Serienüberfälle mit Teppichmesser: Jugendstrafen wegen Raub, räuberischer Erpressung, § 239a StGB
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal verurteilte vier (teilweise jugendliche) Angeklagte wegen mehrerer in kurzer Folge begangener Überfälle, u.a. wegen (besonders) schweren Raubes, besonders schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischen Menschenraubes. In mehreren Taten wurde ein Teppichmesser zumindest als Drohmittel, teils auch zur Verletzung eingesetzt; die Beute sollte jeweils geteilt werden. Bei einem Tatkomplex wurde ein Angeklagter mangels nachweisbaren Tatbeitrags freigesprochen. Es wurden Einheitsjugendstrafen verhängt und sichergestelltes Bargeld eingezogen; von Kosten/Auslagen wurde abgesehen.
Ausgang: Überwiegend Verurteilung zu Einheitsjugendstrafen und Einziehung; ein Angeklagter im Übrigen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Für eine gemeinschaftlich begangene besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung genügt, dass mehrere Täter eine Drohkulisse schaffen, das Opfer gemeinschaftlich körperlich misshandeln und zur Herausgabe von Geld/Wertsachen nötigen, während ein Mittäter das Messer als Verletzungsmittel einsetzt und die anderen dies in den Tatplan aufnehmen und absichern.
Ein Mittäter haftet für den Einsatz eines Messers als gefährliches Werkzeug, wenn er den Messereinsatz bei Tatausführung wahrnimmt, ihn in den fortentwickelten Tatplan integriert (z.B. durch Festhalten/Absichern des Opfers) und die Tatbegehung hierdurch ermöglicht; bloße Anwesenheit ohne tatfördernden Beitrag genügt hierfür nicht.
Wird bei einem geplanten Raub das mitgeführte Messer als Drohmittel zur Wegnahme eingesetzt, liegt besonders schwerer Raub nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB vor; setzt ein Beteiligter das Messer darüber hinaus eigenmächtig zur Verletzung ein, verwirklicht er zusätzlich eine (tateinheitliche) gefährliche Körperverletzung, ohne dass dies zwingend allen Mittätern zuzurechnen ist.
Erpresserischer Menschenraub (§ 239a Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn das Opfer durch Einkesseln/Bedrohung unter Einsatz eines Messers zum Mitgehen zu einem Geldautomaten gezwungen und dort zur Geldabhebung genötigt wird; die anschließende Vermögensverfügung begründet regelmäßig Tateinheit mit (besonders) schwerer räuberischer Erpressung.
Kann ein Tatbeitrag eines Angeklagten zu einem konkreten Tatgeschehen nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ist er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, auch wenn er an weiteren gleichgelagerten Taten beteiligt war.
Tenor
Es sind schuldig:
Der Angeklagte H der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes und des schweren Raubes sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung. Im Übrigen wird er freigesprochen.
Der Angeklagte J der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes und des schweren Raubes, zudem des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung.
Der Angeklagte Z der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zudem des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und der gefährlichen Körperverletzung.
Der Angeklagte S der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des besonders schweren Raubes und des schweren Raubes, zudem des besonders schweren Raubes sowie des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung.
Es werden verurteilt:
Der Angeklagte H zu einer Einheitsjugendstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten;
der Angeklagte J zu einer Einheitsjugendstrafe von
4 Jahren;
der Angeklagte Z zu einer Einheitsjugendstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten;
der Angeklagte S zu einer Einheitsjugendstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten.
Die sichergestellten Bargeldbeträge in Höhe von 555 € und 750 € sowie 565 € werden eingezogen.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 223, 224 Abs. 1 Ziffern 2 und 4, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Ziffer 2, Abs. 2 Ziffer 1 und Ziffer 3.a), 253 Abs. 1, Abs. 2, 255, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 74 StGB; §§ 1, 3, 105 ff. JGG.
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO bzgl. der Angeklagten zu 1., 3. und 4.)
I.
A.
Der 19-jährige Angeklagte H wuchs bis zu seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren in seiner Ursprungsfamilie gemeinsam mit einem jüngeren und einem älteren Bruder in K auf. Seine beiden älteren Schwestern hatten zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren bereits eigene Hausstände gegründet. Seine Kindheit und Jugend empfand er als behütet, Meinungsverschiedenheiten gab es nur gelegentlich und diese bewegten sich seiner Ansicht nach in einem normalen Rahmen.
Nach dem regelgerecht erfolgten Besuch der Grundschule ab einem Alter von sechs Jahren wechselte er auf eine Realschule, wo er die siebte Klasse wiederholen musste, wofür er heute seine damalige „Faulheit“ verantwortlich macht. Er verließ die Realschule schließlich erfolgreich mit dem Abschluss der mittleren Reife. Sein Versuch, auf einem Berufskolleg das Fachabitur zu erlangen, scheiterte an seinem eigenen Verhalten, da er häufig den Unterricht störte und nicht mitarbeitete, obgleich er auch hier gute Noten erzielte. Nachdem er kurze Zeit als Produktionshelfer gearbeitet hatte musste er seine Schulpflicht erfüllen und besuchte auf dem Berufskolleg Technik ein Berufsvorbereitungsjahr. Nachdem er dieses beendet hatte, absolvierte er Praktika und fand schließlich einen Ausbildungsplatz zum Anlagenmechaniker. Die zum 01.08.2023 begonnene Ausbildung brach er jedoch alsbald ab, da ihm die Tätigkeit nicht zusagte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits eine Zusage für eine Lehrstelle zum Groß- und Einzelhandelskaufmann erhalten, die er jedoch infolge seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren nicht antreten konnte. Einige Zeit arbeitete er aushilfsweise für eine Security-Firma und verdiente damals monatlich zwischen 200 bis 350 €, die er für sich selbst nutzen konnte. In seiner Freizeit traf er sich mit Freunden, machte Hip-Hop-Musik und war in einem Kampfsportzentrum aktiv.
Nach dem Realschulabschluss veränderte sich das private Umfeld des Angeklagten H, er hielt sich häufig in einem von Freunden betriebenen „O-kiosk“ am Markt in K auf. Diese Örtlichkeit diente als Treffpunkt Jugendlicher vorwiegend mit Migrationshintergrund, neben dem Konsum von Alkohol und Drogen war in dieser Szene Tagesgespräch das Thema Gewalt, speziell das sogenannte „Abzocken“ wurde häufiger thematisiert. Dies erschien dem Angeklagten im Laufe der Zeit immer normaler.
Der Angeklagte H ist nicht vorbestraft.
B.
Der inzwischen 16-jährige Angeklagte J wurde im Sudan geboren, wo er die ersten vier bis fünf Jahre seines Lebens aufwuchs. Seine Mutter begab sich mit ihm und seiner jüngeren Schwester nach Äthiopien, wo die Mutter Arbeit fand und Geld für eine Flucht nach Europa sparen konnte. Infolge der Rückkehr in den Sudan zwecks Verabschiedung von der Familie begab sich die Mutter gemeinsam mit dem Angeklagten und seiner jüngeren Schwester allerdings erst im Jahr 2014 auf die Reise nach Europa, wo man schließlich über Libyen, Italien und Frankreich nach über zwei Jahren auf der Flucht im Jahr 2016 in Deutschland ankam. Sein Vater war in Äthiopien zurückgeblieben. Den letzten Kontakt zu seinem Vater hatte der Angeklagte über WhatsApp-Video im Jahr 2020, seine Beziehung zu ihm ist von dem Empfinden geprägt, den Vater „eigentlich gar nicht richtig zu kennen“.
Die Zeit der Flucht hat der Angeklagte J als „ekelhaft“ in Erinnerung, denn es war sehr heiß, das Wasser war immer knapp, es gab kaum etwas zu essen und die Flüchtenden waren den Schleppern hilflos ausgeliefert, so musste er etwa ansehen, wie seine Mutter mit einem Kalaschnikow-Maschinengewehr bedroht wurde.
Nachdem die Familie in verschiedenen Flüchtlingsheimen untergekommen war, wurde ihnen schließlich in K eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Der Angeklagte wurde direkt in die dritte Klasse der Grundschule eingeschult, obwohl er die deutsche Sprache zu diesem Zeitpunkt noch nicht konnte. Er konnte jedoch relativ schnell zu den anderen Kindern aufschließen, da ihm die Mutter seiner Klassenlehrerin neben dem Unterricht die deutsche Sprache und auch Lesen und Schreiben beibrachte. Nach regelgerechter Beendigung der Grundschule wechselte er, nach eigener Einschätzung damals ein durchschnittlicher Schüler, auf die Gesamtschule über, die er bis zu seiner Inhaftierung besuchte. Einen Schulabschluss erlangte er allerdings bislang noch nicht, wofür er heute verantwortlich macht, dass er ab der achten Klasse mehr und mehr die Schule vernachlässigte und oft ohne Wissen seiner Mutter dem Unterricht fernblieb, sich stattdessen gemeinsam mit Freunden die Zeit vertrieb, manchmal erst nachts zwischen 2 und 3 Uhr nach Hause kam und auch gelegentlich Cannabis konsumierte. Besuchte er doch einmal den Unterricht, dann hielt er sich auch hier an keine Regeln, ein Verhalten, das er auch gegenüber seiner Mutter an den Tag legte, sodass diese sich schließlich Hilfe suchend an das Jugendamt wandte, das eine flexible Erziehungshilfe installierte.
Mit 14 Jahren begann er mit dem Konsum von Marihuana, den er von seinem monatlichen Taschengeld in Höhe von 70 € finanzierte. In der Zeit vor seiner Inhaftierung rauchte er manchmal bis zu fünf bis zehn Joints à 0,5 g Marihuana täglich, ohne dass sich hieraus jedoch eine psychische und/oder physische Abhängigkeit oder gar ein chronischer Konsum entwickelt hätte. Entzugserscheinungen meinte er in der ersten Zeit infolge des mit der Inhaftierung verbundenen körperlichen Entzugs zu spüren, er musste allerdings während der Untersuchungshaft keine Medikation diesbezüglich einnehmen und lebt inzwischen problemlos drogenfrei. Alkohol trank er nur gelegentlich gemeinsam mit Freunden.
Seit seiner Inhaftierung besuchte der Angeklagte regelmäßig zwei Tage die Woche die Schule, an den anderen Tagen arbeitet er als Hausarbeiter. Er leidet besonders darunter, dass er infolge seiner Inhaftierung seine Mutter nur selten sieht. Derzeit stellt er sich vor, zumindest den Hauptschulabschluss nachzuholen und anschließend eine Ausbildung als Koch zu absolvieren. Konkrete Anstrengungen zur Erreichung dieser Ziele hat er allerdings bislang nicht unternommen.
Auch der Angeklagte J ist nicht vorbestraft.
C.
Der heute 17-jährige Angeklagte Z wuchs bis zu seinem 15. Lebensjahr als eines von insgesamt sechs Geschwisterkindern in seiner Familie in seinem Herkunftsland Tunesien auf. Sein Vater ist Taxifahrer und seine Mutter Hausfrau.
Das Verhältnis zu seinem Vater empfand der Angeklagte stets als recht angespannt, war es doch von traumatisierenden Gewalt- sowie Ohnmachtserfahrungen geprägt. Der Konflikt mit dem Vater wurde dadurch verschärft, dass der Angeklagte bereits in Tunesien gelegentlich Tabak sowie manchmal auch Marihuana rauchte. Zusätzlich belastet war die Familie wegen eines Erbstreits in dessen Rahmen der Angeklagte von einem Onkel geschlagen und sogar mit einer Waffe angegriffen wurde. Infolge dieser und anderer Probleme beschloss der Angeklagte, nach Europa zu gehen, um dort eine bessere Zukunft zu finden.
Als der Angeklagte sich in Tunesien in der neunten Klasse befand, wurde ihm nahegelegt, die Schule abzubrechen, sodass er den Abschluss der mittleren Reife verpasste und stattdessen als sogenannter „Hoffnungsträger der Familie“ alleine nach Europa flüchten sollte. Trotz einiger Bedenken unterstützten ihn seine Eltern tatkräftig, indem sie für den damals 15-jährigen Angeklagten das Geld für eine illegale Schiffsüberfahrt an eine tunesische Schlepperbande aufbrachten. Der jugendliche Angeklagte fühlte sich auf dieser Überfahrt in erheblichem Maße ohne jeden Schutz und komplett allein der Willkür und Gewalt fremder brutaler Männer ausgeliefert. Im Sommer 2023 erreichte er auf einem kleinen Boot über das Mittelmeer die Insel Lampedusa, wo er zunächst von der Polizei aufgegriffen und alleine auf sich gestellt in ein Lager verbracht wurde, aus dem der Angeklagte jedoch floh und sich in den folgenden drei Monaten alleine auf Sizilien durchschlug, wobei er oft richtigen Hunger litt. Ihm gelang es, mit dem Bus nach Mailand und schließlich mit dem Zug weiter in die Schweiz zu reisen, von wo aus er von einem entfernten Onkel mit dem Auto nach Deutschland verbracht wurde. In T wohnte er zunächst in einem Asylantenheim, später bis zu seiner Inhaftierung in K in einer Jugendwohngruppe, wo der Angeklagte allerdings manche Schwierigkeiten mit den dort geltenden Regeln hatte, wenn er sich jedoch dort im Übrigen wohl fühlte. Die Vormundschaft für ihn übernahm ein direkter Verwandter seiner Mutter und es war angedacht, dass er in Zukunft möglicherweise in Absprache mit dem Jugendamt in dessen Haushalt unterkommen könnte.
