbeit durch arbeitgeberseitige Kündigung verloren hatte und sich aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine verhaltensbedingte, fristlose Kündigung gehandelt hatte, zudem noch einer dreimonatigen Sperre für Leistungen des Arbeitsamtes ausgesetzt sah. Er sah daher massive Geldprobleme auf sich zukommen. Er begann, intensive Bewerbungsbemühungen zu unternehmen und wurde auch zu Bewerbungsgesprächen eingeladen. Hierbei wurde er allerdings häufiger auf seine zahlreichen Wechsel der Beschäftigungsverhältnisse in der Vergangenheit, welche als problematisch, bzw. entscheidend nachteilig angesehen wurden, angesprochen. Er musste daher Ablehnungen hinnehmen, welche er wiederum aufgrund seiner Persönlichkeitsdisposition nur schwer aushalten konnte. Obgleich seine Bewerbungsbemühungen nicht ohne jeden Erfolg blieben – so hatte er zum Tatzeitpunkt etwa ein zweites Vorstellungsgespräch mit Perspektive auf eine Anstellung bei einer Fa. M in G in Aussicht – belastete seine berufliche Situation sein Verhältnis zu H zusätzlich.
Einerseits fürchtete er, alsbald von dieser verlassen zu werden, was er unbedingt verhindern wollte, anderseits konnte er aber mit den Spannungen in der Beziehung infolge der Kontakte seiner Frau zu N2 nicht umgehen. Er versuchte, die Situation zu bereinigen, indem er seiner Frau vorschlug, diese solle doch einmal probehalber mit N2 schlafen – wenn es ihr nur um Sex gehe, könne er damit ja vielleicht leben. Sie wies dieses Ansinnen allerdings verärgert von sich.
Anfang Februar 2016 kam es zu einem größeren Disput, anlässlich dessen der Angeklagte seiner Frau vorwarf, ihn mit der doppelten Drucksituation in Beruf und Ehe zu überfordern. Er könne so nicht weitermachen. Sie solle daher aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Eine räumliche Trennung erfolgte aber allenfalls für ein oder zwei Nächte, nicht aber auf Dauer.
Am 26.02.2016 schrieb der Angeklagte eine E-Mail an Hern N2, in der es heißt:
„Hi lieber N2, herzlichen Glückwunsch! Du hast meine Ehefrau für dich gewonnen. Steter Tropfen höhlt den Stein. Beharrlichkeit zahlt sich eben aus. Wieder einmal hast du unter Beweis gestellt, dass du Ehen zerstören kannst. Hut ab! Was für ein Talent! Du kannst deine H ab sofort in der S-str abholen. Ich wünsche euch beiden das größte Glück - und wehe du behandelst sie schlecht. Mit freundlichen Grüßen von Mann zu Mann, M“
N2 leitete H diese Nachricht weiter und begann seinerseits, sie unter Druck zu setzen. Er wollte wissen, was das solle und wie der nachfolgende Ehestreit ausgegangen sei. Auch wollte er wissen, wo er selbst jetzt dran sei.
H ihrerseits war ebenfalls nicht in der Lage, eine Entscheidung für ihre Zukunft zu treffen. Einerseits äußerte sie gegenüber ihren Freundinnen und auch gegenüber Herrn N2 mehrfach die Absicht, sich von ihrem Mann zu trennen und demnächst allein (so gegenüber der Zeugin B2) bzw. gemeinsam mit Herrn N2 (so diesem gegenüber) in eine neue Wohnung oder gar ein neues Haus zu ziehen, andererseits unternahm sie aber weiterhin gemeinsame Aktivitäten mit dem Angeklagten. Um dessen Versuche, ihre What’sApp-Nachrichten mitzulesen, zu unterbinden, codierte sie allerdings ihr Smartphone neu und zwar mit dem Geburtsdatum des Herrn N2 als neuer PIN.
Einer möglichen Zukunft mit Herrn N2 stand sie ebenfalls nicht ohne Zweifel gegenüber, wie etwa anhand des Chatverkehrs um den 15.04.206 herum deutlich wird. In diesem beklagte sich H bei Herrn N2, dass dieser geplante Treffen nicht zustande kommen lasse. Sie sitze allein zu Hause herum und sei frustriert und traurig. Sie habe Zweifel ob man zusammenkommen solle.
Sie äußerte auch in mehreren weitern Nachrichten ihre Zweifel und Irritation, anderseits aber auch den Wunsch, dass jetzt etwas geschehen müsse. So gehe es nicht mehr weiter. Sie habe mit dem Angeklagten ständig Diskussionen. Dieser wisse, dass sie in Herrn N2, verliebt sei „und sogar mehr.“ Sie halte dieses Auf und Ab nicht mehr aus. Sie äußerte auch mehrfach, dass sie auf der Suche nach einer neuen Wohnung sei, die sie entweder mit Herrn N2 gemeinsam kaufen oder auch alleine mieten wolle. Dieser drängte weiterhin auf eine Entscheidung.
Ab Ende April 2016 änderte sich die Grundstimmung im What’sApp-Chat zwischen H und N2 zum Positiven. Sie äußerte, dass sie auf der Suche nach einer neuen Wohnung sei, aber nicht sofort Erfolg habe. Auf die geäußerte Absicht, etwas zu kaufen, wofür es aber am Eigenkapital fehle, erklärte Herr N2: „Eigenkapital hab ich mehr als genug“. Insgesamt erweckt der Chat, in dem sich nunmehr häufiger auch sexuelle Anspielungen und Kussmund-Emojis finden, den Gesamteindruck, H wolle N2 mitteilen, sie habe sich ab diesem Zeitpunkt nunmehr fest für ihn entschieden.
Ob dies indes wirklich der Fall war, oder ob H in dieser Weise kommunizierte, um wenigstens insoweit den auf ihr lastenden emotionalen Druck zu mindern, muss letztlich offen bleiben.
Der Zeugin E gegenüber, welche als gelernte Verkäuferin ein Studio für „energetische Behandlung“ betrieb und mit H Gespräche im Rahmen einer „Seelenarbeit“ führte, berichtete sie in einem Gespräch im Mai 2016, hin- und hergerissen und sich ihrer Entscheidung nicht sicher zu sein. Einerseits habe sie jemanden –Herrn N2 – kennengelernt, fühle sich zu ihm hingezogen, habe aber noch nichts „mit ihm angefangen“. Es falle ihr auch nicht leicht, sich vom Angeklagten zu trennen, weil es ihm nicht gut gehe. Er wirke auf sie depressiv-verstimmt, antriebslos, wenn sie ihm den Vorschlag unterbreite, sich für eine neue Arbeit zu bewerben, habe dieser immer etwas dagegen. Seine Einwände halte sie für fadenscheinig und befürchte, finanziell alles übernehmen und nach einer etwaigen Trennung sogar Unterhalt zahlen zu müssen. Auch habe sie Angst, dass der Angeklagte im Fall einer Trennung dafür sorgen könne, dass sie viele Kunden verliere. Andererseits fühle sie sich auch durch Herrn N2 unter Druck gesetzt. Insgesamt sei sie so unschlüssig, dass sie die Entscheidung nicht treffen könne. Noch am 22.06.2016 erzählte sie der Zeugin, dass sie jetzt eine neue Wohnung in Aussicht habe, in die sie auch ihr Studio integrieren könne. Ob sie mit dem Angeklagten oder ohne ihn umziehen wolle, wisse sie aber immer noch nicht.
