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Landgericht Wuppertal·25 Ks 45 Js 23 /17 - 15/17–·12.11.2018

Doppeltötung von Großeltern: Totschlag an Großvater, Verdeckungsmord an Großmutter

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Wuppertal verurteilte den Enkel wegen Totschlags am Großvater und Mordes an der Großmutter zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe und stellte besondere Schuldschwere fest. Tatmotiv war ein eskalierter Streit über Täuschungen zu Studium/Finanzen und die drohende „Zudrehung des Geldhahns“; eine sichere Habgier beim Tod des Großvaters sah die Kammer nicht. Die Großmutter wurde heimtückisch getötet, um die Tötung des Großvaters zu verdecken. Der Mitangeklagte wurde trotz DNA-Spur im Haus mangels sicherer Feststellungen zur Tatbeteiligung freigesprochen.

Ausgang: Angeklagter W verurteilt (u.a. lebenslang, besondere Schuldschwere); Mitangeklagter Q2 freigesprochen und entschädigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Beteiligung an einem Tötungsdelikt genügt eine gesicherte Anwesenheit am Tatort nicht, wenn Zeitpunkt, Inhalt und Umfang einer Tatabrede sowie ein tatfördernder Beitrag nicht sicher festgestellt werden können.

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Heimtücke setzt voraus, dass das Opfer bei Beginn des Angriffs arg- und wehrlos ist und der Täter diese Lage bewusst zur Tatausführung ausnutzt.

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Verdeckungsmord erfordert die Absicht, durch die Tötung die Aufdeckung einer anderen Straftat zu verhindern; ausreichend ist die Vorstellung einer konkreten Entdeckungsgefahr durch das Opfer.

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Ein nach einer bereits mit (mindestens bedingtem) Tötungsvorsatz begonnenen Angriff eingesetztes weiteres Tötungsmittel begründet nicht ohne weiteres Verdeckungsabsicht hinsichtlich desselben Tötungsdelikts, solange keine Zäsur und kein neuer Tatentschluss vorliegt.

5

Habgier als Mordmerkmal erfordert ein tatbeherrschendes, bewusstseinsdominantes Gewinnstreben; bei einem Motivbündel reicht die bloße Mitursächlichkeit finanzieller Vorteile nicht aus.

Relevante Normen
§ 211 StGB§ 212 Abs. 1 StGB§ 53 StGB§ 54 Abs. 1 S. 1 StGB§ 267 Abs. 1 Satz 3 StGB§ 69 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte W ist des Totschlags und des Mordes

schuldig.

Er wird zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen

Auslagen des Nebenklägers.

Der Angeklagte Q2 wird freigesprochen.

Die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens und seine notwendigen

Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Für die am 26.06.2017 erfolgte Festnahme sowie die von da an bis zum

heutigen Tage erlittene Untersuchungshaft ist er aus der Staatskasse

 zu entschädigen.

– Angewandte Vorschriften betreffend T4:

    §§ 211, 212 Abs. 1, 53, 54 Abs. 1 S. 1 StGB –

Gründe

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A.

3

Mit Anklageschrift vom 06.11.2018 hat die Staatsanwaltschaft Wuppertal K Q2 vorgeworfen, auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes zusammen mit T4 am  Sonntag, dem 19.03.2018, aus Habgier dessen Großeltern T9 und T8 in deren Haus getötet zu haben und die Tat anschließend wie einen Gewaltakt von Einbrechern aussehen gelassen zu haben. Nach erwarteten Streitigkeiten mit dem Großvater soll der Angeklagte W den Mitangeklagten in das Haus eingelassen haben. Einer der beiden Angeklagten oder beide sollen dann mit einem harten Gegenstand dem Großvater in dessen Schlafzimmer auf den Kopf geschlagen haben, bevor dieser von ihnen erdrosselt worden sein soll. Anschließend sollen sich einer der Angeklagten oder beide in das Arbeitszimmer der arglosen Großmutter begeben haben und einer oder beide sollen den Kopf von T8 auf einen hinter ihr stehenden Sekretär geschlagen haben, um sie zu töten und zu verhindern, dass sie beide als Täter identifizieren würde. Als nach 20 bis 30 Minuten, in denen die Angeklagten das Wohnzimmer nach Unterlagen durchsucht und durch vorgenommene Zerstörungen versucht haben sollen, den Eindruck eines stattgefundenen Einbruchs hervorzurufen, aufgefallen sei, dass T8 noch gelebt habe, soll sie von einem der Angeklagten erdrosselt worden sein.

4

Von diesem Vorwurf war der Angeklagte Q2 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Zwar war sicher feststellbar, dass er sich im tatrelevanten Zeitraum im Haus der Großeltern aufhielt, da eine ihm sicher zuzuordnende DNA-Spur an einem mit Opferblut behafteten Kissen im Schlafzimmer von T9 aufgefunden wurde. Es waren jedoch weder sichere Feststellungen dahingehend zu treffen, in welchem Zeitpunkt im Rahmen des gesamten Geschehens die Spur durch ihn gelegt wurde, noch konnte belastbar geklärt werden, ob überhaupt bzw. mit welchem Inhalt eine Tatabrede zwischen beiden Angeklagten getroffen wurde. Allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte Q2 sich vor Ort befand, konnten in der gebotenen Gesamtwürdigung für eine Verurteilung ausreichende, belastbare Rückschlüsse auf das Maß seines Interesses an der Tat, den Umfang einer etwaigen Tatbeteiligung und sei es auch nur in Form einer psychischen Unterstützung des Angeklagten W nicht gezogen werden.

5

B.

6

Der nicht vorbestrafte Angeklagte T4 wuchs im Umfeld einer im bergischen Land bekannten, einflussreichen und sehr wohlhabenden Unternehmerfamilie auf.

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I.

8

Sein am 21.02.1926 geborener Großvater T9 war 1945 aus französischer Kriegsgefangenschaft nach V zurückgekehrt, hatte das Notabitur absolviert und kurzzeitig in einer Textilagentur gearbeitet, die er ursprünglich hatte übernehmen wollen. Nachfolgend heiratete er die am 5.02.1929 geborene Großmutter des Angeklagten, T8. Sie entstammt einer erfolgreichen V Fabrikantenfamilie, die ein in V ansässiges Familienunternehmen, die Gebr. H, leitete, das Großmaschinen für die Schraubenproduktion herstellte. Da in ihrer Familie ein männlicher Nachfolger für die florierende Firma fehlte, übernahm T9 als geschäftsführender Gesellschafter diese Aufgabe mit großem Engagement, Fleiß, Erfolg und wirtschaftlichem Weitblick. Die Wurzeln für diese Fähigkeiten lagen in seinem Elternhaus. Sein Vater war Fabrikant und hatte während des Krieges einen Betrieb im Sudetenland geführt. T9 expandierte stark, baute Zweigfertigungen im In- und Ausland auf, unter anderem in den Städten Singapur und Sao Paulo. Sowohl die Mutterfirma in V als auch die Firmen im Ausland beschäftigten zeitweilig jeweils mehrere 100 Mitarbeiter.

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Dafür, dass er wirtschaftlich so erfolgreich war und ihr Vermögen stetig mehrte, blieb ihm T8 Zeit ihres Lebens dankbar, obwohl sie in der Ehe mit ihm nicht glücklich war. T9 unterhielt frühzeitig zahlreiche außereheliche Kontakte, die ihr nicht verborgen blieben und die sie unglücklich machten. Sie vertraute sich insoweit ihrer langjährigen Freundin, der Zeugin N3 an, die ihr eine Trennung unter Hinweis auf die eigene wirtschaftliche Unabhängigkeit – die Eheleute hatten Gütertrennung vereinbart und unterhielten getrennte Konten - nahelegte, die für T8 aber niemals in Betracht kam. Nach außen hin hielt sie stattdessen, insbesondere anlässlich gesellschaftlicher Anlässe, die Fassade eines  intakten Ehelebens mit ihrem Ehemann aufrecht, auch wenn sie langjährig getrennte Schlafzimmer benutzten und ihr Umgang miteinander wenig liebevoll war. Aus dieser Ehe ging ein im Jahr 1961 geborener Sohn, T2, hervor, bei dem es sich um den Vater des Angeklagten T4 handelt, dem Nebenkläger im vorliegenden Verfahren. Im Jahr 1962 ging T9 eine intime Beziehung zu der Zeugin U3 ein, die mit ihrem Ehemann zu dem näheren Bekanntenkreis der Eheleute W gehörte. Bis zu seinem Tode sahen sich beide regelmäßig und hatten nahezu täglich telefonischen Kontakt zueinander. Sie waren sich sehr vertraut, auch wenn die Zeugin nicht seine Lebenspartnerin war, begleitete sie ihn all die Jahre durch sein Leben.

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T9 sah sein Lebenswerk in dem erfolgreichen Ausbau der Firma H, den er gemeinsam mit zwei weiteren, der Familie  H zugehörigen Geschäftsführern vorantrieb. Er setzte von vornherein alle seine Hoffnungen in seinen Sohn T2, den er als seinen Nachfolger aufzubauen gedachte, um die Tradition eines Familienunternehmens weiterzuführen. Neben seiner beruflichen Tätigkeit war T9 auch politisch engagiert als langjähriges Mitglied in der CDU, zeitweise saß er im Rat der Stadt V. Zudem war er Mitglied in vielen industriellen Verbänden und des Rotary Clubs, auch engagierte er sich frühzeitig für Kunst und Kultur, wodurch er insgesamt, was ihm wichtig war, zu einem einflussreichen Mitglied der bergischen Unternehmergesellschaft wurde. Seine Ehefrau war bei den erforderlichen gesellschaftlichen Anlässen stets an seiner Seite, nahm  sich in ihrer liebenswürdigen, feinen und zurückhaltenden Art selbstverständlich zurück und überließ ihrem Ehemann den von ihm beanspruchten Platz im Mittelpunkt.

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Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung seines Vaters und der gesellschaftlicher Verpflichtungen seiner Eltern hatte T2, auch wenn es ihm materiell an nichts mangelte, keine schöne Kindheit. Häufig wurde er als Kind, wenn er von seinem Vater mit in die Firma genommen worden war, von Sekretärinnen betreut und fühlte sich oft einsam, etwa wenn er über Silvester oder Weihnachten, wie auch häufig im Alltag, von seinen Großeltern versorgt wurde, weil im ausgefüllten, geschäftigen Leben seiner Eltern wenig Platz für die Bedürfnisse eines Kindes war. Die Zeugin U3, die einen eigenen, etwas älteren Sohn als den Angeklagten W hatte, betreute T2, wenn seine Eltern auf Reisen gingen oder verbrachte mit ihm und ihrem Sohn in den Schulferien Urlaub auf Mallorca, wo die späteren Opfer eine Immobilie besaßen. Hinzu kam, dass T2 von seiner charakterlichen Veranlagung her ohnehin eher das Gegenteil seines Vaters war, nämlich still und zurückhaltend.

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Da T9 u.a. langjährig von mehreren vernommenen Zeugen, so dem Neffen T, den Sekretärinnen H8 und T6, der Zeugin U3, sowie dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Y6 und dem Berater im Wertpapiergeschäft der S-Bank Q begleitet wurde, vermochte sich die Kammer ein umfassendes und verlässliches Bild über seine Persönlichkeit sowohl im privaten als auch im geschäftlichen Bereich zu verschaffen.

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Es handelte sich bei ihm um einen Machtmenschen, der zielstrebig und gradlinig, sehr auf sich bezogen lebte, sodass Schwierigkeiten aufzutreten drohten, sobald jemand sich nicht unterordnen konnte oder wollte. Dabei stellte er an Außenstehende und an die ihn umgebenden Menschen hohe Erwartungen, denen es schwierig war, zu entsprechen. Wenn man ihnen nicht entsprach, war das Grund für  T9 die Beziehung zu beenden, auch abrupt abzubrechen. Er war, wenn es nicht so lief, wie er wollte, in der Lage Mitarbeiter zu  entlassen, ohne sie zuvor anzuhören und überließ anderen die Klärung der Entlassungsmodalitäten. Gerade in geschäftlichen Dingen, die er allerdings auch auf den privaten Bereich übertrug, war er ein Zahlenmensch, der durchaus aufgrund seines beruflichen Erfolges und seiner daraus resultierenden Position auf Angriff aus war, starke Worte und offene Kritik auch nicht gegenüber Vorstandsmitgliedern von Banken oder politischen Gremien scheute. Wenn er eine Entscheidung traf, ließ er nicht mehr mit sich reden und brach seine Geschäftsbeziehungen zu einer Bank ab, wenn sie sich nicht ausreichend auf seine Vorhalte einging,  auch wenn vorher langjährig ein gutes Vertrauensverhältnis geherrscht hatte.

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Er war ein sehr emotionaler Mensch, der aufbrausend und scharfzüngig argumentierte, dabei eine einmal getroffene Entscheidung nicht mehr zurücknahm. Eine besondere Empfindsamkeit bestand bei ihm darin, dass er es nicht ertrug, angelogen oder hintergangen zu werden. Mit einer ihm unliebsamen Wahrheit vermochte er sich eher zu arrangieren, wenn auch wiederum nur in seiner eigenen, konsequenten Art und Weise. Andererseits konnte er im persönlichen Umgang sehr liebenswürdig und charmant sein, wenn er es wollte und an dem jeweiligen Menschen interessiert war. Lagen für ihn einsehbare Gründe dafür vor, verhielt er sich auch in finanzieller Hinsicht großzügig, wenn man demgegenüber Forderungen an ihn stellte, reagierte er in der Regel abweisend, war sehr empfindlich und zurückweisend diesbezüglich. Er verspürte eine sehr große Achtung vor jemanden, der etwas riskierte, sein Schicksal in die Hand nahm und gewann. Wenn dieser versagte, verlor derjenige ebenso rasch die Achtung von T9, wie er zuvor Anerkennung bekommen hatte.

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Den hohen Anforderungen seines Vaters konnte T2 nicht gerecht werden. Der Nebenkläger hatte nach dem Abitur ein Maschinenbau-Studium in E aufgenommen, weil sein Vater hierin eine gute Basis für die von ihm angestrebte Übernahme und Fortführung der Firma H durch seinen Sohn sah. T2 trat in E in eine Studentenverbindung ein, lernte das Nachtleben kennen und vernachlässigte zunehmend das Studium, mit dem er auch überfordert war. Während er an der Universität eingeschrieben war, hatte auf Weisung von T9 die Zeugin H8, die seit 1974 seine Sekretärin bei der Firma H war und von 1996 an weiter für ihn als Privatsekretärin arbeitete, sämtliche Studienbescheinigungen und erbrachten Leistungsnachweise seines Sohnes akribisch abzuheften, weil er dessen Lebensweise in E und seine Fortschritte an der Universität genau nachhielt. Auch zu der Zeugin H8 unterhielt T9 bis zu seinem Tod ein langjähriges, vertrauensvolles und auch intimes Verhältnis.

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Als sich abzeichnete, dass sein Sohn sein Studium nicht würde erfolgreich abschließen können, drängte T9 darauf, dass dieser E verließ und seine Energie darauf verwandte, in der Firma H zu fassen. Dem Drängen seines Vaters beugte sich T2, der letztlich weder das Wissen noch das wirtschaftliche Talent seines Vaters besaß. Er trat ca. im Jahr 1990 in die Firma ein und sollte nach und nach neben den beiden anderen Geschäftsführern die Rolle seines Vaters übernehmen. Dabei hatte er sich diesem gegenüber verpflichtet, unternehmerische Entscheidungen stets zuvor mit ihm abzustimmen.

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Die Firma H war zur damaligen Zeit seit Jahren Marktführer für Schraubengrossmaschinen und hatte weiterhin gute wirtschaftliche Erfolge erzielt. Im Verlauf seiner Tätigkeit wurde T2 die Aufgabe zugewiesen eine Tochterfirma in Brasilien zu leiten, wo seine Eltern auch eine Rinderfarm besaßen. Im Zusammenhang mit seiner mehrjährigen Tätigkeit dort verlor die Firma H viele Millionen Dollar und auch die Rinderfarm. Ob die geschäftliche Erfolglosigkeit auf einem Missmanagement von T2 beruhte, wie es sein Vater sah, oder im Zusammenhang mit in Brasilien vorherrschenden mafiösen Strukturen stand, wie es T2 darstellte, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls vermochte T9 den Verbleib der Firmengelder in Brasilien nicht nachzuvollziehen, was er seinem Sohn nachhaltig anlastete, zumal er zuletzt davon ausging, dass dieser hohe Geldsummen veruntreut hatte. Weil sich T2 auch nicht mehr an die Abrede hielt, unternehmerische Entscheidungen mit seinem Vater abzustimmen und die beiden anderen Geschäftsführer aus der Familie H nicht mehr bereit waren, mit ihm zusammen zu arbeiten, entschloss man sich nach zwei verlustreichen Jahren, das Unternehmen im Jahr 1996 an einen Konkurrenten zu veräußern.

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Der Verlust dieser Firma, in welche er seine ganze Schaffenskraft gelegt hatte, und die er unbedingt innerhalb der Familie an die nächste Generation hatte übergeben wollen, schmerzte T9 zutiefst. Auch wenn er und seine Ehefrau weiterhin über ein vielstelliges Millionenvermögen verfügten, litt er unter dem offensichtlich gewordenen Scheitern seiner Vorstellungen und dem damit, von ihm so empfundenen, verbundenen Gesichtsverlust.

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Zuvor hatte er im Jahr 1995 die „T9 und T8 Stiftung“ gegründet und mit einem erheblichen Stiftungsvermögen ausgestattet. Stiftungszweck sollte nach dem Anliegen der Großeltern des Angeklagten W, die langjährig bereits als Kunstzmäzene in der Stadt V bekannt waren, die Förderung von Kunst und Kultur im Raum V sein. Jährlich verlieh fortan die Stiftung bis zu drei Preise an regionale Künstler aus allen Kulturbereichen. Selbst ersammelte das Ehepaar über die Jahre hinweg eine eigene erlesene Kunstsammlung, deren Wert auf mehrere Millionen Euro geschätzt wurde, zu der zahlreiche Lithographien und Bronzeskulpturen von Barlach gehörten, sowie Gemälde u.a. von Kirchner, Nolde, ein Miro, ein Chagall und zahlreiche russische Ikonen aus dem 19. Jahrhundert. Ein Großteil dieser Kunst, mit der sie sich auch im Alltag umgaben, befand sich in ihrem in V in der I-Straße gelegenen großzügigen Wohnhaus, dem späteren Tatort, in dem sie seit ihrer Hochzeit gemeinsam lebten. Das freistehende Einfamilienhaus mit zwei Etagen und einem Flachdach steht in einer Hanglage auf einem rechteckigen, parkähnlich großen, mit Grünflächen, Bäumen und Blumenbeeten gepflegt angelegten Grundstück, das mittels eines Maschendrahtzauns eingefriedet und entlang des Zauns mit dichtem Baumbewuchs umsäumt ist. An das Grundstück grenzen ähnlich großzügige Grundstücke an, auf denen ebenfalls jeweils Einfamilienhäuser stehen. Im Verlauf der Jahre war das Haus durch mehrere Anbauten immer verwinkelter gestaltet worden. In der oberen, l-förmig angelegten Etage befinden sich maßgeblich die Wohnräume und auch die Küche sowie u.a. eine Sauna und ein Schwimmbad.

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Die wirtschaftlichen Misserfolge in Brasilien, die letztlich den Verkauf der Firma H nach sich gezogen hatte, lastete T9 in Gänze seinem Sohn an, der niemals seinen Erwartungen gerecht geworden war und von dem er sich hintergangen und betrogen fühlte. In seiner konsequenten Art brach er deshalb mit ihm und lehnte bis zu seinem Tod jeglichen persönlichen Kontakt zu ihm ab. Vermittlungsversuche, egal von wem sie initiiert waren, wies er entsprechend seiner Persönlichkeitsprägung all die Jahre rigoros ab.

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T2 versuchte mit verbliebenen Geldern, die maßgeblich von seiner Mutter stammten, seinem Vater zu beweisen, dass er auch ohne ihn geschäftlich Fuß fassen konnte, was ihm letztlich aber nie dauerhaft gelang. Er wurde immer wieder von seiner Mutter mit hohen Beträgen unterstützt.  In einem Fall gründete T8 eine Firma, in der dann ihr Sohn als Geschäftsführer tätig war. Während es T9 angesichts des aus seiner Sicht vollständig zerrütteten Vater-Sohn-Verhältnisses ein Anliegen war, dass dieser über die ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteilsansprüche möglichst keinerlei Gelder mehr aus seinem Vermögen zukommen würden, hielt T8 trotz der erfolglosen geschäftlichen Tätigkeit ihres Sohnes weiterhin zu ihm und blieb gewillt, ihm wirtschaftlich unter die Arme zu greifen sowie ihn testamentarisch großzügig zu bedenken. Weil die persönlichen Einstellungen zu ihrem Sohn konträrer nicht sein konnten, war es trotz der vermittelnden Versuche des Zeugen Y6, der von ihm wegen des großen Vermögens befürchtete erbrechtliche Streitigkeiten vermeiden wollte, nicht möglich, dass die Eheleute ein gemeinsames Testament errichteten. Nach dem Verkauf der Firma war der Zeuge Y6 weiterhin für die Eheleute W tätig und beriet sie bis zu seinem Ruhestand im Jahr 2009 in Fragen ihres umfangreichen Immobilienbesitzes sowie ihrer Vermögensanlagen. Auch danach wurde er maßgeblich von T9 Springern immer wieder in für ihn wesentlichen Entscheidungen als Vertrauensperson hinzugezogen.

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Während nach dem Bruch zu seinem Vater keinerlei persönlicher Kontakt mehr bestand, hielt der Zeuge T2 die Beziehung zu seiner Mutter aufrecht, ging mit ihr in Abständen regelmäßig essen und suchte sie in den ersten Jahren auch noch  in seinem Elternhaus auf, wenn sicher war, dass sein Vater nicht anwesend sein würde. Weil er seinem Sohn zutiefst misstraute, duldete T9 dessen Anwesenheit in seinem Haus nicht mehr, auch wenn er wusste, dass seine Ehefrau ihm weiterhin verbunden blieb und in regelmäßigen Kontakt zu ihm stand. Dieser Umstand stellte einen weiteren Grund für Streitigkeiten in dem ohnehin zerrütteten, lieblosen ehelichen Verhältnis dar.

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II.

24

1.

25

In dieses familiäre Umfeld wurde der Angeklagte W im August 1991 geboren. Sein Vater T2 hatte im Jahr 1985 seine spätere Ehefrau, die Zeugin T2, kennengelernt, die in V in einem Restaurant als Kellnerin arbeitete. Die Mutter des Angeklagten W war im Jahr 1969 im Alter von 14 Jahren mit weiteren Familienangehörigen als Gastarbeiter nach V gekommen und hatte nachfolgend als Färberin gearbeitet. Aus einer ersten, unglücklich verlaufenden, später geschiedenen Ehe mit einem Griechen, den sie in Deutschland geheiratet hatte, waren zwei Halbbrüder des Angeklagten, F C, 1971 geboren, und Ü C, 1974 geboren, hervorgegangen. Sowohl in V als auch in Griechenland, in einem Dorf namens Y bei L , leben weitere Familienangehörige der Zeugin T2, zu denen jeweils stets enge Kontakte bestanden. Während die Zeugin einer Beziehung mit T2 auch mit Rücksicht auf ihre beiden Söhne zunächst kritisch gegenübergestanden hatte, war T2 von ihr angetan, vor allem als er Einblick in ihre enge, intakte Verbundenheit zu ihren Eltern und Geschwistern V. Nach der Geburt des Angeklagten, der bei seinen Eltern aufwuchs, wohnte zeitweilig auch sein Halbbruder Ü mit im Haushalt. Trotz der hohen Altersunterschiede zu seinen Halbbrüdern, die in Deutschland  die Schule und ihre Lehren erfolgreich absolvierten, entwickelte sich ein enger familiärer Kontakt zwischen dem Angeklagten und ihnen, weil die Zeugin W ein ausgeprägter Familienmensch ist und ihre sowie die griechische Familie stets zusammenhalten wollte. In dem Zeitraum, in dem der Nebenkläger  - wie oben geschildert - in Brasilien tätig war, besuchte ihn die Zeugin dreimal. Im Jahr 1994 adoptierten die Eltern des Angeklagten ein damals siebenjähriges Mädchen aus Brasilien, die Zeugin T5, die nachfolgend bis zu ihrem 21. Lebensjahr gemeinsam mit dem Angeklagten im elterlichen Haushalt aufwuchs. Der Vater des Angeklagten wollte nicht, dass sein Sohn, wie er, als Einzelkind aufwuchs. Die Mutter des Angeklagten musste viel Geduld mit dem angenommenen Mädchen aufbringen, das in einer Heimeinrichtung gelebt und seelisch gelitten hatte. Weil der Vater des Angeklagten zunächst aus geschäftlichen Gründen noch häufiger vereist war, lebte der Angeklagte von seiner Mutter umsorgt zeitweilig allein mit ihr, der Schwester und einem Halbbruder.

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Von ihrem Schwiegervater fühlte sich T2 akzeptiert und angenommen, weil er ihrer Erinnerung nach seinem Sohn zur Heirat mit ihr geraten hatte, unter Hinweis darauf, dass er dann Verantwortung für die beiden Söhne übernehmen müsse. Tatsächlich war T9 von der Wahl der Ehefrau seines Sohnes enttäuscht, auch wenn er dies seine Schwiegertochter nicht spüren ließ. Gegenüber anderen Zeugen, z.B. der Zeugin T6, die von 1968  bis 1988 für die Firma H tätig und auch anschließend noch der Firma sowie T9 verbunden blieb, machte er deutlich, dass er, was aus seiner Sichtweise nahe lag und konsequent war, gehofft hatte, sein Sohn heirate eine bergische Unternehmertochter. Auch wenn er die Zeugin T2 im Alter noch schätzen lernte, da sie zuverlässig ihn und seine Ehefrau sowie den Haushalt betreute, empfand er die Verbindung zwischen ihr und seinem Sohn als nicht standesgemäß. Im Gegensatz zu der Zeugin, die sehr einfach strukturiert ist und ein lediglich niedriges Bildungsniveau hat, hatte er sich eine „strahlende“ Schwiegertochter gewünscht, die, wie seine eigene Ehefrau, damenhaft und repräsentativ aufzutreten in der Lage war. Letztlich hatte auch in dieser Hinsicht sein Sohn die in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt. Entsprechend kritisch äußerte sich T9 auch gegenüber der Zeugin H8 und führte, nachdem er mit dem Vater des Angeklagten gebrochen hatte, gegenüber dem Zeugen Q die Wahl der Ehefrau maßgeblich als Grund dafür an.

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Der Angeklagte, der einen Kindergarten in V besuchte, beschreibt seine Kindheit im Kreis seiner Familie als „wirklich glücklich“.

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Er hatte von Beginn an regelmäßigen Kontakt zu seinen Großeltern, in dessen großzügigen Wohnhaus  er als Kind auch häufig übernachten durfte. Das im Jahr 1996 eintretende Zerwürfnis zwischen seinem Vater und seinem Großvater änderte hieran nichts, auch wenn dieser Umstand im Laufe der Jahre dem Angeklagten immer bewusster wurde und ihn belastete. Seiner Mutter war es ungeachtet der konsequenten Ablehnung ihres Mannes durch ihren Schwiegervater stets wichtig, den Familienzusammenhalt zu stärken und einem engen Kontakt ihres Sohnes T4 zu seinen Großeltern keine weiteren Steine in den Weg zu legen. Anders als bei ihrem eigenen Sohn nahmen sich die Großeltern für ihren Enkel, wenn er bei ihnen war, Zeit, auch wenn T9 nach dem Verkauf der Firma H aufgrund seiner zahlreich verbliebenen Verpflichtungen weiterhin täglich mit geschäftlichen Dingen beschäftigt blieb und sich regelmäßig in seinem  in V , in der C-Straße gelegenen Büro aufhielt. Beide Großeltern kümmerten sich gern um ihn. Seine Großmutter las ihm viel vor und bekochte ihn nach seinen Wünschen, sein Großvater brachte ihm im hauseigenen Schwimmbad das Schwimmen bei.

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Altersgerecht eingeschult besuchte der Angeklagte von 1998 bis 2002 eine Grundschule in V. Von in seiner Kindheit aufgetretenen Fieberschüben blieben keine gesundheitlichen Folgen zurück. Forensisch relevante Erkrankungen durchlitt  er ansonsten nicht.

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In den Jahren, in denen er die Grundschule besuchte, hielt er sich nach der Schule sehr häufig im Haushalt seiner Großeltern auf, um dort zu essen und von seiner Großmutter bei der Anfertigung der Hausaufgaben betreut zu werden. In dieser Zeit betrieben seine Eltern ein Restaurant in V. T9 war hiervon nicht angetan, weil er dies nicht als standesgemäße Beschäftigung seines Sohnes ansah, auch wenn er zu ihm keinen Kontakt mehr hatte. Die Großmutter des Angeklagten achtete darauf, dass ihr Enkel sich sorgfältig den schulischen Belangen widmete und sich erst anschließend seiner Freizeit zuwandte. Schon in dieser Zeit spielte der Angeklagte gern Tischtennis, seit 1999 ist er Mitglied des TTV V.

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Nach der Grundschule wechselte der Angeklagte auf das xx- Gymnasium. Auch in den folgenden Jahren hielt er sich nach der Schule noch häufig im Haushalt seiner Großeltern auf. Den Leistungsanforderungen der neunten Klasse wurde er, weil er nicht mit dem erforderlichen Fleiß lernte, nicht gerecht. Dass er das Klassenziel nicht erreicht hatte, verschwieg er nach Erhalt des Zeugnisses sowohl seinen Eltern, als auch seinen Großeltern zunächst und gab vor, dass alles in Ordnung sei. Er hoffte, eine noch mögliche Nachprüfung in Chemie nach den Ferien erfolgreich zu bewältigen. Weil er sich auf diese nur ungenügend vorbereitete, misslang sein Vorhaben und er musste, da ihm nunmehr nichts anderes mehr übrig blieb, seine Eltern und nachfolgend auch seine Großeltern von seinem Versagen unterrichten. Diese zeigten sich beide entsprechend enttäuscht und verärgert. Er wurde angehalten, sich mehr auf seine schulischen Belange zu konzentrieren und erfuhr weiterhin die Unterstützung von seinen Großeltern, die ihn auch in den folgenden Jahr, wie seit seinem zehnten Lebensjahr, mit nach Mallorca in die Osterferien nahmen, auch wenn sie ihm abverlangten, in den Ferien zu lernen. Weil er sich weiterhin an diesem Gymnasium schwer tat und Probleme mit Lehrern auftraten, wechselte der Angeklagte auf eigenen Wunsch mit Unterstützung seiner Eltern in der neunten Klasse zum y-Gymnasium in S. Dort gelang es ihm nicht, das Leistungsziel der elften Klasse zu erreichen, weil seiner Darstellung nach seine Spanischkenntnisse nicht ausreichend waren. Sein erneutes Versagen enttäuschte den Angeklagten W selbst, zumal sein Vater und seine beiden Großeltern, die fließend Spanisch sprachen, sich gefreut hatten, als er diese Fremdsprache ebenfalls gewählt hatte. Mit dem Ziel, dennoch das Abitur zu erlangen, wechselte er sodann auf das Wirtschaftsgymnasium des Berufskollegs Wirtschaft und Verwaltung der Stadt S, weil dort, bis auf Englisch, keine Sprachen im Lehrplan vorgesehen waren und ihm ein mathematischer Schwerpunkt im Lehrstoff mehr lag.

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Bis zum Alter von 16 bzw. 17 Jahren bezeichnet der Angeklagte das Verhältnis zwischen ihm und seinem Vater als ganz gut. Es belastete ihn allerdings, dass sein Vater sehr schlecht von seinem eigenen Vater sprach und auch gegen regelmäßige Kontakte seines Sohnes zu ihm war. Als er älter wurde, versuchte der Angeklagte Äußerungen seines Vaters, wie viel Unrecht er durch seinen eigenen Vater erfahren habe und wie schlimm es sei, dass er nicht mit ihm spreche, in Gesprächen mit seinem Großvater zu hinterfragen. Dieser vertröstete ihn immer wieder darauf, dass er die Zusammenhänge später erklären werde, wenn er älter sei.

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Der Angeklagte wurde frühzeitig von seinen Großeltern mit Vermögenswerten bedacht, im Jahr 2005 schenkten sie ihm z. B. zwei Waldstücke. Mit Zuwendungen in Form von Bargeld hielten sie sich demgegenüber zurück, weil sie ihrem Enkel einen sparsamen und kritischen Umgang mit Geld vermitteln wollten. Obwohl die Großeltern sehr viel reisten und in einem großen Haus mit zahlreichen wertvollen Kunstobjekten lebten, war ihr Lebensstil vor dem Hintergrund ihres vielstelligen Millionenvermögens eher bescheiden. Besonders im Alter achtete T9 immer mehr aufs Geld und erwartete auch von anderen einen rechtschaffenen, sinnhaften und sparsamen Umgang mit ihm. Allerdings erfüllten sie ihrem Enkel von Kind an seine materiellen Wünsche, so dass der Angeklagte sich frühzeitig daran gewöhnte, teure Markenkleidung zu tragen, zumal er auch ansonsten im Haushalt seiner Großeltern in einem betuchten Umfeld mit zahlreichen Privilegien aufwuchs, an denen er in vielfältiger Hinsicht partizipierte.

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Im Jahr 2008 begab sich der Vater des Angeklagten in psychiatrische Behandlung, nachdem er nach unwiderlegter Darstellung des Angeklagten mehrere Millionen Euro in eine Firma investiert hatte, um die er schließlich von zwei Geschäftspartnern betrogen worden war. Es wurde bei ihm eine bipolare Störung diagnostiziert, weil er häufig unter Stimmungsschwankungen litt. Auch waren bei ihm Verfolgungsängste aufgetreten, weil einer der Geschäftspartner, die ihm Geld geschuldet hatten, nach insgesamt unwiderlegter Darstellung des Angeklagten W, ihn mit Kokain bezahlt haben soll. Aus Angst beauftragte der Vater des Angeklagten zeitweilig einen Personenschutz für seine Familie, zumal nach Darstellung des Angeklagten er bedroht worden sei, dass, wenn er die beiden Geschäftspartner wegen ihres Fehlverhaltens anzeige, seine Eltern, von denen man wohl gewusst habe, dass sie reich sind, „dran seien“. Anhaltspunkte dafür, dass diese Jahre zurückliegenden Vorkommnisse in einem Zusammenhang zum hier in Rede stehenden Tatgeschehen stehen könnten, ergaben sich nicht im Ansatz und wurden letztlich auch nicht vom Angeklagten behauptet. Die persönliche Beziehung zu seinem Vater verschlechterte sich in dieser Zeit, was der Angeklagte maßgeblich auf dessen psychische Schwierigkeiten zurückführte.

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Als er 18 Jahre alt geworden war, durfte er eines der Waldgrundstücke, die ihm seine Großeltern geschenkt hatten, an einen Nachbarn veräußern. Von diesem Geld erwarb er seinen ersten PKW, einen Renault Clio. In der Nutzung des Fahrzeugs fühlte er sich von seinem Vater, der seiner Ansicht nach ihm das Auto nicht gönnte, reglementiert. Als der Angeklagte es nach einem auswärtigen Tischtennisspiel auf der Rückfahrt in einer Nacht erheblich beschädigte, weil er aus Übermüdung eingeschlafen war, sorgte sein Vater dafür, dass es verkauft wurde und erwarb für ihn einen alten PKW , den der Angeklagte nicht mehr für verkehrstüchtig hielt. Nachfolgend teilte er sich zwei Jahre lang ein Fahrzeug mit seiner Mutter. Seit 2005 spielte der Angeklagte Tischtennis in einem renommierten Q Verein. Seine Eltern unterstützten ihn die gesamte Zeit über sehr in seinem Sport und fuhren ihn regelmäßig zu den Trainingseinheiten. Im Jahr 2008 wurde der Angeklagte mit seiner Mannschaft deutscher Jugendmeister. Auch seine Großeltern waren stolz auf die erzielten Erfolge und unterstützten die Jugendabteilung des Vereins finanziell, wenngleich T9 sich stets wünschte, sein Enkel solle „nicht nur Tischtennis im Kopf“ haben, sondern sich mehr um die Schule kümmern. Im Jahr 2009 wechselte der Angeklagte den Verein und spielte bis 2012 bei der ZV, bevor er 2013 zu seinem Heimatverein, dem TTV V zurückkehrte, wo er spätestens 2016 den Posten des Vereinsvorsitzenden einnahm.

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Im Jahr 2013, im Alter von 22 Jahren, erwarb er an dem S Wirtschaftsgymnasium sein Abitur. Auch an dieser Schule war es zu Auffälligkeiten gekommen, weil der Angeklagte insbesondere auf einer durchgeführten Klassenfahrt gegen Regeln verstoßen hatte. Weil er sich entschuldigte und seine Eltern sich stark für ihn einsetzten, entging er einem Schulverweis. Von seinen Großeltern bekam er als Anerkennung für den erzielten Abschluss einen durchschnittlich motorisierten, weißen Audi  A 1 geschenkt. Zu dieser Zeit lebte der Angeklagte in S in einer eigenen Wohnung, die ihm sein Vater überwiegend mit Möbeln des Vormieters eingerichtet hatte. Weil sein Vater, wie der Angeklagte nachfolgend erfuhr, seit 2010 eine intime Beziehung zu einer in der Nähe seiner Wohnung lebenden Frau unterhielt, sollte sich der Angeklagte immer häufiger an den Wochenenden im elterlichen Haushalt in V aufhalten, damit sein Vater die Wohnung in S für seine Zwecke nutzen konnte. Nachdem der Bruder des Angeklagten ihn mit dem außerehelichen Verhältnis konfrontierte, welches der Vater des Angeklagten zunächst bestritten hatte, räumte dieser es schließlich ein. Nachfolgend baute er dem Angeklagten in seinem Haus in V , in dem er und die Mutter des Angeklagten nach wie vor lebten, den Keller aus, sodass der Angeklagte dort eine abgeschlossene eigene Wohnung erhielt. Das persönliche Verhältnis zwischen beiden verbesserte sich für ein paar Monate wieder etwas, bis im Jahr 2013 der Vater des Angeklagten seine Familie verließ, ohne dies vorher in irgendeiner Form angekündigt zu haben. Durch das Schreiben eines Rechtsanwaltes erfuhr die Mutter des Angeklagten, dass ihr Mann sich zur Trennung entschlossen hatte und von ihr begehrte, einen neuen Ehevertrag zu unterzeichnen. Dieses Verhalten, mit dem er nicht gerechnet hatte, erschütterte und verunsicherte den Angeklagten, der in der Folgezeit eine tiefe Abneigung gegen seinen Vater entwickelte.

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Weil sein Vater sich nicht mehr in der elterlichen Wohnung aufhielt und jeglichen Kontakt zu seiner Frau und den Kindern mied, suchte der Angeklagte schließlich gemeinsam mit seiner Mutter die Anschrift auf, wo sich sein damaliges Büro befand. Sie trafen ihn vor dem Haus an und der Angeklagte versuchte ihn zur Rede zu stellen, warum er nicht einen vernünftigen Weg zur Trennung gewählt hatte. Im Verlauf des erregt geführten Gesprächs hielt er ihm den Finger auf die Brust. Der Vater des Angeklagten schrie daraufhin laut um Hilfe und behauptete nachfolgend, sein Sohn habe ihn bedroht und gewürgt, was der Angeklagte in Abrede stellt. Sichere Feststellungen zum Ablauf dieses Zusammentreffens waren nicht zu treffen. Der Großvater des Angeklagten setzte sich jedenfalls nachfolgend sehr bestimmt für seinen Enkel ein, nachdem seine Ehefrau zunächst den Angaben ihres Sohnes T2 Glauben geschenkt und dem Angeklagten Vorwürfe gemacht hatte, für die sie sich anschließend dann entschuldigte. Von diesem Zeitpunkt an lehnte der Angeklagte Kontakte zu seinem Vater ab.

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Im Verlauf der sehr streitig geführten Trennungsphase - die gerichtliche Scheidung erfolgte erst im Jahr 2016 - unterstütze er seine Mutter und beriet sich mit seinem Großvater, dem er die anwaltlichen Schriftsätze zeigte, die seine Mutter erhielt. Besonders in der Zeit der Trennung der eigenen Eltern stellten die Großeltern für den Angeklagten, auch wenn er schon über 20 Jahre alt war, eine große emotionale Unterstützung dar. Hatten sie in seiner Kindheit schon eine große Rolle in seinem Leben gespielt, übernahm sein Großvater nach dem Empfinden des Angeklagten seit dieser Zeit die Vaterrolle, wodurch zwischen beiden eine noch engere Vertraut- und Verbundenheit entstand, zumal sie sich in der ablehnenden Haltung gegenüber dem Sohn bzw. Vater einig waren.

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Im September 2013 schrieb sich der Angeklagte für das Wintersemester 2013/2014 an der Universität V im Fachbereich Maschinenbau mit dem angestrebten Abschluss Bachelor ein. Er hatte diesen Studiengang allein deshalb gewählt, weil sein Vater ihm viel Positives hierüber berichtet hatte, ohne sich näher mit dem Anforderungsprofil auseinanderzusetzen. Von da an gab er gegenüber seinen Großeltern und seiner übrigen Familie vor, kontinuierlich und fleißig in diesem Fachbereich zu studieren. Tatsächlich wurde er bereits zum 30.09.2014 exmatrikuliert, da er keine Prüfung absolviert und das Studium niemals ernsthaft betrieben hatte. Bereits nach kurzer Zeit war ihm klar geworden, dass er die Anforderungen unterschätzt hatte und kam zu dem Ergebnis, dass dieses Studium nichts für ihn sei. Als er erfuhr, dass man in P Automobiltechnik studieren könne, nahm er im März 2014 Kontakt zu einer dortigen Fachhochschule auf. Eine Wohnung hatte ihm sein dort in der Nähe lebender Verwandter T, der davon ausging, der Angeklagte wolle sich innerhalb seines Studienganges weiterbilden und eine Art Praktikum durchführen, vermittelt. Entgegen der Erwartung des Angeklagten nahm die Fachhochschule nicht ihn, sondern besser qualifizierte Teilnehmer auf. Weil er sich bereits bei einem süddeutschen Tischtennisverein, der in der Oberliga spielte, vertraglich verpflichtet hatte, fuhr er gleichwohl ein halbes Jahr lang jedes Wochenende von V nach T, um dort Spiele zu absolvieren. Seine Großeltern und seine übrige Familie ließ er in dem Glauben, dass er weiterhin in V studiere und am Wochenende zusätzlich ein Seminar in T besuche.

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T9, der gewillt war, seinen Lebensunterhalt in dieser Zeit zu finanzieren, setzte mittlerweile hohe Erwartungen in seinen Enkel. Er sah in ihm seinen rechtmäßigen Nachfolger im Hause W, seinen Kronprinzen, den er an die wesentlichen Aufgaben im Wirtschaftsleben heranführen wollte. Er erwartete, dass er das Studium erfolgreich abschließen würde, um sich damit eine solide Grundlage für ein zukünftig erfolgreiches Berufsleben zu verschaffen. Diese tragfähige Basis, die er in einem  Studienabschluss sah, war für ihn, wie es der Zeuge T formulierte, und zahlreichen weiteren Zeugen ebenfalls so bekannt war, unfassbar wichtig. T9 wollte letztlich von seinem Enkel das verwirklicht sehen, was sein eigener Sohn T2 nicht hatte umsetzen können und wodurch er so tief enttäuscht worden war. Der Angeklagte war für ihn der neue Hoffnungsträger, der dem Namen W und dem umfangreichen Familienvermögen eine solide Zukunft  verschaffen sollte. Dabei ging er von einer zielstrebigen und sparsamen Lebensführung seines Enkels aus, die er sich und anderen ebenfalls stets abverlangt hatte.

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Der Angeklagte W war sich den hohen Anforderungen, die sein Großvater an ihn stellte, in jeder Hinsicht bewusst. Aus diesem Grund verhielt er sich im Umgang mit ihm - ebenso wie mit seiner Großmutter - stets sehr zuvorkommend. Einblick in seinen wirklichen Alltag gewährte er ihnen anlässlich regelmäßig erfolgter Besuche im späteren Tathaus nicht. Weil sich ihre Lebensbereiche und die Personen, mit denen sie verkehrten, nicht überschnitten, und sich ihre Kontakte auf zuvor abgesprochene Besuche oder gezielte Treffen beschränkte, bestand für ihn auch kaum ein Risiko, dass seine Großeltern auf andere Weise, nicht für ihre Kenntnis bestimmter Einzelheiten aus seinem Leben erfahren würden. Da der Angeklagte nicht studierte, verbrachte er viel Zeit mit Freunden, besuchte gemeinsam bis in die Nächte mit ihnen Clubs und Bars in Q und spielte regelmäßig Tischtennis.

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Er hatte sich vor dem Hintergrund der in der Familie W vorhandenen Lebensumstände, die sein hohes Anspruchsdenken von Kind an mit geprägt hatten, zu einem selbstbewussten jungen Mann entwickelt, der gesellig und extrovertiert auftrat, der stolz auf seine eigenen Wertmaßstäbe war, sich anderen Menschen gegenüber überlegen fühlte und deshalb bei Freunden als Besserwisser bekannt war, was ihn nicht störte, da er gern kritisierte und korrigierte. Er definierte sich maßgeblich über ein betont gepflegtes äußeres Erscheinungsbild sowie hochwertige Markenkleidung, nachfolgend auch über sehr teure und hochmotorisierte PKWs, denen seine Leidenschaft galt. Er prahlte gern und sprach mit Freunden offen über die guten finanziellen Verhältnisse seiner Großeltern, und die daraus resultierenden eigenen, guten Verhältnisse. Zu impulshaften oder aggressiven Reaktionen neigt er nicht. Alkohol oder Drogen spielten in seinem Leben, auch wegen seines regemäßig betriebenen Sports, keine nennenswerte Rolle.

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Der Zeuge L3, bei dem es sich um einen langjährigen, engen Freund des Angeklagten handelt, teilte dessen Interesse für hochwertige Automobile und bewunderte die Ideen des Angeklagten, wie diese ausgefallen getuned werden konnten. Er wusste, dass der Angeklagte an der Universität eingeschrieben war, erkannte aber daran, dass dieser viel mit ihm bis in die Nächte hinein unterwegs war, morgens spät aufstand, regelmäßig seinen Sport betrieb und sich maßgeblich mit Autos beschäftigte, dass faktisch kein Raum für ein Studium bestand. Aus Erzählungen des Angeklagten war ihm gleichwohl bekannt, wie wichtig für dessen Großvater es war, dass sein Enkel strebsam studierte. Das offensichtlich bestehende Missverhältnis zwischen der Vorstellung des Großvaters und des Verhaltens des Angeklagten thematisierte der Zeuge nie, weil er dies als persönliche Angelegenheit des Angeklagten betrachtete.

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Ihr stets gutes, vertrauensvolles Verhältnis verschlechterte sich lediglich in einem Zeitraum, in dem der Angeklagte von einem Onkel aus der Schweiz 150.000 SFr. geerbt und von diesem Geld u.a. einen Sportwagen Audi R 8 erworben hatte. Aus Sicht des Zeugen trat er nachfolgend völlig unangemessen großspurig und arrogant auf. Der Angeklagte dagegen wies jegliche Kritik des Zeugen an seinem Verhalten von sich und hielt ihm entgegen, dass dieser nur neidisch sei. Aufgrund der streitigen Auseinandersetzung sahen sich der Zeuge und der Angeklagte eine Zeit lang nicht. Erst als der Angeklagte wieder auf den Zeugen zukam, sich für sein Verhalten entschuldigte, setzten sie ihre Freundschaft fort und trafen sich fortan wieder regelmäßig mehrfach in der Woche. Dass er den geerbten Betrag u.a. für einen Sportwagen eingesetzt hatte, verschwieg der Angeklagte seinem Großvater, der sich erhofft hatte, er würde sich ratsuchend an ihn wenden, um das Geld möglichst gewinnbringend anzulegen. T9 wäre, was dem Angeklagten bewusst war, strikt dagegen gewesen, dass sein Enkel ein derartiges Fahrzeug besaß und führte. Grund hierfür war nicht etwa nur, dass er sich wegen der hohen PS-Leistung um dessen Sicherheit sorgte, sondern jegliches protziges, Geld zur Schau stellendes Verhalten stieß ihn ab, weshalb er auch von seinem Enkel eine vornehme Zurückhaltung und ein entsprechend dezentes Auftreten erwartete, wie es nach außen hin seiner Vorstellung nach dem Stil der Familie W entsprach.

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Dem Angeklagten wurden im Verlauf der Zeit weitere Vermögenswerte schenkungsweise von seinen Großeltern zugewandt. Ende 2005 übertrugen sie ihm ein Grundstück mit einem angesetzten Verkehrswert in Höhe von 5000 Euro. Durch notariellen Vertrag vom 12.12.2006 übertrugen sie ihm drei Waldflächen mit einer Gesamtfläche von über 39.000 m² und einem angesetzten Verkehrswert von 19.561,50 €. Die mit der Übertragung anfallenden Kosten und etwaige Steuern wurden von den Großeltern übernommen. An dem Grundstück bestand seit dem 07.08.2009 das alleinige Nießbrauchrecht für den Angeklagten W, das auf einen Jahreswert i.H.v. 600 € festgelegt wurde. Durch eine entsprechende Vormerkung gesichert behielten sich die Großeltern verschiedene Rückübertragungsrechte vor, u.a. für den Fall des Widerrufs der Schenkung wegen groben Undanks, oder wenn der Erwerber über den Grundbesitz ohne ihre vorherige schriftliche Zustimmung in irgendeiner Form verfügen sollte, bzw. wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ihres Enkels eintreten sollte. Nachfolgend wurde es T9 immer wichtiger, seinen Enkel auch in praktischer Hinsicht an den verantwortungsbewussten Umgang mit Geld im Wirtschaftsleben heran zu führen. Bei der in Q ansässigen R AG, einer Bank, zu welcher die Großeltern W seit vielen Jahren enge Kontakte u.a. über deren Berater S2 unterhielten, wurden deshalb auf seinen Namen ein Depot-Konto (Nr. /#####/####) und ein Girokonto (Nr. /#####/####) angelegt. Auf dieses Konto zahlte der Vater des Angeklagten am 21.12.2009 einen Betrag i.H.v. 95.000,00 € ein, der daraus resultierte, dass er Geld zurückzahlte, welches von ihm beansprucht, aber für den Angeklagten vorgesehen gewesen war. Am 03.11.2010 überwiesen die Großeltern jeweils 1200 € auf das Konto, am 13.12.2012 T9 einen Betrag i.H.v. 50.000 € und am 23.12.2013 einen weiteren Betrag i.H.v. 50.000 €, am 27.12.2013 T8 einen Betrag i.H.v. 25.000 €. Nachdem der Vater des Angeklagten am 21.05.2013 noch einen Betrag i.H.v. 5000 € unter dem Vermerk: für PKW Clio eingezahlt hatte überwies am 19.12.2014 T9 einen Betrag i.H.v. 500.000 € auf dieses Girokonto, auf dem neben zwei weiteren Eingängen aus Lebensversicherungen vom 04.10.2011 i.H.v. 39.016,46 € und 39.414,87 € die Gesamteingänge mithin 805.831,33 € betrugen.

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Das Depot-Konto hatte zum 31.12.2015 einen Bestand von 13 Posten mit einem Gesamtwert von 383.325, 72 Euro. Besonderheit war, dass bei der Kontoeröffnung festgelegt worden war, dass der Angeklagte bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres am 07.08.2016 ohne die Zustimmung seiner Großeltern nicht über die Konten alleine, sondern nur mit einer zuvor schriftlich erteilten Einverständniserklärung verfügen durfte. Der Zeuge S2, der sowohl T9 als auch T8 in Anlageentscheidungen und im Kauf bzw. Verkauf von Wertpapieren seit über 25 Jahren betreute und der aus diesem Grund einen vertrauensvollen Umgang mit beiden pflegte, erlebte in der Folgezeit, wie über dieses Konto vom Angeklagten Aktientransaktionen im Einvernehmen mit seinem Großvater durchgeführt wurden. Dabei soll dies nach Darstellung von T9 gegenüber dem Zeugen in den ersten Jahren nicht so gut gelungen sein, weil sein Enkel „nur Tischtennis im Kopf gehabt habe“. Gelegentlich schloss sich T9 aber auch den Transaktionen des Angeklagten an, weil er sie für sinnvoll hielt. Ihm war es, wie der Angeklagte wusste, ein Anliegen, das er dieses Geld rentierlich in Wertpapiere anlegen werde, weshalb er die vorgenommenen Anlagevarianten des Angeklagten entsprechend genau hinterfragte.

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2.

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Anfang 2015 lernte der Angeklagte den strafrechtlich nicht vorbelasteten Mitangeklagten Q2  kennen, der zum damaligen Zeitpunkt in V eine Imbissgaststätte mit mehreren Angestellten als Inhaber führte. Der Mitangeklagte war in V geboren worden und hatte in V auf einem griechischen Gymnasium im Jahr 1990 sein Fachabitur mit einer befriedigenden Beurteilung erlangt. Mehrere Jahre lang hatte er, nachdem er die Gaststätte seiner Eltern zunächst geführt und dann veräußert hatte, bis 2002 erfolgreich für die Firma W3 im Außendienst als Handelsvertreter gearbeitet. Im Jahr 1999 hatte er zeitweilig im Rahmen seiner Tätigkeit Kokain konsumiert. Seit diesem Zeitpunkt konsumierte er keine Drogen mehr, ein Alkoholproblem bestand bei ihm ebenfalls zu keinem Zeitpunkt.  Anschließend hatte der Mitangeklagte die folgenden Jahre in Griechenland gelebt und war dort unterschiedlichen selbstständigen Tätigkeiten in der Gastronomie nachgegangen. Seit Oktober 2011 lebte er mit seiner Familie, seiner Ehefrau B und einem Kind - ein weiteres wurde im Juni 2013 geboren - wieder in Deutschland, diesmal in K bei Z. Er arbeitete dort für die Firma L2 als Verkaufsleiter und Ausbilder. Im Rahmen dieser Tätigkeit lernte er den Zeugen T4 kennen. Er wechselte sodann zu der Firma V2, wo er als Verkaufs- und Ausbildungsleiter für den Bereich Hessen tätig war. Weil die zeitintensive Tätigkeit zu familiären Spannungen führte, gab der Mitangeklagte seine Arbeit für die Fa. V2 auf und zog mit seiner Familie Anfang 2015 wieder nach V , wo noch weitere griechische Verwandte wohnhaft waren. Über die in Wuppertal ohnehin ansässige, größere griechische Gemeinde und weil er auch Bezüge zu einem nahe L gelegenen Dorf in Griechenland hatte, war der Halbbruder F C des Angeklagten W schon seit mehreren Jahren mit Q2 gut befreundet. In der griechischen Gemeinschaft bestanden Gerüchte, dass Q2 zu Unterweltgrößen Kontakt habe und Bezüge zum Prostitutions- und BTM-Milieu sowie zur türkischen Mafia unterhalte. Konkrete, belastbare Anhaltspunkte, die den Feststellungen hätten zu Grunde gelegt werden können,  gab es hierfür in keiner Form. Da F C sich nach seiner Arbeit häufig in dem Imbissbetrieb des Mitangeklagten Q2 aufhielt und der Angeklagte W mehrfach hinzu stieß, entstand auch ein enger, guter und schließlich freundschaftlicher Kontakt zwischen ihm und Q2, der in Anspielung auf seine stämmige, untersetze Statur – er wog bei einer Größe von ca. 1,80 m ca.135 kg, den Spitznamen „Bulle“ trug. Zudem imponierte auch sein Verhalten durch ein großspuriges, selbstbewusstes Auftreten, wenngleich er nicht über einen größeren finanziellen Hintergrund verfügte, dafür aber stets bereit und flexibel genug war, neue Geschäftsideen zu entwickeln und anzugehen. Er hat sich zu einer emotional stabilen, eigensinnigen, aber gelassenen, mit Selbstvertrauen ausgestatteten Persönlichkeit entwickelt, der seine familiäre Anbindung wichtig ist und die nicht zu aggressiven, impulshaften Verhalten neigt. Bis auf einen hohen Blutdruck und eine Zuckererkrankung, die medikamentös behandelt werden, ist er körperlich gesund. Obwohl auch dem Angeklagten W die Gerüchte über Q2 zugetragen wurden, beeinflussten diese ihn in seiner Beziehung zu ihm nicht, zumal ihm vermittelt wurde, dass die Gerüchte aus früheren Zeiten stammen würden und es sich bei Q2 schon seit langem um einen fleißigen, netten Familienmenschen handeln würde.

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Obwohl der Imbissbetrieb gut lief, bemerkte der Mitangeklagte, dass ihm die Tätigkeit im Gastronomiebereich nicht mehr lag und er zudem die mit dem Außendienst verbundenen Freiheiten vermisste.

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Am 21.03.2015 gründete er ausweislich des Handelsregisters B des Amtsgerichts Wuppertal die Firma J, mit der Geschäftsanschrift G in V, als deren Geschäftsführer er fungierte. Das Stammkapital betrug 500 €. Er beabsichtigte gemeinsam mit dem Zeugen B5, der den Angeklagten Q2 von klein auf kannte, ein Callcenter in Griechenland aufzubauen. Für diese Idee ließ sich nachfolgend auch der Angeklagte W begeistern, der sie für ein lukratives Geschäftsmodell hielt. Er hatte selbst zu dem Zeugen B5 in engerem Kontakt gestanden und gemeinsam Sport mit ihm betrieben. Eine Zeit lang suchten beide eine Sportschule für Kickboxen auf, wo der Angeklagte W einige Stunden Privatunterricht nahm, bevor er feststellte, dass er doch lieber Tischtennis spielte. Der Zeuge B5 hatte in verschiedenen Bistros Automaten aufgestellt und betrieb eine Spielhalle in V . Er fuhr nach Griechenland, um dort die weitere Planung und Verwirklichung eines Callcenters vorzubereiten.

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Am 04.11.2015 erfolgte ein Geschäftsführerwechsel bei der Firma J2, als neuer Geschäftsführer wurde der Angeklagte W eingetragen.  Die neue Geschäftsanschrift lautete U in V , wo der Angeklagte mittlerweile in einer eigenen Wohnung lebte, die ihm von seinen Großeltern finanziert wurde. Der Angeklagte W war vor dem Hintergrund des gescheiterten Studiums zu dem Entschluss gelangt, „dass sein Talent eher in geschäftlichen Dingen liegen könnte“. Von daher war er bestrebt, einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen.

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In völliger Verkennung der Tragweite von wirtschaftlichen Entscheidungen und teilweise vertrauend auf Geschäftspartner, die maßgeblich das Vermögen seiner hinter ihm stehenden Großeltern als Garant für lukrative Geschäfte ansahen, versuchte der Angeklagte W im folgenden Jahr bis zum Tatgeschehen vergeblich, sich eine wirtschaftliche Grundlage zu verschaffen und  ein eigenes Einkommen zu erzielen. Die Geschäftsidee mit dem Callcenter in Griechenland ließ sich trotz intensiver Bemühungen des Zeugen B5 nicht verwirklichen und wurde letztlich von den Beteiligten aufgegeben.

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Ende 2015 war der Angeklagte W in der Clubszene tätig. Gemeinsam mit weiteren Partnern veranstaltete er Events, auf denen bis zu 1000 Personen anwesend waren und an denen die Veranstalter über das Eintrittsgeld und die Verzehrkarten hofften, Gewinne zu erzielen. Zu derartigen Events lud er mehrfach den Zeugen F3 ein, mit dem er seit 2012 lose befreundet und häufig in Clubs unterwegs gewesen war. Weil der Angeklagte W sich nicht mit seinen Partnern verstand und die erhofften Gewinne ausblieben, zerschlugen sich diese Geschäftsbeziehungen wieder.

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Seit Dezember 2015 war der Angeklagte W mit der Zeugin C8 liiert, deren Eltern in V eine Bäckerei betrieben und die weitläufig mit dem Mitangeklagten Q2 verwandt ist. Sie bezeichnet ihn als zur Familie gehörig und gab ebenfalls nichts auf die Gerüchte, die über ihn existierten. Gelegentlich hielt auch sie sich in seinem Imbissbetrieb auf, den der Mitangeklagte allerdings Ende 2015 aufgab.

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Nachfolgend erfuhr der Angeklagte Q2 über den ihm aus seiner früheren beruflichen Tätigkeit bekannten Zeugen T4, dass die Firma Ä Mitarbeiter im Außendienst suchte. Im Februar 2016 begann deshalb der Mitangeklagte, als Bezirksleiter für Ä zu arbeiten und leitete als solcher ein Büro in M. Weil nach Darstellung des Angeklagten Q2 seitens der Firma Absprachen nicht eingehalten wurden, kündigte er das Beschäftigungsverhältnis im Juli 2016 wieder. In diesem Zeitraum war das Verhältnis zwischen beiden Angeklagten eng und gut. Aufgrund ihrer häufigen Zusammentreffen kam dem Angeklagten W die Idee, sich mit einer Strom- und Gasfirma im Bereich der Vermittlung von Energieverträgen selbstständig zu machen, da er die bestehenden Kontakte des Mitangeklagten nutzen und ihn sowie seinen Halbbruder F als leitende Mitarbeiter einstellen wollte. Der Mitangeklagte bestärkte ihn in dieser Idee, zumal er in T4 einen finanzkräftigen Partner sah, der ihm vertraute und, da in geschäftlichen Dingen generell und in dieser Branche insbesondere gänzlich unerfahren, auch auf ihn angewiesen, wenn nicht gar von seinen Ideen und Vorgaben abhängig war.

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3.

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Die späteren Opfer finanzierten, da sie davon ausgingen, ihr Enkel studiere, weiterhin den Lebensunterhalt des Angeklagten. Sie erstatteten ihm seine Mietkosten, sowie die Haltungskosten des Pkws und anfallende Reparaturkosten oder sonstige Kosten, die ihnen der Angeklagte vortrug, durch regelmäßige Überweisungen. Teilweise verlangte T9 durch Vorlage entsprechender Belege auch Einblick in die Kontenführung seines Enkels. Weil der Angeklagte ihn bat, ihm das – abgesehen von den Fixkosten wie Miete etc. - aufgewendete Geld lieber in bar auszuhändigen, wurde im Jahr 2016 die Zahlungsmodalität insofern geändert, als das bei angefallenen Rechnungen der Angeklagte seinem Großvater diese vorlegte und er ihm das Geld sodann aushändigte, ohne dass er einen Nachweis im Hinblick auf die Kontoauszüge verlangte. Dabei gingen die Großeltern davon aus, dass der Enkel die von ihnen bevorzugte solide, sparsame Lebensführung weiterhin auch für sich gewählt hatte. Von seinem Vater erhielt der Angeklagte einen monatlichen Geldbetrag i.H.v. 600 € auf ein Konto bei der Abank überwiesen mit dem Vermerk „ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung“. Ebenso gingen dort monatliche Zahlungen der Kindergeldkasse in Höhe von 190 Euro ein. Im August 2016, mithin als der Angeklagte sein 25. Lebensjahr vollendet hatte, wurden diese Zahlungen eingestellt. Seiner unwiderlegten Darstellung nach hätten ihm im Jahr 2017 angesichts eines Taschengeldes, das sein Großvater ihm noch weiter zahlen wollte, ohne dass er Kosten für Miete und ähnliches zahlen musste, grundsätzlich ca. 25000 Euro, mithin ca. 2100 Euro monatlich zur Verfügung.

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Wenngleich der Angeklagte sich im persönlichen Umgang mit seinen Großeltern stets aufmerksam und umgänglich verhielt, und sie nahezu regelmäßig  jeden Sonntag zum Kaffeetrinken aufsuchte,  waren ihm die insbesondere von seinem Großvater gewünschten häufigen telefonischen und persönlichen Kontakte oft lästig. Wenn T9 vergeblich versucht hatte ihn zu erreichen, verwies der Angeklagte ihn darauf, dass er sich bis zum Nachmittag an der Universität aufhalte und deshalb nicht abkömmlich sei. Zudem wurde der Angeklagte den strengen Vorstellungen seines Großvaters, wie er sich zuverlässig um bestimmte Angelegenheiten kümmern sollte, nicht gerecht. Aus diesem Grund reagierte T9 enttäuscht und traurig, wenn der Angeklagte ihm etwas versprach und es dann nicht erledigte, oder wieder absagte. Seine entsprechend hohe Unzufriedenheit formulierte der Großvater in einem  „1. Memo vom 28.12.2015, überarbeitet am 21.01.2016“. In diesem Memo, das später in seinem Büro sichergestellt wurde, ließ er sich von der Zeugin H8 schriftlich seine Gedanken fixieren, damit er sie nicht in einem Gespräch vergaß, dass er mit dem Angeklagten über ihre Beziehung führen wollte. Anhand von einzelnen Begebenheiten, die er auflistete, etwa einen geplanten Friedhofsbesuch am Totensonntag, oder einen erhofften Kirchbesuch am Heiligabend, beklagte er Situationen, in denen der Angeklagte sich unzuverlässig verhalten hatte. Hierunter fiel auch der Umstand, dass der Angeklagte ihm entgegen seiner Bitten monatelang keine Details über ein Konto bei der S-Bank mitgeteilt und letztlich nur lapidar auf seinen Steuerberater hingewiesen hatte. Deutlich wird in diesem Memo auch, dass T9 Eifersuchtsgefühle hegte, wenn sein Enkel Zeit seiner Großmutter widmete, die er im Januar zwei Mal zur Augenklinik nach H gefahren hatte. Entsprechend forderte er ein, dass der Angeklagte mehr auf ihn eingehen und ihm mehr Zeit einräumen müsse. Das Memo endete mit den Worten: „Wir müssen ernsthaft darüber sprechen, wie es zukünftig mit deinen Zusagen zwecks Erledigung weitergehen soll. Wenn es jetzt schon bei privaten Dingen zwischen uns so zugeht, wie soll das dann aussehen, wenn du in geschäftlichen Dingen, die du ja übernehmen möchtest, auch unzuverlässig bist“. Als „Fazit“ formulierte T9 folgendes: “Ich sehe, dass doch die große Gefahr besteht, dass du einfach in Bezug auf Oma befangen bist, da du von Oma auch möglichst viel erben wirst bzw. willst. Worte und Zusagen sind nur leere Hülsen, wenn die Taten anders aussehen. Du tanzt auf allen Hochzeiten. Ich überlege mir zurzeit ernsthaft, ob ich noch eine weitere Stiftung aufmache, um dort Geld einzugeben. Dein Opa“.

