Eröffnung nur wegen Verstoßes gegen § 14 VersammlG; § 3 VersammlG bei „Shariah-Police“-Westen verneint
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal ließ die Anklage gegen den Angeschuldigten wegen Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel ohne Anmeldung (§§ 14, 26 Nr. 2 VersammlG) zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Verfahren vor dem Strafrichter beim AG. Einen hinreichenden Tatverdacht für einen Uniformverstoß nach §§ 3, 28 VersammlG lehnte es hingegen aus rechtlichen Gründen ab. Warnwesten mit dem Aufdruck „Shariah-Police“ seien verfassungskonform ausgelegt nicht uniformgleich und entfalten keine einschüchternd-uniforme Militanz. Eine besondere Bedeutung i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GVG, die die Zuständigkeit des LG begründen könnte, verneinte das Gericht.
Ausgang: Anklage wegen Verstoßes gegen § 14 VersammlG zugelassen und vor dem AG eröffnet; Eröffnung im Übrigen (Uniformverbot) abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel liegt vor, wenn sich mindestens drei Personen örtlich zur gemeinschaftlichen, auf öffentliche Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung zusammenfinden und der Zutritt nicht auf einen individualisierten Personenkreis beschränkt ist.
Die Anmeldepflicht nach § 14 VersammlG entfällt nur bei Spontanversammlungen, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden; geplante und vorbereitete Aktionen sind keine Spontanversammlungen.
Veranstalter einer Versammlung ist, wer zu ihr einlädt oder – bei fehlender Einladung – die äußeren Vorbereitungen trifft; Leiter ist, wer bei Anwesenheit den äußeren Gang und die Ordnung der Versammlung bestimmt.
§ 3 Abs. 1 VersammlG ist im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 8 GG verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass nur uniformgleiche Kleidung erfasst ist, die als Symbol organisierter Gewalt suggestiv-militante, einschüchternde Wirkungen entfalten kann.
Handelsübliche Warnwesten mit politischem Aufdruck erfüllen § 3 Abs. 1 VersammlG nicht, wenn sie weder Uniformen substituieren noch Gewaltbereitschaft, Bedrohung oder einschüchternde uniforme Militanz symbolisieren.
Tenor
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 21.07.2015 (Az. 50 Js 180/14) wird insoweit zur Hauptverhandlung zugelassen, als dass dem Angeschuldigten Y vorgeworfen wird, als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung (§ 14 VersammlG) durchgeführt zu haben. Im Umfang der Zulassung der Anklageschrift wird das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten Y vor dem Amtsgericht Wuppertal - Strafrichter - eröffnet.
2. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 21.07.2015 (Az. 50 Js 180/14) abgelehnt.
Gründe
1.
a.
Soweit dem Angeschuldigten Y mit Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 21.07.2015 (Az. 50 Js 180/14) vorgeworfen wird, als Veranstalter oder Leiter eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchgeführt zu haben, ist das Verfahren zur Hauptverhandlung zuzulassen, da diesbezüglich hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat nach §§ 14, 26 Nr. 2 VersammlG besteht, § 203 StPO.
Nach dem Ergebnis der Ermittlungen besteht hinreichender Tatverdacht dahingehend, dass es sich bei dem gemeinsamen Rundgang der Angeschuldigten durch die Wuppertaler Innenstadt am 03.09.2014 um eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel im Sinne des § 14 VersammlG gehandelt hat. Dies ist der Fall, wenn eine örtliche Zusammenkunft von mindestens drei Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung stattfindet und der Zutritt nicht auf einen namentlich oder sonst individuell bezeichneten Personenkreis beschränkt ist (vgl. Erbs/Kohlhaas/Wache, Strafrechtliche Nebengesetze, 204. EL September 2015, VersammlG § 1 Rn. 20 ff., zit. n. Beck-Online).