Der Angeklagte suchte in dieser Phase Entlastung in Gesprächen mit seinem langjährigen Freund Obergerichtvollzieher L, bei dem er sich telefonisch meldete und sein Leid klagte. Hierbei berichtete er dem Zeugen auch, dass er Nachforschungen über seinen Nebenbuhler betrieben habe und was er herausgefunden habe, nämlich, dass der andere wohl materiell besser ausgestattet sei, als er selbst und seiner Frau daher wohl „mehr bieten“ könne. Er selbst sei hingegen mal wieder arbeitslos und leide darunter.
Dem Zeugen L blieb der aus seiner Sicht deutlich verschlechterte Gesamtzustand des Angeklagten nicht verborgen. Er hatte ihn bereits während der Krise seiner ersten Ehe in vergleichbarer Weise erlebt. Sein damaliges Verhalten, nahezu täglich lange zu telefonieren, sein Leid zu klagen, aber von ihm stammende Vorschläge, was an der Situation zu ändern sei, nicht anzunehmen, bzw. nicht im Ansatz umzusetzen, war dem Zeugen noch in lebhafter Erinnerung und er wollte vermeiden, dass sich dies nunmehr wiederholte. Er vermittelte den Angeklagten daher an eine ihm bekannte Psychologin. Der Angeklagte vereinbarte tatsächlich einen ersten Termin, zu dem es infolge des Tatgeschehens und seiner nachfolgenden Inhaftierung allerdings nicht mehr kam.
Am 21.06.2016 – zwei Tage vor dem eigentlichen Tatgeschehen – gelang es dem Angeklagten, den neuen Code, mit dem Frau H ihr Handy gesichert hatte, herauszufinden. In der darauffolgenden Nacht fotografierte er den gesamten Chatverlauf mit seinem eigenen Smartphone ab. Er schildert tiefste Enttäuschung, weil seine Frau ihm keinen reinen Wein eingeschenkt habe, sondern ihn immer habe glauben lassen, dass ihre Beziehung zu N2 nur rein geschäftlich gewesen sei. Gleichwohl konnte er sich weder am 22. noch am 23.06.2016 dazu durchringen, seine Ehefrau auf den Inhalt des ihm jetzt in allen Einzelheiten bekannten Chatverkehrs anzusprechen, fürchtete er doch, damit das Scheitern der Ehe endgültig zu besiegeln.
Stattdessen telefonierte er am Mittwoch, 22.06. nochmals mit dem Zeugen L. Diesem gegenüber schilderte er, dass er den Whatsapp-Verlauf des Handy „geknackt“ habe. Er habe den gesamten Chatverlauf von 3 Jahren lesen können, dabei habe sich rausgestellt, dass der vermutete Kontakt schon so lange gehe. Was dies jetzt für ihn bedeute, erklärte er nicht näher. Er wirkte auf den Zeugen gefasst, nicht emotional und zeigte keine Gefühlsausbrüche, was den Zeugen, der eher mit einem emotionalen Ausbruch gerechnet hätte, im Nachhinein verwunderte. Beabsichtigte Konsequenzen aus seiner Entdeckung formulierte der Angeklagte in diesem Gespräch nicht. Am Rande erzählte er dem Zeugen auch noch von einem neuen Job bei der Firma M, wo er ab dem 01.10.2016 anfangen könne.
b. (Geschehen am Tag vor der Tatnacht)
Der 23.06.2016, der letzte Tag vor dem Tatgeschehen verlief äußerlich ohne besondere Auffälligkeiten. Der Angeklagte und Frau H, die wie üblich im gemeinsamen Ehebett geschlafen hatten – der Angeklagte hatte allerdings wie schon in den vergangenen Nächten unter Schlafstörungen gelitten - standen gemeinsam auf, frühstückten und besuchten im Laufe des Vormittages gemeinsam ihr angestammtes Fitness-Studio, um dort zu trainieren. Frau H hatte sich zu diesem Zweck den Vormittag frei genommen. Nach dem Training aß man gemeinsam eine Kleinigkeit und kehrte gegen 12:30 Uhr in die gemeinsame Wohnung zurück. Gegen 13:30 verließ Frau H die Wohnung, um zur Arbeit zu gehen. Hierbei ließ sie unwiderlegt eine Bemerkung im Sinne von „Ich geh’ jetzt arbeiten und Du bleibst wieder mal zu Hause“ fallen, wodurch sich der Angeklagte verletzt fühlte.
Er blieb tatsächlich in der Wohnung, erledigte den Haushalt und suchte im Internet über diverse Bewerbungsportale nach für ihn passenden Stellenangeboten.
Gegen 17:00 Uhr ließ er sich von einem Bekannten zum gemeinsamen Fußballspiel in einer Sporthalle abholen. Er nahm an dem Spiel teil, obwohl es an diesem Tag extrem heiß war und er unter Kopfschmerzen litt. Nach Ende des Spiels ab etwa 19:00 Uhr traf er sich mit den Mitspielern in der Vereinsgaststätte. Er nahm an dem Beisammensein passiv teil, fühlte sich unruhig und innerlich aufgewühlt. Er kam nicht richtig in das Gespräch hinein, da er sich gedanklich mit seinen Eheproblemen beschäftigte. Er trank an diesem Abend keinen Alkohol, sondern lediglich ein Glas alkoholfreies Weizenbier. Nach dem Ende des Treffens, etwa zwischen 20:00 und 21:00 Uhr ließ er sich von einem Sportkameraden wieder zu Hause absetzen.
H war unterdessen ebenfalls in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt und befand sich bei Eintreffen des Angeklagten auf dem Balkon, wo sie mit ihrem I-Pad ein Computerspiel spielte. Sie begrüßte den Angeklagten freundlich mit einem Kuss. Dieser setzte sich, nachdem er seine Sportbekleidung zum Trocknen aufgehängt hatte, zu ihr, man sprach über Alltagsthemen, die Nachrichten, den bevorstehenden „Brexit“. Auch im Zuge dieses Gesprächs vermied es der Angeklagte, seine Frau auf den Chatverkehr mit N2 anzusprechen. Stattdessen kam das Gespräch auf Urlaubspläne. Bis etwa 22:30 Uhr wurden sowohl über das I-Pad von H als auch über das Smartphone des Angeklagten verschiedene Reiseportale im Internet durchgesehen.
Inwieweit angesichts der Entwicklung der Ehe bis zu diesem Tag seitens beider Beteiligter die ernstliche Absicht bestand, gemeinsam zu verreisen, erscheint der Kammer fraglich, musste aber letztlich offen bleiben. Zu einem irgendwie gearteten kontroversen oder gar streitigen Verlauf dieses Gesprächs kam es nicht. Vielmehr entschloss man sich gegen 23:00 Uhr, gemeinsam zu Bett zu gehen.
c. (Tatnacht und Tatkerngeschehen)
Wie es der üblichen Gewohnheit entsprach, schlief der Angeklagte unbekleidet auf der – vom Fußende aus gesehen - rechten Seite des Ehebetts und H, nur im Brustbereich mit einem Bustier bekleidet, ansonsten ebenfalls nackt, auf der linken Seite des Ehebettes.
