Aufhebung der Kostenentscheidung: Auslagen der Nebenklägerin für Vergleich nicht erstattungsfähig
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte/r beanstandete die ihm auferlegte Kostentragung im Zusammenhang mit einem in der Hauptverhandlung geschlossenen Vergleich. Das Gericht hob die angefochtene Entscheidung auf und stellte fest, dass der Vergleich keine Kostenregelung enthält; daher hat die Nebenklägerin ihre für den Vergleich entstandenen Auslagen selbst zu tragen. Die Kostenentscheidung folgt § 473 I StPO.
Ausgang: Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenentscheidung aufgehoben; Nebenklägerin trägt ihre Auslagen für den Vergleich selbst
Abstrakte Rechtssätze
Enthält ein in einem Strafverfahren geschlossener Vergleich keine Bestimmung über Kosten und Auslagen, bleiben die für den Vergleich entstandenen Auslagen bei der jeweils entstandenen Partei.
Eine Regelung, die die Erledigung materieller Ansprüche durch Zahlung erklärt, ersetzt nicht ohne ausdrückliche Kostenvereinbarung eine Kosten- und Auslagenverteilung.
Die Kostenentscheidung eines rechtskräftigen Urteils über die Verfahrenskosten umfasst nicht die von einer Nebenklägerin für einen Vergleich entstandenen Auslagen, sofern der Vergleich insoweit keine Regelung trifft.
Die Zuweisung der Kosten des Verfahrens folgt den Vorschriften der StPO, insbesondere § 473 Abs. 1 StPO, sofern sich aus Vereinbarungen der Parteien nichts anderes ergibt.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 21 Ls 51/11
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird auf Kosten der Nebenklägerin, die auch die dem Verurteilten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, aufgehoben.
Rubrum
In der Strafsache
gegen xxx
Gründe
Zutreffend führt der Beschwerdeführer aus, dass Auslagen der Nebenklägerin hinsichtlich des in der Hauptverhandlung vom 20.03.2012 geschlossenen Vergleichs nicht von ihm zu tragen sind.
Der Vergleich enthält keine Kosten- und Auslagenregelung.
Insofern verbleiben die Auslagen der Nebenklägerin bei ihr.
Ziffer 2 des Vergleichs, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Vorfall vom 15.07.11 ausgeglichen sind mit der Zahlung des zu Ziffer 1 vereinbarten Betrags von 2.400,00 €, ist bei verständiger Auslegung so zu verstehen, dass sich diese Regelung nur auf die aus dem Vorfall selbst ergebenden Ansprüche beziehen sollte, so dass es dabei bleibt, dass der Vergleich keine Entscheidung über die Auslagen der Nebenklägerin für den Vergleich trifft und die Nebenklägerin ihre Auslagen selbst zu tragen hat. Selbst wenn die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend wäre, dass Ziffer 2 auch die Frage der Kostentragung beinhaltet, könnte die Nebenklägerin danach nicht die Erstattung von dem Verurteilten verlangen.
Schließlich hat der Verurteilte nach dem rechtskräftigen Urteil vom 20.03.2012 die Kosten des Verfahrens und der Nebenklage zu tragen. Zu diesen Kosten zählen indes nicht die für den Vergleich entstandenen Auslagen der Nebenklägerin, über die der Vergleich selbst keine Regelung trifft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 I StPO.