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Landgericht Wuppertal·24 KLs 10 Js 1758/19 - 42/19·17.03.2020

Zwangsprostitution und schwere Zwangsprostitution: Verurteilung und Wertersatzeinziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Wuppertal verurteilte zwei Angeklagte wegen Zwangsprostitution bzw. (mittäterschaftlicher) schwerer Zwangsprostitution nach § 232a StGB. Der Hauptangeklagte veranlasste zunächst eine 18‑Jährige zur Prostitution und ließ sich Einnahmen auszahlen; später brachten beide Angeklagte eine 16‑Jährige zur Prostitution, nahmen den Großteil der Erlöse an sich und handelten gewerbsmäßig. Das Gericht nahm jeweils minder schwere Fälle an und verhängte Freiheitsstrafen (teilweise mit Bewährung). Zudem ordnete es Wertersatzeinziehung in Höhe der erlangten Mindestbeträge an und legte den Angeklagten die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf.

Ausgang: Angeklagte wegen (schwerer) Zwangsprostitution verurteilt; Freiheitsstrafen (teilweise zur Bewährung) und Wertersatzeinziehung angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwangsprostitution nach § 232a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist verwirklicht, wenn eine Person zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution veranlasst wird und der Täter dabei eine Zwangslage oder Hilflosigkeit ausnutzt und hieraus Einnahmen abschöpft.

2

Schwere Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 4 StGB liegt insbesondere vor, wenn das Opfer zur Tatzeit unter 18 Jahre alt ist und der Täter gewerbsmäßig handelt; bei gemeinsamer Tatplanung und arbeitsteiligem Vorgehen ist Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) gegeben.

3

Ein minder schwerer Fall nach § 232a Abs. 5 StGB kann bei einer Gesamtschau von Tat- und Täterumständen anzunehmen sein, wenn das Tatgeschehen nach Unrechts- und Schuldgehalt deutlich vom Durchschnitt der Regelbeispiele abweicht.

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Bei Tatmehrheit zwischen mehreren Taten desselben Täters ist eine Gesamtfreiheitsstrafe nach §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe unter Gesamtwürdigung der Taten zu bilden.

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Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) bemisst sich nach den an den Täter geflossenen (mindestens) erzielten Vorteilen aus den Prostitutionseinnahmen, auch wenn die konkrete Gesamthöhe nicht vollständig feststellbar ist.

Relevante Normen
§ 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 4, Abs. 5, 2. Halbsatz StGB§ 53 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ 45 Abs. 2 JGG§ Betäubungsmittelgesetz§ 232a Abs. 3 StGB

Tenor

für  R e c h t  erkannt:

Der Angeklagte W. ist der Zwangsprostitution sowie der schweren

Zwangsprostitution schuldig.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

                                  2 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Hinsichtlich des Angeklagten W. wird die Einziehung des Wertes von

Taterträgen in Höhe von 3.866 € angeordnet.

Der Angeklagte U. ist der schweren Zwangsprostitution schuldig.

Er wird zur einer Freiheitsstrafe von

                                1 Jahr und 3 Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Hinsichtlich des Angeklagten U. wird die Einziehung des Wertes von

Taterträgen in Höhe von 2.000 € angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der

notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften:

§§ 232a Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 4, Abs. 5, 2. Halbsatz, 53 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

3

I.

4

A.

5

Der heute 23-jährige Angeklagte W. wuchs den überwiegenden Teil seiner Kindheit gemeinsam mit seinem leiblichen Bruder und einer Pflegeschwester im Haushalt einer Pflegemutter auf. Seinen leiblichen, bereits im Jahr 2006 verstorbenen Vater kennt er nicht, zu seiner leiblichen Mutter hat er seit dem Alter von drei Jahren keinerlei Kontakt mehr.

6

Als Jugendlicher musste er den Haushalt der Pflegefamilie verlassen, da es wiederholt zu Streitigkeiten mit der Pflegemutter gekommen war. Für einige Zeit fand er Aufnahme in einer Heimeinrichtung. Im Anschluss an einen von ihm verbüßten zweiwöchigen Jugendarrest (siehe dazu unten 6.) lebte er – noch minderjährig – ohne festen Wohnsitz; in dieser Zeit fand er Unterschlupf bei Freunden. Später bezog er eine eigene 2-Zimmer-Wohnung in der D.-straße in I..

7

Nach dem Besuch des Kindergartens und der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule, erlangte schließlich auf einem Berufskolleg nach der zehnten Klasse den Hauptschulabschluss. Sodann absolvierte er Praktika in verschiedenen Arbeitsbereichen, arbeitete manchmal auch über eine Leihfirma in der Produktion oder war als Dachdecker- bzw. Elektrikergehilfe tätig. Einen Ausbildungsplatz fand er jedoch nicht. Ab Mai des Jahres 2019 wollte er als Subunternehmer in der Schädlingsbekämpfung tätig werden. Er absolvierte zu diesem Zweck eine Schulung, in deren Rahmen er sich mit der Bekämpfung von Eichenprozessionsspinnern befasste.

