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Landgericht Wuppertal·23 Ks 76/07 - 45 Js 7/03·28.02.2008

Körperverletzung mit Todesfolge durch Chloroform-Inhalation; kein Tötungsvorsatz nachweisbar

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten unter Einbeziehung früherer Einzelstrafen. Festgestellt wurde, dass das 15-jährige Opfer in der gemeinsamen Wohnung mittels Chloroform betäubt wurde und an dessen toxischer Wirkung verstarb. Ein bedingter Tötungsvorsatz sowie sexuelle Handlungen konnten nicht sicher nachgewiesen werden; daher schieden Mord/Totschlag aus. Wegen eines rechtsstaatswidrigen Einsatzes eines verdeckten Ermittlers wurden 3 Monate der Strafe als vollstreckt angerechnet.

Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren 6 Monaten verurteilt; 3 Monate als vollstreckt angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn der Täter eine vorsätzliche Körperverletzung begeht und der Tod des Opfers hierdurch wenigstens fahrlässig verursacht wird, ohne dass Tötungsvorsatz sicher feststellbar ist.

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Der Nachweis von Chloroform in Organ-/Gewebeproben kann – bei Ausschluss einer postmortalen Kontamination – die Überzeugung tragen, dass die Substanz dem Opfer zu Lebzeiten von außen zugeführt und todesursächlich wurde.

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Kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Täter den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf nahm, scheidet eine Verurteilung wegen Totschlags oder Mordes aus, auch wenn der Einsatz eines hochgefährlichen Stoffes objektiv lebensbedrohlich ist.

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Aussage- und Beweisverwertungsverbote wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit erfassen auch nachfolgende Beschuldigtenangaben, soweit sie als Folge des rechtsstaatswidrigen Ermittlereinsatzes anzusehen sind.

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Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensgestaltung kann die Kompensation durch Anrechnung eines Teils der Freiheitsstrafe als vollstreckt erfolgen, wenn der Verstoß die Verfahrensdauer und die Belastung des Angeklagten erhöht hat.

Relevante Normen
§ 227 Abs. 1 StGB§ 263 StGB§ 224 StGB§ 242 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 20.12.2004 - 13 Ls 45 Js 13/03 - und gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von

9 Jahren und 6 Monaten

verurteilt.

Von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten 3 Monate

als vollstreckt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die ihm entstandenen notwendigen Auslagen mit Ausnahme der Kosten und eigenen notwendigen Auslagen, die durch die unbegründete Revision der Staatsanwaltschaft entstanden sind. Diese trägt die Staatskasse. Dem Angeklagten fallen auch die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zur Last.

– § 227 Abs. 1 StGB –

Gründe

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I.

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Am 22.08.2006 verurteilte die 5. große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts W den Angeklagten in der vorliegenden Sache wegen Körperverletzung mit Todesfolge - unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts W vom 20.12.2004 (AZ: 13 Ls 45 Js 13/03) und gleichzeitiger Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 9 Jahren und 6 Monaten. Durch Urteil vom 26.07.2007 hat der Bundesgerichtshof die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes gerügt hatte, verworfen. Zugleich hat er das Urteil der 5. großen Strafkammer auf die Revision des Angeklagten wegen eines Verfahrensfehlers insgesamt aufgehoben und zwar wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. Der Angeklagte sei durch den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers zu ihn selbst belastenden Angaben gedrängt worden, was ein aus den allgemeinen Prinzipien des Rechtsstaates herzuleitendes Beweisverwertungsverbot zur Folge habe.

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II.

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1.

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Der heute 43 Jahre alte, ledige Angeklagte wurde in W als eheliches Kind seiner Eltern geboren. Mindestens durchschnittlich intelligent erreichte er nach regelrechter Einschulung den Hauptschulabschluss und beendete im Alter von 19 Jahren eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann, nach der er in dem erlernten Beruf nicht übernommen wurde. Zunächst arbeitete er als Staplerfahrer, war jedoch im Weiteren nicht in der Lage, diese oder eine andere Arbeitsstelle für eine längere Zeit beizubehalten, fasste zu keinem Zeitpunkt beruflich Fuß und war überwiegend ganz ohne Arbeit.

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Kurze Zeit nach seiner Geburt trennten sich die Eltern des Angeklagten und überließen ihn einer Pflegefamilie. Zu seinen Pflegeeltern vermochte der Angeklagte keine stabile emotionale Beziehung aufzubauen. Als der Angeklagte etwa acht Jahre alt war, gaben ihn seine Pflegeeltern in ein Heim. Bereits während des Heimaufenthaltes zeigte er frühe Verwahrlosungstendenzen, indem er durch erste, kleinere Diebstähle auffiel. Nach etwa drei - jährigem Heimaufenthalt nahm ihn seine leibliche Mutter im Alter von elf Jahren bei sich auf. Eine konstante Ausgestaltung und Aufrechterhaltung von sozialen Bezügen erfuhr der Angeklagte - auch im Weiteren - nicht. Verlässlichkeit in persönliche, emotional besetzte Beziehungen, konstante Anbindung an Bezugspersonen, Vertrauen und Geborgenheit erlebte er - auch fortan - nicht. Die Zeit bei seiner leiblichen Mutter war von wechselnden männlichen Bezugspersonen, zahlreichen Umzügen und Schlägen der Mutter bei schlechten Schulleistungen geprägt. Als der Angeklagte 13 Jahre alt war, erhielt sein Vater, der wieder geheiratet hatte, das Sorgerecht. Er nahm den Angeklagten in seinem Haushalt auf, in dem dieser bis zu seinem 18. Lebensjahr mit dem Vater, der Stiefmutter und einem Stiefbruder lebte.

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Freunde zu finden, gelang dem Angeklagten nicht. Seine defizitäre Persönlichkeitsausformung ging einher mit einer tief verwurzelten Selbstwertproblematik. Da die äußere Erscheinung des Angeklagten seit seiner frühen Kindheit durch seine starke Adipositas geprägt ist, hänselten ihn seine Mitschüler bereits in der Grundschulzeit wegen seines starken Übergewichts und der wegen seiner Sehschwäche getragenen Brille. Seine Frustrationen kompensierte der Angeklagte mit zusätzlicher übermäßiger Nahrungsaufnahme, was zu weiterer Fettleibigkeit und auf dieser beruhender weiterer deutlich geäußerter Abneigung der Mitschüler und wiederum frustraner Nahrungszufuhr führte. Diesem Kreislauf vermochte der Angeklagte kein Ende zu setzen. Er fühlte sich unverstanden und ungerecht behandelt. Zur Kompensation seiner tiefen Unzufriedenheit und inneren Leere blieb der Angeklagte fixiert auf eigene Triebansprüche, die sich in der zu der anhaltenden Fettleibigkeit führenden Essstörung manifestierten, unter der er sein weiteres Leben lang zu leiden hatte. Ohne den ernsthaften Versuch zu unternehmen, an der frustranen Situation durch die Eingrenzung seiner Triebe etwas zu ändern, erfuhr der Angeklagte schon seit früher Kindheit, dass er sich soziale Akzeptanz nur verschaffen konnte, indem er sie sich – durch kleine Geschenke, Geld für Süßigkeiten – vorübergehend erkaufte. Geld und materielle Dinge nahmen in seiner Vorstellung daher frühzeitig einen sehr hohen Stellenwert ein. Dennoch sah er sich nicht veranlasst, die zur Erfüllung eigener Wünsche und der Möglichkeit, sich Aufmerksamkeit erkaufen zu können, benötigten finanziellen Mittel durch dauerhafte eigene Arbeit zu sichern. Vielmehr stahl er nicht nur im Heim sondern auch seinem Vater und seiner Stiefmutter Geld. Um sich Anerkennung zu verschaffen, sich wichtig zu tun und im Mittelpunkt zu stehen, erzählte er zudem unwahre Geschichten. Von starkem Mitteilungsbedürfnis getrieben, war der Angeklagte in seinen Darstellungen stets weitschweifig und ausführlich und ließ teilweise eine starke Überheblichkeit erkennen. Schließlich führte der Hang des Angeklagten zu Unehrlichkeit, sein Drang nach Aufmerksamkeit und danach, im Mittelpunkt zu stehen, seine mangelnde Bereitschaft, selbst Leistung zu erbringen und sein Leben lieber auf Kosten der anderen einzurichten, zu einem nachhaltigen Zerwürfnis mit seinem Vater, der ihn schließlich seines Haushalts verwies. Weiter wohnte der Angeklagte zunächst im elterlichen Haus in einer unbeheizten Wohnung ohne Strom. Gelegentlich gelang es ihm, bei Bekannten - wie bei der Zeugin N - N - Mitleid zu erwecken und bei ihnen Unterschlupf zu finden, bis er ihnen seine defizitäre Persönlichkeit namentlich dadurch offenbarte, indem er sie um ihr Geld in der Weise brachte, dass er ihr entwendete Scheckformulare fälschte und einlöste. In weiteren Verstößen gegen das Gesetz setzten sich seine bereits früh deutlich gewordenen Verwahrlosungstendenzen fort.

9

2.

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Bei dem Angeklagten ist ein Anfallsleiden bekannt. Im Alter von etwa 14 Jahren erlitt er einen Grand - mal - Anfall. Nach drei - jähriger Anfallsfreiheit zeigten sich ab 1981 erneut cerebrale Krampfanfälle. Im Anschluss an eine mehrwöchige stationäre neurologische Krankenhausbehandlung blieb er unter medikamentöser Einstellung mit Antiepileptika zunächst mehrere Jahre lang anfallsfrei. Anhaltspunkte für eine familiäre Belastung, einen frühkindlichen Hirnschaden, eine organische Ursache der EpilePie ergaben sich nicht. In unterschiedlichen - teilweise sehr großen - Intervallen trat gelegentlich ein Krampfanfall auf, der überwiegend in Zusammenhang mit der Pychischen Befindlichkeit des Angeklagten, litt er unter Stress, war er nervös oder konnte er seine Vorstellungen nicht durchsetzen, zu sehen war.

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Auf Grund seines Anfallsleidens war ihm der Erwerb eines Führerscheins verwehrt. Da er sich selbst maßgeblich über Äußerlichkeiten definierte und über diese auch die Anerkennung anderer zu finden suchte, war der Besitz eines großen Autos für ihn von erheblicher Bedeutung. Dieses stellte in seiner Vorstellung einerseits ein wichtiges Attribut seiner Männlichkeit dar und erlaubte andererseits Spekulationen über seine erheblichen finanziellen Mittel. Beides ließ ihn wiederum die Erschließung eines großen ihn bewundernden Freundeskreises erhoffen. Dass ihm der Erwerb einer Fahrerlaubnis als äußeres Statussymbol verwehrt blieb, erlebte er als sein Männlichkeitsgefühl besonders beeinträchtigend und ihn erheblich kränkend. Verantwortlich dafür machte er in erster Linie seine EpilePie, in der er eine Erkrankung sah, die ihn zum Nichtmann machte. Um die erhoffte Wirkung auf andere dennoch zu erzielen, führte der Angeklagte bei jeder sich ihm bietenden Gelegenheit, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, unterschiedliche Kraftfahrzeuge. Das fahrerische Können hierzu besaß er. Ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation erwarb oder mietete er große teure Fahrzeuge an, um sich innerlich aufzuwerten und nach außen hin als erfolgreicher Geschäftsmann gerieren zu können.

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Erste sexuelle Erregung empfand der Angeklagte, als er heimlich seine Stiefmutter beim Ausziehen beobachtete. Im Alter von 17 Jahren kam es einmalig zu einer homoerotischen Beziehung mit oral - sexuellem Kontakt. Den ersten sexuellen Kontakt zu einer Frau hatte er im Alter von 24 Jahren. Gegenüber Frauen hatte er stets Hemmungen und Minderwertigkeitsgefühle wegen seiner ausgeprägten Übergewichtigkeit und seiner eigenen Zweifel an seiner Männlichkeit, die u.a. auf seiner Vorstellung beruhten, dass sein Glied zu klein sei und er unter Erektionsstörungen aufgrund seiner epileptischen Erkrankung und deren medikamentöser Behandlung litt.

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Im Jahre 1992 lernte der Angeklagte die Zeugin T kennen. Obwohl die Zeugin eine feste Beziehung zu einem anderen Mann unterhielt, bemühte sich der Angeklagte nachfolgend drei Jahre lang um deren Zuneigung so hartnäckig, dass sie ihm schließlich nachgab. Von Beruf Kraftfahrerin steuerte sie schwere Lastkraftwagen, was der Angeklagte sehr bewunderte. Allerdings ließ sich die Zeugin weder von seinen Erzählungen, die sie häufig als Lügen entlarvte, noch von seinem Auftreten - der Angeklagte führte nicht nur große Fahrzeuge, sondern war bemüht, durch entsprechende Kleidung trotz seiner Körperfülle ein ansprechendes Erscheinungsbild zu erzielen - blenden. In diesem Zeitraum war der Angeklagte zeitweilig erfolgreich als Vertreter für eine Versicherungsagentur tätig, da es ihm redegewandt gelang, die Interessenten im Gespräch für sich einzunehmen und sie zum Abschluss von Verträgen zu veranlassen. Weil ihm die redlich erlangten Provisionen indes nicht genügten, begann er, Vertragsabschlüsse zu fingieren und unterschlug ihm anvertraute Gelder. Häufig gelang es ihm, sein Fehlverhalten zu vertuschen und Konsequenzen abzuwenden.

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Innerhalb der Beziehung zu der Zeugin T verhielt sich der Angeklagte sehr großzügig, aufmerksam und anhänglich. Im Verhältnis zu der damals etwa neun Jahre alten Tochter, der Zeugin T5, nahm er eine Art Vaterstellung ein. Um seine erste – und einzige – Lebenspartnerin enger an sich zu binden, hatte der Angeklagte der Zeugin, die von seiner EpilePieerkrankung wusste, wahrheitswidrig mitgeteilt, dass er zusätzlich unter einem Tumor in seinem Kopf leide und nur noch zwei Jahre lang zu leben habe. Die Zeugin glaubte dem Angeklagten diese Schilderung und verhielt sich zunächst, wie vom Angeklagten beabsichtigt, ihm gegenüber noch rücksichtsvoller und nachsichtiger. Diesen sekundären Krankheitsgewinn, den der Angeklagte aus den bei ihm bestehenden und den von ihm behaupteten Beschwerden zog, versuchte der Angeklagte in den folgenden Jahren immer wieder zu erzielen, indem er seine tatsächliche gesundheitliche Situation bewusst wahrheitswidrig drastisch dramatisierte.

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Etwa ein Jahr lang lebte der Angeklagte mit der Zeugin T in deren Wohnung zusammen. Die fleißige und sehr bodenständige Zeugin, die es gewohnt war, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer Tochter regelmäßig arbeiten zu gehen, war bedacht, auch den Angeklagten zu motivieren, dauerhaft einer Beschäftigung nachzugehen. Entsprechend nahm sie es nicht hin, dass der Angeklagte, wenn er Arbeit gefunden hatte, diese wieder verlor, weil er sich auf seine körperlichen Beschwerden zurückzog und einfach zu Hause blieb. Die Zeugin vermochte nicht nachzuvollziehen, wie leichtsinnig der Angeklagte gute Chancen, Fuß zu fassen, vertat, zumal er sich zu Beginn seiner Tätigkeit mehrfach rasch Ansehen erarbeitet hatte, etwa weil es ihm als Verkäufer durch sein Auftreten gelang, seine Kunden zu blenden und anstehende Vertragsabschlüsse auf diese Weise zu fördern. 1995/96 erlitt der Angeklagte in ihrer Gegenwart einen epileptischen Anfall, als er sich während eines gemeinsam gespielten Gesellschaftsspiels ob seiner drohenden Niederlage unkontrolliert in die Verärgerung über seine Verliererrolle hineinsteigerte. Die Zeugin vermutete fortan, dass die Befindlichkeit des Angeklagten, die eng mit äußeren Umständen verbunden war, deutlichen Einfluss auf die Auslösung eines solchen Anfalls hatte. Während der sich häufenden Streitgespräche mit der Zeugin verhielt sich der Angeklagte niemals aggressiv. Weil er sich nicht konstruktiv diesen Gesprächen stellen konnte, verließ er weinend die Wohnung, wenn er die Vorhalte der Zeugin nicht mehr zu ertragen vermochte. Ansonsten verhielt er sich im häuslichen Zusammenleben eher ausgleichend und vermittelte, wenn es zu einem Streit zwischen der Zeugin und ihrer Tochter kam, da er stets bemüht war, ein Harmoniegefühl zu empfinden und den Schein eines intakten Familienlebens zu wahren.

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Demgegenüber verliefen die Intimkontakte zwischen dem Angeklagten und der Zeugin nicht befriedigend. Bei dem Angeklagten traten Erektionsprobleme auf. Das Ausbleiben einer dauerhaften Erektion führte er maßgeblich auf die Einnahme seiner EpilePie-Medikamente zurück. Im Gegensatz zu dem Angeklagten, der sich in seinem männlichen Selbstverständnis beeinträchtigt sah, vermochte die Zeugin mit dieser Situation umzugehen. Sie empfand ihr Sexualleben gleichwohl als erfüllt, da der Angeklagte sie anderweitig zu befriedigen vermochte. Deshalb akzeptierte sie es, dass der Angeklagte auf ihm zur Verfügung stehende Hilfsmittel, wie etwa einen Penisring, den er als "lächerlich" abtat, nicht zurückgreifen wollte, da ihm die Benutzung keinen Lustgewinn bereitete und duldete, was ihr allerdings schwer fiel, dass er sich regelmäßig bis in die Nacht hinein Pornofilme ansah und auf diese Weise sexuelle Befriedigung verschaffte. Seiner Bitte, gemeinsam mit ihm Swingerclubs aufzusuchen, entsprach sie nicht.

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Die Tatsache, dass sich der Angeklagte auch auf ihr ständiges Drängen hin nicht bereit zeigte, eine Arbeitstätigkeit beizubehalten, veranlasste die tatkräftige Zeugin, die täglich ihrer Arbeit nachging, sich etwa im Jahre 1996 schließlich von dem Angeklagten zu trennen. Sie wollte "nicht für Faulheiten und Bequemlichkeiten anderer einstehen". Der Angeklagte war nicht in der Lage, die Trennung zu akzeptieren und adäquat zu verarbeiten. Er klammerte sich stark an die Zeugin, deren Nähe er immer wieder suchte. Keinesfalls gewillt, die Beziehung fortzusetzen, ließ sie die Kontaktaufnahme des Angeklagten auf nur noch freundschaftlicher Basis weiterhin zu.

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Im Jahr 2000 scheiterte der Angeklagte in der ihm eigenen gänzlichen Überschätzung seiner Möglichkeiten und ohne über einen entsprechenden finanziellen Hintergrund zu verfügen, mit dem Versuch, sich als Gehilfe des renomierten Abschleppunternehmens O5 selbstständig zu machen, indem er eine Zeit lang in Firmenkleidung – trotz fehlender Fahrerlaubnis – regelmäßig einen VW-Bus fuhr und Baustellen für die Firma einrichtete. Zunehmend litt er unter dem Scheitern seiner Beziehung sowie unter seiner geringen gesellschaftlichen Stellung, die nicht seinem Selbstverständnis entsprach und die er nach außen hin hartnäckig zu vertuschen suchte. Um Letzteres zu ermöglichen, war er jederzeit bereit, illegale Wege zu beschreiten, über die er insbesondere eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erlangen suchte. Er ließ sich in den illegalen Handel von Zigaretten verstricken. Hiervon berichtete er der Zeugin T, die ihn erneut aufforderte, sein kriminelles Verhalten einzustellen und sich den Ermittlungsbehörden zu stellen.

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3.

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Im Zusammenhang mit gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren kam es zur Klärung dessen Schuldfähigkeit zu Begutachtungen und verschiedenen stationären Behandlungen des Angeklagten, überwiegend in der Stiftung T. Die Behandlung suchte er nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten, indem er die ihm angebotenen Untersuchungs- und Behandlungsvorschläge auf eigene Verantwortung auch gegen den ärztlichen Rat ausschlug. Aus diesem Grunde sind namentlich auch die von ihm angegebene Erblindung des rechten Auges aufgrund der operativen Entfernung eines retroorbitalen Tumors, Augenbeschwerden, Kopfschmerzen, Erektionsprobleme nicht sicher objektivierbar. Ferner entwickelte sich bei dem Angeklagten ein Tremor unklarer Genese, der sich, abhängig von seiner jeweiligen Befindlichkeit, in einem unterschiedlich starken Zittern seiner Hände äußert. Schließlich berichtete der Angeklagte von zwei Selbstmordversuchen, die er mit Schlaftabletten bzw. Alkohol begangen habe. Sein ausgeprägter Hang zur Dramatisierung der Problemfelder wurde festgestellt und der Verdacht auf sekundären Krankheitsgewinn formuliert. Als Pychiatrische Diagnose wurde die einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung erhoben. Der sachverständige Zeuge Dr. L6 diagnostizierte in seinem Pychiatrischen Gutachten vom 25.01.1999 zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten das Vorliegen einer antisozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung, die in der konkreten Tatsituation – das für das Gutachten relevante delinquente Verhalten war die Unterschlagung und Veräußerung des einem ehemalige Mitpatienten gehörenden Pkws – weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit erheblich gemindert habe. Der Begutachtungsverlauf hatte aus Sicht des sachverständigen Zeugen gezeigt, dass als Motiv für die Handlungsweise des Angeklagten eine narzisstische Bedürfnisbefriedigung anzunehmen sei, der auf diese Weise aus seinem ansonsten bescheidenen Leben mit sehr begrenzten finanziellen Mitteln und körperlichen Einschränkungen habe ausbrechen wollen. Weiterhin war für den Zeugen aus ärztlicher Sicht deutlich geworden, dass der Angeklagte über keinerlei moralische Skrupel verfüge, jederzeit bereit sei, das Vertrauen anderer zu missbrauchen, andererseits es aber verstehe, Menschen für sich einzunehmen und seine antisoziale Seite zu verbergen. Deutlich wurde in den Explorationsgesprächen für den Zeugen ferner der hohe Stellenwert, den Geld für den Angeklagten einnahm, der dem Zeugen schilderte, dass für Geld alles zu haben sei, Einfluss, Anerkennung, gute Gesellschaft, Macht und Sexualität. Offensichtlich wurde für den Zeugen auch der starke Kontrast zwischen den tatsächlichen, ärmlichen Lebensumständen des Angeklagten und dessen formulierten Erwartungen, die er an sein Leben stellte. Im Gesamtkontext mit der Schilderung der Entwicklung und Ausgestaltung seiner körperlichen Befindlichkeiten erkannte der Zeuge Dr. L6 deutlich, dass der Angeklagte seine vorgetragenen Pychischen und körperlichen Krankheiten nicht nur einsetzte, um Personen zu finden, die sich seiner annehmen, sondern auch, um sich Vorteile gegenüber den Ermittlungsbehörden und dem Gericht zu verschaffen. Aus Sicht des Zeugen befriedigte der Angeklagte auch seine narzisstischen Bedürfnisse, indem er sich der Justiz, Gutachtern, Therapeuten oder Freunden als ungewöhnliche Person darstelle und sich dadurch gegenüber anderen "kriminellen Personen" abgrenze und hierdurch seine Anteile der antisozialen Persönlichkeit zur Seite schiebe. Dem Zeugen Dr. L6 wurde klar, dass der Angeklagte es verstand, seine antisoziale Seite Dritten gegenüber gut zu kaschieren, Menschen für sich einzunehmen und ihr Vertrauen zu gewinnen, indem er ihr Mitleid erregte durch zum Beispiel die Darstellung seines schweren Lebens, des schweren Paketes, das er mit auf die Welt gebracht habe, seines Anfallsleidens, seiner Adipositas. Dem Zeugen Dr. L6 wurde ferner klar, dass es der Angeklagte dann auch verstand, den Umstand zu seinem eigenen Vorteil bis hin zu der Begehung von Straftaten - Betrugstaten - zu nutzen, dass er in der Lage war, die von ihm geblendeten Menschen blind für die Dinge zu machen, die tatsächlich in seinem Hinterkopf abliefen und die er in die Tat umzusetzen gewillt war, ohne dabei moralische Skrupel zu empfinden.

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Begünstigt durch seine Selbstwertproblematik hatte sich schließlich bei dem Angeklagten eine hohe Kränkbarkeit bei gleichzeitig bestehender geringer Frustrationstoleranz entwickelt. Er war meist allein, lebte ziellos in den Tag hinein. Gleichzeitig blieb in ihm ein Wunsch nach Familie, festen sozialen Strukturen, dessen Verwirklichung ihm angesichts seiner persönlichen Gesamtsituation immer unwahrscheinlicher erschien, was seine innere Unzufrieden- und Getriebenheit steigerte. Frühzeitig hatte die Sexualität einen breiten Raum in seinem Erleben eingenommen, durch die er, ähnlich wie bei seinem gestörten Essverhalten, bestehende emotionale und soziale Defizite zu kompensieren suchte. Da es ihm nicht dauerhaft gelungen war, eine Partnerin zu finden und er auf Grund der ablehnenden Reaktionen auf seine Körperfülle erhebliche Minderwertigkeitsgefühle entwickelt hatte, ohne dass sein Leidensdruck so hoch gewesen wäre, dass er bereit gewesen wäre, an dieser etwas zu ändern und seine Situation damit zu verbessern, lebte er seine Sexualität in der Selbstbefriedigung aus. Dabei bediente er sich bildlicher Vorlagen, konsumierte pornografische Filme, belauschte und / oder beobachtete andere Paare bei deren Sexualität.

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Bei ihm entwickelte sich letztlich eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit - bei unterschiedlicher Schwerpunktsetzung - narzisstischen und dissozialen Zügen, ohne dass diese seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der ihm vorliegend vorgeworfenen Tat erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen hätte.

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4.

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Insgesamt ist der Angeklagte bislang strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

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pp.

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III."

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...... "Der Angeklagte hat sich demnach des Betruges in 10 Fällen schuldig gemacht (8 Fälle "M", 2 Fahrzeuge) der gefährlichen Körperverletzung und des Diebstahls, Vergehen gemäß §§ 263, 224, 242 StGB.

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Bei der Strafzumessung ist das Gericht beim schwersten vom Strafrahmen des § 224 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht. Der angeklagte hat hier zudem 2 Begehungsweisen der gefährlichen Körperverletzung verwirklicht, was zusätzlich strafschärfend zu werten war. Gleiches gilt für die besonders hilflose Situation der Zeugin und die bis heute andauernden Angstzustände, die allerdings nicht allein dem Angeklagten vorwerfbar sind, sondern auch der Presseberichterstattung einiger Publikationen, die ihn vorschnell als Mörder darstellten, obwohl die Ermittlungsergebnisse insoweit keineswegs eindeutig waren. Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Angeklagte geständig war und bezüglich Gewaltdelikten keine einschlägigen Vorstrafen bestehen.

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Dennoch erschien unter Berücksichtigung aller schärfenden und mildernden Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten als Einsatzstrafe hier zumindest erforderlich, auf den Angeklagten einzuwirken.

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Bezüglich der Betrugstaten bei Metro hat das Gericht für die beiden Fälle, wo der Schaden über 1.000 DM lag, Einsatzstrafen von jeweils 6 Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet, für die weiteren Fälle reichten jeweils 3 Monate aus. Wegen der nochmals deutlich höheren Werte hat das Gericht bezüglich der erschlichenen Fahrzeuge Einsatzstrafen von jeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe gebildet, wobei sich hier zugunsten des Angeklagten auswirkte, dass die Fahrzeuge an die Geschädigten zurückgelangt sind, was den Schaden minderte. Da dies ohne sein Zutun geschah, mussten gleichwohl die Freiheitsstrafen deutlich ausfallen.

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Schließlich hat das Gericht wegen des Diebstahls, der sich in der Begehungsweise einem Einbruchdiebstahl annäherte, eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten für ausreichend gehalten.

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Aus den Einsatzstrafen wurde unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte bei Erhöhung der höchsten Einsatzstrafe eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von 2 – zwei Jahren

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gebildet, wobei sich mildernd vor allem auswirkte, dass die ersten Taten bei Metro in engem sachlichen Zusammenhang standen und lange zurückliegen. Weiter war zu beachten, dass sämtliche Taten gesamtstrafenfähig mit den letztgenannten Verurteilungen aus S und N gewesen wären, die Gesamtstrafenbildung jedoch durch die vollständige Vollstreckung dieser Strafen ausscheidet. Im Wege der Vorteilsausgleichung war daher hier die Gesamtstrafe entsprechend zu mildern.

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Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass die Betrugstaten das Unrecht der gefährlichen Körperverletzung deutlich gesteigert haben, zumal keinerlei Sachzusammenhang besteht, während die Betrugstaten mit den genannten Verurteilungen eng zusammenhängen, wo daher ein stärkerer Zusammenzug erfolgt wäre. Für diese Taten hat der Angeklagte bereits 1 Jahr und 1 Monat Freiheitsstrafe verbüßt, so dass er angemessen erscheint, wegen der weiteren Betrugstaten die hier höchste Einsatzstrafe wegen der Tat nach § 224 StGB nur noch um 6 weitere Monate zu erhöhen, so dass insgesamt die gebildete Gesamtstrafe von 2 Jahren ausreichend war, das Unrecht sämtlicher Taten angemessen zu sühnen.

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Das Gericht hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich derzeit noch in Haft befindet und die bereits angesprochenen Verurteilungen verbüßt hat. Das Gericht hat die Hoffnung, dass ihn diese Erfahrung ausreichend beeindruckt hat, so dass in Zukunft von seiner Seite keine weiteren Straftaten mehr ausgehen werden. Das gilt umso mehr, als er im Hinblick auf die Tat nach § 224 StGB damit rechnen muss, dass seine Daten in die DNA-Kartei beim BKA aufgenommen werden, was zu einem deutlich erhöhten Entdeckungsrisiko führt.

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Da der Angeklagte allerdings in der Vergangenheit eine Vielzahl von Straftaten begangen hat, bei zunehmender Häufung und Schwere, hat das Gericht eine Bewährungszeit von 5 Jahren für notwendig gehalten. Erst nach einem solchen Zeitraum straffreier Führung kann wirklich von einer Re-Integration des Angeklagten in die Gesellschaft ausgegangen werden, zumal die ersten Monate der Bewährungszeit noch in Strafhaft ablaufen werden, was die straffreie Führung wenig aussagekräftig erscheinen lässt.

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Nach seiner Freilassung hat der Angeklagte zudem als Auflage monatliche Raten von 40 € an die Geschädigte zu zahlen, bis ein Gesamtbetrag von 1.800 € als Schmerzensgeld erreicht ist. Die Auflage soll den Angeklagten einerseits an die laufende Bewährung erinnern, ihm zum anderen auch verdeutlichen, dass er für die Folgen seiner Tat auch finanziell einzustehen hat, selbst wenn Geld in diesem Fall keinen wirklichen Ausgleich bieten kann."

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III.

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1.

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Im Frühjahr 2001 verlagerte der Angeklagte seinen Wohnsitz erstmals auf die Insel Mallorca. Er war im Besitz der erheblichen Summe Geldes von zumindest etwa 30.000.- DM, die er sich illegal im Zusammenhang mit seinen kriminellen Geschäften mit Zigaretten verschafft hatte. Auf der Suche nach sozialen Kontakten lernte er im März 2001 den Zeugen L3 sowie dessen Freund S T9 kennen. Gemeinsam kam man überein, im Bezirk Summertimes eine Wohnung anzumieten. Da seine neuen Bekannten nicht über größere finanzielle Mittel verfügten, bot der Angeklagte sich bereitwillig an, die Maklerprovision und die Kaution zu bezahlen. Nach dem Einzug übernahm er großzügig die erste Monatsmiete für die Wohnung. Seine finanzielle Freigiebigkeit war von der Absicht getragen, die neu gewonnenen Kontakte von sich zu beeindrucken und weiter an sich zu binden, indem er diese erkennen ließ, dass ihre Gesellschaft es ihm wert und er durchaus in der Lage und bereit war, sie finanziell zu unterstützen. Im April 2001 zog in diese Wohngemeinschaft ein weiterer Freund des L3, der Zeuge C2, ein. Während sich nun die Zeugen N2 und L3 einen Schlafraum teilten, verfügte S T9 über ein eigenes Zimmer und alle zusammen über eines der beiden zur Wohnung gehörenden Badezimmer, das Wohnzimmer und die Küche. Dem Angeklagten stand auf seinen Wunsch hin ein eigenes Zimmer mit einem eigenen separaten Bad zu.

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Seine von Beginn an bestehende Sonderstellung in der Wohngemeinschaft zeigte sich nicht nur in dieser privilegierten Wohnsituation. Aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte im Gegensatz zu seinen Mitbewohnern über einen erheblichen Geldbetrag verfügte, musste er seinen Lebensunterhalt, nicht so wie diese, durch Arbeit verdienen. Jeden Abend zählte er seinen Mitbewohnern, so dass sie es sehen konnten, den großen Packen mitgeführter Geldscheine vor. Überwiegend hielt er sich zu Hause auf, kochte oder aß dort allerdings nicht gemeinsam mit ihnen, die es sich finanziell nicht leisten konnten, auswärts zu essen, sondern verfestigte seine Sonderrolle, indem er abends allein zum Essen außer Haus ging. Um sich auf diese Weise aufzuwerten, verdeutlichte er auch durch seinen weiteren Lebenswandel, dass Geld für ihn keine Rolle spielte. So besaß er nicht nur wechselnde Fahrzeuge, Personenkraftwagen, ein Motorrad, einen Motorroller sowie ein Fernseh- und ein Videogerät und eine Stereoanlage. Auch ließ er sich einen sehr auffälligen, teuren, brillantbesetzten, klobigen Goldring anfertigen, der angesichts des übrigen Erscheinungsbildes des Angeklagten auffallend deplaziert wirkte. Stolz zeigte er sich jedoch mit diesem und erläuterte gern von sich aus, ungefragt und großspurig, dass dieser 15.000.- DM gekostet habe. Er kaufte sich eine Rolex – Uhr, eine Halskette und ein Armband. Seine Mitbewohner wussten, dass er diese Dinge von einem Deutschen namens D erhielt, den er beim Kartenspiel im "DE" kennen gelernt hatte und mit dem er "irgendwelche" Geschäfte machte.

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Auch seinen Mitbewohnern gegenüber verhielt er sich weiter großzügig, lud sie hin und wieder ein, zeigte sich für deren finanzielle Probleme aufgeschlossen und finanzierte etwa dem Zeugen L3 einen Motorroller mit, den dieser sich ansonsten nicht hätte leisten können.

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Seinen relativen Wohlstand begründete er mit der Lüge, dass er in Deutschland ein Abschleppunternehmen betrieben und lukrativ veräußert habe, bevor er nach Mallorca gekommen sei, um dort, was ebenfalls nicht der Wahrheit entsprach, seinen Lebensabend zu verbringen. Diese Behauptung bekräftigte er durch die wahrheitswidrige Offenbarung, an Krebs zu leiden, mehrere - zwei -, nicht operable Tumore im Kopf und nur noch kurze Zeit - bis Dezember 2001 - zu leben zu haben. Um den Wahrheitsgehalt seiner Angaben und die Ernsthaftigkeit und Schwere seiner Erkrankung zu untermauern, nahm er in Gegenwart der Zeugen, die hin und wieder beobachten konnten, dass seine Hände dabei zitterten, regelmäßig diverse Medikamente in Tablettenform ein. Er legte Wert darauf, dass seine Mitbewohner erfuhren, dass er über eine Vielzahl von Medikamenten verfügte. Sein Anfallsleiden, gegen das er Medikamente einnahm, trat weder in diesem noch den nachfolgenden Jahren bis zu seiner Festnahme auf. Um noch größeres Mitgefühl und noch mehr Aufmerksamkeit zu erlangen, scheute der Angeklagte selbst nicht davor zurück, ihnen ganz intime Probleme anzuvertrauen: Zusätzlich leide er infolge seiner Erkrankung unter Erektionsschwierigkeiten. Aus diesem Grunde nehme er, wovon die Mitbewohner sich überzeugen konnten, das potenzsteigernde Medikament Viagra ein, von dem er mehrere Packungen mit Tabletten der Stärke 100 und 200 besaß. Sexuelle Befriedigung suche er bei dem Anschauen von Pornovideos durch die Vornahme von Selbstbefriedigung zu finden.

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Dem Angeklagten gelang es tatsächlich, seine Bekannten durch diese Selbstdarstellung zu beeindrucken. Zwar wirkte der Angeklagte, auf seine deutlich jüngeren Mitbewohner aufgrund seines gesamten äußeren Erscheinungsbildes, um das er in keiner Weise bemüht war, abstoßend. Seine immense Körperfülle, seine Ungepflegtheit, der desolate, ungepflegte Zustand seiner Zähne, ließ ihn nicht nur lediglich unattraktiv erscheinen, sondern ekelte sie sogar an. Sein Zimmer beließ er zudem in einem schlampigen Zustand in dauerhafter Unordnung. Er säuberte es ebenso wenig, wie er bereit war, sich an den gemeinsamen Hausarbeiten zu beteiligen. Diese negativen Aspekte stellten seine Mitbewohner jedoch zurück. Um sich die ihnen in seiner Person eröffnende Geldquelle und seine von ihnen gerne in Anspruch genommene finanzielle Großzügigkeit zu erhalten, versuchten sie, etwa aufkommende Abneigung zu unterdrücken. Es war ihm gelungen, sich durch seine finanzielle Großspurigkeit wichtig und seine neu gewonnenen sozialen Kontakte von sich finanziell abhängig zu machen, sie an sich zu binden und ihre soziale Zuwendung zu erkaufen. Seine angebliche Krebserkrankung verschaffte ihm - wie beabsichtigt - die zusätzliche Aufmerksamkeit und sicherte ihm in erster Linie tatsächlich das Mitleid seiner Mitbewohner, aufgrund dessen er ihre Bindung an sich weiter verstärkte. Aufgrund des von ihnen wegen seiner angeblich fehlenden Lebensperspektive tatsächlich empfundenen Mitleids, verhielten sie sich ihm gegenüber freundlich. Infolge seiner grundsätzlich ruhigen, umgänglich wirkenden Art, die sie als harmoniebedürftig interpretierten, fanden sie ihn auch ganz nett und kamen dementsprechend im Zusammenleben mit ihm insgesamt ganz gut zurecht. Darüber hinaus fanden sie sich jedoch nicht aus echter innerer Zuneigung, nicht wirklich freundschaftlich zu dem Angeklagten hingezogen. Trotz der großzügigen Gesten hielten sie ihn für sehr Ich – bezogen.

