Mord aus niedrigen Beweggründen bei willkürlicher „Wut auf alles“; Diebstahl mit Waffen
KI-Zusammenfassung
Zwei Angeklagte bestahlen nachts einen unter einem Vordach schlafenden Obdachlosen; einer führte dabei ein griffbereites Messer. Nach dem Erwachen zwang der Mitangeklagte das Opfer zum Knien, trat ihm gegen den Kopf und stach anschließend mit direktem Tötungsvorsatz mindestens 18-mal in Rücken, Hals und Hinterkopf, wodurch das Opfer starb. Das LG bejahte bei diesem Angeklagten Mord aus niedrigen Beweggründen (willkürliche Hasswut, Machtausübung). Der andere Angeklagte wurde wegen Diebstahls mit Waffen verurteilt; Teile des Verfahrens wurden nach § 154 StPO eingestellt.
Ausgang: Verurteilung: Angeklagter wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe, Mitangeklagter wegen Diebstahls mit Waffen zu 1 Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung; Teileinstellung nach § 154 StPO.
Abstrakte Rechtssätze
Niedrige Beweggründe (§ 211 StGB) liegen vor, wenn der Täter ein zufällig anwesendes Opfer aus allgemeiner Hasswut und Frustration über die eigene Lebenssituation willkürlich zum Objekt der Gewalt macht und dabei eine besondere Missachtung des Lebens zum Ausdruck bringt.
Für die Annahme niedriger Beweggründe ist erforderlich, dass dem Täter die Umstände bewusst sind, die seine Motive als sittlich auf tiefster Stufe stehend erscheinen lassen; eine bloße affektive Erregung oder Alkoholisierung schließt dieses Bewusstsein nicht ohne Weiteres aus.
Ein einheitliches Tötungsgeschehen führt dazu, dass eine vorangehende Körperverletzung durch Tritte hinter der Verurteilung wegen vollendeten Tötungsdelikts zurücktritt, wenn die Gewalthandlungen ohne Zäsur in die Tötung übergehen.
Die Qualifikation des Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB setzt voraus, dass der Täter bei der Wegnahme ein gefährliches Werkzeug funktionsbereit und griffbereit bei sich führt und sich dessen Verfügbarkeit bewusst ist.
Eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) erfordert eine relevante psychopathologische Beeinträchtigung; zielgerichtete Handlungsabläufe, situative Orientierung und detailreiche Erinnerung sprechen gegen eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Affektdominanz.
Tenor
Der Angeklagte G. wird wegen Mordes zu einer
lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte C. wird wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von
einem (1) Jahr
unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und die Kosten der Nebenklage. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten C. eingestellt worden ist, fallen die Verfahrenskosten der Staatskasse zur Last.
bzgl. G.: § 211 StGB
bzgl. C.: §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB
Gründe
Die Angeklagten trafen bei einer nächtlichen Suche nach stehlenswerten Gegenständen auf den unter einem Vordach eines ehemaligen Supermarktes schlafenden späteren Geschädigten T., der ohne festen Wohnsitz war. Der Angeklagte C. entwendete T. mindestens 13 €, wobei er ein Messer mit einer feststehenden Klinge von 8,5 cm griffbereit bei sich trug. Nachdem T. erwacht war, forderte ihn der Angeklagte G., der inzwischen das Messer übernommen hatte, auf „renn oder ich stech dich ab“, verfolgte T. und forderte ihn auf sich hinzuknien. Als T. dieser Forderung nachkam, beleidigte der Angeklagte G. ihn und trat mehrmals auf den Kopf des Geschädigten ein, wodurch dieser zu Boden sank. Nunmehr stach der Angeklagte G. mit direktem Tötungsvorsatz mindestens 18 mal auf Rücken, Nacken, Hals und Hinterkopf des T. ein. Dieser verstarb aufgrund einer mehrfachen Durchtrennung des Halsmarkes. Wesentlicher Auslöser für die Misshandlungen und die Messerstiche war eine allgemeine Wut des Angeklagten G. auf „alles“.
I.
1. Angeklagter G.
Der zur Tatzeit 23-jährige, gut durchschnittlich intelligente Angeklagte G. wurde als jüngstes von drei Geschwistern geboren. Seine Mutter ist deutsche Staatsangehörige, sein Vater marokkanischer Staatsangehöriger. Sein Bruder und seine Schwester, die Zwillinge sind, sind circa 12 Jahre älter als er. Der Angeklagte G. wurde mit sechs Jahren in die Grundschule eingeschult und wechselte nach vier Jahren auf die Realschule. Verschiedene Vorfälle, insbesondere Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber Mitschülern und Störungen des Unterrichtes führten zu Klassen- und Lehrerkonferenzen. Überdies ließen seine Leistungen stark nach, so dass er im Jahre 2000 auf die Hauptschule wechselte, die er mit dem Abschluss der Klasse 10a verließ. Einen anschließenden Versuch, den Realschulabschluss nachzuholen, brach er ebenso ab, wie den Besuch eines Berufskollegs.
Bereits in seiner Jugend beging der Angeklagte G. diverse Eigentumsdelikte. So brach er z.B. Autos auf und entwendete hieraus Sachen, stahl Bier oder ein Fahrrad. Im Jahr 2003 hatte er sich erstmals strafrechtlich zu verantworten. Das Amtsgericht Solingen verwarnte ihn mit am 04.02.2003 rechtskräftigem Urteil vom 30.01.2003 wegen Diebstahls und erlegte ihm die Erbringung von Arbeitsleistungen auf. Mit am 01.08.2003 rechtskräftigem Urteil vom 24.07.2003 verwarnte ihn das Amtsgericht Solingen erneut wegen Diebstahls und erlegte ihm Arbeitsleistungen und eine Wiedergutmachungspflicht auf.
Über das Arbeitsamt erhielt der Angeklagte G. zweimal Praktikumsplätze zur Berufsvorbereitung, wobei er lediglich ein zwei- bis dreiwöchiges Praktikum als Fleischer vollständig absolvierte. Eine Verlängerung des Praktikums scheiterte aufgrund eines nicht näher aufgeklärten Vorfalls bei der Arbeit. Ende 2004 absolvierte er einen vom Arbeitsamt organisierten Lehrgang und jobbte danach als Arbeiter im Lager oder bei Leiharbeitsfirmen, wobei er nie lange bei einer Firma blieb. Auch während dieser Zeit wurde er wegen Eigentumsdelikten auffällig. So wurde er am 18.08.2005 durch seit dem 26.08.2005 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichtes Solingen wegen Diebstahls zu zwei Freizeiten Jugendarrest verurteilt und erhielt neben einer Verwarnung eine Geldauflage. Wegen Diebstahls wurde er durch am 06.11.2006 rechtskräftiges Urteils des Amtsgerichtes Langenfeld vom 06.11.2006 zu einer Woche Jugendarrest verurteilt.
An Karneval 2006 lernte der Angeklagte seine spätere Frau, die Zeugin O. G., kennen, ging mit ihr eine Beziehung ein und heiratete sie am 02.11.2007. Am 20.11.2007 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Ab Oktober 2007 erhielt der Angeklagte G. eine Stelle bei einer Sicherheitsfirma und arbeitete dort, bis er im März 2008 aufgrund von Unstimmigkeiten mit seinem Chef aus dieser Firma ausschied und noch einige Wochen bei einer anderen Sicherheitsfirma tätig war. Anschließend war er arbeitslos bis er im Februar oder März 2009 wiederrum eine Tätigkeit bei einer Sicherheitsfirma aufnahm. Da er jedoch zu einem Lehrgang nicht erschien, wurde ihm bereits nach zwei Monaten gekündigt. Das unentschuldigte Fehlen erklärt der Angeklagte G. damit, die Verkehrsverbindungen von seinem Wohnort zu dem Lehrgangsort seien schlecht gewesen. Seit diesem Zeitpunkt war der Angeklagte G., von kurzen Unterbrechungen abgesehen, arbeitslos.
Während des Bestandes der Beziehung zu seiner Frau trank der Angeklagte G., der in seiner Jugendzeit häufiger Alkohol, darunter auch harte Alkoholika wie Whiskey und Rum, getrunken hatte, lediglich bei besonderen Anlässen Alkohol. In der Ehe kam es häufig zu Streitigkeiten, u.a. da die Zeugin G. forderte, der Angeklagte solle einer geregelten Arbeit nachgehen und der Angeklagte dieser Forderung ihrer Vorstellung nach nicht ausreichend nachkam. Teilweise kam es auch zu leichteren Handgreiflichkeiten seitens des Angeklagten G. gegenüber seiner Frau, die ihn teilweise verbal provozierte. Im Juni/Juli 2009 trennten sich die Eheleute und der Angeklagte G. zog wieder zu seinen Eltern. Er kam mit der Trennung nicht gut zurecht, wollte diese zunächst nicht wahrhaben und versuchte, seine Frau zurück zu gewinnen. Er war wütend und traurig und äußerte, es habe alles „keinen Sinn mehr“. Er wurde, was die Einhaltung von Besuchsterminen bei seinem Sohn betraf, zunehmend unzuverlässiger und stieß im September/Oktober 2009 die Zeugin G., aufgrund einer von dieser im Streit gegenüber der Mutter des Angeklagten getätigten Äußerung, gegen eine Balkontür. Die Zeugin G. erlitt ein Loch im Kopf und eine Schädelprellung.
Im Dezember 2009 verwiesen seine Eltern den Angeklagten G. der Wohnung. Er lebte zunächst bei Freunden, später auch in Notschlafstellen. Vom 02. oder 03. Februar bis zum 13. April 2010 befand er sich wegen eines Verfahrens vor dem Amtsgericht Solingen in Untersuchungshaft. Mit am selben Tag rechtskräftigem Urteil vom 13.04.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Solingen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, die für die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Urteilsgründen heißt es:
„Am 25.01.2010 drang der Angeklagte zur Mittagszeit mittels eines entwendeten Hausschlüssels in das elterliche Haus ein und stahl dort einen PC-Tower und einen Pocket-PC mit integriertem Navigationsgerät seines Vaters. Der Angeklagte hatte kurz vor Weihnachten aufgrund anderer Familiendiebstähle Hausverbot erhalten und der Vater hatte es bei dem Rauswurf lediglich versäumt, den Hausschlüssel von seinem Sohn zurück zu verlangen. Dem Angeklagten war jedoch bewusst, dass sein Vater nicht mehr wollte, dass er den Schlüssel verwendete (…)“
Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft lebte der Angeklagte G. mehr und mehr in den Tag hinein, nahm jedoch z.B. die Termine mit seiner Bewährungshelferin zuverlässig wahr. Er war formal bei der Zeugin M. gemeldet, um eine Postadresse aufweisen zu können, verfügte aber nicht über einen festen Wohnsitz. Seine Habseligkeiten konnte er bei der Zeugin A. unterstellen. Mit beiden Zeuginnen war er seit der Hauptschulzeit eng befreundet. Die Zeugin M. hatte den Eindruck, dass der Angeklagte den Boden unter den Füßen verloren habe. Er äußerte ihr gegenüber auf „alles“ wütend zu sein, auch auf seinen Vater, den er für seine Inhaftierung verantwortlich machte. Ab Anfang Juni 2010 lebte er in der Notschlafstelle „die Zehn“ auf der J. in V , wo er den Mitangeklagten Werner C. kennenlernte. In diesem Zeitraum arbeitete er nochmals bei einer Zeitarbeitsfirma, allerdings nur für circa eine Woche.
Nach der Trennung von seiner Ehefrau steigerte sich der Alkoholkonsum des Angeklagten G.. So trank er in der Woche – z.B. anlässlich von Fußballspielen – teilweise sechs 0,5 l Flaschen Bier. An den Wochenenden kamen häufiger Spirituosen hinzu, bis zu einer halben Flasche Wodka. Als er nach der Haftentlassung ohne festen Wohnsitz war und während der Zeit in der Notschlafstelle hatte er ebenfalls einen höheren Alkoholkonsum. So kam es vor, dass er über einige Wochen hinweg täglich Alkohol zu sich nahm, zumeist einige Flaschen Bier pro Tag. Das Gefühl etwas trinken zu müssen hatte er jedoch zu keiner Zeit. Drogen nahm der Angeklagte G. nur gelegentlich.
