Jugendstrafe wegen Sichbereiterklärens zum Mordanschlag auf Synagoge (§ 30 Abs. 2 StGB)
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal verurteilte einen zur Tatzeit 15‑Jährigen wegen Sichbereiterklärens zu einem Mord (§ 30 Abs. 2, § 211 StGB) zu 2 Jahren und 6 Monaten Jugendstrafe. Er hatte sich gegenüber einem mutmaßlichen IS-Mitglied in Chats ernsthaft bereit erklärt, in einer Synagoge mit einem Messer möglichst viele jüdische Menschen wahllos zu töten. Ein strafbefreiender Rücktritt (§ 31 StGB) scheiterte, weil er den Plan nicht freiwillig, sondern aus Furcht vor Entdeckung nach Polizeimaßnahmen aufgab. Jugendstrafe wurde wegen schädlicher Neigungen und Schuldschwere für erforderlich gehalten; Kosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen Sichbereiterklärens zum Mord verurteilt; Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verhängt, Kosten nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit nach § 30 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass sich der Täter einem anderen gegenüber wissentlich und willentlich ernsthaft zu einem hinreichend konkretisierten Verbrechen bereit erklärt und der andere diese Erklärung annimmt.
Die Ernsthaftigkeit der Bereitschaftserklärung kann sich aus konspirativem Vorgehen, fortgesetzter Kommunikation, Tatort- und Tatmittelüberlegungen sowie Beschaffungs- und Vorbereitungshandlungen ergeben.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch der Beteiligung nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfordert eine freiwillige und endgültige Aufgabe des Tatvorhabens; die Aufgabe aus heteronomen Motiven (etwa wegen befürchteter Entdeckung oder fehlender Durchführbarkeit) genügt nicht.
Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG ist zu verhängen, wenn schädliche Neigungen hervortreten, denen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht hinreichend begegnet werden kann, oder wenn die Schwere der Schuld sie aus erzieherischen Gründen erfordert.
Bei der Bemessung der Jugendstrafe sind neben dem Erziehungsgedanken insbesondere Geständnis, Reue, Einfluss Dritter, Planungsstand sowie das Gewicht des avisierten Tatunrechts und bereits erlittener Freiheitsentzug zu berücksichtigen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen des Mordes zu einer Jugendstrafe von
2 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
– Angewandte Vorschriften:
§ 30 Abs. 2, 1. Alt., § 211 StGB, §§ 1, 3, 17, 18 JGG –
Gründe
(Präambel)
Der zur Tatzeit 15-jährige Angeklagte entwickelte im Laufe des Jahres 2024 ein gesteigertes Interesse an dem sogenannten Islamischen Staat, einer terroristisch agierenden dschihadistischen Miliz, und beschäftigte sich korrespondierend dazu zunehmend mit einer strengeren Auslegung des Islam. Passend dazu schaute er sich auf der Internetplattform G. von Mitgliedern des Islamischen Staats erstellte Videos, die die Hinrichtung – etwa durch Enthauptung – von Geiseln zeigten, an und chattete mit anderen Personen, die ebenfalls mit dem Islamischen Staat sympathisierten. Auf diese Weise radikalisierte er sich zunehmend und es gelang ihm schließlich auch, Kontakt zu Personen aufzunehmen, die mutmaßlich Mitglieder des Islamischen Staates waren. Gegenüber einer dieser Personen – die bei der Telekommunikationsplattform C. den Nutzernamen „V.“ trug – erklärte sich der Angeklagte schließlich ernsthaft dazu bereit, in der U.N., F.-straße, in N., einen Anschlag zu begehen, indem er mit einem Messer möglichst viele Menschen jüdischen Glaubens, also solche Menschen, die eine Gesellschaftsordnung repräsentierten, die nicht den von ihm für maßgeblich erachteten religiösen Ordnungsvorstellungen entsprachen, wahllos töten wollte, was V. annahm.
