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Landgericht Wuppertal·23 KLs 21/22 (10 Js 328/19)·10.06.2021

Bandenmäßiger Cannabisimport aus Spanien; Vertrauensperson ohne Tatprovokation; § 64 StGB

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Wuppertal verurteilte fünf Angeklagte wegen grenzüberschreitenden BtM-Handels, teils bandenmäßig, sowie wegen Waffenbesitzes. Ein Mitangeklagter war als polizeiliche Vertrauensperson tätig; eine staatliche Tatprovokation verneinte die Kammer, da er nur Informationen lieferte und nicht tatbestimmend einwirkte. Es ordnete gegen zwei Angeklagte wegen Kokain-/Cannabisabhängigkeit die Unterbringung nach § 64 StGB an. Zudem wurden Wertersatzeinziehungen in erheblichem Umfang ausgesprochen.

Ausgang: Verurteilung der Angeklagten (u.a. wegen § 30a BtMG), Maßregel nach § 64 StGB teils angeordnet sowie Einziehung ausgesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge setzt eine auf gewisse Dauer angelegte Vereinbarung mehrerer Personen voraus, künftig mehrere selbstständige BtM-Umsatzgeschäfte zu begehen.

2

Leistet eine polizeiliche Vertrauensperson lediglich Informationsweitergabe, ohne im Auftrag staatlicher Stellen steuernd auf das Tatgeschehen einzuwirken, liegt keine unzulässige Tatprovokation vor.

3

Ob ein Beteiligter Täter oder Gehilfe eines BtM-Umsatzgeschäfts ist, bestimmt sich nach einer wertenden Gesamtbetrachtung von Tatherrschaft, Tatinteresse und Gewicht des Tatbeitrags; eine reine Entlohnung ohne Gewinnbeteiligung spricht regelmäßig für Beihilfe.

4

§ 64 StGB erfordert einen Hang zum übermäßigen Konsum berauschender Mittel, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstaten sowie eine hinreichend konkrete Behandlungserfolgsaussicht.

5

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) knüpft an die tatsächlich oder wirtschaftlich erlangte Verfügungsmacht an; bei unklarer interner Gewinnverteilung ist eine Schätzung des erlangten Anteils zulässig.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 57 StGB§ 154a Abs. 1 StPO§ 31 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 30a Abs. 1 BtMG

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, 3 StR 453/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.              Die Angeklagten sind schuldig:

            a)  B3

           -  des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen (Anklagetaten 1 bis 9),

-          des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen (Anklagetaten 11 bis 19) und

          -                des vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings (Anklagetat 28),

           b) E3

          -             der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Anklagetaten 6 und 7),

          -              der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen (Anklagtaten 11, 12 und 17) und

         -              des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Patronenmunition (Anklagetat 32),

           c)  O2

           - der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

              (Anklagetat 10),

-          der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit

              Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Anklagetaten 11

              und 19) und

            -der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen (Anklagetaten 12 bis 16 und 18),

           d) L2

           - der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit

            Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Anklagetat 10),

          -              des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

             Menge in neun Fällen (Anklagetaten 11 bis 19) und

          -              des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (Anklagetat 29),

          e) T

            - der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

           Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

            geringer Menge (Anklagetat 19) und

          -              des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht

            Fällen (Anklagetaten 20 bis 27).

2.              Es werden verurteilt:

           a)  B3 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren,

           b)  E3 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten,

           c)  O2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten,

           d)  L2 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren,

           e) T zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten.

3.

Hinsichtlich der Angeklagten B3 und L2 wird die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Von der gegen B3 verhängten Strafe sind 2 Jahre und 6 Monate vor der Maßregel zu vollziehen. Von der gegen L2 verhängten Strafe sind 2 Jahre vor der Maßregel zu vollziehen.

4.

Es wird angeordnet:

-              hins. B3 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.661.850

           EUR.

-              hins. E3 die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von

           24.000 EUR.

-              hins. O2 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.350 EUR

           und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 500

            EUR.

-              hins. L2 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 22.750 EUR.

-              hins. T die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 19.500 EUR.

5.              Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.

Angewandte Vorschriften:

1. B3: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1, 31 BtMG, 2 Abs. 3, 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG, 25 Abs. 2, 46b, 53, 54, 64, 67 Abs. 2 Satz 3, 73, 73c StGB.

2. E3: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 1 BtMG, 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG, 27, 53, 54, 73a, 73c StGB.

3. O2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1, 31 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 54, 73, 73a, 73c StGB.

4. L2: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30a Abs. 1, 31 BtMG, 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG, 25 Abs. 2, 46b, 52, 53, 54, 73, 73c StGB.

5. T: §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 52, 53, 54,  73, 73c StGB.

Rubrum

1

(Hinsichtlich B3 und L2 teilweise abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO.)

2

(Vorspann)

3

In der Zeit zwischen Sommer 2018 und April 2019 betrieb der Angeklagte B3 einen grenzüberschreitenden Betäubungsmittelhandel, indem er Marihuana und gelegentlich auch Haschisch in einer Größenordnung von 15 bis 30 Kilogramm pro Lieferung in Spanien ankaufte und dieses von seinen dortigen Lieferanten nach V gebracht bekam (Taten 1 bis 9), wo er dieses gewinnbringend veräußerte. In diesem Zeitraum wurde er bereits von dem Angeklagten E3 (mitangeklagt lediglich bei den Taten 6 und 7) unterstützt, der in Deutschland als B2 Fahrer agierte, für diesen jedenfalls kleinere Mengen an Betäubungsmitteln lagerte, Geld eintrieb und Kontakte zu weiteren Hilfspersonen, wie etwa den häufig zum Transport der Betäubungsmittel im V Stadtgebiet eingesetzten Taxifahrern pflegte, die nach den Erfahrungen der Angeklagten in der Regel keinen polizeilichen Kontrollen unterlagen.

4

Ab Mai 2019 schlossen sich die Angeklagten B3, L2, E3 und O2 zu einer Bande zusammen, deren Zweck fortan - bis zum polizeilichen Zugriff am 25.09.2019 - die Einfuhr und der Verkauf von Marihuana und Haschisch waren. L2 war bereits seit vielen Jahren mit B3 befreundet und zuvor dessen Abnehmer gewesen. Seine Geschäfte hatte L2 in der Zeit vor Bildung der Bande unter Zuhilfenahme des Angeklagten O2 als Bargeld- und Drogenkurier abgewickelt, wobei er nicht nur mit Marihuana und Haschisch handelte, sondern in mindestens einem Fall mit O2 knapp 20 Liter Amphetaminöl aus den Niederlanden in die Bundesrepublik einführte und in V veräußerte (Tat 10). Nach dem bereits erwähnten Zusammenschluss, durch den B3 und L2 ihre Geschäfte gewissermaßen zusammenlegten, machte sich die Gruppierung noch ein letztes Mal die Kontakte B2 zu seinen bisherigen Lieferanten zunutze (Tat 11), bevor sie anschließend dazu übergingen, die Betäubungsmittel selbst in der Umgebung von Barcelona, Spanien anzukaufen und die so angesammelten Mengen in Fuhren zu 30, 50 oder 80 Kilogramm mit Hilfe zweier LKW-Fahrer von Barcelona über Frankreich bis nach V zu transportieren, wo die Betäubungsmittel gewinnbringend veräußert wurden (Taten 12 bis 18). B3 und L2 waren hierbei die Hauptprofiteure, welche die Gewinne aus dem Verkauf untereinander aufteilten, sich selbst regelmäßig in Spanien aufhielten und die Qualität der von weiteren Hilfspersonen angekauften Betäubungsmittel prüften. Das letzte und entscheidende Wort hatte bei wichtigen Entscheidungen jedoch weiterhin der Angeklagte B3. E3 und O2 wurden hingegen nicht am Gewinn beteiligt, sondern erhielten von B3 und L2 eine bestimmte Bezahlung. Sie wurden weiterhin in V als Fahrer, Bunkerhalter, Geld- und Drogenkuriere tätig und nahmen insbesondere die von den LKW-Fahrern aus Spanien angelieferten Großmengen entgegen. O2 wurde hierbei ab spätestens September 2019 (beginnend mit Tat 18) auch in Spanien tätig, wo er aus Deutschland transferiertes Kaufgeld entgegennahm und zunehmend auch in den Ankauf von Betäubungsmitteln eingebunden wurde. Nachdem ein Transport mit insgesamt 110 Kilogramm Cannabis auf dem Weg nach V abhandengekommen war, verloren B3 und L2 das Vertrauen in die eingebundenen LKW-Fahrer, weshalb die nächste (und aufgrund des polizeilichen Zugriffs letzte) Fuhre von insgesamt erneut knapp 110 Kilogramm Cannabis nunmehr von O2 mit einem PKW nach V gebracht wurde, während B3, L2 und auch der Angeklagte T, der sich ebenfalls an dieser letzten Tat als Unterstützer beteiligte, in einem Spähfahrzeug vorausfuhren, um O2 vor etwaigen polizeilichen Kontrollen zu warnen. T war ein Freund und Abnehmer von B3 und L2, der selbst mit von diesen angekauftem Cannabis im unteren einstelligen Kilogrammbereich handelte (Taten 20 bis 27). Nach dem Grenzübertritt nach Deutschland unterlag dieser letzte Drogentransport polizeilicher Überwachung, sodass es bei der Ankunft in V zur Festnahme der fünf Angeklagten kam, wobei hinsichtlich E3 aufgrund der seinerzeit bestehenden Erkenntnislage zunächst kein Haftbefehlsantrag gestellt wurde. In den Wohnungen der Angeklagten B3, L2 und E3 wurden bei am 25.09.2019 durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen strafrechtlich relevante Waffen aufgefunden (Taten 28 bis 30).

5

Bereits im Januar 2019 hatten Beamte des Polizeipräsidiums V L2 als sogenannte Vertrauensperson angeworben. Dieser versorgte die Polizei in der Folgezeit, auch über den Zeitpunkt der Bandenbildung hinaus, mit durchaus werthaltigen Informationen über die Geschäfte des B3, aufgrund derer die Ermittlungsbehörde in die Lage versetzt wurde, ab Ende Februar 2019 diverse verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gegen B3 und E3 zu initiieren. Seine Tätigkeit als Vertrauensperson beschränkte sich indes auf die Weitergabe von Informationen, ohne dass er zu irgendeinem Zeitpunkt im Auftrag der Polizei Einfluss auf das Tatgeschehen genommen hätte. Vielmehr gab L2 zwar auch nach der Zeit des Bandenzusammenschlusses mit B3 weiterhin zutreffende Informationen weiter, spielte jedoch seine eigene Bedeutung und seinen eigenen finanziellen Vorteil herunter und brachte die Polizei, da er schon aus eigennützigen wirtschaftlichen Überlegungen nicht wollte, dass eine LKW-Ladung mit Marihuana aus Spanien aufgebracht und beschlagnahmt würde, nicht derart "vor die Lage", dass ein vorbereiteter Zugriff während einer Auslieferungsfahrt möglich war. So hatte er auch vor der Tat 19 seinem Kontaktmann bei der Polizei mitgeteilt, dass er sich in Barcelona befände, es sei jedoch derzeit nicht mit dem kurzfristigen Zustandekommen eines Transports zu rechnen. Der Zugriff konnte jedoch gleichwohl aufgrund der Erkenntnisse aus den geschalteten technischen Überwachungsmaßnahmen erfolgen. Eine Tatprovokation durch staatliche Stellen fand zu keinem Zeitpunkt statt.

6

B3, O2 und L2 leisteten während der sich hieran anschließenden Ermittlungen im Rahmen ihrer Beschuldigtenvernehmungen Aufklärungshilfe, wobei insbesondere B3 und O2 Aussagen von außergewöhnlichem Umfang und besonderer Detailtiefe machten, während der Schwerpunkt von L2 Aufklärungsbemühungen eher in der Tätigkeit als Vertrauensperson der Polizei zu sehen ist. Auch in der Hauptverhandlung waren B3, L2 und O2 nahezu umfassend im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig. E3 hat die ihm gemachten Vorwürfe in der Hauptverhandlung eher in allgemeiner Form eingeräumt und auf Nachfrage bestimmte ihm zur Last gelegte Tatbeiträge bestätigt. Er hat sich lediglich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung gegen die Annahme eines Bandenhandels gewandt. T hat ein Teilgeständnis abgelegt, im Wesentlichen einige der ihm vorgeworfenen Cannabisgeschäfte (Taten 24 bis 26) bestritten und ist der Annahme einer täterschaftlichen Begehung der Taten 20 bis 27 entgegengetreten.

7

(Persönliche Verhältnisse)

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Der 37 Jahre alte Angeklagte B3 ist mit seinen drei jüngeren leiblichen Geschwistern in V aufgewachsen. Sein Vater war vor Erreichen des Rentenalters als Gleisarbeiter für die Deutsche Bahn tätig. Seine Mutter ist Hausfrau. Er hat die marokkanische Staatsbürgerschaft, fühlt sich jedoch in erster Linie als „V“ und hat derzeit eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 2005 lebt er mit A, einer Architektin aus V, zusammen. Die Beziehung hat trotz der seit dem 25.09.2019 andauernden Inhaftierung des Angeklagten Bestand. Während der Untersuchungshaft für das hiesige Verfahren ist der gemeinsame Sohn zur Welt gekommen.

9

Nach der Grundschulzeit besuchte B3 die Gesamtschule Ö, die er nach Erwerb der Fachoberschulreife („Mittlere Reife“) im Jahr 2001 verließ. Das Verhältnis zum Vater war während der Jugendzeit des Angeklagten konfliktbelastet. Diese Konflikte mit dem konservativ eingestellten Vater, der den Angeklagten regelmäßig schlug und ihm gelegentlich den Zutritt zur elterlichen Wohnung verwehrte, spitzten sich immer weiter zu, bis der Angeklagte schließlich mit etwa 16 Jahren den elterlichen Haushalt verließ und eine gewisse Zeit, in welcher er entweder bei Freunden oder draußen auf der Straße ohne Obdach übernachtete, nicht über eine eigene Wohnung verfügte.

10

Nachdem er drei Monate so gelebt hatte, bezog der Angeklagte eine eigene Wohnung in der T3 in V und kam dort mit einem Nachbarn in Kontakt, der mit Cannabis handelte. Spätestens zu dieser Zeit intensivierte B3 seinen Cannabiskonsum. Die benötigten Betäubungsmittel beschaffte er, der zuvor seit seinem fünfzehnten Lebensjahr lediglich sporadisch „gekifft“ hatte, sich von dem vorgenannten Nachbarn, an den er auch Personen aus seinem Bekanntenkreis, die am Ankauf von Betäubungsmitteln interessiert waren, gegen eine „Provision“ vermittelte. Er verbrachte außerdem zunehmend Zeit in Spielhallen, in denen er sich nach seinen Angaben „die Nächte um die Ohren schlug“ was er hinsichtlich seiner schwierigen Lebenssituation als stabilisierenden Faktor empfand, obwohl er große Teile seines Ausbildungslohns an Geldspielautomaten verlor. Es sollte sich hieraus über die Jahre ein bis heute fortdauerndes Muster der Kompensation der von B3 empfundenen Beeinträchtigungen durch Glücksspiel und gleichzeitigem Betäubungsmittelkonsum (erst Cannabis, später Kokain) verfestigen. Die nach dem Abgang von der Gesamtschule begonnene Ausbildung zum Industriemechaniker brach er im Jahr 2003 nach etwa 2 Jahren Ausbildungsdauer ab. Die sich hieran anschließende Arbeitslosigkeit war jeweils nur kurz von dem Versuch eine kaufmännische Ausbildung zu machen, einer kurzzeitigen Anstellung als Hilfsarbeiter bei einer Zeitarbeitsfirma und dem Besuch einer Modeschule in U unterbrochen. Zur Aufbesserung seines Lebensunterhalts begann der Angeklagte vermehrt selbst gewinnbringend Betäubungsmittel zu verkaufen. Aufgrund dieser in den Jahren 2004 bis 2006 entfalteten Tätigkeit des Angeklagten im Betäubungsmittelhandel wurde dieser im Juni 2006 in Untersuchungshaft genommen und am 18.12.2006 durch das Landgericht Wuppertal (24 KLs - 10 Js 1158/06 - 44/06), rechtskräftig seit dem 28.12.2006, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hantierte B3 bereits zu dieser Zeit mit größeren Betäubungsmittelvorräten von bis zu 2,5 Kilogramm Haschisch und veräußerte an seine Abnehmer Mengen von etwa 100 bis 200 Gramm und teilweise auch einem Kilogramm pro Geschäft. Mit Entscheidung vom 12.03.2010 wurde der seinerzeit noch verbleibende Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hatte während der Strafhaft, die er teilweise im offenen Vollzug verbüßte, erfolgreich eine Ausbildung zum Teilezurichter absolviert. Als solcher war er bereits während des offenen Vollzugs bei dem J Werkzeughersteller Dr. G2 tätig, bei dem er auch nach der Aussetzung der Reststrafe zunächst weiter angestellt war. Diese Anstellung kündigte B3 jedoch nach einiger Zeit, da er weiterhin dem Glücksspiel frönte und sich bei der Arbeit nicht leistungsfähig fühlte. Hatte er anfangs noch an Spielautomaten sein Glück versucht, spielte er nunmehr auch in Casinos und in Hinterzimmern Würfelspiele, Roulette und Black Jack, wobei er nicht mehr nur Cannabis, sondern vermehrt auch kleinere Mengen Kokain konsumierte. Er engagierte sich, von der teilverbüßten Haftstrafe unbeeindruckt, auch weiter im Betäubungsmittelhandel, was Ende 2010 zu einer neuerlichen Verhaftung und im Jahr 2011 zu der nachstehend aufgeführten weiteren Verurteilung des Angeklagten und zur Vollverbüßung der vom Landgericht Wuppertal erkannten Freiheitsstrafe nach Widerruf der gewährten Reststrafenaussetzung führte.

11

Nach den Feststellungen des Urteils des Landgerichts Düsseldorf (11 KLs – 60 Js 4925/10 – 5/11) vom 20.06.2011 veräußerte B3 im November und Dezember 2010 in U bei mehreren Gelegenheiten Marihuana, wobei die Verkaufsmengen hier zwischen 800 Gramm und 2 Kilogramm lagen. Er wurde daher wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft begab er sich zunächst zur stationären Behandlung seiner Spielsucht in eine Klinik in Bad P, aus der er jedoch nach etwa zwei Monaten aufgrund eines Rückfalls (Pokerrunden mit anderen Patienten in der Therapieeinrichtung) disziplinarisch entlassen wurde. Hiernach hielt er sich in der Suchthilfeeinrichtung „S“ in F (sog. geschütztes Wohnen) auf. Nach Erteilung einer weiteren Kostenzusage machte er eine 24-wöchige teils stationäre Therapie in der Fachklinik Am Z in F mit anschließender Adaptionsphase. Schließlich musste er die von dem Landgericht Düsseldorf erkannte Haftstrafe antreten. Unter dem 19.12.2014 wurde der noch verbleibende Strafrest nach § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt. Nach einer Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 14.01.2019 steht eine Entscheidung zum Straferlass noch aus.

12

Nach der Haftentlassung begann B3 eine Ausbildung zum Industriemechaniker, die er aufgrund einer Sportverletzung im Jahr 2015 (Wadenbeinsplitterbruch mit Bänderriss) jedoch nicht fortsetzen konnte. Das Operationsmetall befindet sich noch im Knochen. 2016 wurden zwei Operationen an der Nasenscheidewand und den Nasenmuscheln des Angeklagten vorgenommen. Ursache waren unter anderem Beeinträchtigungen der Nasenschleimhaut, die auf die den Kokainkonsum des Angeklagten begleitende, über einen Zeitraum von etwa sieben Jahren an den Tag gelegte, intensive und regelmäßige Anwendung von Nasensprays zurückzuführen war. Der Angeklagte war nach der Haftentlassung nicht in der Lage, seine Lebenssituation nachhaltig zu stabilisieren. Er betrieb weiterhin exzessiv Glücksspiel und verlor hierbei teilweise, so auch im Tatzeitraum, an einem Abend zehntausende von Euro. Die Mengen des von ihm im Alltag konsumierten Cannabis (sechs bis acht Joints pro Tag) und auch des Kokains, von dem er 2019 regelmäßig 1,5 bis 2 Gramm im Laufe eines dem Glücksspiel gewidmeten Abends konsumierte, hatte er über die Jahre gesteigert. In den Jahren vor und während des Tatzeitraums bestand bei dem Angeklagten eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms, ein schädlicher Gebrauch von Cannabis und Alkohol und eine Impulskontrollstörung in der Form eines pathologischen Spielens. Den aufgrund des Betäubungsmittelkonsums, aber auch des Spielens, bestehenden hohen Finanzbedarf deckte der Angeklagte, der im Tatzeitraum über kein legales Einkommen verfügte, unter anderem aus den hier verfahrensgegenständlichen Taten, weshalb die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet hat. Um äußerlich den Eindruck zu erwecken, er gehe einer geregelten Arbeitstätigkeit nach, gab der Angeklagte zuletzt (unter anderem seiner Bewährungshelferin gegenüber) vor, bei dem F GmbH angestellt zu sein. Diese Legende unterlegte er, im Zusammenwirken mit Personen aus dem Bereich der F , durch von der F erteilte Lohnabrechnungen und korrespondierende Überweisungen. Den an ihn überwiesenen Lohn zahlte B3 "unter der Hand" (inklusive des gezahlten Sozialversicherungsbeitrages) an die F zurück.

13

Neben den bereits erwähnten Verurteilungen aus den Jahren 2006 und 2011 ist der Angeklagte zuletzt wie folgt verurteilt worden:

14

Er wurde am 15.03.2017 durch das Amtsgericht Wuppertal (20 Cs – 522 Js 647/17 – 37/16) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen sowie unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Unter anderem geriet er am 02.05.2016 mit einem von ihm geführten PKW in eine Verkehrskontrolle und floh zunächst vor den Polizeibeamten. Als diese ihn stellten, führte er in der Hosentasche vier Ecstasytabletten mit sich. Eine aufgrund des auffälligen Verhaltens des Angeklagten (trockener Mund, Schläfrigkeit, plötzliches Aufreißen der Augen) vorgenommene toxikologische Untersuchung einer ihm entnommenen Blutprobe führte nicht zum Nachweis verbotener Substanzen im Blut des Angeklagten. Der Angeklagte hatte aber bereits am Tatort gegenüber den Polizeibeamten angegeben, am Morgen des 02.05.2016 Ecstasy konsumiert zu haben. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 20.11.2017 angeordnet. Die Entscheidung ist seit dem 21.03.2017 rechtskräftig. Auch die hier laufende Bewährung ist bislang nicht erlassen.

15

Am 25.09.2018, rechtskräftig seit dem 03.10.2018, erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Mettmann (30 Ds – 922 Js 655/18 – 89/18) wegen eines am 06.11.2017 begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Die erkannte zweimonatige Freiheitsstrafe ist bis zum 02.10.2021 zur Bewährung ausgesetzt. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 02.10.2019 angeordnet.

16

Während der seit dem 25.09.2019 gegen den Angeklagten in dieser Sache vollzogenen Untersuchungshaft zeigte der Angeklagte mehrfach (dokumentiert im Februar, Juni, Juli und Dezember 2020) aufgrund des Kokainentzugs auffällige Verhaltensweisen (Unruhe, Angstsymptomatik, gedrückte Stimmung), welche der Anstaltsarzt als mittelgrade depressive Episode einordnete.

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Der 48 Jahre alte Angeklagte E3 ist in C im heutigen Serbien geboren. Er hat die serbische Staatsbürgerschaft und gehört der Volksgruppe der Roma an. Er wuchs in bescheidenen Verhältnissen in dem bei C gelegenen Dorf W mit seinen sechs Geschwistern auf. Die Schule besuchte er nur bis zur siebenten Klasse, da es der Familie an Geld für den Bus und das Essen in der Schule fehlte. Mit 18 Jahren wurde er im damaligen Jugoslawien zum Wehrdienst eingezogen und in der Marschall-Tito-Kaserne in Zagreb stationiert. Den Dienst in der Kaserne empfand er nach eigenem Bekunden als starke Belastung und wurde nach etwa drei Monaten nach einer Untersuchung durch den Militärarzt vorläufig vom Dienst befreit. Er kehrte in sein Heimatdorf zurück und lernte dort die spätere Mutter seiner ersten beiden Kinder kennen. Seine Familie entschied sich aus Serbien auszuwandern und in die Bundesrepublik Deutschland zu immigrieren. E3 konnte seiner Familie vorerst nicht folgen, weil er nicht über die nötigen Papiere verfügte. Als er 1993 erneut zum Militärdienst eingezogen werden sollte, wandte er sich an einen Schleuser, der ihn nach Deutschland brachte. Hier meldete er sich als Asylbewerber und wohnte zunächst mit seiner sonstigen Familie und der bereits erwähnten Frau in einer Wohnung. Letztere brachte 1994 einen gemeinsamen Sohn und kurze Zeit später ein weiteres Kind zur Welt. Die Beziehung ging jedoch kurz nach der Geburt des zweiten Kindes in die Brüche.

18

Sein Antrag auf Anerkennung als Asylbewerber war bereits im August 1993 abgelehnt und die Ausweisung des Angeklagten aus dem Bundesgebiet ausgesprochen worden, wogegen er sich zunächst vor dem Verwaltungsgericht wandte. Die Klage nahm er im November 1995 zurück, nachdem er zuvor in V eine andere Frau kennengelernt hatte, der er kurze Zeit später einen Heiratsantrag machte. Die Eheschließung fand im Oktober 1996 statt. E3 und seine Ehefrau, die eine Ausbildung als Bürokauffrau machte, arbeiteten sodann für E3 wohlhabenden Schwager, der als Börsenmakler tätig war. Im Jahr 2001 kam ein gemeinsames Kind zur Welt. Das Drängen des Schwagers auf höhere Umsätze und engagierteren Einsatz bei der Arbeit empfand E3 jedoch als Belastung, sodass er die Tätigkeit nach etwa zwei Jahren aufgab und eine Arbeit bei der B mbH aufnahm. 2004 kam es zur Trennung, weil E3 Ehefrau ein Verhältnis mit seinem Bruder pflegte. Die Ehe wurde 2006 geschieden.

19

Vor der Scheidung lernte E3 bereits die ß kennen, mit der er auch heute noch zusammenlebt. 2005 und 2014 gebar diese jeweils Zwillinge, sodass E3 Vater von insgesamt sieben Kindern ist, zu denen er einen regelmäßigen Kontakt pflegt. Er verfügt derzeit über eine bis zum 08.08.2021 gültige Aufenthaltserlaubnis.

20

Im Tatzeitraum war E3 arbeitslos und verbrachte seine Zeit in erster Linie damit, als Fahrer des B3 zu fungieren und für diesen weitere Besorgungen im Zusammenhang mit dessen Betäubungsmittelgeschäften (u.a. Betäubungsmittel und Bargeld ausfahren) zu tätigen. Hierfür wurde er von B3 spätestens seit dem Juli 2018 mit mindestens 1.600 EUR pro Monat finanziell entlohnt. Ab Mai 2019 stand er B3 jederzeit zur Verfügung, nachdem dieser zuvor dafür gesorgt hatte, dass auch E3 ab Mai 2019 bei der F GmbH zum Schein als Arbeitnehmer geführt wurde (s.o. unter 1.). Die entsprechenden Lohnabrechnungen konnte E3 beim Jobcenter und beim Ausländeramt vorlegen und musste sich daher mit den entsprechenden Behördenangelegenheiten nicht weiter befassen.

21

Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft. Das Bundeszentralregister verzeichnet 25 den Angeklagten betreffende Eintragungen, die ältesten aus dem Jahr 1993, dem Jahr seiner Einreise in die Bundesrepublik. Verurteilungen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sind nicht bekannt. Bereits im Jahr 2012 hat der Angeklagte eine achtmonatige nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe (Verurteilungen wegen Beihilfe zum Diebstahl in 2 Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz) vollverbüßt, nachdem ihm die mit dem Gesamtstrafenbeschluss gewährte Strafaussetzung widerrufen wurde. Zuletzt wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:

22

Am 30.09.2010, rechtskräftig seit dem 15.05.2012, verhängte das Amtsgericht Wuppertal (13 Cs – 622 Js 3999/10 – 36/10) gegen ihn eine sechsmonatige Gesamtfreiheitsstrafe wegen Betruges in zwei Fällen. Die Vollstreckung der Strafe wurde bis zum 14.05.2015 zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit um ein weiteres Jahr, wurde die Bewährung am 09.06.2016 erlassen.

23

Unter dem 03.11.2011, rechtskräftig seit dem 15.05.2012, verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (13 Ls – 421 Js 83/11 – 3/11) wegen versuchter räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die Strafvollstreckung ist seit dem 01.08.2013 erledigt.

24

Er wurde am 23.05.2013, rechtskräftig seit dem 28.01.2014, durch das Amtsgericht Wuppertal (13 Ds – 40 Js 176/12 – 45/12) wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde bis zum 27.01.2016 zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafe ist seit dem 01.02.2016 erlassen.

25

Am 27.04.2017, rechtskräftig seit dem 27.05.2017, erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Wuppertal (13 Cs -  522 Js 847/17 – 26/17) wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 30 EUR.

26

Der 46-jährige Angeklagte O2 hat seine Schulzeit in V verbracht und nach dem Hauptschulabschluss eine Ausbildung als Gas- und Wasserinstallateur begonnen. Nach Ableistung des Wehrdienstes bestritt er seinen Lebensunterhalt durch Anstellungen bei verschiedenen Zeitarbeitsfirmen und begann in diesem Zusammenhang eine Ausbildung als Maler und Lackierer. Zu dieser Zeit führte er eine langjährige Beziehung, aus der zwei Kinder hervorgingen, die heute 25 und 23 Jahre alt sind. Die Ausbildung brach er nach der Geburt der Kinder kurz vor der Gesellenprüfung ab, um angesichts der bestehenden schwierigen finanziellen Situation schon früher in eine besser bezahlte Anstellung als Maler mit „kleinem Gesellenbrief“ wechseln zu können. Im Jahr 2006 kam es zur Trennung. Im Jahr 2017 lernte O2 eine Gastwirtin kennen. Mit dieser wollte er im Juni 2018 die Ehe eingehen. Die Frau eröffnete ihm jedoch am Tag vor der geplanten Eheschließung, dass sie ihn nicht heiraten wolle. Im Oktober 2018 kam es zur endgültigen Trennung und O2 verfiel hierüber in eine Lebenskrise. Er bewohnte einen notdürftig als Schlafplatz hergerichteten leerstehenden Büroraum in der T2, nahe der Wohnanschrift des Angeklagten B3, der später auch als Drogenversteck genutzt wurde. Er begann Amphetamin zu konsumieren und trank zeitweise in größeren Mengen Alkohol. Das Amphetamin erwarb er über einen Bekannten, der ihn mit dem Angeklagten L2 bekannt machte. O2 diente sich L2 als Drogenkurier an, indem er behauptete, bereits über Erfahrung in diesem Tätigkeitsbereich zu verfügen. Den intensiven Konsum von Amphetamin und Alkohol stellte O2, nachdem er sich wieder gefangen hatte, spätestens im Januar 2019 ein. Er zog mit seiner neuen Lebensgefährtin R in die mittlerweile auch wieder von O2 bewohnte Wohnung am M-tal, die er zeitweise ebenfalls als Drogenversteck zur Verfügung stellte, und nahm in der Folgezeit nur noch gelegentlich Amphetamin ein.

27

Nach seiner Haftverschonung in hiesiger Sache gelang es ihm erneut eine Anstellung als Maler zu finden. Mit der R ist er seit August 2020 verheiratet.

28

Der Angeklagte ist vielfach vorbestraft. Der Bundeszentralregisterauszug vom 31.05.2021 enthält 12 Eintragungen, die ältesten aus dem Jahr 1994. Vorstrafen wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bestehen nicht.

29

Unter anderem verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (13 Ls – 90 Js 2145/06) am 21.03.2007, rechtskräftig seit dem 29.03.2007, wegen gemeinschaftlichen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung bis zum 28.03.2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 28.03.2012, wurde die Strafe am  22.05.2012 erlassen.

30

Am 05.05.2014, rechtskräftig seit dem 24.05.2014, verurteilte ihn das Amtsgericht Wuppertal (11 Cs – 521 Js 405/13 – 32/14) wegen Unterschlagung sowie Betruges in acht Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu jeweils 20 EUR.

31

Das Amtsgericht Wuppertal (11 Ds – 522 Js 717/17 – 16/17) verurteilte ihn am 19.07.2017, rechtskräftig seit dem 08.08.2017, wegen Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 15 EUR.

32

L2 wurde als das zweitjüngste von vier Geschwisterkindern in V geboren. Seine aus der Türkei stammenden Eltern waren selbstständig und betrieben eine Kantine und einen Hochzeitssaal mit angeschlossenem Cafe. Im Jahr 2008 lernte der Angeklagte seine spätere Ehefrau L2 kennen, mit der er im Jahr 2009 die Ehe eingegangen ist. Die drei gemeinsamen Kinder sind 2010, 2011 und 2017 zur Welt gekommen. Die Ehe besteht noch, der Angeklagte und seine Frau leben jedoch in Trennung. Die Ehe soll demnächst geschieden werden. L2 ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt über eine bis zum Jahr 2022 befristete Aufenthaltserlaubnis. Seinen Aufenthaltsstatus beschreibt er insbesondere mit Blick auf die Kinder als „relativ sicher“.

33

Er besuchte die Hauptschule Ä bis zur achten Klasse. Der Schulbesuch fand im Jahr 1998 ein Ende, als er eine durch das Landgericht Wuppertal gegen ihn wegen Raubes und Körperverletzungsdelikten verhängte Jugendstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten zu verbüßen hatte. Die nach vorzeitiger bedingter Entlassung noch bestehende Reststrafe wurde im Jahr 2001 erlassen. Der Angeklagte nahm nach seiner Entlassung zunächst an einer Qualifizierungsmaßnahme „Arbeiten und Lernen“ des Arbeitsamts teil, die im Wechsel Schulbesuche und eine Praxisausbildung als Schlosser beinhaltete. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Bürokaufmann, die er nach einem Jahr abbrach, weil er sich nach seinen Angaben als einziger Junge in einer sonst reinen Mädchenklasse auf der Berufsschule nicht wohlfühlte. Er war dann einige Zeit über Zeitarbeitsfirmen (u.a. in einem Callcenter) eingesetzt oder half beim Betrieb des mittlerweile von seinem Bruder geführten Familiencafes. Er konsumiert seit seinem fünfzehnten Lebensjahr Cannabis. Dies zunächst lediglich sporadisch, etwa ab dem achtzehnten Lebensjahr (um das Jahr 2000) im Umfang von drei bis vier Joints täglich. Amphetamin und Ecstasy nahm er gelegentlich auf Partys ein. Mit Kokain kam er erstmals in den Jahren 2008 oder 2009 in Kontakt.

34

Der Bruder des Angeklagten handelte um das Jahr 2004 bereits mit Betäubungsmitteln und hatte aus einem solchen Betäubungsmittelgeschäft Schulden in Höhe von etwa 20.000 EUR. L2 hatte diese Schulden aus unbekannten Gründen als eigene anerkannt und sich gegenüber dem „Gläubiger“ seines Bruders, einem Mann namens H, verpflichtet, für diesen fortan ein Betäubungsmittelversteck in einer von dem Angeklagten angemieteten Wohnung einzurichten und von dort die gelagerten Betäubungsmittel zu veräußern. Für jedes veräußerte Gramm sollten dem Bruder des L2 40 Cent auf seine Schulden erlassen werden. So lagerte L2 im November 2004 27 Kilogramm Marihuana für H, von denen er 7 Kilogramm veräußerte. Im Dezember 2004 wurden die noch in der Wohnung lagernden etwa 20 Kilogramm nebst den erzielten Einnahmen von 26.000 EUR vom Onkel und dem Lebensgefährten der Schwester des L2 entwendet. H fand letztlich heraus, wer die Betäubungsmittel und das Geld an sich genommen hatte, holte sich dieses zurück und malträtierte den Onkel des L2 im Rahmen einer 45-minütigen Bestrafungsaktion neben zahlreichen Schlägen und sonstigen Gewalttätigkeiten, indem er diesem mit einem Akkuschrauber in das linke Auge bohrte. L2 unterstützte H bei der Rückgewinnung der entwendeten Betäubungsmittel, wobei er das Ausmaß der seinem Onkel drohenden Gewalt jedoch nicht vorhergesehen hatte. Nach seiner vorläufigen Festnahme am 15.12.2004 wurde der Angeklagte sogleich vom Vollzug der angeordneten Untersuchungshaft verschont. Gleichwohl kaufte er in der Folgezeit bis Ende Juni 2005 bei insgesamt sechs Gelegenheiten jeweils 5 Kilogramm Marihuana bei H, die er anschließend gewinnbringend veräußerte. Am 23.06.2005 wurde der Haftbefehl schließlich wieder in Vollzug gesetzt und der Angeklagte in Untersuchungshaft genommen. Diese Sachverhalte führten unter dem 08.05.2007 zu einer seit dem 10.10.2007 rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht Wuppertal (21 KLs – 10 Js 2026/04 – 13/06) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung. Das Landgericht erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Am 29.04.2010 wurde die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung bis zum 23.06.2013 ausgesetzt. Nach Verlängerung der Bewährungszeit bis zum 23.06.2014, wegen einer weiteren im Mai 2013 erfolgten Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Betäubungsmittelbesitzes, wurde der Strafrest am 30.07.2014 erlassen.

35

Der Angeklagte hatte schon vor der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls in vorgenannter Sache im November 2007 begonnen, bei der Firma F3 in V zu arbeiten. Diese Tätigkeit setzte er zunächst im offenen Vollzug und auch nach seiner Haftentlassung fort. Insgesamt war er über zehn Jahre bei der Firma F3 angestellt und arbeitete sich vom ungelernten Lieferanten zum Kundendiensttechniker hoch. Nach einem Bandscheibenvorfall übernahm er zunehmend auch Tätigkeiten im Büro des Arbeitgebers, der ihn sogar zu seinem Vertreter machte, wenn er einmal in den Urlaub fuhr. Der Angeklagte konsumierte zu dieser Zeit in den Abendstunden lebensbegleitend in einem gewissen Umfang insbesondere Cannabis und ab 2010 gelegentlich Kokain, war hiervon jedoch zunächst weder in seinem beruflichen Fortkommen noch in seinem sonstigen Alltag beeinträchtigt. So schloss er etwa 2009 die Ehe mit der bereits erwähnten L2, die sich in den Folgejahren als Hausfrau um die Kinder kümmerte. Über die Jahre weitete der Angeklagte seinen Kokainkonsum allerdings immer weiter aus. Zog  er anfangs noch etwa dreimal in der Woche 1 bis 1,5 Gramm Kokain in kleinen Portionen über die Nase, ging er über die Jahre zum täglichen Konsum der vorgenannten Mengen über. Zur Beruhigung konsumierte er intensiv und regelmäßig Cannabis. Etwa ab dem Jahr 2011 verfiel er in eine bis heute fortbestehende psychische und Verhaltensstörung durch Kokain und Cannabis im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms. Bis zum Jahr 2015 steigerte er seinen Tagesbedarf auf 2 bis 3 Gramm Kokain. Als Nebenwirkung des Konsums verspürte der Angeklagte in dieser Zeit gelegentliches Herzrasen, was einmal im Jahr 2015 oder 2016 dazu führte, dass er sich selbst mit dem Taxi ins Klinikum in V bringen ließ, nachdem er zuvor 5 Gramm Kokain über die Nase konsumiert hatte. Der Angeklagte fasste zwischenzeitlich mindestens zweimal den Entschluss, sich spontan in eine Entgiftungsbehandlung zu begeben, was jeweils daran scheiterte, dass ad hoc kein Platz für den Angeklagten frei war.

36

Seine Tätigkeit bei der Fa. F3 gab L2 im Jahr 2017 nach einem weiteren Bandscheibenvorfall auf. Außerdem bekam er Schwierigkeiten im Bereich der Nase, die von dem jahrelangen Kokainkonsum schwer geschädigt war und operiert werden musste. Nach der Operation wurde ihm aufgegeben, sich des Kokainkonsums wenigstens über einen Zeitraum von sechs Wochen zu enthalten. Der Angeklagte hielt dies jedoch nur eine Woche durch und begann, da er nach der Operation nicht mehr über die Nase konsumieren konnte, Kokain nur noch mit Ammoniak zu Crack aufgekocht im Umfang von weiterhin 2 bis 3 Gramm pro Tag zu rauchen. Nunmehr arbeitslos verfügte er nicht mehr über genügend Finanzmittel, um den Lebensunterhalt für seine Familie zu bestreiten und seinen Bedarf an Betäubungsmitteln stillen zu können. Daher gewann spätestens jetzt erneut der Betäubungsmittelhandel für L2 als mögliche Einnahmequelle an Bedeutung und sein Alltag verengte sich immer weiter auf den gewinnbringenden Verkauf von Marihuana, Amphetamin und Kokain und auf den Konsum der vorgenannten Substanzen.

37

Der Ehefrau des Angeklagten blieben dessen massiver Betäubungsmittelkonsum und sein gesundheitlicher Zustand nicht verborgen. Sie bewog ihn daher im Jahr 2018 dazu, die Drogenberatungsstelle in V aufzusuchen. Er erhielt mit ihrer Unterstützung eine Zusage für einen Platz in einer stationären Therapiemaßnahme in einer Klinik in V2 Die für August 2018 vorgesehene Therapie durfte er jedoch nicht antreten, nachdem er einen Tag vor Therapiebeginn, nach zuvor zweiwöchiger Abstinenz, mit Kokain rückfällig wurde. Er setzte sein Konsumverhalten unverändert fort und handelte zur Deckung des sich hieraus ergebenden Finanzbedarfs weiterhin, schließlich einmündend in die hier verfahrensgegenständlichen Taten, mit Betäubungsmitteln, sodass die Kammer auch L2 in einer Entziehungsanstalt unterzubringen hatte.

38

In der seit dem 25.09.2019 andauernden Untersuchungshaft in dieser Sache nimmt der Angeklagte an einem Programm Teil, im Zuge dessen er die Möglichkeit hat, den Realschulabschluss nachzuholen.

39

Der 54 Jahre alte T ist in der Türkei geboren und bis zu seinem zwölften Lebensjahr dort aufgewachsen. Die Eltern siedelten bereits 1972 als Gastarbeiter nach Deutschland über. 1979 zog auch der Angeklagte zu seinen in Deutschland lebenden Eltern. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und den 19 und 21 Jahre alten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.

40

Nach der Erlangung des Hauptschulabschlusses arbeitete er zunächst bei dem V Teilehersteller D1 und bekleidete dort unter anderem die Position eines Schichtführers. Nachdem er mehrere Jahre in einem von seinem Bruder als Familienbetrieb geführten Restaurant gearbeitet hatte, übernahm er mit seiner Frau im Jahr 1992 einen Käseladen, den er etwa acht Jahre betrieb. Ab dem Jahr 2000 war er, unterbrochen von Phasen der Arbeitslosigkeit, als Taxifahrer tätig. Auch vor seiner Inhaftierung war er nirgendwo angestellt und verdiente seinen Lebensunterhalt vereinzelt durch Fahrertätigkeiten für den Angeklagten B3 im Zusammenhang mit dessen Betäubungsmittelgeschäften und spätestens seit Juni 2019 durch den Verkauf von ihm seitens B3 und L2 zu einem günstigen Kaufpreis überlassenem Cannabis im Umfang von mehreren Kilogramm pro Monat.

41

Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

42

(Feststellungen zur Sache)

43

Im Sommer 2018 hatte B3 Schulden aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften bei einem ihm als „O“ bekannten Belgier. Letzterer entsandte den gesondert verfolgten Z2 nach V, um gegenüber B3 eine Drohkulisse aufzubauen und diesen zur Begleichung der Schulden anzuhalten. Obwohl Z2 in dieser Weise auf B3 „angesetzt“ war, entwickelten die beiden gewisse Sympathien füreinander. Z2 der selbst auch im Betäubungsmittelhandel aktiv war, bot B3 an, ihn zukünftig mit Marihuana zu beliefern, welches er aus Spanien importieren und B3 bis nach V liefern könne.

44

Nachdem B3 sich interessiert gezeigte hatte, begab er sich mit Z2 nach Spanien in die Gegend um die Gemeinde Durcal (zwischen Malaga und Granada). Z2 zeigte ihm dort diverse im Umland unter freiem Himmel gepflegte Marihuanaplantagen (sog. Outdoor-Growing), von deren Betreibern er regelmäßig Marihuana ankaufte und mit welchem er auch B3 versorgen könne. B3 sah hierin die Möglichkeit, zu einem guten Preis große Mengen an Marihuana zum gewinnbringenden Verkauf in V und Umgebung zu beschaffen und willigte ein. So kam es bis Ende April 2019 zu mindestens sieben Geschäften zwischen B3 und Z2 , bei denen Z2 die in Spanien angekauften Betäubungsmitel mittels LKW nach V bringen ließ. Hier veräußerte B3 das Marihuana – unter anderem mit Unterstützung von E3 – an seinen Abnehmerkreis, wodurch er Einnahmen von mindestens 3.000 EUR pro Kilogramm erzielte. Das von Z2 gelieferte Marihuana, bei dem es sich in der Regel um solches der Sorte "Kush" handelte und das B3 stets vorab oder spätestens bei Übergabe der Lieferung bei Z2 bezahlte, hatte in den in Rede stehenden Fällen einen Wirkstoffgehalt von mindestens 12 % THC. Das von B3 an Z2zu zahlende Kaufgeld wurde in der Regel mittels des sogenannten Hawala-Systems ins Ausland transferiert. Das Geld wurde in der Umgebung von V an einen sogenannten Prozentmann, in der Regel den in U mit der Firma "H" ansässigen R3 , übergeben und konnte daraufhin von Z2 in Spanien oder Belgien bei einem dort ansässigen "Prozentmann" abgerufen werden, ohne dass die Gefahr der Entdeckung der großen Bargeldmenge etwa bei einer Grenzkontrolle bestand. Beim Erwerb der Betäubungsmittel beabsichtigte B3 jeweils einen ganz untergeordneten Teil des angekauften Marihuanas für den Eigenkonsum zu verwenden und behielt zu diesem Zweck aus jeder Lieferung, mit Ausnahme der Tat 7, bei der die von Z2 gelieferten 30 Kilogramm vollständig an die beiden Abnehmer übergeben wurden, höchstens 100 Gramm Marihuana für sich zurück.

45

Spätestens seit Juli 2018 wurde B3 bei seinen Geschäften von E3 unterstützt, den er bereits aus Jugendzeiten vom Fußballspielen kannte. E3 fuhr B3 bei der Abwicklung der Absatzgeschäfte aus den Betäubungsmittellieferungen aus Spanien in einem im Eigentum der ß E3 Lebensgefährtin, stehenden BMW mit dem Kennzeichen xxxx und später mit eigens zu diesem Zweck angemieteten PKW umher. E3 hatte daher weitgehende Kenntnis von B2 Geschäften, wusste um die umgesetzten Mengen an Betäubungsmitteln, kannte die Verkaufspreise und wollte diese Taten durch sein Zutun fördern. Er sammelte selbstständig Geld bei B2 Abnehmern, welche die Ware teilweise auf Kommission erhielten, ein und belieferte diese mit Marihuana im Kilogrammbereich. B3 vertraute E3 nahezu uneingeschränkt, weshalb es gelegentlich auch E3 zukam, eigenverantwortlich Kaufgeld in Höhe von mehreren zehntausend Euro mit dem PKW zum "Prozentmann" nach U zu bringen. Die Abnehmer und andere Hilfspersonen (etwa als Drogenkuriere eingesetzte Taxifahrer) wussten, dass sie sich, wenn B3 nicht zu erreichen oder etwa in Spanien war, auch an E3 wenden konnten, der hinsichtlich der Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln und vereinbarten Übergaben im Bilde war und hierzu Auskunft und Anweisungen geben konnte und durfte. Für sein Tätigwerden erhielt er ab spätestens Juli 2018 von B3 unregelmäßig Bargeldbeträge, welche sich auf mindestens 1.600 EUR pro Monat aufsummierten. Wenngleich E3 diese Unterstützungshandlungen fortwährend ab Juli 2018 vornahm, war dieser im Verfahren nur im Hinblick auf die Taten 6 und 7, bei denen sich konkrete Feststellungen auch zur Unterstützung B2 bei der Entgegennahme von Lieferungen des Z2 haben treffen lassen, angeklagt.

46

B3 verfügte innerhalb V über ein großes Netz von Unterstützern, die als Kuriere oder Bunkerhalter für ihn tätig wurden. Auch mit seinen Großabnehmern, zu denen etwa auch sein Bruder B3 und weitere gesondert verfolgte Personen, wie vor dem Bandenzusammenschluss auch noch der Angeklagte L2, gehörten, unterhielt er enge und teils freundschaftliche Kontakte und man unterstützte sich im Bedarfsfall gegenseitig bei den abzuwickelnden Betäubungsmittelgeschäften.

47

B3 erwarb bei dem erwähnten ersten Besuch bei Z2 in Malaga zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt nach dem 25.09.2018 unter Einsatz von zu diesem Zweck mitgeführten 20.000 EUR insgesamt 16 Kilogramm Marihuana, von denen jedenfalls 15,9 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 1,908 Kilogramm THC für den Weiterverkauf bestimmt waren. Aus der Veräußerung des Marihuanas erzielte B3 einen Erlös von 47.700 EUR.

48

Nachdem das erste Geschäft mit Z2 geglückt war, erkannte B3 die Möglichkeit, den Umfang seiner Geschäfte weiter zu steigern. So kam es bis Mitte Februar 2019 zu mindestens vier weiteren Geschäften, bei denen B3 nunmehr jeweils 30 Kilogramm Marihuana bei Z2 orderte und von diesem bis nach V geliefert bekam. Hiervon waren in jedem der Fälle mindestens 29,9 Kilogramm Marihuana mit einer Mindestwirkstoffmenge von 3,588 Kilogramm THC zum Verkauf bestimmt, woraus B3 pro Tat Einnahmen von mindestens 89.700 EUR erzielte.

49

Eines der Geschäfte mit Z2 fand um den 15.11.2018 statt. An diesem Tag gerieten B3 und Z2in eine Verkehrskontrolle, in deren Verlauf eine schwarze Tasche mit zehn zur Verteilung an B2 Abnehmer vorgesehenen Mobiltelefonen („Arbeitshandys“) und eine Tüte mit 45.055 EUR Bargeld, welches aus Betäubungsmittelverkäufen stammte, aufgefunden wurden.

50

Im Rahmen dieser mittlerweile eingespielten Geschäftsbeziehung zwischen Z2 und B3 kam es Ende Februar 2019 zu einem weiteren Geschäft über mindestens 30 Kilogramm Marihuana. Nachdem diese zuvor in Spanien ausgewählt und angekauft worden waren, lieferte Z2 die Betäubungsmittel am Abend des 25.02.2019 vereinbarungsgemäß zur Q in V aus. Nach B2 Plan sollten die Betäubungsmittel nach der Übergabe unmittelbar der seinerzeit als Drogenlager genutzten Wohnung des L1 in der X-Straße in V zugeführt werden. Der Transport sollte, wie so häufig, einer der mit B3 bekannten Taxifahrer, in diesem Fall der gesondert verfolgte K5 übernehmen. Den Transport vom Übergabeort zu der „Bunkerwohnung“ an der X-Straße durch den Taxifahrer sollte der Angeklagte E3 als verlässlicher Gehilfe des B3 beaufsichtigen.

51

B3 ließ sich daher gegen 19:30 Uhr an seiner Wohnanschrift an der T-Straße von E3 mit dem BMW xxxx abholen. Bei einem kurzen Halt an der K-Straße, von der die den Angeklagten als Treffpunkt dienende Q unmittelbar abgeht, nahm B3 telefonisch Kontakt zu dem Taxifahrer K5 auf, der kurze Zeit später an der Örtlichkeit erschien. B3 instruierte E3 und K5 bezüglich des für das anstehende Betäubungsmittelgeschäft angedachten Ablaufs und die drei Personen fuhren hintereinander in die Q ein. Dort kam es plangemäß zum Zusammentreffen mit Z2 der die 30 Kilogramm Marihuana, die nunmehr in den Kofferraum des Taxis verladen wurden, zuvor mit weiteren Personen unter Verwendung des auf ihn zugelassenen Audi SQ5 mit deutschen Ausfuhrkennzeichen und einer silbernen Mercedes C-Klasse mit spanischen Kennzeichen in die Q gebracht hatte. E3 begab sich sodann auf den Beifahrersitz des Taxis, um – wie zuvor mit B3 besprochen – den Mohammed zu beaufsichtigen und sicherzustellen, dass dieser die im Kofferraum befindlichen 30 Kilogramm Marihuana plangemäß an der X-Straße abliefert. Dort trafen E3 und K5 gegen 20:24 Uhr ein. Dort wurden die in zwei großen schwarzen Taschen gepackten Betäubungsmittel von zwei nicht identifizierten Personen, die sich zuvor in der Wohnung X-Straße aufgehalten und den Transport erwartet hatten, aus dem Kofferraum entladen und in die Wohnung verbracht.

