Insolvenzanfechtung abgewiesen: Zahlung war fällig bzw. als Bargeschäft geschützt
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter klagte auf Rückgewähr von Zahlungen der Schuldnerin an die Beklagten. Streitpunkt war, ob die Zahlung inkongruent und damit anfechtbar war oder ob sie bereits fällig bzw. als Bargeschäft nach § 142 InsO geschützt ist; zudem fehlten hinreichende Beweise zur Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Das LG Wuppertal wies die Klage ab, da die Forderung fällig war und alternativ die Zahlung als Bargeschäft nicht anfechtbar ist; außerdem blieb der Vortrag zur Erwerberkenntnis unbewiesen.
Ausgang: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr abgewiesen; Zahlung war fällig bzw. alternativ als Bargeschäft nach § 142 InsO nicht anfechtbar, zudem fehlte substantiiertes Vorbringen zur Erwerberkenntnis
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zahlung ist keine inkongruente Deckungshandlung im Sinne des § 131 InsO, wenn die zugrundeliegende Forderung zum Zeitpunkt der Leistung bereits fällig ist; nach § 271 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger grundsätzlich sofort Leistung verlangen.
Zahlungsbedingungen, die lediglich Skonto und Zahlungsfristen regeln, begründen nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Stundung der Fälligkeit; bei Auslegung sind §§ 133, 157 BGB zu beachten.
Zur Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs aus § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss der Insolvenzverwalter die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Leistung substantiiert darlegen und gegebenenfalls die Kenntnis des Zahlungsempfängers nachweisen.
Leistungen und Gegenleistungen, die in einem derart engen zeitlichen Zusammenhang erbracht werden, dass ein unmittelbarer Austausch anzunehmen ist, sind als Bargeschäft nach § 142 InsO von der Insolvenzanfechtung ausgenommen; als Orientierungsmaßstab kann die 30‑Tage‑Frist des § 286 Abs. 3 BGB dienen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend. Die Schuldnerin ist die Fa. Xx und Werkzeugtechnik GmbH.
Am 14.06. und 21.06.2004 stellten die Beklagten, ein Betrieb für Industriemontage, der Schuldnerin Montageleistungen im Umfang von insgesamt 30.539,62 € in Rechnung (vgl. Bl. 60 ff. d.A.). Die den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen erbrachten sie in der Zeit zwischen dem 14.06. und 18.06.2004.
Die Schuldnerin und die Beklagten standen zu diesem Zeitpunkt schon in jahrelanger Geschäftsbeziehung. Dieser Geschäftsbeziehung lag eine Rahmenvereinbarung zugrunde. In Ziffer 15. dieser Rahmenvereinbarung heißt es (Bl. 52 d.A.):
Zahlung der Teilelieferungen:
Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach vertragsmäßigem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung mit 3 % Skonto oder bis zu 30 Tagen
netto Kasse.
Die Schuldnerin zahlte daraufhin am 5. Juli 2004 an die Beklagten den Rechnungsbetrag abzüglich 3 % Skonto und damit insgesamt 29.623,44 €. Am 09.07.2005 stellte sie einen Antrag auf Insolvenzeröffnung. Das Verfahren wurde am 01.10.2004 eröffnet.
Der Kläger meint, die Zahlung der Schuldnerin sei vor Fälligkeit erfolgt und damit inkongruent im Sinne von § 131 InsO.
Der Kläger hat ursprünglich beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 30.539,62 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 05.12.2006 hat er die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 29.623,44 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentspunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreiten mit Nichtwissen die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlung am 05.07.2004. Sie meinen, die zeitnahe Zahlung der Schuldnerin führe zur Annahme eines Bargeschäftes im Sinne von § 142 InsO. Die Zahlung sei daher der Insolvenzanfechtung entzogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Wuppertal ist für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. Der Beklagte zu 1. hat zwar seinen Wohnsitz in F und damit nicht in dem Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Wuppertal. Er hat sich jedoch rügelos in der mündlichen Verhandlung auf die Klage eingelassen, so dass auch insoweit die Zuständigkeit nach § 39 ZPO begründet ist.
II.
Die Klage ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Rückgewähr der Zahlung vom 05.02.2004 nach §§ 131 Abs. 1, Satz 1, 143 Abs. 1 InsO gegen die Beklagten zu. Die Zahlung vom 05.07.2004 stellte keine inkongruente Deckungshandlung dar, denn der Zahlungsanspruch der Beklagten war zu diesem Zeitpunkt fällig.
