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Landgericht Wuppertal·2 O 222/20·29.07.2021

Diesel-Schadensersatz: Keine Haftung bei „ins Blaue hinein“ behaupteter Abschalteinrichtung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Fahrzeugherstellerin wegen angeblicher unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie Freistellung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das LG bejahte zwar Bestimmtheit und Feststellungsinteresse, wies die Klage aber als unbegründet ab. Behauptungen zu prüfstandsabhängigen Strategien seien ohne greifbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ erfolgt; ein amtlicher Rückruf für das konkrete Fahrzeug bestehe nicht und vorgetragene SCR/AdBlue-Aspekte beträfen andere Motortypen. Das vorhandene Thermofenster begründe jedenfalls keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, weil eine vertretbare Gesetzesauslegung und fehlendes Unrechtsbewusstsein in Betracht komme.

Ausgang: Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Freistellung vorgerichtlicher Kosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens bereits entstanden ist und weitere Schäden aus fortlaufenden Verpflichtungen (z.B. Kreditfinanzierung) ernsthaft drohen; ein Vorrang der Leistungsklage besteht dann nicht.

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Tatsachenbehauptungen zu unzulässigen Abschalteinrichtungen sind unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden; dies gilt auch im Kontext eines begehrten Sachverständigenbeweises.

3

Ansprüche aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB setzen eine nachvollziehbar dargelegte manipulative Ausgestaltung sowie eine sittenwidrige bzw. täuschende Handlung voraus; pauschale oder nicht fahrzeugbezogene Behauptungen genügen nicht.

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Das Vorhandensein eines Thermofensters begründet für sich genommen keine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit bzw. billigende Inkaufnahme eines Gesetzesverstoßes fehlen.

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Ein Handeln unter jedenfalls vertretbarer Auslegung einer unklaren unionsrechtlichen Ausnahmevorschrift schließt regelmäßig das für § 826 BGB erforderliche Bewusstsein der Rechtswidrigkeit aus.

Relevante Normen
§ Art. 4 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 253 ZPO§ 256 ZPO§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 217/21 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Inverkehrbringens eines Pkws mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

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Der Kläger kaufte am 24.03.2017 von dem Autohaus T in S-Stadt einen Gebrauchtwagen B-Auto zum Kaufpreis von 29.510 €. Der Kaufpreis wurde durch ein Darlehen der Y-Bank finanziert. Das Fahrzeug war im November 2013 erstmalig zum Straßenverkehr zugelassen worden und hatte zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine Laufleistung von 75.541 km. Die Beklagte ist die Herstellerin dieses Fahrzeugs; der in dem Fahrzeug verbaute 3,0 Liter-V6-Dieselmotor mit dem Motorkennbuchstaben #### und einer Leistung von 180 kw wurde von ihr entwickelt und hergestellt.

4

Zum Nachweis, dass ein Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb die europaweit einheitlich festgesetzten Abgasgrenzwerte einhält, muss das Fahrzeug über eine Typgenehmigung gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verfügen. Die zur Erteilung dieser Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. Die Beklagte entwickelte ein freiwilliges Software-Update. Bei dem klägerischen Fahrzeug wurde ein Software-Update durchgeführt.

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Der Kläger forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.07.2020 die Beklagte auf, sich zu verpflichten, sämtliche Schäden aus dem Kauf des Fahrzeugs zu ersetzen.

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Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wies das Fahrzeug eine Gesamtlaufleistung von 202.740 km auf.

