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Landgericht Wuppertal·2 O 66/15·10.12.2015

Erbvertrag: Leibrente aus § 761 BGB trotz Unwirksamkeit des Vermächtnisses

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte vom Alleinerben Zahlungen aus einer als Leibrente ausgestalteten Versorgungszusage und wandte sich gegen die Einstellung der Leistungen. Das LG bejahte einen Anspruch aus einem selbständigen Leibrentenversprechen (§ 761 BGB) aufgrund des Schreibens von 2013, losgelöst von der Vermächtnisregelung. Zugleich stellte es auf Widerklage fest, dass die Vermächtnisse im Erbvertrag 1977 wegen unwirksamer Anfechtung früherer Erbverträge (§ 2289 BGB) unwirksam sind. Der Beklagte durfte sich jedoch wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) nicht auf die Unwirksamkeit berufen; im Übrigen wurde die Widerklage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung aus Leibrentenversprechen zugesprochen; Widerklage nur mit Einschränkung teilweise erfolgreich, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein in einem Schreiben abgegebenes Leibrentenversprechen kann als abstraktes, vom Kausalgeschäft gelöstes Verpflichtungsgeschäft (§ 761 BGB) wirksam sein, wenn es erkennbar eine neue eigenständige Regelung der Versorgungsleistungen begründen soll.

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Die Schriftform des § 761 Satz 1 BGB kann durch ein Briefschreiben gewahrt werden; die Annahme des Leibrentenversprechens kann durch Entgegennahme der versprochenen Leistungen erfolgen.

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Die Anfechtung eines Erbvertrags zugunsten eines Dritten (§ 2281 Abs. 2 BGB) ist dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären und innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes abzugeben; eine verspätete Unterrichtung des Nachlassgerichts lässt die Anfechtung unwirksam werden.

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Die formlose Zustimmung eines durch frühere Verfügungen bedachten Dritten heilt eine unwirksame Verfügung von Todes wegen nur, wenn die Zustimmung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (insbesondere notariell) erklärt ist.

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Auf die Unwirksamkeit einer (formnichtigen) Zustimmung zu einer letztwilligen Regelung kann sich der Zustimmende nach § 242 BGB nicht berufen, wenn er durch langjähriges Festhalten an der Regelung und entsprechende Erfüllungshandlungen einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (venire contra factum proprium).

Relevante Normen
§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 2281 Abs. 1 BGB§ 2079 BGB§ 2281 Abs. 2 BGB§ 2282 Abs. 3 BGB§ 821 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf [NACHINSTANZ]

Tenor

Auf die Klage hin wird der Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin 22.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2015 sowie außer gerichtliche Kosten i.H.v. 6.528,34 EUR zu zahlen.

Auf die Widerklage hin wird festgestellt, dass die in dem zwischen dem am 6.7.1998 verstorbenen, zuletzt in Remscheid wohnhaft gewesenen Erblasser Herrn G2 und der Klägerin am 11.11.1977 vor dem Notar XX in S zu UR-Nr. #####/#### abgeschlossenen Erbvertrag angeordneten Vermächtnisse zu Gunsten der Klägerin unwirksam sind mit der Maßgabe, dass sich der Beklagte nicht auf die Unwirksamkeit der Vermächtnisse berufen kann. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 10 % und der Beklagte 90%.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Erbvertrag.