Er wurde am 10.07.2010 vorläufig festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichtes Wuppertal vom 10.07.2010 und der Kammer vom 28.12.2010. Vor seiner Inhaftierung erhielt er zuletzt ALG II i.H. v. circa 360,- €.
2. Angeklagter C.
Der zur Tatzeit 23-jährige Angeklagte C. wurde als zweites von drei Geschwistern in K geboren. Seine Schwester ist 1 Jahr älter, sein Bruder vier Jahre jünger.
Als er die erste oder zweite Klasse der Grundschule besuchte, ließen sich seine Eltern Aen. Nach einem Jahr zog die Mutter mit ihm und seinen beiden Geschwistern nach V zu ihrem neuen Partner. In Solingen besuchte er noch 3 Jahre lang die Grundschule, wobei er die 4. Klasse wiederholte, damit er die Qualifikation für die Realschule erhielt.
Wegen nicht näher aufgeklärter Delikte wurde der Angeklagte C. nach einem Jahr der Realschule verwiesen und besuchte bis zum Sommer 2004 eine Hauptschule, die er mit der Klasse 10a abschloss. Durch ein Praktikum erhielt er eine Ausbildungsstelle zum Messerschleifer und Teilezurichter, die er am 01.08.2004 begann. Aufgrund familiärer Probleme zog er aus dem Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters in eine eigene Wohnung. Allerdings kam er mit der neuen Selbständigkeit nicht zurecht und sah sich der Anforderung, sich um alles selbst kümmern zu müssen, nicht gewachsen. Er vernachlässigte seine Ausbildung, weshalb ihm zum 26.08.2005 gekündigt wurde. Anschließend arbeitete er bei diversen Zeitarbeitsfirmen, im Lager und in der Produktion dabei jedoch niemals länger als acht Monate bei einem Arbeitgeber. Zwischenzeitlich lebte er mit seiner damaligen Freundin in einer gemeinsamen Wohnung. Nach sechs Monaten endete die Beziehung und der Angeklagte C., der wieder einmal seinen Job verloren hatte, konnte die Wohnung nicht mehr halten.
Am 14.10.2009 wurde der Angeklagte C. durch das Amtsgericht Solingen rechtskräftig seit dem 31.12.2009 wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt. Ab Januar bis Ende Juni 2010 arbeitete er auf 400,- € Basis als Pizzafahrer. In den Monaten Mai und Juni 2010 lebte er in der Notschlafstelle „XX“ in V, wo er den Angeklagten G. kennenlernte.
Der Angeklagte C. konsumierte, wenn diese verfügbar waren, verschiedentlich Drogen, darunter Gras, Pep und Kokain. Da er jedoch nicht das Gefühl hatte, die Drogen „zu brauchen“, stellte es für ihn kein Problem dar, wenn er keine Drogen zur Verfügung hatte. Nachdem er von zu Hause ausgezogen war, trank er des Öfteren an den Wochenenden viel Alkohol, nicht aber während der Woche. Überdies spielt er gerne an Automaten, ohne dass eine Spielsucht vorliegt.
Der Angeklagte C. wurde am 09.07.2010 in dieser Sache vorläufig festgenommen und befand sich vom 10.07. bis zum 26.11.2010 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichtes Wuppertal vom 10.07.2010. Nach der Haftentlassung kam er zunächst bei einem befreundeten Paar unter und hat inzwischen mit seiner neuen Freundin eine Wohnung bezogen. Seit dem 01.01.2011 arbeitet er in Festanstellung als Lagerist. Er verdient circa 1.100,- € netto, wovon er rund 270,- € für die Miete aufbringen muss. Er hat aus diversen Kreditverträgen Schulden in Höhe von circa 8.000,- bis 10.000,- € und deswegen die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zu seinem leiblichen Vater hat er seit 14 Jahren keinen Kontakt mehr. Der Kontakt zu seiner Mutter, die inzwischen von seinem Stiefvater geschieden ist, gestaltet sich als schwierig.
II.
1. Vorgeschichte
Im Juni 2010 lernten sich die Angeklagten in der Notschlafstelle „XX“ in V kennen, in der sie beide zu diesem Zeitpunkt wohnten.
Der Angeklagte G., der seine Probleme meist unterdrückte und sich selten anderen anvertraute, war über seine persönliche Situation sehr frustriert und niedergeschlagen. Der Verlust seines gesamten familiären Umfeldes, insbesondere in Bezug auf seine Frau und seinen Sohn, nahmen ihn sehr mit, da er sich eine Familie gewünscht hatte und diese ihm sehr wichtig gewesen war. Er litt unter dem „Rauschmiss“ aus dem elterlichen Haushalt, war aber zugleich wütend auf seinen Vater, den er für seine Verhaftung verantwortlich machte. Auch sah er angesichts dessen, dass er weder über eine Ausbildung, noch über Geld und nicht einmal mehr über einen festen Wohnsitz verfügte, keine Zukunft für sich. Ihm war alles „egal“ und er äußerte Gedanken, eine größere Straftat zu begehen, weil es ihm im Verhältnis zu seiner aktuellen Situation – in der er sogar kurzzeitig „auf der Straße“ übernachtet hatte - nicht als bedeutende Verschlechterung erschien, sollte er wieder inhaftiert werden. In Anbetracht einer fehlenden festen Tagesstruktur und des weggebrochenen familiären Umfeldes verbrachte er viel Zeit mit anderen Bewohnern der Notschlafstelle, wobei dann auch von ihm regelmäßig Alkohol getrunken wurde.
Andererseits achtete er mehr als früher auf sein Äußeres und genoss es, dass jüngere Bewohner der Notschlafstelle ihn bewunderten. Ebenso gefiel ihm das Interesse einer weiblichen Mitbewohnerin an ihm und er übte mit ihr Geschlechtsverkehr aus. Ende Juni 2010 nahm er über das Internet Kontakt zu der Zeugin Z. auf, mit der er nachfolgend nahezu täglich, teilweise über einige Stunden hinweg, telefonierte oder SMS austauschte.
Beide Angeklagten nahmen an den in der Notschlafstelle regelmäßig durchgeführten Freizeitveranstaltungen, wie z.B. Kickerturnieren, teil und motivierten auch andere Bewohner, hierbei mitzumachen. Innerhalb der Einrichtung fielen die Angeklagten zunächst nicht negativ auf, sondern galten bei den Mitarbeitern als zuverlässige Klienten. Wegen „Mobbing und Gewalt“ der Angeklagten gegenüber einem weiteren Hausbewohner, dem Zeugen K., erhielten sie jedoch mit Wirkung ab dem 01.07.2010 ein einjähriges Hausverbot. Nachfolgend nahm der Zeuge K. zu den Angeklagten telefonisch Kontakt auf, wobei er diese mit dem Hausverbot aufzog oder provozierte. Am 01.07.2010 suchten die Angeklagten die Gegend um die Notschlafstelle auf und entdeckten dort den Zeugen K.. Als sie K. erreichten, schlugen sie auf ihn ein. Der Zeuge konnte sich losreißen und lief weg, wurde jedoch von den Angeklagten eingeholt, stürzte und wurde am Boden liegend von den Angeklagten gegen den Körper getreten. Auf ein Rufen des hinzu geeilten Zeugen P. ließen die Angeklagten von dem Zeugen K. ab und fuhren mit der Zeugin A. davon. Der Zeuge K. erlitt diverse Schürfwunden und Hämatome, welche circa 5 Tage bis 1 Woche schmerzten.
Ab Mittwoch, den 07.07.2010, erhielten die Angeklagten eine Sozialwohnung in V in der F.straße Straße zugewiesen. Am 06. oder 07.07.2010 brachen sie in V in Schrebergärten ein, um Lebensmittel oder verwertbare Gegenstände zu stehlen. Auf dem Rückweg kamen sie mit ihrer auf eine Sackkarre geladenen Beute an der Schlafstelle des T., des späteren Geschädigten vorbei. T., der ohne festen Wohnsitz lebte und Alkoholiker war, hielt sich in den Sommermonaten regelmäßig unter dem Vordach eines ehemaligen V.-Marktes auf der Xstraße auf, wo er auch übernachtete. Als die Angeklagten an dieser Stelle vorbeikamen, fiel ein Teil der Beute von der Sackkarre herunter. Hierdurch fühlte sich T., der unter Alkoholeinfluss verbal aggressiv werden konnte, gestört und beschwerte sich, was den Angeklagten G. nervte. Weiter geschah nichts.
2. Geschehen in der Tatnacht
a) Bis zum Erwachen des Geschädigten
Am Abend des 08.07.2010 hielten sich die Angeklagten zunächst in der ihnen zugeteilten Wohnung F.-straße Straße in V auf. Ab circa 22:00 Uhr telefonierte der Angeklagte G. mit der Zeugin Z.. Hierbei konsumierte er, wie bereits auch schon mittags, Rum-Cola, wobei nicht auszuschließen ist, dass er insgesamt 3/4 einer 0,7 l Flasche 40%igen Rums zu sich nahm, davon 2/3 während des abendlichen Telefonates.
Zwischen 0:30 Uhr und 1:00 Uhr verließen die Angeklagten ihre Wohnung, um in unverschlossenen Fahrzeugen und den Schrebergärten in der Gartensiedlung D.-straße nach Lebensmitteln und Wertgegenständen zu suchen und diese gegebenenfalls zu entwenden. An den späteren Geschädigten und das Zusammentreffen mit diesem ein oder zwei Tage zuvor dachte der Angeklagte G. in diesem Augenblick nicht. Beide Angeklagten hatten Handschuhe dabei, der Angeklagte G. schwarze Lederhandschuhe, die man mit Quarzsand füllen konnte. Der Angeklagte C. führte überdies, was der Angeklagte G. wusste, ein insgesamt circa 20 cm langes Messer mit einer feststehenden, 8,5 cm langen, einseitig geschliffenen Klinge (Länge der Schneide 7,5 cm) in einer Tasche seiner Hose mit sich. Ein Tragebehältnis hingegen hatten sie nicht dabei.
Die Angeklagten gingen zu Fuß durch V und suchten zunächst bei einem Supermarkt nach weggeworfenen Lebensmitteln. Sie zogen weiter über die Bstraße in Richtung des D.-straßes. Kurz nach 2:00 Uhr sahen sie zufällig den späteren Geschädigten T. an seinem üblichen Platz unter dem Dach des ehemaligen V.-Marktes schlafend liegen. Er hatte unter anderem eine Tüte mit Bierflaschen bei sich. An der Wand des Supermarktes lehnte sein Fahrrad. Das Gelände des ehemaligen Supermarktes grenzt auf der einen Seite an die Bstraße und auf der anderen an die Xstraße. In unmittelbarer Nähe befindet sich ein nahezu sternförmig angeordneter Kreuzungsbereich, in dem von der einen Seite der D.-straße und die L.-straße Straße und von der anderen Seite die Bstraße auf die Xstraße einmünden.
Die Angeklagten gingen zum schlafenden T.. Der Angeklagte C. durchwühlte zunächst dessen Sachen und zog sodann dem auf der linken Seite Liegenden langsam die Geldbörse, mit der Absicht, deren Inhalt für sich zu verwenden, aus der rechten Gesäßtasche. Dabei war dem Angeklagten C. bewusst, das funktionsbereite Messer jederzeit griffbereit zur Verfügung zu haben. Er ging einige Meter in Richtung der L.-straße Straße und entnahm der Geldbörse einen hierin befindlichen 10,- € Schein sowie Münzgeld im Wert von 3,- oder 4,- €. Das Geld steckte er ein. Der Angeklagte G. nahm den ebenfalls in der Geldbörse befindlichen Bundespersonalausweis des T. an sich. Einer der Angeklagten warf die Geldbörse in der L.-straße Straße auf den Boden, wo sie zwischen 3:30 Uhr und 3:45 Uhr von der Zeugin W. gefunden wurde.