8

Drogen oder Alkohol konsumierte der geistig-seelisch und körperlich gesunde Angeklagte nur gelegentlich, etwa nach der Arbeit oder am Wochenende, bevorzugt im Kreise von Freunden. Aus diesem Freizeitkonsum entwickelte sich weder eine psychische noch eine physische Drogenabhängigkeit.

9

Strafrechtlich ist er bereits wiederholt in Erscheinung getreten:

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1.

11

In einem wegen schweren Diebstahls geführten Strafverfahren (325 Js 602/11) sah die Staatsanwaltschaft am 17.02.2011 von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG ab.

12

2.

13

Am 12.04.2012 erteilte ihm das Amtsgericht Wuppertal wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (84 Ds-326 Js 532/12-38/12) die richterliche Weisung, Arbeitsleistungen zu erbringen.

14

3.

15

In einem wegen Diebstahls geführten Verfahren 326 Js 1172/12 sah die Staatsanwaltschaft Wuppertal am 20.06.2012 gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

16

4.

17

Das Amtsgericht Wuppertal erteilte ihm wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in dem Verfahren 84 Ds-326 Js 2985/13-112/13 am 19.09.2013 eine richterliche Weisung (Erbringung von Arbeitsleistungen).

18

5.

19

Die Staatsanwaltschaft Wuppertal sah am 30.12.2013 in dem wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Verfahren (326 Js 5953/13) von der Verfolgung gemäß § 45 Abs. 2 JGG ab.

20

6.

21

Am 14.1.2014 belegte das Amtsgericht Wuppertal den Angeklagten wegen Diebstahls (84 Ls-326 Js 2697/13-68/13) wegen Diebstahls mit einem zweiwöchigen Jugendarrest.

22

7.

23

In dem wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall sowie gemeinschaftlichen Diebstahls in vier Fällen geführten Verfahren 83 Ls-326 Js 5042/13-19/14 belegte ihn das Amtsgericht Wuppertal am 10.2.2015 mit der Erbringung von Arbeitsleistungen, später musste eine Woche Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen verhängt werden.

24

8.

25

Am 24.11.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (83 Ds-326 Js 3428/15-80/15) wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro.

26

9.

27

Das vorgenannte Gericht verurteilte ihn am 26.06.2018 schließlich wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (84 Ds-326 Js 643/18-42/13) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25 €.

28

B.

29

Der heute 26-jährige Angeklagte U. übersiedelte im Alter von einem Jahr gemeinsam mit seiner Mutter von Polen nach Deutschland. Hier hielt sich seit einiger Zeit bereits sein Vater auf, der als Lagerarbeiter tätig war. Gemeinsam mit seinen Geschwistern wuchs der Angeklagte im elterlichen Haushalt auf.

30

Nach dem Besuch des Kindergartens und der Grundschule wechselte er auf die Hauptschule, die er nach der neunten Klasse verließ. Für etwa eineinhalb Jahre arbeitete er anschließend als ungelernter Chemiekant über eine Leiharbeitsfirma.

31

Er lernte seine spätere Ehefrau kennen und verzog zu dieser nach J., wo er als Fahrer in einem Lager für O. tätig war. Im Jahr 2015 heiratete er. Ende des Jahres 2018 kam es jedoch zur Trennung der Eheleute; die Scheidung ist bislang noch nicht erfolgt. Nachdem er zunächst kurzzeitig in den elterlichen Haushalt zurückgekehrt war, lebte er in einer Wohngemeinschaft mit anderen jungen Männern, nahm jedoch nach einiger Zeit das Angebot des Mitangeklagten an, in dessen Wohnung zu ziehen und erklärte sich, war er doch in diesem Zeitraum arbeitslos, auch mit dessen Plan einverstanden, gemeinsam in der Schädlingsbekämpfung tätig zu werden.

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Der körperlich und geistig-seelisch gesunde Angeklagte konsumierte gelegentlich Betäubungsmittel, in der Hauptsache Marihuana, dies jedoch lediglich in seiner Freizeit, eine Betäubungsmittelabhängigkeit ist hieraus nicht entstanden.

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Strafrechtlich ist er bislang zweimal in Erscheinung getreten:

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1.

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Am 10.11.2015 belegte ihn das Amtsgericht Wuppertal (24 Cs-722 Js 5059/15-185/15) wegen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 €.

36

2.

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Zudem belegte in das vorgenannte Gericht am 14.03.2019 wegen Erschleichens von Leistungen (14 Cs-422 Js 449/19-63/19) mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 15 €.

38

II.

39

1.

40

Ende April 2019 lernte der Angeklagte W. die damals gerade achtzehnjährige Zeugin L. in einem Club kennen. Nach kurzer Zeit kam es zu Geschlechtsverkehr zwischen beiden. Allerdings kamen beide überein, dass es sich nur um eine sogenannte „Freundschaft plus“ handeln sollte, d.h. um eine Verbindung ohne tragfähige emotionale Bindung, da beide keine feste Beziehung anstrebten.

