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Landgericht Wuppertal·2 O 240/14·04.09.2014

Einstweilige Verfügung: Stimmverbot wegen Übertragungsanspruch aus Schenkung

ZivilrechtErbrechtGesellschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhielt eine einstweilige Verfügung, die dem Antragsgegner untersagt, in den Gesellschafterversammlungen der H. und S GmbH & Co. KG sowie der S GmbH & Co. KG am 08.09.2014 entgegen ihrem geäußerten Willen abzustimmen. Das Gericht nahm einen Anspruch auf Übertragung von 50 % der streitigen Anteile aus § 2287 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB an. Eilbedürftigkeit war wegen der nahen Versammlungen gegeben; die Voraussetzungen für die Verfügung wurden als glaubhaft erachtet.

Ausgang: Einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner erlassen: Stimmabgabe entgegen dem Willen der Antragstellerin in den beiden Gesellschafterversammlungen untersagt (Androhung von Ordnungsmitteln).

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 2287 Abs. 1 BGB kann ein Vertragserbe die Übertragung von zu Lebzeiten zugewendeten Vermögensgegenständen verlangen, wenn die Zuwendung den Erben beeinträchtigt und beim Zuwendungsempfänger kein lebzeitiges Eigeninteresse besteht.

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Solange die streitigen Gesellschaftsanteile nicht übertragen sind, verpflichtet § 241 Abs. 2 BGB den Inhaber, auf die Interessen des Anspruchsberechtigten Rücksicht zu nehmen und durch Ausübung von Stimmrechten keine beeinträchtigenden Maßnahmen zu treffen.

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Zur Erlangung einer einstweiligen Verfügung muss der Antragsteller Anordnungsanspruch und Verfügungsgrund substantiiert vortragen und die wesentlichen Tatsachen glaubhaft machen.

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Eilbedürftigkeit für eine vorläufige Regelung kann bereits dann bestehen, wenn die zu schützenden Rechte durch unmittelbar bevorstehende Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen gefährdet sind.

Relevante Normen
§ 241 Abs. 2 i.V.m. § 2287 Abs. 1 BGB§ 241 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 53 Abs. 1 GKG§ 3 ZPO

Tenor

Dem Antragsgegner wird verboten,

in der Gesellschafterversammlung der H. und S GmbH & Co. KG am 08.09.2014 anders abzustimmen als es dem geäußerten Willen der Antragstellerin entspricht, sofern er sich nicht der Stimme enthält sowie

in der Gesellschafterversammlung der S GmbH & Co. KG am 08.09.2014 anders abzustimmen als es dem geäußerten Willen der Antragstellerin entspricht, sofern er sich nicht der Stimme enthält.

Dem Antragsgegner wird im Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft oder die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren angedroht.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mit den oben formulierten Anträgen aus dem Schriftsatz vom 04.09.2014 zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund substantiiert vorgetragen und durch Vorlage von Abschriften diverser Urkunden glaubhaft gemacht.

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Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin beruht auf § 241 Abs. 2 i.V.m. § 2287 Abs. 1 BGB. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass ihr gem. § 2287 Abs. 1 BGB gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Übertragung von 50 % der diesem zu Lebzeiten von der Erblasserin, der am 11.02.2012 verstorbenen Frau T, im Wege der Schenkung übertragenen Gesellschaftsanteile an der H. und S GmbH & Co. KG und der S GmbH & Co. KG zusteht. Denn mit der Schenkung der vorgenannten Gesellschaftsanteile hat die Erblasserin die Antragstellerin, die neben dem Antragsgegner und dessen Vater Vertragserbin der Erblasserin ist, beeinträchtigt, ohne dass hierfür ein lebzeitiges Eigeninteresse bestand. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 11.06.2014 zu dem Az. 2 O 90/14 gegenüber dem Landgericht Wuppertal bereits seine grundsätzliche Bereitschaft, die vorgenannten Gesellschaftsanteile der Antragstellerin zu übertragen, signalisiert.

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Gemäß § 241 Abs. 2 BGB hat der Antragsgegner, solange er die vorgenannten Gesellschaftsanteile der Antragstellerin noch nicht übertragen hat, auf die Interessen der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen und es zu unterlassen, durch Ausübung der Stimmrechte, die mit der Inhaberschaft der Gesellschaftsanteile einhergehen, Rechte oder Interessen der Antragstellerin zu beeinträchtigen. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin droht eine Beeinträchtigung ihrer Interessen in den am 08.09.2014 angesetzten Gesellschafterversammlungen der H. und S GmbH & Co. KG und der S GmbH & Co. KG, sollte der Antragsgegner seine Stimmrechte entgegen dem geäußerten Willen der Antragstellerin ausüben.

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Die Antragstellerin hat auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Die Eilbedürftigkeit liegt darin begründet, dass die Gesellschafterversammlungen der H. und S GmbH & Co. KG und der S GmbH & Co. KG, in deren Rahmen die Beeinträchtigung ihrer Interessen droht, bereits am 08.09.2014 stattfinden.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

7

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

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Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.