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Landgericht Wuppertal·2 O 87/02·20.03.2003

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Abrechnung nach Gutachten und Nutzungsausfall

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.11.2001. Streitpunkt waren Umfang und Höhe der Reparaturkosten, die Abrechnung auf Gutachtenbasis sowie ein Nutzungsausfallanspruch. Das Landgericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 5.716,86 EUR nebst Zinsen und setzte den Schaden nach § 287 ZPO auf Gutachtenbasis fest.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 5.716,86 EUR nebst Zinsen; der Rest der Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Verursacht ein Fahrzeugführer durch Unachtsamkeit einen Verkehrsunfall, begründet dies einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Fahrer und der haftpflichtversichernden Gesellschaft nach § 823 Abs. 1 BGB, § 7 StVG und § 3 PflVG.

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Bei der Schadensbemessung kann das Gericht nach § 287 ZPO ein Schätzgutachten zugrunde legen; der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine Reparaturrechnung vorzulegen.

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Die Entscheidung des Geschädigten, das Fahrzeug nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen, führt nicht zu einer Kürzung der erstattungsfähigen Reparaturkosten zugunsten des Schädigers; maßgeblich ist die zweckmäßige und angemessene Instandsetzung aus Sicht eines verständigen Eigentümers.

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Allgemeine, nicht konkretisierte Einwände gegen ein Sachverständigengutachten genügen nicht, um dessen Richtigkeit substantiiert in Zweifel zu ziehen; anzugreifen sind konkrete Positionen oder Berechnungen.

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Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht, wenn der Geschädigte Nutzungswille und -möglichkeiten nachweist; die Dauer kann durch eine Werkstattbestätigung belegt und entsprechend vergütet werden.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 7 Abs. 1 StVG§ 3 PflVG§ 287 ZPO§ 249 S. 1 BGB§ 288 BGB

Tenor

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 5.716,86 EUR nebst 12,5 % Zinsen seit dem 22. Dezember 2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15. November 2001.

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Am 15. November 2001 kam es gegen 11.30 Uhr in X auf der Fahrbahn #, ca. 300 m nördlich des Xx, zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte zu 1. mit seinem bei der Beklagten zu 2. versicherten Mercedes Benz Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …… aus Unachtsamkeit auf das vor der Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage zur Autobahnauffahrt der A 1 stehende Daimler Benz Pkw Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ….. des Klägers auffuhr. Das Fahrzeug des Klägers erlitt hierbei einen Heckschaden.

4

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 machte der Beklagte gegenüber der Beklagten zu 2. einen Gesamtschaden in Höhe von 24.865,75 DM (12.713,66 EUR) unter Fristsetzung bis zum 21. Dezember 2001 geltend, basierend auf dem Gutachten des Kfz.-Sachverständigen S. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2. einen Vorschuss in Höhe von DM 15.000,00 (7.669,38 EUR). Weitere Zahlungen erfolgten nicht. Der Beklagte ließ den Wagen in einem Karosseriefachbetrieb reparieren, weigerte sich aber, die Reparaturrechnung der Beklagten vorzulegen.

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Der Kläger behauptet, er habe seinen Pkw für mindestens 10 Tage nicht nutzen können. Weiter nehme er Bankkredit in Anspruch, der in Höhe von 12,5 % verzinst würde.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.785,03 EUR nebst 12,5 % Zinsen seit dem 22. Dezember 2001 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, der von dem Gutachter S kalkulierte Umfang des Schadens sei nicht aufgrund des Verkehrsunfalls am 15. November 2001 entstanden. Desweiteren seien die im Gutachten kalkulierten Wiederherstellungskosten nicht ortsüblich und der kalkulierte Umfang sei tatsächlich nicht notwendig und erforderlich gewesen. Zudem könne der Beklagte die Gutachterkosten nicht geltend machen, denn diese Forderung habe er unwiderruflich an den Sachverständigen S abgetreten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

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Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1. gemäß § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 2. gemäß § 3 PflVG. aufgrund des Verkehrsunfalles vom 15. November 2001, denn der Beklagte zu 1. hatte diesen Unfall durch Unachtsamkeit verschuldet. Ein Mitverschulden des Klägers kommt nicht in Betracht.

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Gemäß § 287 ZPO setzt die Kammer für die Reparatur des klägerischen Pkw’s einen Schaden in Höhe von 10.242,41 EUR an, basierend auf dem Gutachten des Kfz.-Sachverständigen S (Bl. 5 ff. d. A.).