52

Von dem erworbenen Marihuana waren mindestens 29,9 Kilogramm für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. Die 29,9 Kilogramm Marihuana enthielten mindestens 3,588 Kilogramm THC und brachten B3 im anschließend umgesetzten Weiterverkauf einen Erlös von mindestens 89.700 EUR ein.

53

Weitere Betäubungsmittel orderte B3 Anfang März 2019 bei einem seiner Lieferanten, sehr wahrscheinlich bei Z2 oder dem seit Dezember 2018 zu seinem Lieferantenkreis gehörenden G4 (vgl. Taten 8 und 9). Die Auslieferung war für den Nachmittag des 13.03.2019 verabredet, Übergabeort sollte der Parkplatz eines X-Supermarktes in Ü1 sein. Gegen 11:51 Uhr forderte B3 den Angeklagten E3 auf, in die Wohnung an der T-Straße zu kommen. Nachdem E3 dort eingetroffen war, instruierte B3 diesen dahingehend, dass er nun nach Ü1 fahren und dort die bestellten Betäubungsmittel entgegennehmen solle.

54

E3 tat wie ihm geheißen und fuhr mit dem BMW xxxx, der außerdem mit zwei weiteren unbekannten Personen besetzt war, zu dem ihm von B3 benannten Parkplatz an der F-Straße in Ü1, wo die drei Vorgenannten um 15:21 Uhr eintrafen. Auf dem Parkplatz stand bereits der von zwei für den Lieferanten als Kuriere tätigen Kraftfahrern geführte LKW mit dem spanischen Kennzeichen yyy . Die zuvor in dem LKW verborgenen Betäubungsmittel mit einem erheblichen, jedoch nicht genauer konkretisierbaren Volumen, die in einer großen bunten Tasche gepackt waren, wurden sodann durch einen der LKW-Fahrer übergeben und in den Kofferraum des BMW verladen. Anschließend machten sich E3 und die beiden weiteren Personen auf den Rückweg nach V , wobei E3 B3 gegen 16:00 Uhr von der erfolgreichen Übergabe der Betäubungsmittel berichtete. Diese wurden anschließend bis nach V transportiert, wo sie um 16:48 Uhr von den beiden weiteren, neben E3 in dem PKW befindlichen Personen, entladen und in eine Wohnung in der L-Straße gebracht wurden.

55

Am 12.04.2019 begab sich B3 erneut mit dem PKW nach Spanien, um mit Z2 Hilfe eine große Menge Marihuana zur Einfuhr nach Deutschland und bis nach V zu beschaffen. Per Mobiltelefon instruierte er E3, für ihn 80.000 EUR zum „Prozentmann“ zu bringen. Er solle die Person „Model“ mitnehmen, damit dieser den „Prozentmann“ kennenlerne und in Zukunft im Bedarfsfall ebenfalls das „Hawala-Banking-System“ nutzen könne. Nachdem E3 im Laufe des Tages die 80.000 EUR, in dem Bewusstsein, dass es sich für den Kauf von Betäubungsmitteln bestimmtes Geld handelte, beim „Prozentmann“ in U eingezahlt hatte, kam es bei B3 in Barcelona zu nicht näher ausdeutbaren Komplikationen bei der Abholung des Geldes, die ihn veranlassten E3 erneut nach U zu schicken, um das Geld beim „Prozentmann“ abzuholen und wieder zu sichern. Ob E3 die 80.000 EUR tatsächlich dort abholte, oder ob diese am Abend des 12.04.2019 in Düsseldorf verblieben, ist nach Durchführung der Beweisaufnahme offen geblieben. Jedenfalls wurde E3 bereits am Folgetag von B3 angewiesen, in U (möglicherweise weitere) 103.000 EUR beim Prozentmann einzuzahlen, was er auch tatsächlich tat. Für B3 gestaltete sich der Abruf des Geldes in Barcelona jedoch weiterhin schwierig, weil der dortige „Prozentmann“ benötigte Bargeld lediglich in Malaga, nicht jedoch in Barcelona bereitstellen konnte. B3 wollte die Fahrt nach Malaga vermeiden und setzte daher E3 telefonisch unter Druck, 100.000 EUR Bargeld zu ihm nach Barceolona zu bringen. E3 ließ sich zunächst auf das Ansinnen ein und überlegte mit B3, wer als weiterer Geldkurier herangezogen werden könne, um den großen Bargeldbetrag unauffälliger am Körper und im Handgepäck vor etwaigen Kontrollen zu verbergen. Hierbei erwogen die beiden Angeklagten auch, den Angeklagten T als Begleiter des E3 hinzuzuziehen, B3 verwarf diese Idee jedoch. Letztlich fand sich kein hinreichend verlässlicher und rechtzeitig verfügbarer weiterer Kurier und auch E3 war nicht gewillt, den Geldtransport nach Spanien durchzuführen. Er lehnte B2 Ansinnen mit der Begründung ab, es könne dann niemand auf seine Kinder aufpassen. Hierbei blieb er, obwohl B3 ihm anbot, ihn gesondert mit 1.500 EUR zu entlohnen, mit denen er sich mit der ß einen schönen Tag in Barcelona machen könne, wenn er diese und das Geld mit nach Barcelona bringe.

56

Schlussendlich gelang es B3 bis zum 19.04.2019 das erforderliche Bargeld zu besorgen, mit dem er und Z2 erneut mindestens 30 Kilogramm Marihuana beschafften, die nur noch nach V transportiert werden mussten. An diesem Tag hielt B3 telefonisch mit einem seiner Großabnehmer, dem gesondert verfolgten M4 , Rücksprache. Er kündigte diesem die anstehende Lieferung an, pries deren Qualität und forderte ihn auf, sämtliches ihm zur Verfügung stehende Geld für den Erwerb des zur Auslieferung anstehenden Marihuanas zurückzuhalten. M4 bestellte bei B3 15 Kilogramm Marihuana für sich und weitere 15 Kilogramm für B2 Bruder C1 B3.

57

Die Auslieferung des Marihuanas fand schließlich am 22.04.2019 statt. Die Betäubungsmittel waren zuvor bereits von Z2 zu B2 Wohnung in der T-Straße verbracht worden. B3 und Z2 trafen sich gegen Mittag an der Straße T4 mit C1 B3 und M4 . Nachdem auch E3 mit dem BMW xxx dort erschienen war, fuhren sie zunächst gemeinsam einen Imbiss an, bei welchem die fünf an dem Betäubungsmittelgeschäft Beteiligten gemeinsam etwas aßen. Anschließend fuhren sie mit dem von E3 gesteuerten BMW zu B2 Wohnung. Die 30 Kilogramm sollten auch hier mit einem Taxi, bei dieser Tat gesteuert von dem gesondert verfolgten H6 , zu den von M4 und C1 l B3 gewünschten Aufbewahrungsorten verbracht werden. Der herbeigerufene H6 traf gegen 15:17 Uhr an der T-Straße ein und positionierte sich zunächst gegenüber der Wohnanschrift des B3. In der Wohnung waren die Betäubungsmittel zwischenzeitlich auf zwei Tragetaschen verteilt worden, nämlich 15 Kilogramm auf eine schwarze Sporttasche für M4 und die weiteren 15 Kilogramm auf eine bunte Kunststoffeinkaufstasche für C1 B3. Als die Beteiligten für den Abtransport der Betäubungsmittel bereit waren, begaben sich B3 und E3 auf den Gehweg vor der Wohnung und bedeuteten H6, dass er nun mit dem Taxi vorfahren solle, um ein möglichst unauffälliges Verladen der Betäubungsmittel zu ermöglichen. Als sich das Taxi in geeigneter Position befand und der Gehweg frei war, trugen M4 und C1 B3 die jeweils für sie vorgesehenen, mit Betäubungsmitteln bepackten, Taschen zum Taxi und verluden diese in den zuvor von B3 geöffneten Kofferraum. B3 und M4 setzten sich in das Taxi, welches sich sodann, gefolgt von dem mit E3 und C1 B3 besetzten BMW als Begleit- und Sicherungsfahrzeug in Bewegung setzte. Die PKW-Kolonne steuerte zunächst die T5 an, an welcher die schwarze Tasche von M4 entladen und an eine nicht identifizierte Person übergeben wurde, welche die Tasche in die Wohnung brachte. Die Kolonne fuhr sodann weiter zur M in V, wo auch die für C1 B3 gedachte Tasche ausgeladen wurde. B3 und M4 begaben sich sodann zu E3 und C1 B3 in den BMW, während H6 entlassen wurde und davon fuhr. Durch die Veräußerung dieser 30 Kilogramm Marihuana, die 3,6 Kilogramm THC enthielten, vereinnahmte B3 bei seinem Bruder C1 und M4 einen Kaufpreis von insgesamt mindestens 90.000 EUR.

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Am Folgetag, dem 23.04.2019, befand sich Z2 nach wie vor in V, da B3 den Kaufpreis für die gelieferten Betäubungsmittel noch nicht gezahlt hatte. Gegen 14:00 Uhr traf zunächst B2 Abnehmer UZ  an der Wohnung in der T-Straße ein, um dort eine rote, mit Geld gefüllte Plastiktüte abzuliefern. Wenige Minuten später traf auch C1 B3 ein, der in einem schwarzen Jutebeutel weiteres Geld, sehr wahrscheinlich zumindest einen Teil des vom Vortag noch ausstehenden Kaufpreises, in die Wohnung verbrachte. Gegen 14:12 Uhr traf auch Z2an der T-Straße ein, der die Wohnung nach etwa einer Stunde mit dem ebenfalls zuvor dort aufhältigen E3 wieder verließ und das ihm wegen der Lieferung vom Vortag überlassene Kaufgeld in einer roten Plastiktüte bei sich trug. Das Geld wollte er nunmehr nach U zu dem ihm bekannten „Prozentmann“ R3 bringen, um sich mit den Mitteln des „Hawala-Banking“ den Abruf des Betrages im anderweitigen Ausland zu ermöglichen und so das Entdeckungsrisiko zu minimieren. Der in dieses Vorhaben eingeweihte E3 begab sich in den vor der Wohnung geparkten BMW und transportierte die rote Tüte mit dem Kaufgeld, welche Z2 ihm vor der Abfahrt durch das PKW-Fenster anreichte, zu einem in der Nähe befindlichen Supermarktparkplatz der Firma O4, wohin Z2 ihm in seinem Audi SQ5 folgte. Dort trafen E3 und Z2 auf zwei Gehilfen Z2, welche den Geldtransport begleiten und absichern sollten. Z2 und E3 stiegen in einen auf dem O4-Parkplatz stehenden, als Transportfahrzeug vorgesehenen, Mercedes, wobei E3 nach wie vor die Tüte mit dem Kaufgeld in Händen hielt. E3 steuerte den Mercedes sodann, gefolgt von F2 in U , wo Z2 schlussendlich bei R3 das Kaufgeld einzahlte. Die Rückfahrt traten Z2 und E3 gemeinsam mit Z2 Begleitern in dem Ford S-Max an, während der Mercedes bei dem Gelände der Firma H verblieb.

59

Zeitlich vor den Taten 6 und 7, nämlich bereits im Dezember 2018, hatte B3 in Spanien den in Marokko ansässigen gesondert verfolgten Betäubungsmittelhändler G4 kennengelernt. B3 sah die Chance über G4, der für die gute Qualität des von ihm veräußerten Cannabis bekannt war, Betäubungsmittel besserer Qualität zu beschaffen, als es ihm – B3 – gemeinsam mit Z2 zu diesem Zeitpunkt möglich war. So kam es zu jedenfalls zwei Geschäften zwischen B3 und G4 im Dezember 2018, wobei G4 die Betäubungsmittel unter Zuhilfenahme eines LKWs nach Deutschland bringen ließ, wo die Übergaben an B3, der die Betäubungsmittel anschließend in V und Umgebung gewinnbringend veräußerte, erfolgten. Das von G4 gelieferte Marihuana der Sorte Haze wies bei beiden Geschäften einen Wirkstoffgehalt von mindestens 16 % THC auf, der Wirkstoffgehalt des in einem Fall außerdem gelieferten Haschisch belief sich auf mindestens 20 %. Während B3 durch die Veräußerung des Marihuanas gehobener Qualität Einnahmen von mindestens 4.100 EUR pro Kilogramm erzielte, konnte er durch den Verkauf des Haschisch einen Erlös von jedenfalls 1.700 EUR pro Kilogramm erzielen. Auch hier behielt B3, der die Betäubungsmittel stets vor der Auslieferung per „Hawala-Banking“ bezahlte, einen untergeordneten Teil von höchstens 100 Gramm Marihuana pro Lieferung für seinen Eigenkonsum ein.

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Gegenstand der ersten Lieferung des G4 waren 30 Kilogramm Marihuana und 20 Kilogramm Haschisch. Hiervon waren mindestens 29,9 Kilogramm Marihuana mit 4,478 Kilogramm THC und die vollen 20 Kilogramm Haschisch mit 4 Kilogramm THC für den gewinnbringenden Verkauf vorgesehen. Der Verkauf des Marihuanas brachte B3 mindestens 122.590 EUR, der Verkauf des Haschisch mindestens 34.000 EUR ein, sodass er aus Tat 8 letztlich einen Erlös von 156.590 EUR erzielte.

61

Die zweite Lieferung G4s umfasste 30 Kilogramm Marihuana, von der ebenfalls mindestens 29,9 Kilogramm mit 4,478 Kilogramm THC für jedenfalls 122.590 EUR von B3 an seinen Abnehmerkreis veräußert wurden.

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Zu einem unbekannten Zeitpunkt im April oder Mai 2019 erwarb L2 von dem in Nijmegen (Niederlande) ansässigen Amphetaminlieferanten „QA“ mindestens 20 Liter Amphetaminöl von guter Qualität. Den Kontakt zu „QA“ hatte B3 für L2 hergestellt. Den Transport des Amphetaminöls sollte der Angeklagte O2 übernehmen, während L2 mit einem gesonderten PKW voraus fahren und nach möglichen Zoll- oder Polizeikontrollen, insbesondere im deutsch-niederländischen Grenzgebiet Ausschau halten wollte. Als weiteren Unterstützer setzte L2 den gesondert verfolgten B4 – einen Freund und Abnehmer – ein, der gemeinsam mit ihm das Spähfahrzeug besetzen sollte.

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Am Tattag begaben sich L2 und B4 mittels PKW zu dem mit „QA“ vereinbarten Übergabeort am I-Weg Nijmegen (Niederlande), wo sich auch der einen weiteren PKW führende O2, entsprechend der ihm vorab von L2 übermittelten Anweisungen, einfand. L2 gab O2, teilweise telefonisch, teilweise unter Einsatz von B4 als Übermittler der Nachrichten, kleinteilige Anweisungen dazu, wo O2 seinen PKW abzustellen habe. Denn er war in Sorge, dass die beiden PKW mit V Kennzeichen auf dem Parkplatz in den Niederlanden auffallen könnten, wenn sie zu nahe beieinander abgestellt würden. Schließlich erschien der Lieferant und L2 erhielt einen Kanister, in dem er die bestellten 20 Liter Amphetaminöl guter Qualität wähnte. Der Kanister war tatsächlich jedenfalls mit mindestens 18,8 Litern Amphetaminöl mit einem Gewicht von 16,92 Kilogramm befüllt, welches einen Wirkstoffgehalt von mindestens 40% aufwies, also mindestens 6,786 Kilogramm Amphetaminbase enthielt. Diesen Kanister stellte L2 in den Kofferraum des von O2 geführten PKW.

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L2 wies O2, der die Übergabe der Betäubungsmittel vom Fahrersitz aus beobachtet und realisiert hatte, dass sich im Kofferraum nunmehr eine große Menge an Betäubungsmitteln befand, daraufhin an, sich mit dem PKW zu einem in Grenznähe befindlichen Einkaufszentrum nach Roermond zu begeben und dort zu warten. L2 und B4 fuhren in dem von L2 gesteuerten PKW zur deutsch/niederländischen Grenze und hielten dort nach Grenzkontrollen Ausschau. Nachdem sie festgestellt hatten, dass die Grenze „frei“ war, wies L2 den Angeklagten O2 per Mobiltelefon an, nunmehr die Betäubungsmittel über die Grenze und weiter nach V zu fahren, was O2 sodann tat. O2 war hierbei jederzeit für L2 telefonisch verfügbar und richtete seine Fahrtroute nach L2 Anweisungen aus. Das Amphetaminöl verbrachte O2 zunächst in einen Raum im Wohnhaus des L2 an der V-Straße. O2 erhielt als Lohn für seine Fahrertätigkeit von L2 mindestens 500 EUR Bargeld.

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Am Folgetag verbrachte O2 den Kanister mit dem Amphetaminöl auf Weisung des L2 zur C-Straße in V. Dort wohnten zu dieser Zeit die Eltern des B4. An der Anschrift befand sich hinter dem Haus ein aus der ersten Etage über ein Flachdach zu erreichendes Atelier, zu welchem B4 Zutritt hatte und das seinerzeit von den Bewohnern des Hauses nicht genutzt wurde. O2 wurde an der C-Straße von B4 in Empfang genommen und beide begaben sich in den O2 zuvor noch nicht bekannten Lagerraum. L2 wies B4 und O2 telefonisch an, gemeinsam fünf Liter aus dem Kanister abzumessen und in ein kleineres Behältnis umzufüllen. Kurze Zeit später traf auch L2 an der Örtlichkeit ein und beaufsichtigte seine beiden Helfer beim Umfüllen des Amphetaminöls und hielt diese zur Sorgfalt an, da von dem Öl nichts verschüttet werden dürfe.

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Den kleineren Kanister mit den 5 Litern Amphetaminöl überbrachte O2 sodann im Auftrag des L2 an den gesondert verfolgten St (O2 bekannt als „Serbe aus R “), der an L2 hierfür einen Kaufpreis von mindestens 6.750 EUR entrichtete. Aus den restlichen mindestens 13,3 Litern Amphetaminöl (etwa 11,9 Kilogramm) stellte L2 in der Folgezeit jedenfalls 20 Kilogramm Amphetaminpaste her, welche er zu einem Preis von 16.000 EUR an den Abnehmer „Engländer“ veräußerte. Den Transport der Amphetaminpaste übernahm ebenfalls O2, der für seine Fahrdienste von dem „Engländer“ gesondert mit 50 EUR entlohnt wurde.

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Schon zu Beginn des Jahres 2019 hatte B3 auf einer „Cannabismesse“ in A4 den gesondert verfolgten KL (genannt „XX“) kennengelernt, der in der Betäubungsmittelszene in Barcelona gut vernetzt war und dort einen sogenannten Growshop betrieb. B3 trug sich bereits zu dieser Zeit mit dem Gedanken, sich bei der Beschaffung der Betäubungsmittel von Z2 und anderen Lieferanten unabhängig zu machen. Er erkannte in KL einen möglichen Vermittler, der ihn mit in Barcelona ansässigen Betreibern von Cannabisplantagen in Kontakt bringen und ihn beim Ankauf von Betäubungsmitteln unterstützten konnte. Durch den unmittelbaren Ankauf des Marihuanas bei den V , hoffte B3 seine Gewinnmarge erheblich vergrößern zu können und auch die nach V verbrachten Mengen weiter zu steigern. B3 intensivierte den Kontakt mit KL, mit dem er sich zwischen Februar und April 2019 auch in Barcelona traf, dort den Niederländer JK (genannt „der Holländer“), einen Geschäftspartner des KL , kennenlernte und für insgesamt 100.000 EUR Marihuana von verschiedenen Plantagenbetreibern ankaufte, mit denen KL und JK ihn bekannt machten.

68

Am Abend des 10.05.2019 wurde C1 B3 im Auftrag von in den Niederlanden ansässigen Betäubungsmittelhändlern in dem von ihm in V betriebenen Kiosk überfallen, körperlich schwer misshandelt und in die Niederlande entführt. Hintergrund der Entführung waren Schulden des Angeklagten B3 bei niederländischen Betäubungsmittelhändlern in sechsstelliger Höhe aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften, die ihn durch die Drohung, den C1 B3 (etwa durch Abtrennen von Gliedmaßen) weiter schwer zu misshandeln zur Begleichung der Schulden bewegen wollten. In dieser Situation fiel es dem gesondert verfolgten Z2und dem Angeklagten L2, dem B3 aufgrund der bereits seit langer Zeit bestehenden Freundschaft besonderes Vertrauen schenkte und der sich bereits in der Vergangenheit in Konfliktsituationen als verlässlicher „Problemlöser“ erwiesen hatte, zu, die letztlich 150.000 EUR Lösegeld in die Niederlande zu bringen, an die Entführer zu übergeben und den so ausgelösten C1 B3 zurück nach V zu bringen.

69

Durch diesen Vorfall fasste B3 nahezu uneingeschränktes Vertrauen zu L2, mit dem er zuvor schon eng befreundet war und bot ihm an, als Partner in seine Betäubungsmittelgeschäfte mit einzusteigen. War er zuvor noch einer der besten Abnehmer B2 gewesen, sollte er sich nunmehr auch an der von B3 bereits durch das Zusammenwirken mit KL und JK initiierten Beschaffung der Betäubungsmittel in Barcelona beteiligen. B3 war durch die Erweiterung des Umfangs seiner Geschäfte auf einen Partner angewiesen und wusste um L2 großen Abnehmerstamm, den dieser bei einer Zusammenlegung der Geschäfte einbringen konnte. L2 sah seinerseits für sich die Chance, noch günstiger an große Mengen Cannabis zu gelangen, sein bisheriges Geschäft auszuweiten und seine Gewinne hierdurch weiter zu steigern. B3 bot L2 an, die erzielten Gewinne zunächst im Verhältnis 60 zu 40 zu B2 Gunsten zu teilen, da er insoweit in Vorleistung gegangen sei und bereits auf eigene Kosten die Strukturen in Spanien angelegt habe. Nach einiger Zeit könne L2 aber mit einer Gewinnbeteiligung von 50 % rechnen. L2 ließ sich hierauf ein und flog am 23.05.2019 mit B3 nach Barcelona, der ihn spätestens dort vollends in die Einzelheiten der von ihm geschmiedeten Pläne einwies, ihm KL und JK, sowie einigen Betreibern von Indoor-Marihuanaplantagen vorstellte und ihm zeigte, wie der Ankauf des Marihuanas auf diesen Plantagen vonstattenging. Insgesamt trugen sie während dieses Aufenthalts über 30 zur Verbringung nach Wuppertal vorgesehene Kilogramm Marihuana zusammen, die in einer von KL und JK unterhaltenen Räumlichkeit lagerten. Nachdem sich L2 ein eigenes Bild von den seitens B3 in Barcelona geschaffenen Strukturen gemacht hatte, flog er am 27.05.2019 zurück nach V. B3 folgte am 31.05.2019, nachdem er den Transport der 30 Kilogramm Marihuana durch die LKW-Fahrer PT und HH nach V organsiert hatte (Tat 12).

70

L2 bot B3 an, den Angeklagten O2 als Kurierfahrer in das gemeinsame Geschäft mit einzubringen. O2 wurde B3 vorgestellt und sah hierin, da er um B2 Bedeutung in der V Betäubungsmittelszene wusste, die Möglichkeit, seine in den Monaten zuvor aufgenommene Tätigkeit als Drogenkurier des L2 gegen bessere Entlohnung fortzusetzen und auch den Umfang seiner Mitwirkung am Betäubungsmittelhandel auszuweiten. Daher prahlte er gegenüber B3 mit seiner vermeintlichen Erfahrung mit grenzüberschreitenden Betäubungsmitteltransporten und behauptete, er habe Kontakt zu Personen, die zur Erleichterung des Betäubungsmittelschmuggels mit Geheimverstecken ausgestattete PKW beschaffen könnten. So hatte er auch B2 Interesse geweckt und die drei Angeklagten kamen überein, dass O2 künftig als Fahrer tätig werden und für jedes ausgelieferte Kilogramm Marihuana von B3 und L2 mit 100 EUR R, die Wohnung am M-tal und ab dem 01.08.2019 eine weitere angemietete Wohnung in der T6 in V l als Lagerplatz für die aus Spanien importierten Großmengen zur Verfügung.

71

Auch E3 sollte nach dem übereinstimmenden Willen B2 und L2 weiter in die Geschäfte eingebunden sein. E3 erfuhr dann auch spätestens Ende Mai 2019 von B3, dass L2 zukünftig kein Abnehmer mehr, sondern nun Geschäftspartner des B3 sei. E3, dem L2 ohnehin bereits bekannt war, war hiermit einverstanden. Er setzte seine bereits zuvor für B3 entfalteten Tätigkeiten auch hiernach bereitwillig in dem Bewusstsein fort, nunmehr das gemeinsame Geschäft der beiden Angeklagten zu unterstützen. So betätigte er sich weiterhin als Fahrer (in erster Linie für B3), fuhr diesen mit dem PKW zu Treffen mit seinen Abnehmern, nahm Kaufgeld entgegen, bewahrte dieses bei sich zu Hause auf, verabredete teilweise am Telefon die Übergabe von Teilen der beschafften Betäubungsmittel und koordinierte gelegentlich den Einsatz der für die gemeinsamen Zwecke als Geld- oder Betäubungsmittelkuriere eingesetzten Taxifahrer.

72

L2 beschaffte für die Gruppierung sogenannte Krypto-Handys, die O2 in den Niederlanden abholen musste, also Mobiltelefone, welche gegen den Zugriff Fremder besonders gesichert waren und eine Kommunikation mittels „EncroChat“, einem Programm mit Ende-zu-Ende verschlüsselter Messenger-Funktion und der Option des Telefonierens über das Internet, ermöglichte. Mit diesen Geräten kommunizierten sie, neben den diversen genutzten gewöhnlichen („Arbeits“-) Handys, untereinander, aber auch mit den in Spanien ansässigen Lieferanten, „Prozentmännern“ und Großabnehmern. E3 und O2 erhielten ihre Geräte Ende Mai 2019, womit die Gruppierung zunächst professionell und potentiell abhörsicher vernetzt war. Die konsequente Nutzung von „EncroChat“ hielten sie indes nicht über den gesamten Tatzeitraum durch, da B3 und L2 ihre Geräte bei einer Polizeikontrolle in Barcelona abgenommen wurden. E3 und O2 mussten daher ihre Mobiltelefone an die beiden Vorgenannten weiterreichen, sodass zumindest B3 und L2 untereinander nahezu ausschließlich per „EncroChat“ und damit größtenteils fern der polizeilichen Überwachung miteinander Textnachrichten austauschen und auch über das Datennetz telefonieren konnten. Zumindest E3 erhielt von B3 und L2 nach einiger Zeit ein Ersatzgerät.

73

Das von der Gruppierung selbst in Spanien beschaffte und nach V eingeführte Marihuana, bei dem es sich um auf sogenannten Indoor-Plantagen angebautes Haze handelte, hatte in allen Fällen (mit Ausnahme der im Rahmen der Tat 19 untersuchten Betäubungsmittel noch besserer Qualität) einen Wirkstoffgehalt von mindestens 16 %. Das Marihuana wurde beim Ankauf in Barcelona bei dem jeweiligen Plantagenbetreiber bar bezahlt, nachdem das benötigte Geld in der Regel über das „Hawala-System“ nach Barcelona transferiert worden war. B3 und L2 veräußerten das Marihuana zu einem Kilogrammpreis von jedenfalls 4.100 EUR pro Kilogramm. B3 etablierte eine Art Qualitätssicherungssystem, in welchem die Qualität in Barcelona angekaufter Betäubungsmittel mit Punkten zwischen 0 (sehr schlechte Qualität) und 10 (sehr gute Qualität) bewertet wurden. KL und JK, welche den Ankauf des Marihuanas während B2 und L2 Abwesenheit in Barcelona übernahmen und hierfür mit 150 EUR pro angekauftem Kilogramm entlohnt wurden, erhielten die Anweisung, dass das Marihuana mindestens die Qualitätsstufe 7 haben müsse.

74

In Spanien nutzte die Gruppierung zunächst die sogenannte Burg, ein außerhalb Barcelonas gelegenes Anwesen an der xx in Castellvi de Rosanes, welches zuvor bereits KL und JK als Lagerplatz gedient hatte. Nachdem der Vermieter der „Burg“ mitbekommen hatte, dass diese für Betäubungsmittelgeschäfte benutzt wurde, zog die Gruppierung Anfang September in die sogenannte Villa, ein großes Haus in Can Lledo, nordöstlich von Barcelona, welche auf den Namen des O2 angemietet wurde. Die „Villa“ war bereits in der Vergangenheit für Betäubungsmittelgeschäfte genutzt worden und verfügte über einen unter dem Swimmingpool gelegenen Tresorraum mit enormem Fassungsvermögen. Der Zugang war durch einen Schrank verborgen und mit einer Tür gesichert, die allein mit einer Fernbedienung zu öffnen war. B3 hatte zudem in der Innenstadt von Barcelona eine Wohnung an der yy angemietet, die B3 und L2 als Schlafplatz und Geldversteck diente. An den Lagerplätzen wurde das eingekaufte Marihuana in Portionen zu einem Kilogramm abgewogen, mit Folie umwickelt, luftdicht verschweißt und beschriftet. Für den Transport des so verpackten Marihuanas hatte B3 die LKW-Fahrer PT und HH angeworben, welche für die Spedition bei der sie beschäftigt waren regelmäßig zwischen Spanien und Deutschland verkehrten. Das Cannabis transportierten sie dann in Fuhren zu 30 bis 80 und in einem Fall 110 Kilogramm, zwischen den ohnehin von ihnen transportierten Waren, von Barcelona nach V. Hier wurde das Cannabis in der Regel von O2, E3 oder in Einzelfällen von anderen Hilfspersonen übernommen und in eine der Bunkerwohnungen verbracht. In der Regel bestand seitens der Großabnehmer der Gruppierung eine solche Nachfrage, dass die wesentlichen Teile des Cannabis bereits für bestimmte Abnehmer vorgesehen waren und unmittelbar in den ersten Tagen nach der Lieferung an den Mann gebracht wurden. Mit den weiteren Vorräten wurden dann auch kleiner Abnehmer beliefert, die jedoch in der Regel nicht weniger als ein Kilogramm Cannabis auf einmal abnahmen. Der Betäubungsmittelvorrat war hierdurch meistens zügig aufgezehrt, sodass die Gruppierung schnell in die Situation kam, die nächste Lieferung aus Spanien organisieren zu müssen.

75

Innerhalb der so geschaffenen Bandenstruktur kam es zwischen Ende Mai 2019 und dem Zeitpunkt der Festnahme der Angeklagten am 25.09.2019 mindestens zu den nachstehend als Taten 11 bis 19 festgestellten neun Einfuhrvorgängen und – mit Ausnahme der Tat 19 – dem anschließenden Verkauf der eingeführten Betäubungsmittel in V und Umgebung, von denen jeweils eine untergeordnete Menge von höchstens 200 Gramm Marihuana für den Eigenkonsum der Angeklagten B3 und L2 bestimmt war.

76

Ende Mai 2019 hielt Z2in Belgien noch über 28 Kilogramm Marihuana vor, die er, dem alten (aus den Taten 1 bis 7 bekannten) modus operandi folgend, in Spanien beschafft und nach Belgien gebracht, jedoch noch nicht an B3 ausgeliefert hatte. B3 entschloss sich, das Marihuana, in der Hoffnung, dass es sich dabei um das letzte Geschäft mit Z2 handeln werde, abzurufen und sogleich in die neu geschaffene Struktur einzubringen. B3 und L2 kamen daher überein, dass der Angeklagte O2 bei dieser Gelegenheit seine erste große Kurierfahrt für die Gruppierung machen solle und wollten diesen zu Z2 nach Belgien schicken, um das Marihuana dort am 30.05.2019 abzuholen, was ihm nach der Rückkehr L2 aus Barcelona mitgeteilt wurde. O2 war am 30.05.2019 indes verhindert, weil er sich an diesem Tag wegen eines („Vatertags“‑)Dartturniers nicht in V befand. Daher bedienten sich B3 und L2 des Angeklagten E3, der wenige Tage vor dem 02.06.2019, sehr wahrscheinlich am 30.05.2019, nach Belgien fuhr und das dort in unbekannter Menge von Z2 entgegengenommene Marihuana nach V verbrachte. Hiernach verfügte Z2 noch über mindestens weitere 28 Kilogramm Marihuana, die ihrem Volumen nach nicht mehr hinreichend unauffällig in dem von E3 geführten PKW zu verstauen waren (Hinsichtlich dieses Vorfalls hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung vor Erhebung der Anklage nach § 154a Abs. 1 StPO beschränkt).

77

Daher wollten B3 und L2 am 02.06.2019 den nunmehr wieder verfügbaren O2 erneut zu Z2 nach Belgien entsenden, um das dort noch vorgehaltene Marihuana abzuholen. O2 sollte nach dem von B3 und L2 entwickelten Tatplan von einem Spähfahrzeug begleitet werden, welches insbesondere im Bereich der belgisch-deutschen Grenze nach Kontrollen Ausschau halten und O2 gegebenenfalls warnen sollte. Als Fahrer des Spähfahrzeugs war der gesondert verfolgte MD vorgesehen. Gegen 13:16 Uhr kam es am Tattag zu einem Treffen von B3, L2, E3, O2 und MD an der Wohnung des L2 auf der V-Straße. Der Angeklagte B3 wurde, wie üblich, von E3 mit dem BMW zum Treffpunkt gefahren. Die fünf Anwesenden tauschten sich über die bevorstehende Fahrt aus und B3 und L2 brachten O2 zur Kenntnis, dass E3 in den Tagen zuvor ebenfalls dieselbe Tour nach Belgien gefahren sei, weil O2 keine Zeit gehabt habe. O2 und Eren wurden außerdem von B3 und L2 hinsichtlich der anstehenden Kurierfahrt instruiert und erhielten eine Tasche mit Bargeld, die sie zur Bezahlung des Marihuanas an Z2 übergeben sollten. Die Tasche enthielt, was jedenfalls O2 bei Antritt der Fahrt nicht bekannt war, außerdem eine Maschinenpistole und einen Schalldämpfer, die ebenfalls für Z2 bestimmt waren. O2 und Eren fuhren auftragsgemäß jeweils mit einem PKW in Kolonne nach Belgien. O2 übergab Z2 die teilweise geöffnete Tasche mit dem Bargeld, aus welcher der Schalldämpfer herausfiel, was Z2 in Aufregung versetzte. Nach der Entgegennahme von 20 Kilogramm Marihuana, begaben sich O2 und D4 auf den Rückweg, wobei D4 plangemäß vorausfuhr und O2 telefonisch davon in Kenntnis setzte, dass der Weg über die Grenze „frei“ sei.

78

Die nach wie vor bei Z2 lagernden letzten acht Kilogramm Marihuana sollten am 25.06.2019 von O2 in Belgien abgeholt und nach Vl verbracht werden. An diesem Tag trafen sich gegen 13:00 Uhr B3, E3, L2, O2 und C1 B3 auf einem Parkplatzgelände der Autovermietung C an der G-Allee in V. B3 und C1 B3 wurden von E3 mit einem auf dessen Namen angemieteten roten Alfa Romeo Stelvio mit dem Kennzeichen xxxxx zu dem vereinbarten Treffpunkt gebracht. Dort wurde erneut das weitere Vorgehen zwischen B3, L2, O2 und E3 besprochen. E3 erhielt von L2 eine gepunktete Tüte, in welcher sich, wie E3 wusste, das noch an Z2 zu zahlende Bargeld befand und begab sich mit dieser Tüte, nachdem die bei C abgehaltene Besprechung beendet war, erneut zu dem Alfa Romeo. O2 sollte in der Wohnung am M-tal noch letzte Instruktionen und auch das zu transportierende Kaufgeld erhalten. Er fuhr daher mit einem gesonderten PKW zum M-tal. Dorthin folgten ihm mit einiger Verzögerung auch die Angeklagten B3 und E3, die sich zu O2 in die Wohnung begaben, wo diesem das Kaufgeld ausgehändigt wurde. O2 fuhr anschließend nach Belgien, wo er Z2 das Kaufgeld übergab und im Gegenzug die weitere 8 Kilogramm Marihuana erhielt, die er sodann weisungsgemäß nach V verbrachte. Beim Grenzübertritt wurde er erneut durch D4 unterstützt, der die Hinfahrt jedoch dieses Mal nicht begleitete, sondern sich mit O2 erst auf der Rückfahrt auf einem Parkplatz nahe der belgisch-deutschen Grenze traf. Nachdem D4 an der Grenze keinerlei Kontrollen festgestellt und O2 benachrichtigt hatte, steuerte dieser den mit 8 Kilogramm Marihuana beladenen PKW über die Grenze und bis nach V. Für die beiden Fahrten nach Belgien erhielt O2 von B3 und L2 einen Kurierlohn von mindestens 400 EUR in bar.

79

Von den insgesamt von Belgien nach V eingeführten über 28 Kilogramm Marihuana, waren mindestens 27,8 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 3,336 Kilogramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch die Gruppierung um B3, L2, O2 und E3 vorgesehen. Der durch B3 und L2 erzielte Verkaufserlös belief sich auf jedenfalls 83.400 EUR.

80

In der Nacht vom 02.06.2019 auf den 03.06.2019 stand die Auslieferung der 30 Kilogramm Marihuana, die B3 und L2 zuvor mit Hilfe von KL und JK in Barcelona beschafft hatten, unmittelbar bevor. Die LKW-Fahrer PT und HH hatten von B3 den Auftrag erhalten, das in dem LKW verborgene Marihuana in die Nähe eines wenig befahrenen Betriebshofs der V Werke an der Anschrift V zu verbringen. O2, der erst am Abend des 02.06.2019 von der ersten der im Rahmen der Tat 11 konkretisierten Fahrt nach Belgien zurückgekehrt war, wurde von B3 beauftragt, sich in den frühen Morgenstunden des 03.06.2019 mit dem von E3 angemieteten Alfa Rome Stelvio, xxxxx zum Übergabeort am L-Feld zu begeben und dort die 30 Kilogramm Marihuana von K5 und HH entgegenzunehmen. O2 traf die LKW-Fahrer dort gegen 03:35 Uhr an. Das Marihuana war in 30 Pakete zu einem Kilogramm verschweißt, die auf zwei große bunte Kunststofftaschen verteilt waren. Die Taschen holte einer der LKW-Fahrer aus der Fahrerkabine hervor und übergab diese an O2, der das Marihuana, von dem 29,8 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 4,786 Kilogramm zum Weiterverkauf vorgesehen waren. Am Folgetag wurde er von L2 zu einem griechischen Imbiss an der Kreuzung B einbestellt. Dort bekam O2 erneut eine der am Vorabend von PT und HH entgegengenommenen Taschen und erhielt Anweisung, sich in einen nahegelegenen Wendehammer zu begeben. In den Wendehammer mündet ein Feldweg ein, der an dem dort belegenen Fußballplatz entlang führt. Über diesen Feldweg erschien kurze Zeit später E3, der zwei weitere Abnehmer der Gruppierung an die Örtlichkeit heranführte. O2 übergab aus der Tasche 5 Pakete zu jeweils einem Kilogramm Marihuana an E3, der sodann das mit den beiden Abnehmern avisierte Geschäft abwickelte und das Marihuana an diese übergab. B3 und L2 vereinnahmten durch die Veräußerung der zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel mindestens 122.180 EUR Bargeld. O2 erhielt für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dieser Betäubungsmittellieferung einen Bargeldbetrag von mindestens 400 EUR.

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Am Abend des 08.06.2019 flog B3 erneut nach Barcelona, um mit Hilfe von KL und JK weiteres Marihuana für die Gruppierung zu beschaffen. Bereits bis zur zweiten Juniwoche 2019 hatte er mindestens 80 Kilogramm Marihuana zusammengetragen, die von K5 und HH in der Zeit zwischen dem 12.06.2019 und dem 17.06.2019 in einem LKW versteckt von Barcelona nach Deutschland transportiert wurden. In AS blieb der LKW aufgrund eines Defekts liegen. Diesen Umstand meldeten die LKW-Fahrer an B3 weiter, der daraufhin unmittelbar O2 nach AS entsandte. Dieser trat die Fahrt mit einem bei der Firma C für den Zeitraum 12.06.2019 bis 17.06.2019 angemieteten Ford Tourneo Connect an, holte das Marihuana bei den in AS wartenden LKW-Fahrern ab und brachte es unentdeckt nach V. An der von ihm weisungsgemäß angesteuerten „Bunkerwohnung“ am M-tal wartete bereits der ebenfalls ins Bild gesetzte L2, der O2 dort mit einem Abnehmer erwartete und unmittelbar eine größere Menge des angelieferten Marihuanas an diesen veräußerte.

82

Von den mindestens 80 Kilogramm Marihuana waren jedenfalls 79,8 Kilogramm mit einer Mindestwirkstoffmenge von 12,786 Kilogramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt. B3 und L2 erzielten durch die Veräußerung des Marihuanas Einnahmen von jedenfalls 327.180 EUR. Für die Abholung der Betäubungsmittel in AS wurde O2 mit 400 EUR Bargeld entlohnt.

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Hiernach setzten B3 und L2, die unter anderem am 01.07.2019 gemeinsam nach Barcelona flogen, um dort die Beschaffung von Marihuana durch KL und JK zu unterstützen und zu beaufsichtigen, ihre Beschaffungsbemühungen fort. Bis Ende Juli 2019 kam es zu mindestens drei weitere Lieferungen, nachdem in Barcelona jeweils mindestens 50 Kilogramm Marihuana angekauft, in der mittlerweile eingespielten Art und Weise verpackt und zum Transport nach V an PT oder HH t übergeben worden waren. Die Abholung des Marihuanas an dem etablierten Treffpunkt am L-Feld übernahm in diesen drei Fällen ebenfalls O2. In jedem der Fälle wurden zumindest 49,8 Kilogramm des Marihuanas, die jeweils mindestens 7,968 Kilogramm THC enthielten, zeitnah dem Abverkauf zugeführt. Auf diese Weise erlösten B3 und L2 jeweils mindestens 204.180 EUR pro Tat. O2 bekam als Entlohnung für jede der Abholungen am L-Feld 400 EUR Bargeld ausgehändigt.

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Während des vorbeschriebenen Tatzeitraums, nämlich am 28.06.2019, kam es zu einer weiteren Lieferung von 50 Kilogramm nach demselben modus operandi. B3 und L2, die sich in den Tagen vor dem 01.07.2019 in Barcelona befanden, hatten erneut für die Beschaffung des Marihuanas gesorgt und dieses an die LKW-Fahrer übergeben. Mit der Abholung des Marihuanas betrauten sie dieses Mal E3. Dieser nahm am Abend des 28.06.2019 um 21:38 Uhr telefonisch Kontakt mit dem Taxifahrer H8 auf und kündigte diesem an, dass er ihn in etwa einer Stunde brauche. Gegen 22:28 Uhr fuhr E3 seine Wohnung an der O2 an, in welcher er am Tatabend für die Gruppierung in einer in einem Kleiderschrank befindlichen Tasche Bargeld verwahrte. Telefonisch forderte er seine Lebensgefährtin, die ß auf, ihm die Geldtasche heraus zu bringen, was schließlich E3 Tochter S1 auf Anweisung der ß tat. Mit dem Bargeld, aus welchem E3 einen noch an die LKW-Fahrer zu entrichtenden Teil des Kurierlohns entnehmen sollte, begab er sich schließlich zum L-Feld, wo gegen kurz nach 23:00 Uhr auch H8 mit seinem Taxi eintraf. Die mindestens 50 Kilogramm Marihuana wurden von den LKW-Fahrern übergeben und unter E3 Aufsicht in den Kofferraum des Taxis gestellt. Vom L-Feld transportierte H8 die Betäubungsmittel nach E3 Anweisung in ein Drogenversteck. Von dem Marihuana waren mindestens 49,8 Kilogramm mit einer Wirkstoffmenge von 7,698 Kilogramm THC zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt, durch welchen B3 und L2 letztlich 204.180 EUR einnahmen.

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Hatten B3 und L2 sich bislang in Barcelona der Unterstützung von KL und JK bedient, wollten sie Anfang Juli 2019 ihre Kapazitäten weiter ausbauen und erproben, ob der Angeklagte O2, der sich im Juni bereits durch die zwei Kurierfahrten zu Z2 nach Belgien und auch sonst als Abholer oder Auslieferer großer Betäubungsmittelmengen im Inland bewährt hatte, auch gewinnbringend in Barcelona zum Einsatz gebracht werden konnte. Nachdem L2 nach seinem bereits erwähnten Aufenthalt in Barcelona nach dem 01.07.2019 zurückgekehrt war, beauftragte er O2 damit, eine große Menge Bargeld, die entweder zum Ankauf von den Taten 14 bis 16 unterfallendem Marihuana oder für ein weiteres nicht konkretisierbares Drogengeschäft eingesetzt werden sollten, mit dem PKW nach Barcelona zu transportieren. L2 und O2 begaben sich hierzu am 08.07.2019 mit dem vielfach für Auslieferungsfahrten verwendeten Audi A4, #### in eine kleine KfZ-Werkstatt in V und L2 forderte einen dort anwesenden Techniker auf, von L2 und O2 mitgebrachtes Bargeld an geeigneter Stelle unter dem PKW Audi zu „verbauen“, um dieses für den Fall einer (grenz-)polizeilichen Kontrolle zu verbergen. Auch E3 erschien nach einiger Zeit an der Örtlichkeit und brachte weiteres Bargeld vorbei, welches ebenfalls zum Erwerb von Marihuana mit nach Barcelona transportiert werden sollte. Der Techniker tat sich zunächst schwer, einen geeigneten Platz für das Bargeld zu finden und geriet hierüber mit L2 in Streit. Dieser hielt mit dem noch in Barcelona befindlichen B3 Rücksprache und schrie den Techniker nach Abschluss des Telefonats in der türkischen Sprache an, um auf diesen weiter Druck aufzubauen. Der Techniker fand unter dem Eindruck dieser Drohkulisse schließlich noch einen geeigneten Hohlraum in der Nähe der Radaufhängung und es gelang ihm, das Bargeld, wie von ihm verlangt, für die Fahrt nach Barcelona dort zu befestigen. O2 fuhr mit dem so präparierten Audi nach Barcelona und lieferte dort bei B3 das Bargeld ab, der ihm erst kurz vor der Ankunft in Barcelona die genaue Zielanschrift übermittelte. O2 blieb einige Tage bei B3 in Barcelona, der ihm dort auch KL und JK vorstellte. O2 erhielt ebenfalls einen Einblick in die vor Ort von B3 geschaffene Struktur und war auch bei einem Ankaufvorgang dabei, während die andD4 die Qualität des angebotenen Marihuanas prüften. Außerdem trafen sie den ihm bekannten LKW-Fahrer PT, den er auf Bitten B2 in Barcelona zum Flughafen fuhr. B3 wies O2 nach einigen Tagen an, mit dem Audi zurück nach V zu fahren. Um O2 Zuverlässigkeit zu testen, gab er diesem eine Haschischplatte mit auf die Fahrt, welche er einer Person übergeben solle, die in V auf ihn warte. O2, der für die Fahrt nach Spanien und den Transport der Haschischplatte mindestens 500 EUR erhielt, führte den Auftrag erfolgreich aus und übergab das Haschisch in V an der Ü-straße an einen in LL wohnhaften ihm bekannten Abnehmer.

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Anfang September 2019 stand B3 mit einer von ihm „Xx“ genannten Person in Marokko in Verhandlungen über die Lieferung einer großen Menge Marihuana nach Malaga. Am 02.09.2019 befand sich O2, der die erwartete Lieferung dort für die Gruppierung entgegennehmen sollte, auf B2 Anweisung in einem Hotel in Malaga. Gegen 16:05 Uhr teilte B3 ihm telefonisch mit, dass das Geschäft zunächst nicht zustande kommen werde und er mit dem mitgeführten sechsstelligen Bargeldbetrag zurück in die „Burg“ nach Barcelona fahren solle. O2 kam dort gegen 5 Uhr am Morgen des 03.09.2019 an und erhielt er von B3 den Auftrag, in Sitges, einer Stadt in der Nähe von Barcelona, bei einem unbekannt gebliebenen Lieferanten 44 Kilogramm Marihuana zu inspizieren, die er für 114.200 EUR erwerben sollte. KL und O2 begaben sich auftragsgemäß dorthin und hatten aufgrund der Farbe und des Geruchs des Marihuanas Zweifel, ob dieses den von B3 (nach dem etablierten Punktesystem) vorgegebenen Qualitätsanforderungen entspräche. Das Geschäft kam daher nach Rücksprache mit B3 ebenfalls nicht zustande. Nachdem sich die Beschaffung neuen Marihuanas derart schwierig gestaltete, reiste L2 am 04.09.2019 selbst nach Barcelona. Ihm gelang es unter Mitwirkung von O2 und JK, bis zum 07.09.2019 in der „Burg“ einen Vorrat von mindestens 80 Kilogramm Marihuana anzusammeln, der von den drei Vorgenannten in Paketen zu jeweils einem Kilogramm vakuumverpackt und in schwarzen Sporttaschen verstaut wurde. Die Taschen übergab O2 dem LKW-Fahrer PT, der ihm schon von der Abholung der vorangegangenen Lieferungen am L-Feld (Taten 12 bis 16) bekannt war. Die 80 Kilogramm Marihuana wurden sodann nach V transportiert. Mindestens 79,8 Kilogramm des Marihuanas mit einer Wirkstoffmenge von jedenfalls 12,768 Kilogramm THC waren zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt und bescherten B3 und L2 in der Folgezeit einen Verkaufserlös von 327.180 EUR.

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O2 verblieb zunächst weiter in Barcelona und wurde schon am 07.09.2019 erneut nach Malaga entsandt. Denn B3 war zwischenzeitlich, nachdem der Ankauf des Marihuana von „Xxj“ einige Tage zuvor endgültig gescheitert und der Bedarf der Gruppierung in V zunächst wieder gestillt war, erneut in Verhandlungen mit „Xx“ eingetreten. Gegenstand der Lieferung sollten dieses Mal mindestens 100 Kilogramm Haschisch sein. O2 wartete in einem Hotel in Malaga auf weitere Anweisungen, bis es in der Nacht vom 08.09.2019 auf den 09.09.2019 zur Übergabe des Haschisch kam. B3 lotste O2 telefonisch zu einer Tankstelle in der Gemeinde San Luis de Sabinillas, wo O2 auf die Betäubungsmittelkuriere des „Xx“ traf. Diese führten ihn zu einer Tiefgarage, vor der O2 seinen PKW an die Kuriere übergeben musste. Diese steuerten den Audi in die Tiefgarage, wo das Haschisch in den Kofferraum des PKW verladen wurde. Anschließend erhielt O2 den PKW zurück und fuhr mit dem Haschisch nach Barcelona, wo er am nächsten Morgen eintraf, das Haschisch auslud und feststellte, dass sich im Kofferraum des Audi lediglich 97 Kilogramm anstelle der vereinbarten 100 Kilogramm Haschisch befanden, was er an B3 weitermeldete, der seinerseits hierüber bei „Xx“ erfolglos Beschwerde führte. Von dem zuvor beschafften Haschisch packte O2 50 Kilogramm (Wirkstoffmenge: 12,5 Kilogramm THC) in Paketen zu einem Kilogramm ab. Genauso verfuhr er mit weitD4 60 Kilogramm Marihuana (Wirkstoffmenge: 9,6 Kilogramm THC), die während seiner Abwesenheit von L2 beschafft und in der mittlerweile von der Gruppierung bezogenen „Villa“ angesammelt worden waren. Die 110 Kilogramm Cannabis übergab O2, verstaut in den üblichen Sporttaschen, an den PT, welcher die Betäubungsmittel, wie gewohnt, nach V transportieren sollte. Von dem in den 110 Kilogramm Cannabis enthaltenen 60 Kilogramm Marihuana, waren mindestens 59,8 Kilogramm mit 9,36 Kilogramm THC, genauso wie sämtliches Haschisch, dem gewinnbringenden Verkauf gewidmet.