Zu der Tatbegehung kam es letztlich nicht, da der Angeklagte zunächst am 01.09.2024 zur Gefahrenabwehr – auf einen allgemeinen Hinweis des Verfassungsschutzes hin, bei dem Angeklagten könne es sich um eine Person handeln, die eine politisch motivierte Straftat von erheblicher Bedeutung begehen könnte – präventiv in Polizeigewahrsam genommen und sein Smartphone sowie sein Computer beschlagnahmt wurden. Hintergrund für die Ingewahrsamnahme war, dass an diesem Tag in X. im Hinblick auf einen kurz zuvor – am 23.08.2024 – erfolgten mutmaßlich islamistisch motivierten Anschlag, bei dem drei Menschen getötet wurden, eine Trauerfeier stattfand, zu der unter anderem viele hochrangige Politiker erschienen, so dass zu befürchten war, der Angeklagte könne diese Feier zum Anlass nehmen, einen erneuten Anschlag in X. zu begehen. Deswegen wurde der Angeklagte, der nun davon ausging, die Polizei wisse von seinem Anschlagsplan, so dass er diesen nicht mehr umsetzen könne, um 15 Uhr desselben Tages – nach Beendigung der Trauerfeuer – zunächst wieder freigelassen. Nachdem die Polizei das Smartphone des Angeklagten jedoch fragmentarisch ausgewertet und erkannt hatte, dass seine Anschlagsplanung bereits konkreter war, wurde er am 09.09.2024 erneut präventiv in Polizeigewahrsam und – nachdem die Auswertung seines Smartphones weiter vorangeschritten war – schließlich am 20.09.2024 in Untersuchungshaft genommen.
I.
(Persönliche Verhältnisse)
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 16 Jahre und 2 Monate alte Angeklagte ist in N. geboren und besitzt die deutsche und türkische Staatsbürgerschaft.
Als der Angeklagte ein Jahr alt war, begab sich seine türkischstämmige Mutter zurück in die Türkei und nahm ihn und seine beiden Geschwister – der Angeklagte hat einen älteren Bruder, der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 23 Jahre alt ist, und eine Schwester, die 22 Jahre alt ist – mit. Sein ebenfalls türkischstämmiger Vater blieb zunächst in Deutschland, so dass er nur in den Ferien Kontakt zu ihm hatte. Erst nach vier Jahren zog der Vater zu ihnen in die Türkei.
Nur ein Jahr später – der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt noch kein Deutsch sprach, war nun 6 Jahre alt und besuchte bereits eine türkische Grundschule – zog die Familie zurück nach N.. Der Angeklagte wurde fortan in Deutschland beschult und lernte die deutsche Sprache. Nach dem Besuch der Grundschule wechselte er weiterführend auf die Y.-Schule. Vom Leistungsniveau her war er dort zunächst ein durchschnittlicher Schüler.
Im Jahr 2023 trennten sich seine Eltern, was den Angeklagten im Folgenden nachhaltig belastete. Seine Mutter verzog aufgrund der Trennung zurück in die Türkei, während die Kinder bei ihrem Vater in N. blieben. Schon nach sechs Monaten – Ende des Jahres 2023 – kehrte seine Mutter insbesondere auf vehementes Bitten des Angeklagten – so rief er sie täglich an, um sie anzuflehen, dass sie wieder zurück nach Deutschland komme – hin zurück nach N., woraufhin der Angeklagte zusammen mit seiner Schwester zu ihr zog. Obwohl der Angeklagte daher nur für die Dauer von etwa einem halben Jahr im Haushalt seines Vaters wohnte und sein Vater zudem regelmäßig in 12-Stundenschichten arbeitete, so dass er nur selten zu Hause war, gerieten die beiden wiederholt aneinander. Anlass für die Streitigkeiten war zum einen die unterschiedliche Auslegung des Islam – während der Vater eine eher gemäßigte Auslegung vertrat, legte der Angeklagte den Islam eher streng aus – und zum anderen der Umstand, dass sich der Angeklagte mehr im väterlichen Haushalt einbringen sollte.
Schon seit der Trennung seiner Eltern zu Beginn des Jahres 2023 ließen die schulischen Leistungen des Angeklagten nach. Zudem blieb er zunehmend der Schule fern und meldete sich dort wahrheitswidrig krank; seine Eltern verloren zunehmend den Zugriff auf ihn. Seine Freizeit verbrachte er vorwiegend an seinem Computer oder Smartphone, um etwa Computerspiele – wie „B.“ und „Z.“ – zu spielen, Videos zu schauen und in Chats zu verkehren. Schon zu dieser Zeit erstellte er etwa ein Video von seinem Spielcharakter, dem er den Namen „H.“ gab, bei dem Videospiel „Z.“, wie dieser ein Kraftfahrzeug mit Sprengstoff bestückte, im Anschluss mit diesem in eine Menschenmenge fuhr und den Sprengstoff zündete, dabei rief der Angeklagte: „allahu akbar“, womit er seine Sympathie für dschihadistisch motivierte Anschläge zum Ausdruck brachte. Außerdem beschäftigte er sich zunehmend mit einer strengeren Auslegung des Islam. Seine Freunde, die er aus der Schule kannte, vernachlässigte er zunehmend.
