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Landgericht Wuppertal·22 Ns - 70 Js 72/12 – 31/16·12.11.2018

Körperverletzung im Amt: Faustschlag bei Ingewahrsamnahme unverhältnismäßig

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte (Polizeibeamter) legte gegen seine Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt Berufung ein. Das Landgericht bestätigte den Schuldspruch, änderte aber den Rechtsfolgenausspruch und reduzierte die Freiheitsstrafe von acht auf sechs Monate bei Bewährung. Eine Notwehrlage verneinte die Kammer, da kein gegenwärtiger Angriff vorlag; der Faustschlag aus vollem Lauf gegen den Kopf war als Vollzug einer Gewahrsamnahme unverhältnismäßig. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung wurde ein Monat als vollstreckt erklärt.

Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Schuldspruch bestätigt, Strafe auf 6 Monate reduziert, Bewährung und 1 Monat Vollstreckungsanrechnung.

Abstrakte Rechtssätze

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Notwehr (§ 32 StGB) setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus; verbale Provokationen oder ein bloßes Umdrehen genügen hierfür nicht ohne konkrete Angriffsindizien.

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Auch bei rechtmäßiger Ingewahrsamnahme ist die Art der Durchsetzung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen; ein wuchtiger Faustschlag gegen den Kopf überschreitet regelmäßig den zulässigen Zwang.

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Die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann nicht allein mit allgemeinen Befürchtungen (etwa möglicher Sachbeschädigungen) gerechtfertigt werden, wenn eine konkrete gegenwärtige Gefahr nicht erkennbar ist.

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Ein Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) erfordert einen kommunikativen Prozess bzw. ernsthafte Wiedergutmachungsbemühungen, die eine Verantwortungsübernahme und Anerkennung der Opferposition erkennen lassen.

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Bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ist eine Kompensation nach Maßgabe von Umfang und staatlicher Verantwortlichkeit der Verzögerung vorzunehmen; diese kann durch Anrechnung als vollstreckt erfolgen.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 1 JGG§ 55 StPO§ 340 Abs. 1 StGB§ 32 StGB§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW§ 58 PolG NRW

Vorinstanzen

Amtsgericht Solingen, 20 Ds 214/14

Tenor

wegen Körperverletzung im Amt

Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch teilweise abgeändert dahin, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.

Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung gilt ein Monat als vollstreckt.

Die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Revisionsverfahrens, diese trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

Gründe

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Durch Urteil vom 25.11.2014 hat das Amtsgericht Solingen den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form– und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 03.08.2015 hat das Landgericht Wuppertal (29 Ns 16/15) die Berufung des Angeklagten verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (III – 3 RVs 75/16) mit Beschluss vom 04.08.2016 jenes Berufungsurteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Daraufhin fand nun die erneute Berufungshauptverhandlung vor der 12. kleinen Strafkammer statt. Die Berufung des Angeklagten hatte nur teilweise Umfang Erfolg.

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Die erneute Hauptverhandlung hat im Wesentlichen Folgendes ergeben:

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 37 bzw. 38 Jahre alte Angeklagte ist als Einzelkind im Haushalt seiner Eltern aufgewachsen. Er ist in V geboren, die Familie verzog sodann für die ersten sechs Lebensjahre des Angeklagten nach T l, sodann zurück nach V. Hier wurde der Angeklagte regelgerecht in der Grundschule xx eingeschult und besuchte im Anschluss ein Gymnasium. In der 7. Klasse wechselte der Angeklagte an ein anderes Gymnasium. Die Schule verließ der Angeklagte mit der Fachhochschulreife nach der Klasse 12 im Jahre 1999. Der Vater des Angeklagten, heutzutage Rentner, war Augenoptiker, auch der Angeklagte begann zunächst eine solche Ausbildung. Ihm war allerdings von Anbeginn der Ausbildung an bewusst, dass es sich hierbei nicht um sein wirkliches Lebensziel handelt. Da seine Oma im Fernmeldedienst der Polizei beschäftigt war, erstrebte der Angeklagte vielmehr eine Tätigkeit dort. Er bewarb sich daher im Jahre 2000 bei der Polizei und begann seine Ausbildung im April 2001. Die Optikerausbildung brachte er nicht zu Ende. Im Jahre 2003 erlitt der Angeklagte auf dem Weg zur Arbeit einen schweren Motorradunfall weil der Kühlschlauch des Kraftrades geplatzt war. Sein Fuß wurde dabei abgerissen, seine Lunge gequetscht und er erlitt einen dreifachen offenen Oberschenkeltrümmerbruch. Der Angeklagte lag einige Zeit im Koma und musste innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen drei jeweils mehrstündige Operationen über sich ergehen lassen. Es gelang, seinen Fuß wieder anzunähen und seine Lunge wieder aufzubauen. Aufgrund des Trümmerbruchs hat der Angeklagte – dauerhaft – einen Marknagel in seinem Knochen, das Wadenbein wurde komplett entfernt. Über einen Zeitraum von sechs Monaten war der Angeklagte im Anschluss auf den Rollstuhl angewiesen. Hiernach erhielt er einen externen Fixateur angebracht, ein Metallgestell zur Fixierung des Oberschenkelknochens. Er unterzog sich in der Folgezeit einer Reha-Maßnahme und Krankengymnastik. Im Anschluss an die Krankenbehandlung begann der Angeklagte mit viel Training und Sport um seinen Job zu kämpfen. Zunächst hatte ihn nämlich ein Arzt als untauglich für den Polizeidienst geschrieben. Dies akzeptierte der Angeklagte für sich nicht, er ließ auf eigene Kosten ein Gegengutachten erstellen und wehrte sich gegen die Einschätzung. Dies war für den Angeklagten erfolgreich und konnte er seine Laufbahn im mittleren Polizeidienst fortsetzen. Er war zunächst im Streifendienst tätig und wechselte im Jahre 2006 zur Bereitschaftspolizei. Hier nahm er auch an Großeinsätzen wie bsp. dem G8 Gipfel in Heiligendamm oder dem Obama Besuch teil. Ab dem Jahre 2009 war der Angeklagte in einem zivilen Einsatztrupp tätig, dies bis Mitte 2014. Hiernach war er auf der Wache in V tätig und versah dort bis Mitte 2015 seinen Dienst. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt im Rang eines Polizeikommissars. Die Versetzung auf die Innendienststelle hatte ihre Grundlage im hiesigen Verfahren. Aufgrund dessen waren für den Angeklagten unmittelbar auch sämtliche Zulagen, die für Wechselschichten, Nacht– und Feiertagsschichten gezahlt wurden, weg, diese beliefen sich schon damals auf einen dreistelligen Bereich pro Monat. Gegen den Angeklagten wird zudem innerdienstlich ein Disziplinarverfahren geführt. Dieses ist lediglich ausgesetzt bis zum gerichtlichen Verfahrensabschluss. Das Disziplinarverfahren hat auch zur Folge, dass der Angeklagte von Beurteilungen ausgeschlossen war. Aus seiner Sicht wäre der Angeklagte ansonsten heutzutage vermutlich Polizeioberkommissar, dies nicht zuletzt auch aufgrund einer offiziell ausgesprochenen Belobigung aufgrund der Rettung eines Menschenlebens.

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Ab dem Jahre 2015 begann der Angeklagte unter psychischen Problemen zu leiden. Die Auffälligkeiten begannen mit massiven Schlafstörungen und gingen über in einen sozialen Rückzug des Angeklagten, der von sich sagt, er habe sich fortan „eingeigelt“. Im Jahre 2016 hatte er einen Hörsturz, aus dem sich ein Tinnitus entwickelte. Die psychischen Auffälligkeiten sind zurückzuführen auf das Geschehen vom 09.09.2012 und das hieraus folgende Gerichtsverfahren, insbesondere das Berufungsverfahren vor der 9. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal. Als der Angeklagte die psychischen Probleme für sich nicht mehr verleugnen konnte, was er nach eigenen Angaben eine zeitlang versuchte, holte er sich ärztliche Hilfe. Seinen Dienst konnte der Angeklagte nicht mehr ausüben. Im September/Oktober 2015 unternahm der Angeklagte den Versuch einer Wiedereingliederung, diese scheiterte. Auch im Dienst zog sich der Angeklagte immer wieder zurück und weinte. Seit dem 04.12.2015 ist der Angeklagte durchgängig arbeitsunfähig krankgeschrieben. Seit dem Spätsommer/Herbst 2015 unterzieht sich der Angeklagte regelmäßig einer ambulanten Psychotherapie. Darüber hinaus war ein stationärer Therapieaufenthalt geplant, der aber nicht zu Stande kam. Anstatt dessen nimmt der Angeklagte nunmehr zusätzlich an einer Gruppen-Traumatherapie teil, deren erste Phase gerade abgeschlossen ist. Aufgrund seiner psychischen und physischen Beeinträchtigungen – als weitere Folge aus dem Motorradunfall leidet der Angeklagte unter Arthrose im Endstadium, sein Fuß muss eingesteift werden, sowie unter Schmerzen durch den vorhandenen Marknagel – hat der Angeklagte einen Grad der Behinderung (GdB) von 40. Weiterhin ist ihm Pflegegrad zwei zuerkannt. Ein Verschlechterungsantrag ist aktuell gestellt, aber noch nicht beschieden. Ebenso hat der Angeklagte einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand gestellt. Auf Befragen zu seinen beruflichen Perspektiven hat der Angeklagte mitgeteilt, dienstlich hänge das vom Ausgang des Verfahrens ab. In die freie Wirtschaft könne er aufgrund seiner beruflichen Erfahrung nicht, eine andere Alternative als den Polizeidienst habe er nicht.

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Der Angeklagte ist Vater eines zehnjährigen Sohnes. Dieser stammt aus einer Beziehung mit einer Kollegin. Der Angeklagte und die Kindsmutter haben sich bereits kurz nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Guten getrennt. Der Sohn lebt bei der Kindsmutter, der Angeklagte hat zu ihm einen sehr guten und engen Kontakt. Er sieht ihn regelmäßig. Auch zur Kindsmutter, die mit einem Freund des Angeklagten neu verheiratet ist und eine weitere Tochter hat, pflegt der Angeklagte einen guten Kontakt. Der Angeklagte selbst hat seit rund drei Jahren eine neue Lebensgefährtin. Mit dieser ist er verlobt – die Hochzeit ist für Dezember 2018 vorgesehen – und lebt mit ihr zusammen in einer der Lebensgefährtin gehörenden großen Eigentumswohnung.

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Im Jahre 2014 erwarb der Angeklagte gemeinsam mit seinen Eltern, zu denen er immer ein gutes Verhältnis hatte und denen er – so sein Wortlaut – eine tolle Kindheit verdankt, Eigentum. Das Haus gehört dem Angeklagten zu einem Drittel. Zunächst lebte der Angeklagte auch mit seinen Eltern gemeinsam in diesem Haus. Nachdem der Angeklagte aber mit seiner Lebensgefährtin zusammen gezogen war, verschlechterte sich das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern, die seinen Auszug nicht recht akzeptieren wollten. Nachdem ein Freund des Angeklagten mit in das Haus gezogen war, was auch durch die hierfür erzielte Mieteinnahme die monatliche Tilgungslast des Angeklagten für den aufgenommenen Kredit verringert hatte, schafften es seine Eltern, so der Angeklagte, seinen Freund aus dem Haus zu ekeln. Der Kontakt heutzutage sei schwierig. Das Haus soll verkauft werden, der Angeklagte möchte jedoch sämtliche hierfür zu erzielenden Einnahmen seinen Eltern abgeben.

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Der Angeklagte verfügt aktuell über ein monatliches Nettoeinkommen zwischen 2450-2550 €. Einen Betrag von 1000 € muss er zur Tilgung des Bankdarlehens für den Eigentumserwerb zahlen. Für seinen Sohn leistet er monatliche Unterhaltszahlungen i.H.v. 382 €. Aufgrund eines Privatkredits für den Umbau der Eigentumswohnung der Lebensgefährtin, ein Kinderzimmer wurde eingerichtet, muss der Angeklagte diesen mit 360 € monatlich bedienen. Weiterhin zahlt er einen Betrag i.H.v. 350 € an Wohngeld an seine Lebensgefährtin.

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Mit Beschluss vom 12.04.2018 hat die Kammer angeordnet, dass ein Gutachten zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten eingeholt werden soll. Der hiermit beauftragte Sachverständige Dr. med. L, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hat unter dem 15.05.2018 ein vorläufiges schriftliches psychiatrisches Gutachten erstellt und unter dem 17.05.2018 eine ergänzende schriftliche Stellungnahme verfasst. Der gerichtliche Sachverständige hat sodann zu Beginn der mündlichen Verhandlung sein Gutachten erstattet. Er hat zunächst festgestellt, dass beim Angeklagten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vorliegt. Zu dieser Einschätzung ist der Sachverständige gelangt aufgrund der in der Akte enthaltenen Unterlagen sowie der umfassenden Exploration des Angeklagten in dessen Wohnung am 11.05.2018 und den anlässlich dieser Gelegenheit ergänzend zur Verfügung gestellten Unterlagen. Hinsichtlich der konkreten Beweisfrage hat der Sachverständige seine von ihm forensisch-psychiatrisch vorzunehmende Beurteilung dahin zusammengefasst, ob angesichts seiner psychischen Erkrankung und den damit verbundenen psychosozialen Funktionsbeeinträchtigungen der Angeklagte bei einer Durchführung des Strafverfahrens gesundheitlichen Schaden nehmen kann. Die vom Sachverständigen mitgeteilte Besorgnis des Angeklagten selbst, so wie sie ihm dieser anlässlich des Explorationsgesprächs erläutert hat, besteht darin, dass sich sein psychisch labiler Zustand verschlechtere, konkret eine Verschlimmerung der aktuell bestehenden Symptome von Schlafstörungen, Antriebsminderung, Selbstwertminderung und körperlichen Beschwerden und das verschlimmerte Auftreten früherer Symptome von Stimmungstiefs, Ratlosigkeit und Lebensüberdrussgedanken auftrete. Der Sachverständige seinerseits hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte durch das gegen ihn gerichtete Strafverfahren in seinen Wertvorstellungen erschüttert zu sein scheine, da er subjektiv der Auffassung sei, sich keines Fehlverhaltens schuldig gemacht zu haben. Insofern erlebe der Angeklagte die strafrechtlichen Folgen als Demütigung und äußere sich auch entsprechend im Hinblick auf ein mögliches erneutes Verfahren, in dem er vom „Hose-herunterlassen“ und „bloßgestellt werden“ spreche. Auch die wiederholte und vom Angeklagten selbst ausgehende Beschäftigung mit dem Thema – anlässlich des Explorationsgesprächs habe der Angeklagte vom googlen von Artikeln über sich berichtet – stehe möglicherweise mit seinem erschütterten Selbstverständnis bzw. der damit verbundenen Ratlosigkeit im Zusammenhang. Der Sachverständige hat hierzu weiter ausgeführt, dass dies Verhalten des Angeklagten mit dazu beitrage, dass er nicht zur Ruhe komme, die ungeklärte rechtliche Situation ständig präsent sei und ungünstig fortwirke. Der Angeklagte sei nicht in der Lage gewesen, eine Normalisierung im Alltag herbeizuführen und sich durchgreifend und anhaltend psychisch zu stabilisieren. Der geäußerte Wunsch, endlich mit dem Verfahren abschließen zu wollen, um „der Alte zu werden“ und Lebensqualität zurückzugewinnen, sei menschlich nachvollziehbar. Insofern habe sich denn auch der psychische Zustand des Angeklagten immer nach den Ergebnissen der jeweiligen Hauptverhandlung bzw. dem Verfahrensstand gerichtet. Vor dem Hintergrund des nun zu führenden erneuten Berufungsverfahrens stellt der Sachverständige fest, dass die Vorstellung von bzw. die Angst vor etwas, also ein persönliches „Schreckensszenario“, auf Symptomebene nicht selten dasselbe bewirke, wie die tatsächliche Konfrontation mit dem, vor dem man sich fürchte. Das in Gedanken durchlebte mache, in anderen Worten, auf Symptomebene keinen Unterschied zum wirklichen Erleben. Vor diesem Hintergrund erscheint nach Einschätzung des Sachverständigen die Verschlechterung des psychischen Zustands beim Angeklagten im Falle der Durchführung des Verfahrens zwar nicht als unwahrscheinlich, aber doch fraglich, ob die dadurch gegebenenfalls auftretenden psychosozialen Funktionsbeeinträchtigungen von ihrer Ausprägung über das hinausgehen würden, was beim Angeklagten früher bestanden hat bzw. aktuell besteht. Nach Einschätzung des Sachverständigen ist nicht von einem irreparablen Schaden für den Angeklagten in Falle einer Verfahrensdurchführung auszugehen. Insofern ist aus Sicht des Sachverständigen beim Angeklagten krankheitsbedingt eine eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit zu konstatieren und im Falle des Strafverfahrens unter Umständen mit einer Verschlechterung seiner psychischen Stabilität und seiner kognitiven Funktionen zu rechnen. Der Sachverständige hat weiter ausdrücklich darauf verwiesen, dass diesen Beeinträchtigungen durch eine angepasste Verfahrensführung mit reduzierten Verhandlungszeiten und Verhandlungspausen Rechnung getragen werden kann. Der Sachverständige hat tägliche Verhandlungszeiten von 3-4 Stunden Dauer als vertretbar erachtet.

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Gegen die auf dieser Einschätzung des Sachverständigen beruhende Verfahrensgestaltung und -durchführung hat in deren Folge keiner der Verfahrensbeteiligten, insbesondere nicht der Angeklagte und sein Verteidiger, Einwendungen erhoben.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Am Abend des 08.09.2012 besuchte der damals 17-jährige Nebenkläger I gemeinsam mit anderen jugendlichen Freunden eine Party im Haus der Zeugin B, deren Tochter ihren 17. Geburtstag feierte. Es waren ca. 15 Gäste vor Ort. Die Verantwortung für das Partygeschehen hatte die Zeugin B im Wesentlichen auf ihre Tochter übertragen, sie war aber in ihrem Haus in der C3 in R anwesend. An dem Abend konsumierten die Jugendlichen reichlich Alkohol. Nach Einschätzung der Zeugin B kamen die Jungs schon „angetüttert“ zur Party. Auch der Nebenkläger trank deutlich mehr Alkohol als sonst üblich. Im Wesentlichen wurde Bier getrunken, möglicherweise – die Erinnerung des Nebenklägers ist hier nicht eindeutig – auch alkoholische Mischgetränke. Der Nebenkläger, der zu diesem Zeitpunkt im Freundeskreis ab und an Alkohol trank, war an den Genuss von alkoholischen Getränken in größerem Umfang aber nicht gewöhnt. Die Geburtstagsparty stellte für die Menge des Konsums im Vergleich zu sonstigen Tagen etwas Besonderes dar. Auf der Party kam es zu späterer Stunde zu einem Streit zwischen dem Nebenkläger und einem anderen Jugendlichen, der sich gegenüber einem anwesenden Mädchen nicht gut benommen hatte. Auf Bitten des Nebenklägers, der andere solle damit aufhören, entwickelte sich zwischen den beiden Jugendlichen eine Schubserei, in deren Folge der Nebenkläger auf ein auf einem Tisch befindliches Laptop fiel, das darauf hin kaputt ging. Auf das Geschehen durch das laute Scheppern und das Gekreische der übrigen Gäste aufmerksam geworden, bat die Zeugin B den Nebenkläger und den anderen Jugendlichen darum, die Räumlichkeiten zu verlassen, sich mal „vom Hof zu trollen“ und wies darauf hin, dass die Angelegenheit mit dem Laptop später geregelt werden könne. Der Nebenkläger zeigte sich reumütig, ihm war das Geschehen sehr peinlich. Auf der Straße angekommen führten der Nebenkläger und der andere Jugendliche ihren Streit lautstark fort. Auch andere Gäste waren mit draußen. Irgendjemand, vermutlich ein unbekannt gebliebener Nachbar, rief daraufhin die Polizei, die – jeweils zeitlich leicht versetzt – mit zwei Einsatzwagen anrückte, da als Einsatzgrund benannt war, dass sich ca. sechs Personen sehr lautstark streiten würden und es drohe, zu eskalieren. Zunächst trafen die Zeugen F und PK N3, kurz danach gegen 0:02 Uhr, ca. 100 m hinter dem ersten Wagen, auch die Zeugen C und T am Einsatzort auf der C3 ein. Der Zeuge N3 wandte sich seinerseits unmittelbar den vor Ort befindlichen weiblichen Jugendlichen zu, um mit diesen zu sprechen. Zu diesem Zeitpunkt  hatte sich der Nebenkläger bereits ein Stück weit weg vom Geschehen entfernt, er befand sich auf dem Heimweg, der Streit mit dem anderen Jugendlichen hatte sich für ihn erledigt. Als der Nebenkläger das Eintreffen der Polizei bemerkt hatte, ist er zurückgegangen, dies in der Absicht, die Situation zu klären. Ohne dass sämtliche Einzelheiten insoweit in der Berufungshauptverhandlung bis ins letzte Detail geklärt werden konnten, kam es zunächst zu einem Gespräch zwischen dem Nebenkläger und der Zeugin X, die ebenso zwischenzeitlich aus dem Streifenwagen ausgestiegen war, und im Zuge dessen der Nebenkläger die Situation, auch um dem anderen Jugendlichen Ärger zu ersparen, aufklären und klarstellen wollte, dass nichts passiert sei. Die Zeugin X erkannte dabei, dass der Nebenkläger erheblich alkoholisiert war. Nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass das Gespräch nicht in normalem Tonfall, sondern in etwas kräftigerer Lautstärke geführt wurde und der Nebenkläger, der ja eine beträchtliche Menge Alkohol konsumiert hatte, mit seinen Armen und Händen dabei gestikuliert hat. Die Zeugin X führte bei dem Gespräch ihren Einsatzmehrzweckstock der Polizei bei sich und hielt ihn in der Grundstellung vor dem Körper, d.h. nach oben gerichtet in der Hand haltend. Dies tat sie nur deswegen, da sie an diesem Tag die Halterung für den Stock nicht mit sich führte, diese hatte sie vergessen. Gebrauch machen musste sie vom Stock nicht, eine körperliche Übergriffigkeit  durch den Nebenkläger gegenüber der Zeugin X  gab es zu keiner Zeit. Zwischenzeitlich war auch der zweite Polizeiwagen eingetroffen und der Zeuge D aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Zu diesem Zeitpunkt war die Situation auf der C3 bereits geklärt und entspannt. Ohne das Geschehen weiter aufzuklären, ohne seinerseits nachzufragen und ohne dass die Zeugin X den Sachverhalt ihrerseits aufklärte, wurde der Nebenkläger vom Zeugen D in Richtung einer Hauswand abgedrängt, in der weiteren Folge dieser Handlung zu Boden gebracht und letztlich gefesselt. Der Zeuge D hatte den in der Grundhaltung befindlichen Einsatzmehrzweckstock bei der Zeugin X gesehen und hierdurch – fehlerhaft – den Eindruck gewonnen, sie werde bedroht und er müsse ihr zu Hilfe eilen. Durch diese Handlung eskalierte das Geschehen und setzte sich der Nebenkläger in außergewöhnlich heftigem Maße zur Wehr gegen den aus seiner – zutreffenden – Sicht völlig unberechtigten Einsatz. Der Nebenkläger schlug im Zuge seiner Festnahme mit der geballten Faust in die rechte Gesichtshälfte des Zeugen D und versuchte ihn zu treten, die Brusttasche dessen Uniformhemdes wurde abgerissen. Die weiteren anwesenden Polizeibeamten, die Zeugen N3 und T, kamen daraufhin hinzu und nur nach erheblichem gemeinsamen Kräfteeinsatz gelang es ihnen, den sich weiterhin erheblich wehrenden Nebenkläger zu Boden zu bringen und ihm Handfesseln anzulegen. Noch als der Nebenkläger auf dem Boden lag wehrte er sich weiter und drehte seinen Kopf auf dem Boden hin und her. Hierdurch zog sich der Nebenkläger eine deutlich sichtbare Schürfwunde auf seiner rechten Wange zu. Auch der Zeuge D hatte erkannt, dass der Nebenkläger betrunken war. In dieser Situation entschieden die Polizeibeamten, dass der Nebenkläger mit zur Wache zu nehmen sei, um eine Blutprobe zu entnehmen und eine Anzeige zu fertigen. Der Nebenkläger wurde im Streifenwagen der Zeugen D und T auf die Polizeiwache EStraße in R Mitte verbracht. Auf dem Transport behielt der Nebenkläger die Handfesseln an, gleichwohl gelang es ihm mithilfe seines Mobiltelefons, seine Eltern über die Festnahme zu informieren, die ihr sofortiges Kommen zusagten.

