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Landgericht Wuppertal·22 KLs 5/22 (45Js 29/18)·23.06.2022

Säureanschlag auf Finanzvorstand: Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Wuppertal verurteilte den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich geplanten Säureanschlags auf einen ihm unbekannten Nebenkläger. Streitentscheidend war die Täterschaft, die das Gericht v.a. aus Tragespuren-DNA an einem am Tatort gefundenen Handschuh sowie einer zeitnahen, zu Säurekontakt passenden Sprunggelenksverletzung ableitete. Es bejahte absichtliche schwere Körperverletzung (dauernde erhebliche Entstellung) sowie versuchte absichtliche schwere Körperverletzung (beabsichtigte Erblindung). Verhängt wurden 12 Jahre Freiheitsstrafe; Auslieferungshaft in Belgien wurde 1:1 angerechnet.

Ausgang: Verurteilung zu 12 Jahren Freiheitsstrafe; Anrechnung belgischer Auslieferungshaft 1:1 sowie Kosten- und Auslagenentscheidung zulasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verurteilung kann auf eine tragfähige Indiziengesamtschau gestützt werden, wenn zentrale objektive Spuren (insbesondere Tragespuren-DNA) und korrespondierende Begleitumstände eine andere Erklärung als Tatbeteiligung bei vernünftiger Betrachtung ausschließen.

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Intensive DNA-Spuren in Fingerkuppen eines am Tatort aufgefundenen Einweghandschuhs können als Tragespuren gewertet werden und belegen das Tragen des Handschuhs; eine bloße Sekundärübertragung ist bei entsprechender Spurencharakteristik auszuschließen.

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Kann nicht sicher festgestellt werden, welcher von mehreren gemeinsam handelnden Beteiligten die unmittelbare Verletzungshandlung vornimmt, ist eine Verurteilung auf wahldeutiger Tatsachengrundlage als Täter oder Mittäter zulässig, wenn beide Begehungsformen im Unrechtsgehalt gleichwertig sind und ein wesentlicher Tatbeitrag im Ausführungsstadium feststeht.

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Das Übergießen mit hochkonzentrierter Schwefelsäure stellt eine Körperverletzung mittels eines gesundheitsschädlichen Stoffes (Gift) und bei arbeitsteiligem Vorgehen eine gemeinschaftliche Begehung dar.

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Eine absichtliche schwere Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter die schwere Folge (hier: erhebliche dauernde Entstellung) als Ziel oder notwendiges Zwischenziel anstrebt; die Absicht zur Herbeiführung weiterer schwerer Folgen (z.B. Erblindung) kann eine versuchte absichtliche schwere Körperverletzung begründen.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 StGB§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Nr. 3 Var. 1, Abs. 2 Alt. 1 StGB§ 12 Abs. 1 StGB§ 22 StGB§ 23 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

                                                                      12 Jahren

verurteilt.

Die in Belgien vollzogene Auslieferungshaft wird in einem Maßstab von 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.

Angewandte Vorschriften: §§ 223 Abs. 1; 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4; 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2, Nr. 3 Var. 1, Abs. 2 Alt. 1; 12 Abs. 1; 22; 23 Abs. 1; 25 Abs. 1 Alt. 1 oder Abs. 2; 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2; 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB.

Gründe

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Der Angeklagte wurde in Belgien geboren. Von den insgesamt fünf Kindern seiner Eltern war er der Drittgeborene, er wuchs zusammen mit seinen Geschwistern auf.

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Der Angeklagte besuchte zunächst die Grundschule und sodann die weiterführende Schule. Anschließend arbeitete er mehrere Jahre lang, zunächst in den Niederlanden, bei verschiedenen Unternehmen im Elektrobereich und als Mechaniker. In der Folge gründete er verschiedene Unternehmen – darunter eine Autowäsche, eine Montagefirma sowie mehrere Getränkegroßhandelsunternehmen – in den Niederlanden, in der Slowakei sowie in Tschechien. Zwischenzeitlich arbeitete er immer wieder auch in angestellten Positionen. Im Jahr 2013 kehrte er von Tschechien zurück nach Belgien. Dort gründete er ein weiteres Getränkegroßhandelsunternehmen, das er 2016 verkaufte. In der Folgezeit arbeitete er erneut in verschiedenen Unternehmen in Belgien als angestellter Mechaniker. Parallel führte er – unter anderem von seiner Wohnanschrift aus – unangemeldet Autoreparaturen aus.

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Im Jahr 2007 heiratete der Angeklagte, die Ehe wurde kurze Zeit später wieder geschieden. Der Angeklagte ist kinderlos und wohnte zum Zeitpunkt seiner Festnahme gemeinsam mit seiner Mutter in seinem Geburtshaus in Belgien.

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Die Muttersprachen des Angeklagten sind türkisch und niederländisch. Er kann englisch sprechen, aber nicht lesen. Deutsch, tschechisch und französisch kann er in geringem Umfang verstehen.

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Der Angeklagte wurde in dieser Sache aufgrund des nationalen sowie des Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Wuppertal vom 14.12.2021 (8 Gs 2207/21) am 14.12.2021 in Belgien vorläufig festgenommen. Dort befand er sich bis zum 21.12.2021 in Auslieferungshaft und wurde an diesem Tag an die deutschen Justizbehörden überstellt; seitdem befindet er sich in Untersuchungshaft in der JVA Wuppertal-Vohwinkel.

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Der Angeklagte ist in Deutschland nicht und im Ausland nicht entscheidungserheblich vorbestraft.

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Jedenfalls seit dem Jahr 2013 besuchte der Angeklagte regelmäßig diverse „Saunaclubs“, also Bordelle, am Niederrhein. Insbesondere besuchte er regelmäßig die Einrichtung „XX“ in Z. Dort – und womöglich auch in anderen Bordellen – hatte er im Zeitraum vor Februar 2018 Kontakt zu dem gesondert verfolgten M.

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Über eine bisher nicht aufgeklärte Auftragskette erhielten M und/oder der Angeklagte den Auftrag, einen Anschlag auf den damaligen Finanzvorstand des Energieversorgungsunternehmens ##, den Nebenkläger und Zeugen Dr. G, zu verüben. Dieser war sowohl dem Angeklagten als auch M persönlich unbekannt. Der Angeklagte nahm diesen Auftrag entweder an oder erklärte sich gegenüber M bereit, an der Ausführung des von diesem angenommenen Auftrags mitzuwirken. Als Gegenleistung für die Durchführung des Anschlags waren dem Angeklagten und M entweder eine Geldzahlung in Aussicht gestellt worden oder sie erhofften sich jedenfalls immaterielle Vorteile durch die Tatausführung, insbesondere womöglich den Eintritt in Strukturen der organisierten Kriminalität. Jedenfalls kamen der Angeklagte und M überein, den geplanten Anschlag auf Dr. G gemeinsam auszuführen. Weshalb der oder die Auftraggeber diesen Anschlag auf den Zeugen Dr. G ausführen lassen wollten, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Entweder durch eigene Auskundschaftung oder über den oder die Auftraggeber erfuhren M und der Angeklagte, dass sich der Wohnort des Dr. G im X-Musikantenviertel befindet. Zudem brachten sie in Erfahrung, dass Dr. G Mitglied einer regelmäßig an den Wochenenden stattfinden Laufgruppe war. M und der Angeklagte fassten daraufhin gemeinsam den Tatplan, dass sie Dr. G nach einem Lauf in dieser Laufgruppe zu einem Zeitpunkt abpassen wollten, zu dem er nicht mehr von einem anderen Laufgruppenmitglied begleitet wird. Sodann wollten sie Dr. G überwältigen und ihm Säure in das Gesicht schütten. In Vorbereitung der Tatausführung beschaffte entweder der Angeklagte oder M hochkonzentrierte Schwefelsäure. Das Ziel des Anschlags sollte nach dem übereinstimmenden Willen von M und dem Angeklagten sein, dass Dr. G durch das Einwirken der Säure im Gesichtsbereich starke Verätzungen erleidet, die zu dauerhaften Narben führen. Zudem sollte er auf beiden Augen dauerhaft das Augenlicht verlieren. Die Kammer konnte indes nicht feststellen, dass aus Sicht des Angeklagten durch den Angriff eine auch nur abstrakte Todesgefahr geschaffen werden sollte.

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Der Angeklagte und M begaben sich vor den Morgenstunden des 04.03.2018 – einem Sonntag – in den Bereich der Wohnanschrift des Dr. G in F, um ihren Plan in die Tat umzusetzen. An diesem Tag fand ein Laufgruppentreffen statt, an dem auch Dr. G teilnahm. Nachdem die Laufgruppe eine der üblichen Laufrouten zunächst durch den Außenbereich rund um F und sodann durch die Innenstadt von F zurückgelegt hatte, löste sich die Laufgruppe nach und nach auf, da die verschiedenen Mitläufer jeweils unterschiedliche Wege zu ihren Wohnhäusern zu nehmen hatten. Dr. G sowie ein weiteres Laufgruppenmitglied begaben sich noch zusammen zum L-Platz, wo sich beide gegen 9:20 Uhr voneinander trennten. Um zu seiner Wohnanschrift zu gelangen, lief Dr. G allein einen Fußweg zwischen der den L-Platz umgrenzenden N-Straße und der J-straße entlang.

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Spätestens zu diesem Zeitpunkt verabredeten M und der Angeklagte, dass sie diese Gelegenheit zur Tatumsetzung ergreifen wollten. Beide versteckten sich in auf dem Fußweg vorhandenen immergrünen Gebüschen, um von Dr. G nicht vorab wahrgenommen zu werden. Beide waren im Gesicht unmaskiert. Als Dr. G etwa auf der Mitte des Weges angelangt war, bemerkte er, dass sich ihm eine Person – der Angeklagte – in schnellem Schritt von hinten näherte. Dr. G drehte sich im Weiterlaufen mit dem Oberkörper zu dem Angeklagten hin, konnte ihn allerdings nur schemenhaft erkennen. Sodann fasste der Angeklagte Dr. G von hinten an die Schultern, um ihn aus dem Gleichgewicht zu bringen. In der Zwischenzeit hatte sich M – von Dr. G unbemerkt – in dessen Laufrichtung auf dem Fußweg positioniert, um ihm den Weg abzuschneiden. Dr. G versuchte seinen Schritt zu beschleunigen, um dem Angeklagten zu entkommen. Gleichzeitig richtete er seinen Blick wieder nach vorne und lief sogleich frontal in M hinein. Hierbei konnte Dr. G für einen kurzen Augenblick in das Gesicht des M schauen. Absprachegemäß brachten der Angeklagte und M Dr. G zu Boden und platzierten ihn aus dessen Laufrichtung gesehen rechtsseitig des Fußweges auf der Erde. Dr. G versuchte, einen Hilfeschrei auszubringen, woraufhin ihm entweder der Angeklagte oder M den Mund zuhielt. Sonstigen Widerstand leistete Dr. G nicht, da er für diesen Fall befürchtete, dass die Täter Gewalt ausüben würden. Der Angeklagte und/oder M fixierten die Arme, die Beine und die Hüfte des Dr. G, sodass dieser parallel zum Boden mit dem Gesicht nach oben zeigend auf der Erde lag. Entweder der Angeklagte oder M – jedenfalls derjenige, der nicht mit der Fixierung des Dr. G beschäftigt war – schüttete diesem aus einem mitgebrachten Schraubglas einen Schwall mindestens 75-prozentiger Schwefelsäure ins Gesicht. Ein Teil der Säure gelangte auch auf die Laufjacke des Dr. G. Dieser versuchte, seinen Kopf in Richtung seiner rechten Seite wegzudrehen, und nahm den Schüttvorgang nur aus dem Augenwinkel wahr. Sodann ließen der Angeklagte und M von ihm ab. Spätestens zu diesem Zeitpunkt bekam der Angeklagte – wenn er nicht ohnehin derjenige war, der die Schwefelsäure selbst ausschüttete – das Schraubglas in die Hände. Wenigstens an der Hand, mit der er das Schraubglas festhielt, trug er einen schwarzen Einweggummihandschuh. Spätestens jetzt streifte er den Gummihandschuh über das in seiner Hand befindliche Schraubglas. Entweder im Zuge des Ausschüttens der Säure in das Gesicht des Dr. G, beim Entgegennehmen des Glases oder beim Überstreifen des Handschuhs über das Glas tropfte ein Teil der Schwefelsäure auf den inneren Bereich des linken Sprunggelenks des Angeklagten. Als der Angeklagte dies bemerkte, reagierte er hektisch und ließ das jedenfalls zu diesem Zeitpunkt in seiner Hand befindliche Schraubglas mit dem bereits übergestülpten Handschuh fallen. M und der Angeklagte entfernten sich sodann vom Tatort, wobei sie – entgegen dem ursprünglichen Tatplan – das unverschlossene Schraubglas, in dem sich noch ein Rest Säure befand, mit dem übergestülpten Handschuh am Tatort liegen ließen. Bei dem Schraubglas handelte es sich um ein Konservenglas für Erbsen- und Möhren mit französischsprachigem Aufdruck, das durch die Supermarktkette B unter anderem in Belgien vertrieben wurde.