Seit Anfang des Jahres 2024 ging der Angeklagte bis zu seiner Festnahme regelmäßig ins Fitnessstudio. Anderen sportlichen Aktivitäten ging er hingegen nicht nach. Vielmehr zog er sich zunehmend zurück, ging nur noch selten zur Schule und wechselte die Moschee, wo ihn niemand kannte. Seine üppige Freizeit – im Haushalt der Mutter musste er sich nicht einbringen, er ging in keinen Verein und nur noch selten zur Schule – nutzte der Angeklagte spätestens ab diesem Zeitpunkt überwiegend dazu, sich Videos über den Islamischen Staat anzuschauen. So konsumierte er Videos über Hinrichtungen, IS-Fahnen, Waffen, Attentate und Kampfhandlungen des IS. Auch erstellte er eigene Propagandavideos für den IS und setzte sich selbst in Videos in Szene, indem er sich vermummt im Stile eines „Mujahidins“ – islamistischer Kämpfer – mit „Tauhid-Finger“ – einem erhobenen Zeigefinger als Glaubensbekenntnis – filmte, um sich so mit der Terrormiliz zu sympathisieren. Korrespondierend zu seinem zunehmenden Interesse am IS wurde der gläubige Angeklagte auch in der Auslegung des Islam immer radikaler. Im Sommer 2024 waren die schulischen Leistungen des Angeklagten derart rapide abgefallen, dass er eine Nachprüfung erfolgreich absolvieren musste, um in die 10. Klasse versetzt zu werden.
II.
(Feststellungen zur Sache)
Im Laufe des Jahres 2024 ging der Angeklagte schließlich dazu über, mit anderen Personen, die – wie er selbst – auf der Internetplattform G. Videos vom IS, die etwa Hinrichtungen, Attentate und Kampfhandlungen zeigten, schauten, guthießen und teilten, mittels Chats zu kommunizieren. So fing er etwa damit an, mit den G.-Nutzern mit den Namen A., D. und O. zu schreiben. In diesen Chats tauschten sich die Gesprächspartner über den IS aus. Auch kündigte der Angeklagte dort bereits wiederholt an, dass er anstrebe, als Märtyrer sterben zu wollen.
Die Chats verlagerte der Angeklagte schließlich zu der Kommunikationsplattform „E.“, da er – mutmaßlich zutreffend – davon ausging, dass die Chats über G. durch den Verfassungsschutz überwacht werden könnten. Insbesondere mit dem Nutzer O. tauschte sich der Angeklagte im Folgenden über E. bezüglich der Themen „Jihad“ – dem bewaffneten Kampf gegen die westliche Welt –, „Märtyrer-Tod“, „Mujahidin“ und „Hijrah“ – Auswanderung in islamistische Kampfgebiete – aus. Im weiteren Verlauf kam es schließlich dazu, dass der Nutzer O. gegenüber dem Angeklagten angab, er habe direkten Kontakt zum IS. Auf Aufforderung durch den Angeklagten schickte ihm O. sodann die entsprechenden E.-Kontakt-Daten. Daraufhin – im Juni 2024 – nahm der Angeklagte Kontakt zu dem E.-Nutzer „Q.“ auf, der mutmaßlich in die IS-Strukturen integriert und für die Auswanderung in islamistische Kampfgebiete zuständig war. In dem Chat zwischen den beiden ging es in der Folge auch um die Auswanderung des Angeklagten, was jedoch aus Sicht von Q. nicht in Betracht kam, da der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt erst 15 Jahre alt war.
