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Landgericht Wuppertal·25 Ks 11/20 45 Js 35/20·01.06.2021

Totschlag an Ehefrau nach Trennungskonflikt: Verurteilung zu 10 Jahren Freiheitsstrafe

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB), nachdem er seine Ehefrau bei einem Treffen an einer abgelegenen Stelle mit einem Küchenmesser mindestens 16-mal einstach. Das Gericht sah direkten Tötungsvorsatz als erwiesen an und hielt die behaupteten Erinnerungslücken sowie ein spontanes „Kontrollverlust“-Geschehen für widerlegt. Mordmerkmale (§ 211 StGB) konnten nicht sicher festgestellt werden; ebenso lagen weder §§ 20, 21 StGB noch ein minder schwerer Fall (§ 213 StGB) vor. Unter Würdigung von Geständnisansätzen, Lebensumständen und dem Tatbild wurde eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren verhängt.

Ausgang: Anklage wegen vorsätzlicher Tötung führte zur Verurteilung wegen Totschlags zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

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Direkter Tötungsvorsatz kann aus der Art der Tatausführung, insbesondere aus wiederholten kräftigen Stichen in Kopf- und Oberkörperregion, geschlossen werden.

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Mordmerkmale nach § 211 StGB dürfen nur bejaht werden, wenn sie aufgrund der Beweisaufnahme sicher feststehen; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Qualifikation, sodass eine Verurteilung wegen § 212 StGB in Betracht kommt.

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Behauptete Erinnerungslücken sind unbeachtlich, wenn sie durch objektive Umstände und ein geordnetes Nachtatverhalten widerlegt werden und deshalb als Schutzbehauptung erscheinen.

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Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) setzt eine tatzeitliche Beeinträchtigung von erheblichem Gewicht voraus; hohe affektive Erregung allein genügt nicht, wenn planvolle Vorbereitung und zielgerichtetes Nachtatverhalten feststellbar sind.

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Ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) scheidet aus, wenn der Täter die Konfliktsituation zielgerichtet herbeiführt und nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt wird.

Relevante Normen
§ 212 Abs. 1 StGB§ 211 StGB§ 20 StGB§ 21 StGB§ 213 Abs. 1 Alt. 1 StGB§ 213 Abs. 1 Alt. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Er wird zu einer Freiheitsstrafe von

10 Jahren

verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete  Vorschrift:                            § 212 Abs. 1 StGB

Gründe

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Der strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretene Angeklagte wurde in einer ländlichen Gegend Marokkos geboren und ging dort lediglich zwei Jahre zur Schule. Über viele Jahre war er zunächst in der Landwirtschaft, dann im Baugewerbe tätig.

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Im Jahr 1999 emigrierte er nach Deutschland und ließ sich in der Nähe von Y. nieder. Dort stellte er einen Asylantrag, der positiv beschieden wurde. Er heiratete eine Frau, mit der er im Jahr 2000 den gemeinsamen Sohn X. bekam. Nachdem die Ehe im Jahr 2003 scheiterte, wurde der Sohn zunächst für 2-3 Jahre von der Familie des Angeklagten in Marokko großgezogen, während der Angeklagte selbst in Deutschland weiter einer Arbeit nachging. Seine geschiedene Ehefrau berichtete im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung anlässlich der hiesigen Tat von häuslicher Gewalt seitens des Angeklagten, ohne dass die Kammer konkrete Feststellungen zu derlei Vorkommnissen treffen konnte. Als der Angeklagte seine Anstellung verlor, holte er seinen Sohn umgehend zu sich nach Deutschland und betreute diesen mit viel Energie und Verantwortungsbewusstsein. Noch während sein Sohn in den Kindergarten ging, verzog der Angeklagte mit diesem von Y. nach K., wo der Sohn in der Folgezeit zur Schule ging. Der Angeklagte fand zunächst eine Arbeit als Maler und führte in den folgenden Jahren verschiedene Hilfstätigkeiten aus. Im Jahr 2011 verzog er berufsbedingt nach V , wo sein Sohn fortan zur Gesamtschule ging. Mittlerweile besitzt der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit.

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Da der Angeklagte in Deutschland neben unterschiedlichen Kurzbeziehungen keine dauerhafte neue Partnerin finden konnte, wandte er sich schließlich im Jahr 2015 über seine weiterhin bestehenden familiären Kontakte nach Marokko. Dort lernte er die am 01.05.1993 geborene und damit 16 Jahre jüngere Frau J. das spätere Tatopfer, kennen, bei der es sich um die Enkelin seines Onkels handelte. Die Mutter des Angeklagten und der Großvater des Tatopfers sind Geschwister. Diese stammte zwar ebenfalls vom Land, war jedoch einige Zeit zuvor in die Stadt Ü gezogen und führte dort ein von ihrer Familie toleriertes selbstbestimmtes Leben als Büglerin. In der Hoffnung auf ein besseres Leben nahm sie – gegen den Rat ihrer engsten Familienangehörigen – den schnell erfolgten Heiratsantrag des Angeklagten an, legte ihre Arbeit nieder und begann auf Wunsch des Angeklagten, der selbst gut deutsch spricht, noch in Marokko einen Deutschkurs. Die Hochzeit dort folgte am 14.06.2018. Zwar war ihr daran gelegen, schnellstmöglich nach Deutschland zu kommen, der Angeklagte verzögerte dies indes aus nicht sicher feststellbaren Gründen, möglicherweise um seine bescheidenen Lebensumstände gegenüber seiner Ehefrau nicht offenbaren zu müssen. Bei einem seiner Besuche in Marokko wurde das Tatopfer schwanger, verblieb dort jedoch zunächst weiterhin.

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Ende Juli 2019 lief der bestehende Zeitarbeitsvertrag des Angeklagten über die Firma S. bei einer metallverarbeitenden Fabrik, der A. GmbH, in T. aus. Er war zu diesem Zeitpunkt nur noch in äußerst geringem Umfang als Spüler in Kantinen der Firma N. tätig, unter anderem V Sparkassen-Hochhaus und in der Zoogastronomie. In letzterer war auch sein erstgeborener Sohn als Kellner tätig, ohne dass es Berührungspunkte zwischen den beiden gegeben hätte.

