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Landgericht Wuppertal·2 O 388/06·04.05.2009

Klage wegen Fassadenschäden durch Kanalbau und Sprengungen abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSachenrecht/ImmissionsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümer klagten auf Schadensersatz wegen Rissen an der Gartenseite ihres Hauses, die sie auf Kanalbau- und Sprengarbeiten zurückführen. Das Gericht verwarf die Haftungsbehauptungen mangels sicher feststellbarer Kausalität und führte aus, dass erhebliche Baumängel der Fassade und ein hohes Mitverschulden nach § 254 BGB eine Entschädigung entfallen lassen. Auch eine Haftung der Auftraggeberin als Verrichtungsgehilfenherrin oder aus § 823 BGB wurde verneint.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Fassadenschäden als unbegründet abgewiesen; Kläger konnten Kausalität und Haftung nicht beweisen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus § 823 BGB setzt ein eigenes rechtsgutsverletzendes Verhalten des Anspruchsgegners voraus; die Ausführung durch Dritte begründet allein keine Haftung.

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§ 831 BGB erfordert, dass der Erfüllungsgehilfe als Verrichtungsgehilfe des Schädigers anzusehen ist; bloße vertragliche Auftragserteilung genügt nicht ohne weiteres.

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Die analoge Haftung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB wegen von Baumaßnahmen ausgehender Einwirkungen setzt den Nachweis unzumutbarer Beeinträchtigungen und hinreichender Kausalität voraus.

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Liegt am geschädigten Gebäude eine bereits vorhandene Schadensanlage vor, ist ein erhebliches Mitverschulden nach § 254 BGB zu berücksichtigen, das eine Entschädigung ganz oder teilweise ausschließen kann.

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Fehlende Messprotokolle begründen nicht automatisch einen Anscheinsbeweis für die Verursachung von Schäden, wenn sonstige Anhaltspunkte für regelgerechtes Vorgehen und fehlende Schäden an Nachbargebäuden vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 831 BGB§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB§ 249 ff. BGB§ 254 BGB§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I 19-U 13/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu  vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger sind Eigentümer eines Reihenendhauses unter der Adresse H-Platz in V . Im Jahre 2005 ließ die Beklagte zu 1) Arbeiten am Regenwasserkanalbereich des S-Platzes durchführen. Hierbei beauftragte sie die Beklagte zu 2) mit den Kanalbaumaßnahmen. Die Beklagte zu 2) beauftragte wiederum die Beklagte zu 3) mit den vor den Kanalbaumaßnahmen erforderlichen Sprengarbeiten.

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Die Beklagte zu 1) untersuchte vor den Arbeiten am Regenwasserkanal wegen der Gefährlichkeit der durchzuführenden Arbeiten die Häuser der Anwohner auf Schäden. Das hierbei von ihr beauftragte Gutachterbüro und hier der vernommene Zeuge E stellte am Haus der Kläger vor dem Beginn der Arbeiten keine Schäden fest. Bei einer weiteren Untersuchung nach dem Beginn der Kanalbaumaßnahmen im Dezember 2005 wurden Risse und Schäden an der gartenseitigen Fassade des Hauses der Kläger von dem Zeugen E festgestellt.

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Die Kläger behaupten nun, die von der Beklagten zu 2) nach dem 01.12.2004 durchgeführten Kanalbaumaßnahmen im Bereich des S-Platzes hätten an der gartenseitigen Fassade des klägerischen Hauses die vorgefundenen Risse und Schäden verursacht. Desweiteren hätten auch die von der Beklagten zu 3) bei diesen Baumaßnahmen durchgeführten Sprengarbeiten diese Beschädigungen verursacht. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass bei der Herstellung oder Wiederherstellung der Fassade bzw. Durchführung der Reparaturarbeiten Folgeschäden entstehen könnten. Schließlich behaupten sie, dass zwei kleine Risse in den Fliesen eines Badezimmers im Obergeschoss auf die Kanalbaumaßnahmen zurückzuführen seien. Dasselbe träfe auch auf die Tatsache zu, dass bei einem Fenster in der hinteren Fassade Schwierigkeiten vorliegen, die Rollos bzw. Jalousien herunter zu lassen.

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Die Kläger beantragen,

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1.

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 12.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2005 zu zahlen.

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2.