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Die von den Beklagten vorgebrachten Bedenken, auf Gutachterbasis abzurechnen, bestehen nicht. Obwohl der Kläger hier eine Reparatur in einer Karosseriefachwerkstatt durchgeführt hat, ist er nicht verpflichtet, die Reparaturkostenrechnung dieser Werkstatt vorzulegen und auf dieser Grundlage abzurechnen. Allein die Weigerung des Klägers, diese Rechnung vorzulegen, begründen noch keine überzeugenden Zweifel an der Richtigkeit des vorgelegten Gutachtens. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Geschädigte weder nachzuweisen, dass er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch einen Nachweis zu führen, auf welcher Art und Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Er kann sich mit der Vorlage des Schätzgutachtens begnügen (vgl. BGH NJW 1989, S. 3009).

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Auch das Vorbringen der Beklagten, der Sachverständige S habe seinem Gutachten den Arbeitslohn einer Daimler Benz Fachwerkstatt zugrunde gelegt, der Kläger aber habe sein Fahrzeug anschließend dann nicht in einer solchen reparieren lassen, sondern in einer markenungebundenen Karosseriefachwerkstatt, greift nicht durch. Bei dem Unfallfahrzeug handelt es sich um einen Daimler Benz S 320 L. Demnach ist es richtig, wenn der Gutachter für die Berechnung der Reparaturkosten die Arbeitslöhne und Kosten einer Daimler Benz Werkstatt zugrunde legt. Entschließt sich der Geschädigte die Reparatur nicht in einer Daimler Benz Fachwerkstatt auszuführen, sondern von einer markenungebundenen Karosseriefachwerkstatt, so kann sich der Schädiger diesen "Verzicht" nicht zurechnen lassen. Dem Geschädigten steht es frei, wie er den für die Reparatur erforderlichen Geldbetrag nach § 249 S. 1 BGB verwendet, das heißt ob er sein Fahrzeug überhaupt bzw. nur teilweise oder wie hier in einer günstigeren markenungebundenen Karosseriefachwerkstatt reparieren lässt. Die Höhe des zu veranschlagenden Betrages bemißt sich nach ständiger Rechtsprechung danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung des Fahrzeuges zweckmäßig und angemessen erscheint (BGH a. a. O. mit weiteren Nachweisen).

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Hiernach ist die Reparatur eines Fahrzeuges in der dem Autotyp entsprechenden Fachwerkstatt als zweckmäßig und angemessen anzusehen. Auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kann die Reparatur in einer "Fahrzeugtypfremden" Werkstatt auch wenn sie eine Fachwerkstatt ist, den Marktwert des Fahrzeuges herabsetzen. Dass die veranschlagten Kosten des Gutachters S nicht denen einer Daimler Benz Werkstatt entsprechen, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

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Auch die weiteren von den Beklagten ausgeführten Einwände gegen das vorgelegte Sachverständigengutachten können keine Zweifel an dessen Richtigkeit begründen, denn sie sind allgemein gehalten, ohne bestimmte Positionen anzugreifen bzw. durch konkrete Berechnungen deren Richtigkeit substantiiert in Zweifel zu ziehen.

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Nur hinsichtlich der Auspuffanlage ist der vom Gutachter S veranschlagte Wert um 68,17 EUR herabzusetzen denn die Kosten für das Ersatzteil betrugen nur 1.107,80 EUR und nicht wie veranschlagt 1.175,97 EUR.

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Die Gutachterkosten in Höhe von 740,79 EUR sind dem Kläger entstanden. Diese hat er dem Gutachter S erstattet (vgl. Bl. 61 d. A.). Als weiteren Schaden steht dem Kläger eine Kostenpauschale in Höhe von 35,56 EUR, sowie ein Ausgleich für die Wertminderung des Fahrzeuges in Höhe von 1.380,49 EUR zu.

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Es besteht auch ein Anspruch auf Nutzungsausfall. Voraussetzung hierfür sind Nutzungswille- und Nutzungsmöglichkeiten des Geschädigten. Der Kläger hat durch Vorlage einer Bestätigung der N GmbH (Bl. 62 d. A.) belegt, dass sich das Fahrzeug mindestens 10 Tage in Reparatur befand. Der Nutzungsausfall beläuft sich damit auf 10 Tage zu je 99,70 EUR, mithin 997,00 EUR.

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Der Gesamtschaden beträgt damit 13.386,24 EUR abzüglich des durch die Beklagten zu 2. bereits geleisteten Vorschusses in Höhe von 7.669,38 EUR; mithin ergibt sich ein Betrag in Höhe von 5.716,86 EUR.

24

Der Zinsanspruch ist begründet gemäß § 288, 286 BGB.

25

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 2, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 5.785,03 EUR festgesetzt.