In K besuchte der Angeklagte für ca. ein Jahr eine Berufsschule, eine sogenannte Technikschule B1. Außerdem absolvierte er integrierte Deutsch- und Englischkurse von Montag bis Freitag für jeweils eine Stunde. Allerdings blieb er schließlich oft dem Unterricht fern und trieb sich in K rum, bei solchen Gelegenheiten lernte er u.a. auch die Mitangeklagten kennen. Während seiner Inhaftierung in der Untersuchungshaft eröffnete sich dem Angeklagten die Möglichkeit, eine Ausbildung zum Maler und Lackierer zu absolvieren, was jedoch seinem Empfinden nach nicht seinen Interessen entspricht, sowie in der Justizvollzugsanstalt weiter die Schule zu besuchen. Der Angeklagte spricht inzwischen gutes Italienisch, Französisch, Arabisch, immer besser auch die deutsche Sprache. So ist es auch Ziel des Angeklagten, zunächst auf Deutsch Schreiben und Lesen zu lernen. Langfristig möchte er einen Schulabschluss erlangen und auf dieser Grundlage eine anerkannte Ausbildung absolvieren.
Zuletzt rauchte der Angeklagte bei Gelegenheit mehrmals täglich einen Joint, ohne dass sich hieraus jedoch eine psychische und/oder physische Betäubungsmittelabhängigkeit entwickelt hätte, wöchentlich gab er 20 bis 40 Euro für Cannabis aus. So gelang es dem Angeklagten auch problemlos, seinen Drogenkonsum infolge seiner Unterbringung in der Untersuchungshaft ohne jede medikamentöse Behandlung komplett einzustellen, ohne dass sich Entzugserscheinungen gezeigt hätten.
Der Angeklagte Z ist ebenfalls nicht vorbestraft.
D.
Der jetzt 16-jährige Angeklagte S wuchs im mütterlichen Haushalt gemeinsam mit einem drei Jahre älteren sowie einem deutlich jüngeren Bruder, der derzeit noch in den Kindergarten geht, auf. Als der Angeklagte etwa zwei Jahre alt war, trennten sich seine Eltern im Guten. Allerdings hat der Angeklagte zu seinem Vater, der inzwischen in Italien lebt, kaum noch Kontakt, gelegentlich meldet der Vater sich telefonisch. Zur Familie des Angeklagten gehörte einige Zeit ein Stiefvater, von dem seine Mutter sich allerdings inzwischen ebenfalls getrennt hat. Zu seiner Familie pflegt der jugendliche Angeklagte ein gutes Verhältnis, so besuchte ihn seine Mutter auch regelmäßig in der Untersuchungshaft, obwohl sie in Vollzeit als Altenpflegerin berufstätig ist.
Zunächst auf einer Regelgrundschule eingeschult, musste der Angeklagte ab der dritten Klasse die Grundschule verlassen und wurde in der heilpädagogischen und therapeutischen Tagesgruppe der Diakonie in K beschult. Anlass dafür war, dass er unter damals unbehandeltem ADS litt, was zu Verhaltensauffälligkeiten führte, indem er etwa in der Grundschule den Klassenclown gab. Seit der Grundschulzeit wird sein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom medikamentös behandelt. Ab der fünften Klasse wechselte er in eine Förderschule, wo er zuletzt die neunte Klasse wiederholen musste. Gründe hierfür waren zahlreiche Fehlstunden und mangelnde Mitarbeit, so machte er nie seine Hausaufgaben, allerdings waren seine Leistungen trotzdem im mittleren bis ausreichenden Bereich.
Im Jahr 2023 begann der Angeklagte gelegentlich Marihuana zu konsumieren, wobei er entweder bei anderen mitkonsumierte oder sich den Ankauf über sein Taschengeld finanzierte. So konsumierte er manchmal bis zu 1 g täglich an mehreren Tagen der Woche. Eingeschränkt war sein Konsum jedoch durch seine geringen finanziellen Möglichkeiten – er bekam wöchentlich etwa 20-30 € Taschengeld, zudem immer 5-10 Euro, wenn er seine Mutter danach fragte – und dem Umstand, dass ihm Andere nicht immer etwas von ihrem Marihuana abgaben. Eine psychische und/oder physische Abhängigkeit von der Droge hat sich durch den ohnehin nur gelegentlichen Konsum jedoch nicht ausgebildet. Der Angeklagte sieht für sich jedoch einen inneren Zusammenhang zwischen seinem gelegentlichen Drogenkonsum und seinen Schulproblemen, meint aber, dass ihn das Marihuana im Hinblick auf seine ADS-Erkrankung ruhiger gemacht habe.
Infolge seiner Untersuchungshaft kam es nicht zur Verwirklichung seines Plans, bis zu den Sommerferien ein Langzeitpraktikum, bei dem er drei Tage pro Woche gearbeitet und an zwei Tagen Schulunterricht gehabt hätte, zu absolvieren. Anschließend wollte er auf dem Berufskolleg den Hauptschulabschluss erlangen, um sodann eine Ausbildung zum Fliesenleger in Angriff zu nehmen. Ihm schwebte vor, mit einer eigenen Firma „viel Geld zu verdienen“.
Seit Anfang des Jahres 2022 spielte der Angeklagte Fußball zunächst regelmäßig insgesamt viermal wöchentlich in einem K Verein. Infolge seines Marihuanakonsums schwänzte er schließlich immer öfter Trainingseinheiten.
Der Angeklagte S ist gleichfalls nicht vorbestraft.
II.
Die vier Angeklagten, die alle in K wohnten, lernten sich im Umfeld des „O-Kiosks“ am K Markt kennen, wo sich insbesondere der Angeklagte H im Laufe des Jahres 2023 häufig aufhielt.
A. Taten aller vier Angeklagten gemeinsam:
In der Nacht zum 12.11.2023 fuhren die Angeklagten mit der S-Bahn nach N, wo sie sich zum B-platz begaben, an dem sich H mit einem „I“ treffen wollte. Ursprünglich hatte der Angeklagte H nämlich beabsichtigt, bei einem „I“ 150 € einzufordern, die er diesem einige Zeit zuvor geliehen hatte.
Der Angeklagte S hatte seiner Mutter gegenüber wahrheitswidrig behauptet, er schlafe bei einem Freund, um ungestört mit nach N fahren zu können. Über sein Mobiltelefon hatte er im Laufe der Nacht auch Kontakt zu seiner Mutter und hielt dieser gegenüber die Täuschung über seinen Aufenthaltsort auch aufrecht.
„I“ erschien jedoch nicht am verabredeten Ort und im Laufe der Nacht entwickelten die Angeklagten gemeinsam die Idee, dass sie „Plus machen“ wollten, also zufällige Opfer „abzocken“ wollten. Hierbei war für alle Angeklagten klar, dass von spontan ausgesuchten Passanten unter Drohung mit Gewalt Geld und Wertgegenstände gefordert bzw. solche weggenommen werden sollten, wozu alle Angeklagten sich gemeinsam als Drohkulisse gegenüber den Opfern gewaltbereit zeigen sollten. Verabredet war auch, dass die Beute zu gleichen Teilen zwischen den vier Angeklagten aufgeteilt werden sollte. Zumindest der Angeklagte J wusste bereits vor Begehung der Taten, dass der Angeklagte Z ein Teppichmesser bei sich führte, das zuvor auf der Straße gefunden worden war. Dieses verfügte über eine herausschiebbare, scharfe Metallklinge, der schwarze Griff war mit einer roten Applikation versehen.
Eine konkrete Zuordnung des von jedem einzelnen Angeklagten zur Verwirklichung der geplanten Tat zu erbringenden Handlungsbeitrags war zu diesem Zeitpunkt allerdings nicht im Einzelnen abgesprochen.
Der Angeklagte Z hatte zuvor ab dem späteren Nachmittag eine kleine Menge Marihuana geraucht. Auch der Angeklagte J stand unter Marihuanaeinfluss. Nicht ausschließbar war durch die damit verbundene Berauschung der marihuanagewöhnten Angeklagten eine gewisse, allerdings allenfalls geringgradige Enthemmung eingetreten, die von ihnen in Aussicht genommenen Straftaten zu begehen. Allerdings waren sie weder in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt noch ihrer grundsätzlich gegebenen Einsichtsfähigkeit beraubt. Sie wussten nämlich um das Verbotensein ihres Tuns und hätten den Tatanreizen grundsätzlich ebenso viel Widerstand entgegenzusetzen vermocht wie der nicht unter dem Betäubungsmittel Marihuana stehende Durchschnittsmensch.
1. Tat zum Nachteil des Zeugen D (Anklageschrift zu 326 Js 8061/23 vom 27.03.2024 unter 1.)
Am 12.11.2023 gegen 05:31 Uhr passten die vier Angeklagten den ihnen völlig unbekannten, aus Syrien stammenden, seit 20 Jahren in Deutschland lebenden, damals 47 Jahre alten Geschädigten F an der Ecke H-Gasse/S-Gasse ab und versuchten ihn mit einer unverfänglichen Frage nach der Uhrzeit aufzuhalten, um ihre Tat wie geplant auszuführen.
Der Geschädigte, der vom Hauptbahnhof aus eine Reise nach W antreten wollte, entgegnete, dass er keine Zeit habe und ging weiter. Der mit einer beigen Jacke bekleidete, dunkelhäutige Angeklagte H, der keine Kopfbedeckung trug und deutlich größer als die Mitangeklagten ist, was auch dem Zeugen D auffiel, hatte zunächst einige Meter entfernt an dem dort befindlichen „M to go“ gestanden und telefoniert. Er trat hinzu und griff sodann zur Ausführung des gemeinsamen Tatplans nach dem Koffer des Geschädigten, den er an sich nahm und fortan die gesamte Zeit der Tat über festhielt, während er in etwa 5 m Entfernung von dem Geschädigten beobachtend abwartete, ohne im weiteren Verlauf auch nur ein einziges Wort zu sprechen. Er war sich dabei aber bewusst, dass bereits seine Anwesenheit wie geplant der Errichtung bzw. der Aufrechterhaltung der für die Tatbegehung unabdingbar notwendigen Drohkulisse dienen sollte, die das Opfer gefügig machen und jedwede Gegenwehr von vorneherein im Keim ersticken sollte.
Während dessen packten die unmittelbar links und rechts neben dem Zeugen stehenden Angeklagten J, der ebenfalls von dunklerer Hautfarbe ist, und S, die beide auf dem Kopf ein Käppi trugen, den Zeugen D jeweils an einem seiner Ellenbogen und drückten ihn mit seinem Rücken gegen eine dort befindliche Wand, während sie zugleich auf den Zeugen einschlugen, ihn schließlich mit ihren Knien auch in den Bauch und in sein Geschlechtsteil traten und ihn auch boxten. Der dicht vor dem Zeugen stehende Angeklagte Z, der ein kleines Schnurrbärtchen, einen sogenannten “Moustache“, über der Oberlippe trug, deutlich kleiner als die drei anderen Angeklagten war und die weiße Kapuze seines Hoodies über seinen Kopf gezogen hatte – alles Merkmale, die auch dem Zeugen D auffielen - attackierte den Geschädigten unmittelbar darauf und ohne dass ein weiteres Wort gesprochen worden war, mit dem Teppichmesser im Gesicht und fügte ihm so - in dem Wissen und Wollen, ihn damit nicht unerheblich zu verletzen - eine klaffende und sofort stark blutende 2 cm lange Schnittwunde direkt unter der Nase oberhalb der Oberlippe zu, um das Opfer so zur Herausgabe von Geld bzw. von Wertgegenständen zu veranlassen. Sodann forderte er den Geschädigten unter Vorhalt des mitgeführten Teppichmessers nachdrücklich in gebrochenem Deutsch auf: „Gib dein Portemonnaie, gib dein Geld!“. Vor Schreck entgegnete der Geschädigte zunächst, dass er nichts habe. Daraufhin sagte Z „Ich verlange Geld!“ und forderte dabei weiterhin nachdrücklich drohend: „Geben Sie alles Geld was Sie haben oder Sie werden sterben“. Die Angeklagten J und S, die auch den erstmaligen Einsatz des Messers und die Zufügung der ersten Schnittverletzung unterhalb der Nase aus unmittelbarer Nähe beobachtet hatten und den Einsatz des Messers zur Durchführung der Tat nunmehr in ihren gemeinsamen Plan aufnahmen, behielten ihre Positionen dicht neben dem Geschädigten bei und hielten diesen weiter fest. Aus Angst vor weiterer Gewalt übergab der Geschädigte seine von ihm mitgeführte kleine lila Handtasche an einen der drei nah vor bzw. neben ihm stehenden Angeklagten J, S oder Z, während der Angeklagte H weiterhin den Koffer fest im Griff haltend im Hintergrund stand und die Situation beobachtete, wobei allerdings nicht ausschließbar ist, dass er den dem Opfer zuerst zugefügten Schnitt infolge seiner Positionierung und des Umstandes, dass die anderen drei Angeklagten ihm möglicherweise die unmittelbare Sicht auf das Opfer versperrten, nicht wahrzunehmen in der Lage war. Einer der drei nah bei dem Opfer befindlichen Angeklagten J, S oder Z entnahm aus dem in der Handtasche befindlichen Portemonnaie des Geschädigten 240 Euro und übergab diesen Betrag an einen der beiden weiteren in unmittelbarer Nähe stehenden Angeklagten. Als der von dem Geschehen geschockte Geschädigte weinte, holte der Angeklagte Z erneut mit dem Teppichmesser aus und fügte dem Opfer mit diesem eine zweite Schnittverletzung von 20 cm über die linke Gesichtshälfte zu, woraufhin das Opfer aus Angst vor dem aggressiven Angreifer flehte: „Lasst mich gehen!“. Dies erst veranlasste den Angeklagten H, der den zweiten Schnitt mit dem Messer nun wahrgenommen hatte, einzuschreiten, indem er seinen Arm ausstreckte und den Mitangeklagten Z von dem Opfer wegzog, wobei er ihm auf Arabisch mit den Worten „Es reicht!“ befahl, das Opfer nicht weiter zu attackieren. Daraufhin ließen auch die Angeklagten J und S den Geschädigten los.
