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Landgericht Wuppertal·25 Ks 45 Js 12 /08 – 9/08 –·21.01.2009

LG Wuppertal: Körperverletzung mit Todesfolge durch Pflegemutter – Unterkühlung nach Badewanne

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte misshandelte ihre 5‑jährige Pflegetochter, verschloss ihr mindestens 20 Sekunden die Atemwege und ließ sie anschließend bewusstseinsgetrübt in kaltem Wasser liegen, wodurch das Kind an Unterkühlung verstarb. Ein Unfallgeschehen sowie andere Täter schloss das Gericht aufgrund der Spurenlage und rechtsmedizinischer Befunde aus. Einen bedingten Tötungsvorsatz konnte die Kammer nicht sicher feststellen, bejahte aber § 227 StGB und tateinheitlich § 225 StGB. Die Angeklagte wurde zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und trägt die Kosten einschließlich Nebenklageauslagen.

Ausgang: Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen zu 8 Jahren Freiheitsstrafe

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) liegt vor, wenn sich im Tod des Opfers das dem Körperverletzungshandeln eigentümliche Risiko realisiert; eine ungewöhnliche Kausalkette ist hierfür nicht erforderlich, solange der Verlauf nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt.

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Für die Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge (§ 18 StGB) genügt die Vorhersehbarkeit des Todes im Allgemeinen; der Täter muss nicht die konkrete Todesursache oder jeden Einzelablauf des zum Tod führenden Geschehens vorhersehen.

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Stauungsblutungen an Augenlidern und Einblutungen in der Kehlkopfschleimhaut können ein wesentliches Indiz für einen Erstickungsvorgang durch Verschluss der Atemwege sein und ein bloßes Sturzgeschehen in der Badewanne widerlegen.

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Ein bedingter Tötungsvorsatz kann bei äußerst gefährlicher Gewaltanwendung zwar nahe liegen, erfordert aber eine Gesamtwürdigung, in der auch Umstände zu berücksichtigen sind, die für fehlendes voluntatives Vorsatzelement sprechen (insbesondere spontane affektive Tat und Nachtatverhalten).

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Rohes Misshandeln i.S.d. § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn einer schutzbefohlenen Person aus gefühlloser Gesinnung erhebliche Schmerzen oder Leiden durch körperliche Einwirkungen zugefügt werden.

Relevante Normen
§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB§ 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB§ 227 Abs. 1 StGB§ 52 StGB§ 55 StPO§ 227 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB

Tenor

Die Angeklagte ist der Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen schuldig. Sie wird zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von

acht Jahren verurteilt.

Sie trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

– Angewandte Vorschriften: §§ 225 Abs.1 Nr.1, Abs.3 Nr.1, 227 Abs.1, 52 StGB –

Gründe

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Am 18.03.2008 misshandelte die Angeklagte ihre 5-jährigePflegetochter T, verschloss deren Atemöffnungen mindestens 20 Sekunden lang und unterkühlte sie durch kaltes Wasser, sodass das Kind noch am selben Abend verstarb.

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Der seinerzeit 9 Jahre alte Sohn N der Angeklagten konnte – neben anderen – als Täter ausgeschlossen werden.

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I.

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Die strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretene Angeklagte wurde in Johannisburg geboren. Ihre Eltern, deren Leben durch einen christlich-mormonischen Glauben geprägt ist, waren dorthin ca. im Jahr 1967 ausgewandert. Nach entsprechenden Bemühungen hatte der Vater der Angeklagten in Südafrika eine Arbeit als angestellter Elektriker gefunden.

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Bis sie im Alter von vier Jahren wegen der anhaltenden Apartheidunruhen mit ihrer Familie nach Deutschland zurückkehrte, lebte die Angeklagte gemeinsam mit einer zwei Jahre jüngeren Schwester in einem Vorort von Johannisburg in geordneten Verhältnissen im Haushalt ihrer Eltern. Die Veränderung ihrer Lebensumstände erinnert die Angeklagte, die ebenso wie ihre Schwester damals nur Englisch sprach, nicht als belastend.

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In Deutschland wechselte die mindestens durchschnittlich intelligente Angeklagte, die forensisch relevante Erkrankungen nicht durchlitten hat, nach dem Besuch der Grundschule auf das Gymnasium. Weil sich ihre Zensuren in der siebten Klasse verschlechterten, wechselte sie auf eine Waldorfschule, welche sie bis zur 12. Klasse besuchte und mit dem Abschluss der mittleren Reife verließ.

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Das von ihr erlebte Familienleben beschreibt die Angeklagte durchweg als harmonisch und vertrauensvoll. Maßgebliches Erziehungsmittel waren Gespräche, welche von den Eltern konsequent eingefordert wurden, wenn sich die Angeklagte oder ein Geschwisterteil fehl verhalten hatten. Wichtig war den Eltern der Angeklagten, zu vermitteln, dass man für ein Fehlverhalten stets die Konsequenzen tragen muss.

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Die finanziellen Verhältnisse, der Familie waren gut. Der Vater der Angeklagten war Inhaber eines von ihm gegründeten Betriebes für Elektrotechnik, das er bis heute betreibt, und in dem ihre Mutter die kaufmännischen Angelegenheiten regelte. Nachdem im Jahr 1975 ein Bruder der Angeklagten geboren worden war, nahmen die Eltern der Angeklagten ca. vier Jahre später zunächst zwei fünfjährige Zwillinge, die eine leichte geistige Behinderung hatten, als Pflegekinder auf und etwa ein Jahr später noch einen 1,5 Jahre alten Pen, den Zeugen S. Die Einbeziehung der weiteren Kinder in die Familie, die behutsam vorbereitet und durchgeführt worden war, empfand die Angeklagte als Bereicherung. Das Verhältnis zu ihnen erinnert sie, ebenso wie zu ihren leiblichen Geschwistern, als ungestört. Ihre Eltern und damit auch die Kinder waren in X2 Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der Mormonen und eng in das Gemeindeleben eingebunden. Bis zum Alter von 18 Jahren erwarteten die Eltern der Angeklagten, dass ihre Kinder regelmäßig an den sonntäglichen Gottesdiensten teilnahmen.

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Nach dem Verlassen der Schule, nahm die Angeklagte im Oktober 1988 eine Ausbildung zur Arzthelferin in der Unfallpraxis des Zeugen Dr. I2 auf. Der Zeuge schätzte sie einerseits als couragierte, belastbare Pe Frau. Andererseits fiel ihm auf, dass sie stets ein distanziertes Verhältnis zu den Patienten hatte und wenig Einfühlungsvermögen für deren Probleme zeigte.

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Ursächlich hierfür war, dass die Angeklagte von ihrer Persönlichkeitsstruktur her im mitmenschlichen Verhalten eher kühl, korrekt und wenig herzlich veranlagt ist. Sie neigt zu stark kontrolliertem Verhalten, ist sehr organisiert und verfügt über einen ausgesprochen starken Gerechtigkeitssinn. Gerät sie unter Druck, können wütende Durchbrüche auftreten, weil sie schlecht in der Lage ist, emotionale Empfindungen auszuhalten oder zu verbalisieren. Der Ausprägung dieser Persönlichkeitsmerkmale kommt jedoch keinerlei Krankheitswert zu.

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Zu einem Einschnitt im Leben der Angeklagten kam es, als sie im Alter von Ende19/ Anfang 20 Jahren aus dem elterlichen Haushalt aus- und mit einem damaligen Freund zusammen zog. Weil sie eine starke Persönlichkeit besitzt und Ziele konsequent verfolgt, vermochten ihre Eltern diesen Schritt nicht zu verhindern, obwohl sie ihm ablehnend gegenüber standen, weil die Angeklagte und ihr Freund noch P und nicht verheiratet waren. Aus diesem Grund beschränkte die Angeklagte in der Folgezeit zunächst den Kontakt zu ihren Eltern auf die Feier- und Geburtstage sowie gelegentliche Anrufe. Zu einem Kontaktabbruch kam es nie, da die Beziehung zu vertrauensvoll angelegt war. An dem Gemeindeleben nahm die Angeklagte allerdings nicht mehr teil, sondern rebellierte - letztlich altersentsprechend – gegen die strengen religiösen Regeln ihrer Gemeinschaft, indem sie in dieser Lebensphase rauchte und Kaffee sowie Alkohol trank.

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Ende September 1991 brach sie ihre Ausbildung zur Arzthelferhelferin ab, nachdem die Zwischenprüfung zunächst mangelhaft ausgefallen war, und sie die Abschlussprüfung nach erfolglosem ersten Versuch nicht mehr wiederholen wollte. Sie entschloss sich, in diesem Beruf nicht mehr weiter zu arbeiten. In Erwartung einer entsprechend ablehnenden Reaktion verschwieg sie ihren Eltern den Ausbildungsabbruch zunächst. In diesem Zeitraum hatte die Angeklagte ihre Freiheiten genossen und im Freundeskreis vermehrt dem Alkohol zugesprochen. Zu einem regelmäßigen Missbrauch oder gar einer Abhängigkeit vom Alkoholkonsum kam es jedoch zu keinem Zeitpunkt.

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Im Januar 1992 nahm die Angeklagte in einem metallverarbeitenden Betrieb eine Anstellung als ungelernte Arbeiterin an, die sie bis zur betriebsbedingten Kündigung im September 1994 beibehielt. Zuvor hatte sie sich bereits von ihrem Freund getrennt und war innerhalb von X2 in eine eigene Wohnung umgezogen, weil sie weiterhin selbständig leben und nicht in den Haushalt ihrer Eltern zurückkehren wollte. Neben ihrer Arbeit hatte sie wieder Gelegenheit gefunden, sich ihrem seit der Kindheit betriebenen Hobby, dem Reiten, zuzuwenden und hielt sich häufig auf einem im Kölner Raum gelegenen Reiterhof auf. Nachdem sie arbeitslos geworden war, zog sie kurzfristig eine Ausbildung zur Pferdewirtin in Erwägung. Statt dessen verlegte sie ihren Wohnsitz in den Kölner Raum, ging in der ländlichen Umgebung weiter ihrem Hobby nach und nahm eine überbetriebliche Ausbildung zur Bürokauffrau auf, die mit einem staatlichen Abschluss Ende 1996 verbunden war. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte die Angeklagte eine neue Anstellung bei der Rhein-Sieg-Klinik in O2 als Mitarbeiterin im ärztlichen Schreibdienst gefunden, die sie im Januar 1997 antrat. Nach anderen flüchtigen Bekanntschaften ging sie ein intimes Verhältnis mit dem deutlich älteren Zeugen O5 ein. Nachdem die Angeklagte schwanger geworden war, trennte sich der Zeuge, der keine feste Beziehung gesucht hatte, von der Angeklagten, die heiraten und mit ihm zusammen ziehen wollte. Zu Auseinandersetzungen kam es im Rahmen der Trennung nicht. Die Angeklagte, die ihren Eltern ihren Zustand nicht verschwieg, empfand die durch die Schwangerschaft entstandene Lebenssituation nicht als belastend, weil sie in ihrer Umgebung viel Unterstützung erfuhr. So hielt sie engen Kontakt zu ihren Arbeitskollegen und zu der in ihrer Nähe wohnenden Zeugin T9 sowie zu weiteren Freundinnen, die ihr behilflich waren. Die Zeugin T9 hatte die Angeklagte als nett, gesellig und lustig kennen gelernt, wenngleich ihr auffiel, dass die Angeklagte verschlossen war, sobald es ihr Gefühlsleben betraf und dass sie dazu neigte, keinesfalls persönliche Schwächen nach außen hin erkennbar werden zu lassen.

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Am 23.09.1998 wurde nach einer von der Angeklagten als unkompliziert empfundenen Schwangerschaft ihr Sohn N geboren. Obwohl sie nach der Geburt zu Hause blieb und ihr Kind versorgte, geriet sie nicht in finanzielle Bedrängnis. Der Zeuge O5, der seinen Sohn niemals kennen lernte, zahlte ihr regelmäßig Kindesunterhalt, daneben stand ihr Kindergeld und einige Zeit lang ergänzende Sozialhilfe zu. Als diese wegfiel, erhielt sie Unterstützung von ihren Eltern. Im Jahr 2000 war sie etwa sechs Monate lang bis zur betriebsbedingten Kündigung als Aushilfe bei der Firma Q6 im Büro tätig. Weil sie ein entsprechendes Angebot erhielt, arbeitete sie bis Juli 2002 wieder halbtags als Schreibkraft in der Rhein-Sieg-Klinik. Obwohl sie gern dort tätig war, kündigte sie das Arbeitsverhältnis, weil sie sich entschlossen hatte, nach X2 zurückzukehren. Hierzu hatte sie - abgesehen von einer weiteren unglücklich verlaufenden Beziehung zu einem Mann - ihr Wunsch bewogen, dass ihr Sohn N in der Nähe ihrer Eltern und der anderen Familienangehörigen aufwachsen sollte. Auch wollte sie, dass ihr Kind eine Waldorfschule besuchen und in seiner Freizeit mehr Sportmöglichkeiten nutzen konnte.

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Die Beziehung zwischen der Angeklagten und ihrem Sohn hatte sich, trotz der Bemühungen der Angeklagten um ihn, problematisch entwickelt. Sie war von starken Spannungen und einer Kälte im Umgang miteinander gekennzeichnet, die auf der distanzierten und eher rational angelegten Persönlichkeit der Angeklagten beruhten. Früh fühlte sich ihr Kind innerlich von ihr ungeliebt und abgelehnt, was sich in einem erhöhten Aggressionspotential und einer Neigung, Berührungen zu scheuen, äußerte. Spätestens von Mitte 2002 an besuchte der Sohn der Angeklagten die Kindertagesstätte X e.V., in der bis Ende 2004 der Zeuge I4 sein Erzieher war. In der Bring- und Abholsituation erlebte der Zeuge täglich, dass die Angeklagte im Umgang mit ihrem Sohn überfordert war, weil er ihren Anweisungen nicht Folge leisten wollte. Beide schrieen sich dann aggressiv an und das Kind steigerte sich in eine Wut hinein, aus der heraus es Schimpfworte gegen seine Mutter einsetzte, die von starker Respektlosigkeit zeugten. Die so entstandenen Spannungen und Aggressionen übertrugen sich auch auf das Verhältnis des Sohnes der Angeklagten zu den anderen Kindern der Tagesstätte. Zwar fanden sie nicht Ausdruck in überbordenden tätlichen Übergriffen, aber das Verhalten des Sohnes war geprägt von einer körperlichen Unruhe und der Neigung zu heftigen verbalaggressiven Reaktionen, wenn es zu einem Konflikt der Kinder untereinander kam. Dem Eindruck des Zeugen I4 nach, der keine Möglichkeit sah, vermittelnd einzugreifen, provozierte der Sohn der Angeklagten seine Mutter mit zunehmendem Alter stetig gezielter und bewusster, verstärkte sein sperriges Verhalten bis hin zu Dreistigkeiten, die es der Angeklagten schwer machten, sich immer wieder zurückzunehmen. In einem Fall sah der Erzieher, wie sich ihre angestaute Wut entlud und sie ihrem Sohn auf dem Weg zum Auto einen Schlag in den Nacken versetzte. Trotz ihrer grundsätzlich kontrollierten Persönlichkeit vermag die Angeklagte derartige Stresssituationen nur bis zu einem gewissen Grad zu bewältigen und verschafft ihrer dann empfunden Überforderung Entlastung, auch ohne auf die Anwesenheit weiterer Personen Rücksicht zu nehmen. In einer ähnlichen Situation erlebte die Zeugin T9 die Angeklagte, als ihr Sohn sich losgerissen hatte, auf die Straße und beinahe vor ein Fahrzeug gelaufen war. Die Angeklagte schlug als Reaktion so wahllos auf ihr Kind ein, dass selbst der beteiligte Fahrer sein Fahrzeug verließ, um den Schlägen Einhalt zu gebieten.

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Gegenüber den Erziehern der Tagesstätte X e.V. verhielt sich der Sohn der Angeklagten demgegenüber eher angepasst, wenngleich er auch zu ihnen keinen körperlichen Kontakt suchte oder duldete. Andere Eltern, so die Zeugin L6, hielten den Sohn der Angeklagten für wild, laut und verhaltensauffällig. Sie taten dies nicht nur aufgrund eigener Beobachtungen, sondern auch, weil sich ihre Kinder nicht gut mit ihm verstanden oder sich zuhause über ihn beklagt hatten. Bedingt durch dieses allgemein bekannte angespannte Mutter-Kind-Verhältnis und ihre wenig herzliche Art knüpfte die Angeklagte kaum persönliche Kontakte in der Kindertagesstätte, obwohl sie als Beisitzerin mit im Vorstand vertreten war und dort ihrer Aufgabe, sich um die Beiträge und Mahnungen zu kümmern, sehr gewissenhaft, zuverlässig und korrekt nachkam. Sie erwies sich in der Zusammenarbeit aber als wenig kritikfähig, nahm andere Meinungen stets persönlich und zog sich in streitig geführten Gesprächen beleidigt zurück. Im Jahr 2005 verließ die Angeklagte mit ihrem Sohn die Einrichtung, weil er altersentsprechend auf der Waldorfschule eingeschult wurde.

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Nachdem die Angeklagte nach X2 zurückgekehrt war, hatten sich wieder Kontakte zu ihrem jetzigen Ehemann, dem Zeugen H2, ergeben, den sie seit über 20 Jahren kannte, zumal er ebenfalls ein Gemeindemitglied der Mormonen ist. H2 lebte von seiner damaligen Ehefrau, der Zeugin L seit Oktober 2002 getrennt, war aber in eine in ihrer Nähe gelegene Wohnung gezogen, um regelmäßige Kontakte zu den drei gemeinsamen Kindern unterhalten zu können, die bei der Zeugin lebten. Nach erfolgter Scheidung im November 2004 verlobten sich die Angeklagte und er noch im gleichen Jahr, im Sommer 2005 heirateten sie.

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H2 zog zur Angeklagten und ihrem Sohn, die gemeinsam in einer in X2-X in der L-Straße gelegenen Wohnung lebten, welche sich im ersten Obergeschoss eines Vier-Parteien-Mietshauses befand, das ihren Eltern gehörte. Der Ehemann der Angeklagten, der gelernter Kfz-Mechaniker ist, war als technischer Außendienstmitarbeiter im Rahmen der Kundenbetreuung tätig und deshalb berufsbedingt häufig auch über mehrere Tage hinweg außer Haus. Aus Sicht der Angeklagten, die wieder fest in das Gemeindeleben integriert war und auch regelmäßige Kontakte zu ihren Eltern unterhielt, stellte dies kein Problem in ihrem Alltag dar.

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Nach der Heirat brach H2 den Kontakt zu seiner ersten Frau und den gemeinsamen Kindern schließlich ganz ab. Die Angeklagte mochte nämlich mit diesem "Vorleben" ihres Mannes nicht konfrontiert werden und verhielt sich entsprechend ihrer konsequenten Art gegenüber der Zeugin L, die sie anlässlich stattfindender Treffen in der Gemeinde demonstrativ ignorierte, und deren Kindern schroff und kühl.

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Auf den Sohn der Angeklagten wirkte sich die Heirat seiner Mutter positiv aus, weil er in H2 keinen Konkurrenten sah, sondern ihn als neue Bezugsperson annahm. Auf eigenen Wunsch redete er ihn frühzeitig mit Papa an. Der Umstand, auch einen Vater zu haben, gab ihm inneren Halt und führte dazu, dass er innerlich ruhiger und nach außen hin umgänglicher wurde. Dies blieb seinem engagierten Klassenlehrer, dem Zeugen U2, nicht verborgen, der ihn zu Beginn der Schulzeit als sehr verhaltensauffällig erlebt hatte, da er einerseits sehr ängstlich und jeglichen Berührungen abgeneigt war, andererseits sich als sehr verbalaggressiv gegenüber den anderen Kindern hervortat, denen er sich nicht öffnete oder anschloss. Die Angeklagte hatte sich nur zögerlich den eingeforderten Gesprächen mit dem Klassenlehrer ihres Sohnes gestellt. Er erfuhr von ihr, dass sie teilweise sehr strenge Erziehungsmethoden anwandte. So wusch sie ihrem Sohn den Mund mit Seife aus, wenn er Schimpfworte ausgestoßen hatte, oder ließ ihn zur Strafe auf ihrem Schoss sitzen, obwohl sie wusste, dass er ihre körperliche Nähe ablehnte. Sie hatte ein bestimmtes Punkte- bzw. Bonussystem eingeführt um Wohl- oder Fehlverhalten ihres Kindes zu bewerten. Die Angeklagte stand zu diesen teilweise groben Erziehungsmethoden, auch wenn sie letztlich nur von ihrer Überforderung zeugten. Sie berichtete dem Zeugen U2 von ihnen, um sich zu rechtfertigen und deutlich zu machen, dass sie vorhandene Probleme bei ihrem Sohn erkannte und auf diesen einwirkte und nicht etwa sein Fehlverhalten sanktionslos duldete. Entsprechend räumte sie auch ein, dass sie mit ihrem Kind zuhause teilweise aufreibende Konflikte austrug. Auch einer weiteren Lehrerin des Sohnes der Angeklagten, der Zeugin C3, fiel auf, dass sich N H2 nur schwer in die Klassengemeinschaft integrieren ließ und dass er über ein hohes inneres Aggressionspotential verfügte. Als sie einen Streit, in den der Sohn der Angeklagten mit anderen Klassenkameraden geraten war, schlichten wollte und ihm den Arm auf die Schulter legte, schlug und trat N H2 heftig um sich, weshalb die Zeugin von diesem Zeitpunkt an jeglichen körperlichen Kontakt mit ihm vermied, da er sich ihrer Einschätzung nach dann eingeengt, in die Ecke getrieben fühlte.

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Auf Drängen der Schule fanden deshalb Gesprächstermine mit der Therapeutin # V statt, die am 22.04.2006 eine erste Diagnostik durchführte und eine emotionale Störung bei dem Sohn der Angeklagten feststellte, der auf sie freudlos, zerknirscht und sehr zurückhaltend wirkte. Für sie wurde deutlich, dass sich Mutter und Kind sehr fremd waren und in ihrem Umgang miteinander keine positiven Emotionen mitschwangen. Die Angeklagte erwähnte gegenüber der Therapeutin, dass sowohl sie als auch ihr Sohn negativistisch eingestellt seien. Die nähere Ausgestaltung der emotionalen Störung vermochte die Zeugin V nicht abzuklären, weil die Angeklagte ihren Sohn nach Absage mehrerer Termine lediglich noch am 07.11.2006 und 09.03.2007 bei ihr vorstellte. Zu einem Abschlussgespräch zwischen der Therapeutin, die den Eindruck gewann, lediglich der Zeuge U2, nicht aber die Mutter habe ein Interesse an ihren Befunden, und der Angeklagten kam es nicht. Entsprechend wurde auch keine von der Zeugin angedachte Therapie mit dem Sohn der Angeklagten durchgeführt. Die Angeklagte entzog sich letztlich einer weiteren Abklärung der von ihrem Sohn gezeigten Verhaltensauffälligkeiten, weil sie sich - wie es ihrer oben geschilderten Persönlichkeitsstruktur entspricht - nicht der starken emotionalen Belastung aussetzen wollte, die zwangsläufig mit einer weitergehenden Diagnostik einhergegangen wäre.

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Während ursprünglich das Aufsuchen der Therapeutin eine Bedingung zur Fortsetzung des Schulvertrages dargestellt hatte, wirkte sich das zu Tage getretene Desinteresse der Angeklagten an einer Behandlung ihres Sohnes nicht weitergehend aus, da sein Verhalten sich im zweiten und dritten Schuljahr besserte, er insbesondere ruhiger wurde und Streitigkeiten mit Klassenkameraden vermied. Gleichwohl verblieb bei dem Zeugen U2 der Eindruck, dass der Sohn der Angeklagten Hilfe benötige, und der Zeugin C3 fiel trotz der Verbesserung seines Verhaltens auf, dass N H2 innerlich verhärtet wirkte, zumal sie ihn niemals hatte weinen sehen.

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Trotz des positiven Einflusses, den H2 auf den Sohn der Angeklagten ausübte, blieb das Verhältnis zwischen ihm und seiner Mutter angespannt. Zu verfestigt war die emotionale Kälte, die zwischen beiden bestand.

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Während die Angeklagte von September 2004 an als Halbtagskraft in einer Wirtschaftskanzlei im Schreibsekretariat tätig war, wurde sie erneut schwanger. Am 01.08.2006 wurde ihre Tochter Ö geboren, und die Angeklagte ging fortan keiner geregelten Tätigkeit mehr nach. Sie half lediglich noch gelegentlich in der Firma ihres Vaters aus, indem sie dort – ihre Mutter dann vertretend - Bürotätigkeit erledigte.

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Obwohl sie Schwangerschaft und Geburt ihrer Tochter Ö als belastend empfunden hatte, war die Angeklagte über das weitere, nunmehr gemeinsame Kind, sehr glücklich. Sie fühlte sich als Ehefrau und Mutter gefordert, gewann aber den Eindruck, alle Anforderungen gut bewältigen zu können. Auch in der Gemeinde waren die Angeklagte und ihr Ehemann eingebunden und tätig. Zudem hatte sich ihre Wohnraumsituation verbessert, da ihnen nunmehr in dem Haus der Eltern der Angeklagten auch noch die Erdgeschosswohnung zur Verfügung stand und ein Durchbruch zwischen den Etagen geplant war. Die beiden der Familie der Angeklagten zur Verfügung stehenden geräumigen und gepflegten Wohnungen waren so aufgeteilt, dass sich in der im ersten Stock liegenden Wohnung, die aus einer Küche, einem Wohnzimmer, einem Freizeit- und Arbeitszimmer sowie einem Bad bestand, das gemeinsame Familienleben abspielte. Im Arbeitszimmer waren ein internetfähiger PC sowie ein schnurloses Telefon nebst Anrufbeantworter installiert. Die Erdgeschosswohnung, in der sich das elterliche Schlafzimmer mit angrenzendem Wintergarten und Ausgang in den Garten, zwei Kinderzimmer und ein Bad, der spätere Tatort, befanden, wurde maßgeblich als Spielraum für die Kinder und zur Nachtzeit genutzt.

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Vor dem Hintergrund ihres guten Lebensgefühls entschlossen sich die Angeklagte und ihr Ehemann, sich bei dem Jugendamt der Stadt X2 als Bereitschaftspflegeeltern zu bewerben. Trotz eines weiter bestehenden Kinderwunsches wollte die Angeklagte nicht erneut schwanger werden, weil sie sich mittlerweile zu alt fühlte und die gesundheitlichen Risiken einer späten Schwangerschaft scheute. Als Vorbild für ihren Entschluss, sich an das Jugendamt zu wenden, dienten der Angeklagten ihre Eltern, die neben den eigenen Kindern drei Pflegekinder groß gezogen hatten. Auch hatte sie in den Jahren stets erfahren, wie viel Anerkennung und Wertschätzung ihren Eltern deshalb entgegengebracht wurde. Dieses auch von ihr angestrebte Ansehen und das Empfinden, selbst in einer harmonischen und stabilen familiären Situation zu leben, bestärkten die Angeklagte in ihrem Wunsch, sich für andere, benachteiligtere Kinder engagieren zu wollen. Den finanziellen Aspekt, der monatlich durchschnittlich 1059 Euro ausmachte, erwogen die Angeklagte und ihr Ehemann ebenfalls. Er war aber nicht ausschlaggebend, weil der Ehemann der Angeklagten einen Nettoverdienst in Höhe von 1800 bis 2400 Euro monatlich erzielte und damit die Familie versorgt war, wenngleich auf die Geldausgaben geachtet werden musste.

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Nach Erstellung des entsprechenden Antrags beim Jugendamt im Dezember 2006 durchliefen die Angeklagte und ihr Ehemann mit Erfolg die üblichen Auswahlkriterien. Im März 2007 fertigte die Jugendamtsmitarbeiterin L4 den entsprechenden Bericht, in dem sie die Familie H2 für die Aufgabe als Bereitschaftspflegefamilie als sehr gut geeignet einstufte. Mit Rücksicht auf die noch kleine Tochter Ö hatte die Angeklagte deutlich gemacht, nicht in der Lage zu sein, ein Kind mit erhöhtem Pflegebedarf oder einer Behinderung betreuen zu können.