Der Angeklagte C. nahm nun noch die dem Geschädigten gehörende Tüte mit den Bierflaschen an sich und ging zu einer nahegelegenen Bushaltestelle auf der Hubertusstraße. Er bemerkte, dass sich jemand über die Hubertusstraße näherte und beschloss, diese Person um eine Zigarette zu bitten. Beim Näherkommen erkannte er, dass es sich hierbei um den Zeugen N. handelte, den er bereits seit vielen Jahren kannte.
Auf Nachfrage des N., was er vor Ort mache, erklärte der Angeklagte C. sinngemäß, sie würden „Beschaffungsmaßnahmen“ durchführen. Der Zeuge N. schuldete dem Angeklagten C. noch 100,- €, worauf dieser ihn ansprach. Die beiden unterhielten sich darüber, wann und wie eine Rückzahlung erfolgen könne. Währenddessen kam der Angeklagte G., der spätestens jetzt die schwarzen Lederhandschuhe trug, hinzu und stellte sich schräg hinter den Zeugen N.. Hierdurch bekam der Zeuge N. ein mulmiges Gefühl, brach das Gespräch ab und ging in seine an der Einmündung des D-Weges gelegene Wohnung.
Die Angeklagten gingen zurück zu dem immer noch schlafenden T.. Der Angeklagte G. wollte diesen nun ärgern und bat den Angeklagten C., ihm das Messer zu geben, da er die Reifen an dem Fahrrad des T. zerschneiden wolle. Der Angeklagte C. fand diese Idee zwar „blöd“, gab dem Angeklagten G. das Messer aber dennoch. Nachfolgend schlitzte der Angeklagte G. die Reifen an dem Fahrrad des T. auf.
b) Nach dem Erwachen des Geschädigten
Kurz darauf wachte T. auf und fluchte über den Verlust seiner Geldbörse. Er verdächtigte allerdings nicht die Angeklagten, sondern ließ sich auf ein Gespräch mit dem Angeklagten C. ein und rauchte mit diesem zusammen eine Zigarette. Der Angeklagte G. stand daneben, an dem Gespräch beteiligte er sich aktiv nicht.
Zu diesem Zeitpunkt wurde der Angeklagte G., was er selbst wahrnahm, ein wenig aggressiv, da er sich an die Begegnung mit dem Geschädigten zwei oder drei Tage zuvor erinnerte und er begann, mit dem Messer herumzuspielen. Auch der Angeklagte C. und der Geschädigte bemerkten eine aufkommende Aggressivität bei dem Angeklagten G.. Kurz darauf begann T. sich, unter dem Vorwand er müsse ins Krankenhaus, von den Angeklagten zu entfernen. Währenddessen entwickelte der Angeklagte G., was er selbst bewusst wahrnahm, starke Wut- und Hassgefühle die sich – obwohl sie in der konkreten Situation aufgekommen waren – nicht gegen den Geschädigten richteten, der ihm an diesem Abend hierfür auch keinerlei Anlass gegeben hatte. Vielmehr entwickelte sich aus seiner Frustration über seine als perspektivlos und leer empfundene Lebenssituation eine allgemeine Wut gegen alles, gegen die Welt. Der Angeklagte G. verfolgte T. und aus seinem Hassgefühl heraus rief er ihm zu „Renn oder ich stech Dich ab“. Dass er bereits zu diesem Zeitpunkt plante, den T. zu töten, steht nicht fest.
T. begann, die Xstraße entlang zu laufen, wurde jedoch von dem Angeklagten G. im Bereich eines zwischen der Xstraße und dem D.-straße befindlichen freistehenden Gebäudes für betreutes Wohnen mit der Anschrift D.-straße eingeholt. Der Angeklagte C. folgte den beiden. Der Angeklagte G. schrie T. an, er solle sich hinknien. T., der 1,90 m groß war und 74,6 kg wog, kam dieser sehr bestimmt vorgebrachten Forderung des Angeklagten G. nach. Weiter beleidigte der Angeklagte G. den T. mit Worten wie „Scheiß Hurensohn“ und vielen anderen herabsetzenden Begriffen. Dabei genoss es der Angeklagte G., dass der körperlich größere T. ihn anflehte, ihm nichts zu tun.
Aus den sich weiter verstärkenden Wut- und Hassgefühlen - nicht dem Geschädigten sondern allgemein der Welt gegenüber - heraus trat der damals circa 112 kg schwere Angeklagte G. nun auf den vor ihm auf dem Gehweg knienden T. ein, wobei er jedenfalls auch gegen dessen Kopf beziehungsweise Gesicht trat. Dabei trug der Angeklagte leichte Turnschuhe. Durch die Tritte erlitt T., der sich nicht wehrte, eine Riss- Quetschwunde an der Lippe, Einblutungen im Bereich beider Ohren und ein linksseitiges Monokelhämatom. Er sank zu Boden, so dass er mit Gesicht und Oberkörper auf einem mit Gras oder Bodendeckern bewachsenen Stück Vorgarten des Gebäudes D.-straße 8 lag, mit den Beinen hingegen auf dem Gehweg. Die erlittenen Verletzungen waren nicht lebensbedrohlich.
Noch während er trat oder unmittelbar danach fasste der Angeklagte G. mit der rechten Hand das von dem Angeklagten C. erhaltene Messer, das er in der Hosentasche mit sich trug. Er holte es heraus und umschloss mit der rechten Faust den Griff des Messers so, dass dessen Klinge nach unten zeigte. Daraufhin stach er, spätestens jetzt mit direktem Tötungsvorsatz handelnd, mindestens 18 mal von oben nach unten, mindestens in Nähe der Körpermittellinie auf den Rücken, Nacken, Hals und Hinterkopf des nach den Tritten am Boden liegenden T. ein, wobei er die Stiche nahezu senkrecht und mit erheblicher Gewalt ausführte. Wenigstens einmal veränderte er während der Ausführung der Stiche entweder die Haltung des Messers, nämlich so, dass er dieses um 180 Grad drehte, oder seine Position im Verhältnis zum Geschädigten. Bei einem der Stiche rutschte er zudem ab, wobei er sich durch den von ihm getragenen Lederhandschuh hindurch eine Schnittverletzung an der Außenseite des rechten Handtellers, ungefähr in der Mitte zwischen kleinem Finger und Handgelenk zuzog, was er zunächst nicht bemerkte.
Drei Messerstiche trafen den 1,90 m großen T. im Bereich des mittleren Rückens auf einer Höhe von 1,26 m bis 1,28 m oberhalb der Ferse. Zwei dieser Stiche durchtrennten die unterste Rippe und verletzten die linke Niere. Ein weiterer, auf einer Höhe von circa 1,42 m angebrachter, Stich endete im linken Lungenunterlappen, ein weiterer, circa 17 cm höher beigebrachter, Stich verletzte die linke Lungenspitze. Diese beiden Stiche waren potentiell lebensgefährlich, führten aber nicht zum Tod des T.. Ein Stich traf den Unterrand des Nackens, drang aber nicht tief ein.
Mindestens acht Stiche erfolgten in Hals und Nacken im Bereich der Halswirbelsäule auf einer Höhe zwischen 1,67 m und 1,71 m. Durch einige dieser Stiche wurden die Halsmuskulatur und das Halsmark, welches an sich durch die Halswirbelkörper geschützt wird, mehrfach durchtrennt. Die Durchtrennung des Halsmarkes führte zur sofortigen Bewegungsunfähigkeit und Lähmung des Atemzentrums und binnen Sekunden zum Tod des Roland T..
Vier Messerstiche erhielt T. in den Bereich des Hinterkopfes. Diese verletzten die Kopfschwarte, wobei bei dem zuoberst gesetzten Stich die Spitze des Messers den circa 3 mm dicken Schädelknochen des T. durchdrang und circa 2 mm inwendig in die Schädelhöhle hineinragte. Hierbei brach, was der Angeklagte G. zunächst nicht bemerkte, ein circa 5 mm langes Stück der Messerspitze ab und blieb in dem Schädelknochen des T. stecken.
In welcher Reihenfolge der Angeklagte G. dem Geschädigten die Stiche zufügte konnte nicht abschließend geklärt werden. Fest steht jedoch, dass die beiden Stiche, die zu den Verletzungen der Lunge führten, zeitlich vor den todesursächlichen Stichen in das Mark der Halswirbelsäule erfolgt sind.
Bei Ausführung der Stiche ging der Angeklagte G. sicher davon aus, dass er T. hierdurch töten würde. Sowohl durch die Tritte als auch durch die mit Tötungsvorsatz geführten Stiche reagierte der Angeklagte G. seine über die letzte Zeit aufgebaute Wut und Hass auf seine Lebenssituation, die ganze Welt und seinen Vater an dem Geschädigten ab. Er ließ seine Wut und seine Frustration mit seiner persönlichen Situation an dem Geschädigten aus, obwohl, was ihm während der Tatausführung jederzeit bewusst war, dieser mit den Entstehungsgründen hierfür nichts zu tun hatte. Ebenso war er in der Lage seine Wut gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Dabei verschaffte es dem Angeklagten G. auch positive Gefühle, Macht über T. auszuüben. Seine Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen, war im Tatzeitraum nicht beeinträchtigt. Auch seine Fähigkeit nach dieser Einsicht zu handeln, war weder erheblich vermindert noch ausgeschlossen.
Der Angeklagte C. hatte sich während der Ausübung der Tritte von dem Angeklagten G. und dem Geschädigten entfernt und schaute im weiteren Verlauf auf der B-straße nach unverschlossenen Fahrzeugen. Dass er sich zuvor aktiv durch Schläge oder Tritte an der Misshandlung des Geschädigten beteiligt hätte, was aber jedenfalls im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Angeklagten G. erfolgt wäre, konnte die Kammer nicht feststellen.
c) Nachtatgeschehen
Als der Angeklagte G. bemerkte, dass der Geschädigte sich nicht mehr rührte, ging er davon aus, dass dieser tot sei. Er lief zu dem Mitangeklagten C., der auf der B-straße ein unverschlossenes Kfz, einen blauen Renault Twingo, entdeckt hatte, in dessen Kofferraum sich aber nur Putzmaterialien befanden. Der Angeklagte G. erreichte C., als dieser gerade in das Fahrzeuginnere klettern wollte und erklärte diesem, er habe „voll die Scheiße gebaut“. Sie müssten weg, der Mann stehe nie mehr auf, er habe ihm die „Fresse zertreten“ und ihn „abgestochen“. Die Angeklagten gingen, es war spätestens 2:30 Uhr, zügig in Richtung R.-straße Straße, überquerten diese und gingen die nächste Straße links hoch, wobei der Angeklagte G. sich dicht an den Hauswänden hielt, damit man ihn nicht sähe. Schließlich kamen sie auf die Q.-straße Straße. Unterwegs erzählte der Angeklagte G. dem Angeklagten C., er habe schon immer „wissen wollen, wie so etwas sei“, es gehe ihm blendend, er zittere nicht einmal. Hierbei hob er zur Demonstration seine rechte Hand vor das Gesicht des Angeklagten C.. Er zog den getragenen Handschuh aus, entdeckte die stark blutende Wunde an der Außenseite der rechten Hand und zeigte diese fluchend dem Angeklagten C.. Er wirkte auf den Angeklagten C. einerseits relaxed, andererseits auch aggressiv und „gekickt“. Danach gingen die Angeklagten weiter in die von ihnen genutzte Wohnung auf der F.-straße Straße. Nach einem kurzen Aufenthalt in der Wohnung schlug der Angeklagte C. vor, man könne noch etwas zu Essen kaufen, worauf die Angeklagten zu Fuß zu einer auf der E.-straße Straße gelegenen U. Tankstelle gingen und dort von dem bei T. entwendeten Geld Lebensmittel und nicht alkoholische Getränke kauften. Anschließend kehrten sie in die Wohnung zurück und schliefen mindestens bis 10:00 Uhr vormittags.