Aus Angst davor, der Verfassungsschutz könne auch die Chats bei E. kompromittiert haben, löschte der Angeklagte diese gegen Ende Juli 2024. Im Laufe des Monats August 2024 – ab dem 01.08.2024 sind die Chats zwischen dem Angeklagten und Q. erhalten geblieben – schrieb der Angeklagte dem Nutzer Q., dass er Menschen jüdischen Glaubens töten wolle, ein entsprechendes Attentat aber seine Auswanderung in islamistische Kampfgebiete blockieren würde. Daraufhin antwortete ihm Q. am 22.08.2024, dass eine solche Aktion, nämlich das Töten von Menschen jüdischen Glaubens, dazu führen würde, dass der Angeklagte bei seinem Tod als Märtyrer akzeptiert werden würde, auch wenn er nicht in islamistische Kampfgebiete ausgewandert sei. Daraufhin erkundigte sich der Angeklagte bei Q. darüber, wie er einen Selbstmordanschlag mittels eines Kraftfahrzeugs, das mit Sprengstoff bestückt sei, begehen könne. Unmittelbar danach schrieb ihm Q., dass der Angeklagte ein Benutzerkonto bei der Kommunikationsplattform C. anlegen solle, damit ein „Bruder“ wegen des avisierten Sprengstoffattentats Kontakt zu ihm aufnehmen könne. Nachdem Q. dem Angeklagten noch erklären musste, was die Kommunikationsplattform C. ist, lud der Angeklagte innerhalb von nur zwei Minuten die App herunter, legte ein Benutzerkonto an und schickte Q. am 23.08.2024 um 16.49 Uhr seinen Benutzernamen bei C.. Am nächsten Tag bat Q. den Angeklagten darum, ihm einen „Link“ zu seinem C.-Konto zu schicken, da sein „Bruder“ den Angeklagten nicht habe finden können. Innerhalb von nur wenigen Sekunden schickte ihm der Angeklagte den entsprechenden „Link“, da er ernsthaft darum bemüht war, den Kontakt zu dieser Person aufzubauen, um mit ihm einen Anschlag planen zu können. Am nächsten Tag – am 25.08.2024 um 14.32 Uhr – erkundigte sich der Angeklagte, der ungeduldig war und nicht abwarten konnte, mit der ihm noch unbekannten Person Kontakt aufzunehmen, eigeninitiativ bei Q. danach, ob der „Link“ funktioniert habe, da der „Bruder“ sich bei ihm noch nicht gemeldet habe.
Kurz darauf – am 25.08.2024 um 14.52 Uhr – meldete sich ein C.-Nutzer mit dem Namen „V.“ beim Angeklagten und gab sich als Mitglied des IS zu erkennen, was mutmaßlich zutreffend war. Unmittelbar nach der Kontaktaufnahme lenkte V. das Gespräch darauf, was der Angeklagte von sich aus bereits ernsthaft in Erwägung zog: die Begehung eines islamistisch motivierten Terroranschlags in Deutschland. So schrieb er ihm um 16.31 Uhr, dass der Angeklagte sich an der vordersten Front für den Islam befände und seine Brüder auf ihn zählen würden; eine kleine Maßnahme an seinem Ort, in der Mitte ihres Herzens, wo es ihnen am meisten weh tue, entspräche hunderten von Operationen in islamistischen Kampfgebieten. Daraufhin stimmte der Angeklagte ihm zu und erkundigte sich, wie er eine solche Maßnahme durchführen könne. V. ergänzte, dass wenn sie den Krieg in ihren Hinterhof bringen würden, dies für sie viel schmerzhafter sei, woraufhin der Angeklagte ihm mitteilte, dass er sich das schon wünschen würde, seitdem er ein kleines Kind gewesen sei. V. schrieb ihm zurück, dass jetzt sein Augenblick gekommen sei, um zu glänzen und eine grüne Karte für das Paradies zu erhalten.
Noch am selben Abend telefonierten die beiden erstmals miteinander und thematisierten dabei die Begehung eines Anschlags durch den Angeklagten. Auch nach dem Gespräch schrieben sich beide mit einer hohen Frequenz und täglich bis einschließlich zum 31.08.2024. Dabei wurde auch maßgeblich das Tatwerkzeug für einen Anschlag thematisiert, wobei V. noch am 25.08.2024 klarstellt, dass Sprengstoff als Tatmittel nicht in Betracht komme, weil bei der Beschaffung oder Herstellung bereits viele andere „Brüder“ festgenommen worden seien. Deswegen schlug V. sodann ein Messer als Tatwerkzeug vor, woraufhin ihm der Angeklagte zustimmte. Am 27.08.2024 schrieb ihm V. erneut, dass der Angeklagte als Tatwerkzeug ein Messer nehmen solle, was der Angeklagte akzeptierte. In der Folge ging es daher darum, wie sich der Angeklagte ein geeignetes Messer beschaffen könnte. Tatsächlich versuchte sich der Angeklagte, über einen Mitschüler – den Zeugen L. –, der bekannt dafür war, stets ein Messer bei sich zu führen, ein Messer zu beschaffen. Als der Angeklagte dem Zeugen jedoch auf dessen Frage, wozu er das Messer benötige, antwortete, damit „Juden schlachten“ zu wollen, verweigerte er dem Angeklagten die Herausgabe des Messers. Daraufhin versuchte der Angeklagte am Freitag, den 30.08.2024, über das Internet ein Konto bei der W. in N. zu eröffnen, um so ebenfalls über das Internet – und damit anonym – ein Messer zu kaufen. Er befürchtete nämlich, dass man ihm im Hinblick auf sein noch junges Alter, seiner türkischen Abstammung und aufgrund der zeitlichen Nähe zu einem mutmaßlich islamistisch motivierten Anschlag in X. vom 23.08.2024, der durch einen jungen Mann syrischer Herkunft mit einem Messer begangen wurde, in einem Ladengeschäft kein Messer verkaufen und sogar die Polizei verständigen würde. Der Antrag des Angeklagten wurde von der W. in N. jedoch erst am 05.09.2024 bearbeitet und schließlich mangels Rückmeldung – dem Angeklagten wurde im Rahmen der polizeilichen Ingewahrsamnahme vom 01.09.2024 sein Smartphone abgenommen – abgebrochen.
