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Landgericht Wuppertal·2 O 186/16·09.03.2017

EEG-Fälligkeitszinsen bei unzutreffender Meldung privilegierter Strommengen

Öffentliches RechtRegulierungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Übertragungsnetzbetreiberin verlangte von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen Fälligkeitszinsen auf Nachzahlungen aus der EEG-Jahresabrechnung 2014 für die Jahre 2014 und 2012. Streitpunkt war, ob unzutreffende Monatsmeldungen (insb. falsche Verteilung privilegiert/nicht privilegiert) eine Zinspflicht nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 auslösen und ob dies auch für 2012 gilt. Das LG sprach Zinsen nur für die Nachzahlung 2014 zu, weil die Beklagte ihre Mitteilungspflichten nach § 74 EEG 2014 pflichtwidrig verletzt hatte. Für 2012 verneinte es mangels Pflichtwidrigkeit (Daten lagen noch nicht vor; übliche Prognoseungenauigkeit) einen Anspruch; zudem scheiterte die geltend gemachte Zinseszinskomponente an § 289 BGB.

Ausgang: Klage auf Fälligkeitszinsen für 2014 stattgegeben, für 2012 (und Zinseszins) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fälligkeitszinsen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 können auch durch unzutreffende Meldungen ausgelöst werden, wenn die Meldung einer geschuldeten Strommenge in relevanter Hinsicht zu niedrig ausfällt (teilweise Nichtmeldung).

2

Die Mitteilungspflicht aus § 74 EEG 2014 umfasst nicht nur die Gesamtstromliefermenge, sondern auch deren Verteilung auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher, soweit dies für die Berechnung angemessener monatlicher Abschläge erforderlich ist.

3

Ein Anspruch auf Fälligkeitszinsen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 setzt einen pflichtwidrigen Verstoß gegen die dort in Bezug genommenen Meldepflichten voraus; bloße, im üblichen Rahmen liegende Prognoseabweichungen begründen keine Zinspflicht.

4

Lagen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die für eine (monatliche) Meldung erforderlichen Daten mangels Ermittlung durch Dritte noch nicht vor, fehlt es regelmäßig an der Pflichtwidrigkeit einer zu niedrigen Meldung.

5

Auf Fälligkeitszinsen kann wegen des Zinseszinsverbots des § 289 BGB kein weiterer Zinsanspruch (Zinseszins) gestützt werden.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014§ 74 EEG 2014§ 60 Abs. 4 EEG 2014§ 3 Abs. 3 Nr. 2 AusglMechV/EEV§ 5 AusglMechAV/EEAV§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.061,40 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 17 Prozent und der Beklagten zu 83 Prozent auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Fälligkeitszinsen auf die in der EEG-Jahresabrechnung 2014 ausgewiesenen Nachzahlungsbeträge für die Jahre 2012 und 2014.

3

Die Klägerin vereinnahmt als Übertragungsnetzbetreiberin die EEG-Umlage von der Beklagten als Elektrizitätsversorgungsunternehmen.

4

Die Beklagte teilte der Klägerin monatlich über deren elektronisches Meldeportal die Prognose der Stromlieferungen für den Folgemonat, differenziert nach privilegierten und nicht-privilegierten Letztverbrauchern, mit. Die Prognosen waren bis zum 20. Kalendertag des Vormonats einzutragen, ab dem 21. Kalendertag des Vormonats waren sie gesperrt (Anlage K13). 2014 prognostizierte die Beklagte in Bezug auf die beiden von ihr belieferten privilegierten Letztverbraucher monatliche Stromlieferungen von 10.083.333 kWh (1.333.333 kWh und 8.750.000 kWh), d.h. insgesamt 120.999.996 kWh. In Bezug auf die nicht-privilegierten Letztverbraucher gab sie für die Monate Januar bis Juli 2014 Stromlieferungen von jeweils 5.750.000 kWh, für August 2014 von 1.197.149 kWh, für September 2014 von 6.888.213 kWh und für Oktober bis Dezember 2014 von jeweils 6.724.711 kWh, d.h. insgesamt 68.509.495 kWh, an (Anlagen K13, K14). Die Gesamtstromliefermenge an privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher belief sich nach den Prognosen der Beklagten auf 189.509.491 kWh.