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16 Tage bevor das spätere Tatopfer den gemeinsamen Sohn P. am 16.09.2019 zur Welt brachte, kam sie aufgrund von Komplikationen bei der Schwangerschaft nach Deutschland, wo sie sich eine bessere medizinische Behandlung erhoffte. Bereits kurz nach der Entbindung und dem darauf folgenden Einzug in die spartanisch, aber zweckmäßig eingerichtete Wohnung des Angeklagten in der Straße R. in V kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, aus denen sich der eigenständig seinen schulischen Verpflichtungen nachgehende ebenfalls dort wohnende 19jährige Sohn aus erster Ehe raushielt. Soweit feststellbar, waren wiederkehrende Streitpunkte die Erziehung und Ernährung des gemeinsamen Sohnes und später immer häufiger – jedenfalls für den Angeklagten – auch finanzielle Aspekte. Was genau im Einzelnen vorfiel, blieb für die Kammer letztlich ebenso unklar, wie die Frage, ob Streitigkeiten ursächlich von dem Tatopfer oder dem Angeklagten ausgingen. Es konnte zudem nicht sicher festgestellt werden, ob das spätere Tatopfer, die mit ihrer Situation unzufrieden war und das auf eine mangelnde Ehrlichkeit des Angeklagten zurückführte, eine falsche Vorstellung vom Leben in Deutschland entwickelt hatte, weil der Angeklagte ihr seine finanzielle Situation übertrieben positiv vorgespielt hatte oder ob sie eigenständig von einem Leben ohne finanzielle Nöte ausging. Der Angeklagte beschränkte das spätere Tatopfer, das ohnehin über keine weiteren nennenswerten Außenkontakte verfügte, jedenfalls darüber hinaus auch in seinen Freiheiten, als er nur seltene telefonische Kontakte zu ihrer Familie in seinem Beisein zuließ und ihr im Übrigen ihr Handy, welches sie bereits aus Marokko mitgebracht hatte, vorenthielt.

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Bereits im Oktober 2019 kam es erstmals zu einem Polizeieinsatz. Das Tatopfer wurde von Polizeibeamten am 18.10.2019 in der Innenstadt von V angetroffen. Dieses berichtete den Beamten, vom Angeklagten am 15.10.2019 erstmals geschlagen worden zu sein, nachdem sie ihm anlässlich eines Vorfalls betreffend den gemeinsamen Sohn mit der Trennung gedroht habe. Am 16.10.2019 habe er ihr zudem mit einem Handy gegen die Stirn geschlagen und ihr während eines laufenden Videotelefonats mit ihrer Mutter ihr Kopftuch in den Mund gesteckt. Am 18.10.2019 habe sie sodann befürchtet, der Angeklagte sei mit dem gemeinsamen Sohn geflüchtet, als dessen Bett am Morgen, als sie aufgewacht sei, leer war. Ob sich das Geschehen wie von dem Tatopfer gegenüber den Polizeibeamten geschildert tatsächlich so abgespielt hat, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Dem Angeklagten wurde ein Wohnungsverweis für die Dauer von 10 Tagen erteilt, dem er ohne Zögern nachkam.

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Die unmittelbaren Nachbarn der Eheleute, die Zeugen Z. und Q., nahmen keine Streitigkeiten wahr, wurden jedoch in mindestens einem Fall zur Schlichtung einer Auseinandersetzung hinzugezogen.

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Alkohol oder sonstige Drogen konsumiert der Angeklagte nicht.

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Am 16.03.2020 kam es zu einem weiteren Polizeieinsatz. Das Tatopfer, welches zu Lebzeiten nur geringe Deutschkenntnisse hatte und sich im Übrigen auf Arabisch verständigte, wurde gegen Mittag auf einer Polizeidienststelle in V vorstellig. Seine Ehefrau berichtete den Beamten von einem Streit. Als die Polizeibeamten in der ehelichen Wohnung eintrafen, war der Fernseher im Wohnzimmer gegen die Wand gekippt und dessen Kabel rausgerissen. Im Gesicht des Angeklagten, der mit dem gemeinsamen Sohn in der Wohnung verweilte, wurde eine Kratzwunde festgestellt.

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Die Polizeibeamten sahen es als erforderlich an, das Tatopfer und den gemeinsamen Sohn in ein Frauenhaus zu bringen, da diese von Drohungen seitens des Angeklagten berichtet hatte und die Beamten besorgt waren, dass sie im Ernstfall mangels Verständigungsmöglichkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, selbstständig Hilfe zu rufen. Dem stimmte sie zu. Da zunächst keine Kapazitäten vorhanden waren, wurde sie übergangsweise in einer Notunterkunft für Frauen untergebracht. Am 18.03.2020 wurde ein Platz im Frauenhaus frei, den sie annahm.

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Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses, denen des spätere Tatopfer von seitens der Kammer nicht sicher feststellbaren Gewalttätigkeiten des Angeklagten gegenüber ihr berichtet hatte, kümmerten sich alsbald darum, dass die Leistungen des Jobcenters auf ein eigenes Konto des Tatopfers ausgezahlt wurden, was dem Angeklagten sehr missfiel.

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Am 06.04.2020 holte das Tatopfer in Begleitung von Mitarbeiterinnen des Frauenhauses sowie des Opferschutzes nach Vorankündigung Kleidung und weitere Gegenstände aus der ehelichen Wohnung ab. Der anwesende Angeklagte gab sich devot und flehte ebenso theatralisch wie vergeblich mit Kniefall und Blumenstrauß um eine Rückkehr des Tatopfers. Unter den abzuholenden Sachen, die der Angeklagte im Keller bereit gestellt hatte, hatte er in einer Jackentasche des Tatopfers deren Handy verborgen, nachdem er mit diesem aus seiner Wohnung am Abend des 05.04.2020 mehrfach Standorte über WhatsApp auf sein eigenes Handy übermittelt hatte. Nicht sicher festzustellen vermochte die Kammer, ob es sich bei dem versandten Standort um einen sogenannten „Live-Standort“ handelte, der dem Angeklagten ermöglichte, für die Dauer von 24 Stunden nachzuverfolgen, wohin sich das Handy und damit sein Tatopfer bewegte. Ohne dass das Tatopfer dies den Mitarbeiterinnen des Frauenhauses mitteilte, nahm sie über das Handy, nachdem sie es gefunden und gemeinsam mit der Zeugin M., einer Bewohnerin des Frauenhauses, über Familienangehörige die Entsperrcodes in Erfahrung gebracht hatte, Kontakt zu dem Angeklagten auf, wie es dieser beabsichtigt hatte und teilte ihm nicht ausschließbar auch von sich aus mit, wo sie sich aufhielt. Gegenüber der Zeugin Z. äußerte der Angeklagte anlässlich einer Begegnung im Treppenhaus, er könne „das Kind auch nehmen“ und das Kind werde „weder [er] noch [seine Ehefrau] großziehen“.