Die Anweisung des H verstand auch der Arabisch sprechende Geschädigte, der daraufhin den Eindruck hatte, die Angeklagten H, J und S hätten Mitleid mit ihm. Ein Eindruck, der sich dadurch verfestigte, da auch einer der Angeklagten J oder S sagte „Komm Bruder“, was in dem Zeugen die Vorstellung auslöste, diese Personen hätten – im Gegensatz zu dem Messerführenden - „nur das Geld gewollt“ und „nicht jemanden zum Sterben bringen“ wollen.
Sodann entfernten sich alle vier Angeklagten mit dem erbeuteten Geld. Das Portemonnaie, die Handtasche, wie auch den Koffer ließen sie bei dem inzwischen an der Wand heruntergerutschten und jetzt auf dem Boden in seinem Blut liegenden Geschädigten D zurück.
Die erbeuteten 240 € teilten die vier Angeklagten anschließend trotz des unerwarteten zur Verletzung des Opfers eingesetzten Messerangriffs wie geplant unter sich auf. Es entspann sich allerdings eine lautstarke Diskussion darüber, dass man bei weiteren Taten das Messer nicht mehr zur Verletzung der Opfer einsetzen wollte, sondern man gelangte zu der Übereinkunft, dass dieses bei weiteren Taten lediglich als Drohmittel eingesetzt werden sollte. So wurde auch dem Angeklagten S, der sich zunächst, was das Vorhalten eines Messers als Drohmittel anging, zögerlich gezeigt hatte, von den anderen Angeklagten klargemacht, dass das Messer unabdingbar als Drohmittel einzusetzen sei, was mit den Worten begründet wurde: „Ohne Messer geben die nichts!“.
Nachdem der Geschädigte sich am N Hauptbahnhof an die Bundespolizei gewandt hatte, wurde er zunächst in ein in der Nähe gelegenes Krankenhaus verbracht, wo die ihm zugefügten Wunden ärztlich versorgt wurden, unter anderem erfolgte auch eine Wundadaption mittels Fibrinkleber.
Die dem Geschädigten D zugefügte Schnittverletzung unter der Nase oberhalb der Oberlippe verheilte in der folgenden Zeit nahezu rückstandsfrei, lediglich auf der Wange ist noch eine dünne Narbe vorhanden, die allerdings vom Bart des Geschädigten verdeckt wird.
Der Geschädigte befindet sich aufgrund des Erlebten bereits seit November 2023 in psychotherapeutischer Behandlung, da er sich durch die Tat erheblich belastet fühlte, hatte er sich doch zuvor in Deutschland immer sicher gefühlt. Dieses Sicherheitsgefühl ist ihm nunmehr abhandengekommen und gelegentlich leidet er unter Schlafstörungen, was vor der Tat nicht der Fall war. Da er sich zum Tatzeitpunkt in einer neuen Anstellung als Bekleidungsverkäufer in der Probezeit befand, er aber infolge des Tatgeschehens einige Zeit krankgeschrieben war, verlor er diesen Arbeitsplatz. Inzwischen hat er jedoch eine neue Stelle gefunden.
2. Tat zum Nachteil des Zeugen U (Anklageschrift zu 326 Js 8061/23 vom 27.03.2024 unter 2.)
Schon gegen 5:40 Uhr am Morgen des 12.11.2023, erspähten die vier Angeklagten ein neues Opfer, das ihnen für einen Überfall geeignet erschien. Alle Angeklagten waren sich einig, dass auch hier die Beute gleichmäßig geteilt werden sollte. Bei dem nunmehr ins Visier genommenen Geschädigten handelte es sich um den damals 44-jährigen Zeugen V, der sich ebenfalls auf dem Weg zum Hauptbahnhof N befand, um von dort den ersten Teil seiner geplanten Reise nach New York anzutreten, weswegen er einen größeren Bargeldbetrag in Höhe von 650 € in seinem Portemonnaie mit sich führte.
In weiterer Verfolgung ihres Plans, in dieser Nacht „plus zu machen“, sprach der Angeklagte Z den Zeugen, als dieser sich vor dem „M to go“ an der X-straße Straße in N befand, an. Da der Geschädigte Kopfhörer im Ohr hatte, reagierte er jedoch nicht und setzte seinen Weg weiter fort. Daraufhin begab sich der Angeklagte Z in Ausführung seines weiteren Tatplans direkt vor den Geschädigten, was diesen sogleich befürchten ließ, dass nun „nichts Gutes passieren“ würde. Z, dessen Schnäuzer und helle Hautfarbe dem Zeugen U auffiel, forderte diesen energisch dazu auf, stehen zu bleiben.
Auch hier kam es dazu, dass der Angeklagte Z sodann - noch bevor überhaupt eine Forderung nach Geld oder Wertsachen ausgesprochen worden war und entgegen der zuvor getätigten Abrede, das Messer nur als Drohmittel einsetzen zu wollen - den Geschädigten mit dem auch hier von ihm - Z - mitgeführten Teppichmesser im Gesicht verletzte, indem er mit dem Teppichmesser vor dem Gesicht des Opfers herumfuchtelte und diesem dabei in dem Wissen und Wollen, sein Opfer dadurch erheblich zu verletzen, Schnittverletzungen im Gesicht zufügte. So schnitt er u.a. über eine Länge von etwa 3,5 cm ca. 1 cm unterhalb des Nasenbeins über den linken Nasenflügel und fügte ihm zudem einen ca. 4 bis 5 cm langen Schnitt im Bereich des linken Unterkieferknochens zu. Das von dem Messerangriff vollkommen überraschte Opfer bemerkte zunächst nicht, dass es im Gesicht geschnitten worden war, obwohl die Wunden sogleich anfingen, stark zu bluten.
Die beiden Angeklagten J, der in dieser Nacht eine schwarze Hose, einen neonweißen Pullover und eine schwarze Weste trug, und S befanden sich - den Zeugen sozusagen drohend umzingelnd und aus dieser Position heraus das Geschehen aus nächster Nähe beobachtend - hinter dem Geschädigten. Der Angeklagte H hielt sich währenddessen auch hier einige Meter entfernt im Hintergrund, sodass nicht ausschließbar für ihn auch hier der direkte Blick auf den Geschädigten und den Angeklagten Z verdeckt war, während die Mitangeklagten J und S aufgrund ihres Standortes direkt hinter dem Opfer einen guten Blick auf das Geschehen hatten und deswegen auch den erneuten Einsatz des Messers zur Zufügung der Schnittverletzungen mitbekamen.
Entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan forderte der Angeklagte Z den Geschädigten nun auf, sein Geld heraus zu geben. Einer der hinter dem Zeugen stehenden Angeklagten, J oder S, versuchte zeitgleich dem Geschädigten den Rucksack vom Rücken zu ziehen. Dies gelang ihm aber nicht, so dass sich schließlich das Opfer unter dem Eindruck des Geschehens dazu genötigt sah, selber seinen Rucksack von den Schultern zu nehmen. Der eingeschüchterte Zeuge versuchte sodann, sein Portemonnaie aus diesem zu holen, während einer der Angeklagten dabei laut runterzählte, um die Drohwirkung auf das Opfer zu verstärken und dieses so zur schnellen Herausgabe der erwarteten Beute zu veranlassen. Jetzt bemerkte der Geschädigte auch das bereits zuvor zu seiner Verletzung eingesetzte Teppichmesser, das ihm immer noch von dem Angeklagten Z drohend vorgehalten wurde. Als der Zeuge sich umschaute, registrierte er auch, dass einer der Angeklagten, es handelte sich um den Angeklagten S, ängstlich wirkte. Aber noch bevor der Zeuge das Portemonnaie aus seinem Rucksack nehmen und übergeben konnte, griff der Angeklagte J in den Rucksack und entriss dem Zeugen die Geldbörse. In dieser befanden sich neben den bereits erwähnten 650 Euro Bargeld, ein Personalausweis, ein Führerschein, eine Debit- und Kreditkarte sowie ein Versichertenausweis des Geschädigten. Die Angeklagten ließen sodann ihr Opfer mit seinem Koffer gehen. Infolge seiner eigenständigen Entscheidung, die nicht mit den Mitangeklagten abgesprochen war, lief der Angeklagte Z dem Zeugen schließlich hinterher, zog ihm die Mütze runter und rief: „Du Bastard!“, da er ihn zusätzlich demütigen wollte.
Anschließend begaben sich die Angeklagten in die U-Bahn, wo das erbeutete Geld absprachegemäß gleichmäßig unter ihnen geteilt wurde. Dem H, der unwiderlegbar aufgrund seiner Positionierung im Hintergrund während der Tat nicht mitbekommen hatte, dass Z das Messer auch hier wieder erneut zum Zufügen von Schnittverletzungen genutzt hatte, berichtete der Angeklagte Z in der U-Bahn, dass er auch beim zweiten Überfall „das Opfer geschnitten habe“ - unklar blieb, ob er dies vor oder nach der Aufteilung der Beute erzählte. Auch hier kam es erneut zu einer lautstarken Diskussion wegen des wiederholten Messereinsatzes durch den Angeklagten Z.
Auch der Geschädigte U flüchtete sich zunächst zur Bundespolizei am Hauptbahnhof, von dort aus wurde er ebenfalls einem Krankenhaus zur ambulanten Behandlung seiner Schnittverletzungen zugeführt.
Obwohl der Geschädigte nach dem Vorfall professionelle therapeutische Hilfe in Anspruch nahm, die er als entlastend empfand, verspürte er nach der Ladung zum Gerichtstermin erneut Ängste, die sich insbesondere erneut darin äußerten, dass es ihm schwerfiel, nachts alleine durch die Innenstadt nach Hause zu gehen. Von der Schnittverletzung an der Nase ist eine dünne Narbe zurückgeblieben. Über die geraubten 650 € hinaus hat der Zeuge zudem einen finanziellen Schaden von ca. 2500 € erlitten, da er seine geplante Reise infolge des Geschehens nicht antreten konnte und er nicht über eine Reiserücktrittsversicherung verfügte.
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Die vier Angeklagten kamen in der Nacht des 26.11.2023 gegen 01:45 Uhr erneut am N Hauptbahnhof an und verließen diesen um 01:47:43 Uhr durch den Ausgang, dies wurde von dort installierten polizeilichen Überwachungskameras festgehalten. Von dort begaben sie sich über die B-platte in Richtung X-straße Straße, was ebenfalls von verschiedenen polizeilichen Überwachungskameras, die das Bild aber keinen Ton aufnahmen, teilweise aufgezeichnet wurde. Der Angeklagte H war nach eigenem Empfinden „schlecht drauf“, weil sich seine Freundin von ihm getrennt hatte, auch der Angeklagte Z fühlte sich „schlecht gelaunt“.
Der Angeklagte Z trug in dieser Nacht u.a. eine dunkelblaue Daunenjacke der Marke „Canada goose“, die am rechten oberen Ärmel mit einem Logo der Marke, das einen Globus zeigt, versehen war. Darunter trug er einen weißen Hoodie mit Kapuze. Auch führte er eine schwarze Base-Cap mit auffälligem Blumenmuster u.a. auf dem Schirm der Kappe mit sich Der Angeklagte J trug eine schwarze Jogginghose, eine schwarz-weiße adidas-Jacke, darüber eine schwarze Weste, außerdem hatte er Handschuhe an und führte eine kleine Umhängetasche („Louis Vuitton“) mit sich, die er quer über der Schulter trug. Der Angeklagte H war u.a. mit einer schwarzen wattierten Jacke, einer schwarzen Trainingshose mit auffälligen weißen Längsstreifen an der Seite bekleidet, der Angeklagte S trug u.a. eine schwarze, wattierte Jacke, eine hellblau verwaschene Jeans und weiße Turnschuhe.
In einem Bereich der B-treppe zeichnete die dort befindliche Kamera in der Zeit von 01:48:24 bis 01:49:29 auf, wie der Angeklagte H einen länglichen Gegenstand an den Angeklagten Z übergab, den dieser in seine Jackentasche steckte. Auch in dieser Nacht verfolgten die Angeklagten den gemeinsamen Plan, Passanten unter einem Vorwand anzusprechen und ihnen sodann unter Vorhalt eines auch hier mitgeführten Teppichmessers als Drohmittel Geld und/oder Wertgegenstände zu rauben bzw. solche abzupressen, um diese sodann gleichmäßig untereinander aufzuteilen. Der Angeklagte S hatte zunächst nicht mitmachen wollen, war aber von den anderen, unter anderem mit den Worten „sei keine Pussy!“, überredet worden. Ausdrücklich war klargestellt worden, dass das auch hier mitgeführte Messer nicht erneut zur Verletzung der potentiellen Opfer genutzt werden, sondern nur als Drohmittel dienen sollte, denn auch hier waren die Angeklagten sich darüber einig: „Ohne Messer geben die (Anm.: die Opfer) nichts!“.
Nachdem es in den Tagen vor dem 26.11.2023 bei keinem der Angeklagten zu einem Konsum von 5 bis 10 Joints täglich gekommen war, hatten die Angeklagten J, Z und S zuvor ab dem späteren Nachmittag eine kleine Menge Marihuana geraucht. Nicht ausschließbar war durch die mit dem - wenn auch nur niedrigschwelligen - Konsum verbundene Berauschung dieser marihuanagewöhnten Angeklagten eine gewisse, allerdings allenfalls geringgradige Enthemmung eingetreten, die von ihnen in Aussicht genommenen Straftaten zu begehen. Jedenfalls waren sie weder in ihrer Steuerungsfähigkeit noch in ihrer Einsichtsfähigkeit in erheblicher Weise eingeschränkt. Sie wussten nämlich grundsätzlich um das Verbotensein ihres Tuns und konnten den Tatanreizen nahezu in gleicher Weise Widerstand entgegensetzen wie der nicht unter dem Betäubungsmittel Marihuana stehende Durchschnittsmensch. Möglicherweise war ihnen beim Ankauf des Marihuanas auch ein weißes Pulver ausgehändigt worden, von denen jedenfalls der Angeklagte Z in der irrigen Annahme, es handele sich um Kokain oder eine andere Art von Drogen, etwas nahm. Tatsächlich handelte es sich jedoch bei dem weißen Pulver nicht um eine Substanz, von der zum Tatzeitpunkt noch eine nennenswerte Wirkung ausging.