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Auf der Polizeiwache in R war in dieser Nacht viel zu tun. Es gab zahlreiche Einsätze aufgrund eines am Wochenende stattfindenden Stadtfestes, zudem gab es zu der Zeit einen längerfristigen Einsatz der Polizei aufgrund einer in Solingen vorkommenden Brandserie, wegen der Polizeibeamte in Zivilfahrzeugen auf Streife unterwegs waren. Als der Wagen mit dem Nebenkläger ankam, war die Wache lediglich mit den Polizeibeamtinnen PKin A, Wachdienstführerin an diesem Abend, und der Zeugin B2 sowie dem Zeugen C3 als Funker besetzt. Auch der zu dieser Zeit auf der Wache als Dienstgruppenleiter tätige Zeuge H war wegen des erhöhten Arbeitsaufkommens an dem Abend nicht auf der Wache, sondern gemeinsam mit dem Zeugen T2 auf Streifenfahrt wegen der Brandserie. Ebenso waren aufgrund des Sondereinsatzes wegen der Brandstiftungsserie an diesem Abend hierfür auch der Angeklagte und sein Kollege, der Zeuge F2, als zivile Beamte eingesetzt. Die hierfür abgestellten Beamten pflegten es in ihren Pausen regelmäßig, in die Polizeiwache auf der Kölner Straße zu kommen, um dort im Gemeinschafts– und Aufenthaltsraum Kaffee zu trinken. So kam es, dass zum Zeitpunkt der Anlieferung des Nebenklägers auch der Angeklagte und der Zeuge F2 sich dort aufhielten.

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Angekommen auf der Polizeiwache wurde der Nebenkläger, von dem bekannt war, dass er noch minderjährig war, in eine Gewahrsamszelle verbracht. Hier sollte er auf den Polizeiarzt und Zeugen Dr. K warten, der in dieser Nacht Bereitschaftsdienst hatte und für die Durchführung der Blutprobe, die zwischenzeitlich der Zeuge D angeordnet hatte, herbeigerufen worden war. Der Nebenkläger war nach wie vor außer sich über das vorangegangene Geschehen und hatte sich in keiner Weise beruhigt. Wie bereits zuvor im Polizeiwagen war der Nebenkläger verbal aggressiv und sprach fortwährend Beleidigungen aus. Im Wesentlichen verwendete der Nebenkläger Begriffe wie „ihr Bastarde, Arschlöcher, blöde Ficker“. In dieser Situation baten die Zeuginnen A und B2 den Angeklagten und den Zeugen F2 um Amtshilfe, konkret um die Unterstützung bei der anstehenden Blutentnahme beim Nebenkläger, von der sie befürchteten, dass sie unter Zwang vorgenommen werden müsse. Hierzu erklärten sich beide bereit. Die Zeugin B2 hatte zu diesem Zeitpunkt bereits mit dem Zeugen D gesprochen, der seinerseits aufgrund des vorangegangenen Geschehens nach Einschätzung der Zeugin B2 sehr aufgebracht war. Der Zeuge D berichtete der Zeugin B2 von einem unglaublich aggressiven Nebenkläger und auch, dass ihm derartiges noch nie passiert sei. Diese Informationen trug die Zeugin B2 denn auch an den Angeklagten und den Zeugen F2 weiter und berichtete diesen gegenüber bei ihrer Bitte um Hilfe von einer Person, die soeben einen „massiven Widerstand hingelegt“, einen Kollegen geschlagen und verletzt hätte und die absolut renitent sei. Man müsse aufpassen, der sei groß und kräftig. Auf dem Weg zur Gewahrsamszelle trafen der Angeklagte und die ihn begleitenden Personen, die Zeuginnen A und B2 sowie der Zeuge F2, auf den ZeugenC. Dieser wünschte ihnen noch „viel Spaß“, zudem nahm der Angeklagte eine Schwellung in dessen Gesicht wahr und, dass dessen Hemdtasche abgerissen war.

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Kurz zuvor waren auch die Eltern des Nebenklägers, die Zeugen I und I, auf der Wache eingetroffen und verlangten, zu ihrem Sohn vorgelassen zu werden, der sie, so teilten sie es mit, aufgelöst angerufen und mitgeteilt habe, er sei von Polizisten geschlagen worden. Dies hat die Zeugin B2 unter Verweis auf die anstehende Blutentnahme untersagt. Die Zeugen mussten daher im Eingangsbereich der Wache warten.

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Da nun auch der Polizeiarzt und Zeuge Dr. K eingetroffen war, sollte der Nebenkläger von der Gewahrsamszelle in das Behandlungszimmer geführt werden. Zu dem Nebenkläger in die Zelle gingen der Angeklagte und die Zeugin A, die Zeugin B2 wartete unmittelbar vor der Zellentür im Flurbereich. Wo genau der Zeuge F2 sich dabei aufhielt, konnte nicht festgestellt werden, er befand sich jedenfalls nicht mit in der Gewahrsamszelle. Die Kammer geht davon aus, dass der Angeklagte, der ja in Zivilkleidung anwesend war, dem Nebenkläger als Polizeibeamter vorgestellt worden ist. In welcher Art und Weise dies genau geschehen ist, konnte im Einzelnen nicht mehr aufgeklärt werden. Typisch wäre in einer derartigen Situation die Vorstellung als „das ist der Kollege Z“ oder ähnliches. Diese Vorstellung hat der Nebenkläger indes nicht wahrgenommen und unterlag der an sich abwegigen – der Angeklagte trug auch seine Dienstwaffe – und irrigen Vorstellung, beim Angeklagten handele es sich um den Personenschützer des Polizeiarztes. Das Verbringen aus der Zelle in den Behandlungsraum gestaltete sich als schwierig. Der Nebenkläger wollte zunächst auf die Ansprache der Zeugin A und sodann des Angeklagten nicht freiwillig mitkommen. Er ließ sich dann gleichwohl von den beiden anfassen, die ihn auf jeweils einer Körperseite am Arm unterhakten und auf diese Weise zum fortgehen bewegen wollten. Die Zeugin A stützte den Nebenkläger links, der Angeklagte rechts, die Hände des Nebenklägers waren nach wie vor mit Handschellen auf seinem Rücken gefesselt. Diese Position bedingte, dass die nach hinten gerichteten Arme des Nebenklägers angehoben wurden und er leicht nach vorne gebeugt gehen musste. Dies verursachte beim Nebenkläger Schmerzen. Zudem hat er sich ein stückweit „fallen“ bzw. „wegsacken lassen“, was in der Folge des Transports dazu führte, dass der Nebenkläger mit dem Kopf gegen die Zellentüre stieß und sich hierdurch eine kleine Platzwunde links oberhalb seiner Braue zuzog. Angekommen im Behandlungsraum ging die Blutentnahme als solche ohne Gegenwehr vonstatten, der Nebenkläger ließ sie über sich ergehen. Während der gesamten Maßnahme des Verbringens von der Gewahrsamszelle in den Behandlungsraum und auch dort pöbelte der Angeklagte weiter gegen alle Beteiligten, auch den Zeugen Dr. K. Der Nebenkläger verhielt sich in der bereits zuvor geschilderten Art und Weise fortdauernd verbal aggressiv, in dem er massive Beleidigungen und nun auch Bedrohungen aussprach. Körperlich übergriffig wurde der Nebenkläger indes zu keinem Zeitpunkt auf der Wache mehr. Insbesondere gegenüber dem Angeklagten hatte sich der Nebenkläger nun eingeschossen. Er äußerte in Richtung des Angeklagten und in Gegenwart sämtlicher anderer Beteiligter mehrfach Dinge wie, „ich schlag dich kaputt; ich schlage deine Mutter behindert; ich fick dich; ich fick deine Mutter; du Hurensohn; kennst du die Familie A, ich lasse dich erschießen“. Auch der Angeklagte erkannte die Alkoholisierung des Nebenklägers, dies insbesondere durch die verwaschene Sprache. Die dem Nebenkläger um 00:50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,60 Promille.

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Im ärztlichen Bericht vom 09.09.2012, 00:50 Uhr, der aufgrund der Blutentnahme vom Zeugen Dr. K gefertigt worden ist, ist aufgeführt, dass der Nebenkläger das Medikament „Ritalin“ zurzeit abgesetzt hat und an ADHS laut Eltern leidet. Diese Angabe ist unzutreffend. Wie sie gleichwohl Eingang in den ärztlichen Bericht gefunden hat, konnte in der Berufungshauptverhandlung nicht eindeutig geklärt werden. Zutreffend ist, dass der Nebenkläger im Kindesalter unter ADS litt und Medikamente eingenommen hat. Dies war zum Zeitpunkt des Tatgeschehens jedoch seit mehreren Jahren nicht mehr der Fall, zuletzt in der fünften oder sechsten Klasse, das heißt im Alter des Nebenklägers von elf oder zwölf Jahren, hat er zuletzt Medikamente gebraucht. Ebenso traf das im ärztlichen Bericht aufgeführte – geschätzte – und mit ca. 75 kg angegebene Körpergewicht des Nebenklägers nicht zu, dieser wog, damals wie heute,  knapp 110 kg. Auch die ebenso geschätzte und aufgenommene Körperlänge von ca. 175 cm ist unzutreffend, der Nebenkläger war bereits damals 183 cm lang.

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Nach der Durchführung der Blutprobe – dem Nebenkläger war im Laufe dieser signalisiert worden, dass er entlassen werde, wenn er sich nun benehme – entschlossen sich die diensthabenden Polizeibeamtinnen, die Zeuginnen B2 und A dazu, dass der Nebenkläger seinen im Eingangsbereich der Wache wartenden Eltern übergeben werden soll. Ob die grundsätzliche Anordnung hierzu tatsächlich vom Dienstgruppenleiter und Zeugen H ausgesprochen worden ist oder nicht, konnte in der Berufungshauptverhandlung letztlich nicht mit Sicherheit geklärt werden. Jedenfalls wurde die Entscheidung hierzu in der Hoffnung getroffen, dass sich der Nebenkläger durch die Anwesenheit und Einwirkung seiner Eltern beruhigen und sich die Situation auf diese Weise entspannen würde. Die Zeugen I hatten in der Zwischenzeit mit keinem der Beamten mehr gesprochen, sie waren auf die nun unmittelbar bevorstehende Entlassung ihres Sohnes nicht vorbereitet und wurden überrascht. Der Nebenkläger kam, begleitet von den Zeuginnen B2 und A sowie dem Zeugen F2 und dem Angeklagten durch den Flur der Wache und eine hier befindliche Glastür in deren Eingangsbereich. Der Nebenkläger war nach wie vor außer sich und stieß auf diesem Weg insbesondere gegenüber dem Angeklagten wüste Beleidigungen und Bedrohungen wie zuvor aus. Diese konterte der Angeklagte seinerseits mit dem Bemerken, der Nebenkläger möge sich „anstellen und eine Nummer ziehen“.

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Die Hoffnung, dass der Nebenkläger sich beruhigen würde, sobald er auf seine wartenden Eltern trifft, erfüllte sich unmittelbar nicht. Der Nebenkläger ging weiter, an seinen Eltern vorbei, und trat in seinem nach wie vor nicht gebändigten Zorn mit seinem rechten Fuß gegen die Hauswand der Polizeistation neben der Eingangstür. Eine Beschädigung der Wache erfolgte hierdurch nicht. Der Nebenkläger, der den Tritt mit einem leicht rückwärtsgeneigten Oberkörper ausführte, kam durch die abrupte Bewegung ins Trudeln und führte eine Drehbewegung im Uhrzeigersinn aus. Er wies dabei ein torkeliges Gangbild auf, seine Arme, vor allem der linke, schlenkerten seitlich des Körpers, leicht erhoben. Er erscheint zu diesem Zeitpunkt sturzbetrunken. Sein Vater, der Zeuge I, der dem Nebenkläger beim Herausgehen gefolgt war, griff dabei nach seinem Sohn, versuchte ihn zu stützen und festzuhalten und dann in Gehrichtung der dem Eingangsbereich nach wenigen Schritten nachfolgenden Treppe nach unten auf den Parkplatz zu weisen, weg von der Wache. Noch auf dem oberen Treppenabsatz stößt der Nebenkläger seinen Vater von sich und geht alleine die Treppe hinunter auf den Parkplatz. Sein Vater folgt ihm unmittelbar. Am unteren Ende der 5-6 Stufen aufweisenden Treppe befindet sich ebenerdig eine hell gekennzeichnete Fläche, bis nach ein bis zwei weiteren Schritten der eigentliche Fahrweg des Parkplatzes beginnt. Links neben der Treppe in Blickrichtung aus der Wache die Treppe herunterkommend, befindet sich eine erste Parkreihe für PKW, die an der Gebäudefassade beginnt und quer zur Fahrbahn verläuft. Der eigentliche Fahrweg weist keine eingezeichneten Spuren auf, er ist derart breit, dass zwei Fahrzeuge sehr eng aneinander vorbei passen. An den Fahrweg schließt sich eine erneute Parkreihe, wiederum quer zur Fahrbahn an, dahinter befindet sich ein etwa 1 m breiter Kiesstreifen. Hieran schließt sich eine neuerliche Parkreihe für PKW an, wiederum quer zum weiteren nachfolgenden Fahrweg. Hinter diesem zweiten Fahrweg findet sich eine weitere Reihe von Parkbuchten, diese nun parallel zur Fahrbahn. Der Nebenkläger begann, mit Blickrichtung nach vorne, den Parkplatz zu queren. Sein Vater folgte ihm, zunächst im Abstand von 2-3 m. Unten auf dem Parkplatz, in etwa mittig des ersten Fahrwegs, standen drei Beamte beieinander, die Zeugen X, N3 und PKin I2, die soeben von ihren jeweiligen Einsätzen zurückgekehrt waren. Ein weiterer Beamter, der Zeuge G, bewegte sich zu dieser Zeit von seinem Fahrzeug in der zweiten Parkreihe aus mit einer festgenommenen Person in Richtung der Wache. Der Nebenkläger ging rechts unmittelbar an den auf dem Fahrweg stehenden Beamten vorbei und wandte sich dann mit seinem Gesicht erneut der Wache zu. Er hatte bemerkt, dass im Eingangsbereich der Wache noch der Angeklagte sowie die Zeugen B2, A und F2 warteten und ihn beobachteten. Der Angeklagte stand dabei drei Stufen unterhalb des oberen Treppenabsatzes, die Zeugen B2 und F2 oben auf dem Treppenabsatz und die Zeugin A dort ein bis zwei Schritte nach hinten versetzt. Während seines gesamten Weges und auch nach dem Erblicken der auf der Treppe wartenden Beamten schimpfte und beleidigte der Nebenkläger diese weiter wie zuvor, was von allen Anwesenden gehört wurde. Er sprang dabei mehrfach auf und ab, als wolle er zurück in die Wache. Hiervon wurde er von seinem Vater abgehalten, der zwischenzeitlich zum ihm aufgeschlossen und seine Arme um seinen Sohn gebreitet hatte und diesen mit seinem, des Zeugen Körper, wegdrückte. Im Zuge dieser Bewegungen gelangten der Nebenkläger und sein Vater bis zum hinteren Bereich des ersten Fahrwegs, kurz bis vor die neuerliche Parkreihe. Die drei mittig des Fahrwegs stehenden Zeugen X, N3 und I2 beobachteten das Geschehen, wandten ihre Blickrichtung zum Nebenkläger und seinem Vater hin, unternahmen aber nichts. Der Zeuge G setzte seinen Weg hinter den Kollegen vorbei in die Wache fort. Zu dieser Zeit kam auch die Mutter des Nebenklägers, die Zeugin I, der zuvor im Eingangsbereich der Wache noch auf dem Treppenabsatz aus einer blauen Plastikkiste heraus die persönlichen Dinge ihres Sohnes von der Zeugin B2 überreicht worden waren, die Treppe herunter und betrat den Fahrweg. Sie ging, zunächst gemäßigten Schrittes, aus ihrer Sicht ebenso rechts an den nach wie vor dort stehenden drei Beamten vorbei. Der Zeuge N3 hatte seine Position nicht verändert, die Zeuginnen X und A waren ein bis zwei Schritte näher an den Rand des Fahrwegs zum Treppenbereich hin gegangen. Während dessen hatte sich der Nebenkläger in Höhe des zuvorderst in der zweiten Parkreihe abgeparkten PKW von seinem Vater gelöst und ging mit Blickrichtung nach vorne am äußeren rechten Rand des Parkplatzgeländes weiter weg von der Wache. Im Gehen trat der Nebenkläger mit seinem rechten Fuß einmal vor einen dort – in Höhe des Endes der zweiten Parkreihe – befindlichen Fahnen- oder Straßenlampen/-schildmast und setzte hiernach seinen Weg weg von der Wache zügig fort. Dieser Tritt hatte ein lautes Scheppern zur Folge, das für sämtliche der anwesenden Polizeibeamten, sowohl die drei noch auf dem Parkplatz stehenden, als auch der auf dem Weg in die Wache befindliche Zeuge G sowie der Angeklagte und die weiteren im Treppenbereich aufhältigen Kollegen, deutlich wahrnahmen. Der Zeuge I war zwischenzeitlich rund 5 m zurückgeblieben, er ging auf demselben Weg wie sein Sohn, zunächst aber langsamer, weiter. Etwa in Höhe des Endes des Kiesstreifens holte die Zeugin I auf gleichem Weg wie zuvor ihr Mann und Sohn zu ihrem Mann auf, sie war zwischenzeitlich deutlich schneller vorwärtsgegangen. Ca. zu Beginn des zweiten der zuvor beschriebenen Fahrwege, unmittelbar hinter der insgesamt dritten Parkreihe, hatten die Zeugen I zu ihrem Sohn aufgeschlossen. Nach dem Tritt verhielt sich der Nebenkläger unauffällig, er wurde ruhiger, gestikulierte und hüpfte nicht mehr, je weiter er seinen Weg fortsetzte. Wohl aber schimpfte er weiter. Während die Zeugen N3, X und I2 nicht weiter auf das von ihnen wahrgenommene Geräusch des Tritts reagierten, entschieden sich die das Geschehen beobachtenden Zeugen B2, A und F2 sowie der Angeklagte aufgrund des Geräuschs dazu, dass der Nebenkläger zurück in den Gewahrsam verbracht werden müsse. Was genau das von ihnen wahrgenommene Geräusch dabei verursacht hatte, war ihnen nicht eindeutig bewusst. Ihnen war nur klar, dass dieses vom Nebenkläger ausgegangen sein musste, da sich ansonsten niemand, der hierfür infrage gekommen wäre, auf dem Parkplatz befand. Die ausschlaggebende Initiative für eine neuerliche Ingewahrsamnahme des Nebenklägers gab dabei die Zeugin B2, die sich gegenüber den drei anwesenden Kollegen dahin geäußert hat, der Nebenkläger „müsse wieder eingepackt werden“. Diese Auffassung teilten die drei anderen, so auch der Angeklagte. Der Angeklagte verstand die Äußerung der Zeugin B2 dabei als Anweisung zum Handeln. Er machte sich im Laufschritt auf und nahm, anders als zuvor der Nebenkläger und seine Eltern, einen kürzeren Weg quer über den Parkplatz. Er lief in seiner Blickrichtung links hinter den auf dem Fahrweg stehenden drei Beamten vorbei und legte im Laufen seine in der Hand gehaltene Jacke auf dem Dach eines sich in der zweiten Parkreihe befindlichen Einsatzfahrzeugs ab. Er überquerte den Kiesstreifen, lief weiter zwischen den parkenden Autos der dritten Parkreihe vorbei und traf zu Beginn bis äußerstenfalls mittig des Einfahrbereichs des zweiten Fahrwegs auf den Nebenkläger und dessen ihm zu diesem Zeitpunkt unmittelbar nachfolgenden Eltern. Ungebremst, ohne jede Verzögerung aus vollem Lauf heraus, mit erhobenem rechtem Arm und Ausholbewegung erfolgte durch den Angeklagten ein wuchtig ausgeführter Faustschlag auf den seitlichen oberhalb des linken Ohrs befindlichen Schädelbereich des Nebenklägers. Ob der Angeklagte zuvor leicht hochgesprungen ist, oder aber ob er bedingt durch den Schlag, der seine Vorwärtsbewegung abrupt beendet hat, mit den Füßen leicht vom Boden abhoben und nach vorne „gefallen“ ist, war in der Berufungshauptverhandlung nicht eindeutig festzustellen. Zu diesem Zeitpunkt des Aufeinandertreffens befand sich der Nebenkläger rund 20-25 m entfernt von der Wache. Auf seinem Weg rief der Angeklagte jedenfalls einmal laut „Junge, jetzt reicht‘s!“. Der Ausruf erfolgte in etwa, als der Angeklagte die Treppenstufen der Wache heruntergelaufen war und sich auf dem ersten Fahrweg befand, es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nebenkläger diesen Ausruf gehört hat. Der Nebenkläger reagierte hierauf nicht, sondern setzte seinen Weg in der zuvor beschriebenen Weise fort. Unmittelbar, ca. 2 Sekunden vor dem ihn treffenden Schlag, beginnt der Nebenkläger damit, sich umzudrehen. In der Drehbewegung geht sein linker leicht seitlich vom Körper gestreckter Arm mit. Eine Drohgebärde ist vom Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt nicht ausgegangen. Durch den Schlag getroffen, geht der Nebenkläger zu Boden. Die weiteren Einzelheiten des unmittelbar nachfolgenden Geschehens, das durch den Faustschlag noch nicht unmittelbar beendet war, konnten in der Berufungshauptverhandlung nicht eindeutig geklärt werden. Es steht nicht sicher fest, ob es ohne Gegenwehr des Nebenklägers weitere Schläge oder sonstige Einwirkungen gegen seinen Kopfbereich durch den Angeklagten gegeben hat, oder ob der Nebenkläger seinerseits massiven Widerstand geleistet hat, der gebrochen werden musste, um ihn neuerlich in Gewahrsam zu nehmen. Es steht ebenso nicht sicher fest, ob der Nebenkläger durch den ersten Faustschlag benommen oder sogar bewusstlos geworden ist oder ob ein derartiger Zustand durch einen in der Folge tatsächlich stattgehabten Aufprall des Nebenklägers auf das als erstes Fahrzeug parallel zum zweiten Fahrweg geparkte Privatfahrzeug des Zeugen H eingetreten ist. Auch steht nicht sicher fest, ob der Nebenkläger mit seinem Kopf oder mit seiner Schulter gegen das Fahrzeug gestoßen ist.  Festzustellen war nach dem beschriebenen ersten Faustschlag nur ein tumultartiges Geschehen auf dem Boden, an dessen Ende aufgrund des Aufpralls des Nebenklägers mit seinem Körper eine Delle am vorderen rechten Kotflügel des PKW des Zeugen H eingetreten ist, die einen Reparaturaufwand in Höhe von knapp 2300 € brutto nach sich gezogen hat. Der Privatwagen des Zeugen H befand sich dabei mehrere Meter – ca. 4 bis 5 m – entfernt vom Ort des Faustschlags des Angeklagten.