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Die Lieferung der vorbeschriebenen Betäubungsmittel kam indes nicht in V an. Die LKW-Fahrer beriefen sich gegenüber B3 darauf, der LKW sei aufgebrochen und das Cannabis aus diesem entwendet worden, was sie durch Übersendung eines Fotos, welches eine Palette mit den leeren Sporttaschen darauf zeigte, zu unterlegen suchten. Ob es tatsächlich zu einem Diebstahl des Cannabis gekommen war, oder ob dieses schlicht von den LKW-Fahrern unterschlagen wurde, war nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Auch B3 hatte Zweifel an der Darstellung von PT und HH und war jedenfalls der Meinung, diese hätten für den Verlust des Cannabis einzustehen. Um der Sache auf den Grund zu gehen, begab er sich am 14.09.2019 zu den LKW-Fahrern nach Gs, wobei ihn der Angeklagte T begleitete. Einige Tage später kam es zu einem Treffen mit den LKW-Fahrern in V an welchem nun B3, L2 und T teilnahmen. B3 und L2 bauten auf PT und HH erheblichen Druck auf, wobei L2 die Dringlichkeit der Forderung nach Ersatz für die abhandengekommene Lieferung in einem Handgemenge mit einem der LKW-Fahrer unterstrich. Die LKW-Fahrer konnten oder wollten jedoch kurzfristig keinen derart hohen Bargeldbetrag aufbringen und teilten B3 mit, sie könnten nicht mehr als 10.000 EUR zahlen. Ihnen bliebe nur die Möglichkeit sich zu erhängen, oder von der Regelung des § 31 BtMG Gebrauch zu machen. Nachdem Mitte September die erwarteten 110 Kilogramm Cannabis nicht nach V gelangt waren, die Betäubungsmittel aus Tat 18 waren ohnehin bereits veräußert, stieg der Druck auf die Gruppierung, die nicht mehr über Betäubungsmittel zur Versorgung ihres Abnehmerkreises verfügten.

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In dieser Situation wurde O2, nachdem er für die im Rahmen der Taten 18 und 19 bis zu diesem Zeitpunkt entfalteten Tätigkeiten als Entlohnung 5.000 EUR Bargeld erhalten hatte, erneut am 16.09.2019 von B3 nach Spanien entsandt, wo er am Morgen des 17.09.2019 eintraf. Nachdem er einen sechsstelligen Eurobetrag beim „Prozentmann“ abgeholt hatte, begann er sogleich nach B2 Anweisungen, mit dem er im Laufe des Tages immer wieder in telefonischem Kontakt stand, diverse Plantagen anzufahren, dort zuvor von KL oder JK für gut befundenes Marihuana abzuholen und in der „Villa“ zu sammeln, bis die Gruppierung dort über etwa 45 Kilogramm Marihuana verfügte. Im Hinblick auf den Transport der Betäubungsmittel nach V hatten B3 und L2 wegen des vorangegangenen Verlusts der letzten auf den Weg gebrachten Lieferung kein ausreichendes Vertrauen. Angesichts der in V vorherrschenden großen Nachfrage wollten sie sichergehen, dass die nunmehr von O2 zusammengetragenen Betäubungsmittel schnell und sicher nach Deutschland und dort an die Abnehmer gebracht würden. Daher entschlossen sie sich, dass L2 sich persönlich nach Barcelona begeben und für einen sicheren Transport sorgen solle. Als weiterer Akteur wollten die beiden Angeklagten den T gewinnen, der ihnen aufgrund seiner ruhigen Art und souveränen Ausstrahlung ein geeigneter Unterstützer für das Unterfangen zu sein schien. T, dem die Dimension des Unterfangens klar war, nachdem er erst wenige Tage zuvor mitbekommen hatte, wie B3 und L2 wegen des Verlusts einer großen Menge von Betäubungsmitteln auf die LKW-Fahrer eingewirkt hatten, erklärte sich zur Mitwirkung bereit. Er fuhr in der zutreffenden Vorstellung, dass in Spanien eine große Menge Betäubungsmittel beschafft werden sollte, mit dem von ihm genutzten Mercedes Benz mit dem Kennzeichen #### gemeinsam mit L2 nach Barcelona, wobei die Angeklagten weitere 50.000 EUR Bargeld mit sich führten, mit denen der vor Ort befindliche Betäubungsmittelvorrat durch weitere Ankäufe aufgestockt werden sollte. T begleitete L2, da dieser ihm eine finanzielle Entlohnung nach der Rückkehr nach Wuppertal in Aussicht gestellt hatte und war außerdem am Gelingen der Einfuhr einer neuen Ladung Cannabis interessiert, da er einen seiner eigenen Abnehmer, den Sch, zeitnah mit mindestens 2 Kilogramm Marihuana beliefern wollte, die B3 und L2 ihm aber nach dem Verbrauch ihrer Vorräte nicht zur Verfügung stellen konnten. Nach ihrem Eintreffen prüften sie die Menge des verfügbaren Kaufgeldes, welches L2 und T in der von B3 angemieteten Stadtwohnung zählten und führten anschließend im Zusammenwirken mit O2 weitere Ankäufe von verschiedenen Plantagen durch, wobei L2 in erster Linie die Qualität des angebotenen Cannabis prüfte und entschied, ob dieses für die Gruppierung erworben werden solle oder nicht, wobei er von T begleitet im Stadtgebiet umhergefahren wurde. O2 übernahm sodann jeweils die Abholung des angekauften Cannabis und dessen Transport in die „Villa“. Um bis zum Transport die größtmögliche Menge an Betäubungsmitteln heranzuschaffen, aktivierte L2 noch einen Kontakt in Barcelona, den er in den Vormonaten kennengelernt hatte, nachdem er von B3 in die dort vorherrschenden Strukturen eingewiesen worden war. Dieser Kontakt versorgte die Gruppierung zusätzlich auf einen Schlag mit weiteren mindestens 16 Kilogramm Marihuana. Am 21.09.2019 verfügten sie schließlich im Tresorraum der „Villa“ über die restlichen 47,6 Kilogramm Haschisch aus dem am 09.09.2019 von O2 durchgeführten Haschischtransport und über 61,4 Kilogramm Marihuana. Diese wurden von O2, L2 und T in Paketen zu jeweils einem Kilogramm verpackt und vakuumiert. Das Haschisch und 30 Kilogramm des Marihuanas wurden in Sporttaschen gepackt und zum Abtransport mit dem von O2 Anfang September nach Spanien überführten Audi xxxx vorbereitet, um über Nacht mit dem PKW nach V gebracht zu werden. O2 sollte hierbei nach Vorstellung von B3 und L2 den mit den Betäubungsmitteln beladenen Audi fahren, während L2 und T im Mercedes als Spähfahrzeug vorausfahren und O2 hinsichtlich des Fahrtwegs anleiten und vor etwaigen Kontrollen warnen sollten. Gegen 21 Uhr näherten sie sich der ersten von zwei Mautstationen in der Nähe der spanisch-französischen Grenze. B3 verfügte über einen Kontakt, der für ihn eine in der Nähe der Mautstation wohnende Person gebeten hatte, die Gegend auszukundschaften. Diese Person meldete zurück, dass die Mautstationen „frei“ seien. L2 und T mussten vor Ort jedoch feststellen, dass die spanische Grenzpolizei Kontrollen durchführte und meldeten dies an O2 und B3 zurück. Schließlich wurde entschieden, dass der Grenzübertritt wegen des hohen Polizeiaufkommens an diesem Tag nicht gewagt werden solle. O2 brachte die Betäubungsmittel daraufhin zurück in die „Villa“.

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Am nächsten Tag wurde ein weiterer Anlauf gestartet. Nachdem die 80 Kilogramm Cannabis vom Vortrag gegen Abend wieder in den Audi verladen waren, fuhren die beiden PKW gegen 18 Uhr erneut in Richtung Grenze ab. Das Vorhaben wurde jedoch gegen 21:20 Uhr erneut abgebrochen, weil L2 und T, obwohl B2 Informant zuvor eine freie Grenze gemeldet hatte, erneut eine hohe Dichte an Polizeikontrollen feststellen mussten.

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Nunmehr wollte B3 selbst der bereits zweimal gescheiterten Transportfahrt zum Erfolg verhelfen und traf am Vormittag des 24.09.2019 aus Tanger (Marokko) kommend, wo er sich zuvor aus nicht aufklärbaren Gründen aufgehalten hatte, mit dem Flugzeug in Barcelona ein, wo O2 ihn vom Flughafen abholte. Die vier Angeklagten besprachen das weitere Vorgehen und B3 gab vor, dass nunmehr sämtliche in dem Bunker befindlichen Betäubungsmittel, mithin knapp 47,6 Kilogramm Haschisch und 61,4 Kilogramm Marihuana nach V gebracht werden sollten. Er kenne eine Fahrtroute durch die Berge, an der, anders als auf der bislang gewählten „Jonquera“, nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für Grenzkontrollen bestehe. Da die über 100 Kilogramm Cannabis nicht restlos im Kofferraum des Audi verborgen werden konnten, erhielt O2 den Auftrag, noch eine Decke zu besorgen, mit der die teilweise auf der Rückbank des PKW platzierten Betäubungsmittel abgedeckt werden könnten. Nachdem O2 diese Aufgabe erledigt  hatte und der Audi mit den etwa 109 Kilogramm Cannabis beladen worden war, setzten sich erneut die beiden PKW, der mit B3, L2 und T besetzte Mercedes und der von O2 gesteuerte Audi, im zeitlichen Abstand von etwa 20 Minuten in Bewegung, um nunmehr gemeinsam den Transport des Cannabis nach Wuppertal gemeinsam zu bewerkstelligen. Der Mercedes fuhr als Spähfahrzeug voraus, wobei B3 bis zur spanischen Grenze den Fahrtweg auf dem ihm vertrauten Weg durch die Berge vorgab. Über das jeweils mitgeführte Mobiltelefon tauschten die Insassen des Mercedes mit O2 Standortangaben aus und lotsten diesen so über den von ihnen zuvor erkundeten und für ungefährlich befundenen Weg erfolgreich von Barcelona über Frankreich und Belgien bis nach V. Sie achteten hierbei auch darauf, dass der Abstand zwischen den beiden PKW sich nicht zu sehr vergrößerte oder verkürzte und gaben O2 Anweisungen zu der von ihm zu fahrenden Geschwindigkeit. Hierbei agierten B3, L2 und T insofern arbeitsteilig, als dass sie in wechselnder Besetzung mit dem Mobiltelefon den Kontakt zu O2 hielten.

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O2 verließ gegen 09:30 Uhr die Autobahn 46 über die Ausfahrt V. An der Kreuzung T7 Straße wurde der Audi A4 von Beamten des Mobilen Einsatzkommandos des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen gestoppt, mit Dienstfahrzeugen von allen Seiten blockiert und der Angeklagte O2 wurde festgenommen. Die 109 Kilogramm Cannabis wurden beschlagnahmt. Im Verlauf des Vormittags wurden auch die anderen Angeklagten fest- und mit Ausnahme des Angeklagten E3 am Folgetag in Untersuchungshaft genommen. Der Drogentransport war ab dem Grenzübertritt nach Deutschland derart durch Polizeikräfte überwacht, die aufgrund bestehender verdeckter Überwachungsmaßnahmen Kenntnis von dem Transport hatten, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen war, dass der geplante polizeiliche Zugriff scheitern und die Betäubungsmittel noch plangemäß durch die Angeklagten in Verkehr gebracht werden könnten.

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Der Angeklagte T ergriff spätestens im Juni 2019 die Gelegenheit, von B3 und L2, die ihm aufgrund des bestehenden freundschaftlichen Verhältnisses einen für den Verkauf im unteren einstelligen Kilogrammbereich eher günstigen Preis von 4.400 EUR pro Kilogramm machten, Marihuana in der Größenordnung zwischen einem und fünf Kilogramm zu erwerben und dieses an seine Abnehmer Sch ("der Deutsche"), ("I") und mindestens zwei weitere Personen zu veräußern. Die Übergabe der Betäubungsmittel an die Abnehmer ÜG erfolgte in mehreren Fällen dergestalt, dass das Cannabis von O2 zum Übergabeort gebracht wurde, an welchem sich neben T auch der jeweilige Abnehmer einfand, an den die Betäubungsmittel dann unmittelbar von O2 übergeben wurden, der von dem vor Ort von ÜG Abnehmer übergebenem Kaufgeld in der Regel auch sogleich den noch von T an B3 zu entrichtenden Kaufpreis einbehielt. Die Differenz zwischen seinem Ankaufs- und dem Verkaufspreis war ÜG Gewinn, dessen Höhe er durch die Bestimmung des Verkaufspreises selbst steuern konnte. Zwischen Ende Juni und Anfang September 2019, also während des Tatzeitraums der vorstehend festgestellten Taten 11 bis 19, brachte T mindestens sieben solcher Geschäfte zustande. Bei dem gehandelten Marihuana der Sorte "Haze" handelte es sich um solches, welches die Gruppierung um B3 und L2 aus Barcelona nach V eingeführt hatte, welches also einen Wirkstoffgehalt von mindestens 16 % THC hatte. Der Sache nach handelt es sich bei den Taten 20 bis 27 also um Geschäfte, die dem Absatz der aus Spanien beschafften Betäubungsmittel zuzurechnen sind, wenngleich die Beweisaufnahme eine Zuordnung, aus welchem konkreten Einfuhrvorgang die jeweils an T veräußerten Betäubungsmittel stammten, nicht zuließ.

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Im Juni 2019 hatte der gesondert verfolgte OV Interesse am Ankauf eines Kilogramms Marihuana gezeigt, weshalb T am Abend des 23.06.2019 E3 anrief und diesem mitteilte, dass "der Freund, mit dem er sich neulich getroffen habe" zunächst ein Kilogramm haben wolle. Am 24.06.2019 telefonierte er zudem mehrfach mit B3 persönlich, der von E3 bereits ins Bild gesetzt worden war. Unter anderem wurde vereinbart, dass die Übergabe, entsprechend einer von OV an T herangetragenen Bitte, in V stattfinden solle. B3 machte allerdings zur Bedingung, dass der Einsatz des Kurierfahrers weitere 100 EUR kosten solle, da der Freundschaftspreis von 4.400 EUR, den T an B3 zahle, ohnehin bereits besonders günstig sei. B3 regte an, dass OV diese weiteren 100 EUR übernehmen solle. Gegen 17:00 Uhr ließ sich B3 von E3 zur Tankstelle an der O-Straße in V fahren, wo es zum Treffen mit T und OV kam, die ebenfalls gemeinsam mit einem PKW dort erschienen waren. Nach einer kurzen Besprechung begaben sich die vier Personen erneut in ihre Fahrzeuge und fuhren in einer Kolonne zu der Anschrift M-Straße, der damaligen Meldeanschrift des OV. Dort erschien, wie von B3 angeordnet, der Angeklagte O2 mit einem gesonderten PKW, der das bestellte Kilogramm Marihuana, welches eine Wirkstoffmenge von 160 Gramm THC enthielt, in einer grünen Plastiktüte verpackt überbrachte. B3, O2 und OV begaben sich in den Flur des Hauses M-Straße, wo die Betäubungsmittelübergabe stattfand, während T und E3 vor dem Hauseingang auf dem Treppenabsatz warteten und die Umgebung im Auge behielten. OV zahlte für das Marihuana den zuvor mit T ausgehandelten Kaufpreis von 4.500 EUR, sowie weitere 100 EUR für den Einsatz des O2 als Kurierfahrer. T erhielt in Folge des Geschäfts jedenfalls seinen Gewinn von 100 EUR Bargeld. Ob er auch die weiteren 4.400 EUR zunächst von OV erhalten und dann zur Begleichung seiner Kaufpreisschuld an B3 weitergereicht hat, oder ob OV den Kaufpreis in diesem Fall unmittelbar an B3 (etwa im Hausflur der M-Straße) übergeben hat, lässt sich nicht feststellen.

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Auch mit dem Abnehmer Sch war T sich bis zum 08.07.2019 handelseinig geworden. Erneut wandte er sich telefonisch an E3, dem er verklausuliert mitteilte, der "Deutsche" wolle "heute oder morgen" bestimmte Betäubungsmittel kaufen. Am nächsten Tag, dem 09.07.2019, kam es dann zur Übergabe der Sch von T in Aussicht gestellten Betäubungsmittel. Bis etwa L-tal, ganz in der Nähe der seinerzeit von O2 als Betäubungsmittelbunker genutzten Wohnung der Lebensgefährtin des O2, eingefunden. Sch wollte letztlich ein Kilogramm Marihuana und 500 Gramm Haschisch kaufen. Nachdem man die Rahmenbedingungen des Geschäfts geklärt hatte, sollte O2 nach L2 Anweisung in der Wohnung am L-tal die von Sch gewünschten Betäubungsmittel abpacken. Das Marihuana sollte er dem dort lagernden Vorrat entnehmen. Das Haschisch hatte E3, der dieses zuvor in seiner Wohnung an der O2 verwahrt hatte, mit zum L-tal gebracht und bereits zuvor in einer braunen Tragetasche an O2 übergeben. O2 begab sich zu Fuß in die Wohnung am Fischertal 37 und packte die bestellten Betäubungsmittel ein, die er anschließend mit dem PKW Kia Sportage zum eigentlichen Übergabeort, nämlich in die B-Straße, eine kleine Seitenstraße auf Höhe des "X -Grill" verbrachte. Dort befand sich mittlerweile auch ein – von einer weiteren Sch zuzurechnenden Person gesteuerter – VW Touran, mit dem Sch die Betäubungsmittel nach W transportiD4 wollte. T und Sch stiegen zu O2 in den PKW, wobei Sch auf dem Beifahrersitz und T auf der Rückbank Platz nahmen. O2, der in diesem Moment möglicherweise tatsächlich eine Beamtin des die Übergabe beobachtenden Observationsteams des Landeskriminalamts NRW entdeckte, hatte das Gefühl von einer Passantin beobachtet und möglicherweise gefilmt zu werden. Er setzte daher den PKW in Bewegung und fuhr die B-Straße einige Meter hinunter. Als er sich sicher fühlte, übergab er Sch das eine Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 160 Gramm THC und die weitere 100 Gramm THC enthaltenden 500 Gramm Haschisch. Sch bezahlte die Betäubungsmittel mit 6.000 EUR Bargeld. T erhielt auch für dieses Geschäft seinen Gewinn von mindestens 100 EUR Bargeld, während O2 das weitere Geld einbehielt und später an B3 oder L2 aushändigte.

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Bis zum 27.07.2019 hatten OV, Sch und mindestens ein weiterer unbekannt gebliebener Abnehmer des T erneut Bedarf angemeldet. Nach einem vorbereitenden Telefonat trafen sich T und der weitere unbekannte Abnehmer am 28.07.2019 auf dem Parkplatz eines Getränkemarkts an der Y-Straße in V. Dorthin brachte O2 insgesamt fünf Kilogramm Marihuana mit 800 Gramm THC, von denen T drei Kilogramm an den unbekannt gebliebenen Abnehmer veräußerte, der sodann mit einem schwarzen Golf mit Gsaner Kennzeichen davon fuhr. Die weiteren zwei Kilogramm, die T ebenfalls veräußern wollte, nahm er vor Ort entgegen und begab sich damit in seinen PKW. T veräußerte jedenfalls in der Folgezeit auch die weitere zwei Kilogramm Marihuana, wobei mindestens eines der beiden Kilogramm an den gesondert verfolgten OV ging. T flossen aus dem Verkauf der 3 Kilogramm Marihuana jedenfalls 300 EUR und aus der Veräußerung der zwei Kilogramm weitere 9.000 EUR zu, von denen er 8.800 EUR später an diesem Tag bei einem weiteren Treffen mit O2 als Zahlung auf die bei B3 und L2 bestehende Kaufpreisschuld in einer Plastiktüte übergab. Ob das Kaufgeld für die weiteren 3 Kilogramm, welche der Unbekannte mit dem schwarzen Golf zuvor entgegengenommen hatte, bereits bei Übergabe der Betäubungsmittel unmittelbar an O2 übergeben wurde, oder ob sich in der Plastiktüte der volle zuvor von T erlangte Ankaufspreis von 22.000 EUR befand, ist offen geblieben.

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Am 29.07.2019 sollten an Sch zwei Kilogramm Marihuana, die T bereits am 27.07.2019 bei B3 geordert hatte, ausgeliefert werden. Treffpunkt war erneut der Parkplatz an der Y-Straße. T und Sch trafen dort gegen 15:12 Uhr auf O2, der die 320 Gramm THC enthaltenden zwei Kilogramm Marihuana mit sich führte. Sch fühlte sich indes mit dem Transport von gleich zwei Kilogramm Marihuana nach W unwohl und wollte das zweite Kilogramm erst im Laufe des Nachmittags entgegennehmen. Daher trug er auch lediglich, entsprechend dem mit T vereinbarten Kilogrammpreis, 4.500 EUR Bargeld bei sich. Hiervon wurden 4.400 EUR unmittelbar an O2 übergeben, während T seinen Gewinn von 100 EUR einbehielt. T hielt daraufhin mit B3 Rücksprache, der O2 zuvor angewiesen hatte, die vollen zwei Kilogramm zu übergeben. B3 drängte in dem mit T geführten Telefonat weiterhin darauf, das Geschäft in einem Zug abzuwickeln, weshalb T die Situation letztlich dahin auflöste, dass er Sch bei dem Transport der zwei Kilogramm nach W begleitete und dort auch das weitere Kaufgeld, einen Betrag von 4.500 EUR, von Sch entgegennahm. Anschließend traf T sich mit O2 und übergab diesem hiervon 4.400 EUR, während die weiteren 100 EUR ebenfalls als sein Gewinn bei ihm verblieben.

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Im Juli 2019 erwarb T von B3 und L2 ein Kilogramm Marihuana der Sorte Haze mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 160 Gramm THC zu einem Kaufpreis von 4.400 EUR, welches ihm der Angeklagte O2 auf einem Supermarktparkplatz an der Anschrift U4 übergab. T veräußerte die Betäubungsmittel in der Folgezeit, wodurch er Bareinnahmen von mindestens 4.500 EUR erzielte.

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Ein weiteres Kilogramm Marihuana mit einer Mindestwirkstoffmenge von 160 Gramm THC erwarb T von B3 Mitte August 2019. Die Übergabe fand wiederum unter Einschaltung von O2 statt, mit dem sich T an der N-Straße in V l traf. Der von T zu entrichtende Ankaufspreis betrug auch hier 4.400 EUR, wobei T durch den anschließenden Verkauf des Marihuanas weitere 4.500 EUR Bargeld erlöste.

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Einige Zeit nach dem als Tat 25 festgestellten Geschäft erwarb T bei B3 weitere zwei Kilogramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 320 Gramm THC. Übergabeort war erneut die N-Straße, wohin das Marihuana von O2 überbracht und von T unmittelbar an zwei unbekannte Abnehmer veräußert wurde. Die Abnehmer übergaben Kaufgeld in Höhe von etwa 9.600 EUR, von denen T 600 EUR als Gewinn einbehielt, während O2 das restliche Geld als Zahlung auf ÜG Schuld aus dem Ankauf des Marihuanas entgegennahm und bei L2 ablieferte.

101

Am 03.09.2019 hatte T sowohl mit Sch, als auch mit OV erneut die Lieferung von jeweils einem Kilogramm Marihuana avisiert. Er platzierte daher bei B3 eine entsprechende Bestellung und verabredete mit den Beteiligten eine Übergabe am Abend des 03.09.2019 um 19 Uhr am Flohmarkt an der T6 in W, nahe des mittlerweile dort von O2 unterhaltenen Betäubungsmittellagers. T hatte sich entschlossen, seine Gewinnmarge nunmehr endlich etwas zu steigern und den Verkaufspreis auf Anraten B2 auf 4.700 EUR zu erhöhen. Die beiden Angeklagten hatten sich bereits zuvor über ÜG Verkaufspreise ausgetauscht, wobei B3 stets kritisierte, dass ÜG Preis deutlich unter dem üblichen Marktpreis für ein einzeln verkauftes Kilogramm Marihuana liege, es sei jedoch ÜG Geld, weshalb dieser letztlich über den Preis entscheiden müsse. Nachdem T den neuen Preis gegenüber OV und Sch kommuniziert hatte, erklärte OV, zu diesem Preis kein Marihuana bei T ankaufen zu wollen, sodass es am Abend lediglich zur Übergabe eines Kilogramms Marihuana mit mindestens 160 Gramm THC kam, die Sch für 4.700 EUR bei T erwarb und die ihm dieses Mal von L2 – denn O2 weilte zu dieser Zeit bereits in Barcelona – an der T6 ausgehändigt wurden. Den somit nun gesteigerten Gewinn von 300 EUR behielt T unmittelbar ein, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass L2 die restlichen 4.400 EUR unmittelbar vor Ort entgegennahm.

102

Die Angeklagten B3, L2 und E3 übten jedenfalls am Tag ihrer Festnahme, dem 25.09.2019, den Besitz über die nachstehend aufgeführten verbotenen Gegenstände und Waffen aus, ohne im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis zu sein. Ein Einsatz dieser Gegenstände im Zusammenhang mit dem betriebenen Betäubungsmittelhandel ließ sich im Zuge der Beweisaufnahme nicht feststellen.

103

B3 verwahrte am 25.09.2019, dem Tag seiner Festnahme in hiesiger Sache, in einer Kommode im Schlafzimmer seiner Wohnung an der T-Straße in V einen Schlagring auf.

104

Am selben Tag fanden die Einsatzkräfte des PP V in der Wohnung des L2 in der V-Straße in V einen Trommelrevolver der Marke Smith & Wesson, Typ 537 MAG und einen Schalldämpfer auf, die L2 dort bewusst und gewollt verwahrte.

105

E3 verwahrte, wie er wusste, in dem zu seiner Wohnung an der O2 gehörenden Keller eine halbautomatische Pistole Walther PPS nebst Magazin und Patronen auf. Die Pistole hatte der Angeklagte B3 beschafft und diese E3 zur Verwahrung überlassen.

106

Im Tatzeitraum verfügte keiner der Angeklagten über eine Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln. Keiner der Angeklagten befand sich bei Begehung der Taten in einem Zustand aufgehobener oder auch nur erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit.

107

(Beweiswürdigung)

108

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben.

109

Die Angeklagten haben sich vor dem Eintritt in die eigentliche Beweisaufnahme in der nachstehenden (vom Vorsitzenden vorgeschlagenen) Reihenfolge eingelassen, wobei alle Angeklagten gleich zu Beginn der Hauptverhandlung ihre Einlassungsbereitschaft bekräftigt haben.

110

B3 hat sich in einer frei abgegebenen Erklärung selbst zu den Tatvorwürfen geäußert und seine Angaben immer wieder bereitwillig auf Nachfragen und Vorhalte des Gerichts konkretisiert. Die Einlassung korrespondiert, soweit B3 aus eigener Wahrnehmung oder vom Hörensagen Angaben zu den in Rede stehenden Vorgängen machen konnte, hinsichtlich seiner Person und der eigenen Tatbeiträge letztlich vollständig und hinsichtlich der Tatbeiträge der Mitangeklagten weitreichend mit den getroffenen Feststellungen.

111

An den Beginn seiner Einlassung hat B3 den Satz gestellt, der Anklagesatz sei zutreffend. Er hat sodann die festgestellte Kontaktanbahnung mit Z2 und G4 und die Taten 1 bis 9 (in gedrängter Form) wie festgestellt bestätigt. Auch zu dem Anfang des Jahres 2019 vollzogenen Wechsel, vom Abnehmer Z2 und G4s hin zu einer Struktur, in welcher er das Cannabis selbst in Spanien ankaufen und in größeren Mengen als zuvor nach V einführen konnte, hat er sich den Feststellungen entsprechend eingelassen und die Taten 11 bis 19 ebenfalls in gedrängter Form dargestellt. Er hat Angaben zu An- und Verkaufspreisen gemacht, das von ihm eingerichtete Qualitätssicherungssystem beschrieben und eine Einschätzung zur Qualität der jeweils gehandelten Betäubungsmittel abgegeben. Die Taten hat er durch Schilderung des Ablaufs eines typischen Geschäfts mit Z2 bzw. des typischen Hergangs einer Beschaffung der Betäubungsmittel in Spanien und den Transport derselben durch die von ihm angeheuerten LKW-Fahrer anschaulich dargestellt. Hierbei hat er auch die Instrumentarien des Hawala-Finanzsystems und die Nutzung der mit der Software „EncroChat“ versehenen Mobiltelefone im Einzelnen erläutert. Den Wechsel in der Form der Beschaffung der Betäubungsmittel und die im Hinblick auf den Bandenzusammenschluss maßgeblichen Umstände hat er in zeitlicher Hinsicht mit der Entführung seines Bruders C1 verknüpft, bei der L2, der ein guter Freund, zuvor ein Großabnehmer und bewährter „Problemlöser“ gewesen sei, entscheidend zur Befreiung des C1 beigetragen habe. Dieser Freundschaftsdienst sei jedoch nicht die alleinige Ursache dafür gewesen, dass er L2 mit nach Barcelona genommen und diesem eine Partnerschaft angeboten habe. Vielmehr habe er sich schon vor diesem Zeitpunkt von Z2 lösen wollen, die eigenverantwortliche Beschaffung von Marihuana in Barcelona habe er jedoch nicht allein bewerkstelligen können. Daher habe er die Zusammenarbeit mit L2 in etwa zur Zeit der Entführung entscheidend intensiviert und diesem eine Partnerschaft angeboten, wobei die erzielten Gewinne zunächst im Verhältnis 60 zu 40 zu B2 Gunsten und später hälftig geteilt werden sollten. Alle ab Mai 2019 abgewickelten Geschäfte seien unter dem Dach dieser – während eines Spanienaufenthalts Ende Mai 2019 endgültig besiegelten – Abmachung gelaufen.

112

E3 kenne er entfernt schon seit vielen Jahren, wobei der zuletzt gepflegte enge und freundschaftliche Kontakt seit etwa 2015 bestehe. Irgendwann habe er ihm angeboten, dass er 1.600 EUR im Monat bekomme, wenn er ihm als Fahrer zur Verfügung stehe. E3 habe eingewilligt und auf diesem Wege natürlich auch Einblick in die Betäubungsmittelgeschäfte erhalten und sei bei Treffen mit Lieferanten und Abnehmern dabei gewesen. E3 habe alles mitbekommen. Die Betäubungsmittelgeschäfte habe er dann auch über die bloße Fahrertätigkeit hinaus durch andere Handlungen unterstützt, wie sie in der Anklageschrift angegeben seien. So habe E3 etwa den Absatz der angekauften Betäubungsmittel gefördert und Geschäfte über jeweils einige Kilogramm Marihuana abgewickelt, mindestens eine große Marihuanalieferung am L-Feld entgegen genommen und Geld transportiert. E3 sei stets „knapp bei Kasse“ gewesen und sei an den mit den Geschäften erzielten Gewinnen nicht beteiligt worden. Er habe eben immer getan, was man ihm gesagt habe, wenn er dafür mit einigen Hundert Euro entlohnt worden sei. Es sei richtig, dass er auch für E3, genau wie für sich selbst, ein Scheinarbeitsverhältnis bei der F GmbH organisiert habe, damit sie beide die Möglichkeit hatten, gegenüber Behörden ein legales Arbeitsverhältnis vorzuweisen. Die in E3 Keller aufgefundene Pistole nebst Munition habe er – B3 – für sich und E3 beschafft. E3 habe diese dann bereitwillig in seinem Keller gelagert.

113

Der Mitangeklagten O2 sei ihm von L2 vorgestellt worden, der diesen schon zuvor als Drogenkurier und zur Abholung von „EncroChat“-Mobiltelefonen aus den Niederlanden eingesetzt habe. O2 habe sich selbst als erfahren in der Abwicklung von Betäubungsmitteltransporten dargestellt. Daher sei O2, mit dem sich privat indes kein freundschaftliches Verhältnis entwickelt habe, für ihn interessant gewesen, habe fortan große Mengen Betäubungsmittel in seinen Wohnungen gebunkert und sei als Drogen- und Geldkurier in Deutschland und nach einiger Zeit auch in Spanien für B3 und L2 tätig geworden. Für das Ausfahren des Marihuanas in Wuppertal und Umgebung habe O2 100 Euro pro Kilogramm erhalten. Für Fahrten ins Ausland sei er gesondert entlohnt worden.

114

T habe er im Jahr 2018 ebenfalls über L2 kennengelernt, der ihm diesen als zuverlässigen Mann vorgestellt habe, der sich gerne Geld durch die Übernahme bestimmter Aufgaben verdienen würde. T, zu dem er schnell Vertrauen gefasst und ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt habe, habe dann für ihn gelegentlich Fahrdienste verrichtet und sei dafür finanziell entlohnt worden. Dieser sei eigentlich nicht Teil der Betäubungsmittelszene gewesen, habe sich aber, wenn sich die Gelegenheit bot, bei bestimmten Dingen „mit drangehängt“. So habe er denn auch einzelne Personen gekannt, die mal ein Kilogramm Marihuana hätten haben wollen. Das von T angekaufte Marihuana sei durchweg das ab Juni 2019 aus Barcelona eingeführte Marihuana der Sorte Haze gewesen.

115

Auch zur Beteiligung der weiteren an den Geschäften beteiligten Personen, wie etwa den Prozentmännern (insbesondere R3 aus U), den LKW-Fahrern HH und PT , den Taxifahrern H6 und H8 und den aus den Akten vorgehaltenen zahlreichen weiteren Hilfspersonen (etwa den in Barcelona tätigen KL und JK) und Abnehmern hat er auf Nachfrage bereitwillig Angaben gemacht. Diese bezogen sich in unterschiedlicher Detailtiefe auf die jeweiligen Klar- und Spitznamen, Art und Umfang der Beteiligung und die Größenordnung der jeweils abgenommenen Betäubungsmittelmengen bzw. die Bezahlung. Allein zu einer etwaigen Tatbeteiligung seines Bruders C1 (insbesondere an der Tat 7) wollte er keine Angaben machen.

116

Auch L2 hat selbst in freier Rede eine ausführliche Erklärung zur Sache abgegeben und stand für Rückfragen während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung bereitwillig zur Verfügung. Auch seine Einlassung deckt sich letztlich hinsichtlich seiner Person und der eigenen Tatbeiträge mit den getroffenen Feststellungen. Wenngleich der Angeklagte zunächst – wie schon im Ermittlungsverfahren – versucht hat, seine eigene Tatbeteiligung und die Reichweite seiner Kenntnisse herunterzuspielen, ist er hiervon jedoch im Laufe der Einlassung auf Vorhalte des Gerichts abgerückt. Auch zur Tatbeteiligung der Mitangeklagten hat er Angaben gemacht, die teilweise als zuverlässig angesehen werden konnten, in Teilbereichen jedoch Art und Umfang der Beteiligung von E3 und T im Vergleich mit dem festgestellten Sachverhalt herunterspielen und verharmlosen.

117

Im Wesentlichen hat er ausgeführt, zu Beginn des Jahres 2019 ein Abnehmer und Freund B2 gewesen zu sein. Kurz vor dem Januar 2019 hätten ihn die Polizeibeamten L und Z5 als Vertrauensperson angeworben und ihn nach Informationen über B3 gefragt. Er habe ab diesem Zeitpunkt solche Informationen weitergegeben, zugleich aber auch weiterhin Betäubungsmittel im Kilogrammbereich von B3 abgenommen. In die Zusammenarbeit mit der Polizei habe er seinerzeit eingewilligt, da die Beamten ihm erzählt hätten, B3 habe im Jahr 2007 ihn belastende Angaben bei der Polizei gemacht. Auch wenn er damals noch Abnehmer gewesen sei, habe er auf Grund der bestehenden guten Freundschaft Einblick in die Beschaffungsstrukturen B2 gehabt und sei auch bei Treffen mit den Lieferanten Z2 und G4 in V dabei gewesen. Eine Lieferung des Z2 über 25 bis 30 Kilogramm Marihuana, von der er etwa 6 Kilogramm erhalten habe, sei etwa bei ihm an der V-Straße abgewickelt worden. Schon in den Monaten vor Mai 2019 habe er B3 Hilfestellung geleistet, indem er etwa Erkundigungen eingeholt habe, als ein spanischer LKW-Fahrer des G4 auf einer Transportfahrt nach Deutschland verhaftet worden sei. In dieser Zeit habe er über einen Bekannten den O2 kennengelernt, den er als Drogenkurier eingesetzt und bei einer Gelegenheit in die Niederlande entsandt habe, um dort angekaufte „EncroChat“-Mobiltelefone abzuholen. Dieser sei immer „gesprungen“, wenn man ihm Geld angeboten habe und so auch in die Geschäfte mit B3 immer intensiver eingebunden worden. Die Tat 10 hat L2 wie festgestellt eingeräumt, detailliert geschildert und Angaben zur Menge und zu den beim An- und Verkauf des Amphetaminöls relevanten Preisen gemacht.

118

Zur Entführung des C1 B3 sei es gekommen, weil B3 Drogenschulden in Höhe von 250.000 EUR bei Personen aus Rotterdam nicht bezahlt habe. Er habe das Lösegeld gemeinsam mit Z2 weil sie die beiden einzigen Personen mit den nötigen „Eiern in der Hose“ gewesen seien, in die Niederlande gebracht und hätten den übel zugerichteten C1 dort abgeholt. Hiernach habe B3 ihm eine Partnerschaft angeboten, wodurch sich für ihn die Beschaffung von Marihuana deutlich kostengünstiger gestalten sollte. B3 habe ihm Barcelona und die dort von ihm bereits geschaffenen Strukturen gezeigt. Bei dieser Gelegenheit habe er auch sogleich die dort tätigen Personen KL und JK kennenglernt.

119

In seinem freien Bericht sprang L2 sodann ans Ende des Tatzeitraums:

120

Als die LKW-Fahrer im September 2019 angegeben hätten, dass ihnen eine Lieferung abhandengekommen sei, sei B3 zunächst mit T nach Gs gefahren, um mit den LKW-Fahrern zu erörtern, dass diese für den Verlust der Lieferung einzustehen hätten. Kurze Zeit später habe es ein Treffen in V mit den LKW-Fahrern gegeben, bei dem er, neben B3 und T, auch dabei gewesen sei. Hier habe er ihren Standpunkt in einem kleinen Handgemenge mit einem der LKW-Fahrer deutlich gemacht. Zur Mitwirkung an Tat 19, die er sodann in ihren Einzelheiten entsprechend den Feststellungen dargelegt hat, habe er T überredet, weil es ihm zu langweilig erschienen sei, die Strecke allein zu fahren. T habe natürlich gewusst worum es gehe und habe seine anfängliche ablehnende Haltung erst nach einigem Zureden aufgegeben. Im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vertrauensperson der Polizei habe er sich zunehmend in einer ambivalenten Situation befunden. Er habe zwar noch (durchaus zutreffende) Informationen an die Polizei weitergegeben, habe aber aufgrund seines eigenen wirtschaftlichen Interesses am Gelingen der Auslieferungsfahrt und des an sich guten Verhältnisses zu B3 gar nicht gewollt, dass tatsächlich eine Marihuanalieferung beschlagnahmt würde. Daher habe er die Polizeibeamten auch nicht vor dem Eintreffen der jeweiligen Lieferungen informiert.

121

Nach den Taten 11 bis 18 befragt, hat er sich zunächst sinngemäß dahingehend eingelassen, dass er von diesen Lieferungen Kenntnis habe, B3 jedoch für den Transport zuständig gewesen sei und er quasi erst in V einen Teil dieser Lieferung zu einem sehr günstigen Preis abgenommen und veräußert habe. In Spanien habe er sich – neben dem Aufenthalt im Mai – nur in den letzten zwei bis drei Wochen des Tatzeitraums aufgehalten. B3 habe ihm zwar immer gesagt, dass sie nun Partner seien und „60-40“ machen würden. Dazu sei es aber letztlich nicht gekommen. Auf eindringlichen Vorhalt der Aktenlage und der polizeilichen Angaben des B3 und des O2 zu seiner Rolle, sowie der zu diesem Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits entgegengenommenen Einlassung des B3 hat er seine Einlassung teilweise im Sinne der Feststellungen abgeändert: Er müsse in der Tat klarstellen, dass er im Tatzeitraum wiederholt über mehrere Monate selbst in Barcelona beim Ankauf, der Auswahl und dem Verpacken von Marihuana mitgewirkt habe, wobei ihm insbesondere die Qualitätsprüfung oblegen habe. Auch die LKW-Fahrer seien ihm natürlich schon vor dem September 2019 bekannt gewesen, wenngleich er dabei bleibe, dass B3 federführend für die Organisation des Transports zuständig gewesen sei. Er habe jedoch in der Tat sowohl zum Ankauf der Betäubungsmittel in Barcelona, als auch zum Absatz derselben in Deutschland seinen Beitrag geleistet. Innerhalb der Gruppierung stehe er in der Hierarchie zweifelsohne unmittelbar hinter B3, wenngleich dieser bei wichtigen Entscheidungen das letzte Wort gehabt habe. Von den Gewinnen hätten sie viel Geld in die Beschaffung der nächsten Betäubungsmittellieferung gesteckt. Unterm Strich komme es hin, dass die Gewinne während des Tatzeitraums im Verhältnis 60 zu 40 zu B2 Gunsten zwischen ihnen geteilt worden seien. Über das von ihm entgegengenommene Geld habe er eine Liste geführt. Das Geld sei dann gemeinsam verwahrt und aus diesem Vorrat auch wieder entnommen worden, wenn Bargeld zu einem „Prozentmann“ gebracht werden musste. Auch er selbst habe regelmäßig Entnahmen aus diesem gemeinsamen Geldvorrat getätigt. Hinsichtlich der Taten 11 bis 18 habe er teilweise Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung und der Zuordnung der jeweils gelieferten Mengen. Die Angaben des B3 hierzu erschienen ihm jedoch plausibel und realistisch. Nach dieser Korrektur seiner Einlassung hat er sich weiter geöffnet und die in Barcelona vorherrschenden Strukturen erläutert. Auch die Nutzung des Hawala-Systems hat er noch einmal bestätigt und angegeben, einmal eigenhändig 200.000 oder 300.000 EUR Kaufgeld für Barcelona zu einem Juwelier in LÖ gebracht zu haben. Bei anderer Gelegenheit habe er einen „Prozentmann“ in SP angefahren. Auch in Spanien habe er gemeinsam mit O2 bei mindestens einer Gelegenheit Geld abgeholt. Das in Deutschland eingezahlte Geld sei in Spanien jedenfalls immer verfügbar gewesen.

122

Zum Tätigwerden des E3 im Einzelnen könne er nicht viel sagen. Dieser habe natürliche „Dinge von A nach B“ gefahren und habe immer Geldprobleme gehabt, weshalb er auf B2 Unterstützung angewiesen gewesen sei. Weitere Angaben könne er jedoch zu E3 nicht machen.

123

Zu den Tatvorwürfen gegen T befragt hat er angegeben, dass dieser für ihn auch einmal vertretungsweise Geschäfte mit einem ## aus FD abgewickelt habe, weshalb er glaube, dass die Vorwürfe gegen T im Sinne eines eigenständigen Handeltreibens möglicherweise nicht zutreffend seien. Gegebenenfalls seien diese auch gar nicht Gegenstand der Anklage. Ansonsten habe T eben einzelne Tätigkeiten für B3 verrichtet und sei etwa als Fahrer eingesprungen, wenn E3 einmal nicht verfügbar gewesen sei. Zu Geschäften zwischen B3 und T könne er nichts sagen. Auf weitere Vorhalte gab er indes an, die Anklagetaten den von ihm angesprochenen Vorgängen nicht im Einzelnen zuordnen zu können.

124

Auch L2 hat in der Hauptverhandlung einige seiner Abnehmer namentlich benannt und ebenfalls die Feststellungen stützende Angaben unter anderem zu den Hilfspersonen B4, D4, KL und JK gemacht.

125

Im Rahmen einer ersten von seiner Verteidigung abgegebenen Erklärung, die sich der Angeklagte zu Eigen gemacht hat, hat E3 die Tatvorwürfe, mit Ausnahme des eingeräumten Waffendelikts (Tat 32), bestritten: Er sei nicht die „rechte Hand“ des B3 und schon gar nicht in irgendein Netzwerk der Mitangeklagten B3, L2 und O2 eingebunden gewesen. Er sei eben mit B3 gut befreundet und habe diesen häufig durch die Gegend gefahren, weil dieser keinen Führerschein habe. Es könne sein, dass hierbei auch Geschäfte des B3 abgewickelt worden seien. Grundsätzlich habe er auch gewusst, dass dieser mit Betäubungsmitteln handle. Aus den Geschäften habe B3 ihn aber stets herausgehalten. Er habe für seine Fahrertätigkeit mehrmals in der Woche Bargeldbeträge um die 100 Euro von B3 erhalten, die in Summe im Monat (unter Bezugnahme auf B2 Einlassung) durchaus 1.600 EUR ausgemacht haben könnten. Hinsichtlich der konkreten Tatvorwürfe hat er teilweise geltend gemacht, sich an ein solches Geschehen nicht zu erinnern (Tat 6), nicht dabei gewesen zu sein, oder nicht bewusst das jeweilige, nur teilweise von ihm als solches erkannte, Drogengeschäft fördernden Handlungen vorgenommen (Tat 7, Tat 11, Tat 12) zu haben. Bei Tat 17 habe er keine Betäubungsmittel von den LKW-Fahrern entgegengenommen, sondern diesen 7.000 EUR, die B3 noch aus einem PKW-Geschäft geschuldet habe, übergeben.

126

Nach Vorhalt der im Widerspruch zu seinen Angaben stehenden Akteninhalten (Auszüge aus Observationsberichten, zugehörige Lichtbilder, die ihn bei der Abwicklung von Drogengeschäften zeigen und Telefonüberwachung) und Verweis auf die Einlassungen der Mitangeklagten, hat sich E3 (erneut in Form einer von ihm als zutreffend bestätigten Verteidigererklärung) von dieser bestreitenden Einlassung distanziert. Er finde sich in den in der Hauptverhandlung von B3 und L2 zu seiner Rolle abgegebenen Einlassungen gut wieder und zutreffend beschrieben. Er sehe sich als Gehilfe des B3, jedoch nicht als Bandenmitglied. Natürlich habe er über die Geschäfte des B3 Bescheid gewusst, mit dem er ja im Grunde „Rund um die Uhr“ seinen Alltag verbracht habe. Er habe für diesen telefoniert und Geld eingesammelt. Die zuvor abgegebene bestreitende Erklärung beruhe auf einem Missverständnis mit seiner Verteidigung, da er die Taten eben nicht als eigene, sondern als solche des Herrn B3 verstehe und sich daher auch nicht als Betäubungsmittelhändler betrachte. Dies schon, da er die Betäubungsmittel in der Regel nicht selbst angefasst habe. Im Rahmen von Vorhalten hat er sodann zu jeder der fünf ihn betreffenden Anklagetaten die schlussendlich auch festgestellten Tatbeiträge, inklusive der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, bestätigt. Von der Möglichkeit noch weiterführende, etwa über seine eigenen Tatbeiträge hinausgehende, Angaben zu machen, hat er keinen Gebrauch gemacht.

127

Im Rahmen der auf seinen Antrag veranlassten Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen Dr. X, der die Inhalte des nach der Abgabe der Einlassung in der Hauptverhandlung geführten Explorationsgesprächs im Rahmen der Gutachtenerstattung berichtet hat (s.u. unter V.), hat sich E3 erneut ambivalent zu den Tatvorwürfen verhalten und gegenüber dem Sachverständigen betont, selbst nichts mit Betäubungsmittelgeschäften zu tun zu haben. Auf weiteres Hinterfragen seiner Einlassung durch das Gericht nach Erstattung des Sachverständigengutachtens hat E3 jedoch erklärt, dass er sich durch diese Angaben nicht von seinem Geständnis distanzieren wolle.

128

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten decken sich mit seiner Einlassung.

129

Die Einlassung des Angeklagten T erfolgte in Form einer Verteidigererklärung, die sich der Angeklagte zu Eigen gemacht hat. Auch Rückfragen des Gerichts wurden, soweit zu diesen überhaupt Stellung bezogen wurde, nach demselben Procedere über den Verteidiger beantwortet. Die Feststellungen zur Person sind der insoweit glaubhaften Einlassung des T entnommen. Auch Hinsichtlich der Taten 19, 20 bis 23 und 27 stimmen die Feststellungen teilweise weitgehend mit der Einlassung des Angeklagten überein, während er die Taten 24 bis 26 mit dem pauschalen Hinweis, an solchen Sachen nicht beteiligt gewesen zu sein, bestritten hat. Er wisse nicht, wie O2 (gemeint sind die diesbezüglichen Angaben aus der verantwortlichen Vernehmung) darauf komme.

130

Hinsichtlich der Taten 20 bis 23 und 27 hat sich T der Sache nach als Gehilfe der Angeklagten B3 und L2 dargestellt. Er sei von zwei Personen aus seinem Bekanntenkreis, „V“ und „Deutscher“, die mitbekommen hätten, dass er mit B3 zu tun habe, angesprochen worden, ob er den Ankauf von Betäubungsmitteln bei B3 vermitteln könne. Er habe seine beiden Bekannten sodann bei B3 bzw. L2 vorgestellt und die fünf von ihm gestandenen Geschäfte vermittelt, wobei Gegenstand der Tat 22 – in Abweichung von der Anklage und den letztlich getroffenen Feststellungen – nicht fünf, sondern ein Kilogramm Marihuana gewesen seien. Er habe den Geschäften lediglich beigewohnt, weil er sowohl mit der Verkäufer- als auch der Käuferseite gleichermaßen bekannt gewesen sei, habe die von B3 vorgegebenen Preise kommuniziert und sei – zunächst mit 100 und später mit 200 EUR – für die Vermittlung des jeweiligen Geschäfts entlohnt worden. Die abgegebene knappe Schilderung des äußeren Hergangs des jeweiligen Geschäfts, korrespondiert (mit den vorstehenden Einschränkungen) letztlich aber mit den getroffenen Feststellungen.

131

Auch Tat 19 hat der Angeklagte in den wesentlichen Teilen wie festgestellt gestanden. Allerdings hat er seine Kenntnisse und den Umfang seiner Verstrickung in das Tatgeschehen abgeschwächt und verharmlost. So habe er zwar bei Fahrtantritt gewusst, dass O2 Betäubungsmittel aus Spanien nach V transportieren solle. Daran habe er sich aber ursprünglich nicht beteiligen wollen, sondern habe lediglich L2 auf der weiten Fahrt mit dem PKW nach Barcelona unterstützen wollen, wofür er nach der Rückkehr nach V eine finanzielle Entlohnung habe erhalten sollen. Als er in Barcelona aufgefordert worden sei, L2 im Spähfahrzeug zu begleiten, habe er eingewilligt, weil er ja ohnehin vor Ort gewesen sei. Er habe sich aber bis zuletzt geweigert, Drogen zu transportieren oder auch nur einen in den Transport involvierten PKW zu steuern. Daher sei auch allein L2 bei den versuchten und auch dem letztlich gelungenen Grenzübertritten der Fahre des Spähfahrzeugs gewesen. Ihm sei freilich bewusst gewesen, dass eine große Menge Betäubungsmittel transportiert werde und er diesen Transport durch sein Zutun – allerdings lediglich als Fahrer des L2 – unterstütze.

132

Zu weiterführenden Fragen des Gerichts hat sich der Angeklagte lediglich sporadisch und größtenteils über seinen Verteidiger verhalten. So wolle er etwa zu der aus dem Ermittlungsbericht des KHK G vom 28.12.2018 vorgehaltenen Polizeikontrolle, bei welcher er mit B3 beim Transport von knapp 50.000 EUR nahe der deutsch-niederländischen Grenze angetroffen wurde, keine Angaben machen, sondern lediglich über die Anklageschrift sprechen. Es sei auf Vorhalt aber richtig, dass er in Barcelona im Rahmen der Tat 19 etwa auch Kaufgeld gezählt und L2 zu Marihuanaplantagen gefahren habe. Auch habe er B3 nach Gs zu den LKW-Fahrern gebracht. Bei dem angeblichen anschließenden Treffen mit PT und HH in V sei er aber nicht dabei gewesen. Zur Rolle weiterer Personen, auf Nachfrage etwa auch zu OV, wolle er sich nicht im Einzelnen äußern, er übernehme aber die Verantwortung für sein eigenes Verhalten. Dies gelte insbesondere für E3, der selbst entscheiden müsse, wie er sich erkläre.

133

O2 hat sich selbst und in freier Rede zu den Tatvorwürfen erklärt und stand für Rückfragen der Verfahrensbeteiligten zur Verfügung. Die Einlassung deckt sich, sowohl zur Person als auch zur Sache, soweit der Wahrnehmungsbereich des Angeklagten betroffen ist, mit den unter III. niedergelegten Feststellungen.