Ab etwa 02:00 Uhr in der Nacht zum 26.11.2024 kam es zu drei „Überfällen“ der vier Angeklagten auf zufällig vorbeikommende, spontan ausgewählte Passanten:
3. Tat zum Nachteil des Zeugen R (Anklageschrift zu 326 Js 8061/23 vom 27.03.2024 unter 3.)
Einer der Angeklagten, entweder J oder H, jedenfalls nicht der Angeklagte Z oder der sich im Hintergrund haltende Angeklagte S, der auch hier die Funktion hatte, mit als „Drohkulisse“ zu fungieren, fragte etwa gegen 02:00 Uhr den zufällig vorbeikommenden 44jährigen Zeugen P zunächst nach einem Euro („Haste mal `nen Euro“), woraufhin der Geschädigte jedoch nicht reagierte, sondern seinen Weg fortsetzte. In weiterer Ausführung ihres Plans folgten die Angeklagten dem Zeugen und kreisten ihn, als dieser sich nach ca. 100 m umdrehte, da er inzwischen die Verfolgung bemerkt hatte, ein. Zu diesem Zeitpunkt nahm der Zeuge ein klickendes Geräusch wahr, dieses stammte vom Ausfahren der Klinge aus dem auch hier von Z geführten Teppichmesser, das allerdings zu diesem Zeitpunkt für den Zeugen nicht sichtbar war. Die vier Angeklagten bauten sich bedrohlich nah vor dem Geschädigten auf, drückten ihn in eine Ecke und der Angeklagte J, der diesmal als Wortführer auftrat, verlangte nachdrücklich: „Handy, Portemonnaie, alles was du hast!“. Währenddessen tastete der Angeklagte J die Kleidung des Opfers nach Stehlenswertem ab und fand schließlich in der Jackentasche das Mobiltelefon des Opfers, das er in seine Umhängetasche steckte. Der Zeuge R empfand die hierdurch entstandene körperliche Nähe zu einem der Täter als besonders übergriffig und psychisch belastend, verstärkte dieses Vorgehen doch sein Empfinden des hilflosen Ausgeliefertseins.
Die Angeklagten verdeutlichten durch ihr bedrohliches Auftreten gegenüber dem Geschädigten bewusst, diesem gegenüber im Falle einer Weigerung Gewalt anzuwenden, was durch den Geschädigten richtigerweise auch so aufgefasst wurde, zumal ihm der Angeklagte Z als besonders aggressiv wirkend aufgefallen war. Der so eingeschüchterte Geschädigte übergab deswegen schließlich weisungsgemäß mit den Worten: „Nehmt alles, lasst mich zufrieden!“ seine weiteren Wertgegenstände, sein Portemonnaie sowie seinen Schlüsselbund mit Autoschlüsseln und eine Goldmünze mit lediglich ideellem Wert an die Angeklagten, die sich daraufhin entfernten. Das Schlüsselbund warf der Angeklagte Z dem H zu, der es einsteckte.
Als der Geschädigte den sich bereits in einiger Entfernung befindlichen Angeklagten hinterherrief, ob er nicht wenigstens seine Autoschlüssel wiederhaben könne, wollte der Angeklagte H das Schlüsselbund zurückbringen, wovon ihn der Mitangeklagte Z jedoch abhielt, indem er rief: „Wirf weg!“.
Sodann lief der Angeklagte Z aus eigenem Entschluss alleine zurück und schnitt, entgegen der zuvor getätigten Absprache, das Messer nur als Drohmittel einzusetzen und obwohl der Geschädigte zuvor kooperiert hatte, auch diesem Geschädigten mit dem von ihm geführten Teppichmesser ohne jeden weiteren Anlass und ohne jede Ankündigung in das Gesicht. Er tat dies, um diesen zu verletzen, ihn so für seine Nachfrage zu bestrafen und ihn in seine Schranken zu verweisen. Der Geschädigte erlitt infolgedessen eine 0,5 cm tiefe und 15 cm lange – aufgrund ihrer Lage in der Nähe zu Arterien des Gesichtsbereiches - potentiell lebensgefährliche - Schnittwunde unterhalb des linken Ohrs über die Wange über das Kinn bis an die rechte Seite. Er verspürte den Schnitt als einen dumpfen Schlag und bemerkte zunächst nicht, dass er mit einem Messer geschnitten worden war.
Der Aufforderung des Mitangeklagten Z leistete H jedoch nicht Folge, sondern behielt den Autoschlüssel für sich, da er vorhatte, später nach dem Auto des Zeugen zu suchen. Die Angeklagten H und J bemerkten unwiderlegbar aufgrund der Schnelligkeit des Geschehens und ihres Standortes in einiger Entfernung zunächst nicht sofort, dass das Messer von Z erneut zur Zufügung einer Schnittverletzung eingesetzt worden war. Sodann entfernten sich alle vier Angeklagten endgültig aus dem Sichtbereich des Geschädigten.
Der Zeuge R begab sich Hilfe suchend Richtung Hauptbahnhof, auf seinem Weg dorthin wurde er gegen 02:15 Uhr im Sichtbereich Domkloster aus Richtung X-straße kommend von polizeilichen Überwachungskameras erfasst.
Nachdem noch in der Nacht nach Erstversorgung bei der Bundespolizei eine ärztliche Versorgung der Wunde im Krankenhaus erfolgt war und eine hinzugezogene Rechtsmedizinerin die Verletzung angesichts ihrer Nähe zu im Gesicht verlaufenden Arterien als potentiell lebensgefährlich gewertet hatte, heilte die aus dieser resultierende Narbe binnen vier Wochen reizlos aus, nach wie vor ist jedoch eine deutliche Hauterhebung zu spüren und auch zu sehen.
Psychisch fühlte sich der Zeuge R für etwa vier Wochen nach dem Tatgeschehen belastet, so konnte er etwa nicht alleine aus dem Haus gehen. Die Ladung zur Hauptverhandlung erweckte erneut die Erinnerung an das für ihn angstbesetzte Tatgeschehen, bis heute vermeidet er es nachts in eine ähnliche Situation zu geraten. Sein Mobiltelefon und seine Autoschlüssel hat er inzwischen zurückerhalten.
4. Tat zum Nachteil des Zeugen G (Anklageschrift zu 326 Js 8061/23 vom 27.03.2024 unter 4.)
Kurze Zeit später in derselben Nacht um 02:44 Uhr passten die drei Angeklagten J, Z und S, die auch in dieser Nacht weiter „Plus machen“ wollten, den Geschädigten Q, einen 41-jährigen Reisenden aus Wales, der unterwegs zum Hauptbahnhof war, um zum Flughafen zu gelangen, an der X.-straße Straße in N. ab.
Die Angeklagten Z und J näherten sich dem Geschädigten zunächst von vorne, während der Angeklagte S sich in der Nähe im Hintergrund hielt, weswegen er von dem Zeugen, der nur auf das Geschehen in seiner unmittelbaren Nähe konzentriert war, nicht wahrgenommen wurde. Der Angeklagte Z, der nunmehr etwas seitlich versetzt, links vor dem Zeugen stand, sprach diesen zunächst auf Deutsch an. Als er jedoch bemerkte, dass er nicht verstanden wurde, forderte er den Zeugen mit den Worten „Give me your money!“ nachdrücklich dazu auf, ihnen Bargeld zu übergeben. Der Angeklagte J, der inzwischen mit dem Einsatz des Messers auch zur Verletzung des Opfers rechnete, hatte sich jetzt hinter dem Zeugen G positioniert. J schlug dem Geschädigten sodann unvermittelt – im Einklang mit dem zuvor gefassten Tatplan, der vorsah, das Opfer einzuschüchtern – auf den Ansatz der Wirbelsäule am Hinterkopf. Der Geschädigte versuchte zu flüchten, wurde jedoch von den beiden bereits zuvor handelnden Angeklagten eingeholt. Der Angeklagte Z, der sich inzwischen wieder unmittelbar vor das Opfer begeben hatte, fügte dem Geschädigten mit dem Teppichmesser in Verletzungsabsicht eine ca. 6,5 cm lange Schnittwunde, die sich über den linken Jochbogen des Geschädigten zog und die sofort stark blutete, zu. Schließlich wurde der Geschädigte mittels „Schwitzkastens“ zu Boden gebracht. Die durch dieses Geschehen erlittenen weiteren Wunden (siehe dazu unten) bluteten ebenfalls stark. Der Geschädigte wurde bewusstlos.
Als der Geschädigte bereits ohnmächtig auf dem Boden lag, versuchte der Angeklagte J, ihm seinen Rucksack wegzuziehen, was ihm jedoch nicht gelang. Von der Schnittwunde des Opfers tropfte jedoch Blut auf die von dem Angeklagten J getragenen Handschuhe, der gleichwohl dachte, die Verletzungen des Geschädigten seien „nicht so schlimm“. Auch die von dem Angeklagten Z getragenen Schuhe und seine Jacke waren mit dem Blut des Geschädigten bespritzt worden. Wie von vorneherein geplant, entwendeten die an dieser Tat beteiligten Angeklagten jedoch schließlich die vom Opfer mitgeführten Wertgegenstände, darunter sein Portemonnaie, in dem sich lediglich noch 20 Cent befanden, mit seinen Personaldokumenten sowie sein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy.
Nicht ausschließbar erst zu diesem Zeitpunkt kam der Angeklagte H hinzu, der sich zuvor in einiger Entfernung von der Gruppe aufgehalten hatte, da er einer obdachlosen Frau etwas Geld zugesteckt hatte. Er hatte sich zwar zunächst gemeinsam mit der Gruppe der Angeklagten bis auf etwa 25 m Entfernung dem spontan ins Visier genommenen Geschädigten genähert, ließ sich dann aber zurückfallen, weil er bei dieser Tat nicht mitmachen wollte, denn er befürchtete, dass das Geschehen weiter eskalieren könnte und wollte sich deswegen raushalten.
Als die vier Angeklagten bemerkten, dass Passanten sich näherten, ließen sie den Geschädigten in seinem Blut liegen und entfernten sich, warteten jedoch in einiger Entfernung ab, bis ein Krankenwagen vor Ort eintraf, um sodann die Örtlichkeit zu verlassen.
Der Geschädigte erlitt durch das Geschehen, wie von der Rechtsmedizinerin Dr. med. Y anlässlich der am Morgen des 26.11.2023 durchgeführten körperlichen Untersuchung des Geschädigten G in der Zentralen Notaufnahme der Uniklinik N festgestellt, neben der Schnittwunde im Gesicht eine Platzwunde am Kopf sowie einen gering dislozierten Nasenbeinbruch und eine Oberkieferfraktur infolge stumpfer Gewalteinwirkung, die möglicherweise aufgrund des Sturzgeschehens entstanden sind. Außerdem fanden sich bei der Untersuchung an der Oberlippe mittig eine ca. 1 cm lange, oberflächliche Gewebseinreißung, punktförmige Hauteinblutungen um das rechte Auge und an den Oberarmen sowie Verletzungen am Halsbereich. Diese Befundkonstellation kann, so die Sachverständige weiter, Hinweis auf eine Brustkorbkompression mit nachfolgender oberer Einflussstauung sein, die wiederum zu einer Atemexkursion mit einem damit einhergehenden reduzierten Sauerstoffaustausch in den Lungen und einer Sauerstoffunterversorgung der inneren Organe geführt haben kann. Die stattgehabte Bewusstlosigkeit kann jedoch sowohl Folge einer solchen Brustkorbkompression, etwa durch Setzen oder Knien auf den Brustkorb des auf dem Bauch liegenden Geschädigten, als auch der stumpfen Gewalteinwirkung auf den Kopf gewesen sein. Darüber hinaus konnte eine flächenhafte Unterblutung der linken Ohrmuschel, zurückzuführen auf stumpfe Gewalt, festgestellt werden. Die Verletzungen des Geschädigten wurden von der ihn untersuchenden Rechtsmedizinerin als potentiell lebensgefährlich eingestuft.
Obwohl der Geschädigte, in seine Heimat zurückgekehrt, bereits nach drei Tagen seine Arbeit wiederaufnahm, belastete den Zeugen G in der Folgezeit das Geschehene erheblich. So war er bei alltäglichen Handlungen unkonzentriert, machte häufige Fehler, die ihm zuvor nicht passiert waren, insgesamt brauchte er länger, um anstehende Probleme zu lösen, da ihn das Überfallgeschehen innerlich immer noch beschäftigte. Durch den Schnitt über dem Jochbein ist eine Narbe zurückgeblieben.
Sein Mobiltelefon erhielt der Zeuge G bereits nach 9 Stunden zurück, sein Portemonnaie mit Karten und Ausweisen bekam er nicht wieder.