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Die Räume der Wohngemeinschaft wurden von der Zeugin M geputzt, einer Deutschen, die bereits seit mehreren Jahren auf Mallorca lebte, dort auf dem Flughafengelände einer Beschäftigung nachging und sich verschiedentlich zusätzlich als Putzhilfe betätigte. Abgesehen von seiner äußeren, auf sie unattraktiv wirkenden Erscheinung empfand die schlanke, blonde, gutaussehende Zeugin den Angeklagten als sympathisch und aufgeschlossen. Weder seinen Mitbewohnern noch der Zeugin M blieb verborgen, dass der Angeklagte, der stets zu Hause war, wenn sie die Wohnung putzte, ein sexuelles Interesse an ihr entwickelte und eine intime Beziehung mit ihr wünschte. Offen erklärte er ihr, dass es schon sehr lange her sei, dass er zuletzt Sex gehabt habe, da er aufgrund seiner äußeren Erscheinung Probleme habe, eine Frau kennen zu lernen. Die Zeugin bestätigte ihm, dass er tatsächlich sehr unattraktiv sei. Ebenso offen und unmissverständlich gab sie ihm zu verstehen, dass sie seine Gefühle nicht erwiderte und keine intime Beziehung mit ihm wünschte. Sie äußerte, dass er nicht ihr Typ sei und sie mit ihm keinesfalls eine Liebesbeziehung eingehen werde. Hatte seine äußere Gesamterscheinung sie in der bislang freundschaftlichen Begegnung nicht gestört, so lehnte sie den Angeklagten als Sexualpartner im Hinblick auf diese jedoch strikt ab. Der Angeklagte nahm ihre Erklärung zwar hin, wollte jedoch nicht akzeptieren, dass sie Intimitäten mit ihm dauerhaft ausschlug. Weiterhin umwarb er sie. Um seine Attraktivität zu steigern, versprach er ihr, seine Zähne sanieren lassen und sein Körpergewicht reduzieren zu wollen. Tatsächlich nahm er - allerdings nur - einen Zahnarzttermin wahr. Schnell und erfolglos brach er auch seine nicht wirklich ernsthaften Versuche, an Körpergewicht abzunehmen, wieder ab. Obwohl er weiterhin eine sexuelle Beziehung zu ihr angestrengt zu erreichen und stets ihre Nähe suchte, gelang es ihm nicht, an sich selbst zu arbeiten und sich um sein Äußeres nachhaltig zu kümmern. Vielmehr zeigte er sich ihr gegenüber, was ihm viel leichter fiel, sehr spendabel und machte ihr geldwerte Geschenke, wie zum Beispiel Pralinen und blaue Unterwäsche zu ihrem Geburtstag, in der Hoffnung, dass solches weitere Bemühen sie beeindrucken möge.

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Selbst jedoch auch weiterhin kein Interesse an einer intimen Beziehung mit dem Angeklagten verspürend, war es der Zeugin letztlich vollkommen gleichgültig, ob der Angeklagte sich äußerlich veränderte. Daher hielt sie ihn hierzu nicht an. Dass er sie weiter umwarb, ließ sie jedoch zu. Gern nahm sie seine Geschenke an. Auch tat er ihr leid. Er hatte ihr von seiner angeblich todbringenden Krankheit, drei nicht mehr operablen Tumoren im Kopf und einer Herzschwäche berichtet. Um dort seinen nahen Lebensabend zu verbringen, sei er zum Sterben nach Mallorca gekommen. Deswegen wolle er nun noch unbedingt eine Beziehung zu einer Frau haben. Dabei erzählte er ihr von seinem angeblichen Reichtum, durch den die Frau an seiner Seite nach seinem Tod stets ein gutes Auskommen haben werde. Er habe in Deutschland ein Abschleppunternehmen betrieben, das er nach Eintritt der schweren Erkrankung verkauft habe. Im Zusammenhang mit dem Kauf eines goldenen Siegelrings ließ er sie wissen, dass er sich selbst umbringen werde, wenn es so weit sei, dass er sterben müsse. Er werde ihr dann den Siegelring als Zeichen vorbeibringen. Wenn der Ring vor ihrer Tür liege, so solle sie wissen, dass er tot sei. Schließlich ging der Angeklagte so weit, der Zeugin wahrheitswidrig zu erzählen, dass er aus Deutschland einen größeren Geldbetrag erwarte, der der Zeugin gehören solle. Ihm vertrauend ließ sich die Zeugin M darauf ein, ein gemeinsames Konto mit dem Angeklagten zu eröffnen, auf das nicht nur sein erwartetes Geld für sie, sondern auch das ihr zustehende Gehalt überwiesen werden sollte. Gleich nach der ersten Gehaltsüberweisung bemerkte die Zeugin, dass das Konto überzogen war. Darum bemüht, die Sache zu verharmlosen, beteuerte der zur Rede gestellte Angeklagte, selbst kein Geld abgehoben zu haben, räumte jedoch ein, in Deutschland noch eine offene Forderung gehabt zu haben, die nun wohl von dem gemeinsamen Konto abgebucht worden sei. Aufgrund ihres nachhaltigen Drängens gelang es ihr letztlich, den gesamten abgebuchten Betrag von dem Angeklagten zurück zu erhalten. Dieser Vertrauensbruch veranlasste sie, den bis dahin noch bestehenden freundschaftlichen Kontakt zu dem Angeklagten abzubrechen. Der Angeklagte reagierte hierauf in keiner Weise auffällig.

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Mitte Mai 2001 zog die mit S T9 befreundete, damals 19-jährige, aus B stammende Deutsche P, ein späteres Opfer des Angeklagten, das er nur zwei Monate nach der vorliegend abzuurteilenden Tat Anfang Oktober 2002 in B mit einem Elektroschockgerät tätlich anging, was zu der unter Ziffer II. 4. 13 genannten Verurteilung führte, ebenfalls in diese Wohngemeinschaft in das Zimmer des T9 ein. Bereits am ersten Abend verstrickte der Angeklagte die attraktive, schlanke, blonde und aufgeschlossen wirkende Zeugin in ein längeres Gespräch. Er stellte sich mit dem ihm zugedachten Spitznamen "Balu" vor und berichtete ihr, dass er mit einer Menge Geld aus Deutschland auf die Insel gekommen sei, um auf Mallorca den nur noch kurzen Rest seines Lebens, seinen Lebensabend, zu verbringen. Er sei an einem Hirntumor erkrankt. In der Hoffnung, sie durch seine Selbstdarstellung ausreichend beeindruckt zu haben, fragte er die Zeugin, die er gerade erst kennen gelernt hatte, in gänzlich distanzloser Weise, unverzüglich dahingehend aus, ob sie einen Freund habe und wie sie ihn, den Angeklagten, finde, ob er ihr Typ sei. Die Zeugin empfand diese Fragen als für ein erstes Zusammentreffen gänzlich unpassend, überstürzt und aufdringlich. Ruhig antwortete sie jedoch, der Wahrheit entsprechend, dass er nicht ihr Typ sei. Beruhigt nahm sie zur Kenntnis, dass der Angeklagte diese Antwort gelassen wirkend entgegen nahm, nicht weiter insistierte und auch keine weiteren Annäherungsversuche machte. Auf ihre ablehnende Stellungnahme reagierte er nicht etwa verärgert, sondern schien sie zu akzeptieren.

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Innerhalb der Wohngemeinschaft ließ sich, nicht nur von Mitleid getragen, sondern auch beeindruckt von der Art, wie der Angeklagte "mit dem Geld um sich warf", insbesondere der Zeuge N2 auf längere Gespräche mit ihm ein. Dabei empfand der Zeuge den Angeklagten als recht unkompliziert. Er verstand sich gut mit ihm, fand ihn nett, war froh, dass der nicht "groß rum motzte", wenn irgendetwas nicht ganz zufriedenstellend lief, sondern dann einfach den Mund hielt. Den Zeugen N2 mochte nicht nur der homosexuell veranlagte Zeuge L3 gut leiden. Eine intime Freundschaft hatte sich zwischen beiden nicht entwickelt. Auch der Zeugin P gefiel der Zeuge N2. Der Angeklagte, dem dieser Umstand nicht verborgen blieb, bemerkte, dass sich zwischen beiden mehr als ein freundschaftliches Verhältnis anzubahnen schien. Um dies zu fördern, sorgte er eines Tages dafür, dass beide einmal eine Nacht alleine in einem Zimmer ungestört zusammen sein konnten, indem er den anderen Mitbewohnern Geld zusteckte, das sie in die Lage versetzte, eine Nacht außerhalb der gemeinsamen Wohnung zu verbringen. Er hegte dabei die nicht uneigennützige Hoffnung, dass beide sich ihm dann verpflichtet fühlten und er an deren Beziehung "partizipieren" konnte, wenn möglich in der Form, dass er seine voyeuristischen Triebe befriedigen können würde. Tatsächlich entstand zwischen P und C2 eine intime Beziehung. Dass der Angeklagte diese Entwicklung gefördert hatte und weiter - vorwiegend durch Zuwendungen finanzieller Art - unterstützte, dankten ihm - wie er es erwartet hatte - beide damit, dass sie seine ständige Anwesenheit bei all ihren Unternehmungen duldeten. In der Folgezeit verbrachten alle drei gemeinsam viel Zeit miteinander, unternahmen schöne Dinge. Es gelang dem Angeklagten, namentlich die Zeugin P nicht nur durch diese, ihr uneigennützig erscheinende, "feine" Geste für sich einzunehmen. Der Angeklagte bezahlte alles. Dass er sie auch im weiteren an seiner Großzügigkeit teilhaben ließ, ihr aufmerksam und freundlich begegnete, sie gemeinsam mit dem Zeugen N2 großzügig zum Essen ausführte und die Rechnungsbegleichung vollständig übernahm, erkannte sie dankbar an. Sein Verhalten bestärkte sie in ihrer Annahme, in ihm, den sie stets freundschaftlich "Balu" nannte, einen netten, uneigennützigen Menschen sehen zu dürfen, der einsam ist und froh, angesichts seiner todbringenden Erkrankung in seinen Mitbewohnern neue Bekanntschaften gefunden zu haben. Mehrfach bestärkte der Angeklagte diese Einschätzung, indem er seine Großzügigkeit damit begründete, dass es ihn glücklich mache, wenn er, der nicht mehr lange leben werde, zusammen mit Freunden schöne Sachen machen und dabei erleben dürfe, dass er seinen Freunden alles bieten könne. Aus diesem Grunde ließ sie es zu, dass gemeinsame Aktivitäten mit C2 stets zu Dritt, in Anwesenheit des Angeklagten, stattfanden.

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Wegen der Eifersucht von L3 und T9 führte diese Entwicklung neben finanziellen Unstimmigkeiten innerhalb der Wohngemeinschaft zu Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere der Zeuge L3 und die Zeugin P mochten sich nicht leiden. Er sah in ihr eine verwöhnte, hochnäsige Blonde, während sie nicht wünschte, dass N2 mit L3 ein Zimmer teilte. Die gespannte Atmosphäre veranlasste den Angeklagten, die Zeugen N2 und P einzuladen, auf seine Kosten gemeinsam mit ihm eine mehrtägige Inselrundfahrt zu unternehmen. Dass der Angeklagte wiederum alles bezahlte, stimmte die Zeugen N2 und P durchaus zufrieden. Stets war es der Angeklagte, der dafür sorgte, dass alle Unternehmungen nicht ohne ihn, sondern zu Dritt, stattfanden. Er kaufte der Zeugin P Schuhe und finanzierte dem Zeugen N2 und insbesondere auch ihr eine Tätowierung, die sie sich auf einer Gesäßhälfte anbringen ließ. In einem vom Angeklagten angemieteten Fiat Punto fuhren sie gemeinsam mehrere Tage lang umher und übernachteten in Hotels, bevor sie wieder in die Wohnung zurückkehrten.

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Dass der Angeklagte sich für die Zeugin M interessierte und sie umwarb, war seinen Mitbewohnern nicht verborgen geblieben. Als der Angeklagte sich indes dem Zeugen N2 gegenüber wahrheitswidrig damit brüstete, dass er mit der Zeugin M rumgeknutscht hätte, glaubte der ihm nicht. Um eine Art Nachweis für sein Verhältnis zu ihr zu erbringen, zeigte er Fotos von M, auf denen er sie auf dem Balkon stehend oder auf einem Gartenmöbel liegend barbusig abgelichtet hatte. Das Fotografieren war für den Angeklagten zu einer Passion geworden. Stets führte er einen Fotoapparat mit sich, und fertigte in jeder Lage eine Vielzahl von Fotografien. Am liebsten fotografierte er Frauen, die eher wenig bekleidet waren. Zum Teil wirkten sie schlafend. Gerne zeigte er solche Fotos herum. Er nutzte die sich beim Anschauen der Bilder mit anderen eröffnende Möglichkeit, im Mittelpunkt zu stehen und seine Erzählungen zu den gezeigten Fotografien je nach Situation den jeweiligen Vorstellungen und Bedürfnissen anzupassen. Auch von der Zeugin P besaß der Angeklagte teilerotische Aufnahmen. Sie hatte es ihrem Freund C2 gestattet, diese von ihr zu fertigen. Unter Hinweis auf seine sexuellen Probleme hatte der Angeklagte um solche Bilder gebeten.

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Ende Mai 2001 erwischte der Zeuge L3 den Angeklagten in der Nacht vor dem Heimflug der Zeugin P nach B dabei, dass der Angeklagte vom Balkon der gemeinsamen Wohnung aus den Zeugen N2 und die Zeugin P beim Sex beobachtete. Der Zeuge L3 hatte gerade sein Zimmer betreten, als er durch die Gardine blickend den Angeklagten auf dem Balkon stehend und in das Wohnzimmerer schauend erkannte. Infolge eines Geräusches wurde der Angeklagte auf den Zeugen L3 aufmerksam. Um von dem Balkon aus in sein eigenes Zimmer zu gelangen, musste er das Zimmer des Zeugen L3 durchqueren. Erschrocken rannte der Angeklagte durch K Zimmer in sein eigenes Zimmer zurück. Neugierig geworden, was der Angeklagte von dem Balkon aus gesehen hatte, schaute nunmehr der Zeuge U2 dort aus ebenfalls in das Wohnzimmer und erblickte den Zeugen N2 und die Zeugin P, die miteinander Sex hatten. Der Zeuge L3, der diese Situation als unangenehm empfand, begab sich zurück in sein Zimmer. Dabei erinnerte er sich daran, dass er bereits vor diesem Vorfall davon gewusst hatte, dass der Angeklagte Pärchen am Strand bei Sexspielen beobachtet hatte und ein davon Betroffener ihm deswegen sogar einen Bierkrug auf den Kopf geschlagen und ihn verletzt hatte. Auch hatte der Angeklagte häufiger über K Videothekenkarte Sexvideos ausgeliehen und auf einem Videorecorder angesehen. Da es dem Angeklagten nicht gelang, ein intimes Verhältnis zu einer Frau einzugehen, lebte er seine Sexualität insbesondere durch die Betrachtung von Pornofilmen aus und suchte - bevorzugt am Abend - Strandabschnitte auf, an denen sich bekannter Weise Paare trafen, die er beim Austausch von Zärtlichkeiten beobachtete. Eigens zu diesem Zweck erwarb der Angeklagte, der als Voyeur ein Machtgefühl über die Beobachteten empfand, ein Nachtsichtgerät und setzte es ein. Der Zeuge L3 war sich spätestens jetzt ganz sicher, dass er es bei dem Angeklagten mit einem sog. "Spanner" zu tun hatte. Weder L3 noch die übrigen Mitbewohner, die ebenfalls wussten, dass der Angeklagte ein "Spanner" war, kritisierten dessen voyeuristisches Verhalten jedoch angesichts der finanziellen Vorteile, die er ihnen einbrachte. Selbst als der Zeuge L3 nun bemerkt hatte, dass der Angeklagte sogar seine eigenen Mitbewohner in der gemeinsamen Wohnung von der Terrasse aus beim Sex beobachtete, stellte er ihn nicht bloß.

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Nachdem die Zeugin P die Insel verlassen hatte, zogen der Angeklagte und der Zeuge N2 sich Anfang Juni 2001 wegen nachhaltiger Unstimmigkeiten aus der Wohngemeinschaft zurück. Der Angeklagte mietete für N2 und sich in P eine eigene, kleinere Wohnung an. Sie bestand aus zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einer Küche, einem Badezimmer und einem, die Zimmer trennenden Flur. Da der Angeklagte erneut für die Kosten zunächst ganz alleine aufkam, konnte N2 es sich erlauben, mit dem Angeklagten in diese Zweier-Wohngemeinschaft einzuziehen.

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Der Zeuge N2 blieb mit P trotz der räumlichen Entfernung befreundet. Bereits im Sommer 2001 wollte sie sich mit N2 auf Mallorca wiedertreffen. Für den Angeklagten stand fest, dass die Zeugin P während dieses Aufenthaltes in der gemeinsamen Wohnung mit N2 in dessen Zimmer nächtigen würde. Der Angeklagte hatte auch erkannt, dass es ihm, wie beabsichtigt, gelungen war, den Zeugen N2 durch die Finanzierung der Wohnung und weiterer Lebenshaltungskosten weiterhin von sich finanziell abhängig zu machen. Aus diesem Grunde drängte er den Zeugen nun dazu, in die sein Zimmer von dem Flur trennende Wand ein Loch zu schlagen, durch das er C2 und P zukünftig beim Sex beobachten können wollte. Der Zeuge N2 fand dieses Ansinnen "abartig". Da er aber zum damaligen Zeitpunkt keine eigenen finanziellen Mittel besaß, er sich dem Angeklagten wegen der erhaltenen finanziellen Vorteile verpflichtet fühlte und auf weitere finanzielle Zuwendungen hoffte, war er dennoch geneigt, dem Drängen des Angeklagten nachzugeben. Um ihn für seinen Plan vollends einzunehmen, vertraute der Angeklagte N2 an, dass er unter Erektionsschwierigkeiten leide, wegen derer er keine Beziehungen zu Frauen habe. Er offenbarte, dass er sich mit Vorliebe infolge des Zuschauens bei sexuellen Handlungen anderer selbst stimulierte, sich infolge derartiger Beobachtungen eine Erektion erwarte und die Selbstbefriedigung vornehme. Eigens hierzu dienten ihm auch die Viagra – Tabletten. Es gelang dem Angeklagten so, bei dem Zeugen N2 Mitleid hervorzurufen. Namentlich im Hinblick hierauf und auch auf die angeblich tödliche Erkrankung des Angeklagten meinte N2 schließlich, dem Angeklagten den gewünschten Gefallen als Gegenleistung dafür, dass der schon so viel für ihn getan hatte, erweisen zu müssen. Schließlich hatte er auch keine Vorstellung darüber, ob ihn das Wissen um das "Spannen" des Angeklagten überhaupt beeinträchtigen würde. Wunschgemäß stemmte N2 ein Loch in die Flurwand, das mit besonderer Wandbemalung, einer Spiegelkonstruktion und einem Bild, welches zur Seite geklappt werden konnte, so verdeckt wurde, das es von einem nicht Eingeweihten nicht ohne Weiteres bemerkt werden konnte.

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Im Sommer kehrte die Zeugin P nach Mallorca zurück und lebte sechs Wochen lang gemeinsam mit dem Zeugen N2 und dem Angeklagten in der neu angemieteten Wohnung ohne über deren Besonderheiten von N2 oder dem Angeklagten jemals informiert zu werden.

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Wiederholt beobachtete der Angeklagte vom Flur aus seine beiden Mitbewohner mit Hilfe des "venezianischen Spiegels" in B Zimmer beim Liebesakt. Obwohl der Zeuge N2 zunächst geglaubt hatte, dass ihn dies nicht stören würde und gewillt war, das dem Angeklagten vermeintlich geschuldete "Spannen" zu dulden, war ihm diese Art der Prostitution entgegen seiner ursprünglichen Vorstellung in der konkreten Situation dann doch unangenehm. Bewusst leuchtete er den Schlafraum nur spärlich mit Kerzen aus. Daran änderte er auch auf das Drängen des Angeklagten nichts, der darüber ziemlich verärgert war und sich bei ihm beschwerte, angesichts der Dunkelheit nicht genug sehen zu können. Wenngleich er jedoch dem Angeklagten insoweit nachgab, als er das Bett innerhalb des Schlafraums hin und her rückte und sogar schräg im Zimmer aufstellte, damit der Angeklagte einen besseren Blick durch das Wandloch direkt auf das Paar werfen konnte, vermochte der Angeklagte vom Beischlaf der beiden Zeugen nur wenig zu verfolgen und hierüber keine rechte sexuelle Befriedigung zu erlangen. Ständig sprach der Angeklagte N2 an, dass der zusätzlich mehr Kerzen aufstellen solle, damit er mehr sehen konnte. Der Zeugin P blieben diese Aktivitäten des Angeklagten verborgen. Weder bemerkte sie, dass sie beim Beischlaf beobachtet wurde, noch offenbarte der Angeklagte sich ihr gegenüber, noch erzählte der Zeuge N2 es ihr, der sich wegen seines hierzu gegebenen Einverständnisses vor ihr schämte.

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Allerdings war ihr nicht entgangen, dass der Angeklagte sie während ihrer Aufenthalte in dem Badezimmer beobachtete. Die zum Zeitpunkt des Einzugs von N2 und dem Angeklagten in diese Wohnung noch vollständig vorhandenen Türschlüssel hatte der Angeklagte sämtlich entfernt. Der Angeklagte hatte sich die Möglichkeit verschafft, ungehindert Beobachtungen durch das offene Schlüsselloch machen zu können. Indem sie die Öffnung in der Badezimmertür mit Papier verstopfte und diesen Zustand regelmäßig kontrollierte, gelang es der Zeugin P, weitere Versuche des Angeklagten, sie bei ihrer Körperpflege nackt zu beobachten, zu vereiteln.

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In dem ansonsten harmonischen Zusammenleben traten zusätzliche, nicht übersehbare Meinungsverschiedenheiten auf, weil der Angeklagte seine Gesellschaft den beiden anderen stets aufdrängte. Die Zeugin P störte die dauerhafte Anwesenheit des Angeklagten mehr und mehr. Andere Kontakte, insbesondere solche zu anderen Frauen, mit denen er seine Zeit hätte verbringen können, besaß der Angeklagte nicht. Die Zeugin P, bei der der Angeklagte sich des Öfteren erkundigte, ob er ein Typ sei, auf den Frauen anspringen würden, ließ er in dem Glauben, eine kurze Beziehung zu der Zeugin M gehabt zu haben. Sie ging - seiner Darstellung entsprechend - davon aus, dass diese in diesem Zeitraum - August 2001 - wegen eines Streits auseinander gegangen sei. Während der Zeuge N2 gewillt war, die ständige Anwesenheit des Angeklagten zu dulden, weil er sich ihm weiterhin finanziell verpflichtet fühlte, war die Zeugin P3 schließlich nicht länger bereit, alle Dinge zu Dritt zu tun. Es gelang ihr, sich bei ihrem Freund durchzusetzen und Unternehmungen mit ihm gelegentlich auch ohne den Angeklagten durchzuführen. Als sie einmal allein mit dem Zeugen N2 zum Essen ausgehen wollte, war der Angeklagte darüber jedoch so verärgert, dass er sich weigerte, ihnen das Auto für die Fahrt zu überlassen. Es kam zu einer offenen Auseinandersetzung der Zeugin P mit dem Angeklagten, in der die Zeugin unmissverständlich zum Ausdruck brachte, dass sie mit N2 allein sein wollte. Nicht nur die Zeugin P, die dem Angeklagten ansonsten respektvoll begegnete, schrie den Angeklagten dabei an. Auch der Angeklagte verlor die Kontrolle und schrie die Zeugin an. Ohne dass er dies der Zeugin P ausdrücklich mitteilte, fühlte sich der Angeklagte durch diese Art der erfahrenen Zurückweisung besonders stark durch sie gekränkt.

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Die Lebenssituation des Angeklagten auf Mallorca hatte sich zu dieser Zeit bereits zunehmend verschlechtert, da seine finanziellen Mittel zur Neige gingen. Sein Geld wurde so knapp, dass er begann, Buch über die Ausgaben zu führen und auch von dem Zeugen N2 verlangte, sich zur Hälfte an den Ausgaben für die Einkäufe zu beteiligen. Zuvor hatte er B Rechnungen vollständig bezahlt. Auch von P musste der Angeklagte sich Geld leihen. Zur gleichen Zeit - etwa August 2001 – bemerkte die Zeugin P, dass der Angeklagte, für dessen Selbstvertrauen und innere Stärke das Vorhandensein des Geldes maßgebliche Grundlage war, unruhiger und leichter erregbar wurde. Er wurde unfreundlicher, "pampiger", immer "geiziger" und hatte immer öfter schlechte Laune. Als sie gegen Ende August die Insel verließ, hatte die Zeugin P den Eindruck, dass der Angeklagte gereizt wirkte und schnell beleidigt war, was sie sowohl auf die finanziellen Probleme, als maßgeblich auch auf den Umstand zurückführte, dass der Angeklagte unter der angeblichen Trennung von der Zeugin M litt. Schließlich blieb dem Angeklagten nichts anderes übrig, als sämtliche Gegenstände - bis hin zu dem Pkw -, die er sich vorher geleistet hatte und die, wie etwa auch das Fernsehgerät, der Videorecorder und die Stereoanlage, noch einen Gegenwert besaßen, zu verkaufen. Als der Zeuge N2 auch noch seine Arbeit verlor und sie die Mietkosten nicht mehr tragen konnten, sahen sie sich gezwungen, die Wohnung aufzugeben und Ende August / Anfang September den Rückflug von Mallorca nach M anzutreten.

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Der Angeklagte folgte dem Angebot des Zeugen N2, gemeinsam mit ihm in der Wohnung des Vaters von C2 in M Unterkunft zu nehmen. Das Nachtsichtgerät führte er mit sich. Zu Dritt bewohnten sie für mehrere Wochen das kleine Appartement von B Vater. N2 nahm einen Kredit in Höhe von 5000.- DM auf, mit dem er dem Angeklagten die von diesem für den Zeugen N2 auf Mallorca zunächst großzügig verausgabten Gelder nun doch zurück zahlte. Während der Zeuge N2 eine Arbeit fand, der er sofort nachging, erwarb der Angeklagte von dem letzten ihm zur Verfügung stehenden Geld einen alten Pkw Audi 100. Am 04.09.2001 wurde er von der Münchner Polizei vorläufig festgenommen. Er führte diesen Pkw, obwohl er lediglich im Besitz einer gefälschten Fahrerlaubnis war. Bei der Überprüfung stellte sich heraus, dass gegen ihn ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft W vorlag zur Vollstreckung einer Strafe, deren Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war. Der Angeklagte blieb in Haft und wurde am 13.09.2001 in die Justizvollzugsanstalt W und nachfolgend in die Justizvollzugsanstalt T5 verlegt.

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2.

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Aus der Haftanstalt heraus war der Angeklagte bemüht, an frühere Kontakte anzuknüpfen. Er setzte sich mit ehemaligen Bekannten, der Zeugin L2 in Verbindung, die ihn besuchte, um ihm seine von ihm beklagte Haftsituation zu erleichtern. Desgleichen schrieb er zahlreiche Briefe an die Zeugin P, die auf diese Weise von seiner Inhaftierung erfuhr und ihm antwortete. Der Angeklagte teilte der Zeugin mit, dass er sie vermisse und beendete seine Briefe mit den Worten: "Ich hab dich lieb".

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Das Ende des Strafvollzugs war auf den 13.11.2002 berechnet worden. Der Angeklagte wurde in den offenen Strafvollzug der Justizvollzugsanstalt R verlegt. Er kam in den Genuss der üblichen Vollzugslockerungen und wurde auch beurlaubt. Bereits Mitte 2002 beabsichtigte er, schnellst möglich wieder auf die Insel Mallorca zu fliegen. In dem Bemühen, sich das hierzu benötigte Geld zu beschaffen, suchte der Angeklagte Kontakt zu der Zeugin T5 - Stern. Nachdem diese sein Ansinnen, ihm 200.- Euro zu überlassen, abschlägig beschiedenen hatte, gelang es ihm, von der Zeugin N - N einen Betrag in Höhe von 400.- Euro zu erschleichen. Zusätzlich konnte er den Zeugen F3, den er seit mehreren Jahren kannte und der ihm immer wieder behilflich gewesen war, veranlassen, ihm 250.- Euro für den Flug nach Mallorca zu überlassen. Seine Angaben hierzu waren in jedem Punkt wahrheitswidrig: Er werde in den nächsten Tagen aus der Haft entlassen. Daher wolle er dort - nur - 14 Tage verbringen. Das Geld wolle er danach zurückzahlen.

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Spätestens an diesem Tag, dem 18.06.2002, hatte sich der Angeklagte fest entschlossen, den ihm bis zum 23.06.2002 gewährten Hafturlaub zu missbrauchen, um sich auf die Insel Mallorca abzusetzen. Ausgehend von seinen bisher gemachten Erfahrungen und in dem Bewusstsein, dass es ihm auch in Zukunft nicht ohne Weiteres oder gar nicht gelingen würde, soziale und insbesondere intime Kontakte zu Frauen herzustellen und aufgrund des Umstandes, dass er nicht über die finanzielle Grundlage verfügte, sich auf der Insel die gewünschte Anerkennung und namentlich sexuelle Befriedigungsmöglichkeiten durch finanzielle Großzügigkeit zu erkaufen, war er sich bewusst, dass er bei seinem Bemühen um Kontakte mit Ablehnung würde rechnen müssen. Von seinen Fantasien umgetrieben war er auf der Suche nach anderen als finanziellen Lösungsmöglichkeiten spätestens zu diesem Zeitpunkt auf den Gedanken verfallen, sich notfalls, - auch - mittels eines das Bewusstsein ausschaltenden Mittels das zu verschaffen, was ihm wunschgemäß nicht freiwillig gegeben werden würde. Er wollte Macht über andere ausüben können. Er wollte sich in den Besitz eines Wirkstoffes setzen, mittels dessen er nicht mehr würde bitten müssen, nicht mehr würde bezahlen müssen und mittels dessen er auch bei Abweisung oder Kränkung würde reagieren können. Seinen Willen würde er bei der erzielten Willenlosigkeit über den seiner potentiellen Opfer setzen können. Er wollte Frauen zum Beispiel in "schlafendem", "bewusstlosem" Zustand, möglichst in erotischen Positionen, zumindest beobachten und fotografieren können, ohne dass diese sich ihm widersetzen konnten und ohne dass sie sich später daran erinnern konnten, möglicherweise darüber hinaus auch sexuelle Handlungen an ihnen vornehmen können.

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An diesem Tage suchte der Angeklagte daher den Apotheker D3 in dessen S-Apotheke in S auf, in der er bereits als Kunde bekannt war. Mehrfach hatte er hier die ihm von Ärzten verordneten Medikamente bezogen. An diesem Tage erschien er mit der Absicht, Chloroform zu erwerben. Dem ungewöhnlichen Wunsch des Angeklagten konnte der Zeuge nicht entsprechen. Dieses höchst selten in seiner Apotheke verlangte, sehr gesundheitsgefährdende Lösungsmittel hielt der Zeuge D3 nicht vorrätig. Im Jahr 2002 war es bislang noch nicht verlangt worden und hatte von ihm nicht angefordert werden müssen. Auf konkrete Nachfrage konnte er es jedoch besorgen. Da ihm die Abgabe dieser Substanz ausschließlich gegen Vorlage eines entsprechenden Rezeptes erlaubt ist, der Angeklagte jedoch keines aufweisen konnte, erkundigte sich der Apotheker D3 bei dem Angeklagten nach dem von ihm beabsichtigten Verwendungszweck dieser gefährlichen Substanz. Der Angeklagte, der sich gerade auf einem Freigang innerhalb des noch bestehenden offenen Strafvollzugs der Justizvollzugsanstalt R befand, begründete sein Kaufinteresse sicher und selbstbewusst wissentlich wahrheitswidrig damit, dass er mit dieser Chemikalie Katzen töten wolle, von denen er so viele habe. Tatsächlich hatte er keine Katzen. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte bereits zu diesem Zeitpunkt, sich die betäubende Wirkung von Chloroform in Zukunft bei passender Gelegenheit zu Nutze zu machen, um Macht über Menschen ausüben zu können.

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Unter dem ausdrücklichen Hinweis auf das hohe Gefährdungspotential von Chloroform bat der Zeuge den Angeklagten, ihm die entsprechende Verordnung eines Tierarztes beizubringen. Bei Vorlage dürfe er ihm die gewünschte Substanz aushändigen. Weil der Angeklagte sich auf seine Ausführungen hin nicht irritiert zeigte, insgesamt sehr sicher und selbstbewusst auftrat und mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärte, hegte der Zeuge keinen Zweifel daran, dass dieser Kunde mit einem entsprechenden Rezept zurückkehren werde. Deshalb bestellte er noch an dem Tag der Nachfrage des Angeklagten die gewünschte Chemikalie. Entgegen der sicheren Erwartung des Zeugen D3 erschien der Angeklagte jedoch nicht mehr in seiner Apotheke, um das für ihn bestellte und eingetroffene Chloroform abzuholen.

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3.

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Am 22.06.2002 flog der Angeklagte nach Mallorca.

69

Wie von ihm erwartet, resultierte die gänzlich veränderte Lebenssituation des Angeklagten anlässlich dieses zweiten Mallorca-Aufenthalts maßgeblich daraus, dass er nunmehr kein Geld besaß, mit dem er sich Kontakte und Bezugspersonen erkaufen und sein Selbstwertgefühl stärken konnte. Gerade weil er sich in derselben Umgebung aufhielt und die Eindrücke aus dem Vorjahr noch präsent waren, war dem Angeklagten die Verschlechterung seiner Ausgangsposition, Kontakte zu erhalten, besonders deutlich. Er nahm Kontakt zu dem ihm noch von seinem vorherigen Aufenthalt bekannten D auf. Dieser war Vermieter der in Ein der Straße T3 B gelegenen späteren Tatortwohnung. Diese Wohnung war an die Brüder G und T2 vermietet. Jedoch hatten sich bei den Brüdern Schwierigkeiten aufgetan, den Mietzins zu bezahlen. D bat die S, seinen Freund, den Angeklagten, der für ein paar Wochen Mallorca besuche, in die Wohnung aufzunehmen. Einverständlich kamen sie mit D und dem Angeklagten dahingehend überein, dass die Brüder E, die die Insel ohnehin bereits Ende Juli 2002 wieder verlassen wollten, ein Zimmer der bislang von ihnen insgesamt allein genutzten Wohnung zur Verringerung des von ihnen zu zahlenden Mietzinses ab Ende Juni 2002 an den Angeklagten untervermieten sollten.

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In diese im Untergeschoss des mehrgeschossigen Wohnhauses befindliche Wohnung gelangte man über einen seitlich am Haus, das innerhalb der übrigen, dichten Bebauung von der Straße aus nach hinten zurückversetzt war, abschüssig verlaufenden, etwa 15 Meter langen Treppenbereich, der unmittelbar auf eine hinter dem Haus befindliche große Terrasse mündete. Diese untere Wohnung war über einen von allen Bewohnern zu nutzenden Haupteingang von der Terrasse aus zu betreten. Dieser Haupteingang führte direkt in das gemeinsame Wohnzimmer. Ein zweiter Zugang zu der Wohnung führte von der Terrasse aus direkt und ausschließlich in ein spärlich, aber zweckentsprechend möbliertes Zimmer, das - bislang von den Brüdern E bewohnt - nunmehr an den Angeklagten zur weiteren alleinigen Nutzung überlassen wurde. Dieser separate Zugang, der mit einer verschließbaren Lammellentür gesichert war, stand nur dem Angeklagten zur Verfügung. Eine zweite Tür, die Zimmertür, ermöglichte den unmittelbaren Zugang aus dem Zimmer des Angeklagten in den Flur der Wohnung. Diese Zimmertür war für den Angeklagten durch eine Riegelvorrichtungen von innen ebenfalls verschließbar. Getrennt durch den Flur, in den der Küchenbereich integriert war, befand sich schräg gegenüber des Zimmers des Angeklagten ein zweiter, etwas größerer Schlafraum mit zwei Betten, den fortan die beiden Brüder E gemeinsam bewohnten. Der Flur mündete an dem einen Ende, das sich der kleinen Küchenzeile anschloss, in das Badezimmer. An dem anderen Ende ging er in das Wohnzimmer über. Das Haus, in dem sich die Wohnung befindet, ist günstig im Stadtkern von A gelegen, lediglich 15 bis 20 Gehminuten entfernt von der Calle "Bierstraße" bzw. Calle "Schinkenstrasse", auf denen sich in zahlreichen Bars, Diskotheken und übrigen Vergnügungslokalitäten ein vor allem in den Sommermonaten reges Nachtleben abspielt.

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Um auf Mallorca erneut Fuß zu fassen, war der Angeklagte angestrengt bemüht, neue Bekanntschaften zu schließen. Da er nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügte, unbeschwert sein Leben zu gestalten und wunschgemäß einzurichten, musste er sich eine Geldeinnahmequelle verschaffen. Tagsüber hielt er sich häufig in Lokalen auf, um beim Kartenspielen Kontakte aufzunehmen. So traf er den Zeugen T8 wieder, den er bereits bei seinem Mallorcaaufenthalt im Jahre 2001 kennen gelernt hatte. T8 gegenüber hatte der Angeklagte sich als Frührentner vorgestellt. Er sei krank. Zu Beginn der Bekanntschaft war der Angeklagte T8 sehr sympathisch. Er wirkte offen und in seinen Einstellungen lebensnah auf ihn. Der Angeklagte hielt sich gerne im Lokal auf, unterhielt sich lange und trank keinen Alkohol. T8 hielt ihn für einen ruhigen Typen, der nur gemocht werden wollte und ständig bemüht war, seinen Freundeskreis zu erweitern, womit er nicht sehr erfolgreich war, da sein Äußeres nicht ansprechend wirkte. Im Laufe weiterer Begegnungen verlor sich dieses positive Bild bei T8 jedoch mehr und mehr. Der Angeklagte "entblätterte" sich. Er wirkte zunehmend unsympathisch in seiner Art, derart, dass T8 auch sein unsympathisches äußeres Erscheinungsbild nicht mehr zu übersehen vermochte und dieses für ihn ganz in den Vordergrund trat. Der Angeklagte war dick, schwitzte, war ungepflegt. Auch beim Skatspiel zeigte der Angeklagte häufiger negative Züge. Er fiel durch Rechthaberei auf. Lief etwas nicht so, wie es der Angeklagte wollte, konnte er jähzornig werden. Zwar war er bemüht, nicht aufbrausend zu reagieren, sondern äußerlich ruhig zu bleiben, jedoch konnte er ein wahrnehmbares, verstärktes Zittern seiner Hände nicht vermeiden. Wiederholt verließ er in solchen Situationen einfach das Lokal. Machten sich die anderen Spieler über ihn lustig, "veräppelten" sie ihn, fiel T8 auf, dass der Angeklagte sich darüber sehr erregte und "innerlich explodierte". In welchem Maße er im Inneren unterdrückte Wut empfand, konnte T8 auch daran erkennen, in welchem Ausmaß das Zittern seiner Hände zunahm.

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Im Sommer 2002 betrieb T8 gemeinsam mit seinem Partner RK drei Schnellimbiss-Verkaufstände, einen davon in der in A befindlichen Vergnügungslokalität "M". Seine wahre finanzielle Notsituation verschweigend erkundigte sich der Angeklagte, ob er für den Zeugen ein paar Stunden am Tag arbeiten könne und begründete dies damit, dass ihm langweilig sei. T8 bot dem Angeklagten an, kleinere Einkäufe erledigen und Waren für die Verkaufsstände seiner Firma ausliefern, somit als Fahrer tätig sein zu können. Für die Fahrdienste stand dem Angeklagten ein auf K zugelassener weißer Fiat Punto zur Verfügung, den der Angeklagte nur geschäftlich nutzen sollte. Dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war, verschwieg der Angeklagte vorsorglich. Nachdem er mehrere Wochen lang zufriedenstellend gearbeitet hatte, bat der Angeklagte um die Erlaubnis, den Fiat auch privat nutzen zu dürfen, was der Zeuge T8 ablehnte. Die Genehmigung sollte letztlich sein Partner erteilen. K wollte dem Angeklagten die private Fahrzeugnutzung nur gegen Vorlage des Führerscheins gestatten. Da der keinen besaß, kam es zum Streit und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses etwa Ende Juli / Anfang August 2002.

