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Landgericht Wuppertal·25 Ks 16/25 (45 Js 49/25)·19.12.2025

LG Wuppertal: Suizidmotivierte Brandlegung als versuchter Mord an Hausbewohnern

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte verteilte nachts in einem Mehrfamilienhaus mehrere Liter Brandbeschleuniger im Treppenhaus und versuchte, diese zu entzünden, um sich durch Rauchgase zu töten. Dabei nahm er nach Überzeugung der Kammer den Tod der in den oberen Etagen schlafenden Bewohner zumindest billigend in Kauf und nutzte deren Arg- und Wehrlosigkeit aus. Weil es nicht zum Brand kam, blieb es beim Versuch; ein freiwilliger Rücktritt wurde wegen Aufgabe erst nach Entdeckung/Fehlschlagsvorstellung verneint. Das Gericht nahm eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) an, lehnte aber § 63 und § 64 StGB ab, und verurteilte wegen versuchten Mordes in sieben tateinheitlichen Fällen sowie versuchter Brandstiftung mit Todesfolge.

Ausgang: Verurteilung wegen versuchten Mordes in sieben Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge; Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer in einem bewohnten Mehrfamilienhaus Brandbeschleuniger im Treppenraum ausbringt und zur Nachtzeit entzünden will, kann den Tod mehrerer Bewohner durch Rauchgasintoxikation und versperrte Fluchtwege jedenfalls billigend in Kauf nehmen, wenn das Brandgeschehen typischerweise unbeherrschbar ist.

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Heimtücke liegt vor, wenn der Täter die zur Schlafzeit bestehende Arg- und Wehrlosigkeit der Hausbewohner bewusst zur Tatausführung ausnutzt und die Opfer dadurch in ihrer Abwehrmöglichkeit wesentlich eingeschränkt sind.

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Die Annahme eines Rücktritts vom Versuch scheidet aus, wenn der Täter die Tatausführung nicht aus autonomen Motiven aufgibt, sondern erst aufgrund der Vorstellung eines Fehlschlags bzw. der Entdeckung durch Dritte von weiteren Ausführungshandlungen absieht.

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Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) kann bei suizidal motivierter, durch ein chronisches Schmerzsyndrom bedingter schwerer anderer seelischer Störung trotz erhaltener Einsichtsfähigkeit vorliegen, wenn die affektiv-gedankliche Einengung die Handlungssteuerung deutlich beeinträchtigt.

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Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Tat voraus; fehlt es daran bei zielgerichtet dosiertem Alkoholkonsum zur Schmerzlinderung und suizidaler Tatmotivation, ist sie nicht anzuordnen.

Relevante Normen
§ 211 Abs. 1 StGB§ 211 Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3 StGB§ 306c StGB§ 21 StGB§ 22 StGB§ 23 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in sieben rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

- Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3, 306c, 21, 22, 23 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 52 StGB -

Gründe

1

I.

2

Der heute 53 Jahre alte Angeklagte wuchs mit seinem jüngeren Bruder im gemeinsamen elterlichen Haushalt in der Mietwohnung im 3. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses P.-straße in E. (dem späteren Tatobjekt) auf. Auf einen Kindergartenbesuch folgte eine regelgerechte Einschulung mit sieben Jahren. Als der Angeklagte neun Jahre alt war, trennten sich seine Eltern, wobei der mittlerweile verstorbene Vater aus der gemeinsamen Wohnung auszog. Die Grundschulzeit verlief unauffällig, erst auf dem Gymnasium musste er eine Klasse wiederholen. Seine ab der achten Klasse folgende, zum Teil mit Mobbingerfahrungen und Gewalt einhergehende Realschulzeit beendete er mit dem Abschluss der Fachoberschulreife mit Gymnasialqualifikation. Anschließend verbrachte er noch ein Jahr auf einer höheren Handelsschule. Eine sodann begonnene Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann fand bereits nach drei Monaten ihr Ende. Er ging fortan mehreren Nebenjobs nach, etwa im O.. Seit dem Jahr 2004 ging der Angeklagte keiner Beschäftigung mehr nach. Dabei verblieb er bis zuletzt im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, wohingegen sein stets berufstätiger Bruder mit 18 Jahren ausgezogen war und den Kontakt zum Angeklagten aufgrund dessen arbeitsunwilliger Haltung vermied.

3

Bereits zu seiner Schulzeit litt der Angeklagte an einer Schuppenflechte, durch welche er sich zunehmend beeinträchtigt fühlte und welche später in eine schmerzhafte chronische Gelenkentzündung mündete.