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Dr. G bemerkte direkt, nachdem er losgelassen wurde, dass die ihm ins Gesicht geschüttete Flüssigkeit ein Brennen verursachte. Er erhob sich und eilte zu Fuß in Richtung seines Wohnhauses, das er durch die Garage betrat. In der angrenzenden Küche spülte er sich mit Wasser das Gesicht und die Augen aus und setzte parallel einen telefonischen Notruf ab. Nach dem Eintreffen der Rettungskräfte wurde er mit einem Hubschrauber dem BG-Klinikum A, Klinik für Hand- und Plastische Chirurgie, Zentrum für Schwerbandverletzte, zugeführt und während des Transports mit Schmerzmedikamenten behandelt.

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Im BG-Klinikum A wurden Dr. G die behaarte Kopfhaut sowie weitere Stellen am Körper rasiert, vorhandene Blasen abgetragen und die mit der Säure in Kontakt getretenen Stellen, insbesondere auch die Augen, ausführlich gespült. Im Rahmen der Erstdiagnose im BG-Klinikum wurden bei Dr. G am 05.03.2018 zweit- bis drittgradige Verätzungen am Kopf, im Gesicht und im Halsbereich sowie diffuse kleine, ebenfalls zweit- bis drittgradige Verätzungsstellen am Thorax, am Ober- und am Unterschenkel festgestellt. Die gesamte Körperoberfläche war zu 2 % zweitgradig und zu 6% drittgradig verätzt. Am rechten Auge war eine Hornhautschädigung eingetreten, die sich durch ein trübes Gesichtsfeld äußerte. Dr. G wurde am 16.03.2018 zunächst aus dem BG-Klinikum A entlassen. Zu diesem Zeitpunkt war bereits eine zunehmende Abheilung der verletzten Stellen, insbesondere an der rechten Gesichtshälfte, feststellbar. Zum Entlassungszeitpunkt bestanden noch kritische Areale an beiden Oberlidern sowie im Bereich des Haaransatzes, am linken Ohr sowie im Bereich der linken Wange. Auch die linke Halsseite war noch deutlich betroffen. Die weitere Behandlung erfolgte durch Cremes, Verbände und Augentropfen.

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Bis zum 04.04.2019 unterzog sich Dr. G zweier stationärer Termine zur Narbenkorrektur, zudem wurden an beiden Augen im Bereich der Ober- und Unterlider Hauttransplantationen durchgeführt. Es bestanden zu diesem Zeitpunkt tiefgreifende Narben im Bereich des gesamten Gesichts, teilweise auch der behaarten Kopfhaut und der Halsregion. Hierdurch kam es zu erheblichen Einschränkungen der mimischen Muskulatur und des Augenschlusses. Des Weiteren bestanden aufgrund der dort vorhandenen, zu übermäßigem Wachstum (Hypertrophie) neigenden Narben funktionelle Einschränkungen in der Beweglichkeit der Halsmuskulatur. Die körperliche Belastbarkeit des Dr. G war eingeschränkt.

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Am 02.08.2018 begab sich Dr. G zur Kontrolle in die ambulante Behandlung der Augenklinik des evangelischen Krankenhauses W. Hierbei wurde einerseits eine oberflächliche Verletzung der Hornhaut (Hornhauterosio) am rechten Auge diagnostiziert. Zudem führte ein sich verstärkendes Absterben von Hautgewebe (Hautnekrosenbildung) im Bereich der Ober- und Unterlider dazu, dass sich die Augenlider an beiden Augen nach außen stülpten (Ektropie). Hierdurch trat ein beidseitiger unvollständiger Lidschluss (Lagophthalmus) ein. Die sich nach außen stülpenden Augenlider wurden am 03.05.2018 operativ gelöst. Die Augenlider wurden vorübergehend vernäht (temporäre Tarsorrhaphien) und über Vollhauttransplantate eine Rekonstruktion des Ober- und Unterlidapparates vorgenommen. Nach Abheilung war rechts ein vollständiger Augenlidverschluss wieder möglich, an der linken Seite mussten noch mehrere Nachkorrekturen erfolgen.

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Vom 14.08.2020 bis zum 15.08.2020 wurde Dr. G erneut stationär im BG-Klinikum A behandelt. Als Diagnose wurden hierbei dauerhafte Bewegungseinschränkungen (Kontrakturen) im Bereich des Gesichtes, vorwiegend der linken Gesichts- und Halsseite, ein Nachaußenstülpen des linken oberen Augenlids (Ektropium) sowie eine Einengung der Augenöffnung rechts seitlich festgestellt. Am 14.08.2020 wurde ihm im Bereich des linken Oberlides Vollhaut transplantiert sowie eine Narbenkorrektur (Plasik) und eine Lidstraffung (Kanthopexie) vorgenommen.

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Am 24.09.2020 begab sich Dr. G zur ambulanten Behandlung in das evangelische Krankenhaus W . Hierbei wurden neun fehlstehende Wimpern des rechten Oberlides entfernt.

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Vom 30.07.2021 bis zum 31.07.2021 wurde Dr. G ein weiteres Mal stationär im BG-Klinikum A behandelt. Am 30.07.2021 wurden dabei eine Rekonstruktion der Augenbrauen sowie ein erneutes Lösen der sich nach Außen stülpenden Augenlider durch haartragende Vollhauttransplantate aus dem Hinterkopfbereich durchgeführt. An der linken Wange wurden fortlaufende Narbenkorrekturen (Plasiken) vorgenommen.

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Schließlich wurde Dr. G vom 08.02.2022 bis zum 09.02.2022 erneut stationär im BG-Klinikum A behandelt. Am 08.02.2022 wurde eine erneute Haartransplantation an der rechten Augenbraue, eine Lidstraffung (Kanthopexi) des linken Augenwinkels und eine Ausdünnung des Oberlidtransplantats durchgeführt.

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Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung stellen sich die infolge der Tat entstandenen körperlichen Einschränkungen des Dr. G noch wie folgt dar:

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Trotz der durchgeführten Narbenkorrekturen ist die Gesichtskontur und das Aussehen des Dr. G im Vergleich zum Zustand vor der Tat vollständig verändert, insbesondere im Bereich der Stirn, der Augenbrauen, beider Augen, der Nasenpartie und der linken Gesichtshälfte inklusive des linken Mundwinkels bis zum Ohr reichend. Weite Teile der Hautoberfläche des Gesichts und des Halses sind mit tiefgreifenden Narbenzügen durchsetzt. Dies betrifft besonders stark den Bereich rund um beide Augen sowie den linken Wangen- und Halsbereich. Aufgrund der Hauttransplantationen stellt sich die Hautoberfläche im Hinblick auf die Hautfarbe und die Oberflächenstruktur als undurchgängig dar, insbesondere auf der linken Wange sind insoweit scharfe Abgrenzungen vorhanden. Aufgrund der Narbenbildung ist die Mimik des Dr. G im Bereich rund um die Augen und im Bereich beider Wangen nahezu vollständig abhandengekommen, im Bereich der Stirn ist sie erheblich eingeschränkt. Die Narben beeinträchtigen zudem die Bewegungsfähigkeit der linken Halsseite. Die Verätzungen im Bereich der Brust, der Beine und am rechten Arm sind mit Narben abgeheilt, ohne dass funktionelle Einschränkungen fortbestehen.

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Im Bereich des linken Auges ist das Oberlid zur Nasenwurzel hin durch die Einwirkung der Säure vollständig verloren gegangen. Die erfolgte operative Rekonstruktion ist funktionell nicht mit einem regelrechten Augenschließmechanismus zu vergleichen. Aufgrund der Veränderungen kommen immer wieder Bindehautentzündungen zustande, die unter anderem eine veränderte Wachstumsrichtung der Augenwimpern zur Ursache haben. Der Lidschluss am linken Auge ist weiterhin beeinträchtigt. Aufgrund des veränderten Augenöffne- und -schließverhaltens ist es bei Dr. G zu Fehlhaltungen im Bereich des Kopfes gekommen, die sich auf die Nackenmuskulatur auswirken. Wegen der verminderten Beweglichkeit der Oberlider sind deutlich mehr Kopfbewegungen notwendig, um eine regelrechte Gesichtsfelderfassung zu erreichen. Eine Erblindung ist auf keinem der Augen eingetreten.

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Für Dr. G fühlt sich die linke Gesichtshälfte wie eingefroren an, dauerhafte Schmerzen, Störgefühle und ein Spannen der Haut begleiten ihn. An sein stark verändertes Äußeres hat er sich noch immer nicht gewöhnt, sodass er sich beim Blick in den Spiegel fremd vorkommt. Er geht ungerne ungeschminkt aus dem Haus, das tägliche Schminken dauert zwischen fünf und zehn Minuten. Aufgrund der sich nach innen drehenden Wimpern hat er häufig das Gefühl eines Fremdkörpers im Auge. Durch den unvollständigen Lidschluss am linken Auge fängt dieses, insbesondere bei Wind, an zu tränen, was auch die Sicht beeinträchtigt.

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Zur Verarbeitung des Geschehenen hat Dr. G für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach der Tat eine psychologische Behandlung in Anspruch genommen, wobei die Tat bei ihm keine pathologischen psychischen Folgen hinterlassen hat. Unmittelbar nach der Tat, aber auch nach wie vor, ist Dr. G nicht sicher, ob der Anschlag aus Sicht der Täter oder möglicher Auftraggeber als fehlgeschlagen gilt, da er weder sein Augenlicht noch sein Leben verloren hat. Er lebt mit der hintergründigen Befürchtung, dass auf ihn oder seine Familie ein weiterer Anschlag verübt werden könnte. Seit der Tat versucht Dr. G deshalb, Situationen zu vermeiden, bei denen für Dritte berechenbar ist, dass er sich alleine im Freien bewegt. Situationen mit einem abstrakten Gefährdungspotential geht er aus dem Weg. Bei unvorhergesehenen Ereignissen, insbesondere wenn er hinter sich etwas hört, reagiert er schreckhaft.

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Dr. G nahm seine Tätigkeit als Finanzvorstand der xx SE etwa drei Wochen nach der Tat sukzessive wieder auf; seine Arbeitsfähigkeit ist inzwischen voll wiederhergestellt.

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Prognostisch wird durch weitere Korrekturen in den nächsten Jahren eine weitere leichte Besserung der physischen Tatfolgen eintreten, eine Angleichung der linken Gesichtshälfte an die rechte wird jedoch nur annäherungsweise erreicht werden können. Des Weiteren wird eine lebenslange Narbenpflege erforderlich sein.

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Sämtliche zuvor geschilderten Tatfolgen sind auf das Übergießen mit der hochkonzentrierten Schwefelsäure zurückzuführen.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben sowie ergänzend auf den in der Hauptverhandlung insoweit verlesenen Urkunden.

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Der Angeklagte hat die unter I. 1. a) niedergelegten Einzelheiten wie festgestellt selbst angegeben. Vernünftige Zweifel an der Wahrhaftigkeit seiner Angaben bestehen insoweit nicht.

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Die unter I. 1. b) getroffenen Feststellungen zur Festnahme des Angeklagten und zur Dauer der Auslieferungshaft beruhen auf dem verlesenen Personenübergabeprotokoll des PK P vom 21.12.2021 sowie auf der ebenfalls verlesenen Übersetzung der Vollstreckungsübersicht der JVA Hasselt vom 15.12.2021. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 08.04.2022 sowie aus der ebenfalls verlesenen Mitteilung aus dem belgischen Strafregister vom 12.05.2022.

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Die Feststellungen zum Vorspann und zur Tatausführung beruhen in geringem Umfang auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten und im Übrigen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

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Der Angeklagte hat sich zusammengefasst und soweit für die Beweiswürdigung von Belang dahingehend eingelassen, dass er an dem der Anklage zugrunde liegenden Tatgeschehen nicht beteiligt gewesen sei, den Zeugen Dr. G nicht kenne und auch noch nie in F gewesen sei.

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Eine umfassende Erklärung, die der Angeklagte am zweiten Hauptverhandlungstag abgegeben hat, hat er damit eingeleitet, dass er noch nie schwarze Handschuhe getragen habe, sondern stets blaue oder weiße Handschuhe. Er hat sodann mehrere Hypothesen aufgestellt, auf welchem Wege dennoch Handschuhe mit seiner DNA an den Tatort gelangt sein könnten. Er gehe davon aus, dass ihm Handschuhe oder DNA-Material entwendet worden seien.