3. Geschehen im weiteren Verlaufe des 09.07.2010
Am Mittag des 09.07.2010 schickte der Angeklagte G. eine SMS an die Zeugin A., sie solle sich melden, es sei wichtig. Bei ihrem Rückruf gegen 14:00 Uhr erklärte er, er wolle vorbeikommen, da er neue Sachen zum Anziehen benötige. Auf Nachfrage der Zeugin A, die im Radio von der Tötung eines Obdachlosen in V gehört und den Angeklagten darauf angesprochen hatte, deutete er ihr an, dass er hiermit etwas zu tun habe.
Gegen 15:00 Uhr erschien der Angeklagte G. in der Wohnung der Zeugin A.. Er hatte ein starkes Bedürfnis, einer vertrauten Person von der Tat zu berichten und erzählte ihr den Ablauf des Geschehens. Dabei äußerte er, dass es sich ja gelohnt habe, „der Mann habe ja 10 € dabei gehabt“ und warf der Zeugin A. den Bundespersonalausweis des Geschädigten zu. Die Zeugin fasste dies so auf, dass der Angeklagte G. versuchte, Späße über die Tat zu machen, und diese nach außen hin bewusst locker zu erzählen. Im weiteren Verlauf äußerte der Angeklagte G., er verstehe nicht, wie jemand so etwas bereuen könne, er selbst zittere nicht einmal. Auch gegenüber der Zeugin A streckte er zur Untermauerung dieser Aussage seine Hand aus. Dennoch ging die Zeugin A davon aus, dass den Angeklagten die Tat inzwischen belastete.
Auf eine Frage der Zeugin, ob dies eine einmalige Sache gewesen sei, erklärte der Angeklagte G., am nächsten Tag in einem der Zeugin A bekannten, von einer Asiatin betriebenen, Nagelstudio die Kasse ausrauben und einmal „richtig aufräumen“ zu wollen. In diesem Zusammenhang äußerte er gegenüber der Zeugin, die ihn darauf ansprach, dass er bis auf Mord und Vergewaltigung schon sämtliche Delikte begangen habe, Mord könne er „abhaken“, es „fehle“ noch Vergewaltigung.
Die Zeugin A bot dem Angeklagten G. an, seine Jeans, auf der sich kleine, sichtbare Blutanhaftungen befanden, und sein Hemd zu waschen und den Personalausweis des Geschädigten zu entsorgen. Tatsächlich stellte sie die Waschmaschine jedoch nicht an, sondern ging mit dem Personalausweis zur Polizeiwache, wo sie das Vorgefallene berichtete. Die Jeans und das Hemd des Angeklagten G. konnten noch am selben Tag in der Waschmaschine der Zeugin A sichergestellt werden.
4.
Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen den Angeklagten G. gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, bzw. gemäß § 154a Abs. 2 StPO beschränkt, sofern es sich nicht auf die Anklagevorwürfe der gefährlichen Körperverletzung und Tötung aus niedrigen Beweggründen bezog. In Bezug auf den Angeklagten C. wurde das Verfahren hinsichtlich der angeklagten Sachbeschädigung und der angeklagten Beihilfe zur Körperverletzung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
III.
Die Feststellungen beruhen auf den geständigen Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, sowie den sonstigen erhobenen Beweisen, insbesondere den durch die Zeugen I. und A eingeführten Angaben des Angeklagten G., der sich in der Hauptverhandlung zur Tat selbst nur mit wenigen Sätzen eingelassen hat.
1.
Die unter Ziffer I.1 getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten G. beruhen im Wesentlichen auf dessen glaubhaften Angaben. Zu den Gründen des Scheiterns seiner Ehe und seinem Verhalten der Zeugin G. und seinem Sohn nach der Trennung gegenüber hat der Angeklagte keine Angaben gemacht. Insofern beruhen die Feststellungen auf den glaubhaften und ohne unsachgemäße Belastungstendenz gemachten Bekundungen der Zeugin G.. Die Feststellungen zur Gefühlslage des Angeklagten G. nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugin M.. Der Angeklagte hat hierzu keine Angaben gemacht. Die Feststellungen zu den Vorstrafen hat die Kammer aufgrund der Verlesung des BZR-Auszuges vom 08.03.2011 sowie der auszugsweisen Verlesung des Urteils des Amtsgerichtes Solingen vom 13.04.2010 und den ergänzenden Angaben der Zeugin A getroffen.
Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten C. beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie hinsichtlich der Vorstrafen auf der Verlesung des BZR-Auszuges vom 08.03.2011.
2.
a)
Der Angeklagte G. hat sich in der Hauptverhandlung lediglich dahin eingelassen, er habe mehrfach mit einem Messer auf T. eingestochen, nachdem er ihn zuvor geschlagen und getreten habe. Richtig sei auch, dass er den Personalausweis des Herrn T. an sich genommen und die Reifen an dessen Fahrrad zerstochen habe. Auch soweit die Feststellungen über seine Einlassung hinausgehen, ist der Angeklagte G. zur sicheren Überzeugung der Kammer überführt.
b)
Der Angeklagte C. hat sich dahin eingelassen, er habe den Angeklagten G. circa drei Wochen vor dem 08. Juli 2010 in der J-straße kennen gelernt. Aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem weiteren Mitbewohner hätten sie Hausverbot und am 07.07.2010 eine Sozialwohnung in der F.-straße Straße zugewiesen bekommen. In der Tatnacht hätten sie gegen 0:30 Uhr die Wohnung verlassen. Das weitere Geschehen in der Nacht vom 08. auf den 09.07.2010 bis zum Gespräch mit T. nach dessen Erwachen hat der Angeklagte C. im Wesentlichen wie festgestellt eingeräumt, wobei er allerdings keine Angaben zum Alkoholkonsum und den Gedanken des Angeklagten G. gemacht hat.
Zum weiteren Ablauf nach dem Erwachen des Roland T. hat er sich dahin eingelassen, während des Gespräches habe der Mitangeklagte G. daneben gestanden, zugehört und mit dem Messer herumgespielt. Er – C. - habe den Eindruck gehabt, dass G. aggressiv geworden sei. Der Geschädigte, der wohl den gleichen Eindruck gehabt habe, sei aufgestanden und habe gesagt, er wolle zum Krankenhaus gehen. Er sei auch losgegangen. Der Mitangeklagte G. habe den Geschädigten gezwungen, sich auf den Boden zu knien, was der Geschädigte getan habe. Das Hinknien sei im Bereich der Ecke Xstraße zur Bstraße gewesen, nicht aber in der Xstraße. Er – C. – sei zu den beiden hingegangen, habe auf dem Gehweg gestanden und zu G. gesagt, dieser solle den Mann gehen lassen, die Aktion sei „Scheiße“, G. solle ihm das Messer geben. Weiter habe er – C. - gesagt, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben, er werde nach Autos schauen. Dieses Gespräch habe der Geschädigte genutzt, um aufzustehen und zügig in die X-straße Richtung des Krankenhauses zu gehen. Er selbst sei die B-straße entlang gegangen und habe geschaut, ob die abgestellten Fahrzeuge verschlossen seien. Hierdurch habe er erreichen wollen, dass G. ihm folge und die unangenehme Situation ende. Er habe nie erwartet, dass G. so etwas tue. Gesehen, wie der Angeklagte G. das Messer aus dem Geschädigten herausgezogen habe, habe er nicht. Sein Zusammentreffen mit G. auf der H-straße schilderte er im Übrigen wie festgestellt. Auch den weiteren Ablauf bis zum gemeinsamen Besuch der U.-Tankstelle hat der Angeklagte C. im Wesentlichen wie festgestellt geschildert, sofern nachfolgend nichts Anderes ausgeführt ist. Die Einlassung des Angeklagten C. ist, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
3.
Die Gefühlslage des Angeklagten G. in den Wochen vor der Tat war für die Kammer insbesondere ableitbar aus den Angaben der Zeuginnen A. und M..
Die Zeugin A., die den Angeklagten G. nach ihrer eigenen glaubhaften Schilderung während seines Aufenthaltes in der Notschlafstelle nahezu jeden Tag getroffen hat, hat berichtet, dieser sei irgendwie „abgehoben“. Er habe äußerlich mehr aus sich gemacht, sich z.B. neue Kleidung gekauft. Es hätten sich in der Notschlafstelle auch Mädchen für ihn interessiert und andere Bewohner hätten ihn bewundert, was er gut gefunden habe. Der Zeuge K. berichtete in Übereinstimmung hiermit, der Angeklagte G. habe mit einer Bewohnerin der Notschlafstelle sexuell verkehrt.
Weiter hat die Zeugin A bekundet, einerseits habe der Angeklagte G. so getan, als fände er das Leben toll, z.B. wegen der Mädchen, andererseits habe er sich ganz aufgegeben. Er habe ihr durch seine Art zu verstehen gegeben, ihm sei alles egal. G. habe keine Zukunft für sich gesehen und gesagt, er sei bald wieder im Gefängnis, wenn er wieder etwas gemacht habe. Sie schilderte, dass G. die JVA nicht als so schlimm empfunden habe, da er ein Bett gehabt hätte und eine Arbeit hätte bekommen können. Nach seiner Entlassung hingegen habe er keinen Wohnsitz, keine Struktur, nichts gehabt. Er sei ganz unten gewesen. Sie denke es sei alles zu viel gewesen, keine Ausbildung, kein Geld, kein Wohnsitz.
Die Zeugin M. hat ausgesagt, der Angeklagte habe aufgrund der Trennung und des „Rauswurfes“ aus dem elterlichen Haushalt den Boden unter den Füßen verloren. Immer sei etwas Neues gekommen, es sei alles zu viel gewesen. Der Angeklagte G. sei wütend auf „alles“ gewesen, auch darauf, dass sein Vater ihn ins Gefängnis gebracht habe. Dies habe er ihr gegenüber auch geäußert. Die Kammer ist überzeugt, dass die Zeuginnen die Stimmung und Gefühlslage des Angeklagten zutreffend erfasst und wiedergegeben haben. Beide kennen den Angeklagten G. gut, da sie seit langer Zeit mit ihm eng befreundet sind. Gerade die Zeugin A war – wie festgestellt – nach dem Scheitern seiner Ehe und in den Wochen vor der Tat eine enge Bezugs- und Vertrauensperson für den Angeklagten, die er regelmäßig getroffen hat.
Die Zeugin H., Mitarbeiterin der Notschlafstelle, hat das Verhalten der Angeklagten in der Notschlafstelle als hilfsbereit und zuverlässig geschildert. Beide hätten sich an den angebotenen Projekten beteiligt, seien gut eingebunden gewesen und hätten auch andere zu Aktivitäten motivieren können. So sei im Tagebuch der Notschlafstelle hinsichtlich des Angeklagten G. „gut gelaunt“ oder „unauffällig“ vermerkt.
4.