41

Der noch von ihren Eltern wirtschaftlich abhängigen L. fehlten die für ihren Lebensstil notwendigen finanziellen Mittel, benötigte sie doch Geld zum „Feiern“, gelegentlich auch zum Kauf von Drogen. Deswegen beklagte sie sich bei dem Angeklagten W. über die sie aus ihrer Sicht belastende „Geldnot“. Da der Angeklagte W. über einen Bekannten (R., Spitzname „Q.“) erfahren hatte, dass man mit Prostitution viel Geld verdienen konnte, kam ihm die Idee, seine Beziehung zu L. auch zu seinem eigenen Vorteil auszunutzen. Er schlug ihr deswegen vor, sie könne „auf einfache Weise“ Geld mit Prostitution verdienen, obwohl er wusste, dass die Zeugin erst 18 Jahre alt war. Da L. sein Ansinnen zunächst entrüstet ablehnte, war sie doch zuvor nicht als Prostituierte tätig gewesen, malte er ihr die Vorteile dieses „Berufes“ der „Sexworkerin“ in leuchtenden Farben aus und erklärte zudem, er werde „das managen“ und sie in diese Tätigkeit „einführen“. Nachdem L. „eine Nacht über diesen Vorschlag geschlafen hatte“, erklärte sie sich noch Anfang Mai 2019 mit der Vorgehensweise einverstanden, erschien ihr dies doch eine Möglichkeit, auf einfache Art an Geld zu gelangen, zumal ihr der Angeklagte W. erklärt hatte, sie könne sich die Kunden selbst aussuchen.

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Der Angeklagte W. besorgte einen Fotografen, der noch am selben Tag in einem Hotel Fotos der Zeugin in Unterwäsche fertigte. Unter Nutzung dieser Aufnahmen erstellten der Angeklagte und die Zeugin auf der Internetplattform „M.“ ein Profil für L., mit dem diese ihre sexuellen Dienstleistungen anbot. Für eine Stunde ihrer Dienste sollten die Freier 150 €, für eine halbe Stunde zwischen 100 und 80 € zahlen. Neben vaginalem Geschlechtsverkehr mit Kondom bot die Zeugin Oralverkehr sowie „leichte“ sado-masochistische Praktiken an. Während sie die ersten Kunden noch in der Wohnung des W. in der D.-straße in I. bediente, war sie im weiteren Verlauf überwiegend in Hotels tätig. Zu diesen Terminen fuhr sie der mit dem Angeklagten W. bekannte „Q.“. Einige Male kam es auch zu sexuellen Kontakten mit Freiern in Fahrzeugen („Autodates“).

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Da der Angeklagte die Tätigkeit der L. „managen“ sollte, unter anderem zu ihrem Schutz in der Nähe sein und im Notfall auch per Handy herbeizurufen sein sollte, hatten beide vereinbart, dass W. grundsätzlich für sich 60 % der Einnahmen erhalten sollte. Zudem zahlte der Angeklagte aus den Einnahmen jeweils die Kosten für die zur Prostitutionsausübung genutzten Hotelzimmer, außerdem erklärte er, einen weiteren Teil der Einkünfte „sparen“ zu wollen, um etwa eine gegen ihn verhängte Geldstrafe bezahlen zu können und so die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verhindern. Die Zeugin bekam deswegen nur ca. ein Drittel ihrer Einnahmen ausgehändigt, so dass sie - hierüber unzufrieden - in der Folgezeit gelegentlich forderte, mehr Geld zu erhalten. Der Angeklagte gab jedoch das ihm von der Zeugin übergebene Geld jeweils für seine Lebensführung, unter anderem aber auch für gemeinsame Unternehmungen oder den Kauf von Lebensmitteln bzw. Bestellungen von Essen aus, gelegentlich zahlte er hieraus auch den Erwerb von Betäubungsmitteln wie Marihuana, das er und die Zeugin L.  auch gemeinsam mit weiteren Freunden konsumierten.

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Bereits kurze Zeit nach Erstellen des Profils auf der Internetplattform Anfang Mai 2019 hatte L. ihre Tätigkeit als Prostituierte aufgenommen. Im folgenden Zeitraum von etwa drei Wochen bediente L. ca. 20 Freier. Dabei hatte sie 17 kürzere Kundenkontakte, für die sie jeweils zwischen 100 und 80 € erhielt, von denen der Angeklagte zumindest 60 % bekam, insgesamt erhielt er wenigstens 816 € (17 x 80 € x 60 %). Darüber hinaus kam es zu drei längeren Kundenkontakten, bei denen L. jeweils mindestens 700 € einnahm. Von diesen höheren Einnahmen erhielt der Angeklagte jeweils die Hälfte, insgesamt somit mindestens 1.050 € (3 x 700 € x ½). So bekam er insgesamt zumindest 1.866 € (816 € + 1.050 €) der Einnahmen L.`s aus deren kurzzeitiger Tätigkeit als Prostituierte.