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Es sei einmal in sein Fahrzeug auf dem Parkplatz der XX eingebrochen worden. Dazu hat er zunächst erklärt, er wisse nicht, was dabei entwendet worden sei; später hat er erklärt, es seien Zigarettenabfälle, ein Ladegerät sowie Parfüm gestohlen worden. Die XX besuche er seit 2013. Von 2016-2018 sei dieser Saunaclub unter anderem von O betrieben worden. Im Saunaclub seien Spielautomaten aufgestellt gewesen, die von H und D betrieben worden seien – diese beiden Personen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nach Vorlage entsprechender Lichtbilder als H Ü und D Ä identifiziert. O sei von diesen beiden Personen erpresst worden und sie hätten versucht, sein Geschäft kaputt zu machen. Der Angeklagte sei in dieser Zeit ein Vertrauter von O gewesen. Er habe freien Eintritt bekommen und Werbung für den Saunaclub gemacht. Mit „Mädchen“ habe er dort nie verkehrt, sondern er habe die XX besucht, um dort Kontakte für seinen Getränkehandel zu knüpfen oder Aufträge im Bereich Autoreparatur zu bekommen. M habe ihn in der XX immer wie ein Schatten verfolgt, dies habe ihn gestört und er habe M dies ein paar Mal gesagt. M habe versucht, ein Freund des Angeklagten zu werden. Eine Telefonnummer des M sei ihm nicht bekannt gewesen, er habe mit diesem aber über den Facebook Messenger kommuniziert. Insoweit hat der Angeklagte später auf den Vorhalt hin, dass vom Anschluss mit der Nummer yyyy Kontakt zum mobilen Telefonanschluss des M bestand, erklärt, dass diese Nummer nicht von ihm sei. Der Angeklagte hat weiter erklärt, M habe ihn in der XX einmal Handschuhe tragen lassen, als der Angeklagte an einem Automaten gespielt habe, da der Automat verschmutzt gewesen sei. Sodann habe er die Handschuhe an M zurückgegeben. Dieser habe an diesem Tag auch Handschuhe getragen, die von beiden getragenen Handschuhe zusammengerollt und in den Mülleimer an der Rezeption geschmissen. Der Angeklagte denke, dass „sie“ – ohne spezifizieren zu wollen, wer damit gemeint ist – auf diesem Wege seine DNA gestohlen hätten. Schließlich habe er in der XX einmal beim Abtransport eines Süßigkeitenautomaten geholfen und dabei – allerdings weiße – Handschuhe getragen. Auf Nachfrage der Kammer, wann der Vorfall mit dem Handschuh und dem Spielautomaten stattgefunden habe, hat er erklärt, dies sei im Februar 2018 gewesen. Auf weitere Nachfrage, warum er sich daran so gut erinnern könne, hat erklärt, dass er nach Neujahr für eine Woche in Italien gewesen sei. Dann sei die XX für drei Wochen geschlossen gewesen. Am ersten Februarwochenende 2018 habe der Betrieb dort wieder angefangen.

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Außerdem sei M häufig zu den Fahrzeugen der Kunden der XX gegangen, um für die Kunden etwas aus den Fahrzeugen zu holen. Einmal sei es so gewesen, dass in der XX sein Schrank nicht abgeschlossen gewesen sei. Auch könnte die DNA von jemandem gestohlen worden sein, der bei dem Angeklagten übernachtet habe.

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Zu der Verletzung an seinem linken Fuß – dazu sogleich unter A. II. 2. b) cc) (2) – hat der Angeklagte mehrere Erklärungen abgegeben. Er hat einerseits erklärt, es sei möglich, dass ihm in der XX etwas auf den Fuß oder auf den Schuh gemacht worden sei, als er betrunken war. Außerdem hätten D und K dem Parkplatz der XX einmal mit Flüssigkeiten herumgesprüht, dabei seien ein paar Tropfen auf seinen Schuh gelangt. Hierzu hat er im späteren Verlauf seiner Einlassung erklärt, dass er nicht denke, dass er hierbei verletzt worden sei, allerdings sei sein Schuh beschädigt worden. Schließlich hat er erklärt, dass er in der Woche nach diesem Vorfall, am Dienstag oder Mittwoch, bei einem Freund in einer Garage in Belgien einen Auspuff auf ein Fahrzeug montiert habe. Dabei habe er einen Rußpartikelfilter auf seinen Fuß fallen lassen, dort seien auch Behälter mit Flüssigkeiten gewesen, die teilweise ausgelaufen seien. Er habe den Rußpartikelfilter fertig montiert und sei dann nach Hause gegangen, habe geduscht und seine Kleidung gewechselt. Er sei dann ins Café gegangen und habe ein Jucken an seinem Fuß gespürt, er habe gedacht, weil der Rußpartikelfilter auf seinen Fuß gefallen sei. Im Café habe er sodann die Schuhe und die Socken ausgezogen und gemerkt, dass es am Fuß rot sei. Er habe alles wieder angezogen. Nach 18:00 Uhr habe es angefangen, weh zu tun. Dann sei er zum Arzt gegangen. Der Arzt habe von einer kalten Verbrennung oder von einem gefährlichen Stoff gesprochen und ihn ins Krankenhaus nach E verwiesen. Der Arzt dort habe dasselbe gesagt, er sei dann nach Hause gegangen. Er habe die Verletzung zu Hause mit Salbe behandelt, zweimal am Tag für ca. vier bis fünf Monate. Obwohl der Angeklagte zuvor die angeblichen Begebenheiten um den Unfall mit dem Rußpartikelfilter geschildert hatte, erklärte er sodann, er denke, dass ihm „das in der XX in den Schuh gemacht worden sei“. Auf Nachfrage hat der Angeklagte erklärt, dass er am 07.03.2018 beim Arzt gewesen sei. Er hat zudem erklärt, dass er nicht verstehe, warum seine Verletzung im Verfahren so in den Fokus gerückt werde. Auf weitere Nachfrage hat der Angeklagte noch erklärt, dass der Vorfall in der Garage am 07.03.2018 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr stattgefunden habe. Er sei am selben Tag noch bei einem Arzt in E gewesen, dieser habe von 19:00 bis 20:00 Uhr geöffnet. Schließlich hat er auf weitere Nachfrage erklärt, dass bei dem Vorfall mit dem Rußpartikelfilter ein Regal umgefallen sei, er wisse nicht mehr, was dort alles umgefallen sei.

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Zu dem, was der Angeklagte am Tattag gemacht haben will, hat er sich wie folgt eingelassen: Sonntags morgens sei er immer im Bett. Er sei an diesem Sonntag ab 13:00 Uhr in einem Café in R gewesen. Um 14:00 Uhr habe ein Fußballspiel angefangen, er habe hierbei Getränke für die Fußballspieler verkauft. Von diesem Tag habe er Fotos auf seinem Handy, einem iPhone X, das er 2017 gekauft habe und immer bei sich führe.

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Schließlich hat der Angeklagte Angaben gemacht, die offenbar darauf hindeuten sollen, dass die Tat von anderen Personen ausgeführt wurde. So hat er erklärt, im Zeitraum von Januar bis März 2018 habe M eine Laufgruppe in den Wäldern rund um V1 gehabt. M habe sich immer sonntags morgens in der XX umgezogen und sei dann um 5 Uhr von einem Mann in einem Mercedes Coupé abgeholt worden. Der Fahrer sei 42-52 Jahre alt gewesen, ca. 188cm groß, schlank, athletisch, habe kurze schwarze Haare und einen Bart gehabt. Er sei türkischer/kurdischer/arabischer Abstammung und heiße J1 oder J2.

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Der Angeklagte sei regelmäßig an vier Tagen in der Woche in der XX gewesen, nur nicht sonntags bis dienstags. Seine Routine bestehe aus Nachtleben, um 5:00 Uhr gehe er ins Bett, Mittags frühstücke er in einer Bar, sodann bleibe er bis 21:00 Uhr in Belgien und besuche dann in Deutschland einen Saunaclub, danach gehe er nach Hause, beschäftige sich mit seinen Vögeln – er züchte Aras –, erledige Gartenarbeiten und arbeite an Autos.

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Von dieser Einlassung sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur die Angaben zu dem Bezug des Angeklagten in das Milieu der XX , zu seinem Kontakt zu M (L) und in Teilen zur Behandlung der Verletzung an seinem Sprunggelenk glaubhaft. Dabei hat der Angeklagte zwar erklärt, er kenne den Nachnamen des M nicht. Auf Vorhalt eines Lichtbildes des M hat er allerdings erklärt, dies sei der M, den er meine.

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Im Übrigen beruhen die Feststellungen zum Vorspann und zur Tatausführung auf den im Zuge der Beweisaufnahme gewonnen Erkenntnissen.

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Die Feststellungen zu den örtlichen Begebenheiten am Tatort, zur Route und zur sukzessiven Auflösung der Laufgruppe, zum zeitlichen Ablauf bis zum Eintreffen der Rettungskräfte und zum äußeren Tatgeschehen – mit Ausnahme der Identität der Täter – beruhen zunächst auf den Aussagen des Dr. G. Dieser hat den Ablauf des Vormittags und insbesondere des Angriffs durch zwei Täter glaubhaft wie festgestellt geschildert und auch die Örtlichkeit des Tatorts wie festgestellt beschrieben. Die Feststellung, dass sich die beiden Täter vor dem Einbiegen des Dr. G in den Fußweg in zwei Gebüschen versteckt haben, beruht ergänzend auf dem in der Hauptverhandlung in Auszügen verlesenen Tatortfundbericht der KHK’in St vom 23.03.2018, nach dem zur Tatzeit auf diesem Fußweg mehrere blickdichte Gebüsche vorhanden waren. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Kartenausschnitte und Lichtbilder auf Bl. 1048-1065 d.A., die die Tatörtlichkeit und die Gebüsche wie geschildert zeigen, bestätigen dies – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf diese Kartenausschnitte und Lichtbilder nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Aus der glaubhaften Schilderung des Dr. G, dass er die beiden Täter vor dem Einbiegen in den Fußweg nicht gesehen habe, schließt die Kammer, dass sich beide in ebenjenen Gebüschen versteckt hielten.

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Die Feststellungen zum Tatmittel – von den Tätern in einem Schraubglas mitgebrachte mindestens 75-prozentige Schwefelsäure – hat die Kammer auf Grundlagen der folgenden Beweismittel getroffen:

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Der Zeuge KHK N2 hat glaubhaft berichtet, am Tattag als Spurensicherer eingesetzt gewesen zu sein. Er habe am unmittelbaren Tatort, neben einem Gebüsch auf dem bereits beschriebenen Fußweg, ein Schraubglas mit übergestülptem Handschuh vorgefunden, der Bodenbereich in der Nähe dieses Fundes sei verkohlt gewesen. An dem Handschuh sowie im Glas habe sich eine Restmenge einer bis dahin noch nicht identifizierten Flüssigkeit befunden. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 330 d.A. unten sowie auf Bl. 331 d.A. oben, die den Fundort des Glases sowie das Glas mit übergestülptem schwarzem Gummihandschuh zeigen, bestätigen dies – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf diese Lichtbilder nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.

45

Die Feststellung, dass es sich bei dieser Flüssigkeit um Schwefelsäure handelte, beruht auf dem verlesenen Sonder-Einsatzbericht der Berufsfeuerwehr, Amt für Feuerschutz, Rettungsdienst und Bevölkerungsschutz (Analytische Task Force Köln) vom 04.03.2018. Aus diesem ergibt sich, dass Einsatzkräfte der Feuerwehr F eine Probe der in dem Schraubglas enthaltenen Flüssigkeit entnommenen haben, die sodann im mobilen Labor der Analytischen Task Force Köln untersucht wurde. Nach dem für die Kammer nachvollziehbaren Analyseergebnis konnte aus dem festgestellten pH-Wert von nicht mehr als 1, aus der Feststellung von Schwefel und Sulfat sowie aus der Abwesenheit von Chlor eindeutig auf konzentrierte Schwefelsäure geschlossen werden. Soweit in diesem Einsatzbericht davon die Rede ist, dass sich die Probe in einem „TZ“-Joghurtglas befunden habe, hat der Zeuge KHK X als weiterer Spurensicherer folgendes erläutert: Er habe einem Bediensteten der Feuerwehr zuvor ein solches Joghurtglas, welches er etwa zur Sicherung von Brandschutt an einem Tatort stets bei sich führe, zu diesem Zweck ausgehändigt. Der Bedienstete der Feuerwehr habe sodann die restliche Flüssigkeit aus dem am Tatort gefundenen Schraubglas in das Joghurtglas umgefüllt, damit das am Tatort gefundene Schraubglas mit dem übergestülpten Einweghandschuh zur weiteren Spurenauswertung bei der Polizei verbleiben konnte. Die Feststellung, dass die Konzentration der Schwefelsäure bei mindestens 75 % lag, beruht auf dem verlesenen Gutachten des LKA NRW vom 29.05.2018. Aus dem vorbenannten Gutachten ergibt sich insoweit, dass das Zerstörungsbild, wie es sich an der asservierten Laufjacke des Dr. G zeigte, erst ab Säurekonzentrationen von 75 % erzeugt werden kann.

46

Angesichts des Fundortes des Glases im unmittelbaren Tatbereich steht für die Kammer außer Zweifel, dass es sich bei dem Schraubglas und der darin enthaltenen Säure um das Tatmittel handelte.

47

Die Feststellung zur Beschriftung und zum Vertrieb des Glases beruhen auf den Einlassungen der Zeugen KHK C und KHK L, die übereinstimmend bekundet haben, diese Informationen über eine Herstellercodierung auf dem Glas ermittelt zu haben.