Hinsichtlich des Geschehens in der Tatnacht bis zu dem mit dem Geschädigten nach dessen Erwachen geführten Gespräch hat die Kammer die wesentlichen Feststellungen maßgeblich auf die Einlassung des Angeklagten C. gestützt, sofern nachfolgend nicht Abweichendes ausgeführt ist.
a)
Die Einlassung des Angeklagten C. zu diesem Teil des Tatgeschehens ist glaubhaft. So schildert er plastisch zahlreiche Details des Kerngeschehens, wie z.B. im Zusammenhang mit der Entwendung der Geldbörse, dass diese bereits leicht aus der Gesäßtasche herausgerutscht gewesen sei und er sie dann „langsam und vorsichtig“ hervorgezogen habe. Gerade die Schilderung solcher an sich weniger bedeutender Details spricht dafür, dass über ein tatsächlich erlebtes Geschehen berichtet wird. Auch deckt sich die Schilderung in zahlreichen Details mit dem, was der Angeklagte G. dem Sachverständigen Prof. I. im Explorationsgespräch, in dem sich der Angeklagte umfassend zum Tatgeschehen eingelassen, berichtet hat. So hat Prof. I. glaubhaft bekundet, der Angeklagte G. habe erklärt, man sei gegen 0:30 oder 1:00 Uhr losgezogen, um in Schrebergärten nach Lebensmitteln und Wertsachen zu schauen. Er habe Lederhandschuhe gehabt, der Angeklagte C. ein Messer in der Tasche und Latexhandschuhe. Man sei später zu dem alten Supermarkt gekommen, unter dem Vordach habe der Obdachlose mit seinen Habseligkeiten gelegen. Weiter habe der Angeklagte G. berichtet, die Reifen an dem Fahrrad zerstochen zu haben, nachdem er den Mitangeklagten C. um das Messer gebeten hatte. Der Angeklagte C. habe dem schlafenden T. die Geldbörse aus der rechten Gesäßtasche gezogen und hierin befindliche 10,- EUR nebst Kleingeld eingesteckt.
Die Kammer verkennt nicht, dass nach den glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen Prof. I. der Angeklagte G. die Reihenfolge des Geschehensablaufes abweichend von den Feststellungen geschildert hat. So hat G. erklärt, zunächst habe man das Bier weggenommen. Danach habe er die Fahrradreifen zerschnitten. Währenddessen habe C. dem Geschädigten das Portemonnaie entwendet. Als der Angeklagte C. noch einmal in die Taschen des T. gegriffen habe, sei dieser erwacht. Von einem Treffen mit einer weiteren Person hat der Angeklagte G. dem Zeugen Prof. I. nicht berichtet.
Die hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes differierende Schilderung des Angeklagten G. gegenüber dem Sachverständigen begründet bei der Kammer aber keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Ablauf so war, wie von dem Angeklagten C. geschildert.
Diese Überzeugung stützt die Kammer zum einen darauf, dass kein Motiv erkennbar ist, weshalb der Angeklagte C. sich wahrheitswidrig dahingehend belasten sollte, das Messer in dem Augenblick noch gehabt zu haben, als er dem Geschädigten die Geldbörse entwendete. Auch hatte der Angeklagte C., was sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen KHK Y. ergab, bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung den Ablauf des Tatgeschehens bis zum Erwachen des Opfers so geschildert, wie auch in der Hauptverhandlung.
Überdies hat der unbeteiligte Zeuge N. glaubhaft die Schilderung des Angeklagten C. in Bezug auf das nächtliche Zusammentreffen bestätigt. N. hat bekundet, am 09.07.2010 zwischen zwei und drei Uhr auf der B-straße in der Nähe seiner Wohnung, die sich an der Ecke des D.-straße befinde, von einem Mann nach einer Zigarette gefragt worden zu sein. Sodann habe er den Angeklagten C., den er von früher kenne, erkannt. Auch Details des Gespräches mit dem Angeklagten C., nämlich dass dieser z.B. gesagt habe, er sei „beschaffen“ und dass man über die 100,- € gesprochen habe, hat der Zeuge in Übereinstimmung mit dem Angeklagten geschildert. Weiter berichtete er, im Laufe des Gespräches sei eine weitere Person, die Lederhandschuhe getragen habe, hinzugekommen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N. spricht insbesondere die Wiedergabe individueller Details wie z.B. des Begriffes „beschaffen“, die der Zeuge nach Überzeugung der Kammer nur bekunden konnte, weil er diese selbst wahrgenommen hat. Dass der Zeuge N. die Angaben des Angeklagten C. zu ihrem Zusammentreffen bestätigt hat, spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls dafür, dass der Angeklagte C. den Geschehensablauf bis zum Gespräch mit dem Geschädigten insgesamt zuverlässig wiedergegeben hat.
Rückschlüsse auf die zeitliche Abfolge ließ auch die Schilderung des Zeugen N. zu, wonach der Angeklagte C., was dieser selbst nicht erwähnte, zunächst eine Tüte dabei gehabt und diese dann hinter einem Auto abgestellt habe. Da der Angeklagte G. dem Sachverständigen Prof. I. geschildert hatte, sie hätten keine Tasche mitgenommen, als sie aus der Wohnung losgegangen seien, muss es sich bei dem von N. wahrgenommenen Behältnis um die dem Geschädigten gehörende Tüte mit Bierflaschen gehandelt haben. Dies deckt sich zwanglos mit der Schilderung des Angeklagten C., wonach er erst das Bier entwendet und dann den Zeuge N. getroffen habe.
b)
Die Kammer konnte, obwohl er dies nicht ausdrücklich eingeräumt hat, aufgrund der objektiven Umstände auch sicher darauf schließen, dass dem Angeklagten C. bei Entwendung der Geldbörse bewusst war, ein funktionsbereites Messer griffbereit bei sich zu haben. Zunächst liegt ein solches Bewusstsein bei offenkundig gefährlichen Werkzeugen, worunter nach Ansicht der Kammer das hier mitgeführte Messer mit stehender Klinge fällt, nahe (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 340f). Zum anderen hat der Angeklagte G. dem Sachverständigen I. berichtet, sie hätten keine Tasche oder ähnliches mitgenommen. Da er gleichzeitig erklärt hat, der Angeklagte C. habe, als man zum Entwenden von Lebensmitteln und Wertgegenständen losgegangen sei, ein Messer in der „Tasche“ gehabt, kann hiermit nur eine Tasche an der Hose gemeint sein. Denn der Angeklagte C. war, ausweislich der Aussage des Zeugen N., lediglich mit einer Jeans und einem Muskel-Shirt bekleidet. Dass C. sich unter diesen Umständen des 20 cm langen Messers nicht bewusst war, ist ausgeschlossen.
5.
Den objektiven Hergang des weiteren Tatgeschehens vermochte die Kammer maßgeblich auf Grundlage der von den Zeugen A und Prof. I. wiedergegebenen Angaben des Angeklagten G., der Ausführungen des Obduzenten Dr. S. und der gesicherten Spurenlage sicher festzustellen.
a)
Über das objektive Geschehen von dem Weggehen des Geschädigten bis zur Beibringung der Messerstiche haben der Sachverständige I. und die Zeugin A übereinstimmend berichtet, der Geschädigte habe gesagt, zum Krankenhaus gehen zu wollen. Der Angeklagte G. sei hinter ihm her und habe ihn angeschrien sich hinzuknien, was der Geschädigte getan habe. Der Angeklagte G. habe weiter berichtet, auf den knienden Geschädigten eingetreten zu haben, auch gegen den Kopf. Danach habe er das Messer in der Faust gehabt und zugestochen. Ergänzend berichtete Prof. I. noch, der Angeklagte G. habe ihm von Beleidigungen berichtet. Die Kammer ist überzeugt, dass der Sachverständige Prof. I. die von dem Angeklagten ihm gegenüber gemachten Angaben zutreffend erinnert und wiedergegeben hat. So hat er sowohl aus dem Kopf als auch mithilfe seiner während des Explorationsgespräches gefertigten handschriftlichen Unterlagen und nach Vorhalten aus seinem schriftlichen Gutachten diverse Details und wörtliche Ausdrücke wie z.B. den Begriff „Hurensohn“ bekundet.
Für eine zutreffende Wiedergabe der Angaben des Angeklagten G. spricht in Bezug auf beide Zeugen, dass sich – wie dargelegt – die Ausführungen zum Kerngeschehen in wesentlichen Punkten decken. Aber auch soweit die Zeugin A bekundete, der Angeklagte habe dem Geschädigten zugerufen, „Renn oder ich steche Dich ab“, ist die Kammer überzeugt, dass sie diesbezüglich zutreffend Angaben des Angeklagten wiedergegeben hat. Die Zeugin hat diesen Satz im Wortlaut und zudem im Berichtsteil ihrer Aussage, also nicht erst auf Nachfrage oder Vorhalt, wiedergegeben. Tatsachen die vom Zeugen selbstständig berichtet werden sind üblicherweise zuverlässiger als Details, nach denen konkret gefragt wird. Überdies hat die Zeugin A den oben genannten Satz auch auf Nachfrage noch einmal bestätigt. Umgekehrt legte sie an anderen Stellen offen, sich nicht genau erinnern zu können. So erklärte sie, ob der Angeklagte G. nach dessen Angaben den Geschädigten auch beleidigt habe, wisse sie nicht mehr genau.
Daran, dass der Angeklagte G. den Zeugen A und Prof. I. den Vorfall im Wesentlichen zutreffend geschildert hat, zweifelt die Kammer nicht. Die Richtigkeit seiner Einlassung gegenüber dem Sachverständigen Prof. I. hat der Angeklagte im Haftprüfungstermin am 30.12.2010 pauschal bestätigt. Der Zeugin A hat er sich zu einem Zeitpunkt offenbart, in dem er noch nicht damit rechnen musste, überführt zu werden. Dabei hatte die Zeugin den Eindruck, dass der Angeklagte das starke Bedürfnis hatte, mit jemandem über alles zu reden. Beides spricht dagegen, dass er der Zeugin A das Geschehen bewusst unzutreffend schilderte, zumal er die Tat offen und ohne erkennbare Tendenzen, sich zu entlasten oder den Angeklagten C. unsachgemäß zu belasten, erzählte. So ging aufgrund der Darstellung des Angeklagten G. die Zeugin A zwar davon aus, dass auch der Angeklagte C. den Geschädigten getreten habe, sie stellte aber klar, dass der Tritt, durch den der Geschädigte zu Boden gegangen sei, von dem Angeklagten G. gekommen sei und der Angeklagte C. sich vor den Stichen in Richtung des Supermarktes entfernt habe. Auch gegenüber dem Sachverständigen hat der Angeklagte G. nicht versucht, den Mitangeklagten C. – obwohl ihm dies leicht möglich gewesen wäre – unsachgemäß zu belasten. Vielmehr äußerte er hier, er könne nicht sicher sagen, ob C. auch getreten habe, weshalb die Kammer diesbezüglich keine sichere Überzeugung gewinnen konnte.
b)
Zur Durchführung der Stiche hat der Angeklagte G. dem Sachverständigen lediglich erläutert, er habe mehrfach in den Kopf- und Nackenbereich gestochen, 3 – 4 mal habe er gedacht. Dabei berichtete G., einfach „runter gestochen“ zu haben, wobei er während der Erzählung die rechte Hand zur Faust geschlossen hatte und mit dem rechten Unterarm eine Bewegung von oben nach unten andeutete. Die Zeugin A bekundete, der Angeklagte habe ihr gezeigt, wohin er gestochen habe, nämlich in Hals, Nacken und unteren Bereich des Hinterkopfes. Bei einem Stich sei sogar die Messerspitze abgebrochen, was der Angeklagte jedoch erst später bemerkt habe. Auch die Zeugin A führte vor, dass der Angeklagte G. das Messer in der Faust mit der Spitze nach unten gehalten und dann von oben nach unten gestochen habe.
Die weiteren Details zur Ausführung der Stiche und den von dem Geschädigten erlittenen Verletzungen konnte die Kammer insbesondere aufgrund der plausiblen und überzeugenden Angaben des Sachverständigen Dr. S. feststellen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. wies, was die Kammer auch auf den in Augenschein genommenen Fotos gut erkennen konnte, die Leiche 16 jeweils relativ körpermittig und quer zur Körperachse verlaufende Verletzungen im Rücken-, Nacken-, Hals- und Hinterkopfbereich auf. Dr. S. führte aus, dass es sich um Stichverletzungen handele, wobei zumindest zwei der sichtbaren Verletzungen im Halsbereich jeweils durch mindestens zwei Stiche an nahezu die gleiche Stelle herbeigeführt worden seien. Die Wunden seien mit einem einschneidigen Werkzeug beigebracht worden. Während bei den unteren 5 Wunden zu erkennen sei, dass die stumpfe Seite des Messers beim Einstich nach links gezeigt habe, sei dies bei den darüber liegenden 6 Stichwunden genau umgekehrt. Bei den Stichen in die Kopfschwarte sei die Position der stumpfen Klingenseite beim Einstich hingegen nicht zu erkennen. Des Weiteren hat der Sachverständige die erlittenen Verletzungen wie festgestellt geschildert, wobei er angab, eine Stichtiefe sei schwierig zu bestimmen. Todesursache sei in jedem Fall die mehrfache Durchtrennung des Halsmarkes gewesen, was – wie bei einer Enthauptung mit einer Guillotine – zur sofortigen Bewegungsunfähigkeit und Aussetzen der Atmung sowie binnen weniger Sekunden zum Tode geführt habe.
