Totschlag an Ehefrau und Schwangerschaftsabbruch durch Strangulation; 8 Jahre Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu acht Jahren Freiheitsstrafe. Er strangulierte seine schwangere Ehefrau in der Wohnung, nachdem sie die Trennung endgültig durchsetzen wollte, und transportierte den Leichnam in die Niederlande. Das Gericht stützte die Überzeugung maßgeblich auf Indizien (u.a. DNA unter Fingernägeln, Fesselungsmaterial, Blatt-DNA vom Ablageort im Kofferraumblatt). Mordmerkmale (Heimtücke/Habgier) und verminderte Schuldfähigkeit wurden verneint.
Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Totschlag setzt den Vorsatz voraus, durch eine Tathandlung den Tod eines Menschen herbeizuführen; bei erdrosselnder Strangulation kann sich der Vorsatz aus Art, Dauer und Intensität der Gewalteinwirkung ergeben.
Wer eine schwangere Frau vorsätzlich tötet und dabei die Abtötung der Leibesfrucht als sichere Folge erkennt, verwirklicht neben dem Totschlag tateinheitlich den Tatbestand des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 Abs. 1 StGB).
Mordmerkmale wie Heimtücke oder Habgier sind nicht feststellbar, wenn nicht sicher geklärt werden kann, dass das Opfer bei Tatbeginn arglos war bzw. dass ein Vermögensmotiv tatbestimmend handlungsleitend war.
Eine verminderte Schuldfähigkeit wegen affektiver Erregung kommt nicht in Betracht, wenn der Täter trotz emotionaler Anspannung ein zielgerichtetes Tat- und Nachtatverhalten mit erkennbaren Steuerungselementen zeigt.
Bei einer Verurteilung auf Indizienbasis ist eine geschlossene, tragfähige Indizienkette erforderlich; besondere Bedeutung können dabei Spuren an Abwehrverletzungen sowie naturwissenschaftliche Zuordnungen (hier: Pflanzen-DNA) erlangen.
Tenor
Der Angeklagte ist des Totschlags in Tateinheit mit Schwanger-schaftsabbruch schuldig.
Er wird zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von
acht Jahren
verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendi-gen Auslagen der Nebenklägerin.
– Angewandte Vorschriften: §§ 212 Abs.1, 218 Abs.1, 52 StGB –
Gründe
I.
Der Angeklagte wuchs gemeinsam mit drei jüngeren Schwestern in Togo im Haushalt seiner Eltern auf. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie waren für togoische Verhältnisse überdurchschnittlich gut. Seinem Vater, der bei Geburt des Angeklagten noch Sergeant gewesen war, war es unter Inkaufnahme von diversen Auslandsaufenthalten gelungen, sich bis zum Major und als solcher zum Leiter der Präsidentengarde der togoischen Armee hochzudienen. Die Mutter des Angeklagten, die den Haushalt und die Kinder versorgte, betrieb als selbständige Kauffrau einen An- und Verkaufhandel. Auf Grund der einflussreichen beruflichen Stellung des Vaters und angesichts des finanziellen Hintergrundes - die Eltern besaßen jeweils mehrere Immobilien und lebten mit ihren Kindern in einem eigenen, großzügigen Haus - erfuhr die Familie eine hohe Akzeptanz in ihrer Umgebung.
In diesen privilegierten Verhältnissen aufwachsend durchlief der körperlich und geistig gesunde Angeklagte mit stets zufriedenstellenden Leistungen die landesübliche Schullaufbahn, bis er im Jahr 1989 sein Abitur erlangte. Soweit Verständnisschwierigkeiten aufgetreten waren, hatten seine Eltern diese durch Anstellung entsprechender Privatlehrer in ihrem Haus abgefangen, das sie auch in dieser Hinsicht für andere, nicht so gut situierte Kinder öffneten, denen sie eine Teilnahme an dem Unterricht ermöglichten. Seine Freizeit verbrachte der Angeklagte mit Volleyball- und Basketballspielen sowie dem Bibelstudium, da seine katholisch gläubige Familie sehr religiös ist und fest in die örtliche Kirchengemeinde eingebunden gewesen war. Entsprechend sang der Angeklagte regelmäßig im Kirchenchor und nahm an Pilgerfahrten teil.
Die letzten beiden Jahre vor Erlangung seines Abiturs lebte der Angeklagte nicht im elterlichen Haushalt, sondern allein in einer Wohnung, weil sein Vater in eine vom Heimatort ca. 400 km entfernt liegende Stadt versetzt worden war und der elterliche Wunsch bestanden hatte, dass der Angeklagte nicht in einem Internat untergebracht werden, sondern wie bisher eine Schweizer Schule besuchen sollte. Diese Zeit der Selbständigkeit bereitete dem Angeklagten auf Grund der geordneten Rahmenbedingungen keinerlei Schwierigkeiten, zumal auch noch ein Onkel der Familie in seiner Nähe lebte. Im Jahr 1989 kehrten sein Vater und die übrige Familie in die Stadt X zurück, so dass der Angeklagte dort sein Studium an einer Ingenieurschule aufnahm, nachdem er seine bisher erlangten Zeugnisse vorgelegt und die erforderliche Aufnahmeprüfung bestanden hatte. Daneben hätte er auch die Möglichkeit besessen, eine Ausbildung als Militärpilot zu durchlaufen, weil er die diesbezüglichen Eignungsteste ebenfalls erfolgreich absolviert hatte.
Einhergehend mit der Einbindung in feste familiäre Strukturen, die maßgeblich auch durch traditionelle, konservative Wertvorstellungen des Vaters geprägt waren, nahm der Angeklagte niemals Drogen zu sich und konsumierte, auch in seiner Jugendzeit, Alkohol nur in ganz geringem Umfang. Dieses zurückhaltende Trinkverhalten hat er bis heute beibehalten. Allerdings neigt der Angeklagte seit seiner Jugend dazu, wechselnde Frauenbekanntschaften einzugehen, da er, wie er es formuliert, "kein Kind von Traurigkeit ist", sehr gerne ausgeht und flirtet. Als er in der Abiturklasse war, hatte er bereits zwei oder drei Freundinnen gehabt, was den Vorstellungen seiner Eltern zwar widersprach, letztlich jedoch von ihnen toleriert wurde, zumal sie dem Angeklagten als einzigen Sohn eine Art "Kronprinzenstellung" einräumten und ihm sowohl generell, aber insbesondere auch in seinem Verhalten zu Frauen frühzeitig etwaiges Fehlverhalten nachsahen. Auch erlaubt es die afrikanische Kultur, dass sich der Mann mehrere Frauen nimmt, was trotz des vorherrschenden katholischen Glaubens durchaus nicht unüblich ist, und den Angeklagten insoweit in seiner Einstellung zu Frauen beeinflusste, wenngleich seine Eltern monogam leben. Vor diesem Hintergrund entwickelte sich bei ihm ein Unwillen und nachfolgend eine Unfähigkeit, stabile emotionale Beziehungen zu Frauen zu knüpfen und diese Verhältnisse tragfähig auszugestalten, sodass er, was seine Bindungsarmut und Oberflächlichkeit kennzeichnet, sich bereits bei auftretenden Beziehungsschwierigkeiten regelmäßig nach anderen Frauenbekanntschaften umsah, um dort erneut männliche Bestätigung zu finden und das neue Verhältnis wieder seinen, für ihn allein maßgebenden Vorstellungen anzupassen. Da er seit seiner Kindheit gewohnt ist, seinen Willen durchzusetzen, neigt er persönlichkeitsbedingt dazu, sich in entwickelnden Konfliktsituationen herrisch und aufbrausend zu verhalten und lässt jegliche Bereitschaft vermissen, sein temperamentvolles Wesen zu zügeln.
Nach Aufnahme seines Studiums wurde er im August 1989 erstmals Vater einer Tochter, die fortan im elterlichen Haushalt mit aufwuchs, nachdem der Angeklagte die Beziehung zu der Mutter des Kindes nicht weiter festigen wollte. Mittlerweile hat er, was in der Abfolge noch näher dargestellt werden wird, insgesamt sieben Kinder von fünf verschiedenen Frauen. Er verweist darauf, dass die Frauen sich Kinder von ihm gewünscht hätten, weshalb er ohne zu verhüten mit ihnen geschlechtlich verkehrt habe, und meint seiner Verantwortung für die Kinder gerecht zu werden, wenn er - im Rahmen seiner jeweiligen in der Regel beschränkten Möglichkeiten - ihnen finanzielle Unterstützung zukommen oder sie in seinem elterlichen Haushalt wohnen lässt.
Nach Aufnahme seines Studiums ging der Angeklagte eine Beziehung mit dem späteren Tatopfer, der gleichaltrigen T.A. ein, die ebenfalls an der Universität studierte und mit der er fortan gemeinsam im Haus seiner Eltern lebte.
Während seine Eltern darauf achteten, dass auch ihre Töchter eine solide Schullaufbahn absolvierten, engagierte sich der Angeklagte - ebenso wie T.A. - während seines Studiums in einer Studentenvereinigung, der er zuletzt als Präsident vorstand. Die dort tätigen Studenten standen politisch der seit ca. zwei Jahren im Land immer stärker gewordenen Demokratiebewegung nahe, die von der togoischen Regierung, angeführt durch General Eyadéma, abgelehnt wurde, da man in ihr unmittelbare Verbindungen zur Oppositionspartei vermutete. Um dem sich abzeichnenden politischen Einfluss der demokratischen Kräfte entgegenzutreten, inszenierten Regierungskreise noch im Jahr 1992 einen Angriff auf die oppositionellen Führer und deren Anhänger, in dessen Verlauf 15 von ihnen getötet wurden. Diese gewaltsame VorgeH.weise der Regierung zog Unruhen im gesamten Land nach sich, in allen Städten, auch in der Heimatstadt des Angeklagten, fanden zahlreiche Demonstrationen statt. Weil die Polizei nicht in der Lage war, die aufgebrachten Menschenmassen unter Kontrolle zu bringen – weitere Anhänger der Opposition, aber auch Regierungsmitglieder wurden getötet – erhielt der Vater des Angeklagten, der Kommandant einer Garnison war, den Befehl, seine Panzerbrigade gegen die Oppositionellen zu führen, mit ihr die Demonstrationen in der Stadt XX gewaltsam aufzulösen. Diesen Befehl befolgte der Vater des Angeklagten nicht, sondern trat stattdessen, ohne hierzu von der Regierung autorisiert zu sein, in Verhandlungen mit den Verantwortlichen des städtischen Bezirks ein, die letztlich erfolgreich verliefen, da es angesichts des ansonsten drohenden militärischen Eingriffs gelang, die Menschen zur Ruhe zu bringen.
Diese besonnene VorgeH.weise des Vaters führte zu einer grundlegenden Veränderung der Lebensverhältnisse des Angeklagten und seiner Familie, zog einen gänzlichen Bruch in der bisher erfolgreich verlaufenen Lebensplanung und Lebensausgestaltung nach sich.
Das Verhalten des Vaters wurde von der Regierung als Verrat bewertet, entsprechend erfolgte seine Suspendierung sowie Degradierung wegen Befehlsverweigerung verbunden mit der Anordnung, sich ausschließlich in der Stadt X aufzuhalten und dort die Aufgaben eines Sicherheitsoffiziers zu übernehmen. Obwohl es dem Zeugen F.F. gelang, die Täter zu ermitteln und der Polizei zu übergeben, die für die Tötung der Regierungsmitglieder verantwortlich waren, häuften sich gegen ihn gerichtete Drohanrufe, zumal in der Öffentlichkeit seine gemäßigte VorgeH.weise von den Oppositionskreisen ausdrücklich gelobt wurde und die Situation in Togo weiterhin von politischer Instabilität gekennzeichnet war. Von diesen Repressalien war die gesamte Familie F. betroffen, einschließlich des späteren Opfers. Der Angeklagte und seine damalige Freundin waren zudem als Studenten, die ihre oppositionelle Tätigkeit weiter fortsetzten, unwiderlegt auch körperlichen Übergriffen der regierungsnahen Miliz ausgesetzt, die sie einschüchtern und von ihren politischen Aktivitäten abhalten wollten.
Nachdem er seine Dienstwaffe und sein Funkgerät bereits hatte abgeben müssen, wurde der Vater des Angeklagten am 25.03.1993 unter dem Vorwurf verhaftet und verschleppt, Rädelsführer eines nächtlichen Umsturzversuchs gewesen zu sein, in dessen Verlauf es zu Schusswechseln gekommen war, in denen erneut mehrere Menschen zu Tode gekommen waren. Dem Angeklagten, dem es nicht gelungen war, die Polizei oder das Militär nach Weisung seines Vaters zu Hilfe zu holen, wurde von maßgeblicher Stelle nahegelegt, mit seiner übrigen Familie das Land zu verlassen, weil Soldaten unterwegs seien, die den Befehl hätten, dass Haus zu plündern und die gesamten Familienangehörigen zu töten. Diesem Rat folgend flüchtete der Angeklagte mit seinen Angehörigen und dem späteren Opfer sofort zu Vertrauten und nachfolgend in das Nachbarland Benin, in dem eine vermögende Verwandte mit ihrem Ehemann lebt und in deren Haushalt sie Aufnahme und Unterstützung fanden. Kurz nach Verlassen des elterlichen Hauses wurde dieses von den Regierungstruppen geplündert und niedergebrannt. Diese Milizen gingen auch gegen andere, von ihnen als regierungsfeindlich eingestufte hochrangige Offiziere vor, so gegen den stellvertretenden Chef des Armeestabs Oberst T, den sie ebenso wie einen seiner Söhne und zwei Neffen töteten.
Obwohl sein Vater weiter an einem unbekannten Ort inhaftiert blieb, da die Regierung sich hierdurch eine abschreckende Wirkung auf die Sympathisanten der Oppositionsbewegung erhoffte, begaben sich der Angeklagte, T.A. und die übrige Familie im September 1993 zurück in ihre Heimatstadt XX. Dort wurde drei Tage nach ihrem Eintreffen ein bis dahin noch unversehrtes den Eheleuten F. gehörendes Haus diesmal durch den Einsatz von Granaten zerstört. Dieser Anschlag wurde in der regierungsgesteuerten Presseberichterstattung als ein gescheiterter Versuch des Angeklagten zur Vorbereitung eines Bombenattentats dargestellt, der deshalb verhaftet wurde. Erst nachdem die Ermittlungen der örtlichen Polizei ergaben, dass die Granaten den Beständen der Regierungstruppen zuzuordnen waren, wurde der Angeklagte aus der Inhaftierung entlassen. Der zuständige Kommandant riet ihm, das Land sofort wieder zu verlassen und viele Jahre lang nicht mehr zurückzukehren. Die übrigen Familienangehörigen und T.A. waren bereits zu Vertrauten geflohen und hielten sich an unterschiedlichen Orten in Togo versteckt.
Während sein Vater weiter inhaftiert blieb, begab sich der Angeklagte Ende 1993 mit Hilfe seiner vermögenden Tante B aus nach Deutschland, um dort Asyl zu beantragen. Ursprünglich hatte er mit Rücksicht auf die in Togo bestehende Amtssprache erwogen, sich nach Frankreich zu begeben. Dieses Vorhaben verwarf er jedoch wieder, weil er sich wegen der von ihm in seiner Heimat entfalteten politischen Aktivitäten dort nicht sicher fühlte. Zwischenzeitlich hatte er T.A. geheiratet, die in Togo zurückgeblieben war. Wegen der geschilderten Vorkommnisse wurde die Trauungszeremonie dort in seiner Abwesenheit durchgeführt. Am 5.11.1993 traf der Angeklagte, der sich im Besitz eines am 15.10.1993 in X ausgestellten Reisepasses befand, auf dem Flughafen Frankfurt am Main ein. Weil er erst am 22.12.1993 den Antrag, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, stellte, und er zudem über den auf ihn ausgestellten togoischen Reisepass verfügte, wurde sein Antrag vom Bundesamt für die Anerkennung von ausländischen Flüchtlingen zunächst unter Hinweis auf eine fehlende Verfolgungsfurcht des Angeklagten abgelehnt und erst im Juli 1995 durch das Verwaltungsgericht Düsseldorf bewilligt. T.A. folgte dem Angeklagten Anfang März 1994 in Begleitung der unehelichen Tochter ihres Ehemannes, die sie als gemeinsames Kind ausgab, und der jüngeren Schwester des Angeklagten, der Zeugin Y.A., nach Deutschland, wo alle vier gemeinsam zunächst in Wuppertal in einem Heim für Asylsuchende untergebracht waren.
Nachdem der Vater des Angeklagten über ein Jahr lang inhaftiert gewesen war, wurde er aus der Haft entlassen. Weil er weiterhin vom Dienst suspendiert blieb und von der Regierung als Verräter eingestuft wurde, verließ er mit seiner Ehefrau und einer weiteren Tochter, der Zeugin K.K., im November 1994 über Benin ebenfalls sein Heimatland und beantragte für sich und seine Familie Asyl in Deutschland, das ihm, ebenso wie seiner Tochter und Schwiegertochter sowie der unehelichen Tochter des Angeklagten, letztlich bewilligt wurde. Aufgrund der Umstände gelang es dem Vater des Angeklagten nicht mehr, auch nur Teile der erheblichen Vermögenswerte der Familie nach Deutschland zu verbringen. Bereits unmittelbar nach seiner Verhaftung waren auf Veranlassung der Regierung die bestehenden Bankkonten gesperrt worden, auch durfte – und wagte – niemand mehr, mit der Familie Geschäfte abzuwickeln, mehrere Häuser des bestehenden Immobilienbesitzes waren ohnehin zerstört worden.
Die Lebenssituation des Angeklagten und seiner Familie gestaltete sich in Deutschland aufgrund der gänzlich veränderten wirtschaftlichen Lage und des erlittenen AnseH.verlust zwar schwierig, da der Vater des Angeklagten jedoch stets bestrebt gewesen war, zu vermitteln, dass materielle Werte nicht so wichtig seien wie das Leben selbst, gelang es allen Beteiligten, die neuen Verhältnisse anzunehmen, zumal die Möglichkeit gesehen wurde, durch Aufnahme von Arbeit auch in Deutschland die persönlichen Lebensbedingungen wieder besser zu gestalten.
Der Angeklagte und auch seine eintreffenden weiteren Familienmitglieder – die dritte Schwester des Angeklagten beantragte in der damaligen DDR Asyl – lebten alle zunächst in einem Wuppertaler Heim für Asylsuchende. Nachdem er zunächst keiner Tätigkeit nachgegangen war, arbeitete er von Oktober bis Dezember 1994 im Rahmen eines entsprechend befristeten Arbeitsverhältnisses in einem metallverarbeitenden Betrieb, bevor er wieder arbeitslos wurde. Weil seine Ehefrau und das Kind in diesem Zeitraum weiter Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen, war der Angeklagte nachfolgend Rückzahlungsansprüchen des Sozialamtes ausgesetzt. Ihm war es gelungen, eine in der S.Straße in der Nähe des Asylantenheimes gelegene kleine Wohnung anzumieten, die er zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau, seiner Tochter und der Zeugin A. bewohnte, bis er, weil er seinen Eltern die Zustände in dem Asylantenheim ersparen wollte, auch die übrigen Familienmitglieder aufnahm.
Vom Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland an war keines der Familienmitglieder mehr politisch motivierten Repressalien oder gar Übergriffen ausgesetzt, insbesondere auch der Vater des Angeklagten lebte trotz seines früher bekleideten hohen militärischen Ranges und der in seinem Heimatland erlittenen Verfolgung gänzlich unbehelligt und war bemüht, möglichst schnell Fuß zu fassen und sich zu integrieren.
Den Verlauf der ehelichen Beziehung mit dem späteren Tatopfer in diesem Zeitraum beschreibt der Angeklagte als gut. Am 12.12.1994 wurde das erste gemeinsame Kind, eine Tochter, geboren. Gleichwohl kam es bereits in diesem Jahr zu einem - vom Angeklagten eingeräumten - tätlichen Übergriff auf seine Ehefrau, die er mit der flachen Hand schlug, weil sie es nicht zulassen wollte, dass er am Abend elegant gekleidet alleine ausging. Trotz der Schwangerschaft seiner Ehefrau war der Angeklagte nicht geneigt, seinen Gewohnheiten entsprechend auf Kontakte zu anderen Frauen zu verzichten, durch die er sich in seiner Männlichkeit bestätigt fühlte und die ihm seiner Vorstellung nach als Mann zustanden. In der Erwartung, dass seine Ehefrau ihm dieses Verhalten nachzusehen habe, setzte er seine Belange durch und reagierte entsprechend aufbrausend, ungeduldig und letztlich auch tätlich aggressiv, wenn er bei ihr auf Widerstand stieß. Nachdem der Angeklagte seine Ehefrau an diesem Abend weinend zurückgelassen hatte, entschuldigte er sich am nächsten Tag bei ihr und räumte schließlich ihre Vermutung ein, dass er ein außereheliches Verhältnis zu einer anderen Frau unterhielt. Schuld an dieser Auseinandersetzung war nach Auffassung des Angeklagten sein damaliger enger Freund, der Zeuge M.A., zu dem er regelmäßige Kontakte unterhielt, der T von dem Verhältnis zu der anderen Frau berichte hatte. Nachdem T.A. aus Verärgerung eine Woche lang nicht mit dem Angeklagten gesprochen hatte, akzeptierte sie seine Entschuldigung schließlich, sodass beide zumindest nach Auffassung des Angeklagten, der seinem Fehltritt keine Bedeutung zumaß, wieder eine "normale" Beziehung führten. Tatsächlich war seine Ehefrau, die eine andere Vorstellung mit einer partnerschaftlichen Beziehung verband, nicht gewillt, das von ihr als demütigend empfundene Verhalten des Angeklagten klaglos hinzunehmen. Obwohl ruhig und zurückhaltend veranlagt war T.A. gleichwohl sehr stolz und sich ihrer Wertigkeit und Fähigkeiten nicht zuletzt aufgrund der erfahrenen Beschulung und des in Togo begonnenen Studiums bewusst. Hieraus resultierend verhielt sie sich nicht so unterwürfig wie es der Angeklagte von ihr als Frau erwartete und äußerte auch in anderen Belangen des täglichen Lebens ihre abweichenden Auffassungen, woraus immer häufiger Streitigkeiten resultierten, die der Angeklagte, der zu einer Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau nicht bereit war, mehrfach beendete, indem er sie mit den Händen schlug. Diese Streitigkeiten und ebenso die erfolgten körperlichen Übergriffe blieben anderen Familienmitgliedern des Angeklagten, so der Zeugin A., nicht verborgen, auch wenn der Angeklagte sie nicht vor ihnen austrug. Weil die Eheleute nachfolgend sich nach außen hin wieder aussöhnten und unauffällig miteinander umgingen, entstand nicht der Eindruck, dass die Ehe ernsthaft zerrüttet war, sondern dass beide lediglich gute und schlechte Zeiten in ihrer Beziehung durchlebten. Lediglich M.A. empfand das herrische bis schikanöse Verhalten des Angeklagten, der in seiner Gegenwart in einem Fall seiner Ehefrau einen Teller mitsamt der Suppe, die ihm zu scharf gewürzt erschien, ins Gesicht warf, als nicht hinnehmbar und kritisierte den Angeklagten deshalb. Dieser nahm die Vorhalte seinem Freund nicht übel, weil sie ein sehr vertrauensvolles Verhältnis miteinander verband und der Angeklagte sich ihm ohnehin anvertraute, wenn er außereheliche Kontakte unterhielt oder es Streit gegeben hatte, weil er seine Ehefrau geschlagen hatte. Immer wieder hielt der Zeuge den Angeklagten in derartigen Gesprächen dann an, sein Verhalten zu überdenken und sich wieder mit seiner Ehefrau auszusöhnen.
Im August 1995 kam mit Hilfe der in Benin lebenden wohlhabenden Tante des Angeklagten auch die Schwester von T.A., die Zeugin D.Y., nach Deutschland und beantragte hier ebenfalls Asyl. Der Angeklagte nahm, um die wirtschaftlichen und räumlichen Verhältnisse zu verbessern, eine Arbeit bei der Fa. D. in Remscheid an und beantragte gleichzeitig gemeinsam mit seiner Ehefrau bei der Stadtsparkasse Wuppertal einen Kredit, der sie in Höhe von über 30.000 DM belastete, und von dem ihnen am 9.08.1995 23.300 DM auf ihr gemeinsames Girokonto bei der Stadtsparkasse Wuppertal ausgezahlt wurden. Von diesem Geld finanzierten sie einen PKW sowie den Umzug in eine in der Xstraße gelegene Wohnung – der späteren Tatwohnung -, die über ein weiteres Zimmer verfügte, das zunächst als Kinderzimmer genutzt wurde. Dieses Darlehn befindet sich bis heute in der Abwicklung, gedacht war an eine Abwicklungszeit von vier Jahren bei Leistung von monatlichen Raten in Höhe von 504 DM.
Nachdem sich D. Y., die einem Asylantenheim in V zugewiesen worden war, zunächst nur zeitweise bei ihnen aufgehalten hatte, zog sie dauerhaft mit in die neu angemietete Wohnung ein, als ihr Asylantrag abgelehnt worden und ihre Frist zur Ausreise abgelaufen war. Seit Oktober 1995 lebten die Eltern des Angeklagten in einer eigenen Wohnung, in die sie auch das erste Kind des Angeklagten aufgenommen hatten. Weil die Wohnung nicht weit entfernt von der des Angeklagten lag, blieb ein enger Kontakt der Familien möglich, häufig übernachteten nunmehr die Schwestern des Angeklagten auch dort.
Mit dem illegalen Aufenthalt seiner Schwägerin in Deutschland, die kein gerichtliches Asylverfahren durchführen wollte, war der Angeklagte nicht einverstanden, weil er befürchtete, dass die Belange seiner eigenen Familie hierdurch nachteilig tangiert werden könnten. Diese Sorge teilte der Vater des Angeklagten, der sich als Oberhaupt der gesamten Familie F. versteht, entsprechend dominant auftritt und von seinem Gegenüber die ihm in dieser Stellung gebührende Akzeptanz erwartet. Auch er legte der Zeugin Y. nahe, ein Gerichtsverfahren anzustrengen, um Schwierigkeiten mit den Behörden zu vermeiden. Demgegenüber stellte sich T.A. gänzlich auf die Seite ihrer Schwester und verlangte auch von ihrem Ehemann, dass er ihr den Aufenthalt in der gemeinsamen Wohnung nicht verwehrte.
Diese konfliktbehaftete Situation zog sich durch das gesamte Jahr 1996. Trotz eindringlicher Vorhalte, die bis zur Drohung, sie der Ausländerbehörde anzuzeigen, reichten, gelang es dem Angeklagten nicht, die Zeugin Y. zu einer Änderung ihres Aufenthaltstatus zu veranlassen. Diese spürte die ihr nach ihrer Auffassung ungerechtfertigt entgegengebrachte Ablehnung und fühlte sich vom Angeklagten und seinen Eltern ausgegrenzt. Gleichzeitig hatte sie durch das enge Zusammenleben mit ihrer Schwester T auch bemerkt, dass der Angeklagte seine Ehefrau schlug und mit anderen Frauen betrog, beide keine glückliche Ehe führten. Obwohl T.A., die erneut schwanger geworden war, aus Scham versuchte, Merkmale der heftiger gewordenen tätlichen Übergriffe des Angeklagten zu verbergen, nahm die Zeugin Y. vereinzelt Blessuren und Hämatome an ihr wahr, die das spätere Opfer dann auch zögerlich als Folgen der mit dem Angeklagten stattgefundenen Auseinandersetzungen einräumte. In zwei Fällen hatte die Zeugin selbst mit ansehen müssen, wie der Angeklagte ihre Schwester demütigte, mit den Händen schlug, und ihr androhte, dass er sie töten werde. Auf Grund ihres illegalen Aufenthalts in Deutschland wagte sie jedoch nicht, auch wenn es ihr schwer fiel, diese Übergriffe anzuprangern oder gar zur Anzeige zu bringen. Entsprechend ärgerte es sie auch, wenn sie in Gesprächen mit anderen Landsleuten erfuhr, dass sich der Angeklagte ihnen gegenüber abwertend über die Fähigkeiten ihrer Schwester als Ehefrau äußerte. Weil dieser gern auf großem Fuß lebte und sich großzügig gegenüber seinen Freunden und Frauenbekanntschaften zeigen wollte, provozierte er vermehrt Auseinandersetzungen mit seiner Ehefrau dadurch, dass er Geld von ihr einforderte und ihr eine unorganisierte Führung des Haushalts sowie eine von ihm nicht gewünschte finanzielle Unterstützung der Zeugin Y. unterstellte. Obwohl der Angeklagte in einem anderen metallverarbeitenden Betrieb in Solingen, der Firma xx, wieder eine Arbeit angenommen hatte und darüber hinaus zeitweise noch als Aushilfe bei einer #Filiale tätig war, wodurch er insgesamt einen monatlichen Lohn von über DM 2.000,- erzielte, wurden die finanziellen Probleme offensichtlich, da das aufgenommene Darlehen nicht regelmäßig bedient wurde, was die Einziehung von Mahngebühren zur Folge hatte. Teilweise blieb, etwa im März 1996, die fällige Rate gänzlich aus, was wiederum entsprechende Mehrbelastungen des Kontos in den folgenden Monaten bedingte.
Die Ehefrau des Angeklagten unterstützte trotz des hieraus resultierenden stetigen Streitpunktes weiterhin das Verweilen ihrer Schwester in ihrem Haushalt, weil sie im Gegensatz zu ihrem Ehemann neben den Angehörigen der Familie F. über keine eigenen, engen sozialen Kontakte, etwa zu einer Freundin oder einer anderen vertrauten Person, verfügte. Entsprechend hielt sie sich bis auf die üblichen Einkäufe und Besuchen bei ihren Schwiegereltern ganz überwiegend in ihrer Wohnung auf und versorgte den Haushalt. Dieser begrenzten Isolation entging sie durch die Aufnahme ihrer Schwester, die ihr vertraut war und von der sie wusste, dass sie - im Gegensatz zu ihren Schwiegereltern, die stets geneigt waren, die Standpunkte des Angeklagten zu vertreten - auf ihrer Seite war. Angesichts ihrer eigenen ungebundenen Lebensweise empfand die Zeugin Y. die Lebenssituation ihrer Schwester, die ihrer Auffassung nach von der Familie F. wie eine Dienerin behandelt wurde, umso bedrückender. Entsprechend forderte sie von ihr immer häufiger, dass sie sich weder vom Angeklagten noch von dessen Familie so behandeln lassen solle und widersetzte sich im Gegenzug jeglichen Einwirkungsversuchen auf ihren Lebenswandel - insbesondere wenn sie vom Vater des Angeklagten ausgingen - konsequent. Der schwelende Streit verschärfte sich, als die Zeugin Y. sich im Straßenverkehr eine Verletzung zuzog und im Einverständnis mit der Ehefrau des Angeklagten deren Versicherungskarte einsetzte, um sich ärztlich behandeln zu lassen. Da hiermit Röntgenaufnahmen verbunden waren, die aufgrund der bestehenden Schwangerschaft des späteren Opfers bei T.A. nicht hätten durchgeführt werden dürfen, war nach Auffassung des Angeklagten, die sein Vater teilte, Schwierigkeiten mit der Krankenversicherung vorprogrammiert. Aus diesem Grund setzte der Angeklagte der Schwester seiner Ehefrau ein Ultimatum, bis zu dem diese einen Rechtsanwalt aufsuchen mußte, um konkrete Schritte für eine Legalisierung ihres Aufenthalts in Deutschland einzuleiten. Andenfalls drohte er ihr an, sie den Polizeibehörden auszuliefern. Weil die Zeugin Y. nicht einlenkte, verriet er den Behörden, dass sie sich in seinem Haushalt aufhielt, ohne jedoch letztlich ihre beabsichtigte Festnahme auf diesem Wege zu erreichen, weil die Zeugin vor dem Eintreffen der Polizeibeamten die Wohnung in der Xstraße verlassen hatte. Trotz des Hinweises an seine Ehefrau, dass sie auf Grund des stattgefundenen Polizeieinsatzes doch erkennen müsse, wie gefährlich der illegale Aufenthalt ihrer Schwester für die übrige Familie sei, bestand T.A. darauf, dass ihre Schwester weiterhin jegliche Unterstützung erhalten müsse.
Im Juli 1996 reiste der Angeklagte über das Nachbarland Benin für die Dauer von 13 Tagen trotz seiner im Asylverfahren geltend gemachten und anerkannten Verfolgungsangst erstmals wieder über Benin nach Togo ein und suchte mit der Hilfe eines früheren Freundes dort auch seine Heimatstadt auf. Bis Ende März 1998 führte er insgesamt sechs weitere Reisen durch, die insgesamt einen Zeitraum von über 10 Monaten erfassten. Weil es sich bei seinem in Togo lebenden Freund um einen Kaufmann handelte, entschloss sich der Angeklagte, gemeinsam mit ihm Geschäfte zwischen Afrika und Deutschland abzuwickeln. Beabsichtigt war der Handel mit gebrauchten Waren, nämlich LKWs und Pkws, die angefüllt mit diversen Elektro- und Hifigeräten sowie mobilen Telefonen zur Verschiffung aufgegeben werden sollten. Dabei oblag es dem Freund des Angeklagten, in Togo Aufträge und einen entsprechenden Vorschuss des Auftraggebers herein zu holen, während es Aufgabe des Angeklagten war, mit dem entsprechend treuhänderisch überlassenen Geld in Deutschland die Ware anzukaufen, um sie anschließend nach X zu übersenden. Um Modalitäten dieser Geschäftsbeziehung näher abzuklären und weil die ehelichen Streitigkeiten weiter anhielten, da D. Y. sich immer wieder bei ihrer Schwester aufhielt, reiste der Angeklagte sowohl im November 1996, in dem am 23. des Monats seine zweite Tochter geboren wurde, als auch über die Jahreswende bis zum 19.01.1997 wieder nach Afrika. Zur Begründung, warum er sich trotz der politischen Vergangenheit seiner Familie unbehelligt in Togo hat aufhalten können, führt der Angeklagte unwiderlegt aus, dass ein weiterer Freund, der in Togo nicht mehr Oppositioneller gewesen sei, sondern mit dem Geheimdienst des regierenden Präsidenten zusammengearbeitet habe, an ihn herangetreten sei und ihn aufgefordert habe, seinen Vater zur Rückkehr nach Togo zu veranlassen, weil der Präsident jetzt eine andere, aussöhnende Politik betreibe und wieder mit dem ehemaligen Major F. zusammenarbeiten wolle. Aus diesem Grund sollte der Angeklagte unwiderlegt häufiger nach Togo kommen und sich dort aufhalten, weil sein Auftrag darin bestand, seinen Vater wieder zurückzuholen. Dem Angeklagten gelang es in der Folgezeit, seine mit diesem Plan in Verbindung stehenden afrikanischen Kontaktpersonen hinzuhalten und hinsichtlich der Entscheidung seines Vaters im Unklaren zu lassen. Tatsächlich entwickelte er in dieser Hinsicht keinerlei Initiative, wagte es nicht, seinen Vater in Deutschland auf ein derartiges Ansinnen des togoischen Präsidenten auch nur anzusprechen. Der Zeuge F. seinerseits hinterfragte unwiderlegt die häufigen Aufenthalte seines Sohnes in dem Heimatland nicht kritisch, weil er ihn für einen fleißigen, unternehmungslustigen jungen Mann hielt, der seiner Ansicht nach verständlicherweise nach Möglichkeiten suchte, Geschäfte abzuwickeln, um seine Lebenssituation zu verbessern und den Unterhalt der Familie zu sichern. Außerdem war der Zeuge F. der Ansicht, dass seinem Sohn in Togo keine Repressalien drohen würden, weil es ansonsten offensichtlich gewesen wäre, dass sie der Regierung hätten angelastet werden müssen.
Im Jahr 1997 veranlasste der Angeklagte, der seine Arbeit bei der Firma XX verloren hatte, die Verschiffung von ca. 10 bis 15 Fahrzeugen nach Togo. Bei der Abwicklung der Geschäfte trat er gemeinsam mit seinem damaligen Freund M. A. und dessen Bruder B.A. auf, die er dem Zeugen O, der als selbstständiger Kaufmann einen Frachtbetrieb in Wuppertal führt, als seine Vettern vorstellte. Der tatsächliche Umfang dieser Geschäfte, insbesondere der mit ihnen erzielte Gewinn, war nicht aufklärbar und blieb daher ungewiss, allerdings gewann der Zeuge O den sicheren Eindruck, dass stets der Angeklagte als Geldgeber auftrat, wenn es um die Frachtpapiere ging, selbst wenn die beiden anderen Männer Geschäfte auf ihren Namen durchführten. Als in einem Fall die Verschiffungsgebühr, die für einen Lkw DM 5.200,- betrug, ausblieb, wurde der Zeuge O für "das Trio" nur noch gegen Vorkasse tätig. Ohnehin gestaltete sich die Geschäftsbeziehung aus Sicht des Zeugen O von vorneherein schwierig, weil sowohl der Angeklagte als auch seine beiden Geschäftspartner schnell aggressiv reagierten, wenn, was bei derartigen Geschäften nicht unüblich ist, es in der Abwicklung zu Schwierigkeiten kam, etwa wenn die Schiffe überbucht waren und erst Tage später auslaufen konnten und sich hierdurch die gesamte Überführung der Fahrzeuge nach Afrika verzögerte.
Weil der Angeklagte das ihm anvertraute Geld häufig zweckentfremdet, nämlich zur Finanzierung seiner Frauenbekanntschaften und seines großzügigen Lebenswandels einsetzte, traten frühzeitig Probleme auf, wenn die Auftraggeber in Togo auf die Erfüllung der Geschäfte drängten und den dortigen Geschäftspartner des Angeklagten entsprechend angingen. T. A. hatte mit Rücksicht auf das angespannte Verhältnis zwischen ihr und ihrem Ehemann im Dezember 1996 bei der Stadtsparkasse ....ein eigenes Girokonto eröffnet, auf das nachfolgend die Zahlungen des Sozialamtes zur Sicherung des Unterhaltes sowie das Kindergeld eingingen. Demgegenüber befand sich das Girokonto des Angeklagten nahezu durchgängig im Soll-Bereich, da er seine Geschäfte ausschließlich in bar abwickelte, um diese nicht offen zu legen und Einnahmen aus einer geregelten Tätigkeit zunächst nicht mehr eingingen. Gleichwohl standen ihm unwiderlegt regelmäßig größere Geldbeträge zur Verfügung, mit denen er auf Flohmärkten die entsprechenden Geräte ankaufte, die er anschließend verstaut in Fahrzeugen zur Verschiffung brachte.
Bereits als er sich zum ersten Mal nach seiner Flucht wieder in Togo aufhielt, hatte er dort den Kontakt zu einer früheren Freundin wieder aufgenommen. Auch besuchte er regelmäßig den dort bis zu seiner Übersiedlung nach Paris im Verlauf des Jahres 1997 noch lebenden Bruder seiner Ehefrau, den Zeugen K. A., dem die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten in X ebenso bekannt waren wie der Umstand, dass der Angeklagte durch sie gemeinsam mit seinem Geschäftspartner in wirtschaftliche Probleme geriet, soweit die Geldgeber nicht ihre bestellte Ware erhielten und entsprechend erbost ihren Vorschuss zurückforderten.
Anfang 1997 besuchte der Bruder von T. A. für einen kurzen Zeitraum seine Schwester in Deutschland und traf dort auch D. Y., den Angeklagten und dessen Familie an. Der Vater des Angeklagten berief eine Art Familienrat ein, an dem auch ein Priester teilnahm, und in dessen Verlauf er die Aufenthaltsproblematik von D erörterte und den Zeugen K. A. um Vermittlung bat. Die ehelichen Probleme des Angeklagten und seiner Ehefrau fanden bei diesem Zusammentreffen keine Erwähnung. Der Zeuge A. gewann gleichwohl den Eindruck, dass der Aufenthalt seiner Schwester D den familiären Frieden des Angeklagten störte, was seiner Ansicht nach regelmäßig der Fall war, wenn sich eine weitere Person zu lange mit in einem ehelichen Haushalt aufhielt, ohne dass er Möglichkeiten sah, in dieser Hinsicht auf seine Schwester D einzuwirken, die ihm schilderte, wie herrisch der Vater des Angeklagten sie und T behandeln würde.
Weil seine Ehefrau ihre Schwester weiter unterstützte, verließ der Angeklagte zu Beginn des Jahres 1997 schließlich die eheliche Wohnung und mietete in .....ein eigenes, kleines Appartement an. Aus Sicht der Zeugin Y. tat er dies allein, um ungestörter seinen Frauenbekanntschaften nachgehen zu können. Der Kontakt zwischen den Eheleuten brach auf Grund der räumlichen Trennung nicht ab, beide sahen sich regelmäßig weiterhin, insbesondere wenn der Angeklagte seine Kinder besuchte. Weil er wusste, dass seine Ehefrau die Sozialleistungen bezog, forderte er von ihr immer wieder Geldbeträge ein, wenn er sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, deren Herausgabe diese verweigerte. T. A. war dazu übergegangen, das ihr zur Verfügung stehende Geld von ihrem Girokonto abzuheben und in ihrer Wohnung vor dem Angeklagten zu verstecken. Weil die Eheleute von Anfang 1997 an keinerlei Ratenzahlung mehr auf den ihnen gewährten Kreditbetrag geleistet hatten, schaltete sich im Mai 1997 die Rechtsabteilung der Stadtsparkasse .....ein, mit der schließlich eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass nachfolgend Ratenzahlungen lediglich noch in einer Höhe von DM 100,- geleistet werden sollten.
Den Auszug des Angeklagten aus der ehelichen Wohnung stuften die Eltern F. nicht als ernsthaftes Zerwürfnis der Eheleute ein, sondern sahen die Ursache in dem illegalen Aufenthalt von D. Y., der diese Reaktion ihres Sohnes für sie nachvollziehbar erschienen ließ. Als T. A. und der Angeklagte den Zeugen A. nach dessen Umzug in Paris besuchten, vertraute sich die Ehefrau des Angeklagten ihrem Bruder an, erklärte ihm, dass sie sich trennen und dann scheiden lassen wolle, weil der Angeklagte sie immer wieder geschlagen habe und aus ihrer Sicht die Ehe gescheitert sei. Auch berichtete das spätere Opfer ihrem Bruder von den finanziellen Problemen des Angeklagten, der ihm überlassenes Geld zweckentfremdet einsetzen würde und anschließend Beträge von ihr verlange, um seine Schulden zu bezahlen, die sie ihm von den Geldern des Sozialamtes nicht geben könne. Obwohl der Angeklagte und seine Ehefrau nach außen hin miteinander unauffällig umgingen, der Zeuge ihre ehelichen Probleme ansonsten nicht bemerkt hätte, gewann er in den vertraulichen Gesprächen, denen der Angeklagte nie beiwohnte, den Eindruck, dass es seiner Schwester mit der Beendigung der Beziehung ernst war. Nach ihrer Rückkehr erwähnte T. A. ihren Entschluss zur Trennung und ihre unglückliche Gesamtsituation in mehreren Briefen, sodass der Zeuge bedacht war, ihren Kontakt nicht abreißen zu lassen.
Noch im Jahr 1997 erteilte der Zeuge O den Zeugen B. A. und M. A. Hausverbot, weil er keine Möglichkeit mehr sah, mit ihnen in akzeptabler Weise Geschäfte durchzuführen. Mehrfach war es, wenn sich Schwierigkeiten in der Geschäftsabwicklung eingestellt hatten, zu aggressiven Ausbrüchen der beiden gekommen, die bis hin zu Morddrohungen gingen, an denen sich teilweise auch der Angeklagte beteiligte, der dem Zeugen in einem Fall erklärte, er werde ihn umbringen lassen, wenn er einmal nach Togo kommen sollte. Der Zeuge, der zudem gegen die beiden Geschäftspartner des Angeklagten Titel erwirkt hatte, aus denen er vollstreckte, war nicht bereit, deren Geschäftsgebaren länger hinzunehmen und stand auch der Person des Angeklagten immer kritischer gegenüber. Dieser hielt sich, nachdem er bereits fast den gesamten Juli und August 1997 in seinem Heimatland verbracht hatte, ab dem 21.09.1997 bis Mitte November wieder in Togo auf, am 25.09.1997 wurde er dort Vater eines Sohnes. Für sein Kind und seine dortige Freundin richtete er ein großes Fest aus, das entsprechendes Aufsehen erregte.