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Der Kläger behauptet, in dem Auto sei der Motor EA 877 verbaut. Das L-Amt habe eine unzulässige Abschalteinrichtungen an dem Fahrzeug festgestellt und einen verbindlichen Rückruf angeordnet. Das Fahrzeug sei in dem vorherigen Zustand nicht zulassungsfähig gewesen. Das in dem Fahrzeug verwendete Thermofenster stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Das Fahrzeug verfüge über eine Aufheizstrategie, die nur auf dem Prüfstand, nicht aber im Straßenverkehr Anwendung finde. Das Schaltprogramm unterscheide zwischen Prüfstand und normalem Straßenverkehr. Die in Rückrufbescheiden gerügten Strategien A bis E fänden auch im klägerischen Fahrzeug Anwendung. So werde auf dem Prüfstand mehr AdBlue eingespritzt als im Straßenverkehr. Beim Betrieb des SCR-Katalysators würden zwei unterschiedliche Betriebsarten zur Eindüsung von Reagens verwendet. Bei einer Restreichweite unter 2.400 km werde der Reagensverbrauch reduziert. Die Beklagte habe im Typengenehmigungsverfahren unzutreffende oder unzureichende Angaben gegenüber dem L-Amt gemacht. Das Software-Update werde möglicherweise zu neuen Mängeln führen. Das Update zum Motor EA 189 enthalte weiterhin unzulässige Abschalteinrichtungen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Insoweit spiele es keine Rolle, ob er Eigentümer des finanzierten Fahrzeugs geworden sei.

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Der Kläger beantragt,

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              festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu

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              leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs B-Auto mit

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              der Fahrgestellnummer XXXXX durch die Beklagte

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              herrühren;

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              die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner

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              Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwalts-

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              kosten in Höhe von 2.025,36 € freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie hält die Klage mangels Feststellungsinteresse für unzulässig. Sie behauptet, in dem Fahrzeug sei der Motor EA 896 Gen 2 verbaut. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Auto mittels eines VarioCredits finanziert habe, der regelmäßig ein verbrieftes Rückgaberecht vorsehe, sodass der Kläger kein Gebrauchtwagenrisiko trage.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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I.

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Der Feststellungsantrag ist allerdings auslegungsbedürftig und zu präzisieren. Bei der Auslegung von Prozesshandlungen darf eine Prozesspartei nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr orientiert sich die Auslegung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auch der Sachvortrag der Klagepartei heranzuziehen ist, an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vergleiche BGH, Urteil vom 04.10.2000 – VIII ZR 289/99; Urteil vom 24.11.1999 – XII ZR 94/98).

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Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des hier in Rede stehenden Fahrzeuges resultieren, bei der es sich seiner Ansicht nach um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Aus dem Klägervorbringen ergibt sich nämlich nicht nur, dass der Beklagten vorgeworfen wird, in der Motorsteuerung des hier im Streit stehenden Fahrzeuges unzulässige Abschalteinrichtungen zur Umgehung geltender Stickoxidemissionen installiert zu haben, sondern auch, dass er von der Beklagten die Schäden ersetzt haben will, die er gerade durch diese „Manipulation“ erlitten habe.

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Der so verstandene Antrag des Klägers ist hinreichend bestimmt und genügt den Anforderungen des § 253 ZPO.

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Insoweit liegt auch das gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse vor. Die Beklagte bestreitet jegliche Ansprüche des Klägers. Ein Vorrang der Leistungsklage steht dem Feststellungsinteresse nicht entgegen. Ein Kläger ist grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Das ist hier der Fall, weil der Kläger das Fahrzeug kreditfinanziert hat und ihm aus der weiteren Erfüllung des Darlehensvertrages Schäden drohen, die er ohne den Abschluss des Kaufvertrages nicht gehabt hätte.

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II.

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Die Klage ist nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV im Hinblick auf das behauptete prüfstandsabhängige Emissionsverhalten. Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug mit diversen Mechanismen ausgestattet, die dafür sorgten, dass die Abgasreinigung des Fahrzeugs im Prüfstandsbetrieb nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) einen höheren Effizienzgrad als im Normalbetrieb im Straßenverkehr aufweise, stellt sich diese Behauptung als unbeachtliche Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. Er hat die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht nachvollziehbar dargelegt. Damit fehlt es an einer sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) bzw. Täuschung des Klägers (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB).