Der Angeklagte, der aufgrund der für ihn nach wie vor hochproblematischen Gesamtsituation in persönlicher, beruflicher und finanzieller Hinsicht weiterhin aufgewühlt war, fand wie schon in den letzten Tagen nicht gut in den Schlaf. Er wälzte sich längere Zeit herum und grübelte über seine Situation nach. Ob er gar nicht oder nur kurz und unruhig schlief, war nicht sicher festzustellen.
Gegen 04:00 Uhr suchten der Angeklagte und H nacheinander, hierbei sie zuerst, die im Badezimmer befindliche Toilette auf.
Das Badezimmer ist vom Schlafzimmer aus durch den Wohnungsflur zu erreichen, dessen Länge etwa sieben Meter beträgt. Betritt man durch die im Grundriss der Wohnung vor Kopf befindliche Wohnungseingangstür diesen Flur, so geht auf der rechten Seite die Tür des Schlafzimmers ab, gegenüberliegend die Tür des Arbeitszimmers. Das Badezimmer befindet sich an der der Eingangstür gegenüberliegenden Kopfseite. Folgt man dem Flur in Richtung Badezimmer, geht auf der linken Seite hinter dem Arbeitszimmer ein offener Durchgang zur Küche ab, dahinter, kurz vor Erreichen des Bades befindet sich auf der linken Seite noch die Tür zum Esszimmer. Dieser wiederum gegenüberliegend befindet sich die Tür zum Wohnzimmer. Während der Einzelheiten wird gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO auf die (nicht maßstabsgerechte) Skizze Bl. 197 d.A. Bezug genommen.
Im Zuge des Bad – Besuches kam es zu einem kurzen Gespräch zwischen dem Angeklagten und H, welches kontrovers verlief. Es eskalierte jedoch nicht in einen länger andauernden oder mit größerer Lautstärke geführten Streit.
Der Gesprächsinhalt war nicht näher aufklärbar, zur Überzeugung der Kammer ist es aber ausgeschlossen, dass, wie vom Angeklagten geschildert, H den Angeklagten auf die ohne Vorrede gestellte Frage „Wie geht es jetzt weiter?“ unvermittelt mit den Worten „Du bist ein Loser, ein Weichei, Du kriegst nix auf die Kette! Ich sehe die Zukunft sowieso bei N2“ anfuhr und noch anfügte: „Du bist morgen raus, ich will Dich nicht mehr sehen“.
Nachdem das kurze Gespräch sein Ende gefunden hatte, begab sich H wieder in das Schlafzimmer und legte sich, immer noch bis auf das Bustier unbekleidet, in Schlafposition bei ausgeschaltetem Licht auf ihre Hälfte des Ehebettes. Ob das Licht zuvor eingeschaltet war und nunmehr von ihr ausgeschaltet wurde, oder aber ob es von vornherein ausgeschaltet geblieben war, war nicht festzustellen. H beabsichtigte, weiterzuschlafen und war sich zu diesem Zeitpunkt des nunmehr bevorstehenden Angriffs des Angeklagten auf ihr Leben in keiner Weise bewusst.
Der Angeklagte hatte spätestens jetzt – nicht ausschließbar aus dem Gespräch heraus - den Entschluss gefasst, seine Ehefrau zu töten. Er erkannte, dass sie sich in der Absicht, wieder zu Bett zu gehen in das Schlafzimmer begeben hatte und war sich schon aufgrund dessen der Tatsache bewusst, dass sie nicht mit einem Angriff auf ihr Leben rechnete. Er betrat jetzt die Küche. Da eine von außen hereinleuchtende Straßenlaterne genügendes Licht bot, verzichtete er darauf, das Licht einzuschalten, sondern öffnete bei ausgeschaltetem Licht die Schublade und entnahm dieser gezielt ein scharf geschliffenes Santoku-Messer mit einer Klingenlänge von 17 cm bei einer Gesamtlänge von 32 cm, von dem er wusste, dass es in dieser Schublade aufbewahrt wurde. Weitere, in einem Messerblock auf dem Kühlschrank befindliche Messer ignorierte er. Er fasste dieses Messer mit der rechten Hand am Griff und begab sich damit durch den Flur in Richtung des Schlafzimmers.
Zu diesem Zeitpunkt erwartete er zutreffend, dass seine Frau sich wieder zu Bett begeben hatte und damit weiterhin nicht mit einem gegen sie gerichteten Angriff rechnete. Er betrat nun das Schlafzimmer und fand H, wie erwartet, auf dem Bett liegend vor. Er nahm wahr, dass sie bis zur Hüfte zugedeckt in ihrer üblichen Schlafposition mit geschlossenen Augen auf dem Bett lag, döste und auf sein Herannahen nicht reagierte. Er trat von der linken Seite an das Bett heran, sprang dann ohne Vorwarnung auf seine unverändert daliegende Frau, presste sie mit der linken Hand auf das Bett und vollführte mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer in Tötungsabsicht einen gezielten, kraftvoll ausgeführten Schnitt waagerecht von links nach rechts durch den Hals des Opfers.
Dieser Schnitt führte zur subtotalen Dekapitation des Opfers. Auf der gesamten Breite des Halses wurden Haut, Muskel- und Weichgewebe durchtrennt. Die Halsschlagader sowie die rechte große Halsvene und die Speiseröhre wurden eröffnet, der Kehldeckel komplett durchtrennt. Die Halswirbelsäule wurde freigelegt und an ihrer Vorderseite oberflächlich beschädigt. Diese schwerste Gewalteinwirkung führte beim Tatopfer zum sofortigen Verlust der Fähigkeit, gezielt zu handeln und binnen weniger Sekunden unausweichlich zum Eintritt des Todes.
Der rittlings auf dem Tatopfer sitzende Angeklagte fügte der Sterbenden nunmehr noch weitere Schnittverletzungen zu. Es handelt sich um insgesamt vier das Unterhautfettgewebe erreichende Schnittverletzungen im Kinnbereich, eine L-förmige, das Unterhautfettgewebe erreichende Schnittverletzung in Projektion auf das rechte Schlüsselbein, eine bis in die tiefe Halsmuskulatur sondierbare Stichverletzung im Zentrum des linken vorderen Halsdreiecks mit Durchtrennung der linken äußeren Halsvene, sowie drei oberflächliche Schnittverletzungen im Bereich der rechten Brustwand bzw. der linken Schulter. Zudem erlitt das Tatopfer eine Widerlagerverletzung in Form einer umschriebenen Einblutung in die rückseitige Muskulatur des linken Schulterblattes.
Während die weiteren Schnittverletzungen in ihren möglichen Auswirkungen vergleichsweise harmlos waren, war die erwähnte Stichverletzung potentiell lebensgefährlich, wäre allerdings für sich genommen überlebbar gewesen. Das Zufügen dieser Stichverletzung setzte, im Gegensatz zu den Schnittverletzungen einen Wechsel in der Führung des Tatmessers, naheliegend sogar ein Umgreifen an demselben voraus.
Während des Sterbevorgangs gab Frau H infolge von Restfunktionen der Atmung und des Kreislaufs röchelnde und gluckernde Geräusche von sich. Der Angeklagte, der diese Geräusche wahrnahm, sie jedoch als unangenehm und nicht erträglich empfand, stieg nunmehr von der Sterbenden herunter und schob ihren Körper zur Seite, um so weitere Geräusche zu unterbinden.