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Am 6.09.2007 wurden das spätere Opfer, die am 17.11.2002 geborene T, sowie deren zweijährige Schwester Y T wegen drohender Kindeswohlgefährdung dem Haushalt ihrer Mutter, der Nebenklägerin S T, entnommen. Die Nebenklägerin stand bereits seit längerer Zeit mit dem Jugendamt in Kontakt und erhielt von dort bereits verschiedene Erziehungs- und Lebenshilfen. Die familiäre Situation war schon seit langem durch den ständigen übermäßigen Konsum von Alkohol und - früher auch - Drogen der Nebenklägerin sowie regelmäßigen verbalen Auseinandersetzungen mit dem Nebenkläger R, dem Vater der Kinder, gekennzeichnet, die immer wieder zu Handgreiflichkeiten und Polizeieinsätzen geführt hatten. In einem Fall hatte sich die Nebenklägerin, um den eskalierenden Streitigkeiten ein Ende zu setzen, ein Messer in den Oberschenkel gestoßen. Die nicht verheirateten Eltern der beiden Kinder - der Nebenkläger ist lediglich für die Tochter T sorgeberechtigt - trennten und versöhnten sich in unregelmäßigen Abständen immer wieder. In Phasen des gemeinsamen Zusammenlebens kam es, da auch der Nebenkläger vermehrt dem Alkohol zusprach, regelmäßig zu häuslicher Gewalt zwischen ihnen, die beide Kinder miterleben mussten. Obwohl die häuslichen Zustände desolat waren und die Kinder unter den gewaltsam ausgetragenen Streitigkeiten ihrer Eltern sehr litten, war ihr Schicksal den Nebenklägern nicht gleichgültig. Insbesondere S T hing sehr an ihnen und war bemüht, ihnen eine liebevolle Mutter zu sein. So achtete sie darauf, dass sie regelmäßig Nahrung zu sich nahmen und ansprechend gekleidet waren. Auch hielt sie die Wohnung sauber und nahm regelmäßig Arzttermine mit ihnen wahr. Letztlich entsprang es ihrem Verantwortungsgefühl den Kindern gegenüber, dass sie sich ihre Überforderung eingestand und einwilligte, die Kinder mit Hilfe des Jugendamtes auf zunächst unbestimmte Zeit in fremde Obhut zu geben. Die Nebenklägerin strebte einen Alkoholentzug und eine sich dann anschließende stationäre Suchttherapie an. Auch war angedacht mit Unterstützung des Jugendamtes, das konfliktbehaftete Verhältnis zwischen den Nebenklägern aufzuarbeiten und Lösungswege zu suchen.

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Während T bei der Bereitschaftspflegefamilie H2 untergebracht wurde, gelangte Y T durch Vermittlung des Jugendamtes in eine stationäre Familiengruppe.

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Entgegen der Ankündigung der Angeklagten gegenüber dem Jugendamt stand dem Pflegekind, das sie am 07.09.2007 in Obhut nahm, in ihrem Haushalt kein eigenes Zimmer zur Verfügung, was indes auch nicht Voraussetzung für die Eignung zur Übernahme einer Bereitschaftspflege war. Angedacht war von der Angeklagten und ihrem Ehemann insoweit, dass elterliche Schlafzimmer in die obere Wohnung, in den bisherigen Spiel- und Arbeitsraum zu verlegen, wodurch ein weiterer Raum für ein Kinderzimmer in der unteren Wohnung geschaffen worden wäre.

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Weil dies bis zum Tatgeschehen nicht umgesetzt wurde, schlief das spätere Opfer mit im Zimmer des Sohnes des Angeklagten, das mind. 25 Quadratmeter groß ist und daher ausreichend Platz bot. Unter einem Hochbett, auf dem N H2 schlief, richtete die Angeklagte eine weitere Schlafmöglichkeit her, indem sie eine Matratze auf den Fußboden unter das Bett legte und für entsprechendes Bettzeug Sorge trug. Der Sohn der Angeklagten tolerierte die Anwesenheit des für ihn fremden Pflegekindes. Anhaltspunkte dafür, dass es zu Streitigkeiten oder anderen Schwierigkeiten zwischen T und ihm kam, weil er sein Zimmer mit ihr teilen musste, waren nicht feststellbar.

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Von Anfang an stellte die Angeklagte deutliche Auffälligkeiten in dem Verhalten ihres Pflegekindes fest, das zu Beginn stets mit dem Oberkörper nah an den Wänden entlang lief, sehr still war, häufig einnässte und das nur sehr leise und mit gesenktem Blick sprach. Auch wollte es keine Treppe alleine hinunter gehen, obwohl es dies nach dem Eindruck der Angeklagten zu bewältigen vermochte. Ferner stürzte das Kind nach dem Eindruck der Angeklagten aufgrund bestehender motorischer Defizite zu häufig und unvermittelt und zog sich dabei immer wieder blaue Flecken und Schürfwunden zu.

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Seit dem 01.11.2005 besuchte T die ev. Kindertageseinrichtung in der Q-Straße, zunächst als Ganztageskind bis 16:00 Uhr. Sie war in einer Gruppe untergebracht, die von der Leiterin des Kindergartens, der Zeugin Y, und der Zeugin T2 betreut wurde. Beide Kindergartenmitarbeiterrinnen wussten um die Probleme, die in der Herkunftsfamilie bestanden, zumal sie beide Elternteile mehrfach alkoholisiert in den Bring- oder Abholsituationen erlebt hatten. Auch waren Entwicklungsverzögerungen bei T aufgefallen, welche die Zeugin T2 in dem Beobachtungsbogen vom 15.09.2006 wie folgt formulierte: Das Kind braucht Unterstützung in der Sprachentwicklung, in der grobmotorischen Entwicklung und bei der Übung des Gleichgewichts, bei der Koordination beim Laufen, bei der Auge-Hand-Koordination und der räumlichen Orientierung. Auch fand häufiges Einnässen und gelegentliches Einkoten Erwähnung. Zu einer vorgeschlagenen Untersuchung und Behandlung in einem sozialpädiatrischen Zentrum (im folgenden SPZ), was den leiblichen Eltern als Anregung mitgeteilt wurde, kam es nicht.

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Eine derartige Überweisung hatte auch im März 2003 bereits die behandelnde Kinderärztin Dr. L2 veranlasst. Im SPZ war ihr Verdacht einer bestehenden muskulären Schwäche bestätigt und eine entsprechende Krankengymnastik empfohlen worden. Diese wurde von den leiblichen Eltern nicht eingeleitet, die lieber die weitere Entwicklung des Kindes abwarten wollten. Diese Entwicklung verlief aus Sicht der Kinderärztin nach dem ersten Lebensjahr bis auf nächtliches Einnässen und einer gestörten Motorik, was das Stift halten anbelangte, weitestgehend unauffällig.

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Angesichts der von der Angeklagten empfundenen Entwicklungsrückstände und motorischen Probleme führte sie ein Gespräch mit der Zeugin T2 herbei, um ihre Beobachtungen mitzuteilen und sich über den Entwicklungsstand des Pflegekindes auszutauschen. Anlässlich dieses Gesprächs, das am 31.10.2007 stattfand, regte die Zeugin, die in der Beurteilung dieser Fragen zusätzlich geschult ist, eine Förderung der Körperwahrnehmung bzw. Raum-Lage-Wahrnehmung an, weil auch nach ihrer Einschätzung bei T eine Wahrnehmungsentwicklungsstörung vorlag. Ferner schlug sie die Durchführung von weitergehenden Untersuchungen und Tests in neurologischer Hinsicht im SPZ vor und empfahl eine zusätzliche motopädagogische oder heilpädagogische Förderung des Kindes.

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Gleichwohl verursachten im Kindergarten die auch dort erkannten Entwicklungsverzögerungen im motorischen Bereich nicht annähernd derartige Stürze und daraus resultierende Verletzungen, wie sie in der Folgezeit gehäuft bei dem Pflegekind unter der Obhut der Angeklagten auftraten. Entsprechend gab es in rund 2 ½ Jahren keine Einträge, die T betrafen, in dem vom Kindergarten geführten Unfallbuch, in das auch kleinere Verletzungen der Kindergartenkinder sorgsam eingetragen wurden. T durfte auch gemeinsam mit anderen Kindern auf dem Außengelände des Kindergartens spielen, wo sich zahlreiche Klettermöglichkeiten befanden, die das bewegungsfreudige Kind gerne nutzte. Ebenso nahm T auch sämtliche anderen Bewegungsangebote wahr, die u.a. die Zeugin I, eine Kindergartenhelferin, ihr bot und versuchte sich im Rollschuhfahren und Trampolinspringen. Auf den Rollschuhen konnte sie mittlerweile stehen und durch den Raum gehen, das Fangen von Bällen bereitete ihr weiterhin Schwierigkeiten. Beim Turnen auf dem Boden erwies sie sich dagegen als sehr gelenkig. Der Zeugin I, die das Kind anfangs als etwas tollpatschig empfand, fiel auf, dass sich T im Fallen nicht so gut abstützen konnte, während die Zeugin Y den Eindruck gewann, dass das Kind, wenn es fiel, eher in sich zusammen sank als nach vorne zu stürzen, ohne sich dabei erkennbar zu verletzen. Weil das Kind in ihren Räumen nicht häufiger fiel als die anderen Kinder auch, vermochten sich die Kindergartenmitarbeiter die wiederholt ihnen gegenüber formulierten Klagen der Angeklagten nicht zu erklären, nach denen das Kind so bewegungseingeschränkt sei, dass sie schon Sorge habe, es zuhause allein in der Wohnung umherlaufen zu lassen, weil es ständig falle.

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In der übrigen Zeit – T besuchte den Kindergarten seit September 2007 nur noch bis zum Mittag – häuften sich die Anlässe, bei denen das Pflegekind stürzte, sich stieß oder anderweitig verletzte. Nicht ausschließbar mitursächlich war hierfür, dass die Angeklagte bemüht war, das Pflegekind mit in den Familienalltag einzubeziehen, es entsprechend mit zu Ausflügen und Besuchen von Bekannten und Familienangehörigen nahm. Hieraus entstanden für das Pflegekind, das stark unter der Trennung von seinen leiblichen Eltern und der Schwester litt, zahlreiche ungewohnte Situationen und Anforderungen, auf die es sich immer wieder neu einstellen musste. Anlässlich gemeinsamer Spaziergänge mit der Zeugin X3 und deren Kindern fiel der Zeugin auf, dass T schnell "schlapp" und apathisch wirkte, dann auch nicht mehr alleine laufen, sondern lieber auf dem Trittbrett eines Kinderwagens mitfahren wollte. Im häuslichen Umfeld forderte die Angeklagte, der ihr Pflegekind zu passiv erschien, T immer wieder auf, sich für Dinge zu interessieren und Bedürfnisse oder Ansprüche zu formulieren. Dabei achtete sie darauf, dass das Kind dann laut und deutlich sprach und sie anschaute. Im Haushalt der Angeklagten erlebte T erstmals einen geregelten Tagesablauf, in dessen Mittelpunkt gemeinsame Mahlzeiten standen, die ihr ebenso fremd waren, wie ein regelmäßiges zu Bett gehen. Sie wurde von der Angeklagten ermutigt, kleinere Pflichten zu übernehmen und Hilfe, etwa beim Abräumen des Tisches zu leisten. Ferner wurde sie angehalten, beim Essen das Besteck regelgerecht zu benutzen und andere Getränke als Limonaden zu akzeptieren. Konsequent schränkte die Angeklagte den Fernsehkonsum ein, um auch zuhause das Interesse des Kindes für ein gestalterisches Spielen zu wecken bzw. einzufordern. Zusätzlich wurde T von der Angeklagten in das Gemeindeleben mit einbezogen und regelmäßig zu den sonntäglichen Gottesdiensten mitgenommen, bei denen das Pflegekind in der Gemeinde eingerichtete Kindergruppen besuchte. Dort fiel sie einigen Gemeindemitgliedern durch ihre große Freude auf, mit der sie sich an den Gruppenspielen beteiligte, andere beobachteten an ihr teilweise eine schlechte Körperwahrnehmung und starke Verträumtheit.

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Nur langsam vermochte sich T mit der Fülle der neu auf sie eindringenden Anforderungen vertraut zu machen. Als problematisch erwies sich auch, dass sie ab Oktober bis Anfang Dezember 2007 regelmäßig einen wöchentlichen Kontakt mit ihrer leiblichen Mutter in deren Wohnung wahrnahm. Insbesondere danach weinte das Kind im Haushalt der Angeklagten viel und nässte noch häufiger ein. Der Nebenklägerin fielen anlässlich der Treffen Veränderungen in dem Verhalten ihres Kindes auf, da sie es nicht gewohnt war, dass ihre Tochter ihren Müll selbst aufhob und entsorgte sowie erfragte, ob sie etwas trinken dürfe. Wenn das spätere Opfer nach zwei Stunden von der Angeklagten abgeholt wurde, zeigte es sich unglücklich, weinte häufig und wollte lieber bei seiner leiblichen Mutter bleiben. Bei einer Gelegenheit fiel der Nebenklägerin ein blauer Fleck am Auge ihrer Tochter auf, den ihr Kind auf Nachfrage damit erklärte, dass Ö einen Bauklotz nach ihr geworfen habe.

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Im Dezember nahm T gemeinsam mit dem Nebenkläger an einer Weihnachtsveranstaltung des Kindergartens teil. Zu diesem Zeitpunkt befand sich auf ihrer rechten Wange ein etwa ein Euro großer blauer Fleck, den sie sich unter unbekannt gebliebenen Umständen zugezogen hatte. Da das Verhältnis der Nebenkläger zueinander weiterhin stark konfliktbehaftet war, mieden sie in der Öffentlichkeit Gelegenheiten, an denen sie gemeinsam mit ihrem Kind zusammentrafen.

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Da sich die Nebenklägerin ab Mitte Dezember 2008 zur Durchführung einer stationären Entwöhnungstherapie in das Klinikum M begab, waren nachfolgend zunächst keine regelmäßigen persönlichen Kontakte mehr zwischen T und ihrer leiblichen Mutter vorgesehen. Diese wurden durch Telefonate ersetzt, welche zuletzt auf Bitte der Angeklagten und Veranlassung des Jugendamtes lediglich noch in einem wöchentlichen Rhythmus stattfanden, weil auch die Gespräche das Kind innerlich stark belasteten und verunsicherten. Gleiches galt für die Telefonate, die T mit ihrem leiblichen Vater führte.

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Von Oktober 2007 an waren der Zeugin Y im Kindergarten vermehrt blaue Flecke und Kratzer an dem Pflegekind der Angeklagten aufgefallen. Auf Nachfrage hatte T diese immer damit erklärt, dass sie gefallen sei, sich gestoßen oder gekratzt habe. Weil die übrige Entwicklung des Kindes, seit dem es sich im Haushalt der Familie der Angeklagten befand, aus Sicht der Kindergartenleiterin sehr positiv verlaufen war, erfüllten sie diese ersten Beobachtungen zunächst nicht mit Argwohn. Das Kind verhielt sich in der Einrichtung ausgeglichener, war fröhlich und berichtete von vielen schönen Erlebnissen, die es mit der Familie der Angeklagten gehabt hatte. Auch vermochte sich T nach dem Eindruck der Zeugin Y in der Gruppe sprachlich besser darzustellen. Die geregelten Tagesabläufe, von denen T in der Einrichtung ebenfalls berichtete, schien das Kind zu genießen. Entsprechend hielt es sich seit der Pflegezeit viel länger am Frühstückstisch auf und ging mit dem Besteck koordinierter um. Zudem hatte die Zeugin Y immer wieder beobachtet, dass T in der Abholsituation freudig auf die Angeklagte zu gelaufen und dann gern mit ihr gegangen war.

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Die Angeklagte hatte auch, weil der Zahnstatus bei ihrem Pflegekind sehr schlecht gewesen war, im Rahmen von vier Arzttermin bereits bis November 2007 eine Sanierung der kariösen Zähne von T vornehmen lassen, worauf das Kind sehr stolz war. Bereits zu diesem Zeitpunkt fielen der behandelnden Ärztin, der Zeugin M4, sowie deren Mitarbeiterin, die Zeugin N auf, dass die Angeklagte kühl und distanziert wirkte, wenn sie mit dem Pflegekind umging. Als sie ihm anlässlich der letzten Behandlung ein Geschenk übergab, wirkte dies auf die Ärztin demonstrativ und inszeniert, da die Angeklagte offensichtlich einen Moment abpasste, als möglichst viele Praxismitarbeiter anwesend waren. Weil die Angeklagte keine Gelegenheit ausließ, auch unaufgefordert zu berichten, dass sie lediglich die Pflegemutter des Kindes sei, empfand die Zeugin N Mitleid mit T, da die Zeugin trotz der jeweils nur kurzen Zusammentreffen spürte, dass keine Nähe zwischen dem Kind und der Pflegemutter bestand.

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Die Angeklagte war ihre neue Aufgabe zunächst sehr engagiert angegangen. Sie wollte ihrem Pflegekind das bieten, was ihm bisher vorenthalten geblieben war, es fördern und gut versorgen. Solange T positive Entwicklungsschritte erkennen ließ, fühlte sie sich ihrer Aufgabe gewachsen und in ihrer Entscheidung bestätigt, die Bereitschaftspflege übernommen zu haben.

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Die Zeugin T, die erst seit kurzem aus Amerika übergesiedelt war und mit ihrer Familie ebenfalls der Mormonen Gemeinde angehörte, erfuhr frühzeitig, dass die Angeklagte ein Pflegekind aufnehmen würde und überließ der Angeklagten, die ihr in zurückliegender Zeit ebenfalls sehr geholfen hatte, Kinderkleidung, die sie nicht mehr benötigte. In regelmäßig stattfindenden Kontakten mit der Angeklagten und dem Pflegekind fiel der Zeugin auf, dass sich der zunächst verständnisvolle Umgang der Angeklagten mit dem Kind in der Folgezeit maßgeblich änderte, immer kälter, roher und ungehaltener wurde.

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Die Angeklagte war spätestens zum Ende des Jahres 2007 mit der Versorgung des Haushalts und der drei Kinder überfordert, ohne sich dies persönlichkeitsbedingt eingestehen zu können. Im Dezember hatte sie sich im Einvernehmen mit ihrem Ehemann, und weil beide dies seit längerer Zeit schon in Erwägung gezogen hatten, auch noch einen Hund, einen Beaglewelpen, angeschafft, da ihrer Meinung nach der Umgang von Kindern mit einem Tier wertvolle Hilfe im Rahmen der Entwicklung leisten kann.

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Auch waren bei T, die zunächst Fortschritte gemacht und weniger eingenässt hatte, wieder Rückschritte aufgetreten, die sich die Angeklagte nicht erklären konnte. Ihr war bewusst geworden, dass der Betreuungsaufwand für dieses Kind erheblich höher war, als sie ihn erwartet hatte. Auch wenn sie davon ausging, dass die bei ihrem Pflegekind aufgetretenen Defizite herkunftsbedingt waren und nicht vorwerfbar dem Kind angelastet werden konnten, wurde ihr die tägliche Auseinandersetzung mit den Folgen dieser Defizite lästig und ließen sie an die Grenzen ihrer Geduld stoßen.

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Entsprechend beantwortete sie vor Weihnachten 2007 die Frage der Zeugin T, ob sie T nicht adoptieren wolle, in ihrer direkten Art dahingehend, dass T dumm sei, und eine Adoption des Kindes für sie deshalb niemals in Frage käme. Da sich die Angeklagte mit der Zeugin stets auf Englisch unterhielt, bezeichnete sie ihr Pflegekind als "stupid", ohne auf die angesichts der groben Zurückweisung erschrockene Reaktion der Zeugin einzugehen. Im Oktober 2007 hatte die Zeugin bereits miterlebt, wie die Angeklagte, ihren teilweise rohen Erziehungsmethoden entsprechend, das Pflegekind, das eingenässt hatte, anlässlich einer von der Gemeinde im Freien ausgerichteten Veranstaltung gezielt einen langen Zeitraum in der nassen Kleidung stehen ließ, obwohl es sehr kalt war. Bedrückt war die Zeugin wenige Wochen später, als die Angeklagte, nachdem T stolz ein Paar Schuhe gezeigt hatte, die ein Geschenk ihrer leiblichen Mutter waren, erklärte, dass ihr Pflegekind diese Schuhe nicht tragen dürfe, weil sie hässlich seien. Bei einer anderen Gelegenheit hatte die Zeugin die Angeklagte im Dezember mit ihrer Tochter Ö vor der Waldorfschule wartend angetroffen und auf Nachfrage von ihr erfahren, dass sie T allein in der häuslichen Wohnung zurückgelassen hatte, während sie ihren Sohn von der Schule abholte. Dies erschien der Zeugin unverantwortlich, auch wenn die Angeklagte darauf verwies, dass der Hund bei dem Kind sei. Die Angeklagte zeigte insoweit wenig Problembewusstsein, da sie auch ihren Sohn früher in diesem Alter für aus ihrer Sicht überschaubare Zeiträume allein gelassen hatte.

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Etwa drei bis vier Mal hatte die Zeugin X, die als Briefträgerin u.a. auch für die L-Straße zuständig war, im Oktober oder November 2007 aus einem Zimmer der von der Angeklagten genutzten Parterrewohnung das anhaltende Weinen eines kleinen Mädchens vernommen. Weil ihr dies auffällig erschien und sie beunruhigte, betätigte sie in einem Fall mehrfach die zu dieser Wohnung gehörende Klingel, aber niemand öffnete.

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Besonders nachhaltig beeindruckt hatte die Zeugin T das rohe Verhalten der Angeklagten gegenüber dem Pflegekind anlässlich einer mit dem Weihnachtsfest in Zusammenhang stehenden schulischen Aufführung. Die Zeugin beobachtete beim Hinausgehen, wie die Angeklagte auf das Pflegkind laut einschrie, das seine Jacke nicht anziehen konnte oder wollte. Gleichzeitig erfasste die verärgerte Angeklagte T an beiden Armen und schüttelte sie so heftig, dass ihr Kopf hin und her flog. Weil T weder etwas sagte noch weinte oder sich zur Wehr setzte, reagierte die Zeugin geschockt und fragte sich, wie die Angeklagte mit dem Kind wohl zuhause umgehen würde, wenn sie es schon in der Öffentlichkeit so behandelte. Eine ähnliche Situation hatten andere Eltern im Zusammenhang mit dem Sohn der Angeklagten beobachtet, der sich während der Vorbereitung zur Weihnachtsfeier unkonzentriert verhalten hatte und von der verärgerten Angeklagten heftig im Nacken gepackt und aus dem Saal gezerrt worden war.

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Im Kontext mit der Überforderung der Angeklagten stehend vernahm die Zeugin N4, die in der ersten Etage des Nebenhauses wohnte, aus den Wohnungen der Angeklagten zwischen Oktober 2007 und Februar 2008 in unregelmäßigen Abständen die Stimme einer ärgerlichen Frau, die Anweisungen schrie ("Ö räum das mal ordentlich auf") und die ab und zu in ein derart wütendes bis hysterisches Geschrei verfiel, dass die Zeugin den Eindruck gewann, die Frau im Nebenhaus "raste aus". Nähere nachbarschaftliche Kontakte zwischen der Zeugin, die T nie gesehen hatte, und der Angeklagten bestanden nicht. Die Zeugin erinnert lediglich, dass sie im April 2007 beobachtete, wie die Angeklagte ihre kleine Tochter in den Garten hinaustrug und in ein dort aufgestelltes Planschbecken setzte, das sie zuvor mit kaltem Wasser angefüllt hatte, welches noch nicht ausreichend von der Sonne erwärmt worden war. Obwohl das kleine Kind heftig schrie, ließ die Angeklagte es in dem Becken eine kurze Zeit lang sitzen und schöpfte, das Schreien gänzlich ignorierend, immer wieder Wasser mit ihrer Hand, das sie über den Körper des Kindes fließen ließ.

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Ab Januar 2008 zog sich T jeweils im Abstand von nur ein bis zwei Wochen erheblichere Verletzungen zu, während sie unter der Obhut der Angeklagten stand. Trotz des nachfolgend darzustellenden gehäuften Auftretens dieser Verletzungen war nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass die Angeklagte sie im Rahmen einer fortgesetzten Misshandlung dem Kind zufügte.

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Am 03.01.2008 suchte die Angeklagte mit T die Unfallsprechstunde des Zeugen F auf, weil ihren Angaben nach das spätere Opfer im Bad der Wohnung ihrer Eltern gestürzt, auf das Gesicht gefallen war und sich von innen die Lippe aufgeschlagen hatte. Obwohl eine chirurgische Versorgung nicht erforderlich war, regte der ärztliche Zeuge die Vorstellung des Kindes in der Kinderklinik an, weil er neben den frischen Verletzungen auch alte Hämatome im Gesichtsbereich erkannt und die Angeklagte ihm berichtet hatte, dass das Kind schon seit langem traumatisch gestört sei. Obwohl er eine Einweisung in die Kinderklinik aushändigte, unterließ die Angeklagte weitere Untersuchungen. Sie hatte bei dem Zeugen Argwohn verspürt und vermutet, dass der Arzt sie der Misshandlung des Kindes verdächtigte, weshalb sie keine weitere ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen wollte. Ihren Eindruck schilderte die Angeklagte der für sie beim Jugendamt zuständigen Mitarbeiterin L4, zu der sie einen vertrauensvollen Kontakt unterhielt. Wiederholt hatte sie der Mitarbeiterin des Jugendamts - wie auch anderen Zeugen - geschildert, dass T sehr häufig falle und sich bei verschiedenen Gelegenheiten im Alltag kleinere Verletzungen und Beulen zuziehen würde. Beispielhaft hatte die Angeklagte auch das Duschen erwähnt, bei dem das Kind ausgerutscht sei, und dass es deshalb nicht mehr ohne Aufsicht durchführen dürfe. Weil ihr die Situation mit dem Zeugen F so unangenehm war, forderte die Angeklagte von der Zeugin L4 eine Planung und Klärung der Perspektive für das Pflegekind ein. Die ausdrückliche Frage der Jugendamtsmitarbeiterin, ob die Bereitschaftspflege zu M4 andauere und das Kind anderweitig untergebracht werden solle, verneinte die Angeklagte hingegen. Sie hätte persönlichkeitsbedingt die frühzeitige Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt als ihr Versagen, das einem Gesichtsverlust gleichkam, empfunden und hielt ihre ursprünglich erteilte Zusage, sich um T bis zum Juni 2007 kümmern zu wollen, aufrecht.

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Die Angeklagte hatte eine frühere Trennung von dem Kind auch mit ihrer Mutter erörtert. Beide Frauen waren in dem Gespräch zu dem Ergebnis gelangt, dass es auch eine große Belastung für das Kind darstellen würde, wenn es kurzfristig noch in einer anderen Pflegefamilie untergebracht werden müsste, bevor es einen endgültigen Aufenthalt erhalten konnte.

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Am 14.01.2008 brachte die Angeklagte ihr Pflegekind in den Kindergarten, auf dessen beiden Wagenknochen sich Hämatome sowie Kratz- und Schürfspuren befanden und dessen gesamtes Gesicht einheitlich geschwollen war, während die Augen allergieartig entzündlich verändert erschienen. Die Angeklagte wies von sich aus auf die Verletzungen hin und erklärte der Zeugin T2, dass ihr Pflegekind in der Badewanne gefallen sei und gleichzeitig wohl eine Bindehautentzündung haben müsse. Die Kindergartenmitarbeiterin, die über den äußeren Zustand des Kindes entsetzt war, stellte es der Zeugin Y vor, damit diese sich ebenfalls einen Eindruck verschaffen konnte. Beide Mitarbeiterinnen waren sich einig, dass T in diesem Zustand nicht im Kindergarten verbleiben könne, zumal, falls es sich um eine Bindehautentzündung handeln sollte, diese ansteckend gewesen wäre. Entsprechend forderte die Zeugin T2 die Angeklagte auf, das Kind wieder mitzunehmen und einen Augenarzt aufzusuchen. Weil diese die misstrauische Haltung der Kindergartenmitarbeiterin gespürt hatte, verließ sie mit ihrem Pflegekind sichtlich verärgert die Einrichtung. Einen Arzt suchte sie nicht auf, sondern behandelte die Schwellungen im Augenbereich mit einem homöopathischen Mittel selbst. Die Zeugin T2 verfasste noch am selben Tag einen handschriftlichen Vermerk über ihre Beobachtungen. Sowohl sie als auch die Zeugin Y hielten die Angaben der Angeklagten zur Entstehung der Verletzungen bei dem Kind für unwahrscheinlich, weil sie bei einem Sturz in der Badewanne eher ein einseitiges Verletzungsbild erwartet hätten und sich die gleichmäßig aufgetretene Schwellung des gesamten Gesichts nicht erklären konnten. Beide erinnerten aber, dass T mehrfach berichtete hatte, dass sie von dem neuen Hund, den sie sehr gern hatte, gebissen, gekratzt oder beim Spielen gestoßen worden sei. Auch die Angeklagte hatte ihnen berichtet, dass ihr Pflegekind nicht sachgerecht mit dem Tier umgehen könne, weshalb es mehrfach zu Verletzungen gekommen sei.

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Wegen des besorgniserregenden Zustandes des Kindes nahm die Zeugin Y noch am 14.01.2008 Kontakt zu der Jugendamtsmitarbeiterin C7 auf. Dieser schilderte sie, dass ihr in letzter Zeit häufiger Verletzungen von T im Gesicht aufgefallen seien und dass sie, nachdem heute das Kind ebenfalls wieder maßgeblich verletzt erschienen sei, Zweifel an den Schilderungen der Pflegemutter habe, wie es zu den Verletzungen komme. Die Zeugin C7, die als zuständige Sachbearbeiterin über die aktuelle Situation von T in der Bereitschaftspflegefamilie H2 durch die Zeugin L4 regelmäßig unterrichtet wurde und entsprechend bereits von den Wahrnehmungsproblemen und den gehäuft auftretenden Verletzungen des Kindes Kenntnis besaß, setzte sich umgehend mit der Zeugin L4 in Verbindung, um eine Aufklärung der Geschehnisse herbeizuführen. Beide waren sich einig, dass umgehend ein Hausbesuch bei der Angeklagten durchgeführt werden sollte, den die Zeugin L4 mit der Angeklagten für den 16.01.2008 telefonisch vereinbarte. Mit den im Raum stehenden Vorwürfen der Kindergartenmitarbeiterinnen konfrontierte sie die Angeklagte noch nicht, um sich zunächst ein eigenes Bild zu verschaffen und keinen falschen Verdacht zu erheben. Ferner hielt die Zeugin am nächsten Tag mit der Leiterin des Kindergartens Rücksprache, um persönlich abzuklären, ob das Kindergartenpersonal den Verdacht auf Misshandlungen des Kindes durch die Pflegeeltern erheben würden. Die Zeugin Y stellte klar, dass sie diesen Verdacht nicht erheben könne, dass ihr andererseits die Erklärungsversuche der Angeklagten für die häufigen Verletzungen nicht plausibel erscheinen würden. Gleichwohl legte die Zeugin offen, dass T selbst auf Nachfrage ihre Verletzungen auf den Umgang mit dem Hund oder eigene Stürze zurückführen würde. Die Kindergartenleiterin machte aber deutlich, dass sie zumindest den Eindruck habe, dass die Pflegefamilie Situationen, bei denen sich das Pflegekind verletzen könne, nicht richtig einschätze und nicht ausreichend vermeide. Gleichzeitig bestätigte sie ihren Eindruck, dass sich T in der Pflegefamilie ansonsten positiv entwickelt habe, aufgeschlossener sei und gern von ihren Erlebnissen mit der Pflegefamilie berichte.