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Zufällig traf der Angeklagte am Strand den Zeugen G2, den er bereits im Jahr zuvor während seines Aufenthaltes auf Mallorca kennen gelernt hatte, wenige Tage vor dessen am 20.07.2002 beginnenden Urlaubs wieder. G2 beabsichtigte, seinen Pkw, einen roten Nissan Serena, zu veräußern. Ohne im Besitz entsprechender finanzieller Mittel zu sein, bekundete der Angeklagte sein Interesse an dem Fahrzeug. Indem er dem Zeugen vorspiegelte, aus dem Verkauf seines Abschleppunternehmens in Deutschland, das er wegen seiner Erkrankung an einem Hirntumor habe aufgeben müssen, 80.000.-DM zu erwarten, die ihm sein Bruder überweisen werde, erreichte er, dass der getäuschte Zeuge ihn für einen sicheren Kaufinteressenten hielt. Beide einigten sich darüber, dass der schriftliche Kaufvertrag über das Fahrzeug, dem ein Verkaufspreis in Höhe von 6.500.- Euro zugrundegelegt wurde, erst nach ST am 31.07.2002 endenden Urlaubs abgeschlossen werden sollte, der Angeklagte das Fahrzeug jedoch schon vorher und ohne eine Anzahlung leisten zu müssen, nutzen durfte. G2 vertraute dem Angeklagten. Außerdem hatte er mit ihm wegen dessen angeblich schwerer Erkrankung Mitleid. Während der Angeklagte den Pkw eine Zeit lang nutzte, beabsichtigte er nicht, den Kaufpreis tatsächlich zu entrichten. Es gelang ihm, den Zeuge G2 weiter hinzuhalten.

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Zu seinen Mitbewohnern hatte der Angeklagte keinen engeren Kontakt gefunden. Sein Zusammenleben mit den Brüdern E in der späteren Tatortwohnung war von gänzlich anderen Regeln geprägt als das Zusammenleben in den Wohngemeinschaften des letzten Jahres. Der Angeklagte stand nicht im Mittelpunkt. Diesen Stellenwert vermochte er trotz der von ihm ins Feld geführten angeblich todbringenden Erkrankung und seiner Geschichten über Frauenbekanntschaften und frühere finanzielle Möglichkeiten bei den Brüdern E nicht zu erlangen. Angesichts seiner äußeren Erscheinung und seiner eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten wurde seine Anwesenheit von den Zeugen E letztlich nur als vernunftgemäße Notlösung geduldet, die allein der Verringerung des Mietzinses diente, ohne dass das Entstehen einer persönlichen Beziehung von ihnen gewünscht worden wäre.

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Wenn der Angeklagte in der Wohnung auf den Zeugen E traf, drängte er diesem Gespräche auf, in denen er diesen zur Kompensation seines gestörten Selbstwertempfindens mit Schilderungen aus seinem bisherigen Leben vergeblich zu beeindrucken suchte. So berichtete er dem Zeugen, er sei an Krebs erkrankt. Er werde im Gegensatz zu seinem vorherigen Mallorcaaufenthalt nun für immer auf Mallorca bleiben. Damals sei er mit 70.000.- bis 80.000.- DM auf die Insel gekommen. Von dem Geld habe er sich einen Golf GTI, einen Führerschein und eine Pistole gekauft. Damals habe er in einer Wohnung, in der auch viele Jungen gewohnt hätten, die ihn ausgenutzt hätten, mit einer Freundin zusammengewohnt. Zur Trennung von dieser sei es gekommen, da er kein Geld mehr gehabt habe und nach Deutschland zurückgefahren sei. Um die Wahrhaftigkeit dieser Schilderungen zu belegen, zeigte er dem Zeugen E zahlreiche Fotos, u.a. von einem VW Golf GTI und der Wohnung, in der er gelebt hatte. Unter diesen Fotos befanden sich namentlich Aufnahmen von verschiedenen nackten, auf den Zeugen E schlafend wirkenden Frauen, mit denen der Angeklagte sich besonders brüstete. Da sie sich geschämt hätten, hätten sie die Augen geschlossen. E hielt den Angeklagten indes für einen Schwätzer und sein Gerede über wechselnde Frauenbekanntschaften und eine längere, feste Beziehung zu einer Frau trotz Vorlage der Bilder nur für Angeberei. Das gesamte Erscheinungsbild des Angeklagten ließ E an dessen Darstellung zweifeln. Er war der Ansicht, dass viele der auf Mallorca Aufhältigen Unsinn redeten und Nacktfotos dort auch nichts Außergewöhnliches seien. Auch zeigte er sich nicht weiter verwundert, als er zusammen mit seinem Bruder den Angeklagten am Strand traf und dieser ihm von voyeuristischem Erleben berichtete, indem er damit angab, ganz tolle Frauen, die am Strand "gevögelt" hätten, beobachtet zu haben. Seltsam berührt war E allerdings, als sein Bruder ihm erzählte, dass der Angeklagte auch ihn - E - beobachtete, wenn er schlief. Zunehmend hielt er den Angeklagten für "pervers". In dieser Einschätzung fühlte er sich bestätigt, als er bemerkte, dass der Angeklagte in seinem Rucksack auch Unterwäsche von Frauen, Schlüpfer, String -Tangas und Büstenhalter aufbewahrte. Seine Zimmertür hielt der Angeklagte stets mit einem eigens von ihm hierzu besorgten Vorhängeschloss verschlossen.

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Gelegentlich begegnete der Angeklagte in seiner Wohnung seinem späteren Tatopfer, der am 04.06.1987 in M2 geborenen S S, wenn diese die Brüder E dort aufsuchte, um sich von ihnen Zigaretten zu erbitten und sich mit ihnen zu unterhalten.

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S S hielt sich bereits seit Mai 2002 auf der Insel Mallorca bei ihrer Mutter, der Zeugin S4, auf. S4 lebte gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner, dem Zeugen T6, im ersten Stock über der von dem Angeklagten und den Zeugen E genutzten Erdgeschosswohnung. Beide lebten bereits seit mehreren Jahren auf Mallorca und waren dort im Hotel- und Gaststättengewerbe - mit den darin üblichen, wechselnden und schlechten Arbeitszeiten - tätig. Auf Grund ihrer langjährigen Zugehörigkeit waren beide diesem Milieu vertraut und dort bekannt. Während die Zeugin im Sommer 2002 in einem Hotel beschäftigt war, arbeitete der Zeuge überwiegend bis spät in die Nacht hinein, als Kellner in einem Lokal namens "L".

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Beide Zeugen hatten - nicht gemeinsame - Kinder, die in ihren Ferien zu Besuch auf die Insel kamen und bei ihren jeweiligen Elternteilen wohnten. Während der Zeuge T6 einen im Sommer 2002 14 Jahre alten Sohn, den Zeugen T9, hatte, hatte die Zeugin S4 die im Sommer 2002 15 Jahre alten Zwillinge P und S S.

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Die Entwicklung von S S war problematisch verlaufen. S4 war nicht in der Lage, sich ausreichend um sie und um ihren Zwillingsbruder zu kümmern. Nachdem beide Kinder zunächst in M2 aufgewachsen waren, lebten sie für kurze Zeit bei ihrer Mutter auf Mallorca, gingen jedoch wieder zurück nach Deutschland. S4 übertrug ihr Sorgerecht auf das Jugendamt der Stadt M2. Weiterhin lebte sie auf Mallorca und wurde dort von ihren Kindern in deren Ferien besucht. In diesem Jahr 2002 wollte S nicht nach Deutschland zurückkehren. Sie wollte auf Mallorca bleiben, dort zunächst ihre Ferien verbringen und danach eine Schule besuchen. Ihr Bruder S3 dagegen sollte weiterhin in M2 verbleiben. Für ihn war nur ein kurzer Ferienaufenthalt auf Mallorca bei seiner Mutter geplant.

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Das Zusammenleben von Mutter und Tochter gestaltete sich schwierig. Nachhaltig widersetzte S sich den Versuchen der Mutter, ihr Schranken aufzuerlegen. S ließ sich nicht reglementieren. Die Mutter vermochte es nicht, ihre Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken. Hilflos erlebte sie, wie S unbeeinflussbar nur das tat, was sie wollte. Gerade 15 Jahre alt, zeigte sie den starken Drang, sich außerhäusig aufzuhalten, um an dem für sie attraktiven sommerlichen Nachtleben teilzuhaben. In ihrer quirligen, aufgeweckten, offenen, unbekümmerten und ansteckend fröhlichen Art war sie sehr kontaktfreudig. Es fiel S S nicht schwer, Bekanntschaften zu schließen. Bei dem Personal auf der Bier- und Schinkenstraße hatte sich rasch herumgesprochen, dass es sich bei S um die Tochter von S4 handelte. S S war in A bald sehr beliebt und so "bekannt wie ein bunter Hund". S war nicht nur aufgrund ihrer unkomplizierten Art sehr beliebt. Sie war auch sehr hübsch und legte großen Wert auf ein gepflegtes, modisches Erscheinungsbild. Auf Grund ihrer bereits fraulich entwickelten Figur wirkte sie äußerlich älter – durchaus wie 18 Jahre alt - als sie tatsächlich war. S war attraktiv, hatte eine schlanke Figur, lange, blonde Haare. Entsprechend ihrer begehrenswerten Erscheinung fand S S problemlos Kontakt zu jungen Männern. Selbst auf der Suche nach körperlicher Nähe, war sie zu sexuellen Beziehungen schnell bereit, wenn ihr die Bekanntschaften sympathisch waren und von ihrem äußeren Erscheinungsbild her ihren Vorstellungen entsprachen. Dabei war sie selbstbewusst genug, sich gegen ungewollte körperliche Übergriffe zur Wehr zu setzen.

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Überwiegend waren die zahlreichen Bekannten von S S in gastronomischen Betrieben tätig, um ihren Aufenthalt auf Mallorca zu finanzieren. Regelmäßig bestand für sie erst spät in der Nacht, nach getaner Arbeit, die Möglichkeit, an dem angesichts der laufenden Hochsaison sehr regen Partyleben teilzunehmen. S, die sich ihnen anschloss, hielt sich daher ebenfalls häufig bis in die frühen Morgenstunden hinein in Diskotheken und Bars auf, konsumierte neben anderen Getränken auch Alkohol und nicht ausschließbar gelegentlich sogenannte Partydrogen.

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Trotz ihres für dieses Milieu unangemessenen jungen Alters bewegte S sich in A in der Bier- und Schinkenstraße auf vertrautem Boden. In ihren Stammlokalen, zu denen die Diskotheken "C" und "R" gehörten, durchfeierte sie mit den ihr vertrauten Bekannten die Nächte. Häufig kam es vor, dass S im Anschluss an durchfeierte Nächte nicht nach Hause in den Haushalt der Mutter zurückkehrte, sondern sich erst bei Freunden ausschlief, um dann erneut auszugehen. Obwohl es S4 missfiel, dass S sich fast jeden Abend dem regen späten Nachtleben in den zahlreichen Gaststätten und Diskotheken auf Mallorca bis in die frühen Morgenstunden anschloss und über Nacht fort blieb, ohne dass sie zuverlässig wusste, wo und mit welchen Bekannten S die Nächte verbrachte, vermochte sie dies nicht zu unterbinden. Aus ihrer großen Abneigung, sich kontrollieren zu lassen und Weisungen zu unterziehen, machte S gerade ihrer Mutter gegenüber kein Hehl. Ihr Lebenswandel führte zu ständigen, manchmal sehr lautstark und heftig geführten Streitgesprächen mit der Mutter, ohne dass sich daraus jedoch Konsequenzen ergaben. Sie drängte ihre Tochter, nicht jeden Abend auszugehen und feste Zeiten einzuhalten, worauf sich S jedoch nicht einließ. Solche Streitgespräche drangen lautstark als Geschrei oftmals bis in die untere Wohnung und blieben auch den dort Wohnenden nicht verborgen. Die Zeugin S4 versuchte allein dadurch ihrer Erziehungsrolle gerecht zu werden, dass sie sich in Diskussionen mit ihrer Tochter verstrickte, aus denen sie unterlegen hervorging, ohne ihre erzieherischen Vorgaben konsequent durchgesetzt zu haben. S ging stets siegreich aus den Wortgefechten hervor, indem sie letztlich - durch ihre Mutter nicht gehindert - tat, was sie von Anfang an gewollt hatte. Bereits auf Grund ihrer eigenen Berufstätigkeit und weitgehenden Abwesenheit von zu Hause war die Zeugin S gar nicht in der Lage, ihre Tochter konsequent zu kontrollieren. Den Bedenken ihrer Mutter kam S jedoch insoweit entgegen, als S ihre Mutter immerhin zuverlässig davon in Kenntnis setzte, wenn sie nicht nach Hause zu kommen beabsichtigte. Um größeren Ärger zu vermeiden, teilte S grundsätzlich, meist jedoch nur kurzfristig und telefonisch, ihren, oft spontanen, Entschluss, nach durchfeierter Nacht nicht nach Hause zu kommen, der Mutter mit. Um den erwarteten Vorhalten der Mutter zu entgehen oder um erfolgte Vorhalte abzubrechen, beendete S das Gespräch nach einer solchen Mitteilung sofort. Ihren Entschluss konnte die Mutter nur zur Kenntnis nehmen. Sie vermochte ihn nicht zu beeinflussen.

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Während der Angeklagte S auf Grund ihrer äußeren Erscheinung sogleich als sehr attraktiv empfand, sie entsprach äußerlich seinem Typ, machte sie in der ihr eigenen offenen Art keinen Hehl daraus, dass er mit seinem übergewichtigen Körper, der nach Schweiß roch und seinen unansehnlichen Zähnen nicht annähernd ihren Vorstellungen entsprach. Deutlich vermittelte sie ihm bei ihren Begegnungen ihr Desinteresse an seiner Person und ihre Abneigung, indem sie ihm von Beginn an ablehnend und patzig begegnete oder ihn einfach ignorierte. Dieses Verhalten traf den Angeklagten. Es kränkte ihn.

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Zu dieser, die Unzufriedenheit mit seiner gesamten Lebenssituation verstärkenden, offen gezeigten Ablehnung St, gesellte sich in negativer Weise sein vergeblicher Versuch, die Bekanntschaft zu M zu erneuern. Auf seiner Suche nach Kontakten traf er in ihrem Stammlokal "A" die Zeugin M an. Er verwickelte sie in ein Gespräch, in dem er damit prahlte, zwei Frauen kennen gelernt zu haben, und zwar eine Tochter mit der Mutter, die er in deren zu Hause auch besucht habe. Er habe mit der Tochter, die auch Interesse gezeigt habe, eine Beziehung anfangen wollen, habe jedoch davon Abstand genommen, weil sich die Mutter an ihn herangemacht hätte. Die Zeugin, die sich sehr reserviert verhielt, um ihm deutlich zu vermitteln, dass sie ihn keinesfalls erneut zu kontaktieren beabsichtigte, teilte ihm auf seine Nachfrage hin bewusst eine falsche Handy-Rufnummer mit. Ihre Absicht, ihm ihr Desinteresse an weiteren Kontakten auf diese Weise so nachhaltig zu verdeutlichen, kränkte ihn ebenso stark, wie die Erfahrung, dass sein Versuch erneuter Kontaktaufnahme damit gänzlich gescheitert war. Sein ohnehin desolates Selbstbewusstsein erlitt einen zusätzlichen, ihm sehr zusetzenden Tiefschlag.

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Begegnete er fortan S S, so wurde er immer wieder auf ein Neues durch ihr abweisendes Gehabe daran erinnert und in seiner Ansicht bestätigt, dass ihn die Frauen, die er kennen lernte, überwiegend hänselten und demütigten. Gerade auch aufgrund St äußerer Erscheinung zog er die Parallele zu M und des Weiteren auch zu P. Nicht nur äußerlich glichen sich die Drei. Er empfand auch die Art, in der S S ihm begegnete, der ihm durch M gezeigten Abneigung ähnlich sowie auch der von P letztlich erfahrenen Zurückweisung, die seine voyeuristischen Versuche, durch das Schlüsselloch zu schauen ebenso konsequent unterbunden hatte, wie seine ständige Gesellschaft in ihrer Beziehung zu N2. Auch deren Verhalten erinnerte er als ihn ausgrenzend, abweisend, verletzend. Auch wenn er nun versuchte, S R Missachtung die Bedeutung zu nehmen, indem er sie in der Weise abwertete, dass er sie lediglich als "zickige, pubertäre Göre" einstufte, die sie sicherlich tatsächlich auch war, gelang ihm dies nicht überzeugend. Ihre abweisende Art beeinträchtigte sein ohnehin gestörtes Selbstwertgefühl deutlich mehr als er eigentlich zulassen wollte. Im Gegenteil kränkte es ihn gerade in besonderem Maße, dass ausgerechnet eine so junge, ungezogene Göre die Frechheit besaß, ihn, den viel älteren Mann, in derart geringschätziger Weise offen abzukanzeln. Auf das ohnehin krankheitswertig gestörte Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten wirkten sich diese ihn ablehnenden Erfahrungen stark belastend aus und ließen in der Vergangenheit erfahrene Kränkungen und Demütigungen wieder aufleben, die nunmehr mit den aktuell erfahrenen Kränkungen kumulierten.

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Der Angeklagte konnte die Vielzahl der erlittenen Kränkungen nicht mehr ertragen. Die meisten Frauen, denen er begegnet war - so meinte er - hatten ihn nur gehänselt und gedemütigt. Nicht länger wollte er Solches still hinnehmen und einfach schlucken. In ihm stieg der konkrete Wunsch auf, sich zur inneren Entlastung der von ihm empfundenen Wut und Enttäuschung an denen, die ihn derartig verletzt hatten, rächend Genugtuung zu verschaffen. Indem er solchen Rachegedanken auch gegenüber dem Zeugen B verlieh, ihm auch von dem Besitz einer Pistole berichtete, wurde diesem der Umgang mit dem Angeklagten immer unangenehmer. War es dem Angeklagten bislang nicht gelungen, sich in den gewünschten Besitz von Chloroform zu bringen, suchte er nunmehr nach anderen Möglichkeiten, in den Besitz einer ähnlich wirkenden Substanz zu gelangen, der ihm ähnlich wie der Besitz einer Pistole oder eines Elektroschockers, zu einer inneren Aufwertung verhelfen würde. Durch den bloßen Besitz einer solchen Substanz würde es ihm möglich sein, jederzeit nach eigenem Belieben auf erlittene Kränkungen und Demütigungen reagieren zu können. Er wäre in der Lage, Macht auszuüben; seinem Willen, auch seinen sexuellen Wünschen würden die willenlosen Opfer nichts entgegensetzen können. Er begann, den Zeugen über Bezugsquellen für Drogen und die Wirkung von Drogen auszufragen und wollte insbesondere wissen, welche Drogen einen "Filmriss" in der Form bewirken würden, dass sich der Einnehmende am nächsten Morgen an nichts mehr erinnern könne. Insbesondere bevorzugte er eine derart wirkende Flüssigkeit oder ein solches Pulver, das sich schnell in Flüssigkeit auflösen lasse und äußerte namentlich den Wunsch nach "K.O. – Tropfen". Der Angeklagte wusste von G E, dass dieser auf Mallorca regelmäßig Drogen konsumierte und ebenso wie sein Bruder über Kontakte zu Drogenlieferanten verfügte. Für die Beschaffung der gewünschten Substanz übergab der Angeklagte E 50.- Euro. Gegenüber G E begründete der Angeklagte sein Interesse an einer derartigen Droge offen damit, dass er sich mit der Gabe an einer deutschen Frau rächen wolle, die er anlässlich seines ersten Mallorcaaufenthaltes kennen gelernt habe und die in einer Kneipe erzählt hätte, von ihm vergewaltigt worden zu sein. Er wolle die Droge der jungen Frau in das Glas geben, da er mit ihr Probleme gehabt habe. Diese Gemeinheit würde er mit ihr machen, um sich zu rächen. Ein paar Tage nach diesem Gespräch sprach der Angeklagte E erneut, diesmal auf die Beschaffung speziell von Extasy an. Dies indes lehnte der Zeuge ab. Er beschaffte dem Angeklagten überhaupt keine Drogen und gab ihm das zum Drogenerwerb bestimmte Geld wieder zurück. Auch den Zeugen T2 bat der Angeklagte vergeblich darum, ihm berauschende Mittel - LSD, Haschisch - zu besorgen.

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Als S S gelegentlich eines ihrer erneuten Besuche bei den Brüdern E in der unteren Wohnung den Angeklagten vollkommen ignorierte und nicht grüßte, formulierte der Angeklagte an den Zeugen E gewandt, "die ist die nächste auf meiner Liste". Angesichts der ihm fehlenden Fähigkeit, sich Konflikten zu stellen und sie auszutragen, suchte der Angeklagte nicht die Aussprache mit seinem späteren Opfer. Er wusste, dass er einem solchen Gespräch nicht standhalten konnte und eine weitere, entwürdigende Niederlage zu verkraften haben würde. Dies zu vermeiden kompensierte er die gegen diesen S bestehende Wut durch weiter geschürte Rachefantasien, die auf eine günstige Gelegenheit warteten, sie zu befriedigen. Nicht in der Lage, St Reden angemessen entgegenzutreten und sie zurechtzuweisen, empfand er seine Ohnmacht als besondere zusätzliche Kränkung, die er nicht ungestraft auf sich sitzen lassen wollte. Seine Überlegungen wurden ferner dadurch weiter fehlgeleitet, dass S S sehr hübsch, ihre Figur zierlich und bereits fraulichen entwickelt, sie lebenslustig, offen und kontaktfreudig und – ganz anders als er selbst – deshalb grundsätzlich in der Lage war, jederzeit, allein durch ihre eigenen Wünsche und Vorstellungen bestimmt, freundschaftliche Kontakte zu knüpfen und auch sexuelle Beziehungen einzugehen. Entsprechend kränkte ihn das Bewusstsein, dass S es überhaupt nicht nötig hatte, auf seine Kontaktbedürfnisse einzugehen und es sich "ungestraft" leisten konnte, ihn wiederholt zurückzuweisen, ohne dadurch selbst in irgendeiner Art beeinträchtigt zu sein. Auf die Frage Es, der nicht verstand, welche Liste der Angeklagte meinte, erklärte ihm der Angeklagte, dass er von einer Liste von Leuten spreche, an denen er sich rächen wolle. Näher führte der Angeklagte aus, dass auch D auf dieser Liste stehe, da der ihn bei seinem ersten Mallorcaaufenthalt bei dem Erwerb des gefälschten Führerscheines betrogen hätte. Seinen Rachegedanken wegen des darüber immer noch bestehenden Unmutes freien Lauf lassend äußerte der Angeklagte gegenüber E wörtlich, "entweder ich kriege vom M meine 10.000.- wieder zurück oder ich bringe ihn um".

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Schließlich wurden dem Zeugen dies zu viel. Der Umgang mit dem Angeklagten wurde E zuletzt sogar unheimlich. Seinem Vermieter D erklärte er nachdrücklich, dass er mit dem Angeklagten nicht länger zusammen wohnen könne. Er war zu der Auffassung gelangt, dass der Angeklagte "krank im Kopf" sei, da der etwas wolle, was nicht normal sei. Ständig führte der Angeklagte eine kleine schwarze Tasche mit sich und ein Elektroschockgerät, das angeblich seiner Selbstverteidigung diente. Ständige Streitereien zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder über die Unsauberkeit des Angeklagten und über gemeinsame unlautere Geschäfte verschlechterten das Zusammenleben zunehmend. Der Angeklagte war schmutzig und faul. Weder machte er die Wohnung, insbesondere nicht die von ihm benutzte Toilette, noch das Geschirr sauber und beteiligte sich auch nicht auf die ausdrückliche Aufforderung T2s hin, ihm bei den Säuberungsarbeiten behilflich zu sein. Der Angeklagte hatte mit T2 am Strand kleine blinkende Herzen verkauft, wobei T2 von der Polizei aufgegriffen wurde und die Lampen und das Geld abgeben musste, was den Angeklagten veranlasste, von T2 sowohl die verlorenen Lampen als auch die verlorenen Einnahmen zurückzufordern. Als es E gelang, günstige Flüge zu buchen, verließen die beiden Brüder entgegen ihrer ursprünglichen Planung, die Insel bereits Mitte Juli 2002.

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In dieser Situation bot die Zeugin S4 dem Angeklagten an, nunmehr als ihr Untermieter weiterhin in dem von ihm bezogenen Zimmer bleiben zu können. Sie hatte die Wohnung ab Anfang August von D angemietet. Sie wollte eine räumliche Trennung von ihrem Lebenspartner ermöglichen, um die Entwicklung ihres persönlichen Verhältnisses zu diesem abwarten zu können. Die ständigen unfruchtbaren Streitigkeiten zwischen S und S S hatten sich nachteilig auf die Beziehung von S4 zu ihrem Lebensgefährten ausgewirkt. Der Zeuge T6 empfand die aufsässige Art, mit der S ihrer Mutter begegnete und die Hartnäckigkeit, mit der sie deren Vorgaben missachtete, als Zumutung. Er fand, dass S schlecht erzogen, verzogen, war und keinen Respekt vor älteren Personen zeigte. Er missbilligte es, dass S4 letztlich stets dem ihren Vorstellungen nicht entsprechenden Willen der Tochter nachgab. Der Zeuge T6 tolerierte St Lebenswandel nicht. Sie ging aus und ein, wie sie wollte, war nachts unterwegs. Sie war jung, naiv, ihr Verhalten frühreif. Jeder Kontrolle widersetzte sie sich. Deutlich zeigte er seinen Unmut über St Verhalten, mischte sich jedoch nicht in die zwischen ihr und ihrer Mutter geführten Auseinandersetzungen ein.

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Mittlerweile waren T9 und auch S3 auf der Insel eingetroffen, um dort ihre Ferien zu verbringen. Beide hielten sich bei ihren Elternteilen in deren Wohnung auf. Diese, im Zuschnitt der Erdgeschosswohnung gleichend, war für die vielen Bewohner zu klein. Nicht nur die räumliche Enge verschärfte die persönlichen Probleme zwischen S4 und T6. Auch untersagte T6 seinem Sohn J aus Sorge um diesen und um seine Auffassung von dem nicht zu tolerierenden Verhalten des späteren Opfers zu unterstreichen, sich St Unternehmungen anzuschließen. S4 kam es in der so angespannten Gesamtsituation sehr gelegen, die untere Wohnung nutzen zu können und zur Mietzinsverringerung ein Zimmer an den Angeklagten, der ihr gegenüber angedeutet hatte, ohnehin lediglich bis zum Herbst 2002 auf Mallorca bleiben zu wollen, weiter unter zu vermieten. Bei gelegentlichen Treffen war ihr der Angeklagte höflich und zuvorkommend begegnet. Auch hatte sie von seiner angeblich tödlich verlaufenden Erkrankung erfahren und bemerkt, dass er nur über wenig Kontakte verfügte und oft allein war. Das vormals von den S in der Erdgeschosswohnung benutzte Zimmer nahm sie gleich nach dem Auszug der italienischen Brüder Mitte Juli 2002 als zusätzliche Schlafstelle für die Kinder in Besitz und legte dort bereits persönliche Gegenstände sowie Bekleidung ab.

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Zunächst schliefen in dem zuletzt von den S bewohnten Raum S3 und gelegentlich T9. Dann nutzte St S dieses Zimmer als ihr Schlafzimmer und bewohnte in der unteren Wohnung mit dem Angeklagten die übrigen gemeinsamen Zimmer. Auf Grund dieser neuen räumlichen Nähe kam es verschiedentlich zu Kontakten zwischen dem Angeklagten, der sich überwiegend zu Hause aufhielt, sowie den Geschwistern S und T9.

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Die Zeugen S3 und T9 fanden den Angeklagten ganz nett. Er wirkte meist ruhig und zurückgezogen und begegnete ihnen freundlich. Gelegentlich beobachtete der Angeklagte die beiden Jungen bei Spielen auf einer Play-Station. Diese Zusammentreffen fanden niemals im Zimmer des Angeklagten statt, das der Angeklagte nicht nur in seiner Abwesenheit sorgsam verschlossen hielt, sondern auch manchmal durch Hakenvorlegen zusperrte, wenn er im Zimmer war. In Unterhaltungen erzählte er ihnen von seiner angeblichen Krebserkrankung, von Tumoren im Kopf. Beiden Jungen zeigte er zahlreiche Fotos. Darunter waren auch auffällig viele Fotos von leicht bekleideten und unbekleideten, nackten, hübschen Frauen, die der Angeklagte als seine Ex-Freundinnen bezeichnete. Ohne Rücksicht auf deren Alter überließ er den Jungen die Aufnahmen zur Ansicht und ließ sich unter Hinweis darauf, dass er früher gut ausgesehen habe und erst später dicker geworden sei, angeberisch darüber aus, wie die Frauen im Bett gewesen wären.

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Saßen beide Jungen, die sich mit S gut verstanden, mit dieser zusammen, gesellte sich auch der Angeklagte zu ihnen. Im Gegensatz zu ihnen und namentlich zu S lief der Angeklagte trotz seiner Körperfülle in der Wohnung nur leicht bekleidet herum. Mit nacktem Oberkörper saß er des Öfteren bei ihnen im Wohnzimmer und trug nur eine - fast immer dieselbe - Boxer-Shorts. Alle drei empfanden diesen Anblick als abstoßend. Aufgrund seines Äußeren bezeichneten sie ihn als ein "Ekelpaket". Er duschte nur selten und pflegte sich nicht. Er roch nach Schweiß. S S zeigte dem Angeklagten weiterhin, dass sie ihn aus diesem Grunde überhaupt nicht leiden mochte, mit abfälligen Bemerkungen über seine Korpulenz, die sie auch gegenüber den beiden Jungen deutlich äußerte. Er sei unattraktiv und habe einen "Schwabbelbauch". Sie hatte nur gepflegte Freunde und darauf immer besonderen Wert gelegt. Sie versuchte stets, Distanz zu dem Angeklagten zu halten, mied jegliche körperliche Nähe zu ihm, von dem sie meinte, er begegne ihr zu offen, direkt, distanzlos. Als der Angeklagte sich einmal versehentlich auf die Geldbörse ihres Bruders setzte, wies S ihn darauf hin, dass er sich mit "seinem fetten Arsch" auf P Portemonnaie gesetzt habe. Gelegentlich bedachte sie den Angeklagten in ihrer sehr direkten Art mit derart deutlichen Bemerkungen. Während die Jugendlichen über diese für S typische Bemerkung lachten, reagierte der Angeklagte – zumindest äußerlich merkbar - nicht darauf. Dass sie ihn tief verletzt hatte, wollte er sich nicht anmerken lassen. Trotz ihres verletzenden Auftretens kam es gleichwohl zu keiner offenen Auseinandersetzung oder gar einer Tätlichkeit zwischen dem Angeklagten und S S. Allerdings beschwerte er sich gegenüber St Mutter über deren freches Verhalten. Er werde S irgendwann einmal "eine Klatschen", wenn sie so weiter mache. S4, bei der sich S indes darüber beklagt hatte, dass sie den Anblick des Angeklagten nicht ertragen könnte, in Boxer-Shorts ohne T-Shirt, korpulent, schwitzend, versuchte zu vermitteln. S sei pubertär, reagiere über.

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Obwohl ihn das Verhalten seines späteren Opfers tatsächlich weiterhin sehr kränkte, war der Angeklagte sich gleichwohl bewusst, dass auch S eigene Probleme hatte, pubertär und entsprechend unreif war, durch ihr aufsässiges Verhalten bewusst provozieren wollte, um aufzufallen und sich abzugrenzen. Deshalb schaffte er es, trotz seiner Verärgerung und Rachegelüste mit ihrem despektierlichen Verhalten geraume Zeit weiterhin umzugehen, zumal sie sich auch aufsässig gegenüber ihrer Mutter verhielt und von dem Zeugen T6 ebenfalls stark abgelehnt wurde. Allerdings belasteten auch den Angeklagten die regelmäßig zwischen der Zeugin S und ihrer Tochter ausgetragenen Streitigkeiten, die in der Erdgeschosswohnung zu verstehen waren und denen er sich nur schlecht entziehen konnte. Zusätzlich stimmte ihn das Gezänk nervös. Weder die Zeugin S und schon gar nicht sein spätere Opfer nahmen ihn als Ansprechpartner wirklich wahr, so dass er nicht einmal den Versuch unternehmen konnte, zwischen beiden zu vermitteln. S4 sah in ihm lediglich den Untermieter, der viel allein war, dem sie deshalb aus Mitleid gelegentlich Essen hinunter brachte, wenn sie für ihre Familie gekocht hatte und in dessen Interesse sie gelegentlich mäßigend auf ihre Kinder einwirkte, wenn sie zu laute Musik hörten oder der Angeklagte sich durch S beeinträchtigt zeigte. Das abwertende Verhalten von S S ließ die Entwicklung eines persönlichen Verhältnisses zum Angeklagten gar nicht zu. Da er sich dem Konflikt nicht offen stellte, zeichnete sich für den Angeklagten eine auswegslose und frustrierende Situation ab. Der Zeuge S3 bemerkte, dass der Angeklagte, sich veränderte, leichter erregbar und auch ausfallend wurde und sogar aufbrausen konnte, wenn P etwa das Fehlen eines Lebensmittelgegenstandes aus dem gemeinsam genutzten Kühlschrank bemängelte, was dem Angeklagten missfiel.

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Seit Ende Mai 2002 hielt sich auch die niederländische Zeugin O4 X6 auf Mallorca auf, mit der S S Freundschaft schloss und in der Folgezeit häufig nach N Arbeit bis in die frühen Morgenstunden hinein ausging. Über O4 lernte das spätere Opfer eine weitere Niederländerin, die Zeugin E2, kennen, die sich ihnen regelmäßig anschloss, wenn sie die Nächte gemeinsam verbrachten. Am Abend des 25.07.2002 beabsichtigte St S gemeinsam mit diesen beiden Freundinnen auszugehen, da die Zeugin E2 am nächsten Tag in die Niederlande zurückkehren wollte. Nachdem S4 unter Hinweis auf die häufige Abwesenheit ihrer Tochter dieses Vorhaben zunächst untersagen wollte, gab sie dem Drängen ihrer Tochter schließlich doch wieder nach. S betonte immer wieder, wie wichtig ihr gerade der Ausgang an diesem Abend sei, da es sich um die Abschiedsfeier für ihre niederländische Freundin handele. Als sie sich von ihrer Mutter und ihrem Bruder verabschiedete, war sie für das abendliche Ausgehen angemessen mit einer blauen Jeans, einem schwarzen Oberteil und schwarzen Stiefeletten, von denen sie nur dieses eine Paar besaß, bekleidet. Sie trug eine Fossil – Armbanduhr und ein silbernes Armkettchen. S4 blieb diese Situation besonders in Erinnerung, weil es sich um die letzte mit ihrer Tochter besonders geführte Diskussion um deren langes nächtliches Ausgehen handelte. Gemeinsam mit der Zeugin S holte S S die Zeugin X6 von ihrer Arbeitstelle ab. Nachdem sie sich gemeinsam in verschiedenen Lokalen amüsiert hatten, schwammen sie im Meer und begaben sich in die Wohnung der Zeugin X6, um sich umzuziehen und die restliche Nacht gemeinsam zu verbringen. Da sich S nicht ausschließbar eine kleine Fußverletzung zugezogen hatte, überließ die Zeugin S glänzend rosafarbene Schuhe, die hinten offen waren. Ihre schwarzen Stiefeletten sowie ihre Armbanduhr ließ sie bei der Zeugin X6 zurück. Als sie sich schließlich voneinander verabschiedeten und die Zeugin S die Insel am 26.07.2002 wie geplant verließ, ging die Zeugin X6 davon aus, dass sie S S in den nächsten Tagen wieder sehen würde. Sie erwartete ganz sicher, dass S sich spätestens vor ihrem Abflug am 11.08. 2002 noch einmal bei der Freundin melden würde, um sie zu verabschieden und die zurückgelassenen Sachen zurückzuholen.

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Am Abend des 27.07.2002 erhielt die Zeugin C um 20:43 Uhr von einer Mobilfunknummer, unter der sie zu ihrem Erstaunen nach St späterem Verschwinden den Angeklagten erreichte, folgende Text-Nachricht: "Hallo, wie geht es dir? Hast du Lust, heute mit mir wegzugehen? Melde dich bitte unter dieser Nummer zurück, S". Die Zeugin las die Nachricht, rief aber nicht sofort zurück.

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Die Nacht vom 28. auf den 29.07.2002 verbrachte S S gemeinsam mit dem Zeugen I. Beide hatten sich zuvor bereits mehrfach in unterschiedlichen Lokalen gesehen und miteinander geflirtet. Den attraktiven Zeugen, dem sie erzählt hatte, dass sie 18 Jahre alt sei, holte S S an seiner Arbeitsstelle, einer Bar, ab. S war modisch gekleidet. Sie trug enge blaue Stretch-Jeans mit weißen Streifen, ein schwarzes Oberteil, darunter einen schwarzen Bikini sowie Turnschuhe der Marke Nike, Modell Air-Max. Beide begaben sich in ein Hotel und verkehrten sexuell miteinander. In den frühen Morgenstunden trennten sie sich, ohne zuvor ein weiteres Treffen verabredet zu haben. Der Zeuge, dem S S sehr gut gefiel und mit der er sich gut verstanden hatte, ging davon aus, dass er sie wieder sehen würde, was jedoch nicht der Fall war.

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Am 29.07.2002 trafen die Stiefschwestern J W und I B4 gemeinsam mit ihrer Familie auf Mallorca ein. Da deren Vater bzw. Stiefvater in A das Lokal "V" betrieb, waren die beiden Zeuginnen auch als die "V-T" bekannt. S S lernte beide Zeuginnen in dem Lokal kennen und verbrachte bis kurz vor ihrem Tod ihre Freizeit mit ihnen. Beide Zeuginnen mochten S, die offen und fröhlich war und eine "große Klappe" hatte und ihnen erzählte, zu Hause machen zu können, was sie wolle. Nachdem sie sich bereits am nächsten Tag verabredungsgemäß am Strand getroffen und den Abend mit einem Bummel durch verschiedene Lokale verlebt hatten, verbrachten sie wie geplant, verabredungsgemäß den Mittwoch, den 31.07.2002, den Tag vor S R Tod, gemeinsam am Strand.

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Als S mittags zu dem Treffen erschien, trug sie zum Baden schwarze Hotpants und ein schwarzes Bikini - Oberteil sowie die rosafarbenen, offenen Schuhe, die ihr die Zeugin S geliehen hatte. Sie hatte ihren Fotoapparat mitgebracht, mit dem sie im Laufe des Tages und Abends Aufnahmen fertigte und von sich selbst die letzten Aufnahmen machen ließ, auf denen sie lebend zu sehen ist. Am frühen Abend kehrten die Mädchen in die Wohnung der "VT" zurück, um sich umzuziehen und für den Abend schön zu machen. Weil ihre Kleidung beim Baden nass geworden war, lieh S S sich von den Zeuginnen trockene Oberbekleidung und auch Schuhe aus. Die Zeugin W bot ihr T-Shirts an, von denen S sich ein grünes, ärmelloses aussuchte, das auf der Vorderseite den großlettrigen Aufdruck "Mother" und auf der Rückseite den auffälligen Aufdruck "Fucker" - jeweils in roter Schrift - aufwies. Die Zeugin B4 überließ ihr einen hellblauen, knielangen Jeansrock sowie feste weiße Turnschuhe mit blauen Streifen, die S S ohne Socken trug. Ihren Rucksack sowie die rosafarbenen Schuhe und die nassen Hotpants ließ S in der Wohnung der "VT" zurück, als sie sich gemeinsam zu einem Bummel in die Schinkenstraße aufmachten. Mit ihrem Fotoapparat ließ sie sich in ihrer neuen, ausgeliehenen Kleidung ablichten. Sie wirkte sehr fröhlich und übermütig.

