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Landgericht Wuppertal·25 Ks 45 Js 14 /15 - 6/16–·06.11.2017

Totschlag bei gescheitertem Doppelsuizid: aktive Tötung der Ehefrau durch Ersticken

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte plante mit seiner psychisch labilen Ehefrau einen gemeinsamen Suizid mittels Alkohol, Plastiktüten und Gas im Pkw. Als die Ehefrau die Tüte wegen Atemnot entfernen wollte, verhinderte der Angeklagte dies und drückte sie so lange in den Beifahrersitz, bis sie erstickte. Das LG wertete dies als eigenständige, vom Suizidplan abweichende Tötung mit direktem Vorsatz und verurteilte wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB). Ein Verlangen i.S.d. § 216 StGB sowie Mordmerkmal Habgier verneinte die Kammer; wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung galten 3 Monate als vollstreckt.

Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; 3 Monate wegen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer bei einem geplanten gemeinsamen Suizid die erkennbaren Rettungsbemühungen des anderen verhindert und den Tod aktiv herbeiführt, verwirklicht regelmäßig Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) und nicht lediglich eine straflose Teilnahme am Suizid.

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Ein einseitig fehlgeschlagener Doppelsuizid liegt nicht vor, wenn der Täter nicht lediglich den gemeinsamen Plan überlebt, sondern in Abweichung vom Tatplan den Tod des anderen durch eigene Gewaltanwendung herbeiführt.

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§ 216 StGB setzt voraus, dass der Täter durch ein ausdrückliches und ernstliches, autonom gebildetes Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt wird; fehlt es daran wegen maßgeblicher Einflussnahme und Suggestibilität, scheidet eine Privilegierung aus.

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Die Annahme von Habgier als Mordmerkmal erfordert, dass das Streben nach Vermögensvorteilen ein leitendes Motiv der Tötung ist; bloße finanzielle Sorgen oder Nebenerwägungen genügen nicht.

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Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann bei erheblicher Verzögerungsdauer durch eine Kompensation im Urteil erfolgen, indem ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt.

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1 StGB§ 216 StGB§ 20, 21 StGB§ 20 StGB§ 213 Abs. 2 StGB§ Art. 6 Abs. 1 MRK

Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von

4 Jahren

verurteilt.

Von der ausgeurteilten Freiheitsstrafe gelten 3  Monate als vollstreckt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

                     – Angewandte Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB –

Gründe

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I.

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Der strafrechtlich nicht vorbelastete Angeklagte wuchs gemeinsam mit einem zwei Jahre älteren Bruder in V in geordneten familiären Verhältnissen im elterlichen Haushalt auf. Sein Vater war von Beruf Schlossermeister, seine Mutter versorgte den Haushalt und die Kinder.

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Die Entwicklung des Angeklagten verlief frei von Auffälligkeiten. Forensisch relevante Erkrankungen durchlitt er nicht. Ohne einen Kindergarten besucht zu haben, wurde er altersgerecht eingeschult und durchlief die Volksschule bis zur 9. Klasse. Nach Erlangung des Schulabschlusses absolvierte er drei Jahre lang eine Lehre als Klischeeätzer und arbeitete nachfolgend in seinem erlernten Beruf. Bereits im Alter von 20 Jahren erwarb er in V  , in der Siedlung, in welcher er mit seinen Eltern lebte, im O.-straße  ein Grundstück. Dies begann er in Eigenarbeit zu roden und herzurichten, weil er seiner zielstrebigen und eigenständigen Art entsprechend beabsichtigte, dort ein Haus zu bauen und mit seiner zukünftigen Familie zu leben.

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Im Jahr 1958 lernte er seine Ehefrau R., das spätere Tatopfer, auf einer Tanzveranstaltung kennen. Der Angeklagte verliebte sich sofort in sie, schätzte an ihr ihren hervorragenden Charakter und den Umstand, dass sie „eine Kämpferin“ war, eine Frau, genau so, wie er sich seine zukünftige Ehefrau vorgestellt hatte. Nach einer Zeit der Verlobung, heirateten sie im Januar 1961 und bezogen gemeinsam eine kleine Wohnung. Der Angeklagte begann seinem Plan entsprechend das Haus auf seinem Grundstück im O.-straße zu errichten, in dem er bis heute lebt, und das er nach seiner Fertigstellung mit seiner Ehefrau bewohnte. Aus seiner Sicht fehlte zu dem von ihm angestrebten, erfüllten Leben lediglich noch die Geburt eines Kindes. Im Jahr 1964 wurde sein Sohn K. nach unauffälligem Schwangerschaftsverlauf der Ehefrau gesund geboren. Dennoch veränderte dieser Umstand das gesamte weitere Leben des Angeklagten. Wie er es beschreibt, begann das Drama.

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Bereits kurz nach der Geburt zeigte die Ehefrau des Angeklagten psychotische Symptome, die anhielten, nachdem er sie gemeinsam mit dem Kind nach Hause geholt hatte. Im Wahn hielt sie sich für Maria., bezeichnete ihren Sohn als Jesus, lief nackt im Haus umher und biss ihre Mutter, die sich um sie bemühte. Der Angeklagte musste seinen Arbeitsplatz verlassen, um hausärztliche Hilfe herbeizuholen. Trotz in hoher Dosis verabreichter Beruhigungsspritzen gelang es kaum, den psychotischen Zustand seiner Ehefrau zu stabilisieren, weshalb sie in verschiedenen Kliniken, zum Teil stationär, behandelt wurde. Erste Diagnosen gingen von einer Wochenbettpsychose aus, nachfolgende von einer Schizophrenie. Letztlich ging man von einer bipolaren Störung, differentialdiagnostisch von einer schizoaffektiven Psychose, aus. Unter diesem manisch-depressiven Krankheitsbild litt das spätere Opfer bis zu seinem Tode.

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Weil die Ehefrau des Angeklagten krankheitsbedingt nicht in der Lage war, ihr kleines Kind angemessen zu versorgen, wuchs der Sohn des Angeklagten überwiegend bei den in der Nähe wohnenden Schwiegereltern des Angeklagten auf. Auch seine Eltern und die Ehefrau seines Bruders standen zur Betreuung zur Verfügung. Es wurde ein familiäres Netz gesponnen, das maßgeblich dazu beitrug, dem Angeklagten trotz der psychischen Erkrankung seiner Ehefrau ein Familienleben mit geregelten Abläufen zu ermöglichen und aufrecht zu erhalten. Bis heute quält ihn die Frage, warum ausgerechnet ihn und seine Ehefrau dieses Schicksal ereilen musste. Neben seiner Berufstätigkeit übernahm er Pflichten im Haushalt und versorgte seinen Sohn, wenn andere Familienmitglieder nicht zur Verfügung standen. In wiederholten Krankenhausaufenthalten wurde ärztlicherseits versucht, auf das Erkrankungsbild des späteren Opfers, mit dem man zur damaligen Zeit noch nicht so vertraut war, medikamentös einzuwirken.

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Nach drei oder vier Jahren kam ein Lithium-Präparat namens Quilonum auf den Markt, das die Ehefrau des Angeklagten gut vertrug und durch das die Ausmaße ihrer manisch-depressiven Phasen deutlich abgemildert wurden. Dies machte für den Angeklagten den Umgang mit ihrem von starken Stimmungsschwankungen gekennzeichneten Erkrankungsbild erträglicher und die Lebensumstände stabilisierten sich, weil die Ehefrau zunehmend in der Lage war, sich angemessen um ihren Haushalt zu kümmern und das Kind verlässlich zu versorgen.

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Der Angeklagte veränderte sich beruflich, nachdem er sich von einem seiner Vorgesetzten ungerecht behandelt gefühlt hatte und bewarb sich erfolgreich bei der V Zeitung. Dort blieb er im Druckbereich die folgenden Jahre lang tätig.

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Bis zu seiner Pubertät litt der Sohn des Angeklagten, der Zeuge U., unter dem Krankheitsbild seiner Mutter nicht. Erst mit fortschreitendem Alter wurden ihm ihre starken Stimmungsschwankungen bewusst, wenn sie ihm manchmal übertrieben lustig, dann aber auch wieder sehr traurig begegnete. Für ihn wurde ersichtlich, dass es für seinen Vater einfacher war, wenn sie sich in einer depressiven Phase befand und dann entsprechend stiller und zurückgezogener war. In den manischen Phasen verhielt sie sich unruhig, war in ihrer Überschwänglichkeit kaum zu bremsen, manchmal nach dem Empfinden ihres Sohnes für ihn auch peinlich, wenn sie sich z.B. übertrieben farbenfroh kleidete. Weil dann allerdings seine Wünsche regelmäßig erfüllt wurden, konnte er im Gegensatz zu seinem Vater, besser mit den wechselnden Stimmungen seiner Mutter umgehen. Wenn seine Mutter sich stationär in Kliniken aufhielt, besuchte er sie regelmäßig in Begleitung seines Vaters.

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Die familiäre Atmosphäre war trotz der problematischen Gesamtsituation gut. In Gegenwart des Kindes stritten sich der Angeklagte und seine Ehefrau nie. Auch Steitigkeiten, die sich aus dem Krankheitsbild der Ehefrau ergaben, trugen sie niemals vor dem Kind oder anderen Personen aus. Der Umgang der Eheleute miteinander war generell sehr liebevoll und der Angeklagte verhielt sich stets sehr aufmerksam, respektvoll und hilfsbereit gegenüber seiner Ehefrau. In ihren manischen Phasen, in denen sie sehr umtriebig auftrat, begegnete er ihr ruhig, ging, auch wenn es ihn viel Kraft kostete, im Konfliktfall stets den „untersten Weg“ und war bemüht, hierdurch regulierend auf das exaltierte Verhalten seiner Ehefrau einzuwirken. In ihren depressiven Phasen zog sie sich sehr zurück, kleidete sich dunkel und verhielt sich häufig verbal aggressiv gegenüber dem Angeklagten, den sie dann kritisierte und beschimpfte. Auch in diesen Situationen, die ihn durchaus innerlich verletzten, wich der Angeklagte jeglichem Konflikt aus und stellte sich auf das jeweilige Stimmungsbild seiner Ehefrau ein. Er gewöhnte sich daran, nach ihren Worten mal „der beste Ehemann der Welt“ und kurz darauf „ein teuflischer Mann“ zu sein.

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Als der Sohn 13 Jahre alt war, begann die Ehefrau des Angeklagten, die gelernte Bankkauffrau war, im Jahr 1977 in der A., zunächst lediglich als sog. Ultimokraft jeweils zum Ende des Monats, nachfolgend dann halbtags zu arbeiten. Dies tat sie insgesamt 20 Jahre lang, bis sie im Alter von 60 Jahren im Jahr 1997 als Schwerbeschädigte in Frührente ging. Während ihrer Arbeitszeit kam es immer wieder zu Fehlzeiten, die im Zusammenhang mit ihrer manisch-depressiven Erkrankung standen. Zusätzlich litt sie häufig unter Migräneattacken. Wenn sie arbeitsfähig war, erbrachte sie sehr gute Leistungen. Auch versorgte sie in diesen Jahren weiterhin ihren Sohn und den Haushalt, wenngleich der Angeklagte stets bereit blieb, dort ebenfalls Pflichten zu übernehmen. Dabei war sich seine Ehefrau bewusst und äußerte dies auch häufig, dass sie durch ihre Erkrankung ihrem Ehemann das Leben sehr schwer machte. Aufgrund seiner beruflich und häuslich bedingten Doppelbelastung begann der Angeklagte in Abständen von ca. drei Jahren Kuren oder Reha-Maßnahmen durchzuführen, die ihm, weil er über Schwindelgefühle, Kopfschmerzen und allgemeine Überlastung klagte, maßgeblich unter der Diagnose „psychovegetativer Erschöpfungszustand“ bewilligt wurden.

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Etwa im Jahr 1981 kam bei ihm der Wunsch auf, mit dem Golfspielen anzufangen und er  trat einem örtlichen Club bei, in dem er bis zu seinem 70. Lebensjahr sehr erfolgreich spielte. Er war Mitglied der NRW-Mannschaft und nahm als solches weltweit an zahlreichen Reisen zu unterschiedlichen Turnieren teil. Dieser Sport, der ihn sehr begeisterte, stellte für ihn einen wichtigen Ausgleich zu seiner angespannten häuslichen Situation dar. Seine Ehefrau war insoweit nicht eingebunden, begleitete ihn auch nicht auf seinen Reisen, weil sie kein Interesse an diesem Sport hatte. Ihr Krankheitsbild ließ es in den folgenden Jahren zu, dass sie mit ihrem Sohn in den Zeiten der Abwesenheit des Angeklagten auch allein im häuslichen Umfeld verblieb. Dem Angeklagten gelang es insoweit, sich Freiräume zur eigenen Entfaltung zu verschaffen, die ihm Kraft gaben, seinen Alltag zu bewältigen. Als seine Arbeitsstätte nach Y. verlegt werden sollte, suchte er sich in C. eine neue Anstellung, insbesondere auch deshalb, weil er Zeit für seinen Sport haben wollte und ihm die tägliche Fahrstrecke nach H. zu aufwändig erschien. In C. arbeitete er sodann für eine Firma als Farblithograph bis zu seiner Frühberentung.

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Im Jahr 1991 erkrankte die Ehefrau an einem Mammakarzinom, eine Brust musste ihr entfernt werden. Auch diese Diagnose belastete den Angeklagten, dem im Herbst dieses Jahres erneut eine Kur wegen psychovegetativer Erschöpfungszustände bewilligt wurde. Im Jahr 1994 schied er als Frührentner aus dem Berufsleben aus. Zuvor war er dreieinhalb Jahre lang aus unterschiedlichen Gründen krankgeschrieben gewesen. Er hatte dem Termindruck in seinem Beruf nur schwer standhalten können und - abgesehen von seinem häuslichen Umfeld - auch in seinem beruflichen Umfeld unter einer starken Überforderung gelitten, der er durch die Krankschreibung entging.

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Nachdem seine Ehefrau im Jahr 1997 ebenfalls aus dem Berufsleben ausgeschieden war, musste sie das Lithium Präparat Quilonum, das ihr Krankheitsbild über viele Jahre hinweg stabilisiert hatte, auf ärztlichen Rat absetzen, weil eine Erkrankung der Nieren drohte, die, wenn auch in fernerer Zukunft, zu einer Dialysepflicht hätte führen können.

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Nach dem Absetzen des Medikamentes, für das nachfolgend von ihren behandelnden Ärzten kein adäquat wirkender Ersatz gefunden werden konnte, verschlimmerte sich ihr Krankheitsbild wieder. Nach Darstellung des Angeklagten „ging die Hölle wieder los“. Mittlerweile waren seine und die Schwiegereltern verstorben, sein Bruder und die Schwägerin waren fortgezogen. Sein Sohn hatte den elterlichen Haushalt verlassen und eine eigene Familie gegründet. Er lebte mit seiner Ehefrau, der Zeugin Q., und nachfolgend geborenen zwei Töchtern ca. 200 m entfernt vom Angeklagten in einem anderen Haus in der Siedlung. Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und ihm blieb stets gut. Auch die Zeugin Q. unterhielt gute Kontakte zu ihren Schwiegereltern, wenngleich die Erkrankung der Ehefrau des Angeklagten die Intensität der Kontakte mit bestimmte. Lag eine depressive Phase der Ehefrau des Angeklagten vor, in der sie ihre negativen Stimmungen an den Menschen, mit denen sie in Kontakt trat, ausließ, versuchte die Zeugin Kontakte ihrer Kinder zu ihrer Schwiegermutter zu vermeiden. Als diese anlässlich eines Besuchs die Zeugin Q. bei einer Gelegenheit aus nichtigem Anlass vor den Kindern anschrie, verwies sie das spätere Opfer ihres Hauses. Eine Zeit lang grüßte daraufhin die Ehefrau nicht einmal ihre Enkelkinder mehr. Nachdem ihr Stimmungstief wieder in eine antriebsgehobene Phase wechselte, normalisierte sich das Verhältnis wieder. Dennoch bauten beide Enkelkinder kein enges Verhältnis zu ihren Großeltern auf. In gewisser Weise bündelte die Ehefrau des Angeklagten durch ihr Erkrankungsbild alle Kräfte der Personen, die mit ihr umgehen mussten.