4

Mit dem Entschluss, sich das Leben zu nehmen, sprang er im Jahr 2006 aus einem Fenster der Wohnung im 3. Obergeschoss auf die Straße, was jedoch nicht zu seinem Ableben, sondern zu multiplen, beide Beine betreffenden Frakturen führte, die ihn fortan im Bewegungsablauf erheblich beeinträchtigen und ihm Schmerzen bereiten sollten. Fortan lebte er nur noch unstrukturiert in den Tag hinein, verwahrloste, was sich insbesondere an einem desaströsen Zahnstatus und Hygienemängeln in seinem Lebensbereich äußerte, spielte exzessiv am PC, bezog parallel zu gewährten Unterstützungen der Mutter, welche die Miete der Wohnung zahlte, staatliche Sozialleistungen und konsumierte neben Schmerzmitteln regelmäßig und in zunehmend erheblichem Ausmaß Alkohol, durch welchen er eine Linderung seiner Schmerzen erfuhr. Dabei war sein Konsum derart ausgeprägt, dass er zunächst jahrelang etwa sechs Flaschen Bier pro Tag trank, wobei er seinen Konsum in den letzten zwei bis zweieinhalb Monaten vor der Tat (vgl. nachfolgend unter Ziff. II. 2.) nochmals kontrolliert und bewusst steigerte. Ferner konsumierte er, damit seine Schmerzen bei außerhäusig notwendigen Aktivitäten, die er im Übrigen tunlichst zu vermeiden suchte, erträglich waren, das Schmerzmittel Metamizol in Kombination mit Alkohol. Über die Jahre hinweg stellte sich insoweit bei ihm eine überdauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom ein, welche im Wesentlichen regressive Verhaltensweisen und einen übermäßigen Internet-Konsum, aber auch enthemmte und gereizte Verhaltensweisen mit sich brachte.

5

Eine gezielte ärztliche Schmerztherapie erfolgte nicht; auch verblieb der Angeklagte bis etwa gegen Ende des Jahres 2022 über etwa sechzehn Jahre hinweg ohne Krankenversicherung, wobei er den Grund hierfür nicht seiner Untätigkeit zuschrieb, sondern Dritten die Schuld gab.

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Seine Drogenerfahrungen erstreckten sich im Wesentlichen auf den Konsum von Cannabis, Amphetamin und Kokain in den 1990’er Jahren.

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Sein Verhältnis sowohl zu seiner Mutter, als auch zu seinen übrigen Mitbewohnern im Mehrfamilienhaus, namentlich der im 2. Obergeschoss lebenden Familie C./U. mit deren beiden Kindern, der im 1. Obergeschoss mit deren Mann D. lebenden Hauseigentümerin N. Y. sowie deren im Erdgeschoss gemeinsam mit ihren Eltern X. und V. K. lebende Schwester F. K., war eher angespannt. So war der Angeklagte unter den anderweitigen Hausbewohnern als derjenige bekannt, der sich an seinen Mitmenschen störte und sich etwa über Lärm und Grillgeruch zu beschweren suchte. Insofern mieden sämtliche Mitbewohner des Mehrfamilienhauses (ausgenommen seiner Mutter) den Angeklagten, was im Allgemeinen gerade auch deshalb gelang, da dieser die Wohnung nur selten verließ.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

9

Nach seiner vorläufigen Festnahme in dieser Sache am 00.00.0000 befindet sich der Angeklagte seit dem 00.00.0000 in Untersuchungshaft.

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1.

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Obwohl er ab Ende des Jahres 2022 wieder krankenversichert war und ihn das zunächst dazu motiviert hatte, sich durch umfangreiche ärztliche Konsultationen mit nachfolgenden Behandlungen aktiv um eine Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes zu bemühen, reifte in ihm, gerade auch mit Blick auf fortwährend plagende Schmerzen, einen unzureichend und frustrierend empfundenen Umgang mit seiner Person durch Dritte und nicht zuletzt auch wegen Unstimmigkeiten mit der Familie der Vermieterin anlässlich einer Beschädigung der Hauseingangstür bei einer Bierlieferung, wodurch er künftige Lieferungen seines zur Schmerzlinderung eingesetzten Bieres in Gefahr sah, sowie Konflikten mit seiner Mutter, die ihn zwar mit Bier versorgte, aber andererseits auch von ihm schikanös empfundene Regeln aufstellte, der Entschluss, sich das Leben zu nehmen. Insoweit stellte er umfangreiche Überlegungen an und wog ihm einfallende Optionen (etwa ein Sprung von der I., ein Sprung vor einen Zug etc.) gegeneinander ab, wobei für ihn im absoluten Vordergrund stand, selbst keinerlei Schmerzen zu erleiden und insbesondere nicht erneut - wie im Jahr 2006 - bei dem Versuch zu scheitern und etwaig mit weiteren Folgeeinschränkungen leben zu müssen.

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Inspiriert durch eine umfassende mediale Berichterstattung zu dem im Jahr 2024 vor der hiesigen Schwurgerichtskammer verhandelten Strafverfahren wegen mehrerer Brandlegungen im Gebiet der Stadt E., und dabei konkret einer Tat, bei welcher in Folge eines Treppenraumbrandes eine im Dachgeschoss lebende vierköpfige Familie ums Leben kam, die Bewohner aus den ersten drei Obergeschossen aus den Fenstern sprangen und hierbei teils schwerste Verletzungen erlitten, verfestigte sich der Plan des Angeklagten, sich durch eine Nachahmung dieser Tat das Leben zu nehmen. So beabsichtigte er, das Treppenhaus des von ihm bewohnten Gebäudes, welches nach seiner Überzeugung infolge der Konstruktion (altes, hölzernes Treppenhaus und Dachstuhl) nahezu gleich dem in den Medien behandelten Tatobjekt konstruiert war, ebenfalls durch das Ausbringen und Entzünden mehrerer Liter Brandbeschleuniger zur Nachtzeit in Vollbrand zu setzen und durch eine massive Rauchgasentwicklung zu versterben. Insoweit sollte sich der Brand so rasch ausbreiten, dass jedwede Rettung seiner Person aus dem 3. Obergeschoss unmöglich sein sollte.