100

Nachdem sie sich kurz in der Lokalität "M" aufgehalten hatten, begaben sie sich in den ebenfalls in A befindlichen "DP", wo sie gegen 23:00 Uhr eintrafen. S S wollte dort einen ihr bekannten Discjockey namens T besuchen. Während S sich mit diesem angeregt unterhielt, langweilten sich die Zeuginnen W und B4 schließlich und entschlossen sich, nach Hause zu gehen. In einem letzten Gespräch erklärte S S ihnen, dass sie gerne noch etwas bleiben wolle, bevor sie auch nach Hause gehen werde. Bevor die "VT" gegen Mitternacht das Lokal verließen, verabredete S sich mit ihnen zu einem Treffen am nächsten Tag. Zu diesem Treffen erschien S jedoch nicht mehr. Die "VT" sahen sie nach diesem Abend nicht wieder.

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Während ihres Gesprächs mit dem DJ T war der Zeuge F2 auf S S aufmerksam geworden. Er hatte sie über seinen Arbeitskollegen T6 kennen gelernt und wusste, dass S die Tochter von dessen damaliger Lebensgefährtin S4 war. Weil seine Arbeitszeit beendet war, bot er ihr aus Gefälligkeit an, sie mit seinem Pkw nach Hause zu fahren. S nahm dieses Angebot gerne an. Gegen etwa 1:00 – 1:30 Uhr des 01.08.2008 verließen sie das Lokal und fuhren in seinem PKW-Mercedes zur Wohnung der R. Während der Unterhaltung auf der kurzen Fahrt äußerte S nicht die Absicht, unmittelbar noch einmal weggehen zu wollen oder noch etwas anderes vorzuhaben. In Höhe des am Wohnhaus befindlichen seitlichen Treppenabganges hielt der Zeuge den Pkw an, ließ S aussteigen und beobachtete noch, wie sie den Gang hinab lief, bevor er davonfuhr. Er sah S nicht wieder. Etwa zwei bis drei Tage später erfuhr er, dass sie seit dem 01.08.2002 vermisst wurde.

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S S zog die getragenen Turnschuhe aus, stellte sie in ein auf der Terrasse an der Hauswand befindliches Regal und verschaffte sich Zugang zu der unteren Wohnung, in der sie übernachten wollte, um ihren Bruder am Mittag diesen Tages vor seinem Heimflug verabschieden zu können. S wusste, dass ihr Bruder am Mittag dieses 01.08.2002 wieder nach Deutschland zurückfliegen musste. Ihrer Mutter, mit der es in den letzten Tagen zu keinen näheren Kontakten mehr gekommen war, hatte sie bei der letzten Auseinandersetzung um die Erlaubnis, zu der Abschiedsfeier ihrer niederländischen Freundin S gehen zu dürfen, fest versprochen, ihren Bruder zu verabschieden. Die Mutter, mit der sie seither keine Streitigkeiten ausgetragen hatte, hatte sie ausdrücklich darum gebeten, bei der Verabschiedung ihres Bruders anwesend zu sein. S mochte ihren Zwillingsbruder. Beide Geschwister hatten ein gutes Verhältnis zueinander. Sie sah keinen Grund, sich nicht an das der Mutter gegebene Versprechen halten zu wollen.

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S, die aus diesem Grunde nicht mehr beabsichtigte, die Wohnung in dieser Nacht nochmals zu verlassen, sondern zu Bett gehen wollte, zog in ihrem Schlafraum die entliehene Oberbekleidung aus. Sie hängte das T-Shirt sowie den Jeansrock an einen Garderobenständer. Ihre Bauchtasche nebst Fotoapparat und Film sowie das Bikinioberteil legte sie in der Schublade ihrer Kommode ab, während sie ihr schwarzes Bikiniunterteil noch nicht ausgezogen hatte.

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4.

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Als S sich zum Schlafengehen auszog, hielt sich der Angeklagte ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung auf. Da es ihm nicht gelungen war, sich über die Brüder E in den Besitz von "einen Filmriss bewirkenden Drogen" zu versetzen, hatte er sich aus unbekannt gebliebener Quelle die Chemikalie Chloroform besorgt, für die er bereits am 18. Juni 2002 sein Interesse gezeigt hatte und von der er wusste, dass sie als Narkotikum eingesetzt werden konnte. Ihm war zudem bekannt, dass Chloroform äußerst gesundheitsgefährdend, sogar tödlich wirken konnte.

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Der Angeklagte verursachte im Zustand uneingeschränkter Schuldfähigkeit noch in dieser Nacht den Tod der damals 15-jährigen S S.

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Die genauen Einzelheiten des sich ereignenden Tatgeschehens waren nicht feststellbar. Nicht ausschließbar ging diesem Tatentschluss eine der ihm gegenüber üblichen, abwertenden Äußerungen von S S voraus, die seine Person oder äußere Erscheinung betrafen. Keinesfalls aber kam es zuvor zu einem lauteren Streitgespräch, Schreien oder gar lautem Kampfgeschehen. Niemand der übrigen in dem Haus Anwesenden bemerkte etwas von dem Tatgeschehen. Auch wurde dem von dessen persönlichem Zuschnitt her wehrhaften Opfer, das sich mit allen Mitteln gegen einen Übergriff des Angeklagten verteidigt hätte, nicht rechtzeitig bewusst, dass ein Übergriff drohte.

108

Jedenfalls entschloss sich der Angeklagte aufgrund der in den zurückliegenden Wochen von S insgesamt erfahrenen Abwertung, die im Zusammenhang mit seiner Gesamtsituation zu einer weiteren Destabilisierung seines Persönlichkeitsgefüges geführt hatte, die sich ihm in dieser Nacht bietende günstige Gelegenheit zu einem Übergriff auf sein allein mit ihm in der Wohnung befindliches Opfer zu nutzen und sich an S S für die durch sie erfahrenen Demütigungen zu rächen, Macht über sie auszuüben und sich durch ihre spätere Ungewissheit die Genugtuung zu verleihen, allein die Kenntnis davon zu besitzen, was mit ihr geschehen war. Der Angeklagte, der ihm nachweisbare Erfahrung im Umgang und in der Anwendung von Chloroform nicht besaß, tränkte ein unbekannt gebliebenes Material mit Chloroform und betäubte S S mit dieser Chemikalie in der Absicht, ihre Ohnmacht herbeizuführen. Indem er das Chloroform S S unter im Einzelnen nicht feststellbaren Umständen vor Mund und Nase hielt, zwang er sie, die giftige Substanz einzuatmen, bis sie bewusstlos wurde. Ihm war bekannt und bewusst, dass er seinem Opfer eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung zufügte. Er vermochte in seiner konkreten Lage nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten auch die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Todesverursachung vorherzusehen. Die von S S, die unter keiner organischen Erkrankung litt, auf diese Weise aufgenommene Wirkstoffmenge war so hoch, dass sie an den Folgen der toxischen Wirkung der Chloroforminhalation verstarb. Der Angeklagte, der auch bei Erkennen der lebensbedrohlich gewordenen Situation seinem Opfer keine wirksame Hilfe mehr hätte leisten können, war bei Begehung der Tat trotz seiner krankhaften dissozialen Persönlichkeitsstörung voll schuldfähig.

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Dass der Angeklagte seinem Opfer zuvor noch Flunitrazepam, ein rezeptpflichtiges Benzodiazepin, das stark hypnotisch und sedativ wirkt, zugeführt hätte, war nicht sicher nachweisbar.

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Auch wenn aufgrund seiner voyeuristischen Veranlagung eine sexuell motivierte Handlungsweise nahe liegen mag, war eine solche für den Zeitpunkt des Einsatzes des Chloroforms nicht sicher feststellbar. Sexuelle Manipulationen des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem Opfer oder gar eine Vergewaltigung seines Opfers waren nicht nachweisbar. Allein das Beherrschen des ihm ausgelieferten Opfers verschaffte dem Angeklagten aufgrund seiner devianten Persönlichkeitsprägung bereits Genugtuung.

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Nicht feststellbar war, dass der Angeklagte über St Bewusstlosigkeit hinaus auch deren Tod durch die Inhalation von Chloroform herbeiführen wollte oder billigend in Kauf nahm.

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S R Leiche befand sich auf dem Bett des Angeklagten in dem von ihm bewohnten Zimmer. Dem Angeklagten war bewusst, dass S4 beabsichtigte, die Erdgeschosswohnung vom 01. August an dauerhaft auch für sich zu nutzen. Aus diesem Grunde schaffte er die Leiche alsbald aus seinem Zimmer fort. Er legte sie unter den an einen Weg angrenzenden Sträuchern auf dem Gelände einer Finca ab. Nähere Feststellungen dazu, auf welche Weise der Angeklagte die Leiche dort hin verbrachte, waren nicht möglich. Diese Finca ist nach Verlassen des dichtbebauten Stadtgebietes von A über die Landstraße in Richtung L, die seitlich durch 1,50 bis 2,00 m hohe Natursteinmauern der zahlreich angrenzenden Landgüter eingegrenzt wird, zu erreichen. Nach einer Fahrstrecke von ca. 2,5 km wird der Eingangsbereichs des Landgutes "Finca S" erreicht. Von der Straße aus ist die Zufahrt zu der Finca, die nicht mehr bewohnt wird, gut zu erkennen, weil die Kanten der oberen, den Torbereich einrahmenden Steine der Begrenzungsmauer weiß gestrichen sind. Durch das aus zwei Holzflügeln bestehende, tagsüber nicht verschlossene Holztor führte ein befahrbarer Weg war unmittelbar auf das große Gelände der Finca zu fahren, auf dem häufig unerlaubt Müll und tote Tiere in Plastiktüten entsorgt wurden und das gelegentlich von jungen Liebespaaren als Treffpunkt genutzt wurde.

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Der lediglich aus festem Sand und zahlreichen Steinen bestehende Weg weist nach einer Entfernung von ca. 30 m eine Weggabelung auf. In noch erheblicher Entfernung ist dort das frühere Wohnhaus der Finca zu erkennen. Dort nach links abbiegend wirkt das weiterführende Wegstück, an dessen Rändern sich teilweise dichter Bewuchs in Form von Büschen und Olivenbäumen befand, verlassener. Nach weiteren ca. 30 m, bevor der Weg auf ein großes, offenes Feldareal mündete, lag der Leichnam hinter zahlreichen dicht nebeneinander am Boden liegenden Steinen im Bodengestrüpp in unmittelbarer Nähe der Steinmauer tief in dem Gebüsch. Linksseitig befand sich in leicht sichelförmiger Anordnung dichterer Baum- und Strauchbewuchs parallel einer weiteren, dort verlaufenden niedrigen Steinmauer. Zu diesem Zeitpunkt war das Opfer lediglich mit einem schwarzen Bikiniunterteil, einem nicht dazu passenden cremefarbenen BH und schwarzen Wollsocken bekleidet und trug ein silbernes Armkettchen.

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5.

115

Am Vormittag des 01.08.2002 wartete S4 vergeblich auf ihre Tochter, die ihr fest versprochen hatte, pünktlich zur Verabschiedung des Bruders anwesend zu sein. S4 begann, nach S zu suchen. Sie begab sich auf die Terrasse der unteren Wohnung. Alle Läden und Eingangsmöglichkeiten waren fest verschlossen. Verärgert ging sie davon aus, dass ihre Tochter absprachewidrig nicht nach Hause zurückgekehrt war. S3 und T9, die beide ihr Gepäck in der unteren Wohnung abgestellt hatten, holten dieses im Laufe des Vormittags aus dem von S als Schlafraum genutzten Zimmer, ohne dass ihnen in dem Zimmer oder der Wohnung etwas Ungewöhnliches aufgefallen wäre und ohne dass sie dort S gesehen oder den Angeklagten angetroffen hätten, so dass sie sich von ihm nicht verabschieden konnten. St Schlafraum war aufgeräumt, das Bett gemacht, so als ob in der vorherigen Nacht niemand darin geschlafen hätte und ihre zuletzt getragene, von den "VT" ausgeliehene Kleidung hing an einem Kleiderständer in dem Zimmer. Höchst verärgert fuhr S4 ihren Sohn P gegen Mittag zum Flughafen, von dem aus er gegen 15:00 Uhr Mallorca verließ. Auch S3 war enttäuscht, dass seine Schwester nicht wie versprochen zu seiner Verabschiedung erschienen war. Der Zeuge T9 verließ die Insel Mallorca ebenfalls mit dem Flugzeug am Abend dieses Tages.

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Am Abend traf die Zeugin S, die ebenso wie ihr Lebensgefährte nicht hatte zur Arbeit gehen müssen, in der unteren Wohnung erstmals an diesem Tag, dem 01.08.2002, auf den Angeklagten. Sie teilte ihm mit, dass sie über ihre Tochter verärgert sei, weil diese nicht erschienen war, um sich von ihrem Bruder zu verabschieden und erkundigte sich bei dem Angeklagten, ab wann er zu Hause gewesen sei und ob der S in dieser Zeit gesehen habe. Gänzlich unauffällig wirkend, entgegnete ihr der Angeklagte wahrheitswidrig, dass er sich in der zurückliegenden Nacht bis zum frühen Morgen gegen etwa 6:30 Uhr in dem Lokal "B" aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr in die Wohnung habe er eine Anwesenheit von S nicht bemerkt. S4s Bitte, nach S Umschau zu halten, wollte er nachkommen.

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Während des folgenden Wochenendes schlug die Verärgerung der Zeugin S in Sorge um. Entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit hatte sich ihre Tochter telefonisch nicht gemeldet. Zu Beginn der folgenden Woche begann sie deshalb zusammen mit ihrer Schwester, der Zeugin C, sich bei unterschiedlichen Bekannten und Angestellten in den einschlägigen Lokalen nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter zu erkundigen. Mehrere erinnerten sich, S S gesehen zu haben. Auch erhielt die Zeugin S den Hinweis, dass sie mit den "VT" zusammen gewesen sei. Niemand hatte S jedoch an dem Wochenende oder den darauffolgenden Tagen noch gesehen. Da jegliche Nachricht von ihrer Tochter ausblieb, erstattete S4 am 06.08.2002 bei der Policia Nationale eine Vermisstenanzeige. Die äußere Erscheinung ihrer Tochter beschrieb sie so, wie sie sie von dem Abend des 25.07.2002 in Erinnerung hatte. Dazu gab sie an, dass sie ihr Kind so bekleidet am 31.07.2002 gegen 23:30 Uhr zuletzt gesehen habe, als es die Wohnung verlassen habe, um zu einer Feier zu gehen.

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Der Angeklagte, der die von Tag zu Tag zunehmende Sorge und Verzweiflung der Zeugin S, die sich nunmehr überwiegend in der unteren Wohnung aufhielt, nah miterlebte, verhielt sich ihr und auch ihrer Schwester gegenüber, die ebenfalls in großer Sorge um ihre Nichte war, sehr aufmerksam und verständnisvoll. Bemüht, jeglichen Verdacht von sich abzulenken, suchte er die Frauen zu trösten und zu beruhigen : S würde bestimmt bald wiederkommen. Um an ihrem Kenntnisstand über die Ergebnisse der laufenden polizeilichen Ermittlungen teilhaben zu können, suchte er die Nähe der Frauen, nahm sie sogar tröstend in den Arm und kochte ihnen Kaffee, um seine Anteilnahme zum Ausdruck zu bringen. Gleichzeitig beteiligte er sich vorgeblich an der Suche nach seinem Opfer, indem er ebenfalls immer wieder die Lokale aufsuchte und dort das Personal und Kunden fragte, ob sie etwas über den Verbleib von S S in Erfahrung gebracht hätten.

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In dieser Zeit telefonierte der Zeuge E von Deutschland aus mit dem Angeklagten, der E mitteilte, dass er auch bald aus der Wohnung ausziehen müsse, weil die Zeugin S4 sich im Streit von ihrem Freund getrennt habe und in die noch von ihm bewohnte Wohnung einziehe. Dabei berichtete der Angeklagte auch, dass S S wieder in Deutschland sei.

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Da sie keinerlei Rückmeldung über St Aufenthalt erhielt, fertigte die Zeugin S Flugblätter an, mit denen sie auf das Verschwinden ihrer Tochter aufmerksam machte und um Hinweise auf deren Verbleib bat. Die Zeugin hatte in St Schlafzimmer in der Kommodenschublade den letzten, von ihr dort in der Tatnacht abgelegten Film gefunden. Um die Flugblätter mit einem möglichst aktuellen Bild von ihrem Kind versehen zu können, ließ sie den entwickeln und verwandte eine der Aufnahmen auf dem Flugblatt, das sie überall im Bereich der Bier- und Schinkenstraße verteilte. Auch hierbei war ihr der Angeklagte behilflich. Er nutzte diese Gelegenheit nicht nur, um jeglichen Verdacht von sich abzulenken, sondern auch, um zwanglos mit anderen Personen in Kontakt treten zu können, wenn er in den zahlreichen Lokalen sich immer wieder nach St Verbleib erkundigte und genoss dabei die Beachtung, die ihm als Untermieter von S4, der in einem nahen Kontakt zu der verzweifelt die Tochter suchenden Mutter stand, zu Teil wurde.

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Der mit den Nachforschungen hinsichtlich der Umstände von St Verschwinden betraute Zeuge D2 DAder Guardia Civil führte die Ermittlungen in dem gesamten Umfeld des Opfers bei allen Personen durch, die er mit S S in Verbindung zu bringen vermochte. Zunächst erstreckten sich seine Untersuchungen auf St Kontaktpersonen während der letzten Tage vor der Vermisstenmeldung. Entsprechend konzentrierten sich die umfangreich eingeleiteten Ermittlungen zunächst auf die zahlreichen Freund- und Bekanntschaften von S S und führten zu den "VT" sowie dem Zeugen F2 und den Zeuginnen X6 und S. Als nachteilig für das datenmäßig konkrete Erinnerungsvermögen der Zeugen stellte sich nicht nur der bereits eingetretene Zeitablauf seit dem letzten Kontakt zum Opfer heraus, sondern insbesondere der Umstand, dass der gleichförmige Verlauf der Tage auf der Urlaubsinsel - so unterschiedlich er für die jeweiligen Zeugen auch war - ihnen eine detaillierte Erinnerung und genaue Einordnung der Zusammentreffen mit dem Opfer erschwerte. Erschwerend wirkte sich auf die Ermittlungsführung ferner aus, dass zahlreiche Zeugen, wie etwa die beiden Niederländerinnen, Mallorca bereits verlassen hatten, sodass auch mit ihnen nur verzögert eine erste Kontaktaufnahme telefonisch stattfinden konnte und ihre Angaben sodann ebenfalls, was die zeitlich Einordnung anbelangte, von Ungenauigkeit gekennzeichnet waren, die Zeuginnen S und X6 etwa noch nicht einmal erinnerten, wann sie genau Mallorca mit dem Flugzeug verlassen hatten. Die den Feststellungen zugrundegelegten, verlässlichen Angaben hierzu erbrachten erst verzögert erfolgte entsprechende Anfragen bei den jeweiligen Fluglinien. Das Umfeld, in dem die Beamten der Guardia Civil ihre Ermittlungen durchführten weitete sich zunehmend aus.

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Während aller Befragungen der Zeugin S4, an denen auch deren Schwester, die Zeugin C als Dolmetscherin fungierend teilnahm, erwähnte die Zeugin S die Existenz des Angeklagten nicht. Namentlich verschwiegen beide Frauen, dass der Angeklagte eine nahe Kontaktperson von S S gewesen war und in dem unmittelbaren Zeitraum vor St Verschwinden mit ihr die untere Wohnung geteilt hatte und dort auch allein mit ihr genächtigt hatte. S4 befürchtete zu Recht, dass sie mit dem Jugendamt der Stadt M2 bei bekannt werden der häuslichen Umstände Schwierigkeiten hinsichtlich der Ausübung des Sorgerechtes für S bekommen würde.

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Der Angeklagte, der unter dem Druck stand, dass die laufenden polizeilichen Ermittlungen auch ihn erfassen könnten, zumal er mit zunehmendem Zeitablauf ein Auffinden des Leichnams und die Entdeckung von möglicherweise durch ihn an seinem Opfer verursachten Spuren befürchtete, suchte am 22.08.2002 auf Mallorca die Apotheke auf, in der er häufig die Medikamente gegen sein Anfallsleiden, die er weiterhin regelmäßig einnahm, bezogen hatte, um dort von dem Zeugen U3, der den Angeklagten aufgrund der vorangegangenen Besuche kannte, 500 ml Chloroform zu erwerben. Dies tat er nicht nur aus dem Grunde, dass er durch den erst nach der Tat erfolgten Kauf bei dem Zeugen U3 den Rückschluss bewirken wollte, dass er zu dem davor liegenden Tatzeitpunkt nicht im Besitz von Chloroform gewesen sei. Aufgrund des Tatgeschehens war es in dem Persönlichkeitsgefüge des Angeklagten zu einer weiteren Dekompensation gekommen. Er war "auf den Geschmack" gekommen. Er wollte weiteres Chloroform erwerben, um es bei sich bietender Gelegenheit erneut einzusetzen, um sich wieder zumindest Machtgefühle zu verschaffen, weitere Rachegelüste zu befriedigen und möglicherweise sexuelle Manipulationen zu ermöglichen. Dies wollte er jetzt in Spanien kaufen. Der Erwerb wurde ihm hier leicht gemacht. Der Zeuge U3 hatte die in Spanien ohne ärztliche Verordnung zu erhaltende Chemikalie nicht vorrätig. Er musste sie bestellen. Nach dem beabsichtigten Verwendungszweck befragt, gab der Angeklagte an, dass er das Chloroform zur Restaurierung von Möbeln einsetzen wolle. Diese Erklärung stellte den Apotheker zufrieden, da er in seiner Apotheke zwar nur selten von Kunden auf Chloroform angesprochen wurde, jene Kunden indes häufig Möbel restaurierten und ebenfalls angaben, dieses Lösungsmittel hierzu zu benötigen. Weiter erkundigte sich der Zeuge bei dem Angeklagten, ob er wisse, wie gesundheitsschädlich Chloroform sei und welche Vorsichtsmaßnahmen er bei der Anwendung der Chemikalie – Tragen von Mundschutz und Gummihandschuhen – zu beachten habe. Überzeugend erklärte der Angeklagte, über den Umgang mit Chloroform genau informiert zu sein. Der Zeuge gewann den Eindruck, dass der Angeklagte mit dem bestellten Produkt vertraut war. Unter Vorlage des Bestellscheines holte der Angeklagte diese Substanz, aufgeteilt in zwei Flaschen von jeweils 250 ml Inhalt, am nächsten oder übernächsten Tag ab.

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Die finanziellen Nöte des Angeklagten wurden immer größer. Da er über keinerlei finanzielle Mittel mehr verfügte, wandte der Angeklagte sich an den ihm weiter vertrauenden Zeugen G2, der immer noch glaubte, der Angeklagte werde den Kaufpreis für den inzwischen jedoch wieder von ihm selbst in Besitz genommenen Nissan noch bezahlen, wenn er erst über die angekündigte große Geldsumme verfügen würde. Im Vertrauen auf diesen Geldfluss händigte G2 dem Angeklagten zunächst zwei Mal jeweils 50.- Euro, alles Geld was er zu dem Zeitpunkt gerade selbst besaß, aus.

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Am 20.09.2002 wurde S R Leichnam von dem Verwalter der Finca entdeckt.

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Der Leichnam befand sich in einem fortgeschrittenen Verwesungszustand und wies deutliche Anzeichen einer bereits eingetretenen Mumifizierung sowie Kennzeichen von Tierfraß auf. Er befand sich in seitlich rechter Lage mit halb angezogenen Gliedmaßen, von denen der rechte Arm nach oben abgewinkelt war. Ca. 40 cm von der Leiche entfernt lag im Bodenbereich das blonde Kopfhaar des Opfers, dass sich verwesungsbedingt mit der Schwarte vom Kopf abgelöst und von einem Tier dorthin verschleppt worden war. Der Verschluss des cremefarbenen BHs war im Rücken geöffnet, seine Träger waren hinuntergeglitten, der eine hing am linken Arm des Leichnams. Das schwarze Bikiniunterteil war seitlich eingerissen und befand sich unterhalb des Knies am linken Bein des toten Körpers. Zwischen dem Rumpf der Leiche und der angrenzenden kleinen Mauer ließ der Bodenbereich starke Anzeichen für dort verwesungsbedingt ausgetretene Körperflüssigkeiten erkennen, was im Zusammenhang mit der verschleppten Kopfhaut und den Hinweisen an der Leiche für stattgefundenen Tierfraß erkennen ließ, dass der Leichnam durch auf dem Gelände der Finca streunende Tiere deutlich nach seiner Ablage noch bewegt worden war. Entsprechend waren weder die ursprüngliche Position des toten Körpers im Zeitpunkt der Ablage noch der Sitz des BHs und des Bikiniunterteils zu diesem Zeitpunkt sicher feststellbar. Der Leichnam trug ein silberfarbenes Armband sowie schwarze Wollsocken.

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Neben der Bekleidung des Opfers wurden zahlreiche Gegenstände, wie Stoffstücke, zerknittertes Papier, ein Plastikteil und ein Bandstück in der unmittelbaren Umgebung des Leichnams aufgefunden und sichergestellt. In der weiteren Umgebung des Ablageortes, der von den ermittelnden Beamten ebenfalls abgesucht wurde, wurden u.a. ungebrauchte Präservative sowie eine Injektionsspritze sichergestellt. Fundortspezialisten aus M untersuchten den Ablageort. Sämtliche dieser asservierten Gegenstände besitzen keinerlei Bezug zum Tatgeschehen.

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Am Nachmittag des nächsten Tages wurde der tote Körper im Beisein des Gerichtsmediziners Dr. C7 in einem der üblicherweise genutzten Leichensäcke geborgen und in das gerichtsmedizinische Institut in Mallorca verbracht, wo die Obduktion durchgeführt werden sollte. Eine Vielzahl von Personen hatten die Möglichkeit, mit der Leiche in Kontakt zu kommen. Aufgrund der vorliegenden Vermisstenanzeige bestand für den Zeugen Da, der den Fundort der Leiche persönlich aufgesucht hatte, und seine Mitarbeiter sofort der Verdacht, dass es sich um S S handeln könne.

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Unmittelbar nach dem Auffinden des Leichnams wurde in der örtlichen Presse hiervon berichtet. Die Zeugin C, die sich sofort bei der Guardia Civil nach einem Zusammenhang dieses Fundes mit dem Verschwinden ihrer Nichte erkundigt hatte, überbrachte S4 die entsetzliche Nachricht, dass die Vermutung, es könne sich bei dem gefundenen Leichnam um S handeln, ernsthaft in Betracht zu ziehen sei. Die Zeugin S zeigte ihre sich immer mehr zur Gewissheit verdichtende Angst, ihrer Tochter könne die aufgefundene Tote sein, in Gegenwart des Angeklagten. Ohne viel zu sagen und ganz ruhig wirkend, nahm dieser die Zeugin S beruhigend in den Arm und versuchte, sie mit der Bemerkung zu trösten, dass es doch gar nicht möglich sei, dass S so etwas Schreckliches zugestoßen sein könnte. Fürsorglich kochte er für die Zeuginnen S und C Kaffe, die infolge ihrer Erschütterung dazu nicht in der Lage waren und hörte ihnen zu.

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Im Wissen, dass es sich bei der gefundenen weiblichen Leiche um die seines Opfers S S handelte, entschloss sich der Angeklagte nunmehr, die Insel rechtzeitig, bevor er doch noch in den Blickpunkt der polizeilichen Ermittlungen geraten würde, zu verlassen. Noch bevor die Identität des gefundenen Leichnams mit der verschwundenen S S offiziell festgestellt worden war, packte der Angeklagte seine Sachen in zwei Rucksäcken zusammen. Ohne sich von S und S3, der inzwischen wieder bei seiner Mutter auf der Insel war, zu verabschieden und ohne weitere Mietzahlungen zu leisten, verließ er in den frühen Morgenstunden des 23.09.2002 unbemerkt sein Zimmer. Selbst als die Zeugin S später bemerkte, dass der Angeklagte sich auf diese Weise davongeschlichen hatte, sah sie sich nicht veranlasst, die ermittelnden Beamten von der Existenz dieses Untermieters und seinem plötzlichen Verschwinden in Kenntnis zu setzen. Um 5:00 Uhr früh erschien der Angeklagte bei G2. Unter dem Vorwand, dringend Medikamente wegen seiner Tumorerkrankung auf Mallorca erwerben zu müssen, gelang es ihm, von G2 250.- Euro zu erhalten, die er G2 angeblich zusammen mit den bereits geborgten 100.- Euro noch an demselben Nachmittag zurückzahlen wollte. Dass er sich mit dem Gedanken trug, die Insel zu verlassen, legte er nicht offen. G2 gegenüber hatte er lediglich zuvor bereits einmal erwähnt, aus der Wohnung von S4 ausziehen zu wollen, da er die Belastung nicht länger ertrage, S weinen sehen zu müssen, weil eine Leiche gefunden worden und sie der Meinung sei, es könne sich um ihre Tochter handeln. An diesem Morgen frühstückte der Angeklagte in dem Lokal "V". Während die Zeugin E6, die mit S4 befreundet war, ihn bediente, erkundigte sie sich bei ihm, ob es Neuigkeiten über den Aufenthalt von S S gebe, was der Angeklagte verneinte. Er mache sich große Sorgen wegen St Verschwinden. Dass er gerade im Begriff war, Mallorca zu verlassen, erwähnte er gegenüber der Zeugin E6 nicht, sondern erklärte, dass er weiter nach S suche. Den ihr auffallenden Widerspruch, dass der Angeklagte zur Suche nach S S sein mitgeführtes Gepäck nicht benötigt hätte und als Ballast empfunden haben müsste, hinterfragte die darüber zwar erstaunte Zeugin jedoch nicht. Nachdem der Angeklagte das Lokal verlassen hatte, beobachtete sie, dass er sich mit seinem Gepäck, in dem sich auch die beiden von ihm erworbenen Flaschen mit Chloroform befanden, in das in der Nähe gelegene Reisebüro begab. Mitteilend, dass er nach Deutschland fahren müsse, um Medikamente zu besorgen, erwarb er dort eine Fahrkarte für die Fähre von Mallorca nach V und verließ auf diesem Wege am 25.09.2002 die Insel.

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Auf der Insel Mallorca wurde der im Kühlraum in dem Leichensack aufbewahrte Leichnam zur Feststellung der Identität und der Todesursache durch den Gerichtsmediziner Dr. C7 noch am 23.09.2002 obduziert. Der Sachverständige nahm eine Brust- und Bauchraumöffnung vor. Aufgrund des bereits eingetretenen Verwesungs- und Mumifizierungszustandes der Leiche, die letztlich nur noch aus Haut und Knochen bestand, konnten Weichteile nicht mehr untersucht werden. Auch Versuche, Rückenmark- oder Gehirnmasse vorzufinden, verliefen erfolglos. Schwerpunktmäßig bemühte der Sachverständige sich, ohne sämtliche Obduktionsschritte im einzelnen schriftlich zu dokumentieren, traumatische Verletzungen, die todesursächlich gewirkt haben könnten, aufzuspüren, weshalb er dem Schädel- und Halsbereich besondere Aufmerksamkeit widmete. In den dortigen Knochenstrukturen ließen sich weder am Schädel, noch an den Halswirbeln oder im vorderen Halsbereich – ein Kehlkopfbruch lag nicht vor – Einwirkungen von äußerer Gewalt feststellen. Der Unterleibsbereich wurde lediglich einer äußeren, ergebnislos verlaufenden Inaugenscheinnahme unterzogen, da ein weitergehender Auftrag nicht vorlag und auch in diesem Bereich die fortgeschrittene Verwesung ausgeprägt vorhanden war. Während der Sachverständige das Vorliegen knöcherner Verletzungen auszuschließen vermochte, waren Feststellungen zu einer denkbar todesursächlich gewordenen Blutung im Hirn oder Rückenmark bzw. einer entsprechend letal wirkenden Reaktion des Herzens aufgrund des Zustandes der Leiche nicht zu treffen. Da sämtliche Organe nicht mehr einzeln abgrenzbar vorhanden waren, entnahm der Gerichtsmediziner aus dem Bauch- und Brustraum jeweils eine breiige Organmasse, die er in zwei Kunststoffbehälter abfüllte, die nachfolgend mit verklebten Deckelverschlüssen luftdicht verschlossen in das toxikologische Institut nach M gesandt wurden, um dort in Erfahrung zu bringen, ob ein Substanzmissbrauch von Drogen oder Psychopharmaka todesursächlich gewesen sein könnte. Ebenso wurden Haare zur toxikologischen Untersuchung übersandt. Auch der rechte Unterarm und ein Teil des Oberarmknochens sowie die rechte Hand wurden zum Zwecke der Altersbestimmung in das toxikologische Institut übersandt, sämtliche Fingerglieder beider Hände wurden abgeknipst, nachdem unter den Nägeln Abriebe erstellt worden waren, um gegebenenfalls über sie eine Rekonstruktion der Fingerabdrücke vornehmen zu können. Ferner wurde ein Zahnstatus des Opfers erstellt. Im Rahmen der Obduktion wurde in dem Institut kein Chloroform verwendet, auch nicht zur Reinigung des Sektionstisches. Dieses Lösungsmittel findet im gesamten Institut keine Anwendung und wird auch nicht vorrätig gehalten. Zur Aufbewahrung der Organmasse, die an das toxikologische Institut versandt wurde, setzte der Sachverständige entsprechend seiner üblichen Vorgehensweise die Chemikalie Formol ein.

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Nachdem der aus Deutschland angeforderte Zahnstatus von S S mit dem erstellten Zahnstatus der Toten verglichen und eine Übereinstimmung in sämtlichen Einzelheiten festgestellt werden konnte, bestand für die spanischen Ermittlungsbehörden kein Zweifel mehr, dass es sich bei der gefundenen weiblichen Leiche tatsächlich – wie befürchtet - um die vermisste S S handelte, zumal dieses Ergebnis eine weitere Bestätigung durch die vergleichende DNA-Analyse fand, die mit Hilfe einer Speichelprobe der Mutter des Opfers erstellt wurde.

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Der Zeuge DA verstärkte die Ermittlungen im Umfeld des Opfers. Danach ergaben sich letztlich keine verlässlichen Hinweise, dass das Opfer noch nach der Nacht vom 31.07. zum 01.08.2002 lebend gesehen worden war. Weil der Zeuge F2 als letzte Kontaktperson des Opfers besonders verdächtig erschien, konzentrierten sich die Ermittlungen zunächst in besonderem Maße auf ihn. Seine Wohnung wurde durchsucht, sein Telefon überwacht, sein Pkw einer umfassenden Spurensicherung unterzogen. Er musste sich den Vernehmungen der spanischen Ermittler stellen, die ihn mit hartnäckigen Vorhalten bedrängten, bis sie sicher überzeugt waren, dass der Zeuge nichts mit dem Tod des Mädchens zu tun hatte. Als Schlüsselsituation stellte sich - unter Berücksichtigung der Angaben der vernommenen Zeugen - für die spanischen Ermittler schließlich dar, dass sich die Bekleidung, die das Opfer zuletzt getragen hatte, das " Mother-Fucker-T-Shirt" und der Jeansrock, in der Wohnung befand. Von St Kleidungsstücken fehlte außer denen, die sie bei ihren niederländischen Freundinnen und bei den zurückgelassen hatte und die dort aufgefunden werden konnten, keines. Die ihr zuletzt von diesen Freundinnen ausgeliehenen und von ihr getragenen Kleidungsstücke waren sämtlich in ihrem Zimmer in der unteren Wohnung zurückgelassen worden, die Schuhe befanden sich auf der Terrasse. S4 konnte keine Kleidungsstücke benennen, die nicht auffindbar waren. Der Zeuge DA folgerte nunmehr, dass sich die Tat wegen der wenigen und nicht zueinander passenden, von dem Leichnam getragenen Kleidungsstücke, in St Wohnung ereignet haben müsse und für den Tod des Mädchens mithin eine Person aus ihrem engsten Umfeld verantwortlich sein müsse. Ohne auch im Weiteren davon in Kenntnis gesetzt zu werden, dass der Angeklagte die Wohnung mit dem Opfer geteilt hatte, geriet St Familie nunmehr in den Mittelpunkt seiner Untersuchungen. Anhaltspunkte für die Existenz eines Fremden im häuslichen Umfeld des Opfers hatte er nicht. Die Anwesenheit des Untermieters verschwiegen ihm St Angehörige trotz der laufenden Ermittlungen auch gegen sie selbst weiterhin. Auch als sich der schwerste Verdacht gegen den Lebensgefährten der Mutter des Opfers richtete, weil bekannt wurde, dass der Zeuge T6 kein gutes Verhältnis zu S S gehabt hatte, berichtete S4 nicht davon, dass ein deutlich älterer fremder Mann als Untermieter in der im übrigen allein von der erst 15-jährigen Tochter bewohnten Wohnung lebte. Einerseits unterließ sie diesen Hinweis, weil sie sich nicht vorstellen konnte, dass der Angeklagte, der ihr immer freundlich begegnet war und der sich so intensiv an der Suche nach S beteiligt hatte, etwas mit der Tat zu tun haben könnte. In erster Linie aber wollte sie ihr eigenes Fehlverhalten, dass darin bestand, dass sie es einem fremden erwachsenen Mann gestattet hatte, gemeinsam mit der deutlich jüngeren, pubertierenden Tochter die untere Wohnung allein zu bewohnen, wegen der daraus resultierenden Schwierigkeiten mit dem deutschen Jugendamt verheimlichen. Zu Recht befürchtete sie Vorhalte und Konsequenzen des Jugendamtes, wenn diese Wohnverhältnisse – namentlich auch vor dem Hintergrund von S R üblichem Lebenswandel - offenbar werden würden. Die Zeugin S4 und ihre Schwester C ließen es über eine lange Zeit zu, dass die Ermittler im Umfeld der Familie verstärkt ermittelten und Druck ausübten, dass T6 in den Mittelpunkt dieser Ermittlungen geriet, er tagelang überwacht und auch sein Telefon abgehört wurde. Gleichzeitig bestätigte der Zeuge DA ihnen anlässlich ihrer eigenen Vernehmungen, dass die spanischen Ermittlungsbehörden angesichts gänzlich fehlender anderer Anhaltspunkte zu der Überzeugung gelangt seien, dass jemand aus der Familie etwas mit dem Tod des Mädchens zu tun habe.

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Inzwischen auf dem spanischen Festland angekommen, mietete der Angeklagte für seine Rückreise nach Deutschland am 26.09.2002 in B einen Ford Focus im Wert von ca. 20 000.- Euro an. Dieses Geschäft führte zu der Verurteilung wegen Betruges in dem unter Ziffer II. 4. 13 genannten Strafverfahren.