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Nachdem das Tatopfer das Drängen des Angeklagten nach einem Treffen zunächst vehement zurückgewiesen hatte, kam es dennoch zu einem solchen am 10.04.2020 in V . Gesprächsinhalte waren im Wesentlichen einerseits finanzielle Forderungen und andererseits Liebesschwüre des Angeklagten. Dem Tatopfer war dagegen daran gelegen, sich von dem Angeklagten zu distanzieren und die endgültige Trennung sicherzustellen. Dies machte sie ihm mit klaren Worten deutlich. In einer Vielzahl von WhatsApp-Mitteilungen – die Kommunikation erfolgte ausschließlich auf Arabisch – an das spätere Tatopfer verwies der Angeklagte bereits wenige Stunden nach diesem Treffen erneut eindringlich auf finanzielle Probleme, die ihm daraus entstünden, dass das Opfer nicht mehr zu seinem Haushalt gehörte und eigene Leistungen vom Staat bezog. Explizit führte er aus, kein Geld zu haben, jedoch Forderungen begleichen zu müssen, warf ihr stark erregt die Einstellungen der Sozialleistungen an ihn vor und beschrieb seine Situation als „Katastrophe“. Gleichzeitig appellierte er an sie mit dem Argument, sie seien doch eine Familie. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt Geldschulden in Höhe von jedenfalls 10.000,- Euro.

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Am Abend nach dem Treffen übersandte der Angeklagte, der muslimischen Glaubens ist und sich an die wesentlichen rituellen Erfordernisse hält, ohne eine besondere Handlungslenkung durch den Islam erkennen zu lassen, einem gemeinsamen Verwandten, U., eine Sprachnachricht, in der er sich über die Situation beklagte, und den Vorwurf in den Raum stellte, keiner habe ihm geholfen. Zudem referierte er ein Zitat aus dem Koran, wonach es sinngemäß zwar nicht schlimm sei, einen Fehler zu begehen, wohl aber einen solchen Fehler zu wiederholen.

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Während der Angeklagte auch am Folgetag die angeblich vom Tatopfer verursachte finanzielle Situation diesem gegenüber thematisierte und seiner Ehefrau ein weiteres Treffen vorschlug, um die „Probleme zu beseitigen“, verdeutlichte das Tatopfer dem Angeklagten, dass es die vom Angeklagten erhoffte Lösung nicht geben könne. In Sprachnachrichten vom 11.04.2020 äußerte sie diesbezüglich, dass sie keine Probleme wegen des Geldes hätten, vielmehr es ein Problem allein zwischen ihnen gebe und nur der gemeinsame Sohn sie noch verbinde. Die Endgültigkeit ihrer Entscheidung betonend, teilt sie ihm mit: „Probleme werden wir im Gericht lösen, eine andere Stelle haben wir dafür nicht“. Seine Bitte nach einem Treffen und vielzählige weitere Nachrichten blieben unbeantwortet.

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Am 12.04.2020 rief das spätere Tatopfer den Angeklagten um 19:17 Uhr an und bat diesen, nicht ausschließbar nachdem dieser seinem Opfer deren Besitz nur vorgegeben hatte, ihr bei einem Treffen einige Gegenstände zu übergeben.

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Spätestens zu diesem Zeitpunkt fasste der Angeklagte den Entschluss, das spätere Tatopfer zu töten. Nicht sicher feststellbar war für die Kammer, ob der Angeklagte diesen Entschluss unabhängig von einer weiteren Entscheidung des Tatopfers über die Rückkehr in den Haushalt ihres Ehemannes traf. Der Angeklagte nahm zu diesem Zweck ein 15 bis 20cm langes, 3 bis 4cm breites, spitz zulaufendes Küchenmesser mit schwarzem Griff, einseitig geschliffen, an sich, das er nicht ausschließbar in einem bläulichen, regelmäßig von ihm genutzten Rucksack verbarg.

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Der Angeklagte verließ um 19:35 Uhr seine Wohnung am R. und machte sich mit seinem Fahrrad auf den Weg zum vereinbarten Treffpunkt, der Schwebebahnstation „C.“, welche sich in unmittelbarer Nähe sowohl zum Frauenhaus als auch zum späteren Tatort befindet. Er stellte sein Fahrrad gegen 19:46 Uhr an der in unmittelbarer Treffpunkt- und Tatortnähe befindlichen Agentur für Arbeit H.-V I.-straße in V , ab und übersandte dem Tatopfer auf dem Weg zur Schwebebahnstation eine letzte WhatsApp-Nachricht: „Wo bist du?“.

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Kurze Zeit später traf er auf Höhe einer in der Nähe des vereinbarten Treffpunktes gelegenen Brücke auf das Tatopfer, welches den gemeinsamen Sohn in der Obhut der Zeugin M. zurückgelassen hatte. Dieser hatte sie mitgeteilt, sie würde kurz etwas holen und sei gleich zurück. Unwiderlegt begleitete sie den Angeklagten freiwillig zum bewusst von ihm gewählten späteren Tatort, der an einer frei zugänglichen Grünfläche gegenüber der Agentur für Arbeit unmittelbar an der Wupper liegt. Diese Grünfläche ist von der Straße aus nicht unmittelbar einsehbar. Vom Bürgersteig aus führt ein gepflasterter Weg auf Straßenniveau zunächst einige Meter in Richtung Wupper und sodann durch eine Böschung wenige Meter abfallend hinab zum Wupperufer. Dieser Weg endet unmittelbar an der Wupper, deren Ufer links und rechts des Weges bewachsen ist.

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Der Angeklagte und das Tatopfer gerieten in Streit, als der Angeklagte erneut seine vermeintlichen finanziellen Probleme und seinen Wunsch nach der Rückkehr von Ehefrau und Kind ansprach und sich ob ihrer weiterhin ablehnenden Haltung, die ihn kränkte und wütend machte, in Rage redete, wie er es auch bei vorhergehenden WhatsApp-Sprachnachrichten getan hatte. Nicht auszuschließen vermochte die Kammer insoweit, dass das Tatopfer aufgrund der Auseinandersetzung dem folgenden Angriff des Angeklagten nicht arglos gegenüberstand.