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Zum Zwecke der späteren Umsetzung seiner Tat, deren Zeitpunkt er zunächst noch nicht konkret festgelegt hatte, erwarb er mehrere Liter flüssigen Brandbeschleuniger, darunter Grillanzünder und Spiritus sowie schmierfähige Brennpaste.

14

2.

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Nachdem er schließlich im Rahmen einer Prüfung seines Kontostandes erfahren hatte, dass ihm Leistungen des Jobcenters gestrichen worden waren und dies in ihm unangenehme Erinnerungen an eine Auseinandersetzung mit dem Jobcenter nach seinem Suizidversuch 2006 weckte, entschloss sich der Angeklagte, sein bereits durch Materialbeschaffung vorbereitetes, in den wesentlichen Details der Ausführung durchdachtes Vorhaben nunmehr in die Tat umzusetzen.

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Da ihm das Treppensteigen jedoch starke Schmerzen bereitete, er dies nur mit einer nicht unerheblichen Dosis an Alkohol aushielt, jedoch andererseits nach eigener Vorgabe nicht so viel konsumieren durfte, dass er die Tatausführung nicht mehr unter Kontrolle hätte oder Einschränkungen durch einen Alkoholrausch erführe, begann er damit, seinen Bierkonsum nachhaltig zu erhöhen und sich ein hierzu geeignetes Level der Alkoholisierung anzutrainieren.

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Als er das von ihm erstrebte Level in der Nacht auf den 00.00.0000 erreicht hatte und sich seine Mutter im Urlaub befand, begann er damit, den von ihm zu diesem Zweck vorerworbenen flüssigen Brandbeschleuniger (Spiritus sowie Grillanzünder), konkret insgesamt vier Liter, sukzessive und gleichmäßig dosiert vom Erdgeschoss angefangen, sich nach oben vorarbeitend, auf der hölzernen Treppe hinter sich zu verteilen, wobei er zusätzlich an die jeweiligen hölzernen Wohnungseingangstüren sowie an zwei hölzerne (Schuh-)Schränke im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss Brennpaste schmierte.

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Wie vom Angeklagten für möglich gehalten und jedenfalls billigend in Kauf genommen, hielten sich in dieser Nacht tatsächlich insgesamt zehn Personen, die zum Zeitpunkt der versuchten Tatbegehung überwiegend schliefen, in dem Gebäude auf. Konkret befanden sich die Nebenkläger W. C. und M. U. mit ihrem vierjährigen Sohn, der elfjährigen Tochter sowie deren zwölfjähriger Schulfreundin in der Wohnung im 2. Obergeschoss, die Nebenkläger N. und D. Y. im 1. Obergeschoss und die Nebenkläger X., V. und F. K. in ihrer Wohnung im Erdgeschoss. Die Wohnung im Erdgeschoss verfügte über einen separaten Hintereingang, während die Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoss über nachträglich angebaute Balkone verfügten.

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Zur Umsetzung seines Tatplans und in der Erwartung, dass der Brand nach Entzündung auf den weiteren von ihm ausgebrachten Brandbeschleuniger und die Treppenanlage überschlägt und dies binnen kurzer Zeit zum unkontrollierbaren, den Altbau, dessen Treppenanlage, Türen und Zargen der Wohnungen, wie auch der gesamte Dachstuhl, die - wie der Angeklagte wusste - aus Holz konstruiert waren, zerstörenden Vollbrand führen wird, entzündete der Angeklagte mit einem Streichholz einen vorpräparierten, mit Brandbeschleuniger getränkten Soft-Tennisball und ließ diesen, als dieser Feuer gefangen hatte, vom 3. Obergeschoss am Treppengeländer nach unten fallen, wobei dieser in der Erwartung des Angeklagten bestenfalls das Erdgeschoss erreichen sollte, damit - so die Vorstellung des Angeklagten - er den Ermittlern später noch ein kleines Rätsel zum Ausgangspunkt des Brandes aufgeben könne. Dabei hielt er für möglich, dass die in den ersten beiden Obergeschossen anwesenden Personen, deren bestehende Arg- und Wehrlosigkeit er bewusst ausnutzte, entweder infolge eines Verbrennens und/oder einer Rauchgasintoxikation und/oder Fluchtversuchen bzw. Sprüngen zu Tode kommen können bzw. werden, was er in dem Willen zur unbedingten Umsetzung seines Selbsttötungsvorhabens jedenfalls billigend in Kauf nahm.