In dem Chat zwischen dem Angeklagten und dem Nutzer V. wurde auch die Ableistung eines Treueeids – eines Eides mit dem die Treue auf den IS geschworen wird – thematisiert, wobei sich der Angeklagte filmen sollte, sodass das Video zugleich als Bekennervideo zu dem beabsichtigen Anschlag des Angeklagten dienen sollte. Die Ableistung des Treueeids wurde im Folgenden auch in dem E.-Chat zwischen dem Angeklagten und D., der dem Angeklagten am 26.08.2024 eine Datei zuschickte, in der sich eine Textvorlage auf arabischer Sprache unter anderem mit dem Treueeid befand, thematisiert. Am 30.08.2024 schickte ihm der Angeklagte den arabischen Text für den Treueeid zurück. Am Tag danach schrieb ihm der Angeklagte, er habe den Eid nun geleistet, jedoch habe er sich dabei nicht gefilmt. Ob der Angeklagte den Eid tatsächlich geleistet hat, konnte nicht sicher festgestellt werden.
Ferner schrieben der Angeklagte und V. auch darüber, wo der beabsichtigte Anschlag stattfinden sollte. Der Angeklagte schlug dabei zunächst unter anderem die M. als möglichen Tatort vor, da dort viele Menschen dicht gedrängt seien und es für sie kein Entkommen gäbe. Im Laufe des Gesprächs verfestigte sich bei beiden Chatpartnern jedenfalls die Absicht, dass Personen jüdischen Glaubens die Tatopfer sein sollten, was der Angeklagte etwa damit kommentierte, dass er großen Hass auf diese Menschen verspüre. V. schlug daraufhin zunächst vor, dass der Angeklagte einer Person von ihnen nachstellen könne, um herauszufinden, wo diese wohne, und sodann sein Haus anzünden oder ihn töten solle, was er videografieren könne. Dies kommentierte der Angeklagte mit der Frage: „Heißt das, ich kann ihn in die Falle locken und ihm die Finger und alles andere abschneiden, bevor …?“. Am 27.08.2024 schickte V. dem Angeklagten dazu passend drei „Links“, die zu den Internetseiten einer Synagoge in J., der P. N. und der U. N., F.-straße, in N. führten. Der Angeklagte rief die Links noch am selben Tag auf und schaute sich die entsprechenden Internetseiten an. Als Anschlagsort wählte der Angeklagte schließlich die U. in N., deren Link er auch jeweils an den beiden folgenden Tagen aufrief, aus. Daraufhin planten die beiden Gesprächspartner, dass der Angeklagte die ausgewählte Tatörtlichkeit zunächst ausspähen sollte, wobei ihn V. beriet, worauf er achten sollte. Sie einigten sich darauf, dass sich der Angeklagte am Samstagmorgen, den 31.08.2024, wenn in der Synagoge viele Menschen versammelt seien würden, um dort zu beten, dorthin begeben sollte. Spätestens dadurch hat sich der Angeklagte wissentlich und willentlich, ernsthaft gegenüber den C.-Nutzer V. dazu bereit erklärt, in der U. in N. ein Attentat zu begehen, bei dem er möglichst viele Menschen jüdischen Glaubens wahllos töten wollte, was V. annahm. Den beiden kam es dabei gerade darauf an, solche Menschen zu töten, die eine Gesellschaftsordnung repräsentierten, die nicht den von ihnen für maßgeblich erachteten religiösen Ordnungsvorstellungen entsprachen. Letztlich kam es zwar nicht dazu, dass der Angeklagte die Synagoge ausspähte, da er sich am Samstagmorgen gegenüber V. wahrheitswidrig krankmeldete, jedoch war er noch immer ernsthaft dazu entschlossen, den geplanten Anschlag durchzuführen.
