Antrag auf Prozesskostenhilfe für Pflichtteilsstufenklage wegen mutwilliger Vermögensverfügung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage wegen Pflichtteilsansprüchen; zuvor erhielt sie 43.407,53 € und hat u. a. rund 16.300 € an Familie verschenkt. Das Landgericht weist den PKH-Antrag zurück, weil die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit in Kenntnis des bevorstehenden Prozesses mutwillig herbeigeführt hat. Ohne die getätigten Schenkungen wäre eigenes Vermögen zur Prozessfinanzierung vorhanden gewesen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Pflichtteilsklage wegen mutwilliger Herbeiführung der Bedürftigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §§ 114, 115 ZPO setzt Bedürftigkeit voraus; Anspruch besteht nur, wenn die Partei die Prozesskosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen kann.
Fehlt die Bedürftigkeit, wenn der Antragsteller in Kenntnis eines bevorstehenden Rechtsstreits durch vorsätzliche Vermögensverfügungen seine Zahlungsfähigkeit mutwillig herbeiführt.
Schenkungen oder sonstige Vermögensveräußerungen, die in Kenntnis der Prozesslage erfolgen und der Finanzierung des Verfahrens hätten dienen können, schließen die Gewährung von PKH aus.
Die bloße Erwartung eines höheren Anspruchs rechtfertigt keine PKH, wenn die Partei zuvor vorhandene Mittel durch eigenes Verhalten entzogen hat.
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Stufenklage zur Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod ihrer 2014 verstorbenen Mutter. Die Antragsgegnerin ist Alleinerbin und überwies der Antragstellerin auf die Pflichtteilsansprüche 43.407,53 €. Die Antragstellerin verbrauchte das Geld und machte dabei u. a. ihrem Mann und ihrer Tochter Geschenke von rd. 16.300,00 €.
II.
Die Antragstellerin ist nicht im Sinne der §§ 114, 115 ZPO bedürftig. Sie hat in Kenntnis der zu erwartenden Auseinandersetzung ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt. Wenn sich eine Partei ihres Vermögens in Kenntnis eines bevorstehenden Prozesses und der damit verbundenen Prozesskosten entäußert, verdient sie keine Prozesskostenhilfe (BGH, MDR 2007, 366; OLG Hamm, MDR 2000, 297; KG Berlin, MDR 2014, 423; Zöller-Geimer, ZPO, 31. Auflage, § 115 Rn. 72).
Die Antragstellerin hielt und hält die Erblasserin für eine Millionärin. Bei dieser Sachlage rechnete sie bei einer Pflichtteilsquote von einem Achtel mit einem Pflichtteilsanspruch im sechsstelligen Bereich, so dass die erhaltene Zahlung aus ihrer Sicht offensichtlich zu wenig war. Aus diesem Grunde erschien ihr auch das Angebot einer weiteren Zahlung von 30.000,00 € als unzureichend. Unter diesen Umständen war es offensichtlich, dass sie ihre Vorstellungen von dem ihr angeblich zustehenden Pflichtteilsanspruch nur im Prozessweg würde durchsetzen können. Auch ein notarielles Nachlassverzeichnis konnte an dieser Situation nichts ändern. Gleichwohl hat die Antragstellerin den erhaltenen Betrag zumindest teilweise verschenkt, was nicht zu Lasten der Staatskasse gehen kann. Ohne die Geschenke der Antragstellerin würde deren eigenes Vermögen zur Finanzierung des Prozesses ausreichen.