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Landgericht Wuppertal·2 O 187/08·20.10.2011

Pflichtteilsanspruch der enterbten Tochter: Nachlassbewertung und Anrechnung von Zuwendungen

ZivilrechtErbrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die enterbte Tochter verlangte im Wege der Stufenklage Pflichtteil von der als Alleinerbin eingesetzten Schwester. Streit bestand über die Nachlasszusammensetzung (Grundstückswert, Sparbriefe) sowie über ausgleichungspflichtige Zuwendungen und einen geltend gemachten Pflegeausgleich. Das Gericht setzte den Nachlasswert auf 531.332,49 € fest, verneinte eine Anrechnung von Pflegeleistungen und früheren Zahlungen als Ausstattung/Zuschuss und sprach den Pflichtteil grundsätzlich zu. Wegen wirksamer Aufrechnung (Erbscheinkosten, zu Unrecht vereinnahmte Miete) wurde die Klage jedoch nur in Höhe von 75.186,05 € zugesprochen.

Ausgang: Pflichtteilszahlung überwiegend zugesprochen (75.186,05 €); im Übrigen Klageabweisung wegen Aufrechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Pflichtteilsanspruch nach § 2303 Abs. 1 BGB bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses zum Stichtag des Erbfalls abzüglich nachgewiesener Nachlassverbindlichkeiten; eine nachträgliche Wertsteigerung durch Maßnahmen des Erben ändert den Stichtagswert nicht.

2

Bei der Verkehrswertermittlung eines nicht primär als Renditeobjekt geprägten Wohnobjekts kann das Sachwertverfahren maßgeblich sein; entscheidend ist die gewöhnliche, im Geschäftsverkehr zu erwartende Nutzung, nicht die konkrete Nutzung im Einzelfall.

3

Ein Pflegeausgleich nach § 2316 i.V.m. § 2057a BGB a.F. setzt voraus, dass der pflegende Abkömmling hierfür berufliches Einkommen ganz oder teilweise aufgegeben hat; die Neufassung des § 2057a Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf vor dem 01.10.2010 eingetretene Erbfälle nicht anwendbar.

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Eine Anrechnung lebzeitiger Zuwendungen als Zuschüsse nach § 2316 i.V.m. § 2050 Abs. 2 BGB scheidet aus, wenn die Zuwendungen das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß nicht übersteigen.

5

Behauptet der Erbe, Überweisungen an den Pflichtteilsberechtigten seien als Ausstattung (§ 2050 Abs. 1 BGB) ausgleichungspflichtig, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für Zweck und Einordnung der Zuwendung; gelingt der Nachweis nicht, bleibt der Pflichtteil ungekürzt.

Relevante Normen
§ 2303 Abs. 1 BGB§ 1924 Abs. 1 BGB§ 1924 Abs. 4 BGB§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 2316 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I- 7 U 182/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 75.186,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2007 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird der Klägerin nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte geltend.

3

Die Parteien sind die Töchter der am 27.06.2006 verstorbenen Frau E (nachfolgend Erblasserin). Mit privatschriftlichem Testament vom 06.06.2006 setzte die Erblasserin die Beklagte zu ihrer gewillkürten Alleinerbin ein, die Klägerin wurde enterbt.

4

Die Parteien streiten insbesondere über den Umfang des Nachlasses sowie über den Bestand ausgleichungspflichtiger Zuwendungen an die Klägerin. Einigkeit besteht lediglich hinsichtlich der Passiva des Nachlasses in Höhe von 11.667,51 Euro. Das wesentliche Vermögen der  Erblasserin bestand in dem Hausgrundstück C-Straße, in F. Die Erblasserin war als Alleineigentümerin dieses Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Beklagte führte an diesem Objekt nach dem Tod der Erblasserin zahlreiche Renovierungsarbeiten durch. Derzeit wird das Objekt von der Beklagten, welche ihren Lebensmittelpunkt in München hat, vermietet. Die Beklagte nutzt lediglich die ehemalige Wohnung der Erblasserin im Erdgeschoss, wenn sie sich in F aufhält.

5

Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige G bezifferte unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens in seinem Verkehrswertgutachten vom 01.05.2008 den Verkehrswert des Objektes auf 410.000,00 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten, Anlage K 11, Bl. 336 ff d.A. Bezug genommen. Der von der Klägerin beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. E2 taxierte den Verkehrswert hingegen auf 534.000,00 Euro.

