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Landgericht Wuppertal·2 O 352/10·25.01.2011

Ablehnung von PKH für Wertermittlungsanspruch nach §2314 BGB

ZivilrechtErbrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Wertermittlungsanspruchs gegen die Erbin (§2314 BGB). Das Landgericht lehnte die PKH ab, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Als gleichrangige Miteigentümerin könne sie den Wert des Grundstücks selbst ermitteln, sodass der Auskunftsanspruch wegen unzulässiger Rechtsausübung entfalle. Ein unbezifferter Stufenantrag sei zudem unzulässig.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt; unbezifferter Stufenantrag unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ein Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach §2314 Abs.1 S.2 BGB dient der Vorbereitung des Zahlungsanspruchs und ermöglicht Kenntnis über Bestand und Wert des Nachlasses.

3

Ansprüche auf Auskunft oder Wertermittlung nach §2314 BGB sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte aufgrund seiner Stellung (z. B. als Miteigentümer) die erforderlichen Informationen ohne Mitwirkung der Gegenseite selbst beschaffen kann (unzulässige Rechtsausübung).

4

Ein unbezifferter Stufenantrag ist unzulässig; ein nicht näher bestimmter Folgeantrag kann daher verworfen werden.

Relevante Normen
§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-7 U 32/10 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin vom 16. November 2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt

Gründe

2

Der beabsichtigten Klage fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg.

3

Zwar steht der Antragstellerin als Pflichtteilsberechtigter grundsätzlich ein Wertermittlungsanspruch gegen die Beklagte als Erbin aus § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Die Geltendmachung dieses Rechts steht jedoch – wie alle Ansprüche – unter der Begrenzung der unzulässigen Rechtsausübung. § 2314 BGB dient der Vorbereitung des Zahlungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten, der sich so die zur Durchsetzung seiner Rechte notwendigen Kenntnisse über Bestand und Wert des Nachlasses beschaffen kann (Palandt-Weidlich, BGB, 70. Auflage, § 2314 Rn. 1). Wer aufgrund seiner Stellung selbst in der Lage ist, sich die erforderlichen Informationen über den Nachlassbestand zu verschaffen, ist nach dem Gesetzeszweck grundsätzlich nicht auskunftsberechtigt (vgl. Palandt-Weidlich, a. a. O., Rn. 3).

4

Als gleichrangige Miteigentümerin kann sich die Klägerin jederzeit selber die notwendige Kenntnis über den Wert des Grundstücks verschaffen. Sie hat unstreitig einen Schlüssel zum Haus und kann sich damit sowohl selber einen Eindruck von Lage, Größe und Zustand des Hauses verschaffen als auch ggf. selber einem Sachverständigen den Zutritt ermöglichen. Die notwendige Orientierung über den Wert ist ihr also ohne Weiteres selbst möglich. Nur ergänzend ist deshalb zu bemerken, dass die in Rede stehende Wertermittlung nicht dem Zweck dient, bereits endgültig den Wert des Nachlasses zu ermitteln. Er soll dem Pflichtteilsberechtigen vielmehr ermöglichen, sich ein Bild davon zu verschaffen, in welchem Rahmen sich sein Anspruch bewegt, und damit die Erfolgsaussicht eines evtl. Rechtsstreits einzuschätzen. Weder ein von der Antragstellerin als Miteigentümerin eingeholtes Sachverständigengutachten noch ein von der Antragsgegnerin als Erbin eingeholtes Sachverständigengutachten würde das Gericht binden, das über eine Klage auf Zahlung des Pflichtteils zu entscheiden hätte.

5

Der in ein Stufenverhältnis zum Antrag zu Ziffer 1. gesetzte Antrag zu Ziffer 2. ist unzulässig. Es besteht kein Grund, einen unbezifferten Antrag zu stellen. Nach dem oben Gesagten kann die Antragstellerin selbst den Wert des in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteiles bestimmen. Auch im Übrigen kann sie den Wert des Pflichtteils berechnen, sei es auf der Basis der Auskunft der Antragsgegnerin, sei es aufgrund eigener Erkenntnisse und Rechtsansichten. Tatsächlich trägt die Antragstellerin dementsprechend auch jetzt schon umfangreich dazu vor.