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Landgericht Wuppertal·21 KLs-20 Js 396/14-12/15·04.05.2016

Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt durch Hochschuldozentin (Scheine fürs Staatsexamen)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte veranlasste eine Universitätslehrkraft, ihm rückdatierte Leistungs- und Modulbescheinigungen auszustellen, obwohl er die Leistungen nicht erbracht hatte, um die Zulassung zum Staatsexamen zu erreichen. Das Gericht bejahte eine Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt, da die Lehrkraft als Amtsträgerin handelte und öffentliche Urkunden ausstellte. Die Einlassung, die Ausstellerin sei ohne Anstoß selbst tatentschlossen gewesen, wurde nach der Beweisaufnahme verworfen. Unter Einbeziehung einer früheren Totschlagsstrafe wurde eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 2 Monaten gebildet.

Ausgang: Angeklagter wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt verurteilt; nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 2 Monaten gebildet.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine an einer staatlichen Hochschule beschäftigte Lehrkraft, der prüfungsbezogene Aufgaben übertragen sind, kann Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB sein, wenn sie Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt.

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Studien- und Modulbescheinigungen, die zur Vorlage bei einem staatlichen Prüfungsamt bestimmt sind, können öffentliche Urkunden im Sinne von § 348 StGB darstellen.

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Wer eine Amtsträgerin dazu bestimmt, Bescheinigungen über tatsächlich nicht erbrachte Studienleistungen auszustellen, erfüllt den Tatbestand der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt (§§ 348 Abs. 1, 26 StGB).

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Die Strafbarkeit wegen Anstiftung entfällt nicht wegen „omnimodo facturus“, wenn die Haupttäterin vor der Einwirkung des Anstifters nicht bereits fest zur Tat entschlossen war.

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Fehlt dem Anstifter das besondere persönliche Merkmal der Amtsträgereigenschaft, ist der Strafrahmen nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern; bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung sind §§ 53–55 StGB anzuwenden.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 212 Abs. 1 StGB§ 211 StGB§ 213 StGB§ 44 Hochschulgesetz§ 348 Abs. 1 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.08.2014 (Az.: 1 Ks-10 Js 23/14-6/14) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und zwei Monaten kostenpflichtig verurteilt.

- §§ 348 Abs. 1, 26, 53, 54, 55 StGB -

Rubrum

1

1Gründe:

2

I.

3

Der heute 30 Jahre alte Angeklagte wurde als einziges Kind der Zeugin J geboren. Zu seinem Vater, mit dem seine Mutter weder vor noch nach der Geburt zusammenlebte, hatte der Angeklagte zunächst nur losen und nach einer Streitigkeit über zu zahlenden Unterhalt gar keinen Kontakt mehr. Er wurde von seiner Mutter, die als Angestellte bei der Stadt L arbeitete, in LL alleine großgezogen. Dabei bestand enger Kontakt zu der Schwester der Mutter des Angeklagten, der Zeugin E, deren Ehemann M und dem Sohn der Eheleute. Da der Angeklagte vaterlos aufwuchs, übernahmen sein Großvater sowie M E die Vaterrolle.

4

Nach dem Besuch der Grundschule wechselte der Angeklagte auf das örtliche Gymnasium, wo er das Abitur ablegte. Im Anschluss an die Gymnasialzeit nahm er im Wintersemester 2005/2006 ein Lehramtsstudium an der Universität V auf. Er schrieb sich in den Fächern Sport und Geschichte ein. Dabei wohnte er weiterhin in K. Neben dem Studium war der Angeklagte zunächst als Mitarbeiter in einem Fitnessstudio tätig. Seit dem Jahre 2009 arbeitete er als Aushilfslehrer für Sportunterricht in einem Umfang von zwölf Wochenstunden an einem Gymnasium in P. Finanzielle Unterstützung erfuhr er während der Dauer des Studiums zudem durch seine Mutter, die in der Zeit selbst noch arbeitete. Nach dem Tod der schwerstpflegebedürftigen Großeltern des Angeklagten konnte dieser im Jahre 2009 in deren Wohnhaus einziehen, das sich unmittelbar neben dem Haus seiner Mutter befand, und dort mietfrei leben.

5

Das Studium des Angeklagten verlief schleppend und wenig erfolgreich. Zu dem angestrebten Abschluss des Studiums mit der anschließenden Befähigung zur Tätigkeit als Lehrer kam es nicht. Vielmehr wurde der Angeklagte im Januar 2014 wegen des dringenden Verdachts, dass er seinen Cousin E, den Sohn der Eheleute E, getötet habe, zunächst vorläufig festgenommen. Bis zur Inhaftierung führte der Angeklagte eine Beziehung zu einer in F lebenden Studentin, die er im Juni 2010 aufgenommen hatte. Während der Beziehung zu dieser Frau hatte der Angeklagte verschiedene intime Kontakte zu anderen Frauen, unter anderem auch zu ehemaligen Schülerinnen.

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Hinsichtlich des Vorwurfs, dass er seinen Cousin getötet habe, wurde der Angeklagte durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.08.2014, rechtskräftig seit dem 18.02.2015, wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt (Aktenzeichen: 1 Ks-10 Js 23/14-6/14), die er seit Rechtskraft des Urteils verbüßt. In den Gründen des Urteils heißt es auszugsweise wie folgt:

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8

II.

9

1.

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Der Geschädigte E wurde am 30. April 1978 in K als einziger Sohn der beiden Nebenkläger geboren. Er wuchs ebenso wie der Angeklagte und gemeinsam mit diesem in K auf und legte am dortigen Gymnasium das Abitur ab. Im Anschluss an eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolvierte E ein Studium der Betriebswirtschaftslehre. Bis zu seinem Tode war er im Innendienst bei der xx Versicherung in N tätig, wo er ein monatliches Bruttogehalt von 3.800,00 € bezog. Im Jahr 1997 zog E mit seinen Eltern innerhalb von K um. Mit Beginn des Studiums lebte er in N, bis er im Jahr 2010 ein Einfamilienhaus in C bezog, das mit finanzieller Unterstützung seiner Eltern gebaut worden war. Dieses Haus bewohnte E zunächst gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, nach der Trennung von dieser sodann alleine. Von seinen Eltern erhielt  E regelmäßig finanzielle Zuwendungen.

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E war vielseitig sportlich interessiert. Er spielte Tennis, später auch Golf und fuhr Ski. Zudem besuchte er mehrfach wöchentlich ein Fitnessstudio in N und joggte regelmäßig. Der Geschädigte war mit 192 Zentimetern großgewachsen und athletisch gebaut.

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Zum Tatzeitpunkt war E mit einer Arbeitskollegin liiert. Er unterhielt daneben aber auch noch eine intime Beziehung zu der Zeugin G, die er im Herbst 2013 als Trainerin in dem Fitnessstudio kennengelernt hatte.

13

2.

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 Der Angeklagte und  E wuchsen – trotz ihres Altersunterschiedes – in engem und freundschaftlichem Kontakt auf. Diese Verbundenheit wurde später durch die gemeinsame Betreuung der Großeltern noch intensiviert. Nachdem E nach N und später nach C verzogen war, ließen die Kontakte jedoch nach. Private Besuche der beiden Männer waren nunmehr selten geworden, man sah sich lediglich aus Anlass von Familienfeiern, verstand sich jedoch – jedenfalls für Außenstehende – sehr gut und hielt über den Nachrichtendienst „WhatsApp“ regelmäßigen Kontakt. Dass beide im Zeitraum vor der Tat einmal ernsthafte Meinungsverschiedenheiten gehabt hätten, konnte nicht festgestellt werden.