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Der Angeklagte, der innerlich in hohem Maße erregt war, ohne dass seine Steuerungsfähigkeit erheblich herabgesetzt wurde, erkannte, dass er sie nicht würde umstimmen können. Er ergriff das zu diesem Zwecke mitgeführte Küchenmesser und stach – mit direktem Tötungsvorsatz und nicht unerheblicher Kraft – mindestens 16 Mal auf seine Ehefrau ein. Sowohl die Position der Personen zueinander als auch die Reihenfolge der Stiche blieben unklar. Diese erfolgten gruppiert in drei verschiedenen Körperregionen: Rücken, rechte Kopfseite und rechter Schulter-/Brustbereich. Der tiefste Stich auf Höhe der rechten Achsel erreichte den Herzbeutel und durchstach die Aorta. Ein weiterer Stich an der rechten Schläfe eröffnete den Schädel und erreichte das Großhirn. Die vorgenannten Verletzungen waren ebenso wie ein die rechte Lunge perforierender Stich bereits für sich geeignet, zu einer unmittelbaren Wehrlosigkeit des Opfers zu führen. Das Tatopfer verstarb unmittelbar darauf auf dem Bauch liegend im Rahmen eines Kombinationsgeschehens aus einer Perikardtamponade sowie eines erheblichen Blutverlustes, zu dem insbesondere der Durchstich der Hauptschlagader beitrug. Abwehrverletzungen trug sie keine davon.

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Danach verließ der Angeklagte die Tatörtlichkeit, entledigte sich seines Handys und der Tatwaffe und kehrte nach einiger Zeit in seine Wohnung zurück, wo er die von ihm bei der Tat getragene Kleidung wusch, um mögliche Spuren der Tat zu beseitigen, und diese auf dem Balkon mit südöstlicher Ausrichtung zum Trocknen aufhängte. Er begrüßte seinen anwesenden Sohn in dessen Zimmer, hielt sich in der Folgezeit im Wohnzimmer auf, nahm dort eine rituelle Waschung vor und betete. Im weiteren Verlauf des Abends löschte er eine Vielzahl von Apps auf seinem iPad.

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Der Angeklagte wurde gegen 5:00 Uhr am Folgetag in seiner Wohnung festgenommen. Er hielt sich in seinem Wohnzimmer auf. Neben ihm lag ein aufgeschlagener Koran. Nachdem die Beamten ihm eröffneten, er werde wegen eines Tötungsdelikts vorläufig festgenommen, entgegnete er ohne ersichtliche emotionale Reaktion mit „Okay“ und verwies auf eine im Portmonee auf dem Wohnzimmertisch befindliche Visitenkarte seines Rechtsanwalts.

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Wenige Monate nach der Tat schloss der erstgeborene Sohn des Angeklagten das Fachabitur erfolgreich ab und absolviert nunmehr eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann.

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Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit die Kammer ihr zu folgen vermochte, und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

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Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat dem Grunde nach eingeräumt, sich jedoch teilweise auf Erinnerungslücken berufen. Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat er sich in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:

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Er habe dem Tatopfer ihr Handy bei Abholung ihrer Habseligkeiten am 06.04.2020 nicht untergeschoben. Am Tattag habe er ihr Kleidungsstücke für sie und das Kind vorbeibringen sollen. Um was für Kleidungsstücke und wie viele es sich genau gehandelt habe, wisse er nicht, es seien etwa 10-15 Teile gewesen. Diese hätten sortiert auf einem Stapel im Schrank im Schlafzimmer gelegen. Diese Sachen habe er in eine blaue Tüte und sodann in einen schwarzen Rucksack gesteckt. Er habe sich auf das Treffen gefreut und habe nicht gewusst, ob sie den gemeinsamen Sohn mitbringe oder nicht. Als er sie auf dem Weg zur Schwebebahnhaltestelle getroffen habe, seien sie gemeinsam zur Grünfläche gegenüber dem Arbeitsamt gegangen.

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Sie sei irgendwie ausgerastet. Es sei nicht ihre Schuld. Sie habe gewollt, dass er ihr die Kleidungsstücke gebe und habe dann „die Sachen verdreht“. Alles sei kompliziert gewesen. Er habe sie nur ansprechen wollen, die ganzen Probleme. Sie habe ihm ins Gesicht gespuckt, habe geschrien, ihn geschubst und gegen seinen Oberkörper geschlagen. Ob er sie selbst beleidigt habe, wisse er nicht mehr. Da sei irgendwas in ihm passiert, irgendwas durcheinander gewesen. Dann habe er die Kontrolle verloren. Wie es dazu gekommen sei, frage er sich Tag und Nacht. Wie sie ihm gegenübergestanden habe, als er den Rucksack geöffnet habe, erinnere er nicht. Er habe Probleme mit Vergesslichkeit. Er habe ihr die erbetenen Kleidungsstücke geben wollen. In dem mitgeführten Rucksack sei noch ein Küchenmesser drin gewesen, was ihm nicht bewusst gewesen sei. Es sei darin gewesen, weil er es bei Picknicks zum Obstschneiden gebraucht habe, und wenn er sich auf der Arbeit etwas zu essen gemacht habe. An den ersten mit dem Messer geführten Stich erinnere er sich, könne diesen jedoch nicht konkretisieren. Wo er nach der Tat hingegangen sei, wisse er ebenso wenig wie, wo Rucksack, Tatwaffe und Fahrrad verblieben seien, und ob er Wäsche gewaschen habe. An die von ihm getragene Kleidung erinnere er sich ebenso wenig.

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Soweit seine Einlassung in der Hauptverhandlung von den übrigen Feststellungen abweicht, ist sie zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.

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Die Feststellungen zu seinem persönlichen Werdegang hat die Kammer maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten gestützt. Er berichtete insoweit von der gescheiterten ersten Ehe, seinem Bemühen um seinen Sohn L. und das Kennenlernen des Tatopfers.

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Den Verlauf der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer vermochte die Kammer auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten und der vernommenen Zeugen M. und Z. festzustellen, wobei wesentliche Umstände zum Gefühlsleben des Opfers offen blieben.

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So vermochte die Kammer nicht, über die obigen Feststellungen hinausgehende Umstände zum Zusammenleben von Angeklagtem und Tatopfer sicher festzustellen. Zwar steht sicher fest, dass es zwischen den beiden regelmäßig zu Streitigkeiten kam und, dass es dabei jedenfalls auch um finanzielle Themen ging. Allerdings konnte die Kammer nicht feststellen, ob diese nur vom Angeklagten oder vom Tatopfer ausgingen. Insbesondere war nicht sicher festzustellen, ob eine vom Tatopfer gegenüber mehreren Zeugen beschriebene Enttäuschung über die in Deutschland vorgefundenen Verhältnisse auf eigenen Wunschvorstellungen des Tatopfers beruhte oder auf gezielten falschen Angaben des Angeklagten. Gegenüber PHK D. anlässlich der Anzeige vom 16.03.2020 berichtete sie von den unerwartet schlichten Bedingungen, unter denen der Angeklagte in Deutschland lebte.