In dieser Zeit hielt sich D. Y. immer seltener im Haushalt ihrer Schwester auf, weil sie in Wuppertal andere Bekanntschaften – nach der nicht objektivierbaren Auffassung des Angeklagten dem Schlepper- und Drogenmilieu zugehörige - geschlossen hatte, die ihr Unterschlupf gewährten. Die Eltern des Angeklagten wirkten auf T. A. ein, sich wieder mit ihrem Ehemann auszusöhnen und hielten ihr vor, dass schließlich ihr Sohn sie nach Deutschland geholt habe, wofür sie ihm dankbar sein und sich auf seine Bedürfnisse einstellen müsse. In einem Gespräch mit dem Angeklagten Anfang Dezember 1997 ließ das spätere Opfer schließlich Bereitschaft erkennen, die eheliche Gemeinschaft wieder mit ihm aufzunehmen, obwohl T. A. erfahren hatte, dass der Angeklagte in Togo Vater eines Sohnes geworden war, was sie sehr verletzte. Ihrer Schwester D gegenüber rechtfertigte sie ihre Überlegungen unter Hinweis auf die beiden gemeinsamen Kinder mit dem Angeklagten, die ihren Vater benötigen würden, und dass derartige Probleme in Ehen keine Seltenheit seien.
Von Anfang Dezember 1997 bis Ende März 1998 lebte der Angeklagte wieder in Togo. Auch das spätere Opfer reiste erstmals wieder - mit Hilfe der finanziellen Unterstützung durch ihre Schwester - in ihr Heimatland, wo sie sich Anfang Januar aufhielt, ohne dass es dort zu einem Kontakt mit ihrem Ehemann kam. T. A. suchte ihren in X lebenden Bruder, den Zeugen K. A., auf und begründete dessen Nachfragen, warum sie sich getrennt von ihrem Ehemann in Togo aufhalte, damit, dass sie nicht mehr zusammen, aber auch nicht geschieden seien. Weil der Zeuge A. von seiner Schwester D. Y. wusste, dass T. A. von ihrem Ehemann geschlagen wurde, versuchte der Zeuge vergeblich Einzelheiten über die Ursache der ehelichen Schwierigkeiten in Erfahrung zu bringen, da das spätere Opfer sich ihm nicht öffnen und mit ihm die ehelichen Probleme nicht besprechen wollte. Dem Zeugen war bereits damals bekannt, dass der Angeklagte sich häufig geschäftlich in Togo aufhielt und stets einen ausschweifenden Lebenswandel führte, Frauenbekanntschaften unterhielt und häufig Nachtbars aufsuchte. Weil er wusste, dass seine Schwester sehr stolz war, die Frauengeschichten ihres Mannes sie verletzt hätten, verschwieg er in seinen Gesprächen mit ihr seine Kenntnisse hierüber bewusst. Nachdem T. A. nach Deutschland zurückgekehrt war, musste sie sich in die Behandlung ihrer Hausärztin, der Zeugin Dr. D., begeben, die bei ihr eine beginnende Malariaerkrankung diagnostizierte, auf Grund derer die Ehefrau des Angeklagten bis Anfang Februar 1998 unter Fieberschüben litt.
Im Februar traf der Angeklagte in X auf den Zeugen O, der sich dort geschäftlich aufhielt. In dem Bestreben, den Zeugen mit seinen Möglichkeiten in Togo zu beeindrucken, führte der Angeklagte diesen umher, zeigte ihm seinem Vater gehörende Häuser und prahlte mit einem falschen Pass, der ihm seinen Angaben nach zur Verfügung stand. Der Zeuge gewann den Eindruck, dass dem Angeklagten in seinem Heimatland keinerlei Repressalien drohten, lehnte auf Grund dessen aufdringlicher Art jedoch Angebote ab, bei ihm zu übernachten. Vor seiner Rückkehr nach Deutschland besuchte der Angeklagte im März 1998 seinen Schwager, den Zeugen K. A., und räumte ihm gegenüber in einem längeren Gespräch ein, dass es Probleme in seiner Ehe gebe. Weinend versicherte er dem Zeugen, dass er T nicht mehr schlagen werde, dass er sich ändern wolle, worum ihn der Zeuge im Interesse seiner Schwester eindringlich bat. Nachdem der Angeklagte ihm gegenüber seine tätlichen Übergriffe eingeräumt hatte, war es dem Zeugen ein um so größeres Anliegen, zumindest telefonisch in Kontakt mit seiner Schwester zu bleiben, um ihr Wohlergehen weiter hinterfragen zu können.
Weil ihm das gesamte Auftreten des Angeklagten missfiel und sich die Abwicklung der Geschäfte auch mit ihm allein schwierig gestaltete, verhängte der Zeuge O nach der Rückkehr des Angeklagten spätestens Mitte 1998 auch gegen ihn ein Hausverbot und nahm zur Kenntnis, dass es dem "Trio" gleichwohl gelang, wenn auch mit mehr Aufwand, in ungeklärtem Umfang Geschäfte über in Hamburg erfolgende Verschiffungen durchzuführen. Nachdem der Zeuge O jegliche Geschäftsbeziehung zu dem Angeklagten und den Brüdern A. bzw. A. abgebrochen hatte, verzeichnete er einen hohen Zulauf von im Raum Wuppertal, Solingen und Remscheid lebenden Togolesen, die mit ihm Frachtgeschäfte durchführen wollten. Von ihnen erfuhr er, ohne dies im einzelnen näher zu hinterfragen, dass der Angeklagte und seine beiden Freunde die militärische Vergangenheit ihrer Familien ausnutzen würden, um Druck auf Mitglieder der togoischen Gemeinde auszuüben, mit dem Ziel, Schutzgeld von ihnen zu erpressen, andernfalls würden sie drohen, den in Togo verbliebenden Verwandten Nachteile zuzufügen. Auch deuteten diese Togolesen, ebenso wie ein früherer Mitarbeiter des Zeugen, an, dass die Ehefrau des Angeklagten ein "schweres Los" habe, sie häufig von ihrem Ehemann "etwas abbekomme", was der Zeuge O, so wie er den Angeklagten erlebt hatte, zwar nachvollziehen konnte, aber ebenfalls nicht weiter hinterfragte, sondern überhaupt erst erinnerte, nachdem er von dem Tod der Ehefrau des Angeklagten erfahren hatte.
Etwa Mitte April 1998 zog der Angeklagte zurück in die eheliche Wohnung, die in einem viergeschossigen Altbau in ... im ersten Obergeschoss lag. Die Räume über der Wohnung des Angeklagten hatte der Zeuge Z. angemietet, über dem im dritten Obergeschoss die Zeugen S mit ihren Kindern lebten, während die Zeugen H. und K. die Dachgeschosswohnung im 4. Obergeschoss bewohnten. Enger persönlicher Kontakt bestand zwischen den Nachbarn und der Familie des Angeklagten nicht. Den anderen Mietern, so auch der Zeugin St, fiel aber auf, dass der Angeklagte immer wieder für längere Zeiträume nicht anwesend war, ansonsten empfanden sie die Personenzahl, die sich in der Wohnung F. aufhielt zeitweise als unübersichtlich, wenn neben T. A. und ihren beiden Kindern auch deren Schwester D sowie Schwestern des Angeklagten unterschiedlich häufig und lange anwesend waren.
Am 10.06.1998 verließ D. Y., die bis dahin nicht mehr gemeinsam mit dem Angeklagten im ehelichen Haushalt gelebt hatte, Deutschland und reiste in die Niederlande ein, wo sie sich fortan aufhielt und erfolgreich Asyl beantragte. Weil ihr der Gedanke, dass ihre Schwester wieder mit dem von ihr aufbrausend und tätlich erlebten Angeklagten zusammenlebte, Sorge bereitete, telefonierte auch sie in der Folgezeit regelmäßig mit ihr bzw. wurde von T. A. regelmäßig angerufen und über Einzelheiten informiert, die vorgefallen waren. Bevor sie Deutschland verlassen hatte, überließ D. Y. der Obhut ihrer Schwester nicht ausschließbar einen größeren Geldbetrag von ca. 15000 DM, den sie sich in der Zeit ihres Aufenthalts hier ersparen konnte, weil sie u.a. gegen Entgelt Rastazöpfe geflochten hatte. Dieses Geld, das in der ehelichen Wohnung an wechselnden Orten versteckt wurde, sollte ihr T. A. nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens wieder zukommen lassen. Dass der Angeklagte von diesem Geldbetrag Kenntnis besaß oder seine Existenz erahnte, war nicht feststellbar.
Obwohl der Angeklagte seiner Ehefrau sowie den Zeugen M. A. und K. A. versprochen hatte, sein Verhalten zu ändern, war auch das erneute Zusammenleben in der ehelichen Wohnung von Zerwürfnissen und heftigen Streitigkeiten gekennzeichnet. Diese trugen die Eheleute bis in die Nächte hinein so laut aus, dass sie den Nachbarn, insbesondere den Zeugen Z. und S, nicht verborgen blieben. Die Zeugen, die den Inhalt der Gespräche zwar nicht verstehen konnten, erkannten an den Stimmen des Angeklagten und seiner Ehefrau, die teilweise "hysterisch laut" anmuteten, und an dem Umstand, dass auch die Kinder häufig nachts wach waren und weinten, dass die Auseinandersetzungen ihrer Nachbarn über kontrovers geführte Gespräche hinausgingen. Aus diesem Grund wandten sich die Zeugen S an ihren Vermieter, den Zeugen F, mit der Bitte, Abhilfe zu schaffen. Dieser suchte im Sommer 1998 das Gespräch mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau und wies beide darauf hin, dass es nicht angehe, wenn sie durch lautstark geführte Streitigkeiten die Nachtruhe der anderen Vermieter stören würden.
In den Auseinandersetzungen der Eheleute ging es – wie früher auch - häufig um finanzielle Dinge, da der Angeklagte weiterhin von seiner Ehefrau Geldbeträge einforderte, die diese ihm von den Sozialleistungen nicht gewähren konnte. So berichtete T. A. ihrer Schwester anlässlich eines Telefonats, dass der Angeklagte ihr lediglich noch Beträge in Höhe des Kindergeldes überlassen wolle und immer wieder die eheliche Wohnung nach Bargeld durchsuche. Ein weiterer Konfliktpunkt war das außereheliche Verhältnis, das der Angeklagte in Togo unterhielt, da das spätere Opfer erbost und verletzt reagierte, als sie in den Unterlagen ihres Ehemannes ein Bild von der Frau vorfand, mit der er das gemeinsame Kind in Togo hatte. Zudem rief diese Frau mehrfach in der ehelichen Wohnung an, um den Angeklagten zu sprechen und schrieb ihm auch Briefe. Dieser setzte letztlich durch, dass von dem Einkommen der Familie seinem neugeborenen Sohn monatlich ein Betrag in Höhe von DM 100,- nach Togo überwiesen wurde. In Telefonaten, in denen T. A. dem Zeugen K. A. von den finanziellen Forderungen und Problemen des Angeklagten berichtete, machte sie ihrem Bruder gleichzeitig Vorwürfe, dass er sie über den Lebenswandel des Angeklagten in Togo im Unklaren gelassen hatte. Die Eltern des Angeklagten vermochten das hohe Maß der von T. A. empfundenen Demütigung nicht nachzuvollziehen, da ihre Schwiegertochter ihrer Auffassung nach habe wissen und auch respektieren müssen, wie der Angeklagte zu Frauenbekanntschaften stehe, da, wie es seine Mutter formuliert, das Thema R und die Frauen "eine unendliche Geschichte sei". Den Themen der Konflikte entsprechend und auf Grund des seit vielen Monaten zerrütteten persönlichen Verhältnisses der Eheleute beinhalteten die Auseinandersetzungen auch gegenseitige Beschimpfungen und Beleidigungen, zumal der Angeklagte weiterhin dazu neigte, die Fähigkeiten seiner Ehefrau abzuqualifizieren und diese deshalb ihren erlittenen Enttäuschungen und Demütigungen Luft verschaffte, indem sie sich verbal zur Wehr setzte. Dass der Angeklagte bereits in diesem Zeitraum seine Ehefrau wieder schlug, war nicht sicher feststellbar. Aufgrund ihrer unbefriedigenden Lebenssituation reifte gleichwohl in T. A. die Gewissheit, die häusliche Gemeinschaft mit dem Angeklagten nicht aufrechterhalten zu wollen. Obwohl sie eine Trennung anstrebte, zumal sie aus der Vergangenheit wusste, dass ihr von ihrem Ehemann auch tätliche Übergriffe drohten, war sie sich gleichzeitig ihrer Abhängigkeit vom Angeklagten und dessen Familie bewusst, weil sie ansonsten nach wie vor über keine anderen gefestigten sozialen Kontakte in Deutschland verfügte.
Trotz der gestörten ehelichen Beziehung wurde das spätere Opfer erneut schwanger, was T. A. anlässlich eines Besuches bei ihrer Hausärztin, der Zeugin Dr. D., am 9.10.1998 erfuhr. Auf die Diagnose der ärztlichen Zeugin, dass eine ca. fünf oder sechs Wochen alte Schwangerschaft bestehe, reagierte die Ehefrau des Angeklagten sehr erschrocken und teilte ihrer Ärztin mit, dass sie wegen familiärer Probleme von ihrem Ehemann, der ihr mit dem Tode drohe, getrennt leben würde und deutete häusliche Gewalt an, weshalb die Zeugin "familiäre Belastungssituation" in ihren Patientenunterlagen vermerkte.
Nachdem der Angeklagte von April bis Oktober 1998 Arbeitslosengeld bezogen hatte, schloss er Mitte Oktober einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Firma xxx in Solingen, für die er fortan in der Fertigungsabteilung als Arbeiter an Maschinen tätig war. Anfang Oktober hatte er kurzfristig in Mettmann für eine Schleiferei gearbeitet, die ihren Betrieb nach Velbert-Langenberg verlegte. Da das Verhältnis zu ihrem Ehemann weiterhin sehr angespannt und Theresa A. in ihrer Lebenssituation unglücklich war, zog sie sich noch mehr zurück und beschränkte ihre ohnehin geringen Außenkontakte auf das Allernotwendigste. Dies fiel selbst der Zeugin O. B. auf, die in x einen sog. "Afroladen" betreibt, in dem die in x lebenden Schwarzafrikaner überwiegend einkaufen und den sie als Anlaufpunkt nutzen, um Neuigkeiten auszutauschen oder soziale Kontakte zu knüpfen bzw. pflegen. Obwohl die Zeugin die Ehefrau des Angeklagten stets als ruhig, sehr zurückhaltend und wortarm erlebt hatte, fiel ihr in diesem Zeitraum auf, dass T.A. traurig und verschlossen wirkte, von sich aus beim Betreten des Geschäfts noch nicht einmal mehr grüßte und mit niemandem reden wollte. Aus allgemeinen Gesprächen ihrer Kunden, zu denen sämtlich auch die im vorliegenden Verfahren vernommenen schwarzafrikanischen Zeugen und der Angeklagte gehörten, hatte sie – ohne dies näher zu hinterfragen - vernommen, dass es in der Ehe des späteren Opfers Probleme gab, die Eheleute deshalb auch nicht immer in häuslicher Gemeinschaft leben würden.
Am Nachmittag des 17.10.1998 kam es zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung erneut zu einer heftigen, zunächst über einen längeren Zeitraum lautstark verbal geführten Auseinandersetzung, in der es wieder um finanzielle Dinge ging, insbesondere war T. A. unwiderlegt nicht länger bereit, die Zahlungen an das uneheliche Kind des Angeklagten in Togo zu dulden, das sie nicht ausschließbar als Bastard bezeichnete. Im Verlauf dieses Streits schlug der körperlich groß und sehr kräftig gebaute Angeklagte immer wieder heftig auf seine ihm körperlich unterlegene Ehefrau ein, versetzte ihr u.a. mehrere wuchtige Schläge ins Gesicht und an den Kopf, wovon einer das rechte Ohr traf und einen Trommelfellriss verursachte. Als T. A., die laut um Hilfe schrie, versuchte die Polizei zu verständigen, riss er die Telefonschnur aus der Wand, um dies zu verhindern. Daraufhin flüchtete seine Ehefrau vor ihm in den Hausflur, wo sie weiterhin laut schreiend hinauf in die oberen Stockwerke lief bis vor die Wohnungstür der Zeugen H. und K.. Der Zeuge K., der die Tür öffnete, sah, wie der Angeklagte seine Frau, die vor ihm die Treppe wieder hinunter flüchten wollte, packte und herunterdrückte. Weil er zuvor bereits den langandauernden Streit und auch die Schreie von T. A. vernommen hatte, entschloss er sich, die Polizei zu informieren. Da auch sie die Schreie und Poltergeräusche im Hausflur wahrgenommene hatte, öffnete die Zeugin S ebenfalls ihre Wohnungstür und beobachtete, wie der Angeklagte seine weinende Ehefrau an den Haaren hinter sich her die Treppe hinunterzog. Kurze Zeit später kam T. A. wieder hinauf zu ihr und bat verstört, die Polizei anrufen zu dürfen, weil ihr Ehemann sie schlage. Die Zeugin ließ dies zu und bemerkte bei dieser Gelegenheit, dass beide Gesichtshälften ihrer Nachbarin von den erlittenen Gewalteinwirkungen "feuerrot" waren. Noch vor Eintreffen der Polizei verließ der Angeklagte die eheliche Wohnung. Dem ermittelnden Polizeibeamten W, der sich die Angaben entsprechend seiner Gewohnheit stichwortartig notierte, bevor er anschließend auf der Wache die Strafanzeige fertigte, schilderte T.A., dass ihr Ehemann sie mehrfach am ganzen Körper geschlagen habe, sie auf dem rechten Ohr nichts mehr höre und starke Schmerzen auf der rechten Gesichtshälfte verspüre. Auch berichtete sie, dass sie von ihrem Ehemann getrennt leben würde, dieser sich allerdings jederzeit Zutritt zu ihrer Wohnung verschaffen könne, da er noch über einen Wohnungsschlüssel verfüge. Auf Grund der geschilderten Beschwerden wurde die Ehefrau des Angeklagten und mit ihr die beiden Kinder ins Klinikum x verbracht. Dort verblieb das spätere Opfer bis zum nächsten Vormittag stationär, nachdem eine Trommelfellaufrichtung durchgeführt worden war.
Trotz der ihr vom Angeklagten zugefügten erheblichen Verletzung, die noch stark schmerzte, begab sie sich am 18.10.1998 mit ihren Kindern zurück in die ehelichen Wohnung, weil sie zu diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit für eine andere dauerhafte Bleibe sah. Dort traf sie auf den Angeklagten, dem sie von dem stattgefundenen Polizeieinsatz und ihren getätigten Angaben berichtete. Dieser zeigte sich nachfolgend unwiderlegt schuldbewusst, entschuldigte sich immer wieder bei ihr für seinen tätlichen Übergriff und übernahm, um sie wegen der erlittenen Verletzung zu entlasten, Arbeiten im Haushalt.
Die folgenden Tage nutzte T. A., die angesichts des Ausmaßes des erfolgten Übergriffs nunmehr eine noch größere, tiefgreifende Angst vor ihrem Ehemann verspürte und zur Trennung fest entschlossen war, um Kontakte zum Frauenhaus herzustellen, ohne die von ihr verfolgten Absichten gegenüber dem Angeklagten offen zu legen. Weil sie aus dem Verlauf ihrer ehelichen Beziehung wusste, dass er dominantes und insbesondere seinen Interessen zuwiderverlaufendes Verhalten seiner Ehefrau nicht duldete, war sie sicher, dass er die von ihr ausgehende Trennung und den damit verbundenen Verlust der Kinder nicht akzeptieren, sondern als Gesichtsverlust vor seiner Familie und den übrigen Landsleuten empfinden würde. Um seinen diesbezüglichen Reaktionen nicht ausgesetzt zu sein, weihte sie auch ihre Schwiegereltern nicht ein, von denen sie erwartete, dass sie sich wieder auf die Seite ihres Sohnes stellen und ihn von ihrem Vorhaben unterrichten würden.
Als der Angeklagte am 22.10.1998 an seiner Arbeitsstelle war, verließ sie mit ihren Kindern die Wohnung, ohne eine Nachricht zu hinterlassen, und wurde von x aus dem Frauenhaus des pp zugewiesen. Dort betreute sie die Zeugin E, der das spätere Opfer berichtete, dass sie sich von ihrem Ehemann scheiden lassen wolle, der sich gegen ihren Willen in der ehelichen Wohnung aufhalte. Aus den weiteren zurückhaltenden Erzählungen von T. A. gewann die Zeugin den Eindruck, dass diese massiv unter den Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes gelitten hatte und durch das Verlassen der ehelichen Wohnung auch ihre Kinder schützen wollte. Die Zeugin, die wie üblich die Lebenssituation der hilfesuchenden Frau in den Grundzügen hinterfragte, erfuhr so auch von T. A., dass die Familie des Angeklagten stets zu ihm halten würde und sie von ihr keinerlei Unterstützung erwarten könne.
Bereits nach wenigen Tagen hatte sich die Ehefrau des Angeklagten in dem Frauenhaus gut eingelebt und auf Grund der ähnlich gelagerten persönlichen Situation mit einer weiteren Bewohnerin, der Zeugin H. M., bei der es sich ebenfalls um eine Schwarzafrikanerin handelt, einen engeren persönlichen Kontakt geknüpft. Dieser berichtete T. A. von den erlittenen tätlichen Übergriffen des Angeklagten und dass dieser ihr mehrfach gedroht habe, sie zu töten und ihren Körper nach Togo zu schicken. Auch gegenüber dieser Zeugin machte T. A. deutlich, dass sie trotz ihrer Schwangerschaft keinesfalls wieder zu ihrem Ehemann zurückkehren werde. Gleichzeitig erwähnte sie, dass sie Angst habe, in die eheliche Wohnung zurückzukehren, weil ihr Ehemann noch über einen eigenen Schlüssel verfüge. Anders als T. A. taten sich ihre Kinder mit dem Wechsel der Umgebung schwer. Ohnehin introvertiert veranlagt und - aufgrund der Sprachbarriere, da sie Deutsch weder sprachen noch verstanden - als Bezugspersonen nur die vertrauten Familienangehörigen akzeptierend, verhielten sie sich ängstlich und zurückhaltend, fanden keinen Anschluss und klammerten sich um so mehr an ihre Mutter, die sie, entsprechend ihrer sonstigen Gewohnheit auch, nicht allein ließ.
Um ihren Entschluss, die dauerhafte Trennung von ihrem Ehemann herbeizuführen, sprach T. A. am 26.10.1998 in Begleitung ihrer Kinder bei einer Mitarbeiterin des Sozialamtes in S, der Zeugin F. vor, wo sie einen Antrag auf Sozialhilfe stellte und ihre persönliche Situation schilderte. Auf die Zeugin, die im Vorfeld über das Erscheinen von T. A. durch das Frauenhaus informiert worden war, wirkte die Ehefrau des Angeklagten auf Grund der erlittenen Ohrverletzung zwar körperlich beeinträchtigt, gleichwohl aber entschlossen, ihr weiteres Leben eigenständig in die Hand zu nehmen. So schilderte das spätere Opfer der Zeugin, dass sie schon über einen längeren Zeitraum unter den Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes gelitten habe und dass dieser, nachdem er für mehrere Monate die eheliche Wohnung verlassen gehabt habe, wieder zurückgekehrt sei und sodann wieder Gewalt gegen sie ausgeübt habe. Um dies zu belegen, wies sie ein ärztliches Attest des Klinikum Wuppertal vom 18.10.1998 vor, in dem die erlittene Trommelfellperforation rechts und die erfolgten Therapiemaßnahmen aufgeführt waren. Während ihrer Schilderung verhielt sich T.A. ruhig und gefasst, brachte ihre Angst vor dem Angeklagten jedoch deutlich dadurch zum Ausdruck, dass sie sich keinesfalls in Wuppertal aufhalten wollte, um ein Zusammentreffen mit ihm sicher zu vermeiden. Ohne konkrete eigene Pläne darzulegen, sprach sie eine von ihr beabsichtigte Scheidung an und ihren Entschluss, keinesfalls wieder in die eheliche Wohnung zurückkehren. Auch berichtete sie der Zeugin F. von ihrer bestehenden Schwangerschaft und zeigte sich während ihres gesamten Aufenthaltes sehr bemüht um ihre Kinder, denen sie immer wieder ihre Aufmerksamkeit widmete. Nachdem die Zeugin der Ehefrau des Angeklagten eine Vorschusszahlung geleistet hatte, kehrte T. A. mit ihren Kindern in das Frauenhaus zurück. Zwei Tage später suchte sie erneut verabredungsgemäß die Zeugin F. auf, um ihren Sozialhilfebescheid und weiteres Geld ausgehändigt zu erhalten. Erbetene Kontoauszüge hatte T. A. nicht beigebracht, weil sie aus Angst vor ihrem Ehemann nicht gewagt hatte, nach Wuppertal zu fahren. Am 29.10.1998 sprach die Ehefrau des Angeklagten bei dem Zeugen L. F. vor, der als Sozialarbeiter bei der Stadt .. angestellt ist und als Ansprechpartner für Erwachsene in sozialen und familiären Fragen zur Verfügung steht. Sie schilderte dem Zeugen, dass sie derzeit mit ihren Kindern im Frauenhaus lebe, weil ihr Ehemann sie misshandelt habe. Eindringlich bat sie um die Möglichkeit, eine andere Wohnung anmieten zu können, weil ihre Rückkehr in die eheliche Wohnung unmöglich sei, da sie dort weitere Gewalttätigkeiten ihres Mannes zu befürchten habe. Der Zeuge, der die Ehefrau des Angeklagten als freundliche, gebildete und selbständig wirkende Frau empfand und der ihren Kopfverband bemerkt hatte, ohne den Hintergrund der sich so andeutenden Verletzung zu hinterfragen, sicherte T. A. zu, neuen Wohnraum für sie und ihre Kinder zu finden. Entsprechend stellte er in der Folgezeit einen Kontakt zur Abteilung Wohnhilfe und dem dort zuständigen Zeugen R her, während die Ehefrau des Angeklagten mit den Kindern zunächst weiterhin in der Obhut des Frauenhauses verblieb. Von dort aus hielt sie telefonischen Kontakt zu ihren Geschwistern, der Zeugin Y. und dem Zeuge K. A.. Während sie ihrer Schwester, die sie auch schon vom Krankenhaus aus angerufen hatte, weitere Einzelheiten berichtete, warum sie ins Frauenhaus geflohen war, erklärte sie ihrem Bruder, der sich bereits sorgte, weil er sie nicht hatte erreichen können, lediglich, dass sie nicht mehr zuhause wohne und wich seinen weiteren hartnäckigen Nachfragen aus, indem sie ihm ankündigte, dass sie sich wieder bei ihm melden werde, sobald sie eine neue Wohnung gefunden haben würde. Allerdings deutete sie dem Zeugen an, dass ihr Ehemann finanzielle Probleme habe, und berichtete ihm, dass sie das von ihr benötigte Geld in ihrem Slip verborgen bei sich getragen habe, während sie vom Angeklagten, der Geld von ihr eingefordert habe, bedroht worden sei.
In der behüteten Umgebung des Frauenhauses kam T. A. innerlich zur Ruhe, besann sich ihrer eigenen Stärke und überdachte ihre Situation immer wieder. Sie kam zu dem Entschluss, dass es nicht möglich sein würde und auch keinen Sinn mache, mit ihren Kindern dauerhaft vor dem Angeklagten davon zulaufen, sondern dass sie sich, um ihr Leben ihren Vorstellungen entsprechend neu ordnen zu können, den veränderten Umständen würde stellen müssen. Ende Oktober 1989 äußerte sie sich in diesem Sinne anlässlich eines Telefonats mit der Zeugin F. und teilte der Zeugin zudem mit, dass sie sich deshalb entschlossen habe, die neue Wohnung doch in .. anzumieten. Die Zeugin hatte einen derartigen Anruf von T. A. nicht erwartet und war überrascht, welche Entschlossenheit aus den Worten der Bewohnerin des Frauenhauses sprach.
Ihren Entschluss in die Tat umsetzend suchte T. A. trotz nach wie vor bestehender Ängste am 30.10.1998 mit ihren Kindern die eheliche Wohnung in der xstraße auf, um weitere Anziehsachen für sich und die beiden Mädchen sowie die notwendigsten persönlichen Dinge abzuholen. Dort traf sie auf ihren Ehemann, der sie nach ihrem Verbleib fragte und ihr vorwarf, wegen ihres unbekannten Aufenthalts in Sorge gewesen zu sein. Der Angeklagte war in den beiden zurückliegenden Wochen seiner Arbeitstätigkeit nachgegangen und hatte in Begleitung des Zeugen M. A. auf der Wuppertaler Polizeidienststelle vorgesprochen, um dort das Verschwinden seiner Ehefrau mitzuteilen, was auf Grund der Gesamtumstände, insbesondere der vorangegangenen tätlichen Auseinandersetzung, wenngleich der Angeklagte diese als bereinigt darstellte, keine weitere polizeiliche Ermittlungstätigkeit nach sich gezogen hatte. Seinen Eltern hatte der Angeklagte zeitlich verzögert ebenfalls von dem heimlichen Fortgang seiner Ehefrau in Begleitung der Kinder berichtet, ohne allerdings seinen tätlichen Übergriff und die Verletzungsfolgen vom 17.10.1998 offen zu legen, weshalb er letztlich das Verschwinden seiner Ehefrau für ihn als nicht erklärbar darstellte, so dass u.a. vermutet wurde, T. A. könne mit den Kindern ihre Schwester D.Y. in den Niederlanden besucht haben, ohne dies wegen des angespannten Verhältnisses zwischen der Zeugin Y. und der Familie des Angeklagten zuvor mitteilen zu wollen.
Anlässlich ihres kurzen Zusammentreffens in der ehelichen Wohnung berichtete T. A. ihrem Ehemann, dass sie mit ihren Kindern Zuflucht im Frauenhaus - dessen Anschrift sie jedoch nicht näher benannte - und Hilfe bei den Behörden gefunden habe. Die Bitte des Angeklagten, mit den Kindern wieder bei ihm zu bleiben, schlug sie unter dem Hinweis ab, dass sie sich mit einem Beamten im Frauenhaus besprechen müsse. Auch ließ sie es nicht zu, dass er sie dorthin begleitete. Nicht ausschließbar erklärte sie wahrheitswidrig dem Angeklagten aus Angst vor einem Streitgespräch und der dann zu erwartenden aggressiven Reaktion von ihm, dass sie am nächsten Tag wiederkommen werde. Tatsächlich war sie entschlossen, mit ihren Kindern in das Frauenhaus zurückzukehren, wo sie in der Folgezeit zunächst blieb, ohne sich erneut mit dem Angeklagten in Verbindung zu setzen. Dieser wartete vergeblich auf die Rückkehr seiner Ehefrau, zumal er - wie sein Vater auch - der Ansicht ist, dass man derartige Probleme innerhalb der Familie zu regeln habe und nunmehr erkennen mußte, dass seine Ehefrau eigenständig einen anderen Weg gegangen war. Gleichwohl ging er unwiderlegt davon aus, dass sich ihre ehelichen Probleme im Laufe der Zeit noch würden regeln lassen, zumal er darauf vertraute, dass T. A. auf Grund der beiden gemeinsamen Kinder und mangels außerhalb seiner Familie bestehender gefestigter sozialer Kontakte einen Umgang mit ihm würde wieder suchen müssen.
Am 8.11.1998 erwarb der Angeklagte in Begleitung seines damaligen Freundes M.A. von der Zeugin G einen Pkw BMW, Farbe weiß, Baujahr 1984 mit dem amtlichen Kennzeichen ---- zu einem Kaufpreis in Höhe von DM 1.000,-. Der Kaufvertrag wurde in der Gaststätte der Zeugin geschlossen und vom Angeklagten, der den Kaufpreis bar beglich, unterzeichnet. In dem Fahrzeug, in dem der Angeklagte nach der Tat den leblosen Körper seiner Ehefrau in die Niederlande verbringen und dort in einem Straßengraben ablegen sollte, ließ die Zeugin G neben dem Radio, dem Warndreieck und dem Verbandskasten keinerlei private Gegenstände zurück. Obwohl der Angeklagte den Pkw bezahlt hatte, meldete der Zeuge M. A. das Fahrzeug - nach Darstellung des Angeklagten absprachewidrig - aus ihn betreffenden versicherungstechnischen Gründen auf den eigenen Namen an und wurde entsprechend im Fahrzeugbrief als Halter eingetragen. Beide beabsichtigten, die Nutzung des Fahrzeugs zu teilen, tatsächlich stand es von Anfang an in der Folgezeit nahezu ausschließlich dem Angeklagten zur Verfügung, der es täglich benötigte, um seine Arbeitsstelle in Solingen besser erreichen zu können, während der Zeuge A. zum damaligen Zeitpunkt arbeitslos und entsprechend nicht auf ein Fahrzeug angewiesen war. Gleichwohl verfügte auch er über einen Schlüssel für den Pkw und hätte ihn, nach vorheriger Absprache mit dem Angeklagten, jederzeit nutzen können.
Dieser war mittlerweile verärgert, dass seine Ehefrau ihren Entschluss zur Trennung weiterhin konsequent durchsetzte und rief am 12.11.1998 seinen Vermieter, den Zeugen F, an und teilte diesem den Tatsachen entsprechend mit, dass er in der xstraße das Schloss an der Wohnungstür ausgetauscht habe, weil er nicht wolle, dass seine Ehefrau die Wohnung weiterhin betreten könne. Entgegen der Erwartung des Angeklagten war der Zeuge mit dieser eigenmächtigen VorgeH.weise nicht einverstanden und lehnte auch das Ansinnen des Angeklagten ab, den Mietvertrag mit der Ehefrau aufzulösen, um anschließend die Wohnung allein dem Angeklagten zu vermieten, der für diesen Fall seine Bereitschaft erklärte, die Mietzinszahlungen zu übernehmen. Das Sozialamt hatte die diesbezüglichen Zahlungen für den Monat November eingestellt, weil es die Ehefrau des Angeklagten im Frauenhaus finanziell unterstützte. Weil der Angeklagte nicht bereit war, die Kosten für die Wohnung ohne ein alleiniges Nutzungsrecht zu übernehmen, teilte er einen Tag später telefonisch dem Zeugen F mit, dass er unter diesen Umständen das Schloss in der Wohnungstür zwar wieder rückgetauscht habe, dafür aber ausziehen werde.
Bereits am 15.11.1998 mietete der Angeklagte ein in Wuppertal in der xxstraße gelegenes Appartement an, in das er noch am selben Tag nachmittags zahlreiche Gegenstände verbrachte, die aus der ursprünglich ehelichen Wohnung stammten. Er bediente sich der Hilfe eines Taxifahrers, des Zeugen G., der in seinem Kombifahrzeug u.a. ein oder zwei Matratzen sowie einen Kleiderständer transportierte, während der Angeklagte, der dem Zeugen den Weg weisend mit seinem Pkw BMW voranfuhr, seine privaten Sachen, insbesondere die Kleidung, aber auch zahlreiche Kleingeräte wie Bügeleisen, Radios und Fernsehgeräte, die er auf Flohmärkten zum Zwecke der Verschiffung nach Togo erworben hatte, in diesem Fahrzeug verstaut mit sich führte. Weil das Kinderzimmer der Wohnung, aus dem der Angeklagte eine Matratze entnahm, zuletzt lediglich als Abstellraum genutzt und daher entsprechend mit zahlreichen Gegenständen, die der Angeklagte zur Abwicklung seiner Geschäfte nutzte, vollgestellt war, suchte er auch an den folgenden Tagen die Wohnung mehrfach auf, um weitere Einzelteile herauszuholen. Hierbei beobachtete ihn unter anderem die Zeugin S, so dass im Haus auch unter den anderen Mietern bekannt wurde, dass der Angeklagte ausgezogen war.
Aus gesundheitlichen Gründen war T. A. nicht in der Lage, ihr Vorhaben, sich zunächst aus dem Einflussbereich des Angeklagten und dessen Familie konsequent zu lösen, in die Tat umzusetzen. Weil Zwischenblutungen bei ihr auftraten und sie ihre Schwangerschaft gefährdet sah, war sie gezwungen, am 12.11.1998 erneut ein Krankenhaus aufzusuchen. Ihre beiden Kinder hatte sie zunächst im Frauenhaus zurückgelassen. Weil diese jedoch anhaltend weinten und sich auch nicht durch die Zeugin M. beruhigen ließen, entschloss sich die Ehefrau des Angeklagten, sie in die Obhut ihrer Schwiegereltern zu geben. Obwohl sie sich von ihren Schwiegereltern häufig unverstanden und allein gelassen fühlte, da diese ihren Empfindungen nach stets die Sichtweise ihres Sohnes rechtfertigten oder gar vertraten, war sie sicher, dass ihre Kinder dort bestmöglichst aufbewahrt waren, da die Großeltern mit zu ihren engsten Bezugspersonen zählten. Aus diesem Grund kehrte sie noch einmal aus dem Krankenhaus zurück, brachte die Kinder zu den Schwiegereltern und ließ sich anschließend von der Zeugin E wieder ins Krankenhaus bringen, wo sie bis zum 16.11.1998 verblieb. Durch diese besonderen Umstände erfuhren die Eltern des Angeklagten, da ihnen T. A. dies berichtete als sie die Kinder bei ihnen zurückließ, dass ihre Schwiegertochter erneut schwanger war und dass sie vom Angeklagten im Rahmen eines tätlichen Übergriffs erheblich verletzt worden und deshalb mit den Kindern ins Frauenhaus gegangen war. In diesem Zusammenhang erwähnte die Ehefrau des Angeklagten auch, dass sie die Polizei gerufen habe und der Übergriff von ihr zur Anzeige gebracht worden sei, wodurch für die Eltern des Angeklagten ersichtlich wurde, dass die Behörden eingeschaltet worden waren.
Unmittelbar nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus am Mittag des 16.11.1998 suchte T. A. zunächst den Zeugen F. auf, um sich bei diesem über den Sachstand in Bezug auf ihre Wohnungssuche zu informieren. Der Zeuge, der überrascht war, dass T. A. unangemeldet bei ihm erschienen war, teilte ihr mit, dass freier Wohnraum vorhanden sei und sie sich unmittelbar mit dem zuständigen Sacharbeiter in Verbindung setzen solle. Als der Zeuge Überlegungen anstellte, ob es möglich sein könne, ihren Ehemann zum Auszug aus der ehelichen Wohnung zu bewegen, damit sie mit ihren ganzen Sachen dort verbleiben könne, wehrte T. A., die von dem Auszug ihres Mannes noch keine Kenntnis besaß, dies konsequent ab und erklärte dem Zeugen, dass sie keinen Kontakt dort mit ihrem Ehemann haben wolle, da dieser sie ansonsten umbringen werde. Anschließend suchte die Ehefrau des Angeklagten die Wohnung ihrer Schwiegereltern auf, wo sie bis zum nächsten Tag blieb. Dort erfuhr sie, dass der Angeklagte aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und ein eigenes Appartement angemietet hatte. Sie machte gegenüber ihrer Schwiegermutter deutlich, dass sie eine "Auszeit" benötige und keinesfalls wieder mit dem Angeklagten in häuslicher Gemeinschaft leben werde. Dass sie auch ihre Absicht zur Scheidung offen legte, war nicht feststellbar. Abgesehen von ihrem schwangerschaftsbedingt angegriffenen Gesundheitszustand, der sie zur Schonung anhielt, hatte sich die Situation für T. A. weiter verkompliziert, da das Frauenhaus am 18.11.1998 geräumt werden musste, weil es renoviert werden sollte. Es war beabsichtigt, die Frauen auf andere Häuser zu verteilen oder in einer Jugendherberge unterzubringen. Diesen erneuten Umgebungswechsel wollte T. A. ihren ohnehin ängstlich und zurückhaltend veranlagten Kindern nicht zumuten, die angesichts ihrer veränderten Lebensbedingungen zudem verstört und verunsichert waren. Aus diesem Grund entschloss sie sich, zunächst gemeinsam mit ihnen bei den Schwiegereltern zu verbleiben, auch wenn für sie dort ein Zusammentreffen mit dem Angeklagten wahrscheinlich war. Insoweit ging sie davon aus, dass der Angeklagte in Anwesenheit seiner Eltern und vor dem Hintergrund, dass sie die Behörden eingeschaltet hatte, sich zurücknehmen würde, sodass sie keine erneuten Übergriffe von ihm in der elterlichen Wohnung befürchtete. Auch hegte sie die Hoffnung, möglicherweise doch noch in die vormals eheliche Wohnung zurückkehren zu können, wenn sich der Auszug ihres Ehemannes dort bewahrheiten sollte. Deshalb kehrte sie am 17.11.1998 lediglich allein ins Frauenhaus zurück, um sich zu verabschieden. Mit der Zeugin M., die bei Verwandten unterkommen konnte, vereinbarte sie, telefonisch in Kontakt zu bleiben. Zwischen beiden Frauen hatte sich in den zurückliegenden Wochen das entstandene Vertrauensverhältnis gefestigt, so dass T. A. der Zeugin, für die offensichtlich geworden war, dass diese über keinerlei andere enge persönliche Kontakte in Wuppertal verfügte, immer wieder Einzelheiten aus ihrem früheren Leben berichtet hatte, insbesondere auch was das Kennenlernen des Angeklagten und den für sie schlechten Verlauf der ehelichen Beziehung anbetraf. Unter anderem erwähnte die Ehefrau des Angeklagten auch, dass sie einen ihrer Schwester D gehörenden Geldbetrag in Höhe von DM 15.000,- aufbewahre, den sie in das Futter einer ihrer beiden mit sich geführten Taschen eingenäht habe. Ihren Angaben gegenüber der Zeugin nach will sie bei ihrem letzten Aufenthalt in Togo von diesem Geld in nicht näher dargelegter Höhe ein Grundstück erworben haben, - was sich nicht objektivieren ließ – und spare seitdem von der erhaltenen Sozialhilfe Beträge ein, um ihrer Schwester das Geld später wieder vollständig aushändigen zu können. Weil T. A. immer wieder von ihrer Angst vor dem Angeklagten berichtet hatte, vermochte die Zeugin nicht nachzuvollziehen, dass sie es in Erwägung zog, in die vormals eheliche Wohnung zurückzukehren, falls der Angeklagte diese verlassen haben sollte. Eine für diesen Fall ausgesprochene Einladung T. A.s, sie und die Kinder doch in der xstraße zu besuchen, lehnte die Zeugin aus Angst vor einer aus ihrer Sicht nicht ausschließbaren Begegnung mit dem Angeklagten ab.
Dieser hatte erst zeitlich verzögert von seinen Eltern erfahren, dass sich seine Kinder bei ihnen aufhielten und seine Ehefrau wegen aufgetretener Komplikationen in einer bestehenden Schwangerschaft im Krankenhaus lag, weil er mit seinem Umzug und der Abwicklung geschäftlicher Dinge beschäftigt gewesen war und deshalb keinen ständigen Kontakt zu seinen Eltern gehalten hatte. Auch war ihr Verhältnis in diesem Zeitraum etwas angespannt, weil insbesondere seine Mutter, nachdem sie von dem tätlichen Übergriff ihres Sohnes und dessen schwerwiegenden Folgen erfahren hatte, dem Angeklagten Vorwürfe machte, ihn darauf hinwies, dass sein Vater sie schließlich auch nicht schlagen würde. Weil der Angeklagte sich seinen Eltern gegenüber reuig zeigte und sein Fehlverhalten bedauerte, trugen sie es ihm - wie sonst auch - nicht wirklich nach, sondern bemängelten letztlich das Verhalten ihrer Schwiegertochter, die durch ihre VorgeH.weise, nämlich der Einschaltung der Polizei und der übrigen Ämter, die aus ihrer Sicht rein familiäre Angelegenheit aus der Hand gegeben hatte. Entsprechend war der Vater des Angeklagten der Meinung, dass "die Sache ernst geworden, entgleist sei". Er empfand seine Autorität als Familienoberhaupt untergraben und hoffte, dass nunmehr die deutschen Behörden ihrer Verantwortung, für eine Versöhnung der Eheleute Sorge zu tragen, gerecht werden würden. Obwohl die Eltern wussten, dass ihr Sohn aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, gingen sie dennoch nicht davon aus, dass dies die endgültige Trennung nach sich ziehen würde. Insoweit sahen Sie Parallelen zum vergangenen Jahr, als ihr Sohn sich ebenfalls ein eigenes Appartement genommen hatte, bevor er später wieder zu seiner Ehefrau zurückgezogen war.