15

3.

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 Am 10. Dezember 2013 suchte der Angeklagte den E gegen 22:45 Uhr aus nicht bekannten Gründen in dessen Wohnhaus in C auf. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, warum sich der Angeklagte zu seinem Cousin begab. Auch konnte die Kammer nicht feststellen, was beide bei diesem Anlass miteinander besprachen. Weder der Angeklagte noch E teilten anderen Personen etwas von diesem Zusammentreffen mit.

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4.

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Am Tattag (Mittwoch, den 11. Dezember 2013) korrespondierten der Angeklagte und E ab der Mittagszeit mehrfach über den Nachrichtendienst „WhatsApp“. Dabei ging es u. a. um Skier und Skistöcke, die der Angeklagte für die Eltern von E als Weihnachtsgeschenk für diesen besorgen sollte. Auch kam es ab dem frühen Nachmittag zu einer Mehrzahl telefonischer Kontakte zwischen beiden, die sich ab etwa 19:40 Uhr – E war gegen 19:00 Uhr nach dem Besuch des Fitnessstudios in seinem Wohnhaus eingetroffen – intensivierten. Was beide anlässlich dieser Telefonate miteinander besprachen, konnte die Kammer nicht feststellen.

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Um 21:19 Uhr rief E die Zeugin G an und sprach mit ihr bis 21:34 Uhr. Anschließend telefonierte E kurz mit dem Angeklagten, ehe er die Zeugin G um 21:40 Uhr erneut anrief. Dieses Telefonat dauerte etwa eineinhalb Minuten. E wirkte auf die Zeugin G bei Beendigung des Telefonats ruhig. Er erwähnte weder etwas über Meinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten, noch sagte er der Zeugin, dass er das Haus nochmals verlassen wolle.

20

5.

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 Kurze Zeit nach Beendigung des Telefonates mit der Zeugin G verließ E das Haus und fuhr mit seinem schwarzen Pkw Audi A5 mit hoher Geschwindigkeit von C über die Autobahn A57 in Richtung K. Das genaue Ziel von E konnte die Kammer ebenso wenig feststellen wie den Grund für diese Fahrt. Nachdem E von der Autobahn abgefahren war, befuhr er die Landstraße L381 in Fahrtrichtung Mönchengladbach. Hinter der sogenannten „xx“ bog er in Höhe des Ortes L an einer beampelten Kreuzung nach rechts auf die Kreisstraße K37 in Richtung yy-Straße ab. Dort stellte er sein Fahrzeug gegen 22:00 Uhr etwa 35 Meter entfernt vom Kreuzungsbereich unbeleuchtet und mit angeklappten Außenspiegeln am rechten begrünten Fahrbahnrand, an den sich eine ansteigende Böschung anschließt, ab und verschloss es. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Abbildung Blatt 29 der Hauptakte (oberes Lichtbild) und wegen der Abstellsituation auf die beiden Lichtbilder Blatt 19 der Hauptakte und das untere Lichtbild Blatt 29 der Hauptakte verwiesen.

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Weshalb E in die Kreuzung einbog und sein Fahrzeug an dieser Stelle abstellte, konnte nicht aufgeklärt werden. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang hatte sich auch der Angeklagte von seinem Wohnhaus in K mit seinem silberfarbenen Pkw VW Golf zu dieser Kreuzung begeben. Er stellte sein Fahrzeug in dem – aus der ursprünglichen Fahrtrichtung von E gesehen – linken Kreuzungsbereich auf einem in einen Wirtschaftsweg übergehenden Wendebereich ab. Von dort aus begab er sich zu Fuß von der Stelle, an der das Fahrzeug von E stand. Ob er vor, nach oder gleichzeitig mit E dort eintraf, konnte nicht festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, ob sich beide Männer an dieser Stelle verabredet hatten oder ob der Angeklagte in Höhe des Kreuzungsbereichs den in Richtung K fahrenden E auf sich aufmerksam gemacht hatte und dieser sodann – unter Abweichung von seiner geplanten Route – nach rechts auf die K37 einbog.

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Nachdem beide Männer am Fahrzeug des E zusammengetroffen waren und sich dort wenige Minuten aufhielten, begab sich E zwischen die Beifahrertüre seines Fahrzeugs und die neben der Straße aufsteigende Böschung. Dort schlug der Angeklagte in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 22:16 Uhr aus unbekannten Gründen mit einem unbekannt gebliebenen – teils glatten, teils kantig konturierten – schweren Gegenstand zunächst zweimal mit großer Wucht auf den linken vorderen Schädelbereich des E ein. In der Folge fiel E zu Boden, so dass er in Höhe der Beifahrertür mit den Füßen in Richtung Fahrzeug und dem Kopf in Richtung der Böschung bäuchlings zu liegen kam. Nun versetzte der Angeklagte, der zwischen dem Fahrzeug und dem Geschädigten stand, E mit dem Tatwerkzeug eine Vielzahl von wuchtigen Schlägen auf den Hinterkopf, mit denen er eine großflächige Schädeltrümmerfraktur verursachte. Korrespondierend hierzu war auch das Weichgewebe großflächig aufgerissen und es fand sich im linksseitig-mittigen, mittleren und tiefen Hinterkopfbereich eine mehrzackige Wundrandstruktur mit teils unregelmäßigen und teils glatten Wundrändern. Aus der offenen Wunde trat Hirngewebe aus. Es kam zu Einblutungen in das Gehirn und zu massivem Blutverlust. Hinsichtlich der Lage des Geschädigten und des Verletzungsbildes wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Blatt 20 bis Blatt 22 der Hauptakte sowie Blatt 23 der Hauptakte (diese Lichtbilder zeigen E, nachdem sein Körper von den eingetroffenen Polizeibeamten auf den Rücken gedreht worden war) verwiesen.

24

6.

25

Nach der Tat begab sich der Angeklagte zu seinem Fahrzeug und fuhr nach Hause. Dort führte er um kurz nach 22:30 Uhr ein Telefonat mit der Zeugin Z, mit welcher er davor zuletzt gegen 21:00 Uhr telefoniert hatte.

26

7.

27

Um 22:16 Uhr meldete sich die Zeugin Wann – eine den Tatort passierende Autofahrerin – bei der Polizei, dass in der Nähe des Kreuzungsbereiches eine Person auf dem Boden liege.

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Die im Anschluss an die Entdeckung der Tat durchgeführten Ermittlungen verliefen zunächst erfolglos. Nachdem weitere Passanten – die Zeugen G und Ö – von einem in Tatortnähe stehenden silberfarbenen Pkw VW Golf berichtet hatten, konzentrierten sich die Ermittlungen hierauf. Der Angeklagte, der ein solches Fahrzeug fuhr, war gleichwohl nicht in Verdacht geraten, weil weder die Familienangehörigen noch die Ermittlungsbeamten Anhaltspunkte für ein Tatmotiv hatten. Als das Fahrzeug des Angeklagten gleichwohl routinemäßig auf Blut und sonstige Spuren untersucht werden sollte und der Angeklagte das Fahrzeug am 8. Januar 2014 zu diesem Zweck bei der Polizei in P vorstellte, war auf dem Fahrersitz breitflächig Vergaserkraftstoff verteilt. Außerdem war der Fahrergurt vollständig entfernt worden. Der Angeklagte, der diese Manipulationen zum Zwecke der Beseitigung von nach der Tat aufgetragenen Blutspuren selbst vorgenommen hatte, versuchte die Situation dadurch zu erklären, dass eine unbekannte Person in seiner Abwesenheit das verschlossene Fahrzeug – ohne Verursachung von Schäden – geöffnet, den Gurt entfernt und Benzin auf den Fahrersitz aufgetragen habe. Diese – aus Sicht der Polizeibeamten wenig nachvollziehbare – Erklärung führte zu einem Tatverdacht gegen den Angeklagten, zu einer genaueren Untersuchung seines Fahrzeugs und sodann – nach Feststellung von Blut des E – zur Festnahme des Angeklagten.