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Auch wenn T9 die freundliche Form wahrte, stellte Letzteres einen deutlichen Fingerzeig, wenn nicht gar eine Androhung dar, den Angeklagten finanzielle Konsequenzen spüren lassen zu wollen, wenn er nicht sein Verhalten umstellen würde. Diesem gelang es nachfolgend zwar in beschwichtigenden Gesprächen die Verärgerung seines Großvaters zu relativieren, der Angeklagte vermochte jedoch - entgegen seiner Einlassung - die Unzufriedenheit seines Großvaters mit ihm nicht abzustellen, zumal noch weitere Gründe hinzutraten, die T9 Anlass gaben, Misstrauen und zuletzt eine große Verärgerung gegen seinen Enkel zu hegen. Dabei war der Angeklagte, der seine Großeltern bereits zu diesem Zeitpunkt systematisch hinterging und über seine wahren Lebensumstände im Unklaren ließ, sich der Hoffnungen und Wünschen, die sein Großvater in ihn setzte, in jeder Hinsicht bewusst. Anlässlich dessen 90. Geburtstags verfasste er eine Karte, auf der er neben einem kindlich anmutenden Reim folgendes schrieb:“ Ich gratuliere dir von ganzem Herzen und will dir auf diesem Wege danken, dass du mich so in meinem (ein Wort fehlt hier) geprägt hast und ich von dir so viel lernen durfte! Ich liebe dich von ganzem Herzen und werde mein Bestes tun dich nicht zu enttäuschen, so dass du stolz auf deinen Enkel sein kannst. Alles Liebe dein Benny“. Auf der Geburtstagskarte eines des Vor- oder folgenden Jahre schrieb er u.a.: “Ich bin stolz dich als Opa zu haben. Ich hoffe ich werde Dir irgendwann gerecht und kann irgendwann mal in deine Fußstapfen treten, wobei das sehr schwer wird, da Du sehr Große hinterlassen wirst. Ich liebe dich wirklich sehr und ich hoffe  Du bleibst mir lange erhalten. Alles Gute mein lieber Opa! Dein Benny“.

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4.

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Am 19.04.2016 veranlasste der Angeklagte von seinem Girokonto bei der R-Bank auf ein von ihm bei der Stadtsparkasse V geführtes Privatgirokonto (Ktnr. xxx ) eine Zahlung i.H.v. 250.000 €. Diese erfolgte mit Wissen seines Großvaters und entsprang dessen Sorge, mit Blick auf eine mögliche Insolvenz der Bank und deren begrenzte Einlagensicherung nicht zu hohe Geldbeträge bei nur einer  Bank anzulegen, sondern lieber eine Streuung vorzunehmen. T9 ging allerdings davon aus, da bei der Sparkasse V ein ihm bekanntes Mitglied der Rotarier tätig war, auf das er verwies, dass der Angeklagte auch mit diesem hohen Geldbetrag verantwortungsbewusst umgehen und ihn rentierlich anlegen würde. Tatsächlich aber veranlasste der Angeklagte, nachdem er im August 25 Jahre alt geworden war, nunmehr ohne Kenntnis seines Großvaters, bereits am 16.09.2016 eine weitere Abbuchung von dem R-Bank-Konto auf sein Privatgirokonto bei der Stadtsparkasse V in Höhe von weiteren 200.000 €. Dieses und weiteres Geld gab er nachfolgend für seinen großzügigen Lebensstil aus und verfolgte mit ihm die Geschäftsidee des Aufbaus einer Gas- und Stromfirma weiter. Seine Entscheidungen ließen dabei jeglichen kritischen Umgang mit dem ihm anvertrauten Geld vermissen.

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Ende Juni 2016 gewährte er dem Zeugen B6 einen Kredit i.H.v. 45.000 €, weil dieser sich in persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten mit seiner Spielhalle befand. Der Angeklagte zeigte in dieser Zeit Interesse an unterschiedlichen Geschäftsmodellen, ohne dass ein Konzept oder Sinnhaftigkeit in seinem finanziellen Engagement erkennbar war. Der Zeuge, der keinerlei Sicherheiten für den gewährten Betrag bieten konnte, verpflichtete sich schriftlich, das Geld in monatlichen Ratenzahlungen, die über einen Steuerberater liefen, seinen Möglichkeiten entsprechend zurückzuzahlen. Von ihm geschätzt zahlte er bisher allenfalls ca. 8000 bis10.000 € zurück, weil seine finanzielle Lage schwierig blieb.

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Parallel zu der Strom- und Gas-Firma verfolgte der Angeklagte spätestens seit September 2016 auch den Plan, gemeinsam mit dem Zeugen L3 einen Autohandel für Gebrauchtwagen zu eröffnen. Sie fanden in V ein Grundstück, das der Angeklagte anmietete. Im Gewerberegister der Stadt V wurde am 14.09.2016 ein Gewerbe“ An- und Verkauf von gebrauchten Kfz, Ersatzteilen, Zubehör und Luxusartikel“ an der Betriebsstätte T2 in V auf ihn angemeldet. Weil der als Büro gedachte Baucontainer, der sich auf dem Grundstück befand, alt und schimmelig war, ließ der Angeklagte diesen entfernen und bestellte einen neuen, den er zur Hälfte bezahlte. Die Umsetzung  dieser Geschäftsidee des Angeklagten W und seines Freundes gelang nicht, der Container wurde letztlich erst nach dem Tod der Großeltern geliefert. Der Zeuge L3 ließ nachfolgend das Gewerbe auf sich ummelden und betreibt dort heute allein einen kleinen Gebrauchtwagenhandel.

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Zunächst noch mit der Firma J2 stieg der Angeklagte W gemeinsam mit dem Mitangeklagten Q2, dessen Kontakte sie nutzen,  in das Geschäft ein, für einen Stromanbieter über Außendienstmitarbeiter Stromverträge mit Privatkunden zu rekrutieren. Den insoweit erforderlichen Kapitalaufwand leistete allein der Angeklagte W aus dem Barvermögen, das ihm neben seinem Vater insbesondere seine Großeltern in der Vergangenheit hatten zukommen lassen.

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Im September 2016 veranlasste der Angeklagte über ein Geschäftskonto (Ktnr. xxx ), das er bei der Sparkasse V führte, an den Mitangeklagten, den er in leitender Position angestellt hatte, eine Gehaltszahlung i.H.v. 2076,57 €, an drei weitere, für die J2 bereits tätige Mitarbeiter, Gehaltszahlungen in Höhe von jeweils ca. 550 €. Auch im Oktober und in den Folgemonaten erhielten diese, sowie weitere Mitarbeiter Gehaltszahlungen in unterschiedlicher Höhe.

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Von seinem privaten Girokonto Ktnr. Yyyy bei der Sparkasse V veranlasste der Angeklagte zudem im Monat September unter den Verwendungszwecken „Stammkapital J2“ und „Darlehen J2“ Anweisungen i.H.v. insgesamt 51.500 €. Nach Neufassung des Gesellschaftsvertrags wurde die Firma J2 mit Datum vom 19.10.2016 in die Fa. T13 GmbH umgeändert. Der Angeklagte W blieb alleiniger Geschäftsführer und das Stammkapital wurde um 20.500 € erhöht.

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Am 21.11.2016 erfolgten von dem zuvor genannten Konto unter dem Verwendungszweck „Leihgabe J2“, am 30.11.2016 „Darlehen T5“ weitere Zahlungen des Angeklagten i.H.v. insgesamt 15.000 €. Derartige, unter dem unklar gebliebenen Verwendungszweck „Darlehn J2“ erfolgte Abbuchungen setzten sich auch in den Folgemonaten fort. Bis zum 2.03.2017 betrug der vom Angeklagten insoweit aufgewandte Gesamtbetrag 176.000 Euro, ohne dass der Angeklagte nennenswerte Einkünfte aus der Gesellschaft bezogen hätte.

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Neben Konten bei der Sparkasse Wuppertal, der R-Bank und der Abank hatte der Angeklagte auch bei S-Bank ein Girokonto,  Kto.-Nr.###, eingerichtet, über das er Buchungen seiner alltäglichen Lebensführung abwickelte. Zum Kontoausgleich erfolgten in unregelmäßigen Abständen von ihm getätigte Bareinzahlungen auf dieses Konto. Im Zeitraum von Mitte Januar 2016 bis zum 31.10.2016 betrugen diese insgesamt 26.370 €. Zum  27.03.2017 lag der Kontostand bei 140,87 €.

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Von seinem Giro-Konto bei der R-Bank nahm der Angeklagte neben den beiden dargestellten Abbuchungen im April und September 2016 in Höhe von insgesamt 450.000 € folgende  weitere Abbuchungen auf sein Privatkonto bei der Stadtsparkasse V vor: Am 27.10.2016 und 07.11.2016 jeweils in Höhe von 75.000 €, am 11.12.2016 und 23.01.2017 jeweils in Höhe von 25.000 € und am 24.01.2017 in Höhe von 55.000 €. Er hatte bis zum Tatgeschehen von dem ihm zugewandten Geld insgesamt 705.000 € für eigene Zwecke eingesetzt, ohne einen nennenswerten Gegenwert zu erzielen.

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Noch im September hatte er mit der BMW-Financal Services einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug PKW BMW 730 D über 36 Monate abgeschlossen, mit einer monatlichen Leasingrate i.H.v. 1300 €. Der Kaufpreis des Fahrzeugs lag bei über 93.000 €. In der Zeit vom 18.10.2016 bis 20.03.2017 wurden insgesamt Leasingraten i.H.v. 8896,34 € geleistet. Dieses Fahrzeug stand allein dem Mitangeklagten Q2 zur freien Verfügung, dessen Aufgabe es war, die vorhandenen Außendienstmitarbeiter anzuleiten und zu überwachen, sowie weitere Mitarbeiter anzuwerben.

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Zudem verfügte der Angeklagte spätestens seit Mitte 2016 über  einen PKW BMW M6 Cabriolet im Wert von ca. 110000 Euro, den er für ca. 30.000 Euro seinen Vorstellungen entsprechend getuned hatte. Im Oktober 2016 erwarb er einen PKW Audi S 1 für ca. 23.000 Euro, der dem PKW, den ihm seine Großeltern zum Abitur geschenkt hatten, täuschend ähnlich sah, jedoch erheblich höher motorisiert war. Weil der Angeklagte wusste, dass sein Großvater nicht wollte, dass er mit schnellen Autos fuhr und auch einen luxuriösen, aufwändigen Lebensstil nicht gebilligt hätte, suchte er sie nie mit seinen ansonsten von ihm gefahrenen Luxusfahrzeugen auf, sondern tauschte diese stets vor einer Fahrt zu ihnen gegen den kleinen PKW Audi A1 ein, um vorzutäuschen, sich an die Vorstellungen seines Großvaters zu halten. Im November 2016 erwarb der Angeklagte bei dem Zeugen L4, der für einen V Daimler-Benz-Händler tätig ist, ein Modell AMG GTR. Angedacht war, den Pkw über die Firma T13 GmbH zu erwerben, was letztlich jedoch nicht erfolgte, so dass der Angeklagte das ca. 210.000 € teure Fahrzeug privat kaufte. Ihm wurde jedoch die Option offengehalten, es auch noch über die Firma T5 erwerben zu können. Die Lieferung des Fahrzeugs wurde dem Angeklagten für den Sommer 2018 in Aussicht gestellt.

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Im Oktober oder November 2016 lernte der Zeuge Q, der T9 bis 1990 bei der S-Bank in vermögensrechtlichen Angelegenheiten betreut hatte, den Angeklagten persönlich kennen. Auf Nachfrage erklärte der Angeklagte ihm, dass sein Großvater wünsche, dass er in den Fragen der Vermögensverwaltung sich an ihn wenden solle. Beide sprachen auch über persönliche Dinge, insbesondere bekundeten beide ihre gemeinsame Affinität zu schnellen und teuren Autos. Der Angeklagte berichtete dem Zeugen, dass er studiere, aber in der Selbständigkeit mehr Chancen für sich sehe. Der Zeuge riet ihm, auf jeden Fall zuerst sein Studium zu beenden, weil dies seinem Großvater besonders wichtig sei. Zu Beratungsgesprächen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten kam es nachfolgend nicht mehr.

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Seit Ende 2014 hatten immer wieder auch persönliche Kontakte zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen S2 stattgefunden. Dem Kundenberater berichtete der Angeklagte im Verlauf des Jahres 2016 von der finanziellen Unterstützung eines Freundes, der eine Spielhalle leite und Gaststätten mit Automaten ausstatte. Nähere Einzelheiten erfuhr der Zeuge über die finanziellen Aktivitäten, die der Angeklagte W außerhalb der Börse entfaltete, nicht. Den Umstand, dass der Angeklagte bis Anfang 2017 von dem auf seinem Girokonto befindlichen Gesamtbetrag in Höhe von 800.000 € in den näher dargestellten Einzelbeträgen Abhebungen in Höhe von insgesamt über 700.000 € tätigte, nahm der Zeuge irritiert zur Kenntnis, ohne T9 in irgend einer Form hierüber zu informieren. Zu näheren Mitteilungen diesbezüglich fühlte er sich, da der Angeklagte 25 Jahre alt geworden war, trotz des langjährigen geschäftlichen Kontaktes zu den Großeltern nicht mehr befugt. Wertpapiergeschäfte tätigte der Angeklagte nicht mehr.

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Das Depot-Konto bei der R-Bank, das zum 31.12.2015 einen Bestand von 13 Posten mit einem Gesamtwert von 383.325 € hatte, war ein Jahr später auf einen Bestand von sechs Posten mit einem Gesamtwert von 208.755 € geschrumpft. Am 07.04.2017 wies das Depot noch vier Posten mit einem Gesamtwert von 101 141 € auf.

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Im August 2016 verbrachte der Angeklagte Urlaub bei seinen Verwandten in dem griechischen Heimatdorf seiner Familie, wo seine Mutter Eigentümerin zweier Holzhäuser ist. Neben seiner Freundin begleitete ihn u.a. der Zeuge F3. Nicht ausschließbar über Detektive, die sein Vater zur Beobachtung seines Sohnes eingesetzt hatte, um Belege dafür zu finden, dass er nicht studierte und einen verschwenderischen Lebensstil führte, gelangten nachfolgend Fotos des Angeklagten, der in einem teuren Spotwagen umherfuhr, zur Kenntnis von T9, wodurch der Angeklagte, der umgehend nach seiner Rückkehr zur Rede gestellt wurde, in Erklärungsnöte geriet. Es gelang ihm jedoch mit der Beteuerung, dass es sich um ein Fahrzeug seines Bruders handele, welches er sich nur ausgeliehen habe, seinen Großvater zu beruhigen.

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5.

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Vor dem Hintergrund der in seiner 1. Memo zum Ausdruck gebrachten Kritik an dem Angeklagten beschäftigte das spätere Opfer T9 seit Anfang 2016 zudem der Verdacht, sein Enkel könnte nicht mit der gebotenen Strebsamkeit sein Studium führen. Hierbei handelte es sich um eine Sorge, die auch seine Ehefrau teilte, weil diese über die Kontakte zu ihrem Sohn T2 auch von dessen diesbezüglichem Argwohn erfahren hatte. Anhaltende Fragen seines Großvaters zum Studienverlauf beantworte der Angeklagte stets dahingehend, dass er sich oft lange in der Bibliothek der Hochschule aufhalte. Der Angeklagte täuschte insoweit seine Großeltern gezielt, weil er sicher war, dass beide sehr enttäuscht von ihm sein würden, hätte er einen Studienabbruch offenbart, und dass zumindest die Reaktion seines Großvaters insoweit – zumal nach so einem langen Zeitraum - nur schwer kalkulierbar sein, in keinem Fall aber für ihn verständnisvoll ausfallen würde. Aufforderungen seines Großvaters, dass er ihm Belege über den Studienverlauf beibringen solle, begegnete der Angeklagte deshalb damit, dass er ihm wahrheitswidrig erklärte, in der heutigen Zeit würden keine Leistungs- oder Anwesenheitsnachweise mehr von der Universität erteilt werden. Weil ihn diese Antwort einerseits  nicht zufrieden stellte, da er von seinem Sohn T2 während dessen Studiums regelmäßige Nachweise verlangt und erhalten hatte, T9 andererseits  aber über keine aktuellen Erfahrungen hinsichtlich des Verlaufs eines Studiums verfügte, sprach er deshalb den Konrektor N der Universität V, der ihm aus dem Rotary-Club näher bekannt war, mit dem Anliegen an, ob es Möglichkeiten gäbe, zu hinterfragen, ob sein Enkel an der Universität V studiere. Dieser verwies ihn an die Fakultät, an die T9 letztlich jedoch nicht herantreten wollte, weil er befürchtete, seinem Enkel durch entsprechende Nachfragen zu schaden. Seinen diesbezüglich anhaltenden Sorgen verlieh er auch gegenüber seinem Steuerberater, dem Zeugen Y6,  Ausdruck. Dieser riet ihm in diesem Zusammenhang, sich unmittelbar an seinen Enkel zu wenden und diesen um die Vorlage eines Studienbuchs zu bitten, um bestehende Bedenken zu zerstreuen. Dem Zeugen Y6 war insoweit gut erinnerlich, wie enttäuscht damals T9 reagiert hatte, als sein Sohn T2 das Maschinenbaustudium abbrach und wie nachhaltig auch dieser Umstand das Vater-Sohn Verhältnis in der Folge belastet hatte. Der Zeuge Y6 stand mit dem späteren Opfer im Frühjahr 2016 regelmäßig wöchentlich in Kontakt, weil T9 beabsichtigte ein neues Testament zu errichten, was am 18.05.2016 auch notariell beurkundet erfolgte. In diesem setzte T9, der zuvor ärztliche Untersuchungen wahrgenommen hatte, um seine sicher vorhandene  Testierfähigkeit zu belegen, seinen Enkel – wenn auch mit Zweifeln, die für den zum Testamentsvollstrecker ernannten  Zeugen Y6 deutlich erkennbar waren - als alleinigen Erben ein. Einerseits wollte er an seinem Traum festhalten, in seinem Enkel den „Kronprinzen“ zu sehen, der das Familienvermögen in der Zukunft verlässlich verwalten würde, andererseits wollte er abwarten und sehen, wie sich sein Enkel in der Vermögens- und Immobilienverwaltung bewähren würde. Trotz seines hohen Alters fühlte der noch rüstige T9 insoweit keinen Zeitdruck, weil er davon ausging, dass er alle Verfügungen und Entscheidungen auch noch würde wieder ändern können, zumal er sich von dem Zeugen Y6 gut betreut und beraten fühlte. In seinem Testament beschwerte er den allein erbenden Angeklagten W mit einem Vermächtnis zu Gunsten seiner Ehefrau in Höhe ihres Pflichtteilanspruchs  und einem Vermächtnis zu Gunsten von T2 i.H.v. 30 % des Nettonachlasswertes. Hierdurch beabsichtigte T9 auf Anraten des Zeugen Y6 vermeiden, dass seine Ehefrau und sein Sohn T2 das Testament anfechten würden. Darüber hinaus belastete er seinen Erben mit diversen Vermächtnissen, nach denen Familienangehörige und andere namentlich benannte Personen mit Festbeträgen berücksichtigt wurden. Aufgrund des Vermächtnisses anfallende Steuern waren von dem jeweiligen Vermächtnisnehmer zu tragen. Auf die Empfehlung des Zeugen Y6 setzte T9 Springern in seinem Testament kein Vermächtnis zu Gunsten seiner langjährigen Sekretärin und Geliebten H8 aus, sondern gewährte ihr schenkungsweise noch im Jahr 2016 einen Geldbetrag i.H.v. 300.000 €. Die Schenkungssteuer über 84.000 € ging zulasten der Beschenkten.

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Am 30.08.2013 hatte T8 ein Testament errichtet, das mittlerweile zur Eröffnung gelangte. In diesem bedachte sie ihren Ehemann zu ein viertel Anteil und ihren Sohn T2 zu drei viertel Anteilen als Erben. Für den Fall des Wegfalls ihres Ehemannes hatte sie bestimmt, dass ihr Sohn T2 Alleinerbe sein sollte. Als Ersatzerben ihres Sohnes hatte sie den Angeklagten W benannt. Daneben hatte sie Vermächtnisse zu Gunsten ihres Ehemannes und ihres Sohnes ausgesetzt. Dem Angeklagten hatte sie ein Vermächtnis i.H.v. 250.000 € ausgesetzt und ihren Sohn T2 als Vermächtnisverwalter bestimmt, bis ihr Enkel eine abgeschlossene Lehre bzw. Studium vorweisen konnte, längstens bis zu seinem 30. Lebensjahr.

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Ebenfalls im Mai 2016 erteilte T9 der Zeugin H8 eine notarielle Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten nebst Patientenverfügung und vorsorglicher Betreuungsverfügung. Eine inhaltsgleiche Vollmacht in allen persönlichen Angelegenheiten erteilte er seinem Enkel, ohne sie ihm bereits auszuhändigen. Diesen wies er im Innenverhältnis an, von der Vollmacht erst Gebrauch zu machen, wenn die Zeugin H8 nicht mehr handlungsfähig sein würde.

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Den Angeklagten W lernte der Zeuge Y6 erstmalig in diesem Zeitraum Mitte 2016 kennen. Im Rahmen der Grundstücksverwaltung des Immobilienbesitzes der Großeltern hatte es Probleme gegeben und nach dem Wunsch von T9 Springern sollte sein Enkel maßgeblich in die Verwaltung dieser Immobilien involviert werden und z.B. Angebote für anstehende Reparaturen einholen und deren Ausführung überwachen. Anlässlich stattfindender Zusammentreffen bis Anfang 2017 ging der Angeklagte W nach dem Eindruck des Zeugen Y6 derart devot und „zärtlich“ mit seinem Großvater um, dass es der Zeuge als nicht üblich im Rahmen eines normalen Großvater-Enkel-Verhältnisses empfand.

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Entsprechend entfaltete der Angeklagte auf Wunsch seiner Großeltern Bemühungen, sich in die Verwaltung des Immobilienbesitz der Familie einzuarbeiten, zu dem die in V gelegenen Objekte Ö, C6 und P1 gehörten, bei denen es sich jeweils um Mehrfamilienhäuser handelte. Über die Hausverwaltung L6, die für seine Großeltern tätig war, holte der Angeklagte Angebote für Handwerker ein, um dem Renovierungsstau zu begegnen, der eingetreten war, weil seine Großeltern sich selbst nicht mehr ausreichend konsequent um die Belange ihrer Immobilien gekümmert hatten und die Firma L6 aus Sicht des Angeklagten und der Großeltern völlig unzureichende Arbeit leistete. Der Angeklagte stellte fest, dass u.a. die Treppenhäuser der Immobilien Hohenstein und C6 renoviert werden mussten und in der Immobilie Hohenstein ein Wasserrohrbruch mit Folgeschäden zu beheben war. Die diesbezüglich eingehenden Rechnungen der Firma L6 vermochte T9 nur schwer nachzuvollziehen, so dass er sich ständig mit Fragen an den Angeklagten wandte, der ihn von der Notwendigkeit der durchzuführenden Arbeiten zu überzeugen versuchte. Zahlreiche, an die Firma L6 gerichtete schriftliche Nachfragen des späteren Opfers blieben unbeantwortet, worauf T9 sehr aufgebracht und verärgert reagierte.

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6.

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Im Dezember 2016 veranlassten die Großeltern W weitere Schenkungen an den Angeklagten: Aufgrund notarieller Vereinbarung vom 20.12.2016 wurde der T9 gehörende Halbanteil der Immobilie Ö auf den Angeklagten übertragen. Die Kosten der Übertragung gingen zulasten des Veräußerers, während  eine anfallende Schenkungssteuer von dem Erwerber zu tragen war. Der Wert der Immobilie wurde mit 250.000 € angegeben. Ferner wurden dem Angeklagten W und seiner Mutter von den Großeltern jeweils zu ein halb Eigentum an der Immobilie C6 übertragen. Bezüglich des Halbanteils von T9, der auf seinen Enkel überging, verfügte dieser, dass der Nießbrauch an diesem Halbanteil T2 zustehen sollte. Der Wert der Immobilie wurde mit 212.500 € benannt. Der Jahreswert des Nießbrauches wurde mit 8435 € festgelegt. Anfallende Steuern sollten vom Angeklagten entrichtet werden. Die Schenkung sollte der Mutter des Angeklagten als Basisunterhalt zur Sicherung ihrer Lebensgrundlage dienen, weil T2 ihr nicht unterhaltsverpflichtet war. Die Vertragsgestaltung war so ausgerichtet, dass T9 sich bezüglich beider Grundstücke Rückübertragungsrechte vorbehielt, falls der Angeklagte ohne vorherige schriftliche Einwilligung die Immobilie auf irgendeine Weise veräußern oder belasten würde bzw. wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse seines Enkels eintreten würde.

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Ebenfalls noch im  Dezember 2016 beschloss T9 gemeinsam mit dem Angeklagten die Hausverwaltung L6 auszuwechseln. Im Rahmen eines Gesprächs, in dem der Angeklagte seinem Großvater Ende 2016 einen Auszug über die von ihm bisher getätigten Reparaturarbeiten und damit verbundenen Ausgaben vorlegte, zeigte sich das spätere Opfer über den Umstand verärgert, dass an der weiter in seinem Eigentum stehenden Immobilie P1 keine Arbeiten durchgeführt worden waren. Er kommentierte dies mit der Bemerkung, dass der Angeklagte nur das repariert habe, was ihm gehöre. Diese Unterstellung wies der Angeklagte gekränkt unter Hinweis darauf zurück, dass er nicht habe wissen können, welche Immobilie an ihn übertragen werden würde.

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Anfang 2017 führte der Angeklagte Gespräche mit der Geschäftsführerin der D in V , weil beabsichtigt war, dieser die Hausverwaltung zu übergeben. Bei einem wurde er von seinem Großvater begleitet. Das Verhältnis zwischen beiden wirkte gegenüber ihren Gesprächspartnern ungetrübt und vertrauensvoll. T9 trug seinen Argwohn und seine Zweifel, die er gegenüber seinem Enkel hegte, vor dem Tatgeschehen nicht offen streitig mit ihm aus und hätte dies vor Dritten ohnehin nie getan, um die Fassade zu wahren. Letztlich verschloss er lange hartnäckig die Augen vor der sich ihm abzeichnenden Realität, die all seine Hoffnungen, die er in seinen Enkel gesetzt hatte, zerstören würde.

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Der Zeuge F3 distanzierte sich Ende des Jahres 2016 von dem Angeklagten, weil ihm dessen Umgang, insbesondere der Umgang mit Q2 und dessen Bekannten nicht gefiel. Er hielt sie für „Proleten“, Angeber und Machos, die laut und arrogant auftraten. Weil der Angeklagte W jegliche Kritik an dem Mitangeklagten zurückwies und deshalb der Einschätzung des Zeugen nicht folgen wollte, herrschte nachfolgend eine von dem Zeugen ausgehende „absolute Funkstille“ zwischen ihnen. Zudem hatte der Zeuge zwischenzeitlich auch mit dem Auftreten des Angeklagten immer größere Probleme bekommen, der sich seinem Empfinden nach nur noch hochnäsig verhielt, „da er genug Geld auf der hohen Kante hatte, teure Autos fuhr und teure Klamotten trug“. Dem Wunsch des Zeugen, einen Gang zurück zu schalten, und sich nicht auch noch mit „Proleten“  abzugeben, wollte der Angeklagte, der sich auf dem richtigen Weg fühlte, nicht nachkommen. Insbesondere auch gegenüber diesem Zeugen hatte er keinen Hehl über den Umfang des Vermögens gemacht, über das er verfügte. Er hatte ihm Überweisungsträger vorgelegt, auf denen der Zeuge Beträge in Höhe von mehreren 100 000 € erinnert. Weil sein anderer Freund, der Zeuge L3 nie sah, dass der Angeklagte nennenswerte Zeit für die Belange der Strom- und Gas-Firma aufbrachte, ging dieser Zeuge davon aus, dass der Angeklagte in seiner Firma lediglich als Inhaber fungierte und seinem Bruder die Abwicklung von geschäftlichen Dinge überlassen hatte.

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7.

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Weil die Strom- und Gas-Firma absehbar bis Ende 2016 keine Gewinne erwirtschaftet hätte, wandte sich der Mitangeklagte Q2 an den ihm seit längerer Zeit bekannten Zeugen M3, jetzt T4, der ebenfalls in dieser Branche  tätig war. Anlässlich eines Treffens lernte der Zeuge, der von Q2 erfahren hatte, dass T4 aus vermögendem Hause stamme, den Angeklagten persönlich kennen. Er machte auf ihn den Eindruck eines smarten, erfolgreichen Jungunternehmers, der aus einem sehr teuren PKW stieg und der ihm allein durch sein äußeres Erscheinungsbild und Auftreten als potenter Geschäftspartner imponierte. Aus Sicht des Zeugen verfügten W und Q2 über den erforderlichen finanziellen Background, während er die entsprechende „Menpower“ bereitstellen konnte. Am 15.11.2016 wurde ein Arbeitsvertrag mit dem Zeugen T4 und der T5 geschlossen, den der Angeklagte W als Geschäftsführer unterzeichnete. Der Zeuge erhielt ein Gehalt in Höhe von 3500 € brutto zuzüglich Provisionen. Zudem standen ihm  ein über die Firma geleaster PKW Mercedes GLC zur Verfügung sowie eine Tankkarte, die ebenfalls über die Firma abgerechnet wurde.  Im November fand in Ö ein Treffen dieser drei Beteiligten statt, an dem auf Veranlassung des Zeugen T4 auch der Zeuge M2 teilnahm. Aufgrund der bisher zu geringen Umsätze sollte der Rat des Zeugen gesucht werden, wie man die Firma auf neue, professionelle Füße stellen und mehr Umsatz und Gewinn erzielen konnte. Die Zusammenarbeit mit ursprünglich vorhandenen Distributoren, u.a. der U7 AG, war mittlerweile gänzlich eingestellt worden. Der Zeuge M2  wurde als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis angestellt und sollte, obwohl er letztlich keinerlei konkrete Einblicke in die Umsätze und anfallenden Kosten der Firma hatte und nahm, einen Businessplan erstellen. Der Zeuge wurde mit einem Mietwagen Mercedes Benz GLC nebst Tankkarte ausgestattet, deren Abrechnung über die Firma lief, zudem erhielten beide Zeugen je einen Laptop sowie der Zeuge T4 ein Firmenhandy auf Kosten der Firma des Angeklagten W.

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Dem Zeugen M2 gelang es aufgrund eigener bestehender Kontakte, einen Exklusivvertrag der T5 mit dem großen Energieversorger A1zu vermitteln und mit Hilfe des Zeugen T4 einen größeren Mitarbeiterstamm zu rekrutieren, der die Verträge durch  Haustürgeschäfte abschließen sollte. Als Auflage hatte die A1 gemacht, dass die Mitarbeiter nicht als freie Handelsvertreter tätig sein durften, sondern in Festanstellung bei ihrem Vertriebspartner angestellt sein mussten. Ab Mitte Januar wurden die Mitarbeiter für den Vertrieb freigeschaltet. Die Geschäftsanschrift der T5 änderte sich, da der Angeklagte in der M-Straße in V repräsentative Büroräumlichkeiten angemietet - der Mietzins belief sich auf über 800 € monatlich - und mit Büromöbeln zweckentsprechend eingerichtet hatte. Ihm waren von den Zeugen T4 und M2 lukrative Geschäfte seiner Firma in Aussicht gestellt worden.

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Die optimistische Prognose der beiden Zeugen erfüllte sich jedoch nicht. Mitte Februar 2017 aktualisierte der Zeuge M2 seinen bisherigen Businessplan und stellte fest, dass sich die Firma, trotz seiner Ansicht nach hervorragender Perspektive, nicht rechnete. Verantwortlich machte er dafür den Mitangeklagten Q2. Dieser war für den Bereich V und den Aufbau eines Vertriebes im Norden des Landes zuständig und erbrachte weder die erhofften Verträge noch gewann er neue Mitarbeiter. Bisher erzielte nur der Vertrieb Süd, für den der Zeuge T4 leitend tätig war, den erforderlichen Umsatz. Wiederholt sprach der Zeuge M2 gegenüber dem Angeklagten W bestehende Liquiditätsprobleme der Firma an und wies diesen daraufhin, dass es sich bei Q2 um keinen produktiven Mitarbeiter handle, der zudem deutlich zu hohe Kosten - diese errechnete er auf ca. 8000 € monatlich - verursache und deshalb entlassen werden solle. Aus freundschaftlicher Verbundenheit zum Mitangeklagten konnte sich der Angeklagte zu einem derartigen, rigorosen Schritt jedoch nicht entschließen, was der Zeuge nicht nachzuvollziehen vermochte. Auch gefiel es dem Zeugen nicht, dass Mitarbeiter aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis des Angeklagten und Q2 auf der Gehaltsliste auftauchten, denen er keine konkrete Beschäftigung zuordnen konnte. Am 25.01.2017 veranlasste der Angeklagte W eine Zahlung in Höhe von 3500 € an den Zeugen, weil der Zeuge bis dahin ihm für seine Tätigkeit noch keine Rechnung gestellt hatte. Unwiderlegt mahnte er, am ehesten um der Kritik der Zeugen M2 und T4 entgegenzukommen,  im Februar 2017 den Mitangeklagten wegen schlechter Leistung ab, ohne dass dies zu Konsequenzen führte.

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Der Angeklagte W war im Februar 2017 Gehaltsforderungen von mindestens 16 Mitarbeitern ausgesetzt, denen er ausweislich der Auswertung seines Geschäftskontos Nr. yyy bei der Stadtsparkasse V auch nachkam. Zudem waren sämtliche weitere laufenden Kosten der Firma T5 – abgesehen von den hohen Kosten seiner privaten Lebensführung - zu begleichen.

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Spätestens im Februar 2017 wurde ihm, da er die Liquidität der Firma ausschließlich durch Abbuchungen der ihm von seinem Großvater zur Verfügung gestellten Geldmittel bewirken konnte, bewusst, dass sein Plan, erfolgreich eine Stromfirma zu gründen und mit ihr Gewinne zu erwirtschaften, auf absehbare Zeit gescheitert war. Dies galt trotz des Aspektes, dass die beiden Zeugen M2 und T4 ihm deutlich machten, dass sie mit einem Vorlauf von 6 bis 8 Wochen Erträge erwarteten, insbesondere eine Auszahlung der A1in Höhe von 25000 €. Diese hätte das Ausmaß des von dem Angeklagten W seit September investierten Finanzvolumens jedoch nicht im Ansatz wieder ausgeglichen. Diese bisher wenig erfolgreiche Betätigung in der Selbständigkeit belastete den Angeklagten, zumal deutliche Parallelen zum geschäftlichen Versagen seines Vaters offensichtlich wurden und er andere erwogene geschäftliche Konzepte ebenfalls nicht hatte umsetzen können. Entsprechend bezeichnete er gegenüber dem Zeugen F3, der nach dem Tod der Großeltern wieder in Kontakt zu ihm trat, die Strom- und Gas-Firma als „Einbahnstraße“.

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Dass er eine eigene Firma betrieb, verschwieg der Angeklagte nicht nur gegenüber seinen Großeltern, sondern auch gegenüber seiner Mutter. Nicht sicher geklärt werden konnte, ob diese es Anfang 2017 oder erst nach dem Tod der Opfer erfuhr. Die Zeugin W hatte ihren Sohn, nachdem sie von der Zeugin C8 erfahren hatte, dass er nicht mehr studierte, zur Rede gestellt. Der Angeklagte hatte ihr auf diesen Vorhalt gesagt, dass er lieber etwas mit Autos machen wolle, aber irgendwann weiterstudieren werde. Zugleich räumte er ihr bei dieser Gelegenheit ein, dass er eine eigene Firma habe und Q2, den die Zeugin, weil sie ihn in ihrem Heimatort und auch mal in Deutschland in einem Restaurant gesehen hatte, flüchtig kannte, sein Angestellter sei. Die Zeugin war jedenfalls von dieser Entwicklung nicht angetan, sondern mahnte ihren Sohn, „dass er nicht so reinfalle, wie sein Vater“, weil auch sie sofort die sich aufdrängenden Parallelen erkannte.

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8.

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In der Phase der Trennung von ihrem Ehemann T2 bis zur Scheidung hatte sich das Verhältnis zwischen T2 und T8 verschlechtert, weil diese weiterhin zu ihrem Sohn hielt und ihn glücklich sehen wollte. Gekränkt durch dieses Verhalten, hatte die Zeugin T2 ihren Schwiegereltern mitgeteilt, dass sie nicht mehr bereit sei - was sie schon längere Zeit zuverlässig gegen entsprechende Entlohnung getan hatte - T8 bei der Führung des Haushalts behilflich zu sein und sie in weiteren Dingen des Alltags, etwa Lebensmitteleinkäufen oder Arztbesuchen, da sie nicht mehr so viel mit ihrem eigenen PKW fuhr, durch Begleitung zu unterstützen.

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Nach der Scheidung 2016 erkannten die späteren Opfer, die mehrere Monate lang kurze Zeit von einer Italienerin im Haushalt unterstützt worden waren, dass sie dauerhaft nicht ohne fremde Hilfe würden auskommen können. T9 war stets mit der Arbeit der ihm vertrauen Mutter seines Enkels sehr zufrieden gewesen. Auch der Angeklagte riet deshalb seiner Großmutter, wieder auf die Hilfe seiner Mutter zurückzugreifen. T8 entschloss sich hierzu, indem sie ihrer  früheren Schwiegertochter einen versöhnlichen Brief schrieb. Aus diesem Grund war T2 im Jahr 2016 wieder im Haushalt der Großeltern W regelmäßig helfend tätig. Das Spannungsverhältnis zwischen ihrem geschiedenen Mann und ihr blieb ungeachtet dessen gleichwohl hoch. T2 fühlte sich gekränkt durch den Umstand, dass seine geschiedene Ehefrau im Haushalt seiner Eltern eine Vertrauensstellung einnahm, während sein Vater jeglichen Kontakt zu ihm verweigerte und er das Haus nicht einmal betreten durfte. Weil sie sich insgesamt in finanzieller Hinsicht von ihrem geschiedenen Ehemann ausgesprochen schlecht behandelt fühlte, beklagte die Zeugin W ihre Situation immer wieder gegenüber ihrer Schwiegermutter, weshalb es zu der dargestellten Immobilienübertragung an diese kam. Überlegungen von T8, das benachbarte Haus der Zeugen U3 aufzukaufen, damit sie dort leben konnte, zerschlugen sich, weil die Immobilie der T8 zu groß und zu teuer gewesen war.

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Zur Erfüllung ihrer Aufgaben traf T2 – bis auf die Wochenenden – täglich morgens gegen 10:00 Uhr bei ihren ehemaligen Schwiegereltern ein. Sie war die einzige, der ein eigener Hausschlüssel überlassen worden war. Die Großeltern des Angeklagten hatten, wie es für ältere Menschen nicht ungewöhnlich ist, einen stark strukturierten Alltag, den sie konsequent, wenn auch nicht immer gemeinsam, einhielten. Sie schwammen jeden Vormittag in ihrem Schwimmbad und frühstückten anschließend im Esszimmer, dessen Fenster und der vorliegende Balkon in Richtung Auffahrt hinausgingen, so dass die Zeugin sie häufig in dem Raum oder auf dem davor gelagerten Balkon sitzend bereits wahrnahm, wenn sie mit ihrem PKW ankam.

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Anschließend holte T9 montags,  donnerstags und freitags seine Sekretärin, die Zeugin X ,  ab und begab sich mit ihr in sein Büro, um die vielfältige Korrespondenz, die aus der Verwaltung seines umfangreichen Vermögens, seinen diversen Tätigkeiten für unterschiedliche Verbände und den Belangen seiner Stiftung resultierten, zu bearbeiten. Weil deren Ehemann erkrankt war, stellte T9 auf Wunsch der Zeugin H8 für den Freitag  eine neue Sekretärin, die Zeugin H4, ein, die sie von Januar bis Ende Februar 2017 einarbeitete. Mit der Zeugin X ging T9 regelmäßig mittags essen und setzte anschließend mit ihr seine Arbeit im Büro fort. Gegen 18:00 Uhr fuhr er in der Regel mit seinem PKW nach Hause. Am Mittwochvormittag kam regelmäßig ein Masseur ins Haus der Großeltern W und von mittags an hielt sich T9 bei der Zeugin U3 auf, die ihn mit seinen Leibgerichten bekochte und seine Ess- und Trinkgewohnheiten über all die Jahre zuverlässig kannte. Freitags fanden ab Mittag häufig Treffen der Rotarier statt, an denen er ebenfalls regelmäßig teilnahm.

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Die Zeugin W war es durch ihre regelmäßigen Aufenthalte im Haushalt der Eheleute W gewohnt, dass eine angespannte Stimmung zwischen den Großeltern des Angeklagten vorherrschte. Regelmäßig erlebte sie verbal ausgetragene Streitigkeiten zwischen den Eheleuten, insbesondere wenn T9, angesichts seiner peniblen Art in persönlichen und finanziellen Dingen seiner Ehefrau die ihr eigene Neigung zur Unordnung vorwarf oder wenn er ihr vorhielt, dass sie sich nicht ausreichend um die finanziellen Belange kümmerte. So hinterfragte er immer wieder ihre für den Haushalt getätigten Ausgaben und forderte entsprechende Belege und Nachweise ein unter der Androhung, dass er andernfalls kein Geld mehr zur Bestreitung der Haushaltskosten zur Verfügung stellen werde. T8 entgegnete dann, dass sie in diesem Fall ihre Tätigkeiten im Haushalt gänzlich einstellen werde. Wenn die Stimmung zu gereizt war, kam es vor, dass T8 allein in ihrem Schlafzimmer aß, oder T9 sich allein ins Wohnzimmer zurückzog und aß, während er im Fernsehen Nachrichten schaute. Feste Angewohnheit von ihm war stets, die Heute-Nachrichten zu verfolgen, die alltags um 19:00 Uhr ausgestrahlt werden. Anschließend erfolgte das Abendessen, das regelmäßig für beide von T8 zubereitet wurde. Auch wenn der Angeklagte anwesend war, stritten sich seine Großeltern sehr häufig vor ihm, was ihn nicht belastete. Von derartigen Streitigkeiten oder dominant von T9 geführten Gesprächen fertigte der Angeklagte ohne Wissen seiner Großeltern mit seinem Mobiltelefon mehrere Videoaufnahmen an, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden, und auf denen teilweise im Hintergrund sein leises, amüsiertes Lachen über deren Verhalten und die Ausführungen seines Großvaters zu hören ist. Diese Aufnahmen zeigte er, weil sie offensichtlich Unterhaltungswert für ihn besaßen, verschiedenen Freunden, z.B. dem Zeugen L5 und der Zeugin C8, die ihm gegenüber deutlich machte, dass sie so eine Vorgehensweise missbillige. Auch fertigte der Angeklagte heimlich ein ebenfalls in Augenschein genommenes Bild von seiner Großmutter, wie sich diese in ihrem häuslichen Umfeld ankleidete, eine Unterhose anzog.

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Insgesamt lebten die Eheleute W in den letzten Jahren vor dem Tatgeschehen sehr zurückgezogen. Unangemeldete Besuche fanden bei ihnen nicht statt. Wenn noch eingeladen worden war, half T2 die Gäste zu bedienen und es war auch ihre Aufgabe, sie an der Tür zu empfangen. Unangemeldeten Besuch lehnte insbesondere T9 ab. Wenn er nach telefonischer Vorankündigung aufgesucht wurde, etwa weil Unterlagen an ihn übergeben werden sollten, begrenzte er den Kontakt möglichst auf den hinter der Eingangstür liegenden Flurbereich des Hauses. Der Angeklagte hatte in den letzten Jahren nie einen Freund oder Bekannten mit ins Haus zu seinen Großeltern genommen. Auch seine Freundin C8 hatte er ihnen nicht vorgestellt. Zwischen seinen Halbbrüdern und seinen Großeltern bestanden ebenfalls keine regelmäßigen persönlichen Kontakte.

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T8 nutzte in dem Haus die auf der ersten Etage gelegenen, über die Wendeltreppe und einen unmittelbar angrenzenden Flur zu erreichenden Räumlichkeiten, ein Kosmetik/Ankleidezimmer, ein Bad, ein Schlafzimmer sowie von dem Flur abgehend als Durchgangszimmer in Richtung Schwimmbad und Sauna einen sich ergebenden Bereich als Arbeitszimmer, in dem sie später getötet wurde. Diese Räumlichkeiten zeichneten sich durch eine generell vorherrschende Unordentlichkeit aus, da trotz vorhandener Schränke z.B. in dem Ankleidezimmer zahlreiche Kleidungsstücke und Handtaschen auf Bügeln oder auf einem dort befindlichen Sofa gelagert wurden. Jegliche vorhandenen  Ablageflächen, auch Heizungen, waren regelmäßig mit unterschiedlichsten Utensilien vollgestellt, ebenso die in den Räumlichkeiten vorhandenen Sitzgelegenheiten. T2, die dies nicht anders kannte, bemühte sich insoweit vergeblich um Ordnung. Ihren Schmuck bewahrte T8 im gesamten Haus verteilt auf, so in ihrem Schlafzimmer, in einem dortigen Eckschrank, in ihrem Ankleidezimmer, in den Schubläden eines Vitrinenschranks im Wohnzimmer, in einem in den Kellerräumen des Hauses befindlichen Safe sowie in einem Schließfach bei der J-Bank. Sie verfügte über sehr viel Schmuck, unter anderem kostbaren Brillantschmuck, Smaragdschmuck, zahlreiche Perlenketten, Broschen und Ringe. Entsprechend ihrer Angewohnheit bewahrte sie die Schmuckstücke teilweise in Plastikboxen übereinandergestapelt offen oder in Stoffbeuteln auf, oder, u.a. so nach ihrem Tod vorgefunden in ihrem Ankleidezimmer, in einer größeren Plastiktüte, in der sich zugeknotet weitere kleinere Plastiktüten befanden, in denen wiederum einzelne Schmuckschachteln lagen, in denen sich z.B. verschiedenste Perlenketten und Perlenarmbänder befanden. Zudem besaß sie mehrere Uhren, wovon die teuren im Safe verwahrt wurden. Auch Alltags trug sie stets Ringe und Ohrringe. Sie wechselte ihren Schmuck regelmäßig und passte ihn ihrer Kleidung und besonderen Gegebenheiten an. Wenn sie in früheren Jahren verreist waren, hatte sie den Schmuck, den sie nicht zu Hause lassen wollte, ihrem Sohn T2 während ihrer Abwesenheit zur Aufbewahrung übergeben. In den Fällen, in denen sie ihren Ehemann auf Einladungen begleitete und besonderen Schmuck tragen wollte, suchte sie gemeinsam mit der Zeugin T2 die J-Bank auf, um dort Schmuck zu entnehmen. Gelegentlich verschenkte sie Teile an Freundinnen oder an die Mutter des Angeklagten. Angesichts der Vielzahl der Schmuckgegenstände, die einerseits nach ihrem Tod im Rahmen der Spurensicherungsarbeiten in ihrem Haus sicher gestellt wurden, andererseits außer Haus verbracht und von ihr verschenkt worden waren, waren schon aus diesem Grund – zumal auch keine entsprechende Auflistung – etwa für eine Versicherung - existierte - keine gesicherten Feststellungen dahingehend möglich, dass Schmuck im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen abhandengekommen war. Aufgrund der übrigen Gesamtzusammenhänge war dies darüber hinaus ohnehin fernliegend.

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T9 nutzte ebenfalls Bereiche in den Schränken des Schlafzimmers seiner Ehefrau, ihm wichtige Dinge verwahrte er allerdings in seinem Zimmer im Erdgeschoss auf, das er stets verschlossen hielt. Dieses Zimmer wies lediglich  eine Grundfläche von 2,56 m Breite x 3,62 m Länge auf, die von einem an der Längswand stehenden Bettkasten mit einer Gesamtlänge von 2,03 m und einer Breite von 1,27 m sowie einem von der Eingangstür aus gesehenen linker Hand an der Wand stehenden Einbauschrank fast gänzlich eingenommen wurde. Auch in der Nacht, wenn er dort schlief, schloss er sich ein. Außer ihm durften lediglich der Angeklagte W, wenn er mit seinem Enkel dort ungestört Dinge besprechen wollte, und T2 das Zimmer betreten, wenn sie dort putzen oder die Bettwäsche wechseln wollte. In diesen Fällen erhielt sie dann von T9 den Zimmerschlüssel ausgehändigt, den sie anschließend umgehend wieder zurückgeben musste. Ca. drei Wochen vor dem Tatgeschehen ließ sich T8 heimlich einen Ersatzschlüssel anfertigen, weil sie sich sorgte, dass sie nicht ins Zimmer gelangen würde, wenn es ihrem Ehemann in einem Notfall gesundheitlich schlecht gehen sollte. T9 verfügte über mehrere Schlüssel zu seinem Zimmer. Er äußerte häufig den Verdacht, dass diese ihm gestohlen worden seien, wofür es indes nie gesicherte Anhaltspunkte gab, sondern alles sprach dafür, dass er diese vielmehr lediglich verlegte. So wurde etwa einer nach seinem Tod in seinem PKW Audi hinter dem Fahrersitz auf dem Fußboden liegend aufgefunden. Auch hatte er wiederholt Anzeigen erstattet, weil seiner Ansicht nach in sein in der Garage des Hauses abgestelltes Fahrzeug eingebrochen worden sei, ohne dass sich allerdings belastbare Hinweise auf einen Einbruchsdiebstahl ermitteln ließen. Angesichts der gestörten familiären Verhältnisse veränderte sich sein Sicherheitsgefühl stetig negativ. Bereits seitdem er den Bruch mit seinem Sohn herbeigeführt hatte, äußerte er immer wieder die Vermutung, dass dieser das Haus und auch sein Schlafzimmer heimlich aufsuchen würde, um ihn auszuspionieren und ihm Schaden zuzufügen. Seine als Juckreiz empfundenen Hautprobleme führte er zuletzt darauf zurück, dass T2 ihm etwas in das Bett streue. Aus diesem Grund trug er die ihm wichtigen Schlüssel und Bargeld stets in der Kleidung bei sich und verwahrte die ihm wichtigen schriftlichen Unterlagen in einer Ledertasche, die er alltags immer mit sich führte oder ansonsten in seinem verschlossenen Schlafzimmer beließ. Seit 2016 verfestigten sich diese diffusen Ängste zunehmend. Er berichtete zahlreichen Personen, so dem Angeklagten oder auch den Zeugen Y6, H8 und U3, dass er im Garten seines Hauses in den Bäumen Personen gesehen habe, die ihn ausspähen würden. Zudem mutmaßte er häufig, dass sich Personen unbefugt auf seinem Grundstück aufhalten würden, oder dass sein Grundstück mit Hilfe von Drohnen und hellen Lichtern, die er glaubte gehört und gesehen zu haben, ausgespäht werden würde. Eine hinter seinem Grundstück auf dem sich unmittelbar anschließenden Nachbarschaftsgrundstück befindliche große Baustelle bedingte ungewöhnliche Abläufe und führte ebenfalls zu entsprechenden Irritationen und Sorgen, die seine Ehefrau und der Angeklagte insgesamt nicht teilten. Letzterer schenkte ihm ein Fernglas, damit er die vermeintlichen Männer in den Bäumen besser beobachten könne. Soweit versucht wurde, T9 zu beruhigen, beharrte dieser auf seinen Wahrnehmungen und Rückschlüssen, was indes sicher nicht Ausdruck eines wahnhaften Erlebens war. Ausweislich der Diagnose von Prof. Dr. K in seinem Schreiben vom 16.05.2016 lagen bei T9, den er zur Verlaufskontrolle einer empfundenen Merkschwäche und der Frage einer eingeschränkten Geschäftsfähigkeit untersucht und beraten hatte, lediglich altersbedingte Merk- und Konzentrationsstörungen vor ohne Anhalt für eine beginnende Demenz oder eine beeinträchtigte Entscheidungsfähigkeit. Gleichwohl hegte das spätere Opfer entsprechende Ängste nicht nur bezogen auf seinen Sohn T2, sondern seine Furcht bezog sich insbesondere auf eine generell von ihm empfundene Überfremdung, nachdem das Thema Flüchtlinge über Monate hinweg in den Medien diskutiert worden war und er von der Unterbringung von Asylsuchenden in einer nahegelegenen Schule erfahren hatte. Seine diesbezüglichen Sorgen formulierte er energisch in einem der in Augenschein genommenen Bild/Tonaufnahmen, die der Angeklagte W heimlich mit dem Handy Ende 2016 von ihm gefertigt hatte. Immer häufiger geriet T9 deshalb auch in Streit mit seiner Ehefrau, weil diese einerseits Rheumatikerin war und es deshalb gern sehr warm in den Räumen hatte, andererseits aber, weil sie ein großes Bedürfnis nach frischer Luft verspürte, häufig die Türen und Fenster in ihrem häuslichen Bereich öffnete, was er als Sicherheitsrisiko empfand.

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Das weitläufige Haus verfügte über eine Alarmanlage, die durch die Firma H2 und Sicherheitstechnik installiert und betreut wurde. Alarme liefen unmittelbar bei der Wach- und Schließgesellschaft in V auf. Die Anlage wurde ausschließlich von T9 über vorhandene Funkfernbedienungen oder mittels eines Blockschlosses an der Eingangstür geschaltet und war ihm, wie ein Mitarbeiter der Sicherheitsfirm, der Zeuge L8, im persönlichen Gespräch mit dem späteren Opfer erkannte,  sehr wichtig. Die Funkfernbedienungen waren mit einer Notruftaste ausgerüstet, bei deren Betätigung ein Alarm ausgelöst und an die Wach- und Schließgesellschaft übertragen wurde. Dies geschah auch dann, wenn die Alarmanlage unscharf gestellt war. In die Sicherung waren alle Türen und Fenster des Hauses einbezogen, bis auf eine im Schlafzimmer von T8 liegende Tür, die sie mithilfe eines entsprechenden Schalters trotz Scharfstellung der Anlage öffnen konnte, weil sie sich bei Bedarf auch nachts frische Luft verschaffen können wollte. Wurde die Anlage in den Modus „extern scharf“ gestellt, meldete sie jeglichen Glasbruch- und/oder Aufbruchsversuch und reagierte durch installierte Bewegungsmelder auch auf Bewegungen innerhalb des Hauses. Wurde sie „intern scharf“ gestellt, wurde Alarm bei Glasbruch und Aufbruch aktiviert, die Bewegungsmelder im Haus reagierten jedoch nicht. Man konnte sich im Haus frei bewegen, aber keine Fenster und Türen öffnen. Wurde sie auf „unscharf“ gestellt, was in der Regel der Fall war, wenn sich die Großeltern zu Hause aufhielten, war sie vollständig abgeschaltet. Bei einem geöffneten Fenster oder geöffneter Tür war es nicht möglich, die Anlage scharf zu stellen, ein solcher Versuch wurde in einem aufgezeichneten, sog. Ereignisprotokoll als Scharfstellversuch ausgewiesen. In dem später im Rahmen der Ermittlungen überprüften Zeitraum zwischen dem 20.10.2016 und 21.03.2017 wurde ein derartiger Eintrag in dem Protokoll nicht geführt. Grundsätzlich war es T9 aufgrund seiner Sicherheitsbedenken wichtig, die Alarmanlage regelmäßig zu bedienen, wie auch die Zeugin T2 im täglichen Umgang mit ihm feststellte. Gleichwohl passierte es gelegentlich, dass er abends vergaß, sie scharf zu stellen. An insgesamt 139 Tagen bis einschließlich dem 19.03.2017 wurde sie an 121 Tagen abends überwiegend in einem Zeitraum zwischen 19:00 Uhr und 22:00 Uhr aktiviert. Zu einem Alarm, dem ein tatsächlich begangener Einbruchsversuch oder ähnliches zugrunde lag, kam es nie.

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Der Angeklagte fühlte sich, weil sein Großvater altersbedingt vergesslicher und ängstlicher geworden war, ihm zunehmend überlegen. Die von ihm formulierten Ängste amüsierten ihn teilweise – wie die von ihm gefertigten Videosequenzen mit dem Handy belegen – und der Angeklagte schürte sie teilweise noch, indem er, wenn sein Großvater etwas vermisste, (in einer Videosequenz war es ein Schal), ihm  sagte, dieser Gegenstand werde bestimmt von T2 weggenommen worden sein. Der Angeklagte vertraute immer mehr darauf, dass er für seinen Großvater eine unverzichtbare Hilfe und einzige Vertrauensperson geworden war, was in ihm den Irrglauben stärkte, dass er T9, den er seit vielen Monaten erfolgreich hinterging, auch weiterhin in seinem Sinne würde täuschen und manipulieren können, ohne Konsequenzen fürchten zu müssen, weil er für ihn als einziger Enkel alternativlos war in seinem Wunsch, für das vorhandene Vermögen einen Nachfolger aus der Familie zu finden. Er ging in einer Art und Weise mit ihm um, die dem nachsichtigen Umgang mit einem Kind gleichkam, dem man nicht widersprach, das man innerlich aber belächelte.

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III.

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1.

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Weil T9 der Verdacht, sein Enkel studiere nicht ordnungsgemäß, immer mehr umtrieb, versuchte er Ende des Jahres 2016 anlässlich stattfindender Rotarier-Treffen in zwei persönlichen Gesprächen von dem Zeugen T7, der als Professor und Prorektor an der Universität V tätig war, sich die konkreten Studienbedingungen an der Universität erläutern zu lassen und insbesondere in Erfahrung zu bringen, ob es Nachweise über eine Präsenz oder erbrachte Leistungen gebe. Anlässlich des turnusmäßig jeweils freitags stattfindenden Treffens der Rotarier am 3.03.2017 in den Räumen der Gaststätte K3 überwand er seine Zurückhaltung und berichtete dem Zeugen offen, dass sein Enkel ihm erklärt habe, man erhalte an der Universität V als Nachweise für erbrachte Studienleistungen weder Scheine noch Noten. Der Zeuge, der das spätere Opfer, ohne Einzelheiten der familiären Verhältnisse näher zu kennen, sehr schätzte, machte daraufhin unmissverständlich deutlich, dass diese Angaben nicht wahr seien und verwies darauf, dass Studienverlaufsbögen geführt würden und zudem in allen Fächern eine Präsenzpflicht bestehe. Sichtlich erregt wandte sich T9, der erkannt hatte, dass seine gehegten Sorgen berechtigt waren, mit großer Empörung abrupt von ihm ab und begab sich zu seinem Sitzplatz. Dabei murmelte er vor sich hin, dass er angelogen worden sei. Den Zeugen T7 irritierte diese starke emotionale Reaktion, für die er sich aufgrund seiner Angaben verantwortlich fühlte, nachhaltig, weil er spürte, wie wichtig die Fragen, die sich auf das Studium seines Enkels bezogen, für T9 waren. Dabei hatte er diesen bereits bei anderen Gelegenheiten im Gespräch durchaus als impulsiv erlebt. Die von ihm in diesem Fall gezeigte Reaktion ging jedoch weit darüber hinaus und ließ eine hohe persönliche Betroffenheit erkennen.

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Hinzu kam, dass diese Anfang März 2017 aus berufenem Mund erhaltenen Informationen ihm auch von der Zeugin T6 nicht anders mitgeteilt worden waren. Bereits im Februar 2015 hatte T9 anlässlich seines runden Geburtstages mit seiner früheren Sekretärin telefoniert, die ihm berichtet hatte, dass sie ein Studium für Senioren aufgenommen habe und schilderte, wie stark gefordert die jüngeren Studenten seien, weil diese, im Gegensatz zu ihr, ständig Leistungsnachweise erbringen müssten. Nachdem T9 ihr die Angaben seines Enkels diesbezüglich geschildert hatte, ermutigte die Zeugin ihn, da sie wusste, dass er das Studium finanzierte, im Sekretariat der Universität nachzufragen. Offen formulierte T9 ihr gegenüber bereits in diesem Gespräch seine Sorge, dass er von seinem Enkel belogen werde. Für diesen Fall kündigte er an, dass er dann „Schlitten mit ihm fahren werde“ und zeigte sich erbost und wütend darüber, wenn sein Enkel es wage, ihn „in den Wald zu schicken“. Im Februar 2016, anlässlich seines 91. Geburtstags telefonierte die Zeugin erneut mit T9. Auch in diesem Telefonat wurde die Thematik rund um das Studium seines Enkels in ähnlicher Weise besprochen. Die Zeugin erkundigte sich allerdings nicht, ob T9 im Sekretariat der Universität vorstellig geworden war, weil sie es nicht als ihre Aufgabe ansah, ihm diesbezüglich Vorgaben zu machen.

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Von Mitte 2016 an hatte auch die Zeugin U3 eine Veränderung in den Schilderungen des T9 bemerkt, was das Verhältnis zu seinem Enkel betraf. Während es in den Jahren zuvor ständig nur „T4 hier, T4 da“ geheißen hatte, wurde in den Äußerungen des späteren Opfers deutlich, dass er seinen Enkel zunehmend kritisch sah. So hatte T9 ihr in mehreren bis in das Jahr 2017 reichenden Gesprächen von seiner Enttäuschung berichtet, dass sein Enkel aus einem Depot bei der Q Bank Gelder entnommen habe, ohne dies mit ihm zuvor abzusprechen. Auch hatte er sich verärgert darüber gezeigt, dass seiner Auffassung nach sein Enkel sich lediglich um die ihm übertragenen Immobilien kümmerte, sie sanieren ließ, sich nicht aber auch entsprechend um die nicht in seinem Eigentum stehenden Häuser bemühen würde. Zudem formulierte er zum Ende des Jahres 2016 auch immer häufiger seine Zweifel, dass sein Enkel studiere. Aus diesem Grund hatte die Zeugin U3 über ihren eigenen Enkel, der studiert, und einen ihrer Mieter, der an einer Universität arbeitet, Erkundigungen eingezogen. Das Ergebnis ihrer Ermittlungen, dass man Leistungsnachweise erhalte, teilte sie T9 mit. Zutreffend schloss das spätere Opfer daraus, dass sein Enkel ihn belüge und formulierte von Dezember 2016 zunehmend unglücklicher werdend in Gesprächen mit der Zeugin immer häufiger, „dass T4 beginne, in die Fußstapfen seines Vaters, dieses Verbrechers zu treten“. In den letzten Wochen vor der Tat äußerte er auch konkrete Konsequenzen, die er ziehen werde, nämlich „das sein Enkel von ihm keinen Pfennig mehr erhalten werde, wenn er ihn belüge“. Die Sorge und das Misstrauen, dass er belogen wurde, hatten sich für T9 zunehmend zur Gewissheit verdichtet.

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2.

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Zudem hatte Mitte Januar 2017 T9 ein auf den 16.01.2017 datiertes Schreiben des Finanzamtes W erhalten, in dem er mit Fristsetzung bis zum 27.03.2017 zur Abgabe einer Schenkungssteuererklärung aufgefordert wurde. Hintergrund dieses Schreibens war die erfolgte Übertragung der Immobilie C6 Ende 2016, die dem Finanzamt über den das Grundstücksgeschäft abwickelnden Notar zur Kenntnis gelangt war. Weil sein Großvater nicht mehr konkret erinnerte, was er ihm in den letzten zehn Jahren, mithin in dem Zeitraum, der nach dem geltenden Steuerrecht alle Schenkungen und Zuwendungen erfassen sollte, schenkungsweise hatte zukommen lassen, forderte T9 den Angeklagten nachfolgend auf, ihm eine entsprechende Auflistung zu erstellen. Der Angeklagte hatte im Juli 2016 unter Mitwirkung seines Steuerberaters beim Finanzamt W eine Schenkungssteuererklärung eingereicht und in dieser die ihm gewährten, bereits geschilderten Bargeldzuwendungen zwischen dem 3.11.2010 und 19.12.2014 in Höhe von 673.200 € aufgeführt, sowie die Übertragung eines Grundstücks am 3.12.2005 mit einem angesetzten Wert in Höhe von 5000 Euro aufgelistet. Diesen Beträgen waren nunmehr die jeweiligen Immobilienwerte an den dem Angeklagten darüber hinaus von seinen Großeltern zugewandten Immobilien Hohenstein 19 und C6 hinzuzurechnen, die auf insgesamt 231.250 € festgesetzt worden waren. Danach hatte der Angeklagte in dem steuerrechtlich relevanten Zeitraum Schenkungen im Gesamtwert von 909.450 Euro erhalten, die abzüglich seines steuerlichen Freibetrages in Höhe von 400.000 € bei einem verbleibenden Restbetrag in Höhe von 509.450 Euro, von dem 30 % Schenkungssteuer veranlagt worden wären, zu einer von ihm an das Finanzamt zu zahlenden Schenkungssteuer in Höhe von 152.835 € geführt hätten.

