Gesamtschuldnerausgleich nach Gasleitungsbeschädigung bei Horizontalspülbohrung
KI-Zusammenfassung
Die Haftpflichtversicherung eines Bohrunternehmens verlangte aus übergegangenem Recht vom Bauleiter Ausgleich für an einen Gasversorger gezahlten Schadensersatz nach einer Gasleitungsbeschädigung mit Verpuffung. Streitpunkt war insbesondere, ob den Bauleiter eine deliktische Verkehrssicherungspflichtverletzung traf und wie der Innenausgleich unter Gesamtschuldnern zu quoteln ist. Das LG bejahte eine Haftung des Beklagten aus §§ 823, 847 a.F. BGB wegen Verwechslung einer aktiven mit einer alten Gasleitung und falscher Einweisung und sprach Ausgleich nach § 426 BGB in Höhe von 1/3 zu. Eine vertragliche Haftungsfreistellung zugunsten der Auftraggeberin ändere die Quote nicht und könne dem Beklagten nach Übernahme zusätzlicher Aufgaben nicht zugutekommen; Verjährung sei gehemmt worden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen; zudem wurde eine Freistellungspflicht für künftige Ansprüche zu 1/3 festgestellt.
Ausgang: Klage auf Gesamtschuldnerausgleich und Feststellung teilweise (1/3) stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Haftpflichtversicherer kann nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. i.V.m. § 426 BGB aus übergegangenem Recht Gesamtschuldnerausgleich verlangen, soweit er den gemeinsamen Gläubiger befriedigt hat.
Wer bei der Ermittlung und Markierung von Versorgungsleitungen für Bohrarbeiten mitwirkt und dabei eine aktive Leitung verkennt und hierdurch eine Fehleinweisung verursacht, verletzt eine Verkehrssicherungspflicht und haftet deliktisch nach § 823 BGB für hieraus entstehende Schäden.
Im Innenverhältnis mehrerer Gesamtschuldner gilt mangels abweichender Umstände die Gleichquotelung nach § 426 Abs. 1 BGB; eine nur zwischen anderen Gesamtschuldnern vereinbarte Haftungsfreistellung verändert die Ausgleichsquote gegenüber einem weiteren Gesamtschuldner grundsätzlich nicht.
Ein als Erfüllungsgehilfe tätiger Beteiligter kann sich auf eine vertragliche Haftungsfreizeichnung seines Auftraggebers nicht berufen, wenn er über die vertraglich geschuldeten Leistungen hinaus eigenständig Aufgaben übernimmt und diese fehlerhaft ausführt; insoweit ist ihm die Berufung hierauf nach Treu und Glauben verwehrt (§ 242 BGB).
Der Ausgleichsanspruch aus § 426 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährung und wird durch rechtzeitige Klageerhebung unter den Voraussetzungen der §§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt; ein Feststellungsantrag kann die Verjährung bezüglich weiterer Folgeschäden hemmen.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.790,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 26.890,63 € seit dem 18.1.2005 und auf einen Betrag von 1.899,67 € seit dem 5.7.2005 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen etwaigen weiteren Ansprüchen der xxx AG oder sonstiger Dritter aus dem Unfallereignis vom 26.5.2005 mit einem Anteil von 1/3 freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin klagt gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs. Sie ist Haftpflichtversicherer der Firma L GmbH (im folgenden Versicherungsnehmerin genannt). Diese wurde von der Fa. N AG aus einem Unfallereignis vom 26.5.2000 in Anspruch genommen und trat dabei für die Versicherungsnehmerin ein. Neben der Versicherungsnehmerin wurde u.a. der Beklagte und eine Fa. E2 GmbH aus E von der Fa. N in Anspruch genommen.