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Die Reha-Maßnahmen und Kuren, die der Angeklagte regelmäßig durchführte, brachten ihn seiner Darstellung nach „wie rettende Inseln“ weiter. Im Verlauf der Jahre verschlechterte sich altersbedingt auch sein körperlicher Gesundheitszustand. So wurde ihm im Jahr 2001 im Rahmen einer stationären Behandlung wegen einer koronaren Herzkrankheit eine Stentimplantation bei Grenzwertstenose durchgeführt.

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Im Jahr 2002 durchlitt die Ehefrau des Angeklagten eine lang anhaltende manische Phase, in der sie sehr umtriebig war, mit dem Taxi zahlreiche spontane, objektiv nicht notwendige Einkäufe erledigte und viel Geld ausgab. Obwohl sie immer wieder ambulant oder in stationärer Umgebung behandelt wurde, hielt diese Phase längere Zeit an. Im Jahr 2004 war sie krankheitsbedingt längere Zeit im psychiatrischen Krankenhaus I. untergebracht, weil es trotz des Einsatzes von ständig wechselnden Medikamenten nicht gelungen war, ihren Zustand zu stabilisieren. Da es auch für den Angeklagten immer schwieriger wurde, in diesen manischen Phasen Zugang zu ihr zu finden, wurde durch Vermittlung eines Bekannten die Zeugin B. in seinem Einvernehmen zur gesetzlichen Betreuerin seiner Ehefrau bestellt. Sie war für die Bereiche Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung sowie für die mit einem Einwilligungsvorbehalt ausgestattete Vermögensaufsicht zuständig. Nachdem die Ehefrau in der Klinik weiterbehandelt und schließlich auch medikamentös besser eingestellt worden war, verhielt sie sich nach ihrer Entlassung kooperativ gegenüber ihrer Betreuerin, die mit ihr in der Folgezeit sowohl in den depressiven als auch in manischen Phasen gut zusammenarbeiten konnte. Zu dem Angeklagten unterhielt die Zeugin ebenfalls von Beginn der Betreuung an vertrauensvolle Kontakte.

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In diesem Zeitraum befand sich der Angeklagte bereits in Behandlung des Facharztes für Allgemeinmedizin, des Zeugen Dr. M. der bezogen auf die vom Angeklagten geklagten Beschwerdebilder mehrfach auch die Diagnose einer depressiven Episode stellte und ihm ein Antidepressivum verordnete. Der Angeklagte, der nicht zuletzt durch seine regelmäßigen Kuren selbst zu der Einsicht gelangt war, dass der Großteil seiner Beschwerden psychosomatisch bedingt war, ließ sich auf eine derartige medikamentöse Behandlung jedoch nicht ein. Im Jahr 2005 wurde ihm eine Knieendprothese rechts implantiert.

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Weil der gesundheitliche Zustand der Ehefrau eine Zeit lang stabil war und sich in diesem Jahr durch neue gesetzliche Regelungen im Betreuungsrecht die von der Ehefrau zu tragenden Kosten für die gesetzliche Betreuung zu Ungunsten der Eheleute verändert hatten, wurde die Betreuung auch aus finanziellen Erwägungen im Jahr 2006 wieder aufgehoben.

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Die Zeugin B. blieb allerdings auch in den folgenden Jahren in Kontakt mit den Eheleuten, die sie ca. drei oder viermal im Jahr einluden. Anlässlich dann stattfindender Gespräche gab die Zeugin beiden Gelegenheit, ihre Alltagssorgen zu formulieren und mit ihr zu erörtern. Der Angeklagte nutzte den ihm gebotenen Raum regelmäßig, um auf seine starke häusliche Belastung hinzuweisen und hatte im Verhältnis zu seiner Ehefrau die deutlich größeren Gesprächsanteile. Diese ließ erkennen, dass sie selbst unter dem Umstand litt, für den Angeklagten eine Last zu sein und wie unbefriedigend es für sie war, trotz der Einnahme von zahlreichen Medikamenten keine verlässliche Stabilisierung mehr zu erfahren.

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Im Februar 2009 wurde die Ehefrau des Angeklagten mit einer Medikamentenintoxikation in die Stiftung I. eingewiesen. Sie hatte zu Hause versucht, sich das Leben zu nehmen und war vom Angeklagten aufgefunden worden. Nachfolgend wurde sie im Klinikum Z. bis zu ihrer Stabilisierung weiterbehandelt und anschließend wieder in ihr häusliches Umfeld entlassen. Die Zeugin Q. nahm ihr in Gegenwart der Enkelkinder das Versprechen ab, so etwas nie wieder zu tun. Nähere Hintergründe zu diesem Suizidversuch konnten nicht geklärt werden.

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Mitte 2011 bildete sich bei der Ehefrau des Angeklagten erneut eine längere manische Phase aus, in der sie sehr getrieben war und sich auch verbalaggressiv verhielt. Sie forderte den Angeklagten auf, aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen, drohte damit, seine gesamten Golfsachen abzugeben und schrieb, einer Angewohnheit entsprechend, kleine Zettel, in denen sie den Angeklagten abwertete und ausgrenzte, die z.B. lauteten: “Du bist es nicht wert, ich will nicht mehr mit dir zusammen sein“. Sie gab Annoncen auf, in denen sie jüngere Männer suchte, die sie auf Unternehmungen begleiten sollten oder erwarb Gegenstände für den Haushalt, die völlig überteuert waren. Der Angeklagte litt in diesem Zeitraum erneut sehr unter dem Verhalten seiner Ehefrau, deren Verhalten in dieser Phase für ihn kaum noch steuerbar war. Aus diesem Grund wandte er sich an die Zeugin B., mit deren Hilfe Mitte 2011 erneut, zunächst im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, ab Januar 2012 sodann unbefristet, wieder durch das Amtsgericht Wuppertal eine gesetzliche Betreuung angeordnet wurde.

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Die Zeugin B. veranlasste aufgrund des Ausmaßes der manischen Phase die stationäre Einweisung der Ehefrau ins Klinikum Z., in welchem diese wiederum medikamentös neu eingestellt wurde. Gleichzeitig gelang es der Zeugin, die persönlich bei der Leitung der Rehaklinik vorsprach, dass dem Angeklagten in der Zeit, in der sich seine Ehefrau in stationärer Behandlung befand, erneut die Durchführung einer RehaMaßnahme in der X-Klinik J. möglich gemacht wurde. Die Diagnose seines behandelnden Arztes Dr. M lautete insoweit: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome. Weil er nur noch selten zum Golfspielen gekommen war, hatte der Angeklagte seine Mitgliedschaft im Club gekündigt.

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Nachdem er aus der Kur zurückgekehrt und seine Ehefrau in stabilem Zustand aus der Klinik entlassen worden war, deutete sich bei ihr, abgesehen von dem langjährig vorhandenen Krankheitsbild, schleichend ein fortschreitender körperlicher Abbau an, da sie zunehmend eine Gangunsicherheit entwickelte und vergesslicher wurde. Im Februar 2011 hatte das spätere Opfer handschriftlich eine Patientenverfügung aufgesetzt, in der sie als Vertrauenspersonen den Angeklagten und ihren Sohn benannte. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „Ich glaube, dass meine Zeit in Gottes Händen steht. Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens steht, erwarte ich ärztlichen und pflegerischen Beistand. Auf jeden Fall erwarte ich ausreichende Schmerzbehandlung. Für den Fall, dass ich durch Krankheit oder sonstige Umstände zur Bildung oder Äußerung meines Willens nicht mehr in der Lage bin, erkläre ich hiermit: Ich lehne aktive Sterbehilfe ab, aber ich will auch nicht, dass mein Leben um jeden Preis verlängert wird. Deshalb bitte ich, vom Einsatz lebensverlängernder Maßnahmen abzusehen, die mich nur daran hindern in Ruhe zu sterben“.

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Beide Eheleute gingen weiterhin, wie all die Jahre zuvor, in der Gegenwart von Dritten miteinander liebevoll um. Gewalt gab es in der Ehe nicht, egal wie belastend sich die unterschiedlichen Phasen der Erkrankung der Ehefrau für den Angeklagten auch auswirkten. Er fühlte sich an sein Eheversprechen gebunden und zog eine Trennung von ihr niemals ernsthaft in Erwägung.

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Dennoch fühlte er sich mit der Betreuung seiner Ehefrau zunehmend überfordert. Sein Nervenkostüm wurde im Verlauf der Jahre, wie es die Zeugin B. und die Zeugen Q. deutlich wahrnahmen, immer dünner. Er selbst zeigte starke depressive Anteile und beklagte gegenüber seinen Nachbarn, den Zeugen P., immer eindringlicher seine belastete Lebenssituation. Um ihm mehr Freiräume zu geben, schenkten ihm die Zeugen Q. eine erneute Mitgliedschaft im Golfclub, damit er mehr Gelegenheiten finden konnte, sich abzulenken und Außenkontakte zu unterhalten. Bis zur Tat nutzte der Angeklagte diese Möglichkeit regelmäßig, weil das Golfspielen sein bester Ausgleich zu der angespannten häuslichen Situation geblieben war.

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Zudem belasteten den Angeklagten in diesem Zeitraum die finanziellen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Erkrankung und dem Krankheitsverlauf seiner Ehefrau ergaben. So trat er Ende 2014 an die Betreuerin B. mit der Bitte heran, dass ein gemeinsam geführtes Sparkonto, auf dem sich 40.000 € befanden, aufgelöst werden solle, wozu die Betreuerin sich nicht in der Lage sah, weil der Ehefrau des Angeklagten dann Sonderkonditionen verloren gegangen wären. Der Angeklagte wollte nicht, dass die gemeinsam ersparten Gelder zur Bezahlung eines möglichen Heimaufenthaltes seiner Ehefrau genutzt werden sollten und reagierte sehr schockiert und verärgert, als die Betreuerin ihm mitteilte, dass er ohnehin mit dafür würde aufkommen müssen, wenn seine Ehefrau einmal in eine Heimunterbringung gelangen sollte. Sowohl dem Angeklagten, als auch seiner Ehefrau war es ein Anliegen, dass das Haus ihrem Sohn zukommen sollte. Das Thema Geld gestaltete sich zwischen den Eheleuten - unabhängig von den mit der Erkrankung der Ehefrau zusammenhängenden Ausgaben - ohnehin all die Jahre problematisch, da der eher sparsam veranlagte Angeklagte Ausgaben seiner Ehefrau häufig als unnötig ansah, etwa für ein - aus seiner Sicht - zu teures Hörgerät oder einen zu aufwändigen Zahnersatz. Beide führten stets getrennte Konten. Seit ihrer Berentung stand ihnen ein monatlicher Betrag in Höhe von ca. 2000 Euro zur Verfügung, der ihnen, da sie schuldenfrei und  keinen größeren Zahlungsverpflichtungen wie Miete oder ähnlichem ausgesetzt waren, ein gutes Auskommen ermöglichte. Dass die auf ihn zukommenden finanziellen Belastungen bei einer Heimunterbringung seiner Ehefrau ein leitendes Motiv für den Angeklagten darstellten, am Tatabend ihren Tod herbeizuführen, war nicht feststellbar.

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Seit dem 10.08.2012 bis zum 16.01.2015 wurde die Ehefrau des Angeklagten ambulant betreut durch einen Pflegedienst, der zweimal täglich, morgens und abends, die Eheleute aufsuchte, um dem späteren Opfer die Medikamente zu verabreichen. Der Pflegedienstleiterin, der Zeugin N. wurde in den regelmäßig jeden Morgen stattfindenden Terminbesprechungen von ihren Mitarbeitern keine Auffälligkeiten wie etwa sichtbare Hämatome an der Ehefrau oder eine auffällig gewordene Überforderung des Angeklagten mitgeteilt, die ansonsten sicher dokumentiert und zur Sprache gebracht worden wären.

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Die Ehefrau des Angeklagten litt darunter, dass sie zweimal täglich jeweils über zehn Tabletten einnehmen musste, u.a. verschiedene Neuroleptika und Psychopharmaka, jeweils ein Mittel zur Behandlung ihrer Osteoporose und einer Schilddrüsenunterfunktion sowie ASS 100 und ein Schmerzmittel gegen zunehmend geklagte Rückenbeschwerden. Auch machte sie gegenüber Dritten, z. B. den Zeugen P. und B., immer wieder deutlich, dass sie ein schlechtes Gewissen habe, weil der Angeklagte alles für sie tun müsse und sie seit so vielen Jahren schon eine so große Belastung für ihn darstelle. Auf Wunsch der Ehefrau schliefen die Eheleute seit Jahren in getrennten Zimmern, weil die Ehefrau den Angeklagten durch ihren unruhigen oder ausbleibenden Schlaf nicht stören wollte. Zeitweise erwog sie, das Haus zu verkaufen und in zwei getrennte Wohnungen einer betreuten Einrichtung mit ihrem Ehemann zu ziehen, um diesen zu entlasten. Für den Angeklagten kam eine derartige Lösung nicht in Betracht. Seine Ehefrau verwarf sie wieder, sobald sie sich psychisch besser fühlte und ihr Mut gemacht wurde, in ihrer gewohnten Umgebung zu bleiben. Wenngleich beide Eheleute regelmäßige Kontakte zu ihrem Sohn und seiner Familie und den Nachbarn P. hielten, lebten sie zunehmend sehr zurückgezogen. Gemeinsamen sozialen Kontakten mit Nachbarn oder Bekannten wich die Ehefrau, die auch ihren körperlichen Abbau spürte, krankheitsbedingt zunehmend aus und der Angeklagte forderte sie auch nicht ein, sondern nahm zur Vermeidung einer ansonsten eintretenden Überlastung seiner Ehefrau Rücksicht auf sie.

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Seit dem 06.11.2013 befand sich der Angeklagte in Behandlung bei dem Zeugen S. Der behandelnde Arzt der Ehefrau, der Zeuge E., hatte diesen Kontakt zu einem Kollegen hergestellt, weil er von der Zeugin B. erfahren hatte, dass es dem Angeklagten psychisch nicht gut gehe und er nicht beide Ehepartner selbst behandeln wollte. Auch hatte sich die Ehefrau besorgt um den Angeklagten geäußert, den sie selbst als depressiv und überfordert empfand und so auch bezeichnet hatte. Noch im November 2013 verordnete der Zeuge S dem Angeklagten ein Antidepressivum, den er im Gespräch auf seine häusliche Situation verweisend als belastet, depressiv und gereizt erlebt hatte. In einem zeitnahen Folgetermin teilte der Angeklagte ihm mit, dass er dieses Medikament nicht weiter nehmen werde, weil es ihn müde mache. Bei dieser Haltung blieb er in der Folgezeit, auch wenn er gegenüber dem behandelnden Arzt, der viermal im Jahr einen sich in der Auffälligkeit nicht verändernden psychopathologischen Befund bei ihm erhob, seine Belastungssituation immer wieder klagte. Dabei verhielt sich der Angeklagte ambivalent gegenüber Hilfsangeboten, die der ärztliche Zeuge ihm machte, etwa, an Selbsthilfegruppen teilzunehmen, und zeigte sich auf Autonomie bedacht. Anhaltspunkte für eine Suizidalität sah der Zeuge bei den stattfindenden Arztbesuchen nie, auch formulierte der Angeklagte eine derartige Absicht ihm gegenüber in den zum Teil sehr ausführlich geführten Gesprächen zu keinem Zeitpunkt. Stattdessen berichtete er ihm von seinem Sport, dem Golfspielen, das ihm gut tue und ihn entlaste. Auch bestärkte der ärztliche Zeuge, der diese Problematik bei pflegenden Angehörigen kannte, den Angeklagten darin, sich nicht für die Erkrankung seiner Ehefrau verantwortlich zu fühlen.

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Am 12.12.2014 führte die Ehefrau des Angeklagten im Rahmen ihrer ambulanten Anbindung an die psychiatrische Abteilung des Klinikums V. ein Gespräch mit dem Zeugen E., in welchem sie hypertym imponierte und berichtete, dass ihr Ehemann sehr viel klage, wenig unternehme und immer im Mittelpunkt stehen wolle. Im letzten Jahr hatte der ärztliche Zeuge die Ehefrau des Angeklagten eher maniform gereizt erlebt. Sie beklagte anhaltend, dass sie früher unter der Lithium Therapie stabiler gewesen sei, litt unter ihren depressiven Zuständen und äußerte lebensüberdrüssige Gedanken. Auch wenn sie Lebensüberdrüssigkeit erkennen ließ, äußerte sie niemals gegenüber dem ärztlichen Zeugen konkrete Absichten, sich das Leben nehmen oder mit dem Angeklagten gemeinsam aus dem Leben scheiden zu wollen. Es gab aber Gelegenheiten, an denen sich die Eheleute an den Händen hielten und die Ehefrau des Angeklagten sagte: “Ach könnten wir doch einfach gemeinsam umfallen“.

