Bank muss Übererlös aus Sicherheitenverwertung ohne USt-Abzug herausgeben
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter verlangte von der Bank die Auszahlung eines nach Verrechnung verbliebenen Überschusses aus eingezogenen Debitorenerlösen. Streitpunkt war, ob die Bank wegen einer angeblich nach § 13b UStG entstandenen Umsatzsteuerschuld Beträge einbehalten durfte. Das LG bejahte einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB und verneinte eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung an die Bank, weil weder ein Doppel- noch ein Dreifachumsatz vorlag und die Bank die Verwertungsbefugnis der Schuldnerin ausdrücklich widerrufen hatte. Umsatzsteuervoranmeldungen der Bank binden im Herausgabeprozess nicht; sie erfolgten auf eigenes Risiko.
Ausgang: Klage (Hauptantrag) auf Auszahlung des Übererlöses in voller Höhe zugesprochen; Umsatzsteuer-Einwand der Bank zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Sicherungsnehmer hat einen nach Befriedigung seiner gesicherten Forderungen verbleibenden Überschuss aus eingezogenen Sicherungserlösen nach § 667 BGB herauszugeben.
Eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung im Zusammenhang mit Sicherungsübereignung entsteht grundsätzlich erst bei Verwertung des Sicherungsguts zur Befriedigung des Sicherungsnehmers; die Sicherungsübereignung allein begründet keine Lieferung.
Ein Dreifachumsatz (Kommissionsgeschäft) setzt eine zivilrechtliche Übereinkunft voraus, dass der Sicherungsgeber das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers verwertet; fehlt eine solche Vereinbarung, entsteht keine Lieferung an den Sicherungsnehmer.
Widerruft der Sicherungsnehmer die Veräußerungs- und Verarbeitungsbefugnis des Sicherungsgebers und behält sich die eigene Verwertung vor, kann eine Verwertung „im Auftrag“ des Sicherungsnehmers nicht angenommen werden.
Umsatzsteuervoranmeldungen und nicht bestandskräftige Festsetzungen des Sicherungsnehmers hindern den Herausgabeanspruch aus § 667 BGB nicht; sie erfolgen im Verhältnis zum Sicherungsgeber grundsätzlich auf eigenes Risiko.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.402,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2003 zu zahlen.
2.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. G GmbH & Co. KG (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin unterhielt zur Beklagten eine Geschäftsverbindung unter der Nr. 470/0916221. Die Insolvenzschuldnerin hatte der Beklagten mit Globalzessionsvertrag vom 4./12. Juli 2000 (Bl. 16 ff. GA) sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen zur Sicherung der Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung abgetreten. Ferner hatte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten mit Raumsicherungsübereignungsverträgen vom 4. Juli 2000/12. Februar 2001 (Bl. 21 ff. GA) bzw. vom 4./12. Juli 2000 (Bl. 27 ff. GA) ihr Anlagevermögen sowie ihr Warenlager mit wechselndem Bestand zur Sicherheit übereignet.
Nachdem die Insolvenzschuldnerin einen Eigeninsolvenzantrag gestellt hatte, ernannte das Amtsgericht Wuppertal den Kläger mit Beschluss vom 2. Juni 2003 (Bl. 16 GA) zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Er war ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 5. Juni 2003, bei der Insolvenzschuldnerin eingegangen frühestens am Folgetag, kündigte die Beklagte die Geschäftsverbindung und stellte ihre Gesamtforderungen in Höhe von damals 189.197,74 EUR fällig. Zugleich widerrief die Beklagte u.a. die erteilte Veräußerungs- und Verarbeitungsbefugnis für die sicherungsübereigneten Waren. Wegen des genauen Wortlauts dieses Schreibens wird Bezug genommen auf Bl. 13 ff. GA. Auf das weitere Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2003 an den Kläger (Bl. 66 GA) wird ebenfalls Bezug genommen.
Der Kläger richtete ein Treuhandkonto bei der Stadtsparkasse y ein und zog sämtliche (Alt- und Neu-)Debitoren der Insolvenzschuldnerin ein. Am 7. Juli 2003 wies das Treuhandkonto ein Guthaben in Höhe von 147.109,93 EUR auf. Am selben Tage nahm die Schuldnerin ihren Eigenantrag zurück, so dass das AG Wuppertal mit Beschluss vom 8. Juli 2003 die angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufhob. Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 (Bl. 34 GA) forderte die Beklagte den Kläger auf, die vereinnahmten Gelder an sie auszukehren. Nachdem er die Zustimmung des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin eingeholt hatte, ließ der Kläger das Guthaben auf dem Treuhandkonto mit Anweisung vom 31. Juli 2003 an die Beklagte überweisen. Infolge weiterer bei ihr eingegangener Gelder verfügte die Beklagte nunmehr über einen Überschuss, der über ihre Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin hinausging. Auf die Berechnung der Beklagten (Bl. 53 GA) wird insofern Bezug genommen. Für die Monate Juni und Juli 2003 gab die Beklagte auf Basis einer Umsatzaufstellung der Insolvenzschuldnerin vom 18. August 2003 (Bl. 68 ff. GA) Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von 14.212,05 EUR sowie 20.190,12 EUR ab. Die weitergehenden Beträge kehrte sie an den Kläger aus. Über einen Betrag in Höhe der von der Beklagten angemeldeten Umsatzsteuer streiten die Parteien.