45

Zu einem letzten Einsatz der L. als Prostituierte kam es am 25.05.2019 in einem Hotel in A., wo an diesem Tag der sogenannte „V.-Tag“ gefeiert wurde.

46

2.

47

Der Angeklagte W. hatte etwa zwei Wochen zuvor über L. die erst 16-jährige Schülerin S. kennen gelernt. Er beabsichtigte, auch diese trotz ihres ihm bekannten jungen Lebensalters als Prostituierte tätig werden zu lassen, um so weitere Einnahmen zu generieren. Er veranlasste deswegen unter Nutzung des WhatsApp-Profils der L. die S., sich am 25.05.2019 zum Y. Hotel am Flughafen A. zu begeben. S., die annahm, ihre Freundin L. schreibe mit ihr, hatte bereits zuvor mitbekommen, dass ihre Freundin L. häufig beschäftigt war, sich wiederholt in Hotels aufhielt und über Geld verfügte. An diesem Tag führte S. drei Garnituren Reizwäsche mit sich, die sie neu angeschafft hatte. Am Y. Hotel angekommen, musste sie jedoch feststellen, dass sie nicht von ihrer Freundin L., sondern von dem Angeklagten W. erwartet wurde. Gleichwohl begleitete sie diesen auf das Hotelzimmer, wo ihre Freundin aber auch nicht anwesend war. Gegen die sodann erfolgte sexuelle Annäherung des Angeklagten W. – dieser gab ihr einen Zungenkuss – hatte die Zeugin aber trotz ihrer Freundschaft zu L. nichts einzuwenden, so kam es auch im weiteren Verlauf dazu, dass sie mit dem Angeklagten im Hotelzimmer den Geschlechtsverkehr ausübte.

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Einige Zeit später erschien die L., die dem Angeklagten W. mehrere 100 € übergab, die sie aus einem zuvor absolvierten Termin mit einem Kunden erlangt hatte. Dies wurde auch von S. beobachtet, der nunmehr klar war, welcher Art von Tätigkeit ihrer Freundin nachging. Zwischenzeitlich war unter anderem auch der Mitangeklagte U. eingetroffen, der gemeinsam mit einem Begleiter Alkohol eingekauft hatte. In Verfolgung seines Plans machte der Angeklagte W. der Zeugin den Vorschlag, ebenfalls Geld als Prostituierte Geld zu verdienen. Er verdeutlichte ihr zudem, dass der Mitangeklagte U. auf die Zeugin „stehe“, und malte ihr außerdem aus, was Sie sich alles von dem Geld würde leisten können, was sie ebenfalls dazu bewegen sollte, die Tätigkeit als Prostituierte aufzunehmen. S., die noch über keinerlei Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügte, aber kurz zuvor beobachtet hatte, das ihre Freundin L. aus einer solchen Tätigkeit tatsächlich eine erhebliche Geldsumme erlangt hatte, war innerlich unentschlossen, ließ sich gleichwohl im weiteren Verlauf dazu überreden, von sich im Hotelzimmer Fotos, auf denen sie  in der mitgebrachten Reizwäsche posierte, machen zu lassen. Einige dieser Fotos wurden auch von der Zeugin L. gefertigt.

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In der Hoffnung, sofort Geld erwirtschaften zu können, erstellte der Angeklagte W. noch am selben Abend unter Nutzung dieser Fotos auch für S. ein entsprechendes Internetprofil, mit dem diese auf einer Internetplattform ebenfalls sexuelle Dienstleistungen anbot. Da es jedoch nicht gelang, das Profil frei zu schalten, kam es an diesem Abend noch zu keinem Kundenkontakt. Die weitere Nacht verbrachten beide Angeklagten u.a. gemeinsam mit den Zeuginnen L. und S. in dem Hotelzimmer, wo dem Alkohol zugesprochen und auch Drogen wie Marihuana, aber auch Kokain konsumiert wurden.

50

L. fühlte sich durch ihre Tätigkeit als Prostituierte zunehmend erheblich belastet. Sie zeigte sich deswegen auch für die anderen erkennbar am folgenden Morgen psychisch stark angeschlagen.

51

Die beiden Angeklagten W. und U. kehrten gemeinsam mit den beiden Zeuginnen in einem Fahrzeug zur Wohnung in der D.-straße zurück. Beide Angeklagten, die in den vergangenen Wochen gut von den Einnahmen der L. gelebt hatten, waren spätestens jetzt übereingekommen, den Plan des Angeklagten W., auch S. dazu zu bringen, als Prostituierte tätig zu werden, gemeinsam weiterzuverfolgen, um auf diese Weise weitere finanzielle Mittel für ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, obwohl beiden bekannt war, dass die Zeugin erst 16 Jahre alt war.

