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Landgericht Wuppertal·2 O 483/00·10.01.2002

Zahlungsklage einer Miterbin: Wirkung der Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen

ZivilrechtErbrechtTestamentsvollstreckungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Miterbin einer Erbengemeinschaft, verlangt ein Drittel eines bei Sparkasse bestehenden Guthabens, nachdem ein Miterbe die Verfügung zugunsten Dritter angefochten hatte. Das Landgericht verurteilt den Beklagten als Testamentsvollstrecker zur Zahlung. Entscheidend ist, dass die erfolgreiche Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen nach § 2078 BGB absolut wirkt und allen Miterben zugutekommt; der Testamentsvollstrecker hat die Guthaben herauszugeben.

Ausgang: Klage der Miterbin auf Zahlung eines Drittels gegen den Testamentsvollstrecker wurde stattgegeben; Beklagter zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Die wirksame Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen durch einen Miterben wirkt absolut und kommt zugunsten aller Miterben zum Tragen.

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Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die Nachlassguthaben zu verteilen und kann zur Herausgabe von Vermögenswerten nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts verpflichtet werden.

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Eine unmittelbare Zahlungsklage gegen den Testamentsvollstrecker ist ausnahmsweise zulässig, wenn der Nachlass im Wesentlichen nur noch aus der Rückgewährforderung gegen den Testamentsvollstrecker besteht und die übrigen Miterben anteilig bereits abgefunden sind.

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Wer die Unzulässigkeit einer Teilauseinandersetzung geltend macht, trägt die Darlegungslast dafür, welche Nachlassgegenstände oder -verbindlichkeiten noch zu verteilen sind.

Relevante Normen
§ 2218 BGB§ 667 BGB§ 812 BGB§ 2078 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.317,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.10.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 62.000,00 DM, die auch durch Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

Tatbestand

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Die Parteien sind zusammen mit PP Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach der am 22.09.1996 verstorbenen XX zu je 1/3. Der Beklagte wurde überdies durch Testament vom 05.06.1996, das auch die Erbeinsetzung enthält, zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

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Am 01.02.1984 unterzeichneten die Erblasserin und der Beklagte ein Formular der R Sparkasse, welches mit „Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall“ überschrieben ist. Demzufolge sollten mit dem Zeitpunkt des Todes der Erblasserin alle Rechte aus den Konten Nr. … .. der R Sparkasse auf den Beklagten übergehen (Bl. 105 d. BA).

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Unter dem 25.03.1996 unterzeichneten die Erblasserin und der Beklagte eine weitere, dem damaligen Formular entsprechende Erklärung, derzufolge die Guthaben verschiedener Konten bei der Sparkasse R mit dem Zeitpunkt des Todes auf den Beklagten übergehen sollten. Hierin war neuerlich das bereits 1994 genannte Konto Nr. ….. enthalten.

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Im Zeitpunkt des Todes belief sich das Guthaben der Erblasserin bei der Sparkasse R auf 181.721,00 DM, worauf auf das Konto …. zu diesem Zeitpunkt 16.768,00 DM entfielen, das Konto …. existierte nicht mehr.

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Unter dem Aktenzeichen 9 C 459/97, Amtsgericht Solingen - 9 S 13/00, Landgericht Wuppertal, nahm der Miterbe PP den Beklagten auf Zahlung eines Drittels der dem Beklagten durch die gegenüber der Sparkasse erklärten Verfügungen von Todes wegen übertragenen Vermögenswerte in Anspruch und focht diese Verfügungen der Erblasserin zugleich wegen Irrtums der Erblasserin an. Nach Durchführung der Beweisaufnahme erachtete das Amtsgericht, bestätigt durch die Berufungsentscheidung des Landgerichts Wuppertal, die Anfechtung für begründet und wirksam und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 52.317,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.09.1997.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin wie zuvor der Miterbe PP Zahlung eines Drittels, wobei sie von dem im Todeszeitpunkt bei der Sparkasse R vorhandenen Vermögen den Guthabenbetrag des bereits in der Erklärung vom 01.02.1984 enthaltenen Kontos Nr. … in Höhe von 16.768,00 DM sowie ein Vorausvermächtnis in Höhe von 8.000,00 DM in Abzug gebracht hat, so dass ein Rest in Höhe von 156.953,00 DM verbleibt, von dem sie Zahlung eines Drittels begehrt.