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Der Zeuge E. hat berichtet, der Streit sei primär vom Opfer ausgegangen. Sie sei bei Kleinigkeiten ausgerastet. Sein Vater sei dann rausgegangen, habe ruhig dagesessen und zugehört. Dass dies dem Bestreben, seinen Vater nicht negativ darstellen zu wollen, entsprang und nicht den Tatsachen entsprach, steht für die Kammer schon auf Grundlage der abgehörten Sprachnachrichten fest. Der Angeklagte war ersichtlich nicht in der Lage, Streitigkeiten einfach auf sich beruhen zu lassen, sondern hatte jedenfalls auch selbst erhebliche Anteile an Auseinandersetzungen, weil er seine eigenen Vorstellungen durchsetzen wollte.

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Die Angaben des Tatopfers gegenüber den Mitarbeiterinnen und Bewohnerinnen im Frauenhaus zu Misshandlungen seitens des Angeklagten waren demgegenüber plausibel und nachvollziehbar, wie es auch die polizeilichen Zeugen bezüglich ihrer Angaben zu den zur Anzeige gebrachten Vorfällen wahrgenommen hatten.

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Dennoch fehlte es der Kammer an der Konkretisierung einzelner Vorfälle, um diese mit der erforderlichen Sicherheit feststellen zu können. So hat die Zeugin Z. berichtet, dass sie nie etwas im Haus von Streitereien oder ähnlichem gehört oder gar Verletzungen am späteren Tatopfer wahrgenommen habe, obwohl ihre Wohnung unmittelbar neben der des Angeklagten liege. Zudem hat die Zeugin B. von einem Telefongespräch mit der Mutter des Tatopfers unter Beiziehung eines Dolmetschers berichtet, anlässlich dessen jedenfalls die Mutter angegeben habe, niemals Videos oder Fotos von häuslicher Gewalt gesehen zu haben, wie es indes das Tatopfer der Zeugin anlässlich des Vorfalls im Oktober 2019 berichtet hatte. Als Grund für letzte Zweifel des Gerichts verblieb auch der Umstand, dass es das Tatopfer war, welches trotz der gegenüber Dritten vielfach angeführten Gewalttätigkeiten des Angeklagten sowohl einem Treffen am 10.04.2020 als auch am Tattag zustimmte, wenngleich derart ambivalentes Verhalten in Fällen häuslicher Gewalt nicht untypisch ist.

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Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Ehefrau während des gemeinsamen Zusammenlebens in ihren persönlichen Freiheiten stark einschränkte und ihr etwa nur sehr eingeschränkten Zugang zu ihrem Mobiltelefon erlaubte und ihr selbiges erst am 06.04.2020 unterschob, um Kontakt zu ihr aufbauen zu können.

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Der Angeklagte hat das Handy seinem Tatopfer sicher untergeschoben. Dies ist zum einen zwingend aufgrund der am 04. und 05.04.2020 aus der Wohnung des Angeklagten übersandten Standorte auf sein eigenes Handy abzuleiten, da sich das Tatopfer zu diesen Zeiten auch nach Schilderung des Angeklagten nicht in der Wohnung aufhielt. Die Zeugin M. hat zudem glaubhaft geschildert, wie das Tatopfer überrascht reagierte, als das Handy aus einer Jackentasche fiel, die sie aus einem der vom Angeklagten vorbereiteten Kleidersäcke holte. Zudem hat der Angeklagte selbst gegenüber der Nachbarin, der Zeugin Z., angegeben, das Telefon in eine Tasche gesteckt zu haben und diese gebeten, dem Tatopfer die PIN-Nummer mitzuteilen. Letztlich hat er sich auch auf Nachfrage mit knappen Worten dahingehend eingelassen, es könne sein, dass er sich einen Live-Standort von ihrem Handy zugeschickt habe, sie habe ihm aber definitiv bereits zuvor mitgeteilt, wo sie sich aufgehalten habe.

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Ein Vorenthalten des Handys wurde vom Tatopfer auch gegenüber der Nachbarin Z. im Beisein des Angeklagten berichtet, ohne dass dieser zum damaligen Zeitpunkt widersprochen hätte. Zudem hatte das Tatopfer etwa mit der Zeugin O., mit der sie in Marokko den Deutschkurs belegt hatte, erst wieder im Frauenhaus Kontakt aufgenommen, nachdem der Angeklagte ihr ihr Handy untergeschoben hatte. Diese hat zudem angegeben, dass die Mutter des Tatopfers ebenfalls von eingeschränktem Kontakt zu ihrer Tochter berichtet habe.

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Als unglaubhaft erachtet die Kammer die Behauptung des Angeklagten, das Tatopfer habe ihn beleidigt und bespuckt, wenngleich dies nicht ihre Art war, wie es der Angeklagte selbst eingeräumt hat. Er konnte ebenso wenig lebensnah darstellen, wie es zu dem Streit gekommen und wie seine innere Erregung aufgekommen sei, etwa Inhalte der Konversation wiedergeben oder zumindest die behaupteten nonverbalen Reaktionen des Tatopfers in einen Gesprächskontext einbetten. Das „ausgestanzte“ Aussageverhalten des Angeklagten spricht zur Überzeugung der Kammer vielmehr dafür, dass dem Angeklagten selbst keine plausible Erklärung für seine behauptete Erregung zum Zeitpunkt des Ergreifens des Messers einfällt. Es passt auch nicht zu seiner weiteren Einlassung, er habe zwecks Deeskalation der Situation die Sachen aus dem Rucksack holen wollen und habe dabei zufällig sein Messer gefunden. So ist auf Grundlage der in der Hauptverhandlung abgehörten und übersetzten Sprachnachrichten zwischen den Eheleuten sicher davon auszugehen, dass sich allein der Angeklagte bei einer Diskussion über die Beziehungs- und finanziellen Probleme in Rage geredet hätte. Der im Rahmen der Sprachnachrichten von dem Tatopfer angeschlagene sachliche, eher neutrale Ton, mit der sie das Scheitern der Beziehung nüchtern konstatiert, spricht deutlich gegen eine derart emotionale Erregung des Tatopfers, dass sie sich zu Tätlichkeiten gegenüber dem Angeklagten hätte hinreißen lassen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sich das Tatopfer, welches nach ihrer Erklärung gegenüber der Zeugin M. nur von einer kurzen Abwesenheit ausging, allein mit dem Angeklagten und an einem abgeschiedenen Ort auf eine Eskalation des Treffens, an das sie außer der Übergabe ihr gehörender Gegenstände keine Erwartungen knüpfte, hätte einlassen sollen. Allein der Angeklagte war offenkundig nicht in der Lage, den von dem Tatopfer gezogenen Schlussstrich zu akzeptieren und war vielmehr derjenige, der diese auch nach klaren Aussagen zum Ende der Beziehung mit Sprachnachrichten und nicht angenommenen Anrufen überhäufte, ohne dass sie eine weitere Reaktion erkennen ließ.