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Da er nicht erkannt hatte, dass der Ball das Erdgeschoss nicht erreicht hatte, sondern vor der Fußmatte der Familie C./U. gelandet und vor einer Entzündung des dort ausgebrachten Brandbeschleunigers selbständig erloschen war, ging der Angeklagte (zunächst) davon aus, alles zur Umsetzung seiner Tat Erforderliche getan zu haben. Da eine Reaktion/Wirkung jedoch nicht erkennbar war, dachte er kurz darauf, dass die geplante Tatausführung mit dem Soft-Tennisball wohl doch nicht erfolgreich gewesen sei, woraufhin er, in dem Bewusstsein, sein Vorhaben - welches er keineswegs aufgeben wollte - weiterhin erreichen zu können, dazu überging, nacheinander zwei Streichhölzer zu entzünden, welche er in den auf der Treppe zum 2. Obergeschoss ausgebrachten Brandbeschleuniger fallen ließ, was jedoch nicht zu einer Entzündung führte. Als er gerade das dritte Streichholz zur Brandentfachung anzünden wollte, hörte er ein Geräusch im Hausflur und das Rufen „Feuer“, „Feuer“, welches er von ganz unten ausgehend verortete. Unter dem Eindruck, sein Ziel letztlich doch durch den brennenden Soft-Tennisball erreicht zu haben, ging der Angeklagte zurück in seine Wohnung und wartete auf das Eindringen der Rauchgase. Als jedoch insoweit trotz Zuwartens - wider Erwarten - nichts geschah, erkannte er, dass er aufgrund der Entdeckung seines Vorhabens dieses nicht mehr würde in die Tat umsetzen können, woraufhin er sich frustriert in sein Bett legte, einschlief und am nächsten Vormittag durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei aus seiner Wohnung geholt wurde.

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Wenngleich es auch nicht zum Brand kam, sich die Anwesenden selbständig aus der Gefahrenlage hinaus ins Freie begeben konnten und es außer geringfügigen körperlichen Wohlseinsbeeinträchtigungen bei den Zeugen M. U. und F. K. infolge des Ausrutschens und Stürzens auf der durch den Brandbeschleuniger besonders glatten Treppe, zu keinen physischen Beeinträchtigungen kam, dauert die Verarbeitung des die Nebenkläger M. U., D. Y. und F. K. noch immer psychisch belastenden, Ängste und Schlafstörungen zurücklassenden Vorfalls an.

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Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten - soweit die Kammer dieser zu folgen vermochte - und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

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Der Angeklagte hat sich bereits im ersten Hauptverhandlungstermin umfassend zur Sache eingelassen und, anknüpfend an seinen Selbsttötungsversuch im Jahr 2006 zur von Frustration und dauerhaften fortschreitend zunehmenden Schmerzen geprägten Entwicklung seines physischen Zustandes, detailliert zu seiner ihn antreibenden motivationalen Lage, als auch zu den von ihm zur Umsetzung der Tat getroffenen Vorbereitungshandlungen ausgeführt und die konkrete Tatbegehung in ihren Einzelheiten und dabei auch unter Hervorhebung ihn belastender Umstände (nicht zwei, sondern vier Liter Brandbeschleuniger habe er verteilt), die sich ferner auch auf seine Angaben betreffend seine Vorstellungswechsel, alles zur Tatbegehung Erforderliche getan zu haben, erstreckten, ausgeführt. Insoweit entsprechen die Feststellungen den Angaben des Angeklagten.

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Soweit der Angeklagte jedoch angegeben hat, er habe angenommen, die jeweiligen Wohnungstüren und im Flur der jeweiligen Wohnungen der übrigen Parteien angebracht und funktionierend geglaubte Rauchmelder würden die Anwesenden so rechtzeitig warnen, dass deren Versterben durch seine Brandlegung ausgeschlossen sei, vermochte die Kammer dem - auch in der Gesamtschau der Beweisergebnisse - und dabei nicht zuletzt auch unter kritischer Würdigung des im Übrigen offen und glaubhaft gerade auch über ihm negativ anzulastende Umstände berichtenden Angeklagten nicht zu folgen und abweichend von seiner Einlassung das Fürmöglichhalten und billigende Inkaufnehmen des Versterbens jedenfalls der in der ersten und zweiten Etage des Gebäudes anwenden Personen sicher festzustellen.

25

1.

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Bei den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ist die Kammer den teils bereits anknüpfend an die Erläuterung seiner Tatmotivation im Rahmen der Hauptverhandlung und im Übrigen ganz überwiegend gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B. im Rahmen mehrerer Explorationsgespräche getätigten, in sich schlüssigen Angaben des Angeklagten gefolgt, welche der forensisch erfahrene Sachverständige im Rahmen der Hauptverhandlung detailliert und gut nachvollziehbar wiederzugeben vermochte.

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2.

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An der vom Angeklagten eingeräumten Täterschaft hat die Kammer keinerlei Zweifel.