22

Nachdem der Angeklagte vom Eingangsbereich der Wache aus losgelaufen war, zögerte sein Kollege, der Zeuge F2, noch etwas und lief dann hinterher. Der Zeuge F2 nahm dabei nicht den Weg des Angeklagten, sondern lief am äußeren rechten Parkplatzrand entlang, den Weg, den der Nebenkläger und seine Eltern genommen hatten. Der Zeuge F2 lief zudem langsamer als der Angeklagte, zum Zeitpunkt des Faustschlags des Angeklagten gegenüber dem Nebenkläger befand er sich erst in Höhe der zweiten Parkreihe. Er traf erst bei dem Angeklagten und dem Nebenkläger ein, als das Geschehen auf dem Boden noch andauerte und dem Nebenkläger Handfesseln angelegt werden sollten. Nachdem der Angeklagte im Laufschritt an ihnen vorbeigekommen war, bewegten sich auch die Zeugen N3, X und I2 – ihrerseits jeweils zunächst langsamen Schrittes – nunmehr auch in Richtung des Geschehens am Rande des Parkplatzes. Erst im Zuge des sich anschließenden tumultartigen und nicht eindeutig aufzuklärenden Geschehens auf dem Boden liefen sie, insbesondere die Zeugin I2, deutlich schneller hierauf zu. Die Zeugin B2 hatte ihrerseits zunächst, als der Angeklagte losgelaufen war, noch einen Moment gezögert, ging dann einen Schritt zurück, um der Zeugin A die blaue Plastikkiste zu übergeben. Diese nahm die Kiste, drehte sich um und ging in die Wache, in der sie verblieb. In diesem Moment lief der Zeuge F2 los. Die Zeugin B2 wartete daraufhin noch einen Moment oben auf dem Treppenabsatz und beobachtete das Geschehen. Einige Sekunden später drehte sie sich ihrerseits wieder zur Wache, ging auf diese zu und erhob dabei beide Unterarme und Hände seitlich vor den Kopf –/Stirnbereich, strich dann mit beiden Händen über ihre Wange, hielt beide Hände vor das Gesicht und fasste sich daraufhin noch einmal mit beiden Händen an den seitlichen Kopfbereich. Im Zuge dieser fließenden Handbewegungen gingt sie in die Wache hinein, verharrte dort eine Sekunde, drehte sich erneut herum und lief nunmehr ihrerseits los und auf das Geschehen zu. Rund 5 Sekunden später lief auch der Zeuge G, der zuvor die von ihm festgenommene Person in die Wache verbracht hatte, seinerseits von dort los und in Richtung des Geschehens. Während des tumultartigen Geschehens auf dem Boden kam auf der Straße auf das Geschehen zufahrend an Wache und Parkplatz vorbei ein weiteres Einsatzfahrzeug hinzu, dessen Blaulicht eingeschaltet war. Das Fahrzeug war auf Fahrerseite besetzt mit dem Zeugen N, der einige Meter vor dem Tatort sein Fahrzeug anhielt, eilig aus dem Wagen stieg und auf das Geschehen zulief. Der Zeuge N erreichte die Örtlichkeit unmittelbar bevor auch die Zeugin B2 dort eintraf, der Zeuge G war noch dahinter. Eine knappe Minute danach wurde der Nebenkläger, die Hände rücklinks mit Handfesseln versehen, auf der linken Seite festgehalten durch den Angeklagten, rechts durch den Zeugen F2, auf die Wache verbracht. Der Nebenkläger konnte eigenständig laufen, sackte aber auf dem Rückweg zwischen der zweiten Parkreihe der Autos vorbei auf dem beginnenden Teil des ersten Fahrwegs in die Knie/zu Boden. Mit Hilfe des ihn festhaltenden Angeklagten und des Zeugen F2 konnte er sich unmittelbar wieder aufrichten und ging weiterhin auf eigenen Füßen in die Wache. Auf diesem Weg entschuldigte er sich mehrfach. Sämtliche anderen zu dem Geschehen hinzugekommenen Polizeibeamten verblieben zunächst auf dem hinteren Parkplatzbereich, einige von ihnen – die Zeugen G, I2 und B2 – sprachen mit den Zeugen I.

23

Der Nebenkläger verblieb die Nacht über in der Wache im Gewahrsam, nachdem der Polizeiarzt und Zeuge Dr. K seine Gewahrsamsfähigkeit - im ärztlichen Untersuchungsprotokoll ist hierzu um 01:20 Uhr zu den Verletzungen/auffälligen Befunden festgehalten, „multiple oberflächliche Schürf, – Platzwunden; Viszerokranium (linke Stirn, suborbital), Ausschluss SHT-Symptomatik“ – festgestellt hatte. Seine Eltern, die Zeugen I, wurden hiernach in der Nacht nicht mehr zu ihm vorgelassen und konnten ihn erst am nächsten Morgen gegen 7:00 Uhr von der Wache abholen und mitnehmen. Sie begaben sich von der Polizeiwache aus unmittelbar in die chirurgische Ambulanz des städtischen Klinikums R. Dort fertigte der Zeuge I insgesamt 12 Fotos des Kopfes und auszugsweise des rechten Arms und des rechten Kniebereichs des Nebenklägers. Diese weisen im Gesichtsbereich unterhalb des linken Auges in Höhe des Jochbeins und auf der rechten Wange Schürfwunden mit Blutanhaftungen auf, im Stirnbereich oberhalb des linken Auges eine blutige Platzwunde, oberhalb der rechten Augenbraue eine anhaftende Blutverkrustung, die in die Augenbraue übergeht. Im linken oberen Stirnbereich, übergehend in den seitlichen Haaransatz, findet sich eine weitere Schürfwunde, von der drei nach unten verlaufende und verkrustete Blutspuren ersichtlich sind. Im seitlichen linken Schädelbereich, links bis mittig des Schädelbereiches oberhalb des linken Ohrs, sind Rötungen ersichtlich und verkrustete Blutanhaftungen, diese auch an der linken oberen Ohrmuschel. Am rechten Ellenbogen befindet sich eine Schürfwunde sowie sind oberhalb des Ellenbogens und im Innenbereich des Oberarms Blutergüsse ersichtlich, am rechten seitlichen Handgelenk rötliche Druckspuren sowie auf dem rechten oberen Unterarm eine weitere Verletzung, die weniger wie eine Schürfwunde, eher wie eine Brandwunde aussieht. Das rechte Kniegelenk ist gerötet und weist eine Schürfwunde auf. Im Krankenhaus befand sich der Nebenkläger in der Zeit vom 09.09.2012 bis zum 12.09.2012 in stationärer Behandlung. Als Diagnose wurden im allein vorliegenden so bezeichneten „vorläufigen Bericht“ vom 12.09.2012 eine Commotio Cerebri, eine HWS-Distorsion und multiple Prellungen und Schürfungen aufgenommen. Ein Schädel-Hirn-Trauma wurde bei den nachfolgenden Untersuchungen indes nicht festgestellt. Der Nebenkläger war ca. 2 Wochen krankgeschrieben. Eine auf Wunsch seiner Eltern durchgeführte psychiatrische Untersuchung ergab keine Auffälligkeiten. Bleibende Schäden hat er nicht davongetragen, bis heute hat er indes Angst vor der Polizei, das Geschehen vom 09.09.2012 ist ihm im Alltag präsent, wenn er mehrere Polizisten wahrnimmt. Die Zeugin I erlitt durch das Geschehen einen Schock und erhielt Beruhigungsspritzen. Sie begab sich nach dem Geschehen in psychiatrische Behandlung, die sie bis heute fortführt. Es erfolgte bis Ostern 2017 zudem eine medikamentöse Behandlung.

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Aufgrund des vorangegangenen Geschehens auf der C3 fasste der Zeuge D in unmittelbarer Folge dieses Ereignisses um 0:38 Uhr eine Strafanzeige gegen den Nebenkläger wegen Widerstands gegen Polizeivollzugsbeamte, Beleidigung und (gefährlicher) Körperverletzung ab. Er befand sich daher, ebenso wie sein Kollege und Zeuge T, während der gesamten Dauer der weiteren Ereignisse in den Räumlichkeiten der Wache. Auch der Angeklagte schrieb noch in derselben Nacht eine weitere Strafanzeige gegen den Nebenkläger wegen des Geschehens in und vor der Polizeiwache auf dem Parkplatz wegen Widerstands gegen Polizeivollzugsbeamte, Beleidigung und Bedrohung. Unter dem 13.08.2013 wurde das aufgrund der Anzeigen des Zeugen D und des Angeklagten gegen den Nebenkläger geführte Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Wuppertal gemäß § 45 Abs. 1 JGG eingestellt.

25

Am 21.02.2018 suchte der Angeklagte die Konfliktberatungsstelle für den Täter-Opfer-Ausgleich „Balance“ auf und bat um Unterstützung hinsichtlich der Durchführung eines außergerichtlichen Gesprächs mit dem Nebenkläger. Dieser war jedoch weder zu einem Vorgespräch noch zu einem Ausgleichsgespräch mit dem Angeklagten bereit.

26

III.

27

1.

28

Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben sowie den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. med. L und den ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesenen und mit ihm erörterten Urkunden, deren Richtigkeit er nicht in Abrede gestellt hat. An den Feststellungen des Sachverständigen Dr. med. L, die die Kammer vollinhaltlich nachvollzogen und der Entscheidung als zutreffend zugrunde gelegt hat, zu zweifeln, besteht kein Anlass.

29

2.

30

Die Feststellungen zum Geschehen auf der Party im Hause der Zeugin B sowie nachfolgend auf der C3 in R hat die Kammer getroffen auf der Grundlage der Angaben des Nebenklägers, der als Zeuge vernommen worden ist, sowie den Bekundungen der Zeugen B, X, N3 und T. Die erstinstanzliche Aussage des Zeugen D, der krankheitsbedingt in der Berufungshauptverhandlung nicht vernommen werden konnte, ist im Einverständnis aller Prozessbeteiligten verlesen und den Feststellungen zu Grunde gelegt worden. Inhaltliche Abweichungen oder Widersprüche haben sich dabei letztlich nicht ergeben. Der Nebenkläger hat seinerseits deutlich gemacht, dass er einen wesentlichen Teil der Auseinandersetzung mit dem anderen Jugendlichen auch bei sich sieht. Er hat insoweit mehrfach darauf verwiesen, er sei nur deswegen zurückgekehrt, da er nicht gewollt habe, dass der andere Jugendliche, den er trotz des Streits als Kumpel bezeichnet hat, Ärger bekommen würde. Er habe die Angelegenheit klären wollen. Soweit der Nebenkläger in Abweichung zu den Bekundungen der Zeugin X ausgesagt hat, er habe sich ganz normal mit der Polizistin unterhalten, bezweifelt die Kammer dies. Denn angesichts seiner Alkoholisierung, die von der Zeugin X auch erkannt worden war und die später einen Blutalkoholgehalt von 1,60 Promille ergeben hat, sowie aufgrund des vorangegangenen Streitgeschehens, das immerhin zu einem abrupten Ende der Party geführt hat, ist deutlich lebensnäher davon auszugehen, dass der Angeklagte zumindest mit erhobener Stimme gesprochen hat. Die Zeugin X hat ihrerseits von einem wechselseitigen anbrüllen berichtet. Letzteres scheint der Kammer allerdings auch nicht recht überzeugend, als dass sich das Geschehen mehr oder minder unmittelbar zwischen den Beiden wieder geklärt haben muss, was bei einem Streitgespräch nicht unbedingt zu erwarten ist. Denn das Hinzutreten des Zeugen D, der die Situation fehlinterpretiert hat, erfolgte nur einen kurzen Moment später. Die Zeugin X hat ihrerseits und für die Kammer nicht plausibel und nachvollziehbar zwar zunächst bekundet, sie habe sich von der Statur des Nebenklägers her bedroht gefühlt, dies auch vielleicht durch das herumfuchteln mit seinen Händen. Auch auf mehrfaches Befragen hat es die Zeugin nicht vermocht, diese Angaben zu präzisieren. Die Kammer hält eine tatsächliche Bedrohungssituation für abwegig. Der Nebenkläger war ersichtlich alkoholisiert. Die Zeugin X ihrerseits stand ihm gegenüber und hatte ihren Einsatzmehrzweckstock einsatzbereit in der Hand, das heißt in Schlagposition nach oben gehalten. Die Beweisaufnahme und das Bemühen um eine Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben an diesem Punkt waren problematisch. Die Zeugin X ist im Zuge ihrer Vernehmung konkreten Antworten weitestgehend ausgewichen. Insofern hat sie denn auch schlussendlich und nach Vorhalt der Feststellungen im vorangegangenen Berufungsurteil vom 03.08.2015, wonach die Situation bis zum Eintreffen der Zeugen D und T unter Kontrolle und geklärt war, sowie weiter, die Situation auf der C3 war bereits geklärt und entspannt, als ein weiteres Polizeistreifenfahrzeug mit den Polizeibeamten und Zeugen D und T eintraf, diese als zutreffend bejaht. Auf weiteres Befragen, warum sie denn nicht tätig geworden sei, als der Kollege D dazwischengetreten sei, hat sie keine Antwort mehr gegeben. Der Zeuge D hat erstinstanzlich von seiner durch das nachfolgende Geschehen aufgrund der beträchtlichen Wehrhaftigkeit des Nebenklägers verursachten und erlittenen dicken Lippe und einem kleinen Hämatom am Jochbein berichtet.

31

3.

32

Die Feststellungen zum Geschehen zunächst innerhalb der Räumlichkeiten der Polizeiwache bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Nebenkläger und seine Eltern die Station verlassen durften, beruhen im Wesentlichen auf den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Zeugin B2, sowie – für den Aufenthalt im Behandlungsraum – zudem auf den Angaben des Zeugen Dr. K. Die Zeugen A und F2 haben in der Berufungshauptverhandlung von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht, nachdem gegen sie nach ihren erstinstanzlichen Zeugenaussagen jeweils ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage eingeleitet worden ist, das noch andauert. Die erstinstanzlichen Aussagen dieser beiden Zeugen sind, so wie sie im Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Solingen vom 11.11.2014 niedergelegt sind, verlesen worden. Abweichungen zu den getroffenen Feststellungen haben sich dabei insoweit nicht ergeben. Auch die Aussage des Nebenklägers, ebenso als Zeuge vernommen, stimmt im Wesentlichen mit den insoweit getroffenen Feststellungen überein. Insbesondere hat auch der Nebenkläger, der sich nicht an sämtliche Einzelheiten des Ablaufs in der Wache sondern insoweit an einzelne sich ihm eingeprägte Momente zu erinnern vermocht hat, mitgeteilt, während seiner Verweildauer auf der Wache, d.h. sowohl in der Gewahrsamszelle, als auch auf dem Weg zur Blutentnahme sowie im Behandlungsraum und danach auf dem Weg zu seinen wartenden Eltern, beleidigend gewesen zu sein und teils derbe Schimpfwörter benutzt zu haben. Er hat diesen Gesichtspunkt sehr zurückhaltend formuliert und dabei mehrfach betont, mit der Situation überfordert gewesen zu sein; aus heutiger Sicht erschien dem Nebenkläger die Situation ersichtlich unangenehm. Insbesondere mit Blick auf den Angeklagten hat der Nebenkläger ausgesagt, dieser sei ihm sehr präsent in Erinnerung, da er ihm beim Herausführen aus der Gewahrsamszelle die Arme hochgezogen habe, was ihm, dem Nebenkläger, sehr weh getan habe. Soweit der Nebenkläger zudem mitgeteilt hat, er habe keine Erinnerung daran, dass ihm der Angeklagte als Polizist vorgestellt worden sei, habe vielmehr gedacht, dieser sei der Personenschützer des Arztes, und weiter, er erinnere sich nicht an einen Kopfstoß im Zuge des Verlassens der Zelle, ändert diese Aussage nichts an den getroffenen Feststellungen. Den Kopfstoß hat es nach Schilderung sämtlicher anderer hier anwesender Zeugen tatsächlich gegeben, zudem ist eine Verletzung – eine kleine Platzwunde oberhalb der linken Augenbraue des Nebenklägers – objektiv dokumentiert, wie auf den allseits in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 13 oben, 14 unten 15 oben 16 unten und 17 oben d.A., die am Morgen des 09.09.2012 in der Klinik gefertigt worden sind, ersichtlich. Da der Nebenkläger zudem nicht freiwillig aus der Zelle herausgekommen ist und durch den Angeklagten und die Zeugin A hierzu gedrängt werden musste, darüber hinaus er auch den Angeklagten nicht als Polizist wahrgenommen hat – die Aussage des Nebenklägers überrascht zwar, er hat es aber vermocht, dies dergestalt zu erläutern, als dass er für den nicht uniformierten Angeklagten eine Verbindung zum hinzugerufenen Arzt gezogen hat aufgrund des Umstands, dass er derartiges in einer Klinik gesehen habe – erscheint es ohne weiteres auch als plausibel, dass fortan der Angeklagte für ihn im Fokus stand und seine, des Nebenklägers Wut über die Situation sich am Angeklagten – verbal – entladen hat.