5

Basierend auf den Werten der Beklagten berechnete die Klägerin jeweils für den Folgemonat den von der Beklagten auf die EEG-Umlage zu zahlenden Abschlag und versandte jeweils Ende des Vormonats sog. Monatsmeldungen für den Folgemonat (Anlagen K1 - K12). Daneben erstellte die Klägerin sog. Abschlagsrechnungen für die laufenden Monate, die sie jeweils zur Mitte des darauffolgenden Monats fällig stellte (Anlagen K15 - K26). Die Abschlagsrechnungen, die sich auf einen Gesamtbetrag von 5.099.746,26 EUR beliefen, wurden von der Beklagten beglichen.

6

Zum 31. Mai 2015 übermittelte die Beklagte der Klägerin die Endabrechnung für das Jahr 2014 einschließlich Prüfungsvermerk eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 22. Mai 2015 (Anlage K27). Darin teilte sie eine Gesamtstromliefermenge von 190.484.951 kWh mit, von der 103.484.030 kWh auf privilegierte Letztverbraucher und 87.000.921 kWh auf nicht-privilegierte Letztverbraucher entfielen. Für das Jahr 2013 korrigierte sie ihre Endabrechnung um 398.883 kWh nach unten.

7

Ebenfalls im Mai 2015 übersandte die Beklagte der Klägerin eine korrigierte Endabrechnung für das Jahr 2012 einschließlich Prüfungsvermerk eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers vom 10. Dezember 2014. Danach lag die gelieferte Strommenge im Jahr 2012 1.170.496 kWh höher als ursprünglich mitgeteilt (Anlagen K29, K30). Zum Zeitpunkt der Endabrechnung für das Jahr 2012 hatten die örtlichen Verteilnetzbetreiber noch nicht alle Strommengen bei den von der Beklagten belieferten Letztverbrauchern (Kleinverbraucher mit standardisierten Lastprofilen) erfasst. Die kWh-genauen Daten über die tatsächlich gelieferten Mengen im Jahr 2012 lagen der Beklagten jedenfalls Ende 2013 vor.

8

Die Klägerin erstellte daraufhin mit Schreiben vom 31. Juli 2015 die Jahresabrechnung 2014, in die sie nachträgliche Korrekturen für die Jahre 2012 und 2013 aufnahm (Anlage K28). Für das Jahr 2014 wies sie einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.069.566,97 EUR, für das Jahr 2012 einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 42.044,22 EUR und für das Jahr 2013 ein Guthaben in Höhe von 21.049,06 EUR aus. Der sich daraus ergebende Gesamtnachzahlungsbetrag in Höhe von 1.090.562,13 EUR wurde von der Beklagten entrichtet.

9

Mit Schreiben vom 10. September 2015 (Anlage K31) stellte die Klägerin der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2015 Zinsen auf die Nachzahlungsbeträge aus den Jahren 2014 und 2012 in Höhe von 31.061,40 EUR und 4.204,42 EUR, insgesamt 35.265,82 EUR, in Rechnung, zahlbar bis zum 24. September 2015.

10

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 erinnerte die Klägerin die Beklagte an die Zahlung und versandte unter dem 15. und 29. Oktober 2015 zwei Mahnschreiben (Anlagen K32 - K34). Die Beklagte wies die Zinsforderungen u.a. mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 (Anlage K35) endgültig zurück.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.265,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25. September 2015 zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

              die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagte behauptet, die Prognosen der Stromlieferungen an die beiden privilegierten Kunden im Jahr 2014 seien plausibel und belastbar gewesen. Hinter der Abnahmestelle eines privilegierten Letztverbrauchers könne ein ganzer Zweig an nicht-privilegierten Verbrauchern vorhanden sein. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie Nachforderungen aus der Endabrechnung ohne Vorankündigung einer Verzinsung unterwerfe.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

18

1.

19

Die Klägerin kann von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2015 Zinsen in Höhe von 31.061,40 EUR auf den Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2014 aus § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 verlangen. Die Beklagte hat bei ihren monatlichen Meldungen im Jahr 2014 pflichtwidrig gegen ihre Mitteilungspflichten aus § 74 EEG 2014 verstoßen.

20

a)

21

Die Zinsforderung steht wie die EEG-Umlage selbst der Klägerin als Übertragungsnetzbetreiberin zu. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich um eine Einnahme des EEG-Kontos (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.; Cosack in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 37 Rn. 127; Vollprecht/Rühr, Zinsen nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 – eine Bewertung aus aktuellen Anlass, in: Versorgungswirtschaft 12/2015, S. 357 ff., 360). Der Gläubiger der Zinsforderung ist in § 60 Abs. 4 EEG 2014 zwar nicht ausdrücklich genannt. Da die Fälligkeitszinsen jedoch die Belastung des EEG-Kontos durch verspätete Zahlungen ausgleichen sollen, müssen diese auch in das EEG-Konto des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers fließen. Als Nebenforderungen zur EEG-Umlage fallen sie unter die Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage im Sinne von § 3 Abs. 3 Nr. 2 AusglMechV/EEV.