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In diesem Zusammenhang war auch zu gewichten, dass der Angeklagte den gesamten Hintergrund des Aufeinandertreffens bereits nicht plausibel darstellen konnte. Es fehlte bereits vor dem Hintergrund des von der Zeugin F. für den 06.04.2020 berichteten Ausräumens der gemeinsamen Schränke durch das Tatopfer, bei dem diese unmittelbar daneben im ehelichen Schlafzimmer stand, an nachvollziehbaren Angaben zu den dem Tatopfer noch fehlenden, mitzubringenden Gegenständen. Insbesondere unglaubhaft sind die Angaben des Angeklagten, es habe sich um einen vorsortierten Stapel an Kleidungsstücken gehandelt, den er nur habe greifen und verstauen müssen, da es lebensfern erscheint, dass das Tatopfer gerade einen solchen Stapel mit „10 bis 15 Teilen“ beim Leerräumen zurückgelassen hätte. Auch die Dringlichkeit einer solchen Übergabe – der Angeklagte machte sich nur ca. 18 Minuten nach dem Anruf seiner Ehefrau auf den Weg zum Treffpunkt – vermochte der Angeklagte nicht schlüssig darzustellen.

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Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte nicht bloß zufällig und spontan aus Überforderung mit der Situation heraus sein Tatopfer erstach, sondern den Entschluss, seine Ehefrau zu töten, bereits spätestens fasste, als er, ebenfalls zur Überzeugung der Kammer, bewusst nach Vereinbarung des Treffens zur Übergabe der Gegenstände das Tatmesser mitnahm.

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Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass er das Messer im Rucksack nicht zufällig mit sich führte, sondern dieses bewusst vor dem Treffen mit seiner Ehefrau an sich nahm. Selbst wenn der Angeklagte überhaupt über einen weiteren, schwarzen Rucksack verfügt haben sollte, hätte sich in diesem jedenfalls nicht zufällig ein Küchenmesser befunden.

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Bei dem vom Angeklagten beschriebenen schwarzen Rucksack handelte es sich jedenfalls nicht um den Rucksack, den er regelmäßig bei sich trug, wie es ausdrücklich sein Sohn, der Zeuge E., bei Inaugenscheinnahme der Lichtbilder aus der Wohnung des Angeklagten und dem im Flur auf der Garderobe abgelegten bläulichen, leicht verblichenen Rucksack bestätigt hat. Wenn überhaupt, habe sein Vater diesen Rucksack genutzt. Auch hat die Zeugin F., die das Tatopfer am 06.04.2020 anlässlich der Abholung ihrer in der Wohnung verbliebenen Sachen begleitete, berichtet, der Angeklagte habe „wie ein Schuljunge“ einen hellen Rucksack, dessen Farbe sie noch vor Inaugenscheinnahme der Lichtbilder als „grau-bläulich“ bezeichnete, auf dem Rücken weit hochgezogen getragen. Dieser sei jedenfalls nicht schwarz gewesen, es könne sich um den im Hausflur aufgefundenen bläulichen Rucksack handeln.

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Die Angaben des Angeklagten waren insoweit – ungeachtet dessen, dass ohnehin nicht ersichtlich wäre, dass er über einen weiteren Rucksack verfügte – auch im Übrigen nicht plausibel, zumal er seine Anstellung, zu der er nach eigenen Angaben das Messer regelmäßig mit sich geführt habe, bereits im August des Vorjahres verloren hatte. So hat insbesondere auch er selbst, wie sein Sohn, angegeben, das Messer nicht zu seiner Tätigkeit als Spüler mitgenommen zu haben, sondern zu Zeiten seiner Tätigkeit für die Leiharbeitsfirma S.. Diese hatte indes bereits im August 2019 ihr Ende gefunden, mithin ca. 8 Monate vor der Tat. Seinen bläulichen Rucksack, in dem er – wenn überhaupt – jemals ein Messer mitgeführt hatte, nutzte er jedoch auch in der Folgezeit, etwa als das Tatopfer am 06.04.2020 ihre Sachen abholte, wenige Tage vor der Tat. Es ist auszuschließen, dass ihm über einen derart langen Zeitraum entgangen wäre, dass sich darin – noch dazu unmittelbar griffbereit – ein Messer befand, zumal der Angeklagte nicht nachvollziehbar beschreiben konnte, wie er dieses überhaupt im Rucksack beförderte.

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Das somit bewusste Beisichführen des Messers und das diesbezügliche Einlassungsverhalten des Angeklagten lassen zur Überzeugung der Kammer nur den Schluss zu, dass der Angeklagte bereits zu dem Zeitpunkt, als er das Messer – nicht ausschließbar – in dem Rucksack verstaute, den Entschluss gefasst hatte, seine Ehefrau zu töten.

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Dabei blieb offen, ob der Angeklagte – trotz seiner vorherigen Äußerung gegenüber der Zeugin Z. „das Kind werde weder [er] noch [seine Ehefrau] großziehen“ – noch einen letzten Versuch unternehmen wollte, seine Ehefrau von einer Rückkehr in die gemeinsame Wohnung zu überzeugen, und nur für den Fall des – jedenfalls des aufgrund der vorhergehenden klaren Äußerungen des Tatopfers in den in die Hauptverhandlung eingeführten Sprachnachrichten  – auch vom Angeklagten für wahrscheinlich erachteten Scheiterns fest zur Tat entschlossen war.

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Unglaubhaft sind die vom Angeklagten geltend gemachten Erinnerungslücken angesichts seines in jeder Hinsicht geordneten Tatnachverhaltens in seiner Wohnung, das sicher durch seinen Sohn feststellbar war.

49

Der Angeklagte kann nicht benennen, wo Tatwaffe, vermeintlich vorhandener schwarzer Rucksack, Fahrrad und dem Tatopfer zu übergebende Gegenstände verblieben sein sollen. Auch zu seiner Tatkleidung vermag er keine Angaben zu machen. Die Kammer ist indes davon überzeugt, dass er letztgenannte bewusst wusch, um Spuren zu beseitigen, und diese danach zum Trocknen aufhängte. Kleidung mit DNA-Spuren des Angeklagten und des Tatopfers wurde auf dem Balkon der Wohnung aufgefunden. Diese war zum einen beim Eintreffen der Polizeibeamten durch den Zeugen B wenige Stunden nach der Tat noch „klamm feucht“, was bei einem behaupteten Aufhängen einen Tag zuvor angesichts der Witterungsverhältnisse und der Lage des Balkons ausgeschlossen wäre. Zum anderen erinnerte die Zeugin Z., Nachbarin des Angeklagten, sicher, diesen beim Grillen am Abend des Tattages von ihrem auf gleicher Ebene liegenden Balkon aus gesehen zu haben, wie er – völlig unauffällig wirkend – Wäsche aufhing.