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So ließen sich die vom Angeklagten detailreich, strukturiert und klar nachvollziehbar getätigten Angaben zur Vorbereitung und Ausführung seiner Tat mit der sowohl zeugenschaftlich durch die Bewohner und die vor Ort mit der Lage konfrontierten Polizeibeamten beschriebenen, fotografisch dokumentierten objektiven Spurenlage widerspruchsfrei in Einklang bringen, welche schon mit Blick auf die Ausprägung und Verteilung unterschiedlicher Brandbeschleuniger von einem planvoll ausgeführten Vorgehen und gerade nicht von einer impulshaften oder gar willkürlichen Tatbegehung zeugte. Neben dem Umstand, dass insoweit sowohl einige Brennpasten-, Spritus- sowie Grillanzünderbehältnisse vor Ort sichergestellt werden konnten, die nach dem Ausbringen des Inhalts teils auf den einzelnen Ebenen des Treppenhauses zurückgelassen worden waren, galt es in der Gesamtschau insbesondere zu beachten und zu gewichten, dass Zündquellen, nämlich drei abgebrannte Streichhölzer, in jeweils direkter Nähe zueinander, allein am Übergang von der zweiten zur dritten Etage aufzufinden waren, was fernliegend erscheinen ließ, das ein externer Dritter das Treppenhaus hätte in Brand setzen wollen, da diesem dann nur der Rückzug über die mit Brandbeschleuniger vollkommen durchnässte, hierdurch glatt und ein merkliches, sich später bei der Flucht einzelner Bewohner durch Stürze realisierendes Risiko beinhaltende Treppen möglich gewesen wäre. Auch passte die Anzahl der Streichhölzer zu den Angaben des Angeklagten, wonach dieser mit einem Streichholz den mit Brandbeschleuniger getränkten (später vom Zeugen C. mit einem Brandschaden vor seiner Wohnung wahrgenommenen) Soft-Tennisball und sodann zwei weitere Streichhölzer entzündet habe, da er zunächst geglaubt habe, der Ball habe nicht die erwünschte Wirkung erzielt. Darüber hinaus konnte in dem von deutlicher Verwahrlosung zeugenden Wohnbereich des Angeklagten, der aufgrund seines dortigen Verharrens durch ein Sondereinsatzkommando der Polizei erst nach Aufbrechen der Wohnungstür abgeführt wurde, Schuhe des Angeklagten sichergestellt werden, an denen sich ausweislich der nachträglichen sachkundigen Analyse durch das Landeskriminalamt NRW sowohl Anhaftungen petroleumartigen Lösungsmittels/Grillanzünders als auch Spuren vergällten Alkohols (wie er auch in der Brennpaste enthalten war) nachweisen ließen; entsprechende (noch deutlich befüllte) Streichholzpackungen konnten ebenfalls in der vom Angeklagten bewohnten Wohnung aufgefunden werden.

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Auch erschien in der Gesamtschau und dabei insbesondere mit Blick auf die nach seiner nachvollziehbaren Schilderung von dauerhaften Schmerzen, Bewegungseinschränkungen aus den Folgen seines Suizidversuchs 2006, Verdruss, Perspektivlosigkeit, Lebensunlust und Selbstaufgabe geprägte Lebenssituation, die sich nicht zuletzt auch objektivierbar in einer massiven Verwahrlosung seiner Person und seines Lebensbereichs im 3. Obergeschoss des Wohngebäudes ablesen ließ, überzeugend, dass der Angeklagte bei seiner (versuchten) Tat in der unbedingten Bestrebung handelte, seinen eigenen Tod durch eine Nachahmung des verheerenden Brandanschlags auf das Gebäude A.-straße in E. aus dem Jahr 2024 herbeizuführen.

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Soweit er entsprechend den getroffenen Feststellungen zu Wechseln in seiner Wahrnehmung zur Notwendigkeit weiterer Schritte zur Inbrandsetzung nach dem Herablassen des brennenden Soft-Tennisballs ausführte, schilderte er diese introspektiv äußerst stimmig und nachvollziehbar in die Situation eingebunden, wobei er keinen Zweifel daran ließ, dass er bis zuletzt bestrebt war, die Tat auszuführen und erst aufhörte, als er - entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen - glaubte, diese nicht mehr ausführen zu können. Dabei erschien nicht zuletzt auch mit Blick auf die motivationale Verfassung des Angeklagten stimmig, dass er (obwohl ihm noch zahlreiche Streichhölzer zur Verfügung standen, die er ansonsten auch sämtlich hätte nutzen können) von einer weiteren Streichholzentzündung nur deshalb absah, weil er infolge der lauten Rufe, welche die Kammer dem Zeugen D. Y. zuzuordnen vermochte, nachvollziehbar davon ausging, der Soft-Tennisball habe seine Wirkung doch wie geplant erzielt.

32

3.

33

Auch unter eingehender Betrachtung sämtlicher vorsatzkritischer Umstände vermochte die Kammer nach umfassender Gesamtschau zu der sicheren Überzeugung zu gelangen, dass der Angeklagte es bei der (versuchten) Tatbegehung jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass die zu Tatzeit in den ersten beiden Obergeschossen aufhältigen Personen zu Tode kommen könnten.

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So war dem Angeklagten als langjährigem Bewohner des Gebäudes auch nach eigenen lebensnahen Angaben in der Tatnacht zunächst klar, dass sich Menschen in den Wohnungen aufhielten und für gewöhnlich zur Nachtzeit, zu welcher der Angeklagte den Brandbeschleuniger ausbrachte und anzuzünden versuchte, schlafen, mithin sich keinerlei Angriffs auf ihr Leben oder auch (nur) auf ihre körperliche Unversehrtheit versehen und sie im Falle verspäteter Brandentdeckung diesem wehrlos ausgeliefert sein würden. Weiter war dem Angeklagten bewusst, dass aus vorgenannten Gründen in der konkreten Tatsituation eine unbestimmte Mehrzahl von Menschen an Leib oder Leben gefährden kann, weil er die Gefahr nicht beherrschte.

