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Landgericht Wuppertal·2 O 319/23·06.06.2024

Fernwärmesperre bei Zahlungsstreit: EV mangels schlüssig dargelegten Rückstands aufrechterhalten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Eigentümerin von Studierendenwohnheimen erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die angedrohte Einstellung der Wärmeversorgung wegen angeblicher Zahlungsrückstände. Das LG Wuppertal hielt die Verfügung (nach Erledigung des Stromteils) hinsichtlich der Wärmelieferung aufrecht. Die Versorgerin habe die Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV, insbesondere einen konkret bestehenden, fälligen Rückstand zum maßgeblichen Zeitpunkt, nicht schlüssig dargelegt und zu beweisen. Angesichts unklarer Forderungslage und der erheblichen Folgen einer Wärmesperre überwog das Interesse an der Fortversorgung; die Kosten wurden der Versorgerin auferlegt.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen die Einstellung der Wärmelieferung wurde (mit Maßgabe; Stromteil erledigt) aufrechterhalten, Kosten der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Einstellung der Fernwärmeversorgung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBFernwärmeV setzt voraus, dass das Versorgungsunternehmen einen konkreten, trotz Mahnung fortbestehenden Zahlungsverzug schlüssig darlegt und beweist.

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Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV erfordert eine Interessenabwägung, bei der nicht allein die Höhe der Rückstände maßgeblich ist, sondern eine Prognose, ob der Kunde künftig seinen Verpflichtungen nachkommen wird.

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Ist die Berechtigung und Fälligkeit der geltend gemachten Entgeltforderungen (etwa wegen streitiger Preisanpassungen) im Eilverfahren nicht abschließend klärbar, kann zur Abwendung wesentlicher Nachteile eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO zur Sicherung der fortlaufenden Versorgung geboten sein.

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Bei drohender Unterbrechung der Beheizung von Wohnraum kann ein Verfügungsgrund wegen wesentlicher Nachteile insbesondere in witterungsbedingt erhöhtem Gesundheitsrisiko liegen.

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Erklären die Parteien nach Erledigung des Hauptsachebegehrens übereinstimmend die Erledigung, sind die Kosten nach § 91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu verteilen.

Relevante Normen
§ 940 ZPO§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV§ 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV§ 33 Abs. 2 Satz 1 AVBFernwärmeV§ 33 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV§ 320 BGB

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 02.01.2024 bleibt mit folgender Maßgabe aufrechterhalten:Der Verfügungsbeklagten bleibt untersagt, gegenüber der Verfügungsklägerin die Lieferung von Wärme für die Verbrauchsstellen J.-straße N01 und N02 sowie U.-straße N03, in G. wegen angeblich offener Forderungen in Höhe von 76.493,77 Euro (Wärme) gemäß Kontoauszug vom 20. Dezember 2023 (Kundennummer N04) einzustellen.

Der Verfügungsbeklagten werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Aufrechthaltung einer einstweiligen Verfügung.

3

Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin der Objekte J.-straße N01 und N02 sowie des Objektes U.-straße N03 in G.. Bei diesen handelt es sich um Studierendenwohnheime mit insgesamt 224 Wohnheimplätzen. Die Verfügungsbeklagte ist ein Versorgungsunternehmen für Strom und Wärme. Sie verfügt über Zugang zu einem Schlüsseltresor, in dem die Transponder zur Öffnung der Türen der Studierendenwohnheime aufbewahrt werden.

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Im Jahr 2019 schlossen die Parteien einen Wärmelieferungsvertrag und vereinbarten einen monatlichen Grundpreis in Höhe von 2.885,00 Euro/monatlich (netto) und einen Arbeitspreis in Höhe von 5,50 Cent/Kilowattstunde (netto). Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf die Anl. K03 (Bl. 31 ff. d.GA) Bezug genommen. Die Verfügungsklägerin bezog von der Verfügungsbeklagte Strom für die Studierendenwohnheime im Rahmen der Grundversorgung. Die Verfügungsbeklagte erklärte mit Schreiben vom 22.12.2022, eine Preisanpassung im Hinblick auf die Wärmelieferungen vorzunehmen. Sie wies einen neuen Grundpreis in Höhe von 3.015,11 Euro/Monat (netto) und einen neuen Arbeitspreis in Höhe von 38,4 Cent/Kilowattstunde (netto) mit Wirkung ab dem 01.01.2013 aus. Wegen der Einzelheiten der Preisanpassung wird auf die Anl. K05 (Bl. 89 ff. d.GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.01.2023 widersprach die Verfügungsklägerin der Preisanpassung und begründete dies damit, dass die vorgenommene Preisberechnung nicht hinreichend nachvollziehbar und transparent sei und bat um Übermittlung ergänzender Erläuterungen und Unterlagen. Weiterer Schriftwechsel der Parteien schloss sich an, wobei die Verfügungsklägerin auch im weiteren Verlauf an ihrer Ansicht festhielt. Die von der Verfügungsbeklagte ausgewiesenen Abschläge auf die Wärmelieferungen zahlte die Verfügungsklägerin in der Folge nicht und berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht. Mit Schreiben vom 27.06.2023 erklärte die Verfügungsbeklagte, dass eine weitere Preisanpassung vorgenommen werde und kündigte an, ab dem 01.07.2023 einen Grundpreis in Höhe von 3.043,00 Euro/Monat (netto) und einen Arbeitspreis in Höhe von 19,32 Cent/Kilowattstunde (netto) abzurechnen. Die Verfügungsklägerin widersprach auch dieser Preisanpassung wegen fehlender Transparenz.

