Gefährliche Körperverletzung durch 14 Messerstiche; § 64 StGB bei Alkoholabhängigkeit
KI-Zusammenfassung
Das LG Wuppertal verurteilte einen alkoholabhängigen Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, nachdem er seine Ehefrau in einer eskalierten Streit- und Trinksituation 14‑mal mit einem Fleischmesser stach. Die Tat erfüllte die Qualifikationen „gefährliches Werkzeug“ und „das Leben gefährdende Behandlung“. Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) verneinte die Kammer trotz hoher BAK; die Steuerungsfähigkeit war aber erheblich vermindert (§ 21 StGB), weshalb der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert wurde. Zugleich ordnete das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) an und verhängte 4 Jahre Freiheitsstrafe; ein Vorwegvollzug wurde zur Fortführung der begonnenen Therapie nicht angeordnet.
Ausgang: Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Messer ist regelmäßig ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Mehrfache Messerstiche, die das Opfer in akute Lebensgefahr bringen, erfüllen den Qualifikationstatbestand der das Leben gefährdenden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB.
Hohe Blutalkoholkonzentration und Alkoholabhängigkeit begründen nicht ohne Weiteres Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB; entscheidend sind konkrete psychodiagnostische Befunde und tatbezogene Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit.
Liegt eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) vor, kann der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, ohne dass damit zwingend ein minder schwerer Fall anzunehmen ist.
Die Unterbringung nach § 64 StGB setzt einen Hang zum Alkoholmissbrauch, einen symptomatischen Zusammenhang zur Anlasstat sowie die Gefahr weiterer erheblicher Straftaten und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung voraus.
Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung schuldig. Er wird kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren
verurteilt.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 21, 49 Abs. 1, 64, 67 Abs. 1 StGB
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 S. 3 StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 49 Jahre alte Angeklagte ist mit der Geschädigten V. seit 30 Jahren verheiratet. Sie haben zwei Kinder P., 22 Jahre alt, und I., 19 Jahre alt.
Der Angeklagte ist in Polen geboren, wo er die ersten Lebensjahre mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester verbrachte. Er besuchte die achtjährige Grundschule in Polen, wobei er die vierte Klasse wiederholte. Anschließend verließ er die Schule ohne einen Schulabschluss und begann eine Ausbildung, die er jedoch abbrach, weil seine Eltern nach Deutschland übersiedeln wollten. Mit seinen Eltern kam er im Sommer 1989 als 17-Jähriger nach Deutschland. Ihm fiel der Umzug schwer, weil alle Freunde und auch seine spätere Ehefrau, die Geschädigte, die er drei Jahre zuvor in einer Cafeteria kennengelernt hatte, in Polen verblieben. Zudem konnte er kein Deutsch. Nachdem er zwei Monate mit seinen Eltern in Deutschland in einer Notwohnung gewohnt hatte, ging er zurück nach Polen. Dort lebte er für zwei Monate bei der Geschädigten, bis seine Eltern ihn baten wieder zurück nach Deutschland zu kommen. Dieser Bitte kam er nach. Er besuchte einen Sprachkurs in O Die Geschädigte folgte ihm nach Deutschland. Sie heirateten im Jahr 1990 und lebten fortan zusammen in Deutschland. Die Geschädigte arbeitete in einer Fabrik, der Angeklagte nahm eine Hilfsarbeitertätigkeit als Maurer bei der F. GmbH in O auf. Weil dies wenig Geld einbrachte, kamen beide überein, dass die Geschädigte, die der Angeklagte als die Klügere von beiden erachtete, wieder zur Schule gehen und eine Ausbildung machen sollte, während er weiter arbeiten wollte.
Nachdem sich der Angeklagte zwischenzeitlich selbstständig gemacht und einen eigenen Betrieb eröffnet hatte, den er nach höchstens einem Jahr wieder aufgab, weil er keine geeigneten Mitarbeiter finden konnte, arbeitete er fortan wieder für die F. GmbH in O. Er wurde zum Baufacharbeiter befördert. Im Dezember 2020 wurde er von seinem Arbeitgeber infolge der Corona-Pandemie und der schlechten Auftragslage in Kurzarbeit geschickt. Er blieb deswegen vollständig zu Hause. Dies fiel ihm sehr schwer, weil er zuvor unter der Woche stets lange und manchmal auch samstags gearbeitet hatte, wenn dies zur Fertigstellung der Arbeiten auf einer Baustelle oder zum Ausgleich von Fehlzeiten erforderlich geworden war. Seit Ende September dieses Jahres ist der Angeklagte für seinen Arbeitgeber wieder in Vollzeit tätig. Er wird sowohl von der Geschäftsführung als auch von seinen Kollegen geschätzt. Sein Vertrag sieht eine tägliche Arbeitszeit von montags bis donnerstags achteinhalb Stunden und freitags sieben Stunden vor; diese Arbeitszeit wird gegenwärtig indes nicht voll ausgeschöpft, weil die Firma nicht über genügend Aufträge verfügt.