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Die Klägerin erhielt von der Erblasserin in den Jahren 1989 bis 2005 mehrere Zahlungen. Die genauen Hintergründe dieser Zahlungen sind zwischen den Parteien streitig. Ferner zahlte die Erblasserin für die Klägerin seit Ende des Studiums der Klägerin deren private Krankenversicherung bei der Axa Colonia bis einschließlich April 2004. Die Zahlungen beliefen sich auf 162,28 Euro monatlich von Januar 2000 bis Dezember 2002 sowie von Januar 2003 bis April 2004 auf 277,90 Euro.

7

Die Beklagte hat gegen den Pflichtteilsanspruch der Klägerin zunächst die Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 8.692,21 Euro wie folgt erklärt:

8

Kosten Erbscheinerteilung AG Mettmann                             3.752,07 €

9

Zu Unrecht vereinnahmte Miete                                           3.895,00 €

10

Nebenkosten                                                                       787,01 €

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Beschädigung Dachfenster                                                   101,76 €

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Entrümpelung                                                                     270,00 €

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Telefonkosten                                                                    200,80 €

14

                                                                                    9.006,64 €

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.09.2008, Bl. 46 – 48 d.A. und 08.12.2008, Bl. 157 – 158 d.A. sowie auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichtes Mettmann, Bl. 101 d.A., verwiesen.

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Die Beklagte hat ihren Vortrag hinsichtlich der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung jedoch nicht vollumfänglich aufrecht erhalten. Dementsprechend werden die Positionen Nebenkosten, Dachfenster, Entrümpelung sowie Telefonkosten nicht weiter von der Beklagten verfolgt. Es verbleibt damit eine zur Aufrechnung gestellt Gegenforderung in Höhe von 7.647,07 Euro.

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Die Klägerin forderte die Beklagte erstmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 26.03.2007 unter Fristsetzung bis zum 10.04.2007 zur Auskunftserteilung über den Nachlass der Erblasserin sowie zur Zahlung des sich daraus ergebenden Pflichtteils auf.

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Nachdem das zwischen den Parteien vor dem Amtsgericht in Mettmann anhängige Erbscheinverfahren am 22.02.2008 durch Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Beklagten beendet worden war, zahlte die Beklagte auf den Pflichtteilsanspruch der Klägerin am 15.05.2008 schließlich einen Betrag in Höhe von 50.000,00 Euro.

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Die Kosten für die Erbscheinerteilung wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Mettmann auf 3.752,07 Euro festgesetzt. Insoweit wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.04.2008, Bl. 101 d.A., verwiesen.

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Die Klägerin behauptet, der Gesamtnachlass belaufe sich auf insgesamt 549.000,00 Euro und berechne sich wie folgt:

21

Aktiva:

22

Verkehrswert Hausgrundstück gemäߠ                                         535.000,00 €

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des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen K

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Sparbrief PSD Bank (Kto: #####/####)                                             4.000,00 €

25

Sparbrief PSD Bank (Kto: #####/####)                                            10.000,00 €                                                                                                                                                                                      549.000,00 €

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Von diesem Betrag seien lediglich die unstreitigen Passiva in Höhe von 11.667,51 Euro, jedoch keine weiteren anrechenbaren Zuwendungen der Erblasserin an sie in Abzug zu bringen. Soweit es zu Überweisungen der Erblasserin in den Jahren 1989 bis 2005 an sie gekommen sei, habe es sich nicht um Zuwendungen aus dem Vermögen der Erblasserin, insbesondere nicht um Zuschüsse zum Zweck des Erwerbs bzw. Aus- und Umbaus einer Immobilie in den USA gehandelt. Die erfolgten Überweisungen setzten sich vielmehr wie folgt zusammen:

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Überweisung 02.06.2004                anrechnungsfreies Geburtsgeld (1.000 €)

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Überweisung 28.07.2004                Auszahlung Sparvertrag Klägerin (2.500 €)

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Überweisung 27.08.2044                Auszahlung Sparvertrag Klägerin  (4.000 €)

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Überweisung 02.02.2005                 Auszahlung Dollar-Renta-Aktien der Klägerin (1.535,98 €)