Die genaue Reihenfolge der Stiche sei nicht feststellbar. Allerdings müssten die Stiche in die linke Lungenseite zeitlich vor dem Durchtrennen des Halsmarkes erfolgt sein. Er habe vor Ort selbst gesehen, dass sich im Gras vor dem Gesicht des Geschädigten kleine, feine Blutpünktchen mit Lufteinschlüssen befunden hätten. Ein solches Spurenbild sei typisch für ein Ausatmen von Blut. Der Sachverständige schloss in diesem Zusammenhang aus, dass das ausgeatmete Blut von der Riss - Quetschwunde an der Lippe stamme, da diese Wunde zu klein gewesen sei für die festgestellte große Menge ausgeatmeten Blutes. Weiter hätten sich in beiden Lungenseiten, also nicht nur in der verletzten linken Lungenseite, rote „Herde“ befunden, die zu Lebzeiten entstanden sein müssten und zwar dadurch, dass Blut eingeatmet wurde. Aus diesen „Herden“ und den gefundenen Blutpünktchen am Boden ergebe sich, dass der Geschädigte zum einen noch gelebt habe, als er in die Wiese gefallen sei und zum anderen, dass er nach der Verletzung der Lunge noch wenigstens einige Atemzüge lang gelebt habe. Da die Zerstückelung des Halsmarkes zur sofortigen Lähmung des Atemzentrums führe, hätte nach diesen Stichen kein Blut aus der verletzten Lunge mehr ausgeatmet und in die unverletzte rechte Lungenseite eingeatmet werden können. Die Stiche ins Halsmark könnten somit erst erfolgt sein, als der Geschädigte mit dem Gesicht bereits auf der Wiese gelegen habe. Dieser Schluss deckt sich nahtlos mit den Ausführungen der Zeugin A, dass nach der Schilderung des Angeklagten ihr gegenüber, der Geschädigte nach den Tritten am Boden gelegen habe.
Aber auch die an der Hauswand befindlichen Blutspuren sowie die von der Leiche des Geschädigten ausgehende 3 – 4 m lange Abrinnspur belegen, dass die Messerstiche gerade am Fundort des Geschädigten, der aufgrund der Aussage des Zeugen SG. und der in Augenschein genommenen Lichtbilder feststeht, erfolgt sind. So handelt es sich ausweislich der Angaben des Sachverständigen Dr. S. bei einigen der Spuren an der Hauswand um Schleuderspuren, die typischerweise bei dem Einsatz von Stichwerkzeugen zu finden sind.
Nicht nur die abgebrochene Messerspitze sondern auch die Tatsache, dass mindestens eine Rippe durchtrennt wurde, lässt darauf schließen, dass der Angeklagte G. mit ganz erheblicher Kraft zugestochen hat. Es braucht nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. bereits einiges an Gewalt, um die Haut zu zerstechen, ganz zu schweigen von knöchernen und knorpeligen Strukturen.
Neben den Stichverletzungen hat der Sachverständige eine Riss - Quetschwunde, Einblutungen um beide Ohren und ein Monokelhämatom als durch stumpfe Gewalt hervorgerufene, nicht lebensgefährdende Verletzungen beschrieben, die mit festen Tritten oder Schlägen plausibel zu erklären seien.
c)
Die Tatzeit steht fest durch die Angaben des Angeklagten C., man sei kurz nach 2:00 Uhr bei dem leerstehenden Supermarkt eingetroffen, des Zeugen N., wonach er den Angeklagten C. zwischen 2:00 und 3:00 Uhr getroffen habe sowie der Zeugin KH.. Letztere hat bekundet, jede Nacht zwischen 2:10 und 2:30 Uhr an dem Schlafplatz des Geschädigten vorbeizufahren. In der betreffenden Nacht sei der Schlafplatz aber leer gewesen.
d)
Demgegenüber ist die Einlassung des Angeklagten C. in Bezug auf die Verfolgung und Misshandlung des Geschädigten wiederlegt, soweit sie den Feststellungen wiederspricht. In seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte C., wie sich aus der Aussage des Vernehmungsbeamten KHK Y. ergibt, nicht geschildert, dass der Geschädigte sich nach dem Hinknien nochmals erhoben habe und weitergegangen sei. Auch seine angebliche Aufforderung an den Angeklagten G., ihm das Messer zu geben, hat der Angeklagte C. gegenüber dem Vernehmungsbeamten nicht angeführt. Die Kammer ist aber überzeugt, dass der Angeklagte C., der bei seiner polizeilichen Vernehmung wusste, dass in seiner Nähe ein Mensch gestorben war und der – wie festgestellt - besorgt war, dass man ihn wegen Mordes festnehme, ein ihn entlastendes Detail nicht vergessen und auch nicht verschwiegen hätte, hätte es sich tatsächlich ereignet. Die Angaben des Angeklagten C. gegenüber der Polizei sind in diesem Punkt insgesamt glaubhaft. So hat die Kammer den Eindruck gewonnen, dass die Einlassung des Angeklagten C. in der Hauptverhandlung stärker von Verteidigungsinteresse geprägt war als die kurz nach der Verhaftung getätigte Aussage.
6.
Die Gefühlslage, die Vorstellungen und Beweggründe des Angeklagten G. während der Tatausführung ergaben sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere aus seinen Angaben gegenüber den Zeugen A und Prof. I. sowie den Beobachtungen des Mitangeklagten C..
a)
Die Kammer ist davon überzeugt, dass der dominierende Beweggrund und der vorherrschende Auslöser für die Verfolgung des Geschädigten, die Tritte und die Messerstiche eine von dem Angeklagten G. empfundene Wut „auf alles“ und Frustration über die eigene Lebenssituation war. Dies ergibt sich insbesondere aus den Angaben des Sachverständigen Prof. I.. Dieser bekundete, G. habe berichtet, zunächst ein bisschen aggressiv geworden zu sein. Er habe sich an den Vorfall zwei Nächte zuvor erinnert, als etwas von der Beute von der Sackkarre gefallen sei und der Geschädigte deshalb rumgemeckert, ihn „blöd angemacht“ habe. In der Tatnacht sei es dann zu Wut und Hassgefühlen in ihm gekommen, die zwar in der konkreten Situation mit dem Geschädigten hochgekommen seien, sich aber nicht gegen den Geschädigten gerichtet hätten. Dass der Geschädigte in der konkreten Situation ihm einen Anlass auch nur für eine Verärgerung gesetzt hätte, hat G. nach den Angaben des Sachverständigen nicht geschildert. Vielmehr habe er eine Wut gespürt, die sich aber nicht auf eine bestimmte Person gerichtet habe, sondern eine allgemeine Wut auf die Welt gewesen sei. Insofern sprach der Sachverständige Prof. I. von einer allgemeinen „Hasswut“. Aus Hassgefühl heraus habe der Angeklagte G. den Geschädigten, als dieser sich entfernte, angesprochen und sei ihm hinterhergelaufen. Dass er den Geschädigten ins Gesicht getreten habe, erklärte der Angeklagte gegenüber Prof. I. mit der von ihm empfundenen starken Wut und inneren Anspannung. So äußerte er gegenüber dem Sachverständigen, z.B. er habe „wie blinde Wut“ zugetreten. Auch berichtete er von einer Steigerung seiner Wut, nicht aber, dass sich diese im Laufe des Geschehens, zum Beispiel von ihrer Ursache her, verändert hätte.
Aufgrund des engen zeitlichen und situativen Zusammenhanges zwischen der Verfolgung des Geschädigten und der Ausübung der Tritte ist die Kammer davon überzeugt, dass sich die von G. bei den Tritten empfundene Wut ebenfalls nicht gegen den Geschädigten richtete sondern weiterhin allgemeiner Natur war. Da die Tritte ohne Zäsur und ohne Veränderung der äußeren Umstände in die Messerstiche übergingen, ist die Kammer zudem überzeugt, dass die von dem Angeklagten G. empfundene allgemeine Wut „gegen alles“ auch der maßgebliche Auslöser und dominierende Beweggrund für die weitere Steigerung der Gewalt, nämlich der Verwendung des Messers, und der Beibringung der mindestens 18 Messerstiche war.
Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Sachverständige Prof. I. die von dem Angeklagten G. ihm gegenüber gemachten Angaben zutreffend wiedergegeben hat und dass der Angeklagte seine Empfindungen dem Sachverständigen im Wesentlichen wahrheitsgemäß geschildert hat. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten G. spricht insbesondere die vorgenommene Differenzierung in der Beschreibung seiner Gefühle. So unterschied er ganz klar, dass er zwar anlässlich der Erinnerung an den Vorfall mit dem Geschädigten ein „bisschen aggressiv“ wurde, die dann vermehrt aufgekommene Wut und der Hass, die letztlich zu dem Entschluss führten den Geschädigten zu verfolgen, sich aber nicht gegen den Geschädigten richteten. Gerade die Schilderung eines solch individuellen, eher komplizierten und zudem dem Opfer keine Mitverantwortung zuweisenden Details spricht nach Ansicht der Kammer insgesamt für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten. Auch deckt sich der beschriebene Zustand „auf alles“ wütend gewesen zu sein, mit dem, was die Zeugin M. über die Gefühlslage des Angeklagten G. in den Wochen vor der Tat berichtet hat.
Dass die Wut sich nicht gegen den Geschädigten an sich richtete, ist auch zwanglos in Übereinstimmung damit zu bringen, dass der Angeklagte G., als er gemeinsam mit C. aus der Wohnung losging, nicht etwa den Geschädigten gezielt aufsuchen wollte, sondern an diesen gar nicht dachte. Auch dies hat der Angeklagte G. dem Sachverständigen Prof. I. geschildert.
b)
Dass es der Angeklagte G. während der Übergriffe als positiv empfand, Macht über den Geschädigten auszuüben und diesem überlegen zu sein, ergab sich zur Überzeugung der Kammer zunächst aus den Angaben der Zeugin A.. Diese hat bekundet, der Angeklagte habe ihr erzählt, er habe es toll gefunden, dass ein Mann, der größer sei als er selbst, ihn so angefleht habe. Es sei toll gewesen, die Angst in den Augen des Mannes zu sehen. Die Zeugin selbst hielt diese Angaben für wahrheitsgemäß. Zwar ging sie davon aus, dass die Tat den Angeklagten G. im Zeitpunkt ihres Gespräches doch mitgenommen habe. Sie stellte aber die geschilderten Gefühle des Angeklagten während der Tatausführung nicht in Frage. So erklärte sie, der Angeklagte G. habe die Tat ihr gegenüber „bewusst“ locker schildern wollen, wobei sie aber an seinen Augen habe erkennen können, dass ihn diese doch mitgenommen habe. Gleichzeitig bestätigte sie aber ihren Eindruck, der Angeklagte G. habe in dem Moment der Tatausführung das „toll“ gefunden. Überdies hatte er – wie festgestellt - ein großes Bedürfnis mit jemanden über die Tat zu sprechen, sich jemandem zu offenbaren. Auch diese Motivation spricht dafür, dass er wahrheitsgemäß berichtete, um sich alles von der Seele reden zu können.