33

Die Zeugin B2 hat auch bekundet, letztlich sei es der Dienstgruppenleiter gewesen, der Zeuge H, der die Entscheidung getroffen habe, dass wenn seine Eltern da seien, der Nebenkläger rausgelassen werden müsse. Dies stimmt mit der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen erstinstanzlichen Aussage der Zeugin A überein. Darüber hinaus hat die Zeugin B2 nun weiter bekundet, der Zeuge H sei zu passender Zeit tatsächlich sogar kurz auf der Wache gewesen und sie und die Zeugin A hätten das mit ihm besprechen können. Sie selbst und die Zeugin A, so hat es die Zeugin B2 mehrfach betont, hätten dabei aufgrund des Aggressionspotenzials des Nebenklägers auf ihre Bedenken hingewiesen und ihrerseits eine Entlassung jeweils nicht befürwortet. Die Kammer zweifelt an der Richtigkeit dieser Angaben. Denn der Zeuge H hat seinerseits bekundet, nichts mit der Entlassung des Nebenklägers zu tun gehabt zu haben. Hierzu hat er erklärend mitgeteilt, eine derartige Entscheidung sei komplett aus seinem Aufgabenbereich als Dienstgruppenleiter heraus, dies sei die Aufgabe des Wachdienstleiters. Zudem meine er, so der Zeuge H weiter, direkt nach einer Dienstbesprechung wegen der Brandserie in R rausgefahren zu sein und ununterbrochen Observationsmaßnahmen durchgeführt zu haben. Er könne sich auch nicht daran erinnern, zwischenzeitlich zurückgekommen zu sein. Ungeachtet des Umstands, dass insgesamt die Aussage des Zeugen H beträchtliche Unsicherheiten hinsichtlich seines im Fahrzeug mitfahrenden Partners in der Nacht sowie der damaligen Person des Wachdienstführers – der Zeuge meinte, B2 habe die Funktion innegehabt – sowie der Umstände und Abfolge seiner Befassung mit dem Geschehen im Verlauf der Jahre aufgewiesen hat, lässt die Beschreibung der hierarchischen Kompetenzen innerhalb der Wache einen Schluss auf die Wahrhaftigkeit seiner Angaben durchaus zu. Denn dies hat nichts mit einem zwischenzeitlich etwaig und nachvollziehbar verblassten Erinnerungsvermögen zu tun, sondern beruht auf den typischen Arbeitsabläufen innerhalb einer Polizeiwache. Hinzukommt, dass auch sein mitfahrender Partner in der Tatnacht, der Zeuge T2, sich anlässlich seiner Vernehmung weder an eine zwischenzeitliche und kurzfristige Rückkehr auf die Wache noch an ein etwaiges Telefonat im Auto im Zuge ihrer Abwesenheit zu erinnern vermochte. Allerdings hat der Zeuge T2 anlässlich seiner Vernehmung auch darauf verwiesen, dass er zur Tatzeit gerade neun Tage nach Abschluss seiner Ausbildung im Dienst gewesen sei und aufgrund dessen viel auf ihn „eingeprasselt“ sei, so dass er nicht ausschließen könne, dass seine Erinnerung ihn hier trüge. Insbesondere aber hat der Zeuge N3 im Zuge seiner Vernehmung unbefangen mitgeteilt, dass der Wachdienstführer entschieden habe, der Nebenkläger sei an seine Eltern zu übergeben. Da wiederum der Zeuge N3 zum Zeitpunkt der Geschehnisse innerhalb der Wache dort nicht anwesend war, kann ihm dieser Gesichtspunkt erst im Nachhinein, von wem auch immer, mitgeteilt worden sein. Wachdienstführer war aber in der Tatnacht die Zeugin A. Die Kammer verkennt dabei keineswegs, dass dieser Gesichtspunkt letztlich nicht entscheidend ist für die nachfolgenden Ereignisse, denn jedenfalls wurde der Nebenkläger von den Zeuginnen B2 und A tatsächlich entlassen. Es liegt hier allerdings nicht völlig fern anzunehmen, dass den Zeuginnen B2 und A durchaus bewusst war und ist, dass die Entscheidung zur Entlassung des Nebenklägers ein Umstand war, der zum weiteren Verlauf mit beigetragen hat und von dem sie sich wünschten, er hätte nicht stattgefunden. In diesen Kontext „passt“ denn auch, dass die Zeugin B2 weiter bekundet hat, sie habe die Eltern des Nebenklägers auch ausdrücklich mitgeteilt, es gebe genau einen Versuch, ihren Sohn zu entlassen, ihrerseits die Zeugen I sich an eine derartige Aussage im Zuge der Entlassung des Nebenklägers nicht zu erinnern vermocht haben. Wie im Folgenden noch ausgeführt werden wird, ist die Aussage der Zeugin B2 denn auch im Weiteren dazu angetan, das Verhalten des Angeklagten zu relativieren und ihn ein stückweit in Schutz zu nehmen. So ist in diesem Zusammenhang schon zu sehen, dass die Bekundungen der Zeugin B2 zum Verhalten und zu den inakzeptablen verbalen Entgleisungen des Nebenklägers von ihrer Wortwahl her auffällig „stark“ sind, indem sie beispielsweise bekundet, „sein Gebrüll sei durch die ganze Wache zu hören gewesen“ und, es sei „außergewöhnlich, was der aus sich raus gebracht habe“.

34

Der Zeuge C3, am Tatabend als Funker in der Wache tätig, hat aus eigenem Erleben keine Aussage zu den Abläufen innerhalb der Wache treffen können. Er hat lediglich ausgesagt, er habe niemanden im Jugendgewahrsam gesehen, was aufgrund seines Standortes möglich gewesen wäre. Der Zeuge D, der krankheitsbedingt im Zuge der Berufungshauptverhandlung nicht vernommen werden konnte und dessen erstinstanzliche Zeugenaussage aus dem Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Solingen vom 11.11.2014 ebenso verlesen worden ist, schrieb zur Zeit der Ereignisse in der Gewahrsamszelle bereits seine Strafanzeige gegen den Nebenkläger und hat weitere Angaben zu den Abläufen innerhalb der Wache nicht gemacht. Dies hat sein Kollege, der Zeuge T, so bestätigt. Soweit im verlesenen ärztlichen Bericht vom 09.09.2012, 00:50 Uhr, unzutreffende Angaben zu einer aktuellen ADHS Erkrankung und Medikamenteneinnahme sowie zu Körpergewicht und Körperlänge des Nebenklägers enthalten sind, beruht dies auf den tatsächlich anderslautenden Angaben der Zeugen I und des Nebenklägers selbst. An deren Richtigkeit zu zweifeln, hat die Kammer keine Veranlassung. Es steht zu vermuten, dass es sich hier um eine irrtümliche Falschübertragung/-information, durch welche der beteiligten Personen auch immer, gehandelt hat. Denn die Mutter des Nebenklägers, die Zeugin I, so ihre weitergehenden Bekundungen, hat im Eingangsbereich der Wache wartend, als sie nicht zu ihrem Sohn vorgelassen wurde, gegenüber einer heutzutage nicht mehr zu identifizierenden Person mitgeteilt, sie wisse, dass ihr Sohn vor einer Blutentnahme Angst habe, dies aufgrund seiner Erkrankung im Grundschulalter an ADHS und den hierfür notwendigen Untersuchungen, die immer wieder Blutentnahmen bedingt hätten. Auch wenn überrascht, dass diese dezidierten Informationen, sollten sie tatsächlich von der Zeugin I so kundgetan worden sein, von niemandem sonst erinnert werden – zumindest die Zeugin B2 hatte zu diesem Zeitpunkt Kontakt zu den Zeugen I und hat sie trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht zu ihrem Sohn vorgelassen, ebenso ist der Zeuge Dr. K bei seinem Eintreffen auf der Wache seinem Bekunden nach an den Zeugen I vorbeigegangen, habe aber nicht mit ihnen gesprochen – muss die Thematik der Vorerkrankung in irgend einer Art und Weise geäußert worden sein. Andernfalls wäre deren – obgleich unzutreffende – Aufnahme in den ärztlichen Bericht nicht nachzuvollziehen. Der Alkoholbefund des Nebenklägers beruht auf dem verlesenen Gutachten des Universitätsklinikums Düsseldorf, Institut für Rechtsmedizin, vom 10.09.2012. Die Feststellungen zur Benachrichtigung und zum zwischenzeitlichen Eintreffen der Eltern des Nebenklägers beruhen auf den Angaben des Nebenklägers und der jeweiligen Aussage der Zeugen I sowie, soweit ihnen zunächst der Kontakt zu ihrem Sohn untersagt worden war, auf den Angaben der Zeugin B2.

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4.

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Die Feststellungen zum Geschehen im Zuge des Verlassens des Nebenklägers und seiner Eltern der Polizeiwache sowie zum Geschehensablauf vor der Wache und auf dem Parkplatz beruhen weitgehend auf der allseitigen und wiederholten Inaugenscheinnahme zweier Überwachungsvideos aus dem Eingangsbereich der Wache und dem Parkplatz (DVDs, enthalten in den Hüllen Bl. 77 und 272 d.A.) sowie darüber hinaus auf der weitergehenden Beweisaufnahme im Übrigen, wie sie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

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Der Angeklagte, der den Faustschlag gegen den seitlichen oberhalb des linken Ohrs befindlichen Schädelbereich des Nebenklägers eingeräumt hat, hat sich zum Kerngeschehen dahingehend eingelassen, dass der Nebenkläger nach wie vor laut schimpfend vor ihm her zum Wachenausgang gelaufen sei. Sein Vater habe überhaupt keine Wirkung auf ihn gehabt, vielmehr habe der Nebenkläger vor die Wand der Wache getreten und hiernach seinen Vater fast von der Treppe heruntergestoßen. Der Nebenkläger sei immer weiter lauthals schimpfend und sie beleidigend weitergegangen. Er und seine Kollegen seien oben auf der Treppe stehen geblieben, von ihnen habe zunächst keiner mehr was gesagt. Auf seinem Weg über den Vorplatz habe sich der Nebenkläger noch zu ihnen umgedreht und Faustschläge in die Luft in ihre Richtung ausgeführt. Es sei keinerlei Beruhigung des Nebenklägers festzustellen gewesen. Irgendwann habe es einen Knall gegeben, den sie nicht eindeutig hätten zuordnen können, ob es ein Tritt gegen ein Fahrzeug, eine Ampel oder ein Schild gewesen sei, der aber von Richtung der Privatparkplätze, vielleicht 15 bis 20 m entfernt, gekommen sei. Klar sei nur gewesen, dass das Geräusch im Zusammenhang mit dem Nebenkläger gestanden habe, da er mit seinen Eltern der einzige auf dem Parkplatz gewesen sei. Die Zeugin B2 habe dann entschieden, dass der Nebenkläger wiedergeholt und erneut auf die Wache verbracht werden müsse. Dies habe er, der Angeklagte, als Anweisung verstanden. Außer ihnen sei niemand da gewesen, der hätte agieren können. Entweder seien andere Kollegen gerade erst zurückgekehrt von ihren Einsätzen oder aber ohnehin gebunden gewesen. Er sei losgelaufen, aber nicht im Vollsprint, sein Kollege F2 hinter ihm her. Wie dicht der Kollege hinter ihm gewesen sei, das wisse er nicht. Er verlasse sich aber darauf, dass sein „Spannmann“ mitkomme. Im Laufen habe er seine Jacke auf ein Auto gelegt und laut „Es reicht jetzt, stehen bleiben!“ gerufen. Wie oft er gerufen habe, das wisse er nicht. Die Eltern des Nebenklägers seien hinter ihrem Sohn gegangen, sie seien nicht an ihm dran gewesen, ein paar Meter dahinter. Bis zum Nebenkläger sei es keine Riesendistanz gewesen, vielleicht 20-25 m, dieser sei noch im Einmündungsbereich des Parkplatzes gewesen. Der Nebenkläger habe sich dann umgedreht, sich vor ihm aufgebaut und den Arm mit der rechten Faust hochgehoben sowie geschrien, „Komm her!“. Er, der Angeklagte, habe sich verlangsamt, abgebremst, als der Nebenkläger sich umgedreht habe. Auch er, der Angeklagte, habe ein Recht auf körperliche Unversehrtheit, auch er habe einen Fluchtinstinkt und es sei nicht schön, in eine solche Situation zu geraten. Er habe dann den Schlag ausgeführt. Dies aber niemals auf den Hinterkopf, auch nicht ins Gesicht. Er sei ein erfahrener Polizeibeamter und könne den Schlag steuern. Ein Faustschlag sei auch nicht geeignet für eine Festnahme. Welchen Grund solle er denn haben, einen Menschen auszuknocken. Der Nebenkläger sei daraufhin ins Taumeln gekommen, sei aber nie bewusstlos gewesen, habe vielmehr einen massiven Widerstand geleistet. Sein Kollege F2 sei dann auch da gewesen und sie hätten den Nebenkläger zu zweit zu Boden in die Bauchlage mit Armen unter dem Körper bringen müssen. Er, der Angeklagte, habe den Nebenkläger nicht weiter geschlagen. Wie die Beule in das Auto des Zeugen H gekommen sei, wovon er erst im Nachhinein erfahren habe, wisse er nicht. Keinesfalls habe er, der Angeklagte, den Nebenkläger hochgehoben und in das Auto reingeworfen. Der Nebenkläger habe sich aufgerichtet und sei auf eigenen Beinen weggegangen. Er habe sich dabei noch entschuldigt. Er, der Angeklagte, habe noch gesagt, „warum nicht gleich so, was sollte der Scheiß?“. Die anwesenden Eltern des Nebenklägers seien aggressiv gewesen, vor allem der Vater, wobei er selbst diesem auch Vorwürfe gemacht habe. Später sei er dann vom Vater des Nebenklägers angeschrien worden und ihm sei bedeutet worden, dass das Konsequenzen haben werde, er „würde seine Jacke ausziehen müssen“. An das Verhalten der Mutter des Nebenklägers habe er keine Erinnerung, er sei auf die Situation fixiert gewesen. Auch seine Kollegen seien geschockt gewesen, mit einer derartigen Situation hätte keiner gerechnet. Im Anschluss auf der Wache sei das ganze allerdings ein normaler Vorgang gewesen und habe er, nachdem der Nebenkläger nochmals zum Polizeiarzt für die Feststellung seiner Gewahrsamsfähigkeit verbracht worden sei, seine Anzeige geschrieben.

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Auf Vorhalt seiner erstinstanzlichen Einlassung und den dort mitgeteilten Drohgebärden des Nebenklägers dergestalt, dass dieser „in seine Richtung geguckt und sich mit den geballten Fäusten drohend auf den Oberkörper geschlagen und „komm her“ geschrien habe, hat der Angeklagte nun ausgeführt, seine Erinnerung sei in 2014 aktueller, präsenter gewesen, jetzt habe er drohende Fäuste in Erinnerung, die Hände geballt, ob beide Hände, das wisse er nicht mehr. Auf Befragen dazu, wie er geplant habe, den Nebenkläger zurück ins Gewahrsam zu bringen, hat der Angeklagte angegeben, das könne er im Vorfeld nicht einschätzen, das hänge von Reaktion und Gegenreaktion ab, es würden hierfür verschiedene Szenarien trainiert. Der Angeklagte hat dann weiter von sich aus erläutert, er sei vom Nebenkläger lange Zeit massivst bedroht worden und sei seinerseits mit einem erheblich verletzten Polizeibeamten – dem Zeugen D– konfrontiert worden. Der Nebenkläger habe eine Geschichte gehabt, sei ein hochaggressiver Mensch, der ihn zur Schlägerei aufgefordert habe, indem er rückwärts aus der Wache rausgegangen sei  und an ihn, den Angeklagten gewandt, gerufen habe, „komm raus“. Auf weiteres Befragen, ob er nicht in der konkreten Situation zunächst abwartend hätte reagieren können, bis ein 2. oder sogar 3. Kollege kommt, um dann gemeinsam auf den Nebenkläger zuzugehen, hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, er habe nicht den Eindruck gehabt, alleine losgelaufen zu sein, die Anordnung für die Ingewahrsamnahme sei ja für sie beide, auch den Kollegen F2, gekommen.

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Von sich aus hat der Angeklagte zu seinem Bemühen um einen etwaigen Täter-Opfer-Ausgleich mitgeteilt, er habe in der Vergangenheit viel Zeit zum Grübeln gehabt. Er sehe den Nebenkläger und dessen Eltern heutzutage anders als damals und könne dem Nebenkläger heute die Hand geben. Aufgrund der Hauptverhandlung im ersten Berufungsverfahren wisse er, dass es sich bei dem Einsatz in der C3 um eine Fehleinschätzung der Lage gehandelt habe, gegenüber dem Nebenkläger um eine unrechtmäßige Maßnahme, derer er sich erwehren durfte. Das alles habe er, der Angeklagte, aber zum Tatzeitpunkt nicht gewusst, auch seien die Reaktionen und Beleidigungen des Nebenklägers ihm und den Kollegen gegenüber nicht gut gewesen. Ja, er habe den Schlag gegenüber dem Nebenkläger ausgeführt, er sei aber selbst massivst bedroht worden und habe nicht verletzt werden wollen. Er wolle dies neuerliche Verfahren jetzt durchziehen und für sich mit der Angelegenheit abschließen. Auch die für ihn nicht nachvollziehbaren Ereignisse auf der C3 und das nachfolgende Verhalten der damals beteiligten Kollegen seien für ihn ein Grund dafür, warum er mit der Polizei nichts mehr zu tun haben wolle und einen Antrag auf vorzeitigen Ruhestand gestellt habe. Er bedauere es, dass es zu einem Gesprächstermin mit dem Nebenkläger nicht gekommen sei.

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Die Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie von den Feststellungen abweicht, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt.