Der Angeklagte trinkt seit seiner Jugend Alkohol. Zu Beginn konsumierte er diesen auf Geburtstagen oder Feiern, wobei er mal mehr, mal weniger trank, den Konsum jedoch kontrollieren konnte. Dies gelang ihm später nicht mehr; er konsumierte Wodka in immer größer werdenden Mengen, bis an die Grenze zur Besinnungslosigkeit. Als sein Schwager die Vermutung äußerte, dass der Angeklagte ein Alkoholproblem habe, und er selbst den Eindruck gewann, sich auf einem schlechten Weg zu befinden, konsultierte der Angeklagte vor wenigen Jahren seinen Arzt, der ihm eine ambulante Suchtbehandlung empfahl. Der Angeklagte entschied sich indes für eine dreiwöchige Entgiftung in der Suchtklinik Evangelische Stiftung L. in U.. Diese führte er erfolgreich zu Ende und es gelang ihm, anschließend für mehrere Monate abstinent zu leben. Da eine therapeutische Behandlung in der Suchtklinik jedoch nicht stattgefunden hatte, welche die Suchtproblematik nachhaltig zu bessern vermocht hätte, verschlechterte sich der Zustand des Angeklagten in der Folgezeit wieder. Denn auch die Geschädigte, die dem Alkohol ebenfalls sehr zugeneigt war, konsumierte weiterhin regelmäßig in Gegenwart des Angeklagten.
Der Angeklagte trank in dieser Zeit täglich mindestens zwei bis drei „Pinnchen“ Wodka. Am Wochenende hingegen tranken er und die Geschädigte zu Hause insgesamt bis zu ca. zehn Flaschen Wodka zu zweit, wobei sie die größten Mengen bereits freitags tranken. Die dadurch bedingte extreme Alkoholisierung beider Eheleute führte in aller Regel zu Streitigkeiten zwischen ihnen am Freitagabend, bei denen sie schrien, sich schubsten oder tätlich angriffen, ohne sich am nächsten Tag an die Einzelheiten erinnern zu können. Sie verloren infolge der Trunkenheit teilweise so sehr die Kontrolle über ihre Körper, dass sie unvermittelt umfielen und sich Hämatome zuzogen, deren Ursache sie am nächsten Tag nicht mehr wussten. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen musste von den Nachbarn mehrmals die Polizei hinzugezogen werden. Wenn die Eheleute nach derartigen Abenden oder Nächten am nächsten Tag aufstanden, sahen sie, dass die Wohnung verwüstet und viele Gegenstände zerstört waren, ohne dass sie sich auch insoweit daran erinnern konnten, was sich genau zugetragen hatte. Unmittelbar nach dem Aufstehen setzten sie den Konsum dann jeweils fort. Nach den Wochenenden musste sich der Angeklagte teilweise montags krank melden, weil er konsumbedingt nicht Auto fahren konnte und – auch aufgrund seines Zitterns – körperlich nicht in der Lage war, seine Arbeit auszuführen. Den Arbeitsausfall holte er dabei in aller Regel in der Folgezeit nach.
Der Alkoholkonsum und die hierdurch hervorgerufenen Auseinandersetzungen riefen mit der Zeit eheliche Konflikte hervor, bei denen auch eine verstärkte Eifersucht der Geschädigten eine Rolle spielte. Als der Angeklagte glaubte, diesen Zustand nicht mehr aushalten zu können, teilte er der Geschädigten mit, dass er sich von ihr trennen wolle. Er zog daher zunächst aus der Wohnung aus, aus der die Tochter zu diesem Zeitpunkt bereits ausgezogen war. Dagegen versuchte der Sohn des Angeklagten der Situation am Wochenende zu entfliehen, indem er bei seiner Freundin übernachtete. Damit blieben die Eheleute allein; ihre sozialen Kontakte hatten sie schon seit geraumer Zeit verloren und empfingen keinen Besuch mehr. Lediglich seine Mutter besuchte der Angeklagte noch.
Nach dem Auszug des Angeklagten blieben die Eheleute in Kontakt. Weil der Angeklagte Angst hatte, dass in seiner Abwesenheit ein Unglück geschehen würde, und er noch einen Schlüssel von der Wohnung hatte, ging er des Öfteren in die Wohnung der Familie zurück. Dort sah er nach dem Rechten, räumte auf und sorgte für Ordnung, um die Wohnung anschließend wieder zu verlassen. Die Geschädigte überredete ihn allerdings dazu, wieder zu ihr zurückzukommen. Als der Angeklagte dem nachgab und wieder zu Hause einzog, setzten die Eheleute ihr zuvor gelebtes Alkoholkonsum- und Konfliktverhalten unverändert fort.
