Ablehnung der bedingten Aussetzung von Reststrafen zur Bewährung
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragt die bedingte Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung nach §57 StGB. Das Landgericht lehnt den Antrag ab, weil die Sicherheit der Allgemeinheit nicht verantwortet werden kann. Entscheidungsgrund sind wiederholte einschlägige Straftaten, frühere Bewährungsversäumnisse sowie eine nicht hinreichend therapierte Suchtproblematik mit Rückfallrisiko. Familiäre Unterstützung reicht für eine positive Sozialprognose derzeit nicht aus.
Ausgang: Antrag auf bedingte Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung wegen fehlender positiver Sozialprognose abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die bedingte Aussetzung der Vollstreckung nach §57 Abs.1 StGB setzt eine hinreichend positive Sozialprognose voraus, aus der sich die Verantwortbarkeit der Sicherheit der Allgemeinheit ergibt.
Wiederholte einschlägige Vorstrafen und frühere Bewährungsversagen sprechen gegen eine positive Sozialprognose und können die Aussetzung zur Bewährung ausschließen.
Eine nicht hinreichend therapierte Suchtmittelproblematik und anhaltendes Rückfallrisiko rechtfertigen die Versagung der Aussetzung zur Bewährung, insbesondere wenn im offenen Vollzug keine verlässliche Abstinenz zu erwarten ist.
Familiäre Unterstützung, Wohnperspektive und psychosoziale Betreuung verbessern die Prognose, können aber erhebliche Rückfallrisiken nicht ausgleichen, wenn Therapieerfolge bislang nicht dauerhaft waren.
Tenor
Die bedingte Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung wird abgelehnt.
Gründe
Der Verurteilte verbüßt derzeit den Rest einer Gesamtfreiheitsstrafe von 129 Tagen von ursprünglich acht Monaten aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Schwelm vom 13.05.2016 (Az. 50 Ds 364 Js 1458/15 – 320/15) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, je in 4 Fällen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, wobei es in einem Fall im Versuch blieb, sowie wegen eines weiteren Hausfriedensbruchs. Das Urteil ist in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 28.09.2016 (Az. 48 Ns 85/16) und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2017 (III-5 RVs 4/17) rechtskräftig. Anschließend wird gegen den Verurteilten der Rest einer Freiheitsstrafe von 51 Tagen von ursprünglich 5 Monaten aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Schwelm vom 10.02.2015 (Az. 50 Ds 364 Js 848/14 – 192/14) vollstreckt. Der gemeinsame Zweidritteltermin datiert auf den 07.08.2018. Der gemeinsame Endstrafentermin ist auf den 18.12.2018 notiert.
Unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit kann nicht ver-antwortet werden zu erproben, ob der Verurteilte außerhalb des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Der Verurteilte ist in der Vergangenheit bereits zahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wegen Diebstahls. Er ist zudem Bewährungsversager und hat sich nicht selbst zum Strafantritt gestellt. Zudem besteht bei dem Verurteilten eine nicht hinreichend therapierte Suchtmittelproblematik. Konsumierte der Verurteilte zunächst Cannabis, Amphetamin und schließlich auch Heroin, verlagerte sich sein Konsum mit seiner Aufnahme ins Methadonprogramm, mehr und mehr zu alkoholischen Getränken, insbesondere Jägermeister und Bier. Mehrere stationäre Entziehungstherapien – laut Urteil des Landgerichts Hagen vom 28.09.2016 in den Jahren 2006, 2009, 2011 und 2012 – führten nicht zu einer dauerhaften Alkoholabstinenz des Verurteilten, der immer wieder rückfällig wurde. Zwar gelingt es ihm nunmehr im geschlossenen Vollzug abstinent zu leben, ob ihm dies jedoch auch in Freiheit künftig gelingen wird, erscheint fraglich. Genau deshalb erfolgte noch im April 2018 seine Verlegung aus dem offenen Vollzug in den geschlossenen Vollzug der JVA S wegen Missbrauchsgefahr. Eine neuerliche Bewährung im offenen Vollzug fand nicht statt, wäre aber aus Sicht der Kammer aus den genannten Gründen angezeigt, bevor eine vorzeitige Entlassung in Erwägung gezogen werden könnte.
Die Kammer verkennt bei der Entscheidung nicht, dass es sich bei dem Verurteilten um einen Erstverbüßer handelt, dem insoweit ein hinreichend sozialer Empfangsraum zur Verfügung stünde, als dass ihm Unterstützung durch seinen Vater, seinen Bruder und seinen Betreuer zur Verfügung stünde, er wieder Wohnung beim ambulanten Wohnen nehmen könnte, er die Psychosoziale Betreuung über die Caritas wahrnehmen könnte und sein Unterhalt durch den Erhalt von Rente gesichert erscheint. Aufgrund der genannten negativen Aspekte vermag die Kammer dennoch dem Verurteilten aktuell keine hinreichend positive Sozialprognose zu bescheinigen, als dass eine vorzeitige Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt verantwortet werden könnte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Landgericht Wuppertal eingelegt werden. Die Beschwerde muß in deutscher Sprache binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses bei dem genannten Gericht eingegangen sein.
Befindet sich der Beschwerdeführer nicht auf freiem Fuß, so genügt es, wenn er die sofortige Beschwerde innerhalb der Wochenfrist zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgibt, das für seinen Verwahrungsort zuständig ist.