Die Fa. Vvv hatte die Fa. E2 beauftragt, zwei Trassen für Lichtwellenleiter im Frankfurter Osthafen zu verlegen. Im folgenden beauftragte die Fa. E2 zunächst den Beklagten mit der Bauleitung für die Verlegung eines Leerrohres im sog. Spülbohrverfahren von der H M-Strasse Osthafenstrasse bis zu einem Schacht der Deutschen Telekom, der sich auf der Grundstücksgrenze des Anwesens H M2 zu Nr. befindet. Im März 2000 erteilte die Fa. E2 den Auftrag zur Horizontalspülbohrung an die Versicherungsnehmerin. Die Einzelheiten der Vertragsbedingungen zwischen der Fa. E2 und der Versicherungsnehmerin sind streitig.
Im Zuge der Horizontalspülbohrung kam es am 26.5.2000 zur Beschädigung einer aktiven Gasleitung der Fa. N. Bei der anschließenden Suche nach der Ursache des aufgetretenen Gasgeruchs kam es zu einer Verpuffung, bei der Mitarbeiter der Fa. N verletzt wurden und Sachschaden entstand.
Im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht/Oberlandesgericht Frankfurt wurden die Versicherungsnehmerin und die Fa. E2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 75.043,63 € nebst Zinsen an die N verurteilt (vgl. LG Frankfurt, Az. 2-23 O 129/02). Die Klage gegen den Beklagten nahm die Fa. N in der zweiten Instanz zurück.
Die Klägerin meint, die Versicherungsnehmerin habe sich bei der Berücksichtigung von Gasleitungen auf die Angaben des Beklagten vor Ort verlassen dürfen. Sie behauptet hierzu, Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen mit der Fa. E2 sei ihr Angebot vom 20.3.2000 (Bl. 50 d.A.) gewesen, woraus sich ergebe, dass die Fa. E2 für Schäden an Fremdanlagen hafte. Weiterhin habe sie die Leitungsbestandspläne nicht von dem Beklagten erhalten und die freigelegte Gasleitung sei von dem Beklagten eingemessen worden. Der Beklagte sei von der Fa. E2 nicht nur mit der Bauleitung, sondern auch mit der Planung der Arbeiten am Frankfurter Osthafen betraut gewesen. Sie behauptet schließlich, sie habe auf den Kostenerstattungsanspruch der Fa. N aus dem Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt an diese 5.699,- € gezahlt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 86.370,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 80.671,90 € seit dem 18.1.2005 und auf einen Betrag von 5.699,00 € seit dem 5.7.2005 zu zahlen. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen etwaigen weiteren Ansprüchen der N AG oder sonstiger Dritter aus dem Unfallereignis vom 26.5.2005 freizustellen.
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 86.370,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 80.671,90 € seit dem 18.1.2005 und auf einen Betrag von 5.699,00 € seit dem 5.7.2005 zu zahlen.
- festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von sämtlichen etwaigen weiteren Ansprüchen der N AG oder sonstiger Dritter aus dem Unfallereignis vom 26.5.2005 freizustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte meint, das Unfallereignis vom 26.5.2000 beruhe auf keinem Fehlverhalten seiner Person. Die Versicherungsnehmerin hätte vorhandene Versorgungsleitungen eigenständig aufsuchen und im Rahmen ihrer Arbeiten berücksichtigen müssen.
Er behauptet, er habe die Pläne über die Lage von Versorgungsleitungen der Versicherungsnehmerin zur Verfügung gestellt. Dabei habe er die Versicherungsnehmerin darauf hingewiesen, dass sie vor Durchführung der Bohrungen Schürfgruben zur Feststellung des Leitungsverlaufs vorzunehmen habe. Er habe am 25.4.2000 die Baustelle begangen und auf die querlaufende Leitung - spätere Schadensstelle – hingewiesen und darauf, dass die Versicherungsnehmerin die Lage der Leitungen zu überprüfen habe. Das habe der Zeuge L2 zugesagt und sie hätten vereinbart, dass Rücksprache gehalten würde, sobald die querlaufende Leitung gefunden worden sei. Am 28.4.2000 habe dann der Zeuge L2 telefonisch mitgeteilt, dass die in den Plänen verzeichnete Leitung freigelegt worden sei.