52

Der Angeklagte U., der wusste, dass der Angeklagte W. der S. bedeutet hatte, dass er – der Angeklagte U. – „auf sie stehe“, erklärte deswegen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug gegenüber dem Mitangeklagten W.: „Ich gehe nach oben und mache die jetzt mal glücklich“, womit er deutlich machen wollte, dass er beabsichtigte, sexuellen Verkehr mit der Zeugin S. zu haben, was dazu dienen sollte, diese an sich zu binden und sie so leichter zur Aufnahme der Prostitution bewegen zu können. Während S., die diese Äußerung ebenfalls mitbekommen hatte, sich anschließend tatsächlich mit in die Wohnung der beiden Angeklagten begab, trennte sich L. vom Rest der Gruppe. Fortan war sie nicht mehr als Prostituierte tätig und suchte von sich aus nicht mehr Kontakt zu dem Angeklagten W..

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Tatsächlich kam es in der Wohnung der Angeklagten unmittelbar danach zum Geschlechtsverkehr von S. mit dem Angeklagten U., der sich auch im weiteren Verlauf so verhielt, als bestehe eine Liebesbeziehung zueinander, was S. in ihrem Entschluss, als Prostituierte tätig zu sein, auch in der Folgezeit motivierte. So kam es auch bereits einen Tag oder zwei Tage später in der Wohnung der Angeklagten zu einem Gespräch, in dem der Angeklagte W. die Zeugin S. erneut ermunterte, als Prostituierte tätig zu werden, wobei er ihr auch hier wieder hohe Einnahmen und ein angenehmes Leben für sie und auch den Mitangeklagten in Aussicht stellte. Dies überzeugte die Zeugin schließlich vollends, zumal auch der Mitangeklagte U., der bei diesem Gespräch, wie auch der Bekannte „Q.“, ebenfalls zugegen war, in Verfolgung des gemeinsamen Tatplans die finanziellen Vorteile einer solchen Tätigkeit darzustellen wusste, um S. zu überzeugen. Tatsächlich erklärte sich S. einverstanden und nach Freischaltung Ihres Profils auf der Internetplattform bediente sie etwa zwei Tage später in der Wohnung der beiden Angeklagten den ersten Kunden als Prostituierte. Auch sie bot im Wesentlichen Vaginal- bzw. Oralverkehr mit Kondom an.

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Der Angeklagte U. stellte in Ausführung des gemeinsamen Tatplans sein Mobiltelefon zur Verfügung, damit über dieses die Kontakte zu den Freiern angebahnt und unterhalten werden konnten. In der Folgezeit wurden über dieses Mobiltelefon Termine mit den Kunden vereinbart, diese wurden anfänglich im Wesentlichen von dem Angeklagten W., gelegentlich aber auch von dem Angeklagten U. gemacht, nach etwa zwei Wochen übernahm die Zeugin S. diese Aufgabe jedoch selbst. Für die Prostitutionstätigkeit wurden jeweils auch die Wohnungen von Bekannten des Angeklagten W. in der X.-straße und in der H.-straße in I. genutzt, darüber hinaus tätigte die Zeugin „Hausbesuche“, unter anderem in C., einmal kam es auch zur Ausübung der Prostitutionstätigkeit in einem Hotel. Hier war das Zimmer abredegemäß von dem Angeklagten U. unter Vorlegung seines Personalausweises angemietet worden. Hintergrund war, dass der Angeklagte U. strafrechtlich weitaus weniger als der Angeklagte W. in Erscheinung getreten war, der deswegen seine Identität nicht offen legen wollte, um durch diese Vorsichtsmaßnahme einer möglichen späteren strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen.

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Für die von der jungen Zeugin ausgeführten sexuellen Dienstleistungen zahlten die Freier zwischen 100 € für eine halbe Stunde und 150 € für eine ganze Stunde. Insgesamt bediente S. während eines Zeitraums von knapp einem Monat zumindest 25 Kunden. Von den Einnahmen erhielt sie 20 %. Den überwiegenden Teil ihrer Einnahmen (80 %) übergab sie in der Regel dem Angeklagten W., einmal auch dem Angeklagten U., insgesamt erhielten die Angeklagten aus der Tätigkeit der Zeugin zumindest 2.000 € (25 x 100 € x 80 %). Auch hier wurde der überwiegende Teil dieses Geldes für das gemeinsame Leben der Angeklagten verbraucht, wovon auch die Zeugin S. profitierte, da sie ebenfalls häufig mit diesen gemeinsam aß und trank.

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Zudem durfte sie sich aus in der Wohnung der Angeklagten vorhandenen Marihuanabeständen bedienen. Diese wurden in einem Glas für die Bewohner und die Besucher der Wohnung bereitgestellt, dieser Vorrat wurde von allen Beteiligten aufgefüllt und auch in Anspruch genommen. Auch S. bediente sich ohne zu zögern hieraus, hatte sie doch bereits im Sommer 2018 einige Zeit weiche Drogen wie Marihuana konsumiert.

