Freispruch wegen Notwehr bei versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung angeklagt; das Landgericht Wuppertal sprach ihn frei. Das Gericht hielt eine Rechtfertigung durch Notwehr nach der Gesamtwürdigung nicht für ausgeschlossen. Zudem führten erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Hauptzeugen zum Freispruch. Kosten trägt die Staatskasse; Entschädigung für Untersuchungshaft nach StrEG zugesprochen.
Ausgang: Angeklagter vom Vorwurf des versuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen; Kosten trägt die Staatskasse; Entschädigung für Untersuchungshaft nach StrEG zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Wenn nach umfassender Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen ist, dass der Angeklagte in Notwehr gehandelt hat, ist nach dem Zweifelssatz zugunsten des Angeklagten freizusprechen.
Die Glaubwürdigkeit eines alleinigen Tatzeugen ist kritisch zu prüfen; wiederholte Falschaussagen oder erhebliche Inkonsistenzen begründen durchgreifende Zweifel an dessen Angaben.
Bei einem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens; Ansprüche auf Entschädigung für Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme richten sich nach dem StrEG.
Die Prüfung von Notwehr stellt auf die Wahrnehmungssituation und den subjektiven Erkenntnisstand des Handelnden ab; daraus können sich Rechtfertigungsgründe ergeben, die strafbares Handeln ausschließen.
Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte ist für die in der Zeit vom 13.08.2023 bis 07.03.2024 erlittene Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme aus der Staatskasse zu entschädigen.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 5 S. 2 StPO)
I.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 07.11.2023 ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, am 13.08.2023 in T. durch dieselbe Handlung versucht zu haben, einen Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein und eine andere Person mittels eines gefährlichen Werkzeuges und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
Am 13.08.2023 kurz nach Mitternacht habe sich der Angeklagte auf seine Veranlassung hin mit dem Geschädigten H. zu einem klärenden Gespräch vor dem Haus P.-straße in T. getroffen. Bei dem Geschädigten habe es sich um den neuen Lebenspartner der Zeugin V. gehandelt, mit welcher der Angeklagte zuvor in einer Partnerschaft gelebt habe. Aufgrund der Trennung sei es bereits in der Vergangenheit zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und der Zeugin V. sowie dem Geschädigten als neuem Lebenspartner gekommen. Im Verlauf des Gesprächs habe der Angeklagte dem Geschädigten ins Gesicht geschlagen und versucht, diesen mit einer vollen Glasflasche zu schlagen. Der Geschädigte habe den Schlag abwehren können, wobei die Flasche zu Boden gefallen und zerbrochen sei. Als sich der Geschädigte nach der Flasche gebückt habe, habe der Angeklagte ein Messer gezogen und mit diesem insgesamt fünf Mal auf den Oberkörper des Geschädigten eingestochen, der hierbei zwei Stichverletzungen im Bauch links, zwei Stichverletzungen im Rücken und eine Stichverletzung unter der linken Achsel erlitten habe. Anschließend sei der Angeklagte vom Tatort geflüchtet. Durch eine der Stichverletzungen sei die Lunge des Geschädigten perforiert worden, so dass Lebensgefahr bestanden habe. Der Geschädigte habe noch in der Nacht notoperiert werden müssen. Der Angeklagte habe bei der Ausführung der Stiche in den Oberkörper wenigstens billigend in Kauf genommen, dem Geschädigten tödliche Verletzungen zuzufügen. Aufgrund der Perforation der Lunge habe ohne eine zeitnahe ärztliche Versorgung, um welche sich der Angeklagte nach der Tatausführung nicht selbst gekümmert habe, Lebensgefahr bestanden.
II.