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Nach weiterem, wechselseitigem Schriftverkehr zahlte die Verfügungsklägerin am 06.10.2023 einen Betrag in Höhe von 30.000,00 Euro sowie am 27.10.2023 und 28.11.2023 jeweils weitere Beträge in Höhe von 10.000,00 Euro an die Verfügungsbeklagte auf die geltend gemachte Forderung wegen der Wärmeversorgung der Studierendenwohnheime. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein sich anschließender, gemeinsamer Besprechungstermin zwischen den Verfahrensbeteiligten zu einer Einigung wegen der zu entrichtenden Vergütung für die Strom- und Wärmeversorgung führte. Gegenüber der Entgeltforderung der Verfügungsbeklagten für die Stromversorgung erklärte die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 19.12.2023 die Aufrechnung mit einem Betrag in Höhe von 19.545,91 Euro wegen nach ihrem Vortrag ausstehender Rückzahlungen für im Rahmen der Sanierungsarbeiten stillgelegte Stromzähler.

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Mit Rechnung vom 20.12.2023 machte die Verfügungsbeklagte unter Berücksichtigung der vorstehenden Zahlbeträge der Verfügungsklägerin für die Wärmeversorgung einen Betrag in Höhe von 76.493,77 Euro und einen Betrag in Höhe von 25.222,61 Euro für die Stromversorgung geltend (Anl. K22, Bl. 177 d.GA.).

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Am 21.12.2023 kündigte die Verfügungsbeklagte an, die Versorgung einzustellen, falls nicht bis zum 03.01.2024 die abgerechneten Beträge beglichen würden.

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Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Unterlassung einer angedrohten Sperrung der Strom- und Wärmeversorgung von Studierendenwohnheimen, welche am 02.01.2024 durch die hiesige Kammer antragsgemäß erlassen wurde.

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Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und beantragte,

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                  1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Wuppertal vom 02.01.2024, Az. 2 O 319/23 wird                      aufgehoben.

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                  2. Die Vollstreckung aus der einstweiligen Verfügung wird mit sofortiger Wirkung ohne – notfalls gegen –                      Sicherheitsleistung eingestellt.

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Mit Wirkung zum 01.02.2024 endete das Vertragsverhältnis der Beteiligten hinsichtlich der Versorgung mit Strom, aufgrund Kündigung der Verfügungsklägerin. Die Verfügungsklägerin erklärte daraufhin das Verfahren im Hinblick auf die Lieferung mit Strom für erledigt und beantragt nunmehr,

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                     der Verfügungsbeklagten zu untersagen, gegenüber der Verfügungsklägerin die Lieferung von Wärme für                     die Verbrauchsstellen J.-straße N01 und N02 sowie U.-straße N03, in G. wegen angeblich offener                     Forderungen in Höhe von 76.493,77 Euro (Wärme) gemäß Kontoauszug vom 20. Dezember 2023                     (Kundennummer N04) einzustellen.

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Die Verfügungsbeklagte schloss sich der Erledigungserklärung an.

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Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass die von der Verfügungsbeklagte abgerechnete Vergütung für die Strom- und Wärmelieferungen nicht geschuldet sei. Der Berechnung des Entgeltes für die Wärmeversorgung läge eine unwirksame Preisanpassung zugrunde. Wegen der Stromlieferungen bestünde ein Guthaben zu ihren Gunsten, da die Verfügungsbeklagte eine Rückerstattung wegen unrichtiger Abrechnung von mehreren inaktiven Stromzählern schulde, mit der wirksam aufgerechnet worden sei. In jedem Fall sei die angedrohte Sperrung unverhältnismäßig.