50

Bewusst wider besseren Wissens antwortete der Angeklagte der Zeugin B. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung auf Frage nach dem Verbleib seines Handys wahrheitswidrig, er hätte keins.

51

Bedenken an der eingestandenen Täterschaft des Angeklagten hat die Kammer nicht. Zum einen antwortete das Tatopfer dem Angeklagten auf seine Mitteilung, sie könne jetzt rausgehen, mit „Ok“ und verließ offenbar kurz darauf das Frauenhaus, erwartete mithin offenbar ein Treffen mit ihm. Zudem verging nach der Nachricht des Angeklagten vom Verlassen der Wohnung bis zu seiner Nachfrage „Wo bist du?“ nur eine kurze – wenngleich für die Wegstrecke ausreichende – Zeit und DNA des Tatopfers konnte auf der frisch gewaschenen Kleidung des Angeklagten festgestellt werden.

52

Das Ausmaß des Verletzungsbildes beim Opfer und die daraus folgende Todesursache wurde von der die Obduktion durchführenden Sachverständigen Dr. AC., Fachärztin für Rechtsmedizin, detailliert und überzeugend beschrieben.

53

Nicht festzustellen vermochte die Kammer, ob der Angeklagte heimtückisch oder offen feindlich handelte und ob dieser mit der Tötung des Tatopfers weitere Ziele verfolgte.

54

Es erscheint der Kammer zwar aufgrund der geschilderten Wesenszüge der Geschädigten, der auf einzelne Trefferflächen begrenzten Stichwunden und der fehlenden Abwehrverletzungen überwiegend wahrscheinlich, dass sich diese eines Angriffs auf ihr Leben nicht versah, sicher auszuschließen vermochte die Kammer dies indes nicht.

55

Die Kammer verkennt nicht, dass nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. AC. das Verletzungsbild und insbesondere die fehlenden Abwehrverletzungen für ein Geschehen sprechen, dass derart schnell und unvermutet passiert ist, dass eine Abwehr einfach nicht mehr möglich war, da für die alternativen Szenarien einer Fixierung, Intoxikation oder Bewusstlosigkeit des Opfers keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. In Betracht zu ziehen blieb indes, dass das Opfer bereits durch den ersten Stich handlungsunfähig geworden sein könnte.

56

Nicht festzustellen vermochte die Kammer ebenfalls, ob der Angeklagte aus „sonstigen niedrigen Beweggründen“ handelte. Zwar erscheint es der Kammer naheliegend, dass der Angeklagte traditionalistische Wertevorstellungen in Deutschland lebte und diese auch dem Tatopfer aufzwang, konkrete dies stützende Umstände konnte die Kammer indes nicht zweifelsfrei feststellen. Der Angeklagte spielt seine Zugehörigkeit zum Islam herunter. Sein Sohn berichtete indes von durch seinen Vater befolgten Regeln, etwa was Gebete und Waschungen betrifft. Auch die Nachbarin Z. hat von regelmäßigen Moscheebesuchen berichtet. Insbesondere der im Rahmen der Durchsuchung seiner Wohnung kurz nach der Tat offen aufgefundene Koran und das kurze Zeit vor der Tat an den Onkel U übersandte Zitat aus dem Koran könnten auf einen solchen religiösen Hintergrund schließen lassen. Sichere Feststellungen vermochte die Kammer mangels weiterer Anhaltspunkte indes nicht zu treffen, zumal auch insoweit ein rein kultureller Hintergrund hinsichtlich seiner Äußerungen ernsthaft in Betracht zu ziehen war. So hatte der Angeklagte auch gegenüber der Zeugin QN., geb. DO. des V Jugendamts zwar auf deren Hinweis nach der Wohnungsverweisung im Oktober 2019, man werde die Wohnung erneut mit einem Dolmetscher aufsuchen, zunächst gesagt, es sei nicht in Ordnung, wenn ein männlicher Dolmetscher zu ihnen komme. Nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, dass das für das Jugendamt egal sei, nahm er dies indes auch hin.

57

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

58

Der Angeklagte handelte spätestens als er seinem Opfer die zahlreichen Stich-/Schnitt-Verletzungen zufügte mit direktem Tötungsvorsatz und nicht mehr lediglich mit Verletzungsvorsatz. Er führte die Stiche wuchtig in Richtung Kopf- und Oberkörperbereich aus, was nur todbringende Verletzungen erwarten lässt.

59

Mordmerkmale im Sinne des § 211 StGB vermochte die Kammer nicht sicher festzustellen.

60

Der Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Tat voll schuldfähig. Es war weder seine Einsichtsfähigkeit aufgehoben, noch seine Steuerungsfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB auch nur erheblich eingeschränkt.

61

Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. HT. Facharzt für Nervenheilkunde, Neurologie und forensische Psychiatrie, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt.

62

Dieser hat überzeugend und nachvollziehbar dargestellt, dass bereits unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten, und erst recht unter Zugrundelegung der Feststellungen der Kammer keinerlei Anhaltspunkte für eines der Eingangsmerkmale vorlägen.

63

Es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine normative Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

64

Eine krankhafte seelische Störung und eine schwere andere seelische Störung seien sicher auszuschließen. Es gebe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer manifesten Erkrankung oder Störung aus dem neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet. Bei dem Angeklagten hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer psychotischen Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Psychose ergeben. Auch seien Anhaltspunkte für eine relevante hirnorganische Leistungsbeeinträchtigung des Angeklagten trotz der zwischenzeitlich angegebenen Verwirrtheit und die Darstellung von Erinnerungslücken nicht feststellbar gewesen.

65

Weitere Anhaltspunkte für Erkrankungen oder Störungen ergäben sich nicht, insbesondere keine weiteren Anhaltspunkte für angeborene oder erworbene Erkrankungen oder Störungen mit Beteiligung des zentralen Nervensystems und/oder der inneren Organe mit Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem, keine Hinweise auf eine Suchterkrankung im Hinblick auf Alkohol, Drogen oder Medikamentenkonsum und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer endogen psychotischen Erkrankung aus dem schizophrenen oder affektiven Formenkreis oder das Vorliegen einer exogenen oder körperlich begründbaren psychotischen Erkrankung oder Störung.

