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Landgericht Wuppertal·25 Ks 130 Js 7/83 (Z) - 29/85 V -·27.01.1988

Verurteilung wegen Mordes in fünf Fällen zu lebenslanger Gesamtstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessung/GesamtstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Mordes in fünf Fällen verurteilt und in sonstigen Anklagepunkten freigesprochen. Das Gericht bildete eine Gesamtstrafe und verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 211, 53, 54 StGB herangezogen. Die Kostenregelung ordnet die Staatskasse für freigesprochene Teile an.

Ausgang: Angeklagter wegen Mordes in fünf Fällen verurteilt; in übrigen Punkten freigesprochen, Gesamtstrafe: lebenslange Freiheitsstrafe

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verurteilung wegen mehrerer Tötungshandlungen kann zu einer Bildung einer Gesamtstrafe führen; die Bildung der Gesamtstrafe richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. §§ 53, 54 StGB).

2

Eine Verurteilung nach § 211 StGB kann die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe zur Folge haben.

3

Gerichtliche Entscheidungen können in einzelnen Anklagepunkten Freispruch und in anderen Verurteilungen verbinden; beides ist in einem Urteil möglich.

4

Bei teilweisem Freispruch trägt die Staatskasse die Kosten und die notwendigen Auslagen für die freigesprochenen Teile, für die verurteilten Teile sind die Kosten vom Verurteilten zu tragen.

Relevante Normen
§ StGB §§ 211, 53, 54 n.F.§ 211, 74 a.F.§ 211, 53, 54 StGB n.F.; 211, 74 StGB a.F.

Tenor

Der Angeklagte wird unter Freisprechung im Übrigen wegen Mordes in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last; im übrigen sind sie von dem Angeklagten zu tragen.

- §§ 211, 53, 54 StGB n.F.; 211, 74 StGB a.F. -