22

Der Klageantrag war gleichwohl nicht ausdrücklich auf Zahlung an das EEG-Konto in Form eines spezifischen Bankkontos zu richten. § 5 AusglMechAV/EEAV betrifft lediglich nachgelagerte buchhalterische Pflichten der Klägerin.

23

b)

24

Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 sind erfüllt. Die EEG-Umlage für das Jahr 2014 konnte im Hinblick auf einen Teilbetrag von 1.069.566,97 EUR nicht fällig werden, weil die monatlichen Mitteilungen der Beklagten über die Verteilung der Strommenge auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher unzutreffend waren. Die Beklagte hat Stromlieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher teilweise entgegen § 74 EEG 2014 nicht gemeldet.

25

aa)

26

§ 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ist dahingehend auszulegen, dass auch unzutreffende Mitteilungen über die Verteilung der Strommenge auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher die Zinspflicht auslösen können.

27

(1)

28

Die Auslegung von § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ergibt zunächst, dass neben der vollständigen Nicht-Meldung der gelieferten (Gesamt-) Strommenge auch die Zuwenig-Meldung in Bezug auf die gelieferte (Gesamt-) Strommenge erfasst ist (vgl. Salje, EEG 2014 Kommentar, 7. Auflage 2015, § 60 Rn. 70).

29

Die Zuwenig-Meldung ist als teilweise Nicht-Meldung vom Wortlaut umfasst. Die Schlechterfüllung ist ein Unterfall der Teilerfüllung. Anderes gilt nur dann, wenn das Gesetz wie z.B. in § 323 Abs. 5 S. 2 BGB für den Fall der Schlechterfüllung eine eigenständige Regelung vorsieht (vgl. Ernst in: Münchener Kommentar, BGB,  7. Auflage 2016, § 323 Rn. 199).

30

Für dieses Auslegungsergebnis spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte bzw. der Sinn und Zweck der Regelung. Danach soll mit der Normierung von Fälligkeitszinsen einerseits sichergestellt werden, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen keinen monetären Vorteil aus der verspäteten Zahlung oder Nichtzahlung (und dadurch auch Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sich gesetzeskonform verhalten) erlangen. Andererseits sollen die Fälligkeitszinsen den zu Lasten der Allgemeinheit eintretenden Schaden kompensieren, der durch die entsprechenden Finanzierungslücken bei den Übertragungsnetzbetreibern entsteht (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.; Cosack in: Frenz/Müggenborg, EEG Kommentar, 3. Auflage 2013, § 37 Rn. 126 f.; Ahnsehl in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Band 2, § 37 EEG Rn. 112). Dieses Regelungsbedürfnis besteht gleichermaßen bei Zuwenig-Meldungen, da auch diese zu Liquiditätsvorteilen bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und spiegelbildlich zu Finanzierungslücken bei den Übertragungsnetzbetreibern führen. Anderenfalls könnten die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Zinspflicht auch durch Meldung von 1 kWh vermeiden.

31

(2)

32

Die Auslegung von § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ergibt weiter, dass auch die Zuwenig-Meldung in Bezug auf Stromlieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher bei zutreffender Meldung der Gesamtstromliefermenge die Zinspflicht auslösen kann.

33

Dies folgt daraus, dass in diesem Fall ein Verstoß gegen die Mitteilungspflichten des § 74 EEG 2014 vorliegen kann, auf den § 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 ausdrücklich Bezug nimmt.

34

Nach § 74 S. 1 EEG 2014 müssen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an den Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen.

35

Unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, ist im Hinblick auf die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu entrichtenden monatlichen Abschläge dahingehend auszulegen, dass die Elektrizitätsversorgungsunternehmen dem Übertragungsnetzbetreiber spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats die im letzten Monat an Letztverbraucher abgegebenen Strommengen mitteilen müssen (Salje, EEG 2014 Kommentar, 7. Auflage 2015, § 74 Rn. 1, 4; Cosack in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 49 Rn. 3; Rabensdorf in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Band 2, § 49 EEG Rn. 7; Vollprecht/Rühr, Zinsen nach § 60 Abs. 4 EEG 2014 – eine Bewertung aus aktuellen Anlass, in: Versorgungswirtschaft 12/2015, S. 357 ff., 359).