Am späteren Nachmittag des 18.11.1998 suchte der Angeklagte in Begleitung des Zeugen M. A. seine Eltern auf und traf in deren Wohnung auch seine Ehefrau an. Beide verhielten sich auf Grund der Gesamtsituation sehr reserviert, sprachen kaum miteinander und gingen sich aus dem Weg. T. A. hielt sich entweder allein oder gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter in der Küche auf, um so ein Zusammentreffen mit ihrem Ehemann zu vermeiden. Bevor er mit dem Angeklagten die Wohnung wieder verließ, ging der Zeuge M. A. zu ihr und riet ihr, von jetzt ab sich nur noch um sich selbst zu kümmern. Der damalige Freund des Angeklagten wusste von dem erneuten tätlichen Übergriff, dem T. A. ausgesetzt gewesen war, und dass sie daraus entsprechende Konsequenzen gezogen hatte. Er konnte ihre Reaktion nachvollziehen und wollte ihr für zukünftige Entscheidungen Mut zusprechen, zumal auch er hatte erkennen müssen, dass seine Appelle und Vorwürfe den Angeklagten nicht zu einer Änderung seines Verhaltens gegenüber seiner Ehefrau hatten veranlassen können.
In der folgenden Nacht entschloss sich M. A. spontan, ein schon längere Zeit bestehendes Vorhaben zu verwirklichen, nämlich nach London zu reisen, um dort, wie bereits mehrfach zuvor, einen unbekannt gebliebenen Landsmann namens E zu besuchen. Entgegen seiner sonstigen Gewohnheit reiste er nicht zunächst von Wuppertal über Köln nach Brüssel, sondern fuhr mit einem Schnellzug von Wuppertal nach Mönchengladbach-Rheydt, weil er zu diesem Zeitpunkt über ein Sonderticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr verfügte, das ihm dies kostengünstiger ermöglichte. Von dort aus fuhr er zum Hauptbahnhof nach Aachen, wo er um 10:49 Uhr mit dem Thalys-Zug zunächst nach Brüssel-Midi und anschließend weiter nach London-Waterloo reiste. Von England aus hielt er – wie bei seinen vorangegangenen Reisen auch - telefonisch sporadischen Kontakt zu seiner Ehefrau, der Zeugin Y. A., um sich nach deren und dem Befinden des gemeinsamen Kindes zu erkundigen. Den Angeklagten hatte er nicht zuvor von seinen konkreten Reiseplänen unterrichtet. Dieser nutzte den auf A. zugelassenen PKW aufgrund der in Solingen liegenden Arbeitsstätte ohnehin täglich, sodass es in Bezug auf das Fahrzeug auch keiner weiteren Absprache zwischen beiden Männern bedurfte.
Am Donnerstag Morgen, dem 19.11.1998, führte das spätere Opfer um 10:21 Uhr und 10:41 Uhr zwei kurze Telefonate mit ihrer Schwester in den Niederlanden, der T. A. mitteilte, dass sie sich mit ihren Kindern nunmehr in der Wohnung der Schwiegereltern aufhalte. Die Zeugin Y., die von den schwangerschaftsbedingten gesundheitlichen Problemen ihrer Schwester wusste und es lieber gesehen hätte, wenn sich diese weiterhin im Frauenhaus aufgehalten hätte, äußerte ihr Unverständnis über die Rückkehr in die Familie des Angeklagten deutlich, indem sie T. A. fragte, was sie bei den Schwiegereltern machen würde, die sie doch so schlecht behandelt hätten. Ihre Vorhalte ignorierend verwies das spätere Opfer darauf, dass eines ihrer Kinder – was zutraf - krank sei, hohes Fieber habe, weshalb es besser sei, dass sie zunächst bei den Schwiegereltern bleiben würden. Gleichzeitig sicherte die Ehefrau des Angeklagten ihrer Schwester zu, sich am folgenden Montag wieder telefonisch bei ihr zu melden.
Um sich alle Möglichkeiten offen zu halten, suchte T. A. am Mittag des selben Tages mit ihren beiden Kindern den bei der Wohnhilfe tätigen Zeugen R auf, dem sie ihre erlebte Not beschrieb und der den Eindruck gewann, dass sie große Angst vor ihrem Ehemann und dessen Gewalttätigkeit hatte. Als aktuelle Anschrift gab sie dem Zeugen, auf den sie sicher und selbständig wirkte, das Frauenhaus in ++ an. Dieser händigte ihr drei Wohnungsangebote aus, um die sich T. A., wie sie dem städtischen Mitarbeiter versicherte, ohne weitere amtliche Hilfen allein bemühen wollte.
Am Abend traf sie in der Wohnung ihrer Schwiegereltern erneut auf den Angeklagten, der über seine Eltern Kenntnis von ihrer bestehenden Schwangerschaft besaß. Der Angeklagte entschuldigte sich erneut bei seiner Ehefrau für sein Fehlverhalten, bezeichnete sich selbst als "Arschloch", und berichtete ihr, dass er eine eigene kleine Wohnung angemietet habe und sich nicht mehr in der xstraße aufhalte. Vor diesem Hintergrund entschloss sich T. A., wieder in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Letztlich stellte es sich für sie allein auf Grund der dort vorhandenen Einrichtungsgegenstände als die einfachere Möglichkeit dar, mit ihren Kindern wieder zurück in ein geregeltes Alltagsleben zu finden. Weil sie mehreren öffentlichen Stellen, diversen Ämtern und auch der Polizei von ihrer persönlichen Notsituation und den Übergriffen des Angeklagten berichtet hatte, drängte sie ihre Angst vor ihm in den Hintergrund und ging davon aus, dass die von ihr geschaffenen "offiziellen" Fakten ihren Ehemann vor weiteren Übergriffen abhalten würden, zumal er sich ihr gegenüber bei seinen Eltern einsichtig und nachgiebig gezeigt hatte.
Am nächsten Tag, Freitag den 20.11.1998, traf sie ihren Ehemann erneut in der elterlichen Wohnung an. Dieser hatte am Morgen seinen Hausarzt, den Zeugen Professor Dr. H aufgesucht, über Kopfschmerzen sowie Husten geklagt und sich für den Tag krankschreiben lassen. Mittags war er mit seinem Pkw BMW, den er weiterhin allein nutzte, in der Innenstadt gewesen und hatte dort um 13:28 Uhr, Standort Hauptbahnhof, einen Parkbeleg gelöst, den er in einem Ablagefach im Fahrerraum des PKWs ablegte. Der Angeklagte überließ seiner Ehefrau unwiderlegt freiwillig den Schlüssel zur vormals ehelichen Wohnung, erklärte ihr gleichwohl, dass er am nächsten Tag noch einmal die Räumlichkeiten aufsuchen müsse, um dort weitere Kleingeräte und andere Sachen, die zur Verschiffung nach Afrika vorgesehen waren, abzuholen, womit sich T. A. einverstanden erklärte. Noch am Freitag entschloss sie sich, wieder in die Wohnung zurückzukehren. Ihre Absicht, die beiden Kinder zunächst in der Obhut der Großeltern zu belassen konnte sie nicht verwirklichen, da ihre Schwiegermutter darauf verwies, dass ein Kind krank sei und sie selbst auch noch Besorgungen tätigen wolle. Weil T. A. ihr mitteilte, am Montag Vormittag das Sozialamt aufsuchen zu wollen, erklärte sich die Zeugin F. jedoch bereit, aus diesem Grund in die xstraße zu kommen, um auf die beiden Kinder aufzupassen, die das spätere Opfer auch in diesem Fall nicht allein in der Wohnung zurück lassen wollte.
II.
Spätestens am Abend des 20.11.1998 hielt sich T. A. mit ihren beiden Kindern wieder in der xstraße auf, nachdem sie noch einige Lebensmittel und Sachen, die der Vorbereitung des am folgenden Montag anstehenden Geburtstages der jüngeren Tochter dienen sollten, eingekauft hatte. Am nächsten Tag sprach sie der Zeuge F an, der, wie andere Mieter des Hauses auch, aus ihrer Wohnung kommende Essensgerüche im Flurbereich wahrgenommen hatte. Dem Zeugen war es ein Anliegen, abzuklären, wie sich das Mietverhältnis mit dem Angeklagten und seiner Ehefrau zukünftig weitergestalten würde. Auf seine diesbezüglichen Fragen erklärte ihm T. A., dass sie bis auf weiteres mit ihren Kindern in der Wohnung bleiben wolle, bis sie eine andere, ihr zusagende neue Wohnung gefunden habe. Sie verwies darauf, dass dies mit dem Sozialamt so abgesprochen sei und erklärte ihrem Vermieter, sie werde deswegen am kommenden Montag noch einen Termin beim Sozialamt wahrnehmen, nach dem das Amt dann die ausstehenden Mietezinszahlungen für die Wohnung wieder übernehmen werde.
Im Verlauf des weiteren Tages suchte der Angeklagte absprachegemäß die Wohnung in der xstraße auf. Am frühen Morgen war er um 5:16 Uhr in .. auf der Straße H durch eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage, die ein entsprechendes Lichtbild fertigte, erfasst worden, als er allein in seinem Pkw BMW fahrend die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Am Mittag um 13:55 Uhr war von ihm erneut ein Parkschein, Standort Hauptbahnhof, gelöst worden, weil er mit dem Pkw die Innenstadt aufgesucht hatte. Der Angeklagte packte in der vormals ehelichen Wohnung weitere Sachen zusammen, die er geschäftlich nutzen wollte und in seinen Pkw verbrachte. Ferner sprach er mit seiner Ehefrau über den Gesundheitszustand seiner Tochter und erklärte, dass er an diesem Tag noch ein weiteres Mal kommen müsse, um auch die letzten Gegenstände abzuholen. Weil seine jüngere Tochter auch bei dieser Gelegenheit weinte und ihn begleiten wollte, erklärte er dem Kind, dass er am nächsten Tag wiederkommen und beide Töchter abholen werde. T. A. war hiermit einverstanden, weil sie den Kontakt ihrer Kinder zum Vater, der für sie - trotz allem - eine wichtige Bezugsperson darstellte, nicht unterbinden wollte. Auch hoffte sie, auf diesem Weg eher eine gütliche Trennung von ihrem Ehemann herbeiführen zu können. Unwiderlegt ließ sie es vor diesem Hintergrund zu, dass der Angeklagte wieder einen Wohnungsschlüssel der vormals ehelichen Wohnung an sich nahm. Am Abend des Tages erkundigte sich auch die Schwiegermutter um 19:23 Uhr in einem kurzen Telefonat bei T. A. nach dem Gesundheitszustand des erkrankten Kindes, der sich gebessert hatte. Beide besprachen bei dieser Gelegenheit noch einmal den bereits vereinbarten Termin am Montagmorgen. Die Zeugin F. kündigte unter Hinweis auf ihr Fahrkartenticket, das ab 9:00 Uhr Gültigkeit besaß, an, dass sie spätestens gegen 10:00 Uhr eintreffen werde.
Die Nacht vor ihrem Tode verbrachte T. A. allein mit ihren Kindern in der Wohnung. Diese schliefen bei ihr im Schlafzimmer, entsprechend war dort das aufgestellte Bett u.a. auch mit Bettwäsche, die kindliche Motive aufwies, bestückt.
Da sie – wie bereits dargestellt - in Wuppertal neben der Familie des Angeklagten über keinerlei weitere, eigene gefestigte soziale Kontakte verfügte, führte T. A. in der Zeit, in der sie sich in der ehelichen Wohnung aufhielt, nur ein Telefonat, und zwar am Sonntag, den 22.11.1998 um 12:30 Uhr mit einer unbekannt gebliebenen Person, das lediglich 8 Sekunden lang andauerte. Um 14:28 Uhr rief erneut die Zeugin F. ihre Schwiegertochter an, erkundigte sich wiederum nach dem Gesundheitszustand des Enkelkindes und bestätigte noch einmal ihr vereinbartes Erscheinen am nächsten Morgen.
Im Verlauf des Sonntages holte der Angeklagte entsprechend seiner Ankündigung am Nachmittag seine beiden Töchter ab, mit denen er in seinem PKW BMW davonfuhr. Wo er sich mit ihnen bis zum frühen Abend aufhielt, war nicht sicher feststellbar. Bevor er sie zurück zu seiner Ehefrau in die xstraße brachte, fuhr er mit ihnen zur Wohnung des Zeugen J A. und dessen damaliger Ehefrau, der Zeugin A. T.. Der Angeklagte hatte den Zeugen A. ca. zwei bis drei Monate zuvor über den Zeugen B. A. kennengelernt und seitdem die Freundschaft zu ihm gesucht. Mehrfach hatte er den Zeugen und dessen Ehefrau zuhause besucht, die seinen Wunsch, einen näheren Kontakt aufzubauen, nicht teilten und es deshalb auch nicht nachvollziehen konnten, warum der Angeklagte immer wieder bei ihnen erschien. Bei diesen Gelegenheiten hatte er wiederholt von Problemen mit seiner Ehefrau berichtet, weshalb der Zeuge ihm stets geraten hatte, diese Probleme zu beseitigen, weil nach Ansicht des Zeugen die unschuldigen Kinder nicht unter ihnen leiden sollten.
An diesem Nachmittag sahen sich der Angeklagte, die Kinder und der Zeuge, der wusste, dass der Angeklagte getrennt von seiner Ehefrau lebte, nur für eine kurze Zeit. Der Angeklagte berichtete ihm, dass er nunmehr die Kinder wieder zu seiner Ehefrau zurückbringen werde, was der Zeuge begrüßte und gleichzeitig zum Anlass nahm, erneut eine Aussöhnung der Eheleute anzuregen. Anschließend fuhr der Angeklagte seine beiden Töchter mit dem PKW BMW wieder zurück in die xstraße, wo er sie in der Wohnung, die er abgesehen von den Kindern allein aufsuchte, ablieferte und der Obhut von T. A. überließ, bevor er sich spätestens zwischen 20:00 und 21.00 Uhr noch kurz zu seinen Eltern und sodann nach Hause begab.
Im Verlauf des weiteren Abends suchte der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt, als die Kinder bereits schliefen, erneut die vormals eheliche Wohnung auf. Zu diesem Zeitpunkt war T. A., die nicht mehr beabsichtigte, ihre Wohnung zu verlassen, neben der Unterwäsche in Form eines Slips und eines BHs lediglich mit einem blau-weiß gemusterten, langärmligen Baumwollpullover, einer tigerfellartig, schwarz-weiß gemusterten Leggins sowie blau-bunt gemusterten Socken bekleidet. Ohne dass es zuvor zu einem lautstark geführten verbalen Streit oder einem größeren Kampfgeschehen gekommen wäre, entschloss sich der wütend werdende Angeklagte, seine Ehefrau zu töten, weil diese unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass sie auf einer Trennung von ihm bestehen und keinesfalls wieder einlenken werde. Insoweit vermochte er die von ihr ausgehende und bereits "offiziellen Stellen" bekannt gewordene Entscheidung, ihn zu verlassen, mit seinem Selbstverständnis als Mann nicht zu vereinbaren und fürchtete insbesondere einen AnseH.verlust innerhalb seiner Familie und der togoischen Gemeinde in . ..
Den Tötungsentschluss setzte der entsprechend seiner charakterlichen Veranlagung in affektive Erregung geratene Angeklagte, der von großer, bullig wirkender Körperstatur ist, um, indem er seiner nur 1,66 m großen Ehefrau zirkulär ein unbekannt gebliebenes seilartiges Strangulationswerkzeug um den Hals schlang, welches er länger andauernd und mit großer Kraft so fest zuzog, dass in den Halsmuskeln und im Halsunterhautgewebe des Opfers ausgedehnte Blutungen, sowohl an der Vorder- als auch an der Rückseite des Halses entstanden. Ferner verursachte er durch das hohe Maß der umschnürenden Gewalteinwirkung Brüche der beiden Oberhörner im Kehlkopf und punktförmige Stauungsblutungen in den Bindehäuten der Augenlider sowie im Augenweiß des Opfers. Ob weitere Verletzungen, die nicht mit der Strangulation in Zusammenhang standen, in Form einer Schürfwunde an der Nase und Hämatomen im Bereich des rechten Auges sowie des linken Jochbeines des Opfers zu Lebzeiten im Rahmen des TatgescheH. oder erst postmortal im Zusammenhang mit dem nachfolgenden Abtransport des Leichnams entstanden, war nicht sicher feststellbar.
Bevor der körperlich deutlich überlegene Angeklagte, der im Gesichtsbereich unter einer sog. Fetthaut leidet, sein erstickendes Opfer in Bauchlage auf den Boden verbrachte, kam es bei einem untauglichen Versuch von T. A., mit ihren Händen den Angriff abzuwehren, zu einem intensiven Kontakt ihrer linken Hand mit Hautpartien oder dem Mundbereich des Angeklagten, wodurch unter den Fingernägeln ihrer linken Hand, insbesondere dem linken Daumen mit hoher Signalintensität, Epitelzellen der Haut oder des Speichels angetragen wurden. Auf dem Boden liegend nässte das versterbende Opfer ein, wodurch ihr Slip und der vordere Oberschenkelbereich der Leggins mit Urin versetzt wurden. Weil dem Angeklagten bewusst war, dass seine Ehefrau von ihm schwanger war, erkannte er als sichere Folge seiner Tat, dass er nicht nur das Leben von T. A. vernichtete, sondern auch die Leibesfrucht abtötete.
In der Erkenntnis, dass seine Ehefrau außer zu ihm und seiner Familie keine weiteren engen persönlichen Kontakte besaß und er durch den zerrütteten Zustand ihrer Ehe und der von ihm gegen sie bereits verübten Gewalt der Tat umso verdächtiger war, entschloss sich der Angeklagte, die von ihm Getötete nicht nur aus der vormals ehelichen Wohnung zu verbringen, sondern ihren Körper mit seinem PKW BMW in die Niederlande zu transportieren. Zutreffend bedachte er insoweit, dass allein wegen der Kinder die Abwesenheit seiner Ehefrau bereits am nächsten Tag offenbar werden würde, sodass sofortiger Handlungsbedarf bestand, und dass ein Auffinden ihrer Leiche in den Niederlanden einen denkbaren Rückschluss dahingehend zuließ, dass sie dort ihre Schwester habe aufsuchen wollen, zumal diese Vermutung auch schon bestanden hatte, als T. A., ohne eine Nachricht zu hinterlassen, sich mit den Kindern ins Frauenhaus begeben hatte.
Um den leblosen Körper besser transportieren zu können, fesselte er sein Opfer an den Fuß- und Handgelenken, die Arme der Getöteten befanden sich verschränkt auf dem Rücken. Als Fesselungswerkzeug benutzte er in der Wohnung vorhandene Spannseile, die jeweils eine farbige textile Ummantelung aufwiesen und an den Enden mit schwarzen Drahthaken versehen sind, deren Enden wiederum mit kleinen, schwarzfarbigen Kunststoffkappen geschützt sind. Diese handelsüblichen Spannseile, von denen der Angeklagte drei zur Fesselung der Extremitäten seines Opfers einsetzte, standen ihm in der Wohnung zur Verfügung, weil ihm diese oder ähnliche Seile unwiderlegt neben einem kleinen Einkaufswagen zuvor als Hilfsmittel beim Transport seiner diversen Elektrogeräte und anderer Gegenstände gedient hatten, die er nach Afrika zur Verschiffung aufgab. Anschließend umhüllte er sein Opfer mit einem unbekannt gebliebenen, großflächigen Material, das verhinderte, dass die ansonsten sehr spurenfreundliche Oberbekleidung der Getöteten maßgebliche Faserspuren im Fahrgast- oder Kofferraum des PKW BMW hinterließ, in den der Angeklagte sein Opfer sodann verbrachte. Zu Lebzeiten war T. A. nicht in dem PKW mitgefahren. Weder das Tatgeschehen noch der Abtransport des Körpers, der in der Nacht erfolgte, war von einem der Hausnachbarn oder einem der übrigen Anwohner in der Straße bemerkt bzw. beobachtet worden. Damit sich die Kinder, die im vormals elterlichen Schlafzimmer schliefen und ebenfalls vom Tatgeschehen nichts bemerkt hatten, weniger ängstigten, wenn sie aufwachen würden, ließ der Angeklagte in den übrigen Zimmern der Wohnung das Licht brennen, als er die Wohnung verließ.
Der Angeklagte gelangte mit dem PKW BMW in Richtung Venlo fahrend frühestens um 1:00 Uhr in dieser Nacht an den ca. 100 km von der vormals ehelichen Wohnung entfernt liegenden Ort, an dem er sich entschloss, den Leichnam seiner Ehefrau abzulegen. Es handelt sich hierbei um den xweg, der sich zwischen Venlo und Velden in der niederländischen Gemeinde +++ befindet. An der östlichen Seite der ländlich gelegenen Fahrbahn der Straße xweg, die für den öffentlichen Verkehr freigegeben ist, befindet sich ein Grünstreifen mit einem Radweg, an den unmittelbar eine Böschung angrenzt, die in einen ca. 80 cm tiefen Graben übergeht. Hinter diesem Graben, in dem kein Wasser stand, befindet sich – wie auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite – ein kleines, ursprünglich zusammengehörendes Waldgebiet, das vor ca. 80 bis 100 Jahren angelegt und von der Stiftung Limburgische Landschaft im Jahre 1976 erworben wurde. Der Baumbestand besteht hauptsächlich aus einheimischen Eichen(Stileichen), Birken, Schwarzerlen, amerikanischen Roteichen und Rotbuchen. Aufgrund der herbstlichen Jahreszeit hatte bereits vermehrter Laubfall eingesetzt, der den Bodenbereich entlang der Böschung und auch den Graben bedeckte.
Etwa in Höhe der Parzelle 92 des xweg, 27,5 m entfernt von einem dort befindlichen Laternenpfahl mit der Nr.634 in südlicher Richtung, nahm der Angeklagte das Opfer aus seinem PKW und verbrachte den Körper, den er zuvor aus dem ihn umhüllenden Material gewickelt hatte, in den Graben, wo er auf dem Bauch zu liegen kam. Sodann zerschnitt er vor Ort die textil ummantelten Spannseile, die zur Fesselung des Opfers gedient hatten, wodurch der rechte Arm des Opfers in angewinkelt verbleibender Stellung seitlich neben den Körper auf den Boden glitt, während der linke Arm auf dem Rücken liegend verblieb. Bei der Durchtrennung der Seilseelen blieben Spuren dieser mattierten und unmattierten, runden Polypropylenfasern von ca. 0,040 bis 0,050 cm Dicke in den Farben schwarz, gelb, rot und pinkrot auf dem Pullover hinten, der Leggins hinten und auf Schaft und Sohle beider Socken des Opfers haften. Zwei Fragmente der durch Schnitt getrennten Seile ( Spur 153: Schwarz-gelb-rotes Elastikseilstück mit einem Haken, Gesamtlänge ca. 49 cm, und Spur 154: schwarz-gelb-rotes Elastikseilstück mit einem Haken, Gesamtlänge ca. 9,5 cm), die nicht über Passspuren einander zugeordnet werden konnten, sondern von zwei verschiedenen Seilen stammten, warf der Angeklagte rechts neben den Körper seines Opfers in Höhe des rechten Handgelenks auf den Boden, wo er sie vergaß. An beiden Seilfragmenten befanden sich mit gleich hoher Intensität in sechs der analysierten STR-Systeme DNA-Merkmalskombinationen, die sowohl der Angeklagte als auch das Opfer aufweisen. Das dritte Seil, dessen textile Ummantelung materialgleiche Polypropylenfaserstücke allerdings von pinker Farbe und mit weißen Anteilen vorzugsweise auf dem rechten Bein der Leggins nach dem Durchtrennen hinterließ, nahm der Angeklagte demgegenüber an sich.
Im Zusammenhang mit der Ablage der Toten an den späteren Fundort im Grabenbereich gelangte ein Stileichenblatt des – im Rahmen der späteren Spurensicherung als S 10 vermessenen – Baumes in den Kofferraum des PKW BMW, der in unmittelbarer Nähe zum abgelegten Leichnam stand. Nicht feststellbar war, dass der Angeklagte, bevor er den Ablageort spätestens gegen 5:00 Uhr früh wieder mit dem PKW BMW verließ, umherliegendes Laubwerk über sein im Graben liegendes Opfer legte, um eine Entdeckung der Tat hinauszuzögern. Entsprechend der amtlichen Auskunft des Deutschen Wetterdienstes lagen die Temperaturen, gemessen an der nächstliegenden Station in A (Niederlande) in dieser Nacht stets im Minusbereich, ab 23:00 Uhr fielen sie von –4° C bis auf –5,7° C um 1:00 Uhr, sodass im Verlauf der weiteren Nacht vermehrt weiteres Laub von den Bäumen fiel, durch das der Leichnam bis zum Morgen des folgenden Tages teilweise abgedeckt wurde, da es auf ihm angefroren liegen blieb.
Gegen 1:20 Uhr ging der Zeuge B. mit seinem Hund auf der Strasse D, die sich in ihrem weiteren Verlauf mit dem xweg kreuzt, spazieren. Etwa achtzig Meter von dem Kreuzungsbereich entfernt passierte der Zeuge ein dort parkendes Fahrzeug der Marke Opel Kadett eines älteren Baujahres mit einem niederländischen Kennzeichen, in dem sich drei männliche Insassen befanden, die alle eine sehr dunkle Hautfarbe hatten. Als der Zeuge nach ca. zehn Minuten zurückkehrte, bemerkte er, dass der PKW nicht mehr dort stand. Das Fahrzeug war, ohne dass der Zeuge, der sich in der Nähe der Kreuzung des xweg/ D aufgehalten hatte, dies beobachtete, gewendet worden, weil es andernfalls die Kreuzung hätte überqueren müssen und dann von dem Zeugen gesehen worden wäre. Auch wenn es sich beim Angeklagten und dem Opfer um Schwarzafrikaner handelt und die Insassen in dem PKW ebenfalls Farbige waren, ist gleichwohl ein Zusammenhang zwischen der Anwesenheit des PKW Opels in dieser Nacht auf der Strasse D und dem vorliegend abzuurteilenden Tatgeschehen, insbesondere der erfolgten Ablage des Opfers etwa 160 Meter vom Kreuzungsbereich entfernt auf dem xweg, sicher auszuschießen.
Am Morgen des 23.11.1998 gegen 9:15 Uhr erhielt der Polizeibeamte V die Meldung, dass im Graben des xweg in Velden eine leblose Person oder Puppe liege. Ein Schüler hatte auf seinem Fahrrad den dortigen Radweg passiert und eine entsprechende Beobachtung an die Polizeidienststelle weitergeleitet. Nur kurze Zeit später befand sich der Polizeibeamte vor Ort und entdeckte im Rahmen der Nachschau den leblosen Körper an dem beschriebenen Ort im Graben, dessen Umrisse sich trotz des auf ihm befindlichen Laubfalls abzeichneten. Auffällige Stellen, wo Blattwerk verschoben oder entfernt worden war, waren nicht erkennbar, der Zeuge bemerkte lediglich Verschiebungen der Blätter im Böschungsbereich, wie sie entstehen, wenn eine Person dort hoch oder hinab läuft. In der Folgezeit sicherte der Zeuge mit weiteren Polizeibeamten den Fundort, die kurze Zeit später eintreffende Besatzung eines Krankenwagens stellte durch Abtasten der Halsschlagader den Tod der aufgefundenen Person fest. Im unmittelbaren Anschluss erfolgte die von dem Zeugen W. koordinierte Spurensicherung am Leichnam und am Fundort der Leiche. Es wurden die beiden bereits beschriebenen Teilstücke der elastischen Seile, die der Angeklagte zur Fesselung seines Opfers genutzt und vor Ort durchtrennt hatte, asserviert (Spuren 153 und 154), zahlreiche Mikrospuren durch Abkleben mit entsprechender Folie von der Oberbekleidung des Opfers, insbesondere der Vor- und Rückseiten der Hosenbeine, sicherstellt und ferner umfangreich Blattwerk asserviert (Spur 203), das auf dem Leichnam und im unmittelbaren Umfeld zu ihm im Böschungsbereich lag. Entsprechend des dortigen Baumbestandes setzte sich das Laub dominant aus Blättern der Roteiche, Stieleiche, Birke und Rotbuche zusammen. Mit einer neuwertigen Messsonde, die er lege artis bis zur vorgesehenen Verdickung rektal dem Opfer einführte, nahm der Zeuge van B. nachfolgend Messungen der analen Körpertemperatur der 60 kg schweren Leiche und der jeweiligen Umgebungstemperatur am Ablageort vor. Um 10.45 Uhr betrug diese –3,5° C, die anale Temperatur (noch instabil) 23,3° C, um 11.00 Uhr –1,5° C zu 23,0° C, um 11.15 Uhr –1,5° C zu 23,0° C, um 11.30 Uhr –1,2° C zu 22,6° C und um 11.45 Uhr –0,4° C zu 22,5° C.
Die weitere Nachschau in der Umgebung des Opfers führte zum Auffinden diverser Gegenstände, wie z.B. einer Papiertüte "EXPO", einem braunen Kunststoffbecher oder einer Glasscherbe (Spur 184), die sämtlich in keinerlei Bezug zum Tatgeschehen standen. Zwei zum Oper in einer Entfernung von einigen Metern vorgefundene Reifenspuren zeichneten sich, da sie augenscheinlich durchgedreht hatten, in dem sandigen Untergrund nur unzureichend ab und waren für weitergehende Untersuchungen gänzlich unbrauchbar, insbesondere ließ sich ihnen kein bestimmtes Reifenfabrikat zuordnen.
Gegen 12.30 Uhr wurde das Opfer in das in Venlo gelegene Mortuarium transportiert, wo der Zeuge Dr. V. eine LeicH.chau vornahm und u. a. von dem Polizeibeamten G. weitere Spuren an der Toten gesichert wurden, u.a. eine Glasscherbe unter der Kleidung am linken Schulterblatt (spätere Spur 170), deren Herkunft unbekannt blieb. Der ärztliche Zeuge stellte die bereits dargelegten horizontalen Striemen im Halsbereich fest sowie mit der von ihm geschlussfolgerten Erstickung des Opfers durch äußere Einwirkung auf den Hals einhergehende kleinere Verletzungen der Schleimhaut in der Lippeninnenseite sowie eine Bisswunde in der Zungenspitze. Desweiteren erkannte er von der Fesselung herrührende kreisförmige Einschnürungen um die Hand- und Fußgelenke, die aus rechtsmedizinischer Sicht nicht sicher als prä- oder postmortal entstanden eingestuft werden können. Als Todeszeitpunkt berechnete der sachverständige Zeuge einen Zeitraum zwischen 6:00 Uhr morgens des Auffindetages und 72 Stunden vor Eintreffen der ermittelnden Polizeibeamten.
Die nachfolgend stattfindende Obduktion des Opfers durch den Sachverständigen Dr. H., die der ebenfalls im Nationalen Rechtsmedizinischen Institut der Niederlande tätige Rechtsmediziner V nachvollzog, führte zu der Feststellung, dass T. A. durch umschnürende Gewalt auf den Halsbereich erstickt worden war. Entsprechendes belegten die von den Sachverständigen festgestellten ausgedehnten Blutungen in den Halsmuskeln des Opfers mit den Brüchen beider Oberhörner des Kehlkopfes, die ebenfalls mit entsprechenden Blutungen einhergingen, sowie die punktförmigen Blutungen in der Kopfhaut, auf dem Herzen, in den Lungenhäuten, der Schleimhaut der Nierenbecken und der Brustfelle. Ebenfalls mit dem Erstickungstod einhergehend war die Blase des Opfers zusammengezogen.
Die toxikologische Untersuchung des Blutes und des Urins des Opfers erbrachte keinen auffälligen Befund, auch Alkohol hatte das Opfer entsprechend seiner Gewohnheiten nicht konsumiert. Die spätere molekulargenetische Untersuchung des Fötus aus der bestandenen intakten Schwangerschaft erbrachte den zu erwartenden wissenschaftlichen Nachweis, dass der Angeklagte der Erzeuger des aus der Leiche entnommenen Fötus ist.
Weil T. A. im Rahmen ihres Asylantrages beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkennungsdienstlich behandelt worden war, erhielten die niederländischen Ermittlungsbehörden nach Übersendung der Fingerabdrücke des Opfers und einer entsprechenden Anfrage an das Bundeskriminalamt am 25.11.1998 die Nachricht, dass es sich bei der Toten um die anerkannte Asylberechtigte A. handeln könne. Bereits am nächsten Tag stellten die niederländischen Behörden nach weiteren Ermittlungen über das Landeskriminalamt NW den Kontakt zur Wuppertaler Polizeibehörde her, die nach Erhalt eines entsprechenden Berichts über die Auffindesituation des Opfers und des Ergebnisses der durchgeführten Obduktion sowie weiterer, eigener Ermittlungen am 27.11.1998 ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen des Verdachts der Tötung seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau einleitete.
Nachdem der Angeklagte in der Nacht zum 23.11.1998 sein Opfer in den Niederlanden in dem Graben abgelegt hatte, fuhr er mit dem Pkw BMW spätestens gegen 5:00 Uhr zurück nach Deutschland und suchte, um sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht aufkommen zu lassen, nahezu noch pünktlich seine Arbeitsstätte, die Fa. XXX in Solingen, auf. Um 6:01 Uhr betätigte er seine Stempelkarte, auf der jeweils der Zeitpunkt der Ankunft des Werktätigen und das Arbeitsende erfasst wird. Dort war den Arbeitskollegen, so auch dem damaligen Vorarbeiter, dem Zeugen D., bekannt, dass der Angeklagte private Probleme mit seiner Ehefrau hatte. Dieser war innerlich angespannt, zumal er wusste, dass sich seine beiden Töchter allein in der Wohnung aufhielten, wenngleich die Kinder, was dem Angeklagten bekannt war, regelmäßig bis in den späteren Vormittag hinein schliefen. Um 10:43 Uhr rief er deshalb, wie die firmeninterne Auswertung der Telefongespräche ergab, von dem Büro aus die Rufnummer der vormals ehelichen Wohnung an und führte 51 Sekunden lang ein Gespräch mit seiner damals 4-jährigen Tochter, die ihm erwartungsgemäß berichtete, dass die Mutter nicht anwesend sei, woraufhin der Angeklagte sie beruhigte und ihr sein kurzfristiges Eintreffen in der Wohnung in Aussicht stellte. Anschließend verließ er die Firma unter dem Vorwand, sich krank zu fühlen, ausweislich seiner Stempelkarte um 10:55 Uhr und begab sich mit dem Pkw BMW nach ..., um seine Kinder in der Wohnung aufzusuchen.
Dort war zwischenzeitlich nach 9:00 Uhr, da vorher ihre Fahrkarte keine Gültigkeit besaß, die Zeugin F. erschienen, weil sie entsprechend der mit ihrer Schwiegertochter an den Tagen zuvor getroffenen Absprache die Kinder beaufsichtigen wollte, damit T. A. die von ihr beabsichtigten Behördengänge erledigen konnte. Obwohl die Mutter des Angeklagten lang andauernd - von den Nachbarn unbemerkt - zunächst an der Haustür und, nachdem der Postbote ihr Einlass verschafft hatte, auch an der Wohnungstür geschellt hatte, wurde ihr nicht geöffnet. Die Zeugin, die bei einem Blick auf die Fenster der Wohnung von außen beobachtet hatte, dass in den Zimmern Licht brannte, konnte sich dies nicht erklären und wurde ärgerlich auf ihre Schwiegertochter, die sich aus Sicht der Zeugin nicht an die Absprache gehalten hatte. Weil sie davon ausging, dass ihre Enkelkinder, deren Angewohnheit, sehr lange zu schlafen, sie ebenfalls kannte, noch nicht aufgestanden waren oder T. A. die Wohnung gemeinsam mit ihnen verlassen hatte, begab sie sich schließlich wieder unverrichteter Dinge zurück in ihre eigene Wohnung. Dort wurde sie kurz nach ihrem Eintreffen um 11:25 Uhr vom Angeklagten angerufen, der sich zu diesem Zeitpunkt, wie die spätere Auswertung der retrograden Telefondaten ergab, bei seinen Kindern in der Wohnung aufhielt und das Gespräch von dem dortigen Anschluss aus führte. Er informierte seine Mutter dahingehend, dass er seine Kinder allein in der Wohnung angetroffen habe und nicht wisse, wo sich seine Ehefrau aufhalte. Weil die Zeugin F. davon ausging, dass T. A. umgehend wieder in die Wohnung zurückkehren würde, bot sie ihrem Sohn an, wieder in die xstraße zu kommen und mit den Kindern die Rückkehr der Mutter abzuwarten. Der Angeklagte, der wusste, dass die Kinder angesichts des Todes ihrer Mutter nicht würden in der Wohnung verbleiben können, lehnte diesen Vorschlag ab und kündigte seiner Mutter an, dass er seine Töchter mit dem PKW zu ihr bringen werde. Anschließend verließ er mit ihnen - von den Hausnachbarn wiederum unbemerkt - die Wohnung. Nach dem Eintreffen der Kinder bei der Großmutter, die sich nach der Einschätzung der Zeugin F. unauffällig und ruhig verhielten, befragte die Zeugin die ältere Tochter des Angeklagten mehrfach nach dem Verbleib der Mutter. Diese antwortete unwiderlegt stets, dass "Mama ins Krankenhaus gegangen sei". Ob es sich insoweit um einen Rückschluss des Kindes oder eine Vorgabe des Angeklagten, der dem Kind die Abwesenheit der Mutter erklären wollte, handelte, war nicht aufklärbar.
Nachdem er die Kinder zur elterlichen Wohnung gebracht hatte, begab sich der Angeklagte in die Praxis des Zeugen Prof. Dr. H, beklagte dort Leibschmerzen und ließ sich krankschreiben. Noch am gleichen Tag suchte er erneut die vormals eheliche Wohnung auf, um aus ihr Medikamente für die Kinder zu holen. Dass er diese Gelegenheit nutzte, um gezielt Spuren der Tat zu beseitigen, war nicht feststellbar. Anschließend hielt er sich bei seinen Eltern auf und beteiligte sich an den Gesprächen, in denen es um den Verbleib von T. A. ging. Der Vater des Angeklagten war am späten Nachmittag von seiner Hilfstätigkeit für eine Kirchengemeinde zurückgekehrt und hatte so erst verspätet von dem "Verschwinden" seiner Schwiegertochter erfahren. Den Sonntag hatte er in Köln auf einem Kirchentreffen verbracht. Anschließend hatte er in Hürth noch eine befreundete Familie besucht, bevor er gegen 21:00 Uhr nach .. zurückgekehrt war und dort seinen Sohn in der elterlichen Wohnung angetroffen hatte. Von seiner Ehefrau wusste er, dass sie mit der Schwiegertochter am Montag Vormittag verabredet gewesen war. Die Familie beriet gemeinsam mit dem sich ahnungslos gebenden Angeklagten, wo sich T. A. aufhalten könnte. Dass er noch am Vortag und auch am zurückliegenden Wochenende bei ihr in der Wohnung gewesen war, berichtete der Angeklagte nicht. Es wurde vermutet, sie könne im Frauenhaus, im Krankenhaus oder aber auch, was der Angeklagte vorhergesehen hatte, bei ihrer Schwester in den Niederlanden sein. Weil sie ihre Kinder entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit allein gelassen hatte und sie sich auch am Abend noch nicht gemeldet hatte, stieg die Besorgnis an und dem Angeklagten wurde geraten, nachdem seine jüngere Schwester vergeblich in Krankenhäusern nach T. A. gefragt hatte, die Polizei zu informieren. Dies tat der Angeklagte spätestens am 24.11.1998, indem er sich, wie im Oktober auch schon, zur Kriminalwache begab und dem dort diensthabenden Zeugen Z mitteilte, dass "seine Ehefrau erneut weg sei, es wieder Streit gegeben habe und es ihm um die Kinder gehe, für die er das Sorgerecht bekommen wolle".
Die Sorge um ihre Schwiegertochter teilte die Mutter des Angeklagten mit der Zeugin Y. A., die sich ohnehin mit ihrem kleinen Kind allein gelassen fühlte, weil M. A. nicht in ... war. Da die Eltern des Angeklagten ihre Trauzeugen gewesen waren, pflegte die Zeugin einen engen persönlichen Kontakt insbesondere zur Zeugin F., mit der sie üblicherweise regelmäßig mehrfach täglich telefonierte.
In der Nacht vom 23. zum 24.11.1998 hatte der Angeklagte den von ihm genutzten PKW BMW in der XXStraße versehentlich so geparkt, dass er eine Ausfahrt versperrte. Nachdem das Fahrzeug abgeschleppt worden war, beabsichtigte die Polizei am frühen Morgen den Halter des Pkws, M. A., hiervon zu verständigen, erreichte jedoch telefonisch lediglich dessen Ehefrau, die sich sodann bereits um 6:36 Uhr wiederum telefonisch mit den Eltern des Angeklagten in Verbindung setzte. Der Angeklagte, der das Fahrzeug am Morgen vermisste, löste es gegen eine entsprechende Bußgeldzahlung aus und berichtete der Zeugin, die er an diesem Tag auch kurz besuchte, sodann telefonisch, dass er das Fahrzeug falsch geparkt habe, es deshalb abgeschleppt worden sei und er es noch am Morgen, nachdem er eine Strafe habe zahlen müssen, wieder zurückerhalten habe. Bei dieser Gelegenheit erfuhr er von der Zeugin erst, dass M. A. nicht in ... war, sondern sich in London aufhielt.
Am Abend des Tages fuhr der Angeklagte, der weiterhin krankgeschrieben war, gemeinsam mit dem Zeugen B. A. in dem PKW BMW nach Bochum. Der Angeklagte hatte tagsüber in der Stadt eine Bekannte von B. A. getroffen und mit dieser verabredet, dass er sich am Abend gern einem zwischen B und ihr verabredeten Treffen anschließen würde. Auf der Fahrt dorthin war der Angeklagte, der damit rechnete, dass man seine Ehefrau in den Niederlanden finden und anschließend auch gegen ihn polizeilich ermitteln würde, innerlich sehr angespannt und aufgewühlt. In aggressivem und schwerem Tonfall begann er von sich aus ein Gespräch über seine Frau zu führen, das der Zeuge B. A. zunächst nicht einzuschätzen vermochte, weil er von dem "Verschwinden" der Ehefrau des Angeklagten noch keine Kenntnis besaß. So lamentierte der Angeklagte, dass die Frauen denken würden, sie seien intelligenter als die Männer, die sie nach Deutschland holen und denen sie dann zum Dank nur Ärger bereiten würden. Bewusst erwähnte er sodann, dass seine Ehefrau wohl in den Niederlanden bei ihrer Schwester sei und fügte hinzu, was dem ihm zuhörenden Zeugen besonders ungewöhnlich erschien, dass, wo sie jetzt sei, nur Gott und sie wisse. Weiter erzählte der Angeklagte, dass er die Unterwäsche seiner Ehefrau in die Heimat geschickt habe, um dort an ihr die schwarze Magie ausüben zu lassen. Der Zeuge, der seinem Kulturkreis entsprechend dies so verstand, dass der Angeklagte die schwarze Magie benutzen wolle, um seine Ehefrau zu töten, war verwundert über das Maß der Aggressivität, mit der der Angeklagte über seine Ehefrau sprach. Als er später von dem Tod der Ehefrau des Angeklagten erfuhr, erinnerte er sofort diesen Monolog, den der Angeklagte in dem Pkw fahrend führte, weil dessen Worte für den Zeugen erst mit der Kenntnis von dem Ableben T. A.s eine besondere Tragweite bekamen. An diesem Abend schrieb der Zeuge die vom Angeklagten gezeigte Aggressivität der ihm bekannten Neigung des Angeklagten zu, leicht aufbrausend zu reagieren. Auch war dem Zeugen B. A. aus der Vergangenheit insbesondere aus Erzählungen seines Bruders M bekannt, dass in der Ehe des Angeklagten Probleme bestanden, der Angeklagte schon einmal den gemeinsamen Haushalt verlassen hatte, so dass die Worte des Angeklagten ihm keinen Anlass zu weiteren Nachfragen gaben.