4

Der Erblasser, der am 06.07.1998 verstorbene G2, war in erster Ehe mit Frau G3 verheiratet. Die Ehegatten errichteten in den Jahren 1962,1968 und 1971 insgesamt drei notarielle Erbverträge, die den jeweils älteren Erbvertrag ersetzen sollten. In diesen Erbverträgen erklärten sie, dass der gemeinsame Sohn G, der hiesige Beklagte und Widerkläger (im Folgenden lediglich Beklagter genannt), Alleinerbe nach dem Erblasser sein sollte. Der Ehefrau wurden Vermächtnisse zugewandt, um ihr Auskommen zu gewährleisten. Frau G3 verstarb am 25.09.1974. Am 22.03.1977 heiratete der Erblasser die hiesige Klägerin und Widerbeklagte (im Folgenden lediglich Klägerin genannt). Die Ehegatten errichteten unter dem 11.11.1977 einen neuerlichen Erbvertrag, in dem sie den Erbvertrag aus dem Jahre 1968 anfochten und den Beklagten als Alleinerben und die Klägerin zur Vermächtnisnehmerin bestimmten. Für den Wortlaut des Erbvertrags wird auf Anlage K 4 verwiesen. Die Klägerin sollte ausweislich des Vermächtnisses eine Leibrente, orientiert an den Tarifbestimmungen Bundesbesoldungsgesetzes, und das Wohnrecht im Haus in S erhalten. Ihr sollte ferner ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt werden. In derselben Vertragsurkunde erklärte die Klägerin den Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche aus dem Erbfall. Mit privatschriftlicher Erklärung vom 8.2.1978 erklärte der Beklagte, er habe eine Abschrift des Erbvertrages vom 11.11.1977 erhalten und sei mit dem Inhalt der Regelung einverstanden. Mit Schreiben vom 6.10.1986 übersandte der beurkundende Notar dem Nachlassgericht eine auszugsweise Ausfertigung der Urkunde vom 11. November 1977 mit der Bitte um Entgegennahme. Gleichzeitig wies der Notar darauf hin, dass er bereits mit Schreiben vom 22.5.1978 eine beglaubigte Ablichtung der Anfechtungserklärung nebst Erklärung des Beklagten vom 8.2.1978 an das Nachlassgericht versandt habe.

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Am 2.4.1998 wurde ein weiterer Erbvertrag errichtet, mit dem der Klägerin das Vermögen des Erblassers in Spanien vermacht wurde. Am 10.6.1998 schlossen der Erblasser und der Beklagte einen notariellen Vertrag, in dem sich der Beklagte u.a. mit dem im Erbvertrag vom 2.4.1998 angeordneten Vermächtnis einverstanden erklärte. Die der Klägerin vermächtnishalber zugewandte Leibrente zahlte der Beklagte vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers am 6.7.1998 an bis zum Ende des Jahres 2014. Am 24.10.2005 verhandelten die Parteien über die Höhe des Vermächtnisses, das aber unverändert weitergezahlt wurde. Mit Schreiben vom 7.2.2013 verständigten sich die Parteien auf die dort näher niedergelegte Regelung, die im Wesentlichen eine monatliche Zahlung in Höhe von 5.500 EUR (inkl. 13. Monatsgehalt) zunächst bis Februar 2016 beinhaltete. Ausweislich dieses Schreibens beabsichtigten die Parteien, im Februar 2016 zu einem erneuten „Lagegespräch“ zusammenzutreffen. Wegen des genauen Inhalts der Schreiben wird auf Anlagen K 7 und K 8 verwiesen.

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Am 23.12.2015 kündigte der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben an, in Zukunft keine Vermächtniszahlungen mehr zu leisten, da die Vermächtnisanordnung unwirksam sei. Die im Januar 2015 fällige Monatszahlung blieb aus. Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 forderte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Weiterzahlung der Leibrente auf.

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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei aufgrund des Vermächtnisses aus dem Erbvertrag aus dem Jahre 1977 zur Zahlung einer Leibrente verpflichtet. Die Zahlungsverpflichtung ergebe sich ferner aus den Schreiben des Beklagten an die Klägerin aus den Jahren 2005 und 2013.

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Die in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1977 enthaltene Anfechtung sei erkennbar auch auf den Erbvertrag aus dem Jahr 1971 gerichtet gewesen. Im Übrigen ergäbe sich eine Bindungswirkung des Erbvertrages aus Treu und Glauben. Sowohl Klägerin als auch Erblasser hätten auf die Wirksamkeit des Vertrages vertraut. Auch der Beklagte habe keinerlei Zweifel daran gelassen, dass er den Willen des Vaters respektieren wolle.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 22.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Kosten i.H.v. 6.528,34 EUR zu zahlen.

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Sie beantragt hilfsweise im Wege der Stufenklage;

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1.

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a)

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Auskunft über den Bestand und Wert des Nachlasses des am 06.07.1998 in Remscheid verstorbenen G2 zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses, das im Einzelnen umfasst:

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aa)

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alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva);

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bb)

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alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva);

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cc)

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alle ergänzungsbedürftigen Schenkungen, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten getätigt hat;

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b)

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den Wert der G2 GmbH & Co. KG (AG Wuppertal, HRA17780) sowie der G (AG Wuppertal, HRB11039) sowie der zum Nachlass gehörenden Immobilien durch Sachverständigengutachten zu ermitteln;

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2.