Dass der Angeklagte schließlich noch von seinem Arbeitgeber pandemiebedingt in Kurzarbeit geschickt und freigestellt worden war, führte zu einer weiteren Steigerung des Alkoholkonsums. Denn er verließ die Wohnung nur noch selten, nämlich nur dann, wenn er nicht von anderen Menschen gesehen werden konnte. So brachte er beispielsweise den Müll nachts heraus, wenn die Nachbarn schliefen. Die übrige Zeit blieb er in der Wohnung und trank. Der starke Alkoholkonsum rief nunmehr erhebliche körperliche Auswirkungen beim Angeklagten hervor. So konnte er die Treppe im Mehrfamilienhaus kaum mehr herunter- oder heraufgehen und zitterte am Körper.
Nach der vorläufigen Festnahme in hiesiger Sache am 08.05.2021 und der Außervollzugsetzung des am 09.05.2021 vom Amtsgericht Wuppertal erlassenen Haftbefehls wies sich der Angeklagte an diesem Tag selbst in die Evangelische Stiftung L. in U ein. Dort unterzog er sich erneut einer Entgiftung und begann eine Langzeittherapie, die in einer Rehabilitationseinrichtung fortgesetzt wurde. Nach vier Monaten konnte er hieraus entlassen werden.
Der Angeklagte hat somit seit sechs Monaten keinen Alkohol mehr konsumiert. Seinen Arbeitgeber, dem die Suchtproblematik auch zuvor nicht unbemerkt geblieben war, hat er von seiner Alkoholabhängigkeit umfassend in Kenntnis gesetzt. Er verspürt nunmehr wieder Lust zu arbeiten, sich zu unterhalten, andere Menschen zu treffen und fühlt sich „wie befreit“.
Vor zwei oder drei Monaten – also nach der hier abzuurteilenden Tat – stellten der Angeklagte und die Geschädigte einen Scheidungsantrag, den die Geschädigte allerdings zurücknahm. Dies begründete sie dem Angeklagten gegenüber damit, dass sie ihn noch liebe und mit ihm zusammen sein wolle. Der Angeklagte will nach wie vor an der Scheidung festhalten. Er wohnt seit seiner Entlassung aus der Rehabilitationseinrichtung bei seinen Eltern, um der Geschädigten die gemeinsame Wohnung zu überlassen, die im Eigentum der Eheleute steht.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Angeklagte kam am Freitag, den 07.05.2021 vor 17.00 Uhr von einem Termin zurück nach Hause in seine Wohnung, die sich im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in der D.-straße in O befindet. Dort hielten sich sein Sohn und seine Ehefrau, die Geschädigte, auf, sie stritten. Die Geschädigte war bereits alkoholisiert, weil sie – wie es bei den Eheleuten freitags üblich war – bereits Wodka konsumiert hatte. Der Angeklagte wollte seine Frau beruhigen und den Streit mit dem Sohn schlichten, was ihm jedoch nicht gelang. Nachdem die Familie gegessen hatte und der Sohn gegen 18.00 Uhr die Wohnung mit seiner Freundin verlassen hatte, setzte sich der Streit zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten fort. Die Geschädigte war zu dem Zeitpunkt bereits betrunken, beschimpfte den Angeklagten als „Schwein“ und drohte, ihn „in den Knast“ zu bringen. Der Angeklagte, der den Streit nicht mehr aushalten konnte, begann spätestens jetzt, Wodka zu sich zu nehmen. Dabei trank er unmittelbar aus der Flasche, sehr schnell und in großen Schlücken. Der Streit dauerte an, was auch die Nachbarn hören konnten, die im selben Haus lebten. Dabei beschimpfte die Geschädigte den Angeklagten, wie sie es in Streitigkeiten zwischen den beiden schon oft getan hatte. Der Angeklagte ging auf den Balkon, um eine Zigarette zu rauchen. Die Geschädigte kam ihm hinterher und setzte auf dem Balkon ihre verbalen Angriffe auf den Angeklagten fort, der sich in Anbetracht seiner ohnehin bestehenden Selbstwertproblematik hierdurch weiter abgewertet fühlte. Nachdem er die Zigarette geraucht hatte, ging der Angeklagte zurück in die Wohnung, auch damit die Nachbarn den Streit nicht mehr hören und nicht – wie schon so oft − die Polizei rufen würden. Die Geschädigte folgte dem Angeklagten ins Wohnzimmer. Spätestens jetzt war auch der Angeklagte betrunken. Der Streit eskalierte weiter. Gegen 23.00 Uhr fiel die Geschädigte mit dem Rücken gegen einen Glastisch, der als Fernsehtisch diente, wobei