48

Die Feststellung, dass sich bei den Tätern um den Angeklagten und M handelte, beruht auf einer Gesamtbewertung (dazu sogleich unter (7)) der nachfolgend unter (1) bis (6) geschilderten Indizien.

49

Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Angeklagte den am Tatort vorgefundenen, über das Schraubglas gestülpten schwarzen Gummihandschuh selbst getragen hat. Dies steht nach dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten des Sachverständigen Dr. Q in Verbindung mit der Aussage des Zeugen KHK C fest.

50

Der Sachverständige Dr. Q hat für die Kammer nachvollziehbar geschildert, dass er an dem Schraubglas und an der Innen- und Außenseite und insbesondere in jeder Fingerkuppe des Handschuhs Proben entnommen habe. An dem Schraubglas sei keine humane DNA feststellbar gewesen. An verschiedenen Stellen des Handschuhs, namentlich in geringen Mengen an der Innenfläche sowie in der Fingerkuppe des kleinen Fingers und in deutlichen Mengen in der Fingerkuppe des Zeige-, Mittel- und Ringfingers, sei menschliche DNA festgestellt worden. In den Fingerkuppen von Zeige-, Mittel- und Ringfinger seien intensive Spuren vorhanden gewesen, die eindeutig einer zunächst unbekannten männlichen Person A hätten zugeordnet werden können. Aufgrund der Intensität der Spuren in diesen Fingerkuppen sei nachweisbar, dass Person A den Handschuh selbst getragen habe; eine bloße Aufnahme der DNA durch sonstigen Kontakt könne er aufgrund der Spurenintensität ausschließen. Die übrigen Spuren aus den Innenflächen und aus der Fingerkuppe des Daumens seien für eine eindeutige Zuordnung zu dieser Person A nicht ausreichend gewesen; allerdings hätten diese Spuren Merkmale aufgewiesen, wie sie auch bei Person A auftreten. DNA einer anderen als dieser Person A sei an dem Handschuh nicht gefunden worden. Diese DNA sei in die deutsche DNA-Analysedatei eingestellt worden, wo jedoch kein Treffer zu erzielen gewesen sei.

51

Im Jahr 2021 sei ihm sodann die Vergleichsspeichelprobe eines Beschuldigten „NT“, geboren 1980, zugeleitet worden. In Bezug auf dieses Kürzel hat der Zeuge KHK C im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft ausgesagt, dass unter diesem Kürzel eine Speichelprobe des Angeklagten übersandt worden sei, die diesem im Rahmen seiner Festnahme im Dezember 2021 entnommen worden sei.

52

Der Sachverständige Dr. Q hat weiter dargestellt, dass die Vergleichsprobe des „NT“ in allen 16 relevanten Systemen mit den Spuren der unbekannten männlichen Person A aus dem schwarzen Handschuh identisch gewesen sei. Der biostatistische Beweiswert habe bei 1 : 6,8 × 1024 gelegen. Jedenfalls ab einem Grenzwert von 1 : 3 × 109 könne man von einer sicheren Identifizierung ausgehen. Da dieser Grenzwert um ein Vielfaches überschritten worden sei, könne die Vergleichsprobe sicher der Person „NT“ zugeordnet werden.

53

Auf Grundlage dieser nachvollziehbaren Begutachtung durch den Sachverständigen steht für die Kammer außer Zweifel, dass der Angeklagte den am Tatort aufgefundenen Handschuh selbst getragen hat. Die von dem Angeklagten als Alternative in den Raum gestellte Behauptung, ihm sei seine DNA „entwendet“ worden, stellt sich als unwahre Schutzbehauptung dar. Da es sich, wie der Sachverständige nachvollziehbar geschildert hat, in Bezug auf die Fingerkuppen des Zeige-, Mittel- und Ringfingers schon aufgrund der Spurenidentität eindeutig um Tragespuren handelt, ist zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass die DNA des Angeklagten in den Handschuh eingebracht wurde, ohne dass er diesen getragen hat. Dies wird dadurch bestätigt, dass sich eindeutige Tragespuren nur an den mittleren Fingern finden ließen. Hätte, wie es der Erklärungsversuch des Angeklagten voraussetzt, eine dritte Person die DNA des Angeklagten in den Handschuh platziert, um den Tatverdacht auf diesen zu lenken, wäre zu erwarten gewesen, dass die DNA in allen Fingern in gleicher Intensität festgestellt werden kann.

54

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht weiterhin fest, dass sich der Angeklagte im zeitlichen Zusammenhang mit der Tatausführung am 04.03.2018, namentlich zwischen dem 04.03.2018 und dem 08.03.2018, eine Verletzung im Bereich des linken Sprunggelenks zugefügt hat, die auf den Kontakt der Haut mit Säure zurückzuführen sein könnte.

55

Die Zeugen KHK C und KHK L haben glaubhaft und übereinstimmend ausgesagt, dass bei der Festnahme des Angeklagten in dessen Räumlichkeiten ein USB-Stick sichergestellt wurde. Auf diesem USB-Stick seien unter anderem Bilddateien gespeichert gewesen, die eine Verletzung an einem menschlichen Sprunggelenk zeigen. Die Kammer hat sodann die Lichtbilder auf Bl. 3708-3710 d.A., die ebenfalls eine Verletzung an einem menschlichen Sprunggelenk zeigen, in Augenschein genommen – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf diese Lichtbilder nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Der Zeuge KHK C hat zu diesen ihm im Rahmen seiner Vernehmung vorgehaltenen Lichtbildern erklärt, dass dies diejenigen seien, die auch auf dem USB-Stick gespeichert gewesen seien. Der Zeuge KHK L hat zudem erklärt, dass den Metadaten der Bilddateien als Erstellungszeitpunkt der 23.03.2018 um 11:19 Uhr habe entnommen werden können. Eine der Dateien sei unter dem Namen „Foto brandwonden Nuri 1.JPG“ gespeichert gewesen; der Sprachsachverständige U erklärte hierzu, dass „brandwonden“ das niederländische Wort für „Brandwunde“ sei.

56

Die Sachverständige Dr. I2 hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie die auf den vorbenannten Lichtbildern zu sehenden Verletzungen im Rahmen einer Untersuchung des Angeklagten am 01.03.2021 mit bei diesem vorhandenen Narben abgeglichen habe. Sie habe bei dem Angeklagten am linken Knöchel und Sprunggelenk Narben feststellen können, die im Hinblick auf die Größe, Form und Lokalisation deckungsgleich zu den auf den Lichtbildern dokumentierten Verletzungen gewesen seien. Die Kammer hat sodann die Lichtbilder, die von der Sachverständigen Dr. I2 im Rahmen der Untersuchung angefertigt worden sind und die Narben des Angeklagten zeigen, in Augenschein genommen. In Übereinstimmung mit der Sachverständigen Dr. I2 war insoweit auch für die Kammer zweifelsfrei erkennbar, dass die Narben zu den Verletzungen deckungsgleich sind. Hieraus könne man, so die Sachverständige Dr. I2, sicher schließen, dass die bei dem Angeklagten vorliegenden Narben von der auf den Lichtbildern dokumentierten Verletzung stammen. Die Kammer schließt sich dieser Schlussfolgerung an. Auch aufgrund des Dateinamens, der den Vornamen des Angeklagten beinhaltet, bestehen zudem keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Lichtbilder auf dem USB-Stick das Sprunggelenk des Angeklagten zeigen.

57

Die Sachverständige Dr. I2 hat weiter erklärt, dass es zwar nicht möglich sei, von den Narben einen sicheren Rückschluss auf die Ursache der Verletzung zu ziehen. Allerdings passe die Verletzung, wie sie auf den Lichtbildern dargestellt sei, zu den Folgen eines Hautkontaktes mit Säure. Das hierbei entstehende Verletzungsbild sei mit dem bei einer Verbrennung vergleichbar: Es würde sich zunächst eine oberflächliche Rötung und Blasenbildung einstellen. Sodann würden die oberen Hautschichten absterben und nässende oder schmierige Oberflächen verbleiben, auf denen sich – je nach Behandlung – ein Wundschorf bilde. Zu den Auswirkungen eines Kontakts mit Säure hat die Kammer zudem das Behördengutachten des LKA NRW vom 20.03.2018 verlesen. In diesem ist dargelegt ist, dass Schwefelsäure durch die in ihr vorhandenen Protonen ätzend wirke. Konzentrierte Schwefelsäure besitze zusätzlich eine hohe Affinität zu Wasser und wirke somit entwässernd. Aus organischen Stoffen spalte konzentrierte Schwefelsäure Hydroxygruppen bzw. Protonen ab, was zu einer verbrennungsähnlichen Verkohlung führe. Die Einwirkung auf Körpergewebe führe zu starken und tiefreichenden Verätzungen unter teilweiser Auflösung des Körpergewebes. Diese nachvollziehbaren Erklärungen sind mit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. I2 übereinzubringen.

58

In Gegenwart der Sachverständigen Dr. I2 hat der Sprachsachverständge U sodann einen von dem Angeklagten selbst überreichten Arztbrief vom 08.03.2018, auf den dieser sich im Rahmen seiner Einlassung zur Sache bezogen hat, aus dem Niederländischen ins Deutsche übersetzt. Diesem war zu entnehmen, dass der dort mit Name, Geburtsdatum und Wohnanschrift bezeichnete Angeklagte am 08.03.2018 in einer Notfallklinik in E behandelt worden sei. Bei der körperlichen Untersuchung sei am linken Knöchel eine Rötung festgestellt worden, die in den linken Unterschenkel ausstrahlt habe. Zudem seien multiple Wunden mit Belag am Knöchel festgestellt worden, rundherum hätten sich Rötungen befunden, ein eitriger Ausfluss sei nicht vorhanden gewesen. Jedenfalls in Bezug auf den Umstand der Behandlung in einem Krankenhaus ist der Inhalt dieses Arztbriefs auch mit den Angaben des Angeklagten zur Behandlung seiner Verletzung übereinstimmend. Begründete Zweifel an der Wahrhaftigkeit der dem Angeklagten vorgehaltenen Feststellungen aus dem Arztbrief bestehen vor diesem Hintergrund nicht.

59

Die Sachverständige Dr. I2 hat hierzu erklärt, dass die in dem Arztbrief geschilderten Verletzungsfolgen, wie sie am 08.03.2018 vorgelegen haben sollen, plausibel zu einer Säureverletzung am 04.03.2018 passen würden. Sie hat ferner erklärt, eine solche Säureverletzung vom 04.03.2018 passe ebenfalls plausibel zu den Verletzungsfolgen, wie sie auf den Lichtbildern auf dem USB-Stick abgebildet waren, wenn diese Fotos – wie die Metadaten angeben – am 23.03.2018 erstellt wurden. Schließlich hat sie erklärt, dass sich bei einem solchen Kontakt der Haut mit Säure im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang ein Schmerzempfinden hätte einstellen müssen. Auch dies ist für die Kammer nachvollziehbar.

60

In der Gesamtschau dieser Umstände bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass der Angeklagte jedenfalls im Zeitraum vom 04.03.2018 bis zum 08.03.2018 eine Verletzung am linken Sprunggelenk erlitten hat, die auf einem Kontakt mit Säure beruhen könnte.

61

Auf Grundlage der Aussage des Zeugen RA S ist die Kammer davon überzeugt, dass ein unbekannt gebliebener Hinweisgeber M sowie den Angeklagten als die Personen benannt hat, die den Anschlag auf Dr. G verübt haben.

62

Der Zeuge RA S hat glaubhaft ausgesagt, im Jahr 2018 von Dr. G damit beauftragt worden zu sein, ein Kontaktsystem für Hinweisgeber zu erschaffen, um auf diesem Wege möglicherweise Hinweise auf die Täter erlangen zu können. Es seien zeitnah Poster veröffentlicht worden, auf denen mögliche Hinweisgeber zur Kontaktaufnahme mit dem Zeugen aufgefordert worden seien und eine Geldsumme ausgelobt worden sei. Daraufhin seien zahlreiche Hinweise eingegangen, insbesondere habe sich eine männliche Person bei ihm gemeldet, mit der er sich in der Folge mehrfach persönlich getroffen habe. Dieser Hinweisgeber habe beim ersten Treffen geschildert, dass es ihm wichtig sei, dass seine Identität unbekannt bleibe, eine Zusammenarbeit mit der Polizei habe er in diesem Treffen und auch in der Folge mehrmals ausgeschlossen. Seine Motivation habe der Hinweisgeber mit der ausgelobten Geldsumme begründet.