Die Stimmung des Angeklagten besserte sich zusehends, nachdem die beiden Männer in Bochum die Bekannte des Zeugen A. abgeholt hatten, die sich in Begleitung einer Freundin, der Zeugin N. befand, mit der der Angeklagte noch in dieser Nacht ein intimes Verhältnis einging. Über seine Ehefrau sprach der Angeklagte in Gegenwart der Frauen nicht mehr. Die aus Kamerun stammende Zeugin N. befand sich noch nicht lange in Deutschland und hätte sich zur Durchführung ihres Asylverfahrens eigentlich in Norddeutschland aufhalten müssen. Nachdem sie in Düsseldorf zu viert eine Diskothek besucht hatten, fuhren sie gemeinsam zur Wohnung des Angeklagten, in der sie anschließend übernachteten. Am nächsten Tag kauften sie gemeinsam in dem .... Afro-Shop ein, anschließend bereiteten die Frauen in der Wohnung des Angeklagten ein Essen zu. Später verließen der Zeuge Ben A. und seine Bekannte die Wohnung, während die Zeugin N. auch in den folgenden Tagen dort blieb. Weil der Angeklagte sich ihr gegenüber großzügig zeigte, über einen eigenen Pkw verfügte und nach dem Eindruck der Zeugin ein schönes Leben in Deutschland führte, begann die Zeugin, die sich in den Angeklagten verliebt hatte, seine persönlichen Verhältnisse zu hinterfragen. Der Angeklagte berichtete ihr, dass er verheiratet sei, zwei kleine Mädchen mit seiner Frau habe, jedoch in einer eigenen Wohnung lebe, weil Probleme mit seiner Ehefrau bestünden. Näheres führte er hierzu nicht aus, auch erzählte er seiner neuen Freundin nicht, dass seine Ehefrau (angeblich) verschwunden sei. Der Angeklagte mochte selbst in dieser Situation nicht auf die gewohnten sexuellen Kontakte zu anderen Frauen verzichten, sah letztlich keine Notwendigkeit, sich anders zu verhalten, zumal es letztlich aus seiner Sicht auch ungewiss war, ob und wann ihm Konsequenzen aus seiner Tat drohen würden. So zeigte er der Zeugin N., wo seine Eltern wohnten, ohne sie ihnen jedoch vorzustellen, sondern suchte sie allein auf, um angeblich die Sorge um seine Ehefrau mit ihnen zu teilen. Das großflächige Material, mit dem der Angeklagte sein Opfer während des Transportes eingehüllt hatte, wurde von ihm an einem unbekannt gebliebenen Ort entsorgt. Auch äußerte er sich gegenüber unbekannt gebliebenen Landsleuten u.a. in dem Afroladen der Zeugin B., um eine negative Stimmung in Bezug auf seine Ehefrau zu verbreiten, dahingehend, dass sich T. A. in den Niederlanden aufhalte, um abzutreiben, weil sie von einem Mann aus Zaire schwanger sei.
Am Mittwoch, dem 25.11.1998, begaben sich die Eltern des Angeklagten gemeinsam in die in der xstraße gelegene Wohnung, weil sie weitere Bekleidung für die Kinder benötigten. Der Angeklagte hatte ihnen den Wohnungsschlüssel überlassen, weil er selbst die Räumlichkeiten nicht mehr betreten wollte. Nach dem Eindruck der Zeugen wirkte die Wohnung, wie bei ihren früheren Besuchen auch, unauffällig und aufgeräumt. In der Küche fanden sie Reste von zubereitetem Essen vor, die die Zeugin F. in den Kühlschrank räumte. Auch war für sie erkennbar, dass ihre Schwiegertochter bereits Gegenstände eingekauft hatte, die für den anstehenden Geburtstag der kleinen Tochter vorgesehen waren. Nichts deutete auf einen möglichen Verbleib der Ehefrau des Angeklagten hin. Dass die Eltern des Angeklagten gezielt oder unbewusst Spuren des TatgescheH. beseitigt haben, war nicht feststellbar. Auch der Inhalt der später sichergestellten blauen Mülltüten (Spuren 10 und 13.1) ließ keinerlei Bezug zum Tatgeschehen erkennen. Nicht ausschließbar war insoweit, dass noch T. A. selbst einzelne, in der Wohnung nicht mehr benötigte Gegenstände aussortiert hatte, zumal sich in den Mülltüten darüber hinaus auch gebrauchte Kinderwindeln und Essensreste befanden. So weit die Zeuginnen V. und A. aus dem Nachbarhaus bemerkten, dass in dieser Woche eine Matratze, die vor das Kinderzimmerfenster der Wohnung von T. A. gestellt worden war, die ansonsten mögliche Sicht in dieses Zimmer versperrte - die Zeugen hatten in zurückliegender Zeit häufig die Kinder des Angeklagten auf dem Fensterbrett sitzend dort gesehen -, war auch insoweit ein tatrelevanter Bezug nicht feststellbar.
An diesem Tag suchte der Angeklagte mit dem Pkw die Innenstadt auf, wo er um 12:58 Uhr, Standort Hauptbahnhof, einen Parkschein löste und erwarb bei der Firma * Kinderbekleidung und Herrenwäsche für einen Einkaufsbetrag in Höhe von insgesamt DM 76.-, dessen Beleg er ebenso wie den Parkschein und noch drei an den nächsten Tagen folgende Parkscheine seiner Gewohnheit entsprechend in einer Ablage des Pkws beließ. Ferner tätigte der Angeklagte am 25.11.1998 eine Geldüberweisung nach Togo an einen Geschäftspartner namens G. in Höhe von DM 4.200,- für die eine Gebühr in Höhe von DM 147,- von der --Bank, Filiale D, Hauptbahnhof, erhoben wurde. Dass es sich hierbei um Teile des Geldbetrages handelte, den T. A. nicht ausschließbar für ihre Schwester verwahrte, der Angeklagte mithin das Geld im Zusammenhang mit der Tat erlangt hätte, war nicht feststellbar.
Darüber hinaus ließ er an diesem Tag eine neue Handykarte frei schalten, über die sich von diesem Zeitpunkt an retrograde Daten ermitteln ließen. Gleichwohl verfügte der Angeklagte auch in der zurückliegenden Zeit über ein Mobil-Telefon, zumal er u.a. derartige Geräte selbst nach Afrika vertrieb, auch wenn diese Handykarte unbekannt blieb, und retrograde Daten daher insgesamt nicht ermittelt werden konnten.
Am nächsten Tag setzte sich der Zeuge F mit dem Angeklagten telefonisch in dessen Wohnung in Verbindung, weil noch keine Mietzinszahlung des Sozialamtes bei ihm eingegangen war und er wissen wollte, zu welchem Ergebnis das ihm von T.A. angekündigte Gespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter dort am Montag geführt hatte. Der Angeklagte, dem bewusst wurde, dass eine Zahlung des Sozialamtes aufgrund des Todes seiner Ehefrau ausbleiben würde und er angesichts der bisherigen Ausgestaltung des Mietverhältnisses auch als Schuldner des Mietzinses in Betracht kam, erklärte dem Vermieter darauf hin, dass kein Kontakt zwischen ihm und seiner Ehefrau bestehe und er deshalb die Wohnung nun doch kündigen werde. Wenige Minuten später erreichte der Zeuge den Angeklagten noch einmal auf seinem Mobiltelefon, weil ein Mieter den letztlich nicht aufzuklärenden Verdacht geäußert hatte, der Angeklagte habe bei seinem Auszug Gegenstände aus dem Hausflur unberechtigterweise mitgenommen.
Die folgenden Tage bis zu seiner ersten Festnahme verbrachte der Angeklagte weiterhin gemeinsam mit der Zeugin N.. Gelegentlich suchte er die Wohnung seiner Eltern auf, die sich das Verhalten von T. A., von der jegliche Nachricht ausblieb, nicht erklären konnten und deshalb immer besorgter wurden.
Am 30.01.1998 führten Wuppertaler Kriminalbeamte erste Spurensicherungsmaßnahmen in der Wohnung in der xstraße durch, weil nunmehr sicher war, dass es sich bei der in den Niederlanden aufgefunden Toten um T. A. handelte und, da der Fundort nicht auch der Tatort zu sein schien, die Möglichkeit bestand, dass an der Wohnanschrift des Opfers weitere tatrelevante Hinweise aufgefunden werden konnten. Die auch nach dem Eindruck des Zeugen S. aufgeräumt und unauffällig wirkende Wohnung ließ – wie dargestellt - Spuren eines KampfgescheH. nicht erkennen. Etwa mittig im Wohnzimmer in Höhe des Wohnzimmertisches liegend wurde eine kleine, schwarze Kunststoffendkappe (Spur 5) sichergestellt, die in Größe, Beschaffenheit und Farbe materialgleich mit den Endkappen der vom Angeklagten zur Fesselung seines Opfers genutzten Spannseile (Spuren 153, 154) ist. In dieser Kappe befanden sich farblose Baumwollspuren mit türkisgrünen Pigmentauflagerungen, die später auch als massiver Spurenbesatz auf der Opferbekleidung (auch auf deren Innenseite), in diffuser Verteilung als Fremdfasern im Fahrgastraum des PKW BMW und in diffuser Verteilung im Kofferraum des PKW BMW sichergestellt wurden. Hinsichtlich ferner sichergestellter Glasscherben aus rauchglasartigem Material aus einem blauen Müllsack (Spur 10) und von einer weiteren zerbrochenen Rauchglasscheibe (Spuren 11 und 12) war ein Bezug zum Tatgeschehen nicht feststellbar. Insbesondere war eine Herkunft des im Rahmen der Obduktion des Opfers im Schulterbereich aufgefundenen Glassplitters (Spur 170) von den in der Wohnung aufgefundenen Glasscherben auf Grund eines abweichenden Brechungsindexes sicher auszuschließen. Gleiches gilt für einen weiteren Glassplitter (Spur 184) der am Leichenfundort im Rahmen der Nachschau aufgefunden worden war.
Am Vormittag des 1.12.1998 hatte der Angeklagte, der in Begleitung der Zeugin N. war, mit seinem Pkw BMW die Wohnung des Zeugen J. A. aufgesucht. Der Zeuge hatte seit Montag zunächst mehrfach vergeblich versucht, den Angeklagten – wie sonst auch - auf seinem Mobiltelefon zu erreichen und von dem Arbeitgeber des Angeklagten erfahren, dass dieser krankgeschrieben war. Als ein Kontakt zustande kam, erkundigte sich der Zeuge nach dem gesundheitlichen Zustand des Angeklagten und erfuhr im Verlaufe des Gesprächs von diesem, dass sich T. A. bei ihrer Schwester in den Niederlanden aufhalte. Bei dieser Gelegenheit bat der Angeklagte den Zeugen auch, ihm ein gebrauchtes Fernsehgerät zu vermitteln, dass nunmehr gemeinsam in der Wohnung des Angeklagten aufgestellt werden sollte. Als die drei Personen mit dem PKW BMW gegen Mittag in die Wohnung des Angeklagten zurückgekehrt waren, wurde der Angeklagte, weil mittlerweile ein Haftbefehl wegen des Verdachts des Totschlags zum Nachteil seiner Ehefrau gegen ihn vorlag, dort von ihn erwartenden Kriminalbeamten vorläufig festgenommen. Weil Sprachschwierigkeiten auftraten, wurde ihm der Tatvorwurf von dem Kriminalbeamten D., auf den der Angeklagte gefasst wirkte, in einfachen Worten vermittelt. Die beiden den Angeklagten begleitenden Zeugen wurden gebeten, die Wohnung nach Angabe ihrer Personalien zu verlassen. Die Zeugin N. hinterließ wahrheitswidrig Name und Anschrift einer in ... lebenden Bekannten, weil sie als Asylsuchende sich in Norddeutschland hätte aufhalten müssen. Anschließend begab sich der Zeuge A. zur Wohnung der Eltern des Angeklagten, wo er die Zeugin F. antraf, der er sodann von der Festnahme des Angeklagten und dem Tatvorwurf berichtete. Der telefonisch informierte und seine Arbeitsstelle sofort verlassende Vater des Angeklagten äußerte, als er zu Hause eingetroffen war, sich gegenüber den noch anwesenden Zeugen A. und N. dahingehend, dass sein Sohn lediglich zu seinem Schutze festgenommen worden sei, weil er den Gedanken und den damit verbundenen AnseH.verlust, dass sein Sohn T. A. getötet haben sollte, nicht zu ertragen vermochte.
Die noch an diesem Tag durchgeführte Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten in der xxstraße, die karg aber zweckentsprechend eingerichtet war, erbrachte keine tatrelevanten Hinweise. Weil auf Grund der polizeilichen Ermittlungen bekannt geworden war, dass es sich bei M. A. um einen engen Freund des Angeklagten handelte, bestand der Verdacht, der Angeklagte könne sich auch in der Wohnung des Zeugen aufhalten. Aus diesem Grund suchten Kriminalbeamte zur Vollstreckung des Haftbefehls zeitgleich ebenfalls die Wohnung von M. A. auf, in der jedoch niemand angetroffen wurde. Nach ihrer Rückkehr fand die Zeugin Y. neben der aufgebrochenen Wohnungstür eine Nachricht der Kriminalbeamten vor. Sie setzte sich darauf hin sofort mit ihrem Ehemann telefonisch in Verbindung und teilte ihm die Festnahme des Angeklagten mit, woraufhin dieser am 3.12.1998 von London über Brüssel wieder zurück nach ... reiste.
Zwei Tage nach der Festnahme seines Sohnes suchte der Zeuge F. die Polizeibehörde auf und gab gegenüber dem Zeugen D. an, er wolle DM 7000.- aus der Wohnung seines Sohnes in der xxstraße abholen, die sich nach Angaben seines Sohnes in einer Kassette neben dem Bett befinden würden. Auch nach einem erneuten Aufsuchen der Wohnung durch Ermittlungsbeamte wurde ein derartiger Geldbetrag dort nicht aufgefunden.
In seiner sich der Festnahme anschließenden Beschuldigtenvernehmung räumte der Angeklagte nach erfolgter Belehrung, obwohl er ursprünglich ohne seinen Rechtsanwalt zunächst gar keine Angaben machen wollte, ein, dass es in seiner Ehe Probleme gegeben habe und schilderte kurz, wie seine Ehefrau mit den Kindern bei seinen Eltern und dann wieder in der xtraße gewohnt habe, erwähnte das Mitnehmen der Kinder am 22.11.1998 nachmittags und das Zurückbringen an diesem Tag sowie den damit verbundenen Kontakt mit seiner Ehefrau in der ehelichen Wohnung und seinen sich anschließenden Besuch bei den Eltern. Ebenso skizzierte er kurz, wie er von seiner Arbeitsstelle aus am Montag in der ehelichen Wohnung mit seiner Tochter telefoniert und sodann die Kinder abgeholt und zu seiner Mutter gebracht habe.
Noch am Tag der Festnahme wurde durch die Kriminalbeamten A. und H. eine Spurensicherung an dem von dem Angeklagten genutzten PKW BMW durchgeführt. Neben der Fertigung von umfangreichen Mikrofolienabzügen von den Fahrzeugsitzen im Innenraum wurde dort ein Arbeitshandschuh für die rechte Hand sowie diverse Parkscheine und weitere Gegenstände wie etwa Reklamezettel sichergestellt. In der Ablage der Beifahrertür befand sich ein neuwertiger Kartensatz "Autoreisekarte der #Märkte", der einen unbenutzten Eindruck machte. In dem nicht asservierten Kartensatz lag zuoberst die Benelux-Karte. Dass diese Platzierung der Karte im Zusammenhang mit dem Verbringen der Leiche durch den Angeklagten in die Niederlande stand, war nicht feststellbar. Dem Kofferraum wurden verschiedenste nicht asservierte Gegenstände (Pflegemittel, Warnlampe Schraubenschlüssel etc.) entnommen sowie ein Arbeitshandschuh der linken Hand (Spur 101). Bevor der innere Bereich des Kofferraums ebenfalls mit Mikrofolienabzügen versehen werden konnte, musste eine graue Kofferraumabdeckung (Matte) entfernt werden. Auf dieser Matte liegend stellten die Kriminalbeamten neben Schmutzanhaftungen ein von ihnen als solches erkanntes Eichenlaubblatt und ein Birkenblatt, sowie ein ihnen nicht bekanntes, teilweise noch grünes Blatteil sowie eine grasähnliche, ca. 8 cm lange, organische Faser sicher. Nachdem diese Spuren entsprechend der üblichen VorgeH.weise in eine kleine sog. Snaptüte hinein gegeben worden waren, wurde die Matte in ihrer Gesamtheit aus dem Kofferraum entnommen und mit den in der Snaptüte befindlichen Vegetationsspuren unter der Spur 102 in einer großen Tüte gesichert und asserviert. Sämtliche an diesem Tage gesicherten und asservierten Spuren, die wie üblich in umzugskartonähnliche Kisten verpackt wurden, verblieben zunächst beim KK 33.1 und wurden in dem Büro des Zeugen D., dem damals leitenden Ermittlungsbeamten, bei durchschnittlich warmer Raumtemperatur aufbewahrt.
Am 2.12.1998 wurde von den niederländischen Beamten in Venlo die überwiegende Anzahl der von ihnen gesicherten Tatortspuren, u.a. auch die Spuren 164 bis 168 und 171 (Blätter von Socken, Händen und Haar des Opfers), an die deutschen Ermittlungsbehörden übergeben. Die Asservate waren zweckentsprechend in Papier- und Plastiktüten verpackt sowie nach dem niederländischen System ( PD nebst Nummer und SLO=Slachtopfer nebst Nummer) sorgsam beschriftet. Aus logistischen Gründen wurde das über- und unter der Leiche sichergestellte Laub sowie die Blutprobe und vereinzelte weitere Asservate noch in den Niederlanden belassen.
Weil am 7.12.1998 eine Durchsuchung des PKW BMW mit Hilfe von Leichenspürhunden vorgesehen war, holte der Zeuge A. an diesem Tag die Verpackung der Spur 102 aus dem Büro des Zeugen D., zu dem jeder Mitarbeiter des Kriminaldezernats Zugang hat. In der Wagenhalle entnahm er der Verpackung die Matte, ohne die darin ebenfalls vorhandene kleine Snaptüte mit den Blättern bewusst wahrzunehmen, und legte sie in den Kofferraum zurück. Die beiden von den Zeugen S und N geführten Diensthunde, die auf Leichen- bzw. Verwesungsgeruch und menschliches Blut konditioniert sind, schlugen, da das Opfer nicht verletzt, in unbekannt gebliebenes Material eingewickelt und auch nur eine verhältnismäßig kurze Zeit in dem PKW verstaut gewesen war, an keiner Stelle des Fahrzeugs an. Mit dem gleichen Ergebnis verlief auch die Durchsuchung der Tatortwohnung mit den Tieren, in allen Räumen zeigten die Hunde keinerlei Reaktionen, da das Opfer nach der Tat nicht mehr lange in der Wohnung verblieben war.
Nach der Durchsuchung des Fahrzeugs mit den Spürhunden legte der Zeuge A. die Fußmatte zurück in die Verpackung Spur 102 und verbrachte das Asservat wieder in das Büro des Zeugen D. zurück, wo es verblieb und nicht mehr geöffnet oder gar entnommen wurde.
Der Zeuge D. holte das umfangreich am Leichenfundort sichergestellte Laub, das von der niederländischen Polizei seit dem Fundtag in zwei Plastiktüten verwahrt wurde, am 9.12.1998 persönlich in Venlo ab. Anschließend veranlasste er eine Trocknung des Materials in einem speziellen Spurenraum der Technik. Eine gemeinsame Lagerung mit anderen Asservaten erfolgte zu diesem Zeitpunkt nicht.
Am 10.12.1998 formulierte der Zeuge umfangreiche Untersuchungsanträge an das Landeskriminalamt hinsichtlich einer molekulargenetischen Auswertung der am Fundort und im Rahmen der Obduktion von der niederländischen Polizei gesicherten Spuren im Zusammenhang mit den in Deutschland gesicherten Spuren sowie hinsichtlich der Auswertung der zahlreich durch Mikrofolien gesicherten Faserspuren. Unter anderem beantragte er auch, zu untersuchen, ob die Schmutz- und Vegetationsspuren, die an der Leiche und dem Leichenfundort gesichert wurden, identisch sind mit denen, die in dem vom Angeklagten genutzten PKW sichergestellt worden waren. Entsprechend erfolgte eine Übergabe der Asservate Spur 102 (Kofferraummatte), Spuren 163 bis 168 (Blätter an Opfer) und Spur 203 (Vergleichslaub vom Fundort der Leiche) mit dem Hinweis, dass das Laub der Spur 203 erst zwei Wochen nach Asservierung in zwei großen Müllsäcken durch die niederländischen Kriminaltechniker von der hiesigen Polizei fachgerecht getrocknet und anschließend verpackt worden war. Die Asservate verbrachte der Zeuge D. persönlich in die Räume des Landeskriminalamt NW.
Die Sachverständige Biologin Dr. S begutachtete am 11.01.1999 das ihr von der für die Faserbestimmung zuständigen Sachverständigen Dr. N. übersandte Blattmaterial. Dabei ging sie nach einem standardisierten, stets von ihr angewandten Untersuchungsschema aus, das eine Vertauschung oder Vermischung der Asservate sicher ausschloss, da sie stets nur ein Asservat öffnete, es in eine entsprechende Petrischale verbrachte, die sie sodann im Deckel- und Schalenbereich mit der entsprechenden Tages- und Asservatennummer versah, bevor sie das Asservat wieder zurück in seine Verpackung verbrachte und sich erst dann dem weiteren, zu untersuchenden Asservat zuwandte.
Entsprechend entnahm sie dem ihr übersandten "Teilasservat Kofferraumabdeckung Blattmaterial" zwei vollständige Blätter und ein Blattfragment. Das Eichenblatt mit den Merkmalen der Stieleiche war so vollständig erhalten, dass sie es auf einen Blick erkennen und fachlich bestimmen konnte. Allenfalls im Randbereich des Blattes befanden sich kleine Läsionen durch Insektenfraß, die einer sicheren botanischen Einordnung des Blattes – wie sie im übrigen auch den Polizeibeamten möglich war - nicht entgegenstanden. Ebenso vermochte sie das weitere Blatt als Birkenblatt zu bestimmen, während das dritte Fragment zu wenige Merkmale für eine definitive Bestimmung aufwies. In ihrem schriftlichen Gutachten drückte sie sich entgegen ihren Feststellungen unklar aus, indem sie von insgesamt 3 braun- vertrockneten Blattfragmenten sprach, die von der Kofferraumabdeckung des inkriminierten PKWs gesichert worden seien. Das Vegetationsvergleichsmaterial vom Fundort der Leiche klassifizierte sie als dominant von den Baumarten Roteiche, Stieleiche, Birke und Rotbuche bestehend. Das an den Socken und den Händen des Opfers gesicherte Vegetationsmaterial vermochte sie der Stileiche und Birke sowie der Stieleiche, Birke und Rotbuche zuzuordnen. Im Ergebnis führte die Biologin aus, dass Stieleiche, Birke und Rotbuche in Mitteleuropa verbreitet vorkommen und deshalb nicht geeignet erscheinen, als alleiniges Kriterium für eine Zuordnung zu einem bestimmten Ort dienen zu können. Auch wies sie darauf hin, dass eine weitere Individualisierung der getrockneten Blätter oder deren Zuordnung zu einem bestimmten Baum mit den zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Mitteln nicht möglich sei. Nach ihrer Klassifizierung sandte sie das ihr überlassene Spurenmaterial an die Sachverständige Dr. N. zurück, von wo aus die gesamten, wie zuvor sorgfältig verpackten und beschrifteten Asservate zusammen mit dem fertiggestellten Gutachten am 12.09.1999 zurück an die Wuppertaler Polizeibehörde gesandt wurde. Keiner der Ermittlungsbeamten rechnete damit, dass noch etwas anderes als die erfolgte botanische Bestimmung mit dem Blattmaterial durchgeführt werden würde. Weil die Ermittlungen in dem Verfahren zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossen waren, wurden die gesamten Asservate am 4.10.1999 der Staatsanwaltschaft übersandt, wo sie in den folgenden Jahren in einem der üblicherweise genutzten Asservatenräume gelagert wurden.
Der Angeklagte war bereits am 23.06.1999 aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte vor dem Hintergrund der damaligen Beweislage einen dringenden Tatverdacht verneint und darauf verwiesen, dass eine Auswertung der bisherigen Tatspuren keine geschlossene Indizienkette ergebe und ein vom Beschuldigten in der Begründung seiner Haftbeschwerde behaupteter berechtigter Kontakt mit dem Tatopfer noch am Sonntag Abend ihm nicht zu widerlegen sei.
Zuvor hatte der Zeuge D. am 8.01.1999 anlässlich eines Telefonats mit der Sachverständigen Dr. W über die vorläufigen Ergebnisse der durchgeführten molekulargenetischen Untersuchungen diese so verstanden, dass sich - entgegen des tatsächlichen Untersuchungsergebnisses - sowohl an allen Fingernagelabschnitten der linken Opferhand als auch an allen Fingernagelabschnitten der rechten Hand teilweise in extrem starkem Umfang DNA-Material des Angeklagten hatte detektieren lassen. Wie es zu diesem Verständnisfehler kommen konnte, war nicht aufklärbar. Noch am selben Tage teilte der Zeuge D. diese zum Teil von ihm fehlerhaft übernommenen Ergebnisse dem Vorsitzenden Richter des Schwurgerichts mit. Der damalige Verteidiger des Angeklagten, der zufällig im Büro des Kriminalbeamten anwesend war und so ebenfalls Kenntnis von diesem fehlerhaft übermittelten vorläufigen Untersuchungsergebnis erhielt, hatte darauf hin zunächst die Beschwerde gegen den Haftbefehl zurück genommen.
Nach seiner Haftentlassung gestaltete sich das Leben für den Angeklagten in .... schwierig, weil die Mitglieder der togoischen Gemeinde untereinander viel über den Tod von T. A. geredet hatten und unterschwellig die Meinung vorherrschte, dass nur der Angeklagte als Täter in Betracht kommen könne, zumal die meisten von seiner zerrütteten Ehe und dem Aufenthalt seiner Ehefrau im Frauenhaus Kenntnis besaßen. Entsprechend traten ihm viele reservierter gegenüber, auch wenn sie es nicht wagten, ihn direkt anzufeinden. Die Zeugen M. A. und B. A. hielten zunächst, obwohl sie sich schwer taten, vorbehaltlos mit ihm umzugehen, weiterhin den Kontakt zu ihm aufrecht. Noch im Dezember 1998 war es bereits zum Zerwürfnis der Familie F. mit der in Togo lebenden Familie des Opfers gekommen, die Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen der Tötung ihres Kindes erstattete und die Rückführung der Leiche von T. A. ins Heimatland einforderte. Die Eheleute F. hatten sich vor und nachdem sie von dem Tod ihrer Schwiegertochter erfahren hatten, an deren Angehörige in Togo gewand, um, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestand, zu hinterfragen, ob sie sich dort aufhalte. Entsprechend erfuhr der Zeuge K. A. in Paris durch seine Eltern, dass seine Schwester verstorben war. Anlässlich seines Rückrufs und eines Gesprächs mit dem Zeugen F. übermittelte ihm der Vater des Angeklagten, dass der Körper seiner Schwester in den Niederlanden gefunden worden war. Entsetzt und empört vermochte der Zeuge nicht nachzuvollziehen, warum man ihn nicht umgehend verständigt hatte. Auch traf ihn die pietätlose Ausdrucksweise, als der väterliche Zeuge ihm erklärte, er müsse zur Beerdigung nach Deutschland kommen, weil "das Paket" für X zu schwer sei, womit der Vater des Angeklagten den Sarg seiner Schwiegertochter meinte. Die Zeugin D. Y. hatte immer wieder vergeblich versucht, ihre Schwester telefonisch in der xstraße zu erreichen. Deshalb entschloss sie sich, bei der Zeugin M. anzurufen, weil sie wusste, dass sich T. A. ihr im Frauenhaus anvertraut hatte. Diese Zeugin berichtete ihr sodann, dass man den toten Körper der Schwester in den Niederlanden gefunden hatte. Die verzweifelte Zeugin Y., die das Gehörte nicht glauben wollte, rief darauf hin die Zeugin F. an, die ihr den Tod der Schwester bestätigte und von den Umständen des plötzlichen "Verschwindens" berichtete. Für D. Y., die davon ausgegangen war, dass ihre Schwester mit den Kindern im Haushalt der Schwiegereltern verbleiben würde, stand es außer Zweifel, dass der Angeklagte ihre Schwester getötet hatte, zumal auch sie wusste, dass T.A. ihre Kinder niemals allein am Abend in der Wohnung zurückgelassen hätte. Von anderen, unbekannt gebliebenen Togolesen erfuhr sie nachfolgend, dass der Angeklagte erzählt habe, seine Ehefrau sei nach Holland gefahren, um dort abzutreiben, weil sie von einem Mann aus Zaire schwanger gewesen sei.
Seine Familie stand nach der Entlassung des Angeklagten aus der Haft weiterhin zu ihm. Letztlich wurde auch eine Überführung des Leichnams von T. A. nach Togo veranlasst, nachdem ihre Familie sich mit dem Botschafter in Togo in Verbindung gesetzt hatte und noch im Dezember drei Briefe per Fax an den Pfarrer gesendet worden waren, für den der Zeuge F. helfend tätig war und dessen Nummer er zur Abwicklung der Angelegenheit angeben durfte. Nicht ausschließbar rief auch mehrfach der Botschafter, dessen Stellvertreter ein Schwager des Präsidenten Eyadéma ist, persönlich beim Zeugen F. in dieser Angelegenheit an. Bereits seit Mai oder Juni 1998 besaß der Vater des Angeklagten diverse Unterlagen, die er von dem Zeugen M. A. erhalten hatte, in denen es um die Aufarbeitung der politischen Ereignisse in Togo seit dem 5.10.1990 bis heute ging. Anhänger der "patriotischen Jugend von Préfecture du Golfe" hatten sich zu getätigten blutigen Anschlägen bekannt, u.a. auch dazu, dass ihnen am 26.11.1990 befohlen worden war, den Vater des Angeklagten zu ermorden und sein Haus zu zerstören. Anliegen der die Aussagen tätigenden Zeugen, dieses Dokument zu fertigen, war, dass sie sich von den Machthabern des damaligen Regimes, denen sie zu Willen gewesen waren, distanzieren und bei der Bevölkerung, die unter ihnen gelitten hatte, entschuldigen wollten. Darüber hinaus befanden sich in den Unterlagen Auszüge von Presseberichten aus den Jahren 1993 und 1994, in denen von den – unter I. dargestellten - Ermordungen hochrangiger Persönlichkeiten durch das Eyadéma-Regime, wie etwa die Tötung der Mitglieder der Tepe-Familie, aber auch der Degradierung und Verschleppung des Vaters des Angeklagten berichtet wurde. Bezüge zum vorliegenden Tatgeschehen ergaben sich weder aus den Unterlagen noch aus den per Fax übermittelten Briefen der Familie des Opfers, auch wenn T. A. aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Angeklagten damals in Togo mit zur Familie F. gehörte und deshalb auch im Fadenkreuz der gegen die Familie gerichteten Anschläge stand.
Nachdem die Zeugin N. zufällig eine Schwester des Angeklagten in der Stadt getroffen und von dieser erfahren hatte, dass der Angeklagte wieder frei war, suchte sie erneut den Kontakt zu ihm. Beide lebten schließlich in einer gemeinsamen Wohnung. Die Eheleute F. hatten die Zeugin, die sie während der Inhaftierung des Angeklagten besucht und ihnen von der miterlebten Festnahme des Sohnes berichtet hatte, freundlich aufgenommen. Nachdem der Angeklagte zunächst arbeitslos gewesen war, arbeitete er ca. ein Jahr lang bei der Firma lll in M als Maschinenführer, bevor er wieder eineinhalb Jahre lang arbeitslos war. Die Beziehung mit der Zeugin N. verlief ähnlich konfliktbehaftet wie mit T. A., weil der Angeklagte seine Verhaltensmuster nicht änderte. So kam es immer wieder zu Streitigkeiten, weil die Zeugin eifersüchtig reagierte, wenn der Angeklagte von zu Hause ausblieb und sie – zutreffend - vermutete, dass er andere Frauenbekanntschaften unterhielt. In den teilweise heftig geführten Streitigkeiten schlug der Angeklagte auch seine neue Lebenspartnerin ins Gesicht und verhielt sich aufbrausend, wenn diese ihm seinen Lebenswandel vorhielt. Mehrfach schalteten sich die Eltern des Angeklagten ein, um zwischen beiden zu vermitteln. Wenn das Verhältnis zwischen ihnen angespannt war, erwähnte die Zeugin N. mehrfach das Ableben von T. A., was den Angeklagten stets um so mehr aufbrachte, da die Zeugin argwöhnte, er könne etwas mit dem Tod seiner Ehefrau zu tun haben, auch wenn der Angeklagte stets beteuert hatte, dass er nicht wisse, was mit seiner Ehefrau geschehen sei. Als die Zeugin N. schwanger wurde und Zwillinge vom Angeklagten erwartete, fühlte sich der Angeklagte mit dieser Situation überfordert. Zudem war er in Belgien mit einer anderen Frau ein intimes Verhältnis eingegangen, das ständig zu weiteren Streitigkeiten mit der Zeugin N. geführt hatte, die regelmäßig ihre Vorwürfe ihm mit einem roten Stift auf diversen Zetteln notierte, die sie dann in der Wohnung verteilte. Weil der Angeklagte ihrer überdrüssig war, veranlasste er einen Polizeieinsatz in seiner Wohnung, in der sie nicht gemeldet war, und forderte von den Polizeibeamten, dass man sie seiner Wohnung verweise. Noch in der Nacht musste die Zeugin, die im vierten Monat schwanger war, die Wohnung verlassen und kam zunächst für kurze Zeit bei den Eltern des Angeklagten unter, die ihre Unterbringung im Frauenhaus veranlassten, wo sie letztlich wegen ihres illegalen Aufenthaltstatus auch nicht bleiben durfte. Bis zur Geburt der Kinder Anfang September 2001 kam sie schließlich mit kirchlicher Hilfe in einer kleinen Wohnung unter, wo sie der Angeklagte gelegentlich besuchte. Weil sie wusste, dass der Angeklagte seine Einstellung zu Frauen nicht ändern würde, wollte sie die Beziehung zu ihm nicht wieder festigen. Die Eltern hatten ihr ebenfalls erklärt, dass sie die Beziehungen des Angeklagten zu anderen Frauen akzeptieren müsse. Auch nachdem sie nach Hamburg gezogen war, hielt der Angeklagte losen Kontakt zu ihr, bedrängte sie teilweise, mit den Kindern wieder zu ihm zurückzukehren. Dies lehnte die Zeugin ab, die den Angeklagten trotz seines Verhaltens ihr gegenüber geheiratet hätte, wenn sie von Mitgliedern der togoischen Gemeinde nicht immer wieder von Frauengeschichten des Angeklagten erfahren hätte, wenn sie sich nach ihm erkundigte.
Auch im Jahr 2001 unterhielten die Zeugen B.A. und M. A. noch Kontakt zum Angeklagten. Der Zeuge A. hatte in einem Fall eine Diskothek mit dem Angeklagten verlassen müssen, weil dieser aufbrausend und sehr wütend reagierte, als ihn Gäste kritisch auf den Tod seiner Ehefrau ansprachen. Im Verlauf des Jahres 2001 verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen A., als der Angeklagte hinter dem Rücken des Zeugen versuchte, dessen Freundin für sich zu gewinnen. Letztlich blieben lose Kontakte bestehen, weil der Zeuge sich den Angeklagten nicht zum Feind machen wollte. Auch M. A. hatte gegenüber dem Angeklagten immer wieder deutlich gemacht, wie unverständlich der Tod von T. A. für ihn sei. Als der Angeklagte aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, ging der Zeuge zunächst davon aus, dass die deutsche Justiz ihn für unschuldig halte. Letztlich nahm er jedoch immer mehr Abstand vom Angeklagten, weil die Angelegenheit seiner Auffassung nach nicht abschließend geklärt werden konnte und brach schließlich den Kontakt gänzlich ab, was zum Ende der langjährigen Freundschaft führte.
Im August 2002 machte der Angeklagte, der bis dahin Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, sich mit einem kleinen Reinigungsunternehmen selbständig. Bis zu seiner zweiten Festnahme, die die Insolvenz der Firma nach sich zog, beschäftigte er teilweise zwischen sechs bis zehn Angestellte, die er als Subunternehmer für die Firma kkk vermittelte, deren Hauptauftraggeber die Firma l war. Durch diese Tätigkeit war er in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und seine Kinder zu unterstützen. Am 5.04.2003 wurde der Angeklagte erneut Vater. Das Kind ging aus der Beziehung hervor, die er weiterhin mit der in Belgien lebenden Frau unterhalten hatte.
Anfang 2004 wurden die polizeilichen Ermittlungen gegen den Angeklagten auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Wuppertal wieder aufgenommen. Es waren weitere Untersuchungsergebnisse eingegangen, auch sollte die bestehende Beweislage auf neue Ermittlungsansätze überprüft werden. Weil der Zeuge D. im Jahr 2000 die Dienststelle verlassen hatte, war nunmehr der Zeuge S. zuständiger Hauptermittlungsbeamter. Auf seine Veranlassung hin wurden weitere der gesicherten Spuren untersucht, weitere Zeugen vernommen, die Kontounterlagen des Angeklagten und T. A.s angefordert und ausgewertet sowie ein Gutachten über die Bestimmung des Todeszeitpunktes des Opfers durch den Sachverständigen Prof. Dr. H. eingeholt. Im Rahmen seiner Ermittlungen ließ er sich von der Staatsanwaltschaft Wuppertal die bisher vorhandenen Asservate zukommen, die er anschließend in seinem Büro lagerte. Unter diesen Asservaten befand sich auch die Spur 102. Neben der Kofferraummatte fand der Zeuge zwei nahezu vollständige Blätter und ein Blattfragment in einer kleinen, durchsichtigen Tüte vor. Die nahezu vollständig erhaltenen Blätter vermochte auch dieser Zeuge als Birken- bzw. Eichenblatt zu erkennen. Er beließ sie in der Tüte, zumal sie von außen gut sichtbar waren. Ihm war bekannt, dass das sichergestellte Vegetationsvergleichsmaterial vom Fundort der Leiche u.a. ebenfalls aus Blattmaterial der Stileiche sowie Birke bestand und dass eine weitere Individualisierung der getrockneten Blätter oder deren Zuordnung zu einem bestimmten Baum mit den damaligen wissenschaftlichen Mitteln nicht möglich gewesen war. Durch eine Anfrage beim Bundeskriminalamt brachte er in Erfahrung, dass mittlerweile molekulargenetische Untersuchungen an Pflanzenmaterial grundsätzlich möglich geworden waren. Ende Mai 2004 überbrachte der Zeuge deshalb mit einem entsprechenden Untersuchungsantrag dem Fachbereich KT32, allgemeine Biologie, Mikrobiologie und Bodenkunde des Bundeskriminalamtes und dem dort zuständigen Sachverständigen Dr. S. das Blattmaterial aus der Spur 102 sowie die Spuren 164 bis 168 (gesichertes Blattmaterial von den Socken bzw. Händen des Opfers) und die Spur 203 (Vegetationsvergleichsmaterial vom Leichenfundort). Der Sachverständige, der das Material persönlich übernahm, fand das ihm jeweils optisch komplett erscheinende Birken bzw. Eichenblatt vor. Das Eichenblatt tütete er separat ein und versah die Tüte mit einer entsprechenden Spurennummer des Bundeskriminalamtes, weil er Anhaltspunkte dafür besaß, dass grundsätzlich nur dieses Blatt für eine molekulargenetisch Analyse geeignet war, da für eine derartige DNA-Analyse entsprechende artspezifische molekulargenetische Marker notwendig sind, die nach dem Wissen des Sachverständigen für forstwirtschaftlich genutzte Bäume wie die Stieleiche, bereits längere Zeit vorlagen, nicht jedoch für den Birkenbaum, dem in Mitteleuropa keine forstwirtschaftliche Bedeutung zukommt. Obwohl er ein vollständiges Eichenblatt erhielt, verwendete er später in seinem Gutachten in Anlehnung an die gewählte Formulierung in dem bereits vorliegenden Gutachten der Sachverständigen Dr. S. zur Blattbestimmung den Begriff des "Blattfragments". Das übrige, ihm ebenfalls übergebene Spurenmaterial vom Leichenfundort wurde getrennt von der Spur 102 mit anderen Gerätschaften in anderen Räumen des Bundeskriminalamtes bearbeitet und aufbewahrt. Eine Vertauschung eines Blattes aus diesem Blattmaterial mit dem Eichenblatt der Spur 102 ist ausgeschlossen.
Weil im Zeitpunkt der Begutachtung generell nur wenige Erfahrungen zur Eignung und den Möglichkeiten der DNA-Analyse mittels PCR-Verfahren an natürlich gealtertem Blattmaterial vorlagen, gab der Sachverständige Dr. S. zunächst beim Institut für Naturschutz 2 der c Universität eine Machbarkeitsstudie in Auftrag, mit dem Ziel zu prüfen, ob an derartigem seneszentem Material molekulargenetische Untersuchungen mit gesicherten Ergebnissen möglich sind. Zu diesem Zweck wurden dem Institut am 6.07.2004 aus dem Vergleichsmaterial vom Leichenfundort (Spur 203) vier stichprobenartig ausgewählte, seneszente Blätter von Stileichen übergeben, deren Begutachtung ergab, dass aus diesem Blattmaterial DNA gewonnen und grundsätzlich mittels PCR-Analyse analysiert werden konnte. Angesichts dieses positiven Ergebnisses, das eine erfolgreiche Untersuchung des Eichenblattes Spur 102 erwarten ließ, entschloss sich der Sachverständige im Bereich des Leichenfundorts in Venlo Blätter von Stileichen und Birken als Vergleichsmaterial zu nehmen, weil aus grünem Laub besser DNA zu extrahieren ist als aus vertrocknetem. Zuvor hatte der Sachverständige über die niederländischen Ermittlungsbeamten, die den zuständigen Forstwächter E. befragten, in Erfahrung gebracht, dass im Bereich des Leichenfundorts seit 1998 an den dort befindlichen Bäumen und Sträuchern keine Veränderungen vorgenommen worden waren, vorbehaltlich dem Zurückschneiden von Sträuchern im Seitenstreifenbereich. Am 6. und 7.10.2004 nahm der Sachverständige Dr. S. in Begleitung weiterer wissenschaftlicher Mitarbeiter und dem niederländischen Polizeibeamten W. sowie den deutschen Kriminalbeamten S., H und S in den Niederlanden im Bereich des Leichenfundorts Blattmaterialproben von Stileichen und Birken. Die Standorte der in die Untersuchung einbezogenen Bäume wurden durch die Wuppertaler Kriminalbeamten und Einsatzkräfte des Bundeskriminalamtes Wiesbaden vermessen und in einer Skizze nach folgender VorgeHENweise festgehalten: die einzelnen Bäume, von denen Blätter entnommen worden waren, wurden durch die Wissenschaftler mit Zetteln und entsprechender Beschriftung markiert. Hierbei stand die Bezeichnung "G 1" und die folgende, ansteigende Nummernvergabe für Stileichen, die auf einem Grundstück standen, das sich südlich des xweg befanden. Gleiches galt sinngemäß für Birken, die mit "GB 22" und den nachfolgend ansteigenden Nummern bezeichnet wurden. Stileichen, die sich nördlich des xweg befanden, wurden mit "S1" und den nachfolgenden Nummern bezeichnet. Auf der Grundlage eines Katasterauszugs der Gemeinde Venlo von diesem Gebiet vermaß der Zeuge S sodann sämtliche markierte Bäume unter Festlegung dreier Festpunkte, die sich sämtlich auf dem Grünstreifen des xweg befanden, mit Hilfe eines Lasermessgerätes der Marke "Riegl LR 235P", bei dem es sich um das Standardmessgerät der Polizei NW für Geschwindigkeitsmessungen handelt. In die Vermessung mit einbezogen wurde auch der an der Ostseite des xweg in Höhe der Parzelle 92 stehende Laternenpfahl mit der Nr. 634. In der danach gefertigten Skizze wurde jeder beprobte Baum durch einen Kreis mit einem Kreuz und der entsprechenden Kennzeichnung nebst Numerierung in einem Maßstab von 1 zu 250 dargestellt. Das von den Birken im Bereich des Leichenfundorts vorsorglich entnommene Vergleichsblattmaterial wurde beim Bundeskriminalamt eingelagert.
Von dem Stieleichenblatt der Spur 102 wurden aus zwei getrennt aufgearbeiteten Proben die DNA gewonnen. Zu diesem Zweck wurde etwa ein Fünftel des Blattes verbraucht. Das nur sehr aufwändig zu erstellende Gutachtenergebnis, nach dem die an dem Stileichenblatt der Spur 102 ermittelten DNA-Merkmale in allen untersuchten Systemen mit nur einem Baum vom Leichenfundort, nämlich dem Baum S 10 übereinstimmten, lag erst unter dem 13.06.2005 vor. In unmittelbarer Nähe dieses Baumes S 10, der sich ausweislich der Skizze unter Berücksichtigung ihres Maßstabes (12 cm x 2.5 cm) ca. 30 m von dem vermessenen Laternenpfahl entfernt befand, war die Leiche – in einer Entfernung von 27,5 m vom Laternenpfahl in Richtung Baum S 10 entfernt – aufgefunden worden.
