Berufung: Jugendstrafe ersetzt durch Verwarnung und Weisungen nach JGG
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung ein, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war. Das Landgericht änderte die erstinstanzliche Jugendstrafe ab: Statt Freiheitsstrafe wurde eine Verwarnung verbunden mit Weisungen (Betreuungshelfer, sozialer Trainingskurs, ambulante heilerzieherische Behandlung) angeordnet. Entscheidungsgrundlage waren positive Prognosefaktoren seit Haftentlassung und die Sicherung dieser Entwicklung durch erzieherische Maßnahmen.
Ausgang: Berufung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs erfolgreich; Jugendstrafe durch Verwarnung und Weisungen ersetzt
Abstrakte Rechtssätze
Bei Heranwachsenden findet Jugendstrafrecht Anwendung (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Bereits verhängte und verbüßte Jugendstrafen sind bei der Sanktionierung einer späteren Tat nach § 31 Abs. 2 JGG nicht zu berücksichtigen.
Fehlen hinreichender Anhaltspunkte für schädliche Neigungen im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 27 JGG, rechtfertigt dies die Wahl milderer Rechtsfolgen statt einer Jugendstrafe.
Zur Erziehung und zur Sicherung einer günstigen Prognose kann das Gericht Weisungen nach § 10 JGG (z. B. Betreuungshelfer, sozialer Trainingskurs, ambulante heilerzieherische Behandlung) anordnen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens können dem Angeklagten auferlegt werden, wenn das Rechtsmittel überwiegend erfolglos war und erzieherische Erwägungen gegen eine Entlastung sprechen (§§ 473 StPO, 109, 74 Abs. 2 JGG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 86 Ls 1/21
Tenor
Auf die Berufung des Angeklagten wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Wuppertal vom 09.07.2021 im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte verwarnt wird und ihm auferlegt wird, 1. sich für einen Zeitraum von 12 Monaten der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers zu unterstellen, 2. in einem Zeitraum von sechs Monaten an einem sozialen Trainingskurs zum Umgang mit Konflikten und Gewalt teilzunehmen sowie 3. sich über einen Zeitraum von sechs Monaten aufgrund der in der Hauptverhandlung von ihm erklärten Bereitschaft einer ambulanten heilerzieherischen Behandlung durch einen Diplompsychologen oder Sozialpädagogen im Hinblick auf übermäßigen Alkoholkonsum zu unterziehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Angewandte Vorschriften: §§ 223 StGB, 1, 10 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5, 6, Abs. 2, 14, 105 JGG
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Wuppertal – Jugendschöffengericht – vom 09.07.2021 wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2018 (651 Ls- 169 Js 499/18-264/18) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung vom 27.04.2022 hat der Angeklagte die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
Das Rechtsmittel hat hiernach den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg.
I.
Durch die zulässige Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind der Schuldspruch des angefochtenen Urteils und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen und für die Kammer bindend. Zur Darstellung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Sachverhaltsschilderung des angefochtenen Urteils (dort unter II.) Bezug genommen. Diese stellt eine geeignete Grundlage für den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch dar.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer ergänzend zu den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (dort unter I.), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls Bezug genommen wird, folgende weiteren Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte wurde am 08.11.2021 nach der vollständigen Verbüßung der Jugendstrafe aus dem einbezogenen Urteil des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2018 aus der Haft entlassen. Seitdem lebt er im elterlichen Haushalt; insbesondere zu seiner Mutter hat er ein enges und vertrauensvolles Verhältnis.
Vor fünf Monaten fand der Angeklagte eine Anstellung als Servicekraft in einem gastronomischen Betrieb in A, der der Leitung seines Bruders untersteht und in dem auch seine Mutter tätig ist. Seitdem ist er in diesem Betrieb vollzeitbeschäftigt mit einem Umfang von circa 40 Wochenstunden. Dies gibt ihm nach eigenen Angaben Halt und verschafft ihm einen strukturierten Tagesablauf. Der Angeklagte verdient mit seiner Arbeit circa 1.400 Euro netto pro Monat. Der Berufstätigkeit geht er zuverlässig und durchaus erfolgreich nach; zu Konflikten kam es weder bei der Arbeit, noch außerhalb der Arbeitszeiten.
In seiner Freizeit betätigt sich der Angeklagte mehrmals pro Woche sportlich, indem er Schwimmen geht und ein Fitnessstudio besucht. Zudem geht er mit seinem Hund spazieren. Eine feste Partnerschaft führt der Angeklagte derzeit nicht. Die Kontakte zu seinem alten Freundeskreis brach der Angeklagte fast vollständig ab, weil diese ihm nach seiner eigenen Einschätzung nicht gut taten. Lediglich zu einem Kindergartenfreund hält der Angeklagte den Kontakt aufrecht.
Seit seiner Haftentlassung konsumierte der Angeklagte keine Drogen. Alkoholische Getränke konsumiert er seit Beginn seiner Arbeitstätigkeit nur noch in seiner Freizeit, wenn er ausgeht. Zu alkoholbedingten Konflikten oder Problemen kam es seitdem nicht mehr.