Auch nach dieser Tat setzten die vier Angeklagten noch in derselben Nacht ihr Tun fort:
5. Tat zum Nachteil des Zeugen A (Anklageschrift zu 326 Js 8061/23 vom 27.03.2024 unter 5.)
Gegen 04:00 Uhr trafen die Angeklagten zufällig auf den von einer Feier kommenden, leicht angetrunkenen Geschädigten E, einen jungen Mann von 27 Jahren, auf derX-straße Straße, N. Auch dieser erschien ihnen als geeignetes Opfer, weswegen sie ihm nachliefen und die Angeklagten S und J stellten, um den Zeugen aufzuhalten, beide die Frage: „Haste mal einen Euro?“. Sodann fragte ihn der Angeklagte J, ob er sein - des Zeugen - Handy zum Telefonieren haben könne. Nachdem der Geschädigte, misstrauisch geworden, entgegnete, sein Handy sei leer, kamen die übrigen Angeklagten dazu und kesselten den Zeugen gemeinsam ein, um ihn auf diese Weise einzuschüchtern und ihn daran zu hindern, weg zu rennen. J forderte den Zeugen auf, sein Bargeld herauszugeben. Als dieser – sich schlagartig nüchtern fühlend und nach einer Möglichkeit suchend aus der gefährlichen Situation herauszukommen – versuchte, die Situation abzuwiegeln und die Angeklagten in ein Gespräch zu verwickeln, schlug der Angeklagte Z dem Geschädigten mit der flachen Hand in das Gesicht, wiederholte die Aufforderung, das Geld herauszugeben, gab dem Zeugen erneut eine „Backpfeife“ und zog schließlich das auch hier von ihm geführte Teppichmesser, um den Zeugen zu entsprechendem Tun zu veranlassen. Auch diesem Zeugen fiel das Geräusch beim Hervorschieben der Messerklinge auf und er sah auch deutlich das ihm inzwischen drohend seitlich gegen den Unterbauch gehaltene Messer mit der ausgefahrenen Messerklinge. Z verlangte nachdrücklich von dem Geschädigten: „Gib uns dein Geld, gib uns alles was du hast!“. Der Geschädigte übergab den ihn weiterhin drohend umzingelnden Angeklagten daraufhin aus Angst aus seinem Portemonnaie 25 Euro, da er mehr nicht bei sich führte. Hierbei sah der Angeklagte J die Bankkarte des Zeugen, wodurch er auf die Idee verfiel, dass man mit der Bankkarte des Zeugen Geld von dessen Konto abheben könne. Nach einer kurzen Verständigung mit den Mitangeklagten führten alle vier Angeklagten den Geschädigten zwischen sich eingekesselt zu einem in einigen Metern Entfernung angebrachten Bankautomaten, wobei Z von ihm energisch forderte, mit zum Geldautomaten zu kommen. Auf dem Weg dahin hielt der Angeklagte Z, der dem Zeugen A als Wortführer und Haupttäter erschien, dem Zeugen das Messer in Höhe von dessen Bauchbereich drohend vor, sodass dieser befürchtete, würde er nicht gehorchen, hiermit gestochen zu werden, weswegen er folgsam das tat, was von ihm verlangt wurde. Die anderen drei Angeklagten beobachteten die Straße, um so die ungestörte Ausführung der Tat zu sichern, was auch von dem Zeugen A bemerkt wurde, der verzweifelt überlegte, wie er aus der Situation entkommen könnte. Unter dem Eindruck des bedrohlichen Auftretens der Angeklagten hob er schließlich ca. 250 € von seinem Konto ab. Mit diesem Betrag gaben die Angeklagten sich jedoch nicht zufrieden und forderten nachdrücklich die Nennung seiner PIN. Der Angeklagte J schob nach kurzer Zeit den Zeugen energisch zur Seite und hob mit dessen Debit-Bankkarte weiteres Geld ab. Dies war ihm möglich, da er den Zeugen bei der PIN-Eingabe beobachtet und sich inzwischen an die PIN-Nummer erinnert hatte. Den so erlangten Betrag i.H.v. weiteren 1000 € übergab J dem Angeklagten Z. Während dieses Geschehens hielt sich der Angeklagte H bewusst hinter dem Zeugen im Hintergrund außerhalb des Erfassungsbereichs der Kamera am Geldautomaten auf, da er so verhindern wollte aufgrund der Aufnahme später identifiziert werden zu können, war sich allerdings bewusst, weiter als Drohkulisse zur Einschüchterung des Zeugen zu dienen und wollte dies auch.
Entsprechend der zuvor erfolgten Absprache der Aufteilung der Beute sollte auch dieses Geld später gleichmäßig unter allen vier Angeklagten aufgeteilt werden. Schließlich verlangte einer der Angeklagten noch das Mobiltelefon und das Portemonnaie heraus, die der Geschädigte ebenfalls aus Angst übergab. In dem Portemonnaie befand sich auch die Kreditkarte des Zeugen.
Hinsichtlich der erbeuteten Mobiltelefone war man sich bereits zuvor einig geworden, dass diese ebenfalls verkauft und das daraus erzielte Geld ebenfalls gleichmäßig aufgeteilt werden sollte.
Einige Obdachlose in der Nähe, darunter die Zeugen C und DV, wurden auf das Geschehen am Geldautomaten aufmerksam, da der Geschädigte verzweifelt versuchte, ihnen Zeichen zu machen, dass er Hilfe brauche. Tatsächlich wurde aus der Gruppe der Obdachlosen schließlich mit leeren PET-Flaschen nach den Angeklagten geworfen, die daraufhin die Flucht ergriffen. Die Debit-Karte des Zeugen A ließen sie im Geldautomaten stecken.
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Gegen 05:00 Uhr wurden die drei Angeklagten J, Z und S in der Nähe der Wache der Bundespolizei in der N Innenstadt festgenommen. Bei der Durchsuchung fanden die eingesetzten Polizeibeamten, darunter der Zeuge WL, bei dem Angeklagten J 555 € Bargeld, 5 Smartphones - darunter auch das Google Pixel 6a des Geschädigten R - und drei kabellose Kopfhörer vor. Die von ihm mitgeführten Handschuhe, die deutliche Blutanhaftungen aufwiesen, wurden ebenfalls sichergestellt. Auch die Schuhe des Angeklagten Z wiesen Blutanhaftungen auf und wurden ebenfalls sichergestellt, genauso wie die dem Geschädigten R entwendete Goldmünze, die bei einer erneuten Durchsuchung im Polizeigewahrsam in der Habe des Angeklagten Z aufgefunden wurde. Bei dem Angeklagten S wurden u.a. 750 € Bargeld sichergestellt.
Der Angeklagte H wurde im Rahmen der polizeilichen Fahndungsmaßnahmen noch in der Tatnacht kontrolliert und durchsucht, dabei wurden Autoschlüssel des Zeugen R aufgefunden. Bei der Kontrolle und Durchsuchung, bei der auch der Polizeibeamte TR zugegen war, verhielt der Angeklagte H sich zwar ruhig, zeigte sich aber insgesamt nur eingeschränkt kooperativ, da er keine Angaben zu seinen Personalien machte und selbstbewusst darauf hinwies, dass man ja keine Personaldokumente mit sich führen müsse und auf die Frage, warum er außer Atem sei, entgegnete, dass dies ja „nicht verboten“ sei. Auf der Polizeiwache konnte seine Identität jedoch zweifelsfrei ermittelt werden und er wurde schließlich vorläufig festgenommen. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab bei ihm einen Wert von 0,00 mg/L.
Die um 06.15 Uhr durchgeführten Atemalkoholkontrollen ergaben bei J, Z und S ebenfalls einen Wert von 0,0 mg/L. Allen vier Angeklagten wurde im Hinblick auf eine spätere Blutuntersuchung bezüglich Alkohol und Betäubungsmittel entsprechende Blutproben abgenommen, wozu sie bzw. ihre zwischenzeitlich informierten gesetzlichen Vertreter ihr Einverständnis erklärten. Die erste Blutprobenentnahme erfolgte bei J um 09:24 Uhr (Alkohol und Drogen, Venülen-Nr. 131915 bzw.131916 und 131917) die zweite um 09:55 Uhr (Alkohol Venülen-Nr.128989).
Bei Z erfolgte die erste Entnahme um 09:46 Uhr (Alkohol und Drogen), die zweite um 10:17 Uhr (Alkohol). Bei S erfolgte die erste Entnahme um 10:57 Uhr (Alkohol und Drogen), die zweite um 11:30 Uhr (Alkohol). Bei H erfolgte die erste Entnahme um 09:34 Uhr (Alkohol und Drogen), die zweite um 10:05 Uhr (Alkohol).
Die chemisch-toxikologische Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik N ergab, dass keiner der Angeklagten vor oder nach dem Tatgeschehen Alkohol konsumiert hatte, da bei allen Angeklagten in den Blutproben kein Alkohol nachweisbar war.
Die Blutprobe des Angeklagten H wies ausweislich der chemisch-toxikologischen Untersuchung durch die Rechtsmedizin der Uniklinik N keinerlei Betäubungsmittelrückstände bzw. -abbauprodukte auf. Hingegen ließen sich bei den Angeklagten J, Z und S Rückstände des Cannabiswirkstoffs THC im Serum/Plasma und auch die für den Cannabiskonsum charakteristischen Metaboliten finden.
Hinsichtlich des Angeklagten J. nämlich in folgenden Konzentrationen:
Tetrahydrocannabinol (THC) 1,0 µg/L
Hydroxy-Δ-9-Tetrahydrocannabinol (OH-THC) 0,6 µg/L
11-Nor- Δ-9-THC-9-Carbonsäure1 37 µg/L.
Hinweise auf sonstigen Betäubungsmittelkonsum (Amfetamin, Ecstasy/Amfetamine, Cocain, Opiate) haben sich durch die chemisch-toxikologische Untersuchung bei keinem der Angeklagten nachweisen lassen.
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B. Gemeinsam am 23.11.2023 verübte Tat der drei Angeklagten J, Z und H zum Nachteil des Zeugen NS (Anklageschrift zu 324 Js 1572/23 vom 03.06.2024)
Die Angeklagten H und Z verabredeten sich per Messengerdienst WhatsApp für den Abend des 23.11.2023.
Auch der Angeklagte J gesellte sich zu den beiden hinzu. Die drei Angeklagten hielten die Gelegenheit erneut für günstig, durch einen Überfall weiteres Geld oder Wertgegenstände von einem zufällig vorbeikommenden Passanten abzupressen oder diesem solche unter Drohung mit oder Einsatz von Gewalt wegzunehmen, als ihnen am 23.11.2023 gegen 22:30 Uhr der Geschädigte NS, ein 32jähriger Mann, der dem Angeklagten H aus dem Umfeld des O-Kiosks in K flüchtig vom Sehen her bekannt war, in der E-Straße in K begegnete. Die Angeklagten Z und J waren dem Zeugen NS unbekannt und auch diese beiden kannten den Zeugen NS zuvor nicht.
Der Angeklagte J fragte den Geschädigten zunächst nach der Uhrzeit, um ihn aufzuhalten. Der arglose Geschädigte holte sein Handy hervor und nannte ihm diese. Sodann fragte einer der drei Angeklagten ihn, ob er ihnen Zigaretten geben könne. Der Geschädigte erklärte, dass sie von ihm nichts bekämen und ging weiter. Die Angeklagten folgten ihm, der Angeklagte H allerdings in einigem Abstand. Als die Angeklagten die RL-straße betreten hatten, trat der Angeklagte J dem Zeugen - für diesen vollkommen überraschend - wortlos die von diesem mitgeführte Bierflasche aus der Hand, um den Zeugen auf diese Weise einzuschüchtern. Der Angeklagte J hob die Bierflasche sodann auf, hielt diese bedrohlich in Richtung des Zeugen, der sich erschrocken zu den Angeklagten umgedreht hatte, und forderte entsprechend dem gemeinsamen Tatplan: „Gib mir dein Geld!“ und äußerte drohend: „Du bist tot!“. Außerdem erklärte er im weiteren Verlauf der Ereignisse, den Zeugen NS „plattmachen“ zu wollen. Der Geschädigte bemerkte sodann, dass der Angeklagte J nunmehr eine anscheinend ganz aus Metall gefertigte sog. „Dekoaxt“ mit einer ca. 15 cm langen Klinge in der Hand hielt, die als Schlagwerkzeug eingesetzt durchaus zur Zufügung nicht unerheblicher Verletzungen geeignet war. Der Angeklagte Z riss auf deutlich vernehmbare Anweisung des J ein in einem Vorgarten angebrachtes Plastikschild an sich und fing an, den Zeugen damit zu schlagen, in dem Wissen und Wollen, ihn nicht unerheblich zu verletzen. Auch der Angeklagte J schlug in Verletzungsabsicht mit der „Dekoaxt“ auf den Geschädigten ein, der versuchte den Schlägen zu entgehen und wegzulaufen. Er wurde jedoch mindestens dreimal am Arm, zweimal an der Kniekehle und zweimal am Kopf getroffen, zudem traten die beiden Angeklagten J und Z nach ihm. Außerdem gelang es zumindest einem der beiden ihn angreifenden Angeklagten, dem Zeugen ein Bein wegzuziehen, so dass der Geschädigte gegen die Tür eines Autos fiel. Auf seine verzweifelten Rufe eilte jedoch niemand zur Hilfe. Im Lauf der Ereignisse erlitt der Zeuge auch einen Schnitt von der als Schlagwerkzeug eingesetzten „Dekoaxt“ in seiner Hose und auch am linken unteren Ärmel seiner Jacke.
So trieben diese beiden Angeklagten, die untereinander mehrmals die eingesetzten Schlagwerkzeuge getauscht hatten, den Geschädigten über mehrere hundert Meter weiter, schließlich gelangte man über die JI-straße auf den K Markt. Der Angeklagte H baute sich immer wieder drohend vor dem Geschädigten auf und hinderte diesen so an der Flucht, indem er ihm wiederholt in den Weg trat und ihm diesen so abschnitt, schlug allerdings selbst nicht auf den Geschädigten ein, sondern schaute des Öfteren auf sein Mobiltelefon. Auch hielt er stets einen gewissen Abstand von dem Zeugen, um so zu verhindern, dass dieser ihn körperlich angreifen konnte. Nach einer Weile gaben die Angeklagten J und Z ihr Vorhaben von ihm Geld und/oder Wertgegenstände abzupressen oder wegzunehmen jedoch auf und entfernten sich.
Nicht ausschließbar standen auch hier die beiden Angeklagten J und Z unter der enthemmenden Wirkung eines vorangegangenen mäßigen Marihuanakonsums. Sowohl ihre Einsichtsfähigkeit war grundsätzlich gegeben als auch ihre Steuerungsfähigkeit nicht in erheblicher Weise eingeschränkt, vermochten sie doch dem Anreiz, die Taten zu begehen, in ähnlicher Weise wie ein nicht unter Marihuanaeinfluß stehender Durchschnittsmensch zu widerstehen.