In dieser Zeit befand sich der Angeklagte bereits seit dem 5.11.2004 auf Grund eines erneut gegen ihn ergangenen Haftbefehls wieder in Untersuchungshaft. So weit an dem vom Opfer in der Tatnacht getragenen Pullover im Rückenbereich nachträglich eine Blutspur gesichert worden war, die ausweislich der molekulargenetischen Untersuchung sicher dem Angeklagten zugeordnet werden konnte, war nicht feststellbar, dass diese Spur im Rahmen des TatgescheHEN entstanden ist. Zwar wurden beim Angeklagten am Tage seiner Festnahme im Innen- und Außenbereich des rechten Daumenballens sowie am rechten Daumen rissartige Hautdefekte im Rahmen der an ihm vollzogenen Spurensicherung festgestellt und bildlich dokumentiert. Allerdings handelte es sich auch nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H um bereits verschorfte und ältere Defekte, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte, wie von ihm behauptet, diese Verletzungen an einer Schleifmaschine zugezogen hat, die er Anfang Oktober 1998 zeitweise in einer ---Firma bediente. Zudem wies der Pullover zahlreiche weitere, deutliche Gebrauchsspuren auf, war offensichtlich längere Zeit nicht gewaschen worden, so dass, da eine konkrete Altersbestimmung des anhaftenden Blutes wissenschaftlich nicht möglich ist, das Blut zu einem früheren Zeitpunkt an den Pullover gelangt sein kann, in dem der Angeklagte noch in häuslicher Gemeinschaft mit dem Opfer lebte.
III.
Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.
Die Kammer hat, was das Aufwachsen des Angeklagten in seiner Ursprungsfamilie und seinen übrigen Werdegang betrifft, vorwiegend seine eigenen Angaben zugrundegelegt. Diese waren in sich schlüssig und erklärten die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, der privilegiert aufwuchs und als einziger Sohn seiner Eltern stets eine Sonderstellung in der Familie einnahm, die davon gekennzeichnet ist, dass er eigene Bedürfnisse in den Vordergrund stellt und von anderen erwartet, diese zu erfüllen oder zumindest klaglos hinzunehmen. Seine Angaben über die familiäre Situation in Togo werden auch bestätigt durch die Schilderungen seiner Eltern und sind, insbesondere was die erlittene Verfolgungssituation in Togo anbelangt, objektivierbar durch entsprechende Presseberichte und der im Rahmen der Durchführung der Asylverfahren getroffenen Feststellungen.
Soweit der Angeklagte das eheliche Verhältnis mit T. A. beschrieb, war er bemüht, dieses als glücklich, wenngleich getrübt durch den zeitweiligen Aufenthalt von D.Y. in seinem Haushalt sowie seinen gelegentlichen außerehelichen Frauenbekanntschaften darzustellen. Letzteres räumt er als Fehler ein, der ihm immer wieder passiere. Gewalt verneint er als Bestandteil der Beziehung und beschränkt sie auf zwei Gelegenheiten.
Im Einzelnen hat er sich wie folgt abweichend von den getroffenen Feststellungen eingelassen:
Er und T hätten eine gute Ehe geführt. Lediglich im Jahr 1994 habe er seine Ehefrau einmal geschlagen, diese habe seine Entschuldigung akzeptiert und sie hätten wieder eine normale Beziehung unterhalten, bis D in ihren Haushalt eingezogen sei. Durch deren illegalen Aufenthalt in Deutschland, der seine Familie gefährdet habe, seien Probleme entstanden, gleichwohl habe er seine Ehefrau in dieser Zeit nie geschlagen. Er sei dann in eine eigene Wohnung gezogen, seine Ehefrau habe aber den Kontakt zu ihm gesucht und er habe in dieser Zeit Unterhalt an sie gezahlt, so weit es ihm möglich gewesen sei. Seine Ehefrau habe dann wieder zusammen mit ihm leben wollen, auch wenn die Kenntnis von seinem in Togo geborenen Sohn schwer für sie gewesen sei. In Togo habe er gute Geschäfte geführt, und seinen Aufenthalt dort so finanzieren können. Im Oktober, als sie wieder gemeinsam in der xstraße gelebt hätten, habe er seine aufgenommene Arbeitstätigkeit dem Sozialamt anzeigen wollen. T sei hiermit nicht einverstanden gewesen, habe die Sozialhilfe kassieren wollen. Außerdem habe sie darauf bestanden, dass er keine Zahlungen mehr an das Kind in Togo überweise, das sie als Bastard in der Familie bezeichnet habe. Weil er darauf bestanden habe, sich ans Sozialamt zu wenden, sei der Streit am 17.10.1998 eskaliert, T habe so nervös reagiert und gemeint, sein Lohn betrage weniger als ihre Sozialhilfe. Ansonsten habe es mit seiner Ehefrau niemals Streitigkeiten über finanzielle Probleme gegeben. Er habe ihr Angebot, illegal bei ihr zu wohnen, abgelehnt. Sie sei wütend geworden, habe ihn immer wieder angefasst und aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Sie habe ihm ins Gesicht gespuckt, er habe sie mit der linken Hand am Ohr getroffen. T habe sofort geweint und gesagt sie werde die Polizei rufen. Deshalb habe er das Kabel aus der Wand gerissen. Sie habe ihre Jacke angezogen und habe zur Telefonzelle gewollt. Sie sei schon vier Stufen die Treppe hinab gelaufen, dann habe er die Wohnung verlassen und sei erst spät am Abend gegen 23:00 Uhr wieder zurückgekehrt. Was in dieser Zeit in der Wohnung passiert sei, wisse er nicht. T und die Kinder seien fort gewesen, erst am 30.10.1998 habe er erfahren, dass die Polizei da gewesen sei. Warum sie am 22.10.1998 die eheliche Wohnung mit den Kindern wieder verlassen habe und ins Frauenhaus gegangen sei, wisse er nicht. T habe seine Entschuldigung angenommen. Er habe ihren Willen akzeptiert, habe sie nicht zwingen können, mit ihm zu leben. T habe machen können, was sie wolle, er habe seine eigene Situation regeln müssen. Bei Beziehungsproblemen müsse man stets der Sache Zeit geben. Grundsätzlich löse man derartige Probleme in der Familie, aber wenn jemand dies nicht wolle, solle man die Freiheit des anderen akzeptieren. Er habe seine Einstellung zu dieser Situation zum Ausdruck gebracht, sei aber nicht verärgert gewesen. Derartige Dinge würden die Persönlichkeit beeinflussen, die Zeit heile aber alles.
Am 19.11.1998 habe er mit T bei seinen Eltern erstmals wieder gesprochen. Er habe ihr gesagt, dass er ein "Arschloch" sei und sich bei ihr entschuldigt. Sie habe normal reagiert, mit ihm gelacht und ihm bestätigt, dass er ein "Arschloch" sei. Er habe ihr gesagt, dass er sich auf das neue Baby freue und mitgeteilt, dass er eine eigene Wohnung habe, nicht mehr in der xstraße lebe. Am Sonntagnachmittag habe er absprachegemäß die Kinder geholt, sei dann zu J. A. gefahren, den er ebenfalls mit in seine Wohnung genommen habe. Dort habe J. A. einen Fehler in einem Videorekorder beseitigt, weil er sich mit derartigen Geräten gut auskenne. Er, der Angeklagte, habe sich rasiert, seine jüngere Tochter habe geweint, weil sie J nicht gekannt habe. Dann habe er J zurück in dessen Wohnung gebracht, anschließend, gegen 17:00 Uhr, die Kinder zurück in die xstraße. Er sei noch bei T in der Wohnung geblieben, habe sich wieder bei ihr entschuldigt und ihr gesagt, dass er sich über ihre Schwangerschaft freue. Er habe seine Hand auf ihren Bauch gelegt und ihr erklärt, dass er auf einen Jungen hoffe. Er habe Scherze gemacht, gesagt, dass er hören wolle, was der kleine R zu sagen habe. Er habe seinen Kopf auf ihren Bauch gelegt und sie habe, wie immer, die Pickel ausgedrückt, die sich auf Grund seiner Fetthaut bei ihm im Gesichtsbereich bilden. Auch sie habe Scherze gemacht und gefragt, was sie am Montag, dem Geburtstag der Tochter, machen sollten. Er habe direkt nach der Arbeit zu ihr kommen und dann gemeinsam mit ihr einkaufen gehen sollen. Anschließend hätten sie gemeinsam feiern wollen, nur ein kleines Fest, weil die andere Tochter bereits im Dezember wieder Geburtstag habe. Er habe, als er am Sonntag gegangen sei, ihr versprochen, am nächsten Tag wieder zu kommen. Er sei erkältet gewesen, habe noch seine Eltern besucht und sei dann mit seinem BMW nach Hause gefahren. Am Montag sei er zur Arbeit gegangen, aber sein Gesundheitszustand sei schlecht gewesen. Er habe hierüber mit dem Schichtführer gesprochen. Er habe sich an den Termin, den er mit T vereinbart gehabt habe, erinnert und ihr telefonisch sagen wollen, dass er eher bei ihr vorbeikomme, weil er krank sei. Er habe von dem Büro der Firma aus mit seiner Tochter am Telefon gesprochen und diese gefragt, wie es ihr gehe und ob die Mama in der Nähe sei. Er habe über die Tochter der T ausrichten lassen, dass er gleich kommen werde. Er sei dann in die Wohnung in der xstraße gefahren, habe seiner Ehefrau sagen wollen, dass er zum Arzt müsse, und sie deshalb die Sachen für den Geburtstag der Tochter eher kaufen sollten, damit er sich am Nachmittag hinlegen könne. Er habe die Wohnungstür geöffnet, T gerufen, es sei aber nur seine ältere Tochter gekommen. Diese habe er gefragt, wo die Mama sei. Das Kind habe: "Im Krankenhaus" geantwortet. Er habe diese Antwort nicht ernst genommen, habe das Kind hochgehoben und sei mit ihm ins Wohnzimmer gegangen. Wenn die Kinder mit T in die Stadt hätten gehen wollen, habe seine Ehefrau, wenn ihr dies nicht gepasst habe, ihnen immer Angst gemacht, indem sie ihnen sagte, dass sie dann ins Krankenhaus müsse. Auf diese Weise habe sie die Kinder auch geängstigt, wenn sie Abends nicht ins Bett hätten gehen wollen. Die kleine Tochter habe noch geschlafen, in der Wohnung sei alles normal gewesen. Er habe gedacht, Tsei nur im Keller oder habe nur kurz etwas holen wollen. Er habe gewartet und überlegt, wo sie denn sei. Er habe dann seine Eltern angerufen und seiner Mutter erzählt, dass T nicht in der Wohnung sei. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass sie wegen eines abgesprochenen Termins mit T schon an der Wohnung gewesen sei und keiner geöffnet habe. Seine Mutter habe geraten, er solle warten, und wenn T komme, sollten sie die Kinder zu ihr bringen. Er habe jedoch seinen Schichtführer über seine Krankheit unterrichten müssen und deshalb für T auf Französisch eine Notiz geschrieben, die er auf den Tisch gelegt habe, bevor er die Kinder genommen und zu seinen Eltern gebracht habe. Anschließend sei er zum Arzt gegangen. Auch am Nachmittag habe sich T nicht gemeldet, sie seien in Krankenhäuser gegangen und hätten nach ihr gefragt, weil er gewusst habe, dass sie Schwierigkeiten am Anfang der Schwangerschaft gehabt habe. Seine Tochter habe auf entsprechende Nachfragen immer dasselbe gesagt, nämlich dass die Mama im Krankenhaus sei. Den Schlüssel von der Wohnung in der xstraße habe er, nachdem er am Dienstag die Medikamente für die Kinder geholt hatte, seinen Eltern gegeben, er habe gedacht, er dürfe in der Abwesenheit seiner Ehefrau nicht mehr in deren Wohnung.
Mit seinem Fahrzeug sei er niemals in die Niederlande gefahren, er sei mit dem BMW nie im Ausland gewesen. Jemand habe das Blatt hineingelegt, später auch das Verpackungsmaterial, in dem die Leiche eingewickelt gewesen sei. B. A. habe den Pkw vor der Sicherstellung genutzt, am 23. bis zum 30.11.1998 habe Ben das Auto zweimal abgeholt. Am 27. nach einem Discobesuch habe B das Auto erst am 28. wieder zurückgebracht. Dann seien sie gemeinsam mit N. in den Afroladen gefahren. Auch habe M. A. das Auto nutzen können, das schließlich, obwohl er immer in der Straße geparkt habe, am Montag abgeschleppt worden sei.
Die sichergestellten Spannseile habe er häufig bei seinen Einkäufen genutzt, mehrfach welche erneut gekauft und diese dann in der Wohnung belassen. Wie sie an die Leiche gelangen konnten, könne er sich nicht erklären. Durch das Studium der Verfahrensakte sei ihm klar geworden, dass seine Ehefrau beim Sozialamt wohl Argumente benötigt habe, um an eine neue Wohnung zu gelangen. Aus dem gleichen Grund, nämlich um dort einen Platz zu bekommen, habe sie auch im Frauenhaus so schlimme Sachen über ihn erzählt. Hiervon sei er völlig überrascht. Offensichtlich habe sie dieses Verhalten dann fortgesetzt, wenn sie mit Privatpersonen gesprochen habe. Er habe doch schließlich schon eine eigene Wohnung angemietet gehabt, warum hätte er sie umbringen sollen.
Die Beziehung zu N. habe nichts mit dem Verschwinden seiner Ehefrau zu tun. Diesen Fehler habe er in der Vergangenheit immer wieder begangen, er sei seiner Ansicht nach frei gewesen. N sei nach seiner Haftentlassung sehr sehr eifersüchtig gewesen. Es habe Probleme wegen M. A. geben, der behauptet habe, er, der Angeklagte, habe seine Ehefrau getötet. Sie sei hochschwanger vor seinen Pkw gesprungen, was ihn sehr geschockt habe, erst M habe sie beruhigen können. Ansonsten habe er ihr nur kleine Ohrfeigen gegeben, weshalb sie im Frauenhaus gewesen sei. Auf der Arbeit habe er Probleme bekommen, weil sie immer wieder angerufen habe. Sie habe mehrfach gedroht, sich umzubringen. Sie habe die Situation, die durch die Umstände des Todes von T eingetreten sei, ausgenutzt. Er habe die Polizei gerufen und gebeten, ihm zu helfen, sie habe ins Asylantenheim geschickt werden sollen.
Nach seiner ersten Haftentlassung sei er in Deutschland geblieben, weil er mit der Sache nichts zu tun habe. Für ihn sei auch nicht klar gewesen, wer das seiner Frau angetan habe. In Deutschland sei er sicher gewesen. Geld für einen Detektiv habe er nicht besessen, er habe mit der Zeit hören wollen, ob er etwas Verdächtiges in Erfahrung bringen könne.
Diese Einlassung ist, soweit sie nicht im Einklang mit den getroffenen Feststellungen steht, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.
1.
Der Angeklagte und T. A. führten keine glückliche Ehe. Ihr Familienleben war frühzeitig geprägt durch Zerwürfnisse, die darauf beruhten, dass der Angeklagte einseitig seine Interessen durchsetzte und auf Grund seines Selbstverständnisses als Mann nicht duldete, dass seine Ehefrau ihm widersprach oder seinen Lebenswandel kritisierte. Weil T.A. sich nicht entsprechend der Vorstellung des Angeklagten ihm unterordnete und auch seine außerehelichen Frauenbekanntschaften nicht akzeptieren konnte, kam es nicht nur, wie der Angeklagte beschönigend einräumt, zu zwei tätlichen Übergriffen in dieser Zeit, sondern er begegnete seiner Ehefrau wiederholt gewaltsam, wenn er verärgert über sie war, weil sie es gewagt hatte, seine VorgeHENweisen zu missbilligen.
Dies folgt aus den Bekundungen zahlreicher Zeugen, auch wenn diese jeweils immer nur einen partiellen Einblick in die häusliche Situation der Eheleute hatten. So schilderte der Zeuge M. A., bei dem es sich um einen engen Freund des Angeklagten handelte, dass der Angeklagte seine Ehefrau immer wieder geschlagen habe, weshalb es zu Streitigkeiten in der ehelichen Beziehung gekommen sei. Der Angeklagte habe ihm von den Übergriffen dann berichtet und er habe ihn immer wieder gedrängt, es zu unterlassen, da dieses Verhalten keine Lösung sei. Auch die Zeugin D. Y., die längere Zeit im Haushalt des Angeklagten lebte, hat von derartigen tätlichen Übergriffen berichtet und im Kontext damit die gesamte Lebenssituation von T.A. als sehr bedrückend beschrieben. Das spätere Opfer hat zudem lange vor der Tat auch selbst die Übergriffe beschrieben. So hat sich T. A. ihrem Bruder, dem Zeugen K. A., anlässlich ihres Besuches mit dem Angeklagten in Paris anvertraut und ihren Wunsch offen gelegt, sich von ihrem Ehemann trennen zu wollen. Der Zeitpunkt dieser Offenbarung, die ohne Not und äußeren Anlass von dem späteren Opfer ausging und für ihren Bruder völlig überraschend war, lässt Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben von T. A. nicht aufkommen. Der Angeklagte hat das wiederholte Schlagen seiner Ehefrau zudem nicht nur gegenüber dem Zeugen A. eingeräumt, sondern im Frühjahr 1998 in Togo auch gegenüber dem Zeugen K. A., wie dieser Zeuge anschaulich zu berichten wusste. Die brüderlichen Zeugen stellten ihr auf unterschiedlichen Wegen erlangtes Wissen nachvollziehbar in den Zusammenhang mit ihren Sorgen, die sie sich von da ab um ihre Schwester machten und ihren Versuchen, deshalb regelmäßiger mit ihr in Kontakt zu bleiben. Auch machten beide Brüder deutlich, dass ihre Schwester sehr stolz gewesen sei und deshalb nichts von dem Lebenswandel des Angeklagten in Togo habe erfahren dürfen, weil dies die eheliche Beziehung zusätzlich belastet hätte.
Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die drei Geschwister des Opfers emotional immer noch sehr betroffen waren, und insbesondere D. Y. keinen Hehl daraus machte, dass sie den Angeklagten und seine Eltern, die ihrer Ansicht nach ihrer Schwester nicht ausreichend beigestanden hatten, ablehnte. Gleichwohl war bei diesen Zeugen keine Tendenz erkennbar, den Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten, sondern sie waren ersichtlich bemüht, nur das darzulegen, was sie sicher in Erinnerung hatten. So hat auch die Zeugin D. Y. Übergriffe des Angeklagten in keiner Form aufgebauscht oder als überbordend gewaltsam beschrieben, sondern diese vielmehr an erkannten Hämatomen ihrer Schwester festgemacht. Auch legte sie offen, dass sie sich vom Angeklagten und seiner Familie abgelehnt gefühlt hat und deshalb für sie keine Sympathien empfindet. Letztlich beschreibt sie das Leben von T. A. mit dem Angeklagten jedoch so, wie das Opfer selbst es auch dem Zeugen K. A. schilderte. Dieser war im besonderen Maße bemüht, seine eigenen Wahrnehmungen und die Schilderungen seiner Schwester T. A. differenziert darzustellen. So hat der Zeuge bekundet, dass er weder anlässlich seines Besuches in Deutschland noch anlässlich des Besuches von T und des Angeklagten in Paris an dem Verhalten der Eheleute untereinander irgendetwas von der zerrütteten Beziehung bemerkt habe, da die Eheleute stets korrekt miteinander umgegangen seien. Gleichwohl machte der Zeuge deutlich, dass er in den vertraulichen Gesprächen mit seiner Schwester den Eindruck gewonnen hatte, dass diese fest entschlossen gewesen sei, ihre Ehe mit dem Angeklagten nicht fortsetzen zu wollen. Die Ausgewogenheit seiner Angaben unterstreichend zeigte der Zeuge auch Verständnis dafür, dass der längere Aufenthalt von seiner Schwester D im Haushalt des Angeklagten zu Problemen habe führen müssen. Glaubwürdig verhielt sich auch der Zeuge K. A., der darstellte, dass sich seine getötete Schwester ihm offensichtlich nicht habe anvertrauen wollen, obwohl sich auf Grund des getrennten Aufenthaltes von ihr und dem Angeklagten in Togo entsprechende Fragen nach dem Verhältnis zwischen ihnen aufgedrängt hätten. Erst anlässlich des Besuches des Angeklagten, der ihm berichtet habe, dass er T geschlagen habe, sei ihm das Ausmaß des Zerwürfnisses bewusst geworden und der Angeklagte habe ihm unter Tränen versprochen, sich zu ändern. Fügen sich die Bekundungen des Zeugen M. A. in diese Schilderungen ein, so hinterließen die Angaben der Eltern des Angeklagten den sicheren Eindruck, dass sie weiterhin fest entschlossen sind, die Augen vor einem Fehlverhalten ihres Sohnes zu verschließen, das dieser in den Beziehungen, die er mit Frauen eingeht, zeigt. Insbesondere die Zeugin F. leugnete trotz ihrer räumlichen und persönlichen Nähe zu beiden, Anzeichen für eheliche Probleme beim Angeklagten und T. A. bemerkt zu haben. Ihren Angaben war allerdings insgesamt zu entnehmen, dass sie erwartet, dass Frauen das Verhalten ihrer Männer tolerieren sollten, ohne es zu hinterfragen oder gar zu kritisieren. Sie legte zwar Wert auf die Feststellung, dass ihr Ehemann sie nicht schlage und sie monogam leben würden, als tatsächliches Fehlverhalten ihres Sohnes räumte sie jedoch erst sein Verhalten am 17.10.1998 ein, das durch die im Krankenhaus behandelte erhebliche Ohrverletzung und den damit im Zusammenhang stehenden Aufenthalt von T. A. im Frauenhaus ohnehin nicht zu leugnen war. Auch der Zeuge F. tat sich trotz seiner sonstigen Weitschweifigkeit schwer, das Verhalten seines Sohnes kritisch zu würdigen. Er verschanzte sich häufig hinter der allgemein gehaltenen Angabe, dass sein Sohn erwachsen sei und alt genug, deshalb selbst wissen müsse, was er tue.
Der Angeklagte stellt auch den tätlichen Übergriff vom 17.10.1998 wahrheitswidrig beschönigend, die dem Opfer zugefügte Ohrverletzung als eher versehentlich geschehen dar. Tatsächlich schlug er seine Ehefrau nach einem längeren Streitgespräch mehrfach wuchtig ins Gesicht und an den Körper und verfolgte sie schließlich hartnäckig durch das Treppenhaus bis zur oberen Etage hin. Dort beobachteten Nachbarn die rohe Umgangsweise des Angeklagten mit seiner Ehefrau, der sie an den Haaren die Treppe wieder hinunter zog und der Zeugin S fiel auch auf, als die Ehefrau des Angeklagten die Polizei bei ihr rief, dass ihre beiden Gesichtshälften stark gerötet waren, was nicht von einem Schlag aufs Ohr herrühren konnte. Bereits dieses gezeigte Verhalten vom Angeklagten - zumal vor den anwesenden Kindern - belegt, dass er sich nicht erstmalig seit langer Zeit zu einer Tätlichkeit gegenüber seiner Ehefrau, hat hinreißen lassen. Zur Überzeugung der Kammer stritten die Eheleute entgegen der Darstellung des Angeklagten auch nicht maßgeblich darum, dass T. A. die Anzeige der Arbeitsaufnahme des Angeklagten beim Sozialamt verhindern wollte, um unberechtigte Sozialhilfe zu erlangen. Diese Einlassung dient erkennbar allein dem Zweck, das Opfer ins Unrecht zu setzen, um das eigene Fehlverhalten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt seine Tätigkeit nämlich erst gerade wieder aufgenommen, sodass sich diese Thematik den Eheleuten noch gar nicht aufdrängte, zumal Lohnzahlungen des neuen Arbeitgebers noch nicht erfolgt waren. Im Zusammenhang damit stellt der Angeklagte auch der Wahrheit zuwider in Abrede, dass Streitigkeiten wegen finanzieller Probleme häufig unter den Eheleuten ausgetragen wurden. Tatsächlich stellte diese Problematik neben der eigenen Art des Angeklagten, seine Bedürfnisse auszuleben, zur Überzeugung der Kammer sogar einen zentralen Streitpunkt in der ehelichen Beziehung dar. Dass die finanzielle Situation der Familie schlecht war, wird nicht nur durch die Auswertung der Stände und Bewegungen der beiden bei der Stadtsparkasse ... geführten Girokonten der Eheleute deutlich, sondern wird auch belegt durch den Umstand, dass den Eheleuten die Rückführung des aufgenommenen Kredites nicht möglich war, was bereits im Mai 1997 die Einschaltung der Rechtsabteilung der Sparkasse zur Folge hatte. Zudem hat das Opfer bereits im Jahr 1997 ihrem Bruder, dem Zeugen K. A., von finanziellen Schwierigkeiten berichtet, nämlich dass der Angeklagte immer wieder Geld von ihr einforderte, das sie ihm von den erhaltenen Sozialleistungen nicht gewähren konnte. Diese Angaben korrespondieren mit den Kenntnissen des Zeugen, die dieser aus der Zeit besaß, als er noch in X lebte und deshalb von den wirtschaftlichen Problemen des Angeklagten erfuhr, in die dieser geriet, weil seine Geldgeber nicht die bestellten Waren erhielten und deshalb den geleisteten Vorschuss zurückforderten. Von dem zweckwidrigen Verbrauch der ihm überlassenen Gelder und der daraus für den Angeklagten resultierenden Schuldensituation berichtete das spätere Opfer ausdrücklich nicht nur ihrem Bruder, sondern auch ihrer Schwester D. Y., die in diesen Kontext das Vorgehen von T. A. stellte, monatlich das ihr zur Verfügung stehende Geld vom Konto abzuheben und in der Wohnung zu verstecken. Entsprechend schilderte die Zeugin, dass ihre Schwester ihr anlässlich eines Telefonats auch berichtet habe, ihr Ehemann wolle ihr nur noch das Kindergeld überlassen und durchsuche regelmäßig die Wohnung nach Bargeld.
Das Vorhandensein dieser finanziellen Probleme ist sicher, auch wenn die Kammer den Umfang der vom Angeklagten getätigten Geschäfte in Togo und den daraus erzielten Erlösen nicht im Einzelnen festzustellen vermochte. Jedenfalls setzte der Angeklagte aus seinen Geschäften gewonnene Gelder nicht ein, um damit den Familienunterhalt zu fördern, sondern bestritt damit allenfalls den von zahlreichen Zeugen bestätigten großzügigen Lebenswandel.
Dass die außerehelichen Beziehungen des Angeklagten ein weiteres Kernthema der ausgetragenen Streitigkeiten waren, stellte letztlich auch der Angeklagte nicht mehr in Abrede, zumal er selbst einräumte, wie schwer seine Ehefrau an der Kenntnis von seinem neugeborenen Sohn in Togo trug. Zudem haben die Geschwister des Opfers sämtlich deutlich gemacht, dass T. A. sehr stolz gewesen sei, sich durch das Verhalten des Angeklagten gedemütigt gefühlt habe, weshalb nachvollziehbar wird, dass etwa der Zeuge K. A. ihr bewusst den Lebenswandel ihres Ehemannes in Togo verschwieg.
Entgegen der Darstellung des Angeklagten war auch sicher feststellbar, dass die Eheleute diese Streitpunkte regelmäßig austrugen, diese ihre eheliche Beziehung beherrschten, und der Übergriff des Angeklagten vom 17.10.1998 mithin nicht als Endpunkt einer erstmalig ausgetragenen Konfliktsituation anzusehen ist. Die vernommenen Hausnachbarn der Eheleute F. haben insoweit bekundet, dass die "hysterisch laut" bis tief in die Nacht und trotz weinender Kinder ausgetragenen Gespräche derart häufig und störend gewesen seien, dass sie den Vermieter F hätten bitten müssen, auf die Eheleute F. einzuwirken, was dieser im Sommer 1998 auch tat.
Zur Überzeugung der Kammer wird der vorherrschende Gemütszustand des späteren Opfers in diesem Zeitraum wenige Monate bzw. Wochen vor der Tat zutreffend, wenn auch detailarm, von der Zeugin B. beschrieben, die einfühlsam schilderte, wie traurig und verschlossen sich T. A. verhielt, wenn sie den "Afroladen" aufsuchte, nicht einmal mehr grüßte und ersichtlich mit niemandem reden wollte.
Gegen die Feststellung dieser unglücklichen Lebenssituation, die letztlich ausschlaggebend für die Umsetzung des Entschlusses von T. A. zur Trennung vom Angeklagten war, spricht nicht, dass das spätere Opfer sich immer wieder ambivalent verhielt, etwa Mitte April 1998 die Rückkehr des Angeklagten in die eheliche Wohnung duldete und auch wieder schwanger wurde. Nur vor dem Hintergrund ihrer dargelegten isolierten Lebensumstände, die sich nach dem Auszug von D. Y. aus dem gemeinsamen Haushalt und dem anschließenden Verlassen des Landes noch mehr gesteigert hatten, erklärt es sich, dass T. A. - zumal in der Verantwortung für zwei Kinder stehend - versuchte, sich mit ihren Lebensmöglichkeiten in Deutschland zu arrangieren, die letztlich von den Rahmenbedingungen geprägt waren, die ihr der Angeklagte und seine Familienmitglieder boten. Dass sie unglücklich war, weil sie erkannte, dass sich nichts zu ihren Gunsten veränderte, wird deutlich aus dem Inhalt der Telefonate, die sie mit ihren Geschwistern in dieser Zeit führte, den lauten Zerwürfnissen, die sie mit dem Angeklagten bis in die Nächte hinein austrug und dem Umstand, dass sie dem Angeklagten nichts von ihrer erneuten Schwangerschaft berichtete, von der sie bereits am 9.10.1998 durch ihre Frauenärztin erfuhr. Letzteres verdeutlicht, dass es sich für sie nicht um ein freudiges Ereignis handelte, dass sie mit ihrem Ehemann teilen wollte, was im Übrigen auch ihre erschrockene Reaktion bei der Frauenärztin belegt, die im Kontext zu sehen ist mit T. A.s Hinweisen auf familiäre Probleme und ihren Andeutungen von erlittener Gewalt gegenüber der ärztlichen Zeugin. Dass T.A. unterschiedlichen Personen, so auch ihrer Frauenärztin, berichtete, ihr Ehemann drohe ihr mit dem Tode, hat die Kammer zwar als Charakteristikum für den zerrütteten Zustand der ehelichen Beziehung nicht aber als Ankündigung der Tat durch den Angeklagten gewertet, sondern als Ausdruck der aufbrausenden Art des Angeklagten, auch verbal überbordend zu reagieren, wenn er sich "genervt" fühlte, weil seine Ehefrau sich nicht seinen Vorstellungen entsprechend verhielt. Ein ähnliches Verhalten schilderte etwa auch der Zeuge O, der bekundete, der Angeklagte habe, als es zu Abwicklungsschwierigkeiten in den Geschäfte gekommen sei, gedroht, ihn in Togo umbringen zu lassen, gleichzeitig jedoch sich ihm gegenüber nahezu aufdringlich freundlich verhalten, als es tatsächlich zu einem Zusammentreffen in Togo gekommen sei.
Allein aus der ihr bewussten Abhängigkeit vom Angeklagten und dessen Familie ist es auch zu erklären, dass sich T. A. selbst nach dem tätlichen Übergriff vom 17.10.1998 zunächst wieder mit ihren Kindern in die eheliche Wohnung zurück begab. Wie ihr heimlich vorbereiteter und ohne Ankündigung durchgeführter Auszug am 22.10.1998 belegt, kehrte sie nicht zurück, um sich auszusöhnen, sondern lediglich um die objektiven Voraussetzungen für eine Trennung vom Angeklagten zu schaffen. Dass sie sich in dieser Situation nicht an ihre Schwiegereltern wandte, zeigt, dass sie sich - was wiederum die erfolgten Schilderungen und Einschätzungen von D. Y. bestätigen - von ihnen keinerlei Unterstützung im Hinblick auf den Wunsch, ein eigenständiges Leben führen zu wollen, erhoffte und zwar auch nicht trotz der angesichts des Ohrverbandes offensichtlich gewordenen Verletzung, die ihr der Angeklagte zugefügt hatte.
Die Heimlichkeit, mit der sie ihren Auszug vorbereitete, erklärt sich jedoch nicht nur daraus, dass sie von ihren Schwiegereltern keinen Zuspruch zur Trennung, vielmehr allenfalls ein Drängen zum Verbleib beim Angeklagten unter Zurückstellung der eigenen Interessen erwartete, sondern resultierte auch aus ihren Erfahrungen, die sie im Verlauf ihrer Ehe mit dem Angeklagten hatte machen müssen. Aus ihnen wusste sie von der persönlichen Veranlagung des Angeklagten, dass er dominantes und seinen Interessen zuwiderlaufendes Verhalten von ihr nicht dulden würde. Auch war ihr bewusst, dass ihr Weg ins Frauenhaus und damit - neben der Polizei - die Einschaltung weiterer deutscher Behörden das Ansehen des Angeklagten und auch dessen Familie in der togoischen Gemeinde schmälern würde, zumal es den kulturellen Gepflogenheiten entspricht, dass derartige Probleme innerhalb der Familie, insbesondere durch die Eltern geklärt oder zumindest vermittelnd besprochen werden. Entsprechend hat der Vater des Angeklagten die Einschaltung der deutschen Behörden durch seine Schwiegertochter auch bewertet, indem er ausführte, dass hierdurch die Sache "ernst geworden, entgleist sei". Dass das spätere Opfer gleichwohl nur diesen Ausweg sah, um ihre und die Lebensumstände der Kinder zu verbessern, zeigt, wie eingeschränkt bzw. alternativlos die Handlungsmöglichkeiten für T.A. waren. Dem durch die von ihr ausgehende Trennung herbeigeführten Gesichtsverlust ihres Ehemannes, dem sie zudem quasi die Kinder entzog, nahm sie in Kauf, wenngleich sie die Reaktionen des Angeklagten hierauf fürchtete.
Der Verlauf des Aufenthaltes des späteren Opfers und der beiden Kinder im Frauenhaus sowie der in dieser Zeit vollzogene Meinungswandel von T. A. dahingehend, doch in ...l zu bleiben beziehungsweise letztlich allein mit den Kindern in die vormals eheliche Wohnung zurückzukehren, vermochte die Kammer auf Grund der Einvernahme der Zeugin M. sowie insbesondere der Zeugen F. und F. sicher festzustellen. Die Zeugin M. erläuterte nachvollziehbar, dass es auf Grund ihrer Französischkenntnisse und ihrer schwarzen Hautfarbe rasch zu dem Vertrauensverhältnis zwischen ihr und T. A. gekommen sei, die die Zeugin ansonsten als sehr zurückgezogen und einsam beschrieb. Die Zeugin war im Rahmen ihrer Angaben ersichtlich bemüht, die Lebensumstände so zu schildern, wie sie ihr von T. A. berichtet worden waren, mehrfach machte sie deutlich, wenn auf Grund des Zeitablaufs Erinnerungsschwierigkeiten auftraten. Die von ihr wiedergegebene Beschreibung des unglücklichen, von gewaltsamen Übergriffen geprägten Verlaufs der ehelichen Beziehung von T. A. und dem Angeklagten korrespondieren sämtlich mit den Angaben, die das Opfer selbst gegenüber ihren Geschwistern tätigte. Dem Inhalt dieser Schilderungen entsprachen auch die Angaben, die T. A. gegenüber den Zeugen F. und F. zu ihrer häuslichen Situation machte, die sie auch vor diesen Zeugen als von gewaltsamen Übergriffen ihres Ehemannes bis hin zu Todesandrohungen geprägt beschrieb.
Entgegen der Auffassung des Angeklagten war es nicht vonnöten, dass T. A. ihre Situation in der geschehenen Form schildern musste, um sich den Verbleib im Frauenhaus oder die Zuweisung einer anderen Wohnung zu sichern. Die Mitarbeiter des Frauenhauses und der städtischen Ämter haben insoweit deutlich gemacht, dass sie die persönliche Situation des Hilfesuchenden zwar in Grundzügen hinterfragen, aber weder Widersprüche in den Angaben suchen oder gar Nachweise für behauptete Beeinträchtigungen verlangen würden. Zudem habe sich dies nach Auffassung der städtischen Mitarbeiter allein auch schon deshalb verboten, weil T. A. in Begleitung der beiden Kinder gewesen sei und sie insgesamt einen zurückhaltenden und ehrlichen, wenngleich entschlossenen Eindruck hinterlassen habe. Kann insoweit eine dringende Veranlassung von T. A. ausgeschlossen werden, ihre Lebenssituation dramatischer darstellen zu müssen als es der Wahrheit entsprach, ist im Übrigen festzuhalten, dass sie letztlich auch dort nichts anderes berichtete, was sie zurückliegend auch schon ihren Geschwistern geschildert und D. Y. teilweise im Haushalt des Angeklagten und seiner Ehefrau selbst miterlebt hatte.
Aus der Kraft und Entschlossenheit, überhaupt ins Frauenhaus zu gehen, erklärt sich letztlich auch die Einsicht, zu der das spätere Opfer kam, sich und insbesondere auch die Kinder nicht dauerhaft dem Angeklagten entziehen zu können. Entsprechend dokumentiert das von ihr in Kauf genommen Zusammentreffen mit ihrem Ehemann in der ehelichen Wohnung am 30.10.1998 nicht etwa, dass sie sich nicht vor ihm fürchtete oder eine Aussöhnung mit ihm anstrebte. Dies folgt aus ihrem weiteren Verhalten an diesem Tag, nämlich dass sie sich mit den Kindern zurück ins Frauenhaus begab und dort auch zunächst blieb. Lediglich der Umstand, dass sie sich der Hilfe und Zuflucht im Frauenhaus gewiss sein konnte sowie die erfolgte polizeiliche Anzeige gegen den Angeklagten, auf die sie ihn hinwies, gab ihr genügend Sicherheit, die Begegnung mit ihm zu wagen, wenngleich sie jeglicher Konfrontation aus dem Weg ging und dem Angeklagten unwiderlegt auch in dieser Situation nicht ihre Entscheidung mitteilte, sich dauerhaft von ihm zu trennen. Im Übrigen lagen auch nachvollziehbar äußere Umstände vor, die Wohnung noch einmal aufzusuchen, nämlich um weitere Kleidung für sich und die Kinder zu holen, da T. A. nicht über die finanziellen Mittel verfügte, sich diese ohne weiteres neu beschaffen zu können.
Ihren Entschluss zur Trennung von ihm wagte sie dem Angeklagten letztlich nur konkludent mitzuteilen, indem sie nicht wieder mit den Kindern in die eheliche Wohnung zurückkehrte.
Der Angeklagte nahm diesen Entschluss entgegen seiner Darstellung nicht gelassen und ohne Verärgerung hin, weil er den Wunsch des Partners akzeptierte und glaubte, "die Zeit heile alles". Widersprachen das Vorgehen seiner Ehefrau, das auch die gemeinsamen Kinder mit einbezog, bereits schon seinem Selbstverständnis als Mann und seinen Vorstellungen von der gebotenen Unterordnung der Ehefrau, so findet seine tatsächlich vorhandene Wut über ihr konsequentes Handeln Ausdruck in dem Umstand, dass er das Schloss zur ehelichen Wohnung auswechselte und dem Zeugen F bereits am 12.11.1998 mitteilte, dass er nicht wolle, dass seine Ehefrau die vormals eheliche Wohnung weiterhin betreten könne. Hierdurch beabsichtigte er ersichtlich seine Ehefrau für den Fall in die Schranken zu weisen, falls sie sich entschließen sollte, die Wohnung noch einmal aufzusuchen, um ihr zu dokumentieren, dass sie nicht ungestraft, ohne von ihm gesetzte Konsequenzen, sich derart verhalten dürfe. Für ein abwartendes Verhalten in dem Sinne, dass er die Freiheit seiner Ehefrau akzeptierte, sich auch gegen ihn zu entscheiden, bleibt angesichts des Versuchs sie aus der gemeinsamen Wohnung auszusperren, kein Raum. Auch die nach der Weigerung des Zeugen F, die VorgeHENweise mit dem Schloss zu billigen, aus seiner Sicht konsequenterweise umgehend erfolgte Anmietung einer eigenen Wohnung in der xxstraße belegt dies. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte gleichwohl Anlass sah, darauf zu vertrauen, dass T. A. wieder zu ihm zurückkehren würde. Dies beruhte jedoch nicht auf der Hoffnung, mit ihr eine Aussöhnung herbei führen zu können, sondern allein auf der Gewissheit, dass seine Ehefrau sozial isoliert in Deutschland lebte, letztlich auf ihn und seine Familie - zumal mit den beiden Kindern und in ihrem schwangeren Zustand- angewiesen war und dass sie nicht dauerhaft im Frauenhaus würde leben können. Letztlich gründete sich seine Erwartung von der Rückkehr seiner Ehefrau darauf, dass sie trotz der zurückliegenden, über einen langen Zeitraum erfahrenen Demütigungen und Übergriffe immer wieder bei ihm geblieben war.
Dass der Angeklagte sein Verhalten, in ihm unbequemen Situationen aufbrausend und tätlich zu reagieren und auch seine übrige Einstellung zu Frauen nicht änderte, belegt letztlich auch sein späteres Verhalten gegenüber der Zeugin N., die er ebenfalls schlug, weil sie, ähnlich wie T. A., den Lebenswandel des Angeklagten nicht billigen konnte, und damit dieselben Konflikte verursachte, die auch die Beziehung des Angeklagten und des Opfers geprägt haben. So weit der Angeklagte die von ihm veranlasste polizeiliche Zuführung der von ihm schwangeren Zeugin N. quasi als zu ihren Gunsten getroffene Schutzmaßnahme darstellen will, sucht er vergeblich seinen Hang zu verbergen, sich generell einer Verantwortung zu entziehen, die seine persönlichen Belange einschränkt.
2.
War demnach sicher feststellbar, dass die eheliche Beziehung des Angeklagten und des späteren Opfers von Zerwürfnissen und Gewalt geprägt, mithin entsprechend zerrüttet war, vermochte die Kammer ebenso sicher festzustellen, dass eine Annäherung der Eheleute, eine auch nur ansatzweise Aussöhnung bis zum Tatgeschehen nicht erfolgte.
Zwar suchte T. A. von sich aus Mitte November 1998 wieder den Kontakt zu ihren Schwiegereltern. Dies tat sie jedoch allein aus gesundheitlichen Gründen und letztlich aus Verantwortungsbewusstsein gegenüber ihren Kindern, die sie nicht allein im Frauenhaus zurück lassen konnte, weil sie andere, nicht aus der Familie stammende Bezugspersonen nicht akzeptierten. Dieses insbesondere von der Zeugin M. anschaulich geschilderte Verhalten der Kinder, nicht aufgeschlossen mit fremden Personen umgehen zu können, belegt im Übrigen, wie isoliert T. A. - bis auf die Kontakte zu Familienangehörigen - gelebt hatte und erklärt auch, warum sich letztlich für die Ehefrau des Angeklagten keine andere Möglichkeit bot, als ihre Kinder der Obhut der Schwiegereltern zu überlassen, als sie ins Krankenhaus musste bzw. nach ihrer Entlassung dort das Frauenhaus wegen anstehender Renovierungsarbeiten schloss. Dass sie hierin die Gefahr eines Rückschritts in ihrer Absicht, eigenständig, ohne den Angeklagten leben zu können, sah, wird darin deutlich, dass sie ihren Schwiegereltern trotz der von ihnen zu erwartenden Vorbehalte sofort mitteilte, dass sie im Frauenhaus gewesen sei und Anzeige gegen den Angeklagten wegen des tätlichen Übergriffs erstattet, mithin dass sie die deutschen Behörden eingeschaltet habe. Indem sie dies offen legte und gegenüber ihren Schwiegereltern klarstellte, dass sie eine "Auszeit" benötige und nicht wieder mit dem Angeklagten in häuslicher Gemeinschaft leben werde, vermittelte sie ihren Schwiegereltern unmissverständlich ihren Entschluss zur Trennung und vermochte letztlich durch die Berufung auf die deutschen Behörden deren Versuche, sich einzumischen beziehungsweise auf sie einzuwirken, besser abzublocken. Entsprechend suchte T. A. nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus auch sofort unangemeldet den Zeugen F. auf, um den Sachstand bezüglich einer neuen Wohnung zu hinterfragen. Auch zog sie erst in Erwägung, doch wieder in die eheliche Wohnung zurückzuziehen, nachdem sie von den Schwiegereltern erfahren hatte, dass der Angeklagte ausgezogen war und über eine eigene Wohnung verfügte. Sicherheitshalber suchte sie aber noch am 19.11.1998 den Zeugen R auf, um über alternative Wohnungsangebote zu verfügen, und gab als aktuelle Anschrift das Frauenhaus an.