Er erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und die Anhörung des Beklagten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.10.2005 (Bl. 113 d.A.), 31.1.2006 (Bl. 140 d.A.) und 6.6.2006 (Bl. 158 d.A.) sowie die schriftlichen Aussagen der Zeugen P und B (BL. 317 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage gegen die Fa. E2 auf Gesamtschuldnerausgleich mit Urteil des Landgerichts E vom 21.2.2007 (Az. 9 O 620/04) unter Hinweis auf eine vertragliche Haftungsregelung zu Lasten der Versicherungsnehmerin rechtskräftig abgewiesen worden (Bl. 300 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten aus übergegangenem Recht im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs gem. § 67 Abs. 1, S. 1 VVG i..V.m. § 426 Abs. 1, 2 BGB auf Zahlung von einem Drittel der Klageforderung und damit von 28.790,30 €.
a.
Die Klägerin hat die Fa. N in Höhe der Klageforderung befriedigt, so dass sie nunmehr von den übrigen Schuldnern gem. § 426 Abs. 2 BGB einen Gesamtschuldnerausgleich verlangen kann. Neben der Versicherungsnehmerin ist zunächst die Fa. E2 nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 30.9.2002 Schuldnerin gegenüber der Fa. N.
Auch der Beklagte haftet gem. §§ 823, 847 a.F. BGB der Fa. N auf Ausgleich der ihr durch das Ereignis vom 26.5.2000 erlittenen Schäden. Seine Haftung ist im Ausgangsverfahren nicht rechtskräftig festgestellt worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer sicher davon überzeugt, dass der Beklagte eine Verkehrsicherungspflichtverletzung gegenüber der Fa. N begangen hat, indem er eine aktive Gasleitung mit einer alten Gasleitung bei der Ermittlung der genauen Lage der Versorgungsleitungen verwechselte und demgemäß auch die Versicherungsnehmerin falsch einwies, so dass es zu dem Schadensfall bei der Horizontalspülbohrung kommen konnte.
Der Beklagte war bei der Ermittlung der Lage der Versorgungsleitungen für die nachfolgende Horizontalspülbohrung zumindest mitverantwortlich beteiligt. Die Kammer hat zu dieser Frage eine ausführliche Beweisaufnahme durchgeführt. Es ergab sich als Ergebnis das gesicherte Bild, dass der Beklagte zusammen mit der Versicherungsnehmerin die Suche nach gefährlichen Stellen bei der Horizontalspülbohrung vorgenommen hat. So hat der Zeuge L ausgesagt, die Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin wären zusammen mit dem Beklagten die Strecke entlanggegangen, um aus dem Plan zu entnehmen, wo eine Leitung liegt. Der Zeuge T hat bestätigt, dass die Suche nach Versorgungsleitungen von ihm, dem Zeugen L2 und dem Beklagten zusammen vorgenommen wurde. Der Zeuge L2 hat konkret bezogen auf die Unfallstelle bekundet, dass er sich die Leitungsbestandspläne zusammen mit dem Beklagten angeschaut habe. Er hat dieses der Kammer anschaulich schildern können ("Der Beklagte hat die Pläne auf einem Stromverteilungskasten ausgelegt"). Nachfolgend seien sie den Streckenabschnitt entlang gegangen und hätten mit einer Sprühdose auch in Begleitung des Zeugen T die gefährlichen Bereiche auf dem Boden markiert. Der Beklagte habe hierbei jeweils darauf aufmerksam gemacht, wo etwas markiert werden müsse.
Der anwesende Beklagte hat auf Nachfrage des Gerichts die Aussage des Zeugen L2 bestätigt (Bl. 145 d.A.). Danach habe er schon gesagt, wo die Bohrung ungefähr entlang führen müsse. Hierbei zu beachtende gefährliche Stellen habe er gemeinsam mit dem Zeugen erarbeitet.
b.