134

Er hat die Einlassung damit begonnen, wie er L2 und später über diesen den Mitangeklagten B3 kennengelernt habe. Er habe diesen gegenüber wahrheitswidrig angegeben, bereits über Erfahrung als Drogenkurier zu verfügen. Er habe sich an den Geschäften der beiden Vorgenannten stärker beteiligen wollen, da er sich hiervon eine bessere Entlohnung versprochen habe, als von den einzelnen zuvor für L2 verrichteten Fahrertätigkeiten. Nach Schilderung dieser Kennenlernsituation, hat er den Hergang der Tat 11 wie festgestellt beschrieben. Er habe eigentlich schon am Vatertag, dem 30.05.2019, oder am Folgetag eine Fahrt machen sollen. Da habe er sich jedoch auf einem Dartturnier in E befunden und dort auch Alkohol getrunken, weshalb er habe absagen müssen. Als er vor der Fahrt am 02.06.2019 auf B3, L2, E3 und D4 getroffen sei, habe er von diesen erfahren, dass E3 die ursprünglich für ihn vorgesehene Fahrt übernommen habe. Nach ausführlicher Darstellung auch der Taten, bei denen er Lieferungen am L-Feld entgegengenommen habe (Taten 12 bis 16) und seinem tätig werden in Barcelona (Taten 18 und 19), hat er auf Anregung des Gerichts auch das Amphetamingeschäft im Einzelnen dargestellt (Tat 10).

135

E3 kenne er bereits seit 10 bis 15 Jahren aus Spielhallen. Dieser sei für ihn ein „super Typ“, mit dem man „durch dick und dünn gehen“ könne. Im Kontext der Tat 11 habe er diesen erstmals im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln wahrgenommen. Bei Tat 12 habe er diesen am Wendehammer, wie auch bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten, angetroffen und ihm im Beisein von zwei weiteren Personen 5 Kilogramm Marihuana überlassen. E3 sei nach seinem Verständnis B2 „rechte Hand“ gewesen, womit er meine, dass dieser in B2 Abwesenheit die Geschäfte in V am Laufen gehalten habe. Er wisse nicht, ob E3 regelmäßig Betäubungsmittel gebunkert habe. Er habe jedenfalls mindestens einmal 3 Kilogramm Haschisch zu dessen Wohnung in der O2 gebracht. E3 habe er ohnehin unablässig am M-tal Marihuana zum Ausfahren übergeben und sie hätten dort häufig gemeinsam zur Auslieferung bestimmte Betäubungsmittel umgepackt. Mit diesem habe er telefonisch mehr Betäubungsmittelauslieferungen abgestimmt als mit B3, er verstehe nicht, weshalb E3 nicht einfach sage, „was Sache ist“.

136

Zu T habe er aus dem Kreis der Mitangeklagten den wenigsten Kontakt gehabt. Er habe diesen erstmalig bei dem Geschäft in der M-Straße (Tat 20) kennengelernt. In Spanien (Tat 19) habe T gewusst, was passiert und habe etwa auch beim Zählen des vorhandenen Kaufgeldes geholfen. Im Zusammenhang mit der Befragung zum Angeklagten T hat O2 auch eine die Feststellungen deckende Beschreibung der Taten 20 bis 27 abgegeben. Diese Angaben O2 kamen über zwei Hauptverhandlungstage zustande, wobei dieser am Ende seiner Befragung am ersten Einlassungstag, nachdem er bereits zu den Taten 10 bis 16 und 18 sowie 19 ausführlich ausgesagt hatte, auf Vorhalt bei einzelnen Details Schwierigkeiten mit der zeitlichen Einordnung bzw. der genauen Zuordnung der gelieferten Mengen bei den Taten 20 bis 27 hatte. Am zweiten Vernehmungstag hatte O2 seine Erinnerung durch Lektüre seiner polizeilichen Vernehmung aufgefrischt, war hierdurch merklich besser geordnet und konnte auch die seinerzeit bei der Polizei berichteten Komplikationen besser zuordnen und weitere den Feststellungen entsprechende Einzelheiten berichten (zu den diesbezüglichen Angaben und dD4 Würdigung im Einzelnen s.u.).

137

Auch zu weiteren beteiligten Personen hat O2 sich eingelassen. So etwa zu dem Abnehmer „Engländer“, der von ihm mit Amphetamin beliefert worden sei, dem Taxifahrer H8, dem Bunkerhalter OL, C1 B3, der aus einer neuen Lieferung immer als Erster eine „volle Tasche“ mit etwa 15 Kilogramm erhalten habe und dem Abnehmer P, der auch mit Kokain beliefert worden sei.

138

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den mit den Feststellungen übereinstimmenden glaubhaften Einlassungen der fünf Angeklagten, den jeweils verlesenen Bundeszentralregisterauszügen, den im Selbstleseverfahren eingeführten Vorstrafurteilen, soweit deren Inhalt mitgeteilt ist, und im Falle der Angeklagten B3, O2 und E3 auf den seitens der Sachverständigen Prof. Dr. G und Dr. X bekundeten Angaben der Angeklagten aus den jeweils geführten Explorationsgesprächen. Insbesondere die Einlassungen zur Scheinbeschäftigung von B3 und E3 bei der F GmbH werden durch eine Maßnahme aus der Innenraumüberwachung (xxx BMW, 28.03.2019, 18:23 Uhr, ab 04:00 Minuten gehörter Ausschnitt) und eine Aufzeichnung aus der Maßnahme xxx IMEI 01 vom 30.04.2019, 18:16 Uhr, in denen B3 dem E3 erklärt, welche Vorteile es mit sich bringt, über eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung zu verfügen und dass E3 dem Verantwortlichen bei der F den überwiesenen Lohn zuzüglich Sozialbeitrag zu erstatten habe. Entsprechende Lohnabrechnungen sind bei der Durchsuchung der Wohnung des B3 aufgefunden worden. Mindestens drei Lohnbuchungen an E3 (April, Mai und Juni 2019) sind durch die in E3 Wohnung aufgefundenen Kontoauszüge belegt, wie sich aus den Bekundungen des mit den bei der Durchsuchung der Wohnung des B3 aufgefundenen Beweismitteln befassten KHK G3 und dem Aktenvermerk der KHKin K6 vom 16.04.2020 hinsichtlich der bei E3 aufgefundenen Kontoauszüge ergibt.

139

Bei der Würdigung der Einlassungen der Angeklagten waren für die Kammer hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und Belastbarkeit der jeweiligen Einlassung die folgenden, über die Beurteilung der Beweislage zu den Einzeltaten hinausgehenden Aspekte maßgeblich. Soweit es in den Einlassungen auf nur die jeweilige Einzeltat betreffende Details ankommt, werden die diesbezüglichen Einzelheiten unter 5. erörtert.

140

Die Einlassung des B3 zur Sache ist nach der Würdigung der Kammer insgesamt glaubhaft. Allein bei der Darstellung zur Rolle bestimmter Mitangeklagter hat er sich mit der Preisgabe belastender Einzelheiten zurückgehalten, jedoch auch hier die E3 und T zukommenden Aufgaben – wenn auch allgemein und kurz gehalten – zutreffend charakterisiert.

141

B3 hat sich nach den Bekundungen der Vernehmungsbeamten H2 und G3 als erster der hier Angeklagten bereits ab November 2019 im Ermittlungsverfahren umfänglich eingelassen. Mit Ausnahme einzelner Details hat er das Tatgeschehen bereits in seiner Beschuldigtenvernehmung konstant und lebensnah so wiedergegeben, wie er es auch in der Hauptverhandlung geschildert hat. Mit den Inhalten seiner Einlassung und den im Ermittlungsverfahren durchgeführten Vernehmungen, hat er in erster Linie sich selbst ganz erheblich belastet. Die Beschuldigtenvernehmung erfolgte zu einem Zeitpunkt, in welchem die Auswertung der im Verfahren gesammelten Daten und Erkenntnisse noch nicht abgeschlossen war und zu dem, so der Leiter der Ermittlungskommission EKHK H2 in seiner Zeugenvernehmung, noch nicht absehbar war, welche Taten sich über die Tat 19 hinaus schlussendlich anklagereif konkretisieren lassen würden. Bereits in dieser Situation hat B3 umfangreiche Angaben gemacht, die seinerzeit noch nicht an der Aktenlage ausgerichtet und taktisch ausgewählt sein konnten. So beruhen letztlich auch die Feststellungen der Kammer zu den Taten 1 bis 5, 8 und 9 ausschließlich auf den Angaben des B3 und wären, auch wenn freilich Anhaltspunkte dafür existierten, dass der Angeklagte auch Ende 2018 bereits einen florierenden Betäubungsmittelhandel unterhielt, nicht nach Zeitpunkt, Art und Menge der gehandelten Betäubungsmittel zu konkretisieren gewesen. Soweit objektive Beweismittel (insbesondere die Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung) zu den einzelnen Taten bzw. aus dem Tatzeitraum vorliegen, haben sich die Angaben des B3 hierin bestätigt gefunden. Dies gilt auch für die Identifizierung seiner Lieferanten, zahlreicher Hilfspersonen und Abnehmer, die B3 benannt hat und zu denen in zahlreichen Fällen tatsächlich entsprechende Erkenntnisse (etwa aus Observationsberichten oder Telefonüberwachung) vorlagen oder nachermittelt werden konnten, was unter anderem durch die Vernehmung der eingesetzten Ermittlungsbeamten und die zahlreichen Identifizierungsberichte des PP V in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Soweit B3 in seiner Einlassung bestimmte Personen (zu den Mitangeklagten sogleich) aussparen wollte, ist er hiermit grundsätzlich offen umgegangen. So hat er etwa auf Nachfrage, wie schon bei der Polizei, klargestellt, zu einer etwaigen Tatbeteiligung seines Bruders C1 keine Angaben machen zu wollen. Belastungstendenzen zum Nachteil der Mitangeklagten, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Einlassung begründen könnten, sind nicht zu Tage getreten. Der Kammer ist hierbei nicht verborgen geblieben, dass das Verhältnis zwischen B3 und L2 aufgrund der bekannt gewordenen Tätigkeit L2 als Vertrauensperson der Polizei ersichtlich zerrüttet ist, was etwa darin zum Ausdruck kam, dass B3 sich verärgert mit dem Zwischenruf, „du sagst nicht die Wahrheit“ in der Hauptverhandlung zu Wort meldete, als L2 anfänglich abstritt, selbst in Spanien maßgebliche Tatbeiträge geleistet zu haben. Dass B3 aber nicht daran gelegen war, L2 durch Falschangaben in eine nachteilige Situation zu bringen, zeigt sich bereits an dessen ebenfalls glaubhaftem Geständnis, das er, nachdem er sich geöffnet und das anfängliche Bestreiten aufgegeben hatte, abgelegt hat. Auch im Hinblick auf die anderen Mitangeklagten waren Belastungstendenzen nicht erkennbar. Im Gegenteil war B3 den Mitangeklagten E3 und T ersichtlich wohlgesonnen und blieb auf Nachfrage eher oberflächlich, obwohl er zu deren Tätigwerden sehr viel umfangreichere Angaben hätte machen können. Auch die zu O2 gemachten Angaben stimmen im Wesentlichen mit dessen Angaben überein und erscheinen vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die sonstigen Beweismittel glaubhaft. Insofern kam es allerdings im Hinblick auf die Entlohnung des O2, der angegeben hatte, die Vereinbarung von 100 EUR pro transportiertem Kilogramm Betäubungsmittel sei nicht konsequent umgesetzt und eingehalten worden, zu einer Art Disput, in dem B3 und L2, denen die vermeintliche Sonderrolle des O2, als Angeklagter mit der vielfach als besonders ausführlich hervorgehobenen Beschuldigtenvernehmung ersichtlich missfiel, dieser Schilderung eigeninitiativ vehement widersprachen. Sie hätten O2 immer korrekt entlohnt, was sich nach Durchführung der Beweisaufnahme für die Kammer letztlich nicht sicher aufklären ließ.

142

Auch L2 Angaben sieht die Kammer als grundsätzlich glaubhaft an. Was die Schilderung des Tatgeschehens anging, war er freilich nicht derart gut strukturiert wie B3, sondern tat sich gelegentlich schwer damit, die in Rede stehenden Vorgänge zeitlich einzuordnen und die in Rede stehenden Zahlen und Namen, oder beispielsweise auch den Zeitraum, während dem er mit B3 in Spanien tätig war, einzuschätzen und zuzuordnen, was ihm jedoch mit durch Vorhalte gegebener Hilfestellung zunehmend besser gelang. Nach dem Eindruck der Kammer war er hierbei durchaus bemüht, das Tatgeschehen für sich zu ordnen und zu rekapitulieren. Er tat sich lediglich zu Beginn seiner Vernehmung schwer damit, sich selbst und andere zu belasten. Ein Muster, welches nach den Bekundungen des Hauptvernehmungsbeamten KHK E auch in seiner Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren zutage getreten ist. Hier hatte L2 zwar seine Beteiligung an Tat 19 eingeräumt, jedoch seine Rolle als Vertrauensperson der Polizei in den Vordergrund gestellt und noch behauptet, er habe den Transport der über 100 Kilogramm Cannabis nach V verhindern wollen. Zumindest betreffend seinen eigenen Tatbeitrag konnte er sich jedoch nach Vorhalt der Aktenlage öffnen und hat, dort wo ihm etwa die zeitlichen Abläufe nicht mehr klar vor Augen standen, letztlich auch die Einordnung des B3 sinngemäß für zutreffend erklärt. Insbesondere im Hinblick auf T blieb es jedoch dabei, dass er diesem gelegentlich helfend zur Seite springen wollte, was sich auf weitere Nachfrage indes als unbehelflich erwies (s. hierzu näher unten). Weniger Zurückhaltung übte er gegenüber O2, den betreffend er sich gelegentlich auch eigeninitiativ zu Wort meldete, um etwa in Fragen der Entlohnung oder der möglichen Unterschlagung von 30.000 EUR (s.u.), die Verlässlichkeit der Angaben des O2 in Frage zu stellen. Letztlich handelt es sich auch bei L2 Einlassung um Angaben, mit denen sich der Angeklagte ganz erheblich selbst belastet hat und die mit den Einlassungen der anderen Angeklagten und den objektiven Beweismitteln weitestgehend im Einklang stehen.

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Die Einlassung des O2 ist ebenfalls glaubhaft. Sie deckt sich weitestgehend mit den gegenüber den Vernehmungsbeamten, insbesondere dem Zeugen KOK O, gemachten Angaben aus der ab Anfang Dezember 2019 an über 15 Tagen durchgeführten vier Stehordner füllenden Beschuldigtenvernehmung. Bereits in dieser Vernehmung hat  sich O2 massiv selbst belastet und auch solche Taten zugestanden, für die sich aus der Akte noch keine konkretisierungsfähigen Anhaltspunkte ergaben. So hat er bereitwillig auf die hohen transportierten Mengen verwiesen und unumwunden eingeräumt, über die auch mit objektiven Anhaltspunkten unterlegten Abholungen am L-Feld (Taten 12 und 13) hinaus noch bei drei bis vier weiteren Gelegenheiten (Taten 14 bis 16) Betäubungsmittel abgeholt zu haben. Soweit er sich in der Beschuldigtenvernehmung hinsichtlich Tat 10 noch darauf berufen hatte, auf der Rückfahrt aus den Niederlanden nicht gewusst zu haben, was sich in der von ihm transportierten Tasche befand, hat er diese von Anfang an wenig glaubhafte Behauptung in der Hauptverhandlung aufgegeben und klargestellt, dass er auch hier auf dem Weg in die Niederlande bereits gewusst habe, dass es auf der Rückfahrt Betäubungsmittel nach Deutschland zu transportieren gelte. Die vielfältigen Angaben des O2, insbesondere zu von ihm belieferten Abnehmern des B3 und des L2, haben sich nach den Bekundungen der Zeugen H2 und O im Zuge der angestrengten Nachermittlungen in einer Vielzahl von Fällen objektivieren lassen. Dies gilt auch für die verfahrensgegenständlichen Taten. Nur beispielhaft sei hierzu angeführt, dass O2 etwa bei Tat 12 noch erinnerlich war, dass er auf der Hinfahrt zum L-Feld in eine Geschwindigkeitsmessung geraten sei. Ein hiermit korrespondieren der Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde betreffend den 03.06.2019 fand sich dann in den bei E3 sichergestellten Gegenständen (Auswertevermerk der KHKin K6 vom 16.04.2020). Das Datum hatte O2 zuvor noch recht präzise benannt und in den Zusammenhang mit dem „Vatertag“ 2019 gestellt, an dem er sich auf einem Dartturnier befunden hatte. Diese nachträgliche Objektivierung des Tatzeitpunktes unterstreicht auch gerade die Belastbarkeit der Angaben des O2 zu der von ihm vom Hörensagen berichteten "Vatertagsfahrt" des E3. Auch bei Tat 13 wusste O2 noch zu berichten, dass er die Fahrt nach As mit einem angemieteten Ford Tourneo Connect durchgeführt hatte. Der entsprechende Anmietungsvorgang konnte nachträglich bei der Firma C recherchiert und die Tat in zeitlicher Hinsicht näher eingegrenzt werden (Bericht des KHK G3 vom 28.02.2020). Die Darlegungen O2 zum Ablauf der Taten 18 und 19 sind in den eingeführten Aufzeichnungen aus der Telefonüberwachung aus dem Monat September 2019 in zahlreichen auch von O2 geschilderten Einzelheiten nachgezeichnet. Die Kammer nimmt dem Angeklagten vor diesem Hintergrund auch seine auf Nachfrage dargestellte Motivation, eine Aussage von solch ungewöhnlichem Umfang zu machen zu wollen ab. Natürlich hätten die Hoffnung auf Haftverschonung und eine Strafmilderung in der Hauptverhandlung die maßgebliche Rolle gespielt. Er habe die Dinge aber auch für sich selbst ordnen und immer weiter aussagen wollen um "sauber" zu sein. Den auch in der Hauptverhandlung vermittelten Eindruck, dass sich O2 das Geschehene (neben den Vorteilen, die er sich natürlich von einer solchen Aussage versprach) schlicht "von der Seele Reden" wollte, hatte auch der Hauptvernehmungsbeamte KOK O. Dieser bestätigte auch einen weiteren Umstand, der sich in dieser Deutlichkeit erst in der Hauptverhandlung ergeben hat: O2 gab im Rahmen seiner Einlassung auf Rückfragen der Verteidigung des T zu den Tat 20 bis 27 an, er habe sich, nachdem er sich entschieden hatte aussagen zu wollen und auch während des fast sechsmonatigen Zeitraums, über den sich seine Beschuldigtenvernehmung hinzog, in der Justizvollzugsanstalt Notizen gemacht und diese zur Gedächtnisunterstützung mit zu den Vernehmungen genommen. Dort seien die einzelnen Themenkomplexe und auch neue Anhaltspunkte, die sich erst aus den vorangegangenen Vernehmung ergeben hatten, strukturiert abgearbeitet worden. Diese Notizzettel waren auch KOK O noch erinnerlich, der darauf hinwies, dass sich die Angaben des O2 jedoch nicht auf den Inhalt der Notizen beschränkt hätten, sondern dieser auf Nachfrage stets weiter in die Tiefe hätte gehen und bestimmte Details habe rekapitulieren können, die sich vielfach in Nachermittlungen oder durch das sonstige Ermittlungsergebnis bestätigt hätten. O2 hat darüber hinaus angegeben, sich während des Tatzeitraums stets die von ihm gemachten Fahrten aufgeschrieben zu haben, um diese mit B3 und L2 abrechnen zu können. Auch hierdurch seien ihm bestimmte Vorgänge oder Geldbeträge noch in Erinnerung geblieben. Einer dieser Zettel wurde auch tatsächlich bei der Durchsuchung der Bunkerwohnung an der T6 aufgefunden (Asservatenauswertung KOK N v. 08.10.2019). Auf diesem sind Transportfahrten, aber offenbar auch in Spanien entstandene Auslagen (Maut, Tanken, Parken) und ausdrücklich als solche bezeichnete "Spesen" vermerkt. Im Übrigen korrespondiert die Einlassung in nahezu sämtlichen entscheidenden Punkten mit den Angaben der Mitangeklagten.

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Zweifel an der Einlassung des O2 ergeben sich allein im Hinblick auf einen (für die Schuldfeststellung wegen der ihm vorgeworfenen Taten indes nicht relevanten) Vorgang kurz vor Begehung der Tat 19 betreffend einen Bargeldbetrag von 30.000 EUR. Der Vorgang klingt in der Telefonüberwachung in Telefonaten des O2 mit seiner Lebensgefährtin an (etwa O2 Mobil 02 AK, 23.09.2019, 20:49 Uhr und 22:43 Uhr). Hiernach soll O2 Bruder, der O2, nach Spanien kommen und dort etwas entgegennehmen. Aus den WhatsApp-Chats auf O2 Mobiltelefon mit seiner Lebensgefährtin ergeben sich nach dem Auswertebericht des KOK N vom 10.01.2020 Anweisungen zur Verteilung von Bargeld (u.a. an O2 Mutter). Nach den Bekundungen des KOK O wurde ein entsprechender Bargeldbetrag am 25.09.2019 bei der ß aufgefunden. Diesen Vorgang, also die Übergabe von 30.000 EUR an den O2 am Vormittag des 24.09.2019 kurz vor der spanischen Grenze, hat O2 in der Hauptverhandlung zugestanden. Erhebliche Zweifel bestehen indes an seiner Erklärung zur Herkunft des Geldes. Er will dieses in Spanien in einem Spielcasino gewonnen und den Gewinn vor B3 und L2 verschwiegen haben. Die dem Angeklagten gemachten Vorhalte aus der Telefonüberwachung, etwa in einem Gespräch mit seiner Lebensgefährtin, in welchem er im Kontext der Organisation der Abholung des Geldes durch O2 äußert, „die fucken mich alle ab, fuck ich sie auch ab“, legen indes nahe, dass es sich um unterschlagenes Kaufgeld handelte. Diese Lesart haben auch B3 und L2 als zutreffend bestätigt, denen ein Vorfall erinnerlich war, bei dem einem ihrer Verkäufer in Spanien bei einer Gelegenheit, bei der O2 eine Übergabe mit diesem gemacht habe, ein Bargeldbetrag in dieser Größenordnung verloren gegangen sei. In der Telefonüberwachung ist der Vorfall insofern objektivierbar, als dass B3 entsprechende Beschwerden des Verkäufers am 23.09.2019 ab 15:27 Uhr (Soulaf Mobil 08 AK) mit O2 bespricht, der sich allerdings unschuldig gibt. Nach einer Besprechung mit seinen Verteidigern wollte der Angeklagte zu diesem Vorfall im Angesicht der vorzitierten Vorhalte und Angaben der Mitangeklagten keine weiteren Angaben machen. Dies erscheint allerdings, da gegen den O2 wegen des Vorfalls ermittelt wird und O2 hätte eingestehen müssen, B3 und L2 gehördendes Kaufgeld unterschlagen zu haben, nachvollziehbar und weckt Zweifel an der Belastbarkeit der sonstigen, von diesem Themenkomplex klar abgrenzbaren, Aussage des O2 nicht.

145

Die Kammer ist in der Gesamtschau dieser Umstände nicht nur davon überzeugt, dass O2 – mit Ausnahme des Vorgangs um die 30.000 EUR – an einer wahrheitsgemäßen Einlassung gelegen war, sondern dass diese Einlassung auch inhaltlich verlässlich und die geschilderten Wahrnehmungen von O2, soweit nicht noch gesondert erörtert, zutreffend erinnert sind.

146

Auch das Geständnis des Angeklagten E3 erachtet die Kammer als belastbar. Der Angeklagte hat sich von seiner eingangs bestreitenden Einlassung glaubhaft distanziert und in allgemeiner Form eingeräumt, den Betäubungsmittelhandel des B3 durch das Führen von Telefonaten, Fahrdienste, die Begleitung von Betäubungsmittelübergaben und den Transport von Geld unterstützt zu haben. Im Übrigen hat er auf die Angaben B2 und L2 verwiesen, in denen er sich als zutreffend beschrieben wiederfinde. Auch soweit E3 sich (nachdem er in der Hauptverhandlung das Geständnis abgelegt hatte) in Ansätzen von dem Geständnis distanziert hat, sieht die Kammer dieses angesichts der weiteren, nachstehend angeführten Umstände, weiterhin als glaubhaft an. In einem in der Justizvollzugsanstalt verfassten Brief an seine Familie vom 11.03.2021 hatte E3 zunächst angedeutet, unter dem Druck zu stehen, Dinge  zu gestehen, die er nicht gemacht habe. Auch nach den Angaben des Dr. X zu dem am 25.06.2021 geführten Explorationsgespräch, habe E3 zwar die Tatvorwürfe erklären können, habe die Tatbegehung jedoch in Abrede gestellt. Er hasse Drogen und habe mit diesen nichts zu tun. B3 sei sein bester Freund, er habe diesen eben (auch ins Ausland) begleitet (nach den Bekundungen des Dr. X wörtlich „wie ein Tourist“). Auf erneute Erörterung in der Hauptverhandlung hat sich E3 hierzu dahingehend positioniert, dass sein Geständnis weiterhin Geltung haben solle und richtig sei. Zu dieser Einschätzung gelangt auch die Kammer. Die Distanzierung von dem bereits abgegebenen Geständnis gegenüber Dritten stellt sich vielmehr als Ausdruck von dem auch sonst in E3 Einlassungsverhalten zu Tage getretenem persönlichkeitsbedingten Reflex dar, zunächst alle ihm nachteilig erscheinenden Vorwürfe und Vorhalte zu bestreiten und sich selbst als unschuldig und in einer Opferrolle befindlich darzustellen. Dieses ambivalente Verhalten ging so weit, dass er noch auf Vorhalt eines Lichtbildes zu dem Observationsbericht vom 08.07.2019 (Tat 21), auf dem zu sehen ist, wie er neben O2 steht, der eine große (nach O2 Einlassung mit Haschisch) befüllte Kunststofftüte über der Schulter trägt, die E3 nach dem zugehörigen Observationsbericht des KHK TE am 09.07.2019 von seiner Wohnung in der O2 dorthin transportiert und an O2 übergeben hatte, dem Vorsitzenden entgegen hielt, es sei doch der Angeklagte O2, der auf dem Bild die Tüte in Händen halte. Auch auf beispielhaften Vorhalt aus der Verschriftung eines Gesprächs aus der Telefonüberwachung (IMEI E3 03, 01.07.2019, 17:32 Uhr), in welchem er sich in einem längeren Wortwechsel offenkundig mit einem Abnehmer über eine von diesem aufgegebene Betäubungsmittelbestellung austauscht („Wolltest du eine Kushi, Kushi und eine H oder willst du nur eine Kushi und eine H?“), beharrte E3 an seinem ersten Einlassungstag in geradezu irrationaler Weise darauf, mit Betäubungsmitteln nie etwas zu tun gehabt zu haben und war zunächst nicht weiter zugänglich, bevor er sich am nächsten Hauptverhandlungstag zu einem Geständnis durchringen konnte. Auch der Sachverständige Dr. X hat im Zuge der Gutachtenerstattung (s. im Einzelnen unten) zum Ausdruck gebracht, dass er den Eindruck gehabt habe, E3 behaupte eben stets spontan solche Dinge, die ihm in der jeweiligen Situation opportun erschienen, was sich mit dem Eindruck der Kammer zum Grund des ambivalenten Einlassungsverhaltens deckt. Die glaubhafte aber detailarme Einlassung gewinnt indes erst durch die ergänzende Betrachtung der sonstigen Beweismittel an Substanz und erst im Zuge einer solchen Gesamtbetrachtung wird der weitreichende Umfang der von E3 geleisteten Beihilfehandlungen offenbar. Eine solche Gesamtbetrachtung macht zudem deutlich, dass die ursprüngliche (bestreitende) Einlassung letztlich in allen entscheidenden Punkten durch objektive Beweismittel (insbesondere Observationsberichte und Erkenntnisse aus der Telefon- und Innenraumüberwachung) widerlegt ist.

147

Das Geständnis deckt sich mit den von E3 in Bezug genommenen Einlassungen B2 und L2, die oben bereits dargestellt worden sind. Diese haben sich indes bei der Schilderung der Rolle und Bedeutung E3 innerhalb der Gruppierung eher zurückgehalten und letztlich versucht, Angaben zu konkreten Beihilfehandlungen E3, soweit sie nicht zum in Rede stehenden Kerntatgeschehen gehörten, in ihren Schilderungen auszusparen, um den mit ihnen eng befreundeten E3 in einem guten Licht dastehen zu lassen. Anders verhält es sich mit der die Zeit ab Ende Mai 2019 betreffenden Einlassung des O2, der, wie bereits dargestellt, etwa betont hat, mit E3 mehr Übergaben von in V gelagerten Betäubungsmitteln an Abnehmer von B3 und L2 organisiert und besprochen zu haben, als mit den beiden Vorgenannten selbst. Er beschreibt also die festgestellte Rolle E3 als Sprachrohr B2 gegenüber denjenigen Abnehmern, die kleinere Mengen (in den hier in Rede stehenden Dimensionen also etwa ein bis fünf Kilogramm Marihuana) der eingeführten Betäubungsmittel erwerben wollten. Auch wisse er von weiteren zeitlich nicht mehr näher eingrenzbaren Gelegenheiten, bei denen E3 (genau wie  bei der von ihm gestandenen Tat 17) am L-Feld von den LKW-Fahrern aus Barcelona angelieferte Großmengen entgegengenommen habe. Auch habe wenige Tage vor seiner ersten Fahrt nach Belgien am 02.06.2019 (Tat 11), so O2, auch E3 eine entsprechende Fahrt zu Z2 nach Belgien gemacht und habe dort Betäubungsmittel entgegengenommen. Diese Einlassung sieht die Kammer als glaubhaft an. O2 war E3 im Grundsatz ersichtlich wohlgesonnen und hat diesen als ihm sympathischen Bekannten beschrieben. Anders als B3 und L2 fühlte sich O2 indes offenbar nicht verpflichtet, hinsichtlich der zahlreichen von E3 entfalteten Aktivitäten Zurückhaltung walten zu lassen. So hat er authentisch sein Unverständnis über E3 Einlassungsverhalten zum Ausdruck gebracht, ohne dass zugleich besondere Belastungstendenzen zum Nachteil E3 zutage getreten wären. Die Einlassung des O2 deckt sich auch zur Rolle des E3 im Grundsatz mit den durch den Vernehmungsbeamten KOK O bekundeten Angaben im Zuge der Beschuldigtenvernehmung, wobei O2 vergleichsweise spät zur Rolle E3 befragt worden ist und zu diesem Zeitpunkt bereits derart weitreichende Angaben zu anderen Beteiligten (etwa B3 und L2) gemacht hatte, dass für eine Falschbelastung des E3 mit einem erdachten Sachverhalt, um sich selbst eine Aufklärungshilfe oder sonstige Strafmilderung zu verdienen, kein Anlass bestand. Soweit er, nach der Stellung des E3 befragt, schon bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch KOK O den Begriff geprägt hat, E3 sei die „rechte Hand“ des B3, mag sich seine Interpretation dieser Phrase nicht mit dem allgemeinen Sprachgebrauch decken. Er hat jedoch auf Nachfrage in der Hauptverhandlung erläutert, er habe damit das Näheverhältnis zwischen B3 und E3 und den Umstand, dass E3 sich B2 Anweisungen im Grunde stets widerspruchslos gefügt hat, beschreiben wollen. Auch hierin ist also keine unsachliche oder unzutreffende Belastung des E3 zu sehen, welche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben wecken könnte.

148

Den Beginn des Zusammenwirkens von B3 und E3 hat die Kammer in Anknüpfung an Erkenntnisse zu einer Verkehrskontrolle durch Beamte des PP Düsseldorf am 26.06.2018 festgelegt, die in dem Ermittlungsbericht des KHK LB vom 28.12.2018 zusammengefasst sind, wonach der kontrollierte PKW Audi mit B3, E3, C1 B3 und dem gesondert verfolgten KL besetzt war. Nachdem der PKW bei Sichtung des eingerichteten Kontrollpostens kurz angehalten hatte, wurden bei der Kontrolle 50.000 EUR im Handschuhfach des Fahrzeugs gefunden. In Zusammenschau mit B2 Einlassung, wonach bereits seit 2015 der zu E3 gepflegte enge Kontakt bestand, ohne dass B3 das strafrechtlich relevante Zusammenwirken mit E3 zeitlich näher hätte eingrenzen können, ist die Kammer davon überzeugt, dass das enge tatbezogene Zusammenwirken spätestens Ende Juni 2018 begonnen hat. Denn das Auffinden dieses großen Bargeldbetrages in der vorstehenden personellen Zusammensetzung (B3 handelte zu dieser Zeit nach seiner Einlassung bereits mit größeren Drogenmengen, C1 B3 war einer seiner Großabnehmer) ist ein starkes Indiz dafür, dass E3 bereits zu diesem Zeitpunkt bereitwillig am Transport von aus Betäubungsmittelgeschäften stammendem Bargeld beteiligt war. Die Kammer ist daher auch davon überzeugt, dass der Angeklagte spätestens ab Juli 2018 den von ihm bestätigten monatlichen Bargeldbetrag von 1.600 EUR erhalten hat.

149

Die fortwährende Unterstützung der Geschäfte des B3 durch die nahezu täglich erbrachten Dienste als Fahrer, in dem Bewusstsein, dass er B3 zu Betäubungsmittelgeschäfte anbahnenden Besprechungen, Geld- und Betäubungsmittelübergaben fuhr, haben E3 und B3 glaubhaft gestanden. Das Zusammenwirken wird auch durch die in Augenschein genommenen bzw. als Verschriftung verlesenen Maßnahmen der Innenraum- und Telefonüberwachung deutlich, die beispielhaft belegen, dass E3 und B3 regelmäßig gemeinsam mit dem BMW im V Stadtgebiet unterwegs waren. Hierbei werden im Beisein E3 Betäubungsmittelgeschäfte abgewickelt und offen Gespräche mit Abnehmern geführt (so etwa auf den in Augenschein genommenen Abschnitten der Aufnahme xxx _BMW, 28.03.2019, 18:23 Uhr).

150

Aufgrund der in Augenschein genommenen oder als Verschriftung verlesenen Gespräche aus der Telefonüberwachung steht für die Kammer zweifelsfrei fest, dass E3 über die Geschäfte des B3 weitreichend im Bilde war und es ihm auch erlaubt bzw. er sogar beauftragt  war, Auskunft zur Verfügbarkeit von Betäubungsmitteln zu geben und Übergaben zu verabreden. Dies scheint etwa in dem bereits erwähnten Telefonat vom 01.07.2019 („Eine Kushi und eine H“) auf, aber auch in den Telefonaten mit dem Angeklagten T. Hier hat E3 den Überblick und gibt Auskunft dazu, ob Betäubungsmittel vorhanden sind (IMEI E3 03, 04.07.2019, 17:38 Uhr), teilt mit, das Geschäft könne „Samstag oder Sonntag“ stattfinden (dto., 17:41 Uhr) und nimmt Ankündigungen ÜG zu Art und Menge der bestellten Betäubungsmittel entgegen (E3 mobil3, 08.07.2019 11:00 Uhr). Über den Kontakt mit der Abnehmerseite hinaus unterhielt E3 offenbar auch ein enges Verhältnis zu dem gesondert verfolgten Taxifahrer H8, mit der er nicht nur im Rahmen der Tat 17 (s. dort) vertrauensvoll über den anstehenden Betäubungsmitteltransport spricht und auf vorangegangene gemeinsame Aktivitäten („da wo letzte Mal“) Bezug nimmt. Vielmehr ergibt sich auch aus einer über die Telefonüberwachung gewonnenen Aufzeichnung  vom 04.07.2019 (IMEI E3, 01:09 Uhr), dass H8 (sehr wahrscheinlich als Bargeldkurier) gerade auf dem Weg nach Barcelona ist und dort von B3 erwartet wird. B3 lässt über E3 bei H8 dessen Ankunftszeit erfragen und E3 diktiert H8, der die Anschrift in sein Navigationsgerät eingeben will, umständlich die aus dem Verfahren bekannte Anschrift der von B3 angemieteten Stadtwohnung an dxxx in Barcelona, was zugleich Indiz für E3 Einblick in die Abläufe betreffend die Beschaffung der Betäubungsmittel in Barcelona belegt.

151

Das E3 jedoch nicht nur am Telefon mit den Abnehmern kommuniziert, sondern auch selbst solche Abnehmer aufgesucht hat, die noch Geld für die auf Kommission überlassene Ware bei B3 abzuliefern hatten, steht für die Kammer ebenfalls aufgrund der Erkenntnisse aus der Telekommunikations- und Innenraumüberwachung fest. Auch hier ist beispielhaft ein Geschehen vom 01.05.2019 zu sehen, welches in mehreren Telefonaten zwischen B3 und E3 bzw. B3 und dem Abnehmer WE (jeweils Soulaf IMEI 02, 01.05.2019, 17:28 Uhr, 18:20 Uhr und 18:32 Uhr) nachzuvollziehen, wie E3 in B2 Auftrag den Abnehmer WE aufsucht, um von diesem noch ausstehende Schulden aus Betäubungsmittelgeschäften einzutreiben. Das eigentliche Zusammentreffen mit WE, der offenbar zu E3 in den BMW steigt, ist auf der Innenraumüberwachung nachzuvollziehen (IRÜ_W-FZ273_BMW, 01.05.2019, 17:58 Uhr). Dieser hat offenbar noch nicht alles Geld beisammen, woraufhin E3 Druck auf WE macht und diesen wörtlich auffordert nun „Gas“ zu geben. Er müsse jetzt mal reinhauen. Ein weiteres solches Treffen zwischen E3 und WE ergibt sich aus dem Observationsbericht des KHK TE vom 18.04.2019, wonach E3 schon am 17.04.2019 den WE an einem Campingplatz („xx“) in DA trifft und auch dort im BMW eine seinerzeit noch nicht überwachte Kommunikation zwischen den beiden stattfindet. Hier wird E3 für B3 tätig, während dieser sich in Spanien aufhält, was sich aus einer Gesprächsaufzeichnung vom 16.04.2019 (Soulaf IMEI 01, 16.04.2019, 23:15 Uhr) ergibt, in welchem B3 dem E3 berichtet, er habe gerade das Fußballstadion in Barcelona besucht und ihn dann bittet, am nächsten Tag nach DA zu fahren. Über dieses Stichwort hinausgehende Anweisungen benötigt E3, der nur noch nach der Uhrzeit fragt, nicht. WE hat in seiner verantwortlichen Vernehmung Angaben zu seinen Begegnungen mit E3 gemacht, sich gegenüber der Kammer jedoch auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die Angaben des WE sind jedoch über die Bekundungen der Vernehmungsbeamtin, KOKin MN , zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. WE der eingeräumt hat, ein Abnehmer B2 gewesen zu sein, hat E3 auf einer Wahllichtbildvorlage identifiziert und angegeben, dass es sich bei diesem um die „rechte Hand“ des „Chefs“ (B3) gehandelt habe. Die „rechte Hand“ habe ihm schlaflose Nächte bereitet, da dieser hohen Druck auf ihn ausgeübt habe, soweit es um den Verkauf der auf Kommission überlassenen Betäubungsmittel und die Bezahlung der noch offenen Kaufpreisschuld gegangen sei. Die von KOKin MN berichteten Angaben WE stehen im Einklang mit den Erkenntnissen aus den bereits dargestellten Überwachungsmaßnahmen und sind damit glaubhaft.

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Aus den Überwachungsmaßnahmen ergibt sich zudem, dass E3 für B3 auch über die Umgebung V hinaus tätig wurde. So ist für den 11.04.2019 (Soulaf IMEI 02, 11.04.2019, 12:00 Uhr) nachvollziehbar, dass E3 in B2 Auftrag im Zug nach UH sitzt. E3 wurde daraufhin im Rahmen einer Kurzobservation durch Polizeikräfte des PP UH (niedergelegt im Ermittlungsvermerk des KHK ÖH vom 11.04.2019) dabei beobachten, wie dieser sich am UH Hauptbahnhof mit dem dort polizeibekannten Z1 traf, der ihm ein in Folie eingewickeltes Paket in Taschenbuchgröße übergab. Weiter ist nachvollziehbar, dass B3 den E3 am 07.05.2019 anhält, zwei Personen im JA Raum aufzusuchen. E3 berichtet sodann im Nachhinein, der eine habe nur 27 und „O“ nur 7 gegeben. (Soulaf IMEI 02, 07.05.2019, 14:06 Uhr und 19:15 Uhr). Die vorstehenden Erkenntnisse belegen nach der Würdigung der Kammer weitere Kontakte des B3 bis nach UH und JA im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften, was sich insbesondere für den zweiten Vorfall daraus ergibt, dass B3 in einem der bereits benannten Telefonate erbost darüber ist, dass besagter „O“ offenbar erwarte, dass man ihm „das“ noch bis nach Hause bringe und dann von dort auch das Geld mitnehme („Seid ihr alle Prinzen, oder was?“). E3 solle die Übergabe vielmehr am Bahnhof machen und noch mit demselben Zug weiterfahren. Das habe B3 in der Vergangenheit mit „O“ auch schon so gemacht.

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E3 genoss bei B3 indes so weitgehendes Vertrauen, dass es ihm zufiel, die in Spanien benötigten großen sechsstelligen Bargeldbeträge zum sogenannten „Prozentmann“, dem R3 in U, zu bringen. Fahrten E3 zum Betrieb des R3 der Firma „H“ an der F2 in U , sind neben den zu Tat 7 zählenden Fahrten am 12.04.2019 und 23.04.2019 (s. Tat 7) auch für den 08.05.2019 (hier gemeinsam mit B3 und dessen Bruder C1) und den 29.05.2019 (hier wieder eigenständig) durch die Observationsberichte des KHK BR vom 08.05.2019 und 29.05.2019 belegt, wobei es sich in zeitlicher Hinsicht bei der Fahrt vom 29.05.2019 um die Übermittlung des Kaufgeldes für die im Rahmen von Tat 12 in Barcelona beschafften Betäubungsmittel gehandelt haben könnte.

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Auch wenn die Wohnung des E3 nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keiner der Großbunker des B3 oder später der Gruppierung um B3 und L2 war, wie die als Drogenlager genutzten Wohnung des gesondert verfolgten L1 oder ab Mai 2019 des Angeklagten O2, haben sich doch belastbare Anhaltspunkte  ergeben, denen die Kammer entnimmt, dass auch E3 gelegentlich Bargeld und kleinere Mengen Betäubungsmittel (im Sinne einiger Kilogramm) zumindest in seiner Wohnung zwischengelagert hat. Offenbar wird dies bereits aus dem erwähnten Observationsbericht vom 08.07.2019 (Tat 21), nach dem E3 die Tasche mit dem für Sch vorgesehenen Haschisch aus seiner Wohnung in der O2 zum Übergabeort am „X-Grill“ verbringt. Aus der Telefonüberwachung zu Tat 17 (IMEI E3 mobil2, 28.06.2019, 22:38 Uhr) ergibt sich, dass E3 über ein Geldversteck in seiner Wohnung, nämlich „hinter der Kleidung“ seiner Lebensgefährtin verfügt. In dem überwachten Gespräch fordert E3, der offenbar vor der Wohnung im BMW wartet, seine Lebensgefährtin und seine Tochter auf, ihm die dort deponierte Geldtasche herauszubringen. Mit dem Geld begibt sich E3 dann offenbar zum L-Feld, um mit dem ausgehändigten Geld die LKW-Fahrer für den erfolgreich absolvierten Transport zu entlohnen. Auch am 25.09.2019 hielt E3 in seiner Wohnung einen Bargeldbetrag von 17.600 EUR vor (KOK O, Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 25.09.2019), zu dessen Herkunft sich die Angeklagten ausgeschwiegen haben. Angesichts  des Umstandes, dass E3 über kein legales Einkommen verfügte und angeblich immer knapp bei Kasse war, ist jedenfalls ein starkes Indiz dafür, dass auch dieses Geld aus Betäubungsmittelgeschäften der Gruppierung stammt.

155

Der Umstand, dass E3 zudem mit seinen Personalien für die Anmietung eines Teils der für die Taten verwendeten PKW herhielt, ergibt sich aus den bei der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefundenen Mietverträgen mit der Firma „P + Soul“ und mehreren Anhörungsschreiben zu mit den PKW begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die sich hieraus ergebenden Erkenntnisse sind in Auswertevermerken der KHKin K6 vom 16.04.2020 zusammengefasst. So liegen zunächst Mietverträge betreffend einen Alfa Romeo Stelvio mit dem Kennnezichen ### für den Zeitraum 08.06.2019 bis 07.09.2019 vor. Die sieben vorliegenden Bußgeldbescheide bzw. Anhörungsschreiben beziehen sich größtenteils auf den von derselben Vermietungsfirma angemieteten Alfa Romeo Stelvio mit dem Kennzeichen ###. Ein Bußgeldbescheid betrifft eine Verkehrsübertretung an der Anschrift x/Ecke H-Straße in U , mit dem PKW nur wenige Minuten von der Firma H entfernt. Ein Anhörungsbogen hat den von O2 bei der Anfahrt zum L-Feld in den frühen Morgenstunden des 03.06.2019 (Tat 12) begangenen Geschwindigkeitsverstoß zum Gegenstand. Das abgedruckte in Augenschein genommene Lichtbild zeigt den O2 als Fahrer, während E3 offenbar als Mieter des PKW den entsprechenden Anhörungsbogen erhalten hat. Aus den Observationsberichten zum 24.06.2019 (Tat 20), 25.06.2019 (Tat 11) und 08.07.2019 (Tat 21) ergibt sich, dass der PKW aber nicht nur von O2, sondern genauso auch von E3 genutzt wurde, der etwa bei den Taten 11 und 20 B3 mit dem PKW zu den jeweiligen Treffpunkten bringt und bei Tat 21 die Tüte mit dem Haschisch von seiner Wohnung zum X-Grill transportiert. Nicht zuletzt hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass die Verwendung der Personalien des E3 für die Anmietung des PKW nicht etwa gegen dessen Willen oder ohne sein Wissen, wie es die anfängliche (zwischenzeitlich widerrufene) Einlassung des E3 glauben machen wollte.

156

Auch die Auswertung des bei der Durchsuchung der Wohnung an der O2 aufgefundenen Mobiltelefons des E3 (KOK O, Auswertung Mobiltelefon vom 23.03.2020 nebst angehängten Primärdaten) belegt dessen Einbindung in B2 engsten Kreis. Neben Kontakten und Kommunikationsinhalten mit aus dem Verfahren bekannten Hilfspersonen B2, belegen mit dem Mobiltelefon gefertigte Fotos und die hierzu hinterlegten Positionsdaten eine Flugreise der beiden Angeklagten nach Spanien am 29.01.2019. Zwei Aufnahmen von 15:06 Uhr und 16:12 Uhr zeigen E3 in einem Restaurant und an einem Hafenbecken. Die Örtlichkeiten befinden sich nach den Positionsdaten in der spanischen Hafenstadt Benalmadena (Spanien) an der Costa del Sol. Ein weiteres Foto von 18:54 Uhr zeigt E3 und B3 auf dem Rücksitz eines PKW, das nach den Positionsdaten im Bereich des Hafens von Algeciras in der Provinz Cadiz, nahe der Straße von Gibraltar aufgenommen worden ist. Um 21:28 Uhr wurde ein weiteres Foto von E3 aufgenommen, der sich nach den Positionsdaten in diesem Moment im Hafen von Tanger (Marokko) aufhält. Zum Zweck des Aufenthalts wollten die Angeklagten keine Angaben machen. Es bleibt jedoch zu konstatiD4, dass E3 bereits um den 09.01.2019 jedenfalls gemeinsam mit T in Malaga, dem Wirkungsbereich des Z2 unterwegs war (s. hierzu sogleich unter e) und sich zwei Wochen später erneut mit B3 in dieser Region aufhält und diesen sogar bis nach Marokko begleitet. Der Zweck der Reise bleibt hier, wie auch bei dem Aufenthalt Anfang Januar unklar. Der Vorfall belegt jedoch, dass B3 und E3 sich jedenfalls so nah standen, dass sie entweder bereitwillig gemeinsam eine solche Reise unternehmen oder, was angesichts der guten Kontakte B2 zu in Marokko ansässigen Betäubungsmittelhändlern, etwa dem seinerzeit zu seinen Lieferanten gehörenden G4, nicht fernliegt, E3 gemeinsam mit B3 bis nach Marokko reiste, um diesen bei der Beschaffung von Betäubungsmitteln in Nordafrika zu unterstützen.

157

Das Geständnis ÜG ist hinsichtlich der Anbahnung eines freundschaftlichen Verhältnisses mit dem Angeklagten B3 und der Übernahme von Fahrertätigkeiten in seinen Grundzügen glaubhaft. Gleiches gilt hinsichtlich der Angaben zum Hergang der Tat 19 und zum äußD4 Ablauf der Taten 20 bis 23 und 27, wenngleich sich hier bestimmte noch zu erörternde Einzelheiten als unglaubhafte, auf die Verringerung des Schuldgehalts der Tatvorwürfe gerichtete, falsche Schutzbehauptung erweisen. Widerlegt ist insbesondere die Behauptung ÜG, er sei bei den Taten 20 bis 23 und 27 lediglich Gehilfe des B3 gewesen und habe bloß den Kontakt zwischen B3, Sch und OV vermittelt, wofür er (ähnlich einer Provision) finanziell entlohnt worden sei. Außerdem sind die von T pauschal bestrittenen Taten 24 bis 26, womit er sich in erster Linie gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des O2 wendet, zur sicheren Überzeugung der Kammer erwiesen.

158

B3 und L2 haben sich im Hinblick auf ÜG Tatbeteiligung, ähnlich wie bei E3, mit Äußerungen zu konkreten Tathandlungen zurückgehalten und auch hier, sofern durch Nachfragen des Gerichts der Versuch unternommen worden ist, sie zu konkreten Auskünften anzuhalten, versucht, ÜG Verstrickung in den Betäubungsmittelhandel zu verharmlosen. B3 hat indes trotz seiner Zurückhaltung sinngemäß glaubhaft angegeben, dass T von ihm gekauft und über eigene Abnehmer verfügt habe. Wegen der Geschäfte mit diesen Abnehmern habe er T, so B3 sinngemäß weiter, lediglich beratend (insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung) zur Seite gestanden, was sich für die Kammer in einer der Gesamtschau der die Taten 20 bis 27 betreffenden Telefonüberwachung bestätigt hat. L2 hingegen hat sich, wie auch bei andD4 Hilfspersonen, schwer getan, T ausdrücklich zu belasten.  So hat er teilweise sogar versucht, sich schützend vor T zu stellen, indem er die bei der Darstellung der Einlassung bereits wiedergegebenen Erklärungsversuche unternommen und gemutmaßt hat, es habe sich möglicherweise um in Vertretung für ihn vorgenommene Geschäfte gehandelt. Über diesen Allgemeinplatz hinausgehende Einzelheiten konnte er aber nicht näher ausführen. Selbst nachdem T auf nachfassende Fragen des Gerichts eingeräumt hatte, nach der Ankunft in Barcelona im September 2019  beispielsweise Kaufgeld gezählt zu haben, gab L2 in einer später als eine Art Replik auf Vorhalte aus der Einlassung des O2 abgegebenen Erklärung an, er – und nicht T – habe das Geld gezählt. Erst auf Vorhalt, T habe zuvor Gegenteiliges gestanden, ist er zurückgerudert und hat sich darauf zurückgezogen, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Als glaubhaft und verlässlich haben sich indes auch in Betreff der Tatbeteiligung des T die Angaben des O2 erwiesen, auf welche die Kammer insbesondere die Verurteilung ÜG wegen der Taten 24 bis 26 stützt. Insofern gelten zunächst die unter c) dargelegten Ausführungen zur Verlässlichkeit der Angaben des O2. Ein Motiv für eine vorsätzliche falsche Mehrbelastung des T, mit dem O2 letztlich kaum persönlich bekannt war, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hatte O2 zu dem Zeitpunkt, zu welchem er nach den Angaben des KOK O zu den Taten 20 bis 27 befragt worden ist, nämlich im Januar 2020, bereits derart weitreichende Angaben zu weitaus bedeutenderen Tatbeteiligten gemacht, dass es der Angaben zu T zur Erlangung erheblicher Strafmilderungsgründe nicht mehr bedurft hätte. Auch insoweit ist die Kammer von der Zuverlässigkeit der Erinnerung des Angeklagten überzeugt, da dieser auch hier die Zusammentreffen mit T mit bestimmten Komplikationen und Details verknüpft, die sich konstant als Erinnerungspfeiler durch seine Angaben im Ermittlungsverfahren und der Hauptverhandlung ziehen.