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Zudem beschaffte S. weitere finanzielle Mittel, indem sie insgesamt 2.100 € vom Konto Ihrer Eltern ohne deren Wissen abhob und dem Angeklagten W. übergab, der finanzielle Mittel benötigte, um die Vollstreckung eines Haftbefehls zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe abzuwenden.

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Sie leistete auch der Aufforderung des Angeklagten W., sie solle „doch einmal eine Freundin mitbringen“ Folge und lud die mit ihr befreundete, erst 14-jährige Zeugin B. in die Wohnung der Angeklagten ein. Hintergrund der Aufforderung des Angeklagten W. war, dass dieser eine Möglichkeit suchte, die Einnahmen der Angeklagten durch die Prostitutionstätigkeit eines weiteren Mädchens zu erhöhen. Bei einem ersten Besuch in der Wohnung der Angeklagten kam es jedoch nur zu einem kurzen Kontakt der Angeklagten mit der jungen Zeugin, da diese die Wohnung alsbald wieder verließ. Bei einem nächsten Treffen in der Wohnung der Angeklagten suchte der Angeklagte W. jedoch auch den körperlichen Kontakt zu dem jungen Mädchen, mit dem er bei dieser Gelegenheit Zärtlichkeiten austauschte, während S. mit dem Angeklagten U. im einzigen Wohn-Schlafraum der Wohnung sexuellen Verkehr hatte. Zur Aufnahme der Prostitutionstätigkeit durch die Zeugin B. kam es in der Folgezeit jedoch nicht.

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Die Prostitutionstätigkeit der S. fand schließlich ein Ende, als ein früherer Mitbewohner des Angeklagten W. sich über das soziale Netzwerk „K.“ an die Schwester der S., die Zeugin F. wandte, die er darüber informierte, dass ihre jüngere Schwester als Prostituierte tätig war. Nachdem die Zeugin F. ihren Vater, den Zeugen G., hinzugezogen hatte, kam es schließlich am 02.07.2019 zur Strafanzeige. Bei einer noch am Abend desselben Tages erfolgten polizeilichen Nachschau in der Wohnung der Angeklagten konnte S. dort nicht angetroffen werden, da sich zu diesem Zeitpunkt lediglich der Angeklagte U. dort aufhielt. Im weiteren Verlauf informierte der Angeklagte U. die Polizeibeamten jedoch darüber, dass er die Zeugin auf dem Parkplatz eines Supermarkts in der Nähe treffen wolle. Kurze Zeit später konnte sie tatsächlich von der Polizei dort angetroffen werden.

60

S. stritt in ihrer anschließend erfolgten ersten polizeilichen Vernehmung zunächst ab, auf Veranlassung der Angeklagten tätig geworden zu sein, schilderte vielmehr, dies aus eigenem Antrieb getan zu haben, um dem Angeklagten W. zu helfen. Erst in ihrer zweiten polizeilichen Vernehmung, zu der sie knapp zwei Wochen später auf eigene Veranlassung erschienen war, schilderte S. das tatsächliche Geschehen.

61

Zwischenzeitlich hatte S. begonnen, auch chemische Drogen zu konsumieren, fühlte sie sich doch durch das Geschehene psychisch belastet. In der Folgezeit gelang es ihr jedoch, von den Drogen loszukommen und das Erlebte zu verdrängen. Zwar vermittelten ihre Eltern ihr die Möglichkeit einer psychologischen Behandlung, da sie ihnen auffällig erschien, so wusch S. sich im folgenden Zeitraum im Übermaß die Hände, erklärte wiederholt, sie „hasse alle Männer“ und äußerte Selbsttötungsabsichten. Da sie sich der Psychologin jedoch nicht öffnete, kam es zu keiner tiefergehenden therapeutischen Behandlung. Für die Zukunft ist eine stationäre Therapie von mindestens sechswöchiger Dauer geplant.

62

Soweit darüber hinaus dem Angeklagten W. im Hinblick auf die Tat zum Nachteil der Zeugin L. bzw. beiden Angeklagten bezüglich der Tat zum Nachteil der Zeugin S. mit der Anklageschrift vorgeworfen worden ist, sich jeweils tateinheitlich auch der schweren Zwangsprostitution (List) gemäß § 232a Abs. 3 StGB sowie der ausbeuterischen Zuhälterei und der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181a Abs. 1 Ziffern 1 und 2 StGB strafbar gemacht zu haben, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a StPO auf die Verfolgung der im Tenor ausgesprochenen Straftatbestände (Zwangsprostitution gemäß § 232a  Abs. 1 Ziffer 1 StGB bzw. schwere Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 4 1. Halbsatz i.V.m. § 232 Abs. 3 S. 1 Ziffern 1 (Opfer unter 18 Jahren) und 3 (Gewerbsmäßigkeit) StGB beschränkt.

63

III.

64

Diese Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Geständnissen beider Angeklagter sowie den weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls erhobenen Beweisen.

65

IV.