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T9, dem an einer korrekten Aufarbeitung der steuerrechtlichen Fragen gelegen war, forderte den Angeklagten mehrfach auf, ihm eine entsprechende Auflistung zu erstellen. Dieser Aufforderung kam der Angeklagte nicht nach, obwohl er auch von der die steuerlichen Angelegenheiten seines Großvaters bearbeitenden Zeugin G3 mehrfach dazu aufgefordert wurde. Der Angeklagte ignorierte das Drängen seines Großvaters, weil er nicht einsah, was die Zeugin G3 mit der Angelegenheit zu tun hatte und er eine steuerliche Bewertung der Immobilien in Form einer Hochrechnung des Finanzamtes nicht wollte, weil in ihnen ein erheblicher Reparaturstau vorhanden war. Der Zeuge Y6 wies T9 wiederholt daraufhin, dass, wenn der Angeklagte die Schenkungssteuer nicht abführe, er als Schuldner ebenfalls hafte, was das spätere Opfer immer ungehaltener werden ließ, weil der Angeklagte sich – aus dessen Sicht wieder einmal – unzuverlässig verhielt und seinen Vorgaben nicht nachkam. Auch wenn der Angeklagte – abgesehen von seinem Immobilienvermögen, das nicht liquide war, da, wie dargestellt, teilweise mit Nießbrauch belastet und jedenfalls nicht ohne Zustimmung von T9 veräußer- oder belastbar -  auf seinen Konten durch die Schenkungen seiner Großeltern noch über ein Barvermögen von über 200.000 Euro verfügte, belastete die sich ankündigende Verpflichtung zur Begleichung dieser Schenkungssteuer ihn finanziell in hohem Maße. Insoweit sah er sich nämlich dem laufenden, hohen Kapitalbedarf der T5 ausgesetzt, den er allein aus seinem stetig geringer werdenden Vermögen aufbrachte. Hierzu zählten insbesondere die Zahlungsverpflichtungen an seine Mitarbeiter, denen er offensichtlich nachkommen wollte, und die immer wieder von ihm geleisteten nachträglichen Geldeinlagen in die Firma. Zudem hatte er den teuren Pkw gekauft, der im Sommer geliefert werden sollte, und sein kostenintensiver Lebensstil schmälerte das ihm zur Verfügung stehende Geld zusätzlich. Dass er versuchte, bei der R-Bank wegen der anstehenden Steuerschuld einen Kredit zu erwirken, vermochte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt zu werden.

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3.

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In den letzten Tagen vor dem Tatgeschehen vermutete T9, der glaubte, einen schriftlichen Vorgang von einem Notar auf dem Schreibtisch seiner Ehefrau bemerkt zu haben, dass diese an der Abfassung eines neuen Testamentes arbeitete, in dem sie ausschließlich ihren Sohn T2 begünstigen wollte, was das spätere Opfer stark verärgerte. Ob dies zutreffend war, und ob tatsächlich eine Abänderung des Testaments erfolgte, vermochte die Kammer nicht aufzuklären. Jedenfalls wurde ein derartiges Testament nicht aufgefunden. Unklar blieb, ob es überhaupt existierte oder ob, wie es der Zeuge Y6 vermutet, T9 insoweit einem Irrtum unterlegen war.

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T2 hielt weiterhin den regelmäßigen Kontakt zu seiner Mutter aufrecht. Er war drei Jahre lang bis Ende 2016 mit der Zeugin G liiert gewesen, mit der er zusammen gelebt und die für ihn Büroarbeiten erledigt hatte, bevor er sich von ihr streitig trennte. Im Januar 2017 lernte T2 die Zeugin X kennen, die in N lebte. Mit ihr ging er eine neue Beziehung ein, die sehr harmonisch verlief, weil beide die gleichen Interessen, Kunst und Theater, teilten. T2 hielt sich häufig in N auf, die Zeugin X verbrachte aber ebenso viel Zeit in seinem Haus in V . Gleichwohl unterhielt T2, wie auch schon in der Zeit, in der er mit der Zeugin N liiert war, sexuelle Kontakte zu anderen Frauen. Am 10.03.2017 stellte er die Zeugin X seiner Mutter anlässlich eines gemeinsamen Essens in einem Restaurant in V vor. T2 berichtete ihr, dass seine Mutter sich nach dem harmonischen Beisammensein von ihr sehr angetan gezeigt habe. Er beabsichtigte, die Beziehung zu der Zeugin weiter zu intensivieren und zog in Erwägung, am Niederrhein ein Haus für sie und ihren Sohn, den Zeugen M, der noch in ihrem Haushalt lebte, zu erwerben.

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Der Angeklagte, dem die Wartezeit auf das von ihm erworbene Mercedes AMG GTR Modell zu lang geworden war, hatte sich an den Zeugen L4  gewandt  und diesem erklärt, er wolle die Zeit bis zur Lieferung seines Fahrzeugs durch Erwerb oder Leasen eines ähnlichen Modells überbrücken. Aus ihrem Fahrzeugbestand hatte der Zeuge dem Angeklagten deshalb Anfang Januar 2017 ein Modell GTS vermittelt, das der Angeklagte über die Firma T13 GmbH zu einem Betrag in Höhe von ca. 650 € brutto monatlich leaste. Weil die Lenkung des PKWs defekt war, brachte der Angeklagte dieses Fahrzeug in die Werkstatt, wo der Zeuge ihm am 15.03.2017 einen PKW Modell S 600 Maybach als Leihfahrzeug bis zum Mittag, des 21.03.2017 überließ, was im Rahmen eines Fahrzeug-Benutzungsvertrages geregelt wurde.

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4.  Tatvorzeitraum

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Am Donnerstag, dem 16.03.2017, waren neben der Zeugin H8 auch der Zeuge Y6 und dessen Sohn im Büro von T9 anwesend. Maßgeblich sollten Fragen der Testamentsvollstreckung geklärt werden. Der Zeuge Y6 wies allerdings noch einmal auf die Notwendigkeit der Abgabe der Erklärung wegen der Schenkungssteuer hin. Das spätere Opfer setzte sich daraufhin telefonisch mit dem Angeklagten in Verbindung, der jedoch darauf verwies, dass er nicht einsehe, was diese Fragen die Zeugin G3 angingen und der auf seinen Steuerberater verwies. Weil T9 immer ungehaltener wurde, überließ er den Hörer der Zeugin H8, die daraufhin dem Angeklagten noch einmal den Wunsch seines Großvaters nach den erforderlichen Angaben nachdrücklich unterbreitete. Im Nachgang zu diesem Gespräch fertigte die Zeugin gemeinsam mit dem späteren Opfer, das aufgeregt war und es schriftlich geklärt haben wollte, eine E-Mail an den Angeklagten, die um 13:24 Uhr gesendet wurde. In ihr beklagte T9, dass er immer noch keine Antwort von ihm erhalten habe in Bezug auf die Schenkungen, die er während der letzten zehn Jahre ihm gewährt habe. Verärgert wies er darauf hin, dass Frau G3 am 2. Februar deswegen angefragt habe und dass diese Problematik wiederholt mit ihm telefonisch besprochen worden sei. Als Konsequenz formulierte T9: „Bitte jetzt noch mal: 1. deine Antwort geht zuerst an mich, 2. danach bekommt Frau G3 diese Angaben“. Die E-Mail schließt mit dem Satz: „Ich gehe davon aus, dass am kommenden Sonntag dies endgültig erledigt wird. Viele Grüße dein Opa“. An diesem Sonntag, dem Tattag, war, wie üblich, am Nachmittag ein Besuch des Angeklagten W im Hause seiner Großeltern vorgesehen.

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An diesem Donnerstagabend ging der Angeklagte zum Tischtennistraining und verabredete sich dort mit dem Zeugen E2 für den kommenden Abend, um gemeinsam etwas zu  unternehmen.

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Am Freitag, dem 17.03.2017, fuhr er Angeklagte am Vormittag in die von ihm angemieteten Büroräume der T5, um dort schriftliche Dinge zu erledigen. Anschließend begab er sich zurück in seine Wohnung und kümmerte sich um einen zu dem Zeitpunkt 3 Monate alten Hund, den er gemeinsam mit der Zeugin C8 angeschafft hatte. Die Beziehung zu der Zeugin war wechselhaft verlaufen. Sie hatte sich, nachdem sie im Juni 2016 mit ihm zusammen gezogen war, nach dem Urlaub Ende August 2016 von ihm getrennt, weil es zwischen ihnen wiederholt zu Streitigkeiten gekommen war, maßgeblich, weil sie ihn - zu Recht - verdächtigte, Beziehungen zu anderen Frauen zu unterhalten. Einen Monat später kamen sie wieder zusammen und blieben ein Paar.

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Entweder im Verlauf dieses Tages oder bereits am Donnerstag telefonierte der Angeklagte unwiderlegt mit dem späteren Opfer T9. In diesem Gespräch, das er seiner unwiderlegten Darstellung nach von einem Anschluss im Haushalt seiner Mutter geführt haben kann, wurde die Schenkungssteuer thematisiert, nach Darstellung des Angeklagten dergestalt, dass er dem späteren Opfer erklärte, dass eine die zuletzt übertragenen Immobilien betreffende Schenkungssteuer noch nicht berechnet werden könne. Weil T9 die Angelegenheit gleichwohl persönlich mit ihm besprechen wollte, sollte auch nach Darstellung des Angeklagten diese Thematik am kommenden Sonntag noch einmal erörtert werden.

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Am Freitagnachmittag traf der Angeklagte auf die Zeugin C8, die von ihrem Frühdienst – sie absolviert eine Ausbildung zur Krankenschwester - in seine Wohnung zurückgekehrt war. Weil er sein Versprechen vergessen hatte, mit ihr dem Abend zu verbringen, reagierte sie verärgert, als der Angeklagte ihr mitteilte, dass er mit Justin E2 verabredet sei. Obwohl er sie auf Samstagabend vertröstete, blieb sie ungehalten, was ihn jedoch nicht davon abhielt, den Zeugen E2 sowie einen weiteren Bekannten mit seinem Pkw Maybach in Z1 abzuholen. Sie fuhren nach Q und hielten sich nachfolgend in der dortigen Altstadt in unterschiedlichen Lokalen auf. In einem lernte der Angeklagte im Verlauf des Abends die damals 17-jährige Zeugin Y kennen, der gegenüber er sich nachfolgend als nicht liiert und sehr interessiert an ihrer Person ausgab. Er berichtete ihr, dass er in der Automobilbranche tätig sei und derzeit ein eigenes Unternehmen aufbaue, da er beabsichtige, hochwertige PKWs ins Ausland zu verkaufen, und dass er bereits Luxusfahrzeuge in die Vereinigten Emirate verschifft habe. Erklärend fügte er hinzu, dass er, um dies alles verwirklichen zu können, sich Geld von seinen Großeltern geliehen und viel gearbeitet habe, um auch seine Mutter finanziell zu unterstützen. Seine beiden Begleiter lernten ebenfalls zwei Mädchen kennen, bei denen sie ursprünglich übernachten wollten. Der Angeklagte, der entsprechend seiner Angewohnheit keinen Alkohol getrunken hatte, fuhr mit Rücksicht auf ein am nächsten Abend anstehendes Tischtennisspiel beide nach Hause. Gegen 4:00 Uhr bis 4:30 Uhr in der Nacht war er wieder zurück in seiner Wohnung, in welcher die Zeugin C8 schlief. In dieser Nacht  kam es zwischen ihm und der Zeugin Y, wie die spätere Auswertung des über die T5 laufenden, von ihm als Geschäftshandy bezeichneten Mobiltelefon Apple IPhone 7 mit der Rufnummer #####/#### ergab, zu insgesamt 322 SMS bzw. WhatsApp-Kontakten, in denen er sein großes persönliches Interesse an ihr bekundete und u.a. schrieb: Würde dich gern kennen lernen, finde dich interessant, still, süß, vernünftig und sich mit den Worten: „So Gute Nacht Maus“, von ihr verabschiedete.

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Über dieses Mobiltelefon unterhielt der Angeklagte, wie dessen Auswertung ergab, zudem zahllose Kontakte zu Frauen u.a. über die Dating-App “U“, zu denen er sexuelle Kontakte suchte. So schrieb er beispielsweise am 16.03.2017 um 0:48 Uhr an eine Bella: „Ficken?“ Auf deren Antwort: „Mit Niveau?“, schrieb er zurück: „Ohne Ende im Maybach auf der Rückbank“. Teilweise suchte er, wie die Auswertung ergab, z.B. im Januar 2017 an einem Tag zu mehreren Frauen entsprechend eindeutig formulierte Kontakte, um mit ihnen sexuelle Handlungen zu vereinbaren.

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Am Samstag, dem 18.03.2017, stand der Angeklagte gegen 11:00 Uhr auf. Er hatte nicht bemerkt, dass seine Freundin die Wohnung bereits verlassen hatte. Nachfolgend fuhr er zu seiner Mutter, um die Zeit bis zum Beginn des Tischtennisspiels am Abend bei ihr zu verbringen. Obwohl die Zeugin C8 immer noch verärgert war, traf auch sie im Verlauf des Abends in der Halle ein, um das Spiel des Angeklagten und seiner Mannschaft mit anzuschauen. Anschließend begab sie sich zu ihren Eltern, wo sie ursprünglich auf ihn warten wollte. Als sie jedoch sah, dass der Angeklagte auf Facebook zwei Freundschaftsanfragen an Frauen geschickt hatte, entschloss sie sich, ihn abzuweisen und teilte ihm mit, dass sie eine Woche lang Zeit benötige und ihn nicht sehen wolle. Auf fadenscheinige Entschuldigungsversuche des Angeklagten ging sie nicht ein. Dieser verabredete sich im Laufe des Abends mit der Zeugin Y. Bei anderen Gelegenheiten, zuletzt am 02.03.2017, hatte der Angeklagte, wenn seine Freundin erbost bemerkt hatte, dass er in der Nacht mit seinem Mobiltelefon Nachrichten verschickte, ihr vorgehalten, sie solle aufhören ihn zu stalken. In dieser Nacht holte er mit seinem PKW Maybach die Zeugin Y aus Q ab und fuhr mit ihr umher, unter anderen auf den H Ringen. Nachdem er sie wieder nach Hause gefahren hatte, begab er sich gegen 3:00 Uhr in seine Wohnung und schrieb mit ihr noch etwa eine Stunde lang über WhatsApp. Sie vereinbarten, sich wieder zu sehen.

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5.  Tattag

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a.

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In der Nacht von Samstag auf Sonntag, den 19.03.2017, rief T9, wie die Angaben der insoweit vernommenen Zeugin U3 und die Auswertung der retrograten Daten des Opfers ergaben, um 0:45 Uhr die Zeugin U3 an. Beide tauschten sich – wie üblich - über den Ablauf ihres Tages aus. Das spätere Opfer berichtete der Zeugin, dass es bei ihnen zu Hause einen „ganz furchtbaren Krach“ gegeben habe, dessen Inhalt die Kammer letztlich nicht aufzuklären vermochte. Anders als es sonst seiner Gewohnheit entsprach, schilderte T9 ihr auf die Nachfrage der Zeugin nicht, mit wem und warum es so einen großen Streit gegeben habe, sondern erklärte ihr lediglich, dass sie, wenn er ihr dies erzähle, die ganze Nacht - ebenso wie er - nicht würde schlafen können. Für die Zeugin, die nicht weiter insistieren wollte, stand es außer Frage, dass es sich nur um einen Streit zwischen ihm und engsten Familienangehörigen, nämlich seiner Ehefrau und seinem Enkel, gehandelt haben konnte, weil die zurückgezogene Lebensweise von T9 und T8 keinen Raum dafür ließ, mit Fremden derartig emotional belastende Streitigkeiten auszutragen und T2 seit Jahren Hausverbot hatte. Am Sonntagmorgen rief T9 um 11:45 Uhr erneut die Zeugin U3 an. Er berichtete ihr, dass es ihm soweit gut gehe und er beabsichtige, nach dem Frühstück die Zeitung zu lesen. Für das Tatgeschehen möglicherweise relevant gewordene Einzelheiten besprachen sie nicht. Die Alarmanlage hatte er, nachdem sie die Nacht über „intern scharf“ gestellt war, am Morgen um 9:05 Uhr komplett unscharf gestellt. Ausweislich der späteren Auswertung des Ereignisprotokolls der Alarmanlage handelt es sich hierbei um die letzte Änderung der Schaltsituation der Anlage.

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Am Mittag telefonierte die Zeugin N3, die regelmäßig ihre langjährigen Freunde kontaktierte, zunächst länger mit T9 über allgemeine Belange des Alltagslebens, anschließend auch mit dessen Ehefrau. Diese war damit beschäftigt, ein Bridgeturnier, das in zwei Tagen stattfinden sollte, zu organisieren. Da dieses Turnier 35 Teilnehmer umfasste, war der Aufwand für das spätere Opfer nicht unerheblich, zumal die Zeugin N3 gesundheitsbedingt kurzfristig absagen musste.

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Um 13:15 Uhr und um 15:42 Uhr versuchte T9 vergeblich die Zeugin H8 telefonisch zu erreichen, die ihr Mobiltelefon ausgeschaltet hatte. Zwischen ihm und der Zeugin war es nach Weihnachten zu einem persönlichen Zerwürfnis gekommen. Als das spätere Opfer an einem Freitag mit ihr mittags essen gegangen war, hatte zufällig auch die Zeugin U3 dasselbe Restaurant besucht. T9, der immer wieder zu ihr hin geschaut hatte, hatte auf Nachfrage der Zeugin H8 geantwortet, dass dort drüben die Frau sitze, mit der er fast 55 Jahre lang ein Verhältnis habe. Warum er ohne Not  - der Zeugin U3 sagte er später lediglich, er sei mit seiner Angestellten essen gegangen - der Zeugin H8 sein weiteres, langjähriges außerehelichen Verhältnis offen legte, was sie erwartungsgemäß stark verletzte, konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls zog die Zeugin in den folgenden Wochen in Erwägung, eigene Konsequenzen zu ziehen, wenn T9  W sich nicht von der Zeugin U3 trennen sollte. Ihren Unmut und ihre entsprechende Entschlossenheit hatte sie ihm deutlich gezeigt, auch wenn sie mit ihm in seinem Büro weiterhin zusammengearbeitet hatte und ihr bewusst war, dass T9 unter ihrer abweisenden Haltung litt. Bevor er seinen Enkel um 16:00 Uhr erwartete, versuchte das spätere Opfer noch einmal vergeblich die Zeugin H8 telefonisch zu erreichen. Um 15:42 Uhr, insoweit handelte es sich um das letzte abgehende Telefonat von dem von T9 genutzten Mobiltelefon, sprach er ihr sinngemäß folgende Nachricht auf die Mailbox: „Ich habe jetzt 2 Tage lang nichts von dir gehört, ich weiß nicht was los ist. Das Schlimmste ist die Ungewissheit“. Ihre Mailbox hörte die Zeugin erst nach 20:00 Uhr an diesem Abend ab. Sie erreichte ihn nachfolgend telefonisch nicht mehr, weshalb sie ihm auf die Mailbox sprach, dass sie nicht wisse, wie sie anders mit der Situation umgehen solle und er Vorschläge machen könne, auf die sie dann gegebenenfalls nach eigener Bewertung reagieren werde.

130

b.

131

Der Angeklagte verspürte nach der langen, gemeinsam mit der Zeugin Y verbrachten Nacht auf die am Nachmittag bei seinen Großeltern anstehenden familiären Verpflichtungen keine große Lust. Seine Freundin hielt sich nicht mehr in seiner Wohnung, sondern bei ihren Eltern auf. Um 11:33 Uhr  rief er mit seinem  Geschäftshandy, welches er später am Tatort vergaß, wo es sichergestellt wurde, den Mitangeklagten Q2 unter der Rufnummer xxxx an. Hierbei handelt es sich um das Mobiltelefon, dessen Anschlussinhaber die T5 war, welches aber dem Mitangeklagten zur Verfügung stand. Darüber hinaus nutzte der Mitangeklagte mindestens zwei weitere Mobilfunkanschlüsse mit den Rufnummern ####, hier war er selbst Anschlussinhaber, und #####/####, Anschlussinhaber war insoweit seine Ehefrau B , die ihm sicher zugeordnet werden konnten und die sämtlich dem Angeklagten bekannt waren, zumal sie sich abgespeichert in den von ihm genutzten Mobiltelefonen befanden. Die Dauer des an dem späten Vormittag geführten Gesprächs betrug ausweislich der späteren Auswertung seines Mobiltelefons  58 Sekunden. Der nähere Inhalt dieses Gesprächs konnte nicht geklärt werden. Eine Verabredung, sich am Nachmittag zu treffen, war aufgrund der späteren Ereignisse sicher anzunehmen. Um 11:40 Uhr erkundigte sich der Angeklagte über sein Geschäftshandy per WhatsApp-Nachricht bei der Zeugin Y, ob diese gut geschlafen habe, was diese mit „zu kurz“ beantwortete.  Um 13:51 Uhr  rief der Mitangeklagte mit dem Mobiltelefon, deren Anschlussinhaber seine Ehefrau war, den Angeklagten auf dem von ihm überwiegend im Alltag genutzten Mobiltelefon mit der Rufnummer ###### an, dessen retrograde Daten ebenfalls umfassend ausgewertet wurden. Die Dauer des Gesprächs betrug 11 Sekunden, der Inhalt konnte nicht näher geklärt werden.

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Am frühen Nachmittag holte der Angeklagte den Hund bei den Eltern der Zeugin C8 ab. Sowohl seine Wohnanschrift, als auch die des Mitangeklagten, die Geschäftsanschrift der T13 GmbH, ein Cafe namens E1 , bei dem es sich um einen gängigen Treffpunkt der Mitglieder der griechischen Gemeinde handelt, das auch der Angeklagte regelmäßig aufsuchte,  die Anschrift der Konditorei I, an der sich die Zeugin C8 bei ihren Eltern aufhielt, und die Wohnanschrift des F C befanden sich sämtlich auf einer Strecke von ca. 5 km Länge im Stadtteil C.

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Anschließend fuhr er mit dem PKW Maybach zur nur ca. 1 km entfernt liegenden Anschrift  seines Halbbruders F C, um – wie stets vor dem Besuch seiner Großeltern -  das von ihm genutzte Luxusfahrzeug gegen den Audi S1 zu tauschen, den er ansonsten seinem Halbbruder oder, nach entsprechender Absprache, anderen Freunden und Bekannten zur Nutzung überließ. Von seinem Halbbruder erfuhr er, dass dieser gemeinsam mit anderen am Abend ab 18:30 Uhr im Cafe E1ein griechisches Fußballspiel anschauen wollte. Spätestens ab 15:30 Uhr hatte er sich mit dem Audi S1 Richtung Süden zur in V liegenden Wohnanschrift seines Halbruders Ü C begeben und hielt sich gemeinsam mit seinem Hund, den er mitgenommen hatte, in der dortigen Wohnung auf. Diese lag lediglich ca. 1,5 km von dem Wohnhaus seiner Großeltern entfernt, die den Angeklagten vereinbarungsgemäß um 16:00 Uhr zum Kaffeetrinken erwarteten. Noch von der Wohnung seines Bruders aus versuchte der Angeklagte mit dem von ihm überwiegend privat genutzten Mobiltelefon um 15:38 Uhr bzw. 15:39 Uhr drei Mal vergeblich den Mitangeklagten Q2 unter dessen drei genutzten Mobilfunknummern zu erreichen. Weil ihm dies nicht gelang, verließ er spätestens um 15:39 Uhr die Wohnung, in der er den Hund bei seiner Schwägerin und deren Kindern beließ, und fuhr die ca. 5 km lange Fahrtstrecke zurück nach C.

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Anhand eines von dem Zeugen T3 auf der Grundlage der vom Netzbetreiber übermittelten Verkehrsdatensätze erstellten Bewegungsbildes, beginnend ab 15.00 Uhr, endend am folgenden Tag 12:00 Uhr, waren anhand der unterschiedlich aktivierten Funkmasten auf der Strecke, in die sich das Mobiltelefon jeweils einwählte, die örtlichen Veränderungen des Angeklagten auch in zeitlicher Hinsicht für die Kammer sicher nachzuvollziehen. Im Zeitraum von 15:44 Uhr bis 16.23 Uhr fuhr er im Bereich seines Büros, des Cafes E1 und der in der Nähe liegenden Wohnanschrift des Mitangeklagten in Wuppertal C1 umher.  Um 16:00 Uhr  informierte er seine Großeltern telefonisch, dass er sich verspäten werde. Weil er den Mitangeklagten nicht fand, versuchte der Angeklagte um 16:05 Uhr,  16:07 Uhr,  und zweimal um 16:23 Uhr, mithin insgesamt vier Mal, diesen auf seinen unterschiedlichen Mobiltelefonen zu erreichen. Im Bereich der Anschrift seiner Geschäftsräume kam es nach 16:23 Uhr zu einem nicht über Mobiltelefone abgewickelten Kontakt zwischen ihm und dem Mitangeklagten, in dem er diesen veranlasste, ihn auf das Grundstück seiner Großeltern zu begleiten. Der Hintergrund dieser Verabredung konnte nicht geklärt werden. Nicht feststellbar war für die Kammer, wovon die Staatsanwaltschaft ausgeht, dass er an diesem Tag oder bereits vorher mit dem Mitangeklagten verabredet hatte, die Großeltern zu töten, wenn es zu einem Streit mit seinem Großvater in dem anstehenden Gespräch kommen würde. Nicht ausschließbar blieben insoweit andere Gründe, warum der Mitangeklagte den Angeklagten an diesem Nachmittag begleitete, etwa weil der Angeklagte vorhatte, sich nicht lange bei seinen Großeltern aufzuhalten, um nachfolgend etwas gemeinsam mit dem Mitangeklagten zu unternehmen oder etwa, dass Q2 - wenngleich als eine Art Notlösung und wenig erfolgversprechend - als Geschäftspartner präsentiert werden sollte. Ob der Mitangeklagte von dem Angeklagten in dem Audi S1 mitgenommen wurde – was nahe lag -, oder ob dieser mit einem anderen Fahrzeug als seinem über die T5 geleasten BMW, sich die ca. 5 Kilometer lange Strecke von C nach K1 zum Grundstück der Großeltern begab, konnte nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden. Das BMW Fahrzeug stand nach den späteren polizeilichen Ermittlungen ausweislich der Auswertung der vorhandenen Standortdaten der im Fahrzeug verbauten SIM-Karte den Nachmittag über nicht ausschließbar an seiner Wohnanschrift, da es im Sendebereich des Funkmastes, der den Wohnort des Mitbeschuldigten erfasst, um 15:14 Uhr zu einem Datenverkehr kam und um 19:15 Uhr abermals zu einem Kontakt mit dem selben Funkmast kam, ohne dass zwischenzeitlich weitere Daten übermittelt wurden. Ob danach das Fahrzeug durchgehend vor Ort verblieb oder zwischenzeitlich bewegt wurde, konnte nicht geklärt werden.

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Jedenfalls hielt sich der Mitangeklagte Q2 nach 16:30 Uhr in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Großeltern auf deren Grundstück auf.

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Spätestens um 16:34 Uhr traf der Angeklagte am Grundstück seiner Großeltern ein und wurde angesichts seines eingeschalteten Mobiltelefons von dem in der Nähe des Hauses liegenden Funkzellenmast um 16:34 Uhr erfasst. Unmittelbar daran anschließend bediente das von ihm überwiegend zu privaten Zwecken genutzte Mobiltelefon eine Datenverbindung mit einer Dauer von 3600 Sekunden, was den Zeitraum von 1 Stunde entsprach. Es erfolgte anschließend ein erneuter Zeitstempel in derselben Funkzelle, da der Angeklagte sich in diesem Zeitraum im Haus seiner Großeltern aufhielt. Weitere Verbindungen während dieser Stunde gab es nicht.

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Der Angeklagte bog über die Straße C4 in die I-Straße ein, an der das Grundstück seiner Großeltern lag. Das elektrisch über eine Fernbedienung, die der er bei sich führte, zu öffnende, eiserne Zufahrtstor zum Grundstück stand bereits offen, weil seine Großeltern ihn erwarteten. Der Angeklagte bog, wie der Zeuge T12 aus seinem Wohnzimmer aus zufällig beobachtete, nicht direkt nach rechts auf die Grundstückszufahrt ein, sondern fuhr weiter geradeaus, bis sich ihm die Möglichkeit zu einem Wendemanöver bot. Anschließend fuhr er zurück zur Zufahrt und bog nunmehr  von links kommend in sie ein. Sodann stellte er seinen Pkw hinter dem neben dem Hauseingang bereits parkenden Fahrzeug seiner Großmutter ab. Dass der Angeklagte dieses auffällige Wendemanöver durchführte, um den Mitangeklagten aus- oder einsteigen zu lassen, war möglich, konnte aber nicht hinreichend sicher festgestellt werden, weil der Zeuge T12 nicht wahrnahm, wie viele Personen sich in dem weißen Fahrzeug befanden. Das Tor zum Grundstück der Großeltern ließ der Angeklagte offenstehen. Durch dieses Tor, aber auch auf andere Weise, etwa über den Garten, wo sich ein größeres Loch in einem Zaun befand, war der unbemerkte Zugang für den Mitangeklagten ohne Schwierigkeiten möglich. Wo er die Rückkehr des Angeklagten oder eine Kontaktaufnahme mit ihm erwartete, war letztlich nicht feststellbar. Keines der bekannten, von dem Mitangeklagten genutzten Mobiltelefone wurde von dem am Tatort wirksamen Funkmast erfasst.

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c.

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Der Angeklagte klingelte an der Haustür und sein Großvater öffnete ihm die Tür. Anschließend hängte er eine schwarze Daunenjacke, in dessen rechter Tasche sich sein Geschäftshandy befand, während er sein privat genutztes Mobiltelefon am Körper trug, an eine unmittelbar links im Eingangsbereich befindliche Garderobe. Anschließend begab er sich mit seinem Großvater zunächst in die erste Etage des Hauses, ins dortige Wohnzimmer.  Seine Großmutter hielt sich seiner unwiderlegten Darstellung nach in ihrem Schlafzimmer auf. Die Stimmung im Haus der Großeltern war angespannt. Abgesehen von dem Streit am Vortag beschäftigte T9 die Ungewissheit, wie seine jahrzehntelange Beziehung zu seiner engen Vertrauten H8 weitergehen würde. Der Umstand, dass sich sein Enkel  - aus seiner Sicht  - wieder einmal als unzuverlässig erwiesen hatte und unpünktlich gewesen war, verbesserte seine Stimmung vor dem Hintergrund dessen, was er mittlerweile von ihm wusste und annahm, nicht.

140

Die Großeltern des Angeklagten hatten, wie es ihrer konsequenten Lebensführung entsprach, bereits wenige Minuten nach 16:00 Uhr, nachdem sie ihr Enkel über seine Verspätung informiert hatte, das vorgesehene sonntägliche Kaffeetrinken durchgeführt. Beide hatten von T8 vorbereites Obst in Form von aufgetauten Früchten gegessen. T9 hatte, wie es seiner Gewohnheit entsprach, zusätzlich höchstens eine Tasse koffeinhaltigen Kaffee getrunken. Aus diesem Grund fand nach dem verspäteten Eintreffen des Angeklagten kein gemeinsames Kaffeetrinken mehr statt. Der Angeklagte nahm aber, nachdem er auch mit seiner Großmutter in ihrem Zimmer gesprochen und diese ihn auf in der Küche bereitstehendes Obst und einen Kaffee, den er sich machen sollte, hingewiesen hatte, sowohl Obst als auch eine Tasse Kaffee zu sich. Entsprechendes von ihm genutztes Geschirr, eine Tasse (Abrieb Spur 1217.1) und ein Löffel (Abriebe Spuren 1217.2.1 und 1217.4.1), an denen im Rahmen der später durchgeführten Spurensicherungsmaßnahmen ausschließlich seine DNA-Merkmale detektiert wurden, wurde nach dem Tatgeschehen in einem Ablagekorb, der neben der Spüle oberhalb der Spülmaschine vor der Kaffeemaschine stand, sichergestellt. Das von seinen Großeltern genutzte Geschirr, an dem sich, wie die späteren, entsprechenden Untersuchungen ergaben, DNA der Opfer befanden, war von T8 bereits in die sodann wieder geschlossene Geschirrspülmaschine gestellt worden.

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T8 hatte zur Vorbereitung des von ihr gegen 19:00 Uhr – die Heute-Nachrichten enden sonntags um 19:10 Uhr - vorgesehenen Abendessens zwei tiefgefrorene Hasenrückenfilets ihrer Verpackung entnommen, und das Fleisch in der Küche unabgedeckt auf den Rand der Spüle in Höhe des Wasserhahns gelegt, von wo aus das Tauwasser in ein kleines Spülbecken ablaufen konnte. Die entsprechende Umverpackung entsorgte sie in einer für derartigen Abfall vorgesehenen Tasche, die seitlich an einem Küchenschrank stand. Ein Paket mit Knödeln sowie ein Glas mit Preiselbeeren standen neben weiteren Lebensmitteln verschlossen auf einem Küchenschrank vor der Mikrowelle.

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aa. Tat zum Nachteil T9

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Nachdem er die Früchte und den Kaffee zu sich genommen hatte, begab sich der Angeklagte spätestens gegen 17:00 Uhr mit seinem Großvater nach unten ins Erdgeschoss in dessen Schlafzimmer, dessen Tür der Großvater, wenn er sich in dem Zimmer aufhielt, regelmäßig wieder schloss. Ob er dies auch an diesem Tag tat, war gleichwohl nicht sicher feststellbar. Die, wie dargestellt, beengte Räumlichkeit verfügte außer dem Bett über keine weitere Sitzgelegenheit. Rechts der Eingangstür stand an der Wand ein kleiner Korbtisch, auf dem sich eine größere Statue befand. Danebenstand ein Glaskubus, auf dem sich eine weitere größere Statue befand. Im Anschluss an den Kubus befand sich eine Türöffnung, die in ein kleines Bad mit Waschgelegenheit und Dusche führte. Dieser Zugang zum Badezimmer war durch einen bodenlangen, dichten Stoffvorhang nahezu vollständig verdeckt. In dem Bad befand sich linksseitig an der Wand unterhalb eines Fensters ein Heizkörper, der auf der Stufe 3 eingestellt war. Im eigentlichen Schlafraum befand sich kein Heizkörper. Angrenzend zur Kopfseite des gegenüber der Eingangstür längs an der Wand stehenden Bettes stand ein betthoher Plexiglastisch, der mit seinen Ausmaßen von 45 cm Breite und 80 cm Länge den Raum bis zur Stirnwand nahezu ausfüllte, in der sich ein Fenster befand, das hinter einem zugezogenen dichten Stoffvorhang auf Kipp einen Spalt breit geöffnet war. Von außen waren die Fenster durch massive Gitter gesichert. Auf dem Plexiglastisch standen drei bronzene, kleinere Standfiguren. Neben einem weißen Bettlaken lagen auf dem Bett eine bezogene Bettdecke, zwei rot-grün karierte Wolldecken, ein heller Stoffüberwurf sowie zwei weiß bezogene Kopfkissen, eines davon hatte die Form eines Nackenhörnchens. Die Bettwäsche in diesem Zimmer war von T2 zuletzt vor zwei Tagen, am Freitag, den 17.03.2017, im Rahmen ihrer haushälterischen Tätigkeit für die Großeltern gewechselt und neu bezogen worden.

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Es wurde in dem nun anstehenden Gespräch, wie es T9 in seiner E-Mail vom 16.03.2017 und in dem letzten Telefonat mit dem Angeklagten gefordert hatte, dessen trotz wiederholter Anforderungen noch ausstehenden Angaben zur Schenkungssteuer thematisiert. Mit seinen Argumenten, die der Angeklagte bereits mehrfach seinem Großvater und der Zeugin H8 vorgetragen hatte, vermochte er seinen Großvater nicht umzustimmen. Zur Überzeugung der Kammer formulierte T9 vielmehr zunehmend das, was ihn neben der Unzuverlässigkeit seines Enkels seit so langer Zeit innerlich beschäftigte, nämlich sein Misstrauen, das er hinsichtlich des Studiums gegenüber dem Angeklagten hegte und seine Unzufriedenheit mit seinem übrigen Verhalten zum ersten Mal auch deutlich ihm gegenüber. Weil T9 mittlerweile durch seine Ermittlungen über die Zeugen Prof. T7, H8, T6 und U3 über gesicherte eigene Erkenntnisse verfügte, was die Erbringung von Leistungsnachweisen an der Uni anbetraf, vermochte der Angeklagte ihn – anders als in den Monaten zuvor - durch fadenscheinige Ausreden nicht mehr zu beruhigen und schon gar nicht umzustimmen. Entsprechend der konsequenten Eigenart von T9, der das Gefühl nicht ertragen konnte, hintergangen worden zu sein, und seines aufbrausenden Naturells, zu dem er in diesen Situationen neigte, seinen Gesprächspartner argumentativ stringent in die Enge zu treiben, kam es zu einem zunächst verbal geführten Streitgespräch zwischen beiden, dessen Inhalt die Kammer in den Einzelpunkten zwar nicht sicher festzustellen vermochte, dass sich aber nur auf die dargestellten kritischen Punkte beziehen konnte. In diesem Streitgespräch machte T9 deutlich, dass er es nicht dulden werde, derart hintergangen – in den Wald geschickt zu werden - und kündigte, wie mehrfach gegenüber Zeugen so formuliert, einschneidende Konsequenzen im Umgang mit dem Angeklagten auch in finanzieller Hinsicht an. Nicht ausschließbar und sogar durchaus naheliegend formulierte er seine tiefe Enttäuschung auch in vom Angeklagten als ehrverletzend empfundenen Äußerungen, in dem er Parallelen zu dessen Vater zog, den er als Versager gebrandmarkt und wiederholt gegenüber Zeugen als Verbrecher bezeichnet hatte. Dieses Streitgespräch – mit dem der Angeklagte aufgrund der monate- bzw. jahrelang erfolgreich durchgeführten Täuschung und wiederholt gelungener Beschwichtigungen seines Großvaters so nicht rechnen musste - stellte zur Überzeugung der Kammer den Auslöser zur Tatbegehung dar. Der Angeklagte musste erkennen, dass er seinen Großvater in seinen Reaktionen völlig unterschätzt hatte und dass er sich auch im Ausmaß seiner Abhängigkeit von ihm als Enkel geirrt hatte.

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Aus Wut, Enttäuschung und Verzweiflung über das Verhalten seines Großvaters, das in seinen Konsequenzen seinem bisherigen Leben die Grundlage entzog, da er nicht nur in finanzieller Hinsicht betroffen war, sondern jegliche vorteilhafte Attribute zu verlieren drohte, die mit dem Namen W verbunden waren und mit denen er sich mit Blick auf eine gesicherte Zukunft  schon lange definierte, erfasste er einen in dem Zimmer stehenden unbekannt gebliebenen, halbscharfen, schweren Gegenstand, am ehesten in Form einer der zahlreich vorhandenen bronzenen Statuen. Dieser Gegenstand besaß in einem Bereich eine Ausprägung, die, wenn man mit ihm gegen etwas schlug und im Bereich der Ausprägung auftraf, eine halbmondartig geformte Vertiefung hinterließ.

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Mit diesem Tatwerkzeug fügte er seinem Opfer, das spätestens jetzt nicht mehr auf dem Bett saß, sondern mit dem Rücken zum Bett stand, in rascher Abfolge durch mindestens vier gezielt gegen den Kopf gerichtete wuchtige Schläge folgende Verletzungen am Schädeldach zu, die unmittelbar nachfolgend teilweise nach außen bluteten: an der Stirn insgesamt drei Verletzungen, davon eine zentral gelegene, ca. 2 cm lange, nach stirnseitig hin etwas geschwungene, Riss /Quetschwunde mit Gewebsbrücken in der Tiefe, eine weitere ca. 1 cm lange, linienartig verlaufende Oberhautverletzung an der zentralen rechten Stirn und eine 3 x 1 cm große, an der linken Stirn oberhalb der linken Augenbraue gelegene scharf begrenzte Oberhautverletzung. Ferner fügte er seinem Opfer eine weitere, am Übergangsbereich vom linken Schläfen- zu Scheitelbein zentral verlaufende,  ca. 2 cm lange, annähernd strichförmig verlaufende Verletzung zu, welche die Oberhaupt verletzte, und, wie die anderen Verletzungen auch, nachfolgend zu ausgedehnten Umblutungen in der Umgebung führten. Zudem erlitt das Opfer am Übergang vom knöchernen zum knorpeligen Nasenanteil eine etwa 1,2 cm lange Oberhautverletzung. Durch das hohe Ausmaß der gegen den Kopf gerichteten stumpfen Gewalteinwirkung wurde eine umblutete Zerreißung der Bandscheibe zwischen den Halswirbelkörpern 4 und 5 verursacht, ohne dass es zu einer Verletzung des Rückenmarks kam.

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Als der Angeklagte auf seinen Großvater eindrang, war er mit unbekannt geblieben Oberbekleidungstextilien bekleidet, die einen hohen Polyesteranteil aufwiesen. An den von ihm tatbedingt kontaktierten Körperregionen des Opfers wie auch auf textilen Gegenständen in dem Tatortzimmer hinterließ er zwei unterschiedliche Fremdfaser-Spurenkollektive, die aus kurzen, blauen Polyester(PES)- Faserfragmenten mit blauen Schmelzköpfen und grauen Polyester(PES) Faserfragmenten mit gelblichen Schmelzköpfen bestanden. Solche Fasern sind z.B. bei farblich entsprechender Outdoor-, Regen-  bzw.  Freizeitbekleidung und blau/grauer Arbeitskleidung vorhanden. Insoweit handelte es sich um eine industriell gefertigte Massenware, deren Fasern keine individualisierbaren Merkmale aufwiesen.

148

Während der Angeklagte die Schläge gegen den Kopf seines Opfers ausführte, handelte er in hoher affektiver Erregung, die jedoch, wie das weitere Tatgeschehen deutlich zeigte, nicht das Ausmaß eines forensisch relevanten Affektsturms erreichte, weshalb eine Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nicht vorlag. Er nahm, während er immer wieder wuchtig mit dem Tatwerkzeug gegen den Kopf schlug, den Tod seines Opfers billigend in Kauf. Dass er im Rahmen dieses nach den Feststellungen plötzlich gefassten Tatentschlusses innerhalb eines Motivbündels leitend aus Habgier handelte, und sein Tun nicht maßgeblich von Wut, Verzweiflung und Enttäuschung geprägt war, vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen.

149

Im Rahmen des unerwarteten tätlichen Angriffs mit dem beschriebenen Tatwerkzeug versuchte sich das, auch wenn noch rüstig, aufgrund seines hohen Alters von 91 Jahren körperlich gleichwohl seinem sportlich trainierten Enkel unterlegene Opfer mit beiden Händen vor den Schlägen zu schützen. Durch diese Versuche erlitt T9 folgende massive Abwehrverletzungen an den Streckseiten beider Hände, dem rechten Unterarm und der Streckseite des rechten Oberarmes, die teilweise, etwa an der rechten Daumenkuppe und am linken Ringfinger, auch nach außen bluteten: Am streckseitigen rechten Handgelenk eine Unterblutung mit einer Ausdehnung von 9 × 4 cm, zentral hierin enthalten eine rechtwinklige Oberhauptverletzung mit einer Kantenlänge von etwa 1,5 cm. Im Bereich vom rechten Zeige- Mittelfinger eine Hautunterblutung von insgesamt 8 × 2,5 cm, sowie eine weitere Hauteinblutung am Endgelenk der rechten Daumenkuppe, in der nahezu geradlinig und glatt begrenzt, im Randbereich mit Gewebsbrücken versehene, eine bis in das Unterhautgewebe reichende Verletzung entstand. Die Streckseiten des linken Ring- und Mittelfingers wurden nahezu vollständig großflächig unterblutet, die Mittelphalanx des linken Ringfingers riss auf einer Länge von 0,5 cm ein. Todesursächlich waren sämtliche stumpfen Gewalteinwirkungen nicht, wenngleich der Eintritt einer Bewusstseinstrübung bzw. Bewusstlosigkeit hoch wahrscheinlich war.

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Im Zusammenhang des von vorn geführten Angriffs gerieten von der getragenen Oberbekleidung des Angeklagten maßgeblich blaue PES-Faserfragmente gehäuft an die Bekleidung des Opfers im Hüft- und Brustbereich, sowie angesichts der Abwehrbemühungen auch an den linken Arm und Ärmelabschluss des Sakkos. T9 war zu diesem Zeitpunkt abgesehen von der Unterwäsche mit einer Stoffhose, Strümpfen, Halbschuhen, einem Oberhemd und einem Stoffsakko bekleidet. Ob er an diesem Sonntag eine Krawatte trug, war nicht feststellbar.

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Im Laufe des kurzen, dynamischen Tatgeschehens stürzte das Opfer in dem engen Raum, der ihm keine Ausweichmöglichkeit bot, als es den Schlägen durch eine Drehbewegung des Oberkörpers auszuweichen versuchte, bäuchlings auf das Bett und kam mit dem Kopf über das Bettende hinaus hängend im Bereich der rechten hinteren Raumecke, in welcher sich zunächst noch mit einem Abstand von der Längswand in Höhe von 15,5 cm der bereits beschriebene Plexiglastisch befand, zu liegen. Die Matratze wurde durch den Aufprall des Körpers im Vergleich zum Lattenrost, auf dem sie auflag, im oberen Bereich in Richtung Wand verschoben. Im Rahmen des weiteren Geschehens wurde das hörnchenförmige Kissen, Spur 8.8, das ursprünglich auf dem Bett gelegen hatte, von dem über das Bettende hinaus mit dem Oberkörper abgleitenden Opfer mit hinunter auf den Boden gezogen. Angesichts der Enge in diesem Eckbereich, die ein weiteres Einwirken auf das Tatopfer nur durch ein Besteigen des Bettes zugelassen hätte, verschob der Angeklagte den Plexiglastisch derart seitlich aus der Nische zwischen Bett und Wand in Richtung Zimmermitte, dass sich, wie später festgestellte Blutantragungen belegen, noch eine räumliche Beziehung zwischen ihm, dem Kopfkissen Spur 8.8 und der unmittelbar angrenzenden Wand, in der sich das Fenster befand, ergab. Da der blutende Stirnbereich des Kopfes des Opfers auf das hörnchenförmige Kissen geriet, kam es an die angrenzende Längswand gepresst unmittelbar am Bettgestell in der sich ergebenen, lediglich  ca. 69  cm  x  127 cm  großen Nische zwischen Bett und den angrenzenden Wänden zu liegen. Als das Opfer über das Bettende kopfüber abglitt, verlor es seine Brille, die in diesem Bereich auf dem Boden zu liegen kam, wo sie später sichergestellt wurde. In dieser hinteren Raumecke führte der Angeklagte sodann weitere, gegen den Kopf des Opfers gerichtete Schläge durch. Da diese auf bereits blutende Wunden trafen, entstand an der Längswand in der hinteren rechten Raumecke oberhalb des hörnchenförmigen Kissens ein entsprechendes blutiges Schlag-Spritzfeld. Am hohen rechten Hinterhaupt erlitt das Opfer durch den Aufprall des Tatwerkzeugs eine halbrund geformte, ca. 2 cm lange, bis zu 0,7 cm weit klaffende Quetsch-Risswunde, die eine Perforation mit entsprechender Einblutung in die Kopfschwarte von etwa 3 cm Durchmesser verursachte. Im Zusammenhang mit diesen weiteren Schlägen entstanden an der der Kopfseite des Bettes gegenüberliegenden Wand, in der sich das Fenster befand, zwei Teils halbmondartig geformt anmutende Defekte, die sich als plausible Folgen von Ausholbewegungen oder Fehlschlägen mit dem entsprechend geformten Tatwerkzeug erklären. Ein weiterer Schlag mit dem Tatwerkzeug gegen den Oberrand des linken Schulterblatts verursachte dort eine entsprechende Einblutung im Gewebe des Opfers.

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Im Zusammenhang mit diesem weiteren Tatgeschehen gelangte an den seitlich verschobenen Plexiglastisch , am ehesten verursacht durch Bewegungen der nach außen blutenden Verletzungen der rechten Hand des Opfers, im unteren rechten Anteil der seitlichen Begrenzung, außenseitig und bodennah ein Schlag-Spritzfeld, aus dem teilweise nach oben sowie nach linksseitig zeigende, sehr feine Blutstropfen abgingen. Zusätzlich entwickelten sich Abrinnspuren nach links seitlich und unten verlaufend, die  im Zusammenhang mit dem Verstellen des Tisches entstanden, als das Blut noch flüssig war. Ferner entstanden an den zwei Ablageflächen, die der Tisch hatte, blutige Kontakt-/Wischspuren. Die Oberseite der untersten Ablagefläche zeigte vorne rechts ebenfalls Kontaktspuren sowie eine nach links weisende Abrinnspur. Sicher feststellbar war, dass der Plexiglastisch nicht während der gesamten Auseinandersetzung zwischen Bett und fensterseitiger Wand gestanden hatte, da im Bereich der von ihm verursachten Teppicheindruckmarken am zimmerwandnahen Anteil Blutantragungen vorhanden waren, wohingegen die Unterseiten der Bodenkontaktflächen des Tisches keine korrespondierenden Blutantragungen aufwiesen.

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Nur kurze Zeit, nachdem das Opfer mit dem Kopf über das Bett hinaus auf den Boden gesunken war und weitere Schläge in blutende Wunden erlitten hatte, zog der Angeklagte W, nunmehr auf dem Bett kniend, den Kopf- bzw. Oberkörperbereich des Opfers von hinten wieder zum Bett hin hoch. Durch das Hochziehen des Opfers wurden im hinteren rechten Anteil an der Bettdecke und den drei weiteren hierauf befindlichen Überdecken jeweils korrespondierende flächige Blutkontaktspuren/Blutverschmierungen verursacht, die teilweise lachenartig ausgeprägt waren. Lediglich das zuunterst auf der Matratze befindliche weiße Bettlaken blieb frei von Blutanhaftungen. Zusätzlich entstanden durch das Anheben des nach unten hängenden, stark blutenden Kopf-Stirnbereichs zahlreiche, sich teilweise zu einer kleinen Blutlache verdichtenden  Auftropfspuren auf dem teppichbelegten Boden unmittelbar unterhalb der an den Bettdecken verursachten Blutspurenantragungen. Diese befanden sich entsprechend in der Nähe der geschilderten weiteren Blutantragung auf dem Teppichboden, wo das hörnchenförmige Kissen lag. Nach Anheben des Kopf- Oberkörperbereichs schlang der Angeklagte, um den Tod seines Opfers sicher herbeizuführen, von hinten ein unbekannt gebliebenes, schmales, krawattenähnliches Strangulationswerkzeug um den Hals des Opfers und zog dies mindestens 3 Minuten lang zu. Dabei brachen beide oberen Kehlkopfhörner sowie das Zungenbein in der linken Hälfte vollständig und es entstanden Stauungsblutungen in den Augenbindehäuten sowie multiple Einblutungen in den Halsweichteilen, insbesondere im unteren Drittel des rechten Kopfwendemuskels. Das Tatmittel hinterließ unter dem Kinn beginnend und in einem Bogen nach links seitlich oben verlaufend eine linienartige Oberhautvertrocknung von 7 cm Länge bei einer maximalen Breite von ca. 0,5 cm. Da der Angeklagte teilweise auf dem Bett knieend von hinten auf sein Opfer einwirkte, hinterließ er durch die von ihm getragene Oberbekleidung entsprechend über den gesamten Rücken des Opfers verteilt blaue PES-Faserspuren an der Oberbekleidung des Opfers. Da das Opfer verstorben war, trat nunmehr kein weiteres Blut aus den vom Angeklagten verursachten Kopfverletzungen aus.

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T9 trug zum Zeitpunkt dieses Tatgeschehens – wie die später durchgeführten Spurensicherungsmaßnahmen erbrachten - in der linken Hosentasche eine Geldbörse, in der sich Bargeld in Höhe von über 1400 € sowie diverse Kreditkarten befanden. In einer Tasche seines Saccos bewahrte er in einem Mäppchen weitere 700 € Bargeld auf. Zudem befanden sich in seinen Taschen mehrere Schlüsselbunde, an denen sich u.a. der Fahrzeugschlüssel für den PKW Audi befand, der in der Garage stand, sowie der Schlüssel, der  zu dem hauseigenen Tresor zugehörig war. Im Schlafzimmer lag des Weiteren die mit einer Notruftaste ausgerüstete Funkfernbedienung der Alarmanlage. Sein Mageninhalt bestand aufgrund des zuletzt im Rahmen des Kaffeetrinken zu sich Genommenen lediglich aus 210 g zähflüssigen, teils grobbrockigen, obstsalatartigen Inhalts sowie einer Koffeinmenge in Höhe von 22mg.

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bb.  Tat zum Nachteil von T8

156

T8 bemerkte von dem Tatgeschehen nichts. Selbst wenn, was nahelag, das streitig verlaufende Gespräch zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater laut verlaufen sein sollte und dies von ihr im Obergeschoss wahrgenommen wurde, hätte sie, weil ihr eine laute und erregte Sprechweise ihres Mannes vertraut war, keinen Anlass gesehen, in irgendeiner Form einzugreifen. Davon, dass eine Notsituation drohen oder entstanden sein könnte, konnte sie angesichts des Umstandes, dass sich ihr Enkel bei ihrem Ehemann aufhielt, nicht ausgehen. Sie hatte sich an ihren Schreibtisch gesetzt, der in dem beschriebenen Durchgangszimmer stand, das im weiteren Verlauf zum Schwimmbad führt. Zur weiteren Verdeutlichung, auch der bisher erfolgten Beschreibungen der Räumlichkeiten wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StGB ergänzend auf die Skizzen Bl.156 des Sonderbands Tatort Bezug genommen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit hatte T8, ihrer Gewohnheit entsprechend, die Glas-Schiebetür zum Garten ca. 45 bis 50 cm weit geöffnet, um frische Luft einzulassen. Sicher feststellbar war dieser Umstand jedoch nicht. Vor den übrigen Fensterbereich war eine bodenlange Gardine gezogen, die von außen keinen Blick in den Raum zuließ. Ein der Fensterfront gegenüber an der Wand in ihrer unmittelbaren Nähe angebrachter Heizkörper, auf dem sie zahlreiche Papierstapel abgelegt hatte, war eingeschaltet. Auch ihr Schreibtisch sowie weitere in der Räumlichkeit befindliche Kleinmöbel waren mit zahlreichen Schriftstücken belegt, auf dem Fußboden standen in Nähe des Schreibtischs mehrere Aktenordner. Sie war mit der Aufstellung der Teilnehmerliste für das in der folgenden Woche von ihr organisierte Bridgeturnier der Rotarier-Damen beschäftigt. Bekleidet war T8 neben Unterwäsche und Antithrombosestrümpfen mit einer Stoffhose, einem rosafarbenen Kaschmir-Pullover und einem Schal in gleicher Farbe und Stoffkombination. Sichtbar trug sie diversen Schmuck. An beiden Ohren Perlenohrstecker, Ringe an der linken Hand, sowie eine Armbanduhr am linken Handgelenk. An diesem trug sie ebenfalls ein Notfallarmband, das mit der Johanniter-Hilfe verbunden war. Ferner hatte sie ihre Hörgeräte angelegt.

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Trotz seiner anhaltenden affektiven Erregung bilanzierte der Angeklagte die Folgen der gegen seinen Großvater gerichteten Tat. Er erkannte, dass seine Täterschaft in Kürze von seiner Großmutter entdeckt werden würde, nämlich spätestens wenn sie ihren Ehemann zum Abendessen erwarten oder vorher ein Anliegen an ihn oder sie beide haben würde.

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Weil er nichts mehr zu verlieren hatte, entschloss er sich deshalb, auch seine Großmutter zu töten und begab sich die Wendeltreppe hoch, durchquerte den kleinen Flur, passierte das rechter Hand liegende Umkleidezimmer seiner Großmutter und wandte sich nach links durch den offenen, als Bogen gestalteten Zugang zum Durchgangszimmer, in dem sie an ihrem Schreibtisch saß. Dabei ging es ihm sicher darum, die von ihm zuvor begangene, gegen seinen Großvater gerichtete Tat zu verdecken, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. Es war ihm auch bewusst, dass sein gesamter finanzieller Lebenszuschnitt sich auf das Vermögen seiner Großeltern gründete. Dass jedoch in dieser, nach den Feststellungen der Kammer für den Angeklagten unerwartet eingetretenen Situation das Habgiermotiv im Rahmen eines Motivbündels leitend war, vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen.

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Der Angeklagte, der die Räumlichkeiten genauestens kannte und einzuschätzen vermochte, wo sich seine Großmutter aufhalten konnte, führte das halbscharfe Werkzeug mit sich, das er auch gegen seinen Großvater als Tatwaffe eingesetzt hatte. Von hinten trat er an die sich keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit Versehene und damit arg- und wehrlos an ihrem Schreibtisch Sitzende heran. Als seine Großmutter hochschaute, sich umwandte und ihren Kopf nach rechts in seine Richtung drehte, schlug er ihr, ohne dass dem ein Kampfgeschehen voranging, mit dem Tatwerkzeug wuchtig gegen die hohe linke Stirn und verursachte eine ca. 1,5 cm lange, leicht halbrund gestaltete Riss-Quetschwunde, die bis in den linken Schläfenknochen reichte und dort eine linienartige Vertiefung hinterließ. Durch die Wucht des Schlages und weil der Angeklagte sein Opfer zusätzlich am rechten Oberarm nach hinten drückte, schlug der Hinterkopf des Opfers auf der linken, vorderen Ecke eines hinter ihm stehenden Sekretärs auf, dessen Arbeitsplatte ausgeklappt war, welche aus einer massiven Holzplatte bestand. Da der Oberkörper überstreckte, rutschte das Gesäß bis an den vorderen Rand der Sitzfläche des Stuhles vor. Durch die Wucht, mit dem das Hinterhaupt auf die Platte aufschlug, erlitt das Opfer im Bereich des rechten und linken Hinterhaupts Einblutungen in die Kopfschwarte auf einem Durchmesser von bis zu 6 cm. Im linken Bereich wurde ein ca. 12 × 15 mm großes Bruchstück terrassenförmig nach innen verlagert. Zudem wurde, wie bei T9, der Bandscheibenbereich zwischen dem vierten und fünften Halswirbel gebrochen. Da aus der Platzwunde an der linken Schläfe unvermittelt Blut austrat, rann dieses über die linke Schläfe den Kopf hinab und tropfte fortan auf den unter dem Hinterkopf befindlichen Teppichbodenbereich, der großflächig in einer massiven Lache beblutet wurde. Infolge des Tatgeschehens verlor das Opfer seine Brille, die in dieser Blutlache zu liegen kam. Neben eines der Stuhlbeine fiel der Kugelschreiber, den das mit seinen Unterlagen beschäftigte Opfer vor dem tätlichen Angriff in der Hand gehalten hatte. Durch die stabil konstruierte, nur halbhohe, in einer Rundung verlaufenden Holzrückenlehne des Stuhls entstanden im Schulterblattbereich maßgeblich linksseitig diverse Einblutungen. Das erlittene Schädel-Hirn-Trauma war trotz des hohen Ausmaßes nicht todesursächlich, führte aber zu einer Bewusstlosigkeit des Opfers, das in dem T12 nach hinten überstreckt sitzen blieb. In der Streckseite des rechten Unterarms und der rechten Hand entstandene Hautunterblutungen rührten am ehesten durch das Anschlagen der Körperteile auf die Schreibtischplatte her oder resultierten aus einer kurzen Abwehrbemühung, die keinesfalls Bestandteil eines Kampfgeschehens war, welches anhand der übrigen Spurenlage sicher auszuschließen war.

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Die schweren Kopfverletzungen überlebte T8 mindestens 20-30 Minuten, bis der Angeklagte auch sie erdrosselte. Auf zellulärer Ebene kam es bei ihr noch zu einer Reaktion auf die Verletzung des Gewebes am Hinterkopf, da die Riss/-Quetschwunde am Hinterhaupt - wie die später durchgeführte feingewebliche Untersuchung ergab - gelapptkernige Entzündungszellen ausbildete, für die es mindestens dieses zeitlichen Rahmens bedarf.

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In diesem Zeitraum nahm der Angeklagte gezielt Beschädigungen und Durchsuchungen suggerierende Handlungen in unterschiedlichen Räumlichkeiten des Hauses vor, die maßgeblich das Ziel hatten, das Tatgeschehen als Raubmord erscheinen zu lassen. Im Wohnzimmer wurden die Glastüren aus dem Aufsatz eines großen Vitrinenschranks im oberen Bereich - in dem sich lediglich Glas und Porzellanteller befanden – mit grober Gewalt herausgebrochen, zwei Schubläden herausgezogen und auf dem unteren Schrankmöbel abgelegt. Nur ein Eingeweihter, der den Aufbau des Möbelstücks kannte, konnte wissen, dass sich hinter den Rahmen dieser Glastüren Schubläden verbergen würden, da diese bei geschlossenen Schranktüren nicht sichtbar waren. Ob der Angeklagte W in den Schubläden, in denen von seiner Großmutter Schmuck und Schriftstücke verwahrt wurden, gezielt nach Unterlagen suchte und auch welche an sich nahm - etwa einen neuen Testamentsentwurf, den ihr Ehemann auf ihrem Schreibtisch zu sehen geglaubt hatte - , konnte nicht geklärt werden. Insgesamt ergaben sich keinerlei Hinweise dafür, dass Wertgegenstände in Form von Schmuck oder Kunstgegenstände entwendet wurden. Gegenüber dem Vitrinenschrank wurden aus einer Bücherwand, die im unteren Bereich aus Schränken bestand, ein in ihr stehender TV Flachbildschirm umgeklappt. Das Gerät wurde nicht auf den Boden gestellt, sondern es wurden zuvor die unter ihm befindlichen Schranktüren geöffnet, auf die es anschließend abgelegt wurde. Der Angeklagte hatte seinem Großvater geholfen, die Programme an diesem Gerät einzustellen. Dass insoweit seine Fingerspuren und seine DNA-Merkmale auf dem Bildschirm später gesichert und identifiziert wurden, war bezogen auf das vorliegende Tatgeschehen deshalb ohne Beweiswert. Die Art des umsichtigen Ablegens des Gerätes deutete jedoch auf eine bereits praktizierte Vorgehensweise hin. Aus einem weiteren im Wohnzimmer stehenden Holzschrank wurden die Türen geöffnet und in ihm stehende Gläser wahllos heraus auf den Boden geworfen, um eine  Nachschau und damit verbundene Verwüstung zu suggerieren. Zwei Schubläden im unteren Bereich blieben geschlossen, ebenso wie weitere Kleinmöbel und deren Schubläden unberührt blieben. Von einem großen Vitrinenschrank, der sich im Flurbereich gegenüber dem Ankleide-Kosmetikraum hin zum Arbeitszimmer von T8 befand, wurde lediglich von drei vorhandenen, die mittlere Schublade aufgezogen und deren Inhalt in Form von Tischdecken wahllos auf den Boden geworfen. In dem, im Urzustand bereits eine große Unordentlichkeit aufweisenden Ankleidezimmer von T8 wurden, soweit feststellbar, Plastikkisten, die zahlreiche Schmuckstücke enthielten, wahllos auf den Boden geworfen. Offen umherliegende Gegenstände, wie eine Armbanduhr oder ein Portmonee, blieben unbeachtet. Im Schlafzimmer von T8 wurden Schranktüren geöffnet. Eine in einem Fach stehende Schmuckbox mit Inhalt blieb unbeachtet. Dagegen wurden mit Socken gefüllte Wäschekörbe auf den Boden ausgeleert und Schmuckstücke in Form von Armbanduhren und Ketten, die in einer transparenten Schmuckbox aufbewahrt worden waren, auf dem Boden verteilt. Eine auf dem Bett liegende weitere Armbanduhr sowie eine Handtasche, in der sich u.a. Schlüssel und eine Geldbörse befanden, blieben ebenfalls unbeachtet. Im Rahmen der späteren Spurensicherungsmaßnahmen fanden sich auf informatorisch gewonnenen Mikrospurenfolien aus dem Schlafzimmer des Opfers im Bereich eines Tischchen und links neben dem Bett des Opfers vereinzelt von der Oberbekleidung des Angeklagten W herrührende blaue und graue PES-Faserfragmente.