63

Der Hinweisgeber habe im ersten Treffen angegeben, dass er die Identität beider Täter kenne und die Identität eines der beiden Täter auch offenbaren könne. Die Identität des anderen Täters wolle er nicht enthüllen. Als Hintergrund habe er angegeben, dass er bei der Benennung auch des anderen Täters Gefahr laufe, als Hinweisgeber enttarnt zu werden, woraufhin er persönliche Konsequenzen fürchte. Auf die Frage hin, woher er seine Informationen habe, habe der Hinweisgeber erklärt, dass sich einer der beiden Täter in einem Gespräch mit ihm „verplappert“ und diese Informationen weitergegeben habe. Der Hinweisgeber habe sodann den Tatablauf umrissen und die Täter grob beschrieben: Einer sei ein „Schönling“, der andere sei hager. Einer der beiden Täter sei Türke, dieser habe sich im Zusammenhang mit der Tat am Fuß verletzt. Die Säure für die Tat sei von einem der beiden Täter im Benelux-Bereich besorgt worden. Zudem habe er angeboten, den Namen und Lichtbilder des „Schönlings“ offenbaren zu können.

64

Der Zeuge RA S habe diese Angaben mit Dr. G besprochen. Beide hätten entschieden, dass mit dem Hinweisgeber zusammengearbeitet werden und ihm für die angebotenen Informationen Geld gezahlt werden solle.

65

In einem Folgetreffen Ende 2018 habe der Hinweisgeber sodann M als einen der Täter benannt und Lichtbilder aus den sozialen Netzwerken bereitgestellt. Auf einem dieser Lichtbilder habe Dr. G sodann M als einen der beiden Täter wiedererkannt (dazu im Detail sogleich unter A. II. 2. b) cc) (4)).

66

In der Folge sei es zur Verhaftung des M durch die Polizei in Deutschland gekommen. Einige Zeit später habe der Zeuge RA S den Hinweisgeber noch einmal kontaktiert, um in Erfahrung zu bringen, ob nunmehr auch die Identität des anderen Täters offenbart werden könne. Offenbar aus der Erkenntnis heraus, dass er bis dahin nicht enttarnt worden war, habe der Hinweisgeber gegen weitere Geldzahlungen angeboten, auch die Identität des anderen Täters zu offenbaren. In der Folge habe er dann den Angeklagten unter Nennung seines vollen Namens und seiner Wohnanschrift als den zweiten Täter benannt und Lichtbilder zur Verfügung gestellt. Diese Lichtbilder habe der Zeuge RA S sodann an den Zeugen KHK C weitergeleitet. Dieser hat im Rahmen seiner Vernehmung auf Vorhalt bestätigt, dass es sich bei den an ihn weitergeleiteten Lichtbildern um diejenigen auf Bl. 3452-3459 d.A. handelte. Die Kammer hat diese Lichtbilder in Augenschein genommen, sie zeigen den Angeklagten aus verschiedenen Positionen und an verschiedenen Orten – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf diese Lichtbilder nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.

67

Zu den Hintergründen der Tat habe der Hinweisgeber erklärt, dass sich die beiden Täter aus dem Rotlichtmilieu kennen würden. Die Tat sei über zwei weitere Personen aus dem Rotlichtmilieu vermittelt worden, den dahinterstehenden Auftraggeber kenne er nicht. Für die beiden Täter sei es die erste Tat dieser Art gewesen. Das Ziel sei gewesen, „ein Zeichen zu setzen“, damit Dr. G seine Position aufgebe; es sei nicht das Ziel gewesen, diesen zu töten. Die den Tätern für die Tat versprochene Bezahlung sei nachträglich gekürzt worden, der Türke habe die Bezahlung dann gar nicht angenommen.

68

Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der unbekannte Hinweisgeber gegenüber dem Zeugen RA S wie von diesem geschildert geäußert hat. Anzeichen dafür, dass sich der Zeuge falsch an die Angaben des Hinweisgebers erinnert oder diese gar bewusst falsch wiedergegeben oder erfunden hätte, bestehen nicht. Die Aussagen des Zeugen RA S sind glaubhaft, an seiner Glaubwürdigkeit besteht kein Zweifel.

69

Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass Dr. G zu M und dem Angeklagten passende Täterbeschreibungen abgegeben und zudem M auf Lichtbildern als einen der beiden Täter identifiziert hat.

70

Dr. G hat als Zeuge vor der Kammer ausgesagt, dass ihm – vermittelt durch den Zeugen RA S – die Lichtbilder vorgelegt worden sein, die diesem von dem unbekannten Hinweisgeber zur Person M übermittelt worden seien. Man habe sich damals für eine direkte Vorlage entschieden, um zeitnah die Glaubhaftigkeit der Aussagen des anonymen Hinweisgebers bewerten zu können. Es seien drei Bilder gewesen, die ihm zeitgleich vorgelegt worden seien. Die Person auf den Fotos sei mit verschiedenen Frisuren und Barttrachten abgebildet gewesen, einmal in einer Ringergruppe, einmal zusammen mit einer anderen Person in einer Bar und schließlich mit einer Frau zusammen vor der Pyramide des Louvre in Paris. Lediglich bei dem letztgenannten Foto habe es „Klick“ gemacht und er habe die dort abgebildete Person als diejenige wiedererkannt, die ihm den Weg abgeschnitten habe. In Gegenwart des Zeugen wurde sodann das Lichtbild auf Bl. 3468 d.A. in Augenschein genommen, welches M vor der Pyramide des Louvre zeigt – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Lichtbild nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Der Zeuge bestätigte, dass dies das Bild sei, auf dem er zum ersten Mal die dort abgebildete Person als den einen Täter erkannt habe. Durch ein privates Sicherheitsunternehmen seien sodann Fotos des M aus den sozialen Netzwerken recherchiert worden, die dessen äußeres Erscheinungsbild in zeitlicher Nähe zum Tattag zeigen. Dem Zeugen seien sodann zwei Fotos aus dem Jahr 2019 gezeigt worden, die M einmal neben einem Oldtimerfahrzeug und einmal vor dem Kölner Dom zeigen. In Gegenwart des Zeugen wurden sodann die Lichtbilder auf Bl. 2469 und 3221 d.A. in Augenschein genommen, die M einmal neben einem Oldtimer und einmal vor dem Kölner Dom und jeweils mit einem geordneten Seitenscheitel zeigen – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Lichtbild nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Der Zeuge erklärte hierzu, dass dies die beiden Bilder seien. Hier sei die Zuordnung noch passender gewesen, insbesondere habe er die Frisur und den Gesichtsbereich rund um die Augen besser zuordnen können. Es habe sich bei dieser Person eindeutig um den Täter gehandelt, in den er hineingelaufen sei. Er habe noch in Erinnerung gehabt, dass er bei der Tat so überrascht gewesen sei, wie gepflegt und wenig aggressiv das Äußere dieses Täters auf ihn gewirkt habe, dies erkenne er in diesen Fotos eindeutig wieder. Insoweit hat er glaubhaft geschildert, der Person, in die er hineingelaufen sei, für einen kurzen Augenblick ins Gesicht geschaut zu haben.

71

Der Zeuge KHK C hat glaubhaft bekundet, mit dem Zeugen Dr. G eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt zu haben. Dr. G habe aus einer Serie von acht Lichtbildern das Lichtbild des M ausgewählt und dazu angemerkt, dass dieses Lichtbild dem Täter am nächsten komme, der Täter aber eine andere Frisur gehabt habe. In Gegenwart des Zeugen wurde das Lichtbild auf Bl. 2458 d.A. in Augenschein genommen, das M im Profil mit einer Kurzhaarfrisur zeigt – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Lichtbild nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Der Zeuge KHK C hat hierzu erklärt, dies sei das in der Wahllichtbildvorlage verwendete Lichtbild gewesen. Dr. G habe im Zuge der Wahllichtbildvorlage auch erklärt, dass er schon Lichtbilder des Täters gesehen habe, nämlich das Bild vor der Pyramide des Louvre sowie neben dem Oldtimer. Auf Vorlage dieser Bilder habe Dr. G M sodann zweifelsfrei wiedererkannt und als bestimmende Merkmale die Augenpartie und die Kopfform benannt.

72

Auf Vorhalt verschiedener von ihm abgegebener Täterbeschreibungen hat der Zeuge Dr. G bestätigt, dass er gegenüber den Ermittlungsbeamten verschiedene Täterbeschreibungen abgegeben hat, die allesamt wenig detailliert waren. Übereinstimmend habe er aber stets geschildert, dass der Täter, der von hinten kam, von hagerer/drahtiger Gestalt und der vor ihm befindliche Täter von kräftiger/stämmiger Statur gewesen sei.

73

Der Zeuge KHK C hat insoweit ausgesagt, ermittelt zu haben, dass M in der Gewichtsklasse 130 kg im Ringersport tätig gewesen sei. Das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Lichtbild auf Blatt 2373 d.A. zeigt M in Ringerkleidung, die seinen sehr muskulösen Körperbau offenlegt – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Lichtbild nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Der Zeuge KHK C hat hierzu glaubhaft erklärt, dass dieses Lichtbild den M zeige. Dass die übrigen vorbenannten Lichtbilder dieselbe Person zeigen, ist für die Kammer offensichtlich, auch wenn das Erscheinungsbild des M sich mitunter deutlich unterscheidet.

74

Die in Augenschein genommenen Lichtbilder von dem Datenträger auf Bl. 3825 d.A. zeigen den unbekleideten und deutlich erkennbar mageren Oberkörper des Angeklagten – insoweit wird wegen der Einzelheiten auf diese Lichtbilder nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen. Die Sachverständige Dr. I2 hat in diesem Zusammenhang bei ihrer Gutachtenerstattung ausgeführt, den Angeklagten auch körperlich untersucht zu haben. Seine Körpergröße betrage 177 cm, sein Körpergewicht 58 kg.

75

In der Hauptverhandlung hat der Zeuge Dr. G schließlich ausgesagt, dass er den Angeklagten nicht eindeutig als den von hinten kommenden Täter identifizieren könne. Er habe den zweiten Täter nur sehr schemenhaft wahrgenommen, sodass es ihm nicht möglich sei, ihn sicher zu identifizieren. In Erinnerung sei ihm jedoch noch dessen – gerade im Vergleich zu M – sehr schmale Gestalt. Dieses äußere Merkmal des zweiten Täters hat der Zeuge Dr. G bereits im Ermittlungsverfahren konstant geschildert, wie er auf Vorhalt verschiedener polizeilicher Anhörungs- und Vernehmungsprotokolle bestätigt hat. Dies haben auch die Zeugen KHK N3, der das Tatopfer noch am 04.03.2018 im Klinikum A hierzu befragte, und KHK C glaubhaft bekundet. Der Zeuge Dr. G hat in der Hauptverhandlung schließlich erklärt, Merkmale, die den Angeklagten als Täter ausschließen würden, könne er nicht erkennen bzw. erinnern.

76

Ferner hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte und M über ihre Mobiltelefone miteinander in Kontakt standen. Zudem hat M im unmittelbaren zeitlichen Nachgang zur Tat seine Telefonnummer gewechselt; der Angeklagte hat im zeitlichen Nachgang zur Tat den Speicher seines Mobiltelefons gelöscht.

77

Insoweit hat der Zeuge KHK C ausgesagt, dass der Name und die Mobilfunknummer des Angeklagten bei der Auswertung des Mobiltelefons des M in den gespeicherten Kontakten vorgefunden worden sei. Es sei zudem festgestellt worden, dass die von M genutzte Telefonnummer xxxxxx am 06.03.2018 – und somit nur zwei Tage nach der Tat – auf den Namen der Ehefrau des M aktiviert und sodann von diesem benutzt worden sei.

78

Zur Mobilfunknummer des Angeklagten hat der Zeuge KHK C ausgesagt, dass über die belgischen Ermittlungsbehörden habe festgestellt werden können, dass der Angeklagte die Telefonnummer xxxx seit dem 15.10.2017 in Benutzung hatte. Bei der Durchsuchung des von dem Angeklagten bewohnten Hauses im Zuge seiner Festnahme sei ein iPhone X sichergestellt worden, in dem die SIM-Karte zu dieser Telefonnummer eingelegt gewesen sei. Dieses Mobiltelefon habe er mit der Software L1 ausgewertet. Auffällig sei gewesen, dass im Zeitraum vor dem 14.03.2018 keine eine tatsächliche Nutzung des Gerätes belegenden Daten hätten ausgewertet werden können. Insbesondere seien vom Tattag keine Dateien gespeichert gewesen, auch keine Lichtbilder. Erst ab dem 14.03.2018 sei eine Benutzung des Gerätes feststellbar gewesen. Hieraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte dieses iPhone X – wie er auch selbst angegeben hat – zwar seit 2017 in Besitz und in Benutzung hatte, allerdings den Speicher vor dem 14.03.2018 komplett gelöscht hat. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des KHK C.

79

Der Zeuge KHK C hat zudem ausgesagt, dass auf dem Mobiltelefon des Angeklagten ein Chat mit der M zuzuordnenden Rufnummer xxxxxhabe wiederhergestellt werden können. Der Inhalt des Chats sei gelöscht gewesen, das Anzeigebild des Chats habe M gezeigt. Diese Rufnummer sei zudem unter „M“ im Telefonbuch gespeichert gewesen.

80

Die Beweisaufnahme hat schließlich ergeben, dass mehrere Aspekte in den Angaben des Angeklagten, insbesondere zu seinem angeblichen Alibi am Tattag, erwiesen unwahr sind.