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Die Verfügungsbeklagte behauptet, es bestünde aus der Stromlieferung U.-straße N03, zu dem Vertragskonto Nr. N05 ein Rückstand in Höhe von 43.850,17 Euro. Zu dem Vertragskonto Nr. N06, Wärmelieferung J.-straße N01, bestünde ein Rückstand in Höhe von 89.322,36 Euro. Die Beteiligten hätten sich im Übrigen am 30.11.2023 darauf geeinigt, dass die Verfügungsklägerin folgende Zahlungen leiste: (1.) Für das Strom-Vertragskonto Nr. N05, Verbrauchsstelle U.-straße N03 sollte die offene Forderung in Höhe von 25.222,61 EUR durch die Verfügungsklägerin sofort ausgeglichen werden. Eine Zahlung sei jedoch bis zum 21.12.2023 nicht eingegangen. (2.) Für das Wärme-Vertragskonto Nr. N06 sollte seitens der Verfügungsklägerin eine Zahlung aller offener Forderungen bis zum 15.12.2023 geleistet werden. Auf diese Forderung sei lediglich eine Teilzahlung von 10.000,00 Euro erfolgt. Sie trägt weiter vor, seit der Sanierung des Objektes J.-straße durch die Verfügungsklägerin seien einzelne Zähler nicht mehr auffindbar, weswegen der Verbrauch geschätzt worden sei. Die Sperre hinsichtlich der Stromlieferung sei auf Basis eines abgelesenen Verbrauchs angekündigt worden. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, die von ihr verwendete Preisanpassungsklausel sei wirksam, da sie die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV erfülle. Auf ein Zurückbehaltungsrecht könne die Verfügungsklägerin sich nicht berufen.

Entscheidungsgründe

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Die erlassene einstweilige Verfügung ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufrechtzuerhalten, da die Verfügungsklägerin insoweit einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund besitzt.

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1.

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Wärmelieferung ist begründet.

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a)Der Verfügungsklägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu, soweit die Verfügungsbeklagte die Sperre der Versorgung mit Wärme angedroht hat.

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Die Verfügungsklägerin hat gegenüber der Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Versorgung mit Wärme aus dem im Jahre 2019 geschlossenen Versorgungsvertrag. Die Verfügungsbeklagte ist des Weiteren nicht berechtigt, die Versorgung der Verbrauchsstellen J.-straße N01 und N02 sowie U.-straße N03, in G. der Verfügungsklägerin mit Fernwärme gemäß § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV einzustellen.