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Am 30.09.2002 suchte er den Zeugen N2 - für diesen überraschend kommend - auf, der sich inzwischen zusammen mit dem Zeugen L3 in G5 eine Wohnung teilte. Seit der Festnahme des Angeklagten im September 2001 hatte N2 von dem Angeklagten nichts mehr gehört. Der Angeklagte hoffte, über den Zeugen N2 an benötigtes Bargeld zu gelangen. Er fuhr mit dem silberfarbenen neuen Mietwagen vor, von dem er behauptete, ihn günstig gekauft zu haben. Weiter erzählte der Angeklagte, er lebe seit einiger Zeit wieder auf Mallorca und arbeite dort. Er sprach auch über S und "P", mit denen er in einem Haus wohne. L3 kannte beide. Sie waren auf Mallorca Arbeitskollegen in dem Lokal "L" gewesen. L3 kannte auch das Tatopfer S S, die er für eine kleine, wild Gewordene hielt, gut, da S ihre Mutter oft in dem Lokal bei der Arbeit besucht hatte. Das Verschwinden von Ss Tochter S erwähnte der Angeklagte dabei ebenso wenig wie den Leichenfund auf Mallorca und den - mittlerweile zur Gewissheit gewordenen - Verdacht, dass es sich bei dem toten Mädchen um diese S handeln sollte. Er gab vor, in Deutschland Termine wahrnehmen zu wollen und berichtete dem Zeugen wahrheitswidrig, dass er auf seiner Fahrt von Mallorca nach M an einer Raststätte überfallen und seines gesamten Geldes beraubt worden sei, weshalb sich seine angeblich geplante Rückkehr nach Mallorca als gefährdet darstellte. Seine Visa – Card wollte er in Spanien liegen gelassen haben. Aus diesem Grund überließ der Zeuge N2 dem Angeklagten einen Geldbetrag in Höhe von fast 300.- Euro, die der Angeklagte entgegen seinem Versprechen nicht zurückzahlte. Bei N2 erkundigte sich der Angeklagte, ob der Zeuge noch mit P zusammen sei. N2 bestätigte den Fortbestand der Freundschaft und erzählte, dass er, so oft es ihm möglich sei, zu ihr nach B fahre, um sie dort zu sehen. Nachdem der Angeklagte, der auf N2 unauffällig - "so wie immer" - wirkte, zunächst in der Wohnung der Zeugen N2 und L3 genächtigt und N2 ihm noch einen Pullover und eine Decke für die Übernachtung im Auto auf der von ihm behaupteten Rückfahrt nach Spanien überlassen hatte, verließ er die Wohnung ohne noch einmal auf den Zeugen N2, der zur Arbeit gegangen war, zu treffen. Er hatte vorgegeben, nach B und von dort aus mit der Fähre nach Mallorca zu fahren, um sich dort auf der Bank Geld zu besorgen, mit dem er nach M zurückfliegen wollte, um es N2 zurückzugeben.

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Tatsächlich fuhr der Angeklagte jedoch mit dem PKW unverzüglich auf direktem Weg nach B, wo er am frühen Abend bei der Zeugin P unangemeldet eintraf.

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Bei weiterer Dekompensation innerhalb seines Persönlichkeitsgefüges hatte der Angeklagte sich nach dem vorliegend abzuurteilenden Tatgeschehen auf Mallorca in Verfolgung seiner weiteren Rachefantasien entschlossen, die Zeugin P aufzusuchen, von der er sich – ebenso wie von S S – gedemütigt und gekränkt fühlte, um sich auch an ihr durch einen tätlichen Übergriff zu rächen. Obwohl der Angeklagte an die Zeugin P zahlreiche Briefe und Karten geschrieben hatte, die mit dem Zusatz "ich hab dich lieb" oder "ich vermisse dich" endeten, war es bei ihm zu einer Fehlverarbeitung ihres weigerlichen Verhaltens, sich im Badezimmer beobachten zu lassen und ihrer konsequent umgesetzten Forderung, Unternehmungen mit ihrem Freund C2 allein, ohne den Angeklagten, durchführen zu wollen, gekommen. Vor dem Hintergrund des zumindest aus Rachegründen durchgeführten Übergriffs auf S S waren die immer noch als präsent empfundenen, durch die Zeugin P erlittenen Kränkungen ebenfalls in Aggression umgeschlagen.

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Um sein Vorhaben durchzuführen, passte der Angeklagte die von der Schule nach Hause kommende Zeugin P ab. Diese hatte mehrere Monate zuvor durch einen Telefonanruf des Angeklagten erfahren, dass er wieder auf Mallorca sei und mit einer netten Familie mit einer "schicken Mama" zusammenlebe, alles wunderschön sei. Die Zeugin freute sich, den Angeklagten, der unerwartet vor ihr stand, wiederzusehen. Sie mochte ihn. Unter dem Vorwand, sie besuchen zu wollen und eine Überraschung für sie zu haben, lockte er sie in sein Fahrzeug. Sie solle sofort einsteigen, er habe ihr nämlich einen Pkw gekauft, den er ihr sogleich zeigen wolle. Weil der Angeklagte ihr auf Mallorca mehrfach geraten hatte, den Führerschein zu erwerben, und versprochen hatte, ihr dann auch ein Auto zu schenken, was ihr aufgrund der Tatsache, dass er über längere Zeit über hohe Geldbeträge freizügig verfügt hatte und dabei auch mit Geschenken an sie großzügig gewesen war, glaubhaft erschienen war, glaubte die Zeugin an dieses Geschenk. Hoch erfreut stieg sie in seinen PKW ein. Um sie in Sicherheit zu wiegen, beschrieb er, während sie herumfuhren, das Fahrzeug als roten Polo mit geringer Laufleistung, der von einer alten Frau gefahren worden sei, bei der er sich noch befinde. Da sie nicht zur üblichen Zeit zu Hause sein würde, wollte sie ihre Eltern anrufen, um sie von dem ungewöhnlichen Geschehen zu unterrichten. Auf Veranlassung des Angeklagten unterließ sie dies indes. Sie sollte noch geheim halten, wen sie getroffen hatte und was sie gemeinsam zu tun beabsichtigten, weil er für die Eltern, die er gerne später selber kennen lernen wolle, noch einen Blumenstrauß besorgen wolle und dann persönlich deren Überraschung über seinen Besuch und das geschenkte Auto erleben wolle. Nicht misstrauisch geworden teilte die Zeugin dann lediglich mit, sie werde erst später nach Hause kommen. Nach einer zweistündigen Fahrt aus B heraus, auf der der Angeklagte das von ihm angeblich erworbene Fahrzeug weiter wortreich beschrieb und auf der er knapp berichtete, dass er auf Mallorca mit einer netten Familie und deren netter Tochter in einer Wohnung zusammen lebe und sich auch erkundigte, ob die Zeugin P denn überhaupt noch mit dem Zeugen N2 befreundet sei, bog er in den Ort N3 ein, an dem der PKW sich befinden sollte. Längere Zeit fuhr er planlos umher, da er das Ziel nicht zu finden behauptete und meinte, sich verfahren zu haben. Allmählich dunkelte es. Die Fahrt hatte er mit langsamer Geschwindigkeit zurückgelegt, da er nicht "geblitzt" werden wollte. Auf die Zeugin wirkte er gelassen und nett. Als der Angeklagte sein Fahrzeug schließlich auf einen einsam gelegenen Parkplatz lenkte, war es bereits dunkel. Der Angeklagte bat die Zeugin P, aus dem Handschuhfach Kartenmaterial zu entnehmen, da er den Ort nicht finden könne. Die Zeugin erkannte auf der von ihr aufgeschlagenen Karte zwei Kreuze. Sie erkannte, dass an dieser von dem Angeklagten so markierten Stelle der Ort N3 eingetragen war, der Ort, nahe dem sie sich gerade mit ihm auf dem Parkplatz befand. Als der Angeklagte sie nunmehr um eine weitere Karte bat und sie sich zum Handschuhfach vorbeugte, spürte sie im Rücken stechende Schmerzen. Der Angeklagte, der sie fest am Arm gepackt hatte, versuchte, sie zu sich herüber zu ziehen und versetzte ihr mit seinem Elektroschockgerät mehrere sehr schmerzhafte Stromstöße in den Rücken. Entsetzt schrie sie "Balu!". Als sie seinen Blick traf, verspürte sie Angst um ihr Leben. In panischer Lebensangst schlug und trat die Zeugin um sich. Sie war der festen Überzeugung, um ihr Leben kämpfen zu müssen. Immer noch auf ihrem Sitz angeschnallt, vermochte sie nicht, dem Auto zu entfliehen und dem Angeklagten zu entkommen. Laut schrie sie um Hilfe. Selbst ruhig wirkend, ermahnte der Angeklagte sie wiederholt, still zu sein. Trotz ihrer Gegenwehr ließ er nicht von ihr ab, sondern versuchte, sie an sich heranzuziehen. Der Angeklagte, der erneut Macht über ein Opfer empfinden wollte, das ihn in seiner Vorstellung dadurch gekränkt hatte, dass sie seine Gesellschaft auf Mallorca zurückgewiesen hatte, beabsichtigte zumindest, seinem Opfer Schmerzen zuzufügen, es zu demütigen, um sich für die erlittene Zurückweisung zu rächen, indem er zumindest den Elektroschocker einsetzte. Der Zeugin, die sich trotz starker Schmerzen heftig wehrte, gelang es schließlich, die Autotür aufzustoßen und auszusteigen. Obwohl der Angeklagte sie zurückdrücken wollte, konnte sie dem Pkw entfliehen, als sie ein zufälligerweise auf den einsamen Parkplatz einbiegendes größeres Fahrzeug bemerkte, indem sie dem sie bedrängenden Angeklagten in den Genitalbereich trat. Mit Beinen, die "wie Spaghetti" nachgaben, so dass sie mehrfach hinfiel, flüchtete sie vor dem ihr nachsetzenden Angeklagten zu dem Fahrer des LKW, der nunmehr, nachdem er zunächst geglaubt hatte, ein sich streitendes Liebespaar vor sich zu haben, die Polizei verständigte. Mit all ihren in seinem PKW zurückgelassenen Sachen konnte der Angeklagte entkommen. Die Zeugin P erstattete Anzeige gegen den Angeklagten wegen des stattgefundenen Übergriffs und informierte ihren Freund N2. Aufgelöst unterrichtete sie diesen davon, dass der Angeklagte sie von zu Hause abgeholt habe und mit ihr ein Stück in seinem PKW gefahren sei, den er ihr habe vorführen wollen. Außerhalb von B habe er dann versucht, sie zu vergewaltigen. Sie habe jedoch zu einem in der Nähe stehenden LKW flüchten können und der Angeklagte sei davongefahren, wobei er ihre noch im Auto befindliche Handtasche mitgenommen habe. Bis heute leidet die Zeugin wegen dieses Vorfalls, den sie in Verbindung mit dem vorliegenden Verfahren bringt, unter Panikattacken und Angstzuständen bei Dunkelheit.

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Erst nach dieser am 01.10.2002 begangenen Tat des Angeklagten zum Nachteil von P entschloss sich die Zeugin C erst am 28.11.2002 anlässlich einer neuerlichen Vernehmung, - ohne allerdings von der neuen schwerwiegenden Tat Kenntnis erhalten zu haben -, vor dem Hintergrund der durch die Suche der spanischen Polizei nach dem für S R Tod Verantwortlichen im Umfeld ihrer Familie entstandenen erheblichen Belastungen, die Ermittler davon in Kenntnis zu setzen, dass eine weitere Person, nämlich der Angeklagte, im Tatzeitraum in häuslicher Gemeinschaft überwiegend allein mit dem Opfer gelebt hatte. Die spanischen Ermittler, die von dieser neuen Wendung gänzlich überrascht waren, sich in ihrem bisherigen Ermittlungsergebnis hinsichtlich des nahen Umgangs von Opfer und Täter jedoch bestätigt sahen, konzentrierten ihre Tätigkeit nunmehr auf die Person des Angeklagten. Eine erneute Durchsuchung der Erdgeschosswohnung, die nach dem Verschwinden des Angeklagten am 23.09.2002 nicht anderweitig genutzt worden war, erfolgte. Zwei langjährig erfahrene und besonders zuverlässige Leichenspürhunde, die auf Leichengeruch konditioniert waren, wurden am 25.03.2003 eingesetzt. Unabhängig voneinander verwiesen sie in insgesamt vier verschiedenen Durchläufen jeweils in dem von dem Angeklagten genutzten Zimmer an dem von dem Angeklagten benutzten Bett Leichengeruch und zwar jeweils in dem Bereich des Kopfendes des Bettes an derselben Stelle der zuletzt von dem Angeklagten benutzten Matratze sowie des Rahmens seines Bettgestells.

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Über die Vernehmungen der Kontaktpersonen des Angeklagten brachten die Ermittler in Erfahrung, dass der Angeklagte für den Zeugen T8 gearbeitet hatte und ihm ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt worden war. Bereits Anfang Dezember wurde der Pkw Fiat Punto einer umfangreichen Spurensicherungsmaßnahme unterzogen, zahlreiche mittels Klebefolie gesicherte Faser- und Schmutzspuren wurden aus dem Fahrgast- sowie Kofferraum entnommen und ins kriminalistische Institut nach M versandt, um dort vergleichende Untersuchungen mit den am Leichenfundort, an dem Leichnam und an der Bekleidung der Toten gesicherten Spuren durchzuführen. Die an dem PKW ebenfalls eingesetzten Leichenspürhunde schlugen nicht an. Vor dem Hintergrund des gesamten Verlaufs ihrer Ermittlungen und der erzielten Ermittlungsergebnisse sowie dem Umstand, dass der Angeklagte nur wenige Tage nach dem Auffinden des Leichnams ohne sich von seinem Umfeld zu verabschieden die Insel verlassen hatte, bestand für die spanischen Ermittlungsbehörden letztlich kein Zweifel, dass er verantwortlich für den Tod des Opfers war.

141

Der Angeklagte, der damit rechnete, dass ihm auch aus der Tat zum Nachteil von P Konsequenzen drohen könnten, war entschlossen, sich so lange wie möglich auf freiem Fuße zu bewegen. Er verließ sich im Falle einer Festnahme auf seine verbalen Möglichkeiten, die ihn, gepaart mit seiner Veranlagung, "Geschichten" zu erfinden und spontan überzeugend zu lügen, in die Lage versetzen würden, Geschehenes entstellt und in seinem Sinne darzustellen.

142

Am 03.10.2002 suchte er in W eine frühere Bekannte, die Zeugin I2 zu Hause auf, mit der er anlässlich ihres Besuches während seiner Inhaftierung zuletzt Kontakt gehabt hatte. Während er sich, angeblich unmittelbar von Mallorca angereist, bei ihr 2 oder 3 Tage lang aufhielt, erwähnte er zum ersten Mal das Geschehen auf Mallorca, von dem er der Zeugin berichtete, dass die Tochter seiner Vermieterin, ein bildhübsches, 14-jähriges Mädchen, erst verschwunden und dann tot aufgefunden worden sei, weshalb es der Mutter nicht gut gehe und er mit seiner Rückkehr nach Mallorca zuwarten würde.

143

Ende Oktober suchte der Angeklagte den Zeugen F3 auf, dem er die im Juni erhaltenen 250.- Euro immer noch schuldete. F3 bat er, ihm weitere 750 € zu überlassen, die er nach einer angeblichen Rückkehr aus Spanien gemeinsam mit dem im Juni entliehenen Geld zurückzahlen würde. Als Sicherheit für die Forderung überließ der Angeklagte dem Zeugen den in B angemieteten Pkw Ford Focus, den der Zeuge in Verwahrung nahm, bis er durch die Polizei sichergestellt wurde.

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Am 29.10.2002 mietete der Angeklagte in S ein Wohnmobil "Hymer" im Wert von ca. 50 000.- Euro an. Dieses Geschäft führte zu der Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in dem unter Ziffer II. 4. 13 genannten Verfahren. Mit diesem Wohnmobil suchte der Angeklagte noch einmal den Zeugen F3 auf, um seine Sachen aus dem spanischen Fahrzeug in das Wohnmobil umzuladen. Dabei gab er wahrheitswidrig vor, mit diesem Fahrzeug nach Mallorca fahren zu wollen.

145

Am 12.11.2002, seinem Geburtstag, suchte der Angeklagte telefonisch den Kontakt zu der Zeugin L2, der er mitleiderheischend berichtete, dass er im Auto übernachten müsse und nicht wisse, wo er das Weihnachtsfest verbringen solle.

146

Am 16.12.2002 mietete der Angeklagte in V einen weißen VW Bulli im Werte von etwa 22 000.- Euro an, in der Absicht, ihn nicht wieder an den Berechtigten zurück zu geben.

147

Am 20.12.2002 rief er in W die Zeugin L2, die von Beruf Taxi-Fahrerin ist, an und ließ sich von ihr zu dem Hotel I bringen, in dem er bis zum 24.12.2002 ein Zimmer anmietete. Die Zeugin, die davon wusste, dass der Angeklagte in einen Zigarettenbetrug größeren Ausmaßes verwickelt gewesen war, sprach ihn direkt an, ob er sich wider auf der Flucht befinde, was der Angeklagte zwar bejahte, aber unter Hinweis auf seinen Verteidiger, der eingeschaltet sei, als wenig beunruhigend darzustellen versuchte. Vereinbarungsgemäß sollte der Angeklagte die Weihnachtstage im Haushalt der Zeugin verbringen.

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In der Nacht vom 20. auf den 21.12.2002 drang er mit einem Schlüssel in N5 in die Werkstatt und angrenzenden Räume einer X-Tankstelle ein, wo er Bargeld in Höhe von 4.000.- Euro sowie 65 Telefonkarten im Gesamtwert von 1.210.- Euro entwendete, was zu der Verurteilung unter II. 4. 13 führte.

149

Während der Weihnachtsfeiertage verhielt sich der Angeklagte, auf dem die drohenden Konsequenzen seiner neu begangenen Straftaten aber auch die Kenntnis, dass er als flüchtiger Strafgefangener in Deutschland zur Fahndung ausgeschrieben war, lasteten, sehr nervös und unruhig. Er breitete sich in der Wohnung der Zeugin L2 dergestalt aus, dass sie ihn nicht mehr um sich haben mochte. Abgesehen davon, dass er sich in den Tagen weder wusch, noch seine Zähne putzte oder die Kleidung wechselte, trank er über 30 Tassen Kaffee täglich, rauchte stark und verhielt sich wie "eine tickende Zeitbombe" . Er nahm wahllos Tabletten zu sich, von denen er behauptete, es handele sich um Medikamente gegen seinen Tumor im Kopf und zitterte durchgängig auffallend heftig. Ihrer damals 14-jährigen Tochter begegnete er in auffälliger Weise distanzlos. Er sah ihr regelmäßig so anzüglich hinterher, dass sich die Tochter nicht mehr vor ihm bewegen wollte und bei der Mutter darüber beschwerte, dass er ihr lüstern auf den "Arsch" geschaut habe. Bedingt durch das Bewusstsein um die von ihm begangenen Taten und seine daraus resultierende aussichtslose Lebenssituation nahm der Angeklagte sich nicht mehr zurück, bemühte sich nicht mehr, seine dissozialen Anteile in seiner Persönlichkeit zu verbergen. Da die Zeugin L2 den Angeklagten angesichts seiner penetranten Art und der ihm jederzeit drohenden Verhaftung nicht länger als "tickende Zeitbombe" in ihrer Wohnung ertragen konnte, bat sie ihn am 26.12.2002, sie zu verlassen. Dieser Bitte entsprach er gelassen wirkend.

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Von diesem Tag an bewohnte der Angeklagte wieder ein Zimmer im Hotel I. Dort traf er auf die damals beide 22-jährigen Zeuginnen T3 und Y, die an der Rezeption und im Barbereich des Hotels ihre Arbeit versahen und denen gegenüber der Angeklagte sich sehr mitteilungsbedürftig verhielt. Er berichtete ihnen unaufgefordert von seiner angeblich todbringenden Tumorerkrankung, aufgrund derer er nur noch etwa 1 ½ Jahre zu leben habe und bereits auf einem Auge blind sei. Er wolle in Spanien sein Fuhrgeschäft wieder aufnehmen und sei geschäftlich in Deutschland, er verfüge über ein sehr großes Vermögen und besitze auf Mallorca eine Eigentumswohnung, die eine Angestellte für ihn reinige. Unabhängig voneinander erwähnte er gegenüber jeder Zeugin, dass er auf Mallorca eine Beziehung zu einer etwa 20 jährigen Steffi aus B unterhalten habe, die ganz süß sei. Steffi habe ihr Abitur gemacht und ihn dann für ½ Jahr auf Mallorca besucht. Sie habe zunächst mit ihm "herumgeknuspert ". Anschließend habe sie dies mit seinem Freund, der wohl jetzt noch mit ihr zusammen sei, ebenfalls getan. Vornehmlich gegenüber der Zeugin Y, die auch Nachtdienste in dem Hotel versah, sprach er in gänzlich distanzloser Weise seine sexuellen Vorlieben an, berichtete ihr, "dass er sehr gerne lecke" und erkundigte sich nach dem Aussehen der Unterwäsche der weiblichen Bediensteten des Hotels. Auch schilderte er, dass er regelmäßig Swinger-Clubs aufsuche.

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Kurz vor Weihnachten stellte die Zeugin S2 den Kontakt zu dem Angeklagten her, der ihr noch die Rückzahlung der ihm geliehenen 400.- Euro schuldete. Der Angeklagte erzählte ihr, dass bei seinem letzten Aufenthalt auf Mallorca etwas Schreckliches passiert sei. Ein Mädchen sei verschwunden. Er habe sich an der Suche beteiligt, habe seinen Aufenthalt aber abgebrochen, sei nach Deutschland zurückgekehrt, da er das Leid der Mutter nicht mehr ertragen habe.

152

Noch vor Silvester führte der Angeklagte ein Treffen mit der Tochter der Zeugin T in einer Pizzeria herbei, an dem der damalige Freund der Tochter ebenfalls teilnahm. Auch gegenüber der Zeugin T5, die ihn als liebevollen Vaterersatz erinnerte, verhielt er sich gänzlich distanzlos, was diese ihm jedoch nicht übel nahm und eher als Interesse an ihrer Person wertete. So lud er sie trotz der Anwesenheit ihres Freundes ein, ihn allein auf seinem Hotelzimmer zu besuchen, fragte sie, ob sie sich trotz des Altersunterschiedes "etwas" mit ihm vorstellen könne und erklärte ihr, dass sie einen "geilen Arsch" bekommen habe, als sie an ihm vorbei zur Toilette ging.

153

In der Silvesternacht forderte der Angeklagte die Zeugin L2 als Taxifahrerin an und ließ sich von ihr gegen Entgelt in einen Swinger-Club in M3 bringen, in dem er die Jahreswende feiern wollte.

154

Am 03.01.2003 ließ er sich von der Zeugin T, die er während ihrer Fahrt mit dem LKW begleitet hatte, gegen 2 –3:00 Uhr nachts vor dem Hotel I absetzen. Sein Zusammentreffen mit der Tochter der Zeugin verschwieg er ihr.

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Am 06.01.2003 brachte der Angeklagte den von ihm unterschlagenen VW Bulli zu der in T6 ansässigen Firma U. Dort gab er unter wahrheitswidrigem Hinweis, dass er Kontakt zu dem Abschleppunternehmen "O5" habe, eine Beklebung des Fahrzeugs in der Farbe rot und gelb als Signalfarbe in Auftrag. Das Fahrzeug sollte von außen wie ein reguläres Pannenhilfsfahrzeug - entsprechend denen der Firma O5 - aussehen. Es sollte beschriftet werden : "BAD", "Pannenhilfe", "Schwertransportbegleitung", "Berge- und Abschleppdienst", "24-std.Service". Die rote Beklebung und Beschriftung sollte sich auch über die Fensterscheiben des Fahrgastraumes erstrecken. Zusätzlich sollte eine Vollverklebung dieser Fensterscheiben des Fahrgastbereichs von innen mit schwarzer, undurchsichtiger Folie erfolgen, da er in diesem Bereich eine starke Lampe einsetzen wolle und kein Lichtschein von außen erkennbar sein solle. Außerdem verlangte er die Montage einer gelb leuchtenden Blinkanlage. Während er sich ungewöhnlicherweise den ganzen Tag lang auf dem Firmengelände aufhielt und die Mitarbeiter der Firma U mit Curry-Wurst-Pommes und Pizzas versorgte, begannen diese, den umfangreichen Auftrag des Angeklagten auszuführen. Angesichts der Art, des Umfangs und der Kosten der in Auftrag gegebenen Arbeiten sowie des Umstandes, dass der Angeklagte sich insgesamt sehr vertrauensselig und auffällig verhielt und schon bei der Auftragserteilung das ihm bis dahin nicht bebannte Unternehmen übertrieben freundlich lobte, bekam der Geschäftsführer, der Zeuge E4, Bedenken. Ihm gegenüber hatte der Angeklagte beiläufig erwähnt, dass der derart umgearbeitete Bulli später gar nicht auffallen und nicht so kontrolliert werden würde. Um namentlich seine Zweifel hinsichtlich der Bezahlung ausräumen zu können, erkundigte sich der Zeuge E4 bei der Firma O5 nach dem Angeklagten, bei der der Angeklagte nicht bekannt war. Nachdem er nunmehr den Mietvertrag im Handschuhfach gefunden und von der Halterin des VW Bulli von dessen Unterschlagung erfahren hatte, verständigte er die Polizei.

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Da das Fahrzeug bereits zur Fahndung ausgeschrieben worden war und der Angeklagte mit mehreren Vollstreckungshaftbefehlen gesucht wurde, wurde er am 07.01.2003 bei seiner Rückkehr in das Hotel I vorläufig festgenommen. Bei der Durchsuchung des von ihm genutzten Hotelzimmers fand der Zeuge I5 neben einer Schreckschusspistole und dem Elektroschockgerät eine schwarze Tasche, in der sich mehrere Kabelbinder, ein Strick, mehrere Einwegspritzen, eine davon gefüllt mit einer bläulichen Substanz, ein Päckchen Rohhypnoltabletten, jeweils ein Snaptütchen mit einer weißen bzw. blauen pulvrigen Substanz, die beiden in Spanien erworbenen Chloroformflaschen mit Inhalt, Verbandmull, Einweghandschuhe, drei DamensliP, ein Vibrator in Penisform sowie zwei Tuben Gleitcreme und ein Kondom, befanden. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der in der Einwegspritze sichergestellten Flüssigkeit ergab das Vorliegen einer Naproxen-Lösung. Bei der weißen pulvrigen Substanz handelte es sich ebenfalls zu ca. 62,2% um den Wirkstoff Naproxen. Ob der Angeklagte dieses Medikament, bei dem es sich um ein rezeptpflichtiges Schmerzmittel und Antirheumatikum handelt, wie im Internet auf medizinischen Seiten sowie Seiten mit pornografischem Inhalt ausgeführt, als Mittel zur Dämpfung diverser vaginaler Schmerzen und Krämpfe im Zusammenhang mit ungewöhnlichen Sexualpraktiken einsetzen oder sich selbst zur Linderung von rheumatischen - oder Rückenbeschwerden verabreichen wollte, war nicht feststellbar. Die blaue pulvrige Substanz in der weiteren Snaptüte bestand aus dem Wirkstoff Flunitrazepam, der ebenfalls verschreibungspflichtig ist und als stark hypnotisch und sedativ wirkendes Schlaf- und Beruhigungsmittel eingesetzt wird. Das zentraldämpfende Mittel kommt häufig als Bestandteil von "KO-Tropfen" zur Anwendung und wird von Opiatabhängigen zur Linderung von EntzugsympTen genutzt.

157

Angesichts dieser aufgefundenen Gegenstände bestand gegen den Angeklagten nunmehr auch der Verdacht auf Vorbereitung von sexuell motivierten Straftaten, zu dem auch die vom Angeklagten in Auftrag gegebene Veränderung des VW-Bullis, insbesondere das Abkleben der Scheiben des Fahrgastinnenraumes mit schwarzen, undurchsichtigen Folien, beitrug.

158

Der Angeklagte wurde nach seiner vorläufigen Festnahme der JVA T5 zugeführt.

159

Am 10.01.2003 erhielt die W Kriminalpolizei Kenntnis davon, dass der festgenommene Angeklagte auch als Tatverdächtiger in einem Tötungsdelikt an einer 15-jährigen L in Frage komme, das sich im Sommer 2002 auf Mallorca ereignet habe. Durch die Staatsanwaltschaft W wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Mordes gegen den Angeklagten eingeleitet und die Beiziehung der spanischen Ermittlungsakten über entsprechende Rechtshilfeersuchen vorbereitet. Die Mordkommission "MK S" unter der Leitung von KHK T2 wurde eingerichtet.

160

Am 14.01.2003 rief der Angeklagte die Zeugin L2 an. Als sie ihm unter Hinweis auf den Tatvorwurf, den sie der Presse entnommen hatte, vorhielt, nichts mehr mit ihm zu tun haben zu wollen, reagierte der Angeklagte erschrocken. Tief Luft holend unternahm er nicht, wie sie es erwartet hatte, den üblichen Versuch, unangenehme Vorhalte in seinem Sinne gerade zu rücken, sondern schwieg. In dem Bewusstsein, dass ein völliger Kontaktabbruch für den Angeklagten die schlimmste Kränkung bedeutete, legte die Zeugin L2 den Hörer einfach auf.

161

Am 23.01.2003 suchte der Zeuge M4 den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt auf. Spontan äußerte der Angeklagte, bereits von seinem Anwalt beraten worden zu sein, der ihm geraten habe, erst einmal keine Angaben gegenüber der Polizei zu machen; erst nach Akteneinsicht erfolge dann eine umfassende Aussage. Entgegen dieser Ankündigung äußerte sich der Angeklagte im Bewusstsein seiner Rechte und der Absprache, die er mit seinem Verteidiger getroffen hatte, gleichwohl ungefragt zu den Ereignissen auf Mallorca, weil er Einfluss auf die Ermittlungen nehmen wollte. Seine eigene Abreise begründete er damit, dass er Angst gehabt habe, die spanische Polizei werde ihn überprüfen und so erfahren, dass er in Deutschland gesucht werde. Von sich aus erklärte er zu wissen, dass der Leichnam in einiger Entfernung von der Wohnung aufgefunden worden sei und brachte dies in den Zusammenhang, dass er gar nicht als Täter in Frage kommen könne, weil ihm kein Fahrzeug für einen Transport der Leiche zur Verfügung gestanden habe. Überrascht und sprachlos reagierte der Angeklagte, als der Zeuge M4 ihm auf seine Nachfrage, wo denn der Tatort liege, entgegnete, dass das Mädchen möglicherweise in der Wohnung getötet worden sei. Weiterhin gab er unter Anspielung auf seine bestehenden strafrechtlichen Vorbelastungen an, dass er überhaupt gewaltlos, nur ein "blöder Betrüger" sei. Durch die Anmerkung des Kriminalbeamten, dass er sich am 01.10.2002 in B nicht gerade gewaltlos verhalten habe, erfuhr der Angeklagte, dass die Zeugin P Anzeige gegen ihn erstattet hatte. Sein Verhalten rechtfertigend verwies er wahrheitswidrig darauf, dass die Zeugin ihn schon auf Mallorca gehänselt habe. Zum wiederholten Male habe sie ihn durch eine Bemerkung zutiefst verletzt, weshalb es zu der Auseinandersetzung in dem PKW gekommen sei. Er habe sie nicht vergewaltigen wollen, dies auch gar nicht tun können, da der an einer befahrenen Straße gelegene Ort dazu gar nicht geeignet gewesen sei. Der Angeklagte beklagte sich gegenüber dem Zeugen M4, dass er als Sexualmörder abgestempelt werde, obwohl er "nichts machen könne", er mache "es" nur visuell, weshalb sich in seinem Fahrzeug die vielen DVDs befunden hätten. Auch am Strand habe er die Pärchen immer nur beobachtet und aus dem selben Grund Swinger-Clubs aufgesucht.

162

Den Angeklagten belastete das Bewusstsein um die sich auf ihn konzentrierenden Ermittlungen wegen des Mordvorwurfs immer stärker, insbesondere quälte ihn die fehlende Kenntnis von den Einzelumständen, aus denen die Ermittler ihren Verdacht herleiteten. Entsprechend hinterfragte er ständig selbst, wo er Spuren hinterlassen haben oder wie es zu einer Spurenübertragung zwischen ihm und dem Opfer gekommen sein könnte. Bis Anfang Februar 2003 suchte er seine innere Anspannung zu entlasten, indem er immer wieder Vollzugsbedienstete der JVA T5, vornehmlich die Zeugen G6, S6, E5 und C7 in Gespräche verwickelte, in denen er – teilweise unterschiedlich – zu den Ereignissen auf Mallorca Stellung nahm und eine mögliche Spurenübertragung von sich auf das Opfer erläuterte und rechtfertigte, gleichzeitig aber seine Täterschaft vehement in Abrede stellte. So erklärte er dem Zeugen G6 unvermittelt und ohne dass dies der objektiven Spurenlage entsprochen hätte, dass es ganz normal wäre, wenn man an dem Opfer Haare von ihm auffinden würde, weil er haare "wie ein Affe" und S völlig besoffen auf seinem Bett gelegen habe, auf dem sich logischerweise Haare von ihm hätten befinden müssen. In dem Bestreben, das Verhältnis zwischen ihm und dem Opfer harmonisch bis familiär darstellen zu wollen, berichtete er dem Zeugen S6, dass S an dem Abend noch bei ihm gewesen sei, mit ihm zusammen gegessen habe und dann in die Diskothek "R" habe gehen wollen. Zuvor sei sie noch einmal zu ihrer Mutter hochgegangen und habe sich anschließend mit einem Küsschen von ihm verabschiedet. Danach habe er mit dem Bruder Gameboy gespielt, bis er schlafen gegangen sei. Da er mit S oft in der Wohnung zusammen gewesen sei, könnten sich Spuren von ihm an ihr befinden. Weil er wusste, dass mit Rücksicht auf den Mordvorwurf auch die Tat in B zum Nachteil der Zeugin P in einem anderen Licht erschien, rechtfertigte er von sich aus diesen Übergriff damit, dass ihn die P mit seiner Impotenz immer wieder gehänselt habe, bis er so wütend geworden und ausgerastet sei, dass er ihr einen Schock mit dem Elektroschockgerät versetzte habe, bevor er den Gurt und die PKW-Tür geöffnet und sie des Fahrzeugs verwiesen habe. Er sei aber noch aus dem Auto ausgestiegen, hätte sie mit den Händen am Hals gepackt, ihr noch etwas gesagt und sei davon gefahren. Obwohl auch dieser Zeuge keinerlei nähere Kenntnis über die ermittelten Vorgänge in Spanien oder die beim Angeklagten anlässlich dessen vorläufiger Festnahme sichergestellten Gegenstände besaß, erläuterte der Angeklagte ihm, dass er sich in Spanien bereits Chloroform besorgt und in Deutschland damit sein später benutztes Fahrzeug abgewischt habe, was dem Zeugen gänzlich unverständlich blieb.

163

Gegenüber dem Zeugen E5, der den Angeklagten bereits aus der im Jahr 2001 verbüßten Haft kannte und der als zuständiger Beamter nach der Aufnahme die Erstgespräche maßgeblich führte, stritt er zunächst die Tat strikt ab. Nachfolgend entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und E5 ein engerer Kontakt mit fast täglichen Gesprächen, in denen der Angeklagte etwas Vertrauen zu E5 fasste und Einzelheiten schilderte. Das Mädchen sei abends erst bei ihm gewesen, habe sich fertig gemacht, um auszugehen und habe so viel getrunken, dass ihr Bruder, der kurz anwesend gewesen sei, gesagt habe, so besoffen habe er seine Schwester noch nie gesehen. Dann habe S eine Dose Fisch gegessen und sich in seinem Zimmer übergeben. Anschließend sei sie noch einmal hoch zu ihrer Mutter gegangen, habe sich mit ihr um Geld gestritten, und sei dann ausgegangen, nachdem er ihr Geld gegeben und sie sich bei ihm mit einem Küsschen verabschiedet gehabt habe. Der Angeklagte, der über Gebühr Aufmerksamkeit beanspruchte, versuchte mit dem Zeugen E5 zum Zwecke der Vorbereitung einer möglichen Einlassung auch die ihn beschäftigende Frage zu erörtern, ob sich Haare, die über seine Bekleidung in die Wäsche gelangt sein könnten, in anderen Kleidungsstücken festsetzen und nachher im Intimbereich aufgefunden werden könnten. Auch gegenüber diesem Zeugen, der erkannte, dass der Angeklagte eine von ihm befürchtete Spurenlage entkräften wollte, beteuerte der Angeklagte, dass er "haare wie ein Affe". Entsprechend ihn entlastend schilderte der Angeklagte gegenüber diesem Zeugen den von ihm verübten Übergriff auf P, den er damit begründete, dass diese ihn immer wieder damit gehänselt habe, dass er kein richtiger Mann sei, weil er "keinen hochkriegen" würde. Zu den anlässlich seiner Festnahme sichergestellten Gegenständen führte er u.a. aus, dass er das Chloroform in Spanien mit der Behauptung verschrieben bekommen habe, damit Katzen töten zu wollen. Er habe es sich aber besorgt, um sich selbst das Leben zu nehmen, indem er sich einen damit getränkten Lappen vor das Gesicht halten wollte. Schließlich habe er es jedoch dazu benutzt, Schriftzüge von dem Bulli zu entfernen. Die gefundene Gaspistole habe er sich gerade gekauft, um sie gegen die Zigarettenmaffia einzusetzen. Die Pornohefte habe er benötigt, um seine Sexualität durch Gucken auszuleben, die Gummihandschuhe, um das Auto abzuwaschen und die DamensliP, weil er damit einmal gehandelt habe.

164

In einem Gespräch mit dem Zeugen C7 am 19.01.2003, über das der Justizvollzugsbeamte am nächsten Tag einen Erinnerungsvermerk fertigte, berichtete der Angeklagte, dass er an dem Abend mit S, die gut angetrunken gewesen sei, etwas getrunken habe. Das Chloroform habe er auf Mallorca erst nach St Verschwinden erworben. Eine Flasche sei zur Hälfte verbraucht, da er damit den geliehenen Bulli von Schriftzügen befreien wollte. C7 erzählte der Angeklagte, er habe die Insel nach dem Leichenfund schon vor der Identifizierung des Opfers verlassen, weil er befürchtet habe, dass der Tatverdacht sofort auf ihn als flüchtigen Häftling fallen würde.

165

Unter dem Druck der gegen ihn laufenden Ermittlungen und den mehrfach erfolgten Presseberichten, in denen eine Vergewaltigung und anschließende Tötung des Mädchens gemutmaßt wurde, beging der Angeklagte im März 2003 einen Suizidversuch, indem er sich die Pulsadern aufschnitt, als er sich mit dem Zeugen L7 einen Haftraum teilte, der rechtzeitig Hilfe herbei rief. Dem Zeugen, der über den Angeklagten in der JVA erfahren hatte, dass es sich bei ihm um das "Killermonster von Mallorca", einen Sexualtäter, handeln solle, hatte der Angeklagte zunächst lediglich eingeräumt, dass er wegen Betruges einsitze. Nach der Rückkehr aus dem Justizkrankenhaus erzählte er dem Zeugen, der weiter den Haftraum mit ihm teilte, dass er auf Mallorca gewesen sei und dort "Scheiße gemacht" habe. Er habe dort bei einer Frau, die eine gute Bekannte gewesen sei, und deren Tochter gewohnt. Da sei etwas vorgefallen, weswegen er Mallorca fluchtartig verlassen habe. Als der Zeuge weitere Nachfragen stellte, führte der Angeklagte aus, dass die Tochter, mit der er auch mal ausgegangen sei, immer getanzt und ihn "angemacht" habe. Ferner berichtete er – seine diesbezügliche Sorge um mögliche Spurenfunde formulierend –, dass die Polizei an einem Badeanzug oder Zweiteiler, am Slip des Mädchens Spermaspuren von ihm gefunden hätte. Diese erklärte der Angeklagte damit, dass er mit dem Mädchen zusammen gelegen und die Zeitschrift Happy Weekend sowie Filme angeschaut habe. Sexuelle Kontakte mit dem Mädchen, die der Zeuge zu erfragen versuchte, stellte er stets vehement in Abrede und verwies darauf, dass er mit deren Tod nichts zu tun habe.