81

Einerseits hat er auf den Vorhalt, dass von der Nummer xxx Kontakt zum Anschluss des M bestand, erklärt, dass diese Nummer nicht von ihm sei. Wie bereits beschrieben hat die Beweisaufnahme ergeben, dass diese Nummer dem Angeklagten zuzuordnen ist und die zugehörige SIM-Karte in dem bei ihm sichergestellten iPhone X eingelegt war.

82

Der Angeklagte hat weiter behauptet, noch nie schwarze Handschuhe getragen zu haben, sondern stets blaue oder weiße Handschuhe. Wie beschrieben hat die Beweisaufnahme insoweit ergeben, dass die am Tatort aufgefundenen schwarzen Gummihandschuhe eindeutig von dem Angeklagten getragen worden sind.

83

Schließlich hat er zu seinem Alibi für den Tattag angegeben, morgens im Bett gewesen und später in einem Café und bei einem Fußballspiel gewesen zu sein. Hiervon seien Fotos auf seinem iPhone X gespeichert. Wie beschrieben hat die Auswertung dieses iPhone X ergeben, dass von dem Tattag gar keine Fotos gespeichert waren.

84

Aufgrund einer Gesamtbewertung der soeben unter (1) bis (6) dargestellten Indizien ist die Kammer zu dem Schluss gelangt, dass der Angeklagte und M die Tat, wie in den Feststellungen beschrieben, ausgeführt haben.

85

Die Feststellung, dass es sich bei einem der Täter um den Angeklagten gehandelt hat, stützt die Kammer im Wesentlichen auf den Fund des von ihm getragenen Handschuhs am Tatort und auf die bei ihm festgestellte Verletzung. Dass diese beiden Umstände eine andere Erklärung haben, als die unmittelbare Tatbeteiligung des Angeklagten, ist nach Ansicht der Kammer bei vernünftiger Betrachtung ausgeschlossen.

86

Hierbei ist die Kammer zunächst davon überzeugt, dass die Erklärungsversuche des Angeklagten zu diesem Handschuh widerlegt sind. Da es sich, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, bei der aufgefundenen DNA eindeutig um Tragespuren handelt, ist jedenfalls bei vernünftiger Betrachtung ausgeschlossen, dass „gestohlene“ DNA des Angeklagten in den Handschuh platziert wurde. Es ist nach Ansicht der Kammer auch fernliegend, dass es sich zwar um einen tatsächlich von dem Angeklagten getragenen Handschuh handelt, den dieser aber bei einer anderen Gelegenheit getragen hat und der von den vermeintlichen tatsächlichen Tätern an den Tatort verbracht wurde, um eine falsche Spur zu legen. Diese Möglichkeit hat der Angeklagte wenigstens suggeriert, indem er behauptet hat, M habe ihm beim Spielen an einem Spielautomaten in der XX einen Gummihandschuh tragen lassen. Ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte ohnehin erklärt hat, nie einen schwarzen Handschuh getragen zu haben – womit dieser Erklärungsversuch schon ausscheiden würde – wäre ein solches Vorgehen aus Sicht der angeblichen tatsächlichen Täter auch völlig unplausibel. Für ein solches Vorgehen gäbe es soweit erkennbar nur zwei mögliche Motive: Einerseits könnte ein solches Vorgehen dazu dienen, den Tatverdacht von sich selbst abzulenken. Andererseits könnte das Ziel gewesen sein, gerade den Angeklagten mit der Tat in Verbindung zu bringen. In beiden Varianten wäre das Vorgehen der vermeintlichen tatsächlichen Täter nicht nachvollziehbar. In der ersten Variante hätten die angeblichen tatsächlichen Täter damit rechnen müssen, dass der Geschädigte aussagen wird, dass es sich um zwei Täter gehandelt hat. Um einen womöglich auf sie fallenden Tatverdacht vermeintlich sicher auszuschließen, hätten also zwei falsche DNA-Spuren am Tatort platziert werden müssen. Anderenfalls wäre immer die Möglichkeit verblieben, dass wenigstens einer der beiden vermeintlichen tatsächlichen Täter dennoch überführt wird, da in Bezug auf diesen die Täterschaft nicht über die DNA ausgeschlossen hätte werden können. Dass am Tatort nur eine DNA gefunden wurde zeigt insoweit, dass der Handschuh dort nicht mit dem Ziel platziert wurde, die Identität der wahren Täter zu verschleiern. Die Kammer hält es bei sachlicher Betrachtung auch für ausgeschlossen, dass die vermeintlichen tatsächlichen Täter die DNA des Angeklagten platziert haben, um gerade diesen fälschlich mit der Täterschaft zu belasten. Die vermeintlichen tatsächlichen Täter hätten dann damit rechnen müssen, dass die DNA des Angeklagten nicht in die deutsche DNA-Analysedatei eingestellt war, also der Angeklagte nicht über diesen Weg identifiziert werden würde. Es wäre dann zu erwarten gewesen, dass zeitnah nach der Tat von irgendeiner Stelle ein Hinweis auf den Angeklagten erfolgt wäre, um ihn über die DNA-Spur fälschlich zu überführen. Auch dies ist nicht erfolgt. Vielmehr ist der Angeklagte erst mehr als zwei Jahre nach der Tat durch den unbekannt gebliebenen Hinweisgeber benannt worden, wobei sich dieser wiederum einerseits erst nach der Einrichtung eines Kontaktsystems für Hinweisgeber gemeldet und andererseits den Namen des Angeklagten erst mit deutlicher Verzögerung benannt hat, obwohl er ihn anfänglich geheim halten wollte. Dies zeigt, dass der Fund des Handschuhs bei vernünftiger Bewertung nur damit erklärt werden kann, dass eine tatsächliche Tatbeteiligung des Angeklagten besteht.

87

Nach Ansicht der Kammer war schon der Fund des Handschuhs für sich genommen geeignet, eine unmittelbare Tatbeteiligung des Angeklagten am Tatort zu belegen. Zwar könnte sich die Tathandlung des Angeklagten theoretisch auch nur darauf erstreckt haben, im Vorfeld die Säure zu besorgen. Auch dann hätte der Angeklagte womöglich beim Umgang mit der Säure Handschuhe getragen, entweder um keine Verletzungen zu erleiden oder um keine Spuren zu hinterlassen. Es ist allerdings keine Erklärung dafür ersichtlich, warum der Angeklagte in diesem Fall die Säure mitsamt des Handschuhs an die mit der unmittelbaren Tatbegehung befassten Täter übergeben haben sollte, wo ihm doch hätte klar sein müssen, dass sich in dem Handschuh seine DNA oder daktyloskopische Spuren befinden könnten. Zudem ist kein Erklärungsansatz dafür ersichtlich, warum die vermeintlichen anderen, mit der unmittelbaren Tatbegehung befassten Täter sich des Angeklagten hätten bedienen sollen, um an Schwefelsäure zu gelangen. Auch hochkonzentrierte Schwefelsäure unterliegt jedenfalls in Deutschland keinen rechtlichen Verkaufsbeschränkungen. Die vermeintlichen anderen Täter hätten die Säure also ohne weiteres selbst besorgen können, ohne in Form des Angeklagten eine weitere Person in die Tat mit hineinzuziehen, was nur zusätzliche Entdeckungsrisiken mit sich gebracht hätte.

88

Die unmittelbare Tatbeteiligung des Angeklagten am Tatort wird zudem jedenfalls in Zusammenschau mit der bei ihm festgestellten Verletzung am Sprunggelenk belegt. Der festgestellte zeitliche Zusammenhang zwischen dem angeklagten Tatgeschehen und dem Entstehen der Verletzung am Sprunggelenk des Angeklagten lässt nach Ansicht der Kammer ohne vernünftige Zweifel den Schluss darauf zu, dass sich der Angeklagte bei dem Anschlag mit der hierfür verwendeten Schwefelsäure verletzt hat. Wie beschrieben hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sowohl die auf den Lichtbildern auf dem USB-Stick abgebildeten Verletzungen als auch die bei ihm später an denselben Stellen festgestellten Narben plausibel zu einer Verletzung durch Säure passen. Die Erklärungsversuche des Angeklagten zur Ursache dieser Säureverletzung hingegen sind in sich widersprüchlich. So hat er ausführlich geschildert, wie ihm in der Garage seines Freundes der Rußpartikelfilter auf den Fuß gefallen und dabei Behältnisse mit Flüssigkeiten umgefallen seien. Sodann hat er ohne eine Erklärung hierzu angefügt, dass er davon ausgehe, dass ihm „das in der XX in den Schuh gemacht“ worden sei. Vorher hatte er indes bereits geschildert hat, dass er nach der Verletzung gedacht habe, dass die sich später einstellenden Schmerzen von dem Unfall mit dem Rußpartikelfilter herrühren. Schon diese Widersprüchlichkeiten belegen nach Ansicht der Kammer, dass es sich um erdachte Schutzbehauptungen handelt. Jedenfalls ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unplausibel, dass der Angeklagte erst mit einigem zeitlichen Abstand die Verletzungen bemerkt haben will. Wie geschildert hat die Sachverständige Dr. I2 nachvollziehbar geschildert, dass ein Hautkontakt mit Säure unmittelbar schmerzhaft gewesen sein muss. Wäre der Angeklagte also in der Garage oder in der XX mit Säure in Berührung gekommen, hätte er dies nicht erst einige Stunden oder sogar Tage später bemerkt. Sonstige, nicht mit der Tat in Zusammenhang stehende Erklärungen dafür, dass der Angeklagte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anschlag auf Dr. G eine Säureverletzung erlitten hat, sind lediglich theoretisch denkbar. Da seine Tatbeteiligung durch den Fund des Handschuhs ohnehin belegt ist, verbliebe allein die Möglichkeit, dass er sich schon im Zuge der Tatvorbereitung verletzt hat, etwa beim Abfüllen der Säure. Auch dies hält die Kammer für fernliegend. Es sind keine Anzeichen dafür erkennbar, dass der Angeklagte – der nach seinen eigenen Angaben handwerklich geschickt ist – beim sonstigen Kontakt mit der Säure nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Es ist viel plausibler, dass er sich die Verletzung im Zuge der unmittelbaren Tatausführung zugezogen hat, bei der die Täter unter Zeitdruck standen und bei der es zu einem Ausschütten der Säure kam. Auf dieser sicheren Annahme, dass die Verletzung bei der Tatausführung passierte, beruht auch die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte, als er den Kontakt mit der Säure bemerkte, hektisch reagierte und letztendlich das Glas fallen und liegen ließ. Nach Ansicht der Kammer ist eine solche hektische Reaktion die einzige plausible Erklärung dafür, dass das Glas offenbar ungeplant am Tatort verblieben ist.

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Da schon durch diese beiden Indizien nach Ansicht der Kammer die unmittelbare Tatbeteilgung des Angeklagten belegt ist, war das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen für diese Frage nur noch von unterstützender Natur:

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Die Angaben des unbekannten Hinweisgebers haben, was die Kammer nicht verkennt, für sich genommen nur einen sehr eingeschränkten Beweiswert. Allerdings ist bezeichnend, dass sich keine der von dem Hinweisgeber getätigten Angaben nachträglich als falsch herausgestellt haben. Vielmehr konnte der Angeklagte erst nach der Benennung durch den Hinweisgeber konkret mit der Tat in Verbindung gebracht werden, wobei sich seine Täterschaft, wie beschrieben, tatsächlich nachweisen ließ. Der Hinweisgeber hat insoweit Angaben gemacht, die es nahelegen, dass er seine Information jedenfalls aus dem engen Kreis rund um die Täter erhalten hat. Er verfügte jedenfalls in Teilen offensichtlich über Täterwissen: So hat er angegeben, dass die Säure im Benelux-Bereich beschafft worden sei, was zur Herkunft des am Tatort gefundenen Schraubglases und auch des Angeklagten passt. Er war auch über die Verletzung des Angeklagten am Fuß informiert. Auch das Aussageverhalten, wie es der Zeuge RA S geschildert hat, spricht dafür, dass die Angaben des unbekannten Hinweisgebers in der Sache glaubhaft sind. Der Zeuge RA S hat hierzu ausgesagt, dass es aus seiner Sicht – gerade auch aus dem Vergleich zu zahlreichen nicht vertrauenswürdigen Hinweisgebern – mehrere Anzeichen dafür gegeben habe, dass die Informationen des Hinweisgebers zutreffend seien. Es sei insbesondere oft so gewesen, dass andere Hinweisgeber versucht hätten, ihm selbst Fragen zu stellen, um abzuklopfen, welche Informationen bereits bekannt bzw. nicht bekannt seien. Bei dem hiesigen Hinweisgeber sei dies nicht so gewesen, er habe von sich aus offenbart, was er wisse, ohne selbst Rückfragen zum Sachverhalt zu stellen. Er habe auch Umstände benennen können, über die zuvor nicht in den Medien berichtet worden sei. Zudem habe er auch klar gesagt, welche Informationen er nicht zur Verfügung stellen könne oder wolle, er habe auch klargestellt, wenn er sich bei bestimmten Angaben selbst nicht sicher sei. Dem Hinweisgeber sei ein umfassender Fragenkatalog präsentiert worden, er habe sehr sorgfältig abgewogen, welche Informationen er preisgeben könne, ohne selbst identifiziert werden zu können. In Widersprüche habe er sich nie verstrickt. Diese für die Kammer glaubhaften Angaben des Zeugen RA S unterstützen die Annahme, dass die Angaben des unbekannten Hinweisgebers auf einer diesem gegenüber getätigten Aussage aus dem Täterkreis beruhen.