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Darüber hinaus festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch für alle über die im Klageantrag zu 1) bereits aufgeführten Schäden in Höhe von 12.000,00 € hinausgehenden Schäden am Grundstück bzw. Gebäude der Kläger H-Platz, 42327 Wuppertal einzustehen haben, die durch die Bauarbeiten in Verantwortung der Beklagten zu 1) an einer Wirbelschachtanlage im Rahmen der Regenentwässerung im Bereich H-Platz im Zeitraum 01.12.2004 bis zum noch nicht erfolgten Abschluss der Baumaßnahme entstanden sind oder entstehen werden.

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3.

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Darüber hinaus die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 511,33 € als Gesamtschuldner zu zahlen.

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Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen jeweils,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, das Verblendmauerwerk auf der Gartenseite des klägerischen Hauses weise eine falsche Konstruktion auf und sei sanierungsbedürftig. Die im Verblendmauerwerk entstandenen Risse seien daher auch ohne die Baumaßnahme innerhalb eines Jahres aufgetreten. Die durchgeführten Baumaßnahmen hätten bei einer ordnungsgemäß erstellten Bausubstanz des klägerischen Hauses zudem keinerlei Auswirkungen gehabt. Schließlich behaupten die Beklagten zu 2) und 3), bei den Sprengarbeiten seien die einschlägigen DIN-Normen eingehalten worden, so dass ausgeschlossen werden könne, dass die durch die Sprengarbeiten hervorgerufenen Erschütterungen Schäden an dem klägerischen Gebäude verursacht hätten.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung des Zeugen E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.05.2007 (Bl. 79 ff. d. A.) und das Gutachten des Sachverständigen Dr. I vom 29.07.2008 (Bl. 196 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

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1.

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Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Schadensersatz aufgrund der durchgeführten Kanalbaumaßnahmen bzw. auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) aufgrund dieser Baumaßnahmen. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 1) aus § 823 BGB scheiterte schon daran, dass sowohl die Kanalbaumaßnahmen als auch die Sprengarbeiten nicht von der Beklagten zu 1), sondern von der Beklagten zu 2) bzw. Beklagten zu 3) durchgeführt wurden. Die Beklagte zu 1) haftet dabei auch nicht für ein mögliches Verschulden der Beklagten zu 2) oder 3) bei diesen Arbeiten über § 831 BGB. Die Beklagten zu 2) und 3) waren im Verhältnis zu ihr keine Verrichtungsgehilfen. Eine Haftung der Beklagten zu 1) kam hier allenfalls aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog in Betracht. Die Beklagte zu 1) hat hier die Kanalbaumaßnahme in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall ist sie verschuldensunabhängig entschädigungspflichtig, soweit durch die von ihr in Auftrag gegebenen Maßnahmen unzumutbare Beeinträchtigungen bei den Klägern hervorgerufen wurden (vgl. OLG Frankfurt vom 31.03.2005 und 01.06.2006, BauR 2005, 1679 bzw. BauR 2006, 1800 ff.). Die Entschädigungspflicht ergibt sich aus einem solchen Fall nach § 249 ff. BGB. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog liegen jedoch nicht vor.

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So haben die Kläger schon nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisen können, dass Schäden an der gartenseitigen Fassade auf die von der Beklagten zu 1 ) beauftragten Baumaßnahmen zurückzuführen sind. Der Sachverständige Dr. I hat in seinem Gutachten - durch Fotos anschaulich untermauert - ausgeführt, dass das Verblendmauerwerk der Gartenseite des klägerischen Hauses eine falsche Konstruktion hinsichtlich der verbauten Stahlkonsolen oberhalb der

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Fenster-/Türöffnungen aufweist und sanierungsbedürftig ist. Die Stahlkonsolen sind im Gegensatz zu dem Nachbarhaus unterdimensoniert. Er hat es vor diesem Hintergrund als wahrscheinlich angesehen, dass eine oder die Kombination beider Arbeiten der Auslöser für das heute noch feststellbare Schadensbild an der Rückfront des Gebäudes der Kläger anzusehen ist. Gleichzeitig hat er jedoch den aufgeführten Baumangel der nicht ausreichend tragfähigen Konsolen im Klinkermauerwerk ebenfalls als Ursache für die Schäden aufgeführt. Demnach steht schon nicht zur notwendigen sicheren Überzeugung des Gerichts fest, dass hier die Schäden der Fassade des klägerischen Hauses kausal auf die Baumaßnahmen zurückzuführen sind.