Hinreichender Tatverdacht besteht auch dahingehend, dass es sich bei dieser öffentlichen Versammlung nicht um eine Spontanversammlung gehandelt hat, bei der die Anmeldepflicht entfällt (BVerfG NJW 1985, 2395; Erbs/Kohlhaas/Wache, a.a.O., § 14 Rn. 4 m.w.N.). Spontanversammlungen sind solche, die sich aus aktuellem Anlass augenblicklich bilden (BVerfG a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist die Versammlung nicht spontan erfolgt, sondern geplant und organisiert durchgeführt worden. So wurden einheitliche Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah Police“ gezielt für diese Aktion hergestellt, zu der Versammlung mitgebracht und an die Teilnehmer verteilt. Diese wurden gemeinsam mit PKWs zum Anfangsort der Versammlung gebracht und verließen diese gemeinsam. Sie verteilten zuvor gedruckte Handzettel. Zur Dokumentation und anschließenden Präsentation der Versammlung im Internet nahm ein Teilnehmer eine Kamera mit und filmte die Versammlung und insbesondere den Angeschuldigten Y, der mehrere Ansprachen hielt und über den Zweck der Veranstaltung berichtete. Zudem erläuterte der Angeschuldigte Y am Ende des aufgenommenen und im Internet veröffentlichten Videos, dass sie sich „bewusst für den Namen Sharia-Police“ entschieden hätten „für eine einzige Aktion“. All diese Dinge belegen, dass es sich bei der Versammlung nicht um eine spontane, sondern eine länger geplante und gut vorbereitete gehandelt hat.
Es besteht auch hinreichender Tatverdacht dahingehend, dass der Angeschuldigte Y Veranstalter oder Leiter dieser - nicht angemeldeten - Versammlung gewesen ist, § 26 Nr. 2 VersammlG.
Veranstalter ist, wer zu der Versammlung einlädt, oder - wenn keine Einladung ergeht - derjenige, der die äußeren Vorbereitungen für die Versammlung trifft (OLG Düsseldorf NJW 1978, 118; Erbs/Kohlhaas/Wache, a.a.O., § 1 Rn. 35 m.w.N.). Leiter einer Versammlung ist derjenige, der - persönlich bei der Veranstaltung anwesend - die Ordnung der Versammlung handhabt und den äußeren Gang der Veranstaltung bestimmt, insbesondere die Versammlung eröffnet, unterbricht und schließt (OLG Düsseldorf a.a.O.; Erbs/Kohlhaas/Wache, a.a.O., § 7 Rn. 1 m.w.N.).
Der Angeschuldigte Y ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen hinreichend verdächtig, Veranstalter und Leiter der Versammlung gewesen zu sein.
Nach den Angaben des Angeschuldigten T war der Angeschuldigte Y der „Sprecher“. Er ist derjenige gewesen, der - dokumentiert auf dem Videofilm - die Versammlung zur Abgabe von längeren Redebeiträgen und zum Ansprechen von Passanten genutzt hat. Er ist dabei zu sehen und zu hören, wie er gegenüber Teilnehmern und Zuhörern sowie in die Kamera gerichtet die Beweggründe, Motive und Ziele der Versammlung erläutert und dabei deutlich im Mittelpunkt der Gruppe steht. Zudem erläutert der Angeschuldigte Y in dem Video, dass sie sich „bewusst für den Namen Sharia-Police“ entschieden hätten „für eine einzige Aktion“, was darauf hindeutet, dass er die Versammlung organisiert und Vorbereitungen hierfür getroffen hat. Gegenüber den Polizeibeamten trat er als Gesprächsführer auf und gab zum Zweck der Versammlung Auskunft. All diese belegt die Stellung des Angeschuldigten Y als Veranstalter und Leiter im Sinne des § 26 Nr. 2 VersammlG.
b.
Im Umfang der Zulassung der Anklageschrift wird das Hauptverfahren gegen den Angeschuldigten Y, wie von der Staatsanwaltschaft Wuppertal beantragt, vor dem Amtsgericht Wuppertal - Strafrichter - eröffnet. Das Amtsgericht - Strafrichter - und nicht die Strafkammer bei dem Landgericht ist für das Verfahren zuständig, §§ 24 Abs. 1, 74 Abs. 2 GVG.