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II.

34

1.

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Anfang Januar 2015, ca. 7 Wochen vor dem Tatgeschehen, setzte sich der Angeklagte mit der Zeugin B. in Verbindung und teilte ihr in gereiztem Ton mit, dass seine Ehefrau sich ihm gegenüber verbal aggressiv verhalten würde und er einfach alles nicht mehr ertragen könne. Der psychische Zustand des Angeklagten hatte sich verschlechtert, er fühlte sich erschöpft und verzweifelt in seiner Lebenssituation. Seine Ehefrau hatte der Betreuerin damit im Kontext stehend berichtet, dass er sich bei ihr regelmäßig über die gemeinsamen Lebensumstände beklagen würde und sehr ungeduldig sowie gereizt mit ihr umgehen würde. Mit Rücksicht darauf, dass die Ehefrau unter Schmerzen im Rücken litt und die Betreuerin aufgrund der schlechten psychischen Verfassung des Angeklagten, der ihr gegenüber sehr drängend und bestimmend aufgetreten war, eine Möglichkeit suchte, „beide zu entzerren“, entschloss sie sich, zur Krisenintervention die Ehefrau erneut ins Klinikum einweisen zu lassen, „um die häusliche Situation zu entschärfen“. Sie stellte die Ehefrau am 14.01.2015 bei dem Zeugen E im Klinikum V. vor, wo sich diese im Gespräch depressiv zeigte, zusätzlich über Schmerzen im Rücken klagte und über Konfliktsituationen mit ihrem Ehemann berichtete, der ihr viele Vorwürfe mache. Am 16.01.2015 wurde das spätere Opfer stationär im Klinikum V. aufgenommen.

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Drei Tage zuvor hatte der Angeklagte gegenüber seinem behandelnden Arzt Dr. M anlässlich eines Termins jammernd, teils aggressiv, vorgetragen, wie sehr er unter der Erkrankung und dem Verhalten seiner Ehefrau leide. Er zeigte sich da verzweifelt und erschöpft. Aus diesem Grund bestärkte der ärztliche Zeuge das Vorhaben, die Ehefrau stationär in die Klinik einweisen zu lassen und entsprach dem Drängen des Angeklagten, für ihn wieder eine Kur bzw. Reha-Maßnahme zu beantragen. In diesem Gespräch wurde ausführlich thematisiert, wie der Angeklagte seine eigenen Ressourcen besser schonen könne und nach Möglichkeiten gesucht, wie ihm mehr Ruhe in der häuslichen Situation gewährt werden könnte.

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Die Zeugin B. bemühte sich nachfolgend engagiert, ein Gerüst aufzubauen, das es ermöglicht hätte, nach einer Entlassung der Ehefrau aus der Klinik dem Angeklagten und ihr ein weiteres Zusammenleben im häuslichen Umfeld zu ermöglichen. So begleitete sie im Einvernehmen mit den behandelnden Ärzten die Ehefrau aus dem stationären Klinikaufenthalt heraus in eine Tagesstätte, wo sie sich nach der Entlassung aus der Klinik zweimal wöchentlich tagsüber hätte aufhalten können. Nach anfänglichen Schwierigkeiten empfand die Ehefrau des Angeklagten den Aufenthalt dort als positiv und war bereit, ihn nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum fortzusetzen. Mit der Übernahme der dadurch entstehenden Kosten hatte sich der Angeklagte in einem gemeinsam mit ihm, seinem Sohn und der Betreuerin geführten Gespräch, einverstanden erklärt. Darüber hinaus sollte zweimal pro Woche eine sozialpsychiatrische Krankenpflege eingeschaltet werden, welche die Ehefrau in ihrem Wohnumfeld stundenweise betreute und zusätzlich sollte ein Ergotherapeut die Ehefrau des Angeklagten einmal wöchentlich zu Hause aufsuchen. Ein entsprechender Kontakt zu dem vorgesehenen Therapeuten, auf den sich das spätere Opfer besonders freute, war bereits hergestellt worden.

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Obwohl der Angeklagte von diesen beabsichtigten, ihm im Hinblick auf die Betreuung seiner Ehefrau entlastenden Vorhaben umfassend informiert war, öffnete er sich ihnen nicht, sondern verharrte in seinem Gefühl, völlig überfordert zu sein. Weil eine medikamentöse Umstellung und Stabilisierung ihres gesundheitlichen Zustandes von ihm als aussichtslos bewertet wurde, resignierte er zunehmend. Dies galt umso mehr, als dass seine Kur- bzw. Reha-Maßnahme nicht so kurzfristig bewilligt wurde, wie er es sich erhofft hatte und ihn die Sorge umtrieb, dass er im Falle ihrer Bewilligung sie nicht würde antreten können, wenn seine Ehefrau zu diesem Zeitpunkt bereits wieder aus dem Krankenhaus entlassen sein würde. Anders als bei seinen früheren Kuren hätte sie sich nicht mehr allein zu Hause versorgen können und er befürchtete, dass wegen ihres aktuellen stationären Aufenthaltes ein weiterer, wenn auch ggf. in einer anderen Einrichtung, von den Kostenträgern nicht bewilligt werden würde.

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Während des stationären Aufenthaltes in der Klinik besuchte der Angeklagte seine Ehefrau, die bei einer Größe von 1,67 m zuletzt ca. 60 Kg wog, jeden zweiten Tag für ein oder zwei Stunden und kehrte dann wieder nach Hause zurück. Dort versorgte er, wie gewohnt in jeder Hinsicht zuverlässig, den Haushalt und den Garten. Er hielt den regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn und dessen Familie aufrecht, denen gegenüber er seine empfundene Überforderung – wie auch schon in den Jahren zuvor - nicht in ihrem gesamten Ausmaß offen legte, um sie nicht mit seinen Sorgen zu belasten. Ablenkung verschaffte sich der Angeklagte, der von seiner Persönlichkeitsstruktur her sehr akribisch und eigensinnig veranlagt ist, da er sehr auf Autonomie bedacht ist, beim Golfspielen.

40

Am 31.01.2015 sagte er aus unbekannt gebliebenen Gründen ausweislich der Pflegedokumentation ein vorgesehenes Übernachtungsbelastungstraining, für das seine Ehefrau ins häusliche Umfeld hätte zurückkehren sollen, ab, was diese sehr traurig stimmte.

41

Am folgenden Wochenende, dem 7.02.2015, holte der trotz seines Alters rüstig gebliebene Angeklagte seine Ehefrau um 12:00 Uhr aus dem Klinikum V. ab und brachte sie am Folgetag gegen 17:00 Uhr zurück. Sie wirkte dabei von ihrem Stimmungsbild her gedrückt. Ob diese Gedrücktheit aus dem Verlauf ihres häuslichen Aufenthalts resultierte, oder lediglich bestand, weil sie zurück ins klinische Umfeld musste, blieb unklar.

42

Am 12.02.2015 führte der Angeklagte ein Gespräch mit dem Zeugen S, in dem seine aktuelle häusliche Situation thematisiert wurde. Er verhielt sich gegenüber dem Zeugen weniger klagend, sprach die für ihn beantragte Reha-Maßnahme an und lehnte erneut eine angebotene Medikation mit einem Antidepressivum ebenso ab, wie den Besuch einer sog. Angehörigen-Gruppe, in welcher Betroffene zur inneren Entlastung ihre häuslichen Probleme schildern können. Für den ärztlichen Zeugen wurden deshalb Anhaltspunkte für eine Zuspitzung der häuslichen Situation nicht ersichtlich.

43

Das Wochenende 14./15.02.2015 verbrachte die Ehefrau des Angeklagten in der Klinik, wurde von dem Angeklagten jedoch am 14.02.2015 besucht und hielt sich mit ihm eine Zeit lang außerhalb der Klinikräume auf.

44

Am Montag, den 16.2.2015, führte der Angeklagte ein Gespräch mit seinem langjährigen Nachbarn Herrn P., in dem er sich völlig verzweifelt verhielt. Er formulierte gegenüber seinem langjährigen Nachbarn deutlich, wie nervlich fertig er durch die Betreuung seiner erkrankten Ehefrau sei, dass er nicht mehr könne, und auch nicht mehr leben wolle. Auf welche Weise er aus dem Leben scheiden wolle, konkretisierte er dabei nicht. Außerdem verwies er gleichzeitig darauf, dass er seine Ehefrau nicht alleine zurücklassen könne. Er beklagte sehr, dass es mit seiner eigenen Reha-Maßnahme nichts werde und dass seine Hoffnungen auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes seiner Ehefrau durch eine neue medikamentöse Einstellung nicht mehr vorhanden seien.

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Den Angeklagten trieb die Sorge um, dass seine Ehefrau in absehbarer Zeit entlassen werden könnte und er – seinem Empfinden nach – letztlich wieder allein mit ihr den Alltag würde bewältigen müssen. Gegenüber dem Zeugen P., der dem Angeklagten - wie stets - mit Hochachtung, großem Verständnis und intensiver Anteilnahme begegnete, thematisierte der Angeklagte zwar seinen Todeswunsch, da er aber gleichzeitig deutlich machte, dass er dies seiner Ehefrau nicht antun könne, gewann der Zeuge zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass der Angeklagte ihn ernsthaft in Erwägung zog und tatsächlich umsetzen würde. Auch hatte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen, obwohl er seinen eigenen Freitod im Verlauf der Jahre immer wieder einmal im Zusammenhang mit seiner Belastungssituation erwähnt hatte, niemals auch nur angedeutet, dass er und seine Ehefrau sich mit dem Gedanken getragen hätten, gemeinsam aus dem Leben scheiden zu wollen.

46

Am Freitag, den 20.2.2015 kam es zu einem kurzen Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen P., in dem der Angeklagte dem Zeugen mitteilte, dass er seine Frau wieder aus dem Krankenhaus abhole. Er zeigte sich in dieser Situation verzweifelt, winkte mit den Armen resigniert ab, ohne nähere Einzelheiten mitzuteilen. An diesem Tag führte der Angeklagte am Nachmittag ebenfalls ein Gespräch mit der Zeugin P., die ihn aufgesucht hatte, um ihn am Wochenende zum Essen einzuladen. Er berichtete auch ihr, dass seine Ehefrau nach Hause komme und machte seiner Verzweiflung in einer Art und Weise Luft, wie es die Zeugin bisher an ihm noch nicht erlebt hatte. Er verhielt sich in hohem Maße aufgebracht, wirkte auf die Zeugin nahezu hysterisch, und machte mit theatralischen Gesten deutlich, wie „fix und fertig“ er sei, weil er die Situation mit seiner Ehefrau nicht mehr aushalte und nicht wisse, wie es weitergehen solle. Nachdem er sich im Gespräch mit der ihm ebenfalls sehr verständnisvoll begegnenden Zeugin etwas beruhigt hatte, äußerte er gegenüber der Zeugin, bei der es sich um eine Niederländerin handelt, dass bei ihr in den Niederlanden alles einfacher sei, da man dort Sterbehilfe bekommen könne, woraufhin die Zeugin erwiderte, dass dies auch dort nicht so einfach sei und mehrere Ärzte und Therapeuten eingeschaltet werden müssten. Anders als gegenüber deren Ehemann, äußerte der Angeklagte gegenüber der Zeugin P. zu keinem Zeitpunkt, dass er sich selbst das Leben nehmen wolle.

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Die Ehefrau des Angeklagten hatte in den zurückliegenden Jahren, insbesondere in ihren depressiven Phasen und im Zusammenhang mit der Einnahme der vielen Tabletten, auch gegenüber der Zeugin P. wiederholt kundgetan, dass sie so nicht leben wolle und damit ihrer Lebensunlust Ausdruck verliehen. Sie hatte jedoch niemals konkret formuliert, dass sie sterben oder sich gar selbst umbringen wolle. Ebenso hatte sie sich zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäußert, dass sie es auch nur in Erwägung ziehe, sich gemeinsam mit ihrem Ehemann das Leben zu nehmen.

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2.

49

Am Mittag des 21.02.2015, dem Tattag, wurde das spätere Opfer für die Dauer des anstehenden Wochenendes zu einer weiteren Belastungsprobe nach Hause entlassen.

50

Im vorangegangenen Gespräch mit ihrem behandelnden Arzt E. hatte sich die Ehefrau des Angeklagten in Folge des mehrwöchigen Klinikaufenthalts emotional stabil gezeigt und war zukunftsorientiert gewesen. Hinweise auf eine Suizidalität sah der ärztliche Zeuge, der ein Augenmerk auf entsprechende Gefährdungsaspekte hatte, nicht. Von Seiten der Klinik war vorgesehen, dass sie aus dem stationären Rahmen in der folgenden Woche wieder zweimal die Tagesstätte hätte besuchen und dann noch ein weiteres Wochenende zu einer Belastungsprobe ins häusliche Umfeld hätte entlassen werden sollen. Im Anschluss daran war, je nach Verlauf, ihre Entlassung ins häusliche Umfeld beabsichtigt. Ein konkreter Termin stand insoweit noch nicht fest.

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Der Angeklagte holte seine Ehefrau gegen 13:00 Uhr vom Klinikum ab.

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Anschließend begab er sich zuhause am frühen Nachmittag - wie es seiner Gewohnheit entsprach - zur Ruh, um seinen täglichen Mittagsschlaf zu halten. In dieser Zeit suchte gegen 14:00 bis 14:30 Uhr seine Ehefrau die Zeugin P. auf. Sie wirkte auf die Zeugin körperlich gebrechlich und beklagte sich bei ihr, dass es keine Verbesserung gebe. Sie verwies auf ihre mit zahlreichen Medikamenten gefüllte Tablettenschachtel, die sie vorzeigte, und äußerte resigniert, dass sie diese alle einnehmen müsse und so nicht leben wolle. Dass sie sich selbst töten wolle oder Gedanken bestanden, gemeinsam mit ihrem Ehemann aus dem Leben zu scheiden, erwähnte das spätere Opfer auch diesmal nicht. Im Gespräch mit der auch ihr sehr verständnisvoll begegnenden Zeugin beruhigte sie sich wieder und sagte schließlich, dass sie nachhause müsse, weil ihr Ehemann gleich wach werde und er sich bestimmt wundern würde, wenn sie nicht zuhause sei. Für die Zeugin wurde gegen 15:00 Uhr deutlich, dass sie unbedingt zurück zu ihrem Ehemann wollte, damit dieser wegen ihrer Abwesenheit nicht in Sorge geraten sollte.

53

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54

Nach ihrer Rückkehr lenkte der Angeklagte im Rahmen ihres üblichen gemeinsamen Kaffeetrinkens das Gespräch auf die aus seiner Sicht trostlose Lebenssituation, in der sie sich befanden. Er machte seiner Ehefrau deutlich, was für eine große Belastung die Gesamtsituation für ihn darstelle, dass ihr gemeinsames Leben nicht mehr lebenswert sei, und dass es für beide besser sei, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. In diesem Zusammenhang machte er ihr deutlich, dass er entschlossen war, aus dem Leben zu scheiden, sie aber keinesfalls allein zurücklassen wolle. Dadurch schürte er gezielt Ängste seiner Ehefrau, die ohnehin darunter litt, den Alltagsanforderungen nicht mehr gewachsen zu sein und die wusste, wie sehr sie auf ihren Ehemann angewiesen war, da für sie ein Leben allein, ohne dessen Hilfe, kaum vorstellbar war. Durch die Ausführungen ihres Ehemannes beeinflusst nahm das spätere Opfer die Sichtweise des Angeklagten an und entschloss sich unwiderlegt, obwohl es in den zurückliegenden Tagen sich in der Klinik emotional stabil präsentiert hatte, gemeinsam mit ihrem Ehemann aus dem Leben scheiden zu wollen. Immer wieder erklärte sie ihm unter dem Eindruck der negativen Schilderungen des Angeklagten stehend, dass sie nicht alleine zurückbleiben wolle. Dabei war dem Angeklagten, der das langjährige Krankheitsbild seiner Frau genau kannte, bewusst, dass diese emotional sehr instabil und dadurch leicht beeinflussbar war und dass sie aus diesem Grund autark zu einem derartigen Entschluss nicht gekommen wäre, da sie, wenn von außen positiv beeinflusst und wie derzeit medikamentös besser eingestellt, wieder Freude am Leben finden würde. Er selbst fühlte sich dem Leben aber nicht mehr gewachsen und war nicht gewillt, sich den auf ihn wieder zukommenden Belastungen des Alltags nach der Rückkehr seiner Ehefrau in ihren gemeinsamen Haushalt erneut zu stellen. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass seine Ehefrau aufgrund ihres körperlichen und auch von der Auffassungsgabe her geistig abgebauten Zustandes nicht in der Lage sein würde, irgendwelche komplexen Zwischenschritte zu einer gemeinsamen Tötung vorzubereiten und einzuhalten. Er schlug ihr deshalb, wie es seiner Planung entsprach, vor, sich durch Alkohol, durch Überstülpen von Plastiktüten und durch das Einführen eines Gasgemischs in die Fahrgastzelle ihres PKWs gemeinsam das Leben zu nehmen. Geäußerte Bedenken seiner Ehefrau, ob dies denn gelingen könne, zerstreute er unter Hinweis auf die verschiedenen Möglichkeiten, die er vorgesehen habe und die gleichzeitig zur Anwendung gelangen sollten. Der Angeklagte hatte sich entschlossen, den Suizid außerhalb ihres Hauses zu begehen, weil er das Haus nicht „entehren“ wollte. Unwiderlegt fiel die Entscheidung zur Selbsttötung an diesem Abend in dem kleinen Zeitfenster am Nachmittag und wurde sodann nicht mehr in Frage gestellt.