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Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBFernwärmeV ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen bei Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Zuwiderhandlung und den Folgen der Einstellung zu beachten. Der Kunde muss die Umstände darlegen, die bei einer Interessenabwägung zum Verzicht auf die Einstellung führen können. Es muss außerdem die hinreichende Aussicht bestehen, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Dabei kommt es bei der Interessenabwägung auf die Höhe der Rückstände nicht an, sondern es muss für die Zukunft zu erwarten sein, dass der Kunde seine Verpflichtungen erfüllt. Diese Prognose lässt sich unabhängig von der Höhe der vorhandenen Rückstände treffen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit, dass eine Forderung noch erfüllt wird bei höheren Rückständen geringer ist als bei kleineren Beträgen (OLG Saarbrücken Beschl. v. 22.1.2013, 4 W 323/12, BeckRS 2015, 2006 Rn. 95, 96). Vorliegend hat die Verfügungsbeklagte bereits nicht hinreichend schlüssig dargelegt, welcher konkrete Zahlungsrückstand zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung bestanden hat bzw. zum jetzigen Zeitpunkt besteht. Die Verfügungsbeklagte trägt als Fernwärmeversorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Einstellung der Fernwärmeversorgung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBFernwärmeV. Dies folgt aus der Formulierung des § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBFernwärmeV, der die Nichterfüllung der Zahlungspflichten trotz Mahnung als positive Voraussetzung der Einstellung der Versorgung voraussetzt und nicht wie § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV, der voraussetzt, dass der Kunde die Unverhältnismäßigkeit der Folgen der Einstellung im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung darlegt sowie die hinreichende Aussicht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt (OLG Saarbrücken Beschl. v. 22.1.2013, 4 W 323/12, BeckRS 2015, 2006 Rn. 95-97). In der Sache geht es um einen Ausnahmetatbestand zugunsten des Fernwärmeversorgungsunternehmens, die Versorgung trotz eines grundsätzlich bestehenden Belieferungsanspruchs des Kunden die Versorgung einstellen zu dürfen. Diese Voraussetzungen hat die Verfügungsbeklagte nicht schlüssig dargetan und bewiesen: Der am 02.01.2024 erlassenen Verfügung zugrunde lag u.a. das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 21.12.2023 zugrunde, in dem die Verfügungsbeklagte auf Grundlage einer fälligen Forderung in Höhe von 76.493,77 Euro (Stand 20.12.2023) für Wärmelieferung und eine Forderung in Höhe von 25.222,61 Euro (Stand 20.12.2023) für Stromlieferung unter Androhung der Versorgungssperre zur Zahlung bis spätestens 03.01.2024 anmahnte. Im Widerspruchsschreiben der Verfügungsbeklagten vom 07.03.2024 referiert die Verfügungsbeklagte auf „derzeit“ bestehende Forderungen in Höhe von 43.850,17Euro (Stromlieferung U.-straße N03) bzw. 89.322,36 Euro (Wärmelieferung J.-straße N01) und verweist auf die als Anlagen AG1 und AG2 zur Akte gereichten Aufstellungen. Aus diesen ergeben sich offenen Forderungen in Höhe von 19.545,91 Euro (Strom U.-straße zum Stichtag 23.11.2023) und 31.627,07 Euro sowie 79,80 Euro und 15.394,30 Euro, summiert: 47.101,17 Euro (Wärme J.-straße zum Stichtag 22.03.2024). Die weiteren aus der Aufstellung ersichtlichen Forderungen waren ausweislich der Aufstellung erst zum 19.02.2024 (Wärme) bzw. 13.03.2024 (Strom) fällig. Die Verfügungsbeklagte trägt vor, im Termin am 30.11.2023 sei es zu einer Einigung hinsichtlich der zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen gekommen. Die Verfügungsklägerin bestreitet dies. Eine schlüssige Darlegung, in welcher Höhe Forderungen der Verfügungsbeklagten zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung fällig waren, erfolgte in dem Widerspruchsschreiben nicht.

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Zur Berechtigung ihrer Forderung aus der Wärmeversorgung trägt die Verfügungsbeklagte weiter vor, dass die erfolgte Preisanpassung wirksam sei und legt die eigenen Beschaffungs- und Preisbildungsmechanismen im Wesentlichen dar (Seite 4 Widerspruch, Bl. 223f d.GA). Zwar ist der Verfügungsbeklagten zuzustehen, dass in dem zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrag unstreitig eine Preisanpassungsklausel geregelt ist. Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit der mit Schreiben vom 22.12.2022 und Schreiben vom 27.06.2023 erfolgten Preisanpassungen ist im Rahmen des Verfügungsverfahren jedoch nicht möglich. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der erfolgten Preisanpassungen ist – nach Einholung eines Sachverständigengutachtens – dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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Inwieweit der Verfügungsklägerin ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, brauchte im Rahmen dieses Verfahrens daher nicht entschieden werden.

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b)Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor.

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Ein solcher ergibt sich daraus, dass eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO zur Regelung eines einstweiligen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis möglich ist und im streitgegenständlichen Fall zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig war und teilweise weiter ist. Vorliegend hat eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (vgl. Musielak-Huber, Zivilprozessordnung, 9. Auflage, § 940 ZPO, Rdn. 4). Die Notwendigkeit der einstweiligen Verfügung ergab sich zum Zeitpunkt des Erlasses aufgrund der regelmäßig im Januar zu erwartenden Witterung und der erhöhten Schutzbedürftigkeit der Studierenden. Eine Beheizung von Wohnraum ist in aller Regel schon zum Schutz der Gesundheit der Bewohner unabdingbar notwendig. Im Hinblick darauf, dass die Frage eventuell bestehender Zahlungsansprüche ungeklärt war, war daher der Erlass der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügung auch verhältnismäßig. Im Übrigen trifft es zwar zu, dass das Versorgungsunternehmen nicht verpflichtet ist, aus sozialen Gründen wirtschaftliche Risiken einzugehen. Vorliegend liegt der Fall jedoch anders, denn es geht nicht um die Behebung einer sozialen Notlage der Verfügungsklägerin oder der in ihrem Wohnheim wohnenden Personen. Vielmehr hatte die Verfügungsklägerin bis zum Kündigungszeitpunkt einen Anspruch auf Fortsetzung der Fernwärmeversorgung aufgrund des diesbezüglichen Vertrages. Sie hat sachliche Gründe für ihre Zahlungseinstellung vorgebracht und dargelegt, welche nicht ohne Weiteres durch die Verfügungsbeklagte ausgeräumt werden konnten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch wurde deutlich, dass sowohl hinsichtlich der durch die Verfügungsklägerin geleisteten Zahlungen, als auch hinsichtlich der Höhe der berechtigten Forderungen/ Abschlagszahlungen der Verfügungsbeklagten erheblicher Klärungsbedarf unter den Parteien besteht. Vor diesem Hintergrund hatte die Verfügungsbeklagte kein Recht, die Versorgung einzustellen.