29

8.

30

E verstarb aufgrund der ihm durch den Angeklagten beigebrachten Verletzungen an einem schweren offenen Schädelhirntrauma mit begleitendem erheblichem Blutverlust sowie Einatmen von Blut.

31

9.

32

Als der Angeklagte E die Schläge versetzte, wusste er, dass dieser dadurch zu Tode kommen werde. Das wollte der Angeklagte auch.

33

10.

34

Der Angeklagte war während der Tat in der Lage, das Unrecht seines Verhaltens zu erkennen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war auch nicht eingeschränkt.

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36

IV.

37

1.        Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht.

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2.        Feststellungen, die die Annahme von Mordmerkmalen (§ 211 StGB) rechtfertigen könnten, hat die Kammer nicht treffen können.

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a)

40

Zu auf das Tatmotiv bezogenen Mordmerkmalen – insbesondere der Habgier oder sonstiger niedriger Beweggründe – konnten keine Feststellungen getroffen werden. Es ist völlig unklar geblieben, warum der Angeklagte E getötet hat. Niemand aus dem Umfeld des Angeklagten oder des Tatopfers konnte darüber berichten, dass es zwischen beiden eine Meinungsverschiedenheit gab. Auch die gesicherte Kommunikation über Textnachrichten („WhatsApp“) deutet nicht auf eine Missstimmung hin. Vielmehr tauschten sich der Angeklagte und E dort noch am Tattag über Skier und Skistöcke aus, die der Angeklagte für E im Auftrag von dessen Eltern – den Nebenklägern – beschaffen sollte. Kurz vor der Tatbegehung – gegen 21:22 Uhr – übermittelte der Angeklagte an E die Nachricht, dass er passende Skistöcke gefunden habe, woraufhin es gegen 21:34 Uhr zu einem Telefonat zwischen beiden kam. Auch die Zeugin G, die als letzte Person mit E telefonierte, konnte über nichts berichten, was auch nur annähernd einen Rückschluss darauf zuließe, dass es zwischen dem Angeklagten und E zu einer problematischen und die Tat erklärbar machenden Situation gekommen sei.

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42

              V.

43

1.

44

Der Angeklagte war aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu bestrafen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht.

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2.

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Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) kam nicht in Betracht. Insbesondere gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, E könnte den Angeklagten durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt haben. Soweit es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten am Tatabend zu einer Auseinandersetzung gekommen sein sollte, wäre es aus Sicht der Kammer spekulativ anzunehmen, dass E sich in diesem Zusammenhang in einer die tatsächlichen Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllenden Art und Weise verhalten hätte.

47

3.

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Für den Angeklagten spricht, dass er in seinem letzten Wort eingestanden hat, die alleinige Verantwortung für den Tod des Geschädigten E zu tragen. Auch spricht für den Angeklagten, dass er nicht vorbestraft ist.

49

Gegen den Angeklagten spricht jedoch, dass er die Tat begangen hat, obwohl für ihn vorhersehbar war, dass er durch die Tötung seines Cousins auch das weitere Leben der ihm – dem Angeklagten – zuvor besonders nahestehenden Personen schwerwiegend beeinträchtigt. Dies gilt nicht nur für die Nebenkläger, sondern auch und in besonderer Weise für die Mutter des Angeklagten. Diese ist, wie bei ihrer Vernehmung deutlich wurde, durch die Tat des Angeklagten auch deshalb sehr betroffen, weil es sich bei dem Tatopfer um den ihr nahestehenden Neffen handelte, dessen Tötung gerade durch den Angeklagten ganz erhebliche negative Auswirkungen auf ihr Verhältnis zu den ihr ebenfalls sehr nahestehenden Nebenklägern hat. Der Angeklagte hat daher durch die Tötung des E gerade denjenigen drei Personen (seiner Mutter und den beiden Nebenklägern) schwerstes Leid zugefügt, die sich sein gesamtes Leben lang in herzlicher Weise um ihn gekümmert haben und denen gegenüber er deshalb auch eine besondere Verantwortung trug.

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Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer die Verhängung einer

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Freiheitsstrafe von zehn Jahren

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für tat- und schuldangemessen.“

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Abgesehen von dieser Verurteilung ist der Angeklagte bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

54

Der Angeklagte ist seit kurzer Zeit in der sozialtherapeutischen Anstalt in Gelsenkirchen untergebracht.

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II.

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Im Laufe seines Lehramtsstudiums an der Universität in V lernte der Angeklagte im Oktober 2011 die Zeugin Ä kennen. Diese war an der Universität aufgrund Arbeitsvertrages vom 28.03.2011 als Lehrkraft für besondere Aufgaben angestellt. In dieser Funktion waren ihr wissenschaftliche Aufgaben und Dienstleistungen im Sinne von § 44 Hochschulgesetz übertragen. Sie hatte an der Universität Lehraufgaben im Bereich der Erziehungswissenschaften wahrzunehmen, wozu auch gehörte, Studierende aus diesem Lehramtsfach im Rahmen ihrer Examens Mur im Vorfeld der eigentlichen Murerstellung zu betreuen und deren Mur dann als Erstprüferin zu bewerten. Ebenso war die Zeugin S befugt, für die von ihr betreuten Studentinnen und Studenten Studien- und Modulbescheinigungen auszustellen, sofern entsprechende Leistungen erbracht worden waren.

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Der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin B dadurch zustande, dass die Vorgesetzte der Zeugin Q an die Zeugin als mögliche Erstprüferin seiner ExamensMur verwiesen hatte. Nach einer E-Mail-Korrespondenz und einem anschließenden persönlichen Gespräch an der Universität erklärte sich die Zeugin S bereit, die Betreuung des Angeklagten im Vorfeld von dessen ExamensMur zu übernehmen und als Erstprüferin dessen Mur im Examen zu bewerten. Gleichzeitig bestand von Anfang an, spätestens nach dem ersten persönlichen Treffen, zwischen beiden eine wechselseitige persönliche Sympathie. Zunächst versuchte die Zeugin Q, diesen Umstand aufgrund ihrer Stellung emotional zu verdrängen; doch entwickelte sich schließlich bei regelmäßigem und sich intensivierendem E-Mail- und SMS-Kontakt zwischen beiden gegen Ende des Jahres 2011 eine intime, auch sexuelle Beziehung, die bis ins Frühjahr 2012 andauerte. Bereits im Februar 2012 begann die Zeugin Z, sich emotional etwas vom Angeklagten zu entfernen, weil sie ihre durchaus tieferen Gefühle für ihn nicht ausreichend erwidert sah. Die intime Beziehung zwischen beiden schlief daher sukzessive ein, und sie trafen sich, wenngleich selten, nur noch im Rahmen der Sprechstunde der Zeugin Ü der Universität, innerhalb derer es nicht zu intimen Kontakten kam. Im Juni 2012 kam es nicht mehr zu persönlichen Kontakten außerhalb dieser Sprechstunde. Die Betreuung des Angeklagten im Hinblick auf dessen ExamensMur führte die Zeugin B unverändert weiter.