So weit die Eheleute in der Wohnung der Schwiegereltern erstmals wieder aufeinander trafen, war ihr Verhalten auf Grund der Gesamtsituation distanziert, ihre Kontakte auf das Notwendigste beschränkt. Dies folgt aus den Angaben des Zeugen M. A., der den Angeklagten am 18.11.1998 begleitet hatte und erlebte, wie reserviert sie miteinander umgingen und ein Zusammentreffen vermieden. Diese Schilderung wird bestätigt durch die Angaben der Zeugin F., die zwar zunächst bekundete, die Kinder seien "normal" miteinander umgegangen, um entsprechende Erläuterung gebeten jedoch beschrieb, dass sie sich "mit Respekt" begegnet seien, was letztlich nur eine positive Umschreibung der offensichtlich unterkühlten Atmosphäre zwischen ihnen darstellen sollte.
Für die Schilderung des Angeklagten, seine Ehefrau habe mit ihm gelacht und sei auf seine Entschuldigungsversuche eingegangen, bleibt da kein Raum. Auch widerspräche dieses Verhalten von T. A. gänzlich den von ihr geschaffenen "offiziellen Fakten" und ihren ausdrücklichen Bekundungen gegenüber den unterschiedlichen Zeugen, keinesfalls wieder mit dem Angeklagten in ehelicher Gemeinschaft leben zu wollen. Aus diesem Grund spricht auch der Umstand, dass sie letztlich wieder in die eheliche Wohnung zurückzog, nicht gegen ihren Entschluss an der Trennung vom Angeklagten festzuhalten, auch wenn sie duldete, dass der Angeklagte sie in der Wohnung aufsuchte, um ihm gehörende Gegenstände abzuholen oder die Kinder mitzunehmen. Dieses Verhalten korrespondiert vielmehr damit, dass sich T.A. bewusst war, sich ihrem Ehemann allein auf Grund der Kinder nicht dauerhaft entziehen zu können und fußt auf dem Vertrauen, durch die offiziellen Fakten sich ausreichend Schutz vor weiteren Übergriffen verschafft zu haben, zumal der Angeklagte sich bei seinen Eltern ihr gegenüber einsichtig und eher nachgiebig als wütend und aggressiv gezeigt hatte. Gleichwohl vereinbarte sie bereits bei Verlassen der Wohnung der Schwiegereltern mit der Zeugin F., dass diese am Montag Vormittag auf die Kinder aufpassen müsse, weil sie entschlossen war, die Wohnungsfrage mit dem städtischen Beamten abzuklären. Entsprechend äußerte sie sich auch noch am Tag vor ihrem Tod gegenüber dem Zeugen F, den sie ebenfalls von dem beabsichtigten Termin am Montag beim Sozialamt unterrichtete und ihm ankündigte, sie werde in der ehelichen Wohnung zunächst bleiben, bis sie eine andere, ihr zusagende Wohnung gefunden habe. Im Kontext hiermit bestätigte sie der Zeugin F. auch anlässlich stattgefundener kurzer Telefonate am Samstag und auch noch am Sonntag um 14:28 Uhr den für Montag Vormittag vereinbarten Termin.
Vor diesem sicher feststellbaren Gesamthintergrund ist die Einlassung des Angeklagten, der nach dem Zurückbringen der Kinder am Sonntagabend den Austausch von Zärtlichkeiten und eine getroffene Verabredung am folgenden Nachmittag schilderte, als Schutzbehauptung zu widerlegen, mit der er lediglich versucht, jegliches Motiv für eine Tötung seiner Frau abwegig erscheinen zu lassen. Die von ihm geschilderte körperliche Nähe hätte T. A. - wie ihre anhaltenden Vorkehrungen zur Trennung belegen - weder gesucht noch zugelassen. Es bestand angesichts des konkreten Zustandes ihrer persönlichen Beziehung zu diesem Zeitpunkt kein Raum für gemeinsame Scherze, das vom Angeklagten behauptete auf den Bauch Legen des Kopfes, das Vertrautheit voraussetzende Ausdrücken seiner Pickel im Gesicht sowie die gemeinsame Planung des anstehenden Geburtstag des Kindes. Letztlich war in den zurückliegenden Wochen zu viel vorgefallen, dass selbst wenn T. A. sich noch eine Zukunft mit dem Angeklagten hätte vorstellen können, ein derartiger Umschwung angesichts ihrer emotionalen Verfassung nicht möglich gewesen wäre. Zu viel Kraft hatte es sie gekostet, den Weg ins Frauenhaus zu wählen und durchzuhalten, in der Gewissheit, dass sie sich damit ihren kulturellen Gepflogenheiten widersetzte und sich nicht nur gegen den Angeklagten, sondern auch gegen seine Familie auflehnte. Außerdem war auch der Angeklagte emotional betroffen, wurde er doch durch ihr Verhalten vor seiner Familie und der togoischen Gemeinschaft bloßgestellt und letztlich zum Auszug aus der ehelichen Wohnung gezwungen. Auch vor diesem Hintergrund wirkt die von ihm überaus harmonisch geschilderte Beziehungssituation an dem Sonntag Abend besonders gekünstelt, zumal sie ein Familienleben suggeriert, wie es – wenn überhaupt jemals - zumindest seit langen Monaten nicht mehr von den Eheleuten praktiziert wurde, ließ der Angeklagte seine Ehefrau, die das zweite Kind in seiner Abwesenheit gebar, doch regelmäßig über Monate allein und führte ansonsten in Deutschland ein Leben, dass seine eigenen Belange in den Vordergrund stellte. Außerdem hatte T. A. bereits Gegenstände eingekauft, die die Eltern des Angeklagten später in der Wohnung wahrnahmen und dem Geburtstag ihres Enkelkindes zuordneten.
Entsprechend schilderte der Angeklagte die angeblich stattgefundenen intensiven, zärtlichen Berührungen durch seine Ehefrau auch erstmals, nachdem er von der DNA-Spurenlage unter ihren Fingernägeln erfahren hatte und er hierdurch in Erklärungsnot geraten war, zumal die sichergestellten DNA-Spuren an der linken Hand des Opfers, insbesondere am Daumen, so intensiv sind, dass sie nicht von einem gewöhnlichen sozialen Kontakt, wie etwa einem Händeschütteln, herrühren können. Es wäre sicher zu erwarten gewesen, dass der Angeklagte, hätte sie stattgefunden, die von ihm beschriebene traute Zweisamkeit, die einer Versöhnung gleich kam, sofort angeführt hätte, wenn T. A. sich ihm wieder so zugewandt gehabt hätte und dann verschwunden gewesen wäre. Tatsächlich beschrieb der Angeklagte bis zu seiner Festnahme diese Situation keinem weiteren Zeugen, führte gegenüber niemandem aus, dass er noch am Sonntagabend von seiner Ehefrau zärtlich berührt worden sei und sich mit ihr zur Vornahme gemeinsamer Einkäufe am Montag Nachmittag verabredet gehabt habe. Selbst gegenüber seinen Eltern erwähnte er dies in den Gesprächen, die sich um den Verbleib seiner Ehefrau drehten, mit keinem Wort, obwohl es besonders nahe gelegen hätte, wäre das "Verschwinden" seiner Ehefrau ihm tatsächlich unerklärlich gewesen.
In dieser dargestellten zerrütteten ehelichen Beziehung und der vom Angeklagten aufgrund seines Selbstverständnisses als Mann nicht hinnehmbaren konsequenten Weise, mit der T.A. ihren Entschluss zur Trennung von ihm umsetzte, lag zur Überzeugung der Kammer das Motiv, weshalb der Angeklagte in der Nacht vom 22./23.11.1998 seine Ehefrau tötete.
3.
Wo sich der Angeklagte mit seinen beiden Kindern, die er absprachegemäß bei seiner Ehefrau abgeholt hatte, am Nachmittag bis zum frühen Abend des 22.11.1998 aufhielt, ließ sich nicht abschließend klären. Insoweit ergaben sich aus den Zeugenangaben unterschiedliche Abläufe:
Der Zeuge J. A. hat die Schilderung des Angeklagten nachhaltig bestritten, dass er bereits am Sonntag, dem 22.11.1998, den Angeklagten in dessen Wohnung begleitet habe, sondern hat bekundet, dass er nur einmal in dieser Wohnung gewesen sei, und zwar als der Angeklagte festgenommen worden sei. Er bestätigte jedoch, dass der Angeklagte ihn mit den Kindern an diesem Sonntag am späten Nachmittag an seiner, des Zeugen, Wohnung aufgesucht und berichtet habe, dass er die Kinder, die bei ihm gewesen seien, jetzt wieder zurück zu seiner Ehefrau bringen werde. Hierbei habe er den Angeklagten nicht begleitet. Die Ehefrau des Zeugen, die Zeugin A. T., hat bekundet, der Angeklagte habe sie mit den beiden Kinder an diesem Sonntag besucht, sei mit ihnen in ihrer Wohnung gewesen und habe berichtet, dass er die Kinder bei seiner Ehefrau abgeholt habe. Die Kinder seien sehr ängstlich gewesen, hätten einen Kontakt mit ihr nicht zugelassen. Nachdem sie in ihrer ersten Vernehmung zunächst bekundet hatte, ihr Mann habe den Angeklagten und die Kinder nur nach unten zum Pkw begleitet, sei aber nicht mit zur Wohnung des Angeklagten gefahren, berichtete sie in ihrer zweiten Vernehmung, ihr Ehemann sei zwar mitgefahren, aber nicht mit hoch in die Wohnung des Angeklagten gegangen und sei auch insgesamt nicht lange fort gewesen. Der Zeuge M.A. hat bekundet, dass er sich bei dem Zeugen A. nach seiner Rückkehr aus London erkundigt habe, was geschehen sei. J habe seiner Erinnerung nach berichtet, der Angeklagte und dessen Kinder seien bei ihm gewesen, sie hätten für die Kinder auch etwas zu essen geholt. Später gegen 20:00 Uhr oder 22:00 Uhr hätte der Angeklagte die Kinder wieder zu seiner Ehefrau gebracht. J habe im Pkw unten gewartet. Anschließend habe der Angeklagte noch die Wohnung seiner Eltern aufgesucht, J habe wieder unten im Pkw gewartet und sei anschließend vom Angeklagten nach Hause gefahren worden.
Den Angaben gemeinsam und auch allein wesentlich für das Tatgeschehen ist, dass sicher feststellbar der Angeklagte die Kinder allein in die Wohnung zu seiner Ehefrau zurückbrachte. Dies schildert nicht nur der Angeklagte selbst so, sondern der Zeuge A. machte auch nachvollziehbar deutlich, dass er einen Kontakt mit der Ehefrau und dem Angeklagten gemeinsam habe vermeiden wollen, weil er Kenntnis von ihren Beziehungsproblemen gehabt habe und sich keinesfalls in diese Schwierigkeiten habe hinein ziehen lassen wollen, zumal er den Angeklagten auch nicht so gut gekannt und die Freundschaft zu ihm nicht gesucht habe. Ob der Zeuge A. aus Angst, in das Tatgeschehen involviert zu werden, einen längeren Kontakt mit den Kindern und dem Angeklagten in der eigenen Wohnung sowie die Mitfahrt vor die Wohnung des Angeklagten wahrheitswidrig leugnete, war letztlich nicht sicher feststellbar. Der Zeuge, der seit April 2001 von seiner Ehefrau getrennt im Ausland, davon seit mehreren Jahren in den USA lebt, hat auch in früheren Angaben gegenüber der Polizei bekundet, dass R. F. ihn mit zwei Kindern besucht habe, ohne dies näher darzulegen, und dass er zu Hause geblieben sei, als R die Kinder wieder zurück zu seiner Ehefrau gebracht habe. Stichhaltige Gründe des Zeugen, die damaligen Abläufe entstellt zu berichten, waren nicht erkennbar. Er war und ist – wie letztlich die anderen vernommenen Zeugen auch - gänzlich unverdächtig an einer Beteiligung an dem Tatgeschehen und hat auch keinerlei Tendenzen gezeigt, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Auch der Angeklagte behauptet letztlich seine Mitfahrt zur vormals ehelichen Wohnung nicht. Demgegenüber wirkte die Zeugin A. T. in ihren Angaben eher unsicher, widersprach sich mehrfach, auch wenn ihre Schilderung des Verhaltens der Kinder sehr plausibel erscheint. Wie noch darzustellen sein wird, entstand der Eindruck, dass sie nicht mehr sicher in der Lage ist, selbst Erlebtes und Kenntnisse, die aus Erzählungen anderer Landsleute stammen, zuverlässig zu trennen.
Jedenfalls aber hielten sich die Kinder spätestens am Sonntagabend wieder bei ihrer Mutter in der xstraße auf, nachdem der Angeklagte sie in seiner Obhut gehabt hatte. T. A. hat zu diesem Zeitpunkt noch gelebt, da die Eltern des Angeklagten übereinstimmend den Besuch ihres Sohnes am Sonntag Abend zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr, und zwar allein, ohne die Kinder, beschrieben haben und für den Angeklagten angesichts des ängstlichen und kontaktarmen Verhaltens seiner Kinder auch keine andere Möglichkeit bestand, sie in eine andere, für sie fremde Obhut zu geben.
4.
Der Angeklagte suchte im Verlauf des späteren Abends die Wohnung erneut auf und tötete dort seine Ehefrau, indem er sie strangulierte.
Die Kammer verkennt nicht, dass in der Wohnung keinerlei Spuren sichergestellt werden konnten, die ein stattgefundenes Tat- und insbesondere Kampfgeschehen belegen. Gleichwohl ließen die übrigen Indizien und Gesamtumstände den sicheren Rückschluss zu, dass Tatort allein die eheliche Wohnung war.
a.
Die vom Opfer getragene leichte und in typischer Weise für den Aufenthalt in Räumen bestimmte Bekleidung belegt, dass T. A. nicht mehr beabsichtigte, die Wohnung zu verlassen. Sie verfügte auch nicht über entsprechende soziale Außenkontakte, die einen derartigen spontanen Entschluss hätten bewirken können, weil sie, abgesehen von ihren Kontakten zu den Schwiegereltern, isoliert und einsam lebte. Insbesondere wurde sie weder von Bekannten in ihrer Wohnung besucht, noch verkehrte sie - auch nur gelegentlich - abgesehen von früheren Besuchen gemeinsam mit dem Angeklagten und den Kindern als Familie - mit anderen Personen. Auf Grund ihrer in der togoischen Gemeinde bekannten ehelichen Schwierigkeiten und ihres Auszugs aus der ehelichen Wohnung bestand in der togoischen Gemeinde auch offensichtlich wenig Neigung, den Kontakt zu ihr zu suchen. Entsprechend ließen sich derartige Außenkontakte trotz der zahlreich vernommenen Zeugen nicht feststellen und waren von T. A., wie ihr von der Zeugin B beschriebenes nahezu abweisendes Verhalten in dem "Afroladen" belegt, auch nicht erwünscht. Zu dominant trat der Angeklagte auf, der zahlreiche regelmäßige soziale Kontakte unterhielt und sich auch nicht scheute, seine Eheprobleme - aus seiner Sicht - öffentlich breit zu treten, als dass es T. A. möglich gewesen wäre, gegen ihn ihre eigene Position klarzustellen.
Damit korrespondierend hat T. A. auch nachweislich kaum Telefonate aus der ehelichen Wohnung geführt, das letzte am Sonntag um 14:28 Uhr mit dem Anschluss ihrer Schwiegereltern. Zudem konnte auch kaum jemand wissen, dass sie sich überhaupt wieder in der ehelichen Wohnung aufhielt, da ihr Entschluss dorthin zurückzukehren, spontan, nämlich erst Freitag fiel, nachdem sie sicher war, dass der Angeklagte ihr die Wohnung allein überlassen würde. So wusste noch nicht einmal ihre Schwester D. Y., die T. A. erst wieder am Montag anrufen wollte, von ihrer Rückkehr in die eheliche Wohnung, sondern wähnte sie weiterhin bei den Schwiegereltern.
Darüber hinaus entsprach es der festen Gewohnheit von T. A., ihre Kinder nicht allein in der Wohnung zurück zu lassen. Dies haben nicht nur zahlreiche Zeugen, etwa D. Y. oder die Eltern des Angeklagten so berichtet, sondern es erklärt sich auch aus der ängstlichen Veranlagung der Kinder, die offensichtlich der Nähe einer vertrauten Bezugsperson bedurften. Entsprechend haben auch die Schwestern des Angeklagten berichtet, dass die Kinder oft bei ihren Eltern gewesen seien oder die Zeugin F. sich in der Wohnung in der xstraße aufgehalten habe, wenn T. A. etwas zu erledigen gehabt habe. Dies entspricht im Übrigen auch der für Montagmorgen mit der Zeugin F. verabredeten VorgeHENweise. Die Behauptung des Angeklagten, seine Ehefrau habe die Kinder schon mal kurz alleingelassen, wenn sie etwas Vergessenes habe einkaufen müssen, trägt nicht, da am späten Sonntagabend die Geschäfte geschlossen sind und T. A., wie die später in der Küche aufgefundenen Speisereste und Gegenstände für den Geburtstag der Tochter belegen, offensichtlich ausreichend Vorsorge getroffen hatte. Auch waren die Kinder in den zurückliegenden Wochen auf Grund der Umgebungswechsel und der damit verbundenen Veränderungen ohnehin andauernd einer starken Belastungssituation ausgesetzt gewesen, so dass sie noch stärker auf ihre Bezugsperson angewiesen waren, was T. A. auch stets bedachte, wie es ihr Entschluss belegt, nicht von dem Frauenhaus in die Jugendherberge umzuziehen, sondern zum Wohl der Kinder wieder den eigentlich von ihr nicht gewünschten Kontakt zu den Schwiegereltern zu suchen.
Letztlich muss in diesem Zusammenhang auch Beachtung finden, dass der Leichnam von T. A. in die Niederlande verbracht wurde, was für einen fremden Täter, der die Tat zudem außerhalb der Wohnung begangen hätte, ohne Sinn wäre. Anders verhielt es sich für den Angeklagten, da dieser wusste, dass durch das dortige Auffinden des Opfers ein Rückschluss, T. A. habe ihre Schwester besuchen wollen, möglich war, wenngleich ein derartiges Vorhaben von T.A. ohne die Kinder abwegig ist und für sie ohnehin die Regelung der Wohnungssituation am Montag im Vordergrund stand, zumal der Gedanke, ihre Schwester, mit der sie in regelmäßiger telefonischer Verbindung stand, zu besuchen, von ihr auch nie formuliert wurde.
b.
Ferner ist der Umstand, dass die zur Fesselung des Opfers eingesetzten Spannseile - wie vom Angeklagten eingeräumt - aus der Wohnung stammen, ein weiteres sicheres Indiz dafür, dass die Tat auch dort verübt wurde. Nur so erklärt sich der erfolgte Zugriff des Täters auf das Fesselungswerkzeug, um einen einfacheren Abtransport des leblosen Körpers zu ermöglichen. Die Mitnahme dieser Seile in einer bereits bestehenden Absicht, T. A. außerhalb der Wohnung zu töten und damit zu fesseln, ist ebenso abwegig wie die Annahme einer Rückkehr in die Wohnung zum Zwecke des Holens dieser Werkzeuge, um das außerhalb der Wohnung getötete Opfer damit zu fesseln.
Insoweit stellt auch ein weiteres Indiz dafür, dass die Wohnung der Tatort gewesen ist, das Auffinden der kleinen schwarzen Kunststoffkappe (Spur 5) etwa mittig im Wohnzimmer in Höhe des Wohnzimmertisches liegendend dar, die entsprechend der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Dr. S in Größe, Beschaffenheit und Farbe materialgleich mit den Endkappen der zur Fesselung des Opfers genutzten Spannseile (Spuren 153,154) ist und in der sich ausweislich der gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr. N. farblose Baumwollfasern mit türkisgrünen Pigmentauflagerungen befanden, die die Sachverständige auch als massiven Spurenbesatz auf der Opferbekleidung und in jeweils diffuser Verteilung im Fahrgastraum bzw. im Kofferraum des PKW BMW nachzuweisen vermochte. Dass sich an den Spitzen der Metallhaken der beiden neben dem Opfer aufgefundenen Spannseilstücke ( Spuren 153 und 154) jeweils entsprechende Kappen befanden, steht dieser Wertung nicht entgegen, da die Sachverständige Dr. N. im Rahmen der gutachterlichen Auswertung der ihr übersandten Mikrospuren von der Opferbekleidung nachzuweisen vermochte, dass mit den beiden aufgefundenen Seilteilen materialgleiche Polypropylenfasern, allerdings von einer abweichenden, nämlich pinken Farbe an der Hosenrückseite (Spur 152) hafteten, mithin ein drittes Seil, das der Täter zertrennte, aber nicht am Tatort beließ, eingesetzt worden ist.
c.
Auch die auffallende Beobachtung, dass in der Wohnung, wie von der Zeugin F. geschildert und vom Angeklagten nicht in Abrede gestellt, am Montag Morgen in mehreren Räumen das Licht brannte, lässt nach Auffassung der Kammer Rückschlüsse auf einen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen dort zu. Wäre jedem fremden Täter daran gelegen gewesen, nach außen hin möglichst wenig Aufmerksamkeit zu erregen, erklärt sich diese Maßnahme zur Überzeugung der Kammer allein aus dem Bewusstsein des Täters, dass sich die Kinder in der Wohnung befanden und sich in der Dunkelheit noch mehr ängstigen würden im Falle ihres ErwacHEN ohne Anwesenheit einer vertrauten Bezugspeson. Da T. A. ihre Kinder dort – zumal nachts – keinesfalls allein zurückgelassen hätte, weist auch dieser, die Situation der Kinder konstellierende Umstand auf den Angeklagten hin, der als einziger einen Schlüssel zu der Wohnung besaß, sie mithin jeder Zeit betreten konnte und der, wie sein Verhalten am Montag belegt, wusste, dass er sich zwar möglichst unauffällig verhalten mußte, gleichzeitig aber jedenfalls noch am Vormittag die Wohnung wegen der Kinder wieder würde aufsuchen müssen.
d.
Gegen diese Wertung, dass es sich bei der Wohnung um den Tatort handelt, spricht nicht, dass sie im Zeitpunkt der ersten kriminalpolizeilichen Ermittlungen keine Spuren von einem Kampfgeschehen aufwies und erfolgte Aufräumarbeiten weder durch den Angeklagten noch durch seine Eltern, die sich nach der Tat noch in der Wohnung aufhielten, feststellbar waren, zumal auch der Inhalt der sichergestellten Mülltüten keine Spuren aufwies, die sich einem Tatgeschehen hätten zuordnen lassen können. Dies gilt insbesondere für die aufgefundene zerbrochenen Rauchglasscheibe und die Splitter, die von einem zerbrochenen Serviertablett herrührten (Spuren 10-12). Ausdrücklich gegen ein stattgefundenes Kampfgeschehen spricht sogar, dass die Nachbarn in dem eher hellhörigen Haus - auch tatnah gegenüber den damals ermittelnden Kriminalbeamten - übereinstimmend bekundet haben, in der Nacht vom 22./23.11.1998 anders als bei anderen Gelegenheiten, obwohl sie wussten, dass sich T. A. mit den Kindern wieder in der Wohnung aufhielt, nichts gehört zu haben, auch keine weinenden Kinder oder nur laute Stimmen.
Auf Grund der erheblichen körperlichen Überlegenheit des Angeklagten war jedoch gar kein größeres Kampfgeschehen von Nöten, um das Opfer zu überwältigen, das Strangulationswerkzeug zirkulär um den Hals zu schlingen und andauernd fest zuzuziehen.
Ein lautes Streitgespräch oder gar eine tätliche Auseinandersetzung wäre auch aus Sicht des Angeklagten gänzlich untunlich gewesen, da er wusste, dass seine Ehefrau ihn wegen des Übergriffs am 17.10.1998 angezeigt hatte, die Polizei entsprechend unterrichtet und die Nachbarn insoweit auch sensibilisiert waren für die Gefahr, dass er seiner Ehefrau erneut wieder etwas antun könnte.
Letztlich wurde die Tat möglich, weil T. A. den Schutz, den ihr die von ihr geschaffenen "offiziellen Fakten" gewährten, überschätzte. So war nicht zu widerlegen, dass sie ihrem Ehemann den Schlüssel zur Wohnung wieder überließ, zumal der Angeklagte über ihn auch am Montag Vormittag verfügte, als er seine Kinder in der Wohnung wieder aufsuchte.
Angesichts fehlender Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Streit ist die Kammer auch von einer spontanen Tat ausgegangen und nicht etwa davon, dass der Angeklagte sein Opfer bereits aufsuchte, um es zu töten, auch wenn ihm grundsätzlich ein heimliches Eindringen in die Wohnung möglich gewesen wäre. Angesichts der Persönlichkeit und der im Tatzeitraum vorherrschenden Gesamtsituation reichte zur Überzeugung der Kammer - und sei es auch nur durch konkludentes, d.h. unnachgiebiges Verhalten - das bloße Aufrechterhalten ihres Entschlusses zur Trennung aus, um den Angeklagten zur Tötung seiner Ehefrau zu veranlassen, der es gewöhnt war, zu beherrschen, zu bestimmen und Frauen zu besitzen, es keinesfalls mit seinem Selbstverständnis vereinbaren konnte, als Verlassener und den deutschen Behörden "Ausgelieferter" dazu stehen.
e.
Auch der Umstand, dass die LeicHENpürhunde nicht in der Wohnung angeschlagen haben, spricht nicht gegen ihre Bewertung als Tatwohnung. Die erfahrenen Hundeführer S und N haben überstimmend ausgeführt, dass ein Anzeigeverhalten der Tiere, die auf menschliches Blut und Verwesungsgeruch konditioniert seien, in der Regel erst zu erwarten sei, wenn das Opfer ca. 24 Stunden tot sei, da sich erst dann die Geruchsmoleküle bilden und in der Umgebung ablagern würden, die die Hunde wahrnehmen könnten. Daher bestünden bei "jungen Leichen", verpackten toten Körpern oder Opfern, die nicht maßgeblich geblutet haben, generell Schwierigkeiten für die Tiere, Voraussetzungen für ihr konditioniertes Anzeigeverhalten zu finden. Da T.A. - wie noch darzulegen sein wird - keine blutende Wunde erlitt, sie allenfalls nur wenige Stunden nach ihrem Tod in der Wohnung verblieb und ihr Leichnam zudem in ein unbekannt gebliebenes spurenfeindliches Material eingewickelt wurde, war letztlich ein Anzeigeverhalten der Hunde nahezu nicht zu erwarten, zumal zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die Durchsuchung der Wohnung erst am 7.12.1998, mithin zwei Wochen nach dem Tatgeschehen erfolgte, was die Voraussetzungen für die Hunde, etwaige Geruchsmoleküle wahrzunehmen, entsprechend der auch insoweit überzeugenden Darlegungen der beiden Zeugen zusätzlich erschwerte.
Insoweit kann bereits hier darauf verwiesen werden, dass die gleichen Erwägungen gelten in Bezug auf das ebenfalls ausgebliebene Anzeigeverhalten der Hunde bei der spurenkundlichen Bearbeitung des PKW BMW mit ihnen.
5.
Den Ablauf des TatkerngescheHEN vermochte die Kammer allein aus dem Obduktionsergebnis rückzuschließen.
a.
Danach steht es entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen Dr. H. und V außer Frage, dass T. A. durch umschnürende Gewalt auf den Halsbereich erstickt worden ist. Hierfür sprechen nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht nur die horizontal um den Hals verlaufenden Striemen und die damit einhergehenden ausgedehnten Blutungen in den Halsmuskeln, sondern auch die typischerweise mit einem Erstickungstod einhergehenden punktförmigen Einblutungen in der Kopfhaut und den Bindehäuten der Augen sowie den Schleimhäuten der Lunge und letztlich auch die zusammengezogen Blase des Opfers. Befragt hinsichtlich des Maßes der eingesetzten Gewalt verwiesen die Sachverständigen auf die Brüche der beiden Oberhörner des Kehlkopfes und das ausgedehnte Maß der in den Halsmuskeln vorhandenen Blutungen, woraus sie nachvollziehbar im Zusammenhang mit dem den Halsbereich gänzlich umschlingenden Strangulationswerkzeug die Gezieltheit und die hohe Intensität des Erdrosselungsvorgangs begründeten. Mit ihnen teilt die Kammer die Auffassung, dass es sich eher um ein etwas breiteres Strangulationswerkzeug gehandelt haben muss, da ein schmaler Strick oder Draht zu noch definierteren, sich in der Haut noch deutlicher abzeichnenden Striemen im Halsbereich geführt hätte.
Auf Grund dieses hohen Maßes der eingesetzten Gewalt ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte sein Opfer bereits in der Wohnung tötete, wofür auch das anschließende Verbringen aus der Wohnung spricht.
Die von den beiden Sachverständigen und auch von dem Sachverständigen Dr. V., der die LeicHENchau vor Ort durchführte, ebenfalls festgestellten kreisförmigen Einschnürungen um die Hand- und Fußgelenke des Opfers, die, da eine weitergehende Unterhautpräparation nicht vorgenommen wurde, aus ärztlicher Sicht nicht sicher als prä- oder postmortal entstanden eingestuft werden konnten, führten die Sachverständigen übereinstimmend mit der Kammer auf eine vom Täter vorgenommene Fesselung des Opfers zurück. Dieser Eindruck wird belegt durch die neben dem Opfer in zerschnittenem Zustand aufgefunden beiden Teilstücke der Spanngummiseile sowie dem Ergebnis des spurenkundlichen Gutachtens der Sachverständigen Dr. N., die entsprechende Polypropylenfaserstücke von der rückwärtigen Bekleidung des Opfers der textilen Ummantelung dieser Elastikseile vom Fundort der Leiche und einem weiteren, nicht sichergestellten, ähnlichen, aber pinkfarbige Anteile enthaltenen Seil sicher zuzuordnen vermochte. Angesichts der Lage dieser Spuren in der Mitte der Legginshose hinten und hinten am Pullover sowie an den Socken vermochte die Sachverständige nachvollziehbar den Rückschluss auf eine Fesselung der Hände des Opfers auf dem Rücken sowie an den Fußgelenken darzulegen.
Mit den Feststellungen einhergehend, dass ein größeres Kampfgeschehen der Tat nicht voran ging, führten die Obduzenten ferner aus, dass größere Wunden oder Brüche, die neben der Strangulation auf eine andere, maßgebliche Gewalteinwirkung hätten hinweisen können, nicht vorgelegen haben. Eine kleine Abschürfung der Haut im Nasenbereich und Hämatome im Bereich des rechten sowie des linken Jochbeines waren aus sachverständiger ärztlicher Sicht ebenfalls nicht sicher als prä- oder postmortal entstanden einzuordnen und konnten deshalb auch nicht ausschließbar im Rahmen des Transports des Leichnams entstanden sein.
So weit auf dem rückwärtigen Bereich des Pullovers des Opfers (Spur 158) eine dort aufgefundene Blutspur ausweislich des Ergebnisses der vorgenommenen molekulargenetischen Untersuchung sicher als Blut des Angeklagten bestimmt werden konnte, war ein tatrelevanter Bezug dieser Spur nicht sicher feststellbar. Der Pullover wurde von dem Opfer offensichtlich bereits geraume Zeit getragen, da er neben dem Blutfleck auch weitere, sichtbare Beschmutzungen aufwies und damit letztlich die Frage nach dem zeitlichen Entstehen dieser Spur offen bleiben musste. Zwar war auffällig, dass der Angeklagte im Zeitraum seiner Festnahme im Innen- und Außenbereich des rechten Daumenballens sowie am rechten Daumen eine rissartige Verletzung aufwies, wie sie etwa beim Hantieren mit einem straff gespannten Seil entstehen kann. Die Einlassung des Angeklagten, dass diese Verletzung älter gewesen sei, von einem Arbeitsunfall an einer Schleifmaschine hergerührt habe, war jedoch nicht zu widerlegen, auch wenn eine derartige Verletzung in den Unterlagen seines Hausarztes, des Zeugen Prof. Dr. H keine Erwähnung fand. Der Sachverständige Dr. H hat insoweit nach Betrachtung der im Rahmen der Spurensicherung gefertigten Lichtbilder der Hände des Angeklagten ausgeführt, dass die Wunde ersichtlich bereits im Stadium der Sekundärheilung sei, die, da sich die Verletzung in einer Hautfalte befinde, einen längeren Zeitraum benötigen könne. Nach seiner sachverständigen Einschätzung war ein Alter der Verletzung von bis zu drei Wochen nicht ausschließbar, auch hielt er die Möglichkeit der Verursachung der rissartigen Hautläsion an einem scharfrandigen Schleifrad für denkbar.
b.
Hinsichtlich der Eingrenzung des Tatzeitpunkts bzw. des konkreten Zeitpunkts des Todes von T. A. und ihres Abtransportes öffnete sich ein Zeitfenster von Sonntag Abend nach 21.00 Uhr, da sich der Angeklagte zu dieser Zeit noch bei seinen Eltern aufhielt und seine Kinder regelmäßig noch nicht schliefen, und Montag Morgen gegen 5:00 Uhr, dem spätesten Ablagezeitpunkt des Leichnams in den Niederlanden, da der Angeklagte um 6:00 Uhr wieder an seiner Arbeitsstelle war und eine Fahrtzeit in Höhe von ca. einer Stunde von Venlo nach Solingen zu berücksichtigen ist. Den Todeszeitpunkt des Opfers vermochte die Kammer auch nicht mit Hilfe des Sachverständigen Prof. Dr. H. näher zu bestimmen, dem Mitentwickler des sog. Nomogramm-Verfahrens, das zur Eingrenzung eines Zeitraums, innerhalb dessen der Tod eines Opfers mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten ist, dient. Nach diesem Verfahren kann der Todeszeitraum aus einer Messung der tiefen Rektaltemperatur beim Opfer unter Einbeziehung der mittleren Umgebungstemperatur zwischen Todeseintritt und Zeitpunkt der Rektaltemperaturmessung, des Körpergewichts und eines Korrekturfaktors für Abkühlbedingungen (z.B. Bekleidung) berechnet bzw. nomographisch ermittelt werden. Wie der Sachverständige hierzu ausführte, ist eine derartige Berechnung nach dem Dreischrittverfahren jedoch nur möglich, wenn wie vorliegend der Fundort nicht dem Tatort entspricht, der Zeitpunkt des Ablegens der Leiche am Fundort mit seiner niedrigeren Umgebungstemperatur und die höhere Umgebungstemperatur am Ort der Tötung bekannt ist. Diese Anknüpfungstatsachen vermochte die Kammer dem Sachverständigen nicht zu benennen, da weder die genaue Ablagezeit noch die Umgebungstemperatur vor dem Ablegen der Leiche am Fundort sicher festgestellt werden konnten, weil etwa offen bleiben musste, ob der Angeklagte sein Opfer nach der Tötung sofort in den Pkw verbrachte, oder erst noch einen Zeitraum lang in der Wohnung beließ. Aus diesem Grund legte der Sachverständige Prof. Dr. H. nachvollziehbar dar, sei eine Todeszeitrückrechnung mit gesicherten Anknüpfungspunkten nicht möglich, eine Todeszeitbestimmung könne deshalb allenfalls nur für denkbare GescheHENabläufe erfolgen. Der Sachverständige vermochte allerdings darzulegen, dass eine Ablage der Leiche am Leichenfundort deutlich früher als am 23.11.1998 gegen ein Uhr nachts nicht in Betracht komme. Hierzu führte er überzeugend aus, dass angesichts der am Fundort vorherrschenden niedrigeren Umgebungstemperaturen die Rektaltemperatur beim Opfer bis gegen 11:00 Uhr auf erheblich tiefere Werte als die gemessenen 23,3 Grad in diesem Fall abgefallen wäre.
6.
Neben der bis auf die familiären Kontakte isolierten Lebensweise des Opfers, durch die ein potentieller Täterkreis bereits erheblich eingeschränkt wurde, und der dargestellten zerrütteten ehelichen Beziehung belasten den Angeklagten maßgeblich die von ihm stammenden Epitelzellen unter den Fingernägeln des Opfers.
Der Sachverständige Dr. B hat hierzu ausgeführt, dass an dem Fingernagel des linken Daumen des Opfers in sechs untersuchten Systemen die DNA-Merkmalskombinationen des Angeklagten nachgewiesen werden konnten und am linken Ringfinger des Opfers auch noch in drei untersuchten Systemen ihm zuzuordnende Merkmalskombinationen aufgefunden worden seien. Angesichts der hohen Empfindlichkeit des Blutvortestes, der negativ ausgefallen sei, musste entsprechend den weiteren Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass es sich bei den vorhandenen Spuren um Epitelzellen etwa von der Haut oder dem Speichel handele. Anschaulich vermittelte der Sachverständige sodann, dass die hohe Signalintensität an der linken Hand nicht von einem normalen sozialen Kontakt herrühren könne, der nicht zu einer derart massiven Antragung von Zellmaterial unter den Fingernägeln, insbesondere dem linken Daumen, führen würde. Der Angeklagte versuchte einen derart berechtigten, intensiven Kontakt mit dem Opfer zwar durch das "Pickelausdrücken" zu erklären. Diesen Kontakt hätte T. A. – wie bereits unter III.2. dargelegt – jedoch keinesfalls zugelassen oder vorgenommen, weil es ihre persönliche Gesamtsituation nicht zuließ. Auch hat der Angeklagte diese "Szenerie" erst geschildert, nachdem er mit der Spurenlage konfrontiert worden war, während er zuvor niemandem von einer derart intensiven persönlichen Annäherung oder nur einer deutlichen Verbesserung des Verhältnisses zwischen ihm und seiner Ehefrau berichtet hatte. Aus diesem Grund ist die Kammer sicher, dass die Spuren unter den Fingernägeln der linken Hand im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen im Rahmen einer Abwehrhandlung verursacht worden sein müssen, da ein flüchtiger Kontakt auszuschließen ist und T. A. ansonsten keinen Anlass hatte, einen engeren körperlichen Kontakt zum Angeklagten, der eine intensive Berührung der nicht durch Kleidung bedeckten Hautpartien erforderte, zu suchen.
Des Weiteren belastet den Angeklagten - für sich gesehen - zumindest indiziell auch der Umstand, dass an den Haken und den Spannseilteilen (Spuren 153 und 154) entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B mit gleicher Intensität in sechs untersuchten Systemen DNA-Merkmalskombinationen nachgewiesen werden konnten, die sowohl er als auch das Opfer aufweisen. Auch wenn dem Angeklagten nicht zu widerlegen war, dass er derartige Seile üblicherweise beim Verpacken seiner erworben, zur Verschiffung vorgesehenen Kleingeräte regelmäßig eingesetzt hatte, war zu beachten, dass diese Haken als Fesselungswerkzeuge genutzt wurden und aus der Wohnung stammten, zu der der Angeklagte in der Tatnacht Zutritt hatte. So weit von insgesamt zweien, ein weiteres Merkmal aus einem nicht zu den Allelkombinationen des Angeklagten passenden STR-Systemen an beiden Seilfragmenten detektiert wurde, war zu beachten, dass dieses System THO1 9.3, das von einer unbekannt gebliebenen Person stammte, auch unter dem Fingernagel des rechten Ringfingers des Angeklagten nachgewiesen wurde und ebenfalls an den Arbeitshandschuhen, die im Kofferraum bzw. unter dem Beifahrersitz des vom Angeklagten genutzten PKW BMW sichergestellt worden waren. Gleichwohl war allein aus dem Untersuchungsergebnis, dass die Haken bzw. Seile nahezu ausschließlich DNA Merkmale des Angeklagten und des Opfers aufwiesen, ein sicherer Rückschluss auf die Täterschaft des Angeklagten nicht möglich, da, wie sachverständigerseits ausgeführt wurde, trotz einer starken Nutzungsintensität nicht sicher einschätzbar sei, wie viel Zellmaterial an den Gegenstand übertragen werde, da dies wiederum davon abhängig sei, ob der Benutzer die Hände kurze Zeit zuvor gereinigt habe - was weniger Zellmaterial erwarten lasse - oder gar Handschuhe getragen habe. Aus diesem Grund vermochte der Sachverständige auch keine gesicherten Ausführungen hinsichtlich der Notwendigkeit oder des Ausmaßes einer Überlagerung von DNA-Spuren zu tätigen, wenn ein Gegenstand von einer weiteren Person benutzt wird.
7.
Da die Kammer den Hergang des TatgescheHEN angesichts der ansonsten spärlichen Spurenlage vornehmlich dem Obduktionsergebnis entnehmen musste, waren weitere, tatbezogene Umstände nicht feststellbar. Insbesondere konnte, auch wenn ein lauteres Streitgespräch oder ein vorangegangenes größeres Kampfgeschehen auszuschließen war und der Angeklagte die Wohnung mit dem ihm zur Verfügung stehenden Schlüssel von T. A. unbemerkt hätte betreten können, nicht zu Grunde gelegt werden, dass der Angeklagte seine Ehefrau heimtückisch tötete. Insoweit ist nicht ausschließbar, dass T. A. in ruhiger, aber konsequenter Art ihren Trennungswunsch gegenüber dem Angeklagten wiederholt hat und in diesem Moment wegen der bereits erfahrenen tätlichen Übergriffe und ihrer grundsätzlich bestehenden Angst vor dem Angeklagten bereits nicht mehr arglos war, als dieser sich zur Tötung entschloss.
Desgleichen war nicht feststellbar, dass der Angeklagte neben seinem bereits dargestellten Tatmotiv seine Ehefrau aus Habgier tötete. Auffallend war zwar, dass er am 25.11.1998, mithin nur wenige Tage nach dem Tatgeschehen, die größere Summe von DM 4.200,- nach Togo an seinen Geschäftspartner überwiesen hat. Gleichwohl war nicht nachweisbar, dass der Angeklagte Kenntnis von dem Geld besaß, das seine Ehefrau nicht ausschließbar für ihre Schwester aufbewahrte. Zwar war ein erheblicher Streitpunkt zwischen den Eheleuten, dass der Angeklagte regelmäßig Geld von seiner Ehefrau einforderte, das diese ihm nicht überlassen konnte. Dass allerdings der von T. A. aufbewahrte Geldbetrag, der niemals aufgefunden wurde, sich mithin letztlich nicht sicher objektivieren ließ, ein Motiv für die Tötungshandlung dargestellt hätte, war bereits deshalb nicht feststellbar, weil der Angeklagte, wie etwa der Zeuge O berichtete, bei der Abwicklung von Geschäften als Geldgeber auftrat. Auch verfügte er regelmäßig über Bargeldbeträge, die ihm seine Kunden zur Anschaffung bestimmter Geräte überlassen hatten, da die zweckwidrige Verwendung dieser Gelder, wie durch Einvernahme von Zeugen feststellbar war, den Angeklagten immer wieder in finanzielle Bedrängnis brachte. Danach ist nicht ausschließbar, dass auch die Überweisung am 25.11.1998 von derartigen Kundengeldern getätigt wurde.
8.
Nach der Tötung verbrachte der Angeklagte sein Opfer mit dem PKW BMW in die Niederlande, wo er es frühestens um 1:00 Uhr in der Nacht am xweg ablegte. In dem maßgeblichen Tatzeitraum nutzte ausschließlich der Angeklagte den PKW BMW, in dessen Kofferraum sich nachfolgend das Blatt von dem Eichenbaum befand, in dessen unmittelbarer Nähe die Leiche abgelegt worden war.
a.
Gegen diese Wertung spricht nicht, dass niemand von den Nachbarn den Abtransport des toten Körpers bemerkt hat, da dieser in der Nacht erfolgte und ohne größeres Aufsehen zu erregen dem kräftigen Angeklagten möglich war.