Erst jetzt schaltete er die Nachttischlampe mittels des kleinen, am Kabel befindlichen Schalters ein. Im Licht bemerkte er, dass er sich im Zuge der Tatausführung selbst eine kleine Schnittverletzung im Bereich der (bei Draufsicht auf den Fingernagel) rechtsseitigen Fingerkuppe des Ringfingers der linken Hand, mit welcher er bei Zufügung des tödlichen Schnittes das Tatopfer auf das Bett gepresst hatte, zugefügt hatte. Er machte sich daran, diese Verletzung zu versorgen, wozu er das Schlafzimmer verließ und die Küche, sowie das Badezimmer aufsuchte. Das Tatmesser ließ er am Fußende des Bettes liegen. Er versorgte seine Verletzung mit einem Heftpflaster.
Des Weiteren wusch und rasierte der Angeklagte, der bei der Tatbegehung unbekleidet gewesen war, sich und zog sich Unterwäsche, eine khakifarbene Stoffhose sowie ein weißes Hemd an. Er wollte auf diese Weise auf die Polizeikräfte, die er zu alarmieren beabsichtigte, einen guten Eindruck machen.
Nunmehr, um 04:35 Uhr schrieb er an Ö, eine Bekannte seiner Ehefrau, die er selbst ein einziges Mal vor etwa zwei Jahren bei einer Jubiläumsfeier gesehen hatte, von der er aber wusste, dass sie als Polizeireporterin für die X-Zeitung arbeitete, folgende What’sApp – Nachricht:
„Hi Ö, muss dir mitteilen dass ich grade H getötet habe... S-str 22 V“
Ebenfalls um 04:35 uhr schrieb er an U , eine gemeinsame Freundin, von der ihm bekannt war, dass diese für die XRundschau arbeitete per What’sApp:
„Hi U, muss dir leider mitteilen, dass ich H getötet habe....“
Weitere Personen benachrichtigte er nicht. Um 04:36 Uhr wählte er den polizeilichen Notruf und gab an:
„Ja, einen schönen guten Tag. Hier ist N – äh- S-Straße in V. Ich habe gerade meine Ehefrau getötet.“
Der diensthabende Polizeibeamte, der dies ernst nahm, bemühte sich, den Angeklagten bis zum Eintreffen seiner sofort alarmierten Kollegen am Tatort in ein Gespräch zu verwickeln und erfragte Näheres zum Geschehen. Im Laufe des etwa sechsminütigen Telefonats schilderte der Angeklagte zusammenhängende Einzelheiten zum Tatgeschehen. Hierbei erklärte er unter anderem, dass das Tatopfer sicher tot sei, dass es um Eifersucht gegangen sei. Er gab auch an, dass im Haushalt drei Katzen seien, die jetzt auch irgendwie versorgt werden müssten. Das Gespräch dauerte bis zum Eintreffen der Polizeibeamten P und St am Tatort an; der Angeklagte öffnete diesen Haus- und Wohnungstür und ließ sich widerstandslos festnehmen.
Die kurze Zeit später eintreffenden Rettungskräfte konnten lediglich noch den Tod des Tatopfers feststellen.
Im Rahmen seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ab 08:47 Uhr am 24.06.2016 schilderte er erneut detailliert gegenüber dem Zeugen KHK C den Tathergang. Als Grund gab er an, es sei in der Nacht zu Streit gekommen. Sie habe massiv Trennungsabsichten geäußert, was ihn sehr getroffen habe. Drei Tage vor der Tat habe er in ihrem Handy einen What’s App Verlauf gefunden, der bis drei Jahre zurück reichte und diesen abfotografiert. Daraus seien intime Dinge hervorgegangen, mit einem Liebhaber, der sich seit drei Jahren „um sie gekümmert“ habe. Dazu habe es auch Voice Messages gegeben, die ihn besonders ins Mark getroffen hätten. Da gebe es Äußerungen wie „dieses Weichei, ich komme nicht mehr zurecht, ich sehe die Zukunft bei Dir, N2“.
Dieser Streit sei dann mit ins Schlafzimmer getragen worden. Bevor sie ins Schlafzimmer gegangen sei, habe sie noch geäußert: „Du bist morgen raus ich will Dich nicht mehr sehen.“ Verbale Beleidigungen durch das Tatopfer in der Tatnacht schilderte er im Rahmen dieser ersten Vernehmung nicht.
III.
Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
a)
Die Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten sowie zur Tatvorgeschichte hat die Kammer maßgeblich auf seine Angaben gestützt, die eine Abrundung erfuhren durch die Vernehmung der Zeugin N sowie des Zeugen L. Die Zeugin N, die den Angeklagten als seine erste Ehefrau langjährig engstens kannte und ihn insbesondere auch im häuslichen Umfeld erlebt hatte, beschrieb deutlich die in ihrer Ehe bestehende Neigung des Angeklagten, eigene Bedürfnisse bzw. das eigene Empfinden in den Vordergrund zu stellen und hierbei berufliche Drucksituationen, mit denen er sich häufiger überfordert gefühlt habe bei ihr als Partnerin „abzuladen“. Aus ihren Schilderungen wurde auch eine Neigung des Angeklagten deutlich, sich nach außen hin auch wahrheitswidrig als in jeder Hinsicht erfolgreich und vor allem in materieller Hinsicht potent darzustellen. Glaubhaft schilderte die Zeugin, dass der Angeklagte anders, als von diesem ursprünglich behauptet, etwa seinen Unterhaltspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei und bereits zu ihrer Ehezeit materiell über die Verhältnisse gelebt habe, wobei er nach außen hin stets eine entsprechende Fassade aufrecht erhalten habe.
Auch die Neigung des Angeklagten im Falle einer erfahrenen Kränkung andere Personen zu entwerten, wurde anhand der Aussage der Zeugin N deutlich, da der Angeklagte u.a. nach ihrer glaubhaften Aussage der Zeugin im Zuge der erfolgten Trennung von ihm wahrheitswidrig eine Affäre mit einem Fußballtrainer andichtete, um so letztlich ihr die Schuld für das Scheitern der Ehe zuzuschieben und etwa auch den Grund für den Kontaktverlust mit seinen Söhnen ausschließlich in deren Verhalten verortete.
Der Zeuge L, der den Angeklagten langjährig kannte, beschrieb ihn in korrespondierender Art und Weise. Er kenne ihn als eigentlich stets freundlichen, manchmal überschwänglichen Menschen, der aber in den letzten Jahren mitunter auch „Ausraster“ gehabt habe, sich also aus eigentlich nichtigem Anlass, wie einem verlorenen Tischtennis-Match, sehr aufgeregt und überzogen reagiert habe.
Die Probleme aus seiner ersten Ehe habe der Angeklagte ihm häufiger geschildert, aber guten Rat seinerseits leider nicht annehmen und umsetzen können. Dem Zeugen war auch bekannt, dass es um die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht gut bestellt war, er bereits nach der Trennung seiner ersten Frau seine Unterhaltspflichten nicht einhielt und er sich auch zeitnah zur Tat, wie der Zeuge es ausdrückte „mal wieder in den Keller gewirtschaftet“ hatte.
Die Beschreibung der Persönlichkeit und der Lebensumstände des Tatopfers beruhen neben der Einlassung des Angeklagten auf den Aussagen der Zeuginnen B2 und E, welche H jeweils über längere Zeit und intensiver kannten und mit ihr auch über ihre Beziehungssituation Gespräche führten.
b)
Die Feststellungen zum Tatkerngeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, sowie dem Übrigen, nachfolgend im Einzelnen dargestellten Ergebnis der Beweisaufnahme.