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für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, als er dazu in der Lage ist;

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3.

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nach Auskunftserteilung und Wertermittlung gemäß Klageantrag zu 1a) und Ermittlung des Wertes der G2 GmbH & Co. KG, der G sowie der zum Nachlass gehörenden Immobilien gemäß Klageantrag zu 1b) an die Klägerin den Pflichtteil in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/4 des sich nach dem Klageantrag zu Z. 1 berechneten Nachlasswertes nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt er,

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festzustellen, dass die in dem zwischen dem am 6.7.1998 verstorbenen, zuletzt in S wohnhaft gewesenen Erblasser Herr G2 und der Klägerin am 11.11.1977 vor dem Notar XX in Remscheid zu UR-Nr. #####/#### abgeschlossenen Erbvertrag angeordneten Vermächtnisse zu Gunsten der Klägerin unwirksam sind.

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Die Klägerin beantragt,

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                                          die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Auffassung, der Erbvertrag aus dem Jahr 1977 sei gemäߠ § 2289 Absatz 1 S. 2 BGB unwirksam. Der Erblasser habe mit dem Erbvertrag aus dem Jahr 1977 lediglich den Erbvertrag aus dem Jahr 1968 wirksam angefochten. Der später abgeschlossene Erbvertrag aus dem Jahr 1971 bestehe demnach fort und führe zur Unwirksamkeit des später abgeschlossenen Erbvertrages. Im übrigen sei die Anfechtung auch verfristet. Zwar sei die im (unwirksamen) Erbvertrag aus dem Jahre 1977 enthaltene Anfechtungserklärung innerhalb der Jahresfrist der §§ 2281 Abs. 1, 2079 BGB erfolgt. Gemäß § 2281 Abs. 2 BGB hätte die Erklärung je

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doch gegenüber dem Nachlassgericht in der Form des § 2282 Abs. 3 BGB erfolgen müssen.

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Der Klägerin stünde auch nicht der Arglisteinwand zur Seite. Er, der Beklagte, habe erst nach Rücksprache mit seinem Verfahrensbevollmächtigten im Jahr 2014 von der Unwirksamkeit der Vermächtnisregelung erfahren. Er habe damit in Unkenntnis seiner Nichtschuld gezahlt. Dies könne denknotwendig keine Arglist begründen. Ferner erhebt er die Einrede der Bereicherung gemäß § 821 BGB. Der Klägerin stünden auch keine Pflichtteilsansprüche zur Seite. Anders als die Vermächtniseinsetzung sei der Pflichtteilsverzicht der Klägerin aus dem Jahr 1977 wirksam. Pflichtteilsansprüche seien im Übrigen verjährt, da die Klägerin mit dem Tod des Erblassers Kenntnis von der sie von der gesetzlichen Erbfolge ausschließenden Regelung des Erbvertrages aus dem Jahr 1977 erlangt habe. Im Übrigen erhebt er die Einrede der Beschränkung der Haftung gem. § 780 ZPO auf den Nachlass.

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Die Klägerin ist hierzu der Auffassung, dass der Pflichtteilsverzicht erkennbar vor dem Hintergrund des Vermächtnisses, das im Erbvertrag aus dem Jahre 1977 niedergelegt war, erfolgt sei. Mit der Unwirksamkeit des vorgenannten Erbvertrages sei die Geschäftsgrundlage für den Verzicht entfallen. Im übrigen habe der Beklagte Wertersatz zu zahlen, weil sie den seinerzeit erklärten Verzicht nicht mehr anfechten könne. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil sie von der Unwirksamkeit der Vermächtniseinsetzung erst mit Aussetzung der Zahlungen des Beklagten erfahren habe.

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Die Klage ist dem Beklagten am 15.4.2015 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet, wohingegen die Widerklage zulässig, aber nur teilweise begründet ist.

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1.

40

Die Klage ist zulässig und begründet.