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Nach Ablauf von mindestens 20 bis 30 Minuten fiel entweder durch Reaktionen des Opfers auf, dass T8 noch nicht verstorben war, oder aber der Angeklagte W wollte, wie bei seinem Großvater, auch ihren Tod sicherstellen. Er begab sich mit der beschriebenen, gleich gebliebenen Motivlage erneut zu ihr, ergriff den von ihr getragenen Schal, und zog diesen - der schlingenartig, nämlich doppelt umgelegt war bei anschließendem Durchführen der beiden Endseiten in die sich bildende Schlaufe - an der linken Seite des Halses unterhalb des linken Ohres derartig fest zusammen, dass er im Rahmen der nachfolgenden Spurensicherung mit einer Schere in Höhe der Halswirbelsäule aufgetrennt werden musste. Um den Schal derart zuziehen zu können, trat er dicht an den nach hinten überstreckt auf dem T12 sitzenden Körper heran, dessen rechtes Bein ausgestreckt lagerte, während das linke Bein angewinkelt war und dessen rechter Arm seitlich neben dem Körper auf dem T12 ruhte. Hierdurch hinterließ er von der von ihm getragenen Oberbekleidung an der Kleidung des Opfers, besonders an dessen Hose am rechten Oberschenkel  im oberen Bereich sowie auf dem Pullover am rechten Ober- und Unterarm blaue und maßgeblich graue PES-Faserfragmente. Auch am Schal des Opfers wurden diese Fremdfaserspuren vom Angeklagten hinterlassen, ebenso an der Lehne des Holzstuhles auf dem das Opfer saß.

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Infolge der Strangulation entstanden beim Opfer multiple streifige Einblutungen ins untere Drittel des rechten Kopfwendemuskels, beide oberen Kehlkopfhörner brachen ebenso wie das Zungenbein, das in den seitigen Anteilen zudem deutlich einblutete. In den Augenbindehäuten entstanden die typischerweise mit einem Strangulierungseschehen einhergehenden, punktförmigen Stauungsblutungen. Ferner entstand durch die Strangulation linksseitig am unteren Rand des linken Unterkieferastes in Richtung des linken Ohres ziehend eine 14 × 2 cm große, scharf begrenzte Oberhautverletzung. Weil es sich nicht um ein dynamisches Geschehen handelte, beschränkte sich das Blutspurenbild auf die geschilderte große Lache unterhalb des Hinterkopfes. Ebenso wiesen ein in unmittelbarer Nähe des Stuhls auf dem Boden stehender gelber und weißer Aktenordner großflächige Blutantragungen auf, die sich ebenso in geringer Form auf der Stuhllehne und der Rückseite der Rückenlehne befanden. Da im Rahmen des Strangulationsvorgangs keine wesentlichen Veränderungen an der Lage des Opfers vorgenommen wurden, verliefen die aus der Stirnwunde resultierende Abrinnspur des Blutes lagegerecht zum Hinterkopf und weiter Richtung Boden in die beschriebene große Blutlache.

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cc. Betreten des Tatortes durch den Mitangeklagten Q2

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Zu einem unbekannt gebliebenen Zeitpunkt nach dem tätlichen Angriff auf seinen Großvater ließ der Angeklagte den Mitangeklagten ins Haus ein. Aus welchem Grund er dies tat, konnte nicht geklärt werden. Dieser zog sich Handschuhe über, um keine Spuren zu hinterlassen, die entweder, wie der Angeklagte W wusste, in unterschiedlichen Formen im Haus vorhanden waren, oder die in einem Kraftfahrzeug lagen und deshalb zur Verfügung standen. Der Mitangeklagte Q2 betrat das Schlafzimmer von T9 und es erfolgte eine Umlagerung des Opfers. Dabei wurde der Plexiglastisch erneut, diesmal in seine spätere Auffindungssituation in Höhe des Zimmereingangs versetzt, um den Körper besser transportieren zu können. Zu diesem Zweck begab sich der Mitangeklagte zu dem Nischenbereich zwischen dem Bett und der fensterführenden Wand, wo er das Opfer am Oberkörperbereich besser erfassen konnte. Beim Hinabbücken hinterließ er - am ehesten durch eine ungewollte Speichelauftropfung - auf dem optisch blutfreien Bereich des hörnchenförmigen Kissens, pol. Spur-Nr. 8.8, LKA Spur-Nr. 64.1 eine intensive Zellantragung, in der – neben den DNA-Merkmalen des Opfers - ausschließlich seine DNA-Merkmale nachweisbar waren. Ferner verursachte er auf der Oberfläche des Nackenkissens durch seine behandschuhten Hände mehrere, in Blut gelegte Teilfragmente einer textilen Formspur, die auf das Tragen derartig beschichteter Gewebehandschuhe hindeuteten. Die Spuren wurden im Zusammenhang mit der Verlagerung des Opfers gelegt, das hörnchenförmige Kissen verblieb dicht an die Wand gedrückt am Boden liegend.

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Der Leichnam wurde von beiden Angeklagten angehoben, vom Bauch auf den Rücken gedreht und von dem Bett längs zu diesem auf den Fußboden gelegt. Der Kopf kam dabei in Höhe der Wand, in der sich das Fenster befand, auf einer mit Teppich überlegten 16 cm breiten und 12 cm hohen Kante, unter der mutmaßlich Versorgungsleitungen liefen, zu liegen. Dabei wurde eine Faltenbildung in einer lose auf dem Teppichboden aufliegenden Teppichbrücke verursacht. Weil das Opfer tot war, und die Kopfwunden angesichts des fehlenden Kreislaufes nicht mehr aktiv nach außen bluteten, entstanden im Fußbodenbereich, wo der Kopf nunmehr lag, nur noch wenige, angetragene Blutspuren und die übrige, eher geringe Blutspurenlage, veränderte sich nicht. In welchem Zusammenhang es zum Aufliegen eines rechteckigen Kissens, pol. Spur.Nr.1.20, quer über den Hals- und Oberkörperbereich des Opfers kam, konnte nicht geklärt werden. Sein oben liegender Bereich war gänzlich unbeblutet. In Höhe des rechten Unterarms des Opfers lag eine kleine Bronzestatue, der feststellbar keine Tatrelevanz zukam. Gleiches galt für drei weitere, kleinere Bronzestatuetten, von denen zwei auf dem Bett und eine nach Zurückschlagen einer der Bettdecken unter dieser aufgefunden wurden. Diese waren, ausweislich vorhandener in Staubresten erkennbarer Abdrücke zuvor auf dem Plexiglastisch abgestellt gewesen und durch sein Verstellen herabgefallen. Ferner waren die Türen des Schlafzimmerschrankes geöffnet worden und zwei Aktentaschen, in denen das Oper seine Unterlagen aufbewahrte, lagen nebst Papieren auf dem Boden bzw. auf dem Bett. Ob ihnen etwas entnommen worden war, oder auch diese Manipulationen lediglich dem Vortäuschen einer Raubtat dienen sollten, konnte nicht geklärt werden.

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Im Rahmen der späteren molekulargenetischen Spurenauswertung wurden die Zellantragung des Mitangeklagten Q2 in die standartmäßigen 16 STR-Systeme ausgeformelt. Sie wurden mit zwei von ihm später abgegebenen Speichelproben verglichen, in welchen genau dieselben DNA-Merkmale bestimmt wurden, die in ihrer Kombination unter mehr als 100 Milliarden nicht blutsverwandten Personen der Bevölkerung kein zweites Mal vorkommen und konnten ihm daher nach biostatistischen Berechnungen sicher zugeordnet werden. Bei dieser Antragung handelte es sich – abgesehen von dem in unmittelbarer räumlichen Nähe auf dem Kissen nach Auffassung der Kammer ebenfalls von ihm verursachten Handschuhabdruck - um die einzige sicher dem Angeklagten Q2 zuordnungsbare Spur in dem Tathaus. Ob er überhaupt dessen obere Etage betrat, und sich ggf. zum Teil an den dargestellten Manipulationen an den Schränken beteiligte, war möglich, aber nicht feststellbar, da der Inhalt einer jeglichen, so denn getroffenen Abrede zwischen dem Angeklagten W und ihm nicht aufgeklärt werden konnte. Die Tathandlungen zum Nachteil beider Opfer beging zur Überzeugung der Kammer sicher der Angeklagte W.

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Dazu, ob oder inwieweit der Mitangeklagte Q2, der selbst keinerlei Bezüge zu den Tatopfern hatte und keinerlei Kenntnis über die Lage der verwinkelten Räumlichkeiten des Hauses besaß, welches er zuvor nie betreten hatte, sich von dem Angeklagten W - über das Verlagern des Leichnams hinaus - in das Rahmentatgeschehen einbinden ließ bzw. aus eigenem Antrieb mitwirkte, konnten keine Feststellungen getroffen werden, die einen hinreichend sicheren Rückschluss auf eine Beteiligung an der Tat zuließen.

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d.  Nach der Tat

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Zwischen 17.34 Uhr und 17:37 Uhr verließ der Angeklagte W den Tatort. Er ließ die Haustür offen stehen, seine an der Garderobe hängende schwarze Daunenjacke, in der sich sein Geschäftshandy befand, vergaß er in seiner anhaltend hohen inneren Erregung, obwohl die Außentemperatur  lediglich ca. 12 Grad  betrug. Spätestens jetzt war die Terrassentür im Arbeitszimmer von T8 in der Form geöffnet, wie sie vorgefunden wurde.

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Das zur Strangulation bei T9 genutzte, krawattenähnlich schmale Werkzeug und den halbscharfen Gegenstand, mit dem er die Schläge gegen seine beiden Opfer geführt hatte,  nahm er mit aus dem Haus. Als er im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen beblutete Gegenstände hinter den Beifahrersitz des Audi S 1 auf den Boden legte, gelange auf die dortige Fußmatte (LKA-Spur-Nr. 117.1) eine Blutantragung, deren später erfolgte molekulargenetische Untersuchung dominierend die DNA-Merkmale aufwies, wie sie für das Opfer T8 charakteristisch sind. Im Fußraum der Beifahrerseite hinten neben der Sitzverstellung wurde in engem räumlichen Zusammenhang in einer weiteren gesicherten Spur (LKA Spur-Nr.719.1) im Rahmen einer komplexen Mischspur  ebenfalls solche DNA-Merkmale nachgewiesen, wie sie auch für T8 charakteristisch sind. An einer Strickmütze (LKA-Spur-Nr. 535.2), die sich am Tag der Sicherstellung und Durchsuchung des Fahrzeugs im Kofferraum befand, wurde an der Außenseite eine Blutschuppe sichergestellt, nach deren molekulargenetischen Untersuchung das Opfer T9 allein nachweisbarer Spurenverursacher war. Ebenso wurden im PKW Audi S1 – noch näher darzustellende - blaue und graue PES-Faserfragmente sichergestellt, die materialidentisch zu den an den beiden Opfern und den an Gegenständen der Tatörtlichkeit sichergestellten Fremdfaserspuren waren und  zur Überzeugung der Kammer von der Oberbekleidung des Angeklagten herrührten, die er im Tatzeitpunkt trug.

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Auf welche Weise der Mitangeklagte Q2 den Tatort verließ, ob im PKW des Angeklagten, oder einer anderen Weise, konnte nicht geklärt werden.

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Der Angeklagte, der den Tatort so schnell wie möglich hinter sich lassen wollte, fuhr mit seinem Fahrzeug sehr schnell die Grundstücksauffahrt hoch zur Straße und durch das Tor, dessen Flügeltüren er aus dem PKW heraus mit der ihm zur Verfügung stehenden Fernbedienung wieder schloss, damit nicht Nachbarn ein offen stehendes Tor dort am Abend als irritierend und nachfragebedürftig ansehen würden. Er beschleunigte seinen PKW so stark, dass der Zeuge T12 das laute Motorengeräusch in seinem der Straße gegenüberliegenden Wohnhaus wahrnahm.

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Um 17:37 Uhr loggte sich das vom Angeklagten weiterhin am Körper getragene, für private Zwecke genutzte Mobiltelefon erstmals in einen Funkmast einer anderen, an die Tatortfunkzelle angrenzende Funkzelle ein, da der Angeklagte nach Westen, Richtung L1 fuhr. Diese offensichtliche Fortbewegung des Angeklagten vom Tatort mit dem Handy setzte sich ausweislich des von dem Zeugen T3 anhand der Verbindungsdaten erstellten Bewegungsbildes fort in Richtung L2 dokumentiert über 6 verschiedene Funkzellen, die das Mobiltelefon auf der Strecke zwischen 17:37 Uhr und17:41:56 Uhr erfassten. Anschließend bewegte er sich von L1 in Richtung Z1 , wo sein Mobiltelefon um 17:42 Uhr zuletzt in einer  Funkzelle Richtung Z1 liegend erfasst wurde. Sämtliche angewählte Funkzellen liegen Richtung Osten im Bereich der L418 und anschließend in Richtung L1 bis nach Z1. Für die Zeit zwischen 17:42 Uhr und 18:31 Uhr wurden keine Verkehrsdatensätze aufgezeichnet. Der Angeklagte hatte sein Mobiltelefon ausgeschaltet oder in den Flugmodus versetzt, weil er nicht erreichbar sein wollte. Dass er sich in diesem längeren Zeitraum in einem Bereich aufhielt, wo keine Verbindung zu einem Funkmast bestand - etwa in einem Tunnel – war angesichts der regelmäßigen Anforderung des Handys an wechselnde Funkmasten und die daraus resultierenden Datenströme vor und auch nach diesem Zeitpunkt in hohem Maße unwahrscheinlich und daher auszuschließen. Um 18:31 Uhr buchte sich sein Gerät, da er es wieder eingeschaltet bzw. den Flugmodus beendet hatte, in eine Funkzelle ein, welche sich in der Nähe zum Wohnort seiner Schwägerin O1 und seines Halbbruders Ü befindet, in dessen Wohnung er sich wieder begab. Die Fahrtstrecke des Rückwegs aus Z1 nach K1 in die Wohnung seines Halbbruders war mithin nicht über Verbindungen zu den auf dem Weg liegenden Funkmasten nachzuvollziehen.

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In diesem Zeitraum verbarg der Angeklagte die Tatwerkzeuge an einem unbekannt gebliebenen Ort, da er den PKW Audi S1 verabredungsgemäß am Abend wieder seinem Halbbruder F übergeben und gegen den PKW Maybach eintauschen wollte. Auch wechselte er mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zu diesem Zeitpunkt Teile der von ihm getragene Oberbekleidung, insbesondere die Schuhe und das Oberteil, die aufgrund des engen Kontakts, der im Rahmen der Tatausführung zu den aus den zugefügten Wunden maßgeblich blutenden Opfern bestanden hatte, mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls Blutantragungen aufwiesen. Die von ihm bei der Tat getragene Oberbekleidung entsorgte er insgesamt an einem unbekannt gebliebenen Ort.

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In der Wohnung seines Halbbruders, in welcher sich u.a. auch seine Mutter aufhielt, berichtete er dieser, dass bei den Großeltern, bei denen er sich nicht so lange aufgehalten habe, alles wie immer gewesen sei, sie sich wieder einmal gestritten hätten. Um 18:36 Uhr suchte er über Whats-App Kontakt zu der Zeugin C8, mit der er sich angesichts dessen, was durch den Tod seiner Großeltern an polizeilichen Ermittlungen und zu regelnden Umständen auf ihn zukommen würde, wieder aussöhnen wollte. Er schrieb ihr, dass er bei seiner Schwägerin in K1 sei, er sie liebe und vermisse. Spätestens in der Wohnung seiner Schwägerin bemerkte er, dass er seine Daunenjacke nebst seinem zu geschäftlichen Zwecken genutztes Mobiltelefon bei seinen Großeltern vergessen hatte, in deren Haus er jedoch keinesfalls wieder zurückkehren wollte, um sie zu holen. Um 19:21 Uhr telefonierte er mit seinem Halbbruder F und sprach die nachfolgende Übergabe der Fahrzeuge ab. Um 19:31 Uhr rief ihn der Mitangeklagte Q2 mit dem Mobiltelefon dessen Anschlussinhaber seine Ehefrau war, an,  und führte ein 72 Sekunden dauerndes Gespräch mit ihm, dessen Inhalt nicht näher geklärt werden konnte. Ebenso blieb unklar, wo sich der Mitangeklagte aufhielt, als er dieses Gespräch führte. Wenige Minuten später verließ der Angeklagte mit dem Hund und seiner Mutter, von der er sich sodann verabschiedete,  die Wohnung seiner Schwägerin. Um 19:38 Uhr wurde sein Mobiltelefon erstmals seit 18:31 Uhr von einem anderen, in der Nähe liegenden Funkmast erfasst, da er in seinem PKW in Richtung Norden, C , fuhr. Zu diesem Zeitpunkt  rief er, weil er keinesfalls den Abend allein verbringen wollte, den Zeugen L3 an, den er nicht erreichte. Dieser meldete sich aber nur wenige Sekunden später telefonisch bei ihm und sie verabredeten für den späteren Abend ein Treffen in der Wohnung des Angeklagten, an dem auch die Freundin des Zeugen, die Zeugin C3, teilnehmen sollte. Der Zeuge arbeitete an diesem Sonntag von Mittags bis abends 22:00 Uhr in einer V Pizzeria. Der Angeklagte fuhr nach C zum Cafe E1 , wo er sich von seinem Halbbruder die Schlüssel zu seiner Wohnung übergeben ließ, die er im PKW Maybach vergessen hatte. Anschließend begab er sich in seine Wohnung, in welcher er den Hund versorgte und beließ. Sodann fuhr er wieder zurück und tauschte die Fahrzeuge wieder aus. Um 21:09 Uhr telefonierte er mit der Zeugin C8 und erfuhr, dass diese sich in der Nähe, nämlich der Bäckerei ihrer Eltern, aufhielt. Obwohl diese ihm sagte, dass sie ihn nicht sehen wolle und er sich eine Woche lang überlegen solle, wie er zu ihr stehe, begab er sich unmittelbar nach dem Gespräch zu ihr. Während er sich sehr zugewandt und anhänglich verhielt, blieb die immer noch stark verärgerte Zeugin reserviert. Auf ihre Nachfrage, warum er keine Jacke trage, obwohl es kühl sei, antwortete er ihr, dass er diese bei seinen Großeltern vergessen habe. Die Einladung des Vaters seiner Freundin, mit ihnen essen zu gehen, schlug er mit dem Hinweis aus, dass er Freunde zu Hause erwarte. Anschließend fuhr  er allein zurück in seine Wohnung. Dort trafen gegen 22:00 Uhr  der Zeuge L3 und dessen Freundin ein. Der Angeklagte verhielt sich unauffällig, man rauchte gemeinsam Wasserpfeife und unterhielt sich. Der Angeklagte berichtete den Zeugen, was er auch schon zuvor getan hatte, dass sein Großvater in seinem Garten fremde Personen sehen würde. In diesem Zusammenhang thematisierte der Zeuge L3, dass sie auch schon mal beobachtet worden seien und dann anschließend ein Einbruch erfolgt sei, weshalb sich das Gespräch nachfolgend um Einbrüche und Überfälle drehte. Über den Verlauf des Besuchs bei den Großeltern berichtete der Angeklagte an diesem Abend den Zeugen keine weiteren Einzelheiten.

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Nach Mitternacht verließen die Zeugen den Angeklagten, der allein in seiner Wohnung die Nacht verbrachte.

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e.  Auffinden der Opfer

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Am Morgen des folgenden Tages fuhr  der Angeklagte nach 9:00 Uhr in die von ihm angemieteten Büroräume seiner Firma. Dort hielten sich nachfolgend auch sein Halbbruder F und der Zeuge T7 auf, ein gemeinsamer guter Bekannter, mit dem sich sein Halbbruder am Vorabend verabredet hatte. Der Angeklagte verhielt sich unauffällig, obwohl er wusste, dass seine Mutter in Kürze das Haus der Großeltern aufsuchen würde. Um 9:34 Uhr führte er ein längeres Gespräch mit dem Zeugen M2. Um 10:15 Uhr erhielt er auf seinem Mobiltelefon einen Anruf seiner  Mutter. Diese war gegen 10:00 Uhr am Haus ihrer Schwiegereltern eingetroffen und hatte die Haustür weit offenstehend vorgefunden. Da sie das Haus nie unangekündigt betrat, klingelte sie und rief laut mehrfach vergeblich nach ihren Schwiegereltern, die sie auch von außen nicht im Esszimmerbereich hatte wahrnehmen können.  Weil sie wusste, dass ihr Schwiegervater niemals die Haustür offenstehen lassen würde, beschlich sie das ungute Gefühl, dass etwas nicht stimmen könne. Deshalb rief sie ihren Sohn, den Angeklagten, an und berichtete ihm entsetzt, dass bei den Großeltern die Haustür offenstehe und diese sich auf ihr Rufen hin nicht melden würden. Das Haus betrat T2 unwiderlegt nicht. Vom Eingangsbereich aus erkannte sie lediglich, dass ein Bild schief hing und eine Tasche auf dem Boden stand, welche ihr Schwiegervater immer bei sich trug. Der Angeklagte teilte ihr mit, dass sie kommen würden und wies seine Mutter an, die Polizei zu rufen. Anschließend fuhren die drei in der Firma Anwesenden mit dem PKW Audi S1, den der Zeuge  F C zu diesem Zeitpunkt nutzte, nach K1 Den Hund hatte der Angeklagte mitgenommen. Auf dem Weg rief der Angeklagte seine Mutter erneut an und erfuhr von dieser, dass es ihr nicht gelungen war, die Polizei zu informieren. In ihrer Aufregung hatte sie eine falsche Rufnummer gewählt. Aus diesem Grund rief der Angeklagte die Polizei an und teilte dem den Notruf aufnehmenden Beamten mit, was seine Mutter ihm berichtet hatte, und dass dort, wie im in der Hauptverhandlung verlesenen verschriftlichten Notrufmitschnitt vom 20.03.2017 aufgeführt, “irgendwie alles durcheinander sei“ im Hauseingangsbereich. Der diensthabende Polizeibeamte wies ihn in diesem Gespräch nicht an, das Haus nicht zu betreten, sondern erklärte, dass Kollegen kommen würden und dass sie dann gemeinsam nachschauen würden. Um 10:31 Uhr rief der Angeklagte noch einmal seine Mutter an, die mittlerweile sehr ängstlich und aufgeregt war. Er beruhigte sie und er traf mit seinen beiden Begleitern kurze Zeit später vor dem Haus ein.

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Der Zeuge T7, dem weder die Großeltern des Angeklagten noch die Örtlichkeiten bekannt waren, lief gemeinsam mit dem Angeklagten und dessen Halbbruder vom Eingangsbereich aus gesehen rechts um das Haus herum. Dabei versuchte er in die Räume zu schauen, was ihm aber wegen der vor den Scheiben hängenden Gardinen nicht möglich war. Erst als sie sich im Gartenbereich befanden und er durch die großen, gardinenlosen Fensterscheiben des Wohnraumes blicken konnte, nahm er die beschädigte Glasvitrine wahr, deren Glastüren zerschlagen und beiden Schubladen herausgerissen auf dem Unterschrank lagen. Zuvor hatte er im Eingangsbereich geglaubt, eine umgeworfen Vase gesehen zu haben – insoweit handelte es sich wohl um ein auf dem Boden stehendes Bild -, weshalb er nachfolgend in seiner polizeilichen Aussage sich verallgemeinernd dahingehend äußerte, dass „im Raum alles durcheinander gewesen sei“. Tatsächlich nahm der Zeuge bis auf die umgekippte „Vase“ im Flur und die Glasvitrine im Wohnzimmer keine weiteren Anzeichen, die auf einen Einbruch hätten hindeuten können, bei der Umrundung des Hauses mit dem Angeklagten, der immer wieder laut „Opa“ und „Oma“ gerufen hatte, und dessen Halbbruder wahr. Der zum Garten hin geöffneten Glasschiebetür im Arbeitszimmer von T8, die der Zeuge ebenfalls wahrnahm, näherten sie sich nicht.

181

Nachdem um 10:37 Uhr die Einsatzvergabe an die Zeugen N und D1 erfolgte, waren die Einsatzkräfte um 10:44 Uhr vor Ort. Der Angeklagte hielt sich mit seinen Begleitern und seiner Mutter zu diesem Zeitpunkt vor dem Eingang des Hauses auf.

182

Der sich sehr aufgeregt verhaltende Angeklagte ging auf den Polizeibeamten N zu und teilte ihm ungefragt mit, dass alles im Haus durchwühlt sei und eine weitere Tür zum Garten offenstehe, seine Großeltern aber auf Rufen nicht reagieren würden. Er sei einmal um das Haus herumgelaufen, habe dabei in die durchwühlten Zimmer gesehen und das mit der weiteren offen stehenden Tür festgestellt. Gemeinsam mit dem Polizeibeamten lief der Angeklagte sodann auf dessen Weisung hin erneut um das Haus herum bis in den Gartenbereich. Dabei achtete der Beamte gezielt auf Unregelmäßigkeiten, konnte aber insbesondere was den Zustand der Türen und Fenster anbelangte, nichts Ungewöhnliches feststellen. In Höhe der geöffneten Glasschiebetür , vor welcher der Beamte auf dem Rasenbereich stehen blieb, ohne durch die Tür in das Zimmer hineinzuschauen, wies er den Angeklagten an, auf demselben Weg wieder zurück zum Eingangsbereich zugehen. Auf dem Weg dorthin hatte der Zeuge versucht, in die Fenster des Hauses hineinzuschauen, hatte aber nichts Auffälliges bemerken können, was auf einen Einbruch hätte hindeuten können.

183

Nach dem zügig erfolgten Eintreffen weiterer Einsatzkräfte vor Ort, entschlossen sich die Zeugen F2 und Y1 nach Rücksprache mit ihrem im Gartenbereich verbliebenen Kollegen N direkt ins Haus zu gehen, um dieses zu durchsuchen, weil sie einen medizinischen Notfall für möglich hielten. Angesichts der Gesamtumstände und der insgesamt unklaren Lage hatten sie ihre Dienstwaffen gezogen, weil für sie nicht auszuschließen war, dass sich mögliche Täter eines Einbruchs noch im Haus aufhielten. Nachdem sie zunächst die im Flurbereich links in Richtung Garage liegenden Zimmer, soweit sie geöffnet waren, durchsucht hatten, wandten sie sich dem gegenüber der Eingangstür liegenden Zimmer zu und die Polizeibeamtin Y1 fand beim Betreten des Zimmers das Opfer T9  W in Rückenlage liegend vor. Sie prüfte am Handgelenk des Opfers, ob Vitalfunktionen vorhanden waren und bemerkte, dass der Körper schon stark erkaltet war. Dabei nahm sie ein Kissen mit rötlichen Anhaftungen und rötliche Anhaftungen auf dem vor dem Bett stehenden Plexiglastisch wahr und ging deshalb von einem nicht natürlichen Tod aus. Beide Polizeibeamten begaben sich sodann, nachdem sie das Auffinden eines Opfers per Funk den Kollegen mitgeteilt hatten, über die Wendeltreppe hinauf in die erste Etage. Dort nahm der Zeuge F2 im Flurbereich, in dem das Licht eingeschaltet war, gegenüber dem Ankleide- Kosmetikzimmer von T8 die große Vitrine wahr, in deren unteren Bereich eine Schublade geöffnet war. Der Zeuge bemerkte Tücher, die vor der Kommode auf dem Boden lagen und hatte trotz seiner angespannten inneren Situation sofort den Eindruck, dass diese Stoffe wahllos herausgezogen worden waren, ohne dass eine Durchwühlung oder Durchsuchung des Schrankes stattgefunden hatte, was ihm auffällig erschien. Richtung Schwimmbad laufend stießen die beiden Beamten in dem Durchgangszimmer auf das zweite Opfer. Der Zeuge F2 zog sich Einweghandschuhe an und fühlte dessen Vitalfunktionen. Er erkannte, dass der Körper sehr kalt war und der rechte Arm sich kaum heben ließ. Sie setzten die Durchsuchung der oberen Etage fort, nahmen dabei teilweise geöffneten Schränke wahr und begaben sich anschließend wieder vor das Haus. Mittlerweile waren der Angeklagte und die drei weiteren zu ihm gehörigen Personen, da nach dem Auffinden des ersten Opfers feststand, dass es sich um einen Tatort handelte, durch Polizeibeamte nach oben zur Straße vor das Tor zur Einfahrt auf das Grundstück verbracht worden.

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Der Zeuge F2 begab sich sodann gemeinsam mit dem zwischenzeitlich gegen 11:00 Uhr eingetroffenen diensthabenden Notarzt J1 und dem zur RTW-Besatzung gehörenden Zeuge U5 noch einmal ins Haus zu den beiden Getöteten. Veränderungen an der Lage der Opfer oder der übrigen Spurenlage wurden nicht vorgenommen.

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Die Zeugin S3 betreute währenddessen den Angeklagten, dessen Halbbruder sowie den Zeugen T7, die außerhalb des Grundstücks  auf der Straße warten. Obwohl ihnen von den Polizeibeamten noch keine Einzelheiten mitgeteilt worden waren, verhielt sich der Angeklagte sehr aufgelöst, weinte und erklärte von sich aus, ohne von den Polizeibeamten befragt worden zu sein, wiederholt, dass er sich große Sorgen um seine Großeltern mache. Er berichtete der Polizeibeamtin, dass sein Großvater sich schon sehr lange beobachtet gefühlt habe, Leute im Garten gesehen habe. Er brachte sein Bedauern zum Ausdruck, dass er dessen Ängste nicht ernst genommen habe und formulierte anhaltend gegen sich gerichtete Vorwürfe deshalb. Auch berichtete er ihr, dass er am Vortag noch dagewesen sei und warf sich vor, dass er so früh gefahren und nicht länger geblieben sei. Er berichtete ihr, dass er bereits nach einer Stunde aufgrund von Kopfschmerzen seine Großeltern wieder verlassen habe.

186

Sodann wurden dem Angeklagten und dessen Angehörigen von Polizeibeamten mitgeteilt, dass die Großeltern im Haus tot aufgefunden worden sein. Sein Vater T2 war mittlerweile auch vor Ort, weil er von seinem Sohn oder dessen Halbbruder angerufen worden war, der ihm mitgeteilt hatte, dass bei seinen Eltern eingebrochen worden sei und er schnell zum Grundstück kommen solle. Der Vater des Angeklagten hatte sich am Vortag in N bei der Zeugin X aufgehalten, deren Sohn, der Zeuge M, mit einigen Familienmitgliedern seinen Geburtstag nach gefeiert hatte. T2 hatte die Zeugin gegen 20:00 Uhr verlassen und für die Rückfahrt zu seiner in V im T-Weg gelegenen Wohnung ca. 50 Minuten benötigt. Am 19.03.2017 war er um 20:50 Uhr auf seiner Rückfahrt 156 Sekunden lang von der auch am Tatort I-Straße wirksamen Funkzelle aufgrund seines eingeschalteten Mobiltelefons erfasst worden. Als ihm der Tod seiner Eltern mitgeteilt wurde, schrie er in der ihm eigenen exaltierten Art und Weise anhaltend laut. Kurz zuvor hatte er die Zeugin X telefonisch informiert, dass er angerufen worden sei und nunmehr bei seinen Eltern vor dem Grundstück stehe, welches von Polizeikräften abgesperrt sei, weil etwas passiert sein müsse.

187

Nach Verlassen des Tathauses wurde dem Zeugen U5 mitgeteilt, dass es Angehörigen der Opfer nicht gut gehen würde. Er sowie der Notarzt begaben sich gegen 11:15 Uhr zur Zeugin T2 sowie dem Angeklagten, auch T2 kam hinzu. Die Notfallseelsorge wurde informiert. Nachfolgend wurde der Zeuge U5 auf den Angeklagten, der ihm als Enkel der Opfer von den anwesenden Polizeibeamten benannt worden war, aufmerksam, weil dieser aufgeregt und sehr bestimmt immer wieder darauf drang, zu seinem Fahrzeug zu gelangen, um seinen Hund aus diesem herausnehmen zu können. Der Zeuge, der seit 20 Jahren im Rettungsbereich tätig ist, empfand dieses Verhalten als nicht ins Bild passend, vor dem Hintergrund, dass im Haus soeben die toten Großeltern des jungen Mannes aufgefunden worden waren und er hiervon gerade erst Kenntnis erlangt hatte. Die Polizeibeamtin S3 holte schließlich den Hund aus dem PKW und übergab ihn dem Angeklagten.

188

Kurz nach 12:00 Uhr sprach der Kriminalbeamte K2 im Rahmen einer allgemeinen Erstsondierung der Lage mit dem Angeklagten und seiner Mutter, die Angaben zur Situation ihres morgendlichen Eintreffens vor dem Haus und den üblichen Verhaltensweisen der Hausbewohner machten. Ohne dass der Kriminalbeamte den Angeklagten diesbezüglich angesprochen hätte, erkundigte dieser sich bei ihm, ob die Polizei die umliegenden Nachbarn ebenfalls befragen werde. Als der Zeuge K2 dies bejahte, berichtete der Angeklagte ihm von sich aus, dass er gestern Abend gegen 17:30 Uhr nach einem Besuch seiner Großeltern mit seinem Fahrzeug zügig weggefahren sei. Er begründete dies damit, dass er sich über seine Großeltern aufgeregt habe, die sich gestritten hätten, weshalb er, um sich abzureagieren, - was er immer so mache - anschließend auf der Autobahn umhergefahren sei. Der Angeklagte machte deutlich, dass er sein zügiges Weggefahren bereits jetzt mitteilen wolle, bevor die Polizei dies von den Nachbarn erfahre. Nach dem Eindruck des Zeugen versuchte der Angeklagte betroffen zu wirken und zu weinen. Er wirkte auf ihn jedoch nicht authentisch, sondern lediglich bemüht, einen derartigen Eindruck zu erwecken.

189

Als der Angeklagte sich anschließend auf der Straße vor dem Grundstück seiner Großeltern aufhielt, kam er auch mit den Zeugen U3 in Kontakt, bei denen es sich seit 20 Jahren um unmittelbare Grundstücksnachbarn der Großeltern W handelte. Beide Zeugen waren durch das große Polizeiaufgebot aufmerksam und neugierig geworden, zu erfahren, was auf dem Nachbargrundstück wohl passiert sein könne. Als sie von umherstehenden Personen hörten, dass die Eheleute W tot aufgefunden worden seien, wollten sie den Angehörigen Trost spenden. Die Zeugin U3 versuchte den Angeklagten und dessen Mutter, mit der sie ebenfalls sprach, zu trösten. Der Angeklagte, den sie von seinem Fahrstil her und aufgrund seiner Art, wie sie ihn manchmal im Gespräch mit den Großeltern und seiner Mutter wahrgenommen hatte, als laut und impulsiv empfand, mit einem typisch südländischen Temperament versehen, äußerte ihr gegenüber wiederholt: „Wäre ich doch bloß eine Stunde länger geblieben“, was die Zeugin schließlich zu der Bemerkung veranlasste, dass er dann vielleicht selbst auch „dran“ gewesen wäre. Ihrem Eindruck nach war T4 in dem streitigen Verhältnis seiner Großeltern aufgewachsen und mit Geld von ihnen in eine Richtung geködert worden. Näher kennengelernt hatte sie den Angeklagten in all den Jahren nicht. Sie hatte lediglich erfahren, dass er lieb und großzügig zu seinen Leuten und Freunden sei, viel rede und großspurig auftrete. Auch gegenüber dem Zeugen U3 äußerte der Angeklagte W immer wieder, dass er doch bloß am gestrigen Tage eine Stunde länger geblieben wäre. Der Zeuge, dem diese Bemerkung auffällig erschien, weil seinem - zutreffenden Empfinden nach - niemand wissen konnte, wann sich die Tat ereignet hatte, kommentierte diese wiederholte Bemerkung gleichwohl nicht. Im Zusammenhang mit einer Äußerung der Zeugin T2, dass die Großeltern gestern wieder wegen des Testaments in Streit geraten seien, erfuhr der Zeuge U3 von der Mutter des Angeklagten, dass der Angeklagte eine Stunde auf der Autobahn umhergefahren sei, um sich wegen des Streits abzureagieren. In der Hauptverhandlung konnte durch Befragung des Zeugen nicht sicher geklärt werden, ob nach der Schilderung von T2 auch der Angeklagte mit dem Großvater in Streit geraten sei oder die Großeltern untereinander gestritten hätten. Sicher erinnerte der Zeuge die Bemerkung des Angeklagten, „dass er doch seinen Opa nicht erschlagen habe“, weil dieser sie ebenfalls mehrfach wiederholte und der Zeuge gar keinen konkreten Tatverdacht gegen den Angeklagten hegte, da er ihm so eine Tat nicht zutraute.

190

Nach der ersten, groben Durchsuchung durch die Polizeibeamten F2 und N wurde das Haus von mehreren Kriminalbeamten zunächst dauerhaft umstellt, weil den Beamten weiterhin unklar war, ob sich in den verschachtelt angelegten Räumlichkeiten noch Täter aufhielten. Anschließend erfolgte eine Begehung sämtlicher Räume, die zugänglich waren, welche auf einer entsprechenden Videoaufnahme festgehalten wurde, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde und einen guten Eindruck von der Lage und dem Zustand der einzelnen Räume zu vermitteln vermochte. Auch in dieser Situation liefen die beteiligten Kriminalbeamten noch mit gezogener Waffe durch das Haus.

191

Umfangreiche Spurensicherungsmaßnahmen an den Opfern und in den Räumen des Tathauses schlossen sich an. Dabei konnten entsprechend an sämtlichen Fenstern und Türen keinerlei Manipulationen festgestellt werden, die auf ein gewaltsames Eindringen hindeuteten.

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Die rechtsmedizinische Sachverständige S1 hielt sich zur Durchführung der Leichenschau und Inaugenscheinnahme der Leichenfundorte von 14:30 Uhr an im Tathaus auf und begann gegen 17:40 Uhr mit der Untersuchung des Opfers T8. Sie erkannte die blutige Verletzung an der Stirn sowie kräftige Blutantragungen im Hinterhauptsbereich und deutliche Zeichen einer Gewalteinwirkung gegen den Hals. Soweit sie im Genitalbereich des Opfers eine Damenbinde mit frischen Blutanhaftungen vorfand und auch am Scheidenvorhof Blutantragungen erkennbar waren, hatten diese keine Tatrelevanz. Sie rührten, wie die spätere Obduktion ergab, von einem eingesetzten Beckenbodenring her, der nicht regelgerecht saß. Zur Abschätzung des Todeszeitpunkts erhob sie umfassend die entsprechenden Befunde am Leichnam, dessen Rektaltemperatur um 17:40 Uhr 29,3° betrug und dessen Totenstarre bereits gelöst war. Hinsichtlich der zur Eingrenzung der Todeszeit dienenden Befunde der Räumlichkeiten des Tatorts stellte sie fest, dass die Lufttemperatur im Zimmer auf Höhe des Leichnams um 17:48 Uhr 20,5 bis 20,6° betrug, bei spaltbreit - die Spaltbreite betrug ca. 45-50 cm - geöffnete Terrassentür, offenem Durchgang zum Hausflur, offenstehender Hauseingangstür und einer Außentemperatur von ca. 11° um ca. 18:30 Uhr. Ferner stellte sie in der Nähe des überstreckt auf dem T12 sitzenden Leichnams in einer Entfernung von ca. 1,5 m an der Wand angebrachten, auf Stufe vier eingeschalteten Heizkörper fest, der nach ihrem persönlichen Eindruck „ordentlich warm“ war. Die genaue Temperatur des Heizkörpers erhob sie nicht. Obwohl es sich bei der standardmäßig vorzunehmenden Todeszeitberechnung nach dem Henßge-Nomogramm bei dem Umstand, dass in unmittelbarer Nähe des Leichnams eine Heizquelle vorhanden ist, um ein Ausschlusskriterium in der Anwendung der Schätzung des Todeszeitintervalls nach dieser Methode handelt, da sie grundsätzlich konstante Umgebungsbedingungen und damit keine den Abkühlvorgang des Leichnams beeinflussende Strahlungsquelle voraussetzt, nahm die Sachverständige trotzdem eine Todeszeitberechnung vor. Sie berechnete einen wahrscheinlichen Todeszeitpunkt zwischen 22:10 Uhr des 19.03. und 3:47 Uhr  des 20.03. 2017. Dies tat sie auf Bitten der Ermittlungsbehörden, die zeitnah irgendeinen, wenn auch vagen Anhaltspunkt für einen möglichen Todeszeitunkt erhalten wollten. In der Hauptverhandlung machte sie unmissverständlich deutlich, dass diese Berechnungen, da unter Außerachtlassung eines Ausschlusskriteriums des Henßge-Nomogramms erfolgt, nicht gerichtsverwertbar seien. Bereits in ihrem vorläufigen Gutachten hatte sie deutlich gemacht, dass die Schätzung unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolge, da konstante Umgebungsbedingungen Voraussetzungen seien, die in beiden Fällen angesichts geöffneter Fenster und Türen, auch was die Berechnung einer Todeszeit von T9 betraf, nicht gegeben gewesen seien.

193

An dessen Leichnam nahm sie ebenfalls die erforderlichen Untersuchungen zum Zwecke der Todeszeitbestimmung vor, hielt u.a. fest, dass die Rektaltemperatur um 19:22 Uhr 22,9° betrug, die Lufttemperatur im Schlafzimmer auf Höhe des Leichnams um 19:28 Uhr bei 15,8° lag, bei einem spaltweit geöffneten hinter einem Vorhang befindlichen Zimmerfenster, keinem eingeschalteten Heizkörper im Raum, einer offenstehenden Zimmertür, einer offenstehenden Hauseingangstür und einer Außentemperatur von ca. 11° um ca. 18:30 Uhr. Unter Zugrundelegung eines Korrektivfaktors von 0,9-1,1 (dünne Bekleidung, Windstille bzw. Windzug durch die geöffnete Hauseingangstür und das geöffnete Fenster) und ausgehend von einem Körpergewichts des Leichnams  i.H.v. 71,4 kg berechnete sie nach dem Henßge-Nomogramm unter Anwendung der insoweit gängigen AMA-Soft Deathtime-Software einen Todeszeitraum zwischen 18:16 Uhr  des 19.03.2017 und Uhr 0:40 Uhr des 20.03.2017.

194

Die sicheren Todeszeichen und die von der Sachverständigen erhobenen supravitalen Befunde sprachen in der Gesamtschau für einen bereits vor vielen Stunden eingetretenen Tod beider Opfer.

195

Verlässliche Werte dahingehend, auf wie viel Grad sich die Raumtemperatur in dem Schlafzimmer im Verlauf der Nacht abkühlte, waren nicht zu treffen. Insoweit waren bereits keine sicheren Feststellungen mehr möglich, wie weit ursprünglich, vor dem Betreten des Raumes durch die Einsatzkräfte, die Eingangstür zum Schlafzimmer geöffnet gewesen war und wie weit, in welchem genauen Winkel, die Haustür bis zum Auffinden der Getöteten offen gestanden hatte. Auch blieb unklar, ob bzw. inwieweit der Flurbereich durch einen oder mehrere Heizkörper beheizt wurde und auf welcher Stufe diese Heizkörper ggf. im Tatzeitraum standen.

196

Das Haus war mit einer Zentralheizung ausgestattet, die aus zwei Heizkreisreglungen bestand. Ein Kreis regelte die Temperatur im Wohnhaus, der andere die Heizung im Schwimmbad und in den Schlafräumen. Sie verfügte über eine Nachtabsenkung, der Temperaturwähler war auf 23° eingestellt. Die Soll-Temperatur betrug im Regelungskreis der Heizung für das Schwimmbad 23°und für die Schlafräume 18°. Die Regelung für das Haus wurde durch einen Temperaturwächter unterstützt, der die eingestellte Raumtemperatur um 1° erhöhte. Die eingestellte Heizkurve entsprach einer Raumtemperatur von ca. 23°, wonach ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme des Schornsteinfegermeisters von Y2 eine Soll-Nachtemperatur von 18° angestrebt war. Wie die im gesamten Haus zahlreich vorhandene Heizkörper, auch die im Flurbereich vor dem Schlafzimmmer von T9 befindliche, im Tatzeitraum im Einzelnen eingestellt waren, bzw. ob welche auch ausgeschaltet oder herunter geregelt waren, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, da diesem Umstand im Rahmen der Ermittlungen im Tathaus - bis auf die an den Leichenfundzimmern beschriebenen Heizungskörper - keine Bedeutung beigemessen worden war.

197

f.

198

Sämtliche vor Ort anwesende Angehörige der Familie W wurden gebeten, sich zum Polizeipräsidium zu begeben, wo deren zeugenschaftliche Vernehmungen beabsichtigt waren und auch durchgeführt wurden. Der Angeklagte erreichte zuvor die Zeugin C8 telefonisch an ihrem Arbeitsplatz und berichtete ihr völlig aufgelöst weinend,  dass Oma und Opa tot seien. Er gab ihr vor, seinen Bruder F anzurufen, um Näheres zu erfahren. Die Zeugin verließ ihre Arbeitsstelle und fuhr anschließend u.a. in die Räumlichkeiten der T5, um Gegenstände für den Hund zu holen. Dort traf sie auf den Mitangeklagten Q2, der vorgab an seinem Schreibtisch sitzend Bürodinge zu erledigen und sich ihr gegenüber „völlig normal“ verhielt. Er war bereits am frühen Morgen mit seinem BMW 7er-Fahrzeug nach P3 gefahren, um in einer dort befindlichen Werkstatt eine Reparatur an ihm durchführen zu lassen. Dieser machte gegenüber der Zeugin deutlich, dass er von dem Tod der Großeltern bereits erfahren habe und fragte die Zeugin, wie es T4 gehe, dem er ausrichten ließ, dass er ihm viel Kraft bei der Verarbeitung des Verlustes wünsche. Nachfolgend fuhr auch er zum Polizeipräsidium und umarmte dort u.a. den Angeklagten und dessen Bruder F, von dem er über das Geschehen informiert worden war. Es kam, als die Angehörigen auf ihre Vernehmung warteten, auch zu einem persönlichen Zusammentreffen des Angeklagten mit seinem Vater. Beide umarmten sich und der Angeklagte empfand es als befremdend, dass sein Vater ihn mit den Worten, das alles gut werde, trösten wollte. Auf die Initiative von T2 wurde eine Whats-App Gruppe gegründet, damit sich die Familienmitglieder in der kommenden Zeit besser austauschen und zu treffende Entscheidungen abstimmen konnten.

199

Der Angeklagte wurde von dem Zeugen Y2 eine Stunde lang als Zeuge vernommen. In dieser Vernehmung beantwortete der Angeklagte nach entsprechender Belehrung als Zeuge zahlreiche Fragen des Kriminalbeamten. Den Inhalt dieser Vernehmung hat die Kammer auf den Widerspruch der Verteidigung hin nicht verwertet, insoweit mithin auf den Vorhalt von möglichen Widersprüchen verzichtet, weil hierbei gegen ein zwingendes Verfahrensrecht verstoßen wurde. Nach § 69 Abs. 1 StPO ist jeder Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung zur Sache zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, zunächst im Zusammenhang zu schildern. Diese normierte Vorgehensweise, deren Grundregeln gemäß § 163 Abs. 3 S. 1 StPO auch auf polizeiliche Vernehmungen Anwendung findet, wurde von dem Vernehmungsbeamten bewusst nicht gewählt, weil er die für ihn wesentlichen Dinge erfragen wollte, die er seiner Ansicht nach in einer zunächst freien Rede des Zeugen nicht gehört hätte. Weil nach der Vorschrift jeder Zeuge, auch bei wiederholter Vernehmung, ein Anspruch darauf hat, seine Aussage unbeeinflusst von Fragen und Vorhalten im Zusammenhang machen zu können, hat die Kammer auch den Inhalt der zweiten Vernehmung des Angeklagten vom 21.03.2017 nicht verwertet, weil die Vernehmungen dicht aufeinander folgten und auch diese Vernehmung durch den Vernehmungsbeamten H5 von Beginn an durch gezielte Fragen geprägt war und dem Angeklagten zuvor wiederum keine Gelegenheit gewährt worden war, zunächst im Zusammenhang zu berichten.

200

Sämtliche zu ihm in verwandtschaftlicher oder verschwägerter Beziehung stehenden Zeugen – bis auf seine Mutter - machten in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf ihr Angehörigenprivileg keine Angaben. Sein Vater T2 wurde – im Gegensatz zu den zahlreichen anderen Angehörigen, die sich, auch wenn polizeilich bereits vernommen, nunmehr auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beriefen - am 11.08.2017 richterlich vernommen. Dort nahm er umfassend zu seinem Verhältnis zu seinen Eltern und dem Angeklagten Stellung und schilderte die Abläufe in den letzten Jahren bis vor den Tod seiner Eltern aus seiner Sicht.

201

In den folgenden Tagen nach dem Auffinden der Opfer hielt sich die Zeugin C8 in der Wohnung des Angeklagten auf. Dieser weinte viel, litt unter Albträumen und schrie im Schlaf. Immer wieder beteuerte er ihr gegenüber, wie sehr er seine Großeltern vermisse. Der Zeugin C8 berichtete er auf ihre Nachfrage hin vom Ablauf seines Aufenthalts am Sonntag bei den Großeltern folgendes: Er sei verspätet zu ihnen gefahren. Oma habe im Büro gesessen, Opa in seinem Schlafzimmer. Er habe sich einen Kaffee gemacht und sich zur Oma gestellt. Er sei in die Küche gegangen und habe Obstsalat gegessen. Anschließend sei er dann zum Opa in dessen Zimmer gegangen und habe sich mit ihm unterhalten. Er habe ihn gefragt, ob es in Ordnung sei, dass er gehe, weil er am Montag doch schon wieder einen Termin mit ihm habe, da die neue Sekretärin käme.

202

Am Dienstag, den 21.03.2017 fuhr der Angeklagte gegen 11:00 Uhr zum dem Mercedes-Benz-Autohaus, um den PKW Maybach, wie vereinbart, zurückzugeben. Er hatte dem Zeugen L4 per Whats App mitgeteilt, dass er „wegen familiären Umständen leider gestern nirgendwo hinfahren konnte“, um eine geringere Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs anzukündigen. Anlässlich der Abwicklung der Rückgabemodalitäten des PKW Maybach sprach der Zeuge den Angeklagten auf diese Umstände an. Der Angeklagte fragte ihn, ob er nichts gehört habe. Als der Zeuge dies verneinte, antwortete er, dass seine Großeltern am vergangenen Wochenende, gemeint konnte von ihm nur der Sonntag gewesen sein, umgebracht oder ermordet worden seien.

203

An diesem Morgen war in der Presse „der Westen“ um 10:18 Uhr die Meldung verbreitet worden, dass ein Industriellen Ehepaar in Wuppertal leblos aufgefunden worden sei und stundenlang tot in ihrer Villa gelegen habe. Der Todeszeitpunkt liege zwischen Sonntagnachmittag und Montagvormittag. Erst am 24.04.2017 wurde in der Presse auf der Grundlage der Vorgaben der Ermittlungsbehörden unter anderem auf „Radio V“ und in der „Westdeutschen Zeitung“ die Todeszeit auf den 19.03.2017 zwischen 17:00 Uhr und 19:30 Uhr eingegrenzt.

204

Am Nachmittag des 21.03.2017 fertigte der Zeuge L3, der den Angeklagten aufgesucht hatte, mit seinem Handy um 17:05 einen sogenannten Screenshot, um die Uhrzeiten der von ihm am Abend des 19.03.2017 geführten Telefonate mit dem Angeklagten zu dokumentieren. Dies besprach er mit dem Angeklagten, der ihm von seiner Vernehmung im Polizeipräsidium berichtet hatte und bemüht war, sich Grundlagen für ein unverfängliches Alibi zu verschaffen. Der Angeklagte brachte gegenüber dem Zeugen seine vorgeschützte Vermutung zum Ausdruck, dass sein Vater hinter der Tat stecken könnte. Außerdem erzählte er dem Zeugen, dass sein Großvater im Haus einen Tresor habe, von dem der Schlüssel verschwunden sei, weshalb er glaube, dass die Täter so lange in dem Haus geblieben seien, weil sie den Schlüssel von den Großeltern hätten erlangen wollen. Der Zeuge L3 und die Zeugin C3 suchten den Angeklagten an den folgenden Tagen häufiger zu Hause auf, um ihn abzulenken, was ihnen indes kaum möglich war. Der Angeklagte berichtete auch ihnen Einzelheiten von seinem  letzten Zusammentreffen mit den Großeltern, nämlich dass diese sich wieder mal gestritten hätten, weshalb  er genervt gewesen und danach auf der Autobahn herumgefahren sei, um einen freien Kopf zu bekommen. Wiederholt formulierte der Angeklagte gegenüber den Zeugen Ängste um die Sicherheit seiner eigenen Person und spekulierte mit ihnen, ob sein Vater, den er wegen seines jahrlangen schlechten Verhältnisses zum Tatopfer T9 für einen gut darstellbaren potentiellen Täter hielt, mit der Sache etwas zu tun habe. Er machte gegenüber den Zeugen, die an seine Unschuld glaubten, deutlich, dass er aus Deutschland weg wolle, weg von den Personen, die ihm möglicherweise gefährlich werden könnten.

205

Nach der Tat suchte der Angeklagte mehrfach telefonischen Kontakt zur Zeugin H8. Er bot ihr das Du an und suchte sie auch zuhause auf. Er berichtete ihr weinend, dass er an dem Sonntag gegen 17:30 Uhr von seinen Großeltern weggefahren und dann 1 Stunde umhergefahren sei, weil er mit seiner Freundin Streit gehabt habe. Anschließend sei er eingeladen gewesen. Sein Vater habe leider ein Alibi, er für diese eine Stunde aber nicht. Bei dem ersten persönlichen Zusammentreffen mit der Zeugin weinte der Angeklagte sehr viel und teilte ihr mit, dass ihm Geld nicht so wichtig sei. Bei folgenden Treffen erkundigte er sich jedoch wiederholt, um welche Beträge es eigentlich gehe, worauf die Zeugin ihm schließlich erklärte, dass es nicht ihre Aufgabe sei, ihn in dieser Hinsicht zu informieren. Außerdem brachte sie ihre Irritation zum Ausdruck, weil er ihr zuvor gesagt habe, Geld sei ihm nicht wichtig.

206

Am Mittag des 23.03.2017 wurde das in der C2 gelegene Büro des Opfers T9 von den ermittelnden Beamten aufgesucht, um die dort vorhandenen Unterlagen zu sichten. Bei dieser Gelegenheit fanden die Beamten auf dem Schreibtisch liegend die an seinen Enkel gerichtete E-Mail des Opfers vom 16.03.2017 vor. Angesichts des Umstandes, dass dort eine geplante Aussprache zwischen dem Opfer und dem Angeklagten W für den kommenden Sonntag beabsichtigt war, ergab sich erstmals ein gegen den Angeklagten gerichteter Tatverdacht und er wurde von diesem Zeitpunkt an von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigter geführt.

207

Am 30.03.2017 fand in der W-kirche in V eine Trauerfeier statt, an der neben der Familie zahlreiche weitere Besucher aus dem geschäftlichen und kulturellen Umfeld der Opfer teilnahmen. Die Beisetzung der Opfer in ihre unterschiedlichen Familiengräber erfolgte zu einem späteren Zeitpunkt.

208

Bis dahin hatten der Angeklagte und sein Vater sich zeitweilig kontrovers über Einzelheiten der Durchführung der Trauerfeier in der WhatsApp-Gruppe ausgetauscht.

209

Die Zeugin X hatte T2 in dieser Zeit eng begleitet. Von dem Tag des Auffindens der Getöteten an gab es für sie kaum ein anderes Thema, da T2 extrem viel weinte, dass schließlich die Art, wie exzessiv er seine Trauer auslebte, der Zeugin vor ihrem Sohn unangenehm war. Vor der Beerdigung hatten sie sich Ringe gekauft, weil T2 wollte, dass sie nach außen hin als seine Lebenspartnerin auf der Trauerfeier erkennbar sein sollte. Außerhalb der Kirche kam es zu einem von der Zeugin G verursachten Zwischenfall, weil sie aus Verärgerung, dass und wie sich T2 von ihr getrennt hatte, die neue Lebenspartnerin, die Zeugin X, die ihrem Empfinden nach auffallend elegant gekleidet war, verbal anging.

210

Am 09.04.2017 flog der Angeklagte nach Griechenland zu seiner dort lebenden Familie, wo er sich mehrere Wochen lang aufhielt, bevor er wieder zurückkehrte.

211

T2 war am 07.04.2017 mit der Zeugin X und deren Sohn in einen Urlaub nach Holland gefahren, der bis zum 14.04.2017 beabsichtigt war. Bereits nach drei Tagen brach er ihn ab, ohne dass es zwischen den Beteiligten zu einem größeren Zerwürfnis gekommen wäre. Er stellte von da ab die gesamte Beziehung infrage und trennte sich schließlich von der Zeugin, die sein Verhalten nicht nachzuvollziehen vermochte, da man weiterhin eine gemeinsame Zukunft geplant hatte. In den folgenden Monaten sah sie ihn noch einige Male, in einem „Coachingtraining“, zu dem sie sich angemeldet hatten, das sich „day of change“ nennt, bei dem die Stärkung der mentalen Kräfte durch den Vortragenden im Vordergrund standen. Im Juni 2017 befand sich T2, der eine Affinität zur Esoterik hat, in Begleitung einer anderen Frau dort. Auf Nachfrage der Zeugin erklärte er ihr, dass die gegen seine Eltern gerichtete Tat einen anderen Menschen aus ihm gemacht habe. Nachfolgend änderte er sein Profilbild auf WhatsApp. Er zeigte sich dort mit einem strahlenden Lächeln und zwei gehobenen Daumen abgebildet nebst dem Kommentar: Meine Geburt in ein neues Leben nach dem Mord an meinen Eltern. In der richterlichen Vernehmung erklärte er diese befremdend wirkende Darstellung damit, dass er sein berufliches Umfeld und seinen Wohnsitz sowie seine private Dinge in einer anderen Umgebung, fern von den belastenden Dingen in Wuppertal, neu geregelt habe.

212

Weil bis zu diesem Zeitpunkt  umfangreiche Spurensicherungsmaßnahmen und zahlreich aufgeschaltete, die Anschlüsse von Angehörigen des Angeklagten W sowie seine Anschlüsse betreffende Telekommunikationsüberwachungen noch keinen entscheidenden, einen konkreten Tatverdacht begründenden Ermittlungsansatz erbracht hatten, suchten die Ermittlungsbehörden einen Weg, die laufenden TKÜ-Maßnahmen „zu beleben“. Einen am Samstag, den 15.04.2017, erschienenen Artikel in der Zeitung Express, Regionalteil Q, der die Überschrift trug: „Der Rätsel-Doppelmord am V Paar“ und Lichtbilder von den Großeltern und deren Grundstück enthielt, wurde herausgeschnitten und mit der Aufschrift: „T4! Warum nur?“ unter den gedruckten Bildern nebst Text handschriftlich versehen. Der herausgeschnittene Artikel wurde in einen weißen DIN-A vier Umschlag gesteckt und sowohl an T4 nebst Anschrift sowie an T5 nebst Anschrift adressiert. Ein Absender wurde offengelassen. Anschließend wurde der Umschlag am 19.04.2017 vom Kriminalbeamten B3 im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft, die von der damaligen Ermittlungsleiterin, der Zeugin N2, zuvor von diesem Vorhaben in Kenntnis gesetzt wurde und es ausdrücklich gebilligt hatte, ohne Frankierung in den jeweiligen Hausbriefkasten von T4 und T5 eingeworfen. Dabei war es den Ermittlern bei dieser kriminalistisch- taktischen Maßnahme egal, was die Empfänger glaubten, von wem dieser Text herrühre, es kam ihnen allein darauf an, über die TKÜ-Maßnahmen inhaltliche Äußerungen zu provozieren, die neue Ermittlungsansätze würden ergeben können. Sowohl T4 als auch T5 überbrachten den Brief, nachdem sie ihn vorgefunden hatten, an ihre örtliche Polizeistation. Dort wurde er von diensthabenden Beamten entgegengenommen, die ohne eigene Kenntnis von der Herkunft der Schriftstücke jeweils einen Vermerk über die Abgabe fertigten. Neue Ermittlungsansätze ergaben sich aus dieser Maßnahme nicht. Den Zeugen W wurde auch nachfolgend nicht offengelegt, dass die Fertigung und Übermittlung des Briefes von den Ermittlungsbehörden veranlasst worden war.

213

Während der Angeklagte sich noch in Griechenland befand, wurde am 20.04.2017 nach Erlass eines entsprechenden richterlichen Beschlusses, mithin erst einen Monat nach dem Tatgeschehen, der Pkw Audi S 1 des Angeklagten W, der zu diesem Zeitpunkt von dem Zeugen L3 genutzt wurde, durchsucht und umfangreichen spurensichernden Maßnahmen unterzogen. Obwohl die Ledersitze des PKWs ein schlechtes Spurenrückhaltevermögen aufwiesen und nach dem Ablauf eines Monats Spurenverluste zu erwarten waren, konnten bei der später vom LKA NRW durch den Zeugen T8 durchgeführten Durchmusterung der gewonnenen Mikrospurenfolien von den Bezügen, den Fußmatten sowie dem Kofferraum und der in den PKW befindlichen Textilien folgende Fremdfaserspurenkollektive gefunden werden, die sich nach allen zur Untersuchung der Merkmalskriterien gängigerweise eingesetzten Prüfmittel (Stereomikroskopie, Durchlicht-Hellfeld-Polarisationsmikroskopie, Auflicht- Fluoreszenzmikroskopie, Mikrospektralfotometrieim visuellen und ultravioletten Bereich und FTIR-Mikrosopie) materialidentisch zu den beiden am Tatort maßgeblich auf der Bekleidung der Opfer vorgefundenen blauen bzw. grauen PES- Fremdfaserfragmenten verhielten:

214

-          Im Fahrgastraum:

215

Fahrersitz, in der Falte der Sitzfläche 1 blaue, Beifahrersitz, Sitzfläche Kante hinten 2 graue, Fußmatte hinter Fahrersitz, 5 blaue, Fußmatte Beifahrerseite 2 blaue, Teppich Beifahrerseite 1 blaue, 2 graue, Hutablage 2 blaue,

216

-          im Kofferraum:

217

Kofferraumboden links 2 blaue, Kofferraumboden rechts 1 blaue, 1 graue, Rückwand ,1 blaue, Kapuze schwarze Jacke 1 blaue, 1 graue, rechter Ärmel schwarze Jacke 1 blaue.

218

An der schwarzen Mütze (LKA Spur Nr. 535.2) außen blaue 3, und darüber hinaus ein blutverdächtiges Mikropartikel, bei dem es sich, wie dargestellt, um Blut handelte, das dem Opfer T9 ausweislich der DNA Untersuchung zugeordnet werden konnte.

219

Ein einzelnes graues Faserfragment wurde im Rahmen einer später durchgeführten Durchsuchung und spurensichernden Behandlung auf der Rückbank des von dem Mitangeklagten Q2 genutzten PKW BMW 7 aufgefunden.

220

In diesem Zeitraum kümmerte sich der Angeklagte nicht mehr nennenswert um die Belange seiner Firma T5, sondern überließ dies seinem Halbbruder F, der faktisch als Geschäftsführer fungierte. Die hohen Kosten der Firma liefen weiter und der Angeklagte nahm von seinem Konto bei der R-Bank zuletzt am 28.03.2017 eine weitere Abbuchung in Höhe von 6000 € vor, um geforderte Gehälter der Mitarbeiter und Kosten begleichen zu können. Mitte April 2017, vor Ostern, kündigte die A1abrupt jegliche Geschäftsbeziehung und schaltete die T13 GmbH, der sie zuvor entsprechenden Zugang gewährt hatte, von ihren Vertriebssystemen ab. Unklar blieb, ob ursächlich hierfür war, dass Mitarbeiter des Angeklagten zahlreiche gefälschte Verträge eingestellt hatten, die ins Storno gingen, oder ob das Unternehmen wegen der gegen die Großeltern des Angeklagten gerichteten Tat keine Geschäftsbeziehungen mehr zu einem Mitglied der Familie W unterhalten wollte. Dieser wirtschaftliche Verlust in der Anfangsphase wäre auch für ein Unternehmen, das bis dato wirtschaftlicher gearbeitet hätte, kaum zu verkraften gewesen. Gespräche, die der Zeuge M2 versuchte mit Verantwortlichen der A1zuführen, blockten diese konsequent ab. Nachfolgend wurden die Mitarbeiter, auch der Mitangeklagte Q2, gekündigt, die Firma ließ ihre Tätigkeit ruhen und es wurde versucht, die im Zusammenhang mit der T5 geschlossenen Verträge und eingegangenen Verbindlichkeiten abzuwickeln oder aufzuheben, um die regelmäßig noch entstehenden Kosten einzudämmen. Bis Mai 2017 wurden noch Forderungen an den Angeklagten gestellt, denen er oder sein Halbbruder mit dem ihm zur Verfügung gestellten Geld nachkam.