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Die Klägerin behauptet wie bereits der Miterbe PP im Vorprozess, die Erblasserin habe sich bei der Unterzeichnung der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25.03.1996 in einem Irrtum befunden, da sie dem Beklagten lediglich Kontenvollmacht habe einräumen wollen. Deshalb habe der Miterbe FG, wie sie meint, diese Erklärung zu Recht angefochten; die Anfechtung wirke absolut und damit auch zu ihren Gunsten.

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Sie beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 52.317,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.10.2000 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er meint, aufgrund des Bestehens einer Erbengemeinschaft sei der Klageantrag nicht in der richtigen Form abgefasst worden, ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung bestehe nicht.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Zu Recht begehrt die Klägerin Zahlung eines Drittels des Betrages, den der Beklagte aufgrund der Verfügung zugunsten Dritter für den Todesfall vom 25.03.1996 erhalten hat.

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1.

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Die Klägerin kann Zahlung gemäß §§ 2218, 667 BGB von dem Beklagten als Testamentsvollstrecker verlangen. In dieser Eigenschaft hat er nämlich die Guthaben zu verteilen, wozu auch die hier streitigen Beträge gehören, die er insoweit nach § 812 BGB herauszugeben hat.

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Dem kann der Beklagte nicht entgegenhalten, eine Teilauseinandersetzung sei nicht zulässig. Vorliegend ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Nachlass im Übrigen nicht bereits vollständig auseinandergesetzt wäre. Insoweit hätte es dem Beklagten oblegen, darzulegen, welche Gegenstände oder Nachlassverbindlichkeiten noch zu verteilen bzw. zu berichtigen sind. Dafür, dass der Beklagte als Miterbe und Testamentsvollstrecker zu derartigen Angaben nicht in der Lage wäre, ist nichts dargetan. Besteht allerdings der Nachlass lediglich noch aus dem Guthaben bzw. der Forderung gegen den Beklagten auf Rückgewähr zur Erbmasse und ist zudem der dritte Miterbe anteilsmäßig bereits voll abgefunden, so ist eine unmittelbare Zahlungsklage ausnahmsweise zulässig, ohne dass es zuvor einer Erbteilungsklage bedurfte.

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2.

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Die Klägerin kann Zahlung der eingeklagten Beträge verlangen, da die Verfügung von Todes wegen vom 25.03.1996 wirksam angefochten wurde. Dabei kann dahinstehen, ob - wofür indessen die Aussagen der amtsgerichtlich vernommenen Zeugen sprechen - ein Anfechtungsgrund bestand. Denn die Anfechtung des PP in dem Verfahren 9 C 459/97 wirkt auch für die anderen Miterben. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 1995, 2025, 2026; LM 1961 Nr. 1) wirkt eine begründete Anfechtung einer Verfügung gemäß § 2078 BGB, auch wenn sie nur von einem der mehreren Anfechtungsberechtigten erklärt wird, nicht nur zu dessen Gunsten, sondern absolut und kommt auch den übrigen Beteiligten zugute. Die Anfechtung diente nämlich nicht nur dem Interesse des davon betroffenen Anfechtungsberechtigten, sondern kommt zugleich auch dem Interesse des Erblassers zugute, trägt dessen Willensmangel „absolut“ Rechnung und verhilft seinem (hypothetischen) Willen in größerem Umfang zum Erfolg. Somit wirkt die Anfechtung des Miterben Hessenbruch, die in dem Verfahren 9 C 459/97 zur Verurteilung des Beklagten führte, auch zugunsten der Klägerin.

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Zinsen schuldet der Beklagte aus Gründen des Verzuges.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.