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Aufgrund falscher Vorstellungen von den Regelungen der Studienordnung an der Bergischen Universität gingen sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin Ä davon aus, dass dem bereits im 13. Semester befindlichen Angeklagten schon zu dem Zeitpunkt, als sie sich kennengelernt hatten, nur noch wenig Zeit blieb, um das Lehramtsstudium mit einem regulären Abschluss zu beenden. Hintergrund dieser Fehlvorstellung war das Auslaufen einer Prüfungsordnung aus dem Jahre 2003, zu deren Bedingungen der Angeklagte als Student eingeschrieben war und die daher auf ihn noch Anwendung zu finden hatte. Weil die Universität daran interessiert war, den noch nach der alten Prüfungsordnung eingeschriebenen Studenten möglichst zügig den Abschluss zu ermöglichen, waren die Zeugin Ä und die weiteren Lehrkräfte seitens der Universitätsleitung dazu angehalten worden, die nach dieser Prüfungsordnung Studierenden zu unterstützen. Die Zeugin Ä ging allerdings ebenso wie der Angeklagte entgegen der tatsächlichen Regelung davon aus, dass dieser spätestens im Verlaufe des Jahres 2012 seine ExamensMur schreiben müsse, weil er ansonsten nicht mehr zu einem Examen gelangen könne. Tatsächlich sah die neue Prüfungsordnung eine weitaus längere Übergangszeit vor, innerhalb derer nach der alten Prüfungsordnung Studierende noch zu einem regulären Studienabschluss gelangen konnten.

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Diese fehlerhafte Vorstellung führte dazu, dass sich der Angeklagte, dessen Studium bereits während der vorangegangenen Semester nicht besonders erfolgreich verlaufen war, zeitlich unter großen Druck gesetzt fühlte. Er hatte die Befürchtung, das Studium möglicherweise nicht zum Abschluss bringen und seinen beruflichen Wunsch, Lehrer zu werden, nicht erreichen zu können. Daher entschloss er sich dazu, die Zeugin Ä zu bitten, ihm beim Erlangen erforderlicher Leistungsnachweise aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich, die er im Verlauf der vorangegangenen Semester nicht regulär erlangt hatte, die er aber zur Zulassung zum Examen benötigte, zu helfen. So hatte er nicht sämtliche Lehrveranstaltungen im Laufe des Studiums besucht, die zur Erlangung der sogenannten Modulscheine führten. Nur wenn er sämtliche Lehrveranstaltungen, die zu einem Modul gehörten, besucht und dabei bestimmte Leistungen erbracht hätte, hätte er auf regulärem Wege entsprechende Bescheinigungen erlangen können. Diese Bescheinigungen wiederum waren bei der Anmeldung zum Examen einzureichen. Dabei fehlten dem Angeklagten noch entsprechende Leistungsnachweise aus dem Bereich der Erziehungswissenschaften, aber auch aus anderen Bereichen seines Studiums, in denen die Zeugin Ä nicht lehrte.

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Er bat die Zeugin zu einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt zwischen Ende Februar und Mai 2012, ihm noch benötigte Scheine auszustellen, obwohl er wusste, dass die Zeugin Ä nach der ihr seitens der Universität eingeräumten Legitimation nur zur Ausstellung regulär erlangter Leistungsnachweise befugt war. Die Zeugin Ä sagte schließlich zu, ihm die von ihm genannten Scheine auszustellen, obwohl auch ihr klar war, dass sie dazu nicht befugt war, weil er die Leistungen tatsächlich nicht erbracht hatte. Dabei ließ sie sich neben dem Umstand, dass sie in ihm einen in praktischer Hinsicht gut tauglichen Lehrer sah, auch deshalb darauf ein, weil sie aufgrund Anfang 2012 im Rahmen privater SMS-Kontakte und persönlicher Gespräche getätigter Äußerungen des Angeklagten davon ausging, dass dessen Mutter und dessen Tante beide an Krebs erkrankt seien, er sehr darunter leide und es ihm deshalb noch einmal erheblich erschwert sei, das Studium regulär abschließen zu können. Tatsächlich bestand weder bei der Mutter noch der Tante des Angeklagten eine solche Erkrankung. Als es um das Ausstellen der Bescheinigungen ging, erwähnte der Angeklagte vermeintliche Krebserkrankungen seiner Mutter und seiner Tante erneut, und äußerte in diesem Zusammenhang auch, dass er nicht wisse, wie er es auf reguläre Weise schaffen solle, zu den erforderlichen Nachweisen für die Anmeldung zum Examen zu gelangen. Dabei ging es ihm darum, das Mitleid der Zeugin Ä zu wecken, damit diese ihm helfe. Zu einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt Ende Februar 2012 und Mai 2012 unterzeichnete die Zeugin daher vom Angeklagten aus dem Internet heruntergeladene und ausgefüllte Studienbescheinigungen der Universität V, die auf den 18.01.2011, den 20.02.2012 und den 21.02.2012 zurückdatiert waren, und versah die Bescheinigungen mit Stempeln der Universität V. Der Zugriff auf die Bescheinigungen war ohne Schwierigkeiten für jeden Studenten möglich, da es üblicherweise vorgesehen ist, dass die Studenten die Bescheinigungen selbst herunterladen, ausfüllen, ihrem jeweiligen Dozenten vorlegen und sich von diesem lediglich mit Unterschrift und Datum unterzeichnen lassen.

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Aus der auf den 18.01.2011 datierten Bescheinigung ging hervor, dass der Angeklagte das Element Nr. 3 des Moduls 5 („Schule als Institution – Schulentwicklung und Schulforschung“) absolviert habe. Das Element Nr. 3 wird dabei ausgewiesen als die Lehrveranstaltung „Gestaltungsebenen des Bildungssystems“, als Lehrende ist die Zeugin Ü gegeben. Es werden 4 Leistungspunkte vergeben.

62

Aus der auf den 20.02.2012 datierten Bescheinigung ging hervor, dass der Angeklagte das Element Nr. 2 des Moduls 5 absolviert habe. Das Element Nr. 5 wird ausgewiesen als die Lehrveranstaltung „Online-Seminar: Grundlagen für die Prozesse von Unterrichtsentwicklung“, als Lehrende ist die Zeugin Ü gegeben. Es werden 2 Leistungspunkte vergeben.

63

Aus der auf den 21.02.2012 datierten Bescheinigung ging hervor, dass der Angeklagte das Element Nr. 2 des Moduls 2 („Unterricht und Lernkultur“) absolviert habe. Das Element Nr. 2 wird dabei ausgewiesen als die Lehrveranstaltung „Disziplinmanagement in der Schule“), als Lehrende ist die Zeugin Ü gegeben. Es werden 4 Leistungspunkte vergeben.

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Diese Bescheinigungen reichte die Zeugin Ä als Erstprüferin, die in dieser Funktion auch den Angeklagten zur Examenszulassung anzumelden hatte, sodann mit Wissen und Wollen des Angeklagten neben anderen Unterlagen bei der Geschäftsstelle V des Landesprüfungsamts für erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen NRW ein.