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Weil T an den beiden folgenden Tagen den Kindergarten nicht aufsuchte, telefonierte die Zeugin T2 mit der Angeklagten und erfuhr, dass die Gesichtsschwellungen abgeklungen waren und ein Besuch des Jugendamtes stattgefunden hatte. In ihrer direkten Art konfrontierte die Angeklagte - ohne dass entsprechende Vorwürfe offen formuliert worden waren - die Zeugin damit, dass sie ärztlich abklären lassen werde, dass die sichtbaren Verletzungen im Gesicht ihres Pflegekindes nicht von einer Misshandlung durch die Pflegeeltern herrühren würden. Ferner thematisierte die Angeklagte noch einmal die Wahrnehmungsstörungen des Pflegekindes und kündigte an, das Kind in den Alltagssituationen, insbesondere beim Baden und Spielen im Garten nicht mehr so unbeaufsichtigt zu lassen.

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Anlässlich des Hausbesuchs der Zeugin L4 waren die Verletzungen im Gesicht von T bereits deutlich verblasst, die Schwellungen waren gänzlich zurückgegangen. Die Angeklagte schilderte der Jugendamtsmitarbeiterin erneut die zahlreichen motorischen Auffälligkeiten, die sie bei dem Pflegekind, das ihrer Darstellung nach ständig über seine eigenen Füße zu fallen droht, bemerke. Tatsächlich lag bei T eine leichte Fehlstellung (sog. Sichelstellung) des linken Fußes vor, welche ihren Gang als "nicht rund" erschienen ließ, die das von der Angeklagten angeführte häufige Fallen aber nicht erklärt. Als die Mitarbeiterin des Jugendamtes das Pflegekind, das sich allein im Kinderzimmer des Sohnes der Angeklagten aufhielt, aufsuchte, stand T teilnahmslos am Fenster und schaute hinaus. Nach Aufforderung der Zeugin zeigte sie dieser ein Bild, das eine nicht altersgemäße, undeutliche Zeichnung aufwies. Mit der Angeklagten wurde vereinbart, dass eine weitere ärztliche Abklärung der motorischen und anderen Auffälligkeiten umgehend erfolgen sollte.

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In der Folgezeit mied es die Angeklagte, die sich von den Kindergartenmitarbeiterinnen misstrauisch beobachtet fühlte, mit ihnen zusammenzutreffen. Beim Bringen begleitete sie ihr Pflegekind teilweise nicht mehr bis in die Räume des Kindergartens hinein und beim Abholen entzog sie sich längeren Gesprächen, indem sie darauf verwies, dass sie keine Zeit habe oder ihre Tochter Ö alleine im PKW auf sie warte.

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Am 18.01.2008 fiel der Zeugin I auf, dass T auf der rechten Seite des Hinterkopfes eine M4 Stelle mit auffallend wenig Haaren hatte. Außerdem bemerkte sie an der unteren Seite des linken Hinterkopfes eine Beule, als sie dem Kind über den Kopf strich. Nach Darstellung der Angeklagten standen diese Verletzungen im Zusammenhang mit dem unsachgemäßen Umgang ihres Pflegekindes mit dem Hund. Sie verwies darauf, dass das Kind sich des Tieres nur schlecht erwehren könne und noch lernen müsse, diesem konsequent Anweisungen zu erteilen.

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Gemäß der mit der Zeugin L4 getroffenen Vereinbarung suchte die Angeklagte am 24.01.2008 die Kinderärztin I3 auf und ließ dort, obwohl es sich eigentlich nur um einen Kurztermin handelte, die Vorsorgeuntersuchung U 9 durchführen. Sie hatte sich entschlossen die Kinderärztin zu wechseln, weil sie den Eindruck gewonnen hatte, dass die Zeugin L2 trotz vorhandener Auffälligkeiten und Defizite bei dem Kind nichts veranlasst hatte. Die Zeugin I3 gewann zunächst den Eindruck, dass es sich bei T um ein völlig verstörtes, traumatisiertes, wenn nicht gar behindertes Kind handele. Es öffnete sich trotz der Bemühungen der Ärztin nicht und antwortete allenfalls wenn nur mit gesenktem Kopf und ganz leiser Stimme, sodass die Zeugin nicht sicher war, ob das Kind gut genug hörte und sie richtig verstand.

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In Gegenwart des Kindes schilderte die Angeklagte der Ärztin umfangreich die von ihr beobachteten Auffälligkeiten, beschrieb, dass das Kind mehrfach täglich stürze, einkote und einuriniere und verwies auf bereits besser gewordene Probleme in Bezug auf ein Regelverhalten. Ein unabhängig von jeglicher Bewegung plötzliches Zusammensacken, als wenn "aus dem Kind die Luft herausgelassen werde", beschrieb sie nicht. Ferner berichtete sie, dass T ihr ursprünglich nur zur Kurzzeitpflege, für ca. 6 Wochen, übergeben worden und deshalb schon viel zu M4 bei ihr sei. Als sie hinzufügte: "Die muss weg", reagierte die Zeugin I3 angesichts dieser entpersonalisierten, lieblosen Feststellung entsetzt und sorgte sich um das Kind.

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Im Rahmen ihrer Untersuchungen stellte die Ärztin fest, dass sich T einen Bluterguss am Kinn, einen Erguss vorn an der rechten Schulter sowie mehrere Blutergüsse an den Unterschenkeln zugezogen hatte, was sie im Zusammenhang mit den Schilderungen der Angeklagten und ihren Erfahrungen als Kinderärztin nicht als grundsätzlich auffällig bei einem 5-jährigen Kind empfand. Die Prüfung der Bewegungsentwicklung ergab, dass T auf dem rechten Bein gar nicht und links nur kurz hüpfen konnte. Ferner zeigte sie ein unsicheres Gangbild und machte Ausgleichsbewegungen im Raum. Die motorischen Auffälligkeiten bestätigten sich auch in der eine Woche später von der Mitarbeiterin der Ärztin, der Zeugin W2, durchgeführten Untersuchung. So vermochte T zudem nicht rückwärts zu gehen und war auch nicht in der Lage, altersentsprechend zu malen. Weil sich das Kind insgesamt aber freundlich und deutlich aufgeschlossener verhalten hatte und allen Anweisungen hatte Folge leisten können, relativierte sich aus Sicht der Ärztin die von ihr getroffene ursprüngliche Gesamteinschätzung aber deutlich. Gleichwohl behielt sie den Eindruck, dass das Kind dringend Hilfe benötige und setzte sich persönlich dafür ein, dass T bevorzugt einen Termin beim SPZ erhalten sollte, den die Angeklagte wahrzunehmen versprach. Zusätzlich regte sie weitergehende Untersuchungen bei einer Augenärztin und einem Ohrenarzt an und machte in einem Telefongespräch mit der Angeklagten deutlich, dass es sich ihrer Einschätzung nach um behebbare Förderungsmängel bei dem Kind handelt. Auch der Zeugin W2 berichtete die Angeklagte ungefragt über räumliche Wahrnehmungsstörungen des Kindes, und verwies darauf, dass der Aufenthalt in ihrer Familie als Kurzzeitpflege gedacht gewesen sei und jetzt schon so M4 andauere.

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Am 29.01.2008 brachte die Angeklagte das Pflegekind mit einem Pflaster im Kinnbereich in den Kindergarten. Als Erklärung gab sie an, dass T von der Treppe gefallen sei, was das Kind zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber der Zeugin Y auf Nachfrage bestätigte. An diesem Tag führte die Zeugin L4 einen unangemeldeten Hausbesuch bei der Angeklagten durch, an dem sie bis auf das Pflaster keine weitergehenden Auffälligkeiten an dem Kind wahrnahm. Insgesamt war die Zeugin anlässlich ihrer Hausbesuche zu der Überzeugung gelangt, dass sich T wohl fühlte und gut versorgt wurde.

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Am 13.02.2008 ging T von sich aus auf die Zeugin Y zu, hob ihren Pullover hoch und wies auf eine rote Stelle an der rechten Seite ihrer Taille und erklärte dazu, dass " J sie getretenen habe ". Auf die Frage der Zeugin Y, warum, antwortete das Pflegekind: " Weil ich die Stifte runter geworfen habe ".

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Wenngleich keine fortgesetzten, gezielten Misshandlungen der Angeklagten an dem Pflegekind feststellbar waren, hatte die Angeklagte in diesem Fall T im Rahmen ihrer gelegentlich rohen Erziehungsmethoden zur Überzeugung der Kammer einen Tritt versetzt, um sie zu sanktionieren.

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Am 18.02.2008 bemerkte die Zeugin T2 zwei große Hämatome auf der rechten Wange und Stirn von T. Als sie in der Abholsituation die Angeklagte abpasste und auf ihre Beobachtungen ansprach, erklärte diese, dass der eine Bluterguss vom Hund verursacht worden sei, während der andere davon herrühre, dass T auf einen Bürostuhl geklettert und dann gestürzt sei.

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Die Zeugin L4 hielt Rücksprache mit der Angeklagten, nachdem sie von der Zeugin Y erfahren hatte, dass erneut Verletzungen an dem Pflegekind aufgefallen waren. Die Angeklagte räumte den Sturz von dem Bürostuhl ein, verwies aber darauf, dass sich ihr Pflegekind in letzter Zeit sicherer bewege, auch wenn sich trotz umsichtigen Vorgehens in Alltagssituationen ein Verletzungsrisiko nicht gänzlich ausschließen lasse. Gleichwohl hielt die Zeugin in einem von ihr in diesem Zeitraum gefertigten umfangreichen Bericht "zur Entwicklung in der FBB Familie H2", in dem sie u.a. die gesundheitliche, motorische und sprachliche sowie soziale Entwicklung von T darstellte, fest, dass angesichts des erhöhten individuellen Förderungsbedarfs, den das Kind benötige, die Betreuung von einer Familie mit hohen pädagogischen Fähigkeiten wahrgenommen werden solle, und schlug deshalb die dauerhafte Unterbringung des Kindes in einer Erziehungsstelle vor.

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Ts Schwester befand sich seit ihrer Herausnahme aus der Ursprungsfamilie in einer Familienwohngruppe. Auch bei Y T waren ausweislich eines Situationsberichts der Evangelischen Kinder-Jugend-und Familienhilfe X2 erhebliche Verhaltensauffälligkeiten festzustellen. Danach war sie u.a. in ihrer Motorik durch eine nach vorn gebeugte Körperhaltung eingeschränkt, sodass sie häufig vor Gegenstände lief, stolperte und hinfiel, lediglich das freie Gehen innerhalb bekannter sowie begrenzter Räume bereitete ihr keine Probleme. Ferner war ihre Hand-Auge Koordination gestört und ihre Sprachentwicklung nicht altersgemäß. Auch litt sie unter ausgeprägten Verlustängsten, die mit Schreiattacken einhergingen. Geriet sie in Wut, schlug sie ihren Kopf vor Gegenstände oder auf die Tischplatte. Dies tat sie mit so großer Wucht, dass die pädagogischen Mitarbeiter eine Verletzungsgefahr nicht ausschließen konnten. Entsprechend empfahlen sie die Aufnahme des Kindes in einen pädagogischen Kleinstrahmen, einer Erziehungsstelle mit heilpädagogischem Schwerpunkt und regten eine weitergehende ausführliche Diagnostik bezogen auf die Entwicklungsrückstände des Kindes an.

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Am 10.03.2008 bemerkte die Zeugin Y einen massiven Bluterguss am rechten Oberarm des Kindes, als sich T in der Spielgruppe den Pullover auszog. Von der Zeugin T2 zum Verletzungshergang befragt, erklärte die Angeklagte, dass T plötzlich auf die Straße und beinahe vor ein Auto gelaufen sei. Weil sie sich bereits durch die gestellte Nachfrage angegriffen fühlte, fügte sie in ihrer direkten Art hinzu, dass sie nur die Wahl gehabt habe, so stark zuzufassen oder ein totes Kind zu haben. Auch diese Verletzung teilte die Leiterin des Kindergartens den Jugendamtsmitarbeiterinnen mit. Die Zeugin L4 stand weiterhin in engem Kontakt zur Angeklagten. Sie nahm die Mitteilungen des Kindergartenpersonals ernst, sah aber weiterhin keine Anhaltspunkte, dass T nicht gut versorgt wurde. Außerdem war mittlerweile für T und ihre Schwester die Umsiedlung in eine Erziehungsstelle in konkreter Planung. Aus diesem Grund wurde mit der Angeklagten abgesprochen, dass die vorbereitete Anmeldung im SPZ nicht mehr aufrecht erhalten werden solle, weil die dortigen Untersuchungen erwartungsgemäß aufwendiger sein würden und es sinnvoller erschien, der Pflegefamilie in N5 die Aufgabe zu übertragen, eine entsprechende Diagnostik einzuleiten und weitere Behandlungserfordernisse abzuklären.

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Neben dem Kindergartenpersonal waren verschiedenen Gemeindemitgliedern, so etwa den Zeugen H3 und L3, vermehrt blaue Flecke an T aufgefallen, die auch nach deren Empfinden das Maß des Üblichen überstiegen. Während der Zeuge L3 kein direktes Gespräch mit der Angeklagten hierüber suchte, weil ihm dies unangenehm war, sprach der Zeuge H3 die Angeklagte direkt auf die Verletzungen an und erhielt von ihr jeweils Erklärungen, die er für schlüssig hielt, zumal die Familie H2 sein volles Vertrauen besaß. Insgesamt stellte die Angeklagte auch in der Gemeinde von sich aus in Gesprächen mit beliebigen Personen immer wieder die von ihr empfundenen Schwächen des Pflegekindes in den Vordergrund.

72

Die Versorgung von T empfand die Angeklagte trotz der sich bereits im Frühjahr konkret abzeichnenden Herausnahme des Kindes aus ihrer Familie weiterhin als sehr belastend, ohne sich dies einzugestehen oder Konsequenzen daraus zu ziehen. So wurde für die Zeugin L7, die zu der Angeklagten ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt hatte, im Februar 2008 deutlich, dass diese - anders als früher - nicht mehr über ausreichend Zeit für gemeinsame Gespräche verfügte, wenn sie ihr Kind, das mit dem Sohn der Angeklagten befreundet war und gemeinsam zur Schule ging, bei ihr abholte. Außerdem fiel der Zeugin auf, dass sich die Angeklagte wiederholt lieblos über ihr Pflegekind äußerte, es als dumm und in der Entwicklung zurück beschrieb. Die Angeklagte zeigte sich gegenüber der Zeugin auch unverhohlen genervt und gestresst, während sie ihr schilderte, dass ihr Pflegekind ständig über die eigenen Füße falle und häufig ins Bett einnässe, weshalb sie immer die Wäsche wechseln müsse. Nach dem Eindruck der Zeugin störte der Umstand, dass T so häufig einnässte, die Angeklagte besonders stark.

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Auch der Zeugin T9, zu der die Angeklagte den Kontakt weiter aufrecht gehalten hatte, fiel im Februar 2008 auf, dass der Angeklagten jegliche frühere Leichtigkeit fehlte, und dass sie eher strukturiert, wie ein Roboter, von ihrem mit Pflichten angefüllten Tagesablauf berichtete. Dieser Zeugin schilderte die Angeklagte anlässlich stattfindender Telefonate ebenfalls die massiven motorischen Probleme ihres Pflegekindes und teilte anlässlich einer Anfang März 2008 getroffenen Verabredung für Ende März mit, dass es offen sei, ob ihr Pflegekind noch mitkommen werde, weil es in einer anderen Erziehungsstelle untergebracht werden solle.

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Der Zeugin Q, die sich für die freie, über der von der Angeklagten liegende Wohnung interessierte, berichtete die Angeklagte ebenfalls von den Problemen ihres Pflegekindes und dass es häufig einnässe. Im März 2008 beklagte sie gegenüber der Zeugin, dass ihr Pflegekind wieder Rückschritte gemacht habe und weiterhin einnässe. Auf die Zeugin sachlich wirkend erklärte die Angeklagte ihr, dass T ohnehin in eine andere Familie müsse, weil sie im Juni in Urlaub fahren würden.

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Die vorhandene Überforderung, wenngleich sie die Angeklagte nicht wahrhaben wollte, wirkte sich auch auf ihren Sohn N aus. Dieser wurde in der Schule wieder unaufmerksamer, machte nach dem Eindruck des Zeugen I5 wieder "mehr Mätzchen", um Aufmerksamkeit zu erlangen, und wurde deshalb wieder mehrfach mit kleineren Strafarbeiten belegt.

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Wenn die Angeklagte weiterhin Arzttermine, etwa beim Augen- bzw. Zahnarzt wahrnahm, stellte dies für sie zusätzliche Belastungen dar. Am 19.02.2008 hatte sie die ärztliche Zeugin C2 aufgesucht, die bei T eine leichte bis mittlere Weitsichtigkeit (rechtes Auge plus 2 Dioptrien, linkes Auge plus 1,5), eine leichte Hornhautverkrümmung und eine leichte Reduzierung der räumlichen Wahrnehmung diagnostizierte. Dieses Untersuchungsergebnis veranlasste die Zeugin nicht, ihrer Patientin eine Brille zu verschreiben, sondern sie regte mit Rücksicht auf das von der Angeklagten ihr gegenüber geklagte häufige Fallen des Kindes zunächst die Vorstellung in der Sehschule an, wo eine weitergehende Diagnostik erfolgen sollte. Aus ärztlicher Sicht fand die Zeugin keine Erklärung für das vermehrte Fallen des Kindes, das sich bei ihr willig und unauffällig verhalten hatte.

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Zwei vorgesehene Kontrolltermine am 14. und 28.02.2008 beim Ohrenarzt, dem Zeugen Dr. M2, nahm die Angeklagte, obwohl sie in ihrem Kalender verzeichnet waren, nicht wahr. Ihr Pflegekind befand sich seit Anfang 2007 in ohrenärztlicher Behandlung, weil Wasser hinter dem Trommelfell festgestellt und Paukenröhrchen gesetzt worden waren und der Zeuge Dr. M2 zudem eine mundmotorische Störung bedingt durch Polypen diagnostiziert hatte. Anlässlich eines am 26.11.2007 stattgefundenen Termins bemerkten seine Mitarbeiterinnen, dass kein Kontakt zwischen der Angeklagten und dem Kind bestand, und dass sie genervt auf die ihr gestellten Fragen zum Gesundheitszustand des Kindes reagierte.

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Am 14.03.2008 nahm die Angeklagte den letzten Arzttermin mit ihrem Pflegekind wahr. Sie suchte den Zahnarzt Dr. N3 auf, und bat um eine Abschlussuntersuchung. Sie begründete dies damit, dass ihr Pflegekind, das motorische Probleme habe und sehr schwierig gewesen sei, innerhalb von sechs Wochen in einer anderen Einrichtung untergebracht werden solle. Im Rahmen der Untersuchung fielen dem Zeugen Dr. N3, auf den das Kind von seiner Sprachentwicklung her einen retardierten Eindruck machte, keine Verletzungen im Mund- oder Gesichtsbereich auf.

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Innerlich hatte sich die Angeklagte von ihrem Pflegekind noch weiter distanziert und empfand den erhöhten Aufwand mit ihm, obwohl die Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt in zeitlicher Nähe bevorstand, als immer größer werdende Last.

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Hinzu kam, dass sich der Umgang mit den leiblichen Eltern des Kindes schwierig gestaltete. Am 11.03.2008 kam es zu einem letzten Telefonat des Nebenklägers mit seiner Tochter, das die Angeklagte abbrechen musste, weil der leibliche Vater nicht kindgerecht mit T umging, sie über die Mutter ausfragte und anschrie. Nach dem Abbruch des Gesprächs sprach der Nebenkläger, der seine Zustimmung zur Fremdunterbringung des Kindes widerrufen hatte und den Erhalt des alleinigen Sorgerechts anstrebte, noch mehrfach auf den Anrufbeantworter der Angeklagten, beschimpfte die Angeklagte heftig und stieß gegen ihre Familie Drohungen aus. Diese Situation ängstigte die Angeklagte, die von dem Gesprächsabbruch und den Drohungen umgehend der Zeugin L4 berichtete, weil sie befürchtete, der Nebenkläger könne ihre Wohnanschrift in Erfahrung bringen und sie aufsuchen. Da auch T diese wütenden Beschimpfungen vernommen hatte, reagierte das Kind verunsichert und verstört. Ebenso war es schwierig für das Kind zu verkraften, dass es nicht zu einem für den 18.03.2008 ins Auge gefassten Treffen mit ihrer leiblichen Mutter kam, auf das es sich sehr gefreut hatte. Die Nebenklägerin hatte am 16.03.2008 einen Rückfall erlitten, so dass ihr behandelnder Therapeut, der Zeuge P, die Angeklagte am 17.03.2008 anrief und den vereinbarten Termin kurzfristig absagte. Über dessen Anruf war die Angeklagte verärgert, weil sie meinte, dass ihre Rufnummer nicht Dritten zugänglich gemacht werden dürfe, sondern dass es Aufgabe des Jugendamtes sei, entsprechende Informationen weiterzuleiten oder Kontakte herzustellen.

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Am 15.03.2008 nahm T gemeinsam mit der Angeklagten und ihrer Familie an einer Geburtstagsfeier der Zeugin N2 teil. Das Pflegekind, an dem der Zeugin keinerlei sichtbare Verletzungen auffielen, verhielt sich unauffällig und spielte mit den weiteren anwesenden Kindern. Am nächsten Tag, einem Sonntag, bemerkte die Zeugin T in der Kirche, als diese eine zu große Babytasche trug. Die Zeugin, die das Kind bewusst beobachtete, nahm keine Hämatome oder Verletzungen an ihm wahr. Die Angeklagte hatte der Zeugin im Februar sämtliche Kinderkleidung zurück gegeben, welche die Zeugin ihr für T überlassen hatte, mit der Bemerkung, dass T die Sachen doch nur verderben werde.

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II.

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Der Morgen des 18.03.2008, des Tattages, verlief unauffällig. In der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung, die vor der beabsichtigten Vermietung renoviert wurde, war der Zeuge U von 7:30 Uhr an mit Fliesenlegerarbeiten beschäftigt. N H2 war gegen 9:00 Uhr allein von der nur wenige Gehminuten entfernt wohnenden Familie L5 zurückgekehrt, bei deren Sohn er übernachtet hatte. Am Tag zuvor hatte H2 in einem persönlichen Gespräch mit der Zeugin L5 abgeklärt, ob der Übernachtungswunsch der Kinder auf ihre Zustimmung stoßen würde. Dies war der Fall, weil die Zeugin nichts gegen die Freundschaft ihres acht Jahre alten Sohnes mit N H2 einzuwenden hatte, da sie den Sohn der Angeklagten anlässlich mehrer zurückliegender Besuche als unauffällig, wenn auch als eher introvertiert empfunden hatte. H2 verließ noch vor der Rückkehr seines Sohnes das Haus, um seiner Arbeit bei auswärtigen Kunden nachzugehen. Sein Pflegekind hatte er im Kinderzimmer schlafend lediglich kurz wahrgenommen. Berufsbedingt war seine Rückkehr an diesem Abend nicht möglich. Da T - unwiderlegt - in der Nacht oder morgens erneut eingenässt hatte, zog die Angeklagte das Bettlaken von der Matratze ab, ohne diese wieder neu zu beziehen.

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Sie entschloss sich, mit ihrer Tochter Ö in die Stadt zu fahren, um dort Ostereinkäufe zu erledigen. Während sie ihrem Sohn und dem Pflegekind gestattete, im Wohnzimmer fern zu sehen, verließ sie gegen 10:00 Uhr die Wohnung. Weil Osterferien waren, besuchte T den Kindergarten nicht. Die Angeklagte fuhr zur Firma ihres Vaters, wo sie kurz mit ihren Eltern sprach, ihren PKW stehen ließ und sich anschließend zu Fuß mit ihrer Tochter in die Stadt begab. Sie erwarb Osterdekoration sowie kleinere Geschenke, die als Überraschung für die Kinder zu den anstehenden Osterfeiertagen vorgesehen waren.

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Gegen 12:00 Uhr fand sie sich wieder in ihrer Wohnung ein und legte ihre Tochter Ö schlafen. Zuvor verstaute sie in der unteren Wohnung ihre Einkäufe im Schlafzimmer, um sie zum Teil vor den Kindern zu verbergen. Anschließend bereitete sie für ihren Sohn und T ein Mittagessen zu, aß gemeinsam mit ihnen und besprach mit ihrem Sohn den weiteren Tagesablauf. Für ihn war tags zuvor eine Verabredung mit einem Klassenkameraden, dem in S2 wohnenden Sohn der Zeugin Q2, zustande gekommen. Bei der Zeugin handelte es sich um die Musiklehrerin des Sohnes der Angeklagten. Nachdem sie gegessen hatten, holte die Angeklagte ihre Tochter Ö, die in ihrem in der unteren Wohnung gelegenen Zimmer geschlafen hatte, hoch, und versorgte auch sie. In der Zwischenzeit begaben sich der Sohn der Angeklagten und das Pflegekind in die untere Wohnung, wo sie sich nachfolgend aufhielten. Zu einem Streitgeschehen oder gar einer tätlich geführten Auseinandersetzung kam es zwischen beiden Kindern – wie auch in den zurückliegenden Monaten – an diesem Tag nicht.

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Gegen 14:40 Uhr zog die Angeklagte ihre Tochter Ö an und forderte ihren Sohn auf, sich ebenfalls fertig zu machen. Weil T bereits mittags unwiderlegt erklärt hatte, nicht mitfahren zu wollen nach S2, hatte sich die Angeklagte entschlossen, ihr Pflegekind für die Dauer ihrer Abwesenheit allein zurückzulassen. Die Angeklagte begab sich in die untere Wohnung und verbrachte den Hund sowie dessen Hundekorb in das Badezimmer, dessen Tür sie verschloss. Ihr Pflegekind war in der unteren Wohnung anwesend und erklärte, sich schlafen legen zu wollen. T wies bis zu diesem Zeitpunkt keine frisch unterbluteten Verletzungen oder Hämatome auf.

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Gegen 15:10 Uhr erreichte die Angeklagte das Haus der Zeugin Q2, das etwa eine Fahrstrecke von 20 bis 25 Minuten entfernt lag. Während ihr Sohn sofort freudig mit den Kindern der Zeugin spielen ging, unterhielt sich die Angeklagte in unauffälliger und entspannter Weise mit der Zeugin Q2 über Belanglosigkeiten. Gegen 15:20 Uhr verließ sie die Zeugin wieder und kehrte spätestens gegen 16:00 Uhr nach einem Zwischenstopp bei einer Postfiliale wieder in ihre Wohnungen zurück. Dort suchte sie kurze Zeit später ihr Pflegekind auf. Sie fühlte sich angespannt, weil es ihr entgegen ihrer ursprünglichen Planung nicht gelungen war, an diesem Tag auch die umfangreichen Lebensmitteleinkäufe zu erledigen, die notwendig waren, weil an den bevorstehenden Ostertagen ein Essen mit der gesamten Familie vorgesehen war. Aus diesem Grund hatte sie sich unwiderlegt bereits auf der Rückfahrt von der Zeugin Q2 entschlossen, der Zeugin T6, mit der am folgenden Tag ein Besuchstermin vereinbart war, unter einem Vorwand telefonisch abzusagen. Bei der Zeugin handelt es sich um die Jugendamtsmitarbeiterin, die erst Anfang März vor ihrem sich anschließenden Urlaub die Betreuung von T übernommen hatte und die deren bereits vorgesehene Unterbringung in der Erziehungsstelle organisieren sollte. Persönliche Kontakte zwischen der Zeugin T6 und der Angeklagten hatten noch nicht stattgefunden.