Der Angeklagte hat das Tatgeschehen letztlich umfassend so, wie festgestellt, eingeräumt. Abweichungen von den Feststellungen ergeben sich lediglich im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte:
Der Angeklagte schilderte im Vorfeld der Tat eine verbale Auseinandersetzung. Er sei, nachdem er in der Nacht aufgestanden sei, ins Bad gegangen. Er habe dann ohne weitere Vorrede gefragt: „wie geht’s denn jetzt weiter?“ und habe dabei das Gespräch auf die What’sApp-Nachrichten lenken wollen. Das Tatopfer habe aber dann direkt erwidert: „Du bist ein Loser, ein Weichei, Du kriegst nix auf die Kette“. Sie sehe die Zukunft ohnehin bei N2. Das sei das Schlimmste gewesen, was habe kommen können; er habe dies nicht ertragen. Dann sei auch noch die weitere Äußerung „Du bist morgen raus, ich will dich nicht mehr sehen“ gefallen. Weitere Gesprächsinhalte erinnere er nicht. Er habe dann gesehen, dass sie in Richtung Schlafzimmer unterwegs gewesen sei. Er sei stehen geblieben und Richtung Küche gegangen, wo er dann das Messer aus der Schublade genommen habe. Er sei dann „im Grunde unkontrolliert“ ins Schlafzimmer gegangen und habe die Tat begangen.
Nachdem der Angeklagte zunächst bei der Beschreibung des Tatkerngeschehens eher vage blieb, hat er auf entsprechende Nachfragen der Kammer die in den Feststellungen enthaltenen zahlreichen Einzelheiten seines Erlebens, insbesondere den Ort, von dem er das Tatmesser nahm, seinen genauen Weg zum Bett des Tatopfers, seine detaillierten Wahrnehmungen unmittelbar vor und während der Tatausführung, insbesondere auch die akustische Wahrnehmung und das Wegschieben der Sterbenden sowie sein gesamtes Tatnachverhalten bis zum Eintreffen der Polizei so geschildert, wie festgestellt.
Hinsichtlich der weiteren, dem tödlichen Kehlenschnitt nachfolgenden weiteren Verletzungen des Tatopfers hat der Angeklagte angegeben, daran keine Erinnerung mehr zu haben.
Zu seinen subjektiven Vorstellungen zu Beginn und während des Tatgeschehens hat er angegeben, er könne nicht mehr sagen, was er sich gedacht habe. Er sei im Grunde unkontrolliert ins Schlafzimmer gegangen und dann sei es zur Tat gekommen.
Die Einlassungen des Angeklagten, soweit die Kammer ihnen gefolgt ist, sind glaubhaft. und belastbar. Der Angeklagte hat das äußere Tatgeschehen – wovon sich die Kammer durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten KHK C überzeugt hat - im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung wenige Stunden nach der Tat ebenso, wie vorstehend festgestellt geschildert (mit Abweichungen hinsichtlich des vorausgehenden Streits, siehe dazu nachstehend). Ein Grund für eine eigene Falschbelastung ist nicht ersichtlich. Insbesondere teilt die Kammer nicht die Bedenken der Verteidigung, der Angeklagte bemühe sich aus dem Wunsch heraus, zu gefallen, gleichsam „soldatisch“ auf jede Frage der Kammer eine Antwort zu finden, auch wenn er in Wahrheit gar nicht mehr wisse, was sich zugetragen habe. Der Angeklagte hat nämlich auf Befragen durch die Kammer durchaus auch Fragen dahingehend beantwortet, dass er keine Erinnerung mehr habe, etwa mehrere Fragen zur Ausführung und den Beweggründen der weiteren, dem tödlichen Kehlenschnitt nachfolgenden Messerschnitte bzw. des Stichs, Fragen zu weiteren Inhalten des von ihm nur holzschnittartig geschilderten Streitgesprächs und viele weitere. Der Angeklagte verfügt auch über ausreichende intellektuelle Ressourcen, um den Unterschied zwischen Erinnerung und Rückschluss zu verstehen und sich über die Bedeutung, die seine Einlassungen für den Ausgang des Verfahrens haben würden, im Klaren zu sein.
Im Hinblick auf den Inhalt des der Tat vorausgegangenen Streitgesprächs konnte die Kammer der Einlassung des Angeklagten indes nicht folgen. Denn dieser Teil seiner Einlassung wirkte holzschnittartig und logisch nicht nachvollziehbar. Es handelt sich insoweit zur Überzeugung der Kammer um Schutzbehauptungen, die den Versuch darstellen, der Tat das Gepräge einer Spontantat, zu der der Angeklagte aufgrund der Beleidigungen seitens des Opfers auf der Stelle hingerissen worden sei, zu geben.
Schon der Verlauf des Gesprächs, wie ihn der Angeklagte schildert, steht in keinem logischen Zusammenhang mit dem Vorgeschehen. Das letzte Thema, das der Angeklagte und das Tatopfer vor dem Zu-Bett-gehen besprochen hatten, waren – der Einlassung des Angeklagten folgend - Urlaubspläne gewesen. Daher erscheint es schon fernliegend, dass das Tatopfer die Frage des Angeklagten „wie geht’s denn jetzt weiter?“ sofort auf die Beziehungs-Gesamtsituation bezogen hätte. Diese war am vorausgehenden Abend kein Thema gewesen, es war auch nicht H, sondern der Angeklagte, der sich ununterbrochen mit der Furcht vor einer alsbald bevorstehenden Trennung herumschlug und in dem es spätestens seit der – ohne ihr Wissen erfolgten – Ausforschung der Chat-Nachrichten in ihrem Handy regelrecht gärte. Vor diesem Hintergrund ist der vom Angeklagten geschilderte abrupte Stimmungsumschwung des Tatopfers von friedlich – partnerschaftlich vor dem zu-Bett gehen zu impulsiv-aggressiv in der Nacht nicht nachvollziehbar.
Im Hinblick auf die angeblichen Beleidigungen seitens des Tatopfers – die sich vor dem vorstehend geschilderten Hintergrund umso weniger erklären - ist die Einlassung des Angeklagten auch nicht konstant. Im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung schilderte er zwar auch vergleichbare Äußerungen seitens des Tatopfers, stellte diese aber ausdrücklich nicht in einen zeitlichen Kontext mit der Tat, sondern diese seien in den Chat- bzw. Voicemail - Nachrichten, die er bereits zwei Nächte vor dem Tatgeschehen im Handy des Opfers vorgefunden habe, enthalten gewesen. Verbale Beleidigungen in der Tatnacht schilderte er gerade nicht.
Die angebliche Äußerung des Tatopfers „morgen bist Du raus“ hat der Angeklagte indes bereits bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung geschildert. Auch diese Äußerung glaubt die Kammer ihm indes nicht, denn auch sie ergibt vor dem Hintergrund der tatsächlichen Lebensverhältnisse keinen Sinn. Denn das Tatopfer hatte, wie auch dem Angeklagten bewusst sein musste, keinerlei Handhabe, den Angeklagten „vor die Tür zu setzen“. Die Wohnung, in der er bereits mit seiner ersten Ehefrau gewohnt hatte, stand in seinem Eigentum. Zudem hatte bereits beim letzten Zerwürfnis hatte nicht die Geschädigte ihn, sondern er sie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen.
