Schadensersatz wegen Brand durch Kaffeevollautomaten: Produkthaftung erkannt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Gebäude‑ und Hausratsversicherer) fordert aus übergegangenem Recht Ersatz für Brandschaden in Höhe von 100.194,43 € nach § 67 VVG i.V.m. ProdHaftG. Das LG Wuppertal geht aufgrund der Brandentstehung am Standort des Kaffeevollautomaten und fehlender ersichtlicher Alternativursachen von einem Anscheinsbeweis für einen Produktfehler aus. Die Beklagte konnte diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern; Zahlungspflicht einschließlich Sachverständigenkosten wurde festgestellt. Eine Kürzung wegen Selbstbeteiligung nach § 11 ProdHaftG wird mangels Ausschluss durch ergänzende deliktische Haftung nicht vorgenommen.
Ausgang: Klage der Klägerin auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Höhe von 100.194,43 € als begründet stattgegeben; Beklagte verurteilt zur Zahlung und Ersatz von Sachverständigenkosten.
Abstrakte Rechtssätze
Führt ein Brand mit gesicherter Entstehung am Standort eines Produkts und ohne erkennbaren alternativen Zündgrund zu einem Schaden, begründet dies einen Anscheinsbeweis für einen Produktfehler, den der Hersteller zu widerlegen hat.
Ein Versicherer kann aus übergegangenem Recht nach § 67 VVG Ersatz des von ihm regulierten Schadens sowie notwendiger Aufwendungen (z.B. Sachverständigenkosten) gegen den Hersteller eines fehlerhaften Produkts verlangen.
Neben der Gefährdungshaftung nach dem ProdHaftG kommt bei Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs.1 BGB in Betracht, wodurch eine Kürzung nach § 11 ProdHaftG entfallen kann.
Das Fehlen wesentlicher Geräteteile, die einen konkreten Fehlereinzelnachweis verhindern, schließt Herstellerhaftung nicht aus, wenn die Gesamtumstände einen sicheren Schluss auf einen Produktfehler zulassen und der Hersteller den Anscheinsbeweis nicht erschüttert.
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100.194,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.08.2003 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 11 % und die Beklagte zu89 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend.
Die Klägerin ist Gebäude- und Hausratsversicherer der Zeugin C für das Haus XXX Weg in T . In der von der Zeugin bewohnten Dachgeschosswohnung kam es am 22.06.2002 zu einem Brand, durch den der Zeugin ein Schaden in Höhe von 100.194,43 € entstand. Dieser Schaden wurde durch die Klägerin ausgeglichen.
Der Brand brach in der Küche der Zeugin C aus, in der ein Kaffeevollautomat der Beklagten aufgestellt war.
Die Klägerin meint, sie habe aus übergegangenem Recht ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus Produkthaftung. Sie behauptet, der Kaffeeautomat der Beklagte sei bis zum Brandereignis immer in Ordnung gewesen; der Kaffeeautomat sei in den 8 Tagen vor dem Brand und auch am Brandtag nicht benutzt worden; der Brand sei innerhalb des Kaffeeautomaten ausgebrochen; das Netzkabel des Kaffeeautomaten sei in Ordnung gewesen; die Gebäudeelektroinstallation sei in Ordnung gewesen; sonstige Elektrogeräte seien als Brandursache nicht in Frage gekommen; die bei der Untersuchung des Kaffeeautomaten begutachteten übriggebliebenen Komponenten schieden als Brandursache aus und die elektronische Steuerung des Kaffeeautomaten sei nicht gefunden worden, die Brandursache müsste dort gelegen haben.
Sie meint abschließend, sie können auch Ersatz für von ihr getätigte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beauftragung von Sachverständigen nach der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VVG von der Beklagten erhalten.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 112.116,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung scheitere schon daran, dass ein Fehler des Kaffeevollautomaten nicht mehr festgestellt werden könne, da unstreitig wesentliche Teile des Gerätes mit der Steuerung und dem Transformator nicht mehr aufzufinden waren.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.11.2005 (Bl. 190 ff. d.A.), das Schreiben des Sachverständigen H Bl. 249 d.A.) und die Sitzungsprotokolle vom 20.03.2007 (Bl. 329 ff. d.A.) und 14.08.2007 (Bl. 358 ff. d.A.) verwiesen. Mit Schriftsatz vom 18.09.2007 hat die Klägerin die Klage im Umfang von 11.921,65 € teilweise zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht gem. § 67 VVG i. V. m. §§ 1,3 ProdHaftG in Höhe von 100.194,43 €.
Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sicher davon aus, dass der Brand im Haus der Zeugin C durch einen Fehler des Kaffeevollautomaten der Beklagten im Sinne von §3 ProdHaftG entstanden ist.
Zwar ist der Klägerin aufgrund der Tatsache, dass wichtige Teile des Automaten nicht mehr vorhanden sind – Steuerungsplatine und Transformator – der genaue Nachweis eines Produktfehlers der Beklagten nicht mehr möglich. Dies befreit die Beklagte jedoch nicht von ihrer Haftung, denn für das Gericht feststehenden Umstände lassen einen sicheren Schluss darauf zu, dass das Gerät der Beklagten den Brand wegen eines Produktfehlers verursacht hat.
Der vorliegende Lebenssachverhalt lässt insoweit einen Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin zu ( Vergleich zur Möglichkeit der Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises im Rahmen der Produkthaftung, Münchner Kommentar / Wagner, 4. Auflg., § 1 ProdHaftG, Rn. 76 sowie OLG Koblenz, MDR 2000, 30). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttern können.
Die Zeugin C hat im Rahmen der Beweisaufnahme glaubhaft ausgesagt, dass die Kaffeemaschine der Beklagten am Brandtag und in der Woche zuvor nicht von ihr benutzt worden ist. Nach ihrer Aussage wurde der Automat das letzte Mal an dem vorvergangenen Wochenende benutzt. Auch an dem Brandtag selbst sei die Wohnung von ihr und ihrem Mann um 7.30 Uhr verlassen worden. Niemand sei zu Hause gewesen, als im Laufe des Vormittags plötzlich der Brand ausgebrochen sei. Daneben hat der Zeuge L, der den Schadensort 3 Tage nach dem Brand besichtigt und ein Gutachten für die Klägerin erstellt hat, ausgesagt, dass der Brand im Bereich des Kaffeeautomaten in einer Nische in der Küche ausgebrochen sein muss. Er hat ausführlich und überzeugend dargelegt, wie er zu diesem Schluss gekommen ist. Danach sei er im Wege des Ausschlussverfahrens vorgegangen. Er habe verschiedene Brandursachen untersucht. Er habe dabei keine bestimmte Brandursache finden können. Insbesondere habe er keine externe Brandursache feststellen können. Letztlich blieb allein die gesicherte Feststellung, dass der Brand im Bereich des Kaffeevollautomaten entstanden sein muss. Diese Aussage wurde durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen H bestätigt. Nach seiner Feststellung dokumentieren die Lichtbilder, dass das Schadenfeuer mit Sicherheit am Standort des Kaffeevollautomaten entstanden ist.
Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 31.10.2006 und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, rechtfertigt diese Sachlage ( Entstehung des Brandes im Bereich des Kaffeeautomaten, keine gesicherte Fehlbedienung des Automaten und keine vorliegenden andere Ursachen) die Annahme eines Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin. Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht erschüttern können.
Die Kammer war auch nicht dazu aufgerufen, ihren Beweisantritt auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nachzugehen. Es fehlte insoweit an einem konkreten Gegenvortrag der Beklagten zu einer alternativen Schadensverursachung, der von einem Sachverständigen hätte überprüft werden können.
Der bei der Zeugin C entstandene Sachsschaden wurde mittlerweile von den Parteien unstreitig gestellt. Neben dem der Zeugin C erstatteten Gebäude- und Hausratsschaden hat die Beklagte dabei auch die Sachverständigenkosten, die der Klägerin im Rahmen der Schadensabwicklung entstanden sind, zu ersetzen ( vgl. Prölss / Martin, 27. Auflg., § 67 VVG Rn. 18).
Der Ersatzanspruch der Klägerin war nicht gem. § 11 ProdHaftG um eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € zu kürzen. Denn neben der Gefährdungshaftung aus dem ProdHaftG haftet die Beklagte auch aus Delikt gem. § 823 Abs.1 BGB. Die haftungsbegründende Handlung der Beklagten war insoweit das Inverkehrbringen des fehlerhaften Kaffeevollautomaten. In diesem Fall wird das Vorliegen einer Pflichtverletzung und auch das Verschulden, das jeweils diesem Produktfehler zugrunde lag, vermutet ( Palandt / Sprau, 66. Auflg., § 823 BGB, Rn. 184). Den ihr obliegende Gegenbeweis hat die Beklagte aus den oben dargelegten Gründen nicht führen können.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 Abs.1 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage im §§ 92, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert: bis zum 17.09.2007 112.116,08 €,
danach 100.194,43 €.