Das Durchführen einer öffentlichen Versammlung ohne Anmeldung ist gemäß § 26 Nr. 2 VersammlG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht und fällt in die grundsätzliche Zuständigkeit des Strafrichters bei dem Amtsgericht.
Es liegt kein Ausnahmefall des § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 3, 3. Alt. GVG vor. Nach dieser Vorschrift ist das Amtsgericht in den Strafsachen, in denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt, nicht zuständig. Ein solcher Fall liegt dann vor, wenn sich die Sache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen aus der Masse der durchschnittlichen Strafsachen nach oben heraushebt. Die besondere Bedeutung kann sich insbesondere aus dem Ausmaß der Rechtsverletzung und den Auswirkungen der Straftat ergeben, aber auch aus der hervorragenden Stellung des Beschuldigten im öffentlichen Leben oder dem großen Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an der Sache (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 24 GVG Rn. 8 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar hat die Aktion „Shariah Police“ in den Medien, der Öffentlichkeit und der Politik für großes Interesse gesorgt. Dieses Interesse gilt jedoch nicht dem - nunmehr allein strafprozessual zu verhandelnden - Anklagevorwurf des Verstoßes gegen §§ 14, 26 Nr. 2 VersammlG, nämlich dem Durchführen einer öffentlichen Versammlung ohne Anmeldung. Die Frage, ob der Angeschuldigte sich aufgrund eines Verstoßes gegen diese Vorschrift strafbar gemacht hat, ist nicht von derart besonderer Bedeutung und großem öffentlichem Interesse, dass eine Ausnahme von der grundsätzlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes gerechtfertigt wäre. Das Interesse der Öffentlichkeit und der Medien betrifft vielmehr zuvorderst die Frage der Zulässigkeit des Tragens der Warnwesten mit dem Aufdruck „Shariah-Police“, was nicht mehr Gegenstand des im Rahmen der Hauptverhandlung zu verhandelnden Verfahrens sein wird.
Auch in der Persönlichkeit des Angeschuldigten Y liegt kein Grund, dem Fall eine besondere Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 S 1 Nr. 3, 3. Alt. GVG beizumessen. Seine Stellung in der Öffentlichkeit ist nicht annähernd so bedeutend, dass ausnahmsweise die Zuständigkeit der Strafkammer bei dem Landgericht gegeben wäre.
2.
Soweit den Angeschuldigten Y, T, P, O, K, M, A und B darüber hinaus mit Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 21.07.2015 (Az. 50 Js 180/14) vorgeworfen wird, der Vorschrift des § 3 VersammlG, nämlich dem Verbot, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, zuwider gehandelt zu haben, sich damit nach §§ 28, 3 VersammlG strafbar gemacht zu haben, und dem Angeschuldigten Selimovic vorgeworfen wird, hierzu Beihilfe geleistet zu haben, war die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen mangels Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts abzulehnen, § 203 StPO.
Durch das Tragen der orangefarbenen Warnwesten mit dem Aufdruck „Shariah-Police“ haben die Angeschuldigten nicht gegen das Verbot des § 3 VersammlG, öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen, verstoßen.
a.
Zwar haben die Angeschuldigten, indem sie gemeinschaftlich durch die Wuppertaler Innenstadt gezogen sind und dabei orangefarbene Warnwesten mit dem Aufdruck „Shariah-Police“ getragen haben, öffentlich und in einer Versammlung gleichartige Kleidungsstücke getragen.
Dies erfolgte auch als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung, da durch den Aufdruck „Shariah-Police“ auf den Warnwesten eine politische Gesinnung der Angeschuldigten hinsichtlich der Anwendung der islamischen Gottesordnung der Scharia in der westlichen Gesellschaft und ihrer Durchsetzbarkeit („Police“) zum Ausdruck gebracht wurde. Damit wurde nicht nur ein - nicht strafbarer - religiöser, sondern auch ein politischer Zweck verfolgt.
b.
Allerdings ist die Vorschrift des § 3 Abs. 1 VersammlG im Lichte von Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 8 GG (Versammlungsrecht) verfassungskonform einschränkend auszulegen.