221

Nachdem am 25.04.2017 die damalige Wohnung des Angeklagten in der U und die Geschäftsräume der T5 durchsucht worden waren, wurde am 29.04.2017 der Angeklagte Q2 in S4 im Rahmen eines SEK- Einsatzes vorläufig festgenommen. Er und der Zeuge E3 waren im Rahmen eines an diesem Tag abgewickelten, polizeilich observierten Waffengeschäftes nach dessen Durchführung gestellt worden. Im Kofferraum ihres PKWs wurden zwei ungeladene Schusswaffen Walter TRA Modell PPK Kal. 7,65, zwei Schalldämpfer und zwei Magazine mit jeweils 30 Patronen Munition aufgefunden. Seinen unwiderlegten, gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. G2 erfolgten Angaben zufolge habe er im Rahmen eines Autoverkaufs die Versicherung nicht bezahlt und sich von seinem Geschäftspartner bedroht gefühlt, weshalb er sich durch eine Waffe habe schützen wollen. Auf die Schalldämpfer habe er keinen Wert gelegt, die seien einfach mit dabei gewesen. Im Rahmen des Sondereinsatzes wurde der Angeklagte Q2, der Diabetiker Typ 2 ist und blutverdünnende Medikamente einnimmt, nicht unerheblich verletzt. Er erlitt ein Schädelhirntrauma und eine Orbitafraktur und wurde, nachdem er ohnmächtig geworden war, notfallmäßig  ins Klinikum S4 eingeliefert. Dort wurde die Fraktur behandelt und er verließ das Krankenhaus am 2.05.2017 auf eigenen Wunsch wieder. Am folgenden Tag begab er sich notfallmäßig ins x-Krankenhaus in V, da er unter Luftnot litt, weil eine Lungenembolie entstanden war. Er wurde von den ärztlichen Zeugen B8 und Dr. C4 behandelt und blieb bis zum 11.05.2017 stationär dort. Die Lungenembolie wurde medikamentös behandelt, eine ebenfalls diagnostizierte Schlafapnoe konnte aufgrund der noch nicht verheilten Kiefernverletzung durch Anlegung einer insoweit erforderlichen Maske nicht ausreichend therapiert werden. Am 05.05.2017 wurde der Angeklagte von Polizeibeamten aus S4 hinsichtlich des Hergangs des SEK Einsatzes umfangreich vernommen, da er Anzeige gegen die ihn festnehmenden Beamten gestellt hatte. Am 08.05.2017 erfolgte mittags eine zuvor telefonisch abgestimmte Vernehmung durch den Zeugen H5. Es war beabsichtigt, den Angeklagten Q2 als Zeugen in den gegen den Angeklagten W geführten Ermittlungen zu vernehmen, weil durch diese bekannt geworden war, dass er geschäftliche Kontakte zu T4 unterhielt. Bei Durchführung der Vernehmung stand der Angeklagte Q2, der als Zeuge belehrt wurde, weil gegen ihn keinerlei Anfangsverdacht in den geführten W-Ermittlungen bestand, nicht unter bewusstseinseinschränkenden Medikamenten. Ein am 08.05.2017 in der Mittagszeit beabsichtigtes MRT wurde ausweislich des Verlaufsprotokolls der zuständigen Krankenhausabteilung nicht durchgeführt. Ob der Angeklagte Q2 am späteren Nachmittag, als das MRT erneut vorgesehen war, und damit nach seiner Vernehmung, das angstlösend wirkende Medikament Tavor einnahm, konnte nicht sicher geklärt werden. Jedenfalls stand er im Zeitpunkt der Vernehmung durch den Zeugen H5 nicht unter der Wirkung dieses Medikaments und entsprechend den Angaben des Zeugen Dr. C6 auch nicht unter der Wirkung eines anderen, bewusstseinseinschränkenden Medikaments. In seiner Vernehmung schilderte er seine geschäftlichen Kontakte zu dem Angeklagten, beginnend mit der J2 sowie deren Umwandlung in die T5 und das Vorhaben des Angeklagten, in das Stromgeschäft einzusteigen. Seine Aufgabe bezeichnete er als Direktor/Vertriebsleiter und legte offen, dass er einen Firmenwagen, deren Kosten i.H.v. 1300 Euro der Angeklagte W getragen habe, und ab Oktober ein Gehalt i.H.v. 2000 € netto erzielt habe. Auch beschrieb er, dass im Dezember 2016 ein finanzielles Loch vorhanden gewesen sei und sehr viel Geld habe investiert werden müssen, dass aber Gelder von den Stromfirmen noch erwartet werden würden. Zum 19.03.2017 befragt gab er an, dass der Angeklagte W im Verlauf des Nachmittags versucht habe, ihn telefonisch zu erreichen, er sein Mobiltelefon aber nicht mit gehabt habe. Er selbst habe sich im #park aufgehalten und sei spazieren gegangen. Später habe der Mitangeklagte ihn erreicht und sei sauer auf ihn gewesen, weil er mit dem Firmenwagen nach P3 habe fahren wollen. Da kein Tatverdacht gegen den Angeklagten Q2 bestand, hinterfragte der Vernehmungsbeamte Einzelheiten des durch den Zeugen angegebenen Aufenthalts im #park - etwa in Begleitung von welchen Personen oder hinsichtlich der Dauer - nicht näher. Später in dieser Hinsicht durchgeführte Ermittlungen führten zu keinem Ergebnis. Auf Vorhalt des Ermittlungsbeamten machte Q2 deutlich, dass er mit der gegen die Großeltern gerichteten Tat nichts zu tun habe. Den versuchten Waffenkauf erklärte er damit, dass er sich beobachtet gefühlt habe. Ein von dem Mitangeklagten vorgelegtes Mobiltelefon, in das er bereitwillig Einblick gab, wurde nicht mit den Verbindungsdaten, die aus den gegen den Angeklagten W geführten Ermittlungen bekannt waren, abgeglichen und auch nicht sichergestellt.

222

Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung gab der Angeklagte Q2 auf freiwilliger Basis zwei Speichelproben ab, nachdem zuvor von ihm eine schriftliche Einwilligung erteilt worden und er belehrt worden war, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden sollten. Der Mitangeklagte war sich insoweit sicher, dass er, da er das Haus der Großeltern nur am Tattag für einen kurzen Zeitraum betreten und Handschuh getragen hatte, dort keine Spuren hinterlassen haben würde.

223

Im Oktober 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Köln Anklage gegen Q2 und E3 wegen unerlaubten Waffenbesitzes. Das Verfahren ist bisher noch zu keinem Abschluss gelangt.

224

Als der Angeklagte W sowie seine Bekannten und Angehörigen von den Umständen der vorläufigen Festnahme des Mitangeklagten Q2 erfuhren, reagieren sie entsetzt. Gegenüber dem Zeugen L3 zeigte sich der Angeklagte geschockt, wirkte sehr nervös und bekundete Ängste. Er machte deutlich, dass der Mitangeklagte dem Ruf der Firma T5 sehr geschadet habe, zumal vor dem Hintergrund der laufenden polizeilichen Ermittlungen wegen der Tötung seiner Großeltern.

225

Ab dem 2.05.2017 nahm der Angeklagte W Termine bei einem Psychologen wahr, in den folgenden 14 Tagen kam es zu insgesamt fünf Kontakten. Er klagte im Kontext mit dem von ihm beschriebenen Tod seiner Großeltern durch Fremdverschulden über Unruhezustände und Gedankenjagen. Gesundheitsstützende Aktivitäten wie Tischtennisspielen wurden ihm angeraten und eine akute Belastungsreaktion mit darauf aufbauender Anpassungsstörung wurde diagnostiziert. Ziel war es, weiter auf psychotherapeutischer Ebene zu intervenieren.

226

Nachdem der Zeuge T7 aus dem Ski-Urlaub zurückgekehrt und von dem Tötungsdelikt erfahren hatte, erinnerte er sofort wieder seine letzte Begegnung mit dem Opfer und dessen starke persönliche Betroffenheit und Empörung, mit welcher dieser das Gespräch mit ihm beendet hatte. Dabei hegte der Zeuge keinen Verdacht gegen den Angeklagten W, den er gar nicht persönlich kannte. Er hatte lediglich aus der Presse zur Kenntnis genommen, dass sich die Ermittlungen auch auf den familiären Kreis der beiden Opfer ausdehnten. Am 10.05.2017 nahm er telefonischen Kontakt mit den ermittelnden Kriminalbeamten in V auf, schilderte grob seine Beobachtungen und wurde schließlich am 17.05.2017 zeugenschaftlich vernommen.

227

Am 17.05.2017 flog der Angeklagte eine Woche lang mit seiner Tischtennismannschaft nach Mallorca. Am Flughafen wurde sein neu angeschafftes Mobiltelefon beschlagnahmt und er wurde als Beschuldigter belehrt.

228

Am Nachmittag des 23.05.2017 informierte der Sachverständige Dr. Q4, der leitend die umfangreichen molekulargenetische Untersuchungen im LKA NRW durchführte, die ermittelnden Kriminalbeamten in V, dass auf der Spur Nackenstützkissen (pol. Spur-Nr. 8.8, LKA Spur-Nr. 64.1.) genau solche DNA-Merkmale nachgewiesen worden seien, wie sie für die Person  I.P.m ‚1972 in Wuppertal (pol.Ass.Nr. 2811) bestimmt worden seien. Diesem Ergebnis der Vergleichsproben-Typisierung lagen die beiden Speichelproben zu Grunde, die dem Mitangeklagten Q2 anlässlich seiner Vernehmung am 8.05.2017 entnommen worden waren.

229

Aufgrund des sich nunmehr auch gegen den Angeklagten Q2 ergebenden Tatverdachts wurden am 26.06.2017 die neue, in der K-allee liegende Wohnung des Angeklagten W, der umgezogen war, und auch die in der X-Straße liegende Wohnung des Mitangeklagten Q2 durchsucht. An diesem Tag wurden beide Angeklagten vorläufig festgenommen.

230

Die umfangreiche Auswertung der zahlreich gesicherten Spuren wurde fortgesetzt.

231

Zur Verifizierung der möglichen tatrelevanten Bedeutung der an zahlreichen Mikrofolien gesicherten Faserspuren wurde das gesamte Lebensumfeld der beiden Opfer in der I-Straße auf mögliche „berechtigte“ textile Spurenquellen für die aufgefundenen Fremdspurenkollektive der blauen bzw. grauen PES- Faserfragmente überprüft. Auch wurde die Bekleidung von Tatortbeamten, welche diese im Zeitpunkt der Durchführung der Spurensicherungsmaßnahmen getragen hatten mit negativem Ergebnis, als mögliche Kontaminationsquellen untersucht. Dabei konnten im Lebensbereich der Opfer keine möglichen Spurenverursacher für die beiden nachgewiesenen Fremdspurenkollektive gefunden werden.

232

Diverse informatorisch in den beiden Wohnungen des Angeklagten W gewonnene Mikrospurenfolien von dort vorgefundenen Textilien wurden dahingehend untersucht, ob sie als mögliche Spurenquellen für die blau-grauen PES-Fremdspurenkollektive, die am Tatort aufgefunden worden waren, in Betracht kamen. Dabei konnten weder primäre textile Spurenverursacher vorgefunden werden, noch konnten auf den in den Wohnungen gesicherten Folienfaserspuren nachgewiesen werden, die den am Tatort vorgefundenen Fremdspurenkollektiven zuzuordnen waren.

233

Gleiches galt für den Lebensbereich des Mitangeklagten Q2, wo ebenfalls die am Tatort auftretenden Fremdfaserspuren nicht nachgewiesen werden konnten.

234

Nachdem er von dem Tod der Großeltern W erfahren hatte, nahm der Zeuge F3 ca. 2 Wochen später den Kontakt zum Angeklagten W wieder auf. Er erfuhr, dass die T5 keine Gewinne erzielte und versuchte nach der Inhaftierung des Angeklagten diesen und F C in geschäftlichen Dingen zu unterstützen, obwohl er über keine näheren kaufmännischen Kenntnisse verfügt. Für ihn wurde deutlich, dass der Angeklagte viel Geld in die Firma investiert hatte und von „Halsabschneidern“, wie er den Zeugen M2 bezeichnete, hintergangen worden war, die seinem Eindruck nach hohe Rechnungen stellten, ohne viel zu arbeiten. Der Zeuge gelangte zu der Erkenntnis, dass der Angeklagte von allen in der Firma nur „verarscht“ und ausgenutzt worden war.

235

Der Tatort wurde am 23.11.2017 von den Ermittlungsbehörden freigegeben. Ob, bzw. welche Veränderungen dort anschließend vorgenommen wurden, konnte nicht festgestellt werden.

236

IV.

237

Die vorstehend getroffenen Einstellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten W, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

238

Der Angeklagte Q2 hat sich lediglich zur Person eingelassen und in diesem Zusammenhang auch Angaben zu seiner Beziehung zum Angeklagten W getätigt, welche, da sie maßgeblich nicht im Widerspruch zu anderen Erkenntnissen standen, ebenfalls mit in die Feststellungen eingeflossen sind. Angaben zum Tattag oder Tatgeschehen machte er nicht. Soweit er sich von dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. G2 explodieren ließ und Angaben zu seiner Person machte, erläuterte er lediglich den von ihm versuchten Waffenerwerb im April 2017 mit den in der Feststellung aufgeführten Gründen.

239

Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte W in der Hauptverhandlung am 27. Verhandlungstag erstmals zur Person und ab dem 31. Verhandlungstag dann auch zur Sache wie folgt eingelassen:

240

Sein Großvater hätte nicht anders reagiert als bei seinem Misserfolg in der Schule, wenn er erfahren hätte, dass er nicht mehr weiter studiere.

241

Die Missverständnisse, die der Großvater in dem Memo im Januar 2016 aufgeführt habe, hätten sich alle im Verlauf des Jahres 2016 gelegt. Er sei eifersüchtig auf seine Ehefrau gewesen, weil er, der Angeklagte, sich um sie sehr zeitintensiv gekümmert habe, etwa wenn er mit ihr nach H zur Augenklinik gefahren sei. Er habe seinem Großvater alles erklärt, was er in dem Memo aufgeführt habe, nichts habe sich an ihrer guten Beziehung seitdem verschlechtert, es habe vielmehr noch mehr Vertrauen zwischen ihnen bestanden. Es sei mit ihrer Beziehung weiter bergauf gegangen, was z.B. durch die Übertragung der Immobilien an ihn belegt sei. Auch wenn es nicht im notariellen Vertrag gestanden habe, sei sein Großvater bereit gewesen, sowohl für die Immobilien, als auch für die schenkungsweise ihm zugewandten Geldbeträge die anfallende Schenkungssteuer für ihn zu bezahlen. Er hätte dies unter der Hand gemacht.

242

Er, der Angeklagte, habe sich keine finanziellen Sorgen gemacht, sondern eine Zukunftsperspektive in seiner Firma gesehen. Er habe erkannt, dass die Südseite gute Umsätze mache. Im März hätten sie erste Umsätze geschrieben und eine Zahlung von A1in Höhe von 25.000 Euro sei entsprechend avisiert gewesen. Die Firma habe begonnen, sich zu tragen, wenn die Nordseite auch noch dazugekommen wäre, dann hätten sie einen Überschuss erwirtschaftet. Sobald er die Firma in erfolgreiche Bahnen gebracht hätte, hätte er seinem Großvater das mit der Firma erklärt. Er wäre vorab niemals auf die Idee gekommen, seinen Großeltern einen Mitarbeiter der Firma vorzustellen. Schon gar nicht bei ihnen zu Hause, wenn hätte er es im Büro oder bei einem Essen getan, weil sein Großvater geglaubt habe, im Haus seien Abhörwanzen angebracht. Den PKW Mercedes AMG MTR habe er zwar auf seinen Namen bestellt, er habe ihn dann über die Firma T5 leasen wollen. Er habe gewusst, dass er ihn selbst nicht fahren werde. Nach 2 oder 3 Monatsraten hätte er ihn, weil er ein limitiertes Modell gewesen sei, ins Netz gestellt und gewinnbringend verkaufen können.

243

Einerseits stellte der Angeklagte zu seinen Finanzen dar, dass ab dem Jahr 2017 sein Großvater ihm Taschengeld und alle Kosten wie Miete und den Unterhalt des Audi A1 in bar ausgehändigt habe. Er habe dafür Quittungen verlangt. Er habe das Geld an der Steuer vorbei nicht als Schenkung an ihn darstellen wollen. Andererseits ließ er sich ergänzend zu seinen Angaben dahingehend ein, dass sein Großvater und er vereinbart hätten, dass er, nachdem er die Immobilie Hohenstein übertragen bekommen habe, kein Taschengeld mehr bekommen solle. Solange er aber noch keine Einnahmen durch die Immobilie erzielen würde, sollte er allerdings noch weiterhin Taschengeld erhalten sowie seine weiteren Kosten. Ihm hätten im Jahr 2017 ca. 25000 Euro zur Verfügung gestanden, ohne dass er Unkosten, z.B. Miete für seine Wohnung, haben tragen müssen.

244

Seine Großeltern habe er ohne deren Wissen heimlich per Video mit dem Handy aufgenommen, weil er später nach deren Tod Erinnerungen an sie hätte haben wollen. Er habe gedacht, es sei gut, sie in so alltäglichen Situationen zu erleben. Streitereien habe es immer gegeben. Er habe auch seine Großeltern in Griechenland so aufgenommen. Seine Großmutter habe er fotografiert, weil sie kein Schamgefühl mehr besessen habe vor ihm und seiner Mutter. Sie sei auch nackt aus der Dusche herausgekommen.

245

Am Freitag, den 17.03.2017, habe er sich nachmittags bei seiner Mutter aufgehalten. Es sei möglich, dass er von dort aus mit seinem Großvater telefoniert habe. Weil das gesamte darauf folgende Wochenende aus seiner Erinnerung jedoch so intensiv und schrecklich gewesen sei, wisse er nur noch, dass er mit seinem Opa telefoniert und über die Schenkungssteuer gesprochen habe, nicht aber wann genau. Er habe ihm wie seit Januar die Sachlage mit der Schenkungssteuer erklärt. Frau G3 habe nicht verstanden, dass die Schenkungssteuer für die Immobilien noch nicht habe berechnet werden können, da die Nebenkostenabrechnung noch nicht von der Firma L7 fertig gestellt worden sei und sie habe sich auch nicht mit seinem Steuerberater- wie mehrfach von ihm gefordert -  in Verbindung gesetzt. Er sei mit seinem Großvater so verblieben, dass er ihm am Sonntag alles gern noch einmal erklären werde, weil er es in Ruhe erklärt haben wollte, sozusagen von Angesicht zu Angesicht.

246

Am Sonntagmorgen habe er nach einer ereignisreichen Nacht schlecht geschlafen und über die Beziehung mit A1 nachgedacht. Er habe sich entscheiden müssen zwischen eventuell in ein paar Jahren zu heiraten und ernsthafter zu werden, oder weiter zu machen mit Spaß und Feiern. Ihm sei nicht klar gewesen, ob A1 ihm überhaupt vergebe. Er habe große Angst verspürt, sie zu verlieren, weil sie am Vortag so abweisend gewesen sei. Damit sei er eigentlich den ganzen weiteren Tag beschäftigt gewesen. Er habe das Problem mit ihr schnell aus der Welt schaffen wollen, auf die anstehenden Familienverpflichtungen habe er keine große Lust verspürt, aber es habe sein müssen. Als er mit seinem Bruder Angelo die PKWs getauscht habe, habe dieser ihm berichtet, dass der Mitangeklagte am Montagmorgen nach Hofheim fahren wolle, um eine Reparatur an dem 7er BMW zu erledigen. Das habe er bis dahin nicht gewusst und es als eigenmächtig empfunden. Darüber habe er sich geärgert. Auf die wieder zu erwartenden kleinen Streitereien zwischen seinen Großeltern habe er keine Lust gehabt. Seine Mutter habe ihn noch am Vortag von einem Streit zwischen Opa und Oma berichtet, aber er habe nicht absagen wollen, weil er mit Opa fest verabredet gewesen sei. Weil er auf dem Weg zu seinen Großeltern im Audi S 1 einen Schlüssel irrtümlich für den Maybach-Schlüssel gehalten habe und Angelo diesen benötigt habe, um mit dem Wagen zu fahren, sei er nach Ö1 zu seinem Bruder zurück gekehrt. Er habe jedoch rechtzeitig bemerkt, dass er mit dem Schlüssel einem Irrtum unterlegen sei und habe, nachdem er seinen Großvater angerufen und diesem die Verspätung mitgeteilt habe, an einer X-Tankstelle in der Nähe seines Bruders angehalten, um in Ruhe eine Zigarette zu rauchen. Auf dem Weg zurück nach K1 habe er dann versucht, den Mitangeklagten zu erreichen, um ihn zur Rede zu stellen, jedoch sei keine seiner Nummern erreichbar gewesen.

247

Er sei gegen 16:30 Uhr bei seinen Großeltern angekommen. Sein Opa habe ihn wie immer herzlich begrüßt und sie seien gemeinsam die Treppe hoch ins Wohnzimmer gegangen. Sie hätten noch mal das Thema Schenkungssteuer besprochen und er habe ihm all das gesagt, was er ihm auch schon am Telefon erklärt gehabt habe. Sein Großvater habe aber nicht lange darüber sprechen wollen, hauptsächlich sei es ihm um einen Streit zwischen ihm und der Oma gegangen. Der Opa habe einige Tage zuvor das Testament der Oma auf ihrem Tisch liegen gesehen und sie am Samstag darauf angesprochen. Die Oma habe ihm gesagt, sie wolle das Testament ändern, T2 solle nicht mehr alles bekommen, sondern auch die Stiftung. Opa habe das aber nicht geglaubt und gewollt, dass seine Mutter, die Zeugin T2, mehr bedacht werde. Über andere Themen, etwa sein Studium, Geld, seine Firma oder seine Autos sei nicht gesprochen worden. Seine Großeltern hätten an diesem Sonntag, anders als sonst, nicht vor ihm gestritten. Mit seinem Großvater habe er nochmals den Montag abgeklärt und sich mit ihm um 12:30 Uhr verabredet. Das Gespräch mit dem Großvater habe gegen 17:00 Uhr geendet, da um 17:00 Uhr Nachrichten gekommen seien, die er dann immer geschaut habe. Er sei dann zu seiner Oma gegangen, die in ihrem Schlafzimmer gewesen sei und gelesen habe. Sie habe ihm gesagt, er solle sich einen Kaffee zubereiten und, dass Obst für ihn bereit stehe. Er sei dann in die Küche gegangen und habe sich den Kaffee zubereitet sowie etwas Obst gegessen. Mit dem Kaffee sei er zurück zu seiner Oma gegangen. Sie habe ihm von ihrem Streit mit Opa und irgendwas über seinen Vater erzählt. Er habe aber nur halb hingehört, Das Gespräch habe 15 bis 20 Minuten gedauert, es sei ein gutes Gespräch gewesen. Dann habe er sich von ihr verabschiedet und sei zurück zu Opa gegangen. Seine Oma habe ihn bis zu Küche begleitet, habe wohl das Abendessen zubereiten wollen. Sein Opa habe im Wohnzimmer gesessen, irgendwelche Unterlagen durchgeschaut, was genau wisse er nicht. Das Fernsehgerät sei ausgeschaltet gewesen. Er habe sich dann nochmals von seiner Oma verabschiedet und sei mit Opa die Treppe hinunter gegangen, der ihn zum Auto gebracht habe. Er habe immer nachgesehen, ob er bei Verlassen des Grundstücks auch das Tor schließe. Gegen 17:30 Uhr hätten sie sich verabschiedet. Er habe nicht gemerkt, dass er seine Daunenjacke vergessen habe, weil das Haus seiner Großeltern immer sehr warm gewesen sei, da seine Großmutter Rheumatikerin gewesen sei.

248

Anschließend habe er etwas Zeit für sich benötigt um einen freien Kopf zu bekommen. Er sei einfach in der Gegend umhergefahren, das tue er immer, wenn er nachdenken müsse, diesmal zunächst in Richtung L1-Ost, anschließend wieder zurück nach H. Nach ungefähr 1 Stunde sei er wieder bei seinem Bruder Ü angekommen. Dort sei ihm aufgefallen, dass er seine Jacke mit dem Geschäftshandy bei seinen Großeltern vergessen gehabt habe. Diese hätte ihm seine Mutter am nächsten Tag wieder mitbringen können. Mit seinem Bruder habe er die erste Halbzeit eines Fußballspiels angeschaut, das ihn nicht wirklich interessiert habe. Er habe seiner Schwägerin auf dem Balkon berichtet, dass er sich wegen des Streits mit A1 Sorgen mache, sie zu verlieren. Während dieses Gespräch habe Q2 angerufen um zu erfahren, warum er versucht habe, ihn zu erreichen. Er sei ärgerlich gewesen, dass der Mitangeklagte einfach nach Hofheim habe fahren wollen und nicht auf die Idee komme, mit den Mitarbeitern zusammen zu Kunden zu fahren. Der Mitangeklagte habe ihm gesagt, er habe hierzu keine Zeit wegen privater Termine. Er habe diesem gesagt, dass er so eine Einstellung nicht gut finde. Gegen 19:30 Uhr habe er die Wohnung seines Bruders Ü gemeinsam mit seiner Mutter verlassen. In einem Telefonat mit A1 habe er erfahren, dass diese in der Konditorei sei. Er habe die Chance genutzt, sei hingefahren, um mit ihr zu sprechen. Er habe sie gebeten, mit nach Hause zu kommen, um vernünftig zu reden. Sie habe das aber nicht gewollt. Anschließend seien seine Freunde gekommen und sie hätten bis gegen 1:00 Uhr geredet, er sei froh gewesen mit Freunden über den Streit mit A1 sprechen zu können.

249

Am Montagmorgen sei er nach dem Anruf seiner Mutter gemeinsam mit seinem Bruder Angelo und T7 zum Haus seiner Großeltern gefahren. Der Polizist am Telefon habe ihm erklärt, sie sollten auf keinen Fall in das Haus hineingehen. Sein Bruder, Petros und er hätten dann beschlossen, um das Haus zu gehen. Am Zimmer seiner Großmutter habe sein Bruder und er ins Zimmer geschaut. Obwohl die Gardine zugezogen gewesen sei, habe man, von ganz nahe am Fenster und mit den Händen über den Augen auch hier erkennen können, dass die Schränke aufgestanden hätten. Dann seien sie wieder zurückgelaufen. Mit einem Polizeibeamten sei er anschließend erneut um das Haus gegangen und habe ihm gezeigt, was ihnen alles aufgefallen sei. In das Zimmer seiner Oma habe der Beamte allerdings nicht reingeschaut. Nachdem Beamte im Haus gewesen seien, habe einer in sein Funkgerät gesagt, dass eine leblose Person gefunden worden sei. Dies habe er nicht verkraftet. Er könne sich an die nachfolgenden Dinge nur bruchstückhaft erinnern. Er habe sich mit seiner Mutter in einem Krankenwagen wiedergefunden und ihnen sei gesagt worden, dass seine Großeltern einem Verbrechen zum Opfer gefallen seien. Anschließend habe er mit einer Polizistin in einem Polizeitransporter gesessen, sei völlig geschockt gewesen. Sein Hund sei die ganze Zeit in seinem Auto gewesen. Er habe sich Sorgen gemacht, da sie zu diesem Zeitpunkt noch ein Welpe gewesen sei, noch nicht stubenrein und nicht gewohnt gewesen sei, solange alleine zu sein. Er könne sich erinnern, dass er auf der I2 die Zeugen U3 getroffen habe. Der Frau U3 habe er erzählt, dass er am Samstag nur 1 Stunde geblieben sei. Außerdem habe er ihr gesagt, dass Oma und Opa sich über das Testament von der Oma gestritten hätten. Er habe nicht gesagt, dass er seinen Großvater nicht umgebracht habe. Es habe keinen Grund für ihn gegeben, so etwas zu sagen

250

Diese Einlassung des Angeklagten W, die erfolgte, nachdem der ganz überwiegende Teil der Beweisaufnahme mit seinen zahlreichen Zeugenvernehmungen bereits durchgeführt war, ist, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.

251

Die Einlassung des Angeklagten, der sie jeweils schriftlich vorformuliert ablas und nachfolgend Fragen des Gerichts hierzu beantwortete, war von Weitschweifigkeit in Details gekennzeichnet, mit denen er, was den Zeitraum vor dem Tatgeschehen betraf, insbesondere bemüht war, sein großes Engagement bezogen auf den Immobilienbesitz seiner Großeltern hervorzuheben und seinen geduldigen und verständnisvollen Umgang mit ihnen in Alltagsangelegenheiten darzulegen. Zu einer kritischen Bewertung seines auch gezeigten Verhaltens, nämlich dass er sie systematisch über seinen Lebenswandel und den Umgang mit dem ihm anvertrauten Geld täuschte, sah der Angeklagte auch auf Vorhalt des Gerichts keinen Anlass, sondern bagatellisierte seine Vorgehensweisen und war bemüht zu suggerieren, dass seine Großeltern auch wenn sie Kenntnis von seinem, ihren Vorstellungen und Erwartungen abweichenden Verhalten erlangt hätten, stets Verständnis für ihn gehabt hätten.

252

1.

253

Feststellungen zum familiären Hintergrund, zum Werdegang einschließlich der finanziellen Situation des Angeklagten W und den Veränderungen in dem Verhältnis zu T9.

254

Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen zum Teil auf den Angaben des Angeklagten, der nachvollziehbar auch den Grund für das zerrüttete Verhältnis zu seinem Vater beschrieb und den Angaben der vernommenen Zeugen, die aufgrund ihrer jeweiligen Nähe zu der Familie W entsprechende Angaben machen konnten.

255

Die Schilderungen des Angeklagten zu seinem Werdegang wurden bestätigt durch die Angaben seiner Mutter, soweit er nach Erlangung des Abiturs ihr noch Einblick in sein Leben bot. Es wurde deutlich, zumal die Zeugin T2 dies auch nicht in Abrede stellte, dass der Angeklagte von klein auf von seinen Großeltern verwöhnt worden war, da er es verstanden hatte, die materiellen Dinge, die ihm wichtig waren, von ihnen zu erlangen. Auch wurde erkennbar, dass die einfach strukturierte, ihren Kindern offensichtlich sehr zugewandte Zeugin, die besonders nach der Trennung von ihrem Ehemann um einen harmonischen Familienzusammenhalt rang, nicht mehr in der Lage war, den Lebensweg des Angeklagten kritisch zu begleiten und reglementierend auf ihn einzuwirken.

256

Soweit seine Halbbrüder offensichtlich Einblick in seinen Lebenswandel hatten, etwa von der eigenen Firma und den hochmotorisierten Luxusfahrzeugen wussten, sahen diese entweder keinen Anlass, diese Umstände zu hinterfragen oder hatten, was näher lag, keine Einflussmöglichkeiten auf den Angeklagten, der – mit dem Geld seiner Großeltern – seine eigenen Lebensvorstellungen verwirklichen wollte.

257

a.

258

Wenngleich das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Großeltern feststellbar eng und gut war, zumal er sich im persönlichen Umgang bemühte, ihren Vorstellungen von einem aufmerksamen und zugewandten Enkel zu entsprechen, stellte die Behauptung des Angeklagten, sein Großvater hätte nicht anders als bei einem Misserfolg in der Schule reagiert, wenn er von dem mehrjährig zurückliegenden Abbruch des Studiums erfahren hätte, eine völlige Fehleinschätzung sowohl der Person von T9 als auch dessen Reaktionen auf Misserfolge und ihn betreffende Täuschungen dar.

259

Der Angeklagte verkennt insoweit völlig, bzw. blendet dies zur Überzeugung der Kammer wider besseren Wissens aus, dass für seinen Großvater das Studium als wesentliche und unabdingbare Grundlage für einen beruflichen Erfolg angesehen wurde, worauf er auch immer wieder von verschiedenen Zeugen, Ende 2016 selbst von dem Zeugen Q, der ihn persönlich nur einmal kennengelernt hatte, hingewiesen worden war. Dass er seinen Großvater über Jahre hinweg insoweit hintergangen hatte, wäre, dies hat die Einvernahme der zahlreichen Zeugen, die T9 gut kannten und langjährig begleitet hatten, sicher ergeben, nicht ohne harte Konsequenzen für den Angeklagten geblieben. Die angebliche Vorstellung des Angeklagten, seinen Großvater auch in diesem Zusammenhang in seiner Enttäuschung wieder beschwichtigen zu können, wirkte, wenn man dessen Charakterisierung durch die vernommenen Zeugen berücksichtigte, abwegig und entbehrte sicher jeglicher Grundlage. Sie passte allenfalls ein Stück weit zu dem überheblichen Verhalten des Angeklagten, das dieser gegenüber seinem Großvater in den letzten beiden Jahren an den Tag legte. Er hielt ihn schon für leicht senil, glaubte, dass er gänzlich auf seine Hilfe als Enkel angewiesen sei und unterschätzte damit sicherlich dessen Eigenwahrnehmung völlig. Das Gefühl von empfundener Überheblichkeit  fand auch Ausdruck in den vom Angeklagten W mit seinem Mobiltelefon gefertigten Videoaufnahmen von seinen Großeltern, wenn diese sich z.B. heftig stritten oder sein Großvater von seinen angeblichen Beobachtungen im Garten berichtete. Sie hatten ersichtlich für den Angeklagten Unterhaltungswert und ließen mangelnden Respekt erkennen, insbesondere wenn er seine Großmutter unzureichend bekleidet ablichtete. Gleichwohl wusste der Angeklagte, allein schon vor dem Hintergrund dessen, was seinem Vater wiederfahren war, genau, zu welchem harten und rigorosen Verhalten sein Großvater im Falle einer persönlichen Enttäuschung in der Lage war.

260

aa.

261

Der Zeuge U schilderte in seiner Vernehmung hierzu besonders eindrücklich und differenziert die starke Persönlichkeit seines Onkels T9, der an jeden, auch im persönlichen Umfeld, hohe Erwartungen gestellt habe und im Falle des Misserfolgs sich hart und konsequent von demjenigen abgewandt habe. Hierzu führte der Zeuge nicht nur nähere Einzelheiten zum gänzlichen Beziehungsabbruch zwischen T9 und seinem Sohn an, sondern schilderte ein weiteres Beispiel für dieses Verhalten, da in der Vergangenheit T9 ursprünglich seine, des Zeugen, Schwester, die als Fotografin erfolgreich gewesen sei, hoch geachtet habe. Als diese in finanzielle Probleme geraten sei und T9 gebeten habe, sie finanziell zu unterstützen, habe er dies brüsk abgelehnt und von diesem Zeitpunkt an jeglichen Kontakt zu ihr abgebrochen, auch als diese in ihrer Verzweiflung mit einem Suizid gedroht habe. Er habe sie konsequent von dem Podest gestoßen, auf das er sie zuvor gestellt habe. Insoweit beschrieb der Zeuge nachvollziehbar seine Einschätzung, dass es für seinen Onkel eine sehr große Enttäuschung gewesen wäre, wenn er erfahren hätte, dass sein Enkel nicht studiere, da das Studium für seinen Verwandten „unfassbar wichtig“ gewesen sei, weil er in ihm die Grundlage für das künftige „Kronprinzentum“ seines Enkels gesehen habe. Deutlich machte der Zeuge, dem auf der Beerdigung von dem Angeklagten berichtet worden sei, er habe das Studium für ein paar Monate unterbrochen, weshalb er ihn ermahnt habe, nicht zu lange zu pausieren, dass die Länge der Täuschung über das Zurückliegen eines Abbruchs des Studiums die Reaktion von T9 verschärft hätte, weil es für ihn eine persönliche Kränkung dargestellt hätte, hintergangen worden zu sein. Insoweit beschrieb der Zeuge auch die Neigung des Opfers, aufgrund seines Temperaments im Falle von Enttäuschungen aufbrausend zu reagieren, und beschrieb schlüssig seine Überzeugung, dass es sicher zu einer erheblichen Distanzierung zwischen Großvater und Enkel gekommen wäre, wenn sein Onkel Kenntnis von Allem erlangt hätte. Zugleich bekundete er aber auch Zweifel, dass T9 mit Rücksicht auf sein Alter es nicht ausgehalten hätte, mit seinem Enkel so konsequent zu brechen wie mit seinem Sohn, sondern dass er stattdessen nach einer Zeit wohl eher wieder zu einem anderen Modus im persönlichen Umgang zurückgefunden hätte. Aus diesem Grund bekundete der Zeuge auch, dass er eher nicht glaube, dass T9 seinen Enkel letztendlich wirklich enterbt hätte, zeigte sich aber sicher, dass er jedenfalls in der ersten Reaktion „den Geldhahn zugedreht hätte“. Ebenso machte der Zeuge deutlich, dass T9 in hohem Maße abweisend reagiert hätte, wenn ihm bekannt geworden wäre, für welchen Lebensstil sein Enkel das Geld, das er ihm anvertraut hatte, ausgegeben hatte.

262

Die gesamten Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung waren in hohem Maße glaubhaft und frei von Widersprüchen. An seiner Glaubwürdigkeit bestanden keinerlei Zweifel, zumal er sehr differenziert auch darlegte, wie interessiert, liebevoll und großzügig T9 sich grundsätzlich gegenüber seiner, des Zeugen, Familie verhalten habe, z.B. wenn er in regelmäßig geführten Telefonaten sich nach dem jeweiligen Befinden erkundigt und ihm oder seiner Frau, etwa anlässlich von Geburtstagen oder zu Weihnachten, großzügige Geldgeschenke aus eigenem Antrieb gemacht habe. Auch vermochte er anschaulich Einblick in das distanzierte persönliche Verhältnis der Eheleute W zu bieten.

263

Die Angaben dieses Zeugen, auch diejenigen aus seiner polizeilichen Vernehmung vom 22.5.2017, aus der ihm teilweise Vorhalte gemacht wurden, waren verwertbar, sie unterlagen keinem Verwertungsverbot gem. § 163 Abs. 3 S. 1 StPO i.V.m. §§ 69 Abs. 3,136 a Abs. 1 StPO. Eine Täuschung des Zeugen durch den Vernehmungsbeamten H5 lag nicht vor. Dem Zeugen war im Rahmen seiner Vernehmung auf vorangegangene offene Fragen, die er sämtlich beantwortet hatte, durch den Vernehmungsbeamten die Frage gestellt worden, was passiert wäre, wenn Benny seinen Großvater enttäuscht hätte, weil z.B. ermittelt worden sei, dass T4 nicht studiere. Diese Mitteilung, die der Zeuge so verstand, dass der Angeklagte niemals an einer Universität immatrikuliert gewesen sei, habe nach dessen Angaben für ihn ein Schockerlebnis in diesem Verhör dargestellt, weshalb er in seinen weiteren Angaben schärfere Formulierungen gewählt habe aus der persönlichen Enttäuschung heraus, dass auch er von dem Angeklagten belogen worden sei. So habe er etwa gesagt, T9 hätte ihn rausgeworfen, wenn er erfahren hätte, dass Benny  das ihm anvertraute Geld ausgegeben und sein Studium nicht vorangetrieben hätte. Er habe damals nicht gewusst, dass der Angeklagte an der Universität V jedenfalls immatrikuliert gewesen sei, was er persönlich anders bewerte, als wenn er niemals dem Gedanken eines Studiums näher getreten wäre. Tatsächlich war der Angeklagte von Oktober 2013 bis September 2014 an der Universität in Wuppertal eingeschrieben. Dass ein Zeuge derart zwischen einem bloßen „Immatrikuliertsein“ und „Nicht-studieren“ differenziert, war für den Vernehmungsbeamten jedoch nicht erkennbar und stellt keine Täuschung, sondern allenfalls eine fahrlässige Fehlinformation dar, zumal der Vorhalt, der Angeklagte habe nicht studiert, inhaltlich zutreffend war, weil dieser zu keinem Zeitpunkt ernsthaft sein Studium betrieben hatte. Zudem hat der Zeuge in der Hauptverhandlung sämtliche Fragen und Vorhalte neu bedacht und gewichtet mit Blick darauf, dass der Angeklagte ein Jahr lang zumindest immatrikuliert gewesen war. Im Ergebnis änderten sich, wie oben dargelegt, die Bekundungen des Zeugen zu den von seinem Onkel erwarteten Reaktionen auch nicht maßgeblich, zumal er wiederholt deutlich machte, dass seiner Ansicht nach ausschlaggebend für das Ausmaß der Schärfe der Reaktion seines Onkels die Dauer gewesen wäre, d. h. die Länge der Zeitspanne, über die hinweg T9 getäuscht und damit betrogen worden wäre. Da diese vorliegend beträchtlich lang war, erklärte sich die hohe persönliche Kränkung des Großvaters und die reifende Entscheidung, einschneidende Konsequenzen ziehen zu müssen, für die Kammer nachvollziehbar.

264

Die von U insgesamt geschilderte Persönlichkeitsstruktur des Opfers wurde in jeder Hinsicht bestätigt durch die Angaben der Zeugen U3, H8 und Y6, auch soweit sie die Beschreibung der großen Hoffnungen umfassen, die T9 in seinen Enkel setzte.

265

Aus ihren Angaben wurde zudem deutlich, dass sich die Einstellung des Opfers zu seinem Enkel bis zum Tatgeschehen deutlich verändert hatte, was dem Zeugen U von seinem Onkel in den zahlreich geführten Telefonaten so augenscheinlich nicht offengelegt worden war.

266

bb.

267

Die Entwicklung der veränderten Einstellung des Opfers schilderte besonders anschaulich die Zeugin U3, wenngleich es ihr schwer fiel, ihr über 50 Jahre andauerndes Verhältnis mit T9 offenzulegen, da es sie sorgte, dieses könne „in den Schmutz gezogen werden“. Es wurde allerdings deutlich, dass es ihr ein wichtiges Anliegen war, mit ihren umfassenden Angaben, soweit dies möglich sein würde, zur Aufklärung von Hintergründen der Tat beizutragen. Insoweit beschrieb sie ebenfalls, dass T9 alle seine Wünsche auf seinen Enkel projiziert habe und lange Zeit ihm gegenüber sehr positiv eingestellt gewesen sei. Sie legte mit sicherer zeitlicher Einschätzung dar, dass sich dies aber von Mitte 2016 an geändert habe, und sein Misstrauen immer stärker und er selbst auch immer unglücklicher geworden sei. Er habe zunehmend hinterfragt, ob sein Enkel studiere und die Angelegenheit mit den Studienbescheinigungen von ihr und anderen konkret hinterfragen lassen. In diesem Kontext habe er, wie die Zeugin anschaulich beschrieb, sich auch gewundert, wenn ihm Rechtschreibfehler seines Enkels auf Unterlagen aufgefallen seien, und dann bemerkt, mit so einer Schwäche könne man doch auch gar nicht studieren. Von Dezember 2016 an sei er ihrer anschaulichen Darstellung nach noch unglücklicher geworden und habe Anfang des Jahres 2017 immer häufiger gesagt, sein Enkel belüge ihn und beginne in die Fußstapfen seines Sohnes T2 zu treten, den er als Verbrecher angesehen und deshalb auch so bezeichnet habe. Dies habe sich auf die Studienbescheinigungen bezogen und z.B. auf den Umstand, dass er gesagt habe, sein Enkel kümmere sich nur um die Immobilien, die ihm selbst gehören würden. Im Gegensatz zu früher habe er jedenfalls Ende Februar und im März 2017 nur noch sehr wenig Begeisterung für seinen Enkel gezeigt und habe wiederholt geäußert, dass sein Enkel, der er ihn betrüge und belüge kein Geld mehr, gar nichts, keinen Pfennig mehr, von ihm bekomme. Hierzu erläuterte die Zeugin, dass sie gar nicht gewusst habe, dass sein Enkel sein gesamtes Vermögen erben solle. Hierüber habe sie mit T9 nicht gesprochen, sondern dies habe sie erst nach dessen Tod aus den Medien erfahren. Sie habe lediglich von einer Erbschaft, einer hohen Summe Schweizer Franken, gewusst, die er erhalten habe, weshalb sie davon ausgegangen sei, dass er finanziell gut ausgestattet gewesen sei. In diesem Zusammenhang machte sie deutlich, dass Ehrlichkeit und Korrektheit für den Zahlenmenschen T9 das wichtigste gewesen sei, und er bei Lügen habe „explodieren“ können, weil er insoweit sehr empfindlich gewesen sei, es habe nicht ausstehen können, hintergangen zu werden. Aufgrund ihres langjährigen, intensiven Verhältnisses zum Opfer machte die Zeugin darüber hinaus nach Einschätzung der Kammer auch in jeder Hinsicht belastbare Angaben zu den persönlichen Gewohnheiten des Opfers, etwa was dessen Kaffee -Trinkgewohnheiten entsprach (nie mehr als eine knappe Tasse Kaffee mit zwei Stück Zucker am Nachmittag), zu dessen strukturiertem Tagesablauf und zu Einzelheiten des Verlaufs ihrer langjährigen Liebesbeziehung, die ebenfalls in den Feststellungen Berücksichtigung fanden.

268

Die Angaben dieser in hohem Maße glaubwürdigen Zeugin waren insgesamt glaubhaft und verwertbar. Sie war in jeder Hinsicht aussagetüchtig, litt nicht unter einer, wie von der Verteidigung behaupteten, „organisch begründbaren psychischen Störung der Hirndurchblutung im Sinne einer vaskulären Demenz“. Dies folgte aus den Ausführungen des insoweit mit ihrer Begutachtung beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. G2, der sie umfassend im Hinblick auf ihre Aussagetüchtigkeit exploriert und in jeder Hinsicht seiner Darstellung nach bemerkenswert detaillierte Angaben von ihr erhielt, weshalb er eine Einschränkung ihrer Aussagetüchtigkeit trotz vorliegender Bluthochdruckerkrankung sicher auszuschließen vermochte. Die Zeugin wiederholte ihre umfangreichen Angaben auch außerhalb der audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung widerspruchsfrei in vollem Umfang.

269

Die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben und die Glaubwürdigkeit ihrer Person wurden auch nicht dadurch erschüttert, dass sie wiederholt zum Ausdruck brachte, sicher zu sein, bereits anlässlich ihrer ersten polizeilichen Vernehmung am 21.03.2017 durch den Zeugen H5 geschildert zu haben, dass T9 die Sorge geäußert habe, dass sein Enkel in die Fußstapfen seines Sohnes T2, dieses Verbrechers, treten werde bzw. getreten sei. Dies tat sie nach den Feststellungen der Kammer tatsächlich erst am 7.07.2017, nachdem sie von zwei Kriminalbeamten in ihrer Wohnung aufgesucht worden und am 10.04.2017 auf eigenen Wunsch bereits erneut kurz ergänzend auf der Polizeidienststelle vernommen worden war. Insoweit bekundete der Vernehmungsbeamte H5 nachvollziehbar, dass er, hätte sie sich bereits am 21.03.2017 dergestalt geäußert, er dies sicher ebenfalls schriftlich festgehalten hätte. Gleichwohl ließ diese Fehleinschätzung der Zeugin keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben insgesamt aufkommen. Insbesondere wurde keine unwahre Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten W erkennbar. Die nach den Angaben des Zeugen H5 am 21.03.2017 in hohem Maße emotional belastete Zeugin hatte sich aus eigenem Antrieb zur polizeilichen Vernehmung begeben, weil es ihr überaus wichtig war, die Ängste um seine eigene Sicherheit zu schildern, unter denen T9 vor seinem Tod gelitten hatte. Auf dieses Anliegen war unter dem Eindruck der für sie unbegreiflichen Tat stehend ihr gesamter Fokus gerichtet. Als Ursache der Ängste führte die Zeugin maßgeblich seinen Sohn T2 an und benannte Einzelheiten des zwischen Vater und Sohn zerrütteten Verhältnisses. Zu seinem Enkel befragt, berichtete sie, dass dieser ein gutes Verhältnis zu seinem Großvater gehabt habe und brachte ihre Einschätzung zum Ausdruck, „dass dieser schon viel Geld geerbt habe, weshalb er seinen Großvater nicht umbringen müsse“. Sie führte lediglich an, dass das Opfer sich in der letzten Zeit gewünscht habe, sein Enkel würde ein wenig zielstrebiger sein und dass sie anders als das Opfer der Meinung sei, dass der Enkel nicht studiere. Augenscheinlich überdachte und bewertete die Zeugin - auch vor dem Hintergrund von Presseberichten - das persönliche Verhältnis zwischen dem Opfer und seinem Enkel erst nachfolgend erneut, ohne eine vorweggenommene Bewertung hinsichtlich eines mögliches Tatmotivs vorzunehmen. Im Rahmen dieser nunmehr offenen Betrachtung des Verhältnisses begann sie zur Überzeugung der Kammer sodann erst die Umstände wieder zu erinnern und zu gewichten, die zu der bereits damals von ihr wahrgenommenen Verschlechterung des Verhältnisses geführt hatten. Dass ihr heute diese Umstände so präsent sind, sie diese so sicher zu beschreiben vermag, begründete zur Überzeugung der Kammer letztlich die Fehleinschätzung der Zeugin, dass sie diese Dinge auch bereits bei ihrer ersten Vernehmung kundgetan haben müsse.

270

Ein weitergehender Versuch der Verteidigung, diesmal den Leumund der Zeugin infrage zu stellen, gab ebenfalls keinen Anlass die Angaben und die Person der Zeugin in einer anderen Form als geschehen zu bewerten. Zwar berichtete die Zeugin T2, die Zeugin habe nach der Schilderung von T2, als er noch ein Junge gewesen und in ihrer Obhut gewesen sei, bei einer Gelegenheit versucht, sich ihm sexuell zu nähern. Die Zeugin wies nicht nur diese Anschuldigung überzeugend als absurd und haltlos zurück, sondern die Angaben der Zeugin T2, die von ihrem geschiedenen Mann stammen sollten, blieben insgesamt vage und passten nicht im Ansatz zu den damaligen Lebensbedingungen der Zeugin U3, die verheiratet und mit T9 liiert gewesen war und dessen Sohn sowie ihren eigenen Sohn über Jahre hinweg gemeinsam betreute.

271

cc.

272

Die Angaben der Zeugin U3 waren auch deshalb glaubhaft, weil sie in jeder Hinsicht den Bekundungen der Zeuginnen H8 und T6 entsprachen, mit den jeweiligen Ergänzungen und Einschränkungen, die dem Ausmaß des Einblicks in die Lebensverhältnisse des Opfers geschuldet waren.

273

Die Zeugin H8 berichtete, dass T9 sich häufiger beklagt habe, dass sein Enkel nicht einhalte, was er verspreche, und dass er Argwohn gehabt habe, er studiere nicht, zumal ihm seine Ehefrau dies auch gesagt habe. Gleichwohl sei er gehemmt gewesen, sich unmittelbar bei der Universität zu erkundigen, aus Sorge, seinem Enkel zu schaden. Keinen Zweifel ließ die Zeugin daran, dass T9, hätte er erfahren, dass sein Enkel nicht studiere, große Autos fahre und das ganze Geld ausgegeben habe, „an die Decke gegangen wäre“. Sie habe nach der Tat durch das Gerede von Leuten im Ort V von diesen Dingen erfahren, auch dass das Geld weg gewesen sei und er die Schenkungssteuer habe bezahlen müssen. Dies alles habe sie geschockt und “umgehauen“. T9 wäre es nicht anders ergangen, hätte er all dies erfahren. Zudem berichtete sie sachlich und detailliert, wie es zur Abfassung des Memos vom 16.03.2016 gekommen sei und wie wichtig T9 damals die Angelegenheit hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Schenkungssteuer gewesen sei. Auch vermochte sie durch ihre langjährige persönliche und geschäftliche Beziehung zum Opfer in hohem Maße belastbare Angaben zu seinem Tagesablauf und seinen Gewohnheiten zu tätigen.

274

Die Zeugin T6 rundete das sich verlässlich ergebende Gesamtbild in eindrucksvoller Weise ab, indem sie anschaulich ihre Telefonate mit T9 schilderte, der erbost und wütend reagiert habe bei der Vorstellung, dass sein Enkel ihn belüge und erklärt habe, dass er dann „mit ihm Schlitten fahren werde“, weil T9 es nicht vertragen habe, angelogen, „in den Wald geschickt“ zu werden.

275

b.

276

Danach ist die Kammer sicher, dass die in dem Memo im Januar 2016 bereits aufgeführten Kritikpunkte keinesfalls, wie vom Angeklagten dargestellt, völlig ausgeräumt wurden im Verlauf des Jahres 2016. Bereits zum damaligen Zeitpunkt hatte T9 vielmehr, wie aus dem Inhalt des Memos deutlich wurde, angekündigt bzw. kaum versteckt gedroht, dass er überlegte, Geld anderweitig, nämlich in eine weitere Stiftung investieren zu wollen, wenn es bei dem von ihm kritisierten Verhalten seines Enkels bleiben sollte. Er hatte unmissverständlich deutlich gemacht, dann nicht mehr nur seinen Enkel maßgeblich bedenken zu wollen. In der Gesamtschau stellt dies augenscheinlich eine Art Marschroute dar, wie das Opfer zu handeln gedachte, wenn sein Enkel nicht seinen Vorstellungen und Vorgaben entsprechen würde. Zur Überzeugung der Kammer hatten sich im Verlauf des Jahres 2016 danach die Kritikpunkte ausweislich der Angaben der aufgeführten Zeugen sicher feststellbar vervielfältigt und waren nicht etwa beigelegt worden.

277

Dagegen sprach nicht, dass T9 sich insoweit ambivalent verhielt, als dass er den Angeklagten Mitte 2016 in seinem Testament als Alleinerben bedachte und noch Ende des Jahres 2016 eine Immobilie auf ihn übertrug und ihn auch anhielt, sich um den gesamten Immobilienbesitz zu kümmern. Insoweit hatte die Kammer keinerlei Zweifel, dass T9 nach außen hin bis zu dem Tattag mit dem Angeklagten weiterhin freundschaftlich und vertraut umging. Anhaltspunkte dafür, dass zuvor zwischen ihnen erhebliche verbal-streitige Auseinandersetzungen ausgetragen wurden, bestanden nicht. Allerdings schloss dies keineswegs aus, dass T9 den beschriebenen Argwohn gegen den Angeklagten hegte und entsprechende Konsequenzen erwog, da er sich, wie dargelegt, zu mehreren in jeder Hinsicht glaubwürdigen Zeugen in diesem Sinne geäußert hatte. Auch der Umstand, dass sein Großvater, was der Angeklagte einräumte, offen, wenn auch zu Unrecht, kritisierte, dass sich sein Enkel nur um die Immobilie gekümmert habe, die ihm selbst gehören würde, machte deutlich, wie kritisch T9 den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt sah und in welch andere Richtungen seine Überlegungen gingen. Dass er ihn gleichwohl noch großzügig bedachte und ihn nicht konsequent mit seinem Argwohn konfrontierte, war unter Würdigung der Gesamtumstände ersichtlich dem Umstand geschuldet, wie sehr es T9 am Herzen lag, sein Vermögen von einem Familienangehörigen weiter verwaltet und gemehrt zu sehen. Allein aus diesem Grund hielt er zur Überzeugung der Kammer - zuletzt in gewisser Weise wider besseren Wissens - an dem Angeklagten W fest, auf den er seine ganzen Hoffnungen, wie es neben anderen auch die Zeugin T6 berichtete, projiziert hatte. Glaubhaft führte der Zeuge Y6, der das Opfer ebenfalls langjährig kannte und in persönlichen und geschäftlichen Dingen beraten hatte, aus, dass auch nach Abfassung des Testaments die Angelegenheit mit der Uni, ob der Enkel studiere oder nicht, ein Thema geblieben sei. Entsprechend schilderte der Zeuge eindringlich, dass T9 mit Zweifeln das Testament verfasst habe und habe abwarten wollen, wie sich sein Enkel in der Grundstücks- und Vermögensverwaltung in Abstimmung mit dem Zeugen Q3 anstellen werde. Dabei sei er sich nach Darstellung des Zeugen allerdings bewusst gewesen, dass er den Inhalt seiner Verfügungen jederzeit würde ändern können, wenn das Verhalten seines Enkels ihm hierzu hätte Anlass gegeben sollen. Im Einklang hiermit stehen im Übrigen auch die – wie dargestellt – umfangreichen Rückübertragungsrechte, die T9 sich bei der Schenkung im Dezember 2016 einräumen ließ und die dem Angeklagten im Hinblick auf die geschenkten Immobilien letztlich einen Großteil seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nahmen. Der Zeuge machte insoweit deutlich, dass trotz des hohen Alters von T9 dieser nicht das Gefühl gehabt habe, einem Zeitdruck zu unterliegen, sondern dass für ihn klar gewesen sei, alleiniger Herr über seine Entscheidungen zu bleiben, worin er ihn auch stets bestärkt habe.

278

c.

279

Eine sicher widerlegbare Schutzbehauptung sah die Kammer auch in der Einlassung des Angeklagten, sein Großvater hätte ohnehin die anfallende Schenkungssteuer für ihn übernommen. Der Zeuge Y6 berichtete auch insoweit glaubhaft, dass er T9 mitgeteilt habe, dass er, falls sein Enkel sie nicht abführe, persönlich für die Schenkungssteuer hafte. Aus diesem Grund sei er in Sorge gewesen, dass er im Rückgriff für die Schenkungssteuer hätte aufkommen müssen, was er nicht gewollt habe. Dies geht einher mit den Angaben der Zeugin H8, die nachvollziehbar darlegte, wie sehr es T9 an der Klärung dieser Angelegenheit gelegen gewesen sei und dass es ihn umgetrieben habe, dass sein Enkel trotz zahlreicher Aufforderungen unzuverlässig gewesen sei und ihm die von dem Finanzamt geforderten Auskünfte nicht erteilt habe. Die Zeugin vermochte insoweit anschaulich ihr persönliches Telefonat mit dem Angeklagten zu schildern, dass letztlich zu der E-Mail vom 16.03.2017 führte. In diesem habe sie es für T9, der ärgerlich und nervös geworden sei, übernommen, seinem Enkel noch einmal unmissverständlich darzulegen, welche Unterlagen benötigt würden. Auch machte sie deutlich, dass keine Rede davon gewesen sei, dass T9 den anfallenden Schenkungssteuerbetrag hätte übernehmen wollen. Diese Behauptung des Angeklagten W widersprach nicht nur dem Inhalt der notariellen Übertragungsurkunde die Immobilien betreffend, sondern es war zudem kein Grund ersichtlich, warum T9 davon hätte abweichen wollen. Es wurde auch, etwa hinsichtlich der Schenkung zu Gunsten der Zeugin H8, entsprechend anders vollzogen, da die Zeugin ihre Schenkungssteuer ebenfalls selbst abführte. Ein derartiges Gebaren, die Steuerschuld zu übernehmen, hätte auch der erklärten Intention von T9 widersprochen, seinen Enkel am Geschäftsleben teilhaben zu lassen, wenn er ihm im Falle von Begünstigungen daraus resultierende Konsequenzen abgefangen hätte. Für diese Wertung sprach auch die von ihm angedachte Einschränkung seiner Unterhaltszahlungen an seinen Enkel, sobald dieser Erträge aus den ihm überschriebenen Immobilien erzielen würde. Dabei hätte das Opfer aufgrund seiner finanziellen Möglichkeiten sicherlich jederzeit Beträge für den Angeklagten übernehmen können. Seine Einstellung zu geschäftlichen Dingen und der Wunsch, den Angeklagten an einen entsprechend verantwortungsbewussten Umgang mit erzieltem Vermögen heranzuführen, sprachen jedoch ebenfalls deutlich und sicher gegen die vom Angeklagten W behauptete Freistellung von Steuerverpflichtungen.

280

d.

281

Es konnte auch keinem Zweifel unterliegen, dass der Angeklagte sich spätestens von Februar 2017 an in einer ihm bewussten, stark beengten finanziellen Situation befand, trotz der hohen Geldbeträge, die er insbesondere von seinen Großeltern erhalten hatte. Dies folgte sicher aus den Ergebnissen der im Sonderband Selbstleseverfahren eingeführten, umfangreichen polizeilichen Ermittlungen zu seinem vorhandenen Bar- und Immobilien-Vermögen sowie den nachvollzogenen, zahlreichen Abbuchungen mit ihren jeweiligen Verwendungszwecken wie sie aus dem Schlussbericht Finanzermittlungen vom 7.04.2017 und den beiden Vermerken „ergänzende Finanzermittlungen“ vom 07.04.2017 ersichtlich sind. Der Angeklagte hatte bis zum Tatgeschehen von den R-Bank-Konten insgesamt 705.000 € (von ursprünglich ca. 805.000 € des Giro-Kontos) und bis zum 31.12.2016 ca.175.000 € bzw. bis zum 4.04.2017 weitere ca. 73.429 € (von ursprünglich 383.325 € des Depot-Kontos) für eigene Zwecke eingesetzt, ohne einen relevanten Gegenwert erzielt zu haben. Er war anhaltend hohen laufenden Kosten ausgesetzt, da er die Liquidität der T5 mit seinen zahlreichen Mitarbeitern ausschließlich durch Abbuchungen von seinen Konten gewährleisten konnte. Hinzu kamen die in den Feststellungen dargestellten, immer noch hohen laufenden Kosten seiner privaten Lebensführung, die von seinen Großeltern nicht übernommen wurden. Dabei kam es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, ob der Angeklagte rechnerisch noch in der Lage war, den anstehenden Schenkungssteuerbetrag in Höhe von ca. 152.000 € aus zur Verfügung stehenden Mitteln begleichen zu können. Auch wenn dies der Fall war, hätte es sein verbleibendes Vermögen weiter entscheidend empfindlich geschmälert, ohne dass maßgebliche Einkünfte sich abgezeichnet hätten. Denn es war für ihn offensichtlich, dass sein Plan, mit seiner Strom-und Gas-Firma Gewinne zu erwirtschaften, auf absehbare Zeit gescheitert war, auch wenn er die Hoffnung auf eine Auszahlung der A1 i.H.v. 25.000 € haben konnte, denn dies hätte das von ihm bereits investierte Finanzvolumen nicht im Ansatz wieder ausgeglichen. Hinzu kam, dass er auf sein Immobilienvermögen keinen Zugriff besaß, da seine beiden Grundstücksanteile, wie durch die entsprechenden Urkunden  im Selbstleseverfahren eingeführt wurde, mit Rückübertragungsrechten seines Großvaters belastet waren für den Fall, dass er ohne schriftliche Zustimmung über ein Grundstück verfügt oder es belastet hätte. Seine gegenüber dem Zeugen F3 nach dessen glaubhaften Angaben so formulierte Einschätzung, dass es sich bei der T5 um eine „Einbahnstraße“ handele, machte deutlich, dass der Angeklagte W seine finanzielle Situation auch zutreffend erkannt hatte. Seine Ausführungen in der Einlassung, dass die Firma einen Überschuss erwirtschaftet hätte, wenn auch die Nordseite noch Verträge abgeschlossen hätte, erschien angesichts des Umstandes, dass er bis zuletzt an dem Mitangeklagten Q2 festhielt, welcher der Grund für die schlechten Ergebnisse der Nordseite sein sollte, gänzlich unplausibel. Auch war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte W Verbindlichkeiten durch den Kauf des PKW Mercedes AMG GTR in Höhe von ca. 210.000 € eingegangen war, den er privat als Luxusgegenstand und nicht allein zum gewinnbringenden Weiterverkauf erworben hatte. Sein Vorbringen in seiner Einlassung hierzu war nicht nachvollziehbar. Unklar blieb bereits, wie er, wenn er das Fahrzeug doch über die T5 geleast hätte, dann nach wenigen Monaten ohne weiteres zu einem Verkauf des PKWs berechtigt hätte sein können. Ebenso wenig passte sein Gebaren, bis zum Liefertermin ein anderes, ganz ähnliches Luxusfahrzeug „zu benötigen“ zu einer angeblichen Absicht, das Fahrzeug nur als Handelsware anzusehen.

282

Angesichts dieses Gesamtbildes wirkt auch die Einlassung des Angeklagten, dass er seinem Großvater das mit der Firma, sobald diese erfolgreich gewesen wäre, erklärt hätte, völlig unglaubhaft. Ein derartiges, erfolgreiches Wirtschaften der Firma war allein schon aufgrund der bisher investierten Beträge nicht absehbar und auch nicht darstellbar. Selbst wenn der Angeklagte parallel sein Studium erfolgreich weiter betrieben hätte, was nicht der Fall war und die Enttäuschung von T9 maßgeblich bestimmt hätte, wäre der Angeklagte in keiner Form in der Lage gewesen, ihm, selbst wenn sie erst Gewinne erbracht hätte, die Firma als erfolgreich zu vermitteln. Der „Zahlenmensch“ T9 hätte sicherlich Umstände hinterfragt oder gar, wie es seiner Vorgehensweise in geschäftlichen Angelegenheiten entsprach, die Vorlage von Kontenbewegungen verlangt, um Einzelheiten des ihm Vorgetragenen zu hinterfragen. In jeder Hinsicht wäre dann ebenfalls offensichtlich geworden, dass der Angeklagte maßgeblich von dem Lebensweg abgewichen war, den sein Großvater sich vorgestellt hatte. Im Übrigen wäre auch kaum zu erwarten gewesen, dass T9 die Leitung einer Firma, die vom Vertrieb mittels Haustürgeschäften lebt – ähnlich wie die seinerzeitige Betätigung seines Sohnes in der Gastronomie –  als für ein Mitglied der Familie W angemessen und „standesgemäß“ angesehen hätte.

283

2.

284

Feststellungen zum Tatvorzeitraum

285

a.