Dass der Angeklagte dem Tatopfer über den tödlichen Kehlenschnitt hinaus weitere, diesem zeitlich nachfolgende Verletzungen zufügte, ergibt sich aus den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H2 im Rahmen ihrer mündlichen Gutachtenerstattung. Die Sachverständige stellte die in den Feststellungen enthaltenen einzelnen Verletzungen anhand der bei der Obduktion gefertigten Lichtbilder dar und erläuterte deren jeweilige Lage und Gefährlichkeit im Einzelnen umfassend und nachvollziehbar. Dass diese weiteren Verletzungen nach dem ersten, fast unmittelbar todbringenden Stich beigebracht worden sein müssen, folgt aus dem Fehlen jeglicher Kampfspuren, namentlich Abwehrverletzungen an den Extremitäten des Tatopfers, welche bei einem nicht unmittelbar zur Unfähigkeit gezielter Handlungen führenden Angriff zwingend zu erwarten gewesen wären. Die Sachverständige führte insoweit aus, dass Arme und Hände des Opfers völlig unverletzt seien. Eine Person, die mit einem Messer angegriffen werde, führe aber schon rein instinktiv aufgrund des Schmerzreizes Abwehrbewegungen aus, sofern sie dazu noch in der Lage sei. Deren gänzliches Fehlen lasse sicher darauf schließen, dass es ein Abwehrgeschehen nicht gegeben habe. Auch am Körper des Angeklagten fanden sich, wie sich schon aus der Lichtbilddokumentation ergibt, mit Ausnahme der kleinen Fingerverletzung, die ohne weiteres seiner Einlassung folgend mit einem selbst zugefügten Schnitt beim Hinunterpressen des Opfers erklärbar ist, keine weiteren Blessuren. Im Übrigen hat auch der Angeklagte selbst geschildert, sofort, nachdem er auf das Bett gesprungen sei, den Schnitt am Hals versetzt zu haben, so dass für ein Zwischengeschehen kein Raum mehr blieb.
Der Angeklagte handelte bei der Tatbegehung gezielt und mit direktem Vorsatz hinsichtlich der Tötung seines Opfers. Soweit er selbst geschildert hat, nicht mehr zu wissen, was er gedacht habe, er habe „unkontrolliert“ gehandelt, ist diese Einlassung aufgrund des Gesamtbildes des Tatgeschehens widerlegt.
Wie bereits ausgeführt, wurde das Opfer durch einen einzigen Messerschnitt, der trotz relativer Dunkelheit des Schlafzimmers präzise den Halsbereich und damit eine auch für den medizinischen Laien offensichtlich besonders verwundbare Körperregion traf, teilenthauptet. Dieses Ausmaß der Verletzung – es kam sogar noch zur Läsion des Halswirbelkörpers – lässt zugleich den sicheren Rückschluss zu, dass der Schnitt mit entsprechendem Krafteinsatz geführt worden sein muss. Auch die weiteren nicht mehr todesursächlichen Verletzungen des Tatopfers finden sich mit Ausnahme der ganz oberflächlichen Verletzungen alle im Kopf-Halsbereich des Opfers. Dieses Verletzungsbild lässt sicher darauf schließen, dass der Angeklagte bewusst und gezielt eben diesen Bereich angegriffen hat, um sicher den Tod seiner Ehefrau herbeizuführen. Aus der Vorgeschichte – der Angeklagte musste aufgrund der von ihm vor der Tat ausgespähten Chat-Nachrichten weiterhin damit rechnen, alsbald vom Tatopfer verlassen zu werden, was er vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsdisposition letztlich nicht verkraften konnte – ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein Körperverletzungsmotiv. Mit einer Körperverletzung des Opfers hätte er - im Gegensatz zur Tötung - das Verlassenwerden nämlich nicht verhindert, sondern eher noch beschleunigt.
Der Angeklagte handelte auch in dem Bewusstsein, dass seine Ehefrau sich keines Angriffes auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit versah. Anders als von der Verteidigung angeführt, hatte der Angeklagte dessen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vollständig erhalten war (dazu unten unter IV) spätestens bei Verlassen der Küche nach Ansichnehmen des Tatmessers verlässlichen Grund zu der Annahme, dass seine Frau sich wieder zu Bett begeben hatte. Er hatte zuvor gesehen, dass sie sich Richtung Schlafzimmer bewegte. Es war zudem vier Uhr in der Nacht, die streitige Auseinandersetzung war beendet. Für prinzipiell denkbare andere Aktivitäten des Opfers - wie etwa Anziehen, Kofferpacken oder ähnliches - gab es keine Veranlassung. Dergleichen hätte zudem zwingend ein gewisses Maß an Geräuschen und vor allem Licht erfordert, beides wäre in der Wohnung wahrzunehmen gewesen.
Bis zu diesem Zeitpunkt war zudem nichts geschehen, was auf die bevorstehende Tat hätte hindeuten können. Streitigkeiten waren in der letzten Zeit zwischen den Eheleuten häufiger vorgekommen, es war aber zuvor – obgleich es bereits eine Aufforderung des Angeklagten an das Opfer gegeben hatte, die Wohnung zu verlassen und er auch bereits seinerseits einmal die Beziehung für gescheitert erklärt hatte - bislang niemals zu irgendwelchen Gewalttätigkeiten, mit Ausnahme des einen, in den Feststellungen geschilderten, scherzhaft gemeinten Klapses auf das Hinterteil im Jahr 2014, gekommen. Irgendwelche auf die Tat hindeutenden Ankündigungen oder Drohungen seinerseits schilderte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt. Für das Tatopfer bestand daher, was auch für ihn auf der Hand lag, keine Veranlassung, etwas Schlimmes zu erwarten.
Allerspätestens bei Betreten des Schlafzimmers drängte sich angesichts des für ihn nunmehr eindeutigen Bildes – H lag wie erwartet tatsächlich in Schlafposition und bei ausgeschaltetem Licht im Bett – für den Angeklagten förmlich auf, dass seine Frau ihm gegenüber arg- und demzufolge wehrlos war.
IV.
Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.
Die tatsächlichen Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen sind fernliegend.
Der Angeklagte war bei der Tatbegehung im Sinn der §§ 20, 21 StGB schuldfähig. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war weder im Sinne des § 20 StGB aufgehoben noch im Sinne des § 21 StGB erheblich gemindert. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G, Arzt für Nervenheilkunde, Arzt für Neurologie und forensische Psychiatrie, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt.
Der Sachverständige führte aus, dass nach Auswertung der Verfahrensakten, dem Ergebnis der Exploration und körperlichen Untersuchung des Angeklagten sowie dem Ergebnis der Hauptverhandlung keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hirnorganischen Leistungsbeeinträchtigung erkennbar geworden seien. Der Angeklagte, der bei der Exploration, sowie auch während der Hauptverhandlung, bewusstseinsklar und allseits orientiert gewesen sei, habe keinerlei Anhaltspunkte für formale oder inhaltliche Denkstörungen gezeigt. Auch anhand der durchgeführten klinisch-neurologischen Untersuchung habe er, der Sachverständige, keinerlei Auffälligkeiten eruieren können. Ebenso wenig ergäben sich aus den ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen ein dahingehender Verdacht.