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a)

42

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung des klageweise geltend gemachten Betrages i.H.v. 22.000 EUR gem. § 761 BGB für die Monate Januar, Februar und März 2015 sowie für die 13. Leibrentenzahlung aus dem Jahr 2014. Mit dem Schreiben des Beklagten an die Klägerin vom 7.2.2013 verpflichtete sich der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Erbringung einer monatlichen Versorgungszahlung in Form einer Leibrente i.H.v. 5.500,00 EUR bis zunächst Ende Januar 2016. Bei dem Schreiben vom 7.2.2013 handelt es sich auch um ein vom Kausalgeschäft, nämlich der Vermächtniseinsetzung, losgelöstes, selbständiges Verpflichtungsgeschäft. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Schreibens vom 7.2.2013. Die Parteien wollten sich aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Beklagten von der Vermächtniseinsetzung lösen und eine von der Vermächtniseinsetzung verschiedene einvernehmliche Regelung der zukünftigen Leistungen an die Klägerin herbeiführen. Mit der dann gefundenen Regelung entfernten sich die Parteien zum einen inhaltlich von der Vermächtniseinsetzung, zum anderen einigten sie sich auf eine gegenüber der lebzeitigen Vermächtniseinsetzung veränderte zeitliche Dimension der Zahlungsverpflichtungen. In seinem Schreiben führt der Beklagte auf, dass er infolge verschlechterter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen nicht mehr in der Lage sein werde, das der Klägerin zugedachte Vermächtnis in der bisherigen Form für die Zukunft zu erfüllen. Demzufolge verzichtete die Klägerin auf die Nachzahlungen, die ihr aufgrund der Vermächtniseinsetzung zugestanden hätten. Die Parteien vereinbarten eine neue Zahlungshöhe. Ferner werden die Pflegearbeiten für den Garten nunmehr von der Klägerin getragen. Im Übrigen vereinbarten die Parteien, dass sie nach drei Jahren zu einem „erneuten Lagegespräch“ zusammentreffen wollen. Die Parteien haben damit eine von der Vermächtniseinsetzung abgekoppelte, neue „Regelung“ (vgl. S. 2 des Schreibens vom 7.2.2013) gefunden, die wie ein Vergleich eine neue Grundlage schaffen sollte.

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Dem Schriftformerfordernis des § 761 S. 1 BGB wird durch die Briefform genügt (vgl. Palandt – Sprau, 75 Aufl., § 761 Rn. 1 unter Hinweis auf RG 67, 213). Durch die Entgegennahme der Zahlungen hat die Klägerin das Leibrentenversprechen auch angenommen.

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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB iVm §§ 253, 261 ZPO.

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b)

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Die Klägerin hat gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ferner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die er durch die Geltendmachung des Anspruches durch ihren Prozessbevollmächtigten entstanden sind.

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Der Beklagte stellte die Zahlungsleistungen Ende des Jahres 2014 ein. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2014 kündigte er die Einstellung sämtlicher Zahlungen an die Klägerin an und erklärte, dass er sämtliche der Klägerin zugewandten Vermächtnisse für unwirksam erachte. Dies ist als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen. Im Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 22.1.2015 befand sich der Beklagte folglich im Leistungsverzug, einer verzugsbegründenden Mahnung bedurfte es wegen § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht. Der den Anwaltskosten zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 358.250,-  ist insoweit nicht zu beanstanden, da sich die Leistungsverweigerung des Beklagten nicht nur auf das Leibrentenversprechen, sondern auch auf die übrigen Vermächtniseinsetzungen bezog. Der Ansatz einer gegenüber der üblichen Geschäftsgebühr erhöhten Geschäftsgebühr von 2,0 ist schließlich in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Schwere der Angelegenheit angemessen.

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c)

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Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Aufnahme eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts gemäß § 780 ZPO in den Tenor des Urteils. Der Zahlungsanspruch der Klägerin folgt nicht aus dem ihr zugewandten Vermächtnis aus dem Erbfall, sondern aus einem selbstständigen, von der Vermächtniseinsetzung losgelösten, Leibrentenversprechen.

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2.

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Die Widerklage ist zulässig, insbesondere besteht zwischen Klage und Widerklage Konnexität im Sinne von § 33 ZPO. Der Beklagte hat gem. § 256 Abs. 1 ZPO auch ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, da mit dem klageweise geltend gemachten Anspruch nur über den Zahlungsanspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis des Beklagten, aber nicht auch über die Wirksamkeit der angeordneten Vermächtnisse aus dem Erbvertrag aus dem Jahre 1977 entschieden wurde.