286

Diese beruhen auf den Angaben der Zeugen H8 und Y6, die übereinstimmend berichteten, dass das Thema der fehlenden Unterlagen für die abzugebende Steuererklärung am 16.03.2017, wie auch aus der entsprechenden E-Mail von diesem Tage hervorging, eindringlich erneut an den Angeklagten herangetragen worden war. Auch der Angeklagte räumte in seiner Einlassung ein, dass er in einem möglichen Telefonat am Folgetag mit seinem Großvater so verblieben sei, dass er seine Sichtweise ihm am Sonntag noch einmal erklären werde.

287

Die weiteren Umstände, wie der Angeklagte die Tage von Freitag, den 17.03.2017, bis zum Sonntagnachmittag, dem Tattag, verbrachte, vermochte die Kammer abgesehen von den Angaben des Angeklagten hierzu auf die Bekundungen der Zeuginnen Y und C8 zu stützen. Die Freundin des Angeklagten berichtete offen von ihrer Verärgerung, als der Angeklagte ihr mitgeteilt habe, dass er anderweitig verabredet gewesen sei und ihrem Unmut, der sie veranlasst habe, ihn zu einer Kontaktpause aufzufordern, als sie bemerkt habe, dass er weitere Freundschaftsanfragen auf Facebook an Frauen geschickt habe. Die Angaben der Zeugin Y, die nachvollziehbar irritiert und verunsichert war, sich in einem derartigen Gerichtsverfahren äußern zu müssen, boten, was ihre sehr offenen Schilderungen zu dem was der Angeklagte ihr berichtet und wie er sich ihr gegenüber verhalten habe anbetraf, einen stimmigen Einblick in die Ausgestaltung der Persönlichkeitsakzentuierungen des Angeklagten. Deutlich wurde die prahlerische Art, mit der er auftrat, und seine Neigung, durch Täuschungen und unwahre Angaben seine eigenen Interessen durchzusetzen, ähnlich wie er es auch gegenüber seinen Großeltern oder seiner Freundin praktizierte. An der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin Y bestanden keine Zweifel. Der Inhalt der über ihre Mobiltelefone ausgetauschten Nachrichten bestätigte die Bemühungen des Angeklagten W, sie für sich zu gewinnen, und erklärten die Bekundung der Zeugin, dass sie es nicht verstanden habe, warum der Kontakt so abrupt abgebrochen sei. Auch der Angeklagte räumte ein, dass sie in der Nacht vereinbart hätten, sich wieder zu sehen, zumal er sich ausweislich der Auswertung seines geschäftlich genutzten Mobiltelefons noch am Sonntag um 11:40 Uhr per WhatsApp-Nachricht bei ihr erkundigte, ob sie gut geschlafen habe. Bereits damit war im Übrigen seine Einlassung, er habe große Angst verspürt, seine Freundin A1 zu verlieren und sei mit diesen Überlegungen den ganzen weiteren Sonntag beschäftigt gewesen, zur Überzeugung der Kammer sicher widerlegt.

288

Die Art und Weise wie der Angeklagte die Tage und Nächte vor dem Tatgeschehen verbrachte, ergaben indes keinerlei Hinweise darauf, dass er eine gegen seine Großeltern gerichtete Tat plante oder gar von langer Hand vorbereitete. Sein Tagesablauf und seine gezeigten Verhaltensweisen wiesen vielmehr keine feststellbaren Besonderheiten auf. Insbesondere bestanden auch keine Hinweise auf ein gehäuftes Zusammentreffen mit dem Mitangeklagten Q2 vor dem Tattag am Sonntagnachmittag. Sein bisher gutes und nahezu spannungsfrei verlaufendes Verhältnis zu seinem Großvater und die beschriebene, gesamte eingenommene innere Haltung, dass dieser auf ihn als Enkel angewiesen sei, ließen zur Überzeugung der Kammer nur den Rückschluss zu, dass der Angeklagte mit einem derartigen streitigen Verlauf des Zusammentreffens mit seinem Großvater am Sonntagnachmittag so nicht gerechnet und sich auch nicht auf eine gegen ihn und gegen seine Großmutter gerichtete Tat vorbereitet hatte.

289

Aus diesem Grund vermochte die Kammer letztlich auch keine Tatabrede der beiden Mitangeklagten zur Begehung einer gegen die Großeltern gerichteten Tat festzustellen.

290

b.

291

Einzelheiten des Verlaufs des Tattages der beiden Opfer vermochte die Kammer sicher durch die Angaben der Zeuginnen U3, N3 und H8 festzustellen. Danach hatte es, wie es die Zeugin U3 formulierte, einen „ganz furchtbaren Krach“  gegeben, dessen Ursache und Inhalt die Kammer, ebenso wie eine Involvierung des Angeklagten W in ihn, nicht näher festzustellen vermochte. Lediglich die feststellbaren Gepflogenheiten im Hause W, nämlich, was insbesondere auch die Zeugin T2 bestätigte, dass die Großeltern sehr häufig über Geld gestritten hätten, bot einen naheliegenden Grund hierfür. Dieses Streitgeschehen und die durch Auswertung seines Telefonanschlusses nachvollziehbaren, vergeblichen Versuche von T9, die Zeugin H8 telefonisch zu erreichen, sowie der Inhalt der ihr auf die Mailbox gesprochenen Nachricht, welchen die Zeugin sicher erinnerte, ließen deutlich werden, dass sich T9 an diesem Tag ohnehin in einer emotional angespannten Gefühlslage befand. Weitere Besonderheiten wurden nicht erkennbar, zumal die Zeugin N3, die mit beiden Opfern am Mittag des Tattages noch telefonierte, anschaulich über alltägliche Dinge zu berichten wusste, die sie mit den Opfern besprochen habe. Dass T8 z.B. mit der Ausrichtung des Bridgeturniers beschäftigt war, wurde durch die Spurenlage am Tatort in ihrem Arbeitszimmer bestätigt.

292

Die Darstellungen des Angeklagten W, wo er sich an diesem Sonntag ab 15:00 Uhr aufhielt, konnte die Kammer den Feststellungen zugrunde legen, weil sie, was die äußeren Abläufe anbelangte, zu einem großen Teil von dem durch den Zeugen T3 auf der Grundlage der vom Netzbetreiber übermittelten Verkehrsdatensätze erstellten Bewegungsbildes Bestätigung fanden. Die Auswertung der Mobilfunkdaten u.a. derjenigen der beiden Angeklagten, wie sie im Sonderband Selbstleseverfahren unter 2. Hauptakte - Unterlagen betreffend Mobilfunkdaten eingeführt wurden, ergab zudem, dass bereits um 11:33 Uhr ein vom Angeklagten W ausgehender 58 Sekunden lang andauernder telefonischer Kontakt zu dem Mitangeklagten stattfand, dem um 13:51 Uhr eine weitere kurze Kontaktaufnahme des Angeklagten Q2 nachfolgte. Zu dem Inhalt dieser Gespräche konnten Feststellungen nicht getroffen werden. Mit Blick auf die sieben weiteren, am Nachmittag sicher feststellbaren Versuche des Angeklagten W, erneut telefonischen Kontakt zum Mitangeklagten aufzunehmen, vermochte die Kammer zwar festzustellen, dass augenscheinlich zuvor eine Verabredung zwischen beiden erfolgt war, da sich der Angeklagte Q2 – wie durch die von ihm gelegte DNA-Spur belegt - letztlich sicher an diesem Nachmittag im Tathaus aufhielt. Ein Rückschluss dahingehend, dass es nunmehr, kurzfristig, zwischen beiden zu einer Tatabrede bezogen auf eine gegen die Großeltern gerichteten Tat kam, war dennoch nicht zu ziehen. Die Kontakte waren entweder zu kurz oder fanden gar nicht statt, sodass abgesehen davon, dass die Kammer davon ausging, dass der Angeklagte nicht mit einem derart streitigen Verlauf des Gesprächs mit seinem Großvater rechnete, nach lebensnaher Wertung keine Zeit für eine derartig weitreichende Vereinbarung blieb.

293

Gleichwohl war die Kammer sicher, dass der Angeklagte sich allein aus dem Grund, weil er keinen telefonischen Kontakt zu dem Mitangeklagten herstellen konnte, nicht von der in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus seiner Großeltern liegenden Anschrift seines Halbbruders Ü zu seinen Großeltern begab, zumal er mit ihnen um 16:00 Uhr verabredet war und wusste, dass sie Unzuverlässigkeit nicht mochten, wenn sie ihn erwarteten. Seine Einlassung, er sei wegen einer ursprünglich beabsichtigten Schlüsselübergabe zurück nach C2 gefahren und habe auf dem Rückweg nach K1 versucht, den Mitangeklagten zu erreichen, wird durch das erstellte Bewegungsbild und die sicher innerhalb der unterschiedlich aktivierten Funkmasten auf der Fahrstrecke nachzuvollziehenden Telefonate widerlegt. Der Angeklagte W versuchte danach bereits von der Wohnung seines Halbbruders aus um 15:38 Uhr bzw. 15:39 Uhr dreimal vergeblich den Mitangeklagten unter dessen unterschiedlichen Mobilrufnummern zu erreichen. Im Folgenden wurde durch das erstellte Bewegungsbild  auch zuverlässig deutlich, dass der Angeklagte W gezielt im Zeitraum von 15:44 Uhr bis 16:23 Uhr im Bereich der Wohnanschrift des Mitangeklagten und der Orte (z.B. Cafe E1), an denen er sich aufhalten konnte, umherfuhr, ihn mithin offensichtlich suchte, um ihn anzutreffen. Der Umstand, dass die Anrufversuche auf der Rückfahrt nach K1 abrupt endeten und der Mitangeklagte Q2 sich aufgrund der von ihm auf dem bebluteten, hörnchenförmigen  Kissen (pol. Spur Nr. Spur 8.8) hinterlassenen Zellantragung am, bzw. im Haus aufgehalten haben muss, rechtfertigten im Zusammenhang mit weiteren, noch dazulegenden Umständen, dass der Mitangeklagte nur einmal, nämlich an diesem Tag das Haus der Großeltern betreten haben konnte, den Rückschluss, dass der Angeklagte W ihn persönlich erreichte und veranlasste, mit ihm zum Haus der Großeltern zukommen.

294

Vor diesem Hintergrund wirkte die Einlassung des Angeklagten W, warum er wegen des angeblich falsch zugeordneten Fahrzeugschlüssels nicht pünktlich zu seinen Großeltern fuhr, ersichtlich konstruiert und war in hohem Maße unglaubhaft. Außerdem bot der von ihm angeführte Unmut darüber, dass der Mitangeklagte nach Hofheim fahren wollte, um in der für sein Fahrzeug zuständigen Werkstatt eine Reparatur an seinem BMW durchführen zu lassen, sicherlich keinen nachvollziehbaren Grund dafür, in dieser Frequenz und auf unterschiedlichen Telefonen den Mitangeklagten erreichen zu wollen. Bezeichnenderweise fand auch, nachdem der Angeklagte das Haus seiner Großeltern verlassen hatte, zunächst kein weiterer Kontaktversuch von ihm zu Q2 mehr statt, was die diesbezügliche Einlassung besonders unglaubhaft machte, zumal nach der Darstellung des Angeklagten W sein Aufenthalt bei seinen Großeltern gänzlich unauffällig verlaufen sein soll und es dann, hätte er sich derart über den Mitangeklagten geärgert, es nahe gelegen hätte, wenn er seine Anrufversuche nach dem Verlassen der Großeltern auch sofort wieder fortgesetzt hätte.

295

Trotz der Beobachtung des Zeugen T12 konnte die Kammer, wie unter III.5. b. dargestellt, letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte W den Mitangeklagten in seinen PKW Audi S 1 aufgenommen hatte.

296

Der Umstand, dass sich der Mitangeklagte auf dem Grundstück aufhielt, wirkte vor dem Hintergrund des sich nachfolgend ereignenden Tatgeschehens zwar – was der Staatsanwaltschaft zuzugestehen war – in hohem Maße konspirativ. Nicht ausschließbar blieben aber die anderen, in den Feststellungen bereits aufgeführten Gründe für eine Anwesenheit Q2 dort, sowie der Umstand, dass der Mitangeklagte vor dem Haus wartete, weil es die Großeltern schlicht nicht zuließen, dass eine fremde, und zudem noch unangemeldete Person mit in ihre Räumlichkeiten verbracht wurde, und anschließend gemeinsame Pläne der Angeklagten für die weitere Gestaltung des Sonntagabends bestanden.

297

c.

298

Dass der Angeklagte W nachfolgend sich in der oberen Etage des Hauses aufhielt und dort, wie es durchaus dem gewöhnlichen Ablauf eines Besuchs bei seinen Großeltern entsprach, Kaffee trank und etwas aß, wurde bestätigt durch die Spurenlage. Denn an gefertigten Abrieben von Geschirr bzw. Besteck (Abriebe Spuren 1217.1, 1217.2.1 und 1217.4.1), das in der Küche des Tathauses in einem Ablagekorb neben der Spüle stand, wurde ausweislich der vom LKA NRW durchgeführten molekulargenetischen Untersuchung anhand der vom Angeklagten vorliegenden Vergleichsproben –bekannt aus dem DAD-Meldebogen, wie sämtlich eingeführt im Sonderband Selbstleseverfahren II - jeweils in allen 16 untersuchten STR-Systemen ausschließlich solche DNA-Merkmale nachgewiesen, wie sie der Angeklagte T4 besitzt. Nach biostatistischer Wertung war danach die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von dem Angeklagten W stammen mehr als 30 Milliarden mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von einer unbekannten, mit dem Angeklagten nicht blutsverwandten Person stammen. Aus gutachterlicher Sicht bestanden danach, wie der Sachverständige Dr. Q4 ausführte,  keine Zweifel daran, dass die nachgewiesene DNA von dem Angeklagten stammte. Der Umstand, dass lediglich noch das vom Angeklagten benutzte Geschirr sich außerhalb der Geschirrspülmaschine befand, bestätigte auch noch die Einlassung des Angeklagten, dass seine Großeltern ohne ihn bereits Kaffee getrunken hatten, was zudem auch ihrer Neigung einen fest strukturierten Tagesablauf einzuhalten, entsprach.

299

Die weitergehende Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu dem Ablauf des Aufenthalts bei seinen Großeltern war demgegenüber sicher zu widerlegen. Die auffällige Art und Weise, mit welcher er in seiner Einlassung das Schlafzimmer seines Großvaters, bei dem es sich nach den sicheren Feststellungen der Kammer um den Tatort der gegen T9 gerichteten Tat handelte, nicht betreten haben wollte, stellte zur Überzeugung der Kammer eine Schutzbehauptung dar. Seine Einlassung war insoweit widersprüchlich. Sie widersprach bereits der Schilderung, die der Angeklagte nach dem Auffinden der Opfer gegenüber der Zeugin C8 abgegeben hatte, nach der er mit seinem Großvater in dessen Zimmer gegangen sei und sich dort mit ihm unterhalten habe. Unter Berücksichtigung des absehbar am Tattag anstehenden Gesprächsbedarfs zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater war allein dies plausibel. Sein Großvater drängte, wie dargelegt, auf eine Klärung der Schenkungssteuerangelegenheit und wollte diese Frage, auch nach Einlassung des Angeklagten, noch am Sonntag mit ihm thematisieren. Insoweit war es mehr als naheliegend, dass sich beide in das Zimmer zurückgezogen, in dem das Opfer regelmäßig seine Tasche nebst der ihm wichtigen Unterlagen aufbewahrte. Zudem war die Stimmung unter den Eheleuten ohnehin angespannt, so dass T9, wie es seiner Eigenart entsprach, die Unterredung mit seinem Enkel in dem für ihn vertrautesten Rahmen und unter Ausschluss seiner Ehefrau durchführen wollte, der sich ihm innerhalb des Hauses in erster Linie in seinem Schlafzimmer bot. Dabei waren die Erläuterungen des Angeklagten zur Schenkungssteuer bereits gleichlautend mehrfach erfolgt, auch gegenüber der Zeugin H8, und hatten seinen Großvater nicht zufrieden stellen können. Dass sie am Sonntag dies auf einmal hätten tun können, dafür sprach nichts, da der Angeklagte keine weitergehenden Argumente vorzubringen vermochte. Insoweit war das Gespräch zwischen beiden streitig angelegt und eine Ausdehnung auf andere, aus Sicht des Opfers streitige Themen, z. B. ob er studiere oder nicht, mehr als naheliegend.

300

Die Kammer war deshalb aufgrund der aus den bestehenden Gesamtumständen zu schließenden Rückschlüsse überzeugt, dass an diesem Sonntag nicht nur die Schenkungssteuer zwischen dem Opfer und dem Angeklagten thematisiert wurde, sondern dass im Zuge der insoweit aus Sicht von T9 erneut vom Angeklagten gezeigten Unzuverlässigkeit bezüglich der Beibringung von Unterlagen auch weitere, ihn zu Kritik und/oder Argwohn veranlassende Vorhalte von ihm getätigt wurden. Das Opfer hatte die Frage, ob sein Enkel ihn bezogen auf das Studium belog und hinterging, hartnäckig von unterschiedlichen Zeugen hinterfragen lassen und selbst Erkundigen eingezogen und war, wie die geschilderten Angaben der Zeugen U3 und T6 belegten, entsprechend innerlich aufgebracht und zu rigorosen Konsequenzen entschlossen. Dass diese aus einem „Abdrehen des Geldhahns“ bestanden, wie es der Zeuge U formulierte, war nicht nur aufgrund der so entsprechend ergangenen Äußerungen des Opfers auf der Hand liegend.

301

Die Kammer hat mithin ein heftiges Streitgespräch zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater in dessen Zimmer als tatauslösendes Moment festgestellt, mit dem der Angeklagte, auch wenn er ein kontrovers verlaufendes Gespräch wegen der Schenkungssteuer erwarten konnte, von dieser Tragweite nicht rechnen musste. Der Angeklagte wurde zur Überzeugung der Kammer abrupt mit der Erkenntnis konfrontiert, dass er seinen Großvater in seinen Reaktionen völlig unterschätzt hatte und dass er sich auch im Ausmaß seiner Abhängigkeit von ihm als Enkel geirrt hatte.

302

Darüber hinaussprach auch vieles dafür, dass T9 aufgrund seiner emotionalen Neigung und der Art, zugespitzt und hart formulieren zu können, nicht ausschließbar vom Angeklagten als ehrverletzend empfundene Äußerungen tätigte, insbesondere Parallelen zwischen ihm und seinem Vater zog, wie er es auch gegenüber der Zeugin U3 wiederholt getan hatte (in die Fußstapfen seines Vaters, dieses Verbrechers). Die Kammer war, weil letztlich nur in der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater ein Motiv, d.h. tatauslösende Umstände erkennbar wurden, überzeugt, dass das gesamte Tatgeschehen an diesem Sonntagnachmittag seinen Ausgang in der verbalen Auseinandersetzung zwischen T9 und dem Angeklagten im Schlafzimmer nahm, dass T9 zuerst getötet wurde und T8 sterben musste, weil sie ansonsten die Täterschaft des Angeklagten aufgedeckt hätte. Da, wie nachfolgend dargestellt werden wird, ein anderer Täter sicher ausgeschlossen werden konnte, blieb ohne den Tod von T9 keinerlei Motiv des Angeklagten W, sich gegen seine Großmutter zu wenden, mit der er noch nicht einmal konfliktbehafte Gespräche führte. Streitige  Auseinandersetzungen mit ihr zeichneten sich auch nicht ab. Entsprechend war T8 nicht bemüht gewesen, zu hinterfragen, ob ihr Enkel studierte oder nicht. Soweit sie hierzu verneinende Einschätzungen ihres Sohnes erfuhr, beeinflussten diese ihr Verhältnis zu ihrem Enkel nicht und gaben ihr keinerlei Anlass, sich mit irgendwelchen Fragen kritisch auseinander zu setzen. Ganz offensichtlich wies die Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater, der ein völlig anderes Anspruchsdenken an seinen Enkel richtete, eine ganz anderer Qualität und Eigendynamik auf. Immer wieder von der Verteidigung aufgeworfene Fragen zu einer Änderung der Erbreihenfolge bei unterschiedlich angenommener Tötungsabfolge spielten für die Kammer keine Rolle, da angesichts der Gesamtumstände, die für eine spontane Tat resultierend aus dem Streit sprachen, nicht von einem handlungsleitenden Habgiermotiv des Angeklagten W auszugehen war und ein Fremdtäter auszuschließen war.

303

Dem von der Kammer zu Grunde gelegten, heftigen Streitgespräch stand auch nicht entgegen, dass T8, die sich auf der oberen Etage des Hauses aufhielt, nicht reagierte, selbst wenn sie laute Stimmen vernommen haben sollte. Für sie bestand kein Grund in die untere Etage zu gehen und sich einzumischen oder nach dem Rechten zu sehen. Für ein derartiges Handeln gab ihr auch die Ausgestaltung ihres unterkühlten Verhältnisses zu ihrem Ehemann keinen Anlass. Wenn sie laute Stimmen vernommen haben sollte, wäre dies für sie kein Anlass gewesen sich zu wundern oder gar in Sorge zu geraten, dass etwas nicht in Ordnung sein könnte. Ihr war die Neigung ihres Ehemannes hinreichend bekannt,  energisch, sowie laut und deutlich seine Meinung zu vertreten, da dies in dieser Form auch regelmäßig ihr gegenüber geschah. Davon, dass sich ihr Ehemann in einer Notlage befand, konnte sie nicht ausgehen, da sie wusste, dass er sich zusammen mit seinem Enkel in dem Schlafzimmer aufhielt, von dem sie keine Gefahr für ihren Ehemann erwartete.

304

3.

305

Feststellungen zum Ablauf des Tatgeschehens und zur Täterschaft des Angeklagten W

306

Die Kammer vermochte aufgrund der nachfolgend darzustellenden Indizien unter einschließender Wertung seines Tatnachverhaltens im Rahmen der gebotenen Gesamtschau sämtlicher ihn belastenden Umstände sicher den Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten W zu ziehen, sowohl was die Tötung von T9 als auch die von T8 betraf.

307

a.

308

So war es bereits schon in hohem Maße unwahrscheinlich, dass sich eine derartige Gewalttat gegen die beiden Opfer ausgerechnet an diesem Sonntag – losgelöst von der Person des Angeklagten W – ereignet haben sollte, da sich in auffälliger Weise nur für ihn, und zwar in finanzieller Hinsicht, Probleme zuspitzten und es darauf hinauslief, dass er sich mit seinem Großvater an diesem Tag über die Frage der Schenkungssteuer würde kontrovers auseinandersetzen müssen. Auch allein im Zusammenhang mit ihm ließ sich ein weiterer, massiver, sich zuspitzender Konfliktpunkt in der Beziehung zu seinem Großvater, nämlich der des vorgetäuschten Studiums, feststellen. Andere, konfliktbehafte Konstellationen waren im Umfeld der Opfer nicht zu eruieren, die allenfalls untereinander regelmäßig stritten, worunter auch der durch die Zeugin U3 bekannt gewordene Streit am Vortag fiel, den sie nachvollziehbar als sicher innerfamiliär einschätzte. Im Lebensumfeld der beiden Opfer waren bezogen auf dritte Personen – abgesehen von der sich zu seinem Enkel verschlechternden Einstellung des Opfers T9 -  keinerlei Auffälligkeiten oder Besonderheiten festzustellen. Sie lebten zurückgezogen und eingebunden in wenige, verlässliche und regelmäßige persönliche Kontakte, die aufgrund ihrer Ausgestaltung keinen Raum für eine derartige, aufgrund der äußeren Tatumstände von hoher Emotionalität getragene Tat schließen ließen. Hätte es absehbare oder sich aufbauende gravierende Konflikte oder Streitpunkte mit einer dritten Person gegeben, hätte T9 seinen engsten Vertrauten, den Zeuginnen H8 und U3, oder auch dem Zeugen Y6 sicher davon berichtet. Auch gab es, wie noch näher auszuführen sein wird, keinerlei belastbare Anhaltspunkte dafür, dass ein unbekannt gebliebener Täter, etwa mit Blick auf eine beabsichtigte Raubtat, oder aus einem anderen Motiv die Opfer getötet haben könnte.

309

aa.

310

Entsprechend war der Angeklagte der letzte, der seinen Großeltern lebend gegenüber trat. Nachdem er das Haus sicher um 17:37 Uhr verlassen hatte, da sich sein Mobiltelefon in eine andere, zum Tatort nahegelegene Funkzelle einloggte, gab es keinerlei Lebenszeichen mehr von ihnen. Keine der sonst üblichen Telefonate erfolgte mehr, obwohl gerade für T9 dringender Gesprächsbedarf mit der Zeugin H8 bestand. Die ungeklärte persönliche Situation zwischen ihnen belastete ihn, wie der Inhalt seiner Mailboxnachricht belegte, sehr, und er hätte die Zeugin zur Überzeugung der Kammer, wäre er hierzu in der Lage gewesen, zeitnah nach der Verabschiedung seines Enkels erneut versucht zu kontaktieren, wie sein Versuch, sie kurz vor dessen erwarteten Eintreffen telefonisch zu erreichen, hinreichend sicher belegt.

311

bb.

312

Das Zeitfenster, in dem die beiden Taten begangen wurden, ließ sich aufgrund objektiver Tatsachen und der vorgefundenen Spurenlage im Tathaus sicher auf den späten Sonntagnachmittag eingrenzen.

313

Das Spurenbild in der Küche ließ - bis auf das Herauslegen des Fleischs - keinerlei Vorbereitungen von T8 erkennen, das Abendbrot zubereiten zu wollen, welches die Großeltern regelmäßig nach den 19:00 Uhr-Nachrichten, die sonntags um 19:10 Uhr enden, zu sich nahmen. Dass dies beabsichtigt war, belegten die zum Auftauen an der Spüle liegenden zwei Hasenrückenfilets sowie entsprechende Beilagen zu einem derartigen Wildgericht, die in ihrer verschlossenen Verpackung auf einer Anrichte vor der Mikrowelle standen. Zu weiteren Vorbereitungen, etwa Hervorholen einer Pfanne oder Töpfen, kam es nicht mehr. Die Auffindesituation des Leichnams von T8 an ihrem Arbeitstisch sitzend, in ihre Bridgeturnier-Unterlagen vertieft, sprach auch dafür, dass sie es zeitlich noch nicht für geboten hielt, sich um das Abendessen in irgend einer weiteren Form kümmern zu müssen. Ebenso hatte sie offensichtlich noch nicht das von ihrem Enkel genutzte Geschirr ebenfalls in die Spülmaschine geräumt. Ein Stück Kuchen sowie augenscheinlich  übrig gebliebenes Obst in einer Schüssel stand, wie die festgestellte Spurenlage ergab, auch noch unabgedeckt auf einem Servierwagen am Eingang zur Küche, sodass entgegen der Darstellung des Angeklagten W er seine Großmutter sicher nicht verließ, als diese vorhatte, in der Küche zu bleiben und das Abendbrot vorzubereiten, wenngleich dies in zeitlicher Hinsicht durchaus angezeigt gewesen wäre.

314

Dem entsprachen auch die im Rahmen der Obduktion festgestellten, geringen Mageninhalten der beiden Opfer. Bei T8 bestand dieser ausweislich der Angaben des Sachverständigen PD. Dr. I, der die Obduktionen durchführte, lediglich aus 50 g eines orange-bräunlichen, zähflüssigen Inhalts. Bei T9 fanden sich nach Angaben des Sachverständigen nur noch 210 g eines Teils bräunlich-orangefarbenen und zähflüssigen, teils grobbrockigen, obstsalatartigen Inhalts. Entsprechend war davon auszugehen, dass beide Opfer zum Abend hin hungrig waren, zumal sie es gewohnt waren, regelmäßig abends warm zu essen, weshalb, wären sie dazu in der Lage gewesen, sie zur Überzeugung der Kammer sicherlich auch an diesem Abend ihrer alltäglichen Gewohnheit nachgegangen wären.

315

cc.

316

Die Einengung des zuvor beschriebenen  Zeitfensters auf den späteren Sonntagnachmittag wurde gestützt und weiter eingegrenzt durch das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Institutes für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum Düsseldorf. Danach wurden im Mageninhalt von T9 Coffein in einer Konzentration aufgefunden, aus der sich eine Gesamtcoffeinmenge von ca. 22 mg (bezogen auf den Gesamtinhalt des Magens von 210 ml) ergab. Die im Herz- bzw. Schenkelvenenblut festgestellten Coffeinwerte betrugen jeweils 2 mg/l.

317

Nach den Feststellungen der Kammer hatte T9, nachdem sein Enkel ihm sein verspätetes Erscheinen mitgeteilt hatte, seiner Gewohnheit entsprechend nur wenig später nach 16:00 Uhr höchstens eine Tasse Kaffee (und Früchte) konsumiert. Der Sachverständige Dr. U8 führte insoweit aus, dass eine übliche Tasse Kaffee einen durchschnittlichen Coffeingehalt von ca. 80 mg aufweise, und dass die in der Untersuchung ermittelten 22 mg daher dem Coffein etwa einer viertel Tasse Kaffee entsprechen würden. Weiter legte er dar, dass Coffein rasch vom Körper resorbiert werde. Die Absorptionshalbwertzeit von Coffein, mithin die Halbwertszeit, mit der ein Stoff aus dem Magen-Darm-Trakt entfernt werde, lasse sich über die sogenannte Frey´sche Tabelle abschätzen und liege bei ca. 2 bis 13 Minuten. Da nach Ablauf von fünf Halbwertszeiten nur noch lediglich ca. 3 % der aufgenommenen Ursprungsmenge vorliege, könne zu diesem Zeitpunkt von einer weitgehenden Elimination gesprochen werden. In Bezug auf Coffein sei dieser Zeitraum nach ca. 10 bis 65 Minuten beendet. Es könne daher angenommen werden, dass der Hauptanteil oral aufgenommenen Coffeins binnen weniger als 1 Stunde über den Magen-Darm-Trakt vom Körper aufgenommen werde und damit nicht mehr im Mageninhalt vorliege und entsprechend nicht mehr nachweisbar sei. Unter Vorgabe der Anknüpfungstatsache, dass der Verstorbene höchstens eine Tasse Kaffee getrunken habe, führte Dr. U8 nachvollziehbar aus, dass, da noch die hohe Menge von 22 mg Coffein im Mageninhalt nachweisbar gewesen sei, vieles dafür spreche, dass der Tod des Opfers nicht wesentlich länger als 1 Stunde nach einem letztmaligen Kaffeegenuss eingetreten sei. Hinweise darauf, dass die ermittelte Menge an Coffein im Mageninhalt durch eine postmortale Umverteilung zu erklären wäre, seien nicht vorhanden. Der Sachverständige wies insoweit darauf hin, dass eine konkretere Einschätzung dieser Zeitspanne nicht erfolgen könne, da entsprechende sichere Rechenmodelle nicht verfügbar seien. Fest stehe aber, dass Coffein rasch resorbiert werde, wobei maximale Blutkonzentrationen bereits nach durchschnittlich ca. 30 Minuten zu beobachten seien. Auch machte er deutlich, dass es zu Abweichungen der von ihm über die Frey´sche Tabelle vorgenommene Abschätzung der Absorptionshalbwertszeit kommen könne, wenn etwa Coffein in Kapseln oder zusammen mit fetthaltigen Speisen aufgenommen worden sei. Beides vermochte die Kammer sicher auszuschließen. Der Sachverständige Dr. I führte auf Nachfrage insoweit aus, dass er im Rahmen der Obduktion keinerlei Anhaltspunkte für feste oder fetthaltige Nahrungsbestandteile im Magen des Verstorbenen vorgefunden habe. Coffeinkapseln gab es im Hause W nicht. Ebenso vermochte die Kammer auszuschließen, was auch zu einer Veränderung der Absorptionshalbwertszeit hätte führen können, dass beim Opfer eine krankhafte Magenentleerungsstörung vorlag. Nach Angaben des obduzierenden Sachverständigen habe es dafür ebenfalls keinerlei Hinweise gegeben, auch wurde im Rahmen der Vernehmung von Zeugen, etwa der Zeuginnen H8 und U3, welche die Essgewohnheiten des Opfers verlässlich beschrieben, derartiges nicht als bekannt berichtet.

318

Gegen den Umstand, dass T9 noch zu einem späteren Zeitpunktpunkt als dem angenommenen coffeinhaltigen Kaffee  getrunken hätte, sprach bereits die Spurenlage vor Ort, da das Geschirr, das die Opfer benutzt hatten, bereits in die Geschirrspülmaschine geräumt worden war und der Angeklagte W selbst einräumte, dass seine Großeltern bereits ohne ihn den Nachmittagskaffee eingenommen hatten. Auch hätte dies den geregelten Lebensgewohnheiten von T9 widersprochen, welche von den Zeuginnen U3 und H8, auch was den nur geringen Konsum von Kaffee anbelangte, übereinstimmend geschildert wurden.

319

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung wies das dargestellte toxikologische Ergebnis letztlich ebenfalls daraufhin, dass der Tod von T9 sich in dem Zeitfenster ereignete, in dem der Angeklagte W sich im Haus seiner Großeltern aufhielt. Ein dies stützendes Beweisanzeichen war zudem der Umstand, dass die Alarmanlage des Hauses nicht, wie dies aufgrund der getroffenen Feststellungen ansonsten überwiegend – wenn auch nicht immer - der Fall war, von dem um seine Sicherheit besorgten T9 scharf gestellt worden war. Es wurde auch kein Einschaltversuch dokumentiert, der an der – so sie denn schon geöffnet war -  Glasschiebetür im Zimmer von T8 gescheitert wäre.

320

b.

321

Weitere Indizien, nämlich die in dem PKW Audi S 1 sowohl auf den Sitzen, Fußmatten und der Hutablage im Fahrzeuginnenraum wie auch im Kofferraum sichergestellten Fremdfaser-Spurenkollektive in Form von kurzen, blauen Polyester (PES)-Faserfragmenten mit blauen Schmelzköpfen und grauen Polyester(PES)-Faserfragmenten mit gelblichen Schmelzköpfen und der Umstand, das von beiden Opfern Blutantragungen im Fahrzeug nachweisbar waren, belasteten den Angeklagten W und wiesen ebenfalls auf seine Täterschaft hin.

322

aa.

323

Der Sachverständige Dr. T stellte die Einzelheiten des umfangreichen Faserspurengutachtens des LKA NRW vom 19.12.2017 in der Hauptverhandlung überzeugend dar. Er führte aus, dass die Folienabklebungen von den beiden Leichnamen der Opfer, von deren Bekleidung sowie von textilien Gegenständen mit möglichem tatrelevanten Bezug auf Fremdfaser-Spurenkollektive durchmustert worden seien, die als Hinweise auf direkte, potentielle tatrelevante Kontakte zwischen den beiden Opfern bzw. den besagten Textilien und textilen Gegenständen von der Bekleidung der Täter bzw. von einem entsprechenden Tatmittel hätten gewertet werden können. Er legte dar, dass bei der auflichtmikroskopischen Durchmusterung der Mikrospurenfolien vom Leichnam des T9 und der beiden in seinem Zimmer aufgefundenen Kissen (pol. SpurNr. 8.8: blaue 24, 6 graue und  SpurNr. 1.20: 82 blaue, sowie 25 blaue,  graue 21 auf weiteren Folien) sich nach Abgleich mit den Eigenfaserkomponenten der spurentragenden Textilien zwei unterschiedliche Fremdfaser-Spurenkollektive gefunden hätten, bestehend aus kurzen, blauen Polyester -Faserfragmenten mit blauen Schmelzköpfen, die auf ein produktionsbedingtes Abflämmen zur Erzeugung einer glatten Oberfläche hingewiesen hätten, und graue Polyester-Faserfragmenten mit gelblichen Schmelzköpfen, die ebenfalls auf einen produktionsbedingten Abflämmvorgang hingewiesen hätten. Sodann beschrieb er die Verteilung der beiden Fremdfaserspurenkollektive auf dem Leichnam von T9 und berichtete, dass auf der Vorderseite des Leichnams sich auffällig häufig im Hüftbereich links (Folie 32 mehr als 170), im  Brust- und Bauchbereich (Folie 37 mehr als 80) sowie am linken Ärmel (li Arm Folie 78-80 mehr als 30), Sakko linker Ärmelabschluss (Folie 81 mehr als 60) blaue Faserfragmente befunden hätten, die auf der Rückseite (Rücken Folie 176 mehr als 80 blaue, Folie 171 mehr als 90, Folie 168 mehr als 25)  dagegen über den gesamten Rücken verteilt gewesen seien. Ferner führte er aus, dass graue Faserfragmente vor allem auf dem linken Knöchel des Opfers (Folien 117, 118 mehr als 60, mehr als 10 blaue) der rechten Socke (Folien 140 -142 blaue 10, mehr als 20 graue)  und am rechten Oberschenkel (Folie 133 mehr als 5o blaue, mehr als 10 graue) auffindbar gewesen seien. Zudem beschrieb er die ergänzende Befundsituation aus den informatorisch gewonnenen Mikrospurenfolien von diversen Teppichen aus dem Tatortbereich des Schlafzimmers mit einer so festgestellten Spurenanzahl von 31 blauen Faserfragmenten und 3 grauen Faserfragmenten.

324

Auch bezogen auf das Opfer T8 legte er die entsprechend erfolgten Untersuchungen dar und beschrieb die Anzahl und Verteilung der auf diesem Opfer nachgewiesenen Fremdfasern-Spurenkollektive im Einzelnen. Er führte aus, dass sich auf dem Leichnam von T8 auffällig häufig entsprechend blaue Faserfragmente im Bereich des rechten Oberarm- und Schulterbereichs gezeigt (Folien 1 bis 6, blaue mehr als 30, graue mehr als 5), während sich graue Faserfragmente massiv vor allem auf den Beinen des Opfers mit einer rechtseitigen Dominanz (rechter Oberschenkel Folien 14 bis 17 mehr als 720 graue, 8 blaue) befunden hätten. Ebenso seien entsprechende Faserfragmente auf den Mikrospurenfolien von dem Holzstuhl mit rosafarbenem Bezug, auf dem das Opfer gesessen habe, und zwar an dessen Lehne innen (21 blaue, graue 0), an der Lehne außen (29 blaue, graue 4) und auf dem Sitzkissen vom Holzstuhl (1 blaue, graue 0) aufgefunden worden. Auf den vom Schal des Opfers gewonnenen Mikrofolienabzügen seien 8 blaue und 2 graue (Schalstück vorn), sowie 5 blaue und 1 graue (Schalstück hinten) Faser aufgefunden worden. An informatorisch gewonnenen Mikrospurenfolien vom Teewagen im Arbeitszimmer seien  1 blaue, keine graue und aus dem Schlafzimmer des Opfers, am Tischchen und Bereich links neben dem Bett 5 blaue und 1 graue Faser abgegriffen worden.

325

Der Sachverständige machte deutlich, dass sich die an der Bekleidung der Opfer und in dessen Nahbereich aufgefundenen Faserspuren nach allen von ihnen eingesetzten, in den Feststellungen dargestellten Prüfmittel, welche er im Einzelnen beschrieb, materialidentisch zu den beiden Fremdfaser-Spurenkollektiven, blaue Polyester-Faserfragmente mit blauen Schmelzköpfen und graue Polyester Faserfragmente mit gelblichen Schmelzköpfen verhalten hätten, wie sie auch an dem inkriminierten Kissen im Zimmer des Opfers T9 vorgefunden worden seien. Sodann legte er dar, dass zur Verifizierung einer möglichen tatrelevanten Bedeutung dieser Feststellung das gesamte Lebensumfeld der beiden Opfer innerhalb des Tathauses und die im Rahmen der von den ermittelnden Beamten unter den Spurensicherungsanzügen getragene Kleidung untersucht worden sei. Dabei habe man im gesamten Lebensumfeld der beiden Opfer und an der Bekleidung der ermittelnden Beamten keine möglichen Spurenverursacher für die beiden besagten Fremdspurenkollektive finden können. Aufgrund der massiven Spurenzahl in Verbindung mit der Spurenverteilung auf beiden Opfern und in beiden Tatortbereichen seien danach die Fremdfaser-Spurenkollektive für vergleichende Untersuchungen mit Gegenständen bzw. Textilien aus dem Lebensbereich tatverdächtiger Personen geeignet gewesen.

326

Als textiler Spurenverursacher komme nach den Erläuterungen des erfahrenen Sachverständigen in beiden Fällen Oberbekleidungstextilien mit hohem Polyesteranteil und produktionsseitig abgeflämmten glatten Oberflächen in Betracht, wie sie z.B. bei blaugrauer Arbeitsbekleidung oder auch farblich entsprechender Outdoor- Regen- oder Freizeitbekleidung zu finden sei. Gut möglich halte er aufgrund der unterschiedlichen Farbgebung eine Kombination aus Jackenoberteil und Hose.

327

Sodann führte der Sachverständige im Einzelnen aus, welche, in den Feststellungen bereits dargestellten, Fremdfaser- Spurenkollektive auf den Mikrospurenfolien festgestellt worden seien, die aus dem Innen- und Kofferraum des PKW  Audi S1 des Angeklagten W und dem PKW BMW 7 des Angeklagten Q2 abgegriffen worden seien. Er machte deutlich, dass sich auch diese blauen und grauen Polyesterfaserfragmente nach allen von ihnen durchgeführten Untersuchungen materialidentisch zu den beiden Fremdspurenkollektiven vom Tatort verhalten würden und legte gleichzeitig dar, dass in den jeweiligen Lebensbereichen beider Angeklagten keine Spurenquellen für die beiden am Tatort sichergestellten Fremdspurenkollektive auffindbar gewesen seien. Bezogen auf eine Materialkritik machte der Sachverständige deutlich, dass nach seiner Wertung die Fremdfaserspurenkollektive von ihrer Materialbeschaffenheit, Morphologie und Farbe identisch seien, wenngleich er keine Besonderheiten an den Fasern, etwa hinsichtlich eines Abnutzungsgrades, im Sinne einer Individualisierung ausmachen könne. Insoweit müsse er ohnehin darauf verweisen, dass auch Fasern von einem Hersteller aus derselben Produktion durchaus unterschiedlich ausfallen könnten. Gleichwohl seien seiner Auffassung nach die materialidentischen Spuren aufgrund ihrer hohen Anzahl und der Art ihrer Verteilung auf den beiden Opfern tatrelevant durch einen Kontakt zwischen Täter und Opfer übertragen worden. Für eine „berechtigte Spurenübertragung“ aus dem Lebenskreis der Opfer gebe es jedenfalls keinerlei Hinweise. Dabei machte der Sachverständige deutlich, dass die in Rede stehenden Fasern aus einer Massenware stammen würden, wenngleich er die farbliche Ausgestaltung in blaue Polyesterfaserfragmente mit blauen Schmelzköpfen und graue Polyester Faserfragmente mit gelblichen Schmelzköpfen aus seiner Erfahrung heraus eher nicht als so häufig vorkommend bezeichnen würde. Genauere Angaben seien hierzu indes nicht möglich, da es zu einem Verbreitungsgrad derartiger Faser keine Statistik gebe, etwa über eine entsprechende Faserdatenbank. Populationsstudien anhand von Sitzen in Straßenbahnen würden zwar durchgeführt, bei denen sich aber bisher maßgeblich die Verteilung von schwarzen Baumwollfasern angeschaut werde. Der Umstand, dass materialidentische Fasern im PKW Audi S1 vorgefunden worden seien, belege seiner Wertung nach, dass diese potentiell tatrelevant übertragen worden seien, auch wenn es einen wissenschaftlichen Beleg dafür nicht gebe. Die geringe Spurenanzahl erkläre sich nach Ansicht des Sachverständigen nachvollziehbar durch Spurenverluste bedingt durch die erst einen Monat nach dem Tatgeschehen erfolgten Spurensicherungsarbeiten und dem schlechten Spurenrückhaltevermögen der Ledersitze im PKW.

328

Die Kammer war sich danach bewusst, dass der von dem Sachverständigen Dr. T ausgeführten Materialidentität der am Tatort an den Opfern, bzw. dem Tatumfeld und im PKW Audi S1 vorgefundenen Fremdfaserkollektive für sich genommen kein hoher Beweiswert zukam, da es sich um eine Massenware handelt und es keine statistisch verlässlichen Aussagen über den Verbreitungsgrad von derartigen Fasern gibt, so dass sich die Merkmalswahrscheinlichkeit nicht quantifizieren ließ und zudem die Fasern im Lebensbereich der Angeklagten nicht aufgefunden werden konnten. Gleichwohl hatten vorliegend die aufgezeigten Fremdfaser-Spurenkollektive einen belastenden Beweiswert, denn ihr Auffinden durfte nicht isoliert, sondern musste im Zusammenhang mit dem nachfolgend unter bb. dargestellten Auffinden von Blutspuren beider Opfer im PKW Audi S1 gesehen werden, den der Angeklagte am Sonntagnachmittag führte. Ausgeschlossen war jedenfalls, dass T9 oder T8 die Fasern hätten übertragen können anlässlich eines Mitfahrens in dem PKW, weil in ihrem Lebensbereich diese Faserkollektive nicht aufgefunden werden konnten. Auch der Umstand, dass der Sachverständige ausführte, dass er keinerlei Angaben dazu machen könne, wie die Faserspuren übertragen worden seien, rechtfertigt keine andere Wertung in der Sache. Für sich genommen mag es plausibel erscheinen, dass die Fasern in dem PKW, wie von der Verteidigung angedeutet, etwa im Rahmen einer durchgeführten Fahrzeuginnenreinigung  von einer unbekannt gebliebenen Person dort angetragen worden sein könnten. Könnte man dann noch den Umstand, dass materialidentische Fasern auf den Opfern aufgefunden wurden, dem hohen Verbreitungsgrad derartiger Fasern zuordnen, würde indes das nachfolgend dargelegte Vorhandensein von Opferblut im Fahrzeuginneren wieder einen tatrelevanten Bezug der Fasern nach Auffassung der Kammer herstellen und im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen gegen ein zufälliges Zusammentreffen beider Indizien sprechen. Auch, dass andere Personen den PKW Audi S 1 nutzten, etwa die Halbbrüder des Angeklagten W oder sein Freund, der Zeuge L3, vermochte an dieser Sachlage nichts zu ändern, zumal diese zudem, wie der Zeuge L3, entweder ein Alibi hatten und /oder bei den weiteren Nutzern des Fahrzeugs keinerlei Motiv für eine derartige gegen die Großeltern des Angeklagten W gerichteten Tat auch nur im Ansatz erkennbar wurde.

329

Insoweit war ergänzend darzustellen, dass zu Gunsten des Angeklagten ein einzelnes blaues Faserfragment, welches - so festgestellt - in der rechten Innentasche seiner schwarzen Daunenjacke, die er im Erdgeschoss an der Garderobe des Tathauses hatte hängen lassen, aufgefunden wurde, nicht als tatrelevant von der Kammer bewertet wurde. Insoweit war nicht auszuschließen, dass diese einzelne Faser im Rahmen der Spurensicherungsarbeiten übertragen wurde. Seit dem 20.03.2017 fanden diese im Schlafzimmer von T9 statt und am folgenden Tag war das überwiegend geschäftlich genutzte Mobiltelefon des Angeklagten in der Tasche dort, als es klingelte, von einem Beamten entnommen worden. Insoweit wurde an der gesamten Jacke lediglich im Innenbereich dieser Tasche, in der sich das Mobiltelefon befunden hatte, die einzelne Faser sichergestellt, was nach Auffassung der Kammer keinen hinreichend sicheren Rückschluss auf einen direkten Kontakt mit dem Fremdfaserspurenkollektiv zuließ. Da die Jacke ansonsten aufgrund ihres glatten Synthetik-Obermaterials in hohem Maße spurenunfreundlich war, erklärte sich, dass dort keine weiteren Fasern an ihr hätten auffindbar sein müssen, auch wenn sie der Angeklagte W ins Haus trug und an die Garderobe hängte, während er zur Überzeugung der Kammer an diesem Sonntagnachmittag die Oberbekleidung trug, von der die an den Opfern und im Tatumfeld festgestellten Fremdfaser-Spurenkollektive herrührte.

330

Dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T ein deutlicher Unterschied in der Verteilung der Faserspurenkollektive erkennbar gewesen sei, was die Dominanz grauer Faserspuren an dem Opfer T8 im Verhältnis zu deren Auftreten am Opfer T9 betreffe, folgt zur Überzeugung der Kammer aus den unterschiedlichen Abläufen der beiden Tathergänge. Die gegen T8 gerichtete Tat, die in einem T12 saß, war vom Tatbild her – anders als bei T9 - nicht von einem maßgeblichen körperlichen Kontakt im Oberkörperbereich zwischen ihr und dem Täter gekennzeichnet, auch fand bei ihr keine Umlagerung ihres Körpers statt, sondern lediglich ein erneutes Herantreten an sie im Rahmen des Drosselvorgangs mit dem eigenen Schal, wobei es sich insoweit um ein eher statisches Geschehen handelte, da es zu keiner Veränderung ihrer Position führte. Bei diesem Vorgang ließ sich allerdings die Möglichkeit der Antragung von grauen Faserspurfragmenten vor allem im Innenbereich der Hose durch ein Herantreten des Täters an den mit geöffneten Beinen sitzenden Körper am rechten Oberschenkel ohne weiteres erklären. Ebenso erklärte sich die Verteilung der blauen Faserspuren in hoher Anzahl im gesamten Rückenbereich des Opfers T9 aus dem Umstand, dass der Täter über dem Opfer auf dem Bett knieend das auf dem Bauch liegende Opfer von hinten hochzog, bevor er es erdrosselte. Die auffällige hohe Anzahl der Fremdfaserkollektive im Brust- und Hüftbereich sowie am Ärmel erklärte sich zur Überzeugung der Kammer daraus, dass der Täter das Opfer von vorn angriff und es sich durch erhobene Arme vor den Schlägen zu schützen suchte.

331

Die Feststellung, dass der Angeklagte W eine Oberbekleidung aus dem beschriebenen Fremdfaserspurenkollektiv zum Tatzeitpunkt trug, beruhte danach auch auf einem Rückschluss der Kammer aus den Umständen der Tatbegehung. Denn zum einen hielt er sich innerhalb des dargestellten Zeitfensters im Tathaus auf und nur er wurde von dem Opfer in sein Schlafzimmer, den Tatort, eingelassen.  Zum anderen hat er dieses aus Anlass des Gesprächsbedarf - wie dargestellt - am Sonntagnachmittag auch betreten, und, wie noch darzustellen sein wird, konnte die Begehung der Tat durch andere, unbekannte Täter ausgeschlossen werden, was auch für die gegen seine Großmutter begangene Tat galt.

332

Dass ein einzelnes graues Faserfragment auf der Rückbank des vom Mitangeklagten Q2 genutzten Pkw BMW 7 sichergestellt wurde, das sich nach den Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls materialidentisch zu dem auf den Opfern vorgefunden Fremdfaserspurenkollektiv verhalten habe, war angesichts der dem Mitangeklagten auf dem Kissen pol.Spur.Nr.8.8 zuzuordnenden DNA-Spur demgegenüber nach Auffassung der Kammer als tatrelevant zu werten, da insoweit nicht ohne Weiteres auch von einer bloßen Übertragung dieser Spur auszugehen war. Diese Befundsituation wies vielmehr auf eine tatrelevante Verbindung zwischen den beiden Opfern und den beiden PKWs hin, die von den Angeklagten genutzt wurden. Hinreichend sichere Rückschlüsse auf die konkrete Form einer Tatbeteiligung des Mitangeklagten Q2 ließ sie gleichwohl nicht zu.

333

Soweit der Sachverständige Dr. T auf dem stark bebluteten Kissen (pol. SpurNr. 8.8) auf dessen Oberfläche mehrere in Blut gelegte Teilfragmente einer textilen Formspur sicherstellte und diese als vergleichstauglich mit einem weiteren, nicht mit Blutanhaftungen versehenen Handschuhabdruck ansah, der auf der Fensterbank im Schlafzimmer des Opfers T9 sichergestellt worden war, konnte eine Übereinstimmung in der  textilen Ausprägung dieser Spuren nicht festgestellt werden. Da – ihren unwiderlegten Angaben nach – die Zeugin T2 zeitweise beim Putzen ebenfalls Handschuhe trug – besaß die Spur auf der Fensterbank letztlich keinen erkennbaren Tatbezug. Anderes galt offensichtlich nur für die auf dem hörnchenformigen Kissen befindliche Spur, da diese in Blut gelegt war.

334

bb.

335

Der Sachverständige Dr. Q4 führte aus, dass im Rahmen der Untersuchung der Mikrospurenklebefolie von der im Kofferraum des PKW Audi S1 sichergestellten Mütze Jack &Jones (pol.Spur-Nrn.  535.1 und  2, bzw. LKA Spuren 1503.1 und 1503.2) außen von Dr. T8 ein kleines, blutverdächtiges Partikel gesichert worden sei, das ihm zur molekulargenetischen Analyse weitergeleitet worden sei. Insoweit seien die Mitarbeiter darauf geschult, so etwas im Vorfeld auf den Folien zu identifizieren. Erwartungsgemäß sei bereits der Blutvortest, wenn auch schwach, positiv verlaufen, weshalb er davon ausgegangen sei, dass an dem Partikel eine dominierende DNA-Analyse durchgeführt werden könne. Dies sei auch der Fall gewesen, weil trotz der geringen Größe des Partikels von lediglich 400 × 100 µm es sich sicher um eine Blutschuppe gehandelt habe. In dieser Spur sei anhand der vom Opfer T9 vorliegenden Vergleichsproben - bekannt aus dem DAD-Meldebogen - jeweils in allen 16 untersuchten STR-Systemen ausschließlich solche DNA-Merkmale nachgewiesen worden, wie sie T9 besitze. In dieser Spur sei er alleinig nachweisbarer Spurenverursacher gewesen, so dass dieses Blutpartikel sicher ihm zuzuordnen sei. Nach biostatistischer Wertung sei die Hypothese, dass die DNA-Merkmale von T9 stammen mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von einer unbekannten, mit T9 nicht blutsverwandten Person stammen.

336

Daneben seien an der Mütze Zellantragungen des Angeklagten W und des Zeugen E:B. bekannt aus dem DAD-Meldebogen - insoweit handelte es sich, so festgestellt, um den Halbbruder des Angeklagten C - detektiert worden, wobei auf der Innenseite der Mütze fast alle Zellantragungen dem Zeugen zuzuordnen gewesen seien.

337

Der Sachverständige erläuterte, dass seiner Wertung nach bei dieser Spurenlage ein mit Blut von T9 behafteter Gegenstand an die Mütze gelangt sein müsse, wodurch es zur Antragung des Blutes an diese gekommen sei. Blut verhalte sich in der Folge nach dem Austrocknen wie Lack, splitterte entsprechend ab, was die geringe Größe des Blutpartikels ohne weiteres erklären könne. Er machte allerdings deutlich, dass ihm grundsätzlich eine zeitliche Bestimmung, wann die Antragung erfolgt sei, im Sinne  einer Altersbestimmung der Blutspur, ebenso wenig möglich sei, wie Angaben dazu, wie viel Blut ursprünglich übertragen worden sei. Bezüglich Letzterem wies er darauf hin, dass die Spurensicherung erst einen Monat nach dem Tatgeschehen erfolgt sei und dass im Rahmen einer Nutzung des Pkws sobald Kontakt mit der Mütze bestanden habe, diese bewegt worden sei, und dann ein Spurenverlust durch Absplittern hoch wahrscheinlich sei, sodass vieles dafür spreche, dass die Spur ursprünglich ausgeprägter gewesen sei.

338

Hinsichtlich der Bewertung dieser Spur, was den Rückschluss auf eine Tatrelevanz anbelangte, durfte auch dieses Indiz nicht einzeln betrachtet werden. Stattdessen war es erforderlich, neben dieser Spur auch den Umstand der im Innenraum des PKWs vorgefundenen Faserspuren zu gewichten, die materialidentisch mit festgestellten Faserkollektiven an den Opfern waren, und insbesondere zu gewichten, dass zusätzlich auch Blut von T8 im Innenraum des Fahrzeugs vorgefunden wurde.

339

Insoweit führte der Sachverständige Dr. Q4 aus, dass an der LKA-Spur 117.1, Abrieb Fußmatte Beifahrerseite hinten aus dem Audi S1, der im LKA NRW mit dem Medi-Test Kombi 5 durchgeführte Blutvortest noch sehr schwach positiv ausgefallen sei, nachdem bereits seitens des BKA ein positiv verlaufender Luminol-Test zur Visualisierung blutverdächtiger Antragungen vorgenommen worden sei. Von den durch das BKA genommenen, ihm zugeleiteten sechs Abrieben habe insoweit nur die Spur 717.1 eine sehr schwache positive Reaktion auf den Blut-Vortest gezeigt. Dies könne nach den Angaben des Sachverständigen durch die zuvor durchgeführte Luminol-Exposition bedingt sein, da durch diese die reaktiven Gruppen des Hämoglobins, die auch im Medi-Test zu einer positiven Reaktion geführt hätten, reduziert werden würden. Aus diesem Grund könne nach den Ausführungen des Sachverständigen mehr Blut vorgelegen haben, als die Reaktion ihres Blutvortestes erwarten ließe. In dieser Spur seien auch im Rahmen der molekulargenetischen Analyse deutlich genau solche DNA-Merkmale, wie sie für die Geschädigte T8, bekannt aus dem DAD-Meldebogen, jeweils in allen 16 untersuchten STR-Systemen charakteristisch seien detektiert worden, mit derselben biostatistischen Bewertung wie er sie bei der von T9 herrührenden Spur vorgenommen habe. Unter Berücksichtigung der beiden positiven Blutvorteste und der vollständig vorhandenen DNA-Merkmale spreche nach Darstellung des Sachverständigen alles dafür, dass es sich um Blut gehandelt habe. Darüber hinaus zusätzlich nachweisbare DNA-Merkmale seien für einen Abgleich nicht geeignet gewesen.

340

Zudem führte der Sachverständige aus, dass in der unbebluteten Abriebspur (LKA- Spur 719.1, Abrieb aus Audi S1, Beifahrerseite hinten, neben Sitzverstellung), durch das Ergebnis der molekulargenetische Untersuchung T8 als Mitverursacherin nicht auszuschließen gewesen sei, weil auch die für sie charakteristischen DNA-Merkmale nachweisbar gewesen seien. Aufgrund der Komplexität dieser Mischspur und des Umstandes, dass die für sie charakteristischen DNA-Merkmale nicht dominiert hätten, sei jedoch eine konkrete Zuordnung dieser Spur nicht möglich gewesen. Im Zusammenhang mit der LKA-Spur 717.1 stelle dies gleichwohl ein starkes Indiz dafür dar, dass in den PKW Audi S 1 etwas in den Fußraum der Beifahrerseite hinten gelangt oder gelegt worden sei, an dem sich Blut- bzw. Zellantragungen von T8 befunden haben müsse.

341

Die Lage der von T8 stammenden Blut/ DNA-Spur in dem zweitürigen Kleinwagen hinter dem Beifahrersitz unten im Fußraum und der Umstand, dass auch von T9 Blut an einem in dem Fahrzeug befindlichen Gegenstand aufgefunden wurde, ließen nach Auffassung der Kammer in Verbindung mit den im Pkw sichergestellten Fremdfaserspurenkollektiven, die materialidentisch zu auf den Leichen aufgefundenen Faserkollektiven waren, den belastbaren Rückschluss zu, dass die Blutspuren infolge des Tatgeschehens entstanden waren und nicht nur im Rahmen zufälliger Kontakte oder einer unverdächtigen Nutzung des PKWs durch die Opfer verursacht wurden. Insoweit war auszuschließen, dass selbst wenn T8 in dem erst im Oktober 2016 vom Angeklagten W erworbenen Pkw noch mitgefahren sein sollte, sie angesichts ihres Alters und ihrer eingeschränkten Beweglichkeit auf der Rückbank des PKWs, auf die sie nur durch ein Umklappen des vorderen Beifahrersitzes gelangt wäre, gesessen hätte. T8 litt auch nicht, wie von der Verteidigung angeführt, an sog. offenen Beinen, von denen Blutantragungen hätten herrührenden können. Zum einen würde dies ebenfalls nicht die Lage der gesicherten Spur erklären, zum anderen vermochte der die Obduktion durchführende Sachverständige PD Dr. I einen derartigen Befund sicher auszuschließen. Zudem trug sie stets dichtmaschige Thrombosestrümpfe, die einem Austreten von Blut nach außen ohnehin entgegenstanden. Eine Übertragung im Zusammenhang mit möglichen Unterleibsblutungen wegen des Beckenbodenrings erschien lebensfremd und war auszuschließen.

342

Dass an der Mütze neben der T9 zuzuordnenden Blutspur und dem Angeklagten W zuzuordnenden Zellantragungen auch die für den Halbbruder F C des Angeklagten charakteristischen DNA-Merkmale nachweisbar waren, wies im Rahmen der gebotenen Gesamtschau nicht auf eine Verwicklung seiner Person in das Tatgeschehen hin. Der Zeuge nutzte vielmehr den PKW Audi S 1, wenn der Angeklagte W seine anderen Fahrzeuge fuhr. In diesem Zusammenhang war nachvollziehbar, dass sich Gegenstände, wie etwa eine von ihm getragene Mütze - die Zellantragungen befanden sich auch im Inneren der Mütze - in diesem Fahrzeug lagen. Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung des Zeugen bestanden nicht ansatzweise.

343

cc.

344

Ferner legte der Sachverständige Dr. Q4 dar, dass aus gutachterlicher Sicht kein Zweifel daran bestehe, dass auf dem bebluteten Kissen (pol.SpurNr. 8.8) neben den dominierenden DNA-Merkmalen des Geschädigten T9 jeweils in allen 16 untersuchten STR-Systemen ausschließlich solche DNA-Merkmale nachgewiesen worden seien, wie sie anhand der von dem Mitangeklagten I.P. vorliegenden Vergleichsproben - bekannt aus dem DAD-Meldebogen - dem Mitangeklagten Q2,  zuzuordnenden seien.

345

Der Sachverständige erläuterte, dass das betreffende Kissen in Teilbereichen deutlich mit Opferblut behaftet gewesen sei, so dass man aus sachverständiger Sicht in diesen Regionen  nicht mehr den Nachweis einer anderen Person erwarte, die mit dem Kissen Kontakt gehabt haben könnte. Aus diesem Grund seien von dieser Spur die optisch blutfreien Bereiche abgesaugt worden. Das Absaugen erfolge, um Zellen aufzukonzentrieren und dabei diejenigen zu erfassen, die sich auf dem optisch blutfreien Bereich finden können. Es habe vorliegend eine überraschend große DNA-Menge einer weiteren Person detektiert werden können, da es sich um eine sehr intensive Spur gehandelt habe. Weil so viel DNA-Material zur Verfügung gestanden habe, sei bei der ersten Analyse die vorhandene DNA im Verhältnis 1:20 verdünnt worden, was nach Darstellung des Sachverständigen von ihnen sonst so nicht gehandhabt werde, was aber gerechtfertigt gewesen sei, weil so viel Material vorhanden gewesen sei. Trotz der hohen Verdünnung sei dominant die DNA des Opfers T9 nachgewiesen worden und mit erstaunlich hoher Intensität in einer sehr signifikanten Beimengung dann die DNA einer einzigen weiteren  Person, die des Mitangeklagten Q2. Die dominante Opfer-DNA spreche für vorhandenen Blutstaub auf den optisch blutfreien Bereichen des Kissens, was zu erwarten gewesen sei. Dass die Beimengung der weiteren Person gleichwohl in einer so extrem hohen Intensität aufgetreten sei, habe er zuvor nicht erwartet.

346

Nach durch den Sachverständigen erläuterten biostatistischer Wertung sei die Hypothese, dass die auf dem Kissen nachgewiesenen DNA-Merkmale von dem Mitangeklagten I.P. stammen mehr als 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher als das Zutreffen der Hypothese, dass die DNA-Merkmale von einer unbekannten, mit dem Mitangeklagten I.P. nicht blutsverwandten Person stammen würden. Hierzu führte der Sachverständige auf Fragen des Gerichts aus, dass der Umstand, dass es sich bei dem Mitangeklagten Q2 um einen Griechen handle, diese biostatistische Berechnung nicht beeinflusse. Sie erfolge unter Verwendung der Produktregel mit dem Standardprogramm „biostat08“ des BKA. Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Populationsdaten seien repräsentativ für die Bevölkerung der Region, d. h. Mitteleuropa, in der die Straftat begangen worden sei und welche somit bei einer spurenkundlich unabhängigen biostatistischen Würdigung zu berücksichtigen sei. Etwas anderes gelte nur dann, wenn die betreffende Person z.B. aus Afrika stamme und einem dort ansässigen Stamm zugehörig wäre. Die zur Berechnung herangezogenen DNA-Marker seien ungekoppelt, d.h. sie werden unabhängig voneinander vererbt. Werde bei der biostatistischen Berechnung der Schwellenwert von 30 Milliarden überschritten, erfolge eine Zuordnung der Spur zu einer Person. Der Sachverständige wies darauf hin, dass beide Speichelproben, die von dem Mitangeklagten Q2 genommen worden seien, untersucht, und in 16 STR-Systeme ausgeformelt worden seien, jeweils mit demselben Ergebnis im Vergleich zu dem auf dem Kissen nachgewiesenen DNA-Material. Soweit DNA-Merkmale zufällig identisch gewesen seien - das Merkmal TH01 teile sowohl der Angeklagte Q2 als auch das Opfer T9 - habe dies nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nichts mit dem Ergebnis der statistischen Bewertung zu tun, verändere es nicht, da gesichert sei, dass auch in diesem Fall die biostatistische Berechnung bei über 30 Milliarden liege.