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Im Mai 2012 teilte das Prüfungsamt der Zeugin Ä mit, dass dem Angeklagten noch erforderliche Leistungsnachweise aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich fehlten, ohne die eine Zulassung zum Staatsexamen nicht möglich wäre. Der Angeklagte war von diesem Umstand überrascht, war er doch davon ausgegangen, dass er – zumindest im erziehungswissenschaftlichen Bereich – mit den von der Zeugin Ä für ihn eingereichten Bescheinigungen die Voraussetzungen zur Anmeldung zum Examen erfülle. Gleichzeitig erhöhte dies noch einmal den Druck auf ihn, musste er doch nunmehr umso mehr fürchten, das Lehramtsstudium nicht erfolgreich abschließen zu können. Nunmehr informierte sich die Zeugin Ä genauer über die sich aus der Prüfungsordnung ergebenden Anforderungen und setzte dann den Angeklagten darüber in Kenntnis, welche Leistungsnachweise ihm zur Anmeldung zum Examen noch fehlten.

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Der Angeklagte, dem klar war, dass er diese Leistungsnachweise innerhalb des fälschlicherweise angenommenen engen Zeitfensters zum regulären Studienabschluss nicht mehr werde erlangen können, bat nunmehr die Zeugin Ä erneut, ihm zu helfen. Sie sollte ihm die noch fehlenden Leistungsnachweise ausstellen, obwohl er diese – wie bereits bei den Modulbescheinigungen zuvor – tatsächlich nicht regulär erlangt hatte. Zu einem nicht näher einzugrenzenden Zeitpunkt zwischen Mai und Oktober 2012 unterzeichnete sie erneut zwei vom Angeklagten aus dem Internet heruntergeladene und ausgefüllte Bescheinigungen der Bergischen Universität Wuppertal mit ihrem Namen, schrieb zurückdatierte Ausstellungsdaten darauf und setzte den Stempel der Universität V darauf. Dabei handelte sie weiterhin, weil ihr der Angeklagte leid tat und sie ihn aufgrund seiner Bitte, ihm zu helfen, unterstützen wollte.

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Bei der auf den 03.08.2011 zurückdatierten Bescheinigung handelte es sich um eine solche über ein „Individuelles Praxisstudium“. Handschriftlich eingetragen hatte der Angeklagte zuvor, dass er bei der Zeugin Ä im Wintersemester 2010/11 zu dem Studienprojekt „Soziales Lernen – Kommunikation und Umgang mit Konflikten in der Schule“ eine mit 6 Leistungspunkten bewertete Leistung erbracht habe.

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Eine weitere von der Zeugin Ä unterzeichnete, zurückdatierte und mit einem Stempel der Universität versehene Bescheinigung bezog sich auf den Modulabschluss des Moduls 5. Hierbei handelte es sich um eine sog. Meta-Bescheinigung. Der Angeklagte hatte zuvor die Bescheinigung aus dem Internet heruntergeladen und hatte neben seinem Namen und seiner Matrikelnummer bei mehreren Auswahlmöglichkeiten angekreuzt, dass er das Modul 5 („Schule als Institution – Schulentwicklung und Schulforschung“) mit 6 Leistungspunkten absolviert habe und zur schriftlichen Prüfung zugelassen werden könne. Die Zeugin Ä versah die Bescheinigung mit dem Datum 01.03.2012.

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Erneut reichte die Zeugin Ä diese Unterlagen sodann als Erstprüferin gegen Anfang Oktober 2012 mit Wissen und Wollen des Angeklagten bei der Geschäftsstelle V des Landesprüfungsamts ein.

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Dass allein das Einreichen der durch die Zeugin Ä ausgestellten und beim Prüfungsamt eingereichten Unterlagen nicht zum erfolgreichen Abschluss des Studiums ausreichte, sondern es vielmehr auf das Bestehen der Examensprüfungen ankam, war dem Angeklagten dabei bewusst. Gleichwohl hatte er die Zeugin gebeten, wie geschildert zu verfahren, um sich durch das Einreichen der zu Unrecht ausgestellten Bescheinigungen den Zugang zum Staatsexamen zu erschleichen.

71

III.

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1)

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Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigener glaubhafter Einlassung, der Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme verlesen und deren Inhalt der Angeklagte als richtig anerkannt hat, sowie dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.08.2014, das die Kammer ebenfalls, soweit es unter I. wiedergegeben ist, in der Beweisaufnahme verlesen und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat.

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2)

75

Die Feststellungen unter II. beruhen auf der eigenen Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie der durchgeführten Beweisaufnahme.

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a)

77

Der Angeklagte hat den unter II. festgestellten Sachverhalt in weiten Teilen eingeräumt. So hat er entsprechend den oben gemachten Ausführungen dargestellt, wie er die Zeugin Ä kennengelernt hatte und hat auch beschrieben, wie sich die Beziehung zu ihr entwickelt hatte. Ferner hat er angegeben, sich wenig mit der Studien- und Prüfungsordnung beschäftigt zu haben, so dass ihm die Einzelheiten sein Examen betreffend, insbesondere wie lange er noch Zeit für die Zulassung zur Examensprüfung habe, zunächst gar nicht recht bewusst gewesen seien. Er sei dann, wie auch die Zeugin Q, davon ausgegangen, dass ihm nur noch der unter II. genannte Zeitraum verbleibe und habe sich daher stark unter Druck gefühlt und befürchtet, das Studium vielleicht nicht mehr zu Ende bringen zu können.

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In dieser Situation habe sich die Zeugin dann bereit erklärt, ihm zu helfen und habe die im Fachbereich Erziehungswissenschaften von ihm benötigten Scheine ausgestellt. Dabei sei das Ausstellen dieser Scheine nicht mit Gegenleistungen von seiner Seite verbunden gewesen; insbesondere habe er ihr für das Bescheinigen von nicht erbrachten Studienleistungen nicht die Vornahme irgendwelcher sexueller Handlungen versprochen. Man habe beides stets getrennt. Auch habe er sie zu keinem Zeitpunkt bedroht oder unter Druck gesetzt, die Bescheinigungen für ihn auszustellen. Vielmehr habe sie ihm schlicht und einfach helfen wollen. Sie habe aus eigenem Antrieb die Bescheinigungen ausgestellt, insofern habe er sie auch zu nichts überreden müssen.

79

b)

80

Die Kammer folgt dieser in weiten Teilen glaubhaften und durch die Beweisaufnahme im Übrigen bestätigten Einlassung lediglich insoweit nicht, als es um die konkrete Motivation geht, aus der heraus sich die Zeugin S entschlossen hat, dem Angeklagten die Bescheinigungen auszustellen. Der Angeklagte hat hierbei dargestellt, dass die Zeugin sich von selbst dazu entschlossen habe, ihm die Bescheinigungen auszustellen, um ihm zu helfen, das Studium noch zu Ende zu bringen. Insoweit habe er sie zu nichts überreden müssen. Diese Einlassung ist nicht glaubhaft und ist durch die Beweisaufnahme im Übrigen widerlegt.