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Die beiden mehrfach mit sämtlichen Prozessbeteiligten – sowie jeweils auch den seinerzeit im Parkplatzbereich der Wache befindlichen Zeugen – in Augenschein genommenen Videos mit der Kennung Horn01.avi (Überwachungsvideo des Eingangsbereichs der Wache) und Horn02.avi (Überwachungsvideo des Parkplatzes der Wache) zeigen die Abläufe so, wie in den Feststellungen dargelegt. Es handelt sich bei beiden Überwachungsvideos um Farbaufzeichnungen ohne Ton. Die jeweils beteiligten Personen sind zu erkennen und voneinander abzugrenzen, diese haben sich im Zuge ihrer Einlassung bzw. jeweiligen Vernehmung auch selbst beschrieben. Soweit dies aufgrund des am Ende stattfindenden Geschehensablaufs am äußeren Rand des Parkplatzes und damit auch entfernt vom aufzeichnenden Kamerabereich – es ist nicht bekannt, wo genau am Gebäude die Kameras platziert sind – im Einzelnen nicht mehr möglich war und eine eindeutige Zuordnung nicht mehr stattgefunden hat, haben die Beteiligten hierauf hingewiesen. Auf dem Überwachungsvideo des Eingangsbereichs, das das Datum des 09.09.2012 sowie die Bezeichnung „Haupteingang“ enthält und eine aufgezeichnete Zeit von 01:01:10-01:02:05 aufweist, sind die an diesem Geschehen beteiligten Personen in der Abfolge ihres Heraustretens aus der Wache in Großaufnahme ersichtlich. Als erstes tritt der Nebenkläger heraus, der eine blaue Jeans, ein dunkles langärmeliges Oberteil mit schmaleren weißen Querstreifen und dunkle Turnschuhe trägt, ihm folgt sein Vater, der mit einer blauen Jeans, einem weißen Oberhemd und weißen Turnschuhe mit dunklen Streifen bekleidet ist. Man sieht den Nebenkläger mit dem Gesicht zur Wache befindlich und mit dem nach vorne gestreckten rechten Arm gestikulieren. Lippenbewegungen sind bei ihm zu erkennen. Es folgen sein in den Feststellungen näher beschriebene Tritt vor die Wand der Wache und unmittelbar darauf sein Vater, der nach ihm greift und ihn festhält. Tatsächlich versucht es der Nebenkläger daraufhin, seinen Vater von sich zu schubsen bzw. wegzudrücken, der Nebenkläger will sich durch eine mit beiden Händen ausgeführte Bewegung gegen die Brust seines Vaters von diesem lösen. Das hat aber keine Auswirkungen auf seinen Vater, der zudem zu diesem Zeitpunkt mit dem Rücken zur Wache steht, die Stoßrichtung des Nebenklägers geht denn auch in Richtung Wache. Vielmehr lässt der Zeuge I seinen Sohn los und geht der Nebenkläger sodann vor seinem Vater die Treppenstufen herunter. Dies Geschehen entspricht objektiv nicht der Einlassung des Angeklagten, der behauptet hat, der Nebenkläger habe seinen Vater fast von der Treppe heruntergestoßen. In das Sichtfeld der Kamera kommen daraufhin der Zeuge F2 und der Angeklagte. Letzterer tritt als Erster aus dem Eingangsbereich der Wache heraus und geht auf die fünf Schritte entfernte Treppe zu, sodann drei Stufen herunter. Der Angeklagte ist bekleidet mit einer blauen Jeans, dunklen Schuhen und einem weißen T-Shirt. Zur Tatzeit trug er eine Glatze, maximal eine Haarlänge von 1 bis 2 mm, dies ist eindeutig nicht auf dem Video zu ersehen. Der Zeuge F2 bleibt zunächst im Türbereich stehen und begutachtet die Wand, an die zuvor der Nebenkläger getreten hat. Er ist gekleidet ebenso mit einer blauen Jeans und einer roten Sweatshirtjacke sowie hellen Turnschuhen. In dieser Zeit treten auch die Mutter des Nebenklägers, insgesamt dunkel gekleidet mit Hose, Shirt und langer Strickjacke sowie offenen Sandalen, und die Zeugin B2, ihre Uniform mit einem kurzärmeligen Oberhemd tragend, aus der Wache heraus. Zu erblicken ist die blaue Plastikkiste, die die Zeugin B2 in der Hand hält und aus der heraus sie einen nicht bekannten Gegenstand der Zeugin I übergibt, den diese in ihre Handtasche steckt. Es ist anhand ihrer Gestik – die Zeugin I wendet sich noch einmal zur Zeugin B2 und sodann dem Angeklagten zu – zu erkennen, dass sie noch irgendetwas sagt. Sodann geht auch die Zeugin I die Treppe herunter, aus dem Sichtbereich dieser Kamera heraus. In der Zwischenzeit ist auch der Zeuge F2 bis an den Treppenabsatz herangegangen und dort stehen geblieben. Links hinter dem Angeklagten, ebenso auf dem oberen Treppenabsatz, steht die Zeugin B2. Die Zeugin A, ebenso zwischenzeitlich aus der Wache herausgetreten und mit gleicher Uniform wie die Zeugin B2 gekleidet, steht nach hinten versetzt und begutachtet ihrerseits die Wand der Wache am Ort des vorherigen Tritts durch den Nebenkläger, sodann wendet auch sie sich mit Blickrichtung nach vorne dem weiteren Geschehen auf dem Parkplatz zu, bleibt aber stehen. Das Überwachungsvideo weist hiernach die Uhrzeit 01:01:33 auf.

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Das nachfolgende Geschehen ist nun auf dem Überwachungsvideo des Parkplatzbereichs zu sehen, das keine besondere Bezeichnung oder dokumentierte Uhrzeit aufweist und insgesamt 2 Minuten und 12 Sekunden andauert. Diese Aufzeichnung ist von der Bildgebung her angesichts der Lichtverhältnisse auf dem Parkplatz – nur Straßenlaternen als Lichtquelle sind anhand ihres Sockels/Masten erkennbar – dunkler als der direkt beleuchtete Eingangsbereich. Als erstes zu erblicken sind hierauf die drei Polizeibeamten, die Zeugen X, N3 und I2, die sich von der zweiten Parkreihe lösen und auf die Wache zu gehen, mittig des ersten Fahrwegs aber stehen bleiben, sowie schemenhaft zu Beginn der Aufzeichnung auch der Zeuge G nebst der von ihm noch in die Wache zu verbringenden Person am Einsatzfahrzeug in der zweiten Parkreihe. Die Zeugen haben sich selbst anlässlich ihrer jeweiligen Zeugenvernehmungen und Inaugenscheinnahme des Überwachungsvideos anhand von Körperlänge, Haartracht und nachfolgenden Bewegungsabläufen, so wie sie sie in Erinnerung haben, identifiziert. Zweifel an der jeweiligen Zuordnung der Zeugen sind bei der Kammer nicht entstanden. Nach 9 Sekunden kommt der Nebenkläger, die Treppe heruntergehend, ins Bild, 3 Sekunden später sein Vater. Nach Sekunde 00:15 hat der der Zeuge I den Nebenkläger eingeholt, ab Sekunde 00:16 ist ersichtlich, dass der Nebenkläger innehält, sich umdreht und auf und ab hüpft, flankiert von seinem Vater. Nach Sekunde 0:26 löst sich der Nebenkläger von seinem Vater und geht weiter, ca. gegen Sekunde 00:27 erfolgt der Tritt gegen den nicht eindeutig zu identifizierenden Mast. Durch die aus der Kameraperspektive vor dem fraglichen Mast parkenden PKW ist der Tritt als solcher nicht zu erkennen. Es ist lediglich zu sehen, dass der Nebenkläger in seiner Gehbewegung innehält, eine Art  „Anlaufschritt“ unternimmt, der sodann abrupt endet, bevor er seinen Weg gemäßigteren Schrittes fortsetzt. An dem tatsächlich ausgeführten Tritt, an den sich der Nebenkläger selbst gar nicht zu erinnern vermocht hat, der aber von den ihn beobachtenden Personen, insbesondere dem Angeklagten und der Zeugin B2 sowie dem Zeugen N3 wahrgenommen worden ist, zweifelt die Kammer nicht, dies auch und zusätzlich angesichts des zu diesem Zeitpunkt aufgetretenen lauten Geräuschs, des Knalls, von dem zudem die weiteren auf dem Parkplatz befindlichen Zeugen berichtet haben. Ungeachtet dessen, dass auf dem Video kein Ton zu hören ist, geht die Kammer auf der Grundlage der insoweit übereinstimmenden Aussagen der anwesenden Polizeibeamten und der Einlassung des Angeklagten, sowie nicht zuletzt aufgrund der Bekundungen des Nebenklägers selbst, der nicht in Abrede gestellt hat, fortlaufend geschimpft und getobt zu haben, da er völlig fertig und mit der Situation überfordert gewesen sei, davon aus, dass der Nebenkläger auf seinem gesamten bisherigen Weg gegen die Beamten und insbesondere den Angeklagten gerichtete Beleidigungen ausgestoßen hat. Auch die von ihm ausgeführten Bewegungen des auf – und ab Hüpfens mit seinem Gesicht der Wache zugewandt, in deren Eingangsbereich sich nach wie vor der Angeklagte und drei weitere Beamte befunden haben, dokumentieren den andauernden Zorn des Nebenklägers, der hier durchaus den Eindruck vermittelt hat, als ob er noch einmal zurück zur Wache wolle. So haben denn auch die Zeugen B2 und N3, die ihrerseits eine zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung noch präsentere Erinnerung an das Geschehen auf dem Parkplatz hatten im Vergleich zu den Zeugen X und I2, jeweils von heftiger und derber Wortwahl durch den Nebenkläger berichtet. Der Zeuge N3 hat ausgesagt, der Jugendliche, den er als denjenigen von dem vorherigen Einsatz auf der C3 wiedererkannt habe, habe laut skandiert und alle möglichen Schimpfwörter benutzt, beispielsweise „Bastarde, Bullenschweine“, er sei außer Rand und Band gewesen, sein Vater habe ihn kaum beruhigen können. Er, der Zeuge N3, sei ein bisschen sprachlos gewesen dass der Junge derart provozierend gewesen sei, obwohl er wieder entlassen worden sei. Denn eigentlich hätten sich die Personen, die zuvor in Gewahrsam genommen worden seien, typischerweise eher beruhigt. So etwas habe er noch nicht erlebt, er habe sich „das Schauspiel“ dann angeguckt. Auch die Zeugin B2 hat von andauernden Beleidigungen durch den Nebenkläger berichtet und davon, dass sie sich zu viert auf der Treppe „das Schauspiel“ angeguckt hätten. Allerdings belegt das Video, dass der Zeuge I seinen Sohn von einem etwaig geplanten zurückstürmen in Richtung Wache abhält, der Nebenkläger springt sozusagen im um ihn gebreiteten „Armkreis“ seines Vaters auf und ab und lässt sich von ihm in diesem Bewegungsablauf von der Wache weglotsen. Sein Vater hat den Nebenkläger zu dieser Zeit im wahrsten Sinne des Wortes „im Griff“. Die Kammer verkennt nicht, dass es hiernach, der Nebenkläger hat sich erneut von seinem Vater gelöst und ist ein Stückchen vorgegangen, zu einem erneuten Aufwallen seines Zorns gekommen ist, der sich entladen hat im Tritt gegen den Mast. Hiernach aber setzt der Nebenkläger seinen Weg fort, dies nunmehr mit dem Gesicht nach vorne in seiner Laufrichtung und weg von der Wache. Es fällt auf, dass der Nebenkläger ruhiger wird, es ist kein gestikulieren oder hüpfen mehr ersichtlich, je weiter er seinen Weg fortsetzt. Nach dem Tritt ist keinerlei in der zuvor beschriebenen Art und Weise ersichtliche Auffälligkeit des Nebenklägers mehr zu sehen, er schimpft allerdings noch.

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Die Kammer geht auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten, die insoweit durch die Aussage der Zeugen B2, G und I2 auch bestätigt wird, davon aus, dass letztlich aufgrund des Tritts des Nebenklägers an den Mast die Zeugin B2 die Entscheidung dazu getroffen hat, den Nebenkläger erneut in Gewahrsam zu nehmen. Dies folgt aus ihrer Äußerung, der Nebenkläger „müsse wieder eingepackt werden“, was nichts anderes bedeutet, als dass er erneut in den Gewahrsam zu verbringen ist. Die Zeugin B2 hat zu diesem Punkt noch weiter ausgesagt, sie alle vier auf der Treppe seien sich dabei einig gewesen, dass das Ganze keinen Sinn habe, sie hätten sich allesamt angeguckt und überlegt, wie lange sie sich das noch anschauen wollten. Ungeachtet des Umstands, dass der Zeuge F2 dies offenbar anders gesehen hat – der Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht, nachdem aufgrund seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage vor dem Amtsgericht Solingen ein Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage gegen ihn eingeleitet worden ist; die Aussage ist im Berufungsverfahren im Einverständnis aller Prozessbeteiligten verlesen worden – und bekundet hat, dass es eine Anweisung zur Ingewahrsamnahme nicht gegeben habe, insofern ist er ja deutlich zeitverzögert seinem Partner und Kollegen, dem Angeklagten, nachgelaufen, hat der Angeklagte die Äußerung der Zeugin B2 als Anweisung zum Handeln verstanden. Auch wenn die Kammer ihre nachfolgend ausgeführten Zweifel bezüglich dieser Anweisung bei der Entscheidung nicht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt, ist die Entscheidung zum Einschreiten für die Kammer nicht wirklich überzeugend und nachvollziehbar. Auch wenn zum Zeitpunkt des Tritts noch nicht unmittelbar ersichtlich ist, dass der Nebenkläger fortan ruhiger wird, überrascht die zum jetzigen Zeitpunkt getroffene Entscheidung des Einschreitens deswegen, da es sich bekanntermaßen um einen volltrunkenen Jugendlichen handelt, der nun in die Obhut seiner Eltern übergeben wurde, die sich ihrerseits fortan um ihn kümmern und bemühen müssen, um ihrer Aufsichtspflicht Genüge zu tun und der zudem im Weggehen tatsächlich befindlich ist. Abgesehen von den andauernden üblen Beleidigungen und verbalen Drohungen hat es zu keinem Zeitpunkt in der Wache ein körperlich aggressives oder übergriffiges Verhalten durch den Nebenkläger gegeben. Die sowohl vom Angeklagten als auch der Zeugin B2 mitgeteilte Sorge um etwaige Sachbeschädigungen an dort parkenden PKW, bei denen es sich bekanntermaßen auch um die Privatfahrzeuge von diensthabenden Kollegen gehandelt habe, erscheint der Kammer als im Nachhinein konstruiert zur Rechtfertigung des Vorgehens. Denn selbst wenn tatsächlich Beschädigungen eingetreten wären, wäre deren Verursacher bekannt gewesen, da zu der Zeit niemand sonst auf dem Parkplatz aufhältig war, der hierfür infrage gekommen wäre. Bemerkenswert ist denn auch in diesem Zusammenhang die vom in der Berufungshauptverhandlung angehörten Sachverständigen Y– Polizeiausbilder von der Polizeischule in Selm – spontan geäußerte Bemerkung im Zuge der Inaugenscheinnahme des Überwachungsvideos „Die gehen weg, was ist das Ziel der Ingewahrsamnahme?“. Zudem fällt auf, dass die übrigen auf dem Parkplatz befindlichen Polizisten – namentlich die drei mittig des Fahrwegs stehenden Zeugen X, N3 und I2 – das Geschehen ihrerseits augenscheinlich reglos nur beobachten. Einen Anlass zum Einschreiten aufgrund einer erkannten Gefahrensituation haben sie jedenfalls nicht gesehen. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang allerdings auch nicht, dass diese drei Zeugen das vorangegangene Geschehen innerhalb der Wache nicht mitbekommen haben und dies – naheliegend – jedenfalls das weitere Vorgehen bzw. die Entscheidung hierfür der auf der Treppe wartenden Beamten mitbeeinflusst hat.

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Auf dem Überwachungsvideo des Parkplatzes kommt der Angeklagte bei Sekunde 00:30 ins Bild und läuft in der in den Feststellungen beschriebenen Art und Weise über den Parkplatz. Der von ihm ausgeführte und als solches eingestandene Faustschlag erfolgt bei Sekunde 00:37, zuvor bei Sekunde 00:35 beginnt der Nebenkläger damit, sich umzudrehen. Zu diesem Zeitpunkt ist der Nebenkläger rund 20 bis 25 m von der Wache entfernt. Dies beruht einerseits auf einer Schätzung durch das Gericht der insgesamt passierten 3 Parkreihen, des ersten Fahrwegs und des Kiesstreifens, sowie andererseits auf der Einlassung des Angeklagten, der dieselbe Wegstrecke mitgeteilt hat. Das als solches beschriebene tumultartige Geschehen dauert hiernach an. Bei Sekunde 00:41 sieht man Personen am parkenden Fahrzeug des Zeugen H, das Geschehen dauert weiter an. Bei Sekunde 00:45 schwenkt die Kamera, wodurch bedingt auch immer, dies ist nicht bekannt, vom Geschehen im hinteren Parkplatzbereich und dem dort stattfindenden Geschehen weg und zurück nur auf den ersten Fahrweg, die an dessen Seiten befindlichen zwei Parkreihen und die Treppe, nach weiteren 2 Sekunden zurück zum Geschehen. Die beteiligten Personen und die Einzelheiten im hinteren Parkplatzbereich, dies zum Zeitpunkt des Faustschlags des Angeklagten und beim nachfolgenden tumultartigen Geschehen auf dem Boden bis hin zum Privatfahrzeug des Zeugen H, sind maßgeblich an Bewegungsabläufen und Kleidungsstücken zu erkennen. Der Laufweg des Angeklagten bis hin zum Standpunkt des Nebenklägers, seine Ausholbewegung mit dem rechten Arm sowie die Schlagbewegung sind auf dem Video zwar klein, aber klar zu erkennen. Das Umdrehen des im Gegensatz zum Angeklagten dunkel gekleideten Nebenklägers ist ersichtlich aufgrund eines heller werdenden Flecks im oberen Bildbereich im Zuge seiner, des Nebenklägers, schemenhaft wahrzunehmenden Bewegung, hierbei handelt es sich um das durch die Drehbewegung sichtbar werdende Gesicht des Nebenklägers. Ebenso ist unterhalb dessen Gesichtsbereich, aber ebenso im oberen Bildrand, ein seitlich heller werdender und sich bewegender Fleck zu sehen. Es handelt sich um den linken Arm des Nebenklägers, der in der Drehbewegung mitschwingt. Nicht zu sehen ist ein drohendes Erheben der Arme und Hände, geschweige denn ein Schlagen mit den geballten Fäusten auf den Oberkörper, oder eine erhobene geballte rechte Faust des Nebenklägers. Beim nachfolgenden Geschehen ist der Nebenkläger nicht mehr zu sehen und nicht mehr anhand seiner Bewegungen zu identifizieren. Nach dem Faustschlag ist zunächst nur eine nach unten und vorne gerichtete Bewegung des Angeklagten zu erblicken, sowie in der unmittelbaren Folge der Ereignisse weiterhin nur der Angeklagte sich auf den PKW des Zeugen H zubewegend, sowie schemenhafte Bewegungen am Boden, die nicht klar zuzuordnen oder zu beschreiben sind. Der Angeklagte selbst ist dabei zu erkennen anhand seines weißen T-Shirts, es ist sichtbar, dass er sich bei Sekunde 00:41 am Auto nach unten und dann wieder hoch bewegt. Zum Zeitpunkt des Faustschlags hatten die Eltern des Nebenklägers zu ihm unmittelbar aufgeschlossen. Wiederum der Vater des Nebenklägers, der ein weißes Hemd trägt, ist beim nachfolgenden Geschehen zu erkennen, er verblieb am Ausgangspunkt des Schlags stehen. Bei den schemenhaft zu erkennenden Bewegungen kann es sich daher nur um den jeweils dunkelgekleideten Nebenkläger bzw. seine Mutter gehandelt haben. Der Zeuge F2 kommt erst bei Sekunde 00:34 ins Bild und erreicht das Geschehen im hinteren Parkplatzbereich erst bei Sekunde 00:43.

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Abgesehen von den objektiv dokumentierten Geschehensabläufen, die, wie soeben dargelegt, im Kernbereich des zum Faustschlag des Angeklagten führenden Geschehens dessen Angaben widerlegen, ergeben sich weitere Unstimmigkeiten und Widersprüche auch aus der Einlassung des Angeklagten selbst sowie zu Einzelpunkten aus den Vernehmungen der auf der Treppe bzw. im Parkplatzbereich befindlichen Polizeibeamten.