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Gegen 17:30 Uhr fuhren die Eheleute gemeinsam in ihrem PKW, einem Mercedes der A-Klasse eines älteren Baujahrs, zu einem griechischen Restaurant, in dem beide regelmäßig verkehrten. Dort verhielten sie sich unauffällig und nahmen das jeweils von ihnen gewählte Gericht zu sich. Der Angeklagte trank, wie auch bei ihren anderen Besuchen, ein kleines Glas Bier, während seine Ehefrau ein kleines Glas Biermischgetränk (Alsterwasser) und die Hälfte, 1 cl, eines Ouzos zu sich nahm, der in einem kleinen Schnapsglas von den Wirtsleuten als Gastgeschenk nach dem Essen gereicht wurde. Irgendwelche Besonderheiten im Umgang der Eheleute miteinander oder  Anzeichen eines Verletzungsgeschehens in Form von Hämatomen im Gesichtsbereich der Ehefrau des Angeklagten fielen den Zeugen G. nicht auf. Ein oder zwei Wochen zuvor hatte der Angeklagte, als er alleine dort zum Essen eingekehrt war, bei dem Gastwirt G. eine Flasche Ouzo erworben und mit nach Hause genommen, wo er eine kleinere, genauer nicht quantifizierbare Menge aus ihr bereits konsumiert hatte. Grundsätzlich hielt der Angeklagte in seinem Haus keine alkoholischen Getränke vorrätig, weil seine Ehefrau durchaus gerne Alkohol konsumiert hätte, dies aber seiner Ansicht nach wegen der zahlreich von ihr einzunehmenden Medikamente nicht durfte. Seine Ehefrau fügte sich insoweit seinen Vorgaben und trank regelmäßig keinen, oder nur in ganz geringem Umfang, ähnlich wie an diesem Abend, von ihm kontrolliert, Alkohol.

56

Nach der Rückkehr in ihr Haus, begann der Angeklagte die Gegenstände bereit zulegen, die er für die gemeinsame Selbsttötung nutzen wollte. Er nahm vier handelsübliche Mülleimertüten, die er doppelt legte, damit sie seiner Vorstellung nach dichter waren, an sich sowie zwei Spanngurte, die jeweils dazu dienen sollten, einen doppelt gelegten Müllbeutel unter dem Hals zuzuziehen. Der Angeklagte war mit ihrer Handhabung vertraut, weil er sie ansonsten nutzte, um seine Golftasche auf dem Golfwagen festzuzurren. Ferner wusste er, dass sich in seinem PKW eine Gaskartusche mit einem Propan/Butan Gasgemisch befand, die an einem langen Stab befestigt war, welche er bei seinen Gartenarbeiten zum Abflämmen des Unkrauts einsetzte. Unwiderlegt war diese Gaskartusche voll. Er vermutete, dass nach Verströmung des Gases im Innenraum des PKWs ein giftiges Luft-Gasgemisch entstehen würde. Dies ist objektiv nicht der Fall, weil, wie ein Rekonstruktionsversuch der für den TÜV-Rheinland tätigen sachverständigen Zeugin Dipl. Ingin F. nachwies, beide Gase keine toxische Wirkung haben und der Sauerstoffgehalt in der Fahrgastzelle des PKWs durch das nur sehr langsam aus der Gartusche austretende Gasvolumen keine relevante Reduzierung im Verhältnis zur reinen Außenluft erfährt, weshalb noch nicht einmal eine bewusstseinsbeeinträchtigende Wirkung durch das ausströmende Gasgemisch eintreten kann.

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Darüber hinaus schrieb der Angeklagte handschriftlich drei kleine Zettel, die später im Haus aufgefunden und sichergestellt wurden, welche folgenden Inhalte hatten:

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1. „Es reicht! Der Tod ist Erlösung (kein Kummer, Schmerz, Klinik, Zukunftsgedanken, Verzweiflung) Erlösung!“

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2. „Nur so kann das Haus gerettet werden (keine Heime) „

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3. „D.!!!“ Tschüss (bitte Urne und anonym!)“

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Kurz vor 21:00 Uhr begaben sich beide Eheleute ins Kellergeschoß ihres Einfamilienhauses, von dem eine Tür unmittelbar in die Garage führte zu ihrem dort abgestellten Fahrzeug. Beide fuhren sodann mit dem vom Angeklagten geführten PKW in ein nahe gelegenes Erholungsgebiet des D. Waldes und dort auf einen abgelegenen Parkplatz. Die ca. 3 km lange Fahrtstrecke dorthin betrug höchstens 10 Minuten.

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Zuvor hatte der Angeklagte seine Ehefrau veranlasst, von der Menge her in unbekannter Menge weiteren Alkohol aus der Flasche Ouzo in einem Umfang zu konsumieren, dass ihre Blutalkoholkonzentration im Todeszeitpunkt 1,01 Promille betrug.

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Trotz der für sie - sie war Alkohol nicht gewohnt - hohen Blutalkoholkonzentration blieb sie handlungsfähig. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sie bereits zwang oder durch Täuschung veranlasste, in den PKW zu steigen und mit ihm am Abend in das Waldgebiet zu fahren, ergaben sich nicht. Es war vielmehr davon auszugehen, dass sie an ihrem Entschluss zur gemeinsamen Selbsttötung festhielt und die gesamte Umsetzung des Entschlusses in seine Hände gegeben hatte. Dabei ging sie, als sie über ihr Schicksal verfügte, ebenso wie der Angeklagte, davon aus, dass sie durch die Wirkung des Alkohols in Verbindung mit dem Gasgemisch aus der Kartusche und den übergestülpten Plastiktüten das Bewusstsein verlieren und anschließend versterben würden. Ihre Medikamente hatte die Ehefrau - ebenso wie der Angeklagte seine - nicht mehr eingenommen,

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Nicht sicher geklärt werden konnte, was letztlich aber nicht entscheidungserheblich war, ob der Angeklagte die angebrochene Flasche Ouzo mitgenommen hatte, in der sich noch eine unbekannt gebliebene Restmenge Alkohol befand. Er selbst hatte vor der Fahrt keinen hochprozentigen Alkohol konsumiert, weil er dies grundsätzlich nicht tut, wenn er ein Fahrzeug führt. Ebenso konnte nicht sicher geklärt werden, ob er auf dem Parkplatzgelände, vor dem Tatkerngeschehen, oder - wofür spätere Angaben von ihm gegenüber seiner Schwiegertochter sprachen - nach seiner Rückkehr ins Haus eines von drei in seinem Haushalt verfügbaren Augentropfenmitteln, die er für giftig hielt, namens Azopt, Brimonidin Hexal oder Tavu oral in suizidaler Absicht eingenommen hatte, die ihm zur Behandlung eines erhöhten Augeninnendrucks, dem sog. Glaukom (grüner Star) verordnet worden waren. Auch wenn er den kompletten Inhalt des Fläschchens eines dieser Medikamente bereits im PKW ausgetrunken haben sollte, traten die ohnehin nur denktheoretisch möglichen Nebenwirkungen (Verlangsamung des Pulses, Brustengegefühl bei Azopt, Blutdruckabfall, unregelmäßiger Herzschlag, Kreislaufzusammenbruch bei Brimonidin Hexal und zentralnervöse Zwischenfälle, Herzstillstand bei Tavu) nicht in einer seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigender Weise auf.

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Nach Erreichen des einsam gelegenen Parkplatzgeländes schloss sich in engem zeitlichen Zusammenhang das Tatgeschehen an.

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Sollte der Angeklagte, dessen Steuerungsfähigkeit im Rahmen des nachfolgenden Tatkerngeschehens vollumfänglich erhalten blieb, die angebrochene Flasche Ouzo mitgenommen haben, mag es zu einem weiteren Alkoholkonsum seiner Ehefrau und auch zu einem Konsum von ihm in dann unbekannter Höhe gekommen sein, der sich auf sein Handlungsvermögen aufgrund des sich sodann unmittelbar anschließenden Tatgeschehens jedoch ebenfalls – auch nicht ggf.  im Zusammenhang mit dem oralen Konsum eines Augenmedikaments - nicht in relevant einschränkender Weise auswirkte.

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Die Ehefrau des Angeklagten stülpte eine der von ihm vorbereiteten doppellagigen Mülltüten über ihren Kopf und der Angeklagte half ihr zumindest beim Festzurren der Tüten unter ihrem Kinn vorn im Halsbereich mittels eines der beiden Spanngurte, da sie mit deren Funktionsweise nicht vertraut war. Nicht ausschließbar öffnete er bereits zu diesem Zeitpunkt den Drehknopf der an dem Gestänge befindlichen Gaskartusche, welche sich hinter den Vordersitzen befand und das Gas begann, wie bauseits vorgesehen, sehr langsam auszuströmen. Dabei beobachtete er das Verhalten seiner Ehefrau, während er selbst begann, Vorbereitungen für seinen eigenen Suizid zu treffen.

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Als unter den übergestülpten und unter dem Kinn festgezurrten Tüten der Sauerstoff durch das Atmen verbraucht war, versuchte die Ehefrau dem natürlichen Selbsterhaltungstrieb folgend, der einen unwiderstehlichen Drang beinhaltet, Sauerstoff atmen zu wollen, sich die Tüten vom Kopf zu reißen oder sie vor dem Gesicht zu zerreißen. Der Angeklagte verhinderte diese von ihm bemerkten Bemühungen. Aus Angst vor der drohenden Belastung, die auf ihn zukommen würde, wenn sie nicht aus dem Leben scheiden würden, entschloss er sich spontan die geschaffenen Umstände zur Tötung seiner Ehefrau auszunutzen.  Er hielt zunächst ihre Unterarme beidseits fest, umfasste anschließend ihre Oberarme an beiden Seiten oberhalb der Ellenbögen mit seinen Händen und drückte ihren Oberkörper in den Beifahrersitz zurück. Dies tat er mit seiner ganzen Kraft, bis sich seine ihm körperlich deutlich unterlegene Ehefrau, weil bewusstlos geworden und nachfolgend durch Ersticken verstorben, nicht mehr bewegte. Dabei presste er sie, um ihren von ihm erkannten aufflammenden Widerstand gegen ein Versterben und den Wunsch, sich vor dem Erstickungstod zu retten, zu brechen und stattdessen ihren Tod herbeizuführen, so stark in das Gestell des  Beifahrersitzes, dass er an ihren beiden Unterarmen und in den Tiefen der Oberarmmuskulatur beidseits sowie in der wirbelsäulennahen linksseitigen Rückenmuskulatur und in den Muskeln, die den beiden Schulterblättern unmittelbar aufliegen, zahlreiche ausgedehnte Einblutungen verursachte. Im Rahmen der Bemühungen des Opfers sich durch Winden des Oberkörpers aus der durch den Angeklagten im Sitz fixierten Position zu befreien, stieß dieses mit dem rechten Augenbereich gegen die B-Säule in Höhe der Beifahrertür, wodurch sich nachfolgend auch in diesem Bereich ein massives Hämatom auszubilden begann. Zudem erlitt die Ehefrau des Angeklagten im Rahmen des Tatgeschehens Hautunterblutungen über dem rechten Handrücken, am ehesten infolge von Abwehrversuchen bzw. Anschlagen gegen Holme der Wagenkarosserie. Ob der Angeklagte zum Zwecke der Ausübung dieser Gewalt das Fahrzeug verließ und sich bei geöffneter Beifahrertür über seine Ehefrau beugte, oder ob er sich dazu auf dem Fahrersitz sitzend oder kniend umwandte, konnte nicht geklärt werden.

69

Nachdem er wusste, dass seine Frau durch Ersticken verstorben war, blieb der Angeklagte letztlich bis ca. 6:00 Uhr morgens mit ihr auf dem Parkplatz in dem Fahrzeug sitzen. Unwiderlegt stülpte er sich, da er wusste, dass seine Frau tot war, nunmehr selbst das zweite Paar der von ihm vorbereiteten Tüten über den Kopf und zurrte diese mit Hilfe des Spanngurts unter dem Kinn fest, um sich bei weiterhin geöffneter Gaskartusche selbst das Leben durch Ersticken zu nehmen.

70

Als auch bei ihm sein natürlicher, in zurechnungsfähigem Zustand ohne äußere Hilfe nicht zu überwindender Atemreflex einsetzte, löste er, um Luft holen zu können, den Spanngurt und zog sich die Tüten wieder vom Kopf. Er erkannte, dass er sein Vorhaben, sich durch Ersticken zu töten, nicht würde umsetzen können. Er löste spätestens auch jetzt den Spanngurt unter dem Kinn seiner Ehefrau, zog ihn über deren Kopf ab und nahm ihr zudem die doppelt gelegten Tüten vom Kopf. Dabei zerriss eine der Tüten, deren Teil später im Beifahrerfußraum sichergestellt wurde.

71

Er verstaute sowohl die übrigen Plastiktüten als auch beide Spanngurte unter seinem Fahrersitz. Die im Zeitpunkt ihrer späteren Sicherstellung leere Gaskartusche nebst Gestänge beließ er im Kofferraum. Im PKW waren im Tatzeitraum die beiden hinteren Sitze der Rückbank umgelegt, weil der Angeklagte unwiderlegt diesen vergrößerten Innenraum benötigte, um in seinem PKW seine Golftaschen transportieren zu können.

72

Nachfolgend legte er zwei Wolldecken über sich und seine Ehefrau. Nicht ausschließbar schlief er im Verlauf der Nacht vor Erschöpfung ein und wachte am frühen Morgen frierend auf. Er stieg aus dem PKW aus, leerte seine Blase und fuhr anschließend zurück zu seinem Haus. Auf dem Parkplatzgelände wurde im Rahmen einer polizeilichen Nachschau weder ein Glas aufgefunden, das er, wie später in der Hauptverhandlung geschildert, aus dem Fenster geworfen haben will, noch konnte entlang seiner Fahrtstrecke eine leere Ouzo-Flasche sichergestellt werden, die er ebenfalls aus dem Fenster geworfen haben will.

73

Auf seiner Rückfahrt sackte der Leichnam seiner Ehefrau vom Beifahrersitz immer wieder seitlich gegen seine Schulter und behinderte ihn dadurch beim Bedienen der Gangschaltung des Fahrzeugs.