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In jedem Fall aber ist bei der Bemessung einer Entschädigungspflicht der Beklagten zu 1) der Umstand, dass hier ein grundsätzlicher Baumangel an der Fassade des klägerischen Hauses vorliegt, zu berücksichtigen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die durchgeführten Baumaßnahmen bei einer ordnungsgemäß erstellten Bausubstanz des klägerischen Hauses nicht die entsprechenden Auswirkungen gehabt hätten. Danach ist von einem Mitverschulden der Kläger bei der Schadensentstehung gem. § 254 BGB auszugehen. Dieses Mitverschulden ist dabei so hoch anzusetzen, dass eine mögliche Entschädigungspflicht der Beklagten zu 1) entfällt. Die Beklagte zu 1) hat vor den in Auftrag gegebenen Baumaßnahmen den Status der anliegenden Häuser und damit auch das Haus der Kläger untersucht. Hierbei hat sie unstreitig noch keine Risse oder Schäden an dem Mauerwerk feststellen können. Sie hat damit die Problematik, dass die Baumaßnahme das klägerische Haus aufgrund des vorliegenden Baumangels schädigend treffen konnte, nicht erkennen können. Sie ist nach der Aussage des Zeugen E auch auf mögliche Probleme mit dem Mauerwerk nicht von den Klägern vor der Baumaßnahme hingewiesen worden.

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Schließlich stellt die sanierungsbedürftige Fassade des klägerischen Hauses eine der Immobilie innenwohnende Schadensanlage dar, die nach einiger Zeit zu einem vergleichbaren Schaden geführt hätte (vgl. Palandt-Heinrichs, 68. Aufl., Vor § 249 BGB, Rn. 99). Die Ersatzpflicht beschränkt sich in einem solchen Fall allein auf die durch den früheren Schadenseintritt bedingten Nachteile (a.a.O.). Hier sind zusätzliche Nachteile für die Kläger, dass die Fassade nunmehr jetzt und nicht in einem späteren Zeitpunkt zu sanieren ist, nicht ersichtlich.

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Der Umstand, dass zu zwei von den vier vorgenommenen Sprengungen die Messprotokolle fehlen, konnte ebenfalls keine Haftung der Beklagten zu 1) begründen. Das Fehlen der Messprotokolle begründet keinen Anscheinsbeweis hinsichtlich der Kausalität der Baumaßnahme für den vorgefundenen Schaden und dem Verschulden der Beklagten zu 1). Insoweit sind schon keinerlei Anzeichen dafür gegeben, dass bei den ersten Sprengungen nicht die einzuhaltenden DIN-Normen beachtet wurden, wie es unstreitig bei den weiteren beiden Sprengungen gemacht wurde. Die Einhaltung der DIN-Normen bei den Sprengungen 3 und 4 lassen vielmehr den Rückschluss zu, dass auch bei den ersten beiden Sprengungen regelkonform gehandelt wurde. Dieses wird dadurch untermauert, dass Schäden durch die Sprengarbeiten an anderen Gebäuden nicht vorliegen. Soweit die Klägerseite auf Schäden an dem Haus des Nachbarn F verweist, hat hierzu die Beklagte zu 1) in substantiierter Weise darlegen können, dass diese Schäden nicht auf die Kanalbaumaßnahmen zurückzuführen sind.

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2.

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Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Schadensersatz aus § 823 BGB. Die Beklagte zu 2) könnte aufgrund der von ihr durchgeführten Kanalbaumaßnahmen für die Schäden an dem Haus haften. Soweit von ihr auch die Sprengarbeiten in Auftrag gegeben wurden, haftet sie ebenfalls nicht über § 831 BGB, da die Beklagte zu 3) nicht als ihre Verrichtungsgehilfin tätig wurde.

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Auch hier gilt, dass die Kläger nicht mit ausreichender Sicherheit die Kausalität der Kanalbaumaßnahmen der Beklagten zu 2) für die Schäden an der Fassade des klägerischen Hauses nachweisen konnten. Der Sachverständige hat nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen können, dass die Kanalbaumaßnahmen die Risse verursacht haben. Zudem gelten auch hier die gleichen Überlegungen wie zu einem möglichen Anspruch gegen die Beklagte zu 1). Danach wäre eine Haftung der Beklagten zu 2) auch vor dem Hintergrund des § 254 BGB sowie vor dem Hintergrund, dass das klägerische Haus bereits eine Schadensanlage aufwies, ausgeschlossen.

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3.

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Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 3) auf Schadensersatz aufgrund der von ihr durchgeführten Sprengarbeiten. Auch hier gilt, dass die Kausalität dieser Maßnahmen für die Schäden am klägerischen Haus nicht nachgewiesen wurde. Ebenso scheitert auch hier ein Anspruch im Übrigen an § 254 BGB und an der vorliegenden Schadensanlage des Hauses.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert: bis 13.000,00 Euro