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Landgericht Wuppertal·2 O 341/03·28.04.2005

Insolvenzanfechtung: Vertrauensschutz nach Zusage des vorläufigen Insolvenzverwalters

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter verlangte von einer Lieferantin die Rückzahlung von vor Insolvenzeröffnung beglichenen Altschulden wegen Insolvenzanfechtung (§ 132 InsO). Die Lieferantin hatte Weiterbelieferung nur gegen vorherige Tilgung der Rückstände zugesagt. Das LG wies die Klage ab, weil der vorläufige Insolvenzverwalter durch sein vorbehaltloses Schreiben und sein späteres Verhalten einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen und aufrechterhalten habe. Eine spätere Anfechtung der Zustimmungserklärung beseitige dieses Vertrauen nicht; auch der Hilfsfeststellungsantrag blieb ohne Erfolg.

Ausgang: Zahlungs- und Hilfsfeststellungsklage auf Rückgewähr angefochtener Zahlungen vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rückgewähranspruch nach §§ 132, 143 InsO scheidet aus, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter durch eine vorbehaltlose Zusage und Zahlung auf Altforderungen einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet und diesen als endgültiger Verwalter weiter aufrechterhält.

2

Verlangt ein Lieferant die Begleichung von Altschulden als Voraussetzung weiterer Belieferung, ist dies für sich genommen weder rechtswidrig noch begründet es ohne Weiteres eine fehlende Schutzwürdigkeit im Rahmen der insolvenzrechtlichen Anfechtung.

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Wer als vorläufiger Insolvenzverwalter trotz Hinweises auf mögliche insolvenzrechtliche Unzulässigkeit ausdrücklich und ohne Rückforderungsvorbehalt die Zahlung von Altforderungen zusagt, muss sich an dem dadurch erzeugten Vertrauen des Zahlungsempfängers festhalten lassen.

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Die nachträgliche Anfechtung einer Zustimmungserklärung zur Zahlung von Altforderungen beseitigt einen zuvor geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht ohne Weiteres.

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Der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung tritt zurück, soweit die Rechtsprechung ausnahmsweise einen individuellen Vertrauensschutz gegen eine Insolvenzanfechtung anerkennt.

Relevante Normen
§ 132 InsO§ 132 Abs. 1 Nr. 1§ 132 Abs. 1 Nr. 2§ 143 Abs. 1 InsO§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte aufgrund erfolgter Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung in Anspruch.

3

Die Insolvenzschuldnerin, die im Handelsregister eingetragene Fa. T & T2 GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die ebenfalls im Handelsregister eingetragene Fa. T & T2 Vertriebs- und W mbH (Komplementärin), betrieb eine Gießerei in F. Gegenstand des Unternehmens waren Herstellung und Vertrieb von Maschinen und Kleineisenerzeugnissen. Die Schuldnerin war unter anderem Alleinzulieferantin von Serien-Bremstrommeln für das XX-Werk in C (Fahrzeugmarken: P und f und vertraglich verpflichtet, das XX-Werk auf jederzeitige Anforderung mit Bremstrommeln zu beliefern, da das XX-Werk nur einen geringen Vorrat auf Lager hielt.

4

Die Beklagte war langjährige Geschäftspartnerin der Schuldnerin. Sie belieferte die Schuldnerin mit von ihr ausgestanzten Stahlblechböden, die von der Schuldnerin in die von ihr hergestellten Bremstrommeln eingebaut wurden.

5

Ab Januar 1999 geriet die Schuldnerin, auch bedingt durch die ungünstige wirtschaftliche Entwicklung bei ihrem Hauptabnehmer, dem XX-Werk C, zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Gleichwohl belieferte die Beklagte die Schuldnerin weiterhin mit Stahlblechen. Im Zeitraum Ende August bis Oktober 2001 erfolgten Lieferungen in einer Größenordnung von 110.779,28 EUR. Die Schuldnerin war nicht in der Lage, die darauf ausgestellten Rechnungen ganz oder teilweise zu bezahlen.

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Schließlich stellten die Geschäftsführer der Komplementärin mit einem am 10. Oktober 2001 beim Amtsgericht Hagen eingegangen Schreiben den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin (Bl. 37 d.A.). Durch Beschluss von demselben Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt; Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen bedurften zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Klägers (vgl. Bl. 38 f. d.A.).

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Der Kläger nahm über seinen Mitarbeiter Herrn U mit der Geschäftsführung der Beklagten Verhandlungen über eine Weiterbelieferung auf, um unter anderem die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin mit 108 Beschäftigten zu sichern und befürchtete Schadensersatzansprüche des XX-Werks C von erheblichem Umfang abzuwenden. Nach der Beurteilung des Klägers war zum damaligen Zeitpunkt nur die Beklagte in der Lage, die von der Schuldnerin zur Fertigstellung der Bremstrommeln benötigten Bleche zu liefern, damit das XX-Werk C fristgerecht versorgt werden konnte.