166

Mittlerweile waren sowohl in der Biologischen als auch in der Chemischen Abteilung des kriminalistischen Instituts in M zahlreiche Untersuchungen durch die Sachverständigen M und C durchgeführt worden. Die Untersuchungen der Biologischen Abteilung, die maßgeblich die am Leichenfundort asservierten Gegenstände sowie die an dem Leichnam bzw. an dessen Kleidung gesicherten Spuren betrafen, ergaben keinerlei Hinweis auf Blut- oder Spermaanhaftungen. Ein Vergleich der DNA-Merkmale des Opfers - gewonnen aus dem Oberarmknochen und den Zähnen des Leichnams - mit gesicherten, der DNA-Analyse zugänglichen Spuren an dem "Mother-Fucker-T-Shirt", dem Bikini-Oberteil und dem Tupfer mit Resten der Spülung der Fingernägel der Leiche ergaben ein übereinstimmendes Profil. Des Weiteren wurden an dem T-Shirt, das aus dem ursprünglichen Besitz der Zeugin W stammte, Mischspuren einer männlichen Person detektiert, die nicht zuzuordnen waren. Eine Zuordnung der DNA des Angeklagten war sicher auszuschließen. Ebenso verhielt es sich mit dem genetischen Profil einer männlichen Person, das in einer der Gazeproben nachgewiesen wurde, die aus den jeweiligen Resten der Spülungen der Fingernägel des Opfers gesichert wurden. Nicht ausschließbar ist, dass diese DNA-Spur, die im Verhältnis zu der Liegezeit der Leiche und deren fortgeschrittenem verwesten Zustand außergewöhnlich gut erhalten war, im Rahmen der Sicherstellung der Spur durch diejenige Person verursacht wurde, die den Abrieb abnahm. Auch bei der Bergung der Leiche war eine Vielzahl von Personen beteiligt.

167

Die Untersuchungen der Abteilung Chemie des kriminalistischen Instituts in M bezogen sich maßgeblich auf eine umfassende vergleichende Auswertung der in dem PKW Fiat Punto sichergestellten Abklebungen mit entnommenen Faserproben von dem an der Leiche sichergestellten BH und Bikiniunterteil sowie von der in der Tatortwohnung aufgefunden Kleidung - blauer Jeansrock, T-Shirt - und schwarzes Bikinioberteil. Auf sämtlichen Abklebungen von den Fahrzeugsitzen wurden zahlreiche blaue Baumwollfasern gesichert, die auf Grund ihrer Analyse, Morphologie und Zusammensetzung nicht von denen zu unterscheiden sind, die zur Herstellung des Rockes verwendet wurden, was indes angesichts des hohen Marktanteils derartiger Jeans-Kleidungsstücke keinen Beweiswert hat.

168

Die übrigen auf den Abklebungen gesicherten Fasern, die aus dem PKW stammten, konnten nicht der Kleidung des Opfers zugeordnet werden. Ebenso wurden auf der Oberbekleidung des Opfers keine Fasern sichergestellt, die von den im Fahrzeug, etwa auf den Sitzbezügen, verwendeten Stoffen stammen könnten. Das ebenfalls mikroskopische untersuchte Bikiniunterteil, das neben der ursprünglichen Naht linksseitig vollständig eingerissen war, wies einen unregelmäßigen Rissverlauf auf, ohne linear verlaufende Fasern und ließ Merkmale, die charakteristisch für einen Schnitt sind, nicht erkennen.

169

Der Sachverständige C führte im Landesinstitut in B die toxikologischen Untersuchungen an den ihm in zwei verschlossenen Behältnissen übersandten Organproben des Leichnams allein an dem Probenmaterial aus dem Bauchraum durch. Er beschränkte sich auf eine Probenentnahme und Untersuchung aus dem entsprechend gekennzeichneten Behältnis, da er in der dem Bauchraum entnommen Masse eher einen Nachweis von möglichen Fremdsubstanzen erwartete. Das andere, das Probenmaterial aus dem Brustraum beinhaltende verschlossene Behältnis verblieb ungeöffnet im Kühlschrank des Instituts. Erstmals wurde dieses zweite Behältnis lange Zeit später in Deutschland geöffnet. Der Sachverständige C führte mangels konkreter Anhaltspunkte für eine gezielte Suche ein generelles Screening mittels der Gaschromatographie/ Massenspektrometrie durch, mit deren Hilfe das Vorliegen eines Substanzmissbrauchs ermittelt werden sollte, der todesursächlich geworden sein könnte. Eine derartige Substanz - Droge oder Pychopharmaka - wies die gewählte Untersuchungsmethode nicht aus, wobei geringeren Mengen von Medikamenten, die nicht todesursächlich geworden sein konnten, keine Beachtung geschenkt wurde. Auf das Vorhandensein von Chloroform wurde die Bauchraumprobe nicht untersucht. Anhaltspunkte für das mögliche Vorhandensein von Chloroform lagen zu dem Zeitpunkt der von dem Sachverständigen C durchgeführten Untersuchungen noch nicht vor. Da Chloroform mit der von diesem Sachverständigen angewandten, allgemeinen Untersuchungsmethode nicht hätte nachgewiesen werden können, ergab sich insofern auch kein Zufallsbefund.

170

Eine Kontamination des Probenmaterials mit Chloroform in dem Nationalen Institut für Toxikologie, in dem zum Zwecke der Extraktion der Proben eine Isopropanol-Chloroform-Mischung eingesetzt wird, ist nicht erfolgt.

171

Der Rechtsmediziner Dr. I3 führte eine Nachobduktion des Leichnams durch. Diese ergab keine neuen Erkenntnissen. Sowohl die bei der Erstautopsie angewandte Obduktionstechnik als auch der Umstand, dass das spanische Obduktionsprotokoll eine schrittweise Beschreibung der durchgeführten einzelnen Untersuchungsschritte nicht kennt, machten es ihm bei der Nachobduktion unmöglich, weitergehende Befunde zu erheben. Sicher auszuschließen vermochte er anhand der noch vorhandenen Leichenteile jedoch das Vorliegen einer Schädelfraktur, eines Genickbruchs, einer stumpfen, zu Frakturen des Beckengürtels, der Extremitäten, der Wirbelsäule und des Brustkorbes führenden Gewalteinwirkung sowie eines Ein- oder Ausschusses in den Rückenpartien. Im Rahmen der Nachobduktion entnahm der Sachverständige aus der Muskulatur des rechten Oberschenkels Proben, die einer weiteren toxikologischen Untersuchung in Deutschland zugeführt werden sollten.

172

Da anlässlich seiner Festnahme am 07.01.2003 bei dem Angeklagten zwei mit Chloroform gefüllte Flaschen und ausweislich der toxikologischen Untersuchung das Analgetikum Naproxen sowie das Benzodiazepin Flunitrazepam sichergestellt wurden, veranlassten die spanischen Ermittlungsbeamten eine Übersendung der beiden im Landesinstitut in B befindlichen Behälter mit Gewebeproben aus dem Brust- und aus dem Bauchraum des Leichnams nach Deutschland. Im März 2003 wurden die beiden Gewebeprobenbehälter an das Institut für Rechtsmedizin in D weitergesandt und der Sachverständige Prof. Dr. L mit deren Untersuchung auf Rückstände der bei dem Angeklagten sichergestellten Medikamente betraut. Dieser Auftrag wurde Mitte April 2003 auf die Untersuchung auf Chloroformrückstände erweitert. Aufgrund der anzuwendenden aufwendigen Untersuchungsmethoden lag das Ergebnis erst im November 2004 vor. Danach enthielt sowohl das Brustraum- als auch das Bauchraumgewebe deutliche Rückstände von Chloroform.

173

Im Verlauf des Jahres 2003 wurden an den sichergestellten Asservaten auch in Deutschland eine Vielzahl von sachverständigen Untersuchungen durchgeführt. Die Sachverständige Dr. L5 erstellte aus einer der ihr aus dem Biologischen Institut von M übersandten Gewebeproben ein eigenes DNA-Identifizierungsmuster des Opfers, das dem seinerzeit in M für die Geschädigte typisierten in sieben abgleichbaren STR-Systemen entsprach. Die anlässlich der Zweitobduktion entnommene, ihr überlassene stark zersetzte Gewebeprobe erwies sich als ungeeignet bzw. verunreinigt, da sie eine Mischspur ungeklärter Herkunft aufwies.

174

Von der Sachverständigen Dr. L5 wurden des Weiteren zahlreiche Asservate auf molekulargenetische Spuren untersucht, die in Österreich in dem PKW Nissan des Zeugen G2 Mitte Februar sichergestellt worden waren. Da ein Leichenspürhund in Höhe der B-Säule der Beifahrerseite angeschlagen hatte, wurden von dort Abriebe genommen. Das Tatopfer sowie der Angeklagte wurden anhand der durchgeführten, aufwendigen Untersuchungen der Sachverständigen als Verursacher nachweisbarer Zellspuren ausgeschlossen. Ein später, als der Pkw sich wieder in Österreich befand, im Kofferraum aufgefundenes Handtuch sowie ein dem Haushalt der Zeugin S zugehöriges blaues Bettlaken, die der Angeklagte beide im Pkw zurückgelassen hatte, stehen in keiner Beziehung zum Tatgeschehen.

175

Weil ausweislich des Gutachtens der Biologischen Abteilung in M nach den durch die Sachverständigen M und C durchgeführten Untersuchungen eine männliche Fremd-DNA-Spur an einem Fingernagel des Opfers sichergestellt worden war, die nicht mit dem DNA-Muster des Angeklagten identisch war, wurde, um die Tatrelevanz dieser Spur zu hinterfragen, ein umfassender DNA-Abgleich mit in Frage kommenden Kontaktpersonen des Opfers durchgeführt. Zu diesem Zweck wurde die freiwillige Abgabe von Speichelproben auf der Grundlage entsprechender Gerichtsbeschlüsse bei den jeweiligen Personen, u.a. den Zeugen I, S3, F2, T6, G2 an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort veranlasst. In sämtlichen der insgesamt 18 durch die Sachverständige Dr. L5 ausgewerteten Vergleichsspeichelproben wurden andere DNA-Merkmale nachgewiesen, als sie für den Verursacher der Fremdspur zu fordern sind.

176

Nachdem der Verteidiger zuvor von der Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt worden war, suchte der Zeuge G4 am 01.10.2003 erstmals wieder den Angeklagten in der JVA auf, um ihm weitere Asservate auszuhändigen. Der Angeklagte erkundigte sich nach dem Ermittlungsstand und teilte sodann ungefragt mit, dass sich die Ermittlungen seiner Ansicht nach unnötig lange hinziehen würden, er selbst könne noch umfangreiche Angaben zu möglichen Tätern machen. Auf Grund dieser Äußerung belehrte der Kriminalbeamte den Angeklagten, dass er Beschuldigter in dem Verfahren sei und keinerlei Angaben machen müsse. Dies nahm der Angeklagte in der ihm eigenen anmaßenden Art zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass man ihn nicht über seine Rechte belehren müsse, die er kennen würde. Nachfolgend äußerte er sein Unverständnis, dass sich die Ermittlungen auf ihn konzentrieren würden, anstatt sich auf den "Stiefvater" und die Person zu richten, die S zuletzt nach Hause gebracht habe. Er erklärte, zu dem "Stiefvater" von S und deren Verhältnis umfangreiche Angaben machen zu können, die er jedoch ohne Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt derzeit nicht näher konkretisieren wolle. Auch kritisierte er die Annahme der Polizei, dass S in dieser Nacht noch zu Hause gewesen sein müsse und dass seiner Ansicht nach wichtige Zeugen bisher noch nicht befragt worden seien. Seine Nachfrage, ob man Beweise gegen ihn in der Hand habe, beantwortete der Zeuge G4 mit dem Hinweis, dass weiterhin umfangreiche Ermittlungen, die sämtliche Kontaktpersonen des Opfers erfassen würden, durchgeführt werden würden. Weil der Angeklagte sich mit den möglichen Folgen seiner Tat bereits hinlänglich auseinander gesetzt hatte, wies er den Kriminalbeamten darauf hin, dass er wisse, dass er, falls er geständig sei und das Geschehen als eine Art Unfall darstellen würde, mit einer geringfügigen Haftstrafe zu rechnen habe. Weil er nicht der Täter sei, komme das für ihn aber nicht in Betracht.

177

Am 08.10.2003 suchte der Zeuge G4 den Angeklagten erneut auf, um ihm weitere ausdrücklich vom Angeklagten erbetene Kontaktabzüge von Filmen zu übergeben. Ungefragt teilte der Angeklagte wiederum mit, dass er die Dauer der Ermittlungen nicht verstehen könne und außerdem erfahren habe, dass ein Paket mit Beweismitteln aus Spanien eingetroffen sei. Als der Kriminalbeamte dies bestätigte, reagierte der Angeklagte deutlich nervös, zumal der Zeuge die Beweismittel nicht näher benannte, sondern pauschal als im Zusammenhang mit dem Leichenfundort stehend beschrieb. Auf eine Nachfrage des Ermittlungsbeamten, ob er in Absprache mit seinem Verteidiger bereit sei, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw. zu in Betracht kommenden Tätern Stellung zu beziehen, bekundete der Angeklagte ausdrücklich seine Bereitschaft hierzu und kündigte an, erneut mit seinem Verteidiger über eine mögliche Vernehmung zu reden. Ein vom Angeklagten zugesicherter Rückruf in dieser Angelegenheit blieb aus.

178

Bei den aus Spanien übersandten Asservaten handelte es sich um die Opferbekleidung (Socken, BH, Slip) und das Teilstück einer Kordel, das in unmittelbarer Nähe des Opfer aufgefunden worden war. Die unsachgemäße Lagerung dieser Asservate, die feucht und verschimmelt waren, ließ eine weitergehende Untersuchung der Sachverständigen Dr. L5 auf durch Griffspuren übertragenes Zellmaterial nicht zu. Blut- oder Sekretanhaftungen ließen sich ebenfalls nicht mehr nachweisen. Weil auf den asservierten Bekleidungsstücken jeweils mehrere Haare sichergestellt werden konnten, wurden von der Körperbehaarung des Angeklagten – bis auf den Schambereich – am 12.12.2003 in der JVA Vergleichsproben entnommen.

179

Die an den Asservaten sichergestellten Haare, bei denen es sich teilweise um Tierhaare, Körperhaare und Kopfhaar handelte, wiesen ein gänzlich inhomogenes Spurenbild auf, das die Sachverständige Dr. O lediglich als eine Ansammlung von Zufallsspuren zu identifizieren vermochte. Sacherhellende Informationen waren nicht ableitbar. Ebenfalls waren an den Haaren keine weitergehenden Untersuchungen, insbesondere keine DNA-Untersuchungen, möglich.

180

Auf der Grundlage des auf Antrag der Staatsanwaltschaft W ergangenen Beschlusses des Amtsgerichts W vom 28.10.2003 wurde ab dem 16.12.2003 ein Verdeckter Ermittler eingesetzt. Am 07.01.2005 wurde der Einsatz des Verdeckten Ermittlers beendet und der Angeklagte vorläufig festgenommen und als Beschuldigter vernommen. Aus dem offenen Strafvollzug, in dem er sich zu dieser Zeit befand, wurde er in die JVA W zurückgeführt, um die noch zu vollstreckende Haft dort in dem geschlossenen Vollzug zu verbüßen.

181

In der JVA W wurde er während des folgenden Wochenendes von dem zuständigen Justizbeamten W auf der Transportabteilung geführt, dem gegenüber der Angeklagte angab, er habe die Tat nicht begangen; die Vorwürfe gegen ihn seien unberechtigt.

182

Zwischenzeitlich war das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L eingegangen, der die asservierten Gewebemischungen aus dem Brust- und dem Bauchraum des Opfers entsprechend des Untersuchungsauftrags gezielt auf Chloroform untersucht hatte und dort in beiden, auch in der bisher noch nicht geöffneten Probe aus dem Brustraum, Chloroform in einem Bereich von 5-10 Nanogramm Chloroform pro Gramm Gewebe nachgewiesen hatte. Die weitere gezielte Untersuchung dieser beiden Asservate und des bei der Zweitobduktion sichergestellten Muskelgewebes auf Bestandteile der bei dem Angeklagten sichergestellten Medikamente hatte nicht zum Nachweis des Schmerzmittels Naproxen geführt. Im Gewebe aus dem Brustraum ließen sich lediglich neben einer Vielzahl von fäulnisbedingten Fremdstoffen Nikotin sowie das Schmerzmittel Ibuprofen in nicht quantifizierbarer Menge auffinden. Auch ein sicherer Nachweis von Flunitrazepam gelang nicht, wenngleich im Muskelgewebe Befunde erhoben wurden, die nicht gegen die Anwesenheit eines nach einer Flunitrazepameinnahme typischerweise nachweisbaren Flunitrazepam-Metaboliten sprachen.

183

Am 11.03.2005 wurde gegen den Angeklagten in der vorliegenden Sache ein Haftbefehls wegen Mordes erlassen.

184

Eine nachfolgend beabsichtigte vergleichende Untersuchung der durch Klebefolien im PKW Fiat Punto gesicherten Schmutzanhaftungen mit im Mai 2005 am Ablageort der Leiche genommenen Vegetations- und Bodenproben unterblieb, weil die Sachverständige Dr. T2 hierdurch keine Möglichkeit einer weiteren Aufklärung tatrelevanter Umstände sah, da das Fahrzeug noch drei Monate nach dem Tatgeschehen von anderen Personen genutzt worden war und das erst über zwei Jahre später am Leichenablageort gesicherte Vergleichsmaterial angesichts der im Laufe der Jahre eintretenden Veränderungen der Bodenstruktur ohnehin nur bedingt einsetzbar gewesen wäre.

185

Die aufwendige toxikologische Untersuchung der von der spanischen Polizei übersandten Matratze aus dem von dem Angeklagten in der Tatwohnung genutzten Bett durch die Sachverständigen Dr. N6 und Prof. Dr. L erbrachte keine Hinweise in dem Querschnitt der untersuchten Matratzenflecken auf das Vorliegen eines Flunitrazepam-Metaboliten, wies indes eine Kontamination der Proben von der Matratze mit Heroin und Kokain aus.

186

Die von dem Sachverständigen Dr. C8 durchgeführte molekulargenetische Untersuchung sowie die von dem Sachverständigen Prof. Dr. Q2 vorgenommene mitochondrial DNA-Untersuchung von an dem von der Leiche getragenen BH und von an den von ihr getragenen Socken sichergestellten Haaren führten zu dem Ergebnis, dass die untersuchten Haarspuren dem Angeklagten nicht zugeordnet werden konnten.

187

Nachdem bekannt geworden war, dass der Angeklagte gegenüber dem eingesetzten Verdeckten Ermittler ein Geständnis abgelegt haben sollte, berief der Angeklagte sich in einem seiner vielen mit dem Zeugen E5 geführten Gespräche darauf, unter Druck gesetzt worden zu sein und deutete diesbezüglich dem Zeugen an, ihm würde er ja gerne einmal erzählen, was auf Mallorca tatsächlich passiert sei, schreckte dann aber doch davor zurück.

188

Bei einem weiteren Gespräch fiel E5 der deprimierte Gemütszustand des Angeklagten auf. Darauf angesprochen reagierte der Angeklagte sinngemäß mit der Bemerkung, "wie würdest Du Dich fühlen, wenn Du die Schuld am Tod eines Menschen trägst", gab jedoch danach keine weitere Erklärung ab. Der Zeuge E5 maß diesem Satz keine besondere Bedeutung bei. Ihm war bekannt, dass der Angeklagte bereits ein Geständnis abgelegt haben sollte. Aus diesem Grunde sah er keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Dementsprechend berichtete er von dieser Äußerung auch nicht anlässlich seiner Vernehmung vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts W.

189

Im Jahr 2005 war der Zeuge Q3 sechs Wochen lang der Zellengenosse des Angeklagten. Angesprochen auf den Anklagevorwurf behauptete der Angeklagte zunächst, unschuldig zu sein. Er habe zwar ein "Geständnis" abgelegt, aber er habe das nur so gesagt, wie es hätte gewesen sein können. In den Gesprächen mit dem Zeugen Q3 zeigte sich der Angeklagte mit Blick auf die Ermittlungen und die bevorstehende Hauptverhandlung sehr sicher und zuversichtlich und meinte lachend, dass man ihn nie wegen Mordes, sondern höchstens wegen Totschlags drankriegen könne, nach acht Jahren wäre er wieder draußen. Auf die ungläubige Nachfrage des Zeugen, wie das denn zusammenpasse, wenn er unschuldig sei, könne er doch nicht wegen Totschlags verurteilt werden, schwieg der Angeklagte und blieb die Antwort schuldig.

190

Unter dem 08.07.2005 erhob die Staatsanwaltschaft W Anklage.

191

Das Hauptverfahren vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts W wurde am 28.03.2006 eröffnet.

192

Bis zum 25.09.2005 verbüßte der Angeklagte Strafhaft. Seit dem 26.09.2005 befindet er sich in Untersuchungshaft in der vorliegenden Sache in der Justizvollzugsanstalt W.

193

IV.

194

Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt.

195

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung weder zu seinen persönlichen Verhältnissen noch zum Tatgeschehen eingelassen und sich nicht von den Sachverständigen Prof. Dr. O3 und Dr. X5 explorieren lassen.

196

Die Angaben des Angeklagten, die er gegenüber dem Verdeckten Ermittler und im Anschluss daran in der verantwortlichen Vernehmung als Beschuldigter gemacht hat, hat die Kammer unberücksichtigt gelassen. Die Kammer hat nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2007 sämtliche Angaben des Angeklagten gegenüber dem Verdeckten Ermittler und solche gegenüber den Ermittlungsbehörden, die der Angeklagte zeitlich nach dem Einsatz des verdeckten Ermittlers diesen gegenüber gemacht hat, als von dem dort ausgesprochenen Verwertungsverbot umfasst behandelt.

197

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer sicher davon überzeugt, dass ursächlich für den Tod der S S das Beibringen von Chloroform in der Nacht vom 31.07.2002 zum 01.08.2002 in der im Untergeschoss des Hauses T3 in E befindlichen Wohnung durch den Angeklagten war.

198

1.

199

Die Überzeugung des Gerichts, dass der Angeklagte den Tod von S S herbeiführte, stützt sich u.a. auf das Ergebnis der umfangreichen Ermittlungsarbeit der spanischen und deutschen Kriminalbeamten, in die namentlich die Ergebnisse der zahlreich durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen einzubeziehen waren.

200

Zunächst hat der Leiter der Guardia Civil, der Zeuge Da, eindrücklich geschildert, wie die Ermittlungen - ohne zunächst von der Existenz des Angeklagten Kenntnis gehabt zu haben - in dieser ursprünglichen Vermisstensache intensiv in alle Richtungen geführt wurden, so dass es möglich war, das Umfeld von S S bis zu ihrem Verschwinden vor dem Abflug ihres Bruders, ihre jeweiligen Kontaktpersonen in der unmittelbaren Zeit davor, sicher zu bestimmen und den in Frage kommenden Täterkreis letztlich einzugrenzen. Die Angaben der Zeugen S, X6, I, W und B4 belegen, dass S S bis zu ihrem Tod sich ausschließlich in dem ihr vertrauten Milieu im Bereich der Bier- und Schinkenstraße bewegte und bei aller Kontaktfreudigkeit stets bemüht war, konstante Beziehungen zu pflegen, allein schon um ihre Unternehmungen ohne Leerlauf möglichst sicher festlegen zu können, so dass die Gestaltung der letzten Tage und Nächte vor ihrem Verschwinden sicher rekonstruiert werden konnten. Insofern vermochten bereits die spanischen Ermittlungsbeamten – trotz der Probleme, die die Zeugen mit einer genauen datumsmäßigen Eingrenzung der Zusammenkünfte mit dem Opfer hatten – keine verlässlichen Hinweise zu erlangen, dass das Opfer nach der Nacht vom 31.07. zum 01.08.2002 noch lebend gesehen worden war oder mit anderen Personen – abgesehen von dem ihnen zunächst nicht bekannten Angeklagten - außer den vernommenen Zeugen zuletzt in Kontakt gestanden hätte. Nachvollziehbar richtete sich sodann ein maßgeblicher Tatverdacht gegen den Zeugen F2, dem entsprechend den Angaben des Zeugen DA konsequent nachgegangen wurde, bis er sich jedoch zerstreute. Da das Umfeld von S S letztlich keinerlei Ermittlungsansätze mehr bot, insbesondere dort auch kein Tatmotiv ersichtlich geworden war, konzentrierten sich mit Blick auf die in der Wohnung aufgefundene, zuletzt getragene Kleidung des Opfers und die spärliche Bekleidung des Leichnams schließlich die Ermittlungen auf das familiäre Umfeld von S S, insbesondere ihren häuslichen Bereich. Anschaulich hat der Zeuge DA dargetan, wie sich den Ermittlern als "Schlüsselsituation" erschloss, dass von der Kleidung des Opfers nichts fehlte, diese sich entweder an der Leiche, in der Wohnung oder bei ihren Freundinnen befand. Ein daraufhin wegen des schlechten persönlichen Verhältnisses zum Opfer sorgsam verfolgter Tatverdacht gegen insbesondere den Zeugen T6 ließ sich nicht erhärten. Gleichwohl kamen die spanischen Ermittler auf Grund gänzlich fehlender weiterer Anhaltspunkte zu der sicheren Überzeugung, dass nur eine Person aus dem engsten Umfeld für den Tod des Opfers verantwortlich sein konnte. Immer noch nicht von der Existenz des Angeklagten in Kenntnis gesetzt sahen sie sich in einer Sackgasse. Erst am 28.11.2002, fast vier Monate nach St Verschwinden, erschlossen sich dem Zeugen DA infolge der Offenbarung der Zeugin C neue Ermittlungsansätze. Dass sämtliche im Tatzeitpunkt mit dem Opfer in Bezug stehenden Personen überprüft und als nicht tatverdächtig eingestuft wurden, belastet den Angeklagten als Kontaktperson zumindest indiziell bereits stark.

201

Die weiteren Beweisergebnisse aus denen namentlich Tatopfer, Tatzeit, Tatort, Tatmittel sowie das Tatmotiv sicher herzuleiten sind und die eine Verursachung des Todes von S S durch den Angeklagten sicher belegen, sind in ihrer wertenden Betrachtung im Zusammenhang zu sehen mit dem Verhalten des Angeklagten und seinen Angaben - soweit die Kammer diese verwertet hat - nach der Tat und lassen in ihrer Gesamtschau die Täterschaft des Angeklagten sicher feststellen.

202

2.

203

Bei dem am 20.09.2002 gefundenen weiblichen Leichnam handelt es sich um den der S S. Dies steht zur sicheren Überzeugung der Kammer nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. C7 - Gerichtsmediziner - sowie M und C - beide Biologen bei der Guardia Civil, Abteilung Biologisches Institut in M, fest. Der Abgleich des Zahnstatus der aufgefundenen Leiche mit dem der S S ergab eine genaue Übereinstimmung. Die genetische Bestimmung des Mutter-Tochter-Verhältnisses zwischen S4 und der Leiche wies mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,9949 % die Mutterschaft der S4 nach.

204

3.

205

Zur Überzeugung der Kammer verstarb S S an dem ihrem Körper zu Lebzeiten von außen beigebrachten Chloroform.

206

In dem Leichnam von S S wurde Chloroform festgestellt. Die Kammer folgt den von ihr nachvollzogenen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L, Toxikologe im Institut für Rechtsmedizin der H-Universität in D, nach denen sicher feststeht, dass sich Chloroform als klarer Befund in der dem Opfer bei der Obduktion aus dem Brustraum entnommenen Gewebemischung in einer Konzentration von 5-10 ng Chloroform/g Gewebe gezeigt habe und gleichermaßen auch in der dem Opfer aus dem Bauchraum entnommenen Gewebemischung nachgewiesen worden sei. Zur ursprünglich vorhanden gewesen Konzentration dieses Lösungsstoffs im Körper des Opfers vermochte der Sachverständige unter Hinweis auf die Abdampfung des Lösungsmittels und die lange Liegezeit der Leiche keinerlei konkrete Angaben zu treffen. Er verwies jedoch darauf, dass angesichts des verstrichenen Zeitraumes – ausgehend von der Annahme, das Opfer habe es Wochen zuvor, zu Lebzeiten, aufgenommen – der Umstand, dass Chloroform in den beiden Gewebeproben gleichmäßig noch in der entsprechenden Höhe festgestellt worden sei, dafür spreche, dass es sich ursprünglich um eine deutlich höhere Konzentration gehandelt haben müsse. Diese habe sich durch die bis zur Entnahme der Proben stattgefundene Diffusion der Chemikalie aus dem Körper nach außen in jedem Falle angesichts des langen Liegezeitraums bei warmer Witterung verringert. Chloroform sei eine körperfremde Chemikalie, deren Feststellung in den Gewebeproben nur dadurch zu erklären sei, dass Chloroform dem noch lebenden Opfer von außen zugeführt worden sei oder die Gewebemischungen aus dem Bauch- und aus dem Brustraum der Leiche mit Chloroform nach Todeseintritt kontaminiert worden seien. Das Opfer müsse diesen Stoff grundsätzlich von Außen aufgenommen haben, da es sich um keinen körpereigenen Stoff, sondern eine exogene Verbindung handle, die auch nicht im Rahmen des Fäulnis- oder Verwesungsprozess entstehe.

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Der Frage, ob eine postmortale Kontamination der Organmischungen des Opfers möglich gewesen sein kann, hat die Kammer besondere Bedeutung zugemessen.

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Dies konnte sicher verneint werden.

209

Wie der spanische Gerichtsmediziner Dr. C7 schilderte, ist vorliegend eine Kontamination während der Obduktion im Institut von Mallorca auszuschließen. Vorliegend ist, ebenso wie es grundsätzlich während einer Obduktion im Institut von Mallorca üblich ist, kein Chloroform eingesetzt worden. Überzeugend führte der Sachverständige aus, im gesamten Institut finde dieses Lösungsmittel keine Verwendung, nicht bei der Lagerung der Leiche, die in einem üblichen Leichensack erfolgt, auch nicht im Zusammenhang mit Reinigungsarbeiten. Auch vorliegend sei, wie üblich, verfahren worden. Weiter wies er darauf hin, dass die beiden Gewebeproben der Leiche lediglich entnommen, unmittelbar in Einmalgefäße gefüllt und diese unverzüglich fest verschlossen worden seien, da die näheren Untersuchungen der Proben im Anschluss an die Entnahme ausschließlich im Labor in B ausgeführt werden würden.

210

Der Sachverständige und Zeuge Prof. Dr. L hat diese Angaben bestätigt. Im Dezember 2005 hat er das Institut aufgesucht, um vor Ort die Möglichkeit einer Kontamination von Leichenasservaten bei deren Entnahme und Bearbeitung zu hinterfragen. Eindrücklich hat er beschrieben, dass er nach Rücksprache mit den Medizinern und Sichtung der in dem spanischen Institut vorhandenen Chemikalien, insbesondere des Desinfektionsmittels sicher feststellen konnte, dass Chloroform dort keine Anwendung fand. Gegen eine Kontamination der vorliegend zu beurteilenden Gewebemischungen durch Chloroform spreche nach Darstellung des Sachverständigen zudem, dass die Gewebemischungen ohne vorherige makroskopische Untersuchung direkt in die jeweils neuen Einmalgefäße verpackt worden und zuvor keine weitergehende Untersuchung auf dem Seziertisch mehr vorgenommen worden sind. Hierdurch sei quasi der Zustand des Gewebes im Zeitpunkt der Obduktion bewahrt und weitere Veränderung, etwa durch Abdampfung, verhindert worden, bis sie in das Institut in B gelangt seien.

211

Entsprechend hat der Sachverständige und Zeuge Prof. Dr. L auch die Möglichkeit einer Kontamination der Gewebemischungen im nationalen toxikologischen und forensischen Institut des Justizministeriums in B untersucht. Entsprechend den hierzu von dem Sachverständigen C, Beauftragter dieses Instituts, in der Hauptverhandlung vor der Kammer gemachten Ausführungen, die der Sachverständige Prof. Dr. L bestätigt hat, und von deren Richtigkeit er sich vor Ort in B hat überzeugen können, wurde in C Institut zwar eine Chloroform-Isopropanal-Mischung verwendet, aufgrund der bei ihrem Einsatz gewählten Verfahrensweise könne eine Kontamination des zu erprobenden Materials indes sicher ausgeschlossen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat die gewählte Vorgehensweise in dem seiner Einschätzung nach modernen, mit sehr guten Analysegeräten und Abzügen ausgestatteten Labor als sehr professionell bezeichnet und angesichts der ihm demonstrierten Verfahrensweise, die entsprechend den Angaben des Sachverständigen C dem dort praktizierten Standard entspricht, eine Kontamination der Proben aus dem Leichnam von S S ausgeschlossen. Maßgeblich begründete er dies damit, dass die Entnahme der zu untersuchenden Teilprobe aus einem Probenbehälter und die Extraktion der entnommenen Teilprobe unter verschiedenen Abzügen erfolge, so dass eine Kontamination über die Raumluft ausgeschlossen sei. Jeweils werde nur ein qualitativer Test mit dem aus dem Behälter entnommenen Gewebestück durchgeführt, während das Originalgefäß nach dem kurzen Öffnungsvorgang wieder verschlossen in das vorgesehene Kühlschrankfach verbracht werde. Dieser im Institut übliche Ablauf schließe eine Kontamination grundsätzlich aus. Dass auch so – wie üblich – bei der Untersuchung der Proben von S S verfahren worden sei, bestätigte der Sachverständige C überzeugend. Von ausschlaggebender Bedeutung für die sichere Annahme, dass keine Kontamination der aus der Leiche gewonnenen Gewebeproben mit Chloroform erfolgt ist, wertete die Kammer namentlich den Umstand, dass nach der Bekundung des Sachverständigen C, die dem Inhalt der vom Sachverständigen Prof. Dr. L im spanischen Institut in Augenschein genommen Originalakten entspricht, in seinem Institut nur der Asservatentopf geöffnet wurde, der die aus der Bauchhöhle stammende Gewebemischung enthielt. Nur diese wurde in seinem Institut untersucht. Weil diese Untersuchung keine beachtenswerten Ergebnisse zeigte, wurde auf eine Untersuchung der Gewebeprobe aus der Brusthöhle insgesamt verzichtet, dieser Behälter nicht geöffnet, sondern unbenutzt im Kühlschrank belassen, so dass eine Kontamination dieses Gewebes in dem Institut als sicher auszuschließen ist.

212

Darüber hinaus konnte sicher ausgeschlossen werden, dass eine Kontamination der Gewebemasse aus dem Bauchraum und der Gewebemasse aus dem Brustraum jeweils mit Chloroform während der Liegezeit der Leiche zwischen Todeseintritt und Bergung stattgefunden hat. In Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L hat die Kammer es als vorliegend abwegig auszuschließende Konstruktion bewertet, dass der Leichnam von S S nach Todeseintritt mit Chloroform in der Weise – etwa durch Einwickeln in eine mit Chloroform tief getränkte Wolldecke - in Kontakt gebracht worden sein könnte, dass er durch eine Diffusion des schnell abdampfenden Chloroforms von außen nach innen, in den Leichnam hinein, mit Chloroform kontaminiert worden sein könnte. Der Sachverständige schloss die Überlegung, dieses hochflüchtige Lösungsmittel könne so lange auf den Leichnam eingewirkt haben, bis die bei seiner Untersuchung festgestellte Menge von 5 – 10 ng in das entnommene Gewebe diffudiert sei, aus, zumal das Chloroform in zwei verschiedenen Körperregionen, sowohl in dem Bauchraumgewebe, als auch in dem Brustraumgewebe in einer gleich hohen Konzentration nachgewiesen worden sei. Gerade die gleichmäßige Konzentration in Proben aus dem Bauch- und Brustraum ließen keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass das Chloroform dem Körper des Opfers durch Inhalation zu Lebzeiten zugeführt worden sei.

213

Zur Überzeugung der Kammer erfolgte die Chloroformaufnahme durch Einatmen.

214

Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. L, nach denen sich die gleichmäßige Chloroformkonzentration in Bauch- und Brustraumproben nur durch die Inhalation des toxischen Stoffes zu Lebzeiten erklären lasse. Der Sachverständige Dr. N6, wissenschaftlicher Mitarbeiter des LKA NRW in D in der chemisch-toxikologischen Abteilung, hat die Wirkungsweise von Chloroform eindrucksvoll ausgeführt. Im Rahmen der Narkotisierung mit Chloroform sei das Auftreten von kardialen Problemen groß, Herzrhythmusstörungen seien häufige Folge, die mit zentralen Krämpfen und auch Erbrechen einhergehen und ein Eingreifen des Laien nicht mehr zulassen würden, weil das Chloroform dann bereits im toxischen Bereich in den Organen vorhanden sei und nur eine intensivmedizinische Betreuung durch Be- und Abatmung eine Rettung ermöglichen könnte. Anschaulich erläuterte der Sachverständige Dr. N6, dass es im Falle der früheren Anwendung als Narkosemittel nach Aufbringen eines mit lediglich einigen Millilitern Chloroform getränkten Wattebausches über den Atemwegen sehr schnell zu narkotisch wirkenden Konzentrationen in der Atemluft gekommen sei. Die Atemtiefe habe genau gemessen werden müssen, bevor nur eine tropfenweise weitere Dosierung habe vorgenommen werden dürfen, um die gewollte Bewusstlosigkeit beizubehalten. Sei die gewählte Dosis zu hoch, was beim Aufbringen auf ein Medium wie einen Lappen oder Wattebausch sehr schnell der Fall sein könne und was dies deshalb so gefährlich mache, sei die Anflutung zu groß. Dies wiederum führe dazu, dass der Betroffene beginne, verstärkt zu atmen. Je stärker er atme, umso mehr verdampftes Chloroform nehme er indes über die Atemwege auf, so dass er noch stärker atme. Auf diese Weise reichere sich das Chloroform letztlich zu einer tödlichen Konzentration im Körper an.

215

Andere Todesursachen konnten nicht festgestellt werden.

216

Der Gerichtsmediziner Dr. C7 hat detailliert dargelegt, dass er im Rahmen der ersten Obduktion, deren Bedingungen angesichts des Zustandes des Leichnams erschwert gewesen seien, auf Grund ausdrücklicher Aufforderung durch die spanische Staatsanwaltschaft der Schädelbereich des Opfers auf knöcherne Verletzungen besonders gründlich untersucht worden sei. Sein weiteres Augenmerk habe er auf die Frage gerichtet, ob sich in den Knochenstrukturen des Nackens bzw. der Halswirbel, im Wangenbereich oder in der Mundhöhle Verletzungen zeigen würden. Knöcherne, bei der Obduktion sicher erkannte Verletzungen, vermochte er seinen Ausführungen nach nicht vorzufinden. Auch der Kehlkopf, der von ihm untersucht worden sei, habe keinerlei knöcherne Verletzungen aufgewiesen. Insgesamt konnte der Sachverständige Dr. C7 aufgrund der von ihm erhobenen Untersuchungsergebnisse keine Todesursache feststellen. Dieses Ergebnis bestätigte der Sachverständigen Dr. I3, Facharzt für Rechtsmedizin und Privatdozent am Institut für Rechtsmedizin in D. Anschaulich führte dieser Sachverständige aus, dass seine Befunderhebung aufgrund des Leichenzustandes nach den vielen durchgeführten Untersuchungen besonders erschwert gewesen sei. Sicher habe er indes ebenfalls eine Schädelverletzung oder knöcherne Verletzungen, etwa in Form eines Genickbruchs, ausschließen können. Der knöcherne Schädel habe keine Verletzungen aufgewiesen und die oberen Halswirbel seien vollständig erhalten gewesen.