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Die Beschreibung des Zeugen Dr. G zu dem Erscheinungsbild der Täter ist, was die Kammer ebenfalls nicht verkennt, nicht geeignet, um die Täterschaft einer bestimmten Person festzustellen. Verlässlich ist für die Kammer allein die Einschätzung, dass der von hinten kommende Täter von hagerer/drahtiger Gestalt und der vor ihm befindliche Täter von kräftiger/stämmiger Statur gewesen sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Angeklagte mager, M hingegen ist muskulös und stämmig. Auch wenn die Angaben des Dr. G vage sind, schließen sie M und den Angeklagten als Täter wenigstens nicht aus sondern stimmen vielmehr – wenn auch unpräzise – mit deren Erscheinungsbild überein. Zudem hat Dr. G in der Hauptverhandlung erklärt, dass er den Angeklagten als Täter jedenfalls nicht ausschließen könne.

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Die Beweisaufnahme hat zudem ergeben, dass M und der Angeklagte sich aus dem Rotlichtmilieu kennen, vor der Tat miteinander in Kontakt standen und im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat ihre Telefonnummer gewechselt bzw. den Speicher ihres Mobiltelefons gelöscht haben. Auch wenn hieraus kein Schluss auf die Täterschaft des M und des Angeklagten möglich ist, passt dieses Verhalten aber umgekehrt zu einer gemeinsamen Tatausführung durch diese beiden. Der zeitliche Zusammenhang des Rufnummerntausches, der Speicherlöschung und der Tat könnte Zufall sein, viel plausibler ist aber, dass M und der Angeklagte zeitnah nach der gemeinsamen Tatausführung ihre Spuren verwischen wollten.

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Die nachweislich falschen Alibibehauptungen des Angeklagten sind für sich genommen ebenfalls nicht geeignet, den Tatnachweis zu führen. Unter Berücksichtigung der Gründe und der Begleitumstände dieser Einlassung ist die Kammer aber davon überzeugt, dass der Angeklagte diese erwiesen unwahren Angaben getätigt hat, um seine Tatbeteiligung zu verschleiern. Eine andere, nicht auf seine Täterschaft hindeutende Erklärung für diese wissentlich falschen Einlassungen kommt nicht in Betracht. Lediglich theoretisch bleibt die Möglichkeit, dass der Angeklagte sich nur im Datum irrte, als er erklärte, am Tattag in einem Café und bei einem Fußballspiel gewesen zu sein, wovon es auf seinem Smartphone auch Fotos gebe. Denn der Angeklagte hat zu diesem Smartphone in solcher Weise widersprüchliche Angaben gemacht, dass eine bewusste falsche Einlassung die einzige Möglichkeit darstellt. Nicht nur sind vom Tattag, anders als von ihm angegeben, gar keine Lichtbilder auf dem Smartphone vorhanden gewesen, vielmehr ist das Smartphone kurz nach dem Tattag vollständig zurückgesetzt worden. Auch hat er angegeben, die Nummer xxxxx nicht zu kennen, obwohl es sich hierbei um eine auf ihn registrierte Telefonnummer handelt, zu der die passende SIM-Karte in seinem Mobiltelefon eingelegt war. Der Angeklagte hat also einerseits versucht, unter Bezugnahme auf dieses Smartphone seine Alibibehauptung zu stützen, andererseits hat er versucht, sich von einer Zuordnung zu diesem Smartphone zu distanzieren. Dies zeigt, dass die Angaben des Angeklagten insoweit keinen Wahrheitskern haben, sondern allein dazu dienen, seine Tatbeteiligung zu verschleiern. Hierzu passt auch, dass der Angeklagte in seiner Einlassung im Übrigen versucht hat, den Fokus auf die (vermeintliche) Tatbeteiligung anderer Person zu lenken, wobei er sich wiederum in Widersprüche verstrickt hat. So hat er angegeben, M (L) habe von Januar bis März 2018 eine Laufgruppe in den Wäldern rund um V1 gehabt und sei immer sonntags morgens in der XX von einem Mann abgeholt worden; dies habe er beobachtet. Andererseits hat er angegeben, die XX sei im Zeitraum von Neujahr bis zur ersten Februarwoche 2018 geschlossen gewesen – wie er dann aber in diesem Zeitraum die angebliche Abholung des M beobachtet haben will, bleibt offen. Ohnehin hat er angegeben, dass er nach seiner Tagesroutine um 5:00 Uhr ins Bett gehe, dann aber könnte er nicht um diese Zeit regelmäßig die Abholung des M beobachtet haben. Die Beschreibung zur Person, die M abgeholt haben soll, ist insbesondere zum Alter (42-52 Jahre) und zur Größe (ca. 188cm) auf eigenartige Weise genau: Würde es sich um Schätzwerte handeln, wäre die Angabe von runden Zahlen (40-50 Jahre) oder Bereichen (185-190cm) zu erwarten gewesen. Auch die Beschreibung im Übrigen erweckt den Anschein, dass der Angeklagte die unbekannte Person „J1 oder J2“ so beschreiben wollte, dass sie mit ihm selbst Ähnlichkeiten hat, aber dennoch von ihm in den Details unterscheidbar bleibt.

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Die Tatbeteiligung des M stützt die Kammer zunächst auf die Identifizierung durch den Zeugen Dr. G. Der Beweiswert dieses Wiedererkennens ist im Vergleich zu einer Wahllichtbildvorlage nach Nr. 18 RiStBV beeinträchtigt. Dem Zeugen wurden im ersten Anlauf drei Lichtbilder derselben Person gezeigt, mit dem Hinweis, dass dies die von dem unbekannten Hinweisgeber benannte Person sei. Mit einer Lichtbildvorlage, die lediglich Lichtbilder einer einzigen Person umfasst, geht grundsätzlich eine erhebliche Suggestivwirkung einher. Hier allerdings war schon zu berücksichtigen, dass Dr. G die auf den Lichtbildern abgebildete Person gerade nicht als der ermittelte Täter präsentiert wurde. Vielmehr sollte es bei der Lichtbildvorlage darum gehen, die bis dahin unklare Frage der Glaubhaftigkeit des Hinweisgebers näher zu klären. Zudem hat Dr. G nach seiner glaubhaften Angabe den Täter nicht auf allen drei, sondern nur auf einem der Lichtbilder wiedererkannt. Auf eine mögliche Suggestivwirkung wäre Dr. G damit jedenfalls nicht vollständig angesprungen. Dass Dr. G M sodann auf zwei weiteren, nachträglich recherchierten Lichtbildern erneut wiedererkannt hat, mag als wiederholte Wiedererkennung grundsätzlich geeignet sein, den Beweiswert dieser Wiedererkennung zu schmälern. Dr. G hat insoweit aber nachvollziehbar geschildert, dass ihm die Wiedererkennung gerade aufgrund des Zusammenspiels zwischen der Frisur und dem Gesichtsbereich rund um die Augen möglich gewesen sei. Zudem habe er sich an das gepflegt und wenig aggressiv wirkende Äußere des M erinnert. Diese beiden Wiedererkennungsmerkmale seien auf den später vorgelegten Bildern besonders ausgeprägt gewesen – eine Einschätzung, die die Kammer nach der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder teilt. Auf Grundlage der verschiedenen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder des M ist für die Kammer nachvollziehbar, dass der Zeuge Dr. G M nicht auf allen Lichtbildern gleich gut wiedererkannt hat. M, wie er etwa auf dem Lichtbild neben dem Oldtimer abgebildet ist, ist auch für die Kammer nur bei genauer Betrachtung als dieselbe Person zu erkennen, wie sie auf dem im Rahmen der Wahllichtbildvorlage verwendeten Lichtbild abgebildet ist. In der Gesamtschau dieser Aspekte kommt der (wiederholten) und von den Zeugen Dr. G als eindeutig beschriebenen Wiedererkennung nach Ansicht der Kammer ein nicht unerheblicher Beweiswert zu.

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Zwar würde dieser Wiedererkennung für sich genommen zur sicheren Feststellung des M als dem zweiten Täter nicht ausreichen. Diese Feststellung war der Kammer hier aber unter Berücksichtigung der übrigen, für eine Mittäterschaft des M sprechenden Umstände möglich. So hat Dr. G den zweiten Täter, in den er hineingelaufen sei, durchgehend als von kräftiger/stämmiger Statur beschrieben. Wie beschrieben hat die Beweisaufnahme ergeben, dass M über einen sehr muskulösen Körperbau verfügt, was auch durch seine Teilnahme am Ringersport in der Gewichtsklasse bis 130 kg bestätigt wird. Zudem hat der Zeuge Dr. G erklärt, dass er sich noch daran erinnere, überrascht gewesen zu sein, wie sanft er von dem zweiten Täter zu Boden gebracht worden sei. Es sei ein „sanftes aber bestimmtes Hinlegen“ gewesen, er habe den Eindruck gehabt, dass der Täter insoweit „wisse, was er tue“. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass M im Ringersport aktiv ist, bei dem es gerade um das zu Boden bringen des Kontrahenten geht, stellt dies ein weiteres Indiz für die Mittäterschaft des M dar. Als weiteres Indiz hat die Kammer berücksichtigt, dass nachweislich ein Kontakt zwischen M und dem Angeklagten über deren Mobiltelefone bestand und dass beide im zeitlichen Kontext nach der Tat ihre Handynummern gewechselt bzw. den Speicher ihres Mobiltelefons gelöscht haben. In der Gesamtschau dieser Indizien bestehen für die Kammer keine vernünftigen Zweifel an der Mittäterschaft des M. Dass dieser schließlich ebenfalls durch den unbekannten Hinweisgeber als Täter benannt wurde, hat diese Feststellung weiter unterstützt.

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Die Feststellung, dass M und der Angeklagte die Tat auf Auftrag durchgeführt haben, hat die Kammer aus dem Umstand gefolgert, dass keine persönliche Bekanntschaft zwischen M und dem Angeklagten einerseits und Dr. G andererseits bestand. Der Zeuge Dr. G hat insoweit glaubhaft ausgesagt, die beiden Personen nicht zu kennen und auch keinen Kontakt zum Rotlichtmilieu gehabt zu haben. Der Zeuge KHK L hat insoweit glaubhaft bestätigt, dass sämtliche Ermittlungen im beruflichen und privaten Umfeld des Dr. G ergebnislos geblieben seien. Auf dieser Grundlage kann die Kammer ein persönliches Motiv des M und/oder des Angeklagten mit Sicherheit ausschließen. Das Tätigwerden auf Auftrag stellt bei vernünftiger Betrachtung dann die einzige verbleibende Möglichkeit dar, wobei die Kammer keine hinreichend sicheren Feststellungen dazu treffen konnte, an wen genau der Auftrag gerichtet war und ob bzw. welche Gegenleistung hierfür versprochen wurde. Jedenfalls konnte die sichere Schlussfolgerung getroffen werden, dass der Angeklagte und M auf Grundlage eines Auftrags einvernehmlich zusammengearbeitet und dass sie sich durch die Tatausführung materielle oder immaterielle Vorteile versprochen haben. Dass es sich bei Dr. G um ein Zufallsopfer handelt, ist nach Ansicht der Kammer bei vernünftiger Betrachtung ausgeschlossen; das planvolle Vorgehen und das gezielte Abpassen zeigen, dass die Tat gerade Dr. G galt.

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Die Feststellung, dass das Ausschütten der Säure nach dem einvernehmlichen Plan des M und des Angeklagten den Zweck haben sollte, starke Verätzungen und eine Narbenbildung zu bewirken, beruht ebenfalls auf einer Schlussfolgerung. Dem Angeklagten und M war angesichts der konkreten Begehungsweise klar, dass die Einwirkung hochkonzentrierter Schwefelsäure auf das Gesicht des Dr. G zu derartigen Folgen führen würde. Da sich die Tat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände als Anschlag darstellt, der gerade die Schädigung des Dr. G zum Zweck hatte, steht für die Kammer fest, dass der Angeklagte und M auch gerade diese Folgen bezweckten. Gleiches gilt für die Feststellung, dass Dr. G nach dem gemeinsamen Tatplan auf beiden Augen erblinden sollte. Dem Angeklagten und M war unter Berücksichtigung der festgestellten Begehungsweise klar, dass das Ausbringen hochkonzentrierter Schwefelsäure auf den besonders empfindlichen Augenbereich dazu führen würde, dass Dr. G erblindet. Über das Ausbringen der Schwefelsäure auf Augenhöhe hinaus folgert die Kammer aus dem festgestellten Umstand, dass beide Täter unmaskiert waren, dass es M und dem Angeklagten auch gerade darauf ankam, eine Erblindung herbeizuführen, um eine spätere Wiedererkennung und Identifizierung der Täter auszuschließen. Irgendwelche Anzeichen dafür, dass M und der Angeklagte auch nur eine abstrakte Todesgefahr für Dr. G erkannt haben, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Insbesondere hat die rechtsmedizinische Sachverständige Küppers nachvollziehbar erklärt, dass sich eine Todesfolge nur mittelbar, etwa über eine Blutvergiftung oder einen Kreislaufschock, hätte einstellen können. Dass der Angeklagte oder M diese Möglichkeit vorhergesehen hätten, ist für die Kammer jedenfalls nicht naheliegend.

