Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Durchsuchungsbeschlusses gegenüber Bewohner
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts, der die Durchsuchung seiner Person und seines Zimmers in einer Asylbewerberunterkunft angeordnet hatte. Zentral war, ob für ihn hinreichende Verdachtsgründe nach §§ 102, 103 StPO vorlagen. Das Landgericht stellte insoweit Rechtswidrigkeit fest, weil keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte über vage Hinweise hinaus bestanden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trug die Staatskasse.
Ausgang: Beschwerde gegen Durchsuchungsbeschluss insoweit stattgegeben; Durchsuchung der Person und des Zimmers des Beschwerdeführers als rechtswidrig festgestellt; Kosten zu Lasten der Staatskasse.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen einen Durchsuchungsbeschluss ist auch nach Abschluss der Durchsuchungsmaßnahme zulässig, da der damit verbundene schwerwiegende Grundrechtseingriff richterlicher Kontrolle zugänglich bleibt.
Ein Durchsuchungsbeschluss nach §§ 102, 103 StPO setzt für jede erfasste Person bzw. jeden zu durchsuchenden Raum zureichende tatsächliche Anhaltspunkte voraus; bloße vage Hinweise oder Generalverdacht genügen nicht.
Die Abwesenheit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Durchsuchung beseitigt den Grundrechtseingriff nicht und beeinträchtigt nicht die Zulässigkeit der Beschwerde.
Stellt das Gericht die Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsanordnung fest, kann es die Kosten des Beschwerdeverfahrens und dem Betroffenen entstandene notwendige Auslagen der Staatskasse auferlegen (vgl. § 467 Abs. 1 StPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Remscheid, 10 Gs 59/07
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 12.9.2007 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als er die Durchsuchung der Person und des vom vormaligen Beschuldigten bewohnten Zimmers einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen angeordnet hat.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem vormaligen Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Aufgrund polizeilicher Ermittlungen in einem anderen Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft Hinweise darauf, dass drei Bewohner der Asylbewerberunterkunft am xxx in R mit Drogengeschäften, insbesondere dem Handel mit Kokain und Heroin, zu tun haben könnten. Es handelte sich um die Bewohner M und P Auf der Grundlage einer aktuellen Belegungsliste der Asylbewerberunterkunft vom 11.9.2007 wurden daraufhin auch gegen die übrigen Bewohner der Unterkunft Ermittlungsverfahren eingeleitet, darunter auch den Beschwerdeführer E. Am 12.9.2007 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht Remscheid den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, mit welchem die Durchsuchung aller Zimmer der Asylbewerberunterkunft angeordnet werden sollte. Das Amtsgericht erließ den beantragten Beschluss noch am gleichen Tag. Am 24.10.2007 erfolgte in der Asylbewerberunterkunft und im angrenzenden Waldstück – gestützt auf den Durchsuchungsbeschluss – durch ein Großaufgebot von Polizeibeamten eine umfangreiche Durchsuchungsmaßnahme, bei der um 6 Uhr morgens simultan eine Vielzahl von Türen gewaltsam geöffnet wurde und erheblicher Sachschaden entstand. Auch das Zimmer des damals abwesenden Beschwerdeführers wurde durchsucht.
Allein bei dem in der Unterkunft zufällig angetroffenen L , der dort gar nicht gemeldet war und gegen den sich der Durchsuchungsbeschluss demzufolge auch gar nicht richtete, wurde in einer Jackentasche ein kleines Stück Haschisch gefunden. Im Übrigen konnten weder in der Asylbewerberunterkunft selbst noch in dem angrenzenden Waldstück Drogen, Streckmittel, Verpackungsmaterial oder Verkaufslisten aufgefunden und sichergestellt werden. Gefunden wurden lediglich zwei entwendete Navigationsgeräte sowie eine abhandengekommene Dauerfahrkarte für den öffentlichen Personennahverkehr. Dafür, dass der Beschwerdeführer hiermit etwas zu tun haben könnte, fanden sich keine Anhaltspunkte. Das gegen ihn wie gegen die übrigen Bewohner der Asylbewerberunterkunft wegen des Verdachts einer Betäubungsmittelstraftat eingeleitete Ermittlungsverfahren ist im April 2008 von der Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden.
II.
1.
Die Beschwerde ist zulässig, obgleich die mit dem angefochtenen Beschluss angeordnete Durchsuchungsmaßnahme bereits abgeschlossen ist. Wohnungsdurchsuchungen unterliegen auch nach ihrer Beendigung aufgrund des damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs richterlicher Kontrolle, weil sich die Belastung durch den Grundrechtseingriff typischerweise auf eine Zeitspanne beschränkt, in der eine gerichtliche Entscheidung im Beschwerdeverfahren nicht zu erlangen ist (vgl. Meyer-Goßner, 50. Aufl., vor § 296 Rz. 18a m.w.N.). Für die Zulässigkeit der Beschwerde spielt es auch keine Rolle, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht in seinem Zimmer aufhielt. Dieser Umstand lässt den Grundrechtseingriff nicht entfallen.
2.
Die Beschwerde des vormaligen Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Remscheid ist auch begründet. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Remscheid war rechtswidrig, soweit er auch den Beschwerdeführer erfasste. Im Hinblick auf diesen lagen weder die Voraussetzungen des § 102 noch die des § 103 StPO vor. Aus dem Ermittlungsverfahren ergaben sich bis zuletzt weder zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selbst in Drogengeschäfte verwickelt sein könnte, noch dafür, dass in dem von ihm bewohnten Zimmer Drogen oder Beweismittel zu finden sein könnten. Das Gegenteil ist der Fall. Die Zeugin S2, die mit dem Beschuldigten M befreundet war, berichtete in ihrer Vernehmung vor der Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses – wie auch alle übrigen von der Polizei vernommenen Zeugen – von Drogengeschäften von Schwarzafrikanern. Der Beschwerdeführer hingegen ist Libanese. Auch erklärte die Zeugin, dass Drogen ihres Wissens wegen der dortigen Kontrollen nicht in der Asylbewerberunterkunft, sondern im Wald gelagert würden. Für Letzteres sprach auch eine polizeiliche Beobachtung im Rahmen einer Videoobservation. Damit aber lagen im Hinblick auf den Beschwerdeführer bei zutreffender Würdigung des Sachverhalts keine Verdachtsgründe vor, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichten und die Anordnung einer Durchsuchung seiner Person und des von ihm belegten Zimmers rechtfertigen konnten (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 15.12.2005 – 2 BvR 372/05).
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.