Im Laufe desselben Tages – am 31.08.2024 – beschaffte sich der Angeklagte eigeninitiativ von seiner Mutter den Schlüssel zu dem zur Wohnung gehörenden Kellerverschlag, was sie nicht bemerkte. Er begab sich daraufhin unbemerkt in den Keller und schloss die Tür zu dem Kellerverschlag auf, um dort nach alten Werkzeugen seines Bruders zu schauen, die er als Tatwaffe für einen Anschlag benutzen könnte, da es ihm bis dahin nicht gelungen war, ein geeignetes Messer für den geplanten Anschlag zu beschaffen. Tatsächlich fand er eine Kreuzhacke, die sich aus seiner Sicht als Tatwaffe eignete, weswegen er davon mit seinem Smartphone ein Video drehte und dies V. zuschickte. V. verwies den Angeklagten letztlich indes darauf, dass ein Messer, was handlicher und leichter ist, für den geplanten Anschlag besser geeignet sei, woraufhin ihm der Angeklagte zustimmte und zutreffend darauf verwies, dass er bereits die Einrichtung eines Bankkontos beantragt habe, was noch etwa ein bis zwei Wochen dauern könne, um im Anschluss ein für den Anschlag geeignetes Messer kaufen zu können. Schließlich bekräftigte der Angeklagte gegenüber V. noch einmal seine Entschlossenheit zu Begehung des Anschlags, indem er darauf verwies, dass er enorme Wut auf Menschen jüdischen Glaubens verspüre und er diese bis zu seinem „letzten Atemzug schlachten“ möchte.
Nachdem der Angeklagte am frühen Morgen des 01.09.2024 aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts, der wegen eines Hinweises des Bundesamtes für Verfassungsschutz erging, in der Zeit von 6.34 bis 15.00 Uhr präventiv in Polizeigewahrsam genommen und sein Mobiltelefon und Computer sichergestellt worden waren, wohnte er im Anschluss zunächst wieder im Haushalt seiner Mutter und besuchte die Schule. Bei seiner Entlassung am 01.09.2024 ging der Angeklagte davon aus, dass der Polizei sein Vorhaben nun bekannt sei und er dieses daher nicht mehr verwirklichen könne, zumal er weder sein Smartphone und damit auch keinen Kontakt mehr zu V. noch das nötige Tatwerkzeug erlangt hatte, weswegen er seinen Tatplan auch nicht weiterverfolgte.
Acht Tage später, nachdem insbesondere sein Mobiltelefon fragmentarisch ausgewertet worden war, wurde der Angeklagte in Langzeit-Gewahrsam genommen, bevor er am 20.09.2024 in Untersuchungshaft kam. In der JVA galt für ihn für mehrere Monate die höchste Sicherheitsstufe, weswegen er etwa keinen Kontakt zu seinen Mitgefangenen haben durfte. Erst seit März 2025 ist die Sicherheitsstufe gelockert, so dass er seitdem an Maßnahmen und am Schulunterricht teilnahm. Er strebt an, in der JVA einen Schulabschluss zu erlangen und im Anschluss eine Ausbildung zum Elektriker zu machen. Während der Haftzeit nahm das Innenministerium – Aussteigerprogramm Islamismus NRW – Kontakt zum Angeklagten, der angibt, sich vom IS distanziert zu haben, auf.
III.
(Beweiswürdigung)
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, dem Bericht der Jugendgerichtshilfe, den der Angeklagte als zutreffend bestätigt hat, den Angaben seiner Eltern und seines Bruders, die als Zeugen vernommen wurden, sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 11.02.2025.
Die vorstehend getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen maßgeblich auf dem zuverlässigen Geständnis des Angeklagten und den dazu im Einklang stehenden über das Selbstleseverfahren eingeführten Chat-Verläufen – insbesondere dem Chat-Verlauf zwischen dem Angeklagten und V. bei der Telekommunikationsplattform C. – sowie den weiteren ausweislich der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung der Beweiswürdigung wird im Hinblick auf § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO abgesehen.
IV.
(Rechtliche Würdigung)
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Sichbereiterklärens zu einem Verbrechen des Mordes gemäß § 30 Abs. 2, 1. Alt., § 211 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem er sich gegenüber dem C.-Nutzer V. wissentlich und willentlich sowie ernsthaft dazu bereit erklärt hat, einen Anschlag, der hinreichend konkretisiert war, zu begehen und dabei möglichst viele Menschen jüdischen Glaubens wahllos zu töten, was V. auch annahm. Ferner kam es den beiden auch gerade darauf an, solche Menschen, die eine Gesellschaftsordnung repräsentierten, die nicht den von ihnen für maßgeblich erachteten religiösen Ordnungsvorstellungen entsprachen, also aus sonst niedrigen Beweggründen im Sinne von § 211 Abs. 2 zu töten.
