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Landgericht Wuppertal·2 R 463/68·25.06.1969

Scheidung wegen schuldhafter Eheverfehlung des Beklagten

ZivilrechtFamilienrechtScheidungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Scheidung wegen schwerer Eheverfehlung des Beklagten. Das Gericht stellt fest, dass die Ehe tief und unheilbar zerrüttet ist; letzter ehelicher Verkehr 1962, seit Ende 1968 Trennung innerhalb der Ehewohnung. Dem Beklagten wird Verschulden für die Zerrüttung zugerechnet (ehewidriger Umgang), Ehebruch ist nicht erwiesen. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Klage auf Scheidung wegen schuldhafter Eheverfehlung des Beklagten in vollem Umfang stattgegeben; Beklagter trägt die Schuld und die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Scheidung kann auf Klage einer Partei erfolgen, wenn die Ehe durch schuldhafte schwere Eheverfehlung tief und unheilbar zerrüttet ist und eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist.

2

Eine schuldhafte Zerrüttung kann durch ehewidrigen Umgang des Ehegatten begründet werden, soweit dieser die eheliche Treuepflicht verletzt und dadurch das gemeinsame Leben zerstört.

3

Der Nachweis von Ehebruch ist für die Feststellung schuldhafter Verfehlungen gesondert zu führen; ehewidriger Umgang begründet nicht automatisch den Tatbestand des Ehebruchs.

4

Eine Mitschuld der klagenden Partei ist nur festzustellen, wenn konkrete und erwiesene Verfehlungen vorliegen; bloße Vorwürfe genügen nicht.

Relevante Normen
§ 43 EheG§ 42 EheG§ 52 EheG§ 52 Abs. 3 EheG§ 91 ZPO

Tenor

Die am 18.August 1946 vor dem Standesbeamten in xxx (Reg.Nr….) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

Der Beklagte trägt die Schuld.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Rubrum

1

Die Parteien, beide Deutsche, haben - wie oben näher angegeben - die Ehe geschlossen. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Der letzte Eheverkehr war etwa 1962. Seit Ende 1968 leben die Parteien innerhalb der Ehewohnung getrennt.

2

Die Klägerin behauptet :

3

Der Beklagte unterhalte seit Jahren ehewidrige und ehebrecherische Beziehungen zu einer anderen Frau.

4

Die Klägerin beantragt,

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die Ehe der Parteien aus der Schuld des Beklagten zu scheiden.

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Dieser beantragt,

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die Klage abzuweisen;

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hilfsweise bittet er, die Klägerin für überwiegend schuldig zu erklären.

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Der Beklagte wendet sich gegen das Klagevorbringen und behauptet seinerseits : Die Ehe sei seit Jahren zerrüttet. Dies liege aber daran, dass die Klägerin ihn in der Öffentlichkeit stets korrigiert habe und sich auch in Gegenwart Dritter keinerlei Zurückhaltung auferlegt hatte, ihm Anweisungen zu geben. Lange habe er dies hingenommen, ohne dass sich seine Hoffnung einer Besserung erfüllt hätte. Vor Dritten habe die Klägerin sich ihm gegenüber herabsetzend geäußert. In einer auch ihn beleidigenden Form habe sie seine Schwester nachgeäfft und sich über sie lustig gemacht. Erst durch Dritte habe er von einer Unterleibsoperation der Klägerin erfahren, während diese eheliche Intimitäten Dritten mitgeteilt habe. Entgegen seinem Verbot habe die Klägerin sich in der Familie des Schwagers über Nacht aufgehalten. Durch ihr

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-       der Klägerin - Verhalten ihm gegenüber sei er vorübergehend in die Arme einer anderen Frau getrieben worden, dies falle aber im Grund genommen auf die Klägerin zurück.

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Es ist Beweis erhoben worden durch die Zeugen- und Parteivernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat sich als gerechtfertigt erwiesen.

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Die Klägerin kann Scheidung der Ehe gemäß § 43 EheG begehren, weil der Beklagte durch schwere Eheverfehlung die Ehe tief und unheilbar zerrüttet hat.

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Der letzte Eheverkehr der Parteien liegt Jahre zurück, er war etwa 1962. Seit Ende 1968 leben die Parteien innerhalb der Ehewohnung getrennt. Sie sind nicht länger bereit, an der Ehe festzuhalten, Die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft der Parteien kann nicht mehr erwartet werden.

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Diese tiefe und unheilbare Zerrüttung der Ehe hat der Beklagte verschuldet.

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Er hat zuletzt eingeräumt, die Klägerin habe ihn "vorübergehend in die Arme einer anderen Frau getrieben". Hierin liegt entgegen dem ursprünglichen Bestreiten jeglicher Pflichtverletzung das Eingeständnis des Beklagten, seine eheliche Treupflicht nicht erfüllt zu haben. Auf Grund dieses Eingeständnisses in Verbindung mit dem Umstande, dass sowohl die Zeugin Pfeil als auch der Beklagte bei ihrer Vernehmung auf die Frage ihrer Beziehungen zueinander die Aussage verweigert haben, ist erwiesen, dass der Beklagte mit dieser Zeugin ehewidrigen Umgang gepflogen hat.

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Durch diese schwere schuldhafte Eheverfehlung hat der Beklagte die tiefe Zerrüttung der Ehe herbeigeführt.

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Ehebruch (§42 EheG) ist indes nicht erwiesen.

20

Auf die Klage hin war die Ehe aus der Schuld des Beklagten zu scheiden (§§43, 52 EheG) .

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Eine Mitschuld der Klägerin auf den Antrag des Beklagten hin (§ 52 Abs.3 EheG) konnte hingegen nicht festgestellt werden.

22

Die Klägerin hat bei ihrer Vernehmung als Partei die von dem Beklagten ihr zur Last gelegten Verfehlungen nicht bestätigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO Streitwert : 3.000,-- DM.