159

Die Angaben ÜG zur Aufnahme der Fahrertätigkeit für B2 jedenfalls im August 2018 decken sich mit dem Ermittlungsbericht des KHK G3 vom 28.12.2018, nach dem Erkenntnisse zu einer Verkehrskontrolle vom 13.08.2018 vorliegen, bei der B3 und T gemeinsam nahe der deutsch-niederländischen Grenze bei YY angetroffen wurden. Im PKW befand sich ein Geldbetrag von fast 50.000 EUR, von denen T 10.000 EUR im Genitalbereich unter der Kleidung verborgen hatte. Im PKW befanden sich außerdem 5 Mobiltelefone und knapp 40 Gramm Marihuana. Auf Nachfrage hat T hierzu erklären lassen, es sei eben ein Fahrdienst gewesen, zu dem er keine weitD4 Angaben machen wolle. Er wolle lieber über die konkreten Vorwürfe aus dem Anklagesatz sprechen. Die vorgenannten Umstände legen nach der Wertung der Kammer indes nahe, dass T auch zu diesem Zeitpunkt über die Geschäfte des B3 bereits im Bilde war und nicht etwa, wie in der Einlassung angegeben, erst im August mit seiner Fahrertätigkeit begann und so im Laufe der Zeit erst mitbekommen habe, dass „in B2 Umgebung Drogen und Bargeld bewegt werden“. Eine nähere zeitliche Eingrenzung der Aufnahme der Fahrertätigkeit war jedoch auch den Mitangeklagten nicht möglich.

160

T war jedenfalls mit dem Mitangeklagten E3, den er in seiner Einlassung ausdrücklich vollständig ausgespart hat, bereits zu Beginn des Jahres 2019 gut bekannt. Aus den auf E3 Mobiltelefon gesicherten Daten (Auswertevermerk des KOK O v. 23.03.2020 mit Anlagen) ist ersichtlich, dass dieser mit T im Januar 2019 im Austausch über den Messenger-Dienst WhatsApp stand. Am Abend des 08.01.2019 teilt T dem E3 seine damalige Privatanschrift am C-Weg mit. Aus mit E3 Mobiltelefon gefertigten Fotos ergibt sich in Zusammenschau mit den hierzu gespeicherten Positionsdaten, dass E3 sich am nächsten Morgen zum Düsseldorfer Flughafen begibt, wo er sich um 07:29 Uhr in einem Flugzeug sitzend selbst fotografiert. Aus der Zusammenschau weiterer Fotos mit den zugehörigen Positionsdaten ist ersichtlich, dass E3 nach Malaga geflogen ist und dort den Tag verbringt. Auch T ist am 09.01.2019 nach Malaga gereist, was die Kammer daraus schlussfolgert, dass T den E3 am Abend des 09.01.2019 über WhatsApp auffordert leise zu sein, er sei zu laut, was E3 mit „Ok, gute Nacht Mann“ beantwortet. Am 10.01.2019 findet weitere Kommunikation statt, die auf gemeinsame Unternehmungen hindeutet („wo bleibst du?“). Zum Zweck der Reise hat sich E3 vor der Distanzierung von seiner bestreitenden Einlassung dahingehend geäußert, dass es sich um einen Urlaub mit B3 und dem gesondert verfolgten D4 gehandelt habe. B3 hat hierzu ergänzt, dass es im Januar tatsächlich einen Urlaubsaufenthalt in Spanien gegeben habe. Die anderen Angeklagten, so auch T, wollten sich auf Nachfrage nicht zu dem Aufenthalt äußern. Insoweit lässt sich nicht sicher feststellen, dass diese Reise nach Malaga im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften stand, wenngleich der Umstand, dass die Gegend um Malaga nach B2 Aussage der Wirkungskreis Z2 war, mit dem er sich dort mehrfach zum Zwecke der Beschaffung von Marihuana getroffen habe, hierfür spricht.

161

Zugleich ist aus zwei aufgezeichneten Telefonaten zwischen B3 und E3 am 18.04.2019 (Soulaf IMEI 01, 13:34 Uhr und 13:47 Uhr) ersichtlich, dass T zu diesem Zeitpunkt B3 und E3 derart nahesteht, dass diese erwägen, ihn für den Transport eines sechsstelligen Bargeldbetrages nach Spanien einzusetzen. Es handelt sich um die anlässlich der Tat 7 geführten Telefonate, in denen B3 und E3 überlegen, wer E3 beim Transport von 100.000 EUR nach Barcelona begleiten könne. E3 bringt hier den „VV“ (nach den Einlassungen der Mitangeklagten ÜG Spitzname und auch der ihn betreffende Telefonbucheintrag im Mobiltelefon des E3) ins Spiel, wozu B3 jedoch in einem zweiten Telefonat meint, er habe „keinen Bock“ Metin einzubinden, weil er ihm „das“ nicht sagen wolle. Was genau B3 gegenüber T nicht offenbaren will, bleibt hier offen, den Gesprächen entnimmt die Kammer aber jedenfalls, dass T derart eingebunden ist, dass E3 ihn für einen derartigen Einsatz als geeignet ansieht und B3 eine Einbindung zumindest erwägt.

162

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird T dann im Juni und Juli 2019 im Zusammenhang mit dem Spaniengeschäft B2 und L2 grenzüberschreitend tätig. Nach Auswertung der durch eine im November 2019 veranlasste Fluggastdatenabfrage gewonnenen Erkenntnisse (Vermerk des KOK O vom 29.11.2019), flog T am 10.06.2019 und 29.06.2019 von Barcelona nach U und am 21.07.2019 von U nach Barcelona. Die Flüge wurden jeweils einen Tag vor Antritt der Reise gebucht. Korrespondierende Hin- oder Rückflüge sind nicht verzeichnet. Betreffend den 29.06.2019 ergibt sich aus der bereits angesprochenen Auswertung des Mobiltelefons des E3, dass T am 29.06.2019 zehn Mal erfolglos versucht, E3 zu erreichen und diesem schließlich zwei Fotos übersendet, die den nach B2 Einlassung von ihm während seiner Spanienaufenthalte genutzten PKW  VW Tiguan mit dem Ausfuhrkennzeichen YYYY zeigen, der in einem Parkhaus zwischen Fahrzeugen mit spanischen Kennzeichen steht. Das Foto solle E3 dem „Bruder“, gemeint ist nach der Würdigung der Kammer B3, weiterleiten. Der Aufenthalt des T in Spanien fällt zeitlich mit dem Aufenthalt B2 in Barcelona bei der Beschaffung der Betäubungsmittel für die Tat 17 am 28.06.2019 zusammen, von dem B3 ausweislich der ihn betreffenden Fluggastdaten am 01.07.2019 gemeinsam mit L2 zurückkehrt (Vermerk der KHKin Q3 vom 22.08.2019). Bei Würdigung dieser Umstände ergibt sich für die Kammer, dass T sich zuvor mit dem PKW nach Barcelona begeben und sich dort gemeinsam mit B3 aufgehalten hat, während dieser die Betäubungsmittellieferung betreffend Tat 17 vorbereitete. Dort nutzte T dann offenbar B2 Tiguan, dessen Standort in dem zum Abstellen gewählten Parkhaus er vor seinem Rückflug an B3 übermitteln wollte. Was genau T in Barcelona getan hat, oder ob er gar das Kaufgeld für die beschafften Betäubungsmittel nach Barcelona überbracht hat, lässt sich aus dieser Beweislage indes nicht sicher ableiten. Auf Vorhalt aus der mit dem Hinflug vom 21.07.2019 korrespondierenden Telefonüberwachung vom Morgen des 22.07.2019 hat T erklärt, er habe sich am 21.07. und 22.07.2019 in Barcelona aufgehalten und von dort einen PKW für B3 nach V überführt. Auf weitere Nachfrage, weshalb B3 sich ausweislich der Telefonüberwachung nach stattgehabten „Kontrollen“ erkundige, wollte T hierzu keine weitere Erklärung abgeben. Die Kammer ist aufgrund dieser Umstände davon überzeugt, dass T schon in dieser Zeit auch das Spaniengeschäft der Gruppierung in nicht näher ausdeutbarer Weise durch einzelne anlassbezogene Tätigkeiten unterstützt hat. Der Umstand, dass er in sechs Wochen allein dreimal zwischen V und Barcelona kurzfristig hin und her gereist ist, wobei ein Weg offenbar stets mit dem PKW und der andere Weg mit dem Flugzeug zurückgelegt wurde, macht in dieser Häufung die Legende von der mit Betäubungsmittelgeschäften nicht im Zusammenhang stehenden Überführungsfahrten unglaubhaft.

163

Vor dem Hintergrund dieses Gesamtzusammenhangs glaubt die Kammer dem Angeklagten auch nicht die mit der Einlassung zu Tat 19 vorgeschützte Behauptung, er habe bei Fahrtantritt zwar gewusst, dass L2 im Zusammenhang mit einem geplanten Betäubungsmitteltransport des O2 nach Barcelona haben fahren wollen, ihm sei jedoch nicht klar gewesen, dass er hieran – über das Fahren mit L2 nach Barcelona hinaus – habe mitwirken sollen. Nach den Angaben B2 und L2 hatte T den B3 bereits am 14.09.2019 nach Gs zu einem Treffen mit den LKW-Fahrern begleitet. Hierbei ist nach der Beweisaufnahme zwar offen geblieben, ob T auch dem Treffen selbst beigewohnt hat, beim erneuten Aufeinandertreffen mit den Fahrern in V, nur wenige Tage später, war T nach L2 Angaben jedoch anwesend. Dieser Umstand ist auch durch ein überwachtes Telefongespräch zwischen B3 und T vom 17.09.2019 um 20:18 Uhr (Maßnahme IMEI E3 03) belegt, in welchem sich die Gesprächspartner darüber austauschen, dass die (LKW-Fahrer) richtig Angst gehabt hätten und der Bruder (L2) wie ein „Killer“ gewesen sei. Nach seiner Einschätzung gefragt meint T, er habe das Gefühl, dass am Sonntag etwa die Hälfte (der „Schulden“) komme. Die Kammer entnimmt hieraus, dass T über die Lage des B3, dass dieser nämlich eine große Menge an Betäubungsmitteln verloren und für dD4 Verlust bislang noch keine Kompensation erhalten hatte, informiert war. Hiernach erscheint es gänzlich fernliegend, dass der zuvor bereits dreimal für B3 nach Barcelona entsandte T davon ausging, ein Mitwirken an dem avisierten Betäubungsmitteltransport werde von ihm nicht erwartet. Dies gilt umso mehr, als dass T letztlich auf (an die dahingehende Einlassung des O2 anknüpfende) Nachfrage eingeräumt hat, nach dem Eintreffen in der Stadtwohnung in Barcelona von L2 das mitgebrachte Geld zum Zählen ausgehändigt bekommen zu haben. Sodann habe er mit L2 zahlreiche Plantagen angefahren und sei dabei gewesen, wenn dieser die Qualität des Marihuanas geprüft habe. Etwaige Berührungsängste betreffend die Mitwirkung an den Geschäften in Barcelona bestanden also offenbar nicht. Nach der durch KOK N vorgenommenen Datenauswertung des bei O2 beschlagnahmten Mobiltelefons vom 09.12.2019, welches während der Fahrt von Barcelona nach Deutschland Verwendung gefunden hat, sind zudem die durch die Insassen des Spähfahrzeugs gegebenen Anweisungen zu Fahrtwegen enthalten.  Diese geben jedoch nicht nur B3 und L2, sondern auch T gibt in Vorbereitung des Grenzübertritts ab 00:26 Uhr durch Übersendung mehrerer „Sprachnachrichten“ Anweisungen („Gut dann tankst du und dann gibst du mal bisschen Gas. Ja, nach dieser Tanke kommt nämlich die Maut. Und dann nimmst du Richtung Paris“). Hierfür ist T offenbar bis etwa 01:20 Uhr zuständig, bevor L2 und B3 wieder übernehmen. T tritt dann letztmalig kurz vor der Ankunft des O2 um 08:51 Uhr mit der Warnung in Erscheinung, O2 solle nicht in V von der Autobahn abfahren, da „die“ (gemeint wohl: die Polizei) dort stünden. Aus der Auswertung des bei T beschlagnahmten Mobiltelefons des KOK O vom 27.05.2020 ergibt sich indes, dass T am Gelingen der Tat 19 ein über eine bloß finanzielle Entlohnung hinausgehendes Eigeninteresse hatte. Nachvollziehbar ist ein nach der Ankunft in V mit dem Abnehmer Sch geführter WhatsApp-Chat in welchem T mitteilt, er sei von der Fahrt „im Arsch“, habe aber für den Sch „2 Tische“, womit nach der Würdigung der Kammer 2 Kilogramm Marihuana aus der gerade nach V verbrachten Betäubungsmittelmenge gemeint sind, reserviert.

164

Obwohl die Kammer angesichts der vorstehenden Würdigung davon überzeugt ist, dass T spätestens ab Juni 2019 durch das freundschaftliche Verhältnis mit B3, L2 und E3 in gewisser Weise an die Gruppierung angebunden war, blieb dieser nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie von ihm mit der Einlassung vorgetragen, doch stets ein Stück weit autark und hatte, anders als die Mitangeklagten, in den geschaffenen Strukturen keinen festen Platz und keine feste Aufgabe. Vielmehr wurde er immer dann spontan von B3 und L2 eingebunden, wenn es zu Situationen kam, in welchen der lebensältere T mit seiner für die Kammer erkennbar auch in der Hauptverhandlung zu Tage getretenen beruhigenden souveränen Art und natürlichen Autorität gefragt war. So etwa im Zuge der Auseinandersetzung mit den LKW-Fahrern. Diese bloß lose Verbindung zu der von den Mitangeklagten gebildeten Gruppierung schlägt sich auch darin nieder, dass T im Verfahren mit den sonst hinsichtlich des „Tagesgeschäfts“ der Gruppierung zu erledigenden Aufgaben (etwa als Bunkerhalter oder Kurierfahrer innerhalb des Stadtgebiets) nicht aufgefallen ist.

165

Hiermit stehen auch die folgenden Überlegungen im Einklang, aufgrund derer die Kammer zu der Überzeugung gelangt ist, dass T bei Begehung der Taten 20 bis 27 nicht bloß Gehilfe des B3 war, sondern ein selbstständiger Zwischenhändler. Die Einlassung, OV und Sch hätten mit B3 ins Geschäft kommen wollen, weshalb T den Kontakt hergestellt habe und bei den Übergaben der Betäubungsmittel nur dabei gewesen sei, weil er sowohl die Verkäufer- als auch die Käuferseite gekannt habe, steht bereits im Widerspruch zur glaubhaften Einlassung des B3. Dieser hat ausgesagt, T habe einige Personen gekannt, die einzelne Kilogramm Marihuana hätten kaufen wollen. Er habe B3 dann mehrfach nach einer angemessenen Preisgestaltung gefragt, worauf er – B3 – dem T stets geraten habe, auf seine Preise etwas aufzuschlagen. Damit stellt auch B3 das Verhältnis zu T, den getroffenen Feststellungen entsprechend, dergestalt dar, dass er T mit dem benötigten Cannabis zum "Freundschaftspreis" versorgte, dieser jedoch eigenständig mit seinen Abnehmern über Mengen und (eigene) Verkaufspreise verhandelte. Dieses Bild wird durch mehrere aufgezeichnete Telefonate zwischen B3 und T objektiv unterlegt, weshalb die Kammer die Einlassung ÜG in diesem Punkt als falsche Schutzbehauptung einordnet, die ersichtlich strategisch das Ziel verfolgt, die Einordnung des eigenen Handelns als bloße Beihilfe zu erreichen. Erörtert wird die Frage der Preisgestaltung insbesondere in den teils durch Verlesung der von der Polizei gefertigten Verschriftung, teils durch Inaugenscheinnahme eingeführten Gesprächsaufzeichnungen aus der Maßnahme IMEI E3 03 vom 24.06.2019 um 12:50 Uhr, 16:33 Uhr und 16:39 Uhr (zu Tat 20) sowie vom 03.09.2019 15:59 Uhr und 17:09 Uhr (zu Tat 27). Außerdem aus der Maßnahme E3 mobil3 AK vom 28.07.2019 14:52 Uhr und aus E3 mobil3 vom 29.07.2019 16:18 Uhr (zu Taten 22 und 23).

166

Aus den Gesprächen ergibt sich immer wieder, dass ungeachtet der sonstigen Modalitäten zwischen B3 und T ein feststehender Kilogrammpreis von 4.400  EUR vereinbart ist. B3 erkundigt sich zwar regelmäßig bei T nach den mit den Abnehmern vereinbarten Modalitäten und weist diesen durchaus nachdrücklich darauf hin, dass der von ihm zunächst angesetzte Kilogrammpreis von 4.500 EUR zu günstig sei. T lässt sich von B3 jedoch letztlich, auch wenn er durch die Kritik B2 offenbar einen gewissen Rechtfertigungsdruck verspürt, nicht hereinreden und erhöht erst am 03.09.2019, nachdem die Preise bereits in mehreren seit Ende Juni geführten Gesprächen Thema waren, den Verkaufspreis. B3 profitiert von dieser Preiserhöhung jedoch offenkundig nicht, was letztlich auch T in einer auf Vorhalte des Gerichts nachgeschobenen Verteidigererklärung eingeräumt hat, wenn er ausführen lässt, es treffe zu, dass er wohl seine „Provision“ durch die entsprechende Nachverhandlung des Preises habe steigern können. Dass es sich hierbei jedoch nicht um eine „Provision“ handelt, ergibt sich eindrücklich aus dem Telefonat vom 28.07.2019, 14:52 Uhr, in welchem B3 den Verkaufspreis von 4.500 EUR für ein einzeln verkauftes Kilogramm als „lächerlich“ bezeichnet, aber zugleich betont, für T bleibe alles (nach dem Verständnis der Kammer der Ankaufspreis von 4.400 EUR) wie es ist. B3 mache das nur für T. T erwägt sodann die Übergabe abzusagen, worauf B3 nur erläutert, darum gehe es nicht, aber er würde das Marihuana nicht zu diesem Preis abgegeben, wenn er T wäre. Am 29.07.2019 um 16:18 Uhr betont B3 im Zusammenhang mit einer möglichen Preiserhöhung erneut, dass T zu seinen Gunsten einen besseren Preis vorgeben soll („Bruder, es geht um dich.“; „Am Ende ist es deine Kohle“). Als T am 03.09.2019 in dem Telefonat um 15:59 Uhr hinsichtlich der erwogenen Preiserhöhung noch schwankt, kommentiert B3 dies mit dem Satz: „Du weißt, du zahlst was du zahlst und machst was du machst.“ Das Drängen B2 auf eine Preiserhöhung ist mithin nach der Bewertung der Kammer lediglich Ausdruck seines im ganzen Tatgeschehen vielfach zum Ausdruck kommenden Bedürfnisses, alles bis in die kleinsten Verästelungen kontrollieren zu wollen und kein Anzeichen dafür, dass B3 der eigentliche Herr der Geschäfte mit OV und Sch ist. Aus dem Gespräch vom 28.07.2019 um 14:27 Uhr ergibt sich vielmehr ein anderes Eigeninteresse B2 an einer Änderung der Verkaufspreise. Dieser erklärt T sinngemäß, dass es auch für die Preisentwicklung auf dem Betäubungsmittelmarkt nicht gut sei, wenn T das Marihuana zu einem angesichts dieser "kleinen" Abgabemengen deutlich unter dem marktüblichen Preis liegenden Verkaufspreis veräußere. Letztlich besteht B2 Interesse also auch darin, dass die von ihm verkauften Betäubungsmittel nicht allgemein einen Preisverfall erfahren, weil sich herumspricht, dass einer seiner Abnehmer diese zu einem derart günstigen Preis weiterveräußert. Zugleich schließt die Kammer aus, dass der stets geschäftstüchtige und gewinnorientierte B3 es hingenommen hätte, wenn der ihm vermeintlich untergeordnete T die von B3 vorgegebenen Preise über mehrere Geschäfte hinweg nicht durchgesetzt und gegenüber den Abnehmern kommuniziert hätte, wenn es sich um Geschäfte des B3 gehandelt hätte. Vielmehr fällt es B3 ersichtlich schwer zu akzeptieren, dass jemand die eigenen Geschäfte nicht derart stringent führt, wie B3 es selbst tun würde. Zugleich bestätigt sich in den Gesprächen die Sonderstellung des T, der sich den von B3 geschaffenen Strukturen nicht unterordnet, gleichwohl aufgrund des freundschaftlichen und vertrauensvollen Verhältnisses zu B3, L2 und E3 eine gewisse Sonderbehandlung erfährt (Abgabe von verhältnismäßig kleinen Betäubungsmittelmengen zu besonders günstigen Preisen).

167

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Betäubungsmittel stets durch einen der Mitangeklagten (in der Regel O2) zur Übergabeörtlichkeit gebracht und dort teilweise im Beisein ÜG unmittelbar an den Endabnehmer übergeben werden. Vielmehr war es nach den Einlassungen der Angeklagten gerade der Regelfall, dass B3 seine Abnehmer mit den Betäubungsmitteln an bestimmten Örtlichkeiten belieferte und diese nicht etwa selbst die Bunkerwohnungen mit den Betäubungsmittelgroßlagern aufsuchten. Eine Durchlieferung bzw. Abwicklung des Weiterverkaufs der Betäubungsmittel an ÜG Abnehmer vor Ort scheint schlicht ökonomisch und befreit T von dem mit Transport und Lagerung einhergehenden Entdeckungsrisiko. Soweit B3 sich die Auslieferung in das weiter entfernte Elberfeld bei Tat 20 gesondert vergüten lassen will, erscheint es auch nicht abwegig und entspricht dem freundschaftlichen Verhältnis zwischen B3 und T, dass B3 sogleich vorschlägt, diese Extrakosten auf OV abzuwälzen (Telefonate vom 24.06.2019, 16:33 Uhr und 16:39 Uhr). B3 versichert T auf Nachfrage in dieser Situation auch, für ihn werde sich (an dem Kilogrammpreis von 4.400 EUR) nichts ändern. Hierin kann im Übrigen auch ein naheliegender Grund dafür gesehen werden, dass B3 bei dem ersten bekannt gewordenen Geschäft mit OV (Tat 20) bei der Übergabe zugegen war. Hinzu kommt auch hier wieder B2 Drang, alle Vorgänge in seinem (auch erweiterten) Umfeld kontrolliD4 zu wollen und das Gefühl, den T über die zweckmäßige Handhabung der Abnehmer belehren zu müssen, weil B3 die Herangehensweise ÜG als zu wenig ambitioniert erscheint. Hinzu kommt, dass B3 mit OV und Sch ansonsten offenbar zu keinem Zeitpunkt direkte Kommunikation pflegte und die Geschäfte stets auf Initiative des T zustande kamen. Bei den, von T freilich bestrittenen, Taten 24 und 25 waren zudem (nach der glaubhaften Einlassung des O2) überhaupt keine Abnehmer an der Übergabeörtlichkeit anwesend, sodass T hier auch den Weitertransport und den Verkauf der Betäubungsmittel selbst bewerkstelligte. Bei der vorgenommenen Gesamtschau der zu den Taten 20 bis 27 aufgezeichneten Telefonüberwachung hat die Kammer auch erkannt, dass B3 an einzelnen Stellen von „wir“ spricht, wenn die Modalitäten eines anstehenden Geschäfts erörtert werden. Hierin kommt jedoch regelmäßig nur zum Ausdruck, dass B3 aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zu T diesen als ihm näher stehend ansieht, als die Endabnehmer des T. Ein irgendwie geartetes Rangverhältnis, oder die Betrachtung des Verkaufsvorgangs als gemeinsames Geschäft kommt hierin jedoch nicht zum Ausdruck. Im Gespräch vom 24.06.2019 ab 12:50 Uhr erkundigt sich B3 beispielsweise, „preislich bleiben wir dann bei Einem bei dem?“. Er konkretisiert dies dann jedoch sogleich durch die Frage, was T mit „dem“ vereinbart habe. Dies steht auch im Einklang mit der zu Beginn des Telefonats getätigten Äußerung, der „Dingens“ (E3) habe B3 gesagt, T („du“) wolle heute was machen. Ähnlich verhält es sich bei dem Telefonat vom 28.07.2019 ab 14:52, in dem B3 zunächst meint, „das können wir nicht die ganze Zeit so machen“. Auch hieran schließt sich die bereits zitierte Erläuterung an, dass B3 den Preis nicht so handhaben würde, wenn er T wäre. Letztlich wird in den Telefonaten stets deutlich und deckt sich auch mit dem in der Zusammenschau der Gespräche gewonnenen Gesamteindruck der Kammer, dass T letztlich der Herr des Weiterverkaufs des jeweils in Rede stehenden Cannabis ist und selbst über die Modalitäten des Geschäfts bestimmen kann.

168

Die Feststellungen zu den für alle oder bestimmte Teile der Taten gültigen Grundannahmen beruhen auf den folgenden Überlegungen:

169

Die Kammer hat den Wirkstoffgehalt des jeweils beschafften Cannabis (zum Amphetamin s. Tat 10) nach den folgenden Überlegungen ermittelt:

170

Sicher einer bestimmten Lieferung, nämlich Tat 19, zuzuordnen (und den diesbezüglichen Feststellungen zugrunde gelegt) sind allein die am 25.09.2019 in dem von O2 geführten PKW Audi transportierten knapp 110 Kilogramm Marihuana. Das in sich schlüssige und überzeugende Behördengutachten der Frau Dr. I (LKA NRW) vom 12.12.2019 ermittelt für die vier Beutel Marihuana mit einem Gesamtgewicht von 61 Kilogramm, die jeweils einzeln beprobt wurden, Wirkstoffgehalte von 16,3 %, 17,5 %, 17,6 % und 18,5 % THC. Aufgrund des von B3 etablierten Qualitätssicherungssystems und der gleichbleibenden Bezugsquelle, nämlich bestimmter in Barcelona betriebener und mit Marihuana der Sorte Haze bepflanzter „Indoor-Plantagen“, geht die Kammer für die Taten 12 bis 19 von einer kontinuierlich hohen Qualität des Marihuanas aus. In Orientierung an den vorgenannten Zahlen legt die Kammer unter vorsorglicher Abrundung des nach der sachverständigen Untersuchung niedrigsten Wirkstoffgehalts bei diesen Taten eine Mindestwirkstoffkonzentration von 16% zugrunde. Selbes gilt für das bei den Taten 8 und 9 gehandelte Haze des Lieferanten G4, dessen Qualität laut B3 besonders attraktiv gewesen ist.

171

Bei den Taten 20 bis 27 ist die Kammer B2 Einlassung folgend der Überzeugung, dass T eben mit dem aus Barcelona importierten Marihuana der Sorte Haze beliefert wurde, sodass auch hier ein Wirkstoffgehalt von 16% zugrunde zu legen war. Dies legt auch der Umstand nahe, dass die Taten 12 bis 18 und 20 bis 27 jeweils in der Zeit zwischen Juni 2019 und September 2019 begangen worden sind.

172

Demgegenüber soll es sich nach der Einlassung B2 bei dem von Z2 gelieferten Marihuana um solches zwar durchaus ordentlicher, aber im Vergleich zu dem später (Taten 12 bis 19) beschafften Marihuana abfallender Qualität gehandelt haben. Dies hat B3 glaubhaft dahingehend erläutert, das Marihuana sei solches der Sorte „Kush“ gewesen, welches durch „Outdoor-Growing“ gewonnen worden und im Ankauf günstiger als das später beschaffte Haze gewesen sei. Die Kammer bemisst den Wirkstoffgehalt bei den Taten 1 bis 7 und 11 daher unter Gewährung eines Abschlags von vier Prozentpunkten auf 12 % THC.

173

Die den fünf am 25.09.2019 sichergestellten Beuteln mit insgesamt über 47 Kilogramm Haschisch entnommenen Proben haben Wirkstoffgehalte von 29,5 %, 29,7 %, 28,1 %, 30,9 % und 31,5% THC ergeben, welche den Feststellungen für diese Transportfahrt zugrunde liegen. Den Wirkstoffgehalt des zuvor im Zuge der Tat 19 bereits beschafften und abhanden gekommenen Haschisch bemisst die Kammer in Anknüpfung an die vorgenannten Werte, mangels näherer Erkenntnisse zur Bezugsquelle, unter Berücksichtigung eines großzügigen Sicherheitsabschlages auf mindestens 25 %. Vor diesem Hintergrund ist auch hinsichtlich des bei Tat 8 von B3 bei G4 angekauften Haschisch die Annahme eines Wirkstoffgehalts von 20 % nicht unangemessen. Soweit auch bei Tat 21 an ÜG Abnehmer Sch 500 Gramm Haschisch veräußert worden sind, legt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten und mangels näherer Erkenntnisse zur Haschisch-Bezugsquelle der Gruppierung zu dieser Zeit vorsorglich ebenfalls einen Wirkstoffgehalt von 20 % zugrunde.

174

Zu den mit Z2 gehandelten Mengen hat B3 glaubhaft angegeben, es seien beim ersten Mal 16 bis 18 Kilogramm und danach (also auch bei den Taten 6 und 7) stets mindestens 30 Kilogramm Marihuana gewesen. Die bei Tat 11 festgestellten Mengen beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten B3 und O2. Die am L-Feld entgegengenommene Betäubungsmittelmengen (Taten 12 bis 18) hat die Kammer nach den glaubhaften Angaben des B3 bestimmt, nach dessen Einlassung die LKW-Fahrer PT und HH bei ihrer ersten Fahrt (Tat 12, gleichsam als Erprobung ihrer Zuverlässigkeit) 30 Kilogramm Marihuana und danach (also auch bei den Taten 13 bis 17) stets mindestens die von der Kammer zugrundegelegten 50 und höchstens 80 Kilogramm Marihuana nach V transportiert hätten. Die 30 Kilogramm bei Tat 12 korrespondieren mit O2 Schilderung, dass er hier lediglich zwei Taschen von den LKW-Fahrern entgegengenommen habe. Eine Tasche sei typischerweise mit 15 Paketen zu einem Kilogramm Marihuana befüllt gewesen. Für Tat 13 kann indes sicher festgestellt werden, dass 80 Kilogramm Marihuana in Barcelona beschafft und nach V gebracht worden sind. O2 konnte hier erinnern, dass er in AS sechs gefüllte Taschen von den LKW-Fahrern übernommen habe. Hinsichtlich Tat 18 und der abhandengekommenen Teilmenge aus Tat 19 ergeben sich die jeweils transportierten Betäubungsmittelmengen aus den übereinstimmenden Einlassungen von O2 und B3.

175

Bei der Bestimmung der strafzumessungsrechtlich relevanten Handelsmenge hat die Kammer im Hinblick auf B3 und L2 einen gewissen Eigenkonsum berücksichtigt. Diese haben angegeben, im Tatzeitraum regelmäßig, teilweise zur Beruhigung nach vorausgegangenem Kokainkonsum, Marihuana konsumiert zu haben. Hierfür hätten sie freilich auch auf die vorhandenen Betäubungsmittel zurückgegriffen, wenngleich nach der Einlassung des L2 nicht ständig die eingeführten Kilogrammpakete „aufgerissen“ worden seien, um hieraus etwas für den Eigenbedarf zu entnehmen. Eine verlässliche Quantifizierung ihres Eigenkonsums war den Angeklagten nicht möglich. Um jede Benachteiligung der Angeklagten auszuschließen, hat die Kammer für jeden der beiden Angeklagten einen Eigenkonsumanteil von höchstens 100 Gramm Marihuana pro Einfuhrvorgang in Ansatz gebracht. Die anderen Angeklagten haben einen Eigenkonsum aus den verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittelmengen verneint. Bei den nur B3 betreffenden Taten 1 bis 6 sowie 8 und 9 hat die Kammer daher 100 Gramm, bei den Taten 11 bis 19 jeweils 200 Gramm als Eigenkonsumanteil berücksichtigt. Bei Tat 7 war die volle von Z2 gelieferte Menge als Handelsmenge anzusetzen, da die bestellten 30 Kilogramm nachweislich vollständig an C1 B3 und M4 übergeben worden sind.

176

Die Beweisaufnahme hat – mit Ausnahme der Taten 11 und 19 – tatsächliche Anhaltspunkte, die auch in den weiteren Fällen zu der Annahme drängen könnten, es sei zur Überschneidung tatbestandlicher Ausführungshandlungen der jeweils in Rede stehenden Güterumsätze gekommen, nicht ergeben. B3 hat hierzu erklärt, er habe sowohl bei Z2 und G4, als auch später in Barcelona und Umgebung die angekauften Betäubungsmittel stets vorab in bar, oder bei den Taten 1 bis 9 spätestens bei Auslieferung der Betäubungsmittel bezahlt. In Wuppertal sei der Großteil des zur Lieferung anstehenden Cannabis bereits vorab für bestimmte Großabnehmer verplant und in der Regel binnen wenigen Tagen nach dem Eintreffen der Lieferung veräußert gewesen, was etwa durch den Hergang der Tat 7 exemplarisch bestätigt wird. Zur Vermengung wesentlicher Betäubungsmittelvorräte habe es daher im Grunde schon faktisch nicht kommen können. Durch die Verpackung und Beschriftung der einzelnen Kilogrammpakete habe man die Lieferungen ohne weiteres auseinanderhalten können, sodass auch im Falle der zeitlich nahe beieinanderliegenden Taten 11 und 12 keine Vermischung oder gemeinsame Veräußerung an denselben Abnehmer des von Z2gelieferten „Kush“ einerseits und des aus Spanien beschafften „Haze“ anderersetis erinnerlich sei. Diese Angaben B2 haben L2 und O2 für die sie betreffenden Taten 11 bis 19 sinngemäß bestätigt.

177

Zur Frage seiner Entlohnung hat O2 in Übereinstimmung mit L2 und B3 angegeben, dass ihm eine Entlohnung von 100 EUR für jedes ausgelieferte Kilogramm versprochen worden sei. Schon weil es sich bei O2 jedoch nicht um die einzige Person handelte, welche die beschafften Betäubungsmittel an Abnehmer übergeben hat, lassen sich diese Einnahmen, ungeachtet der Frage, ob diese Vereinbarung konsequent zur Umsetzung gebracht worden ist (s.o.), nicht sicher bestimmen. O2 hat jedoch auf Nachfrage angegeben, dass er für die Abholungen der Großlieferungen am L-Feld jeweils mit 400 EUR entlohnt worden sei. Diesen Betrag legt die Kammer als Mindestbetrag des Taterlangten bei jeder der Taten 12 bis 16 zugrunde.

178

Die Kammer hat die Aufzeichnungen aus Telefon- und Innenraumüberwachung teils durch Inaugenscheinnahme der Aufzeichnungen, teils (ergänzend oder ausschließlich) durch Verlesung der durch die Polizei gefertigten Verschriftungen in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Verlässlichkeit der Übertragung hat sie stichprobenartig bei solchen Gesprächen überprüft, die sowohl gehört, als auch durch Verlesen Eingang in die Hauptverhandlung gefunden haben. Die Angeklagten haben, mit Ausnahme des T, ihre Stimmen in der Hauptverhandlung selbst identifiziert und auf Nachfrage jeweils anhand ausgewählter Gespräch bestätigt, dass es sich um ihre Stimme handelt. Allein T hat auf Nachfrage erklärt, er habe sich schon gewundert, wer da spreche. Hierauf hat seine Verteidigung angegeben, es werde hierzu keine Erklärung abgegeben. Die Kammer hat die Stimme des T indes zweifelsfrei in den gehörten Gesprächen erkannt. Die Zuordnung ergibt sich – dies gilt letztlich für alle Angeklagten – aber auch klar aus den Gesprächsinhalten, die T mit der Einlassung teilweise in Bezug nimmt, und dem Umstand, dass er dort gelegentlich als "N" angesprochen wird oder etwa seine damalige Meldeanschrift nennt. Auch die andD4 Angeklagten werden in der Überwachung teilweise mit Spitznamen belegt. So haben die Angeklagten bestätigt, dass es sich bei "F" um den E3 und bei "D" bzw. "van Damme" um L2 handelt. Es bestehen auch keine Zweifel daran, dass die Ermittlungsbeamten des PP V den jeweiligen Sprecher in ihren Verschriftungen zutreffend identifiziert haben. Angesichts des umfangreichen Datenbestandes waren die Beamten mit den Stimmen der Angeklagten vertraut und hatten diese ausweislich der verlesenen Identifizierungsberichte in Übereinstimmung mit dem sonstigen durch die Hauptverhandlung bestätigten Ermittlungsergebnis zutreffend zugeordnet. Soweit es sich bei den Verschriftungen um Übersetzungen handelt (betroffen sind in erster Linie Gespräche des B3 mit dem Lieferanten „X“ bei Tat 19), stimmen die Gesprächsinhalte ebenfalls mit den Einlassungen und dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme überein, sodass Zweifel an der Verlässlichkeit der Übersetzung nicht bestehen. Gleiches gilt für die seitens des Mobilen Einsatzkommandos des LKA vorgenommenen Zuordnungen, die sich – soweit die Kammer die zugehörigen Lichtbilder in Augenschein genommen hat – stets als zutreffend erwiesen haben, zumal die entsprechenden Sachverhalte in der Regel auch von den Geständnissen gedeckt sind.

179

Hinsichtlich der einzelnen festgestellten Taten folgt die Überzeugungsbildung der Kammer im wesentlich nachstehenden Überlegungen:

180

Die Feststellungen zu den Taten 1 bis 7 beruhen zunächst auf dem mit den Feststellungen korrespondiD4den glaubhaften Geständnis B2. Es hätten insgesamt sicher sieben bis acht Geschäfte nach dem geschilderten modus operandi mit Z2 stattgefunden. Zu Tat 7 wollte er sich, mit Hinweis auf die mögliche Beteiligung des C1 B3, nicht äußern. Der Anklagesatz sei jedoch insgesamt richtig. Hinsichtlich der Taten 6 und 7 hat auch E3 ein glaubhaftes, wenn auch eher detailarmes und letztlich lückenhaftes, Geständnis abgegeben. Er hat in allgemeiner Form zugestanden, die beiden Betäubungsmittelgeschäfte unterstützt zu haben. Bei Tat 6 habe er den Transport der von Z2 entgegengenommenen großen Menge Betäubungsmittel zum Lagerort in der X-Straße begleitet, indem er im Taxi des K5 mitgefahren sei. Im Zuge der Tat 7 habe er das Taxi des H6 herangewunken, dem Verladen der Betäubungsmittel in das Taxi beigewohnt und sei diesem mit dem BMW nachgefahren, als die Betäubungsmittel zu den Lagerorten der Abnehmer C1 B3 und M4 gebracht worden seien.

181

Diese Angaben hält die Kammer für glaubhaft, da sie sich untereinander und auch mit den Ergebnissen der weitD4 Beweisaufnahme decken. Die Festellungen beruhen in über die Einlassungen hinausgehenden Einzelheiten im Wesentlichen auch auf den folgenden Beweismitteln.

182

Die zeitliche Eingrenzung des ersten Geschäfts hat die Kammer, da B3 eine genaue Präzisierung nicht möglich war, auf einen Zeitpunkt nach dem 25.09.2018 festgelegt, um eine dem Angeklagten nachteilige Zäsurwirkung der Verurteilung des Amtsgerichts Wuppertal vom selben Tage zu vermeiden, wenngleich die allgemeine Angabe gegenüber dem Ermittlungsbeamten H2, das erste Geschäft habe sich im Sommer 2019 zugetragen, durchaus (aber eben nicht sicher) für einen vor Ende September 2019 liegenden Tatzeitpunkt spricht.

183

Die Feststellungen zu der in den Tatzeitraum fallenden Verkehrskontrolle vom 15.11.2018, zu welcher B3 angegeben hat, dass es sich hierbei um den Transport  von 47.700 EUR Kaufgeld für ein Betäubungsmittelgeschäft mit Z2gehandelt hat, beruhen ergänzend auf den Bekundungen des EKHK H2 und dem Ermittlungsbericht des KHK LB vom 28.12.2018. Die auf den Kartons der Mobiltelefone aufgebrachten Spitznamen hat B3 bereits im Ermittlungsverfahren den von ihm identifizierten Abnehmern zugeordnet und diese Zuordnung auch in der Hauptverhandlung allgemein bestätigt.

184

Die Einlassungen werden hinsichtlich des Hergangs der Tat 6 durch den Observationsbericht des KHK TE vom 26.02.2019, der die Wahrnehmungen der Observationskräfte aus dem die Übergabe begleitenden Einsatz vom 25.02.2019 enthält, bestätigt und ergänzt. Hierbei konnte sowohl das Treffen zwischen B3, E3 und K5, als auch das Treffen an der Q sowie die Fahrt des Taxis zur X-Straße und das Ausladen der schwarzen Taschen observiert werden. Den aus der Observation gewonnenen Ermittlungsansätzen sind die hierzu als Zeugen vernommenen Ermittlungsbeamten H2 und MN weiter nachgegangen. Eine von diesen durchgeführte Überprüfung der beteiligten PKW ergab, dass der Audi SQ5 mit deutschem Ausfuhrkennzeichen auf den Z2 und der beteiligte Mercedes mit spanischem Kennnzeichen auf die FO zugelassen sind, bei der es sich nach Mitteilung der belgischen Behörden um die Lebensgefährtin des Z2 handeln soll. Abgerundet wird diese Erkenntnislage durch die von den Zeugen ausgewerteten GPS-Daten des BMW und die vorhandenen retrograden Verbindungsdaten des von B3 genutzten Mobilfunkanschlusses, der im Verlauf des 25.02.2019 vielfach Kontakt zu andD4 Anschlüssen gehalten habe, die sich zunächst im französischen und später im belgischen Roaming-Gebiet aufgehalten hätten, was den Fahrtweg Z2 bzw. den Fahrtweg von Z2 Helfern aus Spanien über Frankreich und Belgien nach Deutschland nachvollziehbar macht.

185

Die Feststellungen zum Geschehen am 13.03.2019, zu dem sich B3 und E3 in der Hauptverhandlung nicht verhalten haben, beruhen hinsichtlich des Hergangs der Abholung der Betäubungsmittel in Ü1 auf dem Observationsbericht des KHK WL vom 13.03.2019. Die Fahrt des E3 unterlag von der Aufnahme des Kontakts zum BMW auf der Autobahn 46 bei Erkrath um 14:42 Uhr, über die eigentlich Übernahme der Betäubungsmittel von Personen aus dem LKW mit spanischem Kennzeichen (beschrieben wird eine der aus dem Verfahren bekannten bunten Kunststofftaschen), bis hin zur Ablieferung der Betäubungsmittel in der Königsberger Straße polizeilicher Überwachung. Die Beauftragung E3 durch B3 ergibt sich für die Kammer aus einem verschrifteten Telefonat aus der Maßnahme E3 mobil1 vom 13.03.2019 um 11:51 Uhr, in welchem  B3 darauf besteht, dass E3 bei ihm vorbeikommen solle, wenngleich E3 eigentlich mit einem seiner Kinder ins Krankenhaus fahren will, weil dieses auf eine Batterie gebissen hat. Aus dem Umstand, dass E3 dann jedoch gut zwei Stunden später mit dem BMW nach Ü1 fährt zeigt nach der Würdigung der Kammer, dass er dem Ansinnen B2 nachgekommen und eben für diese Fahrt von diesem instruiert worden ist. Dies zeigt sich auch in einem Folgetelefonat um 15:57 Uhr, nach dem Observationsbericht unmittelbar nach der Entgegennahme der Taschen von den Personen aus dem spanischen LKW. Hier bittet E3 den B3 um einen Rückruf auf dem „kleinen Handy“, also einem anderen („Arbeits“-) Mobiltelefon, welches seinerzeit noch nicht überwacht wurde. Ein entsprechendes Gespräch wurde jedenfalls nicht aufgezeichnet.

186

Die Feststellungen zur Beschaffung der Betäubungsmittel durch B3 in Spanien, sowie zu E3 Fahrten zum „Prozentmann“ am 12.04.2019 und 13.04.2019 ergeben sich im Einzelnen aus den Gesprächsaufzeichnungen aus der Überwachungsmaßnahme Soulaf IMEI 01. Maßgeblich sind hier zunächst vier Gespräche vom 12.04.2019. Die Beauftragung E3 ist zwei zur Mittagszeit geführten Telefonaten (11:01 Uhr, 12:46 Uhr) zu entnehmen, nach denen E3 „80“ zum Prozentmann bringen soll, womit nach der Bewertung der Kammer, in Anknüpfung an B2 Angaben zu den üblichen Einkaufspreisen, 80.000 EUR gemeint sind. Am Abend (20:00 Uhr) weist B3 E3 ausdrücklich an, wieder nach U zum Prozentmann zu fahren. Er solle das Geld zurücknehmen, da sich B2 in „Schwulitäten“ (also in Schwierigkeiten) befinde. Um 20:15 Uhr ist die letzte Kommunikation zwischen den beiden Angeklagten an diesem Tag festzustellen, in der B3 vorgibt, E3 solle noch warten. Damit ist für die Kammer letztlich offengeblieben, ob E3 an diesem Abend, möglicherweise auf damals noch nicht überwachten Kommunikationswegen instruiert, noch nach U gefahren ist und das Geld abgeholt hat. Daher bleibt auch offen, ob die in vier Telefonaten am Folgetag (12:25 Uhr, 14:29 Uhr, 15:29 Uhr, 15:30 Uhr) genannten 103.000 EUR, die E3 nunmehr nach U bringen soll, B3 schlussendlich zusätzlich zu den 80.000 EUR zur Verfügung standen. Auch die Feststellungen zum 18.04.2019 ergeben sich zwanglos aus zwei weiteren gegen Mittag um 13:34 Uhr und 13:47 geführten Gesprächen. E3 scheint die Vorstellung, möglicherweise sogar allein mit dem Geld nach Spanien fliegen zu müssen, Unbehagen zu bereiten. Er schiebt diverse Termine vor und betont laufend, dass ihm die Zeit zur Umsetzung des Vorhabens zu knapp erscheine. Gerade das Telefonat um 13:47 Uhr zeigt aus Sicht der Kammer exemplarisch B2 Geschick und Ideenreichtum beim Einsatz und der Beeinflussung seiner Hilfspersonen, wenngleich seine Bemühungen in diesem Fall ausnahmsweise erfolglos bleiben. B3 erhöht zum einen finanziell und auch persönlich den Anreiz für E3 das Geld mit dem Flugzeug nach Spanien zu transportieren, andererseits erhöht er aber auch den Druck, indem er E3 vehement vorhält, er müsse sich nun aber wirklich beeilen und den Flug und die benötigte Kinderbetreuung in der nächsten halben Stunde organisieren. E3 windet sich, wiedersteht jedoch letztlich diesem Druck, was nach Ansicht der Kammer auch zeigt, dass E3 trotz einer gewissen finanziellen Abhängigkeit von B3 durchaus in der Lage war, sich von diesem abzugrenzen und diesem auch zu widersprechen, wenn er sich einmal nicht an bestimmten Handlungen beteiligen wollte. Wobei derartiger Widerspruch nach dem aus der Beweisaufnahme gewonnenen Gesamteindruck freilich die Ausnahme bildete.

187

Die Ankündigung der Lieferung des B3 gegenüber dem Abnehmer Amin M4 ist in der Verschriftung der Übersetzung des in berberischer Sprache von dem Anschluss „Soulaf Mobil 04“ geführten Telefonats vom 19.04.2019, 11:35 Uhr zu entnehmen. Insbesondere lässt sich diesem Gespräch die gehandelte Betäubungsmittelmenge von zwei mal 15 Kilogramm konkretisiD4, die HA verbindlich für sich und für C1 B3 bestellt.

188

Die Veräußerung der Betäubungsmittel an C1 B3 und Amin M4 sind durch den Observationsbericht des KHK TE vom 23.04.2019 (betreffend den 22.04.2019) mit den dazugehörigen Lichtbildern und der Verschriftung des am 22.04.2019 im Zuge der Innenraumüberwachung des PKW BMW xxx ab 15:24 Uhr aufgezeichneten Unterhaltung zwischen E3 und C1 B3 belegt. Der festgestellte Tathergang wurde, vom Treffen der beteiligten Personen an der T4 bis zum Verbringen der Betäubungsmittel in die T5 bzw. M2, von Observationskräften des Landeskriminalamts überwacht. Der schon durch die observierten äußeren Abläufe gerechtfertigte Schluss, dass in den verladenen Taschen Betäubungsmittel in nicht unerheblichem Umfang enthalten waren, wird durch das benannte Innenraumgespräch zwischen C1 B3 und E3 unterlegt, die sich zwischen der Abfahrt an der T-Straße (insoweit korrespondiert die Zeit des Gesprächsbeginns mit der Abfahrtszeit aus dem Observationsbericht) unter anderem darüber unterhalten, wie lange C1 nun für „diese Sachen“ brauchen werde. C1 antwortet, er brauche nur einen Platz, wo er die Sachen hinbringen, wo er aufmachen und packen könne, wo „die kommen können“. Dann ginge es „zack, zack, zack“. Er wolle sich das auch angucken, weil das die neuen Sorten seien, so etwas könne man nicht auf der Straße tun. Auch dieses Gespräch, in welchem B2 Bruder und E3 sich offen über die Einzelheiten und Komplikationen des Drogengeschäfts austauschen, zeigt, wie weitgehend E3 in B2 engstem (Familien-) Kreis integriert war.

189

Auch die Fahrt von E3 und Z2 zum „Prozentmann“ am 23.04.2019, wozu sich B3 und E3 in ihren Einlassungen ebenfalls nicht ausdrücklich verhalten haben, wurde durch die Polizei observiert. Die entsprechenden Erkenntnisse sind in dem Observationsberichts des KHK TE vom 24.04.2019 niedergelegt und durch die zugehörigen Lichtbilder ausführlich und anschaulich dokumentiert. Angesichts des zeitlichen Zusammenhangs mit der feststehenden Drogenlieferung vom Vortag, hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass C1 B3 und auch der Abnehmer P, der freilich am Vortag nicht beteiligt war, in den mitgeführten Tüten Bargeld zur Begleichung von Ausständen aus Betäubungsmittelgeschäften in B2 Wohnung abgeliefert haben. Dieser Schluss rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass es sich jeweils um Kurzbesuche handelt, bei denen die jeweilige Person die Wohnung mit einer gefüllten, aber nicht übermäßig großen, Tüte betrat und ohne die Tüte wieder verließ. Mit eben der roten von P überbrachten Tüte verlassen später Z2und E3 die Wohnung, wobei mit dem „Prozentmann“ in U gerade keine im Verfahren als Abnehmer von Betäubungsmitteln bekannte Person angesteuert wird, sondern eben B2 Ansprechpartner im Zusammenhang mit der Nutzung des „Hawala-Finanzsystems“. Angesichts des Geschäfts vom Vortag und der Begleitung des E3 durch Z2 ist die Kammer davon überzeugt, dass der Einzahlvorgang die Bezahlung des Z2für den Transport der gegenständlichen Betäubungsmittel nach V betraf, wobei E3 als B2 Vertrauensperson die Fahrt nach U begleiten und die Einzahlung des Geldes garantieren sollte.

190

B3 hat sich hinsichtlich der Taten 8 und 9 im Sinne der Feststellungen glaubhaft geständig eingelassen. Die Anklageschrift beruhte insoweit von Anfang an ausschließlich auf B2 polizeilicher Vernehmung, wie sie die Vernehmungsbeamten H2 und G3 in der Hauptverhandlung dargestellt haben. Objektive Beweismittel liegen insoweit nicht vor, die Kammer hat an der Glaubhaftigkeit der insoweit allein selbstbelastenden Einlassung des Angeklagten keinen Zweifel.