31

Überweisung 29.04.2005                Auszahlung Dollar-Renta-Aktien der Klägerin (1.564,07 €)

32

Überweisung Jan./Feb. 1989          Interrenta Aktien der Erblasserin (4.806,88 €)

33

Überweisung 18.08.1989                Überweisung Erblasserin an Klägerin  (9.613,77 €)

34

Überweisung 19.07.1993                Guthaben aus Sparbrief der Klägerin (10.225,84 €)

35

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Klägerin wird auf deren Schriftsatz vom 05.11.2008, Bl. 138 f d.A. verwiesen.

36

Mit Teilurteil vom 30.01.2009 hat das Gericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 27.06.2006 in F verstorbenen Erblasserin zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Teilurteil (Bl. 189 ff d.A.) Bezug genommen. Nachdem die Beklagte ihrer Auskunftsverpflichtung nachgekommen ist, hat die Klägerin zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 84.083,12 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 11.04.2007 zu zahlen. Nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige K den Verkehrswert des Grundstücks C-Straße jedoch auf 535.000,00 Euro veranschlagt hat, beantragt die Klägerin nunmehr,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 84.333,12 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 11.04.2007 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

40

Sie behauptet, der Gesamtwert des Nachlasses sei deutlich niedriger zu beziffern als von der Klägerin angesetzt.

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Insbesondere falle der Sparbrief über 4.000,00 € (Kto: #####/####) nicht in den Nachlass. Der Sparbrief sei vielmehr von ihr selbst erworben worden und am 03.12.2003, weil sie, die Beklagte, den Sparerfreibetrag ausgeschöpft habe, aus steuerlichen Gründen auf die Erblasserin übertragen worden. Diese habe ihr sodann regelmäßig die angefallenen Zinsen erstattet. Nach Ablauf der Laufzeit habe der Betrag von 4.000,00 Euro dann wieder an sie, die Beklagte, zurückfallen sollen.

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Soweit dieser Betrag in einem am 17.06.2008 erstellten Nachlassverzeichnis aufgeführt wurde, handele es sich um einen Irrtum.

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Bzgl. des zweiten Sparbriefs über 10.000,00 € (Kto: #####/####) behauptet die Beklagte, das Konto sei bereits am 19.06.2006, also vor dem Tod der Erblasserin, aufgelöst und das Geld an sie, die Beklagte, überwiesen worden. Sie habe das Geld sodann zur Renovierung der Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses der Erblasserin genutzt. Die Erblasserin selber habe den Mietern die Renovierung mündlich zugesagt. Entsprechendes sei daher in dem nach dem Tod der Erblasserin schriftlich geschlossenen Mietvertrag vereinbart worden. Insoweit wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 08.12.2008, Bl. 156 d.A. verwiesen. Für die Renovierung seien 8.925,17 € angefallen. Mithin sei nur noch ein Restbetrag von 1.047,83 € dem Nachlass hinzuzurechnen.

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Darüber hinaus sei ein Betrag in Höhe von 17.487,80 Euro für von ihr zugunsten der Erblasserin erbrachte Pflegeleistungen in Abzug zu bringen. Hierzu behauptet sie, sie habe die Erblasserin vom 13.12.2005 bis zu deren Tod am 27.06.2006 gepflegt. Die von ihr erbrachten pflegerischen Leistungen hätten unter anderem im An- und Auskleiden der Erblasserin, der Nahrungszubereitung und Nahrungsanreichung, der Köperpflege sowie in der Beschäftigung und Beaufsichtigung der Erblasserin bestanden. Der ab Dezember 2005 installierte Pflegedienst sei, wenn sie sich bei der Erblasserin aufgehalten habe, täglich nur eine halbe Stunde gekommen und habe die Medikamentenversorgung und die Behandlungspflege vorgenommen.

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Daraus ergebe sich eine Gesamtzeit von 65 Arbeitstagen. Ausgehend von ihrem Stundensatz als Therapeutin von 44,84 Euro ergebe sich somit ein anrechenbarer Pflegeaufwand in Höhe von 17.487,80 Euro.