74

An seinem Wohnhaus angelangt, setzte er seinen PKW – wie stets – von der Straße aus rückwärts die sehr steile, von beiden Seiten mit Betonwänden eingefasste, schmale, da nur wenig mehr als eine Fahrzeugbreite umfassende Zufahrt hinab in die Garage hinein. Dort deckte er den toten Körper seiner Ehefrau, der, nachdem der Angeklagte ausgestiegen war, mit dem Oberkörper seitlich auf dem Fahrersitz zu liegen kam, mit den beiden Decken im oberen Bereich bis über den Kopf reichend vollständig ab. Anschließend begab er sich über den Kellerraum die Treppe hinauf in sein Wohnhaus. Er zog seine Schuhe aus, stellte sie neben anderen an dem gewohnten Platz ab und hängte den von ihm getragenen Mantel an der Garderobe auf einen Bügel auf. Gegen 7:30 Uhr rief er den Festnetzanschluss seines Sohnes an, erreichte jedoch lediglich den eingerichteten Anrufbeantworter. Auf diesem hinterließ er - umsichtig und strukturiert- die Nachricht, dass etwas Schlimmes passiert sei, man sofort zu ihm kommen solle und dass man an die Schlüssel für seine Wohnungstür denken solle.

75

Anschließend zog er sich einen Schlafanzug an und nahm spätestens jetzt ein Fläschchen von den bereits beschriebenen Augentropfen zu sich. Sodann legte er sich in der oberen Etage des Hauses in sein Bett und schlief ein. Gegen 8:30 Uhr hörte seine Schwiegertochter den Anrufbeantworter ab. Sie und der Sohn des Angeklagten liefen sofort die ca. 200 m zum Haus des Angeklagten, dessen Haustür sie aufschlossen. Schon im Flurbereich riefen sie laut nach ihm und der Angeklagte, der ihr Kommen gehört hatte, kam ihnen kurz darauf verschlafen wirkend auf wackligen Beinen entgegen. Auf ihre erregten Fragen, was passiert sei, teilte er ihnen mit, dass R tot sei, unten im Auto liege, welches in der Garage stehe. Die Zeugin Q. lief sofort die Treppe hinab in den Kellerbereich und von dort in die Garage. Sie fand das Fahrzeug vor, an dem die Fahrerscheibe heruntergekurbelt war und erblickte ein Bündel, das seitlich halb auf dem Fahrersitz zugedeckt lag. Sie griff durch die geöffnete Fensterscheibe der Fahrerseite und entfernte die Decke, die über den Kopf des Opfers gezogen war. Aufgrund der fahlen Gesichtshaut ihrer Schwiegermutter ging sie sofort davon aus, dass sie tot war. Sie lief zurück ins Wohnhaus und teilte ihrem Ehemann mit, dass seine Mutter tot sei. Gegen 9:04 Uhr wurden Rettungswagen und die Polizei informiert.

76

Während sie deren Eintreffen abwarteten, fragte die Zeugin Q. den Angeklagten, was passiert sei. Dieser berichtete ihr folgenden Sachverhalt, von dem sich die Zeugin einen Erinnerungsvermerk fertigte: Sie hätten entschieden, dass es nicht mehr weiter gehe. Sie seien beim Griechen essen gewesen. R habe dann geschlafen, sei wach geworden und sie hätten gesagt, dass sie es jetzt tun würden. Sie seien zu dem Parkplatz gefahren und hätten Ouzo getrunken, die Tüten über den Kopf gestülpt und Decken über sich gelegt. Die Leute hätten nicht über ihren Anblick erschrecken sollen. Bei R sei es schnell gegangen, sie sei herübergekippt, er habe das Gas aufgedreht und wäre morgens wieder wach geworden. Er habe noch gewartet wegen des Restalkohols, weil er nicht nach Hause habe fahren wollen. Dann habe er Augentropfen getrunken, die giftig seien, und sei ins Bett gegangen. Erhängt habe er sich nicht, weil sie ihn so nicht hätten im Haus vorfinden sollen“.

77

Die zuerst eintreffenden Rettungskräfte schlossen zunächst durch entsprechende CO2 Messungen aus, dass eine Gefahr für die Helfer bestand. Ursprünglich waren die Ersthelfer davon ausgegangen, dass jemand sich mit Autoabgasen in der Garage das Leben genommen habe. Der eintreffende Notarzt, der Zeuge Dr. L., nahm als sichere Todeszeichen eine bereits vorhandene Leichenstarre und entsprechende Totenflecken an dem Opfer wahr. Außerdem bemerkte er ein Hämatom am Auge sowie eine Injektionsstelle am Arm des Opfers, die von ihrem Klinikaufenthalt herrührte. Nachfolgend erfuhr er, nachdem er sich ins Haus zu den dort anwesenden Personen begeben hatte, vom Angeklagten, dass das Opfer in stationärer Behandlung in der Psychiatrie gewesen sei. Zudem berichtete der Angeklagte ihm, dass seine Frau und er am Abend zuvor versucht hätten, sich auf dem Parkplatz durch eine Kombination mit Alkohol, Gas und Plastiktüten, die sie über den Kopf gestülpt hätten, das Leben zu nehmen. Es habe bei ihm aber nicht funktioniert, er sei am Morgen wach geworden und wieder nach Hause gefahren. Dabei wirkte der Angeklagte aufgelöst und weinte. Der ärztliche Zeuge sah keinerlei Anzeichen dafür, dass beim Angeklagten am Vorabend ein akuter Rauschzustand vorgelegen haben könnte. Die Einnahme von Augentropfen berichtete der Angeklagte ihm nicht.

78

Weil der Angeklagte sein eigenes Überleben beklagte und immer wieder von einem gemeinsam geplanten Suizid berichtete, veranlasste der Notarzt, dass er in das Klinikum V. in C. mittels RTW verbracht wurde. In der dortigen Notaufnahme wurde nach einem durchgeführten Gespräch, in dem der Angeklagte angab gestern Abend ¼ l Schnaps und Augentropfen getrunken zu haben und anschließend zusammen mit Propangas versucht zu haben, sich mit seiner Frau das Leben zu nehmen, seine stationäre Aufnahme unter dem Verdacht einer akuten Belastungsreaktion veranlasst. Die das Notaufnahmeprotokoll fertigende Ärztin W. hielt fest, dass beim Angeklagten sowohl das EKG als auch die erhobenen Laborbefunde unauffällig waren, Anzeichen für ein Nierenversagen oder eine Blutbildveränderung mithin nicht vorlagen. Der sich anschließende einwöchige Aufenthalt des Angeklagten im Klinikum V. basierte auf freiwilliger Grundlage. Die behandelnden Ärzte, so der Oberarzt U., sahen mit Blick auf den fehlgeschlagenen Doppelsuizid eine akute Eigengefährdung des Angeklagten und glaubten ihm seine Distanzierung von einer eigenen Suizidalität nicht. Weil gebietsmäßig für den Wohnort des Angeklagten die Fachklinik Stiftung I. in OX. zuständig war, wurde der Angeklagte am 4.03.2015 dorthin verlegt. Im Zeitraum seiner Behandlung in V. hatte er deutlich gemacht, dass er sich entlastet fühle, da seine Frau nicht mehr leide. Wenn die Ärzte gleichwohl seine weitere Behandlung anregten, reagierte er vereinzelt verbal aggressiv und uneinsichtig. Die Verlegung in die Stiftung I. erfolgte deshalb gegen seinen Willen nach den Vorschriften des PsychKG. Über diesen Wechsel zeigte er sich in der Stiftung I. verärgert und anklagend. Er verwies darauf, immer wieder beteuert zu haben, dass er keinerlei Grund habe, sich umzubringen, weil die Situation, an der er gelitten habe, nun nicht mehr bestehe, und er nun endlich leben könne. Er fühlte sich insgesamt ungerecht behandelt, führte an, dass seine Nachbarn ihm hohen Respekt zollen würden, weil er es all die Jahre mit seiner Ehefrau ausgehalten habe. Im Verlauf der weiteren Behandlung drängte er darauf, nach Hause entlassen zu werden, wenngleich er immer wieder eine wechselhafte Stimmung in seinen Gefühlen zeigte, da er auf der einen Seite sich schuldig fühlte, dass er nicht bei seiner Frau war, andererseits aber auch eine Erleichterung über die nunmehr eingetretene Situation berichtete. Nachfolgend bewältigte der Angeklagte erfolgreich mehrere Belastungserprobungen in sein häusliches Umfeld und entschloss sich am 24.03.2015 die Behandlung nicht länger fortzusetzen.

79

In einem Zeitfenster zwischen dem 26.03.2015 bis zum 16.12.2016 blieb er im Abstand von 4-12 Wochen dort noch ambulant angebunden.

80

Im Verlauf der Monate ging es dem Angeklagten in seinem häuslichen Umfeld zunehmend besser. Er hält sich auf einem Trimmrad fit, absolviert jeden Morgen bestimmte Turnübungen und geht weiter dem Golfspielen nach. Allerdings belastete ihn das gegen ihn anstehende Gerichtsverfahren wegen Totschlags. Der Eröffnungbsbeschluss der Kammer datiert insoweit vom 13.05.2016.

81

3.

82

Aufgrund des Monokelhämatoms am rechten Auge sowie den Hämatomen an den Unterarmen des Opfers wurde bereits vom Notarzt L. ein Fremdverschulden nicht ausgeschlossen, sodass ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet und nachfolgend eine Obduktion durchgeführt wurde.

83

Bei der schichtweisen Präparation des Rückens des Opfers durch den Sachverständigen Dr. KL. zeigte sich erst in vollem Umfang das massive Ausmaß der flächigen Einblutungen im hohen und mittleren Rückenbereich. So betrug eine Einblutung wirbelsäulennah linksseitig 7 × 4 cm, rechtsseitig 24 × 10 cm, beginnend auf Höhe des unteren linken Schulterblattanteils. Die sog. Deltamuskeln zeigten sich beidseits sehr ausgedehnt eingeblutet, rechtsseitig in einem Bereich von 10 × 5 cm linksseitig betrug der Durchmesser der Einblutung 6 cm. Ebenso war die Muskulatur im Bereich des linken Schulterblatts mit einer Ausdehnung von 8 × 5 cm maßgeblich eingeblutet. Bei schichtweiser Präparation der Arme wiesen diese die bereits beschriebenen, teilweise streifigen Einblutungen in den Bereichen der beiden Oberarme auf, die eine Ausdehnung bis zu 7 × 2 cm zeigten und ein Hinweis auf ein festes Zugreifen in diesem Bereich waren .

84

Zur weiteren Aufklärung des Tatgeschehens wurde aufgrund der Vielzahl der anlässlich der Obduktion vorgefundenen morphologischen Korrelate einer stattgefundenen stumpfen Gewaltanwendung der Beifahrersitz des Pkws des Angeklagten ausgebaut und bis auf den Metallrahmen von seinem Schaumstoffüberzug befreit. Im Rahmen eines durchgeführten „Rekonstruktionsversuchs“ mit dem Leichnam der Verstorbenen zeigte sich, dass bei zentraler Positionierung des Leichnams auf dem Sitz der obere Rand des Metallrahmens im oberen und mittleren Schulterblattbereich des Körpers verlief und die rohrartigen, seitlichen Begrenzungen des Metallrahmens Kontakt zu den seitlichen und rückwärtigen Oberarmen hatte, so dass die Hämatome im oberen und mittleren Rückenbereich sowie an den seitlichen, oberen Oberarmen (Delta-Muskeln beidseits) plausibel mit der seitlichen bzw. oberen Begrenzung des Metallrahmens des PKW-Sitzes in Einklang gebracht werden konnten.

85

Als weiteres Sektionsergebnis zeigten sich mit einem Erstickungstod einhergehende, luftkissenartig blutgestaute Lungen sowie bei fehlenden Einblutungen in die tieferen Halsweichteile im vorderen Halsbereich zwei Oberhautverletzungen, die plausibel durch die Schnalle des Spanngurtes oder dort kratzende Fingernägel verursacht worden sein können.

86

III.

87

Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

88

Das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung war maßgeblich davon geprägt, dass er sich mit der objektiven Spurenlage nicht konfrontieren ließ und sich auf sein hohes Alter, das zu Ungenauigkeiten in der Erinnerung führe, zurückzog, wenn ihm sich ergebene Widersprüche in seinen Schilderungen vorgehalten wurden.

89

Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:

90

Er habe seine Ehefrau von der Klinik abgeholt und diese habe sich dann zu Hause ins Bett gelegt. Am Nachmittag hätten sie gemeinsam ca. 15 Minuten lang Kaffee getrunken. In dieser Situation sei der gemeinsame Entschluss gefallen, sterben zu wollen und geplant worden, wie das Ganze ablaufen solle. Er habe einfach nicht mehr gewollt, seine Frau habe aber gesagt, dass er sie bitte nicht allein lassen solle. Er habe die Schnauze voll gehabt, ihr Weg sei immer weiter bergab gegangen durch die Krankheit, ohne positive Ansätze für eine Zukunft. Sie seien beide platt gewesen, es habe eine Todessehnsucht bestanden, beide seien verzweifelt gewesen.

91

Auf dem Parkplatz hätten er und seine Ehefrau Ouzo aus der von ihm mitgenommenen Flasche konsumiert. Den Alkohol habe er in ein Glas geschüttet. Zusätzlich habe er die Augentropfen, die er mit Apfelsaft verdünnt vorbereitet gehabt habe, eingenommen. Seine Ehefrau, die durch die Medikamente sowieso angeschlagen gewesen sei, habe weniger Alkohol benötigt als er und nach kurzer Zeit, ca. 5 Minuten, gesagt, dass sie etwas merke. Sie habe sich die Tüten über den Kopf gestülpt und den Spanngurt angelegt, wobei er ihr wohl geholfen haben müsse, weil sie sich damit nicht auskenne. Sie sei dann kurz darauf mit dem Kopf auf seine linke Schulter gesackt, als er gerade begonnen habe, sich auch fertig zu machen, und sich die Tüte über den Kopf zu stülpen sowie den Spanngurt umzulegen. Er habe nicht gesehen, wie sie unter den Tüten geatmet habe. In kürzester Zeit sei auch er weg gewesen. Nach etwa 7 Stunden sei er wieder wach geworden. Es sei kalt im Fahrzeug gewesen, die Tüten habe weder er noch seine Ehefrau mehr über dem Kopf gehabt. Er habe wegen seiner vollen Blase aufspringen und das Fahrzeug verlassen müssen. Anschließend sei er wieder eingestiegen und habe die kalte Tüte genommen und sich erneut über den Kopf gezogen. Diese habe bei jedem Atemzug laut geknallt. Er habe wieder versucht, sich das Leben zu nehmen, weil er nicht allein habe zurückbleiben wollen, aber es habe nicht funktioniert. Er sei mit dem PKW nach Hause gefahren, was schwierig gewesen sei, weil seine Frau mit ihrem seitlich nach links gesunkenen Körper die Betätigung der Schaltung behindert habe. Da die Ouzo-Flasche, die vor dem Fahrersitz auf dem Boden gelegen habe, unter seine Pedale im Autohätte rollen können, habe er sie auf dem Heimweg aus dem Fenster geworfen. Das Glas habe er bereits auf dem Parkplatz aus dem Fenster ins Gras geworfen gehabt. Von Decken in dem Fahrzeug wisse er nichts. Er habe sie nicht benutzt, wisse auch nicht, wie die Tüten unter den Sitz gekommen sein sollen. Eine Erklärung für die Verletzungen seiner Ehefrau an der rechten Seite in ihrem Gesicht habe er nicht. Es habe keinen Streit gegeben, bevor sie ins Auto eingestiegen seien. Er habe ihr nichts getan, woher die Hämatome an ihren Armen resultieren, wisse er nicht. Das gleiche gelte für die Hämatome auf ihrem Rücken, er habe seine Ehefrau nach ihrem Klinikaufenthalt aber auch niemals nackt gesehen. Er habe seit 40 Jahren Rückenbeschwerden und leide unter Schmerzen, wenn er nur wenige Bewegungen im Garten oder im Haushalt mache. Wie solle er seine Frau, die er geliebt habe, vom Fahrersitz aus um die Ecke `rum in den Sitz gedrückt haben? Das Fahrzeug habe er zu diesem Zeitpunkt nicht verlassen.

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Soweit diese Einlassung von den obigen Feststellungen abweicht, ist sie zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.

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1.

94

Die Feststellungen zu dem Verlauf der ehelichen Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau hat die Kammer überwiegend auf seine Angaben gestützt, zumal diese einhergingen mit den Bekundungen der Eheleute Q. und denen der langjährigen Nachbarn, den Zeugen P.,der als Zeugen vernommenen Ärzte sowie denen der Betreuerin B..