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Nach dem Betreten der unteren Wohnung kam es zu schwerwiegenden körperlichen Übergriffen der Angeklagten auf T. Den Grund hierfür vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, auch wenn vieles dafür spricht, anzunehmen, dass T erneut eingenässt hatte und die Angeklagte hierüber in ihrer ohnehin überforderten Situation sehr verärgert war. Jedenfalls erfasste sie aufgrund eines im Verhältnis zum folgenden Tatgeschehen nur nichtigen Anlasses innerlich wütend und erregt das zierliche, ca. 22 kg schwere Kind, und fügte ihm nachfolgend durch Umherschleudern und Schläge zahlreiche Hautunterblutungen und oberflächliche Hautverletzungen zu, von denen einige bluteten. Diese befanden sich vor allem im Gesicht, betont auf der linken Seite im Brauenbereich sowie am und hinter dem linken Ohr, aber auch am Hinterkopf, im Halsbereich, auf dem Kopf, an den Armen, an den Flanken, am Gesäß und im Bereich der Unterbauchregion oberhalb des Schamhügels sowie an der rechten Oberschenkelinnenseite. Die Verletzung am linken Auge schwoll im Bereich der Braue stark an, weil sie entsprechend unterblutet wurde und führte zu einem kräftigen Hämatom oberhalb des Augenlides. Dass die Angeklagte ihr Pflegekind auch mit dem beschuhten Fuß trat – sie trug zu diesem Zeitpunkt die später im Bad sichergestellten braunen Stiefelletten, die ein Rillenprofil aufwiesen (Spur 48) – und dem Kind hierdurch die hinter dem Ohr vorhandene gemusterte Unterblutung beibrachte, konnte nicht sicher festgestellt werden, auch wenn teilweise eine Formgleichheit zwischen der sich auf der Haut abgebildeten parallelen Rillenstruktur und dem Sohlenprofil sachverständigerseits festgestellt werden konnte.

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Die Angeklagte hatte das bekleidete Kind noch im Rahmen der Misshandlungen oder unmittelbar anschließend in die Badewanne verbracht, um es dort entsprechend ihren Erziehungsmethoden wegen des Einnässens roh zu säubern oder es aus einem anderen Grund zu sanktionieren, weshalb sie ihr Opfer dort kaltem Wasser aussetzte. Um einen Widerstand des Kindes dagegen zu brechen bzw. ein Schreien zu verhindern und es weiter zu misshandeln, bedeckte die Angeklagte die Atemöffnungen des Kindes so fest und M4 – mindestens 20 Sekunden lang –, dass sich durch diesen Erstickungsvorgang Stauungsblutungen außen- und innenseitig an beiden Augenlidern und Einblutungen in der Kehlkopfschleimhaut des Opfers bildeten. Dass die Angeklagte bei diesem körperlichen Übergriff, wenngleich er von roher Gewalt geprägt war und zumindest zu einer Bewusstseinstrübung des Opfers führte, den Tod von T billigend in Kauf nahm, vermochte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festzustellen. Trotz ihrer Wut und Erregung war die Angeklagte in ihrer Steuerungsfähigkeit nicht belangvoll beeinträchtigt.

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Nachdem die Angeklagte das Abdecken der Atemwege beendet hatte, befand sich in der Badewanne in nicht näher bestimmbarer Höhe kaltes Wasser, durch das die Angeklagte weiterhin in unangemessener Weise im Sinne einer Sanktion das körperliche Wohlbefinden des Kindes beeinträchtigen wollte. In diesem Wasser auf dem Rücken liegend ließ sie das zumindest bewusstseinsgetrübte und damit hilflose Kind, dessen Kopf sich über Wasser befand, allein im Bad zurück. Dabei war sie von ihren persönlichen Erkenntnissen und Fähigkeiten in der konkreten Situation in der Lage, den Tod ihres Opfers vorherzusehen.

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Während sich die Angeklagte wieder in die obere Wohnung begab, ließ es der Bewusstseinszustand ihres Pflegekindes nicht zu, sich aus eigener Kraft zu erheben und aus der mit kaltem Wasser gefüllten Badewanne auszusteigen, sodass der Körper von T dem eintretenden Auskühlungsprozess des ca. 10 Grad kalten Wassers stetig ausgesetzt blieb.

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In der oberen Wohnung führte die Angeklagte, die nicht ausschließbar davon ausging, ihr Opfer werde in der Folge in der Lage sein, die Badewanne zu verlassen, von ihrem Festnetzanschluss von 16:27 Uhr an ein 29-minütiges Telefonat mit der Zeugin T6. Sie verlegte den ursprünglich für den kommenden Tag vereinbarten Besuchstermin der Jugendamtsmitarbeiterin auf die folgende Woche und brachte ihre Verärgerung über den Anruf des Zeugen P zum Ausdruck. In einem aus Sicht der Zeugin ohne Auffälligkeiten von beiden Seiten angeregt geführten Gespräch erörterten beide den ausgefallenen Besuchskontakt des Pflegekindes mit seiner leiblichen Mutter und die Angeklagte regte zudem an, dass keine weiteren Telefonate des leiblichen Vaters mit dem Pflegekind mehr vom Jugendamt gestattet werden sollten, weil diese das Kind zu stark belasten würden.

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Nach dem Telefonat begab sie sich kurze Zeit später wieder zurück in die untere Wohnung ins Badezimmer. Dort fand sie ihr Pflegekind stark bewusstseinsgetrübt vor. Sie rief seinen Namen und stellte kaum Reaktionen des Kindes fest, das allenfalls die Augen öffnete und unverständliche Laute von sich gab. Erschrocken über den von ihr verursachten Zustand des Kindes, ergriff sie T und versuchte das Kind, das seine blauen Hausschuhe trug, in der nassen Kleidung aus der Badewanne zu ziehen. Nicht ausschließbar entglitt ihr das Kind dabei mehrfach und fiel in die Wanne zurück. Weil die Angeklagte fühlte, dass der Körper ihres Pflegekindes stark ausgekühlt war, unternahm sie Maßnahmen, um ihn wieder aufzuwärmen. In welcher Reihenfolge sie im Einzelnen die von ihr zur Wärmung und Verbesserung des Zustandes des Kindes gedachten Maßnahmen vornahm, war nicht sicher feststellbar. Sie trocknete das Kind mit einem gelben Badehandtuch, das den Aufdruck "J" trug, ab, an das hierdurch Blut- und Speichelspuren des Kindes angetragen wurden, das sie anschließend auf dem Fußboden vor der Badewanne liegen ließ. Sie zog ihrem Opfer die nassen Kleidungsstücke aus und trug es in das Zimmer ihres Sohnes, wo sie das Kind vollständig, das heißt mit Unterwäsche, einer Strumpfhose, einer Jeanshose, einem T-Shirt und einem Sweat-Shirt wieder bekleidete. Diese Sachen holte sie aus ihrem Schlafzimmer, weil sie dort die Bekleidung des Pflegekindes aufbewahrte. Um ihr Opfer weiter abzutrocknen benutzte sie ein blaues Badehandtuch, das den Aufdruck "Axel" trug, an das hierdurch ebenfalls Blut- und Speichelanhaftungen des Opfers angetragen wurden, und das sie auf dem Fußboden des Kinderzimmers zurückließ. Anschließend legte sie den Körper des Kindes unter eine Decke, um es zusätzlich zu wärmen. Die ganze Zeit über sprach sie das Kind an, ohne Reaktionen von ihm zu erhalten. Auch setzte sie das Kind im Badezimmer auf die Toilette und fönte ihm die Haare, um es weiter zu erwärmen. Dabei sackte das Kind in sich zusammen und rutschte nicht ausschließbar auf den Boden. Den Fön ließ die Angeklagte angeschlossen neben dem Waschbecken auf dem Fußboden liegen. Ferner wischte sie ihrem Opfer Blut aus dem Gesicht. Den Hebel der Mischbatterie des Wasserhahns am Waschbecken stellte sie auf die wärmste Stufe. Im Rahmen ihrer Bemühungen verursachte sie eine stark verwässerte blutige Abrinnspur von ca. 24 cm Länge links unterhab des Waschbeckens. Unwiderlegt führte sie einige Male eine ungeübte Mund-zu-Mund-Beatmung erfolglos bei dem Kind durch.

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Weil der Zustand des Kindes unverändert leblos blieb, es insbesondere auf Ansprache nicht reagierte, entschloss sich die Angeklagte, ihr Pflegekind nunmehr in der Badewanne warmem Wasser auszusetzen. Weil sie mittlerweile Ängste umtrieben und sie ein schlechtes Gewissen wegen ihrer vorangegangenen Misshandlungen hatte, zog sie in ihrer Verzweiflung ihre eigene Kleidung aus und legte sich mit dem Kind, das sie bekleidet ließ, in die Badewanne, um ihm nah zu sein. Anschließend drehte sie den Hebel der Mischbatterie in voller Stellung auf warm und ließ mit ihren Händen immer wieder warmes Wasser über den Kopf des Kindes laufen, das seitlich in ihren Armen lag, um es zu erwärmen. Eine von ihr nicht ausschließbar bemerkte leichte Rötung der Gesichtshaut des Kindes stellte, da die Vitalfunktionen des Opfers kaum noch vorhanden waren, allenfalls eine unspezifische Hautreaktion dar. Weil die Angeklagte erkannte, dass sich der Zustand des Kindes trotz ihrer Bemühungen nicht besserte, stieg sie mit ihm wieder aus der Badewanne aus. In dieser blieb, da der Ablauf durch einen Stöpsel verschlossen war, auf der eingelegten Rutschmatte warmes Wasser in einer Höhe von 8 cm sowie ein grün-blaues Gästehandtuch zurück. Hektisch legte sie das leblose Kind auf dem Badvorleger ab. Auch während ihrer Rettungsbemühungen führte sie ihrem Opfer, etwa im unteren Bereich der Halsmuskulatur, nunmehr unbeabsichtigt, durch stumpfe Gewalt Verletzungen zu. Anschließend zog sie sich in ihrem Schlafzimmer wieder vollständig an. Ihre zum Teil im Rahmen der Bemühungen um das Kind nass gewordene Bekleidung, ein olivfarbenes T-Shirt und eine braune Cargo-Hose nebst Stiefeletten ließ sie auf dem Boden des Badezimmers liegend zurück. An dem T-Shirt und der Hose wurden im Rahmen der später durchgeführten molekulargenetischen Untersuchungen sechs, bzw. vier dem Opfer zuzuordnende Blutanhaftungen festgestellt, am rechten und linken Schuh der Stiefeletten wurde von der Sohle vorn und den seitlichen Bereichen Zellmaterial gesichert, das ebenfalls dem Opfer zugeordnet werden konnte. In einem Wäschekorb, der seitlich von der Badewanne auf dem Boden im Badezimmer stand, wurde im Rahmen der späteren Spurensicherung verschiedene, feuchte Kinderbekleidung, so ein rosafarbenes Unterhemd, ein pinkfarbener Slip und dazu ein passender pinkfarbener Schlafanzug – dieser im Schrittbereich urinbehaftet – neben weiteren zum Teil trockenen und feuchten Kleidungsgegenständen aufgefunden. In dem Korb befand sich zuoberst auch einer der von T im Tatzeitraum getragenen Hausschuhe. In der gesamten Zeit, in der sich die Angeklagte in der unteren Wohnung aufhielt, befand sich ihre Tochter Ö in ihrer Nähe.

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Weil sie erkannt hatte, dass ihre Bemühungen erfolglos blieben, insbesondere der Körper des Kindes weiterhin kalt und regungslos war, informierte die Angeklagte um 17:39 Uhr mit ihrem Mobiltelefon über den Notruf die Feuerwehrleitstelle. Aufgeregt und heftig atmend teilte sie u.a. mit: "Ich habe ein fünfjähriges Kind hier, das stirbt mir hier". Auf die Frage der Leitstelle, was das Kind denn habe, antwortete die Angeklagte, die sich entschlossen hatte, ein Unfallgeschehen vorzutäuschen, dass sie es nicht wisse, sie sei nach Hause gekommen, das Kind sei in der Badewanne gewesen, die Badewanne sei eiskalt, sie habe es höchstens eine halbe Stunde allein gelassen und kriege es jetzt nicht warm.

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Nur zwei Minuten später traf der erste Rettungswagen mit den Zeugen C, D1 und S3 ein. Haus- und Wohnungstür standen offen. Im Flur der Wohnung traf der Zeuge C die Angeklagte an, die das durchnässte Kind mit beiden Armen haltend vor ihrem Oberkörper trug. Der Kopf des Kindes lehnte im Schulterbereich an. Aufgrund der durchnässten Kleidung des Kindes und der nassen Haare, war die Bekleidung der Angeklagten im Oberkörperbereich ebenfalls wieder feucht geworden. Sie befolgte umgehend die Anweisung des Zeugen C, der sich rasch durch einen Blick in das Zimmer orientiert hatte, das Kind im hierfür ausreichend Raum bietenden Schlafzimmer auf dem Fußboden abzulegen. Die Frage des Rettungsassistenten, was geschehen sei, beantwortete die Angeklagte aufgeregt dahingehend, dass sie nur 15 Minuten weg gewesen sei und das Kind nach ihrer Rückkehr in der Badewanne in kaltem Wasser liegend vorgefunden habe. Weil der Zeuge C bemerkt hatte, dass der Körper des Kindes auffallend kalt und nass war, ging er angesichts dieser ersten Informationen davon aus, dass es in der Badewanne ausgerutscht, sowie gefallen sein müsse und anschließend Wasser aspiriert habe. Die diesbezügliche weitere Nachfrage des Rettungssanitäters, ob sich der Kopf des Kindes unter Wasser befunden habe, verneinte die Angeklagte, die wusste, dass ihr Pflegekind nicht ertrunken war, unter Hinweis auf eine Rückenlage des Kindes.

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Bis zum Eintreffen des Notarztes begannen die Ersthelfer mit der Versorgung des Kindes. Auch wenn es nicht ansprechbar war, nahm der Zeuge C zu Beginn seiner Bemühungen noch Lebenszeichen wahr, da das Kind mehrfach schnappend atmete, etwas die Augen bewegte und unverständliche Laute von sich gab. Auch fühlte der Zeuge einen schwachen Puls, dessen Frequenz er nicht auszählte. Der Versuch, die Sauerstoffsättigung am Fuß des Opfers zu messen, schlug fehl, weil der Körper zu kalt und nass war. Aus dem gleichen Grund war nachfolgend auch die zuverlässige Ableitung eines EKG´s erschwert. Nachdem die Ersthelfer dem Kind zunächst nur die durchnässte Jeanshose ausgezogen hatten, legten sie eine Daunendecke über den Körper, um ihn zu wärmen. Soweit dem Zeugen C trotz der angespannten Situation und der schlechten Ausleuchtung im Schlafzimmers aufgefallen war, dass im Gesichtsbereich des Kindes Hämatome vorhanden waren, hinterfragte er diese nicht, sondern führte sie auf das vermutete Sturzgeschehen in der Badewanne zurück. Er hatte sich entschlossen, vor einer Beatmung des Kindes vermeintlich eingeatmetes Wasser aus der Lunge des Opfers abzusaugen. Als der Zeuge den Schlauch einführte, löste er bei dem Opfer einen Würgereflex aus und es schlug mit der Hand zum Mund, als er mit dem manuellen Absaugvorgang begann. Da das Kind sehr schnell zubiss, brach der Rettungsassistent diesen Vorgang ab. Es war kaum Flüssigkeit in den Schlauch gelangt, die von der Menge her nicht ausreichte, um in den Auffangbehälter abzulaufen. Weil der Zeuge C erkannte, dass sich der Zustand des Opfers seit dem Eintreffen der Rettungskräfte weiter verschlechtert hatte, das Kind kaum noch eine Schnappatmung zeigte und immer regloser wurde, begann er unverzüglich mit einer steten Beatmung unter Einsatz einer Maske nebst Ambobeutel.

99

Während der Zeuge C sich maßgeblich um das Opfer kümmerte, versuchten die Zeugen S3 und D1, während sie Hilfestellungen leisteten, die Angeklagte zu beruhigen, die weinend hin und her lief und zu Beginn auf die Zeugen hysterisch, verwirrt und ängstlich wirkte. Fragen beantwortete sie schnell und undeutlich sprechend. Den Hund hatte sie weisungsgemäß ins Badezimmer gesperrt, das keines der Ersthelfer betrat. Die Tochter Ö hielt sich stets in der Nähe ihrer Mutter auf.

100

Um 17:51 Uhr trafen der Notarzt Dr. Q4 und der Rettungsassistent Y2 ein, die in Unkenntnis des Einsatzortes zunächst hoch in die zweite Etage gelaufen waren, wo sie aus der Wohnung Arbeitsgeräusche des Handwerkers U vernahmen. Nachdem sie laut gerufen hatten, öffnete die Angeklagte ihnen unten die Wohnungstür. Der Zeuge Dr. Q4 begab sich sofort ins Schlafzimmer und dort zum Kopfbereich des Kindes, setzte die Maskenbeatmung fort und wies die Rettungssanitäter an, mit der Herz-Druck-Massage zu beginnen. Das Kind wirkte auf ihn leblos und sehr kalt. In seiner Anwesenheit kam es allenfalls noch drei Mal zu einem insuffizienten Atemzug des Opfers, dessen Pupillen der Notarzt als mittelweit und beidseits gering lichtreagibel diagnostizierte. Im EKG zeigte sich ein Kammerflattern und kein Herzrhythmus, ein messbarer Puls war zu keinem Zeitpunkt mehr feststellbar. Nach der Einschätzung des Notarztes war das Kind, bei dem er ein größeres Hämatom im Bereich der linken Stirn bis zum Ohr reichend sowie eine Verletzung am linken Oberlid und im Nasenbereich wahrnahm, bereits längere Zeit ohne Sauerstoffversorgung. Bevor er weitere Reanimationsmaßnahmen einleitete, zog er mit Unterstützung der Rettungssanitäter das Opfer vollständig aus, dessen immer noch deutlich feuchte Kleidung vorsichtig zerschnitten wurde. Dem Zeugen Dr. Q4 fiel der Sitz der Kleidung als besonders korrekt auf, da etwa das Unterhemd in der Unterhose steckte, und das T-Shirt in der Strumpfhose, was der Zeuge nicht mit einem sich in einer Wohnung bewegenden Kleinkind in Übereinstimmung zu bringen vermochte. Anschließend wurde der ausgekühlte Körper des Kindes sofort wieder auf eine Bettdecke gelegt und in eine weitere Bettdecke eingehüllt, lediglich der Kopf- und Brustbereich blieb zur Ermöglichung der weiteren Rettungsmaßnahmen unbedeckt. Sodann intubierte der Zeuge Dr. Q4 das Opfer ohne Komplikationen und beatmete es weiter. Zuvor versuchte er über den Tubus mehrfach erfolglos Flüssigkeit abzusaugen, weil aus seiner Sicht unklar war, ob das Opfer Wasser aspiriert hatte. Durch Fixieren des Tubus mit Hilfe von Pflasterstreifen wurden nicht ausschließbar Hautrötungen im Bereich des Mundes des Opfers verursacht. Um eine venöse Medikamentengabe zu ermöglichen, legte ein Rettungssanitäter am rechten Oberarm des Opfers einen Stauschlauch an und zog ihn leicht an. Weil der Notarzt entschied, eine Vene im Halsbereich zu nehmen, wurde der Schlauch unmittelbar darauf wieder von dem Arm entfernt. Ein auf dem rechten Oberarm des Kindes bereits befindliches Hämatom bemerkten die Rettungskräfte nicht.

101

In dieser Zeit hielt sich die Angeklagte, die auch auf die Zeugen Dr. Q4 und Y2 aufgelöst und entsetzt wirkte, mit ihrer Tochter im Flur auf, von wo aus sie teilweise weinend die Bemühungen der Rettungskräfte beobachte. Auf die Frage des Zeugen Y2 was geschehen sei, berichtete sie, dass sie nur kurz, etwa 30 Minuten fort gewesen sei, und dann das Kind in der Badewanne vorgefunden habe. Auf sein weiteres Nachfragen erläuterte sie, dass einige Zentimeter kaltes Wasser sich in der Badewanne befunden hätten und das das auf dem Rücken liegende Kind noch ansprechbar gewesen sei. Zudem begann sie sprunghaft von motorischen Störungen ihres Pflegekindes zu berichten, das sich immer wieder selbst verletzt habe und auch unter Wahrnehmungsstörungen leide. Weil die Atemfrequenz der Angeklagten sich immer mehr steigerte und sie nach Einschätzung des Zeugen Y2 zu hyperventilieren drohte, hielt er sie an, regelmäßig und ruhig zu atmen. Die Angeklagte, die dieser Aufforderung nachkam, lehnte sich an die Flurwand an und ließ sich langsam auf den Boden gleiten. Dort blieb sie angelehnt sitzen, beruhigte sich und hielt teilweise ihre Tochter Ö auf dem Schoß.

102

Nachdem die Medikamentengabe veranlasst war, wandte sich der Zeuge Dr. Q4 erstmals der Angeklagten zu. Aufgrund ihrer bruchstückhaft von ihm mitgehörten Schilderungen der Angeklagten ging auch er davon aus, dass das Kind allein in die Badewanne geklettert sei, kaltes Wasser eingelassen und sich dann bei einem Sturz das Hämatom am Kopf zugezogen habe.

103

Die Angeklagte berichtete auch ihm auf die Nachfrage, was geschehen sei, sprunghaft und ungeordnet, dass sie die Pflegemutter des Kindes sei, welches aus verwahrlosten Verhältnissen stamme und unter Störungen der Wahrnehmung und Koordination leide. Sie schilderte wieder, wie sie das Kind benommen aber ansprechbar in der mit kaltem Wasser wenig gefüllten Badewanne liegend vorgefunden habe. Weiter beschrieb sie, dass sie das Kind hochgenommen habe und nachdem es zunehmend abwesender geworden sei und aufgehört habe zu atmen, dann eine Mund-zu-Mund-Beatmung bei ihm vorgenommen habe, bevor der Rettungsdienst von ihr alarmiert worden sei. Den zeitlichen Abstand zwischen dem Auffinden des Kindes und dem Notruf hinterfragte der Zeuge Dr. Q4 nicht.

104

Der Notarzt hatte, weil er bemerkte, dass seit seinem Eintreffen die Pupillen des Opfers noch weiter geworden und nicht mehr lichtreagibel waren, den Zeugen Y2 gebeten, über die Leitstelle der Feuerwehr die zusätzliche Alarmierung eines Kindernotarztes zu veranlassen, was um 18:05 Uhr geschah.

105

In diesem Zeitraum rief die Angeklagte die Zeugin Q2 an, weil ihr bewusst geworden war, dass sie ihren Sohn N nicht in der vereinbarten Zeit bis 18:30 Uhr würde abholen können. Aufgebracht erklärte sie dies der Zeugin zu Beginn des Gesprächs, die nachfolgend lediglich noch bruchstückhaft etwas von einem Kind in der Badewanne und einem Notarzt verstand. Weil die Angeklagte auf die Zeugin konfus wirkte und die Zeugin deshalb davon ausging, dass etwas passiert sein müsse, stellte sie keine weiteren Nachfragen, sondern brachte lediglich zum Ausdruck, dass die Angeklagte sich um ihren Sohn keine Gedanken machen solle.

106

Bis zum Eintreffen des Kindernotarztes Dr. Q3, dem Rettungsassistenten L8 und der Krankenschwester C5 defibrillierte der Zeuge Dr. Q4 das Opfer über angebrachte Kinder-Klebeelektroden. In der Folge trat ein Kammerersatzrhythmus mit breiten deformierten Kammerreflexen in unregelmäßiger Frequenz auf. Pulse blieben nicht tastbar und bei erneut auftretendem Kammerflattern erfolgte eine weitere Defibrillation bei weiterer intravenöser Gabe von Suprarenin. Eine Verbesserung der Vitalparameter trat jedoch zu keinem Zeitpunkt ein. Die ärztlichen Bemühungen vermochten den Sterbeprozess nicht mehr aufzuhalten.

107

Der Zeuge Dr. Q3 fand das Opfer bei seinem Eintreffen kalt, blass und leblos vor. Er führte die bereits eingeleiteten Reanimationsmaßnahmen fort und entschied sich für einen raschen Abtransport in die Kinderklinik. Unter Fortführung sämtlicher Reanimationsmaßnahmen erfolgte der Abtransport des Kindes in die Helios Klinik X2, wo der Rettungswagen gegen 18:35 Uhr eintraf.

108

Zuvor hatte sich in der Wohnung der Zeuge L8 der Angeklagten angenommen, die auf ihn ruhig und abweisend wirkte, während sie im Flurbereich auf dem Fußboden saß. Weil sich bereits ausreichend Einsatzkräfte um das Opfer bemühten, begab er sich mit ihr in das von dem Sohn der Angeklagten genutzte Kinderzimmer, wo sie sich auf die Couch setzte. Dort verhielt sich die Angeklagte gefasst und in sich gekehrt, lediglich wenn sie aufgefordert wurde, etwa Krankenunterlagen des Kindes zu holen, reagierte sie noch aufgeregt und hektisch. Situationsgerecht bereitete sie für ihr Pflegekind einen Rucksack vor, in den sie u.a. ein Stofftier einpackte.

109

Während der Abtransport des Kindes in die Klinik vorbereitet wurde, rief die Zeugin Q2 die Angeklagte an, um doch Hintergründe des Geschehenen zu erfragen, weil sie nicht wusste, was sie dem Sohn der Angeklagten mitteilen sollte. Sie berichtete ihr, dass sie das Kind bewusstlos in der Badewanne aufgefunden habe und erläuterte, dass es allein den Wasserhahn aufgedreht haben müsse und dann in der Badewanne ausgerutscht und gefallen sei. Weil die Angeklagte zudem anmerkte, sie werde in Kürze mit in die Klinik fahren, erklärte sich die Zeugin, die davon ausging, dass die leibliche Tochter der Angeklagten von dem Unfallgeschehen betroffen war, sofort bereit, den Sohn der Angeklagten auch über Nacht in ihrer Obhut zu behalten. Als sie beim Abendessen dem Sohn der Angeklagten von dem vermeintlichen Unfall seiner kleinen Schwester Ö berichtete, reagierte dieser wenig betroffen mit den Worten, dass Ö häufiger Quatsch mache, so etwas passieren könne, und freute sich darüber, länger bei der Familie Q2 bleiben zu dürfen.

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Der Zeuge U, der bis 19:30 Uhr in der Wohnung die Fliesenarbeiten bei eingeschaltetem Radio durchführte, hatte von den Geschehnissen in dem Haus nichts bemerkt und war lediglich auf die Lichter der Notfallfahrzeuge aufmerksam geworden.

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Entsprechend der Anregung des Zeugen L8, der es für unangebracht hielt, dass die Angeklagte in einer derartigen Stresssituation selbst ein Fahrzeug steuerte, fuhren die Angeklagte und ihre Tochter im Einsatzfahrzeug des Zeugen mit. Das Opfer befand sich in Begleitung des Kindernotarztes und weiterer Rettungskräfte in einem anderen Rettungswagen. Auf der Fahrt zur Klinik berichtete die Angeklagte auch dem Zeugen L8 einige das Opfer betreffende Lebensumstände. So legte sie dar, dass es sich um ein Pflegekind handele, das lediglich zur Kurzzeitpflege vorgesehen gewesen sei und in eine andere Einrichtung käme, da es angesichts erheblicher motorischer und psychischer Defizite besonders gefördert werden müsse.

112

Nach der Ankunft im Krankenhaus wartete die Angeklagte sodann gemeinsam mit ihrer Tochter und dem Zeugen L8 im Vorraum der Intensivstation. Sie verhielt sich sehr ruhig, wirkte nachdenklich und abwesend. Auf die Frage des Zeugen, der von einem Unfallgeschehen ausging, was denn passiert sei, wie sie das Kind vorgefunden habe, berichtete sie ihm weitere Einzelheiten des Tatnachgeschehens: sie habe das Kind nicht ansprechbar in der Badewanne in kaltem Wasser liegend vorgefunden, hochgenommen, ausgezogen, abgetrocknet und wieder neu angezogen. Weil das Kind leblos geblieben sei, habe sie sich sodann gemeinsam mit dem Kind in die Badewanne in warmes Wasser gelegt. Erst als das Kind immer noch nicht reagiert habe, habe sie den Rettungsdienst alarmiert. Weil ihre Bekleidung nicht sichtbar durchnässt war, begann der Zeuge, ihre Angaben anzuzweifeln. Als sie hinzufügte, dass ihr Pflegekind sich oft selbst verletzen würde, erkundigte sich der Zeuge, der die Hämatome im Gesichtsbereich des Opfers erinnerte, ob die blauen Flecken davon herrühren würden. Daraufhin räumte die Angeklagte ein, vielleicht nicht richtig reagiert zu haben, das Kind angebrüllt, vielleicht auch geschlagen und durch die Gegend geschleudert zu haben. Dabei sei ihr das Kind, das schon einmal in der Badewanne gestürzt sei, auch hingefallen.

113

Um diese Informationen an den Kindernotarzt weiterzuleiten, begab sich der Zeuge L8 auf die Intensivstation. Dort war gegen 18:40 Uhr von der Zeugin C5 eine Körpertemperatur des Opfers von 22 Grad im äußeren Gehörgang gemessen worden, nachdem die elektronische rektale Messung lediglich ergeben hatte, dass die Körpertemperatur unter der insoweit messbaren Grenze von 28 Grad lag. Nachdem Zeichen eines irreversiblen Kreislaufversagens vorlagen und sich die Vitalparameter trotz aller durchgeführten Maßnahmen nicht ansatzweise besserten, wurden um 19:09 Uhr die Reanimationsmaßnahmen beendet und der Tod des Opfers festgestellt. T verstarb maßgeblich an den Folgen einer Unterkühlung. Da Anus und Vagina des Opfers aus Sicht der behandelnden Oberärztin E2 unnatürlich stark geweitet erschienen, stand zunächst, auch der - tatsächlich nicht zutreffende - Vorwurf des sexuellen Missbrauchs im Raum. Weil zudem die multiplen Hämatome und Verletzungen vorhanden waren und eine durchgeführte Röntgenuntersuchung des Brustkorbs keinerlei Hinweise auf Wasser in der Lunge und damit Anzeichen eins Ertrinkens erbrachte, wurde von der Ärztin die Kriminalpolizei informiert.