Auch der Umstand, dass sich der Transport der Toten in dem PKW BMW nicht über entsprechende Faserspuren der Oberbekleidung der Leiche sicher belegen ließ, steht dem nicht entgegen. Grundlegend hat die Sachverständige Dr. N. unter Berücksichtigung der ihr von der Kammer vorgegebenen Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar ausgeführt, dass vorliegend verbindende Kontaktspuren zu dem Pkw nicht ohne weiteres als Folgen der Tötungshandlungen und einem anschließenden Verbringen der Leiche in die Niederlande zu Lasten des Angeklagten interpretiert werden könnten, da dieser sich an den Tagen zuvor und auch an dem Tattag berechtigt in der gemeinsamen Wohnung aufgehalten habe und so Spuren aus dem Fahrzeug auf die Wohnung, auf die Kleidung der Kinder und der Frau übertragen werden konnten, so wie umgekehrt Spuren aus der Wohnung und von den Kindern in den Pkw berechtigt verschleppt worden sein können. Zusätzlich wies die Sachverständige daraufhin, dass der Pkw erst sieben Tage nach dem Auffinden der Leiche auf tatrelevante Spuren untersucht worden sei, nachdem er in dieser Zeit zudem täglich genutzt worden sei. Bei dieser Sachlage sei entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen mit einem tatzeitrelevanten Kontaktspurenbild von der Oberbekleidung der Toten im Fahrgast- oder dem zwischenzeitlich ebenfalls genutzten Kofferraum kaum noch zu rechnen. Ebenfalls zutreffend war ihre Anmerkung, dass Mikrospurenbilder von einer Bekleidung des Täters, die mit der Bekleidung des Opfers hätte verglichen werden können, da ein zu erwartender körperlicher Kontakt im Rahmen der Tötungshandlung und des späteren Verbringens der Leiche zu erwarten gewesen sei, nicht vorlagen.
Gleichwohl legte sie dar, dass die Oberbekleidung der Leiche über Faserspuren mit dem Pkw in Verbindung gebracht werden könne, auch wenn die Bedeutung dieser Spurenverbindungen auf Grund der dargelegten besonderen Umstände aus wissenschaftlicher Sicht nicht sicher zu bewerten sei. So habe sich auf dem linken Hosenbein der Toten hinten eine farblos bis grün eingefärbte Polyamidfaser befunden, die sich materialidentisch zu analogem, sehr stark spurenden Fasermaterial von den Kofferraumfolien verhalten habe. Daneben hätten sich auf dem Shirt und der Leggins der Toten vereinzelnd Flockfasern befunden, die sich materialidentisch zu dem Faserflock aus den Sitzbezügen des PKW BMW verhalten hätten. Beides bewertete die Sachverständige auf Grund einer gänzlich fehlenden Musterbildung der Spuren allerdings eher als sekundär übertragende Spuren. Als weitere Spurenverbindung zu dem Fahrzeug benannte die Sachverständige Polyamidfaserspuren von farbloser Baumwolle mit türkisgrünen Pigmentauflagerungen, die als massiver Spurenbesatz auf der Oberbekleidung des Opfers, auch auf der Innenseite, in diffuser Verteilung im Fahrgastraum und im Kofferraum des PKWs und als Einzelspur innen in der schwarzen, aus der Opferwohnung stammenden Gummikappe (Spur 5) vorhanden gewesen seien. Die Sachverständige schlussfolgerte diesbezüglich, dass der Ursprung dieser Fasern mit hoher Wahrscheinlichkeit aus dem Lebensbereich des Opfers stammen würde, schon mehrfach mit dem Opfer in Kontakt gewesen sein müsse. Dass sich diese Fasern auch in der schwarzen Gummikappe nachweisen ließen, wertet die Kammer, wie dargelegt, da sich derartige Kappen auch auf den als Fesselungswerkzeugen eingesetzten Spannseilen befanden und die Benutzung eines Dritten, nicht aufgefundenen Seiles auf Grund der Spurenlage sicher ist, zumindest als Indiz dafür, dass ein relevanter Bezug zum Tatgeschehen vorlag. Darüber hinaus vermochte die Sachverständige an der Kleidung der Toten einen leuchtend orangeroten Polyesterfaser- bzw. leuchtend orangefarbenen Baumwollfaserbesatz nachzuweisen, der ihrer Einschätzung nach eine Musterbildung gezeigt habe, weil er in großer Stückzahl vorzugsweise auf den rückwärtigen Partien von Shirt und Leggins der Leiche aufgetreten sei. Weil sich diese Musterbildung noch nicht zerlegt hatte, geht die Sachverständige nachvollziehbar von einer Tatrelevanz aus, vermochte jedoch den Spurenverursacher in den ihr zur Verfügung stehenden Asservaten nicht aufzufinden. Aus diesem Grund ist die Kammer sicher, dass das Opfer in einem unbekannt gebliebenen großflächigen Material eingewickelt war, das aufgrund der Lage des Opfers zu der Musterbildung im rückwärtigen Bereich der Bekleidung geführt hat, als es in dem PKW in die Niederlande verbracht wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein derart verdeckter Transport des toten Körpers im Falle einer Beobachtung durch einen Nachbarn deutlich unauffälliger gewesen wäre, zumal den Anwohnern bekannt war, dass der Angeklagte aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war und bereits mehrere, aus der Wohnung stammende Sachen in dem Pkw abtransportiert hatte.
b.
Auch wenn sich danach ein spurenkundlicher sicherer Nachweis für den Transport des Leichnams in dem Kofferraum nicht erbringen ließ, erfolgte er gleichwohl in dem PKW BMW. Neben dem Umstand, dass in ihm das Eichenblatt sichergestellt wurde, das genetisch einem in unmittelbarer Nähe des abgelegten Leichnams stehenden Baum zugeordnet werden konnte, nutzte ausschließlich der Angeklagte dieses Fahrzeug im Tatzeitraum und auch nur er lenkte in nachfolgenden Gesprächen mit Angehörigen oder Freunden gezielt den Verdacht eines möglichen Aufenthaltsorts seiner "verschwundenen" Ehefrau auf die Niederlande.
Der Angeklagte erwarb den Pkw erst am 8.11.1998 gemeinsam mit seinem damaligen Freund M. A., der als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen war. Wie sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge darlegten, war das Fahrzeug grundsätzlich für eine gleichberechtigte Nutzung beider vorgesehen, tatsächlich wurde das Fahrzeug jedoch, da der Angeklagte ab Mitte November über die Arbeitsstelle in Solingen verfügte, der Zeuge hingegen arbeitslos war, bereits von diesem Zeitpunkt an überwiegend vom Angeklagten genutzt. In dem tatrelevanten Zeitraum nutzte der Angeklagte den PKW ausschließlich allein und zwar nicht nur, um zur Arbeit zu gelangen, sondern er führte mit ihm auch den Umzug in seine in der xxstraße gelegene Wohnung durch, was mehrere Nachbarn beobachteten. Damit korrespondierend war er etwa auch noch am frühen Samstagmorgen, dem 21.11.1998, um 5:16 Uhr allein in ihm sitzend wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von einer Radarmessanlage erfasst worden. Zahlreiche Parkscheine, die er entsprechend seiner Gewohnheit zusammen mit anderen Belegen, etwa einem Kassenzettel, im inneren Bereich des Pkws beließ, belegen dies zudem. Auch hat der Angeklagte zu Beginn seiner Einlassung ausdrücklich bekundet, dass er keinen Anhaltspunkt für eine Fremdnutzung des PKWs gehabt habe. Selbst das in der Nacht vom 23.11.1998 erfolgte Abschleppen des Fahrzeugs in der xxstraße stellt sich gänzlich unverdächtigt dar, da der Angeklagte gegenüber der Zeugin Y. A. am nächsten Tag selbst eingeräumt hatte, dass er den Pkw versehentlich behindernd, nämlich eine Ausfahrt versperrend geparkt gehabt habe, weshalb er abgeschleppt worden sei.
Der Zeuge M. A., der die potentielle Möglichkeit gehabt hätte, den Pkw zu nutzen, hielt sich seit dem 19.11.1998, mithin mehrere Tage vor dem Tatgeschehen, bis zum 3.12.1998 in London auf. Auch ansonsten besteht gegen ihn keinerlei Verdacht einer Beteiligung an der Tat oder gar der Täterschaft an dem Tötungsdelikt, auch wenn der Angeklagte und seine Verteidiger im Verlauf der Hauptverhandlung versuchten, den Verdacht auf ihn zu lenken.
Der Zeuge hat bekundet, dass er sich in der Nacht des 19.11.1998 spontan entschlossen habe, sein bereits längere Zeit bestehendes Vorhaben, nach London zu reisen, in die Tat umzusetzen. Seine Abreise wurde von der Zeugin Y. A. bestätigt, die in anschaulicher Weise keinen Zweifel daran ließ, dass sie nicht erfreut auf die Reiseabsicht ihres Mannes reagiert habe, da er sie und ihr damals noch kleines Kind allein in .... zurück ließ. Der Zeuge vermochte auch unmittelbar nach seiner Rückkehr und damit noch zeitnah zum Tatgeschehen seine erfolgte Reise durch die Vorlage entsprechender Fahrscheine, aus denen das jeweilige Datum der Hin- und Rückfahrt nebst der erfolgten Entwertungen hervorging, zu belegen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung in einer seiner Vernehmungen auf die Frage nach der von ihm gewählten Reiseroute bekundete, dass er von ... nach Köln (anstatt nach Mönchengladbach-Rheydt),von dort aus bis Brüssel-Midi und nach erfolgtem Umstieg anschließend mit dem Zug bis London-Waterloo weiter gefahren sei und nachfolgend noch erwähnte, dass es sich hierbei um die Route handele, die er stets gewählt habe, wenn er nach London gefahren sei. Insoweit handelte es sich ersichtlich um einen gänzlich unverdächtigen Irrtum des Zeugen, der zwanglos seine Erklärung in dem langen Zeitablauf bis zur Vernehmung in der Hauptverhandlung findet, da der Zeuge bekräftigend auf die damals der Polizei übergebenen und so zu den Akten gelangten Reiseunterlagen verwies, aus denen hervorgeht, dass er über Mönchengladbach-Rheydt reiste, wie er es in seiner damaligen polizeilichen Vernehmung auch berichtet hatte. Der Zeuge schloss auf Vorhalt des Widerspruchs nicht aus, dass er damals über ein Sonderticket des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr verfügt habe, dass ihm eine kostengünstigere Reise über Mönchengladbach-Rheydt ermöglicht habe, was ausweislich der Angaben des Mitarbeiters der Wuppertaler Verkehrsbetriebe, des Zeugen G, auf Grund der Struktur des damaligen Tarifgebietes grundsätzlich auch möglich war. Die Ehefrau des Zeugen und auch sein Bruder B. A. haben bestätigt, dass M. A. sich mehrfach in London aufgehalten habe und dieser Zeuge vermochte anschaulich zu berichten, dass er umgehend nach Deutschland zurückgekehrt sei, als er anlässlich eines Telefonates mit seiner Ehefrau erfahren habe, dass seine Wohnungstür durch Polizeibeamte aufgebrochen worden und der Angeklagte unter dem Verdacht, seine Ehefrau getötet zu haben, verhaftet worden sei. Die Zeugin Y. A. bestätigte insoweit die sofortige Rückkehr ihres Ehemannes, nachdem sie ihm telefonisch von diesen Ereignissen berichtet gehabt habe.
Die Kammer geht auch davon aus, dass der Zeuge in London einen Landsmann namens E aufsuchte, mit dem er gemeinsam in seinem Heimatdorf aufgewachsen ist. Sie verkennt nicht, dass es auffällig ist, dass es weder dem Zeugen A. noch seinem Bruder B. A. möglich war, eine ladungsfähige Anschrift des E beizubringen und dass auch die Angaben zu dem Verwandtschaftsgrad des E sowie dessen Lebensumständen in London vage blieben. Insoweit vermochte der Zeuge A. unter Hinweis darauf, dass er den Nachnamen nicht kenne, lediglich eine allgemeingehaltene, letztlich nichtssagende Wegbeschreibung zur Wohnung des E abzugeben, während der Zeuge A. sich ausdrücklich in Togo bemüht haben will, den Namen und die Anschrift von Er durch Befragung von früheren Schulfreunden zu ermitteln. Die dem Gericht von ihm mitgeteilten Personaldaten: E. A, ......führten indes nicht zu einem Auffinden dieser Person. Gleichwohl bestätigte der Zeuge A. ausdrücklich den Aufenthalt von E in London, den er auch selbst schon besucht habe. Der weitere Bruder von M. A., der Zeuge A. A., bestätigte ebenfalls die Existenz von E. Dieser bekundete, dass er E aus Togo kenne, es sei ein Onkel von ihm, der immer mit seinem Bruder M. zusammen gewesen sei. Vehement in Abrede stellte der Zeuge A. A. indes, dass M. A. – was dieser behauptet – ihn im Jahr 1998 in London besucht habe, sondern behauptete, dass er zu diesem Zeitpunkt noch in Togo gelebt habe und im Jahr 2000 sofort nach Irland eingereist sei. Entsprechend verwies er darauf, dass er nicht wisse, wo E zu der Zeit gelebt habe. Auffallend war jedoch, dass der Zeuge überaus nervös und ungehalten, nahezu aggressiv reagierte, wenn die Frage nach einem Aufenthalt von ihm in London vertieft werden sollte. So räumte er schließlich ein, dass sein Bruder M ihn lediglich im Jahr 2000 in Irland einmal besucht habe und bei dieser Gelegenheit berichtet habe, dass er einen Togolesen kenne, der seine Ehefrau ermordet habe. Der Zeuge hinterließ aufgrund seiner gänzlich unangemessenen Art und Weise, in der er auf die Fragen reagierte, die in einem Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in London standen, den sicheren Eindruck, dass er sich damals entweder illegal in London aufhielt oder jedenfalls befürchtete, in irgendeiner Weise in Schwierigkeiten geraten zu können, wenn er seinen Aufenthalt in London einräumen würde. Da der Zeuge A. ebenfalls bestätigte, dass sein Bruder A in London aufhältig gewesen sei und M. A. ihn mehrfach dort besucht habe, glaubt die Kammer den Ausführungen dieser beiden Zeugen, zumal M. A. seinen Aufenthalt in London im Jahr 1998 durch die entsprechenden Reisunterlagen – wie dargelegt - in gänzlich unverdächtiger Weise belegt hat.
Das gesamte Aussageverhalten des Zeugen M. A. war im übrigen gekennzeichnet von seinem Bemühen, die Person des Angeklagten möglichst objektiv darzustellen und seine eigene Sichtweise von den damaligen Ereignisse deutlich zu machen. So hat der Zeuge im Einklang mit dem Angeklagten bekundet, dass er damals mit diesem eng befreundet gewesen sei und schilderte nachfolgend offen, dass der Angeklagte ihm niemals Probleme bereitet habe, ihre Beziehung vertrauensvoll und gut gewesen sei. Während M. A. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung im Jahr 1998 sich noch sehr zurückhaltend über seine Kenntnisse in Bezug auf die ehelichen Schwierigkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau äußerte, räumte er diese in der Hauptverhandlung sachlich ein, ohne eine überbordende Aggressivität des Angeklagten zu schildern. In gewisser Weise versuchte er das Verhalten des Angeklagten zu erklären, indem er ausführte, dass "sie halt Männer seien, die nun einmal Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten würden, die die Frauen ihres Kulturkreises zu akzeptieren hätten und andernfalls eben Schwierigkeiten auftreten würden". Gleichwohl ließ er keinen Zweifel daran, dass er das Verhalten des Angeklagten gegenüber seiner Ehefrau nicht billigte und diesen auch immer wieder darauf hingewiesen habe. Die von ihm geschilderten Tätlichkeiten des Angeklagten korrespondierten sämtlich mit den Angaben der übrigen Zeugen, die diese miterlebt hatten oder denen T. A. von ihnen berichtet hatte. Selbst aus dem Umstand, dass der Zeuge offenlegte, dass er von einer Täterschaft des Angeklagten ausgehe, folgt nicht, dass er mit seinen Angaben seinen damaligen Freund zu Unrecht belasten wollte. Er tat dies vielmehr lediglich im Zusammenhang mit der Erklärung, warum er sich letztlich vom Angeklagten distanzierte und seine Freundschaft zu ihm aufgab. Er stützte diese Entscheidung allein auf seine eigene Einschätzung, nämlich auf den Umstand, dass er, bevor er nach London gefahren sei, gewusst habe, dass der Angeklagte mit seiner Ehefrau im Streit lebe, diese geschlagen und verletzt habe. Weiter führte er aus, dass es ihm zu verdächtig gewesen sei, dass diese Frau, die er nie in Begleitung von anderen gesehen habe, plötzlich tot gewesen sei. Er habe an eine Unschuld des Angeklagten deshalb nicht glauben können. Der Zeuge bekundete in diesem Zusammenhang, dass er sich anfangs vorgeworfen habe, er hätte die Tat möglicherweise verhindern können, wenn er in Deutschland geblieben sei, weil er dann zugegen gewesen wäre und auf den Angeklagten bei der Bewältigung der Trennungssituation hätte einwirken können. Bei seinen Schilderungen versuchte der Zeuge nicht etwa, objektive Anhaltspunkte anzuführen, um einen Nachweis für die Täterschaft des Angeklagten darzulegen, sondern machte stets deutlich, dass er nichts Näheres sagen könne, weil er nicht anwesend gewesen sei, es sich insoweit nur um seine persönlichen Empfindungen handele, aus denen er letztlich die Konsequenzen gezogen habe.
Lediglich in einem Punkt glaubte die Kammer den Angaben des Zeugen nicht. Dieser hat in der Hauptverhandlung entgegen seinen Ausführungen in der polizeilichen Vernehmung bekundet, dass er keinen Schlüssel zu dem Pkw BMW besessen habe. Diese Aussage ist zur Überzeugung der Kammer unwahr, weil das Fahrzeug von dem Zeugen und dem Angeklagten gemeinsam erworben wurde und der Zeuge sogar im Fahrzeugbrief als Halter eingetragen war. Es wurde jedoch deutlich, dass der Zeuge auf dieser Angabe behaarte, weil er bemerkte, dass die Verteidigung seinen Aufenthalt in London in Zweifel zog und der Angeklagte versuchte, ihn als potentiellen Täter in das Tatgeschehen einzubinden, obwohl er nach Darstellung des Zeugen genau wisse, dass er, der Zeuge, mehrfach Eric in London besucht habe. Insoweit stellt diese unwahre Angabe nicht die Glaubwürdigkeit des Zeugen insgesamt in Frage. Der Versuch, ihn in ein Tatgeschehen zu involvieren, ist auch bereits deshalb gänzlich abwegig, weil dem Zeugen ersichtlich jegliches Motiv fehlte, T. A. überhaupt nur aggressiv zu begegnen. Er hat sie seiner glaubhaften Darstellung nach während der gesamten Zeit der Ehe mit dem Angeklagten häufig als Opfer erlebt und eher versucht, zuletzt am 19.11.1998 in der Wohnung ihrer Schwiegereltern, ihr den Rücken zu stärken, weil sie ihm leid tat.
War demnach M. A. als Benutzer des Pkws im Tatzeitraum auszuschließen, scheiterte auch der Versuch des Angeklagten, B. A. als mehrfachen Benutzer des Pkws zwischen dem 23.und 30.11.1998 zu benennen und damit indirekt anzudeuten, dass während dieser Zeit das Eichenblatt in den Kofferraum gelangt sein müsse. Zum einen hat der Zeuge diese mehrfache Nutzung des PKWs in dieser Zeit nicht bestätigt und die Zeugin N. hat bekundet, dass der Angeklagte ihrem damaligen Eindruck nach auch deshalb ein gutes Leben geführt habe, weil ihm so ein großes Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. So schilderte diese stets Begebenheiten, in denen der Angeklagte das Fahrzeug führte, etwa wenn sie in eine Diskothek fuhren bzw. den Afroladen aufsuchten oder auch anlässlich des Tages der ersten Festnahme des Angeklagten sich fortbewegten. Die Bemühungen des Angeklagten sind jedoch bereits deshalb vergeblich, weil die Leiche sicher in der Nacht vom 22. auf den 23.11.1998 in den Niederlanden abgelegt und bereits am folgenden frühen Morgen entdeckt wurde. Danach hätte der Zeuge A., was gänzlich abwegig ist, sichere Kenntnis vom Ablageort der Leiche haben müssen, um diesen dann wenige Tage später aufzusuchen und durch irgendeine Handlung dort das Eichenblatt in den Kofferraum gelangen zu lassen. Der Zeuge hat glaubhaft berichtet, dass er auf der Fahrt zur Diskothek am Abend des 24.11.1998 noch nicht gewusst habe, dass T. A. verschwunden sei und dass er dem aggressiven Verhalten des Angeklagten in dem PKW und den von ihm gefallenen Äußerungen erst im Nachhinein eine besondere Bedeutung eingeräumt habe. Letztlich fehlte auch diesem Zeugen, der mit dem Angeklagten nicht eng befreundet war und nicht regelmäßig in Kontakt mit ihm stand, jegliches Motiv, T. A., zu der er offensichtlich in keinerlei Beziehung stand, auch nur tätlich anzugehen, geschweige denn sie zu töten.
c.
Unabhängig von dem untauglichen Versuch des Angeklagten, die Nutzung des Pkws durch andere Personen als möglich in den Raum zu stellen, hat er ebenfalls angedeutet, der togoische Geheimdienst könne hinter der Tötung seiner Ehefrau stehen. In diesen Verdacht bezog er, ohne dies konkret näher auszuführen, auch M. A. ein, dem er eine Nähe zum Geheimdienst unterstellte. Sämtlichen Andeutungen war gemein, dass ihnen jegliche Substanz fehlte, sie bar jeglicher objektiver Anknüpfungspunkte waren. Gerade dem Angeklagten standen aber auch keinerlei Argumente zur Verfügung, darzulegen, warum der Geheimdienst ihn oder seine Familie in dem Tatzeitraum habe belangen wollen. Wie sich aus seinem Reisepass ergab und er auch unumwunden einräumte, hat er sich von Juli 1996 bis März 1998 mehrfach, insgesamt monatelang, unbehelligt in Togo aufgehalten und dort, wie Zeugen berichteten, einen ausschweifenden Lebenswandel geführt. Anfeindungen oder gar Übergriffe des Geheimdienstes dort behauptete selbst der Angeklagte entsprechend auch gar nicht, sondern verwies allgemein auf dessen Aktivitäten, die auch in Deutschland mit erheblichen finanziellen Mitteln betrieben würden. Es entbehrt aber bereits jeglichen Sinns, die Ehefrau des Angeklagten zu töten, um den Angeklagten der Tat zu belasten, ohne dann ein eindeutiges Spurenbild zum Nachteil des Angeklagten zu konstruieren. Insofern widerspricht bereits das Verbringen der Leiche aus der vormals ehelichen Wohnung gegen die Absicht, auf eine Täterschaft des Angeklagten weisen zu wollen, da sich das Verbringen des Opfers in die Niederlande nur erklärt, wenn man das Tatnachverhalten des Angeklagten bedenkt und diese Maßnahme als Vorbereitung seines späteren Einlassungsverhaltens ansieht, nämlich den Verdacht auf eine Reise der Ehefrau zur Schwester in die Niederlande zu lenken. Andeutungen, der Geheimdienst verfüge über Möglichkeiten, das Eichenblatt in den Kofferraum verbracht zu haben, sind absurd, weil es sich zum damaligen Zeitpunkt lediglich um eine wenig aussagekräftige Vegetationsspur handelte, die auch am Leichenfundort vorkam, ohne weiteren konkreten Beweiswert. Letztlich hätten Kräfte des Geheimdienstes, hätten sie dem Angeklagten oder dessen Familie schaden wollen, kaum tatenlos zugesehen, wie der Angeklagte sich nach seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft eine neue Existenz aufbaute. Dass der Geheimdienst ein Interesse haben könnte, gezielt T. A. zu töten, hat selbst der Angeklagte nicht behauptet, weil ihre politische Betätigung als Studentin in ihrem Heimatland nur von untergeordneter Bedeutung war und sie lediglich in den Fokus des damaligen Regimes geriet, weil sie mit dem Angeklagten liiert und der Major F. der Vater des Angeklagten war. Zwar hat der Zeuge F. versucht, seinen Sohn zu unterstützen, indem auch er auf Kräfte des Geheimdienstes verwies und immer wieder versuchte, weitschweifig von seiner in Togo - unbestritten - erlebten persönlichen Verfolgung und Vernichtung seiner Vermögenswerte zu berichten. Die zur Bekräftigung seiner Angaben vorgelegten Unterlagen bestätigten lediglich, dass sein Leben damals tatsächlich in großer Gefahr war, stellen gleichsam eine Auflistung und Aufarbeitung der politischen Geschehnisse in Togo dar. Dass M.A. über das Dokument der "patriotischen Jugend von Prefecture du Golfe " verfügte, erscheint entgegen den Andeutung und Mutmaßungen des Zeugen F. keinesfalls verdächtig oder bedrohlich, zumal sich die das Dokument Unterzeichnenden von ihren damaligen Taten ausdrücklich distanzieren. Entscheidend war letztlich allein, dass auch der Zeuge F. eingeräumt hat, dass er und seine Familie nach seiner Einreise in Deutschland definitiv keinerlei Repressalien mehr ausgesetzt gewesen seien und gänzlich unbehelligt leben würden.
Festzuhalten bleibt daher, dass im Tatzeitpunkt der einzig veränderte Lebensumstand innerhalb der Familie die Trennung T.A.s von ihrem Ehemann war, die diese auch konsequent umsetzen wollte, sodass darin letztlich das einzig nachvollziehbare Motiv einer Tat an ihr liegen konnte.
Soweit der Zeuge V. in der Nacht vom 23.11.1998 gegen 1:20 Uhr auf der Strasse D den Opel PKW älteren Baujahres – das genaue Modell vermochte er nicht sicher zu benennen - bemerkte, in dem sich drei farbige männliche Insassen befanden, kam dieser Beobachtung keinerlei Tatrelevanz zu. So hat der Zeuge bekundet, dass es ihm sicherlich aufgefallen und noch erinnerlich wäre, wenn das Fahrzeug ein ausländisches Kennzeichen gehabt hätte. Gleichwohl angestellte polizeiliche Ermittlungen bezüglich eines Opel PKW älteren Baujahres, der auf den Zeugen H im November 1989 zugelassen und von dem Zeugen O genutzt wurde, die beide den Angeklagten von der gemeinsamen Arbeit bei der Fa. ## in Solingen kannten, ergaben, dass der Zeuge O den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ....ausschließlich selbst nutzte und niemals mit ihm ins Ausland gefahren war. Nähere persönliche Bezüge zwischen den Zeugen und dem Angeklagten oder dessen Familie, die nur annähernd hätten tatrelevant sein können, bestanden nicht.
d.
Die Kammer hat auch hinterfragt, ob die Eltern des Angeklagten in das Tatgeschehen involviert gewesen sein könnten oder noch in der Nacht vom 22./23.11.1998 Kenntnis von ihr erlangt haben könnten. Konkrete Anhaltspunkte ließen sich hierfür nicht finden. Auffällig war allerdings, dass die Zeugin F. in ihren ersten polizeilichen Vernehmungen wahrheitswidrig schilderte, wie die Kinder am Montag Morgen in ihre Obhut gelangt sind. So bekundete sie, sie sei in ihre eigene Wohnung wieder zurückgekehrt, nachdem sie am Montagmorgen gegen 9:30 Uhr verabredungsgemäß in der xstraße gewesen sei und vergeblich an der Haustür geklingelt gehabt habe. Von dort aus habe sie in der xstraße angerufen und mit dem vierjährigen Enkelkind telefoniert, das ihr gesagt habe, die Mutter sei weggegangen und sie seien allein zu Hause. Sie habe dem Kind dann gesagt, dass es auf einen Stuhl klettern solle, um die Wohnungstüre zu öffnen, wenn es erneut an der Tür klingeln werde. Anschließend sei sie wieder in die Zimmerstraße gefahren und das Kind habe ihr die Haus- und Wohnungstür dann geöffnet. Die Kinder seien allein gewesen, es habe noch zubereitetes Essen auf dem Herd gestanden. Sie habe in der Wohnung nicht telefoniert und sei anschließend mit den Kindern in ihre Wohnung zurückgefahren. Dorthin sei dann auch ihr Sohn gekommen, dem sie zuvor von ihrer eigenen Wohnung aus telefonisch berichtet gehabt habe, dass T nicht in der vormals ehelichen Wohnung gewesen sei. Beide Eltern des Angeklagten berichteten diesen wahrheitswidrigen GescheHENablauf zahlreichen Zeugen, u.a. den Zeuginnen Y. A. und D. Y.. In der Hauptverhandlung legten jedoch beide sofort offen, dass diese Darstellung unwahr gewesen ist. Die Zeugin F. begründete ihre VorgeHENweise damit, dass die Polizeibeamten sie gefragt hätten, warum die Kinder bei ihr seien. Diese hätten gewusst, dass sie, die Zeugin, in der Zimmerstraße gewesen sei und deshalb habe sie, weil ihre Enkelkinder bei ihr gewesen seien, geantwortet, dass sie die Kinder mitgenommen habe. Sie habe es nicht für so wichtig gehalten, ob sie ihr von ihrem Sohn gebracht worden seien oder er sie ihr gebracht habe. Keinesfalls habe sie gelogen, um ihren Sohn zu decken.
Die Kammer ist zwar sicher, dass insbesondere für den Zeugen F., was er auch einräumt, die Relevanz des Umstandes bewusst war, dass sein Sohn die Kinder aus der Wohnung geholt hatte, aus der seine Ehefrau "verschwunden" sein sollte. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht den Rückschluss, dass die elterlichen Zeugen früher als dem Montag Vormittag mit - wenn auch nur mittelbaren - tatrelevanten Umständen konfrontiert worden sind, etwa die Kinder schon in der Nacht in ihrer Obhut gehabt hätten. So war das von der Zeugin F. behauptete Telefonat mit ihrem Enkelkind am Montag Vormittag von ihrer Wohnung aus zwanglos durch die Auswertung der retrograden Telefondaten zu widerlegen. Demgegenüber ließen sich durch entsprechende Auswertungen die vom Angeklagten geschilderten Telefonate von seinem Arbeitgeber mit dem Anschluss in der xstraße um 10:43 Uhr ebenso nachvollziehen wie sein Anruf aus der vormals ehelichen Wohnung um 11:20 Uhr in die elterliche Wohnung. Die Annahme, dass der Angeklagte diese Anrufe bereits mit Blick auf seine spätere Einlassung konstelliert hätte, etwa indem er seine Mutter den Anruf in der xstraße entgegennehmen ließ, geht nach Auffassung der Kammer nicht nur zu weit, sondern wird widerlegt durch die ersichtlich auf die Angaben der Zeugin F. nicht abgestimmte eigene Einlassung des Angeklagten. Dieser hat stets das Antreffen der Kinder in der xstraße und ihr anschließendes Verbringen in die elterliche Wohnung geschildert. Diese auffallende Diskrepanz wäre fraglos durch eine Absprache vermieden worden, insbesondere wenn der Angeklagte die Kinder schon vor dem Montagmorgen in die Obhut seiner Eltern gegeben gehabt hätte. Auch bekräftigen die beiden am Samstag und Sonntagnachmittag geführten Telefonate von der elterlichen Wohnung in die xstraße sowie die von der Zeugin F. für Montagmorgen geschilderte Verabredung mit ihrer Schwiegertochter, die T. A. gegenüber dem Zeugen F durch Erwähnung des Termins am Montag beim Sozialamt indirekt bestätigte, dass T. A. und ihre Kinder sich in der vormals ehelichen Wohnung aufhielten und demnach die Zeugin F. glaubhaft noch am Montagmorgen die xstraße in der Absicht aufsuchte, ihre Schwiegertochter dort anzutreffen und auch ihre Enkelkinder dort zu betreuen.
Dagegen spricht letztlich nicht, dass die Nachbarn die Kinder in dem tatrelevanten Zeitraum nicht hörten und die Zeugin S bekundete, sie hätte das mehrfache Schellen der Zeugin F. am Montagmorgen bemerken müssen, weil das Haus so hellhörig sei und ihre Schelle sehr ähnlich klinge, weshalb es regelmäßig zu Verwechslungen komme und sie den Türdrücker bediene, obwohl niemand zu ihr kommen wolle. Die Nachbarn haben an diesem Montag jedoch auch nicht bemerkt, dass sich überhaupt jemand in der Wohnung aufhielt - was durch das von dort geführte Telefonat um 11:25 Uhr sicher objektivierbar ist - und diese dann verließ. Bis auf den durch den Zeugen K. beschriebenen Fischgeruch im Treppenhaus am Samstag, der ihn auf eine Anwesenheit der Frau A. rückschließen ließ, haben die in dem Haus lebenden Zeugen am Tatwochenende T. A. oder die Kinder weder gesehen noch Anzeichen für ihre Anwesenheit in der Wohnung bemerkt. Dennoch kann sicher festgehalten werden, dass sie dort waren, da der Zeuge F mit T. A. noch am Samstag in der xstraße die weitere VorgeHENweise hinsichtlich der angemieteten Wohnung persönlich besprach.
Waren demnach Anhaltspunkte für einen anderen Täter oder weitere Tatbeteiligte nicht erkennbar, weist auch das gesamte Tatnachverhalten des Angeklagten auf seine Täterschaft hin.
So äußerte er sich auf der Fahrt nach Bochum gegenüber dem Zeugen B.A. ohne äußeren Anlass in schwererem, aggressivem Ton über seine Ehefrau, wies auf ihren angeblichen Aufenthalt bei der Schwester in den Niederlanden hin, ohne gegenüber dem Zeugen offen zu legen, dass T. A. die Kinder allein in der Wohnung zurückgelassen hatte. Der Angeklagte zeigte sich in keiner Form besorgt um das Wohlergehen seiner Ehefrau oder die Umstände ihres "Verschwindens", was mehr als nahe gelegen hätte, wenn es zu dem aussöhnungsähnlichen Verhalten von T. A. am Sonntagabend gekommen wäre. Entsprechend erklärte der Angeklagte dem Zeugen F zwei Tage später auch, dass er die Wohnung kündigen werde, weil kein Kontakt mit seiner Ehefrau mehr bestehe, ohne einer Besorgnis über ihren Verbleib Ausdruck zu verleihen. Dass er in keiner Form berührt war, wird auch dadurch belegt, dass er weiter seine geschäftlichen Dinge abwickelte und seine üblichen sozialen Kontakte suchte, die, seinem Verhaltensmuster entsprechend, die Aufnahme intimer Frauenbeziehungen einschloss. Die Kammer verkennt nicht, dass T. A. den Angeklagten zuvor bereits einmal ohne Ankündigung verlassen hatte und deshalb aus seiner Sicht "verschwunden" gewesen war, bevor sie den Kontakt wieder aufnahm. Dieses Verhalten lässt sich jedoch auf einen konkreten Grund zurückführen, nämlich auf den erlittenen tätlichen Übergriff am 17.10.1998, der gewissermaßen den Endpunkt der unglücklich verlaufenden ehelichen Beziehung für das spätere Opfer markierte. Von da an war T. A. ausgefüllt mit der Neugestaltung ihres Lebens und dem der beiden Kinder. Dies war auch für den Angeklagten offensichtlich, zudem er selbst eingeräumt hat, dass seine Ehefrau die Kinder nie längere Zeit allein in der Wohnung zurückließ. Aus diesem Grund hätte allein der Umstand, dass T. A. die eheliche Wohnung ohne die Kinder verlassen hatte, ohne die Schwiegereltern zu informieren und auch jegliche Nachricht von ihr ausblieb, Anlass zur Sorge bereiten müssen, da die Umstände ihres "Verschwindens" sich nicht ähnelten, insbesondere keinerlei Anlass sichtbar war, warum sie die Wohnung ohne die Kinder hätte verlassen sollen. Diese Sorge hätte im Übrigen umso größer sein müssen, weil am Montag der Geburtstag der Tochter anstand und allein deshalb der Rückschluss, sie habe ausgerechnet an diesem Tag ihre Schwester in den Niederlanden aufgesucht, wenig nahe lag und angesichts der Gesamtsituation auch für den Angeklagten objektiv abwegig war und sich deshalb nur als Vorwand eignete, zunächst die Abwesenheit des Opfers, eigentlich aber den erwarteten Leichenfundort zu erklären. In diesem Zusammenhang waren auch die abwertenden Äußerungen des Angeklagten in dem Afroladen zu bedenken, mit denen er ebenfalls auf die Niederlande verwies und seine Ehefrau gleichzeitig abqualifizierte.
Im Rahmen der Würdigung seines Tatnachverhaltens hat die Kammer folgende Angaben der Zeugin A. T. nicht ihren Feststellungen zugrundegelegt: Nachdem der Angeklagte am Sonntag in ihrer Wohnung gewesen sei, sei er am folgenden Abend gegen 19:00 oder 20:00 Uhr wieder bei ihr und ihrem Ehemann erschienen und ca. zwei Stunden lang geblieben. Er habe fast ausschließlich über seine Ehefrau gesprochen. Er habe erzählt, dass seine Ehefrau nach Holland zu ihrer Schwester gefahren sei, um dort eine Abtreibung durchführen zu lassen. Sie sei von einem anderen Mann schwanger. Er habe nicht deutlich gemacht, dass er nicht wisse, wo sie sich aufhalte, oder dass er nur vermute, dass sie in Holland sei. Er habe gesagt, dass er, wenn er nicht wisse, was er machen solle, sie töten werde. Er sei sehr aufgeregt gewesen als er gesprochen habe. Wie er von der Fahrt seiner Ehefrau nach Holland erfahren habe, habe er nicht berichtet, auch nicht wann sie gefahren sein soll. Er habe erwähnt, dass die Mutter die Kinder allein in der Wohnung zurückgelassen habe, an Genaueres erinnere sie sich aber nicht.
Die Kammer verkennt nicht, dass diese Angaben Details enthalten, die auch von anderen Zeugen berichtete wurden, und dass die Zeugin den Angeklagten anschaulich als aufgeregt schilderte, wie es seiner charakterlichen Veranlagung entsprach. Der Zeuge J. A. hat jedoch diesen zweiten Besuch des Angeklagten bestritten und deutlich gemacht, dass er sich nicht erklären könne, wie seine Ehefrau Derartiges behaupten könne. Da er seit mehreren Jahren in Amerika lebt, sich dort eine Existenz aufgebaut hat und eine Rückkehr nach Deutschland nicht in Erwägung zieht, waren Gründe zumindest nicht offensichtlich, warum er diesen zweiten Besuch des Angeklagten und dessen bei dieser Gelegenheit getätigten Äußerungen verschweigen sollte. Auffallend war demgegenüber, dass die Zeugin T. widersprüchliche Angaben dazu machte, ob ihr Ehemann am Montag den Angeklagten und die Kinder begleitete oder nicht und sich sehr häufig darauf zurückzog, dass sie vieles nicht mehr wisse. Ausschlaggebend war jedoch, dass sie weder den ersten noch den zweiten Besuch des Angeklagten anlässlich ihrer polizeilichen Vernehmung im März 2004 erwähnte und dies in der Hauptverhandlung damit begründete, dass sie damals in Eile gewesen sei und sich nicht mehr so genau habe erinnern können. Letztlich vermochte die Kammer nicht sicher zu differenzieren, inwieweit die Zeugin Details bekundete oder zumindest in ihre Schilderungen mit einbezog, die sie von anderen Zeugen vernommen hatte, da auch sie regelmäßig in dem Afroladen verkehrte, wo der Tod der Ehefrau des Angeklagten nachvollziehbar ein reges Gesprächsthema darstellte. Warum sie Abgrenzungsschwierigkeiten mit eigenen Wahrnehmungen und zugetragenen Umständen dann nicht offen legte, sondern ihr Wissen konkret eingebunden in den zweiten Besuch des Angeklagten schilderte, war nicht aufklärbar.
9.
Ergab die Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Beweismittel bereits, dass allein der Angeklagte ein Motiv zur Tötung seiner Ehefrau hatte, dass keinerlei Anhaltspunkte für einen unbekannt gebliebenen Täter oder eines weiteren Tatbeteiligten bestanden und dass alleiniger Nutzer des PKW BMW im tatrelevanten Zeitraum er selbst war, wird seine Täterschaft maßgeblich mitbelegt durch den wissenschaftlichen Nachweis, dass es sich bei dem in dem PKW BMW auf der Kofferraummatte sichergestellten Eichenblatt (Spur 102) um ein Blatt von dem Baum S10 handelt, der sich am Leichenfundort in unmittelbarer Nähe des abgelegten Leichnams befand.
a.
Zunächst kann sicher ausgeschlossen werden, dass das als Spur 102 neben der Kofferraummatte und weiteren Vegetationsspuren asservierte Eichenblatt vertauscht wurde. Die Kammer hat die Verwahrung dieses Asservats und den jeweilige Umgang mit diesem Blatt hinterfragt und so gewissermaßen den Weg dieser Vegetationsspur, die sich letztlich unerwartet als ein den Angeklagten belastendes Beweismittel herausstellte, lückenlos verfolgt.
Es besteht deshalb kein Zweifel, dass die Sachverständige Dr. S am 11.01.1999 das Eichenblatt ihrer Begutachtung unterzog, das zuvor von den Kriminalbeamten A. und H. auf der Kofferraummatte des PKW BMW am Tag der erstmaligen Festnahme des Angeklagten sichergestellt worden war und das Ende Mai 2004 dem Sachverständigen Dr. S. überbracht und von ihm einer molekulargenetischen Untersuchung unterzogen wurde.
Die Sachverständige Dr. S hat insoweit bekundet, dass ihrer sicheren Erinnerung nach das ihr übersandte Blattmaterial (Teilasservat Kofferraumabdeckung) aus zwei vollständigen Blättern und einem Blattfragment bestanden habe. Sowohl das Eichen- als auch das Birkenblatt habe sie auf Grund der charakteristischen Ausformungen sofort fachlich bestimmen können, während ihr die botanische Einordnung des Blattfragments nicht möglich gewesen sei. Die in ihrem Gutachten von ihr gewählte Formulierung, dass von der Kofferraumabdeckung des Pkws insgesamt drei braun-vertrocknete Blattfragmente gesichert worden seien, hat sie ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet und diese Wortwahl als ihren persönlichen Fehler offen gelegt. Sie räumte ein, sich unglücklich, weil nicht klar ausgedrückt zu haben, da sie die erhalten Vegetationsspuren als ein Fragment und zwei vollständig erhaltene Blätter korrekterweise hätte bezeichnen müssen.
Mit den Angaben der Sachverständigen korrespondierend haben auch die Kriminalbeamten A. und H. beschrieben, dass sie die von ihnen auf der Kofferraummatte sichergestellten Vegetationsspuren unschwer als Eichen- und Birkenblatt hätten erkennen können, während ein weiteres Blattteil von ihnen nicht habe eingeordnet werden können.
In voller Übereinstimmung mit diesen Angaben hat der Sachverständige Dr. S. bekundet, dass er zwei optisch komplette Blätter und ein kleines Blattstück übergeben bekommen habe, wovon er das Eichenblatt selbst separat eingetütet habe. Die von ihm in seinem Gutachten vom 13.06.2002 als Umschreibung für das erhaltene Untersuchungsmaterial gewählte Formulierung "drei Blattfragmente in einer Plastiktüte" erläuterte der Sachverständige damit, dass er diesen Begriff aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. S, das ihm vorgelegen habe, übernommen habe, ohne dass ihm die sprachlich ungenaue Beschreibung der Blätter bedenklich erschienen sei. Hierzu führte der Sachverständige aus, dass man schließlich nie genau wisse, ob ein trockenes Blatt ganz vollständig sei, da immer, etwa an den Rändern, ein kleines Stückchen fehlen könne, was dann aus seiner Sicht auch bereits zur Bezeichnung des Blattes als Fragment berechtigen könne. Er habe deshalb die bereits benutzte Beschreibung der Blätter nicht weiter hinterfragt sondern einfach beibehalten, auch wenn zwei optisch vollständig erscheinende Blätter, ein Eichenblatt und ein Birkenblatt ihm übergeben worden seien.
Dass es im Rahmen der wissenschaftlichen Untersuchungen zu einer Vertauschung des Eichenblattes (Spur 102) mit anderen Blattasservaten kam, vermochte die Kammer ebenso sicher auszuschließen, da die Sachverständigen übereinstimmend darlegten, dass sie stets nach gesicherten Methoden und Verfahrensabläufen ihre Untersuchungen vornehmen würden, die eine Vertauschung von Asservaten ausschließen würden. So verstehe es sich von selbst, dass jeweils nur zuvor sorgsam beschriftete Asservate - getrennt von den anderen - untersucht würden und, worauf der Sachverständige Dr. S. ausdrücklich hinwies, dass etwa das Eichenblatt der Spur 102 nicht nur getrennt von anderem Blattmaterial, sondern auch in einem anderen Raum und an anderen Geräten extrahiert worden sei.