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Danach war sicher davon auszugehen, dass das manisch-depressive Krankheitsbild das Leben des Angeklagten über 50 Jahre hinweg belastete und bestimmte. Außer Frage stand auch, dass der Angeklagte trotz der schwankenden Gemütslagen seiner Ehefrau sich in hohem Maße verantwortungsbewusst und liebevoll um sie kümmerte und dass all die Jahre Gewalt in der Ehe keine Rolle spielte. Gleichzeitig wurde aber auch deutlich, dass es ihm in den Jahren auch gelang, eigene Freiräume zu finden, die ihm Halt gaben und seine Kräfte stärkten, den Alltag zu bewältigen. So spielte er über Jahre hinweg intensiv und erfolgreich Golf, führte in diesem Zusammenhang zahlreiche Reisen durch und nutzte die Möglichkeiten immer wieder regelmäßig Kuren oder Reha-Maßnahmen durchzuführen. Insoweit wurde deutlich, dass den Angeklagten sein Schicksal zwar langjährig belastete, dass er aber in den zurückliegenden Jahren nicht resignierte, sondern sich immer wieder den wechselnden Krankheitsbildern seiner Ehefrau stellte und diese im Rahmen ihrer zahlreichen Krankenhausaufenthalte auch begleitete. Soweit er - unabhängig von altersbedingt eintretenden Erkrankungen - Belastungssymptome wie Herzbeschwerden und Schwindel klagte, erkannte er diese letztlich selbst als psychosomatisch bedingt, weil er sich nach den Kuren und Reha-Maßnahmen regelmäßig deutlich besser fühlte. Ausschlaggebend dafür, dass der Angeklagte in den Jahren in der Lage war, sowohl einer Berufstätigkeit nachzugehen als auch anschließend seinen Alltag innerhalb seiner Familie zu bewältigen, war auch der Umstand, dass er von einem familiären Netz umgeben war, das ihm engagiert half, die Erkrankung seiner Ehefrau mit aufzufangen. Erst in den letzten Jahren, als dieses Netz kleiner geworden war, zeigten sich bei ihm eine depressive Symptomatik und Anpassungsstörungen, die von seinen ihn behandelnden Ärzten auch diagnostiziert wurden. Zu keinem Zeitpunkt wurde jedoch bei ihm das Ausmaß einer schweren depressiven Phase erreicht. Der Angeklagte blieb vielmehr in der Lage, sich selbst, seinen Haushalt und den Garten vollumfänglich zu versorgen und lehnte ihm ärztlicherseits gebotene Möglichkeiten ab, auf stimmungsregulierende Psychopharmaka zurückzugreifen. Auch behielt er die Möglichkeit, auf seine zuletzt von ihm empfundene Überforderung zu reagieren und sowohl auf die Zeugin B. als auch auf seinen behandelnden Arzt zuzugehen, wodurch es zur Einweisung seiner Ehefrau ins Klinikum Anfang des Jahres 2016 und zur Beantragung einer erneuten Kurmaßnahme für ihn kam. Sein unwiderlegter Entschluss, aus dem Leben scheiden zu wollen, beruhte letztlich auf einer eigenen Bewertung seiner Lebensumstände, die er weder mit seinen Familienangehörigen noch der Zeugin B. oder den ihn und seine Ehefrau behandelnden Ärzten mitteilte. Dabei verschloss er sich offensichtlich, wie es seinem Wunsch nach einem autarken Leben entsprach, der vorgesehenen, ihn entlastenden Hilfsmittel wie z.B. dem regelmäßigen Aufenthalt seiner Ehefrau in einer Tagesklinik, weil er für sich zu der Überzeugung gelangt war, dass es für ihn keine lebenswerte Zukunft mehr an der Seite seiner erkrankten, austherapierten Ehefrau geben könne.

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2.

97

Nicht zu widerlegen war, dass seine Ehefrau sich – wenn auch durch ihn hervorgerufen – freiwillig entschloss, gemeinsam mit ihm aus dem Leben zu scheiden.

98

Auffällig war allerdings insoweit, dass dieser gewichtige Entschluss in einem sehr kurzen Zeitfenster, nämlich während des Kaffeetrinkens am Tatnachmittag, gefasst worden sein musste. Dies galt umso mehr, als dass auch nicht im Ansatz konkrete Pläne der Eheleute bestanden, gemeinsam sich das Leben nehmen zu wollen, auf die hätte zurückgegriffen werden können. Derartiges behauptete auch der Angeklagte nicht, wenngleich er deutlich machte, dass sie in den Jahren mehrfach in ihrer Verzweiflung davon gesprochen hätten, dass es z.B. schön wäre, einfach gemeinsam umzufallen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau am Tattag mit Suizidgedanken trug, ergaben sich nicht. Ihre behandelnden Ärzte, insbesondere der Zeuge E., der mit ihr zahlreiche Gespräche, zuletzt vor ihrer Erprobung ins häusliche Umfeld, führte, schätzten sie insoweit als stabil ein. Der Zeuge machte nachdrücklich deutlich, dass, wenn es für ihn nur den geringsten Hinweis gegeben hätte, er sie nicht ins häusliche Umfeld entlassen hätte. Insoweit war ohnehin zu bedenken, dass die Ehefrau des Angeklagten, abgesehen von der Medikamenteneinnahme im Jahr 2009 niemandem gegenüber jemals geäußert hatte, sich das Leben nehmen zu wollen. Auch gegenüber der Nachbarin P. äußerte sie am Nachmittag des Tattages keine entsprechenden Gedanken, geschweige denn konkrete Pläne, obwohl sie mit Blick auf die Anzahl der von ihr einzunehmenden Medikamente und angesichts des Empfindens ihres körperlichen Abbaus verzweifelt erschien und einen Lebensüberdruss erkennen ließ. Entsprechend berichtete die Zeugin, deren Angaben ebenso wie diejenigen ihres Ehemannes in jeder Hinsicht glaubhaft wirkten, zumal beide Zeugen keinen Hehl aus der von ihnen empfundenen Hochachtung vor dem Angeklagten im Rahmen ihrer Angaben machten, dass ihre Nachbarin sich im Gespräch mit ihr wieder beruhigt habe und schließlich ihre Sorge im Vordergrund gestanden habe, ihr Ehemann könne zuhause aufwachen und in Sorge geraten, wo sie sich aufhalte.

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Danach war sicher feststellbar, dass allein der Angeklagte mit seinen Ausführungen, lebensmüde zu sein und keine gemeinsame lebenswerte Zukunft mehr vor sich zu sehen, den Stimmungswandel in seiner Ehefrau hervorrief. Hierfür sprachen nicht nur die Inhalte der Gespräche, welche der Angeklagte zuletzt mit den Zeugen P. führte, sondern auch die Art seiner Einlassung, die davon gekennzeichnet war, dass er maßgeblich seine eigene Sichtweise schilderte, dass er nicht mehr gewollt habe, und dass seine Frau gesagt habe, bitte lass mich nicht allein. In diesem Kontext führte er dann übergangslos aus, dass die Verzweiflung bei ihnen gemeinsam so groß gewesen sei und ihre Gespräche nicht auf eine Zukunft ausgerichtet gewesen seien. Dass er maßgeblich der Initiator war und maßgeblich die Koordination und Abwicklung der Selbsttötung bestimmte, stellte der Angeklagte im Kern auch nicht in Abrede, da er mehrfach einräumte, seine Ehefrau sei aufgrund ihres Zustandes gar nicht mehr in der Lage gewesen, gezielte Vorbereitungen zu treffen und diese dann auch noch chronologisch abzuwickeln. Seiner hohen Überlegenheit gegenüber seiner Ehefrau, die sich letztlich seiner Vorgehensweise vollständig auslieferte, war sich der Angeklagte offensichtlich bewusst. Das durch die Krankheit labilisierte innere Erleben des Opfers und die damit einhergehende hohe Suggestibilität, da die Ehefrau ihre Abhängigkeit von dem Angeklagten erkannte, machten es ihm insoweit leicht, sie zu beeinflussen und ihre Entscheidungen in die von ihm gewollte Richtung zu lenken.

100

Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte seine Ehefrau durch Täuschung, Druck oder gar Gewalt zwang, abends ins Auto zu steigen und mit ihm zu dem Parkplatz zu fahren, ergaben sich nicht. Die Kammer folgt insoweit seiner Einlassung, dass sie ohne weitere Diskussionen nach einer entsprechenden Aufforderung von ihm gegen 21:00 Uhr das Haus verlassen hätten. Außerdem sprach der objektivierbare, da durch die Spurenlage belegbare Umstand, dass er jeweils zwei Mülltüten und zwei Spanngurte vorbereitet hatte, welche später unter den Sitzen aufgefunden wurden, für seine Darstellung, dass er gemeinsam mit seiner Ehefrau in dem PKW durch die von ihm vorbereiteten Möglichkeiten versterben wollte.

101

3.

102

Die weitergehenden Schilderungen des Angeklagten hinsichtlich der tatrelevanten Abläufe auf dem Parkplatzgelände sind demgegenüber sicher widerlegt.

103

a.

104

Das Opfer konsumierte nicht, wie er es schildert, nach dem Restaurantbesuch erst auf dem Parkplatzgelände wieder Alkohol, bevor es dann kurze Zeit später unter den Mülltüten leblos an seine Schulter gesackt sein soll. Der Angeklagte, der ansonsten darauf achtete, dass seine Ehefrau keinen Alkohol konsumierte, muss vielmehr dafür Sorge getragen haben, dass sie nach dem gemeinsamen Restaurantbesuch weiteren Alkohol zu sich nahm. Die Blutalkoholkonzentration des Opfers betrug im Zeitpunkt seines Todes 1,01 Promille im Schenkelblut. Nach den in sich schlüssigen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. KL. findet sich im Schenkelvenenblut des Leichnams nur Alkohol, der vom Körper resorbiert worden sei. Dies bedeute, dass wenn der Alkohol in wenigen Minuten vor dem Tod aufgenommen worden wäre, ein Großteil von ihm noch nicht vom Körper resorbiert worden sein könne, da dieser Vorgang wenigstens ein, eher bis zu zwei Stunden in Anspruch nehme. Gleichzeitig finde mit dem Todeseintritt kein Alkoholabbau mehr statt, sondern allenfalls nur noch eine passive Diffusion des Alkohols vom Magen ins Herz. Auf Veranlassung der Kammer hat der Sachverständige sodann unter Berücksichtigung der sogenannten Widmark-Formel (Alkoholmenge in Gramm geteilt durch Körpergewicht mal Reduktionsfaktor abzüglich Resorptionsdefizit) dargelegt, dass der vom Opfer am Nachmittag in dem Restaurant konsumierte Alkohol in Form von 0,3 l eines Biermischgetränkes (150 ml Bier mit 5 % Vol = 7,5 ml Alkohol und 1 cl Ouzo mit 40 % Vol. = 4 ml Alkohol, zusammen 11,5 ml Alkohol x 0,81 spezifisches Gewicht des Alkohols, ergibt 9,3 g reinen Alkohol und unter Zugrundelegung eines Körpergewichts von 60 Kilogramm und eines Reduktionsfaktors von 0,6 sowie abzüglich eines  Resorptionsdefizits von 10 %) einen BAK-Wert in Höhe von 0,23 Promille ergeben habe, der auch bei sehr langsamen Abbau in weniger als 2 Stunden, mithin im Tatzeitpunkt, nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Unter Anwendung derselben, dargestellten Berechnungsformel legte er sodann dar, dass, um die bei dem Opfer gemessene BAK im Schenkelblut in Höhe von 1,01 Promille zu erreichen, dieses mindestens 40 g reinen Alkohol konsumiert haben müsse, mithin 125 ml Ouzo habe trinken müssen und zwar zu einem früheren Zeitpunkt, sodass der Körper Gelegenheit gehabt habe, diesen Alkohol noch zu resorbieren.

105

Danach war sicher davon auszugehen, dass die Ehefrau des Angeklagten auch nach dem Restaurantbesuch weiteren Alkohol konsumiert haben musste, dessen genaue Menge aber letztlich nicht zu klären war. Denn, da mit dem Tode im Körper kein Abbau von Alkohol mehr stattfindet, besteht auch die Möglichkeit, dass die Ehefrau mehr Alkohol konsumiert haben konnte als eine Menge in Höhe von mindestens 125 ml Ouzo, die zu der gemessenen Blutalkoholkonzentration führte, vom Körper aber nicht mehr aufgenommen wurde.

106

Die Einlassung des Angeklagten, insbesondere die einzelnen von ihm beschriebenen Sequenzen, Alkohol trinken, Tüten über den Kopf stülpen, Zusammensacken stellt zur Überzeugung der Kammer einen Versuch dar, aus laienhafter Sicht, vermeintlich plausibel den Tod seiner Ehefrau durch kumulativen Einsatz der von ihm gewählten Mittel zu erklären. Dabei verkennt er aber nicht nur, dass sich die Auswirkungen von Alkohol im Körper anders darstellen, als von ihm vermutet, sondern insbesondere verkennt er auch die Abläufe eines Erstickungstodes, wie sie in der Hauptverhandlung von dem rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. KL. im Einzelnen dargelegt wurden.. Der, wie seine Ehefrau, handlungsfähig gebliebene Mensch würde dem Atemreflex folgend nämlich stets versuchen, sich dem Erstickungstod durch Verschaffung einer Möglichkeit, wieder Luft zu holen, zu entziehen. Der Sachverständige Dr. KL. legte nach Vorgabe der entsprechenden Anknüpfungstatsachen durch die Kammer insoweit dar, dass schon der vom Angeklagten geschilderte Zeitraum, nämlich bereits kurz nach Überstülpen der Tüten, nicht plausibel zu einer Bewusstlosigkeit führen könne. Denn sowohl in den übergestülpten Tüten sei ein Luftreservoir vorhanden als auch in der Lunge und alle anderen Organe seien zusätzlich in der Lage, Sauerstoff über das Blut ins Hirn zu bringen. Danach sei eine Zeitspanne von mehreren Minuten, eher länger als 3 Minuten zu erwarten, bis eine Bewusstlosigkeit eintrete. Es entstehe zudem vor dem Eintritt der Bewusstlosigkeit ein kritischer Moment, in dem der Selbsterhaltungstrieb gewissermaßen die Kontrolle übernehme. Um diesen zu überwinden, müsse derjenige, der sich das Leben nehmen wolle, entweder ganz massiv intoxikiert oder aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig sein, da ansonsten der menschliche Atemreflex dazu führe, dass man sich die Tüte vom Kopf reiße oder zerreiße, um wieder Sauerstoff atmen zu können. Gerade der unter den Tüten durch den Atmungsvorgang entstehende CO2 Anstieg mache den Drang Sauerstoff zu atmen extrem stark und die Art und Weise dieses Erstickungsvorgangs umso unerträglicher. Angesichts des einsetzenden extremen Atemreizes würde der handlungsfähig gebliebene Mensch auf jeden Fall sich selbst von der Tüte befreien, weil er nicht in der Lage wäre, die Qual des Nichtatmens ohne äußere Einwirkungen auf seine Handlungsmöglichkeiten zu durchstehen.

107

Danach konnte die Ehefrau des Angeklagten bereits nicht als Folge eines im PKW konsumierten Alkohols und auch nicht infolge des Überstülpens der Tüten plausibel zusammengesackt sein. Dies galt umso mehr, als dass der Angeklagte auch die Wirkungen des von ihm in das Fahrzeuginnere eingeleiteten Gasgemischs völlig falsch einschätzte, da nach den Angaben der Sachverständigen F., die die Erkenntnisse aus dem Gutachten des TÜV Rheinland in der Hauptverhandlung überzeugend referierte, das Gasgemisch an sich keine toxische Wirkung habe und die gemessene Minimalkonzentration an Sauerstoff im Fahrzeuginneren stets 20,7 Volumen Prozent betragen habe, was angesichts eines Sauerstoffgehalts der reinen Außenluft von 20,95 Volumen Prozent immer weit oberhalb eines kritischen Bereichs von 7,9 Volumen Prozent Sauerstoff, der zu einer Bewusstlosigkeit hätte führen können, gelegen habe.

108

b.

109

Zudem war sicher feststellbar, dass die am Opfer festgestellten Verletzungen überwiegend auf eine Fremdbeibringung zurückzuführen waren.