114

Die Zeugin E2 begab sich zu der Angeklagten und teilte dieser mit, dass sie nichts mehr für das Kind habe tun können. Daraufhin begann die Angeklagte zu schreien, dass dies nicht wahr sein könne, nicht wahr sein dürfe. Auch konfrontierte die Ärztin sie mit dem Umstand, dass die Polizei eingeschaltet worden sei, weil die Todesursache des Kindes unklar sei. Als sie die zahlreichen, am Körper verteilten Verletzungen ansprach, erklärte die Angeklagte diese damit, dass ihr Pflegekind so ungeschickt gewesen und häufig gefallen sei, sich immer selbst verletzt habe.

115

Von ca. 19:30 Uhr an begleitete der als Notfallseelsorger tätige Zeuge U die Angeklagte, die sich mit ihrer Tochter in einem Raum der Klinik aufhielt. Ihm berichtete sie zusammenhangslos ebenfalls Einzelheiten ihrer Bemühungen um das Kind, ohne ihre vorangegangenen Misshandlungen aufzudecken. So berichtete sie u.a., dass sie mehrfach versucht habe, das Kind aus der Wanne zu heben, es aber immer wieder hineingerutscht sei, dass sie auch gemeinsam mit dem Kind auf die Fliesen gefallen sei und dass sie dem Kind Blut aus dem Gesicht abgewischt habe. Weiter berichtete sie dem Zeugen, dass das Kind sowieso häufig gefallen sei und Selbstverletzungstendenzen gezeigt habe und dass es hierüber Berichte beim Jugendamt gäbe. Sie wirkte in dieser Zeit auf den Zeugen sehr still, in sich gekehrt, aber auch verwirrt, was er in Anbetracht der Situation für angemessen hielt. Immer wieder formulierte sie die Erwartung, dass T die Augen öffnen und wieder mit ihnen sprechen werde. Als der Kriminalbeamte hinzukam, sie als Beschuldigte belehrte und mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen, u.a. des sexuellen Missbrauchs konfrontierte, reagierte sie geschockt und sagte sinngemäß, dass dies jetzt doch nicht auch noch sein könne. Zuvor hatte sie bereits über ihr Mobiltelefon den Zeugen X3 gebeten, dass er ihre Tochter Ö im Krankenhaus abholen und mit nach Hause nehmen solle. Da sie als Begründung ihres Anliegens angab, dass T tot sei, begab sich der Zeuge sofort zur Klinik. Nach seinem Erscheinen dort bat die Angeklagte ihn, sich auch des Hundes anzunehmen und ihren Eltern zunächst nichts von dem Geschehenen zu berichten. Zwischenzeitlich hatte der Ehemann der Angeklagten versucht, sie über ihr Mobiltelefon zu erreichen. Die Angeklagte hatte jedoch aus Angst vor einem Gespräch mit ihrem Ehemann den Anruf nicht angenommen. H2 wurde am späten Abend auf einer Raststätte in I2 vorläufig festgenommen. Seine Entlassung erfolgte, nachdem feststand, dass er aufgrund der an diesem Tag mit seinem LKW gefahrenen Route sicher nicht am Nachmittag am Tatort aufhältig war und damit als tatverdächtig ausschied.

116

Nachdem die Angeklagte auf Fragen des Kriminalbeamten U leise und stockend ihren Tagesablauf und den Aufenthalt ihres Ehemannes geschildert hatte, fand eine Verabschiedung der Angeklagten von dem toten Kind statt, bei der sie die Kriminalbeamten U und F sowie der Zeuge U begleiteten. Die Angeklagte vermochte nur zögerlich an das Kind heranzutreten, schien dessen Tod nicht erfassen zu können, zitterte und wippte in den Knien hin und her. Sie flüsterte dem Kind, dessen Kopf seitlich von ihr weggedreht lag, zu, dass sie es eigentlich habe beschützen wollen und sagte leise: "Sie ist nicht tot, sie schläft nur". Als die Kriminalbeamten sie zum Gehen aufforderten, drehte sie sich wortlos um und verließ den Raum.

117

Anschließend wurde ihr Gelegenheit gegeben, für ihre Tochter und sich Bekleidung aus ihrer Wohnung zu holen. Auf der Fahrt zur L-Straße machte sie einen ruhigen Eindruck und sprach nicht viel, bemerkte lediglich, dass sie nur eine halbe Stunde aus dem Haus gewesen sei und ihren Sohn weggebracht habe. In der Erdgeschosswohnung blickte der Kriminalbeamte F kurz in die Zimmer. Als er die Badezimmertür öffnete, schlug ihm auffallend feucht-warme Luft entgegen und der Hund lief hinaus. Auf dem Boden liegend nahm der Zeuge nasse Kleidungsstücke wahr, die Badewannenmatte war verschoben und der Spiegelschrank geöffnet. Das Zimmer betrat er nicht.

118

Sodann wurde die Angeklagten zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung ins Polizeipräsidium verbracht. Während der Maßnahme, die von der Kriminalbeamtin O vorgenommen wurde, verhielt sich die Angeklagte ruhig und kooperativ. Sie brachte zum Ausdruck, dass sie Angaben machen wolle. Ab 23:25 Uhr begann die verantwortliche Vernehmung mit einem einstündigen sog. Vorgespräch, in dem die Zeugin O der Angeklagten nach erfolgter erneuter Belehrung zunächst vorhielt, dass ihr Pflegekind tot sei und es augenscheinlich viele Verletzungen am Körper habe, die nicht bei der Rettung oder Wiederbelebung durch sie hätten entstehen können. In diese Wertung einbeziehend verwies die Kriminalbeamtin auch auf die festgestellten Auffälligkeiten im Anal- und Vaginalbereich des toten Kindes. Die Angeklagte reagierte auf diese Vorhalte, indem sie der Zeugin von ihrem Tagesablauf und dem Auffinden von T in der mit kaltem Wasser gefüllten Badewanne sowie ihren Rettungsbemühungen um das erkaltete Kind berichtete, wie es die Kammer – abgesehen vom Tatkerngeschehen – maßgeblich festgestellt hat. Das Zufügen von Verletzungen im Sinne einer Misshandlung stellte sie in Abrede, und bekundete, dass sie das Kind allenfalls versehentlich beim Ablegen oder Umziehen verletzt haben könne, räumte allerdings ein, nicht sanft mit ihm umgegangen zu sein. Insgesamt schilderte sie ein Unfallgeschehen während ihrer Abwesenheit, dessen Hergang sie sich nicht erklären könne und dessen Folgen sie abzumildern versucht habe. Aufmerksam auf das Geschehen sei sie ihrer Darstellung nach geworden, als sie zwischen 16:00 und 16:30 Uhr mit ihrer Tochter aus S2 zurückgekehrt sei und beim Betreten der Wohnung festgestellt habe, dass der Hund im Flur rumgelaufen sei und die Badezimmertür aufgestanden habe. Die zeitlichen Ungereimtheiten, die entstanden, weil zwischen ihrer Rückkehr in die Wohnung und dem Absetzen des Notrufs um 17:39 Uhr so viel Zeit vergangen war, vermochte sie auf Vorhalt nicht zu erklären, sondern verwies darauf, dass sie kein Zeitgefühl gehabt habe. Den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs hielt sie für undenkbar. Des Weiteren beschrieb die Angeklagte in dem Vorgespräch umfangreich die von ihr festgestellten motorischen Probleme und anderen Defizite ihres Pflegekindes und benannte von ihr mit dem Kind aufgesuchte Ärzte. Auch machte sie Angaben zu ihrem Lebenslauf und den Lebensumständen mit dem Pflegekind, das sie als verändert beschrieb, nachdem ein Treffen mit der leiblichen Mutter gescheitert und es zu einem problematisch verlaufenden Gespräch mit dem leiblichen Vater gekommen sei.

119

Um 0:30 Uhr wurde mit der förmlichen Protokollierung des bisher Besprochenen begonnen, von dem sich die Zeugin O Notizen gefertigt hatte. Die Angeklagte wurde noch einmal belehrt, verzichtete weiterhin auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes und machte deutlich, dass sie weiterhin alles sagen wolle, was sie sagen könne. Sodann berichtete sie erneut von ihrem Pflegekind, dessen Defiziten und beschrieb die Herkunftsfamilie. Sie schilderte, dass T sich gut mit ihren eigenen Kindern verstanden habe, sich wegen ihrer Defizite häufig verletzt und bis zuletzt häufig einuriniert habe. Den Ablauf des Tattages beschrieb sie den obigen Feststellungen entsprechend bis zu dem Zeitpunkt, als sie nach S2 fuhr. Auf die Nachfrage, wie sie T in diesem Zeitpunkt zurückgelassen habe, erklärte sie, dass sie ihr Pflegekind vorher noch gefragt habe, ob es mit wolle, was aber nicht der Fall gewesen sei. Sie habe T dann in ihrem Zimmer gelassen und den Hund ins Badezimmer gesperrt. Die weitere Frage, ob ihr Sohn T noch lebend gesehen habe, beantwortete sie dahingehend, dass alles in Ordnung gewesen sei, N habe sie gesehen. Zur anschließenden Frage, ob ihr Pflegekind beim Verlassen der Wohnung vor allem im Gesicht und am Kopf verletzt gewesen sei, erklärte sie, nein, sie sei sogar ganz gut zurecht gewesen, habe nicht mal Wunden im Gesicht gehabt. Im Verlauf der weiteren Vernehmung, in dem sich die Angeklagte Vorwürfe machte, dass sie das Kind hätte mitnehmen müssen und nicht zurücklassen dürfen, fing sie an zu schluchzen und zu zittern. Sie legte den Kopf auf ihren Arm und sagte immer wieder, dass sie nicht mehr könne. Zwischendurch richtete sie sich wieder auf und schaute aus dem Fenster. Auf das Angebot der Vernehmungsbeamtin eine Pause zu machen oder etwas Umherzugehen ging sie nicht ein. Die Zeugin O vermochte für diesen Wechsel im Verhalten der Angeklagten keine Erklärung zu finden, weil sie die gesamte Zeit über in ein ruhiges Gespräch vertieft gewesen waren, das die Angeklagte durch ihre willigen, ausführlichen Angaben insbesondere zu der Person ihres Pflegekindes maßgeblich mitgestaltet hatte. Mittlerweile war auch der Kriminalbeamte V anwesend, der durch eine andere Vernehmung aufgehalten worden und deshalb erst verspätet dazugekommen war. Weil die Angeklagte immer stärker zitterte und nachfolgend schneller atmete, schließlich zu hyperventilieren drohte, brach die Kriminalbeamtin O gegen 1:30 Uhr die Vernehmung ab. Die Zeugen verbrachten die Angeklagte in eine liegende Position, wo sie bis zu ihrem Abtransport ins Klinikum X ansprechbar blieb. Anschließend fertigte die Zeugin O einen Vermerk über den Inhalt des stattgefundenen Vorgesprächs.

120

Im Klinikum wirkte die Angeklagte auf den diensthabenden Arzt, den Zeugen T8, traumatisiert und verstört. Einem Gespräch war sie nicht zugänglich und lehnte auf Nachfrage den Erhalt psychiatrischer Hilfe ab. Ein oder zwei Mal sagte sie, dass sie zu ihrem Kind wolle. Weil der Zeuge T8, der eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierte, das weitere Verhalten der Angeklagten nicht einzuschätzen und damit eine Eigengefährdung auch nicht auszuschließen vermochte, veranlasste er ihre Unterbringung in der Psychiatrie auf einer geschlossenen Abteilung. Noch in der Nacht wurde die Angeklagte der Stiftung T zugeführt, wo sie bis zum 21.03.2008 verblieb. In der Aufnahmesituation fand sie der behandelnde Arzt I7 zurückgezogen und verschlossen vor. Eine Kommunikation war mit ihr nicht möglich. Sie erhielt bereits nachts sedierende Medikamente in Form von Benzodiazepin, nachfolgend auch Tabor. Im Verlauf des Tages bot ihr Zustand ein sehr wechselhaftes Bild, teilweise blieb sie kaum ansprechbar, teilweise war sie erregt, angespannt sowie unruhig und zeigte Symptome von Dissoziationen wie etwa zuckende Armbewegungen. Anlässlich ihrer von der Richterin am Amtsgericht Z in Anwesenheit des Zeugen I7 durchgeführten Anhörung wirkte sie auf die Zeugin geordnet, sehr beherrscht und auf die Sache fokussiert. Weil sie nicht freiwillig untergebracht werden wollte, ordnete die Zeugin, nachdem die Angeklagte ihr gegenüber eine Selbsttötung als nicht ausschließbare Option bezeichnet hatte, ihre Unterbringung nach dem PsychKG richterlich an.

121

Als am Morgen dieses Tages die Polizei die Zeugin Q2 aufsuchte, erfuhr die Zeugin erstmals, dass es sich bei dem verunglückten Kind nicht um die Tochter Ö, sondern das Pflegekind handelte, dessen Tod ihr ebenfalls mitgeteilt wurde. Weil die Polizeibeamten den anwesenden Sohn der Angeklagten nicht in Kenntnis setzten, und die Zeugin dies beim anschließenden Frühstück mit den Kindern bemerkte, sah sie sich gezwungen, es ihm und ihren Kindern, die ohnehin nach dem Grund der Anwesenheit der Polizei fragten, mitzuteilen. Als sie erklärte, dass T verstorben sei, reagierte N H2 erneut kühl und distanziert mit den Worten: "So spielt das Leben schon mal", und setzte sein Frühstück fort, ohne weitere Nachfragen zu stellen und ohne die Fassungslosigkeit der anderen am Tisch Sitzenden wahrzunehmen.

122

Ausweislich der Pflegeprotokolle und der Angaben der ärztlichen Zeugen I7 und Dr. C2 wurde die Angeklagte in der Stiftung T durchgängig mit den zuvor benannten Medikamenten behandelt, die Einfluss auf das Denken, die Empfindungen und das Erinnerungsvermögen nehmen. Zusätzlich erhielt sie abends ein Schlafmittel. Zeitweise saß sie verkrampft und war dissoziiert, äußerte sich gequält und rief nach dem toten Kind. Ihre akute Belastungssituation und nach Einschätzung des Zeugen Dr. C2 auch ihre Eigengefährdung bestanden fort, als sie vom Kriminalbeamten M am 21.03.2008 gegen 13:30 Uhr aus der Stiftung T abgeholt und dem Haftrichter vorgeführt wurde. Dieser ordnete die Untersuchungshaft an und die Angeklagte wurde der Justizvollzugsanstalt H zugeführt. Dort erhielt sie unter Hinweis auf organisatorische Gründe keine weitere Medikation, weshalb sie Hilfe beim Anstaltsseelsorger suchte, mit dem sie anschließend regelmäßige Gespräche führte.

123

Mittlerweile nimmt sie am Fernunterricht teil, mit dem Ziel, das Fachabitur zu erlangen.

124

III.

125

Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im übrigen dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

126

Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung nach anfänglichem Schweigen ab dem 7. Verhandlungstag wie folgt eingelassen:

127

Nachdem N und T gegen 13:00 Uhr in die untere Wohnung hinunter gegangen seien, habe sie circa gegen 14:30 Uhr im Hausflur ihrem Sohn zugerufen, dass er sich fertig machen solle. Dann habe sie ihre Tochter Ö und sich selbst angezogen und sei die Treppe hinunter gegangen. Ihr Sohn habe im Flurbereich fertig angezogen auf sie gewartet. Sie sei nicht mehr in die untere Wohnung gegangen und habe nicht mehr nach T geschaut, die sich habe hinlegen wollen. Sie habe sich nicht vergewissert, dass, bzw. ob sie schlafe. Sie habe auch nicht ihren Sohn, der unauffällig gewesen sei, nach ihr befragt.

128

Nach der Rückkehr aus S2 sei sie mit ihrer Tochter sofort wieder in die obere Wohnung hinauf gegangen. Sie habe gehofft und gedacht, dass T schlafe. Sie habe T gemocht, sei sie nicht leid gewesen. Sie habe sich nicht durch das Kind genervt gefühlt, sei gestresst gewesen, wie man halt mit drei Kindern gestresst sei. Sie sei in der oberen Wohnung im Bad gewesen und habe sich mit ihrer Tochter Ö kurz beschäftigt, ihr etwas zu trinken gegeben. Anschließend habe sie Frau T6 angerufen, um den für den nächsten Tag vorgesehenen Termin zu verschieben. Das Gespräch habe sich unverhofft in die Länge gezogen. Danach sei sie in Begleitung ihrer Tochter Ö hinunter in die untere Wohnung gegangen. Solange wie an diesem Tag sei T noch nie allein geblieben. Sie sei direkt ins Kinderzimmer gegangen, habe sie dort aber nicht gefunden. Veränderungen habe sie in der Wohnung nicht wahrgenommen. Dann habe sie T im Badezimmer gefunden. Sie habe in der höchstens halbvollen Badewanne auf dem Rücken gelegen, der Kopf sei über Wasser gewesen. Sie habe keine Verletzungen an ihr wahrgenommen. Sie habe die Augen auf gehabt und sie noch angeschaut. Sie habe das Kind angesprochen, es habe noch reagiert und drei Worte gesagt. Das erste Wort sei "ja" gewesen, die beiden weiteren erinnere sie nicht mehr. Sie habe das Kind in Panik angeschrieen, es habe sich aber nicht bewegt, sondern sei liegen geblieben. Sie habe T angefasst, die so kalt gewesen sei, auch die Tageskleidung, die sie angehabt habe, sei so nass und kalt gewesen. Sie habe nicht an ein Ertrinken des Kindes gedacht, für sie habe sich nur die Kälte aufgedrängt, die von dem Kind ausgegangen sei. Sie habe versucht, T aus der Badewanne zu heben. Das Kind sei so schwer gewesen, womit sie nicht gerechnet habe. T sei ihr komplett aus den Armen wieder ins Wasser gefallen. Sie habe sie wieder hoch gehoben, aber sie sei ihr wieder teilweise entglitten und in die Wanne zurückgefallen. Ob das Kind dabei irgendwo gegen gestoßen sei, wisse sie nicht, es sei nur so laut gewesen. Als es ihr gelungen sei, das Kind hoch zu heben, sei sie vor der Badewanne ausgerutscht. Beide seien sie zu Boden gefallen. Sie habe das Kind, das seitlich auf sie gefallen sei, festgehalten. Sie habe T geschüttelt, vielleicht habe sie ihr auch leicht ins Gesicht geschlagen. Sie erinnere nicht, das Kind durch die Gegend geschleudert zu haben. Verletzungen am Kopf des Kindes oder im Gesichtsbereich habe sie nicht wahrgenommen. Sie habe überhaupt keine größeren Verletzungen an ihr gesehen und sich nur bemüht, sie wieder warm zu bekommen. Ihre falschen Zeitangaben in dem Notruf oder gegenüber den Ersthelfern könne sie sich nicht erklären, sie sei total verwirrt gewesen und habe sich Vorwürfe gemacht. Sie habe zu keinem Zeitpunkt erstickend auf das Kind eingewirkt. Wer die Stauungsblutungen verursacht habe, wisse sie nicht. Den Hund habe sie erst nach den Aufforderungen der Ersthelfer in das Badezimmer gesperrt.

129

Das Kind habe mehrere Unfälle in der Badewanne und in der Dusche gehabt. Einmal habe sie in der Dusche gestanden und sei im Stehen, nicht etwa beim hinein- oder hinausklettern, einfach umgefallen. Sie sei in sich zusammengesackt und gegen die Glaswand gefallen, bewusstlos sei sie nicht gewesen. Bei einer anderen Gelegenheit habe sie im Türrahmen gestanden und sei dann wieder ohne erkennbaren Grund in sich zusammen gesackt, als habe man die Luft aus ihr heraus gelassen. Dies habe sie in längeren Abständen insgesamt 6-7 Mal beobachtet. Sie habe T dann jeweils hochgehoben und angesprochen, sie sei dann wach gewesen, niemals ohnmächtig. Sie habe hiervon den Kindergartenmitarbeiterinnen berichtet und der Frau L4, ob auch der Kinderärztin, wisse sie nicht genau. Wenn T eingenässt habe, habe sie das hingenommen, auch wenn es anstrengend gewesen sei. Wütend sei sie deshalb nie auf das Kind gewesen. Sie habe T auch nie geschlagen oder getreten, nur einmal hart festgehalten, als sie über die Straße habe laufen wollen.

130

Diese Einlassung der Angeklagten ist, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.

131

Die Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung war maßgeblich davon gekennzeichnet, dass sie den Zeitraum, in dem sie das Kind nicht gesehen haben will, den sie in der Tatnacht noch so kurz wie möglich halten wollte, noch weiter ausdehnte, sodass mehr Raum für einen Dritttäter blieb.

132

1.

133

Die Kammer vermochte zunächst sicher auszuschließen, dass der Tod von T die Folge eines Unfallgeschehens war, wie es die Angeklagte gegenüber den Ersthelfern und in ihrer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung noch darzustellen versucht hat. Das Opfer ist nicht in der Badewanne ausgerutscht und infolge eines Sturzgeschehens bewusstseinsgetrübt im kalten Wasser liegen geblieben.

134

Dies vermochte der Sachverständige Dr. N6 vor dem Hintergrund der durchgeführten Obduktion sicher auszuschließen.

135

Die nachfolgend noch näher darzustellenden Verletzungen stumpfer Gewalt am Körper des Opfers stehen entsprechend den Erläuterung des Sachverständigen in keinem Zusammenhang mit dem Todeseintritt und sind, sowohl für sich genommen als auch in ihrer Summierung, nicht so gravierend, als dass sie eine Bewusstlosigkeit des Kindes hätten bewirken können. Dies gelte nach Darstellung des Sachverständigen, der entsprechend Hinweise auf eine Verletzung des Schädelinnenraumes im Rahmen der Sektion nicht zu finden vermochte, auch für die Verletzungen am linken Kopfbereich, die ebenfalls lediglich oberflächlich gewesen seien. Zudem teilt die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Vielzahl der an dem Opfer vorhandenen Verletzungen, und ihre unterschiedliche Lokalisation auch im Kopf- und Gesichtsbereich allein durch einen einseitigen Sturz des Kindes in der Badewanne nicht erklärt werden können.

136

Ist es bereits wenig naheliegend, dass T bekleidet und mit Hausschuhen an den Füßen versehen allein in die mit kaltem Wasser angefüllte Badewanne kletterte, ist es lebensfremd, davon auszugehen, das Kind würde dort im kalten Wasser, ohne zuvor eine Bewusstseinsbeeinträchtigung erlitten zu haben, verbleiben. Die chemisch-toxikologische Untersuchung des Blutes des Opfers erbrachte auch keinerlei Hinweise auf das Vorhandensein von bewusstseinseintrübenden Substanzen im Körper des Kindes.

137

Darüber hinaus sprechen sicher gegen ein Sturzgeschehen in der Badewanne, in der sich zudem eine rutschhemmende Matte befand, die im Rahmen der Obduktion bei dem Opfer festgestellten Stauungsblutungen an den Augenlidern und der Kehlkopfschleimhaut, die auf einen erlittenen Erstickungsvorgang hinweisen, und die nicht erklärbar sind, wenn das Opfer lediglich sturzbedingt im kalten Wasser liegen geblieben wäre.

138

2.

139

War ein Unfallgeschehen sicher auszuschließen, vermochte die Kammer auch keine zureichenden Anhaltspunkte dafür zu finden, dass ein anderer Täter als die Angeklagte den Tod des Opfers verursacht haben könnte.

140

a)

141

Der Zeuge U, der den gesamten Tag über seine Fliesenlegearbeiten bei eingeschaltetem Radio in der im 2. Obergeschoss gelegenen Wohnung durchgeführt hat, kann ebenso wie ein unbekannt gebliebener Dritter sicher als Täter ausgeschlossen werden.

142

Zwar war, wie der Zeuge C4 im Rahmen der noch in der Tatnacht stattfindenden Spurensicherung des Tatorts feststellte, die Ausgangstür vom Flurbereich des Hauses in den Garten unverschlossen und die Tür, die von der Gartenterrasse aus in den Wintergarten der Erdgeschosswohnung führte, sogar einen spaltbreit geöffnet. Unmittelbar vor dieser Tür befand sich jedoch ein aufgeklappter, mit Wäsche vollgehängter Ständer, der den Zutritt von außen in den Wintergarten versperrte. Ebenso verhielt es sich innerhalb des Wintergartens, da die dort zweiflüglige Tür, die auch einen Spalt weit geöffnet war, und in das Schlafzimmer mündete, von einem aufgeklappten, mit Wäsche behängtem Ständer versperrt war. Beide Wäscheständer standen nach Angaben des ermittelnden Kriminalbeamten C4 regelgerecht, sodass nichts auf das Eindringen einer Person auf diesem Wege hindeutete. Augenscheinlich handhabte die Angeklagte den unverschlossenen Zustand der in ihrem Schlafzimmer befindlichen Wintergartentür stets so, wie sich aus dem nur erschwert gängigen Schließmechanismus der Tür für den Kriminalbeamten nachvollziehen ließ. Zudem war der Garten des Grundstücks rundherum mit einem hüfthohem Zaun eingezäunt. Auf dem weichen, feuchten Boden des Rasens oder der angrenzenden Beetflächen befanden sich keinerlei Abdrücke von Schuhen oder andere Hinweise, die darauf schließen ließen, dass jemand den Garten von dort aus betreten hat. Dies galt insbesondere auch, wie der Zeuge C4 überprüfte, für den Bereich der Terrassensteine, die sich unmittelbar vor der Wintergartentür befanden, auf denen sich ebenfalls keine Abdrücke oder Anhaftungen finden ließen. Damit einhergehend befanden sich auch keinerlei auf Schmutzanhaftungen hindeutende Spuren auf dem hellen Teppichboden innerhalb des Schlafzimmers. Zudem ergab eine Auswertung sichergestellter daktyloskopischer Spuren u.a. von der Wintergartenflügeltür und der vom Wintergarten in den Garten führenden Tür mit vorhandenen Vergleichsabdrücken ausweislich der Angaben des Kriminalbeamten Steuber, dass diese maßgeblich von der Angeklagten, deren Ehemann und dem Opfer herrührten. Fingerspuren des Zeugen U, der sich erkennungsdienstlich behandeln ließ, fanden sich nicht. Soweit im Wohnbereich genommene Spuren sich nicht zuordnen ließen, deuteten diese nach Darstellung des Zeugen hinsichtlich der Lage, ihrer Größe und Höhe für eine Verursachung durch ein Kind.

143

Gegen ein unbefugtes Eindringen von außen sprach zudem, dass das Türblatt der Hauseingangstür unbeschädigt war. Dass sich die Wohnungstür im Erdgeschoss feststellbar ohne einen entsprechenden Schlüssel mittels eines Drehknaufs öffnen ließen, war für einen nicht Eingeweihten von außen nicht erkennbar, und steht daher nicht im Widerspruch zu der getroffenen Wertung.

144

Letztlich ist auch kein Motiv für einen Fremden oder den Zeugen U erkennbar, diese Tat zu begehen. Der wegen des in der Klinik beim Opfer erhobenen Genital- und Analbefundes in der Tatnacht noch im Raum stehende Verdacht eines Sexualdeliktes ist unzutreffend. Das weite Aufklaffen der Vagina und des Anus weisen vorliegend nicht auf einen stattgefundenen sexuellen Missbrauch des Opfers hin. Der Sachverständige Dr. N6 hat insoweit erläuternd dargelegt, dass die dem Opfer aus dem Mund, -Anal- und Scheidenbereich genommenen Abstriche keine Hinweise auf das Vorhandensein einer Fremd-DNA erbracht hätten. Auch sei das Hymen intakt und keine Anzeichen für eine Verletzung der empfindlichen Schleimhäute vorhanden gewesen. Er stellte klar, dass aus rechtsmedizinischer Sicht ohnehin der in der Klinik erhobene Befund nicht auffällig sei, da im Zusammenhang mit dem Tode es generell zu einer Erschlaffung sämtlicher Muskeln käme und auch ein langandauernder Sterbevorgang stets zu einer Dysregulation der Körperfunktionen führe, die dann regelmäßig mit einer Muskelerschlaffung und Weitung der Körperöffnungen einhergehe.

145

b)

146

Den Ehemann der Angeklagten vermochte die Kammer ebenfalls sicher als Täter auszuschließen. Entsprechend den Angaben des Zeugen T5 ließ sich die Fahrroute von H2 im Rahmen einer Auswertung der über das GPS-System gespeicherten Daten seines elektronischen LKW-Fahrtenschreibers sicher ermitteln. Im Zeitraum zwischen 15:45 Uhr und 17:27 Uhr befand er sich nachweisbar bei einem Kunden in Essen. Die jeweiligen Standorte seines LKWs und die von ihm bis 17:27 Uhr an dem Tag durchgeführten Kundengespräche wurden von Zeugen im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zum Alibi von H2 in vollem Umfang bestätigt. Es kann danach auch sicher ausgeschlossen werden, dass der Ehemann der Angeklagten zu einem anderen Zeitpunkt am Tattag wieder in seine Wohnung zurückgekehrt war.

147

c)

148

Ebenso vermochte die Kammer den Sohn N der Angeklagten sicher als Täter auszuschließen.