217

Nicht sicher feststellbar war, dass der Getöteten auch "KO - Tropfen" mit dem Wirkstoff Flunitrazepam - bei dem Angeklagten wurde eine Substanz mit diesem Wirkstoff sichergestellt - verabreicht worden sind. Der Sachverständige Prof. Dr. L hat hierzu ausgeführt, dass es zwar Hinweise für das Vorhandensein eines derartigen Metaboliten in dem untersuchten Muskelgewebe des Leichnams von S S gegeben habe. Durch die lange Liegezeit der Leiche sei das Gewebe jedoch voller Störstoffe gewesen, so dass trotz modernster Apparatur ein sicherer Nachweis nicht hätte geführt werden können. Ebenso sei er nicht in der Lage, die eingenommene Menge, die, wenn vorhanden, im therapeutischen Bereich liege, sicher zu bestimmen, und auch der Einnahmezeitpunkt, der, gegebenenfalls mehrere Tage zurückgelegen haben könne, sei von ihm nicht näher eingrenzbar.

218

4.

219

Der Angeklagte hatte eine bemerkenswerte, besondere Affinität zu Chloroform, einem gesundheitsgefährdenden, in seiner Handhabung besonders gefährlichen Stoff, dessen Besitz und Gebrauch ungewöhnlich sind.

220

Soweit der Angeklagte während seiner Haft in auffälliger Weise gegenüber den Justizbeamten und den in der "Mallorca-Sache" ermittelnden Kriminalbeamten für diese unvermittelt den Versuch unternommen hat, den Besitz des Chloroforms zu rechtfertigen, indem er ihn mit diversen Erklärungen wie "Katzen töten, Selbstmord begehen, Schriftzüge vom VW-Bulli entfernen" zu erklären suchte, hat er bemerkenswerter Weise selbst einen Zusammenhang zum Tatgeschehen hergestellt, der zuvor für die Zeugen in keiner Form erkennbar war.

221

Seine diesbezüglichen Erklärungen hält die Kammer als Schutzbehauptungen für widerlegt. Die Kammer ist sicher davon überzeugt, dass der Angeklagte Chloroform jedenfalls zu dem Zweck erwerben wollte und auch erworben hat, um es bei passender Gelegenheit dazu einsetzen zu können, einen anderen Menschen bewusstlos zu machen, so dass er selbst sich in die Lage versetzten konnte, nach seinen Vorstellungen Macht über den anderen auszuüben und der andere dies bei seinem Erwachen nicht erinnerte. Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen D3 wollte der Angeklagte diese höchst selten verlangte Chemikalie bereits kurz vor seiner Ausreise nach Mallorca am 18.06.2002 und noch vor dem zum Tode von S S führenden Geschehen erwerben, um damit Katzen zu töten, von denen er so viele habe. Die Kammer ist der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte das Chloroform bereits zu diesem Zeitpunkt nicht zu dem von ihm vorgegebenen Zweck verwenden wollte. Der Angeklagte besaß keine Katzen. Am 18.06.2002 befand er sich im offenen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt R. Keiner der vernommenen Zeugen, namentlich auch nicht seine Mitbewohner auf Mallorca, haben bei ihm je eine Katze gesehen. Darüber hinaus ist der Angeklagte, der erst vier Tage später, am 22.06.2002 wieder nach Mallorca reiste, bei dem Zeugen D3, der ihn um die Vorlage eines tierärztlichen Rezeptes für das Chloroform bat, nicht mehr erschienen. Ausreichend Zeit, das verlangte Rezept zu besorgen, hätte der Angeklagte gehabt. Der Apotheker, der nach dessen glaubhaften Bekundungen die aggressive, Atemnot auslösende Chemikalie nicht vorrätig hält und nur höchst selten auf Bestellung hin besorgt und verkauft, ging sicher von der Ernsthaftigkeit des geäußerten Kaufbegehrens aufgrund der Art des Auftretens des Angeklagten aus und erwartete, dass der Angeklagte mit einer entsprechenden Rezeptur zur Abholung des Chloroforms wieder erscheinen würde. Er bestellte hierzu die kleinste im Handel übliche Abnahmemenge von 1 Liter. Entsprechend auffällig fand er es, dass der Angeklagte ihn dann doch nicht mehr aufsuchte.

222

Bemerkenswerterweise wurde des Weiteren gerade diese Chemikalie nach dem Tod von S S bei dem Angeklagten anlässlich seiner Festnahme in Deutschland am 07.01.2003 sichergestellt. Die bei ihm gefundenen beiden Flaschen Chloroform hatte er sich nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen U3 von diesem noch auf Mallorca zwischen dem 22. und dem 24.08.2002 verkaufen lassen. Dabei gab er zur Überzeugung der Kammer wiederum einen nicht zutreffenden Grund für deren Erwerb an. Dass er Schränke restaurieren wollte, obwohl er möbliert zur Untermiete wohnte und die Insel bereits gegen Ende September 2002 nach den glaubhaften Angaben der Zeugin E6 mit seiner Habe, die er in zwei Rucksäcken verstauen konnte, verließ, war zur sicheren Überzeugung der Kammer eine Lüge. Beide Flaschen, die der Zeuge U3 als die von ihm verkauften wiedererkannt hat, hat der Angeklagte zudem nach Deutschland eingeführt. Bei seiner Festnahme am 07.01.2003 hatte er Angeklagte die auf Mallorca erworbenen Flaschen Chloroform, die immer noch Flüssigkeit beinhalteten, immer noch bei sich. Zu dieser Zeit bewohnte er ein Hotelzimmer.

223

Zusammen mit diesen Flaschen führte der Angeklagte zudem Verbandmull und Einwegspritzen mit sich. Nach den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. L und N6 handelt es sich bei Verbandmull wie bei Wattebäuschen um ein geeignetes Medium zur Verabreichung von Chloroform durch Inhalation. Darüber hinaus habe - so die Darlegung des Sachverständigen Prof. Dr. L - eine der bei dem Angeklagten sichergestellten Einwegspritzen eine größere Menge pulverisierten Rohhypnols enthalten, bei dem es sich um einen Stoff handele, der geeignet sei, jemandem ruhig zu stellen.

224

Auch die weiteren anlässlich seiner Festnahme sichergestellten Gegenstände wie namentlich Kabelbinder, Vibrator in Penisform, Condom sind zur sichern Überzeugung der Kammer in Verbindung mit dem sichergestellten Chloroform, dem Verbandmull, den Einwegspritzen, zum Teil mit beruhigenden Wirkstoffen von dem Angeklagten dazu vorgesehen gewesen, sie bei geeigneter Gelegenheit zur Ausübung von Macht über andere einzusetzen und dabei womöglich im Zusammenhang mit der von ihm mit Vorliebe betriebenen voyeuristischen sexuellen Befriedigung und anderer sexueller Manipulationen benutzen zu können.

225

5.

226

Die Kammer geht sicher davon aus, dass S S das todesursächliche Chloroform in der Nacht vom 31.07.2002 zum 01.08.2002 in ihrer Erdgeschosswohnung im Haus T3 beigebracht wurde, nachdem sie in den frühen Morgenstunden des 01.08.2002 von dem Zeugen F2 nach Hause gefahren worden war.

227

a.

228

Sicher feststellbar war, dass S S am 01.08.2002 nicht zu der Verabschiedung ihres abreisenden Bruders erschienen ist. Weder ist sie von den vernommenen Zeugen T6 und T9 noch S und S3 im Verlauf des 01.08.2002 gesehen worden, noch danach von diesen oder anderen gesehen worden. Seit den frühen Morgenstunden des 01.08.2002 blieb sie verschwunden. Dies steht insbesondere nach den Bekundungen des Zeugen DA zu dem Ergebnis der hierzu besonders eingehend durchgeführten Ermittlungen fest. Die Zeugen S und T6 haben in der Hauptverhandlung vor der Kammer übereinstimmend bekundet, dass sie alle davon ausgegangen sind, dass S zu der Verabschiedung ihres Bruders erscheinen werde. Sowohl P und S4 als auch T9 und die Zeugin C haben das Verhältnis von S zu ihrem Zwillingsbruder als gut bezeichnet. Beide Zeugen T6 und S wussten, dass S ihr Erscheinen fest der Mutter versprochen hatte. Trotz deren sonstiger Widerspenstigkeit hielten sie dieses Versprechen für sicher. Sie gingen davon aus, dass S gewillt war, rechtzeitig zu kommen. Selbst wenn S sich an die Vorgaben ihrer Mutter nicht hielt, weil sie das nicht wollte, so tat sie das, was sie wollte immer und war im Übrigen nach der ausdrücklichen Bekundung der Zeugin S4 insoweit verlässlich, als sie ihrer Mutter Bescheid gab, wenn sie nicht die Absicht hatte, sich an Vorgaben zu halten. Ebenso hat die Zeugin X6 überzeugend bekundet, sie habe S S so kennen gelernt, dass diese ihr Wort gehalten habe, wenn sie sich verabredet habe. Gegenüber den Zeugen W2 und B4 sowie F2, mit denen sie in der Nacht vom 31.07. zum 01.08.2002 zuletzt zusammen gewesen war, hatte S zudem nicht geäußert, noch etwas vor zu haben, was sie möglicherweise von einem Erscheinen am 01.08. zur Verabschiedung hätte abhalten können, sondern nach Hause gehen zu wollen.

229

Sicher feststellbar war für die Kammer, dass S S die letzte Nacht vor ihrem Tod mit den "VT" verbracht hat. Zwar fiel es den Zeuginnen W und B4 – wie allen anderen Zeugen auch – schwer, wegen der Gleichförmigkeit ihres Tagesablaufs auf Mallorca zeitliche Abläufe und namentlich Daten sicher anzugeben. In ihren Vorstellungen haben sie sich mehrfach und lange mit dem späteren Opfer getroffen. Sicher zu ermitteln war nach der Bekundung des Zeugen T2 anhand der Fährkarten jedoch, dass die Zeuginnen am 29.07.2002 auf der Insel eintrafen. Hierdurch ergab sich für die von beiden Zeuginnen geschilderten Treffen ein enges bis nur zum 31.07.2002 reichendes Zeitfenster, denn ab dem 01.08.2002 wurde S S von ihrer Mutter gesucht und von niemandem mehr lebend gesehen. Beide Zeuginnen sind sicher, dass sie den restlichen Tag unmittelbar nach ihrer Ankunft nicht sofort am Strand verbracht haben, sondern S am ersten Tag ihrer Begegnung zunächst nur im Lokal des Vaters kennen gelernt haben, ohne bereits mit ihr am Strand gewesen zu sein. Beide Zeuginnen haben weiter übereinstimmend bekundet, sicher zu wissen, dass diesem Treffen an zwei weiteren Tagen Zusammenkünfte folgten, die sie bis zum späten Abend mit S S zunächst am Strand und dann in verschiedenen Lokalen verbracht haben. Für diese beiden Strandtage verbleiben nur noch der 30. und 31.07.2002. Sicher erinnern beide Zeuginnen auch, dass sie S S an dem letzten, gemeinsam verbrachten Abend die Bekleidung ausgeliehen haben, mit der S auf den an jenem Abend gefertigten – letzten - Bildern zu sehen ist : Das Mother-Fucker-T-Shirt, der hellblaue, knielange Jeansrock und die weiß-blauen Turnschuhe. Was den Ablauf des letzten Tages, an dem die Kleidung verliehen wurde, betrifft, sind sich beide Zeuginnen sicher, dass S S die gesamte Zeit seit dem Mittag bis in die Nacht mit ihnen zusammen war, zwischendurch nicht mehr nach Hause gegangen ist, etwa um sich umzuziehen, was angesichts der verliehenen Bekleidung auch nicht erforderlich war. Anschaulich beschrieben die Zeuginnen sodann das Zustandekommen der von der Kammer in Augenschein genommen letzten Fotos mit S S am frühen Abend sowie die Situation, in der sie S S gegen Mitternacht verließen, weil sie sich so angeregt mit dem DJ T unterhielt. Während S erst später nach Hause gehen wollte, langweilten die beiden Zeuginnen sich. Es besteht kein Zweifel, dass sich die beiden Zeuginnen für den folgenden Tag mit S S verabredeten, sie aber in dieser Nacht zuletzt sahen und sich nachfolgend vergeblich bei Bekannten und Freunden des Opfers nach ihr erkundigten.

230

Infolge dieser, in Verbindung mit den glaubhaften Angaben des Zeugen F2 zu sehenden Ausführungen vermochte die Kammer sicher festzustellen, dass er S S, in gerade dieser Nacht zum 01.08.2002 gegen spätestens etwa 2:00 Uhr unmittelbar an der zur Wohnung führenden Treppe vor dem Haus T3 mit seinem PKW abgesetzt hat, weil sie nach Hause gehen wollte. Die Kammer geht weiter davon aus, dass S ihre Wohnung auch betreten hat, sie in dieser Nacht nicht wieder verlassen, sondern sich zu Bett begeben wollte. Zwar konnte der Zeuge F2 nicht das konkrete Datum der Heimfahrt benennen, jedoch vermochte er sich noch genau an die näheren Umstände des nächtlichen Zusammentreffens mit der im Gespräch mit dem DJ T befindlichen S zu erinnern. Seine detaillierte Schilderung ließ sich mit den Angaben der Zeuginnen B4 und W zwanglos in Einklang bringen. Danach hat er sie, nachdem ihre Freundinnen sie bereits verlassen hatten und sie nun auch nach Hause wollte, nach dem Gespräch mit T dorthin gefahren. Da sie diesen Abend mit den "VT" verbracht und mit ihnen bereits Pläne für den nächsten Tag gemacht hatte, spricht nichts dafür, dass sie noch weiter ausgehen wollte, zumal sie fest versprochen hatte, ihren Bruder – in wenigen Stunden – zu verabschieden. Hätte S S – wie häufig zuvor – auch diese Nacht im Milieu der Bier- und Schinkenstraße in weiteren Lokalen verbringen und nicht hätte beenden wollen, hätte es für sie keinen Anlass gegeben, das Angebot des Zeugen F2 anzunehmen, um nach Hause zu gelangen.

231

Verdachtsmomente gegen diesen Zeugen, der S, die er als Tochter der Lebensgefährtin seines Arbeitskollegen "P" kannte, mit der Heimfahrt einen Gefallen erweisen wollte und sie - mit Ausnahme des Angeklagten - als letzter lebend sah, konnten bereits gegenüber den gegen ihn ermittelnden spanischen Ermittlungsbehörden wirksam ausgeräumt werden. So hat der Zeuge DA nachhaltig dargelegt, dass insbesondere die zunächst intensiv verfolgten Spuren im persönlichen Umfeld der S und namentlich der auf die letzte Kontaktperson, den Zeugen F2, entfallene Verdacht, mit St Verschwinden etwas zu tun haben zu können, unbestätigt vollkommen ausgeräumt werden konnten. Wegen der besonderen zeitlichen und räumlichen sowie persönlichen Nähe seien namentlich der Zeuge F2 und der Zeuge T6 in den Mittelpunkt besonders intensiver Ermittlungen der spanischen Polizeibeamten geraten. Bei beiden habe sich jedoch sicher kein Bezug zu der Tat ergeben.

232

Die von der Zeugin S zum Ablauf des Tages vor P Abflug geschilderte Erinnerung, ihre Tochter habe auf eine Abschiedsfeier einer niederländischen Freundin gehen wollen und die Wohnung am 31.07.2002 gegen 23:00 Uhr verlassen, kann nicht zutreffen. Auch wenn diese den vermeintlich letzten Abend detailliert beschreibt, indem sie schildert, wie wichtig ihrer Tochter die Teilnahme an der Abschiedsfeier gewesen sei, wie sie mehrfach zwischen den Wohnungen hin und her gependelt sei, um sich fertig zu machen und wie insbesondere die abendliche Ausgehkleidung ihrer Tochter mit blauen Jeans, schwarzem Oberteil und schwarzen Stiefeletten ausgefallen sei, irrt sich die Zeugin nach der sicheren Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Datums des Tages, den sie derart genau noch in Erinnerung hat. Ausweislich der Flugunterlagen konnte sicher ermittelt werden, dass die niederländische Zeugin S bereits am 26.07.2002 die Insel verlassen hat, während die niederländische Zeugin X6 dieses erst am 11.08.2002 tat. Beide niederländischen Zeuginnen S und X6 haben glaubhaft übereinstimmend bestätigt, dass sie die Nacht vor dem Abflug der Zeugin S zum Anlass genommen haben, sie gemeinsam mit S R zu verbringen. Die Zeuginnen erinnern auch sicher, dass es an diesem letzten Abend, den sie zu Dritt verbracht haben, zu dem Tausch der schwarzen Stiefelletten der S S gegen die rosafarbenen Schuhe der Zeugin S gekommen ist und S S ihre Fossil-Uhr bei der Zeugin X6 zurückgelassen hat und S beides nicht mehr abgeholt hat. Aus diesem Grund konnte S S die schwarzen Stiefelletten, von denen sie nach der sicheren Bekundung ihrer Mutter nur dieses eine Paar besaß, am 31.07.2002 nicht getragen haben. Sie befanden sich – ebenso wie auch ihre Uhr – bei der niederländischen Zeugin X6. Der Abend, auf den sich die detailreiche Erinnerung von S4 bezieht, war der des 25.07.2002.

233

Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Zeuge S3 die Angaben seiner Mutter in vollem Umfang bestätigt hat. Ebenfalls hat dieser Zeuge geschildert, dass er seine Schwester am Abend des 31.07.2002, dem Tag vor seiner Abreise, zuletzt so gesehen habe, wie seine Mutter zutreffend ihr Äußeres, der in Augenschein genommenen Fotographie auf Blatt 1140 der Akte entsprechend, beschrieben habe. Weiter hat er den Ablauf dieses Abends noch dahingehend konkretisiert, dass der Angeklagte sowohl für seine Schwester als auch für ihn einen Drink gemacht habe, den beide auch getrunken hätten. Der Zeuge wurde erstmals im Oktober von den spanischen Polizeibehörden vernommen. Die Kammer ist der festen Überzeugung, dass er, was nachvollziehbar ist, zuvor mit seiner Mutter mehrfach die Umstände erörtert hat, unter denen er seine Schwester zuletzt gesehen hatte. Durch die mit der Mutter geführten Gespräch kamen dem Zeugen ebenso wie der Mutter die Abläufe des Abends des 25.07.2002 wieder in Erinnerung. Deshalb spricht auch S3 von der Abschiedsfeier einer niederländischen Freundin sowie den schwarzen von seiner Schwester am Abend des 31.07.2002 getragenen Stiefelletten, wenngleich angesichts des sicher festgestellten Abreisedatums der Zeugin S mit Sicherheit gerade ausgeschlossen ist, dass S am 31.07.2002 noch im Besitz der Stiefeletten war.

234

Auch der Umstand, dass der Zeuge S meint, sich erinnern zu können, dass er seine Schwester bekleidet mit dem "Mother-Fucker-T-Shirt" und dem Jeansrock bekleidet gesehen habe, bevor er von der Insel abgereist sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Kammer ist der Auffassung, dass der Zeuge S sich insoweit irrt. Nicht ausschließbar hat er aufgrund der Betrachtung der letzen Fotographien von seiner Schwester in dieser Kleidung ihr Bild als lebend in Erinnerung. Die Kammer hat jedoch keine Zweifel, dass die Aussagen der Zeuginnen B4 und W zuverlässig sind. Übereinstimmend konnten beide sich sicher erinnern, dass sie diese Bekleidung erst an dem letzten Abend an S verliehen haben, den sie mit ihr verbracht haben und S S an diesem Abend sicher nicht mehr nach Hause gegangen ist, bevor sie sie verließen und sie letztlich von dem Zeugen F2 dorthin gefahren wurde.

235

b.

236

Die Tat wurde in dieser Nacht in der von dem Opfer und dem Angeklagten gemeinsam genutzten Wohnung verübt.

237

S R Leichnam wurde am 20.09.2002, wie von dem Zeugen DA bekundet und auf den in Augenschein genommenen Fotographien der Spurensicherung zu sehen, nur mit BH, Slip und Socken bekleidet, aufgefunden. An einem Garderobenständer in dem Zimmer des Opfers wurde die von ihr nach den Angaben der Zeuginnen B4 und W zuletzt getragene Kleidung, Mother- Fucker- T-Shirt und Jeansrock gefunden. Nach der glaubhaften Bekundung der Zeugin S standen weiß - blaue Turnschuhe nach der Tat in einem Regal auf der Terrasse, fehlte keines der von S besessenen Kleidungsstücke bis aus jene, die sie im Austausch gegen die erwähnten ausgeliehenen dort zurückgelassen hatte, wo sie später nach der überzeugenden Schilderung des Zeugen DA noch gefunden werden konnten. S S hätte die Wohnung somit nahezu nackt in der Kleidung verlassen müssen, in der ihr Leichnam gefunden wurde. Die Kammer ist der sicheren Überzeugung, dass die spärliche und nicht aufeinander abgestimmte Bekleidung des Leichnams belegt, dass S S so gekleidet ihre Wohnung in dieser Nacht keinesfalls freiwillig und auch nicht mehr zu Lebzeiten verlassen hat. S, die von den sie kennenden, vernommenen Zeugen als modebewusst beschrieben worden ist und von der der Zeuge S3 glaubhaft bekundet hat, dass sie sich nicht einmal in der eigenen Wohnung ähnlich spärlich bekleidet wie der Angeklagte aufgehalten hat, hätte sich in weder der Farbe, noch dem Zweck nach, zueinander passendem braunem BH, schwarzem Bade-, Bikiniunterteil und schwarzen Wollsocken, nahezu nicht bekleidet, der Öffentlichkeit nicht gezeigt.

238

Die Überzeugung der Kammer, dass die Tat in der gemeinsamen Wohnung begangen wurde, gründet zudem maßgeblich auf dem Umstand, dass sich auf dem Bett des Angeklagten in dem von ihm benutzten Zimmer eine Leiche befunden hat. Die beiden von den Zeugen F und T6 G eingesetzten Leichenspürhunde Macius und Beltza schlugen in der entsprechenden Wohnung an. Eindrücklich schilderten die beiden selbst in dieser Funktion langjährig erfahrenen Hundeführer, dass ihre beiden langjährig erprobten, zuverlässigen belgischen Schäferhunde in dem Zimmer des Angeklagten an dessen Bett sowohl an der Matratze als auch an dem Rahmen des Bettgestells angeschlagen hätten. Anschaulich schilderten beide Zeugen, dass ihre eingesetzten Hunde, die einer besonders gut abzurichtenden und äußerst korrekt arbeitenden Rasse angehören, durch gezielte Schulungen zuverlässig auf das Erschnüffeln von Leichengeruch konditioniert worden seien. Zutreffend vermögen sie namentlich Leichengeruch, auch noch nach Jahren zu verweisen, selbst wenn die Leiche nur kurze Zeit Kontakt etwa mit Bett und Matratze hatte. Der Hund Macius war diesbezüglich ein als ganz besonders zuverlässig ausgezeichneter und vielfach prämierter Leichenspürhund, den seine intensive, konzentrierte und ausdauernde Arbeit bei hervorragend hoher Treffsicherheit ausmachte. Beide Hunde verwiesen unabhängig voneinander Leichengeruch im Bereich des Kopfteils des Bettes, sowohl an dem Rahmen des Bettgestells als auch an der Matratze, das der Angeklagten in seinem Zimmer benutzt hatte. Für beide Spürhundführer bestand kein Zweifel, dass auf diesem Bett eine Leiche gelegen hatte. Detailliert schilderten sie die Vorgehensweise. Anhand dieser anschaulichen Darstellung vermochte die Kammer den Ablauf nachzuvollziehen und sich der sicheren Überzeugung der Zeugen anzuschließen. Insgesamt fanden vier Durchläufe statt. Ohne Hinweise auf einen konkreten möglichen Fundort gehabt zu haben, ließen die Hundeführer zunächst den Hund Macius zum Schnüffeln von der Terrasse aus in das Wohnzimmer der Wohnung. Dieser Hund spürte sich von Zimmer zu Zimmer vor. Der erste Hundeführer ging diesem Hund erst nach, wenn dieser seine Suche in einem Raum beendet und sich in der Wohnung weiter vorwärts begeben hatte. Der erste Hund verwies schließlich in dem Zimmer des Angeklagten eine Stelle auf der Matratze und eine solche an dem Rahmen des Bettgestells, beide im Bereich des Kopfendes des Bettes. Erst nachdem Macius die Wohnung verlassen hatte, wurde das gleiche Prozedere mit dem zweiten Hund Beltza durchgeführt und auch dieser verwies dieselben beiden Stellen. Beide Hunde hatten auf der Terrasse zu warten, bis nunmehr die Hundeführer die Position des Bettes innerhalb des Zimmers so vertauscht hatten, dass sich da, wo das Kopfteil gestanden hatte, nunmehr das Fußteil befand. Anlässlich der nun folgenden beiden weiteren, getrennten, entsprechend durchgeführten Durchgänge verwiesen beide Hunde jeweils unabhängig voneinander wieder dieselben Stellen am Rahmen und an der Matratze desselben Bettes, die sich nunmehr in Bezug auf die Position des Bettes innerhalb des Zimmers an anderer Stelle als zuvor befanden.

239

Dass der Sachverständige Dr. N6 anlässlich der technisch aufwändigen Untersuchung der Matratze keinen Hinweis auf Opfer-DNA und auch keinen Flunitrazepam-Metabolithen auf der Matratze aufgefunden hat, widerspricht dieser Beurteilung nicht. Zum einen konnte nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. N6 die Matratze nicht flächendeckend untersucht werden, zum anderen erforderte seine Untersuchung das Auffinden von Sekreten, während die Leichenspürhunde darauf nicht angewiesen waren, da sie bereits Leichengeruch zu verweisen vermögen, den sie im Übrigen nicht nur an der Matratze, sondern auch an dem Gestell des Bettes verwiesen haben.

240

Die Kammer ist ferner auch angesichts der Tatsache, dass auf der Matratze durch den Sachverständigen Prof. Dr. L Spuren von Kokain und Heroin nachgewiesen wurden und der Angeklagte von keinem der Zeugen als Betäubungsmittelkonsument beschrieben worden ist, der sicheren Üb

241

erzeugung, dass es sich bei der in seinem Zimmer befindlichen und später näher untersuchten Matratze um die von ihm Benutzte handelt. Diese Matratze war bis unmittelbar durch die Übernahme des Angeklagten von den Brüdern E benutzt worden, die beide als Betäubungsmittelkonsumenten als Verursacher der entsprechenden Spuren in Frage kommen. Seit der Angeklagte in dieses Zimmer eingezogen war, benutzte er es alleine. Dabei hielt er es nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen S3 und T9 in seiner Abwesenheit und weitgehend sogar in seiner Anwesenheit sorgsam verschlossen. Nach dem Verschwinden des Angeklagten ist die Matratze in der den weiteren Spurensicherungsmaßnahmen vorbehaltenen Wohnung bis zu der Begehung mit den Leichenspürhunden nicht anderweitig benutzt worden.

242

Die Kammer ist sicher, dass es sich bei der auf dem Bett des Angeklagten abgelegten Leiche um die der S S gehandelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass es eine weitere Leiche gegeben hat, hat die Kammer nicht. S befand sich in der Nacht zum 01.08.2002 in direkter räumlicher Nähe zu diesem Bett.

243

6.

244

a.

245

Der Angeklagte hatte auch ein Motiv für die Tat.

246

Das Motiv des Übergriffs auf sein Opfer lag zur Überzeugung der Kammer in dem schlechten Verhältnis zwischen dem Angeklagten und S S, die ihn offen ablehnte, verbal kränkte und sein ohnehin gestörtes Selbstwertgefühl weiter nachhaltig negativ beeinträchtigte. Obwohl der Angeklagte erkannte, dass es sich bei S S um eine pubertierende Jugendliche mit erheblichen eigenen Problemen handelte, ärgerte und verletzte ihr kränkendes Verhalten ihn so nachhaltig, dass sich in ihm, daran lassen die Angaben des Zeugen E keine Zweifel, Wut und Rachegedanken im Rahmen seiner damaligen Gesamtsituation gerade - auch - gegen sein Opfer S S aufbauten. Zur Kompensation seiner im Moment des Übergriffs empfundenen Wut auf sein Opfer diente dem Angeklagten die Möglichkeit an dem seine Missstimmung verursachenden Opfer Rache nehmen zu können, es sich willenlos unterordnen zu können, Macht über sein Opfer empfinden zu können und es durch seine von ihm erzwungene Hilflosigkeit so zu demütigen, wie er sich durch dessen wiederholte Kränkungen gedemütigt fühlte.

247

b.

248

Ob darüber hinaus auch sexuelle Motive den Angeklagten zu dieser Tat veranlasst haben, war nicht sicher nachweisbar, da der konkrete Tathergang nicht festgestellt werden konnte. Insoweit liegt es zwar nahe, bleibt indes nicht nachweisbar, dass der Angeklagte sein Opfer, als es sich zur Nachtruhe bettfertig machte, mit dem Chloroform anging und betäubte, auch um seine voyeuristische Vorliebe zu befriedigen, bzw. um an dem betäubten Mädchen sexuell zu manipulieren. Die Kammer verkennt nicht, dass der Angeklagte gegenüber den vernommenen Zeugen G6, E5, S6 und L7 aus Angst vor einer entsprechenden Spurenlage beschrieben hat, dass Haare von ihm an dem Opfer aufgefunden werden könnten oder Spermaspuren am Slip des Mädchens vorhanden seien, weil er "haare wie ein Affe" und S mit ihm zusammen gelegen habe und sie gemeinsam eine Sex-Zeitschrift angesehen hätten. Der Angeklagte hat diese Aspekt bereits sehr frühzeitig nach seiner Inhaftierung gegenüber den für ihn zuständigen Justizbeamten und dem Zeugen L7 erwähnt. Tatsächlich war eine derartige Beweisführung trotz der dargelegten umfangreichen wissenschaftlichen Untersuchungen nicht möglich. Die Ängste des Angeklagten belegen im Rückschluss jedoch nicht zwingend, dass der Angeklagte sexuell an dem Opfer manipulieren wollte oder manipuliert hat, denn er wusste, dass das Opfer tatsächlich auf seinem Bett gelegen hat und allein hierdurch eine Spurenübertragung loser Haare oder dem Bettzeug anhaftender Spermaspuren hätte stattfinden können.

249

7.

250

Wie es dem Angeklagten im Einzelnen möglich war, die Leiche der S S aus seinem Zimmer an den Leichenfundort zu schaffen, konnte die Kammer nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Zwar steht nach den Angaben der Zeugen T8 und G2 zur Überzeugung der Kammer fest, dass es dem Angeklagten zur Tatzeit grundsätzlich möglich war, sowohl den Fiat Punto – wenn auch unerlaubt – als auch den Nissan Serena für seine Zwecke zu nutzen. Insoweit hat der Zeuge T8 glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte den Fiat zwar nicht außerhalb seiner Dienstfahrten nutzen sollte, es dem Angeklagten indes möglich war, sich über dieses Gebot hinwegzusetzen und den Fiat faktisch auch zu anderen Zeiten zu fahren. Der Zeuge G2 hat glaubhaft dargelegt, dass der Angeklagte es geschickt verstanden hat, ihn mit dem Vertragsabschluss über den Kauf dieses PKW hinzuhalten, sich dennoch aber schon in den Besitz des Wagens zu setzen, der ihm dann auch Ende Juli zur Verfügung stand. Beide Orte, Tatort und Fundort, liegen zudem nach den detaillierten Angaben des Zeugen DA nur eine ganz kurze Fahrstrecke von etwa 2,5 Kilometern auseinander. Unter Berücksichtigung von normalem Tagesverkehr und bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen sei die Fahrzeit zwischen der Wohnung und dem Fundort mit drei Minuten zu bemessen. Jedoch konnten bei den späteren Untersuchungen der an diesen beiden Fahrzeugen gesicherten Spuren nach den Ausführungen der Sachverständigen M, C, Dr. L5 und Dr. T2 keine Hinweise auf den Transport der Leiche der S S durch den Angeklagten in diesen Fahrzeugen gefunden werden.

251

8.

252

Die Kammer ist des Weiteren der Auffassung, dass auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und seine Äußerungen zu dem Geschehen ein wesentliches Indiz für seine Täterschaft sind.

253

So hat der Angeklagte die Wohnung fluchtartig nach Auffinden der Leiche verlassen, noch bevor deren Identität feststand, bevor er ein Fährticket erworben und obwohl er die Insel erst Tage später verließ. Dies tat er, obwohl sich für ihn, hätte er mit dem Tod von S S nichts zu tun gehabt, das Risiko, in den Blickpunkt der Ermittler zu gelangen, allein durch den Leichenfund zunächst nicht erhöht hatte, zumal an ihm noch keinerlei Spurensicherungsmaßnahmen durchgeführt worden waren, und er miterlebt hatte, dass sich gegen die anderen Kontaktpersonen von S S ein Tatverdacht auch nicht hatte erhärten lassen. Sein heimlicher Auszug aus der Wohnung, obwohl er sich intensiv an der Suche nach S S beteiligt und sich um die Zeuginnen S und C persönlich bemüht hatte, trägt deutliche Hinweise auf eine Angst vor Entdeckung der eigenen Tatbeteiligung und lässt sich nicht nur mit einer Vermeidung des Risikos, auch in den Blickpunkt der Ermittlungen zu geraten, erklären.

254

Nachdem er sich zuvor das Geld für die Fahrt von dem Zeugen G2 mit wahrheitswidriger Begründung erschlichen hatte, verschwieg er das fluchtartige Verlassen der Tatortwohnung gegenüber der Zeugin E6. Hätte der Angeklagte mit der Tat nichts zu tun gehabt, so hätte es nahe gelegen, der Freundin seiner Vermieterin von seinem Auszug zu berichten. Die Zeugin E6 erinnert insoweit den Widerspruch zwischen seiner Angabe, er wolle S suchen und den mit sich geführten Gepäckstücken sicher. Offensichtlich wollte der Angeklagte das beabsichtigte Verlassen der Insel gegenüber der Zeugin verschweigen, so wie er es auch gegenüber dem Zeugen G2 verschwieg. Letztlich verließ er die Insel, ohne einer Person von seiner Abreise berichtet zu haben.

255

Bereits im August hatte er mit unzutreffender Begründung Chloroform auf Mallorca zu erworben. Die Kammer ist der Ansicht, dass dieser Kauf zumindest auch dazu diente, gegen ihn gerichtete Verdachtsmomente im Falle seiner Verdächtigung ausräumen zu können, weil er belegen können würde, zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz von Chloroform gewesen zu sein, weil er dieses erst nach dem Tod der S erworben habe.

256

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Angeklagte, hätte er mit der Tat nichts zu tun, gegenüber dem Zeugen L3, der das Opfer und die Mutter und deren Lebensgefährten kannte, zwar über S und "P" sprach, außer Nebensächlichkeiten jedoch nicht die ungeheuerliche Neuigkeit erwähnte, dass S verschwunden sei und seit Wochen gesucht werde, inzwischen eine weibliche Leiche gefunden worden und S verzweifelt sei.

257

Letztlich stellen die Äußerungen nach seiner Festnahme ein wichtiges Indiz für die Täterschaft des Angeklagten dar. Sie entsprechen nicht der nachvollziehbaren Angst eines Unschuldigen, der mit einem Opfer in einem Haushalt gelebt hat und deshalb zu Recht eine belastende Spurenlage befürchten kann. Die Schilderungen des Angeklagten sind unwahr. S S hat niemals eine körperliche Nähe zu ihm geduldet oder hätte sich gar mit ihm auf sein Bett gelegt oder ihm ein Küsschen bei der Verabschiedung gegeben. Irritiert und für einen Moment sprachlos reagierte der Angeklagte, als der Kriminalbeamte M4 ihm am 23.01.2003 darauf hinwies, dass das Mädchen womöglich in der Wohnung ermordet worden sei, nachdem der Angeklagte gerade versucht hatte, den Verdacht auf andere Personen zu lenken, u. a. unter Hinweis darauf, dass ihm für einen Transport der Leiche gar kein Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Entsprechend war er, ohne dass dies seitens des Zeugen M4 angesprochen worden war, von sich aus bemüht, den Besitz des Chloroforms mit wahrheitswidrigen Angaben zu rechtfertigen.

258

Namentlich Erklärungen gegenüber den Zeugen E5, Q3 und L7 in Gesprächen über den ihm gemachten Tatvorwurf weisen deutlich darauf hin, dass der Angeklagte für den Tod der S S verantwortlich ist.

259

Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Q3 und L7 und namentlich auch nicht an der des Zeugen E5 und daran, dass der von ihm geschilderte Ausspruch des Angeklagten so gefallen und keineswegs frei erfunden ist. Glaubhaft hat der Zeuge E5 in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor dieser Kammer versichert, der Angeklagte habe sich ihm gegenüber entsprechend seiner Bekundung geäußert. Dass er diese Äußerung des Angeklagten nicht schon in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts W angegeben habe, könne er nur damit zu entschuldigen suchen, dass er damals angenommen habe, dem vorliegenden Geständnis des Angeklagten sei nichts mehr hinzuzufügen. Er habe nach dem Geständnis keinen Aufklärungsbedarf mehr gesehen. Seine weitere Erklärung, er sei in der Hauptverhandlung vor der 5. großen Strafkammer nur gezielt befragt worden, hat der Zeuge im Laufe seiner Vernehmung vor dieser Kammer dahingehend relativiert, dass er möglicherweise fälschlicherweise den Eindruck gehabt habe, er habe damals nur die ihm gestellten Fragen beantworten und nicht über alles berichten sollen, was ihm im Zusammenhang mit dem Vorwurf gegen den Angeklagten bekannt geworden war.

260

Bemerkenswerterweise hatte der Zeuge schon anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung darauf verwiesen, es sei zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Äußerung doch schon alles bekannt gewesen, es habe doch bereits ein Geständnis vorgelegen und der Ausspruch habe deshalb inhaltlich nichts Neues dargestellt.

261

Die Kammer ist namentlich der sicheren Überzeugung, dass der Angeklagte sich mit seinen Angaben gegenüber diesen Zeugen nicht nur wichtig machen wollte und nicht aus diesem Grunde Dinge gesagt hat, die nicht der Wahrheit entsprechenden könnten. Der Angeklagte war vielmehr gerade darum bemüht, nicht mit dem "Killermonster" und dem Verdacht auf eine sexuell motivierte Tat in Bezug gesetzt zu werden, da ein Zusammenhang mit dieser Tat ihn nicht wichtig, sondern verachtenswert erscheinen lassen würde. Er selbst hat es nach seinem gegenüber E5 erklärten Wunsch, ihm gerne einmal erzählen zu wollen, was tatsächlich geschehen sei, bei dieser Andeutung belassen und keine näheren ihn "aufwertenden" Äußerungen abgegeben. Ebenso hat er sich nach seiner in deprimiertem Zustand abgegebenen Frage, wie sich E5 fühlen würde, wenn er die Schuld am Tod eines Menschen trage, verhalten. Seine Spekulationen gegenüber dem Zeugen Q3 über den anzuwendenden Straftatbestand liefen auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des geringfügigeren Deliktes hinaus und gegenüber dem Zeugen M4 hat er sich namentlich als nicht gewalttätig und "bloß harmlosen Betrüger" darzustellen versucht.

262

9.

263

Die Tat war dem Angeklagten nicht wesensfremd.