nicht mehr festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte sie geschubst hatte oder ob sie alkoholbedingt gestolpert war. Das bei dem Sturz entstandene Geräusch war in der Wohnung der Nachbarn zu hören. Der Angeklagte, der entweder kurze Zeit zuvor ein Fleischmesser aus der Küche geholt hatte oder dieses jetzt holte, konnte seinen durch die Beschimpfungen hervorgerufenen, aggressiven Affekten nicht mehr widerstehen und stach sodann mit dem Messer mit einer Klinge von 16 cm insgesamt 14 Mal willentlich auf die Geschädigte ein. Dabei stach er sie mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten und unterschiedlicher Tiefe in verschiedene Körperstellen. Er stach teilweise mehrmals nacheinander an derselben Stelle zu, so dass die Einstichstellen nah beieinander lagen. Er stach jedoch auch an ganz unterschiedlichen Körperstellen der Geschädigten zu. So verletzte er die Geschädigte mit einem Stich am Oberbauch, mit vier weiteren Stichen an der rechten Flanke bzw. dem rechten Mittelbauch und mit einem Stich seitlich am rechten Oberschenkel. Er stach mit dem Messer ferner in die rechte Hälfte des Brustkorbs, verletzte die Geschädigte mit vier weiteren Stichen am Hals, mit drei Stichen am linken Oberarm und mit einem Stich am Unterarm. Hierbei waren die im Bauchbereich und Brustkorb erlittenen, insgesamt sechs Verletzungen für sich genommen jeweils lebensgefährlich.
Die Geschädigte versuchte anschließend sich durch die Küche ins eheliche Schlafzimmer zu bewegen. Dort legte sie sich zunächst in das Ehebett und eine gewisse, nicht näher feststellbare Zeit später auf den Boden. Der Angeklagte schlief währenddessen ein, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er das bei der Tat verwandte Messer zuvor noch abgewaschen hatte. Als er nach einer kurzen Zeit, jedenfalls nicht mehr als höchstens anderthalb Stunden später aufwachte, hörte er die Geschädigte stöhnen und sah, dass sie voller Blut auf dem Boden des Schlafzimmers lag.
Er rief daher um 00.40 Uhr die Polizei, die ihn an die Feuerwehr weiterleitete. Dieser gegenüber schilderte er den Zustand seiner Frau mit der Angabe nicht zu wissen, was passiert sei, und bat eindringlich darum, sofort zu Hilfe zu kommen. Spätestens jetzt wusch er das blutverschmierte Fleischmesser in der Küche ab und legte es an den Rand der Spüle. Der herbeigerufene Rettungsdienst erreichte das Wohnhaus um 00.50 Uhr. Der Angeklagte, der den Rettungsdienst schon draußen vor dem Haus erwartet hatte, zeigte den Sanitätern den Weg durch das Treppenhaus zu seiner Wohnung, wobei er auf der Treppe stolperte und hinfiel.
Als die Sanitäter die Geschädigte erreichten, war diese nicht bei Bewusstsein. Sie schwebte in akuter Lebensgefahr; ein Blutdruck war nicht mehr messbar, die Körpertemperatur auf 32 Grad herabgesunken und sie hatte ca. zwei Liter Blut verloren. Die Mitarbeiter des Rettungsdienstes und die wenige Minuten später eingetroffene Notärztin versorgten die Geschädigte notfallmäßig noch im Schlafzimmer. Sodann brachten sie sie mit einem Tragetuch durch das Treppenhaus und zum Rettungswagen, womit sie in Begleitung der zwischenzeitlich hinzugerufenen Polizeibeamten in das X-Klinikum O transportiert wurde. Eine Blutalkoholbestimmung der Geschädigten, die im Krankenhaus im Rahmen der Erhebung verschiedener Blutwerte um ca. 01.00 Uhr vorgenommen worden war, ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,73 Promille. Im Krankenhaus wurde die Geschädigte notoperiert. Dabei musste ein Stück des Dünndarms entfernt werden, der bei der Tat verletzt worden war. Sie wurde nach der Operation auf die Intensivstation aufgenommen und dort für einige Tage behandelt. Sie verblieb noch über eine Woche im Krankenhaus. Bleibende Schäden trug sie nicht davon.
Der Angeklagte war in der Zwischenzeit von zwei weiteren Polizeibeamten vorläufig festgenommen und auf die Polizeiwache O gebracht worden, wo ihm um 02.45 Uhr eine Blutprobe entnommen worden war. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,69 Promille.
Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Ausführung der Tat vermindert, während weder die Steuerungsfähigkeit noch die Einsichtsfähigkeit gänzlich aufgehoben waren.
Der Angeklagte hat die Geschädigte in der Hauptverhandlung um Verzeihung gebeten. Die Geschädigte hat mitgeteilt, dass sie ihm schon lange verziehen habe und wünsche, dass er wieder zu ihr zurückkomme.
III.
Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (siehe Abschnitt I.) im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zur Sache (siehe Abschnitt II.) folgen aus der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser sich an die Geschehnisse hat erinnern können, sowie den in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Insbesondere konnte der Tathergang, an den sich der Angeklagte nicht erinnert, durch den Sachverständigen Prof. Dr. W. anhand der Blutspurenanalyse nachvollziehbar dargestellt werden.
IV.
Durch die willentlich vorgenommenen 14 Messerstiche in den Körper der Geschädigten hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB strafbar gemacht.
Die Stiche mit dem Fleischmesser erfüllen den Tatbestand der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Weil er die Geschädigte auf diese Weise sogar in akute Lebensgefahr gebracht hat, ist auch der Qualifikationstatbestand der das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt.
Der Angeklagte handelte dabei rechtswidrig und schuldhaft.
Eine Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen nach § 20 StGB war nicht anzunehmen. Die Kammer hat insoweit ein Gutachten des erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. Z. erstellen lassen, welcher das Gutachten mündlich in der Hauptverhandlung auf Basis einer vorangegangenen Exploration, der Aktenlage sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme einschließlich des in der Hauptverhandlung erstatteten Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. W. zu den Blutspuren am Tatort und dem Verletzungsbild der Geschädigten erstattet hat.
Dabei kam der Sachverständige zu dem in sich überzeugenden und von den weiteren erhobenen Beweisen gestützten Ergebnis, dass bei dem Angeklagten zu der Tatzeit zwar eine krankhafte seelische Störung vorlag, welche eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB darstellt. Denn der Angeklagte ist schwer alkoholabhängig. Aufgrund seines starken Alkoholkonsums vor der Tat lag – wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist – zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 3,64 Promille vor.
Dem liegt folgende Berechnung zugrunde: Die anhand der Blutprobe um 02.45 Uhr des 08.05.2021 ermittelte Blutalkoholkonzentration von 2,69 Promille ist durch Addition von 0,2 Promille stündlichem Abbauwert um insgesamt 0,75 Promille für dreidreiviertel Stunden zu erhöhen und mit einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille zu versehen. Denn insoweit ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, dass sich die Tat zum frühestmöglichen Zeitpunkt – also unmittelbar nach dem Sturz der Geschädigten in den Glastisch um 23.00 Uhr – ereignet hat, in dem die Blutalkoholkonzentration den höchsten Wert hatte. Ein Nachtrunk hatte nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten nicht stattgefunden.
Diese akute Alkoholintoxikation führte indes − auch in Anbetracht der außerordentlich hohen Blutalkoholkonzentration − nicht zu einer Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Beides ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. sicher auszuschließen. Hiernach zeigt nämlich der sequenzielle Aufbau und die fortschreitende Eskalation der Streitsituation im Zusammenspiel mit dem Fehlen von Realitätsbrüchen und der im Wegbringen und Abwaschen des Messers zu Tage getretenen Fähigkeit, sich wieder runterzuregulieren, dass der Angeklagte das Unrecht der Tat zu Erkennen im Stande war. Auch die Steuerungsfähigkeit war nicht vollends aufgehoben, wie der Sachverständige Prof. Dr. Z. auf der Grundlage der Analyse der Blutspuren und des Verletzungsbildes des Sachverständigen Prof. Dr. W. überzeugend dargelegt hat. Denn danach war das Tatverhalten des Angeklagten nicht ausschließlich impulsiv, sondern beruhte − in Abgrenzung zu elementaren Handlungen – (noch) auf willkürlichen, gezielten Handlungen. Der Angeklagte hat nämlich nicht z.B. mehrmals mit einem unmittelbar in seiner Nähe bereits vorhandenen, zufällig ergriffenen Gegenstand auf eine einzige Körperstelle eingestochen, wie dies für elementare Verhaltensweisen charakteristisch wäre. Vielmehr stach er mit unterschiedlicher Intensität in verschiedene Regionen des Körpers der Geschädigten. Dieser Wechsel in der Führung des Messers gegen den Körper und die aktive Beendigung des Zustechens zeugen ebenso wie schon das Holen des Messers aus einem anderen Raum, der Küche, und das spätere Abwaschen des Messers von dem Vorhandensein willkürlicher sensomotorischer Kontrolle. Ferner sprechen sowohl die Orientierung und das situationsadäquate Verhalten beim betätigten Notruf als auch das Auftreten gegenüber den Einsatzkräften von Feuerwehr und Polizei höchstens zwei Stunden später, bei welchem er keine ausgeprägten Ausfallerscheinungen oder artikulativen Schwierigkeiten zeigte, auf zur Tatzeit noch vorhandene Kompetenzen in der Verhaltenssteuerung. Diese waren von einer solchen Qualität, dass – wegen der Kürze des dazwischen liegenden Zeitraums – eine psychotische Steuerungsunfähigkeit zur Tatzeit sicher ausgeschlossen werden kann.