Das Verbot ist auf das Tragen solcher Kleidung beschränkt, die mit Uniformen oder Uniformteilen gleich sind (BVerfG NJW 1982, 1803). Das Uniformverbot gilt der Uniform als Symbol organisierter Gewalt (Rühl NJW 1995, 561, 564; Erbs/Kohlhaas/Wache, a.a.O., § 3 Rn. 7). Uniformen und Kleidungsstücke, die Uniformen substituieren, symbolisieren die quasi-militärische Organisation und bedeuten in der Regel Gewaltbereitschaft, Bedrohung und Einschüchterung (Rühl, a.a.O.). Nur bei einem solchen Erscheinungsbild greift das Verbot des § 3 Abs. 1 VersammlG (Erbs/Kohlhaas/Wache, a.a.O., § 3 Rn. 7).
Das Tragen der Kleidungsstücke muss dabei geeignet sein, nicht nur die Außenwirkung kollektiver Äußerungen zu verstärken, sondern darüber hinaus „suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen“ (BVerfG a.a.O.).
Verboten sind solche Kleidungsstücke, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und „erkennbar Bezüge zur uniformen Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppierungen“ aufweisen (BVerfG a.a.O.). Von ihrer Gleichartigkeit mit Uniformen kann dabei umso eher ausgegangen werden, „wenn die Anlehnung durch zusätzliche Umstände (Abzeichen, Auftreten mit militärischem Gebaren) verstärkt wird“ (BVerfG a.a.O.).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die von den Angeschuldigten getragenen Warnwesten mit dem Aufdruck „Shariah-Police“ substituieren weder Uniformen, noch symbolisieren sie eine quasi-militärische Organisation. Sie sind auch nicht geeignet, Gewaltbereitschaft, Bedrohung und Einschüchterung zu verbreiten oder suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen.
Die handelsüblichen Warnwesten waren farblich in buntem, grellem Orange gehalten. Alleine hieraus ergeben sich keinerlei einschüchternde oder bedrohliche Effekte. Auch der Aufdruck „Shariah-Police“ verleiht den Warnwesten keinerlei relevanten Bezug zur uniformen Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppierungen. Die Kleidungsstücke sind trotz der Bezüge zu der islamischen Gottesordnung der Scharia und des abstrakten Bezugs auf das staatliche Gewaltmonopol („Police“) nicht geeignet, Gewaltbereitschaft, Bedrohung und Einschüchterung auszudrücken und entsprechende suggestiv-militante Effekte auszulösen. Sie sind vielmehr - schon allein farblich - von einem militärischen Erscheinungsbild weit entfernt, ihr Aussehen ähnelt eher der orangenfarbenen Arbeitskleidung der Müllabfuhr als einer militaristischen Uniform als Symbol organisierter Gewalt. Auch der Aufdruck „Shariah-Police“ weckt bei dem Betrachter dieser Warnwesten keine Assoziationen zu reellen polizeilichen Kleidungsstücken.
Das Fehlen eines bedrohlich-einschüchternden Effektes wird auch dadurch deutlich, dass nicht ersichtlich ist, dass sich einer der mit den Angeschuldigten konfrontierten Passanten in irgendeiner Weise durch das Auftreten der mit den Warnwesten bekleideten Angeschuldigten eingeschüchtert oder bedroht gefühlt hat. Auch die Intention der Angeschuldigten ging - wie der Angeschuldigte Y gegenüber den Polizeibeamten sowie in dem Video über die Aktion ausgeführt hat - nicht dahin, einzuschüchtern oder suggestiv-militante Effekte auszulösen. Das Tragen der Warnwesten mit der Aufschrift „Shariah-Police“ sollte vielmehr dem Zweck dienen, Aufmerksamkeit zu erreichen. Hierzu war es geeignet, jedoch nicht dazu, eine quasi-militärische Organisation zu symbolisieren oder Gewaltbereitschaft, Bedrohung und Einschüchterung zu bedeuten.
Wuppertal, den 02.12.2015
Landgericht, 2. Strafkammer