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Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es grundsätzlich einer Partei nicht verwehrt werden darf, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Punkte zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann. Sie kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Unzulässig wird ein solches Vorgehen aber dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Vermutungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

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Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit den von dem Kläger behaupteten Mechanismen ausgestattet wäre. Es gibt keinen amtlich angeordneten Rückruf für das Fahrzeug. Der Kläger behauptet das zwar, bezieht sich dabei aber auf den Motor EA 877. Dieser Motortyp ist aber nicht in seinem Fahrzeug vorhanden. Es ist unstreitig ein Motor mit den Kennbuchstaben #### und der Norm Euro 5 verbaut. Das ist nicht der Motor EA 877, wobei offenbleiben kann, ob es sich – wie die Beklagte behauptet – um einen EA 896 Gen 2 handelt. Jedenfalls gab es für das Fahrzeug keinen angeordneten Rückruf. Der vom Kläger angeführte Rückruf 23 × 6 bezog sich nur auf B-Auto Modelle mit den Kennbuchstaben *** und der Euro 6-Norm. Dementsprechend hat die Beklagte unter Eingabe der FIN des klägerischen Fahrzeugs eine Abfrage vorgelegt, wonach das L-Amt gerade keinen Bescheid für dieses Fahrzeug bezüglich des Emissionsverhaltens erlassen hat (Bl. 77 GA). Dazu passt auch die von der Beklagten vorgelegte amtliche Auskunft des L-Amtes an das OLG G vom 11.01.2021 (Anlage B 12), wonach ein B-Auto keine unzulässige Abschalteinrichtungen oder Konformitätsabweichungen hinsichtlich des Emissionsverhaltens aufweist.

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Dass andere von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge einem Rückruf wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterliegen, ändert hieran nichts, zumal sich der Vortrag des Klägers teils pauschal auf verschiedene Fahrzeugtypen mit verschiedenen Motoren (EU6) bezieht, der in dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig nicht verbaut ist. Insbesondere der umfangreiche Vortrag in der Replik zur Aufheizstrategie, zur Menge des eingespritzten AdBlue, zu den Betriebsarten bei der Eindüsung des Reagens und zur Reichweite betreffen Fahrzeuge mit SCR-Katalysator, der aber in dem in Rede stehenden Auto gar nicht verbaut ist.

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Angesichts dessen ist auch nicht klar, ob sich der Vortrag zu dem Schaltprogramm tatsächlich oder nur scheinbar auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezieht. Insbesondere aber legt der Kläger nicht dar, dass die unterschiedlichen Schaltpunkte der Grund für ein Überschreiten der zulässigen Abgaswerte sein sollen. Die von der Beklagten vorgelegten amtlichen Auskünfte des L-Amtes haben dazu auch nicht das Geringste ergeben.

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Daran ändert auch nichts, wenn das Fahrzeug des Klägers im realen Straßenbetrieb mehr Diesel verbraucht und Schadstoffe ausstößt als auf dem Prüfstand. Denn für die Zulassung des klägerischen Fahrzeugs und für die berechtigten Erwartungen des Klägers waren keine Fahrversuche auf der Straße sondern allein die Prüfstandswerte maßgebend. Ein ausreichendes Indiz für eine Manipulation liegt in den weit verbreiteten Abweichungen im realen Fahrbetrieb nicht.

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Wegen dem unstreitig in der Motorsteuerung vorhandenen Thermofenster stehen dem Kläger ebenfalls keine Ansprüche zu. Unabhängig von der Frage der objektiven Unzulässigkeit eines Thermofensters, stellt sich das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit diesem Thermofenster jedenfalls nicht als sittenwidrige Handlung dar.

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Bei der sogenannten „Abschaltautomatik“, wie sie in dem Motor EA 189 verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig ist und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie dem hier in Rede stehenden Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden.

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Eine Sittenwidrigkeit kommt daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus, zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2020, I-5 U 110/19).  Durchgreifende Umstände sind diesbezüglich von dem Kläger weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

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Hat die Beklagte aber die Rechtslage fahrlässig verkannt, fehlt es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826, Rn. 8). Die Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig. Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007. Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission Volkswagen liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen, Stand April 2016, S. 123): „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“

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Eine Auslegung, wonach ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist daher jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19 –, Rn. 41 - 48).

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III.

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Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz von  vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

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IV.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Streitwert: 23.608 € (29.510 € abzgl. 20 % wegen der Feststellungsklage)