Von diesem Anklagevorwurf war der Angeklagte aus rechtlichen Gründen freizusprechen, nachdem auch unter kritischer Würdigung seiner Einlassung, wonach er in der Tatnacht vom Zeugen H plötzlich und überraschend mit einer seitens des Zeugen beisichgeführten (vollen) Bierflasche gegen die linke Kopfseite geschlagen worden sei, hierdurch zu Boden gegangen sei und sich anschließend vor weiteren, sowohl mit der Flasche, als auch der Faust durch den Zeugen ausgeführten Schlägen mittels der in der Anklageschrift angeführten Messerstiche verteidigt habe, vor dem Hintergrund der weiteren, in der Hauptverhandlung hervorgebrachten Beweisergebnisse, wie nicht zuletzt auch der rechtsmedizinisch dokumentierten, mit dem behaupteten Schlag mit der Flasche gegen die linke Kopfseite plausibilisierbaren Verletzung des Angeklagten – jedenfalls nach dem Zweifelssatz – eine Rechtfertigung seines Handelns aus Gründen der Notwehr (§ 32 StGB) nicht auszuschließen war.
Soweit der einzige unmittelbare Tatzeuge H den Angeklagten im zweiten Hauptverhandlungstermin dahingehend belastet hat, der Angeklagte habe die physische Auseinandersetzung in der Tatnacht dergestalt begonnen, dass er dem Zeugen mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe und, als der Zeuge versucht habe, sich durch Schläge mit einer aus seinem Rucksack hervorgeholten (vollen) Bierflasche zu verteidigen, auf den Zeugen mit dem Messer eingestochen habe, bestanden – auch in der Gesamtschau – durchgreifende Zweifel an der Belastbarkeit seiner Angaben.
Dabei galt es insbesondere zu beachten, dass der im Ermittlungsverfahren nach eigenen Angaben jeweils über seine zeugenschaftlichen Pflichten belehrte Zeuge bei insgesamt drei voneinander unabhängigen Gelegenheiten frei erfundene Tatumstände zu Belastung des Angeklagten und Rechtfertigung des eigenen Handelns vortrug. Gab er dort insoweit noch an, der Angeklagte sei es gewesen, der in der Tatnacht eine volle Bierflasche mitgebracht und als Schlagwerkzeug gegenüber dem Zeugen eingesetzt habe, räumte er erstmals im Rahmen seiner gerichtlichen Vernehmung ein, dass seine diesbezüglichen – für die Beurteilung des Geschehens wesentlichen und von den jeweils vernehmenden Beamten seinerzeit detailliert hinterfragten – Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.
Soweit er hierdurch (zunächst) die Erwartung bzw. Hoffnung auf eine Abkehr von seinen zuvor an den Tag gelegten Tendenzen zur Falschaussage und Belastung des Angeklagten aufkommen ließ, zerschlug sich auch dies, nachdem sich weitere Bekundungen des Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung als evident falsch bzw. bewusst unwahr aufgestellt erwiesen und sich neben einer deutlich hervortretenden Inkonsistenz seiner Angaben (so gab er an und verblieb zunächst auch auf kritisches Befragen dabei, dass er die Bierflasche rein zufällig noch im Rucksack gehabt habe, er gesehen habe, wie der Angeklagte die Zeugin V. geschlagen habe und er mit der Zeugin nicht über eine etwaige Selbstverletzung des Angeklagten gesprochen habe; demgegenüber räumte er letztlich ein, die Bierflasche extra zu Verteidigungszwecken wegen eines bereits im Vorfeld für möglich gehaltenen Messereinsatzes mitgenommen zu haben, einen Schlag des Angeklagten gegenüber der Zeugin nicht gesehen zu haben und mit der Zeugin ferner darüber gesprochen zu haben, dass sich der Angeklagte selbst eine Bierflasche „über den Kopf gezogen“ habe, damit es so aussehe, als dass er von dem Zeugen angegriffen bzw. verletzt worden sei), schließlich anlässlich einer verteidigerseits im Rahmen der Zeugenvernehmung beantragten Beschlagnahme des Mobiltelefons des Zeugen herausstellte, dass er die Zeugin V. bei einem WhatsApp-Chat im Vorfeld des Hauptverhandlungstermins in Richtung einer unrichtigen Aussage zu beeinflussen versuchte, indem er ihr sinngemäß in Aussicht stellte, die gemeinsame Beziehung zu beenden, falls diese die Wahrheit sagen werde.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.
Die Entscheidung über die zu leistende Entschädigung für die erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen folgt aus §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, Abs. 2 StrEG.