Von dem weiterhin in Betracht gekommenen versuchten Totschlag zum Nachteil der Geschädigten gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB ist der Angeklagte strafbefreiend nach § 24 Abs. 1 StGB zurückgetreten. Denn er hat jedenfalls den Eintritt des Todes verhindert im Sinne des § 24 Abs. 1, S. 1, 2. Alt. StGB, indem er nach seinem Aufwachen aus eigenem Antrieb den Notruf gewählt und hierdurch die Ursache dafür gesetzt, dass das Leben der Geschädigten gerettet werden konnte.
V.
Zur Strafzumessung gilt im Wesentlichen Folgendes:
Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5 StGB sieht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, vor.
Ein minder schwerer Fall war jedoch nicht anzunehmen, auch nicht unter Heranziehung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB.
Ein minder schwerer Fall liegt nämlich nur vor, wenn unter Berücksichtigung der Tatumstände das gesamte Bild der Tat vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle dieser Art so sehr abweicht, dass die Anwendung des reduzierten Strafrahmens geboten erscheint. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Wertung von Tat und Täterpersönlichkeit in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen.
Vorliegend schließt die besonders schwere Form der Tatbegehung mit insgesamt 14 Messerstichen, von denen wie ausgeführt jeweils sechs für sich genommen akut lebensgefährlich waren, aus Sicht der Kammer die Annahme eines minder schweren Falls aus. Dies gilt auch, wenn man zugunsten des Angeklagten sowohl berücksichtigt, dass er im Rahmen der vorangegangenen Auseinandersetzung von der Geschädigten provoziert und beleidigt worden war, als auch dass er sich nach der Tat einwandfrei und im Sinne des Opfers verhalten hat. Der Umstand, dass der Angeklagte bei der Tat infolge seiner Alkoholintoxikation vermindert schuldfähig war im Sinne des § 21 StGB, wie im Folgenden näher darzulegen ist, vermag an dieser Einordnung der Tat nichts zu ändern. Denn dieser Gesichtspunkt wiegt weder allein noch im Zusammenspiel mit den weiteren Umständen so schwer, dass er die Tat in einem gänzlich anderen, milderen Licht erscheinen ließe und bei der gebotenen Gesamtbetrachtung dazu führen könnte, dass die Strafrahmenverschiebung nach § 224 Abs. 2 StGB (doch) gerechtfertigt erscheinen würde.
Die Kammer hat jedoch in Ausübung ihres Ermessens gemäß § 21 StGB von der fakultativen Strafmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht mit dem Ergebnis, dass der in diesem Fall zugrunde zu legenden Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren beträgt. Der Angeklagte war bei der Tat vermindert schuldfähig, § 21 StGB. Er litt unter einer schweren Alkoholabhängigkeit und war zum Tatzeitpunkt akut alkoholintoxikiert. Die Blutalkoholkonzentration bei der Tat betrug 3,64 Promille. Das nachhaltige problematische Alkoholabhängigkeitssyndrom, welches eine krankhafte seelische Störung darstellt, wird bei dem Angeklagten von einer ausgeprägten Selbstwertproblematik begleitet. Dies folgt aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z., die von den übrigen erhobenen Beweisen gestützt werden. Die Kammer macht sich die Ausführungen daher nach eigener kritischer Würdigung zu Eigen. Aufgrund seiner Erkrankung und Alkoholisierung war der Angeklagte danach zwar − wie oben ausgeführt − nicht völlig affektgesteuert. Jedoch reagierte er besonders emotional auf das Vorverhalten der Geschädigten, welches von Missbilligung und Abwertung geprägt war. Er war aus diesem Grund in seiner Fähigkeit, den aggressiven Impulsen und der gesunkenen Hemmschwelle Stand zu halten, erheblich eingeschränkt und vermochte es nicht, seiner vorhandenen Unrechtseinsicht folgend von der Tatausführung abzusehen. Vielmehr legte er mit dem Ergreifen und Einsatz des Messers krankheits- und konsumbedingt eine mit Blick auf frühere Auseinandersetzungen neue Form des Konfliktverhaltens an den Tag, welche nach der auf die sachverständige Begutachtung des Prof. Dr. Z. gestützten Überzeugung der Kammer der Persönlichkeit des Angeklagten eigentlich nicht entspricht.
Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erscheint der Kammer in Anbetracht der Gesamtumstände trotz des Umstands, dass die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit letztlich auf der vom Angeklagten zu verantwortenden Trunkenheit beruht, als angemessen. Denn der nicht vorbestrafte Angeklagte hat, wie ausgeführt, aufgrund der krankhaften seelischen Störung bei der Tat ein Verhalten gezeigt, welches trotz der bereits lang andauernden Beziehungsprobleme und der Regelhaftigkeit der konsumbedingten Streitereien mit der Geschädigten einen Qualitätssprung darstellt. Es handelt sich also gerade nicht um einen Fall, in dem die alkoholische Berauschung die Hemmschwelle des Angeklagten gegenüber aggressivem Verhalten in bekannter und vorhersehbarer, also vorwerfbarer Weise herabgesetzt hat, so dass seine Privilegierung durch die Strafrahmenverschiebung unangemessen erscheinen würde.
Die Kammer hatte sodann im Wege der konkreten Strafzumessung den anzusetzenden Strafrahmen auszufüllen.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte Ersttäter ist und die Verantwortung für die Tat übernommen hat, obwohl er sich nach seiner glaubhaften Einlassung an das konkrete Geschehen nicht erinnern kann. Die Einlassung war zudem Ausdruck eigener Schuldgefühle und Reue. Für den Angeklagten sprach auch, dass der Tat ein Streit mit der Geschädigten vorausgegangen war, in dem diese den Angeklagten provoziert hatte, und die Ehe insgesamt konfliktträchtig war. Nachdem der Angeklagte die Folgen seiner eigenen Tat bemerkt hatte, tat er alles in seiner Macht Stehende, damit die Geschädigte gerettet werden konnte. Zudem hat die Geschädigte keine bleibenden Schäden davongetragen und dem Angeklagten verziehen. Der Angeklagte hat sich im Anschluss an die Tat seiner Alkoholerkrankung gestellt und sich auch seinem Arbeitgeber gegenüber sowohl hierzu als auch zu der Tat bekannt. Er war und ist ersichtlich bemüht, sein Verhalten am Wohl der Geschädigten als Opfer auszurichten, indem er beispielsweise sofort aus der gemeinsamen Wohnung auszog und diese der Geschädigten überlässt.
Demgegenüber war zu Lasten des Angeklagten die vorliegende Schwere der Gewalteinwirkung mit insgesamt 14 Messerstichen zu berücksichtigen. Er hat mit dem Fleischmesser mit einer Klinge von 16 cm einen Gegenstand gewählt, der in besonderer Weise geeignet ist, schwerwiegende Verletzungen oder sogar den Tod herbeizuführen. So waren sechs der zugefügten Stiche je für sich genommen lebensgefährlich und wäre die Geschädigte ihren Verletzungen um ein Haar erlegen. Dabei war schließlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte mit dem Messer gerade auch in solche Körperregionen gestochen hat, bei denen ein hohes Risiko tödlicher Verletzungen besteht. Zusammenfassend ist eine Körperverletzungshandlung, von der eine noch größere Gefahr für das Opfer ausgeht, kaum vorstellbar.
In zusammenfassender Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der begangenen Straftat des Angeklagten unter abermaliger Abwägung der bereits vorgenannten bestimmenden Strafzumessungsumstände hat die Kammer sodann auf eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren
erkannt. Diese Strafe ist ausreichend, aber auch erforderlich, um das Fehlverhalten des Angeklagten zu ahnden. Sie wird dem Unrechtsgehalt der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gerecht.
VI.
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 64 StGB anzuordnen. Der Angeklagte hat aufgrund seiner nachgewiesenen Alkoholabhängigkeit den Hang zum Alkoholmissbrauch. Er hat die abgeurteilte Tat im Rausch begangen.