Der Kläger forderte die Beklagte wiederholt, etwa mit Schreiben vom 12. Dezember 2003, zur Auskehr dieses Betrages auf.
Der Kläger behauptet: Er habe vor der Überweisung an die Beklagte eine Tilgungsbestimmung dahingehend getroffen, dass er nur auf globalzedierte Debitoren zahle. Der Kläger meint, die Beklagte habe sich umsatzsteuerfrei aus den ihr überwiesenen Erlösen befriedigen können. Der Kläger führt darüber hinaus näher zu einem Vermieterpfandrecht des Vermieters ## aus, welches seiner Ansicht nach den Rechten der Beklagten an dem Warenlager vorgegangen sei. Für den Fall, dass die Beklagte die Erlöse rechtmäßig in das Warenlager habe verbuchen dürfen, ficht der Kläger eine derartige Tilgungsbestimmung an und stützt hierauf seinen nachstehenden Hilfsantrag. Denn eine solche Verbuchung durch die Beklagte sei gläubigerbenachteiligend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.402,18 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2003 zu zahlen;
äußerst hilfsweise für den Fall, dass die Anweisung des Klägers vom 31.07.2003 über 147.109,93 EUR doch auf sog. Warenlagerentnahmen zu verbuchen bleibt:
die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 106.718,11 EUR, insgesamt also 141.120,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 106.718,11 EUR seit dem 22.07.2005 zu zahlen.
Die Beklagte erkennt die Klageforderung in Höhe von 4.187,88 EUR an und beantragt im übrigen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet: Sie habe einen weiteren Betrag in Höhe von 13,11 EUR (Umsätze mit Strom) an den Kläger ausgezahlt. Die Beklagte meint: Sie habe mangels näherer Informationen durch den Kläger oder die Insolvenzschuldnerin – da Verwertungserlöse aus sicherungsübereigneten Waren festgestanden hätten – eine Umsatzsteuervoranmeldung dahingehend durchführen müssen, dass sämtliche Umsätze im Juni und Juli 2003 (nach Kündigung der Geschäftsverbindung) aus sicherungsübereigneten Waren erfolgt seien. Insofern sei sie selbst umsatzsteuerpflichtig geworden. Hierzu führt die Beklagte näher aus. Daher hätten nur die Nettobeträge zur Tilgung ihrer Forderungen zur Verfügung gestanden. Die bei ihr entstandenen Steuerbelastungen könnten der Klageforderung entgegen gehalten werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage hat – mit ihrem Hauptantrag – Erfolg. In Höhe ihres Teilanerkenntnisses war die Beklagte gemäß § 307 S. 1 ZPO zu verurteilen. Im übrigen hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages aus § 667 BGB. Hierzu im einzelnen:
Die Beklagte ist aufgrund der Geschäftsverbindung zur Insolvenzschuldnerin verpflichtet, an den Kläger den ihr verbliebenen Übererlös auszukehren. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist in § 667 BGB zu sehen. Die Beklagte kann dem nicht entgegen halten, in entsprechender Höhe einer eigenen Umsatzsteuerschuld im Sinne von § 13 b I Nr. 2, II UStG zu unterliegen. Denn eine solche ist nicht entstanden. Der Kläger bzw. die Insolvenzschuldnerin haben keine umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen an die Beklagte erbracht. Dies ergibt sich aus der für die Praxis maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs:
Hiernach ist mit der erfolgten Sicherungsübereignung des Warenlagerbestandes noch keine umsatzsteuerpflichtige Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer erfolgt (vgl. BFH NZI 2006, 251/252 m.w.N.). Zu einer Lieferung im Sinne des UStG wird der Übereignungsvorgang erst, wenn der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut mit dem Ziel seiner Befriedigung im eigenen Namen an Dritte veräußert (sog. Doppelumsatz; a.a.O.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier keinesfalls vor. Ähnliches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs allerdings, wenn der Sicherungsgeber es übernimmt, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers zu verkaufen. In solchen Fällen liegt ein sog. Dreifachumsatz vor: Denn die Sicherungsübereignung erstarkt zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer; der Sicherungsgeber liefert an den Erwerber; des weiteren liegen die Voraussetzungen des § 3 III UStG eines Kommissionsgeschäftes vor, bei dem der Sicherungsgeber als Abnehmer gilt (BFH DStR 2006, 985/986).
