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Landgericht Wuppertal·23 KLs 21/20 (10 Js 328/19)·10.06.2021

Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls gegen Auflagen (Meldepflicht, Wohnsitzbindung, Ausreiseverbot)

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Wuppertal setzte den Vollzug eines Haftbefehls aus und verband die Aussetzung mit Auflagen. Maßgeblich waren Wohnsitznahme und -anzeige, regelmäßige Meldepflichten, ein Ausreiseverbot sowie die Ablieferung von Personalausweis und Reisepass. Das Gericht ging von genügender Sicherung gegen Fluchtgefahr und Pflichtverletzungen aus, behielt aber die Möglichkeit der Vollstreckung bei Auflagenverstoß.

Ausgang: Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls wurde gegen Auflagen (Wohnsitzbindung, Meldepflicht, Ausreiseverbot, Abgabe von Reisedokumenten) stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aussetzung des Vollzugs eines Haftbefehls kann gerichtlich angeordnet werden, wenn durch Auflagen hinreichende Sicherungswirkungen gegen Fluchtgefahr und Pflichtverletzungen erreicht werden.

2

Zu den zulässigen Auflagen gehören Wohnsitzbindung und die Verpflichtung, Änderungen des Wohnsitzes unverzüglich mitzuteilen.

3

Regelmäßige Meldeauflagen bei der zuständigen Polizeidienststelle sind ein geeignetes Mittel, die Anwesenheit des Beschuldigten zu überwachen.

4

Die Abgabe von Reisedokumenten und ein Verbot der Ausreise können verhältnismäßig sein, um Fluchtgefahr zu vermindern; bei Verstoß gegen Auflagen ist der Vollzug des Haftbefehls anzuordnen (vgl. § 116 Abs. 4 StPO).

Relevante Normen
§ 116 Abs. 4 StPO

Tenor

Der Vollzug des gegen den Angeklagten T bestehenden Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom  26.09.2019, in der Fassung der Haftfortdauerentscheidung der Kammer vom heutigen Tage, wird gegen folgende Auflagen ausgesetzt:

1.

Der Angeklagte hat unverzüglich an der Anschrift K-Straße, V ,Wohnsitz zu nehmen. Einen beabsichtigten Wohnsitzwechsel hat er der Kammer unverzüglich anzuzeigen. Wechselt er dauerhaft den Wohnsitz, hat er der Kammer hierüber binnen 24 Stunden Mitteilung zu machen.

2.

Er hat sich ab sofort an jedem Montag, Mittwoch und Freitag bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

3.

Er darf das Bundesgebiet nicht ohne Zustimmung des Vorsitzenden verlassen. Er hat unverzüglich seinen Personalausweis und seinen Reisepass zur Akte zu reichen.

Rubrum

1

Hinweis:

2

Der Angeklagte muss damit rechnen, dass der Vollzug des Haftbefehls angeordnet wird, wenn

3

a)

4

er den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,

5

b)

6

er Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, dass das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt ist, oder

7

c)

8

neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen (§ 116 Abs. 4 StPO).