347

Ebenso uneingeschränkt nachvollziehbar und damit überzeugend legte der Sachverständige dar, dass er weder sichere Angaben dazu tätigen könne, aus welchem Zellenmaterial die Spur auf dem Kissen bestanden habe, noch zu welchem Zeitpunkt und auf welchem Übertragungswege die Spur auf das Kissen gelangt sei.

348

Insoweit führte er aus, dass regelmäßig keine Untersuchung dahingehend erfolge, um welche Art Zellen es sich handele. Beim verstorbenen T9 habe es sich sicher um Blut gehandelt aufgrund der Art des Asservats. Bezogen auf das dem Mitangeklagten Q2 zuzuordnende Zellenmaterial könne er dies nicht sagen, theoretisch möglich sei z.B. eine Hautschuppe, Fett oder Sperma. Allerdings reiche eine oder wenige Hautschuppen, etwa hinterlassen durch ein Berühren des Kissens mit der ungeschützten Hand, nicht im Entferntesten aus, um eine derart  intensive Beimengung zu verursachen, weshalb er dies eher ausschließen würde. Ein Ejakulat schließe er ebenfalls aus, weil dieses makroskopisch Verkrustungen zeige, die nicht vorhanden gewesen seien. Abtropfender Schweiß sei ebenfalls nicht geeignet, eine derartig intensive Spur zu verursachen, da Schweiß überwiegend Salze und daher eher zellfreie DNA enthalte. Aufgrund der Menge erscheine ihm am ehesten eine Speichelantragung plausibel, da es sich insoweit um Zellmaterial mit einer hohen DNA-Dichte handele, auch ein Nasensekret wäre denkbar möglich. Bei der Übertragung einer derartigen Spur sei ein sekundärer Transfer zwar theoretisch nie auszuschließen, aber die große Menge an Material spreche seiner Ansicht nach eher für eine direkte Antragung. Auf Fragen der Verteidiger führte er aus, dass es  theoretisch denkbar sei, etwa von einer Zigarettenkippe eine Lösung herzustellen und die dann auf das Kissen zu tröpfeln, um eine entsprechende Spur zu legen.

349

Der Umstand, dass die DNA Spur des Mitangeklagten Q2 an dem Kissen aufgefunden wurde, auf dem der Kopf des bereits maßgeblich verletzten Opfers gelegen haben musste, belastete im Rahmen der Gesamtschau aller Indizien auch den Angeklagten W erheblich. Er unterhielt in diesem Zeitraum weiterhin engen, freundschaftlichen Kontakt zu Q2 und hatte am Sonntagnachmittag in der Zeit von 15:38 Uhr bis 16:23 Uhr insgesamt siebenmal unter unterschiedlichen Rufnummern versucht, telefonisch in Kontakt mit ihm zu treten. Teilweise lagen, wie in den Feststellungen dargestellt, nur wenige Sekunden zwischen den Anrufen. Unmittelbar nach diesen Anrufen hielt er sich im Haus seiner Großeltern auf. Es bestanden keinerlei Bezüge zwischen Q2 und den Großeltern des Mitangeklagten W. Es war sicher auszuschließen, dass die DNA-Spur von Q2 berechtigt, das heißt im Rahmen eines normalen sozialen Kontaktes an das Kissen gelangt sein könnte. Insoweit blieb kein Raum für die Annahme, dass der Mitangeklagte Q2 sich vor diesem Sonntag in dem Haus der Großeltern aus irgendeinem Grund hätte berechtigt aufhalten können. Die Großeltern lebten zurückgezogen und empfingen nur angemeldeten Besuch. Der Mitangeklagte Q2 war ihnen sicher unbekannt. Das Kissen, an dem das Zellmaterial des Mitangeklagten nachgewiesen wurde, stammte aus dem Haushalt der Opfer. Es war von der Mutter des Angeklagten W erst zwei Tage vor dem Tatgeschehen frisch gereinigt aufgezogen worden. Es lag stets im Schlafzimmer auf dem Bett von T9, der es zur Nacht nutzte und der in dieses Zimmer außer der Zeugin W und dem Angeklagten W niemanden einließ. Zur sicheren Überzeugung der Kammer gelangte deshalb die Spur an diesem Sonntag und in dem Zeitfenster, in dem sich der Angeklagte W im Haus seiner Großeltern aufhielt, auf das Kissen und zu keinem anderen Zeitpunkt. Weil, wie nachfolgend dargestellt werden wird, die Taten nicht von unbekannten Dritten verübt wurde, gelangte Q2 auf Veranlassung des Angeklagten W in das Haus der Großeltern. Die Auffindesituation des Kissens, teilweise stark beblutet und fest angedrückt an die Wand oberhalb des Bettes des Opfers, ließ im Zusammenhang mit der sicher feststellbar erfolgten Umlagerung des Opfers und des Verstellens des Plexiglastisches nach Auffassung der Kammer nur den belastbaren Rückschluss zu, dass die Spur in diesem Sachzusammenhang gelegt wurde.

350

Da das Tatkerngeschehen aus dem Verlauf des Streitgespräch zwischen dem Angeklagte W und seinem Großvater resultierte und der Angeklagte W seinen Großvater dabei spontan mit dem beschriebenen Tatwerkzeug angriff, ließ er den Mitangeklagten sicher erst nach diesem Geschehen – in dem dann verbleibenden, noch kurzen Zeitfenster -  ins Haus ein. Wie die noch darzustellende Bewertung des objektiven Tatablaufs belegte, ließ dieser Umstand keine Zweifel daran aufkommen, dass der Angeklagte Täter beider Taten war. Angesichts der ähnlichen Tatausführungen und der sicheren Hinweise auf dasselbe Tatwerkzeug, das bei beiden Taten eingesetzt  wurde, sowie derselben an den Opfern aufgefundenen Fremdfaserspurenkollektiven blieb im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung kein belastbarer Raum für die Annahme, der Mitangeklagte Q2 könnte auf entsprechende Veranlassung des Angeklagten W, oder aus eigenem Antrieb zumindest die finale Tötungshandlung an T9 und/oder die Tat zum Nachteil von T8 verübt haben. Weder gab die Spurenlage Anknüpfungstatsachen dafür her noch war plausibel nachvollziehbar, dass Q2, der weder die Großeltern noch die verwinkelten Räumlichkeiten des Tathauses kannte,  sich spontan zur Begehung einer derartigen Gewalttat bereit erklärt hätte, auch nicht vor dem Hintergrund, dass ihm vom Angeklagten eine entsprechende Entlohnung in Aussicht gestellt worden sein könnte.

351

Bei den von den Verteidigern der beiden Angeklagten in den Raum gestellten Vermutung, die DNA-Spur müsse, weil es die einzige und weil sie so aussagekräftig sei, gezielt zur Belastung des Angeklagten W oder des Mitangeklagten Q2 gelegt worden seien, handelte es sich nur um eine denktheoretische Möglichkeit , die jeglicher belastbaren Tatsachengrundlage entbehrte und zudem völlig realitätsfern war. Weder im Hinblick auf den Zweifelsatz noch sonst war es geboten, zu Gunsten der Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keinerlei zureichende Anhaltspunkte erbracht waren. T9  W ließ niemanden, außer die Mutter des Mitangeklagten W zum Zwecke der Reinigung in sein Schlafzimmer ein, welches er ansonsten stets verschlossen hielt. Den Schlüssel musste ihm die Zeugin T2 anschließend umgehend wieder zurückgeben. Dass diese Zeugin die Spur denktheoretisch hätte legen können, traf zwar zu, war aber in jeglicher Hinsicht völlig abwegig. Sie hatte keinerlei Kontakt zu Q2 und selbst wenn ihr ein Dritter das Substrat übergeben hätte, wäre nicht erkennbar, mit welchem Motiv sie dies hätte ausgerechnet auf dieses Kissen aufbringen sollen. Dass fremde Täter, zudem, wie auszuführen sein wird, ohne ein erkennbares Raubmotiv, diese Taten ausführten und ein vorbereitetes DNA Material von Q2 mit sich führten, um es einzig auf dem Kissen Spur 8.8 zu drapieren, war eine konstruierte, denktheoretische Möglichkeit, die ebenfalls völlig abwegig war. Hätte jemand - ohne Raubmotiv - die Taten begehen wollen und dann den Angeklagten Q2, oder wegen dessen freundschaftlicher Nähe zu ihm, den Angeklagten W durch das Aufbringen des vorbereiteten Zellmaterials wahrheitswidrig belasten wollen, hätte es auch mehr als nahegelegen, die DNA nicht nur an dem Kissen, sondern ebenfalls  in der oberen Etage des Hauses  in der Nähe des zweiten Opfers, auszulegen, um einen Tatbezug von Q2 – wie gewollt - sicher herzustellen.

352

c. Keine Anhaltpunkte für einen anderen, unbekannt gebliebenen Täter

353

aa.

354

Es bestanden keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Tat von einem oder mehreren unbekannt gebliebenen Täter/Tätern begangen wurde.

355

Im gesamten Haus fanden sich keinerlei Hinweise auf Einbruchspuren an Fenstern und Türen. Die Auffindesituation der beiden Opfer und die Spurenlage in den beiden Tatträumen schlossen es auch aus, dass die Opfer beim Öffnen der Haustür oder Glasschiebetür zum Garten durch unbekannte Täter angegriffen und überwältigt wurden. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass letztlich nicht mit völliger Gewissheit geklärt werden konnte, wie der Öffnung bzw. Schließzustand von Türen und Fenstern im Tatzeitpunkt gewesen war, wenngleich die Gewohnheiten der Großeltern insoweit - etwa das Öffnen der Glasschiebetür von T8 in ihrem Arbeitszimmer, um zu lüften  - verlässliche Hinweise gaben. T8 wäre jedenfalls, wenn sie durch einen unvermittelt eintretenden Fremden an ihrem Schreibtisch überrascht worden wäre, nicht derart in ihre Unterlagen vertieft am Schreibtisch sitzen geblieben, da sie von ihrer Position aus die geöffnete Schiebetür im Blick gehabt und ein Täter von dort aus nach Betreten ihres Arbeitszimmers noch hätte mehrere Meter weit um einen T12 und einen Tisch herum auf sie hätte zueilen müssen. Dann hätte sie einen Angriff erwartet, wäre sie entsprechend aufgesprungen, um sich des Fremden zu erwehren. Dies entsprach indes in keiner Form der vorgefundenen Spurenlage in dem Zimmer. Aber auch ein unbemerktes Eindringen eines Fremden und anschließendes Verborgenhalten bis zur Tatbegehung an einem unbekannt gebliebenen Ort im Haus war im Rahmen der Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien auszuschließen.

356

Ein Motiv für einen unbekannten Täter in dieses Haus einzudringen war nur vor dem Hintergrund eines Bereicherungsdeliktes denkbar, in dessen Verlauf es dann zu den Übergriffen auf die Opfer gekommen wäre. Bereits der Umstand, dass sich beide Großeltern im Haus aufhielten, was allein schon offensichtlich durch den unmittelbar neben der Hauseingangstüre abgeparkten Pkw von T8 war, sprach im Grundsatz gegen eine derartige Tat. Auch wurde nach den Feststellungen nichts Wesentliches gestohlen, obwohl sich erhebliche Vermögenswerte im Haus befanden. Schmuck wurde stattdessen in den in den Feststellungen dargestellten Räumen wahllos auf den Boden geworfen, die gesamte Situation in den betreffenden Räumlichkeiten wirkte, wie es den im ersten Zugriff das Haus betretenden Beamten bereits auffiel, arrangiert. Es sollte zur Überzeugung der Kammer eine Einbruchs-Raubtat vorgetäuscht werden, um ein vermeintlich offensichtliches oder zumindest naheliegendes Motiv für die Tat anzubieten und so davon abzulenken, dass die Ermittler sogleich Beweggründe für eine Begehung der Tat im persönlichen Umfeld der Opfer suchen würden. Ob bzw. welche Wertgegenstände im Haus fehlten, konnte angesichts der Vielzahl der im Haus vorhandenen Kunstgegenständen und Schmuckstücke zwar nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden. Die zu wertenden Gesamtumstände in der vorgefundenen Spurenlage sprachen aber deutlich gegen eine auf Bereicherung ausgerichtete Tat.

357

Bei den in den betreffenden Räumen durchgeführten Maßnahmen handelte es sich offensichtlich nicht um ein gezieltes Durchsuchen nach Wertgegenständen, da diese, wie etwa die Bilder oder Figuren sowie Schmuck, griffbereit zur Verfügung standen und leicht hätten abtransportiert werden können, jedoch vor Ort blieben. Eine irgendwie geartete Systematik bei den erfolgten Durchsuchungshandlungen an den Schränken war nicht erkennbar. Schubläden, etwa die eine mittlere Schublade des Bauernschrankes im Flur gegenüber dem Ankleideraum von T8, wurden geöffnet, obwohl diese nicht auf Wertgegenstände schließen ließen und entsprechend auch nur Tischwäsche enthielten, die dann wahllos auf den Boden geworfen wurde. Ebenso wurden wahllos Gläser aus dem mit roher Gewalt aufgebrochenen Vitrinenschrank auf den Boden geworfen, offensichtlich um optisch eine größere Verwüstung zu arrangieren, ohne dass hierfür ein Sinn nach Maßgabe einer Durchsuchung nach Werten erkennbar wurde. Der Umstand, dass sich hinter den verschlossenen Vitrinentüren zwei in geschlossenem Zustand der Türen nicht erkennbare Schubläden befanden, in denen nach Angaben von Zeugen, z.B. der Mutter des Angeklagten W wesentliche Unterlagen von den Großeltern aufbewahrt worden sein sollten, sprach allerdings dafür, dass ein internes Wissen vorhanden war, das nach Sachlage der Dinge nur dem Angeklagten W zuzurechnen war. Entsprechende Angaben von Zeugen gegenüber ermittelnden Beamten hierzu, dass sich dort wesentliche Gegenstände befanden, hätten den Eindruck verstärkt, dass es sich um eine Einbruchstat handeln müsse. Ein fremder Täter hätte jedoch keinen Anlass gehabt, ausgerechnet diesen maßgeblich mit Glas und Porzellan bestückten Schrank mit einem derartig rohen Aufwand zu öffnen. Außerdem wäre sicher zu erwarten gewesen, dass fremde Einbruchstäter entsprechendes Einbruchswerkzeug mit sich geführt hätten, mit dem sie verschlossene Objekte rasch und ohne größeren Aufwand hätten öffnen können. Dass der Angeklagte W dort – wie von der Staatsanwaltschaft angeführt - ein geändertes Testament von T8, in dem sie ihr gesamtes Vermögen ihrem Sohn vermachen wollte, vermutete oder aufgefunden haben könnte, war nicht feststellbar. Allein der Umstand, dass es nicht im Haus aufgefunden wurde, rechtfertigt keine andere Würdigung. Denn der Zeuge Y6 berichtete insoweit, dass ihm T9 von einem derartigen Testamentsentwurf zwar berichtet habe, dass er aber davon ausgehe, dass dieser sich in diesem Punkt geirrt haben müsse. Eine weitergehende Intention für den Aufbruch dieses Schrankes als diejenige, eine möglichst augenfällige Verwüstung zu arrangieren, war mithin nicht feststellbar.

358

Auffällig war auch, wie umsichtig im Wohnzimmer das vom Angeklagten W seinem Großvater eingerichtete TV-Gerät mit der Bildschirmfläche nach unten auf zwei Schranktüren abgelegt worden war, die zuvor eigens zu diesem Zweck geöffnet werden mussten. Diese umsichtige Vorgehensweise erschloss sich von ihrer Notwendigkeit her in keiner Form, wenn davon auszugehen wäre, dass unbekannte Täter etwa hinter dem Gerät Wertgegenstände vermutet hätten und steht auch im gänzlichen Gegensatz zu der rohen Gewalt, die z.B. an dem Vitrinenschrank ausgeübt wurde. Gegen eine systematische Durchsuchung sprach in jeder Hinsicht auch der Umstand, dass zahlreiche weitere Schubläden oder verschlossene Schränke gänzlich unberührt blieben.

359

Was das Schlafzimmer von T9 anbelangte, lies auch dieses keine Spuren einer systematischen Durchsuchung nach Wertsachen erkennen. Zahlreiche Skulpturen und Bilder blieben vor Ort. Zudem befanden sich in den Hosentaschen von T9 seine Geldbörse und ein Mäppchen mit insgesamt über 2000 € Bargeld, diverse Scheckkarten sowie seine Pkw-Schlüssel und weitere Schlüssel, mit dem u.a. sein im Haus befindlicher Tresor hätte geöffnet und in die Garage zu seinem PKW hätte gelangt werden können. Augenscheinlich wurde die Leiche diesbezüglich gar nicht abgesucht, was sicher gegen einen Täter sprach, der auf die Entwendung von Wertsachen aus war. Ebenso trug das Opfer T8 deutlich sichtbar angelegten Schmuck in Form von Ringen, sowie, was auch für T9 galt, eine wertige Armbanduhr, die keinerlei Beachtung fanden.

360

Dass die Durchsuchungshandlungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen standen und von dem selben Täter mit ausgeführt wurden, der auch die Opfer tötete, folgt zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass nicht nur an beiden Opfern und in deren unmittelbarem Tatumfeld, sondern auch im Schlafzimmer von T8, wo Schmuck und andere Gegenstände auf den Boden geworfen worden waren, an einem Tischchen und im Bereich links neben ihrem Bett die dargestellten materialidentischen Fremdfaserspuren aufgefunden wurden, die zur Überzeugung der Kammer von der Oberbekleidung des Täters stammten.

361

Plausible Erklärungen dafür, wie von fremden, unbekannten Tätern die DNA-Spur von Q2 hätte erlangt und mit welchem motivatorischen Hintergrund hätte aufgebracht werden können, fehlten ohnehin völlig.

362

Soweit auf einer Folienabklebung vom Schal von T8 - so festgestellt – als einzig offen gebliebene Spur eine DNA-Spur einer unbekannt gebliebenen männlichen Person gefunden wurde (zwei weitere, zunächst unbekannte DNA-Spuren konnten sicher einem Spurensicherungsbeamten und einer Mitarbeiterin des LKA NRW zugeordnet werden), führt dies zu keiner anderen Bewertung. Diese Spur war als Einzelspur unverdächtig. Bei einem derartigen, üblicherweise nur lose am Körper getragenen Bekleidungsstück ist die Spurantragung im Rahmen eines üblichen sozialen Kontaktes – anders als z.B. an dem Kissen Spur 8.8. - ohne weiteres erklärbar, zumal T8 noch regelmäßig das Haus verließ, um z.B. Bankgeschäfte durchzuführen oder in einem Restaurant essen zu gehen. Auch ließ sich der Zeitpunkt der Antragung nicht eingrenzen.

363

Weiter gab es keinen Raum für ein irgendwie geartetes, den mit einem halbscharfen Tatwerkzeug geführten Angriffen vor- oder nachgehendes „Folter-Fessellungszenarium“, wie es die Verteidigung des Angeklagten W in den Raum stellte, um einem der Opfer oder beiden etwas abzupressen und sie dabei mit der erfolgten Bemächtigung des jeweils anderen zu bedrohen. Diese denktheoretische Tatbegehungsalternative wurde ersichtlich angeführt, um den Todeseintritt bei den Opfern nach hinten zu verlagern, und damit deren Tod außerhalb des Zeitfensters fallen zu lassen, in dem sich der Angeklagte W bei ihnen aufhielt. Es gab indes keinen auch nur im Ansatz  tragfähigen Anhaltspunkt, dies näher in Erwägung zu ziehen.

364

Die Spurenlage ließ bei beiden Opfern nur den sicheren Rückschluss zu, dass es zu keinem größeren Kampfgeschehen kam, da die Blutspurenmusterverteilung in dem jeweiligen Tatraum entsprechend auf die in den Feststellungen dargestellten Bereiche beschränkt war. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Opfer bemächtigt wurde, um von ihnen Angaben zu vorhandenen Wertgegenständen oder die Herausgabe von Schlüsseln, Kreditkarten oder Ähnlichem abzupressen, ergaben sich in keiner Form und hätten auch nur Sinn bei einer auf Bereicherung ausgerichteten Tat gemacht. Beide Opfer wurden ersichtlich im Rahmen eines unmittelbar von vorn geführten, gegen den Kopf gerichteten Angriffs überwältigt. Die eingesetzte Gewalt war jeweils so hoch, dass bei ihnen jeweils umgehend zumindest eine Bewusstseinseintrübung eintrat und eine Inkaufnahme tödlicher Verletzungen auf der Hand lag. Sie wurden sicher unabhängig voneinander auf unterschiedlichen Etagen des Hauses getötet.

365

Entsprechend gab es auch keinen Grund für die Kammer, das unter bb. und cc. dargelegte Zeitfenster für die begangenen Taten in Frage zu stellen oder einer anderen Bewertung zu unterziehen. In diesem Zeitfenster hielt sich der Angeklagte W sicher im Tathaus auf und hätte mithin einen hypothetischen Fremdtäter antreffen müssen.

366

bb.

367

Soweit von der Verteidigung in den Raum gestellt wurde, dass unbefugte Dritte unmittelbar nach dem Verlassen des Hauses durch den Angeklagten W, etwa durch eine nicht wirksam verschlossene Haustür, in das Haus der Großeltern gelangt sein könnten, erklärt nach der Einlassung des Angeklagten bereits nicht die Auffindesituation des Opfers T9 in dessen Schlafzimmer. Nach Darstellung des Angeklagten W hielt dieser sich mit dem Opfer dort gar nicht auf, so dass dieses verschlossen gewesen wäre. Zudem entbehrte jeglicher Grundlage, dass der überaus auf Sicherheit bedachte Großvater des Angeklagten W die Haustür versehentlich nicht verlässlich geschlossen haben könnte. Diese Annahme stellte insoweit eine reine Spekulation dar, welcher ebenfalls jeglicher Grundlage entbehrte. Hinzu kam, dass im Rahmen der zu treffenden Gesamtwürdigung der oder die vermeintlich unbekannt gebliebenen Täter dann zufällig Oberbekleidung getragen haben müssten, die von den textilen Fasern in ihrer Zusammensetzung her materialidentisch gewesen sein müsste mit den beiden Fremdfaserkollektiven, wie sie nachfolgend im Innenraum des Pkw Audi S1 im Rahmen der Spurensicherung aufgefunden wurden. Selbst wenn man dies unter Hinweis darauf, dass es sich um sehr weit verbreitetes Material handelte, noch für möglich halten würde, schlössen wiederum die weiteren, zu würdigenden Umstände, nämlich das gleichzeitig nicht nur eine Blutschuppe von T9, sondern auch Blut des Opfers T8 im PKW aufgefunden wurde eine plausible Herleitung der Begehung der Tat durch andere Täter unter Berücksichtigung der weiteren Gesamtumstände – zu denen neben des einzig beim Angeklagten W feststellbar vorliegenden Motivs auch noch das von ihm gezeigte Tatnachverhalten gehört - aus.

368

Ein Tatmotiv für einen Dritttäter war nicht erkennbar, da, wie dargelegt, eine auf Bereicherung ausgerichtete Tat ausgeschlossen werden konnte, und das Verlassen des Hauses bei offenstehend belassener Haustür für einen Fremdtäter nicht nachvollziehbar war. Dafür, dass eine Störung vermeintlich fremder Täter bei der Tatbegehung stattgefunden hatte, gab es keinerlei Anhaltspunkte. Die Taten blieben unbekannt bis zu ihrer Entdeckung am folgenden Morgen. Auch gab es keinerlei Erklärung dafür, dass, wenn ein Täter, wäre er unberechtigt durch die Haustür in das Haus und anschließend in das Schlafzimmer von T9 gelangt und hätte diesen im Rahmen einer Raubtat ungeplant getötet, er dann noch in die obere Etage gegangen wäre, um T8 ebenfalls zu töten, von der er keinerlei Aufdeckung seiner Tat hätte befürchten müssen. Die offen stehend belassene Haustür sprach deshalb eher für ein völlig überstürztes Verlassen des Tatortes, was im Übrigen mit dem Hängenlassen der Daunenjacke des Angeklagten W an der Garderobe, obwohl es an dem späteren Nachmittag bereits kühl war und sich in ihr das Geschäftshandy befand, in stimmiger Weise einherging. Bezogen auf die Jacke war ohnehin zu gewichten, dass er diese nicht noch am Sonntag  abholte, obwohl er sich 1 Stunde nach dem Verlassen der Großeltern wieder nur 1,5 km von ihrem Wohnhaus entfernt in der Wohnung seines Halbbruders aufhielt. Das Vorbringen des Angeklagten W in seiner Einlassung, seine in der Nähe zu den Großeltern wohnende Mutter hätte die Jacke und sein Mobiltelefon am folgenden Morgen mitnehmen und ihm dann aushändigen können, vermochte insoweit nicht zu überzeugen. Völlig unklar blieb, wann und wo er seine Mutter wieder angetroffen hätte. Zudem war er seiner Darstellung nach am Montagmittag mit seinem Großvater verabredet gewesen, so dass es deutlich näher gelegen hätte, diesen anzurufen und ihm mitzuteilen, dass er seine Jacke und sein Mobiltelefon vergessen habe und beides ihm mitgebracht werden könne. Dies galt umso mehr, als dass ein Klingeln des Mobiltelefons, etwa in der Nacht, für den in unmittelbarer Nähe schlafenden Großvater zumindest störend und angesichts seiner dem Angeklagten bekannten Sorgen um seine Sicherheit in hohem Maße verunsichernd gewesen wäre. Auch rief sein Großvater ihn nicht an, um ihm mitzuteilen, dass er seine Jacke vergessen hatte, obwohl er diese auf seinem Weg in sein Schlafzimmer an der Garderobe hätte hängen sehen müssen. Der Umstand, dass der Angeklagte W sich an diesem Abend nicht mehr um eine Zurückerlangung der Jacke und seines Mobiltelefon, mit dem er seine regen U-Kontakte abwickelte, bemühte, stützte im Rahmen der Gesamtwürdigung die Wertung der Kammer, dass er keinesfalls noch einmal ins Haus seiner Großeltern zurückkehren wollte, weil er wusste, dass sie tot dort lagen.

369

Insgesamt ließ die Einlassung des Angeklagten ohnehin jegliche Konstanz in seinen Angaben vermissen, in welcher Gemütsverfassung er die Großeltern an diesem Sonntag verließ und wie sie sich im persönlichen Umgang miteinander verhalten hatten.

370

So berichtete er seiner Mutter nach Angaben der Zeugin T2, als er wieder in der Wohnung seines Halbbruders Ü C eingetroffen gewesen sei, dass der Aufenthalt bei den Großeltern wie üblich verlaufen sei, er nicht lange geblieben sei, weil sie wieder mal Streit gehabt hätten. Seiner Freundin A1 C8 und dem Zeugen L3 berichtete er nach dem Auffinden der Opfer ebenfalls, dass diese Streit gehabt hätten. Dem Polizeibeamten P4 schilderte er an dem Morgen, an dem die Leichen aufgefunden worden waren, vor Ort ebenfalls, dass die Großeltern gestritten hätten, was ihn belastet habe, und auch gegenüber den Zeugen U3 wurde ein Streit der Großeltern an dem Sonntag erwähnt, an dem er bei ihnen gewesen sei. Demgegenüber schilderte der Angeklagte W der Polizeibeamtin S3 vor Ort, er habe Kopfschmerzen gehabt und deshalb seine Großeltern verlassen. In seiner Einlassung in der Hauptverhandlung verneinte er einen Streit der Großeltern vor ihm an diesem Tag ausdrücklich und stellte dafür den Streit mit seiner Freundin in den Mittelpunkt, der ihn an dem Sonntagnachmittag belastet und veranlasst habe, eine Stunde lang auf der Autobahn umherzufahren.

371

Augenscheinlich kam es ihm nunmehr darauf an, einen völlig konfliktlosen Hergang des Besuchs bei seinen Großeltern zu schildern. Abgesehen von der Inkonstanz seiner diesbezüglichen Angaben sprachen auch weitere, noch darzustellende Beweisanzeichen in seinem Tatnachverhalten für seine Täterschaft.

372

cc.

373

Ebenso war ein Motiv einer anderen, bekannten Person, eine derartige Tat zu begehen, nicht erkennbar.

374

Zwar wurde seitens der Verteidigung versucht, den Nebenkläger als potentiellen Täter herauszustellen und eine insoweit mangelhafte Ermittlungstätigkeit der Polizei bezogen auf dessen Person beklagt. Dieser hatte allerdings für den Tatzeitraum nicht nur ein Alibi, sondern es war für ihn im Tatzeitraum auch nicht ansatzweise ein Motiv erkennbar, eine derartige Gewalttat gegen seine Eltern zu begehen. T2 hielt sich, wie die Angaben der Zeugin X sicher belegten, am Tattag bis ca. 20:00 Uhr bei seiner damaligen Lebenspartnerin und deren Sohn in N auf. Insoweit war es stimmig und völlig unauffällig, dass sich das von ihm genutzte Mobiltelefon am 19.03.2017 um 20:50 Uhr für 156 Sekunden in der Funkzelle einloggte, die in Tatortnähe lag, da er diese Funkzelle auf dem Weg von der Autobahn zu seiner Wohnung, wie der Zeuge T3 darlegte, plausibel passierte. Eine Zuspitzung der Lebenssituation des Nebenklägers in diesem Tatzeitraum war nicht ansatzweise erkennbar. Er stellte seiner Mutter am 10.03.2017 die Zeugin X vor und plante zu diesem Zeitpunkt offensichtlich sein weiteres Leben mit ihr und deren Sohn zu gestalten. Abgesehen davon, dass er nach den Feststellungen der Kammer zum Tatzeitpunkt nicht in V aufhältig war, waren Beweggründe von ihm, der jahrelang sein Elternhaus nicht betreten hatte, nicht im Ansatz erkennbar, die ihn zu einer derartigen Tat hätten veranlassen können. Er wusste, dass seine Mutter hinter ihm stand und ihn weiterhin in jeder Hinsicht finanziell unterstützen würde. Dass das Verhältnis zwischen ihm und seinem Vater seit Jahren so schlecht war, stellte ebenfalls keinen plausiblen Grund dar. Ein aktueller Konflikt zwischen beiden bestand nicht, da keinerlei Kontakt bestand. Eine irgendwie geartete Veränderung in der Beziehung im Sinne einer Zuspitzung war nicht ersichtlich. Auch dass T2 fremde Täter hätte angestiftet haben können, eine derartige Tat zu begehen, erschloss sich aus keinem denkbaren Gesichtspunkt. Ein vordergründig möglich erscheinendes Motiv, schneller an ein Erbe heran gelangen zu wollen, lag plausibel nicht vor. Seine Mutter, mit der er emotional in hohem Maße verbunden war - was eine derartige Tat zur Überzeugung der Kammer ohne eine erkennbare Verschlechterung in ihrem Verhältnis ebenfalls ausschloss - stand weiterhin zu ihm und von seinem Vater erwartete er angesichts ihres völlig zerrütteten Verhältnisses ohnehin nicht, bedacht zu werden, sondern eher Bemühungen, ihn möglichst von einem Erbe auszuschließen.

375

In den Raum gestellte Andeutungen, der Nebenkläger, der langjährig eine sexuelle Beziehung auch zu einer türkischen Freundin  unterhalten hatte, stehe in Kontakt zur türkischen Mafia und Schilderungen des Angeklagten, dass auf seine Mutter im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch seinen Vater Druck über einen Türken ausgeübt worden sei, ließen keinerlei Bezüge zu dem Tatgeschehen, das sich an diesem Sonntagnachmittag ereignete, erkennen und waren ohnehin insgesamt substanzlos. Zudem ließ sich, wie bereits mehrfach dargestellt, die Spurenlage in dem PKW Audi S 1 nicht in Einklang bringen mit fremden Tätern. Auch war nicht erklärbar, wie und warum vom Nebenkläger gedungene Täter ausgerechnet die DNA-Spur von Q2 hätten erlangen und aufbringen sollen, zu dem T2 keinerlei Kontakte unterhielt. Die Annahme, dass er dies tat, um den Verdacht der Tatbegehung auf den Angeklagten W mit Blick auf dessen freundschaftliche Nähe zu lenken, war ebenso abwegig, weil der Nebenkläger abgesehen von einem eigenen Tatmotiv auch kein Motiv hatte, seinen Sohn derart zu belasten. Er unterhielt seit der Scheidung keine persönlichen Kontakte mehr zu ihm und hatte seine Unterhaltszahlung an ihn eingestellt. Darüber hinausgehende Gründe, etwa aus ihrem angespannten Verhältnis resultierend, seinem Sohn eine Tat mit einem derartigen Ausmaß anzulasten, waren nicht erkennbar

376

In der Einlassung des Angeklagten waren demgegenüber durchaus Bemühungen zu erkennen, seinen Vater als Täter in den Fokus zu rücken. Insbesondere in der sicher zu widerlegenden Schilderung, dass seine Großeltern im Tatzeitraum gestritten hätten, weil seine Großmutter eine Testamentsänderung zum Nachteil ihres Sohnes beabsichtigt habe, lag zur Überzeugung der Kammer der Versuch, dem Nebenkläger ein Habgiermotiv zuzuschreiben, sowie das Erfordernis einer raschen Tatbegehung durch ihn zu suggerieren. Der Angeklagte übersah indes, dass dies nicht im Ansatz einen Streit zwischen den Eheleuten W erklärt hätte, auch wenn der Großvater die beabsichtigte Testamentsänderung nicht geglaubt hätte. Denn T9 wäre eher erfreut gewesen, wenn er erfahren hätte, dass sein von ihm verstoßener Sohn weniger von dem Familienvermögen erhalten sollte. Eine nachvollziehbare Grundlage für einen Streit der Großeltern über diese Frage fehlte völlig. Der zudem von keinem anderen Zeugen beschriebene Inhalt dieses angeblich von der Großmutter beabsichtigten Testaments war entsprechend völlig ungeeignet, seinem Vater ein Motiv zur Tötung der Großmutter anzulasten und belastete letztlich nur den Angeklagten selbst.

377

Im Übrigen hat sich der Nebenkläger in der Hauptverhandlung in zulässiger Weise auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Kammer hat zwar seine richterliche Vernehmung eingeführt, auf die dortigen Angaben, die in keinem Widerspruch zu den Angaben von zahlreich unmittelbar vernommenen Zeugen standen, indes keine wesentlichen Feststellungen gestützt. Insoweit rundeten sie allenfalls die durch die Zeugen H8, U3, T2 und Y6 verlässlich zu erhaltenen Angaben über die Lebensumstände und Angewohnheiten der Opfer ab. Die dort vom Nebenkläger gemachten Angaben wären grundsätzlich verwertbar gewesen. Ein Verwertungsverbot gem. §§ 136a i.V.m. 69 a StPO, das sich durch Vorhalte der polizeilichen Vernehmung in der richterlichen Vernehmung fortgesetzt habe, lag nicht vor. Zwar wurde von den ermittelnden Beamten in Zustimmung mit der Staatsanwaltschaft am 19.04.2017 der in den Feststellungen beschriebene Zeitungsartikel in den jeweiligen Briefkasten der Zeugen T2 und T2 eigeworfen. Von seinem Inhalt und der Intention her wurde in ihm keine gezielte Täuschung durchgeführt oder eine falsche Tatsachengrundlage behauptet. Er war vom Inhalt her offen gehalten, sollte nicht in rechtsstaatswidriger Weise die Ermittlungen in eine bestimmte Richtung lenken, sondern lediglich neue Ermittlungsansätze schaffen. Er stellte daher lediglich eine kriminalistische List dar, die vor dem Hintergrund eines ungeklärten, zweifachen Tötungsdeliktes vertretbar erschien, und aus der letztlich keine Folgen auf tatsächlicher Ebene resultierten.

378

dd.

379

Die Kammer hat im Gesamtkontext ebenfalls bedacht, ob der Angeklagte W selbst fremde Täter gedungen haben könnte, um die Tat zu begehen und auch dies ausgeschlossen. Hätten Auftragstäter die Tat durchführen sollen, wäre der Angeklagte sicherlich nicht selbst vor Ort gewesen und hätte sich ein verlässliches Alibi verschafft. Zudem trug die Tat nicht das professionelle Gepräge einer gedungenen, d.h. geplanten und vorbereiteten Tat, sondern enthielt die dargelegten deutlichen Anzeichen von spontanen, unbedachten Handlungsweisen.

380

Ohnehin hätte vor dem Hintergrund der bereits dargelegten Beweiswürdigung zum Tatzeitfenster der Angeklagte W sowie letztlich auch der Mitangeklagte Q2 jeglichen Fremdtäter vor Ort antreffen müssen, da sich die beiden gegen die Großeltern gerichteten Taten nach den dargelegten Indizien und der Bewertung des  Ergebnisses der toxikologischen Untersuchung des Mageninhalts von T9 nur in dem Zeitraum verübt worden sein konnten, als sich der Angeklagte W sicher im Haus aufhielt.

381

d.

382

Tatnachverhalten

383

Zudem sprachen weitere, signifikante Beweisanzeichen in der Gesamtschau für eine Täterschaft des Angeklagten W.

384

aa.

385

Hierzu gehörte sein auffälliges, nämlich sehr schnelles Fahrverhalten beim Verlassen des Grundstücks, das nicht nur der Zeuge T12 beschrieb, sondern das der Angeklagte W von sich aus am Montagmittag dem Polizeibeamten K2 berichtete, weil er eine Befragung der Anwohner des Grundstücks seiner Großeltern erwartete. Offensichtlich erinnerte der Angeklagte selbst sein Fahrverhalten als so auffällig, dem grundsätzlich keinerlei Bedeutung zukam, weil er sich, wie nahezu regelmäßig sonntags, bei seinen Großeltern aufgehalten hatte. Dass er gleichwohl, quasi vorbeugend, dem Polizeibeamten von diesem Detail berichtete, wurde allerdings relevant, wenn man es in einen Bezug dazu setzte, dass die Tat sich in dem Zeitfenster ereignete, in dem er sich in dem Tathaus aufhielt. Dass dies so war, und der Angeklagte deshalb, als er sich am Montag vor Ort aufhielt, bereits befürchtete, er werde in den Fokus der Ermittlungen geraten, folgte auch aus der wiederholt gegenüber den Zeugen U3 gefallenen Äußerung: „Wäre ich doch bloß 1 Stunde länger geblieben“, obwohl niemand zu diesem Zeitpunkt am Montagmittag überhaupt wissen konnte, wann die Großeltern zu Tode gekommen waren. Deshalb ging diese Äußerung weit über eine – möglicherweise noch plausibel erscheinende -  bloße Sorge hinaus, als Verwandter und letzter die Großeltern lebend Antreffender verdächtig sein zu können. Die ermittelnden Polizeibeamten liefen nämlich zu diesem Zeitpunkt noch mit gezogener Waffe im Haus umher, weil unklar war, ob sich nicht noch Täter in den Räumlichkeiten aufhalten könnten. Der Angeklagte gab mit dieser Äußerung zur Überzeugung der Kammer ungewollt Täterwissen preis, weil er die Tragweite dieser Äußerung, nämlich dass nur ein Tatbeteiligter den Zeitraum so eng eingrenzen konnte, übersah. Nur vor dem Hintergrund, dass er wusste, wie die Auffindesituation der Opfer sich darstellte, nämlich das im Haus alles darauf hindeutete, dass sie am Sonntagnachmittag, deutlich vor dem Abendessen starben, und damit in unmittelbarer Nähe zu dem Zeitraum, in dem er sich bei ihnen aufgehalten hatte, erklärte letztlich seine Sorge und die mehrfach gleichlautend erfolgte Äußerung von ihm gegenüber den Zeugen U3. Zu Recht empfand der Zeuge U3 deshalb diese Bemerkung als auffällig. Dabei hegten beide Zeugen in diesem Zeitpunkt keinerlei Tatverdacht gegen den Angeklagten und hatten diesen nicht etwa zu sich rechtfertigenden Äußerungen veranlasst. Ihm wurde von den Zeugen U3 die Tat gar nicht zugetraut und die Zeugin U3 suchte ihn entsprechend ihrer glaubhaften, anschaulichen Schilderung sogar noch zu trösten durch den Vorhalt, dass er, wäre er länger da geblieben, auch noch gefährdet gewesen wäre. In diesem Kontext war auch die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen U3, „er habe doch seinen Opa nicht erschlagen“, ebenfalls in hohem Maße auffällig, weil ihn niemand der Tat bezichtigte und letztlich nur er den Tatzeitpunkt in einen Kontext zu dem Zeitpunkt seines Verlassens der Großeltern stellte. Auch erschien diese Äußerung auffällig, da zu diesem Zeitpunkt von der Tatbegehungsweise – zu der tatsächlich wuchtige Schläge auf den Kopf von T9 gehörten – außerhalb des Tathauses nichts bekannt war. Dass der Angeklagte in seiner Einlassung ausschloss, sich in diesem Sinne geäußert zu haben, stand der insoweit sicheren Erinnerung des Zeugen U3 an diese Äußerung nicht entgegen.

386

Für jeden Außenstehenden war an diesem Montagmittag als Tatzeitpunkt genauso gut die Nacht von Sonntag auf Montag und selbst noch der Montagvormittag, mithin ein Tatgeschehen kurz vor dem Auffinden der Opfer, denkbar gewesen. Die Versuche in der Einlassung des Angeklagten, seine Äußerung dahingehend zu modifizieren, dass er gesagt habe, nur 1 Stunde lang bei seinen Großeltern gewesen zu sein, waren nicht geeignet, die Angaben der Zeugen U3 in Zweifel zu ziehen. Sie stellten zur Überzeugung der Kammer lediglich den Versuch dar, seiner Äußerung einen unverfänglichen Inhalt zu geben. Der Zeuge U3 war sich insoweit sicher hinsichtlich des Wortlauts der vor Ort wiederholt gefallenen Äußerung und er band seine Erinnerung auch verlässlich ein in seine eigene Verwunderung, die er in der Hauptverhandlung auch noch einmal so formulierte, wie der Angeklagte unmittelbar nach dem Auffinden seiner Großeltern einen zeitlichen Bezug zwischen seinem Verlassen der Großeltern und deren Tod bzw. Tatgeschehen habe herstellen können.

387

Der Angeklagte wiederholte zudem ähnliches Verhalten am Dienstag, den 21.03. 2017, als er am Vormittag seinen Pkw Maybach in V in das Autohaus brachte. Dem Zeugen L4 erklärte er nach dessen insoweit glaubhaften Angaben, dass seine Großeltern am vergangenen Wochenende umgebracht bzw. ermordet worden seien. Damit konnte der Angeklagte offensichtlich nur den Sonntag gemeint haben. Er äußerte sich so, obwohl in der Presse am Dienstag vor dem Hintergrund des bis dato vorliegenden Ermittlungsstandes von den Ermittlungsbehörden als Todeszeitpunkt der Sonntagnachmittag und auch der Montagvormittag angegeben worden war. Erst am 24.04.2017 wurde auf der Grundlage der Angaben der Ermittlungsbehörden in der Presse die Todeszeit auf den 19.03.2017 zwischen 17:00 Uhr und 19:30 Uhr eingegrenzt.

388

bb.

389

Ferner belastete den Angeklagten W, wie bereits dargestellt, allein der Umstand, dass keinerlei Konstanz in seinen Angaben dazu bestand, in welcher Gemütsverfassung er sich befand, als er seine Großeltern verließ. Es waren aber auch beide von ihm wechselnd angeführten Gründe ersichtlich unwahr und lediglich vorgeschoben. Ein Streit seiner Großeltern, den er nunmehr in Abrede stellte, hätte ihn keinesfalls belastet. Die ständigen Streitereien zwischen ihnen waren für ihn alltäglich und amüsierten ihn eher, wie die mit seinem Mobiltelefon von ihm gefertigten Videosequenzen belegten. Auch der Grund, den er in seiner Einlassung anführte, warum er in unmittelbarem Anschluss an einen gänzlich unauffällig verlaufenden Aufenthalt bei seinen Großeltern 1 Stunde lang auf der Autobahn umhergefahren sein wollte, war sicher zu widerlegen. Der Beziehungsstreit mit seiner Freundin belastete ihn nicht maßgeblich und gab ihm keinesfalls  Anlass, an dem Sonntagnachmittag auf der Autobahn umherzufahren, „um einen freien Kopf zu bekommen“. Sämtliche der mit ihm bekannten männlichen Zeugen wussten und beschrieben dies entsprechend, dass der Angeklagte W Beziehungen zu mehreren Frauen unterhielt. Gründe, warum er ausgerechnet an diesem Sonntag sein Verhalten in der Beziehung hätte hinterfragen sollen, bestanden erkennbar nicht. Seine Freundin hatte, obwohl sie verärgert war, am Vortag noch sein Tischtennisspiel besucht und beide waren durch den gemeinsam angeschafften Hund miteinander verbunden. Es bestand für den Angeklagten keinerlei Anlass, sich ernsthafte Gedanken um den Bestand der Beziehung zu machen, auch wenn die Zeugin C8, wie in ähnlichen Fällen zuvor, ärgerlich und eifersüchtig reagiert hatte. Der Angeklagte tat dies auch nicht. Die Äußerung in seiner Einlassung, das gesamte Wochenende sei so intensiv und schrecklich gewesen, war angesichts der Vielzahl der mit der Zeugin Y ausgetauschten WhatsApp-Nachrichten und ihrer langen, gemeinsamen Fahrten nach Düsseldorf und Köln nicht nachvollziehbar. Der Inhalt der Chatverläufe ließ ebenfalls nicht im Ansatz erkennen, dass der Angeklagte in irgendeiner Form gedachte, sich zurückzunehmen und den Kontakt zur Zeugin Y abzubrechen, den er entsprechend auch noch am Sonntagmorgen suchte. Dies galt im Übrigen auch für seine U-Kontakte.

390

Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau nutzte der Angeklagte W die Stunde, in der er umherfuhr, um Abstand von der Tat zu gewinnen sowie entsprechende Spuren an sich und die Tatwerkzeuge zu beseitigen. Letzteres war auch erforderlich, weil er den PKW wieder seinem Halbbruder absprachegemäß übergeben wollte. Die Wertung, seinen Aufenthaltsort in diesem Zeitraum kurzzeitig verschleiern zu wollen, wurde gestützt durch den Umstand, dass der Angeklagte W erstmals an diesem Tag sein Mobiltelefon ausschaltete bzw. in den Flugmodus versetzte, da es sich in dieser Zeit in keine der an der Fahrstrecke liegenden Funkzellen einloggte, was es vorher und auch danach, von dem Zeitpunkt an, in dem er sich wieder in der Wohnung seines Halbbruders Ü C aufhielt, erneut tat, wie das durch den Zeugen T3 von dem Mobiltelefon erstellte Bewegungsbild belegte.

391

cc.

392

Weitere Äußerungen und Verhaltensweisen des Angeklagten W am Montagmorgen im Zusammenhang mit dem Polizeieinsatz ließen ebenfalls ihn belastende Rückschlüsse zu.

393

So lief er unmittelbar auf den Polizeibeamten N zu und teilte diesem mit, dass alles im Haus durchwühlt sei und dass er bei seinem Rundgang um das Haus in die durchwühlen Zimmer gesehen habe. Demgegenüber vermochte der Zeuge N, obwohl er sich seinen glaubhaften Angaben nach bemüht habe, nichts Auffälliges zu bemerken. Auch der Zeuge T7, der gemeinsam mit dem Angeklagten um das Haus gegangen war, hatte bekundet, dass ihm wegen der vor den Scheiben hängenden Gardinen Einblick in die Räume nicht möglich gewesen sei. Entsprechend blieb der Zeuge auch bei intensivem Befragen dabei, dass er lediglich im Gartenbereich durch die gardinenlosen Fensterscheiben im Wohnzimmer eine beschädigte Glasvitrine und im Eingangsbereich eine umgekippte Vase wahrgenommen habe. Der Erklärungsversuch des Angeklagten, nur er habe von ganz nahe am Fenster und mit den Händen über den Augen mehr zu erkennen vermocht, überzeugte nicht. Stattdessen sollte dieser Hinweis des Angeklagten an die Polizeibeamten zur Überzeugung der Kammer das Tatgeschehen möglichst frühzeitig in den Zusammenhang mit einem Bereicherungsdelikt stellen. Auch war zumindest in hohem Maße auffällig, dass der Angeklagte, als er mit seinem Halbbruder und dem Zeugen T7 am Haus seiner Großeltern angekommen war, nicht in dieses hineinlief, um nach ihnen zu schauen, zumal eine Notlage, in der sie sich hätten befinden können, aufgrund der Gesamtumstände nahelag. Entgegen seiner Darstellung wurde ihm dies ausweislich der Wortabschrift seines eingegangenen Notrufs bei der Polizei auch nicht ausdrücklich untersagt. Abgesehen davon befand sich der Angeklagte in Begleitung zweier ihm vertrauter Männer und es hätte angesichts der berechtigten Sorge um das Wohl der Großeltern zumindest nahegelegen, die wenigen Schritte bis zum Schlafzimmer des Großvaters zu gehen oder im Garten einen Blick durch die geöffnete Glasschiebetür in das Arbeitszimmer der Großmutter zu werfen. Dies galt umso mehr, als dass er laut „Oma“ und „Opa“ rufend ums Haus lief und somit auf sich aufmerksam gemacht hatte, sodass Sicherheitsbedenken keinen plausiblen Grund darstellten, das Haus nicht zu betreten. Dass der Angeklagte, der von seinem Selbstverständnis her nicht dazu neigt, sich an Anweisungen zu halten, gleichwohl das Haus nicht betrat bzw. eine derartige Anweisung vorschob, ließ erkennen, dass er wusste, was er in den Räumen vorfinden würde. Damit ging auch einher, dass er sich vor Ort entgegen seiner Einlassung nicht „völlig geschockt “verhielt und auch keine Anzeichen bestanden, dass er die Nachricht von dem Tod seiner Großeltern nicht verkraften konnte. Der Angeklagte war vielmehr mit unterschiedlichen Polizeibeamten und auch den Zeugen U3 im Gespräch, bedachte dabei ersichtlich seine Situation als infrage kommender Tatverdächtiger und äußerte sich hierzu vorbeugend. Auch der Umstand, der von dem Zeugen U5 anschaulich geschildert wurde, wie konsequent er sich in dieser Situation um seinen Hund bemühte, dem in dem PKW keinerlei gesundheitliche Gefahr drohte, belegte, wie abgeklärt und umsichtig er sich verhielt trotz seiner sicherlich vorhandenen Aufregung und Sorge vor den einsetzenden polizeilichen Ermittlungen und der Tragweite des gesamten Geschehens.

394

4.

395

Feststellungen zum objektiven Ablauf der Tat

396

Den objektiven Hergang des Tatgeschehens vermochte die Kammer anhand der Spurenlage in dem Schlafzimmer von T9 und der an dem Opfer festgestellten Verletzungsbilder hinreichend sicher herzuleiten.

397

Der Sachverständige Dr. I, der sowohl die Obduktionen der Opfer durchführte als auch eine Blutspurenmusterverteilungsanalyse vornahm, beschrieb die in den Feststellungen dargestellten Verletzungen des Opfers T9 im Kopf- und Gesichtsbereich und erläuterte anschaulich, das insoweit bereits eingesetzte hohe Maß der stumpfen Gewalteinwirkung, das neben den Kopfverletzungen zu einer Zerreißung der Bandscheibe des Opfers zwischen den Halswirbel geführt habe. Wurde danach der Angriff angesichts der Verletzungen im Gesichts- und Stirnbereich auf T9 von vorn geführt, wofür nach Darstellung des Sachverständigen auch die streckseitig gelegenen Abwehrverletzungen an beiden Händen, dem rechten Unter- sowie Oberarm sprachen, legte der Sachverständiger anhand der dokumentierten Blutspuren in der hinteren rechten Raumecke in Form des in den Feststellungen dargelegten, auf diesen Bereich begrenzten Schlag-Spritzfeldes dar, dass dort sodann auf das bereits blutende Opfer erneut eingeschlagen worden sein müsse. Nachvollziehbar beschrieb er, dass insoweit die auf dem Schädeldach befindliche Wunde plausibel mit dem verursachten Spurenbild einhergehe. Dabei verwies er auf die Besonderheit des eingesetzten Tatwerkzeugs, das halbrund geformte Defekte, so auf dem rechten Hinterhaupt des Opfers hinterlassen habe, die sich ebenfalls in zwei ähnlich geformten Defekten an der Wand in diesem Bereich gezeigt hätten. Dass der Plexiglastisch im Laufe des Tatgeschehens mindestens zweimal versetzt worden sein musste, legte er in sich schlüssig unter detaillierter Beschreibung der aufgefundenen Blutspurenlage an ihm sowie der im Teppichboden zu erkennenden Abdrücken der Stellfläche des Tisches und den dort vorhandenen Blutantragungen dar.

398

Ging der Angeklagte danach seinen Großvater zunächst von vorn mit dem Tatwerkzeug an und setzte ihm anschließend, nachdem er bäuchlings auf das Bett gefallen war, in der rechten Zimmerecke nach, erdrosselte er ihn zeitnah zu diesem Übergriff mit einem dünnen, langen Gegenstand. Der Sachverständige erläuterte insoweit, dass die Gewalteinwirkung gegen den Kopf nicht todesursächlich gewesen sei und sämtliche von ihm beschriebene Verletzungen dem Opfer aufgrund ihrer gezeigten Unterblutungen sicher zu Lebzeiten erfolgt seien. Dabei spreche alles dafür, dass die Arm- und Schädelverletzungen sowie die Strangulation in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt seien, da sich die Umblutung des Zungenbeins und die Riss-/Quetschtwunde am Hinterhaupt beim Opfer T9 in den feingewerblichen Untersuchungen jeweils als frisch dargestellt hätten, was gegen eine zeitliche Diskrepanz des Auftretens dieser beiden Verletzungen spreche. Weder seien gelapptkernige Entzündungszellen nachweisbar gewesen, noch seien Fresszellen entstanden, die sich erst nach mindestens 3 Stunden ausbilden würden. Dabei stellte er – unter Bezugnahme auf die bei T8 erhobenen abweichenden Befunde  - die Entstehung von Entzündungszellen im jeweiligen Körper als hochvariabel dar. Mindestens betrage der Zeitraum, der überlebt worden sein müsse, 20 bis 30 Minuten, regelmäßig liege er bei 15 Stunden, könne aber auch deutlich darüber liegen, weshalb letztlich die fehlende Nachweisbarkeit dieser Zellen in der feingeweblichen Untersuchung keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine zeitliche Eingrenzung der Abfolge der Tathandlungen zulasse. Lediglich ein längeres Überleben der Kopfverletzungen sei angesichts nicht vorhandener Fresszellen und einer feststellbar nicht eingesetzten Wundschorfbildung mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen.

399

Die dennoch getroffene gutachterliche Wertung hinsichtlich eines engen zeitlichen Zusammenhangs wurde zur Überzeugung der Kammer gestützt durch die auf dem hörnchenförmigen Kissen (pol.SpurNr. Spur 8.8.) vorgefundene Blutspurenlage. Der Umfang des auf das Kissen ausgetretenen Blutes war davon gekennzeichnet, dass trotz der erheblichen Kopfverletzungen, die das Opfer durch die Schläge mit dem Tatwerkzeug erlitten hatte, das eher kleine, hörnchenförmige Kissen nicht vollständig durchtränkt wurde – von hinten fanden sich im Verhältnis nur wenige Blutantragungen an ihm - und die unmittelbar im Bereich des Kissens auf dem Teppichbodenbelag entstandenen, größeren Beblutungen daraus resultieren, dass dort der Kopf, der nicht vollständig auf dem Kissen auflag, unmittelbar geruht hatte. Entsprechend fehlte es an massiven, das Kissen durchtränkenden Antragungen, wie sie zu erwarten gewesen wären, wenn das Opfer dort viele Minuten lang gelegen hätte. Dies galt umso mehr, als dass das Opfer sicher feststellbar aus den Wunden am Kopf erheblich blutete.  Dies wurde anhand der zahlreichen Blutauftropfungen deutlich, die sich auf dem Teppichboden bildeten, als der Angeklagte den Kopf vom Kissen anhob und nachfolgend hochzog. Neben den beschriebenen, bei diesem Vorgehen verursachten flächigen, teilweise lachenartig ausgeprägten Blutantragungen an den auf dem Bett liegenden Überdecken wurden auf dem Teppichboden Auftropfspuren verursacht, die so zahlreich waren, dass sie sich zu einer kleinen Blutlache verdichteten. Dieser Umstand ließ nach Auffassung der Kammer den sicheren Rückschluss zu, dass der Angeklagte zeitnah zu der ausgeübten stumpfen Gewalt in Fortführung seines gefassten Tatentschlusses die Tötung seines Großvaters sicherstellte. Insoweit beschrieb der Sachverständige die sicher vorhanden gewesenen Anzeichen eines Erstickungstodes in Form eines akuten Lungenemphysems und entsprechender Stauungsblutungen der Augenbindehäute.

400

Der von dem Sachverständigen anhand der Obduktionsbefunde im Halsbereich beschriebene, von hinten, mindestens 3 Minuten lang, durchgeführte Drosselungsvorgang wurde durch die Verteilung der von der Oberbekleidung herrührenden Fremdfaserspurenkollektive über den gesamten Rücken des Opfers hinweg gestützt. Dabei machte der Sachverständige deutlich, dass die unter dem Kinn beginnend in einem Bogen seitlich nach links oben verlaufende, streifenartige Einblutung um den Hals nur von einem entsprechend dünnen, relativ weichen Drosselwerkzeug verursacht worden sein könne, und nicht etwa mit einer oder beiden Händen. Ein krawattenähnlicher Gegenstand liege seiner Einschätzung nach nahe. Auch sei der Kraftaufwand des Hochhebens des Kopfes, der bei diesem Vorgang geleistet werden müsse, nicht als hoch zu bewerten. Seine weiteren Ausführungen, dass mit Eintritt des Todes kein Blutdruck mehr vorhanden gewesen sei, der weiteres Blut aus den Verletzungen gepumpt habe, begründeten ebenso nachvollziehbar, seinen dargelegten Rückschluss, dass das Opfer tot in seine Auffindeposition habe umgelagert worden sein müssen, da er darauf verwies, dass in dem Bodenbereich auf dem Teppich keine maßgeblichen Blutantragungen mehr vorhanden gewesen seien und aus den Kopfwunden des am Boden auf dem Rücken liegenden Opfer auch keine Abrinnspuren aus den Wunden im Stirnbereich verursacht worden seien. Auch verwies der Sachverständige, der die von ihm erhobenen Befunde sämtlich anschaulich darstellte, sie anhand von zahlreich in Augenschein genommenen Lichtbildern erläuterte und hieraus für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen zog, darauf, dass angesichts des Umstandes, dass in dem kleinen Schlafzimmerraum bis auf die dargelegten Blutantragungen in den eng begrenzten Bereichen keine weitergehende Spurenlage in Form von Schleuder- oder Spritzspuren feststellbar gewesen sei, keine Anzeichen vorhanden gewesen seien, die auf ein längeres Kampfgeschehen hingedeutet hätte.

401

Bezogen auf T8 beschrieb er die in den Feststellungen dargestellte Wunde an der linken Stirn und den terrassenförmigen Bruch der Kopfschwarte, der ohne weiteres erklärbar sei mit dem Aufprall auf die ausgeklappte Arbeitsplatte des hinter dem Opfer stehenden Sekretärs. Dabei machte er deutlich, dass die bei T8 vorhanden gewesenen Verletzungen  deutliche Parallelen zu den bei T9 vorgefundenen Verletzungen gezeigt hätten. Die gegen den Kopf gerichtete stumpfe Gewalt habe auch bei ihr zum Bruch eines Halswirbels geführt und der an dem Stirnknochen entstandene, kerbenartige Defekt sei halbmondartig ausgeformt gewesen, ähnlich wie der Defekt am hohen rechten Hinterhaupt bei T9 und den Defekten in der Zimmerwand. Anders als bei T9 seien in der feingeweblichen Untersuchung ihrer Gewebeproben aus der Riss/Quetschwunde am Hinterkopf gelapptkernige Entzündungszellen feststellbar gewesen, was darauf hinweise, dass sie die schweren Kopfverletzungen, die nicht todesursächlich gewesen seien, mindestens 20 Minuten überlebt haben müsse, bevor sie sodann ebenfalls durch Strangulieren zu Tode gekommen sei. Entsprechende Befunde seien auch bei ihr in der Lunge, im Halsbereich und den Bindehäuten vorzufinden gewesen. Mit diesen Ausführungen korrespondierten die massiven, auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern erkennbaren, Blutspuren, die auf dem unterhalb des auf der Arbeitsplatte ruhenden Hinterkopfs befindlichen Teppichbodenbereichs entstanden waren, der großflächig in einer massiven Lache beblutet wurde. Der Sachverständige führte insoweit aus, dass dort stetig ihr Blut in Blut getropft sein müsse, über einen gewissen Zeitraum hinweg, der aber nicht übermäßig lang gewesen sein könne, da ansonsten die Totenflecken sich nicht mehr ausgeprägt hätten darstellen können. Diese seien jedoch sehr kräftig ausgebildet gewesen, was darauf hindeute, dass das Opfer nicht extrem viel Blut verloren haben könne und die stumpfe Gewaltanwendung nicht über Stunden hinweg habe überlebt haben können. Das Ausmaß der im Stuhlbereich angetragenen Blutmenge lege nahe, dass der Täter, der an den T12 habe herantreten müssen, um das Opfer mit dem Schal zu strangulieren,  im unteren Hosenbereich und an den Schuhen mit hoher Wahrscheinlichkeit Blutantragungen davongetragen habe. Dabei weise die gesamte auf den engen Bereich um den T12 herum vorhandene Spurenlage darauf hin, dass insgesamt kein bewegtes Geschehen stattgefunden habe.

402

Danach hat die Kammer die offensichtliche Gleichartigkeit der Begehungsweisen der Taten und die deutlichen Hinweise, dass bei ihnen dasselbe Tatwerkzeug benutzt wurde, im Rahmen der gebotenen Gesamtschau als weitere, gewichtige Argumente dafür herangezogen, dass der Angeklagte W beide Taten verübte. Denn das Tatgeschehen nahm sicher im Schlafzimmer von T9 in der persönlichen Auseinandersetzung des Angeklagten mit diesem seinen Ausgang und mündete in seiner Tötung durch den Angeklagten. Die an der Bekleidung von T8 und an ihrem Sessel sichergestellten materialidentischen Fremdfaserspurenkollektive, der Umstand, dass sich nur der Angeklagte W sicher in den Räumlichkeiten auskannte, entsprechend unbemerkt an seine Großmutter herantreten konnte und auch nur er ein Motiv hatte, seine Großmutter mit Blick auf die zuvor von ihm verübte Tat töten zu wollen, rundeten das Gesamtbild ab.

403

5.

404

Die Kammer ist aufgrund einer Gesamtschau der gesamten oben dargestellten Indizien, die den Angeklagten W jedes für sich bereits belasteten und sich ohne weiteres ineinanderfügten, wodurch sie ein Bild des Täters zeichneten, das eindeutig und alternativlos auf den Angeklagten W hinwies, von dessen Täterschaft überzeugt. Zwar hätten einzelne Indizien isoliert betrachtet noch durch andere, denktheoretisch mögliche Geschehensabläufe erklärt werden können, aus der Gesamtheit der belastenden Umstände ergab sich indes sicher der Schluss auf die Täterschaft des Angeklagten.

405

Dabei hat die Frage der Todeszeitschätzung durch die rechtsmedizinischen Sachverständigen S1 und PD Dr. I, obwohl sie im Verlauf der Hauptverhandlung im Hinblick auf entsprechende Anträge der Verteidigung wiederholt thematisiert wurde, für die Kammer letztlich keinerlei beweiserhebliche Relevanz für die entscheidungserheblichen Feststellungen zum Tatzeitraum gehabt, in dem die beiden gegen die Opfer gerichteten Taten begangen wurden.

406

Bezogen auf T8 war ohnehin eine Todeszeiteinschätzung nach dem Henßge-Nomogramm nicht möglich, weil in unmittelbarer Nähe ihres Leichnams eine Heizquelle vorhanden war und somit ein Ausschlusskriterium in der Anwendung der Schätzung des Todeszeitintervalls nach dieser Methode bestand.