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Die Widerklage ist jedoch nur teilweise begründet. Zwar ist der Erbvertrag aus dem Jahr 1977 gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, soweit er der Klägerin das im Streit stehende Vermächtnis zuwendet. Der Beklagte kann sich jedoch nicht erfolgreich auf die Unwirksamkeit der von ihm erteilten Zustimmung zum Erbvertrag aus dem Jahre 1977 berufen. Das Gericht war verpflichtet, diese Beschränkung des begehrten Feststellungsantrags klarstellend in den Urteilstenor aufzunehmen, um sich widersprechende Urteile zu verhindern, da die vorliegende Entscheidung für eine spätere Klage des Beklagten auf der Grundlage des hiesigen Urteils, und zwar auch hinsichtlich der Einschränkung, präjudiziell ist .

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Das Gericht war hierzu auch in Ansehung von § 308 Abs. 1 ZPO berechtigt, da die Tenorierung insoweit als ein Minus zu dem unbeschränkt begehrten Feststellungsantrag anzusehen ist.

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Der Erbvertrag aus dem Jahr 1977 ist gemäß § 2289 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, soweit er der Klägerin das im Streit stehende Vermächtnis zuwendet. Die Vertragsparteien haben in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1977 den zeitlich zuvor errichteten Erbvertrag aus dem Jahr 1971 nicht wirksam angefochten. Dabei kann dahinstehen, ob der Wortlaut der Erklärung dahingehend auszulegen ist, dass die Parteien den „letzten gültigen Erbvertrag“, mithin den Erbvertrag aus dem Jahr 1971 und nicht den Vertrag aus dem Jahr 1968 anfechten wollten (falsa demonstratio non nocet). Denn die Anfechtung ist aus anderen Gründen unwirksam, da sie weder frist- noch formgerecht erfolgte.

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Gemäß § 2281 Abs. 2 BGB ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären, wenn eine zu Gunsten eines Dritten getroffene Verfügung angefochten wird. So liegt es hier. Sowohl der Erbvertrag aus dem Jahr 1968 als auch der spätere Erbvertrag aus dem Jahr 1971 begünstigten den Beklagten und damit einen Dritten im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Gemäß § 2283 Abs. 1 ist die Anfechtung binnen Jahresfrist zu erklären. Fristbeginn ist gem. § 2082 Abs. 2 der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Anfechtungsgrund. Die Klägerin und der Erblasser haben am 22.3.1977 geheiratet. Mit dem Zeitpunkt der Hochzeit begann der Lauf der Anfechtungsfrist für den Anfechtungsgrund nach § 2079 BGB. Ab diesem Zeitpunkt existierte mit der Klägerin ein bislang übergangener pflichtteilsberechtigter Dritter. Die Anfechtungsfrist endete demnach mit Ablauf des 21.3.1978. Vorliegend erfolgte die Anfechtung innerhalb des von dem Erblasser und der Klägerin im Jahr 1977 errichteten Erbvertrages. Das Nachlassgericht wurde erst am 22.5.1978 mittels Übersendung einer beglaubigten Ablichtung der notariellen Urkunde von der Anfechtung in Kenntnis gesetzt. Damit erfolgte die Anfechtung nicht fristgerecht.

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Die Unwirksamkeit der Vermächtniseinsetzung wird auch nicht durch die formlose, weil lediglich privatschriftliche Zustimmung des Beklagten geheilt. Die Zustimmung des bedachten Dritten zu einer ansonsten unwirksamen lebzeitigen Verfügung verhilft dieser nur dann zur Wirksamkeit, wenn die Zustimmungserklärung in der Form der §§ 2352, 2348 BGB erfolgt. Es bedarf folglich der hier nicht erfolgten notariellen Beurkundung der Zustimmungserklärung (hierzu grundlegend BGH, Urteil vom 12.07.1989, NJW 1989, S. 2618ff).

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Der Beklagte kann sich jedoch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB nicht auf die vorstehend festgestellte Unwirksamkeit seiner Zustimmungserklärung berufen.

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Dem Willen des Erblassers ist, vorbehaltlich der Einschränkungen durch das Pflichtteilsrecht, absoluter Vorrang gegenüber den Interessen der Angehörigen oder sonstiger potentieller Erben einzuräumen. Ferner sind die allgemeinen Regeln über das Verbot widersprüchlichen Verhaltens auch im Erbrecht anwendbar (venire contra factum proprium, vgl. statt aller Staudinger/Dirk Olzen/Dirk Looschelders, 2015, BGB § 242). Diese Grundsätze sind mit den im Übrigen strengen Formerfordernissen des Erbrechts abzuwägen.