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Ferner ist die Beklagte der Ansicht, es seien bei der Berechnung des Pflichtteils der Klägerin anrechenbarer Zuwendungen in Höhe von indexiert 69.110,00 Euro zu berücksichtigen, welche die Klägerin zu Lebzeiten der Erblasserin erhalten habe. In diesem Zusammenhang habe es sich bei den Zahlungen, welche die Klägerin in den Jahren 1989 bis 2005 erhielt, um Zuwendungen der Erblasserin an die Klägerin zum Zwecke des Erwerbs bzw. des Aus- und Umbaus einer Immobilie in den USA gehandelt, welche die Klägerin bewohnt habe. Insoweit wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 26.09.2008, Bl. 48 ff d.A. verwiesen.

47

Hinsichtlich der von ihr zur Aufrechnung gestellten Position, zu Unrecht vereinnahmte Miete, behauptet die Beklagte, die Klägerin habe den Anbau des Hauses der Erblasserin mit Mietvertrag vom 13.10.2006 eigenmächtig zu einem Mietzins von 410,00 Euro für einen Zeitraum von 9 ½ Monaten vermietet, so dass sich eine Gesamtbetrag an vereinnahmter Miete in Höhe von 3.895,00 Euro ergebe. Dieser Vortrag ist von Klägerin nicht bestritten worden.

48

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbingens auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis zum Verkehrswert des Grundstücks C-Straße in F erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens, welches der Sachverständige mündliche erläutert hat. Wegen der Beweisanordnungen wird auf die Beweisbeschlüsse vom 19.11.2010 (Bl. 458 f d.A.) sowie 15.08.2011 (Bl. 521 d.A.) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen K vom 18.04.2011 sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.09.2011 (Bl. 523 ff a.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat weit überwiegend Erfolg.

52

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 75.186,05 Euro aus § 2303 Abs. 1 BGB zu.

53

Die Klägerin ist als Tochter der Erblasserin Pflichtteilsberechtigte im Sinne des § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie ist durch privatschriftliches Testament der Erblasserin vom 06.06.2006 durch Einsetzung der Beklagten zur Alleinerbin von der Erbfolge ausgeschlossen worden. Die Höhe ihres Pflichtteils beläuft sich nach §§ 1924 Abs. 1, 4, 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB auf ¼ . Schuldnerin dieses Anspruchs ist die Beklagte als Erbin.

54

Bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin war von einem Nachlasswert in Höhe von 531.332,49 Euro auszugehen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

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Aktiva:

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Verkehrswert Hausgrundstück                                                      533.000,00 Euro C-Straße, F

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Sparbrief PSD Bank (Kto.: #####/####)                                          10.000,00 Euro

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Summe                                                                                    543.000,00 Euro                                                       

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Der Verkehrswert des Hausgrundstücks C-Straße in F war mit einem Wert von 533.000,00 Euro in Ansatz zu bringen. Das eingeholte Gutachten des Sachverständigen K hat ergeben, dass der Verkehrswert des streitgegenständlichen Objektes zum Bewertungsstichtag, dem Tod der Erblasserin am 27.06.2006, mit rund 533.000,00 Euro zu bemessen ist. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Insbesondere bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wahl des Sachwertermittlungsverfahrens. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Objekt nicht um ein klassisches Renditeobjekt, welches typischerweise zu Zwecken der Vermietung und Verpachtung erworben wird, handelt, sondern vielmehr bei der vorliegenden Gebäudeart eine Selbstnutzung im Vordergrund steht. Der Anwendung des Sachwertermittlungsverfahrens steht dabei nicht entgegen, dass das streitgegenständliche Objekt stets, zumindest teilweise, vermietet worden ist und sich zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin insgesamt drei Mietparteien im Haus befunden haben. Insoweit war zu berücksichtigen, dass bei der Wahl des Wertermittlungsverfahrens gerade nicht auf die individuelle Nutzung des Objektes, sondern auf die gewöhnliche und im Geschäftsverkehr zu erwartende Nutzung abzustellen ist.