36

Die Mitteilungspflicht umfasst dabei nicht lediglich die Gesamtstromliefermenge, sondern auch die Verteilung derselben auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher. Dies folgt daraus, dass die Mitteilungspflicht die Übertragungsnetzbetreiber in die Lage versetzen soll, angemessene monatliche Abschläge im Sinne von § 60 Abs. 1 S. 4 EEG 2014 zu berechnen (Cosack in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Auflage 2013, § 49 Rn. 2, 4; Rabensdorf in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Auflage 2014, Band 2, § 49 EEG Rn. 2). Da die Höhe der EEG-Umlage und damit die Höhe der Abschläge maßgeblich davon abhängt, ob und in welcher Höhe Lieferungen an privilegierte Letztverbraucher erfolgt sind, kann ein angemessener Abschlag nur unter Berücksichtigung der Verteilung der Gesamtstromliefermenge auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher berechnet werden. Das (Nicht-) Eingreifen der besonderen Ausgleichsregelungen der §§ 63 ff. EEG 2014 kann zu erheblich differierenden Rechnungsbeträgen führen. So lag die Jahresabrechnung vorliegend 1.069.566,97 EUR, 17,34 %, höher als die Summe der Abschlagsrechnungen.

37

bb)

38

Die Beklagte hat bei ihren monatlichen Meldungen entgegen § 74 S. 1 EEG 2014 zu wenig Stromlieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher angegeben.

39

Die monatlichen Meldungen der Beklagten unterschreiten die mit der Endabrechnung mitgeteilte Gesamtstromliefermenge zwar lediglich um ca. 0,05 %. Im Hinblick auf die Verteilung des Lieferkontingentes auf privilegierte und nicht-privilegierte Letztverbraucher ergeben sich jedoch erhebliche Unterschiede. Während die Beklagte über die monatlichen Meldungen Stromlieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher in Höhe von insgesamt 68.509.495 kWh mitgeteilt hatte, gab sie in der Endabrechnung Lieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher von insgesamt 87.000.921 kWh an.

40

cc)

41

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Zinspflicht nur bei einem pflichtwidrigen Verstoß der Beklagten gegen die Mitteilungspflichten eingreift, da vorliegend mangels einer konkreten und plausiblen Erklärung der Beklagten für die Verschiebung der Kontingente von einer Pflichtwidrigkeit auszugehen ist.

42

Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, ihre Prognosen der Stromlieferungen an die beiden privilegierten Kunden im Jahr 2014 seien plausibel und belastbar gewesen. Dabei stellt sich bereits die Frage, ob insoweit überhaupt Prognosen erforderlich waren, da die Daten bei sog. RLM-Kunden in der Regel jeweils am Ende des Monats ausgelesen werden (RLM = Registrierte-Leistungs-Messung). Der pauschale Verweis auf die theoretische Möglichkeit, dass hinter der Abnahmestelle eines privilegierten Letztverbrauchers ein ganzer Zweig an nicht-privilegierten Verbrauchern vorhanden sein könne, ersetzt nicht den erforderlichen konkreten Sachvortrag bezüglich der beiden Kunden. Schließlich war die pauschale Behauptung der Beklagten auch deswegen erläuterungsbedürftig, weil die Lieferungen an nicht-privilegierte Letztverbraucher 2013 auf gut 80.000.000 kWh angestiegen und Gründe für die Annahme eines Rückgangs im Jahr 2014 um über 10.000.000 kWh nicht ersichtlich waren.

43

c)

44

Die Geldschuld ist nach §§ 60 Abs. 4 S. 1 EEG 2014, 352 Abs. 2 HGB ab Eintritt der Fälligkeit mit 5 Prozent zu verzinsen. Nach § 60 Abs. 4 S. 2, 2. Hs. EEG 2014 ist die Geldschuld spätestens am 1. Januar des Folgejahres, hier am 1. Januar 2015, als fällig zu betrachten. Mangels Übergangsvorschriften ist der zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit geltende § 60 Abs. 4 S. 2, 2. Hs. EEG 2014 und nicht die Vorgängerregelung des § 37 Abs. 5 S. 2, 2. Hs. EEG 2012 anzuwenden.