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Unter Abwägung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass sich der Beklagte vorliegend unter dem Gesichtspunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht auf die Unwirksamkeit seiner Zustimmungserklärung berufen kann. Der Beklagte kannte den Willen des Erblassers und hat hierzu am 8.2.1978 seine Zustimmung erteilt. Er hat zudem nach dem Erbfall an mindestens zwei Gelegenheiten ausdrücklich an dem Willen des Erblassers, der Klägerin ein Auskommen neben dem ihm zugedachten Haupterbe zu sichern, festgehalten und zwar zunächst im Jahr 2005 und später im Jahr 2013. Der Beklagte hat durch dieses Verhalten sowohl bei der Klägerin als auch noch zu Lebzeiten bei dem Erblasser einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Diese haben im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Zustimmung des Beklagten und die dadurch erreichte Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers ihre Vermögensverhältnisse ausgerichtet. Hätten der Erblasser und die Klägerin von der Unwirksamkeit Kenntnis gehabt, hätten die Ehegatten anderweitig Vorsorge dafür getroffen, dass die Klägerin nach dem Tode des Erblassers nicht vermögenslos gestellt worden wäre. Hierfür wäre zum Zeitpunkt der Zustimmungserklärung, die ja bereits aus dem Jahr 1978 stammt, noch ausreichend Zeit gewesen.

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Der Beklagte hat ferner ausweislich der zwischen ihm und der Klägerin geführten Korrespondenz stets bekräftigt, den Willen des Erblassers zu erfüllen. Dieser lag, und das war dem Beklagten bekannt, darin, das von ihm aufgebaute Logistikunternehmen in einer Hand zu lassen und es nicht durch Zahlungsansprüche und Mitbestimmungsrechte Dritter zu belasten. Gleichzeitig wollte er seine junge Ehefrau bis zu ihrem Tode versorgt wissen. Auch hiermit hat der Beklagte das Vertrauen der Klägerin in die Wirksamkeit seiner Zustimmung gestärkt.

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Der Beklagte kann im Ergebnis auch nicht mit dem Argument gehört werden, er habe in gutem Glauben an seine Verpflichtung zur Erfüllung des Vermächtnisses gehandelt, und dieser gute Glaube sei ihm nun, da er die Rechtslage kenne, nicht entgegenzuhalten. Denn die von den Beteiligten gelebte Rechtslage war für den Beklagten durchaus vorteilhaft. Da der Beklagte den Inhalt des Erbvertrages aus dem Jahr 1977 und insbesondere den darin enthaltenen Pflichtteilsverzicht der Klägerin kannte, konnte er sich sicher sein, dass die Klägerin anlässlich des Erbfalles keine Pflichtteilsansprüche geltend macht.  Die Vermächtniserfüllung gestattete ihm weitgehende Handlungsfreiheit hinsichtlich seines Erbes und befreite ihn insbesondere von der Zahlung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen an die Klägerin.

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Nicht gefolgt werden kann im Übrigen der Rechtsauffassung des Beklagten, das Vermächtnis zu Gunsten der Klägerin sei unwirksam, der in dem Erbvertrag aus dem Jahre 1977 erklärte Pflichtteilsverzicht demgegenüber nicht. Die Regelung ist als Ganzes zu sehen und kann nicht in Einzelteile zerlegt werden. Zwar ist der Pflichtteilsverzicht keine „den Bedachten beeinträchtigende Verfügung“. Jedoch ist zum einen in dem Erbvertrag aus dem Jahr 1977 die Regelung enthalten, dass bei Unwirksamkeit bestimmter Teile des Vertrages über die übrigen Regelungen erneut nachgedacht werden könne. Zum anderen wurde der Pflichtteilsverzicht, der im Übrigen in derselben Urkunde wie die Vermächtniseinsetzung erfolgte, ganz erkennbar nur deshalb erklärt, weil eine Vermächtniseinsetzung übrigen erfolgte. Die eine Regelung ist untrennbar mit der anderen verbunden und hat damit die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

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3.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Gericht wertet das Teilunterliegen des Beklagten bei der Widerklage wegen dessen tatsächlicher Bedeutung mit 80 % gegenüber dem unbeschränkt begehrten Feststellungsantrag.

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4.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Streitwert: 200.200,- € (§§ 3, 9 ZPO, 45 Abs. 1 S. 3 GKG).