Auch eine solche Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor. Vielmehr handelt es sich um Einfachumsätze, welche keine Umsatzsteuerschuld der Beklagten ausgelöst haben. So begründet der Bundesfinanzhof die Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer (= Erstarken der Sicherungsübereignung zur Lieferung) mit der Erwägung, dass durch die Verwertung im Sicherungsfalle der Sicherungsnehmer endgültig die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Sicherungsgut erhält, wenn er aufgrund seiner Berechtigung im Sicherungsvertrag, über die Verwertung zu bestimmen, diese veranlasst. Dabei hält es der BFH – wie ausgeführt – für gleichgültig, ob der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut selbst verwertet oder dies dem Sicherungsgeber überlässt. Allerdings muss auch im letzteren Falle eine entsprechende zivilrechtliche Übereinkunft zwischen den Parteien gegeben sein. Dies ergibt sich daraus, dass zivilrechtlichen Vereinbarungen grundsätzlich für das Umsatzsteuerrecht maßgeblich sind (BFH DStR 2006, 985/986). Ohne entsprechende Übereinkunft kann auch keine Rede davon sein, dass der Sicherungsnehmer die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Sicherungsgut erlangt hätte. So spricht der BFH davon, dass der Sicherungsgeber das Gut "im Auftrag" des Sicherungsnehmer verwertet (NZI 2006, 251/252). Demgemäß heißt es auch in der Umsatzsteuerrichtlinie 2000, dass die Verwertung durch den Sicherungsgeber "vereinbarungsgemäß" erfolgen muss.
Hieran fehlt es im Streitfalle. Denn die Beklagte hatte einer Verwertung des Warenlagerbestandes durch die Insolvenzschuldnerin ausdrücklich und mehrfach widersprochen. Dies ergibt sich eindeutig aus den Schreiben der Beklagten vom 5. Juni 2003 und 7. Juli 2003. Hierin ist die Veräußerungs- und Verarbeitungsbefugnis der Insolvenzschuldnerin hinsichtlich des Sicherungsgutes ausdrücklich widerrufen worden und die Beklagte hat sich eine eigene Verwertung vorbehalten. Demnach kann keine Rede davon sein, der Kläger oder ab dem 7. Juli 2003 die Insolvenzschuldnerin hätten – wie auch in § 14 III 3 des Sicherungsvertrages ausdrücklich vorgesehen – im Auftrage und für Rechnung der Beklagten die Verwertung von Sicherungsgut durchgeführt. Vielmehr ist der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin fortgeführt worden. Aus der Einrichtung eines Treuhandkontos seitens des Klägers ergibt sich nichts anderes. Eine Lieferung an die Beklagte im Sinne von § 13 b I Nr. 2 UStG kann auch nicht angenommen werden, weil sämtliche Erlöse letztlich an sie ausgekehrt worden sind. Hierdurch hat die Beklagte ebenfalls keine wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Sicherungsgut selbst erlangt. Zudem hat sie vom Kläger die Auskehr des Erlöses aufgrund der erfolgten Zession verlangt. Nach alledem kann dahinstehen, ob nicht schon aus europarechtlichen Gründen lediglich von Einfachumsätzen auszugehen wäre (vgl. hierzu de Weerth, DStR 2006, 987).
Ist nach alledem materiell keine Umsatzsteuerschuld der Beklagten entstanden, so hat sie den streitgegenständlichen Betrag an den Kläger zu zahlen. Soweit hiervon ein Betrag in Höhe von 13,11 EUR im Streit steht, hat die Beklagte eine (zusätzliche) Auszahlung an den Kläger nicht belegt. Dies geht zu ihren Lasten, da sie für die hiermit verbundene Erfüllung darlegungs- und beweisbelastet ist. Dem Erfolg der Klage stehen auch die erfolgten Umsatzsteuervoranmeldungen und -festsetzungen nicht entgegen. Im Rahmen des § 667 BGB gilt, dass Geldbeträge dem Werte nach herauszugeben sind (vgl. BGH NZG 2003, 215). Die Umsatzsteuervoranmeldung hat die Beklagte daher auf eigenes Risiko vorgenommen. Eine Bindung der Kammer hieran ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist die Beklagte gehalten, nach Maßgabe des Obenstehenden auf eine entsprechende Korrektur der nicht bestandskräftigen Festsetzungsbescheide hinzuwirken. Dem Kläger kann sie die hiermit verbundenen Weiterungen nicht entgegen halten. Es sind auch keine Gegenrechte der Beklagten daraus ersichtlich, dass der Kläger oder die Insolvenzschuldnerin sie über die getätigten Warenumsätze nicht hinreichend informiert hätten. Denn angesichts dessen, dass eine umsatzsteuerlich relevante Lieferung an die Beklagte von vorne herein ausscheiden musste, war die Klägerseite zu näheren Informationen hierzu schon dem Grunde nach nicht gehalten.
Seine berechtigte Hauptforderung kann der Kläger infolge Verzuges der Beklagten wie beantragt in gesetzlicher Höhe verzinst verlangen (§§ 286, 288 BGB).
II.
Die Nebenentscheidung über die Kosten folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.
Streitwert: 34.402,18 EUR.