191

Die Feststellungen zu Tat 10 beruhen in den wesentlichen Teilen auf den Einlassungen der Angeklagten L2 und O2. Diese haben den Tathergang, soweit sich ihre Wahrnehmungsbereiche überlagern, nahezu übereinstimmend geschildert. L2 hat sich letztlich unwiderlegt darauf berufen, dass sich in dem Kanister entgegen seiner ursprünglichen Bestellung von 20 Litern lediglich 18,8 Liter Amphetaminöl befunden hätten, was die Kammer mangels besserer Erkenntnisse ihren Feststellungen zugrunde legt. O2 habe er, und insoweit weichen die Einlassungen der Angeklagten  voneinander ab, für diese Tat mit 1.500 EUR entlohnt. O2 hat den Tathergang, wie schon gegenüber dem vernommenen KOK O in seiner Beschuldigtenvernehmung dargestellt, hat jedoch über den seinerzeitigen Vernehmungsinhalt hinaus zugestanden, dass ihm von Anfang an klar gewesen sei, dass er eine große Menge Betäubungsmittel aus den Niederlanden nach V bringen solle. Der ihm von L2 gezahlte Kurierlohn habe sich lediglich auf 500 EUR belaufen. Diesen Betrag legt die Kammer als Mindestbetrag zur Bestimmung des Taterlangten zugrunde, weil Anhaltspunkte, welche die weitergehende Behauptung des L2 stützen könnten, nicht vorliegen. Auch B3 hat sich zu Tat 10 befragt geäußert und angegeben L2 den Kontakt zu „C“ vermittelt zu haben. Die Einzelheiten der in Rede stehenden Tat 10 seien ihm jedoch nicht bekannt.

192

Die bis auf die Frage der Höhe der Entlohung des O2 übereinstimmenden Einlassungen, mit denen sich die Angeklagten massiv selbst belasten, obwohl es für die Fahrt nach Aktenlage zunächst keinerlei Anhaltspunkte gab, sind glaubhaft.

193

Insbesondere die Angaben zu den örtlichen Verhältnissen an der C-Straße hat der Zeuge G3, nachdem O2 im Ermittlungsverfahren von der Örtlichkeit berichtet hatte, überprüft und die spezielle Lage des Ateliers vor Ort verifiziert (Ermittlungsbericht C-Straße vom 13.01.2020).

194

Der Bemessung der Qualität des Amphetaminöls hat die Kammer sich unter Rückgriff auf das Behördengutachten der Frau Dr. I vom 07.04.2021 genähert. Diese hat unter Darlegung der von dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2019 ermittelten Durchschnittswerten dargelegt, dass der Mittelwert betreffend die Wirkstoffkonzentration in den für das Jahr 2019 in Nordrhein-Westfalen ausgewerteten 43 Proben bei 51,2 % Amphetaminbase lag. Die meisten untersuchten Amphetaminöle hätten Wirkstoffkonzentrationen zwischen 40 % und 60 % aufgewiesen. Im Hinblick auf die Angaben des L2, dass das bei Tat 10 eingeführte Amphetaminöl nach seiner Einschätzung recht guter Qualität gewesen sei, ist die Kammer – für die Angeklagten günstig – zurückhaltend von einem Mindestwirkstoffgehalt von 40 % ausgegangen. Das Gewicht der 18,8 Liter Amphetaminöl hat die Kammer unter Heranziehung der von der Sachverständigen mitgeteilten Dichte vorgenommen, wobei ein Liter Amphetaminöl etwa 0,9 Kilogramm entsprechen. Soweit festgestellt ist, dass L2 aus den nach dem Abverkauf der 5 Liter an den „Serben aus K“ verbleibenden 13,3 Litern Amphetaminöl 20 Kilogramm Paste hergestellt hat, beruht diese Annahme auf den Angaben des L2. Eine Plausibilitätskontrolle hat die Kammer ebenfalls unter Heranziehung der sachverständigen Ausführungen der Dr. I vorgenommen, die in ihren Modellrechnungen einen Faktor von etwa 2,15 für die Umrechnung von Amphetaminöl (in Kilogramm) in die daraus hergestellte Amphetaminpaste zugrunde legt. Hieraus ergäben sich sogar etwa 25 Kilogramm Amphetaminpaste. Die Kammer hat jedoch, um bei der vorzunehmenden Schätzung eine Benachteiligung des Angeklagten durch Varianzen in der Zusammensetzung des Amphetaminöls auszuschließen, die Angaben des Angeklagten als zutreffend zugrunde gelegt.

195

Die Feststellungen zum Entstehen der von B3 in Spanien geschaffenen Strukturen, der Intensivierung der Zusammenarbeit der Angeklagten und zum hieraus resultierenden Bandenzusammenschluss beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, die sich hierzu, soweit nicht gesondert erörtert, in Übereinstimmung mit den wesentlichen Feststellungen eingelassen haben. Insbesondere B3 und L2 haben jeweils den Aufenthalt in Barcelona vom 23.05.2019 bis zum 27.05.2019 bzw. 31.05.2019 als den maßgeblichen Zeitpunkt angegeben, in welchem sie ihre Geschäfte endgültig zusammengelegt hätten und L2 das Angebot des B3, dass sie „Partner“ werden könnten, angenommen habe. Allein E3 ist dem Vorwurf des Bandenhandels entgegengetreten und hat erklärt, sich nicht als Mitglied einer irgendwie gearteten Bande zu sehen. Den tatsächlichen Schilderungen der Mitangeklagten, welche die Annahme der Bandenabrede neben den weiteren Beweismitteln tragen, ist er nach Abgabe dieser eher unter einem rechtlichen Blickwinkel abgegebenen Erklärung nicht entgegengetreten.

196

Den gemeinsamen Aufenthalt der Angeklagten B3 und L2 in Barcelona vom 23.05.2019 bis zum 27.05.2019 bzw. 31.05.2019 hat L2 bereits im Zuge seiner Tätigkeit als Vertrauensperson des PP V dem hierzu vernommenen Zeugen KHK L berichtet. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat L2 offengelegt, dass er vor Ort mit KL und JK in Kontakt war und Einblick in die von B3 angestrebten Strukturen erhalten hat. Dass er, wie in der Hauptverhandlung eingeräumt, seinerzeit selbst hiervon zur profitiD4 hoffte, hat er den VP-Führern freilich nicht mitgeteilt. Weitere Erkenntnisse zu Aufenthalten B2 und L2 in Barcelona im Sommer 2019 ergeben sich aus der Anfang August 2019 durch das PP V betreffend B3 angestrengten und durch KHKin Q3 in ihrem Vermerk vom 22.08.2019 ausgewerteten Fluggastdatenabfrage. Aus dieser sind allein acht Flüge von L oder U nach Barcelona bzw. Barcelona nach U im Zeitraum zwischen dem 19.03.2019 und dem 14.07.2019 bekannt. Nach dem aus den Daten ersichtlichen Rückflug B2 am 31.05.2019, fliegt dieser am 08.06.2019 erneut nach Barcelona und am 01.07.2019 gemeinsam mit L2, der sich mit ihm in einer Buchungsgruppe befindet, nach L. B3 tritt indes etwa am 24.06.2019 und 25.06.2019 in Wuppertal in Erscheinung (KHK TE, Observationsberichte vom 25.06.2019 und 26.06.2019), hat nach der Würdigung der Kammer also jeweils die Hin- bzw. Rückfahrt mit dem PKW zurückgelegt. Hierauf folgt ein weiterer Flug von Barcelona nach U am 14.07.2019 ohne korrespondierenden Hinflug. Der Rückgriff auf den PKW ist nach der Bewertung des Gerichts ein starkes Indiz für die auch sonst aus dem Verfahren bekannten Transporte von Kaufgeld in solchen Fällen, in denen die Entgegennahme von Bargeld von einem „Prozentmann“ vor Ort nicht oder nicht rechtzeitig gelang.

197

Die zwischenzeitliche Nutzung von "Kryptohandys" mit dem Service "EncroChat" bestätigt sich ergänzend auch in den beiden bei B3 aufgefundenen Geräten, zu welchen B3 der Ermittlungsbehörde durch Nennung des jeweiligen Passworts Zugang verschafft hat (KHK G3, Asservatenvermerk vom 18.11.2019). In den Kontaktlisten sind auch die Nutzer "F" (E3) und "van" (L2) gespeichert. Außerdem etwa "H" und "E", wobei es sich um die in Marokko ansässigen Lieferanten handeln dürfte. Außerdem "Autohändler U“ (R3 ), "glatze" (KL), "hollander" (JKr) und mehrere auf aus dem Verfahren bekannte Abnehmer hindeutende Spitznamen. Insofern verwundert nicht, dass sich in der Telefonüberwachung so gut wie keine Telefonate zwischen B3 und L2 oder etwa Gespräche mit den "Prozentmännern" finden. Kommunikationsverläufe sind indes auf dem Gerät nicht mehr abrufbar, da offenbar eine "Burn-Funktion", welche den Chatverkehr, was B3 bei Nennung des Passworts im November 2019 klar gewesen sein dürfte, nach Ablauf einiger Tage automatisch löscht eingestellt war. Auch in der Wohnung des E3 lagerte ein "Kryptohandy", welches indes mangels Kenntnis des richtigen Passworts nicht zugänglich ist (KOK O, Vermerk vom 14.04.2020). Bei L2 wurde ebenfalls ein nicht auslesbares Mobiltelefon desselben Typs (Aquaris X2, KOK N, Asservatenauswertung vom 08.10.2019) aufgefunden.

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Die Überzeugung, dass O2 spätestens zum Zeitpunkt der Tat 11 erkannt hatte, dass B3 und L2 sich verabredet hatten, zukünftig fortlaufend aus Spanien Betäubungsmittel nach V zu bringen und unter seiner Mitwirkung zu veräußern und dass er dieser Verabredung beitreten wollte, entnimmt die Kammer zunächst der Einlassung des O2, der angegeben hat, sich aktiv um B2 Vertrauen bemüht zu haben, weil er sich hiervon eine Steigerung seines Kurierlohns erhoffte. Der Anschluss O2 an die von B3 und L2 gebildete Gruppierung zu diesem Zeitpunkt ergibt sich zudem ergänzend aus einer Gesamtschau der bereits ab dem Juni 2019 festgestellten intensiven Einbindung des O2 in das Tatgeschehen. B3 und L2 schenken O2 ein derart weitgehendes Vertrauen, dass sie diesen sicher feststellbar ab dem 02.06.2019 in kurzer Folge (beide Belgienfahrten aus Tat 11 und die Taten 12 und 13 sind sämtlich in den ersten Juniwochen begangen) eigenverantwortlich Großmengen von bis zu 80 Kilogramm Marihuana transportiD4 lassen. Die Kammer entnimmt dem eine starke Einbindung des T in die gemeinsamen Geschäfte des B3 und L2, die spätestens ab dem 02.06.2019 aus den vorliegenden Beweismitteln offenbar wird, wobei die Integration des O2 in die geschaffenen Strukturen offenbar bereits erfolgt ist und dieser als verlässlicher und erfahrener Transportfahrer angesehen wird. Die nach diesem Zeitpunkt immer weitgehendere Verstrickung des O2 in die Bandenstruktur ist etwa auch durch den in der Bunkerwohnung an der T6 aufgefundenen Mietvertrag über die „Villa“ in Barcelona ersichtlich, der O2 ab dem 01.09.2019 als Mieter des Objekts ausweist (KOK N, Asservatenauswertung vom 08.10.2019 und 09.10.2019). In der Wohnung befanden sich außerdem weitere Exemplare der auch für Tat 19 verwendeten großen schwarzen Sporttaschen, eine Waage für größere Gewichtseinheiten und Verpackungsmaterialien, was die Nutzung der Wohnung als Großlager für Betäubungsmittel unterstreicht. Auch für die Anmietung von Mietwagen für die Gruppierung hielt O2 nach seiner Einlassung mit seinem Namen her. Die von KHK G3 recherchierten Anmietungsvorgänge (Bericht vom 28.02.2019) beginnen just mit dem 28.05.2019 (abgefragt wurde der Zeitraum ab Januar 2019), also in zeitlicher Nähe mit dem Zusammenschluss der Geschäfte des B3 und des L2.

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Auch betreffend E3 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dieser sicher feststellbar Ende Mai 2019 von dem Zusammenschluss von B3 und L2 wusste, diesen gebilligt und sich – auch für B3 und L2 erkennbar – dieser Abrede angeschlossen hat. Dass B3 und L2 den E3 weiterhin für ihre Zwecke einspannen wollten ergibt sich schon daraus, dass dieser – auch wenn sich die Art seiner Tätigkeit im Vergleich zu vorher teilweise nicht bzw. kaum verändert hat – laufend im Zusammenwirken mit beiden Angeklagten eingesetzt wurde. Angesichts des auch zuvor schon engen (nahezu täglichen) Kontakts mit B3 und der auch zuvor schon bestehenden Bekanntschaft mit L2 schließt die Kammer aus, dass E3 der Wandel in der Geschäftsbeziehung zwischen B3 und L2 (schon während des Monats Mai) verborgen geblieben ist. Zumal sich dieser erkennbar auch darin manifestierte, dass die beiden Vorgenannten nunmehr gemeinsam nach Spanien fuhren. L2 hatte in seiner Funktion als Vertrauensperson gegenüber KHK L am 29.05.2019 bereits angegeben, E3 habe ein „EncroChat“-Mobiltelefon erhalten und solle sich während B2 Spanienaufenthalten in V um die Geschäfte kümmern. Die Ausstattung E3 mit einem "Kryptohandy", welche E3 in der zuletzt abgegebenen Einlassung bestätigt hat, ist für die Kammer ebenfalls ein gewichtiges Indiz, in welchem sich die zunehmende Professionalisierung im Zusammenwirken mit dem für die Beschaffung der Mobiltelefone zuständigen L2 manifestiert. Die festgestellte Fahrt E3 um den 30.05.2019 findet zu einem Zeitpunkt statt, in welchem L2 schon wieder in V ist, B3 sich jedoch in Vorbereitung der Tat 12 noch in Barcelona befindet. Zwar haben sich die Angeklagten nicht dazu geäußert, ob B3 oder vielleicht der schon wieder in V befindliche L2 E3 veranlasst hat, zu Z2 nach Belgien zu fahren. Allerspätestens am 02.06.2019 wohnt E3 jedoch dem Treffen mit O2 in Vorbereitung der „ersten Belgienfahrt“ des O2 bei, bei welchem sowohl B3 als auch L2 anwesend sind. Spätestens hier trat L2 für E3 in seiner neuen Rolle als Partner des B3 in Erscheinung, sodass nach der Bewertung der Kammer E3 durch die Fortsetzung seiner Unterstützungshandlungen den Willen zum Ausdruck bringt, Teil der Gruppierung um B3 und L2 sein zu wollen und durch sein Handeln künftig diese Gruppierung zu unterstützen. Die so geschaffenen Strukturen spielten sich zügig ein. So leistet E3 weitere Unterstützung bei der zweiten „Belgienfahrt“ des T am 25.06.2019 und holt am 28.06.2019 im Zuge der Tat 17 50 Kilogramm Marihuana am L-Feld ab, während sich B3 und L2 vor ihrer Rückkehr am 01.07.2019 in Barcelona aufhalten. Am 04.07.2019 ist E3 nachweislich über Einzelheiten des Spaniengeschäfts im Bilde, als er dem H6 in dem bereits erwähnten Telefonat um 1:09 Uhr die Anschrift der Wohnung in Barcelona übermittelt. In einem Telefonat vom 11.07.2019 zeigt sich die Flexibilität und Organisation der eng miteinander verbundenen Angeklagten, als L2 auf E3 Telefonnummer ein Gespräch entgegennimmt (IMEI E3 03, 21.21 Uhr) und dem auch ihm bekannten Anrufer mitteilt, der „F“ (E3) sei im Urlaub und in der nächsten Woche zurück. L2 deckt hier also offenbar die auf E3 Mobiltelefon in seiner Abwesenheit eingehenden Anrufe ab, damit, so die Wertung der Kammer, die Abnehmer der Gruppierung auch in dieser Zeit einen Ansprechpartner haben. Auch E3 hielt, genau wie O2, mit seinen Personalien für die Beschaffung von PKW für die Gruppierung her, indem er die PKW Alfa Romeo Stelvio mit den Kennzeichen xxx und #### bei der Firma P + Soul anmietete, was sich aus den Aktenvermerken der KHKin K6 vom 16.04.2020 ergibt. Die beiden PKW wurden sowohl von O2 (etwa bei Tat 12, also bereits in den ersten Junitagen 2019) als auch von E3 bei Fahrten zu Betäubungsmittelübergaben und beim Geld- bzw. Betäubungsmitteltransport eingesetzt.

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Auch Tat 11 hat B3 den getroffenen Feststellungen entsprechend in der Hauptverhandlung geschildert, hat sich aber zu einer etwaigen Fahrt des E3 nach Belgien, wenige Tage vor der ersten Fahrt des O2 am 02.06.2019, nicht geäußert. E3 hat ebenfalls eingeräumt, beide „Belgienfahrten“ des O2 durch Mitwirkungshandlungen im Vorfeld unterstützt zu haben: Es sei richtig, dass er am 02.06.2019 B3 zum Treffpunkt an der V-straße gefahren und der Vorbesprechung der geplanten Fahrt des O2 beigewohnt habe. Diesem sei vor Antritt der Fahrt eine Tasche mit Bargeld übergeben worden. Am 25.06.2019 sei er mit B3 zu C gefahren und habe O2 unter anderem die Tüte mit dem Kaufgeld ausgehändigt. Ihm sei jeweils bewusst gewesen, dass O2 mit dem Geld in Belgien eine große Menge Betäubungsmittel abholen solle. Auch er hat sich zu den Angaben des O2, dass auch er im zeitlichen Zusammenhang mit Tat 11 Cannabis bei Z2 in Belgien abgeholt habe, nicht geäußert. O2 hat sich ebenfalls den Feststellungen entsprechend eingelassen und angegeben, dass ihm bei der Vorbesprechung am Mittag des 02.06.2019 mit B3, L2 und E3 von den drei Vorgenannten berichtet worden sei, dass am Vatertag E3 bereits die erste Fuhre bei Z2 abgeholt und damit dieselbe Tour gemacht habe, die O2 nun fahren solle. Auch L2 hat angegeben, dass B3 bei Z2 noch die Auslieferung von Marihuana offenstehen hatte und dieses Marihuana nach ihrer Rückkehr aus Barcelona, auch zur Belieferung seines alten Abnehmerkreises, abgerufen worden sei. Zur Beteiligung E3 hat er keine Angaben gemacht.

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Die Einlassungen der Angeklagten stimmen inhaltlich miteinander überein und werden durch die nachstehend aufgeführten Beweismittel unterlegt und ergänzt. Allein die Angaben des O2 zur festgestellten Beschaffungsfahrt des E3, wenige Tage vor dem 02.06.2019 bedarf gesonderter Erörterung. Auch diese hält die Kammer indes für glaubhaft. Auch hier handelt es sich um eine Schilderung, die T gleichlautend im Ermittlungsverfahren gegenüber dem vernommenen KOK O getätigt hat. Auch wenn es sich letztlich um einen Vorgang handelt, den O2 nur vom Hörensagen berichten kann, spricht jedoch der Umstand, dass neben B3 und L2 gerade auch der von dem Vorfall betroffene E3 vor T hierüber gesprochen hat, für die Belastbarkeit der von O2 aufgeschnappten Information. Ein Grund dafür, weshalb die drei Mitangeklagten gegenüber dem ohnehin zur Beteiligung an der Tat bereiten O2 wahrheitswidrig hätten vortäuschen sollen, dass E3 in den Tagen zuvor eine solche Fahrt gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Gerade der Umstand, dass O2 (insoweit aus eigener Wahrnehmung) glaubhaft angegeben hat, zuvor von B3 und L2 ersucht worden zu sein, bereits am 30.05.2019 eine entsprechende Fahrt zu machen, spricht entscheidend für die Richtigkeit der in dem von O2 geschilderten Gespräch wiedergegebenen Informationen und den Einsatz E3 für die bereits geplante Übergabe anstelle von O2. Die Anfrage, ob er am 30.05.2019 eine Fahrt nach Belgien machen könne, verknüpft O2

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wiederum konstant mit dem originellen (die zeitliche Einordnung überhaupt erst möglich machenden) Detail eines „Vatertags-Dartturniers“, was die Glaubhaftigkeit seiner Angaben insoweit abrundet.

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Die Einlassungen werden hinsichtlich der ersten „Belgienfahrt“ des O2 am 02.06.2019 durch zwei verschriftlichte Innenraumgespräche zwischen B3 und E3 in Zusammenschau mit den zugehörigen Standortdaten belegt (jeweils IRÜ_W-FZ73_BMW v. 02.06.2019 ab 12:51 Uhr und ab 15:22 Uhr). Diese widerlegen vor allem die ursprünglich von E3 abgegebene Erklärung, er sei allein zum Treffpunkt gekommen, da B3 sich bereits vor Ort befunden habe. Denn hier ist nachvollziehbar, wie B3 gegen 13:07 Uhr an seiner Wohnung an der Schönebecker Straße mit E3 in dem BMW fährt, der sodann um 13:16 Uhr an der V-Straße hält. Nachdem offenkundig beide Fahrzeuginsassen ausgestiegen sind, wird der BMW erst um 15:22 Uhr besetzt und zur Weiterfahrt benutzt. Hierdurch lässt sich das der Einfuhr vorgelagerte Treffen zwischen B3, E3, L2, O2 und D4 unschwer zeitlich eingrenzen.

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Die zweite „Belgienfahrt“ vom 25.06.2019 unterlag, soweit das Treffen bei der Autovermietung C vor Fahrtantritt und das anschließende Aufsuchen des Bunkers an der T6 betroffen ist, der Überwachung durch das mobile Einsatzkommando des Landeskriminalamts. Der unter dem 26.06.2019 gefertigte Observationsbericht des KHK TE schildert den festgestellten Hergang des Treffens aus Sicht der Observationskräfte, die insbesondere auch beobachten konnten, dass ursprünglich L2 eine Tüte mit Kaufgeld zu der Örtlichkeit bei C brachte und diese während des Treffens an E3 übergab, der diese mit dem Stelvio zur T6 fährt, wo sie nach dem beobachteten Tathergang letztlich an O2 übergeben worden sein muss. Die zugehörigen Lichtbilder zeigen die vier durch die Observationskräfte zutreffend identifizierten Angeklagten. Der Mietvertrag zu dem von O2 nach dem Observationsbericht für die Fahrt genutzten PKW Kia Sportage, der im Zuge des Treffens bei C (auf O2 Namen) angemietet wurde, befand sich nach der Asservatenauswertung des KOK N vom 09.10.2019 unter den in der Wohnung am Fischertal 37 bei der Lebensgefährtin des O2 aufgefundenen Sachen.

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Die Einlassungen der Angeklagten B3, L2 , O2 und E3 stimmen in ihrer jeweiligen Reichweite mit den Feststellungen zu Tat 12 und dort wo sie sich überschneiden auch untereinander überein. Die Einlassung E3 beschränkte sich hierbei darauf, dass er auf Nachfrage mitgeteilt hat, die Übergabe der fünf Kilogramm Marihuana an Abnehmer von B3 und L2 überwacht zu haben.

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Die Einlassungen sind glaubhaft. Im Hinblick auf die Tatbeteiligung des E3 hat die Kammer auch keine ergänzenden Feststellungen zu konkreten Handlungen des E3 treffen können, mit welchen dieser das konkrete Geschäft über die vollen 30 Kilogramm Marihuana gefördert hätte. Dies ist zwar aufgrund der fortgesetzten Unterstützungstätigkeit des E3 und dessen weitgehenden Einblicks in B2 Geschäftstätigkeit als sehr wahrscheinlich anzusehen, gleichwohl ist Dalipis sonstige Beteiligung in diesem Fall nicht hinreichend konkret ausdeutbar. Ein Ansatzpunkt wäre etwa die Verwendung des auf E3 Namen angemeldeten Alfa Romeo Stelvio xxx, wobei auch insoweit nicht mit letzter Sicherheit feststeht, dass E3 bereits bei der Anmietung des PKW vor Augen hatte, dass O2 hiermit diese konkrete Lieferung von 30 Kilogramm ab L-Feld abholen würde.

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Die im Ausgangspunkt auf O2 polizeiliche Beschuldigtenvernehmung zurückgehende Festlegung der Tat 12 auf die frühen Morgenstunden des 03.06.2019 (in der Nacht nach der  „ersten Belgienfahrt“) wird durch ein Anhörungsschreiben des V Ordnungsamtes bestätigt, mit welchem dem Angeklagten E3 rechtliches Gehör zu einer am 03.06.2019 um 03:34 Uhr an der R-Straße in V, in der Nähe des L-Feld, begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (Geschwindigkeitsverstoß) gewährt wird. Die Geschwindigkeitsübertretung wurde mit dem auf E3 Namen angemieteten Alfa Romeo Stelvio H-IQ 678 begangen. Das zugehörige in Augenschein genommene Messfoto zeigt indes den Angeklagten O2 als Fahrzeugführer, der in seiner Vernehmung angegeben hatte, auf der Fahrt zum L-Feld mit dem PKW „geblitzt“ worden zu sein. Das Schreiben befand sich unter den mit Aktenvermerk vom 16.04.2020 von KHKin K6 ausgewerteten Beweismitteln aus der Durchsuchung der Wohnung E3 auf der O2.

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Der Umstand, dass es sich bei dem Betriebshof am L-Feld um eine der wichtigsten Übergabeörtlichkeiten nach dem Zustandekommen der Bandenabrede und dem Einsatz der LKW-Fahrer PT und HH handelte, wird auch aus dem hierzu gefertigten Auswertevermerk des KHK EN vom 20.01.2020 deutlich. Die Auswertung bereitet insbesondere die GPS-Daten des mit einem Peilsender versehenen Taxis des H6 auf, der nach den Einlassungen regelmäßig für den Transport von Marihuana eingesetzt wurde. In der Zeit zwischen dem 19.07.2019 und dem 09.09.2019 fährt das Taxi die Örtlichkeit laut GPS-Daten bei 13 Gelegenheiten an, was auch die Glaubhaftigkeit der Angaben des O2, neben ihm habe auch E3, der nach den Feststellungen etwa bei Tat 17 den Transport durch H8 organisiert und die Übergabe der Betäubungsmittel überwacht, bei einer Vielzahl von Gelegenheiten an der Übernahme von aus Barcelona angeliefertem Cannabis am L-Feld mitgewirkt.

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Auch die Taten 13 bis 16 sind von den insoweit betroffenen Angeklagten B3, L2 und O2 umfänglich glaubhaft gestanden worden.

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Die zeitliche Eingrenzung der Tat 13 ist in Anknüpfung an die nach dem Bekunden des KOK O schon im Ermittlungsverfahren abgegebene Erklärung des O2, er habe die Betäubungsmittel mit einem zu dieser Zeit bei C angemieteten Ford Tourneo Connect in AS abgeholt, erfolgt. Nach dem Bericht des KHK G3 vom 28.02.2020, in welchem dieser das Ergebnis seiner Recherche zu Anmietungsvorgängen des O2 bei der Firma C niedergelegt hat (acht Vorgänge zwischen Mai und August 2019 mit insgesamt 12.648 Kilometer zurückgelegter Wegstrecke), ist die Fahrt gemeinsam mit O2 einer vom 12.06.2019 bis 17.06.2019 dauernden Anmietung (in der Zeit wurden 2.751 Kilometer mit dem PKW zurückgelegt) zugeordnet worden.

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Hinsichtlich der Taten 14 bis 16 war eine genauere Eingrenzung des Tatzeitraums zwischen Juni und Juli 2019 nicht möglich. Die drei betroffenen Angeklagten waren sich insoweit aber einig, dass die von O2 schon im Ermittlungsverfahren abgegebene Einschätzung, dass es in dieser Zeit allein zu mindestens drei weiteren Lieferungen gekommen sei, bei denen O2 die Betäubungsmittel am L-Feld entgegengenommen habe, zutreffen sei.

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Zu den Feststellungen hinsichtlich der Tat 17 liegen ebenfalls sich deckende Geständnisse von B3 und E3 vor. B3 hat insoweit angegeben, dass E3 hier während seiner Abwesenheit (B3 weilte zu dieser Zeit in Barcelona) die Abholung einer Lieferung am L-Feld übernommen habe. Diese Angaben hat schlussendlich auch E3, der sich anfangs noch darauf berufen hatte, lediglich Geld aus einem PKW-Geschäft an die LKW-Fahrer ausgehändigt zu haben, bestätigt. Er hat hierbei besonders betont, dass es nicht er selbst gewesen sei, der die Drogen transportiert habe. Er sei jedoch vor Ort gewesen und habe das Einladen des Marihuana in das Taxi des H6 überwacht.

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Die Einlassungen sind glaubhaft. Die Initiierung und Koordination der Abholung des Marihuana durch E3 lässt sich unschwer den zu diesem Tag vorliegenden verschrifteten Gesprächen aus der Telefonüberwachung vom 28.06.2019 zuordnen (Maßnahmen IMEI E3 mobil2 und IMEI E3 mobil 2 AK). Ab 21:38 Uhr fordert E3 den mit seinem Spitznamen „Onkel“ angesprochenen H6 auf, sich in etwa einer Stunde bereit zu halten. Um 22:28 Uhr ist nachvollziehbar, dass E3 in einem Telefonat mit seiner Tochter S1 und der ß dazu auffordert, man möge ihm die Geldtasche, die hinter der Kleidung der S1 verborgen sei, herausbringen. In weiteren Gesprächen zwischen E3 und H8 wird deutlich, dass sich H8, der in diesem Moment noch einen gewöhnlichen Fahrgast hat, verspäten wird. Sie tauschen sich über den Treffpunkt am L-Feld, der E3 als CK bekannt ist, aus. Es handle sich um den Ort, „…wo letzte mal mit diesem Kollegen. Dieser große LKW.“, woraus die Kammer entnimmt, dass es sich bei Tat 17 nicht um die erste Abholung von aus Barcelona eingeführten Betäubungsmitteln durch E3 im Zusammenwirken mit H8 handelte. Um 22:59 Uhr kündigt H8 an, in fünf Minuten dort zu sein.

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Die Feststellungen zu Tat 18, inklusive der vorausgegangenen Einführung des O2 in die in Barcelona aufgebauten Strukturen im Juli 2019, beruhen ebenfalls auf den Geständnissen der betroffenen Angeklagten B3, L2 und O2. Insbesondere O2 konnte den in Rede stehenden Tatvorwurf so für sich ordnen, dass er Anfang September in Spanien gewesen und von B3 mit einem großen Bargeldbetrag nach Mataro entsandt worden sei. B2 Geschäft sei offenbar nicht zustande gekommen, weshalb er unverrichteter Dinge zurück nach Barcelona gefahren sei. Dort sei dann auch L2 eingetroffen, der gemeinsam mit JK Marihuana beschafft, einzelne Kilogramm portioniert und vakuumverpackt habe. Er –T – habe die Pakete beschriftet und in die stets verwendeten Sporttaschen verpackt. Die Tasche habe er mit dem PKW eine kurze Strecke bis zum Standplatz des LKW transportieren müssen, weil der LKW nicht in den schmalen Feldweg, an welchem die seinerzeit noch genutzte „Burg“ lag, gepasst habe. Der ihm schon vom L-Feld bekannte ältere LKW-Fahrer habe die Tasche entgegengenommen. Auch dort sei es zu einer weiteren Komplikation gekommen, weil sie von einem „Naturschützer“ angesprochen worden seien, der moniert habe, dass der LKW nicht an dem dortigen Feldweg habe parken dürfen. Wer die Betäubungsmittel in V entgegengenommen hat, hat keiner der drei Angeklagten angegeben.

215

Der von O2 detailliert geschilderte und von B3 und L2 bestätigte Ablauf der Tat, findet sich in den eingeführten Verschriftungen der Aufzeichnung aus der Telefonüberwachung (Maßnahme IMEI E3 03) zwischen dem 01.09.2019 und 06.09.2019 wieder und lässt sich hierdurch zeitlich in Teilen recht genau festlegen. Bis zum 02.09.2019 sind zunächst die Verhandlungen des B3 mit dem Lieferanten „XX“ und seinem Kontaktmann „YY“ nachvollziehbar (01.09.2019 17:12 Uhr, 17:15 Uhr). Die Verhandlungen über die kurzfristige Belieferung mit einer großen Menge Cannabis zum Ankaufspreis von etwa 200.000 EUR scheitern.  O2 wird von B3 nach Barcelona geschickt und soll alle „Papiere“, in der Kommunikation mit B3 ein gängiges Synonym für Bargeld, mit zurücknehmen (02.09.2019 16:05 Uhr, 20:47 Uhr). In zwei weiteren Telefonaten wird er bereits für den nächsten Tag instruiert und soll nach B2 Anweisungen „44 Dinger“, also 44 Kilogramm Marihuana, bei einem Lieferanten, bei dem B3 bereits 114.129 EUR angezahlt hat, abholen (20:51 Uhr). In mehreren weiteren Gesprächen vom 03.09.2019 wird deutlich, dass O2 eben diese Beschaffungsbemühungen unternimmt, aber Zweifel an der Qualität des von ihm besichtigten Marihuanas hat (10:44 Uhr, 11:46 Uhr, 11:52 Uhr, 13:09 Uhr, 15:43 Uhr). B3 gibt hierzu vor, man solle dann (L2) ein Foto schicken, was dessen herausgehobene Rolle bei der Prüfung der Qualität des anzukaufenden Marihuanas bestätigt. L2 begibt sich ausweislich eines weiteren Gesprächs am 04.09.2019, 18:49 Uhr mit dem Flugzeug nach Barcelona, wo er von O2 am Flughafen abgeholt wird. Der Holländer warte im „Castel“, wo O2 sich mit L2 unmittelbar hinbegeben solle. Auch ein Gespräch am 06.09.2019 um 16:17 Uhr bestätigt die in den Einlassungen geschilderten Aktivitäten. O2 berichtet B3, der „Kollege“ (L2) sei mit dem Holländer unterwegs zum Gucken, er selbst fahre nur noch „hin, holen, hin, holen, hin, holen“. L2 und JK sind also offenbar damit befasst, bei verschiedenen Lieferanten bzw. Plantagenbetreibern das angebotene Marihuana zu prüfen. O2 ist indes für die Abholung und den Transport der für gut befundenen Betäubungsmittel zuständig.

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Die Feststellungen zu Tat 19 beruhen auf den mit diesen in den entscheidenden Punkten übereinstimmenden umfassenden Geständnissen der Angeklagten B3, L2 und O2 und auch auf dem Teilgeständnis des T. T hat sich dahingehend eingelassen, dass L2 ihn kurzfristig vor dem 19.09.2019 angesprochen habe, ob er mit diesem nach Spanien fahren wolle, da die weite Fahrt allein zu langweilig sei. Die Tour solle zwei Tage dauern, L2 werde für alle Kosten aufkommen und T nach der Rückkehr eine Entlohnung erhalten. Vor Ort habe er dann erfahren, dass T eine Lieferung Betäubungsmittel nach Deutschland bringen solle, woran er sich nicht (auch nicht als Fahrer) habe beteiligen wollen. Nur weil er ohnehin vor Ort gewesen sei, habe er L2 weiter begleitet. Nach dem ersten gescheiterten Versuch eines Grenzübertritts sei B3 nach Barcelona gekommen und man habe den zweiten (dann erfolgreichen) Versuch gemeinsam unternommen. Das Spähfahrzeug habe L2 gefahren. B3 sei Beifahrer gewesen und er habe auf der Rückbank gesessen. Ihm sei klar gewesen, dass man eine große Menge Betäubungsmittel im zweistelligen Kilogrammbereich nach V bringe, die genauen Mengen seien ihm jedoch unbekannt gewesen. Ihm sei natürlich klar gewesen, dass er die Sache durch sein Handeln begünstigt habe, er habe sich aber in erster Linie als Fahrer des L2 betrachtet.  Auf Nachfrage hat T eingeräumt, mit L2 Marihuanaplantagen angefahren und tatsächlich, wie von O2 angegeben, in Barcelona das mitgebrachte Kaufgeld gezählt zu haben.

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Die Einlassung von B3, L2 und O2 stimmen untereinander überein und stehen auch mit den nachstehenden Beweismitteln im Einklang. Das Teilgeständnis des T verharmlost einzelne Tatbeiträge und verschweigt Mitwirkungshandlungen, wie etwa die auf der Fahrt nach V am 24.09. und 25.09.2019 mit O2 geführte Kommunikation. Insoweit ist die Einlassung bereits und 3. e) gewürdigt worden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

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Die Beschaffung der 100 Kilogramm Haschisch Anfang September, die O2 nach den Feststellungen schließlich in der Nähe der Tankstelle entgegennahm, ist in der Telefonüberwachung, wie von B3 und O2 geschildert, abgebildet. Maßgeblich sind hier die Verschriftungen aus der Maßnahme IMEI E3 03 vom 08.09.2019 22:23 Uhr, 23:43 Uhr, 23:45 Uhr und vom 09.09.2019 0:39 Uhr, 0:41 Uhr, 1:14 Uhr, 1:21 Uhr, 1:22 Uhr, 1:52 Uhr, 1:55 Uhr und 1:56 Uhr. Hieraus geht die aus der arabischen Sprache ins Deutsche übertragene Kommunikation B2 mit "XX", aber auch der Austausch zwischen B3 und O2 hervor. Insbesondere ist der Zeitraum unmittelbar vor und nach der Übergabe der Betäubungsmittel in mehrD4 Telefonaten dokumentiert, in denen B3, der seinerseits laufend mit "XX" in Kontakt steht, O2, der sich aufgrund der Sprachbarriere mit den Männern des "XX" nicht verständigen kann, laufend unterrichtet, was (vor allem welches Fahrverhalten) nun von ihm erwartet wird. O2 meldet am 09.09.2019 um 14:37 Uhr (Soulaf Mobil 08) seine Rückkehr in die „Burg“ und wird von B3 unmittelbar mit weitD4 Aufträgen für den nächsten Tag versorgt. In weiteren Telefonaten mit „XX“ um 15:06 Uhr, 15:09 Uhr, 15:12 Uhr und 16:17 Uhr führt B3 bei diesem Beschwerde, da drei Kilogramm zu wenig, nämlich nur 97 Kilogramm geliefert worden seien.

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Genauso lässt sich das Abhandenkommen der Lieferung der ersten 110 Kilogramm Cannabis nachvollziehen. Am 14.09.2019 telefoniert B3 um 08:46 Uhr (IMEI E3 03) mit HH, der mitteilt, dass sein Kollege (PT) heute in Gs lande. B3 beschwert sich darüber, dass er diesen auf seinem Mobiltelefon nicht erreichen konnte und kündigt an, nach Gs zu kommen. Um 12:35 Uhr fragt B3 bei T nach, ob „sie mal ein bisschen wegfahren und dann wiederkommen sollen“, was T ohne weitere Rückfragen bejaht, woraus die Kammer entnimmt, dass T trotz der verklausulierten Ausdrucksweise B2 bereits weiß, welche Fahrt nun bevorsteht. HH bestätigt B3 um 14:10 Uhr, dass er PT nun abgeholt habe und sie B3 später empfangen könnten. Das dem weiteren Treffen mit den LKW-Fahrern in V nachgelagerte Telefonat zwischen B3 und T vom 17.09.2019 um 20:18 ist bereits oben unter 3. e) dargestellt und gewürdigt worden.

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Der zweite Teilakt der Tat 19 in Spanien hat ebenfalls in der Telefonüberwachung Niederschlag gefunden. So teilt O2 am 16.09.2019 um 20:39 Uhr (IMEI E3 03) dem B3 mit, er fliege morgen und werde um 8 Uhr landen. Am 17.09.2019 meldet O2 sich nach der zwischenzeitlich erfolgten Landung um 10:21 Uhr, empfängt sogleich Anweisungen zum weiteren Vorgehen und hat Schwierigkeiten, den Abstellort des von der Gruppierung in einem Parkhaus abgestellten PKW zu finden. Am 18.09.2019 kommt es um 15:27 Uhr zu einem richtungsweisenden Telefonat, in welchem B3 die Bereitschaft des Angeklagten O2, die Betäubungsmittel mit seinem PKW nach Deutschland zu bringen, erfragt. O2 überlässt die Entscheidung B3 und meint, wenn dieser sich sicher sei, werde er es tun, worauf B3 die Entsendung eines Spähfahrzeugs in Aussicht stellt. Die Situationen der zwei versuchten aber erfolglosen Grenzübertritte ergeben sich aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Verschriftungen der zahlreichen am 21.09.2019 und 22.09.2019 geführten Telefonate. Diese bestehen größtenteils aus Telefonkontakten zwischen O2 und B3, in denen O2 sich teilweise über die unzureichende Kommunikation mit L2 und T beschwert und B3 die Auskünfte des ihm bekannten, im Grenzgebiet ansässigen, „Spähers“ übermittelt. Außerdem sind die Gespräche zwischen diesem Kontaktmann und B3 nachvollziehbar. Am 23.09.2019 um 19:31 Uhr kündigt B3 auf der Maßnahme O2 Mobil 02 AK sein Kommen für den nächsten Tag an. Tatsächlich lässt sich auch für den 24.09.2019 zwei Telefonaten (O2 Mobil 02, 11:23 Uhr und O2 Mobil 02 AK, 11:25 Uhr) B2 Ankunft am Flughafen entnehmen, wo dieser von L2 abgeholt wird. Der in der "Villa" befindliche O2 erhält sodann noch einige Arbeitsaufträge von B3, die der Vorbereitung der für den späten Nachmittag geplanten Abfahrt dienen. So soll O2 alle verfügbaren Betäubungsmittel in den PKW laden, den PKW sauber machen und eine Decke über die teilweise nur noch auf den Rücksitz passenden Betäubungsmittel legen, die er jedoch zunächst noch beschaffen muss (O2 Mobil 02, 24.09.2019 12:24 Uhr, 12:25 Uhr, 13:33 Uhr, 15:43 Uhr). Ab 18:19 Uhr sind dann Gesprächsinhalte festzustellen, die klar erkennen lassen, dass sich die Gruppe mittlerweile auf den Weg in Richtung der spanischen Grenze gemacht hat.

221

Die Aufgabenteilung während der Rückfahrt ergibt sich für die Kammer aus den im Selbstleseverfahren eingeführten Telefonaten zwischen dem 24.09.2019 18:19 Uhr und dem 25.09.2019 7:20 Uhr und der Datenauswertung des von O2 genutzten Mobiltelefons Alcatel Joy1 des KOK N vom 09.12.2019. Die überwachten Telefonate werden zwischen O2 und B3 geführt und haben Vorgaben zu den gewählten Fahrtrouten bzw. zur Tempoanpassung zur Regulierung des Abstandes zum Spähfahrzeug zum Gegenstand. Aus der Auswertung des Mobiltelefons ergeben sich diverse Chatnachrichten zu Wegen, auch die Übersendung von Standorten mit GPS-Koordinaten für die Verwendung mit dem Navigationssystem Google-Maps und sogenannte Sprachnachrichten, also aufgenommene und übersandte Audio-Dateien, welche sämtlich Anweisungen zu Fahrtrouten und zum Fahrverhalten in der Nacht vom 24.09.2019 auf den 25.09.2019 enthalten. Wenngleich der Verfasser der Chat-Texte freilich nicht feststellbar ist, hat der mit den Stimmen der Angeklagten auch aus der umfangreichen Verschriftung der Telefonüberwachung vertraute und zu einer sichD4 Identifizierung der Stimmen fähige Zeuge KOK N den drei Angeklagten B3, L2 und T jeweils die einzelnen „Sprachnachrichten“ zugeordnet. Diese haben O2 mithin arbeitsteilig mit den für die Fahrt und die Ermöglichung des Grenzübertritts erforderlichen Informationen versorgt. Die Behauptung des T, er habe das Spähfahrzeug auf der Rückfahrt nicht gesteuert, ist damit unwiderlegt geblieben, da sich B3 und L2 hierzu ausgeschwiegen haben. Gleichwohl konnte die Kammer auf diesem Wege sicher feststellen, dass T nicht, wie die Einlassung nahe legen soll, gleichsam passiv auf der Rückbank gesessen und die Fahrt lediglich ertragen hätte, ohne B3 und L2 bei ihrem Vorhaben aktiv zu unterstützen. Die Fahrtroute als solche hat der vernommene Zeuge KHK E anhand der Standortdaten von B2 Mobiltelefon nachvollzogen und in seiner Vernehmung dargestellt. Die Feststellungen zur Festnahmesituation ergeben sich aus den die fünf Angeklagten betreffenden Festnahmeberichten vom 25.09.2019. Den die Wohnungen der Angeklagten betreffenden Durchsuchungsberichten vom 25.09.2019 nebst den zugehörigen Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokollen und den in Augenschein genommenen Lichtbildern aus den beiden Spurensicherungsberichten des KHK N5 vom 10.10.2019 betreffend die Spurenlage in dem von O2 geführten Audi. Diese zeigen die Lage der schwarzen Taschen, von denen tatsächlich die auf der Rückbank befindlichen mit einem schwarzen Tuch überdeckt waren.

222

Zur Überzeugungsbildung der Kammer betreffend das Verhältnis zwischen der Gruppierung und dem Angeklagten T ist bereits unter 3. e) ausgeführt worden. Nach der dort angestellten Gesamtwürdigung der Einlassungen der Angeklagten und den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass T sich bei den Taten 20 bis 27 als eigenständiger Abnehmer, der seinerseits die erworbenen Betäubungsmittel zu einem von ihm bestimmten Preis weiterverkaufte, gesehen und auch so agiert hat. Sofern nachstehend von dem "Teilgeständnis" des T gesprochen wird, ist hierbei das Eingeständnis des äußeren Tathergangs mit der vorbeschriebenen (widerlegten) Einschränkung gemeint, dass T sich als bloßer Vermittler von zwischen Käufer und Verkäuferseite unmittelbar abgewickelten Betäubungsmittelgeschäften sieht, für die er mit einer Art "Provision" entlohnt worden sein will.

223

Die Feststellungen zu Tat 20 beruhen auf dem Teilgeständnis des T, der den äußeren Tathergang der Übergabe eines Kilogramms Marihuana an der M-Straße durch B3 an den Abnehmer "I" eingestanden hat. Als Entlohnung für die Vermittlung des Geschäfts habe er von B3 100 EUR erhalten.

224

Die Übergabe als solche haben auch B3 und O2 bestätigt. Diese wurde im Übrigen durch Polizeikräfte observiert, dD4 inhaltlich mit den Feststellungen korrespondierenden Beobachtungen sich aus dem Observationsbericht des KHK TE vom 25.06.2019 (betreffend den 24.06.2019) ergeben. Die Geschäftsanbahnung ergibt sich aus den überwachten Telefonaten vom 23.06.2019 19:47 Uhr, 24.06.2019 12:50 Uhr, 16:33 Uhr und 16:39 Uhr (jeweils IMEI E3 03), aus denen die Kammer, wie bereits dargelegt, auch entnimmt, dass T (auch wenn er der eigentlichen Übergabe im Hausflur nicht beiwohnt), als Zwischenhändler auftritt und die Betäubungsmittel von B3 an seinen Abnehmer "Ivan" zu dem von ihm - T - bestimmten Preis durchliefern lässt. Die Feststellungen zur Identität des Ivan ergeben sich, in Zusammenschau mit der Einlassung des O2, aus den im Identifizierungsvermerk des KOK O vom 12.05.2020 zusammengetragenen Erkenntnissen.

225

Hinsichtlich des von T durch die Tatbegehung erlangten Bargeldbetrages geht die Kammer von den in der Einlassung benannten 100 EUR aus. Feststellungen dazu, welchen Weg der von OV entrichtete Kaufpreis, der sich nach der Telefonüberwachung auf 4.500 EUR zuzüglich weiterer an B3 für den Transport entrichteter 100 EUR belief genommen hat, waren nicht zu treffen. Die Kammer geht daher mit der Einlassung davon aus, dass B3 das Kaufgeld im Flur von OV entgegengenommen und direkt mit dem von T noch an B3 zu zahlenden Kaufpreis verrechnet und den Differenzbetrag von 100 EUR, der aus den genannten Gründen freilich nicht den Charakter einer Vermittlungsprovision hatte, an T ausgehändigt hat.

226

Auch Tat 21 hat T dem äußeren Tathergang nach glaubhaft eingeräumt. Insbesondere hat er, und hierin weicht seine Einlassung von der Darstellung des T ab, die Sitzplatzverteilung während der Übergabe im PKW dahingehend geschildert, O2 habe mit Sch vorne gesessen, während er dem Geschäft auf der Rückbank sitzend beigewohnt habe. T , der den Tathergang im Übrigen glaubhaft entsprechend der Feststellungen geschildert hat, meinte sich zu erinnern, dass T seinerzeit auf dem Beifahrersitz gesessen habe. Von wem er das Geld erhalten habe, ob von T oder unmittelbar von OP, könne er nicht mehr sicher sagen. Die Angaben des O2 sind in diesem Punkt durch den Observationsbericht des KHK TE vom 09.07.2019 (betreffend den 08.07.2019) widerlegt, der vermerkt, dass Sch nach der Übergabe dem PKW auf der Beifahrerseite vorne und T auf derselben Seite hinten entstiegen sind. O2 unterlag insofern offenbar einer unzutreffenden Erinnerung, wenngleich er sich hierzu erst auf Nachfrage äußerte und die Angaben sogleich mit dem Zusatz versah, dass er sich insoweit angesichts des Zeitablaufs nicht mehr sicher sei. Der Umstand, dass auch hier der mit dem Identifizierungsvermerk des KOK O vom 11.05.2020 als Sch identifizierte Abnehmer das Kaufgeld unmittelbar an O2 übergeben haben könnte, steht indes nicht im Widerspruch zur Überzeugung der Kammer, T sei auch hier als eigenständiger Zwischenhändler tätig geworden. Denn es erscheint zweckmäßig, dass Sch auch die gehandelten Betäubungsmittel unmittelbar von dem anwesenden Drogenkurier O2 entgegennimmt, was seine Positionierung auf dem Beifahrersitz situationsangemessen erscheinen lässt, jedoch keine zwingenden Rückschlusse hinsichtlich der Rolle des T mit sich bringt. Soweit T mit seiner Einlassung glauben machen will, er sei hier von L2 für ein Geschäft eingespannt worden, sprechen, neben den in der unter 3. e) bereits angestellten Gesamtschau genannten Indizien, gerade diesen Vorfall betreffend drei überwachte Telefonate zwischen T und E3 (IMEI E3, 04.07.2019 17:38 Uhr, 17:41 Uhr und E3 mobil3, 08.07.2019 11:00 Uhr) im Vorfeld der Übergabe gegen eine solche vermeintliche Vermittlung einzelner Geschäfte (nur) für B3 bzw. (nur) für L2. Denn das Geschäft wird gerade nicht über den Angeklagten L2 angebahnt, sondern es ist E3, welcher die Bestellung des T entgegennimmt, zurückmeldet das Geschäft solle voraussichtlich Samstag oder Sonntag stattfinden und am 08.07.2019 (der darauffolgende Montag) mitteilt, dass der "Deutsche" nun um 15 Uhr kommen wolle. Die Einbindung E3 unterstreicht für die Kammer gerade den Umstand, dass T die Betäubungsmittel von der Gruppierung, also federführend von B3 und L2 erwirbt, während O2 und E3 auch hier arbeitsteilig unterstützend tätig werden. Auch die mit der Einlassung sinngemäß suggerierte Aufteilung der Abnehmer (OV sei gewissermaßen B2 und Sch L2 Kunde) ist angesichts eines der Tat 22 vorgelagerten Telefonats zwischen B3 und T nicht überzeugend, da sich die beiden Angeklagten hier (E3 mobil3 AK, 28.07.2019 14:52 Uhr) sowohl über OV, als auch über Sch austauschen.

227

In Ermangelung besserer Erkenntnisse und angesichts des Umstandes, dass auch O2 hier keine sichere Erinnerung an die Modalitäten der Geldübergabe im Einzelnen hatte, legt die Kammer zugrunde, dass T, wie mit der Einlassung behauptet, lediglich 100 EUR, als Differenz zwischen seinem An- und dem von ihm verhandelten Verkaufspreis, unmittelbar aus dem Geschäft erlangt hat.

228

Den Feststellungen zu Tat 22 liegen das Teilgeständnis des T und maßgeblich die Einlassung des O2, sowie das zuletzt erwähnte Telefongespräch zwischen T und B3 am 28.07.2019 um 14:52 Uhr zugrunde. T hat eingestanden, bei dieser Gelegenheit ein Kilogramm Marihuana an "I" veräußert zu haben. O2 hat indes, wie von der Kammer festgestellt, angegeben, dass das Geschäft insgesamt fünf Kilogramm Marihuana zum Gegenstand gehabt habe, von denen drei Kilogramm einem Abnehmer des T unmittelbar an der Übergabeörtlichkeit an der Y-Straße ausgehändigt worden seien. Die weiteren zwei Kilogramm habe er ebenfalls an T übergeben, wobei er nicht wisse, für wen diese letztlich bestimmt gewesen seien.