Es besteht die Gefahr, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Denn der Hang zum Alkoholmissbrauch hat in Verbindung mit der emotionalen Komponente, die aus der ausgeprägten Selbstwertproblematik resultiert, nicht nur zu dieser schweren Gewalttat geführt. Vielmehr lässt er bei einem unveränderten Suchtverhalten auch erwarten, wie der Sachverständige Prof. Dr. Z. eingehend und nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Angeklagte wieder in ähnlicher Weise – also mit schweren Gewaltausbrüchen – auf Provokationen ihm nahestehender Personen reagieren würde. Insoweit lässt der Umstand, dass es mit der abgeurteilten Tat zu dem deutlichen Qualitätssprung in der Reaktion des Angeklagten auf die durch die Geschädigte erfahrene Abwertung gekommen ist, annehmen, dass ein solch schweres Ereignis noch einmal eintreten würde. Der Angeklagte hat nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. hier einen Punkt erreicht, in der sich seine Gefährlichkeit nicht in der Häufigkeit verschiedener kleinerer Geschehnisse, sondern in der Schwere dieser einen Tathandlung zeigt. Dabei besteht die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Straftaten selbst für den Fall, dass der Angeklagte und die Geschädigte künftig weiter getrennt bleiben, so dass sich eine erneute Tat nicht mehr gegen die Geschädigte als Opfer richten würde bzw. könnte. Denn ohne die Behandlung seiner Alkoholerkrankung bei gleichzeitiger Behandlung der Selbstwertproblematik im Rahmen der Therapie könnte es in vergleichbaren Beziehungskonstellationen, sei es mit einer anderen Partnerin oder einer ihm sonst nahestehenden Person wie einem nahen Angehörigen, zu einem derartigen Aggressionsausbruch kommen, wenn der Angeklagte von einem Vorfall oder einem abwertenden Verhalten in besonderer Weise emotional angesprochen wird und er aufgrund einer Alkoholisierung nicht mehr fähig ist, seine Affekte zu kontrollieren.
Die Kammer geht zudem wie auch der Sachverständige Prof. Dr. Z. davon aus, dass eine hinreichende konkrete Aussicht auf einen Therapieerfolg besteht, der ihn künftig vor dem Hang bewahrt und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abhält, § 64 S. 2 StGB. Der Angeklagte hat sich unmittelbar nach der Tat selbst in die Entzugsklinik eingewiesen und sich erfolgreich der Entgiftung unterzogen. Er befindet sich bereits seit mehreren Monaten in therapeutischer Behandlung und ist weiterhin therapiewillig. Soweit er in der Vergangenheit nach einer erreichten Abstinenz wieder rückfällig geworden ist, so hatte eine therapeutische Behandlung oder Begleitung damals nicht stattgefunden.
Da der Sachverständige Prof. Dr. Z. in Anbetracht der bereits begonnenen Therapie und unter Anrechnung dieses Zeitraums einen Therapiezeitraum von (nur) einem Jahr veranschlagt hat, war angesichts der Regelungen in § 67 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, 3, Abs. 5 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe zu erwägen. Aus Sicht der Kammer liegen hier jedoch gewichtige Gründe vor, in Beibehaltung des Grundsatzes des § 67 Abs. 1 StGB von der Anordnung des Vorwegvollzugs abzusehen. Anderenfalls würde nämlich die bereits begonnene Therapie des Angeklagten durch den Vorwegvollzug unterbrochen. Insoweit war auch der Sachverständige Prof. Dr. Z. der Ansicht, dass mit der Therapie in der Entziehungsanstalt an die bisherige freiwillige Behandlung angeknüpft werden sollte, und hat deren Dauer bei der Bemessung der von ihm vorgeschlagenen Therapiedauer angerechnet.
Der Zweck der Maßregel erscheint auch nicht durch den anschließend noch zu erfolgenden Vollzug gefährdet. Denn diese Vollzugsreihenfolge ermöglicht, dass der Angeklagte nach erfolgreichem Abschluss der Therapie in der Entziehungsanstalt seine Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßen kann, § 12 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. S. 2 StVollzG NRW. Dies würde ihm erlauben, seiner Arbeitstätigkeit bei der F. GmbH in O wieder nachzugehen. Insoweit ist der Arbeitgeber des Angeklagten nach den Angaben der Zeugin R. bereit, diesen nach Abschluss seiner Therapie weiter zu beschäftigen. Aus Sicht der Kammer genügt der Angeklagte den an den offenen Vollzug zu stellenden, besonderen Anforderungen bereits jetzt. Er hat bereits in der Hauptverhandlung Verantwortungsbewusstsein gezeigt und insbesondere durch die Auseinandersetzung mit der Tat und der Offenlegung der gegen ihn vorgebrachten Tatvorwürfe vor seinem Arbeitgeber deutlich gemacht, dass er seine Schuld annimmt und den Willen zur Resozialisierung hat. Dabei ist die Arbeit nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z. für den Angeklagten gerade in diesem Betrieb mit der Anerkennung und Wertschätzung, die er dort erfährt, ein wichtiger, selbstwertstabilisierender Faktor. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer bei heutiger Beurteilung als den Strafzwecken entsprechend, den Angeklagten nach dem Vollzug der Maßregel dem offenen Vollzug zuzuweisen, um ihm die Arbeitsstelle bei seinem Arbeitgeber zu erhalten. Eine dann noch offene Reststrafe könnte gegebenenfalls zum Halbstrafentermin zur Bewährung ausgesetzt werden, § 57 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 StGB.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.