Noch am selben Abend kurz nach der vorstehend geschilderten Tat schickte der Angeklagte Z dem Mitangeklagten J ein Foto einer verletzten und deswegen verbundenen Hand über den Messengerdienst WhatsApp. Um 23:00 Uhr schrieb er an den J, dass er „gefikt“ sei auf dessen Nachfrage antwortete er sinngemäß, wegen der „Polizei“. Der Angeklagte J schickte seinerseits an den Mitangeklagten Z am folgenden Tag zwei Screenshots von einer polizeilichen Fahndung/Zeugenaufruf hinsichtlich der vorgenannten Tat.
Der Geschädigte NS erlitt durch die Schläge oder aber durch die Tritte u.a. an einem Finger einen Bruch des mittleren Gelenks, außerdem eine Schürfwunde an der Wange sowie eine Waden- und Ellenbogenprellung, die ärztlich versorgt werden mussten. In der Folgezeit vermied er es, die Straßen zu begehen auf denen sich der Vorfall abgespielt hatte.
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In der Hauptverhandlung entschuldigten alle Angeklagten sich bei den Geschädigten der Taten zu II. 2. bis 5., die sich auf Nachfrage zur Entgegennahme einer entsprechenden Entschuldigungserklärung bereitfanden. Soweit eine Entschuldigung gegenüber dem Zeugen D (Tat zu II.1.) nicht ausgesprochen wurde, beruhte dies ersichtlich auf dem Umstand, dass die Angeklagten sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Sache einlassen hatten, weil sie erst verspätet vollständige Akteneinsicht erhalten hatten.
III.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren diesbezüglich durchweg glaubhaften Angaben zu ihrem Lebensweg.
Die vorstehenden Feststellungen zur Sache beruhen, insbesondere hinsichtlich der Tatplanung, aber auch zahlreichen Einzelheiten der Tatausführungen und des festgestellten Tatnachgeschehens - gerade auch im Hinblick auf die Absprache der Beuteteilung und den Auseinandersetzungen bezüglich des Messereinsatzes - auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen zu folgen war, sowie auf den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.
Die Einlassungen der Angeklagten waren nämlich nicht nur überwiegend in sich schlüssig, sondern stimmten im Übrigen auch untereinander dem wesentlichen Ablauf nach zum größten Teil miteinander und auch mit den Schilderungen der Zeugen überein.
Der Angeklagte J hat – wie auch überwiegend die anderen Angeklagten – eingestanden, an den Taten vom 12.11.2023 und vom 26.11.2023 beteiligt gewesen zu sein, darüber hinaus hat er auch seine Beteiligung an der Tat vom 23.11.2023 zum Nachteil des Zeugen NS eingestanden.
Die Feststellungen bezüglich zahlreicher Einzelheiten des Tatkerngeschehens beruhen darüber hinaus auf den vollständig glaubhaften und anschaulichen Darstellungen der sechs geschädigten Zeugen D, U, R, G, A und NS. Diese schilderten durchweg nachvollziehbar den Ablauf der sie jeweils betreffenden Tat. Dabei waren alle ersichtlich bemüht, nur Dinge zu berichten, die sie noch sicher in Erinnerung hatten und waren dabei auch in der Lage, an sich unbedeutende Einzelheiten des Randgeschehens nachvollziehbar und anschaulich zu schildern, ohne dabei eine besondere Belastungstendenz erkennen zu lassen.
So beschrieb etwa der Zeuge D u.a. anschaulich seine hilflose Lage infolge des gegen die Wand gedrückt Werdens, die ihm durch die Täter, die ihn gegen die Wand drückten, zugefügten Schläge und Tritte in die Bauchgegend, den „Moustache“ des das Messer führenden Angeklagten Z, den er als „ganz Kleinen mit einem dünnen Schnurrbart“ beschrieb, wie auch die Positionierung des den Koffer an sich nehmenden Angeklagten H im Hintergrund und auch den Umstand, dass er seine Tasche „unter Erpressung gegeben“ habe, wobei er auch in der Lage war, kurze Gesprächssequenzen - auch der Angeklagten untereinander - wiederzugeben. Auch identifizierte er nachvollziehbar den Angeklagten Z u.a. aufgrund seines „Moustache“ als den messerführenden Täter.
Soweit der Zeuge D allerdings angegeben hat, er meine, der der den Koffer haltende Angeklagte mit der beigen Jacke bei M sei der Angeklagte „in dem blauen Polohemd“ – hiermit war der am Vernehmungstag des Zeugen D in der Hauptverhandlung mit einem solchen Polohemd bekleidete Angeklagte J gemeint – vermochte die Kammer insoweit dem Zeugen nicht zu folgen. Diesbezüglich hat nämlich der Angeklagte J glaubhaft eingestanden, bei diesem ersten Übergriff einer der beiden Angeklagten gewesen zu sein, die den Zeugen D gegen die Wand drückten. Diese Angabe hält die Kammer für uneingeschränkt glaubhaft, hat er sich auf diese Weise doch in ganz erheblicher Weise selbst belastet, wäre er tatsächlich der sich eher im Hintergrund haltende Angeklagte gewesen, so hätte es nahegelegen, sich darauf zu berufen, hat H doch hier einen deutlich geringeren Tatbeitrag geleistet. Zudem trug in der Tatnacht zum 12.11.2023 der Angeklagte H – wie auf den Aufnahmen der Videoüberwachungskamera ersichtlich – eine beigefarbene Jacke.
Der Zeuge U schilderte ebenfalls nachvollziehbar Beginn, Ablauf und Ende des ihn betreffenden Übergriffs. Hierbei verdeutlichte er in besonders anschaulicher Weise seine eigenen Handlungsweisen wie auch die der Angeklagten und beschrieb gleichfalls „den mit dem Messer“ als „den mit dem Schnäuzer“.
Der Zeuge R wusste in gleicher Weise den Ablauf der Tat zu seinem Nachteil und die einzelnen Handlungen der beteiligten Personen darzustellen. Dabei beschrieb er besonders eindrucksvoll seine akustische Wahrnehmung des „Klickens“ des Teppichmessers (er verfügt selber über ein solches) bei Herausschieben der Klinge, das Durchsuchen bzw. das so von ihm als besonders unangenehm empfundene „Abtatschen“ seiner Kleidung und das Zurückeilen des messerführenden Angeklagten auf seine Bitte, ihm doch wenigstens die Autoschlüssel zurückzugeben, wobei er auch eindrücklich die „Arbeitsteilung“ der vier Angeklagten und auch deren gemeinsamen Rückzug nach erfolgreicher Tatbegehung schilderte („Als Truppe zogen sie wieder von dannen“).
Ebenso war auch der von der Tat immer noch sichtlich beeindruckte Zeuge G in der Lage Einzelheiten des ihn betreffenden Tatgeschehens wiederzugeben, wobei er nachvollziehbar „nur“ den Beginn des Geschehens und die Reaktion der Angeklagten auf seine Ablehnung, Geld zu geben zu berichten wusste und auch einzelne Handlungsbeiträge den zwei von ihm besonders wahrgenommenen Angeklagten zuzuordnen konnte („Der, der das Messer hatte, fragte nach Geld“; „Der hinter mir attackierte mich physisch“), bevor er das Bewusstsein verlor.
Auch der Zeuge A wusste das ihn betreffende Tatgeschehen unter Beschreibung zahlreicher Einzelheiten der Vorgehensweise der vier Angeklagten zu schildern. Besonders eindrucksvoll beschrieb er die ihm verabreichten, von ihm als „Backpfeifen“ bezeichneten, Schläge als Reaktion auf von ihm versuchte Bemühungen, durch eine persönliche Ansprache einen Zugang zu seinen Angreifern zu finden, sowie den Einsatz des gegen seinen Bauchbereich gedrückten Teppichmessers als Drohmittel. Auch er nahm das Herausschieben der Klinge des Teppichmessers akustisch wahr („Ich registrierte das Geräusch“) und beschrieb das Vorgehen des von ihm als „Haupttäter“ bezeichneten messerführenden Angeklagten Z in Einzelheiten und unter Nennung von Gesprächsinhalten („Jetzt reicht es! Wir gehen jetzt dahin!“). Zudem war er dazu in der Lage, die von dem messerführenden Angeklagten Z getragene Jacke näher zu beschreiben (Dunkelblaue Jacke mit „Globus-Logo“), wodurch dieser ebenfalls sicher als der messerführende Täter identifiziert werden konnte, trug er doch diese Jacke noch bei seiner Festnahme, was auch die polizeilich in der Tatnacht vom 26.11.2023 hergestellten Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden sind, belegen.
Ebenso wusste auch der Zeuge NS den Ablauf des sich nach seiner glaubhaften Schilderung – er wusste die Strecke unter Angabe von Straßennamen genau zu beschreiben - über eine Strecke von mehreren hundert Metern ziehenden Angriffs auf seine Person anschaulich zu schildern, wobei er im Einzelnen darzustellen vermochte, welche Handlungsweisen den drei Angreifern jeweils zuzuordnen waren. Auch bestätigte er – insoweit im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten H, diesen vom Sehen her zu kennen.
Zu den Schilderungen der Zeugen fügt sich in weiten Teilen stimmig die geständige Einlassung des Angeklagten J, der seine eigene Tatbeteiligung im Hinblick auf sämtliche ihm vorgeworfenen Taten im Sinne der Feststellungen zu einem ganz überwiegenden Teil reumütig eingestanden hat und in Einzelheiten seine Vorgehensweise bei der Verwirklichung der Taten schilderte. So räumte er von sich aus ein, dass er bei der Tat zu II.1. den Geschädigten D „gegen die Wand“ drückte, bei der Tat zu II.2. das Geld des Geschädigten U an sich nahm, bei der Tat zu II.3. das Handy des Geschädigten R in seine Umhängetasche tat, er versuchte bei der Tat zu II.4. den Rucksack vom Rücken des Geschädigten G zu ziehen und er es bei der Tat zu II.5. war, der die Idee mit der Geldabhebung hatte und die Geheimzahl auch selbst eingab. Er hat hinsichtlich der Tatnacht vom 26.11.2023 bezüglich der Taten zu Ziffern II. 3. bis 5. auch unumwunden eingeräumt, bereits vor der ersten Tat in dieser Nacht davon ausgegangen zu sein, dass einer der Beteiligten ein Messer mit sich führte. Dabei hat er jedoch – wie nahezu durchgängig auch alle anderen Angeklagten – vermieden, nicht von ihm selbst ausgeführte Teilakte des Tatgeschehens, die er durchaus beschrieben hat, seinen Mitangeklagten namentlich zuzuordnen.
Im Hinblick auf die Tat zu II. 2. zum Nachteil des Zeugen U hat er sich – auch insoweit glaubhaft - eingelassen, der Messereinsatz sei „durch dieselbe Person“ wie bei er ersten Tat erfolgt, ohne auch hier die Person beim Namen zu nennen. Infolge der Identifizierung des Messerführers des ersten Übergriffes (II.1.) durch den Zeugen D als „den mit dem Moustache“, was den Angeklagten Z, der als einziger der Angeklagten einen solchen Schnurrbart trug, als den messerführenden Täter überführte, konnte aufgrund dieser Einlassung des Angeklagten J auch bezüglich der Tat zu II.2. der Angeklagte Z sicher als derjenige identifiziert werden, der das Messer einsetzte.
Zu folgen war auch seiner Einlassung, die Beute sollte gleichmäßig unter den Angeklagten aufgeteilt werden. Zum einen haben auch die Angeklagten H und Z diese Vorgehensweise ebenfalls bestätigt. Zum anderen ist keiner der anderen Angeklagten dieser Einlassung entgegengetreten. Darüber hinaus ließen sich bei der Festnahme der Angeklagten verschiedene Beuteanteile bei unterschiedlichen Personen finden. Dabei führten die Angeklagten J und S, die kurze Zeit nach der zuletzt ausgeführten Tat festgenommen wurden, als einzige jeweils einen Teil des in dieser Nacht erbeuteten Bargelds mit sich. Dies belegt angesichts der Einlassung des Angeklagten J, „jeder sollte (Anm.: bei späterer Aufteilung) seinen gerechten Anteil bekommen“ bzw. „Die Mobiltelefone sollten verkauft und das Geld geteilt werden“, ebenfalls sicher, dass die Angeklagten sich im Hinblick auf die spätere Beuteteilung untereinander vertrauten, was zugleich dafür spricht, dass jeder gleichberechtigt seinen Anteil aus der letzten Tatnacht noch bekommen sollte.
Soweit der Angeklagte J sich allerdings in Abweichung von den getroffenen Feststellungen sinngemäß eingelassen hat, es habe keine Schläge und Tritte gegen den Zeugen D gegeben bzw. er könne sich an solche nicht erinnern („Nach meiner Erinnerung kam es zu keinerlei Schlägen oder Tritten gegen den Geschädigten.“), ist diese Einlassung zur sicheren Überzeugung der Kammer als bloße Schutzbehauptung durch die auch insoweit vollständig glaubhaften und auch diesbezüglich sehr anschaulichen Schilderungen des Zeugen D widerlegt. Dieser hat glaubhaft bekundet, dass beide Personen, die ihn festhielten und gegen die Wand drückten, zugleich auf ihn einschlugen, ihn schließlich mit ihren Knien auch in den Bauch und in sein Geschlechtsteil traten und ihn auch boxten. Dies schilderte der Geschädigte ersichtlich um Neutralität bemüht, ohne dass seine sachliche Schilderung eine besondere Tendenz erkennen ließ, die Angeklagten in besonderer Weise zu belasten.