Die Sicherstellung, der Umgang und die Verwahrung sämtlicher Asservate, so auch der Spur 102, bei der Kriminalpolizei entsprach ebenfalls dem regelmäßig praktizierten, auf zuverlässige Asservierung der Spuren ausgerichteten Verfahren. Die vernommenen Kriminalbeamten haben nachvollziehbar dargelegt, dass stets auf eine sorgsame Verpackung, Beschriftung und getrennte Lagerung der jeweils gesicherten Spuren geachtet werde, wodurch eine Vertauschung einzelner Asservate sicher vermieden werde. Auch hat der Zeuge D. anschaulich berichtet, dass es keinen Grund gegeben habe, die Vegetationsspuren des Asservats 102 überhaupt aus der Asservierungstüte zu entnehmen, weil die beiden Blätter und das übrige sichergestellte Vegetationsmaterial auf Grund der durchsichtigen Klarsichtfolie der Tüte auch so gut zu erkennen gewesen seien.
Letztlich ist ein von der Verteidigung in den Raum gestelltes, gezieltes Austauschen des Eichenblattes der Spur 102 mit einem Eichenblatt, das etwa in der Spur 203 (Vegetationsmaterial vom Leichenfundort) asserviert wurde, bereits deshalb abwegig, weil Ende 1998 die wissenschaftliche Möglichkeit zur molekulargenetischen Untersuchung von Blattmaterial nicht bestand und damit der in dem Eichenblatt der Spur 102 tatsächlich innewohnende Beweiswert niemandem bekannt war. Selbst im Jahr 2004 verfügte der Zeuge S. lediglich über die generelle Information, dass molekulargenetische Untersuchungen an Pflanzenmaterial mittlerweile grundsätzlich möglich geworden seien, ohne zu ahnen, ob bzw. welche der asservierten Vegetationsspuren der Spur 102 sich für eine derartige Untersuchung eignen würden. Letztlich führte auch erst die nach Übersendung des Asservatenmaterials durch den Sachverständigen Dr. S. in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie an der Universität .. zu dem Ergebnis, dass an seneszentem Material von Stileichen entsprechende DNA-Analysen zuverlässig möglich geworden sind.
Soweit die erfolgte Lagerung des Blattmaterials bei der Kriminalpolizei als nicht fachgerecht gerügt worden ist, hat der sachverständige Zeuge Professor K zwar dargelegt, das eine in Plastiktüten erfolgte, in den Diensträumen der Polizei durchgeführte Lagerung des Pflanzenmaterials keine optimalen Bedingungen für eine schonende Konservierung des pflanzlichen DNA Materials schaffen könne und deshalb - anders als eine Silikalgeltrocknung - grundsätzlich einen schlechteren Ausgangspunkt für eine DNA Extraktion darstelle. Dennoch verwies er darauf, dass auch an mehrere hundert Jahre altem Pflanzenmaterial, das widrigsten Bedingungen ausgesetzt gewesen sei, DNA habe erfolgreich extrahiert werden können, weil stets der individuelle Verrottungsprozess des jeweilige pflanzlichen Materials entscheidend sei. Insoweit hielt er es seiner Einschätzung nach ohne weiteres für möglich, auch aus einem nicht unter optimalen Bedingungen gelagerten sechs Jahre alten Blatt DNA extrahieren zu können.
Dass diese Einschätzung zutreffend ist, belegt allein schon das Ergebnis der vom Sachverständigen Dr. S. in Auftrag gegebenen Machbarkeitsstudie der Universität..., da in allen der vier stichprobenartig ausgewählten, seneszenten Stileichenblätter, die aus der Spur 203 (Vegetationsmaterial vom Leichenfundort) stammten, DNA-Material gewonnen und grundsätzlich mittels der sog. PCR-Methode analysiert werden konnte.
b.
Da vorliegend, wie vom Sachverständigen Dr. S. ausgeführt wurde, eine forensisch-wissenschaftlich neue Methode zur Anwendung gekommen ist, bisher generell nur wenig Erfahrungen zur Eignung und den Möglichkeiten der DNA-Analyse an natürlich gealtertem Pflanzenmaterial vorgelegen haben, hat die Kammer den Beweiswert des Ergebnisses der molekulargenetischen Untersuchung besonders kritisch hinterfragt und sich zu diesem Zweck auch die Grundlagen der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen umfassend erläutern lassen.
Der Sachverständige Dr. S. hat dargelegt, dass nach dem positiven Ergebnis der Machbarkeitsstudie der Universität ....von ihm lediglich das Stileichenblatt der Spur 102 in die wissenschaftlichen Untersuchungen einbezogen worden sei, weil ihm bekannt gewesen sei, dass die für eine DNA-Analyse erforderlichen artspezifischen molekulargenetischen Marker für den forstwirtschaftlich genutzten Baum der Stileiche – anders wie z.B. bei der Birke – in der Fachliteratur bereits länger beschrieben und etabliert waren und das diesbezüglich auch entsprechende Populationsdaten bereits vorhanden waren, auf die er habe zurückgreifen können und wollen. Erläuternd führte er hierzu aus, dass es sich bei Eichen generell um genetisch hochvariable Individuen handele, was darin begründet liege, dass der männliche Pollen bei den windbestäubten Eichen über größere Strecken transportiert werden könne, wo hingegen eine ungeschlechtliche Vermehrung, z.B. durch Stecklinge, und die damit verbundene Entstehung von genetisch identischen Bäumen bei Eichen nicht vorkomme. Genetisch gleiche Bäume könnten bei Eichen entsprechend nur als sog. Zwillingsbäume entstehen, bei denen durch Zerstörung des ursprünglichen Haupttriebes sich zwei oder gelegentlich auch mehrere neue Stämme bilden würden, die dann aber stets in unmittelbarer Nähe zum Haupttrieb aufzufinden seien. Den in Fachzeitschriften veröffentlichen Artikeln von anerkannten Fachwissenschaftlern habe er entnommen, dass bei Eichenarten zur Überprüfung von Pollenflug und Abstammung gefundene Mikrosatelliten hinsichtlich ihres genauen Aufbaus identifiziert worden seien. Die Überprüfung an Eichenbeständen habe dann sowohl einen hohen Polymorphismus, d.h. viele Allele, als auch eine Vererbung gemäß den Mendelschen Regeln ergeben. Insofern sei in der Fachwelt anerkannt gewesen, dass die gefundenen Polymorphismen sich sehr gut zur Untersuchung von Verwandtschaft und Pollenflug eignen würden, weshalb es für ihn auf der Hand gelegen habe, dass die Typisierung von hochpolymorphen DNA Systemen in Pflanzen, etwa der Eiche, dann auch von forensischer Relevanz sein könne, wenn wie vorliegend, eine Aufklärung der Abstammung eines Pflanzenteils von einem bestimmten Baum gefordert werde.
Mit der Begründung, dass frisches, grünes Material sich besser zur Extrahierung von DNA eigne als vertrocknetes, legte der Sachverständige sodann dar, dass u.a. in seiner Anwesenheit im Bereich des Leichenfundorts in den Niederlanden umfangreiche Blattproben von den dort befindlichen Stileichen und Birken genommen worden seien. Was die Birkenblätter anbelangt, sei dies deshalb lediglich vorsorglich geschehen, weil in der Spur 102 ebenfalls ein vollständiges Blatt vorgelegen habe, auch wenn für die Birke noch keine derart gesicherten Ergebnisse über molekulargenetische Fachanalysen vorliegen würden.
Die dem Sachverständigen vorweg erteilte Information, dass seit dem Tatzeitpunkt im Jahr 1998 in diesem kleinen Waldgebiet in Venlo keine Veränderungen vorgenommen worden seien, hat die Kammer durch Einvernahme des Zeugen E hinterfragt. Dieser hat bekundet, dass die Stiftung Limburgische Landschaft, für die er als Bezirksverwalter Bereich Naturschutz tätig ist, diesen Wald seit 1976 verwaltet. Der Waldbestand, den der Zeuge als ca. 80 bis 100 Jahre alt schätzt, sei bis heute nur gepflegt und nicht verändert worden, im Jahr 2004 seien lediglich entlang der Straße xweg einige Bäume beschnitten worden. Zur Anlegung des Waldes befragt führte der Zeuge aus, dass entweder das aus Kegeln entnommene Saatgut oder Sprösslinge dort gepflanzt worden seien und nachfolgend die früher übliche sog. Hackholzkultur betrieben worden sei, die schon lange nicht mehr praktiziert werde, so dass in den letzten Jahrzehnten die Stämme unberührt hätten weiter wachsen können.
Auch die vom Sachverständigen Dr. S. beschriebene Dokumentierung der Standorte der in die Untersuchung einbezogenen Bäume hat die Kammer durch Einvernahme der Zeugen S., H und S hinterfragt. Diese haben überzeugend dargelegt, wie unter Berücksichtigung der von den Wissenschaftlern mit Hilfe von Zetteln sorgsam beschrifteten beprobten Bäume durch den Zeugen Skarupke eine Skizze erstellt worden sei, aus der eine Zuordnung des entnommenen Blattmaterials zum jeweiligen Baum sicher gefolgert werden könne, da sie auf der Grundlage eines Katasterauszugs der Gemeinde Venlo von diesem Gebiet und eigener Vermessungen der Bäume unter Festlegung von vor Ort vorhandener charakteristischer Fixpunkte basiere. Entsprechend sei, was in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, nus der Skizze ersichtlich, dass die Proben S1 bis S20 von Bäumen des Waldstücks im Bereich des Leichenfundorts an der Straße xweg stammen, während die Proben G1-G21 von Bäumen aus einer Gartenanlage gegenüber dem Leichenfundort stammen würden.
Nachfolgend beschrieb der Sachverständige, dass er das so gewonnene Vergleichsmaterial und das bereits vorhandene Spurenmaterial, wie es der generellen VorgeHENweise entspreche, völlig getrennt voneinander aufgehoben und auch an getrennten Geräten untersucht habe.
Die sodann an den Eichenblättern angewandte molekulargenetische Methode beschrieb der Sachverständige Dr. S. analog zu dem Untersuchungsverfahren, das auch bei der DNA-Analyse von menschlichen Spuren eingesetzt wird. Er erläuterte hierzu, dass die molekulargenetische Auswertung auf der Untersuchung von mehreren definierten merkmalstragenden Abschnitten, den Genorten, der aus den Zellkernen extrahierten Erbsubstanz (DNA) beruhe und dass in diesen Abschnitten sich sehr kurze, identische Sequenzen der DNA unterschiedlich oft wiederholen würden (short tandem repeats, STR-Systeme), wobei die Anzahl der Sequenzenwiederholungen das analytische Merkmal darstelle. Für die eigentliche Analyse dieser STR-Systeme skizzierte der Sachverständige sodann die sog. PCR-Methode, bei der unter der Verwendung von definierten Startermolekülen, den sog. Primern, die gezielt auf beiden Seiten der einzelnen STR-Region ansetzen, und einem Enzym, der DNA- Polymerase, genau der Abschnitt, in dem sich die Wiederholungseinheiten befinden – wie auf einem Fotokopierer – vervielfältigt werde. Während der Vervielfältigung werde ein Fluoreszenzfarbstoff in die Kopie eingebaut, welcher die exakte Größenbestimmung (Alleltyp-Bestimmung) der DNA Kopien mit Hilfe eines computergestützten Analyseautomaten ermögliche. Der Sachverständige verwies insoweit auf die hohe Empfindlichkeit des ihnen beim Bundeskriminalamt zur Verfügung stehenden Gerätes hin, das Unterschiede von einem Basenpaar auf den Allelen sichtbar machen könne.
Als einzigen Unterschied zur DNA-Analyse von menschlichen Spuren legte der Sachverständige den Einsatz von artspezifischen Reagenzien, d.h. Primern dar, die speziell für die Untersuchung von Stileichen entwickelt worden seien. Diese Primer- Sequenzen für die Polymerase-Kettenreaktion, die in der Fachliteratur für die sechs verwendeten Systeme entsprechend veröffentlich sind, würden nach Darstellung des Sachverständigen aus Wien und Amerika bezogen. Es handele sich um Auftragsarbeiten, die durch den renommiertesten Marktführer auf diesem Gebiet, der Firma A, hergestellt worden seien.
Auch die Entwicklung dieser Primer hat die Kammer gemeinsam mit dem Sachverständigen Dr. S. und dem Sachverständigen Dr. D kritisch hinterfragt, der, wie noch näher auszuführen sein wird, die umfangreichen Populationsdaten vom Institut für Forstgenetik und Forstpflanzenzüchtung G entwickelt hat, auf die der Sachverständige Dr. S. im Rahmen der Auswertung seiner Ergebnisse vergleichend zurückgegriffen hat. Beide Sachverständigen haben auf die zuverlässige Standardisierung dieser Primer verwiesen, die eine französische Gruppe unterstützt von österreichischen Fachleuten entwickelt hätten. Im Rahmen des Projektes sei die gesamte DNA der Stileiche bestimmt und seien zur Absicherung kontrollierte Kreuzungen vorgenommen worden. Die vorliegend verwendeten Primersequenzen für die Polymerase-Ketten-Reaktion der sechs verwendeten Systeme ZAG 1/5, ZAG 9, ZAG 36, ZAG 104, MSQ 4 und MSQ 13 seien in ihrer Abfolge in der Fachliteratur publiziert worden, weshalb man diese habe übernehmen und die Beweisführung nicht habe wiederholen müssen. Das in Fachkreisen jemals Zweifel bei auf diesen Primern beruhenden Untersuchungen aufgetreten seien, verneinten die Sachverständigen sicher. Wäre ein Fehler aufgetreten, wäre dieser entsprechend den nachvollziehbaren Erläuterungen der Sachverständigen mittlerweile, da bereits über mehrere Jahre hinweg genetische Untersuchungen an Pflanzenmaterial durchgeführt würden, aufgefallen und entsprechend publiziert worden. Der Primer bestehe insoweit aus einer Mischung von DNA verschiedener Individuen und die entwickelten Standards dienten dazu, die Bandenlänge jeweils richtig auszulesen. Bei Mikrosatelliten seien bis zu 30 verschiedene Allele gefunden worden, die in denkbar geringen Abständen von zwei Basenpaaren auftreten würden. Dies stelle jedoch kein Problem dar, weil die technischen Geräte auch in diesem Bereich zuverlässige Ergebnisse liefern würden.
Zu dennoch auftretenden Fehlerquellen befragt, führten die Sachverständigen aus, dass, sollte etwa ein Allel abweichen, d.h. außerhalb der standardisierten Bandbreite liegen, es als nicht identifiziert hingenommen und die Untersuchung sicherheitshalber wiederholt werde. Ansonsten könnten bei einem Primer immer nur zwei Basen unterschiedlich sein, weshalb man an der Feinkalibrierung dann erkennen könne, ob sie übereinstimmen würden. Gelegentlich komme es auch zu sog. Null-Allelen, wenn eine Mutation in einem bestimmten Allel vorliege, das dann nicht sichtbar gemacht werden könne. Dieses Problem sei bekannt, sei im Rahmen eines EU-Projektes auch bereits diskutiert worden, und die gängige Verfahrensweise in diesem Fall sei, dass diese Genorte sicherheitshalber aus den weiteren Untersuchungen gänzlich ausgeklammert werden würden. Im Rahmen der Auswertung sei darüber hinaus bekannt, dass die Gefahr einer Fehlerquelle bestehe, dass man bei dicht nebeneinander liegenden Allelen unter Umständen nicht unterscheiden könne, ob sie homozygot oder heterozygot seien. Eine derartige Unterscheidung sei visuell zwar schwierig, aber mit Hilfe des Sequenzers, der auch die Unterscheidung von nur zwei Basenpaare erfasse, könne jedoch eine sichere Entscheidung getroffen werden. Entsprechend würden die zu analysierenden Allele zur Alleltyp-Bestimmung eingefärbt, während im regelmäßigen Abstand die entsprechenden Standards mitlaufen würden. Über eine Scannersoftware erfolge sodann der Abgleich computergestützt, gleichzeitig werde er von ihnen aber immer auch okular nachvollzogen.
Zum Abgleich seiner erzielten Ergebnisse mit den Populationsdaten des Instituts für Forstgenetik habe er deshalb, so legte der Sachverständige Dr. S. dar, von dort aus Kontrollproben bezogen, analysiert und die Ergebnisse einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Diese Proben seien dann mit ihrer standardisierten Nomenklatur zur Herstellung allelischer Leitern genutzt worden. Diese Leitern seien dann wiederum zur Typisierung aller Proben aus Venlo und der Spur 102 Stieleichenblatt eingesetzt worden.
Die Kammer hat, um die methodisch-wissenschaftlich durchgeführten Schritte umfassend nachvollziehen zu können, auch hinterfragt, wie die Populationsdatenbasis der beiden in Norddeutschland befindlichen Eichenbestände zustande gekommen sind. Der Sachverständige Dr. D, dessen Fachwissen ebenso wie dasjenige des Sachverständigen Dr. S. aufgrund ihrer jahrelangen wissenschaftlichen Arbeiten auf dem Gebiet der genetischen Forstwirtschaft bzw. der molekular und sereologischen Biologie außer Frage steht, dargelegt, dass er seit 1997 mit den Untersuchungen der beiden von Menschenhand angelegten Eichenbestände in Behlendorf ( ca. 80 bis 100 Jahre alt) bzw. Steindorf (ca.180-210 Jahre alt) im Rahmen eines vom Bundeslandwirtschaftsministeriums finanzierten Forschungsprojekts vertraut gewesen sei. Die dortigen Bestände von ca. 250 bzw. ca. 80 Bäumen seien komplett inventarisiert worden, alle Bäume mit einem Durchmesser von mehr als 20cm seien erfasst worden. Von jedem Baum, der zuvor numeriert worden sei, seien die Knospen entnommen worden. Verwechselungen hätten nicht auftreten können, weil keine anderen Eichenbestände innerhalb dieses Projektes untersucht worden seien. Anschließend seien die von der Firma A erhaltenen baumartspezifischen Primer eingesetzt und so die hochvariablen Bereiche im Genom mit Hilfe des Sequenzers sichtbar gemacht worden. Sechs verschiedene Mikrosatelltiten-Genorte seien in beiden Eichenbeständen bestimmt worden. Eine Doktorandin aus Frankreich habe sein Team hierbei unterstützend eingearbeitet, die auch bei der Entwicklung der baumartspezifischen Primer beteiligt gewesen sei. Die von ihnen durchgeführte Analysemethode sei später europaweit eingesetzt worden, sodass die einheitliche Bezeichnung der Allele ebenfalls europaweit sichergestellt sei. In seinem Forschungsprojekt seien dann die Häufigkeiten der einzelnen Allelen bestimmt und populationsgenetische Fragen beantwortet worden. Mit Hilfe der Genetik beantworte man gewissermaßen Fragen der Familienstruktur der Bäume, da es sich so verhalte, dass Bäume einer Familie in unmittelbarer Nachbarschaft stehen würden und im Umkreis des jeweiligen Baumes Nachkommen in einer Entfernung von 20 bis maximal 50 Meter, aufgrund der erforderlichen Verwurzelung miteinander eher näher zueinander, stehen würden.
Auf dieser Grundlage sei, wie der Sachverständige Dr. S. ausführte, vom Stieleichenblatt der Spur 102 aus zwei getrennt aufgearbeiteten Proben die DNA gewonnen worden, wonach die Qualität der DNA zunächst mittels Gelelektrophorese überprüft werde, bevor anschließend die Mengenbestimmung fluorometrisch erfolge. Ebenso sei aus dem Blattmaterial vom Leichenfundort von zwei verschiedenen Blättern eines jeden Vergleichsbaumes Proben entnommen und die Erbsubstanz DNA extrahiert worden. Mittels der dargestellten PCR-Methode seien sodann von der extrahierten DNA des Vergleichsmaterials und des Stileichenblatts der Spur 102 bis zu sechs Merkmalssysteme amplifiziert und die entstandenen Produkte wie von ihm dargelegt analysiert worden. Jede PCR-Reaktion sei durch eine parallel jeweils mitlaufende Negativ-Kontrolle überprüft worden, die lediglich Wasser enthalte und deshalb keine Ergebnisse habe liefern dürfen. Zugleich habe eine Positivkontrolle stattgefunden. Hierbei handle es sich um die - aufgrund der vollständig zur Verfügung gestellten Darstellung aller Einzelergebnisse auch für die Kammer nachvollziehbare - Stieleiche "Kontrolle Tränkweg", bei der es sich um einen Eichenbaum handle, dessen DNA bekannt sei ( sog. DNA Kontrollmitläufer) und deshalb bei allen Elektrophoresen stets dasselbe definierte Ergebnis habe liefern müssen, um einen technischen Defekt des Gerätes auszuschließen. Fehler seien hierbei nicht aufgetreten.
Das Ergebnis seiner Untersuchung, die der Sachverständige aufgrund des von ihm und seinen Mitarbeitern betriebenen Aufwands und der Vielzahl der zusammengeführten Ergebnisse als "Gewaltakt" bezeichnete und damit entschuldigend auf die lange Dauer der Gutachtenerstattung verwies, legte der Sachverständige dahingehend dar, dass die an zwei unterschiedlichen Blättern eines Baumes ermittelten Merkmale untereinander in allen Fällen überein gestimmt hätten (erfolgreiche Doppelbestimmung). Die an dem Stileichenblatt der Spur 102 ermittelten Merkmale hätten in allen untersuchten Systemen mit nur einem Baum übereingestimmt, dem Baum S10 vom Leichenfundort. Alle weiteren beprobten Eichen vom Leichenfundort hätten aufgrund abweichender DNA Merkmale als Spurenleger ausgeschlossen werden können. Ebenfalls habe keine Übereinstimmung mit den Merkmalskombinationen sämtlicher Stileichenbäume aus der Norddeutschen Populationsstudie gefunden werden können. Zudem verwies der Sachverständige darauf, dass sich das von ihm erläuterte Auftreten von Zwillingsbäumen, die entsprechend die gleichen Merkmalskombinationen aufweisen würden, sich auch in dem Venloer Baumbestand bestätigt habe. So handle es sich bei dem Baum G10b um einen Grundstamm, der sich aus G10a in zwei Hauptstämme aufgeteilt habe, während zwei Eichen mit ebenfalls übereinstimmenden Merkmalen (G15 und G16) direkt nebeneinander gestanden hätten.
Sodann legten Dr. D und Dr. S. dar, wie auf der Basis von Populationsstudien die Häufigkeit, mit der eine bestimmte Merkmalskombination auftrete, berechnet werden könne. Bei dieser Berechnung gehe analog zur Häufigkeitsberechnung bei der menschlichen DNA-Analyse aus der Multiplikation (Produktregel bei Unabhängigkeit der Merkmale)der Häufigkeiten einzelner Merkmale (Allelkombination) wie auch einzelner Allele hervor. Der Wert für die Spurenlegerwahrscheinlichkeit errechne sich nach dem Bayes´schen Theorem mit einer Anfangswahrscheinlichkeit von 0,5. Dies entspräche der neutralen Annahme, dass die Hypothesen "das Blatt stammt von dem fraglichen Baum" bzw. "das Blatt stammt nicht von dem fraglichen Baum" vor Berücksichtigung der DNA-Analyse gleich wahrscheinlich seien. Lege man – nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. - die Populationsdaten der beiden Eichenbestände in Norddeutschland danach einer Berechnung der Häufigkeit der Merkmalskombination der Eiche S10 zu Grunde, wäre diese mit etwa 1x unter 2,7 Millionen Stileichen zu erwarten. Lege man die Daten der in Venlo beprobten Bäume zugrunde, werde dieser Wert mit etwa 1x unter ca. 2,4 Millionen Stileichen annähernd bestätigt. Daraus errechne sich eine Spurenlegerwahrscheinlichkeit des Stileichenblatts Spur 102 vom Vergleichsbaum S10 in Höhe von 99,999%.
Im Rahmen der Hinterfragung dieser Häufigkeitsberechnung hat der Sachverständige Dr. Degen ausgeführt, dass im Rahmen seines Forschungsobjektes ca. 330 Eichen untersucht worden seien, während mittlerweile Ergebnisse von ca. 3000 Eichen vorliegen würden. In keinem Fall sei eine identische Merkmalskombination aufgetaucht. Aber auch die Populationsdaten von 300 Individuen reichten aus, um mathematisch-statistische Bewertungskriterien zuverlässig anwenden zu können. Grundsätzlich halte er, worauf auch der Sachverständige Dr. S. hinwies, eine Population von 40 Individuen für klein, aber auch diese könne zuverlässige Ergebnisse erbringen.
Beide Sachverständigen legten zur statistischen Unabhängigkeit der sechs untersuchten Merkmale – als Voraussetzung der Wahrscheinlichkeitsberechnung - dar, dass wissenschaftlich gesichert ist, dass die Merkmale MSQ 4, MSQ 14, ZAG 36 und 104 einerseits sowie ZAG 9 und 1 / 5 andererseits auf unterschiedlichen Chromosomen liegen und getrennt vererbt werden. Hinsichtlich der beiden zuletzt genannten Gruppen ( ZAG 36 und 104, ZAG 9 und 1 / 5 ) habe eine Arbeit aus dem Jahre 2004 ( Barreneche et al. , Theor. Appl. Genet. 2004, 558 ff, Springer Verlag ) aber zumindest Hinweise auf eine gekoppelte Vererbung auf einem Chromosom ergeben. Deshalb, so der Sachverständige Dr. S., wurde in die statistische Berechnung bei diesen beiden Gruppen jeweils nur eines der Systeme, nämlich ZAG 104 und ZAG 1 / 5 als die diversifizierteren, einbezogen, also insgesamt mit MSQ 4 und 14 vier Merkmale.
Ferner wies Dr. D – zur Validität und Verwendbarkeit der von ihm erhobenen Populationsdaten - darauf hin, dass die Allelverteilungen der Datenbasis seines Institutes das erforderliche berechnete Hardy – Weinberg – Gleichgewicht aufwiesen, mithin Hinweise auf eine nicht zufällige Verteilung von Allelen – meist in Folge von Inzucht, in Beständen meist verursacht durch sogenannte "Bottlenecks", d. h. Zeiten erheblicher Reduzierung einer Population – fehlen.
Auch wiesen beide Sachverständige auf, das die genetische Variabilität der Eichen um etwa den Faktor 5 höher ist als z. B. beim Menschen, was die errechnete hohe statistische Belastungswahrscheinlichkeit trotz nur 4 rechnerisch berücksichtigter Systeme erklärt.
Diese fachlichen Ansichten vollzog der Sachverständige Rechtsmediziner, Fachgebiet Populationsgenetik und Statistik, Dr. H, zustimmend nach, der hierzu ausführte, dass die Erfahrung zeige, dass bei Menschen eine Stichprobe von 300 Personen ausreichen würde, und sich im Bereich von 300 bis 3000 Stichproben an dem statistischen Wert der Häufigkeitsberechnung nichts ändern würde, wenn die Stichproben entsprechend "sauber" seien. Auch bewertete der Sachverständige Dr. H die im Rahmen der molekulargenetischen Untersuchung von Pflanzenmaterial vorliegend eingesetzten Standards und Methoden als durchgängig in hohem Maße den wissenschaftlichen Anforderungen genügend.
Letztlich vermochte der Sachverständige Dr. S. auch in sich schlüssig und überzeugend darzulegen, warum die Statistik der Populationsdaten aus Norddeutschland auf das Waldstück in Venlo übertragbar gewesen seien. Er verwies darauf, dass grundsätzlich die Populationen getrennt betrachtet und ausgewertet worden seien. Beiden Populationen sei gemeinsam, dass sie vom Menschen zu einer Zeit angelegt worden seien, in der noch überwiegend Saatgut aus lokalen Beständen genutzt worden sei, was eine entsprechend "saubere" Stichprobe erwarten lasse. Auch sei zu berücksichtigen, dass zwar nur eine geringere Anzahl an Ergebnissen aus Venlo zur Verfügung stehe, sich dennoch aber eine annäherungsweise gleichartige Verteilung zumindest der häufigsten Allele in beiden Populationen feststellen lasse, was sich wiederum auch in der Berechnung der Häufigkeiten – jeweils unter zugrundelegung beider Populationsdaten – der Merkmalskombination von Spur 102 und Baum S10 widerspiegle.
War demnach aufgrund der molekulargenetischen Untersuchung forensisch-wissenschaftlich mit höchster Sicherheit feststellbar, dass das im Kofferraum des im Tatzeitraum ausschließlich vom Angeklagten geführten PKW BMW sichergestellte Eichenblatt von dem im xweg befindlichen Baum S10 stammte, belastete den Angeklagten auch dieses Beweisergebnis schwerst, belegt in der Gesamtschau aller Beweise und Indizien seine Täterschaft letztlich sicher, zumal ausweislich der von dem Zeugen S gefertigten Skizze sogar hervorging, dass der Baum S10 sich nur ca. 2,5 m von dem Ablageort der Leiche entfernt befand.
10.
Die Hilfsbeweisanträge der Verteidigung vom 21.02.2006 waren abzulehnen, da sie entweder gem. § 244 Abs.3 Satz 2 StPO (Hilfsbeweisanträge zu 1-3) aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung oder bereits erwiesen waren (Hilfsbeweisantrag zu 4).
a.
Soweit der Hilfsbeweisantrag zu 1. die Blutspur an der Rückseite des Pullovers der Getöteten betrifft, hat die Kammer ihren Feststellungen nicht zu Grunde gelegt, dass diese Blutspur im Kontext mit dem Tatgeschehen entstanden ist.
b.
Soweit der Hilfsbeweisantrag zu 2. den im Pkw BMW vorgefundenen Straßenkartensatz der Firma # betrifft, hat die Kammer den Umstand, dass die Benelux-Karte zuoberst einsortiert war, nicht als relevantes, für eine Täterschaft des Angeklagten sprechendes Indiz gewertet.
c.
Soweit der Hilfsbeweisantrag zu 3. die Praktiken des afrikanischen Kulturkreises hinsichtlich der Ausführungen von "unsauberen" Handlungen mit der linken Hand betrifft, besteht kein Zusammenhang zwischen dieser Behauptung und der abzuurteilenden Tat, weil die Kammer in ihren Feststellungen nicht von der Anknüpfungstatsache ausgeht, dass es in der Tatnacht zum Austausch einvernehmlicher Handlungen wie das vom Angeklagten behauptete Pickelausdrücken zwischen den Eheleuten gekommen ist.
d.
Soweit der Hilfsbeweisantrag zu 4. die beim Angeklagten im Gesichtsbereich bestehende sog. Fetthaut betrifft, hat die Kammer diese Behauptung ihren Feststellungen als wahr zu Grunde gelegt.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags gemäß § 212 Abs.1 StGB in Tateinheit mit Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Er handelte mit direktem Tötungsvorsatz, als er T. A. das Strangulationswerkzeug zirkulär um den Hals schlang und länger andauernd mit so großer Kraft fest zuzog, dass die beiden Oberhörner im Kehlkopf brachen und ausgedehnte Einblutungen im Halsunterhautgewebe entstanden. Dies folgt aus dem konkreten Einsatz des Strangulationswerkzeugs und dem hohen Maß der umschnürenden Gewalteinwirkung, die nur den Tod des Opfers erwarten ließ. Weil der Angeklagte wusste, dass seine Ehefrau schwanger war, erkannte er als sichere Folge seiner Tat die durch das Versterben der Schwangeren zwangsläufig eintretende Abtötung der Leibesfrucht. Er hat sich wegen der Selbstständigkeit und Eigenbedeutung der jeweils betroffenen Rechtsgüter durch die vorsätzliche Tötung der Schwangeren deshalb tateinheitlich des Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 218 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Demgegenüber war, wie bereits dargelegt, nicht feststellbar, dass er sich eines Mordes gemäß § 211 Abs. 2 StGB schuldig gemacht hat, dass er sein Opfer heimtückisch oder aus Habgier tötete.
V.
Der Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Taten voll schuldfähig.
Weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit waren im Sinne von §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. F, Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt.
Diese hat ausgeführt, dass sich weder aus der Biografie des Angeklagten noch aus seinem Verhalten während der Hauptverhandlung Hinweise auf eine psychiatrische Erkrankung ergeben hätten. Vielmehr habe sich der Angeklagte von Kind an eingebunden in ein privilegiertes und haltgebendes Familienleben als gut organisierte und strukturierte Persönlichkeit dargestellt, der auch in Deutschland eine Integration trotz der veränderten Lebensverhältnisse gelungen sei. Entsprechend vermochte die Sachverständige das Vorhandensein einer erheblichen Persönlichkeitsabnormität sicher zu vereinen, da sie in der Grundpersönlichkeit des Angeklagten zwar egozentrische und narzisstische Züge aufzuzeigen vermochte, deren Entwicklung sie aber nachvollziehbar auf die "Kronprinzenstellung" zurückführte, die der Angeklagte in seiner Familie als einziger Sohn stets innehatte und die ihm regelmäßig die Nachsicht seiner Eltern im Falle eines Fehlverhalten sicherte. Als darauf beruhend hat die Sachverständige auch die Neigung des Angeklagten erkannt, seine eigenen Bedürfnisse in den Mittelpunkt zu stellen und seine Eigenart, aufbrausend, herrisch und auch tätlich zu reagieren, wenn seine Umgebung diesen Bedürfnissen nicht Folge leistete oder gar zu wider handelte. Gleichwohl legte sie nachvollziehbar dar, dass es sich bei dieser aufgezeigten Persönlichkeitsstruktur aus fachärztlicher Sicht nicht um forensisch relevante Abnormitäten, sondern letztlich um in der menschlichen Bandbreite vorhandene Akzentuierungen handele, denen keinerlei Krankheitswert zukomme.
Ebenso wies sie, auch insoweit das Ergebnis der Hauptverhandlung zutreffend ausschöpfend, darauf hin, dass im Tatzeitpunkt beim Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne einer Intoxikation hervorgerufen durch Alkohol, Drogen oder Tabletten feststellbar sei, da derartige Substanzen in seiner Biografie keinerlei Raum einnehmen würden und der Angeklagte auch entsprechend seiner eigenen Schilderung selbst in psychischen Belastungssituationen keine innere Entlastung in einem Substanzmittelmissbrauch suche. Erläuternd führte die Sachverständige hierzu an, dass der Angeklagte derartige Belastungssituationen bewältige, indem er wütend und aufbrausend reagiere, sich gewissermaßen auf diese Weise nach außen hin auslebe und innerlich Luft verschaffe.
Unter Zugrundelegung der ihr von der Kammer vorgegebenen Anknüpfungstatsachen hinsichtlich des TatgescheH. hat die Sachverständige sodann ebenfalls überzeugend dargelegt, dass keinerlei Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat vorlägen. Dabei hat die Kammer gemeinsam mit der Sachverständigen der Frage des Vorliegens eines affektiven Ausnahmezustandes beim Angeklagten besondere Aufmerksamkeit gewidmet, auch wenn bereits festzuhalten war, dass bei ihm für einen innerhalb eines Affektes maßgeblich konstellativ wirkenden Faktor, nämlich eine relevante innerpsychische Dekompensation im Tatvorzeitraum, keinerlei Anhaltspunkte vorlagen. So suchte er sich eine eigene Wohnung, ging seiner Arbeitstätigkeit weiter nach, bis er sich auf Grund angeblicher Leibschmerzen krankschreiben ließ und hielt seine sozialen Kontakte wie gewohnt aufrecht, auch wenn ihn das eigenmächtige Vorgehen seiner Ehefrau ärgerte, durch das er vor seiner Familie, den Freunden und den Mitgliedern der togoischen Gemeinde bloßgestellt wurde und das für ihn eine Kränkung seines männlichen Selbstverständnisses darstellte. Die Sachverständige hat nach Vorgabe der Kammer einen abrupten Tatverlauf zugrundegelegt, da Anhaltspunkte für ein der Tat vorausgehendes längeres, lautes Streitgespräch oder gar für eine tätliche Auseinandersetzung nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht vorgelegen haben. Die Ausführung der Tat als solche wertete sie dahingehend, dass, wie regelmäßig bei Tötungsdelikten, zwar eine sehr starke affektive Anspannung des Angeklagten bestanden habe, was sie aus dem hohen Maß der von ihm eingesetzten umschnürenden Gewalteinwirkung rückschloss. Auch bedachte sie, dass der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur dazu neigt, rasch in eine affektive Erregung zu geraten. Allerdings spreche die gezielte, eine größere Kampfhandlung ausschließende VorgeHENweise, die dem Opfer nahezu keine Chance zur Gegenwehr ließ, und das damit korrespondierende Unterbleiben der Verursachung einer entsprechenden Spurenlage dafür, dass der Angeklagte auch bei unterstellter hoher affektiver Anspannung weitgehendst kontrolliert gehandelt habe, zumal er das Tatgeschehen ausschließlich selbst bestimmt habe. Mit entscheidend sei jedoch, und besonders in diesem Aspekt teilt die Kammer die Auffassung der Sachverständigen hinsichtlich des Fehlens eines relevanten Affektstaus, dass das unmittelbare Tatnachverhalten des Angeklagten zahlreiche willensgetragene Steuerungselemente enthalte, die eine hochgradige Einengung des Wahrnehmungsfeldes und der seelischen Abläufe vollständig vermissen lasse. Bei dieser Bewertung hat die Sachverständige zutreffend auf die erfolgte Fesselung des Opfers mit den Gummispannseilen an Hand- und Fußgelenken verwiesen, deren Vorhandensein in der Wohnung der Angeklagte situationsangepasst erinnerte oder wahrnahm. Weiterhin führte sie das Verbergen des Opfers in einem großflächigen Material an, dem der Entschluss vorausging, es aus der Wohnung und nachfolgend sodann in die Niederlande zu verbringen. Zurecht verwies die Sachverständige darauf, dass das gesamte Verhalten des Angeklagten nach der Tat Elemente einer schweren seelischen Erschütterung gänzlich vermissen lasse. Anzuführen sind da insbesondere die mit Rücksicht auf die allein in der Wohnung zurückgelassenen Kinder in mehreren Räumen eingeschaltet gebliebenen Lichtquellen sowie sein pünktliches Erscheinen auf der Arbeitsstelle nach dem Verbringen der Leiche in die Niederlande und dass er auch das Verbringen der Kinder in eine sichere Obhut von dort aus gezielt konstellierte und dabei gleichzeitig die Möglichkeit nutzte, sein eigenes Verhalten als unverdächtig, da in seinen Alltag eingefügt, darzustellen.
Indem sie letztlich zusammenfassend auf die Vielzahl der in seinem Tat- und Nachtatverhalten verbliebenen offensichtlichen Steuerungselemente verwies, erläuterte die Sachverständige im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung überaus überzeugend, weshalb aus psychiatrischer Sicht eine affektbedingt verminderte Einschränkung der Schuldfähigkeit des Angeklagten sicher ausgeschlossen werden könne.
VI.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer unter Berücksichtigung von § 52 Abs.2 StGB den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und ist mithin von einem Strafrahmen in Höhe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.
Anhaltspunkte für die Annahme eines minderschweren Falles gemäß § 213 1. Alternative StGB lagen nicht vor. Es war nicht ersichtlich, dass der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm von seiner Ehefrau zugefügte Misshandlung oder schweren Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Selbst wenn ein im Verhältnis zu den früheren Streitgesprächen maßvoll geführter Disput der Tat vorangegangen sein sollte, wäre zu beachten gewesen, dass bei der Einschätzung der Schwere einer Beleidigung im Rahmen von § 213 1. Alternative StGB vom Lebenskreis der Beteiligten auszugehen ist, um so den Stellenwert der Provokation im Lebenskreis zwischen Täter und Opfer objektiv beurteilen zu können. Danach wäre allenfalls ein Disput mit einer Thematik zugrunde zulegen, wie er in den zurückliegenden Wochen immer wieder zwischen den Eheleuten ausgetragen worden war, der mithin die finanziellen Probleme sowie die außerehelichen Kontakte des Angeklagten ebenso umfasste wie wechselseitige Beleidigungen und seine Neigung, tätlich zu reagieren, was letztlich zur Trennung des Opfers von ihm geführt hatte. Der Wille seiner Ehefrau zur Trennung stellte für den Angeklagten ebenfalls kein neues Element in ihrer ehelichen Auseinandersetzung dar, da das Opfer ihm ihre entsprechende Absicht nicht nur bereits konkludent durch den heimlichen Auszug mit den Kindern ins Frauenhaus und durch ihre Weigerung, die eheliche Wohnung wieder mit ihm teilen zu wollen, vermittelt hatte, sondern der Angeklagte hat die Trennung auch selbst nachvollzogen, indem er sich eine eigene Wohnung nahm und seiner Ehefrau und den Kindern zuletzt die vormals eheliche Wohnung ausdrücklich allein überließ.
Die Annahme eines "sonst minderschweren Falles" des Totschlags gemäß § 213 2. Alternative StGB war nach Auffassung der Kammer nicht vertretbar. Bei der insoweit gebotenen Gesamtschau aller Tatumstände einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit hielt die Kammer die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens für nicht geboten, weil der Angeklagte die Abtötung der Leibesfrucht als sichere Folge seiner Tat an der schwangeren Ehefrau erkannte, wobei die Kammer auch die nachfolgenden, zu Gunsten des Angeklagten sprechenden Umstände in ihre Wertung mit einbezogen hat.
Innerhalb des sich so eröffnenden Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er strafrechtlich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Erscheinung getreten war und als Ausländer verstärkt haftempfindlich ist. Auch fiel ins Gewicht, dass er und seine Familie durch die in Togo erlittene Verfolgung gezwungen waren, sich in Deutschland eine neue Existenz aufzubauen, die ohne die gewohnten Privilegien und wirtschaftliche Absicherung blieb, wenngleich der Angeklagte sich bald wieder in Togo frei bewegen und seinen geschäftlichen sowie privaten Angelegenheiten nachgehen konnte. Zu seinen Gunsten sprach ferner, dass er vor dem Hintergrund seiner erfahrenen egozentriksteigernden elterlichen Erziehung persönlichkeitsbedingt nur eingeschränkt Möglichkeiten besaß, sein männliches Selbstverständnis mit der konsequenten Umsetzung der Trennung seiner Ehefrau von ihm in Einklang zu bringen. Er war es vielmehr gewohnt, seine eigenen Bedürfnisse erfolgreich in den Vordergrund zu stellen und diese notfalls durch aufbrausendes Verhalten, gegenüber seiner Ehefrau auch mit Hilfe von entsprechenden Tätlichkeiten, durchzusetzen. Entsprechend empfand er es auch als Gesichtsverlust gegenüber seinen Eltern und den übrigen Landsleuten, dass seine Ehefrau ihm ihre Entscheidung aufzwang und sich der Hilfe der deutschen Behörden versicherte. Zu seinen Gunsten war demnach seine gekränkte Gemütsverfassung zum Tatzeitpunkt zu werten, wenngleich diese nicht ansatzweise Kennzeichen einer psychischen Dekompensation aufwies, sowie der Umstand, dass es sich um eine spontane Tat handelte, die er in einem affektiv angespannten Erregungszustand beging, auch wenn dieser kein forensisch relevantes Maß erlangte. Maßgeblich fiel zu seinen Gunsten ferner die überaus lange Verfahrensdauer ins Gewicht, die für ihn und seine Familie eine große Belastung darstellte und innerhalb derer er ein zweites Mal in Untersuchungshaft geriet, wodurch er seine wirtschaftliche Existenz wieder verlor, die er sich nach seiner ersten Haftentlassung aufgebaut hatte.
Zu seinen Lasten wog demgegenüber, dass er die Tat - auch wenn er sie spontan beging - in der geschützten Umgebung der vormals ehelichen Wohnung verübte, die er seiner Ehefrau zur alleinigen Nutzung mit den Kindern überlassen hatte und die er gleichwohl aufsuchte, obwohl ihm seine Verärgerung über das Verhalten seiner Ehefrau bewusst war und er seine Neigung kannte, gewalttätig zu reagieren, wenn sie sich seinen Vorstellungen und Wünschen nicht fügte. Gegen ihn sprach auch, dass er die Tat, die seiner körperlich unterlegenen Ehefrau nahezu keinerlei Chance zur Gegenwehr ließ, aus eigensüchtigen Motiven verübte, nämlich weil er den von ihr ausgehenden Entschluss, ihn mit den Kindern zu verlassen, und den damit verbundenen AnseHENverlust nicht verwinden konnte, wenngleich ihm persönlichkeitsbedingt ein adäquater Umgang mit dieser Situation auch nur erschwert möglich war. Zu seinem Nachteil fiel ferner ins Gewicht, dass er tateinheitlich mit der Tötungshandlung an seiner Ehefrau einen Schwangerschaftsabbruch beging.
Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer unter maßgeblicher Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer eine Freiheitsstrafe in Höhe von
acht Jahren
für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs.1, 472 Abs.1 StPO