Die Schilderung der Zeugin A. wird gestützt durch die Beobachtungen des Angeklagten C. unmittelbar nach der Tatausführung. So beschrieb er den Angeklagten G. auf dem Heimweg zwar einerseits als aggressiv und angespannt, andererseits aber auch als „relaxed“. In seiner polizeilichen Vernehmung hatte er gegenüber KHK Y. weiterhin noch glaubhaft berichtet, der Angeklagte G. habe zufrieden und „gekickt“ gewirkt, wie unter Adrenalin. Diese von C. beschriebene Gemütslage des G. ist zwanglos mit den von der Zeugin A geschilderten Emotionen in Übereinstimmung zu bringen. Wenn durch ein Verhalten, das von dem Täter als verboten und verwerflich eingestuft wird, zugleich positive und bestätigende Gefühle bei dem Täter entstehen, ist eine Gefühlslage, die mit „Kick“ zutreffend umschrieben werden kann, plausibel. Die Angaben des Angeklagten C. erachtet die Kammer als glaubhaft, auch da keine unsachliche Belastungstendenz in Bezug auf den Mitangeklagten festzustellen war.
Gegenüber dem Sachverständigen Prof. I. hat der Angeklagte G. die festgestellten positiven Empfindungen nicht angesprochen. Dies begründet aber aus Sicht der Kammer keine Zweifel an den Angaben der Zeugin A und des Mitangeklagten C.. Sowohl auf dem Heimweg mit dem Angeklagten C. als auch bei dem Treffen mit der Zeugin A. stand der Angeklagte noch unmittelbar unter dem Eindruck der Tat, so dass die hierbei aufgekommenen Eindrücke noch frisch waren. Die Einlassung gegenüber dem Sachverständigen hingegen erfolgte mit deutlich größerem zeitlichem Abstand zu dem Geschehen.
7.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen maßgeblich auf der glaubhaften Einlassung des Mitangeklagten C.. So hat er auch die Äußerungen des Angeklagten G., den Geschädigten „abgestochen“ zu haben, geschildert. Aus dieser Äußerung ergibt sich zwingend der Schluss, dass der Angeklagte G. bereits unmittelbar nach Beendigung der Tat erkannt hatte, das T. tot war.
Die Feststellungen zu den Vorfällen im Verlaufe des 09.07.2010 ergeben sich aus der glaubhaften Aussage der Zeugin A. Dass es dem Angeklagten G. ein starkes Bedürfnis war, sich jemandem zu offenbaren, bestätigt überdies der Zeuge Prof. I.. Diesem hatte der Angeklagte auch über sein Gespräch mit der Zeugin A berichtet. In diesem Zusammenhang konnte sich Prof. I. gut daran erinnern, dass es dem Angeklagten G. ein starkes Bedürfnis war, mit jemandem zu sprechen. Die Angst vor Entdeckung habe demgegenüber im Hintergrund gestanden.
IV.
1. Angeklagter G.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte G. des Mordes aus niedrigen Beweggründen gemäß § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 5. Variante StGB schuldig.
a)
Als er mit dem Tatmesser mindestens 14 Mal im Bereich der Wirbelsäule wuchtig, auf den Rücken, Nacken, Hals sowie 4 Mal wuchtig auf den Hinterkopf des Geschädigten einstach, ging er sicher davon aus, den Roland T. hierdurch zu töten. Dem steht seine Alkoholisierung und gewisse affektive Erregung nicht entgegen. Der mehrmalige, gewaltvolle Einsatz des Messers im Bereich lebenswichtiger Organe, wie der Nieren und der Lunge, sowie im Bereich der Halswirbelsäule ließ auch aus Sicht des Angeklagten G. einen todbringenden Verlauf sicher erwarten.
Der Angeklagte G. tötete T. aus niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 StGB.
Bei einer Gesamtwürdigung der Tat, der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seiner Persönlichkeit ergibt sich, dass die Motive des Angeklagten G. für die Tötung des T. nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind und auf tiefster Stufe stehen. Denn der Angeklagte G. machte den Geschädigten zum willkürlichen Opfer seiner Wut und seines Hasses. Dabei richteten sich Hass und Wut, was dem Angeklagten durchweg bewusst war, gar nicht gegen den Geschädigten als Person sondern waren nur, gleichsam zufällig, bei dem Zusammentreffen mit diesem aufgekommen. In dem Ausleben seiner Wut an einem zufällig anwesenden Opfer, welches dem Angeklagten in der konkreten Situation keinen Grund zum Zorn gegeben und auch generell mit den Gründen für die tatbestimmende Wut des Angeklagten G., nämlich seiner Unzufriedenheit mit seinen äußeren Verhältnissen, der empfundenen Perspektivlosigkeit und seiner inneren Leere, seiner „Wut auf die Welt“, nichts zu tun hatte, beweist ein außerordentliches Maß an Missachtung der körperlichen Integrität des Opfers. Hierin und in dem Genuss der Machtausübung gegenüber dem Opfer kommt eine Gesinnung zum Ausdruck, die eine Lust an körperlicher Misshandlung und ein willkürliches Aufwerfen über die körperliche Unversehrtheit anderer zum Inhalt hat und deshalb sittlich auf tiefster Stufe steht (vgl. auch BGH NJW 2002, 382 ff.). Insgesamt behandelte der Angeklagte G. den T. als bloßes Objekt, dem er gegenüber seiner allgemeinen Wut und seinem Hass kein Lebensrecht zusprach.
Dem Angeklagten G. waren bei der Ausführung der Tat auch die Umstände bewusst, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen lassen. Ebenso war er in der Lage, seine Wut gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Er konnte seine Gefühle vor und während der ersten gegen den Geschädigten gerichteten Handlungen exakt beschreiben. Mithin war ihm die Niedrigkeit seiner Beweggründe voll bewusst, da diese gerade aus dem Ausleben der Wut an einem zufälligen Opfer folgt. Dass der im Übrigen voll schuldfähige Angeklagte dieses Bewusstsein für die Umstände im Laufe der weiteren Misshandlungen oder der mit Tötungsvorsatz geführten Messerstiche verloren haben könnte, ist ausgeschlossen. Insbesondere sind zeitliche oder situative Brüche im Tatverlauf nicht gegeben. Vielmehr zeichnet sich das zum Tod führende Tatgeschehen durch eine sich stetig steigernde Gewaltausübung gegenüber dem Opfer aus, wobei Zäsuren zwischen den einzelnen Handlungsweisen nicht ersichtlich sind. Überdies ist die Schwelle für die Annahme, der Täter habe seine Antriebe gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können umso niedriger, je schwerwiegender die Tötungstat ist (vgl. BGH NJW 93, 3210ff.). Hier ist das Tatgeschehen von einer massiven Gewaltausübung geprägt.
b)
Die Tritte erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung, § 223 StGB. Da die Tritte ohne zeitliche Zäsur in die tödlichen Messerstiche übergingen und es sich mithin um ein einheitliches Tötungsgeschehen handelte, tritt die Körperverletzung jedoch hinter dem vollendeten Mord zurück.
c)
Der Angeklagte G. handelte auch schuldhaft. Insbesondere war seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung weder erheblich gemindert noch ausgeschlossen im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten G. war aufgehoben oder auch nur erheblich eingeschränkt. Dies folgt aus dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. I., dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt.
Demnach habe eine krankhafte seelische Störung im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen. Auch die bei dem Angeklagten G. zu diagnostizierende kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, narzisstischen und dissozialen Anteilen sei nicht hierunter zu subsumieren. Der Angeklagte G. habe im strukturierten klinischen Interview zur Diagnose von Störungen im Persönlichkeitsprofil auf einigen Skalen einen oberhalb des ein Störungsmuster anzeigenden Grenzwertes („cut off“) liegenden Wert erreicht. Auf der Skala für Schizoidie habe er einen Wert von 5 bei einem „cut off“ von 4 erreicht und dabei z.B. angegeben, er könne ohne enge Bindungen auskommen, ihm sei egal, was andere dächten. Auf der Skala für Narzissmus sei ein Wert von 9 bei einem „cut off“ von 5 festzustellen gewesen. So habe der Angeklagte das Gefühl geäußert, dass andere seine besonderen Fähigkeiten nicht zu schätzen wüssten. Er habe auch geäußert, nur wenige Menschen verdienten seine Aufmerksamkeit. Überdies ergäben sich Hinweise auf antisoziale, dissoziale Anteile in dem Verhalten des Angeklagten G., wie z.B. das rücksichtslose Verhalten während eines Teils seiner Schulzeit. So habe er – wie festgestellt – während seiner Realschulzeit Mitschüler beeinträchtigt. Für stabile Anteile in seiner Persönlichkeit spreche aber, dass trotz fehlender Behandlung keine Verschlechterung sondern nach dem Wechsel auf die Hauptschule sogar eine Stabilisierung eingetreten sei. Er habe in dieser Zeit z.B. Beziehungen zu den Zeuginnen M. und A aufgebaut, die bis zum heutigen Tag gehalten hätten.
Anhaltspunkte für eine Dekompensation oder die Entwicklung einer schweren psychischen Erkrankung durch die kombinierte Persönlichkeitsstörung bestünden ebensowenig wie Hinweise auf eine Abhängigkeit von Alkohol oder Drogen. So seien bei dem Angeklagten G. auch in der Zeit vor der Tat stabile Anteile zu erkennen, wie die Aufnahme von Telefonkontakten zu der Zeugin Z. und die Anbindung in der Notschlafstelle, z.B. an den Mitangeklagten. Der Angeklagte G. habe nicht nur nach seinen eigenen Ideen gehandelt, sondern durchaus in Beziehung zu dem Mitangeklagten gestanden und mit diesem gemeinsame Tätigkeiten, wie die Beutezüge durch Schrebergärten, abgesprochen. Auch wenn man den Konsum von Alkohol und Drogen mitberücksichtige sei die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht unter das Merkmal der krankhaften seelischen Störung zu subsumieren.
Die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung hätten ferner sowohl nach den Kriterien nach Sass als auch nach Rasch nicht ein solches Ausmaß angenommen, dass bei dem Angeklagten G. von einer schweren anderen seelischen Abartigkeit auszugehen wäre. Zwar habe sich dessen psychosoziale Entwicklung im Zeitraum vor der Tat mit der Trennung von seiner Frau, dem Bruch mit seinem Elternhaus und dem gesteigerten Alkoholkonsum verschlechtert. Umgekehrt seien aber selbst während des Aufenthaltes in der Notunterkunft stabile Anteile erhalten geblieben. So habe der Angeklagte G. dort aktiv an Maßnahmen teilgenommen und sich mit dem Mitangeklagten C. aktiv und strategisch verhalten, z.B. durch die gemeinsam durchgeführte „Selbstversorgung“ durch Einbrüche in Schrebergärten. Er sei auch nicht verwahrlost, sondern habe durchaus Wert auf sein Erscheinungsbild gelegt. Darüber hinaus habe er weiterhin Kontakte im privaten Bereich, z.B. wie festgestellt zu der Zeugin A, aufrecht erhalten oder neu begründet.
In Bezug auf das 2. Eingangsmerkmal, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, seien die Besonderheiten der Vorgeschichte, nämlich die frühere Begegnung mit dem Geschädigten und die von dem Angeklagten G. erlebte Kränkung, zu berücksichtigen. Es gebe Hinweise für eine gewisse affektive Ausgangssituation und eine gewisse Tatbereitschaft seitens des Angeklagten, wie z.B. die Übernahme des Messers und die zunächst gegen die Fahrradreifen gerichtete Aggressivität. Aufgrund seines psychopathologischen Persönlichkeitsbildes, nämlich der narzisstischen Züge, habe der Angeklagte G. ein Kränkungsempfinden.