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Zunächst weichen die Einlassungen des Angeklagten im Zuge des Verfahrens im Kernbereich voneinander ab. Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens soll nach den dortigen Angaben des Angeklagten der Nebenkläger sich mit seinen geballten Fäusten – „tarzangleich“ – drohend auf den Oberkörper geschlagen und den Angeklagten zum Herkommen lauthals aufgefordert haben, nunmehr im Berufungsverfahren ist die Rede abschwächend und lediglich noch von einem „aufbauen“ und einer drohend erhobenen rechten Faust sowie der Aufforderung zum Herkommen. Als Erklärung zu diesem Widerspruch hat der Angeklagte lediglich mitgeteilt, dass im Jahre 2014 seine Erinnerung präsenter gewesen sei. Dies überzeugt keinesfalls. Gerade weil nach der Schilderung des Angeklagten das Verhalten des Nebenklägers sein eigenes nachfolgendes Handeln bestimmt haben soll und er sich gegen die nun für ihn bedrohliche Situation verteidigen wollte, läge nichts näher, als das hierzu führende Geschehen als zentrales Bild gleichsam „abzuspeichern“ und konstant zu schildern, sollte es sich tatsächlich so zugetragen haben. Genau dies hat der Angeklagte indes nicht getan. Schon die von ihm in der Tatnacht gefertigte Strafanzeige, wie sie in der Berufungshauptverhandlung dem Sachverständigen Y vorgehalten worden ist, lautet inhaltlich zu diesem Punkt wieder anders, nämlich „nur“, der Beschuldigte habe sich umgedreht, vor den Beamten aufgebaut und eine drohende Haltung eingenommen. Die Kammer übersieht nicht, dass die in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegebene Einlassung des Angeklagten insoweit im Wesentlichen vom Zeugen F2 bestätigt worden ist, der damals ausgesagt hat, der Nebenkläger sei äußerst aggressiv gewesen und mit erhobenen Fäusten auf sie (Anmerkung: den Zeugen selbst und den Angeklagten) zugelaufen. Abgesehen davon, dass ein „auf sie zulaufen“ selbst der Angeklagte nicht behauptet, ist ein derartiges Verhalten des Nebenklägers, wie dargelegt, nicht im Ansatz aus dem Video ersichtlich. Zu berücksichtigen ist hier weiter, dass der Zeuge F2 seine Angaben im ebenso unzutreffenden Kontext des gemeinsamen Hinlaufens von ihm und dem Angeklagten in Richtung des Nebenklägers getätigt hat. So hat er ausgesagt, er, der Zeuge F2, sei, so glaube er, 1, 2 m hinter dem Angeklagten gewesen. Von einer gemeinsamen Aktion ging im Übrigen auch der Angeklagte ausweislich der von ihm gefertigten Strafanzeige aus, heißt es dort, er und der Zeuge F2 hätten sich zügig zusammen mit weiteren Kollegen in die Richtung des Nebenklägers begeben. Auch diese Schilderung der Ereignisse trifft schlicht nicht zu. Wie aus dem Überwachungsvideo ersichtlich, ist der Zeuge F2 erst 4 Sekunden nach dem Angeklagten überhaupt losgelaufen, hat einen anderen Weg als dieser genommen und das Geschehen im hinteren Parkplatzbereich erst 6 Sekunden nach dem Faustschlag des Angeklagten erreicht. Darüber hinaus passt die auf dem Überwachungsvideo dokumentierte Laufsequenz des Angeklagten von der Treppe bis hin zum schließlich 20-25 m entfernten Nebenkläger, die unter Einschluss des aus vollem Lauf heraus ausgeführten Faustschlag einer fließenden Bewegung – die als solche auch von der Zeugin B2 bestätigt worden ist, dazu sogleich – gleichkommt, nicht zu der vom Angeklagten behaupteten Bedrohung seinerseits durch den Nebenkläger. Der Angeklagte hat mitgeteilt, er habe die Anweisung ausführen wollen, den Nebenkläger erneut in Gewahrsam zu verbringen und der schließlich von ihm ausgeführte Faustschlag sei seine Reaktion auf die Drohgebärden, körperlich und verbal, des Nebenklägers gewesen. Der Angeklagte hat insoweit auch ausdrücklich angegeben, ein Faustschlag sei auch nicht geeignet für eine Festnahme, welchen Grund solle er denn haben, einen Menschen auszuknocken?. Hätte sich das Geschehen so abgespielt – wie tatsächlich nicht – dann hätte das Verhalten des Nebenklägers, das ja eine Abweichung vom Plan des Angeklagten zur Durchführung der Ingewahrsamnahme bedingt, irgend eine Form des Innehaltens bei ihm nach sich ziehen müssen, um sich auf die Begebenheit einzustellen bzw. nun hierauf zu reagieren. Das hat es ausweislich der Videosequenz gerade nicht gegeben. Der Angeklagte hat „durchgezogen“. Er selbst hat zwar auf Nachfrage angegeben, sich nach dem Umdrehen und den ausgeführten Drohgebärden des Nebenklägers verlangsamt bzw. abgebremst zu haben. Das trifft aber schlicht nicht zu.

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Letzteres, ein Verlangsamen des Angeklagten, wie auch zuvor eine konkrete Drohgebärde des Nebenklägers, hat keiner der übrigen Zeugen geschildert.

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Der Zeuge N3 hat im Wesentlichen bekundet, er habe nach dem Schlag des Nebenklägers gegen ein Schild aus dem Augenwinkel heraus den Angeklagten die Treppe herunterkommen sehen und ihn einmal rufen hören, „Junge, jetzt reicht‘s!“. Zu dieser Zeit sei der Nebenkläger von ihm, dem Zeugen, jedenfalls 10-15 m weg am Ende des Parkplatzes gewesen. Da der Nebenkläger seinerseits die ganze Zeit geschrien habe, habe er den Ausruf des Angeklagten möglicherweise nicht gehört. Er, der Zeuge, habe, nachdem der Angeklagte losgelaufen sei, allenfalls wenige Sekunden einmal in Richtung der Treppe auf die anderen dort befindlichen Kollegen geblickt. Auch der Kollege F2 sei noch nachgelaufen. Es wäre für ihn, den Zeugen N3, erkennbar gewesen, wenn der Angeklagte seinen Weg gestoppt hätte, das habe er nicht getan. Was dann im Einzelnen von statten gegangen sei, könne er nicht sicher sagen, insbesondere wisse er die Körperposition des Nebenklägers, als der Angeklagte ihn erreicht habe, nicht. Ein Umdrehen oder Angucken habe er damals in dem Moment nicht erkennen können. Das Gericht hat keine Veranlassung an den Angaben des Zeugen N3 zweifeln. Aufgrund seines Standorts mittig des ersten Fahrwegs sind die Beteiligten – zunächst der Nebenkläger und sein Vater, sodann der Angeklagte – jeweils dicht an ihm vorbeigegangen bzw. vorbeigelaufen. Die jeweiligen Ausrufe, vor allem den des Angeklagten, als der Nebenkläger sich schon ein Stück weit entfernt hatte, vermochte er gut wahrzunehmen. Die sich gemeinsam mit dem Zeugen N3 auf dem Fahrweg befindlichen Zeuginnen X und I2 hatte ihrerseits keine besonders vertieften Erinnerungen an das Geschehen. Die Zeugin X hat bekundet, der Nebenkläger sei aus der Wache rausgegangen und habe irgendwas gebrüllt. Laute Geräusche vorher schon aus dem Flurbereich der Wache seien auch der Grund dafür gewesen, draußen stehen zu bleiben. Sie habe dann noch einen Metallschlag gehört und der Angeklagte sei dem anderen hinterhergerannt. Sie habe das Ganze gar nicht richtig beobachtet, sie, die Zeugin, glaube auch, dass der Nebenkläger etwas weiter an ihr entfernt vorbeigegangen sei. Ob oder was der Angeklagte gesagt oder gerufen habe, daran habe sie keine Erinnerung. Das sei nicht an ihrem Standort gewesen, wahrscheinlich habe er den gleichen Weg wie der Nebenkläger genommen. Das sei weiter weg gewesen, ihr sei nichts aufgefallen. Die Aussage der Zeugin X ist zum Kerngeschehen unergiebig. Ihre bekundeten Erinnerungen haben sie schon hinsichtlich der Entfernungen der Beteiligten zu ihr zu Beginn des Geschehens auf dem Parkplatz und ihrer jeweiligen Laufwege getrogen. Die Zeugin I2 hat bekundet, an richtig viel könne sie sich nicht erinnern. Sie wisse, sie sei mit dem Kollegen G auf dem Wagen gewesen und habe eine Pause machen wollen. Etwa zeitgleich als der Beschuldigte (Anmerkung: die Zeugin spricht an dieser Stelle vom Nebenkläger im hiesigen Verfahren) entlassen worden sei, hätte sie sich auf dem Weg in die Wache befunden. Der Beschuldigte sei laut gewesen und habe vor ein Schild geschlagen worauf hin sie, die Zeugin I2, von der Zeugin B2 gehört habe, der müsste doch im Gewahrsam bleiben. An die weiteren Ereignisse unmittelbar hiernach habe sie keine Erinnerung. Sie habe sich dem ganzen Geschehen erst später zugewendet, als der andere schon fixiert worden sei. Dass ihre Erinnerung so blass sei, könne sie sich nur dadurch erklären, dass die Angelegenheit für sie nichts Außergewöhnliches dargestellt habe. Die Zeugin I2 hat weiter ausgesagt, dass sie ihrerseits auch noch zum Einsatz in der C3 hinzugekommen sei, als die Widerstandshandlung bereits beendet gewesen und der Beschuldigte schon fixiert und fertig für den Transport gewesen sei. Auch die Aussage der Zeugin I2 ist unergiebig für das Kerngeschehen des Faustschlags gegenüber dem Nebenkläger. Im Zuge der gemeinsamen Inaugenscheinnahme des Überwachungsvideos auf dem Parkplatz hat die Zeugin I2 ihrerseits darauf verwiesen, ihr falle auf, dass ihre Blickrichtung weg vom Geschehen in Bezug auf den Nebenkläger und Angeklagten immer wieder in Richtung der Treppe zur Wache gehe, so dass sie offenbar eher die stattfindende Ingewahrsamnahme durch den Zeugen G beobachtet habe. Diese Einschätzung der Zeugin I2 trifft zu. Der Zeuge G hat, wie aus beiden Überwachungsvideos ersichtlich, eine weitere und an dem Geschehen vollkommen unbeteiligte Person in die Wache verbracht. Selbst wahrgenommen hat der Zeuge nach eigenem Bekunden die Aussage der Zeugin B2, die gesagt habe, „so jetzt reicht‘s, der bleibt hier“. Dies konnte der Zeuge G auch deswegen hören, da er ausweislich der beiden Überwachungsvideos in dem Moment die Treppe zur Wache hochgegangen ist, als die vier dort befindlichen Beamten, der Angeklagte, der Zeuge F2 und Zeuginnen B2 und A, das weitere Geschehen auf dem Treppenabsatz beobachteten. Der Zeuge G ist seinerseits zu dem Geschehen, wie dargelegt, erst wieder hinzugetreten, als es auf dem Boden im hinteren Parkplatzbereich noch andauerte. Die Zeugin B2 hat in diesem Zusammenhang zunächst bekundet, der Angeklagte sei losgelaufen, nach dessen Rufen „stehen bleiben!“ habe der Nebenkläger sich umgedreht und habe es einen Schlag gegeben, das sei eine fließende Bewegung gewesen. Alle zusammen sein direkt vor das Auto des Zeugen H gefallen. In diesem Moment habe sie, die Zeugin, dann ihre Hände über den Kopf genommen. Auf Nachfragen hat die Zeugin B2 sodann aber ausgesagt, nach Ansprache des Angeklagten habe sich der Nebenkläger umgedreht und von sich aus an den Angeklagten gewandt gerufen, „komm her!“ und weiter, sie, die Zeugin B2 meine, der Nebenkläger habe die Arme gehoben, dies aber nicht in der Art, „ich ergebe mich“, sondern mit Gebrüll und Geschimpfe. Auf Vorhalt ihrer erstinstanzlichen Zeugenaussage, anlässlich derer sie zu diesem Punkt ausgesagt hat, „dann ist der Kollege hingelaufen und hat ihn gerammt“, und dass dies etwas anderes als ein jetzt bekundeter Schlag sei, hat die Zeugin B2 mitgeteilt, das sei eine fließende Bewegung, hinter der Energie stecke. Auf nochmaliges Befragen, ob es ausdrücklich zu einem drohenden Verhalten des Nebenklägers gekommen sei, hat die Zeugin B2 dann wieder bekundet, das könne sie aus der Erinnerung nicht mehr sagen, das sei für die Maßnahme auch unerheblich gewesen, da sie ihn ohnehin in Gewahrsam genommen hätten. Die Angaben der Zeugin B2 überzeugen nicht, soweit sie zunächst von erhobenen Armen des Nebenklägers unter fortwährendem lauten Geschimpfe berichtet hat, hiervon ist sie denn auch im Verlauf ihrer Vernehmung abgerückt. Die Kammer ist überzeugt, dass die Zeugin B2 eine konkrete Drohgebärde durch den Nebenkläger tatsächlich nicht gesehen hat. Denn zum einen ist auffällig, dass die Zeugin B2, als sie zu Beginn ihrer Vernehmung und zusammenhängend die Gesamtereignisse geschildert hat, nur von einem Umdrehen des Nebenklägers als Reaktion auf den Ausruf des Angeklagten und der fließend ausgeführten Bewegung durch den Angeklagten spricht. Auf eine erste Nachfrage steigert die Zeugin die Verhaltensweisen des Nebenklägers und berichtet von unter lauten Unmutsbekundungen erhobenen Händen. Dies ist schon deswegen nicht recht nachvollziehbar gewesen, da das Bedrohungsszenario durch den Nebenkläger und sein übles Verhalten während der gesamten Dauer seiner Beschäftigung mit ihm die gesamte Aussage der Zeugin B2 durchzieht. Sie trägt sozusagen „dick auf“ mit Blick auf das Fehlverhalten des Nebenklägers. Dass ausgerechnet seine drohende Körperhaltung erst auf Nachfragen zum Geschehensablauf von ihr mitgeteilt worden ist, spricht gegen ein derartiges und tatsächlich stattgefundenes Verhalten. Zudem berichtet die Zeugin B2 von dieser Körperhaltung nun auch erstmals in der Berufungshauptverhandlung. Zu berücksichtigen ist hier ihr in der Berufungshauptverhandlung verlesene Aktenvermerk vom 09.09.2012, in dem es zu diesem Teil der Geschehensabläufe lediglich heißt, „der Beschuldigte wurde durch PK Z mittels einfacher körperlicher Gewalt zu Boden gebracht, wobei er gegen das Privatfahrzeug des Dienstgruppenleiters fiel, das dadurch beschädigt wurde“. Insofern hat die Zeugin B2 ihre nicht glaubhafte Bekundung denn auch im Verlauf der Vernehmung nicht aufrechterhalten und sich auf eine mangelnde Erinnerung insoweit berufen. Unzutreffend ist die Aussage der Zeugin B2 allerdings insoweit, als sie mehrfach darauf verwiesen hat, dass bereits durch den Schlag der Nebenkläger und der Angeklagte direkt in das parkende Auto des Zeugen H gefallen sind, was hierdurch geschädigt worden ist. Das Video belegt ein über mehrere Sekunden andauerndes und im Einzelnen nicht aufklärbares Geschehen, in dessen Folge, 4 Sekunden nach dem Faustschlag, die Beteiligten erst am Auto angelangt sind. Sofern die Zeugin B2 dann im weiteren Fortgang ihrer Vernehmung noch ausgesagt hat, für sie sei an dem Einsatz alles in Ordnung gewesen, überrascht dies. Ungeachtet dessen, dass nicht aufzuklären ist, in Bezug auf welche Verhaltensweise – den ausgeführten Faustschlag des Angeklagten oder das zeitlich spätere Aufprallen auf den privaten PKW des Zeugen H – sie ihre auffälligen Handbewegungen wiederholt in Richtung Kopf und zurück ausgeführt hat, während sie kurz in Richtung Wache geht, dort innehält und sodann auf das Geschehen nunmehr am äußeren Rand des Parkplatzes zuläuft, ist dies Verhalten sehr auffällig. Es steht angesichts der insoweit nicht umfänglich zutreffenden Aussage der Zeugin B2 zum unmittelbaren Aufprall auf den PKW nach dem Faustschlag zwar eher zu vermuten, dass ihre Geste im Zusammenhang mit dem Faustschlag des Angeklagten steht. Da allerdings objektiv und in zeitlicher Hinsicht die beiden Überwachungsvideos nicht derart in Übereinstimmung zu bringen sind, dass die Uhrzeit bzw. Sekundenanzeige des Videos aus dem Eingangsbereich der Wache eindeutig zu beziehen ist auf den Sekundenablauf des Videos vom Parkplatzbereich, legt die Kammer insofern hier die Angaben der Zeugin B2 als zutreffend zu Grunde. Die Geste wirkt dabei aber nicht, wie von ihr geschildert, als Erschrecken ihrerseits, weil für beide Beteiligten mögliche Verletzungen im Raum gestanden haben und auch das Auto beschädigt worden sein kann. Sie wirkt eher, der Eindruck ist bei der Kammer entstanden, als Ausdruck einer Verzweiflung und kurzfristig andauernden Unsicherheit, wie sie weiterhin agieren soll. Typischerweise erfolgt eine derartige Geste, wenn ein bestimmter Gesichtspunkt „nicht wahr sein darf“, dies im Sinne von „um Gottes willen, was ist nur passiert“. Keinesfalls aber bedeutet die Geste, dass alles in Ordnung und nichts Besonderes vorgefallen ist. Vor diesem Hintergrund überraschen denn auch die weitergehenden Angaben der vernommenen Polizeizeugen, die sich sämtlich sinngemäß geäußert haben, das Ganze sei kein besonderes Geschehen gewesen, und, so vor allem die Zeugin I2, es habe sich um keine ungewöhnliche Maßnahme gehandelt. Derartige Äußerungen passen auch deswegen nicht recht ins Bild, da an anderer Stelle immer wieder von allen mit dem Nebenkläger befassten Personen in dieser Nacht davon berichtet wurde, wie auffällig sich dieser verhalten habe, und auch der Angeklagte selbst sich immerhin dahin eingelassen hat, dass die Kollegen geschockt gewesen seien und mit einer derartigen Entwicklung der Ereignisse nichtgerechnet hätten.

49

Der Nebenkläger selbst hat an das Geschehen auf dem Parkplatz nur wenige konkrete Erinnerungen. Die von ihm ausgeführten Handlungsabläufe, so seine fortdauernden Pöbeleien und das Hochhüpfen sowie sein Tritt gegen das Schild beruhen entweder auf Erzählungen ihm gegenüber im Nachhinein – der Tritt – oder der in Augenscheinnahme des Überwachungsvideos. Erst hierdurch hat der Nebenkläger sein hüpfen, seine Luftsprünge erkannt, die er zuvor als nicht von ihm ausgeführt zurückgewiesen hat. Die Kammer glaubt dem Nebenkläger, dass er an die einzelnen Geschehensabläufe keine klaren Erinnerungen mehr hat. Dies beruht nicht nur auf dem Zeitablauf seitdem, sondern vor allem und insbesondere auf seinem Zustand zum Zeitpunkt der Ereignisse. Der Nebenkläger wies einen Alkoholgehalt von 1,60 Promille auf und er war nicht trinkerfahren mit Blick auf die Mengen, die er zuvor anlässlich der Party konsumiert hatte. Zudem, auch dies hält die Kammer angesichts des damals noch jugendlichen Alters des Nebenklägers für plausibel, war er in der konkreten Situation überfordert. Vor dem Hintergrund seiner unberechtigten Festnahme auf der C3, der hieraus entstandenen Wut in Verbindung mit dem Alkoholpegel, war er zu einem rational gesteuerten Verhalten kaum in der Lage. Der Nebenkläger hat im Zuge seiner Zeugenvernehmung ausgesagt, er habe den Angeklagten und den Schlag nicht kommen sehen. Aus seiner Erinnerung sei es von hinten gekommen, er wisse nicht genau, wo seine Eltern zu der Zeit gestanden hätten. An ein vorheriges rufen könne er sich nicht erinnern, ebenso wenig sei ihm eine von ihm ausgeführte Körperdrehung bewusst. Konkret auf das Befragen zu erhobenen Händen oder Armen hat der Nebenkläger differenziert zwischen dem, was er zwischenzeitlich im Verlauf des Verfahrens auf dem Video gesehen habe und an Angaben gehört habe, aus eigenem Erinnerungsvermögen heraus könne er sich aber an nichts derartiges erinnern, das habe er nicht gemacht. Die Kammer geht hier nicht davon aus, dass der Nebenkläger sich genau zu diesem Punkt an ein Verhalten seinerseits mit erhobenen Händen und Fäusten tatsächlich erinnert und bewusstermaßen in der Berufungshauptverhandlung sich insoweit auf Erinnerungslücken zurückzieht. Denn nicht nur ist es aufgrund des damaligen Zustands des Nebenklägers für die Kammer uneingeschränkt plausibel, dass dieser keinerlei konkrete Erinnerungen an Einzelaspekte hat, vielmehr so außer sich war, dass er keine bewusst willensgesteuerten Handlungen vorgenommen hat. Sondern und insbesondere aber ergibt sich aus dem Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme, wie dargelegt, keinerlei durchgreifender Hinweis auf eine als solche zu verstehende Drohgebärde des Nebenklägers. Dass der Nebenkläger stinksauer war, davon geht die Kammer aus. Hieraus folgt aber nicht, dass Anhaltspunkte für eine zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung falsche Aussage bestehen. Schließlich haben auch die Zeugen I, die Eltern des Nebenklägers, ihrerseits von keinerlei Verhalten ihres Sohnes berichtet, das einen Faustschlag des Angeklagten herausgefordert hätte. Beide berichten übereinstimmend davon, dass sie zu diesem Zeitpunkt unmittelbar bei ihrem Sohn gewesen seien und, so die Zeugin I weiter, ihr Sohn ihr Folge geleistet habe in Richtung Auto zu gehen, obgleich das schimpfen noch nicht aufgehört habe. Die Zeugin I hat bekundet, dass der Angeklagte aus ihren Augenwinkeln heraus angeflogen gekommen sei und im Flug ihm auf den Kopf geschlagen habe. Der Zeuge I hat ausgesagt, nach einer Stimme, wie lange sie sich das noch bieten lassen sollten, habe er nach hinten gekuckt und den Angeklagten ansprinten kommen sehen, um seinen Sohn dann von hinten zu schlagen. Sein Sohn habe den Angeklagten nicht gesehen und von hinten eine gekriegt. Sein Sohn habe den Schlag voll abbekommen und sei nicht in der Lage gewesen zu reagieren oder sich zu schützen. Ungeachtet der Bedenken der Kammer, denen die Aussage der Zeugen I begegnet und wie es im Folgenden noch auszuführen sein wird, schildern beide Zeugen „passend“ zur Videosequenz vom Geschehen die schnelle Abfolge der Ereignisse, die es ohne weiteres plausibel machen, dass der Angeklagte für sie „wie angeflogen“ gekommen ist. Dass auch sie nicht von einer Drohgebärde ihres Sohnes berichten, steht im Einklang zum Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme.