Der Angeklagte, der, wie anhand eines strukturierten Testverfahrens vom Sachverständigen selbst erhoben, einen überdurchschnittlichen Verbal-IQ aufweise und auf schulische und berufliche Erfolge in seiner Lebensgeschichte zurückblicken könne, sei sicherlich auch nicht schwachsinnig im Sinne des § 20 StGB.
Sodann zeichnete der Sachverständige die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten auf, die durchaus als erheblich auffällig einzustufen sei. So habe der Angeklagte bei der Bearbeitung des Narzissmusinventars, eines strukturierten Verfahrens zur Erfassung der systemisch verschiedenen relevanten Aspekte der Organisation und Regulation des narzisstischen Persönlichkeitssystems, auf vier von insgesamt 18 Skalen auffällige bzw. grenzwertig hohe Werte erreicht, und zwar auf den Skalen „das idealistische Selbst – Wertideal“, „das klassisch narzisstische Selbst – Gier nach Lob und Bestätigung“, „das idealistische Selbst – symbiotischer Selbstschutz“, sowie „das idealistische Selbst - Objektabwertung“.
Der Angeklagte zeige als überdauernde Merkmale eines narzisstischen Selbstkonzepts deutliche Hinweise auf eine Betonung der eigenen Wertideale, ein übermäßiges Bedürfnis nach Lob und Bestätigung, idealistische Selbstkonzepte des symbiotischen Selbstschutzes, d.h. das Bedürfnis, mit dem anderen symbiotisch zu verschmelzen und sich so darzustellen, dass er dem anderen bedingungslos gefalle und jeglichen Konflikt zu vermeiden. Hinzu komme eine Selbststabilisierung durch Objektabwertung. Dieses Verhaltensmuster spiegle sich auch in den Schilderungen seiner beruflichen Entwicklung und der wiederholten Konflikte am Arbeitsplatz wider.
Auch im Rahmen des Minnessota Multiphasic-Personality,Inventory (MMPI), eines weiteren strukturierten Persönlichkeitsfragebogens habe der Angeklagte auffällige Ergebnisse erzielt, und zwar auf 8 von 10 Skalen, namentlich der Konversionshysterie-Skala, der Paranoid-Skala, der Hypochondrie, Depressivitäts- Psychopathie, Psychasthenie und Schizoidie-Skala. Dieses Ergebnis stelle ein sehr auffälliges Persönlichkeitsprofil dar, welches grundsätzlich für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sprechen könne, aber im Hinblick auf die Auswirkungen in der Biographie und im Querschnittsbefund validiert werden müsse.
Diese Validierung ergebe sich jedoch letztlich nicht, weshalb im Ergebnis eine kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht vorliege. So habe der Angeklagte etwa im Aufmerksamkeits-Belastungstest, einem Verfahren zur Querschnittdiagnostik ausreichend schnell, antriebsstark und aktiv gearbeitet und dabei im Vergleich zur Altersnorm durchschnittliche Ergebnisse erzielt.
Bezogen auf seine Biografie sei festzuhalten, dass das narzisstische System des Angeklagten lebensbegleitend stets funktioniert habe. Er habe sich über Jahrzehnte stabil gehalten, bzw. nach einer einzigen stationären Behandlung im Jahr 2004 wieder stabilisiert. Seither habe er den Lebensalltag bewältigt, in beruflicher Hinsicht ein hohes Funktionsniveau gezeigt, was sich daran zeige, dass er trotz mehrmaligen Scheiterns den Wiedereinstieg immer wieder bewältigt und es auch geschafft habe, sich nach dem Scheitern seiner ersten Ehe eine neue, über lange Jahre stabile Beziehung aufzubauen und aufrechtzuerhalten. Auch anamnestisch habe er seit 2005 keine weitere Situation geschildert, die darauf hindeute, dass seine Ressourcen insoweit aufgebraucht gewesen wären, als dass es zu einer Dekompensation gekommen sei. Auch bezogen auf den Tatzeitpunkt gelte nichts Anderes, denn auch noch am Tag vor dem Tatgeschehen habe der Angeklagte seinen Tag aktiv gestaltet, mit beruflicher Orientierung und sportlicher Betätigung. Die Auffälligkeiten im Persönlichkeitsprofil des Angeklagten seien daher bei umfassender gutachterlicher Würdigung als Persönlichkeitsakzentuierungen einzustufen und erfüllten nicht die Diagnosekriterien einer Persönlichkeitsstörung.
Bezogen auf den Tatzeitpunkt führte der Sachverständige sodann aus, dass bei Vornahme der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Angeklagten vor, während und nach der Tat auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne eines normalpsychologischen Affektsturms auszuschließen sei.
Voraussetzung für das Vorliegen einer solchen tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei unter Anwendung der Kriterien von Marneros ein Ausmaß an affektiver Beeinträchtigung, dass zur Generierung einer Elementar-Reaktion im Sinne einer akuten Belastungsreaktion (ICD F 43.0) mit Angstauslösung, stereotyp-perseverierendem Verhalten, Erstarren oder ziellos-agitiertem Verhalten und fehlender willkürlicher Wahrnehmung, Handlungskontrolle und Erinnerung führe, oder aber zu einer akuten Belastungsstörung (DSM IV-TR, DSM5) mit subjektivem Gefühl emotionaler Taubheit, Beeinträchtigung der bewussten Wahrnehmung, Derealisationserleben, Depersonalisationserleben und dissoziativer Amnesie.
Auf Basis der eigenen Verhaltens- und Erlebensschilderung des Angeklagten seien diese Muster jedoch nicht zu finden. Zwar zeige der Angeklagte Hinweise darauf, dass es sich um eine besondere Reaktion gehandelt habe, in dem er etwa angegeben haben, es habe „ausgesetzt“ bzw. er sei „unkontrolliert“ gewesen. Sein weiteres Tun habe der Angeklagte aber ich-synton als Erleben wahrgenommen und geschildert. Dies spreche gegen eine im Sinne der dargestellten Kriterien automatisierte Handlung und für die erhalte gebliebene Möglichkeit der willkürlichen Wahrnehmung. So schildere der Angeklagte auch wesentliche Detailerinnerungen in den Gesamtkontext seiner Handlung sequentiell eingebettet, könne etwa genau erinnern, wo er das Tatmesser hergeholt habe, wie er das Schlafzimmer aufgesucht und seine Frau vorgefunden habe, und wie er auf ihr gehockt habe, um den tödlichen Messerschnitt anzusetzen.
Für einen Affektdurchbruch sprächen – unter Rückgriff auf die von Saß zusammengestellten Kriterien - dass das Tatgeschehen in eine spezifische Vorgeschichte, nämlich das Scheitern der zweiten Ehe des Angeklagten eingebettet sei, die sich allerdings über einen sehr langen Zeitraum hinziehe, wobei auch das sicherlich eine schwere Kränkung auslösende Entdecken der WhatsApp-Nachrichten zur Tatzeitpunkt bereits etwa 48 Stunden zurückliege, der Angeklagte also die Gelegenheit zur zwischenzeitlichen emotionalen Auseinandersetzung damit gehabt habe.
Der Angeklagte habe aber, was die Verhaltensanalyse ergebe, durchaus über die notwendigen Ressourcen verfügt, entsprechende Coping-Mechanismen zu entwickeln, was der Annahme, er sei durch das Wissen emotional und psychisch erschüttert gewesen, widerspreche.