110

Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau wurde deutlich, dass die in den Feststellungen im Einzelnen aufgeführten massiven Hautunterblutungen und Hämatome bereits aufgrund ihrer unterschiedlichen Lage am Körper nur im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen und durch Einwirkung von außen beigebracht worden sein können. In diesem Zusammenhang machte der Sachverständige Dr. KL., der die Obduktion durchführte, deutlich, dass sich das ganze Ausmaß der Unterblutungen erst im Rahmen der Sektion dargestellt habe. Er erläuterte, dass die streifenartigen Einblutungen im rechten Oberarm bzw. die Einblutungen in der tiefen Oberarmmuskulatur beidseits sich typischerweise als Griffspuren bzw. Hinweise auf ein festes Zugreifen in diesem Bereich im Rahmen einer Fremdbeibringung dargestellt hätten, wobei nicht rekonstruierbar sei, von welcher Seite aus die Finger aufgelegen hätten. Auch sei aufgrund der massiven Unterblutungen im Schulter- und Rückenbereich davon auszugehen gewesen, dass es sich um Widerlagerverletzungen handeln müsse. Weil diese Gefäßverletzungen so gravierend gewesen seien, sei er zunächst davon ausgegangen, das Opfer habe bei Tatbegehung auf dem Boden als festen Untergrund liegen müssen und deshalb in Erwägung gezogen, dass es sich bei dem PKW nicht um den Tatort handeln könne. Aus diesem Grund sei dann die Idee zur Rekonstruktion entstanden, weil ihm aufgefallen sei, dass die Verstrebungen des Fahrersitzes mit den Unterblutungen im hohen und mittleren Rückenbereich sowie in den Schulterblättern korrespondieren könnten. Dass diese Annahme zutreffend sei, habe der Rekonstruktionsversuch mit dem Leichnam, bei dem er anwesend gewesen sei, eindeutig ergeben. In diesem Zusammenhang führte der Sachverständige auf Nachfrage des Gerichts aus, dass ein schnelles, auch mehrfaches Anlehnen des Körpers mit der eigenen zur Verfügung stehenden Kraft gegen den Sitz nicht ausreichen würde, um derartig massive Unterblutungen herbeizuführen. Vielmehr müssten größere Kräfte eine längere Zeit fixierend auf den im Sitz befindlichen Körper eingewirkt haben, um die Mehrzahl der Gefäßverletzungen, die für das hohe Ausmaß der Einblutungen verantwortlich seien, herbeizuführen. Auch gebe der Umstand, dass das Opfer das blutverdünnende Medikament Ass 100 in einer moderaten Dosis eingenommen habe, keinen Anlass zu einer anderen Einschätzung. Denn selbst wenn an Unterarmen und Handrücken, die ständig der Sonne ausgesetzt seien, gerade bei älteren Menschen sogenannte senile Hautunterblutungen entstehen können, gelte dies nicht für die Bereiche der Oberarme und des Rückens. Außerdem müsse es auch in den anderen genannten Fällen, die durch stecknadelmäßige Einblutungen und nicht wie vorliegend durch flächige Einblutungen imponieren würden, zunächst zu Gefäßverletzungen kommen. Dass die Ehefrau des Angeklagten, wie von der Verteidigung vorgebracht, zudem nicht unter einer übermäßigen Neigung litt, Hämatome auszubilden, wurde durch die Einvernahme ihrer behandelnden Ärzte in der Hauptverhandlung deutlich. Diese ergab, dass die ärztlichen Zeugen entweder keine oder lediglich in Zusammenhang mit einem Sturzgeschehen stehende Hämatome im Rahmen stattfindender ärztlicher Besuche an ihr beobachtet haben.

111

Zudem führte der Sachverständige Dr. KL. aus, dass die zur Klärung der Frage der Todesursache durchgeführten feingeweblichen Untersuchungen nicht nur eine deutliche Blutstauung in sämtlichen Organen des Opfers bei Ausbildung des Vollbildes einer sog. Erstickungslunge gezeigt habe, sondern auch belegt habe, dass die untersuchten Einblutungen an Rücken und Oberarmen allesamt frisch gewesen seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie, weil keinerlei Anzeichen für eine Wundheilung mehr eingetreten sei, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum Todeseintritt stehen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Wertung des Sachverständigen, der sich die Kammer anschließt, dass sich die ebenfalls beim Opfer vorhandene Unterblutung in der seitlichen, rechten Augenregion am ehesten durch ein Anschlagen an das Beifahrerfenster oder die B-Säule erklären lasse, plausibel und nachvollziehbar.

112

Bei alledem kam es auf den von dem Gerichtsmediziner mit all seinen Unwägbarkeiten berechneten möglichen Todeszeitpunkt zwischen 23:35 Uhr und 3:54 Uhr, bei Zugrundelegung einer fraglichen konstanten Temperatur von 8,2° nicht an. Die Ehefrau verstarb nicht, wie es der Angeklagte mittelbar darlegen will, während seiner Bewusstlosigkeit, nachdem sie gegen seine Schulter gesackt und er sodann ebenfalls bewusstlos geworden war. Dies belegen die feingeweblichen Untersuchungen sicher, da nach ihnen die Verletzungen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Todeseintritt stehen. Sie starb vielmehr bei Würdigung der objektiv vorliegenden Spuren- und Beweislage, der sich der Angeklagte vollständig verschloss, während er sie fest in den Beifahrersitz presste, um zu verhindern, dass sie sich die Tüten vom Kopf riss oder zerriss, um wieder atmen zu können.

113

c.

114

In diesem allein maßgeblichen Tatzeitraum war sicher auszuschließen, dass bei dem Angeklagten eine akute Alkoholintoxikation vorlag. Insoweit handelt es sich zur Überzeugung der Kammer bei der Einlassung des Angeklagten um eine reine Schutzbehauptung.

115

Insoweit war bereits mehr als zweifelhaft, ob der Angeklagte überhaupt die Ouzo- Flasche noch mit sich führte, da anlässlich der im Rahmen der Ermittlungen durchgeführten Nachschau weder das von ihm angeblich auf dem Parkplatz aus dem Fenster geworfene Glas noch auf der Fahrt zu seinem Wohnhaus entlang der Wegstrecke eine derartige leere Flasche aufgefunden wurde. Ein an der Wegstrecke sichergestelltes Glas, dessen Auffinden belegt, dass die Nachschau insoweit intensiv war, stammte, so festgestellt, da von ihm eingeräumt, nicht aus dem Haushalt des Angeklagten. Insoweit war nicht erklärbar, warum der Angeklagte sämtliche anderen Gegenstände, wie etwa die Tüten und die Spanngurte, die er unter dem Sitz verstaute, sowie die Gaskartusche im Fahrzeug beließ, und ausgerechnet ein von ihm genutztes Glas aus dem Fenster geworfen haben sollte, eine Vorgehensweise, die im Übrigen auch nicht den vom Angeklagten sonst gepflegten, sich korrekt verhaltenden Umgangsformen entspricht.

116

Selbst wenn er aber in dem kurzen Zeitfenster in dem Pkw begonnen haben sollte, Ouzo zu trinken, gelten hier zum einen dieselben Grundsätze, wie sie unter 3. a. bezogen auf die Ehefrau ausgeführt sind, nämlich dass sein Körper in einer derart kurzen Zeitspanne von wenigen Minuten nicht so viel Alkohol resorbieren kann, dass dies zu einer maßgeblichen Alkoholintoxikation im Sinne eines pathologischen Rauschs, die bei ca. zwei Promille beginnt, führen kann. Zum anderen belegt das vom Angeklagten gezeigte Handlungsmuster - wie noch unter V. darzustellen sein wird -, nämlich dass er seiner Ehefrau nach eigener Darstellung noch beim Festzurren des Spanngurtes behilflich war, und dass er nach den Feststellungen den Versuch seiner Ehefrau erkannt und sodann verhindert haben muss, sich vor dem Erstickungstod zu retten, dass seine Beobachtungs- und Handlungsfähigkeit nicht maßgeblich durch einen Alkoholkonsum beeinflusst war. Insofern fiel auf, dass sich der Angeklagte, wenngleich er detailliert berichtete, wie schnell seine Ehefrau wegen der von ihm angenommenen Alkoholwirkung gegen seine Schulter gesackt sei, während er noch mit den eigenen Vorbereitungen zur Selbsttötung beschäftigt gewesen sei, sich jeweils hinter nicht erklärbare Erinnerungslücken zurückzog, sobald es um seine ersichtlich gesteuerten Handlungen, etwa das Entfernen der Spanngurte und das Abziehen der Tüten vom Kopf seiner Frau oder das Verstauen der Tüten und Spanngurte unter dem Fahrersitz ging. Auch der Notarzt L. hat mit dieser Wertung korrespondierend, am folgenden Morgen keinerlei Anhaltspunkte beim Angeklagten bemerkt, die für einen akuten Rauschzustand am Abend oder in der Nacht hätten sprechen können. In diesem Zusammenhang war zu bedenken, dass durch das austretende Gasgemisch aus der Kartusche, wie dargelegt, anders als vom Angeklagten angenommen, keine weitergehende Wechselwirkung mit einem etwaigen Alkoholkonsum eingetreten sein konnte, was auch für die Einnahme der Augentropfen, egal welchen Fabrikats, galt. Zum einen blieb der Angeklagte, auch wenn er diese bereits im Pkw eingenommen haben sollte, in der dargestellten Weise handlungsfähig und unbeeinträchtigt in seiner Auffassungsgabe sowie seinen Reaktionen. Zum anderen sprach maßgeblich dafür, dass er die Augentropfen erst nach Rückkehr in sein Haus zu sich nahm, dass er dies seiner Schwiegertochter vor Ort an dem Morgen so berichtete. Entsprechend überzeugend legte die Zeugin Q. in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung dar, dass ihrer Auffassung und Erkenntnis nach ihr Schwiegervater sich nach Einnahme der Tropfen, die er für tödlich gehalten habe, ins Bett gelegt habe, um dort auf den Tod zu warten. Dass die Einnahme einer der aufgeführten Augentropfen keine der dargelegten, lediglich theoretisch möglichen Auswirkungen auf die Nieren und das Herz-Kreislaufsystem hatte, wird nach Auffassung der Kammer auch dadurch gestützt, dass die Laborbefunde des Angeklagten am folgenden Morgen im Klinikum V. in jeder Hinsicht unauffällig waren.

117

Weil jedenfalls im Zeitpunkt des relevanten Tatkerngeschehens sicher keine Anzeichen für eine maßgebliche Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Angeklagten geschweige denn das Vorliegen eines pathologischen Rauschzustandes feststellbar waren, konnte es letztlich dahinstehen, ob, bzw. in welchem Umfang der Angeklagte Alkohol im PKW bzw. zusätzlich eine der Augentropfen konsumiert hatte.

118

Soweit er seiner unwiderlegten Darstellung nach sich die Tüten selbst über den Kopf stülpte und mit dem Spanngurt unter dem Kinn befestigte, folgte der Abbruch seines Suizidversuches letztlich den oben ebenfalls dargelegten Regeln, nämlich dass der handlungsfähig gebliebene Mensch dem Atemreflex folgend nicht in der Lage ist, bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit dem Atemreflex nicht nachzugeben.

119

4.

120

Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte aufgrund seines Alters durch körperliche Einschränkungen gehindert gewesen sei, seine Ehefrau in den Sitz zu drücken, bestanden, anders als er es anführt, nicht. Er ist insoweit als rüstiger alter Mann zu bezeichnen. Auch die körperliche Untersuchung im Rahmen des vorbereitenden Gutachtens durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. LC. bestätigte die Beobachtungen der Kammer in der Hauptverhandlung. So schilderte der Sachverständige, der Angeklagte habe sich zwar klagsam gegeben, bei der näheren körperlichen Untersuchung seien aber keine Bewegungs- oder Krafteinschränkungen aufgefallen. Er befinde sich vielmehr in einem altersgemäß guten Zustand. Aufgrund dieser Konstitution war er sowohl körperlich als auch faktisch in der konkreten Situation dem alkoholisierten und durch die übergestülpten Tüten beeinträchtigten Opfer deutlich überlegen, welches zudem mit einer derartigen Vorgehensweise des Angeklagten nicht gerechnet und entsprechend auch keine Abwehrstrategien vorbereitet hatte.

121

Nicht aufklärbar war, ob der Angeklagte das Fahrzeug verließ, um von der geöffneten Beifahrerseite aus auf seine Ehefrau einzuwirken, oder ob er sich lediglich auf seinem Sitz seitlich zu ihr umdrehte, um sie zu erfassen. Eine Tatbegehung war jedenfalls aus beiden Positionen ihm möglich.

122

Angesichts des sicher feststellbaren Tatgeschehens blieb plausibel, dass der Angeklagte, auch wenn bei ihm entgegen seiner Einlassung kein akuter Rauschzustand vorlag, bis zum Morgen auf dem Parkplatzgelände verharrte. Sowohl die Durchführung der Tat, als auch die Erkenntnis, dass er allein zurückbleiben und sich den Fragen nach einem Hergang des Eintritts des Todes seiner Ehefrau würde stellen müssen, dürfte viel Kraft gekostet haben. Entsprechend schloss die Kammer nicht aus, dass er zu einem Zeitpunkt vor Erschöpfung einschlief.

123

Die weiteren Feststellungen hinsichtlich des Verlaufs seines sich anschließenden Klinikaufenthalts beruhen auf den Angaben der ihn behandelnden ärztlichen Zeugen. Aus ihnen wurde deutlich, dass der Angeklagte dem Umstand, dass man ihn mehrere Wochen lang noch für suizidgefährdet hielt, nichts abgewinnen konnte, weil er letztlich den von ihm herbeigeführten Tod seiner Ehefrau, zumal er unter dem Deckmantel eines versuchten Doppelsuizides stand, mit Blick auf seine langjährige Belastung, die er durch sie hatte erfahren müssen und die ihm zuletzt jegliche eigene Lebensfreude genommen hatte, gut zu verarbeiten vermochte.

124

IV.

125

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Todschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Er handelte mit direktem Tötungsvorsatz, als er seine Ehefrau daran hinderte, sich die Tüten vom Kopf zu reißen und so lange in den Beifahrersitz presste, bis sie unter dem Tüten erstickt war.

126

Dass er einen Mord beging, weil er aus Habgier handelte, war nicht feststellbar. Auch wenn ihn die Sorge, im Falle einer Heimunterbringung seiner Ehefrau finanziellen Ansprüchen ausgesetzt zu sein, umtrieb und dies auch noch in einem der am Tatabend von ihm geschriebenen Zettel (nur so kann das Haus gerettet werden, keine Heime) thematisiert wurde, war nicht davon auszugehen dass es sich, als er sie in den Sitz presste, um ein leitendes Motiv handelte, zumal er unwiderlegt danach noch selbst versuchte, sich durch Überstülpen der Tüten das Leben zu nehmen.

127

Es liegt vorliegend kein Fall eines sogenannten einseitig fehlgeschlagenen Doppelselbstmordes vor, da der Angeklagte nicht unvorhergesehener Weise den geplanten gemeinsamen Selbstmord überlebte, sondern vielmehr in Abweichung von dem gemeinsamen Tatplan den Tod seiner Ehefrau selbst herbeiführte.

128

Der Angeklagte wurde auch nicht im Sinne von § 216 StGB durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen seiner Ehefrau zur Tötung bestimmt.