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In ihrer Gesamtabwägung hat die Kammer sodann bedacht, dass der Angeklagte im Einklang mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B. bei der (versuchten) Begehung der Tat an einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB litt, die - bei stets erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit - seine Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, erheblich verminderte (hierzu sogleich unter 4.), er mithin bei vorliegender Persönlichkeitsveränderung durch chronisches Schmerzsyndrom und Suizidalität inhaltlich-gedanklich und affektiv eingeengt auf die Motivation, sein Ableben herbeizuführen, war. Dass der Angeklagte, der bei den Testungen des psychiatrischen Sachverständigen eine sehr hohe verbale Intelligenz mit einem Intelligenzquotienten von 134 zeigte, infolge dieser inhaltlich-gedanklichen und affektiven Einengung jedoch zugleich auch irrationale Vorstellungen entwickelt oder sich diese auf die Bewertung der Gefahrenlage für sich selbst und/oder Dritte erstreckt bzw. Einfluss gehabt hätte, war mit der Bewertung des Sachverständigen sicher auszuschließen, wobei insoweit nicht zuletzt auch zu beachten war, dass er zu Selbsttötungszwecken ja gerade eine größtmögliche, in höchstem Maße durch eine starke Rauchgasentwicklung gefährliche Brandausbreitung binnen kürzester Zeit erreichen wollte. Wenngleich bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände und dabei gerade mit Blick auf das Vorhandensein eines Hintereingangs außerhalb des Treppenhauses betreffend die Bewohner des Erdgeschosses noch von einem glimpflichen Ausgang bei rechtzeitigem Bemerken der Gefahrenlage auszugehen sein mag, erschien dies - auch unter Berücksichtigung der Verfassung des Angeklagten in der Tatsituation durch die sachverständig beratene Kammer - in Bezug auf die in den ersten beiden Obergeschossen aufhältigen Personen als fernliegend. Auch lag für den intelligenten Angeklagten auf der Hand, dass Menschen in derartigen Gefahrensituationen Handlungen in Panik begehen, die sich ex post als irrational und unnötig erweisen, wobei sich neben Sprüngen aus den Fenstern bzw. vom Balkon ab dem ersten Obergeschoss, eine Lebensgefahr gerade auch dann ergibt, wenn sich Menschen in unangepasster Weise durch ein verrauchtes Treppenhaus flüchten. Sobald hier insbesondere die Orientierung verloren wird, Panik aufkommt oder der Flüchtende sonstig - etwa durch ein hier naheliegendes Ausrutschen - am Fortkommen gehindert wird, ist zu beachten, dass bereits wenige Atemzüge mit Rauchgasinhalation - was dem Angeklagten bewusst war und bezogen auf seine Person explizit von ihm gewollt war - zur Bewusstlosigkeit führen können.

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Ferner war in den Blick zu nehmen, dass er bei der Tat unter der grundsätzlich enthemmenden Wirkung von Alkohol stand, wobei es insoweit jedoch mit der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen zugleich zu berücksichtigen galt, dass die Alkoholisierung nicht den Grad einer Intoxikation erreichte, nachdem der Angeklagte sich über Jahre hinweg und dabei nochmals im nahen zeitlichen Vorfeld zur Tatausführung verstärkt durch den Konsum von Alkohol über seine Schmerzen hinweg half, er mithin eine massive Alkoholgewöhnung aufwies und einen Rauschzustand bei der Tatausführung gerade zu vermeiden suchte, wozu er sich, wie er es selbst nachvollziehbar und offen beschrieben hat, ein Trinken bis zu einem geeigneten Level antrainiert hatte.

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Demgegenüber war aus Sicht der Kammer zu beachten und in der angestellten Gesamtbetrachtung deutlich für ein zumindest bedingt vorsätzliches Handeln in Bezug auf die Tötung der in den ersten beiden Obergeschossen aufhältigen Dritten sprechend zu gewichten, dass der Angeklagte, neben dem Einsatz ganz erheblicher Menge an Brandbeschleuniger unterschiedlicher Art (vier Liter flüssiger Brandbeschleuniger plus Brennpaste), den Brandbeschleuniger nicht etwa nur auf der unmittelbar unter seiner Wohnung gelegenen 2. Etage ausbrachte, sondern er im Erdgeschoss begann und gerade die Türen zu den jeweiligen Wohnungen im Erdgeschoss, sowie 1. und 2. Obergeschoss mit Brennpaste beschmierte. Dass diesem Vorgehen des Angeklagten tatsächlich auch eine hohe Gefährlichkeit für die seinerzeit im Gebäude anwesenden Personen, insbesondere derjenigen ab dem ersten Obergeschoss und aufwärts, immanent war, ließ sich zur Überzeugung der Kammer zudem durch das überzeugende, in sich schlüssig vorgetragene Gutachten des LKA-Brandsachverständigen, Dipl.-Ing. (FH) Z., bestätigen. Danach war gerade mit Blick auf die Art und den besonders niedrigen Flammpunkt von Spiritus, die Menge und die - im Übrigen durch die Auswertung zahlreicher entsprechender Bodenabriebe der Treppenanlage plausibilisierte - Verteilung des jeweiligen Brandbeschleunigers, zu konstatieren, dass das Vorgehen des Angeklagten - nicht zuletzt auch begünstigt durch einen Kamineffekt - dazu geeignet war, das alte Holz des Treppenhauses binnen kurzer Zeit in Vollbrand zu setzen und den Bewohnern ab dem 1. Obergeschoss bei zugleich massiver Rauchgasentwicklung den einzigen Fluchtweg zu versperren, was lediglich dem Zufall geschuldet nicht eingetreten ist. Auch wollte der Angeklagte nach eigenen (zur vorgenannten Brandbeschleunigermenge und -verteilung passenden) Angaben - wie bereits erwähnt - gerade erreichen, dass das Treppenhaus entsprechend seinen Informationen aus der medialen Berichterstattung zu dem von ihm nachgeahmten Brandanschlag binnen kürzester Zeit im Vollbrand steht und es hierdurch der Feuerwehr, deren Anrücken nach der Vorstellung des Angeklagten allenfalls wenige Minuten nach Entdeckung benötigt hätte, nicht mehr möglich gewesen wäre, ihn zu retten.