229

Die Einlassung des T zu der im Zuge dieses Geschäfts gelieferten Marihuanamenge ist als auf die Verminderung des tatsächlichen Tatunrechts ausgerichtete Falschangabe widerlegt. Die Kammer hält vielmehr die Angaben des O2 für glaubhaft und belastbar, die sie den Feststellungen zugrunde legt. Wenngleich die Liefermenge von fünf Kilogramm eine Steigerung der zuvor gelieferten Betäubungsmittelmengen zu verheißen scheint, hat sich die anstehende Veräußerung einer derartigen Menge zuvor in der Telefonüberwachung angekündigt. Bereits zwei Wochen zuvor, nämlich in dem bereits zu Tat 21 erwähnten Telefonat mit E3 vom 04.07.2019 um 17:38 Uhr erwähnt T, dass der Kollege von "letztens" (das einzige vor Tat 21 bekannte Geschäft ist die Tat 20 mit OV) mehr nehmen wolle, nämlich 5 oder 6 (Kilogramm) Haze. Die Einlassung des O2 erweist sich aber auch deshalb als glaubhaft, weil sie sich durch originelle, auf ein tatsächliches Erleben hinweisende Details auszeichnet, die O2 konstant im Ermittlungsverfahren, wie auch in der Hauptverhandlung geschildert hat. Hierbei hat er im ersten Hauptverhandlungstermin aus den in diesem Moment bestehenden Schwierigkeiten, die Taten 20 bis 27 spontan zuzuordnen und ausdiffD4ziert wiederzugeben, keinen Hehl gemacht. Die Befragung lag indes am Ende des Hauptverhandlungstages, der zuvor nahezu vollständig für die Einlassung des O2 genutzt worden war, der zu diesem Zeitpunkt bereits die Angaben zu den weiteren Taten hinter sich hatte, sodass es nicht ganz ungewöhnlich erscheint, dass er die ihn nur am Rande betreffenden Taten 20 bis 27 nicht sogleich frei und strukturiert berichten konnte. Nachdem er bis zum Folgetermin, womit er offen umgegangen ist, noch einmal zur Orientierung einen Blick in Anklageschrift und polizeiliches Vernehmungsprotokoll geworfen hatte, war seine Erinnerung merklich aufgefrischt. Hierbei beschränkte er sich jedoch nicht auf die stumpfe Wiedergabe etwaiger angelesener Informationen, sondern konnte durchaus auf Nachfrage Einzelheiten angeben, die über den Inhalt der Vernehmungsprotokolle hinausgingen. In bestimmten Detailbereichen gab er an, die entsprechende Information zwar in der Terminsvorbereitung gelesen, hieran jedoch keine konkrete Erinnerung mehr zu haben. Die entscheidenden Besonderheiten bzw. Komplikationen im Zusammenhang mit Tat 22, die O2 so nach den Bekundungen des KOK O im Ermittlungsverfahren berichtet hat, sind folgende: Es habe sich bei dem Geschäft um die erste von mehrD4 Lieferungen an die Y-Straße gehandelt. Dort habe er ausschließlich an T Marihuana ausgeliefert. Die fünf Kilogramm Marihuana habe er auf L2 Anweisung in zwei Mengen zu 3 Kilogramm und 2 Kilogramm gepackt. Die 2 Kilogramm habe er in einer Einkaufstüte verstaut, während er für Lieferungen von 3 Kilogramm über eine Plastikbox des Baumarktes "S" verfügt habe, die er mehrfach für den unauffälligen Transport der Betäubungsmittel eingesetzt habe. Diese genau drei Pakete Marihuana zu jeweils einem Kilogramm fassende Plastikbox habe bei der Tat Verwendung gefunden. Außerdem sei das Drogengeschäft in zwei Akten vollzogen worden. Zunächst habe er T die Betäubungsmittel übergeben. Die drei Kilogramm seien an einen dort wartenden Abnehmer gegangen, der diese übernommen und mit einem schwarzen Golf mit X Kennzeichen davongefahren sei. Die weiteren zwei Kilogramm habe T behalten. Er wisse nicht, an wen diese Lieferung gegangen sei. Für ÜG Einlassung, er habe (nach Würdigung der Kammer von den fünf Kilogramm) an OV lediglich ein Kilogramm Marihuana verkauft, spricht auch das erwähnte Telefonat vom 28.07.2019 um 14:52 Uhr, in welchem T und B3 darüber sprechen, dass dieser erneut nur "Einen" (also nur ein Kilogramm) kaufen wolle und B3 hält T erneut vor, zu günstig an diesen zu veräußern. Dies steht jedoch den getroffenen Feststellungen, T habe neben dem Verkauf der drei Kilogramm, wie von O2 ausgesagt, zwei weitere Kilogramm erhalten nicht entgegen. Denn wie auch die festgestellten Taten 24 bis 26 zeigen, hat T die Betäubungsmittel eben nicht immer vor Ort an einen Abnehmer übergeben, sodass das zweite Kilogramm entweder ebenfalls für OV, oder auch für einen andD4 Abnehmer bestimmt gewesen sein kann.

230

Zur Bezahlung hat T ausgeführt, er habe sich an der Örtlichkeit dann wenige Stunden später noch einmal mit T getroffen, der ihm das Kaufgeld in einer Plastiktüte übergeben habe. Dieses habe er sodann an L2 überbracht, ohne es zuvor gezählt zu haben. Hierbei war O2 aber nicht mehr erinnerlich, ob die 3 Kilogramm bereits bei Übergabe der Betäubungsmittel bezahlt worden waren, sodass T insoweit lediglich seine 300 EUR Gewinn einbehielt und der Rest unmittelbar an O2 ausgehändigt wurde. Die Kammer legt daher für Ermittlung des Taterlangten zugrunde, dass T die 300 EUR Gewinn für die 3 Kilogramm und lediglich hinsichtlich der weiteren 2 Kilogramm seinen vollen Verkaufspreis von 9.000 EUR erlangt hat, von denen dann jedoch 8.800 EUR auf die bei B3 und L2 bestehende Kaufpreisschuld zu zahlen waren.

231

Dass es sich bei dem zweiten Abnehmer, der mindestens ein Kilogramm Marihuana erhalten hat, um den OV handelte, ergibt sich allein aus ÜG Einlassung und der bereits erwähnten Telekommunikationsüberwachung.

232

Die Überzeugung hinsichtlich der zu Tat 23 getroffenen Feststellungen hat die Kammer dem Teilgeständnis des Angeklagten T entnommen, der eingeräumt hat, die Übergabe von 2 Kilogramm Marihuana an den Abnehmer Scham 29.07.2019 initiiert und dieser beigewohnt zu haben. Da Schnur das Geld für ein Kilogramm bei sich gehabt habe, sei er mit Sch mitgefahren, der das Geld für das zweite Kilogramm besorgt und an ihn übergeben habe.

233

Die Betäubungsmittelübergabe am 29.07.2019 findet sich auch in mehreren Telefonaten zwischen B3 und T in der Telekommunikationsüberwachung. In einem Telefonat vom 29.07.2019 15:12 Uhr (E3 mobil3), kündigt T an, Sch werde das zweite Kilogramm später abholen, da er nur Geld für eines dabei habe und auch nicht zwei Kilogramm zeitgleich transportieren wolle. B3 reagiert genervt und gibt sinngemäß zu verstehen, dass er O2 kein zweites Mal zum Treffpunkt entsenden will. T beruhigt B3 jedoch, indem er diesem ankündigt, Sch nach W zu begleiten und das restliche Geld dort entgegen zu nehmen. Nachdem T das Geschäft erfolgreich abgewickelt hat, verabredet er ein weiteres Treffen zur Übergabe des Geldes an dem bekannten Getränkemarkt (29.07.2019, 16:18 Uhr).

234

Den Anklagevorwurf zu Tat 24 hat T, genau wie die Taten 25 und 26 pauschal mit dem Hinweis bestritten, er wisse nicht, wie O2 auf diese Sachen (jedenfalls unter seiner Beteiligung) komme.

235

Die Überzeugung von dem festgestellten Sachverhalt hat die Kammer sich, jedenfalls soweit dieser Einzelvorfall betroffen ist, aus der Einlassung des O2 verschafft. Dieser hat sich dahingehend eingelassen, er habe T an einem Tag im Juli 2019 am U4 in V ein weiteres Kilogramm Marihuana übergeben. Der Parkplatz am U4 sei eigentlich ein typischer Treffpunkt für Übergaben im Beisein von E3 gewesen. Einmal habe L2 ihn jedoch angewiesen, zusätzlich zu einer ohnehin geplanten Lieferung ein weiteres Kilogramm einzupacken. Da käme noch jemand. Nachdem er die Übergabe mit einem ihm namentlich nicht bekannten "Spanier" abgewickelt habe, sei die weitere Person erschienen, bei der es sich um T gehandelt habe.

236

Die Angaben des O2 sind glaubhaft. Sie stehen was den Tatzeitraum, die Art und die Menge des gehandelten Betäubungsmittels angeht, mit den auch bei den Taten, die mit objektiven Beweismitteln unterlegt sind festzustellenden Regelmäßigkeiten im Einklang. Zweifel an der Belastbarkeit von O2 Wahrnehmungen und dessen Erinnerungsvermögen bestehen nicht. Dieser hat den Vorfall bereits im Zuge der Vernehmung im Ermittlungsverfahren, wie der Zeuge O bekundet hat, also tatzeitnäher als in der Hauptverhandlung geschildert. Die Besonderheit, dass es T betreffend nur eine einzelne Lieferung an die Örtlichkeit am U4 gegeben habe, ist eine Besonderheit, die O2 kontinuierlich als Gedächtnisstütze zur Einordnung dieses Vorfalls gedient hat. O2 wusste zum, Zeitpunkt seiner Vernehmung nicht, welche Taten womöglich konkretisierbar sein würden; dass sie es teilweise sind, spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben des O2 im Übrigen. Ein Belastungsmotiv zum Nachteil des T ist, genauso wenig wie bei den anderen Taten, nicht ersichtlich. Für die Bestimmung des Taterlangten geht die Kammer auch hier davon aus, dass T das eine Kilogramm zu seinem damals üblichen Verkaufspreis von 4.500 EUR veräußert und diese sodann nach Abzug von 100 EUR Gewinn an B3 und L2 weitergereicht hat.

237

Die Taten 25 und 26 hat T, genau wie Tat 24, pauschal bestritten. An solchen Vorfällen sei er nicht beteiligt gewesen.

238

Auch hier liegen als Beweismittel allein die Einlassung des O2 und dessen polizeiliche Beschuldigtenvernehmung bei KOK O vor. In der Hauptverhandlung hat O2 die Vorfälle dahingehend geschildert, er habe bei zwei Gelegenheiten in der Nähe eines türkischen Cafes an der G-Straße in V weiteres Marihuana an T überbracht. Die beiden Vorfälle hätten sich im August 2019 zugetragen und seien im kurzen zeitlichen Abstand aufeinander gefolgt. Den ersten Vorfall habe er zwar in Vorbereitung der Vernehmung noch einmal nachgelesen, dieser sei ihm gleichwohl kaum noch in Einzelheiten erinnerlich. Er wisse aber noch sicher, dass es zwei Übergaben an der Holsteiner Straße gegeben habe. Einmal sei es um ein Kilogramm Marihuana und einmal um zwei Kilogramm gegangen. Bei der zweiten Übergabe sei das Marihuana an zwei unbekannte Abnehmer übergeben worden, von denen einer einen "Kopf wie ein Russe" gehabt habe. Auf Vorhalt, dass er in der polizeilichen Vernehmung einen der Abnehmer als eine "Harry-Potter-Brille" tragend beschrieben habe, gab er an, dass es sich bei dem seinerzeit gemeinten Abnehmer mit der Brille um die seines Erachtens wie ein "Russlanddeutscher" aussehende Person gehandelt habe. Bei dieser zweiten Gelegenheit habe er von T 9.000 EUR von den insgesamt von den Abnehmern vor seinen Augen an T übergebenen 9.600 EUR erhalten. Inhaltlich korrespondierenden Angaben hat der Zeuge O aus der Beschuldigtenvernehmung des O2 berichtet. Dieser habe dort zum ersten Geschäft jedoch außerdem berichtet, er sei von L2 zur G-Straße entsandt worden, wo T bereits in der Nähe eines türkischen Cafes auf ihn gewartet habe. Er sei zu ihm in den PKW gestiegen und O2 habe das mitgeführte eine Kilogramm Marihuana bereits übergeben wollen. Dieser habe ihm aber bedeutet zu warten. Es sei dann ein VW Golf mit X Kennzeichen erschienen. In diesen sei T mit dem einen Kilogramm Marihuana eingestiegen und davon gefahren. Mit der Übergabe von Geld habe er hier nichts zu tun gehabt. Zum zweiten Vorfall habe O2 in der Beschuldigtenvernehmung angegeben, erneut in der Holsteiner Straße auf T getroffen zu sein. Dieser habe neben seinem PKW am Straßenrand gewartet. Er habe offenbar nicht gewollt, dass sie das Geschäft sogleich an Ort und Stelle vollziehen, sei zu O2 ins Auto gestiegen und sie seien noch einige Meter weiter in eine Parkmulde gefahren. Es seien dann zwei Personen zu Fuß erschienen, von denen einer möglicherweise der Abnehmer Sch gewesen sei. Den anderen habe O2 als einen kräftigen, 1,90 Meter großen Deutsch-Russen mit einer "Harry-Potter-Brille" beschrieben, der gesagt habe, dass er aus FD komme. T habe mit den Abnehmern das im Kofferraum des PKW befindliche Marihuana, insgesamt 2 Kilogramm, inspiziert und habe O2 dann Bargeld zum Zählen übergeben. Es seien 9.600 EUR gewesen, von denen T 600 EUR einbehalten habe. Die beiden Abnehmer seien dann mit den 2 Kilogramm Marihuana aus dem Kofferraum davongefahren.

239

Die Kammer legt die Einlassung des O2, ergänzt um die Details aus dem von KOK O bekundeten Inhalt der Beschuldigtenvernehmung vom 15.01.2020, ihren Feststellungen zugrunde. Wie bereits bei Tat 24 ist sich die Kammer bewusst, dass es bezogen auf diese beiden Einzelfälle objektive Beweismittel nicht gibt. Sie hält die Angaben aber gleichwohl für zuverlässig, da die geschilderten Geschäfte auf der Linie der auch auf andere Weise bewiesenen Taten 20 bis 23 und 27 liegen und Belastungstendenzen oder ein Belastungsmotiv zum Nachteil des T nicht ersichtlich sind. O2 kann seine Schilderung, insbesondere die in der Beschuldigtenvernehmung abgegebene, erneut an bestimmte Details (Örtlichkeit, Umsteigen bzw. Zusteigen des T, Beschreibung bestimmter Abnehmer, Zählen von Bargeld) anlehnen, die für eine Erinnerung aus eigener Wahrnehmung sprechen. Soweit die Erinnerung des O2 hier leicht eingetrübt und auch durch das Studium der Vernehmung nicht in der Hauptverhandlung nicht mehr in ihrer vollen Detailtiefe zu wecken war, ist er hiermit offen umgegangen und hat dies kenntlich gemacht, ohne sich in Spekulationen und Mutmaßungen zu ergehen. Er hat allerdings nochmal bekräftigt, die Angaben bei der Polizei mit Unterstützung seiner in der Justizvollzugsanstalt tatzeitnah gefertigten Notizen gemacht und den Sachverhalt damals besser als heute erinnert zu haben.

240

In zeitlicher Hinsicht hat sich die Tat 25 nach O2 Erinnerung Mitte August 2019 zugetragen. Ein weiteres Treffen an der Holsteiner Straße sei zeitnah erfolgt. Die Vereinnahmung eines 9.000 EUR überschreitenden Verkaufspreises für die gehandelten zwei Kilogramm Marihuana spricht indes für einen nach dem 03.09.2019, dem Zeitpunkt der Preiserhöhung gegenüber OP, liegenden Tattag, wenngleich mangels Kenntnis von der Person des Abnehmers aus der Höhe des Verkaufspreises keine sichD4 Rückschlüsse auf den Tatzeitpunkt gezogen werden können.

241

Die Tat 27 hat T, mit den bekannten Einschränkungen zu seiner Rolle, wie festgestellt gestanden. Das Geständnis ist glaubhaft, weil es sich zum äußeren Tathergang mit den Angaben des O2 deckt und auch in der Telefonüberwachung Niederschlag, nämlich in den Verschriftungen der Maßnahme IMEI E3 03 vom 03.09.2019 um 15:55 Uhr, 15:59 Uhr, 17:09 Uhr und 17:22 Uhr gefunden hat. Hier ist insbesondere das Gespräch zwischen B3 und T zur Preisgestaltung um 17:09 Uhr hervorzuheben, welches im Rahmen der Beweiswürdigung zur Rolle des T bereits ausführlich dargestellt und gewürdigt worden ist. Hiernach bezahlte Sch nunmehr einen Kaufpreis von 4.700 EUR, wobei 4.400 EUR unmittelbar von O2 entgegengenommen wurden, während 300 EUR als Gewinn bei T verblieben.

242

Von Ausführungen zur Beweiswürdigung hinsichtlich der 28 und 29 (Waffendelikte B3 und L2) wird nach § 267 Abs. 4 StPO abgesehen.

243

Die Feststellungen zur Tat 30, dem Waffendelikt des E3, beruhen auf dessen glaubhafter Einlassung, nach welcher B3 die Waffe nebst Munition besorgt und ihm zur Aufbewahrung überlassen habe. E3 Angaben stehen im Einklang mit der Schilderung B2, der auf Vorhalt, dass sich nach der molekulargenetischen Untersuchung  der vom Magazin der Waffe genommenen Abriebe seine DNA auf dem Magazin befunden habe, eingeräumt hat, die Waffe beschafft zu haben. Er habe diese für "F" (E3) und sich selbst gekauft und E3 habe sie bei sich aufbewahrt. Der Fund ist auch durch den Durchsuchungsbericht zur Wohnung an der O2 des KHK O vom 25.09.2019 belegt und in dem von ihm errichteten zugehörigen Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokoll vom 25.09.2019 dokumentiert worden. Die Feststellungen zur Funktionsweise und Funktionstüchtigkeit der Waffe beruhen auf dem Behördengutachten des Dipl.-Ing. E2 (LKA NRW) vom 16.07.2020. Dieser kommt aufgrund der durchgeführten Untersuchung der Pistole, inklusive der Vornahme eines Funktions- und Vergleichsbeschusses überzeugend zu dem Ergebnis, dass es sich um eine funktionstüchtige halbautomatische Pistole Walther PPS, Kaliber 9 mm Luger handelt.

244

(Rechtliche Würdigung)

245

Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Angeklagten wie folgt strafbar gemacht:

246

B3 hat sich hinsichtlich der Taten 1 bis 9 des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG und wegen der Taten 11 bis 19 wegen (gemeinschaftlich mit L2 begangenen) bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Das Waffendelikt nach Tat 28 ist gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG als vorsätzlicher Besitz eines Schlagrings strafbar. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB.

247

Forensisch relevante Einschränkungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten waren nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Faustmann, dem die Kammer inhaltlich folgt, nicht festzustellen.

248

Der Angeklagte E3 ist wegen der Taten 6 und 7 zweier tatmehrheitlich begangener Fälle der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB.

249

Durch die Begehung der Taten 11, 12 und 17 hat er zudem drei Fälle der gemäß § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB strafbaren Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht.

250

E3 hat sich durch die fünf vorgenannten Taten jeweils als Gehilfe an den Haupttaten des Angeklagten B3 (Taten 6 und 7) bzw. der Angeklagten B3 und L2 (Taten 11, 12 und 17) beteiligt. Dies ergibt sich, in Abgrenzung zur täterschaftlichen Begehung, aus einer wertenden Betrachtung seines Interesses am Taterfolg, dem Umfang seiner Tatbeteiligung und seiner Tatherrschaft bzw. dem dahin gehenden Willen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2012 – 2 StR 590/11 –, Rn. 3, juris m.w.N.). Im Hinblick auf die in Rede stehenden Umsatzgeschäfte kamen dem Angeklagten zwar nicht unwichtige, aber letztlich doch untergeordnete Tatbeiträge zu, die in der Regel auch nur Teilakte des von B3 und L2 initiierten Umsatzgeschäfts betrafen. Auch das Tatinteresse des E3 beschränkte sich auf eine finanzielle Entlohnung, die sich nicht am Erfolg oder Misserfolg des Geschäfts oder der Höhe des erzielten Gewinns orientierte.

251

Das Waffendelikt zu Tat 32 stellt sich in rechtlicher Hinsicht als vorsätzlicher unerlaubter Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und von Patronenmunition nach den §§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b), Abs. 3 Nr. 2b) WaffG dar. Die Taten stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit.

252

E3 Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war bei Begehung der verfahrensgegenständlichen Taten zu keiner Zeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben. Die Kammer hat auf einen Antrag des Angeklagten, der auf die Zuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen gerichtet war, den Sachverständigen Dr. X aus E1 (Arzt für Psychiatrie, Arzt für Nervenheilkunde) mit der Untersuchung des Angeklagten im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und die Voraussetzung einer Maßregelunterbingung beauftragt. Der zugrunde liegende Antrag betonte, dass aus Sicht der Verteidigung des Angeklagten dieser an einer Affektlabilität, aufgrund einer Belastung/eines Traumas bezüglich seiner persönlichen Vorgeschichte, in Verbindung mit einem Mangel an Selbstwertgefühl und intellektueller Einschränkung leide, die mindestens zu einer tatzeitlich erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit geführt habe.

253

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme liegen indes forensisch relevante psychische Einschränkungen bei dem Angeklagten E3, welche die Annahme eines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllen könnten, weder jetztzeitlich noch bei Begehung der Taten vor.

254

Der Sachverständige Dr. X kommt mit seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis, dass relevante psychische Symptome bzw. eine medizinische Diagnose, die als Grundlage für eine Subsumtion unter eines der Eingangsmerkmale dienen könnten, nicht ersichtlich sind. Er knüpft hier neben der Kenntnis der Aktenlage und dem in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindruck vor allem an ein am 25.06.2021 mit dem Angeklagten geführtes mehrstündiges Explorationsgespräch an. Den Inhalt des Gesprächs hat der Sachverständige im Zuge der Gutachtenerstattung dargelegt, wobei E3 die Darstellung des Sachverständigen auf Nachfrage als zutreffende Wiedergabe des Gesprächsverlaufs bestätigt hat. E3 habe hier, nach den Bekundungen des Sachverständigen, zunächst sich mit den Feststellungen zur Person deckende Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Hierbei habe er einzelne Vorgänge teils umständlich und sehr ausführlich berichten wollen, was zu der insgesamt fast fünfstündigen Dauer des Explorationsgesprächs geführt habe. Zu der aus Sicht des Sachverständigen gegebenen guten Alltagsbewältigungsfähigkeit des Angeklagten seien beispielhaft drei von E3 geschilderte Erlebnisse zu erwähnen: Während er in Deutschland arbeitslos gewesen sei, habe er versucht, sich mit einem Schrotthandel selbstständig zu machen, was er jedoch aufgrund der bestehenden Vorstrafen nicht gedurft habe. Hierüber habe er mit der zuständigen Behörde eine Auseinandersetzung geführt. Bei einem Besuch des Einwohnermeldeamtes mit seiner ersten Frau, die dort ihre Aufenthaltserlaubnis habe verlängern lassen müssen, habe diese eine von ihm als ungerecht empfundene Behandlung erfahren. Er habe sich daraufhin energisch für die Frau eingesetzt und sei dem zuständigen Beamten "an den Kragen" gegangen. Gleiches sei im Jahr 2017 in einer Verkehrskontrolle durch die Polizei geschehen, in welcher er sich durch energisches Auftreten habe durchsetzen können. E3 könne sich, so der Sachverständige, also in schwierigen Situationen bewähren und sei in der Lage, sein Handeln zu reflektieren und sich für seine Interessen stark zu machen. Auch zur Schilderung der Tatvorwürfe sei E3 in der Lage gewesen, habe diese jedoch bestritten und sich in diesem Zusammenhang stark aufgeregt. Dies sei jedoch nicht als Affektlabilität einzuordnen, da er zwar expressiv und laut sei, wenn er sich aufrege, dies erfolge aber anlassbezogen und damit letztlich noch situationsadäquat. E3 habe sich hier in umständlichen Ausführungen zu seiner Version des Tathergangs ergangen. Er hasse Drogen und habe mit diesen nichts zu tun. Er sei lediglich der Fahrer seines Freundes B3 gewesen und habe für diesen Tag und Nacht bereitgestanden. Die "Scheißmarokkaner" seien jedoch, anders als die Roma, immer nur hinter dem Geld her. Er sitze jedenfalls unschuldig in Haft. Hinweise auf psychiatrische Auffälligkeiten finden sich nach der Darstellung des Dr. X in der berichteten Krankengeschichte und auch in der Sanitätsakte der Vollzugsanstalt nicht. Im Explorationsgespräch hätten sich, insbesondere mit Blick auf den Lebenslauf des Angeklagten, keine Hinweise auf hirnorganische Erkrankungen oder eine Minderbegabung ergeben. Auch psychisch relevante Erkrankungen auf dem Niveau einer Psychose habe E3, dem er den Begriff der Psychose durch Beispielgaben verständlich habe machen können, nicht berichtet. Soweit die Kammer die Tatvorwürfe als erwiesen ansehe, sei dadurch die Fähigkeit zum gezielten Handeln über einen langen Zeitraum belegt, aus dem Ereignisse mit einer etwaigen relevanten emotionalen Auslenkung nicht bekannt seien. Die von der Verteidigung postulierten Defizite einer kognitiven Verzerrung oder verzerrten Realitätswahrnehmung seien für ihn nicht nachvollziehbar. E3 habe alle Daten seines Lebenslaufs präsent, habe ihn im Gespräch gar korrigiert, wenn er sich bei einem Vorfall mit der Jahreszahl vertan habe. Er habe eben gerade diffD4ziert dargestellt, in welcher Weise er aus seiner Sicht für B3 tätig gewesen sei.

255

Ausdrücklich zu einem – von der Verteidigung angesprochenen – gegebenenfalls in der Zeit beim Militär in Jugoslawien erworbenen posttraumatischen Belastungssyndrom befragt, hat der Sachverständige dessen Vorliegen verneint. E3 habe während des Militärdienstes eine Kränkung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma erfahren, die indes Todesdrohungen beinhaltete. Er sei hier derart provoziert worden, dass er einem Vorgesetzten an die Gurgel gegangen sei, der zu ihm gesagt habe, dort wo auf der Stirn (gemeint wohl auf der Mütze) ein Stern sei, werde bei ihm ein (Einschuss-)Loch sein. Anschließend sei er zusammengebrochen und in ein Krankenhaus gebracht worden. Nachdem er sich dort aus derselben Verärgerung gegen einen Arzt gewandt habe, sei er – das einzige Mal in seinem Leben – für zwei Wochen in der Psychiatrie gewesen. Was die Beteiligung an Kampfhandlungen angehe, habe er ausgeführt, bei einzelnen Vorfällen in die Luft und auch in die Richtung anderer Personen geschossen zu haben, was ihn seinerzeit belastet habe. Die für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Diagnosekriterien, wie Flashbacks, Hyperarrousals oder Reminiszenzen traumatischer Schockerlebnisse habe E3, dem er die Bedeutung dieser Begriffe im Einzelnen erklärt habe, nicht bei sich festgestellt. Ebenso wenig sei ein irgendwie geartetes, mit einem bestimmten Kriegserlebnis im Zusammenhang stehendes, Vermeidungsverhalten oder eine sonstige Verhaltenseinschränkung bei E3 zu beobachten, der vielmehr regelmäßig nach Serbien in den Urlaub fahre, ohne dort auch heute noch eine Verfolgung als Roma oder ähnliches zu fürchten. Letztendlich lasse sich sagen, dass in den letzten 20 Jahren keine belastbar in Richtung eines Posttraumatischen Belastungssyndroms weisenden Symptome, was er mit E3 im Einzelnen erörtert habe, zutage getreten seien.

256

Alkohol oder Betäubungsmittel habe E3 nach seinen Angaben nicht konsumiert, wofür sich aus der Exploration auch keine Hinweise ergeben hätten. Gelegentlich habe er Glücksspiel betrieben, welches nach der Beschreibung des Angeklagten (von diesem gegebenes Beispiel: Verlust von 50 EUR beim Rommé) kein pathologisches Ausmaß erreichten.

257

Auch die in dieser Form sachverständig beratene Kammer sieht keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB als verwirklicht an. Anhaltspunkte für tatzeitlich Psychosen (auch Intoxikationspsychosen), die Hinweise auf eine krankhafte seelische Störung geben könnten, sind nicht ersichtlich. Gleiches gilt im Hinblick für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder Intelligenzminderung. E3 hat im Gegenteil zielgerichtet und in Teilen selbstständig an vergleichsweise komplexen Betäubungsmittelgeschäften mitgewirkt, bei denen er sich zwar den Weisungen des B3 und des L2 weitestgehend unterordnete, aber durchaus auch in der Lage war, sich abzugrenzen und seine Mitwirkung zu verweigern, wenn ihm das von ihm verlangte Verhalten widerstrebte. Hierbei sei beispielhaft nur an den hartnäckigen aber erfolglos gebliebenen Versuch B2 am 18.04.2019 (Tat 7) erinnert, E3 dazu zu bewegen, einen sechsstelligen Bargeldbetrag mit dem Flugzeug nach Barcelona zu bringen. Auch die Voraussetzungen einer (bei Erreichung des entsprechenden Schweregrades) als andere seelische Störung einzuordnenden posttraumatischen Belastungsstörung vermag die Kammer, in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, nicht zu erkennen. E3 war zwar auch in der Hauptverhandlung bei der Schilderung seines Lebenslaufs durchaus in Aufregung, als er die in der kurzen Zeit des Militärdienstes erlebte Diskriminierung und empfundene Demütigung berichtete. Eine anhaltende, in seinem Alltag präsente belastende Erinnerung an Ereignisse aus dieser Zeit und ein hieraus folgendes Vermeidungsverhalten, dass ihn in seinem Alltag beeinträchtigen würde, ist schon nach der Schilderung des Angeklagten, die der Sachverständige sachkundig hinterfragt hat, bei weitem nicht ersichtlich.

258

Die Kammer sieht das ambivalente Einlassungsverhalten des Angeklagten, der die Tatbegehung gegenüber dem Sachverständigen wieder bestritt, nachdem er die Taten in der Hauptverhandlung gestanden hatte, nicht als Ausdruck einer verzerrten Realitätswahrnehmung, sondern als, wenn auch ungeschicktes, strategisches Verhalten des Angeklagten. Diese Einschätzung teilt auch der um einen Erklärungsversuch gebetene Sachverständige, der ebenfalls zurückhaltend formuliert hat, E3 behaupte nach seinem Eindruck persönlichkeitsbedingt eben immer den Sachverhalt, der ihm in der konkreten Situation gerade vorteilhaft erscheine.

259

Hinsichtlich Tat 10 hat O2 sich durch den eigenhändigen Transport des Amphetaminöls über die niederländisch-deutsche Grenze wegen (täterschaftlich begangener) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafbar gemacht. Die hierdurch und durch die weiteren der Einfuhr vor- und nachgelagerten Handlungen ebenfalls (zur Haupttat des L2) geleistete Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittteln in nicht geringer  Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG), steht hierzu in Tateinheit (§ 52 StGB).

260

Bei den Taten 11 bis 16 sowie 18 und 19 ist O2 jeweils der (zu den Taten der Handeltreibenstäter B3 und L2) geleisteten Beihlife zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG, § 27 StGB schuldig. O2 hat zwar durchaus für das Gelingen der Taten entscheidende Tatbeiträge erbracht, diese beschränkten sich indes auf Teilakte der verwirklichten Haupttat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, wie etwa deren Transport. Auch O2 war an dem mit den Geschäften erzielten Gewinn nicht beteiligt, sondern wurde für seine Tätigkeiten nach einer mit B3 und L2 getroffenen Absprache entlohnt.

261

Bei den Taten 11 und 19 hat er hierzu tateinheitlich den Tatbestand der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 1 BtMG) als Täter verwirklicht.

262

Die festgestellten Taten stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.

263

L2 ist hinsichtlich Tat 10 der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig. Den Einfuhrtatbestand hat er nicht eigenhändig, jedoch als Mittäter des O2 gem. § 25 Abs. 2 StGB begangen. Denn O2 hat aufgrund des von L2 maßgeblich bestimmten Tatplans die Betäubungsmittel über die Grenze transportiert, während L2 seinerseits durch das Ausspähen des Grenzgebiets und die telefonische Übermittlung von Informationen an O2 ebenfalls für das Gelingen der Einfuhr entscheidende Tatbeiträge erbracht hat. Diese stellen sich bezogen auf den Einfuhrvorgang nicht als bloße Anstiftung oder Beihilfe dar, da L2 selbst mit O2 laufend im telefonischen Kontakt stand, diesem den Fahrtweg vorgab und somit auch das Tatbild des Einfuhrvorgangs, an dem er unter den Beteiligten das größte wirtschaftliche Interesse hatte, entscheidend nach Manier eines Täters geprägt hat.

264

Die Taten 11 bis 19 sind jeweils als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmittteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 1 BtMG zu würdigen. Mit Tat 29 hat er sich des vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe (§ 52 Abs. 3 Nr. 2a) BtMG) schuldig gemacht. Die Taten sind im Sinne des § 53 StGB tatmehrheitlich verwirklicht.

265

T hat durch Tat 19 Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 27 StGB) und zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) geleistet. Durch seine Mitwirkungshandlungen am 25.09.2019, mit denen er dem Angeklagten O2 während der auf die Einfuhr der Betäubungsmittel gerichteten Fahrt Anweisungen zur Fahrtroute und zur zu fahrenden Geschwindigkeit gegeben hat, hat er nicht nur den Handeltreibensvorgang, sondern auch gerade die von O2 eigenhändig verwirklichte Einfuhr bewusst gefördert. Die vorgenannten Tatbestände sind tateinheitlich verwirklicht. Sie stellen sich für T, der sich nach den Feststellungen, anders als O2 und E3, nicht derart dauerhaft in die Bandenstruktur eingefügt hat, dass die Kammer die Annahme einer Bandenmitgliedschaft für gerechtfertigt gehalten hätte, jedoch nicht als Bandentaten dar (§ 28 Abs. 2 StGB).

266

Die Taten 20 bis 27 sind rechtlich als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu bewerten. T agiert hier nach der Wertung der Kammer als Handeltreibenstäter. Trotz der Nähe zur Gruppierung ist T letztlich ein eigenständiger Zwischenhändler, der die Betäubungsmittel von der Gruppierung an- und sodann an seine Abnehmer (ungeachtet der Frage einer gelegentlichen „Durchlieferung“ der Betäubungsmittel) verkauft. T entscheidet selbst, wen er wann mit welchen Betäubungsmitteln beliefert. Er bestimmt autonom über seinen Verkaufspreis und kann selbst steuern, welchen Gewinn er aus den Geschäften erzielt.

267

Die Taten stehen im Verhältnis der Realkonkurrenz zueinander (§ 53 StGB).

268

(Strafzumessung)

269

Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

270

a)

271

Hinsichtlich der Taten 1 bis 9 hat die Kammer den nach § 31 BtMG, § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schwD4 Falles gemäß § 29a Abs. 2 BtMG schied in allen vorgenannten Fällen, auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes des § 31 BtMG, aus. Die Kammer hat jedoch in Ausübung des ihr durch § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eingeräumten Ermessens den Ausgangsstrafrahmen nach § 49 StGB gemildert. Denn B3 hat rechtzeitig, nämlich schon im Ermittlungsverfahren, an mehreren Tagen weitreichende Angaben zu seinem eigenen Tatbeitrag, der Tatbeteiligung der Mitangeklagten und zu einer Vielzahl von weiteren Personen (Lieferanten und Abnehmern) gemacht und hierdurch in beachtlichem Maße Aufklärungshilfe geleistet. Auch außerhalb des Verfahrens hat er die Ermittlungsbehörden, etwa durch Namhaftmachung des in Marokko ansässigen „Prozentmanns“ gegenüber der Staatsanwaltschaft Duisburg, Angaben im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung zu dem bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal im Bereich des Waffenhandels geführten Ermittlungsverfahren „EK-Austria“ und Aussagen als Zeuge in der Hauptverhandlung um die Entführung des C1 B3 durch Offenbarung seines Wissens unterstützt. Auf diese Weise hat er zahlreiche Ermittlungserfolge richtungsweisend befördert, in vielen Fällen mit dem Ergebnis eines in der Erhebung der Anklage mündenden Abschlusses der jeweiligen Ermittlungen.

272

Innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer zugunsten des Angeklagten maßgeblich dessen umfassendes, weit über den eigenen Tatbeitrag hinausgehendes und von echter Reue getragenes Geständnis berücksichtigt. Diese Angaben waren für die Beweisführung im hiesigen Verfahren von tragender Bedeutung, weil der Angeklagte insbesondere weitreichende Organisationsstrukturen offengelegt, aber auch Angaben zu einzelnen Tatbeiträgen der Mitangeklagten gemacht hat. Hinsichtlich der Taten 1 bis 5 und 8 bis 9 liegen keine sonstigen Beweismittel vor, die eine anklagereife Konkretisierung der Taten nach Zeitpunkt und Menge der gehandelten Betäubungsmittel möglich gemacht hätten. Die Taten hat B3 gleichwohl bereits im Ermittlungsverfahren bereitwillig, im Hinblick auf den Akteninhalt überschießend, eingeräumt. In diesem Zusammenhang ist auch erneut das ungewöhnliche Ausmaß der von dem Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe zu erwähnen, durch welche der Angeklagte auch ein erhebliches persönliches Risiko eingegangen ist, indem er nicht nur die unter ihm stehenden Abnehmer, sondern auch Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität namhaft gemacht hat. Seinen Willen zur Unterstützung der Ermittlungsbehörde hat er auch dadurch dokumentiert, dass er den PIN-Code für das bei ihm sichergestellte „EncroChat“-Mobiltelefon offenbart und in der Hauptverhandlung auf Einziehungsgegenstände verzichtet hat. Strafmildernd war außerdem zu sehen, dass er die Taten, die jeweils den Handel mit sogenannten weichen Drogen zum Gegenstand hatten, jedenfalls auch aufgrund einer im Tatzeitraum bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat. Hinsichtlich der Tat 6 und 7 hat die Kammer zudem gesehen, dass diese durch verdeckte polizeiliche Maßnahmen überwacht worden sind. Die ohnehin bereits überdurchschnittlich lang andauernde Untersuchungshaft von etwa einem Jahr und neun Monaten bis zum Urteilsspruch stellte hierbei für ihn gerade wegen dieses fortbestehenden Hangs eine besondere Härte dar. Als weitere Folge der hiesigen Verurteilung hat B3 mit dem Widerruf der drei noch laufenden Bewährungen zu rechnen, aufgrund derer er insgesamt die Vollstreckung von Freiheitsstrafen in Höhe von noch etwa einem Jahr und sieben Monaten zu gewärtigen hat. Die Kammer hat auch nicht außer Acht gelassen, dass ihm als weitere negative Urteilsfolge ausländerrechtliche Konsequenzen drohen könnten, wenngleich diese angesichts der Lebensumstände des Angeklagten als eher unwahrscheinlich anzusehen sind.

273

Strafschärfend stand dem gegenüber, dass der Angeklagte erheblich einschlägig vorbestraft ist: Er hat bereits zwei empfindliche Freiheitsstrafen von 4 und 3 Jahren aufgrund von Verurteilungen wegen Betäubungsmitteldelikten verbüßt bzw. teilverbüßt und ist aus dieser Zeit bereits hafterfahren. Die in Rede stehenden Taten hat er daher unter der für ihn von diesen beiden Vorstrafen ausgehenden Warnwirkung und im Wissen um gleich drei laufende Bewährungen (eine hiervon betreffend die Reststrafe der erwähnten dreijährigen Freiheitsstrafe) begangen. Alle zu würdigenden Taten haben exorbitante Wirkstoffmengen zum Gegenstand, welche die nicht geringe (Handels-)Menge in der Spitze etwa bei Tat 8 um das etwa 1.170-fache (und in der Untergrenze bei Tat 1 immer noch um das 254-fache) übersteigen. Ein weiterer straferschwD4der Faktor war in der in den Taten hervortretenden kriminellen Energie zu sehen, die in der professionellen Beschaffung der Betäubungsmittel über mehrere Landesgrenzen von Lieferanten aus dem Ausland und dem vor Ort bereits vor dem sicher feststellbaren Zusammenschluss zu einer Bande etablierten durchorganisierten Absatzsystem Ausdruck gefunden hat.

274

Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte, namentlich der jeweiligen Wirkstoffmenge des gehandelten Marihuanas, hat die Kammer für die Taten 1 bis 9 folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und entsprechend erkannt:

275

Tat 1: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,

276

Taten 2 bis 7 und 9: Freiheitsstrafen von jeweils 3 Jahren und 6 Monaten,

277

Tat 8: Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

278

b)

279

Bei den Taten 11 bis 19 hat die Kammer die Strafe dem aufgrund des § 31 BtMG nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen. Die Annahme eines minder schweren Falls des § 30a Abs. 1 BtMG kam, auch unter Beachtung der besonders hohen Strafandrohung und des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 BtMG, letztlich unter Abwägung der im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung noch aufzuführenden Gesichtspunkte nicht in Betracht. Auch hier hat die Kammer jedoch aufgrund der unter a) bereits dargelegten Umstände und des besonderen Umfangs der von dem Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe den Ausgangsstrafrahmen nach den §§ 31 BtMG, 49 StGB gemildert.

280

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne waren zunächst vollumfänglich die unter a) bereits dargelegten strafmildernden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Zusätzlich war hinsichtlich Tat 19 als weiterer maßgeblicher Gesichtspunkt in die Strafzumessung einzustellen, dass jedenfalls derjenige Teil der gegenständlichen Betäubungsmittel, die am 25.09.2019 sichergestellt werden konnten, nämlich insgesamt 109 Kilogramm Cannabisprodukte mit 25 kg THC, nicht in den Verkehr gelangt sind und der Transport nach den Angaben des EKHK H2 jedenfalls ab dem Grenzübertritt nach Deutschland derart der polizeilichen Überwachung unterlag, dass die Gefahr des Inverkehrgelangens der Betäubungsmittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen war.

281

Strafschärfend wirkten sich auch hier die unter a) bereits angeführten Straferschwerungsgründe aus, wenngleich die nicht geringe Menge THC in den hier abzuurteilenden Fällen teilweise in noch weitergehendem Umfang, nämlich bei Tat 19 insgesamt (unter Berücksichtigung der „entwendeten“ 110 kg) um das 6.320-fache, überschritten war. Auch bei den Taten 11 bis 18 sind Wirkstoffmengen zu verzeichnen, welche die nicht geringe Menge um Faktoren zwischen dem 444-fachen (Tat 11) und dem 1.702-fachen (Taten 13 und 18) übersteigen.

282

Gesamtabwägend hat die Kammer unter Beachtung insbesondere der vorstehenden Gesichtspunkte folgende Einzelstrafen für angemessen erachtet:

283

Taten 11 und 12: Freiheitsstrafen von jeweils 4 Jahren,

284

Taten 13 und 18: Freiheitsstrafen von jeweils 6 Jahren,

285

Taten 14 bis 17: Freiheitsstrafen von jeweils 5 Jahren und 6 Monaten,

286

Tat 19: Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten.

287

c)

288

Bei Tat 28 war der Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG anzuwenden.

289

Auch hier hat die Kammer die unter a) bereits genannten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte, soweit es sich nicht um betäubungsmittelspezifische Erwägungen handelt, in die anzustellende Gesamtbetrachtung einbezogen und hält hiernach eine

290

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 10 EUR

291

für tat- und schuldangemessen.

292

d)

293

Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller strafschärfenden und strafmildernden Umstände, insbesondere der vorstehend bereits genannten, eine

294

Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren

295

gebildet. Sie hat dabei ungeachtet der Zahl der Taten und des nicht unerheblichen Tatzeitraums wegen des teilweise engen, insbesondere situativen und motivatorischen, Zusammenhangs, des geständigen Einlassungsverhaltens und der darüber hinausgehenden Aufklärungshilfe von außergewöhnlichem Ausmaß einen straffen Zusammenzug für gerechtfertigt gehalten.

296

a)

297

Die Strafe hinsichtlich der Taten 6 und 7 hat die Kammer unter Anwendung des nach den  §§ 27, 49 StGB gemilderten Strafrahmens des § 29a Abs. 1 BtMG gebildet. Die Annahme eines minder schwD4 Falls der – worauf es ankommt – Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 2 BtMG kam für den Angeklagten E3 nicht, auch nicht unter Verbrauch des in die Gesamtbetrachtung eingestellten vertypten Milderungsgrundes nach § 27 StGB, in Betracht. Die anzustellende Gesamtwürdigung von Tat und Täter hat die Kammer unter Beachtung insbesondere der nachstehend noch auszuführenden Strafzumessungsgesichtspunkte vorgenommen. Die Taten weichen jedoch gerade in Ansehung der jeweils gehandelten Wirkstoffmengen, nicht derart positiv vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt erschiene. Die Kammer hat den Ausgangsstrafrahmen aber, entsprechend der von § 27 StGB vorgesehenen Strafmilderung, nach § 49 StGB verschoben.

298

Bei der eigentlichen Strafzumessung war E3 strafmildernd sein in erster Linie auf eigene Tatbeiträge bezogenes umfassendes, wenn auch eher detailarmes, Geständnis anzurechnen, welches vereinzelt auch Angaben zum Mitwirken der anderen Angeklagten beinhaltete. Dieses Geständnis war, wenngleich es den Angeklagten einige Überwindung und Überlegungszeit kostete, sich überhaupt zu dem Geständnis durchzuringen, letztlich doch von glaubhafter Reue getragen. Die hierin gezeigte Unrechtseinsicht kommt letztlich auch in dem bereitwilligen Verzicht des Angeklagten auf die als Einziehungsgegenstände in Betracht kommenden Sachen zum Ausdruck. Der in der Anklageschrift aufgeführte PKW BMW steht indes nach den auf seiner Einlassung beruhenden Feststellungen der Kammer im Eigentum seiner Ehefrau und war daher nicht als Gegenstand von gesteigertem Wert besonders in der Strafzumessung zu berücksichtigen, da die vor Klarstellung dieses Umstandes abgegebene Verzichtserklärung diesbezüglich keine Wirkung entfalten konnte. Auch die Sachaufklärung in einem vor dem Landgericht Köln geführten und mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten beendeten Verfahren gegen den Abnehmer LO (ein Bekannter des bereits erwähnten Abnehmers N) hat er, freilich nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses in hiesiger Sache, dadurch gefördert, dass er in der dortigen Hauptverhandlung gewisse sachdienliche Angaben als Zeuge gemacht hat, statt sich auf das ihm umfassend zustehende Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu berufen. Ein weiterer maßgeblicher strafmildernder Umstand ergibt sich daraus, dass sich E3 durch seine Unterstützungshandlungen lediglich am Handel mit sogenannten weichen Drogen beteiligt hat, wobei er zu B3, von dessen Entlohnung er im Tatzeitraum maßgeblich seinen Lebensunterhalt bestritten hat, in einem gewissen finanziellen Abhängigkeitsverhältnis stand. Die Taten hat er zu einer Zeit begangen, in welcher die Ermittlungsbehörde bereits aufgrund verdeckter Ermittlungsmaßnahmen (Observation, technische Überwachung, Vertrauensperson) in Grundzügen Kenntnis von den Aktivitäten der Angeklagten im Betäubungsmittelhandel hatte. Anders als die Mitangeklagten ist E3 erst am 28.07.2020, also gut 10 Monate nach dem Ende des hiesigen Tatzeitraums, in Untersuchungshaft genommen worden. Doch auch diese, im Vergleich mit B3, L2 und T kürzere Zeit der bislang vollzogenen Untersuchungshaft stellt für ihn, trotz seiner Hafterfahrung, eine besondere Härte dar, da er sich – insofern glaubhaft – um seine an einer psychischen Erkrankung leidende Ehefrau sorgt, die mit den vier noch minderjährigen Kindern des Angeklagten derzeit auf sich allein gestellt und aus Sicht des Angeklagten hiermit überfordert ist. Die Kommunikation mit seiner Frau und seinen Kindern war E3 hierbei durch die pandemiebedingten Einschränkungen der sonst bestehenden Besuchsmöglichkeiten besonders erschwert. Auch der für 14 Hauptverhandlungstage angesichts der Haftsituation vergleichsweise lange Zeitraum von etwa fünf Monaten, über den sich die Hauptverhandlung aufgrund der pandemiebedingt eingeschränkten Benutzbarkeit der Verhandlungssäle des Landgerichts gestreckt hat, konnte hier als zusätzliche Belastung nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kammer hat auch die möglicherweise aufgrund der erkannten Strafe drohenden ausländerrechtlichen Konsequenzen als weitere nachteilige Urteilsfolge in den Blick genommen, wenngleich es im Hinblick auf den Umstand, dass der Angeklagte sieben in Deutschland geborene Kinder hat, eher unwahrscheinlich erscheint, dass dieser sich tatsächlich mit Maßnahmen der Ausländerbehörde konfrontiert sehen wird.

299

Strafschärfend wirkten sich für den Angeklagten seine zahlreichen in über zwei Jahrzehnten angesammelten Vorstrafen aus. Wenngleich die hiesige Verurteilung des Angeklagten die erste Sanktion wegen Betäubungsmitteldelikten ist, die gegen ihn verhängt wird, hat er doch in der Vergangenheit bereits Strafhaft, seinerzeit wegen versuchter räuberischer Erpressung, verbüßt. StraferschwD4d wirken sich auch die ganz erheblichen in Rede stehenden dem Handeltreiben gewidmeten Wirkstoffmengen aus, welche die nicht geringe Menge um das 478-fache (Tat 6) bzw. das 480-fache (Tat 7) überschreiten.

300

Die Kammer hat nach umfassender Abwägung insbesondere der dargestellten Strafzumessungsgründe folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:

301

Taten 6 und 7: Freiheitsstrafe von jeweils 2 Jahren und 9 Monaten.

302

b)

303

Der Strafzumessung bei den Taten 11, 12 und 17 liegt der ebenfalls nach den §§ 27, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde. Auch hier hat die Kammer das Vorliegen eines minder schweren Falls der Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geprüft. Letztendlich hat sie trotz der hohen Strafandrohung des § 30a Abs. 1 BtMG jedoch die Anwendung des Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG nicht, auch nicht unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 StGB, für gerechtfertigt gehalten, da auch hier nach Abwägung der nachstehend genannten Strafzumessungserwägungen insbesondere angesichts der teils exorbitanten Wirkstoffmengen der zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel ein Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte nicht zu erkennen ist. Dies gilt auch hinsichtlich Tat 12, bei welcher E3 einen konkret feststellbaren Unterstützungsbeitrag allein im Hinblick auf den Absatz der am Wendehammer von ihm überwachten Übergabe von immerhin 5 Kilogramm geleistet hat.

304

Innerhalb des vorstehend bestimmten Strafrahmens greifen letztlich die unter a) dargelegten strafmildernden und strafschärfenden Gesichtspunkte, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die in Rede stehenden Wirkstoffmengen belaufen sich hier indes bei Tat 11 auf das 444-fache und bei Tat 12, bei welcher sicher feststellbar der Bezugspunkt der zu beurteilenden Beihilfe lediglich die am Wendehammer übergebenen 5 Kilogramm Marihuana sind, immer noch auf das 106-fache der nicht geringen Menge.

305

Letztlich hat die Kammer nach einer Gesamtabwägung der vorstehend aufgeführten und in Bezug genommenen Strafzumessungsgesichtspunkte auf folgende Einzelstrafen erkannt:

306

Tat 11: Freiheitsstrafe von 3 Jahren,

307

Tat 12: Freiheitsstrafe von 2 Jahren,

308

Tat 17: Freiheitsstrafe von 4 Jahren.

309

c)

310

Der bei Tat 30 (Ziffer 32 der Anklageschrift) angewandte Strafrahmen richtet sich nach § 52 Abs. 1 WaffG. Die Annahme einer minder schweren Falles nach § 52 Abs. 6 WaffG hat die Kammer erwogen, letztlich überwiegen jedoch die strafmildernden Faktoren die Straferschwerungsgründe in der anzustellenden Gesamtschau nicht derart, dass die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt ist. Als für einen minder schweren Fall sprechende strafmildernde Gesichtspunkte hat die Kammer insbesondere die im Einzelnen unter a) dargelegten, nicht allein den Eigenheiten des Betäubungsmittelhandels geschuldeten, Umstände bedacht (also insbesondere das von Reue getragene Geständnis, die Angaben im Verfahren gegen LO, die Dauer von U-Haft und Hauptverhandlung und damit für den Angeklagten einhergehenden Härten, den Verzicht auf die Pistole und die sonstigen Einziehungsgegenstände und die möglichen ausländerrechtlichen Konsequenzen). Entscheidend gegen die Annahme eines minder schweren Falls sprachen allerdings die straferschwerenden wirkenden zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten und der Umstand, dass er über den zur Tatbestandsverwirklichung ausreichenden bloßen Besitz der Waffe hinaus auch über die zugehörige Munition verfügte, mit der das beim Auffinden der Waffe eingeführte Magazin bestückt war.