Nach § 426 Abs. 1, S. 1 BGB haften die drei Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen und damit jeweils zu 1/3. Die Klägerin kann damit von dem Beklagten 1/3 des von ihr übernommenen Schadensersatzes als Ausgleich ersetzt verlangen. Umstände, die eine andere als die gleiche Verteilung unter den drei Schuldnern begründen, sind nicht gegeben. Insbesondere führt die Tatsache, dass die Klägerin aufgrund der vertraglichen Regelung der Versicherungsnehmerin mit der Fa. E2 im Innenausgleich letztlich von dieser keinen Ausgleich verlangen kann (vgl. Urteil des LG E), zu keiner Veränderung des Ausgleichsanspruchs gegenüber dem Beklagten. Die Haftungsfreistellung der Fa. E2 gegenüber der Versicherungsnehmerin rechtfertigt keine Schlechterstellung des Beklagten, so dass zum Beispiel eine Erhöhung des Ausgleichsanspruchs auf 50 % nicht vorzunehmen ist (vgl. zu dem ähnlich gelagerten Problem des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs, Palandt-Heinrichs, 66. Auflage, § 426 BGB, Rn. 14 ff.).
Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Haftungsfreistellung der Fa. E2 gegenüber der Versicherungsnehmerin ("der Auftraggeber haftet nicht für die Beschädigung von Fremdleitungen") berufen. Der Beklagte ist zwar im Verhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Fa. E2 als deren Erfüllungsgehilfe gem. § 278 BGB aufgetreten ("Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen zum Auftrag und zur Durchführung an das Planungsbüro S"). Allerdings hat der Beklagte über die vertraglichen Pflichten der Fa. E2 hinaus nicht nur die Bestandspläne ausgehändigt und eine Einweisung vorgenommen. Vielmehr ist er zusammen mit der Versicherungsnehmerin die Bereiche abgegangen und hat zusammen mit dieser die gefährlichen Stellen eingezeichnet. Damit hat er Arbeiten übernommen, die nach dem Inhalt des Vertrages zwischen der Versicherungsnehmerin und der Fa. E2 eigentlich der Versicherungsnehmerin oblägen hätten. Soweit er diese Arbeiten zusätzlich übernimmt, ist es ihm nach § 242 BGB verwehrt, sich nachträglich bei einer fehlerhaften Ausführung der Arbeiten auf die Haftungsfreizeichnung seiner Auftraggeberin zu berufen.
c.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB verjährt seit der Änderung des Verjährungsrechts innerhalb der regelmäßigen Verjährungszeit von 3 Jahren nach § 195 n.F. BGB. Der Anspruch wäre dabei nach Art. 229, § 6 Abs. 4 EGBGB frühestens Ende 2004 verjährt. Die Klage ist dabei schon am 30.12.2004 bei Gericht eingereicht worden, so dass gem. §§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 n.F. BGB eine Hemmung der Verjährung rechtzeitig eingetreten ist. Dies gilt auch für die Klageerweiterung im Schriftsatz vom 4.5.2005. Die Verjährung in Bezug auf weitere Schäden ist bereits durch den Klageantrag zu 2. in der Klageschrift gehemmt worden.
d.
Die Höhe der Ersatzpflicht der Versicherungsnehmerin und damit die Höhe des Ausgleichanspruchs ist bindend für den Beklagten durch das Urteil im Ausgangsverfahren festgestellt worden (80.671,90 €). Es wird insoweit auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 22.12.2006 (Bl. 253 d.A.) verwiesen. Soweit der Beklagte bestritten hat, dass die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch der Fa. N ausgeglichen hat (5.699,00 €), haben dieses die Zeugen P und B im Rahmen ihrer schriftlichen Vernehmungen glaubhaft bestätigt.
e.
Der Zinsausspruch hat seine Rechtfertigung in §§ 286, 288, 291 BGB.
2.
Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat darlegen können, dass die Möglichkeit einer zukünftigen weiteren Inanspruchnahme durch die Fa. N besteht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.
Streitwert: bis zum 3.5.2005 85.671,90 €, danach 91.370,90 €