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Ferner war in der Gesamtschau vorsatzkritisch in den Blick zu nehmen, dass die anderen Wohnungen nach der Vorstellung des Angeklagten grundsätzlich über Rauchmelder und die Wohnungen in den ersten beiden Obergeschossen jeweils über nachträglich angebaute Balkone verfügten, auf welchen sich die Bewohner (bei rechtzeitigem Bemerken und geordnetem Verhalten) hätten bis zu einer Rettung durch die Feuerwehr zurückziehen können. Maßnahmen, die etwa darauf abgezielt hätten, sicherzustellen, dass die Anwesenden unversehrt bleiben und/oder auch nur zeitig gewarnt würden, waren nicht im Ansatz ersichtlich. Wenngleich ihm das Versterben anderer Menschen auch unerwünscht gewesen sein mag, ging es ihm doch primär darum, sein Ziel, nämlich einen schmerzlosen Tod seiner Person herbeizuführen, um jeden Preis zu erreichen, wobei er zugleich auch ganz erhebliche Sachwerte Dritter, die bei Umsetzung seines Plans unzweifelhaft massiv beeinträchtigt worden wären, seinem Ziel unterordnete. Darüber hinaus war schließlich insbesondere auch zu bedenken, dass der Angeklagte zu seinen Nachbarn keine persönlichen Bindungen unterhielt, sondern das Verhältnis zu diesen vielmehr eher angespannt war und er zu diesen eine kritisch-negative Haltung aufwies, was nicht zuletzt auch an entsprechenden, von nachhaltiger Verstimmung über in der Vergangenheit liegendes Verhalten der einzelnen Nebenkläger zeugenden Ausführungen des Angeklagten im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung sowie gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen im Rahmen seiner Exploration deutlich wurde.

39

4.

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Im Einklang mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen war mit Blick auf die zweifelsfrei feststellbare Suizidmotivation, die angesichts seines fortwährenden, seine Persönlichkeit verändernden Schmerzsyndroms in Verbindung mit empfundener Frustration, Perspektivlosigkeit und Selbstaufgabe die alleinige Triebfeder seines Handelns bildete, auch mit Blick auf die Gesamtumstände (wie etwa der von Gefühllosigkeit und Selbstbezogenheit zeugenden erheblichen Gefährdung anderer Menschen bei gleichzeitig hingenommener Zerstörung fremder Sachgüter von bedeutendem Wert unter Betrachtung seiner nach der stets gut nachvollziehbaren Analyse des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. B. von schizoid zwanghaften Zügen geprägten Persönlichkeitsstruktur, die auch im Rahmen seiner Einlassung neben einer teils bizarr kleinlich anmutenden, Mitgefühl und Empathie verdrängenden Sachlichkeit hervortrat) davon auszugehen, dass eine inhaltlich- gedankliche und affektive Einengung infolge des ihn quälenden Schmerzsyndroms und der damit verbundenen Suizidalität und Fokussierung auf die Herbeiführung seines Todes in der Tatnacht zu einer derart gravierenden, das vierte Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB ausfüllenden Einschränkung führte, welche - bei stets erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit - seine Fähigkeit, nach der Einsicht in das Unrecht seiner Tat zu handeln, verminderte, wobei sich diese Verminderung auch nach eingehender rechtlicher Bewertung der Kammer als erheblich im Sinne des § 21 StGB erweist.

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Zugleich hat es die Kammer im Einklang mit den weiteren, das Vor-, Tat- und Nachtatverhalten stets kritisch in den Blick nehmenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen und dabei insbesondere mit Blick auf die von präziser Vorbereitung, der Verwendung unterschiedlicher, jeweils gezielt und gerade nicht wahllos verteilter Brandbeschleuniger, seinen detailreichen Erinnerungen und nicht zuletzt auch die von flexibler Reaktion auf unvorhergesehene Umstände zeugenden kognitiven Fähigkeiten des Angeklagten sicher auszuschließen vermocht, dass die schwere andere seelischen Störung zu einer Aufhebung der Steuerungsfähigkeit geführt hat.

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Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes in sieben rechtlich zusammentreffenden Fällen gem. §§ 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Alt. 1 und 3, 22, 23 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung mit Todesfolge gem. §§ 306c, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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So beging er die versuchte Tötung zum Nachteil der sieben in den ersten beiden Obergeschossen anwesenden Personen jeweils mit gemeingefährlichen Mitteln und verwirklichte jeweils auch das Mordmerkmal der Heimtücke.

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Dabei handelte er rechtswidrig und schuldhaft.