311

Innerhalb des hiernach einschlägigen Ausgangsstrafrahmens des § 52 Abs. 1 WaffG hat die Kammer nach erneuter umfassender Abwägung aller für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände, insbesondere der vorstehend bei der Strafrahmenwahl aufgeführten, auf eine

312

Freiheitsstrafe von 9 Monaten

313

erkannt.

314

d)

315

In Anwendung der §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus den festgesetzten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller, insbesondere der vorstehend bereits genannten, strafschärfenden und strafmildernden Umstände eine

316

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten

317

gebildet. Dabei hat sie wegen des zeitlichen und situativen Zusammenhangs, die Taten sind durch das fortgesetzte Tätigwerden des Angeklagten für B3 verbunden, auch betreffend E3 den gewählten straffen Zusammenzug für gerechtfertigt gehalten.

318

a)

319

Die Kammer hat bei Tat 10 den nach den §§ 31 BtMG, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG angewandt. Die Annahme eines minder schwD4 Falls kam, auch nicht unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes der Aufklärungshilfe, deren außergewöhnliches Ausmaß die Kammer nicht verkennt, insbesondere vor dem Hintergrund der in Rede stehenden ebenso außergewöhnlich hohen Wirkstoffmengen der zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel nicht in Betracht.

320

Als für einen minder schweren Fall streitende strafmildernde Faktoren hat die Kammer zunächst das von glaubhafter Reue getragene, umfassende und weit über den eigenen Tatbeitrag hinausgehende Geständnis des Angeklagten berücksichtigt. O2 hat, wie schon im Ermittlungsverfahren, auch in der Hauptverhandlung die Sachaufklärung ganz erheblich gefördert, indem er nicht nur die getroffenen Feststellungen vollends bestätigt, sondern auf Nachfrage der Verfahrensbeteiligten immer wieder seine Erinnerung bemüht und bereitwillig Auskunft zur Rolle und zu Tathandlungen der Mitangeklagten und zahlreichen weitD4 an den Taten beteiligten Personen gemacht hat. Insbesondere eine Konkretisierung der Tat 10, die den Ermittlungsbehörden ohne die Angaben des O2 mangels aussagekräftiger objektiver Beweismittel völlig verborgen geblieben wäre, wäre ohne seine Angaben nicht möglich gewesen. Das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung knüpfte letztlich nahtlos an die im Ermittlungsverfahren geleistete Aufklärungshilfe von außergewöhnlichem Ausmaß (hierzu im Einzelnen unten) an, welche die Kammer ebenfalls als für einen minder schweren Fall sprechend in ihre Betrachtung einbezogen hat, wenngleich dessen Annahme letztlich, auch unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 31 BtMG, nicht gerechtfertigt war. Mit der auf diese Weise gezeigten Unrechtseinsicht steht es im Einklang, dass O2 auch während der laufenden Hauptverhandlung in anderen Verfahren bereitwillig Angaben als Zeuge gemacht hat, etwa im Verfahren gegen den ebenfalls von der Kammer zu einer Freiheitsstrafe verurteilten gesondert verfolgten B4. Auf dieser Linie liegt auch der erklärte Verzicht auf die in der Anklageschrift genannten Einziehungsgegenstände. Der als Erstverbüßer besonders haftempfindliche Angeklagte hat zudem bereits eine gewisse Zeit, nämlich knapp fünf Monate in Untersuchungshaft zugebracht, bevor er im Februar 2020 von deren  weiterem Vollzug verschont wurde. Zugunsten des Angeklagten war zudem zu sehen, dass seine Bereitschaft sich Anfang 2019 enger an L2 zu binden – wenngleich von ihm selbst forciert und nicht etwa durch L2 ausgelöst – und die ersten Taten zu begehen durch eine Situation begünstigt war, in welcher das Leben des Angeklagten durch die Trennung von der Gastwirtin, von der er gewissermaßen vor dem Traualtar stehen gelassen worden war, aus den Fugen geraten war. Er trug im Rahmen der Tat 10 letztlich allein das hohe persönliche Risiko mit den von ihm über die Grenze gebrachten Betäubungsmitteln entdeckt zu werden, obwohl seine Entlohnung mit Blick auf den Wert der von ihm transportierten Ware und das eingegangene Risiko äußerst gering ausfiel.

321

Straferschwerenden, und damit gegen einen minder schweren Fall sprechend, hat die Kammer die nicht wenigen Vorstrafen des Angeklagten in den Blick genommen, wenngleich diese nicht einschlägiger Natur sind. Maßgeblicher Faktor war aber auch bei O2 die exorbitant hohe Wirkstoffmenge der transportierten Betäubungsmittel, welche die nicht geringe Menge Amphetamin-Base um das 676-fache übersteigt. Tateinheitlich mit dem Einfuhrtatbestand hat er außerdem eine Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklicht, die auch nach Abschluss des Einfuhrvorgangs weitere bedeutsame Tathandlungen, wie das Verbringen des Amphetaminöls in das Versteck in der C-Straße, das Abmessen des Öls und das Ausfahren der 5 Liter Amphetaminöl und der von L2 hergestellten Paste umfasst, und der damit eine gewisse eigenständige Bedeutung neben dem Einfuhrtatbestand zukommt. Auch die in der Tat zutage getretene gesteigerte kriminelle Energie, die sich unter anderem in dem vergleichsweise professionellen Vorgehen unter Einsatz eines Spähfahrzeugs ausdrückt, war ebenfalls strafschärfend zu beachten.

322

Auch wenn die von dem Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe die Annahme eines minder schweren Falls nicht zu rechtfertigen vermochte, hat die Kammer von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Ausgangsstrafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG nach § 49 StGB zu verschieben. Ein dahingehendes Ermessen war der Kammer  nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eröffnet. Der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren an zahlreichen Tagen ab dem Dezember 2019 bereitwillig an einer insgesamt vier Leitz-Ordner umfassenden Beschuldigtenvernehmung teilgenommen und hier seine eigenen Tatbeiträge, wie sie nunmehr auch festgestellt worden sind, aber auch die Beteiligung der Mitangeklagten und zahlreicher weiterer Personen offengelegt. Dies sowohl im Bereich der Beschaffung der Betäubungsmittel, etwa durch Benennung der in Barcelona agierenden Personen KL und JK, aber auch auf Abnehmerseite durch Identifizierung zahlreicher Einzelpersonen. Diese in ihrem Umfang in jeder Hinsicht außergewöhnlichen Aufklärungsbeiträge haben nicht nur die Verurteilung der weitD4 Angeklagten im hiesigen Verfahren befördert, sondern haben, nach den Angaben der zeugenschaftlich vernommenen Ermittlungsbeamten des PP V (insbes. EKHK H2, KHK O), zu zahlreichen weiteren Ermittlungsverfahren geführt, die mittlerweile zur Anklagereife ausermittelt werden konnten. Einzelne von dem Angeklagten identifizierte Tatbeteiligte sind mittlerweile bereits, maßgeblich auch aufgrund seiner Angaben, zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

323

Bei der Strafzumessung im engsten Sinne hat die Kammer erneut die bereits bei der Prüfung des minder schweren Falls genannten strafzumessungsrelevanten Faktoren unter Berücksichtigung der dargelegten besonderen Bedeutung der Aufklärungshilfe gegeneinander abgewogen und hat hiernach auf eine

324

Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten

325

erkannt.

326

b)

327

Für die Taten 12 bis 16 und 18 hat die Kammer den Strafrahmen dem doppelt nach § 49 StGB (unter Anwendung von § 31 BtMG und § 27 StGB) gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG entnommen.

328

Bei der Strafrahmenbestimmung hat die Kammer zunächst geprüft, ob die Annahme eines minder schweren Falls der Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 3 BtMG unter Außerachtlassung der beiden vertypten Milderungsgründe in Betracht kommt, diese Frage aber verneint. In ihre Gesamtbetrachtung hat sie neben den unter a) genannten mildernden Gesichtspunkten eingestellt, dass Gegenstand der Taten als sog. weiche Drogen anzusehende Cannabisprodukte waren und dass auch die Taten 12 bis 16 ohne O2 Angaben im Ermittlungsverfahren gar nicht bzw. teilweise nicht hinsichtlich Zeit, Ort und Menge der gehandelten Betäubungsmittel konkretisierbar gewesen wären. Zur Zeit der Tatbegehung hatte überdies die Ermittlungsbehörde (anders als bei Tat 10) aufgrund verdeckter Maßnahmen, wie Observationen, technischer Überwachung und Auskünften der Vertrauensperson L2, bereits Kenntnis von der Verstrickung des Angeklagten in den Betäubungsmittelhandel. Auch bei den Strafschärfungsgründen hat die Kammer auf die unter a) genannten Gesichtspunkte, freilich mit Ausnahme zu den hier nicht einschlägigen Überlegungen zur tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Tatbestände, zurückgegriffen. In einem zweiten Schritt hat die Kammer erwogen, ob die Annahme eines minder schweren Falls dadurch begründet werden kann, dass nur einer der beiden verwirklichten vertypten Milderungsgründe in die vorbeschriebene Abwägung eingestellt wird. Letztlich vermag jedoch insbesondere im Hinblick auf die exorbitanten in Rede stehenden Wirkstoffmengen zwischen dem 635-fachen und dem 1.702-fachen der nicht geringen Menge THC für sich genommen weder die Aufklärungshilfe des § 31 BtMG, noch die Verwirklichung der Taten lediglich als Gehilfe nach § 27 StGB einen minder schwD4 Fall zu rechtfertigen. Ein solcher läge aus Sicht der Kammer vielmehr erst dann vor, wenn man beide vertypten Milderungsgründe zur Begründung mit heranzöge. Dann war jedoch zu bedenken, dass sich die doppelte Verschiebung des Strafrahmens des 30a Abs. 1 BtMG nach § 49 StGB als für den Angeklagten (in der Strafrahmenobergrenze) günstiger erweist, als die Anwendung des Strafrahmens des § 30a Abs. 3 BtMG. Daher hat die Kammer von der Möglichkeit der zweifachen Strafrahmenverschiebung Gebrauch gemacht. Denn neben der dem Gehilfen zwingend zum Vorteil gereichenden Strafmilderung nach § 27 StGB, hat der fakultative Milderungsgrund  der Aufklärungshilfe nach der Bewertung der Kammer aufgrund des außergewöhnlichen Ausmaßes selbstständige Bedeutung.

329

Zur Findung der tat- und schuldangemessenen Strafe innerhalb des so bestimmten Strafrahmens hat die Kammer die bereits im Rahmen der Prüfung des minder schweren Falls gegenübergestellten Gesichtspunkte noch einmal gegeneinander abgewogen und unter Beachtung der jeweils in Rede stehenden Betäubungsmittelmengen und dem Gewicht des jeweiligen Tatbeitrages folgende Einzelstrafen festgesetzt:

330

Tat 12: Freiheitsstrafe von 3 Jahren,

331

Taten 13 und 18: Freiheitsstrafen von jeweils 4 Jahren,

332

Taten 14 bis 16: Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 6 Monaten.

333

c)

334

Bei den Taten 11 und 19 hat die Kammer den nach den §§ 31 BtMG, 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG angewandt. Auch hier schied die Annahme eines minder schweren Falls, auch unter Berücksichtigung der Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG, aus. Denn unter anderem die in Rede stehenden Wirkstoffmengen, die beim 444-fachen bzw. 6.320-fachen der nicht geringen Menge lagen, und die in diesen Fällen neben der bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verwirklichte Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, ließen in der Gesamtschau der auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne bedachten Strafzumessungsgründen keine Bewertung der Taten als minder schwerer Fall zu. Aber auch hier hat die Kammer sich veranlasst gesehen, von der in ihr Ermessen gestellten Strafrahmenverschiebung nach den §§ 31 BtMG, 49 StGB Gebrauch zu machen.

335

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer, genau wie schon bei der Prüfung des minder schweren Falls im Rahmen der Strafrahmenbestimmung die unter a) dargelegten strafmilderungs- und schärfungsgründe herangezogen, wobei auch hier zusätzlich strafmildernd zu sehen war, dass Gegenstand der Taten weiche Drogen, nämlich Cannabisprodukte, waren. Bestanden zum Zeitpunkt der Begehung der Tat 11 für die Ermittlungsbehörde aus den bereits initiierten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen bereits Anhaltspunkte für eine Tatbeteiligung des O2 an den Geschäften von B3 und L2, ist eine Teillieferung von 109 Kilogramm Cannabis bei Tat 19 sogar beschlagnahmt worden und nicht in der Verkehr gelangt. Hierbei war besonders zu beachten, dass insoweit sogar, zumindest nach dem Grenzübertritt, nie die Gefahr bestand, dass die Betäubungsmittel überhaupt in den Verkehr hätten gelangen können. Entsprechend den unter a) zur tateinheitlichen Verwirklichung eines weiteren Tatbestandes angestellten Überlegungen wirkte auch hier straferschwerenden, dass O2 neben der bandenmäßigen Einfuhr auch Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln geleistet hat, wobei diese Beihilfe sich insbesondere bei Tat 19 nicht in der bloßen Einfuhrhandlung erschöpfte. Hiernach hat die Kammer gesamtabwägend die nachstehenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten und entsprechend erkannt:

336

Tat 11: Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten,

337

Tat 19: Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.

338

d)

339

Aus den vorstehenden Einzelstrafen hat die Kammer nach erneuter umfassender Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände eine

340

Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten

341

gebildet. Die Erhöhung der Einsatzstrafe konnte dabei wegen des recht kurzen Tatzeitraums, in welchem die Taten in kurzer Folge begangen wurden und unter erneuter Würdigung der für das Verfahren prägenden von dem Angeklagten geleisteten umfassenden Aufklärungshilfe gering ausfallen.

342

a)

343

Die Kammer hat bei Tat 10 den sich aus einer Milderung des Rahmens des § 30 Abs. 1 BtMG nach den §§ 31 BtMG, 49 StGB ergebenden Strafrahmen angewandt. Die Annahme eines minder schweren Falls nach 30 Abs. 2 BtMG war nach einer Gesamtabwägung der noch auszuführenden Strafzumessungsgesichtspunkte, auch unter Hinzunahme der geleisteten Aufklärungshilfe im Sinne der §§ 31 BtMG und 46b StGB, insbesondere wegen der in Rede stehenden Wirkstoffmengen nicht möglich. Die Kammer hat jedoch das ihr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG eröffnete Ermessen im Sinne einer Verschiebung des Ausgangsstrafrahmens nach § 49 StGB ausgeübt. Der Angeklagte hat vor Eröffnung des Hauptverfahrens Aufklärungshilfe geleistet. So hat er nach seiner Festnahme, wenn auch wesentlich zurückhaltender als die Angeklagten B3 und O2, in Grundzügen Angaben zu seiner eigenen und auch der Tatbeteiligung der Mitangeklagten und einige eher allgemein gehaltene Angaben zu den Strukturen der Geschäfte des B3 gemacht. Seine eigene Rolle hat er hierbei insgesamt eher verharmlosend dargestellt. Gleichwohl haben auch diese Angaben die bestehende Verdachtslage erhärtet und bestätigt, sodass auch mit diesen Angaben letztlich ein Ermittlungserfolg erzielt werden konnte. Der Kern der von L2 geleisteten Aufklärungshilfe liegt jedoch in seiner Tätigkeit als Vertrauensperson des PP V, die er in der Phase, in welcher das Ermittlungsverfahren noch verdeckt geführt wurde, ausgeübt hat. Der von der Ermittlungsbehörde dargelegte Tatverdacht, mit welchem die ersten ermittlungsrichterlichen Beschlüsse im Verfahren erwirkt und die ersten verdeckten Maßnahmen initiiert werden konnten, beruhten nahezu ausschließlich auf den Angaben des L2 in den mit ihm durchgeführten Quellenvernehmungen. Als Folge der hierauf gestützten längerfristigen Observation des B3 und der im Laufe der Zeit aufgrund von Angaben des L2 geschalteten Telefon- und Innenraumüberwachung, konnten die Ermittlungen entscheidend vorangetrieben werden, wenngleich die Polizei im Tatzeitraum letztlich durch ihn nie vollständig „vor die Lage“ gebracht wurde. Dies auch deshalb, da L2 aus der Tatbegehung mit B3 seinen eigenen Nutzen zog und etwa, so hat er es hinsichtlich des beschlagnahmten Transports aus der Tat 19 in der Hauptverhandlung angegeben, auch nicht wollte, dass solche Betäubungsmittel, aus deren Verkauf auch er seinen Profit ziehen konnte, von den Behörden beschlagnahmt würden.

344

Soweit L2 daneben auch die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt, da er auch in dem gegen die Entführer des C1 B3 geführten Verfahren bedeutsame Angaben gemacht hat, sieht die Kammer sich nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht zu einer weitD4 Strafrahmenverschiebung veranlasst. Die dort abzuurteilende Tat, ein erpresserischer Menschenraub in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung, hat letztlich, und nur deshalb besteht überhaupt der erforderliche Zusammenhang mit den Taten des L2, ihren Ursprung in den Betäubungsmittelgeschäften des B3 und hat daher inhaltlich eine ähnliche Stoßrichtung, wie die bereits mit der ersten Strafrahmenverschiebung gewürdigte Aufklärungshilfe. Sie ist damit zwar für die Strafzumessung im engD4 Sinne von erheblicher Bedeutung, rechtfertigt in ihrem Ausmaß jedoch nicht eine noch weitergehende Milderung des Strafrahmens nach § 49 StGB.

345

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer das von echter Reue getragene, letztlich umfassende und über die Angaben des L2 bei der Polizei weit hinausgehende Geständnis berücksichtigt, mit welchem sich der Angeklagte nicht nur zu seinen eigenen Tatbeiträgen, sondern auch zur Rolle der Mitangeklagten und weiteren Beteiligten verhalten hat. Daneben war als weiterer gewichtiger Strafmilderungsgrund die bereits in ihrer Dimension im Einzelnen dargestellte Aufklärungshilfe zu berücksichtigen. Der Angeklagte hat die Taten zumindest auch auf Grund einer bestehenden Drogensucht begangen. Die mittlerweile etwa ein Jahr und neun Monate andauernde  Untersuchungshaft stellt für ihn daher eine besondere Härte dar und trifft ihn außerdem deshalb in besonderem Maße, weil über die Haftsituation seine Ehe in die Brüche gegangen ist. Auch L2 hat auf Einziehungsgegenstände verzichtet und könnte im Nachgang zur hiesigen Verurteilung, wenngleich dies aufgrund seiner Verwurzelung in seiner Geburtsstadt V, in der auch seine Kinder wohnen eher unwahrscheinlich scheint, mit ausländerrechtlichen Konsequenzen konfrontiert sein.

346

Straferschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten zu bedenken, wenngleich die letzte Verurteilung zu einer, allerdings empfindlichen, Freiheitsstrafe von drei Jahren schon einige Zeit zurückliegt. Gleichwohl war hierbei zu sehen, dass der Angeklagte schon wegen Betäubungsmitteldelikten Freiheitsstrafe verbüßt hat. Zu seinen Lasten wirkte sich freilich auch die tatgegenständliche Wirkstoffmenge aus, die sich auf das 676-fache der nicht geringen Menge Amphetamin-Base belief. Das hohe Maß an krimineller Energie, welches der Tatbegehung innewohnt, kommt nicht zuletzt in der professionellen Organisation der Einfuhr und des Absatzes der Betäubungsmittel zum Ausdruck, für welche der Angeklagte eigens zwei weitere Personen, nämlich O2 und B4 einschaltete, um den Grenzübertritt durch den Einsatz eines zweiten PKW abzusichern.

347

Nach Abwägung – insbesondere der vorstehenden – strafmildernden und straferschwD4den Gesichtspunkte, hat die Kammer auf eine

348

Freiheitsstrafe von 5 Jahren

349

erkannt.

350

b)

351

Bei den Taten 11 bis 19 war der Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG, indes auch hier nach den §§ 31 BtMG, 49 StGB gemildert, heranzuziehen. Auch hier kam, trotz der besonders hohen Strafandrohung des § 30a Abs. 1 BtMG und des Vorliegens der Milderungsgründe nach § 31 BtMG und § 46b StGB, die Annahme eines minder schweren Falls aus den unter a) dargelegten Erwägungen nicht in Betracht. Dies obwohl hier strafmildernd zusätzlich zu beachten war, dass Gegenstand der Betäubungsmittelgeschäfte „nur“ Cannabisprodukte waren und ein Teil von 109 kg Cannabis aus Tat 19 sichergestellt werden konnte. Der Transport dieser sichergestellten Betäubungsmittel war außerdem durch die Polizei derart überwacht, dass im Grunde bereits nach dem Grenzübertritt nicht mehr die Gefahr bestand, dass diese in Deutschland in den Verkehr gelangen könnten. Die nicht geringe Menge THC war indes auch bei diesen Taten in außergewöhnlichem Maße überschritten. Nämlich in der Untergrenze mindestens um einen Faktor von 444 (Tat 11) und in der Obergrenze um den Faktor 6.320 (Tat 19). Daher kam auch hier lediglich die Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 BtMG und § 49 StGB in Betracht, wobei die Kammer eine weitere Strafrahmenverschiebung nach § 46b StGB in den Blick, letztlich aus den unter a) genannten Gründen jedoch nicht vorgenommen hat.

352

Bei der eigentlichen Strafzumessung hat die Kammer die schon bei der Beurteilung der Frage des minder schwD4 Falls genannten Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und hiernach die nachstehenden Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet:

353

Taten 11 und 12: jeweils Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 9 Monaten,

354

Taten 13 und 18: jeweils Freiheitsstrafen von 5 Jahren und 6 Monaten,

355

Taten 14 bis 17: jeweils Freiheitsstrafen von 5 Jahren,

356

Tat 19: Freiheitsstrafe von 6 Jahren.

357

c)

358

Der Strafrahmen für Tat 29 ist § 52 Abs. 3 WaffG entnommen. Die Kammer hat hier die bereits unter a) genannten Erwägungen, soweit sie nicht den Spezifika des verwirklichten Betäubungsmitteldelikts geschuldet waren, herangezogen und eine

359

Freiheitsstrafe von 6 Monaten

360

festgesetzt.

361

d)

362

Gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 S. 2 und 3 StGB hat die Kammer nach zusammenfassender Würdigung der Täterpersönlichkeit und der einzelnen Straftaten aus diesen Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe und unter nochmaliger Berücksichtigung aller, insbesondere der vorstehend bereits genannten, strafschärfenden und strafmildernden Umstände eine

363

Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren

364

gebildet. Auch hinsichtlich L2 konnte ungeachtet der Vielzahl der Taten vor allem wegen des insbesondere in motivationaler Hinsicht engen Zusammenhangs der Einzeltaten und der geleisteten Aufklärungshilfe ein erheblicher Zusammenzug der Einzelstrafen vorgenommen werden.

365

a)

366

Der Strafbemessung im Fall 19 der Feststellungen liegt hinsichtlich T der nach den §§ 27, 49 StGB gemilderte Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zugrunde.

367

Die Annahme eines minder schwD4 Falls der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30 Abs. 2 BtMG war nicht, auch nicht unter Verbrauch des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 27 StGB, gerechtfertigt. Nach Vornahme der anzustellenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter kommt die Kammer nicht zu dem Ergebnis, dass die strafmildernden Gesichtspunkte die in Rede stehenden Straferschwerungsgründe derart überwiegen, dass die Anwendung des Ausgangsstrafrahmens unangemessen erschiene:

368

Strafmildernd, und damit für einen minder schweren Fall sprechend, hat die Kammer das im Hinblick auf Tat 19 in Grundzügen nahezu vollständige Geständnis des Angeklagten, das teilweise auch über den eigenen Tatbeitrag hinausging und sich auch zu Mitwirkungshandlungen von B3, L2 und O2 verhielt, bedacht. Dieses Geständnis des nicht vorbestraften Angeklagten, der nur als Gehilfe an der Tat beteiligt war, war nach dem Eindruck der Kammer von echter Reue getragen. Der Angeklagte hat sich insbesondere in seinem letzten Wort, nachdem die Kommunikation mit der Kammer zuvor weitestgehend in Gestalt von Verteidigererklärungen vonstattenging, von der langen, etwa ein Jahr und neun Monate währenden Untersuchungshaft beeindruckt gezeigt und den Wunsch geäußert, nunmehr zu seiner Familie zurückkehren zu können. Eine Flucht im Hinblick auf das Verfahren oder die ihm drohende Strafe käme für ihn nicht in Betracht. Mit der gezeigten Unrechtseinsicht steht es im Einklang, dass der Angeklagte durch die Erklärung, auf die Rückgabe der ihn betreffenden in der Anklageschrift genannten Einziehungsgegenstände (mit Ausnahme eines seinen Kindern gehörenden Tablet-Computers, den die Kammer letztlich auch tatsächlich nicht eingezogen hat) zu verzichten, zur Verfahrensvereinfachung beigetragen hat. Als Erstverbüßer war die vollzogene Untersuchungshaft für den Angeklagten eine besondere Härte, die wegen der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen bei Besuchs- und sonstigen Kontakthaltungsmöglichkeiten mit seiner Familie in erhöhtem Maße belastend ausgestaltet war. Die Zeit vom Beginn der Hauptverhandlung bis zur Urteilsverkündung war im Verhältnis zur Zahl der Hauptverhandlungstage ebenfalls pandemiebedingt etwas länger bemessen, als es unter gewöhnlichen Umständen in Haftsachen der Fall ist (14 Hauptverhandlungstage über einen Zeitraum von 5 Monaten), was der Angeklagte klaglos hingenommen hat. Die Tat bezog sich auf Cannabisprodukte, mithin lediglich auf sogenannte weiche Betäubungsmittel, die nicht nur sichergestellt werden konnten, sondern die, nachdem der Angeklagte O2 mit ihnen die bundesdeutsche Grenze übertreten hatte, aufgrund der polizeilichen Überwachung auch nicht mehr in Verkehr zu gelangen drohten. Die Kammer hat auch bedacht, dass sie angesichts der türkischen Staatsbürgerschaft des Angeklagten nicht gänzlich ausschließen kann, dass dieser als weitere Folge der Verurteilung nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen haben könnte, was indes aufgrund der bereits langen Aufenthaltsdauer des Angeklagten in Deutschland und seiner familiären Verwurzelung äußerst unwahrscheinlich erscheint.

369

Dem hat die Kammer als gegen einen minder schwD4 Fall sprechenden Straferschwerungsgrund insbesondere gegenübergestellt, dass die tatgegenständlichen dem Handeltreiben gewidmeten Betäubungsmittel eine exorbitant hohe Wirkstoffmenge, nämlich – soweit der Angeklagte an der Tat beteiligt war – das 3.373-fache der nicht geringen Menge THC enthielten. Der Angeklagte hat mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zudem einen zweiten Tatbestand in Tateinheit mit dem Einfuhrtatbestand verwirklicht, wobei sich die Förderungsbeiträge des Angeklagten insoweit auch nicht auf die Vorbereitung und Begleitung des Einfuhrvorgangs beschränkten. Hiernach kann bei wertender Betrachtung von einem Überwiegen der dargestellten Strafmilderungsgründe nicht gesprochen werden.

370

Die Kammer hat jedoch die in § 27 StGB vorgesehene obligatorische Strafrahmenverschiebung nach § 49 StGB vorgenommen.

371

Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer sämtliche vorstehenden, bereits bei der Frage des minder schweren Falls bedeutsamen, Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe noch einmal gegeneinander abgewogen und hiernach auf eine

372

Freiheitsstrafe von 3 Jahren

373

erkannt.

374

b)

375

Die Kammer hat hinsichtlich der Taten 22 bis 26 den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt. Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG kam nach der erforderlichen Gesamtabwägung aller strafschärfenden und strafmildernden Faktoren nicht in Betracht. Für die Annahme eines minder schweren Falles sprachen auch hier das Fehlen strafrechtlicher Vorbelastungen, der Handel „nur“ mit der weichen Droge Cannabis, der Verzicht auf Einziehungsgegenstände, die lange Untersuchungshaft und die damit für den Angeklagten einhergehenden Erschwernisse, wie sie unter a) bereits dargestellt worden sind und die Gefahr möglicher ausländerrechtlicher Konsequenzen. Bei den Taten 22 und 23 schlug darüber hinaus das Teilgeständnis des Angeklagten als starker Strafmilderungsgrund und außerdem der Umstand zu Buche, dass die Ermittlungsbehörde nach der Observation des ersten festgestellten Betäubungsmittelgeschäfts (Tat 20) und den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung bereits Kenntnis von der Nähe des T zu den Betäubungsmittelgeschäften von B3 und L2 hatte. Dem stand neben der gewerbsmäßigen Begehungsweise indes gegenüber, dass die nicht geringe Menge THC im Fall 22 dann doch wieder um ein Vielfaches, das 106-fache, und auch in den weiteren Fällen noch um ein Mehrfaches (23 und 26: um das 42-fache; 24 und 25 um das 21-fache) überschritten war. Auch hier war daher gesamtabwägend ein Überwiegen der positiven Aspekte, welches die Anwendung des Ausgangsstrafrahmens unangemessen hätte erscheinen lassen, nicht zu erkennen.

376

Nach erneuter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden, hier insbesondere der vorstehend im Hinblick auf die Frage des minder schweren Falls dargelegten, Strafzumessungsgründe, hat die Kammer die nachstehenden Einzelstrafen festgesetzt:

377

Tat 22: Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten,

378

Tat 23: Freiheitsstrafe von einem Jahr und 9 Monaten,

379

Taten 24 und 25: Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und 6 Monaten,

380

Tat 26: Freiheitsstrafe von 2 Jahren.

381

c)

382

Bei den Taten 20, 21 und 27 hat die Kammer den Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG zur Anwendung gebracht, da hier, anders als bei den bereits unter a) und b) erörterten Taten, die Voraussetzungen des minder schweren Falls vorliegen. Insoweit war nämlich neben den unter b) bereits genannten Gesichtspunkten auch das Zusammentreffen des Einlassungsverhaltens als maßgeblicher mildernder Zumessungsgesichtspunkt mit den vergleichsweise geringen Wirkstoffmengen zu beachten. Denn der Angeklagte hat, mit den dargestellten Einschränkungen, die Tatbegehung in diesen Fällen ausnahmslos eingeräumt. Die Kammer hat sich daher in diesen Fällen zur Annahme eines minder schweren Falls gehalten gesehen.

383

Nach erneuter Gesamtabwägung der vorstehenden Gesichtspunkte im Rahmen der eigentlichen Strafzumessung, hat die Kammer die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten und entsprechend erkannt:

384

Taten 20 und 27: Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und 3 Monaten,

385

Tat 21: Freiheitsstrafe von einem Jahr und 6 Monaten.

386

d)

387

Aus den vorstehenden Einzelstrafen hat die Kammer nach erneuter umfassender Würdigung aller strafzumessungsrelevanten Umstände eine

388

Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten

389

gebildet. Sie hat dem Angeklagten hierbei insbesondere den engen zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang der Taten und den insgesamt vergleichsweise kurzen Tatzeitraum als für den gewählten straffen Zusammenzug sprechenden Umstand zugutegehalten.

390

(Maßregelanordnung)

391

Die Kammer hat in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet.

392

Der Angeklagte hat einen Hang, berauschende Mittel in Gestalt von Kokain und Cannabis zu sich zu nehmen, also eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbenen Neigung, immer wieder die vorgenannten Substanzen zu konsumieren.

393

Der von der Kammer zugezogene Sachverständige Prof. Dr. G aus W , Arzt für Nevernheilkunde, Arzt für Neurologie und forensischer Psychiater, stellt dem Angeklagten überzeugend die Diagnose Psychischer und Verhaltensstörungen durch Kokain im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (F 14.2 nach ICD-10), durch Cannabinoide im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (F 12.1) und durch Alkohol im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (F 10.1). Parallel seien ein pathologisches Spielen (F 63.0) als abnorme Gewohnheit und Störung der Impulskontrolle und eine kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen in der Jugend und im Heranwachsendenalter (F 92.-) zu diagnostizieren. Die diesen Diagnosen im Wesentlichen zugrundeliegenden Angaben des B3 im Explorationsgespräch zum Ausmaß des Konsums und den jeweils konsumierten Substanzen, erweisen sich letztlich auch aus Sicht der Kammer als belastbar: So ergeben sich Anzeichen für einen Kokainkonsum bereits aus dem der Verurteilung vom 15.03.2017 (neben zwei weiteren Vorfällen) zugrundeliegenden Sachverhalt vom 02.05.2016. Der Angeklagte präsentierte sich im Rahmen der nach einem Fahren ohne Fahrerlaubnis durchgeführten Verkehrskontrolle mit einer auffälligen Müdigkeit und einer erheblichen psychovegetativen Störung mit Mundtrockenheit. Im Streifenwagen konnte er sich auf dem Weg zum Polizeigewahrsam kaum wachhalten, was der Sachverständige überzeugend als sog. Vigilanzstörung, die plausibel auf einen vorausgegangenen Konsum schnell abbaubarer Subtanzen wie Kokain und einen hierdurch bedingten Schlafentzug hindeutet, einordnen. Auch im Rahmen der am 13.08.2018 im Grenzgebiet zu den Niederlanden bei N durchgeführten Verkehrskontrolle, bei der B3 mit T angetroffen wurde, verlief ein durchgeführter Drogenwischtest positiv auf Kokain. Dem im Rahmen der Postkontrolle beschlagnahmten, an B3 gerichteten Brief einer Person Namens HA ist zu entnehmen, dass der Angeklagte zumindest allgemein dem Konsum von Kokain nicht abgeneigt ist („Jeder weiß, dass du ein Problem mit Kokain hast.“). Gestützt werden die Angaben zu einem intensiven Kokainkonsum durch den festgestellten Gesundheitszustand: B3 hat Herzprobleme, die plausibel durch einen entsprechenden Konsum zu erklären sind. Gleiches gilt für die Schädigungen der Nasenschleimhäute und der Nasenmuscheln, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den jahrelangen, typischerweise den Kokainkonsum begleitenden, Gebrauch von Nasenspray zurückgeht. Während der Dauer der Untersuchungshaft sind durch den Anstaltsarzt phasenweise Symptome einer Depression dokumentiert, welche sich als Folgen einer Abstinenz nach jahrelangem Drogenkonsum deuten lassen, der letztlich auch in der Dokumentation des Hausarztes zum Ausdruck gebracht und in der Adaption bei Blaukreuz in P4 diagnostisch festgestellt worden ist. Dem steht auch der Umstand, dass bei dem Angeklagten das Bild einer körperlichen Auszehrung, die bei einem täglichen Konsum zu erwarten wäre, gerade nicht gegeben ist, nicht entgegen.  Denn B3 hat gegenüber dem Sachverständigen gerade keinen täglichen Konsum geschildert, sondern diesen vielmehr in Zusammenhang mit der Ausübung des regelmäßig betriebenen Glücksspiels gestellt, welches sich seinerseits durch die Maßnahmen der Telefonüberwachung und die während des Tatzeitraums von L2 gegenüber den VP-Führern gemachten Angaben objektivieren lässt. Auch das Fehlen von Entzugssymptomen in den ersten Wochen der Untersuchungshaft spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben zum Konsumverhalten, da der Angeklagte ausweislich der Krankenakte der Vollzugsanstalt wegen seiner Angaben zu einer vermeintlichen Alkoholabhängigkeit nach der Aufnahme Benzodiazepine verabreicht bekam. Diese hätten jedoch – wie der Sachverständige ausgeführt hat – nicht nur Entzugssymptome betreffend den nicht zur Verfügung stehenden Alkohol, sondern auch eventuelle Symptome eines Kokainentzuges cupiert.

394

Damit steht fest, dass der Angeklagte über einen mehrjährigen Zeitraum in nicht unerheblichem Maße Kokain konsumiert hat und gerade im Zusammenhang mit dem regelmäßigen Spielen, das schon vor Jahren ebenfalls ein krankheitswertiges Ausmaß erreicht hatte, ein starkes Verlangen nach diesem Suchtmittel verspürt, dem er regelmäßig nachgibt. Das hierdurch bestimmte Konsumverhalten erreicht auch die Qualität eines Übermaßkonsums, da der Angeklagte den Konsum trotz der damit für ihn verbundenen erheblichen negativen Folgen, wie etwa die Verurteilung zu Freiheitsstrafen aufgrund seiner Tätigkeit im Betäubungsmittelhandel und die von ihm erkannten negativen gesundheitlichen Auswirkungen (kardiale Probleme, Schädigung der Nase), kontinuierlich fortgesetzt hat.

395

Der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen den hier festgestellten Taten und dem Hang des Angeklagten zum Kokain- und Cannabiskonsum ergibt sich aus der im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen stehenden Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte einen Teil der mit dem Verkauf des beschafften Cannabis erzielten Erlöse zur Beschaffung des Kokains und für das mit dem Drogenkonsum einhergehende pathologisch betriebene Glücksspiel einsetzte. Über andere legale Einnahmequellen verfügte der Angeklagte im Tatzeitraum nicht.

396

Daher geht die Kammer im Rahmen der anzustellenden Legalprognose auch davon aus, dass bei einer Entlassung des Angeklagten aus der Untersuchungshaft ohne eine nachhaltige Behandlung der bestehenden Abhängigkeitserkrankung weiterhin gerade aufgrund des bestehenden Hangs mit der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte zu rechnen ist. Der Angeklagte würde nach der Überzeugung der Kammer in diesem Fall nämlich erneut dem bestehenden starken Verlangen nach Kokain und Cannabis nachgeben. Den hieraus folgenden hohen Finanzbedarf würde er mit hoher Wahrscheinlichkeit, wie er es bereits seit Jahren tut, durch neuerliche Aktivitäten im Betäubungsmittelhandel zu decken versuchen. Dies gilt erstrecht in Ansehung des ebenfalls unbehandelten pathologischen Spielens, welches dem Angeklagten ebenfalls seit mehreren Jahren regelmäßiger Anlass für den Konsum und dessen immer weitergehende Intensivierung war.

397

Es bestehen auch die nach § 64 Satz 2 StGB erforderlichen konkreten Heilungsaussichten für den Fall der Durchführung der angeordneten Behandlung im Maßregelvollzug. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung und auch gegenüber dem Sachverständigen glaubhaft therapiemotiviert gezeigt. Wenngleich die in der Vergangenheit bereits initiierten (teilweise auch stationären) therapeutischen Maßnahmen erfolglos geblieben, bzw. aufgrund schwerer Rückfälle abgebrochen worden sind, können der nunmehr verhängten Maßregel, der sich der Angeklagte über einen längeren Zeitraum in einem geschlossenen Setting zu stellen haben wird, in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. G , die Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.

398

Den angeordneten Vorwegvollzug hat die Kammer auf zwei Jahren und sechs Monate festgesetzt, damit nach Abschluss der nach Einschätzung des Sachverständigen erforderlichen Therapiedauer von zwei Jahren eine vorzeitige bedingte Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist, § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB.

399

Auch betreffend L2 hat die Kammer nach pflichtgemäßer Ermessensausübung die Maßregel nach § 64 StGB angeordnet.

400

Der erforderliche Hang, Betäubungsmittel im Übermaß zu konsumieren, liegt bei dem Angeklagten L2 vor.

401

Der Sachverständige Dr. X aus E1 , Arzt für Psychiatrie, Arzt  für Nervenheilkunde kommt in seinem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten nachvollziehbar zu der Diagnose einer Psychischen und Verhaltensstörung durch Kokain im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms (F 14.2). Der Angeklagte hat im Explorationsgespräch nachvollziehbar beschrieben, dass er bereits seit dem Jahr 2011 vermehrt Kokain eingenommen hat, ohne dass sich der Konsum negativ auf seinen Alltag ausgewirkt hätte. So blieb er weiterhin belastbar und ging etwa einer Berufstätigkeit bei der Firma F3 nach. Nachdem sich der Angeklagte jedoch bereits 2015 oder 2016 wegen Herzrasens nach Einnahme einer größeren Dosis Kokain in die Notaufnahme begeben hatte, kam es 2017 nicht nur zu einer weiteren Steigerung der konsumierten Tagesdosis, sondern die seit mehreren Jahren betriebene Einnahme von Betäubungsmitteln zeitigte auch für den Angeklagten erkennbare gesundheitliche Folgen, die den Angeklagten aufgrund der bestehenden Probleme mit der Nasenschleimhaut veranlassten, das Kokain vermehrt auch als Crack zu konsumieren. Auch letzteres verfestigte die ohnehin schon bestehenden Abhängigkeit und das starke Verlangen des Angeklagten nach Kokain und Cannabis, dem er auch im Tatzeitraum weiterhin nachgab, was neben den Angaben aus der Exploration durch die Angaben des O2 („Dann musste ich das Gras abpacken, während L2 vollgekokst auf der Couch lag“) und auch des Angeklagten B3 unterlegt ist. Angesichts der Fortsetzung des Konsums trotz der offenkundig negativen gesundheitlichen Folgen für den Angeklagten, der sich 2017 sogar einer Nasenoperation unterziehen musste, und der nachhaltigen negativen Auswirkungen auf seine Ehe und seinen sonstigen Alltag, steht die Einordnung des vorbeschriebenen Verhaltens als Übermaßkonsum außer Frage. Der Hang besteht, was sich nicht zuletzt an der Beschaffung und Einnahme von Kokain während der Untersuchungshaft zeigt, trotz der bereits über eineinhalb Jahre währenden Haftsituation fort.

402

Gleiches gilt für die Frage des Symptomcharakters der in Rede stehenden Taten, welchen die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Dr. X bejaht. Der Angeklagte verfügte jedenfalls seit 2017 nicht mehr über eine legale Einnahmequelle, aus welcher er den bestehenden hohen Kokainbedarf decken konnte. Er hat die hier abgeurteilten Taten jedenfalls auch zur Beschaffung von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum bzw. mit dem Ziel der Erlangung von Finanzmitteln für deren Erwerb begangen.

403

Ohne die erforderliche Behandlung mit den Mitteln des Maßregelvollzuges ist mit der Begehung weiterer Taten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität durch den Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. L2 hat über viele Jahre eine psychische Abhängigkeit von der harten Droge Kokain entwickelt. Auch nach seiner Selbsteinschätzung im Explorationsgespräch würde er in Freiheit dem nach wie vor verspürten Verlangen nach Kokain nachgeben und nach der Würdigung der Kammer sich das zum Ankauf seines nicht unerheblichen Tagesbedarfs benötigte Geld durch die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit im Drogenhandel beschaffen. Denn über anderweitige Einnahmequellen oder Vermögen verfügt er derzeit nach den Feststellungen der Kammer nicht. Angesichts seines gesundheitlichen Zustandes  ist auch mit einer  Aufnahme der in der Vergangenheit bei der Firma F3 ausgeübten Tätigkeit nicht zu rechnen.

404

Die Kammer sieht auch die für die Maßregelanordnung erforderlichen Erfolgsaussichten als gegeben an. L2 ist, nach eigenem glaubhaftem Bekunden, therapiemotiviert. Nach der Einschätzung des Sachverständigen Dr. X ist er intellektuell in der Lage, seine Abhängigkeitserkrankung als Problem zu erkennen und sich mit dieser auseinanderzusetzen. Bereits in der Vergangenheit hat er eigeninitiativ, bzw. mit Unterstützung seiner Frau versucht, sich in eine Entwöhnungsbehandlung zu begeben. Eine langfristige stationäre Behandlung in der Umgebung des Maßregelvollzugs ist mit ihm noch nicht erprobt worden, sodass auch die Kammer vom Bestehen der von dem Sachverständigen bejahten Erfolgsaussichten ausgeht.

405

Den Vorwegvollzug hat die Kammer in Anwendung des § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB unter Beachtung der bislang vollzogenen Untersuchungshaft auf 2 Jahre festgesetzt.

406

Hinsichtlich der drei weiteren Angeklagten haben sich Anzeichen für einen heute noch fortbestehenden Hang nicht ergeben, sodass die Kammer für die Hinzuziehung eines Sachverständigen unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlass gesehen hat. Betreffend T und E3 liegen Erkenntnisse über einen nennenswerten Betäubungsmittelkonsum im Tatzeitraum oder auch danach nicht vor. O2 hat allein angegeben, um den Jahreswechsel 2018/2019 regelmäßig Amphetamin konsumiert zu haben, er habe sich jedoch bereits zum Jahresbeginn, also noch vor dem hiesigen Tatzeitraum, stabilisiert und allenfalls noch sporadisch Amphetamin zu sich genommen.

407

(Einziehungsentscheidung)

408

Hinsichtlich B3 war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.661.850 EUR anzuordnen, § 73, 73c StGB. Der aus der Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel erzielte Mindesterlös beläuft sich auf insgesamt 2.497.400 EUR. Den hiervon auf die Zeit vor der Bandenabrede (Taten 1 bis 9) entfallenden Erlös von 826.300 EUR hat der Angeklagte B3 allein erlangt. Hinsichtlich der Bandentaten war nicht sicher festzustellen, ob B3 an sämtlichen Erlösen tatsächliche oder zumindest wirtschaftliche Mitverfügungsmacht hatte, oder ob nach der Abrede zwischen B3 und L2 zur Beuteteilung, L2 aus den von ihm veranlassten Verkäufen unmittelbar Entnahmen zu seinen Gunsten getätigt hat. Die Kammer hat daher für die Taten 11 bis 18 den von B3 tatsächlich im Sinne des § 73 StGB erlangten Erlös auf mindestens die Hälfte des erzielten Gesamterlöses geschätzt, da ein Betrag in dieser Höhe B3 nach der Bandenabrede jedenfalls zustand. Die Annahme einer weitergehenden Ausübung der tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über einen weitergehenden Betrag, etwa im Rahmen der Reinvestition erzielter Erlöse in neu zu beschaffende Betäubungsmittel, hat die Kammer letztlich nicht hinreichend konkret feststellen können.

409

Die Wertersatzeinziehung setzt sich wie folgt zusammen:

410

TatWert des Taterlangten
144.520,00 €
283.720,00 €
383.720,00 €
483.720,00 €
583.720,00 €
683.720,00 €
784.000,00 €
8156.590,00 €
9122.590,00 €
1138.920,00 €
1261.090,00 €
13163.590,00 €
14102.090,00 €
15102.090,00 €
16102.090,00 €
17102.090,00 €
18163.590,00 €
411

Die Einziehungsentscheidung betreffend den Angeklagten E3 beruht auf den §§ 73a und 73c StGB. Nach den Feststellungen war dieser bereits seit Juli 2018 als Unterstützer des von B3 betriebenen Betäubungsmittelhandels tätig und wurde hierfür mit monatlich mindestens 1.600 EUR entlohnt. Die Kammer hat daher diesen bis zum Ende des Tatzeitraums im September 2019 angefallenen 15 „Monatslöhne“ zu 1.600 EUR zur Bemessung des Wertes des einzuziehenden Erlangten herangezogen, woraus sich der angeordnete Betrag in Höhe von 24.000 EUR ergibt. Letztlich ist – auch für den eigentlichen Tatzeitraum – offengeblieben, ob die jeweiligen Zahlungen von etwa 1.600 EUR pro Monat als Entlohnung gerade auch für die in Rede stehenden Taten anzusehen sind, oder ob insbesondere die Tätigkeit als Abholer einer großen Betäubungsmittellieferung am L-Feld (Anklagetat 17) gesondert vergütet wurden. Aus Sicht der Kammer liegt daher betreffend dieses von E3 erlangten „Grundgehalts“ ein Fall der erweiterten Wertersatzeinziehung vor.

412

Betreffend O2 war die Einziehung des Wertes von Taterträgen gem. den §§ 73, 73c StGB in Höhe von 8.350 EUR anzuordnen. Diese Summe ergibt sich wie folgt: Die von L2 an T gezahlte Entlohnung für den Transport des Amphetamins aus den Niederlanden nach Deutschland im Rahmen der Tat 10 belief sich auf mindestens 500 EUR. Im Zuge der Auslieferung der Amphetaminpaste hat O2 vom Empfänger der Lieferung an der B-Straße weitere 50 EUR erhalten. In weiteren sieben Fällen (Taten 11 bis 17) erhielt O2 jeweils mindestens 400 EUR als Entlohnung für Betäubungsmitteltransporte ins Ausland, bzw. vom L-Feld in eine Bunkerwohnung. Für seine Aktivitäten in Spanien (Taten 18 und 19) hat B3 den Angeklagten O2 mit weiteren 5.000 EUR Bargeld entlohnt.

413

Im Rahmen der erweiterten Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73a, 73c StGB) waren weitere 500 EUR zu berücksichtigen, welche O2 zusätzlich nach seiner ersten Reise nach Barcelona als Entlohnung für das Überbringen des Geldes und den Transport der Haschischplatte nach V erhielt. Die Kammer hat, da sich die Taten 14 bis 16 in zeitlicher Hinsicht nicht exakt festlegen lassen, nicht feststellen können, ob die vorerwähnten Handlungen des O2 sich als Beihilfe zu einer der Taten 14 bis 16 darstellen, oder ob O2 hierdurch ein weiteres, nach Durchführung der Hauptverhandlung nicht konkretisierbares Handeltreiben (im Sinne einer weiteren Lieferung) unterstützt hat. Denn die auch von B3 und L2 bestätigte Einlassung des O2, dass es mindestens drei „weitere“ Lieferungen im Juni und Juli 2019 gegeben habe, die nach demselben modus operandi wie Tat 12 vor sich gegangen seien, lässt eine eindeutige Zuordnung des Geschehens um den 08.07.2019 zu einer der Taten 14 bis 16 nicht zu. Die Voraussetzungen des lediglich subsidiär zur Anwendung kommenden § 73a StGB liegen damit aus Sicht der Kammer vor, da sich zwar sicher feststellen lässt, dass O2 die 500 EUR aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat, während sich jedoch weder feststellen noch ausschließen lässt, dass die 500 EUR aus einer anklagegegenständlichen Tat erlangt sind.

414

Im Hinblick auf L2 konnte allein hinsichtlich Tat 10 ein Betrag von 22.750 EUR als Taterlangtes festgestellt und die Wertersatzeinziehung nach den §§ 73, 73c StGB angeordnet werden. Der Betrag setzt sich aus dem durch den Verkauf von 5 Litern Amphetaminöl zu einem Verkaufspreis von 1.350 EUR pro Liter, also insgesamt 6.750 EUR, erzielten Erlös und dem mit der Veräußerung der 20 Kilogramm Amphetaminpaste zu 800 EUR pro Kilogramm erzielten Erlös, mithin weiterer 16.000 EUR, zusammen.

415

Hinsichtlich der Bandentaten war die hinreichend konkrete Ermittlung des Taterlangten nicht möglich. Zwar sollten die erzielten Gewinne nach der Bandenabrede etwa nach einer Quote von zumindest 60 zu 40 zwischen B3 und L2 aufgeteilt werden, welchen Umfang diese Gewinne jedoch letztlich hatten und über welchen Teil der erzielten und teilweise unmittelbar von B3 reinvestierten Erlöse auch L2 tatsächliche oder wirtschaftliche Verfügungsmacht hatte, konnte daher nicht ausreichend zu einer belastbaren Schätzgrundlage konkretisiert werden.

416

T hat, was im Einzelnen den Feststellungen zu entnehmen ist, bei bestimmten Taten den vollen von ihm bestimmten Verkaufspreis erlangt, bevor er einen Teil desselben an B3 und L2 abführte. In anderen Fällen wurde ein Teil der Einnahmen in Höhe des noch an B3 und L2 zu zahlenden Ankaufspreises bei Gelegenheit der Betäubungsmittelübergabe unmittelbar an T übergeben und in Richtung von B3 und L2 auf den Weg gebracht. In den zuletzt genannten Fällen liegt daher nach der rechtlichen Würdigung der Kammer kein Erlangen des gesamten Verkaufspreises, sondern nur des einbehaltenen Gewinns vor.

417

Die auf die §§ 73, 73c StGB folgende Einziehungsentscheidung über den Betrag von 19.500 EUR setzt sich hiernach folgendermaßen zusammen:

418

TatWert des Taterlangten
20100 EUR
21100 EUR
229.300 EUR
234.600 EUR
244.500 EUR
254.500 EUR
26600 EUR
27300 EUR
419

(Kosten)

420

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.