50

In der Folge des Geschehens bekundet die Zeugin I weiter, vollständig abweichend von der Einlassung des Nebenklägers, dass ihr Sohn nach dem Schlag zu Boden gegangen sei, der Angeklagte aber auf ihn drauf. Sie habe dazwischen gehen wollen, um ihrem Sohn zu helfen, sei aber durch drohende Blicke des Angeklagten hiervon abgehalten worden. Sie habe dann gesehen, wie der Angeklagte ihn am Boden weiter bearbeitet, in einem zweiten Akt des Geschehens den Kopf ihres Sohnes auf den Boden geschlagen und nachfolgend dann nochmals in einer weiteren Handlung ihren Sohn mit dem Kopf in das parkende Auto geworfen habe. Das Auto sei mindestens 5-10 m weg gewesen, ihr Sohn aber direkt mit dem ersten Schlag zu Boden gegangen. Mehrere Polizisten seien dann dazugekommen, ihrem Sohn sei keiner zu Hilfe gekommen, als auf ihn eingeschlagen worden sei, sie hätten dann sogar noch ihren Sohn fixiert. Sie selbst habe sogar auf Anweisung einer Polizistin noch weggucken sollen, das habe sie sich verbeten. Ihr Sohn habe sich zu keinem Zeitpunkt gewehrt und sei trotzdem nach dem unglaublichen Geschehen in die Wache geschleppt worden. Ihr Sohn habe sich dabei noch entschuldigt und sie, die Zeugin, bei sich noch gedacht, warum, er hat doch nichts getan. Der Zeuge I hat in diesem Zusammenhang weiter ausgesagt, dass nach dem Faustschlag der Angeklagte seinen Sohn weiter gepackt und durch die Gegend geschmissen habe. Man sehe ja an der Beschädigung des Autos, wie heftig das gewesen sei. Das Geschehen habe für ihn, den Zeugen, ewig gedauert. Von seinem Sohn sei nach dem Schlag nichts mehr gekommen, er gehe davon aus, dass er bewusstlos gewesen sei. Das Auto habe auch weiter entfernt gestanden, gefühlte 10 m. Es sei keiner seinem Sohn zu Hilfe gekommen, obwohl genügend Polizisten da gewesen sein, sie alle hätten sich das Spektakel nur angeguckt.

51

Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Nebenkläger nicht allein bedingt durch den Faustschlag in das geparkte Fahrzeug des Zeugen H gefallen ist. Ausweislich des Überwachungsvideos dauerte das Geschehen nicht nur einen weiteren Zeitraum von mehreren Sekunden an, sondern ist auch das Fahrzeug entfernt vom Ort des Schlags positioniert, mindestens 4-5 m, und sind Körperbewegungen zumindest des Angeklagten eindeutig zu ersehen. Ob das nachfolgende Geschehen sich allerdings so zugetragen hat, wie von den Zeugen I bekundet, steht nicht zur vollständigen Überzeugung des Gerichts fest. Zu Gunsten des Angeklagten ist den Feststellungen daher zu Grunde gelegt, dass das weitere Geschehen durch die Festnahmesituation des Nebenklägers bedingt war. Die Kammer verkennt einerseits nicht, dass die Zeugen I sich örtlich in der Position befunden haben, um sämtliche von ihnen geschilderte Einzelakte wahrzunehmen. Das betrifft insbesondere die Zeugin I, die eingängig die von ihr wahrgenommenen Teilakte zu beschreiben vermocht hat. Sie selbst war unmittelbar an ihrem Sohn dran und ist Teil des auf dem Überwachungsvideo schemenhaft zu erkennenden Geschehens. Sowohl der Angeklagte als auch ihr Mann, der Zeuge I, stechen auf dieser Videosequenzen aufgrund ihrer hellen Oberbekleidung besonders heraus. Die Schilderungen der Zeugin I wirkten dabei so intensiv und im Zuge ihrer andauernden Vernehmung mit zahlreichen Nachfragen aller Prozessbeteiligten auch fortlaufend konstant, dass es naheliegt, ihr Glauben zu schenken. Andererseits passt mit Blick auf die geschilderten Abläufe und beteiligten Personen einiges nicht recht zusammen. So hat die Zeugin I keinerlei Erinnerung an den Zeugen F2, der immerhin zu dem Geschehen hinzugekommen ist und mit daran beteiligt war, dass ihr Sohn nach dem Schlag und dem Tumult am Boden zurück in die Wache verbracht worden ist. So hat die Zeugin I bekundet, zu Beginn der Ereignisse, als sie innerhalb der Wache auf ihren Sohn gewartet hätten, habe sie zwei Personen die Treppe mit ihrem Sohn hochkommen sehen, die sie nicht als Polizisten wahrgenommen habe. Dieser zweite Mann sei im Nachgang nicht in Erscheinung getreten, dieser habe keine Rolle mehr gespielt. In ihrer Wahrnehmung sei ihr Sohn nach dem Geschehen auf dem Parkplatz von uniformierten Polizisten in die Wache verbracht worden, der Angeklagte sei mit zurückgegangen. Bei den von der Zeugin I beschriebenen Personen in der Wache hat es sich indes um den Angeklagten und den Zeugen F2 gehandelt. Zudem hat die Zeugin ausgesagt, sie erinnere sich nicht an ein vorangegangenes Verhalten ihres Sohnes wie insbesondere die Verwendung von Schimpfwörtern. Das glaubt die Kammer schlechterdings nicht, entweder hat die Zeugin diesen Umstand vollkommen ausgeblendet oder aber sie führt diese Gesichtspunkte bewusst nicht an. Zweifel am weiteren Geschehensablauf gründen sich auch auf das glücklicherweise nicht derart massive Verletzungsbild des Nebenklägers, wie es tatsächlich festgestellt worden ist. Angesichts des von der Zeugin geschilderten mehraktigen Geschehens, das insbesondere das bewusste schlagen des Kopfes auf den Boden und in die Karosserie eines Fahrzeugs beinhaltet, wären schlimmere Verletzungen im Kopfbereich zu erwarten gewesen. Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass beide Zeugen I in ganz massiver Art und Weise den Angeklagten belasten, während sie das vorangegangene Verhalten ihres Sohnes ausblenden oder verharmlosen. Durch ihre Wortwahl machen sie klar deutlich, was sie vom Angeklagten halten. Dies erreicht ein Maß, das nicht von einem jeweiligen Bemühen um eine vollständig objektive und sachgerechte Schilderung ausgegangen werden kann. So schildert die Zeugin I ihre Eindrücke auf der Wache dahingehend, dass ihr „mulmig geworden sei, was dort für ein Volk herumlaufe“ – diese Äußerung bezieht sich auf den Angeklagten, der in Zivilkleidung anwesend war. Vor allem aber der Zeuge I zeigt sich zutiefst verbittert und äußert sich abfällig über den Angeklagten. So bekundet er wiederholt, er hätte „nie gedacht, dass Polizisten so herumlaufen und auftreten könnten“, wie tatsächlich der Angeklagte, „wenn Sie ihn gesehen hätten mit seinen Armen und den ganzen Tattoos…“, und an anderer Stelle sowie des Vorhalts seiner erstinstanzlichen Zeugenaussage, sein Sohn sei vom Angeklagten „einfach niedergemetzelt worden“, das sei fast noch ein zu milder Begriff dafür. Bei allem Verständnis der Kammer für die in äußerstem Maße auch die Eltern belastende Situation, erscheint diese Wortwahl und dahinter stehende innere Haltung als doch nicht uneingeschränkt nachvollziehbar. Immerhin liegt das Geschehen heutzutage einen beträchtlichen Zeitraum zurück und sind die Verletzungen des Nebenklägers im Wesentlichen folgenlos ausgeheilt, auch wenn er noch bis zu einem gewissen Grade unter psychischen Belastungen leidet. Für die Kammer ist daher nicht vollständig auszuschließen, dass die Schilderung der Ereignisse nicht in Gänze so stattgefunden hat und nicht doch auf eine fortdauernde Gegenwehr des Nebenklägers zurückgeführt werden kann. Zu dieser Einschätzung gelangt die Kammer auch auf Grundlage der Würdigung der Aussage des Zeugen N. Dieser ist mit seinem Einsatzfahrzeug auf die Wache zugefahren und hat nach eigenem Bekunden eine Auseinandersetzung mehrerer Personen, ein Gerangel, wahrgenommen. Dies widerspricht den Angaben der Zeugen I, das von ihrem Sohn keinerlei Gegenwehr ausgegangen ist. Zuvor war der Zeuge N mit dem Geschehen auf der C3 und in der Wache nicht befasst, er hatte keinerlei Kenntnis der vorangegangenen Ereignisse. Ausweislich der Videoaufzeichnung auf dem Parkplatzbereich sieht man ihn mit Blaulicht herannahen zu einem Zeitpunkt, als das tumultartige Geschehen auf dem Boden andauert. Dass es in der Folge der Ereignisse im hinteren Parkplatzbereich zu Streitgesprächen zwischen den anwesenden Beamten und den Zeugen I gekommen ist, steht fest auf der Grundlage der Aussagen der hieran beteiligten Personen. Insbesondere die Zeugen B2, G und I2 haben mit der Mutter des Nebenklägers gesprochen und davon berichtet, dass die Eltern aufgebracht gewesen seien. Der Zeuge I und auch der Angeklagte selbst bekunden übereinstimmend, sie hätten sich zu dieser Zeit gegenseitig Vorwürfe gemacht.

52

Soweit der Nebenkläger in der Folge dann erneut zur Wache verbracht worden ist und dort über Nacht blieb, nachdem der Polizeiarzt und Zeuge Dr. K dessen Gewahrsamsfähigkeit festgestellt hatte, geht die Kammer auch davon aus, dass der Nebenkläger durch das Geschehen auf dem Parkplatz solche Verletzungen im Kopfbereich davon getragen hat, die deutlich über das hinausgehen, was er zuvor beim Herausgehen aus der Wache aufgewiesen hat. Dies zeigt zunächst ein Vergleich der Videosequenz aus dem Eingangsbereich der Wache sowie einem Standbild des Nebenklägers nach dem Tritt vor die Wand, das in der Berufungshauptverhandlung ebenso in Augenschein genommen worden ist, mit dem Verletzungsbild im Kopfbereich des Nebenklägers, wie es auf den im Krankenhaus gefertigten Fotos ersichtlich ist. Auf dem Video sowie auf dem Standbild sieht man, der Kamera insoweit seitlich zugewandt, dass sich auf der linken Wange keinerlei Verletzungen oder Schürfwunden zeigen, wohingegen auf der rechten Wange durch das vorangegangene Geschehen auf der C3 eine Schürfwunde ersichtlich ist. Zur Zeit des Herausgehens aus der Wache hatte der Nebenkläger eine weitere kleine Platzwunde links oberhalb seiner Augenbraue erlitten, die durch den Anstoß an die Zellentür auf dem Weg zum Behandlungsraum des Arztes entstanden ist. Diese Platzwunde ist auf dem Video und auf dem Standbild nicht zu erkennen. Demgegenüber zeigen die im Krankenhaus gefertigten Fotos, Bl. 13 oben, 14, 15,16 und 17 oben der Akte Schürfwunden auch im linken Wangen bzw. Jochbeinbereich sowie zahlreiche oben näher beschriebene Blutspuren im Gesicht und insbesondere im linken seitlichen Kopfbereich oberhalb des Ohrs eine großflächigere Rötung mit mehreren verkrusteten Blutspuren nach unten verlaufend. Dass es am äußeren Rand des Parkplatzes vor dem Auto des Zeugen H zu einer Verletzung des Nebenklägers gekommen ist, belegt die fotografisch dokumentierte Blutspur, wie sie auf Bl. 12 der Akte enthalten ist, die allseits mit den Beteiligten in Augenschein genommen worden ist. Die deutliche Rötung im linken oberen Kopfbereich oberhalb des Ohrs passt nach Auffassung der Kammer uneingeschränkt zusammen mit dem Faustschlag des Angeklagten, der den Nebenkläger an dieser Stelle getroffen hat. Die Kammer geht davon aus, dass dieser Faustschlag mit Wucht ausgeführt wurde. Das folgt aus der aus der Videosequenz ersichtlichen Laufgeschwindigkeit des Angeklagten, der nicht innehält, aus dem Lauf heraus den rechten Arm hebt, ausholt und zuschlägt. Der Schwung aus dem Lauf setzt sich dabei im Faustschlag fort. Wodurch das weitere Verletzungsbild insbesondere im linken Wangenbereich und die zahlreichen Blutspuren entstanden sind, ist im einzelnen nicht aufklärbar gewesen, ebenso nicht, wodurch die weiteren Verletzungsbilder an rechtem Arm und Bein, wie sie auf den in Augenschein genommenen Fotos der Akte ersichtlich sind, im Einzelnen entstanden sind. Das Schadensbild und die Schadenshöhe der Beschädigungen des Fahrzeugs des Zeugen H folgen aus dem in der Berufungshauptverhandlung auszugsweise verlesenen Gutachten des Kfz Sachverständigen Millies sowie den Bekundungen des Zeugen selbst.

53

Die Kammer zweifelt mangels eigener medizinischer Sachkunde nicht an der vom Zeugen Dr. K um 01:20 bescheinigten Gewahrsamsfähigkeit. Soweit er allerdings bekundet hat, die von ihm attestierten Verletzungen bzw. auffälligen Befunde ausweislich des verlesenen ärztlichen Untersuchungsprotokolls zur Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit seien dieselben wie zuvor bei der Blutentnahme, trifft dies nach dem Gesagten schlechterdings nicht zu. Der Zeuge Dr. K hat diese Aussage allein vor dem etwas überraschenden Hintergrund getroffen, dass er zum Zeitpunkt des ärztlichen Berichts um 00:50, auch das Protokoll ist in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden, gerade keinerlei bestehende Verletzungen aufgenommen hat und das Protokoll vollständig erst später ausgefüllt hat. Hierauf ist zu schließen, da er im zeitlich früheren Protokoll von 00:50 hinsichtlich der bestehenden Verletzungen auf die Gewahrsamsfähigkeit, bzw. das Protokoll hierüber, in der diese aufgeführt sind, verwiesen hat. Insgesamt war die Aussage des Zeugen Dr. K geprägt davon, die erlittenen Verletzungen des Nebenklägers als nicht besonders schlimm darzustellen. Auf Befragen zur abweichend von seinem Untersuchungsprotokoll anderslautenden Diagnose des Berichts des städtischen Klinikums Solingen zu einer Commotio Cerebri, einem Schädel-Hirn-Trauma, hat er ausgeführt, diese Diagnose müsse typischerweise als Aufnahmediagnose gestellt werden und bedeute schlussendlich nichts anderes als eine Verletzung im Gesichtsbereich. Streng genommen sei eine Wunde im Gesicht, wie hier beim Nebenkläger, auch ein Schädeltrauma.

54

Die Verletzungsfolgen beim Nebenkläger stehen fest aufgrund des in der Berufungshauptverhandlung verlesenen und so bezeichneten vorläufigen Berichts des städtischen Klinikum Solingen vom 12.09.2012 sowie den darüber hinausgehenden Bekundungen des als Zeugen vernommenen Nebenklägers insoweit. Die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas hat sich durch die mehrtägig andauernden klinischen Untersuchungen nicht bestätigt. Die unmittelbaren Verletzungsfolgen waren nach kurzer Zeit ausgeheilt, der Nebenkläger war ca. 2 Wochen krankgeschrieben. Soweit der Nebenkläger heutzutage von von Ängsten berichtet, die er verspürt, sobald er im Alltag auf Polizisten trifft, ist bei der Kammer nicht der Eindruck entstanden, dass der Nebenkläger hier übertreibt. Es war ersichtlich, dass ihm die Ereignisse vom 09.09.2012 und sein eigener Beitrag hierzu nach wie vor unangenehm sind, er für sich aber immer den Eindruck hatte, hierüber auch ohne psychologische Unterstützung hinwegzukommen. Das fortdauernde Befassen mit dem Ereignis war vom Nebenkläger nicht gewollt, Gesprächen ist er immer aus dem Weg gegangen. Aktuell hat er das Gefühl, dass er heutzutage hierüber besser sprechen könne. Die Kammer hält es für ohne weiteres plausibel, dass ein solches Erlebnis, wie das hier dem Verfahren zu Grunde liegende, tief im Gedächtnis verhaftet bleibt und in etwaigen vergleichbaren Situationen Anlass zur Sorge gibt, derartiges könne wieder passieren. Auf Befragen des Nebenklägers dahin, warum er auf das Angebot von Gesprächen über einen Täter-Opfer-Ausgleich nicht reagiert habe, hat er mitgeteilt, er sei sich nicht sicher gewesen, ob das ernst gemeint sei nach so vielen Jahren. Er selbst wolle mit der Sache abschließen. Auch sei ihm, dem Nebenkläger, nicht klar gewesen, ob er tatsächlich eine Opferrolle übernehmen wolle. Insbesondere aber meine er, derartiges – auch ein Brief wäre möglich gewesen – hätte man deutlich früher machen können.

55

Die Kammer hat vor dem Hintergrund der weiteren Einlassung des Angeklagten, er habe sich schulmäßig und gemäß der Ausbildungsrichtlinien verhalten, einen Sachverständigen der Polizeischule in Selm, den Sachverständigen PHK Y, angehört. Dieser hat zum Vorgehen bei einer Ingewahrsamnahme im Wesentlichen ausgeführt, dass es Kerntechniken gebe, die im Rahmen der Ausbildung umfassend vermittelt würden. Grundsätzlich gehe es immer darum, den Eingriff so gering wie möglich zu halten, die eigentliche Ingewahrsamnahme sei aber immer davon abhängig, ob sich das gegenüber widersetze. Es sei erforderlich, die Person zuvor anzusprechen, sich als Polizei zu erkennen zu geben und die Absicht der Ingewahrsamnahme mitzuteilen. Typischerweise müsse die betreffende Person dann zunächst fixiert werden. Dies geschehe ggfs. auch durch ein händisches Eingreifen des Polizisten im Kopf und Armbereich, um die Person aus dem Gleichgewicht und dann zu Boden zu bringen. Die Person würde dann auf den Bauch gedreht und würden ihr Handfesseln angelegt. Dies sei eine Technik, die auch ein Polizist alleine ausüben könne. Die typische Eingriffstechnik hat der Sachverständige im Sitzungssaal demonstriert. Die Technik unterscheide sich unwesentlich danach, ob die fragliche Person ihre Hände unten oder erhoben halte. In jedem Fall müssten bei zum Kopf erhobenen Händen diese heruntergebracht werden, um sodann wieder über ein Eingreifen im Kopfbereich die Person zu Boden zu bringen. Auf Befragen zu einem sog. „Blendschlag“ hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Handbewegung in Richtung Kopf der fraglichen Person handele. Ein solcher Schlag werde in der Regel mit der flachen Hand ausgeführt und gehe in Richtung des Gesichtsbereichs oder der Stirn der fraglichen Person. Ziel sei, dass durch diesen Schlag das Gegenüber die Orientierung verliere und überwältigt werden könne. Es werde vermittelt, dass ein derartiger Schlag nur bei einem massivsten Wehren, beispielsweise im Falle von Tritten und Schlägen, ausgeübt werden solle. Ein Faustschlag sei zum Zwecke der Festnahme typischerweise nicht geeignet, derartiges werde nicht vermittelt. Dies auch und insbesondere vor dem Hintergrund der Eigenverletzungsgefahr. Wenn insoweit zur Festnahme doch ein Faustschlag ausgeführt werde, dann solle dieser in Richtung Brust gehen, um das Gegenüber von einem weiteren Eingriff zunächst abzuhalten, um sodann in der Folge wieder zum Kopf der Person zu gelangen und sie zu Boden zu bringen. Ein Schlag gegen die Kopfseite sei sehr hart und es sei nicht recht erkennbar, was Ziel einer solchen Maßnahme sei. Soweit dem Sachverständigen durch den Verteidiger in Auszügen die Strafanzeige des Angeklagten vom 09.09.2012 vorgehalten worden ist, die unter anderem beinhaltet, dass sich der Nebenkläger umgedreht, vor den Beamten aufgebaut und eine drohende Haltung eingenommen habe, und der Sachverständige hierzu ausführt, dass sich das Ganze wie ein normaler Sachverhalt anhöre, ist zu konstatieren, dass es die Bedrohungssituation nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie dargelegt, gerade nicht gegeben hat.

56

IV.

57

Der Angeklagte hat sich hiernach aufgrund seines Einsatzes – des Faustschlags – gegen den Nebenkläger im Zuge dessen neuerlicher Ingewahrsamnahme wegen Körperverletzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

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Er hat dem Nebenkläger aus vollem Lauf heraus einen wuchtigen Faustschlag gegen den linken seitlichen oberhalb des Ohr befindlichen Kopfbereich versetzt, woraufhin dieser zu Boden gegangen ist. Der Nebenkläger erlitt hierdurch eine sichtbare Verletzung und Schmerzen, er wurde in seinem körperlichen Wohlbefinden und seiner körperlichen Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt und an seiner Gesundheit geschädigt. Der Angeklagte hat bewusst und zielgerichtet den Faustschlag ausgeführt, er hat insoweit vorsätzlich gehandelt.