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Auch ist er nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten. Wie der Angeklagte selbst detailreich und introspektiv gut nachvollziehbar in die Situation und sein Erleben eingebunden (glaubhaft) angeführt hat, gab er sein Vorhaben innerlich erst auf, als er - den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend - glaubte, den gewünschten Erfolg aufgrund der ausgebliebenen Entzündung des Treppenraumes bei zugleich erfolgter Entdeckung durch Dritte nicht mehr erreichen zu können, der Versuch mithin nach seiner Vorstellung fehlgeschlagen war. Bis zu diesem Zeitpunkt war zu beachten, dass seine anfängliche Vorstellung, alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben (beendeter Versuch) eine Korrektur erfuhr, als er mangels Reaktion davon ausging, der brennende Soft-Tennisball habe nicht zu einer Entzündung geführt (unbeendeter Versuch). Wenngleich er zu diesem Zeitpunkt durch schlichtes Nichtweiterhandeln noch freiwillig hätte zurücktreten können, tat der Angeklagte dies nicht, sondern unternahm unmittelbar nach dieser Wahrnehmung in dem unbedingten Bestreben der Entzündung des gesamten Treppenhauses, welche er auch hierdurch zu erreichen glaubte, ohne wesentliche Zwischenschritte weitere Entzündungsversuche mit seinen Streichhölzern, mit denen er zuvor bereits den Soft- Ball in Brand gesetzt hatte. Sodann unterließ er die Entzündung eines weiteren Streichholzes nur deshalb, weil er infolge der Ausrufe „Feuer“, „Feuer“ dachte, letztlich doch alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan zu haben (beendeter Versuch). Diese mehrfache Korrektur des Rücktrittshorizontes erfolgte dabei zeitlich-räumlich in engstem Zusammenhang innerhalb eines Lebensvorgangs bei gleichbleibend fortbestehendem Handlungsziel ohne weitere wesentliche Zwischenakte (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 01.12.2011 - 3 StR 337/11 -, Rn. 7 ff., juris).

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Aufgrund des Umstandes, dass nach der Bewertung der sachverständig beratenen Kammer die Fähigkeit des Angeklagten bei der Begehung der Tat nach der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln wegen einer schweren anderen seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war, hat die Kammer nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens den nach § 52 Abs. 2 StGB bestimmten Ausgangsstrafrahmen (lebenslange Freiheitsstrafe) im Ergebnis gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB und ferner - auch unter Beachtung der insoweit anzulegenden Maßstäbe und Kriterien - gerade mit Blick auf die entfernt liegende Vollendungsnähe gem. §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert und so einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt.

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Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sodann bedacht, dass die eine Milderung des Strafrahmens bewirkenden gesetzlich vertypten Gründe lediglich als solche (als abstraktrechtliches Wertungsergebnis) als erneute Strafzumessungserwägung ausscheiden (siehe nur BGH, Beschl. v. 27.7.1987 - 3 StR 308/87), nicht jedoch die hierfür maßgebenden konkret-tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles (siehe hierzu etwa: BGH, Urt. v. 17.5.2023 - 1 StR 476/22; Urt. v. 13.4.2023 - 4 StR 429/22; Beschl. v. 18.12.2019 - 2 StR 512/19; Beschl. v. 27.11.2019 - 3 StR 521/19), wenngleich die Kammer diesen im Lichte der angenommenen Strafrahmenverschiebung im Rahmen der hiesigen Gesamtabwägung auch (nur noch) ein geringeres Gewicht zugunsten des Angeklagten beigemessen hat. Neben der die Tat prägenden Suizidbestrebung und dem Umstand, dass im Wesentlichen (wenngleich auch dem Zufall und der frühen Entdeckung des Vorhabens durch den Zeugen D. Y. geschuldet) nichts in objektiver Hinsicht in Bezug auf die in Rede stehenden Taten passiert ist, hat die Kammer ferner zugunsten des Angeklagten dessen umfangreiches Geständnis, die Verantwortungsübernahme, das Fehlen von Vorstrafen, die Haftempfindlichkeit als körperlich eingeschränktem Erstverbüßer sowie den Verzicht auf Einziehungsgegenstände berücksichtigt. Dem gegenüber war zu beachten und zu seinen Lasten zu gewichten, dass er mehrere Mordmerkmale in Bezug auf sieben Rechtsgutsträger und mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklichte.

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Unter zusammenfassender Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt die Kammer insoweit die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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für tat- und schuldangemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden.

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1.

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Ferner war mit der fachkundigen Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen keine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen, da es mit Blick auf die suizidale Tatmotivation bereits an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen Tat und einem Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, mangelt, zumal der Alkohol vom Angeklagten dosiert und zielgerichtet zur Schmerzlinderung konsumiert worden war.

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2.

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Auch schied die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB aus, da sich auch bei eingehender Gesamtwürdigung von Täter und Tat nicht zweifelsfrei ergab, dass von ihm infolge seines Zustandes (weitere) erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Insoweit galt es mit den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu beachten, dass infolge zwischenzeitlich eingeleiteter adäquater internistischer Behandlung der Grunderkrankungen sowie symptomatischer Behandlung des Schmerzsyndroms und damit fehlender Notwendigkeit der Eigentherapie durch Alkohol zu einer psychisch/physischen Stabilisierung im Gesundheitszustand des Angeklagten gekommen ist. Auch ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine überdauernde schwere psychische Erkrankung und keine Anhaltspunkte für ein unabhängig vom chronischen Schmerzsyndrom festzustellendes, tiefgreifend und überdauernd gestörtes Muster an Erleben und Verhalten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.