66

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte W. im Hinblick auf die Tat zum Nachteil der L. (II.1.) der Zwangsprostitution gemäß § 232a Abs. 1 Ziffer 1 StGB strafbar gemacht.

67

Bezüglich der Tat zum Nachteil der S. (II.2.) haben die Angeklagten W. und U. sich als Mittäter einer schweren Zwangsprostitution gemäß § 232a  Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 4, 1. Halbsatz i.V.m. § 232 Abs. 3 S. 1 Ziffern 1 (Opfer zur Zeit der Tat unter 18 Jahren alt) und 3 (gewerbsmäßiges Handeln), 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Beide Angeklagten handelten jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und uneingeschränkt schuldhaft.

68

Die beiden Taten des Angeklagten W. (II.1. und 2.) stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB).

69

V.

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Im Rahmen der Strafzumessung hat sich die Kammer insbesondere von folgenden Überlegungen leiten lassen:

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A.

72

Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten W. im Hinblick auf die unter II.1. festgestellte Tat der Zwangsprostitution zum Nachteil der L. den Strafrahmen des § 232a Abs. 5 1. Halbsatz StGB, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt, da sie die Tat als minder schweren Fall bewertet. Die Tat stellt sich nämlich bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt als so sehr vom Durchschnitt aller gewöhnlich vorkommenden Fälle der Zwangsprostitution abweichend dar, dass die Annahme des Regelstrafrahmens (6 Monate bis 10 Jahre gemäß § 232a Abs. 1 StGB) ersichtlich zu hart und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.

73

Zwar spricht gegen den Angeklagten, dass dieser bereits einige Male, allerdings nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sein Opfer vom Lebensalter her immerhin noch zwei Jahre unter der Schutzgrenze der betreffenden Vorschrift entfernt war.

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Ganz entscheidend für den Angeklagten spricht demgegenüber allerdings, dass dieser in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, wodurch er sein Opfer ins Recht gesetzt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat lediglich über einen Tatzeitraum von knapp drei Wochen erstreckte, die Kundenanzahl überschaubar war, es keiner größeren Überredung des Opfers bedurfte, der Angeklagte sich bei diesem zudem entschuldigt hat und sich im Ergebnis die Folgen für das im Tatzeitraum bereits volljährige Opfer, das letztlich der Tätigkeit aus eigenem Antrieb nachging, in Grenzen halten. Außerdem ist zu seinen Gunsten zu bedenken, dass er sich bereits seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft befindet, er sich als erstmalig Inhaftierter besonders haftempfindlich zeigt und bei der Tatbegehung selbst noch von jungem Lebensalter war.

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Die Kammer hat unter Abwägung aller, insbesondere der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze für diese Tat (II.1.) eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe von

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                                                               1 Jahr

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verhängt.

78

Hinsichtlich der unter II.2. festgestellten Tat der schweren Zwangsprostitution zum Nachteil der S. hat die Kammer den Strafrahmen des § 232a Abs. 5 2. Halbsatz StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht,  zu Grunde gelegt. Auch diese Tat ist als minder schweren Fall zu bewerten. Auch sie stellt sich nämlich bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden tat-  und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt als so sehr vom Durchschnitt aller gewöhnlich vorkommenden Fälle der schweren Zwangsprostitution abweichend dar, dass die Annahme des Regelstrafrahmens (1 Jahr bis 10 Jahre gemäß § 232a Abs. 4 1. Halbsatz StGB) ersichtlich zu hart und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.

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Zwar spricht hier gegen ihn, dass er bereits einige Male, allerdings nicht einschlägig,  strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sein Opfer vom Lebensalter her deutlich, nämlich mehrere Jahre unter der Schutzgrenze der betreffenden Vorschrift liegt und außerdem eine weitere Tatbestandalternative (Gewerbsmäßigkeit) verwirklicht wurde. Auch belasten ihn die Folgen der Tat für das auch emotional involvierte Opfer, das an eine Beziehung mit dem Mitangeklagten glaubte, ist doch eine mehrwöchige stationäre Therapie zur Bewältigung der Tat, in deren Rahmen es zu einer Vielzahl von Kontakten des jugendlichen Opfers mit Kunden kam, erforderlich und belastet ihn der Umstand, dass er sich bei Ausführung dieser Tat als treibende Kraft darstellt.

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Demgegenüber war jedoch zu bedenken, dass er in der Hauptverhandlung, was seine eigene Rolle bei dem Tatgeschehen angeht, ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, wodurch er sein Opfer ins Recht gesetzt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat lediglich über einen Tatzeitraum von nur knapp einem Monat erstreckte und es auch keiner größeren Überredung des Opfers bedurfte, wenngleich zu bedenken war, dass er auch im Hinblick auf diese Geschädigte die initiierende Kraft war. Außerdem ist zu seinen Gunsten zu bedenken, dass er sich bereits seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft befindet, er sich als erstmalig Inhaftierter besonders haftempfindlich zeigt und er bei der Tatbegehung selbst noch von jungem Lebensalter war.