407

Bezogen auf T9 führte der Sachverständige PD Dr. I aus, dass die durchschnittliche Umgebungstemperatur, welcher der Leichnam bis zu seinem Auffinden ausgesetzt gewesen sei, kaum verlässlich eingrenzbar sei, auch wenn anhand der Angaben der für den Fundort zuständigen Wettermessstationen erhobenen Außentemperaturen bzw. Windgeschwindigkeiten - die Außentemperatur habe zwischen 8,6° zwischen 4:50 Uhr  und 6.20 Uhr des 20.03.2017 und 13° gegen 16:00 Uhr des 20.03.2017 geschwankt.- von ihm hätten erfragt werden können. Nachvollziehbar verwies er dabei auf das spaltbreit offenstehende Fenster hinter dem Vorhang sowie die jeweils offenstehende Zimmer- und Haustür, die eher zu einer Abkühlung des Schlafzimmers und nicht zu einer zwischenzeitlichen Erwärmung geführt haben dürften, was vorliegend aber nicht sicher zu beurteilen sei. Insoweit waren, unter Berücksichtigung der in dem Haus eingeschalteten, mit einer Nachtabsenkung versehenen  Zentralheizung - insoweit blieb ungeklärt, wie die zahlreich im Haus, auch im Flurbereich vor dem Schlafzimmer vorhandenen Heizkörper im Tatzeitraum eingestellt waren - verlässliche Feststellungen dahingehend, auf wieviel Grad sich die Raumtemperatur in dem Schlafzimmer des Opfers im Verlauf der Nacht abkühlte oder möglicherweise zwischenzeitlich wieder erwärmte, nicht zu treffen. Verständlich war insoweit, dass es der Verteidigung darauf ankam, die Umgebungstemperatur in dem Zimmer niedriger als die zum Auffinde-Zeitpunkt gemessenen 15,8° in eine Berechnung nach dem Henßge-Nomogramm einstellen zu wollen, weil sich -  nach ihren insoweit zutreffenden Ausführungen - der Todeszeitpunkt dann nach hinten verschieben würde, was wiederum ihrer Darstellung nach die Anwesenheit des Angeklagten W am Tatort ausschließe, weil er sich dann nachweislich andernorts unter Menschen befunden habe, die dies bekunden könnten. Diesen Schluss hätte die Kammer jedoch unabhängig von dem Ergebnis einer jeden Berechnung keinesfalls gezogen. Denn zum einen wies der Sachverständige von vornherein darauf hin, dass bei abgestufter Berechnung unter Annahme niedriger durchschnittlicher Außentemperaturen aufgrund der bleibenden unwägbaren Gesamtumstände nur relativ geringe Erfahrungswerte erlangt werden könnten. Beispielhaft sei folgende vom Sachverständigen dargestellte Berechnung unter Anwendung der AMAsoft Deathtime- Software angeführt für jeweils 14,8° Umgebungstemperatur: Korrekturfaktor 0,9: Zwischen 19.03.2017, 20:16 Uhr und 20.03.2017 5:16 Uhr. Bei Zugrundelegung eines Korrekturfaktor 1,1 : Zwischen 19.03.2017 16:29 Uhr und 20.03.2017 1:29 Uhr. Unter Nutzung der dreifachen Standardabweichung würde sich für das Kompetenzintervall von mindestens etwa 99,7 % näherungsweise ergeben: Korrekturfaktor 0,9: Zwischen 19.03.2017, 18:01 Uhr und 20.03.2017 7:31 Uhr, Korrekturfaktor 1,1: Zwischen 19.03.2017 14:14 Uhr und 20.03.2017 3:44 Uhr.

408

Zum anderen wäre die Kammer, auch wenn die Todeszeitschätzungen durch den rechtsmedizinischen Sachverständigen im Kern stets den entscheidungserheblichen Tatzeitfeststellungen der  Kammer widersprochen hätte, - was sie, wie zuvor dargestellt, nicht einmal bei jeder Berechnung tat -, zu keinem abweichenden Ergebnis in ihren Feststellungen gekommen. Die Kammer besaß nämlich andere, verlässliche Anknüpfungstatsachen, auf die sie sich ausschließlich stützte und die den sicheren Rückschluss zuließen, dass die Großeltern in dem Zeitfenster am Sonntagnachmittag verstarben, in dem der Angeklagte W sich in ihrem Haus aufhielt. Hierzu zählte das unter 3.a.cc dargestellte Ergebnis des toxikologischen Gutachtens des Institutes für Rechtsmedizin. Danach sprach der Umstand, dass, obwohl T9 nur wenig später nach 16:00 Uhr eine Tasse Kaffee getrunken hatte, sich noch 22 mg Coffein in seinem Mageninhalt befanden,  unter Berücksichtigung der Absorptionshalbwertzeit von Coffein dafür, dass sein Tod nicht wesentlich länger als 1 Stunde nach einem letztmaligen Kaffeegenuss eingetreten war. Diese Wertung wurde uneingeschränkt gestützt durch das unter 3.a.bb. dargestellte Spurenbild in der Küche und die Auffindesituation von T8, die ersichtlich - bis auf das Herauslegen des Fleischs - noch keinerlei weitere Anstalten zur Vorbereitung eines Abendessens getroffen hatte, obwohl sie, ebenso wie ihr Ehemann, ausweislich ihrer Mageninhalte keine weitergehende feste Nahrung zu sich genommen hatten. Im Zusammenhang mit der zu erwartenden Aussprache zwischen dem Angeklagten W und seinem Großvater an diesem Nachmittag, welche die E-Mail vom 17.03.2017 sicher belegte, und den dargestellten, weitergehenden, konfliktbehafteten Erkenntnissen, die T9 mittlerweile über seinen Enkel besaß, welche ihn mit Enttäuschung und Verärgerung erfüllten, sowie die im Tatnachverhalten des Angeklagten W unter 3.d.aa. dargestellten Auffälligkeiten, die deutlich Täterwissen erkennen ließen, und den von der Kammer angenommenen Tatzeitraum bekräftigten, lagen derart viele, gewichtige Beweisanzeichen vor, dass die Berechnung einer Todeszeitschätzung außerhalb des von der Kammer dargelegten Zeitfenster die Kammer keinesfalls veranlasst hätte, dieser Berechnung einen Beweiswert zukommen zu lassen und von ihrer, auf zahlreichen einander ergänzenden und bekräftigenden Beweisanzeichen beruhenden, und daher sicheren Wertung abzuweichen.

409

6.

410

Freispruch des Angeklagten Q2

411

Von dem unter A. dargestellten Anklagevorwurf war der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte Q2 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

412

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte ihm eine Täterschaft nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden.

413

Insoweit musste die Kammer bereits im Rahmen der Beweiswürdigung den Angeklagten W betreffend Umstände darstellen und gewichten,- etwa unter IV.3.d. die DNA Spur auf dem hörnchenförmigen Kissen -, die maßgeblich den Angeklagten Q2 betrafen, weil insoweit im Rahmen der Gesamtschau aller Indizien die Anwesenheit von Q2 am Tatort auch den Angeklagten W belasteten. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf ihre im Rahmen der Beweiswürdigung den Angeklagten W betreffenden Ausführungen soweit sie in direktem Zusammenhang mit dem Mitangeklagten Q2 stehen.

414

Die Kammer hielt es danach für erwiesen, dass der Angeklagte Q2 sich am Sonntag, den 19.03.2017, nach 16:30 Uhr,  in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Großeltern auf deren Grundstück aufhielt. In diesem Zeitraum bestand zwischen ihm und dem Angeklagten W ein freundschaftliches Verhältnis, das auch durch die Kritik, welche die Zeugen M2 und T4 an ihm übten, nicht getrübt wurde. Beide Zeugen machten in der Hauptverhandlung insoweit nachvollziehbar ihr Unverständnis deutlich, dass der Angeklagte W trotz der fehlenden Einnahmen aus dem Bezirk Nord weiter an ihm festgehalten habe. Die festgestellten zahlreichen Anrufversuche des Angeklagten W am Nachmittag und die in den Feststellungen dargelegte Fahrtroute des Angeklagten W belegten hinreichend deutlich, dass der Angeklagte W ihn suchte und mit Blick auf die an diesem Tag bereits erfolgte Kontaktaufnahme eine Verabredung an diesem Nachmittag zwischen beiden vorgesehen war. Eine Auswertung der vorhandenen Standortdaten des vom Angeklagten Q2 genutzten Pkw BMW konnten keinen weiteren  Aufschluss darüber geben, wie er sich zu dem Grundstück der Großeltern begab. Dabei hat die Kammer bedacht, dass es auffällig war, dass das von dem Angeklagten Q2 an diesem Nachmittag genutzte Mobiltelefon, dessen Anschlussinhaber seine Ehefrau war, ausgeschaltet war und er es ausweislich des Ergebnisses der Auswertung des maßgeblich privat genutzten Mobiltelefons des Angeklagten W (Rufnr.#####/####) feststellbar erst um 19:31 Uhr benutzte, um den Mitangeklagten anzurufen. Wo sich der Angeklagte Q2 zu diesem Zeitpunkt aufhielt blieb ebenso unklar wie der Inhalt dieses Gesprächs. Das Gerät hatte sich jedenfalls zu keinem Zeitpunkt an diesem Tag in die den Tatort erfassende Funkzelle eingeloggt.

415

Dieser Umstand wirkte in der Gesamtschau der Ereignisse zwar konspirativ, da er Raum für die Annahme ließ, dass er seinen Aufenthaltsort dort verheimlichen wollte. Diese Wertung als ein den Angeklagten Q2 belastendes Indiz  war aber nur dann gerechtfertigt, wenn Feststellungen dazu hätten getroffen werden können, dass eine Verabredung der Angeklagten zu einer gegen die Großeltern gerichteten Tat bestanden hätte, und sei es nur für den Fall, dass das geplante Gespräch zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater streitig ausfallen würde. Für eine derartige Tatabrede als solche vermochte die Kammer indes bereits, wie unter IV.2.a. schon dargelegt, keinerlei Feststellungen zu treffen. Erst recht waren entsprechend Feststellungen zu ihrem Inhalt nicht möglich. Irgendwie geartete Vorbereitungshandlungen waren nicht erkennbar und es blieb für sie angesichts der Art und Weise, wie der Angeklagte W die Tage vor dem Tatgeschehen verbrachte, auch kein plausibler Raum. Außerdem zeigten die Tatabläufe deutlich das Gepräge einer spontan begangenen Tat. Nach den Feststellungen der Kammer hatte der Angeklagte W mit einem derartigen Verlauf des Gesprächs mit seinem Großvater so nicht gerechnet. Auch blieb unklar, wann der Angeklagte Q2 an diesem Tag sein von ihm genutztes Mobiltelefon abgestellt hatte, denn der Angeklagte W vermochte ihn auch am frühen Nachmittag bereits auf keinem seiner Geräte telefonisch zu erreichen. Ein innerer Zusammenhang des Abstellvorgangs mit seinem Aufenthalt auf dem großelterlichen Grundstück lag danach jedenfalls nicht ohne weiteres auf der Hand.

416

Letztlich konnte die Kammer den Hintergrund, warum der Angeklagte Q2 den Mitangeklagten auf das Grundstück seiner Großeltern begleitete und sich dort in Rufweite aufhielt, nicht aufklären. Es blieb bei denkbaren Gründen, die nicht völlig fernlagen und für die es durchaus Raum gab, nämlich dass beide den weiteren Abend gemeinsam verbringen wollten, oder dass der Angeklagte W sich erhoffte, im Fall des Streits mit seinem Großvater über die Modalitäten der Schenkungssteuer, gewappnet zu sein, auf ein eigenes Engagement verweisen zu können und mit Q2 einen Geschäftspartner präsentieren zu können, der ihn dabei unterstützen würde, seinem Großvater die Wirtschaftlichkeit seiner Firma zu erläutern. Zwar stellte der Angeklagte W in Abrede, dass er jemals seinem Großvater einen Geschäftspartner und dann noch in einem privaten Rahmen, nämlich in dessen Haus, vorgestellt hätte, wofür der Umstand stritt, dass die Großeltern W keinen unangemeldeten Besuch wünschten. Allerdings befand sich der Angeklagte W mit Rücksicht auf die drohende, von ihm zu begleichende Schenkungsteuer und der Kenntnis über seine finanziell beengte Situation in einer für ihn zugespitzten Lebenslage, in der es nicht ausgeschlossen erschien, dass er in diesem besonderen Fall auch andere Mittel in Erwägung zog. Zwar stellte sich dann die Frage, warum er ausgerechnet auf den Angeklagten Q2 zurückgriff und nicht auf die Zeugen M2 oder L4 , die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer eloquenten Art eher geeignet erschienen, einen seriösen Geschäftsmann darzustellen. Dies war aber erklärbar anhand der Persönlichkeit des Angeklagten W, der Schwächen nicht gern eingestehen will, jeglichen Gesichtsverlust meidet und allein den Umstand, dass seine Begleitung außerhalb des Hauses  warten sollte, hätte erklären müssen. Insoweit passte es in das Verhaltensschema des Angeklagten W, dass er eher auf einen Vertrauten zurückgriff, zumal Grieche, mit der Erwartung, dass dieser ihm aufgrund der persönlichen Verbundenheit eher zu einer derartigen Gefälligkeit ohne großen Erklärungsaufwand bereit sein würde.

417

Ein Rückschluss auf eine Tatbeteiligung ließ sich auch nicht aus dem Umstand ziehen, dass sicher feststellbar war, dass der Angeklagte Q2 das Haus der Großeltern des Angeklagten W an diesem Nachmittag auch betrat. Dass die DNA auf dem hörnchenförmigen Kissen ihm sicher zuzuordnen war, folgt aus den Ausführungen der Kammer zu 3.b.cc. Alles sprach danach für eine direkte Antragung des Zellmaterials und eine fingierte Legung dieser Spur durch einen Dritttäter hat die Kammer - wie ebenfalls unter 3. dargelegt – unter jeglichem Gesichtspunkt sicher auszuschließen vermocht. Es bestanden dabei auch keinerlei belastbare Hinweise dafür, dass der Angeklagte Q2 Kontakte zum „schwerkriminellen Milieu“ unterhielt und aus dieser Verknüpfung die Taten von Dritten begangen worden wären, um über eine Spurenlegung die Möglichkeit zu nutzen, ihn zu sanktionieren oder abzustrafen. Die Kammer hat insoweit bedacht, dass der Umstand, dass er im April 2017 beim Kauf von Schusswaffen aufgegriffen wurde, ein Indiz dafür sein könnte, dass er sich in derartigen Kreisen bewegte. Auch hat die Kammer die von verschiedenen Zeugen berichteten, in den Feststellungen näher dargelegten, Gerüchte bedacht, nach denen Q2 Bezüge zum kriminellen Milieu, zur Mafia, nachgesagt wurden. Irgendein belastbarer Anhalt hierfür ließ sich indes in keiner Form finden. Der Angeklagte Q2 ist nicht vorbestraft und in seinem Lebenslauf ließen sich verfestigte Strukturen für einen kriminellen Lebenswandel nicht feststellen. Er ging stets regelmäßig, wenn auch unterschiedlichen beruflichen Tätigkeiten nach, und lebt eingebunden in ein familiäres Umfeld. Letztlich wurden die von Zeugen berichteten Gerüchte auch immer als solche bezeichnet. Keiner vermochte sie im Ansatz mit Substanz auszufüllen. Resultierend aus seinem Lebenslauf vermochte die Kammer auch keinerlei Hinweise dafür zu finden, dass sich der Angeklagte Q2 im Tatzeitraum in einer krisenhaften Lebenssituation oder einer finanziell problematischen Lage befunden haben könnte. Er vermittelte vielmehr das Bild eines Mannes, der es verstand, durch seine umtriebige Art, immer wieder sein Auskommen in unterschiedlichen, teils selbstständigen, Tätigkeiten zu finden, wozu nicht zuletzt auch der Angeklagte W beitrug, indem er Wissen und Kontakte von Q2 nutzen wollte, um die T5 zu gründen und zu führen. Vor diesem Hintergrund konnte die gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. G2 erfolgte Einlassung des Angeklagten Q2, er habe sich die Schusswaffen aus Sorge um seine Sicherheit wegen eines streitig verlaufenden PKW Geschäftes verschaffen wollen, nicht ohne weiteres als bloße, widerlegbare Schutzbehauptung gewertet und stattdessen in einen Kontext zum Tatgeschehen gesetzt werden. Der Kauf der Waffen lag mehrere Wochen nach der gegen die Großeltern des Angeklagten W gerichteten Tat und ließ Bezüge zu dem dortigen Tatgeschehen, insbesondere der Tatausführung, in keiner Form erkennen. Die dort jeweils eingesetzte stumpfe Gewalt gegen den Kopf und das anschließende Erdrosseln stellte eine gänzlich andere Qualität der Gewalt dar. Eher sprach sogar der Umstand, Wege zu kennen, sich derartige Tatmittel zu verschaffen, gegen eine Beteiligung des Angeklagten Q2 an der Tat, zumindest vor dem Hintergrund einer vorbereiteten Tat.

418

Auch wenn sicher feststellbar war, dass sich der Angeklagte Q2 an diesem Sonntagnachmittag auf dem Grundstück der Großeltern aufhielt und die DNA-Spur an dem hörnchenförmigen Kissen – aus den bereits dargelegten Gründen - nur an diesem Tag in dem Zeitfenster, in dem der Angeklagte sich in dem Haus befand, gelegt worden sein konnte, vermochte die Kammer gleichwohl keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf die konkrete Art seiner Beteiligung an dem Tatgeschehen zu schließen.

419

Dabei hat die Kammer bedacht, dass der zu einer Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB erforderliche gemeinschaftliche Tatentschluss auch erst in der konkreten Tatsituation durch ausdrückliche oder durch konkludente Handlungen gefasst werden kann. Gleichwohl bleibt es erforderlich, zu einer Einstufung des Tatbeitrags, insbesondere der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe, konkrete Feststellungen treffen zu können, inwieweit der Täter nicht nur fremdes Tun fördern will, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügen will, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können dabei gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft.

420

Allein der Umstand, dass die DNA des Angeklagten Q2 an dem hörnchenförmigen Kissen, auf dem der Kopf des bereits erheblich verletzten Opfers geruht hatte, aufgefunden wurde, ließ Rückschlüsse auf seine Tatbeteiligung am Tatkerngeschehen nicht zu. Insoweit konnte ausgeschlossen werden, dass diese Spur im Vorfeld an das Kissen angetragen wurde und auch nicht im Zusammenhang mit einem denktheoretisch erfolgten Gespräch zu Dritt in dem Schlafzimmer von T9, weil ein solches an diesem Ort aufgrund der dargelegten Eigenarten des Opfers undenkbar gewesen wäre. Sicher war insoweit, dass das Opfer umgelagert wurde. Eine Entstehung der DNA Spur, wovon die Kammer ausgegangen ist, im Zeitpunkt der Umlagerung erfolgte dann nach Beendigung der gegen T9 gerichteten Tat und zog strafbare Verantwortung für das bereits abgeschlossene Geschehen nicht nach sich. Die Lage der Merkmale der Drosselung am Hals sowie die dargelegte Blutspurenlage an dem hörnchenförmigen Kissen und an den auf dem Bett befindlichen Decken im Zusammenhang mit der Lage der sowohl vorne als auch hinten auf der Oberbekleidung des Opfers verteilten Fremdfaserspurenkollektive sprachen, wie in den Feststellungen und unter IV.4. dargestellt, für eine finale Tötung des Opfers durch Erdrosseln, als dieses noch auf dem Bauch lag, durch denselben Täter, der auch von vorn die stumpfe Gewalt ausgeübt hatte. Die Kammer hat insoweit die Tatvariante bedacht, dass der Angeklagte Q2 auf Veranlassung des Angeklagten W hin, T9 erdrosselte, nachdem W das Opfer mit dem halbscharfen Werkzeug im Rahmen des streitigen Gesprächsverlaufs angegriffen und ihn unmittelbar darauf ins Haus eingelassen hatte. Die Spurenlage in dem Schlafzimmer schloss dies indes aus. Insbesondere hätte der Angeklagte Q2 dann zufällig dieselbe Oberbekleidung tragen müssen wie der Angeklagte W, was gänzlich unwahrscheinlich war. Auch war es fernliegend, dass der Angeklagte Q2, der keinerlei Beziehung zu den Großeltern besaß, spontan seine Hemmschwelle überschritt, um eine derartige Tat zu begehen. Ein eigenes Interesse an der Tat, das allenfalls in finanziellen Motiven liegen konnte, war in objektiver Hinsicht nicht erkennbar, weil er sein Auskommen hatte und blieb deshalb lediglich denktheoretisch möglich, ohne dass konkrete, tatsächliche Anhaltspunkte dafür ersichtlich wurden. Auch war zu bedenken, dass sichere Feststellungen dahingehend getroffen werden konnten, dass die gegen T8 gerichtete Tat von demselben Täter ausgeführt wurde, der auch T9 getötet hatte. Die denkbare Alternative, dass der Angeklagte W dem Mitangeklagten das Tatwerkzeug übergab und ihn in die obere Etage schickte, um dort die Großmutter zu töten, konnte aufgrund der Spurenlage ausgeschlossen werden. Die nahezu in identischer Weise zu T9 unvermittelt mit dem Tatwerkzeug gegen die Stirn verübte Gewalteinwirkung mit dem Tatwerkzeug sprach für denselben Täter, auch der Umstand, dass sich an der Oberbekleidung von T8, insbesondere auch dem Schal, und an dem T12 auf dem sie saß, materialidentisch dieselben Fremdfaserspurenkollektive wie beim Opfer T9 befanden. Zudem war es auch kaum vorstellbar, dass der Angeklagte Q2 ohne jegliche Kenntnisse von den Räumlichkeiten sich entschlossen haben könnte, auf Veranlassung des Angeklagten W auch die Großmutter zu töten. Insoweit lag jegliches Motiv T8 zu töten ausschließlich beim Angeklagten W, da nur er überhaupt ein Motiv hatte sie zu töten, weil ihr Tod nämlich seine eigene Tatbeteiligung an dem Tod von T9 verdecken konnte.

421

Es waren danach keinerlei objektive Tatbeiträge feststellbar, die der Angeklagte als Mittäter an den Tötungen der Opfer geleistet hatte und gesicherte Anknüpfungspunkte für ein eigenes Tatinteresse ergaben sich ebenfalls nicht.

422

Die aufgrund der Spurenlage sicher erfolgte Umstellung des Plexiglastisches im Schlafzimmer von T9, an dem sich Blutantragungen befanden, in seine Auffindesituation legte bereits angesichts der Enge der Räumlichkeit nahe, dass diese erfolgt war, um die Umlagerung des durch Drosseln getöteten Opfers zu ermöglichen. Die Umlagerung des leblosen Körpers war zu zweit nicht nur besser möglich, sondern die „arme“ Blutspurenlage seitlich des Bettes und im Bereich um das abgelegte Opfer erklärte diese auch plausibel hierdurch. Dass im Rahmen dieser Umlagerung die DNA-Spur des Angeklagten Q2 auf das an die Wand gedrückt liegen bleibende Kissen gelangte, war nicht nur eine lediglich denktheoretische Möglichkeit, sondern es fanden sich keine Indizien, die gegen diese Annahme sprachen. Plausibel einher mit den in Blut gelegten textilen Abdrücken, die auf ein Tragen von Handschuhen hinwies, ging deshalb der Rückschluss der Kammer, dass angesichts der Lage der DNA Spur nur der Angeklagte Q2 diese getragen haben konnte, zumal auch er nur ein Interesse daran haben konnte, keine Spuren zu hinterlassen, weil er sich, im Gegensatz zum Angeklagten W, nicht berechtigt im Haus aufhielt. Hinweise auf Vorbereitungshandlungen waren aus diesem Umstand nicht zwingend zu erkennen, weil insoweit Handschuhe sowohl im Haus zahlreich vorrätig waren, als auch kurzfristig, etwa aus einem PKW, hätten geholt werden können.

423

Raum für die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft an der gegen T8 gerichteten Tat, die noch nach einer Tatbestandsverwirklichung bis zur Beendigung der Tat denkbar bleibt, sofern der Tatbeitrag des Hinzutretenden die Tat gefördert hat und auf der Grundlage nachträglich erzielten gegenseitigen Einverständnisses erbracht worden ist, blieb nicht, da die insoweit Feststellungen ebenfalls nicht zu treffen waren.

424

Konnten keine Feststellungen zu einer mittäterschaftlichen Begehungsweise getroffen werden, waren auch keine Feststellungen dazu möglich, dass der Angeklagte Q2 gem. § 27 Abs. 1 StGB Beihilfe zu den vom Angeklagten W begangenen Taten leistete und sei es lediglich durch seine Anwesenheit am Tatort. Auch die Beihilfe in Form einer psychischen Unterstützung setzt voraus, dass die Tatbegehung objektiv gefördert oder erleichtert wurde und dass dies dem Gehilfen bewusst war. Es bedarf auch insoweit sorgfältiger und genauer Feststellungen dazu, dass und wodurch die Tatbegehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde durch den Tatbeitrag des Gehilfen.

425

Soweit der Angeklagte Q2 nach der Umlagerung von T9 und vor der gegen T8 gerichteten Tat im Haus gewesen sein sollte, waren keine Feststellungen zu treffen, ob seine bloße Anwesenheit die Tatbegehung zum Nachteil von T8 durch T4 gefördert hatte und dem Angeklagten Q2 dies bewusst war. Der Tod von T8 lag feststellbar allein im Interesse des Mitangeklagten W. Allerdings kann eine Förderung der Haupttat unter Umständen auch darin gesehen werden, dass der Hilfeleistende seine Anwesenheit am Tatort einbringt, um den Haupttäter in seinem Tatentschluss zu bestärken und ihm das Gefühl erhöhter Sicherheit zu geben. Dafür, dass der Angeklagte Q2 dies tat,  lagen jedoch ebenfalls keinerlei gesicherte Anhaltspunkte vor. In der oberen Etage des Hauses waren von ihm keinerlei Spuren feststellbar, auch keine von Handschuhen hinterlassene Spuren. Es gab mithin nicht einmal objektivierbare Hinweise darauf, dass er sich überhaupt dort zu irgendeinem Zeitpunkt aufgehalten hatte. Die Dynamik der Ereignisse, insbesondere das erste Tötungsgeschehen, aber auch die daraus resultierende weitere Tat bezogen sich allein auf die Person des Angeklagten W. Zwar kann Beihilfe auch noch nach Vollendung der Haupttat geleistet werden. Vorliegend wurde T8 erst mindestens 25 Minuten später, nachdem sie die mit Tötungsvorsatz ausgeübte stumpfe Gewalt erlitten hatte, durch Erdrosseln final getötet. Selbst wenn aber eine Anwesenheit des Angeklagten Q2 auf der oberen Etage, etwa zum Zwecke der Hilfeleistung an den eine Raubtat vortäuschenden Verwüstungshandlungshandlungen, feststellbar gewesen wäre, wäre gleichwohl nicht zugleich ohne weiteres von einer psychischen Beihilfehandlung durch seine Anwesenheit auszugehen. Denn die Umstände, unter denen es zur Drosselung von T8 kam, blieben unklar. In welchem Zusammenhang es auffiel, dass T8 nach der erlittenen stumpfen Gewalt nicht tot war, sondern noch lebte, und ob darüber überhaupt eine Kommunikation zwischen den Angeklagten stattfand, blieb ungeklärt. Sicher war aufgrund der Spurenlage und der zu bewertenden Gesamtumstände lediglich, dass der Angeklagte W - wie bei seinem Großvater - auch Täter dieser Tötung durch Erdrosseln war.

426

Im Rahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit für positives Tun setzt jede Beihilfe, auch die psychische Beihilfe, unabdingbar einen durch Handeln erbrachten Tatbeitrag voraus. Die Billigung der Tat ist nur dann als Hilfeleisten zu wertendes Handeln anzusehen, wenn sie gegenüber dem Täter zum Ausdruck gebracht und dieser dadurch in seinem Tatentschluss oder in seiner Bereitschaft, ihn weiterzuverfolgen, bestärkt wird. Billigung im Sinne bloßen Einverständnisses mit der Tat stellt dagegen noch keine Beihilfe dar, sie bezeichnet nur eine innere Einstellung, nicht aber ein als Hilfeleisten zu wertendes Handeln. Eine derartige Billigungserklärung des Angeklagten Q2 konnte vorliegend selbst dann nicht unterstellt werden, wenn davon auszugehen wäre, dass Q2 anwesend war, als T4 seine Großmutter erdrosselte. Feststellungen dazu, dass eine derartige Billigungserklärung erfolgte, und sei es auch nur konkludent, waren entsprechend nicht zu treffen.

427

Eine Beihilfe durch Unterlassen kam  vorliegend nicht in Betracht, weil den Angeklagten Q2 keine Garantenpflicht zur Abwendung einer gegen T8 gerichteten Tat traf, falls er beim Drosselvorgang anwesend gewesen sein sollte.

428

In dieser Würdigung hat die Kammer auch dem Umstand Beachtung geschenkt, dass in dem von dem Angeklagten Q2 genutzten PKW BMW 7 einen Monat nach dem Tatgeschehen im Rahmen der durchgeführten Spurensicherungsarbeiten ein graues Faserfragment, das sich materialidentisch zu den auf der Bekleidung der Opfer und den im PKW Audi S1 des Angeklagten W sichergestellten Fremdfaserspurenkollektiv verhielt, aufgefunden wurde. Wenn man davon ausging, dass es im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen übertragen wurde, rechtfertigte dies gleichwohl keinen Unterschied in der Sache. Denn dass der Angeklagte Q2 am Tatort war, folgte bereits aus dem Umstand seiner dort vorgefundenen DNA Spur im Schlafzimmer des Opfers. Darüber hinausgehende Rückschlüsse ließ diese einzelne Faserspur nicht zu.

429

Gleiches galt auch für den Umstand, dass im Rahmen der geschalteten Telefon Kommunikationsüberwachung in einem Gespräch zwischen den Zeuginnen W und SS erwähnt wurde, dass der Zeuge M2 berichtet haben sollte, Q2 habe ihm bezogen auf T4 gesagt: „Der Kleine hier, mit dem habe ich meine Rente schon geplant“. Zum einen bestritt der Zeuge in seiner Befragung durch das Gericht, dass sich K Q2 ihm gegenüber in dieser Weise geäußert habe. Zum anderen ließe diese Bemerkung, selbst wenn sie nach dem Tatgeschehen gefallen sein sollte, auch keine Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten Q2 an der gegen die Großeltern gerichteten Tat zu. Allein der Umstand, dass er vor Ort war und Kenntnis von der Täterschaft des Angeklagten W besaß, hatte zur Folge, dass ihm die Möglichkeit offen stand, sein Wissen gegenüber dem Mitangeklagten auszuspielen, um finanzielle Vorteile zu erlangen. Zu weitergehenden Erkenntnissen im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen konnte diese Bemerkung, selbst wenn sie gefallen sein sollte, nicht führen.

430

Die Kammer hat danach sämtliche den Angeklagten Q2 be- und entlastende Umstände in ihre Überlegungen einbezogen und bedacht, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht isoliert gewertet werden durften. Aber auch im Rahmen der insoweit gebotenen und vorgenommenen Einstellung in eine umfassende Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien, vermochte die Kammer keine Feststellungen zu treffen, auf die eine Verurteilung des Angeklagten Q2 als Täter oder Gehilfe an der vom Anklagevorwurf erfassten Tat hätte gestützt werden können.

431

V.

432

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte W des Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB zum Nachteil von T9 und des Mordes gem. § 211 Abs. 1 u. 2 StGB  zum Nachteil von T8 schuldig gemacht.

433

1.

434

Als der Angeklagte mit dem geformten, halbscharfen schweren Tatwerkzeuge mindestens viermal wuchtig gegen den Kopf des Opfers T9 schlug, handelte er nicht lediglich mit Verletzungsvorsatz, sondern mindestens mit bedingtem Tötungsvorsatz. Dies folgte zum einen aus dem hohen Maß der eingesetzten Gewalt, da er das Tatwerkzeug in rascher Abfolge wuchtig und gezielt gegen den ungeschützten Kopfbereich einsetzte und auch noch weiter auf das Hinterhaupt seines Opfers einschlug, als dieses bereits auf dem Bauch liegend auf das Bett gefallen war. Zum anderen folgte dies aus seiner Motivlage im Zeitpunkt der Tat, die von Wut, Enttäuschung und Verzweiflung über die Äußerungen seines Großvaters gekennzeichnet war. Auch wenn der Angeklagte in affektiver Erregung und spontan handelte, ergab die gebotene Gesamtwürdigung aller für den Vorsatz erheblicher Beweisanzeichen, dass er die todbringende Gefahr, die von seinem Handeln ausging, bereits erkannte und auch wollte, wie das anschließende, zeitnah erfolgte Erdrosseln des Opfers mit direktem Tötungsvorsatz belegte.

435

Der Angeklagte beging keinen Mord gem. § 211 Abs. 1 u. 2 StGB zum Nachteil des Opfers T9.

436

Indem er nach den Schlägen gegen den Kopf sein Opfer durch Erdrosseln tötete, tat er dies nicht, um eine andere Straftat zu verdecken. Da der Angeklagte von vornherein mit Tötungsvorsatz handelte, wollte er nur die begonnene Tötung vollenden. Ein Übergang von bedingtem zum direkten Tötungsvorsatz lässt insoweit die zeitlich davorliegenden Teile einer einheitlichen Tötungshandlung nicht zu einer anderen Straftat werden, da der Täter nur diejenige Tat verdecken wollen würde, die er gerade begeht. Für eine Zäsur innerhalb des Tatgeschehens  im Sinne einer zwischenzeitlichen Aufgabe des bedingten Tötungsvorsatzes und einem neuen Ansetzen zur Tat aufgrund eines neu gefassten Tötungsvorsatzes bestanden keine Anhaltspunkte.

437

Ferner war auch nicht feststellbar, dass der Angeklagte W aus Habgier handelte, als er seinen Großvater tötete.

438

Habgierig handelt der Täter, wenn sich die Tat als Folge eines noch über bloße Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens darstellt, das in seiner Hemmungslosigkeit und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und in der Regel durch eine ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt ist. Das Gewinnstreben des Täters braucht dabei nicht das einzige Motiv sein, es muss aber tatbeherrschend und bewusstseinsdominant sein. Im Fall eines Motivbündels muss das Motiv der Gewinnerzielung im Vordergrund stehen.

439

Nach den Feststellungen der Kammer war Auslöser der spontan und in affektiver Erregung begangenen Tat das zwischen dem Angeklagten und seinem Großvater geführte Streitgespräch. Auch wenn in ihm von Seiten des Großvaters einschneidende finanzielle Konsequenzen angedroht wurden, lag die Besonderheit des Streits darin, dass er in einer derartigen Form zuvor noch nie zwischen beiden geführt worden war, und die Verunsicherung des Angeklagten maßgeblich daraus resultierte, dass er seinen Großvater, dem er sich eigentlich überlegen fühlte, in seinen Reaktionen völlig unterschätzt hatte. Unerwartet wurde er mit seinem Irrglauben konfrontiert, dass es ihm nicht wieder gelingen würde, ihn zu beschwichtigen und zu veranlassen, seinem einzigen Enkel alle Privilegien zu belassen. Stattdessen sah er sich harscher Kritik ausgesetzt. Dass im Rahmen eines Motivbündels aus Wut, Enttäuschung und Verzweiflung das Motiv der Habgier leitend war, vermochte die Kammer vor diesem Hintergrund nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, auch wenn der Angeklagte durch Ankündigungen des Opfers ihm jegliche finanzielle Unterstützung zu verweigern, seinen bisherigen Lebensstil als gefährdet ansehen musste. Die Ausgestaltung der Beziehung zu seinem Großvater war indes komplexer und stark geprägt von emotionaler Verbundenheit, auch wenn der Angeklagte dessen Vorgaben und Vorstellungen hinsichtlich einer Lebensführung ignoriert hatte und ihn über Jahre hinweg getäuscht und hintergangen hatte.  Aus diesem Grund lag nicht ohne weiteres auf der Hand, dass in der konkreten Tatsituation sein Handeln leitend davon bestimmt war, den Tod seines Großvaters herbeizuführen, um z.B. eine Änderung von Testamenten zu verhindern, oder sich die finanziellen Vorteile zu erhalten. Da ihm unvorbereitet hart und konsequent sein Fehlverhalten vor Augen geführt wurde, obwohl der Angeklagte sich in der Rolle des seine Großeltern umsorgenden Enkels sah, ließen vom Motiv für die Tat eher Wut, Enttäuschung und Verzweiflung in den Vordergrund treten als eine ungezügelte Gewinnerzielungsabsicht.

440

2.

441

Als der Angeklagte mit demselben Tatwerkzeug, mit dem er auf seinen Großvater eingeschlagen hatte, auch seiner Großmutter wuchtig gegen den ungeschützten Kopf schlug, nahm er sicher auch deren Tod in Kauf. Dieser mindestens bedingte Tötungsvorsatz wechselte in einen direkten Vorsatz, als er die Tat fortführte und sie mit ihrem Schal erdrosselte.

442

Der Angeklagte beging einen Mord zum Nachteil seiner Großmutter.

443

Er handelte in der Absicht, eine andere Straftat, nämlich die von ihm begangene Tötung seines Großvaters, zu verdecken. Er tötete sie, weil er erkannte, dass von ihr eine konkrete Entdeckungsgefahr ausging, da sie, sobald ihr Ehemann aufgefunden worden wäre, ihn als letzten im Haus Anwesenden hätte benennen können. Dieser erstrebte Verdeckungserfolg ließ sich nach der Vorstellung des Angeklagten nur durch den Tod des Opfers erreichen.

444

Zudem handelte der Angeklagte heimtückisch, als er mit dem Tatwerkzeug auf seine Großmutter, die sich keines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit versah, also arglos war, überraschend mit Tötungsvorsatz einschlug, als diese an ihrem Schreibtisch saß und mit ihren Unterlagen beschäftigt war. Der Angeklagte nutzte bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers aus, um es in einer hilflosen Lage zu überraschen und daran zu hindern, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder wenigstens zu erschweren.

445

VI.

446

Der Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Taten voll schuldfähig. Weder war seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben noch seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20,21 StGB aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.

447

Die Kammer folgt zunächst den insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G2, nach denen sich beim Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder psychischen Störung ergeben habe. Ebenso seien Hinweise auf ein paranoides Beeinträchtigungserleben, eine depressive Symptomatik oder körperliche Beeinträchtigungen nicht eruierbar gewesen. Ein forensisch relevanter Schwachsinn sei auszuschließen.

448

Sodann zeichnete der Sachverständige die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten anhand der von ihm durchgeführten Explorationsgespräche und strukturierten psychometrischen Verfahren auf und legte dar, dass das im Rahmen der Persönlichkeitsdiagnostik zu erfassende persönliche Erleben und Verhalten des Angeklagten nicht durch krankhafte Auslenkungen gekennzeichnet sei. Bezogen auf die Testung Narzissmusinventar erläuterte er, dass der Angeklagte den höchsten T-Wert auf der Dimension III, das idealistische Selbst, und dort auf der Skala Werteideal erreicht habe. Er beschrieb, dass hierdurch deutlich werde, dass er die Grundsätze hoch bewerte, nach denen das eigene Leben gestaltet werde, und dass in dieses Selbstverständnis eingeschlossen sei, dass die eigenen Wertvorstellungen denjenigen anderer Menschen überlegen seien. Diese Überbetonung des eigenen Wertsystems erfülle mehrere narzisstisch-regulative Funktionen, da sie die eigene Person unmittelbar aufwerte und die Fantasie erhalte, gegen narzisstische Verletzungen besser geschützt zu sein. Sie ermögliche dem gekränkten oder verletzten Selbst aggressive Impulse in versteckter oder offener Form abführen zu können. Den zweithöchsten T-Wert (73) habe der Angeklagte auf der Dimension I, das bedrohte Selbst, und hier auf der Skala basales Hoffnungspotenzial erreicht, und auch auf der Dimension II, das klassisch narzisstische Selbst, auf der Skala Größenselbst. Der Sachverständige führte hierzu aus, dass derartige Persönlichkeiten durch ihre Grandiositätsfantasien, ihre Vorstellungen, die stets um die eigene Attraktivität kreisen, in ihrem grandios fantastischen Selbstentwurf ein bedeutsames Regulativ finden würden, um Kränkungen oder sonstige tatsächliche oder befürchtete Bedrohungen der Stabilität oder inneren Kohärenz auszugleichen. Auch in der Persönlichkeitsdiagnostik mittels des Freiburger Persönlichkeitsinventars hätten sich, bei validem Antwortverhalten, bezogen auf die Zeit vor dem Tatgeschehen beim Angeklagten keinerlei  Anhaltspunkte für ein krankhaftes Erleben gezeigt. Es seien lediglich Hinweise für extrovertiert geselliges, impulsives und unternehmungslustiges Verhalten bei emotionaler Stabilität, Selbstvertrauen und Lebenszufriedenheit erkennbar geworden. Sowohl auf Basis der psychometrisch strukturierten Persönlichkeitsdiagnostik, als auch bei Zugrundelegung des Psychopathie-Konzeptes von Robert Hare seien keine Anhaltspunkte für eine oberflächliche Emotionalität oder ein Fehlen von Empathie erkennbar geworden, was sich in den aufrechterhaltenen Beziehungen innerhalb und außerhalb der Familie auch zeige. Der Angeklagte sei dabei nicht betrügerisch manipulativ, impulsiv oder verantwortungslos, ebenso sei sein zwischenmenschliches Verhalten nicht auf Arroganz oder Täuschung ausgelegt. Insgesamt hätten die erfassten Persönlichkeitsanteile des narzisstischen Selbstkonzeptes sowohl in Anwendung eines psychopathologischen Referenzsystems (nach Saß), als auch eines strukturell sozialen Krankheitsbegriff (nach Rasch) keine Anhaltspunkte für derart tiefgreifend und überdauernd gestörte Muster an Erleben und Verhalten mit entsprechenden psychosozialen Einschränkungen der Alltags- und Sozialkompetenzen ergeben, um eine Subsumtion unter das vierte Eingangsmerkmals „schwere andere seelische Abartigkeit“ begründen zu können. Ebenfalls seien beim Angeklagten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unter dem ersten Eingangsmerkmal „krankhafte seelische Störung“ zu subsumierende Störungen erkennbar geworden.

449

Wenngleich die Kammer im Ergebnis die Ausführungen des Sachverständigen teilte, dass keine Subsumierung unter die beiden oben aufgeführten Eingangsmerkmale des § 20 StGB und daher auch keine krankhafte Auslenkung in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten feststellbar war, vermochte sie Einzelheiten in dieser Bewertung nicht zu teilen. Dass der Angeklagte W keinerlei Anhaltspunkte für eine oberflächliche Emotionalität zeige und keinerlei betrügerisch-manipulative, arrogante, auf Täuschung angelegte Verhaltensweisen bei ihm erkennbar seien, vermochte die Kammer angesichts seines gezeigten Verhaltens gegenüber seinen Großeltern (beispielsweise: Täuschung über das angeblich strebsame Betreiben eines Studiums, abredewidriger Einsatz der ihm überlassenen Geldmittel, Erwerb des Pkw Audi S1, um zu den Großeltern zu fahren) und auch  seiner Mutter (ihr verschwieg er ebenfalls lange Zeit, dass er nicht studierte und eine eigene Firma betrieb) nicht nachzuvollziehen. Entsprechend ließ nach Auffassung der Kammer das ergänzende forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 19.09.2018 und auch seine Erstattung im Rahmen der Hauptverhandlung eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem insbesondere gegenüber den Großeltern gezeigten Verhalten gänzlich vermissen. Soweit der Sachverständige nach entsprechenden Vorhalten der Kammer immer wieder darauf verwies, dass man Einzelaspekte anders bewerten könne, es sich aber keinesfalls um überdauernde Merkmale handele, die als Hinweis auf eine gestörte Persönlichkeitsstruktur zu werten seien, teilte die Kammer wiederum das Ergebnis dieser Wertung.  Vermisst wurden aber gleichwohl Erläuterungen des Sachverständigen, die das gegenüber den Großeltern und seiner Mutter gezeigte manipulative und täuschende Verhalten mit Blick auf eine  zumindest bestehende Akzentuierung der Persönlichkeit des Angeklagten in dieser Hinsicht kritisch beleuchtete und nicht lediglich nur die Eigenangaben des Angeklagten berücksichtigte. Daran änderten auch nichts die Hinweise des Sachverständigen, der Angeklagte könne eigene Schwächen mitteilen, was sich daran zeige, dass wiederholt erfolgte Lügen im Rahmen seiner schulischen Entwicklung in einem Schamgefühl im Kontext des narzisstischen Selbstwertkonzeptes zwar vorübergehend manifest geworden seien, anschließend jedoch in Eingeständnisse und Reue gemündet seien. Insoweit wurde nur deutlich, dass der bereits im kindes- und jugendlichen Alter befindliche Angeklagte erst dann, wenn ihm letztlich keinerlei andere Alternative blieb, ein Geständnis und Reue vorbrachte, weil er grundsätzlich jeden Gesichtsverlust vermeiden wollte und dann noch mit Nachsicht rechnete.

450

In diesen Gesamtkontext gehörte auch die von der Kammer nicht geteilte Wertung des Sachverständigen, dass der Angeklagte Empathie in persönlichen Beziehungen zeige und dazu ausführte, dass die von ihm berichteten „Unsicherheiten“ in der eigenen partnerschaftlichen Beziehung zu der Zeugin C8 „als Ausdruck lebensabschnittstypischer Überlegungen und Abwägungen eines jungen Erwachsenen vor einer das zukünftige Leben prägenden festen Beziehung zu sehen seien“. So wie das Verhalten des 25 Jahre alten Angeklagten gegenüber seinen Großeltern - i.Ü. bis zuletzt, so noch auf der Beerdigung gegenüber dem Zeugen T - nach Auffassung der Kammer deutliche Elemente von Täuschung erkennen ließ, wies auch das Verhalten gegenüber seiner Freundin Elemente von Manipulation und Täuschung auf und erschien kaum von tiefergehender Empathie geprägt zu sein. Insoweit waren im Rahmen einer Bewertung nicht nur die zahlreichen U-Kontakte zu berücksichtigen und der Umstand, dass alle näher mit dem Angeklagten bekannten Freunde wussten, dass er neben der Zeugin C8  Beziehungen zu anderen Frauen unterhielt. Besonders aufschlussreich und bezeichnend war nach Auffassung der Kammer insoweit sein Umgang mit der Zeugin Y, die Art und Weise wie der Angeklagte W sich bei ihr gerierte, insbesondere die unwahren Geschichten, die er ihr präsentierte und wie er versuchte, sie für seine Zwecke zu manipulieren, obwohl er mit der Zeugin C8 liiert war. Dies gab, wenn man nicht lediglich die Angaben des Angeklagten zu Grunde legte und einer kritischen Auseinandersetzung mit dem objektiv gezeigten Verhalten Raum gab, nach Auffassung der Kammer Anlass, das zwischenmenschliches Verhalten des Angeklagten – ohne jeglichen Krankheitswert – auch als manipulativ und oberflächlich angelegt zu bewerten. Der Hinweis des Sachverständigen, der Angeklagte sei schließlich in der Lage, auch in schwierigen Lebenssituationen die persönliche Bindung aufrechtzuerhalten -  er bezog sich insoweit auf den Umstand, dass der Angeklagte mit der Zeugin C8 weiterhin liiert ist - vermochte angesichts des Umstandes, dass dieser sich in Haft befindet, die seine Möglichkeiten anders als in seinem bisherigen Leben entsprechend  einschränkt, in keiner Form zu überzeugen. Die Haftsituation, die ihn einseitig korsettiert, erscheint kaum geeignet, Rückschlüsse darauf zuzulassen, wieviel der Angeklagte tatsächlich, befindet er sich in Freiheit, in seine Beziehungen investiert.

451

Soweit der Sachverständige nachfolgend ausführte, dass ein auf Basis des angeklagten Tatverhaltens vorliegendes Täterprofil nicht oder nur schwer vereinbar sei mit dem sich im Rahmen der Exploration und der Erlebens- und Verhaltensbeobachtungen dargestellten Persönlichkeitsprofil des Angeklagten W und seinen auf dieser Basis ihm zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten, bedeutete dies vorliegend nicht, dass der Sachverständige damit die Tatbegehung durch den Angeklagten generell für ausgeschlossen hielt. Insoweit war der Kammer aus einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren bekannt, und wurde auch von dem Sachverständigen nicht in Abrede gestellt, dass keine Persönlichkeitsstruktur aus sich heraus vor einer Affekttat zu schützen vermag. Eine akute Belastungsreaktion und eine daraus hervorgehende affektbedingte impulsive Handlung kann grundsätzlich jeden Menschen, jede  Persönlichkeitsform treffen, vgl. Andreas Maneros „Affekttaten und Impulstaten: forensiche Beurteilung von Affektdelikten“ T 2007, Verlag Schattauer, S. 101 f). Entscheidend kommt es auf einen Labilisierungsgrad des Täters in der konkreten Tatsituation an, inwieweit erklärte Intentionen des Opfers vom Täter als endgültige Zerstörung erlebt werden, als Zerstörung des eigenen Selbstbildnisses, der eigenen Selbstdefinition und der Lebensordnung, in der er sich bisher verwirklicht und definiert hatte. Insofern verwies der Sachverständige grundsätzlich darauf, dass bei Zugrundelegung des angeklagten Tatverhaltens innere oder äußere konstellierende, das Handeln dann bestimmenden Faktoren in einem besonderen situativen Kontext zu einer vorübergehenden Veränderung des Persönlichkeitsprofils zum Täterprofil mit Tathandlungen einer Tötung aus dem engsten sozialen Nahbereich geführt haben könnten. Auch wenn der Sachverständige darlegte, dass aus seiner Sicht auf Basis der eigenen Angaben des Angeklagten sowie der Angaben von Zeugen sich im Zeitpunkt der angeklagten Tat keine Hinweise auf eine Veränderung des Persönlichkeitsprofils in den psychischen Kernfunktionen ergeben hätten, erörterte die Kammer mit ihm unter Vorgabe der entsprechenden Anknüpfungstatsachen die Frage, ob vorliegend Anhaltspunkte für die Annahme des zweiten Eingangsmerkmals des § 20 StGB „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ bestanden und widmete dabei der Frage des Vorliegens eines affektiven Ausnahmezustandes besondere Aufmerksamkeit. Insoweit bestand für die Kammer nach den getroffenen Feststellungen kein Zweifel, dass der Angeklagte in dem für ihn unerwartet verlaufenden Streitgespräch aus Wut, Enttäuschung und Verzweiflung spontan handelte und mithin eine stark affektiv besetzte Tathandlung zugrunde zu legen war. Dabei hat die Kammer auch nicht ausschließbar erfolgte, den Angeklagten beleidigende Äußerungen des Opfers mit in die zu treffende Wertung einbezogen.

452

Die Kammer hat gemeinsam mit dem Sachverständigen in diesem Zusammenhang die tat- und täterbezogenen Merkmale gewichtet, die als Indizien für und gegen die Annahme eines schuldrelevanten Affektsturmes sprechen können und diese dann im Rahmen einer Gesamtwürdigung dergestalt beurteilt, dass kein relevanter Affektdurchbruch vorlag.

453

Insoweit war zu gewichten, dass der Angeklagte an diesem Sonntag zumindest mit einem streitigen Gespräch rechnete, da er wusste, dass sein Großvater die Frage der Schenkungssteuer erörtert wissen wollte und sich als schwieriger Gesprächspartner darstellte, wenn die Dinge nicht nach seinen Vorstellungen liefen. Insoweit verwies der Sachverständige darauf, dass, sobald sich der Täter, etwa im Rahmen eines Streitgesprächs, seiner Situation gewahr werde, Gesagtes reflektiere, und einen Gegenstand ergreife, mit dem er zuschlage, und dann noch nachsetze, wenn das Opfer flüchte oder in eine andere Position gerate, es sich nicht mehr um eine elementare Handlung handele. Anders sei es dann, wenn er auf ein Stichwort hin abrupt und elementar handle, etwa mit der Faust zuschlage. Ein mehraktiges Geschehen, das sich auf unterschiedlichen Ebenen bewege und verschiedene Handlungsstränge zeige, spreche dabei regelmäßig gegen einen relevanten Affektsturm. Dies gelte umso mehr, wenn ein anderes Tatwerkzeug ergriffen und eingesetzt werde, weil dies eine neue Handlung initiiere. Gänzlich mit einem relevanten Affektsturm sei nicht vereinbar, dass der Täter eine andere Person hinzuziehe und mit dieser in eine Interaktion über bisher Geschehenes trete. Soweit der Sachverständige im Rahmen der für und gegen einen relevanten Affektsturm sprechenden Erörterungen erklärte, dass sich seiner Ansicht nach keine Anhaltspunkte im Vorfeld angebahnt hätten, die eine Labilisierung des Persönlichkeitsgefüges des Angeklagten hätten erkennen lassen, vermochte die Kammer dieser Einschätzung wiederum nicht zu folgen. Insoweit erschloss sich der Kammer nicht, warum der Sachverständige aus den im Selbstleseverfahren umfassend eingeführten polizeilichen Ermittlungen „Schlussbericht Finanzermittlungen“ und die Vermerke „ergänzende Finanzermittlungen“ nicht die beengte finanzielle Lage und die damit zusammenhängende Drucksituation erkennen wollte, in die der Angeklagte durch sein Ausgabeverhalten, nämlich das Betreiben seiner Firma und den von ihm geführten, kostspieligen Lebenswandel, geraten war. Auch Zeugen, so der Zeuge F3, hatten in der Hauptverhandlung  bekundet, dass der Angeklagte selbst die Firma als „Einbahnstraße“ bezeichnet hatte. Angesichts des Umstandes, dass die ihm zugewandten Gelder zu einem großen Teil aufgebraucht waren und des Umstandes, dass keine relevanten, den Abfluss ausgleichende Eingänge zu erwarten waren, war es offensichtlich, dass die sich ankündigende Verpflichtung zur Begleichung der Schenkungssteuer den Angeklagten in hohem Maße finanziell belastete und Druck auf ihn ausgeübte, zumal ihm bewusst war, dass er seinen Großvater jahrelang hinterging und abredewidrig dessen Gelder eingesetzt hatte. Insofern war sehr wohl eine Zuspitzung der Rahmenbedingungen, in denen der Angeklagte sich eingerichtet hatte, eingetreten, die ihm bewusst war, auch wenn er nach außen hin seinen normalen Lebenswandel fortführte. Vor diesem Hintergrund vermochte die Kammer nach Vorgabe entsprechender Anknüpfungstatsachen auch die Wertung des Sachverständigen nicht zu teilen, dass ihm Androhungen des Opfers in einem streitig verlaufenden, mit Vorwürfen verbundenen Gespräch, den Geldhahn zuzudrehen oder ihn, seinen Enkel, zu enterben „zu abstrakt“ erschienen, um als tatauslösend angesehen werden zu können, da sich tatvorzeitlich nichts angebahnt habe. Was an der Androhung, sämtliche finanzielle Vorteile und sämtliche Privilegien zu verlieren, die mit seinem Leben als Enkel seiner renommierten Großeltern verbunden und damit für ihn selbstverständlich waren, zu abstrakt sein könnte, um eine akute Auslösesituation für den Angeklagten herbeizuführen, erschloss sich der Kammer nicht. Insoweit war zu bedenken, dass es dem Angeklagten lange Zeit gelungen war, seinen Großvater immer wieder durch Täuschungen zu beschwichtigen und er zur Überzeugung der Kammer diesen in der Konsequenz seiner Reaktionen völlig unterschätzt hatte. Entsprechend erlebte der Angeklagte in der Tatsituation die Ankündigungen und Vorwürfe seines Großvaters als akuten Angriff auf seine Selbstdefinition und als endgültige Zerstörung seiner damaligen Lebensordnung, in der er sich bis dato verwirklicht und in jeder Hinsicht mit all ihren Privilegien auch zukünftig eingerichtet hatte. Dabei stand ihm auch das konsequente Verhalten des Opfers gegenüber dem dauerhaft verstoßenden Nebenkläger stets vor Augen. Die von dem Sachverständigen betonte, grundsätzlich vor dem Hintergrund seines narzisstischen Größenselbst bestehende hohe innere Resistenz des Angeklagten, aggressiv zu reagieren, schützte ihn vor den Auswirkungen einer akuten Auslösesituation und dem Auftreten einer entsprechenden Belastungssituation - wie dargelegt - nicht generell.

454

Auch wenn es sich um ein spontanes, abrupt verlaufenes Tatgeschehen handelte, war das Vermögen des Angeklagten zur Selbstwahrnehmung unter Wertung der gleichwohl von dem Sachverständigen dargelegten Kriterien, die für und gegen einen forensisch relevanten Affekt sprachen, in der Gesamtschau intakt geblieben und er hatte innerhalb des komplexen Tatgeschehens in den unterschiedlichen Etappen jeweils adäquat auf äußere Reize reagiert. So setzte er verschiedene Formen der Gewalt ein, mittels eines Werkzeugs zunächst wiederholt gegen das Gesicht und den Kopf, auch noch nachdem das Opfer auf das Bett gefallen war, bevor er zu dem finalen Erdrosslungsvorgang überging. Ferner ließ er den Mitangeklagten Q2 ins Haus ein.

455

Zutreffend verwies der Sachverständige unter Zugrundelegung der ihm vorgegebenen Anknüpfungstatsachen auf die Komplexität des in Etappen verlaufenden Tatgeschehens, dass eine Störung des Handlungsablaufs nicht erkennen und eine hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe beim Angeklagten vermissen lasse. Dies setze sich in der Wertung dann fort, wenn der Täter sich gegen ein anderes Opfer richte, das sich in einem anderen Raum aufhalte und aus anderen Motiven angegangen werde, wenngleich eine hohe affektive Erregung weiter anhalte. In der gebotenen wertenden Betrachtung war auch das Verhalten des Angeklagten bereits unmittelbar nach den Taten durch überlegte, situationsgerechte Elemente gekennzeichnet, die den Rückschluss zuließen, dass die Sinn- und Erlebniskontinuität des Angeklagten zu keinem Zeitpunkt erheblich beeinträchtigt war, auch wenn er das Haus fluchtartig verließ und seine Jacke vergaß. So fingierte er im Haus durch die dargestellten Verwüstungen eine Raubtat,  bedachte die Mitnahme der beiden von ihm eingesetzten Tatwerkzeuge in seinem Fahrzeug und schloss mittels Fernbedienung nach Verlassen des Grundstücks das Tor zur Straße. Auch sein weiteres Verhalten zeigte zahlreiche überlegte und besonnene Elemente. So schaltete er sein Mobiltelefon aus, verbarg die Tatwerkzeuge an einem unbekannten Ort und verhielt sich gänzlich unauffällig, nachdem er sich wieder in der Wohnung seines Halbbruders aufhielt. In der gebotenen Gesamtschau ergaben sich keine Hinweise, dass die affektive Beteiligung des Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkt des Tatgeschehens so übermächtig geworden war, dass sie jegliche Steuerungsmechanismen außer Kraft gesetzt hätten. Auch fehlten Anzeichen für eine einen Affektabbau begleitende schwere seelische Erschütterung.

456

VII.

457

1.

458

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer bezogen auf die zum Nachteil von T9 begangene Tat den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und ist mithin von einem Strafrahmen in Höhe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.

459

Es lag kein sog. „minder schwerer Fall“ des Totschlags gem. § 213 1. Alt. StGB vor.

460

Diese Alternative privilegiert den Täter, der aus berechtigtem Zorn auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde, weil er vor der Tat seinerseits körperlich oder verbal bzw. in anderer Weise durch ein schwer beleidigendes Verhalten des Opfers angegriffen wurde.

461

Selbst wenn T9 seinen Enkel durch harte Vorwürfe und Vergleiche mit dem Nebenkläger in erheblichem Maße gekränkt haben sollte, wäre der Angeklagte nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Er hatte seinen Großvater jahrelang gezielt hintergangen sowie belogen und dadurch über lange Zeiträume hinweg einen schweren Vertrauensmissbrauch begangen. Dies galt sowohl bezogen auf sein angeblich konsequent betriebenes Studium als auch seinen ihm auferlegten verantwortungsbewussten Einsatz der hohen Geldsummen, die ihm seine Großeltern hatten zukommen lassen. Insoweit stellte sich die Enttäuschung und Verärgerung des Großvaters als verständliche und angemessene Reaktion dar und Vorwürfe, oder Vergleiche mit dem Nebenkläger erfolgten keinesfalls ohne Schuld des Angeklagten, sondern dieser hatte zu ihnen hinreichend Veranlassung gegeben.

462

Es lag auch kein „sonst minder schwerer Fall“ im Sinne des § 213 2. Alt. StGB vor.

463

Die insoweit zu treffende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ließ unter Beachtung sämtlicher ent- und belastender Umstände die Anwendung des in § 212 Abs. 1 StGB festgelegten Strafrahmens nicht als unangemessen hoch erscheinen. Die nachfolgend dargestellten schuldmindernden Umstände erlangten dabei kein Gewicht, dass sie den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB als unangemessen hart erscheinen ließen.

464

Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten war und dass er sich in dem in den Feststellungen dargelegten Umfang eingelassen hat, u.a. einräumte, am Sonntagnachmittag vor Ort gewesen zu sein. Insoweit war zu berücksichtigen, dass er erstmalig die Haftsituation erleidet, die ihn entsprechend in besonderem Maße belastet. Auch war zu gewichten, dass der Angeklagte sich im Tatzeitraum in einer für ihn - wenn auch nicht unverschuldeten - schwierigen Lebenssituation befand, weil er den ganz überwiegenden Teil des ihm von seinen Großeltern überlassenen Geldes in die Firma T13 GmbH und in seinen Lebenswandel gesteckt hatte und erkennen musste, dass auf absehbare Zeit die Firma unter Berücksichtigung ihrer eigenen laufenden Kosten keine Gewinne abwerfen würde, die seine investierten Beträge auch nur ansatzweise hätten ausgleichen können. Insoweit hatte er sich selbst in ein Lügengebilde verstrickt, das, weil sein Großvater Anlass hatte zu insistieren, bereits im Zusammenhang mit der zu entrichtenden Schenkungsteuer einzustürzen drohte. Ferner sprach für ihn, dass es sich um eine situationsgeprägte Spontantat, ausgeführt in hoher affektiver Erregung, handelte, auch wenn diese nicht das Maß einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erreichte.

465

Gegen den Angeklagten sprach demgegenüber das Tatbild, das von mindestens vier wuchtig geführten Schlägen mit dem Tatwerkzeug gegen den Kopf des Opfers geprägt war, bevor sodann durch einen Wechsel des Tatwerkzeugs der Tod sichergestellt wurde. Zu seinem Nachteil wog auch, dass sich die Tat gegen ein Opfer in dessen höchstpersönlichen Bereich, dem Schlafzimmer des eigenen Hauses, richtete, das ihm vertraute und ihm aufgrund seines hohen Alters, auch wenn T9 noch rüstig war, körperlich unterlegen war.

466

Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm zum Nachteil von T9 begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von

467

12 Jahren

468

für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden.

469

2.

470

Hinsichtlich der zum Nachteil von T8 begangenen Tat war gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.

471

Gemäß §§ 53, 54 Abs. 1 StGB war, da eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe ist, als Gesamtstrafe auf

472

lebenslange Freiheitsstrafe

473

zu erkennen.

474

Die Kammer hat i.S.v. § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt, da die insoweit gebotene zusammenfassende Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit die Schuld des Angeklagten nach Auffassung der Kammer besonders schwer wiegen lässt. Es liegen Umstände von besonderem Gewicht vor, die eine derartige Wertung rechtfertigen.

475

Dabei hat die Kammer bedacht und gewichtet, dass der Angeklagte W nicht vorbestraft ist und bisher familiär eingebunden und sozial angepasst gelebt hat. Auch hat sie berücksichtigt, dass es sich nicht um eine geplante Tat handelte und dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Tat in einer gewissen Überforderungssituation befand im Hinblick auf die von ihm geführte Firma und die daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen, die neben seinem Lebenswandel einen Großteil der ihm zugewandten Vermögenswerte seiner Großeltern aufgebraucht hatte. Ebenso hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte die gegen seinen Großvater gerichtete Tat in hoher affektiver Erregung beging, auch wenn diese nicht zu einer Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit führte, und dass diese affektive Erregung auch noch im Zeitpunkt der gegen seine Großmutter gerichteten Tat fortwirkte, selbst wenn da bereits seine eigenen Belange, nämlich sich durch die weitere Tat der Strafverfolgung zu entziehen, in den Vordergrund getreten waren.

476

Schuld steigernd war demgegenüber die Art der Tatausführung zu gewichten, die jeweils geprägt war von Schlägen mit einem schweren, halbscharfen Gegenstand gegen den Kopf und einem anschließenden Drosselvorgang. Die Taten waren gerichtet gegen zwei Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld des Angeklagten, die ihm vertrauten, auf seine Unterstützung zählten und die ihn jahrelang persönlich begleitet sowie finanziell ausgestattet hatten. Zudem waren beide Opfer allein durch ihr hohes Alter, was T8 anbetraf auch durch eine bereits eingetretene Gebrechlichkeit, ihm körperlich unterlegen. Dem Verdeckungsmord an T8 ging zudem eine schwere Tat, nämlich der Totschlag zum Nachteil von T9, voraus. Der Angeklagte hat mithin zwei Menschen das Leben genommen und zudem anlässlich der Tötung von T8 ein weiteres Mordmerkmal, nämlich das der Heimtücke, verwirklicht.

477

VIII.

478

Die Kostenentscheidung den Angeklagten W betreffend folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.

479

Die Kostenentscheidung den Angeklagten Q2 betreffend folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.

480

Die Entscheidung über die ihm zu leistende Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen folgt aus §§ 2 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs.1, 8 Abs.1 S. 1 u. Abs. 2 StrEG.