149

Die Kammer hat in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass angesichts der zahlreich in der Hauptverhandlung vernommenen und zu ihm befragten Zeugen deutlich wurde, dass es sich bei N H2 um ein problematisches Kind handelt, das eine gestörte Entwicklung zu seiner Mutter durchgemacht hat. Innere Unruhe, Lautsein und aggressive Tendenzen besonders im Zusammenhang mit Berührungsängsten wurden insoweit von mehreren Zeugen, insbesondere von den ihn im Kindergarten oder in der Schule betreuenden Zeugen, im Zusammenhang mit seiner Person beschrieben. Im Vordergrund der Schilderungen standen jedoch jeweils verbalaggressive Verhaltensweisen des Kindes, die regelmäßig, so etwa die Zeugen I4 und U2, mit übelsten Schimpfworten einhergingen, die nicht geduldet werden konnten. Die ebenso beschriebenen Berührungsängste vermochte die Zeugin V in Zusammenhang zu setzen mit der von ihr vermuteten emotionalen Störung des Kindes, dessen Verhältnis zur Angeklagten die Therapeutin als fremd umschrieb, und das, weil sich die Angeklagte persönlichkeitsbedingt hiergegen verschloss, auch nicht aufgearbeitet wurde und daher gestört blieb. Anschaulich zu vermitteln vermochten dies die im Rahmen der Spurensicherung im Kinderzimmer des Sohnes der Angeklagten aufgefundenen, von der Kammer in Augenschein genommenen, gefertigten Bilder, in denen N H2 in seiner kindlichen und fehlerbehafteten Schrift seiner Mutter den Zutritt zu seinem Zimmer untersagte und dieses Anliegen mit ebenso kindlichen Zeichnungen eines Totenkopfes und einer Pistole unterstrich.

150

So problematisch dieses Verhältnis auch war, es führte feststellbar nicht dazu, dass der Sohn der Angeklagten durch tätliche Übergriffe mehr auffiel als andere Kinder in seinem Alter. Der Zeuge U2, der das Kind die gesamte Schulzeit begleitete, hat auf die insistierenden Fragen in dieser Beziehung schließlich plakativ ausgeführt, dass "N andere Kinder nicht grün und blau geschlagen habe". Der Zeuge machte vielmehr deutlich, dass erkennbar gewesen sei, dass N H2 jegliche ablehnende Haltung seiner Mutter auf sich bezogen und darunter gelitten habe. Das Kind habe Hilfe in seiner Situation gesucht, und auch nach der Besserung seines Gesamtverhaltens weiterhin die ängstlich, scheue Haltung gezeigt, die es ihm nicht ermöglichte, festen Anschluss an seine Klassenkameraden zu finden. Die vernommenen Lehrer beschrieben das Kind in seiner Wut auch eher so, dass sich N H2 wie in einen Käfig zurückzog und niemanden mehr an sich herangelassen habe, überbordende Gewalttätigkeiten prägten sein Verhaltensmuster trotz seiner lauten und widerspenstigen Art dagegen nicht. Soweit der Zeuge U2 bekundete, dass um Ostern, mithin dem Tatzeitpunkt, es mit N H2 wieder schwieriger geworden sei, hat der Zeuge auch insoweit dies nicht auf eine Veränderung des Kindes hin zu einem gewaltsameren Verhalten bezogen. Der Zeuge legte vielmehr dar, dass N H2 mehr "Mätzchen" im Unterricht gemacht habe, offensichtlich um Aufmerksamkeit zu erlangen. Auch von den vernommenen Zeugen, die N H2 außerhalb der Schule erlebten, beschrieb niemand ein durch Tätlichkeiten des Kindes imponierendes Verhalten. Insbesondere die Zeugin L7, die erlebte Situationen sehr authentisch schilderte, machte deutlich, dass es zwischen N H2 und ihrem Sohn keine Schwierigkeiten gegeben habe, und dass ihr Kind auch niemals von erlebten Streitigkeiten oder gar Übergriffen des Sohnes der Angeklagten auf seine Schwester oder das Pflegekind berichtet habe. Entsprechendes äußerte die Zeugin L5, deren Kind sich ebenfalls bereits mehrfach mit N H2 nachmittags getroffen hatte. Soweit Zeugen aus dem Nachbarhaus beschrieben, beobachtet zu haben, wie N H2 einmal im Garten spielend mit einem Ball auf seine kleine Schwester Ö geschossen habe und in einem anderen Fall rücksichtslos zu ihr ins Planschbecken gesprungen sei, stellen dies offensichtlich lediglich spielerische Aktionen dar, wie sie unter Geschwistern nicht unüblich sind, und weisen auf kein weitergehendes, in dem Sohn wohnendes Gewaltpotential hin.

151

Zudem war das Verhältnis zwischen N H2 und T nicht feststellbar belastet. Anhaltspunkte dafür, dass er dem Pflegekind im Verlauf des Aufenthaltes in der Familie H2 im Spiel oder vorsätzlich Verletzungen zugefügt hätte, bestanden nicht. Soweit T sich gegenüber Dritten dahingehend geäußert hatte, von Familienmitgliedern verletzt worden zu sein, betraf dies die Tochter Ö und die Angeklagte, nicht den Sohn der Angeklagten. Auch dass T seit Monaten im Zimmer des Sohnes der Angeklagten schlief, führte nicht zu feststellbaren Problemen. Dies mag mit daran gelegen haben, dass T keine eigenen Ansprüche stellte, sich unterordnete und insgesamt ruhig und passiv verhielt. Allein um den Familienfrieden zu wahren, wäre es auch zu erwarten gewesen, dass von der Angeklagten oder ihrem Ehemann eine andere Lösung der Schlafmöglichkeit gesucht worden wäre, wenn sich N H2 mit der ihm möglichen widerspenstigen und verbalaggressiven Weise gegen die Anwesenheit des Pflegekindes in seinem Zimmer anhaltend zur Wehr gesetzt hätte. Soweit die Zeugin Q2 äußerte, dass es aus ihrer Sicht völlig unvorstellbar sei, dass N H2 zusammen mit dem Pflegekind in einem Zimmer schlief und dabei der Eindruck entstand, sie sehe darin eine Gefährdung des Pflegekindes, wurde durch ihre weitere Befragung deutlich, dass sie es eher grundsätzlich nicht für richtig hielt, einen 9- jährigen Pen und ein 5-jähriges Mädchen gemeinsam in einem Zimmer unterzubringen, weil dann keiner zu seinem Recht kommen könne. Auf ausdrückliche Frage hin erklärte sie, dass sie tätliche Übergriffe dabei nicht im Kopf gehabt habe. Zu N H2 führte sie aus, dass er sich ihrer Ansicht nach in seiner lauten Art nur schwer habe unterordnen können, was in ihrem 9-Personen Haushalt aber erforderlich sei, weshalb es anstrengend gewesen sei, ihn häufig ermahnen zu müssen. Übergriffig erlebte sie den Sohn der Angeklagten - ebenso wie die übrigen Zeugen - nicht, weder gegenüber ihren Kindern noch in der Schule.

152

Gegen eine Täterschaft des Sohnes der Angeklagten spricht auch sein völlig unauffälliges Verhalten nach dem Eintreffen bei der Zeugin Q2, als er gegen 15:10 Uhr des Tattages sofort freudig mit deren Kindern davonlief und auch den gesamten Tag über keinerlei Bedrücktheit zeigte. Hätte er auf das Pflegekind eingewirkt und es in die Badewanne verbracht, musste er damit rechnen, dass seine Mutter dies nach der Rückkehr in die Wohnung entdecken würde und dass ihm, entsprechend ihrer Art, rasch erzieherische Konsequenzen gedroht hätten. Zudem hat auch die Zeugin L5 geschildert, dass der Aufenthalt von N H2 bei ihr in guter Stimmung verlaufen sei und die Angeklagte selbst hat in ihrer Einlassung geschildert, dass es an diesem Tag zu keinem Streit zwischen den Kindern gekommen sei und ihr Sohn sich auf der Fahrt zur Zeugin Q2 unauffällig verhalten habe. Dass im Fahrzeug nicht viel gesprochen worden sei, erläuterte die Angeklagte damit, dass sie sich auf die ihr fremde Fahrstrecke habe konzentrieren müssen.

153

Der Ausschluss seiner Täterschaft wird auch dadurch gestützt, dass N H2, als er von der Zeugin Q2 am frühen Abend – unzutreffenderweise – erfuhr, dass seine Schwester Ö in der Badewanne gestürzt sei, völlig unverdächtigt reagierte, dies offensichtlich ebenso wie die Zeugin glaubte und auch eine entsprechend auf seine kleine Schwester bezogene Bemerkung machte. Anzunehmen, der 9-jährige Pe habe auf diese Weise sein vorhandenes, überlegenes Wissen überspielt, und nicht ansatzweise durch eine Bemerkung offengelegt, ist fernliegend. Dass seine Reaktion sowohl auf den vermeintlichen Unfall seiner Schwester als auch den Tod von T so emotionslos und hart wirkte, dass sie die anwesenden Familienmitglieder Q2 schockierte, spiegelt lediglich die Kühle und Emotionslosigkeit in der Persönlichkeit des Kindes wieder, die auch Bestandteil der Persönlichkeit seiner Mutter ist.

154

Das von der Verteidigung in ihrem Plädoyer konstruierte "folgenschwere Unfallereignis", in dessen Mittelpunkt sie den Sohn der Angeklagten als Täter stellt, erfasst weder die Persönlichkeitsproblematik des Kindes noch ist es in Übereinstimmung zu bringen mit dem Obduktionsergebnis. Danach soll das hyperaktive, explosiv verhärtete Kind beim spielerischen Toben die Sauerstoffzufuhr beim Opfer, etwa durch ein Draufsetzen auf den Brustkorb oder Zudrücken mittels eines Kissens, unterbunden und eine dann eintretende Bewusstseinseintrübung erkannt haben. Weil Ärger mit der Mutter gedroht und er Angst vor Strafe gehabt habe, soll er das Pflegekind, um es zu erwecken, in die Badewanne verbracht haben und dabei mit dem Kopf des Opfers etwa an Armaturen angestoßen sein, bevor er Wasser eingelassen haben soll. Hat die Beweisaufnahme bereits ergeben, dass der, wenn auch in anderer Hinsicht verhaltensauffällige Sohn der Angeklagten nicht zu überbordenden körperlichen Übergriffen neigte, allein der Erstickungsvorgang aber mindestens 20 Sekunden lang angedauert haben muss, vermag der von der Verteidigung konstruierte Tathergang nicht annähernd die vorhandenen multiplen, von stumpfer Gewalt zeugenden Verletzungen am gesamten Körper des Opfers zu erklären. Diese lassen sich auch nicht mit einem vorangegangenen kindlichen Toben in Einklang bringen. Unabhängig davon, ob das Verbringen des fast 22 kg schweren, leblosen Körpers ins Bad für den 9-jährigen Pen körperlich möglich gewesen wäre, ist der von der Verteidigung unterstellte Rückschluss des Kindes, dies zu tun, um sein Opfer dort wieder aufzuwecken, nicht plausibel, weil es dazu ausreichend gewesen wäre, etwa einen nassen Lappen oder ein mit Wasser gefülltes Gefäß zu holen, anstatt den Körper mühsam in die Badewanne zu hieven und mitsamt der Bekleidung und Hausschuhen zu durchnässen. Auch korrespondiert dieses besorgte, von Reue getragene Vorgehen nicht mit dem von der Verteidigung skizzierten kalten und gefühllosen Verhalten des Sohnes.

155

Letztlich war, was nachfolgend noch darzustellen sein wird, aus Sicht der Kammer feststellbar, dass die Angeklagte sich vor der Abfahrt zur Zeugin Q2 – entgegen ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung – noch kurz in der unteren Wohnung aufhielt und ihr Pflegekind dort unversehrt sah, wodurch ihr Sohn, der spätestens gegen 14:40 Uhr das Haus verließ, ebenso sicher als Täter ausschied.

156

2.

157

Stand danach fest, dass die Angeklagte den Tod ihres Pflegekindes verursacht hatte, war zunächst von der Kammer zu klären, inwieweit sichere Feststellungen getroffen werden konnten, ob bzw. in welchem Umfang die Angeklagte ihr Pflegekind auch schon vor der Tat misshandelt hatte, oder ob T aufgrund einer Entwicklungsverzögerung in ihren motorischen Fähigkeiten sowie Wahrnehmungsmöglichkeiten eingeschränkt und deshalb anfällig für Verletzungen war.

158

a)

159

Die Angaben der Zeugen zu den motorischen Fähigkeiten von T klafften weit auseinander, reichten von der Schilderung eines Bewegungstalentes bis hin zur Beschreibung eines Kindes, das deutliche Defizite aufwies.

160

Die Bekundungen der Nebenkläger und auch der Großmutter des Kindes waren nicht geeignet, den Entwicklungstand des Kindes objektiv zu erhellen, weil diese Zeugen ersichtlich nicht mehr in der Lage waren, Auffälligkeiten im Bewegungsapparat und auch in dem Verhalten des verstorbenen Kindes unvoreingenommen zu erkennen und zu formulieren. Gleiches galt für die Zeugin T3, der Nachbarin und Vermieterin der Nebenklägerin, und der Zeugin P, deren Ehemann seit vielen Jahren mit dem Nebenkläger befreundet ist. Ihre Versuche, alles an dem späteren Opfer als "normal" darzustellen, waren ebenso auffällig, wie der Umstand, dass sie auch die häuslichen Lebensverhältnisse des Kindes als normal bezeichneten, und damit ersichtlich die Augen vor den vorhandenen Problemen verschlossen.

161

Wenngleich die Kinderärztin L2 T von Geburt an kannte, weil die Nebenklägerin die Vorsorgetermine regelmäßig wahr nahm, folgt die Kammer gleichwohl nicht ihrer Einschätzung, dass die motorische und übrige Entwicklung vom ersten Lebensjahr des Kindes an unauffällig weiter verlief. Zwar ist glaubhaft, dass sich keine derartigen Beeinträchtigungen abzeichneten, die ein ständiges Hinfallen und Laufen vor Gegenständen erwarten ließ, allerdings wurden im Kindergarten von der Zeugin T2 im Jahr 2006 die unter I. dargestellten Defizite in der grobmotorischen Entwicklung und der Raum-Lage-Wahrnehmung bei dem Kind festgestellt. Entsprechende Defizite hat die Zeugin auch noch im Oktober 2007 mit der Angeklagten besprochen, als diese von sich aus das Gespräch mit den Kindergartenmitarbeiterinnen wegen der von ihr bei dem Pflegekind festgestellten motorischen Auffälligkeiten suchte. Zuletzt stellte auch die Zeugin I3 noch im Januar 2008 zumindest deutliche Fördermängel fest und hielt weitergehende heilpädagogische Maßnahmen bei dem Kind dringend für erforderlich, auch wenn sich ihre ursprünglich erhobenen Befunde aufgrund der eine Woche später erzielten Testergebnisse angesichts offensichtlich auftretender Schwankungen im Aufmerksamkeits- und Leistungsverhalten des Kindes deutlich relativierten.

162

Festzuhalten war danach zunächst, dass bei T Defizite, insbesondere förderungsbedingte Mängel in ihrer grobmotorischen Entwicklung bestanden, dass diese von ihrem Ausmaß her aber nicht geeignet waren, ein ständiges Stürzen des Kindes schlüssig zu erklären. Sämtliche der insoweit fachkundigen Zeugen kamen zu diesem Ergebnis. Dagegen sprach auch, dass sich für X T im Kindergarten keine Eintragung in dem gewissenhaft geführten Verletzungsbuch befand.

163

Insoweit blieb die aufgetretene Häufung der Verletzungen, die das Kind – ab Weihnachten 2007 dokumentiert - unter der Obhut der Angeklagten erlitt, auffällig.

164

Auch belasteten die Angeklagte in dieser Hinsicht ihre von Zeugen glaubhaft geschilderten groben Erziehungsmethoden, wie etwa heftiges Schütteln, Mund mit Seife auswaschen, in eingenässter Kleidung im Kalten stehen lassen, sowie ihre unverblümte Art, sich abwertend über ihr Pflegekind zu äußern, wie es die Zeugen T und L7 anschaulich schilderten. Letzteres wurde im Rahmen der umfangreichen Hauptverhandlung jedoch alles bekannt, während niemand beobachtete, dass die Angeklagte ihr Pflegekind züchtigte und ihm dadurch Verletzungen zufügte. Eine geringere Hemmschwelle der Angeklagten, ihr Pflegekind auch zu schlagen ließ sich nicht objektivieren, und es bestanden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf ihre eigenen Kinder über das Maß ihrer dargestellten Züchtigungsmethoden hinaus einwirkte.

165

Allein der Rückschluss aus den in der Tatnacht dem Kind zugefügten, von stumpfer Gewalt zeugenden Verletzungen reichte nach Auffassung der Kammer deshalb trotz der seit Weihnachten dokumentierten Häufung von Verletzungen der T nicht aus, um vorangegangene systematische Misshandlungen der Angeklagten als Ursache für die vor der Tat erlittenen Verletzungen des Kindes ausreichend sicher festzustellen.

166

Zu berücksichtigen war insoweit, dass T, sich nach den Darstellungen der Kindergartenmitarbeiter selbst zu den Verletzungen geäußert hat. Sie berichtete in diesen Fällen davon, hingefallen zu sein, sich gestoßen zu haben, oder von dem Hund gebissen oder gekratzt worden zu sein. In einem Fall schilderte sie ihrer leiblichen Mutter auch, dass Ö sie mit einem Bauklotz verletzt habe. Die Kammer hat keinen Grund, die durch Zeugenaussagen glaubhaft vermittelten Äußerungen des Kindes anzweifeln. Die Kammer ist deshalb auch überzeugt und hat dies entsprechend festgestellt, dass die Angeklagte zumindest in einem Fall nach ihrem Pflegekind trat, es an der rechten Taille traf und dort ein Hämatom verursachte. Die insoweit spontane Äußerung des Kindes vom 13.02.2008 gegenüber der Zeugin Y erfolgte offenbar völlig unbefangen und lässt begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angabe nicht aufkommen.

167

Weitergehende sichere Rückschlüsse auf den Umgang der Angeklagten mit dem Pflegekind lässt dies nach Auffassung der Kammer gleichwohl nicht zu, auch wenn sie einräumte, dass sie Mitte März das Hämatom am rechten Oberarm verursacht habe. Insoweit schilderte die Angeklagte eine nicht zu widerlegende Rettung des Kindes vor einer noch größeren Verletzungsgefahr.

168

Die Lokalisation der Verletzungen, etwa vom 3.01. oder 20.01.2008, ließen den plausiblen Schluss zu, dass es sich um typische Sturzverletzungen handelt, zumal die hierzu vernommenen Zeugen jeweils nur einzelne, exponiert im Gesichtsbereich liegende Beeinträchtigen beschrieben. Auch die Zeugin I3, die anlässlich der "U 9" Untersuchung einen Bluterguss am Kinn sowie Ergüsse an Schulter- und Unterschenkelbereich feststellte, beschrieb deren Lokalisation als typische Anstoßverletzungen und unverdächtig. Soweit der äußerliche Zustand des Pflegekindes am 14.01.2008 als so auffallend und die Begründung der Angeklagten als besonders fragwürdig dargestellt worden war, wies die Zeugin Y in der Hauptverhandlung darauf hin, dass sie selbst in der Rückschau am ehesten eine allergische Reaktion als mitursächlich für das Erscheinungsbild des Kindes halte. Diese Einschätzung erscheint, so auffällig der Erklärungsversuch der Angeklagten mit einem Sturz in der Badewanne und einer Bindehautentzündung auch war, als durchaus plausibel, zumal zwei Tage später anlässlich des Hausbesuchs der Zeugin L4 die Schwellungen gänzlich abgeklungen und die Rötungen deutlich verblasst waren.

169

Die Kammer hat in diesem Zusammenhang bedacht, dass Eindrücke und Wertungen der Zeuginnen L4 und C7, da sie sich auf § 55 StPO beriefen, nur über die Angaben anderer Zeuginnen, durch das Verlesen der E-mail-Korrespondenz der Jugendamtsmitarbeiterinnen untereinander und durch Verlesen der ausführlichen Entwicklungsberichte der Zeugin L4 eingeführt werden konnten. Die Möglichkeit diese Inhalte durch Vorhalte gegenüber den Zeuginnen zu hinterfragen, bestand mithin nicht. Die Kammer vermochte sich gleichwohl einen sicheren Überblick über das Verhältnis der Angeklagten zum Jugendamt und den dort veranlassten Maßnahmen zu verschaffen, weil die E-mail-Korrespondenz sehr ausführlich angelegt war und sich anhand der Angaben der Zeuginnen Y und T2 nahezu taggenau nachvollziehen ließ. Die Angaben der Kindergartenmitarbeiterinnen, ihre Befürchtungen und auch die erlittenen Verletzungen des Kindes spiegeln sich in den Berichten ebenso wieder wie die Maßnahmen, die das Jugendamt ergriff, um den Bedenken Rechnung zu tragen. Auch der von der Angeklagten als offen und vertrauensvoll beschriebene Umgang mit der Zeugin L4 lässt sich in den verlesenen Schriftstücken in dieser Form wiederfinden. Ebenso wird deutlich, dass trotz mehrerer, z.T. unangemeldet durchgeführter Hausbesuche der Zeugin L4 diese keine Hinweise dafür fand, dass T im Haushalt der Angeklagten tätlichen Übergriffen ausgesetzt war oder vernachlässigt wurde.

170

Aus diesem Schriftverkehr und Zeugenangaben konnte auch nachvollzogen werden, wie die Angeklagte mit einem seit Januar 2008 im Raum stehenden Misshandlungsverdacht umging. Sie formulierte diesbezügliche Sorgen bereits in diesem Monat offen gegenüber der Zeugin L4, und erklärte gegenüber der Zeugin T2 selbst, dass sie Ärzte aufsuchen werde, um den – noch nicht einmal ihr gegenüber formulierten - Verdacht auszuräumen. Dass sie sich in der Folge immer abweisender und ausweichender gegenüber den Kindergartenmitarbeiterinnen verhielt, ist vor diesem Hintergrund zumindest nachvollziehbar und erhärtet nicht zwingend gegen sie bestehende Verdachtsmomente. Entsprechend erscheint es in der Gesamtwürdigung auch kaum nachvollziehbar, dass die Angeklagte ihrem Pflegekind Verletzungen im Gesicht beibrachte und es dann mit diesen Blessuren in den Kindergarten schickte. Dass es sich um eine sog. "Flucht nach vorn" handeln könnte, vermag ebenso nicht zu überzeugen, da es unwahrscheinlich ist, dass diese bei im Raum stehendem Verdacht so häufig angetreten worden wäre. Zudem war zu berücksichtigen, dass T im Haushalt der Angeklagten, wie es u.a. die Zeugin Y berichtete, eine gute Entwicklung nahm, offener und selbstbewusster wurde, was bei einem Kind, das unter dem Eindruck andauernder Misshandlungen steht, nicht zu erwarten ist. Ebenso haben die Kindergartenmitarbeiterinnen anschaulich geschildert, dass T bis zum Schluss in der Abholsituation immer freudig auf die Angeklagte zugelaufen sei. Ein ängstliches Zurückziehen, was auf erwartete Misshandlungen hätte hinweisen können, gab es gerade nicht.

171

In der Gesamtwertung berücksichtigt hat die Kammer auch, dass die sachkundige Zeugin I3 bekundet hat, dass Verunsicherung und Angst bei Kindern durchaus zu motorischer Unsicherheit und damit zu vermehrten Sturzgeschehen führen kann. Zu beachten war insoweit, dass T durch den Wechsel in die Pflegefamilie – abgesehen von dem Kindergarten – aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen und zahlreichen neuen Eindrücken und Anforderungen ausgesetzt war. Sie litt nachvollziehbar unter der Trennung von ihren leiblichen Eltern, musste sich in der Familie der Angeklagten einen neuen Stellenwert suchen und sich mit neuen Menschen, neuen Regeln und neuen Unternehmungen auseinandersetzen, was eine entsprechende Überforderung des Kindes nahe legt. Außerdem sind die bei dem Geschwisterkind ebenfalls aufgetretenen Defizite zu bedenken, Parallelen drängen sich nach Auffassung der Kammer geradezu auf. Letztlich hat auch der Sachverständige Dr. N6 dargelegt, dass er es, anders als in seiner Bewertung der im Rahmen der Obduktion zu beurteilenden Verletzungen, angesichts der bei dem Kind beschriebenen motorischen Entwicklungsverzögerungen nicht hinreichend sicher ausschließen könne, dass T sich die Verletzungen in den Monaten vor dem Tatgeschehen selbst beigebracht habe.

172

b)

173

Waren systematische Misshandlungen des Kindes nicht nachweisbar, wurde im Rahmen der Hauptverhandlung dennoch deutlich, dass die Tat vor dem Hintergrund einer eingetretenen Überforderung der Angeklagten zu sehen war. So engagiert und mit Erwartungen versehen sie zunächst ihre neue Aufgabe angegangen war, musste sie nach wenigen Monaten erkennen, dass sie in eine Überforderungssituation geraten war, auch wenn sie sich dies persönlichkeitsbedingt nicht einzugestehen vermochte. Von ihr erhoffte positive Gefühle, die Möglichkeit, Anerkennung und Bestätigung in der neuen Aufgabe zu finden, blieben immer mehr aus, weil der Betreuungsaufwand für das Pflegekind deutlich höher war, als die Angeklagte dies erwartet hatte. Ohnehin war sie ursprünglich davon ausgegangen, im Rahmen der Bereitschaftspflege jeweils nur für einen überschaubaren Zeitpunkt Verantwortung für ein Kind übernehmen zu müssen. Stattdessen sah sie sich zahlreichen Arztterminen, sich häufenden Verletzungen des Kindes und damit einhergehenden Verdächtigungen ausgesetzt. Sowohl von Seiten des Kindergartens als auch des Jugendamtes stand sie ständig unter Erklärungsdruck und Handlungszwängen. Zudem belastete sie der besonders zuletzt problematisch verlaufende Kontakt und Umgang mit den leiblichen Eltern des Kindes, auf den sie immer wieder reagieren mußte.

174

Die Veränderung im Verhalten der Angeklagten gegenüber dem Pflegekind beschrieb die Zeugin T, die in diesem Zeitraum engeren Kontakt zu ihr hielt, anhand von Beispielen glaubhaft und einfühlsam. Andere Zeugen, etwa die Zeugin L7, bestätigten dies ebenso anschaulich. Die Angeklagte wurde lieblos, roh und kalt zu dem Kind, und reagierte, wie es ihrer Persönlichkeit in Überlastungssituationen nicht fremd ist, gereizt und genervt, wenn das Pflegekind ihre Abläufe störte. Ihre direkte, unverblümte Art vermittelte insoweit schlaglichtartig wie sie zu dem Kind stand, etwa wenn sie gegenüber der Zeugin I3 in Anwesenheit des späteren Opfers äußerte: "Die muss weg", wovon sich die ärztliche Zeugin in der Hauptverhandlung immer noch betroffen zeigte. Dass die Angeklagte ihre wirkliche Einstellung nicht auch gegenüber den Jugendamtsmitarbeiterinnen äußerte, sondern dort pädagogische geprägte Motive anführte, warum das Kind bis zu einem endgültigen Wechsel noch in ihrem Haushalt verbleiben solle, liegt zur Überzeugung der Kammer einzig daran, dass die Angeklagte sich erwartungskonform verhalten wollte und eine auf ihrem Wunsch beruhende Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt als Versagen verbunden mit einem eigenen Gesichtsverlust empfunden hätte.

175

Die Kammer geht vor diesem Hintergrund auch davon aus, dass die Angeklagte das häufige Einnässen ihres Pflegekindes als besonders belastend, ärgerlich und – angesichts der zu treffenden Maßnahmen – besonders aufwendig empfand. Dies hat sie gegenüber der Zeugin L7 in "genervter" Weise offen formuliert, bei der sie sich ausdrücklich noch im Februar 2008 über das Einnässen beschwerte. Dass die Angeklagte sich in Anwesenheit des Zeugen O3, einem Heimlehrer der Kirchengemeinde, welcher die Familie der Angeklagten gelegentlich besuchte, gänzlich anders, nämlich verständnisvoll und ruhig verhielt, als T am Tisch auf einem Stuhl sitzend eingenässt hatte, steht dieser Wertung nicht entgegen. Die Angeklagte verhielt sich auch in diesem Fall lediglich erwartungskonform in dem Bestreben, ihr erhofftes Ansehen in der Gemeinde weiter zu festigen. Ihre wahren Empfindungen spiegelt dies, wie ihre sonstigen Äußerungen über das Pflegekind zeigen, ersichtlich nicht wieder. Hinzu kam auch, dass die Angeklagte die von ihr eingeräumten Rückschritte des Kindes, in das sie auch das Einnässen in erhöhter Frequenz einbezog, sich nicht erklären konnte und dass sie sich ihnen letztlich ausgeliefert sah, ohne dass die bereits in Vorbereitung befindliche Herausnahme des Kindes aus ihrem Haushalt ihr diesen Druck hätte nehmen können.

176

3.