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Die Kammer hat unter Abwägung aller, insbesondere der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze für diese Tat (II.2.) eine tat- und schuldangemessene Einzelstrafe von

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                                                         2 Jahren

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verhängt.

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Unter erneuter Abwägung aller, insbesondere der vorgenannten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, seiner Persönlichkeit sowie der Bedeutung der jeweiligen Straftaten zueinander, hat die Kammer aus den vorbezeichneten Einzelstrafen sodann gemäß §§ 53, 54, 55 StGB auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von

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                                                      2 Jahren und 6 Monaten

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durch eine spürbare, aber maßvolle Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe erkannt. Diese Gesamtfreiheitsstrafe war nach Auffassung der Kammer erforderlich, um dem Angeklagten nachdrücklich das Unrecht seiner Taten zu verdeutlichen und ihn zukünftig davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen.

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B.

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Bezüglich des Angeklagten U. hat die Kammer im Hinblick auf die unter II.2. festgestellte Tat der schweren Zwangsprostitution zum Nachteil der S. gleichfalls den Strafrahmen des§ 232a Abs. 5 2. Halbsatz StGB, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis  zu 10 Jahren vorsieht, zu Grunde gelegt, da sie seine Tat ebenfalls als minder schweren Fall bewertet hat. Auch sie stellt sich nämlich bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt als so sehr vom Durchschnitt aller gewöhnlich vorkommenden Fälle der schweren Zwangsprostitution abweichend dar, dass die Annahme des Regelstrafrahmens (1 Jahr bis 10 Jahre gemäß § 232a Abs. 4 1. Halbsatz StGB) ersichtlich zu hart und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist.

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Zwar spricht auch gegen ihn, dass das Opfer vom Lebensalter deutlich, nämlich mehrere Jahre unter der Schutzgrenze der betreffenden Vorschrift liegt und außerdem eine weitere Tatbestandalternative (Gewerbsmäßigkeit) verwirklicht wurde. Auch belasten ihn die Folgen der Tat für das emotional involvierte Opfer, das auch an eine Beziehung mit ihm glaubte, ist doch eine mehrwöchige stationäre Therapie zur Bewältigung der Tat, in deren Rahmen es zu einer Vielzahl von Kontakten des jugendlichen Opfers mit Kunden kam, erforderlich. Gegen ihn spricht zudem, dass auch er bereits strafrechtlich, allerdings ebenfalls nicht einschlägig und nur geringfügig in Erscheinung getreten ist.

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Demgegenüber war jedoch zu bedenken, dass er in der Hauptverhandlung ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, wodurch er sein Opfer ins Recht gesetzt hat. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Tat über einen Tatzeitraum von nur knapp einem Monat erstreckte und es auch keiner größeren Überredung des Opfers bedurfte, wobei sein Tatbeitrag vom persönlichen Einsatz her im Hinblick auf die Prostitutionsausübung vom geringerem Gewicht war, wenngleich er es war, der die Beziehung zu dem Opfer unterhielt und es emotional beeinflusste, was dieses in seinem Entschluss, als Prostituierte tätig zu sein, motivierte. Außerdem ist zu seinen Gunsten zu bedenken, dass er sich bereits seit mehr als sechs Monaten in Untersuchungshaft befindet und er sich als erstmalig Inhaftierter besonders haftempfindlich zeigt.

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Die Kammer hat unter Abwägung aller, insbesondere der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze für diese Tat (II.2.) eine tat- und schuldangemessene Freiheitsstrafe von

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                                                        1 Jahr und 3 Monaten

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verhängt. Diese Freiheitsstrafe war nach Auffassung der Kammer erforderlich, um dem Angeklagten nachdrücklich das Unrecht seiner Tat zu verdeutlichen und ihn zukünftig davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen.

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Gemäß § 56 Abs. 2 StGB konnte die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, da nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Begründet werden diese besonderen Umstände darin, dass der bisher lediglich zweimal wegen Bagatelldelikten strafrechtlich in Erscheinung getretene, im vorliegenden Verfahren erstmals inhaftierte Verurteilte bislang überwiegend ein sozial angepasstes und rechtstreues Leben geführt hat, er sich durch die Inhaftierung ersichtlich beeindruckt gezeigt hat, wobei er seine Bereitschaft, sein Leben wieder in geordnete Bahnen zurückzuführen, insbesondere dadurch deutlich gemacht hat, dass er sich in der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig gezeigt und dadurch sein Opfer ins Recht gesetzt hat.

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VI.

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Die Entscheidung hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen beruht auf § 73c StGB. Die Höhe der einzuziehenden Geldbeträge errechnet sich aus den an die Angeklagten übergebenen Prostitutionseinnahmen, wobei jeweils zugunsten der Angeklagten die mindestens eingenommenen Beträge zugrunde gelegt worden sind.

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VII.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs.1, 472 Abs. 1 StPO.