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Landgericht Wuppertal·2 O 352/10·01.03.2011

Sofortige Beschwerde gegen Beschluss zur Grundstückswertermittlung nicht abgeholfen; Vorlage an OLG

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Zivilkammer, der die Frage der Wertermittlung eines mit ihr im Miteigentum stehenden Grundstücks betraf. Das Landgericht gab der Beschwerde nicht abhelfend statt und legte die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vor. Begründend führte das Gericht an, die vorgebrachten Einwände seien nicht durchgreifend und substantiiert dargelegt. Es fehle insbesondere die Darlegung, warum die Klägerin trotz Miteigentümerstellung den Wert nicht selbst erkennen könne und welche konkreten Unterlagen darüber hinaus erforderlich seien.

Ausgang: Sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen; Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine sofortige Beschwerde wird nicht stattgegeben, wenn die gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Einwendungen nicht durchgreifend erscheinen und daher die Entscheidung dem Beschwerdegericht vorzulegen ist.

2

Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdebegründung substantiiert darlegen, weshalb er trotz eigener Miteigentümerstellung nicht in der Lage sein soll, den Wert des Grundstücks oder seines Anteils zu erkennen.

3

Es genügt für die Substantiierung nicht die pauschale Behauptung eines Informationsdefizits; es ist konkret darzulegen, welche Unterlagen und tatsächlichen Umstände die Wertermittlung verhindern.

4

Sachverständigengutachten zur Grundstückswertermittlung werden regelmäßig auf der Grundlage zugänglicher Unterlagen wie dem Grundbuchauszug erstellt; die Behauptung, hierfür seien undefinierbare weitere Unterlagen erforderlich, ist ohne nähere Darlegung nicht überzeugend.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 32/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 28.02.2011 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 26.01.201126.01.2011 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Die Antragstellerin legt auch in der Beschwerdebegründung nicht dar, weshalb sie trotz ihrer Miteigentümerstellung an dem Grundstück nicht in der Lage sei, selber den Wert des Grundstücks (oder ihres eigenen hälftigen Miteigentumsanteils, dem der in den Nachlass fallende Anteil genau entspricht) zu erkennen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welcher Unterlagen es dazu bedarf. Auch Sachverständige erstellen ihre Wertgutachten - abgesehen von einem Grundbuchauszug - ohne weitere undefinierbaren Unterlagen.

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