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Nach Ansicht der Kammer lässt sich aus dem äußeren, planvoll wirkenden Geschehensablauf mit Sicherheit schließen, dass M und dem Angeklagten die Routine der Laufgruppe bekannt war und dass sie die entsprechenden Informationen entweder über den Auftraggeber erhalten oder selbst ausgekundschaftet haben.

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Keine definitive Feststellung konnte die Kammer allerdings zur Aufgabenverteilung zwischen dem Angeklagten und M während der Ausführung der Tat treffen. Weder aus den objektiven Beweismitteln noch aus der Schilderung durch den Zeugen Dr. G war es der Kammer möglich, mit ausreichender Sicherheit festzustellen, ob M oder der Angeklagte die Säure in das Gesicht des Dr. G schüttete. Aufgrund des von dem Zeugen Dr. G nachvollziehbar geschilderten äußeren Tatgeschehens ist klar, dass beide Täter einvernehmlich und arbeitsteilig vorgingen, indem einer der Täter Dr. G fixierte und der andere die Säure ausbrachte. Aus den Tragespuren in dem schwarzen Gummihandschuh konnte die Kammer lediglich schließen, dass der Angeklagte überhaupt unmittelbaren Kontakt mit dem Tatmittel hatte, nicht aber, dass dies auch im Zeitpunkt des Ausschüttens der Fall war. Auch welcher von beiden Tätern die Schwefelsäure als Tatmittel besorgte, konnte nicht sicher festgestellt werden. Fest steht insoweit lediglich, dass die Säure von einem der beiden Täter im wechselseitigen Einvernehmen beschafft und zum Tatort verbracht wurde.

100

Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen zunächst auf den umfassenden Angaben des Zeugen Dr. G. Dieser hat den äußeren Geschehensablauf nach der unmittelbaren Tatausführung, den Umfang und die Art und Weise seiner Behandlungen sowie die physischen und psychischen Tatfolgen wie festgestellt geschildert.

101

Die Einzelheiten zu den ambulanten und stationären Krankenhausaufenthalten, den jeweils insoweit durchgeführten Behandlungen und den gestellten Diagnosen hat die Kammer auf Grundlage der Verlesung der folgenden Urkunden festgestellt, wobei wegen des Umfangs der Verlesung auf das Protokoll zur Hauptverhandlung verwiesen wird: Arztbericht des Prof. Dr. I, BG Klinikum A, vom 05.03.2018; OP-Bericht des Dr. T, BG Klinikum A, vom 09.04.2018; Arztbericht des Prof. Dr. I, BG Klinikum A, vom 21.03.2018; Arztbericht des Prof. Dr. I, BG Klinikum A, vom 04.04.2019; Arztbericht des Prof. Dr. Ö , Augenklinik Ev. Krankenhaus W , vom 02.05.2018; Arztbericht des Prof. Dr. I, BG Klinikum A, vom 15.08.2020; Arztbericht des Prof. Dr. I, BG Klinikum A, vom 12.10.2020; Arztbericht des Dr. D1 Augenklinik Ev. Krankenhaus W , vom 06.10.2020; Arztbericht des Prof. Dr. I, BG Klinikum A, vom 31.07.2021; Arztbericht des Prof. Dr. I, BG Klinikum A, vom 09.02.2022. In diesen Urkunden sind die beschriebenen Einzelheiten nachvollziehbar wie festgestellt beschrieben.

102

Die Feststellungen zur Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Dr. G als Folge des Angriffs beruht auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 4042-4043 d.A. jeweils oben und auf Bl. 4097-4101 d.A.. Das Lichtbild auf Bl. 4042 d.A. zeigt Dr. G – wie dieser selbst bestätigt hat – vor der Tat. Das Lichtbild auf Bl. 4043 d.A. oben zeigt Dr. G – wie er ebenfalls selbst bestätigt hat – bei einem öffentlichen Anlass im Jahr 2019, wobei er hier eine abgedunkelte Brille und ein Hals- sowie ein Stirnband trägt. Die Lichtbilder auf Bl. 4097-4101 d.A. zeigen das Erscheinungsbild des Dr. G – wie von ihm ebenfalls selbst bestätigt – zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wobei er auf diesen Lichtbildern ungeschminkt ist. Im Vergleich dieser Lichtbilder zueinander war für die Kammer deutlich zu erkennen, dass das Gesicht des Dr. G vor dem Anschlag unauffällig aussah und keine Narben oder Verletzungen aufwies. Die Gesichtsform war symmetrisch, die Augen waren gleichmäßig geöffnet. Das Foto aus dem Jahr 2019 zeigt Dr. G deutlich verändert, verschiedenartige Narben sind auf beiden Wangen zu erkennen. Auch durch die abgedunkelten Brillengläser wirken die Augen teilweise geschlossen, insbesondere die Haut rund um die Augen wirkt unregelmäßig und wirft Falten. Die Fotografien zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zeigen insgesamt eine deutlich veränderte Hautoberfläche, die verschiedene Schattierungen und zahlreiche deutlich gerötete Stellen aufweist. Auf der linken Gesichtshälfte und im Halsbereich sind deutliche, tiefgreifende Narbenzüge erkennbar. Die Haut der Augenlider ist auffallend dick und führt dazu, dass die Augen nicht voll geöffnet wirken. Dies ist auf beiden Seiten unterschiedlich stark ausgeprägt, sodass das Gesicht jedenfalls im Augenbereich nicht mehr symmetrisch wirkt. Die Augenbrauen sind erkennbar transplantiert. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorbenannten Lichtbilder nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO Bezug genommen.

103

Der Angeklagte hat sich der absichtlichen schweren Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht.

104

Für die Strafbarkeit des Angeklagten war unerheblich, dass nicht festgestellt werden konnte, ob er oder M dem Geschädigten Dr. G die Säure ins Gesicht geschüttet hat. Hätte der Angeklagte die Säure selbst in das Gesicht des Dr. G geschüttet, würde dies die Täterschaft des Angeklagten nach § 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB begründen. Da anderenfalls das Schütten durch M auf Grundlage eines mit dem Angeklagten gefassten gemeinsamen Tatplans erfolgte und der Angeklagte jedenfalls durch das Mithelfen beim zu Boden bringen auch einen wesentlichen Tatbeitrag im Ausführungsstadium geleistet hat, wäre der Angeklagte in diesem Fall als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB zu bestrafen. Da die Allein- und die Mittäterschaft nur verschiedene Arten der Tatausführung darstellen, im Unrechtsgehalt aber gleichwertig sind, konnte der Angeklagte insoweit auf wahldeutiger Tatsachengrundlage verurteilt werden.

105

Durch das Überschütten mit Säure ist Dr. G im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt worden.

106

Die Säure ist als Stoff anzusehen, der – nach den Feststellungen – geeignet war, im Falle des Überschüttens durch seine chemisch-physikalische Wirkung die Gesundheit eines Menschen zu beschädigen, also als Gift im Sinne des § 224 Abs. 1 Alt. 1 StGB; durch das Überschütten ist Dr. G die Säure auch im Sinne dieser Vorschrift beigebracht worden. M und der Angeklagte haben bei der unmittelbaren Tatausführung bewusst zusammengewirkt, die Körperverletzung also gemeinschaftlich im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen.

107

Durch die Körperverletzung ist die äußere Gesamterscheinung des Dr. G in ihrer ästhetischen Wirkung in ganz erheblichem Umfang, für jedermann offensichtlich und auf Dauer verändert worden; er ist also durch die Tat in erheblicher Weise dauernd entstellt im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB. Dies hat der Angeklagte auch beabsichtigt im Sinne des § 226 Abs. 2 Alt. 1 StGB. Es war zudem die Absicht des Angeklagten, dass Dr. G durch die Tat das Sehvermögen auf beiden Augen verliert; insoweit liegt eine versuchte schwere Körperverletzung im Sinne der §§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; 22; 23 Abs. 1; 12 Abs. 1 StGB vor.

108

Um der Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs Rechnung zu tragen, sind die verwirklichten Delikte als zueinander in Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 Alt. 1 StGB stehend anzusehen.

109

Die Tat stellt sich indes nicht als hinterlistiger Überfall im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar, da der Angeklagte und M nicht ihre wahren Absichten planvoll verborgen, sondern allenfalls ein Überraschungsmoment ausgenutzt haben. In Bezug auf eine Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB fehlte dem Angeklagten jedenfalls der Tatvorsatz.

110

Bei der Strafzumessung ist die Kammer vom Strafrahmen des § 226 Abs. 2 Alt. 1 StGB ausgegangen, der – in Verbindung mit § 38 StGB – Freiheitsstrafe von drei Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 3 StGB, der einen anderen Strafrahmen eröffnen würde, liegt nicht vor, da aufgrund der nachfolgenden Erwägungen das Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht positiv abweicht und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens nicht geboten erscheint.

111

Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer für die Gesamtabwägung nach § 46 StGB berücksichtigt, dass er als nicht vorbestraft zu behandeln ist. Ferner hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass seit der Tat mehr als vier Jahre vergangen sind. Zudem war für die Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten zu unterstellen, dass nicht er, sondern M, die Säure in das Gesicht des Dr. G schüttete. Dieser zwar nicht feststellbare, aber mögliche Umstand würde bedeuten, dass dem Angeklagten ein im Vergleich zu M geringerer Tatbeitrag zur Last liegt, da er die unmittelbar schädigende Handlung nicht selbst vorgenommen hätte; dies war trotz der Zurechnung dieses Tatbeitrags über § 25 Abs. 2 StGB strafmildernd zu berücksichtigen. Ausnahmsweise hat die Kammer auch die hier über ein halbes Jahr andauernde Untersuchungshaft strafmildernd berücksichtigt, weil die Haftbedingungen aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Einschränkungen im Haftalltag und aufgrund des Umstands, dass der Angeklagte nicht in Deutschland beheimatet und der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig ist, besonderen Einschränkungen unterlagen und unterliegen. Schließlich war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich erstmalig in Haft befindet und daher als besonders haftempflindlich anzusehen ist. Auch seine sehr eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache tragen zu einer weitergehenden Haftempflindlichkeit bei. Lediglich in geringem Umfang hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte bei der Tatausführung selbst verletzt hat.

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Strafschärfend stand dem gegenüber, dass die Tat nicht nur mehrere Qualifikations- und Erfolgsqualifikationstatbestände gleichzeitig erfüllt, sondern auch den Rahmen dessen, was für die bloße Tatbestandswirkung erforderlich ist, weit überschreitet. Die Art und Weise, wie Säure auf den menschlichen Körper wirkt, führt dazu, dass es als besonders gefährliches Gift anzusehen ist. Ziel des Anschlags sollte nicht nur sein, dass das Sehvermögen des Dr. G erheblich eingeschränkt ist, sondern dass er es vollständig verliert. Die dauernde Entstellung in erheblicher Weise bezieht sich auf einen immer sichtbaren Teil des Körpers des Dr. G und wiegt auch in Bezug auf die Intensität besonders schwer. In allen diesen Punkten hat der Angeklagte weit mehr Unrecht verwirklicht, als zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich gewesen wäre. Die psychischen, vor allem aber die physischen Tatfolgen für Dr. G waren enorm, ebenso der Umfang und die Auswirkungen der medizinischen Behandlungen, die bereits Jahre andauern und noch viele weitere Jahre andauern werden. In der Tatvorbereitung und der Tatausführung zeigt sich ein erhebliches Maß an krimineller Energie.

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In der Gesamtschau überwiegen die strafschärfenden Merkmale deutlich. Die Tat war daher mit einer Strafe im deutlich oberen Bereich des eröffneten Strafrahmens zu ahnden. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden oben aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hält die Kammer eine

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Freiheitsstrafe von 12 Jahren

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für tat- und schuldangemessen. Diese Strafe ist erforderlich, aber auch ausreichend, um das Fehlverhalten des Angeklagten zu ahnden und dem Unrechtsgehalt seiner Tat und seiner Persönlichkeit gerecht zu werden.

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Die Entscheidung über die Anrechnungsmaßstäbe der in Belgien vollzogenen Auslieferungshaft in dieser Sache beruht auf § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 StGB. Eine Freiheitsentziehung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, soweit anderweitige Anhaltspunkte wie hier nicht ersichtlich sind, im Verhältnis 1:1 anzurechnen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.