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Ferner bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Wahl des Marktanpassungsfaktors von 1,0 sowie des Bodenrichtwertes mit einem Faktor von 0,87. Hinsichtlich des Bodenrichtwertes hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens nachvollziehbar und schlüssig erläutert, dass von den Angaben im Marktbericht des Gutachterausschusses des Kreises Mettmann vom 01.01.2006 auszugehen war, welcher die Daten des Jahres 2005 beinhaltete, da maßgeblicher Bewertungsstichtag der 26.06.2006 war. Schließlich steht es zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Gutachter die von der Beklagten erst nach dem Tod der Erblasserin durchgeführten Renovierungs- und Sanierungsarbeiten wertmindernd in seinem Gutachten berücksichtigt hat. Insoweit hat der Sachverständige das, zum Stichtag noch nicht vollständig ausgebaute, Dachgeschoss lediglich mit einem geminderten Mietpreis von 4,00 Euro angesetzt. Darüber hinaus führt der Sachverständige in seinem Gutachten auf den Seiten 12-13 unter Punkt 3.2.5 (Raumausstattung und Ausbauzustand) ausdrücklich aus, dass die Nutzungseinheiten im Obergeschoss und Dachraum erst ab 2006 umfangreich modernisiert worden sind.

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Soweit der Sachverständige den unter Anwendung des Sachwertermittlungsverfahrens bestimmten Verkehrswert in Höhe von 533.000,00 Euro auf Seite 27 seines Gutachtens im Wege der kaufmännischen Rundung auf einen Betrag von 535.000,00 Euro aufrundet, folgt das Gericht dieser Einschätzung des Gutachtens nicht. Zwar ist unter Zugrundelegung der Gewohnheiten des Geschäftsverkehrs davon auszugehen, dass die Kaufpreise für Objekte entsprechenden dem streitgegenständlichen Objekt gewöhnlich auf einen leicht rechenbaren, „glatten“ Betrag gerundet werden. Es ist jedoch ebenso eine Abrundung auf einen Betrag von 530.000,00 Euro denkbar. Da keine überzeugende Gründe für bzw. gegen eine Auf- oder Abrundung sprechen, ist der nicht gerundete Betrag von 533.000,00 Euro bei der Berechnung des Nachlasswertes zu Grunde zu legen.

62

Der von der Klägerin darüber hinaus zum Aktivbestand des Nachlasses gerechnete Sparbrief PSD Bank (Kto.: #####/####) in Höhe von 4.000,00 Euro war hingegen nicht zu berücksichtigen. Insoweit hat die beweisbelastete Klägerin keinen Beweis dafür angetreten, dass dieser Sparbrief entgegen des Vortrags der Beklagten in den Nachlass der Erblasserin fällt. Demgegenüber war der zweite Sparbrief in Höhe von 10.000,00 Euro (Kto.: #####/####) in voller Höhe und nicht lediglich mit einem Betrag von 1.047,83 Euro dem Nachlassbestand hinzuzurechnen. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, sie habe den Sparbrief in Höhe eines Betrages von 8.925,17 Euro zur Renovierung der Wohnung im 1. Obergeschoss des Hauses der Erblasserin verwendet, greift dieser Einwand nicht durch. So wurde der die Renovierungspflicht begründende Mietvertrag zum einen erst nach dem Tod der Erblasserin geschlossen, zum anderen haben die Renovierungsarbeiten unstreitig zu einer Wertsteigerung der streitgegenständlichen Hauses geführt, welche nach wie vor im Vermögen der Beklagten vorhanden ist.

63

Von diesem Aktivbestand des Nachlasses waren Verbindlichkeiten in Höhe von unstreitig 11.667,51 Euro in Abzug zu bringen, so dass sich ein Gesamtnachlasswert von 531.332,49 Euro ergibt. Mithin beläuft sich der fiktive Erbteil ( ½ ) der Klägerin auf  265.666,24 Euro.

64

Ein darüber hinausgehender Abzug  in Höhe von 17.487,80 Euro für von der Beklagten zugunsten der Erblasserin erbrachte Pflegeleistungen kommt nicht in Betracht. Insoweit kann es dahin stehen, ob die seitens der Beklagten behaupteten Pflegeleistungen von dieser tatsächlich erbracht wurden. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Anrechnung gemäß §§ 2316, 2057 a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vor. So wurde § 2057 a Abs. 1 Satz 2 BGB erst mit Wirkung zum 01.10.2010 neu ins Gesetz eingefügt und findet folglich erst  auf seit dem 01.10.2010 erfolgte Erbfälle Anwendung. Vorliegend ist die Erblasserin jedoch bereits 2006 gestorben, so dass noch § 2057 a Abs. 1 a.F. BGB Anwendung findet. Danach macht das Ausgleichungsrecht noch einen völligen oder teilweisen Verzicht des pflegenden Abkömmlings auf eigenes berufliches Einkommen notwendig. Ein solcher Verzicht ist seitens der Beklagten nicht vorgetragen worden.