129

Der Angeklagte wusste vielmehr um ihre langjährige psychische Störung und übertrug am Nachmittag des Tattages seine depressiven Gedanken auf sie, wodurch er bei ihr Angst, allein zurückzubleiben und damit zusammenhängend dann den eigenen Wunsch, gemeinsam mit ihm zu sterben, erzeugte. Dabei war das Opfer, was der Angeklagte wusste, zu vernünftigen, kritischen Abwägungen aufgrund der langjährigen manisch-depressiven Erkrankung nicht in der Lage, sondern vielmehr in hohem Maße suggestibel. Eine tiefe Reflexion der Ehefrau über ihren Todeswunsch lag nicht vor, sondern sie schloss sich letztlich der Stimmungslage des Angeklagten an, der aufgrund seiner eigenen Verzweiflung entschlossen war, mit seiner Frau aus dem Leben zu scheiden. Nach dem ursprünglich gefassten Plan des Angeklagten, auf den sich seine Ehefrau einließ, und den dieser maßgeblich umsetzte, sollte unter Einsatz mehrerer Mittel die Ursachenreihe in Gang gesetzt werden, die dann zum Tod führen sollte. Danach wäre der Ehefrau unter den übergestülpten Tüten die volle Freiheit verblieben, sich den Auswirkungen zu entziehen, oder sie zu beenden, wenn sie etwa die Atemnot nicht mehr ertragen hätte. Diese Möglichkeit nahm der Angeklagte ihr. Er behielt dabei von Anbeginn die Herrschaft über den von ihm geplanten Geschehensablauf fest in der Hand. Er war seiner Ehefrau behilflich, die Tüten anzulegen und unter dem Hals mit dem Spanngurt zu verschließen. Er erkannte den weiteren Geschehensablauf, in den er gezielt eingriff und ihn somit weiter bestimmte, indem er die Versuche seiner Ehefrau, sich Atem zu verschaffen und weiterzuleben, unterband. Er hatte zu diesem Zeitpunkt die alleinige Tatherrschaft über das Tötungsgeschehen, das nichts mehr mit dem zu tun hatte, was zwischen ihm und seiner Ehefrau als gemeinsamer Suizid abgesprochen gewesen war. Vorgaben, was geschehen sollte, wenn sie aufgrund der mitgeführten Mittel nicht versterben würden, bestanden nicht. Seine Ehefrau hatte ihn nicht gebeten, ihr durch aktives Eingreifen beim Sterben zu helfen oder sie gar selbst zu töten. Der Angeklagte hat vielmehr allein, ohne dass seine Ehefrau diesen Aspekt überhaupt in ihre Willensbildung mit einbezogen hatte, als er erkannte, dass sie die Tüten entfernen und nicht mehr durch Ersticken unter den Tüten versterben wollte, einseitig den Tatplan geändert, nämlich das Mittel zur Tötung abgewandelt und den Entschluss gefasst, sie unter Ausnutzung der geschaffenen Situation selbst aktiv zu töten.

130

V.

131

Der Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Tat voll schuldfähig. Es war weder seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben, noch seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auch nur erheblich eingeschränkt.

132

Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. LC., Arzt für Nervenheilkunde, Neurologie und forensische Psychiatrie, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt.

133

Dieser führte zunächst aus, dass sich beim Angeklagten keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychiatrischen Störung ergeben hätten ebenso seien Anhaltspunkte für eine relevante hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung oder Intelligenzminderung nicht erkennbar geworden. Der Angeklagte habe sich im Rahmen der Exploration in jeder Hinsicht als bewusstseinsklar und orientiert präsentiert, habe die Gesprächssituation teilweise leitend übernommen, weil es ihm wichtig gewesen sei, seine Anliegen vorzutragen. Auch habe es beim Angeklagten keine Hinweise auf vorliegende überdauernde und tiefgreifend gestörte Muster an Erleben und Verhalten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung gegeben.

134

Im Tatzeitraum sei bei ihm aufgrund seiner langjährig ihn durch die Erkrankung seiner Ehefrau belastenden häuslichen Situation Anpassungsstörungen (F43.2) mit rezidivierenden depressiver Störung (F.33.) zu diagnostizieren. Die Diagnose leite sich begründet ab auf der Grundlage seiner eigenen Schilderungen und der Auswertung der seit dem Jahr 1988 vorliegenden hausärztlichen Dokumentationen. Aus diesen ergebe sich, dass es im Verlauf der Jahre wegen psychovegetativer Erschöpfungszustände und Depressionen bzw. depressiven Episoden und Anpassungsstörungen immer wieder zu stationären Behandlungen, zuletzt im Oktober 2013, gekommen sei. Diese seien jeweils mit gutem Erfolg durchgeführt worden, was sich nicht nur aus der ärztlichen Dokumentation ergebe, sondern auch vom Angeklagten so geschildert werde. Eine weitere Rehabilitationsmaßnahme sei im Januar 2015 mit ähnlicher Diagnose beantragt worden.

135

Auf der Grundlage der Behandlungsdokumentation und den Angaben des Angeklagten ergäben sich indes keine Anhaltspunkte für eine tatvorzeitlich manifeste mittelschwere oder gar schwere depressive Symptomatik, die unter eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren sei. Das Ergebnis der Hauptverhandlung zutreffend ausschöpfend legte der Sachverständige dar, dass trotz der vom Angeklagten geklagten hohen Belastung und der subjektiv empfundenen Bedrängnis sowie emotionalen Beeinträchtigung er in der Lage geblieben sei, seinen Alltag in jeder Hinsicht zu bewältigen, ohne dass es etwa zu einem völligen Rückzug seiner Person oder einer Verwahrlosung seines persönlichen Umfeldes gekommen sei. Seine Alltags- und Handlungskompetenzen seien vielmehr in hohem Maße erhalten geblieben, da der Angeklagte seine sozialen Kontakte, wie zu seiner Familie und den Nachbarn und sein Golfspielen aufrecht erhalten habe und von sich aus Hilfe suchende Kontakte zu seinem behandelnden Arzt und zur Zeugin B gesucht habe. Entsprechend habe sich in der hausärztlichen Dokumentation von Januar 2015 auch kein Hinweis auf eine erforderliche akute ambulante oder stationäre psychiatrische Behandlung ergeben und ein Medikament zur Akutbehandlung psychischer Störungen sei ebenfalls nicht verordnet worden, zumal der Angeklagte es ohnehin abgelehnt habe, derartige Medikamente einzunehmen.

136

Sodann führte der Sachverständige unter Zugrundelegung der ihm von der Kammer an die Hand gegebenen Anknüpfungstatsachen aus, dass auf den Tatzeitpunkt bezogen beim Angeklagten keine Anzeichen für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne eines Rauschzustandes nach psychopathologischen Kriterien, auch nicht unter Berücksichtigung möglicher Auswirkungen einer Augentropfeneinnahme, vorhanden gewesen seien.

137

Das von ihm gezeigte Leistungsverhalten im Tatzeitpunkt spreche gegen eine von ihm angeführte relevante alkoholbedingte Beeinträchtigung, da der Angeklagte situativ orientiert vorgegangen und seine psychischen Kernfunktionen wie Wahrnehmung und Erinnerung ersichtlich nicht beeinträchtigt gewesen seien. Er habe - seine eigenen Angaben zugrunde gelegt - wahrgenommen und beschreibe dies detailliert, wie seine Ehefrau nach dem Überziehen der Tüten und dem Festzurren des Spanngurtes, bei dem er ihr behilflich gewesen sei, an seine Schulter gesackt sei, während er mit eigenen Vorbereitungen zur Selbsttötung beschäftigt gewesen sei. Bereits diese sequenzielle Erinnerung lasse Auswirkungen einer rauschbedingten Beeinträchtigung nicht erkennen, was umso mehr gelte, wenn zugrunde zu legen sei, dass der Angeklagte unmittelbar darauf auf seine Ehefrau einwirkte, weil er erkannt hatte, dass diese sich ansonsten von den Tüten befreien würde. Dies zeige, dass er situativ orientiert gewesen sei, da er seinen Handlungsstrang an die wechselnde Tatsituation angepasst habe. Keine andere Wertung lasse sich daraus ableiten, dass der Angeklagte neben einer sequenziellen Erinnerung eine mehrstündige Erinnerungsstörung geltend mache. Insoweit handele es sich um eine ausgestanzte Lücke, die medizinisch nicht erklärbar sei. Denn nach dieser Lücke setze, was so nicht mit einer Erinnerungslücke nach einem pathologischen Rauschzustand einhergehe, sein Erinnern sofort wieder vollständig ein, beginnend vom Entleeren der Blase an bis hin zu den weiteren, von ihm geschilderten Handlungen. Normalerweise lägen nach dem Konsum von hohen Alkoholmengen sowohl Erinnerungsstörungen vor als auch nach der rauschbedingt eingetretenen anamnestischen Lücke vor. Vorliegend beziehe sich das ausgestanzte Zeitfenster der Erinnerungslücke zudem in auffälliger Weise auf den Aspekt des ihm vorgeworfenen Delikts, was stets kritisch zu sehen sei und eher für einen Verdrängungsmechanismus spreche. Soweit der Angeklagte in diesem Zeitfenster nicht erinnere, seiner Ehefrau und sich die Tüten und Spanngurte vom Kopf genommen und unter den Fahrersitz verstaut zu haben, ließen diese Handlungsstränge auch keinerlei Anhaltspunkte für eine rauschbedingte Verhaltensauffälligkeit erkennen. Vielmehr gebe es nichts, dass dafür spreche, dass in diesem Zeitfenster eine Handlung abgelaufen wäre, die nach psychopathologischen Kriterien für einen Rauschzustand sprechen könnte, etwa ein orientierungsloses Umherlaufen oder sinnloses Vor- und Zurückfahren mit dem PKW. Zudem sei auffällig, wie der Angeklagte mit der von ihm vorgetragenen Amnesie umgehe. Auf den Vorwurf, in diesem Zeitfenster seine Ehefrau getötet zu haben, reagiere er nicht, wie es für jemanden, bei dem eine Amnesie vorgelegen habe typisch sei, mit Fassungslosigkeit und Hinweisen auf eine gänzliche Unerklärbarkeit des Geschehenen. Der Angeklagte biete vielmehr ein Erklärungsmuster an, warum es so nicht gewesen sein könne und weise auf seine körperlichen Beeinträchtigungen hin, die eine Tatbegehung durch ihn nach seiner Auffassung ausschließen würden. Er zeige mithin einen dynamischen Umgang mit dem Vorwurf anstatt eine zu erwartende Fassungslosigkeit.

138

Ebenso überzeugend legte der Sachverständige dann dar, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt auch nicht in seinem Bewusstsein tiefgreifend gestört gewesen sei. Gegen eine Affektdominanz spreche bereits der Umstand, dass die von ihm erinnerten Handlungsstränge sequenziell in den Kontext eingebettet seien und das Tatgeschehen von dem Angeklagten durch zielgerichtete, vorbereitete Handlungsabläufe maßgeblich konstelliert worden sei. Bis auf die, medizinisch nicht erklärbare, ausgestanzte Erinnerungslücke habe er das eigene Erleben und Handeln als Ausdruck der eigenen Person wahrgenommen, es insgesamt gut erinnert und auch bewertet. Er habe auf den Umstand, dass sich seine Ehefrau von den Tüten habe befreien wollen, unmittelbar reagiert, was deutlich dagegen spreche, dass seine Sinn- und Erlebniskontinuität affektbedingt maßgeblich beeinträchtigt oder gar aufgehoben gewesen sein könne.

139

VI.

140

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen des "sonst minder schweren Falles" des Totschlags gemäß § 213 2. Alt. StGB zugrunde gelegt und ist mithin von einem Strafrahmen in Höhe von einem Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Nach Durchführung der nachfolgend dargestellten gebotenen Gesamtbewertung aller tat- und täterbezogenen Umstände hielt die Kammer die Annahme dieses Ausnahmestrafrahmens vorliegend für geboten.

141

Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er strafrechtlich nie in Erscheinung getreten war und stets ein sozialangepasstes Leben geführt hat. Insoweit war zu gewichten, dass er über Jahrzehnte hinweg die Auswirkungen der Erkrankung seiner Ehefrau verantwortungsbewusst mittrug, wodurch letztlich sein Leben von der Erkrankung seiner Ehefrau über viele Jahre hinweg mit bestimmt worden war, wenngleich er Möglichkeiten fand, sich abzugrenzen und zu entlasten. Dennoch war zu bedenken, dass er sich im Zeitpunkt der Tat völlig überfordert fühlte und seine Lebenssituation - zumindest subjektiv - als aussichtslos empfand, da ihn sämtliche für ihn eingeleiteten flankierenden, ihn objektiv entlastenden Maßnahmen (Aufenthalt der Ehefrau in der Tagesklinik, beantragte Reha-Maßnahme etc.) nicht mehr hilfreich erschienen. Insoweit traten bei ihm seit Jahren immer wieder Anpassungsstörungen mit rezidivierenden depressiven Störungen auf, die auch im Tatzeitpunkt vorlagen, auch wenn diese nicht den Grad einer schweren depressiven Symptomatik erlangten. In diesem Zusammenhang war zu beachten, dass sein Zustand der Verzweiflung zuletzt ein Maß annahm, dass er sich selbst entschlossen hatte, aus dem Leben zu scheiden. Entsprechend war zu gewichten, dass zunächst ein gemeinsamer Suizid geplant und seine Ehefrau zunächst einverstanden war mit den vom Angeklagten vorbereiteten Mitteln aus dem Leben zu scheiden. Auch war zugrundezulegen, dass es sich um eine spontane Tat handelte, um einen spontanen Entschluss, seine Ehefrau selbst zu töten, der erst gefasst wurde, als der Angeklagte bemerkte, dass sie sich die Tüten vom Kopf entfernen würde, und der zu sehen war vor dem Hintergrund seiner Angst vor der drohenden Belastung, die ihm bevorstand, wenn seine Ehefrau weiterlebte und wieder dauerhaft aus der Klinik entlassen sein würde. Auch war zu gewichten, dass der Angeklagte, der Teile des äußeren Rahmengeschehens einräumte, in einem gewissen Maße Schuldgefühle empfindet, ohne seine Ehefrau weiterzuleben. Zu seinen Gunsten sprach ferner sein hohes Alter, das ihn, zumal als Erstinhaftierter, in besonders großem Maße haftempfindlich macht.

142

Für ihn sprach auch der lange Zeitraum, in dem er dem Druck des auf ihm lastenden Strafverfahrens ausgesetzt war, was die Kammer, wie unter VII. dargestellt, zusätzlich berücksichtigt hat.

143

Zulasten des Angeklagten fiel die ihm bewusste, in jeder Hinsicht bestehende hohe mentale Überlegenheit gegenüber seiner Ehefrau, deren Erkrankungsbild er genau kannte, ins Gewicht. Da sie ihm in ihrer gesundheitlichen Situation letztlich ausgeliefert war, vermochte er durch seine Ausführungen am Tatnachmittag ihre Ängste zu schüren, seine negativen Gedanken auf sie zu übertragen und ihre Willensbildung gezielt zu beeinflussen. Er führte entsprechend ihren Wunsch, gemeinsam mit ihm zu sterben, am Tattag erst herbei, da sie ansonsten zwar lebensüberdrüssig war, jedoch einen eigenen Wunsch zur Tötung von sich aus weder gefasst hatte noch hätte vollziehen können. Gegen ihn sprach ferner das Ausmaß der von ihm eingesetzten Gewalt gegen ein Opfer, das ihm auch körperlich deutlich unterlegen war, und dass sich ihm unter anderen Voraussetzungen gänzlich ausgeliefert hatte. Der Angeklagte presste den Körper seiner Ehefrau mit starkem Druck über einen längeren Zeitraum in den Beifahrersitz, während sich diese gegen den unter den Tüten besonders qualvollen Erstickungstod zu erwehren versuchte.

144

Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von

145

4 Jahren

146

für angemessen aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.

147

VII.

148

In dem Verfahren gegen den Angeklagten ist es zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung gekommen, die im Ergebnis als rechtsstaatswidrig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz eins MRK angesehen werden kann.

149

Die Kammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens erstmals am 13.05.2016 beschlossen. Eine bereits terminierte Hauptverhandlung musste im September 2016 wegen Erkrankung des Vorsitzenden aufgehoben werden. Wegen vorrangig von der Kammer zu verhandelnder Haftsachen war die erneute Durchführung der Hauptverhandlung erst nach Ablauf von weiteren zwölf Monaten möglich. Diese Verfahrensverzögerung ist rechtsstaatswidrig, da die generelle Überlastung der Justiz dieser zuzurechnen ist. Zur Kompensation reicht vorliegend eine ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung angesichts ihrer Dauer nicht mehr aus. Erforderlich ist vielmehr eine kompensatorische Festlegung, welcher Teil der Strafe als vollstreckt gilt. Maßstab für diese Festlegung sind die Umstände des Einzelfalls, namentlich der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung sowie deren Auswirkungen auf den Angeklagten. Der Umfang des für vollstreckt zu erklärenden Teils der Strafe ist aber im Regelfall auf einen eher geringen Bruchteil der verwirkten Strafe zu beschränken.

150

Diese Gesichtspunkte gegen- und untereinander abwägend, ist es angemessen, aber auch ausreichend, drei Monate der verwirkten Freiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären. Zwar ist einerseits der Umfang der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung erheblich, denn der betagte Angeklagte sah sich dem Druck des gegen ihn schwebenden Strafverfahrens über einen langen Zeitraum ausgesetzt. Demgegenüber war jedoch zu bedenken, dass er deswegen weder inhaftiert war, noch Beschränkungen durch irgendwelche Auflagen unterlag.

151

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.