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Landgericht Wuppertal·2 O 331/19·08.03.2020

Kostenentscheidung nach Erledigung: Kosten dem Beklagten auferlegt (§91a ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Landgericht beschloss nach §91a ZPO über die Verteilung der Verfahrenskosten und wies die Kosten dem Beklagten zu. Als Begründung führte das Gericht an, dass nach dem bisherigen Vorbringen an der Berechtigung der Klage keine Zweifel bestanden und der Beklagte Anlass zur Klage gab. Eine Abweichung nach §93 ZPO kam nicht in Betracht.

Ausgang: Beschluss nach §91a ZPO: Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt; Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einvernehmlicher Erledigung der Hauptsache kann das Gericht über die Kosten durch Beschluss nach §91a ZPO entscheiden.

2

Die Kosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wenn nach dem bisherigen Vorbringen an der Berechtigung der Klage keine ernstlichen Zweifel bestehen.

3

§93 ZPO rechtfertigt eine abweichende Kostenverteilung nur, wenn kein Klageanlass bestanden hat und die Gegenpartei sofort anerkannt oder erfüllt hat.

4

Vorprozessuales Verhalten, insbesondere das Unterlassen rechtzeitiger Klarstellung zu etwaigen Einwänden, kann die Zuordnung der Kosten zugunsten der Gegenseite beeinflussen.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 91a ZPO§ 93 ZPO

Tenor

werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt (§ 91a ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 25.02.2020:              5.100,00 EUR

danach:                                 bis 1000 EUR

Gründe

2

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

3

Gemäß § 91a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

4

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

5

Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen, dass die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre.

6

Auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand kein Anlass, von dieser Kostenfolge abzusehen. Dessen Voraussetzungen, nämlich, dass kein Klageanlass bestanden hätte und sofort anerkannt bzw. erfüllt worden wäre, lagen hier nicht vor.

7

Dabei kann dahin stehen, ob der Beklagte sich - weil eine Übersendung und keine Einsichtnahme in die Behandlungsunterlagen gefordert wurde - rechtlich im Verzug mit der Herausgabe der Dokumentationsabschriften befunden hat.

8

Er hat Anlass zur Klage gegeben. Im letzten vorprozessualen Schreiben des Klägervertreters vom 15.11.2019 (Anl. B2, Bl. 28 d.A.) ist eine Herausgabeklage angedroht. Spätestens in diesem Moment hätte der Beklagte den Klägervertreter darauf hinweisen müssen, dass er sich lediglich gegen die Übersendung der Unterlagen, nicht aber gegen ihre Herausgabe im Wege der Abholung wehrt.

9

Wuppertal, 09.03.20202. Zivilkammer