59

Die Tathandlung ist nicht durch Notwehr iSd § 32 StGB gerechtfertigt und stellt auch im Übrigen keine gerechtfertigte Polizeimaßnahme im Zuge der erneuten Ingewahrsamnahme des Nebenklägers dar.

60

Die Kammer hat sich mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt, im Zuge der beabsichtigten neuerlichen Ingewahrsamnahme habe der Nebenkläger ihn bedroht, was ein sofortiges Handeln seinerseits, wie hier durch den Faustschlag geschehen, zur Abwehr der Gefahr ihm gegenüber erforderlich gemacht hätte und geboten gewesen wäre. Aufgrund der umfänglich durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer indes, wie zuvor im Einzelnen ausführlich dargelegt, der sicheren Überzeugung, dass es keinen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff durch den Nebenkläger auf den Angeklagten gegeben hat. Es hat, wie ebenso ausgeführt, keinerlei Situation gegeben, aus der heraus der Angeklagte schließen konnte und durfte, dass ein derartiger Angriff unmittelbar bevorsteht. Der Nebenkläger war zum Zeitpunkt des Schlags im Weggehen befindlich und hat nur 2 Sekunden vor dem Schlag eine Reaktion auf den von hinten herannahenden Angeklagten gezeigt und damit begonnen, sich umzudrehen. Eine bedrohliche Körperhaltung durch das Erheben einer oder beider Fäuste, aus der heraus wiederum der Angeklagte sich eines auf ihn gerichteten Angriffs versah, wie er behauptet, hat es nicht gegeben.

61

Ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte sich durchweg dahin eingelassen hat, sein Faustschlag sei die Reaktion auf die bedrohliche Körperhaltung und die verbale Aufforderung des Nebenklägers, er, der Angeklagte, solle herkommen, gewesen und weiter, ein Faustschlag sei nicht geeignet für eine Festnahme, hat sich die Kammer mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Tat des Angeklagten durch die Ermächtigung, eine Person gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW in Gewahrsam zu nehmen, gerechtfertigt war. Auch dies hat die Kammer verneint.

62

Wie dargelegt, geht die Kammer im Zuge dieser Bewertung zunächst davon aus, dass seinem Verhalten tatsächlich eine polizeiliche Anordnung zur Ingewahrsamnahme durch die Zeugin B2 zugrunde gelegen hat, die trotz aller hieran geäußerten und dargelegten Zweifel der Kammer letztlich rechtmäßig war und die sich im Rahmen des der Polizei, konkret der Zeugin B2, hierbei eröffneten Ermessensspielraums verhielt. Nach Ansicht der Kammer hat jedoch der sodann für die Ausführung der Ingewahrsamnahme allein verantwortliche Angeklagte bei der Frage des „wie“ der durchzuführenden Polizeimaßnahme seinen Ermessensspielraum deutlich überschritten. Das Verhalten des Angeklagten, wie im Einzelnen dargelegt, war für die Maßnahme seiner Art und Intensität nach unverhältnismäßig und überzogen.

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Diese Wertung trifft die Kammer nach eigener rechtlicher Prüfung auf der Grundlage der fachkundigen gutachterlichen Unterstützung durch den zu dieser Frage in der Berufungshauptverhandlung angehörten Sachverständigen und Polizeiausbilder Y von der Polizeischule in Selm.

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Wie ausgeführt, gab es zum Zeitpunkt des Schlags keinen Angriff und auch kein Widersetzen des Nebenklägers, eine Ansprache an ihn, die grundsätzlich erforderlich ist, wäre möglich gewesen. Auch eine etwaig zu befürchtende Sachbeschädigung stand nicht unmittelbar bevor und war aufgrund des vorangegangen Verhaltens des Nebenklägers nicht zu erwarten, dieser hatte sich auf seinem Weg nach dem Tritt ersichtlich beruhigt. Die Voraussetzungen des unmittelbaren Zwangs iSd §§ 58, 61 Abs. 1 S. 1 PolG NRW, wonach von der Androhung des Zwangsmittels zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr angesehen werden kann, liegen nicht vor. Dass der Angeklagte einmal zu Beginn seines Laufweges gerufen hat, „stehen bleiben“ oder „Junge, jetzt reicht’s“, genügt hierfür nicht. Denn zum einen ist, wie dargelegt, nicht davon auszugehen, dass der Nebenkläger dies überhaupt gehört hat, zum anderen dauert der Laufweg des Angeklagten an und ist keinerlei Reaktion des Nebenklägers auf diesen Ausruf zu verzeichnen, bis er sich unmittelbar vor dem Schlaggeschehen, 2 Sekunden zuvor, beginnt umzudrehen. Schulmäßig wäre es dann weiter gewesen, den Nebenkläger durch den Verlust des Gleichgewichts zu Boden zu bringen. Von einem derart zielgerichteten Verhalten, wie es der Sachverständige Y durch die anzuwendenden Handgriffe anschaulich in der Berufungshauptverhandlung demonstriert hat, ist ein Faustschlag aus dem Lauf heraus seitlich an den Kopf weit entfernt. Überdies wäre es schulmäßig gewesenen, so der Sachverständige Y, erst Kontakt zu den Händen des „Täters“ zu suchen, wenn dieser sie oben gehabt hätte – was der Angeklagte ja behauptet – und sodann diesen zu Boden zu bringen. Einen sogenannten „Blendschlag“, der ohnehin nur bei einem – hier nicht vorliegenden – massivsten Wehren angewandt werden soll, hat der Angeklagte ebenso nicht ausgeführt. Denn ein solcher Schlag ist in der Regel ein Schlag mit der flachen Hand in Richtung des Gesichtsbereichs/der Stirn oder des Nackens der anderen Person, so dass diese die Orientierung verliert. Ein Faustschlag, wie hier tatsächlich geschehen, wird nach den Angaben des Sachverständigen Y typischerweise nicht vermittelt, da eine hohe Eigenverletzungsgefahr für den Beamten besteht. Sollte im Einzelfall ein Faustschlag gleichwohl notwendig sein, dann – so der Sachverständige Y weiter – soll dieser eher in Richtung Brust der anderen Person ausgeführt werden, um diese von einem Angriff abzuhalten um sie dann wieder durch andere Handgriffe zu Boden zu bringen.

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Es kann im Zuge der Maßnahme, wie sie der Angeklagte ausgeführt hat, nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Nebenkläger nach dem Tritt gegen den Mast, der Grundlage für das Einschreiten des Angeklagten war, zunehmend ruhiger geworden ist, je weiter er sich von der Wache entfernt hat. Körperlich auffällige Verhaltensweisen, die tatsächlich eine Gefahr weiterer Sachbeschädigungen nach sich hätten ziehen können, hat es nicht gegeben. Dies kann dem Angeklagten auch nicht verborgen geblieben sein, als er sich in seinem Lauf immer weiter auf den Angeklagten zubewegt hat, insofern immer näher an ihn herangekommen ist und sein Verhalten nach dem Tritt beobachten konnte. Immerhin liegt eine Zeitspanne von 10 Sekunden zwischen dem Tritt des Nebenklägers an den Mast (Überwachungsvideo des Parkplatzes, 00:27) und dem Schlag (dasselbe Video, 00:37). Auch ist in der konkreten Situation zu berücksichtigen, dass sowohl die Eltern des Nebenklägers, die für ihn nach seiner Entlassung aus dem vorherigen Gewahrsam auch verantwortlich sind, in der Nähe waren, ebenso mehrere Polizeibeamte auf dem Parkplatz aufhältig waren, die auf eine besondere Gefährdungssituation hätten reagieren können. Außerdem war bekanntermaßen der Nebenkläger minderjährig, volltrunken und eher fettleibig. Dessen letzte körperlich ausgeführte Aggressionshandlungen waren gegenüber dem Zeugen D erfolgt und lagen bereits einen beträchtlichen Zeitraum zurück. So auffällig der Nebenkläger durch Beleidigungen und verbale Drohungen in und außerhalb der Wache war, körperlich übergriffig ist er zu keinem Zeitpunkt mehr geworden. Nach alledem ist die Ausführung der Polizeimaßnahme, so wie der Angeklagte vorgegangen ist, ohne jeden Zweifel in der konkreten Situation unverhältnismäßig. Dies hätte sich auch dem Angeklagten, der zum Tatzeitpunkt bereits langjährig im Polizeidienst tätig war und Einsätze als Mitglied der Bereitschaftspolizei durchlebt hat, daher erfahren im Umgang mit schwierigen Sachverhalten war, aufdrängen müssen. Der Sachverhalt, wie er zudem aus dem Überwachungsvideo ersichtlich ist, hat bei der Kammer den Eindruck erweckt, dass der Angeklagte aufgrund der fortdauernden Pöbeleien durch den Nebenkläger schlechterdings die Nerven verloren hat und sich nicht mehr unter Kontrolle hatte.

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Der Angeklagte befand sich auch nicht in einem die Rechtswidrigkeit seines Tuns oder seiner Schuld ausschließenden Irrtum. Hierfür ist nach den Feststellungen nichts ersichtlich, einen derartigen Irrtum macht der Angeklagte selbst nicht geltend. Er wendet einen anderen Sachverhalt ein, der aus Sicht der Kammer widerlegt ist.

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Der Angeklagte handelte auch schuldhaft.

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V.

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Der Strafrahmen des § 340 Abs. 1 S. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die Kammer hat bei der Strafzumessung zunächst geprüft, ob ein minder schwerer Fall der Tatbegehung gemäß § 340 Abs. 1 S. 2 StGB, der einen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, vorliegt.

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Bei der Bemessung der Strafe kam dem Angeklagten zugute, dass er nicht vorbestraft ist und dass er zu der Tat spontan hingerissen worden ist sowie in der Absicht, eine dienstliche Anweisung auszuführen, mithin den Kollegen auf der Wache in Solingen zu helfen, gehandelt hat. Strafmildernd wirkt sich zudem aus, dass der Angeklagte massiven und einen länger andauernden Zeitraum ausgesprochenen Beleidigungen, Provokationen und verbalen Bedrohungen des Nebenklägers ausgesetzt war und hierdurch erheblich beeinflusst zur Tat hingerissen wurde. Der Angeklagte konnte nicht wissen, dass bei dem vorangegangenen Geschehen auf der C3 dem Nebenkläger Unrecht geschehen war. Die Kammer berücksichtigt zudem, dass der Angeklagte ungeachtet der strafrechtlichen Sanktion innerdienstliche Nachteile zu gewärtigen hat, so die Versetzung in den Innendienst, die auch mit finanziellen Einbußen einhergeht, sowie das noch andauernde Disziplinarverfahren, aufgrund dessen er von etwaigen Beförderungen ausgeschlossen ist. In ganz erheblichem Umfang wirken sich zudem zu Gunsten des Angeklagten die beträchtliche Verfahrensdauer, die Tatzeit liegt zwischenzeitlich über sechs Jahre zurück, sowie die über das Verfahren eingetretenen massiven gesundheitlichen Folgen des Angeklagten, der aufgrund von Depressionen seit rund drei Jahren arbeitsunfähig und auch im Verfahren aufgrund dessen nur eingeschränkt verhandlungsfähig ist, aus. All dies trifft den Angeklagten schwer, da er für die Tätigkeit als Polizist bzw. die Rückkehr in den Polizeidienst aufgrund seines Motorradunfalls schon früher einmal „kämpfen“ musste. Auch berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Angeklagten das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Nebenkläger, auch wenn es aufgrund der Ablehnung derartiger Gespräche durch den Nebenkläger nicht zu einer Verständigung gekommen ist.

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Gegen den Angeklagten spricht, dass die von ihm verursachte Verletzung des Nebenklägers derart heftig war, dass dieser vier Tage im Krankenhaus verbleiben musste, um adäquat untersucht und behandelt zu werden. Zudem hat das Verhalten des Angeklagten nicht unbeträchtliche Folgen dergestalt für den Nebenkläger nach sich gezogen, dass dieser über einen langen Zeitraum über das Erlebte kaum sprechen wollte und bis heute ein Unbehagen bis hin zu einem Angstgefühl beim Auftreten der Polizei in seinem Alltag verspürt. Zu Ungunsten des Angeklagten ist auch zu berücksichtigen, dass ein beträchtlicher Kontrollverlust offenbar geworden ist und er brutal und für den Nebenkläger überraschend gegen diesen vorgegangen ist. Der Angeklagte hat das zum Tatzeitpunkt noch jugendliche Alter des Nebenklägers und dessen alkoholbedingte Enthemmung vollkommen verkannt und in seinem Handeln unberücksichtigt gelassen.

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Bei der gebotenen Gesamtschau unter Abwägung der dargelegten Zumessungsgründe überwogen die mildernden Faktoren in einem solchen Maße und wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solchen Maße ab, dass die Kammer einen minder schweren Fall der Körperverletzung angenommen hat und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens hier als geboten erschien.

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Mangels des Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes eines Täter-Opfer-Ausgleichs, §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB,  hat die Kammer eine weitere Strafrahmenverschiebung nicht vorgenommen.

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Zum einen fehlt es bereits an dem erforderlichen kommunikativen Prozess, in dem der Täter sich gegenüber dem Opfer zu seiner Schuld bekennt und die Opferposition der geschädigten Person respektiert. Zwar hat der Angeklagte eingeräumt, den Nebenkläger durch den Faustschlag verletzt zu haben und hat in der Berufungshauptverhandlung ehrlich den Eindruck vermittelt, dass ihm aus heutiger Sicht und bei seinem heutigen Kenntnisstand das Geschehen Leid tue. Er hat andererseits aber immer wieder darauf verwiesen, dass auch der Nebenkläger sich ihm gegenüber nicht gut verhalten habe und er, der Angeklagte, fortdauernden Beleidigungen und Bedrohungen ausgesetzt war und er sich – zuletzt – auch körperlich angegriffen gefühlt hat. Als hauptsächlich ursächlich für das Geschehen sieht der Angeklagte heutzutage die Ausgangsereignisse auf der C3 von denen er, was sicherlich zutrifft, zum Zeitpunkt der Tat nicht wusste, dass sie ihrerseits auf einer Fehlinterpretation der Ereignisse durch den Zeugen D beruhten. Wie seine Einlassung zeigt, sieht der Angeklagte sein Verhalten als gerechtfertigt an, da er, wie tatsächlich nicht, vom Nebenkläger bedroht wurde. Insofern fehlt es konkret dann doch an der Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten, der zum Kerngeschehen die Opferposition des Nebenklägers bestreitet. Die Kammer verkennt nicht, dass es im Einzelfall auch ausreichend sein kann, dass der Täter, hier der Angeklagte, eine Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt. Wie dargelegt, hat er sich im Vorfeld der neuerlichen Berufungshauptverhandlung denn auch darum bemüht, ein Gespräch hierüber mit dem Nebenkläger zu vereinbaren. Dies hat der Nebenkläger für sich abgelehnt und insofern friedensstiftende Leistungen des Angeklagten zurückgewiesen. Diese Weigerung hält die Kammer im Kontext des Gesamtgeschehens aber für nachvollziehbar, der Nebenkläger hat dies insbesondere damit begründet, er sei sich über die Ernsthaftigkeit des jetzigen Vorgehens nicht recht sicher, derartiges hätte auch deutlich früher stattfinden können. Diese Einschätzung teilt die Kammer. Dass die Entwicklung der Ereignisse in der Nacht vom 08. auf den 09.09.2012 maßgeblich dadurch beeinflusst worden ist, dass der Nebenkläger einer unberechtigten Polizeimaßnahme auf der C3 ausgesetzt war, war dem Angeklagten nach eigenen Angaben aufgrund des ersten Berufungsverfahrens im Jahre 2015 bekannt. Warum er über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren in Richtung eines Ausgleichs mit dem Nebenkläger nichts unternommen hat, erschließt sich dann nicht ohne weiteres. Der Zeitpunkt der Bitte um die Vermittlung eines derartigen Gesprächs unter dem 21.02.2018 liegt zeitlich zudem erstaunlich nahe an der ersten Terminanfrage der Kammervorsitzenden an die beteiligten Rechtsanwälte unter dem 05.02.2018. Vor diesem Hintergrund reicht das Verhalten des Angeklagten zu seiner Privilegierung im Sinn der Vorschriften des Täter Opfer Ausgleichs nicht aus.

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Für die konkrete Strafzumessung hat die Kammer sämtliche der vorstehend aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte noch einmal unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze gegeneinander abgewogen und hiernach eine Freiheitsstrafe von

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6 Monaten

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für tat – und schuldangemessen erachtet.

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Die Verhängung einer Geldstrafe hielt die Kammer angesichts des brutalen und den Nebenkläger überraschenden Angriffs als nicht tragfähig zur Ahndung der Tat.

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Die Kammer hat darüber hinaus wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung eine Kompensation vorgenommen und 1 Monat der Strafe als vollstreckt angesehen. Maßstab für die Kompensationsentscheidung ist der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkung all dessen auf den Angeklagten. Gemessen hieran erschien eine Kompensation wie hier vorgenommen als angemessen, aber auch ausreichend.

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Nach der Begehung der Tat am 09.09.2012 erging die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Solingen unter dem 25.11.2014, die erste Berufungsentscheidung rund neun Monate später unter dem 03.08.2015 und die Entscheidung des Revisionsgerichts ein weiteres Jahr später unter dem 04.08.2016. All dies bewegt sich im Rahmen noch üblicher und nicht zu beanstandender – erst recht nicht zu entschädigender – Bearbeitungszeiten durch alle Rechtsmittelinstanzen. Nach Eingang bei der für die erneute Durchführung des Berufungsverfahrens zunächst zuständigen 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal unter dem 24.08.2016 wurden auf Antrag der Verteidigung Nachermittlungen durch den Versuch einer Bildoptimierung beim LKA NRW angestellt, die bis zum 29.11.2016 andauerten. Erst nach Eingang der Akte bei der nun zuständigen Kammer aufgrund Präsidiumsbeschlusses des Landgerichts Wuppertal vom 09.12.2016, wonach die 12. kleine Strafkammer mit sofortiger Wirkung die am 08.12.2016 der 7. kleinen Strafkammer zugewiesenen 40 jüngsten, noch nicht terminierten Berufungsstrafsachen, in denen kein Haftbefehl besteht und die nicht kraft Sachzusammenhangs gemäß Ziffer 3.22 d. gg. des Geschäftsverteilungsplans in die 7. kleine Strafkammer gelangt sind, übernommen hat, erfolgte wegen deren anhaltender und massiver Belastung eine – erste – Terminabsprache unter dem 05.02.2018, die erneute Berufungshauptverhandlung sollte sodann ab dem 13.04.2018 stattfinden. Unter dem 02.03.2018 ging der Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens gemäß § 205 StPO wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten ein. Der für die Begutachtung vorgesehene Sachverständige Dr. med. L teilte unter dem 29.03.2018 mit, dass er an dem für den Beginn des neuerlichen Berufungsverfahrens vorgesehenen ersten Verhandlungstag des 13.04.2018, wie auch an den nächsten Folgeterminen vom 16.04.2018 und 18.04.2018 verhindert sei, die Hauptverhandlungstermine mussten daher aufgehoben werden. Eine neuerliche Terminabsprache erfolgte sodann ab dem 18.05.2018 und konnte die erneute Berufungshauptverhandlung nunmehr unter Berücksichtigung der möglichen Terminstage von Verteidigung und Sachverständigem und von unterschiedlichen Urlaubszeiten ab dem 17.09.2018 stattfinden.

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Hieraus ergibt sich eine nicht verfahrensbedingte Verzögerung von rund 14 Monaten im Zeitraum Mitte Dezember 2016 bis Anfang Februar 2018, dem Zeitpunkt der nunmehrigen Förderung des Verfahrens. Einerseits die Nachermittlungen im Jahre 2016, andererseits und insbesondere zuletzt die zeitliche Verzögerung aufgrund der notwendig gewordenen Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten und die hierdurch bedingte Neuterminierung der ab Mitte April 2018 vorgesehenen Berufungshauptverhandlung ist nicht in einer verzögerten Sachbearbeitung der Kammer zu sehen. Es wird nicht verkannt, dass die Belastung des Angeklagten durch das Verfahren beträchtlich war, wie insbesondere seine Einlassung im Verfahren und anlässlich der Exploration des Sachverständigen sowie die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen belegen. Indes dauern die psychischen Auffälligkeiten und krankheitsbedingten Einschränkungen des Angeklagten seit Mitte 2015 an. Insoweit hätte ihm die andauernde Verfahrenslaufzeit nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils durch das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 04.08.2016 insbesondere vor einer neuerlichen Terminierung die Gelegenheit gegeben, die nun erstmals im März 2018 aufgeworfene Fragestellung seiner Verhandlungsfähigkeit vorab zu klären. Die zuletzt eingetretene und nochmals deutliche weitere Verfahrensdauer von rund sechs Monaten im Zeitraum zwischen der ab April 2018 angesetzte Berufungshauptverhandlung und der sodann erst ab Mitte September 2018 tatsächlich begonnenen Hauptverhandlung hätte hierdurch vermieden werden können. Vor diesem Gesamthintergrund erscheint die tatsächlich rechtsstaatswidrige Verzögerung mit einem Monat als ausreichend kompensiert.

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VI.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 472, 473 StPO.