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Landgericht Wuppertal·2 O 236/10·05.02.2013

Prozessvergleich bestätigt (§ 144 BGB): Anfechtung ausgeschlossen, Widerklage unzulässig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Parteien stritten über die Rückabwicklung eines Porsche-Kaufvertrags; der Rechtsstreit wurde 2011 durch Prozessvergleich beendet und erfüllt. Der Beklagte focht den Vergleich später wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) an und erhob Widerklage u.a. auf Schadens- und Herausgabeansprüche. Das LG stellte die Erledigung durch den Vergleich fest, weil der Beklagte den Vergleich bei Übergabe durch Unterzeichnung des Protokolls i.S.v. § 144 Abs. 1 BGB bestätigt hatte. Die Widerklage wurde als unzulässig abgewiesen, da nach wirksamem Vergleich die Rechtshängigkeit der Klage als Prozessvoraussetzung der Widerklage fehlte.

Ausgang: Widerklage abgewiesen; zugleich Feststellung, dass die Klage durch wirksamen Prozessvergleich erledigt ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anfechtung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist nach § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, wenn der Anfechtungsberechtigte es in Kenntnis des Anfechtungsgrundes durch ein Verhalten bestätigt, das den Willen erkennen lässt, trotz Anfechtbarkeit daran festzuhalten.

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Die Bestätigung i.S.v. § 144 Abs. 1 BGB kann in der schriftlichen Erklärung liegen, ein Prozessvergleich sei wechselseitig erfüllt, wenn damit erkennbar am Vergleich festgehalten werden soll.

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Kenntnis oder zumindest das ernsthafte Rechnen-müssen mit dem Anfechtungsgrund genügt, wenn die maßgeblichen Umstände bei Vornahme der Bestätigung offenkundig sind.

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Ein Prozessvergleich beendet den Rechtsstreit wirksam; nach seinem Abschluss entfällt die Rechtshängigkeit der Klage.

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Eine Widerklage ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt ihrer Erhebung die Rechtshängigkeit der Klage als besondere Prozessvoraussetzung aufgrund wirksamer Beendigung des Hauptsacheverfahrens nicht (mehr) besteht.

Relevante Normen
§ 144 Abs. 1 BGB§ 123 BGB§ 92 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klage durch Prozessvergleich vom 07. April 2011 erledigt ist.

              Die Widerklage wird abgewiesen.

              Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 23 % und der Beklagte zu 77 %.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für beide Parteien jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in  

              Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Pkw Porsche 964.

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Der Beklagte erwarb am 12. März 2007 einen Pkw Porsche 964 von der Streithelferin zu 1. als auf einem Originalrahmen vollständig neu aufgebautes Fahrzeug. Er erhielt einen Kfz-Brief mit der Fahrgestellnummer xxxx. Der Wagen wurde mittels eines Transporters zum Sitz des Beklagten gebracht.

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Am 28. März 2007 fuhr der Zeuge L den Wagen zur Essener Classic Show, einer Messe, auf der der Beklagte den Porsche zum Verkauf anbot. Es wurde angegeben, es handele sich um einen Rennwagen mit Straßenzulassung, Fahrgestellnummer xxxx. Am 29. März 2007 erwarb der Kläger diesen Pkw für 60.000,00 €. Im Kaufvertrag stand ebenfalls die Fahrgestellnummer xxxx. Zudem enthielt der Kaufvertrag eine Zusicherung des Beklagten, dass er Eigentümer des Fahrzeuges sei und dass das Fahrzeug frei von Rechten Dritter sei. Nach der Messe wurde der Pkw zunächst wieder zum Beklagten gefahren.

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Am 07. April 2007 holte der Kläger den Porsche mit einem Transporter beim Beklagten ab. Bei Übergabe des Pkw wurde ihm ein Fahrzeugbrief mit der Fahrgestellnummer xxxx ausgehändigt. Der Beklagte beantragte die Ausstellung eines belgischen Kfz-Briefes und ließ am 15. Oktober 2007 eine technische Kontrolle des Porsches durchführen. Hierbei zeigte sich, dass der Porsche statt der im Kaufvertrag und Kfz-Brief angegebenen Fahrgestellnummer die Fahrgestellnummer xxxx hatte. Auf Grund dieser Diskrepanz war der Wagen nicht zulassungsfähig.

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Am 13. Februar 2009 wurde der Porsche von der Staatsanwaltschaft Antwerpen beschlagnahmt und gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Fahrgestellnummer XXXX erwies sich als zu dem Porsche eines Herrn Q aus den USA gehörig, der den Wagen am 15. November 2002 ohne Papiere von dem Streithelfer zu 2. gekauft hatte. Die Fahrgestellnummer xxxx gehörte zu einem Porsche Carrera 4 Coupé.