177

Den Verlauf des Tages bis zum Tatgeschehen vermochte die Kammer maßgeblich anhand der eingeführten Ergebnisse der Spurensicherung, der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung und ihren Angaben in der Beschuldigtenvernehmung vom 19.03.2008 sicher festzustellen. Letztere sind verwertbar, weil die Angeklagte aufgrund der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. G, Arzt für Nervenheilkunde, Neurologie und forensische Psychiatrie, zu diesem Zeitpunkt noch in der Lage war, ihre Interessen vernünftig wahrzunehmen und frei über ihre Angaben, insbesondere deren Umfang und Inhalt, zu entscheiden. Nach den Angaben des Sachverständigen, der die Ergebnisse der Beweisaufnahme seiner sachverständigen Einschätzung zutreffend zu Grunde legte, wies ihr Verhalten vom Aufenthalt im Helios Klinikum bis zum Ende ihrer protokollierten Beschuldigtenvernehmung ein großes Spektrum von adäquaten Handlungssträngen und Reaktionen auf, die deutlich gegen eine relevante psychische Dekompensation in diesem Zeitraum sprachen. Insoweit verwies er etwa auf ihr umsichtiges Verhalten gegenüber ihrer kleinen Tochter und ihre in unterschiedlichsten Belangen sehr ausführlichen Angaben gegenüber der Zeugin O. Eine Dekompensation und Anhaltspunkte für das Eintreten einer akuten Belastungsstörung verbunden mit Dissoziationen traten entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen erst zum Ende der Beschuldigtenvernehmung auf, als die Angeklagte nicht mehr auf Fragen einging, nur noch schematisch immer wieder gleichlautende Äußerungen von sich gab und zu hyperventilieren drohte. Erst da habe unter dem Eindruck der weiteren Vernehmung ihre Psyche sich der auf ihr ruhenden Belastung verweigert.

178

Folgerichtig hatte dieser Zustand entsprechend den Angaben der Zeugin O unmittelbar auch den Abbruch der Vernehmung sowie eine ärztliche Versorgung der Angeklagten zur Folge. Ihre vorangegangenen, nach mehrfacher Belehrung erfolgten Angaben waren von diesem behandlungsbedürftigen Zustand nicht betroffen und blieben daher verwertbar.

179

Danach ließ sich angesichts der unbezogen gebliebenen Schlafstätte die Angabe der Angeklagten nachvollziehen, dass T - unwiderlegt in der Nacht oder morgens - erneut eingenässt hatte. Auch die von der Angeklagten beschriebenen Einkäufe waren angesichts der im Rahmen der Spurensicherung in der unteren Wohnung aufgefundenen Kassenbelege und der damit korrespondierenden, ebenfalls aufgefundenen erworbenen Gegenstände objektivierbar. Dass die Angeklagte ihr Pflegekind und ihren Sohn in dieser Zeit allein zurück ließ, entsprach ebenso ihrer insoweit üblichen Vorgehensweise. Die bereits am Vortag getroffene Verabredung des Sohnes der Angeklagten mit den Kindern der Zeugin Q2 hat diese bestätigt.

180

Die Kammer hat auch keinen Anlass zu zweifeln, dass T und der Sohn der Angeklagten von 13:00 Uhr bis zum frühen Nachmittag allein in der unteren Wohnung waren und dass T nicht mitgenommen werden sollte, wenn die Angeklagte mit ihren Kindern nach S2 fahren würde.

181

Die Kammer glaubt der Angeklagten jedoch nicht, dass sie vor ihrer Abfahrt nach S2 die untere Wohnung nicht mehr betrat. Zwar ließ sie ihr Pflegekind öfter allein zurück, aber jeweils nur für Zeiträume, die ihr überschaubar erschienen. Da sicher schon weit über eine Stunde vergangen war, nachdem sie das Kind zuletzt gesehen hatte, erschien es selbst im Rahmen ihres Handlungsmusters mehr als unwahrscheinlich, dass sie sich nicht mehr vergewisserte, was das Kind tat oder dass sie ihm keine Anweisungen für ein Verhalten während des Alleinseins gab. Hinzu kam, dass die Angeklagte auch ein Augenmerk auf den Hund haben musste, der ihrem Pflegekind in der zurückliegenden Zeit mehrfach Verletzungen beigebracht hatte. Aus diesem Grund glaubt die Kammer, dass die Angaben der Angeklagten in ihrer Beschuldigtenvernehmung zutreffend sind, in der sie angab, dass sie vor der Fahrt mit ihrem Pflegekind, das unverletzt gewesen sei, gesprochen, es in ihrem Zimmer gelassen und den Hund ins Badezimmer eingesperrt habe. Diese Angaben sind in sich schlüssig, fügen sich nachvollziehbar in die konkrete Lebenssituation ein und stellen keinesfalls nur eine Selbstentlastung dar, um sich als verantwortungsvoll handelnde Pflegemutter darzustellen. Dazu hätte es etwa der Schilderung des Details mit dem Hund nicht bedurft, da es ausgereicht hätte darzulegen, dass das Pflegekind wohl auf und gut versorgt gewesen war. Zudem war zu beachten, dass die Angeklagte in ihrer Einlassung in der Hauptverhandlung erstmals schilderte, dass sie auch nach ihrer Rückkehr nicht sofort, sondern erst nach dem Gespräch mit der Zeugin T6, mithin nach 17:00 Uhr, erstmals wieder in die untere Wohnung ging. Danach hätte sie das Pflegekind und den Hund vier Stunden lang unbeaufsichtigt gelassen, was lebensfern ist. Dies erkannte auch die Angeklagte und versuchte die unnatürlich lang erscheinende Zeit durch ihre insoweit untaugliche Angabe abzumildern, so M4 habe sie das Kind noch nie allein gelassen gehabt.

182

Diese Angaben der Einlassung stellen nach Auffassung der Kammer den Versuch der Angeklagten dar, durch eine möglichst M4 Abwesenheit von dem Kind Raum zu schaffen für Geschehnisse, die in ihrer Abwesenheit passiert sind und sich deshalb ihrem Verantwortungsbereich entziehen. Demgegenüber war sie in der Tatnacht, als sie ein Sturzgeschehen in der Badewanne als Ursache für den Zustand des Kindes angab, noch bemüht, den Zeitraum ihrer Abwesenheit möglichst kurz zu halten, um auf diese Weise ihre Verantwortlichkeit zumindest abzumildern. Gegenüber den Rettungskräften schwankten ihre Angaben zwischen 15 bis zu 30 Minuten, in ihrem Notruf berief sie sich ebenfalls auf eine lediglich halbstündige Abwesenheit. Im Vorgespräch zu ihrer Beschuldigtenvernehmung räumte sie Unsicherheiten in ihrer zeitlichen Einordnung ein, erwähnte ihre Rückkehr zwischen 16:00 Uhr und 16:30 Uhr, schilderte dann aber den weiteren Ablauf so, dass sie unmittelbar nach ihrer Rückkehr das Kind in der Badewanne liegend aufgefunden habe. Erneut nahm sie in diesem Zusammenhang bezeichnenderweise auf den vor ihr zuvor im Bad eingesperrten Hund Bezug, der ihrer Schilderung nach in der Wohnung frei herumgelaufen sei.

183

Zur Überzeugung der Kammer stellt dieser offensichtliche Wechsel der Angeklagten in ihren zeitlichen Angaben nichts anders dar, als eine Anpassung ihrer Einlassung an die polizeilichen Ermittlungsergebnisse, das Obduktionsergebnis - sie besaß nach eigenen Angaben umfassende Aktenkenntnis - und den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung. Dies gilt nicht nur für den ursprünglich behaupteten kurzen Zeitraum ihrer Abwesenheit, der angesichts des erst um 17:39 Uhr stattgefundenen Notrufs in zeitlicher Hinsicht offensichtlich unzutreffend und daher von ihr nicht überzeugend aufrecht zu erhalten war.

184

Dies gilt auch für weitere Details ihrer Einlassung, die sie änderte oder hinzu erfand, um vermeintlich glaubhaft darzulegen, dass sie sich lediglich um die Rettung des Kindes nach dem Unfallgeschehen bemüht habe. Während die Angeklagte gegenüber den Rettungskräften und auch noch in der Helios Klinik gegenüber der Zeugin E2 sowie in ihrer Beschuldigtenvernehmung die motorischen Probleme ihres Pflegekindes immer wieder für die am Tatabend vorhanden Verletzungen am Körper des Kindes und das Sturzgeschehen in der Badewanne verantwortlich machte, schilderte sie am 12. Verhandlungstag zum ersten Mal ein unabhängig von einer Bewegung erfolgendes Zusammensacken des Kindes "als ob man die Luft aus ihm herausgelassen habe", das sie 6-7 mal in größeren Abständen beobachtet haben will. Die Kammer ist sicher, dass die Angeklagte diese Angabe lediglich als Schutzbehauptung aufstellte im Hinblick auf das Ergebnis der Obduktion, nach dem die Kopfverletzungen nicht so schwerwiegend waren, um eine Bewusstseinseintrübung des Kindes herbeizuführen. Damit war aber der von ihr gezielt so in den Raum gestellte Geschehensablauf, nämlich ein sturzbedingtes Anschlagen des Kindes mit daraus resultierendem Liegenbleiben in der mit Wasser gefüllten Badewanne, ausgeschlossen. Ihr in der Hauptverhandlung unternommener Versuch eine andere, vermeintlich plausible Erklärung für das Zusammensinken des Kindes zu bringen, scheiterte ebenfalls. Niemand außer der Angeklagten hat dieses bedrohlich wirkende Verhalten jemals an dem Kind beobachtet. Die Angeklagte machte auch nicht etwa die Kindergartenleitung darauf aufmerksam und schilderte es dort. Sie hat dort wie auch gegenüber zahlreichen anderen Zeugen lediglich immer wieder die motorischen Auffälligkeiten erwähnt, aber in dem Sinne, dass ihr Pflegekind so häufig stolpere, ausrutsche, ständig über die eigenen Füße falle. Ein auf neurologische Defizite hindeutendes, da angeblich unabhängig von einem Bewegungsablauf eintretendes, Verhalten berichtete sie insbesondere auch der Kinderärztin I3 nicht. Dies wäre aber sicher zu erwarten gewesen, wenn es der Angeklagten Anlass zur Sorge bereitet hätte, da sie gegenüber der Ärztin ein mehrfach täglich erfolgendes Stürzen des Kindes bereits zu Beginn des Gesprächs erwähnte, zumal es ihr bei diesem Arztbesuch - wie sie der Zeugin T2 angekündigt hatte - maßgeblich auch darum ging, die im Raum stehenden Misshandlungsvorwürfe zu entkräften.

185

Aus medizinischer Sicht sind die Schilderungen der Angeklagten letztlich ebenfalls nicht plausibel. Der Sachverständige Prof. Dr. G hat hierzu ausgeführt, dass bei Kindern altersbedingte, epileptische, sog. atonische Anfälle auftreten können, dass diese jedoch, wenn, in der Frequenz häufiger seien und regelmäßig mit schwersten Verletzungen einhergehen würden, weil in diesen Fällen dann keinerlei Haltereflex mehr den Körper schütze. So wie die Angeklagte das Zusammensinken schildere, sei die Muskulatur dagegen nicht völlig erschlafft, sondern das Zusammensinken lasse Haltereflexe erkennen, weshalb allenfalls ein plötzlicher Blutdruckabfall als ursächlich in Betracht gezogen werden könne, der aufgrund der übrigen Angaben der Angeklagten aber ebenso unwahrscheinlich erscheine.

186

Ähnlich auffällig stellt sich das Aussageverhalten der Angeklagten bezogen auf die an dem Kind festgestellten Verletzungen dar. Während sie in der Tatnacht diese zunächst sämtlich der motorischen Ungeschicklichkeit des Kindes zuschrieb, räumte sie gegenüber dem Rettungshelfer L8, der die Wunden ansprach, ein, das Kind vielleicht geschlagen und umhergeschleudert zu haben, wodurch das Kind auch gefallen sei. In der Hauptverhandlung wies sie jegliche gewaltsame Einwirkung auf das Kind zurück, will auch ein Umherschleudern nicht mehr erinnern. Sie blendet die vorhandenen Verletzungen einfach aus, und will, was gänzlich unglaubhaft ist, an dem Kind auch nichts bemerkt haben, als es in ihren Armen auf ihrem Körper in der Badewanne lag. Offensichtlich war die Angeklagte bemüht, jegliche Verursachung der dem Kind zugefügten Wunden von ihrer Person loszulösen und deren Entstehung in den von ihr eröffneten Zeitraum von zwischen 13:00 Uhr und 17:00 Uhr zu verlegen, um auf diese Weise lediglich ihre Rettungsbemühungen um das Kind in den Vordergrund zu stellen, aus denen sicher nicht die festgestellten, multiplen Verletzungen insgesamt herrührten.

187

4.

188

Die Feststellungen hinsichtlich des Tatkerngeschehens beruhen maßgeblich auf den Ergebnissen der Obduktion und weiterer rechtsmedizinischen Untersuchungen.

189

Der Sachverständige Dr. N6 hat zunächst dargelegt, das die Folgen stumpfer Gewalteinwirkung an dem Opfer in Form von Hautunterblutungen und Abschürfungen angesichts der Komplexität des Verletzungsmusters, der Vielzahl der Wunden sowie deren Lokalisationen im gesamten Körperbereich für ein mehraktiges, gewaltsames Einwirken auf den Körper sprächen. Nachvollziehbar schloss er aus, dass diese durch eine Eigenverletzung des Kindes in der vorgefundenen Weise entstanden sein könnten und wies auch darauf hin, dass diese in ihrer Vielzahl nicht plausibel mit den von der Angeklagten entfalteten Rettungsbemühungen in Einklang gebracht werden könnten. Während der Sachverständige sicher auszuschließen vermochte, dass die Verletzungen todesursächlich oder ursächlich für eine eingetretene Bewusstseinstrübung des Kindes waren, vermochte er den Entstehungszeitraum der Verletzungen, die unterschiedliche Hautfärbungen zeigten, nur schwer einzuordnen. Durchgeführte feingewebliche Untersuchungen der tieferliegenden Nackenmuskulatur sowie des Unterhautfettgewebes des rechten Oberarmes und der rechten Gesäßhälfte ergaben nach Darstellung des Sachverständigen, dass die Verletzungen am Oberarm und an der Gesäßhälfte in einem Zeitraum von 20 bis 30 Minuten bis zu wenige Stunden vor dem Tod entstanden seien, weil noch keine Makrophagenansammlungen feststellbar gewesen seien, die üblicherweise etwa nach 6 Stunden vermehrt in das Wundgebiet wandern würden. Da in der Nackenmuskulatur weder Makrophagen, noch Garanulozyten darstellbar gewesen seien, spreche dies dafür, dass es sich um eine reaktionslose Verletzung handele, die auf einen Entstehungszeitpunkt um den Todeseintritt hinweise. Trotz der vom Sachverständigen berücksichtigten Unwägbarkeiten, die sich seiner Darstellung nach aus der maßgeblichen Unterkühlung des Körpers des Opfers und der damit einhergehenden Verlangsamung von Körperfunktionen, auch zellulärer Reaktionen, ergeben würden, vermochte er aus rechtsmedizinischer Sicht aufzuzeigen, dass die überwiegenden Verletzungen am Körper des Opfers zu Lebzeiten erfolgt und nicht kurz vor dem Todeseintritt einzuordnen seien. Grundlegend zu berücksichtigen war insoweit die sichere Feststellung der Kammer, dass der Körper des Kindes, als die Angeklagte nach 17:00 Uhr in die untere Wohnung zurückkehrte, bereits deutlich unterkühlt war. An den Angaben der Angeklagten in dieser Beziehung zu zweifeln, bestand kein Anlass, weil sie entsprechende Gegenmaßnahmen in ihren zahlreichen, vergeblichen Erwärmungsversuchen ergriff und auch der Notarzt bei seinem Eintreffen ein für ihn spürbar kaltes, letztlich sterbendes Kind antraf. Nach Einschätzung des Sachverständigen müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass der Körper des Opfers bereits im Zeitpunkt des Auffindens durch die Angeklagte durch die Kälte maßgeblich geschädigt und in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt war, was auch mit der von der Angeklagten geschilderten deutlichen Bewusstseinseintrübung des Kindes einhergeht.

190

Dies zu Grunde gelegt hat der Sachverständige insoweit auf die Hautunterblutung am linken Oberlid und die stark vorhandene Schwellung bezug genommen und darauf verwiesen, dass im Zeitpunkt der Entstehung dieser Verletzungen beim Opfer offensichtlich noch genügend Herzkreislauftätigkeit vorhanden gewesen sei, um diese so ausgeprägt zu verursachen. Sobald der Blutkreislauf, wie es bei einer Unterkühlung der Fall sei, reduziert oder nahezu zum Erliegen gekommen sei, sei bei einem Einwirken durch stumpfe Gewalt nicht mehr mit der Ausbildung derartiger Ein- und Unterblutungen zu rechnen. In diese Wertung bezog er auch die drei Verletzungen an der linken Flanke und die Wunde oberhalb des Genitalbereichs ein, die deutliche Reaktionen gezeigt hätten und deshalb vital entstanden seien. Gleiches führte er für die Verletzungen im Nacken und auf dem Kopf an, die vital erfolgt seien, weil sie an den Randbereichen deutlich gerötet gewesen seien und kleinere Einblutungen aufgewiesen hätten. In diesen Kontext stellte er ebenso die an und hinter der Ohrmuschel vorhandenen Hautunterblutungen, die seiner Darstellung nach typischerweise bei einem gewaltsamen Einwirken auf eine Ohrmuschel entstehen würden. Was das Hämatom am rechten Oberarm anbelangte, schloss der Sachverständige eher aus, dass dies durch den kurzzeitig von den Rettungssanitätern gelegten Stauschlauch verursacht worden sein könnte, weil die Verletzung dann, was die Kammer ebenso sieht, zirkulär um den Arm hätte verlaufen müssen und nicht, wie vom Sachverständigen dargestellt, eine bissartige Ausformung hätte aufweisen dürfen.

191

Danach blieb kein Raum dafür, dass die Angeklagte die dargestellten Verletzungen dem Kind im Rahmen ihrer Rettungsbemühungen beibrachte, was sie im Übrigen in der Hauptverhandlung auch nicht mehr einwandte. Weil ebenso sicher feststellbar war, dass die Angeklagte ihr Pflegekind vor der Abfahrt nach S2 noch unverletzt antraf, wie sie es glaubhaft und in sich schlüssig, da eingebunden in weitere Abläufe, in ihrer Beschuldigtenvernehmung ausdrücklich hervorhob, und auch ihr Sohn sicher als Urheber der Verletzungen ausgeschlossen werden konnte, blieb für das Tatkerngeschehen nur ein plausibler Tatzeitraum, der nach der Rückkehr der Angeklagten aus S2 und vor ihrem Telefonat mit der Zeugin T6 lag.

192

Bezüglich des Entstehungszeitraums der auf einen Erstickungsvorgang hindeutenden Stauungsblutungen in den äußeren und inneren Augenlidern und in der Kehlkopfschleimhaut wies der Sachverständige nachvollziehbar darauf hin, dass diese aus rechtsmedizinischer Sicht als vor der Unterkühlung des Körpers liegend einzuordnen seien. Erforderlich für das Entstehen derartiger Blutungen sei nämlich eine vorhandene intakte Kreislauffunktion, da derartige Stauungen nicht entstehen könnten, wenn die Vitalfunktionen durch Unterkühlung eingeschränkt seien und daher keine ausreichende Herz-Kreislauftätigkeit vorhanden sei, die das Blut in den Kopf pumpe.

193

Eine weitere zeitliche Einordnung ihrer Entstehung vermochte der Sachverständige nicht zu treffen, weil derartige Blutungen, für deren Verursachung er eine Unterbindung des venösen Blutzuflusses zum Kopf für die Dauer von mind. 20 Sekunden für erforderlich hielt, seiner Darstellung nach bis zu 24 Stunden bestehen bleiben und dann wieder verschwinden würden. Da die Kammer jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass innerhalb eines Tages vor dem Tatkerngeschehen in irgendeiner Form gewaltsam auf das Opfer eingewirkt wurde, und es auch nicht erklärlich ist, aus welchem anderen Grund als den einer Bewusstseinseintrübung das Opfer in der kalten Badewanne liegend verblieben sein sollte, vermochte die Kammer den Erstickungsvorgang ebenso dem unmittelbaren Tatkerngeschehen sicher zuzuordnen.

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Als Entstehungsmechanismus für die Einblutungen in den Augenlidern und der Kehlkopfschleimhaut vermochte der Sachverständig eine Strangulation des Opfers auszuschließen, weil sich anlässlich der Obduktion keine damit korrespondierenden Weichteilverletzungen am Hals gezeigt hätten. Auch eine Brustquetschung, die grundsätzlich ebenfalls geeignet sei, zu einem erhöhten Druck der Gefäße im Kopf zu führen, schloss der Sachverständige eher aus. Er verwies insoweit auf nur in diskreter Form beim Opfer vorhandene Einblutungen unter der Knochenhaut der Rippen, die eher auf Widerlageverletzungen hindeuten würden, wie sie auch im Rahmen der Rettungsmaßnahmen verursacht werden können. Ein ein- oder beidseitiges Beknien bzw. Sitzen auf dem Opfer hätten angesichts der zarten Statur des Opfers und dessen allenfalls leichter Bekleidung neben ausgeprägteren Widerlageverletzungen auch Verletzungen im Brustkorbbereich erwarten lassen, die aber gefehlt hätten. Soweit im Brustbereich des Opfers zwei kreisrunde, größere blassrote Male vorhanden gewesen seien, vermochte der Sachverständige diese schlüssig als durch die von den Rettungshelfern angesetzten Elektroden verursacht einzuordnen.

195

Die Kammer teilt danach die Einschätzung des Sachverständigen, dass die Stauungsblutungen am wahrscheinlichsten durch einen Verschluss der Atemwege verursacht wurden. Hierfür sprechen nach Auffassung der Kammer auch die vom Sachverständigen beschriebenen Auffälligkeiten in den Lippen des Opfers, die außen und innen zahlreiche punktförmige, rot-livide Verfärbungen aufgewiesen hätten, und dass in der Umgebung des Mundes beim Opfer, insbesondere im Bereich der linken Gesichtshälfte, zahlreiche punktförmige Hautverfärbungen vorhanden gewesen seien. Allerdings machte der Sachverständige insoweit deutlich, dass diese Verletzungen doppeldeutig seien, da sie nicht ausschließbar auch mit den stattgefundenen Reanimationsmaßnahmen in Zusammenhang stehen könnten. Gleichzeitig hielt er aber auch die vom Kriminalbeamte M durchgeführte Rekonstruktion eines möglichen Erstickungsvorgangs für plausibel, der die im Mundbereich vorhandenen Hämatome in Übereinstimmung brachte mit den beim Opfer vorgefundenen Verletzungen im Nackenbereich, wenn man von einem Bedecken des Mundbereichs mit der linken Hand und einem Gegendruck erzeugenden Genickgriff der rechten Hand ausgeht.

196

Die rechtsmedizinischen Erkenntnisse ließen nach Darstellung des Sachverständigen in der Gesamtschau allerdings keinen sicheren Rückschluss zu, dass das Opfer an den Folgen des die Stauungsblutungen verursachenden Erstickungsvorgangs auch verstorben ist. Aus sachverständiger Sicht ließ sich nicht einmal sicher darlegen, ob es überhaupt zu einer Bewusstseinseintrübung oder Bewusstlosigkeit des Opfers hierdurch kam, weil dies nach den Ausführungen des Gerichtsmediziners zwar möglich sei, aber auch ausbleiben könne und derartige Stauungsblutungen sowohl bei einem überlebten, als auch einem tödlich verlaufenden Erstickungsvorgang auftreten können. Entsprechend war der Sachverständige auch nicht in der Lage, die Länge oder Tiefe einer Bewusstseinseintrübung näher zu quantifizieren.

197

Die Kammer hat eine eingetretene Bewusstseinseintrübung bei dem Opfer - wie bereits dargestellt - zugrunde gelegt, weil andernfalls nicht plausibel war, warum das Opfer dem kalten Wasser ausgesetzt in der Badewanne verblieb. Die Kammer hält es unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - wie erwähnt - für fernliegend, dass die Angeklagte das Kind den Zeitraum über festhielt, in dem es auskühlte. Der Sachverständige erläuterte in diesem Zusammenhang auch, dass ein bewusstloses oder bewusstseinseingetrübtes Opfer, das in kaltes Wasser verbracht werde, durch den Temperaturunterschied nicht wieder erwachen müsse. Danach ist auch aus rechtsmedizinischer Sicht die Feststellung der Kammer tragbar und plausibel, dass das bewusstseinsgetrübte Kind in dem kalten Wasser verblieb und hierdurch auskühlte.

198

Als maßgebliche Todesursache hat der Sachverständige eine Unterkühlung des Körpers von unter 28 Grad bezeichnet, wobei er aus rechtsmedizinischer Sicht die Mitursächlichkeit des vorangegangenen Erstickungsvorgangs weder anzunehmen, noch auszuschließen vermochte. Er verwies insoweit darauf, dass die morphologischen Befunde bei der Obduktion und die feingeweblichen Untersuchungen unspezifisch gewesen seien und nicht eindeutig eine Todesursache hätten belegen können. Die innere Besichtigung habe eine Überblähung der Lungen insbesondere in den Randbereichen und eine Rindenzyanose (Schwellung) des Hirngewebes ergeben, während die feingeweblichen Untersuchungen sämtlicher Organe dafür sprächen, dass das Opfer eine Hypoxämie (Sauerstoffmangel) erlitten habe, weil in den inneren Organen jeweils deutliche Anzeichen einer akuten Blutstauung vorhanden gewesen seien. Diese Befunde lassen nach Darstellung des Sachverständigen aber keinen konkreten Rückschluss auf die Ursache des Sauerstoffmangels zu, da sie sowohl als Folge eines Erstickungsvorganges, aber auch als Folge einer Unterkühlung denkbar seien. Zudem verwies der Sachverständige darauf, dass die Überblähungen der Lungen angesichts der langandauernden Reanimation nicht ausschließbar als durch die ärztlichen Maßnahmen verursacht bedacht werden müssten. Sicher belegbar sei allenfalls, dass es vor dem Tod zu dem Erstickungsvorgang und den damit einhergehenden Stauungsblutungen gekommen sei und anschließend zu der Unterkühlung, die am Ende der Kausalkette stünde und für den Tod verantwortlich sei.

199

Der Sachverständige legte insofern dar, dass die im Krankenhaus vorgenommene Temperaturessung von 22 Grad im Ohr des Opfers nicht zuverlässig die Körperkerntemperatur wiedergegeben habe, dass aber jedenfalls eine Körpertemperatur von unter 28 Grad vorgelegen haben werde, da bei der rektalen Messung der Messbereich des Thermometers von 28 Grad unterschritten gewesen sei. Dieser Unterkühlungsbereich sei jedenfalls als lebensbedrohlich einzustufen und erkläre auch allein einen Todeseintritt, zumal - unabhängig von anderen Gewalteinwirkungen - üblicherweise beim Absinken der Körpertemperatur auf einen Bereich zwischen 34 und 27 Grad eine Verlangsamung der Herz-Kreislauf- und Atemfunktionen eintrete und Bewusstseinseinschränkungen und Reflexminderungen auftreten würden. Spätestens beim Auftreten von Körperkerntemperaturen von 27 Grad komme es nach Darstellung des Sachverständigen zum Tod durch Versagen von Herz-Kreislauf und der Atmung.

200

Verlässliche Angaben dazu, welcher Zeitraum erforderlich war, dass der Körper des Opfers bis 18:35 Uhr auf eine Temperatur von unter 28 Grad auskühlen konnte, lassen sich – wie der Sachverständige dargelegt hat – aus wissenschaftlicher Sicht nicht machen. Ausgehend von der Anknüpfungstatsache, dass vorliegend als Ursache des Unterkühlungsprozesses nur ein Verbleiben des Kindes in kaltem Wasser in Frage kam, legte der Sachverständige, welcher der Kammer insoweit die Sachkunde zur Beurteilung der im Beweisantrag der Verteidigung vom 21.01.2009 aufgestellten Behauptungen vermittelt hat, dar, dass tödliche Unterkühlungen bereits bei Wassertemperaturen von 20 Grad möglich seien und dass der Temperaturverlust bei Wassertemperaturen von ca. 10 Grad schnell erfolge. Bei Erwachsenen gebe es valide Daten, die in die rechtsmedizinische Lehre Eingang gefunden hätten, wonach man von Überlebenszeiten von ca. 3 Stunden in 10 Grad kaltem Wasser ausgehen könne. Hierbei handele es sich aber nur um eine Faustregel, der eine große Streubreite nach oben und unten anhafte, weil die jeweils konkreten äußeren Umstände und die körperliche Konstitution des Betroffenen entscheidend seien. Derartige valide Daten für Überlebenszeiten von Kindern gebe es demgegenüber nicht und diese Zahlen dürften auch nach Darstellung des Sachverständigen keinesfalls auf Kinder übertragen werden, da der kindliche Körper einen geringeren Fettgewebeanteil aufweise und der Temperaturverlust bei Kindern aufgrund der im Verhältnis zum Körpervolumen großen Körperoberfläche deutlich schneller verlaufe. Unabhängig von Überlebenszeiten seien aus der rechtsmedizinischen Literatur für 10-jährige Mädchen beim Schwimmen in 20,3 Grad kaltem Wasser Abkühlungsraten von ca. 0,05 Grad pro Minute, was einer Abkühlung von 3 Grad in der Stunde entspreche, bekannt. Daraus könne entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen der Rückschluss gezogen werden, dass bei einem 5-jährigen Mädchen, das 10 Grad kaltem Wasser ausgesetzt sei, eine tödliche Unterkühlung in einer verhältnismäßig kurzen Zeitdauer auftreten könne. Die Kammer hat den Feststellungen eine Wassertemperatur in Höhe von ca. 10 Grad zu Grunde gelegt, weil im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen die Einlauftemperatur des Wassers im Badezimmer der Angeklagten mit 12,2 Grad bei einem dann eintretenden Abfallen auf 8,1 Grad gemessen wurde, wonach sich eine Durchschnittstemperatur von ca. 10 Grad ergab.