66

Tiefgreifende und überdauernde gestörte Muster an Erleben und Verhalten im Sinne einer Persönlichkeitsstörung konnte der Sachverständige unter Berücksichtigung der psychosozialen Entwicklung nicht erkennen. Diese seien angesichts der beruflichen Tätigkeit, dem gemeinsamen Wohnen mit dem Sohn in einem Haushalt ohne Vernachlässigungs- oder Verwahrlosungstendenzen und der erkennbaren kommunikativen Fähigkeiten des Angeklagten nicht ersichtlich.

67

Eine etwaige Anpassungsstörung als Ausdruck eines Überforderungserlebnisses, welche in eine aggressive Anspannung münden könne, aufgrund der veränderten Lebenssituation ab September 2019 sei aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht begründbar.

68

Trotz der eingeschränkten Bildung des Angeklagten lägen aufgrund der Arbeitstätigkeit, seiner kommunikativen Fähigkeiten, dem Selbststudium von Sprache und Schrift keinerlei Anhaltspunkte für einen „Schwachsinn“ im Sinne des Eingangsmerkmals vor.

69

Auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe sicher weder unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten noch unter Zugrundelegung der von der Kammer vorgegebenen Anknüpfungstatsachen – die den obigen Feststellungen entsprechen – vorgelegen.

70

Zu prüfen sei, ob das vorgeworfene Geschehen in einem Zustand geschehen ist, in dem eine emotional affektive Komponente im Sinne einer Dominanz das Handeln des Angeklagten geleitet habe oder inwiefern die willkürliche Handlungs- und Impulskontrolle erhalten geblieben sei. Aus dem von der Kammer eingeführten Chatverkehr sei deutlich geworden, dass ein Kontrollverlust im verbalen Bereich weder auf Seiten des Angeklagten noch des Tatopfers erkennbar sei. Die vom Angeklagten als erinnert beschriebenen Angaben zu lauter werdenden Beschimpfungen durch das Opfer, sein vermeintlicher Versuch, sich zu entziehen und das Öffnen des Rucksacks sowie das beabsichtigte Herausnehmen der Sachen spreche für eine erhaltene willkürliche und zielgerichtete Handlungskompetenz, und die Fähigkeit, den eigenen Zustand wahrzunehmen, Gefühle zu haben und gefühlsgeleitet zu reagieren. Selbiges gelte für die eigenständige Rückkehr in die Wohnung, wo das gesamte Handeln des Angeklagten, einschließlich bei seiner Festnahme, ebenfalls in jeder Hinsicht zielgerichtet und gesteuert, letztlich gänzlich unauffällig, gewesen sei. Dies spreche klar gegen eine tatzeitliche manifeste Einschränkung aufgrund einer Affektdominanz als Basis für eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“.

71

Das von der Kammer in Abweichung von der Einlassung des Angeklagten festgestellte bewusste bei sich führen des Messers sei als vorbereitende Handlung zu werten, was ebenso klar wie eindeutig gegen eine affektgeleitete Tat spreche.

72

Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer den Regelstrafrahmen des Tot-schlags gem. § 212 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und ist mithin von einem Straf-rahmen in Höhe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen.

73

Es lag kein sog. "minder schwerer Fall" des Totschlags gem. § 213 Alt. 1 StGB vor.

74

Der Angeklagte wurde nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt. Er hat vielmehr das Opfer letztlich gezielt zu der von der Straße aus nicht einsehbaren Grünfläche gehen lassen, um dieses – wie dargestellt jedenfalls für den Fall der anhaltenden Ablehnung eines weiteren Zusammenlebens – zu töten. Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass das Tatopfer in dieser vom Angeklagten herbeigeführten Situation mit scharfen Worten reagiert haben mag, den Angeklagten nicht im Sinne von § 213 1. Alt. StGB zu privilegieren. Darüber hinaus gehende, ehrverletzende und ekelerregende Handlungen des Tatopfers, wie insbesondere ein Spucken in das Gesicht des Angeklagten, die sich auf die Motivationsgenese des Angeklagten ausgewirkt hätten, gab es nach Überzeugung der Kammer nicht. Letztlich handelte der Angeklagte, als er das Messer ergriff und auf sein Opfer einstach, aus Wut darüber, dass es ihm auch durch zahlreiche Bemühungen nicht gelungen war, das Opfer dazu veranlassen, zu ihm zurückzukehren.

75

Es liegt auch kein sonst minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 Alt. 2 StGB vor. Die insoweit zu treffende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ließ unter Beachtung sämtlicher be- und entlastender Umstände die Anwendung des in § 212 Abs. 1 StGB festgelegten Strafrahmens nicht als unangemessen hoch erscheinen. Die nachfolgend dargestellten schuldmindernden Umstände erlangten dabei kein Gewicht, dass sie den Regelstrafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB als unangemessen hart erscheinen ließen.

76

Zu Gunsten des Angeklagten sprach, dass er sich in der Hauptverhandlung in dem dargelegten Umfang geständig eingelassen hat und seine Täterschaft, wenngleich unter Vorgabe von Erinnerungslücken, vollumfänglich einräumte, auch wenn seine Einlassung letztlich davon geprägt war, das Opfer als eigentlichen Aggressor und deren vermeintlich aggressives sowie beleidigendes Verhalten als eigentlich tatauslösend darzustellen. Zu berücksichtigen war ferner seine für ihn im Tatzeitpunkt schwierige Lebenssituation, und dass er bedingt durch die empfundene Wut und Kränkung im Zeitpunkt der Tat in hohem Maße affektiv erregt war, auch wenn diese Erregung nicht das Ausmaß einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung erlangte. Der Angeklagte ist in Deutschland integriert, zog seinen Sohn weitgehend alleine und erfolgreich groß, und ist erkennbar darauf bedacht, sich hier ein eigenes Leben aufzubauen und Fuß zu fassen. Für ihn war ferner zu gewichten, dass er sich erstmals in Strafhaft befindet, unter der Trennung von seiner Familie leidet und somit besonders haftempfindlich ist.

77

Gegen den Angeklagten war demgegenüber der Umstand zu gewichten, dass er sein Opfer gezielt auf die von der Straße abgelegene Grünfläche lockte. Gegen ihn sprach zudem trotz Berücksichtigung seiner affektiven Erregung das Tatbild, das von einer Vielzahl, zum Teil wuchtig geführter Stiche gekennzeichnet war, die sich gezielt gegen den Oberkörper seines Opfers richteten.

78

Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von

79

10 Jahren

80

für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.

81

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.