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Mithin war dieser Verfügungsanspruch zugrunde zu legen und eine Abwägung lediglich noch dahingehend anzustellen, ob ein hinreichender Grund gerade für die Regelung im Wege der einstweiligen Verfügung vorliegt. Dies war im Hinblick auf die Witterung im Januar, wie oben dargelegt, zu bejahen. Dies gilt auch weiterhin, denn, wie die Verfügungsklägerin zutreffend ausgeführt hat, ist nicht zu erwarten, dass das anschließende Hauptsacheverfahren vor der nächsten Heizperiode (Oktober) abgeschlossen sein wird. Im Übrigen ist auch über die Sommermonate grundsätzlich die Versorgung mit Wärme zu gewährleisten. Dem steht nicht entgegen, dass dies dazu führt, dass die Verfügungsbeklagte bei Bejahung der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 S.2 AVBFernwärmeV an der Verwirklichung ihrer Rechte aus §§ 320, 273 BGB gehindert ist. Die Verfügungsklägerin hat vielmehr hinreichend schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass sie ihren Verpflichtungen nachkommen wird. Dies ergibt sich aus den erfolgten Teilzahlungen und dem aus der E-Mail Korrespondenz ergebenden Willen der Verfügungsklägerin, Zahlungen an die Verfügungsbeklagte zu erbringen.

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2.

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Stromlieferung war ebenfalls begründet. Nach Erledigungserklärung durch die Verfügungsklägerin war insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden, § 91a ZPO. Nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands waren die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen, denn auch hinsichtlich der drohenden Versorgungssperre betreffend die Stromlieferung war zum Zeitpunkt des Erlasses der einstweiligen Verfügung sowohl ein Verfügungsgrund als auch ein Verfügungsanspruch durch die Verfügungsklägerin glaubhaft gemacht.

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Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten im Widerspruchsschreiben vom 07.03.2024 führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Verfügungsbeklagte trägt vor, es seien verschiedene Verbrauchsstände geschätzt worden, der zur Begründung einer Sperrung der Stromversorgung herangezogene Rückstand resultiere jedoch im Wesentlichen aus der Jahresverbrauchsrechnung vom 08.11.2023, welcher im Wege der Ablesung ermittelt worden sei. Der sich ergebende Betrag übersteige vermeintliche Ansprüche der Antragsklägerin um mehr als 10.000,00 Euro. Dieses Vorbringen genügt keiner schlüssigen Darstellung der bestehenden Zahlungsrückstände (vgl. Ausführungen oben). Welcher konkrete Zahlungsrückstand zum Zeitpunkt der Androhung der Versorgungssperre bestanden hat, legt die Verfügungsbeklagte nicht dar. Im Schreiben 21.12.2023 wird lediglich Bezug genommen auf die behauptete Einigung im Treffen am 30.11.2023. Über die Höhe der bestehenden Forderung und die Existenz einer Vereinbarung vom 30.11.2023 streiten die Parteien jedoch. Ausgehend von der im Beschluss vom 02.01.2024 zugrunde gelegten Sachlage hat die Verfügungsklägerin ihren grundsätzlichen Anspruch auf Fortführung der Stromlieferungen aufgrund des Vertrages gemäß §§ 935, 940 ZPO jedenfalls glaubhaft gemacht hat. Die Fortführung der Versorgung bis zur Entscheidung im Hauptsacherechtsstreit im Wege der einstweiligen Verfügung wurde daher zutreffend angeordnet. Die Kosten waren daher auch dahingehend der Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.

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3.

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Hinsichtlich der Kosten des Erlassverfahrens war keine erneute Entscheidung zu treffen. Da die einstweilige Verfügung weitgehend aufrechterhalten wurde, bleibt es auch insoweit bei der Kostentragungspflicht der Verfügungsbeklagten.