65

Anrechnungspflichtige Zuwendungen waren von diesem fiktiven Erbteil entgegen des Vortrags der Beklagten ebenfalls nicht in Abzug zu bringen. Eine Anrechnung im Hinblick auf die von der Erblasserin übernommen Krankenkassenbeiträge der Klägerin nach § 2316 i.V.m. § 2050 Abs. 2 BGB scheidet bereits deshalb aus, da diese Zuwendungen nicht die Vermögensverhältnisse der Erblasserin überschritten haben.

66

Hinsichtlich der übrigen in den Jahren 1989 bis 2005 an die Klägerin erfolgten Überweisungen kommt ferner eine Anrechnung gemäß § 2316 i.V.m. § 2050 Abs. 2 BGB nicht in Betracht. Nach § 2050 Abs. 1 BGB hat ein Abkömmling dasjenige, was er vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten hat, zur Ausgleichung zu bringen. Dabei handelt es sich um Zuwendungen des Erblassers, die er seinen Abkömmlingen zur Verheiratung oder Begründung einer Lebensstellung oder zu anderen Zwecken des § 1624 BGB gemacht hat. Sie sind, anders als Zuschüsse nach § 2050 Abs. 2 BGB, ohne Rücksicht darauf ausgleichungspflichtig, ob sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß übersteigen, es sei denn, der Erblassers hat bei der Zuwendung oder letztwilligen Verfügung etwas anderes angeordnet.

67

Die Klägerin bestreitet jedoch, dass die Überweisungen der Erblasserin in den Jahren 1989 bis 2005 dem Aus- oder Umbau ihrer Immobilie in den USA und damit der Begründung einer Lebensstellung dienten. Vielmehr habe es sich um Zuwendungen aus ihrem eigenen Vermögen gehandelt. Der insoweit beweisbelasteten Beklagten ist nicht der Nachweis gelungen, dass es sich entgegen des Vortrags der Klägerin bei den Überweisungen tatsächlich um Ausstattung handelte.

68

Bei der Berechnung des Pflichtteils war somit von einem ungekürzten fiktiven Nachlass in Höhe von 265.666,24 Euro auszugehen. Der Pflichtteil der Klägerin beträgt damit 132.833,12 Euro. Von diesem Betrag sind von der Beklagten bereits gezahlte 50.000,00 Euro in Abzug zu bringen. Der Pflichtteil beläuft sich folglich auf 82.833,12 Euro.

69

Dieser Pflichtteilsanspruch der Klägerin ist jedoch infolge der Aufrechnungen der Beklagten in Höhe von 7.647,07 Euro gemäß § 389 BGB erloschen.

70

Der Beklagten steht gegen die Klägerin eine aufrechenbare Gegenforderung in Höhe von 7.647,07 Euro zu. Ausweislich des ausdrücklichen Wortlauts des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Mettmann vom 16.04.2008 sind von der Klägerin die Kosten des Erbscheinerteilungsverfahrens in Höhe von 3.752,07 Euro an die Beklagte zu zahlen. Darüber hinaus steht der Beklagten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung des zu Unrecht vermieteten Anbaus des Hauses der Erblasserin in Höhe von 3.895,00 Euro aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten ist von der Klägerin nicht bestritten worden.

71

Damit verbleibt ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin in Höhe von 75.186,05 Euro.

72

Der zuerkannte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB begründet.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1, Satz 1 ZPO.

74

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 11, 2. Alt. i.V.m. § 711, § 709 ZPO.

75

Streitwert:

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Klageantrag zu 1 (Auskunftsstufe):                                          17.500,00 Euro

77

Klageantrag zu 2 (eidesstattliche Versicherung):                        8.000,00 Euro

78

Klageantrag zu 3 (Leistungsstufe):                                           84.333,12 Euro

79

Gesamtwert nach § 44 GKG:                                                   84.333,12 Euro