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In den Verhandlungsgesprächen brachte die Geschäftsführung der Beklagten unmissverständlich zum Ausdruck, sie werde die Schuldnerin nur dann weiter beliefern, wenn die noch offenstehenden Altschulden in Höhe von insgesamt 110.779,28  EUR beglichen würden. Der Mitarbeiter des Klägers, Herr U, wies darauf hin, dass die begehrte Zahlung auf die Altforderungen nach den insolvenzrechtlichen Bestimmungen unzulässig sei. Gleichwohl beharrte die Geschäftsführung der Beklagten auf ihrem Standpunkt, dass eine weitere Belieferung nur dann erfolge, wenn die Altschulden zuvor getilgt würden.

9

Schließlich erteilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Dipl.-Kfm. S, mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 mit (vgl. Bl. 49 f. d.A.):

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" ... Gemäß den mehrfach geführten Telefongesprächen haben Sie sich jetzt bereit erklärt, die Belieferung an das vorgenannte Unternehmen  mit Blechen - weiterhin vorzunehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Rechnungen aus dem Zeitraum vor dem Insolvenzantrag durch mich, als vorläufigen Insolvenzverwalter, beglichen werden.

11

Um die Aufrechterhaltung der Produkte der Firma T & T2 zu ermöglichen, erkläre ich mich ausnahmsweise mit der Bezahlung dieser offenstehenden Rechnungen aus der Zeit vor Insolvenzantragsstellung einverstanden.

12

Gleichzeitig bitte ich Sie um Sicherstellung der künftigen Belieferungen. ..."

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Unter dem 30. Oktober, dem 6. und dem 29. November 2001 wies der Kläger die Zahlung der offenstehenden Rechnungen über insgesamt 110.779,28 EUR an (vgl. Bl. 44, 158 und 208 f. d.A.).

14

Durch Beschluss vom 14. Dezember 2001 eröffnete das Amtsgericht Hagen das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (vgl. Bl. 38 ff. d.A.).

15

In der Folgezeit belieferte die Beklagte die Schuldnerin weiterhin mit den für die Bremstrommeln benötigten Blechen. Der Kläger bezahlte auch die Rechnungen über die neuen Lieferungen.

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Durch Schreiben vom 20. November 2003 erklärte der Kläger die Anfechtung der Zahlungen auf die Altschulden gemäß § 132 InsO und forderte die geleisteten 110.779,28 EUR von der Beklagten zurück (vgl. Bl. 45 ff. d.A.). Die Beklagte verweigerte die Rückzahlung. Inzwischen hat die Schuldnerin ihren Betrieb eingestellt.

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Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihre wirtschaftliche Sonderstellung gegenüber der Schuldnerin unzulässig ausgenutzt und ihn veranlasst, die Altschulden zu zahlen. Andernfalls hätte das Unternehmen der Schuldnerin mit 108 Beschäftigten nicht fortgeführt werden können. In einem Telefonat vom 15. Oktober 2001 habe der Geschäftsführer S gegenüber seinem Mitarbeiter U geäußert, dass er diese Art des Gespräches - nämlich Zahlung der Altschulden und dann erst weitere Belieferung - als Erpressung betrachten und sich seine eigene Gedanken machen könne. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht auf einen von ihm, dem Kläger, geschaffenen Vertrauenstatbestand berufen. Rein vorsorglich werde auch die Zahlungszusage im Schreiben vom 17. Oktober 2001 angefochten.

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Der Kläger stellt den Antrag,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 110.779,28 EUR nebst gesetzliche Zinsen seit Rechtshängigkeit (8. Oktober 2004) zu zahlen.

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Hilfsweise beantragt der Kläger die Feststellung,

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dass die Anfechtungserklärung im Schreiben vom 20. November 2003 wirksam ist und der Beklagten aufgrund der Aufrechnung in Höhe von 110.779,28 EUR kein Zahlungsanspruch gegen die Insolvenzmasse mehr zusteht.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass sie auf die Zusage des Klägers, die Altschulden auszugleichen, vertraut habe und nach erfolgter Zahlung die Schuldnerin weiterhin beliefert habe mit einem Gesamtvolumen von über 1,5 Mio. Euro. Ihr Geschäftsführer habe die vom Beklagten behauptete Äußerung anlässlich eines am 15. Oktober 2001 geführten Telefonats nicht gemacht. Der Kläger habe sie durch sein von langer Hand vorbereitetes Verhalten getäuscht. Hätte der Kläger von Anfang an klargestellt, dass er die Altschulden nicht oder nur unter Vorbehalt tilge, hätte sie die Geschäftsbeziehung sofort abgebrochen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der beiderseits gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

28

Die Zahlungsklage hat keinen Erfolg.

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1. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt - insbesondere nicht nach den §§ 132 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 143 Abs. 1 InsO - ein Rückgewähranspruch gegen die Beklagte zu.