Zur sicheren Überzeugung der Kammer war der Angeklagte J bei jeweiliger Tatbegehung auch dazu fähig, das Unrecht der von ihm begangenen Taten einzusehen und auch im Vergleich zum nicht unter dem Betäubungsmittel Marihuana stehenden Durchschnittsmenschen uneingeschränkt dazu fähig, sein Verhalten nach dieser Unrechtseinsicht zu steuern. Der Angeklagte J hat angegeben, er habe „zum Schluss jeden Tag 5-10 Joints geraucht“, für die „mindestens 0,5 g Marihuana pro Joint“ verwendet worden seien. Zwar hat die chemisch-toxikologische Untersuchung der dem Angeklagten J in der Nacht des 26.11.2023 entnommenen Blutprobe ergeben, dass der Angeklagte tatsächlich dieses Betäubungsmittel konsumiert hatte. Insoweit hat jedoch die Sachverständige QO, wissenschaftliche Mitarbeiterin des Institutes für Toxikologie des Uniklinikums OH, nachvollziehbar erklärt, dass die bei dem Angeklagten J festgestellte THC-Konzentration bzw. der Abbauprodukte des THC erkennen lassen, dass zum einen in den vorangegangenen Wochen ein chronischer Konsum in höheren Mengen, wie vom Angeklagten J behauptet, nicht stattgefunden haben kann. Ansonsten wären nämlich sicher höhere Konzentrationen der Abbauprodukte zu erwarten gewesen, was allerdings nicht ausschließe, dass der Angeklagte irgendwann in den Monaten zuvor gelegentlich einen höheren Betäubungsmittelmissbrauch betrieben hat. Darüber hinaus hat sie überzeugend ausgeführt, dass diese Konzentrationen zum anderen erkennen lassen, dass der Angeklagte J bei der Tat am 26.11.2023 lediglich unter der geringgradigen Wirkung von Cannabis stand. Allerdings hat sie angegeben, bei jedem Menschen sei die Wirkung auch einer geringen Dosis Marihuana unterschiedlich, diesbezüglich sei aber unter Zugrundelegung psychopathologischer Kriterien zu beurteilen, ob sich in dem Verhalten des Konsumenten betäubungsmittelbedingte Ausfallerscheinungen, die einen Hinweis auf eine erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit geben könnten, gezeigt haben. Solche sind auch bei dem Angeklagten J jedoch nicht zu erkennen. So war er dazu in der Lage, sich gemeinsam mit den Mitangeklagten nach N zu begeben, entsprechende Abreden hinsichtlich geplanter Überfälle zu treffen und sich auch selbst zielgerichtet in das Tatgeschehen einzubringen. Keiner der geschädigten Zeugen hat zudem auch nur bei einem der Angeklagten Ausfallerscheinungen, die auf Drogen-oder Alkoholmissbrauch hätten hindeuten können, zu berichten gewusst. Ausweislich des Ergebnisses der Blutalkoholuntersuchung lag auch bei keinem der Angeklagten eine Berauschung durch Alkohol vor. Zugunsten auch des Angeklagten J ist die Kammer jedoch davon ausgegangen, dass der vorangegangene Marihuanakonsum zu einer gewissen Enthemmung, die in Rede stehenden Taten zu begehen, geführt hat - wenn auch nicht in einem schuldeinschränkenden oder gar aufhebenden Ausmaß.
Soweit die Kammer Feststellungen zum zeitlichen Ablauf der Taten getroffen hat, beruhen diese neben den insoweit naturgemäß nur sehr vagen Angaben sowohl der Angeklagten als auch der Geschädigten diesbezüglich auch auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videos und Screenshots der polizeilichen Überwachungskameras.
Diese zeigen u.a. die anhand ihrer Bekleidung deutlich zu unterscheidenden Angeklagten H, J, S sowie den hinzukommenden Z am 12.11.2023 gegen 04:25 Uhr auf der S-Gasse - wie auch von Kriminalbeamtin FY anschaulich und nachvollziehbar erläutert – (Datei 20231126_042512_ S-Gasse-1 _700.mp4).
Gleichfalls von einer solchen Kamera erfasst wurden die sich nach der Tat zu ihrem Nachteil ebenfalls auf dem Weg Richtung Hauptbahnhof vom 12.11.2024 befindlichen Geschädigten D gegen 05:36/37 Uhr (Dateien: 20231112_050000_PTZ9-B-Gässchen-204.mp4 und 20231112_050000_PTZ23-TJ-straße_222.mp4) und U gegen 05:52/53 (Datei: 20231112_053730_PTZ9-D-Gässchen_204.mp4 und 20231112_053729_PTZ3-TJ.-straße_222.mp4).
Auch in der Tatnacht vom 26.11.2023 sind die anhand ihrer Kleidung deutlich zu unterscheidenden Angeklagten - wie ebenfalls von Kriminalbeamtin FY anschaulich und nachvollziehbar erläutert – gegen 01:47 Uhr bei Verlassen des Hauptbahnhofs N nach ihrer Ankunft zu erkennen. Nur etwa eine knappe Viertelstunde später gegen 02:00 Uhr sieht man auf den Videoaufzeichnungen den bereits im Gesicht verletzten Zeugen R, der sich das Blut aus dem Gesicht wischt, auf seinem Weg nach dem Tatgeschehen Richtung Hauptbahnhof N. Auch erfasste eine der im Bereich der B-Treppe/B-Platte stehenden Kameras (Datei: 20232611_ 014825_P-3_112.mp4) die Übergabe eines länglichen, aufblitzenden, deswegen möglicherweise metallenen Gegenstandes durch den H an den Angeklagten Z in der Tatnacht zum 26.11.2024. Ob es sich hierbei tatsächlich – wie von der Polizeibeamtin FY vermutet – um ein Messer bzw. das bei den Taten eingesetzte Teppichmesser handelt, konnte jedoch infolge der mangelnden Qualität des Bildmaterials nicht sicher aufgeklärt werden.
Soweit die Kammer Feststellungen im Hinblick auf die den Opfern zugefügten Verletzungen getätigt hat, beruhen diese auf den Schilderungen der Geschädigten, den in der Hauptverhandlung bezüglich der Verletzungen in Augenschein genommenen Lichtbildern, der Inaugenscheinnahme der Narben der Geschädigten D, U und R sowie der – auszugsweisen- Verlesung der diesbezüglich erstellten rechtsmedizinischen Gutachten der Sachverständigen Dr. Y hinsichtlich der Geschädigten R und G.
Die Feststellungen im Hinblick auf die an den Handschuhen des Angeklagten J vorgefundenen Blutspuren, die dem Geschädigten G zuzuordnen sind, beruhen zum einen auf der auch hier geständigen Einlassung des Angeklagten J. Diese fügt sich stimmig zu den Ergebnissen des in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten des Landeskriminalamtes NRW vom 29.02.2024, nach dem sowohl das an den dem J zuzuordnenden Handschuhen vorgefundene Blut als auch die Blutspuren an der Hose und den Schuhen des Angeklagten Z sicher von dem Geschädigten G stammen.
IV.
Die vier Angeklagten haben sich demnach wie folgt strafbar gemacht:
Hinsichtlich der Tat zu II. 1. zum Nachteil des Zeugen D haben sich alle vier Angeklagten der gemeinschaftlich begangenen besonders schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Ziffer 1, 25 Abs. 2 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Ziffer 4 StGB (gemeinschaftlich) strafbar gemacht, wurde das Opfer doch während der gemeinschaftlichen Tatausführung mit Schlägen und Tritten traktiert.
Darüber hinaus hat der Angeklagte Z auch die Tatbestandsalternative des § 224 Abs. 1 Ziffer 2 StGB (gefährliches Werkzeug) eigenhändig verwirklicht. Auch die Angeklagten J und S haben sich als Mittäter dieser Tatbestandalternative betätigt. Indem sie das bereits durch den auch von ihnen wahrgenommenen ersten Schnitt verletzte Opfer weiterhin festhielten, nahmen sie nämlich den Einsatz des Messers als Verletzungsmittel in ihren geänderten Tatplan mit auf und ermöglichten so, dass der Mitangeklagte Z die Forderungen nach Geld und Wertgegenständen stellen konnte und sodann dem Opfer zur Durchsetzung der Forderung einen zweiten Schnitt mit dem Messer zufügen konnte. Auch der Angeklagte H hat diese Vorgehensweise durch die spätere Beuteteilung nachträglich gebilligt
Bezüglich der Tat zu II.2. zum Nachteil des Zeugen U haben sich alle vier Angeklagten des besonders schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Ziffer 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, sollte doch nach der Vorstellung aller das Messer als Drohmittel verwendet werden, um dem Opfer dessen Wertsachen wegnehmen zu können. Der Angeklagte Z hat sich darüber hinaus auch der hierzu tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Ziffer 2 StGB strafbar gemacht, da er das Messer entgegen der ausdrücklichen Abrede, es nur als Drohmittel einzusetzen, einmalig zur Verletzung des Zeugen U einsetzte.
Im Hinblick auf das Tatgeschehen zu Ziffer II. 3. zum Nachteil des Geschädigten R sind die Angeklagten des schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 1 Ziffer 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig, wussten doch alle um das Beisichführen des Messers, das allerdings hier zur Ausführung der Raubtat nicht vorgezeigt und damit nicht verwendet wurde. Zudem begingen hier alle vier Angeklagten die Tat als Mitglieder einer Bande gemäß § 250 Abs. 1 Ziffer 2 StGB. Tateinheitlich hat der Angeklagte Z zudem eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Ziffer 2 StGB begangen, hat er doch nach bereits vollendeter Raubtat dem Opfer aus eigenem Entschluss und abredewidrig die Verletzung mit dem Messer beigebracht. Eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB liegt jedoch nicht vor, da die reizlos verheilte Narbe nicht zu einer in erheblicher Weise dauernden Entstellung des Geschädigten geführt hat.
Bezüglich der unter II. 4. dargestellten Tat zum Nachteil des Zeugen G haben sich die drei Angeklagten J, Z und S des besonders schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Ziffer 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagten J und Z haben sich außerdem in der Alternative des § 250 Abs. 2 Ziffer 3. a) StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Ziffern 2 und 4 StGB, strafbar gemacht, denn sie misshandelten gemeinsam - auch unter Einsatz des Teppichmessers - den Geschädigten schwer, da die ihm zugefügten, mit erheblichen Schmerzen verbundenen Verletzungen die körperliche Integrität des Geschädigten beeinträchtigten.
Hinsichtlich des Angeklagten S war bezüglich der zugefügten Messerverletzung kein Handlungsbeitrag und auch keine nachträgliche Billigung erkennbar, ging er doch davon aus, dass mit dem Messer nur gedroht werden sollte und hielt er sich doch ansonsten im Hintergrund, eine nachträgliche Billigung des Geschehens liegt ebenfalls nicht vor, ist ihm doch seine Einlassung, ihm sei ein Teil der in dieser Tatnacht gemachten Beute erst nachträglich einfach zugesteckt worden, nicht zu widerlegen.
Eine Tatbegehung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Ziffer 5 StGB ist hingegen nicht gegeben, da die Tat in der Vorstellung der Angeklagten nicht auf eine Lebensgefährdung angelegt war, ging es ihnen doch ausschließlich darum, das Opfer gefügig zu machen, um die Raubtat erfolgreich ausführen zu können, zumal medizinische Laien in einer solchen Behandlung (in den Schwitzkasten nehmen, Zufügung von Schnitten im Gesichtsbereich und zu Boden bringen) keine mögliche Lebensgefährdung infolge einer Beeinträchtigung der Atmung werden erkennen können.
Der Angeklagte H war insoweit freizusprechen (siehe dazu unten VI.)
In Bezug auf die unter II.5. festgestellte Tat zum Nachteil des Zeugen A haben sich alle vier Angeklagten des erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Ziffer 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
Darüber hinaus haben sie auch den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB verwirklicht, indem der Angeklagte Z dem Opfer „Backpfeifen“ gab, um es so gefügig zu machen, während die Mitangeklagten das Opfer drohend einkesselten, um es daran zu hindern, wegzulaufen. Insoweit ist jedoch - trotz entsprechenden Beratungsergebnisses - versehentlich vergessen worden, die tateinheitlich begangene gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB im Schuldspruch auszusprechen.
Hinsichtlich der unter II. B. dargelegten Tat zum Nachteil des Zeugen NS haben sich die Angeklagten J und Z der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Ziffern 2 und 4 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte J hat sich in diesem Fall zudem tateinheitlich der Bedrohung gemäß § 241 StGB schuldig gemacht, dieser anschließen konnten sich die Mitangeklagten Z und H nicht mehr, war die Bedrohung doch mit einmaliger Aussprache derselben bereits vollendet.
Der Angeklagte H hat sich hier der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Ziffern 2 und 4, 27 StGB strafbar gemacht, da er durch sein Verhalten, er hinderte das Opfer daran wegzulaufen, die Tat seiner Mitangeklagten förderte, diese aber nicht als eigene wollte.
Von der tateinheitlich begangenen, nur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung sind alle drei Angeklagte freiwillig aus eigenem Antrieb und daher strafbefreiend zurückgetreten.
Die Angeklagten handelten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und waren – wie bereits ausgeführt – bei der jeweiligen Tatausführung durchweg uneingeschränkt schuldfähig, da ihre grundsätzliche Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht ihrer Taten vorhanden war und eine erhebliche Einschränkung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit auszuschließen war.
VI.
Soweit dem Angeklagten H mit Anklageschrift vom 27.03.2024 (Az. 326 JS 8061/23) zu dortiger Ziffer 4. vorgeworfen worden ist, auch an dieser Tat zum Nachteil des Zeugen G beteiligt gewesen zu sein, nämlich einen besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen zu haben, war der Angeklagte H aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich nämlich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen lassen, dass der Angeklagte H in irgendeiner Art und Weise etwas zu diesem Tatgeschehen beigetragen hat. Auch die insoweit in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen polizeilichen Überwachungsvideos konnten hier nicht zur Aufklärung beitragen, ließen sie doch ein Geschehen, das möglicherweise die hier in Rede stehenden Tat zeigt, im Hintergrund allenfalls schemenhaft erkennen, ohne dass hier eine Handlungsweise des ohnehin anhand des Videomaterials nicht sicher zu identifizierenden Angeklagten H zu erkennen gewesen wäre.
VII.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Hinsichtlich aller Angeklagten hat die Kammer einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 JGG zugrunde gelegt, denn die Angeklagten haben sich jeweils fünf (J, Z und S, II. 1. bis 5. ) bzw. vier (H, II. 1. bis 3. und 5.) Verbrechen u.a. des schweren und besonders schweren Raubes bzw. der besonders schweren räuberischen Erpressung strafbar gemacht, die nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe androhen.