Nichtsdestoweniger steht der Angeklagte unterstützenden Maßnahmen oder einer Therapie, wenn sie mit seinen Arbeitszeiten vereinbar sind, positiv gegenüber, damit es ihm auch künftig gelingt, seinen Alkoholkonsum und seine Aggressionen zu kontrollieren. Deshalb wandte sich der Angeklagte bereits aus eigenen Stücken an seinen früheren Bewährungshelfer, um sich bei diesem nach entsprechenden Angeboten zu erkundigen. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sein Einverständnis mit einer therapeutischen Behandlung erklärt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte seit seiner Haftentlassung nicht in Erscheinung getreten.
III.
Die von der Kammer getroffenen, ergänzenden Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf seiner Einlassung, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 24.03.2022 und dem Bericht der Jugendhilfe in Strafverfahren. Gründe, an der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und der Jugendhilfe in Strafverfahren zu zweifeln, bestehen nicht.
IV.
Auf die Berufung des Angeklagten gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Wuppertal war dieses im Rechtsfolgenausspruch dahingehend zu ändern, dass der Angeklagte lediglich nach § 14 JGG zu verwarnen war und die ihm aufgegebenen Weisungen anzuordnen waren nach § 10 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 5, 6, Abs. 2 JGG, um die Lebensführung des Angeklagten zu regeln und hierdurch seine positive Entwicklung seit der Haftentlassung zu sichern.
Für den Angeklagten, der die abgeurteilte Körperverletzung als Heranwachsender begangen hat, war zunächst Jugendstrafrecht anzuwenden, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Zur Begründung wird auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen, die sich auch nach erneuter Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten in der neuerlichen Hauptverhandlung uneingeschränkt als zutreffend erwiesen haben.
In Anwendung des Jugendstrafrechts war nach der Verbüßung der in der einbezogenen Verurteilung des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2018 verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und 10 Monaten diese Strafe von der Kammer nicht mehr zu berücksichtigen, § 31 Abs. 2 JGG.
Die Kammer konnte nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, dass – anders als vom Amtsgericht im angefochtenen Urteil angenommen − beim Angeklagten noch immer schädliche Neigungen im Sinne der §§ 17 Abs. 2, 27 JGG vorliegen. Vielmehr spricht die Entwicklung des Angeklagten seit seiner Haftentlassung am 08.11.2021 dafür, dass derzeit − anders als im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung – keine erheblichen Anlage- und Erziehungsmängel die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Denn der Angeklagte lebt im elterlichen Haushalt, in dem er Begleitung und Unterstützung insbesondere durch seine Mutter erfährt. Er geht seit mehreren Monaten einer geregelten Berufstätigkeit unter Leitung seines Bruders nach und führt diese Tätigkeit zuverlässig und ohne aufgetretene Schwierigkeiten mit Kollegen oder Gästen aus. Durch den strukturierten Tagesablauf und die Einhaltung von Regeln, die mit der Arbeitstätigkeit und der Rückkehr in den elterlichen Haushalt verbunden sind, unterscheidet sich die gegenwärtige Lebensführung des Angeklagten deutlich von seiner früheren. Etwaigen negativen Einflüssen durch sein (früheres) soziales Umfeld vermag sich der Angeklagte seit einigen Monaten zu entziehen. Schließlich ist nach den Feststellungen auch im Hinblick auf die Alkohol- und Gewaltproblematik eine deutliche Verbesserung zu verzeichnen, so dass das Risiko der Begehung hiervon beeinflusster Straftaten spürbar abgenommen hat.
Allerdings erscheint es aus Sicht der Kammer zur Erziehung des Angeklagten in Anbetracht seiner Persönlichkeit, der abgeurteilten Tat und deren Ursachen als erforderlich, diesem die tenorierten Weisungen zu erteilen, die der Stabilisierung und Verfestigung der derzeit guten Prognose dienen. Indem dem Angeklagten für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils ein Betreuungshelfer an die Seite gestellt wird, ist gewährleistet, dass auf den Angeklagten auch außerhalb des familiären und beruflichen Umfelds noch erzieherisch eingewirkt werden kann. Zudem war dem Angeklagten die Weisung zu erteilen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, damit dieser sich weiterhin mit den Ursachen und Auswirkungen etwaiger aggressiven Stimmungen und Gewaltbereitschaft auseinandersetzt, was aus Sicht der Kammer noch nicht hinreichend stattgefunden hat. Dies zeigt auch die vom Angeklagten offenbarte Einstellung zur abgeurteilten Tat, zu der er in der Hauptverhandlung mitteilte, dass er diese (in Anbetracht der Provokation) nach wie vor für gerechtfertigt halte. Schließlich geht die Kammer trotz der günstigen Entwicklung des Angeklagten im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum davon aus, dass der Angeklagte auch insoweit noch einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit der Suchtproblematik sowie einer Begleitung und steuernden Einwirkung bedarf, um künftige Rückfälle in alte Verhaltensweisen sicher zu vermeiden.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 109, 74 Abs. 2 JGG. Denn es erscheint der Kammer in Anbetracht der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zu einem erheblichen Teil wegen der in der Hauptverhandlung erklärten Rechtsmittelbeschränkung sowie des gegenwärtigen und zukünftigen Verdienstes des Angeklagten als erzieherisch nicht als angebracht, den Angeklagten von den Kosten des Berufungsverfahrens zu entlasten.