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Am 20. Juli 2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Kaufpreisrückzahlung, nachdem ihm der Beklagte den Kfz-Brief für den gekauften Pkw nicht übergeben hatte. Am 01. Februar 2010 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingestellt und der Wagen an ihn zurückgegeben. Am 04. August 2010 erhob der Kläger Klage vor dem hiesigen Landgericht. Die Parteien schlossen daraufhin zur Beendigung dieses Rechtsstreits einen Prozessvergleich, der die Rückgabe des Porsches an den Beklagten sowie die Zahlung von 75.000,00 € im Gegenzug an den Kläger vorsah. Wegen der Einzelheiten des Prozessvergleichs wird auf den feststellenden Beschluss vom 07. April 2011 (Bl. 79 GA) verwiesen.

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Am 11. Mai 2011 holte der Beklagte den Porsche mittels eines Transporters beim Kläger in Belgien ab und übergab ihm die 75.000,00 €. Im Zuge dieser Übergabe unterzeichneten beide Parteien ein Protokoll der Übergabeverhandlung. In diesem heißt es unter Ziffer 5. unter anderem:

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  Die Parteien sind sich einig darüber, dass der vor dem Landgericht Wuppertal unter dem 07. April 2011 geschlossene Vergleich wechselseitig erfüllt wurde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Protokolls wird auf Blatt 283 der Gerichtsakte verwiesen.

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Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 focht der Beklagte den vor dem hiesigen Gericht geschlossenen Vergleich wegen arglistiger Täuschung an. Der Kläger ist der Ansicht, diese Anfechtung sei unabhängig von etwaigen bestehenden Mängeln ausgeschlossen, da der Beklagte den Vergleich gemäß § 144 Abs. 1 BGB im Zuge der Übergabe vom 11. Mai 2011 bestätigt habe.

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Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 60.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2009 Zug um Zug gegen Rücknahme des Pkw Porsche 964 RS CS, Farbe gelb, mit der Fahrgestellnummer xxxx zu leisten, sowie festzustellen, dass der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Porsche 964 RS CS, Farbe gelb, mit der Fahrgestellnummer xxxx in Annahmeverzug ist. Zudem hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn zusätzlich 1.999,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2010 zu zahlen. Für den Fall einer Zug um Zug Verurteilung des Beklagten auf Zahlung der 60.000,00 € hat der Kläger hilfsweise beantragt,  den Beklagten zu verurteilen, an ihn zusätzlich 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2010 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt nun,

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              festzustellen, dass die Klage durch Prozessvergleich erledigt ist.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragt er,

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              festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihm die Kosten zu erstatten, die zur Beseitigung des durch das als Anlage WK1 vorliegende Sachverständigengutachten festgestellten Sachschadens an dem streitgegenständlichen Fahrzeug entstehen werden,

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              den Kläger zu verurteilen, an ihn 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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              den Kläger zu verurteilen, ihm vier Porsche Speedline Räder für den Typ C 964 Turbo 3,6, davon zwei Räder mit dem Vorderachsmaß 8 J 18 ET 52 und der Teilenummer #####/#### und zwei Räder mit dem Hinterachsmaß 10 J 18 ET 61 9 und der Teilenummer #####/####, herauszugeben,

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              dem Beklagten zur Herausgabe der im Antrag zuvor bezeichneten Räder eine Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen und

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              den Beklagten für den Fall, dass die im Antrag zuvor bestimmte Frist fruchtlos abläuft, zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Fristablauf zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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              die Widerklage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dem Kläger den Porsche unfallfrei verkauft zu haben und mit einem Unfallschaden zurückerhalten zu haben. Der Kläger habe die an dem Wagen montierten Spezialräder nicht zurückgegeben, sonder ähnliche von minderer Qualität entsprechend lackiert und montiert, was ihm bei Rückgabe nicht habe auffallen können. Der Kläger sei mit dem Porsche zudem Rennen gefahren, unter anderem ein Rennen in Spa-Francorchamps (Belgien) vom 25. April – 27. April 2008, wobei der Wagen verunfallt sei.

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Die Streithelfer sind dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 beigetreten. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 17. Oktober 2011. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. Februar 2012 (Bl. 192 GA) sowie das Sachverständigengutachten vom 12. Juli 2012 verwiesen. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Rechtsstreit ist durch den Prozessvergleich der Parteien vom 07. April 2011 erledigt. Die Widerklage ist folglich bereits unzulässig.