Die Angeklagten J, Z und S waren zum Zeitpunkt der Begehung der abgeurteilten Taten Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, denn sie waren erst 15 Jahre und 6 Monate (J), 16 Jahre und 6 Monate (Z) und 15 Jahre und 11 Monate (S) alt. Zweifel an ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 3 JGG haben sich nicht ergeben. Eine Gesamtschau des bisherigen Lebenswegs der geistig-seelisch gesunden Angeklagten, ihrer Lebensumstände und der ihre Taten prägenden Umstände zeigt deutlich, dass sie nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug waren, das Unrecht der von ihnen begangenen Straftaten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Entwicklungsmängel, die ein solches verhindern würden, sind nicht ersichtlich, alle sind altersgemäß entwickelt. Sie wuchsen jeweils in ihrer Herkunftsfamilie auf. Auch wenn die Lebenswege der Angeklagten J und Z von der Flucht nach Europa belastet waren, so ist aus diesem Umstand keineswegs der Schluss zu ziehen, sie seien in ihrer Entwicklung derart zurückgeblieben, dass sie nicht einem „Durchchschnittsjugendlichen“ gleichen Alters gleichgesetzt werden können. So haben beide sich auch in Deutschland schnell integriert, problemlos – Z inzwischen immer besser - die deutsche Sprache erlernt und auch ohne weiteres Kontakt zu in etwa Gleichaltrigen finden und unterhalten können.
Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten H ebenfalls den Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe gemäß §§ 18 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 3 JGG zugrunde gelegt. Der Angeklagte war zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG, denn er war im Tatzeitraum zwischen 19 Jahren und zwei Monate bzw. 19 Jahren und drei Monaten alt. Die Kammer hat gemäß § 105 Abs.1 Nr. 1 JGG - im Einklang mit dem auch insoweit überzeugenden Vorschlag der Jugendhilfe im Strafverfahren, dem sie nach eigener Prüfung folgt - Jugendstrafrecht angewendet, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergeben hat, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war – wie auch von dem Vertreter der Jugendhilfe im Strafverfahren vorgeschlagen - bei allen Angeklagten die Verhängung einer Jugendstrafe geboten.
Die Persönlichkeiten der Angeklagten weisen nämlich auch heute noch - mehr als sieben Monate nach Begehung der in Rede stehenden Taten und nach erstmaligem Erleben von mehr als halbjähriger Untersuchungshaft - schädliche Neigungen auf. Denn bei ihnen sind schon vor dem Tatgeschehen erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten gewesen, die ohne eine längere - gerade auch stationäre - Gesamterziehung der Angeklagten die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen. Dies gilt trotz des Umstandes, dass die Angeklagten nicht vorbestraft sind. Denn sie haben sich bereits in der Vergangenheit dem erzieherischen Einfluss ihrer Eltern zu entziehen gewusst und sind schon vor den hier in Rede stehenden Taten durch Regelverstöße in Erscheinung getreten. So haben alle Angeklagten eingeräumt, sich schon im Zeitraum zuvor, damals noch grundsätzlich gesetzlich verbotene und deswegen unerlaubte Betäubungsmittel wie Marihuana zum eigenen Konsum verschafft zu haben.
Die bei ihnen gegebenen erheblichen Persönlichkeitsmängel waren ersichtlich bereits vor der Tat angelegt, sind auch im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben und lassen deshalb weitere Straftaten sicher befürchten, sollte auf die Angeklagten nicht mit hoher erzieherischer Kontrolle und Intensität, wie sie von dieser Qualität ausschließlich in einer Jugendstrafanstalt erfolgen kann, eingewirkt werden. So lässt sich nämlich aus dem Gesamtbild der vorliegend abgeurteilten Taten eine deutliche Neigung erkennen, die Rechtsordnung zu missachten und aus einer in ihrer Persönlichkeit wurzelnden falschen Triebrichtung zu handeln. So waren alle Angeklagten letztlich dazu bereit, aus finanziellen Motiven an zahlreichen innerhalb eines Tatzeitraumes von knapp 2 Wochen ausgeführten gewalttätigen Übergriffen auf die Geschädigten – von denen lediglich in einem Fall (II.B.) der Geschädigte dem Angeklagten H flüchtig bekannt war -, ihnen zufällig begegneten Personen, mitzuwirken, die Angeklagten J und Z als Mittäter bzw. der H als Gehilfe darüber hinaus an einer gefährlichen Körperverletzung, bei der auch auf den Kopf des Opfers in erheblicher Weise eingewirkt wurde.
Die Angeklagten J, Z und S setzten dabei auch selbst unmittelbare körperliche Gewalt gegen ihre Opfer D bzw. NS (J und Z) ein. Dabei war der Angeklagte Z sogar dazu bereit, einen zweiten Messerangriff gegen den Geschädigten D zu tätigen, den Geschädigten U verletzte er mit dem Teppichmesser bevor eine Forderung nach Herausgabe der Wertgegenstände überhaupt verständlich formuliert worden war. Gegenüber dem Zeugen R tätigte er einen solchen letztlich eigenständig und ohne einen nachvollziehbaren Anlass, nachdem dieser seine Wertgegenstände bereits herausgegeben hatte. Auch waren der Angeklagte Z und der Angeklagte J dazu bereit, ihren Unmut unter Einsatz von beträchtlicher körperlicher Gewalt an dem Zeugen NS auszulassen, wodurch dieser erheblich verletzt wurde, was ihre besonders mitleids- und rücksichtslose, die Rechte und die körperliche Integrität Anderer missachtende Vorgehensweise belegt. Diese Persönlichkeitsmängel werden auch dadurch besonders deutlich, dass sie bereits zwei Wochen nach den ersten beiden Taten unbeeindruckt von dem Tatgeschehen erneut gleich ausgestaltete Übergriffe begingen. Dies zeigt eindrucksvoll, dass ihre Persönlichkeiten von einer tiefgehenden Fehlentwicklung geprägt sind, die von einer deutlichen Missachtung der Persönlichkeitsrechte anderer Mitmenschen gekennzeichnet ist und deren erfolgreiche Bearbeitung eine intensivere und längerdauernde Einwirkung auf sie erfordert, wie sie ausschließlich im stationären Rahmen erfolgen kann. Eine letztlich bloß „verwahrende“ Inhaftierung, wie sie im Rahmen der Untersuchungshaft erfolgte, ist - selbst, wenn sie wie hier etwas mehr als ein halbes Jahr umfasste und während dieser Zeit Zukunftspläne, die auch eine beabsichtigte Verhaltensänderung umfassen - jedenfalls nicht geeignet, alleine eine solche tiefgehende Fehlentwicklung dauerhaft oder zumindest für einen längeren Zeitraum zu beseitigen.
Zugleich erfordert auch die Schwere der Schuld der Angeklagten, die sich aus dem Gewicht der von ihnen begangenen Taten – die unter II. 1. bis 5. dargestellten Taten stellen im Erwachsenenstrafrecht Verbrechen dar, die mit einer Mindeststrafe von drei bzw. fünf Jahren belegt sind - und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung der Angeklagten zu ihren Taten ergibt, die Verhängung einer Jugendstrafe. Die Opfer ihrer Taten zu II.1.,2.,3. ,4.(bezüglich II.4. nicht dem hier freigesprochenen Angeklagten H zurechenbar) und II.B. haben schwerwiegende Verletzungen, u.a. im Kopfbereich erlitten, die zum Teil (II.3.und 4.) auch potentiell lebensgefährlich waren, was bezüglich der Tat zum Nachteil des Zeugen R jedoch nur dem hier allein und entgegen der Abrede agierenden Angeklagten Z zugerechnet werden kann, hinsichtlich der Tat zu II.B. den hier beteiligten Angeklagten J, Z und dem insoweit als Gehilfen beteiligten H. Dass ihre Opfer letztlich keine schwereren Folgen des gewalttätigen Übergriffs zu beklagen hatten ändert an der Erforderlichkeit der Verhängung einer Jugendstrafe letztlich nichts, ist doch die besondere Resilienz der Geschädigten eines gewalttätigen Übergriffs letztlich zufällig. Zudem haben sich alle Angeklagten keineswegs unter dem Druck ihrer Lebensverhältnisse, etwa im Rahmen einer ihnen ausweglos erscheinenden Lebenssituation, sondern frei und selbstverantwortlich gegen das Recht und für das Unrecht entschieden, und sich eigenverantwortlich für das ihnen offensichtlich zusagende Leben außerhalb gesellschaftlicher Normen entschieden.
Innerhalb des für alle Angeklagten jeweils heranzuziehenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe hat sich die Jugendkammer bezüglich der Strafzumessung von folgenden Gesichtspunkten leiten lassen:
Zu Gunsten aller Angeklagten spricht, dass sie sich überwiegend geständig gezeigt haben, so hat insbesondere der Angeklagte J sich zu seiner Beteiligung an allen Taten bekannt und seinen eigenen Tatbeitrag eingestanden, in einem Fall (II.2.) auch einen wertvollen Hinweis gegeben, der dazu führte, dass auch hier aufgeklärt werden konnte, wer das Messer führte; aber auch die Angeklagten H und S haben sich im Hinblick auf die gemeinsam begangenen Taten unumwunden zu ihrer Beteiligung bekannt und der Angeklagte Z hat sich ebenfalls geständig eingelassen, an fünf der Taten (II.1. bis 5.) beteiligt gewesen zu sein, ohne allerdings in Einzelheiten zu gehen. Der Angeklagte H hat zudem durch sein Einschreiten im Fall II.1. dem Übergriff ein Ende gesetzt, möglicherweise dadurch auch Schlimmeres verhindert. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass alle Angeklagten nicht vorbestraft sind, sie erstmals eine insgesamt mehr als sechsmonatige Untersuchungshaft erlebt haben, die sie ersichtlich beeindruckt hat und die für sie wegen ihres noch jungen Lebensalters - dies gilt in besonderem Maße für den jüngsten Angeklagten J - infolge der Trennung von ihrer Familie mit besonderen Belastungen verbunden ist. Zudem war zu ihren Gunsten zu bedenken, dass sie sich in der Hauptverhandlung alle bei den Opfern der Taten zu II. 2. bis 5., soweit diese dazu bereit waren, eine Entschuldigung entgegenzunehmen, für das den Geschädigten angetane Unrecht persönlich entschuldigt haben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Begehung der zuvor nur grob, jedenfalls nicht in Einzelheiten abgesprochenen Taten sich jeweils spontan aus der Situation heraus entwickelte, wobei nicht auszuschließen ist, dass alle Angeklagten unter dem Einfluss einer Gruppendynamik handelten, die sie dazu veranlasste, mitzutun, dabei zugunsten der Angeklagten J, Z und S weiterhin zu berücksichtigen ist, dass sie bei Tatbegehung unter dem enthemmenden Einfluss von Cannabis standen.
Demgegenüber belastet sie, dass sie innerhalb eines Tatzeitraumes von nur zwei Wochen jeweils zu Lasten verschiedener Geschädigter an zahlreichen Straftaten beteiligt waren. Der Angeklagte H nämlich an jeweils fünf Taten – II. 1. bis 3. und 5. sowie II.B. - hier nur als Gehilfe; ebenso der Angeklagte S an II. 1. bis 5.; die Angeklagten J und Z an sechs Taten (II. 1. bis 5. und II.B.), von denen nur eine (II.B.) kein Verbrechen ist, zwei (II. 1. und 2.) bzw. drei (II. 3. bis 5.) der Übergriffe geschahen dabei jeweils in schneller Folge in einer Nacht. Zu bedenken war hinsichtlich aller Angeklagten, soweit sie an den Taten beteiligt waren, dass ihre jeweiligen Opfer hinsichtlich der Taten zu II. 1. bis 4. und II.B. nicht unerheblich verletzt wurden und in zwei Fällen (II. 3. und 4.) die Übergriffe potentiell lebensgefährlich waren, darüber hinaus alle Opfer belastende Folgen der Tat zu beklagen hatten. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass neben dem Angeklagten Z - der bei allen Taten aktiv beteiligt war, die Opfer selbst körperlich anging bzw. diese mit dem Messer verletzte - auch der Angeklagte J aktiv am Geschehen teilnahm, dabei teilweise auch nicht davor zurückschreckte, selbst körperliche Gewalt gegen das Opfer auszuüben (II.1. und II.B.), als Wortführer aufzutreten (II.3. und II.B.) oder gar Ideengeber im Hinblick auf die erpresste Geldabhebung vom Geldautomaten (II.5.) zu sein, wobei ihm allerdings wiederum zugute zu halten ist, dass er auch insoweit vollumfänglich geständig war, ihm wahrscheinlich ohne seine geständige Einlassung seine Handlungen im Einzelnen nicht derart detailliert hätten nachgewiesen werden können.
Unter Berücksichtigung aller für und wider die Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte und der erzieherischen Wirkung, die von der Jugendstrafe ausgehen soll, sind jeweils folgende Einheitsjugendstrafen erforderlich, aber auch ausreichend, um auf die Angeklagten einzuwirken, ihnen ihr strafbares Tun vor Augen zu führen, ihrer Schuld gerecht zu werden und sie künftig von der Begehung von Straftaten abzuhalten:
Hinsichtlich des Angeklagten H eine Einheitsjugendstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten;
bezüglich des Angeklagten J eine Einheitsjugendstrafe von
4 Jahren;
im Hinblick auf den Angeklagten Z eine Einheitsjugendstrafe von
5 Jahren und 6 Monaten
und hinsichtlich des Angeklagten S eine Einheitsjugendstrafe von
3 Jahren und 6 Monaten.
VIII.
Die Einziehungsentscheidung beruht auf §74 StGB (bezüglich der sichergestellten555 € und 750 €) bzw. hinsichtlich der 565 € auf § 73c StGB.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.