201

Zu einer näheren zeitlichen Eingrenzung der Dauer des Auskühlprozesses sah sich der Sachvollständige aufgrund gänzlich fehlender valider Daten nachvollziehbar nicht in der Lage, zumal die Kammer ihm ohnehin keine zuverlässigen Anknüpfungstatsachen dahingehend an die Hand geben konnte, wie hoch das kalte Wasser in der Badewanne stand und wie weit der Körper des Opfers dauerhaft mit kaltem Wasser bedeckt war. Sicher war insoweit nur, dass die Atemöffnungen des Kindes über Wasser geblieben waren, weil sich keine Hinweise auf ein Ertrinken ergaben und die Angeklagte dies auch bereits den Rettungssanitätern mitgeteilt hatte. Nach Auffassung der Kammer stellt im Übrigen die in der Tatnacht deutlich gewordene Sicherheit der Angeklagten, dass das Kind nicht ertrunken war, Täterwissen dar. Jeder Unbeteiligte, der, wie die Angeklagte es schilderte, ein lebloses, nicht reagierendes Kind in einer mit Wasser angefüllten Badewanne vorfindet, vermutet zunächst einmal auch zumindest die Mitursächlichkeit einer Aspiration von Wasser für diesen Zustand, zumal dies bereits bei einer sehr geringen Tiefe des Wassers möglich ist. Die Angeklagte hat jedoch, weil sie es offensichtlich wusste, den Rettungskräften von vorn herein erklärt, die Atemwege seien über Wasser gewesen, ohne in dieser Beziehung auch nur eine Einschränkung oder eine Unsicherheit zu formulieren. Weil die Rettungskräfte angesichts des im Raum stehenden "Badeunfalls" dies so nicht glauben konnten, versuchten sie vergeblich, dem Opfer Wasser aus der Lunge abzupumpen.

202

Auch wenn der Sachverständige den erforderlichen Zeitraum für die stattgefundene Unterkühlung nicht näher einzugrenzen vermochte, steht seine Wertung, die einen Zeitraum von unter einer Stunde ebenso als zulässig erachtet wie einen Zeitraum von 1 bis 2 Stunden, nicht der von der Kammer getroffenen Feststellung entgegen, dass die Angeklagte nach 16:00 Uhr auf das Kind gewaltsam einwirkte und es dann bis nach 17:00 Uhr im kalten Wasser liegen ließ.

203

Bis zu welchem Zeitpunkt der durch Unterkühlung eingetretene Zustand umkehrbar gewesen ist, das Kind noch hätte gerettet werden können, vermochte der Sachverständige ebenfalls nicht näher einzugrenzen. Er verwies insoweit darauf, dass die im Rahmen der linear verlaufenden Auskühlung auftretenden Herz-Rhythmus-Störungen früher, aber auch später auftreten und auch sofort todbringend sein könnten. Wann der damit einhergehende Zustand der Bewusstlosigkeit bei dem Opfer eingetreten sei, könne vorliegend ebenfalls nicht zuverlässig festgemacht werden. Den von der Angeklagten entfalteten Maßnahmen zur Erwärmung des Opfers maß der Sachverständige keine Bedeutung mehr zu, da seiner Einschätzung nach angesichts des Allgemeinzustandes des Kindes beim Vorfinden durch die Angeklagte nach 17:00 Uhr dessen Organismus durch die Einwirkung der Kälte so geschädigt gewesen sei, dass eine Wärmezufuhr keine Veränderung des Zustandes mehr habe bewirken können. Anhaltspunkte für grundsätzlich bei einem zu schnellen Erwärmen von unterkühlten Opfern auftreten könnenden Komplikationen sah der Sachverständige nicht. Selbst aus den Angaben der Angeklagten, das Kind habe noch drei Worte gesprochen, könne nach Darstellung des Gerichtsmediziners nicht geschlossen werden, dass das Kind zuvor noch in einem unbeeinträchtigen Zustand gewesen sei. Aus seiner sachverständigen Sicht sei die Bewusstseinseintrübung bereits so weit fortgeschritten gewesen, dass es sich um letzte Reaktionen des Opfers gehandelt habe. Diese Einschätzung wird, da die Angeklagte keine Verbesserung der Vitalfunktionen bei dem bereits deutlich ausgekühlten Kind mehr feststellte und sich deshalb zum Notruf entschloss, durch die Angaben des Notarztes bestätigt, der bekundet hat, dass er, in der Rückschau betrachtet, sich um ein sterbendes Kind bemüht habe.

204

5.

205

Hinsichtlich des Tatnachverhaltens hat die Kammer maßgeblich die Angaben der Angeklagten zu Grunde gelegt, da diese in hohem Maße mit der in der Tatwohnung gesicherten Spurenlage übereinstimmten.

206

Dass sie zwischen 16:27 Uhr und 16:56 Uhr, mithin allenfalls nur kurze Zeit nach dem Tatkerngeschehen, das Telefonat in der unauffälligen Art und Weise mit der Zeugin T6 führte, steht den Feststellungen nicht entgegen. Der Angeklagten ist es nicht fremd, in von ihr als belastend empfunden Situationen heftig zu reagieren, was durch Zeugenangaben sicher belegt ist. Dass sie gleichwohl strukturiert und kühl zu handeln vermag, entspricht ihrer Persönlichkeit, da sie hinter ihrem Handeln steht und es für gerechtfertigt ansieht. Entsprechend war es ihr auch gleichgültig, dass andere Personen anwesend waren, wenn sie etwa ihren Sohn oder das Pflegekind hart anfasste. Zudem war, wie unter 7. näher dargelegt, nicht feststellbar, dass die Angeklagte im Zeitpunkt des Telefonats wusste, oder in Kauf nahm, dass ihr Pflegekind an den Folgen der Misshandlung versterben würde.

207

Als sie das Kind nach 17:00 Uhr unterkühlt vorfand, war ihr Handeln, wie sie es schildert, geprägt von dem Bemühen, es zu erwärmen. Im Rahmen der Spurensicherung wurde festgestellt, dass - mit derartigen Bemühungen korrespondierend - die Hebel der Armaturen sowohl an der Badewanne als auch am Waschbecken in voller Stellung auf warm gedreht waren und der Fön noch in der Steckdose angeschlossen auf dem Boden lag. Im Kinderzimmer des Sohnes befand sich ein feuchtes Badetuch und die vollständige Ankleidung des Kindes fiel noch dem Notarzt auf, der es für unwahrscheinlich hielt, das ein kleines Kind sich mit derart regelgerecht sitzender Bekleidung spielend in einer Wohnung bewegt hatte. Dass die Angeklagte ihren Angaben entsprechend mit in die Badewanne stieg, ließ sich anhand der von ihr komplett aufgefunden Ober- und Unterbekleidung objektivieren, die unmittelbar neben der Badewanne auf dem Boden lag. Diese wies sowohl an der Hose als auch am Oberteil Blutantragungen des Opfers auf, die nach Auffassung der Kammer angesichts der ebenso an dem gelben und blauen Badetuch aufgefunden Blutanhaftungen und dem im Badezimmer vorgefundenen Blutspurenbild, etwa am Waschbecken, vom Tattag herrühren, wenn sie auch nicht sicher dem Tatkerngeschehen zuzuordnen waren, da sie – zumindest nicht ausschließbar – auch im Zusammenhang mit den Rettungsbemühungen an die Kleidung gelangt sein konnten.

208

Dass die Badewanne zuletzt mit warmem Wasser angefüllt war, wird auch bestätigt durch die Angaben des Kriminalbeamten B, der als erster vor Ort das Bad, ohne es zu betreten, in Augenschein nahm, und dem beim Öffnen der Tür eine wasserdampfartig feuchtwarme Luft entgegenschlug, deren Temperatur er auf 25 Grad schätzte.

209

Die Vielzahl der Bemühungen der Angeklagten, das Kind zu erwärmen, die auch nach ihrer Darstellung keinen Erfolg zeigten, stellt nach Auffassung der Kammer ein Indiz dafür dar, dass die Angeklagte das Kind nicht unverhofft und für sie nicht erklärbar in der Badewanne vorfand. Spätestens nachdem sie das Kind zu trocknen versucht und neu angezogen hatte, sich aber keine Besserung des Zustands einstellte, drängte sich der Notruf auf. Ihr verzweifelt wirkendes weiteres Bemühen, sich auszuziehen und mit dem Kind in die Badewanne zu legen, weist darauf hin, dass sie es möglichst vermeiden wollte, Dritte von dem Geschehenen in Kenntnis zu setzten. Dies lässt sich nicht allein damit erklären, dass sie ein Alleinlassen des Kindes nicht offen legen oder eine vorhandene Verletzung des Kindes im Hinblick auf das Jugendamt verschweigen wollte. Denn die Angeklagte hat anderen Zeugen offen berichtet, dass sie das Kind in bestimmten Situationen allein ließ und sie scheute sich nicht, mit dem Kind Ärzte aufzusuchen, obwohl es deutliche Blessuren hatte. Wenn ihr Pflegekind erneut lediglich einen Unfall gehabt hätte, wäre es in der Darstellung der Angeklagten einer in einer langen Reihe von anderen Unfällen gewesen. Das M4 Zuwarten bis zum Rettungsruf und das von der Angeklagten in dieser Zeit gezeigte Verhalten spricht vielmehr für eine über das Alleinlassen hinausgehende Verantwortlichkeit an dem Zustand des Kindes. Dass sie bereits im Notruf und gegenüber den Rettungskräften ein Unfallgeschehen schilderte, stellt letztlich nur die Fortsetzung des Versuchs dar, sich den Konsequenzen ihres Verhaltens zu entziehen, in der Gewissheit, dass grundsätzlich ein Hinfallen des Kindes in der Badewanne angesichts der von ihr immer wieder geschilderten motorischen Auffälligkeiten, die auch dem Jugendamt bekannt waren, plausibel war.

210

6.

211

Das Motiv für den gewaltsamen Übergriff auf das Kind vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.

212

Sicher war lediglich, dass die Angeklagte mit dem Betreuungsaufwand, den das Pflegekind ihr bereitete, überfordert und der Gesamtsituation mit ihm überdrüssig geworden war. Das Einnässen stellte in diesem Zusammenhang einen kritischen Punkt dar, auch wenn die Angeklagte betont, dass sie bewusst auf das Tragen von Windeln verzichtet habe, weil das Kind dies nicht gewollt habe.

213

Dafür, dass am Tattag das Opfer einnässte, spricht, dass die Matratze des Kindes, auf der es schlief, am Abend des Tattages nicht bezogen war. Den Zeitpunkt des Einnässens, den die Angeklagte mit Morgens angab, vermochte die Kammer nicht zu widerlegen, weil ein entsprechendes Bettlaken, das dem Tatgeschehen hätte zugeordnet werden können, nicht aufgefunden wurde. Die von dem Opfer im Zeitpunkt des Eintreffens der Rettungskräfte getragene Bekleidung wurde im Schlafzimmerbereich aufgefunden und war anhand der mit den Rettungsbemühungen verbundenen Schnittspuren sicher zuzuordnen. Womit das Opfer im Tatzeitpunkt bekleidet war, ließ sich nicht mehr sicher rekonstruieren. Die Angeklagte beschrieb eine "normale Bekleidung", die sich das Kind morgens ausgesucht habe. In dem Wäschekorb, der sich neben der Badewanne befand, lagen oben auf ein nasses, rosafarbenes Mädchenunterhemd sowie ein Mädchenslip, der Urinanhaftungen im Schrittbereich aufwies, sowie ein feuchter, pinkfarbener Mädchenschlafanzug, an dessen Hose sich ebenfalls Urinanhaftungen befanden. Neben einem Damenschlafanzug wurden auch eine grüne Mädchenhose, die im Innenbereich feucht war, sowie eine Mädchenstrumpfhose nebst Slip sichergestellt, die keine Urinanhaftungen aufwiesen. Der Slip war lediglich feucht. Weitere sichergestellte Bekleidungsstücke in dem Korb waren anderen Familienmitgliedern zuzuordnen. Danach fehlte zumindest ein Oberteil einer Tagesbekleidung, welches das Kind zum Tatzeitpunkt getragen haben könnte. Die Kammer vermochte aber auch nicht hinreichend sicher rückzuschließen, dass das Kind entgegen der Angaben der Angeklagten nicht angezogen, sondern den gesamten Tag über, weil es die Wohnung nicht verließ, mit der rosafarbenen Unterwäsche und dem pinkfarbenen Schlafanzug bekleidet war. Die im Wäschekorb befindliche Bekleidung wurde erst am Morgen des 26.03.2008 spurensicherungstechnisch bearbeitet. Ihre genaue Lage dort wurde nicht im Einzelnen dokumentiert. Die Angabe zu dem Feuchtigkeitsgrad der aufgefundenen Bekleidung war daher nicht mehr originär, sondern aufgrund der zusammengemengten Lage der Einzelteile und der unterschiedlichen Materialien, aus denen die Textilien bestanden, konnte zumindest nicht ausschließbar eine Verfälschung der Spurenlage eingetreten sein. Auch war nicht eindeutig, ob bzw. inwieweit Wasser im Rahmen des Tatgeschehens oder der Rettungsbemühungen auf die sich in dem Korb befindenden Textilien gelangt war und damit ihr Feuchtigkeitszustand keinen Hinweis mehr auf einen Tatzusammenhang darstellte. Letztlich fand ein Pantoffel, der auf Lichtbildern im Seitenbereich des Korbes mit seiner Sohle zu erkennen war, im Spurensicherungsbericht keine Erwähnung und es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Kleidungsstücke, etwa im Kinderzimmer des Sohnes, übersehen worden sind.

214

7.

215

Zu klären blieb, ob die Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz oder lediglich Verletzungsvorsatz handelte, als sie in der dargestellten mehrstufigen Weise auf den Körper ihres Opfers einwirkte.

216

Dass sie bei diesem tätlichen Übergriff, wenngleich er von roher Gewalt geprägt war, den Tod des Kindes zumindest billigend in Kauf nahm und hinsichtlich der Lebensgefährdung nicht lediglich bewusst fahrlässig handelte, war nach Auffassung der Kammer nicht mit der für eine Verurteilung wegen eines vorsätzlich begangenen Tötungsdeliktes erforderlichen Gewissheit feststellbar.

217

Zwar liegt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer äußerst gefährlichen Gewaltanwendung nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, dass sein Opfer dabei zu Tode kommen könne, und, wenn er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Aus diesem Grund ist in derartigen Fällen der äußerst gefährlichen Gewaltanwendung ein Rückschluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf einen bei ihm bestehenden bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich und zulässig. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist allerdings immer auch in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. Der Rückschluss auf einen bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn in die zu treffenden Erwägungen alle Umstände einbezogen werden, die ein solches Ergebnis in Frage stellen. Insbesondere bei spontanen, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten geschlossen werden, dass auch das – selbstständig neben dem Wissenselement stehende – voluntative Element des bedingten Vorsatzes im Zeitpunkt seines Handelns erfüllt war.

218

Die Angeklagte brachte ihrem Opfer durch stumpfe Gewalt multiple Hautunterblutungen und Abschürfungen bei und verschloss mindestens 20 Sekunden lang die Atemwege des Opfers, bevor sie es in dem kalten Wasser liegend zurückließ. Auch wenn dieser – insbesondere was den Erstickungsvorgang angeht – massiven, mehraktigen Gewaltanwendung ein hoher Indizwert zukam, war gleichwohl zu berücksichtigen, dass die stumpfe Gewalt entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N6 lediglich zu oberflächlichen Verletzungen führte, die in keinerlei ursächlichem Zusammenhang mit dem Todeseintritt standen. Hinsichtlich des Erstickungsvorganges, der beim Opfer zu den Stauungsblutungen in den Augenlidern führte, legte der Sachverständige dar, dass die Qualität oder der Verlauf einer hierdurch beim Opfer eingetretenen Bewusstlosigkeit oder Bewusstseinseintrübung aus rechtsmedizinischer Sicht nicht einschätzbar sei und von ihm daher auch nicht näher in seinen Auswirkungen beschrieben werden könne. Auch wenn die Kammer sicher festzustellen vermochte, dass T nach dem tätlichen Übergriff der Angeklagten bewusstseinseingetrübt war und aus diesem Grund in der kalten Badewanne liegen blieb, konnte deshalb dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass von der Angeklagten, zumal auch ihre affektive Erregung zu berücksichtigen war, der lebensbedrohliche Zustand des Kindes zwangsläufig erkannt worden und von ihr auch in Kauf genommen worden ist. Trotz einer Bewusstseinseintrübung des Kindes bleibt insoweit Raum für eine Vorstellung der Angeklagten, das Kind sei nicht in Lebensgefahr oder werde in der Folge in der Lage sein, die kalte Badewanne aus eigener Kraft zu verlassen. Dies gilt umso mehr, als dass der konkrete Zustand und das genauen Verhalten des Kindes nicht bekannt und daher in einer bestimmten, auf einen todbringenden Erfolg hindeutenden Schwere der Angeklagten auch nicht angelastet werden konnten. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung war zudem zu berücksichtigen, dass kein einsichtiger Beweggrund der Angeklagten für eine so schwere Tat wie die Tötung des Kindes ersichtlich war, sondern dass die Angeklagte spontan, aus einer Verärgerung heraus handelte und ihr Handeln deutliche Sanktionstendenzen aufwies. Auch hatte die Kammer das Nachtatverhalten der Angeklagten in die Würdigung mit einzubeziehen. In dem Telefonat, das dem Tatkerngeschehen nachfolgte, verschob die Angeklagte nicht nur den Besuchstermin auf die folgende Woche, sondern thematisierte mit der Zeugin T6 auch weitere Kontakte zwischen dem Pflegekind und deren leiblichen Eltern. Gegen eine Wertung, dass sie dies lediglich tat, um Zeit zu gewinnen und um die von ihr als solche erkannte todbringende Verletzung des Kindes planvoll zu verdecken, sprach ihr Verhalten nach Auffinden des tief bewusstseinsgetrübten und ausgekühlten Kindes. Sie unternahm sicher feststellbare, zahlreiche Rettungsversuche, die zuletzt darin gipfelten, dass sie selbst mit dem Kind in die Badewanne stieg, um dessen Körper dort mit warmem Wasser zu erwärmen. Auch ihr Notruf war hörbar von Angst und Verzweiflung um das Kind gekennzeichnet. Allein der Umstand, dass sie gleichzeitig einen Unglücksfall darstellte und ihre Verantwortung für den Zustand des Kindes verschwieg, rechtfertigt nach Auffassung der Kammer in der Gesamtschau keine andere Wertung.

219

IV.

220

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB zum Nachteil von T strafbar gemacht.

221

Indem die Angeklagte ihrem Opfer zahlreiche Hautunterblutungen und oberflächliche Hautverletzungen zufügte sowie dessen Atemöffnungen bis zum Eintritt einer Bewusstseinseintrübung verschloss und es anschließend in kaltem Wasser liegend zurückließ, hat sie vorsätzlich die körperliche Unversehrtheit und das körperliche Wohlbefinden ihres Opfers erheblich verletzt. Diesen Körperverletzungshandlungen, insbesondere dem Erstickungsvorgang und dem Belassen in kaltem Wasser, haftete das Risiko eines tödlichen Ausgangs an, auch wenn vorliegend die Kammer das Ausmaß der Bewusstseinseintrübung nicht näher zu quantifizieren vermochte. Soweit § 227 StGB verlangt, dass sich im Tod des Verletzten die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr verwirklicht hat, kommt es nicht nur auf die zunächst eingetretene Verletzungsfolge an, da sich die Vorschrift nicht auf die Herbeiführung lebensbedrohlicher Körperschäden und Gesundheitsbeeinträchtigungen beschränkt. Als "Körperverletzung" stellt sich danach nicht nur die jeweils eingetretene Verletzungsfolge dar, sondern mit umfasst ist das Handeln des Täters, das zu der Körperverletzungsfolge geführt hat. Demnach reicht es zur Verwirklichung des geforderten unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der todesursächlichen Körperverletzungshandlung und dem später eingetretenen Tod aus, dass sich das dem Handeln des Täters eigentümliche Risiko im Eintritt des Todes verwirklicht. Am erforderlichen Zusammenhang zwischen Körperverletzung und Todesfolge würde es nur dann fehlen, wenn der tatsächliche Geschehensablauf, der Körperverletzung und Todesfolge miteinander verknüpft, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegt, was vorliegend nicht der Fall ist. Dass ein erstickendes Einwirken auf ein zuvor misshandeltes Kind und dessen Belassen in kaltem Wasser zum Tode führt, liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, stellt insbesondere keine Verkettung außergewöhnlicher unglücklicher Zufälle dar.

222

Die Angeklagte hat die Todesfolge gemäß § 18 StGB "wenigstens" fahrlässig verursacht. Der Eintritt des Todes des Opfers konnte von ihr in ihrer konkreten Lage und nach ihren persönlichen Kenntnissen vorhergesehen werden. Diese individuelle Vorhersehbarkeit erfordert nicht, dass die Angeklagte die konkrete Todesursache in Form der Unterkühlung hätte vorhersehen können müssen. Innerhalb des Tatbestandes der Körperverletzung mit Todesfolge muss sich die Vorhersehbarkeit gerade nicht auf alle Einzelheiten des zum Tode führenden Geschehensablaufs erstrecken, insbesondere nicht auf die durch die Körperverletzungshandlung ausgelösten im einzelnen ohnehin nicht einschätzbaren somatischen Vorgänge, die den Tod schließlich ausgelöst haben. Es genügt vielmehr die Vorhersehbarkeit des Erfolges im Allgemeinen (vgl. BGHSt 48, 34 ff, 39). Dass ein vielaktiges, tätliches Misshandeln des Opfers, insbesondere ein länger andauerndes Verschließen der Atemöffnungen und ein anschließendes Zurücklassen in kaltem Wasser zum Tode führen kann, ist, und war auch für die Angeklagte vorhersehbar, zumal es sich bei dem Opfer um ein körperlich zart gebautes, fünfjähriges Kind handelte.

223

Demgegenüber hat sich die Angeklagte aus den unter III. 7. aufgeführten Gründen nicht des Totschlags gemäß § 212 StGB strafbar gemacht.

224

Tateinheitlich verwirklichte die Angeklagte den Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, weil die Angeklagte ihr Opfer roh misshandelt hat. Eine derartige Misshandlung ist anzunehmen, wenn der Täter seinem ihm anvertrauten Opfer eine Körperverletzung aus gefühlloser Gesinnung zufügt, die sich in erheblichen Handlungsfolgen äußert.

225

Die fünfjährige T war der Fürsorge und Obhut der Angeklagten unterstellt, die ihr von dem Jugendamt der Stadt X2 übertragen worden war. Das Zufügen von zahlreichen Hautunterblutungen und oberflächlichen Hautverletzungen am gesamten Körper eines fünfjährigen Kindes sowie das länger andauernde Verschließen der Atemwege und Belassen in kaltem Wasser stellen erhebliche Misshandlungen dar. Die Angeklagte handelte aus einer rohen, das heißt gefühllosen und das Leiden des Tatopfers missachtenden Gesinnung heraus, weil sie aus nichtigem Anlass ihrer Verärgerung nachgab und in der multiplen Weise auf das ihr körperlich unterlegenen Opfer einwirkte und es durch die Tat in die Gefahr des Todes brachte, bzw. vorliegend tötete. Eine etwaige Strafbarkeit auch nach § 221 StGB hat die Kammer gem. § 154 a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.

226

V.

227

Die Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Taten voll schuldfähig.

228

Weder war ihre Einsichtsfähigkeit aufgehoben noch ihre Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.

229

Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G, Arzt für Nervenheilkunde, Neurologie und forensische Psychiatrie. Dieser legte zunächst dar, dass sich weder aus der Lebensgeschichte der Angeklagten, noch aus den Angaben der zahlreich im Zusammenhang mit ihrer Person vernommenen Zeugen, noch aus seinen Beobachtungen des Verhaltens der Angeklagten in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung oder Störung aus dem neurologisch-psychiatrischem Bereich bei ihr ergeben hätten. Weiter führte er nachvollziehbar aus, dass es sich bei den erkennbaren Persönlichkeitsstrukturen der Angeklagten, die im mitmenschlichen Verhalten eher kühl, distanziert sowie korrekt sei und stark zur Selbstkontrolle neige, wenngleich es unter Druck zu wütenden Durchbrüchen bei ihr kommen könne, lediglich um Merkmale einer insoweit akzentuierten Persönlichkeit handele, denen keinerlei Krankheitswert zukomme. In diese Bewertung bezog der Sachverständige auch mit ein, dass es charakteristisch für die sehr ordnende Persönlichkeitsstruktur der Angeklagten sei, dass sie nur über eine eingeschränkte Möglichkeit verfüge, Emotionen wahrzunehmen und dass sie dazu neige, wenn sie unter emotionalen Druck gerate, sich diesem zu entziehen.

230

Nachfolgend führte er überzeugend aus, dass die Angeklagte im Zeitpunkt der Tat auch nicht aufgrund eines affektiven Ausnahmezustandes in ihrem Bewusstsein tiefgreifend gestört war. Zutreffend hat der Sachverständige insoweit als Anknüpfungstatsachen zugrundegelegt, dass sich die Angeklagte im Tatzeitpunkt angespannt fühlte, und dass sie des erhöhten Betreuungsumfanges überdrüssig war, der mit der Versorgung des Pflegekindes verbunden war. Anzeichen für eine chronische Affektspannung mit einhergehender tiefer Zermürbung der Angeklagten vermochte er jedoch unter Hinweis auf ihren strukturiert gebliebenen Alltag, der mit vielfältigen sozialen Kontakten und Zukunftsplänen verbunden war, auszuschließen. Auch lasse das unmittelbare Tatkerngeschehenen, selbst wenn eine starke Verärgerung und Wut der Angeklagten zu Grunde gelegt würden, wie der Sachverständige weiterhin nachvollziehbar erläuterte, eine gänzliche Wahrnehmungs- und Bewusstseinseinengung der Angeklagten vermissen. Zu Recht wies der Sachverständige darauf hin, dass dieses Tatgeschehen von einem mehraktigen Handlungsablauf mit mehrstufigen Handlungskomplexen bestimmt sei, da die Angeklagte das Kind nicht nur geschüttelt und geschlagen, sondern es auch in die Badewanne verbracht und erstickend auf es eingewirkt habe, bevor es dann von ihr dem kaltem Wasser ausgesetzt worden sei. Die Initiierung dieser neuen und jeweils länger andauernden Handlungsstränge spreche nach Darstellung des Sachverständigen gegen eine Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe bei der Angeklagten und gebe, wie es die Kammer im Einvernehmen mit dem Sachverständigen sieht, keinen Anhalt dafür, dass die affektive Beteiligung der Angeklagten in diesem Augenblick so übermächtig geworden ist, dass sie jegliche Steuerungsmechanismen außer Kraft gesetzt habe. Nachvollziehbar verwies der Sachverständige letztlich auch darauf, dass im Tatnachverhalten der Angeklagten ebenso keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, die den Rückschluss zulassen würden, die Sinn- und Erlebniskontinuität der Angeklagten sei erheblich beeinträchtigt gewesen, da sich ihr diesbezügliches Verhalten maßgeblich durch überlegte, lenkende Vorgehensweisen ausgezeichnet habe, wie es das Hinaufgehen in die obere Wohnung und das dortige Führen des komplexen Gesprächs mit der Zeugin T6 belege.

231

VI.

232

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung von § 52 Abs. 2 StGB den Regelstrafrahmen der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB angenommen und mithin einen Strafrahmen von 3 bis 15 Jahren Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt.

233

Die Annahme eines "minder schweren Falles" gemäß § 227 Abs. 2 StGB hielt die Kammer angesichts des Umfanges und Ausmaßes der Gewaltanwendung, die sich gegen ein körperlich deutlich unterlegenes Opfer richtete, auch unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgeführten, zu Gunsten der Angeklagten sprechenden Erwägungen nicht für vertretbar. Der Anlass der Tat lag weder in einer dem Opfer vorwerfbare Provokation, noch wies das Tatgeschehen Züge eines Unglücksfalles auf.

234

Innerhalb des dargestellten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass sie strafrechtlich nicht vorbelastet ist und bisher ein sozial angepasstes Leben geführt hat. Ferner hat die Kammer ihrer bestehenden persönlichen Überforderung im Tatzeitpunkt Beachtung geschenkt und dem Umstand, dass sie sich persönlichkeitsbedingt nur schlecht Entlastung verschaffen kann, weil sie eigenes Unvermögen weder sich selbst einzugestehen noch Dritten gegenüber offen zu legen vermag. Des Weiteren war zugunsten der Angeklagten zu gewichten, dass es sich um eine Spontantat handelte, welche sie affektiv erregt beging, auch wenn keine Anhaltspunkte für eine affektbedingte Einschränkung ihrer Wahrnehmungs- oder Handlungsfähigkeiten bestanden.

235

Zu Lasten der Angeklagten sprach demgegenüber das hohe Maß der von ihr in multipler Form angewendeten Gewalt, die sich zudem gegen ein Opfer richtete, das ihr körperlich deutlich unterlegen war. Gegen sie fiel ferner ins Gewicht, das sie tateinheitlich einen weiteren Straftatbestand verwirklicht hat.

236

Um die Schuld der Angeklagten und das Unrecht der von ihr begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von

237

acht Jahren

238

für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise der Angeklagten gerecht zu werden und um ihr die Tragweite ihres Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.

239

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.