81

So hat zunächst die Zeugin Ü gegeben, dass der Angeklagte sie zweimal gebeten habe, ihm zu helfen. Er sei an sie herangetreten und habe jeweils konkret gefragt, ob sie ihm nicht die benötigten Scheine aus dem Fachbereich Erziehungswissenschaften ausstellen könne, und er habe dabei auch auf seine Situation hingewiesen. Sie habe dann die von ihm vorgelegten und bereits ausgefüllten Bescheinigungen unterschrieben, mit zurückdatierten Daten versehen und zur Anmeldung für das Examen an das Prüfungsamt weitergeleitet. Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft und plausibel. So hat die Zeugin insgesamt detailreich und konstant ausgesagt. Sie hat dabei überzeugend schildern und nachvollziehbar machen können, wie sich die Beziehung zum Angeklagten entwickelt hat und wie es schließlich zum Ausstellen der Bescheinigungen gekommen ist. So hat sie durchaus selbstkritisch dargestellt, dass ihr von Anfang an der Status, in dem beide zueinander standen, bewusst gewesen sei und sie sich anfangs noch trotz der Gefühle, die sie für ihn hegte, dagegen gesträubt habe, in eine intime Beziehung mit ihm einzutreten. Schließlich habe sie dann doch diese Bedenken zerstreut und habe sich auf die Beziehung eingelassen. Dabei hat sie nicht den Versuch unternommen, die „Schuld“ am Entstehen der Beziehung zu dem Angeklagten als dem Studenten, den sie damals als Dozentin zu betreuen hatte, einseitig auf diesen zu verlagern. Sie hat vielmehr durchaus selbstkritisch das eigene Verhalten benannt und sich selbst nicht „geschont“ bei der Schilderung des Verlaufs der Beziehung. Die Darstellung der Zeugin hält die Kammer für ehrlich. Denn die Zeugin Q, gegen die ein Verfahren wegen Falschbeurkundung im Amt eingeleitet und seitens der Staatsanwaltschaft im Vorfeld gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden war, während man beim Angeklagten von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte, hätte aufgrund dieser nunmehr entstandenen Rollenverteilung im Gerichtsverfahren und auch durch entsprechende Presseberichte im Vorfeld der Hauptverhandlung durchaus versucht sein können, das eigene Verhalten auf- und das Verhalten des Angeklagten dadurch abzuwerten, dass sie den Angeklagten als Initiator für das Entstehen der Beziehung und deren Fortgang beschrieben hätte. Dies hat sie jedoch gerade nicht getan. Vielmehr hat sie sich als diejenige beschrieben, deren emotionale Bindung zum Angeklagten jedenfalls nachdem sie sich auf die Beziehung erst einmal eingelassen habe, sehr hoch gewesen sei. Durch diese selbstkritische Haltung, die sich durch die gesamte Aussage der Zeugin gezogen hat, kommt dieser ein hohes Maß an Glaubhaftigkeit zu.

82

Weitere Umstände sprechen zudem dafür, dass der Angeklagte die Zeugin Ä um das Ausstellen der unter II. genannten Bescheinigungen gebeten hat und diese nicht von selbst auf diese Idee kam. Denn so hat die Zeugin Ä unter Verweis auf die übliche Handhabe an der Universität plausibel geschildert, dass die Bescheinigungen von den Studenten aus dem Internet heruntergeladen und selbst inhaltlich ausgefüllt werden. Dies hat sie auch unter Vorhalt der Bescheinigungen, Bl. 22, 23, 24, 26 und 74 des Beweismittelordners 1, bestätigt, indem sie beschrieb, dass sie lediglich die bereits vollständig ausgefüllten Formulare mit ihrer Unterschrift und einem – zurückdatierten – Datum sowie dem Stempel der Bergischen Universität versehen habe. Die Kammer hat die soeben genannten Bescheinigungen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich auch das Äußere der Bescheinigungen in die von der Zeugin vorgenommene Beschreibung gut einfügen lässt. Verhält es sich hiernach aber so, dass der Angeklagte zunächst selbst die Bescheinigungen aus dem Internet herunterladen und ausfüllen musste, so ist es eher abwegig anzunehmen, dass die Zeugin Ä von selbst auf die Idee gekommen sei, die Bescheinigungen auszustellen. Dann hätte viel näher gelegen, dass sie diese selbst vollständig ausfüllt und unterschreibt, was sie nach eigenem glaubhaften Bekunden aber nicht getan hat.

83

Hinzu kommt, dass nach der Aussage der Zeugin Ä der Angeklagte ihr von Krebserkrankungen seiner Mutter und seiner Tante erzählt und insbesondere dadurch ihr Mitleid geweckt habe. Dabei war die Zeugin der Meinung, dass er ihr von Kehlkopfkrebs bei beiden berichtet habe, konnte allerdings nicht ganz ausschließen, dass es eine andere Krebsart, ggf. Schilddrüsenkrebs, war. Jedenfalls konnte die Zeugin sich sicher daran erinnern, dass der Angeklagte von Krebs bei beiden Angehörigen gesprochen hatte und dass beide an der gleichen Krebsart leiden sollten. Auf diese Umstände der Erkrankung beider Angehörigen hat der Angeklagte nach der Aussage der Zeugin Ä auch bei dem Gespräch über das mögliche Ausstellen der Bescheinigungen durch die Zeugin hingewiesen. Dass es eine Krebserkrankung sei, an der beide Angehörigen nach der Darstellung des Angeklagten leiden sollten, hatte die Zeugin Ä nachvollziehbar deshalb so gut in Erinnerung, weil sie selbst in ihrer Studienzeit die Krebserkrankung ihres Vaters erlebt und sich deshalb an die für sie belastende Zeit und ihr eigenes Schicksal erinnert gefühlt hat. Daher kann nach der Überzeugung der Kammer auch ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte der Zeugin Ä gegenüber von etwas anderem als von Krebserkrankungen bei seiner Mutter und seiner Tante gesprochen hat. Tatsächlich litten die Mutter und die Tante des Angeklagten allerdings überhaupt nicht an Krebs. Vielmehr berichteten beide im Rahmen ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung, dass sie niemals an Krebserkrankungen gelitten hätten.

84

Die Zeugin J, die Mutter des Angeklagten, berichtete zwar davon, dass sie vor vier Jahren eine Schilddrüsenoperation gehabt habe, doch sei dies ein ganz normaler Routineeingriff gewesen, und sie habe nach drei Tagen das Krankenhaus wieder verlassen können. Komplikationen irgendwelcher Art habe es nicht gegeben.

85

Die Zeugin E, die Tante des Angeklagten, teilte ebenfalls mit, dass sie noch nie an einer Krebserkrankung gelitten habe. Sie habe kurze Zeit vor ihrer Schwester ebenfalls eine Schilddrüsenoperation gehabt, doch sei diese auch bei ihr vollkommen routinemäßig und ohne Komplikationen verlaufen. Auch sie habe nach drei Tagen das Krankenhaus wieder verlassen können. Es sei zwar ein kleiner Knoten entfernt worden, doch sei dieser gutartig gewesen, und dies sei auch von Anfang an klar gewesen. Von einer Chemotherapie oder dergleichen sei zu keiner Zeit die Rede gewesen.