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Der Rechtsstreit ist durch den Prozessvergleich der Parteien vom 07. April 2011 wirksam beendet worden. Der Beklagte konnte den Vergleich nicht mehr mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 anfechten. Dabei konnte dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB vorlagen und damit ob der Kläger dem Beklagten möglicherweise über das Vorliegen eines in seiner Besitzzeit erlittenen Unfallschadens getäuscht hat, denn die Anfechtung ist bereits nach § 144 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Sollte der Porsche in der Besitzzeit des Klägers einen Unfallschaden erlitten haben, hat der Beklagten den Vergleich in Kenntnis dieses Schadens und damit in Kenntnis der von ihm behaupteten Anfechtbarkeit gem. § 144 Abs. 1 BGB bestätigt. Erforderlich für eine Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 Abs. 1 BGB ist ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten (Palandt-Ellenberger, 72. Auflage, § 144 BGB, Rn. 2 m. w. N.). So liegen die Dinge hier.

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Der Beklagte hat unter Ziffer 5. des Übergabeprotokolls vom 11. Mai 2011 mit seiner darauffolgenden Unterschrift bestätigt, dass sich die Parteien einig darüber sind, dass der vor dem Landgericht Wuppertal unter dem 07. April 2011 geschlossene Vergleich wechselseitig erfüllt wurde. Damit hat er ein möglicherweise anfechtbares Rechtsgeschäft, nämlich seine Willenserklärung im Hinblick auf den Vergleichsabschluss vom 07. April 2011 bestätigt. Entscheidend ist insoweit, dass es sich bei den Unfallschäden nach dem eigenen Vortrag des Beklagten um offensichtliche Schäden handelte, die ihm auch sogleich auffallen konnten. Trotz der Tatsache, dass er damit die Anfechtbarkeit kannte oder zumindest mit ihr rechnen konnte, hat er sodann den Vergleichsabschluss mit dem Unterzeichnen des Übergabeprotokolls bestätigt. Dass dem Beklagten auch bewusst war, möglicherweise nicht zur Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrages gemäß dem Vergleich verpflichtet gewesen zu sein und den Vergleich anfechten zu können, entnimmt das Gericht vor allem der anschaulichen Aussage des Zeugen L. Der Zeuge L hat geschildert, dass er gleich in Belgien gesehen habe, dass das Fahrzeug nicht mehr die richtigen Felgen hatte. Zudem habe er gesehen, dass das Fahrzeug nicht mehr in dem Zustand gewesen sei, wie er es gekannt habe. Eine Rückleuchte sei defekt gewesen, das Porscheschild hinten sei gerissen gewesen, auch hätten die Spaltmaße nicht mehr gestimmt. Nach seiner Aussage ist damals auch besprochen worden, das Fahrzeug besser nicht mitzunehmen. Der Beklagte, war damals auch im juristischen Beistand, und zwar im Beistand von Rechtsanwalt S. Dieser habe sodann jedoch gesagt, dass es besser sei das Fahrzeug mitzunehmen, da der Kläger aus dem Vergleich vollstrecken konnte. All dieses zeigt, dass der Beklagte bei Unterschrift unter dem Übergabeprotokoll durchaus wissen und erkennen konnte, dass der Vergleich aufgrund des Zustands des Fahrzeug nicht abgewickelt werden muss. Gleichwohl hat er dieses nach einer Beratung getan. Vor diesem Hintergrund muss er sich an dem geschlossenen Vergleich festhalten lassen.

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Die Widerklage ist unzulässig. Aus den oben dargelegten Gründen ist das Klageverfahren durch den Prozessvergleich vom 07. April 2011 wirksam beendet worden. Es ist damit nachträglich die Rechtshängigkeit des Klageverfahrens entfallen. Die besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage, nämlich die Rechtshängigkeit einer Klage, lag damit zum Zeitpunkt der Widerklageerhebung nicht vor. Die Widerklage ist folglich bereits unzulässig.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO. Im Rahmen der Kostenentscheidung hat das Gericht berücksichtigt, dass die Parteien im Hinblick auf das Klageverfahren durch den Prozessvergleich auch eine Kostenregelung getroffen haben, die wirksam ist und bei der gesamten Kostenentscheidung daher Berücksichtigung finden muss. Die Kosten des Rechtsstreits, soweit es die Klage betrifft (Streitwert 95.000,00 €) war folglich so zu treffen, wie es der Vergleich vorsieht, d.h. diese Kosten haben beide Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen (Widerklage) hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Streitwert:

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bis zum 28.05.2011 75.000,00 €,

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danach 208.558,18 € (Widerklageantrag zu 2. 27.558,18 €, Widerklageantrag zu 3. 75.000,00 €, Widerklageantrag zu 4. 10.000,00 € und Widerklageanträge zu 5. und 6. jeweils 500,00 €).