Nach § 271 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger seine Leistung grundsätzlich sofort verlangen. Von diesem Grundsatz war weder aufgrund der Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung noch aufgrund der konkreten Bestellung der Schuldnerin vom 15.06.2004 abzuweichen.
Die Zahlungsbedingung in Ziffer 15 der Rahmenvereinbarung betrifft zunächst nach dem Wortlaut allein die Zahlung von "Teile-Lieferungen". Die Rechnungen vom 14.06. und 21.06.2004 umfassen dabei nicht nur die Lieferung von Teilen, sondern im Wesentlichen Lackierungs- und Montagearbeiten. Somit erfasste die Zahlungsbedingung schon ein Großteil der erbrachten Leistungen der Beklagten nicht. Im Übrigen beinhaltet die Zahlungsbedingung keine abweichende Fälligkeitsregelung, vielmehr legt sie allein die Höhe der zu zahlenden Forderung fest. Die Zahlungsbedingung kann nach §§ 133, 157 BGB nur so verstanden werden, dass von der Schuldnerin bei Eingang einer Rechnung der Beklagten entweder der volle Rechnungsbetrag abzüglich 3 % Skonto zu zahlen war, wenn eine Zahlung innerhalb von 14 Tagen erfolgte, oder der volle Rechnungsbetrag, wenn eine Zahlung innerhalb von 30 Tagen erfolgte. Eine Stundung der Forderung war damit nicht verbunden. Die Regelung nahm allein Bezug auf die Höhe der zu zahlenden Forderung. Diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 286 Abs. 3 BGB sinnvoll und naheliegend. Hiernach tritt nach Ablauf von 30 Tagen ab Zugang einer Rechnung unter Kaufleuten ohne weiteren Hinweis Verzug ein. Damit sind ab Ablauf von 30 Tagen zusätzlich die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.
Nichts anderes ergibt sich auch aus der schriftlichen Bestellung vom 15.06.2004. In dieser ist nur noch einmal auf die Skontoregelung Bezug genommen worden. Selbst wenn mit der Skontoregelung ein Aufschub der Fälligkeit verbunden gewesen wäre, ist zu berücksichtigen, dass sich dieses allein auf die Rechnung vom 21.06.2004 in Höhe von 8.224,77 € auswirken würde. Denn die Rechnung vom 14.06.2004 in Höhe von 18.809,40 € ist bei der Schuldnerin am 15.06.2004 eingegangen (Bl. 60 d.A.). Die Zahlung vom 05.07.2004 erfolgte somit insoweit nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang. Damit war selbst bei dieser Auslegung zu diesem Zeitpunkt bereits Fälligkeit eingetreten.
2. Dem Kläger steht auch kein Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung nach § 130 Abs. 1, Nr. 1 InsO zu. Zwar hat der Kläger die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Zahlung am 05.07.2004 substantiiert dargelegt. Allerdings bestreiten die Beklagten die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt. Die Kammer hat im Termin vom 23.03.2007 die Klägerseite darauf hingewiesen, dass sie bislang zu dieser Kenntnis nicht hinreichend vorgetragen und insbesondere auch keinen Beweis angetreten hat. Der Kläger hat seinen Vortrag sodann innerhalb der Äußerungsfrist nicht weiter substantiiert und auch keinen Beweis angetreten.
Im Übrigen scheitert eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1, Nr. 1 InsO auch an § 142 InsO. Die erbrachten Leistungen der Beklagten und die Bezahlung der Schuldnerin stellten ein Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO dar. Die Beklagten haben die Leistungen im Zeitraum vom 14. bis 18.06.2004 erbracht. Die Bezahlung der Schuldnerin erfolgte am 05.07.2004. Damit stehen Leistungen und Gegenleistung in einem derartigen engen zeitlichen Zusammenhang, dass ein unmittelbarer Leistungsaustausch angenommen werden kann. Als Maßstab für einen unmittelbaren Leistungsaustausch ist die Verzugsfrist des § 286 Abs. 3 BGB (30 Tage) anzusetzen (BGH, NJW 2006, S. 2701). Auch auf diesen Punkt ist der Kläger im Termin vom 23.03.2007 hingewiesen worden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269 Abs. 3, 709 ZPO.
Streitwert bis zum 05.12.2006 : 30.539,62 EUR,
danach 29.623,44 €