86

Die Zeugen J und E haben überzeugend und glaubhaft ausgesagt. Auch war ein Belastungseifer zum Nachteil des Angeklagten für die Kammer nicht zu erkennen. Zwar war die emotionale Aufgewühltheit, unter der beide Zeuginnen leiden, für die Kammer nicht zu übersehen, erwarten doch beide noch immer Antworten auf die Frage, warum der Angeklagte seinen Cousin, den E, Ende 2013 erschlagen hat. Gegenüber seinen Angehörigen hat sich der Angeklagte bislang nur sehr vage zur Tat geäußert, so dass es diesen nur schwer möglich ist, die Tat zu begreifen und sie zu verarbeiten. Auch haben sich beide nach der Tat vom Angeklagten menschlich abgewendet, was sich auch daran zeigt, dass sie ihn während ihrer Vernehmung durchgängig als den „Täter“ bezeichneten. Doch ließ sich trotz dieser Umstände ein Belastungseifer nicht erkennen. Die Zeuginnen waren ersichtlich bemüht, die ihnen gestellten Fragen ehrlich und reflektiert zu beantworten. Dabei machten sie zwar die Unfassbarkeit der Tat des Angeklagten hinsichtlich des E deutlich, nutzten die Zeugenvernehmung aber nicht als Gelegenheit, die Situation des Angeklagten in diesem Verfahren zu verschlechtern. Deshalb geht die Kammer davon aus, dass Krebserkrankungen bei beiden Zeuginnen zu keinem Zeitpunkt bestanden haben. Zeitlich passen die Schilddrüsenoperationen in den hiesigen Tatzeitraum; doch ist die Kammer gleichzeitig davon überzeugt, dass eine auch im jeweiligen konkreten Verlauf letztlich harmlose und ohne besondere Komplikationen durchgeführte Schilddrüsenoperation, bei der die Patientin nach nur drei Tagen das Krankenhaus wieder verlassen kann, von keinem verständigen Menschen als Krebserkrankung verstanden werden kann, unter der man dann als Angehöriger in besonderem Maße leidet. Daher können die Angaben des Angeklagten der Zeugin Ä gegenüber nur als bewusste Falschangaben bewertet werden. Diese mögen im Rahmen der privaten Kontakte Anfang 2012 ggf. noch vor dem Hintergrund abgegeben worden sein, sich gegenüber der Zeugin Ä interessant zu machen. Im Zusammenhang mit dem Gespräch über von der Zeugin auszustellende Bescheinigungen, in dem der Angeklagte auf die Krebserkrankungen seiner Angehörigen noch einmal hingewiesen hat, können diese Angaben bei verständiger Betrachtung nur als Versuch aufgefasst werden, das Mitleid der Zeugin zu wecken. Berücksichtigt man dies, so muss das Verhalten des Angeklagten auch deshalb so verstanden werden, dass er die Zeugin S bringen wollte, ihm die Bescheinigungen auszustellen. Wäre sie selbst dazu bereit gewesen, so hätte der Angeklagte keine bewussten Falschangaben über den Krankheitszustand seiner Mutter und seiner Tante der Zeugin gegenüber verwenden müssen.

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Nach alledem kann die Kammer nur zu dem Schluss kommen, dass der Angeklagte die Zeugin Ä zur Tat bestimmt hat und diese nicht von selbst auf den Gedanken gekommen war, die Bescheinigungen zu Unrecht auszustellen.

88

c)

89

Die Kammer hat den Inhalt der Bescheinigungen, die die Zeugin Ä für den Angeklagten unterzeichnet hat, Bl. 22, 23, 24, 26 und 74 des Beweismittelordners 1, verlesen und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.

90

Zudem hat sie den Arbeitsvertrag der Zeugin Q, den diese am 28.03.2011 mit der Universität V geschlossen hat und der das Beschäftigungsverhältnis der Zeugin sowie deren Befugnisse regelt, verlesen und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, Bl. 338 und 339 der Hauptakte. Schließlich hat die Kammer auch das Zeugnis, das die Bergische Universität Wuppertal am 31.03.2013 der Zeugin Ä im Hinblick auf ihre zweijährige Tätigkeit dort ausgestellt hat, verlesen und so zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, Bl. 340 bis 342 der Hauptakte. Darin werden die Tätigkeiten beschrieben, die sie in der Dauer ihrer Tätigkeit an der Universität vorgenommen hat.

91

d)

92

Dass das Tatgeschehen sich über den längeren Zeitraum von Ende Februar bis Oktober 2012 hingezogen hat, und sich nicht, wie angeklagt, nur auf September / Oktober 2012 beschränkte, hat sich aus der Aussage der Zeugin Ä sowie aus dem Verlesen der genannten, von ihr ausgestellten Bescheinigungen ergeben. Insoweit hat die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung in tatsächlicher Hinsicht darauf hingewiesen, dass dieser erweiterte Tatzeitraum in Betracht kommt, und hat dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, sich auf diesen in tatsächlicher Hinsicht geänderten Gesichtspunkt einzustellen und seine Verteidigung darauf einzurichten.

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IV.

94

Der Angeklagte hat sich damit der Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt gemäß §§ 348 Abs. 1, 26 StGB schuldig gemacht.

95

Bei der Zeugin Ä handelte es sich zur Tatzeit um eine Amtsträgerin. Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches sind gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB auch solche Personen, die sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsformen wahrzunehmen. Bei einer Hochschule handelt es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Eine solche nimmt staatliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahr. Als befristete Lehrkraft an der Universität ist der Zeugin Ä die Erfüllung der wissenschaftlichen Aufgaben und Dienstleistungen im Sinne des § 44 HG durch den Arbeitsvertrag vom 28.03.2011 übertragen worden. Sie ist insofern als Amtsträgerin im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB anzusehen. Im Rahmen ihrer Tätigkeit war sie als Prüferin in allen Modulen der Master of Education-Studiengänge und im Staatsexamen auch befugt, öffentliche Urkunden aufzunehmen. Bei den Studienbescheinigungen und der Bescheinigung über den Modulabschluss handelt es sich um öffentliche Urkunden im Sinne dieser Vorschrift, sind sie doch dazu erstellt worden, bei dem Prüfungsamt, das über die Zulassung des Angeklagten zur Staatsprüfung zu befinden hat, vorgelegt zu werden. Dabei handelte sie auch innerhalb ihrer Zuständigkeit, war sie doch gerade für diese Lehramtsbereiche befugt, entsprechende Bescheinigungen zum Nachweis bestimmter erbrachter Leistungen auszustellen.

96

Die Zeugin Ä hat mit den von ihr unterzeichneten Bescheinigungen auch falsche Tatsachen bekundet. Dass der Angeklagte die Studienbescheinigungen und den Modulabschluss erbracht hätte, entspricht tatsächlich gerade nicht der Wirklichkeit. Dass die Bescheinigungen inhaltlich vom Angeklagten ausgefüllt wurden, ist dabei unerheblich, denn durch ihre Unterschrift bekundete die Zeugin Q, dass der Urkundsinhalt von ihr stamme und sie gerade diesen Inhalt, das Erbringen der Leistungen durch den Angeklagten, bestätigen wolle.

97

Die Zeugin Ä handelte auch vorsätzlich in Form des dolus directus 1. Grades. Ihr war der falsche Inhalt der Urkunden bewusst, und ihr ging es gerade darum, Urkunden mit entsprechend unrichtigem Inhalt auszustellen, damit der Angeklagte zum Staatsexamen zugelassen werde.

98

Der Angeklagte hat die Zeugin Ä zur Tat bestimmt, indem er die Zeugin bat, ihm durch das Ausstellen der Bescheinigungen zu helfen. Die Zeugin Ä war zur Tat auch nicht bereits selbst fest entschlossen, als der Angeklagte an diese mit den Bitten herantrat (vgl. dazu Ausführungen unter III.). Insofern liegt auch nicht die Rechtsfigur eines „omnimodo facturus“ vor, der die erforderliche Kausalität der Anstifterhandlung entfallen ließe (vgl. zu der Rechtsfigur Fischer, Strafgesetzbuch, 63. Auflage, 2016, § 26 StGB, Rn. 4 m. w. N.). Denn bevor der Angeklagte die konkrete Bitte äußerte, dass sie ihm im Rahmen ihrer beruflichen Stellung helfen möge, hatte die Zeugin den Gedanken, ihm entsprechende Scheine auszustellen, nicht konkret ins Auge gefasst.