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Zur Begründung ihrer jetzigen Entscheidung verweist die Kammer auf die rechtlichen Ausführungen und Wertungen in ihren vom Oberlandesgericht aufgehobenen Beschlüssen vom 30. April und 9. Juni 2004 (vgl. Bl. 9 ff. und 31 f. d.A. PKH). Die Kammer sieht sich in ihrer Rechtsauffassung durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2004 bestätigt, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (abgedruckt in ZIP 2005, S. 314 ff., 316 f.). Dazu ergänzend und verdeutlichend:

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a) Die Tatsache, dass die Beklagte nicht bereit war, ohne Begleichung der Altschulden die Schuldnerin weiterhin zu beliefern, vermag ein Unwerturteil, wie es der Kläger und ihm folgend das Oberlandesgericht fällt nicht zu begründen, selbst dann nicht, wenn die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Bezug auf die Schuldnerin eine Monopolstellung innegehabt haben sollte. Das Verhalten der Beklagten war strafrechtlich irrelevant; strafrechtliche Tatbestände waren nicht erfüllt. Die Beklagte hat, insbesondere nicht aufgrund ihrer - unterstellten - Monopolstellung, keineswegs dazu beigetragen, dass die Schuldnerin in Insolvenz geriet. Demzufolge bestand für die Beklagte keinerlei rechtliche Verpflichtung, die Geschäftsbeziehung zur Schuldnerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzusetzen, damit der Kläger die Betriebsangehörigen - zumindest für einen gewissen Zeitraum - weiter beschäftigen, drohende Schadensersatzansprüche des XX-Werks C abwehren und Schulden reduzieren konnte. Die Beklagte hat von Anfang an offen ihre Bedingungen genannt, nämlich weitere Belieferung nur gegen vorherige Zahlung der Altschulden. Damit hat die Beklagte ihre berechtigten Interessen wahrgenommen, in einer für mittelständische Unternehmen wirtschaftlich schwierigen Zeit die Begleichung der Altschulden, die für ihre eigene Liquidität von erheblicher Bedeutung war, nicht ohne Weiteres aufzugeben. Der Mitarbeiter des Klägers hat auf die gesetzliche Unzulässigkeit eines Eingehens auf diese Bedingungen hingewiesen. Wenn vor diesem Hintergrund sich der Kläger als promovierter Rechtsanwalt gleichwohl "ausnahmsweise", und zwar ohne Einschränkungen und Vorbehalte, mit einer Bezahlung der offenstehenden Rechnungen einverstanden erklärte, durfte die anwaltlich nicht beratene Beklagte nunmehr davon ausgehen, der Kläger mache von einer ihm als vorläufigem Insolvenzverwalter eingeräumten rechtlich zulässigen Ausnahme Gebrauch, um weitere Lieferungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin zu sichern. Demnach durfte die Beklagte auch davon ausgehen, dass sie die aufgrund der Zusage erhaltenen Zahlungen behalten dürfe. Das so begründete Vertrauen wurde dadurch verstärkt, dass der Kläger  als er "endgültiger" Insolvenzverwalter geworden war  die auf die Altschulden geleisteten Zahlungen nicht zurückforderte. Hätte er das getan, hätte die Beklagte ihre Lieferungen augenblicklich eingestellt. Vielmehr hat der Kläger nahezu zwei Jahre lang die Lieferungen der Beklagten entgegengenommen und diese weiterhin in dem Glauben gelassen, die Zahlungen auf die Altschulden seien "kein Thema mehr", also unanfechtbar.

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b) Die Anfechtung der Zustimmungserklärung vom 17. Oktober 2001 führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie bewirkt nicht die Beseitigung des einmal geschaffenen Vertrauenstatbestandes.

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2. Die Kammer vermag sich der von dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 28. Juli 2004 geäußerten Rechtsauffassung (vgl. Bl. 147 ff. d.A.) nicht anzuschließen. Eine Bindungswirkung für diese Entscheidung besteht nicht.

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Warum die Beklagte nicht schutzwürdig ist, ist nicht nachvollziehbar. Das Verhalten der Beklagten war - wie bereits dargelegt - nicht rechtswidrig. Der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verfängt nicht. Denn soweit der von der Rechtsprechung als Ausnahme anerkannte Vertrauensschutz zugunsten eines einzelnen Gläubigers durchgreift, wird dieser Grundsatz zwangsläufig durchbrochen.

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Das Vertrauen schaffende Handeln des Klägers als vorläufigen Insolvenzverwalters ist sein Schreiben vom 17. Oktober 2001 an die Beklagte, das vor dem aufgezeigten Hintergrund sehr wohl einen Sinneswandel kennzeichnet. Das dadurch bei der Beklagten begründete Vertrauen wurde durch das spätere Verhalten des Klägers als "endgültigen" Insolvenzverwalters aufrechterhalten und vertieft. Nach Wertung der Kammer hätte der Kläger, um den von der Beklagten erhobenen Vorwurf arglistigen Verhaltens zu entgehen, in dem Schreiben vom 17. Oktober 2001 das Wort "ausnahmsweise" weglassen und den Vorbehalt einer Rückforderung aussprechen sollen, auch auf das Risiko hin, dass die Beklagte die Geschäftsbeziehung sofort abgebrochen hätte.

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3. Demzufolge ist auch das Zinsbegehren ohne Erfolg.

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II.

38

Nach den vorstehenden Gründen ist die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ebenfalls unbegründet.

39

III.

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert:

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1. Zahlungsklage: 110.779,28 EUR

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2. Feststellungsklage: 110.779,28 EUR.