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Landgericht Wuppertal·23 Qs 93/20 (10 Js 870/20)·17.08.2020

Beiordnung als Pflichtverteidiger abgelehnt — notwendige Verteidigung (§ 140 StPO) verneint

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Ablehnung der Beiordnung des Rechtsanwalts L als Pflichtverteidiger. Das Landgericht verwirft die sofortige Beschwerde als unbegründet, weil nach § 140 Abs. 2 StPO keine notwendige Verteidigung vorliegt. Wegen des versuchten Erwerbs von 5,3 g Haschisch ist voraussichtlich nur mit einer Freiheitsstrafe im unteren Bereich zu rechnen; mittelbare Nachteile wie Bewährungswiderruf rechtfertigen die Beiordnung nur bei erheblicher Überschreitung relevanter Schwellen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO liegt nicht vor, wenn die zu erwartende Rechtsfolge — insbesondere die zu erwartende Freiheitsstrafe — im unteren Bereich des Strafrahmens bleibt und voraussichtlich deutlich unter der Richtschnur von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe liegt.

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Bei der Prüfung der Notwendigkeit der Beiordnung sind auch mittelbare schwerwiegende Nachteile (z. B. drohender Bewährungswiderruf und daraus folgende Erhöhung der Gesamtstrafe) zu berücksichtigen; sie führen jedoch nur dann zur Beiordnung, wenn sie eine wesentliche Überschreitung maßgeblicher Schwellen erwarten lassen.

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Ergeben sich in der Hauptverhandlung neue schulderhöhende Umstände, hat das Gericht die Frage nach der notwendigen Verteidigung erneut zu prüfen und gegebenenfalls die Beiordnung von Amts wegen zu erwägen.

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Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung ist unbegründet, wenn die vorgetragenen Umstände nicht substantiiert darlegen, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO§ 23 Abs. 2 StGB§ 49 StGB§ 29 Abs. 1 BtMG

Vorinstanzen

Amtsgericht Solingen, 27 Ds 112/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die Beiordnung des Rechtsanwalts L aus Leipzig als Pflichterverteidiger des Angeklagten  abgelehnt.

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Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt insbesondere unter dem Aspekt der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolgen (§ 140 Abs. 2 StPO) nicht vor.

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Die Anklageschrift vom 27.04.2020 legt dem Beschwerdeführer einen versuchten Erwerb von 5,3 Gramm Haschisch zur Last. Im Falle seiner Verurteilung hätte der Beschwerdeführer hiernach eine dem - voraussichtlich gem. § 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderten - Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommenen Strafe zu gewärtigen. Strafmildernd wäre im Verurteilungsfall hierbei prognostisch zu berücksichtigen, dass die Tat eine Menge von "nur" 5,3 Gramm Haschisch zum Gegenstand hat, wobei es sich bei dem vorgenannten Betäubungsmittel um ein Cannabisprodukt und damit um eine sog. weiche Droge handelt. Strafschärfend wird voraussichtlich zu bedenken sein, dass der Beschwerdeführer die angebliche Tat unter laufender Bewährung begangen hat und nicht unerheblich vorbestraft ist, wenngleich die letzte Verurteilung wegen eines Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahre 2012 datiert. Letztlich dürfte hiernach noch mit einer Strafe im unteren - wenn auch nicht alleruntersten - Bereich des eröffneten Strafrahmens zu rechnen sein, die deutlich unter der als Richtschnur für die Annahme einer notwendigen Verteidigung  in der Regel herangezogenen Straferwartung von etwa einem Jahr Freiheitsstrafe liegt.

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Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass in die anzustellende Rechtsfolgenbetrachtung auch mittelbare schwerwiegende Nachteile, wie etwa der hier drohende Bewährungswiderruf im Hinblick auf die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Gesamtstrafenbeschluss vom 22.02.2018 mit in die Betrachtung einzufließen haben. Ein durch diesen (möglicherweise) zu erwartenden Nachteil drohendes Gesamtstrafübel, welches über die nicht schematisch zu betrachtende "Jahresgrenze" wesentlich hinausgeht, steht jedoch letztlich nicht zu erwarten. Hiervon geht offenbar auch das Amtsgericht Solingen aus, welches sich in seiner Beschlussbegründung mit diesen durch die Verteidigung dargelegten Umständen freilich nicht äußerlich erkennbar  auseinandergesetzt hat.

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Sollten sich aus der Hauptverhandlung für das Amtsgericht jedoch weitere schulderhöhende Umstände ergeben, sodass auf Grund einer solchen veränderten Sachlage eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in Betracht zu ziehen ist, die in Zusammenschau mit dem drohenden Bewährungswiderruf die "Jahresgrenze" wesentlich überschreitet, wird sich das Amtsgericht die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erneut - ggf. auch von Amts wegen - zu stellen haben.