Letztlich könne eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung allerdings ausgeschlossen werden. Die Tat zeige keinen abrupten, elementaren Verlauf. Vielmehr sei ein Geschehen mit Verbalisierungen und Handlungswechseln ohne einen zunehmenden, charakteristischen Affektaufbau und -abbau festzustellen. So sei eine affektive Erschütterung nach der Tat nicht zu erkennen. Vielmehr habe der Angeklagte gegenüber dem Mitangeklagten C. keine starke Gefühlsregung gezeigt. Auch durch Affektdominanz hervorgerufene wesentliche Erinnerungslücken seien nicht zu erkennen. Der Angeklagte habe die Tat auch nicht als fremd von der eigenen Person sondern als eigene Tat erlebt. Ohnehin könne nur über die Prädisposition der Persönlichkeit des Angeklagten überhaupt ein Zusammenhang zwischen der affektiven Erregung und der Tat hergeleitet werden. Objektiv sei eine von dem Geschädigten ausgehende Provokation nicht vorhanden, diese sei lediglich im Inneren des Angeklagten denkbar.
Gegen eine Affektdominanz spreche insbesondere, dass der Angeklagte G. die Tatsituation selbst konstelliert habe. Er habe bestimmt wie und in welcher Reihenfolge was geschehe. Insgesamt sei das Tatgeschehen lang hingezogen und nicht abrupt gewesen, es enthalte Verbalisierungen und Ortswechsel ebenso wie Aspekte zielgerichteten Gestaltens seitens des Angeklagten G., der das Geschehen bestimmt habe. Seine Psychomotorik sei kontrolliert gewesen.
Auch im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einstechen auf den Geschädigten gebe es Hinweise auf eine erhalten gebliebene, zielgerichtete Ausrichtung und aktive Gestaltungsanteile. Zunächst müsse der Angeklagte das Messer aus der Tasche in die Hand genommen haben - eine gezielte Handlung - um es dann einsetzen zu können. Desgleichen habe der Wechsel der Einstichstellen, nämlich in verschiedene Körperteile des Geschädigten, einen Positionswechsel und mithin eine aktive Einstellung des Angeklagten erfordert. Selbst wenn er sich nur an 3 bis 4 Stiche erinnern könne, lasse dies nicht auf eine umfassende Gedächtnislücke schließen. Dafür seien zu viele Details erinnert worden, z.B. dass Stiche in unterschiedliche Regionen (Kopf- und Nackenbereich) erfolgt seien und wie er das Messer gehalten habe.
Bedeutsam Punkt sei zudem, dass es ihm möglich gewesen sei, seine Wut- und Hassgefühle zu beschreiben und zu bewerten. Gerade letzteres spreche gegen eine Affektdominanz. Schließlich seien auch die folgenden Handlungen wie die Veränderungen der Lokalität durch Hinterherlaufen, die unterschiedlichen Positionen des Geschädigten (Stehen, Knien), die Position des Messers (zunächst in der Hosentasche, dann in der Hand) detailliert berichtet worden. Ebenso spreche die tatnachzeitliche Bewertung des Geschehens, die in der Äußerung gegenüber dem Mitangeklagten, er habe „Scheiße gebaut“ zum Ausdruck komme, gegen eine Affektdominanz. Insgesamt sei festzuhalten, dass eine Affektdominanz ausgeschlossen sei. Zwar hätten affektive Anteile im Tatgeschehen eine Rolle gespielt. Der Affekt sei aber wahrgenommen worden und habe verbalisiert werden können. Auch unter Berücksichtigung von Alkohol als konstellativem Faktor ändere sich nichts an dieser Bewertung.
Im Hinblick auf das Tatgeschehen sei auch keine erhebliche Einschränkung oder gar Aufhebung des kognitiven Leistungsbildes, also der Fähigkeit Unrecht einzusehen, festzustellen. Auch für eine erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Steuerungsfähigkeit fänden sich keine Anhaltspunkte. Hierzu sei festzuhalten, dass der Angeklagte G. den Mitangeklagten zunächst verbal aufforderte, ihm das Messer zu geben um dann hiermit tätlich gegen Sachen vorzugehen. Später habe er dann gezielte, verbale Aufforderungen an den Geschädigten gerichtet, die nachfolgend in tätliche aggressive Handlungen übergegangen seien. Auch sei dem Angeklagten G. unmittelbar tatnachzeitlich eine Verbalisierung seines Verhaltens möglich gewesen. Auch wenn der Angeklagte G. ihm - dem Sachverständigen - gegenüber geäußert habe, er sei „wie im Rausch“ gewesen, so handele es sich nicht um einen Rausch im psychopathologischen Sinne. Die situative Orientierung des Angeklagten sei nicht gestört gewesen, eine tatnachzeitlich vorliegende Affektdominanz sei nicht festzustellen. Er habe vielmehr die eigenen Affekte schildern, zuordnen und kategorisieren können. Nicht zuletzt sprächen die detaillierten Erinnerungen des Angeklagten an die Tat und die Zeit danach gegen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit.
Die von der Kammer in allen Punkten nachvollzogenen und von ihr zu eigen gemachten Ausführungen des Sachverständigen, die auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhen, sind überzeugend. Das von dem Angeklagte G. maßgeblich bestimmte Tatgeschehen war von einer Vielzahl von einzelnen, zielgerichteten Handlungsabläufen gekennzeichnet. Auch sein Tatnachverhalten und seine überwiegend sehr detaillierte Erinnerung an das Geschehen lässt eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Sinn- und Erlebniskontinuität sicher ausschließen.
2. Angeklagter C.
Der Angeklagte C. hat sich des Diebstahls mit Waffen gemäß § 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a) StGB strafbar gemacht.
a)
Indem er das Portemonnaie des T. aus dessen Gesäßtasche zog, aus diesem mindestens 13,- € an sich nahm und hierbei ein Messer mit einer stehenden Klinge mit einer geschliffenen Schneide von 7,5 cm Länge griffbereit bei sich führte, hat er den objektiven Tatbestand des Diebstahls mit Waffen gemäß §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfüllt. Dabei handelte der Angeklagte C. hinsichtlich des Grundtatbestandes und der Qualifikation vorsätzlich und in der Absicht, sich das Geld des Geschädigten zuzueignen.
Indem er dem Angeklagten G. das Messer in dem Wissen übergab, dass der Angeklagte G. hiermit die Reifen des dem T. gehörenden Fahrrades aufschlitzen wollte, hat er sich überdies der Beihilfe zur Beschädigung einer fremden Sache gemäß §§ 303 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Diesbezüglich ist das Verfahren jedoch gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden.
b)
Er handelte auch schuldhaft. Insbesondere war seine Schuldfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung weder erheblich gemindert oder gar ausgeschlossen im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C. war aufgehoben oder auch nur erheblich eingeschränkt. Dies folgt aus dem widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden mündlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. I., dem sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt.
Der Sachverständige hat nachvollziehbar und plausibel erläutert, eine Störungen oder Erkrankungen, die unter das 1., 3. oder 4. Eingangsmerkmal des § 20 StGB subsumiert werden könnten, lägen bei dem Angeklagten C. nicht vor. Auch Anhaltspunkte dafür, dass er sich im Tatzeitpunkt in einem Zustand tiefgreifender Bewusstseinsstörung befunden hätte, bestünden nicht. Eine Alkoholintoxikation oder ein Rauschzustand habe im Tatzeitpunkt nicht vorgelegen. Im Verlauf des mehraktigen Geschehens habe der Angeklagte C. aktiv gehandelt und sowohl mit dem Angeklagten G. als auch mit dem Geschädigten interagiert. Zwar fänden sich in der Biographie des Angeklagten C. nach dessen Auszug aus dem Haushalt der Mutter diverse Brüche. Dennoch habe dieser immer wieder genügend Eigeninitiative gezeigt, um Jobs zu erhalten und sei z.B. auch in das Freizeitprogramm der Notschlafstelle eingebunden gewesen.
Die von der Kammer in allen Punkten nachvollzogenen und von ihr zu eigen gemachten Ausführungen des Sachverständigen, die auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen beruhen, sind überzeugend. Die Beweisaufnahme hat insgesamt ein gesteuertes und zielgerichtetes Verhalten des Angeklagten C. ergeben, das gegen die Annahme auch nur erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit spricht.
V.
1. Angeklagter G.
Hinsichtlich des Angeklagten G. war auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB liegt nicht vor. Umstände von besonderem Gewicht, aufgrund derer das Tatbild so sehr von den erfahrungsgemäß vorkommenden Mordfällen abweicht, dass die Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren unangemessen wäre, sind nach Ansicht der Kammer bei einer zusammenfassenden Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit nicht gegeben. Auch die Vielzahl der von dem Angeklagten G. ausgeführten Stiche und das festgestellte Vorverhalten genügen schon angesichts dessen, dass es sich um eine Spontantat eines noch recht jungen Angeklagten ohne einschlägige Vorstrafen handelt, hierfür nicht.
2. Angeklagter C.
Bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten C. ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB ausgegangen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hat sodann zugunsten des Angeklagten C. berücksichtigt, dass dieser ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt und sich bei dem Nebenkläger in der Hauptverhandlung für seine Tat entschuldigt hat. Weiter hat die Kammer ihm seine besondere Haftempfindlichkeit als Erstverbüßer und die Tatsache, dass er nach dem Eindruck der Kammer von dem Strafverfahren und der bereits erlittenen Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt war, zugute gehalten. Für den Angeklagten C. sprach überdies, dass er sich im Tatzeitpunkt selbst in einer schwierigen Situation befand und überdies nur eine geringe Beute erlangt hat, was zudem angesichts der Person des obdachlosen Geschädigten auch von vorneherein nur zu erwarten war.
Zu Lasten des Angeklagten C. war zu berücksichtigen, dass er durch die Übergabe des Messers an den Angeklagten G. eine weitere Straftat in Form der Beihilfe zur Sachbeschädigung begangen hat. Ebenso sprach gegen den Angeklagten C., dass er wegen eines Vermögensdeliktes vorbestraft war.
Sodann hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte im Sinne des § 46 StGB nochmals wertend gegeneinander abgewogen und eine Freiheitsstrafe von
einem (1) Jahr
als tat- und schuldangemessen erachtet.
VI.
Hinsichtlich des Angeklagten C. konnte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Kammer die begründete Erwartung hat, dass er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, § 56 Abs. 1 StGB. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung ist auf Grundlage einer Gesamtbewertung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Berücksichtigung der oben geschilderten Umstände, auf die verwiesen wird, getroffen worden. Hierbei hat die Kammer bedacht, dass der strafrechtlich nur geringfügig vorbelastete Angeklagte C. erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Durch die mehr als viermonatige Untersuchungshaft hat er den Freiheitsentzug kennengelernt, was ihn nachhaltig beeindruckt und hinreichend gewarnt hat. Da er überdies geständig und schuldeinsichtig ist, geht das Gericht davon aus, dass er bereits durch die Verhängung der Strafe nachhaltig beeindruckt ist. Überdies haben sich seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse, trotz bestehender Schulden, mittlerweile deutlich stabilisiert, da er seit Anfang des Jahres als Lagerist fest angestellt ist und inzwischen auch wieder über einen festen Wohnsitz verfügt.
VII.
Die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt war nicht anzuordnen. Nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. I., denen sich die Kammer nach eigener Überprüfung auch hinsichtlich seiner Einschätzung zu dieser Frage vollumfänglich anschließt, liegt bei dem Angeklagten G. kein Hang im Sinne des § 64 StGB vor. So bestehe kein Hinweis auf einen Alkoholmissbrauch, der sich auf Gesundheit oder Leistungsvermögen nachteilig ausgewirkt habe und auch Entzugserscheinungen hat er nicht erlitten. Ebenso bestünden keine Anhaltspunkte für Rauschzustände im psychopathologischen Sinne im Zusammenhang mit Alkohol- und oder Drogenkonsum.
VIII.
Die KostenentAung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO und hinsichtlich des Angeklagten C. zusätzlich aus § 467 Abs. 1 und 4 StPO. Soweit das Verfahren hinsichtlich des Angeklagten C. gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, hat die Kammer gemäß § 467 Abs. 4 StPO davon abgesehen, dessen notwendige Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.