Der Angeklagte ist nicht strafbefreiend vom Versuch der Beteiligung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 StGB zurückgetreten. Denn er hat sein Vorhaben nicht freiwillig und endgültig aufgegeben. Bis zu seiner ersten Ingewahrsamnahme am 01.09.2024 hat der Angeklagte sein Vorhaben vielmehr ernsthaft weiterverfolgt und ging sodann, nachdem er aus dem Gewahrsam entlassen worden war, davon aus, er könne sein Vorhaben nicht mehr verwirklichen, da die Polizei Kenntnis von seinem Tatplan erlangt hatte, sein Smartphone beschlagnahmt worden war, so dass er jedenfalls nicht mehr ohne Weiteres die Möglichkeit dazu hatte, in Kontakt zu dem Signalnutzer V. zu treten, zumal dieser wiederum aufgrund des plötzlichen Kontaktabbruchs damit rechnen musste, der Angeklagte sei von den Strafverfolgungsbehörden verhaftet worden, und er weder die Tatörtlichkeit ausspioniert, noch das Tatwerkzeug beschafft hatte. Sein Vorhaben gab der Angeklagte damit aus rein heteronomen Motiven auf, weil er seinen Tatplan nicht mehr für fortführbar hielt.
V.
(Strafzumessung)
Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Der nunmehr 16-jährige Angeklagte hat die Tat als Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG begangen, da er zum Tatzeitpunkt 15 Jahre und 7 Monate alt war.
Zweifel an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des jugendlichen Angeklagten im Sinne des § 3 Satz 1 JGG bestehen – in Übereinstimmung mit dem Votum der Jugendgerichtshilfe – nicht. Dabei hat die Kammer auch gewürdigt, dass der zum Tatzeitpunkt schon fast 16-jährige Angeklagte das Unrecht seiner Tat auch erkannt hat, was insbesondere durch sein Geständnis und der von ihm gezeigten Reue zum Ausdruck kommt. Hinzu kommt, dass er bei seinem Vorhaben bewusst konspirativ vorging, indem er die Kommunikation auf andere, geschütztere Kommunikationsplattformen verlagerte und zum Teil Chatverläufe löschte.
Gegen den Angeklagten war gemäß § 17 Abs. 2 JGG Jugendstrafe zu verhängen, die wegen der in der in Rede stehenden Tat hervorgetretenen und fortbestehenden schädlichen Neigungen sowie der Schwere der Schuld erforderlich ist.
1.
In der in Rede stehenden Tat sind schädliche Neigungen des Angeklagten hervorgetreten, denen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nicht hinreichend begegnet werden kann. Die bei dem Angeklagten nach wie vor bestehenden Anlage- und Erziehungsmängel lassen erwarten, dass er ohne die gebotene Gesamterziehung Straftaten begehen wird.
Maßgeblich zu berücksichtigen ist dabei, dass der Angeklagte eine erhebliche Gewaltbereitschaft verbalisiert hat, indem er wiederholt davon gesprochen und geschrieben hat „Juden schlachten“ zu wollen und auch etwa angegeben hat, einzelne Personen foltern zu wollen. Seine Gewaltbereitschaft zeigte sich auch darin, dass er sich Videos von Hinrichtungen anschaute und guthieß. Sein offen zu Tage tretender Antisemitismus und seine fortschreitende Radikalisierung spiegeln seinen erheblichen Erziehungsbedarf wider. Auch darin, dass die schulischen Leistungen des Angeklagten rapide abfielen und er sich in der Schule wiederholt wahrheitswidrig krankmeldete, treten die Erziehungsmängel offen zu Tage.
Das von dem Angeklagten gezeigte Verhalten lässt die bereits verfestigten erheblichen Anlage- und Erziehungsmängel erkennen, die – trotz der bereits vollzogenen Untersuchungshaft – ohne längere Gesamterziehung mit den Mitteln des Jugendstrafvollzugs, die durch Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht erreicht werden kann, die Gefahr weiterer Straftaten begründen, weshalb nach Auffassung der Kammer – in Übereinstimmung mit dem Votum der Jugendgerichtshilfe – unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens schädlicher Neigungen die Verhängung einer Jugendstrafe geboten war.
2.
Die Kammer ist aufgrund der Tatumstände und der konkreten Tathandlungen des Angeklagten ferner der Überzeugung, dass die Voraussetzungen der Variante des § 17 Abs. 2 JGG in Form der Schwere der Schuld vorliegen, so dass die Verhängung von Jugendstrafe unter dem Gesichtspunkt der Schuldschwere gegen den Angeklagten aus erzieherischen Gründen erforderlich ist.