99

Der Angeklagte handelte auch mit entsprechendem Anstiftervorsatz. Ihm ging es gerade darum, die inhaltlich unrichtigen Bescheinigungen von der Zeugin Ä ausgestellt zu bekommen, um diese sodann beim Prüfungsamt vorlegen zu lassen und von diesem zum Staatsexamen zugelassen zu werden. Dabei war ihm auch klar, dass die Zeugin Ä zum Ausstellen dieser falsche Tatsachen bekundenden Urkunden nicht befugt war.

100

Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.

101

V.

102

Bei der Bemessung der Strafe ist die Kammer zunächst vom Strafrahmen des § 348 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ausgegangen. Dieser Strafrahmen war hinsichtlich des Angeklagten aufgrund der Regelung des § 28 Abs. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB zwingend zu mildern, da es dem Angeklagten an dem besonderen persönlichen Merkmal der Amtsträgereigenschaft, die für eine Strafbarkeit gemäß § 348 StGB begründend ist, fehlt. Der so gemilderte Strafrahmen des § 348 Abs. 1 StGB reicht von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren und 9 Monaten oder Geldstrafe.

103

Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens waren im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne die zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen.

104

Zu Gunsten des Angeklagten spricht vorliegend, dass er weitgehend geständig gewesen ist. So hat er die Tatbegehung lediglich insoweit in Abrede gestellt, dass die Zeugin Ä von selbst zur Tat bereit gewesen sein soll und es daher keiner Anstiftungshandlung von seiner Seite bedurft hätte. Dies ist, wie ausgeführt, durch die Beweisaufnahme widerlegt worden. Des Weiteren ist ihm zugutezuhalten, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vorbestraft gewesen ist. Dass er zwischenzeitlich rechtskräftig wegen Totschlags verurteilt worden ist, darf ihm insoweit nicht nachteilig ausgelegt werden, geht es hierbei doch um die Frage vorangegangener Straffälligkeit zum Zeitpunkt der Tatbegehung. Diese lag zum Zeitpunkt der Tatbegehung nicht vor. Ferner muss Beachtung finden, dass die ihm seitens der Zeugin Ä ausgestellten und beim Prüfungsamt eingereichten Bescheinigungen für den Gesamtabschluss des Studiums eher noch von untergeordneter Bedeutung waren; sie waren zwar erforderlich, um überhaupt zum Staatsexamen zugelassen zu werden, hatten jedoch darüber hinaus keinen Einfluss darauf, ob und mit welchem Ergebnis der Angeklagte das Staatsexamen bestehen werde.

105

Hinsichtlich der konkreten Tatausführung ist festzustellen, dass die Intensität der Anstifterhandlung sehr gering war. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Ä hat der Angeklagte lediglich insofern auf sie eingewirkt, als er sie zweimal gebeten habe, ihr entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Darüber hinaus hat der Angeklagte demnach nichts unternommen, insbesondere keinen Druck auf die Zeugin ausgeübt, um diese dazu zu bringen, die Bescheinigungen auszustellen. Soweit die Zeugin Ä mitteilte, sie habe damals Angst gehabt, dass der Angeklagte von ihr an ihn übersandte intime Lichtbilder veröffentlichen werde, so handelte es sich damals nach ihrem Bekunden lediglich um eine diffuse Angst, die sich durch keinerlei vom Angeklagten gezeigtes Verhalten oder getätigte Äußerungen als konkret berechtigt erweisen konnte.

106

Ferner ist dem Angeklagte zugutezuhalten, dass er sich aufgrund der schwierigen Situation innerhalb seines Studiums nach der Änderung der Prüfungsordnung starkem Druck dahingehend ausgesetzt sah, dass er sich fragen musste, ob er das Studium, in das er knapp sieben Jahre Zeit investiert hatte, überhaupt noch werde regulär beenden können.

107

Nicht umhin kommt die Kammer zudem zu erkennen, dass das System der Prüfungsordnung der Bergischen Universität, das eine recht enge Kommunikation zwischen Prüfling und Prüfer während der Dauer der Vorbereitung auf das Staatsexamen vorsieht, die Möglichkeit zur Vornahme von Täuschungshandlungen der vorliegenden Art doch weiter eröffnet, als dies der Kammer aus anderen Prüfungsordnungen bzw. anderen Studiengängen bekannt ist. Insofern waren es auch äußere Umstände, die die Tatbegehung des Angeklagten erleichterte. In diesem Zusammenhang ist auch zu nennen, dass es, wie vorgenannt bereits geschildert, keiner allzu großen Einwirkung auf die Zeugin Ä brauchte, um diese zur Tatbegehung zu bewegen. Es wäre von der deutlich lebensälteren Zeugin und Haupttäterin, die sich im Status einer Universitätsdozentin befand, zu erwarten gewesen, dass sie entsprechende Ansinnen des Angeklagten zurückweist; dies hat sie jedoch nicht getan, sondern sich entschlossen, den Bitten des Angeklagten nachzukommen. Insoweit kann hier eine besondere Perfidität des Angeklagten bei der Einwirkung auf die Zeugin Q, die deutlich betonte, dass die sexuelle Beziehung zwischen beiden in keinem direkten Zusammenhang zu dem Ausstellen der Bescheinigungen stand, seitens der Kammer gerade nicht erkannt werden.

108

Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sich die Tatbegehung über einen doch recht langen Zeitraum von mehreren Monaten hinzog und die Urkunden auch zur Vorlage beim Prüfungsamt verwendet wurden.

109

Unter Berücksichtigung der vorstehenden, zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände erachtet die Kammer die Verhängung einer Geldstrafe für ausreichend, um angemessen auf das Unrecht des Angeklagten zu reagieren. Die Kammer erachtet insoweit die Verhängung einer

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Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €

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für tat- und schuldangemessen.

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Diese Strafe ist gesamtstrafenfähig mit der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.08.2014 (siehe oben, unter I.).

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Gemäß §§ 55 Abs. 1, 53, 54 StGB ist aus den beiden Einzelstrafen nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden. Von der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB, die Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe bestehen zu lassen, hat die Kammer keinen Gebrauch gemacht. Maßgebend war dabei, dass eine Strafaussetzung zur Bewährung ohnehin ausgeschlossen ist. Vielmehr hat die Kammer unter Anwendung des § 54 Abs. 3 StGB eine Gesamtstrafe aus der Freiheits- und der Geldstrafe gebildet und dabei beachtet, dass die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werde, § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB.

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Bei der Bildung dieser Gesamtstrafe sind nochmals sämtliche oben aufgeführten Zumessungsgesichtspunkte, auf die verwiesen wird, aber auch die in Bezug auf die bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftat, deren Strafe jetzt mit einbezogen worden ist, berücksichtigt worden. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die unter I. zitierten Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf zur Strafzumessung aus dem Urteil vom 18.08.2014 verwiesen. Die Kammer hat insoweit eine

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Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren und 2 Monaten

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für tat- und schuldangemessen erachtet. Diese Gesamtstrafe wird dem Gesamtgewicht der Taten, denen eine nicht unerhebliche eigenständige Bedeutung zukommt, und dem Ausmaß der Verfehlungen des Angeklagten gerecht.

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VI.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.