45

d)

46

Die Geltendmachung des Zinsanspruchs ist auch nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB. Die Klägerin hat mit ihrem Verhalten, Nachforderungen keiner Verzinsung zu unterwerfen, bereits keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Klägerin hat sich lediglich gesetzeskonform verhalten, da die bis dato geltende Zinsregelung des § 37 Abs. 5 S. 2 EEG 2012 wegen der Fälligkeitsfiktion auf den 1. August des Folgejahres faktisch leerlief. Die Geltendmachung eines durch eine Gesetzesänderung geschaffenen Anspruchs stellt keine unzulässige Rechtsausübung dar.

47

Die Beklagte kann sich auch nicht insoweit auf ein treuwidriges Verhalten der Klägerin berufen, als diese über ihr Internetportal Prognosen für die Stromlieferungen im Folgemonat und nicht („tatsächliche“) Stromlieferungen im Vormonat erfragt hat. Dies folgt bereits daraus, dass auch die Richtigkeit der Angaben der Beklagten als Prognosen nicht ersichtlich ist. Im Übrigen hätte die Beklagte die Werte auch anderweitig an die Klägerin übermitteln können.

48

2.

49

Der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zinsanspruch für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2015 in Höhe von 4.204,42 EUR auf den Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2012 zu.

50

Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 bzw. 37 Abs. 5 S. 2 EEG 2012. Hierfür fehlt es an einem pflichtwidrigen Verstoß der Beklagten gegen ihre Mitteilungspflichten aus §§ 74 EEG 2014 bzw. 49 EEG 2012.

51

a)

52

Die Zinspflicht wird nur bei einem pflichtwidrigen Verstoß gegen die Meldepflichten ausgelöst. Neben der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/8877, S. 23 f.), nach der durch die Zinspflicht sichergestellt werden soll, dass ein pflichtwidriger Verstoß gegen die Meldepflichten sanktioniert und nicht sogar belohnt wird, spricht für das Erfordernis eines pflichtwidrigen Verstoßes insbesondere, dass die Meldepflicht nur soweit reichen kann, wie dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen die entsprechenden Daten bekannt bzw. Prognosen möglich sind. Unproblematisch ist dies bei den sog. RLM-Kunden, bei denen die Daten in der Regel jeweils am Ende des Monats ausgelesen werden. Bei den sog. SLP-Kunden (Kleinverbrauchern) werden die Daten dagegen in der Regel nur 1 Mal jährlich abgelesen (SLP = Standard-Last-Profil). Insoweit können die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Daten u.U. selbst nur prognostizieren. Insoweit sollten lediglich Abweichungen, die über die üblichen Prognoseungenauigkeiten hinausgehen, sanktioniert werden.

53

b)

54

Vorliegend hat die Beklagte zwar bei den monatlichen Meldungen bzw. der Jahresabrechnung für das Jahr 2012 1.170.496 kWh zu wenig angegeben. In diesem Zeitraum lagen der Beklagten jedoch die mitzuteilenden Daten nicht vor, da diese von den örtlichen Verteilnetzbetreibern noch nicht ermittelt worden waren. Ihre Prognosen wichen lediglich 1,63 % von den tatsächlichen Werten ab und hielten sich damit im Rahmen der üblichen Prognoseungenauigkeiten.

55

Das Unterlassen einer Mitteilung der Daten unverzüglich nach Kenntniserlangung Ende des Jahres 2013 fällt nicht in den zeitlichen Anwendungsbereich der (speziellen) Mitteilungspflichten nach §§ 74 EEG 2014 bzw. 49 EEG 2012. Diese betreffen nach ihrem Wortlaut lediglich die monatlichen Mitteilungen für den Vormonat sowie die Endabrechnung für das Vorjahr bis zum 31. Mai des Folgejahres.

56

Für einen etwaigen Verstoß gegen eine aus anderen Vorschriften folgende Mitteilungspflicht, z.B. die allgemeine Mitteilungspflicht aus §§ 70 EEG 2014, 45 EEG 2012, sehen die §§ 60 Abs. 4 S. 2 EEG 2014 bzw. 37 Abs. 5 S. 2 EEG nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine Zinspflicht vor.

57

3.

58

Dem geltend gemachten Zinsanspruch auf die Fälligkeitszinsen steht das Zinseszinsverbot des § 289 BGB entgegen.

59

4.

60

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, Alt. 2, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kostenentscheidung liegt dabei ein fiktiver Gesamtstreitwert unter Berücksichtigung der Zinseszinsforderung in Höhe von 37.398,18 EUR zugrunde.

61

Streitwert: 35.265,82 EUR