Bei der Beurteilung der Schuldschwere hat die Kammer durchaus berücksichtigt, dass dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbstständige Bedeutung zukommt und dieser nur insofern von Belang ist, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Höhe seiner Schuld gezogen werden können; in erster Linie ist vielmehr auf die innere Tatseite abzustellen. Ergänzend konnte die Kammer zur Bestimmung der zurechenbaren Schuld aber auch das Tatunrecht am Maßstab der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts heranziehen; denn die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts behalten insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt.
Die sich in den Gesamtumständen zeigende charakterliche Haltung und die Persönlichkeit des Angeklagten haben sich in der Tat in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen. Der Angeklagte hat bei seinem Vorhaben – wie zuvor schon dargelegt – eine ganz erhebliche Gewaltbereitschaft offenbart, da er plante, mit einem Messer eine Vielzahl von Personen wahllos zu töten, wobei es ihm gerade darauf ankam, solche Menschen zu töten, die eine Gesellschaftsordnung repräsentierten, die nicht den von ihm für maßgeblich erachteten religiösen Ordnungsvorstellungen entsprachen.
Bei dieser Beurteilung hat die Kammer zudem nicht verkannt, dass das Vorhaben des Angeklagten noch in einem frühen Planungsstadium geblieben und er nicht vorbestraft ist. Auch unter Beachtung dieser Umstände ist der Tatplan, der durch eine erhebliche Gewaltbereitschaft imponiert, nicht bloß Ausdruck einer jugendspezifischen Verfehlung, der im Hinblick auf die Person des Angeklagten Ausnahmecharakter zukäme.
Die Schuldschwere erscheint daher letztlich auch unter Berücksichtigung des Vollzugs der zum Zeitpunkt der Verurteilung knapp über sechs Monate andauernden Untersuchungshaft nicht derart gemindert, dass die Verhängung einer Jugendstrafe unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr geboten wäre. Der in der Person des Angeklagten erkannte Erziehungsbedarf besteht vielmehr fort.
3.
Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG war bei der gegen den Angeklagten zu verhängenden Jugendstrafe von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der Bemessung der unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Schuld des Angeklagten sowie insbesondere der von einer Jugendstrafe ausgehenden erzieherischen Wirkung (§ 18 Abs. 2 JGG) zu findenden Strafe hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
a.
Bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht wäre die Strafe gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB (obligatorisch) zu mildern gewesen. Diesen Umstand hat die Kammer als allgemeinen Strafmilderungsgesichtspunkt bei der Findung einer angemessenen Jugendstrafe berücksichtigt.
b.
Als strafmildernde Gesichtspunkte hat die Kammer bei der Bemessung der Jugendstrafe ferner – neben dem bereits genannten Milderungsgrund – berücksichtigt, dass der Angeklagte bereits zu Beginn der Hauptverhandlung vollumfänglich geständig war und sich dabei reuig und einsichtig gezeigt hat, was er auch dadurch gezeigt hat, dass er sich vom IS losgesagt und Kontakt zum Aussteigerprogramm des Innenministeriums aufgenommen hat. Außerdem ist er nicht vorbestraft und war zum Tatzeitpunkt erst 15 Jahre alt. Hinzu kommt, dass seine Chatpartner, die mutmaßlich dem IS zuzuordnen sind, erheblichen psychologischen Einfluss auf den jugendlichen – und damit noch leicht beeinflussbaren – Angeklagten genommen haben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Vorhaben des Angeklagten noch in einem frühen Planungsstadium – weder hatte er den Tatort ausgespäht, noch die Tatwaffe beschafft – stecken geblieben ist. Schließlich ist zu seinen Gunsten anzuführen, dass er über sechs Monate in Untersuchungshaft – wobei in den ersten Monaten die höchste Sicherheitsstufe angeordnet war, so dass er etwa keinen Kontakt zu Mitgefangenen hatte – saß, was im Hinblick auf sein junges Alter und den Umstand, dass er Erstverbüßer ist, besonders zu berücksichtigen ist.
c.
Erheblich strafschärfend hat die Kammer demgegenüber gewertet, dass der Angeklagte – graduell innerhalb der möglichen strafbaren Vorhaben im Sinne von § 30 Abs. 2 StGB – einen mehrfachen Mord plante.
d.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere der vorstehend bereits genannten, und der Würdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm begangenen Tat, hält die Kammer eine
Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
für erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten in der gebotenen Weise einzuwirken. Die Kammer hat sich hierbei auch an dem vorrangigen Erziehungsgedanken orientiert und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts, aber auch die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Jugendlichen berücksichtigt.
VI.
(Kosten)
Die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen beruht auf den § 465 Abs. 1 StPO, § 74 JGG. Die Kammer hat im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens davon abgesehen, den Angeklagten mit Kosten und Auslagen zu belasten.