So habe er während der Zeit vor der Tat erhaltene Ressourcen in beruflicher wie persönlicher Hinsicht gezeigt, etwa durch die weiter betriebene berufliche Neuorientierung oder das gemeinsame Aufsuchen des Sportstudios mit dem späteren Tatopfer oder dem Fußballspiel am Vorabend der Tat. Ein insoweit geschildertes subjektives Leiden unter der Situation sei sicherlich nachvollziehbar, das soeben geschilderte Verhalten am Tag vor der Tat, der geprägt gewesen sei von Aktivitäten und aktivem Umgang auch mit Dritten, spreche aber deutlich gegen ein Überhandnehmen des psychischen Leidens.
Auch bezogen auf die unmittelbare Tatausgangssituation und die Tatsituation selbst sehe der Sachverständige keine Hinweise für eine hinreichend schwerwiegend emotionale - affektiv geprägte Situation.
Sicherlich sei der Situation eine gewisse emotionale Aufladung immanent gewesen.
Andererseits seien Anzeichen für eine psychovegetative Belastung des Angeklagten nicht ersichtlich. Auch zeige er ein Höchstmaß an erhaltenen eigenen Möglichkeiten im Wahrnehmen, Handeln und nachträglichen Erinnern. So habe er es ohne Schwierigkeiten beherrscht, sich in den Räumen – auch bei Dunkelheit – zurechtzufinden. Er habe auch nach dem Ende des verbalen Disputs nicht unmittelbar gehandelt, sondern zunächst abgewartet, bis seine Frau sich Richtung Schlafzimmer bewegt habe. Der von ihm selbst zurückgelegte Weg innerhalb der Wohnung beinhalte einen Umweg über die Küche, dessen Einschlagen einen Denkprozess voraussetze. Das Tatwerkzeug sei eben nicht unmittelbar, sondern erst über die Komplikation im Verlauf – Umweg in die Küche, Finden und Öffnen der entsprechenden Schublade im Dunkeln – verfügbar gewesen. Dass es hierzu gekommen sei, passe nicht zur mit einer Affektdominanz einhergehenden Initialzündung eines dann unaufhaltsamen Impulses.
Das eigentliche Tatgeschehen sei vom Angeklagten konstelliert, durch Überraschen des Opfers in der - erkannten – Schlafposition und anschließendes Fixieren mittels Pressens auf das Bett. Auch lasse das Verletzungsbild, namentlich die unterschiedlichen Schweregrade der Schnittverletzungen erkennen, dass das Tatwerkzeug dosiert eingesetzt worden sei, wofür im Übrigen auch spreche, dass das Zufügen der einen Stichverletzung eine abweichende Führung des Tatwerkzeuges, naheliegend sogar ein Umgreifen, voraussetze. Ein solcher Wechsel im Führen des Werkzeuges spreche für kontrolliertes, gesteuertes Handeln. Während der Tatausführung habe der Angeklagte zudem die vom Opfer ausgehenden Glucker- und Röchelgeräusche aufnehmen, zuordnen und als ihm unangenehm bewerten können und aus dem Ergebnis dieser Bewertung eine neue Handlung abgeleitet, nämlich die Sterbende zur Seite geschoben. Dies sei mit einer affektbedingten Einengung nicht vereinbar.
Auch das unmittelbare Nachtatgeschehen weise eine Vielzahl von Anzeichen für vollständig erhaltene Wahrnehmungs- und Handlungskompetenzen auf. So habe der Angeklagte geschildert, dass Licht am – kleinen – Schalter der Nachttischlampe eingeschaltet zu haben, sodann die Tatfolgen, aber auch seine eigene Verletzung wahrgenommen und sich dann um deren Behandlung gekümmert zu haben.
Fassungslosigkeit werde zwar kommuniziert, aber nicht durch eine bestimmte Handlungsweise dokumentiert. Der Angeklagte habe vielmehr selbständig reagiert und die Situation aktiv gemanagt, indem er sich selbst körperlich gereinigt habe, die What‘sApp-Nachrichten versandt und sodann den Notruf abgesetzt habe, in dessen Rahmen er das Erlebte zudem klar, aufgeräumt wirkend und ich-synton geschildert habe.
Die Kammer verkennt nicht, dass der als Sachverständige Zeuge vernommene, im Ermittlungsverfahren für die Staatsanwaltschaft als Sachverständiger tätige Psychiater Dr. T2 in seinem vorläufigen Gutachten, zu dem er als Zeuge Ausführungen gemacht hat, zu einem anderen Ergebnis gekommen ist, nämlich einen Affektdurchbruch mit der Folge einer möglicherweise verminderten Schuldfähigkeit nicht hat ausschließen können. Der sachverständige Zeuge ging insoweit jedoch notwendigerweise – da ein auszuschöpfendes Ergebnis der Hauptverhandlung noch nicht vorlag – von nicht vollständigen Anknüpfungstatsachen aus.
V.
Der Angeklagte hat sich mithin wegen Mordes unter Verwirklichung des Mordmerkmals der Heimtücke, § 211 Abs. 1, Abs.2 Var. 5, StGB, strafbar gemacht.
VI.
Die zu verhängende Strafe war damit dem § 211 StGB Abs.1 StGB zu entnehmen, welcher lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht.
Vertypte Milderungsgründe, die zu einer Strafrahmenverschiebung führen, liegen nicht vor.
Die Kammer hat sich der Frage gestellt, ob auf der Grundlage der vom Großen Senat des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30,105) entwickelten Rechtsfolgenlösung vorliegend trotz der heimtückischen Begehungsweise wegen des sonstigen Gepräges der Tat die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe das aus dem Grundgesetz abzuleitende Verbot unverhältnismäßigen staatlichen Strafens verletzen würde.
Nach diesen Grundsätzen kann das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke jedoch nur durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, so verringert werden, dass jener Grenzfall eintritt, in welchem die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe trotz der Schwere des tatbestandsmäßigen Unrechts wegen erheblich gemilderter Schuld unverhältnismäßig wäre (vgl. BGH NStZ 1982, 69).
Vorliegend beging der Angeklagte die Tat sicherlich aus einer – durch seine Persönlichkeitsstruktur zusätzlich verstärkten – Verzweiflung um den sich abzeichnenden Verlust seiner zweiten Ehefrau heraus, der zeitlich mit beruflichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten zusammenfiel. Diese Umstände reichen indes auch unter weiterer Berücksichtigung der Umstände, dass der Tatentschluss recht spontan, aus einem kontrovers geführten Gespräch in den frühen Morgenstunden heraus fiel, nicht aus, die nur in Ausnahmefällen vertretbare Strafrahmenverschiebung zu rechtfertigen. Die Situation des Angeklagten war, wenngleich das bevorstehende Scheitern einer Ehe sicherlich eine erhebliche emotionale Belastung darstellte, keineswegs aussichtslos. Sie bewegte sich letztlich noch im Rahmen eines üblichen Trennungskonfliktes, wie er häufig vorkommt.
Es verbleibt damit bei der Regelstrafe des § 211 Abs. 1 StGB, so dass die Kammer zwingend auf eine
lebenslange Freiheitsstrafe
zu erkennen hatte und erkannt hat.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465, 472 StPO.