264

Der Angeklagte hat in den zurückliegenden Jahren eine andauernde Missachtung sozialer Normen und Regeln gezeigt. Auffällig ist seine hohe Kränkbarkeit, der eine geringe Frustrationstoleranz gegenübersteht. Zwar haben die vernommenen Zeugen den Angeklagten übereinstimmend als nett wirkend, freundlich und harmoniebedürftig geschildert. Dies steht jedoch nicht der sicheren Überzeugung der Kammer entgegen, dass der Angeklagte nur scheinbar gelassen auf Kränkungen reagierte, indem er bemüht war, seine innere starke Erregung weitgehend äußerlich nicht sichtbar werden zu lassen. Dass er aber schon bei an sich nichtigen Anlässen Verärgerung und Wut fühlen und dieses innere Empfinden auch äußerlich deutlich erkennbar zeigen, gereizt reagieren konnte, haben namentlich die Zeugen T8 und T5 – Stern überzeugend geschildert. Der Angeklagte habe sich bei gemeinsamen Gesellschaftsspielen in der Weise "entblättert", dass er sich dann, wenn das Spiel nicht in seinem Sinne gut für ihn verlaufen sei, derart habe erregen können, dass er "innerlich explodiert" sei, seine Hände zu Zittern begonnen hätten und sich sogar ein epileptischer Anfall entwickelt hätte. Das Zittern seiner Hände bei Erregung hat auch die Zeugin L2 geschildert. Als äußerlich sichtbar gereizt haben ihn die Zeugin P und der Zeuge S3 - wie in den getroffenen Feststellungen beschrieben - geschildert. Der Angeklagte verlor gegenüber der Zeugin P die Kontrolle über sich und schrie sie an, gegenüber S3 wurde er aufbrausend, als der fehlende Lebensmittel bemängelte, gegenüber S4 äußerte der Angeklagte, S "eine zu klatschen", falls sie ihr freches Verhalten fortsetze. Dass er grundsätzlich bereit war, sich im eigenen Interesse über das anderer, auch ihm nahestehender Personen rücksichtslos hinwegzusetzen, zeigen seine vielfältigen, sich auch in den gegen ihn gerichteten Strafverfahren niederschlagenden Versuche, betrügerisch Vorteile zu erlangen. Schließlich wird namentlich auch in der Tat zum Nachteil der Zeugin P die besonders perfide Vorgehensweise deutlich, zu der der Angeklagte fähig ist. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass diese Tat erst nach der hier zu beurteilenden Tat zum Nachteil der S S begangen worden ist, bei der der Angeklagte erstmals durch Gewaltanwendung gegen Frauen aufgefallen ist. Bislang hatte er seine innerliche Wut gegenüber Frauen nicht durch Gewalt abgebaut, sondern stets Kompensation in der Selbstschädigung durch übermäßiges Essen gesucht. Seine Selbstwertproblematik auf sexuellem Gebiet versuchte er durch ausgeprägten Voyeurismus zu kompensieren. Beide, nur wenige Wochen auseinander liegende Taten sind indes in einem engen Zusammenhang zu sehen. Der Angeklagte selbst stellte die später in B zum Nachteil von P verübte Tat in den Kontext mit dem auf Mallorca begangenen Übergriff. Er selbst äußerte seine sich in der Tat zum Nachteil S S zeigenden Rachegedanken, die er vor dem Hintergrund seiner erhöhten Kränkbarkeit entwickelt hatte, gegenüber dem Zeugen E bereits schon im Juni vor dieser Tat und vor der Tat zum Nachteil der P und erwähnte dabei auch schon, dass er sich nicht nur konkret an S S zu rächen gedenke, sondern dies auch an einer weiteren Deutschen tun wolle für ein Verhalten, das ihn gekränkt habe. Auf einer imaginären Liste der Personen, die der Angeklagte sich von den Menschen erstellt hatte, gegen die er Rachegedanken hegte, stand u.a. sein späteres Opfer S S ebenso wie die Geschädigte P. Überzeugend hat der Zeuge E ausgeführt, dass den Angeklagten in Bezug auf S S, ausschließlich deren Verhalten, in die untere Wohnung gekommen zu sein und ihn nicht gegrüßt, sondern gänzlich ignoriert zu haben, zu der Äußerung veranlasst habe, diese stünde als nächste auf seiner Liste. Der Angeklagte selbst verglich Art und Verhalten der ihn in seiner Einschätzung maßgeblich gekränkt habenden potentiellen Opfer miteinander, die sich aus seiner Sicht daher ähnelten.

265

Wie gestört der Angeklagte Verhalten von Frauen aufnimmt, innerlich fehl als Kränkung und Demütigung verarbeitet und darauf mit Gewaltanwendung zu reagieren bereit ist, zeigt gerade die Tat zum Nachteil von P, die dem Angeklagten lediglich abschlug, sämtliche Unternehmungen mit ihrem Freund C2 zu Dritt durchzuführen und sich nicht von ihm im Bad beobachten ließ, deutlich. Abgesehen davon verlief das Zusammenleben äußerlich frei von Zerwürfnissen und ohne dass P tatsächlich eine den Angeklagten kränkende Bemerkung gemacht hätte. Offensichtlich reichte allein seine Fehleinschätzung, gekränkt worden zu sein, aus, um im Rahmen seiner fehllaufenden Verarbeitung die empfundene Kränkung in Aggression umschlagen zu lassen. Dieser Tat zum Nachteil der P kommt bei der Beurteilung des Wesens des Angeklagten Gewicht zu. Sie zeigt, dass es dem Angeklagten namentlich darum ging, den Frauen die von ihm so empfundenen Kränkungen auch mittels Gewaltanwendung zurückzuzahlen, sie aus seiner Sicht zu Recht zur Rechenschaft zu ziehen. Nachtragend und ohne in der momentanen Situation von P hierzu gereizt worden zu sein, beginnt der Angeklagte seinen körperlichen Übergriff. Beängstigend deutlich zeigt diese Tat, dass der Angeklagte, der sie nur wenig nach und trotz der Verursachung des Todes der S S beging, geneigt ist, gleichwohl seinem Motiv, nämlich Rache zu nehmen, weiter Raum zu lassen und offensichtlich bereit ist, weitere erhebliche körperliche Übergriffe an Frauen durchzuführen.

266

Diesen beiden Taten nachfolgend zeigte sich bei dem Angeklagten nach Auffassung der Kammer darüber hinaus ein sich weiter destabilisierendes Persönlichkeitsgefüge, da er begann, sich in gestiegenem Maße gegenüber ihm fremden Frauen distanzlos zu verhalten, wie es etwa die Bekundungen der Zeugin Y zu seinen Schilderungen sexueller Vorlieben belegen. Gleichzeitig legte er auch jegliche Zurückhaltung gegenüber den Töchtern der Zeuginnen L2 und T ab, obwohl er bei letzterer eine Zeit lang sogar eine vaterähnliche Stellung eingenommen hatte, und stellte auch ihnen mit sexualbezogenen, dem Alter der Mädchen gänzlich unpassenden Andeutungen und Verhaltensmustern nach. Dieses Verhalten des Angeklagten, verbunden mit seinem Auftrag, den unterschlagenen VW-Bulli als "Pannenhilfsfahrzeug" umzuarbeiten und die bei ihm anlässlich seiner Festnahme in der schwarzen Tasche sichergestellten Gegenstände, belegt, in welchem Maße seine Gedanken zu diesem Zeitpunkt mit Sexualität und Gewalt und der Möglichkeit zu weiteren Racheakten durchdrungen waren.

267

10.

268

Eine wertende Gesamtschau der unter IV 1-9 im einzelnen aufgeführten aussagekräftigen Umstände begründet die sichere Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte den Tod von S S in seiner Wohnung durch Beibringen von Chloroform herbeigeführt hat, indem er ihr ein damit getränktes Gewebe – wie zum Beispiel Watte - zum Einatmen auf Mund und Nase drückte, obwohl die Kammer keine sicheren Feststellungen zum Wegschaffen der Leiche aus der Tatortwohnung an den Fundort treffen konnte.

269

Nach der insoweit von ihr vorgenommenen Gesamtschau hat die Kammer nach alledem keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte,

270

der ein ausgeprägtes Interesse an Chloroform hat und auch im Besitz von Chloroform war und der sich an der mit Chloroform zu Tode gebrachten S S für erlittene Hänseleien und Beleidigungen rächen wollte und der nach Auffinden der Leiche fluchtartig die Wohnung verlassen hat,

  • der ein ausgeprägtes Interesse an Chloroform hat und auch im Besitz von Chloroform war und
  • der sich an der mit Chloroform zu Tode gebrachten S S für erlittene Hänseleien und Beleidigungen rächen wollte und
  • der nach Auffinden der Leiche fluchtartig die Wohnung verlassen hat,
271

in der er zur Tatzeit mit dem Opfer zusammen gelebt hat und

272

in der eine Leiche in dem von ihm benutzten Bett auf seiner Matratze in

273

seinem Zimmer gelegen hat und

274

der sich im Zusammenhang mit dem Tod von S S 2005 dahin äußert, man könne ihn nur wegen Totschlags verurteilen, nicht aber wegen Mordes, nachdem er zuvor gegenüber einem Justizbediensteten eingeräumt hatte, für den Tod eines Menschen verantwortlich zu sein und der gegenüber einem Mithäftling erklärt hatte, er habe auf Mallorca Scheiße gemacht, er habe bei einer Frau und einer Tochter gewohnt, da sei etwas vorgefallen, weshalb er geflüchtet sei und dem die Tat auch nicht wesensfremd ist,

  • der sich im Zusammenhang mit dem Tod von S S 2005 dahin äußert, man könne ihn nur wegen Totschlags verurteilen, nicht aber wegen Mordes,
  • nachdem er zuvor gegenüber einem Justizbediensteten eingeräumt hatte, für den Tod eines Menschen verantwortlich zu sein und
  • der gegenüber einem Mithäftling erklärt hatte, er habe auf Mallorca Scheiße gemacht, er habe bei einer Frau und einer Tochter gewohnt, da sei etwas vorgefallen, weshalb er geflüchtet sei und
  • dem die Tat auch nicht wesensfremd ist,
275

den Tod der S S verursacht hat. Dem steht angesichts der Vielzahl der an der Bergung der Leiche beteiligten Personen, die als Spurenverursacher in Betracht kommen könnten, nicht entgegen, dass das genetische Profil einer männlichen Person in einer der Gazeproben nachgewiesen wurde, die aus den Spülungen der Fingernägel des Opfers gesichert wurden, das nicht dem Angeklagten oder einer der weiteren untersuchten Bezugspersonen des Opfers zuzuordnen war.

276

11.

277

Die Kammer ist trotz der Anzeichen, dass der Angeklagte auch gegen das Opfer erhebliches Wutpotenzial aufgebaut hatte, nicht von einer längerfristig geplanten Tat ausgegangen. Angesichts des Lebenswandels von S S vermochte er kaum vorauszusehen, ob oder wann sie nach Hause kommen und ob sie dann in der unteren Wohnung nächtigen würde. Auch der Umstand, dass er Chloroform in seinem Besitz hatte, deutet angesichts des gestörten Persönlichkeitsgefüges des Angeklagten nicht auf die gezielte Vorbereitung des konkreten Tatgeschehens hin. Vielmehr verschaffte der Angeklagte sich durch den Besitz einer derartigen "Waffe" ein Machtgefühl, ähnlich wie er auch ein Elektroschockgerät oder eine Schreckschusspistole besaß, um sich innerlich aufzuwerten, Grund zur Vorstellung zu haben, einem potentiellen Opfer bei geeigneter Gelegenheit überlegen und generell wehrhaft zu sein.

278

Keinesfalls aber war dem Opfer rechtzeitig bewusst, dass ihm ein Übergriff drohte, da sowohl Schreie als auch ein lautes Kampfgeschehen nach den Aussagen der Zeugen S3 und T6 sicher auszuschließen sind und S S nach der Beschreibung der Zeugin C von ihrem persönlichen zuschnitt her wehrhaft war und sich mit allen Mitteln gegen einen Übergriff des Angeklagten verteidigt hätte.

279

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer eine der Tat vorausgehende Äußerung des Opfers angenommen, indem es – wie sonst auch – seine Person oder sein äußeres Erscheinungsbild herabwürdigte, wobei die Kammer eine das übliche Maß der gewohnten Beleidigungen überschreitende Äußerung infolge des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte sicher ausschließt. Immerhin war der Angeklagte es gewohnt, dass sein Opfer seine Erscheinung mit Äußerungen wie "Schwabbelbauch" und "fetter Arsch" bedachte und ihm durch sein Verhalten deutlich die Verachtung seiner Person insgesamt zeigte.

280

12.

281

Die Kammer konnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte sein Opfer durch die Verabreichung von Chloroform hat töten wollen oder er dessen Tod zumindest billigend in Kauf genommen hat. Obwohl der Angeklagte wusste, wie die von ihm geäußerten Absichten des Tötens von Katzen oder sich selbst belegen, dass die Anwendung von Chloroform höchst gesundheitsgefährdend und auch todbringend sein kann, widerspricht es nach Ansicht der Kammer der Inkaufnahme des Todes durch den Angeklagten, dass er sich gegenüber dem Zeugen E im Zusammenhang mit seinen, diesem gegenüber offenbarten Rachegedanken, nach solchen Drogen erkundigt hat, die "nur" einen "Filmriss" bewirken und zeitweise das Erinnerungsvermögen ausschalten würden. Die in diesem Zusammenhang auch bezüglich des späteren Opfers S S gegenüber E gemachte Bemerkung, die sei die nächste auf seiner Liste, deutet auf die Absicht des Angeklagten hin, sich auch an S S, so wie an verschiedenen anderen, rächen, sie beherrschen, nicht aber sie durch die Verabreichung einer tödlich wirkenden Menge töten zu wollen.

282

13.

283

Den Lebensweg des Angeklagten vermochte die Kammer namentlich anhand der Angaben des Zeugen und Sachverständigen Dr. L6 nachzuvollziehen, der den Angeklagten 1999 einer umfassenden Exploration anlässlich zweier Besuche in dessen Wohnung unterzog und der seinem damaligen Gutachten die bereits zahlreich vorliegenden Arztbriefe der Pychiatrischen Klinik Stiftung T und neun Seiten schriftliche Aufzeichnungen eines Lebenslaufs zu Grunde legte, den der Angeklagte für ihn gefertigt hatte. Der Zeuge Dr. L6, der den Angeklagten in seiner damaligen Wohnung aufsuchte, wies darauf hin, wie krass bereits die äußeren Lebensbedingungen des Angeklagten mit seinen Fantasien von Reichtum, Macht und Ansehen auseinander klafften und wie vorrangig materielle Werte, insbesondere Geld, den Lebensinhalt des Angeklagten bestimmten, mit denen er glaubte, alles kompensieren zu können, auch sein äußeres Erscheinungsbild. Im Gespräch mit dem Angeklagten verschaffte sich der Zeuge einen Eindruck von der redegewandten Art, mit der der Angeklagte sich ihm präsentierte und weitschweifig über seine Lebenssituation in sachlicher, wenig schwingungsfähiger Form berichtete. Daran anknüpfend beschrieb der Zeuge, dass der Angeklagte kaum moralische Skrupel zeigte, wenn er andere um des eigenen Vorurteils willen geschädigt hatte und wie hartnäckig er Verantwortung externalisierte, ohne sein eigenes Fehlverhalten kritisch zu reflektieren. Anschaulich legte der Zeuge dar, dass diese antisoziale Seite des Angeklagten von Dritten nur schwer erkannt werden könne, was den Angeklagten so erfolgreich im negativen Sinne mache, da die Betrogenen oder Ausgenutzten keine Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit ihm vorher in Betracht ziehen würden und deshalb regelmäßig gänzlich überrascht dem Fehlverhalten des Angeklagten gegenüberstehen würden.

284

Außerdem beschrieb der Zeuge, wie geschickt der Angeklagte in der Lage sei, seine Krankheiten in den Gesprächen einfließen zu lassen, sie als Vehikel einzusetzen, um den Zuhörer mitleidig zu stimmen und sich hierdurch die Basis für seine weitere Instrumentalisierung zu verschaffen.

285

Diese wertende Betrachtung des Zeugen vermochte die Kammer bis zur Inhaftierung des Angeklagten in einer Vielzahl von Einzelsituationen wieder zu finden, da es dem Angeklagten immer wieder gelang, sich Vorteile, insbesondere in Form von Geld, von Personen zu verschaffen, auch wenn diese nur über wenig eigene Mittel verfügten. Auch berichtete er sämtlichen Personen, die ihm begegneten, bereits zu Beginn der Bekanntschaft von seiner angeblich todbringenden Erkrankung, wodurch er regelmäßig eine erhöhte Aufmerksamkeit sowie Mitleid erfuhr und die Bereitschaft erzielte, ihm sein vernachlässigtes äußeres Erscheinungsbild nachzusehen.

286

Wie sich das Leben mit dem Angeklagten im Alltag gestaltete, vermochten die Zeuginnen N und T besonders anschaulich zu vermitteln. Insbesondere letztere war in der Lage, die ambivalente Persönlichkeit des Angeklagten lebendig zu beschreiben, der einerseits nach Geborgenheit und Nähe suchte, andererseits sich keinen Normen und Regeln fügen konnte, letztlich nie in der Lage war, sich dauerhaft zu bewähren und die beschränkteren Möglichkeiten, die ein legaler Lebenswandel ihm bot, als ausreichend für sich zu akzeptieren.

287

Den ersten Aufenthalt des Angeklagten im Jahr 2001 auf Mallorca vermochte die Kammer ebenso wie die Umstände seines zweiten Aufenthaltes im Jahre 2002 auf Grund der Einvernahme der dort ebenfalls aufhältig gewesenen Zeugen sicher in seinen Einzelheiten festzustellen. Auch dort fiel auf, wie es dem Angeklagten durch das ihm zur Verfügung stehende Geld und die Schilderung seiner angeblichen Krankheiten gelang, sich in den Mittelpunkt zu stellen.

288

Das Verhalten seiner Schwester hat der Zeuge S3 anschaulich beschrieben, auch die Zeugin S bestätigte, dass ihre Tochter dazu neigte, sehr direkte Antworten zu geben, dass sie "kein Blatt vor den Mund nahm". Ihr grundsätzlich aufsässiges Verhalten zeigte sich namentlich in den Streitigkeiten, die S S mit ihrer Mutter wegen ihres Lebenswandels austrug, die von dieser auch nicht in Abrede gestellt und vom Zeugen T6 bestätigt wurden.

289

V.

290

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte gem. § 227 Abs. 1 StGB der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht.

291

Indem der Angeklagte die 15-jährige S S durch Beibringung der in hohem Maße gesundheitsgefährdenden Chemikalie Chloroform vorsätzlich betäubte, hat er eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 5 StGB begangen und hierdurch fahrlässig den Tod seines Opfers verursacht.

292

Er wusste um die hohe Gefährlichkeit des Chloroforms. Nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Zusammenhang mit Chloroform, die er gegenüber anderen Zeugen zum Ausdruck gebracht hatte, indem er ihre Anwendung in den Zusammenhang mit dem Töten von Tieren oder einer Selbsttötung gestellt hatte, war er in der Lage, den Tod seines Opfers vorauszusehen. Hinsichtlich der Verursachung des Todes handelte der Angeklagte fahrlässig (§ 18 StGB). Nicht erforderlich ist insoweit, dass er die genauen medizinischen Abläufe, die schließlich den Tod des Opfers herbeiführten, erkannt hat oder erkennen konnte. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang nicht die Einzelheiten des zum Tod des Opfers führenden Kausalverlaufs, sondern dass für den Angeklagten voraussehbar war, dass er durch das Aufbringen einer von ihm in ihrer Wirkungsweise nicht einschätzbaren Menge von Chloroform auf die Atemwege seines Opfers in nicht außerhalb der Lebenserfahrung liegender Weise den Tod des Opfers würde herbeiführen können.

293

Demgegenüber kam eine Verurteilung wegen Mordes gemäß § 211 StGB oder Totschlags gem. § 212 Abs. 1 StGB auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht. Der Angeklagte wusste zwar um die Gefährlichkeit und lebensbedrohliche Wirkung von Chloroform. Es war indes nicht sicher feststellbar, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Betäubens seines Opfers mit Chloroform den Tod von S S zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Sicher konnte die Kammer nur feststellen, dass es dem Angeklagten zur Realisierung seiner Rachefantasien auf einen "Filmriss", auf eine Wehrlosigkeit mit möglichst fehlendem Erinnerungsvermögen, ankam. Von seiner Persönlichkeitsstruktur her war es ihm wichtig, Machtgefühle an einem wehrlosen Opfer ausleben zu können, was ihm um so größere Machtgefühle vermitteln würde, wenn ihm das Opfer nach dem Übergriff ahnungslos gegenüber treten müsste und er allein Kenntnis von dem tatsächlich Geschehenen besitzen würde.

294

Weitergehende strafbewährte Feststellungen waren nicht zu treffen. Dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Einsatzes des Chloroforms sexuelle Manipulationen an seinem Opfer vornehmen wollte, liegt zwar nahe, ließ sich jedoch nicht sicher nachweisen.

295

VI.

296

Der Angeklagte war bei Begehung der festgestellten rechtswidrigen Tat voll schuldfähig.

297

Weder seine Einsichts- noch seine Steuerungsfähigkeit waren im Sinne von §§ 20, 21 StGB aufgehoben oder erheblich eingeschränkt. Die Kammer folgt insoweit den überzeugenden, das Ergebnis der Hauptverhandlung ausschöpfenden Ausführungen der Sachverständigen - Diplom-Pychologin - Prof. Dr. O3 und Dr. X5, Arzt für Pychiatrie und Nervenheilkunde, denen sie sich nach eingehender eigener Prüfung anschließt und dabei berücksichtigt, dass eine Exploration nicht stattgefunden hat.

298

Die Sachverständige Frau Prof. Dr. O3 hat zunächst ausgeführt, dass sich weder aus der Biografie des Angeklagten noch aus seinen von ihr ausgewerteten Krankenunterlagen oder seinem Verhalten während der Hauptverhandlung Hinweise auf das Vorliegen einer Pychotischen Erkrankung im Sinne einer schizophrenen oder affektiven Pychose ergeben hätten. Ebenso wies sie, auch insoweit das Ergebnis der Hauptverhandlung zutreffend ausschöpfend, darauf hin, dass im Tatzeitpunkt bei dem Angeklagten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im Sinne einer Intoxikation hervorgerufen durch Alkohol, Drogen oder Tabletten feststellbar seien, da ein Substanzmissbrauch insbesondere von Alkohol und Drogen in seiner Biografie keinerlei Raum einnehme. Ergänzend führte sie aus, dass bei dem Angeklagten zwar in seiner Jugend und auch später in unterschiedlichen, zum Teil sehr großen Intervallen ein Anfallsleiden aufgetreten sei, dass er jedoch in den letzten Jahren vor seiner Inhaftierung und auch währenddessen anfallsfrei gewesen sei.

299

Die Sachverständige führte sodann unter Hinweis auf die von ihr ausgewerteten Krankenunterlagen, die biografische Entwicklung des Angeklagten und die Umstände seiner begangenen Straftaten aus, dass der Angeklagte diagnostisch unter einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen Zügen leide, die in ihren Auswirkungen einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" im Sinne der §§ 20, 21 StGB entspreche. Nachvollziehbar legte sie den hohen Ausprägungsgrad der Störung dar, indem sie die Auffälligkeiten beschrieb, die – außerhalb des angeklagten Delikts – im Alltag des Angeklagten zu Einschränkungen seines beruflichen und sozialen Handlungsvermögens führen. Anschaulich fasste sie zusammen, wie der Angeklagte in den zurückliegenden Jahren eine andauernde Missachtung sozialer Normen und Regeln gezeigt habe, die sich auch in seinen strafrechtlichen Vorbelastungen niedergeschlagen hätten. Maßgeblich sei insoweit das fehlende Schuldbewusstsein für eigenes Fehlverhalten, das sich insbesondere zeige, wenn der Angeklagte ihm wohlgesonnene, persönlich nahestehende Personen bedenkenlos schädige und gleichzeitig die Verantwortung für sein Verhalten externalisiere, auf äußere Lebensumstände oder andere Personen verlagere. Als weitere Auffälligkeit wies sie zu Recht auf die hohe Kränkbarkeit des Angeklagten hin, der eine geringe Frustrationstoleranz gegenüberstehe, sowie auf seine mangelnde Empathiefähigkeit und seine ihm gänzlich abgehende Möglichkeit, aus negativen Erfahrungen zu lernen. So gelang es dem Angeklagten niemals, eine persönliche Beziehung tragfähig zu gestalten, allenfalls konnte er sich soziale Kontakte durch materielle Zuwendungen erkaufen, zu keinem Zeitpunkt gelang es ihm beruflich oder privat, sich zu stabilisieren. Insofern war eine Einengung der Lebensführung des Angeklagten ebenso deutlich erkennbar wie eine Stereotypisierung der von ihm gezeigten Verhaltensweisen.

300

Neben dieser dissozialen Persönlichkeitsstörung mit narzistischen Zügen diagnostizierte die Sachverständige beim Angeklagten das Bestehen einer Selbstwertproblematik, die der Angeklagte ihrer Darstellung nach u.a. im sexuellen Bereich zu kompensieren versuche. Anschaulich beschrieb die Sachverständige insoweit, welch hohen Stellenwert die Sexualität im Leben des Angeklagten einnehme, dem es aufgrund seiner vielfältigen Defizite und Persönlichkeitsauffälligkeiten kaum möglich sei, eine Frau für sich zu interessieren und der deshalb frühzeitig begonnen habe, auf voyeuristischem Wege – durch Pornofilme oder Belauschen von intimen Kontakten anderer – sich auszuleben. In diesem Zusammenhang wies die Sachverständige darauf hin, dass sich keine Hinweise für eine Perversionsproblematik mit progredienter SympTatik beim Angeklagten ergeben hätten, da dieser seine Sexualität – soweit erkennbar – stets über die sich ihm bietenden voyeuristischen Ersatzhandlungen ausgelebt habe und darüber hinaus sexuelle Themen bei bereits nur oberflächlichen Bekanntschaften mit Männern oder Frauen sehr direkt angesprochen habe, ohne dass gewaltsame oder sadistische Fantasien erkennbar geworden seien. Insoweit merkte die Sachverständige an, dass es offen bleiben müsse, ob die von dem Angeklagten behaupteten Potenzprobleme medikamentös bedingt oder eher ebenso wie sein Anfallsleiden auf Pychogenen Auslösern beruhen könnten.

301

Weiterhin nachvollziehbar erläuterte die Sachverständige sodann, dass trotz des Vorliegens dieser dissozialen Persönlichkeitsstörung, die aus Pychologischer Sicht den Schweregrad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" i.S.d. §§ 20, 21 StGB erreiche, keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie sich bei der vorliegend abzuurteilenden Tat auf die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt habe. Der Angeklagte sei vielmehr in der Lage gewesen, die Realität zu erkennen und richtig einzuschätzen, zumal er die von S S erfahrene Ablehnung schon häufig von Frauen erlebt habe und auf entsprechend entwickelte Mechanismen habe zurückgreifen können, um mit diesen Frustrationen umzugehen, sie für sich selbst tragfähig zu gestalten. Soweit neben der Persönlichkeitsstörung auch das Vorliegen eines affektiven Ausnahmezustandes zu bedenken sein könnte, zumal sich im Vorfeld der Tat aufgrund der sich stetig verschlechternden Lebenssituation des Angeklagten eine innerPychische Dekompensation bei ihm abzeichnete, hat die Sachverständige ihrer Beurteilung auch die Annahme einer Spontantat zugrundegelegt, der eine der üblichen, abwertenden Bemerkungen des Opfers vorausging, die den Angeklagten kränkte. Gleichwohl wertete sie die Tatausführung dahingehend, dass trotz einer zu unterstellenden hohen affektiven Anspannung diese maßgeblich von kontrolliertem und zielgerichteten Handeln gekennzeichnet sei. Zu Recht verwies sie darauf, dass der Entschluss, Chloroform zu verwenden, um sich des Opfers ohne eine größere Kampfhandlung und Chance zur Gegenwehr zu bemächtigen, belege, in welchem Maße der Angeklagte in der Lage gewesen sei, situationsadäquat zu handeln und seine Impulse instrumental zu steuern. Zu Recht legte die Sachverständige – dies auch in Bezug zu der Tat z.N. der P setzend - dar, wie planvoll der Angeklagte sich auf die Taten vorbereitet hat und wie durchgängig überlegt der Angeklagte sich in den folgenden Tagen auch gegenüber der Mutter des Opfers verhielt und entsprechend seiner Persönlichkeitsstruktur frühzeitig begann, die Tat zu verdrängen und seine Schuld abzuspalten.

302

In wesentlicher Übereinstimmung mit den Ausführungen dieser Sachverständigen hat der Sachverständige Dr. X2 das Ergebnis der Hauptverhandlung zutreffend ausschöpfend und die Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. O3 einbeziehend, zusätzlich ausgeführt, dass außer dem Hinweis auf einen epileptischen Anfall mit Blauverfärbung keine Hinweise auf eine Erkrankung des Angeklagten mit Hirnbeteiligung gegeben seien. Ebenso hätten sich keine Hinweise auf eine epileptische Wesensänderung bei dem Angeklagten ergeben. Bei dem Anfallsleiden des Angeklagten handele es sich um die Form einer Obligo-EpilePie mit wenigen sich ausbildenden Anfällen. Überwiegend sei von Pychogenen Anfällen auszugehen. Die von dem Angeklagten behauptete fragliche Impotenz lasse sich nicht auf eine epileptische Erkrankung oder die zu deren Behandlung erforderliche Medikamenteneinnahme zurückführen.

303

Anders als die Sachverständige Prof. Dr. O3 wertete der Sachverständige Dr. X5 die von dem Angeklagten genommene Entwicklung als narzisstisch defizitäre mit ausgeprägt dissozialen Anteilen, die von ihm ebenfalls festgestellte Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als narzisstische mit dissozialen Zügen. Diese Persönlichkeitsstörung habe jedoch auch unter Zugrundelegung seiner Wertung nicht zu einer erheblichen Einschränkung oder gar Aufhebung der Einsicht- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB geführt, deren Voraussetzungen für den Angeklagten auch im übrigen nicht vorliegen würden.

304

VII.

305

Bei der Strafzumessung hatte die Kammer von dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB in Höhe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen, der weiter eingeschränkt wird durch das Verbot der reformatio in peius. Nachdem der Angeklagte in dem vorliegenden Verfahren vor der 5. großen Strafkammer des Landgerichts W wegen der hier abzuurteilenden Tat zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 8 Jahren verurteilt worden ist, bildet diese Strafhöhe die Strafobergrenze für die von der Kammer zu bestimmende Strafe.

306

Ein minder schwerer Fall der Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB liegt ersichtlich nicht vor. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. oder 2. Alt. StGB, bei deren Vorliegen die Strafe zwingend nach § 227 Abs. 2 StGB zu mildern wäre (vgl. BGHSt 25, 222, 224), erfüllt sind.

307

Der besondere Strafmilderungsgrund der Provokation im Sinne von § 213 1. Alt. StGB ist nicht erfüllt, auch wenn die Kammer zugunsten des Angeklagten den Feststellungen zu Grunde gelegt hat, dass seinem Tatentschluss eine der üblichen, abwertenden Äußerungen des Opfers vorausging, die seine Person oder äußere Erscheinung betrafen. Bei der Einschätzung der Schwere einer Beleidigung im Rahmen von § 213 1. Alt. StGB ist vom Lebenskreis der Beteiligen auszugehen, um so den Stellenwert der Provokation in dem Verhältnis zwischen Täter und Opfer objektiv einstufen zu können. S S hat den Angeklagten von Anfang an abgelehnt. Ihrer Einstellung hat sie durch abwertende Äußerungen, die maßgeblich das äußere Erscheinungsbild des Angeklagten betrafen, bei jeder sich bietenden Gelegenheiten Ausdruck verliehen. Trotz der bei ihm vorliegenden verfestigten Selbstwertproblematik, die zu einer erhöhten Kränkbarkeit geführt hatte, war der Angeklagte, dem dieses Verhalten von Frauen nicht fremd war, in der Lage, es als Gerede einer "pubertären Göre" einzustufen, damit umzugehen und auf andere Kompensationsmöglichkeiten zurück zu greifen. Entsprechend baute sich zwischen dem Opfer und dem Angeklagten nicht über einen längeren Zeitraum hinweg ein derart belastetes persönliches Verhältnis auf, in dem die aktuelle Provokation gleichsam den Tropfen darstellte, der dass Fass zum Überlaufen brachte. Vielmehr hatte sich der Angeklagte bereits einige Zeit vor der Tat mit dem Gedanken getragen, an S S Rache zu üben. Gegenüber dem Zeugen E hatte er bereits geäußert, sie stehe als nächste auf seiner "Liste". Schon längere Zeit vor der Tat hatten seine Fantasien, ein potentielles Opfer bei passender Gelegenheit willenlos zu machen und an diesem seine Machtgefühle auszuleben, ihn umgetrieben. So hatte er bereits vor seinem zweiten Aufenthalt auf Mallorca am 18.06.2002 noch in Deutschland versucht, Chloroform zu erwerben. Auf Mallorca dann bemühte er sich im Zusammenhang mit der gegenüber E abgegebenen Erklärung, damit einen "Filmriss" bewirken zu wollen, zusätzlich um Extasy und LSD. Mit S S fand er dann ein Opfer, an dem er seine Fantasien tatsächlich ausleben konnte.

308

Auch war ein "sonstiger minder schwerer Fall" unter Berücksichtigung der gemäß § 213 2. Alt. StGB gebotenen Gesamtschau aller Tatumstände einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht gegeben. Gewichtige schuldmindernde Umstände, insbesondere eine einem affektiven Ausnahmezustand nahekommende Erregung, die den Regelstrafrahmen als unangemessen hart erscheinen ließen, waren nicht ersichtlich. Dabei hat die Kammer die nachfolgenden, im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigten, zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände in diese Wertung mit einbezogen. Auch rechtfertigte sich die Annahme des Ausnahmestrafrahmens des § 227 Abs. 2 StGB nicht unter dem Gesichtspunkt, dass dem Tatgeschehen gewisse Züge eines Unglücksfalls anhaften mögen. Die hohe potentielle Gefährlichkeit von Chloroform, das, anstatt unter ärztlicher Kontrolle, vom Angeklagten in nicht berechenbarer Dosierung im Rahmen eines tätlichen Übergriffs eingesetzt wurde, lag auf der Hand und war auch für den Angeklagten bekannt.

309

Innerhalb des so eröffneten Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich zum Tatzeitpunkt in einer angespannten Lebenssituation befand. Seiner Arbeit hatte er, wenn auch nicht ohne eigenes Verschulden, verloren, andere Geldeinnahmequellen hatte er nicht, gefestigte soziale Kontakte besaß und fand er nicht. Seine unbehelligte Rückkehr nach Deutschland war ihm, wenngleich nicht unverschuldet, wegen seiner Flucht aus dem offenen Strafvollzug verwehrt. Ferner sprach für ihn, dass er aufgrund seiner krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung Probleme hatte, seine Lebenssituation und namentlich auch die Ausgestaltung des Zusammenlebens mit seinem Opfer adäquat zu bewältigen und realistischen, zukunftsweisenden Lösungen zuzuführen, wenngleich ihm seine Gesamtsituation, ohne sichere Bleibe, ohne gefestigte soziale Kontakte, ohne finanzielle Mittel durchaus vertraut war und er sich nicht in einer gänzlich aussichtslosen, verzweifelten Lebenssituation befand. Zu seinen Gunsten fiel weiter die Annahme ins Gewicht, dass der Tat eine der, wenn auch üblichen, ihn kränkenden Bemerkungen des Opfers vorausging, selbst wenn seine Wut und Erregung auch unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeitsstörung kein forensisch relevantes Maß erreichte. Zudem war zu gewichten, dass sich die Tat gegen ein Opfer richtete, dass auch nach dem Eindruck des Angeklagten noch innerlich unreif war, stark pubertierte und sich auf der Suche nach einem eigenen Stellenwert befand, wie nicht zuletzt die mit der Mutter geführten heftigen Auseinandersetzungen belegen.

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Maßgeblich war ferner strafmildernd die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, aufgrund derer das abzuurteilende Delikt über 5 ½ Jahre zurückliegt.

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Zu seinen Lasten wog demgegenüber, dass er bereits zuvor mehrfach, allerdings nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sein Leben teilweise durch die Begehung von Straftaten finanziert hat. Nicht außer Betracht konnte insoweit bleiben, dass der Angeklagte die Tat beging, nachdem er ihm gewährte Vollzugslockerungen zur Flucht genutzt hatte. Gegen ihn sprach ferner, dass er die Tat in der geschützten Umgebung der von der Mutter des Opfers angemieteten Wohnung, in der er zur Untermiete lebte, verübte.

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Um die Schuld des Angeklagten und das Unrecht der von ihm begangenen Tat angemessen zu ahnden, hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe in Höhe von

313

8 Jahren

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für angemessen, aber auch unumgänglich, um der Tat und dem Unrechtsgehalt der Handlungsweise des Angeklagten gerecht zu werden und um ihm die Tragweite seines Fehlverhaltens ausreichend deutlich vor Augen zu führen.

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Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe gem. § 55 StGB vor. Die Einzelstrafen aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts W vom 20.12.2004

316

1 Jahr und 6 Monate (Tat z.N. der Zeugin P2;

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zweimal 6 Monate, sechsmal 3 Monate (8 Fälle Betrug z.N. M); 1 Jahr (Tat z.N. Er) 1 Jahr (Tat z.N. Fa. G) und 9 Monate (Tat z.N. X-Tankstelle)

  • zweimal 6 Monate, sechsmal 3 Monate (8 Fälle Betrug z.N. M);
  • 1 Jahr (Tat z.N. Er)
  • 1 Jahr (Tat z.N. Fa. G)
  • und 9 Monate (Tat z.N. X-Tankstelle)
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sind nicht gänzlich vollstreckt, verjährt oder erlassen. Die Tat, die Gegenstand der vorliegenden Aburteilung ist, ist zeitlich vor der Verurteilung des Amtsgerichts begangen worden.

319

In diesem Zusammenhang hat die Kammer zugunsten des Angeklagten einen Härteausgleich vorgenommen und dem Umstand Beachtung geschenkt, dass er sowohl die im Urteil des Amtsgerichts N als auch die im Urteil des Amtsgerichts S verhängte Freiheitsstrafe zwischenzeitlich bereits vollständig verbüßt hat und nur deshalb eine ansonsten ebenfalls gebotene nachträgliche Gesamtstrafenbildung gem. § 55 StGB nicht mehr erfolgen konnte.

320

Unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, seiner Persönlichkeit sowie der Bedeutung der einzelnen Straftaten im Verhältnis zueinander, hat die Kammer aus diesen insgesamt 13 Einzelstrafen gem. den §§ 53, 54, 55 StGB auf eine tat- und schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von

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9 Jahren und 6 Monaten

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erkannt.

323

Wegen des von dem Revisionsgericht als unzulässig bewerteten Einsatzes eines verdeckten Ermittlers, der auch zu der Verlängerung der Verfahrensdauer geführt hat, hat die Kammer, die bereits strafmildernd die lange Verfahrensdauer berücksichtigt hat, darüber hinaus angeordnet, dass drei Monate der insgesamt verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als verbüßt gelten. Dabei hat die Kammer namentlich berücksichtigt, dass der - rechtsstaatswidrige – Einsatz eines verdeckten Ermittlers immerhin vom 16.12.2003 bis zum 07.01.2005 gedauert hat.

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VIII.

325

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1, 473 Abs. 1, S. 1; Abs. 2, S.1 StPO.